VERFASSUNG   DER   VOLKSREPUBLIK   POLEN

(Konstytucja Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej)

 

angenommen vom verfassunggebenden Sejm am 22. Juli 1952

 

(Gesetzblatt der VR Polen, Nr. 33 S. 232)

 

geändert durch

Gesetz vom 25. September 1954 (GBl. Nr. 43, Pos. 190)

Gesetz vom 13. Dezember 1957 (GBl. Nr. 61, Pos. 329)

Gesetz vom 22. Dezember 1960 (GBl. Nr. 57, Pos. 322)

Gesetz vom 15. Mai 1961 (GBl. Nr. 25, Pos. 120)

Gesetz vom 19. Dezember 1963 (GBl. Nr. 57, Pos. 306)

Gesetz vom 29. November 1972 (GBl. Nr. 49, Pos. 311)

Gesetz vom 27. September 1973 (GBl. Nr. 38, Pos. 222)

Gesetz vom 22. November 1973 (GBl. Nr. 47, Pos. 275)

Gesetz vom 28. Mai 1975 (GBl. Nr. 16, Pos. 89)

Gesetz vom 10. Februar 1976 (GBl. Nr. 5, Pos. 29)

 

ergänzt durch

Verfassungsgesetz vom 22. Dezember 1971 betreffend die Legislaturperioden der Sejm der Volksrepublik Polen (GBl. Nr. 36 Pos. 311);
vorzeitige Beendigung der V. Legislaturperiode

Verfassungsgesetz vom 12. April 1973 betreffend die Verlängerung der Legislaturperioden der Nationalräte (GBl. Nr. 12 Pos. 87)

Verfassungsgesetz vom 17. Januar 1976 betreffend die Legislaturperioden der Nationalräte des Wojewodschaftsgrades (GBl. Nr. 2 Pos. 14)

 

Neu bekannt gemacht durch Erlaß des Vorsitzenden des Staatsrates am 16. Februar 1976 (GBl. Nr. 7, S. 36)

 

Die Volksrepublik Polen ist eine Republik des werktätigen Volkes.

 

Die Volksrepublik Polen knüpft an die ruhmreichsten fortschrittlichen Traditionen des polnischen Volkes an und verwirklicht die Freiheitsideen der polnischen werktätigen Massen.

 

Geführt von der heldenhaften Arbeiterklasse, gestützt auf das Bündnis der Arbeiter und Bauern, kämpfte das polnische werktätige Volk jahrzehntelang für die Befreiung aus der nationalen Knechtschaft, die ihm von preußischen, österreichischen und russischen Eroberern und Kolonisatoren aufgezwungen wurde, und für die Beseitigung der Ausbeutung durch die polnischen Kapitalisten und Großgrundbesitzer.

 

Während der Okkupation führte die polnische Nation einen unbeugsamen, heldenhaften Kampf gegen den blutigen Überfall Hitlers. Der historische Sieg der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Faschismus hat Polen befreit, hat es dem polnischen Volk ermöglicht, die Macht zu ergreifen, und hat die Vorbedingungen für die nationale Wiedergeburt Polens innerhalb neuer, gerechter Grenzen geschaffen. Die wiedergewonnenen Gebiete sind für ewige Zeiten an Polen zurückgekehrt.

 

In Verwirklichung des Manifestes des Polnischen Nationalen Befreiungskomitees vom 22. Juli 1944 und in Weiterentwicklung seines Programms hat die Volksmacht dank der opferwilligen und schöpferischen Bemühungen des polnischen werktätigen Volkes im Kampf gegen den verbissenen Widerstand der Überreste der alten Gesellschaftsordnung der Kapitalisten und Großgrundbesitzer gewaltige gesellschaftliche Umgestaltungen durchgeführt. Im Ergebnis der revolutionären Kämpfe und Umgestaltungen wurde die Macht der Kapitalisten und Großgrundbesitzer gestürzt und der volksdemokratische Staat gestärkt; es bildet und festigt sich eine neue, den Interessen und Bestrebungen der breitesten Massen des Volkes entsprechende Gesellschaftsordnung.

 

Die Rechtsgrundlage für diese Ordnung legt die Verfassung der Volksrepublik Polen fest.

 

Die Grundlage der gegenwärtigen Volksmacht in Polen bildet das Bündnis der Arbeiterklasse mit der werktätigen Bauernschaft. Die führende Rolle in diesem Bündnis gehört der Arbeiterklasse als der fortschrittlichsten Gesellschaftsklasse, die sich auf die revolutionären Erfahrungen der polnischen und der internationalen Arbeiterbewegung, auf die historischen Erfahrungen des siegreichen sozialistischen Aufbaus in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem ersten Arbeiter- und Bauernstaat, stützt.

 

In Erfüllung des Willens des polnischen Volkes und getreu seiner Berufung beschließt der Gesetzgebende Sejm der Polnischen Republik feierlich diese Verfassung als das Grundgesetz, das von dem polnischen Volk und allen Machtorganen des polnischen werktätigen Volkes zu befolgen ist, mit dem Ziel,

    den Volksstaat als die entscheidende Kraft, die die vollste Entwicklung des polnischen Volkes, seine Unabhängigkeit und seine Souveränität gewährleistet, zu festigen;

    die politische, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung des Vaterlandes und das Wachstum seiner Stärke zu beschleunigen;

    das Gefühl des Patriotismus, die Einheit und Geschlossenheit des polnischen Volkes in seinem Kampf für die weitere Verbesserung der sozialen Verhältnisse, für die völlige Beseitigung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und für die Verwirklichung der großen Ideen des Sozialismus zu vertiefen;

    gestützt auf das Bündnis und die brüderliche Verbundenheit, die heute das polnische Volk mit den friedliebenden Völkern der ganzen Welt in dem gemeinsamen Streben vereinigt, eine Aggression unmöglich zu machen und einen dauerhaften Weltfrieden zu sichern, die Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den Völkern zu festigen.

 

KAPITEL I.

DER POLITISCHE AUFBAU

 

ARTIKEL 1. (1) Die Volksrepublik Polen ist ein Staat der Volksdemokratie.

 

(2) In der Volksrepublik Polen gehört die Macht dem werktätigen Volk in Stadt und Land.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 1 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Volksrepublik Polen ist ein sozialistischer Staat."

 

ARTIKEL 2. (1) Das werktätige Volk übt die Staatsgewalt durch seine Vertreter aus, die in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl in den Sejm der Volksrepublik Polen und in die Nationalräte gewählt werden.

 

(2) Die Vertreter des Volkes im Sejm der Volksrepublik Polen und in den Nationalräten sind ihren Wählern verantwortlich und können von diesen abberufen werden.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurden an dieser Stelle folgende Artikel eingefügt::

"ARTIKEL 2a. (1) Die leitende politische Kraft der Gesellschaft beim Aufbau des Sozialismus ist die Polnische Vereinigte Arbeiterpartei.

(2) Die Zusammenarbeit der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei, der Vereinigten Volkspartei und der Demokratischen Partei bilden die Grundlage der Front der Nationalen Einheit.

(3) Die Front der Nationalen Einheit bilden die gemeinsame Plattform für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Organisationen des werktätigen Volkes und für die patriotische Vereinigung aller Bürger - der Mitglieder der Parteien und Parteilosen, unabhängig von ihrem Verhältnis zur Religion - um die vitalen Interessen der Volksrepublik Polen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 2a umnummeriert zum Artikel 3.

 

ARTIKEL 2b. In der Volksrepublik Polen besteht das Hauptziel der Tätigkeit des Staates in der allseitigen Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, in der Entwicklung der schöpferischen Kräfte des Volkes und eines jeden Menschen und in der immer besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Bürger."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 2b umnummeriert zum Artikel 4.

 

ARTIKEL 3. Die Volksrepublik Polen

1) schützt die Errungenschaften des werktätigen Volkes in Stadt und Land, seine Macht und seine Freiheit gegen die Feinde des Volkes;

2) gewährleistet die Entwicklung und das ununterbrochene Wachstum der Produktivkräfte des Landes durch dessen Industrialisierung, durch die Beseitigung der wirtschaftlichen, technischen und kulturellen Rückständigkeit;

3) organisiert, gestützt auf die im gesellschaftlichen Eigentum stehlenden Betriebe, die Planwirtschaft;

4) schränkt ein, verdrängt und liquidiert die Klassen der Gesellschaft, die von der Ausbeutung der Arbeiter und Bauern leben;

5) gewährleistet das ständige Wachstum des Wohlstandes, der Gesundheit und des kulturellen Niveaus der Volksmassen;

6) sichert die allseitige Entwicklung der nationalen Kultur.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:

"ARTIKEL 3. Die Volksrepublik Polen

1) schützt und entwickelt die sozialistischen Errungenschaften des polnischen werktätigen Volkes in Stadt und Land, seine Macht und seine Freiheit;

2) gewährleistet den Bürgern die Beteiligung an der Machtausübung und unterstützt die Entwicklung der verschiedenen Formen der Selbstverwaltung der Werktätigen;

3) entwickelt die Produktionskräfte und die Wirtschaft des Landes durch planmäßige Ausnutzung und Erweiterung seiner materiellen Ressourcen, durch eine rationelle Arbeitsorganisation sowie durch den ständigen Fortschritt der Wissenschaft und Technik;

4) stärkt das gesellschaftliche Eigentum als die Hauptgrundlage der Wirtschaftskraft des Landes und des Wohlergehens des Volkes;

5) verwirklicht die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit, beseitigt die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen und wirkt der Verletzung der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens entgegen;

6) schafft die Bedingungen für ein ständigesWachstum des Wohlstands und für die eine allmähliche Beseitigung der Unterschiede zwischen Stadt und Land sowie zwischen körperlicher und geistiger Arbeit;

7) schützt in der Sorge um die Entwicklung des Volkes die Familie, die Mutterschaft und die Erziehung der jungen Generation;

8) sorgt für den Gesundheitszustand der Gesellschaft;

9) entwickelt und verbreitet die Bildung;

10) sichert die allseitige Entwicklung der Wissenschaft und der nationalen Kultur."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 3 umnummeriert zum Artikel 5.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurden an dieser Stelle folgende Artikel eingefügt::

"ARTIKEL 3a. Die Volksrepublik Polen in ihrer Politik:

1) läßt sich durch die Interessen des polnischen Volkes, seine Souveränität, Unabhängigkeit und Sicherheit, durch den Friedenswillen und die Zusammenarbeit zwischen den Völkern leiten;

2) knüpft an die erhabenen Traditionen der Solidarität mit den Kräften des Friedens und des Fortschritts an, stärkt die Freundschaft und Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und mit anderen sozialistischen Staaten;

3) gründet die Beziehungen zu den Staaten mit einer anderen Gesellschaftsordnung auf den Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Zusammenarbeit."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 3a umnummeriert zum Artikel 6.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurden an dieser Stelle folgende Artikel eingefügt::

"ARTIKEL 3b. Die Volksrepublik Polen verwirklicht und entwickelt die sozialistische Demokratie."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 3b umnummeriert zum Artikel 7.

 

ARTIKEL 4. (1) Die Gesetze der Volksrepublik Polen sind der Ausdruck der Interessen und des Willens des werktätigen Volkes.

 

(2) Die genaue Befolgung der Gesetze der Volksrepublik Polen ist die grundlegende Pflicht eines jeden Staatsorgans und eines jeden Bürgers.

 

(3) Alle Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung handeln auf Grund gesetzlicher Vorschriften.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 4 umnummeriert zum Artikel 8.

 

ARTIKEL 5. Alle Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die bewußte, aktive Mitarbeit breitester Volksmassen und sind verpflichtet,

1) dem Volk Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen;

2} berechtigte Vorschläge, Beschwerden und Wünsche der Bürger in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen zu prüfen und zu berücksichtigen;

3) den werktätigen Massen die grundsätzlichen Ziele und Richtlinien der Politik der Volksmacht auf den einzelnen Gebieten der staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Tätigkeit zu erläutern.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 5 umnummeriert zum Artikel 9.

 

ARTIKEL 6. Die Streitkräfte der Volksrepublik Polen schützen die Souveränität und die Unabhängigkeit des polnischen Volkes, seine Sicherheit und den Frieden.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 6 umnummeriert zum Artikel 10.

 

KAPITEL II.

DIE GESELLSCHAFTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE ORDNUNG

 

ARTIKEL 7. (1) Die Volksrepublik Polen entwickelt, gestützt auf die vergesellschafteten Produktions-, Austausch-, Verkehrs- und Kreditmittel, das wirtschaftliche und kulturelle Leben des Landes auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplans, insbesondere durch den Ausbau der sozialistischen staatlichen Industrie, des entscheidenden Faktors bei der Umgestaltung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

(2) Der Staat besitzt das Außenhandelsmonopol.

 

(3) Das Hauptziel der planmäßigen Wirtschaftspolitik der Volksrepublik Polen ist die ständige Entwicklung der Produktivkräfte des Landes, die ununterbrochene Hebung des Lebensstandards der werktätigen Massen sowie die Festigung der Macht, der Verteidigungsfähigkeit und der Unabhängigkeit des Vaterlandes.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung:

"ARTIKEL 7. (1) Die Grundlage der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Ordnung der Volksrepublik Polen bildet das sozialistische Wirtschaftssystem, das sich auf die vergesellschafteten Produktionsmittel und die sozialistischen Produktionsverhältnisse stützt.

(2) Die Volksrepublik Polen entwickelt das wirtschaftliche und kulturelle Leben des Landes auf der Grundlage des nationalen gesellschaft-wirtschaftlichen Plans.

(3) Hauptziel der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Politik der Volksrepublik Polen ist die systematische Verbesserung der Lebensbedingungen, der sozialen und kulturellen Bedingungen der Gesellschaft, die ständige Entwicklung der Produktionskräfte des Landes, die Stärkung der Verteidigungskraft und die Unabhängigkeit des Vaterlandes.

(4) Der Staat besitzt das Außenhandelsmonopol."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 7 umnummeriert zum Artikel 11.

 

ARTIKEL 8. Das Volkseigentum - die Bodenschätze, Gewässer, staatlichen Wälder, Bergwerke, Straßen das Eisenbahn-, Wasser- und Luftverkehrswesen, das Post- und Fernmeldewesen, die Banken, die staatlichen Industriebetriebe, die landwirtschaftlichen Staatsgüter, die staatlichen Maschinen­ und Traktoren-Stationen, die staatlichen Handelsbetriebe, die Kommunalbetriebe und kommunalen Einrichtungen - unterliegt der besonderen Obhut des Staates sowie aller Bürger.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung:

"ARTIKEL 8. (1) Das Gesamtvolksvermögen und insbesondere die Bodenschätze, die Hauptenergiequellen, der staatliche Boden, die Gewässer, die staatlichen Forste, die Bergwerke, die staatlichen Kommunaleinrichtungen, die Banken, die staatlichen Wohnungsressourcen, die Straßen, die staatlichen Kommunikations-, Transport- und Fernmeldeeinrichtungen, der Rundfunk, das Fernsehen und der Film, die staatlichen Sozial-, Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturinstitutionen, unterliegen der besonderen Fürsorge und Obhut des Staates sowie aller Bürger.

(2) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Schutz und die rationelle Gestaltung der natürlichen Umwelt, die ein Gemeingut des Volkes darstellt.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 8 umnummeriert zum Artikel 12.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurden an dieser Stelle folgende Artikel eingefügt::

"ARTIKEL 8a. Die staatlichen Unternehmen, die den ihnen anvertrauten Teil des Nationalvermögens bewirtschaften, erfüllen planmäßig wirtschaftliche und gesellschaftliche Aufgaben. Die Belegschaften der Unternehmen nehmen an der Verwaltung der Unternehmen teil."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 8a umnummeriert zum Artikel 13.

 

ARTIKEL 9. (1) Die Volksrepublik Polen festigt planmäßig das wirtschaftliche Band zwischen Stadt und Land, das auf der brüderlichen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitern und Bauern beruht.

 

(2) Zu diesem Zweck sichert die Volksrepublik Polen die ununterbrochene Steigerung der Produktion der staatlichen Industrie, die der allseitigen Befriedigung der Bedürfnisse der Landbevölkerung an Produktions- und Konsumtionsgütern dient, und wirkt zugleich planmäßig darauf hin, daß die Produktion landwirtschaftlicher Waren ständig gesteigert wird, durch die die Industrie mit Rohstoffen und die Stadtbevölkerung mit Lebensmitteln versorgt wird.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 9 umnummeriert zum Artikel 14.

 

ARTIKEL 10. (1) Die Volksrepublik Polen unterstützt die Einzelwirtschaften der werk­tätigen Bauern und leistet ihnen Hilfe, um sie vor kapitalistischer Ausbeutung zu schützen, ihre Produktion zu steigern, ihr agrotechnisches Niveau zu heben und ihren Wohlstand zu erhöhen.

 

(2) Die Volksrepublik Polen gewährt ihre besondere Unterstützung und allseitige Hilfe den auf freiwilliger Grundlage entstehenden landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als den Formen kollektiver Wirtschaft. Dank der Anwendung der zur höchsten Produktivität führenden Methoden der gemeinsamen Bodenbearbeitung und der Mechanisierung der Arbeit ermöglicht es die kollektive Wirtschaft den werktätigen Bauern, einen Umschwung in der Produktion zu erzielen, und wird zu einem Mittel zur völligen Beseitigung der Ausbeutung auf dem Lande sowie zur schnellen und wesentlichen Hebung des Wohlstandes und der Kultur der Landbevölkerung.

 

(3) Die hauptsächlichen Formen der Unterstützung und Hilfe des Staates für die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sind die staatlichen Maschinen-  und Traktoren-Stationen, die die Anwendung der modernsten Technik ermöglichen, sowie günstige Staatskredite.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 8 folgende Fassung:

"ARTIKEL 10. Die Volksrepublik Polen in der Sorge um die Ernährung des Volkes:

1) schafft die Bedingungen für die Landwirtschaft, die eine ständige Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion gewährleisten und die sozialistische Umgestaltung des Dorfes und die Erhöhung des Wohlstandes der Bauern begünstigen;

2) trägt für die angemessene Nutzung des Bodens als Gesamtvermögen Sorge;

3) gewährt den individuellen Landwirtschaftsbetrieben der werktätigen Bauern Schutz, leistet ihnen Hilfe bei der Steigerung der Produktion und der Erhöhung des technisch-landwirtschaftlichen Niveaus, unterstützt die Entwicklung der Landwirtschaftsselbstverwaltung und insbesondere der Landwirtschaftszirkel und deren Genossenschaften, unterstützt die Entwicklung der Kooperation und der Spezialisierung der Produktion, erweitert die Bedingungen zwischen den privaten Landwirtschaftsbetrieben und der sozialistischen Volkswirtschaft;

4) gewährt den auf freiwilliger Basis entstehenden kollektiven Landwirtschaftsbetrieben und insbesondere den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften Unterstützung und Hilfe;

5) entwickelt und stärkt die staatlichen Landwirtschaftsbetriebe, die eine Form der hochproduktiven sozialistischen Landwirtschaft darstellen, den technischen Fortschritt einführen und die Entwicklung der ganzen Landwirtschaft fördern."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 10 umnummeriert zum Artikel 15.

 

ARTIKEL 11. Die Volksrepublik Polen unterstützt die Entwicklung der verschiedenen Formen der Genossenschaftsbewegung in Stadt und Land und gewährt dieser Bewegung allseitige Hilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; dem genossenschaftlichen Eigentum läßt sie als gesellschaftliches Eigentum ihre besondere Fürsorge und ihren besonderen Schutz angedeihen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 11 umnummeriert zum Artikel 16.

 

ARTIKEL 12. Die Volksrepublik Polen anerkennt und schützt auf der Grundlage der geltenden Gesetze das individuelle Eigentum sowie das Erbrecht an Grund und Boden, Gebäuden und anderen Produktionsmitteln, die den Bauern, Handwerkern und Heimarbeitern gehören.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 12 umnummeriert zum Artikel 17.

 

ARTIKEL 13. Die Volksrepublik Polen gewährleistet den vollen Schutz des persönlichen Eigentums der Bürger sowie das Recht, dieses Eigentum zu vererben.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 13 umnummeriert zum Artikel 18.

 

ARTIKEL 14. (1) Die Arbeit ist das Recht, die Pflicht und eine Sache der Ehre eines jeden Bürgers. Durch seine Arbeit, durch die Einhaltung der Arbeitsdisziplin, durch den Arbeitswettbewerb und durch die Verbesserung der Arbeitsmethoden stärkt das werktätige Volk in Stadt und Land die Kraft und die Macht des Vaterlandes, hebt den Wohlstand des Volkes und beschleu­nigt die vollständige Verwirklichung des sozialistischen Aufbaus.

 

(2) Den Aktivisten der Arbeit gilt die allgemeine Achtung des Volkes.

 

(3) Die Volksrepublik Polen verwirklicht in immer vollkommenerem Maße den Grundsatz: "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 14 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Den Aktivisten und Veteranen der Arbeit gilt die allgemeine Achtung des Volkes."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 14 umnummeriert zum Artikel 19.

 

KAPITEL III.

DIE HÖCHSTEN ORGANE DER STAATSGEWALT

 

ARTIKEL 15. (1) Das höchste Organ der Staatsgewalt ist der Sejm der Volksrepublik Polen.

 

(2) Der Sejm als höchster Ausdruck des Willens des werktätigen Volkes in Stadt und Land verwirklicht die souveränen Rechte des Volkes.

 

(3) Der Sejm beschließt die Gesetze und kontrolliert die Tätigkeit der anderen Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 15 Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Der Sejm beschließt die Gesetze, faßt Beschlüsse über die grundsätzliche Richtung der Tätigkeit des Staates und kontrolliert die Tätigkeit der anderen Organe der Staatsgewalt und der staatlichen Verwaltung."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 15 umnummeriert zum Artikel 20.

 

ARTIKEL 16. (1) Die Abgeordneten des Sejms werden, von den Bürgern nach Wahlkreisen gewählt, und zwar nach der Norm: ein Abgeordneter auf 60 000 Einwohner.

 

(2) Die Gültigkeit der Wahl eines Abgeordneten wird vom Sejm festgestellt.

 

(3) Ein Abgeordneter darf ohne Zustimmung des Sejms - und wenn der Sejm nicht tagt, ohne Zustimmung des Staatsrates - weder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen noch verhaftet werden.

 

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1960 erhielt der Artikel 16 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Der Sejm setzt sich aus 460 Abgeordneten zusammen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 16 umnummeriert zum Artikel 21.

 

ARTIKEL 17. (1) Der Sejm übt seine Tätigkeit auf Tagungen aus. Die Tagungen des Sejm werden vom Staatsrat mindestens zweimal im Jahre einberufen. Der Staatsrat ist verpflichtet, den Sejm auf das schriftliche Verlangen von mindestens einem Drittel aller Abgeordneten einzuberufen.

 

(2) Der neugewählte Sejm ist binnen einem Monat nach der Wahl zu seiner ersten Tagung einzuberufen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 17 umnummeriert zum Artikel 22.

 

ARTIKEL 18. (1) Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Marschall, die Vizemarschälle und die Ausschüsse.

 

(2) Der Marschall - oder in seiner Vertretung ein Vizemarschall - leitet die Sitzungen und überwacht den Ablauf der Arbeiten des Sejms.

 

(3) Die Sitzungen des Sejms sind öffentlich. Der Sejm kann eine nichtöffentliche Sitzung beschließen, wenn das Staatsinteresse es erfordert.

 

(4) Die Verfahrensordnung des Sejms sowie die Art und die Anzahl der Ausschüsse werden in der vom Sejm beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 18 umnummeriert zum Artikel 23.

 

ARTIKEL 19. (1) Der Sejm beschließt die für mehrere Jahre geltenden Volkswirtschaftspläne.

 

(2) Der Sejm beschließt alljährlich den Staatshaushalt.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 19 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

"(1) Der Sejm beschließt die für mehrere Jahre geltenden gesellschafts-wirtschaftlichen Pläne."

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(3) Der Sejm entlastet die Regierung bezüglich der Erfüllung des Haushalts und des nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Plans für das vorhergegangene Jahr."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 19 umnummeriert zum Artikel 24.

 

ARTIKEL 20. (1) Die Gesetzesinitiative liegt bei dem Staatsrat, bei der Regierung und bei den Abgeordneten.

 

(2) Die vom Sejm beschlossenen Gesetze werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Staatsrates unterzeichnet. Die Verkündung des Gesetzes im Gesetzblatt ordnet der Vorsitzende des Staatsrates an.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 20 umnummeriert zum Artikel 25.

 

ARTIKEL 21. Der Sejm kann einen Ausschuß zur Untersuchung einer bestimmten Angelegenheit einsetzen. Die Vollmachten und das Verfahren des Ausschusses bestimmt der Sejm.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 21 umnummeriert zum Artikel 26.

 

ARTIKEL 22. Der Vorsitzende des Ministerrates oder die einzelnen Minister sind verpflichtet, eine Anfrage eines Abgeordneten innerhalb von sieben Tagen zu beantworten.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 22 folgende Fassung:

"ARTIKEL 22. Der Vorsitzende des Ministerrates oder die einzelnen Minister sind verpflichtet, eine Anfrage eines Abgeordneten in der vom Sejm festgelegten Frist und in der vom Sejm festgelegten Weise zu beantworten."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 22 umnummeriert zum Artikel 27.

 

ARTIKEL 23. (1) Der Sejm wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

(2) Die Wahlen zum Sejm werden vom Staatsrat spätestens einen Monat vor Ablauf der Wahlperiode des Sejms ausgeschrieben; dabei ist der Tag der Wahlen so festzusetzen, daß sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Wahlperiode des Sejms an einem arbeitsfreien Tag stattfinden.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 23 umnummeriert zum Artikel 28.

 

ARTIKEL 24. (1) Der Sejm wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte den Staatsrat, der aus dem Vorsitzenden des Staatsrates, vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär des Staatsrates und neun Mitgliedern besteht.

 

(2) Der Marschall des Sejms und die Vizemarschälle können als stellvertretende Vorsitzende oder als Mitglieder in den Staatsrat gewählt werden.

 

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode des Sejms setzt der Staatsrat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch den neugewählten Sejm fort.

 

Durch Gesetz vom 15. Mai 1961 wurde im Artikel 24 Absatz 1 das Zahlwort "neun" ersetzt durch: "elf".

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 24 umnummeriert zum Artikel 29.

 

ARTIKEL 25. (1) Der Staatsrat

1) schreibt die Wahlen zum Sejm aus;

2) beruft die Tagungen des Sejms ein;

3) gibt allgemeinverbindliche Auslegungen der Gesetze;

4) beschließt Erlasse mit Gesetzeskraft;

5) ernennt die Bevollmächtigten Vertreter der Volksrepublik Polen in anderen Staaten und beruft sie ab;

6) nimmt Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der bei ihm akkreditierten diplomatischen Vertreter anderer Staaten entgegen;

7) ratifiziert und kündigt internationale Verträge;

8) besetzt, soweit das Gesetz dies vorsieht, die zivilen und militärischen Ämter;

9) verleiht Orden, Auszeichnungen und Ehrentitel;

10) übt das Begnadigungsrecht aus;

11) übt die sonstigen in der Verfassung für den Staatsrat vorgesehenen oder ihm durch besondere Gesetze übertragenen Funktionen aus.

 

(2) Der Staatsrat ist in seiner ganzen Tätigkeit dem Sejm untergeordnet.

 

(3) Der Staatsrat arbeitet auf der Grundlage des Kollegialprinzips.

 

(4) Die Vertretung des Staatsrates nach außen obliegt dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde im Artikel  25 Absatz 1 nach der Ziffer 2 folgende Ziffer eingefügt:

"2a) überwacht die Verfassungsmäßigkeit des Rechts;"

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 25 umnummeriert zum Artikel 30.

 

ARTIKEL 26. (1) In der Zeit zwischen den Tagungen des Sejms gibt der Staatsrat Erlasse mit Gesetzeskraft heraus. Der Staatsrat legt diese Erlasse dem Sejm auf dessen nächster Tagung zur Bestätigung vor.

 

(2) Die vom Staatsrat beschlossenen Erlasse werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär des Staatsrates unterzeichnet. Die Verkündung der Erlasse im Gesetzblatt ordnet der Vorsitzende des Staatsrates an.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 26 umnummeriert zum Artikel 31.

 

ARTIKEL 27. Der Staatsrat übt die oberste Aufsicht über die Nationalräte aus. Die genauen Befugnisse des Staatsrates auf diesem Gebiet werden durch Gesetz bestimmt.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 27 umnummeriert zum Artikel 32.

 

ARTIKEL 28. (1) Der Kriegszustand kann nur im Falle eines bewaffneten Überfalles auf die Volksrepublik Polen oder dann erklärt werden, wenn sich aus internationalen Verträgen die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verteidigung gegen eine Aggression ergibt. Den entsprechenden Beschluß faßt der Sejm oder, falls der Sejm nicht tagt, der Staatsrat.

 

(2) Der Staatsrat kann den Ausnahmezustand über einen Teil des Gebietes oder über das ganze Gebiet der Volksrepublik Polen verhängen, wenn dies im Hinblick auf die Verteidigung oder die Sicherheit des Staates erforderlich ist. Aus den gleichen Gründen kann der Staatsrat die teilweise oder die allgemeine Mobilmachung erklären.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 28 umnummeriert zum Artikel 33.

 

Durch Gesetz vom 13. Dezember 1957 wurde nach dem Artikel 28 folgendes Kapitel  (samt der Artikel 28a bis 28d) eingefügt:

"KAPITEL IIIa.

DIE OBERSTE KONTROLLKAMMER"

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel IIIa. zum Kapitel IV.

 

"ARTIKEL 28a. (1) Die Oberste Kontrollkammer ist berufen zur Kontrolle über die Wirtschafts- und Finanztätigkeit sowie die organisatorische Verwaltungsarbeit der höchsten und der örtlichen Organe der staatlichen Verwaltung sowie der ihnen unterstehenden Institutionen hinsichtlich der Gesetzlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Gewissenhaftigkeit.

(2) Die Oberste Kontrollkammer kann gleichfalls Kontrollen durchführen bei den gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen sowie bei den Betrieben des nicht vergesellschafteten Sektors im Rahmen der Aufgaben, die ihnen vom Staat übertragen worden sind, sowie in anderen gesetzlich festgelegten Fällen."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 28a folgende Fassung:

"ARTIKEL 28a. (1) Die Oberste Kontrollkammer ist zur Kontolle der Wirtschafts-, Finanz- und der verwaltungs-organisatorischen Tätigkeit der obersten und der örtlichen Organe der Staatsverwaltung, der gesellschaftlichen und genossenschaftlichen Organisationen und der ihnen unterstellten Einheiten unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der gesellschaftlich-wirtschaftlichen Plans, der Rechtmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Redlichkeit berufen.

(2) Die Oberste Kontrollkammer kontrolliert auch die Einheiten der nichtvergesellschafteten Wirtschaft bezüglich der Erfüllung der Aufgaben, mit denen diese von den Staatsorganen oder den Organisationen der vergesellschafteten Wirtschaft beauftragt wurden, und untersucht auch die Tätigkeit dieser Einheiten unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit dem Recht und dem gesellschaftlichen Interesse."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 28a umnummeriert zum Artikel 34.

 

"ARTIKEL 28b. (1) Die Oberste Kontrollkammer ist dem Sejm unterstellt.

(2) Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Oberste Kontrollkammer in dem gesetzlich festgelegten Rahmen aus."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 28b folgende Fassung:

"ARTIKEL 28b. (1) Die Tätigkeit der Obersten Kontrollkammer dient dem Sejm, dem Staatsrat und dem Ministerrat bei der Erfüllung ihrer Funktionen.

(2) Der Vorsitzende des Ministerrates übt die Aufsicht über die Oberste Kontrollkammer aus.

(3) Die Oberste Kontrollkammer führt die ihr vom Sejm und vom Staatsrat anvertrauten Kontrollen durch, informiert über die Ergebnisse dieser Kontrollen und legt dem Staatsrat periodisch Rechenschaftsberichte vor."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 28b umnummeriert zum Artikel 35.

 

"ARTIKEL 28c. (1) Der Vorsitzende der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm berufen und abberufen.

(2) Die Oberste Kontrollkammer übt ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Kollegialitätsprinzips in dem gesetzlich festgelegten Rahmen aus.

(3) Die Organisation und die Verfahrensweise der Obersten Kontrollkammer werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 28c folgende Fassung:

"ARTIKEL 28c. (1) Der Vorsitzende der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm auf einen mit dem Vorsitzenden des Staatsrates abgestimmten Antrag des Vorsitzenden des Ministerrats berufen und abberufen.

(2) Die Organisation und Arbeitsweise der Obersten Kontrollkammer werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 28c umnummeriert zum Artikel 36.

 

"ARTIKEL 28d. Die Oberste Kontrollkammer trägt dem Sejm jährlich die Ergebnisse der Durchführung des Staatshaushaltsplanes und des Volkswirtschaftsplanes sowie Anträge hinsichtlich der Entlastung der Regierung vor."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 28d aufgehoben.

 

KAPITEL IV.

DIE HÖCHSTEN ORGANE DER STAATLICHEN VERWALTUNG

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel IV. zum Kapitel V.

 

ARTIKEL 29. (1) Die Regierung der Volksrepublik Polen - der Ministerrat sowie dessen einzelne Mitglieder - werden vom Sejm berufen und abberufen.

 

(2) In der Zeit zwischen den Tagungen des Sejms werden die Mitglieder des Ministerrats auf Vorschlag des Vorsitzenden des Ministerrats vom Staatsrat berufen und abberufen. Der Staatsrat legt diesen Beschluß dem Sejm auf dessen nächster Tagung zur Bestätigung vor.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 29 umnummeriert zum Artikel 37.

 

ARTIKEL 30. (1) Der Ministerrat ist das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt.

 

(2) Der Ministerrat ist dem Sejm - und wenn der Sejm nicht tagt, dem Staatsrat - für seine Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 30 umnummeriert zum Artikel 38.

 

ARTIKEL 31. Der Ministerrat besteht aus

- dem Vorsitzenden des Ministerrats,

- den stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats,

- den Ministern,

- den Vorsitzenden der im Gesetz vorgesehenen Kommissionen und Komitees, die die Funktionen von höchsten Organen der staatlichen Verwaltung ausüben.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 31 wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1) und in diesem wurden nach den Worten "den stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats, " folgende Worte eingefügt: "dem Vorsitzenden der Obersten Kontrollkammer".

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Ministerrats bilden das Präsidium der Regierung. Der Ministerrat kann aus seiner Mitte andere Mitglieder in das Präsidium der Regierung berufen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 31 umnummeriert zum Artikel 39.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 31a. (1) Der Vorsitzende des Ministerrates leitet die Tätigkeit des Ministerrates und des Präsidiums der Regierung.

(2) Der Vorsitzendes des Ministerrates erläßt aufgrund der Gesetze und zu ihrer Durchführung Verordnungen und Anordnungen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 31a umnummeriert zum Artikel 40.

 

ARTIKEL 32. Der Ministerrat

1) koordiniert und lenkt die Arbeit der Ministerien und der anderen ihm unterstellten Organe;

2) beschließt alljährlich den Entwurf des Staatshaushalts und unterbreitet ihn dem Sejm, beschließt den Entwurf des mehrjährigen Volkswirtschaftsplans und unterbreitet ihn dem Sejm;

3) beschließt die jährlichen Volkswirtschaftspläne;

4) gewährleistet die Durchführung der Gesetze;

5) überwacht die Erfüllung des Volkswirtschaftsplans und des Staatshaushalts;

6) erstattet dem Sejm jährlich Bericht über die Erfüllung des Staatshaushalts;

7) gewährleistet den Schutz der öffentlichen Ordnung, der Interessen des Staates und der Rechte der Bürger;

8) erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Gesetze, Verfügungen und Beschlüsse und überwacht deren Durchführung;

9) übt die allgemeine Leitung auf dem Gebiet der Beziehungen mit anderen Staaten aus;

10) übt die allgemeine Leitung auf dem Gebiet der Verteidigung des Landes und des Aufbaus der Streitkräfte der Volksrepublik Polen aus und bestimmt das alljährliche Kontingent der zum aktiven Militärdienst einzuberufenden Bürger;

11) leitet die Arbeit der Präsidien der Nationalräte.

 

Durch Gesetz vom 29. November 1972 erhielt der Artikel 32 Ziffer 11 folgende Fassung:

"11) leitet die Arbeit der vollziehenden und verfügenden Organe der Nationalräte."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 32 wie folgt geändert:

- in den Ziffern 2, 3 und 5 wurden die Worte "Volkswirtschaftsplans" bzw. "Volkswirtschaftspläne" ersetzt durch: "nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Plans" bzw. "nationalen gesellschafts-wirtschaftlichen Pläne".

- die Ziffer 11 erhielt folgende Fassung:

"11) leitet die Arbeit der örtlichen Verwaltungsorgane."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 32 umnummeriert zum Artikel 41.

 

ARTIKEL 33. (1) Die Minister leiten bestimmte Zweige der staatlichen Verwaltung. Der Zuständigkeitsbereich der Minister wird durch Gesetz bestimmt.

 

(2) Die Minister erlassen auf Grund und in Ausführung der Gesetze Verfügungen und Anordnungen.

 

(3) Der Ministerrat kann eine durch einen Minister erlassene Verfügung oder Anordnung aufheben.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:

"Die Ministerien werden durch Gesetz errichtet."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 33 umnummeriert zum Artikel 42.

 

KAPITEL V.

DIE ÖRTLICHEN ORGANE DER STAATSGEWALT

 

Durch Gesetz vom 22. November 1973 erhielt das Kapitel V. folgende Überschrift:

"KAPITEL V.

DIE ÖRTLICHEN ORGANE DER STAATSGEWALT UND DER STAATSVERWALTUNG"

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel V. zum Kapitel VI.

 

ARTIKEL 34. (1) Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden, Städten, Bezirken der größeren Städte, Kreisen und Woiwodschaften sind die Nationalräte.

 

(2) Die Nationalräte werden durch die Bevölkerung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

Durch Gesetz vom 25. September 1954 wurden im Artikel 34 Absatz 1 nach dem Wort "Gemeinden, " das Wort "Siedlungen, " eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 erhielt der Artikel 34 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Nationalräte werden durch die Bevölkerung auf die Dauer von vier Jahren gewählt".

 

Durch Gesetz vom 29. November 1972 erhielt der Artikel 34 folgende Fassung:

"ARTIKEL 34. (1) Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden, Städten, Bezirken der größeren Städte, Kreisen und Wojwodschaften sind die Nationalräte.

(2) Organem władzy państwowej w mieścia nie słanowiacym powiatu i sasiadujacej z nim gminie może być wspólna rada narodowa.

(3) Die Nationalräte werden durch die Bevölkerung auf die Dauer von vier Jahren gewählt."

 

Durch Gesetz vom 27. September 1973 erhielt der Artikel 34 folgende Fassung:

"ARTIKEL 34. (1) Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden, Städten, Bezirken der größeren Städte, Kreisen und Wojwodschaften sind die Nationalräte.

(2) Organem władzy państwowej w mieścia nie słanowiacym powiatu i sasiadujacej z nim gminie może być wspólna rada narodowa.

(3) Rada Państwa może określić inne wypadki, w ktorych organem władzy państwowej w dwu jednostkach podziału terytorialnego jest wspólna rada narodowa.

(4) Die Nationalräte werden durch die Bevölkerung auf die Dauer von vier Jahren gewählt."

 

Durch Gesetz vom 28. Mai 1975 erhielt der Artikel 34 folgende Fassung:

"ARTIKEL 34. (1) Die örtlichen Organe der Staats

Die Organe der Staatsgewalt in den Gemeinden, Städten, Bezirken der größeren Städte sowie in den Wojwodschaften sind die Nationalräte.

(2) Organ der Staatsgewalt in zwei verschiedenen Verwaltungseinheiten derselben Stufe kann ein gemeinsamer Nationalrat sein

(3) Die Nationalräte werden durch die Bevölkerung auf die Dauer von vier Jahren gewählt."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 34 folgende Fassung:

"ARTIKEL 34. (1) Die örtlichen Organe der Staatsgewalt und die Hauptorgane der gesellschaftlichen Selbstverwaltung des werktätigigen Volkes in Stadt und Land, in den Gemeinden, Städten, Bezirken der größeren Städte sowie in den Wojwodschaften sind die Nationalräte.

(2) Organ der Staatsgewalt und der gesellschaftlichen Selbstverwaltung in zwei verschiedenen örtlichen Körperschaften derselben Stufe kann ein gemeinsamer Nationalrat sein.

(3) Die Wahlperiode der Nationalräte der einzelnen Stufen wird durch Gesetz bestimmt."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 34 umnummeriert zum Artikel 43.

 

ARTIKEL 35. Die Nationalräte bringen den Willen des werktätigen Volkes zum Ausdruck und entfalten dessen schöpferische Initiative und Aktivität, um die Kraft, den Wohlstand und die Kultur des Volkes zu heben.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 35 umnummeriert zum Artikel 44.

 

ARTIKEL 36. Die Nationalräte festigen das Band der Staatsgewalt mit dem werktätigen Volk in Stadt und Land, indem sie immer breitere Massen der Werktätigen zur Teilnahme an der Verwaltung des Staates heranziehen.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde dem Artikel 36 folgender Halbsatz angefügt: ", und mit der Einwohnerselbstverwaltung zusammenarbeiten".

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 36 umnummeriert zum Artikel 45.

 

ARTIKEL 37. Die Nationalräte leiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Tätigkeit, indem sie die örtlichen Bedürfnisse mit den gesamtstaatlichen Aufgaben verbinden.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 37 folgende Fassung:

"ARTIKEL 37. Die Nationalräte leiten die Gesamtheit der gesellschaftlich-wirtschaftlichen und kulutrellen Entwicklung und nehmen Einfluß auf alle Einheiten der Verwaltung und Wirtschaft in ihrem Gebiet, inspirieren und koordinieren deren Tätigkeit und üben die Kontrolle über sie aus. Die Nationalräte verbinden die Bedürfnisse des Gebietes mit den gesamtstaatlichen Zielen und Aufgaben."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 37 umnummeriert zum Artikel 46.

 

ARTIKEL 38. Die Nationalräte sorgen ständig für die täglichen Bedürfnisse und Interessen der Bevölkerung, bekämpfen alle Anzeichen von Willkür und bürokratischer Einstellung gegenüber den Bürgern, verwirklichen und entfalten die gesellschaftliche Kontrolle über die Tätigkeit der Behörden, Betriebe, Anstalten und Institutionen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 38 umnummeriert zum Artikel 47.

 

ARTIKEL 39. Die Nationalräte sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, überwachen die Einhaltung der volksdemokratischen Gesetzlichkeit, schützen das gesellschaftliche Eigentum, gewährleisten die Rechte der Bürger und stärken die Verteidigungsbereitschaft und die Sicherheit des Staates.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 39 umnummeriert zum Artikel 48.

 

ARTIKEL 40. Die Nationalräte nutzen alle Hilfsquellen und Möglichkeiten ihres Gebietes zum Zwecke seiner allseitigen wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung, zur immer besseren Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung, auf dem Gebiete der Versorgung und der Dienstleistungen sowie zum Ausbau der Kommunal-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits­und Sporteinrichtungen und Organisationen aus.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 40 wie folgt geändert:

-der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1).

- folgender Absatz wurde angefügt (bisher Art. 41 Abs. 2):

"(2) Die Nationalräte beschließen auf Antrag der örtlichen Organe der Staatsverwaltung die gesellschafts-wirtschaftlichen Pläne und Haushalte der Woiwodschaften, der Städte, der Stadtbezirke und der Gemeinden."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 40 umnummeriert zum Artikel 49.

 

ARTIKEL 41. Die Nationalräte beschließen die örtlichen Wirtschaftspläne und die örtlichen Haushaltspläne.

 

Durch Gesetz vom 22. November 1973 erhielt der Artikel 41 folgende Fassung:

"ARTIKEL 41. (1) Die Nationalräte üben ihre Tätigkeit auf Tagungen aus.

(2) Die Nationalräte beschließen die örtlichen Wirtschaftspläne und die örtlichen Haushaltspläne."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 41 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Nationalräte wählen aus ihrer Mitte das Präsidium zur Leitung der Vorbereitung der Tagungen und zur Führung der Beratungen, zur Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse und zur Hilfeleistung für die Ratsmitglieder bei der Ausübung ihres Mandats."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 41 umnummeriert zum Artikel 50.

 

ARTIKEL 42. (1) Die Nationalräte üben ihre Tätigkeit auf Tagungen aus.

 

(2) Die vollziehenden und verfügenden Organe der Nationalräte sind die von ihnen gewählten Präsidien.

 

(3) Das Präsidium des Nationalrats untersteht dem Nationalrat, der es gewählt hat, sowie dem Präsidium des übergeordneten Nationalrats.

 

Durch Gesetz vom 29. November 1972 erhielt der Artikel 42 folgende Fassung:

"ARTIKEL 42. (1) Die Nationalräte üben ihre Tätigkeit auf Tagungen aus.

(2) Die vollziehenden und verfügenden Organe der Nationalräte der Woiwodschaften, der Kreise, der Städte und Bezirke sind die von ihnen gewählten Präsidien.

(3) Die vollziehenden und verfügenden Organe der Nationalräte der Gemeinden oder der gemeinsamen Nationalräte von Städten und Gemeinden die Gemeindevorsteher (Städte und Gemeinde).

(4) Das vollziehende und verfügende Organ des Nationalrates untersteht sowohl dem Nationalrat wie dem Präsidium des übergeordneten Nationalrats."

 

Durch Gesetz vom 22. November 1973 erhielt der Artikel 42 folgende Fassung:

"ARTIKEL 42. (1) Örtliche Organe der Staatsverwaltung sowie sowie vollziehende und verfügende Organe der Nationalräte sind die Woiwoden, die Präsidenten oder die Vorsteher der Städte, die Kreisvorsteher, die Stadtbezirksvorsteher und die Gemeindevorsteher.

(2) Die örtlichen Organe der Staatsverwaltung unterstehen dem Organ der Staatsverwaltung höherer Stufe und bezüglich der Aufgaben, die vom Nationalrat bestimmt werden, dem zuständigen Nationalrat."

 

Durch Gesetz vom 28. Mai 1975 erhielt der Artikel 42 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Örtliche Organe der Staatsverwaltung sowie vollziehende und verfügende Organe der Nationalräte sind die Woiwoden, die Präsidenten oder die Vorsteher der Städte, die Stadtbezirksvorsteher und die Gemeindevorsteher."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 42 umnummeriert zum Artikel 51.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 42a. (1) Die Woiwoden, die Präsidenten oder Vorsteher der Städte, die Stadtbezirksvorsteher und die Gemeindevorsteher sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsverwaltung gemäß den Rechtsvorschriften und den von den übergeordneten Organen bestimmten Richtungen tätig.

(2) Die Woiwoden und Präsidenten der Städte der Woiwodschaftsstufen sind Vertreter der Regierung auf ihrem Gebiet."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 42a umnummeriert zum Artikel 52.

 

ARTIKEL 43. Die Nationalräte bilden Kommissionen für die einzelnen Gebiete ihrer Tätigkeit. Die Kommissionen der Nationalräte unterstützen die ständige und enge Verbindung mit der Bevölkerung, mobilisieren diese zur Teilnahme an der Verwirklichung der Aufgaben des Rates, üben mit Unterstützung des Rates die gesellschaftliche Kontrolle aus und unterbreiten dem Rat und seinen Organen ihre Vorschläge.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 43 umnummeriert zum Artikel 53.

 

ARTIKEL 44. (1) Der Nationalrat hebt den Beschluß eines ihm unterstellten Nationalrates oder dessen Präsidiums auf, wenn er gesetzwidrig ist oder mit der Grundlinie der Politik des Staates unvereinbar ist.

 

(2) Das Präsidium des Nationalrates kann, den Vollzug des Beschlusses eines ihm unterstellten Nationalrates aussetzen und die Angelegenheit seinem eigenen Nationalrat auf dessen nächster Sitzung zur Entscheidung vorlegen.

 

Durch Gesetz vom 22. November 1973 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:

"ARTIKEL 44. Der Nationalrat hebt den Beschluß eines ihm unterstellten Nationalrats auf, wenn er gesetzwidrig ist oder mit der Grundlinie der Politik des Staates unvereinbar ist."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 44 umnummeriert zum Artikel 54.

 

ARTIKEL 45. Die genaue Zusammensetzung sowie der Zuständigkeitsbereich und das Verfahren der Nationalräte und ihrer Organe werden durch ein Gesetz bestimmt.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 45 umnummeriert zum Artikel 55.

 

KAPITEL VI.

GERICHT UND STAATSANWALTSCHAFT

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel VI. zum Kapitel VII.

 

ARTIKEL 46. (1) Die Rechtsprechung wird in der Volksrepublik Polen durch das Oberste Gericht, die Woiwodschaftsgerichte, die Kreisgerichte sowie durch besondere Gerichte ausgeübt.

 

(2) Aufbau, Zuständigkeit sowie das Verfahren der Gerichte werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 28. Mai 1975 erhielt der Artikel 46 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Rechtsprechung wird in der Volksrepublik Polen durch das Oberste Gericht, die Woiwodschaftsgerichte, die Bezirksgerichte sowie durch besondere Gerichte ausgeübt. "

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 46 wie folgt geändert:

- folgender Absatz 2 wurde eingefügt:

"(2) In Strafverfahren entscheiden die Kollegien für Strafsachen."

- der bisherige Absatz 2 wurde mit folgender Fassung zum Absatz 3:

"(3) Aufbau, Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte sowie der Kollegien für Strafsachen werden durch Gesetz bestimmt.".

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 46 umnummeriert zum Artikel 56.

 

ARTIKEL 47. Die Gerichte sprechen ihre Urteile im Namen der Volksrepublik Polen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 47 umnummeriert zum Artikel 57.

 

ARTIKEL 48. Die Gerichte schützen die Staatsordnung der Volksrepublik Polen und die Errungenschaften des polnischen werktätigen Volkes, sichern die volksdemokratische Gesetzlichkeit, das gesellschaftliche Eigentum und die Rechte der Bürger und bestrafen die Verbrecher.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 48 umnummeriert zum Artikel 58.

 

ARTIKEL 49. Mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Fälle verhandeln und entscheiden die Gerichte unter Beteiligung von Volksbeisitzern.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 49 wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1).

- folgender Absätze 2 bis 4  wurden angefügt:

"(2) Die Volksbeisitzer haben bei der Entscheidung der Gerichte dieselben Rechte wie die Richter.

(3) Die Volksbeisitzer werden von den Nationalräten gewählt.

(4) Das Verfahren bei der Wahl der Beisitzer an den Woiwodschafts-, Bezirks- und Sondergerichten sowie deren Amtszeit bestimmt das Gesetz."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 49 umnummeriert zum Artikel 59.

 

ARTIKEL 50. (1) Die Richter und die Volksbeisitzer werden gewählt.

 

(2) Das Verfahren für die Wahl der Richter und Beisitzer der Woiwodschafts- und Kreisgerichte sowie ihre Amtsdauer werden durch Gesetz geregelt.

 

(3) Das Verfahren für die Berufung der Richter der besonderen Gerichte wird durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 28. Mai 1975 erhielt der Artikel 50 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Das Verfahren für die Wahl der Richter und Beisitzer der Woiwodschafts- und Bezirksgerichte sowie ihre Amtsdauer werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:

"ARTIKEL 50. (1) Die Richter werden vom Staatsrat berufen und abberufen.

(2) Das Verfahren bei der Berufung und Abberufung der Richter bestimmt das Gesetz."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 50 umnummeriert zum Artikel 60.

 

ARTIKEL 51. (1) Das Oberste Gericht ist das höchste Gerichtsorgan und übt auf dem Gebiet der Rechtsprechung die Aufsicht über die Tätigkeit sämtlicher Gerichte aus.

 

(2) Das Verfahren für die Aufsicht durch das Oberste Gericht wird durch Gesetz geregelt.

 

(3) Das Oberste Gericht wird vom Staatsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 51 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"(3) Das Oberste Gericht wird vom Staatsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen."

- folgender Absatz 4 wurde angefügt:

"(4) Der Staatsrat beruft aus der Mitte der Richter des Obersten Gerichts: den Ersten Präsidenten und Präsidenten des Obersten Gerichts und beruft sie von diesem Posten ab."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 51 umnummeriert zum Artikel 61.

 

ARTIKEL 52. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 52 umnummeriert zum Artikel 62.

 

ARTIKEL 53. (1) Die Verhandlungen werden vor allen Gerichten der Volksrepublik Polen öffentlich geführt. Das Gesetz kann Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen.

 

(2) Der Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung. Er kann sich einen Verteidiger wählen oder einen Verteidiger durch das Gericht bestellt erhalten.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 53 umnummeriert zum Artikel 63.

 

ARTIKEL 54. (1) Der Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Polen wahrt die volksdemokratische Gesetzlichkeit, schützt das gesellschaftliche Eigentum und gewährleistet die Achtung, der Rechte der Bürger.

 

(2) Dem Generalstaatsanwalt obliegt insbesondere die Verfolgung von Verbrechen, die gegen die Staatsordnung, gegen die Sicherheit und gegen die Unabhängigkeit der Volksrepublik Polen gerichtet sind.

 

(3) Die Befugnisse des Generalstaatsanwalts und das von ihm zu beachtende Verfahren werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 54 umnummeriert zum Artikel 64.

 

ARTIKEL 55. (1) Der Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Polen wird vom Staatsrat berufen und abberufen.

 

(2) Das Verfahren der Berufung und Abberufung der dem Generalstaatsanwalt unterstellten Staatsanwälte sowie die Grundsätze für die Organisation und die Tätigkeit der Organe der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt.

 

(3) Der Generalstaatsanwalt legt dem Staatsrat über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Rechenschaft ab.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 55 umnummeriert zum Artikel 65.

 

ARTIKEL 56. Die Organe der Staatsanwaltschaft unterstehen dem Generalstaatsanwalt der Volksrepublik Polen und sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig von den örtlichen Organen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 56 umnummeriert zum Artikel 66.

 

KAPITEL VII.

DIE GRUNDRECHTE UND GRUNDPFLICHTEN DER BÜRGER

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel VII. zum Kapitel VIII.

 

ARTIKEL 57. Die Volksrepublik Polen stärkt und erweitert die Rechte und Freiheiten der Bürger, indem sie die Errungenschaften des werktätigen Volkes festigt und mehrt.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 51 wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde zum Absatz (1).

- folgende Absätze 2 und 3 wurden angefügt:

"(2) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben die gleichen Rechte unabhängig von Geschlecht, Geburt, Ausbildung, Nationalität, Rasse, Konfession sowie gesellschaftlicher Herkunft und Stellung.

(3) Die Bürger der Volksrepublik Polen sollen ihre Pflichten gegenüber dem Vaterland redlich erfüllen zu zu seiner Entwicklung beitragen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 57 umnummeriert zum Artikel 67.

 

ARTIKEL 58. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Arbeit, das heißt das Recht auf Beschäftigung gegen Entlohnung nach Quantität und Qualität ihrer Arbeit.

 

(2) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet durch das gesellschaftliche Eigentum an den hauptsächlichsten Produktionsmitteln, durch die Entwicklung einer von Ausbeutung freien gesellschaftlichen, genossenschaftlichen Ordnung auf dem Lande, durch das planmäßige Wachstum der Produktivkräfte, durch die Beseitigung der Quellen der Wirtschaftskrisen und durch die Liquidierung der Arbeitslosigkeit.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 58 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Das Recht auf Arbeit wird gesichert durch das sozialistische Wirtschaftssystem, die planmäßige Entwicklung der Produktionskräfte, die rationelle Ausnutzung aller Produktionsfaktoren, die ständige Einführung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts in der Volkswirtschaft sowie das Bildungssystem und das System der Anhebung der Berufsqualifikationen. Die ordnungsgemäße Verwirklichung des Rechts auf Arbeit wird durch das sozialistische Arbeitsrecht gesichert."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 58 umnummeriert zum Artikel 68.

 

ARTIKEL 59. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Erholung.

 

(2) Das Recht auf Erholung wird den Arbeitern und Angestellten gewährleistet durch gesetzliche Begrenzung der Arbeitszeit, durch Verwirklichung des Achtstundentages, durch weitere Verkürzung der Arbeitszeit in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, durch gesetzlich bestimmte arbeitsfreie Tage und durch einen alljährlichen bezahlten Urlaub.

 

(3) Die Schaffung von Urlaubsmöglichkeiten, die Entwicklung der Touristik, der Kurorte, der Sportanlagen, der Kulturhäuser, der Klubs, der Kulturräume, der Parks und anderer Erholungseinrichtungen schaffen für immer breitere Massen des werktätigen Volkes in Stadt und Land die Möglichkeit einer gesunden und durch Ausnutzung aller kulturellen Möglichkeiten geförderten Erholung.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurden im Artikel 59 Absatz 2 die Worte "Arbeitern und Angestellten" ersetzt durch: "Arbeitnehmern".

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 59 umnummeriert zum Artikel 69.

 

ARTIKEL 60. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Schutz ihrer Gesundheit sowie auf Hilfe im Fall von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit.

 

(2) Der immer weiteren Verwirklichung dieses Rechts dienen:

1) die Entwicklung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten gegen Krankheit, Alter und Arbeitsunfähigkeit sowie der Ausbau der verschiedenen Formen der sozialen Fürsorge;

2) die Entwicklung des vom Staat organisierten Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, der Ausbau der sanitären Einrichtungen, die Verbesserung des Gesundheitsdienstes in Stadt und Land, die ständige Verbesserung der Bedingungen für den Arbeitsschutz und die Arbeitshygiene, umfassende Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, die Gewährung unentgeltlicher ärztlicher Hilfe in immer größerem Umfang, der Ausbau eines Netzes von Krankenhäusern, Sanatorien, Ambulatorien und Heilstätten auf dem Lande sowie die Fürsorge im Fall der Invalidität.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 60 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Der immer vollständigeren Verwirklichung dieses Rechts dienen:

1) die Entwicklung der Sozialversicherung gegen Krankheit, Alter und Arbeitsunfähigkeit sowie der Ausbau der verschiedenen Formen der sozialen Fürsorge;

2) die Entwicklung des vom Staat organisierten Gesundheitsschutzes sowie die Hebung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung, die unentgeltliche ärztliche Betreuung für alle Werktätigen und ihre Familien, die ständige Erhöhung der Arbeitssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsjygiene, die weiterentwickelte Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten sowie die Invalidenfürsorge;

3) der Ausbau der Krankenhäuser, Sanatorien, Ambulatorien, Gesundheitsanstalten und der sanitären Einrichtungen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 60 umnummeriert zum Artikel 70.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 60a. Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Nutzung der Werte der natürlichen Umwelt sowie die Pflicht, diese zu schützen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 60a umnummeriert zum Artikel 71.

 

ARTIKEL 61. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht auf Bildung.

 

(2) Das Recht auf Bildung wird in immer breiterem Umfange gewährleistet

1) durch den allgemeinen, unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht;

2) durch den ständigen Ausbau des Netzes der mittleren allgemeinbildenden Schulen, der Fachschulen sowie der Hochschulen;

3) durch die Hilfe des Staates bei der Qualifizierung der in Industriebetrieben und in anderen Arbeitsstätten in Stadt und Land beschäftigten Bürger;

4) durch das System der staatlichen Stipendien, durch den Ausbau von Internaten, Studenten- und Schülerheimen sowie durch andere Formen der materiellen Unterstützung für Kinder der Arbeiter, der werktätigen Bauern und der Angehörigen der Intelligenz.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 61 Absatz 2 wie folgt geändert:

- die Ziffern 1 und 2 erhielten folgende Fassung:

"1) durch das unentgeltliche Schulwesen;

2) durch die allgemeinen und obligatorischen Grundschulen;"

folgende Ziffern 3 und 4 wurden eingefügt:

"3) durch die Verbreitung des mittleren Schulwesens;

4) durch die Entwicklung des Hochschulwesens,"

- die bisherigen Ziffern 3 und 4 wurden Ziffern 5 und 6.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 61 umnummeriert zum Artikel 72.

 

ARTIKEL 62. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben das Recht, die Errungenschaften der Kultur zu nutzen und schöpferisch an der Entwicklung der nationalen Kultur teilzunehmen.

 

(2) Dieses Recht wird in immer größerem Maße dadurch gewährleistet, daß Bibliotheken, Bücher und Presse, Rundfunk, Kino, Theater, Museen und Ausstellungen, Kulturhäuser, Klubs und Kulturräume entwickelt und dem werktätigen Volk in Stadt und Land zugänglich gemacht, daß das kulturelle Schaffen der Volksmassen allseitig unterstützt und gefördert und schöpferische Talente entwickelt werden.                '

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 62 umnummeriert zum Artikel 73.

 

ARTIKEL 63. Die Volksrepublik Polen sorgt für die allseitige Entwicklung einer Wissenschaft, die sich auf die Errungenschaften des hervorragendsten Gedankengutes der Menschheit und des fortschrittlichen polnischen Gedankengutes stützt; einer Wissenschaft, die im Dienst des Volkes steht.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 63 umnummeriert zum Artikel 74.

 

ARTIKEL 64. Die Volksrepublik Polen sorgt für die Entwicklung einer Literatur und einer Kunst, die den Bedürfnissen und Bestrebungen des Volkes Ausdruck verleihen und den besten fortschrittlichen Traditionen des polnischen Schaffens entsprechen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 64 umnummeriert zum Artikel 75.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 64a. Die Volksrepublik Polen gewährt den Veteranen der Kämpfe für die nationale und gesellschaftliche Befreiung allseitige Fürsorge."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 64a umnummeriert zum Artikel 76.

 

ARTIKEL 65. Die Volksrepublik Polen läßt der schaffenden Intelligenz, allen, die auf dem Gebiet der Wissenschaft, des Bildungswesens, der Literatur und der Kunst tätig sind, sowie den Pionieren des technischen Fortschritts, den Rationalisatoren und Erfindern ihre besondere Fürsorge zuteil werden.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 65 umnummeriert zum Artikel 77.

 

ARTIKEL 66. (1) Der Frau stehen in der Volksrepublik Polen auf allen Gebieten des staatlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens die gleichen Rechte zu wie dem Mann.

 

(2) Die Gleichberechtigung der Frau wird gewährleistet:

1) durch das gleiche Recht auf Arbeit und Lohn nach dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", auf Erholung, Sozialversicherung, Bildung, Titel und Auszeichnungen sowie auf die Bekleidung öffentlicher Ämter;

2) durch die Fürsorge für Mutter und Kind, durch den Schutz der schwangeren Frau, durch bezahlten Urlaub vor und nach der Entbindung, durch den Ausbau des Netzes von Entbindungsanstalten, Kinderkrippen und Kindergärten, durch Dienstleistungsbetriebe und öffentliche Speisestätten.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde dem Artikel 66  folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Volksrepublik Polen stärkt die Stellung der Frauen in der Gesellschaft und insbesondere die der Mütter und der berufstätigen Frauen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 66 umnummeriert zum Artikel 78.

 

ARTIKEL 67. (1) Ehe und Familie stehen unter der Fürsorge und unter dem Schutz der Volksrepublik Polen. Kinderreiche Familien umgibt der Staat mit besonderer Fürsorge.

 

(2) Außereheliche Geburt schmälert die Rechte des Kindes nicht.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 67 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurde nach dem Wort "Ehe" das Wort ", Mutterschaft" eingefügt.

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Eltern haben die Pflicht, die Kinder zu aufrichtigen und pflichtbewußten Bürgern der Volksrepublik Polen zu erziehen."

- folgende Absätze wurden angefügt:

"(3) Die Volksrepublik Polen sichert die Realisierung von Unterhaltungsrechten und -pflichten.

(4) Die außerhalb der Ehe geborenen Kinder haben dieselben Rechte wie die ehelichen Kinder.

(5) In ihrer Sorge um die Interessen der Familie bemüht sich die Volksrepublik Polen, die Wohnsituation  zu verbessern, entwickelt und unterstützt unter der Teilnahme der Bürger verschiedene Formen des Wohnungsbaus und insbesondere das genossenschaftliche Bauwesen und sorgt für eine rationelle Bewirtschaftung der Wohnungsressourcen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 67 umnummeriert zum Artikel 79.

 

ARTIKEL 68. Die Volksrepublik Polen sorgt besonders für die Erziehung der Jugend und sichert ihr die breitesten Entwicklungsmöglichkeiten.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:

"ARTIKEL 68. Die Volksrepublik Polen sorgt besonders für die Erziehung der Jugend und sichert ihr die breitesten Entwicklungsmöglichkeiten und schafft Bedingungen für die aktive Teilnahme der jungen Generation am gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben, indem sie bei der Jugend das Gefühl der Mitverantwortung für die Entwicklung des Vaterlandes fördert."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 68 umnummeriert zum Artikel 80.

 

ARTIKEL 69. (1) Die Bürger der Volksrepublik Polen haben, unabhängig von Nationalität, Rasse und Glaubensbekenntnis, gleiche Rechte auf allen Gebieten des staatlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Die Verletzung dieses Grundsatzes durch irgendwelche direkte oder indirekte Bevorzugung oder Beschränkung der Rechte auf Grund von Nationalität, Rasse oder Glaubensbekenntnis ist strafbar.

 

(2) Die Verbreitung von Haß, Verachtung oder Zwietracht sowie die Erniedrigung eines Menschen auf Grund von Unterschieden der Nationalität, der Rasse oder des Glaubensbekenntnisses sind verboten.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 69 umnummeriert zum Artikel 81.

 

ARTIKEL 70. (1) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Bürgern Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Kirche und andere Religionsgemeinschaften können ihre religiösen Funktionen ungehindert ausüben. Es ist verboten, Bürger mit Zwang davon abzuhalten, an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten teilzunehmen. Ebenso ist es verboten jemanden zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten zu zwingen.

 

(2) Die Kirche ist vom Staat getrennt. Die Grundsätze des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche sowie die Rechts- und Vermögensstellung der Religionsgemeinschaften werden vom Gesetz bestimmt.

 

(3) Der Mißbrauch der Gewissens- und Glaubensfreiheit für Zwecke, die gegen das Interesse der Volksrepublik Polen gerichtet sind, ist strafbar.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 70 Absatz 3 aufgehoben.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 70 umnummeriert zum Artikel 82.

 

ARTIKEL 71. (1) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Bürgern die Rede-, Presse-und Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit der Durchführung von Demonstrationen und Kundgebungen.

 

(2) Der Verwirklichung dieser Freiheiten dient die Übergabe von Druckereien, Papierbeständen, öffentlichen Gebäuden und Sälen, des Post- und Fernmeldewesens, des Rundfunks sowie anderer notwendiger materieller Mittel in die Verfügung des werktätigen Volkes und seiner Organisationen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 71 umnummeriert zum Artikel 83.

 

ARTIKEL 72. (1) Zur Entwicklung der politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aktivität des werktätigen Volkes in Stadt und Land gewährleistet die Volksrepublik Polen den Bürgern das Recht, sich in Organisationen zu vereinigen.

 

(2) Die politischen Organisationen, Gewerkschaften, Verbände der werktätigen Bauern, genossenschaftlichen Vereinigungen, Jugend-, Frauen-, Sport- und Verteidigungsorganisationen, die kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Vereinigungen sowie andere gesellschaftliche Organisationen des werktätigen Volkes vereinigen die Bürger zur aktiven Teilnahme am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben.

 

(3) Die Bildung von Vereinigungen sowie die Teilnahme an Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit gegen die politische und gesellschaftliche Ordnung oder gegen die Rechtsordnung der Volksrepublik Polen gerichtet ist, sind verboten.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 72 umnummeriert zum Artikel 84.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 72a. Eine hervorragende gesellschaftliche Rolle in der Volksrepublik Polen erfüllen die Gewerkschaften, die eine allgemeine Organisation darstellen, welche an der Gestaltung und der Verwirklichung der Aufgaben der gesellschaftlich-writschaftlichen Entwicklung des Landes mitwirkt; die Gewerkschaften vertreten die Interessen udn die Rechte der Werktätigen, sie sind die Schule der staatsbürgerlichen Aktivität und des Engagements beim Aufbau der sozialistischen Gesellschaft."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 72a umnummeriert zum Artikel 85.

 

ARTIKEL 73. (1) Die Bürger haben das Recht, sich an alle Staatsorgane mit Anträgen und Beschwerden zu wenden.

 

(2) Die Anträge und Beschwerden der Bürger sind schnell und gerecht zu prüfen und zu erledigen. Wer sich einer Verzögerung schuldig macht oder Anträgen und Beschwerden der Bürger gegenüber eine engherzige und bürokratische Haltung einnimmt, wird zur Verantwortung gezogen.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 73 wie folgt geändert:

- der bisherige Absatz 1 wurde Absatz 2 und folgender Absatz 1 wurde eingefügt:

"(1) Die Bürger der Volksrepublik Polen sind an der Ausübung der gesellschaftlichen Kontrolle, an Konsultationen und Diskussionen, die die Schlüsselprobleme der Landesentwicklung betreffen, beteiligt und stellen Anträge."

- der bisherige Absatz 2 wurde zum Absatz 3 und in diesem wurden die Worte "Die Anträge und Beschwerden" ersetzt durch: "Die Berufungen, Anträge und Beschwerden".

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 73 umnummeriert zum Artikel 86.

 

ARTIKEL 74. (1) Die Volksrepublik Polen gewährleistet den Bürgern die Unverletzlichkeit der Person. Dem Bürger kann die Freiheit nur in, den gesetzlich bestimmten Fällen entzogen werden. Ein Festgenommener ist zu entlassen, falls ihm nicht binnen 48 Stunden vom Augenblick der Festnahme an ein Haftbefehl des Gerichts oder des Staatsanwalts zugestellt wird.

 

(2) Das Gesetz schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis. Die Durchführung einer Haussuchung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.

 

(3) Eine Vermögenseinziehung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts durchgeführt werden.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 74 umnummeriert zum Artikel 87.

 

ARTIKEL 75. Die Volksrepublik Polen gewährt denjenigen Bürgern anderer Staaten Asyl, die wegen ihres Eintretens für die Interessen der Werktätigen, wegen ihres Kampfes für den gesellschaftlichen Fortschritt, wegen ihrer Tätigkeit für die Verteidigung des Friedens, wegen ihres Kampfes für die nationale Befreiung oder wegen ihrer wissenschaftlichen Betätigung verfolgt werden.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 75 umnummeriert zum Artikel 88.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 75a. Die polnischen Bürger im Ausland genießen die Fürsorge der Volksrepublik Polen."

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 75a umnummeriert zum Artikel 89.

 

ARTIKEL 76. Jeder Bürger der Volksrepublik Polen ist verpflichtet, die Vorschriften der Verfassung und der Gesetze einzuhalten, die sozialistische Arbeitsdisziplin zu wahren, die Grundsätze des sozialistischen Zusammenlebens zu achten und seine Verpflichtungen dem Staat gegenüber gewissenhaft zu erfüllen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 76 umnummeriert zum Artikel 90.

 

ARTIKEL 77. (1) Jeder Bürger der Volksrepublik Polen ist verpflichtet, das gesellschaftliche Eigentum zu hüten und es als die unerschütterliche Grundlage der Entwicklung des Staates, als Quelle des Reichtums und der Kraft des Vaterländes zu festigen.

 

(2) Wer Sabotage- und Diversionsakte, Schädlingstätigkeit oder andere Anschläge auf das gesellschaftliche Eigentum begeht, wird mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestraft.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 77 Absatz 2 aufgehoben und die Kennzeichnung des Absatzes (1) wurde gestrichen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 77 umnummeriert zum Artikel 91.

 

ARTIKEL 78. (1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist die heiligste Pflicht eines jeden Bürgers.

 

(2) Der Wehrdienst ist die patriotische Ehrenpflicht der Bürger der Volksrepublik Polen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 92.

 

ARTIKEL 79. (1) Wachsamkeit gegenüber den Feinden des Volkes und strenge Wahrung des Staatsgeheimnisses sind Pflicht eines jeden Bürgers der Volksrepublik Polen.

 

(2) Vaterlandsverrat, das heißt Spionage, Schwächung der Streitkräfte, Überlaufen zum Feind, wird als schwerstes Verbrechen mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestraft.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 93.

 

KAPITEL VIII.

DIE GRUNDSÄTZE DES WAHLRECHTS

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel VIII. zum Kapitel IX.

 

ARTIKEL 80. Die Wahlen zum Sejm und zu den Nationalräten sind allgemein, gleich, direkt und finden in geheimer Abstimmung statt.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 80 umnummeriert zum Artikel 94.

 

ARTIKEL 81. Das Wahlrecht hat jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ohne Unterschied des Geschlechts, der Nationalität, der Rassenzugehörigkeit, des Glaubensbekenntnisses, der Bildung, der Dauer der An­sässigkeit, der sozialen Herkunft, des Berufes und der Vermögenslage.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 81 umnummeriert zum Artikel 95.

 

ARTIKEL 82. Jeder Bürger kann nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Nationalräte und nach Vollendung des 21. Lebensjahres in den Sejm gewählt werden.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 82 umnummeriert zum Artikel 96.

 

ARTIKEL 83. Frauen genießen in jeder Beziehung das gleiche Wahlrecht wie Männer.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 83 umnummeriert zum Artikel 97.

 

ARTIKEL 84. Angehörige der Streitkräfte genießen in jeder Beziehung das gleiche Wahlrecht wie alle übrigen Bürger.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 98.

 

ARTIKEL 85. Kein Wahlrecht haben Geisteskranke sowie diejenigen, denen durch gerichtliche Entscheidung die Bürgerrechte entzogen worden sind.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 85 umnummeriert zum Artikel 99.

 

ARTIKEL 86. Die Kandidaten für die Wahlen zum Sejm und zu den Nationalräten werden von den politischen und gesellschaftlichen Organisationen aufgestellt, in denen die Bürger in Stadt und Land zusammengeschlossen sind.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 100.

 

ARTIKEL 87. Die Abgeordneten des Sejms und alle Mitglieder der Nationalräte haben den Wählern über ihre Tätigkeit und über die Tätigkeit des Organs, in das sie gewählt worden sind, Rechenschaft abzulegen.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 101.

 

ARTIKEL 88. Das Verfahren für die Aufstellung der Kandidaten und für die Durchführung der Wahlen sowie das Verfahren für die Abberufung der Abgeordneten und der Mitglieder der Nationalräte werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 102.

 

KAPITEL IX.

WAPPEN, FLAGGE UND HAUPTSTADT DER VOLKSREPUBLIK POLEN

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 erhielt das Kapitel IX. folgende Überschrift:

"KAPITEL IX.

WAPPEN, FARBEN, HYMNE UND HAUPTSTADT DER VOLKSREPUBLIK POLEN"

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel IX. zum Kapitel X.

 

ARTIKEL 89. (1) Das Wappen der Volksrepublik Polen stellt einen weißen Adler im roten Feld dar.

 

(2) Die Farben der Flagge der Volksrepublik Polen sind weiß und rot.

 

(3) Einzelheiten werden durch Gesetz bestimmt.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde der Artikel 89 wie folgt geändert:

- folgender Absatz 3 wurde eingefügt:

"(3) Die Hymne der Volksrepublik Polen ist die Dabrowski-Masurka."

- der bisherige Absatz 3 wurde zum Absatz 4.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 89 umnummeriert zum Artikel 103.

 

Durch Gesetz vom 10. Februar 1976 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"ARTIKEL 89a. Das Wappen, die Farben und die Hymne der Volksrepublik Polen werden in Ehren gehalten und unterliegen besonderem Schutz.":

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 89a umnummeriert zum Artikel 104.

 

ARTIKEL 90. Die Hauptstadt der Volksrepublik Polen ist die Stadt der heldenhaften Traditionen des polnischen Volkes: Warschau.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 90 umnummeriert zum Artikel 105.

 

KAPITEL X.

VERFASSUNGSÄNDERUNG

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde das Kapitel XI. zum Kapitel XI.

 

ARTIKEL 91. Eine Verfassungsänderung kann nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das durch den Sejm der Volksrepublik Polen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln beschlossen worden ist.

 

Durch den Erlaß vom 16. Februar 1976 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 106.

 


Quellen:

Dt. Institut  für Rechtswissenschaft, Die Verfassungen der Europäischen Länder der Volksdemokratie. VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1954
Die Verfassung der Volksrepublik Polen, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1960
Herwig Roggemann, Die Verfassung der Volksrepublik Polen, Berlin-Verlag 1979
Brunner/Meissner, Verfassungen der kommunistischen Staaten, UTB Schöningh 1980
http://www.konstytucje.ho.pl (polnisch)
© 30. November 2003 - 6. Januar 2004


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