Verfassung der Portugiesischen Republik

 

 vom 2. April 1976

 

geändert durch

Verfassungsgesetz vom 30. Oktober 1982 (1. Revision)
Verfassungsgesetz vom 8. Juli 1989 (2. Revision)
Verfassungsgesetz vom 25. November 1992 (Verfassungsänderung zum EU-Vertrag, 3. Revision)
Verfassungsgesetz vom 20. September 1997 (4. Revision)

Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 2001 (5. Revision)

 

Präambel

 

Am 25. April 1974 krönte die Bewegung der Streitkräfte den langjährigen Widerstand des portugiesischen Volkes mit dem Sturz des faschistischen Regimes und gab damit dem größten Wunsch des Volkes Ausdruck.

 

Portugal von Diktatur, Unterdrückung und Kolonialismus zu befreien, bedeutete einen revolutionären Wandel und den Beginn einer historischen Wende für die portugiesische Gesellschaft.

 

Die Revolution gab den Portugiesen die Grundrechte und Grundfreiheiten zurück. In Wahrnehmung dieser Rechte und Freiheiten versammeln sich die legitimen Vertreter des Volkes, um eine den Bestrebungen des Landes entsprechende Verfassung auszuarbeiten.

 

Die Verfassungsgebende Versammlung bestätigt die Entschlossenheit des portugiesischen Volkes, die nationale Unabhängigkeit zu verteidigen, die Grundrechte der Staatsbürger zu garantieren, die wesentlichen Grundsätze der Demokratie festzulegen, den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit zu sichern und den Weg für ein sozialistisches Gesellschaftssystem unter Beachtung des Willens des portugiesischen Volkes zu eröffnen, im Hinblick auf die Errichtung eines freien, gerechteren und brüderlichen Landes.

 

In ihrer am 2. April 1976 abgehaltenen Plenarsitzung billigt und verkündet die Verfassungsgebende Versammlung folgende Verfassung der Republik Portugal.

 

Grundsätzliche Bestimmungen

 

Art. 1. Portugal ist eine souveräne Republik, die sich auf die Grundsätze der Menschenwürde und des Volkswillens gründet und deren Ziel die Errichtung einer klassenlosen Gesellschaft ist.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 1 die Worte „einer klassenlosen Gesellschaft“ ersetzt durch. „einer freien, gerechten und solidarischen Gesellschaft“.

 

Art. 2. Die Republik Portugal ist ein demokratischer Staat auf der Grundlage der Volksherrschaft, der Achtung und Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten, des Meinungspluralismus sowie des Pluralismus der demokratischen, politischen Ordnung, dessen Ziel es ist, den Übergang zum Sozialismus durch die Schaffung jener Voraussetzungen zu gewährleisten, die eine demokratische Ausübung der Macht durch die Werktätigen ermöglichen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Art. 2. Die Republik Portugal ist ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage der Volksherrschaft, der Achtung und Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten, des Meinungspluralismus sowie des Pluralismus der demokratischen, politischen Ordnung, dessen Ziel es ist, den Übergang zum Sozialismus durch die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Demokratie und durch die Vertiefung der partizipativen Demokratie zu gewährleisten. "

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Art. 2. Die Republik Portugal ist ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage der Volksherrschaft, des Pluralismus der freien Meinung und der politischen Organisation sowie der Achtung und Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten, dessen Ziel es ist, eine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Demokratie sowie eine Vertiefung der partizipativen Demokratie zu verwirklichen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Art. 2. Die Republik Portugal ist ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage der Volksherrschaft, der Meinungsfreiheit und der Freiheit der demokratischen politischen Organisation, der Respektierung und Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten sowie dem Grundsatz der Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle, dessen Ziel es ist, eine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Demokratie sowie die Vertiefung der repräsentativen Demokratie zu verwirklichen."

 

Art. 3. (1) Die einzige und unteilbare Souveränität liegt beim Volke und wird von diesem in den von der Verfassung vorgesehenen Formen ausgeübt.

 

(2) Die Bewegung der Streitkräfte als Garant der demokratischen Errungenschaften und des revolutionären Prozesses nimmt zusammen mit dem Volk und nach Maßgabe der Verfassung an der Ausübung der Souveränität teil.

 

(3) Die politischen Parteien wirken unter Einhaltung der Grundsätze der nationalen Unabhängigkeit und der politischen Demokratie an der Bildung und Äußerung des Volkswillens teil

 

(4) Der Staat ist an die Verfassung gebunden und beruht auf der demokratischen Legalität.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 3 wie folgt geändert:

- die Absätze 2 und 3 wurden gestrichen.

- der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 2.

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(3) Die Gültigkeit der Gesetze und der übrigen Maßnahmen des Staates, der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt hängt von ihrer Übereinstimmung mit der Verfassung ab."

 

Art. 4. Portugiesischer Staatsbürger ist, wer von Gesetzes oder völkerrechtlicher Vereinbarung wegen als solcher betrachtet wird.

 

Art. 5. (1) Das portugiesische Hoheitsgebiet umfaßt das geschichtlich festgeschriebene Gebiet auf dem europäischen Kontinent sowie die Inselgruppen Azoren und Madeira.

 

(2) Der Staat veräußert, unbeschadet eventueller Grenzkorrekturen, weder portugiesisches Hoheitsgebiet, noch die an portugiesischem Hoheitsgebiet bestehenden Hoheitsrechte.

 

(3) Die Ausdehnung und Grenzen der portugiesischen Hoheitsgewässer sowie der portugiesische Anspruch auf den angrenzenden Meeresgrund regelt das Gesetz.

 

(4) Das unter portugiesischer Verwaltung stehende Territorium von Macau wird nach Maßgabe eines seiner besonderen Situation angepaßten Status regiert.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 5 wie folgt geändert:

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(2) Die Ausdehnung und Grenzen der portugiesischen Hoheitsgewässer, der exklusiven Wirtschaftszone und die Rechte Portugals an dem jeweiligen Festlandssockel regelt das Gesetz."

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3.

- der bisherige Absatz 3 wurde gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 5 Absatz 4 gestrichen.

 

Art. 6. (1) Portugal ist ein Einheitsstaat, der in seinem Aufbau die Grundsätze der Autonomie der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und der demokratischen Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung beachtet.

 

(2) Die Inselgruppen Azoren und Madeira bilden selbständige Regionen mit eigenem politisch-administrativem Status.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden dem Artikel 6 Absatz 2 die Worte "und eigenen Selbstregierungsorganen" angefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 6 Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Portugal ist ein Einheitsstaat, der in seinem Aufbau und Funktion den autonomen Status der Inselgruppen und die Grundsätze der Subsidiarität, die örtliche Selbstverwaltung und der demokratischen Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung beachtet.“

 

Art. 7. (1) Portugal läßt sich in seinen internationalen Beziehungen von den Grundsätzen der nationalen Unabhängigkeit, des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung der Staaten, der friedlichen Lösung internationaler Konflikte, der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten anderer Staaten sowie der Zusammenarbeit mit allen Völkern zur Befreiung und zum Fortschritt der Menschheit leiten.

 

(2) Portugal tritt für die Abschaffung jeglicher Form des Imperialismus und der Aggression, für eine allgemeine, gleichzeitige und kontrollierte Abrüstung, für die Auflösung der politisch-militärischen Blöcke und die Errichtung einer internationalen Ordnung zur Sicherung des Friedens und der Gerechtigkeit in den Beziehungen zwischen den Völkern.

 

(3) Portugal anerkennt das Recht der Völker, sich gegen jede Form der Unterdrückung, namentlich gegen den Kolonialismus und den Imperialismus, aufzulehnen und wird besondere Beziehungen der Freundschaft und Zusammenarbeit zu den Ländern portugiesischer Sprache unterhalten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurde nach den Worten "der nationalen Unabhängigkeit, " die Worte: "der Achtung der Menschenrechte, " eingefügt.

- im Absatz 2 wurden die Worte "und die Errichtung einer internationalen Ordnung zur Sicherung des Friedens" ersetzt durch: "und die Errichtung eines Systems kollektiver Sicherheit ein, im Hinblick auf die Gewährleistung des Friedens".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:

- im Absatz 3 wurden die Worte: „und wird besondere Beziehungen der Freundschaft und Zusammenarbeit zu den Ländern portugiesischer Sprache unterhalten“ gestrichen.

- folgende Absätze wurden neu angefügt:

„(4) Portugal unterhält besondere Beziehungen der Freundschaft und Zusammenarbeit zu den Ländern portugiesischer Sprache.

(5) Portugal setzt sich für eine Verstärkung der europäischen Identität und ein verstärktes gemeinsames Vorgehen der europäischen Staaten zugunsten der Demokratie und des Friedens, des wirtschaftlichen Fortschritts und der Gerechtigkeit zwischen den Völkern ein.“

Durch das Gesetz vom 25. November 1992 wurde dem Artikel 7 folgender Absatz angefügt:

„(6) Portugal kann, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und im Hinblick auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion, die gemeinschaftliche Ausübung der für den Aufbau der Europäischen Union erforderlichen Gewalten vereinbaren.“

 

Durch das Gesetz vom 20. September 1997 erhielten im Artikel 7 die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Portugal unterstützt die Abschaffung des Imperialismus, des Kolonialismus und jeglicher anderer Form der Aggression, der Beherrschung und der Ausbeutung unter den Völkern ebenso wie die allgemeine ausgewogene und kontrollierte Abrüstung, die Auflösung der militärisch-politischen Blöcke und die Einrichtung eines internationalen Sicherheitssystems zur Schaffung einer internationalen Ordnung, die den Frieden und die Gerechtigkeit in den Beziehungen zwischen den Völkern zu gewährleisten im Stande ist.

(3) Portugal anerkennt das Recht der Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit sowie auf Entwicklung ebenso an, wie das Recht auf Widerstand gegen jegliche Form der Unterdrückung.“

 

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 wurde der Artikel 7 wie folgt geändert:

- der Absatz 6 erhielt folgende Fassung:

"(6) Portugal kann, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und im Hinblick auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion und der eines Ortes der Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit, im Wege der Zusammenarbeit oder in gemeinschaftlicher Ausübung die für den Aufbau der Europäischen Union erforderlichen Gewalten vereinbaren."

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(7) Portugal kann, hinsichtlich der Realisierung eines internationalen Rechts welches die Rechte der Menschen und der Völker entwickelt und fördert, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofes anerkennen, unter den Bedingungen der Komplementarität und der weiteren Beschlüsse, die in den Römischen Verträgen festgelegt sind."

 

Art. 8. (1) Die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts sind uneingeschränkt Bestandteil des portugiesischen Rechts.

 

(2) Die in international und regulär ratifizierten oder verabschiedeten Konventionen enthaltenen Normen haben nach ihrer offiziellen Verkündung auch in der innerstaatlichen Rechtsordnung Geltung, solange sie den portugiesischen Staat völkerrechtlich verpflichten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde dem Artikel 8 folgender Absatz angefügt:

"(3) Die von den zuständigen Organen internationaler Organisationen, denen Portugal angehört, erlassenen Rechtsnormen haben innerstaatlich unmittelbare Rechtswirkung, sofern dies ausdrücklich in den entsprechenden Gründungsverträgen niedergelegt ist."

 

Art. 9. Wesentliche Aufgaben des Staates sind:

a) die nationale Unabhängigkeit zu gewährleisten und die zu ihrer Förderung erforderlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Voraussetzungen zu schaffen;
b) die organisierte Teilnahme des Volkes an der Lösung der nationalen Probleme sicherzustellen, die politische Demokratie zu verteidigen und für die Einhaltung der demokratischen Legalität zu sorgen;
c) die Produktionsmittel und den Besitz in einer den Merkmalen der gegenwärtigen historischen Epoche angemessenen Weise zu vergesellschaften, die Voraussetzungen für die Förderung des Wohlstandes und der besseren Lebensqualität des Volkes, insbesondere der Arbeiterklassen, zu entwickeln und die Ausbeutung der Unterdrückung des Menschen durch den Menschen abzuschaffen;

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 9 wie folgt geändert:

- nach dem Buchstaben a) wird folgender Buchstabe eingefügt:

"b) die Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates zu achten;"

- der Buchstabe b) wurde Buchstabe c) und erhielt folgende Fassung:

"c) die politische Demokratie zu verteidigen und die organisierte Teilnahme des Volkes an der Lösung der nationalen Probleme sicherzustellen;"

- der Buchstabe c) wurde Buchstabe d) und erhielt folgende Fassung:

"d) das Wohlbefinden und die Lebensqualität des Volkes, die tatsächliche Gleichheit zwischen den Portugiesen und die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern, vermittels der Umwandlung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen, insbesondere durch die Sozialisierung der wesentlichen Produktionsmittel und durch die Abschaffung der Ausbeutung und Unterdrückung des Menschen durch den Menschen;"

- folgender Buchstabe wurde angefügt:

"e) das Kulturgut des portugiesischen Volkes zu verteidigen und zu mehren, die Umwelt und die Natur zu schützen und die natürlichen Ressourcen zu erhalten."

 

Durch Gesetz vom 25. November 1992 wurden im Artikel 9 die Buchstaben c), d) und e) neu gefaßt und ein Buchstabe f) neu eingefügt:
„c) die politische Demokratie zu verteidigen und die demokratische Teilnahme der Bürger an der Lösung der nationalen Probleme sicherzustellen und zu fördern.
d) das Wohlbefinden und die Lebensqualität des Volkes, die tatsächliche Gleichheit zwischen den Portugiesen und die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu fördern, vermittels der Umwandlung und Modernisierung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen.
e) das Kulturgut des portugiesischen Volkes zu verteidigen und zu mehren, die Umwelt und die Natur zu schützen und die natürlichen Ressourcen zu erhalten und eine korrekte Verwaltung des Staatsgebietes sicherzustellen.
f) die Lehre und dauerhafte Wertschätzung der portugiesischen Sprache sicherzustellen, ihren Gebrauch zu verteidigen und ihre internationale Verbreitung zu fördern.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 9 wie folgt geändert:

- im Buchstaben d) wurden die Worte „der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte“ ersetzt durch: „der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologischen Rechte“.

- es wurden folgende Buchstaben hinzugefügt:

„g) die Förderung einer ausgeglichenen Entwicklung innerhalb des Staatsgebiets unter ausdrücklicher Berücksichtigung der ultraperipheren Lage der Inselgruppe der Azoren und Madeiras.
h) die Gleichheit zwischen Mann und Frau zu fördern.“

 

Art. 10. (1) Das Bündnis zwischen der Bewegung der Streitkräfte und den demokratischen Parteien und Organisationen gewährleistet die friedliche Entwicklung des revolutionären Prozesses.

 

(2) Die Entwicklung des revolutionären Prozesses erfordert im wirtschaftlichen Bereich die Vergesellschaftung des Eigentums an den wesentlichen Produktionsmitteln.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 10 folgende Fassung:

"Art. 10. (1) Das Volk übt die politische Herrschaftsmacht auf dem Wege allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und regelmäßiger Wahlen sowie in den übrigen in der Verfassung vorgesehenen Formen aus.

(2) Die politischen Parteien konkurrieren unter Achtung der Grundsätze der nationalen Unabhängigkeit und der politischen Demokratie um die Organisation und um den Ausdruck des Volkswillens."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde im Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten „regelmäßiger Wahlen“ die Worte „, durch Volksabstimmungen“ eingefügt.

 

Art. 11. (1) Die Flagge des Landes ist diejenige der durch die Revolution vom 5. Oktober 1910 errichteten Republik.

 

(2) Die Nationalhymne ist ‚ ‚A Portuguesa“.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 11 Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Die Flagge des Landes, Symbol der Souveränität der Republik, der Unabhängigkeit, Einheit und Integrität Portugals, ist diejenige der durch die Revolution vom 5. Oktober 1910 errichteten Republik.“.

 

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 wurde dem Artikel 11 folgender Absatz angefügt:

"(3) Die Amtssprache ist Portugiesisch."

 

Teil 1 - Grundrechte und Grundpflichten

 

Kapitel 1 - Allgemeine Grundsätze

 

Art. 12. (1) Alle Bürger haben die in der Verfassung verankerten Rechte und Pflichten.

 

(2) Juristische Personen haben die mit ihrer Rechtsnatur zu vereinbarenden Rechte und Pflichten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 12 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Alle Bürger genießen die Rechte und unterliegen den Pflichten, die in der Verfassung verankert sind."

 

Art. 13. (1) Alle Staatsbürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz gleich.

 

(2) Niemand darf wegen seiner Abstammung, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen oder weltanschaulichen Anschauungen, seiner Bildung, seiner wirtschaftlichen Lage oder seiner gesellschaftlichen Stellung bevorzugt, begünstigt, benachteiligt, eines Rechts beraubt oder von einer Pflicht befreit werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 13 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurde das Wort "Staatsbürger" ersetzt durch: "Bürger".

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Niemand darf wegen seiner Abstammung, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner politischen oder weltanschaulichen oder seiner gesellschaftlichen Stellung bevorzugt, begünstigt, benachteiligt, eines Rechts beraubt oder von einer Pflicht befreit werden."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden die Worte „seines Glaubens, seiner politischen oder weltanschaulichen oder seiner gesellschaftlichen Stellung“ ersetzt durch: „seines Glaubens, seiner politischen Überzeugungen, seiner Weltanschauung, seiner Bildung, seiner wirtschaftlichen Situation oder seiner gesellschaftlichen Stellung“.

 

Art. 14. Portugiesische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten oder dort wohnhaft sind, genießen den Schutz des Staates bei der Ausübung ihrer Rechte und haben die Pflichten, die mit ihrer Abwesenheit aus dem Land vereinbar sind.

 

Art. 15. (1) Ausländer und Staatenlose die in Portugal wohnhaft sind, oder sich im Lande aufhalten, haben die Rechte und Pflichten eines portugiesischen Staatsbürgers.

 

(2) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die politischen Rechte, die Ausübung öffentlicher Ämter mit nicht überwiegend technischem Charakter, sowie jene Rechte und Pflichten, die durch Verfassung und Gesetz ausschließlich portugiesischen Staatsbürgern vorbehalten sind.

 

(3) Staatsbürgern aus portugiesischsprachigen Ländern können durch internationale Vereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Rechte zugestanden werden, die anderen Ausländern nicht gewährt werden; davon ausgenommen sind der Zugang zu Ämtern der Hoheitsorgane und der selbständigen Regionen, der Dienst in den Streitkräften und die diplomatische Laufbahn.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 15 Absatz 2 die Worte "Von dieser Bestimmung" ersetzt durch: "Von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden dem Artikel 15 folgender Absatz angefügt:
„(4) Durch Gesetz kann auf dem Staatsgebiet wohnhaften Ausländern, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Amtsträger der kommunalen Selbstverwaltungsorgane gewährt werden.

 

Durch Gesetz vom 25. November 1992 wurden dem Artikel 15 folgender Absatz angefügt:
(5) Das Gesetz kann auch, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, im Staatsgebiet wohnhaften Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament gewähren.“

 

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 erhielt der Artikel 15 Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Bürgern aus portugiesischsprachigen Staaten und ständigem Wohnsitz in Portugal werden Rechte zuerkannt, entsprechend der Gesetzesbestimmungen und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die anderen Ausländern nicht gewährt werden; davon ausgenommen sind der Zugang  zum Amt des Präsidenten der Republik, des Präsidenten  der Abgeordnetenkammer der Republik, des Ministerpräsidenten, der Präsidenten der obersten Gerichte und zum Dienst in den Streitkräften und in der diplomatischen Laufbahn."

 

Art. 16. (1) Durch die in der Verfassung verankerten Grundrechte werden keine anderen durch Gesetz oder durch die anwendbaren Vorschriften des internationalen Rechts festgelegten Rechte ausgeschlossen.

 

(2) Die Auslegung und Anwendung der die Grundrechte betreffenden Verfassungs- und Rechtsvorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Menschenrechtserklärung.

 

Art. 17. Das System der Rechte, Freiheiten und Garantien findet Anwendung auf die in Kapitel II genannten Rechte, auf die Grundrechte der Arbeiter, auf die sonstigen Freiheiten sowie auf die in der Verfassung und im Gesetz vorgesehenen und auf die ihrer Natur nach analogen Rechte.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 17 folgende Fassung:

"Art. 17. Das System der Rechte, Freiheiten und Garantien findet Anwendung auf die in Kapitel II genannten Rechte und auf die ihrer Natur nach analogen Grundrechte."

 

Art. 18. (1) Die Verfassungsbestimmungen über die Rechte, Freiheiten und Garantien finden unmittelbare Anwendung und sind für öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Einrichtungen verbindlich.

 

(2) Die Rechte, Freiheiten und Garantien können in den in der Verfassung ausdrücklich genannten Fällen durch Gesetz eingeschränkt werden.

 

(3) Gesetze, die die Rechte, Freiheiten und Garantien einschränken, müssen genereller und abstrakter Natur sein und dürfen den Umfang und Anwendungsbereich des Wesensgehalts der Verfassungsbestimmungen nicht verringern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 18 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte "und sind für öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Einrichtungen verbindlich" ersetzt durch: "und binden die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einrichtungen"

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Rechte, Freiheiten und Garantien können in den in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Fällen durch Gesetz eingeschränkt werden, wobei solche Einschränkungen sich auf das zur Wahrung anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechte oder Interessen Notwendige beschränken müssen."

- im Absatz 3 wurden die Worte "den Umfang und Anwendungsbereich des Wesensgehalts der Verfassungsbestimmungen nicht verringern" ersetzt durch: "weder zurückwirken, noch den Umfang und Anwendungsbereich des Wesensgehalts der Verfassungsbestimmungen verringern."

 

Art. 19. (1) Die Wahrnehmung der Rechte, Freiheiten und Garantien kann durch die Hoheitsorgane in einzelnem oder gemeinsamen Vorgehen nur dann vorübergehend aufgehoben werden, wenn der Belagerungszustand oder der Staatsnotstand in der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Form ausgerufen wurden.

 

(2) Die Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Staatsnotstandes muß ausreichend begründet werden; gleichzeitig müssen die vorübergehend ausgesetzten Rechte, Freiheiten und Garantien im einzelnen aufgeführt werden.

 

(3) Die Ausrufung des Belagerungszustands darf in keinem Fall das Recht auf Leben und persönliche Unversehrtheit beeinträchtigen.

 

(4) Die Erklärung des Staatsnotstandes darf nur eine teilweise Aufhebung der Rechte, Freiheiten und Garantien anordnen.

 

(5) Die Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Staatsnotstandes ermächtigt die Behörden, die zur baldigen Wiederherstellung eines normalen und verfassungsgemäßen Zustandes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 19 folgende Fassung:

"Art. 19. (1) Die Wahrnehmung der Rechte, Freiheiten und Garantien kann durch die Hoheitsorgane weder insgesamt, noch im Einzelnen suspendiert werden, es sei denn, daß der Belagerungszustand oder der Ausnahmezustand in der verfassungsmäßig vorgeschriebenen Form ausgerufen worden ist.

(2) Der Belagerungs- oder Ausnahmezustand kann für das gesamte Hoheitsgebiet oder für Teile desselben nur in den Fällen einer tatsächlich erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Aggression durch ausländische Streitkräfte, in den Fällen einer schwerwiegenden Bedrohung oder Störung der demokratischen Verfassungsordnung oder in den Fällen eines öffentlichen Notstandes ausgerufen werden.

(3) Die Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Ausnahmezustandes ist ausreichend zu begründen, hat im Einzelnen diejenigen Rechte, Freiheiten und Garantien aufzuführen, deren Ausübung suspendiert wird und darf keinen längeren Zeitraum als höchstens fünfzehn Tage umfassen, unbeschadet eventueller Verlängerungen um einen jeweils gleichen Zeitraum.

(4) Das Recht auf Leben, das Recht auf persönliche Unversehrtheit, das Recht auf persönliche Identität, das Recht auf bürgerliche Geschäftsfähigkeit und das Recht auf Staatsbürgerschaft sowie das Verbot rückwirkender Strafgesetze, die Verteidigungsrechte des Angeklagten und die Gewissens- und Religionsfreiheit dürfen in keinem Fall durch die Ausrufung des Belagerungszustandes beeinträchtigt werden.

(5) Die Erklärung des Ausnahmezustandes darf nur eine teilweise Aufhebung der Rechte, Freiheiten und Garantien anordnen.

(6) Die Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Ausnahmezustandes ermächtigt die Behörden, die zur baldigen Wiederherstellung eines normalen und verfassungsgemäßen Zustandes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 19 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

„(3) Der Ausnahmezustand ist zu erklären, wenn sich die im vorherigen Absatz genannten Voraussetzungen bei einer Nachprüfung in geringer Stärke zeugen und kann nur die Aufhebung von einigen der Rechte, Freiheiten und Garantien festlegen, die aufgehoben werden können.“

- nach dem Absatz 3 wurden folgende Absätze neu eingefügt:
„(4) Die Entscheidung für den Belagerungs- oder Ausnahmezustand sowie die entsprechende Ausrufung und Durchführung müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und müssen sich, insbesondere bezüglich des Umfangs und der Dauer und der eingesetzten Mittel, auf das unbedingt Notwendige zur baldigen Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Normalität beschränken.
(5) Die Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Ausnahmezustandes ist angemessen zu begründen, hat im Einzelnen diejenigen Rechte, Freiheiten und Garantien aufzuführen, deren Ausübung suspendiert wird und darf keinen längeren Zeitraum umfassen als höchstens zwei Wochen oder solange dauern, wie das als Folge einer Kriegserklärung beschlossene Gesetz festlegt, unbeschadet eventueller Erneuerungen und mit denselben Einschränkungen.“
- der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 6.
- der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 7 und erhielt folgende Fassung:
„(7) Die Erklärung des Belagerungszustandes oder des Ausnahmezustandes kann die verfassungsmäßige Normalität nur in den durch die Verfassung oder die Gesetze vorgesehenen Bestimmungen ändern, so daß insbesondere die Anwendung der Verfassungsvorschriften bezüglich der Kompetenz und des Funktionierens der Staatsorgane und der Selbstverwaltungsorgane der autonomen Regionen oder die Rechte und die Immunität der entsprechenden Amtsträger nicht berührt werden.“
- der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 8.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden im Artikel 19 Absatz 5 die Worte „zwei Wochen“ ersetzt durch: „fünfzehn Tage“.

 

Art. 20. (1) Jedem ist zur Verteidigung seiner Rechte der Zugang zu den Gerichten gewährleistet, eine Rechtsverweigerung kann nicht auf Grund fehlender finanzieller Mittel erfolgen.

 

(2) Jedermann hat das Recht, gegen einen Befehl, der seine Rechte, Freiheiten und Garantien verletzt, Widerstand zu leisten und jeden Angriff mit Gewalt anzuwehren, sofern es ihm nicht möglich ist, sich an die Behörden zu wenden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 20 folgende Fassung:

"Art. 20. (1) Allen ist, nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Information und auf rechtlichen Schutz gewährleistet.

(2) Jedem ist zur Verteidigung seiner Rechte der Zugang zu den Gerichten gewährleistet; eine Rechtsverweigerung aufgrund fehlender finanzieller Mittel ist unzulässig."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 20 folgende Fassung:
Art. 20. (1) Jedem ist zur Verteidigung seiner legitimen Rechte und Interessen der Rechtsweg und der Zugang zu den Gerichten gewährleistet; eine Rechtsverweigerung aufgrund fehlender finanzieller Mittel ist unzulässig.
(2) Allen steht, nach Maßgabe der Gesetze, das Recht auf juristische Information und Beratung und auf richterlichen Schutz zu.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden dem Artikel 20 folgende Absätze angefügt:
„(3) Das Gesetz gewährleistet einen angemessenen Schutz der Vertraulichkeit von Rechtsangelegenheiten und bestimmt den Umfang dieser Vertraulichkeit.
(4) Jedermann hat das Recht auf eine Entscheidung ihn betreffender Rechtsangelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist und im Rahmen eines gerechten Verfahrens.
(5) Das Gesetz gewährleistet den Bürgern zügige und vorrangige Verfahrenswege zum wirksamen und kurzfristigen Schutz der persönlichen Rechte, Freiheiten und Garantien gegen deren Bedrohung oder Verletzung.“

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde nach dem Artikel 20 folgender neuer Artikel 21 eingefügt:

"Art. 21. Jedermann hat das Recht, gegen jeglichen Befehl, der seine Rechte, Freiheiten und Garantien verletzt, Widerstand zu leisten und jeden Angriff mit Gewalt abzuwehren, sofern es ihm nicht möglich ist, sich an die Behörden zu wenden."

 

Art. 21. (1) Der Staat und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften haften gesamtschuldnerisch mit ihren Organwaltern, höheren und niederen Beamten, für deren in Ausübung ihres Amtes oder in Erfüllung ihrer Aufgaben begangenen Handlungen oder Unterlassungen, durch welche eine Verletzung der Rechte, Freiheiten und Garantien oder ein Schaden für eine Person herbeigeführt wurden.

 

(2) Zu Unrecht verurteilte Staatsbürger haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Wiedergutmachung der erlittenen Schäden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 21 zum Artikel 22 und erhielt folgende neue Fassung:

"Art. 22. Der Staat und die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften haften gesamtschuldnerisch mit ihren Organwaltern, Beamten oder Amtsträgern für deren in Ausübung ihres Amtes oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben begangenen Handlungen oder Unterlassungen, durch die eine Verletzung der Rechte, Freiheiten und Garantien eingetreten oder jemandem ein Schaden entstanden ist."

 

Art. 22. (1) Ausländern und Staatenlosen, die infolge ihres Eintretens für Demokratie, soziale und nationale Befreiung, Frieden zwischen den Völkern, Freiheit und Menschenrechte verfolgt werden, ist das Asylrecht gewährleistet.

 

(2) Das Gesetz regelt den Status des politischen Flüchtlings.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 22 an dieser Stelle aufgehoben (siehe dann Art. 33 Abs. 5 und 6).

 

Art. 23. (1) Auslieferung und Ausweisung portugiesischer Staatsbürger aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet sind nicht statthaft.

 

(2) Eine Auslieferung aus politischen Gründen ist unzulässig.

 

(3) Die Auslieferung wegen eines in dem die Auslieferung beantragenden Staat mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ist unzulässig.

 

(4) Auslieferungen und Ausweisungen können nur von der Justiz angeordnet werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 23 an dieser Stelle aufgehoben (siehe dann Art. 33 Abs. 1 bis 4).

 

Art. 24. (1) Jeder Staatsbürger hat das Recht, Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen der Staatsgewalt beim Ombudsmann für das Rechtswesen zu erheben, welcher ohne eigene Entscheidungsgewalt der Beschwerde nachgeht und an die zuständigen Organe diejenigen Empfehlungen richtet, die zur Vorbeugung gegen und zur Wiedergutmachung von Ungerechtigkeiten erforderlich sind.

 

(2) Die Tätigkeit des Ombudsmanns für das Rechtswesen erfolgt unabhängig von den in der Verfassung und im Gesetz vorgesehenen Gnadenwegen und den Mitteln der streitbaren Gerichtsbarkeit.

 

(3) Der Ombudsmann für das Rechtswesen wird von der Versammlung der Republik benannt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 24 zum Artikel 23 und wurde wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte "Jeder Staatsbürger hat das Recht, Beschwerden" ersetzt durch: "Die Staatsbürger haben das Recht, Beschwerden".

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Der Ombudsmann für das Rechtswesen wird unabhängig von den in der Verfassung und im Gesetz vorgesehenen streitigen und unstreitigen Rechtsmitteln tätig."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 23 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
„Der Ombudsmann für das Rechtswesen ist ein unabhängiges Organ , dessen Amtsträger von der Versammlung der Republik ernannt wird.“
- folgender Absatz wurde angefügt:
„(4) Die Organe und Vertreter der öffentlichen Verwaltung arbeiten mit dem Ombudsmann für das Rechtswesen bei der Verwirklichung seiner Aufgabe zusammen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde im Artikel 23 Absatz 3 nach den Worten „der Versammlung der Republik“ die Worte „für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum“ eingefügt.

 

Kapitel II - Rechte, Freiheiten und Garantien

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt I - Persönliche Rechte, Freiheiten und Garantien"

 

Art. 25. (1) Das menschliche Leben ist unverletzlich.

 

(2) Die Todesstrafe ist in allen Fällen ausgeschlossen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 25 zum Artikel 24.

 

Art. 26. (1) Die geistige und körperliche Unversehrtheit der Staatsbürger ist unverletzlich.

 

Niemand darf gefoltert oder einer grausamen, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 26 zum Artikel 25.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 25 Absatz 1 die Worte „der Staatsbürger“ ersetzt durch: „des Menschen“

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde nach dem bisherigen Artikel 26 folgender Artikel eingefügt:

"Art. 26. (1) Das Recht eines Jeden auf die Identität der Person, auf die bürgerliche Geschäftsfähigkeit, auf die Staatsbürgerschaft, auf persönliche Ehre, den guten Namen und Ruf, am eigenen Bild und auf die Achtung des privaten und familiären Lebensbereichs wird anerkannt.

(2) Wirksame Garantien gegen eine mißbräuchliche oder eine gegen die menschliche Würde gerichtete Verwendung von Informationen über Personen und Familien werden durch Gesetz geschaffen.

(3) Eine Aberkennung der Staatsbürgerschaft und Einschränkungen der bürgerlichen Geschäftsfähigkeit können nur in den Fällen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erfolgen und dürfen nicht auf politische Beweggründe gestützt werden.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 26 Absatz 1 nach den Worten „am eigenen Bild“ die Worte: „, am eigenen Wort“ eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 26 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
„(1) Das Recht eines Jeden auf die Identität der Person, auf die Entfaltung der Persönlichkeit, auf die bürgerliche Geschäftsfähigkeit, auf die Staatsbürgerschaft, auf persönliche Ehre, den guten Namen und Ruf, am eigenen Bild, am eigenen Wort und auf die Achtung des privaten und familiären Lebensbereich sowie auf den Schutz gegen jede Form der Diskriminierung wird anerkannt.“
- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz neu eingefügt:
„(3) Das Gesetz garantiert die persönliche Würde und die genetische Identität der Persönlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verwendung von Technologien im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Versuchen.“
- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

 

Art. 27. (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

 

(2) Niemandem darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn, als Folge einer gerichtlichen Verurteilung wegen der Begehung einer vom Gesetz mit Freiheitsstrafe oder gerichtlich anzuwendenden Sicherungsmaßnahme bedrohten Tat.

 

(3) Von dieser Bestimmung ausgenommen ist der Freiheitsentzug für die Dauer und unter den Voraussetzungen, die das Gesetz bestimmt, in den folgenden Fällen:

a) Untersuchungshaft, wenn der Täter bei Begehung einer Straftat angetroffen wurde oder wenn schwerwiegende Anzeichen eines mit schwerer Strafe bedrohten, vorsätzlichen Verbrechens bestehen;
b) Inhaftierung oder Festnahme von Personen, die das portugiesische Hoheitsgebiet illegal betreten haben, oder gegen die ein Auslieferungs- oder Ausweisungsverfahren läuft.

 

(4) Jedem, der einer Freiheitsentziehung unterworfen wurde, sind die Gründe hierfür in der allerkürzesten Zeit mitzuteilen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 27 wie folgt geändert.

- im Absatz 2 wurden die Worte "wegen der Begehung einer vom Gesetz mit Freiheitsstrafe oder gerichtlich anzuwendenden Sicherungsmaßnahme bedrohten Tat" ersetzt durch: "wegen einer Tat, für die das Gesetz Freiheitsstrafe oder gerichtlich zu verhängende Sicherungsmaßnahmen androht".

- im Absatz 3 Buchstabe a) wurden die Worte "bei Begehung einer Straftat angetroffen wurde," ersetzt durch: "bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat angetroffen wurde"

- im Absatz 3 Buchstabe b) wurden die Worte "Inhaftierung oder Festnahme" ersetzt durch: "Verhaftung oder Festnahme" und der Punkt am Schluß wurde ersetzt durch ein Semikolon..

- dem Absatz 3 wurden folgende Buchstaben angefügt:

"c) Freiheitsentzug als Disziplinarmaßnahmen, die gegen Soldaten verhängt werden können, sofern ein Rechtsmittel zu dem zuständigen Gericht gegeben ist;
d) Unterbringung eines Minderjährigen in einer geeigneten Anstalt durch Anordnung des zuständigen ordentlichen Gerichts, zum Zwecke des Schutzes, der Hilfestellung oder Erziehung;
e) Festnahme aufgrund richterlicher Entscheidung wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlichen Entscheidung oder zur Gewährleistung der Vorführung vor einer zuständigen gerichtlichen Instanz."

- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:

"(4) Jedem, der einer Freiheitsentziehung unterworfen wurde, sind die Gründe für seine Festnahme oder Verhaftung unverzüglich mitzuteilen."

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(5) Eine im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verfassung oder des Gesetzes vorgenommene Freiheitsentziehung zieht die Entschädigungspflicht des Staates nach Maßgabe des Gesetzes nach sich."

 

Durch Gesetz vom 9. Juli 1989 wurde der Artikel 27 wie folgt geändert:

- Absatz 3 Buchstabe a) erhielt folgende Fassung:
„a) Untersuchungshaft, wenn der Täter bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat angetroffen wurde oder wenn schwerwiegende Anzeichen eines vorsätzlichen Verbrechens bestehen, das mit Freiheitsentzug mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bestraft wird;“
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
„(4) Jedem, der einer Freiheitsentziehung unterworfen wurde, sind unverzüglich und in verständlicher Form die Gründe für seine Festnahme oder Verhaftung und seine Rechte mitzuteilen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 27 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden die Worte „oder gerichtlich zu verhängende Sicherungsmaßnahmen androht“ ersetzt durch: „oder im Zusammenhang mit gerichtlich zu verhängenden Sicherungsmaßnahmen.“
- der Absatz 3 Buchstabe a) wird durch folgende Buchstaben ersetzt und die Buchstaben b) bis e) wurden zu c) bis f):
„a) Festnahme auf frischer Tat;
b) Festnahme oder Untersuchungshaft, wenn schwerwiegende Anzeichen eines vorsätzlichen Verbrechens bestehen, das mit Freiheitsentzug mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bestraft wird.“

 

Art. 28. (1) Eine Verhaftung vor der Anklageerhebung ist innerhalb einer Frist von längstens 48 Stunden der richterlichen Entscheidung über ihre Aufrechterhaltung oder Rechtmäßigkeit zu unterbreiten; hierbei muß der Richter Kenntnis von den Haftgründen haben, die er dem Festgenommenen mitzuteilen hat. Der Festgenommene ist vom Richter zu vernehmen, wobei ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben ist.

 

(2) Die Untersuchungshaft wird niemals dann aufrechterhalten, wenn an ihre Stelle eine Sicherheitsleistung oder eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme der vorläufigen Freilassung treten kann.

 

(3) Eine den Freiheitsentzug anordnende oder aufrechterhaltende, richterliche Entscheidung ist sogleich einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson des Festgehaltenen mitzuteilen.

 

(4) Die Untersuchungshaft unterliegt vor und nach der Anklageerhebung den im Gesetz vorgeschriebenen Fristen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 28 Absatz 3 die Worte "einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson des Festgehaltenen mitzuteilen" ersetzt durch: "einem von dem Festgenommenen zu benennenden Angehörigen oder einer von ihm zu benennenden Person seines Vertrauens mitzuteilen"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 28 Absatz 2 die Worte „oder eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme der vorläufigen Freilassung“ ersetzt durch: „oder eine vorteilhaftere andere gesetzlich vorgesehene Maßnahme“

 

Art. 29. (1) Niemand kann außer aufgrund eines zuvor ergangenen Gesetzes, das die Handlung oder Unterlassung für strafbar erklärt, strafrechtlich verurteilt werden, noch freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, deren Voraussetzungen nicht in einem zuvor ergangenen Gesetz festgelegt waren.

 

(2) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes schließen eine Bestrafung in den Grenzen des innerstaatlichen Rechts für Handlungen und Unterlassungen, die nach den allgemeinen und generell anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts im Zeitpunkt ihrer Begehung als strafbar angesehen werden, nicht aus.

 

(3) Freiheitsentziehende Strafen oder Sicherungsmaßnahmen, die nicht ausdrücklich in einem zuvor ergangenen Gesetz angedroht wurden, dürfen nicht verhängt werden.

 

(4) Niemand darf einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme unterzogen werden, deren Ausmaß das im Zeitpunkt der Tat gesetzlich vorgesehene übersteigt; Strafgesetze können rückwirkend angewendet werden, wenn ihre Bestimmungen für den Angeklagten vorteilhafter als das frühere Gesetz sind.

 

(5) Niemand darf wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 29 wie folgt geändert.

- im Absatz 1 wurde das Wort "freiheitsentziehenden" gestrichen.

- im Absatz 3 wurde das Wort "Freiheitsentziehende" gestrichen.

- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:

"(4) Niemand darf einer schwereren freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme unterzogen werden, als gesetzlich zum Zeitpunkt der Tat oder zum Zeitpunkt der Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale vorgesehen, wobei für den Angeklagten vorteilhafter Strafbestimmungen rückwirkend angewendet werden."

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(6) Zu Unrecht verurteilte Staatsbürger haben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Entschädigung für erlittene Nachteile."

 

Art. 30. (1) Lebenslange, zeitlich unbegrenzte oder unbestimmte freiheitsentziehende Strafen oder Sicherungsmaßnahmen sind unzulässig.

 

(2) Bei Gefährlichkeit aufgrund einer schweren psychischen Anomalie kann, sofern eine Therapie in freier Umgebung nicht möglich ist, die Dauer der freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen durch richterliche Entscheidung wiederholt verlängert werden, solange der Zustand der Gefährlichkeit anhält.

 

(3) Strafen sind unvertretbar.

 

(4) Niemandem darf die portugiesische Staatsangehörigkeit, die Geschäftsfähigkeit oder der Name aus politischen Gründen aberkannt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 30 wie folgt geändert.

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Durch gerichtliche Entscheidung allein, kann, bei einer aufgrund schwerer Geistesstörung gegebenen Gefährlichkeit und sofern eine Therapie in freier Umgebung nicht möglich ist, die Dauer von freiheitseinschränkenden oder freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahmen wiederholt verlängert werden, solange der Zustand der Gefährlichkeit andauert."

- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:

"(4) Keinerlei Strafe darf als notwendige Nebenfolge den Verlust irgendwelcher bürgerlichen, beruflichen oder politischen Rechte vorsehen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 30 folgender Absatz angefügt:

„(5) Verurteilte, für die freiheitsentziehende Strafen oder Sicherungsmaßnahmen Anwendung finden, bleiben im Besitz der Grundrechte, abgesehen von Beschränkungen, die dem Sinn der Verurteilung und eigenen Erfordernissen der entsprechenden Durchführung immanent sind.“

 

Art. 31. (1) Bei ungesetzlichen Festnahmen oder Inhaftierungen kann je nach Art des Falles bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Militärgericht ein „Habeas Corpus“ wegen Machtmißbrauchs beantragt werden.

 

(2) Die Ausstellung eines „Habeas Corpus“ kann von dem Betroffenen selbst oder von jedem anderen Staatsbürger beantragt werden, der im Besitz seiner politischen Rechte ist.

 

(3) Der Richter entscheidet innerhalb von 8 Tagen in einer gerichtlichen Verhandlung nach kontradiktorischen Verfahrensgrundsätzen über den „Habeas Corpus“-Antrag.

 

Art. 32. (1) Im Strafprozeß sind alle Garantien der Verteidigung gewährleistet.

 

(2) Jeder Angeklagte gilt bis zum verurteilenden Schuldspruch als unschuldig.

 

(3) Der Angeklagte hat in allen Abschnitten des Prozesses das Recht auf den Beistand eines Verteidigers; die Fälle und Prozeßabschnitte, in denen die Anwesenheit eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben sind, regelt das Gesetz.

 

(4) Das Ermittlungsverfahren untersteht immer einem Richter; das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen die Ermittlung im kontradiktorischen Verfahren zu führen ist.

 

(5) Der Strafprozeß unterliegt dem Anklagegrundsatz und die Gerichtsverhandlungen dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens.

 

(6) Alle durch Folterung, Zwang, Angriff auf die körperliche oder geistige Unversehrtheit der Person sowie durch mißbräuchliches Eindringen in das Privatleben, in die eigene Wohnung und in das Brief- und Fernmeldegeheimnis erbrachten Beweise sind nichtig.

 

(7) Kein Rechtsfall darf dem aufgrund zuvor ergangenen Gesetzes zuständigen Gericht entzogen werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 32 wie folgt geändert.

- die Absätze 2, 3, 4 und 5 erhielten folgende Fassung:

"(2) Jeder Angeklagte gilt bis zur Rechtskraft der ihn verurteilenden Entscheidung als unschuldig und das ihn betreffende Verfahren ist innerhalb der kürzesten mit der Gewährleistung seiner Verteidigungsrechte zu vereinbarenden Frist abzuschließen.

(3) Der Angeklagte hat das Recht, seinen Verteidiger zu wählen und dessen Beistand in allen Abschnitten des Verfahrens in Anspruch zu nehmen; die Fälle und Verfahrensabschnitte, in denen ein solcher Rechtsbeistand zwingend vorgeschrieben ist, regelt das Gesetz.

(4) Das Ermittlungsverfahren untersteht immer einem Richter, der nach Maßgabe des Gesetzes die Vornahme von nicht unmittelbar die Grundrechte berührenden Ermittlungshandlungen auf andere Stellen übertragen kann.

(5) Die Struktur des Strafverfahrens ist akusatorisch; die Gerichtsverhandlungen sowie die vom Gesetz bestimmten Ermittlungshandlungen unterliegen den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens."

- im Absatz 7 wurden die Worte "Kein Rechtsfall" ersetzt durch: "Keine Rechtssache".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 32 folgender Absatz angefügt:
(8) Bei Prozessen wegen Verstoßes gegen eine Verordnung sind dem Angeklagten rechtliches Gehör und das Recht auf Verteidigung gewährleistet.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 32 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
„(1) Im Strafprozeß sind alle Garantien der Verteidigung einschließlich des Rechtswegs gewährleistet.“
- nach dem Absatz 5 wurden folgende Absätze neu eingefügt:
„(6) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Anwesenheit des Beschuldigten oder Angeklagten bei Verfahrenshandlungen nicht erforderlich ist, wobei die Verteidigungsrecht gewährleistet sein müssen; dies schließt die gerichtliche Verhandlung ein.
(7) Der Verletzte hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht, dem Verfahren beizutreten.“
- die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 wurde 8, 9 und 10.

 

Art. 33. (1) Das Recht eines jeden auf die Identität der Person, auf persönliche Ehre, den guten Namen und Ruf und auf die Achtung des privaten und familiären Lebensbereiches wird anerkannt.

 

(2) Wirksame Garantien gegen eine mißbräuchliche oder eine gegen die menschliche Würde gerichtete Verwendung von Informationen über Personen und Familien werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 33 aufgehoben und die bisherigen Artikel 22 und 23 an dieser Stelle zu einem neuen Artikel mit folgender Fassung vereinigt.

"Art. 33. (1) Auslieferungen und Ausweisungen portugiesischer Staatsbürger aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet sind nicht statthaft.

(2) Eine Auslieferung aus politischen Gründen ist unzulässig.

(3) Die Auslieferung wegen eines in dem die Auslieferung beantragenden Staat mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ist unzulässig.

(4) Auslieferungen und Ausweisungen können nur von der richterlichen Gewalt angeordnet werden.

(5) Ausländern und Staatenlosen, die infolge ihres Eintretens für die Demokratie, soziale und nationale Befreiung, Frieden zwischen den Völkern, Freiheit und für die Menschenrechte in schwerwiegender Weise bedroht oder verfolgt werden, ist das Asylrecht gewährleistet.

(6) Das Gesetz regelt den Status des politischen Flüchtlings."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 33 wie folgt geändert:

- nach dem Absatz 4 wurde folgender Absatz neu eingefügt:
(5) Die Ausweisung einer Person, die auf reguläre Weise in das Staatsgebiet eingereist ist oder sich dort aufhält, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder die einen nicht abgewiesenen Asylantrag gestellt hat, kann nur von der richterlichen Gewalt angeordnet werden; das Gesetz gewährleistet schnelle Entscheidungsverfahren.“
- die bisherigen Absätze 5 und 6 wurden die Absätze 6 und 7.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 33 wie folgt geändert;

- im Absatz 1 wurden die Worte„Auslieferungen und“ gestrichen.
- der bisherige Absatz 5 (aus dem Jahr 1989) wurde Absatz 2.
- die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden ersetzt durch folgende Bestimmungen:
„(3) Eine Auslieferung portugiesischer Staatsbürger aus dem Staatsgebiet ist nur zulässig in Fällen des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität sowie unter der Voraussetzung, daß das Rechtssystem des ersuchenden Staates ein gerechtes Verfahren gewährleistet.
(4) Eine Auslieferung aus politischen Gründen oder wegen Vergehen, auf die nach dem Recht des untersuchenden Staates die Todesstrafe steht oder eine andere Strafe, die unumkehrbare Schäden der körperlichen Unversehrtheit zur Folge hat, ist unzulässig.
(5) Eine Auslieferung darf für solche Vergehen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates eine lebenslange oder zeitlich unbestimmte Strafe oder Sicherheitsmaßnahme nach sich ziehen, nur erfolgen, wenn die Gegenseitigkeit durch ein internationales Abkommen gewährleistet ist und sofern der ersuchende Staat ausreichende Garantien dafür gibt, daß eine solche Strafe oder Sicherheitsmaßnahme nicht angewandt oder nicht vollstreckbar wird.“
- die bisherigen Absätze 4, 6 und 7 wurden die Absätze 6, 7 und 8.

 

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 wurde der Artikel 33 wie folgt geändert:

- der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 4.

- nach dem Absatz 4 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(5) Die Verfügungen in den vorangegangenen Absätzen beeinträchtigen nicht die Anwendung der Bestimmungen der im Bereich der Europäischen Union begründeten Zusammenarbeit auf dem Gebiet de Strafgerichtsbarkeit."

- der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 6 und erhielt folgende Fassung:

"(6) Eine Auslieferung und, aus welchem Grunde auch immer, eine Überstellung, darf aus politischen Gründen oder wegen solcher Vergehen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates eine lebenslange oder zeitlich unbestimmte Strafe oder Sicherheitsmaßnahme nach sich ziehen, nur erfolgen, wenn die Gegenseitigkeit durch ein internationales Abkommen gewährleistet ist und sofern der ersuchende Staat ausreichende Garantien dafür gibt, daß eine solche Strafe oder Sicherheitsmaßnahme nicht angewandt oder nicht vollstreckbar wird.

- die bisherigen Absätze 6, 7 und 8 wurden Absätze 7, 8 und 9.

 

Art. 34. (1) Die Wohnung und das Briefgeheimnis sowie die Vertraulichkeit der weiteren privaten Kommunikationsmittel sind unverletzlich.

 

(2) Der Zutritt zur Wohnung der Staatsbürger darf gegen deren Willen nur durch das zuständige Gericht und nur in den dort vorgeschriebenen Formen angeordnet werden.

 

(3) Während der Nacht darf niemand irgendjemandes Wohnung ohne dessen Zustimmung betreten.

 

(4) Jeder Eingriff der Behörden in das Brief- und Fernmeldegeheimnis ist unzulässig, ausgenommen sind die im Strafprozeßrecht vorgesehenen Fälle.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 34 wie folgt geändert.

- im Absatz 2 wurden die Worte "und nur in den dort vorgeschriebenen Formen" ersetzt durch: "und nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und unter Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Formen".

- im Absatz 3 wurden die Worte "Während der Nacht" ersetzt durch: "Zur Nachtzeit".

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden im Artikel 34 Absatz 4 nach dem Wort „Fernmeldegeheimnis“ die Worte „sowie die Vertraulichkeit anderer Kommunikationsmittel“ eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 erhielt der Artikel 34 Absatz 3 folgende Fassung:

(3) Zur Nachtzeit darf niemand irgendjemandes Wohnung ohne dessen Zustimmung betreten, ausgenommen bei einem Delikt, in flagranti, oder mit richterlicher Ermächtigung im Falle besonders gewalttätiger Verbrechen oder organisierter Kriminalität, einschliesslich Terrorismus und Menschenhandel, Waffen- und Rauschgifthandel, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen."

 

Art. 35. (1) Alle Staatsbürger haben das Recht, sich über die sie betreffenden Eintragungen in maschinell erstellten Registern, sowie über den Verwendungszweck der Daten zu informieren und die Berichtigung und Aktualisierung dieser Daten zu verlangen.

 

(2) Die elektronische Datenverarbeitung darf nicht zur Verarbeitung von Daten über politische Anschauungen, religiöses Bekenntnis oder das Privatleben verwendet werden; davon ausgenommen ist die Verarbeitung nicht identifizierbarer Daten für statistische Zwecke.

 

(3) Die Erteilung einer national einheitlichen Personenkennziffer für die Staatsbürger ist verboten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 35 wie folgt geändert.

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(2) Der Zugang Dritter zu personenbezogenen Archiven und dementsprechende Zwischenverbindungen sind untersagt, ebenso wie der grenzüberschreitende Datenaustausch, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle."

- der Absatz 2 wurde zu Absatz 3 und erhielt folgende Fassung:

"(3) Die elektronische Datenverarbeitung darf nicht zur Verarbeitung von Daten über weltanschauliche oder politische Überzeugungen, über Zugehörigkeiten zu Parteien oder Gewerkschaften, über religiöse Bekenntnisse oder das Privatleben verwendet werden; davon ausgenommen ist die Verarbeitung statistischer Daten, die persönlich nicht identifizierbar sind."

- nach dem bisherigen Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(4) Durch Gesetz wird der Begriff der persönlichen Daten für die Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung bestimmt."

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 5.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 35 wie folgt geändert:

- die Absätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
„(1) Alle Staatsbürger haben das Recht, über die sie betreffenden dauernden Eintragungen in Archiven oder maschinell erstellten Registern, sowie über den Verwendungszweck der Daten Kenntnis zu erlangen und die Berichtigung und Aktualisierung dieser Daten zu verlangen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über Staatsgeheimnis und Justizgeheimnis.
(2) Der Zugang Dritter zu personenbezogenen Archiven und Dateien und dementsprechende Zwischenverbindungen ist untersagt, unbeschadet der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmefälle.“
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
(4) Durch Gesetz wird der Begriff der persönlichen Daten für die Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung sowie der Begriff der Datengrundlagen und –banken und die entsprechenden Bedingungen bezüglich des Zugangs-Anlegens und Benutzens durch öffentliche und private Institutionen bestimmt.
- folgender Absatz wurde angefügt:
„(6) Durch Gesetz wird das Verfahren bestimmt, welches für den grenzüberschreitenden Datenaustausch Anwendung findet; es legt angemessene Schutzmaßnahmen für personenbezogene Daten und andere Daten, deren Schutz aus Gründen des nationalen Interesses gerechtfertigt ist, fest.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 35 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurde nach den Worten „Alle Staatsbürger haben“ die Worte „im Rahmen des Gesetzes“ eingefügt und der letzte Satzteil mit den Worten „unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über Staatsgeheimnis und Justizgeheimnis“ wurde gestrichen.
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz neu eingefügt:
„(2) Das Gesetz bestimmt das Konzept der persönlichen Daten und legt die Bedingungen ihrer automatisierten Verarbeitung, der Vernetzung, der Übertragung und des Zugangs fest; zugleich garantiert das Gesetz den Datenschutz im Rahmen einer unabhängigen Behörde.“
- der bisherige Absatz 2 wurde, unter Aufhebung des bisherigen Absatzes 4 zum Absatz 4.
- im Absatz 3 wurde der letzte Halbsatz mit den Worten „davon ausgenommen ist die Verarbeitung statistischer Daten, die persönlich nicht identifizierbar sind“ ersetzt durch: „davon ausgenommen sind die Fälle der ausdrücklichen Zustimmung des Berechtigten und der ausdrücklichen, nicht diskriminatorischen Ermächtigung sowie die Verarbeitung statistischer Daten, die persönlich nicht identifizierbar sind“
- im Absatz 6 wurden die Worte „Durch Gesetz“ ersetzt durch: „Jeder hat Zugang zu öffentlich zugänglichen Datennetzen; durch Gesetz“.
- folgender Absatz wurde angefügt:
„(7) Personenbezogene Daten in manuell verwalteten Dateien genießen denselben Schutz wie vorbeschrieben, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen.“

 

Art. 36. (1) Jedermann hat das Recht auf Gründung einer Familie und darauf, die Ehe auf der Grundlage vollständiger Gleichberechtigung einzugehen.

 

(2) Die Formerfordernisse und Wirkungen der Eheschließung und der Auflösung der Ehe durch Tod oder durch eine von der Form der Eheschließung unabhängige Scheidung regelt das Gesetz.

 

(3) Hinsichtlich ihrer Geschäftsfähigkeit und ihrer politischen Rechte sowie hinsichtlich der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder haben beide Ehegatten dieselben Rechte und Pflichten.

 

(4) Unehelich geborene Kinder dürfen wegen dieses Umstandes in keiner Weise diskriminiert werden; die Gesetze und die öffentlichen Ämter dürfen keine diskriminierenden Bezeichnungen hinsichtlich der Abstammung anwenden.

 

(5) Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet ihre Kinder zu erziehen.

 

(6) Kinder können nicht von ihren Eltern getrennt werden, außer in den Fällen, in denen die Eltern ihren grundlegenden Pflichten gegenüber den Kindern nicht nachkommen; die Trennung kann immer nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung erfolgen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 36 wie folgt geändert.

- im Absatz 2 wurde das Wort "Formerfordernisse" ersetzt durch: "Voraussetzungen".

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(7) Die Adoption wird nach Maßgabe des Gesetzes geregelt und geschützt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 36 Absatz 5 folgende Fassung:
„(5) Die Eltern sind zur Erziehung und zum Unterhalt ihrer Kinder berechtigt und verpflichtet.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde dem Absatz 7 folgender Halbsatz angefügt: „; das Gesetz wird zügige Verfahren ihrer Umsetzung festlegen“.

 

Art. 37. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Bild oder irgendeiner anderen Form frei zu äußern und zu verbreiten sowie das Recht, sich ungehindert und frei von Diskriminierungen zu informieren.

 

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf durch keinerlei Art von Zensur verhindert oder eingeschränkt werden.

 

(3) Die in Ausübung dieser Rechte begangenen Verstöße werden der Strafordnung des allgemeinen Rechts unterworfen, wobei deren Bewertung den ordentlichen Gerichten obliegt.

 

(4) Allen natürlichen und juristischen Personen ist auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der effektiven Durchsetzbarkeit das Recht auf Gegendarstellung gewährleistet.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 37 wie folgt geändert.

- im Absatz 1 wurden die Worte "sich ungehindert" ersetzt durch: andere zu informieren, und sich ungehindert" und die Worte "und informieren zu lassen" wurden dem Absatz angefügt.

- im Absatz 3 wurden die Worte "Die in Ausübung dieser Rechte begangenen Verstöße" ersetzt durch: "In Ausübung dieser Rechte begangene Verstöße"

- im Absatz 4 wurde nach dem Wort "Gegendarstellung" die Worte "und Berichtigung sowie das Recht auf Entschädigung für erlittene Nachteile" eingefügt".

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 37 Absatz 3 folgende Fassung:
„(3) In Ausübung dieser Rechte begangene Verstöße werden nach allgemeinen strafrechtlichen oder lediglich gesellschaftlichen Ordnungsprinzipien durch die ordentlichen Gerichte oder unabhängige Behörden geahndet.“

 

Art. 38. (1) Die Pressefreiheit ist gewährleistet.

 

(2) Die Pressefreiheit bedingt die Ausdrucks- und Kreierungsfreiheit der Journalisten und literarischen Mitarbeiter sowie den Eingriff der Journalisten in die ideologische Ausrichtung der nicht im Besitz des Staates oder der politischen Parteien befindlichen Informationsorgane, wobei kein anderer Bereich oder andere Gruppe von Arbeitern ihre freie Kreativität zensieren oder verhindern darf.

 

(3) Die Pressefreiheit umfaßt das Recht, Zeitungen und sonstige Publikationen zu gründen, ohne ein Erfordernis vorheriger behördlicher Genehmigung, Sicherheitsleistungen oder des Nachweises von Eignungen.

 

(4) Periodisch und nichtperiodisch erscheinende Veröffentlichungen können im Eigentum juristischer Personen ohne Erwerbszwecke, gesellschaftlich verfaßter journalistischer Unternehmen und Verlage sowie natürlicher Personen stehen.

 

(5) Weder dürfen Verwaltungs- oder Steuermaßnahmen, noch die Kredit- oder Außenhandelspolitik die Pressefreiheit direkt oder indirekt beeinträchtigen; die zur Sicherung der Unabhängigkeit der Presse gegenüber der politischen und der wirtschaftlichen Gewalt erforderlichen Mittel sind durch Gesetz sicherzustellen.

 

(6) Das Fernsehen kann nicht im privaten Eigentum stehen.

 

(7) Die Massenkommunikationsmittel, insbesondere die dem Staat gehörenden, unterliegen der gesetzlich durch ein Informationsstatut zu regelnden Ordnung.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 38 wie folgt geändert.

- im Absatz 2 wurden die Worte "oder der politischen Parteien befindlichen Informationsorgane" ersetzt durch: ", der politischen Parteien oder der Religionsgemeinschaften befindlichen Kommunikationsorgane".

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(3) Die Pressefreiheit umfaßt nach Maßgabe des Gesetzes das Recht der Journalisten auf Zugang zu ihren Informationsquellen und auf den Schutz und die Unabhängigkeit des Berufsgeheimnisses sowie ihr Recht, Redaktionsausschüsse zu wählen."

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

- die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absätze 5 und 6 und erhielten folgende Fassung:

"(5) Periodisch und nichtperiodisch erscheinende Veröffentlichungen können im Eigentum natürlicher Personen, juristischer Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder im Eigentum gesellschaftlich verfaßter journalistischer Unternehmen und Verlage stehen, wobei durch Gesetz und in allgemeiner Form die Vermögensverteilung und die Verteilung der Finanzierungsmittel der periodisch erscheinenden Presse zu gewährleisten ist.

(6) Die Pressefreiheit und die Unabhängigkeit der Informationsorgane von der staatlichen und wirtschaftlichen Macht dürfen durch keinerlei verwaltungs- oder steuerpolitische, kreditpolitische oder außenwirtschaftliche Regelungen beeinträchtigt werden, wobei der Staat diese Freiheit und Unabhängigkeit zu gewährleisten, die Konzentration von Presseunternehmen insbesondere in der Gestalt von mehrfachen oder sich überkreuzenden Beteiligungen zu verhindern hat und verpflichtet ist, nicht diskriminierende Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Presse zu ergreifen."

- der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7.

- der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 8 und erhielt folgende Fassung:

"(8) Der Betrieb von Rundfunksendern ist allein aufgrund einer nach Maßgabe des Gesetzes zu erteilenden Genehmigung zulässig."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 38 folgende Fassung:
Art. 38. (1) Die Pressefreiheit ist gewährleistet.
(2) Die Pressefreiheit bedingt
a) Die Freiheit des Ausdrucks- und der schöpferischen Tätigkeit der Journalisten und literarischen Mitarbeiter sowie den Eingriff der Journalisten in die ideologische Ausrichtung der Massenkommunikationsmittel, ausgenommen solcher, die im Staatsbesitz sind oder die parteipolitischer oder religiöser Art sind.
b) Nach Maßgabe des Gesetzes das Recht der Journalisten auf Zugang zu ihren Informationsquellen und auf den Schutz und die Unabhängigkeit des Berufsgeheimnisses sowie ihr Recht, Redaktionsausschüsse zu wählen.
c) Das Recht, Zeitungen und sonstige Publikationen zu gründen, ohne ein Erfordernis vorheriger behördlicher Genehmigung, Sicherheitsleistungen oder des Nachweises von Eignungen.
(3) Das Gesetz gewährleistet auf allgemeine Weise die Veröffentlichung der Leitung und der Finanzmittel der Massenkommunikationsmittel.
(4) Der Staat gewährleistet die Freiheit und Unabhängigkeit der Massenkommunikationsmittel gegenüber der politischen Gewalt und der wirtschaftlichen Macht, auferlegt das Spezialitätsprinzip für Unternehmen, die Träger eines allgemeinen Informationsorgans sind, behandelt und unterstützt sie auf nichtdiskriminierende Weise und verhindert ihre Konzentration, insbesondere durch mehrfache und sich überkreuzende Beteiligungen.
(5) Der Staat gewährleistet die Existenz und den Betrieb eines öffentlichen Rundfunks und Fernsehen.
(6) Die Struktur und der Betrieb der Massenkommunikationsmittel des öffentlichen Bereichs müssen ihre Unabhängigkeit gegenüber der Regierung, der Verwaltung und der sonstigen öffentlichen Gewalt schützen, sowie die Möglichkeit des Ausdrucks und der Gegenüberstellung der verschiedenen Meinungsströmungen sicherstellen.
(7) Der Betrieb von Rundfunksendern und Fernsehsendern ist allein aufgrund einer nach Maßgabe des Gesetzes auf dem Wege der öffentlichen Ausschreibung zu erteilenden Genehmigung zulässig.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a) folgende Fassung:
„a) die Freiheit des Ausdrucks und der schöpferischen Tätigkeit der Journalisten und literarischen Mitarbeiter, sowie der Bestimmung der Ausrichtung der Massenkommunikationsmittel, ausgenommen solche, mit einer weltanschaulichen oder religiösen Natur.“

 

Art. 39. (1) Massenkommunikationsmittel, die Eigentum des Staates sind, oder deren Eigentümer Körperschaften sind, die der Staat direkt oder indirekt wirtschaftlich beherrscht, werden dergestalt eingesetzt, daß ihre Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und der Verwaltung sichergestellt ist.

 

(2) In den im vorstehenden Absatz genannten Massenkommunikationsmitteln wird die Ausdrucks- und Gegenüberstellungsmöglichkeit der verschiedenen Meinungsströmungen gewährleistet.

 

(3) In den in diesem Artikel genannten Massenkommunikationsmitteln werden Informationsräte gebildet, die sich aus einer proportional von den in der Versammlung der Republik vertretenen Parteien benannten Anzahl von Vertretern zusammensetzen.

 

(4) Die Informationsräte werden mit Befugnissen ausgestattet, die eine allgemeine und den ideologischen Pluralismus respektierende Ausrichtung sicherstellen werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 39 folgende Fassung.

"Art. 39. (1) Massenkommunikationsmittel, die im Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Stellen stehen, oder deren Eigentümer Körperschaften sind, die der Staat direkt oder indirekt wirtschaftlich beherrscht, werden dergestalt eingesetzt, daß ihre Unabhängigkeit gegenüber der Regierung, der Verwaltung und den übrigen staatlichen Gewalten gewährleistet ist, ebenso wie die Möglichkeit des Ausdruckes und der Konfrontation gegensätzlicher Meinungsströmungen.

(2) Zur Gewährleistung der in dem vorstehenden Absatz gemachten Bestimmungen besteht ein Medienrat, der sich aus elf von der Versammlung der Republik gewählten Mitgliedern zusammensetzt und der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, um eine allgemeine Ausrichtung zu garantieren, die den weltanschaulichen Pluralismus respektiert.

(3) Der Medienrat begründet die Ernennung oder die Entlassung von Direktoren der in Absatz 1 genannten Medien in vorherigen und veröffentlichten Gutachten, die innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist zu erstellen sind.

(4) Die Tätigkeit des Medienrats wird durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 39 folgende Fassung:
Art. 39. (1) Das Recht auf Information, die Pressefreiheit und die Unabhängigkeit der Massenkommunikationsmittel gegenüber der politischen Gewalt und der wirtschaftlichen Macht, sowie die Möglichkeit des Ausdrucks und der Gegenüberstellung der verschiedenen Meinungsströmungen und die Ausübung der Rechte auf Sendezeit, Gegendarstellung und politische Erwiderung werden durch einen Hohen Rat für Massenkommunikation sichergestellt.
(2) Der Hohe Rat für Massenkommunikation ist ein unabhängiges Organ; es besteht nach Maßgabe des Gesetzes aus 13 Mitgliedern mit obligatorischer Teilnahme:
a) von einem vom Höchsten Rat des Richterstandes ernannten Richter, der den Vorsitz innehat;
b) von fünf Mitgliedern, die nach der Verhältniswahl und dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren von der Versammlung der Republik gewählt werden;
c) von drei von der Regierung ernannten Mitgliedern;
d) von vier repräsentativen Personen, insbesondere aus den Bereichen öffentliche Meinung, Massenkommunikation und Kultur.
(3) Der Hohe Rat für Massenkommunikation erstellt vor der Entscheidung über die Genehmigung von privaten Fernsehkanälen durch die Regierung ein Gutachten, wobei die Entscheidung, falls eine Erteilung der Genehmigung befürwortet wird, nur auf die Bewerbung zurückgreifen kann, die Gegenstand eines günstigen Gutachtens gewesen ist.
(4) Der Hohe Rat für Massenkommunikation erstellt außerdem innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ein vorheriges, öffentliches und begründetes Gutachten über die Ernennung und Entlassung der Direktoren der Massenkommunikationsmittel, die dem Staat, anderen öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen gehören, die direkt oder indirekt seiner wirtschaftlichen Kontrolle unterworfen sind.
(5) Das Gesetz regelt die Arbeitsweise des Hohen Rates für Massenkommunikation.

 

Art. 40. Politische Parteien sowie Gewerkschaften und berufsständische Organisationen haben nach Maßgabe ihrer repräsentativen Stärke und den Maßstäben, die das Informationsstatut festlegen wird, Anrecht auf Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 40 wie folgt geändert.

- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1 und in diesem wurden die Worte "und den Maßstäben, die das Informationsstatut festlegen wird" ersetzt durch: "und nach den durch Gesetz festzulegenden Kriterien"

- folgende Absätze wurden angefügt:

"(2) Die in der Versammlung der Republik vertretenen politischen Parteien, die nicht die Regierung stellen, haben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen Anrecht auf die Einräumung von Spalten in den journalistischen Veröffentlichungen, die im Eigentum öffentlicher Stellen stehen oder von ihnen abhängen sowie auf Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen, nach Maßgabe ihrer repräsentativen Stärke und von gleichem Umfang, gleicher Zeitdauer und auch in sonstigen Fragen gleicher Art wie sie der Regierung eingeräumt werden; weiterhin steht ihnen ein Erwiderungsrecht auf politische Erklärungen der Regierung zu, in den gleichen Medien, derer sich die Regierung bedient hat.

(3) Im Wahlkampf haben die Bewerber ein Anrecht auf regelmäßige und angemessene Sendezeiten in Rundfunk und Fernsehen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 40 folgende Fassung:
Art. 40. (1) Politische Parteien und Gewerkschaften sowie berufsständische Organisationen und repräsentative Wirtschaftsverbände haben nach Maßgabe ihrer repräsentativen Stärke und nach den durch Gesetz festzulegenden Kriterien, Anrecht auf Sendezeiten im öffentlichen Rundfunk und Fernsehen.
(2) Die in der Versammlung der Republik vertretenen Parteien, die nicht die Regierung stellen, haben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und im Verhältnis zu ihrer repräsentativen Stärke Anrecht auf Sendezeiten im öffentlichen Rundfunk und Fernsehen, sowie das Recht auf Gegendarstellung und das Erwiderungsrecht auf politische Erklärungen der Regierung im gleichen Umfang und von gleicher Dauer wie die Sendezeiten und die Erklärungen der Regierung.
(3) Im Wahlkampf haben die Bewerber nach Maßgabe der Gesetze ein Anrecht auf regelmäßige und angemessene Sendezeiten in den Radio- und Fernsehstationen mit nationaler und regionaler Reichweite."

 

Art. 41. (1) Die Freiheit des Gewissens, des religiösen Bekenntnisses und der Religionsausübung ist unverletzlich.

 

(2) Niemand darf wegen seines religiösen Bekenntnisses oder seiner Religionsausübung verfolgt, seiner Rechte beraubt oder von seinen Verpflichtungen oder Bürgerpflichten befreit werden.

 

(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt und in ihrer Organisation sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und in der Ausübung ihrer Religion frei.

 

(4) Die Freiheit, eine Religion in der jeweiligen konfessionellen Ausgestaltung zu lehren sowie eigene Massenkommunikationsmittel im Zusammenhang mit der Verfolgung konfessioneller Tätigkeiten einzusetzen ist gewährleistet.

 

(5) Das Recht, aus Gewissensgründen den Waffendienst zu verweigern, wird anerkannt; die Verweigerer sind zur Ableistung eines unbewaffnete Dienstes von der Dauer der Wehrpflichtszeit verpflichtet.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 41 wie folgt geändert.

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(3) Von Niemandem darf von irgendeiner Behörde Rechenschaft über seine religiösen Überzeugungen oder deren Ausübung verlangt werden, es sei denn für die Erfassung statistischer Angaben, die individuell nicht identifizierbar sind; des weiteren darf niemand einen Nachteil wegen der Verweigerung solcher Angaben erleiden."

- die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5.

- der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6 und erhielt folgende Fassung:

"(6) Das Recht, aus Gewissensgründen den Waffendienst zu verweigern, wird nach Maßgabe des Gesetzes gewährleistet."

 

Art. 42. (1) Die geistige, künstlerische und wissenschaftliche Entfaltung ist frei.

 

(2) Diese Freiheit umfaßt das Recht der Erfindung, Herstellung und Verbreitung des wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werkes und schließt den gesetzlichen Schutz des Urheberrechts mit ein.

 

Art. 43. (1) Die Lern- und Lehrfreiheit ist gewährleistet.

 

(2) Der Staat darf sich nicht das Recht zusprechen, Bildung und Kultur nach den Maßstäben irgendwelcher philosophischer, ästhetischer, politischer, ideologischer oder religiöser Richtlinien programmatisch festzulegen.

 

(3) Das staatliche Schulwesen ist konfessionsfrei.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde dem Artikel 43 folgender Absatz angefügt:

"(4) Das Recht auf Errichtung von Privatschulen und genossenschaftlichen Schulen wird gewährleistet."

 

Art. 44. (1) Allen Bürgern ist das Recht gewährleistet, sich im Staatsgebiet frei zu bewegen und überall ihren Wohnsitz zu nehmen.

 

(2) Jedermann hat das Recht, auszuwandern oder das Staatsgebiet zu verlassen und wieder einzureisen.

 

Art. 45. (1) Alle Bürger haben das Recht, sich ohne irgendwelche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen auch an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten zu versammeln.

 

(2) Das Recht der Demonstration ist für alle Bürger anerkannt.

 

Art. 46. (1) Alle Bürger haben das Recht, frei und unabhängig von irgendwelcher Erlaubnis Vereinigungen zu bilden, die nicht der Förderung der Gewalt dienen und deren Zielsetzungen nicht dem Strafgesetz zuwider laufen.

 

(2) Die Vereinigungen verfolgen ihre Zielsetzungen frei und ohne Eingriffe der Behörden; sie können nur in den durch Gesetz geregelten Fällen und aufgrund gerichtlicher Entscheidung vom Staat aufgelöst oder hinsichtlich ihrer Aktivitäten suspendiert werden.

 

(3) Niemand darf gezwungen werden, Mitglied einer Vereinigung zu werden oder zu bleiben.

 

(4) Es werden weder bewaffnete Vereinigungen, noch Vereinigungen militärischer, militarisierter oder paramilitärischer Art, die nicht Teil des Staates oder der Streitkräfte sind, noch solche Organisationen, die die Ideologie des Faschismus vertreten, geduldet.

 

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielten die Absätze 3 und 4 des Artikels 46 folgende Fassung:

"(3) Niemand darf verpflichtet werden, einer Vereinigung beizutreten, noch in irgendeiner Weise zur Fortsetzung einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung gezwungen werden.

"(4) Es werden weder bewaffnete Vereinigungen, Vereinigungen militärischer, militarisierter oder paramilitärischer Art, noch solche Organisationen geduldet, die die Ideologie des Faschismus vertreten."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde nach dem Artikel 46 folgender Artikel (geänderter Artikel 48 Abs.4 und 51 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung) folgender Artikel eingefügt:

"Art. 47. (1) Alle haben das Recht, den Beruf oder die Art der Arbeit frei zu wählen, unbeschadet der gesetzlichen Einschränkungen, die im Interesse des Allgemeinwohls auferlegt werden oder sich aus der persönlichen Eignung ergeben.

(2) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit und im Regelfall vermittels Ausschreibung das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt II - Rechte, Freiheiten und Garantien der politischen Beteiligung"

 

Art. 47. (1) Die Vereinigungsfreiheit beinhaltet auch das Recht, politische Vereinigungen und Parteien zur gründen oder in ihnen anzugehören, und über diese Vereinigungen und Parteien auf demokratische Weise an der Bildung des Volkswillens und an der Gestaltung der politischen Macht teilzunehmen.

 

(2) Niemand darf gleichzeitig mehreren politischen Parteien angehören oder aufgrund der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer legal gegründeten Partei an der Ausübung irgendeines Rechts gehindert werden.

 

(3) Die politischen Parteien dürfen, unbeschadet der die Grundlage ihres Programms bildenden Philosophie oder Ideologie, weder eine Bezeichnung führen, die irgendwelche mit einer Religion oder Kirche in direktem Zusammenhang stehende Begriffe enthält, noch Embleme benutzen, die mit Nationalitätssymbolen verwechselt werden können."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 47 von dieser Stelle und in einer unwesentlich veränderten Fassung als Artikel 51 verschoben.

 

Art. 48. (1) Alle Bürger haben das Recht, direkt oder über gewählte Vertreter am politischen Leben und an der Wahrnehmung der öffentlichen Angelegenheiten des Landes teilzunehmen.

 

(2) Der Wahlgang ist allgemein, gleich und geheim; wahlberechtigt sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich der vom allgemeinen Gesetz bestimmten Wahlrechtsunfähigkeiten. Die Stimmabgabe geschieht persönlich und ist eine Bürgerpflicht.

 

(3) Alle Bürger haben das Recht, über Handlungen des Staates und der übrigen öffentlichen Körperschaften in objektiver Weise aufgeklärt zu werden sowie von der Regierung und den Behörden über die Leitung öffentlicher Angelegenheiten unterrichtet zu werden.

 

(4) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 41 wie folgt geändert.

- der Absatz 2 wurde in neuer Fassung als neuer Artikel 49 ausgegliedert;

- der Absatz 3 wurde Absatz 2 und das Wort "Körperschaften" wurde ersetzt durch: "Stellen".

- der Absatz 4 wurde in geänderter Fassung als neuer Artikel 47 Absatz 2 sowie als neuer Artikel 50 Abs. 1 ausgegliedert.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde nach dem Artikel 48 folgender Artikel eingefügt:

"Art. 49. (1) Wahlberechtigt sind alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vorbehaltlich der vom allgemeinen Gesetz bestimmten Wahlrechtunfähigkeiten.

(2) Die Ausübung des Wahlrechts geschieht persönlich und ist eine Bürgerpflicht."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt.

"Art. 50. (1) Alle Bürger haben auf der Grundlage der Gleichheit und Freiheit das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern.

(2) Niemand darf in seiner beruflichen Stellung, an seinem Arbeitsplatz, in seiner Laufbahn oder hinsichtlich seiner sozialen Vergünstigungen auf die er Anspruch hat, wegen der Wahrnehmung seiner politischen Rechte oder der Ausübung politischer Ämter benachteiligt werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 50 folgender Absatz angefügt:
„(3) Für den Zugang zu öffentlichen Ämtern kann das Gesetz nur die Nichtwählbarkeitsgründe bestimmen, die notwendig sind, um die Wahlfreiheit der Wähler und die Freiheit und Unabhängigkeit der Ausübung der entsprechenden Ämter zu garantieren.“

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 47 in folgender  Fassung eingefügt:

"Art. 51. (1) Die Vereinigungsfreiheit umfaßt das Recht, politische Vereinigungen und Parteien zu gründen oder in ihnen mitzuwirken, und über diese Vereinigungen und Parteien auf demokratische Weise an der Bildung des Volkswillens und an der Gestaltung der politischen Macht teilzunehmen.

(2) Niemand darf gleichzeitig in mehreren politischen Parteien eingeschrieben sein, noch aufgrund der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer legal gegründeten Partei an der Ausübung irgendeines Rechts gehindert werden.

(3) Die politischen Parteien dürfen, unbeschadet der die Grundlage ihres Programms bildenden Philosophie oder Ideologie, weder eine Bezeichnung führen, die irgendwelche mit einer Religion oder Kirche in direktem Zusammenhang stehende Begriffe enthält, noch Abzeichen verwenden, die mit nationalen oder religiösen Symbolen verwechselt werden können."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 51 folgender Absatz (aus Art. 299 Abs. 2) angefügt:

„(4) Es können keine Parteien gegründet werden, die nach ihrer Bezeichnung oder ihren programmatischen Zielen einen regionalen Charakter oder einen regionalen Wirkungskreis haben.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden dem Artikel 51 folgende Absätze angefügt:
„(5) Die politischen Parteien müssen von den Grundsätzen der Transparenz, der demokratischen Organisation und Verwaltung und der Beteiligung aller Parteimitglieder bestimmt sein.

(6) Das Gesetz legt die Grundsätze der Finanzierung der politischen Parteien fest, insbesondere im Hinblick auf die Berechtigung und die Grenzen des Erhalts öffentlicher Gelder, sowie die erforderliche Offenlegung der Vermögensverhältnisse und Konten.“

 

Art. 49. (1) Alle Bürger können an die Hoheitsorgane sowie an irgendwelche Behörden, einzeln oder gemeinsam mit anderen, zum Zwecke der Verteidigung ihrer Rechte, der Verfassung und der Gesetze oder des Allgemeininteresses, Petitionen, Erklärungen, Klagen oder Beschwerden richten.

 

(2) In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird das Recht auf Popularklage anerkannt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 49 zum Artikel 52.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 52 Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Das Gesetz bestimmt die Bedingungen, unter denen die gemeinschaftlich an die Versammlung der Republik gerichteten Petitionen vom Plenum beraten werden.
(3) Jedermann wird, individuell oder durch Vereinigung zum Schutz der betroffenen Interessen, das Recht auf Popularklage in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nach den gesetzlichen Bestimmungen verliehen, insbesondere das Recht, die Vorbeugung, Beendigung oder gerichtliche Verfolgung der widerrechtlichen Verstöße gegen die öffentliche Gesundheit, der Verschlechterung der Umwelt und der Lebensqualität oder der Beeinträchtigung des Kulturgutes zu fördern, sowie das Recht, die entsprechende Entschädigung für den oder die Verletzten zu erlangen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 52 wie folgt geändert:

- dem Absatz 1 wurde folgender Halbsatz angefügt: „; alle Bürger haben das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der jeweiligen Würdigung ihres Vorbringens unterrichtet zu werden.“
- im Absatz 3 wurde der letzte Teil des Satzes, der mit den Worten „insbesondere das Recht“ beginnt, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„; dies schließt das Recht ein, für den oder die Verletzten Entschädigung
a) zum Zwecke der Verhütung, die Beendigung oder gerichtliche Verfolgung von Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit, die Verbraucherrechte, die Lebensqualität, den Umweltschutz und die nationalen Kulturgüter;
b) zur Verteidigung staatlichen Eigentums
zu verlangen.“

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt III - Freiheit und Garantien der Arbeiter"

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 53. Den Arbeitern wird die Sicherung des Arbeitsplatzes garantiert; Entlassungen ohne rechtfertigenden Grund oder aus politischen oder ideologischen Gründen sind unzulässig."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel (als Ersatz für Art. 55 der ursprünglichen Fassung) eingefügt:

"Art. 54. (1) Es ist das Recht der Arbeiter, durch die Bildung von Arbeiterausschüssen ihre Interessen zu verteidigen und in demokratischer Weise in das Betriebsleben einzugreifen.

(2) Die Arbeitervollversammlungen beraten über die Gründung, beschließen die Statuten und wählen durch unmittelbare und geheime Wahl die Mitglieder der Arbeiterausschüsse.

(3) Koordinierungsausschüsse können für ein verbessertes Eingreifen in die wirtschaftliche Neustrukturierung und dergestalt gebildet werden, daß durch sie die Interessen der Arbeiter gewahrt werden.

(4) Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse genießen den gleichen rechtlichen Schutz, der den Gewerkschaftsvertretern zuerkannt wird."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 54 folgender Absatz angefügt (aus Art. 55):
"(5) Rechte der Arbeiterausschüsse sind:
a) alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zu erhalten;
b) in den Unternehmen die Kontrolle über die Betriebsleitung auszuüben
c) in Reorganisationen der Produktionseinheiten einzugreifen;
d) an der Ausarbeitung der Arbeitsgesetzgebung und der Wirtschafts- und Sozialpläne des jeweiligen Wirtschaftsbereichs beteiligt zu sein;
e) die Sozialeinrichtungen des Betriebes zu leiten oder an ihrer Leitung beteiligt zu sein;
f) die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den im Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Stellen stehenden Unternehmungen nach Maßgabe des Gesetzes zu unterstützen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 54 Absatz 5 Buchstabe c) folgende Fassung:
„c) an Reorganisationen der Betriebe, insbesondere im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen und Veränderungen der Arbeitsbedingungen teilzunehmen;“

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel (als Ersatz für Art. 56 der ursprünglichen Fassung) eingefügt:

"Art. 55. Es sind die Rechte der Arbeiterausschüsse:

a) alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zu erhalten;
b) in den Unternehmen die Kontrolle über die Betriebsleitung auszuüben
c) in Reorganisationen der Produktionseinheiten einzugreifen;
d) an der Ausarbeitung der Arbeitsgesetzgebung und der Wirtschafts- und Sozialpläne des jeweiligen Wirtschaftsbereichs beteiligt zu sein;
e) die Sozialeinrichtungen des Betriebes zu leiten oder an ihrer Leitung beteiligt zu sein;
f) die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den im Eigentum des Staates oder anderer öffentlicher Stellen stehenden Unternehmungen nach Maßgabe des Gesetzes zu unterstützen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 55 zum Artikel 54 Absatz 5; der Artikel 55 entfiel an dieser Stelle.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel (als Ersatz für Art. 57 der ursprünglichen Fassung) eingefügt:

"Art. 56. (1) Den Arbeitern wird die Gewerkschaftsfreiheit als Voraussetzung und Garantie für die Errichtung ihrer Einigung zum Zweck der Verteidigung ihrer Rechte und Interessen zuerkannt.

(2) Bei der Ausübung der Gewerkschaftsfreiheit wird den Arbeitern unter Ausschluß jeglicher Diskriminierung insbesondere garantiert:

a) die Freiheit, auf allen Ebenen gewerkschaftliche Vereinigungen zu gründen;
b) die Beitrittsfreiheit, nach der kein Arbeiter gezwungen werden kann, Beiträge an eine Gewerkschaft zu zahlen, der er nicht beigetreten ist;
c) die Freiheit der inneren Satzungsautonomie gewerkschaftlicher Vereinigungen;
d) das Recht der Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit in den Betrieben;
e) das Recht auf die Zugehörigkeit zu einer divergierenden Fraktion in der von den jeweiligen Statuten vorgeschriebenen Form.

(3) Die Gewerkschaften unterliegen den Grundsätzen der demokratischen Organisation und Leitung, auf der Grundlage regelmäßiger und geheimer Wahlen der Führungsorgane, frei von irgendwelchen Genehmigungen oder Amtsbestätigungen, und beruhend auf der aktiven Mitwirkung der Arbeiter in allen Bereichen gewerkschaftlicher Tätigkeit.

(4) Die Gewerkschaften sind von Arbeitgebern, Staat, religiösen Bekenntnissen, Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen unabhängig, wobei die für die Wahrung dieser Unabhängigkeit, die die Grundlage der Einheit der Arbeiterklasse ist, erforderlichen Garantien gesetzlich zu verankern sind.

(5) Die Gewerkschaften haben das Recht, Beziehungen zu internationalen Gewerkschaftsorganisationen aufrechtzuerhalten, oder diesen anzugehören.

(6) Durch Gesetz wird der angemessene Schutz der gewählten Vertreter der Arbeiter gegen irgendwelche Formen von Benachteiligungen, Einschränkungen oder Behinderungen bei der legitimen Ausübung ihrer Aufgaben sichergestellt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 56 zum Artikel 55.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel (als Ersatz für Art. 58 der ursprünglichen Fassung) eingefügt:

"Art. 57. (1) Es ist den gewerkschaftlichen Vereinigungen aufgegeben, die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der von ihnen vertretenen Arbeiter zu verteidigen und zu fördern.

(2) Es sind die Rechte der gewerkschaftlichen Vereinigungen:

a) an der Ausarbeitung des Arbeitsrechts mitzuwirken;
b) an der Leitung von Einrichtungen, die der sozialen Sicherheit dienen und anderer Organisationen, deren Ziel die Befriedigung der Interessen der Arbeiter ist, mitzuwirken;
c) an der Kontrolle der Durchführung der Wirtschafts- und Sozialprogramme mitzuwirken.

(3) Die gewerkschaftlichen Vereinigungen üben das Recht der Tarifvertragsverhandlungen aus; die Koalitionsfreiheit wird nach Maßgabe des Gesetzes gewährleistet.

(4) Die Bestimmungen über die Berechtigung zum Abschluß von kollektiven Arbeitsverträgen und die Rechtskraft der betroffenen Normen, werden gesetzlich geregelt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 57 unter den nachfolgenden Änderungen zum Artikel 56 und dem Absatz 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:
„d) nach Maßgabe der Gesetze in den Organen des sozialen Zusammenwirkens vertreten zu sein.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 56 wie folgt geändert:

- der Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
„c) zu Wirtschafts- und Sozialprogrammen Stellung zu nehmen und an deren Durchführung mitzuwirken;“
- folgender Buchstabe wurde angefügt:
„e) an der Reorganisation von Betrieben, insbesondere im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen und Veränderungen der Arbeitsbedingungen beteiligt zu werden.“

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel (als Ersatz für die Art. 59 und 60 der ursprünglichen Fassung) eingefügt:

"Art. 58. (1) Das Streikrecht ist gewährleistet.

(2) Die Abgrenzung der durch den Streik zu verteidigenden Interessen obliegt den Arbeitern und kann durch Gesetz nicht eingeschränkt werden.

(3) Die Aussperrung ist verboten."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 58 zum Artikel 57.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde nach dem Absatz 2 folgender Absatz eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4:
„(3) Die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung notwendiger Dienstleistungen während Streikmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Wartung von Ausrichtungsgegenständen und Einrichtungen sowie zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an unabdingbaren Dienstleistungen zur Befriedigung der gemeinschaftlichen Mindestbedürfnisse werden durch Gesetz geregelt.“

 

Kapitel III - Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Pflichten

 

Abschnitt I. - Allgemeiner Grundsatz

 

Art. 50. Die Überführung der hauptsächlichen Produktionsmittel in Gemeineigentum, die Planung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Demokratisierung der Institutionen sind Garantien und Bedingungen für die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und Pflichten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 50 samt der Abschnittsnummerierung und der Überschrift aufgehoben.

 

Abschnitt II - Wirtschaftliche Rechte und Pflichten

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Abschnitt II. umnummeriert zum Abschnitt I.

 

Art. 51. (1) Alle haben das Recht auf Arbeit.

 

(2) Die Pflicht zu arbeiten ist untrennbar mit dem Recht auf Arbeit verbunden, außer für jene, deren Arbeitsfähigkeit durch Alter, Krankheit oder Invalidität gemindert ist.

 

(3) Alle haben das Recht, den Beruf oder die Arbeit frei zu wählen; dieses Recht wird nur durch die im Allgemeininteresse eingeführten gesetzlichen oder durch die in den Fähigkeiten des einzelnen begründeten Beschränkungen eingeschränkt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 51 zum Artikel 59; dieser wurde wie folgt geändert:

- der Absatz 3 wurde in geänderter Fassung als Artikel 47 Absatz 1 ausgelagert.

- der bisherige Artikel 52 wurde in folgender Fassung angefügt:

"(3) Der Staat ist verpflichtet, durch die Anwendung wirtschafts- und sozialpolitischer Pläne das Recht auf Arbeit zu garantieren, indem er gewährleistet:

a) die Durchführung der Vollbeschäftigungspolitik;
b) die Chancengleichheit bei der Berufs- oder Arbeitswahl und die Voraussetzungen dafür, daß der Zugang zu irgendwelchen Ämtern, zu jeder Arbeit und zu jedem Beruf nicht aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit verhindert oder eingeschränkt wird;
c) die kulturelle, fachliche und berufliche Ausbildung der Arbeiter."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 59 zum Artikel 58.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 58 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 wurde gestrichen.
- die Eingangsworte zum bisherigen Absatz 3 erhielten folgende Fassung:
„(2) Der Staat ist zur Gewährleistung des Rechts auf Arbeit verpflichtet, Fördermaßnahmen auf folgenden Gebieten zu ergreifen:“
- der bisherige Absatz 3 Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
„c) kulturelle, fachliche und berufliche Ausbildung und berufliche Weiterbildung der Arbeiter.“

 

Art. 52. Der Staat ist verpflichtet, durch die Anwendung wirtschafts- und sozialpolitischer Pläne das Recht auf Arbeit zu garantieren, indem er gewährleistet:

a) die Durchführung der Vollbeschäftigungspolitik und das Recht auf materielle Unterstützung derer, die unfreiwillig arbeitslos sind;

b) die Sicherung des Arbeitsplatzes bei Verbot ungerechtfertigter und politisch oder ideologisch begründeter Entlassungen;

c) die Chancengleichheit bei der Berufs- oder Arbeitswahl und die Voraussetzungen für ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zu jedem Amt, jeder Arbeit und jedem Beruf, ungeachtet des Geschlechts des Bewerbers;
d) die kulturelle, fachliche und berufliche Ausbildung der Arbeiter, wobei die geistige und körperliche Arbeit miteinander zu verbinden sind.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 52 in geänderter Fassung als Artikel 59 Absatz 3 übertragen.

 

Art. 53. Alle Arbeitnehmer haben ungeachtet ihres Alters und Geschlechts, ihrer Rasse, Staatsangehörigkeit, Religion oder Weltanschauung das Recht::

a) auf Bezahlung der Arbeit nach Quantität, Art und Qualität, wobei der Grundsatz gilt, daß für gleiche Arbeit gleicher Lohn zu zahlen ist, dergestalt, daß eine würdige Existenz gewährleistet wird;
b) auf die Gestaltung der Arbeit unter sozial würdigen Bedingungen, so daß eine Selbstverwirklichung ermöglicht wird;
c) auf Arbeitsleistung unter hygienischen und sicheren Bedingungen;
d) auf Erholung und Freizeit, auf eine Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit, eine wöchentliche Erholungspause und regelmäßigen, bezahlten Urlaub.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 53 zum Artikel 60; dieser wurde wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.

- das Wort "Arbeitnehmer" wurde ersetzt durch: "Arbeiter"

- im Buchstaben b) wurde das Wort "Gestaltung" ersetzt durch: "Ausgestaltung".

- folgender Buchstabe wurde angefügt:

"e) auf materielle Unterstützung im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit."

- folgender Absatz wurde (als Ersatz für den bisherigen Artikel 54) angefügt:

"(2) Es ist die Aufgabe des Staates, die Arbeitsbedingungen, die Bezahlung und die Erholung, auf die die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, sicherzustellen, insbesondere:

a) die Festsetzung und jeweilige Anpassung des landesweiten Mindestlohnes, wobei unter anderem die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, das Anwachsen der Lebenshaltungskosten, das Entwicklungsniveau der Produktivkräfte, die Erfordernisse wirtschaftlicher und finanzieller Stabilität sowie die Bildung von Kapitalrücklagen zu Entwicklungszwecken zu berücksichtigen sind;
b) die Festlegung einer landesweiten Begrenzung der Arbeitszeit;
c) der besondere Schutz der Frauenarbeit während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, ebenso wie der Schutz der Arbeit von Minderjährigen und Körperbehinderten sowie derjenigen, die besonders schwere Arbeit leisten oder unter gesundheitsgefährdenden oder gefährlichen Bedingungen oder mit Giftstoffen arbeiten;
d) der systematische Ausbau eines Netzes von Erholungs- und Freizeitzentren in Zusammenarbeit mit Sozialeinrichtungen;
e) der Schutz der Arbeitsbedingungen und die Garantie der sozialen Vergünstigungen der emigrierten Arbeiter."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 60 zum Artikel 59

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 59 wie folgt geändert:

- im Eingangsteil des Absatzes 1 wurden nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ die Worte „ihrer Herkunft,“ eingefügt:
- dem Absatz 1 wurde folgender Buchstabe angefügt:
„f) auf Hilfeleistung und angemessene Entschädigung bei Arbeitsunfällen und berufsbedingter Krankheit.“
- dem Absatz 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:
„f) der Schutz der Arbeitsbedingungen für Studenten.“

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde nach dem neuen Artikel 59 folgender Artikel (bisheriger Artikel 110) eingefügt:

Art. 60. (1) Die Verbraucher haben das Recht auf Qualität der verbrauchten Güter und Dienste, auf Schulung und Information, auf Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und ihrer wirtschaftlichen Interessen sowie auf Schadenersatz.

(2) Die Werbung wird durch Gesetz geregelt, und alle Formen der versteckten, indirekten oder schädigenden Werbung sind untersagt.

(3) Die Verbrauchervereinigungen und Konsumgenossenschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht, vom Staat unterstützt und in Fragen des Verbraucherschutzes angehört zu werden."

 

Art. 54. Es ist die Aufgabe des Staates, die Arbeitsbedingungen, die Bezahlung und die Erholung, auf die die Arbeitnehmer einen Anspruch haben, sicherzustellen, insbesondere:

a) die Festsetzung und jeweilige Neuanpassung des Mindest- und Höchstlohns, wobei unter anderem die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, das Anwachsen der Lebenshaltungskosten, das Entwicklungsniveau der Produktivkräfte, die Erfordernisse wirtschaftlicher und finanzieller Stabilität sowie die Kapitalansammlung zu Entwicklungszwecken zu berücksichtigen sind;
b) die Festlegung einer national einheitlichen Arbeitszeit;
c) den besonderen Schutz der Frauenarbeit während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, den Schutz der Arbeit Minderjähriger und Körperbehinderter sowie derjenigen, die besonders schwere Arbeit leisten oder unter gesundheitsgefährdenden oder gefährlichen Bedingungen oder mit Giftstoffen arbeiten;
d) den systematischen Ausbau eines Netzes von Erholungs- und Freizeitzentren in Zusammenarbeit mit Sozialeinrichtungen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 54 in geänderter Fassung als Artikel 60 Absatz 2 übertragen.

 

Art. 55. (1) Es ist das Recht der Arbeiter, im Hinblick auf die Festigung der Einheit der Arbeiterklasse und auf ihre Mobilisierung für den Aufbau der demokratischen Herrschaft der Arbeiter, durch die Bildung von Arbeiterausschüssen ihre Interessen zu verteidigen und in demokratischer Weise in die Tätigkeit der Betriebe einzugreifen.

 

(2) Die Ausschüsse werden in Arbeitervollversammlungen in direkter und geheimer Wahl gewählt.

 

(3) Die Satzung der Ausschüsse muß von der Arbeitervollversammlung angenommen werden.

 

(4) Die Ausschußmitglieder genießen den gleichen rechtlichen Schutz, der den Gewerkschaftsvertretern zuerkannt wird.

 

(5) Für ein besseres Eingreifen in die wirtschaftliche Neustrukturierung und um die Interessen der Arbeiter zu gewährleisten, können Koordinationsausschüsse gebildet werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 55 als Artikel 54 in geänderter Fassung in ein anders Kapitel übertragen.

 

Art. 56. Es sind die Rechte der Arbeiterausschüsse:

a) alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zu erhalten;
b) in den Unternehmen die Kontrolle über die Betriebsleitung auszuüben;
c) in die Reorganisationen der Produktionseinheiten einzugreifen;
d) an der Ausarbeitung der Arbeitsgesetzgebung und der Wirtschafts- und Sozialpläne des jeweiligen Wirtschaftsbereichs beteiligt zu sein.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 56 als Artikel 55 in geänderter Fassung in ein anders Kapitel übertragen.

 

Art. 57. (1) Das Koalitionsrecht der Arbeiter, als Voraussetzung und Garantie für die Errichtung ihrer Einheit zur Verteidigung ihrer Rechte und Interessen, wird anerkannt.

 

(2) Hinsichtlich der Wahrnehmung des Koalitionsrechts wird den Arbeitern folgendes uneingeschränkt und ausdrücklich zugesichert:

a) das Recht, auf allen Ebenen gewerkschaftliche Vereinigungen zu gründen;
b) die Beitrittsfreiheit, nach der kein Arbeiter gezwungen werden kann, Beiträge an eine Gewerkschaft zu zahlen, der er nicht beigetreten ist;
c) das Recht der Satzungsautonomie gewerkschaftlicher Vereinigungen;
d) das Recht der Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit in den Betrieben.

 

(3) Die Organisation und Leitung der Gewerkschaften muß demokratisch sein, auf der Grundlage regelmäßiger und geheimer Wahlen der Führungsorgane, ohne das Erfordernis irgendwelcher Genehmigung oder Amtsbestätigung und auf der aktiven Mitwirkung der Arbeiter in allen Bereichen gewerkschaftlicher Tätigkeit beruhen.

 

(4) Die Gewerkschaften sind von Arbeitgebern, Staat, religiösen Bekenntnissen, Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen unabhängig. Die für die Wahrung dieser Unabhängigkeit, die die Grundlage der Einheit der Arbeiterklasse ist, erforderlichen Garantien sind durch Gesetz zu regeln.

 

(5) Um die Einheit und den Dialog zwischen den möglicherweise gegebenen, verschiedenen gewerkschaftlichen Strömungen zu gewährleisten, wird den Arbeitern garantiert, innerhalb der Gewerkschaften das Recht auf die Zugehörigkeit zu einer divergierenden Strömung ausüben zu können, und zwar in den Fällen und nach Maßgabe der in den Statuten erfolgten Regelung dieses Rechts.

 

(6) Die Gewerkschaften haben das Recht, Beziehungen zu internationalen Gewerkschaftsorganisationen aufzunehmen, oder sich ihnen anzuschließen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 57 als Artikel 56 in geänderter Fassung in ein anders Kapitel übertragen.

 

Art. 58. (1) Es ist den gewerkschaftlichen Vereinigungen aufgegeben, die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der von ihnen vertretenen Arbeiter zu verteidigen und zu fördern.

 

(2) Es sind die Rechte der gewerkschaftlichen Vereinigungen:

a) an der Ausarbeitung des Arbeitsrechts mitzuwirken;
b) an der Leitung von Einrichtungen, die der sozialen Sicherheit dienen und anderer Organisationen, deren Ziel die Erfüllung der Interessen der Arbeiterklasse ist, mitzuwirken;
c) an der Kontrolle der Durchführung der Wirtschafts- und Sozialprogramme mitzuwirken.

 

(3) Die gewerkschaftlichen Vereinigungen üben das Recht der Tarifvertragsverhandlungen aus.

 

(4) Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Abschlüsse von Tarifverträgen sowie die Rechtskraft der betroffenen Normierungen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 58 als Artikel 57 in geänderter Fassung in ein anders Kapitel übertragen.

 

Art. 59. (1) Das Streikrecht ist gewährleistet.

 

(2) Die Abgrenzung der durch den Streik zu verteidigenden Interessen obliegt den Arbeitern und kann durch Gesetz nicht eingeschränkt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 59 als Artikel 58 Absätze 1 und 2  in ein anders Kapitel übertragen.

 

Art. 60. Die Aussperrung ist verboten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 60 als Artikel 58 Absatz 3 in ein anders Kapitel übertragen.

 

Art. 61. (1) Alle haben das Recht, Genossenschaften zu gründen; der Staat ist verpflichtet, diesbezügliche Initiativen nach Maßgabe des Plans zu fördern und zu unterstützen.

 

(2) Die Versuchsformen der Arbeiterselbstverwaltung werden vom Staat unterstützt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 61 folgende Fassung:

"Art. 61. (1) Innerhalb des in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Rahmens kann sich die Wirtschaftsinitiative von Privaten frei entfalten, solange sie als Instrument dem kollektiven Fortschritt dient.

(2) Allen ist das Recht auf freie Bildung von Genossenschaften gewährleistet, sofern sie die Grundsätze des Genossenschaftswesens achten.

(3) Genossenschaften können ihre Tätigkeiten frei entfalten und sich zu Unionen, Förderationen und Konföderationen zusammenschließen.

(4) Das Recht der Arbeiterselbstverwaltung wird nach Maßgabe des Gesetzes anerkannt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 61 Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Innerhalb des in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Rahmens und unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses entfaltet sich die private Wirtschaftsinitiative frei.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 61 wie folgt geändert:

- im Absatz 3 wurden nach dem Wort „Konföderationen“ die Worte „und anderen gesetzlich zulässigen Organisationsformen“ eingefügt.
- nach dem Absatz 3 wurde folgender Absatz eingefügt und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5:
„(4) Bestimmte kooperative Organisationen mit Beteiligung der öffentlichen Hand werden gesetzlich bestimmt.“

 

Art. 62. (1) Jedermann hat im Rahmen der Verfassungsbestimmungen das Recht auf privates Eigentum sowie auf dessen Übertragbarkeit zu Lebzeiten oder von Todes wegen.

 

(2) Außer in den in der Verfassung vorgesehenen Fällen darf eine Enteignung zum öffentlichen Nutzen nur bei billiger Entschädigung erfolgen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 62 folgende Fassung:

"Art. 62. (1) Allen ist nach Maßgabe der Verfassungsbestimmungen das Recht auf privates Eigentum sowie auf dessen Übertragbarkeit zu Lebzeiten oder von Todes wegen gewährleistet.

(2) Requirierungen und Enteignungen zum Wohle der Allgemeinheiten können nur auf gesetzlicher Grundlage und, mit der Ausnahme der in der Verfassung vorgesehenen Fälle, gegen Zahlung einer gerechten Entschädigung erfolgen."

 

Abschnitt III - Soziale Rechte und Pflichten

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Abschnitt III. umnummeriert zum Abschnitt II.

 

Art. 63. (1) Alle haben das Recht auf soziale Sicherheit.

 

(2) Es ist die Aufgabe des Staates, in Übereinstimmung mit und unter Mitwirkung der Gewerkschaften und sonstiger  Organisationen der Werktätigen ein vereinheitlichtes und dezentralisiertes Sozialversicherungssystem aufzubauen, zu koordinieren und finanziell zu unterstützen.

 

(3) Der Aufbau des Sozialversicherungssystems schließt die Existenz privater und nicht auf Gewinn ausgerichteter Sozialversicherungsinstitutionen nicht aus; die durch Gesetz zugelassen und reglementiert werden und der staatlichen Überwachung unterliegen.

 

(4) Das Sozialversicherungssystem schützt die Bürger im Falle von Krankheit, Alter, Invalidität, Verwitwung und Verwaisung sowie bei Arbeitslosigkeit und in allen anderen Fällen des Fehlens oder der Verminderung der finanziellen Mittel oder der Arbeitsunfähigkeit.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 63 wie folgt geändert:

- die Absätze 2 und 3 erhielten folgende Fassung:

"(2) Es ist die Aufgabe des Staates, unter Mitwirkung der Gewerkschaften, der übrigen Arbeitnehmerverbände und der die weiteren Leistungsberechtigten vertretenden Organisationen, ein vereinheitlichtes und dezentralisiertes Sozialversicherungssystem aufzubauen, zu koordinieren und finanziell zu unterstützen.

(3) Der Aufbau des Sozialversicherungssystems schließt die Existenz privater und nicht auf Gewinn ausgerichteter Sozialversicherungsinstitutionen, die die Ziele der Sozialversicherung wie sie in diesem Artikel, in Artikel 67 Absatz 2 lit. b), in Artikel 69, in Artikel 70 lit. d) und in den Artikeln 71 und 72 verankert sind, nicht aus; wobei deren Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes zugelassen und der staatlichen Überwachung unterworfen wird."

- im Absatz 4 wurden die Worte "der finanziellen Mittel" ersetzt durch: "der Mittel zur Bestreitung eines Unterhalts"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 63 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
(3) Das Recht auf Gründung von privaten und nicht auf Gewinn ausgerichteten Sozialversicherungsinstitutionen, die die Ziele der Sozialversicherung wie sie in diesem Artikel, in Artikel 67 Absatz 2 lit. b), in Artikel 69, in Artikel 70 lit. d) und in den Artikeln 71 und 72 verankert sind, wird anerkannt; wobei deren Tätigkeit durch Gesetz geregelt und der staatlichen Überwachung unterworfen wird.“
- folgender Absatz wurde angefügt:
(5) Nach Maßgabe des Gesetzes trägt die gesamte Arbeitszeit zur Berechnung der Alters- und Invaliditätsrenten bei, unabhängig von dem Beschäftigungssektor, in dem sie geleistet wurde.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 63 wie folgt geändert:

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 5; dieser erhielt folgende Fassung:
„(5) Das Recht auf Gründung und Unterhaltung von privaten und nicht auf Gewinn ausgerichteten Sozialversicherungsinstitutionen und anderen Einrichtungen, deren Tätigkeit als im öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist, die die Ziele der Sozialversicherung wie sie in diesem Artikel, in Artikel 67 Absatz 2 lit. b), in Artikel 69, in Artikel 70 Absatz 1 lit. e) und in den Artikeln 71 und 72 verankert sind, wird vom Staat anerkannt und finanziell unterstützt; wobei deren Tätigkeit durch Gesetz geregelt und der staatlichen Überwachung unterworfen wird.“
- der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3 und der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 4.

 

Art. 64. (1) Jeder hat das Recht auf den Schutz der Gesundheit, und die Pflicht seine Gesundheit zu bewahren und zu fördern.

 

(2) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird durch die Schaffung eines universellen, allgemeinen und kostenlosen nationalen Gesundheitswesens, durch die Schaffung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedingungen, die den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Alten gewährleisten, durch die systematische Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie durch die Förderung der körperlichen und sportlichen Betätigung in den Schulen und des Volkes und durch die Erweiterung der Gesundheitserziehung des Volkes garantiert.

 

(3) Zur Sicherung des Rechts auf den Schutz der Gesundheit obliegt es dem Staat vorrangig:

a) allen Bürgern, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage, den Zugang zur vorbeugenden, heilenden und rehabilitierenden medizinischen Versorgung zu gewährleisten;
b) eine zweckmäßig und wirksame ambulante und stationäre ärztliche Versorgung im gesamten Land zu gewährleisten;
c) seine Aktivität auf eine Verstaatlichung des Gesundheitswesens und der medizinisch-pharmazeutischen Bereiche auszurichten;
d) die unternehmerischen und privaten Formen des Gesundheitswesens zu disziplinieren und zu kontrollieren und sie in den nationalen Gesundheitsdienst einzugliedern;
e) Herstellung, Vertrieb und Anwendung der chemischen, biologischen und pharmazeutischen und anderen der Behandlung und Diagnose dienenden Mittel zu disziplinieren und zu kontrollieren.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde dem Artikel 64 folgender Absatz angefügt:

"(4) Das nationale Gesundheitswesen steht unter dezentralisierter und partizipativer Leitung."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 64 Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird verwirklicht:
a) durch ein nationales Gesundheitswesen, das umfassend und allgemein und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der Bürger tendenziell kostenlos ist;
b) durch die Schaffung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Bedingungen, die den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Alten gewährleisten, durch die systematische Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie durch die Förderung der körperlichen und sportlichen Betätigung in den Schulen und des Volkssports und durch die Entwicklung der Gesundheitserziehung.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 64 wie folgt geändert:

- dem Absatz 2 wurden die Worte "und gesundheitsfördernder Verhaltensweisen“ angefügt.
- dem Absatz 3 Buchstaben b) wurden die Worte „um sowohl in der öffentlichen als auch in den privaten Einrichtungen zur Gesundheitsfürsorge angemessene Maßstäbe im Hinblick auf Effizienz und Qualität sicherzustellen“ angefügt.
- der Absatz 3 Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
„c) seine Aktivität auf eine Verstaatlichung der Kosten für ärztliche und medikamentöse Versorgung auszurichten;“
- dem Absatz 3 wurde folgender Buchstabe angefügt:
„f) eine Politik zur Vorbeugung gegen und Behandlung von Drogensucht festzulegen.“

 

Art. 65. (1) Jeder hat für sich und für seine Familie das Recht auf eine angemessene große Wohnung hygienischer und komfortabler Beschaffenheit, die die persönliche Intimsphäre und das private Familienleben zu erhalten imstande ist.

 

(2) Um das Recht auf Wohnung sicherzustellen, obliegt es dem Staat:

a) eine Wohnungspolitik zu planen und durchzuführen, die in Raumneuordnungsplänen einbegriffen ist und sich auf Bebauungspläne stützt und die das Vorhandensein eines angemessenen Netzes von Verkehrsmitteln und sozialen Einrichtungen gewährleistet;
b) die Initiativen der Gemeinden und ihrer Einwohner zu fördern und zu unterstützen, die eine Lösung der jeweiligen Wohnungsprobleme und die Förderung des Eigenbaus sowie die Bildung von Wohnungsbaugenossenschaften anstreben;
c) privaten Bauvorhaben bei Unterordnung unter die Allgemeinwohlinteressen einen Anreiz zu geben.

 

(3) Der Staat wird eine Politik verfolgen, die auf die Einführung eines Mietsystems abzielt, das mit dem Familieneinkommen vereinbar ist und die Schaffung einer eigenen Wohnung ermöglicht.

 

(4) Der Staat und die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften werden eine wirksame Kontrolle über den Immobilienbestand ausüben, die erforderliche Verstaatlichung oder Überführung von städtischem Grund und Boden in das Gemeinde- oder Stadtverwaltungseigentum durchführen und das jeweilige Nutzungsrecht festlegen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde im Absatz 2 Buchstabe a) des Artikel 65 das Wort "Bebauungspläne" ersetzt durch: "Stadtentwicklungspläne".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 65 Absatz 4 die Worte „die erforderliche Verstaatlichung oder Überführung von städtischem Grund und Boden an das Gemeinde- oder Stadtverwaltungseigentum“ ersetzt durch: „die Enteignungen von städtischem Grund und Boden, die sich als notwendig erweisen,“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 65 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 Buchstaben c) wurden nach den Worten „die Allgemeinwohlinteressen“ die Worte „und dem Erwerb eines Eigenheims“ eingefügt.
- dem Absatz 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:
„d) Initiativen lokaler Gebietskörperschaften und aus der Bevölkerung, welche Wohnungsprobleme lösen und Kooperationen zum Wohnungsbau schaffen sollen, anzuregen und zu unterstützen.“
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
„(4) Der Staat, die autonomen Regionen und die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften bestimmen die Grundsätze der Besiedlung, der Nutzung und der Umwandlung städtischen Grunds durch die Aufstellung von Plänen im Rahmen der jeweiligen Raumordnungs- und Stadtplanungsgesetze und führen Enteignungsverfahren durch, die sich im Interesse der öffentlichen Stadtentwicklung für notwendig erweisen.“
- folgender Absatz  wurde angefügt:
„(5) Die Teilnahme aller Betroffenen bei der Ausarbeitung der Stadtplanung und anderer Raumordnungsverfahren ist gewährleistet.“

 

Art. 66. (1) Jeder hat das Recht auf eine menschenwürdige, gesunde und ökologisch ausgewogene Umwelt, und ist verpflichtet für ihre Erhaltung Sorge zu tragen.

 

(2) Es ist die Aufgabe des Staates, durch geeignete Organe und durch Appell an Volksintitativen:

a) der Umweltverschmutzung und ihren Auswirkungen sowie den schädlichen Formen der Erosion vorzubeugen und sie zu kontrollieren;
b) im gesamten Hoheitsgebiet ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, das die Schaffung biologisch ausgeglichener Landschaften vorsieht;
c) Naturschutzgebiete, Natur- und Erholungsparks zu schaffen und auszubauen sowie Landschaften und Orte je nach ihrer Schutzbedürftigkeit zu klassifizieren, um auf diese Weise die Erhaltung der Natur und die Wahrung kultureller Werte von historischem oder künstlerischem Interesse zu gewährleisten;
d) eine rationelle Nutzung der natürlichen Hilfsquellen zu fördern und auf diese Weise ihre Erneuerungsfähigkeit und das ökologische Gleichgewicht sicherzustellen.

 

(3) Jeder Bürger, dessen in Absatz 1 genanntes Recht bedroht oder verletzt wurde, kann nach Maßgabe des Gesetzes die Beseitigung der Ursachen dieser Verletzung sowie eine entsprechende Entschädigung verlangen.

 

(4) Der Staat muß die rasch fortschreitende Verbesserung der Lebensqualität aller Portugiesen fördern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 66 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden die Worte "durch Appell an Volksinitiativen" ersetzt durch: "durch Appellierung an und die Unterstützung von Initiativen der Bevölkerung"

- Absatz 2 Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:

"d) eine wirtschaftliche Nutzung der natürlichen Ressourcen zu fördern, die deren Regenerationsfähigkeit und das ökologische Gleichgewicht sicherstellt."

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"(3) Jedermann hat das Recht, nach Maßgabe der Gesetze, die Verhinderung oder Unterbindung von Ursachen der Verschlechterung der Umwelt zu unterstützen und, in den Fällen einer unmittelbaren Schädigung, eine diesbezügliche Entschädigung zu fordern."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 66 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
„b) die Raumordnung unter Beachtung einer korrekten Bestimmung von Standorten, einer ausgeglichenen sozio-ökonomischen Entwicklung und biologisch ausgeglichener Landschaften durchzuführen und zu fördern;“
- die Absätze 3 und 4 wurden gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 66 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden im Eingangsteil nach den Worten „Aufgabe des Staates“ die Worte „zur Gewährleistung des Rechts auf den Schutz der Umwelt im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung“ eingefügt.
- dem Absatz 2 wurden die folgenden Buchstaben angehängt:
„e) in Zusammenarbeit mit den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, die Qualität der Umwelt der Siedlungen und des städtischen Lebens sowie den Schutz historischer Gebiete zu fördern;
f) die Berücksichtigung umweltpolitischer Zielsetzungen im Rahmen der unterschiedlichen politischen Vorhaben zu fördern;
g) die Erziehung zu umweltgerechtem Verhalten und die Achtung der Umwelt zu fördern;
h) sicherzustellen, daß die Fiskalpolitik die wirtschaftliche Entwicklung auf den Schutz der Umwelt und der Lebensqualität abstimmt.“

 

Art. 67. Der Staat anerkennt die Gründung einer Familie und gewährt ihr Schutz, wobei es ihm ausdrücklich obliegt:

a) die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Familienangehörigen zu fördern;
b) den Aufbau eines nationalen Mütter- und Kinderfürsorgenetzes, eines nationalen Netzes von Kinderheimen und von Infrastrukturen zum Schutz der Familien sowie eine Altenpolitik zu fördern;
c) mit den Eltern bei der Erziehung der Kinder zusammenzuarbeiten;
d) mit den erforderlichen Mitteln die Verbreitung der Methoden der Familienplanung zu fördern und die rechtlichen und fachlichen Strukturen zu schaffen, die eine verantwortungsbewußte Elternschaft ermöglichen;
e) die sozialen Abgaben und Vergünstigungen im Einklang mit den familiären Belastungen festzulegen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 67 folgende Fassung:

"Art. 67. (1) Die Familie hat als grundlegendes Element der Gesellschaft ein Recht auf den Schutz durch die Gesellschaft und des Staates und auf die Verwirklichung aller Bedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung aller Familienangehörigen.

(2) Zum Schutze der Familie obliegt dem Staat insbesondere:

a) die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Familienangehörigen zu fördern;
b) den Aufbau eines nationalen Mütter- und Kinderfürsorgenetzes, eines nationalen Netzes von Kinderheimen und von Infrastrukturen zum Schutz der Familien sowie eine Altenpolitik zu fördern;
c) mit den Eltern bei der Erziehung der Kinder zusammenzuarbeiten;
d) mit den erforderlichen Mitteln die Verbreitung der Methoden der Familienplanung zu fördern und die rechtlichen und fachlichen Strukturen zu schaffen, die eine verantwortungsbewußte Elternschaft ermöglichen;
e) die sozialen Abgaben und Vergünstigungen im Einklang mit den familiären Belastungen festzulegen;
f) eine globale und integrierte Familienpolitik nach vorheriger Anhörung der die Familien repräsentierenden Organisationen festzulegen und durchzuführen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde im Artikel 67 Absatz 2 nach dem Buchstaben d) folgender Buchstabe eingefügt und die bisherigen Buchstaben e) und f) wurden zu f) und g):
„e) die unterstützte Schwangerschaft unter Berücksichtigung der Menschenwürde zu regeln.“

 

Art. 68. (1) Der Staat anerkennt die Mutterschaft als hohen sozialen Wert; er schützt die Mutter im Hinblick auf die besonderen Anforderungen ihrer unersetzlichen Tätigkeit bei der Erziehung der Kinder und garantiert ihre berufliche Erfüllung und ihre Teilnahme am staatsbürgerlichen Leben.

 

(2) Berufstätige Frauen haben während eines bestimmten Zeitraums vor und nach der Entbindung das Recht auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei sie weder ihres Arbeitsentgeltes noch irgendwelcher Vorrechte verlustig gehen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 68 folgende Fassung:

"Art. 68. (1) Väter und Mütter haben das Recht auf den Schutz durch die Gesellschaft und des Staates bei der Verwirklichung ihres unersetzlichen Einsatzes für die Kinder, insbesondere hinsichtlich ihrer Erziehung, wobei ihre berufliche Entfaltung und ihre Beteiligung am öffentlichen Leben des Landes zu gewährleisten ist.

(2) Die Mutterschaft und die Vaterschaft sind soziale Werte von überragendem Rang.

(3) Berufstätige Frauen haben während eines bestimmten Zeitraums vor und nach der Entbindung das Recht auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei sie weder ihres Arbeitsentgelts noch irgendwelcher Vorrechte verlustig gehen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 68 Absatz 3 folgende Fassung:
„(3) Berufstätige Frauen haben das Recht auf besonderen Schutz während der Schwangerschaft und nach der Geburt, einschließlich des Rechts auf Freistellung von er Arbeit für einen angemessenen Zeitraum, ohne daß sie ihres Arbeitsentgelts oder irgendwelcher Vorrechte verlustig gehen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde dem Artikel 68 folgender Absatz angefügt:
„(4) Das Gesetz regelt das Recht der Eltern auf Freistellung von der Arbeit für eine angemessene Zeit im Einklang mit den Interessen der Kinder und den Bedürfnissen der Familie insgesamt.“

 

Art. 69. (1) Kinder haben im Hinblick auf ihre vollständige Entwicklung das Recht auf den Schutz durch die Gesellschaft und des Staates.

 

(2) Kinder, insbesondere Waisen und ausgesetzte Kinder, haben das Recht auf den besonderen Schutz durch die Gesellschaft und des Staates gegen jede Art der Diskriminierung und Unterdrückung sowie gegen den mißbräuchlichen Autoritätsgebrauch in der Familie und in sonstigen Institutionen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 69 folgende Fassung:
Art. 69. (1) Kinder haben im Hinblick auf ihre vollständige Entwicklung das Recht auf den Schutz durch die Gesellschaft und des Staates; dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen alle Formen von Aufgabe, Diskriminierung und Unterdrückung sowie gegen den Mißbrauch der elterlichen Gewalt in der Familie und in den übrigen Einrichtungen.
(2) Der Staat gewährleistet insbesondere den Schutz der Waisen und der verlassenen Kinder sowie der Kinder, die in irgendeiner Weise ein normales Familienleben entbehren müssen.
(3) Kinderarbeit während des schulpflichtigen Alters ist gesetzlich verboten.“

 

Art. 70. (1) Jugendliche, vor allem jugendliche Arbeiter, genießen besonderen Schutz bei der Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, insbesondere:

a) Zugang zur Bildung, Kultur und Arbeit;
b) berufliche Ausbildung und Förderung;
c) körperliche Ertüchtigung und Sport.

 

(2) Vorrangige Ziele der Jugendpolitik müssen die Entfaltung der Persönlichkeit des Jugendlichen, die Freude an freiem Schaffen und das Gefühl für den Dienst an der Gemeinschaft sein.

 

(3) Der Staat wird in Zusammenarbeit mit den Schulen, Betrieben, populistischen Basisorganisationen, den Vereinigungen und den Gesellschaften auf dem Kultur- und Erholungssektor, die Jugendorganisationen auf ihrem Wege zur Verwirklichung dieser Ziele, ebenso wie jede Form des internationalen Jugendaustausches fördern und unterstützen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 70 wie folgt geändert:

- dem Absatz 1 wurde folgender Buchstabe angefügt:

"d) Nutzung der Freizeit."

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"(3) Der Staat wird in Zusammenarbeit mit den Familien, den Schulen, den Betrieben, den populistischen Basisorganisationen sowie den Vereinigungen und den Gesellschaften auf dem Kultur- und Erholungssektor, die Jugendorganisationen auf ihrem Wege zur Verwirklichung dieser Ziele, ebenso wie jede Form des internationalen Jugendaustausches fördern und unterstützen."

 

Durch Gesetz 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 70 folgende Fassung:

"Art. 70. (1) Jugendliche, vor allem jugendliche Arbeiter, genießen besonderen Schutz bei der Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, insbesondere:
a) in der Bildung, bei der beruflichen Ausbildung und in der Kultur;
b) beim Bemühen um eine erste Anstellung, bei der Arbeit und der sozialen Sicherheit;
c) bei der körperlichen Ertüchtigung und beim Sport;
d) bei der Nutzung der Freizeit.
(2) Vorrangige Ziele der Jugendpolitik müssen die Entfaltung der Persönlichkeit des Jugendlichen, die Schaffung von Bedingungen für ihre effektive Integration in das aktive Leben, die Freude an freiem Schaffen und das Gefühl für den Dienst an der Gemeinschaft sein.
(3) Der Staat wird in Zusammenarbeit mit den Familien, den Schulen, den Betrieben, den Einwohnerorganisationen, den Vereinigungen und Stiftungen mit kulturellen Zielen und den Gesellschaften auf dem Kultur- und Erholungssektor, die Jugendorganisationen auf ihrem Wege zur Verwirklichung dieser Ziele, ebenso wie jede Form des internationalen Jugendaustausches fördern und unterstützen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 70 wie folgt geändert:

- im Eingangsteil des Absatzes 1 wurden die Worte „,vor allem jugendliche Arbeiter,“ gestrichen.
- nach dem Absatz 1 Buchstaben b) wurde folgender Buchstabe eingefügt und die bisherigen Buchstaben c) und d) wurden zu d) und e):
„c) bei Erlangung einer Wohnung;“.

 

Art. 71. (1) Körperlich oder geistig behinderte Bürger haben uneingeschränkt alle in der Verfassung verankerten Rechte und Pflichten mit Ausnahme derer, zu deren Wahrnehmung oder Erfüllung sie nicht imstande sind.

 

(2) Der Staat verpflichtet sich, auf nationaler Ebene eine Politik der Vorsorge und Behandlung, der Rehabilitation und Resozialisierung von Behinderten zu verfolgen sowie eine Pädagogik der Bewußtseinsbildung der Gesellschaft zu entfalten, hinsichtlich des Erkennens der Pflicht, Behinderte zu achten und sich mit ihnen solidarisch zu fühlen und unbeschadet der Rechte und Pflichten der Eltern oder Vormünder, die Aufgabe zu übernehmen, Rechte der Behinderten wirksam durchzusetzen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 71 folgender Absatz angefügt:
„(3) Der Staat unterstützt die Behindertenorganisationen.“

 

Art. 72. (1) Der Staat wird eine Altenpolitik vorantreiben, die die wirtschaftliche Sicherheit alter Menschen gewährleistet.

 

(2) Die Altenpolitik muß darüber hinaus im Hinblick auf die Wohnung und das Zusammenleben in Familie und Gemeinschaft Bedingungen schaffen, die eine soziale Isolierung oder Marginalität alter Menschen verhindern oder beseitigen und ihnen die Möglichkeit geben, durch eine aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben Formen der Selbstverwirklichung herauszubilden und zu entwickeln.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:

"Art. 72. (1) Alte Menschen haben das Recht auf wirtschaftliche Sicherheit und auf Wohnungsbedingungen und Möglichkeiten des familiären Zusammenlebens und des Gemeinschaftslebens, durch die ihre Isolierung oder soziale Abdrängung verhindert und überwunden werden.

(2) Die Altenpolitik umfaßt wirtschaftliche, soziale und kulturelle Maßnahmen, die darauf abzielen, den alten Menschen Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung durch aktive Beteiligung am Gemeinschaftsleben zu eröffnen."

Abschnitt IV - Kulturelle Rechte und Pflichten

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Abschnitt IV. umnummeriert zum Abschnitt III.

 

Art. 73. (1) Jeder hat das Recht auf Bildung und Kultur.

 

(2) Der Staat fördert die Demokratisierung der Erziehung und Bildung sowie die Schaffung derjenigen Voraussetzungen, durch die die in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen vermittelte Bildung zu einem Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung und zum Fortschritt der demokratischen und sozialistischen Gesellschaft wird.

 

(3) Der Staat wird die Demokratisierung der Kultur fördern, Anreize und Gewährleistungen für den Zugang aller Bürger und insbesondere der Arbeiter zum kulturellen Genuß und zur kulturellen Entfaltung schaffen, und zwar durch die populistischen Basisorganisationen, durch Kultur- und Erholungsgemeinschaften, durch die Massenkommunikationsmittel und durch andere geeignete Maßnahmen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 73 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Der Staat fördert die Demokratisierung der Erziehung sowie die weiteren Voraussetzungen dafür, daß die den Schulen und den übrigen Bildungseinrichtungen obliegende Erziehung zur Entfaltung der Persönlichkeit, zum sozialen Fortschritt und zur demokratischen Teilhabe am Gemeinschaftsleben beiträgt."

- im Absatz 3 wurden die Worte "und insbesondere der Arbeiter" gestrichen und die Worte "und zwar durch die populistischen Basisorganisationen, durch Kultur- und Erholungsgemeinschaften, durch die Massenkommunikationsmittel und durch andere geeignete Maßnahmen" ersetzt durch: "in Zusammenarbeit mit den Medien, mit den Vereinigungen auf dem Kultur- und Erholungssektor, mit den Vereinigungen deren Zielsetzung die Wahrung des Kulturgutes ist, mit den populistischen Basisorganisationen und den weiteren Kulturträgern."

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(4) Der Staat wird Anreize für die wissenschaftliche Entfaltung und Forschung schaffen und dieselben fördern."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 73 wie folgt geändert:

- im Absatz 3 wurde nach den Worten „mit den Medien, mit den Vereinigungen“ die Worte „und Stiftungen“ eingefügt und der Begriff „populistischen Basisorganisationen“ wurde ersetzt durch. „Einwohnerorganisationen“.
- im Absatz 4 wurde nach den Worten „Entfaltung und Forschung“ die Worte „sowie die technologische Innovation“ eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 73 folgende Fassung:
Art. 73. (1) Jeder hat das Recht auf Bildung und Kultur.
(2) Der Staat fördert die Demokratisierung der Erziehung sowie die weiteren Voraussetzungen dafür, daß die den Schulen und den übrigen Bildungseinrichtungen obliegende Erziehung zur Chancengleichheit, zur Überwindung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Ungleichgewichte, zur Entfaltung der Persönlichkeit und des Sinns für Toleranz, gegenseitiges Verständnis, Solidarität und Verantwortungsbewußtsein im Dienste des sozialen Fortschritts und der demokratischen Teilhabe am Gemeinschaftsleben beiträgt.
(3) Der Staat wird die Demokratisierung der Kultur fördern, Anreize und Gewährleistungen für den Zugang aller Bürger zum kulturellen Genuß und zur kulturellen Entfaltung schaffen, in Zusammenarbeit mit den Medien, den Vereinigungen und Kulturstiftungen, den Vereinigungen auf dem Kultur- und Erholungssektor, mit den Vereinigungen zur Wahrung des Kulturgutes ist, mit den Einwohnerorganisationen und den weiteren Kulturträgern.
(4) Der Staat wird Anreize für die wissenschaftliche Entfaltung und Forschung sowie die technologische Innovation schaffen und dieselben fördern, soweit dies die Freiheit und Autonomie und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wissenschaftlicher Einrichtungen und der Unternehmen jeweils sicherstellt.“

 

Art. 74. (1) Der Staat gewährt und garantiert allen Bürgern das Recht auf Unterricht und auf Chancengleichheit in der Schulbildung.

 

(2) Der Staat muß das Unterrichtswesen dergestalt abändern, daß dessen Funktion des Konservierens der sozial begründeten Arbeitsteilung überwunden wird.

 

(3) Bei der Durchführung der Unterrichtspolitik obliegt es dem Staat:

a) eine allgemeine, obligatorische und kostenlose Grundschulausbildung zu gewährleisten;
b) ein staatliches System der Vorschulerziehung zu errichten,
c) die Weiterbildung und Erwachsenenbildung zu gewährleisten und das Analphabetentum zu beseitigen;
d) allen Bürgern, gemäß ihren Fähigkeiten, den Zugang zu den höchsten Bildungsstufen, den höchsten Graden der wissenschaftlichen Forschung und des künstlerischen Schöpfens zu gewährleisten;
e) fortschreitend die Unentgeltlichkeit aller Bildungsstufen einzuführen;
f) den Zusammenhang zwischen dem Bildungswesen und den produktiven und sozialen Tätigkeiten herzustellen;
g) die Bildung wissenschaftlicher und technischer Kader aus Angehörigen der Werktätigen anzuregen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 74 wie folgt geändert:

- die Absätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:

"(1) Jeder hat das Recht auf Schuldbildung, wobei die Chancengleichheit bei dem Zugang zu ihr und hinsichtlich ihres erfolgreichen Abschlusses gewährleistet wird.

(2) Die Schulbildung ist dergestalt anzupassen, daß sie jegliche Funktion des Konservierens von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ungleichheiten überwindet."

- Absatz 3 Buchstaben f) und g) erhielten folgende Fassung:

"f) die Schulen in die Gemeinschaften einzugliedern, denen sie dienen und die Verbindung des Schulunterrichts mit der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeit herzustellen;
g) Sonderschulen für Behinderte zu fördern und zu unterstützen;"

- folgender Buchstabe wurde dem Absatz 3 angefügt:

"h) den Kindern von Emigranten die Unterrichtung in der portugiesischen Sprache und den Zugang zu portugiesischen Kultur zu gewährleisten."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 74 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
„(2) Die Schulbildung soll zur Überwindung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ungleichheiten beitragen, die Staatsbürger zur demokratischen Beteiligung an einer freien Gesellschaft befähigen und das gegenseitige Verständnis, die Toleranz und den Gedanken der Solidarität fördern.“
- folgender Absatz wurde angefügt:
(4) Die Arbeit von Minderjährigen in schulpflichtigem Alter ist nach Maßgabe des Gesetzes verboten.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden der Artikel 74 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 wurde aufgehoben
- der Absatz 3 wurde Absatz 2.
- der Buchstabe d) des bisherigen Absatzes 3 erhielt folgende Fassung:
„d) allen Bürgern, gemäß ihren Fähigkeiten, den Zugang zu höherer Bildung in Unterricht, Forschung und Kunst zu gewährleisten.“
- nach dem Buchstaben g) im bisherigen Absatz 3 wurde folgender Buchstabe eingefügt:
„h) die portugiesische Sprache als kulturelle Ausdrucksform und als Mittel zur Chancengleichheit zu schützen und zu fördern;“
- der bisherige Buchstabe h) im bisherigen Absatz 3 wurde Buchstabe i).
- folgender Buchstabe wurde dem bisherigen Absatz 3 angefügt:
„j) den Kindern zugewanderter Einwohner eine angemessene Hilfe zur Wahrnehmung des Rechts auf Ausbildung zu gewährleisten.“
- der Absatz 4 wurde aufgehoben.

 

Art. 75. (1) Der Staat wird ein Netz von staatlichen Unterrichtseinrichtungen aufbauen, das den Bedarf der gesamten Bevölkerung deckt.

 

(2) Der Staat überwacht die ergänzend zum staatlichen Unterrichtswesen errichteten Privatschulen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:

"Art. 75. (1) Der Staat wird ein Netz von staatlichen Bildungseinrichtungen errichten, das den Bedarf der gesamten Bevölkerung deckt.

(2) Der Staat überwacht das private und genossenschaftliche Bildungswesen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde im Artikel 75 Absatz 2 nach den Worten „Der Staat“ die Worte „anerkennt und“ eingefügt und nach dem Satz wurden die Worte „nach Maßgabe der Gesetze“ angefügt.

 

Art. 76. Der Zugang zur Universität erfolgt unter Berücksichtigung des Landesbedarfs an qualifiziertem Personal und unter Anregung und Begünstigung von Arbeitern und Kindern der Werktätigen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 76 folgende Fassung:

"Art. 76 (1) Die Ordnung des Zugangs zur Universität hat dem Bedarf an qualifizierter Ausbildung sowie der Anhebung des Bildungsniveaus und des Niveaus der Kultur und Forschung im Lande Rechnung zu tragen, wobei der Zugang von Arbeitern und Kindern von Arbeitern anzuregen und zu begünstigen ist.

(2) Die Universitäten genießen, nach Maßgabe des Gesetzes, wissenschaftliche, pädagogische, verwaltungsmäßige und finanzielle Autonomie."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 76 folgende Fassung:
Art. 76. (1) Die Ordnung des Zugangs zur Universität und zu den anderen höheren Bildungseinrichtungen gewährleistet Chancengleichheit und die Demokratisierung des Bildungswesens unter Berücksichtigung des Bedarfs an qualifizierter Ausbildung sowie der Anhebung des Bildungsniveaus von Kultur und Forschung im Lande.
(2) Die Universitäten genießen, nach Maßgabe des Gesetzes, satzungsmäßige, wissenschaftliche, pädagogische, verwaltungsmäßige und finanzielle Autonomie.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde dem Artikel 76 Absatz 2 die Worte „, unbeschadet einer angemessenen Bewertung der Unterrichtsqualität“ angefügt.“

 

Art. 77. (1) Die wissenschaftliche Schöpfung und Forschung wird vom Staat angeregt und steht unter seinem Schutz.

 

(2) Wissenschafts- und Technologiepolitik zielen auf eine Förderung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung ab, wobei jene Bereiche bevorzugt werden, die für die Entwicklung des Landes von Interesse sind, im Hinblick auf die fortschreitende Befreiung aus Abhängigkeiten vom Ausland und auf der Grundlage der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen den Völkern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 77 aufgehoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:

"Art. 77. (1) Den Lehrkräften und den Schülern steht nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Beteiligung an der demokratischen Leitung der Schulen zu.

(2) Durch Gesetz werden die Formen der Beteiligung von Vereinigungen der Lehrer, der Schüler, der Eltern, der Gemeinden und der Forschungseinrichtungen bei der Festlegung der Bildungspolitik geregelt."

 

Art. 78. Der Staat ist verpflichtet, das Kulturgut des portugiesischen Volkes zu bewahren, zu verteidigen und anzureichern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:

"Art. 78. (1) Jedem steht das Recht auf Nutzung der Kultur und kulturelles Schaffen zu, ebenso wie jedermann der Pflicht unterliegt, das Kulturgut zu bewahren, zu verteidigen und anzureichern.

(2) In Zusammenarbeit mit allen Kulturträgern obliegt es dem Staat:

a) den Zugang aller Bürger, insbesondere der Arbeiter, zu den Möglichkeiten und Mitteln kultureller Betätigung zu gewährleisten und Anreize dafür bereit zu stellen, wie auch die auf diesem Gebiet bestehenden Ungleichgewichtungen des Landes zu korrigieren;
b) Initiativen zu unterstützen, die Anreize für die individuelle und. gemeinschaftliche kulturelle Schöpfung, in ihren vielfältigen Formen und Ausdrucksweisen und für eine größere Verbreitung qualitativer Kulturwerke und Kulturgüter schaffen;
c) das Kulturgut zu fördern und zu schützen, damit es zu einem erneuernden Element der gemeinschaftlichen kulturellen Identität werde;
d) die kulturellen Beziehungen zu allen Völkern, insbesondere zu den portugiesischsprachigen Völkern, auszuweiten und die Verteidigung und Verbreitung der portugiesischen Kultur im Ausland zu gewährleisten.
e) eine Kulturpolitik sowie eine Politik für die übrigen Teilbereiche zu formulieren.

(3) Jedermann steht das Recht zu, nach Maßgabe des Gesetzes, die Verhütung oder Unterbindung der Umstände einer Schädigung des Kulturgutes zu fördern."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 78 Absatz 3 gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde im Absatz 2 Buchstaben a) die Worte „, insbesondere der Arbeiter,“ gestrichen.

 

Art. 79. Der Staat anerkennt das Recht der Bürger auf Körperkultur und Sport als Mittel menschlicher Wertsteigerung, wobei er die Aufgabe hat, ihre Ausübung und Verbreitung zu fördern, anzuregen und anzuleiten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 79 folgende Fassung:

"Art. 79. (1) Jedermann hat das Recht auf Körperkultur und Sport.

(2) Der Staat ist verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Schulen und den Sportvereinigungen und Sportgemeinschaften die Praktizierung und Verbreitung der Körperkultur und des Sports zu fördern, anzuregen, auszurichten und zu unterstützen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden dem Artikel 79 Absatz 2 die Worte „, sowie die Gewalt im Sport zu verhindern“ angefügt.

 

Teil II - Wirtschaftsordnung

 

Kapitel 1 - Allgemeine Grundsätze

 

Art. 80. Die Wirtschafts- und Sozialordnung der Republik Portugal beruht auf der Entwicklung sozialistischer Produktionsverhältnisse, durch den Übergang der wichtigsten Produktionsmittel, des Grund und Bodens und der Naturschätze in Gemeineigentum sowie durch die Ausübung der demokratischen Macht der Werktätigen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:

"Art. 80. Die Wirtschafts- und Sozialordnung beruht auf den folgenden Prinzipien:

a) Unterordnung der wirtschaftlichen Macht unter die demokratische Staatsgewalt;

b) Koexistenz der verschiedenen, staatlichen, privaten und genossenschaftlichen Eigentumsbereiche;

c) Überführung der wichtigsten Produktionsmittel, des Grund und Bodens und der Naturschätze in Gemeineigentum;

d) demokratische Wirtschaftsplanung;

e) Entwicklung des Gesellschaftseigentums;

f) demokratische Intervention der Arbeiter."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 80 folgende Fassung:
Art. 80. Die Wirtschafts- und Sozialordnung beruht auf den folgenden Prinzipien:
a) Unterordnung der wirtschaftlichen Macht unter die demokratische Staatsgewalt;
b) Koexistenz der verschiedenen, staatlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereiche an den Produktionsmitteln;
c) Überführung der Produktionsmittel und des Grund und Bodens in Gemeineigentum, nach Maßgabe des öffentlichen Interesses, sowie der Naturschätze;

d) demokratische Wirtschaftsplanung;
e) Schutz des genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereichs an den Produktionsmitteln;
f) demokratische Intervention der Arbeiter.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 80 wie folgt geändert:

- der Buchstabe c) wurde durch folgende Buchstaben ersetzt:
„c) Freiheit der unternehmerischen Initiative und Organisation im Rahmen einer gemischten Wirtschaft;
d) Gemeineigentum an Bodenschätzen und Produktionsmitteln nach Maßgabe des öffentlichen Interesses;“

- die bisherigen Buchstaben d) und e) wurden zu e) und f).

- der bisherige Buchstabe f) wurde Buchstabe g); dieser erhielt folgende Fassung:
„g) demokratische Intervention der Arbeiter sowie der repräsentativen Organisationen der Wirtschaft im Zusammenhang mit der Bestimmung der wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen.“
 

Art. 81. Der Staat hat die vorrangigen Aufgaben:

a) ein Anwachsen des sozialen und wirtschaftlichen Wohlstandes des Volkes, insbesondere der sozial und wirtschaftlich am wenigsten begünstigten Schichten, zu fördern;

b) die Konjunktur zu stabilisieren und eine volle Nutzung der Produktivkräfte zu gewährleisten.

c) die Gleichheit der Bürger durch eine Umwandlung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen zu fördern;

d) die notwendigen Korrekturen bei den bestehenden Ungleichheiten der Vermögens- und Gewinnverteilung vorzunehmen;

e) die wirtschaftliche und soziale Entwicklung so zu lenken, daß in allen Bereichen und Regionen ein ausgewogenes Wachstum erreicht wird;

f) wirtschaftliche Beziehungen zu allen Völkern anzuknüpfen, wobei die nationale Unabhängigkeit und die Interessen der Portugiesen und der Wirtschaft des Landes zu jedem Zeitpunkt gewahrt sein müssen;

g) die Bildung von Privatmonopolen durch Verstaatlichungen oder sonstige Maßnahmen zu beseitigen und zu verhindern sowie den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und alle dem Allgemeininteresse abträglichen Tätigkeiten zu unterbinden;

h) die Agrarreform zu verwirklichen;

i) fortschreitend die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land zu beseitigen;

j) ein ausgewogenes Konkurrenzstreben zwischen den Unternehmen zu gewährleisten, wobei die wirtschaftlich und sozial tragbaren Klein- und Mittelbetriebe durch Gesetz zu schützen sind;

l) die rechtlichen und technischen Strukturen zu schaffen, die für die Einführung eines System demokratischer Wirtschaftsplanung erforderlich sind;

m) den Verbraucher zu schützen, insbesondere durch die Unterstützung der Bildung von Genossenschaften und Verbraucherverbänden;

n) der Entwicklung sozialistischer Produktionsverhältnisse Impulse zu geben;

o) die Mitwirkung der Werktätigen und ihrer Organisationen an der Beschließung, Überwachung und Durchführung und Überwachung aller wesentlichen  wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen anzuregen;

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 81 folgende Fassung:

"Art. 81. Im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik hat der Staat vorrangig die folgenden Aufgaben:

"a) das Anwachsen des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens und der Lebensqualität des Volkes, insbesondere der am wenigsten begünstigten Schichten, zu fördern;

b) die notwendigen Korrekturen der Ungleichheiten bei der Vermögens- und Eigentumsverteilung vorzunehmen;

c) die vollständige Nutzung der Produktivkräfte zu gewährleisten, insbesondere durch Anstrebung der Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Sektors;

d) die wirtschaftliche und soziale Entwicklung so zu lenken, daß in allen Bereichen und Regionen ein ausgewogenes Wachstum erreicht wird, und die wirtschaftlichen und sozialen Gegensätze zwischen Stadt und Land schrittweise zu beseitigen;

e) die Bildung von privaten Monopolen durch Verstaatlichungen oder sonstige Maßnahmen zu beseitigen und zu verhindern, sowie den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und alle dem Gemeininteresse abträglichen Tätigkeiten zu unterbinden;

f) den ausgewogenen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sicherzustellen;

g) wirtschaftliche Beziehungen zu allen Völkern anzuknüpfen, wobei die nationale Unabhängigkeit und die Interessen der Portugiesen und der Wirtschaft des Landes zu jedem Zeitpunkt gewahrt sein müssen;

h) die Agrarreform durchzuführen;

i) die Beteiligung der Organisationen, die die Arbeiter und wirtschaftliche Aktivitäten vertreten bei der Festlegung, Durchführung und Überwachung der grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen sicherzustellen;

j) den Verbraucher zu schützen;

l) die rechtlichen und technischen Strukturen zu schaffen, die für ein demokratisches System der Wirtschaftsplanung erforderlich sind;

m) eine Forschungs- und Technologiepolitik zu entwickeln, die den Vorrang jenen Bereichen einräumt, die für die Entwicklung des Landes von Bedeutung sind, wobei die fortschreitende Befreiung aus externen Abhängigkeiten im Auge zu behalten ist;

n) eine nationale Energiepolitik zu ergreifen, die bei Erhaltung der natürlichen Ressourcen und des ökologischen Gleichgewichts die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fördert."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 81 wie folgt geändert:

- im Buchstaben e) wurden die Worte „durch Verstaatlichungen oder sonstige Maßnahmen“ gestrichen.

- der Buchstabe h) erhielt folgende Fassung:
„h) den Großgrundbesitz zu beseitigen und den Kleinbesitz umzuordnen;“

- der Buchstabe m) erhielt folgende Fassung:
„m) eine Forschungs- und Technologiepolitik, die die Entwicklung des Landes begünstigt, sicherzustellen;“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 81 folgende Fassung:
"Art. 81. Im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik hat der Staat vorrangig die folgenden Aufgaben:
a) das Anwachsen des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens und der Lebensqualität des Volkes, insbesondere der am wenigsten begünstigten Schichten, im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie zu fördern;
b) soziale Gerechtigkeit zu fördern, Chancengleichheit zu gewährleisten und die notwendigen Korrekturen von Ungleichbehandlungen in der Verteilung des Wohlstands und des Einkommens insbesondere durch die Steuerpolitik vorzunehmen;
c) die vollständige Nutzung der Produktivkräfte zu gewährleisten, insbesondere durch Anstrebung der Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Sektors;
d) die wirtschaftliche und soziale Entwicklung so zu lenken, daß in allen Bereichen und Regionen ein ausgewogenes Wachstum erreicht wird, und die wirtschaftlichen und sozialen Gegensätze zwischen Stadt und Land schrittweise zu beseitigen;
e) die effiziente Funktion der Märkte sicherzustellen, indem ein ausgewogener Wettbewerb zwischen den Unternehmen gewährleistet wird, sowie die Bildung von privaten Monopolen zu beseitigen und zu verhindern und den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und alle dem Gemeininteresse abträglichen Tätigkeiten zu unterbinden;
f) wirtschaftliche Beziehungen zu allen Völkern anzuknüpfen, wobei die nationale Unabhängigkeit und die Interessen der Portugiesen und der Wirtschaft des Landes zu jedem Zeitpunkt gewahrt sein müssen;
g) den Großgrundbesitz zu beseitigen und den Kleinbesitz umzuordnen;
h) die Interessen und Rechte der Verbraucher zu gewährleisten und zu schützen;
i) die rechtlichen und technischen Strukturen zu schaffen, die für ein demokratisches System der Wirtschafts- und Sozialplanung erforderlich sind;
j) eine Forschungs- und Technologiepolitik, die die Entwicklung des Landes begünstigt, sicherzustellen;
l) eine nationale Energiepolitik zu ergreifen, die bei Erhaltung der natürlichen Ressourcen und des ökologischen Gleichgewichts die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fördert;
m) eine staatliche Wasserordnungspolitik umzusetzen durch Anlegung, Planung und wirtschaftliche Verwaltung der Wasserquellen.“
 

Art. 82. (1) Die Mittel und Arten der Intervention sowie der Verstaatlichung und Vergesellschaftung der Produktionsmittel und die Kriterien für die Festsetzung von Entschädigungen werden durch Gesetz geregelt.

 

(2) Durch Gesetz kann festgelegt werden, daß Enteignungen von Großgrundbesitzern sowie von Großeigentümern, Großunternehmern oder Großaktionären keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung begründen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 82 Absatz 2 gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 82 folgende Fassung:
Art. 82. (1) Die Koexistenz von drei Bereichen der Eigentumsformen an den Produktionsmitteln wird gewährleistet.
(2) Der öffentliche Bereich umfaßt die Produktionsmittel, die im Eigentum und unter der Verwaltung des Staates oder anderer öffentlicher Stellen stehen.
(3) Der private Bereich umfaßt die Produktionsmittel, die im Eigentum oder unter der Leitung von privaten, natürlichen oder juristischen Personen stehen, unbeschadet der Bestimmung im nachfolgenden Absatz.
(4) Der genossenschaftlich-soziale Bereich umfaßt insbesondere:
a) die Produktionsmittel, die im Eigentum und unter der Leitung von örtlichen Gemeinschaften stehen;
b) die gemeinschaftlichen Produktionsmittel, die im Eigentum und unter der Leitung von örtlichen Gemeinschaften stehen;
c) die Produktionsmittel, die unter kollektiver Bewirtschaftung durch die Arbeiter stehen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 82 Absatz 4 folgende Fassung:

„(4) Der genossenschaftlich-soziale Bereich umfaßt insbesondere:

a) die Produktionsmittel, über die die Genossenschaften unter Beachtung der Grundsätze der Genossenschaftlichkeit unbeschadet der spezifischen gesetzlichen Regeln für Genossenschaften mit öffentlicher Beteiligung verfügen und die sie verwalten;

b) die gemeinschaftlichen Produktionsmittel, die im Eigentum und unter der Leitung von örtlichen Gemeinschaften stehen;

c) die Produktionsmittel, die unter kollektiver Bewirtschaftung durch die Arbeiter stehen;

d) die im Eigentum und unter der Verwaltung gemeinnütziger Vereinigungen stehenden Produktionsmittel, wobei insbesondere auf Vereinigungen mit dem Hauptzweck sozialer Solidarität, insbesondere Unternehmen, auf Gegenseitigkeit Bezug genommen wird.“

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:

Art. 83. Die Mittel und Arten der Intervention sowie die Überführung von Produktionsmitteln und von Grund und Boden in Gemeineigentum und die Kriterien für die Festsetzung von entsprechenden Entschädigungen werden durch Gesetz geregelt.“

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:

Art. 84. (1) Dem öffentlichen Eigentum gehören an:

a) die Hoheitsgewässer mit ihren Betten und den angrenzenden Meeresböden sowie der Seen, Lagunen und die schiffbaren oder flößbaren Wasserläufe mit ihren entsprechenden Betten;

b) die über dem Gebiet befindlichen Luftschichten, die oberhalb der Grenze liegen, die dem Eigentümer oder Nutzer der Oberfläche zustehen;

c) die Mineralvorkommen, die Mineralheilquellen, die natürlichen unterirdischen Höhlungen, die es im Untergrund gibt, mit Ausnahme der Gesteine, gewöhnlichen Erde und andere Materialien, die gewöhnlich für den Bau benutzt werden;

d) die Straßen;

e) die nationalen Eisenbahnlinien;

f) andere Güter, die im Gesetz beschrieben sind.

(2) Das Gesetz bestimmt, welche Güter das öffentliche Eigentum des Staates, der autonomen Regionen und der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften ergänzen, sowie deren Ordnung, Benutzungsbedingungen und Grenzen.“

 

Art. 83. (1) Alle nach dem 25. April 1974 durchgeführten Verstaatlichungen sind unwiderrufliche Errungenschaften der Werktätigen.

 

(2) Indirekt verstaatlichte Klein- und Mittelbetriebe, die nicht Teil der Schlüsselindustrien sind, können ausnahmsweise reprivatisiert werden, sofern die Arbeiter nicht für die Einführung der Arbeiterselbstverwaltung oder die Bildung einer Genossenschaft stimmen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 83 zum Artikel 85 und erhielt folgende Fassung:

Art. 85. (1) Die Reprivatisierung der Rechtsansprüche oder des Nutzungsrechts an Produktionsmitteln und anderen, nach dem 25. April 1974 verstaatlichten Gütern wird nur nach Maßgabe eines Rahmengesetzes erfolgen können, dem die absolute Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten zugestimmt hat.

(2) Indirekt verstaatlichte Klein- und Mittelbetriebe, die nicht Teil der Schlüsselindustrien sind, können nach Maßgabe des Gesetzes reprivatisiert werden.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 85 aufgehoben.

 

Art. 84. (1) Der Staat hat die Bildung und Tätigkeiten von Genossenschaften, insbesondere von Produktions-, Absatz- und Konsumgenossenschaften zu fördern.

 

(2) Die Gründung von Genossenschaften unterliegt keinen Einschränkungen, vorbehaltlich des ihnen vom Plan zugewiesenen Rahmens und sofern die Grundsätze der Genossenschaftlichkeit Beachtung finden; Genossenschaften können sich uneingeschränkt zu Unionen, Föderationen und Konföderationen zusammenschließen.

 

(3) Die Gründung und der Betrieb einer Genossenschaft bedarf keinerlei Genehmigung.

 

(4) Die steuerlichen und finanziellen Vergünstigungen für die Genossenschaften sowie günstigere Bedingungen für die Aufnahme von Krediten und die Gewährung technischer Unterstützung werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 84 folgende Fassung:

"Art. 84. (1) Der Staat wird die Gründung und Betätigung von Genossenschaften unterstützen und hierfür Anreize schaffen.

(2) Durch Gesetz werden die steuerlichen und finanziellen Vergünstigungen für Genossenschaften, ebenso wie deren erleichterter Zugang zu Kreditmitteln und technischer Hilfe geregelt.

(3) Die angängigen Versuchsformen einer Arbeiterselbstverwaltung werden vom Staat unterstützt."
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der bisherige Artikel 84 zum Artikel 86 und im Absatz 3 wurde das Wort "angängigen" ersetzt durch: "lebensfähigen".

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 86 zum Artikel 85.

 

Art. 85. (1) Innerhalb des von der Verfassung, dem Gesetz und dem Plan vorgegebenen Rahmens kann sich die wirtschaftliche Privatinitiative frei entfalten, solange sie als Instrument dem kollektiven Fortschritt dient.

 

(2) Das Gesetz bestimmt diejenigen Schlüsselindustrien, innerhalb derer die Tätigkeit von Privatunternehmen und anderer Körperschaften gleicher Art untersagt ist.

 

(3) Nach vom Gesetz festzulegenden Maßgaben überwacht der Staat die Beachtung der Verfassung, des Gesetzes und des Plans durch die privaten Unternehmen und kann zur Sicherstellung des Allgemeininteresses und der Rechte der Arbeiter in die Unternehmensführung eingreifen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 85 folgende Fassung:

"Art. 85. (1) Der Staat wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze durch die privatwirtschaftlichen Betriebe und schützt die wirtschaftlich und sozial angängigen kleinen und mittleren Betriebe.

(2) Nach Maßgabe des Gesetzes kann der Staat vorübergehend in die Leitung der privatwirtschaftlichen Betriebe eingreifen, um das Allgemeininteresse und die Rechte der Arbeiter zu gewährleisten.

(3) Das Gesetz bestimmt diejenigen Schüsselindustrien, innerhalb derer die Tätigkeit von privatrechtlichen Betrieben und anderen Körperschaften gleicher Art untersagt ist."
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 85 zum Artikel 87 und deren Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Der Staat darf in die Geschäftsführung von privaten Firmen nur vorübergehend, in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen und in der Regel vermittels einer vorherigen richterlichen Entscheidung eingreifen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 87 zum Artikel 86 und der Absatz 1 dieses Artikels erhielt folgende Fassung:
„(1) Der Staat fördert das Unternehmertum, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen und er überwacht die Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere im Hinblick auf Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse steht.“
 

Art. 86. Das Gesetz wird die Wirtschaftstätigkeit und die Investitionen ausländischer, natürlicher und juristischer Personen disziplinieren, mit der Zielsetzung, ihren im Einklang mit dem Plan stehenden Beitrag zur Entwicklung des Landes zu gewährleisten und um die nationale Unabhängigkeit und die Interessen der Werktätigen zu verteidigen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 86 die Worte "im Einklang mit dem Plan stehenden" gestrichen und das Wort "Werktätigen" ersetzt durch: "Arbeiter".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 86 zum Artikel 88.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 88 zum Artikel 87

 

Art. 87. (1) Aufgegebene Produktionsmittel können unter gesetzlich festzulegenden Voraussetzungen enteignet werden, wobei die besonderen Verhältnisse hinsichtlich des Eigentums von emigrierten Arbeitern zu berücksichtigen sind.

 

(2) Im Falle ungerechtfertigter Aufgabe begründet die Enteignung keinen Anspruch auf Entschädigung.
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 87 zum Artikel 89 und der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

(2) Ungerechtfertigterweise aufgegebene Produktionsmittel können noch, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen , Gegenstand einer zwangsweisen Verpachtung oder Nutzungskonzession sein.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 89  zum Artikel 88.

 

Art. 88. (1) Gegen die Nationalökonomie gerichtete Delikte werden gesetzlich definiert und mit Strafmaßnahmen geahndet, die der Schwere der Delikte angemessen sind.

 

(2) Als strafrechtliche Nebenfolge können die Strafmaßnahmen den entschädigungslosen Verlust des durch die kriminelle Handlung indirekt oder direkt erworbenen Vermögensvorteils aussprechen.
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dieser Artikel 88 aufgehoben.

 

Kapitel II - System des Eigentums an den Produktionsmitteln

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel II mitsamt Überschrift an dieser Stelle gestrichen.
 

Art. 89. (1) In der Übergangsphase zum Sozialismus werden drei Eigentumsformen bestehen, in einer gleichen Anzahl von Bereichen des Eigentums an den Produktionsmitteln, an Grund und Boden und an den Bodenschätzen, deren Festlegung sich nach dem Eigentumstitel und nach der gesellschaftlichen Form der Verwaltung richtet.

 

(2) Der öffentliche Bereich umfaßt die unter den folgenden gesellschaftlichen Formen der Verwaltung stehenden, kollektiven Produktionsgüter und Produktionseinheiten:

a) Produktionsgüter und Produktionseinheiten unter der Leitung des Staates oder sonstiger öffentlicher Gesellschaften;

b) Produktionsgüter und Produktionseinheiten im zweckdienlichen Besitz und unter der Leitung der Arbeiterkollektive;

c) kommunale Güter im zweckdienlichen Besitz und unter der Leitung der örtlichen Gemeinwesen.

 

(3) Der genossenschaftliche Bereich umfaßt die Produktionsgüter und Produktionseinheiten, über die die Genossen unter Beachtung der Grundsätze der Genossenschaftlichkeit verfügen und die von ihnen verwaltet werden.

 

(4) Der private Bereich setzt sich aus den nicht in den vorstehenden Absätzen einbegriffenen Produktionsgütern und Produktionseinheiten zusammen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 89 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung;

"(1) Die Existenz von drei Bereichen der Eigentumsformen an den Produktionsmitteln, an Grund und Boden und an den natürlichen Ressourcen wird gewährleistet und abhängig von den Eigentumsverhältnissen und von der gesellschaftlichen Form ihrer Verwaltung festgelegt."

- im Absatz 2 wurde nach den Worten "der Verwaltung" die Worte "und im Eigentum der öffentlichen Hände oder Gemeinschaften".

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(3) Der private Bereich umfaßt die Produktionsgüter und Produktionseinheiten, die im Eigentum oder unter der Leitung von privaten, natürlichen oder juristischen Personen stehen, unbeschadet der Bestimmung in dem nachfolgenden Absatz."

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4.

- der Absatz 5 wurde gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dieser Artikel 89 aufgehoben.

 

Art. 90. (1) Grundlage der Entfaltung des Gesellschaftseigentums, das zur Vorherrschaft neigen wird,  sind die Produktionsgüter und Produktionseinheiten im zweckdienlichen Besitz und unter der Leitung der Arbeiterkollektive, die kommunalen Güter im zweckdienlichen Besitz und unter der Leitung der örtlichen Gemeinschaften und der genossenschaftliche Bereich.

 

(2) Die Verstaatlichung, der demokratische Plan, die Kontrolle über die Betriebsleitung und die demokratische Intervention der Arbeiter sind die Voraussetzungen für die Entfaltung des Gesellschaftseigentums.

 

(3) Die unter der Leitung des Staates oder staatlicher Gesellschaften stehenden Produktionseinheiten sollen sich im Rahmen des Möglichen zu Formen der Arbeiterselbstverwaltung hinentwickeln.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 90 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte ", das zur Vorherrschaft neigen wird, "

- im Absatz 2 wurde das Wort "Plan" ersetzt durch: "Wirtschaftsplan".

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"(3) Die im Eigentum des Staates und der übrigen öffentlichen Hände stehenden Produktionseinheiten haben sich zu denjenigen Formen der Betriebsführung hin zu entwickeln, die eine zunehmende Beteiligung der Arbeiter sicherstellen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 90 folgende Fassung:
Art. 90. In den Produktionseinheiten des öffentlichen Bereichs ist eine effektive Beteiligung der Arbeiter an der entsprechenden Geschäftsführung sicherzustellen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 90 zum Artikel 89.
 

Kapitel III - Plan

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde die Überschrift des Kapitels III. geändert in

"Kapitel III - Wirtschaftsplan"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel III. zum Kapitel II.

 

Art. 91. (1) Zur Errichtung einer sozialistischen Wirtschaft durch die Umwandlung der kapitalistischen Produktions- und Akkumulationsverhältnisse, muß die wirtschaftliche und soziale Ordnung des Landes durch den Plan gelenkt, koordiniert und diszipliniert werden.

 

(2) Der Plan muß die Entwicklung der Bereiche und Regionen in Einklang bringen, die wirksame Nutzung der Produktivkräfte, die gerechte, individuelle und regionale Verteilung des Sozialprodukts, die Koordinierung der Wirtschafts- und Sozialpolitik, der Erziehungs- und Kulturpolitik, sowie die Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, den Umweltschutz und die Lebensqualität des portugiesischen Volkes gewährleisten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 91 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Wirtschafts- und Sozialordnung des Landes wird durch den Plan bestimmt, koordiniert und diszipliniert."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 91 folgende Fassung:
Art. 91. Die Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung haben die Unterstützung des Wirtschaftswachstums, die harmonische Entwicklung der Sektoren und Regionen, die gerechte, individuelle und regionale Verteilung des Sozialprodukts, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik mit der Sozial-, Erziehungs- und Kulturpolitik, sowie die Wahrung des ökologischen Gleichgewichts, den Umweltschutz und die Lebensqualität des portugiesischen Volkes zum Ziel.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 91 zum Artikel 90.

 

Art. 92. (1) Der Plan ist für den staatlich-öffentlichen Bereich zwingend und wird kraft Programmverträgen für andere Unternehmungen im öffentlichen Interesse bindend.

 

(2) Der Plan bestimmt des weiteren den Rahmen, dem sich die Unternehmen anderer Bereiche zu unterwerfen haben.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 92 folgende Fassung:

"Art. 92. (1) Der Plan ist für den staatlich-öffentlichen Bereich zwingend und wird kraft Programmverträgen für andere im öffentlichen Interesse stehende Aktivitäten verbindlich.

(2) Der Plan ist richtungweisend für die nichtstaatlichen öffentlichen Bereiche, für den privaten und für den genossenschaftlichen Bereich und legt den Rahmen fest, dem sich die Unternehmungen dieser Bereiche zu unterwerfen haben."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 92 folgende Fassung:
Art. 92. Die mittelfristigen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der Jahresplan, die ihren finanziellen Ausdruck, im Staatshaushalt finden und die grundsätzliche Richtung für die sektoralen und regionalen Pläne enthalten, die anhand der wirtschaftspolitischen Entwicklung zu genehmigen sind, werden von der Regierung im Einklang mit ihrem Programm ausgearbeitet.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 92 aufgehoben.

 

Art. 93. Die Struktur des Plans umfaßt insbesondere:

a) den langfristigen Plan, der die großen Ziele der portugiesischen Wirtschaft sowie die Mittel zu ihrer Verwirklichung festlegt;

b) den mittelfristigen Plan, dessen Geltungsdauer der Legislaturperiode entsprechen muß, und der die für diesen Zeitraum gültigen globalen, sektoralen und regionalen Aktionsprogramme enthält;

c) den Jahresplan, der die wesentliche Grundlage der Regierungstätigkeit darstellt und der den jährlichen Staatshaushalt einbeziehen muß.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 93 wie folgt geändert:

- die Buchstaben b) und c) erhielten folgende Fassung:

"b) den mittelfristigen Plan, der für die Dauer seiner Geltung die globalen, sektoralen und regionalen Aktionsprogramme enthält;

c) den Jahresplan, der die wesentliche Grundlage der Regierungstätigkeit darstellt und dessen finanzpolitischer Teil im Staatshaushalt enthalten ist."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 93 folgende Fassung:
Art. 93. (1) Die Versammlung der Republik billigt die in jedem Plan entsprechenden großen Optionen und würdigt die jeweiligen Ausführungsberichte.
(2) Die Gesetzesvorlage über die einem jeden Plan entsprechenden großen Optionen wird von einem Bericht über die großen globalen und sektoralen Optionen begleitet, der auch die jeweiligen Begründungen auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen  aufzuführen hat.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 93 aufgehoben (der Absatz 2 wurde zum Absatz 2 des neuen Artikels 91).

 

Art. 94. (1) Die Versammlung der Republik billigt die einem jeden Plan entsprechenden großen Optionen und würdigt die jeweiligen Ausführungsberichte.

 

(2) Die Erstellung des Plans wird von einem Nationalen Planungsrat koordiniert; an der Erstellung muß die Bevölkerung über die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und die Gemeinden, über die Organisationen der Werktätigen sowie über die das Wirtschaftsleben repräsentierenden Einrichtungen mitwirken.

 

(3) Die Durchführung des Planes muß unbeschadet der zentralen Koordinierung, die letztverbindlich der Regierung obliegt, regional und sektoral dezentralisiert erfolgen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 94 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 wurde durch folgende Absätze ersetzt:

"(2) Die den Plan betreffende Gesetzesvorlage wird von einem Bericht über die großen globalen und sektoralen Optionen begleitet, der auch die jeweiligen Begründungen auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen aufzuführen hat.

(3) Die verschiedenen Bevölkerungsgruppen sind durch die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften und Gemeinschaften sowie durch die die Arbeiter und die sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten repräsentierenden Organisationen an der Ausarbeitung des Planes beteiligt.

(4) Die Teilhabe an der Ausarbeitung des Planes erfolgt insbesondere über den Nationalen Planungsrat, dessen Tätigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz geregelt wird."

- der bisherige Absatz 3 wurde zum Absatz 5.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 94 folgende Fassung:
Art. 94. Die Durchführung der Pläne muß unbeschadet ihrer Koordinierung durch die Regierung regional und sektoral dezentralisiert erfolgen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 94 unter der folgenden Fassung zum Artikel 91:

Art. 91. (1) Die nationalen Wirtschaftspläne werden in Abstimmungen mit den jeweiligen Gesetzen zu den Vorhaben von internationalem Interesse abgestimmt und können spezifische Programme territorialer Reichweite und sektorialer Zielrichtung umfassen.
(2) Die Gesetzesvorlage über die einem jeden Plan entsprechenden großen Optionen wird von einem Bericht über die großen globalen und sektoralen Optionen begleitet, der auch die jeweiligen Begründungen auf der Grundlage der vorbereitenden Untersuchungen aufzuführen hat.
(3) Die Durchführung der Pläne muß unbeschadet ihrer Koordinierung durch die Regierung regional und sektoral dezentralisiert erfolgen.“

 

Art. 95. (1) Das Land wird auf der Grundlage der geographischen, natürlichen, sozialen und menschlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten in Planregionen gegliedert, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Interessen der Bevölkerungen.

 

(2) Das Gesetz legt die Planregionen fest und bestimmt die Zuordnung der jeweiligen regionalen Planungsorgane.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 95 folgende Fassung:
Art. 95. (1) Der Wirtschafts- und Sozialrat ist das Beratungs- und Koordinierungsorgan auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialpolitik, beteiligt sich an der Ausarbeitung der Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und übt weitere Funktionen ans, die ihm durch Gesetz zuerkannt werden.
(2) Das Gesetz bestimmt die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialrates, dem insbesondere Vertreter der Regierung, der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen und Wirtschaftsverbände, der autonomen Regionen und der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften angehören.
(3) Das Gesetz bestimmt außerdem die Organisation und Arbeitsweise des Wirtschafts- und Sozialrates sowie die Satzung seiner Mitglieder.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 95 unter folgenden Änderungen zum Artikel 92:
- im Absatz 1 wird nach den Worten „an der Ausarbeitung“ die Worte „der Vorhaben von nationalem Interesse und“ eingefügt.
 

Kapitel IV. - Agrarreform

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde die Überschrift des Kapitels IV. geändert in:

"Kapitel IV. - Agrarpolitik und Agrarreform"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel IV. zum Kapitel III. unter der Überschrift

"Kapitel III. - Agrar-, Handels- und Industriepolitik"

 

Art. 96. Die Agrarreform ist eines der grundlegenden Instrumente zur Errichtung der sozialistischen Gesellschaft und hat zum Ziele:

a) die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter sowie der Klein- und Mittelbauern dadurch zu fördern, daß als erster Schritt auf dem Weg zur Schaffung neuer Produktionsverhältnisse in der Landwirtschaft, die Grundbesitzstrukturen verändert werden und der zweckdienliche Besitz am Grund und Boden und an den unmittelbar für deren Nutzung verwendeten Produktionsmitteln in voranschreitender Weise denen übertragen wird, die das Land bearbeiten;

b) Produktion und Produktivität in der Landwirtschaft zu erhöhen, indem sie mit den Infrastrukturen, den menschlichen, technischen und finanziellen Mitteln ausgestattet wird, die geeignet sind, eine bessere Versorgung des Landes sowie eine Steigerung der Ausfuhren zu gewährleisten;

c) die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, die eine tatsächliche Gleichstellung der in der Landwirtschaft Tätigen mit den übrigen Arbeitern erreicht, und zu vermeiden, daß die Landwirtschaft im Warenaustausch mit anderen Bereichen benachteiligt wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 96 folgende Fassung:

"Art. 96. (1) Die Agrarpolitik hat die folgenden Zielsetzungen:

a) die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter sowie der Klein- und Mittelbauern durch die Veränderung der Grundbesitzstrukturen und dadurch zu fördern, daß durch die Veränderung der Grundbesitzstrukturen und der zweckdienliche Besitz an Grund und Boden und an den unmittelbar für deren Nutzung verwendeten Produktionsmitteln in voranschreitender Weise denen übertragen wird, die das Land bearbeiten;

b) Produktion und Produktivität in der Landwirtschaft zu erhöhen, indem sie mit denjenigen Infrastrukturen, menschlichen und finanziellen Mitteln in angemessener Weise ausgestattet wird, die geeignet sind, eine bessere Versorgung des Landes sowie eine Steigerung der Ausfuhren zu gewährleisten;

c) die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, die eine tatsächliche Gleichstellung der in der Landwirtschaft Tätigen mit den übrigen Arbeitern erreicht, und zu vermeiden, daß die Landwirtschaft im Warenaustausch mit anderen Bereichen benachteiligt wird;

d) die wirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden und der übrigen natürlichen Ressourcen, ebenso wie die Erhaltung ihrer Regenerationsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Die Agrarreform ist eines der grundlegenden Instrumente für die Verwirklichung der Ziele der Agrarpolitik."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 96 folgende Fassung:
Art. 96. (1) Zielsetzungen der Agrarpolitik sind:
a) Produktion und Produktivität in der Landwirtschaft zu erhöhen, indem sie mit denjenigen Infrastrukturen, menschlichen und finanziellen Mitteln in angemessener Weise ausgestattet wird, die geeignet sind, eine bessere Versorgung des Landes sowie eine Steigerung der Ausfuhren zu gewährleisten;
b) die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter und Bauern durch die Rationalisierung der Grundbesitzstrukturen sowie den Erwerb von Eigentum oder Besitz an Grund und Boden und an den weiteren, für deren Nutzung verwendeten Produktionsmitteln durch diejenigen, die das Land bearbeiten, zu fördern;
c) die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, die eine tatsächliche Gleichstellung der in der Landwirtschaft Tätigen mit den übrigen Arbeitern erreicht, und zu vermeiden, daß die Landwirtschaft im Warenaustausch mit anderen Bereichen benachteiligt wird;
d) die wirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden und der übrigen natürlichen Ressourcen, ebenso wie die Erhaltung ihrer Regenerationsfähigkeit sicherzustellen;
e) den Zusammenschluß von Bauern und die unmittelbare Nutzung von Grund und Boden zu fördern.
(2) Der Staat wird eine Politik der Agrarplanung und Umstellung der Landwirtschaft verfolgen, die den ökologischen und sozialen Gegebenheiten des Landes gemäß ist.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 96 unter den folgenden Änderungen zum Artikel 93:
- die bisherigen Buchstaben a) und b) des Absatzes 1 erhielten folgende Fassung:
„a) Produktion und Produktivität in der Landwirtschaft zu erhöhen, indem sie mit denjenigen Infrastrukturen, menschlichen und finanziellen Mitteln in angemessener Weise ausgestattet wird, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, die Qualität der Produkte zu verbessern, eine effizienten Handel zu ermöglichen, eine bessere Versorgung des Landes sowie eine Steigerung der Ausfuhren zu gewährleisten;
b) die Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lage der Landarbeiter und Bauern, die Entwicklung der ländlichen Gebiete, die Rationalisierung der Grundbesitzstrukturen, die Modernisierung von Unternehmensstrukturen sowie den Erwerb von Eigentum oder Besitz an Grund und Boden und an den weiteren, für deren Nutzung verwendeten Produktionsmitteln durch diejenigen, die das Land bearbeiten, zu fördern;“.
 

Art. 97. (1) Der Übergang des zweckdienlichen Besitzes an Grund und Boden und an den unmittelbar für deren Nutzung verwendeten Produktionsmitteln auf diejenigen, die das Land bearbeiten, wird durch die Enteignung des Großgrundbesitzes und der kapitalistischen, landwirtschaftlichen Großbetriebe erreicht.

 

(2) Die enteigneten Landbesitze werden Kleinbauern, Landarbeiter- und Kleinbauerngenossenschaften oder anderen kollektiven Bewirtschaftungseinheiten der Arbeiter überlassen.

 

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Eingriffe werden nach Maßgabe der Bestimmungen, die das Agrarreformgesetz festlegt, und gemäß den Aktionsrichtlinien des Plans durchgeführt.
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 97 folgende Fassung:
Art. 97. (1) Die Neufestlegung der Größe der Landwirtschaftsbetriebe, die, von den Zielsetzungen der Agrarpolitik betrachtet, bisher zu groß sind, wird durch Gesetz bestimmt, das im Falle der Enteignung das Recht des Eigentümers auf entsprechenden Schadensersatz und auf Zurückhaltung von genügend Fläche für die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit seiner eigenen Nutzung vorsehen muß.
(2) Der enteignete Grund und Boden wird als Eigentum oder Besitz nach Maßgabe des Gesetzes Kleinbauern, die vorzugsweise in Familienbetrieben integriert sind, Landarbeiter- oder Kleinbauerngenossenschaften oder anderen Formen der Bewirtschaftung durch Arbeiter überlassen, unbeschadet der Festsetzung einer Probezeit für die Effektivität und Rationalität einer solchen Nutzung vor Gewährung des vollen Eigentums.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 97 zum Artikel 94.
 

Art. 98. Unbeschadet des Rechts auf Eigentum wird die Agrarreform in den Gebieten, in denen landwirtschaftlicher Kleinbesitz vorherrscht, eine angemessene Neugliederung der landwirtschaftlichen Betriebe anstreben, vorzugsweise mittels der Eingliederung des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes in Genossenschaften der verschiedenen Einheiten, oder, wo immer dies erforderlich ist, mittels Aufteilung oder Verpachtung durch die Vermittlung des Koordinierungsorganismus für die Agrarreform.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:

"Art. 98. Unbeschadet des Rechts auf Eigentum wird die Agrarreform in den Gebieten, in denen landwirtschaftlicher Kleinbesitz vorherrscht, eine angemessene Neugliederung der landwirtschaftlichen Betriebe anstreben, durch die Schaffung von Anreizen zur genossenschaftlichen Zusammensetzung der verschiedenen Einheiten oder, wann immer dies erforderlich ist, durch den Rückgriff auf Maßnahmen der Parzellierung, der Verpachtung oder in den sonst angemessenen Eingriffsformen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:
Art. 98. Unbeschadet des Rechts auf Eigentum wird der Staat nach Maßgabe des Gesetzes die Neufestlegung der Größe der Landwirtschaftsbetriebe mit geringerer Ausdehnung, als vom Standpunkt der Zielsetzungen der Agrarpolitik angemessen wäre, fördern, insbesondere durch juristische, steuerliche und Kreditanreize für ihre strukturelle oder lediglich wirtschaftliche, namentlich genossenschaftliche Integration oder durch Rückgriff auf Zusammenlegungsmaßnahmen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 98 zum Artikel 95.
 

Art. 99. (1) Die Agrarreform wird unter Gewährleistung des Landeigentums der Klein- und Mittelbauern durchgeführt, solange sie mit diesem Eigentum arbeiten oder es als Ergebnis ihrer Arbeit anzusehen ist und vorbehaltlich der Interessen der Emigranten sowie jener, die keine andere Lebensgrundlage haben.

 

(2) Die Maßstäbe für die Festlegung der Höchstgrenzen des Ausmaßes privater Betriebseinheiten zur Landwirtschaftsnutzung bestimmt das Gesetz.
 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 96 Absatz 2 die Worte "Betriebseinheiten zur Landwirtschaftsnutzung" ersetzt durch: "Landwirtschaftsbetriebe".

"

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 99 aufgehoben und der bisherige Artikel 101 wurde an diese Stelle verschoben:

"Art. 99. (1) Das Pachtwesen sowie andere Nutzungsarten fremden Landeigentums werden durch Gesetz so geregelt, daß die Bestandssicherung und die legitimen Interessen der Bauern gewährleistet werden.

(2) Die Erbpacht- und die Teilpachtordnungen sind aufzuheben und für die Bauern sind die Voraussetzungen zur wirksamen Aufhebung der Halbpachtordnungen zu schaffen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 99 zum Artikel 96.

 

Art. 100. Die Verwirklichung der Ziele der Agrarreform setzt voraus, daß die Landarbeiter und die Klein- und Mittelbauern mit der Unterstützung des Staates Produktions-, An- und Verkaufs-, Weiterverarbeitungs- und Dienstleistungsgenossenschaften sowie weitere Arten der kollektiven Bewirtschaftung durch Arbeiter einrichten.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 100 (unter Einbindung des bisheirgen Artikels 102) folgende Fassung:

Art. 100. (1) Bei der Verfolgung der Ziele der Agrarpolitik wird der Staat vorzugsweise die Klein- und Mittelbauern, die insbesondere in einem Familienbetrieb integriert sind, als einzelne oder genossenschaftlich zusammengeschlossen, sowie die Landarbeitergenossenschaften und andere Formen der Bewirtschaftung durch die Arbeiter unterstützen.
(2) Die staatliche Unterstützung umfaßt:
a) Gewährung von technischer Unterstützung;
b) eine zur Produktion hin- und von ihr weiterführende Unterstützung öffentlicher Unternehmen und Absatzgenossenschaften;
c) die Vergesellschaftung der auf unvorhersehbare und nicht kontrollierbare klimatische und phytopathologische Unglücke zurückzuführenden Risiken;
d) Schaffung von Anreizen für den Zusammenschluß von Bauern, insbesondere zur Gründung von Genossenschaften für die Produktion, den Ein- und Verkauf, die Verarbeitung und für Dienstleistungen sowie für andere Formen der Nutzung durch die Arbeiter.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 100 unter den folgenden Änderungen zum Artikel 97:

- im Absatz 2 Buchstabe b) wurden die Worte „öffentlicher Unternehmen und Absatzgenossenschaften“ ersetzt durch: „von Absatzformen“.

- im Absatz 2 Buchstabe c) wurden die Worte „die Vergesellschaftung“ ersetzt durch:„Hilfe zur Abdeckung“
 

Art. 101. (1) Das Pachtwesen sowie andere Nutzungsarten fremden Landeigentums werden durch Gesetz so geregelt, daß die Bestandssicherung und die legitimen Interessen der Bauern gewährleistet werden.

 

(2) Die Erbpacht- und die Teilpachtordnungen sind aufzuheben und für die Bauern sind die Voraussetzungen zur wirksamen Aufhebung der Halbpachtordnungen zu schaffen.
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 101 als Artikel 99 an eine neue Stelle verschoben und fiel an dieser Stelle fort.

 

Art. 102. (1) Die Klein- und Mittelbauern als einzelne oder genossenschaftlich zusammengeschlossen, die Landarbeitergenossenschaften und die anderen Arten der kollektiven Bewirtschaftung durch Arbeiter haben Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen.

 

(2) Die staatlichen Hilfeleistungen umfassen im Einklang mit den Grundzügen der Agrarreform und des Plans insbesondere:

a) Kreditgewährung und technische Unterstützung;

b) eine zur Produktion hin- und von ihr weiterführende Unterstützung öffentlicher Unternehmen und Absatzgenossenschaften;

c) die Vergesellschaftung der auf unvorhersehbare und nicht kontrollierbare klimatische und phytopathologische Unglücke zurückzuführenden Risiken.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 102 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden die Worte "mit den Grundzügen der Agrarreform und des Plans" ersetzt durch: "mit dem Plan".

- folgender Buchstabe wurde dem Absatz 2 angefügt:

"d) die Unterstützung und die Schaffung von Anreizen für den Zusammenschluß der Landwirte."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 102 aufgehoben

 

Art. 103. Der Staat wird gemäß den ökologischen und sozialen Gegebenheiten des Landes eine Politik der Agrarplanung und Umstellung der Landwirtschaft verfolgen und die Abnahme der landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb der für die Landwirtschafts- und Ernährungspolitik festgelegten Zielsetzungen und durch jeweils zu Saisonbeginn festgelegte, garantierte Preise gewährleisten.
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 103 aufgehoben

 

Art. 104. Die Beteiligung der Landarbeiter und der Klein- und Mittelbauern an der Festlegung und Ausführung der Agrarreform durch die ihnen eigenen Organisationen, sowie über die Genossenschaften und die anderen Arten der kollektiven Bewirtschaftung durch Arbeiter ist sicherzustellen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:

"Art. 104. Bei der Festlegung und Durchführung der Agrarreform und insbesondere in den durch sie geschaffenen Organismen ist die Beteiligung der Landarbeiter und der Klein- und Mittelbauern durch die ihnen eigenen Organisationen, sowie über die Genossenschaften und die anderen Arten der kollektiven Bewirtschaftung durch Arbeiter, sicherzustellen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 104 zum Artikel 101 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 101. Bei der Festlegung der Agrarpolitik ist die Beteiligung der Landarbeiter und Bauern mittels ihrer repräsentativen Organisationen gesichert."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 101 zum Artikel 98.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

Art. 102. Zielsetzungen der Handelspolitik sind:
a) der gesunde Wettbewerb zwischen den Kaufleuten;
b) die Rationalisierung der Verteilungskreisläufe;
c) der Kampf gegen Spekulationen und handelsbeschränkenden Praktiken;
d) die Entwicklung und Diversifizierung der Außenhandelsbeziehungen;
e) den Verbraucherschutz.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 102 zum Artikel 99.
 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

Art. 103. Zielsetzungen der Industriepolitik sind:
a) die Erhöhung der Industrieproduktion im Rahmen einer Modernisierung und Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Interessen und einer internationalen Integration der portugiesischen Wirtschaft;
b) die Verstärkung der industriellen und technologischen Innovation;
c) die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Industrieunternehmen;
d) die Unterstützung der kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie im allgemeinen der Initiativen und Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und den Export fördern oder die Importe ersetzen;
e) die Unterstützung von internationalen Vorhaben portugiesischer Unternehmen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 103 zum Artikel 100.

 

Kapitel V - Finanz- und Steuersystem

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel V. zum Kapitel IV.
 

Art. 105. (1) Das Finanzwesen wird vom Gesetz dergestalt geordnet , daß die Spartätigkeit und die Sicherheit der Spareinlagen wie auch der Einsatz derjenigen finanziellen Mittel gewährleistet sind, die für eine Erweiterung der Produktivkräfte mit dem Ziel der fortschreitenden Vergesellschaftung der Wirtschaft erforderlich ist.

 

(2) Die Bank von Portugal wirkt als alleinige Emissions- und als Zentralbank, im Einklang mit dem Plan und den Richtlinien der Regierung, an der Durchführung der Währungs- und Finanzpolitik mit.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 105 Absatz 1 die Worte "mit dem Ziel der fortschreitenden Vergesellschaftung der Wirtschaft erforderlich ist" ersetzt durch: ", im Einklang mit den im Plan festgelegten Zielen, erforderlich sind".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 105 Absatz 1 mit folgendem Wortlaut zum Artikel 104:

"Art. 104. (1) Das Finanzwesen wird vom Gesetz dergestalt geordnet , daß die Spartätigkeit und die Sicherheit der Spareinlagen wie auch der Einsatz derjenigen finanziellen Mittel gewährleistet sind, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich sind."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 104 zum Artikel 101.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 105 Absatz 2 mit folgendem Wortlaut zum Artikel 105:

"Art. 105. Die Bank von Portugal wirkt als alleinige Emissions- und als Zentralbank, im Einklang mit dem Plan und den Richtlinien der Regierung, an der Durchführung der Währungs- und Finanzpolitik mit."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 105 zum Artikel 102 und erhielt folgende Fassung:

Art. 102. Die Bank von Portugal wirkt als nationale Zentralbank an der Festlegung und Durchführung der Währungs- und Finanzpolitik und an der Geldemission nach Maßgabe des Gesetzes und der internationalen Regeln, denen Portugal verpflichtet ist, mit.“

 

Art. 106. (1) Das Gesetz wird das Steuersystem unter den Gesichtspunkten einer egalitären Vermögens- und Einkommensverteilung sowie der Befriedigung des staatlichen Finanzbedarfs ordnen.

 

(2) Das Gesetz errichtet die steuerlichen Abgaben und bestimmt die Steuerbelastungen, den Steuertarif, die Steuervergünstigungen und die Garantien für den Steuerzahler.

 

(3) Niemand kann zur Zahlung von Steuern gezwungen werden, die nicht gemäß der Verfassung festgesetzt wurden und deren Berechnung und Einziehung nicht in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen erfolgt.
 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 106 Absatz 3 die Worte "nicht in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen" ersetzt durch: "nicht im Einklang mit dem Gesetz".

 

Durch das Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 106 Absatz 1 folgende Fassung:
„(1) Das Steuersystem zielt auf die Befriedigung des Finanzbedarfs des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen und auf eine gerechte Einkommens- und Vermögensverteilung.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 106 unter folgenden Änderungen zum Artikel 103:
- im Absatz 3 wurden nach den Worten „gemäß der Verfassung festgelegt wurden“ die Worte „, die rückwirkend eingeführt werden“ eingefügt.
 

Art. 107. (1) Die Einkommenssteuer zielt auf den Abbau von Ungleichheiten ab, ist einheitlich und progressiv und berücksichtigt die Bedürfnisse und Einkünfte der zum Haushalt gehörenden Personen und strebt die Begrenzung der Einkommen auf eine jährlich durch Gesetz festzulegende, landesweite Höchstgrenze an.

 

(2) Die Besteuerung der Unternehmen wird grundsätzlich deren Realgewinn betreffen.

 

(3) Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird dergestalt progressiv sein, daß sie zur Gleichheit unter den Bürgern beiträgt und wird die Übertragung der aus Arbeit erzielten Erträge durch die Vererbung berücksichtigen.

 

(4) Die Besteuerung des Konsums wird darauf abzielen, das Konsumwesen den Erfordernissen der Vergesellschaftung der Wirtschaft anzupassen, wobei die lebensnotwendigen Güter der am meisten Benachteiligten und ihrer Familien von der Besteuerung ausgenommen werden und der Konsum von Luxusgütern steuerlich erschwert wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 107 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die,  nach den Worten "gehörenden Personen" folgende Worte gestrichen.

- im Absatz 2 wurde das Wort "betreffen" ersetzt durch: "zugrunde legen".

- im Absatz 3 wurden die,  nach den Worten "Bürger beiträgt" folgende Worte gestrichen.

- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:

"(4) Die Besteuerung des Konsums zielt auf die Anpassung des Konsumverhaltens an die Erfordernisse der Wirtschaftsentwicklung und der sozialen Gerechtigkeit ab, wobei der Konsum von Luxusgütern zu erschweren ist."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 107 unter Neufassung des Absatzes 3 zum Artikel 104:
"(3) Vermögenssteuern sollen zur Gleichheit unter den Bürgern beitragen."

 

Art. 108. (1) Das Haushaltsgesetz, das von der Versammlung der Republik jährlich verabschiedet wird, muß enthalten:

a) die Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben in den Abschnitten, in denen die globalen Zuweisungen für die Aufgaben der Ministerien und der Staatssekretariate erfolgen;

b) die Grundzüge der Aufgliederung des Sozialversicherungshaushalts.

 

(2) Der Allgemeine Staatshaushalt wird von der Regierung unter Beachtung des Haushaltsgesetzes und des Plans und unter Berücksichtigung der sich aus Gesetzen oder Verträgen ergebenden Verpflichtungen erstellt.

 

(3) Der Haushalt ist einheitlich und führt zur Vermeidung des Vorhandenseins geheimer Zuweisungen oder Mittel die Ausgaben detailliert auf.

 

(4) Der Haushalt muß die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen vorsehen; die Richtlinien für die Erstellung und Durchführung sowie für die Geltungsdauer des Haushalts und die Voraussetzungen für den Rückgriff auf die öffentliche Verschuldung sind durch Gesetz zu regeln.

 

(5) Die Durchführung des Haushalts wird vom Rechnungshof und von der Versammlung der Republik überwacht, die nach vorangegangener Begutachtung durch den Rechnungshof die allgemeine Rechnungslegung des Staates, in welcher die der Sozialversicherung miteinbegriffen ist, prüft und sie genehmigt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 108 folgende Fassung:

"Art. 108. (1) Der Haushalt umfaßt:

a) die Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben des Staates;

b) den Haushalt des Sozialversicherungswesens.

(2) Der Haushalt wird im Einklang mit den Optionen des Plans und unter Berücksichtigung der sich aus Gesetz oder Vertrag ergebenden Verpflichtungen ausgearbeitet.

(3) Die Haushaltsvorlage wird von der Regierung eingebracht und nach Maßgabe des Gesetzes von der Versammlung der Republik verabschiedet.

(4) Die Haushaltsvorlage wird von einem Begründungsbericht hinsichtlich der Abweichungen von den in dem vorangegangenen Haushalt vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben sowie von den Berichten über die Staatsverschuldung, die Abschlüsse der Staatskasse und über die Vermögenslage der selbständigen Dienste begleitet.

(5) Der Haushalt ist einheitlich und führt zur Vermeidung des Vorhandenseins geheimer Zuweisungen oder Mittel die Ausgaben spezifiziert nach der jeweiligen organischen und funktionalen Klassifizierung auf.

(6) Der Haushalt hat die zur Ausgabendeckung notwendigen Einnahmen aufzuführen; durch Gesetz werden die Bestimmungen über die Haushaltsausführung, wie auch die Voraussetzungen für einen Rückgriff auf Kreditaufnahmen geregelt.

(7) Die Fristen für die Einbringung der Haushaltsvorlage und für die Abstimmung über die Haushaltsvorlage werden durch Gesetz geregelt, ebenso wie das Verfahren für den Fall, daß diese Fristen nicht eingehalten werden können.

(8) Die Durchführung des Haushalts wird vom Rechnungshof und von der Versammlung der Republik überwacht, die nach vorangegangener Begutachtung durch den Rechnungshof die allgemeine Rechnungslegung des Staates, in welcher die der Sozialversicherung mit einbegriffen ist, prüft und sie genehmigt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 108 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
„(2) Der Haushaltsplan wird im Einklang mit den großen Optionen des Jahresplans und unter Berücksichtigung der sich aus Gesetz oder Vertrag ergebenden Verpflichtungen ausgearbeitet.“

- die Absätze 3 und 4 wurden gestrichen.

- der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 3; diesem wurde folgender Halbsatz angefügt: „;zusätzlich kann er durch Programme strukturiert werden“.

- der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 4 und erhielt folgende Fassung:
„(4) Der Haushalt führt die zur Aufgabendeckung notwendigen Einnahmen auf; durch Gesetz werden Bestimmungen über die Haushaltsführung, die Bedingungen, die ein Rückgriff auf Kreditaufnahmen erfüllen muß, sowie, mit Blick auf seine volle Realisierung, die für Änderungen ausschlaggebenden Kriterien geregelt, die während der Durchführung des Haushalts von der Regierung in die organisch klassifizierten Ausführungsvorschriften im Rahmen eines jeden von der Versammlung der Republik genehmigten Haushaltsprogramms eingeführt werden können.“

- der Absatz 7 wurde gestrichen.

- der Absatz 8 wurde an dieser Stelle gestrichen und zum eigenständigen Artikel 110.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 108 unter folgender Änderung zum Artikel 105:
- dem Absatz 1 Buchstabe a) wurden die Worte „einschließlich der selbständigen Dienste“ angefügt.
 

Kapitel VI - Handelssystem

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Titel mitsamt Überschrift gestrichen.
 

Art. 109. (1) Der Staat greift in die Preisbildung und Preiskontrolle ein, wobei ihm die Aufgabe zufällt, die Verteilungswege zu rationalisieren und den überflüssigen Zwischenhandel auszuschalten.

 

(2) Der unlautere Wettbewerb ist untersagt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 109 folgende Fassung:

"Art. 109. (1) Der Staat greift in die Rationalisierung der Verteilungswege sowie in die Preisbildung und in die Überwachung der Preise ein, mit dem Ziel, spekulative Tätigkeiten zu bekämpfen, wettbewerbsbeschränkende Praktiken und ihre Auswirkungen auf die Preise zu verhindern und die Preisentwicklung hinsichtlich der grundlegenden Güter an die Ziele der Wirtschafts- und Sozialpolitik anzupassen.

(2) Um die Außenhandelsbeziehungen zu entwickeln und zu diversifizieren und um die nationale Unabhängigkeit zu erhalten, obliegt es dem Staat, die Außenhandelsgeschäfte insbesondere vermittels öffentlicher Unternehmen und durch andere Unternehmensformen zu lenken."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 109 aufgehoben und folgender Artikel wurde an dieser Stelle eingefügt:

Art. 109. (1) Das Haushaltsgesetz wird nach Maßgabe des entsprechenden Rahmengesetzes, das auch die Regelung betreffend des Entwurfs und der Durchführung der selbständigen Dienste einschließen wird, ausgearbeitet, organisiert, verabschiedet und durchgeführt.
(2) Die Fristen für die Einbringung der Haushaltsvorlage und für die Abstimmung über die Haushaltsvorlage werden durch Gesetz geregelt, ebenso wie das Verfahren für den Fall, daß diese Fristen nicht eingehalten werden können.
(3) Die Haushaltsvorlage sind Berichte beigegeben über:
a) die Prognose der Entwicklung der wichtigsten makroökonomischen Bereiche, die Einfluß auf den Haushalt haben sowie der Entwicklung der Geldmenge und ihrer Gegenkräfte;
b) die Rechtfertigung hinsichtlich der Abweichung von den im vorangegangenen Haushalt vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben;
c) die Staatsverschuldung, die Tätigkeit des Schatzamtes und die Abschlüsse der Staatskasse;
d) die Situation der selbständigen Dienste;
e) die im Haushalt festgelegten Überweisungen an die autonomen Regionen;
f) den Geldtransfer zwischen Portugal und dem Ausland gemäß der Haushaltsvorlage;
g) die Steuervorteile und die Schätzung der laufenden Einnahmen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 109 zum Artikel 106.

 

Art. 110. Um die Außenhandelsbeziehungen zu entwickeln und zu diversifizieren und um die nationale Unabhängigkeit zu gewährleisten, obliegt es dem Staat:

a) die Kontrolle der Außenhandelsgeschäfte insbesondere durch die Schaffung staatlicher und sonstiger Außenhandelsunternehmen vorzunehmen;

b) die Qualität und die Preise der ein- und ausgeführten Waren zu überwachen und zu disziplinieren.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 110 in neuer Fassung zum Artikel 109 Absatz 2 und folgender Artikel wurde an deren Stelle eingefügt:

"Art. 110. (1) Die Verbraucher haben einen Anspruch auf Unterweisung und Information, auf den Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und ihrer wirtschaftlichen Interessen sowie auf die Behebung von Schäden.

(2) Die Werbung wird durch Gesetz geregelt, und alle Formen der versteckten, indirekten oder schädigenden Werbung sind untersagt.

(3) Die Verbrauchervereinigungen und Verbrauchergenossenschaften haben nach Maßgabe des Gesetzes das Recht, vom Staat unterstützt und in Fragen des Verbraucherschutzes angehört zu werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde Artikel 110 aufgehoben und der bisherige Artikel 108 Absatz 8 wurde an diese Stelle verschoben:

"Art. 110. Die Durchführung des Haushalts wird vom Rechnungshof und von der Versammlung der Republik überwacht, die nach vorangegangener Begutachtung durch den Rechnungshof die allgemeine Rechnungslegung des Staates, in welcher die der Sozialversicherung mit einbegriffen ist, prüft und sie genehmigt."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der bisherige Artikel 110 zum Artikel 107.

 

Teil III - Aufbau der Staatsgewalt

 

Kapitel 1 - Allgemeine Grundsätze

 

Art. 111. Die politische Gewalt liegt beim Volk und wird in der verfassungsmäßig vorgesehenen Weise ausgeübt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 111 zum Artikel 108.

 

Art. 112. Die direkte und aktive Partizipation der Bürger am politischen Leben ist Voraussetzung und wesentliches Mittel für die Festigung der demokratischen Ordnung.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 112 unter folgender Änderung zum Artikel 109:
- dem Artikel wurde folgender Halbsatz angefügt: ", wobei das Gesetz die Gleichheit in der Ausübung der staatsbürgerlichen und politischen Rechte und die Gleichbehandlung der Geschlechter im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Funktionen gewährleistet wird"

 

Art. 113. (1) Hoheitsorgane sind der Präsident der Republik, der Revolutionsrat, die Versammlung der Republik, die Regierung und die Gerichte.

 

(2) Die Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit der Hoheitsorgane sind in der Verfassung festgelegt.
 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden in Artikel 113 Absatz 1 die Worte "der Revolutionsrat, " gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 113 zum Artikel 110.

 

Art. 114. (1) Die Hoheitsorgane haben die von der Verfassung festgelegte Teilung und Verschränkung der Gewalten zu beachten.

 

(2) Kein Hoheitsorgan und kein Organ der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt darf seine Befugnisse an andere Organe delegieren, es sei denn, in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfassung und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 114 zum Artikel 111.

 

Art. 115. Die Gültigkeit der Gesetze und sonstigen Maßnahmen des Staates, der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt hängt von ihrer Verfassungsmäßigkeit ab.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 115 folgende Fassung:

"Art. 115. (1) Gesetzgebungsakte sind die Gesetze, die gesetzesvertretenden Verordnungen und die regionalen legislativen Verordnungen.

(2) Die Gesetze und die gesetzesvertretenden Verordnungen haben gleiche Geltung, unbeschadet der Unterordnung solcher gesetzesvertretender Verordnungen unter die diesbezüglichen Gesetze, die in Wahrnehmung einer gesetzlichen Ermächtigung sowie zur Ausfüllung von Rahmenvorschriften ergehen.

(3) Die regionalen legislativen Verordnungen betreffen die Gegenstände des besonderen Anliegens der betroffenen Regionen, die nicht der Versammlung der Republik oder der Regierung vorbehalten sind, und können keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu den allgemeinen Gesetzen der Republik stehen.

(4) Allgemeine Gesetze der Republik sind die Gesetze und gesetzesvertretenden Verordnungen, deren Bestimmungszweck in ihrer vorbehaltslosen Anwendung im gesamten Staatsgebiet zu sehen ist.

(5) Kein Gesetz kann zusätzliche Arten von Gesetzgebungsakten schaffen, oder vorsehen, daß irgendwelche Bestimmungen des Gesetzes durch Gesetzgebungsakte anderer Natur außenwirksam ausgelegt, einbezogen, abgeändert, suspendiert oder widerrufen werden.

(6) Anweisungen der Regierung ergehen in der Gestalt von Rechtsausführungsverordnungen, wenn dies von dem die betroffenen Fragen regelnden Gesetz so gefordert wird, wie auch in den Fällen selbständiger Verfügungen.

(7) Die Anweisungen haben ausdrücklich anzugeben, welche Gesetze durch sie ausführungshalber geregelt werden oder in welchen Gesetzen die formelle und sachliche Befugnis zu ihrem Erlaß enthalten ist."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 115 Absatz 3 folgender Halbsatz angefügt: ", unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 229 Absatz 1 b)".

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 115 unter folgenden Änderungen zum Artikel 112:

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz neu eingefügt:

„(3) Neben den Organgesetzen haben die Gesetze, welche eine Billigung durch Zwei-Drittel-Mehrheit erfordern sowie diejenigen Gesetze, welche notwendige Grundlagen für andere Gesetze bilden oder von solchen anderen Gesetzen beachtet werden müssen, verstärkte Geltung.“

- die bisherigen Absätze 3 bis 7 wurden zu den Absätzen 4 bis 8.

- im bisherigen Absatz 3 wurde die Zahl „229“ ersetzt durch: „227“.

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(9) Die nationale Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien erfolgt, je nach der konkreten Fallgestaltung, durch Gesetz oder gesetzesvertretende Verordnung.“

 

Art. 116. (1) Die unmittelbare, geheime und regelmäßige Wahl ist die Grundlage für die Auswahl der Organwalter der durch Wahl bestimmten Hoheitsorgane, der Organe der selbständigen Regionen und der Organe der örtlichen Gemeinschaftsgewalt.

 

(2) Die Aufstellung der Wählerlisten erfolgt für alle allgemeinen und geheimen Wahlen halbamtlich, obligatorisch und einheitlich.

 

(3) Die Wahlkämpfe unterliegen folgenden Grundsätzen:

a) Propagandafreiheit;

b) Gleichheit der Chancen und der Behandlung der verschiedenen Kandidaturen;

c) Überparteilichkeit der öffentlichen Einrichtungen gegenüber den Kandidaturen;

d) Überwachung der Wahlkampfrechnungslegung.

 

(4) Die Bürger haben die Pflicht, nach Maßgabe des Gesetzes mit der Wahlverwaltung zusammenzuarbeiten.

 

(5) Die Anrechnung der auf die Stimmen entfallenden Mandate hat im Einklang mit dem Grundsatz der verhältnismäßigen Repräsentation zu erfolgen.

 

(6) Die Feststellung der Gültigkeit der Wahlakte obliegt den Gerichten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 116 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die halbamtliche, zwingende und ständige Erstellung der Wählerlisten erfolgt einheitlich für alle direkten und allgemeinen Wahlen."

- nach dem Absatz 5 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(6) Mit dem Akt der Auflösung von Kollegialorganen, die auf direkter Wahl beruhen, muß der Tag der Neuwahl bestimmt werden, die innerhalb der folgenden neunzig Tage und auf der Grundlage des zur Zeit der Verfügung der Auflösung geltenden Wahlrechts zu erfolgen hat, andernfalls die Auflösungsverfügung nichtig ist."

- der bisherige Absatz 6 wurde Absatz 7 und nach dem Wort "Festlegung" wurden die Worte "der Ordnungsmäßigkeit und" eingefügt."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 116 unter folgenden Änderungen zum Artikel 113:
- dem Absatz 2 wurden die Worte „, vorbehaltlich Artikel 15 Nr. 4 und 5, Artikel 121 Nr. 2.
 

Art. 117. (1) Die politischen Parteien sind gemäß ihrer demokratischen Repräsentativität an den aus allgemeiner und direkter Wahl hervorgehenden Organen beteiligt.

 

(2) Das Recht der Minderheiten auf demokratische Opposition nach Maßgabe der Verfassungsbestimmungen wird anerkannt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 116 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte "gemäß ihrer demokratischen Repräsentativität" ersetzt durch: "gemäß ihres Anteils an den Wählerstimmen"

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(3) Die in der Versammlung der Republik vertretenen politischen Parteien, die nicht an der Regierung beteiligt sind, haben insbesondere das Recht, regelmäßig und unmittelbar von der Regierung über den Verlauf der wesentlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse unterrichtet zu werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 117 Absatz 3 folgender Halbsatz angefügt: "; das gleiche Recht genießen die in jeder anderen, durch direkte Wahlen gebildeten Versammlung vertretenen politischen Parteien bezüglich der entsprechenden Exekutivorgane, denen sie nicht angehören.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 117 zum Artikel 114.
 

Art. 118. Die nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfassung gebildeten populistischen Basisorganisationen haben innerhalb der im Gesetz festgelegten Formen das Recht, an der Ausübung der örtlichen Gemeinschaftsgewalt mitzuwirken.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 118 folgende Fassung:
Art. 118. (1) In den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfassung und im Gesetz vorgesehen sind, können die wahlberechtigten und auf nationalem Gebiet in Wählerlisten eingetragenen Staatsbürger aufgrund einer Entscheidung des Präsidenten der Republik gemäß eines Vorschlags der Versammlung der Republik oder der Regierung und kraft eines unveräußerlichen Rechtes aufgerufen werden, sich direkt durch einen Volksentscheid zu äußern.
(2) Gegenstand eines Volksentscheids dürfen nur Fragen von erheblichem nationalen Interesse sein, die von der Versammlung der Republik oder von der Regierung durch Abschluß internationaler Konventionen oder durch Gesetzgebungsakt entschieden werden müssen.
(3) Vom Volksentscheid sind insbesondere die Verfassungsänderungen, die in den Artikel 164 und 167 der Verfassung vorgesehenen Bereiche und die Fragen und Maßnahmen bezüglich des Haushalts, der Steuern oder der Finanzen ausgeschlossen.
(4) Jeder Volksentscheid bezieht sich auf nur einen Gegenstand, wobei die Fragen in Ja-Nein-Form mit Objektivität, Klarheit und Genauigkeit und mittels einer durch Gesetz zu bestimmenden Höchstzahl von Fragen formuliert werden müssen; das Gesetz legt auch die weiteren Bedingungen der Formulierung und Durchführung von Volksentscheiden fest.
(5) Die Anberaumung und Durchführung von Volksentscheiden ist zwischen dem Anberaumungs- und Durchführungsdatum von allgemeinen Wahlen von Hoheitsorganen, Selbstverwaltungsorganen der autonomen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt sowie von Abgeordneten für das Europäische Parlament ausgeschlossen.
(6) Der Präsident der Republik unterzieht die Vorschläge für einen Volksentscheid, die ihm von der Versammlung der Republik oder von der Regierung unterbreitet werden, einer obligatorischen vorbeugenden Kontrolle bezüglich ihrer Verfassungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit.
(7) Die Vorschriften der Artikel 116 Absätze 1, 2, 3, 4 und 7 finden auf den Volksentscheid entsprechende Anwendung.
(8) Die Vorschläge für einen Volksentscheid, die vom Präsidenten der Republik zurückgewiesen oder von den Wählern negativ beantwortet wurden, können nicht innerhalb derselben Legislaturperiode erneuert werden, ausgenommen bei Neuwahlen zur Versammlung der Republik oder bis zum Rücktritt der Regierung.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 118 unter folgenden Änderungen zum Artikel 115:

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
„(2) Ein Volksentscheid kann auch aufgrund einer an die Versammlung der Republik gerichteten Bürgerinitiative, die nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren und innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen vorgelegt werden muß und beurteilt wird, erforderlich werden.“

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3.

- der bisherige Absatz 3 wurde mit folgender Fassung zum Absatz 4:
„(4) Vom Volksentscheid ausgeschlossen sind:
a) Verfassungsänderungen
b) Haushalts-, Steuer-, und Finanzfragen;
c) Regelungsgegenstände nach Artikel 161 der Verfassung, unbeschadet des nachfolgenden Buchstabens;
d) Regelungsgegenstände nach Artikel 164 der Verfassung mit Ausnahme von Buchstaben i).

- nach dem neuen Absatz 4 wurde folgender Absatz eingefügt:
„(5) Die Regelung im vorstehenden Absatz läßt die Möglichkeit eines Volksentscheids über Fragen wesentlichen nationalen Interesses, die Gegenstand einer internationalen Übereinkunft sein müssen, im Sinne von Artikel 161 i) der Verfassung unberührt.“

- die bisherigen Absätze 4 bis 8 wurden zu Absätzen 6 bis 10.

- im bisherigen Absatz 7 wurde die Zahl „116“ ersetzt durch: „113“.

- folgende Absätze wurden angefügt:
„(11) Ein Volksentscheid entfaltet nur Bindungswirkung, wenn die Zahl der Abstimmenden die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten übersteigt.
(12) Bürger mit Wohnsitz im Ausland, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 regelmäßig registriert werden, werden zur Teilnahme an Volksentscheiden aufgerufen, sofern solche Volksentscheide Regelungsgegenstände betreffen, die sie in besonderer Weise binden."

 

Art. 119. (1) Die Sitzungen derjenigen Versammlungen, die als Hoheitsorgane, als Organe der selbständigen Regionen oder als Organe der örtlichen Gemeinschaftsgewalt tätig werden, sind, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen öffentlich.

 

(2) Außer in den von der Verfassung oder dem Gesetz geforderten Fällen qualifizierter Mehrheit, werden die Beschlüsse der Kollegialorgane mit einer einfachen Stimmenmehrheit bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 119 Absatz 2 durch folgende Absätze ersetzt:

"(2) Die Beschlüsse der Kollegialorgane werden in Anwesenheit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt.

(3) Außer in den in der Verfassung oder im Gesetz oder in den jeweiligen Geschäftsordnungen vorgesehenen Fällen, werden die Beschlüsse der Kollegialorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei Enthaltungen für die Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 119 zum Artikel 116.

 

Art. 120. (1) Die Inhaber politischer Ämter sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Handlungen oder Unterlassungen politisch, zivil- und strafrechtlich verantwortlich.

 

(2) Das Gesetz bestimmt die Straftaten, für die die Organwalter verantwortlich gemacht werden können sowie die anzuwendenden Strafmaßnahmen und deren jeweilige Rechtsfolgen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 120 wie folgt geändert:

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(2) Das Gesetz bestimmt die Pflichten, Verantwortlichkeiten und Inkompatibilitäten, denen die Inhaber politischer Ämter unterliegen, wie auch ihre jeweiligen Rechte, Vergünstigungen und Immunitäten."

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 und das Wort "Organwalter" wurde ersetzt durch: "Inhaber politischer Ämter".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 120 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden die Worte ", denen die Inhaber politischer Ämter unterliegen“ ersetzt durch. „der Inhaber politischer Ämter“.

- dem Absatz 3 wurde folgender Halbsatz angefügt: ", die die Entlassung aus dem Amt oder den Verlust des Mandates einschließen können.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 120 unter folgender Änderung zum Artikel 117:

- im Absatz 2 wurde die Worte "wie auch ihre“ ersetzt durch: "wie auch die Folgen der Verletzung sowie die“.

 

Art. 121. Niemand darf auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene ein politisches Amt auf Lebenszeit innehaben.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 121 zum Artikel 118.

 

Art. 122. (1) Die außenwirksamen Akte der Hoheitsorgane, der Organe der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt bedürfen der Bekanntmachung.

 

(2) Im Amtsblatt „Diário da República“ werden veröffentlicht:

a) Verfassungsgesetze;

b) Internationale Konventionen;

c) Verordnungen des Präsidenten der Republik;

d) Verordnungen und Beschlüsse des Revolutionsrates;

e) Gesetze und Beschlüsse der Versammlung der Republik;

f) Verordnungen und Ausführungsbestimmungen der Regierung;

g) Gerichtsentscheidungen, denen die Verfassung oder das Gesetz Allgemeinverbindlichkeit verleiht;

h) Verordnungen der selbständigen Regionen.

 

(3) Die Publizitätsform aller übrigen Staatsakte bestimmt das Gesetz.

 

(4) Das Fehlen der Publizität führt zur rechtlichen Unwirksamkeit des Staatsaktes.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 120 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 wurde gestrichen.

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 1.

- im bisherigen Absatz 2 erhielten die Buchstaben b), c), d), e), f), g) und h) folgende Fassung:

"b) Internationale Konventionen und die diesbezüglichen Bekanntmachungen über Ratifizierungen;

c) Gesetze, Gesetzesverordnungen und regionale Normativverordnungen;

d) Verordnungen des Präsidenten der Republik;

e) die Beschlüsse der Versammlung der Republik und der Regionalversammlungen der Azoren und von Madeira;

f) die Geschäftsordnungen der Versammlung der Republik, des Staatsrates und der Regionalversammlungen der Azoren und von Madeira;

g) die Entscheidungen des Verfassungsgerichts sowie jene Entscheidungen der übrigen Gerichte, denen aufgrund Gesetzes allgemeine Rechtsverbindlichkeit zukommt;

h) die Rechtsausführungsverordnungen und die übrigen Verordnungen und Anweisungen der Regierung, ebenso wie die Verordnungen der Minister der Republik für die selbständigen Regionen und die übrigen regionalen Ausführungsverordnungen."

- die Absätze 3 und 4 wurden die Absätze 2 und 3 und erhielten folgende Fassung:

"(2) Das Fehlen der Publizität der in dem vorstehenden Absatz aufgeführten Akte sowie irgendwelcher Akte der Hoheitsorgane, der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt mit allgemeinem Regelungsgehalt, hat deren rechtliche Unwirksamkeit zur Folge.

(3) Das Gesetz bestimmt die Publizitätsform aller übrigen Staatsakte und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe b) die Worte „sowie die übrigen, sie betreffenden Bekanntmachungen“ angefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 122 unter folgenden Änderungen zum Artikel 119:

- dem Absatz 1wurde folgender Buchstabe angefügt:
„i) die Ergebnisse von Wahlen der Hoheitsorgane, der Organe autonomer Regionen und der örtlichen Hoheitsträger, Wahlen zum Europäischen Parlament und die Ergebnisse der nationalen oder regionalen Volksentscheide.“

- im Absatz 2 wurden die Worte „der in dem vorstehenden Absatz“ ersetzt durch: „der in a) bis h)“.
 

Kapitel II - Präsident der Republik
 

Abschnitt 1 - Statut und Wahl

 

Art. 123. Der Präsident der Republik vertritt die Republik Portugal und ist kraft seines Amtes Vorsitzender des Revolutionsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 123 folgende Fassung:

"Art. 123. Der Präsident der Republik vertritt die Republik Portugal, garantiert ihre nationale Unabhängigkeit, die Einheit des Staates und das ordnungsgemäße Arbeiten der demokratischen Institutionen, und ist Kraft seines Amtes Oberbefehlshaber der Streitkräfte."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 123 zum Artikel 120.
 

Art. 124. (1) Der Präsident der Republik wird in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl von den in den Wählerlisten des Hoheitsgebiets erfaßten wahlberechtigten portugiesischen Staatsbürgern gewählt.

 

(2) Die Ausübung des Wahlrechts ist persönlich und erfolgt innerhalb des Hoheitsgebiets.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 124 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Das Wahlrecht kann nur in persönlicher Anwesenheit im Hoheitsgebiet ausgeübt werden.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 124 unter folgenden Änderungen zum Artikel 121:

- im Absatz 1 wurde nach den Worten „portugiesischen Staatsbürgern“ die Worte „sowie, nach Maßgabe des folgenden Absatzes, von den portugiesischen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland“ eingefügt.

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
„(2) Die Ausübung des Wahlrechts der portugiesischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland wird durch Gesetz geregelt, wobei das Maß der tatsächlichen Verbundenheit mit der nationalen Gemeinschaft berücksichtigt wird.“

- der bisherige Absatz 2 wurde mit folgender Fassung Absatz 3:
"(3) Das Wahlrecht kann im Hoheitsgebiet nur in persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden."

 

Art. 125. Wählbar sind alle wahlberechtigten Staatsbürger portugiesischer Herkunft, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 125 zum Artikel 122.
 

Artikel 126. (1) Die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit im direkten Anschluß an zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten oder innerhalb von fünf Jahren nach Ende der zweiten von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Amtszeiten ist nicht zulässig.

 

(2) Im Falle einer Amtsniederlegung des Präsidenten der Republik innerhalb von 30 Tagen nach einer Neuwahl der Versammlung der Republik, die aufgrund ihrer Auflösung erfolgte, kann sich der zurückgetretene Präsident weder für die auf seinen Rücktritt unmittelbar folgende Präsidentschaftswahl, noch für die während der ersten, auf seinen Rücktritt folgenden fünf Jahren stattfindende Präsidentschaftswahl aufstellen lassen.
 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 126 Absatz 2 die Worte "innerhalb von 30 Tagen nach einer Neuwahl der Versammlung der Republik, die aufgrund ihrer Auflösung erfolgte," gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 126 zum Artikel 123.

 

Art. 127. (1) Die Kandidaturen für das Amt des Präsidenten der Republik bedürfen des Vorschlags von mindestens 7500 und höchstens 15000 wahlberechtigten Bürgern.

 

(2) Die Kandidaturen müssen spätestens 30 Tage vor dem für die Wahl festgelegten Datum dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden.

 

(3) Im Falle des Todes eines Kandidaten wird der Wahlprozeß nach Maßgabe der gesetzlich festzulegenden Bestimmungen wieder aufgenommen.
 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 127 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden die Worte "Obersten Gerichtshof" ersetzt durch: "Verfassungsgericht"

- im Absatz 3 wurden die Worte "eines Kandidaten" ersetzt durch: "irgendeines der Kandidaten oder irgendeines anderen Ereignisses, das den Verlust der Befähigung zur Ausübung des Präsidentschaftsamtes zur Folge hat,"

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 127 zum Artikel 124.

 

Art. 128. (1) Der Präsident der Republik ist bis 30 Tage vor dem Ablauf der Amtszeit seines Amtsvorgängers, oder, im Falle der Vakanz des Amtes, binnen 60 Tagen seit dem Freiwerden des Amtes zu wählen.

 

(2) Die Präsidentschaftswahl darf innerhalb von 60 Tagen vor bis 60 Tagen nach der Wahl der Versammlung nicht abgehalten werden; in diesem Fall wird die Amtszeit des scheidenden Präsidenten um den erforderlichen Zeitabschnitt verlängert.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 128 folgende Fassung:

"Art. 128. (1) Der Präsident der Republik wird innerhalb des 60. und des 30. Tages vor dem Ende der Amtszeit seines Vorgängers oder dem Vakantwerden des Amtes gewählt.

(2) Die Präsidentschaftswahl darf innerhalb von 90 Tagen vor bis 90 Tagen nach der Wahl der Versammlung der Republik nicht abgehalten werden, weshalb sich die Amtszeit des scheidenden Präsidenten um den erforderlichen Zeitraum automatisch verlängert."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 128 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte „oder dem Vakantwerden des Amtes“ ersetzt durch: „oder innerhalb des 60. und des 90. Tages nach Vakantwerden des Amtes“.

- folgende Absätze wurden angefügt:

"(3) Im Falle des vorangegangenen Absatzes wird die Wahl innerhalb des 90. und des 100. Tages nach der Wahl der Versammlung der Republik abgehalten, weshalb sich die Amtszeit des scheidenden Präsidenten automatisch üb den erforderlichen Zeitraum verlängert.
(4) Der Wahltag für die erste der zwei möglichen Wählgänge wird in der Form bestimmt, daß die Durchführung beider Wahlgänge innerhalb der in den Absätzen 1 und 3 vorgesehen Zeiträume erfolgen kann."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 128 unter folgenden Änderungen zum Artikel 125:

- im Absatz 2 wurden die Worte „, weshalb sich die Amtszeit des scheidenden Präsidenten um den erforderlichen Zeitraum automatisch verlängert.“ gestrichen.

- im Absatz 3 wurden die Worte „innerhalb des 90. und des 100. Tages nach der Wahl der Versammlung der Republik“ ersetzt durch: „innerhalb von 10 Tagen nach der vorbezeichneten Frist“

- der Absatz 4 wurde gestrichen.

 

Art. 129. (1) Zum Präsidenten der Republik ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

 

(2) Wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl erreicht, ist innerhalb von 21 Tagen nach dem ersten ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

 

(3) An diesem Wahlgang nehmen nur noch diejenigen beiden Kandidaten teil, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten und ihre Kandidatur nicht zurückgezogen haben.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 129 Absatz 1 die Worte ", wobei weiße Stimmzettel nicht zu den gültigen Stimmen gezählt werden" angefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 129 zum Artikel 126.
 

Art. 130. (1) Der gewählte Präsident tritt sein Amt vor der Versammlung der Republik, oder im Falle ihrer Auflösung vor dem Obersten Gerichtshof an.

 

(2) Der Amtsantritt erfolgt am letzten Tag der Amtszeit des scheidenden Präsidenten oder, sofern es sich um eine Wahl infolge der Vakanz des Amtes gehandelt hat, am achten Tage nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse.

 

(3) Bei der Amtsübernahme gibt der gewählte Präsident der Republik folgende Verpflichtungserklärung ab:

"Ich schwöre bei meiner Ehre, die mir übertragenen Aufgaben getreu wahrzunehmen und die Verfassung der Republik zu verteidigen, sie zu erfüllen und für ihre Erfüllung Sorge zu tragen."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 130 Absatz 1 die Worte ", oder im Falle ihrer Auflösung vor dem Obersten Gerichtshof" gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 130 zum Artikel 127.

 

Art. 131. (1) Die Amtszeit des Präsidenten der Republik beträgt fünf Jahre und endet mit dem Amtsantritt des neugewählten Präsidenten.

 

(2) Falls das Präsidentenamt vakant ist, beginnt mit dem zu wählenden Präsidenten eine neue Amtszeit.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 131 zum Artikel 128.

 

Art. 132. (1) Der Präsident der Republik darf ohne Genehmigung des Revolutionsrates und ohne die Zustimmung der Versammlung der Republik, sofern diese ihre Tätigkeit ausübt, das Hoheitsgebiet nicht verlassen.

 

(2) Die Zustimmung der Versammlung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Durchreise oder aber um eine nicht offizielle Reise von nicht mehr als zehntägiger Dauer handelt.

 

(3) Die Nichteinhaltung der Bestimmung aus Absatz 1 führt von Rechts wegen zum Verlust des Amtes.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 132 folgende Fassung:

"Art. 132. (1) Der Präsident der Republik darf ohne Genehmigung der Versammlung der Republik, oder, falls diese nicht tätig ist, ohne Genehmigung ihres Ständigen Ausschusses, nicht das Hoheitsgebiet verlassen.

(2) Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Durchreise oder aber um eine nicht offizielle Reise von nicht mehr als fünftägiger Dauer handelt, wovon der Präsident der Republik jedoch die Versammlung der Republik zuvor unterrichten muß.

(3) Die Nichteinhaltung der Bestimmung des ersten Absatzes führt von Rechts wegen zum Verlust des Amtes."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 132 zum Artikel 129.
 

Art. 133. (1) Für in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Straftaten wird der Präsident der Republik vom Obersten Gerichtshof zur Rechenschaft gezogen.

 

(2) Die Verfahrensinitiative liegt bei dem Revolutionsrat, deren Ausübung jedoch von einer zustimmenden Entschließung der Versammlung der Republik abhängt, die mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt werden muß.

 

(3) Die Verurteilung führt zum Verlust des Amtes.

 

(4) Für nicht mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang stehende Straftaten wird der Präsident der Republik nach Ablauf seiner Amtszeit zur Rechenschaft gezogen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 133 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Verfahrensinitiative liegt bei der Versammlung der Republik, die auf Antrag eines Fünftels der gesetzlichen Abgeordnetenzahl einen entsprechenden Beschluß mit der Mehrheit von zwei Drittel ebenfalls der gesetzlichen Abgeordnetenzahl fassen muß."

- dem Absatz 3 wurden die Worte "und der Wiederwählbarkeit" angefügt.

- im Absatz 4 wurden nach den Worten "nach Ablauf seiner Amtszeit" die Worte "von den ordentlichen Gerichten" eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 133 zum Artikel 130.

 

Art. 134. (1) Der Präsident der Republik kann sein Amt durch eine an den Revolutionsrat und an die Versammlung der Republik gerichtete Botschaft niederlegen.

 

(2) Die Amtsniederlegung wird, mit der Veröffentlichung der Botschaft im "Diário da República" wirksam."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 134 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte "an den Revolutionsrat und" gestrichen.

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Amtsniederlegung wird, unbeschadet ihrer späteren Veröffentlichung im "Diário da República“, mit der Kenntnisnahme der Botschaft durch die Versammlung der Republik wirksam."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 134 zum Artikel 131.

 

Art. 135. (1) Während der Abwesenheit oder einer vorübergehenden Verhinderung des Präsidenten der Republik sowie während der Vakanz des Amtes bis zum Amtsantritt  des neugewählten Präsidenten, werden dessen Aufgaben vom Präsidenten der Versammlung der Republik, oder im Falle ihrer Auflösung von einem Mitglied des Revolutionsrates, welches von diesem zu bestimmen ist, ausgeübt.

 

(2) Während der interimsmäßigen Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Republik darf der Präsident der Versammlung der Republik sein Abgeordnetenmandat nicht ausüben.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 135 folgende Fassung:

"Art. 135. (1) Während einer vorübergehenden Verhinderung des Präsidenten der Republik sowie während der Vakanz des Amtes bis zum Amtsantritt des neugewählten Präsidenten, werden dessen Aufgaben vom Präsidenten der Versammlung der Republik, oder im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter, ausgeübt.

(2) Während der interimsmäßigen Wahrnehmung der Aufgabe des Präsidenten der Republik ruht das Mandat des Präsidenten der Versammlung der Republik oder das Mandat seines Stellvertreters von Rechts wegen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 135 unter folgender Änderung zum Artikel 132:

- folgende Absätze wurden angefügt:

"(3) Während der Dauer seiner vorübergehenden Verhinderung behält der Präsident seine Rechte und seine Amtsattribute.

(4) Der Interimspräsident genießt sämtliche dem Amt innewohnende Ehrbezeigungen und Prärogativen; die Rechte seiner Mitarbeiter bestimmen sich jedoch nach dem Amt, in welches er gewählt wurde."

 

Abschnitt II - Zuständigkeit

 

Art. 136. Hinsichtlich anderer Organe hat der Präsident der Republik die Kompetenz:

a) den Vorsitz über den Revolutionsrat zu führen;

b) in Übereinstimmung mit dem Wahlgesetz das Datum für die Wahl der Abgeordneten festzulegen;

c) außerordentliche Sitzungen der Versammlung der Republik einzuberufen;

d) Botschaften an die Versammlung der Republik zu richten;

e) die Versammlung der Republik nach vorausgegangener, zustimmenden Stellungnahme des Revolutionsrates oder zwangsweise in den in Artikel 198 Absatz 3 vorgesehenen Fällen aufzulösen;

f) den Ministerpräsidenten nach Maßgabe des Artikels 190 zu ernennen;

g) die Mitglieder der Regierung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten zu ernennen und zu entlassen;

h) auf Wunsch des Ministerpräsidenten den Vorsitz über den Ministerrat zu führen;

i) die Organe der selbständigen Regionen nach Anhörung des Revolutionsrates aufzulösen oder zu suspendieren;

j) eines der Mitglieder des Verfassungsausschusses und den Vorsitzenden des Beratungsausschusses für die Belange der selbständigen Regionen zu ernennen;

l) auf Vorschlag der Regierung den Präsidenten des Rechnungshofes und den Generalstaatsanwalt der Republik und die Vertreter des Staates in den selbständigen Regionen zu ernennen und zu entlassen;

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 136 wie folgt geändert:

- die Buchstaben a) und b) erhielten folgende Fassung:

"a) den Vorsitz über den Staatsrat zu führen;

b) in Übereinstimmung mit dem Wahlgesetz das Datum für die Wahl des Präsidenten der Republik, der Abgeordneten der Versammlung der Republik und der Abgeordneten der Regionalversammlungen festzulegen;"

- der Buchstabe e) erhielt folgende Fassung:

"e) die Versammlung der Republik unter Beachtung der Bestimmung in Artikel 175 und nach vorheriger Anhörung der in ihr vertretenen Parteien und des Staatsrates aufzulösen;"

- im Buchstaben f) wurde die Bezugnahme auf den "Artikel 190" ersetzt durch: "Artikel 190 Absatz 1".

- nach dem Buchstaben f) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

"g) die Regierung nach Maßgabe des Artikels 198 Absatz 2 und den Ministerpräsidenten nach Maßgabe des Artikels 189 Absatz 4 zu entlassen;"

- die bisherigen Buchstaben g) und h) wurden Buchstaben h) und i).

- der bisherige Buchstabe i) wurde Buchstabe j) erhielt folgende Fassung:

"j) die Organe der selbständigen Regionen auf eigene Veranlassung oder auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung der Versammlung der Republik und des Staatsrates aufzulösen;"

-  der bisherige Buchstabe j) wurde gestrichen und an deren Stelle folgender Buchstabe eingefügt:

"l) auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung des Staatsrates die Minister der Republik für die selbständigen Regionen zu ernennen und zu entlassen;"

- der bisherige Buchstabe l) wurde Buchstabe m) und in diesem wurden die Worte "und die Vertreter des Staates in den selbständigen Regionen" gestrichen.

- folgende Buchstaben wurden angefügt:

"n) fünf Mitglieder des Staatsrates und zwei Sprecher des Obersten Rates des verfaßten Richterstandes zu ernennen;

o) dem Obersten Rat der Nationalen Verteidigung vorzusitzen;

p) auf Vorschlag der Regierung den Chef des Obersten Generalstabes der Streitkräfte und, falls vorhanden, den Stellvertretenden Chef des Obersten Generalstabes der Streitkräfte sowie die Generalstabschefs der drei Waffengattungen der Streitkräfte zu ernennen und zu entlassen, wobei der Chef des Obersten Generalstabschefs der Streitkräfte in den beiden letztgenannten Fällen anzuhören ist."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 136 wie folgt geändert:

- im Buchstaben b) wurden nach den Worten „der Abgeordneten der Versammlung der Republik“ die Worte „, der Abgeordneten des Europäischen Parlaments"  eingefügt.

- im Buchstaben j) wurden die Worte „die Organe der selbständigen Regionen“ ersetzt durch: „die Selbstverwaltungsorgane der autonomen Regionen“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 136 unter folgenden Änderungen zum Artikel 133:

- der Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:
„d) Botschaften an die Versammlung der Republik und an die gesetzgebenden Regionalversammlungen zu richten;“

- in den Buchstaben e), f) und g) wurden die Zahlen „175“ ersetzt durch „172“, „190“ ersetzt durch „187“, „198“ ersetzt durch „195“ und „189“ ersetzt durch „186“
 

Art. 137. (1) In der Wahrnehmung eigener Aufgaben obliegt dem Präsidenten der Republik:

a) die Ausübung des Amtes als Oberbefehlshaber der Streitkräfte;

b) die Gesetze der Versammlung der Republik und die Gesetzesverordnungen und Rechtsausführungsverordnungen des Revolutionsrates und der Regierung zu verkünden und veröffentlichen zu lassen sowie die übrigen Verordnungen auszufertigen;

c) mit Genehmigung des Revolutionsrates den Belagerungs- oder Ausnahmezustand für das gesamte Hoheitsgebiet oder für Teile desselben zu verkünden, in den Fällen eines tatsächlichen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs durch fremde Streitkräfte sowie der ernsten Bedrohung oder Störung der demokratischen Ordnung oder im Katastrophenfall;

d) sich nach Anhörung des Revolutionsrates zu allen das Leben der Republik bedrohenden Ausnahmesituationen öffentlich zu äußern;

e) Begnadigungen vorzunehmen und Strafen zu erlassen und umzuwandeln.

 

(2) Das Fehlen der Verkündung oder Ausfertigung begründet die rechtliche Unwirksamkeit des Aktes.

 

(3) Der Belagerungs- oder Ausnahmezustand können, ohne von der Versammlung der Republik bestätigt zu werden, nicht länger als dreißig Tage andauern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 137 folgende Fassung:

"Art. 137. In der Wahrnehmung eigener Aufgaben hat der Präsident der Republik die Kompetenz:

a) die Befugnisse des Oberbefehlshabers der Streitkräfte auszuüben;

b) die Gesetze, die Gesetzesverordnungen und die Rechtsausführungsverordnungen sowie die übrigen Verordnungen der Regierung auszufertigen und veröffentlichen zu lassen;

c) unter Beachtung der Bestimmungen in den Artikeln 19 und 141, den Belagerungs- oder Ausnahmezustand zu verhängen;

d) sich zu allen das Leben der Republik bedrohenden Ausnahmesituationen zu erklären;

e) nach Anhörung der Regierung Strafen zu erlassen oder umzuwandeln;

f) bei dem Verfassungsgericht die vorbeugende Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von in Gesetzen, in Gesetzesverordnungen oder in internationalen Konventionen enthaltenen Bestimmungen zu beantragen;

g) bei dem Verfassungsgericht die Erklärung der Verfassungswidrigkeit von Rechtsnormen, wie auch die Feststellung einer Verfassungsverletzung durch Untätigkeit, zu beantragen;

h) die das Gebiet von Macau betreffenden Maßnahmen zu ergreifen, die in dem diesbezüglichen Statut vorgesehen sind;

i) nach Maßgabe des Gesetzes Auszeichnungen zu verleihen und das Amt des Großmeisters der portugiesischen Ehrenorden auszuüben."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 137 wie folgt geändert:

- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
„b) die Gesetze, die Gesetzesverordnungen und die Rechtsausführungsverordnungen auszufertigen und veröffentlichen zu lassen und die Beschlüsse der Versammlung der Republik, die internationale Abkommen billigen, sowie die übrigen Verordnungen der Regierung zu unterzeichnen;“

- nach dem Buchstaben b) wurde folgender Buchstabe neu eingefügt:
„c) nach Maßgabe des Artikels 118 Fragen von erheblichem nationalen Interesse einem Volksentscheid zu unterbreiten.“

- die bisherigen Buchstaben c) bis i) wurden zu Buchstaben d) bis j).

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 137 unter folgenden Änderungen zum Artikel 134:

- im Buchstaben c) wurden die Worte „des Artikels 118“ ersetzt durch: „der Artikel 115, 232 Absatz 2 und 256 Absatz 3“.

- im Buchstaben d) wurde die Zahl „141“ ersetzt durch: „138“.

- der Buchstabe i) wurde gestrichen und der bisherige Buchstabe j) wurde wieder Buchstabe i).

 

Art. 138. Im Rahmen der internationalen Beziehungen obliegt dem Präsidenten der Republik:

a) die Ernennung der Botschafter und Sonderbeauftragten auf Vorschlag der Regierung sowie die Akkreditierung der ausländischen diplomatischen Vertreter;

b) die Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge nach deren ordnungsgemäßer Verabschiedung;

c) mit Genehmigung des Revolutionsrates, den Krieg im Falle eines tatsächlichen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs zu erklären, sowie Frieden zu schließen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 138 folgende Fassung:

"Art. 138. Im Rahmen der internationalen Beziehungen hat der Präsident der Republik die Kompetenz:

a) die Botschafter und Sonderbeauftragten auf Vorschlag der Regierung zu ernennen und die ausländischen diplomatischen Vertreter zu akkreditieren;

b) völkerrechtliche Verträge nach deren ordnungsgemäßer Verabschiedung zu ratifizieren;

c) im Falle eines tatsächlichen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffs den Krieg zu erklären sowie Frieden zu schließen, jeweils auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung des Staatsrates sowie aufgrund einer Ermächtigung der Versammlung der Republik oder, falls diese nicht versammelt ist und auch nicht sofort einberufen werden kann, einer Ermächtigung ihres Ständigen Ausschusses."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 138 zum Artikel 135.
 

Art. 139. (1) Innerhalb von 15 Tagen nach Zugang irgendeiner als Gesetz zu verkündenden Beschlußfassung der Versammlung der Republik, oder nach Ablauf der im Artikel 277 bestimmten Frist, kann der Präsident der Republik, nach Anhörung des Revolutionsrates, und falls dieser nicht die Verfassungswidrigkeit feststellt, durch eine die Gründe anführende Botschaft  das Vetorecht ausüben, wobei er um die erneute Beratung der Normierung nachsucht.

 

(2) Wenn die Versammlung der Republik mit der absoluten Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl ihre Beschlußfassung bestätigt, kann die Verkündung nicht verweigert werden.

 

(3) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten ist hingegen für die Bestätigung der Beschlußfassungen, die die folgenden Gegenstände betreffen, erforderlich:

a) Abgrenzungen zwischen den Bereichen der öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Eigentumsformen;

b) auswärtige Beziehungen;

c) Organisation der Landesverteidigung und Festlegung der sich aus ihr ergebenden Pflichten;

d) Reglementierung der in der Verfassung vorgesehenen Wahlgänge.

 

(4) Der Präsident der Republik übt des weiteren das Vetorecht nach Maßgabe der Artikel 277 und 278 aus.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 139 folgende Fassung:

"Art. 139. (1) Innerhalb von 20 Tagen nach dem Zugang irgendeiner als Gesetz zu verkündenden Beschlußfassung der Versammlung der Republik oder nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts, der zufolge dieses Gericht nicht zur Verfassungswidrigkeit irgendwelcher in der fraglichen Beschlußfassung enthaltenen Normierungen Stellung nehmen wird, hat der Präsident der Republik diese Beschlußfassung entweder zu verkünden oder sein Vetorecht auszuüben, indem er in einer begründeten Botschaft die erneute Beratung der Vorlage verlangt.

(2) Wenn die Versammlung der Republik mit der absoluten Mehrheit ihrer gesetzlichen Abgeordnetenzahl ihre Beschlußfassung bestätigt, so hat der Präsident der Republik die Verkündung innerhalb von acht Tagen, gezählt vom Erhalt der Vorlage an, vorzunehmen.

(3) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten ist hingegen für die Bestätigung der Beschlußfassungen, die die folgenden Gegenstände betreffen, erforderlich:

a) auswärtige Beziehungen;

b) im Belagerungs- und Ausnahmezustand eingreifende Normierungen;

c) Abgrenzung zwischen den Bereichen der öffentlichen, privaten und genossenschaftlichen Eigentumsformen;

d) Organisation der Landesverteidigung und Festlegung der sich aus ihr ergebenden Pflichten;

e) allgemeine Grundsätze des Aufbaus und der Funktion der Streitkräfte;

f) Aufbau, Funktion und Verfahren des Verfassungsgerichts;

g) Reglementierung der in der Verfassung vorgesehenen Wahlgänge.

(4) Innerhalb von 40 Tagen nach dem Zugang irgendeiner zu verkündenden Verordnung der Regierung oder nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts, der zufolge dieses Gericht nicht zur Verfassungswidrigkeit irgendwelcher in der fraglichen Verordnung enthaltenen Normierungen Stellung nehmen wird, hat der Präsident der Republik diese Verordnung entweder zu verkünden oder sein Vetorecht auszuüben, indem er die Regierung schriftlich von seinem Veto in Kenntnis setzt.

(5) Der Präsident der Republik übt des weiteren das Vetorecht nach Maßgabe der Artikel 278 und 279 aus."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 139 Absatz 3 folgende Fassung:
„(3) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten ist hingegen, sofern sie die absolute Mehrheit der gesetzlich bestimmten Abgeordnetenzahl übersteigt, für die Bestätigung der Beschlußfassungen in Form von Organgesetzen sowie solchen, die die folgenden Gegenstände betreffen, erforderlich:
a) auswärtige Beziehungen;
b) Abgrenzung zwischen den Bereichen der öffentlichen, privaten und genossenschaftlich-sozialen Eigentumsform an den Produktionsmitteln;
c) die Regelung der Wahlen zum Europäischen Parlament und der weiteren in der Verfassung vorgesehenen Wahlgänge.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 139 zum Artikel 136.
 

Art. 140. Ohne zustimmende Entschließung des Revolutionsrates darf der interimsmäßige Präsident der Republik keinerlei der in Artikel 136 b), c), f), i), in Artikel 137 Absatz 1 a) und in Artikel 138 vorgesehenen Handlungen vornehmen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 140 aufgehoben und an deren Stelle folgender Artikel eingefügt::

"Art. 140. Das Fehlen der Verkündung oder der Unterzeichnung durch den Präsidenten der Republik irgendeiner der in Artikel 137 lit. b) vorgesehenen Maßnahmen hat deren rechtliche Unwirksamkeit zur Folge."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 140 unter folgender Änderung zum Artikel 137:
- die Zahl „137“ wurde ersetzt durch: „134“.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde nach dem Artikel 140 folgender Artikel eingefügt::

"Art. 141. (1) Die Erklärung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes ist abhängig von der Anhörung der Regierung und von der Ermächtigung der Versammlung der Republik oder, falls diese nicht versammelt und ihre sofortige Einberufung nicht möglich ist, von der Genehmigung des jeweiligen Ständigen Ausschusses.

(2) Die Erklärung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes, die aufgrund einer Genehmigung durch den Ständigen Ausschuß der Versammlung der Republik erfolgt ist, bedarf der Bestätigung durch das Plenum sobald dessen Einberufung möglich ist."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 141 zum Artikel 138.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt::

"Art. 142. (1) Der Interimspräsident darf keinerlei der in Artikel 136 lit. e) und n) vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.

(2) Die in Artikel 136 lit. b), c), f), m), p) sowie die in Artikel 137 lit. a) und in Artikel 138 lit. a) vorgesehenen Maßnahmen darf der Interimspräsident erst nach Anhörung des Staatsrates ergreifen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 142 Absatz 1 nach den Worten „Artikel 136 lit. e) und n)“ die Worte „und in Artikel 137 lit. c)“ eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 142 unter folgenden Änderungen zum Artikel 139:

- folgende Zahlen wurden ersetzt: „136“ durch „133“, „137“ durch „134“ und „138“ durch „135“.

 

Art. 143. (1) Die vom Präsidenten der Republik nach Artikel 136 g), i), l), nach Artikel 137 Absatz 1 lit. b), c) und e) und nach Artikel 138 lit. a), b), c) vorgenommenen Handlungen bedürfen der Gegenzeichnung durch die Regierung.

 

(2) Die in Artikel 137 Absatz 1 b) vorgesehene Verkündung von Beschlüssen des Revolutionsrates bedarf nur dann der Gegenzeichnung, wenn diese eine Erhöhung der Ausgaben oder Verringerung der Einnahmen beinhalten.

 

(3) Das Fehlen der Gegenzeichnung hat die rechtliche Unwirksamkeit des Aktes zur Folge.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 141 zum Artikel 143 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 143. (1) Die vom Präsidenten der Republik nach Artikel 136 lit. h), j), l), m), p) sowie nach Artikel 137 lit. b), c) und e) und nach Artikel 138 lit. a), b), c) vorgenommenen Verfügungen bedürfen der Gegenzeichnung durch die Regierung.

(2) Das Fehlen der Gegenzeichnung hat die rechtliche Unwirksamkeit der Maßnahmen zur Folge."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde die Aufzählung „b), c) und e)“ ersetzt durch: „b), d) und f)“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 143 unter folgenden Änderungen zum Artikel 140:

- folgende Zahlen wurden ersetzt: „136“ durch „133“, „137“ durch „134“ und „138“ durch „135“.

 

Kapitel III - Revolutionsrat

 

Abschnitt 1 - Funktion und Struktur

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Kapitel III. samt Überschrift sowie deren Einteilung in Abschnitte samt Überschriften aufgehoben und durch folgende Überschrift ersetzt:

"Abschnitt III - Staatsrat"

 

Art. 142. Der Revolutionsrat hat die Aufgaben eines Rates des Präsidenten der Republik sowie eines Garanten des ordnungsgemäßen Arbeitens der demokratischen Institutionen, des Garanten der Verfassungserfüllung und der Treue zum Geist der portugiesischen Revolution vom 25. April 1974 und ist politisches und gesetzgeberisches Organ in militärischen Belangen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 142 zum Artikel 144 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 144. Der Staatsrat ist das politische Konsultativorgan des Präsidenten der Republik."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 144 zum Artikel 141.

 

Art. 143. (1) Den Revolutionsrat bilden:

a) der Präsident der Republik;

b) der Chef des Obersten Generalstabs der Streitkräfte und, falls vorhanden, der Stellvertretende Chef des Obersten Generalstabs der Streitkräfte;

c) die Generalstabchefs der drei Waffengattungen der Streitkräfte;

d) der Ministerpräsident, sofern er Angehöriger der Streitkräfte ist;

e) vierzehn Offiziere, davon 8 vom Heer, 3 von der Luftwaffe und 3 von der Marine, die von den jeweiligen Waffengattungen benannt werden.

 

(2) Im Falle des Todes, der Amtsniederlegung oder der vom Rat selbst festgestellten Amtsunfähigkeit eines oder mehrerer der unter Absatz 1 e) genannten Mitglieder wird von der betreffenden Waffengattung ein Nachfolger benannt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 143 zum Artikel 145 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 145. Der Staatsrat, dem der Präsident der Republik vorsitzt, setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a) dem Präsidenten der Versammlung der Republik;

b) dem Ministerpräsidenten;

c) dem Präsidenten des Verfassungsgerichts;

d) dem Ombudsmann für das Rechtswesen;

e) den Präsidenten der Regionalregierungen;

f) den früheren Präsidenten der Republik, die seit der Geltung der Verfassung gewählt und nicht ihres Amtes enthoben wurden;

g) fünf vom Präsidenten der Republik für die seiner Amtszeit entsprechende Dauer gewählte Bürger;

h) fünf von der Versammlung der Republik für die der Legislaturperiode entsprechende Dauer und im Einklang mit den Grundsätzen der verhältnismäßigen Repräsentation gewählte Bürger."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 145 zum Artikel 142.
 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel neu eingefügt:

"Art. 146. (1) Die Mitglieder des Staatsrates werden vom Präsidenten der Republik in ihr Amt eingesetzt.

(2) Die in Artikel 145 lit. a) und e) vorgesehenen Mitglieder des Staatsrates gehen ihrer bisherigen Ämter nicht verlustig.

(3) Die in Artikel 145 lit. g) und h) vorgesehenen Mitglieder des Staatsrates üben ihre bisherigen Ämter bis zu deren Übernahme durch ihre Stellvertreter aus."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 146 unter folgender Änderung zum Artikel 143:

- die Zahl „145“ wurde ersetzt durch: „142“.
 

Art. 144. (1) Der Revolutionsrat ist befugt, seinen Aufbau und seine Arbeitsweise zu regeln und die Geschäftsordnung auszuarbeiten.

 

(2) Der Revolutionsrat tagt ununterbrochen.

 

(3) Die Befugnisse des Revolutionsrates können weder vollständig noch unwiderruflich an irgendeines seiner Mitglieder delegiert werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 144 zum Artikel 147 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 147. (1) Der Staatsrat legt seine eigene Geschäftsordnung fest.

(2) Die Sitzungen des Staatsrates sind nicht öffentlich."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 147 zum Artikel 144.
 

Abschnitt 2 - Zuständigkeit

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Abschnitt 2 samt Überschrift gestrichen.

 

Art. 145. In seiner Eigenschaft als Rat des Präsidenten der Republik und als Garant des ordnungsmäßigen Arbeitens der demokratischen Institutionen hat der Revolutionsrat folgende Kompetenzen:

a) den Präsidenten der Republik bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beraten;

b) den Präsidenten der Republik zur Kriegserklärung und zum Friedensschluß zu ermächtigen;

c) den Präsidenten der Republik zur Ausrufung des Belagerungs- oder Ausnahmezustands für das ganze Hoheitsgebiet oder für Teile desselben zu ermächtigen;

d) den Präsidenten zum Verlassen des Hoheitsgebiets zu ermächtigen;

e) die dauernde Amtsunfähigkeit des Präsidenten  der Republik zu verkünden und die vorübergehenden Verhinderungen seiner Amtsausübung festzustellen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 145 zum Artikel 148 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 148. Der Staatsrat hat die Kompetenz:

a) zur Auflösung der Versammlung der Republik und der Versammlungen der selbständigen Regionen Stellung zu nehmen;

b) zur Entlassung der Regierung in dem in Artikel 198 Absatz 2 vorgesehenen Fall Stellung zu nehmen;

c) zur Ernennung und Entlassung der Minister der Republik für die selbständigen Regionen Stellung zu nehmen;

d) zur Verhängung des Belagerungszustandes und zum Friedensschluß Stellung zu nehmen;

e) zu den in Artikel 142 erwähnten Maßnahmen des Interimspräsidenten Stellung zu nehmen;

f) in den übrigen, in der Verfassung vorgesehenen Fällen Stellung zu nehmen, sowie allgemein, den Präsidenten der Republik bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beraten, wann immer er darum ersucht."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 148 unter folgender Änderung zum Artikel 145:
- folgende Zahlen wurden ersetzt durch: „198“ durch „195“ und „142“ durch „139“.
 

Art. 146. In seiner Eigenschaft als Garant der Verfassungsanwendung hat der Revolutionsrat die Kompetenz:

a) aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Präsidenten der Republik über die Verfassungsmäßigkeit jeglicher Normierung vor deren Verkündung oder Ausfertigung zu befinden;

b) über die Ergreifung derjenigen Maßnahmen zu wachen, die zur Erfüllung der Verfassungsnormen erforderlich sind, wobei er hierzu Empfehlungen abgeben kann;

c) die Verfassungsmäßigkeit jeder beliebigen, bekanntgemachten Legislativmaßnahme zu prüfen und gemäß Artikel 281 mit allgemeiner Rechtsverbindlichkeit die Verfassungswidrigkeit zu erklären.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 146 aufgehoben.

 

Art. 147. In seiner Eigenschaft als Garant der Treue zum Geist der portugiesischen Revolution vom 25. April 1974 hat der Revolutionsrat folgende Kompetenz:

a) gegenüber dem Präsidenten der Republik zur Ernennung und Entlassung des Ministerpräsidenten Stellung zu nehmen;

b) gegenüber dem Präsidenten der Republik zur Ausübung des ihm gemäß Artikel 139 gewährten, suspensiven Vetorechts Stellung zu nehmen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 147 aufgehoben.

 

Art. 148. (1) In seiner Eigenschaft als politisches und gesetzgeberisches Organ in militärischen Belangen hat der Revolutionsrat die Befugnis:

a) Gesetze und Vorschriften über Aufbau, Tätigkeit und Disziplin der Streitkräfte zu erlassen;

b) völkerrechtliche Verträge oder Abkommen zu genehmigen, die militärische Fragen zum Gegenstand haben.

 

(2) Bei der unter Absatz 1 a) genannten Befugnis handelt es sich um eine ausschließliche Kompetenz des Revolutionsrates.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 148 aufgehoben.

 

Art. 149. (1) Die in den Artikeln 144, 148 und 285 vorgesehenen gesetzgeberischen oder gesetzesausführenden Maßnahmen des Revolutionsrates ergehen in der Form von Gesetzesverordnungen oder Rechtsausführungsverordnungen.

 

(2) Alle übrigen Maßnahmen des Revolutionsrates ergehen in der Form von Beschlüssen und werden bekannt gemachten, unabhängig von ihrer Verkündung durch den Präsidenten der Republik.

 

(3) Die Gesetzesverordnungen des Revolutionsrates haben die gleiche Normqualität wie die Gesetze der Versammlung der Republik und die Gesetzesverordnungen der Regierung, und die Rechtsausführungsverordnungen haben die gleiche Normqualität der Rechtsausführungsverordnungen der Regierung.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 149 folgende Fassung:

"Art. 149. Die in Artikel 148 lit. a) und e) vorgesehenen Stellungnahmen des Staatsrates werden in einer für diesen Zweck vom Präsidenten der Republik einberufenen Sitzung erstellt und zum Zeitpunkt der Maßnahme auf die sie sich beziehen, veröffentlicht."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 149 unter folgender Änderung zum Artikel 146:

- die Zahl „148“ wurde ersetzt durch: „145“.

 


Quellen: Andre Thomashausen, Verfassung und Verfassungwirklichkeit im neuen Portugal, Duncker&Humbolt Berlin 1984
Verfassungen der EG-/EU-Mitgliedstaaten 1., 3., 4. und 5. Auflage aus der Reihe "Beck-Texte im dtv"
© 13. April 2001 - 24. September 2003


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