Nisabı müzakere kanunu Kabul Tarihi: 5/9/1336
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Türkisches Gesetz
vom 5. Eylûl 1336 und 22 yilhicce 1338
(= 5. September 1920)
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war Verfassungsrecht gemäß
dem Besonderen Artikel des Verfassungsgesetzes vom 20. Januar 1921, aber nur für die erste
Türkische Große
Nationalversammlung (23. April 1920 bis 11. August 1923)
geändert durch
spätestens aufgehoben durch die Geschäftsordnung
der Türkischen Großen Nationalversammlung vom 2. Mai 1928 |
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BİRİNCİ MADDE - Büyük Millet Meclisi, hilâfet ve saltanatın, vatan ve milletin istihlâs ve istiklâlinden ibaret olan gayesinin husulüne kadar şeraiti âtiye dairesinde müstemirren inikat eder.
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§ 1. Die Große Nationalversammlung tagt bis zur Erreichung
ihres Zweckes, der in der Freiheit und Unabhängigkeit von Kalifat
und Sultanat, von Vaterland und Nation besteht, in Permanenz nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
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İKİNCİ MADDE - Her livanın Büyük Millet Meclisinde mevcut miktar
âzası İntihap kanununun tâyin eylediği miktardan aşağıya tenezzül
etmedikçe vuku bulacak münhalâta yeni âza intihap edilmez.
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§ 2. Solange nicht die in der Großen Nationalversammlung
vorhandene Zahl der Mitglieder eines jeden Regierungsbezirks (liva) unter
die im Wahlgesetze bestimmten Zahl herabsinkt, werden keine neuen Mitglieder
in die frei werdenden Stellen gewählt.
pro Liva mussten 5 Abgeordnete gewählt sein; durch das Hinzutreten der 80 Abgeordneten des osmanischen Abgeordnetenhauses war die im Wahlgesetz vorgesehene Zahl von Abgeordneten allerdings überschritten.
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ÜÇÜNCÜ MADDE - Büyük Millet Meclisi âzasından senede iki ay bilâ mazeret ve bilâ fasıla Meclise devam etmiyenler Heyeti Umumiye karariyle müstafi addolunurlar.
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§ 3. Wer als Mitglied der Großen Nationalversammlung
zwei Monate im Jahre ununterbrochen und unentschuldigt der Versammlung
fernbleibt, wird auf Beschluß des Plenums als zurückgetreten
betrachtet.
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DÖRDÜNCÜ MADDE - Büyük Millet Meclisi âzalığiyle memuriyet bir zat uhdesinde içtima edemez. Ancak Heyeti Vekile âzalığı ve Büyük Millet Meclisinin inzimamı reyi ile sefirlik, ordu ve kolordu kumandanlığı memuriyetlerinin Meclis âzalığiyle cemi caizdir. Durch Gesetz Nr. 385 vom 19. Dezember 1923 wurde der § 4 geändert und ergänzt.
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§ 4. Staatsamt und Mitgliedschaft in der Großen Nationalversammlung
können sich nicht in einer Person vereinigen. Nur die Zugehörigkeit
zum Kabinett und mit Zustimmung der Großen Nationalversammlung die
Ämter einer Gesandten, eines Armee- und eines Armeekorps-Kommandeurs
sind mit der Mitgliedschaft in der Versammlung vereinbar.
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BEŞİNCİ MADDE - Her dairei intihabiyeden beş âza intihabı
itibariyle heyeti mecmuasının nısfından bir fazlası nisabı müzakeredir.
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§ 5. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn die Hälfte
der gesamten Abgeordneten unter Zugrundelegung einer Zahl von 5 Mitgliedern
aus jedem Wahlkreise um einen überschritten ist.
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ALTINCI MADDE - Büyük Millet Meclisi azasına dört ay için bin iki yüz elli lira tahsisat ve dört ayın hitammdan devrei içtimaiye nihayetine kadar Meclise devam edenlere şehrî yüzer lira tazminat verilir. Durch § 1 des Gesetzes Nr. 98 vom 17.
Februar 1921 erhielt der § 6 faktisch folgende Fassung: Durch § 1 des Gesetzes Nr. 315 vom 8. März 1923 wurde das Gesetz Nr. 98 vom 17. Februar 1921 aufgehoben. Durch § 1 des Gesetzes Nr. 315 vom 8.
März 1923 erhielt der § 6 faktisch folgende Fassung:
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§ 6. Den Mitgliedern der Großen Nationalversammlung
werden als Bezüge für 4 Monate 1250 Pfund und den an den Sitzungen
teilnehmenden für die Zeit vom Ablauf der 4 Monate bis zum Ende der
Sitzungsperiode als Entschädigung monatlich 100 Pfund gezahlt.
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YEDİNCİ MADDE - Büyük Millet Meclisi azasına senede bir defaya mahsus olmak üzere dört bin kuruş üzerindenazimet ve avdet harcırahı ita olunur. Durch § 1 des Gesetzes Nr. 272 vom
16. Oktober 1922 erhielt der § 7 faktisch folgende Fassung:
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§ 7. Den Mitgliedern der Großen Nationalversammlung
wird jährlich einmal für die Hin- und Rückreise ein Reisegeld
von 4000 Piastern gegeben.
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SEKİZİNCİ MADDE - İstanbul Meclisi Mebusanmdan Büyük Millet Meclisine iltihak eden azaya tarihi iltihaklarından itibaren şehrî yüzer lira tazminat verilir. Durch § 2 des Gesetzes Nr. 98 vom 17.
Februar 1921 erhielt der § 8 faktisch folgende Fassung: Durch § 3 des Gesetzes Nr. 315 vom 8. März 1923 wurde das Gesetz Nr. 98 vom 17. Februar 1921 aufgehoben. Durch § 2 des Gesetzes Nr. 315 vom 8.
März 1923 erhielt der § 8 faktisch folgende Fassung: Durch § 1 des Gesetzes Nr. 421 vom
23. Februar 1924 erhielt der § 6 faktisch (praktisch der § 2 des
Gesetzes Nr. 315) folgende Fassung:
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§ 8. Den Mitgliedern, die als Angehörige des Abgeordnetenhauses
in Konstantinopel sich der Großen Nationalversammlung angeschlossen
haben, wird vom Zeitpunkte ihres Anschlusses an eine monatliche Entschädigung
von 100 Pfund gewährt.
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Das Gesetz war neben dem Gesetz
über die Wahl der Vollzugsbeauftragten vom 2. Mai 1920 ein weiteres
wichtiges Organisationsgesetz der Türkei. Hauptziel des Gesetzes war,
eine permanente Tagung der Großen Nationalversammlung zu erreichen,
bis die äußeren Feinde das Stammland der Türken (also nicht
das gesamte Osmanische Reich) verlassen haben; Zweck war auch "die Freiheit
und Unabhängigkeit von Kalifat und Sultanat" wiederherzustellen.
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Quelle:
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