Verfassung der Polnischen Republik

 

 vom 2. April 1997

 

(Gesetzblatt für die Republik Polen Nr. 78 S. 483)

 

berichtigt durch

Erlaß des Ministerrates vom 26. März 2001 (GBl. Nr. 28 S. 319)

 

In der Sorge um unser Vaterland und seine Zukunft,

nachdem wir in 1989 die Möglichkeit wieder gewonnen haben, souverän und demokratisch über unser Schicksal zu bestimmen,

beschließen wir, das Polnische Volk - alle Staatsbürger der Republik,

sowohl diejenigen, die an Gott als die Quelle der Wahrheit,

Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben,

als auch diejenigen, die diesen Glauben nicht teilen,

sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten,

wir alle, gleich an Rechten und Pflichten dem gemeinsamen Gut, Polen, gegenüber,

in Dankbarkeit gegenüber unseren Vorfahren für ihre Arbeit, für ihren Kampf um die unter großen Opfern erlangte Unabhängigkeit, für die Kultur, die im christlichen Erbe des Volkes und in allgemeinen menschlichen Werten verwurzelt ist,

an die besten Traditionen der Ersten und Zweiten Republik anknüpfend,

verpflichtet, alles Wertvolle aus dem über tausendjährigen Erbe an kommende Generationen weiterzugeben,

mit unseren über die gesamte Welt verstreuten Landsleuten gemeinschaftlich verbunden,

im Bewußtsein der Notwendigkeit, mit allen Ländern für das Wohl der Menschheitsfamilie zusammenarbeiten zu müssen,

im Gedenken an bittere Erfahrungen aus der Zeit, in der die Grundfreiheiten und Grundrechte der Menschen in unserem Vaterland verletzt wurden,

im Willen, Bürgerrechte stets zu gewährleisten

sowie die Redlichkeit und die Leistungsfähigkeit der Tätigkeit der öffentlichen Institutionen zu sichern,

im Bewußtsein der Verantwortung vor Gott oder vor dem eigenen Gewissen,

uns die Verfassung der Republik Polen zu geben

als grundlegendes Recht des Staates,

fußend auf der Achtung vor Freiheit und Gerechtigkeit, der Zusammenarbeit der öffentlichen Gewalt, den gesellschaftlichen Dialog sowie auf dem Prinzip, durch Hilfe die Rechte der Staatsbürger und deren Gemeinschaften zu stärken.

Alle, die diese Verfassung zum Wohl der Dritten Republik anwenden werden,

fordern wir auf, dabei die dem Menschen angeborene Würde, sein Recht auf Freiheit und seine Pflicht zur Solidarität mit anderen Menschen zu beachten,

und diese Prinzipien als unverletzliche Grundlage der Republik Polen immer einzuhalten.

 

KAPITEL I
DIE REPUBLIK

 

Artikel 1. Die Republik Polen ist das gemeinsame Gut aller Staatsbürger.

 

Artikel 2. Die Republik Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, der die Grundsätze gesellschaftlicher Gerechtigkeit verwirklicht.

 

Artikel 3. Die Republik Polen ist ein einheitlicher Staat.

 

Artikel 4. (1) Die oberste Gewalt in der Republik Polen steht dem Volk zu.

 

(2) Das Volk übt die Gewalt durch seine Vertreter oder unmittelbar aus.

 

Artikel 5. Die Republik Polen schützt die Unabhängigkeit und Integrität ihres Territoriums, gewährleistet Freiheiten und Rechte der Menschen und der Bürger sowie die Sicherheit der Staatsbürger, schützt das nationale Erbe und gewährleistet den Umweltschutz, wobei sie sich von dem Prinzip der gleichmäßigen Entwicklung leiten läßt.

 

Artikel 6. (1) Die Republik Polen schafft die Voraussetzungen für die Verbreitung und den gleichen Zugang zu der Kultur, die die Quelle der Identität des polnischen Volkes, seines Bestandes und seiner Entwicklung ist.

 

(2) Die Republik Polen leistet den außerhalb ihrer Grenzen wohnhaften Polen Hilfe, ihre Verbindung mit dem nationalen kulturellen Erbe aufrechtzuerhalten.

 

Artikel 7. Die Organe der öffentlichen Gewalt handeln auf der Grundlage und in den Grenzen des Rechtes.

 

Artikel 8.  (1) Die Verfassung ist das oberste Recht der Republik Polen.

 

Die Vorschriften der Verfassung sind unmittelbar anzuwenden, es sei denn, die Verfassung bestimmt es anders.

 

Artikel 9. Die Republik Polen befolgt das Völkerrecht, das für sie verbindlich ist.

 

Artikel 10. (1) Die Ordnung der Republik Polen stützt sich auf die Trennung und das Gleichgewicht der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt.

 

(2) Die gesetzgebende Gewalt üben Sejm und Senat, die vollziehende Gewalt der Präsident der Republik Polen und der Ministerrat, die rechtsprechende Gewalt Gerichte und Gerichtshöfe aus.

 

Artikel 11. (1) Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Bildung und Tätigkeit der politischen Parteien. Politische Parteien vereinigen polnische Staatsangehörigen auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gleichheit mit dem Zweck, auf die Gestaltung der Staatspolitik mit demokratischen Methoden einzuwirken.

 

(2) Die politischen Parteien dürfen ihre Finanzierung nicht verheimlichen.

 

Artikel 12. Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Bildung und Tätigkeit der Gewerkschaften, der gesellschaftlich-beruflichen Bauernorganisationen, der Vereine, der Bürgerbewegungen, anderer freiwilliger Zusammenschlüsse sowie von Stiftungen.

 

Artikel 13. Verboten ist das Bestehen politischer Parteien und anderer Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und - Praktiken des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten ist auch das Bestehen solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit Rassen- und Nationalitätenhaß, Gewalt zum Zweck der Machtübernahme oder Einflußausübung auf die Staatspolitik voraussetzt oder zuläßt oder das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht.

 

Artikel 14. Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Presse und anderer Mittel der gesellschaftlichen Kommunikation.

 

Artikel 15. (1) Die Gliederung des Staatsgebietes der Republik Polen gewährleistet die Dezentralisierung der öffentlichen Gewalt.

 

(2) Die grundlegende territoriale Gliederung des Staates, die bestehende gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Bande berücksichtigt und die gewährleistet, daß die territorialen Einheiten fähig sind, die öffentlichen Aufgaben zu lösen, wird vom Gesetz geregelt.

 

Artikel 16. (1) Die Einwohnergesamtheit einer Einheit der örtlichen Grundeinteilung bildet kraft des Rechtes eine Selbstverwaltungseinheit.

 

(2) Die örtliche Selbstverwaltung nimmt an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teil. Den ihr im Rahmen der Gesetze zufallenden wesentlichen Teil der öffentlichen Aufgaben realisiert die Selbstverwaltung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.

 

Artikel 17. (1) Auf dem Gesetzesweg können auch berufliche Selbstverwaltungen gebildet werden, welche die Personen vertreten, die Berufe des öffentlichen Vertrauens ausüben und denen in den Grenzen des öffentlichen Interesses und zu dessen Schutz die Sorge für die gebührende Berufsausübung obliegt.

 

(2) Auf dem Gesetzesweg können auch andere Selbstverwaltungen gebildet werden. Diese Selbstverwaltungen dürfen weder die Freiheit der Berufsausübung verletzen noch die Freiheit, eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, einschränken.

 

Artikel 18. Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und das Elternrecht stehen unter Schutz und in Obhut der Republik Polen.

 

Artikel 19. Die Republik Polen nimmt Veteranen der Unabhängigkeitskämpfe, insbesondere die Kriegsbeschädigten, in besondere Obhut.

 

Artikel 20. Die soziale Marktwirtschaft, gestützt auf die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit, Privateigentum und Solidarität, Dialog und Zusammenarbeit der sozialen Partner, bildet die Grundlage der wirtschaftlichen Ordnung der Republik Polen.

 

Artikel 21. (1) Die Republik Polen schützt das Eigentum und das Erbrecht.

 

(2) Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn sie zu öffentlichen Zwecken und gegen gerechte Entschädigung durchgeführt wird.

 

Artikel 22. Eine Einschränkung der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit ist zulässig nur auf dem Gesetzesweg und nur wegen eines wichtigen gesellschaftlichen Interesses.

 

Artikel 23. Grundlage der landwirtschaftlichen Ordnung des Staates ist der Familienbetrieb. Diese Regel berührt die Bestimmungen der Artikel 21 und 22 nicht.

 

Artikel 24. Die Arbeit steht unterm Schutz der Republik Polen. Der Staat überwacht die Arbeitsbedingungen.

 

Artikel 25. (1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften sind gleichberechtigt.

 

(2) Die öffentliche Gewalt in der Republik Polen wahrt die Unparteilichkeit in Angelegenheiten der religiösen, weltanschaulichen und philosophischen Anschauungen und gewährleistet die Freiheit, diese im öffentlichen Leben zu äußern.

 

(3) Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen sowie anderen Religionsgemeinschaften werden unter Achtung ihres Selbstbestimmungsrechtes sowie gegenseitiger Unabhängigkeit eines jeden in seinem Gebiet, sowie des Zusammenwirkens zum Wohle des Menschen und der Gesellschaft gestaltet.

 

(4) Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und der Katholischen Kirche werden von einem völkerrechtlichen Abkommen, das mit dem Heiligen Stuhl abgeschlossen worden ist, und von Gesetzen bestimmt.

 

(5) Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und anderen Kirchen sowie Religionsgemeinschaften werden durch Gesetze geregelt, die aufgrund von Abkommen verabschiedet werden, welche vom Ministerrat mit ihren zuständigen Vertretern abgeschlossen worden sind.

 

Artikel 26. (1) Die Streitkräfte der Republik Polen dienen dem Schutz der Unabhängigkeit des Staates und der Integrität seines Territoriums sowie der Gewährleistung der Sicherheit und der Unversehrtheit der Grenzen.

 

(2) Die Streitkräfte wahren in politischen Angelegenheiten ihre Neutralität und unterstehen ziviler demokratischer Kontrolle.

 

Artikel 27. In der Republik Polen ist die polnische Sprache die Amtssprache. Diese Vorschrift verletzt nicht Rechte der nationalen Minderheiten, die sich aus ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

 

Artikel 28. (1) Das Wappen der Republik Polen ist das Bild eines weißen Adlers mit Krone auf rotem Feld.

 

(2) Die Farben der Republik Polen sind weiß und rot.

 

(3) Die Nationalhymne der Republik Polen ist der "Mazurek Dąbrowskiego”.

 

(4) Wappen, Farben und Hymne der Republik unterstehen dem rechtlichen Schutz.

 

(5) Das Nähere über Wappen, Farben und Nationalhymne regelt das Gesetz.

 

Artikel 29. Die Hauptstadt der Republik Polen ist Warschau.

 

KAPITEL II
FREIHEITEN, RECHTE UND PFLICHTEN DES MENSCHEN UND DES STAATSBÜRGERS

 

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

 

Artikel 30. Die Würde des Menschen ist ihm angeboren und unveräußerlich. Sie bildet die Quelle der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Staatsbürgers. Sie ist unverletzlich, ihre Beachtung und ihr Schutz ist Verpflichtung der öffentlichen Gewalt.

 

Artikel 31. (1) Die Freiheit des Menschen steht unter dem Schutz des Rechtes.

 

(2) Jedermann ist verpflichtet, die Freiheiten und Rechte der anderen zu beachten. Niemand darf zu etwas gezwungen werden, was ihm nicht durch das Recht geboten ist.

 

(3) Einschränkungen, verfassungsrechtliche Freiheiten und Rechte zu genießen, dürfen nur in einem Gesetz beschlossen werden und nur dann, wenn sie in einem demokratischen Staat wegen seiner Sicherheit oder öffentlicher Ordnung oder zum Schutz der Umwelt, Gesundheit, der öffentlichen Moral oder der Freiheiten und Rechte anderer Personen notwendig sind. Diese Einschränkungen dürfen das Wesen der Freiheiten und Rechte nicht verletzen.

 

Artikel 32. (1) Alle sind vor dem Gesetz gleich. Alle haben das Recht, von der öffentlichen Gewalt gleich behandelt zu werden.

 

(2) Niemand darf aus welchem Grund auch immer im politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben diskriminiert werden.

 

Artikel 33. (1) Frau und Mann haben in der Republik Polen gleiche Rechte in der Familie und im politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben.

 

(2) Frau und Mann haben insbesondere das gleiche Recht auf Ausbildung, Beschäftigung und beruflichen Aufstieg, auf gleiche Entlohnung für gleichwertige Arbeit, auf soziale Sicherung sowie auf Ausübung der Ämter, Erfüllung von Funktionen und Erhalt öffentlicher Würden und Auszeichnungen.

 

Artikel 34. (1) Die polnische Staatsangehörigkeit erwirbt man durch Geburt von Eltern polnischer Staatsangehörigkeit. Andere Erwerbsfälle der polnischen Staatsangehörigkeit regelt das Gesetz.

 

(2) Ein polnischer Staatsbürger darf die polnische Staatsangehörigkeit nicht verlieren, es sei denn er verzichtet selbst darauf.

 

Artikel 35. (1) Die Republik Polen gewährleistet den polnischen Staatsangehörigen, die nationalen und ethnischen Minderheiten angehören, die Freiheit der Erhaltung und der Entwicklung der eigenen Sprache, der Erhaltung von Bräuchen und Traditionen sowie der Entwicklung der eigenen Kultur.

 

(2) Nationale und ethnische Minderheiten haben das Recht auf Bildung eigener Ausbildungs- und Kultureinrichtungen sowie der Einrichtungen, die dem Schutz der religiösen Identität dienen. Sie haben auch das Recht an Entscheidungen in solchen Angelegenheiten beteiligt zu werden, die ihre kulturelle Identität betreffen.

 

Artikel 36. Während des Aufenthalts im Ausland hat der polnische Staatsbürger das Recht auf Schutz seitens der Republik Polen.

 

Artikel 37. (1) Wer unter der Gewalt der Republik Polen steht, genießt die in der Verfassung gewährleisteten Freiheiten und Rechte.

 

(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz in bezug auf Ausländer werden vom Gesetz geregelt.

 

PERSÖNLICHE FREIHEITEN UND RECHTE

 

Artikel 38. Die Republik Polen gewährleistet jedem Menschen rechtlichen Schutz des Lebens.

 

Artikel 39. Ohne freiwillig geäußerte Zustimmung darf niemand wissenschaftlichen einschließlich medizinischen Experimenten unterzogen werden.

 

Artikel 40. Niemand darf der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder demütigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen werden. Die Anwendung von Leibesstrafen ist verboten.

 

Artikel 41. (1) Die Unverletzlichkeit und die Freiheit der Person werden jedermann gewährleistet. Eine Entziehung oder Einschränkung der Freiheit ist nur aufgrund und gemäß dem im Gesetz bestimmten Verfahren zulässig.

 

(2) Jede Person, der die Freiheit nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils entzogen worden ist, hat das Recht auf Berufung bei Gericht, um die Legalität der Entziehung unverzüglich feststellen zu lassen. Über die Freiheitsentziehung ist die Familie oder die vom Festgehaltenen genannte Person unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(3) Jeder Festgenommene soll unverzüglich und in einer für ihn klaren Form von der Ursache der Festhaltung unterrichtet werden. Innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der Festnahme soll er dem Gericht zur Verfügung überwiesen werden. Der Festgenommene ist freizulassen, wenn ihm nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Überstellung an die Entscheidungsgewalt des Gerichts ein Gerichtsbeschluß über die vorläufige Inhaftierung gleichzeitig mit der Darstellung der Beschuldigung zugestellt worden ist.

 

(4) Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, soll menschenwürdig behandelt werden.

 

(5) Jede Person, der die Freiheit widergesetzlich entzogen worden ist, hat ein Recht auf Entschädigung.

 

Artikel 42. (1) Strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann nur, wer eine Tat begeht, die durch ein während deren Begehung geltendes Gesetz mit Strafe bedroht ist. Dieser Grundsatz hindert nicht daran, eine Tat zu bestrafen, die während der Begehung eine Straftat im Sinne des Völkerrechts war.

 

(2) Jedermann, gegen den ein Strafverfahren geführt wird, hat das Recht auf Verteidigung in allen Abschnitten des Verfahrens. Insbesondere kann er einen Verteidiger wählen oder gemäß den im Gesetz festgelegten Grundsätzen einen Pflichtverteidiger in Anspruch nehmen.

 

(3) Jedermann gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden ist.

 

Artikel 43. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unterliegen nicht der Verjährung.

 

Artikel 44. Die Verjährung von Straftaten, die von Trägern öffentlicher Ämter oder in deren Auftrag begangen und aus politischen Gründen nicht verfolgt worden sind, ruht solange diese Gründe andauern.

 

Artikel 45. (1) Jedermann hat das Recht auf gerechte und öffentliche Verhandlung der Sache ohne unbegründete Verzögerung vor dem zuständigen, unabhängigen, unparteiischen Gericht.

 

(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden aus Gründen der Moral, der Sicherheit des Staates und der öffentlichen Ordnung sowie zum Schutzes des Privatlebens der Parteien oder eines anderen wichtigen privaten Interesses. Das Urteil ist öffentlich bekanntzugeben.

 

Artikel 46. Die Einziehung oder der Verfall von Sachen darf nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung erfolgen.

 

Artikel 47. Jedermann hat das Recht auf rechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens, der Ehre und des guten Rufes sowie das Recht, über sein persönliches Leben zu entscheiden.

 

Artikel 48. (1) Die Eltern haben das Recht, ihre Kinder gemäß den eigenen Anschauungen zu erziehen. Die Erziehung soll die Reife des Kindes, seine Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie seine Anschauungen berücksichtigen.

 

(2) Die Einschränkung oder Entziehung der elterlichen Gewalt ist nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und nur aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zulässig.

 

Artikel 49. Die Freiheit und der Schutz des Komunikationsgeheimnisses werden gewährleistet. Sie dürfen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und in einer gesetzlich bestimmten Form eingeschränkt werden.

 

Artikel 50. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird gewährleistet. Die Durchsuchung einer Wohnung, anderer Räume oder eines Fahrzeugs darf nur in den im Gesetz bestimmten Fällen und in der gesetzlich bestimmten Weise erfolgen.

 

Artikel 51. (1) Eine Verpflichtung, Informationen über die eigene Person zu offenbaren, besteht nur auf Grundlage eines Gesetzes.

 

(2) Die öffentliche Gewalt darf nur solche Informationen über Staatsbürger beschaffen, sammeln oder zugänglich machen, deren Erhebung in einem demokratischen Rechtsstaat unentbehrlich ist.

 

(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden amtlichen Dokumenten und Datensammlungen. Eine Einschränkung dieses Rechtes darf nur vom Gesetz bestimmt werden.

 

(4) Jedermann hat einen Anspruch auf Berichtigung oder Löschung falscher, unvollständiger oder in widerrechtlicher Weise beschaffter Informationen.

 

(5) Grundsätze und Verfahrensweise des Erhebens und Zugänglichmachens von Informationen regelt das Gesetz.

 

Artikel 52. (1) Jedermann wird auf dem Territorium der Republik Polen Freizügigkeit sowie die freie Wahl von Wohn- und Aufenthaltsort gewährleistet.

 

(2) Jedermann darf das Gebiet der Republik Polen frei verlassen.

 

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Freiheiten dürfen nur gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterworfen werden.

 

(4) Ein polnischer Staatsbürger darf nicht des Landes verwiesen werden. Die Rückkehr ins Staatsgebiet darf ihm nicht untersagt werden.

 

(5) Eine Person, deren polnische Herkunft dem Gesetz gemäß festgestellt worden ist, darf sich im Gebiet der Republik Polen auf Dauer niederlassen.

 

Artikel 53. (1) Gewissens- und Religionsfreiheit wird jedem gewährleistet.

 

(2) Die Religionsfreiheit umfaßt die Freiheit, die Religion eigener Wahl anzunehmen oder zu bekennen sowie die Freiheit, die eigene Religion individuell oder mit anderen Personen, öffentlich oder privat durch das Bezeigen von Verehrung, Gebet, die Teilnahme an religiösen Handlungen, Praktizieren und Lehren auszudrücken. Die Religionsfreiheit umfaßt auch den Besitz von Tempeln und anderen den Bedürfnissen der Gläubigen entsprechenden Orten sowie das Recht der Gläubigen, religiöse Hilfe am Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen.

 

(3) Die Eltern haben das Recht, die moralische und religiöse Erziehung und Unterrichtung ihrer Kindern gemäß ihren Anschauungen sicherzustellen. Die Vorschrift des Art. 48 findet entsprechende Anwendung.

 

(4) Die Religion einer Kirche oder einer anderen rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaft darf in der Schule unterrichtet werden, wobei die Gewissens- und Religionsfreiheit anderer Personen nicht berührt werden darf.

 

(5) Die Freiheit, die Religion auszudrücken, kann nur auf dem Gesetzeswege eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der Moral oder der Freiheiten und Rechte eines anderen notwendig ist.

 

(6) Niemand darf gezwungen werden, an religiösen Praktiken teilzunehmen. Niemand darf an der Teilnahme gehindert werden.

 

(7) Niemand darf durch die öffentliche Gewalt verpflichtet werden, seine Weltanschauung, seine religiösen Anschauungen oder seine Konfession zu offenbaren.

 

Artikel 54. (1) Die Freiheit, die Anschauungen zu äußern sowie Informationen zu beschaffen oder zu verbreiten, wird jedermann gewährleistet.

 

(2) Vorbeugende Zensur der Medien gesellschaftlicher Kommunikation ist verboten. Die Presse ist nicht erlaubnispflichtig. Durch das Gesetz kann das Betreiben einer Radio- oder Fernsehanstalt von der vorherigen Erlangung einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

 

Artikel 55. (1) Die Auslieferung eines polnischen Staatsbürgers ist verboten.

 

(2) Verboten ist die Auslieferung einer Person, die verdächtig ist, aus politischen Gründen eine Straftat ohne Gewaltanwendung begangen zu haben.

 

(3) Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet das Gericht.

 

Artikel 56. (1) Ausländer genießen in Polen gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen das Asylrecht.

 

(2) Einem Ausländer, der in der Republik Polen Schutz gegen Verfolgung sucht, kann gemäß den für die Republik Polen verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden.

 

POLITISCHE FREIHEITEN UND RECHTE

 

Artikel 57. Jedermann wird die Freiheit, friedliche Versammlungen zu veranstalten und daran teilzunehmen, gewährleistet. Eine Einschränkung dieser Freiheit kann vom Gesetz bestimmt werden.

 

Artikel 58. (1) Jedermann wird die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.

 

(2) Verboten sind Vereine, deren Ziel oder Tätigkeit verfassungs- oder gesetzwidrig ist. Über die Ablehnung der Eintragung oder einen Tätigkeitsverbot für einen solchen Verein entscheidet das Gericht.

 

(3) Das Gesetz bestimmt, welche Vereine einer gerichtlichen Eintragung bedürfen, das Verfahren der Eintragung sowie Formen der Überwachung solcher Vereine.

 

Artikel 59. (1) Die Koalitionsfreiheit, die Freiheit der Bildung von gesellschaftlich-beruflichen Bauernorganisationen sowie in Arbeitgeberorganisationen wird gewährleistet.

 

(2) Gewerkschaften und Arbeitgeber sowie deren Organisationen haben das Recht zu verhandeln insbesondere um Tarifstreitigkeiten zu lösen oder Tarifverträge und andere Verträge abzuschließen.

 

(3) Den Gewerkschaften steht das Recht zu, einen Streik der Arbeitnehmer und andere Protestaktionen in den vom Gesetz bestimmten Grenzen zu veranstalten. Im Hinblick auf das Gemeinwohl kann das Gesetz die Durchführung eines Streiks einschränken oder in bezug auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder in bestimmten Bereichen verbieten.

 

(4) Die Reichweite der Koalitionsfreiheit sowie der Umfang anderer gewerkschaftlicher Freiheiten darf nur solchen gesetzlichen Einschränkungen unterstehen, welche von den für die Republik Polen verbindlichen völkerrechtlichen Verträgen zugelassen werden.

 

Artikel 60. Polnische Staatsangehörige, die die vollen bürgerlichen Rechte genießen, haben das Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst.

 

Artikel 61. (1) Der Staatsbürger hat das Recht, Informationen über die Tätigkeit der Organe der öffentlichen Gewalt sowie über die öffentliche Ämter bekleidenden Personen einzuholen. Dieses Recht umfaßt auch das Einholen von Informationen über Tätigkeit der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltungsorgane sowie anderer Personen und Organisationen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Gewalt ausüben und Vermögen einer Gemeinde oder des Staates verwalten.

 

(2) Das Recht, Informationen einzuholen, umfaßt auch den Zugang zu Unterlagen und Zutritt zu Sitzungen der in allgemeinen Wahlen gewählten Kollegialorgane der öffentlichen Gewalt sowie die Möglichkeit, von solchen Sitzungen Ton- oder Bildaufnahmen zu machen.

 

(3) Eine Einschränkung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtes ist nur durch Gesetz und nur zum Schutz der Freiheiten und Rechte anderer Personen und Wirtschaftsteilnehmer, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder eines wesentlichen wirtschaftlichen Interesses des Staates zulässig.

 

(4) Die Verfahrensweise bei der Erhebung der in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen regeln Gesetze, in bezug auf Sejm und Senat deren Geschäftsordnung.

 

Artikel 62. (1) Der polnische Staatsbürger hat das Recht an einer Volksabstimmung teilzunehmen sowie den Präsidenten der Republik Polen, Abgeordnete, Senatoren und Vertreter der Organe der örtlichen Selbstverwaltung zu wählen, wenn er spätestens am Abstimmungstag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) Das Recht, an der Volksabstimmung teilzunehmen sowie das Wahlrecht steht solchen Personen nicht zu, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung entmündigt worden sind oder denen die bürgerlichen Rechte oder das Wahlrecht entzogen worden sind.

 

Artikel 63. Jedermann hat das Recht, Petitionen, Anträge und Klagen im öffentlichen oder eigenen Interesse sowie im Interesse einer anderen Person mit deren Zustimmung an Organe der öffentlichen Gewalt und an gesellschaftliche Organisationen und Institutionen zu richten, soweit sie im Zusammenhang mit den von diesen auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erfüllten Aufgaben stehen. Das Verfahren zur Untersuchung der Petitionen, Anträge und Klagen wird durch Gesetz bestimmt.

 

ÖKONOMISCHE, SOZIALE UND KULTURELLE FREIHEITEN UND RECHTE

 

Artikel 64. (1) Jedermann hat Recht auf Eigentum und andere Vermögensrechte sowie das Erbrecht.

 

(2) Das Eigentum, andere Vermögensrechte und das Erbrecht unterstehen dem für alle gleichen rechtlichen Schutz.

 

(3) Das Eigentum darf nur im Gesetzeswege und nur soweit eingeschränkt werden, daß das Wesen des Eigentumsrechts nicht verletzt wird.

 

Artikel 65. (1) Jedermann hat das Recht auf freie Wahl und Ausübung des Berufes sowie auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Die Ausnahmen regelt das Gesetz.

 

(2) Eine Arbeitspflicht darf nur durch Gesetz auferlegt werden.

 

(3) Ständige Beschäftigung von Kindern unter 16 Jahren ist verboten. Formen und Charakter der zugelassenen Beschäftigung regelt das Gesetz.

 

(4) Die Mindestlöhne oder Verfahren zur Bestimmung von Mindestlöhnen regelt das Gesetz.

 

(5) Die öffentliche Gewalt verfolgt eine Politik, die auf volle und produktive Beschäftigung zielt, indem sie Programme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ausführt, Berufsberatung und -schulung, Beschäftigung bei der öffentlichen Hand und Beschäftigungsmaßnahmen organisiert und fördert.

 

Artikel 66. (1) Jedermann hat das Recht auf sichere und hygienische Arbeitsbedingungen. Wie dieses Recht zu verwirklichen ist sowie Pflichten des Arbeitgebers regelt das Gesetz.

 

(2) Der Arbeitnehmer hat Recht auf die im Gesetz bestimmten arbeitsfreien Tage und jährlich einen bezahlten Urlaub. Das Gesetz bestimmt eine Höchstarbeitszeit.

 

Artikel 67. (1) Der Staatsbürger hat das Recht auf soziale Sicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Invalidität sowie nach Erreichung des Ruhealters. Umfang und Formen der sozialen Sicherung regelt das Gesetz.

 

(2) Ein Staatsbürger, der ohne eigene Schuld keine Beschäftigung findet und keine anderen Mittel zum Unterhalt besitzt, hat ein Recht auf soziale Sicherung, deren Umfang und Form das Gesetz regelt.

 

Artikel 68. (1) Jedermann hat das Recht auf Schutz der Gesundheit.

 

(2) Den Staatsangehörigen, unabhängig von deren materiellen Lage, sichert die öffentliche Gewalt gleichen Zutritt zur Gesundheitsfürsorge, die aus den öffentlichen Mitteln finanziert wird. Bedingungen und Umfang der Leistungen regelt das Gesetz.

 

(3) Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, den besonderen Schutz der Kinder, Schwangeren, Behinderten und Älteren zu sichern.

 

(4) Die öffentliche Gewalt ist verpflichtet, ansteckende Krankheiten zu bekämpfen und den negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die Gesundheit vorzubeugen.

 

(5) Die öffentliche Gewalt unterstützt die Entwicklung der sportlichen Betätigung, insbesondere im Fall von Kindern und Jugend.

 

Artikel 69. Gemäß dem Gesetz leistet die öffentliche Gewalt behinderten Personen Hilfe bei der Sicherung des Daseins, der Vorbereitung auf Arbeit und der gesellschaftlichen Kommunikation.

 

Artikel 70. (1) Jedermann hat das Recht auf Schulunterricht. Bis zum achtzehnten Lebensjahr besteht eine Schulpflicht. Wie die Schulpflicht durchzuführen ist, bestimmt das Gesetz.

 

(2) Der Unterricht in den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Das Gesetz darf zulassen, daß einige Bildungsangebote öffentlicher Hochschulen entgeltlich sind.

 

(3) Eltern haben das Recht, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen. Staatsbürger und Institute haben das Recht, Grund- , Ober- und Hochschulen sowie Erziehungsanstalten zu gründen. Gründungs- und Tätigkeitsbedingungen der nichtöffentlichen Schulen sowie Teilnahme der öffentlichen Gewalt an deren Finanzierung und Regeln zur pädagogischen Aufsicht über die Schulen und Erziehungsanstalten werden vom Gesetz geregelt.

 

(4) Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Staatsbürgern den allgemeinen und gleichen Zugang zur Bildung. Zu diesem Zweck werden Systeme der individuellen finanziellen und organisatorischen Hilfe für Schüler und Studenten gebildet und gefördert. Die Bedingungen der Hilfeleistung bestimmt das Gesetz.

 

(5) Das Selbstbestimmungsrecht der Hochschulen wird auf den im Gesetz bestimmten Grundlagen gewährleistet.

 

Artikel 71. (1) Bei seiner Sozial- und Wirtschaftspolitik berücksichtigt der Staat das Wohl der Familie. Familien, die sich in einer schwierigen materiellen und sozialen Lage befinden, insbesondere kinderreiche Familien und solche mit allein erziehenden Elternteilen, haben das Recht auf besondere öffentliche Hilfe.

 

(2) Vor und nach Geburt eines Kindes hat die Mutter ein Recht auf besondere öffentliche Hilfe, Umfang vom Gesetz bestimmt wird.

 

Artikel 72. (1) Die Republik Polen gewährleistet den Schutz der Recht der Kinder. Jedermann hat das Recht, von den Organen der öffentlichen Gewalt den Schutz des Kindes gegen Gewalt, Grausamkeit, Ausbeutung und Unsittlichkeit zu fordern.

 

(2) Ein Kind, das der elterlichen Pflege entbehrt, hat das Recht auf Pflege und Hilfe der öffentlichen Gewalt.

 

(3) Organe der öffentlichen Gewalt sowie die für das Kind verantwortlichen Personen sind bei der Feststellung der Kinderrechte verpflichtet, die Meinung des Kindes anzuhören und diese möglichst zu berücksichtigen.

 

(4) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit und Berufungsweise des Beauftragten für die Rechte des Kindes.

 

Artikel 73. Die Freiheit der künstlerischen Beschäftigung, der wissenschaftlichen Forschung und der Veröffentlichung deren Ergebnisse, Lehrfreiheit sowie die Freiheit, an der Kultur teilzunehmen, wird jedermann gewährleistet.

 

Artikel 74. (1) Die öffentliche Gewalt verfolgt eine Politik, die der gegenwärtigen und den kommenden Generationen ökologische Sicherheit gewährleistet.

 

(2) Der Umweltschutz ist die Pflicht der öffentlichen Gewalt.

 

(3) Jedermann hat das Recht auf Information über Zustand und Schutz der Umwelt.

 

(4) Die öffentliche Gewalt unterstützt die Tätigkeit der Staatsangehörigen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt.

 

Artikel 75. (1) Die öffentliche Gewalt verfolgt eine Politik, die den Wohnbedürfnissen der Staatsbürgern entgegenkommt, und insbesondere der Obdachlosigkeit entgegenwirkt, die Entwicklung des sozialen Wohnungsbaus fördert sowie die Bestrebungen der Staatsangehörigen, eigene Wohnung zu erlangen, unterstützt.

 

(2) Den Schutz der Rechte der Mieter regelt das Gesetz.

 

Artikel 76. Die öffentliche Gewalt schützt Verbraucher und Mieter vor Handlungen, die ihre Gesundheit, ihre Privatsphäre und Sicherheit bedrohen sowie vor unlauteren Geschäftspraktiken. Der Umfang des Schutzes wird vom Gesetz geregelt.

 

MITTEL ZUM SCHUTZ DER FREIHEITEN UND RECHTE

 

Artikel 77. (1) Jedermann hat das Recht auf Entschädigung des Schadens, der ihm durch unrechtmäßige Maßnahmen eines Organs der öffentlichen Gewalt entstanden ist.

 

(2) Das Gesetz darf es niemandem unmöglich machen, verletzte Freiheiten oder Rechte auf dem Gerichtsweg geltend zu machen.

 

Artikel 78. Beide Parteien haben das Recht, Entscheidungen und Beschlüsse anzufechten, die im ersten Rechtzug getroffen worden sind. Ausnahmen von dieser Regel sowie die Verfahrensweise regelt das Gesetz.

 

Artikel 79. (1) Gemäß den durch Gesetz geregelten Grundsätzen hat jedermann dessen verfassungsmäßige Freiheiten oder Rechte verletzt worden sind, das Recht, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen und die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder eines anderen normativen Aktes prüfen zu lassen, auf dessen Grundlage ein Gericht oder ein Organ der öffentlichen Verwaltung endgültig über seine in der Verfassung bestimmten Freiheiten, Rechte oder Pflichten entschieden hat.

 

(2) Die Vorschrift der Abs. 1 gilt nicht für die im Art. 56 bestimmten Rechte.

 

Artikel 80. Jedermann hat das Recht, sich gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen an den Beauftragten für Bürgerrechte zu wenden, um ihn um Hilfe beim Schutz seiner Freiheiten oder Rechte, die von einem Organ der öffentlichen Gewalt verletzt worden sind, zu ersuchen.

 

Artikel 81. Die in Art. 65 Abs. 4 und 5, Art. 66, Art. 69, Art. 71 und Art. 74 bis 76 bestimmten Rechte können in den im Gesetz bestimmten Grenzen geltend gemacht werden.

 

PFLICHTEN

 

Artikel 82. Die Pflicht jedes polnischen Staatsbürgers ist die Treue zur Republik Polen und die Sorge um das gemeinsame Wohl.

 

Artikel 83. Jedermann hat die Pflicht, das Recht der Republik Polen zu beachten.

 

Artikel 84. Jedermann ist verpflichtet, den im Gesetz bestimmten öffentlichen Lasten und Pflichten, insbesondere seiner Steuerpflicht, nachzukommen.

 

Artikel 85. (1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist Pflicht des polnischen Staatsangehörigen.

 

(2) Den Umfang der Wehrpflicht regelt das Gesetz.

 

(3) Ein Staatsangehöriger, dessen religiöse Anschauungen oder moralische Überzeugungen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zulassen, kann zu einem Ersatzdienst gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen verpflichtet werden.

 

Artikel 86. Jedermann ist zu sorgfältigem Umgang mit der Umwelt verpflichtet und trägt die Verantwortung für von ihm verursachte Verschlechterung ihres Zustandes.

 

KAPITEL III
RECHTSQUELLEN

 

Artikel 87. (1) Die Verfassung, Gesetze, ratifizierte völkerrechtliche Verträge und Rechtsverordnungen sind Quellen des allgemein geltenden Rechtes der Republik Polen.

 

(2) Akte des lokalen Rechtes sind die Quellen des allgemein geltenden Rechtes der Republik Polen auf dem Tätigkeitsgebiet der Organe, die sie beschlossen haben.

 

Artikel 88. (1) Bedingung für das Inkrafttreten von der Gesetze, Rechtsverordnungen sowie der Akte des lokalen Rechtes ist ihre Veröffentlichung.

 

(2) Die Grundsätze und das Verfahren der Veröffentlichung von normativen Akten werden vom Gesetz geregelt.

 

(3) Völkerrechtliche Verträge, deren Ratifizierung ein Zustimmungsgesetz vorausgegangen ist, werden gemäß dem für Gesetze bestimmten Verfahren veröffentlicht. Grundsätze der Veröffentlichung anderer völkerrechtlicher Verträge werden vom Gesetz geregelt.

 

Artikel 89. (1) Die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages durch die Republik Polen sowie dessen Kündigung bedürfen einer vertraglichen Zustimmung durch Gesetz, falls der Vertrag folgende Gegenstände betrifft:

1) Frieden, Bündnisse, politische oder militärische Abkommen,
2) Freiheiten, Rechte oder Pflichten der Staatsbürger, die in der Verfassung bestimmt worden sind,
3) die Mitgliedschaft der Republik Polen in einer internationalen Organisation,
4) erhebliche finanzielle Belastung des Staates,
5) Angelegenheiten, die im Gesetz geregelt worden sind oder für die die Verfassung ein Gesetz voraussetzt.
 

(2) Der Vorsitzende des Ministerrates hat den Sejm von der Absicht zu unterrichten, dem Präsidenten der Republik Polen einen völkerrechtlichen Vertrag zur Ratifizierung vorzulegen, der der durch Gesetz geäußerten Zustimmung nicht bedarf.

 

(3) Grundsätze und Verfahrensweise des Abschlusses, der Ratifizierung und der Kündigung von völkerrechtlichen Verträgen regelt das Gesetz.

 

Artikel 90. (1) Aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages kann die Republik Polen einer internationalen Organisation oder einem internationalen Organ die Kompetenz von Organen der staatlichen Gewalt in bestimmten Angelegenheiten übertragen.

 

(2) Das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag im Sinne des Abs. 1 wird vom Sejm mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl und vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Senatoren angenommen.

 

(3) Die Zustimmung zur Ratifizierung eines solchen Vertrages kann auch in einer Volksabstimmung gemäß Art. 125 beschlossen werden.

 

(4) Ein Beschluß über die Weise, in welcher der Ratifizierung zugestimmt werden soll, wird vom Sejm mit absoluter Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl angenommen.

 

Artikel 91. (1) Nachdem ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag im Gesetzblatt der Republik Polen veröffentlicht worden ist, bildet er einen Teil der innenstaatlichen Rechtsordnung und wird unmittelbar angewandt, es sei denn seine Anwendung setzt die Verabschiedung eines Gesetzes voraus.

 

(2) Der völkerrechtliche Vertrag, dessen Ratifizierung ein Zustimmungsgesetz vorausgegangen ist, hat den Vorrang einem Gesetz gegenüber, falls das Gesetz mit dem Vertrag unvereinbar ist.

 

(3) Das von einer internationalen Organisation hervorgebrachte Recht wird unmittelbar angewandt und hat im Fall der Unvereinbarkeit mit dem Gesetz den Vorrang, wenn es sich so aus einem von der Republik Polen ratifizierten Vertrag, durch den eine internationale Organisation gebildet wird, ergibt.

 

Artikel 92. (1) Rechtsverordnungen werden durch die in der Verfassung angegebenen Organen auf der Grundlage einer ausführlichen durch Gesetz erteilten Ermächtigung und zum Zweck seiner Durchführung erlassen. Die Ermächtigung soll das für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Organ und den übertragenen Gegenstandsbereich bezeichnen, sowie den Inhalt des Rechtsaktes betreffende Richtlinien enthalten.

 

(2) Das zum Erlaß von Rechtsverordnung ermächtigte Organ darf die in Abs. 1 bezeichnete Kompetenzen nicht auf andere Organe übertragen.

 

Artikel 93. (1) Beschlüsse des Ministerrates sowie Anordnungen des Vorsitzenden des Ministerrates und der Minister sind innere Akte und verpflichten nur die organisatorischen Einheiten, die dem Organ unterstellt sind, das diese Akte erlassen hat.

 

(2) Anordnungen können nur aufgrund eines Gesetzes erlassen werden. Sie können keine Entscheidungsgrundlage gegenüber den Staatsbürgern, juristischen Personen und anderen Rechtsträgern bilden.

 

(3) Beschlüsse und Anordnungen unterliegen der Kontrolle bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit dem allgemein geltenden Recht.

 

Artikel 94. Die Organe der örtlichen Selbstverwaltung sowie lokale Organe der Selbstverwaltung können auf der Grundlage und in den Grenzen einer durch Gesetz übertragenen Ermächtigung Akte lokalen Rechts erlassen, die auf dem Tätigkeitsgebiet dieser Organe geltend sind.

 

KAPITEL IV
DER SEJM UND DER SENAT

 

Artikel 95. (1) Die gesetzgebende Gewalt in der Republik Polen üben der Sejm und der Senat aus.

 

(2) Der Sejm übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Ministerrates in dem von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften bestimmten Umfang aus.

 

Wahlen und Amtszeit

 

Artikel 96. (1) Der Sejm besteht aus 460 Abgeordneten.

 

(2) Die Wahl zum Sejm ist eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Verhältniswahl.

 

Artikel 97. (1) Der Senat besteht aus 100 Senatoren.

 

(2) Die Wahl zum Senat ist allgemein, unmittelbar und geheim.

 

Artikel 98. (1) Der Sejm und der Senat werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des Sejm und des Senats beginnt an dem Tag, an welchem sich der neugewählte Sejm zu seiner ersten Sitzung versammelt und dauert bis zum Tag vor der Versammlung des Sejm der nächsten Wahlperiode.

 

(2) Wahlen in den Sejm und Senat ordnet der Präsident der Republik Polen nicht später als 90 Tage vor Ablauf von vier Jahren nach Beginn der Amtszeit von Sejm und Senat an. Als Wahltag setzt er einen arbeitsfreien Tag fest, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen vor dem Ablauf von vier Jahren nach dem Beginn der Amtszeit des Sejm und des Senats liegt.

 

(3) Der Sejm kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl eine Verkürzung seiner Amtszeit beschließen. Die Verkürzung der Amtszeit des Sejm bedeutet zugleich die Verkürzung der Amtszeit des Senats. Die Vorschrift des Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

 

(4) In den von der Verfassung bestimmten Fällen kann der Präsident der Republik nach Anhörung der Marschälle des Sejm und des Senats die Verkürzung der Amtszeit des Sejm anordnen. Zugleich mit der Amtszeit des Sejm wird die Amtszeit des Senats verkürzt.

 

(5) Ordnet der Präsident der Republik die Verkürzung der Amtszeit des Sejm an, so bestimmt er zugleich Wahlen zu Sejm und Senat und setzt als Wahltag einen Tag nicht später als 45 Tage nach der Anordnung der Verkürzung der Sejmamtszeit fest. Der Präsident der Republik beruft die erste Sitzung des neugewählten Sejm nicht später als für den 15. Tag nach dem Wahltag ein.

 

(6) Die Vorschrift des Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, falls die Amtszeit des Sejm verkürzt wird.

 

Artikel 99. (1) In den Sejm kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

 

(2) In den Senat kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das dreißigste Lebensjahr vollendet hat.

 

Artikel 100. (1) Kandidaten für das Amt eines Abgeordneten oder Senators können von politischen Parteien oder Wählern aufgestellt werden.

 

(2) Eine gleichzeitige Kandidatur für Sejm und Senat ist nicht zulässig.

 

(3) Grundsätze und Verfahrensweise der Aufstellung der Kandidaten und der Durchführung der Wahlen sowie die Bedingungen ihrer Gültigkeit regelt das Gesetz.

 

Artikel 101. (1) Die Gültigkeit der Sejm- und Senatswahlen stellt das Oberste Gericht fest.

 

(2) Dem Wähler steht gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen das Recht zu, gegen die Gültigkeit der Wahlen einen Einspruch an das Oberste Gericht einzulegen.

 

ABGEORDNETE UND SENATOREN

 

Artikel 102. Man darf nicht gleichzeitig Abgeordneter und Senator sein.

 

Artikel 103. (1) Das Abgeordnetenmandat ist unvereinbar dem Amt des Präsidenten der Polnischen Nationalbank, des Präsidenten der Obersten Kontrollkammer, des Beauftragten für Bürgerrechte, des Beauftragten für Kinderrechte und deren Stellvertreter, der Mitgliedschaft im Rat für Geldpolitik oder im Landesrat für Rundfunk und Fernsehen, dem Amt eines Botschafters sowie mit der Beschäftigung in der Sejm- oder Senatskanzlei, der Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen sowie mit einer Beschäftigung in der Regierungsverwaltung. Dieses Verbot betrifft nicht die Mitglieder des Ministerrates und Staatssekretäre in der Regierungsverwaltung.

 

(2) Richter, Staatsanwälte, Beamte, Soldaten während des aktiven Militärdienstes, Polizisten, Angehörige der Staatsschutzdienste dürfen das Abgeordnetenmandat nicht ausüben.

 

(3) Andere Unvereinbarkeiten zwischen Abgeordnetenmandat und der Ausübung öffentlicher Ämter und das Verbot, das Mandat auszuüben, können im Gesetz bestimmt werden.

 

Artikel 104. (1) Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes. Sie sind nicht an Weisungen der Wähler gebunden.

 

(2) Vor Beginn der Mandatsausübung leisten die Abgeordneten folgenden Eid vor dem Sejm:

"Ich schwöre feierlich, meine Pflichten dem Volke gegenüber redlich und gewissenhaft zu erfüllen, Souveränität und Interessen des Staates zu schützen, alles für das Wohl des Vaterlandes und der Staatsbürger zu tun und die Verfassung und andere Gesetze der Republik Polen zu wahren."

 

Der Eid kann unter Hinzufügung des Satzes: "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
 

(3) Eine Weigerung, den Eid abzulegen, bedeutet den Verzicht auf das Mandat.

 

Artikel 105. (1) Der Abgeordnete darf für seine Tätigkeit, die in den Bereich der Mandatsausübung fällt, weder während der Mandatsausübung noch nach dem Erlöschen des Mandats zur Verantwortung gezogen werden. Wegen solcher Tätigkeit ist der Abgeordnete ausschließlich vor dem Sejm verantwortlich. Hat der Abgeordnete Rechte Dritter verletzt, darf er nur mit Zustimmung des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden.

 

(2) Von dem Tag, an dem die Wahlergebnisse bekanntgegeben werden bis zum Tag, an dem das Mandat erlischt, darf der Abgeordnete ohne Zustimmung des Sejm nicht strafrechtlich belangt werden.

 

(3) Ein Strafverfahren, das gegen eine Person vor dem Tag ihrer Wahl zum Abgeordneten eingeleitet worden ist, wird auf Verlangen des Sejm bis zum Zeitpunkt des Erlöschen des Mandats eingestellt. In einem solchen Fall ruht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt.

 

(4) Der Abgeordnete kann der strafrechtlichen Verfolgung zustimmen. In diesem Fall finden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

 

(5) Der Abgeordnete darf ohne Zustimmung des Sejm weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn er wird auf frischer Tat betroffen und seine Festnahme ist für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Von der Festnahme wird unverzüglich der Sejmmarschall benachrichtigt, der eine sofortige Entlassung des Festgenommenen anordnen kann.

 

(6) Ausführliche Grundsätze der strafrechtlichen Verfolgung von Abgeordneten sowie die Verfahrensweise regelt das Gesetz.

 

Artikel 106. Die zur erfolgreichen Erfüllung der Abgeordnetenpflichten notwendigen Bedingungen, sowie den Schutz der aus der Mandatsausübung resultierenden Rechte regelt das Gesetz.

 

Artikel 107. (1) In dem vom Gesetz bestimmten Umfang darf der Abgeordnete keine wirtschaftliche Betätigung ausüben, die ihm Vorteile aus dem Vermögen des Staates oder der territorialen Selbstverwaltung verschafft. Er darf solches Vermögen auch nicht erwerben.

 

(2) Verletzt der Abgeordnete die in Abs. 1 genannten Verbote, kann er aufgrund eines vom Sejmmarschall beantragten Beschlusses des Sejm vor das Staatsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden. Der Staatsgerichtshof entscheidet, ob dem Abgeordneten das Mandat zu entziehen ist.

 

Artikel 108. Die Vorschriften der Art. 103-107 werden auf Senatoren entsprechend angewandt.

 

ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

 

Artikel 109. (1) Der Sejm und der Senat beraten in Sitzungen.

 

(2) Mit Ausnahme der in Art. 58 Ab. 2 und 5 genannten Fälle wird die erste Sitzung des Sejm und des Senats vom Präsidenten der Republik Polen auf einen Tag nicht später als 30 Tage nach dem Wahltag einberufen.

 

Artikel 110. (1) Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Sejmmarschall und dessen Stellvertreter.

 

(2) Der Sejmmarschall führt den Vorsitz in den Beratungen des Sejm, wacht über Rechte des Sejm und vertritt den Sejm nach außen.

 

(3) Der Sejm beruft ständige Ausschüsse. Er kann auch außerordentliche Kommissionen berufen.

 

Artikel 111. (1) Der Sejm kann zur Untersuchung eines bestimmten Sachverhaltes einen Untersuchungsausschuß einsetzen.

 

(2) Die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses wird vom Gesetz geregelt.

 

Artikel 112. Die innere Struktur des Sejm, seine Arbeitsweise, das Verfahren bei der Berufung und Geschäftsführung seiner Organe, deren Arbeitsweise sowie die Weise, in der die durch Verfassung oder Gesetz bestimmten Pflichten der staatlichen Organe dem Sejm gegenüber wahrzunehmen sind, regelt die vom Sejm beschlossene Geschäftsordnung des Sejm.

 

Artikel 113. Die Sitzungen des Sejm sind öffentlich. Falls das Wohl des Staates es verlangt, kann der Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl beschließen, geheim zu beraten.

 

Artikel 114. (1) In den von der Verfassung bestimmten Fällen bilden der Sejm und der Senat die Nationalversammlung, indem sie unter Leitung des Sejmmarschalls oder - in dessen Vertretung - des Senatsmarschalls gemeinsam beraten.

 

(2) Die Nationalversammlung beschließt ihre Geschäftsordnung.

 

Artikel 115. (1) Der Vorsitzende des Ministerrates und andere Mitglieder des Ministerrates sind verpflichtet innerhalb von 21 Tagen Interpellationen und Anfragen der Abgeordneten zu beantworten.

 

(2) Der Vorsitzende des Ministerrates und andere Mitglieder des Ministerrates sind verpflichtet, Fragen über laufende Angelegenheiten in jeder Sejmsitzung zu beantworten.

 

Artikel 116. (1) Der Sejm entscheidet im Namen der Republik Polen über den Kriegszustand und den Abschluß eines Friedens.

 

(2) Der Sejm kann einen Beschluß über den Kriegszustand nur dann annehmen, wenn das Gebiet der Republik Polen mit Waffen angegriffen wird oder wenn aus internationalen Verträgen eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung gegen einen Angriff resultiert. Kann der Sejm sich nicht zu einer Sitzung versammeln, entscheidet der Präsident der Republik Polen über den Kriegszustand.

 

Artikel 117. Die Grundsätze in bezug auf den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Republik Polen bestimmt ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag oder ein Gesetz. Grundsätze in bezug auf den Aufenthalt und die Verlegung fremder Streitkräfte auf und durch das Gebiet der Republik Polen bestimmen ratifizierte völkerrechtliche Verträge oder Gesetze.

 

Artikel 118. (1) Das Recht, einen Gesetzesvorschlag einzubringen, steht den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten der Republik Polen und dem Ministerrat zu.

 

(2) Dieses Recht steht auch einer Gruppe von mindestens 100.000 Staatsbürgern zu, die das Wahlrecht zum Sejm haben. Die diesbezügliche Verfahrensweise wird vom Gesetz geregelt.

 

(3) Wer einen Gesetzesvorschlag beim Sejm einbringt, hat die finanziellen Folgen der Durchführung dieses Vorhabens darzustellen.

 

Artikel 119. (1) Der Sejm erörtert eine Gesetzesvorlage in drei Lesungen.

 

(2) Das Recht, während der Erörterung Änderungen in die Vorlage einzuführen, steht demjenigen, der die Gesetzesvorlage eingebracht hat, den Abgeordneten und dem Ministerrat zu.

 

(3) Der Sejmmarschall kann verweigern, über eine Änderung abzustimmen, die nicht vorher dem Ausschuß vorgelegt worden ist.

 

(4) Derjenige, der die Gesetzesvorlage eingebracht hat, kann sie während des Gesetzgebungsverfahrens vor Beendigung der zweiten Lesung zurücknehmen.

 

Artikel 120. Der Sejm beschließt Gesetze mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl, es sei denn die Verfassung bestimmt eine andere Mehrheit. Entsprechend diesem Verfahren verabschiedet der Sejm auch Beschlüsse, es sei denn ein Gesetz oder ein Beschluß des Sejm bestimmt es anders.

 

Artikel 121. (1) Das vom Sejm beschlossene Gesetz wird vom Sejmmmarschall an den Senat weitergeleitet.

 

(2) Innerhalb von dreißig Tagen seit der Weiterleitung des Gesetzes kann der Senat es entweder ohne Änderungen annehmen, Änderungen beschließen oder es insgesamt ablehnen. Faßt der Senat innerhalb von dreißig Tagen nach der Weiterleitung des Gesetzes keinen Beschluß, gilt das Gesetz als in der vom Sejm beschlossenen Fassung angenommen.

 

(3) Der Senatsbeschluß, durch den das Gesetz abgelehnt oder eine Änderung eingeführt wird, gilt als angenommen, wenn nicht der Sejm ihn mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ablehnt.

 

Artikel 122. (1) Nach der Beendigung der im Art. 121 bestimmten Verfahrensweise legt der Sejmmarschall das verabschiedete Gesetz dem Präsidenten der Republik Polen zur Unterzeichnung vor.

 

(2) Der Präsident der Republik Polen unterzeichnet das Gesetz innerhalb von einundzwanzig Tagen nach dem Tage der Vorlage und ordnet dessen Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Polen an.

 

(3) Vor der Unterzeichnung des Gesetzes kann der Präsident einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung zu prüfen. Der Präsident der Republik Polen darf die Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erklärt worden ist, nicht verweigern.

 

(4) Der Präsident der Republik Polen verweigert die Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wird. Betrifft die Unvereinbarkeit mit der Verfassung nur einige Vorschriften des Gesetzes und stellt der Verfassungsgerichtshof nicht fest, daß diese mit dem Gesetz untrennbar verbunden sind, unterzeichnet der Präsident, nach Anhörung der Meinung des Sejmmarschalls, das Gesetz mit Ausnahme der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärten Vorschriften oder weist das Gesetz an den Sejm zurück, damit dieser die Unvereinbarkeit mit der Verfassung behebt.

 

(5) Ruft der Präsident der Republik Polen den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag gemäß Abs. 3 nicht an, kann er das Gesetz mit einem begründeten Antrag an den Sejm zur erneuten Beratung zurückverweisen. Nachdem der Sejm das Gesetz mit der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl erneut verabschiedet hat, unterzeichnet der Präsident das Gesetz innerhalb von sieben Tagen und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen an. Wird das Gesetz vom Sejm erneut verabschiedet, steht dem Präsidenten das Recht, den Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 3 anzurufen, nicht zu.

 

(6) Ruft der Präsident den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag bezüglich der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung an oder beantragt er beim Sejm erneute Beratung des Gesetzes, hemmt das den Lauf der im Abs. 2 zur Unterzeichnung des Gesetzes bestimmten Frist.

 

Artikel 123. (1) Der Ministerrat kann eine von ihm beschlossene Gesetzesvorlage als dringend bezeichnen. Dieses Recht besteht nicht bei der Vorlage des Steuergesetzes, der Gesetze über die Wahl des Präsidenten der Republik Polen, des Sejm, des Senats und der Organe der örtlichen Selbstverwaltung, eines Gesetzes über die Struktur und Zuständigkeit der öffentlichen Gewalt oder von Gesetzbüchern.

 

(2) Die Geschäftsordnung des Sejm und des Senats regeln Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens im Fall einer dringenden Gesetzesvorlage.

 

(3) Wird ein Gesetz als dringend bezeichnet, beträgt die Frist zur Beratung durch den Senat vierzehn Tage, die Frist zur Unterzeichnung des Gesetzes durch den Präsidenten der Republik Polen - sieben Tage.

 

Artikel 124. Die Vorschriften der Art. 110, 112, 113 und 120 finden entsprechende Anwendung auf den Senat.

 

VOLKSABSTIMMUNG

 

Artikel 125. (1) In Fällen von besonderer Bedeutung für den Staat kann eine landesweite Volksabstimmung durchgeführt werden.

 

(2) Das Recht, eine landesweite Volksabstimmung anzuordnen, hat der Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl und der Präsident der Republik Polen mit Zustimmung des Senats, die mit der absoluten Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Senatorenzahl erteilt werden muß.

 

(3) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist bindend, wenn sich an der landesweiten Volksabstimmung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.

 

(4) Die Gültigkeit einer landesweiten Volksabstimmung sowie einer Volksabstimmung gemäß Art. 235 Abs. 6 stellt das Oberste Gericht fest.

 

(5) Grundsätze und Verfahrensweise der Durchführung einer Volksabstimmung regelt das Gesetz.

 

KAPITEL V
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN

 

Artikel 126. (1) Der Präsident der Republik Polen ist der oberste Vertreter der Republik Polen und der Gewährsmann der Fortdauer der Staatsgewalt.

 

(2) Der Präsident der Republik Polen wacht über die Einhaltung der Verfassung, hütet die Souveränität und die Sicherheit des Staates sowie Integrität und Unteilbarkeit dessen Staatsgebiets.

 

(3) Der Präsident der Republik Polen übt seine Aufgaben im Umfang und gemäß den in der Verfassung und Gesetzen bestimmten Grundsätzen aus.

 

Artikel 127. (1) Der Präsident der Republik Polen wird vom Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

 

(2) Der Präsident der Republik Polen wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

 

(3) Zum Präsidenten der Republik Polen kann jeder polnischer Staatsangehöriger gewählt werden, der spätestens am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat und bei den Sejmwahlen das volle Wahlrecht genießt. Der Kandidat wird von mindestens 100.000 Staatsbürgern die das Wahlrecht in den Sejm haben, aufgestellt.

 

(4) Als Präsident der Republik Polen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird am vierzehnten Tag nach der ersten Wahl erneute Wahl durchgeführt.

 

(5) In der erneuten Wahl wird zwischen den beiden Kandidaten gewählt, die in der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Zieht einer der Kandidat seine Zustimmung zum Kandidieren zurück, verliert er das Wahlrecht oder stirbt, wird an seiner Stelle dieser der Kandidaten zugelassen, der in der ersten Wahl die nachfolgend höchste Stimmenzahl erhalten hat. In diesem Fall verschiebt sich das Datum der erneuten Wahl um weitere vierzehn Tage.

 

(6) Als Präsident der Republik Polen ist der Kandidat gewählt, der in der erneuten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.

 

(7) Grundsätze und Verfahrensweise der Aufstellung von Kandidaten zur Präsidentschaftswahl, ihre Durchführung sowie die Bedingungen ihrer Gültigkeit regelt das Gesetz.

 

Artikel 128. (1) Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit dem Tag der Amtsübernahme.

 

(2) Den Tag der Präsidentschaftswahl setzt der Marschall des Sejm auf einen Tag nicht früher als hundert Tage und nicht später als fünfundsiebzig Tage vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten fest. Endet die Amtszeit des Präsidenten der Republik Polen vorzeitig, setzt der Marschall des Sejm innerhalb von vierzehn Tage nach Amtserledigung den Wahltag fest. Der Wahltag ist auf einen arbeitsfreien Tag festzusetzen ist, der innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach dem Tag der Wahlanordnung liegt.

 

Artikel 129. (1) Die Gültigkeit der Präsidentschaftswahl wird vom Obersten Gericht festgestellt.

 

(2) Dem Wähler steht das Recht zu, beim Obersten Gericht Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum Präsidenten der Republik Polen gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen einzulegen.

 

(3) Falls die Wahl des Präsidenten der Republik Polen für ungültig erklärt wird, ist eine neue Wahl gemäß den in Art. 128 Abs. 2 festgesetzten Grundsätzen bei der vorzeitigen Erledigung des Präsidentenamtes durchzuführen.

 

Artikel 130. Der Präsident der Republik Polen tritt das Amt an, nachdem er vor der Nationalversammlung den folgenden Eid geleistet hat:

"Gemäß dem Willen des Volkes trete ich das Amt des Präsidenten der Republik Polen an und schwöre feierlich, daß ich den Bestimmungen der Verfassung treu bleiben, die Würde des Volkes, die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates unbeugsam wahren werde und daß das Wohl des Vaterlandes und das Wohlergehen der Staatsbürger mir immer die höchste Pflicht werden."

 

Der Eid kann auch unter Hinzufügung des Satzes: "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

 

Artikel 131. (1) Kann der Präsident der Republik Polen sein Amt vorübergehend nicht ausüben, teilt er das dem Sejmmarschall mit, der vorübergehend die Pflichten des Präsidenten der Republik Polen übernimmt. Ist der Präsident der Republik Polen nicht imstande, dem Sejmmarschall mitzuteilen, daß er zur Amtsausübung unvermögend ist, stellt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Sejmmarschalls die Hinderung an der Amtsausübung fest. Erklärt er den Präsidenten der Republik Polen für vorübergehend unvermögend, das Präsidentenamt auszuüben, überträgt der Verfassungsgerichtshof die vorübergehende Erfüllung der Pflichten des Präsidenten der Republik Polen dem Marschall des Sejm.

 

(2) Der Sejmmarschall übt in folgenden Fällen bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik die Pflichten des Präsidenten vorübergehend aus:

1) Tod des Präsidenten der Republik,
2) Verzicht auf das Amt des Präsidenten der Republik,
3) Feststellung der Ungültigkeit der Präsidentschaftswahl oder andere Gründe wegen deren der Präsident das Amt nicht antritt,
4) Erklärung durch die Nationalversammlung, daß der Präsident der Republik aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft zur Amtsausübung unvermögend ist. Diese Erklärung muß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Nationalversammlung beschlossen werden.
5) Amtsenthebung durch ein Urteil des Staatsgerichtshofes.

 

(3) Kann der Sejmmarschall die Pflichten des Präsidenten nicht erfüllen, werden sie vom Senatsmarschall übernommen.

 

(4) Die Person, die die Pflichten des Präsidenten erfüllt, darf einen Beschluß über die Verkürzung der Amtszeit des Sejm nicht fassen.

 

Artikel 132. Der Präsident der Republik Polen darf weder anderes Amt ausüben noch andere öffentliche Funktion erfüllen mit Ausnahme derer, die mit dem Präsidentenamt verbunden sind.

 

Artikel 133. (1) Der Präsident der Republik Polen als Vertreter des Staates in äußeren Beziehungen

1) ratifiziert und kündigt völkerrechtliche Verträge, wovon er dem Sejm und dem Senat Mitteilungen macht,
2) ernennt bevollmächtigte Vertreter der Republik Polen in anderen Staaten und bei internationalen Organisationen und beruft sie ab,
3) akzeptiert Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten und internationaler Organisationen.

 

(2) Der Präsident der Republik Polen kann sich vor Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrages an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag wenden bezüglich der Vereinbarkeit des Vertrages mit der Verfassung.

 

(3) Der Präsident der Republik Polen arbeitet im Bereich der Außenpolitik mit dem Vorsitzenden des Ministerrates und dem zuständigen Minister zusammen.

 

Artikel 134. (1) Der Präsident der Republik Polen ist der oberste Vorgesetzte der Streitkräfte der Republik Polen.

 

(2) In der Friedenszeit übt der Präsident seine Vorgesetztengewalt über die Streitkräfte mittelbar durch den Minister für Nationale Verteidigung aus.

 

(3) Der Präsident der Republik Polen ernennt den Chef des Generalstabs und die Befehlshaber der Teilstreikräfte auf bestimmte Zeit. Amtszeit, Verfahrensweise und Bedingungen der vorzeitigen Abberufung regelt das Gesetz.

 

(4) Für die Kriegszeit ernennt der Präsident der Republik Polen auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates den Obersten Befehlshaber der Streitkräfte. Gemäß derselben Verfahrensweise kann er den Obersten Befehlshaber abberufen. Die Zuständigkeiten des Obersten Befehlshabers und Grundsätze seiner Unterstellung unter die verfassungsmäßigen Organen der Republik Polen regelt das Gesetz.

 

(5) Der Präsident der Republik Polen verleiht auf Vorschlag des Ministers für Nationale Verteidigung die im Gesetz bestimmten Militärdienstgrade.

 

(6) Zuständigkeiten des Präsidenten der Republik Polen, die mit der Vorgesetztengewalt über die Streitkräfte verbunden sind, werden ausführlich vom Gesetz geregelt.

 

Artikel 135. Der Rat für Nationale Sicherheit ist ein Organ zur Beratung des Präsidenten der Republik im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit.

 

Artikel 136. Im Fall einer unmittelbaren äußeren Bedrohung des Staates ordnet der Präsident der Republik Polen auf Antrag des Vorsitzenden des Ministerrates die volle oder teilweise Mobilmachung der Streitkräfte und deren Einsatz bei der Verteidigung der Republik Polen an.

 

Artikel 137. Der Präsident der Republik Polen erkennt die polnische Staatsangehörigkeit zu und gibt die Zustimmung zum Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit.

 

Artikel 138. Der Präsident der Republik Polen verleiht Orden und Auszeichnungen.

 

Artikel 139. Der Präsident der Republik Polen übt das Begnadigungsrecht aus. Das Begnadigungsrecht findet im Fall der vom Staatsgerichtshof verurteilten Personen keine Anwendung.

 

Artikel 140. Der Präsident der Republik Polen kann sich an den Sejm, an den Senat oder an die Nationalversammlung mit einer Botschaft wenden. Die Botschaft ist nicht Gegenstand einer Debatte.

 

Artikel 141. (1) In den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Präsident den Kabinettsrat einberufen. Den Kabinettsrat bildet der Ministerrat, der unter der Leitung des Präsidenten der Republik Polen berät.

 

(2) Dem Kabinettsrat stehen die Zuständigkeiten des Ministerrates nicht zu.

 

Artikel 142. (1) Der Präsident der Republik Polen erläßt Rechtsverordnungen und Anordnungen gemäß den in dem Art. 92 und 93 bestimmten Grundsätzen.

 

(2) Der Präsident der Republik Polen erläßt Bestimmungen bezüglich der Durchführung seiner übrigen Zuständigkeiten.

 

Artikel 143. Der Hilfsorgan des Präsidenten der Republik Polen ist die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen. Der Präsident der Republik erläßt die Satzung sowie beruft und entläßt den Chef der Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen.

 

Artikel 144. (1) In Ausübung seiner verfassungsmäßigen und gesetzlichen Zuständigkeiten erläßt der Präsident der Republik Polen Amtsakte.

 

(2) Amtsakte des Präsidenten der Republik bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Ministerrates, der infolge der Unterzeichnung die Verantwortung vor dem Sejm trägt.

 

(3)Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für:

1) die Anordnung von Wahlen in den Sejm und in den Senat,
2) die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Sejm und des Senats,
3) die Verkürzung der Amtszeit des Sejm in den von der Verfassung bestimmten Fällen,
4) Gesetzesvorschläge,
5) die Anordnung einer landesweiten Volksabstimmung,
6) die Unterzeichnung eines Gesetzes oder die Verweigerung der Unterzeichnung,
7) die Anordnung über die Veröffentlichung eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags in Gesetzblatt der Republik Polen,
8) eine Botschaft an den Sejm, den Senat oder die Nationalversammlung,
9) die Anrufung des Verfassungsgerichtshof,
10) den Untersuchungsantrag an die Oberste Kontrollkammer,
11) die Bestimmung und Berufung des Vorsitzenden des Ministerrates,
12) die Entgegennahme des Rücktritts vom Ministerrat sowie dessen Betrauung mit vorübergehenden Fortführung der Amtsgeschäfte,
13) den Antrag an den Sejm, einen Mitglied des Ministerrates vor dem Staatsgerichtshof zur Verantwortung zu ziehen,
14) die Abberufung eines Ministers, dem der Sejm Mißtrauen ausgesprochen hat,
15) die Einberufung des Kabinettsrates,
16) die Verleihung von Orden und Auszeichnungen,
17) die Berufung von Richtern,
18) die Ausübung des Begnadigungsrechts,
19) die Zuerkennung der polnischen Staatsangehörigkeit und Zustimmung zu dem Verzicht auf diese,
20) die Berufung des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichts,
21) die Berufung des Präsidenten und des stellvertretenden Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,
22) die Berufung des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts,
23) die Berufung der Präsidenten des Obersten Gerichts und der stellvertretenden Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts,
24) den Antrag an den Sejm, den Präsidenten der Polnischen Nationalbank zu berufen,
25) die Berufung der Mitglieder des Rates für Geldpolitik,
26) die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Rates für Nationale Sicherheit,
27) die Berufung der Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen,
28) den Erlaß der Satzung der Präsidialkanzlei sowie Berufung oder Entlassung des Chefs der Präsidialkanzlei,
29) der Erlaß von Anordnungen gemäß den im Art. 93 bestimmten Grundsätzen,
30) den Verzicht auf das Amt des Präsidenten der Republik.

 

Artikel 145. (1)Wegen Verletzung der Verfassung, des Gesetzes oder wegen Begehung einer Straftat kann der Präsident der Republik Polen vor dem Staatsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.

 

(2) Die Anklage gegen den Präsidenten wird durch Beschluß der Nationalversammlung erhoben. Der Beschluß erfordert eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitgliederzahl der Nationalversammlung und wird auf Antrag von mindestens 140 Mitgliedern der Nationalversammlung gefaßt.

 

(3) Ab dem Tag, an dem der Beschluß, den Präsidenten der Republik vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen, gefaßt worden ist, wird der Präsident der Republik von der Ausübung seines Amtes suspendiert. Die Vorschrift des Art. 131 findet entsprechende Anwendung.

 

KAPITEL VI
DER MINISTERRAT UND REGIERUNGSVERWALTUNG

 

Artikel 146. (1) Der Ministerrat leitet die Innen- und Außenpolitik der Republik Polen.

 

(2) In die Zuständigkeit des Ministerrates fallen die Angelegenheiten der Staatspolitik, die nicht anderen staatlichen Organen und die der örtlichen Selbstverwaltung vorbehalten sind.

 

(3) Der Ministerrat leitet die Regierungsverwaltung.

 

(4) In dem durch die Verfassung und die Gesetze bestimmten Umfang und entsprechend den dort geregelten Grundsätzen hat der Ministerrat insbesondere folgende Aufgaben:

1) er gewährleistet die Ausführung der Gesetze,
2) er erläßt Rechtsverordnungen,
3) er koordiniert und kontrolliert die Arbeit der Organe der Regierungsverwaltung,
4) er schützt die Interessen des Staatsvermögens,
5) er beschließt die Vorlage des Staatshaushaltsgesetzes,
6) er leitet die Ausführung des Staatshaushalts. Er beschließt den staatlichen Rechnungsabschluß und den Bericht zur Haushaltsdurchführung,
7) er gewährleistet die innere Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung,
8) er gewährleistet die äußere Sicherheit des Staates,
9) er übt allgemeine Leitung bezüglich der Beziehungen zu anderen Staaten und den völkerrechtlichen Organisationen aus,
10) er schließt völkerrechtliche Verträge ab, die der Ratifizierung bedürfen sowie bestätigt und kündigt andere völkerrechtliche Verträge,
11) er übt allgemeine Leitung im Bereich der Verteidigungsbereitschaft des Staates und bestimmt jährlich die Anzahl der zum Militärdienst einzuberufenden Staatsbürger,
12) er regelt die Organisation und das Verfahren seiner Arbeit.

 

Artikel 147. (1) Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates und den Ministern.

 

(2) In den Ministerrat können stellvertretende Vorsitzende des Ministerrates berufen worden.

 

(3) Der Vorsitzende des Ministerrates und seine Stellvertreter können auch die Funktion eines Ministers ausüben.

 

(4) In den Ministerrat können darüber hinaus auch Vorsitzende der durch Gesetz bestimmten Komitees berufen werden.

 

Artikel 148. Der Vorsitzende des Ministerrates:

1) vertritt den Ministerrat,
2) leitet die Arbeit des Ministerrates,
3) erläßt Rechtsverordnungen,
4) gewährleistet die Durchführung der Politik des Ministerrates und bestimmt die Weise ihrer Durchführung,
5) koordiniert und kontrolliert die Arbeit der Mitglieder des Ministerrates,
6) übt die Aufsicht über die örtliche Selbstverwaltung in den von der Verfassung und von den Gesetzen bestimmten Grenzen und Formen aus,
7) ist Dienstvorgesetzter aller Beamten der Regierungsverwaltung.

 

Artikel 149. (1) Die Minister leiten bestimmte Bereiche der Regierungsverwaltung oder erfüllen die ihnen vom Vorsitzenden des Ministerrates übertragenen Aufgaben. Den Geschäftsbereich der Minister innerhalb der Regierungsverwaltung bestimmt das Gesetz.

 

(2) Der Minister, der einen Bereich der Regierungsverwaltung leitet, erläßt Rechtsverordnungen. Der Ministerrat kann auf Antrag des Vorsitzenden des Ministerrates eine Rechtsverordnung oder eine Anordnung des Ministers aufheben.

 

(3) Auf die in Art. 147 Abs. 4 genannten Komiteesvorsitzenden finden die für einen Minister, der einen Bereich der Regierungsverwaltung leitet, geltende Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

Artikel 150. Ein Mitglied des Ministerrates darf keine Tätigkeit ausüben, die im Widerspruch zu seinen öffentlichen Pflichten steht.

 

Artikel 151. Der Vorsitzende des Ministerrates, seine Stellvertreter und die Minister leisten vor dem Präsidenten der Republik Polen folgenden Eid:

"Ich trete das Amt des Vorsitzenden des Ministerrates (des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrates, des Ministers) an und schwöre feierlich, daß ich den Bestimmungen der Verfassung und dem Recht der Republik Polen treu bleiben werde und daß das Wohl des Vaterlandes und das Wohlergehen der Staatsbürger mir immer die höchste Pflicht sein werden."

 

Der Eid kann unter Hinzufügung des Satzes: "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

 

Artikel 152. (1) Ein Wojewode ist ein Vertreter des Ministerrates in der Wojewodschaft.

 

(2) Das Verfahren der Berufung und Abberufung der Wojewoden sowie deren Geschäftsbereich werden durch Gesetz geregelt.

 

Artikel 153. (1) Die Beamtenschaft in den Behörden der Regierungsverwaltung gewährleistet die berufsmäßige, redliche, unparteiische und politisch neutrale Erfüllung der Staatsaufgaben.

 

(2) Der Vorsitzende des Ministerrates ist Vorgesetzter der Beamtenschaft.

 

Artikel 154. (1) Der Präsident der Republik Polen bestimmt den Vorsitzenden des Ministerrates, der die Mitglieder des Ministerrates vorschlägt. Der Präsident der Republik Polen beruft den Vorsitzenden des Ministerrates zusammen mit übrigen Mitgliedern des Ministerrates innerhalb von vierzehn Tagen nach der ersten Sitzung des Sejm oder nach der Annahme des Rücktritts des vorigen Ministerrates und nimmt den Mitgliedern des neuberufenen Ministerrates den Eid ab.

 

(2) Innerhalb von vierzehn Tagen nach der Berufung durch den Präsidenten der Republik Polen stellt der Vorsitzende des Ministerrates dem Sejm das Arbeitsprogramm des Ministerrates vor und beantragt, ihm das Vertrauen auszusprechen. Das Vertrauen wird vom Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ausgesprochen.

 

(3) Wird der Ministerrat nicht gemäß dem im Abs. 1 festgestellten Verfahren berufen oder erhält er nicht gemäß Abs. .2 das Vertrauen ausgesprochen, wählt der Sejm innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der im Abs. 1 oder in Abs. 2 bestimmten Fristen den Vorsitzenden des Ministerrates und die von ihm vorgeschlagenen Mitglieder des Ministerrates mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl. Der Präsident der Republik beruft den auf diese Weise gewählten Ministerrat und nimmt dessen Mitgliedern den Eid ab.

 

Artikel 155. (1) Wird der Ministerrat nicht gemäß dem in Art. 154 Abs. 3 bestimmten Verfahren berufen, beruft der Präsident der Republik innerhalb von vierzehn Tagen den Vorsitzenden des Ministerrates und auf dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Ministerrates und nimmt ihnen den Eid ab. Innerhalb von vierzehn Tagen nach der Berufung des Ministerrates vom Präsidenten der Republik spricht ihm der Sejm das Vertrauen mit der Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl aus.

 

(2) Wird dem Ministerrat das Vertrauen nicht gemäß Abs. 1 ausgesprochen, verkürzt der Präsident der Republik die Amtszeit des Sejm und ordnet Wahlen an.

 

Artikel 156. (1) Die Mitglieder des Ministerrates tragen vor dem Staatsgerichtshof die Verantwortung für die Verletzung der Verfassung oder der Gesetze, sowie für im Zusammenhang mit dem bekleideten Amt begangene Straftaten.

 

(2) Den Beschluß, ein Mitglied des Ministerrates vor dem Staatsgerichtshof zur Verantwortung zu ziehen, faßt der Sejm auf Antrag des Präsidenten der Republik Polen oder von mindestens 115 Abgeordneten mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl.

 

Artikel 157. (1) Die Mitglieder des Ministerrates sind vor dem Sejm für die Tätigkeit des Ministerrates gemeinsam verantwortlich.

 

(2) Die Mitglieder des Ministerrates sind zugleich vor dem Sejm individuell verantwortlich für Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören oder mit denen sie vom Vorsitzenden des Ministerrates beauftragt worden sind.

 

Artikel 158. (1) Der Sejm spricht dem Ministerrat das Mißtrauen mit der Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl aus. Ein diesbezüglicher Antrag muß von mindestens 46 Abgeordneten gestellt werden und den Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden des Ministerrates benennen. Wird der Beschluß vom Sejm angenommen, nimmt der Präsident der Republik Polen den Rücktritt des Ministerrates entgegen und beruft den neuen vom Sejm gewählten Vorsitzenden des Ministerrates und die übrigen Mitglieder des Ministerrates auf dessen Vorschlag und nimmt ihnen den Eid ab.

 

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann nicht früher als sieben Tage nach seiner Einbringung zur Abstimmung gebracht werden. Ein erneuter Antrag kann nicht früher als drei Monate nach Vorlage des vorigen Antrags gestellt werden. Der erneute Antrag darf vor Ablauf von drei Monaten gestellt werden, wenn er von mindestens 115 Abgeordneten eingebracht wird.

 

Artikel 159. (1) Der Sejm kann einem Minister das Mißtrauen aussprechen. Der Mißtrauensantrag kann von mindestens 69 Abgeordneten gestellt werden. Die Vorschrift des Art. 158 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

 

(2) Der Präsident der Republik beruft den Minister ab, dem der Sejm das Mißtrauen mit der Stimmenmehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ausgesprochen hat.

 

Artikel 160. Der Vorsitzende des Ministerrates kann im Sejm beantragen, dem Ministerrat das Vertauen auszusprechen. Das Vertrauen wird dem Ministerrat mit der Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ausgesprochen.

 

Artikel 161. Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrates nimmt der Präsident der Republik Änderungen an der Besetzung des Ministerrates vor.

 

Artikel 162. (1) In der ersten Sitzung des neugewählten Sejm bietet der Vorsitzende des Ministerrates den Rücktritt des Ministerrates an.

 

(2) Der Vorsitzende des Ministerrates bietet den Rücktritt des Ministerrates auch dann an, wenn:

1) der Sejm dem Ministerrat das Vertrauen nicht ausspricht,
2) dem Ministerrat das Mißtrauen ausgesprochen wird,
3) der Vorsitzende des Ministerrates seinen Rücktritt anbietet.

 

(3)Der Präsident der Republik nimmt den Rücktritt des Ministerrates entgegen und verpflichtet ihn, die Amtsgeschäfte bis zur Berufung des neuen Ministerrates weiterzuführen.

 

(4) Der Präsident der Republik kann in dem im Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Fall die Annahme des Rücktritts des Ministerrates verweigern.

 

KAPITEL VII
DIE ÖRTLICHE SELBSTVERWALTUNG

 

Artikel 163. Die örtliche Selbstverwaltung erfüllt die öffentlichen Aufgaben, die nicht durch die Verfassung oder die Gesetze anderen Organen der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind.

 

Artikel 164. (1) Die grundlegende Einheit der örtlichen Selbstverwaltung ist die Gemeinde.

 

(2) Andere Einheiten der regionalen oder der lokalen und regionalen Selbstverwaltung bestimmt das Gesetz.

 

(3)Die Gemeinde erfüllt alle Aufgaben der örtlichen Selbstverwaltung, die nicht anderen Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung vorbehalten sind.

 

Artikel 165. (1) Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung sind juristische Personen. Ihnen stehen das Eigentumsrecht und andere Vermögensrechte zu.

 

(2) Die Selbständigkeit der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung steht unter gerichtlichem Schutz.

 

Artikel 166. (1) Öffentliche Aufgaben, die der Befriedigung der Bedürfnisse einer Selbstverwaltungsgemeinschaft dienen, werden durch die Einheit der örtlichen Selbstverwaltung als Eigenaufgabe erfüllt.

 

(2) Wenn es sich aus begründeten Bedürfnissen des Staates ergibt, kann durch Gesetz den Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung die Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Das Verfahren der Übertragung und die Art und Weise der Ausführung der übertragenen Aufgaben regelt das Gesetz.

 

(3) Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Organen der örtlichen Selbstverwaltung und der Regierungsverwaltung entscheiden die Verwaltungsgerichte.

 

Artikel 167. (1) Den Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung wird ein den ihnen zufallenden Aufgaben entsprechender Anteil an den öffentlichen Einnahmen gewährleistet.

 

(2) Die Einnahmen der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung bestehen aus eigenen Einnahmen sowie allgemeinen und zweckgebundenen Zuwendungen aus dem Staatshaushalt.

 

(3) Die Einnahmequellen der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung werden durch Gesetz geregelt.

 

(4) Änderungen der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung sind mit entsprechenden Änderungen bei der Verteilung der öffentlichen Einkommen verbunden.

 

Artikel 168. In dem im Gesetz bestimmten Umfang haben die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung das Recht, die Höhe der lokalen Abgaben und Gebühren festzusetzen.

 

Artikel 169. (1) Die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung führen ihre Aufgaben mittels bestimmender und vollziehender Organe aus.

 

(2) Die Wahlen zu den Entscheidungsorganen sind allgemein, gleich, unmittelbar und geheim. Grundsätze und Verfahrensweise der Aufstellung der Kandidaten und der Wahldurchführung sowie Bedingungen der Wahlgültigkeit regelt das Gesetz.

 

(3) Grundsätze und Verfahrensweise bei Wahlen oder Abberufung der ausführenden Organe der örtlichen Selbstverwaltungseinheiten werden vom Gesetz geregelt.

 

(4) Die innere Ordnung der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung regeln im Rahmen der Gesetze deren bestimmende Organe.

 

Artikel 170. Die Mitglieder einer Selbstverwaltungsgemeinschaft können mittels einer Volksabstimmung über diese Gemeinschaft betreffenden Angelegenheiten entscheiden, insbesondere über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Organs der örtlichen Selbstverwaltung. Grundsätze und Verfahrensweise der Durchführung einer lokalen Volksabstimmung regelt das Gesetz.

 

Artikel 171. (1) Die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltung unterliegt der Rechtsaufsicht.

 

(2) Aufsichtsorgane über die Tätigkeit der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung sind der Vorsitzende des Ministerrates und Wojewoden, im Bereich der finanziellen Angelegenheiten regionale Rechnungshöfe.

 

(3) Auf Antrag des Vorsitzenden des Ministerrates kann der Sejm einen Entscheidungsorgan der örtlichen Selbstverwaltung auflösen, falls dieses die Verfassung oder die Gesetze grob verletzt.

 

Artikel 172. (1) Die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung haben Recht, sich zusammen zu schließen.

 

(2) Eine Einheit der örtlichen Selbstverwaltung hat das Recht, sich internationalen Vereinigungen lokaler und regionaler Gemeinschaften anzuschließen. Sie ist berechtigt, mit den lokalen und regionalen Gemeinschaften anderer Staaten zusammenzuarbeiten.

 

(3) Die Grundsätze, gemäß denen die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung Rechte gemäß den Abs. 1 und 1 in Anspruch nehmen können, regelt das Gesetz.

 

KAPITEL VIII
GERICHTE UND GERICHTSHÖFE

 

Artikel 173. Gerichte und Gerichtshöfe sind eine eigene und von den anderen Gewalten unabhängige Gewalt.

 

Artikel 174. Gerichte und Gerichtshöfe sprechen ihre Urteile im Namen der Republik Polen.

 

GERICHTE

 

Artikel 175. (1) Die Rechtsprechung in der Republik Polen üben das Oberste Gericht, ordentliche Gerichte, Verwaltungs- und Militärgerichte aus.

 

(2) Sondergerichte und Schnellverfahren dürfen nur für Kriegszeiten eingeführt werden.

 

Artikel 176. (1) Das Gerichtsverfahren umfaßt mindestens zwei Instanzen.

 

(2) Den Aufbau und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Gerichtsverfahren regeln Gesetze.

 

Artikel 177. Die ordentliche Gerichte üben die Rechtsprechung in allen Angelegenheiten mit Ausnahme derer aus, die gesetzlich der Zuständigkeit anderer Gerichte vorbehalten sind.

 

Artikel 178. (1) Bei der Ausübung ihres Amtes sind Richter unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.

 

(2) Den Richtern werden Arbeitsbedingungen und eine Vergütung gewährleistet, die der Würde ihres Amtes und dem Umfang ihrer Pflichten entsprechen.

 

(3) Ein Richter darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter nicht vereinbar ist.

 

Artikel 179. Die Richter werden vom Präsidenten der Republik Polen auf Vorschlag des Landesrates für Gerichtswesen auf unbestimmte Zeit berufen.

 

Artikel 180. (1) Die Richter sind unabsetzbar.

 

(2) Gegen seinen Willen darf ein Richter nur durch eine gerichtliche Entscheidung und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen seines Amtes enthoben werden, von der Amtsausübung suspendiert oder an einen anderen Ort oder auf eine andere Stelle versetzt werden.

 

(3) Der Richter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn Krankheit oder Verlust der Kräfte ihm die Amtsausübung unmöglich macht. Das Verfahren sowie die Weise, in der gegen eine solche Entscheidung Berufung bei Gericht eingelegt werden kann, regelt das Gesetz.

 

(4) Das Gesetz bestimmt die Altersgrenze, bei deren Erreichung die Richter in den Ruhestand treten.

 

(5) Werden der Aufbau der Gerichte oder die Gerichtsbezirke verändert, kann ein Richter unter Beibehaltung der vollen Bezüge an ein anderes Gericht oder in den Ruhestand versetzt werden.

 

Artikel 181. Ohne vorherige Zustimmung des gesetzlich bestimmten Gerichtes darf ein Richter weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Ein Richter darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Von der Festnahme ist sofort der Präsident des örtlich zuständigen Gerichts zu unterrichten, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.

 

Artikel 182. Die Teilnahme der Staatsbürger an der Ausübung der Rechtsprechung wird im Gesetz geregelt.

 

Artikel 183. (1) Das Oberste Gericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit der ordentlichen und Militärgerichte im Bereich richterlicher Entscheidungen.

 

(2) Das Oberste Gericht übt auch andere in der Verfassung und in Gesetzen bestimmte Tätigkeiten aus.

 

(3) Der Erste Präsident des Obersten Gericht wird vom Präsidenten der Republik Polen für eine 6-jährige Amtszeit aus der Mitte der Kandidaten berufen, die von Generalversammlung der Richter des Obersten Gericht vorgeschlagen worden sind.

 

Artikel 184. In dem durch Gesetz bestimmten Umfang kontrollieren das Oberste Verwaltungsgericht und die anderen Verwaltungsgerichte die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese Kontrolle umfaßt auch Entscheidungen über die Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse der örtlichen Selbstverwaltungsorgane und der Normativakte der lokalen Organe der Regierungsverwaltung.

 

Artikel 185. Den Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts beruft der Präsident der Republik für eine 6-jährige Amtszeit aus der Mitte der Kandidaten, die von der Generalversammlung der Richter des Obersten Verwaltungsgericht vorgeschlagen worden sind.

 

Artikel 186. (1) Der Landesrat für Gerichtswesen schützt die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter.

 

(2) Soweit Normativakte die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter berühren, kann der Landesrat für Gerichtswesen beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit beantragen.

 

Artikel 187. (1) Der Landesrat für Gerichtswesen besteht aus:

1) dem Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtes, dem Justizminister, dem Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und einer vom Präsidenten der Republik berufenen Person,
2) fünfzehn Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter des Obersten Gerichts, der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungs- und Militärgerichte gewählt worden sind,
3) vier Mitgliedern, die vom Sejm aus der Mitte der Abgeordneten und zwei Mitgliedern, die vom Senat aus der Mitte der Senatoren gewählt worden sind.

 

(2) Der Landesrat für Gerichtswesen wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

 

(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesrates für Gerichtswesen dauert vier Jahre.

 

(4) Die Ordnung, den Umfang der Tätigkeit und die Arbeitsweise des Landesrates für Gerichtswesen sowie die Wahl seiner Mitglieder regelt ein Gesetz.

 

VERFASSUNGSGERICHTSHOF

 

Artikel 188. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über

1) die Vereinbarkeit der Gesetze und der völkerrechtlichen Verträgen mit der Verfassung,
2) die Vereinbarkeit der Gesetze mit den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen, deren Ratifizierung eine vorherige Zustimmung durch Gesetz voraussetzt,
3) die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften, die von zentralen Staatsorganen erlassen werden, mit der Verfassung, den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen und den Gesetzen,
4) die Vereinbarkeit der Ziele oder Tätigkeit der politischen Parteien mit der Verfassung,
5) die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 79 Abs. 1.

 

Artikel 189. Der Verfassungsgerichtshof bescheidet Kompetenzstreitigkeiten zwischen den zentralen verfassungsmäßigen Staatsorganen.

 

Artikel 190. (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind allgemein bindend und endgültig.

 

(2) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 188 werden unverzüglich in der amtlichen Veröffentlichung bekannt gemacht, in der der Normativakt veröffentlicht worden ist. Ist der Akt nicht veröffentlicht worden, ist die Entscheidung im Amtsblatt der Republik Polen "Monitor Polski" bekannt zu machen.

 

(3) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch eine andere Frist bestimmen, mit deren Ablauf der Normativakt seine bindende Kraft verliert. Ist ein Gesetz betroffen, darf diese Frist achtzehn Monate nicht überschreiten. Bei anderen Normativakten darf die Frist nicht länger als 12 Monate betragen. Im Falle eines Urteiles, das finanzielle Aufwendungen zur Folge hat, die im Haushaltsgesetz nicht vorgesehenen sind, setzt der Verfassungsgerichtshof die Frist für das Außerkrafttreten des Gesetzes nach Anhörung des Ministerrates fest.

 

(4) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Unvereinbarkeit eines Normativaktes mit der Verfassung, einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem Gesetz fest und ist auf der Grundlage dieses Normativaktes eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, endgültige Verwaltungsentscheidung oder Entscheidung in anderen Angelegenheiten ergangen, bildet die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens beziehungsweise für die Aufhebung der Entscheidung nach den Grundsätzen und gemäß der Verfahrensweise, die in den auf diese Verfahren anwendbaren Vorschriften geregelt sind.

 

(5) Der Verfassungsgerichtshof trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

 

Artikel 191. (1) Ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 188 können beantragen:

1) der Präsident der Republik, der Sejmmarschall, der Senatsmarschall, der Vorsitzende des Ministerrates, fünfzig Abgeordnete, dreißig Senatoren, der Erste Präsident des Obersten Gerichts, der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts, der Generalstaatsanwalt, der Präsident der Obersten Kontrollkammer, der Beauftragte für Bürgerrechte,
2) der Landesrat für Gerichtswesen in dem in Art. 186 Abs. 2 bezeichneten Umfang,
3) die Entscheidungsorgane der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung,
4) Landesorgane der Gewerkschaften und landesweite Führungsorgane der Arbeitgeberorganisationen und der Berufsorganisationen,
5) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften,
6) die in Art. 79 bezeichneten Rechtsträger, in dem dort bezeichneten Umfang

 

(2) Die in Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Rechtsträger können nur dann ein Verfahren beantragen, wenn der Normativakt ihren Tätigkeitsbereich betrifft.

 

Artikel 192. Ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 189 können beantragen: Der Präsident der Republik, der Sejmmarschall, der Senatsmarschall, der Vorsitzende des Ministerrates, der Erste Präsident des Obersten Gerichts, der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts und der Präsident der Obersten Kontrollkammer.

 

Artikel 193. Jedes Gericht kann dem Verfassungsgerichtshof eine Rechtsfrage bezüglich der Vereinbarkeit eines Normativaktes mit der Verfassung, den ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen oder dem Gesetz vorlegen, wenn von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung einer bei dem Gericht anhängigen Sache abhängig ist.

 

Artikel 194. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern, die individuell vom Sejm gewählt werden. Die gewählten Personen müssen sich durch Rechtskenntnisse auszeichnen. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

(2) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes und seine Stellvertreter werden vom Präsidenten der Republik aus der Mitte der Kandidaten berufen, die von der Generalversammlung der Richter des Verfassungsgerichtshofes vorgeschlagen werden.

 

Artikel 195. (1) Die Richter des Verfassungsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung unterworfen.

 

(2) Den Richter des Verfassungsgerichtshofes werden Arbeitsbedingungen und eine Vergütung gewährleistet, die der Würde ihres Amtes und dem Umfang ihrer Pflichten entsprechen.

 

(3) Die Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen, solange sie ihr Amt innehaben, weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine Tätigkeit ausüben, die sich mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter nicht vereinbaren läßt.

 

Artikel 196. Ohne vorherige Zustimmung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Richter des Verfassungsgerichtshofes weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Richter darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist unverzüglich dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes mitzuteilen, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.

 

Artikel 197. Die Organisation des Verfassungsgerichtshofes und die Verfahrensweise vor dem Verfassungsgerichtshof regelt das Gesetz.

 

STAATSGERICHTSHOF

Artikel 198. (1) Die verfassungsrechtliche Verantwortung vor dem Staatsgerichtshof wegen der Verletzung der Verfassung oder eines Gesetzes im Zusammenhang mit dem bekleideten Amt oder im Bereich der Amtsgeschäfte tragen: der Präsident der Republik, der Vorsitzende und die Mitglieder des Ministerrates, der Präsident der Polnischen Nationalbank, der Präsident der Obersten Kontrollkammer, Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen, Personen, die der Vorsitzende des Ministerrates mit der Leitung eines Ministeriums beauftragt hat, und der Oberste Befehlshaber der Streitkräfte.

 

(2) In dem durch Artikel 107 bestimmten Umfang tragen auch Abgeordnete und Senatoren die verfassungsrechtliche Verantwortung vor dem Staatsgerichtshof.

 

(3) Welche Arten von Strafen vom Staatsgerichtshof verhängt werden können, bestimmt das Gesetz.

 

Artikel 199. (1)Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechzehn Mitgliedern, die weder Abgeordnete noch Senatoren sein dürfen. Die stellvertretenden Vorsitzenden des Staatsgerichtshofes und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben.

 

(2) Der Erste Präsident des Obersten Gerichtes ist Vorsitzender des Staatsgerichtshofes.

 

(3) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.

 

Artikel 200. Ohne vorherige Zustimmung des Staatsgerichtshofes darf ein Richter des Staatsgerichtshofes weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Richter darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist unverzüglich dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes mitzuteilen, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.

 

Artikel 201. Die Organisation des Staatsgerichtshofes und die Verfahrensweise vor dem Gerichtshof regelt das Gesetz.

 

KAPITEL IX
ORGANE DER STAATLICHEN KONTROLLE UND DES RECHTSSCHUTZES

 

OBERSTE KONTROLLKAMMER

 

Artikel 202. (1) Die Oberste Kontrollkammer ist das höchste Organ der staatlichen Kontrolle.

 

(2) Die Oberste Kontrollkammer untersteht dem Sejm.

 

(3) Die Oberste Kontrollkammer ist nach dem Kollegialitätsprinzip tätig.

 

Artikel 203. (1) Die Oberste Kontrollkammer überprüft die Tätigkeit der Organe der Regierungsverwaltung, der Polnischen Nationalbank, der staatlichen juristischen Personen und anderer staatlicher Organisationseinheiten unter den Gesichtspunkten der Legalität, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Redlichkeit.

 

(2) Die Oberste Kontrollkammer kann die Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltungsorgane, der kommunalen juristischen Personen und anderer kommunaler Organisationseinheiten unter den Gesichtspunkten der Legalität, der Wirtschaftlichkeit und der Redlichkeit kontrollieren.

 

(3) Die Oberste Kontrollkammer kann auch unter Legalitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten die Tätigkeit anderer Organisationseinheiten und Wirtschaftsteilnehmer insoweit überprüfen, als sie Mittel und Vermögen des Staates oder der Gemeinden nutzen oder finanzielle Verpflichtungen zugunsten des Staates erfüllen.

 

Artikel 204. (1) Die Oberste Kontrollkammer legt dem Sejm vor:

1) eine Analyse der Durchführung des Staatshaushaltes und der Grundlagen der Geldpolitik,
2) ein Gutachten über die Entlastung des Ministerrates,
3) Auskünfte bezüglich der Kontrollergebnisse, Schlußfolgerungen und Berichte, die im Gesetz bestimmt sind.

 

(2) Die Oberste Kontrollkammer erstattet dem Sejm jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

 

Artikel 205. (1) Der Präsident der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm mit Zustimmung des Senats für sechs Jahre berufen. Er kann nur einmal wiederberufen werden.

 

(2) Mit Ausnahme einer Hochschulprofessur darf der Präsident der Obersten Kontrollkammer weder eine andere Stelle innehaben noch eine andere Berufstätigkeit ausüben.

 

(3) Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.

 

Artikel 206. Ohne vorherige Zustimmung des Sejm darf der Präsident der Obersten Kontrollkammer weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist unverzüglich dem Sejmmarschall mitzuteilen, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.

 

Artikel 207. Den Aufbau der Obersten Kontrollkammer und ihre Verfahrensweise regelt das Gesetz.

 

BEAUFTRAGTER FÜR BÜRGERRECHTE

 

Artikel 208. (1) Der Beauftragte für Bürgerrechte hütet die in der Verfassung und in anderen Normativakten festgelegten Rechte und Freiheiten der Menschen und Staatsbürger.

 

(2) Den Umfang und die Weise der Tätigkeit des Beauftragten für Bürgerrechte regelt das Gesetz.

 

Artikel 209. (1) Der Beauftragte für Bürgerrechte wird vom Sejm mit Zustimmung des Senats auf fünf Jahre berufen.

 

(2) Mit Ausnahme einer Hochschulprofessur darf der Beauftragte für Bürgerrechte weder eine andere Stelle innehaben noch eine andere Berufstätigkeit ausüben.

 

(3) Der Beauftragte für Bürgerrechte darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.

 

Artikel 210. Der Beauftragte für Bürgerrechte ist in seiner Tätigkeit unabhängig, insbesondere von anderen staatlichen Organen. Er ist allein dem Sejm gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen verantwortlich.

 

Artikel 211. Ohne vorherige Zustimmung des Sejm darf der Beauftragte für Bürgerrechte weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Beauftragte für Bürgerrechte darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist unverzüglich dem Sejmmarschall mitzuteilen, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.

 

Artikel 212. Der Beauftragte für Bürgerrechte informiert jährlich den Sejm und den Senat über seine Tätigkeit sowie darüber, inwieweit die Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingehalten werden.

 

LANDESRAT FÜR RUNDFUNK UND FERNSEHEN

 

Artikel 213. (1) Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen hütet die Freiheit des Wortes, das Informationsrecht sowie das öffentliche Interesse an Rundfunk und Fernsehen.

 

(2) Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen erläßt Rechtsverordnungen. Bei individuellen Sachverhalten faßt er Beschlüsse.

 

Artikel 214. (1) Die Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen werden von dem Sejm, dem Senat und dem Präsidenten der Republik berufen.

 

(2) Das Mitglied des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.

 

Artikel 215. Grundsätze und Verfahren des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen, seinen Aufbau und ausführliche Grundsätze der Berufung seiner Mitglieder regelt das Gesetz.

 

KAPITEL X
ÖFFENTLICHE FINANZEN

 

Artikel 216. (1) Die für öffentliche Zwecke bestimmten Finanzmittel werden gemäß der im Gesetz bestimmten Weise gesammelt und ausgegeben.

 

(2) Der Erwerb, das Veräußern und Belasten von Liegenschaften, Anteilen oder Aktien und die Ausgabe von Wertpapieren der Staatskasse, der Polnischen Nationalbank oder anderer staatlicher juristischer Personen erfolgt gemäß gesetzlich geregelten Grundsätzen und Verfahren.

 

(3) Die Einführung eines Monopols erfolgt auf dem Gesetzesweg.

 

(4) Die Aufnahme von Darlehen und die Gewährung von Garantien und Finanzbürgschaften durch den Staat erfolgt gemäß den Grundsätzen und der Verfahrensweise, die im Gesetz geregelt sind.

 

(5) Es ist nicht gestattet, Darlehen aufzunehmen oder Garantien oder Finanzbürgschaften zu gewähren, infolge derer die öffentliche Schuld des Staates drei Fünftel des Wertes des jährlichen Bruttoinlandsprodukts übersteigt. Die Weise, in der der Wert des jährlichen Bruttoinlandsproduktes sowie die öffentliche Schuld berechnet werden, regelt das Gesetz.

 

Artikel 217. Das Auferlegen von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, die Festlegung der Grundlagen der Besteuerung und der Steuersätze erfolgt auf dem Gesetzeswege. Das gleiche gilt für die Grundsätze der Zuerkennung von Vergünstigungen und Niederschlagungen sowie die Festlegung von Personengruppen, die von der Steuer befreit sind.

 

Artikel 218. Den Aufbau der Staatskasse und die Weise, in der das Staatsvermögen zu verwalten ist, regelt das Gesetz.

 

Artikel 219. (1) Der Sejm beschließt den Staatshaushalt für das Haushaltsjahr in Form eines Haushaltsgesetzes.

 

(2) Grundsätze und Verfahrensweise der Ausarbeitung der Haushaltsgesetzesvorlage, die Anforderungen, insbesondere an ihre Ausführlichkeit, denen diese Vorlage genügen muß, sowie Grundsätze und Verfahrensweise der Ausführung des Haushaltsgesetzes regelt das Gesetz.

 

(3) Ausnahmsweise können durch ein Gesetz zur provisorischen Ausgabenermächtigung die Einnahmen und Ausgaben des Staates für einen Zeitraum kürzer als ein Jahr beschlossen werden. Die die Haushaltsgesetzesvorlage betreffenden Vorschriften werden entsprechend auf die Vorlage des Gesetzes zur provisorischen Ausgabenermächtigung angewandt.

 

(4) Tritt das Haushaltsgesetz oder das Gesetz zur provisorischen Ausgabenermächtigung nicht am Eröffnungstag des Haushaltsjahres in Kraft, führt der Ministerrat die öffentlichen Finanzen aufgrund der eingebrachten Gesetzesvorlage.

 

Artikel 220. (1) Die Vergrößerung der Ausgaben oder die Einschränkung der vom Ministerrat geplanten Einkünfte darf nicht dazu führen, daß der Sejm ein größeres Haushaltsdefizit als das in der Vorlage des Haushaltsgesetzes vorgesehene beschließt.

 

(2) Das Haushaltsgesetz darf nicht vorsehen, daß das Haushaltsdefizit durch die Eingehung von Verbindlichkeiten der zentralen Staatsbank gedeckt wird.

 

Artikel 221. Das Vorschlagsrecht in bezug auf ein Haushaltsgesetz, ein Gesetz zur provisorischen Ausgabenermächtigung, ein Haushaltsänderungsgesetz oder ein Gesetz über die Aufnahme einer öffentlichen Schuld sowie in bezug auf ein Gesetz über die Gewährung einer Finanzgarantie durch den Staat steht ausschließlich dem Ministerrat zu.

 

Artikel 222. Der Ministerrat legt dem Sejm die Haushaltsgesetzesvorlage für das kommende Jahr spätestens drei Monate vor Beginn des Haushaltsjahres vor. In Ausnahmefällen ist eine spätere Vorlage des Entwurfes zulässig.

 

Artikel 223. Der Senat kann Änderungen des Haushaltsgesetzes innerhalb von 20 Tagen nach der Weiterleitung an ihn beschließen.

 

Artikel 224. (1) Der Präsident der Republik unterzeichnet das Haushaltsgesetz oder das Gesetz zur provisorischen Ausgabenermächtigung innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihm das Gesetz vom Sejmmarschall vorgelegt worden ist. Die Vorschrift des Art. 122 Abs. 5 findet auf das Haushaltsgesetz und das Gesetz zur provisorischen Ausgabenermächtigung keine Anwendung.

 

(2) Ruft der Präsident der Republik vor der Unterzeichnung des Haushaltsgesetzes oder des Gesetzes zur provisorischen Ausgabenermächtigung den Verfassungsgerichtshof wegen der Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit der Verfassung an, so hat der Verfassungsgerichtshof in dieser Angelegenheit nicht später als innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu entscheiden.

 

Artikel 225. Wird die Haushaltsgesetzesvorlage nicht innerhalb von vier Monaten nach der Einbringung beim Sejm dem Präsidenten der Republik zur Unterzeichnung vorgelegt, kann der Präsident innerhalb von vierzehn Tagen die Verkürzung der Sejmamtszeit anordnen.

 

Artikel 226. (1) Innerhalb von fünf Monaten nach dem Abschluß des Haushaltsjahres legt der Ministerrat dem Sejm den Bericht über die Ausführung des Haushaltsgesetzes zusammen mit einer Unterrichtung über die Staatsverschuldung vor.

 

(2) Der Sejm erörtert den vorgelegten Bericht und beschließt, nachdem er sich mit dem Gutachten der Obersten Kontrollkammer vertraut gemacht hat, innerhalb von neunzig Tagen über die Entlastung oder Nicht-Entlastung des Ministerrates.

 

Artikel 227. (1) Die Polnische Nationalbank ist die zentrale Staatsbank. Ausschließlich ihr steht das Recht zu, Geld auszugeben sowie die Geldpolitik zu bestimmen und durchzuführen. Die Polnische Nationalbank ist für den Wert des polnischen Geldes verantwortlich.

 

(2) Organe der Polnischen Nationalbank sind der Präsident der Polnischen Nationalbank, der Rat für Geldpolitik und der Vorstand der Polnischen Nationalbank.

 

(3) Der Präsident der Polnischen Nationalbank wird vom Sejm auf Vorschlag des Präsidenten der Republik für sechs Jahre berufen.

 

(4) Der Präsident der Polnischen Nationalbank darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.

 

(5) Mitglieder des Rates für Geldpolitik sind der Präsident der Polnischen Nationalbank als sein Vorsitzender und Personen, die sich durch Kenntnisse im Bereich des Finanzwesens auszeichnen und die in gleicher Anzahl vom Präsidenten der Republik, dem Sejm und dem Senat für sechs Jahre berufen werden.

 

(6) Der Rat für Geldpolitik bestimmt jedes Jahr die Grundlagen der Geldpolitik und legt sie dem Sejm zur Kenntnisnahme vor. Diese Vorlage erfolgt gleichzeitig mit der Einbringung der Haushaltsgesetzesvorlage durch den Ministerrat. Der Rat für Geldpolitik erstattet dem Sejm innerhalb von fünf Monaten nach dem Abschluß des Haushaltsjahres Bericht über die Durchführung der Grundkonzeptionen der Geldpolitik.

 

(7) Den Aufbau und Grundsätze der Tätigkeit der Polnischen Nationalbank sowie ausführliche Grundsätze für die Berufung und die Abberufung ihrer Organe regelt das Gesetz.

 

KAPITEL XI
AUSNAHMEZUSTÄNDE

 

Artikel 228. (1) In besonderen Bedrohungssituationen, wenn die gewöhnlichen verfassungsrechtlichen Mittel nicht genügen, kann ein entsprechender Ausnahmezustand eingeführt werden: Kriegszustand, Notstand oder Katastrophenzustand.

 

(2) Der Ausnahmezustand darf nur durch eine auf der Grundlage des Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung eingeführt werden. Die Rechtsverordnung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

(3) Die Grundsätze der Tätigkeit der öffentlichen Gewalt sowie der Umfang, in dem die Rechte und Freiheiten der Menschen und Bürger eingeschränkt werden können, regelt das Gesetz.

 

(4) Das Gesetz kann die Grundsätze, den Umfang und die Verfahrensweise der Ausgleichung von Vermögensschaden regeln, die als Folge der Einschränkung der Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger während eines Ausnahmezustandes eingetreten sind.

 

(5) Die infolge der Einführung eines Ausnahmezustandes getroffenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig gegenüber dem Bedrohungsgrad sein. Sie müssen auf die schnellstmögliche Wiederherstellung einer normalen Staatstätigkeit zielen.

 

(6) Während eines Ausnahmezustandes dürfen folgende Gesetze nicht verändert werden: die Verfassung, die Wahlordnungen in den Sejm, den Senat und in die örtliche Selbstverwaltungsorgane, das Gesetz über die Wahl des Präsidenten der Republik sowie Gesetze über Ausnahmezustände.

 

(7) Während des Ausnahmezustandes und innerhalb von neunzig Tagen nach seiner Beendigung darf weder die Sejmamtszeit verkürzt noch eine das ganze Land betreffende Volksabstimmung durchgeführt werden. Ebensowenig dürfen Wahlen in den Sejm, den Senat, in die örtlichen Selbstverwaltungsorgane oder zum Präsidenten der Republik abgehalten werden. Die Amtszeit dieser Organe ist entsprechend zu verlängern. Die Durchführung von Wahlen zu den örtlichen Selbstverwaltungsorgane ist in den Gebieten möglich, in denen der Ausnahmezustand nicht eingeführt worden ist.

 

Artikel 229. Im Fall einer Bedrohung des Staates von außen, eines bewaffneten Angriffs auf das Gebiet der Republik Polen oder wenn sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag eine Verpflichtung zur gemeinsamen Abwehr eines Angriffes ergibt, kann der Präsident der Republik auf Antrag des Ministerrates den Kriegszustand in einem Teil des oder für das gesamte Staatsgebiet einführen.

 

Artikel 230. (1) Im Fall der Bedrohung der verfassungsmäßigen Ordnung des Staates, der Sicherheit der Staatsbürger oder der öffentlichen Ordnung kann der Präsident der Republik auf Antrag des Ministerrates den Ausnahmezustand in einem Teil des oder für das gesamte Staatsgebiet einführen. Der Ausnahmezustand ist für eine bestimmte Zeit einzuführen, die neunzig Tage nicht überschreiten darf.

 

(2) Der Ausnahmezustand darf nur einmal mit Zustimmung des Sejm und des Senats für eine Periode von nicht mehr als sechzig Tagen verlängert werden.

 

Artikel 231. Die Rechtsverordnung über die Einführung des Kriegs- oder Ausnahmezustandes legt der Präsident der Republik dem Sejm innerhalb von achtundvierzig Stunden nach deren Unterzeichnung vor. Der Sejm erörtert unverzüglich die Rechtsverordnung des Präsidenten der Republik. Der Sejm kann sie mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl aufheben.

 

Artikel 232. Um den Folgen von Naturkatastrophen oder denen von technischen Unfällen, die die Merkmale einer elementaren Katastrophe haben, entgegenzuwirken oder deren Folgen zu beseitigen, kann der Ministerrat den Katastrophenzustand in einem Teil des oder für das gesamte Staatsgebiet einführen. Der Katastrophenzustand ist für eine bestimmte Zeit einzuführen, die 30 Tage nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung des Zustandes kann nur mit der Zustimmung des Sejm erfolgen.

 

Artikel 233. (1) Das Gesetz, das den Umfang der Einschränkung der Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger während eines Kriegszustandes oder eines Notstandes bestimmt, darf die Freiheiten und Rechte, die in den Art. 30 (Menschenwürde), 34 und 36 (Staatsangehörigkeit), 38 (Lebensschutz) 39, 40 und 41 Abs. 4 (menschenwürdige Behandlung), 42 (das Tragen strafrechtlicher Verantwortung), 45 (Zugang zu den Gerichten), 47 (Persönlichkeitsrechte), 53 (Gewissen und Religion), 63 (Petitionen), 48 und 72 (Familie und Kind) nicht einschränken.

 

(2) Unzulässig ist eine Einschränkung der Freiheiten und Rechte der Menschen und Bürger ausschließlich wegen der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, der Konfession oder deren Fehlens, der Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Schicht, der Abstammung oder des Vermögens.

 

(3) Das Gesetz, das den Umfang der Einschränkung der Freiheiten und Rechte des Menschen und des Bürgers während eines Katastrophenzustandes bestimmt, darf die in den Art. 22 (Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung), 41 Abs. 1, 3 und 5 (Freiheit der Person), 50 (Unverletzlichkeit der Wohnung), 52 Abs. 1 (Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit auf dem Gebiet der Republik Polen), 59 Abs. 3 (Streikrecht), 64 (Eigentumsrecht), 65 Abs. 1 (Arbeitsfreiheit), 66 Abs. 1 (Recht auf sichere und hygienische Arbeitsbedingungen) und 66 Abs. 2 (Recht auf Erholung) nicht einschränken.

 

Artikel 234. (1) Kann der Sejm während des Kriegszustandes nicht zu Sitzungen zusammenkommen, erläßt der Präsident der Republik Polen auf Antrag des Ministerrates Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft in dem Umfang und in den Grenzen, die im Art. 228 Abs. 3 bis 5 bestimmt worden sind. Diese Rechtsverordnungen unterliegen der Bestätigung durch den Sejm auf dessen nächster Sitzung.

 

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Rechtsverordnungen haben den Charakter einer Quelle allgemeingeltenden Rechts.

 

KAPITEL XII
VERFASSUNGSÄNDERUNG

 

Artikel 235. (1) Eine Gesetzesvorlage über eine Änderung der Verfassung kann von mindestens einem Fünftel der gesetzlichen Abgeordnetenzahl, dem Senat oder dem Präsidenten der Republik vorgelegt werden.

 

(2) Die Verfassungsänderung erfolgt über ein Gesetz, das zunächst vom Sejm und dann wortgleich innerhalb einer Frist nicht länger als sechzig Tage vom Senat verabschiedet wird.

 

(3) Zwischen der Einbringung der Gesetzesvorlage zur Änderung der Verfassung beim Sejm und der ersten Lesung dieser Vorlage müssen mindestens dreißig Tage liegen.

 

(4) Das Gesetz über die Verfassungsänderung wird vom Sejm mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl beschlossen. Der Senat beschließt es mit absoluter Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Senatorenzahl.

 

(5) Der Sejm kann ein Gesetz, das die Vorschriften der Kapitel I, II oder XII der Verfassung ändert, nicht früher als am sechzigsten Tag nach der ersten Lesung der Gesetzesvorlage beschließen.

 

(6) Betrifft das Verfassungsänderungsgesetz die Vorschriften der Kapitel I, II oder XII, können die im Abs. 1 genannten Rechtsträger innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Senat beanspruchen, daß eine Volksabstimmung über das Gesetz durchgeführt wird. Mit einem diesbezüglichen Antrag wenden sich die Rechtsträger an den Sejmmarschall, der unverzüglich die Durchführung der Volksabstimmung innerhalb von sechzig Tagen nach Anbringen des Antrages anordnet. Die Verfassungsänderung gilt als angenommen, wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen befürwortet wird.

 

(7) Nach der Beendigung des in den Abs. 4 und 6 bestimmten Verfahrens legt der Sejmmarschall dem Präsidenten der Republik das verabschiedete Gesetz zur Unterzeichnung vor. Der Präsident unterzeichnet das Gesetz innerhalb von einundzwanzig Tagen nach dem Vorlagetag und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen "Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej" an.

 

KAPITEL XIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

 

Artikel 236. (1) Die Vorlagen der Gesetze, die unentbehrlich zur Anwendung der Verfassung sind, bringt der Ministerrat innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttreten der Verfassung beim Sejm ein.

 

(2) Die zur Verwirklichung des Art. 176 Abs. 1 in bezug auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erforderlichen Gesetze werden vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung verabschiedet. Bis diese Gesetze in Kraft treten, gelten die Vorschriften, die für außerordentliche Revision gegen Beschlüsse des Obersten Verwaltungsgerichts anzuwenden sind.

 

Artikel 237. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung sind die Ausschüsse für Ordnungswidrigkeiten bei den Amtsgerichten zur Verhandlung wegen Ordnungswidrigkeiten zuständig, wobei über eine Haftstrafe das Gericht beschließt.

 

(2) Die Berufung gegen einen Beschluß des Ausschusses untersucht das Gericht.

 

Artikel 238. (1) Die Amtszeit der verfassungsmäßigen Organe der öffentlichen Gewalt und der Personen, die in diese vor dem Inkrafttreten der Verfassung gewählt oder berufen worden sind, endet mit dem Ablauf der Frist, die in den vor dem Tag des Inkrafttreten der Verfassung geltenden Vorschriften bestimmt worden ist.

 

(2) Ist die Amtszeit in den vor dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung geltenden Vorschriften nicht festgesetzt, und ist seit dem Tag der Wahl oder Berufung eine längere Zeit als die von der Verfassung bestimmte vergangen, endet die Amtszeit der Organe der öffentlichen Gewalt oder der sie bildenden Personen mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung.

 

(3) Ist die Amtszeit in den vor dem Tag des Inkrafttretens der Verfassung geltenden Vorschriften nicht festgesetzt, und ist seit dem Tag der Wahl oder der Berufung eine kürzere Zeit vergangen, als das von der Verfassung für verfassungsmäßige Organe der öffentlichen Gewalt oder die sie bildenden Personen bestimmt wird, ist die Periode, in der die Organe oder die Personen ihre Funktion gemäß den bisher geltenden Vorschriften ausgeübt haben, in die von der Verfassung festgesetzte Amtszeit einzurechnen.

 

Artikel 239. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttreten der Verfassung sind Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit der vor dem Inkrafttreten der Verfassung verabschiedeten Gesetze nicht endgültig und werden vom Sejm erörtert, der die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ablehnen kann. Das gilt nicht für Entscheidungen, die infolge von an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Rechtsfragen erlassen worden sind.

 

(2) Ein Verfahren wegen der Festlegung einer allgemeingültigen Auslegung eines Gesetzes, das vor dem Inkrafttreten der Verfassung eingeleitet worden ist, ist einzustellen.

 

(3) Am Tag des Inkrafttretens der Verfassung verlieren die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes über die Auslegung der Gesetze ihre allgemeine Verbindlichkeit. In Kraft bleiben die rechtskräftigen Gerichtsurteile und andere rechtskräftige Entscheidungen der Organe der öffentlichen Gewalt, die unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof für allgemein verbindlich erklärten Auslegung gefällt worden sind.

 

Artikel 240. Während des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten der Verfassung kann das Haushaltsgesetz vorsehen, daß ein Defizit durch die Eingehung von Verpflichtungen der zentralen Staatsbank gedeckt wird.

 

Artikel 241. (1) Die völkerrechtlichen Verträge, die bisher von der Republik Polen aufgrund der zur Zeit ihrer Ratifizierung geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert und im Gesetzblatt veröffentlicht worden sind, gelten als Verträge, die durch ein vorhergehendes Zustimmmungsgesetz ratifiziert worden sind. Die Vorschriften des Art. 91 werden auf sie angewandt, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach die in Art. 89 Abs. 1 genannten Gegenstandsbereiche betrifft

 

(2) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung legt der Ministerrat dem Sejm das Verzeichnis der völkerrechtlichen Verträge vor, die mit der Verfassung unvereinbare Bestimmungen enthalten.

 

(3) Die vor dem Inkrafttreten der Verfassung gewählten Senatoren, welche das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, behalten ihre Mandate bis zum Ende der Amtszeit, für die sie gewählt worden sind.

 

(4) Das Verbinden des Abgeordneten- oder des Senatorenmandats mit einer Funktion oder einer Beschäftigung, für die das im Art. 103 bestimmte Verbot gilt, hat zur Folge, daß das Mandat nach Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verfassung erlischt, es sei denn der Abgeordnete oder der Senator verzichtet auf die Funktion oder die Beschäftigung wird beendet.

 

(5) Angelegenheiten, die der Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens oder eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder dem Staatsgerichtshof sind und die vor dem Inkrafttreten der Verfassung eingeleitet worden sind, werden gemäß den verfassungsrechtlichen Vorschriften fortgeführt, die am Tage ihrer Einleitung gegolten haben.

 

(6) Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung stellt der Ministerrat fest, welche Beschlüsse des Ministerrates und Anordnungen der Minister oder anderer Regierungsverwaltungsorgane, die vor dem Inkrafttreten der Verfassung beschlossen oder erlassen worden sind, gemäß den im Art. 87 Abs. 1 und Art. 92 der Verfassung bestimmten Bedingungen durch Rechtsverordnungen zu ersetzen sind, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind. Den Vorschlag solcher Gesetze legt der Ministerrat dem Sejm in angemessener Zeit vor. Ebenfalls innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verfassung legt der Ministerrat dem Sejm eine Gesetzesvorlage vor, die bestimmt, welche Normativakte der Regierungsverwaltungsorgane, die vor dem Inkrafttreten der Verfassung erlassen worden sind, Beschlüsse oder Anordnungen im Sinne des Art. 93 der Verfassung werden.

 

(7) Die am Tag des Inkrafttretens der Verfassung geltenden Akte des lokalen Rechtes und die Gemeindevorschriften werden Akte des lokalen Rechts im Sinne des Art. 87 Abs. 2 der Verfassung.

 

Artikel 242. Außer Kraft treten:

1) das Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt der Republik Polen und über die örtliche Selbstverwaltung (Dz. U. 1992 Nr. 84, Pos. 426, Nr. 38, Pos. 184, Nr. 150 Pos .729 und Dz. U. 1996, Nr. 106, Pos. 488)

2) das Verfassungsgesetz vom 23. April 1992 über die Verfahrensweise bei der Vorbereitung und der Verabschiedung der Verfassung der Republik Polen (Dz. U. Nr. 67, Pos. 336 und Dz.U. 1994 Nr. 61, Pos. 251).

 

Artikel 243. Die Verfassung der Republik Polen tritt drei Monate nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 


Quellen: Herwig Roggemann, Die Verfassungen Mittel- und Osteuropas, Berlin Verlag 1999
Ewa Misior, Andrzej Szmyt, Verfassung der Republik Polen und Geschäftsordnung des Sejm, Kancelaria Sejm, 2003
Sejm der Republik Polen
© 26. November 2003


Home           Zurück          Top