Gesetz Nr. 3/74

 

vom 14. Mai 1974

 

(Provisorische Verfassung)

 

geändert durch:

Gesetz Nr. 5/74 vom 12. Juli 1974 (nicht verfassungsmäßig zustande gekommen)

Gesetz Nr. 5/75 vom 14. März 1975 (nicht verfassungsmäßig zustande gekommen)

Amtl. Berichtigung der Artikel 2 und 6 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 21. März 1975

 

es wurden viele weiteren Verfassungsgesetze vom Staatsrat bzw. Revolutionsrat erlassen, die verfassungsergänzenden Charakter hatten, so z.B.

Gesetz Nr. 4/74 vom 1. Juli 1974 (Errichtung des Rats der Generalstäbe der Streitkräfte und Übertragung der Befugnisse der Militärgesetzgebung auf diesen)

Gesetz Nr. 7/74 vom 27. Juli 1974 (Entkolonialisierung)

Gesetz Nr. 3/75 vom 19. Februar 1975 (Säuberung des öffentlichen Dienstes und Wirtschaftsunternehmen von Faschisten)

Gesetz Nr. 6/75 vom 14. März 1975 (Stellung der Regierung; Richtlinienkompetenz des Revolutionsrates)

Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli 1975 (Rechtsgrundlage für die Verurteilung von Bediensteten des faschistischen Sicherheitshauptamtes DGS bzw. PIDE)

Gesetz Nr. 13/75 vom 12. November 1975 (Errichtung eines Sondermilitärgerichts zum Gesetz Nr. 8/75)

Gesetz Nr. 16/75 vom 27. November 1975 (Änderung des Gesetzes Nr. 8/75)

Gesetz Nr. 17/75 vom 26. Dezember 1975 (Reorganisation der Streitkräfte)

 

aufgehoben infolge des Artikels 294 Absatz 2

 

In Anbetracht dessen, daß die Bewegung der Streitkräfte am 25. April 1974 die für die Ausübung der Demokratie und die Verwirklichung des sozialen Friedens in Gerechtigkeit und Freiheit erforderlichen Bedingungen wiederherstellte;

 

In Anbetracht dessen, daß im Einvernehmen mit dem Programm der Bewegung der Streitkräfte die vorübergehende Verfassungsstruktur festgelegt werden muß, die bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassung der Portugiesischen Republik die politische Organisation des Landes regelt, verfügt die Junta der nationalen Errettung, damit es als Verfassungsgesetz gelte, das folgende:

 

Art. 1. (1) Die politische Verfassung von 1933 bleibt vorübergehend in den Teilen in Kraft, die nicht gegen die im Programm der Bewegung der Streitkräfte genannten Prinzipien verstoßen.

 

(2) Zugleich muß die politische Verfassung von 1933 in all den Teilen als aufgehoben betrachtet werden, die durch die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes Nr. 1/74 vom 25. April, des Verfassungsgesetzes Nr. 2/74 vom 14. Mai, des vorliegenden Gesetzes oder einer zukünftigen Verfassung, die aufgrund der von der Bewegung übernommenen Machtbefugnisse und im Einklang mit den in dieser Urkunde aufgeführten Vorschriften erlassen wird, widerrufen werden.

 

(3) Die Vorschriften der politische Verfassung von 1933 werden in den Teilen, die weiterhin bestehen bleiben, nach den im Programm der Bewegung der Streitkräfte zum Ausdruck gebrachten Prinzipien ausgelegt. Die fehlenden Vorschriften in der politische Verfassung von 1933 werden im Einklang mit denselben Prinzipien ergänzt.

 

Art. 2. Bis zur Übernahme ihrer Funktionen werden neben dem Präsidenten der Republik, der Junta der nationalen Errettung, dem Staatsrat, der provisorischen Regierung und den Gerichten die Organe die Macht ausüben, die durch die neue politische Verfassung gebildet werden, welche gemäß den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes gebilligt wird.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 2 faktisch die Worte "der Junta der nationalen Errettung, dem Staatsrat," ersetzt durch: "der Revolutionsrat,".

 

Art. 3. (1) Der verfassungsgebenden Versammlung obliegt es, die neue politische Verfassung auszuarbeiten und zu verabschieden.

 

(2) Die für diesen Zweck zu bildende Versammlung muß die Verfassung innerhalb von neunzig Tagen von dem Zeitpunkt an gerechnet verabschieden, an dem die Befugnisse ihrer Mitglieder überprüft werden. Diese Frist kann von dem Präsidenten der Republik um die gleiche Zeit verlängert werden, nachdem er die Meinung des Staatsrates eingeholt hat.

 

(3) Diese Versammlung löst sich automatisch nach Billigung der Verfassung oder nach Ablauf der unter Absatz 2 erwähnten Frist auf. Dann muß innerhalb von sechzig Tagen eine neue verfassungsgebende Versammlung gewählt werden.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 3 Absatz 2 faktisch die Worte "des Staatsrates" ersetzt durch: "des Revolutionsrates".

 

Art. 4. (1) Die verfassungsgebende Versammlung wird in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der Mitglieder dieser Versammlung, die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Abgeordneten, die Organisation der Wahlkreise und der Ablauf der Wahl werden durch das Wahlgesetz festgelegt.

 

(2) Die provisorische Regierung wird innerhalb von fünfzehn Tagen, vom Tage ihrer Einsetzung an gerechnet, eine Kommission zur Ausarbeitung ernennen.

 

(3) Die provisorische Regierung wird auf der Grundlage dieses Entwurfes von der unter Absatz 2 genannten Kommission einen Vorschlag für das Wahlgesetz ausarbeiten. Er muß dem Staatsrat zur Billigung so vorgelegt werden, daß er bis zum 15. November 1974 veröffentlicht ist.

 

(4) Die Wahl der Abgeordneten zur verfassungsgebenden Versammlung wird an einem vom Präsidenten der Republik festzusetzenden Datum bis spätestens 31. März 1975 durchgeführt.

 

(5) Die verfassungsgebende Versammlung wird innerhalb von fünfzehn Tagen nach ihrer Wahl zusammentreten.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 4 Abs. 3 faktisch die Worte "dem Staatsrat" ersetzt durch: "dem  Revolutionsrat".

 

Art. 5. Der Präsident der Republik wird von der Junta der nationalen Errettung aus ihren Reihen gewählt und ist der Nation gegenüber verantwortlich.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 5 faktisch die Worte "von der Junta der nationalen Errettung aus ihren Reihen" ersetzt durch: "vom  Revolutionsrat aus seinen Reihen".

 

Art. 6. Der Präsident der Republik übernimmt seine Funktionen an dem Tag, an dem er ernannt wird, und tritt sein Amt vor der Junta der nationalen Errettung mit folgender Eidesformel an:

"Ich schwöre bei meiner Ehre, die Ausübung aller Rechte und Freiheiten der Bürger zu sichern, die Gesetze einzuhalten und für deren Einhaltung zu sorgen, das allgemeine Wohl der Nation zu fördern und die Unabhängig­keit des Portugiesischen Vaterlandes zu verteidigen."

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 6 faktisch die Worte "der Junta der nationalen Errettung" ersetzt durch: "dem  Revolutionsrat".

 

Art. 7. Es obliegt dem Präsidenten der Republik:

1. über die Einhaltung der verfassungsmäßigen Normen und der übrigen Gesetze zu wachen;

2. den Vorsitz in der Junta der nationalen Errettung und dem Staatsrat zu führen;

3. aus der Mitte der portugiesischen Bürger, die für politische Gruppen und Strömungen repräsentativ oder unabhängig sind, sich aber mit dem Programm der Bewegung der Streitkräfte identifizieren, die Mitglieder der provisorischen Regierung zu ernennen und zu entlassen;

4. den Staatsrat einzuberufen;

5. wenn er es für notwendig erachtet, den Ministerrat einzuberufen und den Vorsitz zu übernehmen;

6. in Übereinstimmung mit dem Wahlgesetz das Datum für die Wahl der Abgeordneten zur verfassungsgebenden Versammlung festzusetzen;

7. die verfassungsgebende Versammlung einzuberufen und deren Sitzung zu eröffnen;

8. falls nötig, die Sitzungsperiode der verfassungsgebenden Versammlung gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu verlängern;

9. die Nation zu vertreten und die Außenpolitik des Staates zu leiten; Verträge abzuschließen und internationale Abkommen zu vereinbaren, und zwar direkt oder durch Vermittlung von Vertretern, und die Verträge, nachdem diese gebilligt wurden, zu ratifizieren;

10. die oberste Führung der Streitkräfte gemäß den Vorschriften des Gesetzes auszuüben;

11. Strafen zu verkürzen und umzuwandeln;

12. im Falle eines tatsächlichen oder drohenden Angriffs durch ausländische Mächte oder, falls die Sicherheit und öffentliche Ordnung gestört oder bedroht ist, nach Anhörung des Staatsrates in einem oder in mehreren Gebieten des nationalen Territoriums den Notstand mit totaler oder teilweiser Aufhebung der Verfassungsrechte zu verkünden;

13. die Verfassungsgesetze und die vom Staatsrat getroffenen Beschlüsse sowie die gesetzlichen Dekrete und Vorschriften zu erlassen und veröffentlichen zu lassen, ferner die übrigen Dekrete zu unterzeichnen. Die in diesem Absatz erwähnten Urkunden, die nicht in Übereinstimmung mit dem, was hier festgelegt ist, erlassen, unterzeichnet und veröffentlicht werden, sind nicht rechtsgültig.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurde der Artikel 7 faktisch wie folgt geändert:

- die Ziffer 2 erhielt folgende Fassung:

"2. den Vorsitz im Revolutionsrat zu führen;"

- die Ziffer 4 erhielt folgende Fassung:

"4. den Revolutionsrat einzuberufen";

- in der Ziffer 12 wurden die Worte "des Staatsrates" ersetzt durch: "des Revolutionsrates".

- in der Ziffer 13 wurden die Worte "vom Staatsrat" ersetzt durch: "vom Revolutionsrat".

 

Art. 8. (1) Die Akte des Präsidenten der Republik müssen vom Premier und vom zuständigen oder den zuständigern Ministern gegengezeichnet werden; ohne diese Gegenzeichnung sind sie nicht rechtsgültig.

 

(2) Keiner Gegenzeichnung bedürfen:

a) die Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Provisorischen Regierung;

b) die Botschaft vom Amtsrücktritt;

c) die Verkündigung der Verfassungsgesetze und der Beschlüsse des Staatsrats.

 

(3) Ausgenommen die Vorschriften des vorigen Absatzes, muß eine Gegenzeichnung derjenigen Gesetzesdekrete und Dekrete durch alle Minister erfolgen, die vom Präsidenten der Republik verkündet und unterzeichnet werden sollen, wenn dieselben nicht im Ministerrat gebilligt wurden.

 

Durch Gesetz Nr. 5/74 vom 12. Juli 1974 wurde der Artikel 8 ersetzt durch den Artikel 5 des Gesetzes Nr. 5/74 ersetzt und durch den Artikel 6 dieses Gesetzes aufgehoben.

 

Art. 9. (1) Die Junta der nationalen Errettung setzt sich aus sieben Angehörigen des Militärs zusammen, die ein Mandat der Bewegung der Streitkräfte erhalten haben.

 

(2) Die Ausübung der Funktionen durch ein Mitglied der Junta hat Vorrang vor jedem anderen Amt.

 

(3) Falls irgendein Mitglied der Junta seine entsprechenden Funktionen abgibt, wird der Staatsrat nach Eintritt eines solchen Falles innerhalb von fünfzehn Tagen ein neues Mitglied ernennen.

 

Durch Gesetz Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurde der Artikel 9 faktisch wie folgt geändert:

- der Absatz 1 wurde ersetzt durch den Artikel 2 des Gesetzes Nr. 5/75 ersetzt und damit aufgehoben.

- im Absatz 2 wurden die Worte "der Junta" ersetzt durch: "des Revolutionsrats"

- der Absatz 3 wurde ersetzt durch den Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 5/75 ersetzt und damit aufgehoben.

 

Art. 10. Es obliegt der Junta der nationalen Errettung

1. über die Durchführung des Programms der Bewegung der Streitkräfte und die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte zu wachen;

2. unter ihren Mitgliedern den Präsidenten der Republik, den Generalstabschef und stellvertretenden Generalstabschef der Streitkräfte, den Chef des Generalstabs der Marine, den Chef des Generalstabs des Heeres und den Chef des Generalstabs der Luftwaffe zu wählen;

3. im Falle einer Verhinderung des Präsidenten der Republik ein Mitglied für die vorübergehende Übernahme seiner Funktionen zu ernennen.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 10 faktisch die Worte "der Junta der nationalen Errettung" ersetzt durch: "dem  Revolutionsrat".

 

Art. 11. (1) Bis zu ihrer Auflösung betrachtet sich die Junta der nationalen Errettung als in ständiger Sitzung befindlich.

 

(z) Die Beschlüsse der Junta werden durch absolute Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder gefaßt.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 11 Abs. 1  faktisch die Worte "die Junta der nationalen Errettung" ersetzt durch: "der  Revolutionsrat" und im Absatz 2 wurden die Worte "der Junta" ersetzt durch: "des Revolutionsrates".

 

Art. 12. (1) Der Staatsrat besteht aus:

a) den Mitgliedern der Junta der nationalen Errettung;

b) sieben Vertretern der Streitkräfte;

c) sieben vom Präsidenten der Republik zu benennenden Bürgern mit anerkannten Verdiensten.

 

(2) Die unter b) des vorhergehenden Absatzes erwähnten Mitglieder des Staatsrates werden durch den Präsidenten der Republik aufgrund der von der Bewegung der Streitkräfte vorgenommenen Ernennungen in ihr Amt eingesetzt. Sie können nicht ohne vorherige Zustimmung des Staatsrates in eine Lage gebracht werden, die sie an der Ausübung ihrer Funktionen hindert.

 

(3) Die Ausübung der Funktion eines „Staatsrates" seitens der unter Absatz 1, Abschnitt b), erwähnten Mitglieder hat Vorrang vor irgendwelchen anderen Funktionen.

 

(4) Im Todesfalle, bei Rücktritt oder ständiger physischer Abwesenheit irgendeines der in Abs. l unter b) und c) dieses Artikels erwähnten Mitgliedes des Staatsrates wird der Präsident der Republik ein neues Mitglied innerhalb von 15 Tagen, nachdem dieser Fall eingetreten ist, bestimmen.

 

Durch Gesetz Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurde der Artikel 12 faktisch durch den Artikel 2 des Gesetzes Nr. 5/75 ersetzt und damit aufgehoben.

 

Art. 13. (1) Es obliegt dem Staatsrat:

1. bis zur Wahl der verfassungsgebenden Versammlung die auf die Bewegung der Streitkräfte übergegangenen verfassungsgebenden Befugnisse auszuüben;

2. die Urkunden der provisorischen Regierung zu bestätigen, die Bezug nehmen auf die

a) Wahl der verfassungsgebenden Versammlung;

b) Definition der allgemeinen Richtlinien für die Wirtschafts-, Sozial­ und Finanzpolitik;

c) Ausübung des Rechtes auf Gedanken-, Lehr-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie auf die Freiheit des Glaubens und religiöser Handlungen;

d) Organisation der nationalen Verteidigung und die Definition der sich daraus ergebenden Pflichten;

e) Definition der allgemeinen Regierungsform der Überseeprovinzen.

3. darüber zu wachen, daß die verfassungsmäßigen Normen und üblichen Gesetze erfüllt werden, die Handlungen der Regierung und der Verwaltung zu begutachten, wobei er allgemein verbindlich - aber immer unter Richtigstellung der durch die betreffenden Fälle entstandenen Situationen - irgendwelche Normen für verfassungsmäßig ungültig erklären kann;

4. den Präsidenten der Republik zu ermächtigen, Krieg zu führen, falls eine Schlichtung nicht möglich oder gescheitert ist, ausgenommen im Falle eines tatsächlichen oder drohenden Angriffs durch ausländische Mächte, ferner, Frieden zu schließen;

5. sich zur physischen Verhinderung des Präsidenten zu äußern;

6. sich zu allen für das Leben der Nation schweren Notfällen sowie zu anderen Fällen von nationalem Interesse zu äußern, wenn der Präsident der Republik dies für angebracht hält.

 

(2) Die Urkunden, die vom Staatsrat bestätigt werden müssen, können ohne dessen Zustimmung vom Präsidenten nicht verabschiedet werden.

 

Durch die Artikel 1 und 6 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurden im Artikel 13 Abs. 1 faktisch die Worte "dem Staatsrat" ersetzt durch: "dem  Revolutionsrat" und im Absatz 2 wurden die Worte "vom Staatsrat" ersetzt durch: "vom Revolutionsrat".

 

Art. 14. (1) Die provisorische Regierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten, der die Geschäfte eines oder mehrerer Ministerien führen kann, den Ministern, Staatssekretären und Unterstaatssekretären zusammen.

 

(2) Der Ministerpräsident und die Minister werden vom Präsidenten der Republik ernannt und entlassen.

 

(3) Die Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ernannt.

 

(4) Die Tätigkeit der Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre endet mit der Entlassung des zuständigen Ministers.

 

(5) Es kann Minister ohne Portefeuille geben, die Sonderaufgaben ausführen und koordinierende Funktionen zwischen Ministerien oder irgendwelche andere Funktionen ausüben, die ihnen vom Ministerpräsidenten übertragen werden.

 

Durch Gesetz Nr. 5/74 vom 12. Juli 1974 wurde der Artikel 14 ersetzt durch den Artikel 1 des Gesetzes Nr. 5/74 ersetzt und durch den Artikel 6 dieses Gesetzes aufgehoben.

 

Art. 15. Die provisorische Regierung ist dem Präsidenten der Republik gegenüber politisch verantwortlich.

 

Durch Gesetz Nr. 5/74 vom 12. Juli 1974 wurde der Artikel 15 ersetzt durch den Artikel 2 des Gesetzes Nr. 5/74 ersetzt und durch den Artikel 6 dieses Gesetzes aufgehoben.

 

Art. 16. (1) Es obliegt der provisorischen Regierung:

1. die allgemeine Politik der Nation zu leiten;

2. die Handlungen des Präsidenten der Republik gegenzuzeichnen;

3. Verordnungen vorzubereiten und Verträge und internationale Abkommen zu billigen;

4. Dekrete, Vorschriften und Anweisungen zur guten Ausführung der Gesetze auszuarbeiten;

5. die Oberaufsicht über die gesamte öffentliche Verwaltung zu führen;

6. das Wahlgesetz auszuarbeiten.

 

(2) Handlungen der provisorischen Regierung, die vermehrte Ausgaben oder verminderte Einnahmen zur Folge haben, werden immer vom Minister für wirtschaftliche Koordinierung gegengezeichnet.

 

Art. 17. (1) Die Minister der Provisorischen Regierung bestimmen im Ministerrat die Leitlinien der Regierung in Durchführung des Programms der Bewegung der Streitkräfte.

 

(2) Die Ausführung der im Ministerrat für jedes Ministerium festgelegten politischen Leitlinien wird durch den entsprechenden Minister sichergestellt.

 

(3) Es ist Aufgabe des Premiers, den Ministerrat einzuberufen und in ihm den Vorsitz zu führen und die Durchführung der vom Ministerrat festgelegten Politik zu koordinieren und zu überwachen.

 

Durch Gesetz Nr. 5/74 vom 12. Juli 1974 wurde der Artikel 17 ersetzt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 5/74 ersetzt und durch den Artikel 6 dieses Gesetzes aufgehoben.

 

Art. 18. (1) Die Ausübung der richterlichen Tätigkeit wird ausschließlich durch Gerichte gewahrt, die der ordentlichen Rechtsprechung unterstehen.

 

(2) Gerichte mit besonderer Zuständigkeit für Verfahren zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Staatssicherheit sind nicht zulässig.

 

(3) Ausgenommen von den Vorschriften des Absatzes 1 sind die Militärgerichte.

 

Art. 19. (1) Die Struktur der Streitkräfte ist vollkommen unabhängig von der Struktur der Provisorischen Regierung.

 

(2) Die Verbindung zwischen den Streitkräften und der Provisorischen Regierung erfolgt über den Verteidigungsminister.

 

Art. 20. Der Generalstabschef der Streitkräfte steht im gleichen Rang wie der Ministerpräsident und in der Rangfolge der öffentlichen Ämter gleich nach ihm.

 

Art. 21. Die Chefs der Generalstäbe der drei Gattungen der Streitkräfte übernehmen alle Funktionen, die bis zum 25. April 1974 den Ministern der militärischen Portefeuilles zukamen, mit Ausnahme derjenigen rein ziviler Natur, die auf die provisorische Regierung übergehen.

 

Art. 22. (1) Es wird einen Obersten Rat für nationale Verteidigung geben, dem es obliegt, die Politik und die Handlungen der nationalen Verteidigung zu koordinieren.

 

(2) Den Vorsitz im Obersten Rat für nationale Verteidigung übernimmt der Präsident der Republik. Ihm gehören der Ministerpräsident, der Generalstabschef der Streitkräfte, der Minister für nationale Verteidigung, der Außenminister, die Minister für wirtschaftliche Koordinierung und für interterritoriale Koordinierung sowie die Generalstabschefs der drei Waffengattungen an.

 

(3) Der Präsident der Republik kann, wenn er es für notwendig erachtet, andere Minister, Generalgouverneure oder Gouverneure der Überseeprovinzen und andere Amtspersonen hinzuziehen, die durch ihre Funktionen in Angelegenheiten mitwirken, die mit der nationalen Verteidigung in Verbindung stehen.

 

Art. 23. Die Generalgouverneure und die Gouverneure der Überseeprovinzen haben in der Rangordnung des öffentlichen Dienstes eine gleiche Stellung wie die Minister bzw. die Staatssekretäre.

 

Art. 24. (1) Das vorliegende Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

(2) Die Verfassungsgesetze, auf die sich Artikel 1 dieser Urkunde bezieht, werden in dem Augenblick ungültig, in dem die neue Verfassung gebilligt und verkündet wird und die Träger der darin vorgesehenen Organe ihr Amt antreten.

 

Diese Urkunde har der Junta der nationalen Errettung vorgelegen und wurde von ihr am 14. Mai 1974 gebilligt.

 

Zu veröffentlichen.

 

Der Präsident der Junta der Nationalen Errettung, ANTONIO DE SPINOLA.

 

Gesetz Nr. 5/74

 

vom 12. Juli 1974

 

In Anbetracht der Notwendigkeit, einige der Regelungen des Gesetzes Nr. 3/74 vom 14. Mai im Hinblick auf die Bildung, Tätigkeit und Verantwortlichkeit der Provisorischen Regierung zu revidieren;

 

ordnet der Staatsrat an und verkünde ich, gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 3/75 vom 14. Mai, als Verfassungsgesetz, das Folgende:

 

Art. 1. (Bildung und Zusammensetzung der Provisorischen Regierung). (1) Die Provisorische Regierung setzt sich zusammen aus dem Premierminister, der die Amtsgeschäfte eines oder mehrerer Ministerien wahrnehmen kann sowie aus den Ministern, Staatssekretären und Unterstaatssekretären.

 

(2) Der Premierminister wird vom Präsidenten der Republik in freier Entscheidung ernannt und entlassen. Die übrigen Mitglieder der Regierung werden auf Geheiß des Premierministers vom Präsidenten der Republik ernannt und entlassen.

 

(3) Die Amtsbefugnisse der Minister enden mit der Entlassung des Premierministers, die der Staatssekretäre und Unterstaatssekretäre enden mit der Entlassung des jeweiligen Ministers.

 

(4) Es können Minister ohne Portefeuille mit der Wahrnehmung von Sonderaufträgen, sonstigen, ihnen vom Premierminister übertragenen Aufgaben, oder mit Koordinierungsaufgaben zwischen den Ministerien betraut werden.

 

(5) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Premierministers vertritt ihn derjenige Minister, der hierzu vom Premierminister dem Präsidenten der Republik benannt wurde, oder, im Falle des Fehlens einer solchen Benennung, ein hierzu vom Präsidenten der Republik eingesetzter Minister.

 

Art. 2. (Politische Verantwortlichkeit der Provisorischen Regierung). (1) Der Premierminister ist dem Präsidenten der Republik für die allgemeine Politik der Regierung verantwortlich.

 

(2) Die Minister sind für ihre Amtsführung dem Premierminister verantwortlich.

 

Art. 3. (Kollegialität des Kabinetts). Die Minister der Provisorischen Regierung legen in Ausführung des Programms der Bewegung der Streitkräfte die allgemeinen Regierungsrichtlinien im Ministerrat fest.

 

Art. 4. (Durchführung der Regierungspolitik). (1) Dem Premierminister obliegt es, den Ministerrat einzuberufen und ihm vorzusitzen sowie die Überwachung und Durchführung der Regierungspolitik zu lenken und zu koordinieren.

 

(2) Die Durchführung der für jedes Ministerium festgelegten Politik wird vom jeweiligen Minister unter Aufsicht des Premierministers gewährleistet.

 

Art. 5. (Gegenzeichnungsrecht). (1) Die Maßnahmen des Präsidenten der Republik unterliegen der Gegenzeichnung durch den Premierminister und durch denjenigen oder diejenigen zuständigen Minister; das Fehlen der Gegenzeichnung hat die Nichtigkeit der Maßnahmen zur Folge.

 

(2) Der Gegenzeichnung bedürfen nicht:

a) Die Ernennung und Entlassung des Premierministers;

b) die Ernennung der Mitglieder des Staatsrates;

c) die Rücktrittsbotschaft;

d) die Verkündung der Verfassungsgesetze und der Beschlüsse des Staatsrates.

 

(3) Der Gegenzeichnung durch alle Minister unterliegen Gesetzesverordnungen und Verordnungen, durch die Staatsverträge und völkerrechtliche Verträge ratifiziert werden, wenn deren Annahme nicht im Ministerrat beschlossen wurde.

 

(4) Ausführungsverordnungen und Verordnungen werden lediglich vom Premierminister oder dem bzw. den Fachministern gegengezeichnet.

 

Durch Gesetz Nr. 5/75 vom 14. März 1975 wurde der Artikel 5 faktisch durch den Artikel 7 des Gesetzes Nr. 5/75 erweitert, der Absatz 2 Buchstabe b) wurde  gestrichen und der Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:

"d) die Verkündung und Bekanntmachung der vom Revolutionsrat ausgehenden legislativen Maßnahmen.".

 

Art. 6. (Schlußvorschriften). (1) Die Artikel 8, 14, 15 und 17 des Gesetzes Nr. 3/74 vom 14. Mai treten außer Kraft.

 

(2) Das vorliegende Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Vorgelegen und angenommen im Staatsrat.

 

Verkündet am 9. Juli 1974.

 

Zu veröffentlichen.

Der Präsident der Republik, ANTONIO DE SPINOLA.

 

Gesetz Nr. 5/75

 

vom 14. März 1975

 

(Revolutionsrat)

 

In Anbetracht der am 11. März 1975 vorgefallenen Ereignisse drängt sich das Ergreifen besonders nachdrücklicher Entscheidungen durch die Bewegung der Streitkräfte auf;

 

in Anbetracht der Entschlossenheit der Bewegung der Streitkräfte, so rasch wie möglich, die in ihrem Programm vorgegebenen Ziele zu erreichen;

 

in Anbetracht der Notwendigkeit, dem portugiesischen Volk die Sicherheit, das Vertrauen und die Ordnung zu gewährleisten, die es ihm ermöglichen, mit Entschlossenheit das Werk des nationalen Wiederaufbaues fortzusetzen; in Anbetracht der Tatsache, daß die Bewegung der Streitkräfte ihre Institutionalisierung beschlossen hat, durch die sofortige Errichtung eines Revolutionsrates und einer Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte; ordnet der Staatsrat an und verkünde ich, gem. der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes Nr. 3/74 vom 14. Mai, Folgendes als Verfassungsgesetz:

 

Art. 1. Die Junta der Nationalen Errettung und der Staatsrat sind abgeschafft.

 

Art. 2. (1) Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Republik wird der Revolutionsrat errichtet, der sich zusammensetzt aus:

a) Dem Präsidenten der Republik;

b) dem Chef und dem stellvertretenden Chef des Obersten Generalstabs der Streitkräfte;

c) den Generalstabchefs der drei Waffengattungen;

d) dem Befehlshaber des COPCON;

e) dem Programmkoordinierungsausschuß der Bewegung der Streitkräfte, der sich zusammensetzt aus 3 Vertretern des Heeres, 2 Vertretern der Marine und 2 Vertretern der Luftwaffe;

f) 8 von der Bewegung der Streitkräfte zu ernennenden Mitgliedern, von denen 4 dem Heer, 2 der Marine und 2 der Luftwaffe angehören.

 

(2) Zum Revolutionsrat gehören ebenfalls alle Mitglieder der durch Art. 1 des vorliegenden Gesetzes abgeschafften Junta der Nationalen Errettung.

 

(3) Falls der Premierminister den Streitkräften angehört, ist auch er Mitglied des Revolutionsrates.

 

Durch die Amtliche Berichtigung vom 21. März 1975 wurde der Artikel 2 wie folgt geändert:

- der Absatz 1 Buchstabe f) erhielt folgende Fassung:

"f) 8 von der Bewegung der Streitkräfte zu ernennenden Mitgliedern, von denen 4 dem Heer, 2 der Marine und 2 der Luftwaffe angehören."

- folgende Absätze wurden angefügt:

"(4) Diejenigen Mitglieder des Programmkoordinierungsausschusses der Bewegung der Streitkräfte, die in Abs. 1 e) genannt werden und die mit der Ausübung anderer Ämter betraut worden sind, gelten als Mitglieder des Revolutionsrates, obwohl sie während ihrer Verhinderung ihrer Mitgliedschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht ausüben.

(5) Die gemäß Artikel 3 errichtete Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte kann jedem Mitglied des Revolutionsrates nach Maßgabe der auszuarbeitenden Geschäftsordnung das Mandat entziehen."

 

Art. 3. Es wird die Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte errichtet, die sich zusammensetzt aus Vertretern der 3 Waffengattungen der Streitkräfte; das Nähere regelt der Revolutionsrat.

 

siehe die Gesetzesverordnung Nr. 184a/75 vom 3. April 1975 über die Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte.

 

Art. 4. Der Revolutionsrat ist Teil der Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte, er führt in ihr den Vorsitz durch seinen Präsidenten oder dasjenige seiner Mitglieder, das er hierzu auserwählt.

 

Art. 5. Der Revolutionsrat wird als Plenum oder in Ausschüssen tagen, nach Maßgabe der Ausführungsgesetzgebung.

 

Art. 6. (1) Der Revolutionsrat erhält mit sofortiger Wirkung die Befugnisse, die bislang den in Art. 1 genannten Organen zugeschrieben waren sowie die Gesetzgebungsbefugnisse, die gegenwärtig dem Rat der Generalstabchefs der Streitkräfte zustehen.

 

2. Die Verfassungsgebungsgewalten, die bislang vom Staatsrat wahrgenommen wurden und die nunmehr auf den Revolutionsrat übergegangenen sind, bleiben erhalten bis zur Verkündung der neuen, von der verfassungsgebenden Versammlung auszuarbeitenden Verfassung.

 

Durch die Amtliche Berichtigung vom 21. März 1975 erhielt der Artikel 6 Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Dem Revolutionsrat werden mit mit sofortiger Wirkung diejenigen Befugnisse übertragen, die bislang den in Art. 1 genannten Organen zustanden, ferner die Gesetzgebungsgewalten, die gegenwärtig dem Rat der Generalstabchefs der Streitkräfte zustehen sowie die zur notwendigen Reform der portugiesischen Wirtschaftsstruktur erforderliche Gesetzgebungsgewalt.".

 

Art. 7. Die vom Revolutionsrat ausgehenden legislativen Maßnahmen unterliegen nicht der Gegenzeichnung und werden vom Präsidenten der Republik verkündet und bekanntgemacht.

 

Art. 8. Die Bezugnahmen auf die Junta der Nationalen Errettung und auf den Staatsrat, die sich in den in Kraft befindlichen Gesetzen finden, gelten als auf den Revolutionsrat bezogen.

 

Art. 9. Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Vorgelegen und angenommen im Staatsrat.

 

Verkündet am 14. März 1975.

 

Zu veröffentlichen.

Der Präsident der Republik, FRANCISCO DA COSTA GOMES

 

Berichtigung der Artikel 2 und 6 des Gesetzes Nr. 5/75 (Revolutionsrat)

 

Die Artikel 2 und 6 des Gesetzes Nr. 5/75 vom 14. März sind in Übereinstimmung zu bringen mit ihrem jeweiligen Text, der nachfolgend im Ganzen wiedergegeben wird:

 

Art. 2. (1) ...

f) Neun von der Bewegung der Streitkräfte zu ernennende Mitglieder, von denen fünf dem Heer und jeweils zwei der Marine und der Luftwaffe angehören.

...

(4) Diejenigen Mitglieder des Programmkoordinierungsausschusses der Bewegung der Streitkräfte, die in Abs. 1 e) genannt werden und die mit der Ausübung anderer Ämter betraut worden sind, gelten als Mitglieder des Revolutionsrates, obwohl sie während ihrer Verhinderung ihre Mitgliedschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht ausüben.

(5) Die gemäß Art. 3 errichtete Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte kann jedem Mitglied des Revolutionsrates nach Maßgabe der auszuarbeitenden Geschäftsordnung das Mandat entziehen.

 

Art. 6. (1) Dem Revolutionsrat werden mit sofortiger Wirkung diejenigen Befugnisse übertragen, die bislang den in Art. 1 genannten Organen zustanden, ferner die Gesetzgebungsgewalten, die gegenwärtig dem Rat der Generalstabchefs der Streitkräfte zustehen sowie die zur notwendigen Reform der portugiesischen Wirtschaftsstruktur erforderliche Gesetzgebungsgewalt.

 

Amt des Präsidenten der Republik am 21. März 1975

Der Präsident der Republik, FRANCISCO DA COSTA GOMES.

 

Gesetzesdekret Nr. 184-A/75

 

vom 3. April 1975

 

In Anbetracht der Errichtung der Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte, die sich aus Vertretern der drei Waffengattungen der Streitkräfte zusammensetzen soll, gem. dem Verfassungsgesetz Nr. 5/75 vom 15. März

 

in Anbetracht der gem. Art. 3 jenes Gesetzes dem Revolutionsrat erteilten Kompetenz zur Festlegung der Zusammensetzung der Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte;

 

in Anbetracht dessen, daß die interne Struktur der Bewegung der Streit­kräfte auch eigene Organe auf der Ebene einer jeden der drei Waffengattungen vorsehen muß;

 

ordnet der Revolutionsrat an und verkünde ich, gem. der in Art. 6 Ziff. 2 des Verfassungsgesetzes Nr. 5/75 vom 14. März erteilten Befugnisse, damit es als Gesetz gelte, das folgende:

 

Art. 1. Die Generalversammlung der Bewegung der Streitkräfte (nachstehend bezeichnet als AMFA) hat als Repräsentativorgan der Bewegung der Streitkräfte folgende Befugnisse:

1. Vorschläge auszuarbeiten, zu diskutieren und zu beschließen, die sich auf Gegenstände beziehen, die der Zuständigkeit des Revolutionsrates unterliegen;

2. die Entwicklung des nationalen politischen Lebens zu analysieren und hierüber Stellungnahmen abzugeben;

3. die vom Revolutionsrat im Rahmen seiner Befugnisse getroffenen Maßnahmen zu begutachten;

4. eine Geschäftsordnung auszuarbeiten und zu beschließen;

5. jedem ihrer Mitglieder gem. der zu beschließenden Geschäftsordnung das Mandat zu entziehen, mit Ausnahme des Präsidenten der Republik.

 

Art. 2. (1) Die AMFA setzt sich zusammen aus 240 Repräsentanten der drei Waffengattungen der Streitkräfte, wovon 120 dem Heer, 60 der Marine und 60 der Luftwaffe angehören.

 

(2) Die Sitze der Repräsentanten der Streitkräfte in der AMFA werden im Einklang mit den Kriterien verteilt, die von jeder Waffengattung selbst hierzu erstellt werden, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Struk­turen zu berücksichtigen sind. und unter den Repräsentanten insgesamt sowohl Offiziere als auch Unteroffiziere und Mannschaftsränge des Stamm­personals und der „quadros complementares" sich befinden müssen.

 

(3) Die Mitglieder des Revolutionsrates, die ihr Mandat ausüben, werden auf die in Abs. 1 festgelegte Zahl der Repräsentanten angerechnet.

 

Art. 3. Die AMFA tritt zu ordentlichen Sitzungen jeden Monat zusammen, nach vorheriger Einberufung durch den Revolutionsrat sowie zu außerordentlichen Sitzungen, wenn sie hierzu vom Präsidenten der Republik, vom Revolutionsrat oder von einer der drei Waffengattungen durch deren jeweiligen Generalstabchef einberufen wird.

 

Art. 4. Die Struktur der Bewegung der Streitkräfte auf der internen Ebene einer jeden der drei Waffengattungen wird aus einer repräsentativen Versammlung bestehen und aus einem zentralen Koordinierungsorgan, deren Zusammensetzung und Befugnisse durch Erlasse der jeweiligen Generalstabchefs festgelegt werden.

 

Vorgelegen und angenommen im Revolutionsrat.

Verkündet am 3. April 1975.

 

Zu veröffentlichen.

 

Der Präsident der Republik, Francisco da COSTA GOMES

 

Die Nelkenrevolution richtete sich gegen das faschistische Regime und war eine Bewegung der Streitkräfte, die jedoch auch wieder in Parteien geteilt war.

 

Der erste Vorsitzende der Junta der nationalen Errettung (Junta de Salvação National, JSN, könnte auch als Junta der nationalen Erlösung  oder Wohlfahrtsausschuß übersetzt werden) und ab 14. Mai 1974 Präsident der Republik war der eher konservative General ANTONIO DE SPINOLA. Dieser wurde, nachdem die linken Kräfte um die Kommunistische Partei Portugals (PCP) und die Sozialistische Partei (PS) durch staatsstreichähnliche Vorgänge zum Rücktritt gezwungen und das Amt wurde von General FRANCISCO DA COSTA GOMES übernommen. Drei der sieben Mitglieder der Junta wurden verfassungswidrig abgesetzt und durch neue, sozialistische bzw. kommunistische militärische Mitglieder ersetzt.

 

Der immer stärker kommunistische Kurs der Regierung hat zu einer Gegenbewegung unter dem General ANTONIO DE SPINOLA geführt, die am 11. März 1975 einen Putsch gegen die Regierung versuchten der jedoch scheiterte. General Spinola konnte nach Spanien fliehen (mit einem portugiesischen Diplomatenpaß, der auf Befehl seines langjährigen Freundes, dem Präsidenten der Republik, ausgestellt war, der somit passiv den Putsch unterstützte. Der Putschversuch führte wiederum zu einer Radikalisierung, bei der dann auch die Sozialistische Partei die Regierung verließ. Nachdem durch eine Verordnung Nr. 129c/75 vom 13. März 1975 die zivilen Mitglieder aus dem Staatsrat entfernt wurden konnte der Staatsrat das Gesetz Nr. 5/75 erlassen, das eine wesentliche Verfassungsänderung bewirkte. Anstelle der Junta der nationalen Errettung und des Staatsrates wurde ein militärischer Revolutionsrat errichtet, der aus 29 Mitgliedern bestand und die mehrheitlich kommunistisch orientiert waren.

 

Es begann die kommunistische Zeit, in der die Regierung offen die kommunistische Regierungsform anstrebte und enge Beziehungen zu den osteuropäischen Regierungen unterhielt. Die Regierung konnte jedoch die frei Wahl der verfassunggebenden Versammlung am 25. April 1975 nicht verhindert und diese bildete bald eine Gegenkraft zur kommunistischen Regierung. Auch in den Streitkräften bildete sich eine Gegenkraft, die schließlich Ende August zum Machtverlust der Kommunisten führte.

 

Die weiterhin starke sozialistische Mehrheit in den Streitkräften hat jedoch die Arbeit der verfassunggebenden Nationalversammlung stark behindert, da der Revolutionsrat sich an der Verfassungsgebung beteiligte. Dieser Revolutionsrat wurde als Staatsorgan sogar in die Verfassung von 1976 als Verfassungswächter übernommen und konnte erst nach starken Widerständen des Revolutionsrates durch die Verfassungsänderung von 1982 aufgelöst werden.

 


Quellen: P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, 2. Auflage 1975
Andre Thomashausen, Verfassung und Verfassungswirklichkeit im neuen Portugal, Duncker&Humbolt Berlin 1984
© 22.November 2003


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