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Kapitel IV - Versammlung der Republik

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt das Kapitel IV. die Bezeichnung "Kapitel III."

 

Abschnitt 1 - Statut und Wahl

 

Art. 150. Die Versammlung der Republik ist die alle portugiesischen Staatsbürger repräsentierende Versammlung.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 150 zum Artikel 147.

 

Art. 151. Der Versammlung der Republik gehören nach Maßgabe des Wahlgesetzes mindestens 240 und höchstens 250 Abgeordnete an.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 151 folgende Fassung:

"Art. 151. Der Versammlung der Republik gehören nach Maßgabe des Wahlgesetzes mindestens 230 und höchstens 235 Abgeordnete an."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 151 zum Artikel 148 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 148. Der Versammlung der Republik gehören nach Maßgabe des Wahlgesetzes mindestens 180 und höchstens 230 Abgeordnete an.“

 

Art. 152. (1) Die Abgeordneten werden von den gesetzlich festgelegten Wahlkreisen gewählt.

 

(2) Die Anzahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Abgeordneten ist proportional zu der Anzahl der in jedem Wahlkreis eingetragenen Wähler.

 

(3) Die Abgeordneten vertreten das ganze Land und nicht die Wahlkreise, von denen sie gewählt wurden.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 152 folgende Fassung:
"Art. 152. (1) Die Abgeordneten werden von den im Gesetz geographisch festgelegten Wahlkreisen gewählt; das Gesetz kann auch die Existenz eines nationalen Wahlkreises bestimmen.

(2) Die Anzahl der auf jeden Wahlkreis, ausgenommen des nationalen Wahlkreises, falls er existiert, entfallenden Abgeordneten ist proportional zu der Anzahl der in jedem Wahlkreis eingetragenen Wähler.

(3) Die Abgeordneten vertreten das ganze Land und nicht die Wahlkreise, von denen sie gewählt wurden."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 152 mit folgender Fassung zum Artikel 149:

"Art. 149. (1) Die Abgeordneten werden von den im Gesetz geographisch festgelegten Wahlkreisen gewählt; das Gesetz kann auch die Einrichtung mehrfach gegliederter oder einheitlicher Wahlkreise sowie deren jeweilige Art und Gliederung bestimmen um den Grundsatz der verhältnismäßigen Vertretung und den Grundsatz der Stimmengewichtung nach d’Hondt bei der Umwandlung der Stimmen in Mandate sicherzustellen.
(2) Die Anzahl der auf jeden Wahlkreis, ausgenommen des nationalen Wahlkreises, falls er existiert, entfallenen Abgeordneten ist proportional zu der Anzahl der in jedem Wahlkreis eingetragenen Wähler.“

 

Art. 153. Wählbar ist jeder wahlberechtigte portugiesische Staatsbürger, vorbehaltlich der vom Gesetz festzulegenden örtlichen oder mit der Ausübung bestimmter Ämter verbundenen Inkompatibilitäten.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 153 zum Artikel 150.

 

Art. 154. (1) Die Kandidaturen werden nach Maßgabe des Gesetzes von den politischen Parteien - einzeln oder in Koalition - aufgestellt, wobei die Kandidatenlisten auch Bürger enthalten können, die nicht eingetragene Mitglieder der betreffenden Parteien sind.

 

(2) Niemand darf für mehr als einen Wahlkreis kandidieren oder sich auf mehr als einer Liste aufstellen lassen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 154 unter folgender Änderung zum Artikel 151

- dem Absatz 2 wurde folgender Halbsatz angefügt:
"; dies gilt nicht für den nationalen Wahlkreis, wenn ein solcher eingerichtet ist.“

 

Art. 155. (1) Die Abgeordneten werden nach dem Verhältniswahlsystem und nach dem de Hondtschen Höchstzahlverfahren gewählt.

 

(2) Das Gesetz darf nicht durch Erfordernis eines landesweiten Mindestprozentsatzes von Stimmen die Anrechnung der auf die Stimmen entfallenden Mandate einschränken.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 155 mit folgender Fassung zum Artikel 152:

"Art. 152. (1) Das Gesetz darf nicht durch Erfordernis eines landesweiten Mindestprozentsatzes von Stimmen die Anrechnung der auf die Stimmen entfallenden Mandate einschränken.

(2) Die Abgeordneten vertreten das ganze Land und nicht ihren jeweiligen Wahlkreis".

 

Art. 156. Das Wahlgesetz legt die Neubesetzung freiwerdender Mandate und die zeitweilige Vertretung von Abgeordneten aus triftigem Grund fest.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 149 folgende Fassung:

"Art. 156. (1) Das Mandat der Abgeordneten beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung der Republik nach der Wahl und endet mit der ersten Sitzung nach erfolgten Neuwahlen, unbeschadet der Suspendierung oder Beendigung des Mandats im Einzelfall.

(2) Das Nachrücken in die in der Versammlung freiwerdenden Mandate, ebenso wie die zeitweilige Vertretung eines Abgeordneten aus wichtigem Grunde, werden durch das Wahlgesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 156 zum Artikel 153.

 

Art. 157. (1) Während der Sitzungsperioden dürfen Abgeordnete, die Beamte des Staates oder Angehörige sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind, ihre jeweiligen Aufgaben nicht ausüben.

 

(2) Abgeordnete, die zu Regierungsmitgliedern ernannt werden, dürfen ihr Mandat bis zur Beendigung jener Aufgabe nicht ausüben und werden nach Maßgabe des vorangehenden Artikels vertreten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 149 folgende Fassung:

"Art. 157. (1) Abgeordnete, die zu Regierungsmitgliedern ernannt werden, dürfen ihr Mandat bis zur Beendigung dieser Ämter nicht ausüben und werden nach Maßgabe des vorangehenden Artikels vertreten.

(2) Durch Gesetz werden die weiteren Inkompatibilitäten festgelegt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 157 unter folgenden Änderungen zum Artikel 154:
- folgender Absatz wurde dem Artikel angefügt:

„(3) Das Gesetz bestimmt Voraussetzungen und Verfahren, nach denen Abgeordnete von der Versammlung der Republik freigestellt werden können, um als Schöffen, Schiedsrichter, Gutachter oder Zeugen aufzutreten.“

 

Art. 158. (1) Die Abgeordneten dürfen aufgrund der Ausübung ihres Mandates weder in Bezug auf ihre Anstellung noch auf ihre sozialen Rechte oder ihren ständigen Arbeitsplatz einen Nachteil erleiden.

 

(2) Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen, wegen der Sitzungen oder aufgrund von Aufträgen der Versammlung, ein Fernbleiben der Abgeordneten von offiziellen Ermittlungen oder Handlungen deren Aufschiebung rechtfertigt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 149 folgende Fassung:

"Art. 158. (1) Den Abgeordneten werden angemessene Bedingungen für eine wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich des unverzichtbaren Kontakts mit den Wahlbürgern gewährleistet.

(2) Durch Gesetz werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen, wegen Sitzungen oder aufgrund von Aufträgen der Versammlung, ein Fernbleiben der Abgeordneten von offiziellen und mit der Versammlung nicht zusammenhängenden Ermittlungen oder Handlungen als rechtfertigender Grund für deren Aufschiebung anzusehen ist."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 158 folgender Absatz angefügt:

„(3) Nach Maßgabe des Gesetzes haben die öffentlichen Einrichtungen die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Abgeordneten bei der Ausübung ihrer Funktionen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 158 unter folgender Änderung zum Artikel 155:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

„(1) Die Abgeordneten üben ihr Mandat frei aus, wobei ihnen angemessene Bedingungen für eine wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich des unverzichtbaren Kontakts mit den Wahlbürgern gewährleistet werden.“

 

Art. 159. Neben den in der Geschäftsordnung verankerten Rechten haben die Abgeordneten folgende Befugnisse:

a) Gesetzes- und Beschließungsentwürfe oder Entschließungsvorschläge einzubringen;

b) an die Regierung Fragen zu jedwelchen Maßnahmen der Regierung oder der öffentlichen Verwaltung zu richten;

c) von der Regierung oder den Organen jeder beliebigen, öffentlichen Einrichtung alle für die Ausübung ihres Mandats als nützlich erachteten Unterlagen, Auskünfte und amtlichen Veröffentlichungen zu verlangen

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 149 folgende Fassung:

"Art. 159. Neben den in der Geschäftsordnung verankerten Rechten haben die Abgeordneten folgende Befugnisse:

a) Verfassungsrevisionsentwürfe einzubringen;

b) Gesetzesentwürfe oder Beschlußentwürfe sowie Entschließungsvorschläge einzubringen;

c) an die Regierung Fragen zu jedwelchen Maßnahmen der Regierung oder der öffentlichen Verwaltung zu richten;

d) von der Regierung oder den Organen jeder beliebigen, öffentlichen Einrichtung alle für die Ausübung ihres Mandats als nützlich erachteten Unterlagen, Auskünfte und amtlichen Veröffentlichungen zu verlangen;

e) die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zu beantragen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 159 folgende Fassung:
"Art. 159. Die Abgeordneten haben folgende Befugnisse:

a) Verfassungsrevisionsentwürfe einzubringen;

b) Gesetzesentwürfe oder Beschlußentwürfe sowie Entschließungsvorschläge einzubringen;

c) an die Regierung Fragen zu jedwelchen Maßnahmen der Regierung oder der öffentlichen Verwaltung zu richten und eine Antwort in angemessener Frist zu erhalten, vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmung in Bezug auf das Staatsgeheimnis;

d) von der Regierung oder den Organen jeder beliebigen, öffentlichen Einrichtung alle für die Ausübung ihres Mandats als nützlich erachteten Unterlagen, Auskünfte und amtlichen Veröffentlichungen zu verlangen;

e) die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zu beantragen.

f) die in der Geschäftsordnung verankerten Rechte.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 159 unter folgenden Änderungen zum Artikel 156:

- dem Buchstaben b) wurden folgende Worte angefügt: „und zu verlangen, diese auf die Tagesordnung zu setzen“

- nach dem Buchstaben b) wurde folgender Buchstabe neu eingefügt:
„c) im Rahmen der Geschäftsordnung an parlamentarischen Debatten teilzunehmen;“

- die bisherigen Buchstaben c) bis f) wurden zu den Buchstaben d) bis g).
 

Art. 160. (1) Die Abgeordneten sind weder zivil- oder strafrechtlich, noch disziplinarisch verantwortlich für die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemachten Abstimmungen oder Äußerungen.

 

(2) Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung der Versammlung festgehalten oder festgenommen werden, es sei denn, wegen einer mit schwerer Strafe bedrohten Straftat oder wenn er auf frischer Tat angetroffen wird.

 

(3) Nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Abgeordneten und nach dessen Belastung durch eine Anklageerhebung oder einer entsprechenden Amtshandlung liegt die Entscheidung über eine Suspendierung des Abgeordneten zwecks der Weiterführung des Strafverfahrens bei der Versammlung; ausgenommen sind die Fälle einer mit schwerer Strafe bedrohten Straftat.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 160 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden die Worte „wegen einer mit schwerer Strafe bedrohten Straftat“ ersetzt durch: „wegen einer mit Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedrohten Straftat“.

- im Absatz 3 wurden die Worte „und nach dessen Belastung durch eine Anklageerhebung oder einer entsprechenden Amtshandlung“ ersetzt durch: „und nach Eröffnung des Hauptverfahrens“ und die Worte „mit schwerer Strafe“ wurden ersetzt durch: „mit der im vorigen Absatz genannten Strafe“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 160 unter folgenden Änderungen zum Artikel 157:

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz neu eingefügt:

„(2) Kein Abgeordneter darf ohne Genehmigung der Versammlung als Zeuge gehört oder als Beschuldigter vernommen werden, wobei im letzteren Falle die Genehmigung erfolgen muß, sofern ein dringender Verdacht auf eine mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat besteht.“

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3.

- der bisherige Absatz 3 wurde mit folgender Fassung Absatz 4:

„(4) Nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Abgeordneten und nach Eröffnung des Hauptverfahrens liegt die Entscheidung über eine Suspendierung des Abgeordneten zwecks der Weiterführung des Strafverfahrens bei der Versammlung; in den Fällen einer mit der in den vorherigen Absätzen genannten Strafe bedrohten Straftat muß die Suspendierung ausgesprochen werden.“

 

Art. 161. (1) Während der Sitzungsperioden der Versammlung können die Abgeordneten ohne deren Genehmigung weder als Geschworene noch als Sachverständige oder Zeugen auftreten.

 

(2) Die Abgeordneten haben folgende Rechte und Privilegien:

a) Rückstellung vom Wehrdienst, vom Zivildienst und von der zivilen Mobilmachung;

b) Freizügigkeit und das Recht auf einen Sonderpaß bei ihren offiziellen Reisen ins Ausland;

c) Sonderausweis;

d) finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 161 zum Artikel 158.

 

Art. 162. Es sind die Pflichten der Abgeordneten:

a) an den Plenarsitzungen teilzunehmen sowie an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie angehören;

b) ihre Ämter in der Versammlung und die ihnen auf Vorschlag der jeweiligen Fraktionen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen;

c) an den Abstimmungen teilzunehmen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 162 zum Artikel 159.

 

Art. 163. (1) Ihr Mandat verlieren diejenigen Abgeordneten, die:

a) von irgendeiner der gesetzlich vorgesehenen Rechtsunfähigkeit oder Inkompatibilitäten betroffen sind;

b) ihren Sitz in der Versammlung nicht einnehmen oder öfter als geschäftsordnungsmäßig zulässig den Sitzungen fernbleiben;

c) sich in einer anderen als derjenigen Partei einschreiben, von der sie zur Wahl aufgestellt wurden;

d) gerichtlich wegen der Beteiligung an Organisationen mit faschistischer Ideologie verurteilt wurden.

 

(2) Die Abgeordneten können ihr Mandat durch schriftliche Erklärung niederlegen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 163 unter folgender Änderung zum Artikel 160.

- der Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:

„d) gerichtlich wegen einer im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes strafbewehrten Handlung oder wegen Beteiligung an rassistischen oder faschistischen Organisationen verurteilt wurden“.

 

Abschnitt II - Zuständigkeiten

 

Art. 164. Die Versammlung der Republik hat die Kompetenz:

a) Änderungen der Verfassung nach Maßgabe der Artikel 286 und 291 zu genehmigen;

b) die politisch-verwaltungsmäßigen Statuten der selbständigen Regionen zu verabschieden;

c) das Statut des Territoriums von Macau zu verabschieden;

d) Gesetze in allen nicht in der Verfassung dem Revolutionsrat und der Regierung vorbehaltenen Gesetzgebungsbereichen zu verabschieden;

e) der Regierung Gesetzgebungsermächtigungen zu erteilen;

f) Amnestien zuzugestehen;

g) den Plan und den Haushalt zu verabschieden;

h) die Regierung unter Festlegung der jeweiligen allgemeinen Bedingungen zur Aufnahme von Anleihen und zur Durchführung sonstiger Kreditgeschäfte zu ermächtigen, soweit diese nicht eine der Höhe nach unbestimmten Verschuldungen beinhaltet;

i) die Grenzen der Hoheitsgewässer und die Ansprüche Portugals auf den angrenzenden Meeresboden festzulegen;

j) völkerrechtlichen Verträgen zuzustimmen, wenn sie Gegenstände der ihr ausschließlich vorbehaltenen Gesetzgebungskompetenz betreffen, wenn sie die Beteiligung Portugals an internationalen Organisationen zum Inhalt haben, wenn es sich um Freundschafts-, Friedens-, Verteidigungs-, Grenzberichtigungsabkommen handelt, sowie weiterhin immer dann, wenn ihr die Regierung jedwelche anderen Verträge unterbreiten mag;

l) alle sonstigen ihr von der Verfassung und dem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 164 wie folgt geändert:

- im Buchstaben a) wurden die Worte "zu genehmigen" ersetzt durch: "zu beschließen".

- im Buchstabe d) wurden die Worte "dem Revolutionsrat und" gestrichen.

- die Buchstaben f) und g) erhielten folgende Fassung:

"f) Amnestien und allgemeine Straferlasse zu gewähren;

g) das Plangesetz und den Staatshaushalt zu verabschieden;

h) die Regierung unter Festlegung der jeweiligen allgemeinen Bedingungen zur Aufnahme und zur Gewährung von Anleihen und zur Vornahme weiterer Kreditgeschäfte, mit der Ausnahme von der Höhe nach unbestimmten Verschuldungen, zu ermächtigen, und die Höchstgrenzen der von der Regierung in jedem Jahr zu gewährenden Bürgschaften festzulegen;"

- der Buchstabe i) wurde gestrichen.

- der bisherige Buchstabe j) wurde Buchstabe i) und das Wort "Grenzberichtigungsabkommen handelt," wurde ersetzt durch: "Grenzberichtigungs-, und weiterhin um Abkommen handelt, die militärische Angelegenheiten zum Inhalt haben".

- nach dem neuen Buchstaben i) wurden folgende Buchstaben eingefügt:

"j) die Verhängung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes zu genehmigen oder zu bestätigen;

l) den Präsidenten der Republik zur Kriegserklärung und zum Friedensschluß zu ermächtigen;"

- der bisherige Buchstabe l) wurde Buchstabe m).

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 164 wie folgt geändert:

- im Buchstaben a) wurden die Zahlen „286“ und „291“ ersetzt durch: „284“ und „289“.

- nach dem Buchstaben e) wurde folgender Buchstabe eingefügt:
„f) den regionalen gesetzgebenden Versammlungen die in Artikel 229 b) vorgesehenen Ermächtigungen zu erteilen;“

- der bisherige Buchstabe f) wurde Buchstabe g).

- der bisherige Buchstabe g) wurde mit folgender Fassung Buchstabe h)
„h) das Plangesetz über die großen Optionen und das Haushaltsgesetz zu verabschieden;“

- der bisherige Buchstabe h) wurde Buchstabe i).

- der bisherige Buchstabe i) wurde mit folgender Fassung Buchstabe j):

„j): völkerrechtlichen Verträgen, wenn sie Gegenstände der ihr ausschließlich vorbehaltenen Gesetzgebungskompetenz betreffen, Verträgen über die Beteiligung Portugals an internationalen Organisationen zum Inhalt haben, Freundschafts-, Friedens-, Verteidigungs-, Grenzberichtigungsverträgen und solchen, die militärische Angelegenheiten zum Inhalt haben sowie jedwelchen anderen Verträgen, die ihr die Regierung unterbreiten mag, zuzustimmen“.

- nach dem neuen Buchstaben j) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

„l) dem Präsidenten der Republik Fragen von erheblichem nationalen Interesse zur Unterbreitung unter einen Volksentscheid vorzuschlagen;“

- die bisherigen Buchstaben j), l) und m) wurden m), n) und o).

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 164 unter folgenden Änderungen zum Artikel 161:

- der bisherige Buchstabe c) wurde gestrichen.

- die bisherigen Buchstabe d) und e) wurde Buchstaben c) und d).

- der bisherige Buchstabe f) wurde Buchstabe e) und die Zahl „229“ wurde ersetzt durch „227“.

- die bisherigen Buchstaben g) bis n) wurden zu Buchstaben f) bis m).

- nach dem bisherigen Buchstaben n) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

„n) sich nach Maßgabe des Gesetzes zu Angelegenheiten zu äußern, die innerhalb der Europäischen Union zur Beschlußfassung anstehen und der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Versammlung zugehörig sind;“

 

Art. 165. Bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben ist die Versammlung der Republik befugt:

a) über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze zu wachen und über das Regierungs- und Verwaltungshandeln zu befinden;

b) die über den Zeitraum von 30 Tagen hinausgehende Verkündung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes zu bestätigen;

c) die Gesetzesverordnungen der Regierung, die diese nicht in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz erläßt, zu ratifizieren;

d) die Rechnungslegung des Staates und der sonstigen vom Gesetz bestimmten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu prüfen, welche ihr bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofes, sofern dieser bereits vorliegt, und allen übrigen für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unterbreitet werden;

e) die jährlichen Plandurchführungsberichte und den Planabschlußbericht zu prüfen, die ihr zusammen mit der Rechnungslegung der öffentlichen Hand vorgelegt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielten im Artikel 165 die Buchstaben b) und c)  folgende Fassung:

"b) über die Handhabung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes zu befinden;

c) über die Gesetzesverordnungen, mit der Ausnahme derjenigen, die aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Regierung ergehen, zu befinden, im Hinblick auf deren Änderung oder die Ablehnung ihrer Ratifizierung; "

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 165 wie folgt geändert:

- der Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
„c) über die Gesetzesverordnungen, mit der Ausnahmen derjenigen, die aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Regierung ergehen und über die in Artikel 229 Absatz 1 lit. b) vorgesehenen regionalen Normativverordnungen jeweils im Hinblick auf deren Änderung oder die Ablehnung ihrer Ratifizierung zu befinden;“

- im Buchstaben e) wurden die Worte „, die ihr zusammen mit der Rechnungslegung der öffentlichen Hand vorgelegt werden“ gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 165 unter folgender Änderung zum Artikel 162:

- im Buchstaben c) wurde die Zahl „229“ ersetzt durch: „227“.

 

Art. 166. Hinsichtlich anderer Organe hat die Versammlung der Republik die Kompetenz:

a) über das Regierungsprogramm zu befinden;

b) an die Regierung gerichtete Vertrauens- und Mißbilligungsanträge zu beschließen;

c) zur Auflösung oder Suspendierung der Organe der selbständigen Regionen Stellung zu nehmen;

d) den Ombudsmann für das Rechtswesen, eines der Mitglieder des Verfassungsausschusses und zwei der Mitglieder des Beratungsausschusses für die Belange der selbständigen Regionen zu benennen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 166 wie folgt geändert:

- vor dem bisherigen Buchstaben a) wurden folgende Buchstaben eingefügt:

"a) dem Amtsantritt des Präsidenten der Republik beizuwohnen;

b) die Abwesenheit des Präsidenten der Republik vom Hoheitsgebiet zu genehmigen;

c) das Verfahren der Präsidentenanklage in den Fällen von in der Ausübung seines Amtes begangenen Verbrechen einzuleiten sowie über die in Artikel 199 vorgesehene Suspendierung von Regierungsmitgliedern zu befinden;"

- die bisherigen Buchstaben a), b) und c) wurden die Buchstaben d), e) und f) und im bisherigen Buchstaben c) wurden die Worte "oder Suspendierung" gestrichen.

- nach dem bisherigen Buchstaben c) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

"g) fünf Mitglieder des Staatsrats nach den Grundsätzen der verhältnismäßigen Repräsentation zu wählen;"

- der bisherige Buchstabe d) wurde Buchstabe h) und erhielt folgende Fassung;

"h) mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten, mindestens aber der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl, 10 Richter des Verfassungsgerichts, den Ombudsmann für das Rechtswesen, den Vorsitzenden des Nationalen Planungsrats, sieben Sprecher des Obersten Rats des verfaßten Richterstandes, 11 Mitglieder des Medienrats sowie die Mitglieder der weiteren Verfassungsorgane, deren Benennung der Versammlung der Republik übertragen ist, zu wählen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 166 wie folgt geändert:

- nach dem Buchstaben e) wurde folgender Buchstabe neu eingefügt:
„f) die Teilnahme Portugals am weiteren Aufbau der Europäischen Union nach Maßgabe des Gesetzes zu verfolgen und zu prüfen;“

- der bisherige Buchstabe f) wurde Buchstabe g).

- der bisherige Buchstabe g) wurde mit folgender Fassung Buchstabe h):
„h) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl fünf Mitglieder des Staatsrates, fünf Mitglieder des Hohen Rates für Massenkommunikation und die Mitglieder des Obersten Rates der Staatsanwaltschaft, die durch die Versammlung der Republik ernannt werden, zu wählen;“

- der bisherige Buchstabe h) wurde mit folgender Änderung zum Buchstaben i): die Worte „Nationalen Planungsrates“ ersetzt durch: „Wirtschafts- und Sozialrates“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 166 unter folgenden Änderungen zum Artikel 163:

- im Buchstaben c) wurde die Zahl „199“ ersetzt durch: „196“.

- folgender Buchstabe wurde angefügt:
„j) nach Maßgabe des Gesetzes und der Geschäftsordnung den Einsatz portugiesischer Militärkontingente im Ausland zu überwachen.“

 

Art. 167. Die Versammlung der Republik hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die folgenden Gegenstände:

a) Erwerb, Verlust und Niederlegung der portugiesischen Staatsangehörigkeit;

b) Personenstand und Geschäftstätigkeit der Personen;

c) Rechte, Freiheiten und Garantien;

d) Regelung des Belagerungs- und Ausnahmezustandes;

e) Festlegung der Straftaten, Straf- und Sicherungsmaßnahmen und des Strafverfahrens, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 148 Absatz 1 a);

f) Wahl der Organwalter der Hoheitsorgane, der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt;

g) politische Vereinigungen und Parteien;

h) Ordnung der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften;

i) Beteiligung der populistischen Basisorganisationen an der Ausübung der örtlichen Gemeinschaftsgewalt;

j) Organisation und Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sowie das Statut der betreffenden Richter, ausgenommen sind die Militärgerichte, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 218 Absatz 2;

l) Organisation der Landesverteidigung und die Festlegung der sich hieraus ergebenden Pflichten;

m) Rechtsverhältnis und Tragweite des öffentlichen Dienstes sowie die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Verwaltung;

n) Grundlagen des Unterrichtswesens;

o) Steuererrichtung und Abgabenordnung;

p) Festlegung der Bereiche der Eigentumsformen an den Produktionsmitteln, einschließlich desjenigen Bereichs der Schlüsselindustrien innerhalb dessen die Tätigkeit privater Unternehmen und anderer Unternehmungen gleicher Art untersagt ist;

q) Mittel und Arten der Staatsintervention, der Verstaatlichung und Vergesellschaftung der Produktionsmittel, sowie die Maßstäbe zur Festlegung von Entschädigungen;

r) Grundlagen der Agrarreform, einschließlich der Maßstäbe für die Festlegung der Höchstgrenze des  Ausmaßes der privaten Betriebseinheiten zur Landwirtschaftsnutzung;

s) Währungswesen und Maß- und Gewichtsordnung;

t) Planungswesen, Zusammensetzung des Nationalen Planungsrates, Festlegung der Planregionen und Bestimmung des Gefüges der regionalen Planungsorgane;

u) Vergütung des Präsidenten der Republik, der Abgeordneten, der Regierungsmitglieder und der Richter der obersten Gerichte.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 167 folgende Fassung:

"Art. 167. Die Versammlung der Republik hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die folgenden Gegenstände:

a) Erwerb, Verlust und Niederlegung der portugiesischen Staatsangehörigkeit;

b) Festlegung der Hoheitsgewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und der Ansprüche Portugals am Festlandsockel;

c) während des Belagerungs- und Ausnahmezustandes geltenden Normierungen;

d) Vereinigungen und politische Parteien;

e) Grundlagen des Unterrichtswesens;

f) Wahl der Amtsträger der Hoheitsorgane, der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt, sowie der übrigen Verfassungsorgane;

g) Status der Amtsträger der Hoheitsorgane und der örtlichen Gemeinschaftsgwalt, des Staatsrates und des Ombudsmanns für das Rechtswesen, einschließlich der entsprechenden Besoldungsordnungen;

h) Organisation, Tätigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichts;

i) Einbeziehung in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte von vorsätzlichen Verbrechen als den wesensmäßig militärischen Verbrechen gleichstellbare Delikte, gemäß Artikel 218 Absatz 2;

j) Regeln über die Einrichtung, Auflösung und territoriale Abänderung der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften;

l) Volksbefragungen auf örtlicher Ebene;

m) Einschränkungen der Ausübung von Grundrechten der Soldaten und der tatsächlich Dienstleistenden der ständigen Stammeinheiten der Streitkräfte;

n) Organisation der Landesverteidigung, Festlegung der sich aus ihr ergebenden Pflichten und allgemeine Grundlagen der Organisation, der Tätigkeit und der Disziplin in den Streitkräften."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 167 folgende Fassung:
Art. 167. Die Versammlung der Republik hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die folgenden Gegenstände:
a) Wahl der Amtsträger der Hoheitsorgane;
b) Regelung des Volksentscheids;
c) Organisation, Tätigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichts;
d) Organisation der Landesverteidigung, Festlegung der sich aus ihr ergebenden Pflichten und allgemeine Grundlagen der Organisation, der Tätigkeit und der Disziplin in den Streitkräften;
e) während des Belagerungs- und Ausnahmezustandes geltenden Regelungen;
f) Erwerb, Verlust und Wiedererwerb der portugiesischen Staatsbürgerschaft;
g) Festlegung der Hoheitsgewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und der Ansprüche Portugals am Festlandssockel;
h) Vereinigungen und politische Parteien;
i) Grundlagen des Unterrichtswesens;
j) Wahl der Amtsträger der Selbstverwaltungsorgane der autonomen Regionen und der Gemeinden, sowie der übrigen Verfassungsorgane oder von solchen Organen, die durch direkte und allgemeine Wahl bestimmt werden;
l) Status der Amtsträger der Hoheitsorgane und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt sowie der übrigen Verfassungsorgane oder von solchen Organen, die durch direkte und allgemeine Wahl bestimmt werden;
m) Einbeziehung von vorsätzlichen Verbrechen, die den wesensmäßig militärischen Verbrechen gleichstellbar sind, in den Zuständigkeitsbereich der Militärgerichte gemäß Artikel 215 Absatz 2;
n) Regeln über die Einrichtung, Auflösung und territoriale Abänderung der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften;
o) Befragungen der wahlberechtigten Staatsbürger auf örtlicher Ebene;
p) Einschränkungen der Ausübung von Grundrechten der Soldaten und der tatsächlich Dienstleistenden der ständigen Stammeinheiten der Streitkräfte.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 167 unter folgenden Änderungen zum Artikel 164:

- im Buchstaben d) wurde nach den Worten „der Tätigkeit“ die Worte „, der Ausrüstung“ eingefügt.

- der Buchstabe j) erhielt folgende Fassung:
„j) Wahl der Amtsträger der Selbstverwaltungsorgane der autonomen Regionen der Azoren und Madeiras;“

- nach dem Buchstaben j) wurde folgender Buchstabe eingefügt:
„l) Wahl der örtlichen Amtsträger sowie anderer durch unmittelbare und allgemein Wahl zu bestimmenden Amtsträger; ferner die Wahl der übrigen Verfassungsorgane;“

- der bisherige Buchstabe l) wurde Buchstabe m).

- die bisherigen Buchstaben m), n), o) und p) wurden ersetzt durch die nachfolgenden Buchstaben:
„n) Schaffung, Auflösung und Veränderung örtlicher Selbstverwaltungskörperschaften, unbeschadet der Befugnisse der autonomen Regionen;
o) Beschränkungen der Rechtsausübung für Soldaten und Angehörige der Streitkräfte im aktiven Dienst sowie für Mitglieder der Sicherheitskräfte;
p) Bestimmung der Mitglieder in Organen der Europäischen Union mit Ausnahme der Europäischen Kommission;
q) Regelung des Informationsdienstes der Republik und des Staatsgeheimnisses;
r) Allgemeine Regelung der Ausarbeitung und Organisation des Haushalts des Staates, der autonomen Regionen und der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften;
s) Regelung der nationalen Symbole;
t) Regelung der Finanzen der autonomen Regionen;
u) Regelung der Sicherheitsstreitkräfte;
v) Regelung der organisatorischen, administrativen und finanziellen Autonomie der Dienststellen des Präsidenten der Republik.“
 

Art. 168. (1) Die Versammlung der Republik kann die Regierung ermächtigen, Gesetzesverordnungen über Gegenstände zu erlassen, für die sie die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz hat, wobei sie den Zweck und das Ausmaß der Ermächtigung sowie deren Geltungsdauer festlegen muß; eine Verlängerung der Geltungsdauer ist möglich.

 

(2) Die Gesetzgebungsermächtigungen können nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden, unbeschadet der Möglichkeit, von der Ermächtigung in mehreren Schritten Gebrauch zu machen.

 

(3) Die Ermächtigungen erlöschen mit der Entlassung der Regierung, der sie erteilt wurden, mit dem Ende der jeweiligen Legislaturperiode oder mit der Auflösung der Versammlung der Republik.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 168 folgende Fassung:

"Art. 168. (1) Vorbehaltlich einer Gesetzgebungsermächtigung der Regierung hat die Versammlung der Republik die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die folgenden Gegenstände:

a) Personenstand und Geschäftsfähigkeit der Personen;

b) Rechte, Freiheiten und Garantien;

c) Festlegung der Straftaten, Straf- und Sicherungsmaßnahmen und ihrer jeweiligen Voraussetzungen sowie des Strafverfahrens;

d) allgemeine Ordnung der Bestrafung für disziplinarische Verstöße sowie bloße Verstöße gegen soziale Ordnungsregeln einschließlich des jeweiligen Verfahrens;

e) allgemeine Ordnung der Requirierung und der Enteignung zum Wohle des Allgemeinheit;

f) Grundlagen des Sozialversicherungssystems und des nationalen Gesundheitswesens;

g) Grundlagen der Ordnungen zum Schutze der Natur, des ökologischen Gleichgewichts und des Kulturguts;

h) allgemeine Ordnung des landwirtschaftlichen und urbanen Pachtwesens;

i) Errichtung von Steuern und Abgabenordnung;

j) Festlegung der Bereiche der Eigentumsformen an den Produktionsmitteln einschließlich desjenigen Bereichs der Schlüsselindustrien, für den die Tätigkeit privater Unternehmen und anderer Unternehmungen gleicher Art untersagt ist;

l) Mittel und Arten der staatlichen Intervention, der Verstaatlichung und der Vergesellschaftung der Produktionsmittel sowie die Maßstäbe zur Festlegung von Entschädigungen;

m) Planungswesen, Zusammensetzung des Nationalen Planungsrates, Festlegung der Planregionen und Bestimmung des Gefüges der regionalen Planungsorgane;

n) Grundlagen der Agrarreform, einschließlich der Maßstäbe für die Festlegung der Höchstgrenzen des Ausmaßes der privaten Landwirtschaftsbetriebe;

o) Währungswesen sowie Maß- und Gewichtsnormen;

p) allgemeine Ordnung für die Aufstellung und Anlage der Haushalte des Staates, der selbständigen Regionen und der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften;

q) Aufbau und Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sowie das Statut der betreffenden Richter;

r) Statut der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, einschließlich ihrer Finanzordnungen;

s) Beteiligung der populistischen Basisorganisationen an der Ausübung der örtlichen Gemeinschaftsgewalt;

t) öffentliche Vereinigungen, Garantien der Verwaltungsunterworfenen und zivilrechtliche Verantwortung der Verwaltung;

u) Grundlagen der Ordnung und Tragweite des öffentlichen Dienstes;

v) Statut der öffentlichen Unternehmen;

x) Festlegung der Ordnung, der die im öffentlichen Eigentum stehenden Gegenstände unterliegen.

(2) Gesetze, in denen eine Gesetzgebungsermächtigung erteilt wird, müssen das Ziel, den Inhalt und das Ausmaß sowie die Dauer der Ermächtigung festlegen; die Ermächtigungsdauer kann verlängert werden.

(3) Die Gesetzgebungsermächtigungen können nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden, unbeschadet der Möglichkeit, von der Ermächtigung in mehreren Schritten Gebrauch zu machen.

(4) Die Ermächtigungen erlöschen mit dem Rücktritt der Regierung, der sie erteilt wurden, mit dem Ende der jeweiligen Legislaturperiode oder mit der Auflösung der Versammlung der Republik.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 168 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 erhielten die Buchstaben l), m) und n) folgende Fassung:
„l) Mittel und Arten der staatlichen Intervention, der Enteignung, der Verstaatlichung und der Privatisierung der Produktionsmittel und des Grund und Bodens aufgrund öffentlichen Interesses sowie die Maßstäbe zur Festlegung von Entschädigungen in solchen Fällen;
m) Planungswesen und Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialrates;
n) Grundlagen der Agrarpolitik, einschließlich der Festlegung der Höchst- und Niedrigstgrenzen der Größe von privaten Landwirtschaftsbetrieben;“

- im Absatz 1 wurden dem Buchstaben q) die Worte „sowie der nichtgerichtlichen Einrichtungen für die Streitbeilegung“ angefügt.

- im Absatz 1 wurde nach dem Buchstaben q) folgender Buchstabe eingefügt:
„r) Regelung der Informationsdienste und des Staatsgeheimnisses;“

- im Absatz 1 wurde der bisherige Buchstabe r) zum Buchstaben s)

- im Absatz 1 wurde im bisherigen Buchstaben s) die Worte „populistischen Basisorganisationen“ ersetzt durch: „Einwohnerorganisationen“ und der Buchstabe s) wurde zum Buchstaben t).

- im Absatz 1 wurden die bisherigen Buchstaben t) und u) zu den Buchstaben u) und v).

- im Absatz 1 wurde der bisherige Buchstabe v) mit folgender Fassung Buchstabe x):
„x) allgemeine Grundlagen des Statuts der öffentlichen Unternehmen;“

- im Absatz 1 wurde der bisherige Buchstabe x) zum Buchstaben z) und folgender Buchstabe wurde angefügt:

„aa) Regeln bezüglich der in den genossenschaftlich-sozialen Eigentumsbereich integrierten Produktionsmittel.“.

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(5) Die der Regierung im Haushaltsgesetz gewährten Ermächtigungen haben die Bestimmungen dieses Artikels zu beachten und verfallen, wenn sie sich auf einen steuerlichen Gegenstand beziehen, erst am Ende des Wirtschaftsjahres, auf welche sie sich beziehen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 168 unter folgender Änderung zum Artikel 165:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

„(1) Vorbehaltlich einer Gesetzgebungsermächtigung der Regierung hat die Versammlung der Republik die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die folgenden Gegenstände:
a) Personenstand und Geschäftsfähigkeit der Personen;
b) Rechte, Freiheiten und Garantien;
c) Festlegung der Straftaten, Straf- und Sicherungsmaßnahmen und ihrer jeweiligen Voraussetzungen sowie des Strafverfahrens;
d) allgemeine Ordnung der Bestrafung für disziplinarische Verstöße sowie bloße Verstöße gegen soziale Ordnungsregeln einschließlich des jeweiligen Verfahrens;
e) allgemeine Ordnung der Requirierung und der Enteignung zum Wohle des Allgemeinheit;
f) Grundlagen des Sozialversicherungssystems und des nationalen Gesundheitswesens;
g) Grundlagen der Ordnungen zum Schutze der Natur, des ökologischen Gleichgewichts und des Kulturguts;
h) allgemeine Ordnung des landwirtschaftlichen und urbanen Pachtwesens;
i) Steuer- und Finanzsystem einschließlich der sonstigen öffentlichen Abgaben;
j) Festlegung der Bereiche der Eigentumsformen an den Produktionsmitteln einschließlich der Schlüsselindustrien, für den die Tätigkeit privater Unternehmen und anderer Unternehmungen gleicher Art untersagt ist;
l) Mittel und Arten der staatlichen Intervention, der Enteignung, der Verstaatlichung und der Privatisierung der Produktionsmittel und des Grund und Bodens aufgrund öffentlichen Interesses sowie die Maßstäbe zur Festlegung von Entschädigungen in solchen Fällen;
m) Planungswesen und Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialrates;
n) Grundlagen der Agrarpolitik, einschließlich der Festlegung der Höchst- und Niedrigstgrenzen der Größe von privaten Landwirtschaftsbetrieben;
o) Währungswesen sowie Maß- und Gewichtsnormen;
p) Aufbau und Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sowie das Statut der betreffenden Richter sowie der nichtgerichtlichen Einrichtungen für die Streitbeilegung;
q) Statut der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, einschließlich ihrer Finanzordnungen;
r) Beteiligung der Einwohnerorganisationen an der Ausübung der örtlichen Gemeinschaftsgewalt;
s) öffentliche Vereinigungen, Garantien der Verwaltungsunterworfenen und zivilrechtliche Verantwortung der Verwaltung;
t) Grundlagen der Ordnung und Tragweite des öffentlichen Dienstes;
u) allgemeine Grundlagen des Statuts öffentlichen Unternehmen und Stiftungen;
v) Bestimmungen des Status öffentlichen Eigentums;
x) Status der im Gemeineigentum und im kooperativen Eigentum stehenden Produktionsmittel;
z) Grundlagen der territorialen Ordnung, des Städtebaus und der Stadtentwicklung;
aa) Verfahren und Art der Einrichtung kommunaler Polizeibehörden.“

 

Art. 169. (1) Die in Artikel 164 a) vorgesehenen Maßnahmen ergehen in der Form von Verfassungsgesetzen.

 

(2) Die in Artikel 164 b) bis j) und in Artikel 165 b) vorgesehenen Maßnahmen ergehen in der Form von Gesetzen.

 

(3) Die in Artikel 166 a) und b) vorgesehenen Maßnahmen werden in der Form von Anträgen durchgeführt.

 

(4) Alle übrigen Maßnahmen der Versammlung der Republik ergehen in der Form von Beschlüssen.

 

(5) Die Beschlüsse werden unabhängig von ihrer Ausfertigung und Verkündigung durch den Präsidenten der Republik, bekannt gemacht; davon ausgenommen sind die Zustimmungsbeschlüsse zu völkerrechtlichen Abkommen und Verträgen, die nur nach vorheriger Ausfertigung und Verkündung bekannt gemacht werden können.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 169 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 wurden die Worte "bis j)"  und in Artikel 165 b) ersetzt durch: "bis h) und j)"

- im Absatz 3 wurden die Worte "a) und b) ersetzt durch: "d) und e)".

- im Absatz 4 wurden nach den Worten "der Versammlung der Republik" die Worte "sowie die in Artikel 182 Absatz 3 e) und f) vorgesehenen Maßnahmen ihres Ständigen Ausschusses" eingefügt.

- der Absatz 5 erhielt folgende Fassung:

"(5) Beschlüsse werden unabhängig von ihrer Verkündigung veröffentlicht."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 169 wie folgt geändert:

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
„(2) Die in Artikel 167 a) und e) vorgesehenen Maßnahmen ergehen in der Form von Organgesetzen.“

- die bisherigen Absätze 2 bis 5 wurden zu Absätzen 3 bis 6.

- im bisherigen Absatz 2 wurden die Bezeichnungen „h)“ und „j)“ wurden zu „i)“ und „m)“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 169 mit folgender Fassung zum Artikel 166:

Art. 166. (1) Die in Artikel 161 lit. a) vorgesehenen Maßnahmen ergehen in der Form von Verfassungsgesetzen.

(2) Die in Artikel 164 lit. a) bis f), h), j), l) Teil 1, q), t) und in Art. 225 vorgesehenen Maßnahmen ergehen in der Form von Organgesetzen.
(3) Die in Artikel 161 lit. b) bis h) vorgesehenen Maßnahmen ergehen in der Form von Gesetzen.
(4) Die in Artikel 163 lit. d) und e) vorgesehenen Maßnahmen werden in der Form von Entschließungsanträgen durchgeführt.
(5) Alle übrigen Maßnahmen der Versammlung der Republik sowie die in Artikel 179 Absatz 3 e) und f) vorgesehenen Maßnahmen ihres Ständigen Ausschusses ergehen in der Form von Beschlüssen.

(6) Beschlüsse werden unabhängig von ihrer Verkündigung veröffentlicht.“

 

Art. 170. (1) Die Gesetzesinitiative liegt bei den Abgeordneten und bei der Regierung; bezüglich der selbständigen Regionen liegt sie bei den jeweiligen Regionalversammlungen.

 

(2) Die Abgeordneten dürfen keinen Gesetzesentwurf oder Änderungsvorschlag einbringen, der eine Erhöhung der im Staatshaushalt vorgesehenen Ausgaben oder eine Verminderung der gleichermaßen vorgesehenen Staatseinnahmen mit sich bringt.

 

(3) Endgültig abgelehnte Gesetzesentwürfe oder Gesetzesvorlagen können in derselben legislativen Sitzungsperiode nicht erneut eingebracht werden, außer im Falle der Neuwahl der Versammlung der Republik.

 

(4) Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorlagen, über die in der Sitzungsperiode, in der sie eingebracht wurden, nicht mehr abgestimmt wurde, brauchen in den folgenden Sitzungsperioden nicht neu eingebracht zu werden, außer im Falle des Ablaufs der Legislaturperiode, der Auflösung der Versammlung der Republik und - sofern es sich um Gesetzesvorlangen handelt - der Entlassung der Regierung.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 170 wie folgt geändert:

- die Absätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:

"(1) Die Gesetzesinitiative liegt bei den Abgeordneten, bei den Fraktionen und bei der Regierung sowie, hinsichtlich der selbständigen Regionen, bei ihren Regionalversammlungen.

(2) Die Abgeordneten, die Fraktionen und die Regionalversammlungen dürfen keine Gesetzesentwürfe, Gesetzesvorlagen oder Änderungsvorschläge einbringen, die im laufenden Haushaltsjahr eine Erhöhung der im Staatshaushalt vorgesehenen Ausgaben oder eine Verminderung der gleichermaßen vorgesehenen Staatseinnahmen mit sich bringen würden."

- folgende Absätze wurden angefügt:

"(5) Gesetzesvorlagen werden gegenstandslos mit dem Rücktritt der Regierung oder, falls die Initiative von einer der Regionalversammlungen ausgegangen ist, im Falle des Ablaufs ihrer Legislaturperiode.

(6) Die parlamentarischen Ausschüsse können substituierende Alternativentwürfe vorlegen, wovon die Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorlagen, auf die sie sich beziehen, unberührt bleiben, sofern sie nicht zurückgezogen wurden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 170 wie folgt neu gefaßt:

Art. 170. (1) Die Gesetzesinitiative und das Initiativrecht bezüglich eines Volksentscheids liegen bei den Abgeordneten, bei den Fraktionen und bei der Regierung; die Gesetzesinitiative hinsichtlich der autonomen Regionen liegt bei ihren Regionalversammlungen.

(2) Die Abgeordneten, die Fraktionen und die Regionalversammlungen dürfen keine Gesetzesentwürfe, Gesetzesvorlagen oder Änderungsvorschläge einbringen, die im laufenden Haushaltsjahr eine Erhöhung der im Staatshaushalt vorgesehenen Ausgaben oder eine Verminderung der gleichermaßen vorgesehenen Staatseinnahmen mit sich bringen würden.

(3) Die Abgeordneten und die Fraktionen können keine Vorhaben für einen Volksentscheid einbringen, die während des laufenden Wirtschaftsjahres Erhöhung der Ausgaben oder Verringerung der Einnahmen des Staates, die im Haushalt vorgesehen sind, beinhaltet.

(4) Endgültig abgelehnte Gesetzesentwürfe oder Gesetzes- und Volksentscheidvorlagen können in derselben legislativen Sitzungsperiode nicht erneut eingebracht werden, außer im Falle der Neuwahl der Versammlung der Republik.

(5) Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorlagen der Regierung und die Volksentscheidvorlagen und -vorlagen, über die in der Sitzungsperiode, in der sie eingebracht wurden, nicht mehr abgestimmt wurde, brauchen in den folgenden Sitzungsperioden nicht neu eingebracht zu werden, außer im Falle des Ablaufs der Legislaturperiode.

(6) Gesetzes- und Volksentscheidvorlagen werden mit dem Rücktritt der Regierung gegenstandslos.

(7) Die aufgrund der Initiative der gesetzgebenden Regionalversammlungen eingebrachten Gesetzesvorlagen werden mit Ende der Legislaturperiode gegenstandslos; solche, die schon die Beschlußfassung im allgemeinen durchlaufen haben, werden erste mit Ablauf der Legislaturperiode der Versammlung der Republik gegenstandslos.

(8) Die parlamentarischen Ausschüsse können substituierende Alternativentwürfe vorlegen, wovon die Entwürfe und Vorlagen, auf die sie sich beziehen, unberührt bleiben, sofern sie nicht zurückgezogen wurden.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 170 unter folgenden Änderungen zum Artikel 167:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
„(1) Die Gesetzesinitiative und das Initiativrecht bezüglich eines Volksentscheids liegen bei den Abgeordneten, bei den Fraktionen und bei der Regierung sowie; nach Maßgabe des Gesetzes, bei Bürgerinitiativen; die Gesetzesinitiative hinsichtlich der autonomen Regionen liegt bei ihren Regionalversammlungen.“

- im Absatz 2 wurde nach den Worten „die Fraktionen“ die Worte „,die Bürgerinitiativen“ eingefügt.

- im Absatz 3 wurde nach den Worten „Die Abgeordneten“ die Worte „, die Bürgerinitiativen“ eingefügt.

 

Art. 171. (1) Die Beratung der Gesetzesentwürfe und Gesetzesvorlagen umfaßt eine Debatte über den Entwurf oder über die Vorlage im allgemeinen und eine Debatte im einzelnen.

 

(2) Bei entsprechender Entschließung der Versammlung wird der ihr unterbreitete Text nach der Annahme im allgemeinen durch die Fachausschüsse im einzelnen verabschiedet, unbeschadet des Rückrufrechts der Versammlung und ihrer Beschlußfassung zur Gesamtbildung.

 

(3) Eine Verabschiedung im einzelnen ist zwingend vorgeschrieben bei Gesetzen, die die in Artikel 167 a), d), g) und i) einbegriffenen Gegenstände betreffen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 171 wie folgt geändert:

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(2) Die Abstimmung setzt sich zusammen aus einer Abstimmung im allgemeinen, einer Abstimmung im einzelnen und aus einer abschließenden und globalen Abstimmung."

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3 und erhielt folgende Fassung:

"(3) Bei entsprechender Beschlußfassung der Versammlung wird der ihr unterbreitete Text nach der Annahme im allgemeinen durch die Fachausschüsse im einzelnen verabschiedet, unbeschadet des Rechts der Versammlung, die Beratungsgegenstände erneut aufzugreifen und unbeschadet der Schlußabstimmung zum Zwecke der abschließenden und globalen Abstimmung."

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 und die Worte "167 a), d), g), h) und i) einbegriffenen" ersetzt durch: "167 a), c), d), j) sowie die Artikel 168 r) und s) aufgeführten".

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(5) Das in Artikel 167 lit. m) vorgesehene Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens aber der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 171 folgende Fassung:

- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
„(4) Eine Verabschiedung im einzelnen ist zwingend vorgeschrieben bei Gesetzen, die die in Artikel 167 a), f), h), n) und o) sowie die Artikel 168 s) aufgeführten Gegenstände betreffen."

- nach dem Absatz 4 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(5) Die Organgesetze bedürfen bei der abschließenden Gesamtabstimmung der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.“

- der Absatz 5 wurde Absatz 6 und erhielt folgende Fassung:

„(6) Die Gesetzesvorschriften, die die in den Artikeln 152 Absatz 1 und 2 und 167 lit. p) aufgeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens aber der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 171 unter folgenden Änderungen zum Artikel 168:

- die Absätze 4 bis 6 erhielten folgende Fassung:
„(4) Eine Verabschiedung durch das Plenum im einzelnen ist zwingend vorgeschrieben bei Gesetzen, die die in Artikel 164 lit. a) bis f), h), n) und o) sowie die Artikel 165 lit. q) aufgeführten Gegenstände betreffen.
(5) Die Organgesetze bedürfen bei der abschließenden Gesamtabstimmung der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten; die territoriale Gestaltung der Regionen gemäß Artikel 255 muß im Plenum mit derselben Mehrheit gebilligt werden.“
(6) Die Gesetzesvorschriften, die die in den Artikeln 121 Absatz 2, 148, 149 und 164 geregelten Materialien betreffen sowie die Regelung des Systems und des Verfahrens der Wahl von Organen gemäß Artikel 239 aufgeführten Gegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens aber der absoluten Mehrheit der ihr Mandat ausübenden Abgeordneten.“

 

Art. 172. (1) Gesetzesverordnungen, die von der Regierung während der Amtstätigkeit der Versammlung der Republik veröffentlicht werden, gelten als ratifiziert, wenn nicht in den ersten 15 Sitzungen nach der Veröffentlichung von mindestens 5 Abgeordneten die Ratifizierung der Gesetzesverordnung beantragt wird.

 

(2) Gesetzesverordnungen, die von der Regierung außerhalb der Sitzungsperioden der Versammlung der Republik oder aufgrund der Wahrnehmung einer Gesetzgebungsermächtigung veröffentlicht werden, gelten als ratifiziert, wenn nicht in den ersten 5 Sitzungen nach der Veröffentlichung von mindestens 20 Abgeordneten die Ratifizierung der Gesetzesverordnung beantragt wird.

 

(3) Die Ratifizierung kann unter Vornahme von Abänderungen gewährt werden, in welchen Fällen die Gesetzesverordnung gemäß dem von der Versammlung verabschiedeten Gesetz als abgeändert gilt.

 

(4) Wird die Ratifizierung verweigert, tritt die Gesetzesverordnung an dem Tage außer Kraft, an dem der entsprechende Beschluß im "Diário da República" veröffentlicht wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 172 folgende Fassung:

"Art. 172. (1) Mit der Ausnahme der von der Regierung in Wahrnehmung ihrer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz erlassenen gesetzesvertretenden Verordnungen, können auf einen von 10 Abgeordneten während der ersten 10 auf die Veröffentlichung der gesetzesvertretenden Verordnung folgenden Parlamentssitzungen zu stellenden Antrag zum Gegenstand einer Beratung der Versammlung der Republik gemacht werden, mit dem Ziel, entweder ihrer Abänderung oder der Verweigerung ihrer Ratifizierung.

(2) Im Falle der Beantragung der Beratung und sofern Änderungsvorlagen gemacht wurden, kann die Versammlung die Geltung der gesetzesvertretenden Verordnung insgesamt oder teilweise, bis zur Veröffentlichung des sie ändernden Gesetzes oder bis zur Zurückweisung aller diesbezüglichen Vorlagen, suspendieren.

(3) Wird die Ratifizierung verweigert, tritt die gesetzesvertretende Verordnung an dem Tage außer Kraft, an dem der entsprechende Beschluß im „Diário da República“ veröffentlicht wird; die gesetzesvertretende Verordnung darf in diesem Falle während der gleichen Sitzungsperiode nicht erneut veröffentlicht werden."

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 172 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

„(2) Im Falle der Beantragung der Beratung über eine gesetzesvertretende Verordnung, die aufgrund einer Gesetzgebungsermächtigung ausgearbeitet wurde, und sofern Änderungsvorlagen gemacht wurden, kann die Versammlung die Geltung der gesetzesvertretenden Verordnung insgesamt oder teilweise, bis zur Veröffentlichung des sie ändernden Gesetzes oder bis zur Zurückweisung aller diesbezüglichen Vorlagen, suspendieren.“

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
„(3) Die Aufhebung der Geltung wird nach Ablauf von 10 Parlamentssitzungen auch ohne endgültige Stellungnahme der Versammlung zur Ratifizierung gegenstandslos.“

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 und folgender Absatz wurde angefügt:

„(5) Wenn die Versammlung im Falle der Beantragung der Beratung nicht diesbezüglich Stellung genommen hat oder wenn sie beschlossen hat, Änderungen einzuführen und über das betreffende Gesetz nicht bis zum Ende der laufenden legislativen Sitzungsperiode abgestimmt hat, und soweit 15 Parlamentssitzungen abgelaufen sind, ist das Ratifizierungsverfahren als gegenstandslos zu erachten.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 172 unter folgenden Änderungen zum Artikel 169:

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(6) Die parlamentarische Geschäftsordnung bestimmt, daß die gesetzesvertretenden Verordnungen in den parlamentarischen Beratungen vorrangig behandelt werden.“

 

Art. 173. Die Versammlung der Republik kann auf Antrag eines Abgeordneten oder der Regierung die Behandlung eines Gesetzesentwurfs oder einer Gesetzesvorlage oder eines Beschlußentwurfs oder einer Beschlußvorlage, wie auch die ihre vom Ständigen Ausschuß empfohlene Prüfung einer Gesetzesvorlage für dringlich erklären.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 173 folgende Fassung:

"Art. 173. (1) Die Versammlung der Republik kann auf Antrag irgendeines Abgeordneten, einer Fraktion oder der Regierung die Behandlung eines Gesetzesentwurfs oder einer Gesetzesvorlage oder eines Beschlußentwurfs oder einer Beschlußvorlage für dringlich erklären.

(2) Auf Antrag einer der Regionalversammlungen der Azoren oder Madeiras, kann die Versammlung weiterhin die Behandlung irgendwelcher von ihnen eingebrachten Gesetzesvorlagen für dringlich erklären."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 173 zum Artikel 170.

 

Abschnitt III - Organisation und Arbeitsweise

 

Art. 174. (1) Die Legislaturperiode hat die Dauer von vier Jahren.

 

(2) Im Falle der Auflösung der Versammlung, wird durch die danach neugewählte Versammlung keine neue Legislaturperiode eingeleitet.

 

(3) Findet die infolge der Auflösung der Versammlung notwendige Wahl noch während der letzten legislativen Sitzungsperiode statt, so wird die Legislaturperiode von der neu gewählten Versammlung abgeschlossen und die folgende Legislaturperiode von ihr vorgezogen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 174 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurde das Wort "Jahren" ersetzt durch: "Sitzungsperioden".

- im Absatz 2 wurden die Worte "wird durch die" ersetzt durch: "leitet die" und die Worte "keine neue Legislaturperiode eingeleitet" die Worte: "eine neue Legislaturperiode ein, deren Dauer anfangs um diejenige Zeit verlängert wird, die dem zur Wahlzeit noch verbleibenden Teil der laufenden Legislaturperiode entspricht."

- der Absatz 3 wurde gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 174 zum Artikel 171.

 

Art. 175. (1) Die die Versammlung der Republik auflösende Verordnung muß das Datum der Neuwahlen festlegen, die in Übereinstimmung mit dem zum Zeitpunkt der Auflösung geltenden Wahlgesetz innerhalb von 90 Tagen abzuhalten sind.

 

(2) Die Versammlung der Republik kann während der Geltung des Belagerungs- und Ausnahmezustandes nicht aufgelöst werden.

 

(3) Die Nichtbeachtung der Bestimmung dieses Artikels hat die rechtliche Unwirksamkeit der Auflösungsverordnung zur Folge.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 175 folgende Fassung:

"Art. 175. (1) Die Versammlung der Republik kann während der ersten sechs Monate nach ihrer Wahl, während des letzten Semesters der Amtszeit des Präsidenten der Republik sowie während des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes nicht aufgelöst werden.

(2) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes hat die rechtliche Unwirksamkeit der Auflösungsverordnung zur Folge.

(3) Die Auflösung der Versammlung beeinträchtigt weder den Fortbestand des Mandats der Abgeordneten, noch die Befugnisse des Ständigen Ausschusses, die bis zur ersten Sitzung der Versammlung nach der Neuwahl erhalten bleiben."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 175 zum Artikel 172.

 

Art. 176. (1) Die Versammlung der Republik tritt aus eigenem Recht am zehnten Tag nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zusammen.

 

(2) Liegt dieser Termin außerhalb der legislativen Sitzungsperiode, tritt die Versammlung zu dem in Artikel 178 genannten Zweck zusammen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 176 folgende Fassung:

"Art. 176. (1) Die Versammlung der Republik tritt aus eigenem Recht am dritten Tag nach der amtlichen Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses oder, falls es sich um eine Neuwahl infolge des Ablaufs der Legislaturperiode handelt und falls jener Tag auf ein Datum fallen würde, das vor dem Ende dieser Legislaturperiode liegt, am ersten Tag der nachfolgenden Legislaturperiode zusammen.

(2) Fällt dieses Datum nicht in die Versammlungszeit, so versammelt sie sich lediglich zur Wahrnehmung der in Artikel 178 bestimmten Aufgaben."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 176 unter folgenden Änderungen zum Artikel 173:

- im Absatz 2 wurde die Zahl „178“ ersetzt durch: „175“.

 

Art. 177. (1) Die legislative Sitzungsperiode dauert vom 15. Oktober bis zum 15. Juni, unbeschadet der von der Versammlung festgesetzten Pausen.

 

(2) Außerhalb der unter Absatz 1 genannten Periode tritt die Versammlung auf Initiative des Ständigen Ausschusses oder - in einem schwerwiegenden Notstandsfall und sofern der Ständige Ausschuß die Versammlung nicht einberufen kann - aus eigener Initiative zusammen.

 

(3) Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten kann die Versammlung auch vom Präsidenten der Republik zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 177 folgende Fassung:

"Art. 177. (1) Die Sitzungsperiode hat die Dauer eines Jahres und beginnt am 15. Oktober.

(2) Die normale Versammlungszeit der Versammlung der Republik erstreckt sich vom 15. Oktober bis zum 15. Juni, vorbehaltlich der Unterbrechungen, die die Versammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließen kann.

(3) Außerhalb der in dem vorstehenden Absatz bestimmten Versammlungszeit tritt die Versammlung auf Initiative des Ständigen Ausschusses oder, falls dies nicht möglich ist und im Falle einer schweren Notlage, auf Initiative von mehr als der Hälfte der Abgeordneten zusammen, wenn das Plenum dies beschließt, wodurch die normale Versammlungszeit verlängert wird.

(4) Die Versammlung kann darüber hinaus außerordentlich vom Präsidenten der Republik einberufen werden, um sich mit bestimmten Gegenständen zu befassen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 177 folgender Absatz angefügt:

„(5) Die parlamentarischen Ausschüsse können unabhängig vom Zusammentreten des Plenums der Versammlung aufgrund eines Beschlusses desselben und nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammentreten.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 177 unter folgenden Änderungen zum Artikel 174:

- in den Absätzen 1 und 2 wurden die Worte „15. Oktober“ ersetzt durch: „15. September“.

 

Art. 178. Der Versammlung der Republik obliegt es, ihre Geschäftsordnung nach Maßgabe der Verfassung auszuarbeiten und zu verabschieden, ihren Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Präsidiums zu wählen und den Ständigen Ausschuß sowie die übrigen Ausschüsse zu bilden und zu wählen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 178 folgende Fassung:

"Art. 178. Die Versammlung der Republik ist befugt:

a) ihre Geschäftsordnung unter Beachtung der Bestimmungen der Verfassung auszuarbeiten und zu verabschieden;

b) ihren Präsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Präsidiums mit der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl zu wählen, wobei die vier Vizepräsidenten auf Vorschlag der vier größten Fraktionen gewählt werden;

c) den Ständigen Ausschuß und die übrigen Ausschüsse zu konstituieren."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 178 zum Artikel 175.

 

Art. 179. (1) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten der Versammlung der Republik gemäß der geschäftsordnungsmäßig festgelegten Rangfolge der Gegenstände aufgestellt.

 

(2) Die Regierung kann für Angelegenheiten von nationalem Interesse, die einer dringenden Entscheidung bedürfen, den Vorrang fordern.

 

(3) Alle parlamentarische Gruppen haben das Recht, nach bestimmten in der Geschäftsordnung festzulegenden Maßstäben, die Festlegung der Tagesordnung für eine bestimmte Anzahl von Sitzungen zu übernehmen, wobei stets die Stellung der Minderheitsparteien und der in der Regierung nicht vertretenen Parteien sichergestellt sein muß.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 179 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurde das Wort "geschäftsordnungsmäßig" ersetzt durch: "im Einklang mit der Geschäftsordnung".

- im Absatz 3 wurden die Worte "parlamentarischen Gruppen" ersetzt durch: "Fraktionen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde dem Artikel 179 Absatz 1 folgende Worte angefügt: ", unbeschadet des Befassungsrechts des Plenums der Versammlung und der in Artikel 177 Absatz 4 vorgesehenen Kompetenz des Präsidenten der Republik."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 179 unter folgenden Änderungen zum Artikel 176:

- im Absatz 1 wurde die Zahl „177“ ersetzt durch: „174“.

- folgender Absatz wurde angefügt:
„(4) Die gesetzgebenden Regionalversammlungen können im Hinblick auf dringende Angelegenheiten des regionalen Interesses vorrangige Befassung der Versammlung verlangen.“

 

Art. 180. (1) Die Mitglieder der Regierung sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt, an den Plenarsitzungen der Versammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

 

(2) In Absprache mit der Regierung können Sitzungen anberaumt werden, an denen die Regierungsmitglieder teilnehmen, um schriftliche oder mündliche Fragen und Erläuterungswünsche der Abgeordneten zu beantworten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 180 folgende Fassung:

"Art. 180. (1) Die Minister sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung berechtigt, selbst oder in Begleitung von oder vertreten durch ihre Staatssekretäre an den Plenarsitzungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

(2) In anzuberaumenden Sitzungen, deren späteste Wiederkehr in der Geschäftsordnung bestimmt und deren Zeitpunkt mit der Regierung abgestimmt werden, sind die Mitglieder der Regierung anwesend, um schriftliche oder mündliche Fragen und Erläuterungswünsche der Abgeordneten zu beantworten.

(3) Die Ausschüsse können um die Teilnahme von Regierungsmitgliedern an ihren Arbeitssitzungen nachsuchen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 180 unter folgenden Änderungen zum Artikel 177:

- im Absatz 2 wurden die Worte „schriftliche oder mündliche“ gestrichen.

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
„(3) Die Regierungsmitglieder können ihre Teilnahme an der Arbeit der Ausschüsse verlangen und müssen von den Ausschüssen auf Verlangen erscheinen.“

 

Art. 181. (1) Die Versammlung der Republik hat die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fachausschüsse und kann für Untersuchungen und andere besondere Zwecke Sonderausschüsse einsetzen.

 

(2) Die Ausschüsse können die Mitwirkung von Regierungsmitgliedern verlangen.

 

(3) Die Ausschüsse prüfen die an die Versammlung gerichteten Petitionen und können jeden Bürger auffordern, vor dem Ausschuß auszusagen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 181 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht der Stärke der Parteien in der Versammlung der Republik."

- folgende Absätze wurden angefügt:

"(4) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über die Einsetzung von Ausschüssen, müssen parlamentarische Untersuchungsausschüsse immer dann eingesetzt werden, wenn dies von einem Fünftel der gesetzlichen Abgeordnetenzahl verlangt wird, wobei dieses Recht jedoch auf die Beantragung der Einsetzung für jeden Abgeordneten und jede Sitzungsperiode auf höchstens einen Untersuchungsausschuß begrenzt ist.

(5) Den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen stehen die richterlichen Ermittlungsrechte zu.

(6) Die Zahl der Vorsitzenden der Ausschüsse wird insgesamt auf die Fraktionen und im Verhältnis zu deren Abgeordnetenzahl verteilt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 181 Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Die an die Versammlung gerichteten Petitionen werden von den Ausschüssen oder von einem speziell für diesen Zweck eingesetzten Ausschuß geprüft, der die übrigen, mit dem Gegenstand befaßten Ausschüsse hören kann; in allen Fällen können sie jeden Bürger zur Aussage vor dem Ausschuß auffordern.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 181 unter folgenden Änderungen zum Artikel 178:

- folgender Absatz wurde angefügt:
„(7) In den Sitzungen der Ausschüsse, in denen Anträge der gesetzgebenden Regionalversammlungen erörtert werden, haben Vertreter der jeweiligen gesetzgebenden Regionalversammlung nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein Anwesenheitsrecht.“

 

Art. 182. (1) Während der Zeit zwischen den legislativen Sitzungsperioden und in den Sitzungspausen amtiert der Ständige Ausschuß der Versammlung der Republik.

 

(2) Dem Ständigen Ausschuß obliegt es:

a) die Tätigkeit der Regierung und der Verwaltung zu verfolgen;

b) die Befugnisse der Versammlung in Bezug auf das Mandat der Abgeordneten wahrzunehmen;

c) erforderlichenfalls die Versammlung einzuberufen;

d) die Eröffnung der legislativen Sitzungsperioden vorzubereiten;

e) die Prüfung von Gesetzesverordnungen zu empfehlen, die nicht während der effektiven Amtstätigkeit der Versammlung von der Regierung veröffentlicht wurden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 182 folgende Fassung:

"Art. 182. (1) Der Ständige Ausschuß der Versammlung der Republik wird außerhalb der Arbeitsperioden der Versammlung, während ihrer Auslösung und in den übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fällen tätig.

(2) Den Vorsitz in dem Ständigen Ausschuß führt der Präsident der Versammlung der Republik; im übrigen gehören ihm die Vizepräsidenten der Versammlung der Republik und die im Einklang mit dem Grundsatz der verhältnismäßigen Repräsentation in der Versammlung, von allen Parteien benannten Abgeordneten an.

(3) Der Ständige Ausschuß hat die Kompetenz:

a) die Tätigkeit der Regierung und der Verwaltung zu überwachen;

b) die Befugnisse der Versammlung hinsichtlich der Mandate der Abgeordneten wahrzunehmen;

c) erforderlichenfalls die Versammlung einzuberufen;

d) die Eröffnung der Sitzungsperioden vorzubereiten;

e) einer Abwesenheit der Präsidenten der Republik vom Hoheitsgebiet zuzustimmen;

f) den Präsidenten der Republik zur Verhängung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes sowie zur Kriegserklärung und zum Friedensschluß zu ermächtigen.

(4) In den unter lit. f. aufgeführten Fällen veranlaßt der Ständige Ausschuß die Einberufung der Versammlung innerhalb der kürzest möglichen Frist."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 182 unter folgenden Änderungen zum Artikel 179:

- der Absatz 3 Buchstabe a) erhielt folgende Fassung:

"a) die Einhaltung der Verfassung zu überwachen und die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung zu begleiten;"

 

Art. 183. (1) Die für jede Partei oder Parteikoalition gewählten Abgeordneten können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.

 

(2) Es sind die Rechte jeder Fraktion:

a) an den Ausschüssen der Versammlung im Verhältnis zur Anzahl ihrer Mitglieder teilzunehmen und hierfür ihre Vertreter zu bestimmen;

b) auf Anhörung bei der Aufstellung der Tagesordnung;

c) in jeder legislativen Sitzungsperiode zweimal durch an die Regierung gerichtete parlamentarische Anfragen die Eröffnung von Debatten über allgemeinpolitische Fragen zu bewirken;

d) den Ständigen Ausschuß zur Einberufung der Versammlung aufzufordern;

e) die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse zu beantragen.

 

(3) Jede Fraktion hat das Recht, am Sitz der Versammlung, nach Maßgabe der vom Gesetz zu regelnden Voraussetzungen, über Arbeitsräumlichkeiten sowie über technisches und Verwaltungspersonal ihres Vertrauens zu verfügen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 183 wie folgt geändert:

- im Absatz 2 Buchstabe c) wurde das Wort "legislativen" gestrichen.

- folgende Buchstaben wurden angefügt:

f) das Gesetzesinitiativrecht auszuüben;

g) Anträge auf Ablehnung des Regierungsprogramms einzubringen;

h) Mißtrauensvotum gegen die Regierung einzubringen;

i) regelmäßig und unmittelbar von der Regierung über den Gang der wesentlichen Angelegenheiten des öffentlichen Interesses unterrichtet zu werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b) folgende Fassung:

„b) bei der Aufstellung der Tagesordnung gehört zu werden und das Befassungsrecht des Plenums bezüglich der festgelegten Tagesordnung geltend zu machen;“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 183 unter folgenden Änderungen zum Artikel 180:

- nach dem Absatz 2 Buchstabe b) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

„c) in Gegenwart der Regierung Debatten zu dringenden aktuellen Fragen des öffentlichen Interesses auszulösen;“

- die nachfolgenden Buchstaben c) bis i) wurden zu d) bis j).

 

Art. 184. Die Tätigkeit der Versammlung und ihrer Ausschüsse wird von einem ständigen Stab von technischen und Verwaltungsbeamten sowie von Fachleuten unterstützt, die von Fall zu Fall angefordert oder zeitweilig unter Vertrag genommen werden; ihre Zahl ist diejenige, die der Präsident für erforderlich erachtet.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 184 zum Artikel 181

 

Kapitel V - Regierung

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt das Kapitel V. die Bezeichnung "Kapitel IV."

 

Abschnitt 1 - Funktion und Struktur

 

Art. 185. (1) Die Regierung ist das zur Lenkung der allgemeinen Politik des Landes berufene Organ sowie oberstes Organ der öffentlichen Verwaltung.

 

(2) Unter Beachtung der Verfassung bestimmt die Regierung ihre Politik und führt sie aus, dergestalt, daß sie den Zielsetzungen der Demokratie und der Errichtung des Sozialismus entspricht.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 185 Absatz 2 gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 185 zum Artikel 182.

 

Art. 186. (1) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern, Staatssekretären und Unterstaatssekretären.

 

(2) Der Regierung können ein oder mehrere stellvertretende Ministerpräsidenten angehören.

 

(3) Anzahl, Bezeichnung und Aufgaben der Ministerien und Staatssekretariate sowie die Art und Weise ihrer Koordination untereinander werden von Fall zu Fall durch die Ernennungsverordnung der jeweiligen Amtsinhaber und durch Gesetzesverordnung festgelegt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde im Artikel 186 Absatz 3 das Wort "Staatssekretariate" ersetzt durch: "Staatssekretäre".

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 186 zum Artikel 183.

 

Art. 187. (1) Der Ministerrat besteht aus dem Ministerpräsidenten und, sofern vorhanden, den stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie den Ministern.

 

(2) Fachministerräte können je nach Sacherfordernis durch Gesetz eingerichtet werden.

 

(3) Die Staats- und Unterstaatssekretäre können aufgefordert werden, an den Ministerratssitzungen teilzunehmen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 187 zum Artikel 184.

 

Art. 188. (1) Falls kein stellvertretender Ministerpräsident vorhanden ist, wird der Ministerpräsident während seiner Abwesenheit oder Verhinderung durch den von ihm dem Präsidenten der Republik benannten Minister oder, falls eine solche Benennung nicht vorliegt, von dem vom Präsidenten der Republik nach Anhörung des Revolutionsrates benannten Minister vertreten.

 

(2) Jeder Minister wird während seiner Abwesenheit oder Verhinderung durch den von ihm dem Ministerpräsidenten benannten Staatssekretär oder, falls eine solche Benennung nicht vorliegt, durch das vom Ministerpräsidenten benannte Regierungsmitglied vertreten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 188 Absatz 1 die Worte "nach Anhörung des Revolutionsrates" gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 188 zum Artikel 185.

 

Art. 189. (1) Die Amtstätigkeit des Ministerpräsidenten endet mit der Entlassung durch den Präsidenten der Republik.

 

(2) Die Amtstätigkeit aller Regierungsmitglieder endet mit der Entlassung des Ministerpräsidenten.

 

(3) Die Amtstätigkeit der Staats- und Unterstaatssekretäre endet mit der Entlassung des jeweiligen Minister.

 

(4) Im Falle des Rücktritts der Regierung bleiben die Mitglieder der scheidenden Regierung bis zur Amtsübernahme der neuen Regierung im Amt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 182 folgende Fassung:

"Art. 189. (1) Die Amtstätigkeit des Ministerpräsidenten beginnt mit seinem Amtsantritt und endet mit seiner Entlassung durch den Präsidenten der Republik.

(2) Die Amtstätigkeit der übrigen Regierungsmitglieder beginnt mit ihrem Amtsantritt und endet mit ihrer Entlassung oder mit der Entlassung des Ministerpräsidenten.

(3) Die Amtstätigkeit der Staats- und Unterstaatssekretäre endet des weiteren mit der Entlassung des jeweiligen Ministers.

(4) Im Falle des Rücktritts der Regierung wird der scheidende Ministerpräsident am Tage der Ernennung und des Amtsantritts des neuen Ministerpräsidenten entlassen.

(5) Bevor sich die Versammlung der Republik mit dem Programm der Regierung befaßt hat oder, nach deren Rücktritt, beschränkt sich die Regierung auf die Vornahme derjenigen Maßnahmen, die unabweislich erforderlich sind für die Sicherstellung der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 189 zum Artikel 186.

 

Abschnitt II - Regierungsbildung und -verantwortlichkeit

 

Art. 190. (1) Der Ministerpräsident wird vom Präsidenten der Republik nach Anhörung des Revolutionsrates und der in der Versammlung der Republik vertretenen Parteien und bei Berücksichtigung des Wahlergebnisses ernannt.

 

(2) Die übrigen Regierungsmitglieder werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernannt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 190 Absatz 1 die Worte "des Revolutionsrates und" gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 190 zum Artikel 187.

 

Art. 191. Aus dem Regierungsprogramm gehen die Maßnahmen hervor, deren Ergreifung oder Beantragung beim Präsidenten der Republik oder bei der Versammlung der Republik zur Durchführung der Verfassung vorgenommen werden sollen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 191 folgende Fassung:

"Art. 191. Aus dem Regierungsprogramm gehen die grundlegenden politischen Zielsetzungen und die zu ergreifenden oder vorzuschlagenden Maßnahmen hinsichtlich der verschiedenen Bereiche der Regierungstätigkeit hervor."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 191 zum Artikel 188.

 

Art. 192. Die Mitglieder der Regierung sind an das Regierungsprogramm und an die vom Ministerrat gefaßten Entscheidungen gebunden.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 192 zum Artikel 189.

 

Art. 193. Die Regierung ist dem Präsidenten der Republik und der Versammlung der Republik verantwortlich.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 193 zum Artikel 190.

 

Art. 194. (1) Der Ministerpräsident ist politisch dem Präsidenten der Republik und hinsichtlich der Regierungsverantwortlichkeit der Versammlung der Republik verantwortlich.

 

(2) Die stellvertretenden Ministerpräsidenten und die Minister sind politisch dem Ministerpräsidenten und in Bezug auf die Regierungsverantwortung der Versammlung der Republik verantwortlich.

 

(3) Die Staats- und Unterstaatssekretäre sind politisch dem Ministerpräsidenten und dem jeweils zuständigen Minister verantwortlich.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 194 folgende Fassung:

"Art. 194. (1) Der Ministerpräsident ist dem Präsidenten der Republik und, im Rahmen der politischen Verantwortlichkeit der Regierung, der Versammlung der Republik verantwortlich.

(2) Die stellvertretenden Ministerpräsidenten und die Minister sind dem Ministerpräsidenten und, im Rahmen der politischen Verantwortlichkeit der Regierung, der Versammlung der Republik verantwortlich.

(3) Die Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre sind dem Ministerpräsidenten und dem jeweiligen Minister verantwortlich."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 194 zum Artikel 191.

 

Art. 195. (1) Das Regierungsprogramm wird der Versammlung der Republik innerhalb von längstens zehn Tagen nach der Ernennung des Ministerpräsidenten zur Begutachtung vorgelegt.

 

(2) Wenn die Versammlung zu diesem Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit nicht ausübt, muß sie von ihrem Präsidenten zu diesem Zweck einberufen werden.

 

(3) Die Debatte darf nicht länger als 5 Tage dauern, und bis zu ihrem Abschluß kann jede Fraktion die Ablehnung des Regierungsprogramms beantragen.

 

(4) Das Regierungsprogramm kann nur von der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl abgelehnt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 195 folgende Fassung:

"Art. 195. (1) Das Programm der Regierung wird der Versammlung der Republik vermittels einer Erklärung des Ministerpräsidenten und innerhalb von längstens 10 Tagen nach seiner Ernennung zur Beratung vorgelegt.

(2) Die Versammlung der Republik muß zu diesem Zweck von ihrem Präsidenten einberufen werden, wenn die Beratung auf einen Zeitpunkt außerhalb der normalen Versammlungszeit fällt.

(3) Die Debatte darf nicht länger als drei Tage andauern, und bis zu ihrem Abschluß kann jede Fraktion die Ablehnung des Regierungsprogramms beantragen, ebenso wie die Regierung um die Verabschiedung eines Vertrauensvotums nachsuchen kann.

(4) Die Ablehnung des Regierungsprogramms bedarf der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 195 unter folgenden Änderungen zum Artikel 192:

- im Absatz 4 wurden die Worten „der gesetzlichen Abgeordnetenzahl“ ersetzt durch: „der ihr Mandat ausübenden Abgeordneten“.

 

Art. 196. Die Regierung kann die Versammlung der Republik zur Abgabe eines Vertrauensvotums über eine allgemeinpolitische Erklärung oder jede andere entscheidende Angelegenheit von nationalem Interesse auffordern.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 196 zum Artikel 193.

 

Art. 197. (1) Die Versammlung der Republik kann auf Vorschlag eines Viertels ihrer gesetzlichen Abgeordnetenzahl oder einer jeden Fraktion einen an die Regierung gerichteten Mißbilligungsantrag über die Ausführung ihres Programms oder eine entscheidende Angelegenheit von nationalem Interesse beschließen.

 

(2) Über die Mißbilligungsanträge kann nur achtundvierzig Stunden nach ihrer Einbringung und in einer nicht länger als drei Tage andauernden Aussprache beraten werden.

 

(3) Wird der Mißbilligungsantrag nicht angenommen, so können dessen Antragsteller während der gleichen Sitzungsperiode keinen weiteren Mißbilligungsantrag einbringen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 197 unter folgenden Änderungen zum Artikel 194:

- im Absatz 1 wurden die Worten „ihrer gesetzlichen Abgeordnetenzahl“ ersetzt durch: „der ihr Mandat ausübenden Abgeordneten“.

 

Art. 198. (1) Den Rücktritt der Regierung haben zur Folge:

a) die Ablehnung des Regierungsprogramms;

b) die Ablehnung eines Vertrauensvotums;

c) die Billigung von zwei Mißbilligungsanträgen durch die absolute Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl bei einem mindesten Zeitabstand voneinander von dreißig Tagen.

 

(2) Der Präsident der Republik darf die Versammlung wegen der Ablehnung des Regierungsprogramms nicht auflösen, außer im Falle einer dreimal aufeinander folgenden Ablehnung.

 

(3) Der Präsident der Republik muß die Versammlung der Republik auflösen, wenn sie durch Verweigerung des Vertrauensvotums oder durch Beschließung des Mißbilligungsantrags den dritten Regierungswechsel herbeigeführt hat.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 198 folgende Fassung:

"Art. 198. (1) Den Rücktritt der Regierung haben zur Folge:

a) der Beginn einer neuen Legislaturperiode;

b) die Annahme des Rücktrittsgesuchs des Ministerpräsidenten durch den Präsidenten der Republik;

c) der Tod oder die dauernde physische Amtsunfähigkeit des Ministerpräsidenten;

d) die Ablehnung des Regierungsprogramms;

e) die Ablehnung eines Vertrauensvotums;

f) die Verabschiedung eines Mißbilligungsantrages durch die absolute Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten.

(2) Der Präsident der Republik kann die Regierung nur nach Anhörung des Staatsrates und unter der Voraussetzung entlassen, daß sich dies als erforderlich erweist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der demokratischen Institutionen sicherzustellen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 198 unter folgenden Änderungen zum Artikel 195:

- im Absatz 1 Buchstabe f) wurden die Worten „der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten“ ersetzt durch: „der ihr Mandat ausübenden Abgeordneten“.

 

Art. 199. (1) Die Mitglieder der Regierung sind für die von ihnen begangenen oder legalisierten Handlungen zivil- und strafrechtlich verantwortlich.

 

(2) Ist gegen ein Mitglied der Regierung wegen Begehung irgendeiner Straftat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden und eine Belastung durch Anklageerhebung oder eine entsprechende Amtshandlung erfolgt, so wird das Verfahren bei mit schwerer Strafe bedrohter Handlung weitergeführt, wenn das Regierungsmitglied von der Wahrnehmung seiner Aufgaben suspendiert worden ist.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 199 folgende Fassung:

"Art. 199. Die Versammlung der Republik entscheidet, ob ein Mitglied der Regierung in seinem Amte suspendiert wird oder nicht, um die Fortführung eines Strafverfahrens gegen dieses Mitglied zu ermöglichen, wenn seine Identität endgültig durch eine Anklageerhebung oder eine entsprechende Maßnahme festgestellt worden ist oder wenn es sich um die Begehung eines mit schwerer Strafe bedrohten Verbrechens handelt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 199 folgende Fassung:

Art. 199. Nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied der Regierung und nach Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet die Versammlung der Republik, ob das Mitglied der Regierung zwecks der Weiterführung des Strafverfahrens suspendiert werden soll; ausgenommen sind die Fälle einer mit Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedrohten Straftat.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 199 mit folgender Fassung zum Artikel 196:

Art. 196. (1) Kein Regierungsmitglied darf ohne Genehmigung der Versammlung festgehalten oder verhaftet werden, außer in Fällen vorsätzlicher Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind sowie bei Festnahme auf frischer Tat.

(2) Nach Einleitung eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied der Regierung und nach Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet die Versammlung der Republik, ob das Mitglied der Regierung zwecks der Weiterführung des Strafverfahrens suspendiert werden soll; die Suspendierung muß in den Fällen einer im vorigen Absatz aufgeführten Straftat erfolgen.“

 

Abschnitt III - Zuständigkeit

 

Art. 200. In Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben ist die Regierung befugt:

a) zur Gegenzeichnung der Maßnahmen des Präsidenten der Republik nach Maßgabe des Artikels 141;

b) die Verhandlungen über internationale Konventionen und deren Anpassungen vorzunehmen;

c) internationale Abkommen sowie jene völkerrechtlichen Verträge abzuschließen, deren Annahme nicht in die Zuständigkeit des Revolutionsrates oder der Versammlung der Republik fällt oder ihr nicht unterbreitet worden sind;

d) alle übrigen ihr von der Verfassung oder dem Gesetz anvertrauten Handlungen vorzunehmen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 200 wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.

- im Buchstaben a) wurde die Zahl "141" geändert in "143".

- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:

"b) Verhandlungen über internationale Konventionen zu führen und dieselben auszuhandeln; "

- im Buchstaben c) wurden die Worte "des Revolutionsrates oder" gestrichen und die Worte "oder ihr nicht" wurden ersetzt durch: "oder die ihr nicht zu zum Zwecke der Annahme".

- nach dem Buchstaben c) wurden folgende Buchstaben eingefügt:

"d) Gesetzes- oder Beschlußvorlagen in die Versammlung der Republik einzubringen;

e) sich zur Verhängung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes zu erklären;

f) dem Präsidenten der Republik die Kriegserklärung oder den Friedensschluß vorzuschlagen;

g) der Versammlung der Republik nach Maßgabe von Artikel 165 lit. d) die Rechnungslegung des Staates und der übrigen öffentlichen Einrichtungen, für die das Gesetz dies vorschreibt, vorzulegen; "

- der bisherige Buchstabe d) wurde Buchstabe h).

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(2) Der Abschluß von internationalem Abkommen und Verträgen durch die Regierung erfolgt in der Form von Verordnungen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 200 Absatz 1 folgende Fassung:

Art. 200. (1) In Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben ist die Regierung befugt:

a) zur Gegenzeichnung der Maßnahmen des Präsidenten der Republik nach Maßgabe des Artikels 143;

b) Verhandlungen über internationale Konventionen zu führen und dieselben auszuhandeln;

c) internationale Konventionen abzuschließen, deren Annahme nicht in die Zuständigkeit der Versammlung der Republik fällt oder die ihr nicht zum Zwecke der Annahme unterbreitet worden sind;

d) Gesetzes- oder Beschlußvorlagen in die Versammlung der Republik einzubringen;

e) dem Präsidenten der Republik nach Maßgabe des Artikels 118 die Unterbreitung von Fragen von erheblichem nationalen Interesse unter einen Volksentscheid vorzuschlagen;

f) sich zur Verhängung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes zu erklären;

g) dem Präsidenten der Republik die Kriegserklärung oder den Friedensschluß vorzuschlagen;

h) der Versammlung der Republik nach Maßgabe von Artikel 165 lit. d) die Rechnungslegung des Staates und der übrigen öffentlichen Einrichtungen, für die das Gesetz dies vorschreibt, vorzulegen;

i) alle übrigen ihr von der Verfassung oder dem Gesetz anvertrauten Handlungen vorzunehmen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 200 unter folgender Änderung zum Artikel 197:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

„(1) In Wahrnehmung ihrer politischen Aufgaben ist die Regierung befugt:

a) zur Gegenzeichnung der Maßnahmen des Präsidenten der Republik nach Maßgabe des Artikels 140;

b) Verhandlungen über internationale Konventionen zu führen und dieselben auszuhandeln;

c) internationale Konventionen abzuschließen, deren Annahme nicht in die Zuständigkeit der Versammlung der Republik fällt oder die ihr nicht zum Zwecke der Annahme unterbreitet worden sind;

d) Gesetzes- oder Beschlußvorlagen in die Versammlung der Republik einzubringen;

e) dem Präsidenten der Republik nach Maßgabe des Artikels 115 die Unterbreitung von Fragen von erheblichem nationalen Interesse unter einen Volksentscheid vorzuschlagen;

f) sich zur Verhängung des Belagerungs- oder Ausnahmezustandes zu erklären;

g) dem Präsidenten der Republik die Kriegserklärung oder den Friedensschluß vorzuschlagen;

h) der Versammlung der Republik nach Maßgabe von Artikel 162 lit. d) die Rechnungslegung des Staates und der übrigen öffentlichen Einrichtungen, für die das Gesetz dies vorschreibt, vorzulegen;

i) der Versammlung der Republik zu gegebener Zeit in Durchführung der Artikel 161 und 163 lit. f) Auskunft über den weiteren Aufbau der Europäischen Union zu geben;

j) alle übrigen ihr von der Verfassung oder dem Gesetz anvertrauten Handlungen vorzunehmen.“

 

Art. 201. (1) In Ausübung ihrer Gesetzgebungskompetenz obliegt es der Regierung:

a) Gesetzesverordnungen, über die nicht dem Revolutionsrat oder der Versammlung der Republik vorbehaltenen Gegenstände zu erlassen;

b) bei Ermächtigung durch die Versammlung der Republik, Rechtsverordnungen über die dieser vorbehaltenen Gegenstände zu erlassen;

c) die in den sich darauf beschränkenden Gesetzen enthaltenen Grundsätze und allgemeinen Grundlagen der Rechtsverhältnisse durch Gesetzesverordnungen auszufüllen und auszuführen.

 

(2) Der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Regierung unterliegen die ihre eigene Organisation und Tätigkeit betreffenden Gegenstände.

 

(3) Die nicht dem Ministerrat unterbreiteten Gesetzesverordnungen sind vom Ministerpräsidenten und den zuständigen Minister zu unterzeichnen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 201 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 Buchstabe a) wurden die Worte "dem Revolutionsrat oder" gestrichen.

- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:

"b) Gesetzesverordnungen auf dem Gebiet der relativ vorbehaltenen Gesetzgebungskompetenz der Versammlung der Republik zu erlassen, wenn diese hierzu eine Ermächtigung erteilt; "

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"(3) Die unter lit. b) und c) aufgeführten Gesetzesverordnungen müssen ausdrücklich das Gesetz aufführen, in dem die Gesetzgebungsermächtigung erteilt wurde oder das Rahmengesetz, aufgrund dessen sie ergehen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 201 unter folgender Änderung zum Artikel 198:

- im Absatz 3 wurde die Worte „Die unter lit. b) und c)“ wurden ersetzt durch: „Die unter Absatz 1 lit. b) und c).

 

Art. 202. In Wahrnehmung ihrer Vollzugsaufgaben obliegt es der Regierung:

a) den Plan auf der Grundlage des entsprechenden Gesetzes auszuarbeiten und seine Ausführung zu veranlassen;

b) den allgemeinen Staatshaushalt auf der Grundlage des entsprechenden Gesetzes auszuarbeiten und seine Ausführung zu veranlassen;

c) die für die ordnungsgemäße Durchführung der Gesetze erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen;

d) die Dienstleistungen und Aktivitäten der direkten und indirekten Verwaltung des Staates zu lenken und die Oberaufsicht über die Selbstverwaltung zu führen;

e) alle durch Gesetz hinsichtlich der Beamten und Vertreter des Staates und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts geforderten Handlungen vorzunehmen;

f) die demokratische Legalität zu verteidigen;

g) alle Maßnahmen durchzuführen und alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Gemeinschaft erforderlich sind.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 202 wie folgt geändert:

- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:

"b) die Ausführung des Staatshaushaltes zu veranlassen;"

- der Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:

"d) die Dienste und Tätigkeit der zivilen und militärischen unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung des Staates zu lenken sowie über die mittelbare Verwaltung die Aufsicht zu führen und über den Bereich der Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsaufsicht zu wachen; "

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 202 Buchstabe a) folgende Fassung:

„a) die Pläne auf der Grundlage der Gesetze der entsprechenden großen Optionen auszuarbeiten und ihre Ausführung zu veranlassen;“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 202 zum Artikel 199.

 

Art. 203. (1) Der Ministerrat hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

a) die allgemeinen Grundzüge der Regierungspolitik und ihrer Durchführung festzulegen;

b) über die an die Versammlung der Republik zu richtenden Vertrauensfragen zu beraten;

c) Gesetzes- und Beschlußvorlagen zu billigen;

d) die Gesetzesverordnungen zu billigen, aus denen eine unmittelbare Ausführung des Regierungsprogramms hervorgeht;

e) den Plan und den Haushalt zu billigen;

f) den Regierungsmaßnahmen zuzustimmen, die eine Erhöhung oder Verringerung der Einnahmen oder Ausgaben der öffentlichen Hand mit sich bringen;

g) über sonstige, zur Zuständigkeit der Regierung gehörende Angelegenheit zu beraten, die dem Ministerrat durch Gesetz zugewiesen werden oder vom Ministerpräsidenten oder jedem anderen Minister ihm unterbreitet werden.

 

(2) Die Fachministerräte haben die ihnen vom Gesetz zugewiesene oder vom Ministerrat übertragene Kompetenz.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielten die Buchstaben d) und e) des Artikel 203 folgende Fassung:

"d) Gesetzesverordnungen und die der Versammlung der Republik nicht zur Annahme unterbreiteten internationalen Abkommen zu verabschieden;

e) den Plan zu billigen;"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 203 Absatz 1 Buchstabe e) die Worte „den Plan“ ersetzt durch: „die Pläne“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 203 zum Artikel 200.

 

Art. 204. (1) Dem Ministerpräsidenten obliegt es:

a) die allgemeine Regierungspolitik zu lenken, wobei er die Maßnahmen eines jeden Ministers koordiniert und ausrichtet;

b) die Regierungstätigkeit zu leiten und die Beziehungen allgemeiner Art zwischen der Regierung und den anderen Staatsorganen herzustellen.

 

(2) Den Ministern obliegt es:

a) die für ihr Ministerium festgelegte Politik durchzuführen;

b) im Wirkungsbereich des jeweiligen Ministeriums die allgemeinen Beziehungen zwischen der Regierung und den übrigen Staatsorganen zu gewährleisten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 204 wie folgt geändert:

- Absatz 1 Buchstabe b) wurde durch folgende Buchstaben ersetzt:

"b) die Tätigkeit der Regierung und deren Beziehungen allgemeiner Art zu den übrigen Staatsorganen zu leiten;

c) den Präsidenten der Republik über die innen- und außenpolitischen Regierungsangelegenheiten zu unterrichten;

d) die weiteren Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch die Verfassung oder durch Gesetz zugewiesen sind. "

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(3) Die Gesetzesverordnungen und die übrigen Verordnungen der Regierung werden vom Ministerpräsidenten und von den sachlich zuständigen Ministern unterzeichnet."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 204 zum Artikel 201.

 

Kapitel VI - Gerichte

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt das Kapitel VI. die Bezeichnung "Kapitel V."

 

Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze

 

Art. 205. Die Gerichte sind diejenigen Hoheitsorgane, die befugt sind, im Namen des Volkes Recht zu sprechen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der bisherige Wortlaut des Artikel 205 zum Absatz 1 und die folgenden Absätze wurden angefügt:

„(2) Bei der Rechtsprechung haben die Gerichte die Wahrung der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Bürger zur gewährleisten, die Verletzung der demokratischen Legalität zu ahnden und Konflikte öffentlicher und privater Interessen zu lösen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Gerichte Anspruch auf Amtshilfe durch andere öffentliche Stellen.

(4) Das Gesetz kann Mittel und Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung institutionalisieren.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 205 zum Artikel 202.

 

Art. 206. Bei der Rechtsprechung haben die Gerichte die Wahrung der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Bürger zu gewährleisten, die Verletzung der demokratischen Legalität zu ahnden und Konflikte öffentlicher und privater Interessen zu lösen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der bisherige Artikel 206 zum Artikel 205 Absatz 2 und anstelle des bisherigen Artikels 206 trat der bisherige Artikel 208 mit folgender Fassung:

"Art. 206. Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 206 zum Artikel 203.

 

Art. 207. Die Gerichte dürfen in den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Fällen keine verfassungswidrigen Rechtsnormen Anwendung und sind damit befugt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 282, über das Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit zu befinden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 207 folgende Fassung:

"Art. 207. Die Gerichte dürfen in den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Fällen keinerlei Rechtsnormen anwenden, die gegen die Verfassung oder die in ihr niedergelegten Grundsätze verstoßen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 207 zum Artikel 204.

 

Art. 208. Die Gerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der bisherige Artikel 208 zum Artikel 206; der Artikel 208 an dieser Stelle fiel fort.

 

Art. 209. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Gerichte Anspruch auf Amtshilfe durch die übrigen Behörden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 209 die Worte "durch die übrigen Behörden" ersetzt durch: "durch andere öffentliche Stellen"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 209 zum Artikel 205 Absatz 3; der Artikel 209 an dieser Stelle fiel fort.

 

Art. 210. (1) Die Entscheidungen der Gerichte sind für alle öffentlichen und privaten Einrichtungen bindend und gehen den Entscheidungen irgendwelcher anderer Behörden vor.

 

(2) Das Gesetz bestimmt die Maßgaben für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf alle anderen öffentlichen Stellen und legt die Strafmaßnahmen fest, die den für ihre Nichtvollstreckung Verantwortlichen aufzuerlegen sind.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 210 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Entscheidungen der Gerichte sind in den gesetzlich geregelten Fällen und Formen zu begründen. "

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 210 zum Artikel 208.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 208 zum Artikel 205 und erhielt folgende Fassung:

Art. 205. (1) Gerichtliche Entscheidungen, die nicht rein gutachterlicher Natur sind, müssen in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet werden.

(2) Gerichtsentscheidungen binden alle öffentlichen und privaten Stellen und haben Vorrang vor anderen Behörden.

(3) Das Gesetz bestimmt die Maßgaben für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Bezug auf alle anderen öffentlichen Stellen und legt die Strafmaßnahmen fest, die den für ihre Nichtvollstreckung Verantwortlichen aufzuerlegen sind.“

 

Art. 211. Die Gerichtssitzungen sind öffentlich, ausgenommen dann, wenn das Gericht eine gegenteilige Entscheidung durch begründete Verfügung trifft, um die Würde der Person und die öffentliche Ordnung zu wahren oder um die eigene ordnungsgemäße Tätigkeit zu gewährleisten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 211 die Worte "durch begründete Verfügung" gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 211 zum Artikel 209.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 209 zum Artikel 206.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

Art. 210. (1) Die Jury setzt sich aus den Richtern der Kollegialgerichte und aus Geschworenen zusammen und ist an den Verfahren beteiligt, die schwere Verbrechen mit Ausnahme von Terrorismusstraftaten zum Gegenstand haben, wenn Anklage oder Verteidigung dies beantragen.

(2) Durch Gesetz kann die Beteiligung von Sozialrichtern an Verfahren über arbeitsrechtliche Fragen, Verstöße gegen die öffentliche Gesundheit, kleine Delikte oder an anderen Verfahren bestimmt werden, bei denen eine besondere Berücksichtigung der verletzten sozialen Werte gerechtfertigt ist.

(3) Das Gesetz kann darüber hinaus von sachverständigen Beisitzern für die Behandlung bestimmter Gegenstände festlegen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 210 unter folgenden Änderungen zum Artikel 207:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

„(1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird nach Maßgabe des Gesetzes ein Geschworenengremium gebildet; das Geschworenengremium ist an den Verfahren beteiligt, die schwere Verbrechen mit Ausnahme von Terrorismusstraftaten zum Gegenstand haben, wenn Anklage oder Verteidigung dies beantragen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

Art. 208. Das Gesetz gewährleistet den Rechtsanwälten die für ihre Tätigkeit erforderliche Immunität und regelt das Gerichtsverfahren als notwendiges Element der Gerichtsverwaltung.“

 

Abschnitt II - Gerichtsverfassung

 

Art. 212. (1) Es bestehen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz sowie der Oberste Gerichtshof.

 

(2) Es bestehen Militärgerichte und ein Rechnungshof.

 

(3) Verwaltungs- und Finanzgerichte können eingerichtet werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 212 folgende Fassung:

"Art. 212. (1) Es bestehen die folgenden Gerichtszweige:

a) Verfassungsgericht;

b) erst- und zweitinstanzliche rechtsprechende Gerichte und der Oberste Gerichtshof;

c) der Rechnungshof;

d) Militärgerichte.

(2) Es können Verwaltungs- und Finanzgerichte, Fachgerichte und Schiedsgerichte eingerichtet werden.

(3) Durch Gesetz wird bestimmt, für welche Fälle und nach welchem Verfahren die in dem vorstehenden Absatz genannten Gerichte sich getrennt oder gemeinsam zu Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit konstituieren können.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen über Militärgerichte ist die Existenz von Gerichten mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Entscheidung von bestimmten Arten von Vergehen untersagt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 212 unter folgenden Änderungen zum Artikel 211.

- die Absätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:

„(1) Neben dem Verfassungsgericht bestehen die folgenden Gerichtszweige:

a) der Oberste Gerichtshof und die erst- und zweitinstanzlichen rechtsprechenden Gerichte;

b) das Oberste Verwaltungsgericht und die sonstigen Verwaltungs- und Finanzgerichte;

c) der Rechnungshof;

d) Militärgerichte.

(2) Es können Seerechtsgerichte und Schiedsgerichte eingerichtet werden.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 211 unter folgenden Änderungen zum Artikel 209:

- Absatz 1 Buchstabe d) wurde gestrichen.

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

„(2) Es können Seerechtsgerichte, Schiedsgerichte und Friedensgerichte eingerichtet werden.“

 

Art. 213. (1) In der ersten Instanz können Gerichte mit besonderer Zuständigkeit als spezialisierte Gerichte für besondere Angelegenheiten eingerichtet werden.

 

(2) Die Berufungs- und Revisionsgerichte und der Oberste Gerichtshof können in sachlich spezialisierten Kammern arbeiten.

 

(3) Gerichte, die ausdrücklich für die Behandlung bestimmter Arten von Straftaten zuständig sind, sind zulässig.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 213 unter Streichung des Absatzes 3 als Artikel 216 an eine neue Stelle verschoben und folgender Artikel wurde neu eingefügt:

"Art. 213. (1) Das Verfassungsgericht ist für die Entscheidung der Verfassungswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit nach Maßgabe der Artikel 277 und folgende berufen.

(2) Das Verfassungsgericht hat außerdem die Kompetenz:

a) den Tod oder die dauernde physische Amtsunfähigkeit des Präsidenten der Republik, ebenso wie seine vorübergehende Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, festzustellen;

b) in den in Artikel 132 Absatz 3 und Artikel 133 Absatz 3 vorgesehenen Fällen den Präsidenten der Republik seines Amtes für verlustig zu erklären;

c) den Tod oder die physische Unfähigkeit zur Ausübung des Präsidentenamtes hinsichtlich irgendeines der Präsidentschaftskandidaten in Ansehung der in Artikel 127 Absatz 3 gemachten Bestimmung festzustellen;

d) vorbeugend die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Volksbefragungen der Wähler auf örtlicher Ebene festzustellen;

e) die übrigen ihm von der Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 213 an dieser Stelle gestrichen (siehe aber Kapitel VI. (Art. 223-226) der Fassung von 1989).

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 215 mit folgender Fassung an diese Stelle verschoben:

"Art. 214. (1) Der Oberste Gerichtshof ist unbeschadet der Kompetenzen des Verfassungsgerichts, das in der Hierarchie der rechtsprechenden Gerichte höchste Organ.

(2) Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wird von den jeweiligen Richtern gewählt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 214 unter folgenden Änderungen zum Artikel 212:

- die Bestimmungen des bisherigen Artikels 215 wurde unter folgendem Wortlaut dem Artikel 214 angehängt:

„(3) Erstinstanzliche Gerichte sind grundsätzlich die Amtsgerichte, denen die in dem zweiten Absatz des nachfolgenden Artikels genannten Gerichte gleichgestellt sind.

(4) Zweitinstanzliche Gerichte sind grundsätzlich die Berufungs- und Revisionsgerichte.

(5) Der Oberste Gerichtshof wird in den gesetzlich bestimmten Fällen als Instanzgericht tätig.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 212 zum Artikel 210.

 

Art. 214. (1) Erstinstanzliche Gerichte sind grundsätzlich die Amtsgerichte, denen die im Absatz 1 des vorstehenden Artikels genannten Gerichte gleichgestellt sind.

 

(2) Zweitinstanzliche Gerichte sind grundsätzlich die Berufungs- und Revisionsgerichte.

 

(3) Der Oberste Gerichtshof wird in den gesetzlich bestimmten Fällen als Instanzgericht tätig.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 214 zum Artikel 215 und in deren Absatz 1 wurden die Worte "die im Absatz I. des vorstehenden Artikels" ersetzt durch: "die in dem ersten Absatz des nachfolgenden Artikels"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 215 in den Artikel 214 integriert und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 213 mit folgender Fassung zum Artikel 216:

"Art. 216. (1) In der ersten Instanz können Gerichte mit besonderer Zuständigkeit und spezialisierte Gerichte für besondere Angelegenheiten eingerichtet werden.

(2) Die Berufungs- und Revisionsgerichte und der Oberste Gerichtshof können in sachlich spezialisierten Kammern arbeiten."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 216 unter folgenden Änderungen zum Artikel 213:

- vor dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt und die bisherigen Absätze 1 und 2 wurden zu den Absätzen 2 und 3:

„(1) Die rechtsprechenden Gerichte sind die gewöhnlichen Gerichte für Zivil- und Strafsachen; sie üben die Rechtsprechung auf allen Gebieten aus, die nicht anderer Gerichtszuständigkeit unterliegen.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 213 unter folgenden Änderungen zum Artikel 211:

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4:

„(3) Im Rahmen der Zuständigkeit von Gerichten jeglicher Instanz, die über Straftaten ausschließlich militärischen Charakters befinden, nehmen ein oder mehrere Militärrichter nach Maßgabe des Gesetzes teil.“

 

Art. 215. Der Oberste Gerichtshof ist in der Hierarchie der rechtsprechenden Gerichte das höchste Organ.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 215 in geänderter Fassung zum Artikel 214 Absatz 1 und ist somit an dieser Stelle fortgefallen.

 

Art. 216. (1) Die Jury setzt sich aus dem Richterkollegium und aus den Geschworenen zusammen.

 

(2) Die Jury nimmt auf Antrag der Anklage oder der Verteidigung bei schweren Verbrechen an der Urteilsfindung teil.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 216 Abs. 1 zum Artikel 217 Abs. 1; der Absatz 2 wurde gestrichen.

 

Art. 217. (1) Durch Gesetz können Volksrichter und andere Formen der Volksbeteiligung an der Rechtsprechung eingerichtet werden.

 

(2) Das Gesetz kann die Hinzuziehung von sachverständigen Beisitzern für die Behandlung bestimmter Gegenstände festlegen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 217 folgende Fassung:

"Art. 217. (1) Die Jury setzt sich aus den Richtern der Kollegialgerichte und aus Geschworenen zusammen, ist an den Verfahren beteiligt, die schwere Verbrechen zum Gegenstand haben und wird auf Antrag der Anklage oder der Verteidigung tätig.

(2) Durch Gesetz können Volksrichter und andere Formen der Volksbeteiligung an der Rechtspflege eingerichtet werden.

(3) Das Gesetz kann die Hinzuziehung von sachverständigen Beisitzern für die Behandlung bestimmter Gegenstände festlegen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 217 in geänderter Fassung zum Artikel 210 und an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:

Art. 214. (1) Das Oberste Verwaltungsgericht ist das höchste Organ in der Rangfolge der Verwaltungs- und Finanzgerichte, unbeschadet der Zuständigkeit des Verfassungsgerichts selbst.

(2) Der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts wird von den jeweiligen Richtern aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Die Verwaltungs- und Finanzgerichte sind für die Verfahren über strittige Handlungen und Abgaben bezüglich der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig, die sich aus den verwaltungs- und finanzrechtlichen Beziehungen ergeben.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 214 zum Artikel 212.

 

Art. 218. (1) Die Militärgerichte haben die Rechtsprechungsgewalt in Strafsachen vorwiegend militärischen Charakters.

 

(2) Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Zuständigkeit der Militärgerichte durch Gesetz auch auf vorsätzliche Straftaten ausgedehnt werden, die den unter Absatz 1 genannten gleichgestellt werden können.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 218 folgende Fassung:

"Art. 218. (1) Die Militärgerichte sind für die Verfahren in Strafsachen vorwiegend militärischen Charakters zuständig.

(2) Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Zuständigkeit der Militärgerichte durch Gesetz auch auf vorsätzliche Straftaten ausgedehnt werden, die den in dem vorstehenden Absatz genannten Straftaten gleichgestellt werden können."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 218 zum Artikel 215.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 215 mit folgender Fassung  zum Artikel 213:

Art. 213. Während der Dauer des Kriegszustandes werden Militärgerichte gebildet, die über Straftaten ausschließlich militärischen Charakters befinden.“

 

Art. 219. Es ist die Aufgabe des Rechnungshofes, das Gutachten über die allgemeine Rechnungslegung des Staats zu erstellen, die Rechtmäßigkeit der Ausgaben der öffentlichen Hand zu überwachen und diejenigen Rechnungsprüfungen vorzunehmen, die das Gesetz vorschreibt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 219 folgende Fassung:

"Art. 219. Es ist die Aufgabe des Rechnungshofs, die allgemeine Rechnungslegung des Staates zu begutachten, die Rechtmäßigkeit der Ausgaben der öffentlichen Hand zu überwachen und diejenigen Rechnungsprüfungen vorzunehmen, die das Gesetz vorschreibt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 219 mit folgender Fassung zum Artikel 216:

Art. 216. (1) Der Rechnungshof ist das oberste Organ für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben der öffentlichen Hand und derjenigen Rechnungsprüfungen, die das Gesetz vorschreibt; es ist insbesondere seine Aufgabe:

a) die allgemeine Rechnungslegung des Staates einschließlich der der Sozialversicherungsträger und der autonomen Regionen, zu begutachten;

b) nach Maßgabe des Gesetzes die Verantwortlichkeit für rechtswidrige Ausgaben von Geldern aufzuzeigen;

c) die weiteren Zuständigkeiten auszuüben, die ihm durch Gesetz zuerkannt werden.

(2) Nach Maßgabe des Gesetzes kann der Rechnungshof dezentralisiert in regionalen Kammern arbeiten.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 216 mit folgender Fassung zum Artikel 214:

Art. 214. (1) Der Rechnungshof ist das oberste Organ für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Ausgaben der öffentlichen Hand und derjenigen Rechnungsprüfungen, die das Gesetz vorschreibt; es ist insbesondere seine Aufgabe:

a) die allgemeine Rechnungslegung des Staates einschließlich der der Sozialversicherungsträger und der autonomen Regionen, zu begutachten;

b) Stellung zur Rechnungslegung der autonomen Regionen Azoren und Madeira zu nehmen;

c) nach Maßgabe des Gesetzes die Verantwortlichkeit für rechtswidrige Ausgaben von Geldern aufzuzeigen;

d) die weiteren Zuständigkeiten auszuüben, die ihm durch Gesetz zuerkannt werden.

(2) Das Mandat des Präsidenten des Rechnungshofes hat eine Dauer von vier Jahren, vorbehaltlich der Regelung in Artikel 133 lit. m).

(3) Nach Maßgabe des Gesetzes kann der Rechnungshof dezentralisiert in regionalen Kammern arbeiten.

(4) Im Hinblick auf die autonomen Regionen Azoren und Madeira bestehen Kammern beim Rechnungshof, welche nach Maßgabe des Gesetzes über umfassende Befugnisse für die jeweilige Region verfügen.“

 

Abschnitt III - Verfaßter Richterstand der ordentlichen Gerichtsbarkeit

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Abschnitt III. folgende Überschrift:

"Abschnitt III - Statut der Richter"

 

Art. 220. Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bilden eine verfaßte Einheit und unterliegen einem einzigen Statut.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 220 folgende Fassung:

"Art. 220. (1) Die Richter der rechtsprechenden Gerichtsbarkeit bilden eine verfaßte Einheit und unterliegen einem einzigen Statut.

(2) Durch Gesetz werden die Voraussetzungen und das Verfahren für die Einstellung von Richtern der erstinstanzlichen rechtsprechenden Gerichte geregelt.

(3) Die Einstellung der Richter der zweitinstanzlichen rechtsprechenden Gerichte erfolgt aufgrund einer Ausschreibung unter den Richtern der ersten Instanz und unter vorrangiger Beachtung des Kriteriums der Leistung.

(4) Der Zugang zum Obersten Gerichtshof wird nach Maßgabe des Gesetzes durch eine Ausschreibung unter den Richtern des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft sowie anderen verdienten Juristen eröffnet."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 220 zum Artikel 217.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 217 zum Artikel 215.

 

Art. 221. (1) Die Richter sind unabsetzbar und dürfen nur in den durch Gesetz geregelten Fällen versetzt, suspendiert, in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden.

 

(2) Die Richter können für ihre Entscheidungen nicht haftbar gemacht werden, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden dem Artikel 221 folgende Absätze (aus dem bisherigen Artikel 222) angefügt:

"(3) Wer ein Richteramt ausübt darf unbeschadet unentgeltlicher und nach Maßgabe des Gesetzes festgelegter Lehrtätigkeiten oder rechtswissenschaftlicher Forschungsarbeiten kein anderes öffentliches oder privates Amt ausüben.

(4) Den im aktiven Dienst befindlichen Richtern der rechtsprechenden Gerichte dürfen ohne Genehmigung des Obersten Rates des Richterstandes keine der Rechtsprechung fremde Dienstaufgaben übertragen werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 221 zum Artikel 218.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 218 unter folgender Änderung zum Artikel 216:

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(5) Durch Gesetz können weitere Unvereinbarkeitsregelungen im Hinblick auf das Richteramt getroffen werden.“

 

Art. 222. (1) Wer als Richter tätig ist, darf kein anderes öffentliches oder privates Amt gegen Entgelt ausüben.

 

(2) Wer als Richter tätig ist, darf ohne Genehmigung des Obersten Rates des verfaßten Richterstandes nicht zu Dienstgeschäften bestimmt werden, die der rechtsprechenden Tätigkeit fremd sind.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 222 in geänderter Fassung in den Artikel 221 integriert und der bisherige Artikel 223 Absatz 2 wurde gemeinsam mit einer neuen Verfassungsnorm zu einem Artikel mit folgender Fassung vereinigt:

"Art. 222. (1) Dem Obersten Rat des Richterstandes obliegen die Ernennung, Verwendung, Versetzung und Beförderung der Richter der rechtsprechenden Gerichte; er übt ferner nach Maßgabe des Gesetzes die Disziplinargewalt aus.

(2) Durch Gesetz und unbeschadet der in der Verfassung vorgesehenen Garantien, werden das Verfahren und die Zuständigkeit für die Verwendung, Versetzung und Beförderung sowie für die Ausübung der Disziplinargewalt hinsichtlich der übrigen Richter festgelegt.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 222 unter folgenden Änderungen zum Artikel 219:

- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:

„(2) Dem jeweiligen obersten Rat obliegen die Ernennung, Verwendung, Versetzung und Beförderung der Richter der Verwaltungs- und Finanzgerichte; darüber hinaus übt er nach Maßgabe des Gesetzes die Disziplinargewalt aus.“

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 3.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 219 zum Artikel 217.

 

Art. 223. (1) Das Gesetz bestimmt die Maßnahmen für die Zusammensetzung des Obersten Rates des verfaßten Richterstandes, der aus Mitgliedern bestehen (oder mitbestehen) muß, die von den Richtern aus ihrer Mitte heraus gewählt werden.

 

(2) Dem Obersten Rat des verfaßten Richterstandes obliegen die Ernennung, Anstellung, Versetzung und Beförderung der Richter; er übt ferner die Disziplinargewalt aus.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 219 folgende Fassung (aus dem bisherigen Abs. 2 wurde der Art. 222 Abs. 1):

"Art. 223. (1) Der Oberste Rat des Richterstandes steht unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs und setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a) zwei von dem Präsidenten der Republik ernannte Mitglieder, von denen einer ein dem Richterstand angehörender Richter zu sein hat;

b) sieben von der Versammlung der Republik gewählte Mitglieder;

c) sieben aus der Mitte ihresgleichen und nach den Grundsätzen der verhältnismäßigen Repräsentation gewählte Richter.

(2) Die Bestimmungen über die Garantien und Inkompatibilitäten der Richter finden auf die Mitglieder des Obersten Rates des Richterstandes Anwendung.

(3) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß dem Obersten Rat des Richterstandes von ihresgleichen gewählte Beamte der Rechtspflege angehören, deren Mitwirkung auf die Erörterung und Abstimmung in Angelegenheiten beschränkt ist, die die Bewertung der beruflichen Leistung und die Ausübung der Disziplinargewalt hinsichtlich der Beamten der Rechtspflege betreffen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 223 mit folgender Fassung zum Artikel 220:

- im Absatz 2 wurden die Worte „die Garantien und Inkompatibilitäten“ ersetzt durch: „Garantien“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 220 zum Artikel 218.

 

Abschnitt IV - Staatsanwaltschaft

 

Art. 224. (1) Die Staatsanwaltschaft vertritt den Staat; ihr obliegt die Strafverfolgung sowie die Verteidigung der demokratischen Legalität und derjenigen Interessen, die durch Gesetz bestimmt werden.

 

(2) Die Staatsanwaltschaft unterliegt einem eigenen Statut.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 224 unter folgenden Änderungen zum Artikel 221:

- dem Absatz 2 wurden die Worte „und genießt nach Maßgabe des Gesetzes Selbständigkeit“ angehängt.

- folgende Bestimmungen des bisherigen Artikels 225 wurden mit folgender Fassung als Absätze angefügt:

(3) Die Vertreter der Staatsanwaltschaft sind verantwortliche Richter des Richterstandes, die hierarchisch untergeordnet sind und die außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nicht versetzt, suspendiert, in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden können.

(4) Die Ernennung, Verwendung, Versetzung und Beförderung der Vertreter der Staatsanwaltschaft obliegt der Generalstaatsanwaltschaft der Republik, die auch die Disziplinargewalt ausübt.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 221 unter folgenden Änderungen zum Artikel 219:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

„(1) Die Staatsanwaltschaft vertritt den Staat; ihr obliegt die Strafverfolgung sowie im Rahmen des Gesetzes und unter Beachtung des nachfolgenden Absatzes, die Teilnahme an der von den Hoheitsorganen festgelegten Strafpolitik, die Strafverfolgung, die am Legalitätsgrundsatz ausgerichtet sein muß, und die Verteidigung der demokratischen Legalität.“

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:

„(3) Das Gesetz bestimmt die Beiordnung von Beisitzern innerhalb der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit Straftaten ausschließlich militärischen Charakters.“

- die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.

 

Art. 225. (1) Die Vertreter der Staatsanwaltschaft sind verantwortliche Richter, die hierarchisch untergeordnet sind und die außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nicht versetzt, suspendiert, in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden können.

 

(2) Für die Ernennung, Anstellung, Versetzung und Beförderung der Vertreter der Staatsanwaltschaft ist die Generalstaatsanwaltschaft der Republik zuständig; sie übt auch die Disziplinargewalt aus.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 225 wie folgt geändert

- im Absatz 1 wurde nach den Worten "verantwortliche Richter" die Worte "des Richterstandes" eingefügt.

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Ernennung, Verwendung, Versetzung und Beförderung der Vertreter der Staatsanwaltschaft obliegt der Generalstaatsanwaltschaft der Republik, die auch die Disziplinargewalt ausübt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 225 dem bisherigen Artikel 224 angefügt; der Artikel 225 ist an dieser Stelle entfallen.

 

Art. 226. (1) Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik ist das höchste Organ der Staatsanwaltschaft und steht unter der Leitung des Generalstaatsanwalts der Republik.

 

(2) Die Bestimmungen über Aufbau und Zusammensetzung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik sind durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 226 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Regeln des Aufbaus der Generalstaatsanwaltschaft der Republik, wozu die Existenz eines Kollegialorgans gehört, dem aus ihrer Mitte gewählte Richter der Staatsanwaltschaft angehören, sowie die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 226 mit folgender Fassung zum Artikel 222:

Art. 222. (1) Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik ist das höchste Organ der Staatsanwaltschaft und hat die durch Gesetz festgelegte Zusammensetzung und Zuständigkeit.

(2) Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik steht unter der Leitung des Generalstaatsanwalts der Republik und schließt den Obersten Rat der Staatsanwaltschaft ein, dem von der Versammlung der Republik gewählte Mitglieder und Mitglieder, die von den Beamten der Staatsanwaltschaft aus ihrer Mitte gewählt werden, angehören.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 222 unter folgenden Änderungen zum Artikel 220:

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(3) Vorbehaltlich der Regelung in Artikel 133 lit. m) beträgt die Dauer des Mandates des Generalstaatsanwaltes der Republik sechs Jahre."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgendes Kapitel eingefügt:

"Kapitel VI - Verfassungsgericht"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 223. Das Verfassungsgericht ist das im besonderen für die Rechtsprechung im verfassungsrechtlichen Bereich zuständige Gericht."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 223 zum Artikel 221.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 224. (1) Das Verfassungsgericht setzt sich aus 13 Richtern zusammen, von denen 10 von der Versammlung der Republik ernannt werden und 3 wiederum von diesem zugewählt werden.

(2) Von den Richtern, die von der Versammlung ernannt werden oder die zugewählt werden, müssen 6 aus der Mitte der Richter der übrigen Gerichte gewählt werden; die übrigen aus der Mitte der Juristen.

(3) Die Richter des Verfassungsgerichts werden für 6 Jahre ernannt.

(4) Der Präsident des Verfassungsgerichts wird von den jeweiligen Richtern gewählt.

(5) Den Richtern des Verfassungsgerichts kommen die Garantien der Unabhängigkeit, Unversetzbarkeit, Unparteilichkeit und die Nichtverantwortlichkeit zugute; sie sind den gleichen Unvereinbarkeitsregeln unterworfen wie die Richter der übrigen Gerichte.

(6) Die weiteren Regeln in Bezug auf das Statut der Richter des Verfassungsgerichts werden durch Gesetz geregelt."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 224 unter folgenden Änderungen zum Artikel 222:

- im Absatz 3 wurden die Worten „für 6 Jahre ernannt“ ersetzt durch: „für neun Jahre ernannt und können nicht wiederernannt werden.“.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 225. (1) Das Verfassungsgericht ist für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit nach Maßgabe der Artikel 277 und folgende zuständig.

(2) Das Verfassungsgericht hat darüber hinaus die Kompetenz:

a) den Tod oder die dauernde physische Amtsunfähigkeit des Präsidenten der Republik, ebenso wie seine vorübergehende Verhinderung an der Wahrnehmung seiner Aufgaben festzustellen;

b) in den in Artikel 132 Absatz 3 und Artikel 133 Absatz 3 vorgesehenen Fällen den Präsidenten der Republik seines Amtes für verlustig zu erklären;

c) nach Maßgabe des Gesetzes letztinstanzlich über die Ordnungsmäßigkeit und Gültigkeit der Wahlverfahren zu urteilen;

d) den Tod oder die physische Unfähigkeit zur Ausübung des Präsidentenamtes hinsichtlich irgendeines der Präsidentschaftskandidaten in Ansehung der in Artikel 127 Absatz 3 gemachten Bestimmung festzustellen;

e) nach Maßgabe der Verfassung und den Gesetzen die Rechtmäßigkeit der Gründung von politischen Parteien und ihren Bündnispartnern festzustellen sowie über die Rechtmäßigkeit der Volksentscheide und unmittelbaren Volksbefragungen der Wähler auf örtlicher Ebene festzustellen;

f) vorbeugend die Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Volksentscheide und unmittelbaren Volksbefragungen der Wähler auf örtlicher Ebene festzustellen.

(3) Das Verfassungsgericht hat außerdem die Kompetenz, die übrigen ihm von der Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 225 unter folgenden Änderungen zum Artikel 223:

- in Absatz 2 Buchstabe b) wurden die Zahlen „132“ und „133“ ersetzt durch: „129“ und „130“.

- in Absatz 2 Buchstabe d) wurde die Zahl „127“ ersetzt durch: „124“.

- im Absatz 2 erhielt der Buchstabe e) folgende Fassung:

„e) nach Maßgabe der Verfassung und des Gesetzes die Rechtmäßigkeit der Gründung von politischen Parteien und ihren Bündnispartnern festzustellen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Namen, Siegel und Symbole zu befinden und entsprechend ihre Auflösung anzuordnen;“

- dem Absatz 1 wurden folgende Buchstaben angefügt:

„g) auf Antrag der Abgeordneten und nach Maßgabe des Gesetzes über Rechtsmittel im Hinblick auf den Mandatsverlust sowie im Hinblick auf Wahlen zur Versammlung der Republik und der gesetzgebenden Regionalversammlungen zu entscheiden.

h) über Wahlanfechtungen und nach Maßgabe des Gesetzes rechtsmittelfähige Entscheidungen der Organe politischer Parteien zu urteilen.“

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 226. (1) Durch Gesetz werden die Bestimmungen bezüglich des Sitzes, der Organisation und der Tätigkeit des Verfassungsgerichts geregelt.

(2) Das Gesetz ordnet und sieht die Tätigkeit des Verfassungsgerichts in sachlich nicht spezialisierten Kammern vor zum Zwecke der konkreten Überwachung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit oder der Ausübung der sonstigen, nach Maßgabe des Gesetzes bestimmten Kompetenzen.

(3) Durch Gesetz wird das Befassungsrecht des Plenums des Verfassungsgerichts bei widersprüchlichen Entscheidungen der Kammern im Bereich der Anwendung derselben Norm geregelt."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 226 unter folgenden Änderungen zum Artikel 224:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

„(2) Das Gesetz kann die Entscheidung durch Senate vorsehen außer für den Fall der abstrakten Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit und der abstrakten Rechtmäßigkeitsprüfung.“

- im Absatz 3 wurde das Wort „Kammern“ ersetzt durch: „Senate“.

 

Kapitel VII - Selbständige Regionen

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde das Kapitel VII. zum Kapitel VI.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel VI. wieder zum Kapitel VII. und erhielt folgende Überschrift

"Kapitel VII - Autonome Regionen"

 

Art. 227. (1) Die eigene politische und verwaltungsmäßige Ordnung der Inselgruppen Azoren und Madeira liegt in den geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten und in dem historischen Streben der Inselbevölkerung nach Selbständigkeit begründet.

 

(2) Die Selbständigkeit der Regionen zielt auf die demokratische Teilhabe der Bürger, auf die wirtschaftlich-soziale Entwicklung und auf die Förderung und den Schutz der Regionalinteressen ab, sowie auf die Verstärkung der nationalen Einheit und der Bande der Solidarität zwischen allen Portugiesen.

 

(3) Die regionale politische und verwaltungsmäßige Selbständigkeit berührt nicht die Unantastbarkeit der Staatssouveränität und vollzieht sich im Rahmen der Verfassung.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden  in den Absätzen 2 und 3 jeweils das Wort „Selbständigkeit“ ersetzt durch: „Autonomie“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 227 zum Artikel 225.

 

Art. 228. (1) Die Entwürfe für die politisch und verwaltungsmäßigen Statuten der selbständigen Regionen werden von den Regionalversammlungen erarbeitet und der Versammlung der Republik zur Erörterung und Verabschiedung übermittelt.

 

(2) Wird der Entwurf von der Versammlung der Republik abgelehnt oder abgeändert, so muß sie ihn an die jeweilige Regionalversammlung zurückleiten, die hierüber berät und ein Gutachten erstellt.

 

(3) Nach Ausarbeitung des Gutachtens trifft die Versammlung der Republik die endgültige Entscheidung.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 228 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

"(3) Nach Ausarbeitung des Gutachtens setzt die Versammlung der Republik die endgültige Erörterung und Entschlußfassung fort."

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(4) Das in den vorstehenden Absätzen niedergelegte Verfahren findet auch auf eine Änderung der Statuten Anwendung."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Absatz 1 das Wort „selbständigen“ ersetzt durch: „autonomen“ und vor dem Wort „Regionalversammlungen“ wurde das Wort „gesetzgebenden“ eingefügt. Im Absatz 2 wurde vor dem Wort „Regionalversammlung“ das Wort „gesetzgebenden“ eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 228 zum Artikel 226.

 

Art. 229. (1) Die selbständigen Regionen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und haben die folgenden, im jeweiligen Statut auszuführenden Befugnisse:

a) unter Beachtung der Verfassung und der allgemeinen Gesetze der Republik, die Gesetzgebung über diejenigen Gegenstände auszuüben, die von spezifischem Interesse für die Regionen und nicht der eigenen Kompetenz der Hoheitsorgane vorbehalten sind;

b) Ausführungsbestimmungen für die regionale Gesetzgebung und für diejenigen allgemeinen Gesetze zu erlassen, deren Ursprung bei den Hoheitsorganen liegt und in denen diese sich nicht die Ausführungskompetenz vorbehalten haben;

c) die Gesetzesinitiative in Form von Gesetzesvorlagen an die Versammlung der Republik auszuüben;

d) eigene Exekutivgewalt auszuüben;

e) ihr Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen sowie alle Handlungen vorzunehmen und Verträge zu schließen, die für sie von Interesse sind;

f) über die in den selbständigen Regionen eingenommenen sowie die ihnen von anderer Stelle zugewiesenen Steuereinnahmen zu verfügen und sie zur Deckung ihrer Ausgaben zu verwenden;

g) Lenkungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften auszuüben;

h) die Oberaufsicht über Dienste, öffentliche Institute und verstaatlichte Unternehmen sowie in anderen Fällen, in denen dies die Interessen der Region gerechtfertigt ist;

i) den regionalen Wirtschaftsplan auszuarbeiten und an der Erstellung des Plans mitzuwirken;

j) an der Festlegung und Durchführung der Steuer-, Geld-, Finanz- und Währungspolitik mitzuwirken, zur Sicherstellung der regionalen Kontrolle über die im Umlauf befindlichen Zahlungsmittel und über die Finanzierung der für die wirtschaftlich-soziale Entwicklung erforderlichen Investitionen;

l) an der Aushandlung der sie direkt betreffenden internationalen Abkommen und Verträge mitzuwirken sowie an den sich aus ihnen ergebenden Vorteilen Anteil zu haben.

 

(2) Die Regionalversammlungen können den Revolutionsrat auffordern, aufgrund der Verletzung der in der Verfassung verankerten Rechte der Regionen, Rechtsnormen für verfassungswidrig zu erklären, deren Ursprung bei den Hoheitsorganen liegt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 229 wie folgt geändert:

- die Buchstaben b) und c)  erhielten folgende Fassung:

"b) Ausführungsbestimmungen für die regionale Gesetzgebung und für diejenigen allgemeinen Gesetze der Hoheitsorgane zu erlassen, in denen diese sich nicht die Ausführungskompetenz vorbehalten haben

c) die Gesetzesinitiative in Form von Gesetzesvorlagen und Gesetzesänderungsvorlagen an die Versammlung der Republik, nach Maßgabe von Artikel 170 Absatz 1, auszuüben; ".

- die Buchstaben f) und g) erhielten folgende Fassung:

"f) nach Maßgabe des Gesetzes, eigene Steuerhoheit auszuüben und über die hierdurch erzielten Steuereinnahmen und die übrigen ihnen zugewiesenen Einnahmen zur Deckung ihrer Ausgaben zu verfügen;

g) örtliche Selbstverwaltungskörperschaften einzurichten und aufzulösen, wie auch deren jeweiliges Gebiet, nach Maßgabe des Gesetzes, zu ändern; "

- nach dem Buchstaben g) wurden folgende Buchstaben eingefügt:

"h) die Aufsichtsgewalt über die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften auszuüben;

i) Dörfer in den Rang von Gemeinden oder Städte zu erheben;"

- der bisherige Buchstabe h) wurde mit folgender Fassung zum Buchstaben j):

"j) die Aufsicht über Dienste, öffentliche Institute sowie über öffentliche und verstaatlichte Unternehmen, deren ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit in der Region angesiedelt ist, auszuüben sowie in anderen Fällen, in denen das regionale Interesse dies rechtfertigt;"

- der bisherige Buchstabe i) wurde mit folgender Fassung zum Buchstaben l):

"l) den regionalen Wirtschaftsplan, den regionalen Haushalt und die Rechnungslegung der Region zu beschließen und an der Ausarbeitung des landesweiten Wirtschaftsplanes beteiligt zu sein;"

- nach dem bisherigen Buchstaben i) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

"m) vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 168 lit. d) Handlungen von lediglich ordnungspolitischem Unrechtsgehalt zu definieren;"

- der bisherige Buchstabe j) wurde Buchstabe n).

- nach dem bisherigen Buchstaben j) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

"o) an der Ausarbeitung der die Hoheitsgewässer, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel betreffenden Politik mitzuwirken;"

- der bisherige Buchstabe l) wurde Buchstabe p)

- folgender Buchstabe wurde angefügt:

"q) zu den sie betreffenden Fragen in den Zuständigkeitsbereichen der Hoheitsorgane, auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen, Stellung zu nehmen."

- der Absatz 2 wurden gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 229 folgende Fassung:

Art. 229. (1) Die autonomen Regionen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und haben die folgenden, im jeweiligen Statut auszuführenden Befugnisse:

a) unter Beachtung der Verfassung und der allgemeinen Gesetze der Republik, die Gesetzgebung über diejenigen Gegenstände auszuüben, die von spezifischem Interesse für die Regionen und nicht der eigenen Kompetenz der Hoheitsorgane vorbehalten sind;

b) kraft einer Ermächtigung der Versammlung der Republik und unter Beachtung der Verfassung die Gesetzgebung über diejenigen Gegenstände auszuüben, die von spezifischem Interesse für die Regionen und nicht der eigenen Kompetenz der Hoheitsorgane vorbehalten sind;

c) im Hinblick auf das spezifische Interesse für die Regionen die grundlegenden Gesetze über Gegenstände zu entwickeln, die nicht der ausschließlichen Kompetenz der Republik unterliegen sowie solchen, die in Artikel 168 Absatz 1 lit. f), g), n), v) und x) vorgesehen sind;

d) Ausführungsbestimmungen für die regionale Gesetzgebung und für diejenigen allgemeinen Gesetze der Hoheitsorgane zu erlassen, in denen diese sich nicht die Ausführungskompetenz vorbehalten haben;

e) nach Maßgabe des Artikels 228 das Initiativrecht für Statuten auszuüben;

f) die Gesetzesinitiative in Form von Gesetzesvorlagen und Gesetzesänderungsvorlagen an die Versammlung der Republik, nach Maßgabe von Artikel 170 Absatz 1, auszuüben;

g) eigene Exekutivgewalt auszuüben;

h) ihr Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen sowie alle Handlungen vorzunehmen und Verträge zu schließen, die für sie von Interesse sind;

i) nach Maßgabe des Gesetzes, eigene Steuerhoheit auszuüben und über die hierdurch erzielten Steuereinnahmen und die übrigen ihnen zugewiesenen Einnahmen zur Deckung ihrer Ausgaben zu verfügen sowie das nationale Steuersystem den regionalen Besonderheiten nach Maßgabe eines Rahmengesetzes der Versammlung der Republik anzupassen;

j) örtliche Selbstverwaltungskörperschaften einzurichten und aufzulösen, wie auch deren jeweiliges Gebiet, nach Maßgabe des Gesetzes, zu ändern;

l) die Aufsichtsgewalt über die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften auszuüben;

m) Dörfer in den Rang von Gemeinden oder Städte zu erheben;

n) die Aufsicht über Dienste, öffentliche Institute sowie über öffentliche und verstaatlichte Unternehmen, deren ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit in der Region angesiedelt ist, auszuüben sowie in anderen Fällen, in denen das regionale Interesse dies rechtfertigt;

o) den regionalen Wirtschaftsplan, den regionalen Haushalt und die Rechnungslegung der Region zu beschließen und an der Ausarbeitung der landesweiten Wirtschaftspläne beteiligt zu sein;

p) vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 168 lit. d) Handlungen von lediglich ordnungspolitischem Unrechtsgehalt zu definieren;

q) an der Festlegung und Durchführung der Steuer-, Geld-, Finanz- und Währungspolitik mitzuwirken, zur Sicherstellung der regionalen Kontrolle über die im Umlauf befindlichen Zahlungsmittel und über die Finanzierung der für die wirtschaftlich-soziale Entwicklung erforderlichen Investitionen;

r) an der Ausarbeitung der die Hoheitsgewässer, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel betreffenden Politik mitzuwirken;

s) an der Aushandlung der sie direkt betreffenden internationalen Abkommen und Verträge mitzuwirken sowie an den sich aus ihnen ergebenden Vorteilen Anteil zu haben;

t) Kooperation mit anderen regionalen ausländischen Körperschaften herzustellen und sich an Organisationen zu beteiligen, die die Förderung des Dialogs und der zwischenregionalen Kooperation zur Zielsetzung haben, und zwar nach Maßgabe der Richtlinien, die durch die Hoheitsorgane mit Kompetenz in Angelegenheiten der Außenpolitik bestimmt wurden;

u) zu den sie betreffenden Fragen in den Zuständigkeitsbereichen der Hoheitsorgane, auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen, Stellung zu nehmen.

(2) Den Vorlagen für ein Ermächtigungsgesetz muß den Vorentwurf für die zu genehmigende, regionale gesetzgebende Verordnung beigefügt sein; auf die entsprechenden Ermächtigungsgesetze finden die Bestimmungen des Artikels 168 Absatz 2 und 3 Anwendung.

(3) Die Ermächtigungen, auf die sich der vorangegangene Absatz bezog, werden mit dem Ende der Legislaturperiode oder der Auflösung entweder der Versammlung der Republik oder der gesetzgebenden Regionalversammlung, der sie gewährt wurden, gegenstandslos.

(4) Die in Absatz 1 lit. b) und c) vorgesehenen, regionalen gesetzgebenden Verordnungen müssen sich ausdrücklich auf die entsprechenden Ermächtigungsgesetze oder grundlegende Gesetze beziehen; auf erstere finden die Bestimmungen des Artikels 172 entsprechende Anwendung.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 229 unter folgenden Änderungen zum Artikel 227:

- im Absatz 1 wurden die Worte „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ ersetzt durch: „Gebietskörperschaften“.

- im Absatz 1 Buchstabe c) wurden die Worte „Artikel 168 Absatz 1 lit. f), g), n), v) und x)“ ersetzt durch „Artikel 165 Absatz 1 lit. f), g), n), t) und u)“

- im Absatz 1 Buchstabe e) wurde die Zahl „228“ ersetzt durch: „226“.

- im Absatz 1 Buchstabe f) wurde die Zahl „170“ ersetzt durch: „167“.

- im Absatz 1 erhielt der Buchstabe i) folgende Fassung:

„i) eigene Steuerhoheit nach Maßgabe des Gesetzes auszuüben und das nationale Steuersystem nach Maßgabe eines durch die Versammlung der Republik zu erlassenden Rahmengesetze an regionale Besonderheiten anzupassen;“

- nach dem Absatz 1 Buchstaben i) wurde folgender Buchstabe eingefügt:

„j) im Rahmen der Statuten und des Gesetzes über das Finanzwesen der Autonomen Regionen über die von ihnen erhaltenen oder verwalteten Einnahmen zu verfügen sowie an Steuereinnahmen und sonstigen ihnen zugewiesenen nationalen Einnahmen im Einklang mit der Gewährleistung effektiver nationaler Solidarität beteiligt zu werden und solche Einnahmen zur Deckung ihrer Ausgaben zu verwenden;“

- im Absatz 1 wurde der bisherige Buchstabe j) mit folgender Fassung Buchstabe l):

„l) örtliche Selbstverwaltungskörperschaften einzurichten und aufzulösen sowie nach Maßgabe des Gesetzes die Gebietsordnung zu ändern;“

- im Absatz 1 wurden die bisherigen Buchstaben l) bis o) zu den Buchstaben m) bis p).

- im Absatz 1 wurde der bisherige Buchstabe p) unter folgender Änderung zum Buchstaben q): die Zahl „168“ wurde ersetzt durch: „165“.

- im Absatz 1 wurden die bisherigen Buchstaben q) bis t) zu den Buchstaben r) bis u).

- im Absatz 1 wurde der bisherige Buchstabe u) durch folgende Buchstaben ersetzt::
„v) auf eigene Initiative hin oder auf Ersuchen der Hoheitsorgane Stellung zu nehmen zu sie betreffenden Fragen in ihrem Hoheitsbereich sowie zur Bestimmung von Positionen Portugals innerhalb des europäischen Einigungsprozesses im Bereich von Fragen, die ihr spezifisches Interesse betreffen;
x) am europäischen Einigungsprozeß durch die Vertretung in den jeweiligen regionalen Einrichtungen mitzuwirken und an Abordnungen teilzunehmen, die für Gemeinschaftsentscheidungen zu Fragen von spezifischem Interesse der Regionen gebildet werden.“

- im Absatz 2 wurde die Zahl „168“ ersetzt durch: „165“.

- im Absatz 4 wurde die Zahl „172“ ersetzt durch: „169“.

 

Art. 230. Es ist den selbständigen Regionen untersagt:

a) die gesetzlich anerkannten Rechte der Arbeiter einzuschränken;

b) den Personen- und Güterverkehr zwischen den Regionen und dem übrigen Staatsgebiet einzuschränken;

c) die Ausübung eines Berufes oder den Zugang zu einer Stellung im öffentlichen Dienst Personen vorzubehalten, die aus der jeweiligen Region stammen oder dort leben.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 230 wie folgt geändert:

- der Buchstabe a) erhielt folgende Fassung:

"a) die in der Rechtsordnung anerkannten Rechte der Arbeiter einzuschränken;".

- dem Buchstaben b) wurden folgende Worte angefügt: ", vorbehaltlich der gesundheitspolizeilich unerläßlichen Einschränkungen des Güterverkehrs"

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 230 mit folgender Fassung zum Artikel 228:

Art. 228. Im Sinne der Artikel 112 Absatz 4 und 227 Absatz 1 lit. a) bis c) gelten als Bereiche von spezifischen regionalen Interessen:

a) die Achtung der Lebensbedingungen und der Lebensqualität;

b) kulturelle Traditionen und kulturelle Wertschöpfung;

c) den Schutz der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts;

d) Naturschutz und der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;

e) die Entwicklung von Ackerbau, Viehzucht und Fischerei;

f) die Wasserressourcen, Mineral- und Thermalquellen und örtliche Energieerzeugung;

g) Bodennutzung, Wohnungsbau, Stadtplanung und Gebietsordnung;

h) Straßenbau, Verkehr und Transport zu Lande;

i) Infrastruktur und Transport zwischen den Inseln zu Wasser und in der Luft;

j) Entwicklung von Handel und Industrie;

l) Tourismus, Folklore und Kunsthandwerk;

m) Sport;

n) Organisation der örtlichen Verwaltung und ihrer Dienststellen;

o) sonstige Bereiche, die ausschließlich die Region betreffen oder die innerhalb der Region eine bestimmte Gestaltung erfordern.“

 

Art. 231. (1) Die Hoheitsorgane gewährleisten in Zusammenarbeit mit den regionalen Regierungsorganen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der selbständigen Regionen, insbesondere in Hinblick auf die Korrektur der aus der Insellage herrührenden Ungleichheiten.

 

(2) Eine Anhörung der regionalen Regierungsorgane durch die Hoheitsorgane erfolgt in allen Angelegenheiten, die zwar in die Kompetenz der Hoheitsorgane fallen, aber die selbständigen Regionen betreffen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde im Artikel 231 das Wort „selbständigen“ ersetzt durch. „autonomen“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 231 unter folgenden Änderungen zum Artikel 229:
- folgender Absatz wurde angefügt:
„(3) Die finanziellen Beziehungen zwischen der Republik und den autonomen Regionen werden in dem gemäß Artikel 164 lit. t) vorgesehenen Gesetz geregelt.“

 

Art. 232. (1) Die Repräsentation der Hoheitsgewalt der Republik erfolgt für jede selbständige Region gesondert und zwar durch einen vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten und nach Anhörung des Revolutionsrates ernannten Minister der Republik.

 

(2) Dem Minister der Republik obliegt die Koordinierung der Tätigkeit der wesentlichen Staatsämter, sofern sie die Interessen der Region berühren; zu diesem Zweck verfügt er über die Befugnisse eines Ministers und nimmt mit Sitz und Stimme an Ministerratssitzungen teil, in denen Angelegenheiten beraten werden, die für die jeweilige Region von Interesse sind.

 

(3) Der Minister der Republik führt die Aufsicht über die vom Staat in der Region wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben und koordiniert sie mit jenen, die von der Region selbst wahrgenommen werden.

 

(4) Für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung wird der Minister der Republik in der Region durch den Präsidenten der Regionalversammlung vertreten.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 232 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Hoheitsgewalt der Republik ist in jeder selbständigen Region gesondert repräsentiert und zwar durch einen vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung des Staatsrates zu ernennenden und zu entlassenden Minister der Republik."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde im Artikel 232 das Wort „selbständigen“ ersetzt durch: „autonomen“ und vor dem Wort „Regionalversammlung“ wurde das Wort „gesetzgebenden“ eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 232 unter folgenden Änderungen zum Artikel 230:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

„(2) Außer im Falle einer Entlassung endet das Mandat des Ministers der Republik mit dem Mandat des Staatspräsidenten und der Übernahme eines neuen Ministers der Republik.“

 

Art. 233. (1) Eigene Regierungsorgane der Regionen sind die Regionalversammlung und die Regionalregierung.

 

(2) Die Regionalversammlung wird in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl im Einklang mit dem Grundsatz verhältnismäßiger Repräsentation gewählt.

 

(3) Die Regionalversammlung ist ausschließlich zuständig für die Ausübung der Rechte, die in Artikel 229 unter a), im zweiten Satzteil unter b) und unter c) genannt werden, sowie für die Annahme des Haushalts- und des regionalen Wirtschaftsplans.

 

(4) Die Regionalregierung, deren Präsident unter Berücksichtigung der Wahlergebnisse vom Minister der Republik ernannt wird, ist politisch der Regionalversammlung verantwortlich.

 

(5) Die übrigen Mitglieder der Regionalregierung werden vom Minister der Republik auf Vorschlag des jeweiligen Präsidenten ernannt und entlassen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 233 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 wurde gestrichen.

- die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden Absatz 3 und 4.

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(5) Der Status der Amtsträger der eigenen Regierungsorgane der selbständigen Regionen wird in den jeweiligen politisch-verwaltungsmäßigen Statuten geregelt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 233 wie folgt geändert:

- in den Absätzen 1 und 2 wird vor dem Wort „Regionalversammlung“ das Wort „gesetzgebende“ , im Absatz 3 wird vor das Wort „Regionalversammlung“ das Wort „gesetzgebenden“ eingefügt.

- im Absatz  5 wurde das Wort „selbständigen“ ersetzt durch: „autonomen“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 233 unter folgenden Änderungen zum Artikel 231:

- im Absatz 1 wurde das Wort „Eigene“ gestrichen.

- nach dem Absatz 4 wurde folgender Absatz eingefügt:
„(5) Die Regionalregierung hat die Alleinzuständigkeit in Fragen ihrer eigenen Organisation und Funktionsweise.“

- der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6.

 

Art. 234. (1) Die Organe der selbständigen Regionen können wegen der Ausübung verfassungswidriger Handlungen, nach Anhörung des Revolutionsrates und der Versammlung der Republik, vom Präsidenten der Republik aufgelöst oder ihres Amtes enthoben werden.

 

(2) Die Auflösung der Regionalorgane läßt Neuwahlen innerhalb von 90 Tagen nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Auflösung geltenden Wahlrechts zwingend erforderlich werden, andernfalls die Auflösungsverordnung rechtsunwirksam wird.

 

(3) Die Amtsenthebung der Regionalorgane muß für einen bestimmten Zeitraum verfügt werden, der fünfzehn Tage nicht überschreiten darf, wobei während einer Legislaturperiode nicht mehr als zwei Amtsenthebungen verfügt werden dürfen.

 

(4) Bei Auflösung oder Amtsenthebung der Regionalorgane werden die Geschäfte der Regionalregierung vom Minister der Republik wahrgenommen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 234 in neuer Fassung als Artikel 236 verschoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt::

"Art. 234. Die Regionalversammlung ist ausschließlich zuständig für die Ausübung der Rechte, die ihr in Artikel 229 lit a), im zweiten Teil von lit. b), in lit. c), im ersten Teil von lit f) und in lit. g), i) und m) gewährt werden, sowie für die Verabschiedung des regionalen Haushalts und des Wirtschaftsplans und der Rechnungslegung der öffentlichen Hand der Region."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 234 folgende Fassung:

Art. 234. (1) Die gesetzgebende Regionalversammlung ist ausschließlich zuständig für die Ausübung der Rechte, die ihr in Artikel 229 Absatz 1 lit. a), b) und c), im zweiten Teil von d), in f) im ersten Teil von i) und in j), m) und p) gewährt werden, sowie für die Verabschiedung des regionalen Haushalts, des Wirtschaftsplans und der Rechnungslegung der öffentlichen Hand der Region und außerdem die Anpassung des nationalen Steuersystems an die regionalen Besonderheiten.

(2) Die gesetzgebende Regionalversammlung hat die Kompetenz, ihre eigene Geschäftsordnung nach Maßgabe der Verfassung und des politisch-verwaltungsmäßigen Statuts der jeweiligen Region auszuarbeiten und zu verabschieden.

(3) Auf die gesetzgebende Regionalversammlung und ihre jeweiligen parlamentarischen Gruppen finden entsprechende Anwendung die Bestimmungen der Artikel 178 lit. c) , Artikel 181 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 182 mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz 3 lit. e) und f) und Absatz 4, sowie Artikel 183 mit Ausnahme der Bestimmung des Absatzes 2 lit. b).“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 234 mit folgender Fassung zum Artikel 232:

Art. 232. (1) Die gesetzgebende Regionalversammlung ist ausschließlich zuständig für die Ausübung der Rechte, die ihr in Artikel 227 Absatz 1 lit. a), b) und c), im zweiten Teil von d), in f) im ersten Teil von i) und in l), m) und q) gewährt werden, sowie für die Verabschiedung des regionalen Haushalts, des Wirtschafts- und Sozialplans und der Rechnungslegung der Region und außerdem die Anpassung des nationalen Steuersystems an die regionalen Besonderheiten.

(2) Die gesetzgebende Regionalversammlung kann Vorlagen für Volksentscheide ausarbeiten, im Rahmen welcher die Wahlbürger des jeweiligen Territoriums aufgrund einer Entscheidung des Staatspräsidenten aufgerufen sein können, sich unmittelbar und verbindlich zu spezifischen Fragen des regionalen Interesses, bei analoger Anwendung des Artikels 115 zu äußern.
(3) Die gesetzgebende Regionalversammlung hat die Kompetenz, ihre eigene Geschäftsordnung nach Maßgabe der Verfassung und des politisch-verwaltungsmäßigen Statuts der jeweiligen Region auszuarbeiten und zu verabschieden.

(4) Auf die gesetzgebende Regionalversammlung und ihre jeweiligen parlamentarischen Gruppen finden entsprechende Anwendung die Bestimmungen der Artikel 175 lit. c) , Artikel 178 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 179 mit Ausnahme der Bestimmung in Absatz 3 lit. e) und f) und Absatz 4, sowie Artikel 180 mit Ausnahme der Bestimmung des Absatzes 2 lit. b).“

 

Art. 235. (1) Die Regionalverordnungen sowie die Ausführungsbestimmungen der allgemeinen Gesetze der Republik werden dem Minister der Republik zur Ausfertigung und Bekanntmachung vorgelegt.

 

(2) Der Minister der Republik kann innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Erhalt der im vorstehenden Absatz genannten Normierungen durch eine begründete Botschaft sein Vetorecht ausüben und eine erneute Beratung der Normierungen verlangen.

 

(3) Bestätigt die Regionalversammlung ihre Entschließung mit der absoluten Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl, kann die Ausfertigung nicht verweigert werden.

 

(4) Ist der Minister der Republik jedoch der Ansicht, daß die Normierung verfassungswidrig sei, so kann er die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Revolutionsrat unterbreiten, nach Maßgabe der entsprechenden anwendbaren Bestimmungen der Artikel 277 und 278.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 235 folgende Fassung:

"Art. 235. (1) Die regionalen Normativverordnungen und die regionalen Ausführungsverordnungen werden vom Minister der Republik unterzeichnet, der auch ihre Veröffentlichung veranlaßt.

(2) Innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Erhalt irgendwelcher Beschlußfassungen der Regionalversammlung, die ihm zur Unterzeichnung zugeleitet werden oder innerhalb von 15 Tagen seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts, der zufolge dieses Gericht nicht zur Verfassungswidrigkeit irgendwelcher in den fraglichen Beschlußfassungen enthaltenen Bestimmungen Stellung nehmen wird, hat der Minister der Republik seine Unterschrift zu leisten oder aber sein Vetorecht auszuüben, indem er in einer begründeten Botschaft die erneute Beratung der Normierungen verlangt.

(3) Bestätigt die Regionalversammlung ihre Entschließung mit der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, so hat der Minister der Republik die Vorlage innerhalb von acht Tagen seit ihrem Zugang zu unterzeichnen.

(4) Innerhalb von 20 Tagen seit dem Zugang irgendeiner Verordnung der Regionalregierung, die dem Minister der Republik zur Unterzeichnung zugeleitet worden ist, hat der Minister der Republik dieselbe zu unterzeichnen oder die Verweigerung der Unterzeichnung mit einer schriftlichen Begründung der Regionalregierung mitzuteilen, welche die Verordnung sodann als Vorlage in die Regionalversammlung einbringen kann.

(5) Der Minister der Republik übt des weiteren ein Vetorecht nach Maßgabe der Artikel 278 und 279 aus.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 235 die Worte „der Regionalversammlung“ ersetzt durch: „der gesetzgebenden Regionalversammlung“ und die Worte „die Regionalversammlung“ wurde ersetzt durch: „die gesetzgebende Regionalversammlung“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 235 unter folgender Änderung zum Artikel 233:

- im Absatz 3 wurden die Worte „der gesetzlichen Mitgliederzahl“ ersetzt durch: „der ihr Mandat ausübenden Mitglieder“.

 

Art. 236. (1) Dem Präsidenten der Republik beigeordnet, wird ein Konsultativausschuß für die selbständigen Regionen tätig, der folgende Zuständigkeiten hat:

a) auf Antrag des Ministers der Republik die Legalität derjenigen Normierungen zu begutachten, die ihren Ursprung bei den Regionalorganen haben;

b) auf Antrag der Präsidenten der Regionalversammlungen die Übereinstimmung von Gesetzen, Ausführungsvorschriften und anderen Maßnahmen der Hoheitsorgane mit den Rechten der Regionen, die in deren Statuten verankert sind, zu begutachten;

c) zu sonstigen Fragen Stellung zu nehmen, zu deren Prüfung er vom Präsidenten der Republik aufgefordert wird, oder die ihm von den Statuten oder den allgemeinen Gesetzen der Republik zugewiesen werden.

 

(2) Der Ausschuß setzt sich zusammen:

a) aus einem anerkanntermaßen verdienten Bürger, der vom Präsidenten der Republik benannt wird und der dem Ausschuß vorsitzt;

b) aus vier anerkanntermaßen verdienten und nachweislich in Rechtsfragen kompetenten Bürger, von denen zwei von der Versammlung der Republik benannt werden und je einer von jeder Regionalversammlung.

 

(3) Die gerichtliche Entscheidung über die in Absatz 1 a) und b) aufgeführten Fragen steht einem letztinstanzlichen Gericht zu, das durch Gesetz der Republik zu benennen ist.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 236 aufgehoben und an deren Stelle der bisherige Artikel 234 in neuer Fassung eingefügt:

"Art. 236. (1) Die Organe der selbständigen Regionen können wegen der Ausübung verfassungswidriger Handlungen und nach Anhörung der Versammlung der Republik und des Staatsrates vom Präsidenten der Republik aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung der Regionalorgane werden die Geschäfte der Regionalregierung vom Minister der Republik wahrgenommen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 236 die Worte „Organe der selbständigen Regionen“ ersetzt durch: „Selbstverwaltungsorgane der autonomen Regionen“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 236 zum Artikel 234.

 

Kapitel VIII - Örtliche Gemeinschaftsgewalt

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde das Kapitel VII. zum  Kapitel VII.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel VII. wieder zum Kapitel VIII.

 

Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze

 

Art. 237. (1) Zum demokratischen Aufbau des Staates gehört das Vorhandensein örtlicher Selbstverwaltungskörperschaften.

 

(2) Die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften sind Gebietskörperschaften mit eigenen Vertretungsorganen, die die eigene Interessenverfolgung der jeweiligen Bevölkerung zum Ziel haben.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 237 unter folgender Änderung zum Artikel 235:

- im Absatz 2 wurden die Worte „die die eigene Interessenverfolgung der jeweiligen Bevölkerung“ ersetzt durch: die die Wahrung der spezifischen Interessen ihrer jeweiligen Bevölkerung“.

 

Art. 238. (1) Auf dem Festland bestehen örtliche Selbstverwaltungskörperschaften in der Form von Gemeinden, Kommunen und Verwaltungsregionen.

 

(2) Die selbständigen Regionen der Azoren und Madeira umfassen Gemeinden und Kommunen.

 

(3) Für die großen städtischen Siedlungsgebiete und auf den Inseln kann das Gesetz im Einklang mit deren spezifischen Bedingungen andere Arten der selbstverwaltungsmäßigen Gebietsordnung festlegen.

 

(4) Die verwaltungsrechtliche Aufteilung des Staatsgebietes wird durch Gesetz festgelegt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 238 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) In den selbständigen Regionen der Azoren und Madeira bestehen Gemeinden und Kommunen. "

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 238 unter folgenden Änderungen zum Artikel 236:

- im Absatz 3 wurde das Wort „selbstverwaltungsmäßigen“ gestrichen.

 

Art. 239. Die Befugnisse und der Aufbau der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften, wie auch die Kompetenzen ihrer Organe werden im Einklang mit dem Grundsatz der verwaltungsmäßigen Dezentralisierung durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 239 unter folgenden Änderungen zum Artikel 237:

- folgende Absätze wurden angefügt:

„(2) Die Versammlung der Gebietskörperschaft nimmt die ihr gesetzlich zugeordneten Befugnisse wahr, einschließlich der Billigung von Vorhaben und des Budgets.

(3) Die lokale Polizei arbeitet zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der örtlichen Gemeinschaften zusammen.“

 

Art. 240. (1) Die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften sind mit eigenem Vermögen und mit eigenen Mitteln ausgestattet.

 

(2) Das Gesetz wird das örtliche Finanzwesen im Hinblick auf eine gerechte Verteilung der öffentlichen Staatseinnahmen und mit dem Ziel der notwendigen Korrektur der zwischen örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften gleicher Ebene bestehenden Ungleichheiten regeln.

 

(3) Zu den eigenen Einnahmen der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften gehören zwingend die von der Verwaltung ihres Vermögens herrührenden Einnahmen sowie jene, die bei dem Einsatz der eigenen Dienstleistungen anfallen.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 240 unter folgender Änderung zum Artikel 238:

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(4) Gebietskörperschaften können in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren berechtigt werden, Steuern zu erheben.“.

 

Art. 241. (1) Der Aufbau der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften beinhaltet eine gewählte Versammlung mit Beschlußfassungsbefugnis und ein ihr verantwortliches, kollegiales Exekutivorgan.

 

(2) Die Versammlung wird von den ansässigen Bürgern in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl und gemäß dem Verhältniswahlsystem gewählt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 240 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte "Der Aufbau" ersetzt durch: "Zum Aufbau" und das Wort "beinhaltet" wurde ersetzt durch: "gehören".

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(3) Die Organe der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften können Volksbefragungen vermittels geheimer Stimmabgabe unter den in ihrem jeweiligen Gebiet registrierten, wahlberechtigten Bürgern über Angelegenheiten durchführen, die in ihren Kompetenzbereich fallen, und zwar nach Maßgabe des Gesetzes, das auch die Anwendungsfälle und die Verbindlichkeit solcher Volksbefragungen regelt."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 241 unter folgenden Änderungen zum Artikel 239:

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:

„(3) Das kollegiale Exekutivorgan setzt sich aus einer angemessenen Zahl von Mitgliedern zusammen, wobei zum Vorsitzenden der erste Kandidat auf der Mehrheitsliste für Versammlung oder Exekutive im Einklang mit dem Gesetz, das auch das Wahlverfahren, die Anforderung an Bildung und Auflösung sowie Funktion des Organs regelt, berufen wird.“

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(4) Wahlvorschläge für die Organe der Gebietskörperschaften können nach Maßgabe des Gesetzes von politischen Parteien, individuell oder in Koalition, sowie von Bürgergruppierungen vorgelegt werden.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (bisher Artikel 241 Absatz 3):

Art. 240. (1) Die Gebietskörperschaften können Angelegenheiten der Regelungskompetenz ihrer Organe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und mit der gesetzlich vorgesehenen Wirksamkeit ihren gebietsansässigen Wahlbürgern zur Volksabstimmung vorlegen.

(2) Das Gesetz kann vorsehen, daß die Wahlbürger berechtigt sind, eine Volksabstimmung zu beantragen.“

 

Art. 242. Die Versammlung der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften ist mit eigener Normausfüllungskompetenz ausgestattet, innerhalb des Rahmens der Verfassung und bezüglich derjenigen Gesetze und Vorschriften, die ihren Ursprung bei Selbstverwaltungskörperschaften übergeordneter Art oder bei Behörden mit Aufsichtsbefugnis haben.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 242 folgende Fassung:

"Art. 242. Die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften sind im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und der Vorschriften, die von übergeordneten Selbstverwaltungskörperschaften oder von Aufsichtsbehörden erlassen wurden, mit eigener Normausfüllungskompetenz ausgestattet."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 242 zum Artikel 241.

 

Art. 243. (1) Die Aufsicht über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften wird in der Form und in den Fällen ausgeübt, die im Gesetz vorgesehen sind; sie obliegt auf dem Festland der Regierung und auf den Azoren und Madeira den entsprechenden Regionalorganen.

 

(2) Aufsichtsmaßnahmen zum Zwecke der Einschränkung der örtlichen Autonomie bedürfen der vorangehenden Stellungnahme durch ein vom Gesetz zu bestimmendes Selbstverwaltungsorgan.

 

(3) Eine Auflösung der Versammlung muß zugleich den Termin für Neuwahlen festlegen, die innerhalb einer Frist von neunzig Tagen stattfinden müssen, wonach eine erneute Auflösung vor Ablauf eines Jahres unzulässig ist.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 242 folgende Fassung:

"Art. 243. (1) Die Aufsicht über die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften besteht in der Nachprüfung der Gesetzeserfüllung durch die Selbstverwaltungsorgane und wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nach Maßgabe des Gesetzes ausgeübt.

(2) Für Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht, durch die die Selbstverwaltungsautonomie eingeschränkt wird, muß zuvor, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, von einem Selbstverwaltungsorgan ein Gutachten erstellt werden.

(3) Die Auflösung der aus unmittelbaren Wahlen hervorgegangenen Selbstverwaltungsorgane kann nur auf schwerwiegend rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen gestützt werden."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 243 zum Artikel 242.

 

Art. 244. (1) Zur Unterstützung der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften und zur Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit wird ein dem zuständigen Ministerium unterstellter Beamtenstab eingerichtet, der Fachleute auf jenen Gebieten umfaßt, die für die örtliche Verwaltung von Interesse sind.

 

(2) Die Ernennung von im allgemeinen Staatsdienst stehenden Beamten für Dienststellen der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften ist von der Anhörung dieser Körperschaften abhängig.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 242 folgende Fassung:

"Art. 244. (1) Die örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften verfügen nach Maßgabe des Gesetzes über einen eigenen Stab an Bediensteten.

(2) Auf die Bediensteten und Angestellten der örtlichen Selbstverwaltung finden die Vorschriften über Bedienstete und Angestellte des Staates Anwendung.

(3) Unbeschadet der Selbstverwaltungsautonomie werden durch Gesetz die Formen der technischen und personellen Unterstützung der Selbstverwaltungskörperschaften durch den Staat geregelt."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 244 zum Artikel 243.

 

Abschnitt II - Gemeinde

 

Art. 245. Die Repräsentativorgane der Gemeinde sind die Versammlung der Gemeinde und der Gemeindeausschuß.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 245 zum Artikel 244.

 

Art. 246. (1) Die Versammlung der Gemeinde wird von den wahlberechtigten Bürgern gewählt, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind.

 

(2) Neben den politischen Parteien können auch andere Gruppen von wahlberechtigten Bürgern nach Maßgabe der vom Gesetz festgelegten Bestimmungen Wahlvorschläge einreichen.

 

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in Gemeinden mit sehr kleiner Bevölkerungszahl an die Stelle der Versammlung der Gemeinde eine Vollversammlung der wahlberechtigten Bürger tritt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 246 mit folgender Fassung zum Artikel 245:

Art. 245. (1) Die Gemeindeversammlung ist das Beschlußorgan der Gemeinde.

(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in Gemeinden mit sehr kleiner Bevölkerungszahl an die Stelle der Versammlung der Gemeinde eine Vollversammlung der wahlberechtigten Bürger tritt.“

 

Art. 247. (1) Der Gemeindeausschuß ist das Exekutivorgan der Gemeinde und wird von den Mitgliedern der Versammlung der Gemeinde aus deren Mitte heraus gewählt.

 

(2) Vorsitzender des Gemeindeausschusses ist derjenige Bürger, der die Liste anführt, die in der Wahl zur Versammlung der Gemeinde die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, oder, falls eine Versammlung der Gemeinde nicht besteht, derjenige Bürger, der von der Vollversammlung der Bürger für dieses Amt gewählt wird.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 247 mit folgender Fassung zum Artikel 246:

Art. 246. Der Gemeindeausschuß ist das Exekutivorgan der Gemeinde.“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

Art. 247. Gemeinden können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Zusammenschlüsse zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen eingehen.“.

 

Art. 248. Die Versammlung der Gemeinde kann den örtlich bestimmten, populistischen Basisorganisationen Verwaltungsaufgaben übertragen, sofern sie nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 248 die Worte „den örtlich bestimmten, populistischen Basisorganisationen“ ersetzt durch: „den Einwohnerorganisationen“.

 

Abschnitt III - Kommunalverbände

 

Hinweis: An dieser Stelle wurde die Bezeichnung „Kommunalverbände“ als Übersetzung gewählt für das portugiesische „Município“, in anderen Übersetzungen wurde statt dessen "Kommunen oder "Landkreise" verwendet.

 

Art. 249. Die bestehenden Amtsbezirke sind die in der Verfassung vorgesehenen Kommunalverbände, wobei durch Gesetz deren weitere geschaffen oder diejenigen aufgelöst werden können, die sich als untragbar erweisen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 249 folgende Fassung:

"Art. 249. Die Einrichtung neuer oder die Auflösung bestehender Kommunalverbände, wie auch die Änderung ihres jeweiligen Gebiets, erfolgen durch Gesetz, nach vorausgegangener Anhörung der betroffenen Selbstverwaltungsorgane."

 

Art. 250. Repräsentativorgane der Kommunalverbände sind die Kommunalversammlung, die Kommunalkammer und der fakultative Kommunalrat.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 250 folgende Fassung:

Art. 250. Repräsentativorgane der Kommunalverbände sind die Kommunalversammlung und die Kommunalkammer.“

 

Art. 251. Die Kommunalversammlung setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Gemeindeausschüsse und aus einer nicht geringeren Anzahl von Bürgern, die von der kommunalen Wählerschaft gewählt werden.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 251 folgende Fassung:

Art. 251. Die Kommunalversammlung ist das Beschlußorgan des Kommualverbandes und setzt sich aus unmittelbar gewählten Mitgliedern, deren Zahl diejenige der Gemeindevorsitzenden innerhalb des jeweiligen Kommunalverbandes übersteigt, zusammen.“

 

Art. 252. Die Kommunalkammer wird als kollegiales Exekutivorgan des Kommunalverbandes von den in ihr ansässigen, wahlberechtigten Bürgern gewählt; ihr Vorsitzender ist derjenige Kandidat, der als erster die meistgewählte Liste anführt.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 252 folgende Fassung:

Art. 252. Die Kommunalkammer ist das Exekutivorgan des Kommunalverbandes.“

 

Art. 253. Der Kommunalrat ist das Konsultativorgan des Kommunalverbandes; das Gesetz legt seine Zusammensetzung dergestalt fest, daß eine angemessene Vertretung der im betroffenen Raum bestehenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und beruflichen Organisationen gewährleistet ist.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 253 folgende Fassung:

"Art. 253. (1) Die Kommunalversammlung kann einen Kommunalrat als Konsultativorgan einrichten.

(2) Durch Gesetz werden die Regeln für die Zusammensetzung des Kommunalrates festgelegt, dergestalt, daß die angemessene Vertretung der in dem Gebiet des Kommunalverbandes bestehenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und beruflichen Verbände gewährleistet ist."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 253 aufgehoben..

 

Art. 254. (1) Die Kommunalverbände können zur Verwaltung gemeinsame Verbände und Föderationen einrichten.

 

(2) Durch Gesetz kann die Bildung von Föderationen zwingend vorgeschrieben werden.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 254 zum Artikel 253.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 253 folgende Fassung:

Art. 253. Die Kommunalverbände können zur Verwaltung gemeinsamer Interessen Zusammenschlüsse bilden, denen das Gesetz eigene Kompetenzen übertragen kann.“

 

Art. 255. Die Kommunalverbände sind aus eigenem Recht und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an den Einnahmen aus dem direkten Steueraufkommen zu beteiligen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 255 zum Artikel 254.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde dem Artikel 254 folgender Absatz angefügt:

„(2) Die Kommunen verfügen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über ein eigenes Steueraufkommen.“

 

Abschnitt IV - Verwaltungsregion

 

Art. 256. (1) Die Verwaltungsregionen werden ausnahmslos zum gleichen Zeitpunkt eingerichtet, wobei im Regionalstatut Unterschiedlichkeiten hinsichtlich der jeweils auf sie anzuwendenden Rechtsverhältnisse festgelegt werden können.

 

(2) Das Gebiet der Regionen muß demjenigen der Planregionen entsprechen.

 

(3) Die tatsächliche Einrichtung einer jeden Verwaltungsregion ist von der Zustimmung der Mehrzahl derjenigen Kommunalversammlungen abhängig, durch die der größte Teil der Bevölkerung im Raum der Verwaltungsregion vertreten wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielten im Artikel 256 die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Die Verwaltungsregionen werden zum gleichen Zeitpunkt und nach vorheriger Anhörung der Kommunalversammlung eingerichtet, wobei durch Gesetz Unterschiedlichkeiten hinsichtlich der jeweils auf sie anzuwendenden Rechtsverhältnisse festgelegt werden können.

(2) Die Gebiete der Verwaltungsregionen und der Planregionen müssen einander entsprechen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 256 mit folgender Fassung zum Artikel 255:
Art. 255. Die Verwaltungsregionen werden zum gleichen Zeitpunkt durch Gesetz eingerichtet; in diesem sind die jeweiligen Rechte, die Zusammensetzung, die Kompetenz und die Tätigkeit ihrer Organe bestimmt, wobei Unterschiedlichkeiten hinsichtlich der jeweils auf sie anzuwendenden Rechtsverhältnisse festgelegt werden können.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden im Artikel 255 die Worte „und die Tätigkeit ihrer Organe“ ersetzt durch: „und die Funktionsweise ihrer Organe“.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

Art. 256. Die tatsächliche Einrichtung einer jeden Verwaltungsregion, welche durch Gesetz erfolgt,  ist von dem im vorangegangenen Artikel vorgesehenen Gesetz und von der Zustimmung der Mehrzahl derjenigen Kommunalversammlungen abhängig, durch die der größte Teil der Bevölkerung im Raum der Verwaltungsregion vertreten wird.“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 256 folgende Fassung:

Art. 256. (1) Die tatsächliche Einrichtung von Verwaltungsregionen, welche durch Gesetz erfolgt, ist von dem im vorangegangenen Artikel vorgesehenen Gesetz und von der ausdrücklichen Zustimmung der wahlberechtigten Staatsbürger, die sich auf Befragen auf nationaler und gebietsbezogener Ebene äußern müssen; das Gesetz zur Einrichtung jeder Verwaltungsregion muß die konkrete Einrichtung zulassen.

(2) Spricht sich die Mehrheit der abstimmenden Wahlbürger auf nationaler Ebene gegen die konkrete Einrichtung von Verwaltungsregionen aus, entfallen die in jeder einzelnen Region eingeholten Antworten auf die Befragung  keine Wirkung.

(3) Die im vorherigen Absatz vorgesehenen Befragungen der Wahlbürger erfolgen zu den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in einem Organgesetz, auf Beschluß des Präsidenten der Republik nach Vorschlag der Versammlung der Republik unter analoger Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 115 festgelegt werden.“

 

Art. 257. Neben der Mitwirkung an der Erstellung und Durchführung des Regionalplans werden den Verwaltungsregionen insbesondere solche Aufgaben übertragen, die der Koordinierung und Unterstützung der Tätigkeit der Kommunalverbände, ohne Einschränkung ihrer jeweiligen Kompetenzen, sowie der Leitung der öffentlichen Dienste und Einrichtungen dienen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 257 folgende Fassung:

Art. 257. Den Verwaltungsregionen werden insbesondere die Leitung der öffentlichen Dienste und Einrichtungen sowie Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben bei der Tätigkeit der Kommunalverbände übertragen, unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ohne Einschränkung ihrer jeweiligen Rechte.“

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt::

Art. 258. Die Verwaltungsregionen erstellen Regionalpläne und wirken an der Ausarbeitung der in Artikel 92 vorgesehenen Pläne mit.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden im Artikel 258 die Worte „der in Artikel 92 vorgesehenen Pläne“ ersetzt durch: „der nationalen Pläne“.

 

Art. 258. Repräsentativorgane der Verwaltungsregionen sind die Versammlung der Region, der regionale Ausschuß und der regionale Rat.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 258 zum Artikel 259.

 

Art. 259. Die Versammlung der Region umfaßt neben den direkt von den Bürgern gewählten Vertretern Mitglieder, die von den Kommunalversammlungen gewählt werden und deren Zahl unter derjenigen der erstgenannten Vertreter liegen muß.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 259 unter folgender Fassung zum Artikel 260:

Art. 260. Die Versammlung der Region setzt sich zusammen aus Vertretern, die direkt von den im Gebiet der jeweiligen Region in Wählerlisten eingeschriebenen Bürgern gewählt werden, und aus Vertretern, deren Zahl unter derjenigen der erstgenannten Vertreter liegen muß und die nach dem Proportionalitätssystem und dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren von einem Wahlmännergremium gewählt werden, welches sich wiederum aus durch direkte Wahl bestimmten Vertretern der Kommunalversammlungen zusammensetzt.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 260 folgende Fassung:

Art. 260. Die Regionalversammlung ist das Beschlußorgan der Region und wird gebildet aus unmittelbar gewählten Mitgliedern sowie aus einer geringeren Zahl von Mitgliedern, die nach dem d’Hondt’schen Verhältniswahlsystem durch ein aus Mitgliedern der Kommunalverwaltung desselben Gebiets gebildeten Wahlgremium unmittelbar bestimmt werden.“

 

Art. 260. Der regionale Ausschuß wird als kollegiales Exekutivorgan der Verwaltungsregion von der Versammlung der Region aus ihrer Mitte heraus gewählt.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 260 zum Artikel 261.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 261 folgende Fassung:

Art. 261. Der regionale Ausschuß ist das Exekutivorgan der Verwaltungsregion.“

 

Art. 261. Der regionale Rat ist das Konsultativorgan der Verwaltungsregion und wird sich nach gesetzlich festzulegenden Regeln dergestalt zusammensetzen, daß den im betroffenen Raum bestehenden kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und beruflichen Verbänden eine angemessene Vertretung gewährleistet wird.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 261 aufgehoben.

 

Art. 262. Jeder Verwaltungsregion wird ein von dem Ministerrat ernannter Vertreter der Regierung zugeordnet, dessen Zuständigkeit sich auch auf die im betreffenden Gebiet bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften erstreckt.

 

Art. 263. (1) Solange die Einrichtung der Verwaltungsregionen nicht erfolgt, besteht die Aufteilung in Verwaltungsbezirke fort.

 

(2) Nach vom Gesetz festzulegenden Maßstäben wird in jedem Verwaltungsbezirk eine beschlußfassende Versammlung bestehen, die aus Vertretern der Kommunalverbände zusammengesetzt sein wird und der der Zivilgouverneur vorsitzen wird.

 

(3) Dem Zivilgouverneur, der durch einen Rat unterstützt wird, obliegt es, die Regierung zu vertreten und die Aufsichtsbefugnisse im Verwaltungsbezirk auszuüben.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 263 als Artikel 295 verschoben und ist dadurch an dieser Stelle weggefallen.

 

Abschnitt V - Örtlich bestimmte, populistische Basisorganisationen

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Abschnitt V. folgende Überschrift:

"Abschnitt V - Einwohnerorganisationen"

 

Art. 264. (1) Um die Mitwirkung der Bevölkerung an der örtlichen Verwaltung zu intensivieren, können örtlich bestimmte, populistische Basisorganisationen gebildet werden, deren Tätigkeitsgebiete einem geringeren Raum entsprechen als demjenigen der Gemeinde.

 

(2) Die Versammlung der Gemeinde wird aus eigener Initiative oder auf Antrag der Einwohnerkommission oder einer größeren Anzahl von Einwohnern die Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete der in dem vorstehenden Absatz genannten Organisationen vornehmen, wobei sie die sich aus dieser Frage möglicherweise ergebenden Konflikte löst.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 264 zum Artikel 263.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 263 Absatz 1 die Worte „örtlich bestimmte, populistische Basisorganisationen gebildet“ ersetzt durch: „Einwohnerorganisationen von dort Ansässigen gebildet“.

 

Art. 265. (1) Der Aufbau der örtlich bestimmten, populistischen Basisorganisationen wird durch Gesetz festgelegt und umfaßt die Einwohnerversammlung und die Einwohnerkommission.

 

(2) Die Einwohnerversammlung setzt sich zusammen aus den in den Wählerlisten der Gemeinde eingeschriebenen Einwohnern sowie aus den in ihnen nicht eingeschriebenen Personen, deren Alter 16 Jahre übersteigt und die urkundlich ihre Eigenschaft als wohnhaft gemeldete Einwohner nachweisen.

 

(3) Die Versammlung tritt zusammen, wenn sie von mindestens 20 ihrer Mitglieder oder von der Einwohnerkommission mit angemessener Ankündigungsfrist und öffentlich einberufen wird.

 

(4) Die Einwohnerkommission wird in geheimer Wahl von der Einwohnerversammlung gewählt und kann von dieser nach freiem Belieben abgesetzt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 265 mit folgenden Änderungen zum Artikel 264:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

"(2) Die Einwohnerversammlung setzt sich aus den in den Wählerlisten der Gemeinde eingeschriebenen Einwohnern zusammen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 264 wie folgt geändert:

- im Absatz 1 wurden die Worte „der örtlich bestimmten, populistischen Basisorganisationen wird“ ersetzt durch: „der Einwohnerorganisationen ist“.

- der Absatz 3 wurde gestrichen und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3.

 

Art. 266. (1) Die örtlich bestimmten, populistischen Basisorganisationen haben die Kompetenz:

a) bei den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften Petitionen einzureichen, die Verwaltungsbelange im Interesse der Einwohner betreffen;

b) auf Mitwirkung durch nicht stimmberechtigte Vertreter in der Versammlung der Gemeinde.

 

(2) Den örtlich bestimmten populistischen Basisorganisationen obliegt es, die ihnen durch Gesetz übertragenen oder von den Organen der Gemeinde anvertrauten Aufgaben wahrzunehmen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 266 zum Artikel 265.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 265 die Worte „örtlich bestimmten, populistischen Basisorganisationen“ ersetzt durch: „Einwohnerorganisationen“.

 

Kapitel IX - Öffentliche Verwaltung

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde das Kapitel IX zum Kapitel VIII..

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel VIII. wieder zum Kapitel IX..

 

Art. 267. (1) Die öffentliche Verwaltung strebt bei Beachtung der gesetzlich geschützten Rechte und Interessen der Bürger die Wahrung der öffentlichen Belange an.

 

(2) Die Organe und Vertreter der Verwaltung sind der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gerecht und unparteiisch zu handeln.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 267 zum Artikel 266.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 266 Absatz 2 die Worte „gerecht und unparteiisch“ ersetzt durch: „unter Wahrung der Grundsätze der Gleichheit Proportionalität, Gerechtigkeit und Unparteilichkeit“.

 

Art. 268. (1) Die öffentliche Verwaltung wird dergestalt gegliedert, daß ihre Einrichtungen der Bevölkerung näher gebracht werden, daß die Beteiligung der Betroffenen an ihrer tatsächlichen Ausübung sichergestellt wird, insbesondere durch Vermittlung der populistischen Basisorganisationen oder anderer Formen der demokratischen Repräsentation und daß eine Bürokratisierung vermieden wird.

 

(2) Zum Zweck der in dem vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen wird das Gesetz angemessene Arten der verwaltungsmäßigen Dezentralisierung und Aufgliederung festlegen, unbeschadet jedoch der erforderlichen Wirksamkeit und Handlungseinheit und der Lenkungs- und Oberaufsichtsgewalten der Regierung.

 

(3) Die Durchführung der Verwaltungstätigkeit wird Gegenstand eines besonderen Gesetzes sein, das die Rationalisierung der von den Verwaltungseinrichtungen einzusetzenden Mittel und die Mitwirkung der Bürger an den Entscheidungs- und Beschlußfindungen, von denen sie betroffen werden, sicherstellen wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 268 mit folgenden Änderungen Artikel 267:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

"(1) Die öffentliche Verwaltung wird dergestalt gegliedert, daß eine Bürokratisierung vermieden wird, daß ihre Einrichtungen der Bevölkerung näher gebracht werden und daß die Beteiligung der Betroffenen am Verwaltungshandeln sichergestellt wird, insbesondere durch Vermittlung der öffentlichen Vereinigungen, der populistischen Basisorganisationen oder anderer Formen der demokratischen Repräsentation."

- im Absatz 2 wurden die Worte "Lenkungs- und Oberaufsichtsgewalten" ersetzt durch: "Weisungs- und Aufsichtsgewalten".

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:

"(3) Die öffentlichen Vereinigungen können nur für die Befriedigung bestimmter Bedürfnisse gegründet werden, dürfen keinerlei den Gewerkschaften vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen und ihre interne Ordnung muß sich auf die Achtung vor den Rechten ihrer Mitglieder und auf die demokratische Bildung ihrer Organe stützen."

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 und das Wort "Durchführung" wurde ersetzt durch: "Ausübung".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 267 Absatz 1 die Worte „der populistischen Basisorganisationen“ ersetzt durch: „der Einwohnerorganisationen“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 267 wie folgt geändert:

- nach dem Absatz 2 wurde folgender Absatz eingefügt:

„(3) Durch Gesetz können unabhängige Verwaltungseinheiten geschaffen werden.“

- die bisherigen Absätze 3 und 4 wurden zu den Absätzen 4 und 5.

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(6) Private Unternehmen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können, nach Maßgabe des Gesetzes, der Verwaltungskontrolle unterworfen werden.“.

 

Art. 269. (1) Die Bürger haben das Recht, auf ihr Verlangen von der Verwaltung über den Fortgang aller Vorgänge informiert zu werden, von denen sie unmittelbar betroffen sind sowie über sie getroffene, endgültige Entscheidungen unterrichtet zu werden.

 

(2) Den Betroffenen sind gegen jegliche endgültige und vollstreckbare Verwaltungshandlungen gerichtliche Rechtsmittel zur Rüge der Rechtswidrigkeit gewährleistet.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 269 zum Artikel 268 und erhielt folgende Fassung:

"Art. 268. (1) Die Bürger haben das Recht, auf ihr Verlangen von der Verwaltung über den Fortgang aller Vorgänge informiert zu werden, an denen sie ein unmittelbares Interesse haben sowie von denjenigen endgültigen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt zu werden, die sie betreffen.

(2) Verwaltungsakte mit Außenwirkung müssen denjenigen, die daran ein Interesse haben, mitgeteilt werden, sofern sie nicht amtlich zu veröffentlichen sind, und bedürfen der ausdrücklichen Begründung, wenn sie die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen der Bürger betreffen.

(3) Gegen jegliche endgültige und vollstreckbare Verwaltungsakte, gleichgültig welcher Form oder Art, wird denjenigen, die daran ein Interesse haben, ein gerichtlicher Rechtsbehelf gewährt, zur Geltendmachung der Unrechtmäßigkeit oder um die Feststellung eines Rechts oder eines rechtlich geschützten Interesses zu erwirken."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 268 folgende Fassung:

Art. 268. (1) Die Bürger haben das Recht, auf ihr Verlangen von der Verwaltung über den Fortgang aller Vorgänge informiert zu werden, an denen sie ein unmittelbares Interesse haben sowie von denjenigen endgültigen Entscheidungen in Kenntnis gesetzt zu werden, die sie betreffen.

(2) Die Bürger haben ebenfalls das Recht auf Zugang zu den Verwaltungsarchiven und -registern in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, unbeschadet der Gesetzesbestimmungen in den Bereichen innere und äußere Sicherheit, strafrechtliche Ermittlung und Persönlichkeitsrechte.

(3) Verwaltungsakte müssen denjenigen, die daran ein Interesse haben, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form mitgeteilt werden, und bedürfen der ausdrücklichen Begründung, wenn sie die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen der Bürger betreffen.

(4) Gegen diejenigen Verwaltungsakte, gleichgültig welcher Form oder Art, die ihre Art oder rechtlich geschützte Interessen verletzen, wird denjenigen, die daran ein Interesse haben, ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Geltendmachung der Unrechtmäßigkeit gewährt.

(5) Den vom Verwaltungshandeln Betroffenen ist gleichermaßen immer der Verwaltungsrechtsweg zum Schutz ihrer Rechte oder rechtlich geschützten Interessen gewährt.

(6) Zur Sicherstellung der Rechte aus den Absätzen 1 und 2 wird durch Gesetz eine maximale Frist für die Antwort durch die Verwaltung bestimmt.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 268 Absatz 4 folgende Fassung:

„(4) Allen, die dem Verwaltungshandeln unterworfen sind, wird Rechtsschutz ihrer gesetzlich geschützten Rechte oder Interessen gewährt, was insbesondere die Anerkennung solcher Rechte oder Interessen, Schutz gegen jegliches Verwaltungshandeln, welches diese verletzt, unabhängig von deren Form, die Bestimmung der erforderlichen Rechtsform des Verwaltungshandelns und die Bestimmung angemessener vorbeugender Maßnahmen einschließt.“

 

Art. 270. (1) Die Beamten und Vertreter des Staates und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen ausschließlich im Dienst des Allgemeininteresses, in der Form wie die zuständigen Organe der Verwaltung dies nach Maßgabe des Gesetzes jeweils festlegen.

 

(2) Die Beamten und Vertreter des Staates und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften dürfen wegen der Ausübung irgendwelcher ihrer in der Verfassung verankerten Rechte, insbesondere wegen ihrer Parteizugehörigkeit, weder begünstigt noch benachteiligt werden.

 

(3) Im Disziplinarverfahren werden dem Beschuldigten das Recht der Anhörung und der Verteidigung gewährleistet.

 

(4) Außer in den vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen ist eine Häufung von Erwerbstätigkeiten oder Ämtern unzulässig.

 

(5) Die Inkompatibilitäten von Erwerbstätigkeiten und öffentlichen Ämtern sowie anderen Tätigkeiten werden durch Gesetz geregelt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 270 mit folgenden Änderungen zum Artikel 269:

- die Absätze 1 und 2 erhielten folgende Fassung:

"(1) Bei der Ausübung ihrer Aufgaben handeln die Angestellten der öffentlichen Verwaltung und die übrigen Vertreter des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen ausschließlich im Interesse des jeweils nach Maßgabe des Gesetzes von den zuständigen Verwaltungsorganen festgelegten Allgemeinwohls.

(2) Die Angestellten des öffentlichen Dienstes und die übrigen Vertreter des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen dürfen wegen der Ausübung irgendwelcher ihrer in der Verfassung verankerten Rechte, insbesondere wegen ihres Eintretens für eine politische Partei, weder begünstigt noch benachteiligt werden."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 270. Durch Gesetz können die Ausübung der Rechte der Meinungs-, Versammlungs-, Demonstrations- und Vereinigungsfreiheit sowie das kollektive Petitionsrecht und das passive Wahlrecht der Soldaten und des in den Stammeinheiten tatsächlich dienstleistenden militärischen Personals ausschließlich insoweit eingeschränkt werden, als es die Wesensart der betroffenen Tätigkeiten gebietet."

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden im Artikel 270 die Worte „Soldaten und des in den Stammeinheiten tatsächlich dienstleistenden militärischen Personals“ ersetzt durch: „Soldaten, des dienstleistenden Personals sowie der Angestellten der Sicherheitsdienste“ und vor dem letzten Wort „gebietet“ wurde das Wort „unabdingbar“ eingefügt.

 

Durch Gesetz vom 12. Dezember 2001 erhielt der Artikel 270 folgende Fassung:

"Art. 270. Durch Gesetz können die Ausübung der Rechte der Meinungs-, Versammlungs-, Demonstrations- und Vereinigungsfreiheit sowie das kollektive Petitionsrecht und das passive Wahlrecht der Soldaten, des dienstleistenden Personals sowie der Angestellten der Sicherheitsdienste ausschließlich insoweit eingeschränkt werden, als es die Wesensart der betroffenen Tätigkeiten unabdingbar gebietet; bei den letztgenannten Diensten kann auch die Unzulässigkeit des Streikrechts bestimmt werden, selbst, wenn das Recht zu gewerkschaftlicher Organisation anerkannt ist.

 

Art. 271. (1) Die Beamten und Vertreter des Staates und der weiteren öffentlichen Einrichtungen haften zivil-, straf- und disziplinarrechtlich für diejenigen ihrer Handlungen oder Unterlassungen, die zur Verletzung von Rechten oder gesetzlich geschützten Interessen der Bürger führen, wobei die Erhebung von Anklagen oder die Einleitung von Ermittlungen in keinem Abschnitt des Verfahrensablaufs der Genehmigung durch eine übergeordnete Stelle bedarf.

 

(2) Von der Haftung ausgenommen ist derjenige Beamte oder Vertreter des Staates, der in der Ausführung von Anordnungen oder Weisungen seines rechtmäßigen Vorgesetzten und in dienstlicher Angelegenheit handelte, sofern er deren schriftliche Übermittlung oder Bestätigung erbeten oder verlangt hat.

 

(3) Die Gehorsamspflicht endet immer dann, wenn die Ausführung der Anordnungen oder Weisungen die Begehung irgendeiner Straftat bedingt.

 

(4) Durch Gesetz werden die Maßstäbe geregelt, nach denen der Staat und die übrigen öffentlichen Einrichtungen Anspruch auf Regreß gegen ihre Organwalter, Beamten oder Vertreter des Staates haben.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 271 Absatz 1 die Worte „für diejenigen ihrer Handlungen“ ersetzt durch: „für die in Ausübung ihrer Funktionen und aufgrund dieser Tätigkeit begangenen Handlungen“.

 

Art. 272. (1) Es ist die Aufgabe der Polizei, die demokratische Legalität und die Rechte der Bürger zu verteidigen.

 

(2) Die polizeilichen Maßnahmen sind die im Gesetz vorgesehenen und dürfen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinaus zur Anwendung gelangen.

 

(3) Die Verbrechensvorbeugung einschließlich der Vorbeugung von Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates ist nur unter Einhaltung der allgemeinen Polizeivorschriften und unter Wahrung der Rechte, Freiheiten und Garantien der Bürger statthaft.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 272 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:

"(1) Die Polizei hat die Aufgaben, die demokratische Legalität zu verteidigen sowie die innere Sicherheit und die Rechte der Bürger zu gewährleisten."

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(4) Die auf die Sicherheitskräfte anzuwendende Ordnung wird durch Gesetz geregelt, wobei der Aufbau eines jeden Sicherheitsdienstes im gesamten Staatsgebiet einheitlich zu sein hat."

 

Kapitel X - Streitkräfte

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde das Kapitel X zum Kapitel IX. und erhielt folgende Überschrift:

."Kapitel IX - Nationale Verteidigung"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde das Kapitel IX. wieder zum Kapitel X.

 

Art. 273. (1) Die Portugiesischen Streitkräfte gewährleisten die nationale Unabhängigkeit, die Einheit des Staates und die territoriale Integrität.

 

(2) Die Portugiesischen Streitkräfte sind Teil des Volkes, und indem sie sich mit dem Geist des Programms der Bewegung der Streitkräfte identifizieren, gewährleisten sie den Fortgang der Revolution vom 25. April 1974.

 

(3) Die Portugiesischen Streitkräfte gewährleisten das ordnungsgemäße Arbeiten der demokratischen Institutionen und die Verfassungsanwendung.

 

(4) Die Portugiesischen Streitkräfte haben den historischen Auftrag, diejenigen Bedingungen zu gewährleisten, die einen friedlichen und pluralistischen Übergang der portugiesischen Gesellschaft zur Demokratie und zum Sozialismus ermöglichen.

 

(5) Die Portugiesischen Streitkräfte wirken an der Aufgabe des nationalen Wiederaufbaus mit.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 273 folgende Fassung:

"Art. 273. (1) Es ist die Aufgabe des Staates, die nationale Verteidigung zu gewährleisten.

(2) Die nationale Verteidigung hat zum Ziele, unter Wahrung der demokratischen Institutionen, die nationale Unabhängigkeit, die territoriale Integrität und die Freiheit und Sicherheit der Bevölkerungen gegen jeglichen Angriff oder äußere Bedrohung zu gewährleisten."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 273 Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Die nationale Verteidigung hat zum Ziele, unter Wahrung der Verfassungsordnung, der demokratischen Institutionen und der internationalen Konventionen, die nationale Unabhängigkeit, die territoriale Integrität und die Freiheit und Sicherheit der Bevölkerungen gegen jeglichen Angriff oder äußere Bedrohung zu gewährleisten.“

 

Art. 274. (1) Die Portugiesischen Streitkräfte sind eine nationale Institution, und ihre Struktur ist ebenso wie die der militarisierten Kräfte für das gesamte Staatsgebiet einheitlich.

 

(2) Den Portugiesischen Streitkräften gehören ausschließlich portugiesische Staatsbürger an.

 

(3) Die Portugiesischen Streitkräfte schulden den zuständigen Hoheitsorganen nach Maßgabe der Verfassung Gehorsam.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 274 folgende Fassung:

"Art. 274. (1) Der Oberste Rat der nationalen Verteidigung steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik und hat die im Gesetz bestimmte Zusammensetzung.

(2) Der Oberste Rat der nationalen Verteidigung ist das besondere Konsultativorgan für die Angelegenheiten, die die nationale Verteidigung und den Aufbau, die Tätigkeit und die Disziplin der Streitkräfte betreffen; er kann diejenigen Verwaltungsbefugnisse ausüben, die ihm durch Gesetz übertragen werden."

 

Art. 275. (1) Die Portugiesischen Streitkräfte stehen im Dienste des portugiesischen Volkes und nicht irgendeiner Partei oder Organisation, sie sind somit uneingeschränkt überparteilich.

 

(2) Die Angehörigen der Portugiesischen Streitkräfte haben die in der Verfassung verankerten Ziele des portugiesischen Volkes zu achten und dürften weder ihre Waffe noch ihre Dienststellung oder ihre Funktion dazu benutzen, die Entscheidung für einen bestimmten, demokratischen politischen Kurs aufzuzwingen, zu beeinflussen oder zu verhindern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 275 folgende Fassung:

"Art. 275. (1) Die militärische Verteidigung der Republik obliegt den Streitkräften.

(2) Die Streitkräfte setzen sich ausschließlich aus portugiesischen Bürgern zusammen und ihr Aufbau beruht auf der allgemeinen und im ganzen Staatsgebiet einheitlichen Wehrpflicht.

(3) Die Streitkräfte schulden den zuständigen Hoheitsorganen nach Maßgabe der Verfassung und des Gesetzes Gehorsam.

(4) Die Streitkräfte stehen im Dienst des portugiesischen Volkes, sind streng überparteilich und ihre Angehörigen dürfen weder ihre Waffe noch ihre Dienststellung oder ihre Aufgabe für irgendwelche politischen Interventionen mißbrauchen.

(5) Die Streitkräfte können nach Maßgabe des Gesetzes an Aufgaben beteiligt werden, die mit der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse und mit der Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung zusammenhängen.

(6) Die Gesetze zur Regelung der unter der Verhängung des Belagerungs- und Ausnahmezustandes anzuwendenden Ordnungen legen auch die Bedingungen des Einsatzes der Streitkräfte unter eben diesen Voraussetzungen fest."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielten die Absätze 5 und 6 des Artikels 275 folgende Fassung:

„(5) Die Streitkräfte können nach Maßgabe des Gesetzes an Aufgaben beteiligt werden, die mit der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse und mit der Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung zusammenhängen einschließlich in Notstandssituationen, die die Aufhebung von Rechten nicht rechtfertigen.
(6) Die Gesetze zur Regelung des Belagerungs- und Ausnahmezustandes legen auch die Bedingungen des Einsatzes der Streitkräfte unter eben diesen Voraussetzungen fest.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde nach dem Artikel 275 Absatz 4 folgender Absatz angefügt und die bisherigen Absätze 5 und 6 wurde zu den Absätzen 6 und 7:

„(5) Die Streitkräfte haben die Aufgabe, nach Maßgabe des Gesetzes die internationalen Verpflichtungen Portugals im militärischen Bereich zu erfüllen und an humanitären und friedenserhaltenden Missionen der internationalen Organisationen, denen Portugal angehört, teilzunehmen.“.

 

Art. 276. (1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist eine grundlegende Pflicht aller Portugiesen.

 

(2) Der Wehrdienst ist obligatorisch, nach Maßgabe und für die Dauer, die durch Gesetz bestimmt werden.

 

(3) Die für den bewaffneten Wehrdienst Untauglichen sowie die Verweigerer des Waffendienstes aus Gewissensgründen, leisten den ihrer Situation angemessenen waffenlosen Wehrdienst oder Zivildienst.

 

(4) Der Zivildienst kann ersatzweise oder in Ergänzung zum Wehrdienst eingerichtet werden und denjenigen Bürgern als gesetzliche Pflicht auferlegt werden, die keinen militärischen Verpflichtungen unterliegen.

 

(5) Kein Bürger kann eine Anstellung im Dienst des Staates oder einer anderen öffentlichen Einrichtung beibehalten oder erhalten, wenn er es unterläßt, seine obligatorischen militärischen oder zivildienstlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

 

(6) Niemand darf wegen der Ableistung seines Wehrdienstes oder des obligatorischen Zivildienstes bei seiner Anstellung, in seinen sozialen Vergünstigungen oder an seinem ständigen Arbeitsplatz benachteiligt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 276 wie folgt geändert:

- der Absatz 3 wurde durch folgende Absätze ersetzt:

"(3) Für den Waffendienst Untaugliche leisten den ihrer Situation angemessenen waffenlosen Zivildienst.

(4) Die Verweigerer des Waffendienstes aus Gewissensgründen leisten einen der Dauer und den Erschwernissen des Waffendienstes entsprechenden Zivildienst."

- die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 wurden Absätze 5, 6 und 7.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt der Artikel 276 Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Der Wehrdienst wird gesetzlich geregelt im Hinblick auf seinen freiwilligen oder obligatorischen Charakter, seine Dauer und den Inhalt seiner Ableistung.“

 

Teil IV - Verfassungsgewährleistung und Revision

 

Kapitel I - Gewährleistung der Verfassung

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt das Kapitel I. folgende Überschrift:

Kapitel I - Überwachung der Verfassungsmäßigkeit“.

 

Abschnitt 1 - Überwachung der Verfassungsmäßigkeit

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 entfiel die Unterteilung des Kapitel I. in Abschnitte.

 

Art. 277. (1) Alle dem Präsidenten der Republik zur Verkündung als Gesetz oder Gesetzesverordnung übermittelten Normierungen sowie jene Normierungen, durch die die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen oder internationalen Abkommen erteilt werden soll, werden zugleich dem Revolutionsrat zugesandt und dürfen nicht vor dem Ablauf von fünf Tagen nach Zugang beim Revolutionsrat verkündet werden.

 

(2) Falls der Präsident der Republik die Dringlichkeit der Verkündung als gegeben erachtet, hat er den Revolutionsrat über die Absicht der sofortigen Verkündung in Kenntnis zu setzen.

 

(3) Hat der Revolutionsrat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Normierung und beschließt er deren Überprüfung, so teilt er dies innerhalb der im Absatz 1 genannten Frist dem Präsidenten der Republik mit, damit dieser die Verkündung nicht vornehme.

 

(4) Hat der Revolutionsrat die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Normierung beschlossen, oder ist um eine solche Prüfung vom Präsidenten der Republik nachgesucht worden, muß der Revolutionsrat innerhalb von zwanzig Tagen hierüber befinden; diese Frist kann im Dringlichkeitsfall vom Präsidenten der Republik verkürzt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 277 aufgehoben und an deren Stelle der bisherige Artikel 280 in neuer Fassung eingefügt:

"Art. 277. (1) Verfassungswidrig sind alle Rechtsnormen, die die Bestimmungen der Verfassung oder die in ihr verankerten Grundsätze verletzen.

(2) Die organische oder formelle Verfassungswidrigkeit der ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Vereinbarungen schließt die Anwendung der in ihnen enthaltenen Normen im innerstaatlichen Recht Portugals dann nicht aus, wenn diese Normen auch in der innerstaatlichen Rechtsordnung des anderen Vertragsteils angewendet werden, es sei denn, daß die fragliche Verfassungswidrigkeit auf der Verletzung einer grundlegenden Bestimmung beruht."

 

Art. 278. (1) Hat der Revolutionsrat die Verfassungswidrigkeit irgendeiner Normierung erklärt, so hat der Präsident der Republik von seinem Vetorecht Gebrauch zu machen und die Normierung weder zu verkünden noch auszufertigen.

 

(2) Handelt es sich um eine Normierung der Versammlung der Republik, so kann eine Verkündung nur erfolgen, wenn die Versammlung die Normierung erneut mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten beschließt.

 

(3) Handelt es sich um eine Normierung der Regierung, kann eine Verkündung oder Ausfertigung nicht erfolgen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 278 aufgehoben und an deren Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 278. (1) Auf Antrag des Präsidenten der Republik überprüft das Verfassungsgericht vorbeugend die Verfassungsmäßigkeit jedwelcher Bestimmungen, die in einem internationalen Abkommen enthalten sind, das dem Präsidenten der Republik zur Ratifizierung unterbreitet worden ist oder in einer als Gesetz oder Gesetzesverordnung von ihm auszufertigenden Verordnung oder in einem internationalen Vertrag, dessen Zustimmungsverordnung ihm zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist, enthalten sind.

(2) Die Minister der Republik können gleichfalls bei dem Verfassungsgericht die vorbeugende Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit jedwelcher Bestimmungen beantragen, die in einer ihnen zur Unterzeichnung übermittelten regionalen Normativverordnung oder in einer Verordnung zur Ausführung der allgemeinen Gesetze der Republik enthalten sind.

(3) Die vorbeugende Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit muß innerhalb einer Frist von fünf Tagen seit dem Datum des Zugangs des Normierungsbeschlusses beantragt werden.

(4) Das Verfassungsgericht hat innerhalb einer Frist von 20 Tagen zu entscheiden; im Falle von Absatz 1 kann die Frist aus Dringlichkeitsgründen durch den Präsidenten der Republik verkürzt werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 278 wie folgt geändert:

- nach dem Absatz 3 wurden folgende Absätze eingefügt:

„(4) Neben dem Präsidenten der Republik können der Ministerpräsident oder ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten der Versammlung der Republik bei dem Verfassungsgericht die vorbeugende Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit jedwelcher Bestimmung beantragen, die in einer als Organgesetz vom Präsidenten der Republik auszufertigenden Verordnung enthalten sind.

(5) Der Präsident der Versammlung der Republik setzt am Tage der Weiterleitung einer Verordnung an den Präsidenten der Republik, welche als Organgesetz auszufertigen ist, den Ministerpräsidenten und die Fraktionen der Versammlung der Republik von diesem Vorgang in Kenntnis.

(6) Die in Absatz 4 vorgesehene vorbeugende Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit muß innerhalb einer Frist von acht Tagen seit dem im vorangegangenen Absatz vorgesehenen Zeitpunkt beantragt werden.

(7) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 kann der Präsident der Republik Verordnungen, auf die sich Absatz 4 bezieht, nicht vor Ablauf von acht Tagen nach ihrem jeweiligen Empfang oder vor Stellungnahme des Verfassungsgerichts zu den Verordnungen, wenn das Eingreifen desselben beantragt wurde, ausfertigen.“

- der bisherige Absatz 4 wurde unter Änderung der Zahl „20“ in „25“ zum Absatz 8.

 

Art. 279. Wird die Verfassung durch Unterlassung derjenigen gesetzgeberischen Maßnahmen, die zur Ausführung ihrer Bestimmungen erforderlich sind, nicht erfüllt, so kann der Revolutionsrat den zuständigen Gesetzgebungsorganen empfehlen, diese Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist zu treffen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 279 in neuer Fassung als Artikel 283 verschoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:

"Art. 279. (1) Hat das Verfassungsgericht eine sich aus irgendeiner Verordnung oder einem internationalen Vertrag ergebende Bestimmung für verfassungswidrig befunden, so hat der Präsident der Republik bzw. der Minister der Republik, je nach Lage des Falles, sein Veto gegen den Normierungsentwurf einzulegen und denselben an dasjenige Organ zurückzuleiten, das ihn verabschiedet hat.

(2) In dem in dem ersten Absatz vorgesehenen Fall darf die Verordnung nicht verkündet oder unterzeichnet werden, ohne daß das sie verabschiedende Organ die für verfassungswidrig befundene Bestimmung beseitigt hat oder, bei Vorliegen eines entsprechenden Anwendungsfalls, die Verordnung mit der Mehrheit von Zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten bestätigt hat.

(3) Wird die Verordnung neu gefaßt, so kann der Präsident der Republik bzw. der Minister der Republik, je nach Lage des Falles, die vorbeugende Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit jedwelcher der in ihr enthaltenen Bestimmungen beantragen.

(4) Hat das Verfassungsgericht eine in einem internationalen Vertrag enthaltene Bestimmung für verfassungswidrig befunden, so kann der Vertrag von der Versammlung der Republik nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten ratifiziert werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 279 (2 mal) die Worte „der anwesenden Abgeordneten“ ersetzt durch: „der anwesenden Abgeordneten, mindestens aber mit der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde im Artikel 279 (2 mal) die Worte „der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten“ ersetzt durch: „der ihr Mandat ausübenden ausübenden“.

 

Art. 280. (1) Verfassungswidrig sind alle Rechtsnormen, die die Bestimmungen der Verfassung oder die in ihr verankerten Grundsätze verletzen.

 

(2) Verfassungswidrige Rechtsnormen dürfen von den Gerichten nicht angewendet werden, wobei es dem Revolutionsrat obliegt, deren Verfassungswidrigkeit allgemeinverbindlich nach Maßgabe der folgenden Artikel festzustellen.

 

(2) Die organische oder formelle Verfassungswidrigkeit der ordnungsgemäß ratifizierten internationalen Vereinbarungen schließt die Anwendung der in ihnen enthaltenen Normen im innerstaatlichen Recht Portugals nur dann aus, wenn sie sie auch im innerstaatlichen Recht der anderen Partei oder Parteien ausschließt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der bisherige Artikel 280 als Artikel 277 verschoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:

"Art. 280. (1) Gegen die folgenden Gerichtsentscheidungen ist ein Rechtsbehelf zum Verfassungsgericht gegeben:

a) Entscheidungen, in denen die Anwendung irgendeiner Rechtsnorm mit der Begründung ihrer Verfassungswidrigkeit verweigert wird;

b) Entscheidungen, in denen eine Bestimmung angewendet wird, deren Verfassungswidrigkeit im Verlauf des Verfahrens gerügt worden ist.

(2) Insofern die Bestimmung, deren Anwendung abgelehnt worden ist, in einer internationalen Übereinkunft, in einem gesetzgeberischen Akt oder einer Ausführungsverordnung enthalten ist, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Absatz 1 lit. a) für die Staatsanwaltschaft zwingend vorgeschrieben.

(3) Weiterhin ist gegen die folgenden Gerichtsentscheidungen ein Rechtsbehelf zum Verfassungsgericht gegeben:

a) Entscheidungen, die die Anwendung einer in einer regionalen Normierung enthaltenen Bestimmung mit der Begründung ablehnen, sie sei rechtswidrig wegen der Verletzung des Statuts der selbständigen Region oder der allgemeinen Gesetze der Republik;

b) Entscheidungen, die die Anwendung einer Bestimmung ablehnen, die in einer Normierung eines Hoheitsorgans enthalten ist, mit der Begründung, sie sei wegen der Verletzung des Statuts einer selbständigen Region rechtswidrig;

c) Entscheidungen, in denen eine Bestimmung Anwendung findet, deren Rechtswidrigkeit aus irgendeinem der unter lit. a) und b) angeführten Gründe im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden ist.

(4) Die in Absatz 1 lit. b) und in Absatz 3 lit. c) vorgesehenen Rechtsbehelfe können nur von derjenigen Partei geltend gemacht werden, die den Einwand der Verfassungswidrigkeit oder der Rechtswidrigkeit erhoben hat; die Voraussetzungen für die Zulassung dieser Rechtsbehelfe werden durch Gesetz geregelt.

(5) Ein das Verfassungsgericht anrufender Rechtsbehelf, dessen Einlegung der Staatsanwaltschaft zwingend vorgeschrieben ist, ist weiterhin gegen diejenigen Gerichtsentscheidungen gegeben, die eine bereits zuvor vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig oder rechtswidrig befundene Bestimmung anwenden.

(6) Die Rechtsbehelfe zur Anrufung des Verfassungsgerichts sind auf die Fragen der Verfassungswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit, je nach Lage des Falles, beschränkt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 280 wie folgt geändert:

- die Absätze 2 und 3 erhielten folgende Fassung:

„(2) Weiterhin ist gegen die folgenden Gerichtsentscheidungen ein Rechtsbehelf zum Verfassungsgericht gegeben:

a) Entscheidungen, die die Anwendung einer in einem gesetzgebenden Akt enthaltenen Bestimmungen mit der Begründung ablehnen, sie sei rechtswidrig wegen der Verletzung eines höherrangigen Gesetzes;

b) Entscheidungen, die die Anwendung einer in einer regionalen Normierung enthaltenen Bestimmung mit der Begründung ablehnen, sie sei rechtswidrig wegen der Verletzung des Statuts der selbständigen Region oder der allgemeinen Gesetze der Republik;

c) Entscheidungen, die die Anwendung einer Bestimmung ablehnen, die in einer Normierung eines Hoheitsorgans enthalten ist, mit der Begründung, sie sei wegen der Verletzung des Statuts einer autonomen Region rechtswidrig;

d) Entscheidungen, in denen eine Bestimmung Anwendung findet, deren Rechtswidrigkeit aus irgendeinem der unter lit. a), b) und c) angeführten Gründe im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht worden ist.

(3) Insofern die Bestimmung, deren Anwendung abgelehnt worden ist, in einer internationalen Übereinkunft, in einem gesetzgeberischen Akt oder einer Ausführungsverordnung enthalten ist, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Absatz 1 lit. a) und nach Absatz 2 lit. a) für die Staatsanwaltschaft zwingend vorgeschrieben.“

- im Absatz 4 wurde der Hinweis auf „Absatz 3 lit. c)“ ersetzt durch: „Absatz 2 lit. d)“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 erhielt im Artikel 280 der Absatz 2 Buchstabe a) folgende Fassung:

„a) Entscheidungen, in denen die Anwendung irgendeiner Rechtsnorm mit der Begründung ihrer Verfassungswidrigkeit verweigert wird;“.

 

Art. 281. (1) Der Revolutionsrat befindet über die Verfassungswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen und erklärt deren Verfassungswidrigkeit für allgemeinverbindlich, auf Antrag des Präsidenten der Republik, des Präsidenten der Versammlung der Republik, des Ministerpräsidenten, des Ombudsmanns für das Rechtswesen, des Generalstaatsanwalts der Republik sowie, in den in Artikel 229 Absatz 2 vorgesehenen Fällen, auf Antrag der Versammlungen der selbständigen Regionen.

 

(2) Hat der Verfassungsausschuß durch Urteil eine und dieselbe Rechtsnorm in drei konkreten Anwendungsfällen oder bei organischer oder formeller Verfassungswidrigkeit in einem konkreten Anwendungsfall für verfassungswidrig befunden, so kann der Revolutionsrat, unbeschadet der bereits entschiedenen Fälle, allgemeinverbindlich die Verfassungswidrigkeit der Rechtsnorm erklären.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 281 aufgehoben und an deren Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 281. (1) Das Verfassungsgericht befindet und entscheidet mit Allgemeinverbindlichkeit über:

a) die Verfassungswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen auf Antrag des Präsidenten der Republik, des Präsidenten der Versammlung der Republik, des Ministerpräsidenten, des Ombudsmanns für das Rechtswesen, des Generalstaatsanwalts der Republik, eines Zehntels der Abgeordneten der Versammlung der Republik oder, mit der Begründung der Verletzung der Rechte der selbständigen Regionen, auf Antrag der jeweiligen Regionalversammlungen oder der Präsidenten der Regionalregierungen;

b) die Rechtswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen, die in einer regionalen Normierung enthalten sind, mit der Begründung der Verletzung des Statuts der Region oder eines allgemeinen Gesetzes der Republik, auf Antrag irgendeiner der in lit. a) genannten Antragsberechtigten oder des Ministers der Republik für die jeweilige selbständige Region;

c) die Rechtswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen, die in einer von den Hoheitsorganen verabschiedeten Normierung enthalten sind, mit der Begründung der Verletzung der in dem Statut einer Region enthaltenen Rechte, auf Antrag irgendeines der in lit. a) aufgeführten Antragsberechtigten sowie des Präsidenten der Regionalversammlung, des Präsidenten der Regionalregierung oder eines Zehntels der Abgeordneten der Regionalversammlung der jeweiligen selbständigen Region.

(2) Das Verfassungsgericht befindet und entscheidet mit Allgemeinverbindlichkeit weiterhin über die Verfassungswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit jeglicher Rechtsnorm, sofern es dieselbe in drei konkreten Entscheidungsfällen bereits für verfassungswidrig befunden hat."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 erhielt der Artikel 281 folgende Fassung:

Art. 281. (1) Das Verfassungsgericht befindet und entscheidet mit Allgemeinverbindlichkeit über:

a) die Verfassungswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen;

b) die Rechtswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen, die in einem gesetzgebenden Akt enthalten sind, mit der Begründung der Verletzung eines höherrangigen Gesetzes;

c) die Rechtswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen, die in einer regionalen Normierung enthalten sind, mit der Begründung der Verletzung des Statuts der Region oder eines allgemeinen Gesetzes der Republik;

d) die Rechtswidrigkeit jeglicher Rechtsnormen, die in einer von den Hoheitsorganen verabschiedeten Normierung enthalten sind, mit der Begründung der Verletzung der in dem Statut einer Region enthaltenen Rechte.

(2) Die allgemeinverbindliche Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit oder die Rechtswidrigkeit können beantragen:

a) der Präsident der Republik;

b) der Präsident der Versammlung der Republik;

c) der Ministerpräsident;

d) der Ombudsmann für das Rechtswesen;

e) der Generalstaatsanwalt der Republik;

f) ein Zehntel der Abgeordneten der Versammlung der Republik;

g) die Minister der Republik, die gesetzgebenden Regionalversammlungen, die Präsidenten der Regionalregierungen oder ein Zehntel der Abgeordneten der jeweiligen gesetzgebenden Regionalversammlung, wenn sich der Antrag auf Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit auf Verletzung der Rechte der autonomen Regionen stützt oder sich der Antrag auf Entscheidung über die Rechtswidrigkeit auf Verletzung des Statuts der jeweiligen Region oder eines allgemeinen Gesetzes der Republik stützt.

(3) Das Verfassungsgericht befindet und entscheidet mit Allgemeinverbindlichkeit weiterhin über die Verfassungswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit jeglicher Rechtsnorm, sofern es dieselbe in drei konkreten Entscheidungsfällen bereits für verfassungswidrig befunden hat.“

 

Art. 282. (1) In allen Fällen in denen die Gerichte die Anwendung einer Rechtsnorm, die in einem Gesetz, in einer Rechtsverordnung, Rechtsausführungsverordnung, Regionalverordnung oder in einer anderen, gleichstellbaren Normierung enthalten ist, mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit verweigern und wenn alle zulässigen, ordentlichen Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, kann kostenfrei Beschwerde beim Verfassungsausschuß erhoben werden; die Einlegung der Beschwerde ist für die Staatsanwaltschaft zwingend vorgeschrieben, sie ist stets auf die Frage der Verfassungswidrigkeit beschränkt und wird erhoben zur Erlangung eines Endurteils im konkreten Fall, das durch den Verfassungsausschuß ergeht.

 

(2) Weiterhin kann kostenfrei Beschwerde beim Verfassungsausschuß erhoben werden, gegen Urteile, durch die eine Rechtsnorm Anwendung findet, über die der Verfassungsausschuß zuvor bereits das Urteil der Verfassungswidrigkeit gefällt hat; die Einlegung der Beschwerde ist für die Staatsanwaltschaft zwingend vorgeschrieben.

 

(3) Handelt es sich um eine Rechtsnorm, die nicht in den im Absatz 1 genannten Normierungen enthalten ist, fällen die Gerichte das Endurteil hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 282 aufgehoben und an deren Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 282. (1) Die allgemeinverbindliche Erklärung der Verfassungswidrigkeit ist wirksam von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der für verfassungswidrig oder rechtswidrig erklärten Rechtsnorm an und hat das erneute Inkrafttreten der durch diese Rechtsnorm gegebenenfalls aufgehobenen Normen zur Folge.

(2) Beruht die Verfassungswidrigkeit oder die Rechtswidrigkeit auf einer späteren Verfassungs- oder Rechtsbestimmung, so wirkt die Erklärung hingegen erst von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser späteren Norm an.

(3) Unberührt bleiben bereits gerichtlich entschiedene Fälle, es sei denn, es ergeht eine gegenteilige Entscheidung des Verfassungsgerichts, wenn die fragliche Rechtsnorm Gegenstände des Strafrechts, des Disziplinarrechts oder der Verbotsnormen von lediglich ordnungspolitischem Unrechtsgehalt betrifft und eine dem Angeklagten weniger günstige Regelung enthält.

(4) Das Verfassungsgericht kann Rechtswirkungen von geringerer Reichweite, als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen, festlegen, wenn die Rechtssicherheit, Gründe der Billigkeit oder des Allgemeininteresses von besonderer und dargelegter Bedeutung dies erfordern."

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (bisher in Artikel 279 geregelt):

"Art. 283. (1) Auf Antrag des Präsidenten der Republik, des Ombudsmanns für das Rechtswesen oder, mit der Begründung einer Verletzung der Rechte der selbständigen Regionen, auf Antrag der Präsidenten der Regionalversammlungen, befindet und stellt das Verfassungsgericht die Nichterfüllung der Verfassung durch Unterlassung der erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Ausführung ihrer Bestimmungen fest.

(2) Stellt das Verfassungsgericht das Vorhandensein einer Verfassungswidrigkeit durch Unterlassung fest, so macht sie davon dem zuständigen gesetzgeberischen Organ Mitteilung."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden im Artikel 283 das Wort „selbständigen“ ersetzt durch: „autonomen“ und vor das Wort „Regionalversammlungen“ wurde das Wort „gesetzgebenden“ eingefügt.

 

Abschnitt II - Verfassungsausschuß

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Abschnitt II. folgende Überschrift:

"Abschnitt II - Verfassungsgericht"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 entfiel die Unterteilung des Kapitel I. in Abschnitte.

 

Art. 283. (1) Dem Revolutionsrat beigeordnet wird der Verfassungsausschuß tätig.

 

(2) Der Verfassungsausschuß setzt sich zusammen:

a) als Vorsitzender mit qualifiziertem Stimmrecht ein Mitglied des Revolutionsrates, welches von diesem benannt wird;

b) vier Richter, von denen einer vom Obersten Gerichtshof und die übrigen vom Obersten Rat des verfaßten Richterstandes benannt werden, wobei einer von den letztgenannten, Richter der Revisions- und Berufungsinstanz sein muß und die übrigen zwei erstinstanzliche Richter sein müssen;

c) ein vom Präsidenten der Republik ernannter und anerkanntermaßen verdienter Bürger;

d) ein von der Versammlung der Republik ernannter und anerkanntermaßen verdienter Bürger;

e) zwei vom Revolutionsrat ernannte und anerkanntermaßen verdiente Bürger, von denen einer Jurist mit nachgewiesener Sachkenntnis sein muß.

 

(3) Die Mitglieder des Verfassungsausschusses üben ihr Amt für die Dauer von vier Jahren aus, sind unabhängig und unabsetzbar und genießen bei Ausübung ihrer Rechtsprechungsaufgaben die Garantien der Unparteilichkeit und des Haftungsausschlusses, die den Richtern zustehen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 283 mit folgender Fassung zum Artikel 284:

"Art. 284. (1) Das Verfassungsgericht setzt sich aus 13 Richtern zusammen, von denen 10 von der Versammlung der Republik ernannt und weitere drei von diesen kooptiert werden.

(2) Drei der von der Versammlung der Republik ernannten Richter und die drei kooptierten Richter sind zwingend aus den Reihen der Richter der übrigen Gerichte auszuwählen, die übrigen Richter haben Juristen zu sein.

(3) Die Richter des Verfassungsgerichts werden auf sechs Jahre ernannt.

(4) Der Präsident des Verfassungsgerichts wird von den jeweiligen Richtern gewählt."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden die Bestimmungen des Artikels 284 an eine andere Stelle in der Verfassung verschoben (siehe Artikel 223 ff.); aus diesem Grund ist der Artikel 284 an dieser Stelle entfallen.

 

Art. 284. Der Verfassungsausschuß hat folgende Kompetenzen:

a) er ist zwingend verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit derjenigen Normierungen zu begutachten, über die der Revolutionsrat nach Maßgabe des Artikels 277 und des Artikels 281 Absatz 1 zu befinden hat;

b) er ist zwingend verpflichtet, das Vorliegen einer Verletzung der Verfassungsnormen durch Unterlassung zu begutachten, nach Maßgabe und zur Anwendung des Artikels 279;

c) über die ihm nach Maßgabe des Artikels 282 unterbreiteten Fragen der Verfassungswidrigkeit Urteile zu fällen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 284 aufgehoben.

 

Art. 285. (1) Aufbau, Tätigkeit und Verfahrensweise des Verfassungsausschusses werden durch den Revolutionsrat geregelt.

 

(2) Die Verfahrensrichtlinien können von der Versammlung der Republik abgeändert werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 282 aufgehoben und an deren Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 285. Durch Gesetz kann vorgesehen werden, daß das Verfassungsgericht für die konkrete Überwachung der Verfassungsmäßigkeit und der Rechtmäßigkeit in nichtspezialisierten Abteilungen tätig wird."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden die Bestimmungen des Artikels 285 an eine andere Stelle in der Verfassung verschoben (siehe Artikel 223 ff.); aus diesem Grund ist der Artikel 284 an dieser Stelle entfallen.

 

Kapitel II. - Verfassungsrevision

 

Art. 286. (1) In der II. Legislaturperiode hat die Versammlung der Republik Verfassungsrevisionskompetenzen, die mit der Verabschiedung des Revisionsgesetzes erlöschen.

 

(2) Die Änderungen der Verfassung müssen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens aber von der absoluten Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl verabschiedet werden; der Präsident der Republik kann die Verkündung des Revisionsgesetzes nicht verweigern.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 286 aufgehoben.

 

Art. 287. (1) Die Versammlung der Republik kann die Verfassung jeweils nach dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntmachung eines Revisionsgesetzes revidieren.

 

(2) Die Versammlung der Republik kann indessen nach der im vorstehenden Artikel vorgesehenen Revision jederzeit durch Vierfünftel-Mehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl Verfassungsrevisionskompetenzen wahrnehmen.

 

(3) Die Abänderungen der Verfassung, die in diesem Artikel vorgesehen werden, müssen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl verabschiedet werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 287 mit folgenden Änderungen zum Artikel 286:

- im Absatz 2 wurden die Worte "nach der im vorstehenden Artikel vorgesehenen Revision" gestrichen.

- der Absatz 3 wurde gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 286 unter folgender Änderung zum Artikel 284:
- im Absatz 2 wurde das Wort „Verfassungsrevisionskompetenzen“ ersetzt durch: „Sonderrevisionskompetenzen“.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden im Absatz 2 die Worte „der gesetzlichen Abgeordnetenzahl“ ersetzt durch: „der ihr Mandat ausübenden Abgeordneten“.

 

Art. 288. (1) Das Revisionsinitiativrecht steht den Abgeordneten zu.

 

(2) Ist ein Verfassungsänderungsentwurf eingebracht, müssen eventuell andere Entwürfe innerhalb von 30 Tagen eingebracht werden.

 

(3) Alle gebilligten Verfassungsänderungen werden in einem einzigen Revisionsgesetz zusammengefaßt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 288 mit folgenden Änderungen zum Artikel 287:

- im Absatz 2 wurden die Worte "eventuell andere Entwürfe" ersetzt durch: "die weiteren Entwürfe".

- der Absatz 3 wurde gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 287 zum Artikel 285.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:

"Art. 288. (1) Die Änderungen der Verfassung müssen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl verabschiedet werden.

(2) Die verabschiedeten Verfassungsänderungen werden in einem einzigen Revisionsgesetz zusammengefaßt.

(3) Der Präsident der Republik kann die Verkündung des Revisionsgesetzes nicht ablehnen."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 288 zum Artikel 286.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurden im Absatz 1 die Worte „der gesetzlichen Abgeordnetenzahl“ ersetzt durch: „der ihr Mandat ausübenden Abgeordneten“.

 

Art. 289. (1) Die Verfassungsänderungen erfolgen durch entsprechenden Austausch, Auslassungen oder Ergänzungen der jeweiligen Textstellen.

 

(2) Der neue Wortlaut der Verfassung wird zusammen mit dem Revisionsgesetz veröffentlicht.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 289 Absatz 1 die Worte "durch entsprechenden Austausch, Auslassung" ersetzt durch: "durch den erforderlichen Austausch, die erforderlichen Auslassungen".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 289 zum Artikel 287.

 

Art. 290. Die Verfassungsrevisionsgesetze haben folgendes unberührt zu lassen:

a) die nationale Unabhängigkeit und die Einheitlichkeit des Staates;

b) die republikanische Regierungsform;

c) die Trennung von Kirche und Staat;

d) die Rechte, Freiheiten und Garantien der Bürger;

e) die Rechte der Arbeiter, der Arbeiterausschüsse und der gewerkschaftlichen Vereinigungen;

f) den Grundsatz des Übergangs der wichtigsten Produktionsmittel, des Grund und Bodens und der Naturschätze in Gemeineigentum sowie die Auslöschung der Monopole und des Großgrundbesitzes;

g) die demokratische Wirtschaftsplanung;

h) die Benennung der wählbaren Organwalter der Hoheitsorgane, der Organe der selbständigen Regionen und der örtlichen Gemeinschaftsgewalt durch allgemeine, unmittelbare, geheime und regelmäßige Wahl sowie das System verhältnismäßiger Repräsentation;

i) den Meinungspluralismus und den Pluralismus der politischen Ordnung, worin die politischen Parteien und das Recht auf demokratische Opposition mit einbegriffen sind;

j) die Mitwirkung der populistischen Basisorganisationen an der Ausübung der örtlichen Gemeinschaftsgewalt;

l) die Teilung und Verschränkung der Gewalten der Hoheitsorgane;

m) die Überwachung der Verfassungsmäßigkeit der Handlungen oder der unterlassenen Rechtsnormierungen;

n) die Unabhängigkeit der Gerichte;

o) die Selbständigkeit der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften;

p) die politische und verwaltungsmäßige Selbständigkeit der Inselgruppen Azoren und Madeira.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 290 unter folgenden Änderungen zum Artikel 288:

- die Buchstaben f) und g) erhielten folgende Fassung:

„f) die Koexistenz von öffentlichem, privatem und genossenschaftlich-sozialem Bereich des Eigentums an den Produktionsmitteln;

g) die Existenz von Wirtschaftsplänen im Rahmen einer gemischten Wirtschaft;“

- der Buchstabe j) wurde gestrichen und die bisherigen Buchstaben l) bis p) wurden zu den Buchstaben j) bis o).

 

Art. 291. Während der Geltungsdauer des Ausnahmezustands oder Notstands dürfen keinerlei verfassungsändernde Maßnahmen getroffen werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden im Artikel 291 die Worte "Ausnahmezustands oder des Notstands" ersetzt durch: "Belagerungs- oder Ausnahmezustandes"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 291 zum Artikel 289.

 

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

Art. 292. (1) Die durch das Gesetz Nr. 3/74 vom 14. Mai 1974 von der Aufhebung ausgenommenen Bestimmungen der durch die Revolution vom 25. April 1974 außer Kraft gesetzte Verfassung von 1933 werden mit Inkrafttreten der vorliegenden Verfassung unwirksam.

 

(2) Die in Artikel 294 nicht genannten und und in diesem Abschnitt nicht ausgenommenen, nach dem 25. April 1974 erlassenen Verfassungsgesetze sind unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 293 als einfaches Recht anzusehen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 erhielt der Artikel 292 folgende Fassung:

"Art. 292. Die vor dem 25. April 1974 ergangenen Verfassungsgesetze, deren Fortgeltung in diesem Kapitel nicht ausdrücklich vorbehalten wird, gelten unbeschadet der Bestimmung in Artikel 293 als einfaches Recht fort."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 292 unter folgender Änderung zum Artikel 290:

- der bisherige Artikel 293 wurde mit folgendem Wortlaut als Absatz angefügt:

„(2) Einfaches Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort, sofern es nicht der Verfassung oder den in ihr verankerten Grundsätze widerspricht.“.

 

Art. 293. (1) Recht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung gilt fort, sofern es nicht der Verfassung oder den in ihr verankerten Grundsätzen widerspricht.

 

(2) Davon ausdrücklich ausgenommen sind das Militärgesetzbuch und dessen Ergänzungsgesetzgebung, welche innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Verfassung mit ihr in Einklang zu bringen sind, andernfalls sie unwirksam werden.

 

(3) Die Anpassung der früher geltenden Rechtsnormen hinsichtlich der Wahrnehmung der in der Verfassung verankerten Freiheiten und Garantien ist bis zum Ende der ersten legislativen Sitzungsperiode abzuschließen.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurden die Absätze 2 und 3 des Artikels 293 gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurden die Bestimmungen des Artikels 293 als Absatz 2 dem neuen Artikel 290 eingefügt; der Artikel 293 entfiel an dieser Stelle.

 

Art. 294. (1) Das in der Verfassung vorgesehene System der Hoheitsorgane tritt mit dem Amtsantritt des nach Maßgabe der Verfassung gewählten Präsidenten der Republik in Funktion.

 

(2) Bis zu dem im vorstehenden Absatz genannten Zeitpunkt bleiben die geltenden Verfassungsgesetze über Organisation, Zuständigkeit und Tätigkeit der nach dem 25. April 1974 eingesetzten Hoheitsorgane in Kraft.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 294 aufgehoben.

 

Art. 295. (1) Der erste nach Maßgabe der Verfassung zu wählende Präsident der Republik wird unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 128 Absatz 2 bis zum 70. Tag nach der Wahl der Versammlung der Republik gewählt.

 

(2) Es ist Aufgabe des amtierenden Präsidenten der Republik, nach Anhörung des Revolutionsrates den Termin für die Wahl festzulegen.

 

(3) Die Provisorische Regierung wird unter Einhaltung der entsprechenden Verfassungsbestimmungen in einer vom Revolutionsrat sanktionierten Gesetzesverordnung das Wahlgesetz für die Wahl des Präsidenten der Republik bestimmen, das so lange in Kraft bleibt, bis die Versammlung der Republik hierzu gesetzgeberisch tätig wird.

 

(4) Der Präsident der Republik tritt sein Amt nach Maßgabe des Artikels 130 am achten Tage nach bekannt gemachter Auszählung des Wahlergebnisses an.

 

Der erste verfassungsmäßig gewählte Präsident, General Antonio Ramolho Eanes  trat sein Amt am 14. Juli 1976 an.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 295 aufgehoben.

 

Art. 296. (1) Die Erste Amtsperiode des Präsidenten der Republik wird drei Monate nach Ablauf der ersten Legislaturperiode enden.

 

(2) Im Falle des vorzeitigen Freiwerdens des Amtes, führt der neugewählte Präsident die Amtsperiode zu Ende.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 296 aufgehoben.

 

Art. 297. Die dem Revolutionsrat durch nach dem 25. April 1974 erlassene Verfassungsgesetze verliehene verfassungsgebende Gewalt erlischt mit der Verabschiedung des Normierungsbeschlusses der Verfassungsgebenden Versammlung, durch welchen die vorliegende Verfassung angenommen wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 297 aufgehoben.

 

Art. 298. (1) Die Wahl der Abgeordneten zur ersten Versammlung der Republik hat bis zum dreißigsten Tag nach Verabschiedung des Normierungsbeschlusses, durch den die vorliegende Verfassung angenommen wird, stattzufinden, an einem vom Präsidenten der Republik nach Anhörung des Revolutionsrates festzulegenden Tag.

 

(2) Die Anzahl der Abgeordneten zur ersten Versammlung der Republik ergibt sich aus der Anwendung des entsprechenden, von der Provisorischen Regierung ausgearbeiteten Wahlgesetzes.

 

Der Wahltag war der 25. April 1976; es wurden 250 Abgeordnete gewählt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 298 aufgehoben.

 

Art. 299. (1) Die erste Legislaturperiode endet am 14. Oktober 1980, die erste Sitzungsperiode beginnt an dem im Artikel 176 festgesetzten Tag.

 

(2) Die Bestimmung des Artikels 174 Absatz 3 findet auf die erste Legislaturperiode keine Anwendung.

 

(3) Solange die erste Versammlung der Republik keine eigene Geschäftsordnung verabschiedet, wird sie den anwendbaren Bestimmungen der Geschäftsordnung der Verfassungsgebenden Versammlung unterliegen, wobei das Präsidium aus einem von der stärksten Partei benannten Präsidenten und aus zwei von den beiden gemäß dem Wahlergebnis nachfolgenden Parteien benannten Sekretären zusammengesetzt wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 299 aufgehoben.

 

Art. 300. Die zum Zeitpunkt des Amtsantritts des Präsidenten der Republik amtierende Provisorische Regierung bleibt zur Abwicklung der laufenden Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die erste nach Maßgabe der Verfassung ernannten Regierung im Amt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 300 aufgehoben.

 

Art. 301. (1) Die Revision der geltenden Gesetzgebung über die Organisation der Gerichte und das Richterstatut wird bis zum Ablauf der ersten Sitzungsperiode abgeschlossen sein.

 

(2) Die in Artikel 223 Absatz 1 und 226 Absatz 2 vorgesehenen Gesetze werden bis zum 31. Dezember 1976 verkündet.

 

(3) In denjenigen Gerichtsbezirken, in denen es keine Strafermittlungsrichter gibt, wird, solange keine Abhilfe geschaffen ist, die strafrechtliche Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft obliegen, wobei der Bestimmung in Artikel 32 Absatz 4 dadurch genügt wird, daß die Ermittlung unter der Aufsicht eines Richters gestellt wird.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 301 aufgehoben.

 

Art. 302. (1) Die ersten Wahlen zu den Versammlungen der selbständigen Regionen müssen bis zum 30. Juni 1976 erfolgen, an einem vom amtierenden Präsidenten der Republik nach Maßgabe des anwendbaren Wahlgesetzes festzulegenden Datum.

 

(2) Bis zum 30. April 1976 wird die Regierung auf Vorschlag der regionalen Ausschüsse die vorläufigen Statuten für die selbständigen Regionen sowie das Wahlgesetz für die Wahlen zu den ersten Versammlungen der selbständigen Regionen in der Form einer Gesetzesverordnung, die vom Revolutionsrat zu genehmigen ist, ausarbeiten.

 

(3) Die vorläufigen Statuten der selbständigen Regionen bleiben bis zur Verkündung der endgültigen und der nach Maßgabe der Verfassung ergehenden Statuten in Kraft.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 302 mit folgender Fassung zum Artikel 294:

"Art. 294. Die vorläufigen Statuten der selbständigen Regionen bleiben bis zur Verkündung der nach Maßgabe der Verfassung auszuarbeitenden, endgültigen Statuten in Kraft."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 entfielen die Bestimmungen des Artikel 294 als durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Bestimmung; der Artikel 294 entfiel an dieser Stelle (siehe aber den neuen Artikel 297).

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde an dieser Stelle der bisherige Artikel 263 eingefügt:

"Art. 295. (1) Solange die Einrichtung der Verwaltungsregionen nicht erfolgt, besteht die Aufteilung in Verwaltungsbezirke fort.

(2) Nach durch Gesetz festzulegenden Maßstäben wird in jedem Verwaltungsbezirk eine beschlußfassende Versammlung bestehen, die aus Vertretern der Kommunalverbände zusammengesetzt sein und der der Zivilgouverneur vorsitzen wird.

(3) Dem Zivilgouverneur, der durch einen Rat unterstützt wird, obliegt es, die Regierung zu vertreten und die Aufsichtsbefugnisse im Verwaltungsbezirk auszuüben."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 295 unter folgenden Änderungen zum Artikel 291:

- im Absatz 1 wurden die Worte „nicht erfolgt“ ersetzt durch: „nicht konkret erfolgt“.

- im Absatz 2 wurde die Worte „und der der Zivilgouverneur vorsitzen“ gestrichen.

 

Art. 303. (1) Die ersten Wahlen der Organe der örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften werden am gleichen Tag im gesamten Hoheitsgebiet und an einem von der Regierung festzulegenden Datum bis zum 15. Dezember 1976 stattfinden.

 

(2) Im Hinblick auf die Durchführung der Wahlen wird die Regierung eine vorläufige Gesetzgebung erlassen, um die Gliederung, die Zuständigkeit und die Tätigkeit der Organe der Kommunen und der Gemeinden mit den Bestimmungen der Verfassung in Einklang zu bringen, und um die entsprechende Wahlordnung festzulegen.

 

(3) Die im vorstehenden Absatz genannte Gesetzgebung ist vom Revolutionsrat zu genehmigen; die Versammlung der Republik kann sie im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen einer Ratifizierung unterwerfen, wenn die Bekanntmachung nach dem Tag des Amtsantritts des Präsidenten der Republik erfolgte.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 303 aufgehoben.

 

Art. 304. (1) Bis zum 30. Juni 1976 wird der Revolutionsrat die in Artikel 285 vorgesehene Gesetzgebung erstellen.

 

(2) Bis zum 31. August 1976 werden diejenigen Mitglieder des Verfassungsausschusses ernannt, deren Benennung dem Präsidenten der Republik, der Versammlung der Republik, dem Revolutionsrat und dem Obersten Gerichtshof obliegt.

 

(3) Der Verfassungsausschuß nimmt seine Tätigkeit nach Amtsantritt der im vorstehenden Absatz genannten Mitglieder auf und ist bei Anwesenheit von fünf Mitglieder beschlußfähig,

 

(4) Die vom Obersten Rat des verfaßten Richterstandes zu entsendenden Ausschußmitglieder werden unmittelbar nach dessen Konstituierung benannt.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 304 aufgehoben.

 

Art. 305. Das in der Verfassung vorgesehene System zur Überwachung der Verfassungsmäßigkeit tritt schon vor der Konstituierung des Verfassungsausschusses in seinen anwendbaren Teilen ohne denselben in Funktion.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 305 aufgehoben.

 

Art. 306. (1) Das Statut des Territoriums von Macau, wie es sich aus dem Gesetz Nr. 1/76 vom 17. Februar ergibt, bleibt in Kraft.

 

(2) Auf Vorschlag der gesetzgebenden Versammlung von Macau und nach vorangegangener Stellungnahme des Revolutionsrates, kann die Versammlung der Republik Änderungen des Statuts oder dessen Ersetzung durch ein neues Statut beschließen.

 

(3) Wird der Vorschlag mit Abänderungen beschlossen, so verkündet der Präsident der Republik den Normierungsbeschluß der Versammlung der Republik erst, nachdem die gesetzgebende Versammlung von Macau einverständlich Stellung genommen hat.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 306 mit folgenden Änderungen zum Artikel 296:

- im Absatz 1 wurden nach dem Wort "bleibt" die Worte "mit den durch das Gesetz Nr. 53/79 vom 14. September eingefügten Änderungen" eingefügt.

- im Absatz 2 wurden die Worte "nach vorangegangener Stellungnahme des Revolutionsrates" ersetzt durch: "nach vorangegangenen Begutachtung durch den Staatsrat".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 296 unter folgenden Änderungen zum Artikel 292:

- vor den Absatz 1 wurde folgender Absatz gestellt:

„(1) Solange das Territorium von Macao unter portugiesischer Verwaltung verbleibt, wird es mittels eines seiner besonderen Situation angepaßten Statuts regiert.“

- der bisherige Absatz 1 wurde Absatz 2.

- die bisherigen Absätze 2 und 3 wurden mit folgender Fassung zu den Absätzen 3 und 4:

„(3) Auf Vorschlag der gesetzgebenden Versammlung von Macau oder des Gouverneurs von Macau, im letzteren Fall nach Anhörung der gesetzgebenden Versammlung, und nach vorangegangenen Begutachtung durch den Staatsrat, kann die Versammlung der Republik Änderungen des Statuts oder dessen Ersetzung durch ein neues Statut beschließen.

(4) Wird der Vorschlag mit Abänderungen beschlossen, so verkündet der Präsident der Republik den Normierungsbeschluß der Versammlung der Republik erst, nachdem, je nach Sachlage, die gesetzgebende Versammlung von Macau oder der Gouverneur von Macau einverständlich Stellung genommen hat.“

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 292 wie folgt geändert:

- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:

„(2) Das Statut des Territoriums von Macau, wie es sich aus dem Gesetz Nr. 1/76 vom 17. Februar ergibt, bleibt mit den durch das Gesetz Nr. 53/79 vom 14. September, das Gesetz 13/90 vom 10. Mai und das Gesetz Nr. 23 – A/96 vom 29. Juli eingefügten Änderungen in Kraft.“

- folgender Absatz wurde angefügt:

„(5) Das Territorium von Macau verfügt über eine eigene Organisation der Richter, die nach Maßgabe des Gesetzes autonom und an die Besonderheiten angepaßt ist und die das Prinzip der Unabhängigkeit der Richter schützen muß.“

 

Seit dem 20. Dezember 1999 ist das, als Macau bekannte „chinesische Territorium unter portugiesischer Verwaltung“ als Sonderverwaltungszone Teil der Volksrepublik China; der Artikel 292 ist deshalb gegenstandslos.

 

Art. 307. (1) Portugal ist weiterhin an die ihm im Einklang mit dem Völkerrecht auferlegten Verantwortlichkeiten gebunden, das Recht Ost-Timors auf Unabhängigkeit zu unterstützen und zu gewährleisten.

 

(2) Es ist die Aufgabe des Präsidenten der Republik, unterstützt durch den Revolutionsrat, und Aufgabe der Regierung, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Verwirklichung der in dem vorstehenden Absatz genannten Ziele erforderlich sind.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 307 mit folgenden Änderungen zum Artikel 297:

- im Absatz 2 wurden die Worte ", unterstützt durch den Revolutionsrat, und Aufgabe der" ersetzt durch: "und der"

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 297 zum Artikel 293.

 

Völkerrechtlich war von 1975 bis 1999 Osttimor von Indonesien besetztes portugiesisches Staatsgebiet. Seit dem 20. Mai 2002 ist Osttimor ("Demokratische Republik Osttimor") unabhängig und Mitglied der UN, womit der Auftrag des Artikels 293 obsolet wurde.

 

Art. 308. (1) Die in der Gesetzesverordnung Nr. 621-B/74 vom 15. November vorgesehenen Wahlrechtsunfähigkeiten finden Anwendung auf die Wahlen zu den Hoheitsorganen, zu den Organen der selbständigen Regionen und zu den Organen der örtlichen Gemeinschaftsgewalt, die ihre Aufgaben während des Zeitraums der ersten Legislaturperiode aufnehmen sollen.

 

(2) Die in der im vorstehenden Absatz genannten Gesetzesverordnung vorgesehene gerichtliche Rehabilitierung hat dem Publizitätsgrundsatz und dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu unterliegen, unbeschadet der entschiedenen Fälle.

 

(3) Während der ersten Legislaturperiode kann kein Bürger, der von dem im Absatz 1 dieses Artikels genannten Verlust des passiven Wahlrechts betroffen ist, in ein Hoheitsorgan gewählt werden oder zur Ausübung irgendwelcher politischer Ämter ernannt werden.

 

(4) Es sind gleichermaßen nicht wählbar für die Organe der örtlichen Gemeinschaftsgewalt jene Bürger, die in den fünf Jahren, die dem 25. April 1974 vorangingen, Vorsitzende irgendeines Organs der örtlichen Gemeinschaftsgewalt waren.

 

(5) Auf die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsunfähigkeiten sind die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes II sowie des Artikels 3 der Gesetzesverordnung Nr. 621-B/74 vom 15. November anwendbar.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 308 aufgehoben.

 

Art. 309. (1) Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli mit den durch Gesetz Nr. 16/75 vom 23. Dezember und Gesetz Nr. 18/75 vom 26. Dezember erfolgten Änderungen bleibt in Kraft.

 

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 3 sowie die in Artikel 4 b) und in Artikel 5 des im vorstehenden Absatz genannten Gesetzes enthaltenen strafrechtlichen Tatbestände können durch Gesetz genauer bestimmt werden.

 

(3) Durch Gesetz kann die außerordentliche Strafmilderung, die in Artikel 7 des genannten Gesetzes vorgesehen ist, gesondert geregelt werden.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 309 zum Artikel 298:

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 298 zum Artikel 294.

 

Mit diesen Gesetzen wurden strafrechtliche Verfahren gegen die Mitglieder der faschistischen Staatssicherheitspolizei-Organisationen aus der Zeit vor 1974 ("PIDE/DGS" = Policia International de Defensa do Estado / Direcção Geral de Seguranca) ermöglicht.

 

Art. 310. (1) Die Gesetzgebung über die Säuberung des öffentlichen Dienstes bleibt nach Maßgabe der folgenden Absätze bis zum 31. Dezember 1976 in Kraft.

 

(2) Die Einleitung neuer Säuberungs- und Neueinstufungsverfahren ist nach dem Amtsantritt des nach Maßgabe der Verfassung gewählten Präsidenten der Republik nicht mehr zulässig.

 

(3) Die zu dem im vorstehenden Absatz genannten Zeitpunkt noch schwebenden Säuberungs- und Neueinstufungsverfahren müssen unbeschadet des Rechts auf Einlegung eines Rechtsmittels bis zum 31. Dezember entschieden sein, andernfalls sie ihre Rechtswirksamkeit verlieren.

 

(4) Alle Betroffenen, die nicht rechtzeitig Rechtsmittel gegen Säuberungs- oder Neueinstufungsmaßnahmen eingelegt haben, können dies bis 30 Tage nach Bekanntmachung der Verfassung tun.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 310 aufgehoben.

 

Art. 311. (1) Die Bestimmungen in Artikel 47 Absatz 3 finden auf die bereits konstituierten Parteien Anwendung, wobei die Materie durch Gesetz geregelt wird.

 

(2) Es dürfen keine Parteien gebildet werden, die aufgrund ihrer Bezeichnung oder ihrer programmatischen Zielsetzung regionale Zwecke verfolgen oder regionaler Art sind.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 311 mit folgenden Änderungen zum Artikel 299:

- im Absatz 1 wurde die Zahl "47" ersetzt durch: "51".

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 299 unter folgender Änderung zum Artikel 295:

- der Absatz 2 wurde dem Artikel 51 als Absatz 4 in geänderter Fassung angefügt und wurde deshalb an dieser Stelle gestrichen.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel neu eingefügt:

Art. 296. Das in Artikel 85 Absatz 1 vorgesehen Rahmengesetz hat nachfolgende grundsätzliche Prinzipien zu beachten:

a) Die Reprivatisierung des Rechtsanspruchs oder des Nutzungsrechts an Produktionsmitteln und anderen, nach dem 25. April 1974 verstaatlichten Gütern wird in der Regel und vorzugsweise im Wege der öffentlichen Ausschreibung, des Angebots an der Börse oder des Auflegens öffentlicher Anleihen durchgeführt;

b) die Einnahmen aus den Reprivatisierungen werden ausschließlich für die Tilgung der Staatsschulden, der Schulden von Staatsbetreiben, für den Schuldendienst aufgrund der Verstaatlichungen oder für neue Investitionen im Produktionsbereich genutzt;

c) die Arbeiter der Betriebe, die reprivatisiert werden, behalten bei der Durchführung der Reprivatisierung des jeweiligen Betriebes alle ihnen zustehenden Rechte und Pflichten;

d) die Arbeiter der Betriebe, die reprivatisiert werden, erwerben das Recht auf Vorzugsanleihen eines Prozentanteils am jeweiligen Gesellschaftskapital;

e) die vorherige Bewertung der zu reprivatisierenden Produktionsmittel und anderer Güter erfolgt durch Vermittlung von mehr als einer unabhängigen Einrichtung.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 296 wie folgt geändert:

- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1 und der Einleitungssatz erhielt folgende Fassung:

"Das von der absoluten Mehrheit der ihr Mandat ausübenden Abgeordneten gebilligte Rahmengesetz, welches die Reprivatisierung der Produktionsmittel und anderer nach dem 25. April 1974 verstaatlichter Güter regelt, muß die folgenden Grundsätze beachten:"

- folgender Absatz wurde angefügt:

"(2) Kleine und mittlere Unternehmen, die nicht Teil der Basisbereiche der Wirtschaft sind und mittelbar verstaatlicht wurden, können reprivatisiert werden."

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde an dieser Stelle folgender Artikel (aus Art. 294) neu eingefügt:

"Art. 297. Das provisorische Statut der autonomen Region Madeira bleibt bis zum Datum des Inkrafttretens des entsprechenden endgültigen Statuts in Kraft.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 297 aufgehoben und an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:

Art. 297. Alle Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, die in die Wahllisten für die Versammlung der Republik am 31. Dezember 1996 eingetragen sind, werden als im Wahlregister für die Wahl des Staatspräsidenten eingetragen angesehen; spätere Eintragungen regeln sich nach dem in Artikel 121 Absatz 2 vorgesehenen Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde an dieser Stelle folgender Artikel neu eingefügt:

"Art. 298. Bis zum Inkrafttreten des in Art. 239 Absatz 3 vorgesehenen Gesetzes richten sich die Einrichtung und die Funktion lokaler Verwaltungseinheiten nach den Gesetzen, die aufgrund der Verfassung in ihrer durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/92 vom 25. November bestimmten Fassung erlassen werden.“

 

Art. 312. (1) Der Normierungsbeschluß durch den die vorliegende Verfassung angenommen wird, ist vom Präsidenten der Verfassunggebenden Versammlung zu unterzeichnen und vom Präsidenten der Republik zu verkünden und bis zum 10. April 1976 zu veröffentlichen.

 

(2) Die Verfassung der Republik trägt das Datum ihrer Annahme durch die Verfassungsgebende Versammlung.

 

(2) Die Verfassung der Republik Portugal tritt am 25. April 1976 in Kraft.

 

Durch Gesetz vom 30. Oktober 1982 wurde der Artikel 312 mit folgenden Änderungen zum Artikel 300:

- der Absatz 1 wurde gestrichen.

- der bisherige Absatz 2 wurde Absatz 1 und folgende Worte wurden angefügt: "am 2. April 1976".

- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 2.

 

Durch Gesetz vom 8. Juli 1989 wurde der Artikel 300 zum Artikel 298.

 

Durch Gesetz vom 20. September 1997 wurde der Artikel 298 zum Artikel 299.

 

Der Präsident der Verfassunggebenden Versammlung,

Henrique Teixeira Queiroz de Barros.

 

Zu veröffentlichen.

Der Präsident der Republik

Francisco da Costa Gomes.

 

Der ursprüngliche Text der portugiesischen Verfassung ist sehr aufschlußreich. Zwar wurde mit der Verfassung Portugal eine "parlamentarische Republik mit einem starken Präsidenten", der alles überlagernde Revolutionsrat hatte aber eine so große Machtfülle (u. a. verfassungsgerichtliche Befugnisse, gesetzgebende Befugnisse in allen militärischen Angelegenheiten), daß man fast von einer "parlamentarischen Militärrepublik" reden kann. Die Stellung des Revolutionsrates war ähnlich der des "Wächterrates" in der Iranischen Republik und hatte verfassungsmäßig eine wesentlich stärkere Stellung als der (verfassungsmäßig) beratend tätige National Sicherheitsrat der Republik Türkei.

 

Nach immer größeren Reibereien zwischen parlamentarischer Mehrheit und Regierung einerseits und Revolutionsrat andererseits sowie der immer stärkere Druck von Außen, insbesondere von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, konnte das Parlament erreichen, daß der militärische Revolutionsrat 1982 durch einen, nur auf beratende Funktionen beschränkten zivilen Staatsrat ersetzt wurde. Seit der Verfassungsrevision von 1989 ist Portugal eine parlamentarische Republik westeuropäischer Prägung, da bei dieser Verfassungsrevision der Präsident erhebliche Funktionsbeschränkungen hinnehmen mußte.

 

Die portugiesische Verfassung ist eine sehr umfangreiche Verfassung, die trotz ihrer relativ kurzen Geltungsdauer seti 1976 bereits sehr umfangreiche Änderungen erfahren hat.

 


Quellen: Andre Thomashausen, Verfassung und Verfassungwirklichkeit im neuen Portugal, Duncker&Humbolt Berlin 1984
Verfassungen der EG-/EU-Mitgliedstaaten 1., 3., 4. und 5. Auflage aus der Reihe "Beck-Texte im dtv"
© 13. April 2001 - 24. September 2003


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