VERFASSUNG   DER   VOLKSREPUBLIK   POLEN

(Konstytucja Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej)

 

angenommen vom verfassunggebenden Sejm am 22. Juli 1952

 

mit allen seitherigen Änderungen

neu bekannt gemacht ("Veröffentlichung des einheitlichen Textes") durch den Erlaß des Vorsitzenden des Staatsrates am 16. Februar 1976

(Gesetzblatt der Volksrepublik Polen 1976  Nr. 7, Pos. 36)

 

geändert durch

Gesetz vom 8. Oktober 1980 (GBl. Nr. 22, Pos. 81)

Gesetz vom 26. März 1982 (GBl. Nr. 11, Pos. 83)

Gesetz vom 22. Juli 1983 (GBl. Nr.39, Pos. 175)

Gesetz vom 6. Mai 1987 (GBl. Nr. 14, Pos. 82)

Gesetz vom 16. Juni 1988 (GBl. Nr. 19, Pos. 129)

Gesetz vom 7. April 1989 (GBl. Nr. 19, Pos.101)

Gesetz vom 29. Dezember 1989 (GBl. Nr. 75, Pos. 444)

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt die Verfassung folgenden Titel:

"VERFASSUNG   DER   REPUBLIK   POLEN"

(Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej)

 

geändert durch

Gesetz vom 8. März 1990 (GBl. Nr. 16, Pos. 94)

Gesetz vom 11. April 1990 (GBl. Nr. 29, Pos.171;

hier wurden die Übergangsvorschriften im verfassungsändernden Gesetz vom 19. März 1990 geändert)

Gesetz vom 27. September 1990 (GBl. Nr. 67, Pos. 397)

Gesetz vom 19. April 1991 (GBl. Nr. 41, Pos. 176)

Gesetz vom 18. Oktober 1991 (GBl. Nr. 119, Pos. 514)

Gesetz vom 30. Juli 1992 (GBl. Nr. 75, Pos. 367)

Gesetz vom 15. Oktober 1992 (GBl. 1993 Nr. 7, Pos. 33)

 

außerdem

Verfassungsgesetz vom 13. Februar 1984 betreffend die Verlängerung der Legislaturperiode des Sejm (GBl. Nr. 9 Pos. 33)
Verfassungsgesetz vom 3. Dezember 1984 betreffend den Ablauf der Legislaturperiode des Sejm (GBl. Nr. 55 Pos. 279)
Verfassungsgesetz vom 23. April 1992 betreffend die Vorbereitungen und Beschluß der Verfassung der Republik Polen (GBl. Nr. 67 Pos. 336; geändert durch Verfassungsgesetz vom 22. April 1994 (GBl. Nr. 61 Pos. 251))
 

größtenteils aufgehoben durch den Artikel 77 des Verfassungsgesetzes der Republik Polen vom 17. Oktober 1992 über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der gesetzgebenden und der vollziehende Gewalt der Republik Polen (GBl. Nr. 84 Pos. 426; "Kleine Verfassung")

 

faktisch vollständig aufgehoben durch das Inkrafttreten der Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997

 

Die Volksrepublik Polen ist eine Republik des werktätigen Volkes.

 

Die Volksrepublik Polen knüpft an die ruhmreichsten fortschrittlichen Traditionen des polnischen Volkes an und verwirklicht die Freiheitsideen der polnischen werktätigen Massen.

 

Geführt von der heldenhaften Arbeiterklasse, gestützt auf das Bündnis der Arbeiter und Bauern, kämpfte das polnische werktätige Volk jahrzehntelang für die Befreiung aus der nationalen Knechtschaft, die ihm von preußischen, österreichischen und russischen Eroberern und Kolonisatoren aufgezwungen wurde, und für die Beseitigung der Ausbeutung durch die polnischen Kapitalisten und Großgrundbesitzer.

 

Während der Okkupation führte die polnische Nation einen unbeugsamen, heldenhaften Kampf gegen den blutigen Überfall Hitlers. Der historische Sieg der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Faschismus hat Polen befreit, hat es dem polnischen Volk ermöglicht, die Macht zu ergreifen, und hat die Vorbedingungen für die nationale Wiedergeburt Polens innerhalb neuer, gerechter Grenzen geschaffen. Die wiedergewonnenen Gebiete sind für ewige Zeiten an Polen zurückgekehrt.

 

In Verwirklichung des Manifestes des Polnischen Nationalen Befreiungskomitees vom 22. Juli 1944 und in Weiterentwicklung seines Programms hat die Volksmacht dank der opferwilligen und schöpferischen Bemühungen des polnischen werktätigen Volkes im Kampf gegen den verbissenen Widerstand der Überreste der alten Gesellschaftsordnung der Kapitalisten und Großgrundbesitzer gewaltige gesellschaftliche Umgestaltungen durchgeführt. Im Ergebnis der revolutionären Kämpfe und Umgestaltungen wurde die Macht der Kapitalisten und Großgrundbesitzer gestürzt und der volksdemokratische Staat gestärkt; es bildet und festigt sich eine neue, den Interessen und Bestrebungen der breitesten Massen des Volkes entsprechende Gesellschaftsordnung.

 

Die Rechtsgrundlage für diese Ordnung legt die Verfassung der Volksrepublik Polen fest.

 

Die Grundlage der gegenwärtigen Volksmacht in Polen bildet das Bündnis der Arbeiterklasse mit der werktätigen Bauernschaft. Die führende Rolle in diesem Bündnis gehört der Arbeiterklasse als der fortschrittlichsten Gesellschaftsklasse, die sich auf die revolutionären Erfahrungen der polnischen und der internationalen Arbeiterbewegung, auf die historischen Erfahrungen des siegreichen sozialistischen Aufbaus in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem ersten Arbeiter- und Bauernstaat, stützt.

 

In Erfüllung des Willens des polnischen Volkes und getreu seiner Berufung beschließt der Gesetzgebende Sejm der Polnischen Republik feierlich diese Verfassung als das Grundgesetz, das von dem polnischen Volk und allen Machtorganen des polnischen werktätigen Volkes zu befolgen ist, mit dem Ziel,

    den Volksstaat als die entscheidende Kraft, die die vollste Entwicklung des polnischen Volkes, seine Unabhängigkeit und seine Souveränität gewährleistet, zu festigen;

    die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Vaterlandes und das Wachstum seiner Stärke zu beschleunigen;

    das Gefühl des Patriotismus, die Einheit und Geschlossenheit des polnischen Volkes in seinem Kampf für die weitere Verbesserung der sozialen Verhältnisse, für die völlige Beseitigung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und für die Verwirklichung der großen Ideen des Sozialismus zu vertiefen;

    gestützt auf das Bündnis und die brüderliche Verbundenheit, die heute das polnische Volk mit den friedliebenden Völkern der ganzen Welt in dem gemeinsamen Streben vereinigt, eine Aggression unmöglich zu machen und einen dauerhaften Weltfrieden zu sichern, die Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu festigen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde die Präambel aufgehoben.

 

KAPITEL I.

DER POLITISCHE AUFBAU

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt das Kapitel I. folgende Überschrift:

"KAPITEL I.

DER GRUNDLEGENDE POLITISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE AUFBAU"

 

ARTIKEL 1. (1) Die Volksrepublik Polen ist ein sozialistischer Staat.

 

(2) In der Volksrepublik Polen gehört die Macht dem werktätigen Volk in Stadt und Land.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 1 folgende Fassung:

"ARTIKEL 1. Die Republik Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, der die Grundsätze gesellschaftlicher Gerechtigkeit verwirklicht."

 

ARTIKEL 2. (1) Das werktätige Volk übt die Staatsgewalt durch seine Vertreter aus, die in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl in den Sejm der Volksrepublik Polen und in die Nationalräte gewählt werden.

 

(2) Die Vertreter des Volkes im Sejm der Volksrepublik Polen und in den Nationalräten sind ihren Wählern verantwortlich und können von diesen abberufen werden.

 

Durch Gesetz vom 6. Mai 1987 wurde dem Artikel 2 folgender Absatz angefügt:

"(3) Sprawowanie władzy państwowej prezez lud pracujący następuje także poprzez wyrażanie woli w droze referendum. Zasady i tryb przeprowadzanía referendum określa ustawa."

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielten die Absätze 1 und 2 des Artikels 2 folgende Fassung:

"(1) Das werktätige Volk übt die Staatsgewalt durch seine Vertreter aus, die in den Sejm, den Senat und in die Nationalräte gewählt werden.

(2) Die Vertreter des Volkes sind ihren Wählern verantwortlich und können von diesen abberufen werden."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:

"ARTIKEL 2. (1) In der Republik Polen gehört die höchste Gewalt der Nation.

(2) Die Nation übt diese Gewalt durch ihre gewählten Vertreter im Sejm, im Senat und in den Nationalräten aus; die Ausübung dieser Gewalt kann auch im Wege des Referendums ausgeübt werden. Grundsätze und Verfahrensweise der Durchführung einer Volksabstimmung regelt das Gesetz."

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurden im Artikel 2 Absatz 2 die Worte "im Sejm, im Senat und in den Nationalräten" ersetzt durch: "im Sejm und im Senat".

 

ARTIKEL 3. (1) Die leitende politische Kraft der Gesellschaft beim Aufbau des Sozialismus ist die Polnische Vereinigte Arbeiterpartei.

 

(2) Die Zusammenarbeit der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei, der Vereinigten Volkspartei und der Demokratischen Partei bilden die Grundlage der Front der Nationalen Einheit.

 

(3) Die Front der Nationalen Einheit bilden die gemeinsame Plattform für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Organisationen des werktätigen Volkes und für die patriotische Vereinigung aller Bürger - der Mitglieder der Parteien und Parteilosen, unabhängig von ihrem Verhältnis zur Religion - um die vitalen Interessen der Volksrepublik Polen.

 

Durch Gesetz vom 22. Juli 1983 erhielten die Absätze 2 und 3 des Artikels 3 folgende Fassung:

"(2) Sojusz i współpraca Polskiej Zyednoczonej Partii Robotniczej ze Zjednoczonym Stronnictwem Ludowym i Stronnictwem Demokratycznym w budowie socjalizmu draz ich wspóldziałanie ze stojącymi na gruncice zasad ustrojowych Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej organizacjami i stowarzyszeniami społecznymi stanowią podstawą Patriotycznego Ruchu Odrodzenia Narodowego.

(3) Patriotyczny Ruch Odrodzenia Narodowego jest płaszczyzną jednoczenia społeczeństwa dla dobra Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej, a także współdziałania partii politycznych, organizacji i stowarzyszeń społecznych oraz obywateli niezależnie od ich śwaitopoglądu - w sprawach funkcjonowania i umacníania socjalistycznogo państwa oraz wszechstronnego rozwoju kraju."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung (vorher Art. 8):

"ARTIKEL 3. (1) Die Befolgung der Gesetze der Republik Polen ust due grundlegende Pflicht eines jeden Staatsorgans.

(2) Alle Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung handeln auf Grund gesetzlicher Vorschriften."

 

ARTIKEL 4. In der Volksrepublik Polen besteht das Hauptziel der Tätigkeit des Staates in der allseitigen Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, in der Entwicklung der schöpferischen Kräfte des Volkes und eines jeden Menschen und in der immer besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger.

 

Durch Gesetz vom 22. Juli 1983 wurde der Artikel 4 wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1).

- folgender Absatz 2 wurde angefügt:

"(2) Polska Rzeczopospolita Ludowa urzeczywistnia ogólnonarodowa dążenia klasy robotnicej, czerpíe z jej dorobku i aktywności, rozszerza udzial robotników w rozwiązywaniu spraw państwa, społeczeństwa i gospodarki oraz umacnia sojusz robotniczo-chłopski."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:

"ARTIKEL 4. (1) Politische Parteien vereinigen Staatsangehörige der Republik Polen auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gleichheit mit dem Zweck, auf die Gestaltung der Staatspolitik mit demokratischen Methoden einzuwirken.

(2) Die Übereinstimmung der Tätigkeit politischer Parteien mit der Verfassung beaufsichtigt der Verfassungsgerichtshof."

 

ARTIKEL 5. Die Volksrepublik Polen

1) schützt und entwickelt die sozialistischen Errungenschaften des polnischen werktätigen Volkes in Stadt und Land, seine Macht und seine Freiheit;

2) gewährleistet den Bürgern die Beteiligung an der Machtausübung und unterstützt die Entwicklung der verschiedenen Formen der Selbstverwaltung der Werktätigen;

3) entwickelt die Produktionskräfte und die Wirtschaft des Landes durch planmäßige Ausnutzung und Erweiterung seiner materiellen Ressourcen, durch eine rationelle Arbeitsorganisation sowie durch den ständigen Fortschritt der Wissenschaft und Technik;

4) stärkt das gesellschaftliche Eigentum als die Hauptgrundlage der Wirtschaftskraft des Landes und des Wohlergehens des Volkes;

5) verwirklicht die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit, beseitigt die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und wirkt der Verletzung der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens entgegen;

6) schafft die Bedingungen für ein ständigesWachstum des Wohlstands und für die eine allmähliche Beseitigung der Unterschiede zwischen Stadt und Land sowie zwischen körperlicher und geistiger Arbeit;

7) schützt in der Sorge um die Entwicklung des Volkes die Familie, die Mutterschaft und die Erziehung der jungen Generation;

8) sorgt für den Gesundheitszustand der Gesellschaft;

9) entwickelt und verbreitet die Bildung;

10) sichert die allseitige Entwicklung der Wissenschaft und der nationalen Kultur."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 5 folgende Fassung:

"ARTIKEL 5. Die Republik Polen garantiert die Beteiligung der örtliche Selbstverwaltung an der Ausübung der Macht sowie die freie Tätigkeit aller Formen der Selbstverwaltung."

 

ARTIKEL 6. Die Volksrepublik Polen in ihrer Politik:

1) läßt sich durch die Interessen des polnischen Volkes, seine Souveränität, Unabhängigkeit und Sicherheit, durch den Friedenswillen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern leiten;

2) knüpft an die erhabenen Traditionen der Solidarität mit den Kräften des Friedens und des Fortschritts an, stärkt die Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und mit anderen sozialistischen Staaten;

3) gründet die Beziehungen zu den Staaten mit einer anderen Gesellschaftsordnung auf den Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Zusammenarbeit.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 6 folgende Fassung:

"ARTIKEL 6. Die Republik Polen garantiert die Freiheit wirtschaftlicher Tätigkeit ohne die Berücksichtigung der Art des Eigentums; die Beschränung dieser Freiheit kann nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen."

 

ARTIKEL 7. Die Volksrepublik Polen verwirklicht und entwickelt die sozialistische Demokratie.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung (vorher Art. 17 und 18):

"ARTIKEL 7. Die Republik Polen schützt das Eigentum und das Erbrecht und gewährleistet den vollen Schutz des persönlichen Eigentum der Bürger. Eine Enteignung ist möglich, wenn sie zu öffentlichen Zwecken und gegen gerechte Entschädigung durchgeführt wird."

 

ARTIKEL 8. (1) Die Gesetze der Volksrepublik Polen sind der Ausdruck der Interessen und des Willens des werktätigen Volkes.

 

(2) Die genaue Befolgung der Gesetze der Volksrepublik Polen ist die grundlegende Pflicht eines jeden Staatsorgans und eines jeden Bürgers.

 

(3) Alle Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung handeln auf Grund gesetzlicher Vorschriften.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung (vorher Art. 10):

"ARTIKEL 8. Die Streitkräfte der Republik Polen schützen die Souveränität und die Unabhängigkeit des polnischen Volkes, seine Sicherheit und seinen Frieden."

 

ARTIKEL 9. Alle Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die bewußte, aktive Mitarbeit breitester Volksmassen und sind verpflichtet,

1) dem Volk Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen;

2} berechtigte Vorschläge, Beschwerden und Wünsche der Bürger in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu prüfen und zu berücksichtigen;

3) den werktätigen Massen die grundsätzlichen Ziele und Richtlinien der Politik der Volksmacht auf den einzelnen Gebieten der staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Tätigkeit zu erläutern.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 9 aufgehoben.

 

ARTIKEL 10. Die Streitkräfte der Volksrepublik Polen schützen die Souveränität und die Unabhängigkeit des polnischen Volkes, seine Sicherheit und den Frieden.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 10 aufgehoben.

 

KAPITEL II.

DIE GESELLSCHAFTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE ORDNUNG

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde die Überschrift des Kapitels II gestrichen.

 

ARTIKEL 11. (1) Die Grundlage der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Ordnung der Volksrepublik Polen bildet das sozialistische Wirtschaftssystem, das sich auf die vergesellschafteten Produktionsmittel und die sozialistischen Produktionsverhältnisse stützt.

 

(2) Die Volksrepublik Polen entwickelt das wirtschaftliche und kulturelle Leben des Landes auf der Grundlage des nationalen gesellschaft-wirtschaftlichen Plans.

 

(3) Hauptziel der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Politik der Volksrepublik Polen ist die systematische Verbesserung der Lebensbedingungen, der sozialen und kulturellen Bedingungen der Gesellschaft, die ständige Entwicklung der Produktionskräfte des Landes, die Stärkung der Verteidigungskraft und die Unabhängigkeit des Vaterlandes.

 

(4) Der Staat besitzt das Außenhandelsmonopol.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 11 aufgehoben.

 

ARTIKEL 12. (1) Das Gesamtvolksvermögen und insbesondere die Bodenschätze, die Hauptenergiequellen, der staatliche Boden, die Gewässer, die staatlichen Forste, die Bergwerke, die staatlichen Kommunaleinrichtungen, die Banken, die staatlichen Wohnungsressourcen, die Straßen, die staatlichen Kommunikations-, Transport- und Fernmeldeeinrichtungen, der Rundfunk, das Fernsehen und der Film, die staatlichen Sozial-, Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturinstitutionen, unterliegen der besonderen Fürsorge und Obhut des Staates sowie aller Bürger.

 

(2) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Schutz und die rationelle Gestaltung der natürlichen Umwelt, die ein Gemeingut des Volkes darstellt.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 12 aufgehoben.

 

ARTIKEL 13. Die staatlichen Unternehmen, die den ihnen anvertrauten Teil des Nationalvermögens bewirtschaften, erfüllen planmäßig wirtschaftliche und gesellschaftliche Aufgaben. Die Belegschaften der Unternehmen nehmen an der Verwaltung der Unternehmen teil.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 13 aufgehoben.

 

ARTIKEL 14. (1) Die Volksrepublik Polen festigt planmäßig das wirtschaftliche Band zwischen Stadt und Land, das auf der brüderlichen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitern und Bauern beruht.

 

(2) Zu diesem Zweck sichert die Volksrepublik Polen die ununterbrochene Steigerung der Produktion der staatlichen Industrie, die der allseitigen Befriedigung der Bedürfnisse der Landbevölkerung an Produktions- und Konsumtionsgütern dient, und wirkt zugleich planmäßig darauf hin, daß die Produktion landwirtschaftlicher Waren ständig gesteigert wird, durch die die Industrie mit Rohstoffen und die Stadtbevölkerung mit Lebensmitteln versorgt wird.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 14 aufgehoben.

 

ARTIKEL 15. Die Volksrepublik Polen in der Sorge um die Ernährung des Volkes:

1) schafft die Bedingungen für die Landwirtschaft, die eine ständige Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion gewährleisten und die sozialistische Umgestaltung des Dorfes und die Erhöhung des Wohlstandes der Bauern begünstigen;

2) trägt für die angemessene Nutzung des Bodens als Gesamtvermögen Sorge;

3) gewährt den individuellen Landwirtschaftsbetrieben der werktätigen Bauern Schutz, leistet ihnen Hilfe bei der Steigerung der Produktion und der Erhöhung des technisch-landwirtschaftlichen Niveaus, unterstützt die Entwicklung der Landwirtschaftsselbstverwaltung und insbesondere der Landwirtschaftszirkel und deren Genossenschaften, unterstützt die Entwicklung der Kooperation und der Spezialisierung der Produktion, erweitert die Bedingungen zwischen den privaten Landwirtschaftsbetrieben und der sozialistischen Volkswirtschaft;

4) gewährt den auf freiwilliger Basis entstehenden kollektiven Landwirtschaftsbetrieben und insbesondere den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Unterstützung und Hilfe;

5) entwickelt und stärkt die staatlichen Landwirtschaftsbetriebe, die eine Form der hochproduktiven sozialistischen Landwirtschaft darstellen, den technischen Fortschritt einführen und die Entwicklung der ganzen Landwirtschaft fördern.

 

Durch Gesetz vom 22. Juli 1983 erhielt die Ziffer 3 des Artikels 15 folgende Fassung:

"3) otacza opieką indywidualne rodzinne gospodarstwa rolne pracujących chłopów, gwarantuja trwałość tych gospodarstw, udziela im pomocy w zwiększaniu produkcji i podwyższaniu poziomu techniczno-rolniczego, popiera rozwój samorządu rolniczego, a zwłaszcza kółek rolniczych i spółdzielni, popiera rozwój kooperacji i specjalizacji produkcji, rozszerza powiązania indywidualnych gospodarstw rolnych z socjalistyczną gospodarką narodową,"

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 15 aufgehoben.

 

ARTIKEL 16. Die Volksrepublik Polen unterstützt die Entwicklung der verschiedenen Formen der Genossenschaftsbewegung in Stadt und Land und gewährt dieser Bewegung allseitige Hilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; dem genossenschaftlichen Eigentum läßt sie als gesellschaftliches Eigentum ihre besondere Fürsorge und ihren besonderen Schutz angedeihen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 16 aufgehoben.

 

ARTIKEL 17. Die Volksrepublik Polen anerkennt und schützt auf der Grundlage der geltenden Gesetze das individuelle Eigentum sowie das Erbrecht an Grund und Boden, Gebäuden und anderen Produktionsmitteln, die den Bauern, Handwerkern und Heimarbeitern gehören.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 17 aufgehoben.

 

ARTIKEL 18. Die Volksrepublik Polen gewährleistet den vollen Schutz des persönlichen Eigentums der Bürger sowie das Recht, dieses Eigentum zu vererben.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 18 aufgehoben.

 

ARTIKEL 19. (1) Die Arbeit ist das Recht, die Pflicht und eine Sache der Ehre eines jeden Bürgers. Durch seine Arbeit, durch die Einhaltung der Arbeitsdisziplin, durch den Arbeitswettbewerb und durch die Verbesserung der Arbeitsmethoden stärkt das werktätige Volk in Stadt und Land die Kraft und die Macht des Vaterlandes, hebt den Wohlstand des Volkes und beschleu­nigt die vollständige Verwirklichung des sozialistischen Aufbaus.

 

(2) Den Aktivisten und Veteranen der Arbeit gilt die allgemeine Achtung des Volkes.

 

(3) Die Volksrepublik Polen verwirklicht in immer vollkommenerem Maße den Grundsatz: "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 19 aufgehoben.

 

KAPITEL III.

DIE HÖCHSTEN ORGANE DER STAATSGEWALT

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt das Kapitel III. folgende Überschrift:

"KAPITEL III.

SEJM UND SENAT DER VOLKSREPUBLIK POLEN"

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde in der Überschrift des Kapitels III. der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde das Kapitel III samt Überschrift aufgehoben.

 

ARTIKEL 20. (1) Das höchste Organ der Staatsgewalt ist der Sejm der Volksrepublik Polen.

 

(2) Der Sejm als höchster Ausdruck des Willens des werktätigen Volkes in Stadt und Land verwirklicht die souveränen Rechte des Volkes.

 

(3) Der Sejm beschließt die Gesetze, faßt Beschlüsse über die grundsätzliche Richtung der Tätigkeit des Staates und kontrolliert die Tätigkeit der anderen Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde dem Artikel 20 folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Gesetzesinitiative steht den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten und dem Ministerrat zu."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989

- wurde im Artikel 20 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

- erhielt der Artikel 20 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Der Sejm als höchster Ausdruck des Willens der Nation verwirklicht deren souveränen Rechte."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 20 aufgehoben.

 

ARTIKEL 21. (1) Der Sejm setzt sich aus 460 Abgeordneten zusammen.

 

(2) Die Gültigkeit der Wahl eines Abgeordneten wird vom Sejm festgestellt.

 

(3) Ein Abgeordneter darf ohne Zustimmung des Sejms - und wenn der Sejm nicht tagt, ohne Zustimmung des Staatsrates - weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen noch verhaftet werden.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

"Der Sejm setzt sich aus 460 Abgeordneten zusammen und wird auf die Dauer von vie rJahren gewählt."

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"Ein Abgeordneter darf ohne Zustimmung des Sejms weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen noch verhaftet werden. Die Zustimmung des Sejm wird mit zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Abgeordnten ausgedrückt."

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 wurde der Artikel 21 wie folgt geändert:

- folgende neue Absätze 2 und 3 wurden eingefügt:

"(2) Kadencja Sejmu rozpoczyna się w dniu pierwszego posiedzenia i trwa do czasu zebrania się posłów na pierwszym posiedzeniu Sejmu następnej kadencji.

(3) W razie rozwiązania Sejmu jaązastowsowanie postanowienia ust. 2."

- die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden zu den Absätzen 4 und 5.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 21 aufgehoben.

 

ARTIKEL 22. (1) Der Sejm übt seine Tätigkeit auf Tagungen aus. Die Tagungen des Sejm werden vom Staatsrat mindestens zweimal im Jahre einberufen. Der Staatsrat ist verpflichtet, den Sejm auf das schriftliche Verlangen von mindestens einem Drittel aller Abgeordneten einzuberufen.

 

(2) Der neugewählte Sejm ist binnen einem Monat nach der Wahl zu seiner ersten Tagung einzuberufen.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 22 folgende Fassung:

"ARTIKEL 22. (1) Der Sejm berät auf Sitzungen.

(2) Der neugewählte Sejm ist vom Präsidenten binnen einem Monat nach der abgeschlossenen Wahl zu seiner ersten Sitzung einzuberufen."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 22 aufgehoben.

 

ARTIKEL 23. (1) Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Marschall, die Vizemarschälle und die Ausschüsse.

 

(2) Der Marschall - oder in seiner Vertretung ein Vizemarschall - leitet die Sitzungen und überwacht den Ablauf der Arbeiten des Sejms.

 

(3) Die Sitzungen des Sejms sind öffentlich. Der Sejm kann eine nichtöffentliche Sitzung beschließen, wenn das Staatsinteresse es erfordert.

 

(4) Die Verfahrensordnung des Sejms sowie die Art und die Anzahl der Ausschüsse werden in der vom Sejm beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde dem Artikel 23 folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Sejm kann einen Ausschuß zur Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Vollmachten und das Verfahren des Ausschusses bestimmt der Sejm."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 23 aufgehoben.

 

ARTIKEL 24. (1) Der Sejm beschließt die für mehrere Jahre geltenden gesellschafts-wirtschaftlichen Pläne.

 

(2) Der Sejm beschließt alljährlich den Staatshaushalt.

 

(3) Der Sejm entlastet die Regierung bezüglich der Erfüllung des Haushalts und des nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Plans für das vorhergegangene Jahr.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 24  wie folgt geändert:

- der Absatz 1 wurde aufgehoben.

- im Absatz 3 wurden die Worte "und des nationalen gesellschafts-wirtschaftichen Plans" gestrichen.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 24 aufgehoben.

 

ARTIKEL 25. (1) Die Gesetzesinitiative liegt bei dem Staatsrat, bei der Regierung und bei den Abgeordneten.

 

(2) Die vom Sejm beschlossenen Gesetze werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Staatsrates unterzeichnet. Die Verkündung des Gesetzes im Gesetzblatt ordnet der Vorsitzende des Staatsrates an.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 25 folgende Fassung:

"ARTIKEL 25. Der Vorsitzende des Ministerrates oder die einzelnen Minister sind verpflichtet, eine Anfrage eines Abgeordneten in der vom Sejm festgelegten Frist und in der vom Sejm festgelegten Weise zu beantworten."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 25 aufgehoben.

 

ARTIKEL 26. Der Sejm kann einen Ausschuß zur Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Vollmachten und das Verfahren des Ausschusses bestimmt der Sejm.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 26 folgende Fassung:

"ARTIKEL 26. Kriegszustand, Ausnahmezustand. (1) Sejm Może podjąć uchwałę o stanie wojny jedynie w razie dokonania zbrojnego napadu na Polską Rzeczpospolitą Ludwą akvi gdy z umów międzynarodowych wynika konieczność wspólnej obrony przeciw agresji, a gdy Sejm nie obraduje, o stanie qojny postanawia prezydent.

(2) Sejm mainuje na okres wojny Naczelnego Dowódcę Sił Zbrojnych Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej, a gdy Sejm nie obraduje - Naczelnego Dowódcę mianuje Prezydent.

(3) Warunki i skutki prawne oraz tryb wprowadzenia stanu wojny określa ustawa."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ("Polskiej Rzexzypospolitej Ludowej") ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 26 aufgehoben.

 

ARTIKEL 27. Der Vorsitzende des Ministerrates oder die einzelnen Minister sind verpflichtet, eine Anfrage eines Abgeordneten in der vom Sejm festgelegten Frist und in der vom Sejm festgelegten Weise zu beantworten.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 27 folgende Fassung:

"ARTIKEL 27. Gesetzgebungsverfahren. (1) Uchwalona przez Sejm ustawę, z wyjątkiem ustawy budżetowej, przekazuje się Senatowi do rozpatrzenia. Senat może w ciagu miesiąca od dnia przekazania ustawy zgłosić Sejmowi propozycje dokonania w niej określonych zmain lub je odrzucenia. Nieprzyjęcie przez Sejm propozycji Senatu uchwalane jest większością dwu trzechich głosów w obecności co najmniej połowy ogólnej liczby posłów.

(2) Senat rozpatruje projekty narodowego planu społeczno-gospodrczego oraz ustawy bodżetowej i planów finansowych państwa. Swoje stanowisko Senat przestawia Sejmowi. Uchwalony przez Sejm narodowy plan społeczno-gospodarczy i plany finansowe państwa orzekazuje się Senatowi, który w ciągu 7 dni może zgłosić Sejmowi propozycje dokonania okreśkonych zmain. Nieprzyjęcie przez Sejm propozycji Senatu uchwalane jest większością dwz trzechich głosów w obecności co najmniej połowy ogólnej liczby posłów.

(3) Ustawę podpisuje Prezydent i zarządza jej niezwłoczne ogłoszenie, jeżeli:

1) Senat zawiadomi Prezydenta o braku zastrzeżeń do ustawy,

2) Senat nie zgłosi w przewidzianym terminie propozycji dokonania w ustwie określonych zmian lub jej odrzucenia,

3) Sejm uchwali proponowane przez Senat zmiany lub odrzuci propozycje Senatu.

(4) Przed podpisaniem ustawy Prezydent może wystąpić w ciągu miesiąca di Trybunału Konstytncyjnego z wnioskiem o stwierdzenie zgodności ustawy z Konstytucją.

(5) Prezydent może odmówić podpisania ustawy i z umotywowanym wnioskiem w ciągu miesiąca przekazać Sejmowi do ponownego rozpatrzenia. Po ponownym uchwaleniu ustawy prze z Sejm większością co najmniej dwu trzechich głosów w obecności co najmniej połowy pgólnej liczby posłów Prezydent podpisuje ją i zarządza niezwłoczne jej ogłoszenie w Dzienniku Ustaw."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Artikel 27 Absatz 2 wie folgt geändert:

- im Satz 1 wurden die Worte "projekty narodowego planu społeczno-gospodrczego oraz" ersetzt durch: "projekty".

- im Satz 2 wurden die Worte "Uchwalony przez Sejm narodowy plan społeczno-gospodarczy" ersetzt durch: "Uchwaloną przez Sejm"

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 27 aufgehoben.

 

ARTIKEL 28. (1) Der Sejm wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

(2) Die Wahlen zum Sejm werden vom Staatsrat spätestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode des Sejms ausgeschrieben; dabei ist der Tag der Wahlen so festzusetzen, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Wahlperiode des Sejms an einem arbeitsfreien Tag stattfinden.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 28 folgende Fassung:

"ARTIKEL 28. (1) Der Senat besteht aus 100 Senatoren, die für eine Wahlperiode des Sejm gewählt werden.

(2) Die Gültigkeit der Wahl der Senatoren wird vom Senat festgestellt.

(3) Ein Senator darf ohne Zustimmung des Senats weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen noch verhaftet werden. Die Zustimmung des Senats wird mit zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Senatoren ausgedrückt."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 28 aufgehoben.

 

ARTIKEL 29. (1) Der Sejm wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Staatsrat, der aus dem Vorsitzenden des Staatsrates, vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär des Staatsrates und elf Mitgliedern besteht.

 

(2) Der Marschall des Sejms und die Vizemarschälle können als stellvertretende Vorsitzende oder als Mitglieder in den Staatsrat gewählt werden.

 

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode des Sejms setzt der Staatsrat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch den neugewählten Sejm fort.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 29 folgende Fassung:

"ARTIKEL 29. (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte den Marschall und die Vizemarschälle.

(2) Der Marschall - oder in seiner Vertretung der Vizemarschall - leitet die Sitzungen und überwacht den Ablauf der Arbeiten des Senats.

(3) Die Sitzungen des Senats sind öffentlich. Der Senat kann eine nichtöffentliche Sitzung beschließen, wenn das Staatsinteresse es erfordert.

(4) Der neugewählte Senat ist vom Präsidenten binnen einem Monat nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung einzuberufen.

(5) Die Verfahrensordnung des Senats sowie die Art und die Anzahl der Ausschüse werden in der vom Senat beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 29 aufgehoben.

 

ARTIKEL 30. (1) Der Staatsrat

1) schreibt die Wahlen zum Sejm aus;

2) beruft die Tagungen des Sejms ein;

3) überwacht die Verfassungsmäßigkeit des Rechts;

4) gibt allgemeinverbindliche Auslegungen der Gesetze;

5) beschließt Erlasse mit Gesetzeskraft;

6) ernennt die Bevollmächtigten Vertreter der Volksrepublik Polen in anderen Staaten und beruft sie ab;

7) nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten entgegen;

8) ratifiziert und kündigt internationale Verträge;

9) besetzt, soweit das Gesetz dies vorsieht, die zivilen und militärischen Ämter;

10) verleiht Orden, Auszeichnungen und Ehrentitel;

11) übt das Begnadigungsrecht aus;

12) übt die sonstigen in der Verfassung für den Staatsrat vorgesehenen oder ihm durch besondere Gesetze übertragenen Funktionen aus.

 

(2) Der Staatsrat ist in seiner ganzen Tätigkeit dem Sejm untergeordnet.

 

(3) Der Staatsrat arbeitet auf der Grundlage des Kollegialprinzips.

 

(4) Die Vertretung des Staatsrates nach außen obliegt dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

 

Durch Gesetz vom 26. März 1982 wurde die Ziffer 3 in Artikel 30 Absatz 1 gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 30 folgende Fassung:

"ARTIKEL 30. Verabschiedung von Haushalt und Wirtschafsplan. (1) Sejm może się rozwiązać na mocy uchwały powziętej większością dwu trzecich głosów w obecności co najmniej połowy ogólnej liczby posłów.

(2) Jeżeli Sejm przez trzy miesiące nie powołuje rządu, nie uchwala przez trzy miesiące narodowego planu społeczno-gospodarczego lub ustawy budżetowej bądż uchwali ustawę lub podejmie uchwałę uniemożliwiającą Prezydentowi wykonywanie jego konstytucyjnych uprawnień określonych w art. 32 ust. 2, Prezydent może, po zasięgnięciu opinii Marszałka a Sejmu i Marzałka Senatu, rozwiązać Sejm.

(3) Rozwiązanie Sejmu jest równoznaczne z zakończeniem kadencji Sejmu i Senatu.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurden im Artikel 30 Absatz 2 die Worte "narodowego planu społeczno-gospodarczego lub" gestrichen.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 30 aufgehoben.

 

ARTIKEL 31. (1) In der Zeit zwischen den Tagungen des Sejms gibt der Staatsrat Erlasse mit Gesetzeskraft heraus. Der Staatsrat legt diese Erlasse dem Sejm auf dessen nächster Tagung zur Bestätigung vor.

 

(2) Die vom Staatsrat beschlossenen Erlasse werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Staatsrates unterzeichnet. Die Verkündung der Erlasse im Gesetzblatt ordnet der Vorsitzende des Staatsrates an.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 31 folgende Fassung:

"ARTIKEL 31. Auflösung von Sejm und Senat, Neuwahlen. (1) Wybory so Sejmu i Senatu zarządza Prezydent nie póżniej niż na miesiąc przed upływem kadencji Sejmu, wyznaczając datę wyborów przypadająca w ciągu dwóch miesięcy po upływie kadencji Sejmu.

(2) W razie rozwiązania Sejmu, Prezydent zarządza wybory do Sejmu i Senatu, wyznaczając datę wyborów w ciągu trzech miesięcy od dnia rozwiązania Sejmu.

(3) Die Wahl findet an einem arbeitsfreien Tag statt.."

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 erhielten die Absätze 1 und 2 des Artikels 31 folgende Fassung:

"(1) Wybory do Sejmu i Senatu zarządza Prezydent nie później niż na cztery miesiące przed upływem kadencji Sejmu, wyznaczając datę wyborów.

(2) W razie rozwiązania Sejmu Prezydent zarządza wybory do Sejmu i Senatu, wyznaczając datę wyborów w ciągu czterech miesięcy od dnia postanowienia o rozwiązaniu Sejmu."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 31 aufgehoben.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"KAPITEL IIIa.

DER PRÄSIDENT DER VOLKSREPUBLIK POLEN"

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde in der Überschrift des Kapitels IIIa. der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde das Kapitel IIIa samt Überschrift aufgehoben.

 

ARTIKEL 32. Der Staatsrat übt die oberste Aufsicht über die Nationalräte aus. Die genauen Befugnisse des Staatsrates auf diesem Gebiet werden durch Gesetz bestimmt.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde der bisherige Artikel 32 aufgehoben und folgender Artikel 32 wurde eingefügt:

"ARTIKEL 32. (1) Prezydent Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej jest najwyższym przedstawicielem Państwa Polskiego w stosunkach wewnętrznych i międzynarodowych.

(2) Prezydent czuwa nad przestrzeganiem Konstytucji Polskiej Rzeczpospolitej Ludowej, stoi nah straży suwerenności i bezpieczenstwa państwa, nienaruszalności i niepodzielności jego terytorium oraz przestrzedania międzypaństwiwych sojuszy politycznych i wojskowych."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32 aufgehoben.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurden an dieser Stelle folgende Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 32a. (1) Der Präsident wird von, zur Nationalversammlung vereinigten, Sejm und Senat gewählt.

(2) Der Präsident wird auf sechs Jahre gewählt; die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Zum Präsidenten kann jeder Bürger der Volksrepublik Polen gewählt werden, der das volle Wahlrecht zum Sejm besitzt.

(4) Die Amtszeit des Präsidenten beginnt mit dem Tag seines Amtsantritts."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 32a Absatz 3 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 27. September 1990 wurde der Artikel 32a wie folgt geändert:

- die Absätze 1, 2 und 3 erhielten folgende Fassung:

"(1) Der Präsident wird durch das Volk gewählt.

(2) Der Präsident wird auf fünf Jahre gewählt; die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Zum Präsidenten kann jeder polnische Bürger gewählt werden, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und das volle Wahlrecht besitzt."

- folgender Absatz 5 wurde angefügt:

"(5) Die Wahl des Präsidenten wird vom Sejmmarschall, nicht früher als vier Monate und nicht später als drei Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten angeordnet und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes - spätestens vierzehn Tage nach Amtsbeendigung, wobei das Wahldatum innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Wahlanordnung festgesetzt wird. Die Wahl findet an einem arbeitsfreien Tag statt."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32a aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32b. Zusammentritt der Nationalversammlung. (1) Marszałek Sejmu zwołuje Zgromadzenie Narodowe:

1) w celu dokonania wyboru Prezydenta:

a) w ciągu miesiąca przed zakończeniem kadencji urzędującego Prezydenta,

b) w ciągu miesiąca od dnia opróżnienia urzędu Prezydenta,

2) dla uznania trwałej niezdolności Prezydenta do sprawowania urzędu ze względu na stan zdrowia,

3) dla rozpatrzenia sprawy postawienia Prezydenta w stan oskarżenia przed Trybunałem Stanu.

(2) Uchwały Zgromadzenia narodowego, w sprawie wyboru Prezydenta zapadają bezwzględna większością głosów w obecności co najmniej połowy ogólnej liczby członków Zgromadzenia.

(3) Obradom Zgromadzenia narodowego przewodniczy Marszałek Sejmu.

(4) Prawo zgłaszania kandydatów na Prezydenta przysługuje członkom Zgromadzenia Narodowego w liczbie co najmniej jednej czwartej ogólnej liczby członków Zgromadzenia.

(5) Jeżeli w pierwszym głosowaniu żaden z kandydatów na Prezydenta nie uzyskał wymaganej większości głosów, w każdym kolejnym głosowaniu wyklucza się kandydata, który w poprzednim głosowaniu uzyskał najmniejszą liczbę głosów."

 

Durch Gesetz vom 27. September 1990 wurde der Artikel 32b wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

"(1) Marszałek Sejmu zwołuje Sejm i Senat połączone w Zgromadzenie Narodowe w celu:

1) stwierdzenia ważności wyboru i przyjęcia przysięcia przysięgi od nowo wybranego Prezydenta,

2) uznania trwałej niezdolności Prezydenta do sprawowania urzędu ze względu na stan zdrowia,

3) rozpatrzenia sprawy postawienia Prezydenta w stand oskarżenia przed Trybunałem Stanu."

- die Absätze 2, 4 und 5 wurden aufgehoben.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32b aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32c. Amtsantritt. (1) Nowo wybrany Prezydent obejmuje urząd po złożeniu wobec Zgromadzenia Narodowego ślubowania następującej treścii:

"Obejmując z woli Zgromadzenia Narodowego urząd Prezydenta Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej, ślubuje uroczyście Narodowi Polskiemu, że postanowieniom Konstytucji wiernośi dochowa, będę strzegł niezłomnie godności Narodu, suwerenności i bezpieczeństwa państwa. Ślubuję, że dobro Ojczyzny oraz pomyślność obywateli będą dla mnie zawsze najwyższym nakazem".

(2) Der Präsident, der vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten gewählt worden ist, tritt am nächsten Tag nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten in das Amt ein."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 32c Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 27. September 1990 wurden im Artikel 32c Absatz 1 Satz 1 das Wort "ślubowania" ersetzt durch "przysięgi", im Satz 2 wurden die Worte "z woli Zgromadzenia Narodowego" gestrichen und im im Satz 3 wurde das Wort "Ślubuję" ersetzt durch: "przysięgam".

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32c aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32d. Amtspflichten, Verantwortlichkeit. (1) Prezydent wykonje swoje uprawnienia i obowiązki na podstawie i w ramach Konstytucji i ustaw.

(2) Prezydent za naruszenie Konstytucji i ustwa oraz za przestępstwo może być postawiony w stan oskarżenia przed Trybunałem Stanu.

(3) Postawienie Prezydenta w stan oskarżenia może nastąpić  uchwałą Zgromadzenia Narodowego podjęta większością co najmniej dwu trzechich głosów ogólnej liczby członków Zgromadzenia. Z chwilą postawienia w stan oskarżenia Prezydent tymczasowo nie może sprawpwać urzędu."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32d aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32e. Ende der Amtszeit. (1) Das Amt des Präsidenten endet vor Ablauf der Amtszeit:

1) infolge Todes,

2) infolge Rücktritts,

3) wenn die Nationalversammlung mit einem Beschluß, der die Annahme von mindestens zwei Dritteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Versammlung, bedarf, die dauerhafte Unfähigkeit des Präsidenten zur Amtsverwaltung wegen seines Gesundheitszustandes feststellt,

4) infolge seiner Enthebung des Amtes aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofes.

(2) Endet das Amt des Präsidenten bevor der neue Präsident das Amt antritt, oder kann der Präsident das Amt vorübergehend nicht ausüben, wird er vom Sejmmarschall vertreten; der Sejmmarschall als Vertretung des Präsidenten darf den Sejm nicht auflösen oder die Wahlperiode verkürzen."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32e aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32f. Amtsbefugnisse. (1) Der Präsident der Volksrepublik Polen:

1) schreibt die Wahlen zum Sejm, zum Senat und zu den Nationalräten aus,

2) ernennt die Bevollmächtigten Vertreter der Volksrepublik Polen in anderen Staaten und beruft sie ab;

3) nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten entgegen;

4) er ist der Befehlshaber der Streitkräfte der Volksrepublik Polen,

5) przewodniczy Komitetowi Obrony Kraju, który jest organem właściwym w sprawach obronności i bezpieczeństwa państwa,

6) schlägt dem Sejm die Berufung oder Abberufung des Vorsitzenden des Ministerrates vor,

7) schlägt dem Sejm die Berufung oder Abberufung des Präsidenten der Polnischen Nationalbank vor,

8) kann den Ministerrat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung einberufen und in ihm den Vorsitz führen,

9) verleiht Orden, Auszeichnungen und Ehrentitel,

10) übt das Begnadigungsrecht aus,

11) wykonuje inne uprawnienia przewidziane w Konstytucji lub przekazane przez ustawy.

(2) Aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen und zu deren Durchführung erläßt der Präsident Rechtsverordnungen und Anordnungen. Die Amtsakte des Präsidenten und andere Verrichtungen bedürfen unter Ausnahme der Gesetze, der Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Ministerrates."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 32f Ziffern 2 und 4 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurden im Artikel 32f Absatz 1 Ziffer 1 die Worte "zum Sejm, zum Senat und zu den Nationalräten" ersetzt durch: "zum Sejm und zum Senat".

 

Durch Gesetz vom 30. Juli 1992 erhielt der Artikel 32f Absatz 1 Ziffer 9 folgende Fassung:

"9) verleiht Orden und Auszeichnungen,"

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32f aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32g. Völkerrechtliche Verträge. (1) Der Präsident ratifiziert und kündigt die internationalen Verträge.

(2) Ratyfikacja umów międzynarodowych pociągających za sobą znaczne obciążenie finansowe państwa lub konieczność zmian w ustawodawstwie wymaga uprzedniej zgody Sejmu."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32g aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32h. Der Präsident übt die oberste Aufsicht über die Nationalräte aus.

Die genauen Befugnisse des Präsidente auf diesem Gebiet werden durch Gesetz bestimmt."

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 32h aufgehoben.

 

"ARTIKEL 32i. Ausnahmezustand, Staatsnotstand. (1) Der Präsident kann den Ausnahmezustand über einen Teil des Gebietes oder über das ganze Gebiet der Volksrepublik Polen verhängen, wenn dies im Hinblick auf die Verteidigung oder die innere und äußere Sicherheit des Staates erforderlich ist. Aus den gleichen Gründen kann der Präsident die teilweise oder die allgemeine Mobilmachung erklären.

(2) Der Präsident kann für eine bestimmte Zeit, nicht länger als drei Monate, den Staatsnotstand auf einen Teil oder auf dem gesamten Territorium der Volksrepublik Polen, jeżeli zagrożone zostało wewnętrzne bezpieczeństwo państwa lub w razie klęski żywiołowej. Der Staatsnotstand darf nur einmal und niemals über drei Monate hinaus, mit Zustimmung des Sejm und des Senats verlängert werden.

(3) Bedingungen und Rechtsfolgen sowie das Verfahren zur Verhängung des Ausnahmezustandes und des Staatsnotstandes  werden durch Gesetz geregelt.

(4) W okresie trwania stanu wyjątkowego Sejm nie może się rozwiązać, a w przypadku upływu kadencji ulega ona przedłużeniu na okres trzech miesięcy po zakończeniu stanu wyjątkowego.

(5) Während des Staatsnotstandes dürfen weder Verfassungsgesetze noch Wahlgesetze verändert werden."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 32i Absätze 1 und 2 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 32i aufgehoben.

 

ARTIKEL 33. (1) Der Kriegszustand kann nur im Falle eines bewaffneten Überfalles auf die Volksrepublik Polen oder dann erklärt werden, wenn sich aus internationalen Verträgen die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verteidigung gegen eine Aggression ergibt. Den entsprechenden Beschluß faßt der Sejm oder, falls der Sejm nicht tagt, der Staatsrat.

 

(2) Der Staatsrat kann den Ausnahmezustand über einen Teil des Gebietes oder über das ganze Gebiet der Volksrepublik Polen verhängen, wenn dies im Hinblick auf die Verteidigung oder die Sicherheit des Staates erforderlich ist. Aus den gleichen Gründen kann der Staatsrat die teilweise oder die allgemeine Mobilmachung erklären.

 

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 wurde am 13. Dezember 1981 über das ganze Land der Ausnahmezustand (allgemein: "Kriegszustand", richtig übersetzt: "kriegerischer Zustand") verhängt, der erst am 19. Dezember 1982 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ausgesetzt und am 22. Juli 1983 aufgehoben wurde. Die heutige polnische Geschichtsschreibung sieht den 13. Dezember 1981 als Militärputsch.

 

Durch Gesetz vom 22. Juli 1983 wurde der Artikel 33 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Der Staatsrat kann den Ausnahmezustand über einen Teil des Gebietes oder über das ganze Gebiet der Volksrepublik Polen verhängen, wenn dies im Hinblick auf die Verteidigung oder die innere und äußere Sicherheit des Staates erforderlich ist. Aus den gleichen Gründen kann der Staatsrat die teilweise oder die allgemeine Mobilmachung erklären."

- folgende Absätze 3 und 4 wurden angefügt:

"(3) Rada Państwa, a w wypadkach nie clerpiacych zwłoki - przewodniczący suin wyjąkowy na czçści lub calym terytorium Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej, jezeli zagrożone zostało wewnętrzne bezpieczenstwo państwa lub w razie klęski żywiołowej.

(4) Bedingungen und Rechtsfolgen sowie das Verfahren zur Verhängung des Kriegszustandes, des Ausnahmezustandes und des Staatsnotstandes  werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde der bisherige Artikel 33 aufgehoben und folgender Artikel 33 wurde eingefügt:

"ARTIKEL 33. Staatsminister, Präsidentenkanzlei. (1) Prezydent może powoływać i odwoływać ministrów stanu upoważnionych do wykonywania w jego imieniu powierzonych im czynności. Zakres upoważnienia określa Prezydent.

(2) Die Kanzlei des Präsidenten ist sein vollziehender Organ. Der Präsident stellt das Statut der Kanzlei auf und ernennt und entläßt ihren Chef."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 33 aufgehoben.

 

KAPITEL IV

DIE OBERSTE KONTROLLKAMMER

 

Durch Gesetz vom 26. März 1982 erhielt das Kapitel IV. folgende Überschrift.

"KAPITEL IV

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF, DER STAATSGERICHTSHOF, DIE OBERSTE KONTROLLKAMMER"

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt das Kapitel IV. folgende Überschrift.

"KAPITEL IV

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF, DER STAATSGERICHTSHOF, DIE OBERSTE KONTROLLKAMMER, DER BÜRGERRECHTSBEAUFTRAGTE"

 

Durch Gesetz vom 15. Oktober 1992 erhielt das Kapitel IV. folgende Überschrift.

"KAPITEL IV

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF, DER STAATSGERICHTSHOF, DIE OBERSTE KONTROLLKAMMER, DER BÜRGERRECHTSBEAUFTRAGTE, DER LANDESRAT FÜR RUNDFUNK UND FERNSEHEN"

 

 

Durch Gesetz vom 26. März 1982 wurden an dieser Stelle folgende Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 33a. (1) Trybunal Konstytucyjny orzeka o zgodności z Konstytucją ustaw i innych aktów normatywnych naczelnych oraz centralnych organów państwowych.

(2) Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes über die Unvereinbarkeit der Gesetze mit der Verfassung werden vom Sejm behandelt.

(3) Die Urteile des Verfassungsgerichtshofes über die Unvereinbarkeit anderer Normativakte mit der Verfassung oder den Gesetzen sind verbindlich. Der Verfassungsgerichtshof ergreift die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen.

(4) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Sejm aus den Personen gewählt, die sich durch Rechtskenntnisse auszeichnen.

(5) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabhängig und allen der Verfassung unterworfen.

(6) Sie Zuständigkeit, die Struktur und die Verfahrensweise des Verfassungsgerichtshofes werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt derArtikel 33a Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Vereinbarkeit der Gesetze und anderer Normativakte der obersten und zentralen Staatsorgane mit der Verfassung und legt die allgemein gültige Auslegung der Gesetze fest."

 

"ARTIKEL 33b. (1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verfassung und der Gesetze durch Personen, die die gesetzlich festgelegten höchsten Staatsämter bekleiden.

(2) Der Staatsgerichtshof kann über die strafrechtliche Verantwortung der Personen entscheiden, die aufgrund der in Abs. 1 festgelegten Verantwortlichkeit für  Vergehen zur Verantwortung gezogen werden, die sie im Zusammenhang mit dem von ihnen bekleideten Amt begangen haben.

(3) Der Staatsgerichtshof wird vom Sejm nicht aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.

(4) Der Erste Präsident des Obersten Gerichts ist Vorsitzender des Staatsgerichtshofes.

(5) Die Richter des Staatsgerichtshofes sind unabhängig und allein den Gesetzen unterworfen.

(6) Die Zuständigkeit, die Struktur und die Verfahrensweise des Staatsgerichtshofes werden durch Gesetz geregelt."

 

ARTIKEL 34. (1) Die Oberste Kontrollkammer ist zur Kontolle der Wirtschafts-, Finanz- und der verwaltungsorganisatorischen Tätigkeit der obersten und der örtlichen Organe der Staatsverwaltung, der gesellschaftlichen und genossenschaftlichen Organisationen und der ihnen unterstellten Einheiten unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Plans, der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Redlichkeit berufen.

 

(2) Die Oberste Kontrollkammer kontrolliert auch die Einheiten der nichtvergesellschafteten Wirtschaft bezüglich der Erfüllung der Aufgaben, mit denen diese von den Staatsorganen oder den Organisationen der vergesellschafteten Wirtschaft beauftragt wurden, und untersucht auch die Tätigkeit dieser Einheiten unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit dem Recht und dem gesellschaftlichen Interesse.

 

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1980 erhielt der Artikel 34 folgende Fassung:

"ARTIKEL 34. (1) Die Oberste Kontrollkammer ist zur Kontolle der Wirtschafts-, Finanz- und der verwaltungsorganisatorischen Tätigkeit der Organe der Staatsverwaltung und der ihnen unterstellten Betriebe und Ämter unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Redlichkeit berufen.

(2) Die Oberste Kontrollkammer kann auch genossenschaftliche Organisationen und Verbände, gesellschaftliche Organisationen und Einheiten der nichtvergesellschafteten Wirtschaft in dem durch Gesetz bestimmten Bereich kontrollieren."

 

ARTIKEL 35. (1) Die Tätigkeit der Obersten Kontrollkammer dient dem Sejm, dem Staatsrat und dem Ministerrat bei der Erfüllung ihrer Funktionen.

 

(2) Der Vorsitzende des Ministerrates übt die Aufsicht über die Oberste Kontrollkammer aus.

 

(3) Die Oberste Kontrollkammer führt die ihr vom Sejm und vom Staatsrat anvertrauten Kontrollen durch, informiert über die Ergebnisse dieser Kontrollen und legt dem Staatsrat periodisch Rechenschaftsberichte vor.

 

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1980 erhielt der Artikel 35 folgende Fassung:

"ARTIKEL 35. (1) Die Oberste Kontrollkammer ist dem Sejm unterstellt.

(2) Die Oberste Kontrollkammer unterbreitet dem Sejm Bemerkungen zu den Rechenschaftsberichten des Ministerrates über die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans und eine Analyse über die Durchführung des Staatshaushaltes.

(3) Die Oberste Kontrollkammer erstattet dem Sejm jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Zakres kompetencji Rady Państwa wobec Najwyższej Izby Kontroli powołuje i odwoluje Sejm."

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde der Artikel 35 Absatz 4 aufgehoben.

 

ARTIKEL 36. (1) Der Vorsitzende der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm auf einen mit dem Vorsitzenden des Staatsrates abgestimmten Antrag des Vorsitzenden des Ministerrats berufen und abberufen.

 

(2) Die Organisation und Arbeitsweise der Obersten Kontrollkammer werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1980 erhielt der Artikel 36 folgende Fassung:

"ARTIKEL 36. (1) Der Vorsitzende der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm berufen und abberufen.

(2) Die Oberste Kontrollkammer übt ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Kollegialitätsprinzips aus. Die Organisation und Arbeitsweise der Obersten Kontrollkammer werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde im Artikel 36 Absatz 1 nach den Worten "vom Sejm" die Worte "mit Zustimmung des Senats" eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 36a. (1) Der Bürgerrechtsbeauftragte wacht über die Freiheiten und die Rechte des Bürgers, die in der Verfassung anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(2) Der Bürgerrechtsbeauftragte wird vom Sejm mit Zustimmung des Senats auf fünf Jahre berufen.

(3) Die Art und Weise der Tätigkeit des Bürgerrechtsbeauftragten bestimmt ein Gesetz."

 

Durch Gesetz vom 15. Oktober 1992 wurde an dieser Stelle folgender Artikel 36b eingefügt:

"ARTIKEL 36b. (1) Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen hütet die Freiheit des Wortes, verwirklicht das Informationsrecht und wacht über das öffentliche Interesse an Rundfunk und Fernsehen.

(2) Sejm, Senat und Präsident berufen die Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen.

(3) Zur Durchführung der Gesetze und aufgrund der darin erteilten Ermächtigungen erläßt der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen Rechtsverordnungen und Beschlüsse.

(4) Die Grundlagen der Berufung der Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen sowie die Organisation und das Verfahren bei deren Tätigkeit werden durch Gesetz bestimmt."

 

KAPITEL V.

DIE HÖCHSTEN ORGANE DER STAATLICHEN VERWALTUNG

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt das Kapitel V. folgende Überschrift:

"KAPITEL V.

REGIERUNG UND VERWALTUNG"

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde das Kapitel V. samt Überschrift aufgehoben.

 

ARTIKEL 37. (1) Die Regierung der Volksrepublik Polen - der Ministerrat sowie dessen einzelne Mitglieder - werden vom Sejm berufen und abberufen.

 

(2) In der Zeit zwischen den Tagungen des Sejms werden die Mitglieder des Ministerrats auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrats vom Staatsrat berufen und abberufen. Der Staatsrat legt diesen Beschluß dem Sejm auf dessen nächster Tagung zur Bestätigung vor.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 37 folgende Fassung:

"ARTIKEL 37. (1) Die Regierung der Volksrepublik Polen - der Ministerrat sowie dessen einzelne Mitglieder- werden vom Sejm auf Vorschlag des designierten Vorsitzenden des Ministerrates im Einvernehmen mit dem Präsidenten, berufen und abberufen. Der Sejm kann den Ministerrat oder einzelne Mitglieder des Ministerrates aus eigener Initiative entlassen.

(2) In der Zeit zwischen den Tagungen des Sejms werden die Mitglieder des Ministerrats auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrats vom Staatsrat berufen und abberufen. Der Staatsrat legt diesen Beschluß dem Sejm auf dessen nächster Tagung zur Bestätigung vor."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 37 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 37 aufgehoben.

 

ARTIKEL 38. (1) Der Ministerrat ist das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt.

 

(2) Der Ministerrat ist dem Sejm - und wenn der Sejm nicht tagt, dem Staatsrat - für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 38 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Der Ministerrat ist dem Sejm, und zwischen den Wahlperioden, dem Präsidenten, für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 38 aufgehoben.

 

ARTIKEL 39. (1) Der Ministerrat besteht aus

- dem Vorsitzenden des Ministerrats,

- den stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats,

- dem Vorsitzenden der Obersten Kontrollkammer,

- den Ministern,

- den Vorsitzenden der im Gesetz vorgesehenen Kommissionen und Komitees, die die Funktionen von höchsten Organen der staatlichen Verwaltung ausüben.

 

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Ministerrats bilden das Präsidium der Regierung. Der Ministerrat kann aus seiner Mitte andere Mitglieder in das Präsidium der Regierung berufen.

 

Durch Gesetz vom 8. Oktober 1980 wurden im Artikel 39 Absatz 1 die Worte "dem Vorsitzenden der Obersten Kontrollkammer" gestrichen.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 39 aufgehoben.

 

ARTIKEL 40. (1) Der Vorsitzende des Ministerrates leitet die Tätigkeit des Ministerrates und des Präsidiums der Regierung.

 

(2) Der Vorsitzendes des Ministerrates erläßt aufgrund der Gesetze und zu ihrer Durchführung Verordnungen und Anordnungen.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 40 aufgehoben.

 

ARTIKEL 41. Der Ministerrat

1) koordiniert und lenkt die Arbeit der Ministerien und der anderen ihm unterstellten Organe;

2) beschließt alljährlich den Entwurf des Staatshaushalts und unterbreitet ihn dem Sejm, beschließt den Entwurf des mehrjährigen nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Plans und unterbreitet ihn dem Sejm;

3) beschließt die jährlichen nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Pläne;

4) gewährleistet die Durchführung der Gesetze;

5) überwacht die Erfüllung des nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Plans und des Staatshaushalts;

6) erstattet dem Sejm jährlich Bericht über die Erfüllung des Staatshaushalts;

7) gewährleistet den Schutz der öffentlichen Ordnung, der Interessen des Staates und der Rechte der Bürger;

8) erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Gesetze, Verfügungen und Beschlüsse und überwacht deren Durchführung;

9) übt die allgemeine Leitung auf dem Gebiet der Beziehungen mit anderen Staaten aus;

10) übt die allgemeine Leitung auf dem Gebiet der Verteidigung des Landes und des Aufbaus der Streitkräfte der Volksrepublik Polen aus und bestimmt das alljährliche Kontingent der zum aktiven Militärdienst einzuberufenden Bürger;

11) leitet die Arbeit der örtlichen Verwaltungsorgane.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurden im Artikel 41 Ziffer 2 zweimal die Worte "unterbreitet ihn dem Sejm" ersetzt durch: "unterbreitet ihn gleichzeitg dem Sejm und dem Senat".

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989

- wurde im Artikel 41 Ziffer 10 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

- wurde der Artikel 41 wie folgt geändert:

    - in Ziffer 2 wurden die Worte "beschließt den Entwurf des mehrjährigen gesellschafts-wirtschaftlichen Plans und unterbreitet ihn gleichzeitig dem Sejm und dem Senat" gestrichen.

    - die Ziffer 3 wurde gestrichen.

    - in Ziffer 5 wurden die Worte "des nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Plans und".

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurden im Artikel 41 Ziffer 11 das Wort "Verwaltungsorgane" ersetzt durch: "Organe der Staatsverwaltung". ("administracji rządowej" wörtlich übersetzt: "Regierungsverwaltung")

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 41 aufgehoben.

 

ARTIKEL 42. (1) Die Minister leiten bestimmte Zweige der staatlichen Verwaltung. Die Ministerien werden durch Gesetz errichtet.

 

(2) Die Minister erlassen auf Grund und in Ausführung der Gesetze Verfügungen und Anordnungen.

 

(3) Der Ministerrat kann eine durch einen Minister erlassene Verfügung oder Anordnung aufheben.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 42 aufgehoben.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 42a. Der Woiwode ist ein Organ der Staatsverwaltung sowie Vertreter der Regierung in der Woiwodschaft."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 42a aufgehoben.

 

KAPITEL VI.

DIE ÖRTLICHEN ORGANE DER STAATSGEWALT UND DER STAATSVERWALTUNG"

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt das Kapitel VI. folgende Überschrift:

"KAPITEL VI.

DIE ÖRTLICHE SELBSTVERWALTUNG"

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde des Kapitels VI. samt Überschrift aufgehoben.

 

ARTIKEL 43. (1) Die örtlichen Organe der Staatsgewalt und die Hauptorgane der gesellschaftlichen Selbstverwaltung des werktätigigen Volkes in Stadt und Land, in den Gemeinden, Städten, Bezirken der größeren Städte sowie in den Wojwodschaften sind die Nationalräte.

 

(2) Organ der Staatsgewalt und der gesellschaftlichen Selbstverwaltung in zwei verschiedenen örtlichen Körperschaften derselben Stufe kann ein gemeinsamer Nationalrat sein.

 

(3) Die Wahlperiode der Nationalräte der einzelnen Stufen wird durch Gesetz bestimmt.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt der Artikel 43 folgende Fassung:

"ARTIKEL 43. Örtliche Selbstverwaltung, Gemeinden. (1) Die örtliche Selbstverwaltung ist eine Grundform der Organisation des öffentlichen Lebens der Gemeinden.

(2) Gmina zaspokaja zbiorowe potrzeby społeczności lokalnej."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 43 aufgehoben.

 

ARTIKEL 44. Die Nationalräte bringen den Willen des werktätigen Volkes zum Ausdruck und entfalten dessen schöpferische Initiative und Aktivität, um die Kraft, den Wohlstand und die Kultur des Volkes zu heben.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:

"ARTIKEL 44. Gemeinden als Körperschaften. (1) Die Gemeinden sind juristische Personen i wykonuje zadania publiczne w imieniu własny, na zasadach określonych prezez ustawy.

(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden unterliegen gerichtlichem Schutz.

(3) In dem von Gesetzen bestimmten Bereich erfüllen die Gemeinden die Aufgaben der Staatsverwaltung.

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 44 aufgehoben.

 

ARTIKEL 45. Die Nationalräte festigen das Band der Staatsgewalt mit dem werktätigen Volk in Stadt und Land, indem sie immer breitere Massen der Werktätigen zur Teilnahme an der Verwaltung des Staates heranziehen, und mit der Einwohnerselbstverwaltung zusammenarbeiten.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt der Artikel 45 folgende Fassung:

"ARTIKEL 45. Organe der Gemeinden. (1) Als beschließendes Organ der Gemeine besteht ein Rat, der von den Einwohnern der Gemeinde gewählt wird. Die Grundsätze und das Verfahren der Wahl wurden durch Gesetz bestimmt.

(2) Der Rat wählt für die Gemeinde ein ausführendes Organ."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 45 aufgehoben.

 

ARTIKEL 46. Die Nationalräte leiten die Gesamtheit der gesellschaftlich-wirtschaftlichen und kulutrellen Entwicklung und nehmen Einfluß auf alle Einheiten der Verwaltung und Wirtschaft in ihrem Gebiet, inspirieren und koordinieren deren Tätigkeit und üben die Kontrolle über sie aus. Die Nationalräte verbinden die Bedürfnisse des Gebietes mit den gesamtstaatlichen Zielen und Aufgaben.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt der Artikel 46 folgende Fassung:

"ARTIKEL 46. Gemeindegut. Gemeinden haben das Recht auf Eigentum und andere Vermögensrechte. Diese Rechte sind Gemeindegut."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 46 aufgehoben.

 

ARTIKEL 47. Die Nationalräte sorgen ständig für die täglichen Bedürfnisse und Interessen der Bevölkerung, bekämpfen alle Anzeichen von Willkür und bürokratischer Einstellung gegenüber den Bürgern, verwirklichen und entfalten die gesellschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit der Behörden, Betriebe, Anstalten und Institutionen.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt der Artikel 47 folgende Fassung:

"ARTIKEL 47. Gemeindeeinkünfte. Dochody własne gminy są uzupełniane subwencjami na zasadach określonych przez ustawę."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 47 aufgehoben.

 

ARTIKEL 48. Die Nationalräte sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, überwachen die Einhaltung der volksdemokratischen Gesetzlichkeit, schützen das gesellschaftliche Eigentum, gewährleisten die Rechte der Bürger und stärken die Verteidigungsbereitschaft und die Sicherheit des Staates.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 48 aufgehoben.

 

ARTIKEL 49. (1) Die Nationalräte nutzen alle Hilfsquellen und Möglichkeiten ihres Gebietes zum Zwecke seiner allseitigen wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung, zur immer besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung, auf dem Gebiete der Versorgung und der Dienstleistungen sowie zum Ausbau der Kommunal-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits­und Sporteinrichtungen und Organisationen aus.

 

(2) Die Nationalräte beschließen auf Antrag der örtlichen Organe der Staatsverwaltung die gesellschafts-wirtschaftlichen Pläne und Haushalte der Woiwodschaften, der Städte, der Stadtbezirke und der Gemeinden.

 

Durch Gesetz vom 6. Mai 1987 wurde nach dem Absatz 1 des Artikels 49 folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Rady narodowe na podstawie ustaw dysponają mieniem komunalnym stanowiącym własność samorządu terytoriałnego."

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 49 aufgehoben.

 

ARTIKEL 50. (1) Die Nationalräte üben ihre Tätigkeit auf Tagungen aus.

 

(2) Die Nationalräte wählen aus ihrer Mitte das Präsidium zur Leitung der Vorbereitung der Tagungen und zur Führung der Beratungen, zur Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse und zur Hilfeleistung für die Ratsmitglieder bei der Ausübung ihres Mandats.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 50 aufgehoben.

 

ARTIKEL 51. (1) Örtliche Organe der Staatsverwaltung sowie vollziehende und verfügende Organe der Natioanlräte sind die Woiwoden, die Präsidenten oder die Vorsteher der Städte, die Stadtbezirksvorsteher und die Gemeindevorsteher.

 

(2) Die örtlichen Organe der Staatsverwaltung unterstehen dem Organ der Staatsverwaltung höherer Stufe und bezüglich der Aufgaben, die vom Nationalrat bestimmt werden, dem zuständigen Nationalrat."

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 51 aufgehoben.

 

ARTIKEL 52. (1) Die Woiwoden, die Präsidenten oder Vorsteher der Städte, die Stadtbezirksvorsteher und die Gemeindevorsteher sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsverwaltung gemäß den Rechtsvorschriften und den von den übergeordneten Organen bestimmten Richtungen tätig.

 

(2) Die Woiwoden und Präsidenten der Städte der Woiwodschaftsstufen sind Vertreter der Regierung auf ihrem Gebiet.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 52 aufgehoben.

 

ARTIKEL 53. Die Nationalräte bilden Kommissionen für die einzelnen Gebiete ihrer Tätigkeit. Die Kommissionen der Nationalräte unterstützen die ständige und enge Verbindung mit der Bevölkerung, mobilisieren diese zur Teilnahme an der Verwirklichung der Aufgaben des Rates, üben mit Unterstützung des Rates die gesellschaftliche Kontrolle aus und unterbreiten dem Rat und seinen Organen ihre Vorschläge.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 53 aufgehoben.

 

ARTIKEL 54. Der Nationalrat hebt den Beschluß eines ihm unterstellten Nationalrats auf, wenn er gesetzwidrig ist oder mit der Grundlinie der Politik des Staates unvereinbar ist.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 54 aufgehoben.

 

ARTIKEL 55. Die genaue Zusammensetzung sowie der Zuständigkeitsbereich und das Verfahren der Nationalräte und ihrer Organe werden durch ein Gesetz bestimmt.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurde der Artikel 55 aufgehoben.

 

KAPITEL VII.

GERICHT UND STAATSANWALTSCHAFT

 

ARTIKEL 56. (1) Die Rechtsprechung wird in der Volksrepublik Polen durch das Oberste Gericht, die Woiwodschaftsgerichte, die Bezirksgerichte sowie durch besondere Gerichte ausgeübt.

 

(2) In Strafverfahren entscheiden die Kollegien für Strafsachen.

 

(3) Aufbau, Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte sowie der Kollegien für Strafsachen werden durch Gesetz bestimmt.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Artikel 56 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Rechtsprechung wird in der Republik Polen durch das Oberste Gericht, die allgemeinen Gerichte sowie durch besondere Gerichte ausgeübt."

 

ARTIKEL 57. Die Gerichte sprechen ihre Urteile im Namen der Volksrepublik Polen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 57 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 58. Die Gerichte schützen die Staatsordnung der Volksrepublik Polen und die Errungenschaften des polnischen werktätigen Volkes, sichern die volksdemokratische Gesetzlichkeit, das gesellschaftliche Eigentum und die Rechte der Bürger und bestrafen die Verbrecher.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 58 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 wurde der Artikel 58 aufgehoben.

 

ARTIKEL 59. (1) Mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Fälle verhandeln und entscheiden die Gerichte unter Beteiligung von Volksbeisitzern.

 

(2) Die Volksbeisitzer haben bei der Entscheidung der Gerichte dieselben Rechte wie die Richter.

 

(3) Die Volksbeisitzer werden von den Nationalräten gewählt.

 

(4) Das Verfahren bei der Wahl der Beisitzer an den Woiwodschafts-, Bezirks- und Sondergerichten sowie deren Amtszeit bestimmt das Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurden im Artikel 59 Absatz 4 die Worte "Woiwodschafts-, Bezirks-" ersetzt durch: "allgemeinen"

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990

- wurden im Artikel 59 Absatz 3 "werden von den Nationalräten gewählt" ersetzt durch: "gehen durch Wahlen hervor"; dem Absatz 3 wurde folgender Satz angefügt: "Die Grundsätze und das Verfahren der Wahl der Beisitzer an den allgemeinen und Sondergerichten sowie deren Amtszeit bestimmt das Gesetz."

- der Artikel 59 Absatz 4 wurde aufgehoben.

 

ARTIKEL 60. (1) Die Richter werden vom Staatsrat berufen und abberufen.

 

(2) Das Verfahren bei der Berufung und Abberufung der Richter bestimmt das Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 60 folgende Fassung:

"ARTIKEL 60. (1) Die Richter werden auf Vorschlag des Landesrats für das Gerichtswesen vom Präsidenten berufen.

(2) Richter sind unabsetzbar, mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Fälle.

(3) Funktion, Zusammensetzung und Art und Weise de rTätigkeit des Landesrats für das Gerichtswesen wird durch Gesetz geregelt."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 60 Absatz 1 aufgehoben.

 

ARTIKEL 61. (1) Das Oberste Gericht ist das höchste Gerichtsorgan und übt auf dem Gebiet der Rechtsprechung die Aufsicht über die Tätigkeit sämtlicher Gerichte aus.

 

(2) Das Verfahren für die Aufsicht durch das Oberste Gericht wird durch Gesetz geregelt.

 

(3) Das Oberste Gericht wird vom Staatsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

 

(4) Der Staatsrat beruft aus der Mitte der Richter des Obersten Gerichts: den Ersten Präsidenten und Präsidenten des Obersten Gerichts und beruft sie von diesem Posten ab.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde der Artikel 61 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 wurde gestrichen.

- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:

"(4) Der Erste Präsident des Obersten Gerichtes wird vom Sejm auf Vorschlag des Präsidenten der Republik Polen aus der Mitte der Richter des Obersten Gerichtes berufen und abberufen, die Präsidenten des Obersten Gerichtes werden vom Präsidenten der Republik Polen berufen und abberufen."

 

ARTIKEL 62. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

 

ARTIKEL 63. (1) Die Verhandlungen werden vor allen Gerichten der Volksrepublik Polen öffentlich geführt. Das Gesetz kann Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen.

 

(2) Der Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung. Er kann sich einen Verteidiger wählen oder einen Verteidiger durch das Gericht bestellt erhalten.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 63 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 64. (1) Der Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Polen wahrt die volksdemokratische Gesetzlichkeit, schützt das gesellschaftliche Eigentum und gewährleistet die Achtung, der Rechte der Bürger.

 

(2) Dem Generalstaatsanwalt obliegt insbesondere die Verfolgung von Verbrechen, die gegen die Staatsordnung, gegen die Sicherheit und gegen die Unabhängigkeit der Volksrepublik Polen gerichtet sind.

 

(3) Die Befugnisse des Generalstaatsanwalts und das von ihm zu beachtende Verfahren werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 erhielt der Atikel 64 folgende Fassung:

"ARTIKEL 64. (1) Die Staatsanwaltschaft wahrt die Gesetzlichkeit und schützt die demokratische Staatsordnung.

(2) Die Staatsanwaltschaft untersteht dem Justizminister, der die Funktion des Generalstaatsanwalts ausübt.

(3) Das Verfahren der Berufung und Abberufung der Staatsanwälte sowie die Grundsätze für die Organisation und die Tätigkeit der Organe der Staatsnanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt."

 

ARTIKEL 65. (1) Der Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Polen wird vom Staatsrat berufen und abberufen.

 

(2) Das Verfahren der Berufung und Abberufung der dem Generalstaatsanwalt unterstellten Staatsanwälte sowie die Grundsätze für die Organisation und die Tätigkeit der Organe der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.

 

(3) Der Generalstaatsanwalt legt dem Staatsrat über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Rechenschaft ab.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde der Artikel 65 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

"(1) Der Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Polen wird vom Präsidenten berufen und abberufen."

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"(3) Der Generalstaatsanwalt legt dem Präsidenten über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Rechenschaft ab."

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Atikel 65 aufgehoben.

 

ARTIKEL 66. Die Organe der Staatsanwaltschaft unterstehen dem Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Polen und sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig von den örtlichen Organen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde der Atikel 66 aufgehoben.

 

KAPITEL VIII.

DIE GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN DER BÜRGER

 

ARTIKEL 67. (1) Die Volksrepublik Polen stärkt und erweitert die Rechte und Freiheiten der Bürger, indem sie die Errungenschaften des werktätigen Volkes festigt und mehrt.

 

(2) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben die gleichen Rechte unabhängig von Geschlecht, Geburt, Ausbildung, Nationalität, Rasse, Konfession sowie gesellschaftlicher Herkunft und Stellung.

 

(3) Die Bürger der Volksrepublik Polen sollen ihre Pflichten gegenüber dem Vaterland redlich erfüllen zu zu seiner Entwicklung beitragen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 67 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 erhielt der Artikel 67 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Republik Polen stärkt und erweitert die Rechte und Freiheiten der Bürger."

 

ARTIKEL 68. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Arbeit, das heißt das Recht auf Beschäftigung gegen Entlohnung nach Quantität und Qualität ihrer Arbeit.

 

(2) Das Recht auf Arbeit wird gesichert durch das sozialistische Wirtschaftssystem, die planmäßige Entwicklung der Produktionskräfte, die rationelle Ausnutzung aller Produktionsfaktoren, die ständige Einführung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Volkswirtschaft sowie das Bildungssystem und das System der Anhebung der Berufsqualifikationen. Die ordnungsgemäße Verwirklichung des Rechts auf Arbeit wird durch das sozialistische Arbeitsrecht gesichert.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 68 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 wurde im Artikel 68 die Bezeichnung des Absatzes 1 gestrichen und der Absatz 2 wurde aufgehoben.

 

ARTIKEL 69. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Erholung.

 

(2) Das Recht auf Erholung wird den Arbeitnehmern gewährleistet durch gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit, durch Verwirklichung des Achtstundentages, durch weitere Verkürzung der Arbeitszeit in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, durch gesetzlich bestimmte arbeitsfreie Tage und durch einen alljährlichen bezahlten Urlaub.

 

(3) Die Schaffung von Urlaubsmöglichkeiten, die Entwicklung der Touristik, der Kurorte, der Sportanlagen, der Kulturhäuser, der Klubs, der Kulturräume, der Parks und anderer Erholungseinrichtungen schaffen für immer breitere Massen des werktätigen Volkes in Stadt und Land die Möglichkeit einer gesunden und durch Ausnutzung aller kulturellen Möglichkeiten geförderten Erholung.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 69 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 70. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Schutz ihrer Gesundheit sowie auf Hilfe im Fall von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit.

 

(2) Der immer vollständigeren Verwirklichung dieses Rechts dienen:

1) die Entwicklung der Sozialversicherung gegen Krankheit, Alter und Arbeitsunfähigkeit sowie der Ausbau der verschiedenen Formen der sozialen Fürsorge;

2) die Entwicklung des vom Staat organisierten Gesundheitsschutzes sowie die Hebung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung, die unentgeltliche ärztliche Betreuung für alle Werktätigen und ihre Familien, die ständige Erhöhung der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsjygiene, die weiterentwickelte Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten sowie die Invalidenfürsorge;

3) der Ausbau der Krankenhäuser, Sanatorien, Ambulatorien, Gesundheitsanstalten und der sanitären Einrichtungen.

 

ARTIKEL 71. Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Nutzung der Werte der natürlichen Umwelt sowie die Pflicht, diese zu schützen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 71 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 72. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Bildung.

 

(2) Das Recht auf Bildung wird in immer breiterem Umfange gewährleistet

1) durch das unentgeltliche Schulwesen;

2) durch die allgemeinen und obligatorischen Grundschulen;

3) durch die Verbreitung des mittleren Schulwesens;

4) durch die Entwicklung des Hochschulwesens,

5) durch die Hilfe des Staates bei der Qualifizierung der in Industriebetrieben und in anderen Arbeitsstätten in Stadt und Land beschäftigten Bürger;

6) durch das System der staatlichen Stipendien, durch den Ausbau von Internaten, Studenten- und Schülerheimen sowie durch andere Formen der materiellen Unterstützung für Kinder der Arbeiter, der werktätigen Bauern und der Angehörigen der Intelligenz.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 72 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 wurden im Artikel 72 Absatz 2 Ziffer 6 die Worte "der Arbeiter, der werktätigen Bauern und der Angehörigen der Intelligenz" gestrichen.

 

ARTIKEL 73. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht, die Errungenschaften der Kultur zu nutzen und schöpferisch an der Entwicklung der nationalen Kultur teilzunehmen.

 

(2) Dieses Recht wird in immer größerem Maße dadurch gewährleistet, daß Bibliotheken, Bücher und Presse, Rundfunk, Kino, Theater, Museen und Ausstellungen, Kulturhäuser, Klubs und Kulturräume entwickelt und dem werktätigen Volk in Stadt und Land zugänglich gemacht, daß das kulturelle Schaffen der Volksmassen allseitig unterstützt und gefördert und schöpferische Talente entwickelt werden.                '

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 73 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 74. Die Volksrepublik Polen sorgt für die allseitige Entwicklung einer Wissenschaft, die sich auf die Errungenschaften des hervorragendsten Gedankengutes der Menschheit und des fortschrittlichen polnischen Gedankengutes stützt; einer Wissenschaft, die im Dienst des Volkes steht.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 74 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 75. Die Volksrepublik Polen sorgt für die Entwicklung einer Literatur und einer Kunst, die den Bedürfnissen und Bestrebungen des Volkes Ausdruck verleihen und den besten fortschrittlichen Traditionen des polnischen Schaffens entsprechen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 75 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 76. Die Volksrepublik Polen gewährt den Veteranen der Kämpfe für die nationale und gesellschaftliche Befreiung allseitige Fürsorge.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 76 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 77. Die Volksrepublik Polen läßt der schaffenden Intelligenz, allen, die auf dem Gebiet der Wissenschaft, des Bildungswesens, der Literatur und der Kunst tätig sind, sowie den Pionieren des technischen Fortschritts, den Rationalisatoren und Erfindern ihre besondere Fürsorge zuteil werden.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 77 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 78. (1) Der Frau stehen in der Volksrepublik Polen auf allen Gebieten des staatlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens die gleichen Rechte zu wie dem Mann.

 

(2) Die Gleichberechtigung der Frau wird gewährleistet:

1) durch das gleiche Recht auf Arbeit und Lohn nach dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", auf Erholung, Sozialversicherung, Bildung, Titel und Auszeichnungen sowie auf die Bekleidung öffentlicher Ämter;

2) durch die Fürsorge für Mutter und Kind, durch den Schutz der schwangeren Frau, durch bezahlten Urlaub vor und nach der Entbindung, durch den Ausbau des Netzes von Entbindungsanstalten, Kinderkrippen und Kindergärten, durch Dienstleistungsbetriebe und öffentliche Speisestätten.

 

(3) Die Volksrepublik Polen stärkt die Stellung der Frauen in der Gesellschaft und insbesondere die der Mütter und der berufstätigen Frauen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 78 Absätze 1 und 3 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 79. (1) Ehe, Mutterschaft und Familie stehen unter der Fürsorge und unter dem Schutz der Volksrepublik Polen. Kinderreiche Familien umgibt der Staat mit besonderer Fürsorge.

 

(2) Die Eltern haben die Pflicht, die Kinder zu aufrichtigen und pflichtbewußten Bürgern der Volksrepublik Polen zu erziehen.

 

(3) Die Volksrepublik Polen sichert die Realisierung von Unterhaltungsrechten und -pflichten.

 

(4) Die außerhalb der Ehe geborenen Kinder haben dieselben Rechte wie die ehelichen Kinder.

 

(5) In ihrer Sorge um die Interessen der Familie bemüht sich die Volksrepublik Polen, die Wohnsituation  zu verbessern, entwickelt und unterstützt unter der Teilnahme der Bürger verschiedene Formen des Wohnungsbaus und insbesondere das genossenschaftliche Bauwesen und sorgt für eine rationelle Bewirtschaftung der Wohnungsressourcen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 79 Absätze 1, 2, 3 und 5 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 80. Die Volksrepublik Polen sorgt besonders für die Erziehung der Jugend und sichert ihr die breitesten Entwicklungsmöglichkeiten und schafft Bedingungen für die aktive Teilnahme der jungen Generation am gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben, indem sie bei der Jugend das Gefühl der Mitverantwortung für die Entwicklung des Vaterlandes fördert.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 80 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 81. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben, unabhängig von Nationalität, Rasse und Glaubensbekenntnis, gleiche Rechte auf allen Gebieten des staatlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Die Verletzung dieses Grundsatzes durch irgendwelche direkte oder indirekte Bevorzugung oder Beschränkung der Rechte auf Grund von Nationalität, Rasse oder Glaubensbekenntnis ist strafbar.

 

(2) Die Verbreitung von Haß, Verachtung oder Zwietracht sowie die Erniedrigung eines Menschen auf Grund von Unterschieden der Nationalität, der Rasse oder des Glaubensbekenntnisses sind verboten.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 81 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 82. (1) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Bürgern Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Kirche und andere Religionsgemeinschaften können ihre religiösen Funktionen ungehindert ausüben. Es ist verboten, Bürger mit Zwang davon abzuhalten, an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten teilzunehmen. Ebenso ist es verboten jemanden zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten zu zwingen.

 

(2) Die Kirche ist vom Staat getrennt. Die Grundsätze des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche sowie die Rechts- und Vermögensstellung der Religionsgemeinschaften werden vom Gesetz bestimmt.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 82 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 83. (1) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Bürgern die Rede-, Presse-und Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit der Durchführung von Demonstrationen und Kundgebungen.

 

(2) Der Verwirklichung dieser Freiheiten dient die Übergabe von Druckereien, Papierbeständen, öffentlichen Gebäuden und Sälen, des Post- und Fernmeldewesens, des Rundfunks sowie anderer notwendiger materieller Mittel in die Verfügung des werktätigen Volkes und seiner Organisationen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 83 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 wurde im Artikel 83 die Bezeichnung des Absatz 1 gestrichen und der Absatz 2 wurde aufgehoben.

 

ARTIKEL 84. (1) Zur Entwicklung der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aktivität des werktätigen Volkes in Stadt und Land gewährleistet die Volksrepublik Polen den Bürgern das Recht, sich in Organisationen zu vereinigen.

 

(2) Die politischen Organisationen, Gewerkschaften, Verbände der werktätigen Bauern, genossenschaftlichen Vereinigungen, Jugend-, Frauen-, Sport- und Verteidigungsorganisationen, die kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen sowie andere gesellschaftliche Organisationen des werktätigen Volkes vereinigen die Bürger zur aktiven Teilnahme am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben.

 

(3) Die Bildung von Vereinigungen sowie die Teilnahme an Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit gegen die politische und gesellschaftliche Ordnung oder gegen die Rechtsordnung der Volksrepublik Polen gerichtet ist, sind verboten.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 84 Absätze 1 und 3 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 wurde der Artikel 84 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte "des werktätigen Volkes in Stadt und Land" gestrichen.

- im Absatz 2 wurden die Worte "des werktätigen Volkes" gestrichen.

 

ARTIKEL 85. Eine hervorragende gesellschaftliche Rolle in der Volksrepublik Polen erfüllen die Gewerkschaften, die eine allgemeine Organisation darstellen, welche an der Gestaltung und der Verwirklichung der Aufgaben der gesellschaftlich-writschaftlichen Entwicklung des Landes mitwirkt; die Gewerkschaften vertreten die Interessen udn die Rechte der Werktätigen, sie sind die Schule der staatsbürgerlichen Aktivität und des Engagements beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaft.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989

- wurde im Artikel 85 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

- wurde der Ausdruck "sozialistischen" ersetzt durch: "bürgerlichen".

 

ARTIKEL 86. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen sind an der Ausübung der gesellschaftlichen Kontrolle, an Konsultationen und Diskussionen, die die Schlüsselprobleme der Landesentwicklung betreffen, beteiligt und stellen Anträge.

 

(2) Die Bürger haben das Recht, sich an alle Staatsorgane mit Anträgen und Beschwerden zu wenden.

 

(2) Die Berufungen, Anträge und Beschwerden der Bürger sind schnell und gerecht zu prüfen und zu erledigen. Wer sich einer Verzögerung schuldig macht oder Anträgen und Beschwerden der Bürger gegenüber eine engherzige und bürokratische Haltung einnimmt, wird zur Verantwortung gezogen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 86 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 87. (1) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Bürgern die Unverletzlichkeit der Person. Dem Bürger kann die Freiheit nur in, den gesetzlich bestimmten Fällen entzogen werden. Ein Festgenommener ist zu entlassen, falls ihm nicht binnen 48 Stunden vom Augenblick der Festnahme an ein Haftbefehl des Gerichts oder des Staatsanwalts zugestellt wird.

 

(2) Das Gesetz schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis. Die Durchführung einer Haussuchung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

 

(3) Eine Vermögenseinziehung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts durchgeführt werden.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 87 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 88. Die Volksrepublik Polen gewährt denjenigen Bürgern anderer Staaten Asyl, die wegen ihres Eintretens für die Interessen der Werktätigen, wegen ihres Kampfes für den gesellschaftlichen Fortschritt, wegen ihrer Tätigkeit für die Verteidigung des Friedens, wegen ihres Kampfes für die nationale Befreiung oder wegen ihrer wissenschaftlichen Betätigung verfolgt werden.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 88 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

Durch Gesetz vom 18. Oktober 1991 erhielt der Artikel 88 folgende Fassung:

"ARTIKEL 88. Bürger anderer  Staaten und Staatenlose genießen in Polen gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen das Asylrecht."

 

ARTIKEL 89. Die polnischen Bürger im Ausland genießen die Fürsorge der Volksrepublik Polen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 89 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 90. Jeder Bürger der Volksrepublik Polen ist verpflichtet, die Vorschriften der Verfassung und der Gesetze einzuhalten, die sozialistische Arbeitsdisziplin zu wahren, die Grundsätze des sozialistischen Zusammenlebens zu achten und seine Verpflichtungen dem Staat gegenüber gewissenhaft zu erfüllen.

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 wurden im Artikel 90 die Worte "die sozialistische Arbeitsdisziplin zu wahren, " gestrichen.

 

ARTIKEL 91. Jeder Bürger der Volksrepublik Polen ist verpflichtet, das gesellschaftliche Eigentum zu hüten und es als die unerschütterliche Grundlage der Entwicklung des Staates, als Quelle des Reichtums und der Kraft des Vaterländes zu festigen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 91 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 92. (1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist die heiligste Pflicht eines jeden Bürgers.

 

(2) Der Wehrdienst ist die patriotische Ehrenpflicht der Bürger der Volksrepublik Polen.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 92 Absatz 2 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 93. (1) Wachsamkeit gegenüber den Feinden des Volkes und strenge Wahrung des Staatsgeheimnisses sind Pflicht eines jeden Bürgers der Volksrepublik Polen.

 

(2) Vaterlandsverrat, das heißt Spionage, Schwächung der Streitkräfte, Überlaufen zum Feind, wird als schwerstes Verbrechen mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestraft.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 93 Absatz 1 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

KAPITEL IX.

DIE GRUNDSÄTZE DES WAHLRECHTS

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt das Kapitel IX. folgende Überschrift:

"KAPITEL IX.

DIE GRUNDSÄTZE DES WAHLRECHTS FÜR SEJM UND SENAT"

 

Durch Gesetz vom 27. September 1990 erhielt das Kapitel IX. folgende Überschrift:

"KAPITEL IX.

DIE GRUNDSÄTZE DES WAHLRECHTS FÜR SEJM UND SENAT SOWIE FÜR DEN PRÄSIDENTEN"

 

ARTIKEL 94. Die Wahlen zum Sejm und zu den Nationalräten sind allgemein, gleich, direkt und finden in geheimer Abstimmung statt.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurde der Artikel 94 wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1).

- folgender Absatz 2 wurde angefügt:

"(2) Die Wahlen zum Senat sind allgemein und direkt und finden in geheimer Abstimmung statt."

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurden im Artikel 94 Absatz 1 die Worte "und zu den Nationalräten" gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 27. September 1990 wurde dem Artikel 94 folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Präsidentschaftswahlen sind allgemein, gleich, direkt und finden in geheimer Abstimmung statt."

 

Durch Verfassungsgesetz vom 17. Oktober 1992 wurde der Artikel 94 aufgehoben.

 

ARTIKEL 95. Das Wahlrecht hat jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rassenzugehörigkeit, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, der Dauer der An­sässigkeit, der sozialen Herkunft, des Berufes und der Vermögenslage.

 

ARTIKEL 96. Jeder Bürger kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Nationalräte und nach Vollendung des 21. Lebensjahres in den Sejm gewählt werden.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurden im Artikel 96 nach den Worten "in den Sejm" die Worte "und den Senat" eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt der Artikel 96 folgende Fassung:

"ARTIKEL 96. Jeder Bürger kann nach Vollendung des 21. Lebensjahr in den Sejm oder Senat gewählt werden."

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 erhielt der Artikel 96 folgende Fassung:

"ARTIKEL 96. Jeder Bürger kann nach Vollendung des 21. Lebensjahr und wenn er mindestens seit 5 Jahren auf dem Gebiet der Republik Polen wohnhaft war, in den Sejm und Senat gewählt werden."

 

ARTIKEL 97. Frauen genießen in jeder Beziehung das gleiche Wahlrecht wie Männer.

 

ARTIKEL 98. Angehörige der Streitkräfte genießen in jeder Beziehung das gleiche Wahlrecht wie alle übrigen Bürger.

 

ARTIKEL 99. Kein Wahlrecht haben Geisteskranke sowie diejenigen, denen durch gerichtliche Entscheidung die Bürgerrechte entzogen worden sind.

 

Durch Gesetz vom 19. April 1991 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:

"ARTIKEL 99. Personen, die durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt wurden sowie Personen, denen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Bürgerrechte oder das Wahlrecht aberkannt wurden, stehen die Wahlrechte nicht zu."

 

ARTIKEL 100. Die Kandidaten für die Wahlen zum Sejm und zu den Nationalräten werden von den politischen und gesellschaftlichen Organisationen aufgestellt, in denen die Bürger in Stadt und Land zusammengeschlossen sind.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 erhielt der Artikel 100 folgende Fassung:

"ARTIKEL 100. Die Kandidaten für die Wahlen zum Sejm, zum Senat und zu den Nationalräten werden von den politischen und gesellschaftlichen Organisationen und den Wählern aufgestellt."

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurden im Artikel 100 die Worte "zum Sejm, zum Senat und zu den Nationalräten" ersetzt durch: "zum Sejm und zum Senat".

 

Durch Gesetz vom 27. September 1990 wurden im Artikel 100 nach dem Wort "zum Senat" die Worte "sowie zum Präsidenten" eingefügt:

 

ARTIKEL 101. Die Abgeordneten des Sejms und alle Mitglieder der Nationalräte haben den Wählern über ihre Tätigkeit und über die Tätigkeit des Organs, in das sie gewählt worden sind, Rechenschaft abzulegen.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurden im Artikel 101 nach den Worten "Abgeordneten des Sejm" die Worte ", die Senatoren" eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 wurden im Artikel 101 die Worte "Die Abgeordneten des Sejm, die Senatoren und alle Mitglieder der Nationalräte" wurde ersetzt durch: "Die Abgeordneten des Sejm und die Senatoren".

 

ARTIKEL 102. Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten und für die Durchführung der Wahlen sowie das Verfahren für die Abberufung der Abgeordneten und der Mitglieder der Nationalräte werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 7. April 1989 wurden im Artikel 102 nach den Worten "Abgeordneten" die Worte ", der Senatoren" eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 19. März 1990 erhielt der Artikel 102 folgende Fassung:

"ARTIKEL 102. Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten sowie für die Durchführung der Wahlen der Abgeordnetne und der Senatoren werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 27. September 1990 erhielt der Artikel 102 folgende Fassung:

"ARTIKEL 102. Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten und für die Durchführung der Wahlen der Abgeordneten und der Senatoren sowie des  Präsidenten werden durch Gesetz geregelt."

 

KAPITEL X.

WAPPEN, FARBEN, HYMNE UND HAUPTSTADT DER VOLKSREPUBLIK POLEN

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde in der Überschrift des Kapitels X. der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 103. (1) Das Wappen der Volksrepublik Polen stellt einen weißen Adler im roten Feld dar.

 

(2) Die Farben der Flagge der Volksrepublik Polen sind weiß und rot.

 

(3) Die Hymne der Volksrepublik Polen ist die Dabrowski-Masurka.

 

(4) Einzelheiten werden durch Gesetz bestimmt.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989

- wurde im Artikel 103 Absätze 2 und 3 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

- erhielt der Artikel 103 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Das Wappen der Republik Polen stellt einen gekrönten weißen Adler im roten Feld dar."

 

ARTIKEL 104. Das Wappen, die Farben und die Hymne der Volksrepublik Polen werden in Ehren gehalten und unterliegen besonderem Schutz.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 104 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

ARTIKEL 105. Die Hauptstadt der Volksrepublik Polen ist die Stadt der heldenhaften Traditionen des polnischen Volkes: Warschau.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 105 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 

KAPITEL XI.

VERFASSUNGSÄNDERUNG

 

ARTIKEL 106. Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch den Sejm der Volksrepublik Polen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

 

Durch Gesetz vom 29. Dezember 1989 wurde im Artikel 106 der Ausdruck "Volksrepublik Polen" ersetzt durch: "Republik Polen".

 


Quellen:

Dt. Institut  für Rechtswissenschaft, Die Verfassungen der Europäischen Länder der Volksdemokratie. VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1954
Die Verfassung der Volksrepublik Polen, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1960
Herwig Roggemann, Die Verfassung der Volksrepublik Polen, Berlin-Verlag 1979
Brunner/Meissner, Verfassungen der kommunistischen Staaten, UTB Schöningh 1980
Internationale Verfassungsgesetze (ICL, englisch in Auszügen von 1992)
http://polskaludowa.com/dokumenty/prawne/konstytucja_1976.htm (polnisch)
© 30. November 2003 - 5. Januar 2004


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