Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien
(Lateranvertrag)

11. Februar 1929

 

IM NAMEN DER ALLERHEILIGSTEN DREIFALTIGKEIT

Ausgehend davon,

dass der Heilige Stuhl und Italien es für richtig erachtet haben, jeden Grund des zwischen ihnen bestehenden Zwiespalts dadurch zu beseitigen, dass sie eine endgültige Regelung ihrer gegenseitigen Beziehungen vornehmen, die der Gerechtigkeit und der Würde der beiden Hohen Vertragsparteien entspricht und dem Heiligen Stuhl eine dauernde tatsächliche und rechtliche Lage verbürgt, die ihm Gewähr für die völlige Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner hohen Aufgabe in der Welt bietet, und die es so dem Heiligen Stuhl ermöglicht, seinerseits die im Jahre 1870 durch die Einverleibung Roms in das Königreich Italien unter der Dynastie des Hauses Savoyen entstandene «Römische Frage» als endgültig und unwiderruflich beigelegt anzuerkennen;

dass ferner dem Heiligen Stuhl zur Sicherstellung völliger und sichtbarer Unabhängigkeit eine unstreitige Souveränität auch auf internationalem Gebiet verbürgt werden muss, und sich daraus die Notwendigkeit ergeben hat, unter besonderen Bedingungen die Vatikanstadt zu schaffen und das volle Eigentum sowie die ausschließliche und unumschränkte souveräne Gewalt und Jurisdiktion des Heiligen Stuhles über sie anzuerkennen;

haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und Seine Majestät Viktor Emanuel III., König von Italien, beschlossen, einen Vertrag einzugehen, und zu diesem Zweck zwei Bevollmächtigte ernannt, und zwar seitens Seiner Heiligkeit Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Pietro Gasparri, Ihren Staatssekretär, und seitens Seiner Majestät Seine Exzellenz den Herrn Cavaliere Benito Mussolini, Premierminister und Regierungschef. Diese sind nach Austausch ihrer beiderseitig in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten in den folgenden Artikeln übereingekommen:

Artikel 1. Italien anerkennt und bestätigt aufs Neue den in Artikel 1 der Verfassung des Königreiches vom 4. März 1848 niedergelegten Grundsatz, wonach die katholische, apostolische und römische Religion die einzige Staatsreligion ist.

Artikel 2. Italien anerkennt die Souveränität des Heiligen Stuhles auf internationalem Gebiet als eine gemäss seiner Überlieferung und den Erfordernissen seiner Aufgabe in der Welt zu seinem Wesen gehörende Eigenschaft.

Artikel 3. (I) Italien anerkennt das volle Eigentum sowie die ausschließliche, unumschränkte souveräne Gewalt und Jurisdiktion des Heiligen Stuhles über den Vatikan, wie er gegenwärtig besteht, mit all seinem Zubehör und seinen Dotationen. Hierdurch wird zu den besonderen Zwecken und unter den im vorliegenden Vertrag genannten Bedingungen die Vatikanstadt geschaffen. Die Grenzen der genannten Stadt sind auf dem Plan angegeben, der als Anlage I zu dem vorliegenden Vertrag einen integrierenden Bestandteil desselben bildet.

(II) Im Übrigen herrscht Einverständnis darüber, dass der Petersplatz, obwohl er zur Vatikanstadt gehört, auch in Zukunft in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich bleibt und der Polizeigewalt der italienischen Behörden untersteht. Ihre Organe haben am Fuße der Treppe zur Peterskirche haltzumachen, obwohl diese nach wie vor für den öffentlichen Gottesdienst bestimmt bleibt, und sich des Besteigens der Treppe sowie des Betretens der Basilika zu enthalten, es sei denn, dass die zuständige Behörde um ihr Eingreifen ersucht.

(III) Hält der Heilige Stuhl es für angebracht, den Petersplatz für besondere Feierlichkeiten vorübergehend für den öffentlichen Verkehr zu sperren, so werden die italienischen Behörden sich hinter die äusseren Linien der Berninischen Kolonnaden und ihrer Verlängerung zurückziehen, falls sie nicht von der zuständigen Behörde zum Bleiben aufgefordert werden.

Artikel 4. Die ausschließliche Souveränität und Jurisdiktion des Heiligen Stuhles über die Vatikanstadt, die Italien anerkennt, bedingt, dass daselbst keine Einmischung der Italienischen Regierung stattfinden kann, und dass es in ihr keine andere Autorität gibt als die des Heiligen Stuhles.

Artikel 5. (I) Zur Ausführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels hat die Italienische Regierung zu veranlassen, dass das Gebiet der Vatikanstadt vor Inkrafttreten dieses Vertrages von jeder Beschränkung befreit und von etwaigen Besetzern geräumt wird. Der Heilige Stuhl wird für die Schließung der Zugänge durch Einfriedung der offenen Teile, mit Ausnahme des Petersplatzes, Sorge tragen.

(II) Im Übrigen ist vereinbart, dass in Fragen der dort belegenen Immobilien, die religiösen Instituten oder Anstalten gehören, der Italienische Staat sich nicht einmischt, und dass der Heilige Stuhl seine Rechtsverhältnisse zu ihnen unmittelbar regelt.

Artikel 6. (I) Italien wird durch geeignete Abmachungen mit den beteiligten Stellen dafür sorgen, dass die Vatikanstadt eine angemessene, in ihrem Eigentum stehende Wasserversorgung erhält.

(II) Ferner wird es für den Anschluss an die Staatseisenbahnen durch Anlage eines Bahnhofs in der Vatikanstadt an der in dem beiliegenden Plan (Anlage I) angegebenen Stelle und durch Beförderung der dem Vatikan gehörenden Eisenbahnwagen auf dem italienischen Bahnnetz sorgen.

(III) Ebenso wird es für die telegrafische, telefonische, radiotelegrafische, radiotelefonische und postalische Ver­bindung der Vatikanstadt auch unmittelbar mit anderen Staaten sorgen.

(IV) Schliesslich wird es für die Verbindung der anderen öffentlichen Verkehrsmittel sorgen.

(V) Alles Vorstehende wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages auf Kosten des Italienischen Staates ausgeführt.

(VI) Der Heilige Stuhl wird auf eigene Kosten für die Instandsetzung der bereits bestehenden wie der noch zu eröffnenden Zugänge zum Vatikan sorgen.

(VII) Über den Verkehr der Land- und Luftfahrzeuge der Vatikanstadt auf italienischem Gebiet werden zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Italienischen Staat Vereinbarungen getroffen werden.

Artikel 7. (I) Die Italienische Regierung verpflichtet sich, auf dem Gebiet in der Umgebung der Vatikanstadt keine Neubauten zu gestatten, die einen Einblick in diese erlauben könnten, und sorgt zu diesem Zwecke für den teilweisen Abbruch der bereits bestehenden Bauten, die sich von der Porta Cavalleggeri längs der Via Aurelia und dem Viale Vaticano hinziehen.

(II) Im Einklang mit den Bestimmungen des internationalen Rechts ist Flugzeugen jeder Art das Überfliegen des vatikanischen Gebiets verboten.

(III) Auf der Piazza Rusticucci und in der an die Kolonnaden angrenzenden Zone, auf die sich die in Artikel 15 erwähnte Exterritorialität nicht erstreckt, erfolgt jede bauliche oder straßenbauliche Änderung, die für den Vatikan von Belang sein könnte, in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 8. (I) Italien betrachtet die Person des Papstes als heilig und unverletzlich. Ein Attentat auf Ihn und die Anstiftung dazu erklärt es daher für strafbar mit denselben Strafen, die für ein Attentat gegen die Person des Königs und die Anstiftung dazu gelten.

(II) Öffentliche Beleidigungen und Beschimpfungen der Person des Papstes, die auf italienischem Gebiete durch Wort, Tat oder Schrift begangen werden, sind wie die Beleidigungen und Verleumdungen der Person des Königs zu bestrafen.

Artikel 9. (I) Gemäss den Bestimmungen des internationalen Rechts unterstehen der Souveränität des Heiligen Stuhles alle Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Vatikanstadt haben. Dieser Wohnsitz geht nicht verloren durch die einfache Tatsache eines vorübergehenden anderweitigen Aufenthaltes ohne damit verbundenen Verlust der Wohnung in der Vatikanstadt, oder ohne dass sich aus anderen Umständen die Aufgabe dieses Wohnsitzes ergibt.

(II) Wenn die im vorstehenden Absatz genannten Personen aufhören, der Souveränität des Heiligen Stuhles zu unterstehen, werden sie, sofern sie nicht – abgesehen von den oben erwähnten Tatumständen – als im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit anzusehen sind, in Italien ohne weiteres als italienische Staatsbürger betrachtet.

(III) Auf die genannten Personen sind, solange sie der Souveränität des Heiligen Stuhles unterstehen, auf dem Gebiet des Königreichs Italien die Vorschriften der italienischen Gesetzgebung anzuwenden, auch in den Gegenständen, in denen das Personalstatut zu berücksichtigen ist (falls diese Gegenstände nicht durch gesetzliche Bestimmungen des Heiligen Stuhles geregelt sind). Handelt es sich um Personen, die als im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit anzusehen sind, so finden die Vorschriften des Staates Anwendung, dem sie angehören.

Artikel 10. (I) Die kirchlichen Würdenträger und die Personen des vatikanischen Hofstaates, die in einem zwischen den Hohen Vertragsparteien noch zu vereinbarenden Verzeichnis aufgeführt werden, sind, auch wenn sie nicht vatikanische Staatsbürger sind, in Italien stets und in jedem Fall vom Militärdienst, vom Geschworenenamt und von jeder persönlichen Leistung befreit.

(II) Diese Bestimmung gilt auch für die vom Heiligen Stuhl für unabkömmlich erklärten planmäßigen Beamten, die ständig und mit festem Gehalt in den Ämtern des Heiligen Stuhles sowie in den nachstehend in Artikel 13, 14, 15 und 16 genannten, ausserhalb der Vatikanstadt befindlichen Verwaltungen und Ämtern angestellt sind. Diese Beamten sind in einem anderen Verzeichnis aufzuführen, das ebenfalls noch aufgestellt und jährlich vom Heiligen Stuhl bereinigt wird.

(III) Die Geistlichen, die von Amtes wegen ausserhalb der Vatikanstadt an der Herausgabe der Erlasse des Heiligen Stuhles beteiligt sind, unterliegen deswegen keiner Behinderung, Untersuchung oder Belästigung seitens der italienischen Behörden.

(IV) Ein Ausländer, der in Rom ein kirchliches Amt bekleidet, genießt die persönlichen Garantien, die den italienischen Staatsbürgern auf Grund der Gesetze des Königreiches zustehen.

Artikel 11. Die Zentralstellen der katholischen Kirche sind (mit Vorbehalt der Bestimmungen der italienischen Gesetze über den Erwerb durch juristische Personen) von jeder Einmischung seitens des Italienischen Staates und von der Konvertierung der Immobilien frei.

Artikel 12. (I) Italien erkennt das aktive und passive Gesandtschaftsrecht des Heiligen Stuhles nach den allgemeinen Regeln des internationalen Rechtes an.

(II) Die Gesandten der auswärtigen Regierungen beim Heiligen Stuhl geniessen im Königreich auch weiterhin alle Vorrechte und Immunitäten, die den diplomatischen Vertretern nach dem internationalen Recht zustehen, und ihre Residenzen können nach wie vor auf italienischem Gebiet verbleiben. Sie geniessen die ihnen nach dem internationalen Recht zustehende Immunität, auch wenn ihre Staaten keine diplomatischen Beziehungen mit Italien unterhalten.

(III) Es besteht Einverständnis darüber, dass Italien sich verpflichtet, immer und in jedem Falle den Schriftverkehr aller Staaten einschliesslich der kriegführenden mit dem Heiligen Stuhl und umgekehrt, sowie den freien Zugang der Bischöfe der ganzen Welt zum Apostolischen Stuhl unbehindert zu lassen.

(IV) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich zur Herstellung normaler diplomatischer Beziehungen untereinander durch Beglaubigung eines italienischen Botschafters beim Heiligen Stuhl und eines päpstlichen Nuntius bei Italien. Dieser ist auf Grund des von der Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815 anerkannten Gewohnheitsrechtes der Doyen des diplomatischen Korps.

(V) Infolge der anerkannten Souveränität und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 geniessen die Diplomaten des Heiligen Stuhles und die im Namen des Papstes entsandten Kuriere auf italienischem Gebiete auch in Kriegszeiten die gleiche Behandlung, die den Diplomaten und Kabinettskurieren der anderen auswärtigen Regierungen nach den Vorschriften des internationalen Rechts zusteht.

Artikel 13. (I) Italien erkennt das volle Eigentum des Heiligen Stuhles an den Patriarchalbasiliken San Giovanni in Laterano, Santa Maria Maggiore und San Paolo fuori le Mura mit ihren Nebengebäuden an (Anlage II, 1–3).

(II) Der Italienische Staat überträgt dem Heiligen Stuhl die freie Leitung und Verwaltung der genannten Basilika San Paolo und des dazugehörigen Klosters und zahlt dem Heiligen Stuhl auch die Kapitalien aus, die den im Haushalt des Ministeriums für öffentlichen Unterricht alljährlich für die genannte Basilika ausgesetzten Summen entsprechen.

(III) Ebenso besteht Einverständnis darüber, dass der Heilige Stuhl das zu San Callisto gehörige Gebäude bei Santa Maria in Trastevere (Anlage II, 9) als freies Eigentum besitzt.

Artikel 14. (I) Italien erkennt das volle Eigentum des Heiligen Stuhles an dem päpstlichen Palast in Castel Gandolfo mit allen Dotationen, allem Zubehör und allen Dependenzen an (Anl. II, 4), wie sie sich heute schon im Besitz des Heiligen Stuhles befinden. Ebenso verpflichtet es sich, ihm die Villa Barberini in Castel Gandolfo mit allen Dotationen, allem Zubehör und allen Dependenzen (Anl. II, 5) als volles Eigentum abzutreten. Deren Übergabe hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu erfolgen.

(II) Zur Ergänzung der Immobilien auf der Nordseite des Gianicolo, die der Kongregation De Propaganda Fide und anderen kirchlichen Anstalten gehören und den vatikanischen Palästen gegenüberliegen, verpflichtet sich der Italienische Staat, dem Heiligen Stuhl oder den von ihm angegebenen Rechtssubjekten die in dieser Zone liegenden, im Staats- oder Privateigentum stehenden Immobilien abzutreten. Die der genannten Kongregation und anderen Anstalten gehörenden sowie die abzutretenden Immobilien sind in dem beigefügten Plan (Anl. II, 12) angegeben.

(III) Schliesslich tritt der Italienische Staat dem Heiligen Stuhl zu vollem und freiem Eigentum die Klostergebäude ab, die zur Basilica dei Santi XII Apostoli und zu den Kirchen Sant’Andrea della Valle und San Carlo ai Catinari mit allem Zubehör und allen Dependenzen gehören (Anl. III, 3–5). Sie sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages frei von Besetzern zu übergeben.

Artikel 15. (I) Die in Artikel 13 und 14, Absatz 1 und 2, genannten Immobilien sowie die Paläste der Dataria, der Cancelleria, der Propaganda Fide an der Piazza di Spagna, der Palazzo del Sant’Offizio mit Nebengebäuden, der Palazzo dei Convertendi (nunmehr Sitz der Kongregation für die orientalische Kirche) auf der Piazza Scossacavalli, der Palazzo del Vicariato (Anl. II, 6, 7, 8, 10 und 11) und die übrigen Gebäude, in denen der Heilige Stuhl künftig andere ihm unterstehende Verwaltungen unterzubringen gedenkt, geniessen trotz ihrer Zugehörigkeit zum italienischen Staatsgebiet die Immunitäten, die vom internationalen Recht für die Residenzen der diplomatischen Vertreter auswärtiger Staaten anerkannt werden.

(II) Die gleichen Immunitäten finden auch auf die anderen Kirchen, auch ausserhalb Roms, während der Zeit Anwendung, wo in ihnen, ohne dass sie allgemein zugänglich sind, Feierlichkeiten in Anwesenheit des Papstes stattfinden.

Artikel 16. (I) Die in den drei vorstehenden Artikeln genannten Immobilien sowie diejenigen, in denen sich folgende päpstliche Anstalten befinden: die Gregorianische Universität, das Bibelinstitut, das Orientalische Institut, das Archäologische Institut, das Russische Seminar, das Lombardische Kolleg, die beiden Paläste von Sant’Apollinare und das Exerzitienhaus für Geistliche von San Giovanni e Paolo (Anl. III, 1, 1bis, 2, 6–8), werden niemals irgendwelchen Beschränkungen oder Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Interesses unterliegen, ausser nach vorheriger Vereinbarung mit dem Heiligen Stuhl. Auch sind sie von ordentlichen wie ausserordentlichen Abgaben sowohl an den Staat als auch an irgend eine andere Stelle frei.

(II) Es steht im Belieben des Heiligen Stuhles, allen in diesem und den drei vorangehenden Artikeln genannten Immobilien diejenige Gestaltung zu geben, die er für gut befindet, ohne dass es einer Genehmigung oder Zustimmung von Seiten italienischer Regierungs-, Provinzial- oder Kommunalbehörden bedarf. Die Letzteren können sich in dieser Hinsicht auf die vornehmen künstlerischen Überlieferungen verlassen, deren sich die katholische Kirche rühmt.

Artikel 17. Zuwendungen jeder Art, die vom Heiligen Stuhl, von den anderen Zentralstellen der katholischen Kirche und von den unmittelbar vom Heiligen Stuhl geleiteten Anstalten, auch ausserhalb Roms, den Würdenträgern, Beamten und Angestellten, auch den nichtständigen, zustehen, sind auf italienischem Gebiet ab dem 1. Januar 1929 von jeder Abgabe an den Staat sowie an jede andere Stelle befreit.

Artikel 18. Die in der Vatikanstadt und im Lateranpalast befindlichen Schätze der Kunst und Wissenschaft bleiben den Wissenschaftern und den Besuchern zugänglich, doch behält der Heilige Stuhl volle Freiheit in der Regelung des öffentlichen Besuches.

Artikel 19. Die Diplomaten und Gesandten des Heiligen Stuhles, die Diplomaten und Gesandten der auswärtigen Regierungen beim Heiligen Stuhl und die kirchlichen Würdenträger, die aus dem Ausland in die Vatikanstadt kommen und mit den von den päpstlichen Vertretern im Ausland visierten Pässen der Herkunftsstaaten versehen sind, können in diese ohne weitere Formalität durch das italienische Gebiet reisen. Das Gleiche gilt für die genannten Personen, wenn sie mit einem ordnungsmäßigen päpstlichen Pass versehen sind, für die Ausreise aus der Vatikanstadt ins Ausland.

Artikel 20. Waren, die aus dem Ausland kommen und für die Vatikanstadt oder die Anstalten oder Ämter des Heiligen Stuhles ausserhalb derselben bestimmt sind, sind stets von jedem Punkt der italienischen Grenze aus und in jedem Hafen des Königreiches zur Durchfuhr durch das italienische Gebiet unter voller Befreiung von staatlichen und städtischen Zöllen zugelassen.

Artikel 21. (I) Sämtliche Kardinäle geniessen in Italien die den Fürsten von Geblüt zustehenden Ehren. Die in Rom auch ausserhalb der Vatikanstadt residierenden Kardinäle sind mit allen Wirkungen vatikanische Staatsangehörige.

(II) Während der Sedisvakanz sorgt Italien in besonderer Weise für die unbehinderte Durchreise der Kardinäle durch italienisches Gebiet und freien Zutritt zum Vatikan sowie dafür, dass ihre persönliche Freiheit in keiner Weise behindert oder beschränkt wird.

(III) Ferner sorgt Italien dafür, dass auf seinem Gebiet in der Umgebung der Vatikanstadt keine Handlungen begangen werden, die irgendwie die Sitzungen des Konklaves stören könnten.

(IV) Die genannten Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass ein Konklave ausserhalb der Vatikanstadt stattfinden sollte, sowie für die Konzilien unter dem Vorsitz des Papstes oder seiner Legaten und für die zur Teilnahme berufenen Bischöfe.

Artikel 22. (I) Auf Ersuchen des Heiligen Stuhles und durch Bevollmächtigung von seiner Seite, die von Fall zu Fall oder für dauernd erteilt werden kann, wird Italien auf seinem Gebiet für die Bestrafung der in der Vatikanstadt begangenen Straftaten sorgen, ausser wenn der Täter sich auf italienisches Gebiet geflüchtet hat. In diesem Fall wird gegen ihn ohne weiteres auf Grund der italienischen Gesetze vorgegangen.

(II) Der Heilige Stuhl liefert dem Italienischen Staat die Personen aus, die sich in die Vatikanstadt geflüchtet haben und denen auf italienischem Gebiete begangene Handlungen zur Last gelegt werden, die nach den Gesetzen beider Staaten als Delikte anzusehen sind.

(III) Entsprechend soll bei den Personen verfahren werden, denen Straftaten zur Last gelegt werden und die sich auf die in Artikel 15 als immun erklärten Grundstücke geflüchtet haben, sofern die Vorsteher der genannten Grundstücke es nicht vorziehen, die italienischen Polizeiorgane aufzufordern, diese zu betreten, um dort die Verhaftung vorzunehmen.

Artikel 23. (I) Auf die Vollstreckung der von den Gerichten der Vatikanstadt gefällten Urteile im Königreich finden die Bestimmungen des internationalen Rechts Anwendung.

(II) Dagegen haben die den Zivilbehörden amtlich mitgeteilten Urteile und Verfügungen kirchlicher Behörden gegen Geistliche oder Ordensangehörige in geistlichen und Disziplinarangelegenheiten ohne weiteres volle Rechtsgültigkeit in Italien auch hinsichtlich aller zivilrechtlichen Folgen.

Artikel 24. (I) Hinsichtlich der ihm auch auf internationalem Gebiet zustehenden Souveränität erklärt der Heilige Stuhl, dass er den weltlichen Streitigkeiten zwischen den anderen Staaten und den ihretwegen einberufenen internationalen Kongressen fernbleiben will und wird, sofern die streitenden Parteien nicht gemeinsam an seine Friedensmission appellieren. In jedem Falle behält er sich jedoch vor, seine moralische und geistliche Macht geltend zu machen.

(II) Infolgedessen wird die Vatikanstadt stets und in jedem Falle als neutrales und unverletzliches Gebiet angesehen.

Artikel 25. Durch ein besonderes Abkommen, das zugleich mit dem vorliegenden Vertrag unterzeichnet wird und als Anlage IV einen integrierenden Teil desselben bildet, wird die Abgeltung der dem Heiligen Stuhl gegenüber Italien zustehenden Guthaben geregelt.

Artikel 26. (I) Der Heilige Stuhl ist der Überzeugung, dass ihm durch die heute unterzeichneten Abmachungen in angemessenem Umfang alles zugesichert wird, was er benötigt, um mit der nötigen Freiheit und Unabhängigkeit das Hirtenamt über das Bistum Rom und über die katholische Kirche in Italien und in der ganzen Welt auszuüben. Er erklärt endgültig und unwiderruflich die «Römische Frage» für beigelegt und somit für erledigt, und erkennt das Königreich Italien unter der Dynastie des Hauses Savoyen mit Rom als Hauptstadt des Italienischen Staates an.

(II) Italien seinerseits erkennt den Vatikanstaat unter der Souveränität des Papstes an.

(III) Das Gesetz Nr. 214 vom 13. Mai 1871 und jede andere im Widerspruch zum vorliegenden Vertrag stehende Norm ist aufgehoben.

Artikel 27. Der vorliegende Vertrag wird innerhalb von vier Monaten nach seiner Unterzeichnung dem Papst und dem König von Italien zur Ratifizierung vorgelegt und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

    Rom, 11. Februar 1929.

Pietro Kard. Gasparri

Benito Mussolini

 

Es folgen die Anlagen I bis IV. Die Anlagen I bis III sind Pläne und Grundrisse; sie stellen dar:

Anlage I. Das Gebiet der souveränen Vatikanstadt
(mit Angabe der Bahnhofsanlagen derselben auf eigenem und auf italienischem Gebiet).


Anlage II. Die Immobilien mit dem Privileg der Exterritorialität und der Befreiung von Expropriationen und Steuern
,
nämlich:

Blatt 1. Basilika und Apostolischer Palast des Lateran und zugehörige Gebäude mit der Scala Santa.

Blatt 2. Basilika Santa Maria Maggiore mit den zugehörigen Gebäuden.

 

Blatt 3. Basilika Sankt Paul mit den zugehörigen Gebäuden.

Blatt 4. Päpstlicher Palast in Castel Gandolfo.

Blatt 5. Villa Barberini in Castel Gandolfo.

Blatt 6. Palast der Dataria.

Blatt 7. Palast der Cancelleria.

Blatt 8. Palast der Propaganda.

Blatt 9. Palast von San Callisto in Trastevere.

Blatt 10. Palast der Convertendi (nunmehr Sitz der Kongregation für die orientalische Kirche) auf der Piazza Scossacavalli; Palast des Heiligen Offiziums mit Nebengebäuden.

Blatt 11. Vikariatspalast.

Blatt 12. Immobilien auf dem Janikulus.
 

Anlage III. Immobilien, die von Expropriationen und Steuern befreit sind:

Blatt 1 und 1bis. Gregorianische Universität.

Blatt 2. Bibelinstitut.

Blatt 3. Das ehemalige Klostergebäude der Zwölf-Apostel-Basilika.

Blatt 4. Das ehemalige Klostergebäude an der Kirche Sant’Andrea delle Valle.

Blatt 5. Das ehemalige Klostergebäude an der Kirche San Carlo ai Catinari.

Blatt 6. Das Gebäude des Archäologischen Instituts, des Orientalischen Instituts, des Lombardischen Kollegs, des Russischen Seminars.

Blatt 7. Die beiden Paläste von Sant’Apollinare.

Blatt 8. Das Exerzitienhaus für Geistliche zu San Giovanni e Paolo.
 

Anlage IV. Finanzabkommen
 


Quellen Friedrich Berber, Völkerrecht Dokumentensammlung Band I. Friedensrecht, Seite 831
Die Lateran-Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien vom 11. Februar 1929, italienischer und deutscher Text, Herder Freiburg 1929
mit freundlicher Unterstützung von Marco Reichmuth
© 26. Oktober 2006


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