über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt der Republik Polen und über die örtliche Selbstverwaltung
("Kleine Verfassung")
vom 17. Oktober 1992
geändert durch
Gesetz vom 17. März 1995 (GBl. Nr. 38, Pos. 184)
Gesetz vom 9. November 1995 (GBl. Nr. 150 Pos. 729)
Gesetz vom 21. Juni 1996 (GBl. Nr. 106, Pos. 488)
aufgehoben durch Art. 242 der Verfassung vom 2. April 1997
siehe auch
das Verfassungsgesetz über das Verfahren für die Vorbereitung und Verabschiedung der Verfassung der Republik Polen vom 23. April 1992, geändert durch das Gesetz vom 22. April 1994 (poln.)
sowie die weiteren (verfassungsergänzenden und -ausführenden) Verfassungsgesetze
Zwecks Verbesserung der Tätigkeit der obersten Staatsgewalten bis zur Verabschiedung, einer neuen Verfassung der Republik Polen: wird beschlossen:
Allgemeine Grundsätze
Artikel 1.Die Staatsorgane im Bereich der gesetzgebenden Gewalt sind:
der Sejm und der Senat der Republik Polen,
im Bereich der vollziehenden Gewalt:
der Präsident der Republik Polen und der Ministerrat,
im Bereich der rechtsprechenden Gewalt:
unabhängige Gerichte.
Artikel 2. (1) Abgeordnete und Senatoren, Angehörige des Ministerrats sowie andere Personen, welche die im Verfassungsgesetz bestimmten öffentlichen Ämter oder öffentliche Funktionen im Staat bekleiden, dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der Mandatausübung, dem Amt oder der Funktion unvereinbar sind; der Bereich und die Sanktionen werden durch Gesetz geregelt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen legen am Anfang und am Ende der Wahlperiode oder vor dem Amtsantritt und nach Ende der Amtszeit eine Vermögenserklärung ab.
Der Sejm und der Senat
Artikel 3. (1) Der Sejm besteht aus 460 Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer Verhältniswahl, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
(2) Der Senat besteht aus 100 Senatoren, die in Wojewodschaften für die Wahlperiode des Sejm in freier, allgemeiner, unmittelbarer Wahl, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Artikel 4. (1) Die Amtszeit des Sejm dauert vier Jahre und beginnt mit dem Wahltag.
(2) Der Präsident ordnet die Wahlen zum Sejm und zum Senat für einen arbeitsfreien Tag an, der in den Monat vor dem Ablauf der Amtszeit fällt.
(3) Der Sejm kann durch eigenen Beschluß von zwei Dritteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl aufgelöst werden.
(4) In den von diesem Gesetz genannten Fällen kann der Präsident nach Anhörung, der Meinung des Sejmmarschalls und des Senatsmarschalls den Sejm auflösen.
(5) Die Amtszeit des Sejm und Senats endet am Tag der Bekanntmachung eines Beschlusses des Sejm oder einer Anordnung, des Präsidenten über die Sejmauflösung.
(6) Wird der Sejm vom Präsidenten oder aufgrund eigenen Beschlusses aufgelöst, ordnet der Präsident die Wahlen für einen arbeitsfreien Tag an, der nicht früher als drei Monate und nicht später als vier Monate ab Ende der Amtszeit des Sejm liegt.
Durch Gesetz vom 17. März 1995 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. (1) Die Amtszeit des Sejm dauert vier Jahre.
(2) Kadencja Sejmu rozpoczyna się w dniu pierwszego posiedzenia i trwa do czasu zebrania się posłów na pierwszym posiedzeniu Sejmu następnej kadencji.
(3) Der Präsident ordnet die Wahlen zum Sejm und zum Senat für einen arbeitsfreien Tag an, der in den Monat vor dem Ablauf der Amtszeit fällt.
(4) Der Sejm kann durch eigenen Beschluß von zwei Dritteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl aufgelöst werden.
(5) In den von diesem Gesetz genannten Fällen kann der Präsident nach Anhörung, der Meinung des Sejmmarschalls und des Senatsmarschalls den Sejm auflösen.
(6) Od dmoa rpuwiązanie Sejmu, mocą własnej uchwały lub zarządzeniem Prezydenta, Sejm nie może uchwalać zmian ustaw konstytucyjnych ani orynacji wyborczych, a także ustaw o zmianie ustawy budżetowej oraz ustaw wywołujących zasadnicze skutki finansowe dla budżetu Państwa.
(7) W razie rozwiązania Sejmu mają uastosowanie postanowienia ust. 2. Rozwiązanie Sejmu oznacza równoczesne rozwiązanie Senatu.
(8) Prezydent zarządza wybory do Sejmu i Senatu w dzień wolny od pracy, przypadający nie wcześniej niź w 2 miesiące i nie później niż w 3 miesiące od dnia ogłoszenia uchwaly Sejmu lub zarządzenia Prezydenta o rozwiązaniu Sejmu."
Artikel 5. Über die Gültigkeit der Wahlen sowie über die Gültigkeit der Wahl eines Abgeordneten, gegen die Einspruch erhoben wurde, entscheidet das Oberste Gericht.
Artikel 6. Der Abgeordnete ist Vertreter des ganzen Volkes, er ist nicht an Weisungen der Wähler gebunden und darf nicht abberufen werden:
Artikel 7. (1) Ein Abgeordneter kann nicht für die aus der Mandatausübung herrührenden Handlungen während der Mandatsdauer oder nach deren Ablauf verantwortlich gemacht werden, es sei denn er hat das persönliche Gut anderer Personen verletzt.
(2) Ein Abgeordneter kann. ohne die Zustimmung des Sejm weder zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen noch verhaftet oder festgehalten werden; die Zustimmung wird mit zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Abgeordneten ausgedrückt.
Artikel 8. Das Abgeordnetenmandat kann nicht mit dem Senatorenmandat sowie mit dem Amt des Richters des Verfassungsgerichts, des Staatsgerichtshofes, des Obersten Gerichts, des Präsidenten der Polnischen Nationalbank, des Sprechers der Bürgerrechte, des Präsidenten der Obersten Kontrollkammer, des Botschafters und des Wojewoden vereinbart werden.
Artikel 9. (1) Der Sejm berät auf Sitzungen.
(2) Die erste Sitzung des neugewählten Sejm wird vom Präsidenten innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
Artikel 10. (1) Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Marschall, stellvertretende Marschälle und Ausschüsse.
(2) Der Marschall und die stellvertretenden. Marschälle bilden das Präsidium des Sejm. Das Präsidium beruft die Sitzungen des Sejm ein und leitet dessen Arbeiten.
(3) Die Amtszeit des Sejmmarschalls und der stellvertretenden Marschälle endet mit dem Zusammentritt des neuen Sejm.
Durch Gesetz vom 17. März 1995 wurde der Artikel 10 Absatz 3 aufgehoben.
Artikel 11. Der Sejm kann zur Untersuchung bestimmter Sachverhalte einen Ausschuß einsetzen, der das .Recht hat, die vorgeladenen Personen gemäß dem Strafverfahrengesetzbuch zu vernehmen.
Artikel 12. (1) Die Beratungen des Sejm sind öffentlich. Falls das Wahl des Staates es verlangt, kann der Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit die Geheimhaltung der Beratungen beschließen.
(2) Der Ministerpräsident, die Mitglieder des Ministerrates und die Staatsminister können während der Sitzung des Sejm jederzeit auch außerhalb der Reihenfolge der Redner das, Wort ergreifen.
Artikel 13. Gesetze werden vom Sejm mit Stimmenmehrheit, in Anwesenheit mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Abgeordneten verabschiedet, es sei denn das Verfassungsgesetz bestimmt etwas anderes. In demselben Verfahren verabschiedet der Sejm andere Beschlüsse, soweit die Vorschriften der Gesetze und Beschlüsse des Sejm nicht etwas anderes bestimmen.
Artikel 14. Die Organisation und Arbeitsweise des Sejm werden im Einzelnen in der vom Sejm beschlossenen Geschäftsordnung geregelt:
Artikel 15. (1) Die Gesetzesinitiative steht den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten und dem Ministerrat zu.
(2) Gesetzesinitiativen des Ministerrates liegen Angaben über finanzielle Folgen bei und enthalten Entwürfe der grundlegenden Ausführungsvorschriften.
(3) Das Recht, Änderungsvorschläge zu, Gesetzesvorlagen während deren Beratung im Sejm vorzulegen, steht dem Antragssteller, den Abgeordneten und dem Ministerrat zu. Der Sejmmarschall kann aus eigener Initiative und auch auf Vorschlag des Ministerrates die Abstimmung über einen Änderungsvorschlag ablehnen, wenn dieser nicht zuvor einem Ausschuß vorgelegt wurde.
(4) Der Antragssteller kann die Gesetzesvorlage während des Gesetzgebungsverfahrens im Sejm vor Beendigung der ersten Lesung zurücknehmen. Im Fall der Rücknahme der Vorlage entscheidet der Sejm über das weitere Verfahren.
Artikel 16. (1) Der Ministerrat darf, in begründeten Fällen-, die von ihm vorgelegte Gesetzesvorlage als dringend bezeichnen.
(2) Die Geschäftsordnung des Sejm regelt Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens bei einer dringenden Vorlage.
(3) Der Sejmmarschall lehnt die Abstimmung über einen die dringende Vorlage betreffenden Änderungsvorschlag ab, wenn dieser nicht zuvor einem Ausschuß vorgelegt wurde.
(4) Im Verfahren für dringende Gesetze werden die im Art. 17 Abs. 2 und Art. 18. Abs. 2 festgesetzten Fristen auf 7 Tage verkürzt.
Durch Gesetz vom 17. März 1995 erhielt der Artikel 16 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Der Ministerrat darf, in begründeten Fällen-, die von ihm vorgelegte Gesetzesvorlage als dringend bezeichnen, mit Ausnahme von Entwürfen der Verfassungsgesetze, Haushaltsgesetze, Steuergesetze, zu Gesetzen bezüglich der Wahlen zurm Präsidenten, zum Sejm, zum Senat sowie zu Organen der territorialen Selbstverwaltung, zu Gesetzen, die den Aufbau, die Zuständigkeit und die Grundsätze der Funktionen der Staatsorgane sowie der örtlichen Selbstverwaltungsorganen, sowie zu Gesetzbüchern."
Artikel 17. (1) Das durch den Sejm verabschiedete Gesetz wird vom Sejmmarschall an den Senat weitergeleitet.
(2) Der Senat kann das Gesetz innerhalb von dreißig Tagen annehmen, Änderungen in dessen Text einführen oder es ablehnen. Wenn der Senat innerhalb von dreißig Tagen keine Entscheidung trifft, gilt das Gesetz als angenommen.
(3) Bei den Änderungen des Senats, die Belastungen des Staatshaushalts zur Folge haben, muß eine Deckungsquelle genannt werden.
(4) Der Beschluß des Senats, der ein Gesetz ablehnt oder die im BeschIuß des Senats vorgeschlagene Änderung gelten als angenommen, falls sie nicht vom Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit abgelehnt werden.
Artikel 18. (1) Der Sejmmarschall legt das vom Sejm und Senat angenommene Gesetz dem Präsidenten zur Unterzeichnung vor.
(2) Der Präsident unterzeichnet das Gesetz innerhalb von dreißig Tagen ab Einbringungstag und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen an.
(3) Der Präsident kann die Unterzeichnung des Gesetzes verweigern und es mit einem Antrag, der zu begründen ist, an den Sejm zur wiederholten Beratung übermitteln. Wird das Gesetz vom Sejm mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erneut verabschiedet, unterzeichnet der Präsident es innerhalb von sieben Tagen und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen an, es sei denn er ruft gemäß dem Abs. 4 den Verfassungsgerichtshof an.
(4) Vor der Unterzeichnung des Gesetzes kann der Präsident den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag anrufen, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung zu überprüfen. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof hemmt den Lauf der für die Unterzeichnung des Gesetzes bestimmten Frist. Der Präsident kann die Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgericht für verfassungsmäßig erklärt wird, nicht verweigern.
Durch Gesetz vom 9. November 1995 erhielt der Artikel 18 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Präsident unterzeichnet die Gesetze binnen 30 Tagen, Haushaltsgesetze binnen 20 Tagen seit dem Tage, an dem es ihm vorgelegt wurde, und ordnet seine Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen (Dzienniku Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej) an."
Artikel 19. (1) In Fällen von besonderer Bedeutung für den Staat kann eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
(2) Das Recht, die Volksabstimmung anzuordnen, haben:
1) der Sejm durch den mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßten Beschluß, oder
2) der Präsident, bei der mit der absoluten Stimmenmehrheit erteilten Zustimmung des Senats.
3) Beteiligt sich an der Volksabstimmung mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten, ist das Ergebnis der Volksabstimmung bindend,
4) Die Grundsätze und das verfahren der Durchführung der Volksabstimmung werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 20. Staatseinnahmen und -ausgaben im Kalenderjahr :werden durch das Haushaltsgesetz geregelt. In besonderen Fällen dürfen die Staatseinnahmen und -ausgaben für eine kürzere Periode als ein Jahr durch das Gesetz über das Haushaltsprovisorium bestimmt werden.
Artikel 21. (1) Der Ministerrat ist verpflichtet, den Haushaltsgesetzentwurf dem Sejm innerhalb der Frist vorzulegen, die dessen Verabschiedung vor dem Beginn des Haushaltsjahres ermöglicht, in besonderen Fällen vor dem Ende des ersten Jahresviertels. Die Frist sowie die vom Haushaltsgesetzentwurf zu erfüllenden Bedingungen werden durch Gesetz geregelt.
(2) Der Senat kann innerhalb von zwanzig Tagen nach der Überweisung des vom Sejm verabschiedeten Haushaltsgesetzes über dessen Annahme oder Änderung beschließen.
(3) Der Ministerrat führt die Finanzwirtschaft aufgrund der vorgelegten Gesetzesvorlage, wenn das Haushaltsgesetz oder das Gesetz über das Haushaltsprovisorium nicht verabschiedet wird.
(4) Der Präsident kann den Sejm auflösen, wenn das Haushaltsgesetz innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Einbringung eines Entwurfs, der die Bedingungen des Haushaltsrechts erfüllt, nicht verabschiedet wird.
Durch Gesetz vom 9. November 1995 erhielt der Artikel 21 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Jeżeli ustawa budżetowa w terminie 3 miesięcy od dnia złożenia Sejmowi projektu odpowiadającego wymaganiom prawa budżetowego nie zostanie przez Sejm uchwalona i przekazana Senatowi, to Prezydent może rozwiązać Sejm w ciągu 21 dni od dnia upływu terminu, w którym Sejm powinien przekazać Senatowi uchwaloną ustawę budżetową."
Artikel 22. (1) Der Ministerrat ist verpflichtet, dem Sejm einen Bericht über die Durchführung des Haushaltsgesetzes sowie Berichte über die Durchführung anderer vom Sejm verabschiedeter Staatsfinanzpläne innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.
(2) Der Sejm beurteilt die Durchführung des Haushaltsgesetzes sowie die der anderen Staatsfinanzpläne innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichtes und beschließt, nach Anhören des Gutachtens der Obersten Kontrollkammer, das von deren Vorsitzenden vorgestellt wird, über die Entlastung.
(3) Wird dem Ministerrat keine Entlastung erteilt, bietet er seinen Rücktritt an.
Artikel 23. (1) Auf begründeten Antrag des Ministerrates kann der Sejm durch Gesetz, das der absoluten Stimmenmehrheit bedarf, den Ministerrat ermächtigen, die Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen.
(2) Das Gesetz über die Ermächtigung des Ministerrates, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, bestimmt den Regelungsgegenstand sowie den Zeitraum der Ermächtigung.
(3) Während der Gültigkeit des Gesetzes über die Ermächtigung des Ministerrates, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, steht die Gesetzesinitiative in dem im Abs. 2 festgesetzten Umfang ausschließlich dem Ministerrat zu.
(4) Das Gesetz darf den Ministerrat nicht ermächtigen, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft in den folgenden Bereichen zu erlassen: Änderung der Verfassung, Wahlen des Staatspräsidenten, des Sejm, des Senats und der Organe der örtlichen Selbstverwaltung, Staatshaushalt, persönliche Freiheiten und Rechte der Bürger, deren politische Freiheiten und Rechte sowie die aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten, sowie die Zustimmung zur Ratifizierung der in Art. 33 Abs. 2 des vorliegenden Gesetzes genannten internationalen Verträge.
(5) Der Präsident unterzeichnet die vom Ministerrat vorgelegte Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft und ordnet deren Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen an.
(6) Vor der Unterzeichnung kann der Präsident den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag anrufen, die Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft mit der Verfassung zu überprüfen.
(7) Der Präsident kann die Unterzeichnung der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft verweigern und diese innerhalb von vierzehn Tagen an den Ministerrat zurücksenden. Der Ministerrat kann die vom Präsidenten zurückgesandte Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft als Gesetzesvorlage in den Sejm einbringen.
Artikel 24. (1) Der Sejm kann den Beschluß über die Kriegslage nur im Fall eines bewaffneten Überfalles auf die Republik Polen fassen oder für den Fall, daß aus den internationalen Verträgen die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verteidigung gegen die Aggression folgt. Tagt der Sejm nicht, entscheidet der Präsident über die Kriegslage.
(2) Bedingungen und Rechtsfolgen sowie das Verfahren zur Verhängung der Kriegslage werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 25. (1) Der Abgeordnete kann eine Interpellation oder eine Anfrage an den Ministerpräsidenten oder an einzelne Mitglieder des Ministerrates richten.
(2) Die Interpellation wird in schriftlicher Form eingereicht; die Beantwortung hat innerhalb von einundzwanzig Tagen zu erfolgen. Falls die Beantwortung der Interpellation den Fragesteller nicht befriedigt, kann er sich an den Sejmmarschall wegen einer zusätzlichen Antwort wenden und verlangen, daß diese während der Sejmsitzung erteilt wird.
(3) Die Anfragen werden in jeder Sitzung des Sejm mündlich eingereicht. Sie müssen direkt beantwortet werden.
(4) Genaue Grundsätze der Einbringung von Interpellationen und Anfragen sowie deren Beantwortung werden in der Geschäftsordnung des Sejm geregelt.
Artikel 26. Die Art. 5 - 14 und Art. 12 - 14 sind auf den Senat und die Senatoren entsprechend anzuwenden.
Artikel 27. In den vom Verfassungsgesetz genannten Fällen bilden der Sejm und der Senat, die gemeinsam unter der Vorsitz des Sejmmarschalls tagen, die Nationalversammlung.
Der Präsident der Republik Polen
Artikel 28. (1) Der Präsident der Republik Polen ist der oberste Vertreter des polnischen Staates in den inneren und internationalen Beziehungen.
(2) Der Präsident überwacht die Einhaltung der Verfassung, hütet die Souveränität und die Sicherheit des Staates, die Integrität und Unteilbarkeit dessen Territoriums sowie die Einhaltung der internationalen Verträge.
Artikel 29. (1) Der Präsident wird vom Volk gewählt.
(2) Der Präsident wird in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer Wahl, in geheimer Abstimmung, mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
(3) Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit, wird ein zweiter Wahlgang am vierzehnten Tag nach dem ersten Wahlgang durchgeführt. An diesem Wahlgang nehmen die zwei Kandidaten teil, die der Reihe nach in dem ersten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erhalten und ihre Kandidatur nicht zurückgezogen haben. Als gewählt gilt die Person, die die größere Zahl der gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Der Präsident wird auf fünf Jahre gewählt; die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(5) Zum Präsidenten kann jeder polnische Bürger gewählt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und das volle Wahlrecht besitzt.
(6) Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit dem Tag seines Amtsantritts.
(7) Die Wahl des Präsidenten wird vom Sejmmarschall, nicht früher als vier Monate und nicht später als drei Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten angeordnet und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes - spätestens vierzehn Tage nach Amtsbeendigung, wobei das Wahldatum innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Wahlanordnung festgesetzt wird. Die Wahl findet an einem arbeitsfreien Tag statt.
Artikel 30. (1) Der Präsident tritt das Amt an, nachdem er vor der Nationalversammlung den folgenden Eid geleistet:
"Ich trete das Amt des Präsidenten der Republik Polen aus dem Willen des Volkes an und schwöre feierlich, daß ich den Bestimmungen der Verfassung treu bleibe, die Würde des Volkes, die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates unbeugsam wahren werde und daß das Wohl des Vaterlandes und das Wohlergehen der Bürger mir der höchste Auftrag wird.
Der Eid darf auch mit Hinzufügung der Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(2) Der Präsident, der vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten gewählt worden ist, tritt am nächsten Tag nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten in das Amt ein.
Artikel 31. Der Präsident darf kein anderes Amt ausüben und weder Abgeordneter noch Senator sein.
Artikel 32. (1) Der Präsident übt die allgemeine Führung im Bereich der internationalen Beziehungen aus.
(2) Der Präsident ernennt die bevollmächtigten Vertreter der Republik Polen in anderen Staaten und beruft sie ab, er nimmt die Beglaubigungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten und die sie abberufenden Schreiben entgegen.
(3) Die Kontakte zu anderen Staaten und zu den polnischen diplomatischen Vertretungen im Ausland werden durch den für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister unterhalten.
Artikel 33. (1) Der Präsident ratifiziert und kündigt die internationalen Verträge; er unterrichtet den Sejm und den Senat darüber.
(2) Die Ratifizierung und Kündigung der internationalen Verträge, die Staatsgrenzen und Verteidigungsbündnisse betreffen sowie der Verträge, die finanzielle Belastungen des Staates oder Notwendigkeit der Änderungen in der Gesetzgebung verursachen, erfordern eine im Gesetz genannte Ermächtigung.
Artikel 34. Der Präsident übt die allgemeine Führung im Bereich der äußeren und inneren Sicherheit des Staates aus. Der Rat für Nationale Sicherheit ist ein Beratungsorgan des Präsidenten in diesem Bereich.
Artikel 35. (1) Der Präsident ist der höchste Vorgesetzte der Streitkräfte der Republik Polen.
(2) Der Präsident ernennt und entläßt, im Einverständnis mit dem Minister für Nationale Verteidigung, den Chef des Generalstabs der Polnischen Armee und auf Vorschlag des Ministers für Nationale Verteidigung ernennt er und entläßt die stellvertretenden Chefs des Generalstabs, die Befehlshaber der Waffengattungen in den Streitkräften sowie die Befehlshaber der Wehrkreise.
(3) Der Präsident ernennt und entläßt den Oberbefehlshaber für die Zeit des Krieges.
Artikel 36. (1) Im Fall der Bedrohung des Staates von außen kann der Präsident den Kriegszustand für den Teil oder das gesamte Gebiet der Republik Polen verhängen sowie volle oder teilweise Mobilmachung verkünden.
(2) Die Organisation der Staatsgewalt in der Zeit des Kriegszustandes sowie andere sich aus der Verhängung des Kriegszustandes ergebende Rechtsfolgen werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 37. (1. Wird die innere Sicherheit des Staates bedroht oder im Fall einer Naturkatastrophe kann der Präsident für eine bestimmte Zeit, nicht länger als drei Monate, den Ausnahmezustand für einen Teil oder das gesamte Gebiet des Staates verhängen. Die Verlängerung des Ausnahmezustandes kann nur einmal mit Zustimmung des Sejm für eine Zeit erfolgen, die nicht mehr als drei Monate beträgt.
(2) Während des Ausnahmezustandes darf der Sejm nicht aufgelöst werden und seine Amtszeit darf nicht früher als drei Monate nach Ende des Ausnahmezustandes ablaufen.
(3) Während des Ausnahmezustandes dürfen weder Verfassungsgesetze noch Wahlgesetze verändert werden.
(4) Genaue Bedingungen, die Rechtsfolgen und das Verfahren zur Verhängung des Ausnahmezustandes werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 38. (1) Der Ministerpräsident benachrichtigt den Präsidenten über grundlegende Probleme, die den Arbeitsgegenstand des Ministerrates bilden.
(2) In den Angelegenheiten von besonderer Bedeutung für den Staat kann der Präsident Sitzungen des Ministerrates einberufen und den Vorsitz führen.
Artikel 39. Der Präsident kann sich an den Sejm oder an den Senat mit einer Botschaft wenden. Die Botschaft ist nicht Gegenstand der Debatte.
Artikel 40. Der Präsident schlägt dem Sejm Berufung oder Abberufung des Präsidenten der Polnischen Nationalbank vor.
Artikel 41. Der Präsident erkennt das polnische Bürgerrecht zu und ab.
Artikel 42. Der Präsident ernennt die Richter auf Vorschlag des Landesgerichtsrates.
Artikel 43. Der Präsident übt das Begnadigungrecht aus.
Artikel 44. Der Präsident verleiht Orden und Auszeichnungen.
Artikel 45. (1) Zur Durchführung der Gesetze und aufgrund der darin erteilten. Ermächtigungen erläßt der Präsident Rechtsverordnungen und Anordnungen.
(2) Der Präsident erläßt Anordnungen im Rahmen der Ausübung seiner gesetzlichen Befugnisse.
Artikel. 46. Rechtsakte des Präsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder durch den zuständigen Minister, die die Angelegenheit dem Präsidenten vorlegen.
Artikel 47. Die Vorschrift des Artikels 46 gilt nicht für:
1) die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Sejm und des Senats,
2} die Auflösung des Sejm,
3} die Anordnung der Wahlen zum Sejm und zum Senat,
4} die Gesetzesinitiative,
5} die Unterzeichnung und Verweigerung der Unterzeichnung von Gesetzen und Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft,
6) die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes oder der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft mit der Verfassung,
7) die Designierung des Ministerpräsidenten und die Berufung des Ministerrates in seiner Gesamtheit,
8} die Annahme des Rücktritts vom Ministerrat sowie dessen Verpflichtung, seine Amtsgeschäfte fortzuführen,
9) die Einberufung der Sitzungen des Ministerrates,
10} den Eingangsantrag über die Verfassungsanklage vor dem Staatsgerichtshof,
11} den Untersuchungsantrag an die Oberste Kontrollkammer,
12) die Berufung und die Entlassung des Präsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts und des Präsidenten des Obersten Gerichts,
13) die in Art. 19 Abs. 2 Satz 2, Art. 39 - 44 und Art. 48 genannten Befugnisse des Präsidenten.
Artikel 48. (1) Der Präsident kann Staatsminister berufen, die ihn in Angelegenheiten vertreten, die sich aus der Erfüllung seiner Befugnisse ergeben.
(2) Die Kanzlei des Präsidenten ist sein vollziehender Organ. Der Präsident stellt das Statut der Kanzlei auf und ernennt und entläßt ihren Chef.
Artikel 49. (1) Das Amt des Präsidenten endet vor Ablauf der Amtszeit:
1) infolge Todes,
2) infolge Rücktritts,
3) wenn die Nationalversammlung mit einem Beschluß, der die Annahme von mindestens zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Nationalversammlung, bedarf, die dauerhafte Unfähigkeit des Präsidenten zur Amtsverwaltung wegen seines Gesundheitszustandes feststellt,
4) infolge seiner Enthebung des Amtes aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofes.
(2) Endet das Amt des Präsidenten bevor der neue Präsident das Amt antritt, oder kann der Präsident das Amt vorübergehend nicht ausüben, wird er vom Sejmmarschall oder - falls dieser die Funktion nicht ausüben kann - vom Senatsmarschall vertreten.
(3) Die den Präsidenten vertretende Person darf den Sejm nicht auflösen.
Artikel 50. (1) Wegen der Verletzung der Verfassung oder der Gesetze sowie wegen begangener Straftaten darf der Präsident nur vor dem Staatsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Die Anklage gegen den Präsidenten darf nur durch Beschluß der Nationalversammlung erfolgen, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder der Nationalversammlung auf Antrag von mindestens einem Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder der Nationalversammlung angenommen wird.
(3) Mit der Anklage gegen den Präsidenten wird er von der Ausübung seines Amtes suspendiert. Art. 49 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Der Ministerrat der Republik Polen
(Die Regierung)
Artikel 51. (1) Der Ministerrat führt die Innen- und Außenpolitik der Republik Polen.
(2) Der Ministerrat leitet die gesamte Regierungsverwaltung.
Artikel 52. (1) Der Ministerrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Staatspolitik, sowie sie nicht durch das Verfassungsgesetz oder durch ein anderes Gesetz entweder dem Präsidenten oder einem anderen Organ der staatlichen Verwaltung oder der Selbstverwaltung vorbehalten sind.
(2) Der Ministerrat:
1) gewährleistet die Ausführung der Gesetze,
2) erläßt Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft; unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 23 des vorliegenden Gesetzes,
3) leitet, koordiniert und kontrolliert die Arbeit aller anderen Organe der staatlichen Verwaltung, und ist für ihre Arbeit dem Sejm verantwortlich,
4) schützt die Interessen des Staatsschatzes gemäß den Gesetzen,
5) verfaßt den Haushaltsplan und andere Finanzpläne des Staates und leitet deren Durchführung, nachdem sie vom Sejm verabschiedet worden sind,
6 ) übt die Aufsicht über die örtliche Selbstverwaltung und andere Selbstverwaltungsformen in den vom Verfassungsgesetz und anderen Gesetzen bestimmten Rahmen und Formen aus,
7) pflegt die Beziehungen und schließt Verträge mit Regierungen anderer Staaten und internationalen Organisationen ab,
8} gewährleistet die innere und äußere Sicherheit des Staates.
Durch Gesetz vom 21. Juni 1996 erhielt der Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 3 folgende Fassung:
"3) leitet, koordiniert und kontrolliert die Arbeit aller anderen Organe der Staatsverwaltung (administracji rządowej), und ist für ihre Arbeit dem Sejm."
Artikel 53. (1) Den Ministerrat (die Regierung) bilden:
1) der Ministerpräsident - als dessen Vorsitzender
2) die Stellvertreter des Ministerpräsidenten
3) die Minister
4}die gemäß den Art. 57 - 62 berufenen Vorsitzenden der Ausschüsse und Komitees, die durch Gesetz bestimmt worden sind und die die Aufgaben der obersten Staatsverwaltungsorgane wahrnehmen,
(2) Wird der Stellvertreter des Ministerpräsidenten nicht berufen, kann einer der Minister dessen Aufgaben ausüben.
(3) Der Ministerrat arbeitet als Kollegium. Die Organisation und das Verfahren; seiner Arbeit werden durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 21. Juni 1996 erhielt der Artikel 53 Absatz 1 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4) osoby powołane w trybie art. 57-62, których członkostwo wynika z ustaw szczególnych."
Artikel 54. (1) Zur Durchführung der Gesetze und, aufgrund der darin erteilten Ermächtigungen erläßt der Ministerrat Rechtsverordnungen.
(2) Der Ministerrat faßt Beschlüsse im Rahmen der Ausführung seiner verfassungsmäßigen Befugnisse.
Artikel 55. (1) Der Ministerpräsident leitet die Arbeiten des Ministerrates, er koordiniert und kontrolliert Arbeit einzelner Minister.
(2) Der Ministerpräsident ist der Vorgesetzte aller Beamten der Regierungsverwaltung.
(3) Zur Durchführung der Gesetze und aufgrund der darin erteilten Ermächtigungen erläßt der Ministerpräsident Rechtsverordnungen.
Artikel 56. (1) Der Minister leitet einen bestimmten Zweig der Staatsverwaltung. Der Geschäftsbereich des Ministers wird durch Gesetz geregelt.
(2) Der Minister leitet einen bestimmten Zweig der Staatsverwaltung mit Hilfe von Staatssekretären und Unterstaatssekretären, die auf seinen Vorschlag vom Ministerpräsidenten berufen werden.
(3) Zur Durchführung der Gesetze und aufgrund der darin erteilten Ermächtigungen erläßt der Minister Rechtsverordnungen und Anordnungen.
(4) Der Ministerrat kann auf Antrag des Ministerpräsidenten die Rechtsverordnung oder, die Anordnung des Ministers aufheben.
Durch Gesetz vom 21. Juni 1996 wurde der Artikel 56 wie folgt geändert:
- Absätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"(1) Minister jest powołany dla kierowania określonym działem administracji rządowej lub dla wypełniania zadań wyznaczonych przez Prezesa Rady Ministrów.
(2) Minister kierujący działem administracji rządowej działa w tym zakresie w ramach uprawnień określanych ustawami oraz wydaje rozporządzenia i zarządzenia w celu wykonania ustaw i na podstawie udzielonych w nich upoważnień.",
- der Absatz 3 wurde aufgehoben.
Artikel 57. (1) Der Staatspräsident designiert den Ministerpräsidenten und beruft auf dessen Vorschlag den Ministerrat in der vom Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Besetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach der ersten Sejmsitzung oder nach Annahme des Rücktritts des vorigen Ministerrates. Die Berufung des Ministerpräsidenten durch den Präsidenten erfolgt gemeinsam mit der Berufung des Ministerrates.
(2) Der Ministerpräsident stellt dem Sejm spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach seiner Berufung durch den Präsidenten das Arbeitsprogramm des Ministerrates mit dem Antrag vor, das Vertrauen auszusprechen. Der Sejm spricht das Vertrauen mit absoluter Stimmenmehrheit aus.
Artikel 58. Wird der Ministerrat nicht gemäß Art. 57 berufen, wählt der Sejm innerhalb von einundzwanzig Tagen mit der absoluten Stimmenmehrheit den Ministerpräsidenten und den Ministerrat in der von ihm vorgeschlagenen Besetzung. Der Präsident beruft die solchermaßen gewählte Regierung und nimmt ihr den Eid ab.
Artikel 59. Wird der Ministerrat nicht gemäß Art. 58 berufen, beruft der Präsident gemäß Art. 57 den Ministerpräsidenten und auf dessen Vorschlag den Ministerrat, wobei der Sejm das Vertrauen mit Stimmenmehrheit ausspricht.
Artikel 60. Wird der Ministerrat nicht gemäß Art. 59 berufen, wählt der Sejm den Ministerpräsidenten und Ministerrat in der von ihm vorgeschlagenen Besetzung mit Stimmenmehrheit innerhalb von einundzwanzig Tagen. Der Präsident beruft die solcherrnaßen gewählte Regierung und nimmt ihr den Eid ab.
Artikel 61. Den Vorschlag bezüglich der Berufung der Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Nationale Verteidigung und Innere Angelegenheiten legt der Ministerpräsident erst nachdem er die Meinung des Präsidenten eingeholt hat, vor.
Artikel 62. Wird der Ministerrat nicht gemäß Art. 60 berufen, löst der Präsident den Sejm auf oder beruft innerhalb von vierzehn Tagen den Ministerpräsidenten und den Ministerrat für eine Zeit nicht länger als sechs Monate. Spricht der Sejm vor Ablauf dieser Frist der Regierung weder das Vertrauen oder das Mißtrauen gemäß Art. 66 Abs. 4 aus, löst der Präsident den Sejm auf.
Artikel 63. Der Ministerpräsident und die Minister leisten vor dem Präsidenten den folgenden Eid:
"Bei Antritt des Amtes des Ministerpräsidenten (des Ministers) schwöre ich feierlich, daß ich den Bestimmungen der Verfassung treu bleibe und daß das Wohl des Vaterlandes und das Wohlergehen der Bürger mir der höchste Auftrag werden."
Der Eid kann auch mit Hinzufügung der Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
Artikel 64. Der Ministerpräsident bietet dem Präsidenten den Rücktritt der Regierung an, wenn:
1) sich der neue Sejm konstituiert hat,
2) der Ministerrat oder der Ministerpräsident auf weitere Funktionsausübung verzichten,
3) der Sejm dem Ministerrat nicht das Vertrauen ausspricht,
4) der Sejm das Mißtrauen beschließt.
Artikel 65. (1) Bietet der Ministerpräsident den Rücktritt der Regierung aus den in Art. 64 Abs. 1 - 3 genannten Gründen an, nimmt der Präsident den Rücktritt an.
(2) Hat der Präsident den Rücktritt der Regierung angenommen, verpflichtet er sie, die Amtsgeschäfte bis zur Berufung des neuen Ministerrates weiterzuführen.
Artikel 66. (1) Der Sejm kann gegenüber dem Ministerrat das Mißtrauen mit absoluter Stimmenmehrheit beschließen.
(2) Der Mißtrauensantrag kann von mindestens 46 Abgeordneten gestellt und darf nicht früher als sieben Tage nach seiner Beantragung zur Abstimmung gebracht werden.
(3) Wird das Mißtrauen nicht ausgesprochen, darf ein Wiederholungsantrag in dieser Angelegenheit nach Ablauf von drei Monaten nach dem Abstimmungsdatum des vorigen Antrags eingebracht werden. Diese Frist gilt nicht, falls der Antrag von mindestens 115 Abgeordneten gestellt wird.
(4) Spricht der Sejm das Mißtrauen aus, so kann er gleichzeitig einen neuen Ministerpräsidenten wählen und ihn mit der Bildung einer Regierung gemäß Art. 58 beauftragen.
(5) Spricht der Sejm das Mißtrauen aus, ohne gleichzeitig den Ministerpräsidenten zu wählen, nimmt der Präsident den Rücktritt der Regierung an oder löst den Sejm auf.
Artikel 67. (1) Der Sejm kann das Mißtrauen einzelnen Ministern aussprechen, Die Vorschriften des Art. 66 Abs. 1-3 werden entsprechend angewandt.
(2) Der Minister, dem der Sejm das Mißtrauen ausgesprochen hat, bietet seinen Rücktritt an; der Präsident nimmt ihn an.
Artikel 68. (1) Der Minister kann auf weitere Funktionsausübung verzichten, indem er dem Ministerpräsidenten seinen Rücktritt anbietet.
(2) Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten kann der Präsident Wechsel im Amt einzelner Minister durchführen.
Artikel 69. (1) Ein Wojewode ist Organ der Regierungsverwaltung und Vertreter des Ministerrates in der Wojewodschaft.
(2) Das Verfahren der Berufung und der Abberufung der Wojewoden sowie deren Geschäftsbereich werden durch Gesetz geregelt.
Die örtliche Selbstverwaltung
Artikel 70. (1) Die örtliche Selbstverwaltung ist eine Grundform der Organisation des lokalen öffentlichen Lebens.
(2) Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung sind juristische Personen, die kraft des Gesetzes existierenden Einwohnergemeinschaften eines Gebiets.
(3) Das einer Einheit der örtlichen Selbstverwaltung zustehende Eigentumsrecht und andere Vermögensrechte sind Gemeindegut.
(4) Die Gemeinde ist die grundlegende Einheit der örtlichen Selbstverwaltung. Andere Arten der örtlichen Selbstverwaltungseinheiten werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 71. (1) Die. örtliche Selbstverwaltung erfüllt im Rahmen der Gesetze einen wesentlichen Teil der öffentlichen Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben, die der Kompetenz der Regierungsverwaltung gesetzlich vorbehalten sind.
(2) Die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung erfüllen die ihnen zustehenden öffentlichen Aufgaben zur Befriedigung der Einwohnerbedürfnisse in eigenem Namen und in eigener Verantwortung.
(3) In dem von Gesetzen bestimmten Bereich erfüllen die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung die Aufgaben der Regierungsverwaltung. Zu diesem Zweck werden sie mit entsprechenden Finanzmitteln ausgestattet.
(4) Die Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung verwirklichen ihre Aufgaben mittels ihrer entscheidenden und vollziehenden Organe; sie sind im Rahmen der Gesetze frei, ihren inneren Aufbau zu bestimmen.
Artikel 72. (1) Die Wahlen zu den bestimmenden Organen der örtlichen Selbstverwaltung sind allgemein, gleich und erfolgen in geheimer Abstimmung.
(2) Die Einwohner können mittels örtlicher Volksabstimmung entscheiden. Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der örtlichen Volksabstimmung werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 73. (1) Die Einkünfte der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung sind: eigene Einkünfte dieser Einheiten, Subventionen und Dotierungen.
(2) Die Einkunftsquellen der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung werden auf dem Gebiet der öffentlichen Aufgaben gesetzlich gewährleistet.
Artikel 74. Die Aufsicht über die Tätigkeit der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 75. Die Grundsätze des Zusammenschlusses der Einheiten der örtlichen Selbstverwaltung sowie die Grundsätze der Vertretung ihrer Interesse gegenüber der Staatsgewalt werden durch Gesetz geregelt.
Übergangs - und Endvorschriften
Artikel 76. Die Vorschrift des Art. 8 betrifft nicht die Personen, die das Amt vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bekleidet haben.
Artikel 77. Die Verfassung der Republik Polen vom 22. Juli 1952 tritt außer Kraft (GBl. v. 1976, Nr. 7, Pos. 36; v. 1980, Nr. 22, Pos. 81; v. 1982, Nr. 11, Pos. 83; v. 1983, Nr. 39, Pos, 175; v. 1987, Nr. 14, Pos. 82; v.1988, Nr. 19, Pos. 129: v, 1989, Nr. 19, Pos. 101 und Nr. 75, Pos. 444; v, 1990, Nr. 16, Pos. 94, Nr. 29, Pos. 171 und Nr. 67, Pos. 397; v. 1991, Nr. 41, Pos, 176 und Nr. 119, Pos. 514 sowie v. 1992 Nr. 75, Pos. 367) wobei die Vorschriften der Kapitel 1, 4, 7 (mit Ausnahme von Art. 60 Abs. 1), der Kapitel 8 und 9 (mit Ausnahme von Art. 94) sowie der Kapitel 10 - 11 in Kraft bleiben.
Artikel 78. Das Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Quellen:
Gesetzblatt der Republik Polen, Nr. 84, Pos. 426
Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992, herausgeg. von der Sejmkanzlei 1994
Herwig Roggemann, Die Verfassungen Mittel- und Osteuropas, Berlin Verlag 1999
Ewa Misior, Andrzej Szmyt,
Verfassung der Republik Polen und Geschäftsordnung
des Sejm,
Kancelaria Sejm,
2003
Gesetzblatt der Republik Polen (poln.)
Sejm der
Republik Polen
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