Büyük Millet Millet Meclisi îcra Vekillerinin sureti intihabına dair kanun Kabul Tarihi: 2/5/1336
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Türkisches Gesetz
vom 2. Mai 1336 (Rumi-Kalender)
und 2 Saban 1338 (Hidschra-Kalender)
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geändert und ergänzt durch Das Gesetz war kein Verfassungsgesetz.
spätestens aufgehoben durch Gesetz Nr. 3117 vom 8.
Februar 1937 (türk.) |
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BÎRÎNCÎ MADDE - Seriye ve Evkaf, Sıhiye ve muaveneti içtimaiye, İktisat (Ticaret, sanayi, ziraat, orman ve maadin), maarif, adliye ve mezahip, maliye ve rüsumat ve defteri hakani, nafia, dahiliye (Emniyeti umumiye, posta ve telgraf), Müdafaai milliye, Hariciye ve Erkânı harbiyei umumiye işlerini görmek üzere Büyük Millet Meclisinin on bir zattan mürekkep bir îcra Vekilleri Heyeti vardır. Durch Gesetz vom 3. März 1924 wurde das Ministerium der geistlichen Verwaltung und frommen Stiftungen abgeschafft. |
§ 1. Die Große Nationalversammlung hat ein aus 11
Personen zusammengesetztes Komitee der Vollzugsbeauftragten um die Angelegenheiten
der geistlichen Verwaltung und der frommen Stiftungen, des Gesundheitswesens
und der sozialen Hilfe, der Wirtschaft (Handel, Industrie, Landwirtschaft,
Forsten und Bergwerke), des Unterrichts, der Justiz und des Kultus, der
Finanzen (Zölle und Katasterwesen), der öffentlichen Arbeiten,
des Innern (öffentliche Sicherheit, Post und Telegraphen), der nationalen
Verteidigung, des Auswärtigen und des Allgemeinen Generalstabs zu
erledigen.
Durch Gesetz vom 3. März 1924 wurde das Ministerium der geistlichen Verwaltung und frommen Stiftungen abgeschafft.
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İKİNCİ MADDE - îcra Vekileri Büyük Millet Meclisinin ekseriyeti mutlakası ile aralarından intihap olunur. Durch Gesetz Nr. 47 vom 4. November 1920 erhielt der
§ 2 folgende Fassung:
Durch § 1 des Gesetzes Nr. 244 vom 8.
Juli 1922 erhielt der
§ 2 faktisch folgende Fassung:
Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 2 faktisch aufgehoben.
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§ 2. Die Vollzugsbeauftragten werden aus den Mitgliedern
der Versammlung mit absoluter Mehrheit gewählt.
Durch Gesetz Nr. 47 vom 4. November 1920 erhielt der
§ 2 folgende Fassung:
Durch § 1 des Gesetzes Nr. 244 vom 8. Juli 1922 erhielt der
§ 2 faktisch folgende Fassung:
Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 2 faktisch aufgehoben.
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Durch § 2 des Gesetzes Nr. 244 vom 8.
Juli 1922 wurde faktisch folgende Bestimmung neu eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 2 faktisch aufgehoben.
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Durch § 2 des Gesetzes Nr. 244 vom 8.
Juli 1922 wurde faktisch folgende Bestimmung neu eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 2 faktisch aufgehoben.
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Durch § 3 des Gesetzes Nr. 244 vom 8.
Juli 1922 wurde faktisch folgende Bestimmung neu eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 3 faktisch aufgehoben.
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Durch § 3 des Gesetzes Nr. 244 vom 8. Juli 1922
wurde faktisch folgende Bestimmung neu eingefügt:
"§ 3. Falls aus einem Grunde, der die Erledigung der der Angelegenheiten des Ministeriums verhindert, die Abwesenheit eines der Vollzugsbeauftragten vom Orte seiner Amtstätigkeit erforderlich wird, so wird bis zu seiner Rückkehr an seiner Stelle ein einstweiliger Minister von der Großen Nationalversammlung gewählt. Dieser einstweilige Minister hat gleichfalls die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ministers und ist wie der Minister verantwortlich. Seine Wahl vollzieht sich nach den Vorschriften über die Ministerwahl. Ist der Minister wegen einer mit seinem Ministeramte zusammenhängenden Obliegenheit oder aus irgendeinem zulässigen Grunde nur vorübergehend vom Orte seiner Amtstätigkeit abwesend, so wird kein Ministervertreter an seiner Stelle von der Nationalversammlung gewählt, sondern einer der Vollzugsbeauftragten vom Kabinett der Vollzugsbeauftragten mit seiner Vertretung beauftragt." Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 3 faktisch aufgehoben.
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ÜÇÜNCÜ MADDE - Her vekil deruhde ettiği umurun ifasında mensup oldu ğu encümenin reyi istişarisini alabilir. |
§ 3. Jeder Beauftragte kann bei Erledigung der übernommenen
Geschäfte das beratende Votum seines ihm beigeordneten Ausschusses
einholen.
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DÖRDÜNCÜ MADDE - îcra Vekilleri arasında çıkacak ihtilâfı Büyük
Millet Meclisi halleder.
Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 4 faktisch aufgehoben.
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§ 4. Unter den Vollzugsbeauftragten entstehende Meinungsverschiedenheiten schlichtet die Große Nationalversammlung. Durch Verfassungsgesetz Nr. 491 vom 20. April 1924 wurde der § 4 faktisch aufgehoben.
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Das Gesetz bildete eine Art
Exekutivausschuss
der Großen Nationalversammlung.
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Quelle:
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