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TEŞKİLÂT-I ESASÎYE KANUNU Kabul Tarihi: 20/4/1340 Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 erhielt das Verfassungsgesetz folgende Überschrift: "Anayasa" Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Verfassungsgesetz vom 16. Ramasan 1342 bzw. 20. Nisan 1340 (= 20. April 1924)
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 erhielt das Verfassungsgesetz folgende Überschrift: "Verfassung" Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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geändert durch
aufgehoben durch |
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BİRİNCİ FASIL: |
(1945-1952)
BİRİNCİ
BÖLÜM |
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| Madde 1 - Türkiye
Devleti bir Cumhuriyettir. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 1 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben und der Rechtszustand (die ältere türkische Sprachfassung) des Verfassungsgesetzes unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 15. Januar 1945 wieder hergestellt.
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Art. 1. Der türkische Staat ist eine Republik.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde die Verfassung erstmals vollständig in lateinischer Schrift und in einer umgangssprachlichen Form der türkischen Sprache veröffentlicht ; das Gesetz brachte keine sachliche Änderung und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz
Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische
Sprachfassung (die türkische Rechtssprache) wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb
auch davon unberührt. |
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Madde 2 - Türkiye Devletinin dini, Din-i İslâmdır; resmî dili Türkçedir; makarrı Ankara şehridir. Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 erhielt
erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937 erhielt
der Artikel 2 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10.
Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 2 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 2. Religion des Türkischen Reiches ist der Islam, offizielle
Sprache das Türkische, Hauptstadt die Stadt Angora.
Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 erhielt
erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937 erhielt
der Artikel 2 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24.
Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder
hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 3 - Hâkimiyet bilâ kaydü şart Milletindir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10.
Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 3 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 3. Die Staatsgewalt steht uneingeschränkt und bedingungslos
der Nation zu.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24.
Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung
wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 4 - Türkiye Büyük Millet Meclisi milletin yegâne ve hakikî mümessili olup Millet namına hakkı hâkimiyeti istimal eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom
10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 4 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 4. Alleinige und wirkliche Repräsentantin der Nation
ist die Türkische Große Nationalversammlung. Sie übt die
Staatsgewalt im Namen der Nation aus.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997 vom
24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische
Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung
blieb unberührt. |
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Madde 5 - Teşri salâhiyeti ve icra kudreti Büyük Millet Meclisinde tecelli ve temerküz eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10.
Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 5 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 5. Gesetzgebungsrecht und vollziehende Gewalt sind in der
Großen Nationalversammlung als Mittelpunkt verkörpert.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997
vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische
Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche
Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 6 - Meclis, teşri salâhiyetini bizzat istimal eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom
10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 6 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 6. Das Recht der Gesetzgebung übt die Nationalversammlung
selbst aus.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997
vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche
türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die
deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 7 - Meclis, icra salâhiyetini, kendi tarafından müntahap Reisicumhur ve onun tâyin edeceği bir İcra Vekilleri Heyeti marifetiyle istimal eder. Meclis, Hükümeti her vakıt murakabe ve iskat edebilir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom
10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 7 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 7. Die vollziehende Gewalt übt die Nationalversammlung
durch den von ihr gewählten Präsidenten der Republik und einen
von ihm zu ernennenden Rat der Vollzugsbeauftragten aus.
Die Nationalversammlung kann die Regierung jederzeit kontrollieren und absetzen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr.
5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die
ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder
hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb
unberührt. |
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Madde 8 - Hakkı kaza, Millet namına, usulü ve kanunu dairesinde müstakil mahakim tarafından istimal olunur. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 1 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 8. Die Gerichtsbarkeit wird namens der Nation durch unabhängige
Gerichte im Rahmen des Gesetzes ausgeübt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch
Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde
die ursprüngliche türkische Sprachfassung
wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung
blieb unberührt. |
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İKİNCİ
FASIL: |
(1945-1952)
İKİNCİ
BÖLÜM |
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Madde 9 - Türkiye Büyük Millet Meclisi, kanunu mahsusuna tevfikan Millet tarafından müntahap mebuslardan müteşekkildir. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945 wurde der
Wortlaut
des Artikels 9 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 9. Die Türkische Große Nationalversammlung besteht
aus Abgeordneten, die von der Nation nach Maßgabe eines besonderen
Gesetzes gewählt worden sind.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch
Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952
wurde die ursprüngliche türkische
Sprachfassung wieder hergestellt; die
deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 10 - On sekiz yaşını ikmal eden her erkek Türk mebusan intihabına iştirak etmek hakkını haizdir. Durch das Gesetz Nr. 2599 vom 11. Dezember 1934
erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945 wurde der
Wortlaut
des Artikels 10 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 10. Jeder männliche Türke, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ist zur Teilnahme an der Wahl der Abgeordneten berechtigt.
Durch das Gesetz Nr. 2599 vom 11. Dezember 1934
erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch
Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952
wurde die ursprüngliche türkische
Sprachfassung wieder hergestellt; die
deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 11 - Otuz yaşını ikmal eden her erkek Türk, mebus intihap edilmek salâhiyetini haizdir. Durch das Gesetz Nr. 2599 vom 11. Dezember 1934
erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945 wurde der
Wortlaut
des Artikels 11 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 11. Jeder männliche Türke, der das 30. Lebensjahr
vollendet hat, kann zum Abgeordneten gewählt werden.
Durch das Gesetz Nr. 2599 vom 11. Dezember 1934
erhielt der Artikel 11 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch
Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember
1952 wurde die ursprüngliche
türkische Sprachfassung wieder
hergestellt; die deutsche
Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 12 - Ecnebi hizmeti
resmiyesinde bulunanlar,
mücazatı terhibiye veya sirkat,
sahtekârlık, dolandırıcılık,
emniyeti suiistimal, hileli
iflâs cürümlerinden biriyle
mahkûm olanlar, mahcurlar,
tâbiiyeti ecnebiye iddiasında
bulunanlar, hukuku medeniyeden
ıskat edilmiş olanlar, Türkçe
okuyup yazmak bilmiyenler mebus
intihap olunamazlar. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945 wurde
der Wortlaut
des Artikels 12 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 12. Zum Abgeordneten kann nicht gewählt werden, wer
in fremdem Staatsdienste steht, wer wegen Verbrechens oder wegen Diebstahls‚
Urkundenfälschung‚ Betruges, Untreue oder betrügerischen Bankrotts
verurteilt ist, wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist, wer Angehöriger eines fremden Staates zu sein behauptet, wer
der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist und
wer nicht Türkisch lesen und schreiben kann.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24.
Dezember 1952 wurde die
ursprüngliche türkische
Sprachfassung wieder
hergestellt; die deutsche
Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 13 - Büyük
Millet Meclisinin intihabı
dört senede bir kere icra
olunur.
Müddeti biten mebusların tekrar intihap edilmeleri caizdir. Sabık Meclis lâhik Meclisin içtimaına kadar devam eder. Yeni intihabatın icrasına imkân görülmediği takdirde içtima devresinin bir sene temdidi caizdir. Her mebus yalnız kendini intihap eden dairenin değil, umum Milletin vekilidir. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945
wurde der Wortlaut
des Artikels 13 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 13. Die Wahl der Großen Nationalversammlung findet
alle vier Jahre statt.
Wiederwahl der Abgeordneten, deren Mandat abgelaufen ist, ist zulässig. Bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung bleibt die alte bestehen. Sind Neuwahlen nicht möglich, so darf die Sitzungsperiode um ein Jahr verlängert werden. Jeder Abgeordnete vertritt nicht lediglich den Wahlkreis, der ihn gewählt hat, sondern die ganze Nation. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997 vom
24. Dezember 1952 wurde die
ursprüngliche türkische
Sprachfassung wieder
hergestellt; die deutsche
Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 14 - Büyük Millet Meclisi her sene Teşrinisani iptidasında davetsiz toplanır. Meclis âzasının memleket dâhilinde devir, tetkik ve murakabe vazifelerinin ihzarı ve teneffüs ve istirahatleri için senede altı aydan fazla tatili faaliyet edemez. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945
wurde der Wortlaut
des Artikels 14 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 14. Die Große Nationalversammlung tritt alljährlich
zu Beginn des November ohne Einberufung zusammen.
Die Versammlung darf zum Zwecke von Inspektionsreisen, Untersuchungen und Kontrollen ihrer Mitglieder im Lande und zwecks Erholung ihre Arbeiten nicht mehr als 6 Monate im Jahre unterbrechen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr. 5997
vom 24. Dezember 1952
wurde die ursprüngliche
türkische Sprachfassung
wieder hergestellt; die
deutsche Übersetzung
blieb unberührt. |
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Madde 15 - Kanun teklif etmek hakkı Meclis âzasına ve İcra Vekilleri Heyetine aittir. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10. Januar 1945
wurde der Wortlaut
des Artikels 15 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 15. Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht den Mitgliedern
der Nationalversammlung und dem Rate der Vollzugsbeauftragten zu.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr.
5997 vom 24.
Dezember 1952 wurde
die ursprüngliche
türkische
Sprachfassung wieder
hergestellt; die
deutsche Übersetzung
blieb unberührt. |
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Madde 16 -
Mebuslar Meclise
iltihak
ettiklerinde şu
şekilde tahlif
olunurlar: Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 wurden im Artikel 16 die Worte "vallahi" ersetzt durch. "namusum üzerine söz veririm". Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10.
Januar 1945
wurde der
Wortlaut
des Artikels 16 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 16. Bei ihrem Eintritte in die Nationalversammlung werden
die Abgeordneten in folgender Form vereidigt:
„Ich schwöre bei Gott, daß ich kein Ziel verfolgen werde, das gegen das Glück und die Wohlfahrt des Vaterlandes und der Nation oder gegen die uneingeschränkte und bedingungslose Souveränität der Nation verstößt, und daß ich von der Treue zur republikanischen Staatsform nicht ablassen werde. Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 wurden im Artikel 16 die Worte "bei Gott" ersetzt durch. "bei meiner Ehre". Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz Nr.
5997 vom 24.
Dezember 1952
wurde die
ursprüngliche
türkische
Sprachfassung
wieder
hergestellt; die
deutsche
Übersetzung
blieb unberührt. |
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Madde 17 - Hiçbir mebus Meclis dâhilindeki rey ve mütalâasından ve beyanatından ve Meclisteki rey ve mütalâasının ve beyanatının Meclis haricinde irat ve izharından dolayı mesul değildir. Gerek intihabından evvel gerek sonra aleyhine cürüm isnat olunan bir mebusun maznunen isticvabı veya tevkifi veyahut muhakemesinin icrası Heyeti Umumiyenin kararına menuttur. Cinaî cürmü meşhut bundan müstesnadır. Ancak bu takdirde makamı aidi Meclisi derhal haberdar etmekle mükelleftir. Bir mebusun intihabından evvel veya sonra aleyhine sâdır olmuş cezai bir hükmün infazı mebusluk müddetinin hitamına talik olunur. Mebusluk müddeti esnasında müruru zaman cereyan etmez. Durch Gesetz Nr.
4695 vom 10.
Januar 1945
wurde der
Wortlaut
des Artikels 17 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 17. Kein Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung und Meinung
und wegen seiner Äußerungen innerhalb der Versammlung oder deshalb,
weil er über seine Abstimmung, Meinung und Äußerungen in
der Versammlung außerhalb der Versammlung berichtet und sie offenbart,
zur Verantwortung gezogen werden. Die verantwortliche Vernehmung, Verhaftung
oder Aburteilung eines Abgeordneten, der einer vor oder nach seiner Wahl
begangenen strafbaren Handlung beschuldigt wird, bedarf der vorherigen
Genehmigung durch das Plenum der Versammlung; eine Ausnahme bilden auf
frischer Tat entdeckte Verbrechen, doch hat in diesem Falle die zuständige
Stelle die Nationalversammlung sofort zu benachrichtigen. Die Vollstreckung
eines gegen einen Abgeordneten vor oder nach seiner Wahl ergangenen Strafurteils
wird bis zur Beendigung seines Mandats ausgesetzt; während der Dauer
des Mandats läuft die Verjährungsfrist nicht.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch Gesetz
Nr. 5997 vom
24. Dezember
1952 wurde
die
ursprüngliche
türkische
Sprachfassung
wieder
hergestellt;
die deutsche
Übersetzung
blieb
unberührt. |
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Madde 18 - Mebusların senevi tahsisatları kanunu mahsus ile tâyin olunur. Durch Gesetz Nr.
4695 vom
10.
Januar 1945
wurde
der
Wortlaut
des Artikels 18 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 18. Die jährlichen Bezüge der Abgeordneten werden
durch ein besonderes Gesetz festgesetzt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch
Gesetz
Nr. 5997
vom 24.
Dezember
1952
wurde
die
ursprüngliche
türkische
Sprachfassung
wieder
hergestellt;
die
deutsche
Übersetzung
blieb
unberührt. |
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Madde 19 - Tatil esnasında Reisicumhur veya Meclis Reisi lüzum görürse Meclisi içtimaa davet edebileceği gibi âzadan beşte biri tarafından talep vuku bulursa Meclis Reisi dahi Meclisi içtimaa davet eder.
Durch Gesetz Nr.
4695 vom
10.
Januar 1945
wurde
der
Wortlaut
des Artikels 19 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 19. Der Präsident der Republik oder der Präsident
der Nationalversammlung kann, wenn dies erforderlich erscheint, die Versammlung
auch während der Ferien einberufen. Desgleichen hat der Präsident
der Nationalversammlung sie einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder
es verlangt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt.
Durch
Gesetz
Nr.
5997
vom
24.
Dezember
1952
wurde
die
ursprüngliche
türkische
Sprachfassung
wieder
hergestellt;
die
deutsche
Übersetzung
blieb
unberührt. |
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Madde 20 - Meclis müzakeratı alenidir ve harfiyen neşrolunur. Fakat Nizamnaei dâhilide münderiç şeraite tevfikan Meclis hafi celseler dahi akdedebilir ve hafi celseler müzakeratının neşri Meclisin kararına menuttur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 20 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 20. Die Verhandlungen der Versammlung sind öffentlich
und werden wortgetreu veröffentlicht.
Jedoch kann die Versammlung den Vorschriften der Geschäftsordnung entsprechend nichtöffentliche Sitzungen abhalten. Deren Verhandlungen dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Versammlung veröffentlicht werden. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 21 - Meclis, müzakeratını kendi Nizamnamei dâhilisi mucibince icra eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 21 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 21. Die Versammlung führt ihre Verhandlungen gemäß
ihrer Geschäftsordnung.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 22 - Sual ve istizah ve Meclis tahkikatı Meclisin cümlei salâhiyetinden olup şekli tatbikı Nizamnamei Dahilî ile tâyin olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 22 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 22. Zu den Befugnissen der Nationalversammlung gehören
Anfragen. Interpellationen und parlamentarische Untersuchungen. Die Form
der Ausübung dieser Befugnisse wird durch die Geschäftsordnung
bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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| Madde 23 - Mebusluk ile Hükümet memuriyeti bir zat uhdesinde içtima edemez. Durch Auslegungsbestimmung Nr. 111 vom 22. Februar 1927
wurde dem Artikel 23 faktisch folgende Bestimmung angefügt:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 23 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 23. Niemand kann zugleich Abgeordneter und Regierungsbeamter
sein.
Durch Auslegungsbestimmung Nr. 111 vom 22. Februar 1927
wurde dem Artikel 23 faktisch folgende Bestimmung angefügt:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 24 - Türkiye Büyük Millet Meclisi Heyeti Umumiyesi her Teşrinisani iptidasında bir sene için kendisine bir Reis ve üç Reisvekili intihap eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 24 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 24. Das Plenum der Großen Türkischen Nationalversammlung
wählt sich jedesmal zu Beginn des November für ein Jahr einen
Präsidenten und drei Vizepräsidenten.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 25 - İntihap devresinin hitamından evvel Meclis adedi mürettebinin ekseriyeti mutlakası ile intihabat tecdit olunursa yeni içtima eden Meclisin intihap devresi ilk Teşrinisaniden başlar. Teşrinisaniden evvel vâkı olan içtima, fevkelâde bir içtima addolunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 25 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 25. Beschließt die Versammlung vor Ablauf der Wahlperiode
mit absoluter Mehrheit ihrer gesamten Stimmenzahl Neuwahlen, so beginnt
die Wahlperiode der neu zusammentretenden Versammlung am 1. November.
Vor dem November stattfindende Sitzungen gelten als außerordentliche Sitzungen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 26 - Büyük Millet Meclisi ahkâmı şeriyenin tenfizi, kavaninin vazı, tadili, tefsiri, fesih ve ilgası, Devletlerle mukavele, muahede ve sulh akdi, harb ilânı, muvazenei umumiyei maliye ve Devletin umum hesabı katî kanunlarının tetkik ve tasdikı, meskûkât darbı, inhisar ve malî taahhüdü mutazammın mukavelât ve imtiyazatın tasdik ve feshi, umumi ve hususi af ilânı, cezaların tahfif veya tahvili, tahkikat ve mücezatı kanuniyenin tecili, mahkemelerden sâdır olup katiyet kesbetmiş olan idam hükümlerinin infazı gibi vezaifi bizzat kendi ifa eder. Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 wurden im Artikel 26 die Worte "ahkâmı şeriyenin tenfizi," gestrichen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 26 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 26. Die Große Nationalversammlung handelt selbst bei
Staatsakten wie Inkraftsetzung von Scheriatrechtsbestimmungen, Abfassung,
Abänderung, Auslegung und Aufhebung von Gesetzen, Abschluß von
Staats- und Friedensverträgen, Kriegserklärung, Prüfung
und Genehmigung der Gesetze über den Staatshaushaltsplan und den Rechnungsabschluß,
Anordnung von Münzprägungen, Genehmigung und Aufhebung von Verträgen
und Konzessionen betr. Monopole und finanzielle Verpflichtungen, Erlaß
einer allgemeinen oder besonderen Amnestie, Milderung oder Umwandlung von
Strafen, Aufschub von Ermittlungen und Strafvollstreckungen, Anordnung
der Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Todesurteile.
Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 wurden im Artikel 26 die Worte "Inkraftsetzung von Scheriatrechtsbestimmungen" gestrichen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 27 - Bir mebusun vatana hiyanet ve mebusluğu zamanında irtikâp töhmetlerinden biriyle müttehim olduğuna Türkiye Büyük Millet Meclisi Heyeti Umumiyesi âzayı mevcudesinin sülüsan ekseriyeti ârası ile karar verilir veyahut on ikinci maddede münderiç ceraimden biriyle mahkûm olur ve mahkûmiyeti kaziyei muhkeme halini alırsa mebusluk sıfatı zâil olur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 27 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 27. Beschließt das Plenum der Türkischen Großen
Nationalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder, einen Abgeordneten wegen Hochverrats oder wegen eines während
seiner Mandatsdauer begangenen Korruptionsdelikts anzuklagen, oder ist
ein Abgeordneter wegen einer in Art. 12 bezeichneten strafbaren Handlung
verurteilt und die Verurteilung rechtskräftig geworden, so hört
seine Abgeordneteneigenschaft auf.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 28 - İstifa, esbabı meşrua dolayısiyle mahcuriyet, bilâ mezuniyet ve mazeret iki ay Meclise ademi devam veyahut memuriyet kabulü hallerinde mebusluk sâkıt olur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 28 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 28. Das Mandat wird hinfällig, wenn der Abgeordnete
es niederlegt, in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wird,
ohne Erlaubnis und Entschuldigung mehr als zwei Monate der Versammlung
fernbleibt oder ein Staatsamt annimmt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 29 - Yukardaki maddeler mucibince mebusluk sıfatı zâil veya sâkıt olan veyahut vefat eden mebusun yerine bir diğeri intihap olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 29 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 29. An Stelle eines Abgeordneten, dessen Abgeordneteneigenschaft
nach den vorstehenden Artikeln aufgehört hat oder hinfällig geworden
ist oder der gestorben ist, wird ein anderer gewählt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 30 - Büyük Millet Meclisi kendi zabıtasını Reisi marifetiyle tanzim ve idare eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 30 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 30. Die Große Nationalversammlung regelt und wahrt
ihre Hausordnung selbst durch ihren Präsidenten
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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ÜÇÜNCÜ FASIL: |
(1945-1952) ÜÇÜNCÜ BÖLÜM |
Die Exekutive. |
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Madde 31 - Türkiye Reisicumhuru Büyük Millet Meclisi Heyeti Umumiyesi tarafından ve kendi âzası meyanından bir intihap devresi için intihap olunur. Vazifei Riyaset yeni Reisicumhurun intihabına kadar devam eder. Tekrar intihap olunmak caizdir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 31 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 31. Der Präsident der Türkischen Republik wird
vom Plenum der Großen Nationalversammlung aus deren Mitgliedern für
eine Wahlperiode gewählt. Sein Präsidentenamt dauert bis zur
Wahl des neuen Präsidenten der Republik. Seine Wiederwahl ist zulässig.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 32 - Reisicumhur Devletin Reisidir. Bu sıfatla merasimi mahsusada Meclise ve lüzum gördükçe İcra Vekilleri Heyetine Riyaset eder. Reisicumhur Riyaseticumhur makamında bulundukça Meclis münakaşat ve müzakeratına iştirak edemez ve rey veremez. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 32 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde der Artikel 32 in folgender Fassung veröffentlicht:
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Art. 32. Der Präsident der Republik ist der Chef des Staates.
In dieser Eigenschaft präsidiert er bei besonders feierlichen Anlässen
der Nationalversammlung und erforderlichenfalls dem Rate der Vollzugsbeauftragten.
Solange er Präsident der Republik ist, darf er an den Verhandlungen
und Beratungen der Nationalversammlung nicht teilnehmen und nicht abstimmen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde der Artikel 32 in folgender Fassung veröffentlicht: |
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Madde 33 - Reisicumhur hastalık ve memleket haricinde seyahat gibi bir sebeple vezaifini ifa edemezse veya vefat, istifa vesair sebep dolayısiyle Cumhuriyet Riyaseti inhilâl ederse Büyük Millet Meclisi Reisi Vekâleten Reisicumhur vazifesini ifa eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 33 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 33. Kann der Präsident der Republik infolge Krankheit,
Reisen im Auslande oder aus anderen Gründen sein Amt nicht ausüben
oder ist das Amt des Präsidenten der Republik durch Tod, Rücktritt
oder aus einem anderen Grunde frei geworden, so führt der Präsident
der Großen Nationalversammlung vertretungsweise die Geschäfte
des Präsidenten der Republik.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 34 - Cumhur Riyasetinin inhilâlinde Meclis müçtemi ise yeni Reisicumhuru derhal intihap eder. Meclis müçtemi değilse, Reis tarafından hemen içtimaa davet edilerek Reisicumhur intihap edilir. Meclisin intihap devresi hitam bulmuş veya intihabatın tecdidine karar verilmiş olursa Reisicumhuru gelecek Meclis intihap eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 34 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 34. Ist das Amt des Präsidenten der Republik frei geworden,
so wählt die Nationalversammlung, wenn sie tagt, sofort den neuen
Präsidenten der Republik.
Tagt die Nationalversammlung nicht, so wird sie sogleich von ihrem Präsidenten einberufen und wählt den Präsidenten der Republik. Ist die Wahlperiode der Nationalversammlung abgelaufen oder sind Neuwahlen beschlossen worden, so wählt die demnächstige Nationalversammlung den Präsidenten der Republik. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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| Madde 35 - Reisicumhur Meclis tarafından kabul olunan kanunları on gün zarfında ilân eder.
Teşkilâtı Esasiye Kanunu ile bütçe kanunları müstesna olmak üzere ilânını muvafık görmediği kanunları bir daha müzakere edilmek üzere esbabı mucibesiyle birlikte keza on gün zarfında Meclise iade eder. Meclis mezkûr kanunu bu defa da kabul ederse, onun ilânı Reisicumhur için mecburidir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 35 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 35. Der Präsident der Republik fertigt aus und verkündet
binnen 10 Tagen die von der Nationalversammlung angenommenen Gesetze.
Mit Ausnahme der Verfassung und der Staatshaushaltsgesetze kann er Gesetze, deren Verkündung er für unangebracht hält, ebenfalls binnen zehn Tagen unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Beratung an die Nationalversammlung zurückverweisen. Nimmt die Nationalversammlung das Gesetz abermals an, so ist der Präsident der Republik zu dessen Verkündung verpflichtet. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 36 - Reisicumhur, her sene Teşrinisanide Hükümetin geçen seneki faaliyetine ve o sene ittihaz edilmesi münasip görülen tedbirlere dair bir nutuk iradeder veyahut Başvekile kıraat ettirir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 36 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 36. Der Präsident der Republik hält im November
eines jeden Jahres über die Tätigkeit der Regierung im vergangenen
Jahre und die für das neue Jahr geplanten Maßnahmen eine Rede
oder läßt sie durch den Ministerpräsidenten verlesen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 37 - Reisicumhur ecnebi devletlerin nezdine Türk Cumhuriyetinin siyasi mümessillerini tâyin ve ecnebi devletlerin siyasi mümessillerini kabul eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 37 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 37. Der Präsident der Republik ernennt die diplomatischen
Vertreter der Türkischen Republik bei den auswärtigen Mächten
und empfängt deren diplomatische Vertreter.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 38 - Reisicumhur intihabı akabinde ve Meclis huzurunda şu suretle yemin eder: Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 wurden im Artikel 38 die Worte "Vallahi" ersetzt durch. "namusum üzerine söz veririm". Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 38 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 38. Der Präsident der Republik leistet unmittelbar
nach seiner Wahl vor der Nationalversammlung folgenden Eid:
„Ich schwöre bei Gott, daß ich als Präsident der Republik nicht ablassen werde, die Gesetze der Republik und die Grundsätze der Souveränität der Nation zu achten und zu verteidigen, treu und mit aller Kraft um das Glück der türkischen Nation mich zu bemühen, jede dem türkischen Staate drohende Gefahr mit Entschiedenheit abzuwehren und mit voller Hingabe Ruhm und Ehre der Türkei zu schützen und zu mehren und die übernommenen Pflichten zu erfüllen. Durch Gesetz Nr. 1222 vom 10. April 1928 wurden im Artikel 38 die Worte "bei Gott" ersetzt durch. "bei meiner Ehre". Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 39 - Reisicumhurun ısdar edeceği bilcümle mukarrerat Başvekil ile Vekili aidi taraflarından imza olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 39 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 39. Alle vom Präsidenten der Republik zu erlassenden
Anordnungen werden vom Ministerpräsidenten oder dem zuständigen
Minister gegengezeichnet.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 40 - Başkumandanlık Türkiye Büyük Millet Meclisinin şahsiyeti maneviyesinde mündemiç olup Reisicumhur tarafından temsil olunur. Kuvayı Harbiyenin emir ve kumandası hazarda kanunu mahsusuna tevfikan Erkânı Harbiyei Umumiye Riyasetine ve seferde İcra Vekilleri Heyetinin inhası üzerine Reisicumhur tarafından nasbedilecek zate tevdi olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 40 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 40. Der Oberbefehl über das Heer steht der Großen
Nationalversammlung der Türkei als juristischer Person zu und wird
durch den Präsidenten der Republik repräsentiert. Die Befehlsgewalt
über die Wehrmacht wird im Frieden nach Maßgabe eines besonderen
Gesetzes dem Chef des Großen Generalstabs, im Kriege einer Persönlichkeit,
die auf Bericht des Rats der Vollzugsbeauftragten vom Präsidenten
der Republik zu ernennen ist, übertragen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 41 - Reisicumhur hiyaneti vataniye halinde Büyük Millet Meclisine karşı mesuldür. Reisicumhurun ısdar edeceği bilcümle mukarrerattan mütevellit mesuliyet otuz dokuzuncu madde mucibince mezkûr mukarreratı imza eden Başvekil ile Vekili aidine racidir. Reisicumhurun hususatı şahsiyesinden dolayı mesuliyeti lâzım geldikte işbu Teşkilâtı Esasiye Kanununun masuniyeti teşriiyeye taallûk eden on yedinci maddesi mucibince hareket edilir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 41 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 41. Der Präsident der Republik ist im Falle von Hochverrat
der Großen Nationalversammlung verantwortlich. Die Verantwortung
für alle vom Präsidenten der Republik zu erlassenden Anordnungen
tragen der Ministerpräsident und der zuständigen Minister, die
diese Anordnungen gemäß Art. 39 gegenzeichnen. Hat sich der
Präsident der Republik wegen seines persönlichen Verhaltens zu
verantworten, so wird gemäß Art. 17 dieser Verfassung betr.
die Immunität der Abgeordneten verfahren.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 42 - Reisicumhur, Hükümetin inhası üzerine daimî mâlûliyet veya şeyhuhet gibi şahsi sebeplerden dolayı muayyen efradın cezalarını ıskat veya tahfif edebilir. Reisicumhur, Büyük Millet Meclisi tarafından itham edilerek mahkûm olan Vekiller hakkında bu salâhiyeti istimal edemez. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 42 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 42. Der Präsident der Republik kann Bestrafungen einzelner
Personen aus persönlichen Gründen wie dauernder Körperschwäche
oder Alter des Verurteilten auf Bericht der Regierung aufheben oder mildern.
Von dieser Befugnis kann der Präsident der Republik gegenüber den Ministern, die auf Anklage der Großen Nationalversammlung verurteilt worden sind, keinen Gebrauch machen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 43 - Reisicumhurun tahsisatı kanunu mahsus ile tâyin olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 43 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 43. Die Bezüge des Präsidenten der Republik werden
durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 44 - Başvekil, Reisicumhur canibinden ve Meclis âzası meyanından tâyin olunur. Sair Vekiller Başvekil tarafından, Meclis âzası arasından intihap olunarak heyeti umumiyesi Reisicumhurun tasdikıyle Meclise arzolunur. Meclis müçtemi değilse arz keyfiyeti Meclisin içtimaına talik olunur. Hükümet hattı hareket ve siyasi noktai nazarını âzami bir hafta zarfında Meclise bildirir ve itimat talep eder. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 44 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 44. Der Ministerpräsident wird aus den Mitgliedern
der Nationalversammlung vom Präsidenten der Republik ernannt.
Die anderen Minister werden vom Ministerpräsidenten aus den Mitgliedern der Nationalversammlung gewählt und das Gesamtkabinett wird nach Bestätigung durch den Präsidenten der Republik der Nationalversammlung vorgestellt. Tagt die Nationalversammlung nicht, so wird die Vorstellung bis zum Zusammentritt. der Nationalversammlung verschoben. Die Regierung gibt spätestens binnen einer Woche ihre Richtlinien und politischen Gesichtspunkte der Nationalversammlung bekannt und stellt die Vertrauensfrage. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 45 - Vekiller Başvekilin riyaseti altında (İcra Vekilleri Heyeti) ni teşkil ederler. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 45 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 45. Die Minister bilden unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten
den „Rat der Vollzugsbeauftragten“.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 46 - İcra Vekilleri Heyeti Hükümetin umumi siyasetinden müştereken mesuldür. Vekillerden herbiri kendi salâhiyeti dairesindeki icraattan ve maiyetinin efal ve muamelâtından ve siyasetinin umumî istikametinden münferiden mesuldür. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 46 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde der Artikel 46 in folgender Fassung veröffentlicht:
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Art. 46. Der Rat der Vollzugsbeauftragten ist für die Gesamtpolitik
der Regierung gemeinsam verantwortlich.
Jeder Minister ist für die Handlungen seines Ressorts, die Tätigkeit und das Verhalten seiner Beamten und die Gesamtrichtung seiner Politik einzeln verantwortlich. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde der Artikel 46 in folgender Fassung veröffentlicht: |
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Madde 47 - Vekillerin vazife ve mesuliyetleri kanunu mahsus ile tâyin olunur. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 47 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 47. Aufgaben und Verantwortlichkeit der Minister werden
durch besonderes Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 48 - Vekaletlerin adedi kanunla tâyin olunur. Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937 erhielt
der Artikel 48 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 48 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 48. Die Zahl der Ministerien wird durch Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937 erhielt
der Artikel 48 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 49: Mezun veyahut herhangi bir sebeple mazur olan bir Vekile, İcra Vekilleri Heyeti âzasından bir diğeri muvakkaten niyabet eder. Ancak bir Vekil bir Vekâletten fazlasına niyabet edemez. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 49 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 49. Einen beurlaubten oder aus irgendeinem zulässigen
Grunde verhinderten Minister vertritt einstweilen ein anderes Mitglied
des Rates der Vollzugsbeauftragten. Jedoch darf ein Minister nicht mehr
als ein Ministerium vertretungsweise verwalten.
Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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| Madde 50: Türkiye Büyük Millet Meclisince İcra Vekillerinden birinin Divanı Âliye sevkına dair verilen karar vekâletten sukutunu dahi mutazammındır. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 50 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 50. Der von der Türkischen Großen Nationalversammlung
gefaßte Beschluß, einen Vollzugsbeauftragten dem Hohen Gerichtshofe
zu überliefern, enthält zugleich seine Enthebung vom Ministeramte.
Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 51: İdari dâva ve ihtilâfları rüyet ve hal, Hükümetçe ihzar ve tevdi olunacak kanun lâyihaları ve imtiyaz mukavele ve şartnameleri üzerine beyanı mütalâa, gerek kendi kanunu mahsusu ve gerek kavanini saire ile muayyen vezaifi ifa etmek üzere bir Şûrayı Devlet teşkil edilecektir. Şûrayı Devletin rüesa ve âzası vezaifi mühimmede bulunmuş, ilim, ihtısas tecrübeleri ile mütemeyyiz zevat meyanından Büyük Millet Meclisince intihap olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 51 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde der Artikel 51 in folgender Fassung veröffentlicht:
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Art. 51. Zur Entscheidung von Verwaltungsprozessen und Kompetenzkonflikten
und zur Begutachtung der von der Regierung vorzubereitenden und einzubringenden
Gesetzentwürfe und von Konzessionsverträgen und wird ein Staatsrat
gebildet, dessen Aufgabenkreis durch ein besonderes Gesetz oder durch andere
Gesetze bestimmt wird. Die Präsidenten und Mitglieder des Staatsrats
werden von der Großen Nationalversammlung aus Persönlichkeiten
gewählt, die wichtige Ämter bekleidet haben und durch Wissen,
Spezialkenntnisse und Erfahrung ausgezeichnet sind.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 52: İcra Vekilleri Heyeti, kanunların süveri tatbikıyesini irae veyahut kanunun emrettiği hususatı tesbit için ahkâmı cedideyi muhtevi olmamak ve Şûrayı Devletin nazarı tetkikından geçirilmek şartiyle nizamnameler tedvin eder. Nizamnameler Reisicumhurun imza ve ilâniyle mamulünbih olur. Nizamnamelerin kavanine mugayereti iddia olundukta bunun mercii halli Türkiye Büyük Millet Meclisidir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 52 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 52. Um die Art der Anwendung der Gesetze zu bestimmen oder
die vom Gesetze getroffenen Anordnungen sicherzustellen, erläßt
der Rat der Vollzugsbeauftragten Verordnungen, die jedoch keine neuen Vorschriften
enthalten dürfen und vom Staatsrat geprüft sein müssen.
Die Verordnungen treten mit ihrer Unterzeichnung und Verkündung durch den Präsidenten der Republik in Kraft. Wird behauptet, daß die Verordnungen den Gesetzen widersprechen, so hat die Türkische Große Nationalversammlung hierüber zu entscheiden. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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DÖRDÜNCÜ FASIL: |
(1945-1952) DÖRDÜNCÜ BÖLÜM |
Die richterliche Gewalt. |
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Madde 53: Mahkemelerin teşkilâtı, vazife ve salâhiyetleri kanunla muayyendir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 53 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 53. Organisation, Aufgaben und Zuständigkeit der Gerichte
werden durch Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 54: Hâkimler bilcümle dâvaların muhakemesinde ve hükmünde müstakil ve her türlü müdahalâttan âzade olup ancak kanunun hükmüne tabidirler. Mahkemelerin mukarreratını Türkiye Büyük Millet Meclisi ve İcra Vekilleri Heyeti hiçbir veçhile tebdil ve tağyir ve tehir ve infazı ahkâmına mümanaat edemez. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 54 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 54. Die Richter sind in der Verhandlung und Entscheidung
aller Rechtsstreitigkeiten unabhängig, von jeglicher Einmischung frei
und nur dem Gesetze unterworfen.
Die Große Türkische Nationalversammlung und der Rat der Vollzugsbeauftragten können in keiner Weise die Entscheidungen der Gerichte abändern oder hinausschieben, noch die Vollstreckung ihrer Urteile verhindern. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 55: Hâkimler kanunen muayyen olan usul ve ahval haricinde azlolunamazlar. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 55 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 55. Die Richter können nur in den gesetzlich bestimmten
Formen und Fällen abgesetzt werden.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 56: Hâkimlerin evsafı, hukuku, vezaifi, maaş ve muhassasatları ve sureti nasıp ve azilleri kanunu mahsus ile tâyin olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 56 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 56. Erfordernisse, Rechte, Pflichten, Gehalt und Besoldung,
Form der Anstellung und Absetzung der Richter werden durch besonderes Gesetz
bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 57: Hâkimler kanunen muayyen vezaiften başka umumi ve hususi hiçbir vazife deruhde edemezler. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 57 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 57. Die Richter dürfen außer den gesetzlich bestimmten
Dienstobliegenheiten keine andere öffentliche oder private Tätigkeit
übernehmen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 58: Mahkemelerde muhakemat alenidir. Yalnız Usulü Muhakemat kanunu mucibince bir muhakemenin hafiyyen cereyanına mahkeme karar verebilir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 58 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 58. Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.
Das Gericht kann jedoch nach Maßgabe der Prozeßordnung die nichtöffentliche Verhandlung beschließen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 59: Herkes, mahkeme huzurunda hukukunu müdafaa için lüzum gördüğü meşru vesaiti istimalde serbesttir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 59 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 59. Jedermann ist befugt, zur Verteidigung seiner Rechte
vor Gericht die ihm erforderlich scheinenden gesetzlich zulässigen
Mittel anzuwenden.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 60: Hiçbir mahkeme, vazife ve salâhiyeti dâhilinde olan dâvaları rüyetten imtina edemez. Vazife ve salâhiyet haricinde olan dâvalar ancak bir karar ile reddolunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 60 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 60. Kein Gericht darf die Entscheidung der seiner Zuständigkeit
unterliegenden Prozesse verweigern. Außerhalb seiner Zuständigkeit
liegende Prozesse dürfen nur durch Beschluß abgelehnt werden
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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DİVANI ÂLİ |
(1945-1952) Yücedivan |
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Madde 61: Vazifelerinden mümbais hususatta İcra Vekilleriyle Şûrayı Devlet ve Mahkemei Temyiz rües ave âzasını ve Başmüddeiumumiyi muhakeme etmek üzere bir (Divanı Âli) teşkil edilir. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 61 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 61. Zur Aburteilung der Vollzugsbeauftragten, der Präsidenten und Mitglieder des Staatsrats und des Kassationsgerichts sowie des Generalstaatsanwalts in Angelegenheiten, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, wird ein Hoher Gerichtshof gebildet. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 3272 vom 29. November 1937
erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 62: Divanı Âli âzalığı için on biri Mahkemei Temyiz, onu Şûrayı Devlet rüesa ve âzası meyanından ve kendi Heyeti Umumiyeleri tarafından ledeliktiza reyi hafi ile yirmi bir zat intihap olunur. Bu zevat reyi hafi ve ekseriyeti mutlaka ile içlerinden birini Reis ve birini reis vekili intihap ederler. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 62 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 62. Zu Mitgliedern des Hohen Gerichtshofs wählen das
Plenum des Kassationshofs und das des Staatsrats aus ihrer Mitte - erforderlichenfalls
in geheimer Abstimmung - 21 Personen, und zwar 11 aus den Präsidenten
und Mitgliedern des Kassationshofs, 10 aus denen des Staatsrats.
Diese Personen wählen in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit aus ihrer Mitte einen zum Präsidenten und einen zum Vizepräsidenten. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 63: Divanı Âli bir Reis ve on dört âza ile teşekkül ve ekseriyeti mutlaka ile karar ittihaz eder. Mütebaki altı zat ledelicap Heyetin noksanını ikmal için ihtiyat âza vaziyetindedirler. İşbu ihtiyat âza üçü Mahkemei Temyiz, üçü Şûrayı Devletten müntahap âza arasından olmak üzere kura ile tefrik olunurlar. Reisliğe ve Reis vekilliğine intihap olunanlar bu kur’aya dâhil olamazlar. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 63 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 63. Der Hohe Gerichtshof setzt sich aus einem Präsidenten
und 14 Mitgliedern zusammen und faßt seine Beschlüsse mit absoluter
Mehrheit.
Die übrigen 6 Personen sind Ersatzmitglieder, die im Bedarfsfalle den Gerichtshof ergänzen sollen. Diese Ersatzmitglieder werden durch das Los bestimmt, und zwar 3 aus den vom Kassationshofe, 3 aus den vom Staatsrate gewählten Mitgliedern. Die zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten Gewählten fallen nicht unter das Los. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 64: Divanı Âlinin müdeiumumiliği Başmüddeiumumilik tarafından ifa olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 64 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 64. Das Amt des Staatsanwalts beim Hohen Gerichtshofe wird
von der Generalstaatsanwaltschaft wahrgenommen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 65: Divanı Âlinin kararları katidir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 65 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 65. Die Entscheidungen des Hohen Gerichtshofs sind endgültig.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 66: Divanı Âli mevzu kanunlara tevfikan muhakeme icra ve hüküm ita eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 66 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 66. Der Hohe Gerichtshof verhandelt und urteilt nach Maßgabe
der bestehenden Gesetze.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 67: Divanı Âli görülen lüzum üzerine Türkiye Büyük Millet Meclisi karariyle teşkil olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 67 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 67. Der Hohe Gerichtshof wird auf Beschluß der Großen
Türkischen Nationalversammlung im Bedarfsfalle gebildet.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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BEŞİNCİ FASIL: |
(1945-1952) BEŞİNCİ BÖLÜM |
Die Grundrechte der Türken. |
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Madde 68: Her Türk hür doğar, hür yaşar. Hürriyet, başkasına muzır olmıyacak her türlü tasarrufatta bulunmaktır. Hukuku tabiiyeden olan hürriyetin herkes için hududu başkalarının hududu hürriyetidir. Bu hudut ancak kanun marifetiyle tesbit ve tâyin edilir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 68 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 68. Jeder Türke wird frei geboren und lebt frei.
Freiheit bedeutet, nach Belieben handeln zu dürfen, soweit nicht ein anderer dadurch geschädigt wird. Die Grenze der Freiheit, die zu den natürlichen Rechten gehört, ist für jedermann die Grenze der Freiheit der anderen. Diese Grenze wird nur durch das Gesetz bestimmt. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 69: Türkler kanun nazarında müsavi ve bilâistisna kanuna riayetle mükelleftirler. Her türlü zümre, sınıf, aile ve fert imtiyazları mülga ve memnudur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 69 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 69. Die Türken sind vor dem Gesetze gleich und ausnahmslos
verpflichtet, das Gesetz zu achten. Klassen-, Stände-, Familien- und
Personenvorrechte jeder Art sind abgeschafft und verboten.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 70: Şahsi masuniyet, vicdan, tefekkür, kelâm, neşir, seyahat, akit, sâyü amel, temellük ve tasarruf, içtima, cemiyet, şirket, hak ve hürriyetleri Türklerin tabii hukukundandır. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 70 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 70. Unverletzlichkeit der Person, Freiheit des Gewissens,
des Gedankens, der Rede, der Veröffentlichung, des Reisens, Vertragsfreiheit,
Freiheit der Arbeit, des Eigentums und des Besitzes, Vereins- und Versammlungsfreiheit
gehören zu den natürlichen Rechten der Türken.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 71: Can, mal, ırz, mesken her türlü taarruzdan masundur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 71 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 71. Leben, Gut, Ehre und Wohnung sind unverletzlich.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 72: Kanunen muayyen olan ahval ve eşkâlden başka bir suretle hiçbir kimse derdest ve tevkif edilemez. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 72 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 72. Außer in den gesetzlich bestimmten Fällen
und Formen kann niemand festgenommen oder verhaftet werden.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 73: İşkence, eziyet, müsadere ve angarya memnudur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 73 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 73. Folter, Tortur, Konfiskation und Fronarbeit sind verboten.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 74: Menafii umumiye için lüzumu usulen tahakkuk etmedikçe ve kanunu mahsus mucibince değer pahası peşin verilmedikçe hiçbir kimsenin malı istimval ve mülkü istimlâk olunamaz. Fevkalâde ahvalde kanun mucibince tahmil olunacak nakdî, aynî ve sayü amele mütaallik mükellefiyetler müstesna olmak üzere hiçbir kimse hiçbir fedakârlığa icbar edilemez. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 74 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 74 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 74. Niemandes Gut und Eigentum darf enteignet werden‚ wenn
nicht formell‚ festgestellt ist, daß dies für die öffentlichen
Interessen notwendig ist, und wenn nicht der Gegenwert dafür nach
Maßgabe eines besonderen Gesetzes im voraus gezahlt worden ist. Niemand darf zu irgendeinem Opfer gezwungen werden, außer wenn
in Ausnahmefällen nach dem Gesetze die Verpflichtung zu Geld- oder
Naturalleistungen oder Arbeiten auferlegt werden darf.
Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 74 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 75: Hiçbir kimse mensup olduğu din, mezhep, tarikat ve felsefî içtihadından dolayı muaheze edilemez. Asayiş, âdabı muaşereti umumiye ve kavanine mugayir olmamak üzere her türlü âyinler serbesttir. Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 75 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 75. Niemand darf wegen seiner Religion, Konfession, Ordenszugehörigkeit
oder philosophischen Forschung getadelt werden. Jeder Gottesdienst ist
frei, soweit er nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten
oder die Gesetze verstößt.
Durch Gesetz Nr. 3115 vom 5. Februar 1937
erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 76: Kanun ile muayyen olan usul ve ahval haricinde kimsenin meskenine girilemez ve üzeri taharri edilemez. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 76 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 76. Außer in den durch Gesetz bestimmten Formen und
Fällen darf niemandes Wohnung betreten und niemand einer Leibesvisitation
unterzogen werden.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 77: Matbuat, kanun dairesinde serbesttir ve neşredilmeden teftiş, muayeneye tabi değildir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 77 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 77. Die Presse ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei
und unterliegt keiner Präventivzensur.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 78: Seferberlikte idarei örfiye halinde veyahut müstevli emrazdan dolayı kanunen müttehaz tedabir icabatından olarak vazedilecek takyidat müstesna olmak üzere seyahat hiçbir suretle takyidata tabi tutulamaz. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 78 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 78. Das Reisen darf keiner Beschränkung unterworfen
werden, abgesehen von den Beschränkungen, die in den Fällen der
Mobilmachung und des Belagerungszustandes oder wegen epidemischer Krankheiten
nach dem Gesetze als notwendige Maßnahmen angeordnet werden dürfen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 79: Ukudun, sâyü amelin, temellük ve tasarrufun, içtimaatın, cemiyetlerin ve şirketlerin hududu hürriyeti kanunlar ile musarrahtır. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 79 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 79. Die Grenzen der Vertrags-, Arbeits-, Eigentums- und
Besitz-, Vereins- und Versammlungsfreiheit sind durch die Gesetze näher
bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 80: Hükümetin nezaret ve murakabesi altında ve kanun dairesinde her türlü tedrisat serbesttir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 80 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 80. Unter der Aufsicht und Kontrolle des Regierung und innerhalb
der gesetzlichen Grenzen ist jeglicher Unterricht frei.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 81: Postalara verilen evrak, mektuplar ve her nevi emanetler salâhiyettar müstantık ve mahkeme kararı olmadıkça açılamaz ve telgraf ve telefon ile vâkı olan muhaberatın mahremiyeti ihlâl olunamaz. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 81 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 81. Der Post übergebene Schriftstücke, Briefe
und Verwahrungsgegenstände aller Art dürfen ohne Beschluß
des zuständigen Untersuchungsrichters und Gerichts nicht geöffnet,
das Geheimnis telegraphischer und telephonischer Mitteilungen darf nicht
verletzt werden.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 82: Türkler, gerek şahıslarına, gerek âmmeye mütaallik olarak kavanin ve nizamata muhalif gördükleri hususatta merciine ve Türkiye Büyük Millet Meclisine münferiden veya müçtemian ihbar ve şikâyette bulunabilirler. Şahsa ait olarak vuku bulan müracaatın neticesi müstediye tahriren tebliğ olunmak mecburidir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 82 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 82. Die Türken können sowohl in persönlichen
wie in die Öffentlichkeit betreffenden Angelegenheiten, in denen sie
einen Verstoß gegen die Gesetze und Verordnungen für vorliegend
halten, einzeln oder gemeinschaftlich der zuständigen Stelle und der
Großen Türkischen Nationalversammlung Mitteilung machen und
Beschwerde führen. Das Ergebnis der in einer persönlichen Angelegenheit
gemachten Eingabe muß dem Gesuchsteller schriftlich übermittelt
werden.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 83: Hiçbir kimse kanunen tabi olduğu mahkemeden başka bir mahkemeye celp ve sevk olunamaz. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 83 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 83. Niemand darf vor ein anderes als das für ihn gesetzlich
zuständige Gericht gezogen werden.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 84: Vergi, Devletin umumi masarifine halkın iştiraki demektir. Bu esasa mugayir olarak hakikî veya hükmî şahıslar tarafından veya onlar namına rüsum, âşar ve sair tekâlif alınması memnudur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 84 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 84. Steuern bedeutet die Beteiligung des Volkes an den allgemeinen Staatsausgaben. Die diesem Grundsatz zuwider erfolgende Einziehung von Abgaben, Zehnten oder sonstigen Lasten durch natürliche oder juristische Personen oder in deren Namen ist verboten. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 85: Vergiler ancak bir kanun ile tarh ve cibayet olunabilir. Devlet, vilâyet idarei hususiyeleri ve belediyelerce teamülen cibayet edilmekte olan rüsum ve tekâlifin kanunları tanzim edilinciye kadar kemakân cibayete devam olunabilir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 85 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 85. Steuern dürfen nur durch Gesetz auferlegt und erhoben werden.
Die vom Staat, von den Provinzial- und Staatverwaltungen gemäß dem Brauch erhobenen Abgaben und Lasten dürfen bis zum Erlaß der entsprechenden Gesetze unverändert weiter erhoben werden. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 86: Harb halinde veya harbi icabettirecek bir vaziyet hudusunda veya isyan zuhurunda veyahut Vatan ve Cumhuriyet aleyhinde kuvvetli ve fiilî teşebbüsat vukuunu müeyyit katî emarat görüldükte İcra Vekilleri Heyeti müddeti bir ayı tecavüz etmemek üzere umumi veya mevzii idarei örfiye ilân edebilir ve keyfiyet hemen Meclisin tasdikına arzolunur. Meclis idarei örfiye müddetini indelicap tezyid veya tenkis edebilir. Meclis müçtemi değilse derhal içtimaa davet olunur. İdarei örfiyenin fazla temadisi Meclisin kararına mütevakkıftır. İdarei örfiye, şahsi ve ikametgâh masuniyetlerinin, matbuat, müraselât, cemiyet, şirket hürriyetlerinin muvakkaten takyit veya talikı demektir. İdarei örfiye mıntakasiyle bu mıntaka dâhilinde tatbik olunacak ahkâm ve muamelâtın sureti icrası ve harb halinde dahi masuniyet ve hürriyetlerin tarzı takyit ve talikı kanunla tesbit olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 86 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 86. Im Krieg oder im Zustand drohender Kriegsgefahr oder bei einem Aufstand oder in dem Falle, daß sichere Anzeichen für gegen das Vaterland und die Republik gerichtete starke und tatsächliche Unternehmungen vorhanden sind, kann der Ministerrat über das ganze Land oder örtlich beschränkt für höchstens einen Monat der Annahmezustand verkünden und hat dies unverzüglich der Nationalversammlung zur Bestätigung mitzuteilen. Die Nationalversammlung kann die Dauer des Ausnahmezustandes erforderlichenfalls verlängern oder verkürzen. Wenn die Nationalversammlung nicht tagt, so ist sie unverzüglich zur Tagung einzuberufen. Die weitere Fortdauer des Ausnahmezustands unterliegt der Entscheidung der Versammlung. Ausnahmezustand bedeutet die vorübergehende Beschränkung oder Aufhebung der Unverletzlichkeit der Person und der Wohnung, der Freiheiten der Presse, des Briefgeheimnisses und der Gründung von Vereinen und Gesellschaften. Der Bereich des Ausnahmezustandes und die Art und Weise der Ausführung der in diesem Bereich anzuwendenden Vorschriften und Maßnahmen und im Kriegsfall auch die Art der Einschränkung und Aufhebung der Unverletzlichkeiten und der Freiheiten sind durch Gesetz zu bestimmen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 87: İptidai tahsil bütün Türkler için mecburi Devlet mekteplerinde meccanidir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 87 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 87. Der Grundschulunterricht ist für alle Türken verbindlich und in den Staatsschulen unentgeltlich. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 88: Türkiye ahalisine din ve ırk farkı olmaksızın vatandaşlık itibariyle (Türk) ıtlak olunur. Türkiyede veya hariçte bir Türk babanın sulbünden doğan veyahut Türkiyede mütemekkin bir ecnebi babanın sulbünden Türkiyede doğup da memleket dâhilinde ikamet ve sinni rüşte vusulünde resmen Türklüğü ihtiyar eden veyahut Vatandaşlık Kanunu mucibince Türklüğe kabul olunan herkes Türktür. Türklük sıfatı kanunen muayyen olan ahvalde izale edilir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 88 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 88. Die Einwohner der Türkei heißen ohne Ansehung der Religion und Rasse "Türken" im Sinne der Staatsangehörigkeit. Türke ist jeder, der innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater abstammt oder in der Türkei als Kind eines in der Türkei niedergelassenen ausländischen Vaters geboren wird, im Land seinen Wohnsitz hat und bei Erreichung des Mündigkeitsalters in amtlicher Form die türkische Staatsangehörigkeit wählt oder nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in die türkische Staatsangehörigkeit aufgenommen wird. Der Verlust der türkischen Staatsangehöligkeit tritt in den gesetzlich bestimmten Fällen ein. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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ALTINCI FASIL: |
(1945-1952) ALTINCI BÖLÜM |
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Vilâyat |
(1945) İller |
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Madde 89: Türkiye coğrafi vaziyet ve iktisadi münasebet noktai nazarından vilâyetlere, vilâyetler kazalara, kazalar nahiyelere münkasimdir ve nahiyeler de kasaba ve köylerden terekküp eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 89 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 89. Die Türkei ist nach geographischen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkten in Provinzen, die Provinzen sind in Kreise, die Kreise
in Amtsbezirke eingeteilt; die Amtsbezirke setzen sich aus Landstädten
und Dörfern zusammen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 90: Vilâyetlerle şehir, kasaba ve köyler hükmî şahsiyeti haizdir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 90 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 90. Die Provinzen, Städte, Landstädte und Dörfer
haben die Stellung juristischer Personen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 91: Vilâyetler umuru tevsii mezuniyet ve tefrikı vezaif esası üzerine idare olunur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 91 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 91. Die Angelegenheiten der Provinzen werden nach den Grundsätzen
der Dezentralisierung und der Arbeitsteilung verwaltet.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Memurin |
(1945-1952) Memurlar |
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Madde 92: Hukuku siyasiyeyi haiz her Türk ehliyet ve istihkakına göre Devlet memuriyetlerinde istihdam olunmak hakkını haizdir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 92 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 92. Jeder Türke, der die politischen Rechte besitzt,
hat nach Maßgabe seiner Befähigung und Würdigkeit ein Anrecht
auf Anstellung im Staatsdienste.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 93: Bilûmum memurların evsafı, hukuku, vezaifi, maaş ve muhassasatı ve sureti nasp ve azilleri ve terfi ve terakkileri kanunu mahsus ile muayyendir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 93 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 93. Erfordernisse, Rechte, Pflichten, Gehalt und Besoldung,
Form der Anstellung und Absetzung sowie die Beförderungsverhältnisse
aller Beamten werden durch besonderes Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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| Madde 94: Kanuna muhalif olan umurda âmire itaat memuru mesuliyetten kurtaramaz. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 94 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 94. Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten bei Gesetzwidrigkeiten
kann den Beamten nicht von der eigenen Verantwortung befreien.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Umuru maliye |
(1945-1952) Maliye İşleri |
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| Madde 95: Muvazenei Umumiye Kanunu mütaallik olduğu senei maliyenin duhulünde mevkii icraya konulabilmek için lâhiyası ve merbutu bütçeler ve cetveller nihayet Teşrinisani iptidasında Meclise takdim olunur. Durch Gesetz Nr. 1893 vom 10. Dezember 1931 erhielt
der Artikel 95 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 95 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 95. Damit das Gesetz über den Staatshaushaltsplan bei
Beginn des Finanzjahres, auf das es sich bezieht, ausgeführt werden
kann, ist sein Entwurf nebst den angeschlossenen Etatsaufstellungen und
Übersichten spätestens zu Beginn des November der Nationalversammlung
vorzulegen.
Durch Gesetz Nr. 1893 vom 10. Dezember 1931 erhielt
der Artikel 95 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 96: Devlet emvalinden muvazene haricinde sarfiyat caiz değildir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 96 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 96. Ausgaben aus dem Staatsvermögen außerhalb
des Staatshaushaltsplans sind unzulässig.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 97: Muvazenei Umumiye Kanununun hükmü bir seneye mahsustur. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 97 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 97. Das Gesetz über den Staatshaushaltsplan gilt für
ein Jahr.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 98: Hesabı katî kanunu mütaallik olduğu sene bütçesinin devrei hesabiyesi zarfında istihsal olunan varidat ile yine o sene vuku bulan tediyatın hakikî miktarını mübeyyin kanundur. Bunun şekil ve taksimatı muvazenei umumiye kanununa tamamiyle mütenazır olacaktır. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 98 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 98. Das Gesetz über den Rechnungsabschluß ist
das Gesetz, das die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode,
für die der Haushaltsplan des betreffenden Jahres gilt, ihrem wirklichen
Betrage nach aufführt. Es muß nach Form und Einteilung dem Staatshaushaltsgesetze
genau entsprechen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 99: Hesabı katî kanununun lâhiyası mütaallik olduğu senenin sonundan itibaren nihayet ikinci senenin Teşrinisanisinin iptidasına kadar Büyük Millet Meclisine takdim olunmak mecburidir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 99 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 99. Der Entwurf des Gesetzes über den Rechnungsabschluß
ist spätestens bis zum Beginn des November des zweiten Jahres - vom
Ende des Jahres, auf das es sich bezieht, an gerechnet - der Großen
Nationalversammlung vorzulegen.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 100: Büyük Millet Meclisine merbut ve Devletin varidat ve masarifatını kanunu mahsusuna tevfikan murakabe ile mükellef bir Divanı Muhasebat müessestir. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 100 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 100. Es ist ein Rechnungshof gebildet, der die Einnahmen
und Ausgaben des. Staates nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes
zu kontrollieren hat und der Großen Nationalversammlung unterstellt
ist.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 101: Divanı Muhasebat umumi mutabakat beyannamesini taallûk ettiği hesabı katî kanununun Maliyece Büyük Millet Meclisine takdimi tarihinden itibaren nihayet altı ay zarfında Meclise takdim eder. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 101 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 101. Der Rechnungshof legt der Nationalversammlung bis spätestens
6 Monate nach dem Zeitpunkte, in dem das Finanzministerium der Großen
Nationalversammlung das betreffende Rechnungsabschlußgesetz unterbreitet
hat, seine allgemeine Einverständniserklärung damit vor.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Teşkilât Esasiye Kanununa ait zavabıt |
(1945-1952) Anayasanın Dayanakları |
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Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die Überschrift vor den Artikel 100 verschoben. |
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die
Überschrift vor den Artikel 100 verschoben. |
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Madde 102: İşbu Teşkilâtı Esasiye Kanununun tadili aşağıdaki şeraite tabidir: Tadil teklifi Meclis âzayı mürettebesinin lâakal bir sülüsü tarafından imza olunmak şarttır. Tadilât ancak adedi mürettebin sülüsan ekseriyeti ârasiyle kabul olunabilir. İşbu kanunun şekli Devletin Cumhuriyet olduğuna dair olan birinci maddesinin tadil ve tagyiri hiçbir suretle teklif dehi edilemez. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 102 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 102. Die Abänderung dieser Verfassung unterliegt folgenden
Beschränkungen:
Der Abänderungsantrag muß von mindestens einem Drittel aller Mitglieder der Nationalversammlung unterschrieben sein. Die Abänderung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Eine Abänderung‚ des Artikels 1 dieses Gesetzes betreffend die republikanische Staatsform darf unter keinen Umständen beantragt werden. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 103: Teşkilâtı Esasiye Kanununun hiçbir maddesi, hiçbir sebep ve bahane ile ihmal veya tatil olunamaz. Hiçbir kanun Teşkilâtı Esasiye Kanununa münafi olamaz. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 103 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 103. Kein Artikel der Verfassung darf aus irgendeinem Grunde
oder Vorwande unberücksichtigt bleiben oder außer Kraft gesetzt
werden.
Kein Gesetz darf im Widerspruch zur Verfassung stehen. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Madde 104: 1293 tarihli Kanunu Esasi ile mevaddı muaddelesi ve 20 Kânunusani 1337 tarihli Teşkilâtı Esasiye Kanunu ve müzeyyelât ve tadilâtı mülgadır. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 erhielt der Artikel 104 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 104. Die Verfassung von 1293
(1876) nebst Abänderungen und die Verfassung vom 20. Januar 1337 (1921)
nebst Anhang und Abänderungen sind aufgehoben.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 erhielt der Artikel 104 folgende Fassung:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Madde 105: Bu kanun tarihi neşrinden itibaren meriyülicradır. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Wortlaut
des Artikels 105 wie folgt festgestellt:
Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde das Gesetz Nr. 4695 faktisch aufgehoben.
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Art. 105. Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkte seiner Veröffentlichung
in Kraft.
Das Gesetz ist am 24. Mai 1340 (= 1924) veröffentlicht worden und trat zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 ist keine sachliche Änderung erfolgt und die Übersetzung blieb unberührt. Durch Gesetz Nr. 5997 vom 24. Dezember 1952 wurde die ursprüngliche türkische Sprachfassung wieder hergestellt; die deutsche Übersetzung blieb unberührt. |
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Muvakkat Madde: Türkiye Büyük Millet Meclisine intihap edilen ve edilecek olan bilûmum mensubini askeriyenin tabi olacakları şerait hakkındaki 19 Kânunuevvel 1339 tarihli kanun ahkâmı bakıdır. Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Provisorische Artikel durch weglassen aufgehoben.
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Provisorischer Artikel. Die Vorschriften des Gesetzes vom 19.
Dezember 1339 (1923) betreffend die Bestimmungen, denen sämtliche
in die Große Türkische Nationalversammlung gewählten und
noch zu wählenden Militärpersonen unterworfen sind, bleiben in
Kraft.
Durch Gesetz Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 wurde der Provisorische Artikel durch weglassen aufgehoben.
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Madde 1 (Kanun No: 5997): 20 Nisan 1340 tarih ve 491 sayılı Teşkilâtı Esasiye Kanunu 4695 sayılı kanunun kabul tarihine kadar yürürlükte bulunan tadilleriyle birlikte tekrar meriyete konulmuş ve bu kanun yerine ikame edilmiş olan 10/1/1945 tarihli ve 4695 sayılı Anayasa meriyetten kaldırılmıştır.
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Artikel 1 des Gesetzes Nr. 5997. Das Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. Nisan 1340 in der Fassung des Gesetzes Nr. 4695 erhält die nachfolgende Fassung, welche derjenigen entspricht, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4695 vom 10. Januar 1945 über die Verfassung in Geltung war.
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| Die Verfassung ersetzte das Verfassungsrecht
aus den Jahren 1920 bis 1924, also der Zeit vom Übergang des Osmanischen
Reiches zur Türkei und der Gründung der Republik. Sie schuf ein
parlamentarisches System und war auf Kemal Atatürk zugeschnitten,
der 1938 starb. Bis 1946 war die Türkei faktisch ein Einparteienstaat
mit der Republikanischen Partei, der Partei Atatürks. Dies änderte
sich, als die Demokratische Partei des Adnan Menderes zugelassen wurde
und bei den Parlamentswahlen von 1950 die Mehrheit erhielt. Das wachsende
autoritäre Regime des Ministerpräsidenten Menderes, das unter
der Verfassung von 1924 regierte und zum Schluss die Opposition unterdrückte,
führte am 27. Mai 1960 zu einem Militärputsch, der vom Militär
als "Revolution" bezeichnet wurde. Die Militärjunta, die sich als
"Komitee der Nationalen Einheit" bezeichnete, erließ am 12. Juni
1960 ein Vorläufiges Gesetz über die
Aufhebung und Abänderung einiger Bestimmungen des Verfassungsgesetzes
von 1924, mit dem das Verfassungsgesetz größtenteils aufgehoben und ersetzt wurde.
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