İcra Vekillerinin sureti intihabına dair kanun

Kabul Tarihi: 8/7/1338
Kanun Numarası: 244

 

Türkisches Gesetz
über die Wahl der Vollzugsbeauftragten

vom 8. Juli 1922
Gesetz Nr.  244

 

siehe auch Gesetz über die Wahl der Volksbeauftragten durch die Große Nationalversammlung vom 2. Mai 1920

geändert durch
Gesetz vom 29. Oktober 1923
 

BlRÎNCl MADDE - icra vekilleri reisi ile icra Vekilleri Büyük Millet Meclisi tarafından reyi hafi ve ekseriyeti mutlaka ile âzayi meclis meyanından ayrı ayrı intihap olunurlar.

 

§ 1. Die Vollzugsbeauftragten und der Vorsitzende der Vollzugsbeauftragten werden von der Großen Nationalversammlung in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit aus den Mitgliedern der Versammlung gesondert gewählt.

 

İKlNCl MADDE - icra Vekilleri Reisi icra Vekilleri meyanından intihap olunduğu takdirde haiz olduğu vekâleti dahi Meclis karariyle muhafaza etmesi caizdir.

 

§ 2. Wird der Vorsitzende der Vollzugsbeauftragten aus den Vollzugsbeauftragten gewählt, so darf er, wenn die Nationalversammlung es beschließt, auch das von ihm innegehabte Ministerium behalten.

 

ÜÇÜNCÜ MADDE - icra Vekillerinden birinin vekâleti umurunu ifaya mâ­ ni bir sebeple vazifesi başmdan infikâki icabetiği takdirde avdetine kadar yerine Büyük Millet Mecisince bir vekili muvakkat intihap olunur. İşbu vekili muvakkat dahi vekilin vazife ve salâhiyetini haiz ve vekil misillû mesuldür. Emri intihap vekil intihabı usulüne tevfikan icra kılınır. Ancak vekilin vekâletine müteferri bir vazifeden dolayı ve herhangi bir mazeretle vazifesi başmdan muvakkaten infikâki takdirinde Meclisçe yerine bir vekil vekili intihap olunmayıp icra Vekillerinden biri icra Vekilleri Heyetince tevkil olunur.

§ 3. Falls aus einem Grunde, der die Erledigung der der Angelegenheiten des Ministeriums verhindert, die Abwesenheit eines der Vollzugsbeauftragten vom Orte seiner Amtstätigkeit erforderlich wird, so wird bis zu seiner Rückkehr an seiner Stelle ein einstweiliger Minister von der Großen Nationalversammlung gewählt. Dieser einstweilige Minister hat gleichfalls die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ministers und ist wie der Minister verantwortlich. Seine Wahl vollzieht sich nach den Vorschriften über die Ministerwahl. Ist der Minister wegen einer mit seinem Ministeramte zusammenhängenden Obliegenheit oder aus irgendeinem zulässigen Grunde nur vorübergehend vom Orte seiner Amtstätigkeit abwesend, so wird kein Ministervertreter an seiner Stelle von der Nationalversammlung gewählt, sondern einer der Vollzugsbeauftragten vom Kabinett der Vollzugsbeauftragten mit seiner Vertretung beauftragt.

 

DÖRDÜNCÜ MADDE - işbu kanuna mugayir olan ahkâm mülgadır.

 

§ 4. Diesem Gesetze entgegenstehende Vorschriften sind aufgehoben.

 

BEŞlNCl MADDE - işbu kanun tarihi neşrinden itibaren mer'iyülicradır.

 

§ 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkte seiner Bekanntmachung in Kraft.

 

ALTINCI HADDE - işbu kanun Büyük Millet Mecisi tarafından icra olunur.

 

§ 6. Dieses Gesetz wird durch die Große Nationalversammlung ausgeführt.

 

  Das Gesetz war eine Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Wahl der Vollzugsbeauftragten vom 2. Mai 1920. Neu schuf es das Amt des "Ministerpräsidenten" und trennte damit das Amt des Präsidenten der Großen Nationalversammlung von diesem neugeschaffenen Amt. Das Gesetz schmälerte die Befugnisse von Atatürk; dieser blieb Präsident der Großen Nationalversammlung.

 

Quelle:
www.tbmm.gov.tr

 

Quelle:
Mitteilungen des Seminars für Orientalische Sprachen zu Berlin, Jahrgang XXVI und XXVII Abt. II, Berlin 1924

 


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26. September 2002 - 4. Juni 2017
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