Verfassung des Königreiches der Niederlande

vom 24. August 1815

in der Fassung des Königlichen Beschlusses vom 17. April 1972
(letzte Fassung vor der "großen" Verfassungsreform von 1983)

Erstes Hauptstück - Vom Reich und seinen Einwohnern

Artikel 1. Das Königreich umfaßt das Staatsgebiet der Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen

Artikel 2. Die Verfassung ist allein für das Reich in Europa verbindlich, sofern sich nicht das Gegenteil aus ihm ergibt.

Wo in den folgenden Artikeln vom Reich die Rede ist, ist nur das Reich in Europa gemeint.

Artikel 3. Das Gesetz kann Provinzen und Gemeinden vereinigen und teilen sowie neue bilden.

Die Grenzen des Reiches, der Provinzen und der Gemeinden können durch Gesetz verändert werden.

Artikel 4. Alle, die sich auf dem Staatsgebiet des Reiches befinden, sowohl die Eingesessenen wie die Fremden, haben in gleicher Weise Anspruch auf Schutz ihrer Person und ihrer Güter.

Das Gesetz regelt die Zulassung und Ausweisung von Fremden und die allgemeinen Bedingungen, unter denen Auslieferungsverträge mit fremden Mächten geschlossen werden können.

Artikel 5. Jeder Niederländer hat Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Kein Ausländer ist hierzu berechtigt, es sei denn auf Grund gesetzlicher Vorschriften.

Artikel 6. Das Gesetz bestimmt, wer Niederländer und wer Eingesessener ist.

Ein Ausländer kann nicht anders als durch ein Gesetz naturalisiert werden.

Das Gesetz regelt die Folgen der Naturalisierung hinsichtlich der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Naturalisierten.

Artikel 7. Niemand bedarf einer vorherigen Erlaubnis, um Gedanken oder Gefühle gedruckt zu veröffentlichen, unbeschadet jeglicher gesetzlichen Verantwortlichkeit.

Artikel 8. Jedermann hat das Recht, schriftliche Gesuche an die zuständige Behörde zu richten.

Ein jedes Gesuch muß durch den Bittsteller unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung im Namen eines anderen kann nur auf Grund einer schriftlichen, dem Gesuch beigefügten Vollmacht erfolgen.

Rechtmäßig bestehende Körperschaften können bei der zuständigen Behörde schriftliche Gesuche einreichen, jedoch nur in bezug auf Gegenstände, die zu ihrem bestimmten Tätigkeitsbereich gehören.

Artikel 9. Das Recht der Niederländer, sich zu vereinigen und zu versammeln, wird anerkannt.

Ein Gesetz regelt und beschränkt die Ausübung dieses Rechtes im Interesse der öffentlichen Ordnung.

Zweites Hauptstück - Vom König

Erster Abschnitt - Von der Thronfolge

Artikel 10. Die Krone der Niederlande ist und bleibt Seiner Majestät Wilhelm Friedrich, Prinz von Oranien-Nassau, übertragen, um von ihm und seinen gesetzlichen, gemäß den im folgenden bestimmten Nachkommen getragen zu werden.

Artikel 11. Die Krone geht durch Erbfolge über:
- auf die Nachkommen des letztverstorbenen Königs nach dem Rechte der Erstgeburt, wobei die Söhne den Vorrang haben vor den Töchtern und sich deren Nachfolge nach denselben Regeln richtet;
- in Ermangelung von Nachkommen des letztverstorbenen Königs in derselben Weise auf die Nachkommen zunächst des elterlichen und dann des großelterlichen Zweiges innerhalb der Thronfolgelinie, sofern diese mit dem letztverstorbenen König nicht in einem entferntereren als dem dritten Grade blutsverwandt sind.

Artikel 12. aufgehoben.

Artikel 13. aufgehoben.

Artikel 14. aufgehoben.

Artikel 15. Der Verzicht auf die Krone hat hinsichtlich der Erbfolge dieselbe Wirkung wie der Tod. Unbeschadet der in dem folgenden Artikel getroffenen Bestimmungen sind die nach dem Verzicht geborenen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen.

Artikel 16. Das im Augenblick des Todes des Königs empfangene, aber noch nicht geborene Kind wird hinsichtlich des Rechts auf die Krone als schon geboren angesehen. Das Totgeborene wird so angesehen, als habe es niemals gelebt.

Artikel 17. Von der Thronfolge ausgeschlossen sind alle Kinder wie auch ihre Nachkommen, die einer Ehe entspringen, die ein König ohne gemeinsame Beratung mit den Generalstaaten oder ein Prinz ohne eine Prinzessin des regierenden Hauses ohne die gesetzlich erteilte Zustimmung eingegangen ist.

Eine solche Heirat hat in Bezug auf die Krone und die Thronfolge dieselbe Wirkung wie der Tod.

Artikel 18. Wenn vorauszusehen ist, daß kein verfassungsmäßig berechtigter Nachfolger vorhanden sein wird, so kann dieser ausschließlich auf Vorschlag des Königs durch ein Gesetz ernannt werden.

Die Generalstaaten, die in doppelter Anzahl einzuberufen sind, beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung.

Artikel 19. Wenn beim Tode des Königs kein verfassungsmäßig berechtigter Nachfolger vorhanden ist, werden die Generalstaaten innerhalb von 4 Monaten nach dem Tode durch den Staatsrat in der doppelten Anzahl einberufen, um in einer gemeinsamen Sitzung einen König zu ernennen.

Artikel 20. Ein so ernannter König tritt hinsichtlich der Erbfolge an die Stelle Seiner Majestät Wilhelm Friedrichs, Prinz von Oranien-Nassau.

Artikel 21. Der König der Niederlande kann keine fremde Krone tragen.

In keinem Fall darf der Sitz der Regierung außerhalb des Königreichs verlegt werden.

Artikel 21a. Das Gesetz bestimmt, wer Mitglied des Königlichen Hauses ist.

Zweiter Abschnitt - Von den Einkünften des Königs und der übrigen Mitglieder des Königlichen Hauses

Artikel 22. Der König erhält jährlich zu Lasten des Reiches Zuwendungen nach den Regelungen der Gesetze. Diese Gesetze bestimmen auch, welchen weiteren Mitgliedern des Königlichen Hauses Zuwendungen zu Lasten des Reiches zuerkannt werden können und bestimmen die Höhe dieser Zuwendungen. Die Zuwendungen zu Lasten des Reiches für den König sind einschließlcih des Vermögensstandes, soweit sie zur Erfüllung seiner königlichen Aufgaben dienen, frei von persönlichen Abgaben. Ferner ist dasjenige Mitglied des Königlichen Hauses, das dem König mutmaßlich als Erbe, kraft Erbrechts, nachfolgt, frei von den Abgaben der Erbschaft, Schenkung und Übertragung. Weitere Freiheiten von Lasten und Abgaben können durch Gesetz bestimmt werden.

Artikel 23. aufgehoben.

Artikel 24. aufgehoben.

Artikel 25. Der König ordnet sein Haus nach eigenem Gutdünken.

Artikel 26. aufgehoben.

Artikel 27. Der älteste von den Söhnen des Königs, oder sonstigen männlichen Nachkommen, der der vermutliche Erbe der Krone ist, ist des Königs erster Untertan und führt den Titel "Prinz von Oranien".

Artikel 28. aufgehoben.

Artikel 29. aufgehoben.

Artikel 30. aufgehoben.

Dritter Abschnitt - Von der Vormundschaft des Königs

Artikel 31. Der König wird mit dem Ablauf seines achtzehnten Lebensjahres volljährig.

Dasselbe gilt für den Prinzen von Oranien und für die Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der Krone ist, wenn diese Regent werden.

Artikel 32. Die Vormundschaft über den minderjährigen König wird durch ein Gesetz geregelt; Vormund oder Vormünder werden durch Gesetz bestellt.

Über einen solchen Gesetzentwurf beraten und beschließen die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung.

Artikel 33. Dieses Gesetz wird noch zu Lebzeiten des Königs für den Fall der Minderjährigkeit seines Thronfolgers erlassen. Sofern dies nicht geschehen ist, werden soweit tunlich, einige der nächsten Blutsverwandten des minderjährigen Königs über die Regelung der Vormundschaft gehört.

Artikel 34. Jeder dieser Vormünder leistet, ehe er sein Amt antritt, vor den in gemeinsamer Sitzung versammelten beiden Kammern der Generalstaaten, in die Hände des Vorsitzenden den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis ab:

Ich schwöre (gelobe) Treue dem König. Ich schwöre (gelobe), alle Pflichten heilig zu erfüllen, welche mir die Vormundschaft über ihn auferlegt und mich besonders die  Pflicht aufzuerlegen, dem König Verbundenheit an die Verfassung und Liebe für sein Volk ans Herz zu legen.
So wahr mir Gott helfe (Das gelobe ich)."

Artikel 35. Falls der König außer Stande gerät, die Regierung wahrzunehmen, werden die zur Obhut seiner Person notwendigen Maßnahmen gemäß den Vorschriften des Artikels 32 bezüglich der Vormundschaft eines minderjährigen Königs getroffen.

Das Gesetz bestimmt den Eid oder das Gelöbnis, das durch den hierzu ernannten Vormund oder die Vormünder abzulegen ist.

Vierter Abschnitt - Von der Regentschaft

Artikel 36. Während der Minderjährigkeit des Königs wird die königliche Gewalt durch einen Regenten wahrgenommen.

Artikel 37. Der Regent wird durch ein Gesetz ernannt, das auch die Nachfolge in der Regentschaft bis zur Mündigkeit regeln kann. Über den Gesetzentwurf beraten und beschließen die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung.

Das Gesetz wird noch zu Lebzeiten des Königs für den Fall der Minderjährigkeit seines Nachfolgers erlassen.

Artikel 38 Die königliche Gewalt wird gleichfalls einem Regenten übertragen, falls der König außerstande gerät, die Regierung wahrzunehmen.

Wenn der Ministerrat festgestellt hat, daß dieser Fall eingetreten ist, setzt er den Staatsrat von dieser Feststellung in Kenntnis und fordert diesen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist durch ein Gutachten dazu zu äußern.

Artikel 39. Bleiben sie nach Ablauf dieser Frist bei ihrem Urteil, dann rufen sie die Generalstaaten zu einer vereinigten Sitzung zusammen, um unter Vorlage des Gutachtens des Staatsrates, sofern dieses eingegangen ist, über den vorliegenden Fall Bericht zu erstatten.

Artikel 40. Sind die in gemeinsamer Sitzung tagenden Generalstaaten der Meinung, daß der in Artikel 38 Absatz 1 genannte Fall vorliegt, so erklären sie dies durch einen Beschluß, der kraft Artikel 118 Absatz 2 durch den Vorsitzenden verkündet wird und mit dem Tage der Verkündung in Kraft tritt.

Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird durch die Versammlung ein Vorsitzender ernannt.

Artikel 41. Im Falle des Artikels 40 ist der Prinz von Oranien oder die Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der Krone ist, wenn sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben, von Rechts wegen Regent.

Artikel 42. In Ermangelung eines Prinzen von Oranje und einer Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der Krone ist oder wenn diese das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regentschaft auf die in Artikel 37 bestimmte Weise geregelt; in diesem letzteren Falle bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 43. Die königliche Gewalt wird auch dann durch einen Regenten ausgeübt, wenn der König kraft eines Gesetzes, dessen Entwurf von ihm selbst vorgelegt worden ist, zeitweise die Ausübung der königlichen Gewalt niedergelegt hat. Über diesen Gesetzentwurf, der außerdem für die Ernennung des Regenten Sorge trägt, beraten und beschließen die generalstaaten in gemeinsamer Sitzung.

Artikel 44. Beim Beginn seiner Regentschaft legt der Regent in einer gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten, in die Hände des Vorsitzenden den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis ab:

"Ich schwöre (gelobe) Treue dem König. Ich schwöre (gelobe), in der Ausübung der königlichen Gewalt während der Minderjährigkeit des Königs (solange der König außer Stande ist, zu regieren oder solange die Ausübung der königlichen Gewalt niedergelegt ist), die Verfassung zu befolgen und aufrecht zu erhalten.
Ich schwöre (gelobe), mit allen meinen Kräften die Unabhängigkeit des Königreichs und die Unverletzlichkeit seines Staatsgebiets zu verteidigen und zu erhalten, die allgemeine und besondere Freiheit zu bewahren, die Rechte aller und eines jeden der Untertanen des Königs zu beschirmen, und zur Aufrechterhaltung der allgemeinen und besonderen Wohlfahrt alle Mittel, welche mir die Gesetze darbieten, anzuwenden, so wie ein guter und getreuer Regent soll.
So wahr mir Gott helfe (Das gelobe ich)."

Artikel 45. Wenn der Regent außerstande gerät, die Regentschaft wahrzunehmen, sind die in den Artikeln 38 Absatz 2, 39 und 40 anwendbar.
Ist die Nachfolge in der Regentschaft nicht geregelt, so wird der Artikel 37 Absatz 1 angewendet.

Artikel 46. Die königliche Gewalt wird durch den Staatsrat wahrgenommen:
1. beim Tode des Königs, solange nicht für die Thronfolge gemäß Artikel 19 Vorsorge getroffen, für den minderjährigen Thronfolger ein Regent ernannt ist oder solange der Thronfolger oder der Regent abwesend ist;
2. in den Fällen der Artikel 40 und 45, solange ein Regent fehlt oder abwesend ist; beim Tode des Regenten, solange sein Nachfolger nicht ernannt ist und die Regentschaft angetreten hat;
3. falls die Thronfolge unsicher ist und ein Regent fehlt oder abwesend ist.

Diese Wahrnehmung endet von Rechts wegen, sobald der berechtigte Thronfolger oder der Regent seine Würde übernommen hat.

Wenn eine Regentschaft eingerichtet werden muß, bringt der Staatsrat den entsprechenden Gesetzentwurf ein:
    in den unter 1. und 2. genannten Fällen innerhalb eines Monats nach Übernahme der königlichen Gewalt;
    in dem unter 3. genannten Falle innerhalb eines Monats nachdem die Unsicherheit über die Thronfolge aufgetreten ist.

Artikel 47. Ein Gesetz bestimmt bei der Ernennung eines Regenten oder bei der Übernahme der Regentschaft durch den Prinzen von Oranien oder durch die Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der Krone ist, die Summe, die dem jährlichen Einkommen der Krone für die Kosten der Regentschaft entnommen werden soll.

Diese Bestimmung kann während der Regentschaft nicht geändert werden.

Artikel 48. Sobald der in Artikel 38 genannte Fall nicht mehr vorliegt, wird dies durch die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung durch einen Beschluß erklärt, der gemäß Artikel 40 durch den Vorsitzenden verkündet wird."

Artikel 49. Dieser Beschluß wird auf Vorschlag des Regenten oder von mindestens zwanzig Mitgliedern der Generalstaaten gefaßt.

Diese Mitglieder reichen ihren Vorschlag bei dem Vorsitzenden der Ersten Kammer ein, der die beiden Kammern umgehend zu gemeinsamer Sitzung einberuft.

Ist die Sitzung der Kammern geschlossen, so sind die Mitglieder berechtigt, die Kammern selbst einzuberufen.

Artikel 50. Die Vorstände der ministeriellen Departements und der Vormund oder die Vormünder sind persönlich verpflichtet, den Kammern der Generalstaaten, sooft dies verlangt wird, über den Zustand des Königs oder des Regenten Bericht zu erstatten.

Artikel 104 Absatz 3 ist in dieser Hinsicht auch auf die Vormünder anwendbar.

Artikel 51. Unmittelbar nach Verkündung des in Artikel 49 genannten Beschlusses übernimmt der König wieder die Regierung.

Fünfter Abschnitt - Von der feierlichen Einsetzung des Königs

Artikel 52. Der König, der die Regierung übernommen hat, wird sobald möglich in einer öffentlichen und vereinigten Sitzung der beiden Kammern der Generalstaaten in Amsterdam feierlich eingesetzt.

Artikel 53. In dieser Sitzung wird durch den König der folgende Eid oder folgendes Gelöbnis auf die Verfassung abgelegt:

"Ich schwöre (gelobe) dem niederländischen Volke, daß ich die Verfassung des Königreichs aufrechterhalten und befolgen werde
Ich schwöre (gelobe), daß ich die Unabhängigkeit und das Staatsgebiet des Reiches mit all meinen Kräften verteidigen und bewahren werde; daß ich die Freiheit des Volkes und des einzelnen und die Rechte aller meiner Untertanen schützen und mit allen mir durch Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln das allgemeine Wohl und das Wohl des einzelnen erhalten und fördern werde, so wie es ein guter König zu tun schuldig ist.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe! (Das gelobe ich!)"

Artikel 54. Nach der Ablegung dieses Eides oder Gelöbnisses wird der König in derselben Sitzung durch die Generalstaaten förmlich eingesetzt, wird der Präsident folgende feierliche Erklärung abgibt, die er und alle Mitglieder, jeder durch einen besonderen Eid bekräftigen:

"Wir empfangen und nehmen an(huldigen)im Namen des niederländischen Volkes und kraft der Verfassung, Sie als König annehmen und einsetzen; wir schwören (geloben), daß wir Ihre Unantastbarkeit und  die Rechte Ihrer Krone aufrecht erhalten werden, wir schwören (geloben), daß wir alles tun wollen, was gute und getreue Generalstaaten zu tun schuldig sind.
So wahr und Gott helfe ! (Das gelobe ich !)"

Sechster Abschnitt - Von der königlichen Macht

Artikel 55. Der König ist unverletzlich; die Minister sind verantwortlich.

Artikel 56. Die vollziehende Gewalt hat der König inne.

Artikel 57. Der König erläßt allgemeine Maßregeln für den Vollzug(Rechtsverordnungen; maatregelen van bestuur).

Bestimmungen, die Strafen verhängen, dürfen durch die Maßregeln nicht gemacht werden, es sei denn kraft eines Gesetzes.

Ein Gesetz regelt die aufzuerlegenden Strafen.

Artikel 58. Der König hat die Leitung über die auswärtigen Angelegenheiten

Er fördert die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung.

Artikel 59. Der König erklärt das Königreich nicht ohne vorherige Zustimmung der Generalstaaten als im Kriegszustand mit einer anderen Macht befindlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn sich die Beratung mit den Generalstaaten infolge eines tatsächlichen Kriegszustandes als unmöglich erweist.

Die Generalstaaten beraten und beschließen hierüber in gemeinsamer Sitzung.

Der König erklärt die Beendigung eines Krieges zwischen dem Königreich und einer anderen Macht nur nach vorheriger Zustimmung der Generalstaaten.

Artikel 60. Verträge mit fremden Mächten und mit völkerrechtlichen Organisationen werden durch den König oder mit seiner Ermächtigung geschlossen und, sofern der Vertrag dies erfordert, durch den König ratifiziert.

Die Verträge werden den Generalstaaten sobald wie möglich mitgeteilt; sie werden nicht ratifiziert und werden nicht wirksam, ehe die Generalstaaten ihnen zugestimmt haben.

Die Verfassungsmäßigkeit von Verträgen unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung.

Artikel 61. Die Zustimmung wird ausdrücklich oder stillschweigend erteilt.

Die ausdrückliche Zustimmung wird durch Gesetz erteilt.

Die stillschweigende Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer diesbezüglichen Vorlage des Vertrages vor beiden Kammern der Generalstaaten durch eine oder im Namen einer der Kammern oder durch zumindest ein Fünftel der verfassungsmäßigen Anzahl der Mitglieder einer der Kammern der Wunsch zu erkennen gegeben wird, daß der Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung unterworfen werden soll.

Die im vorigen Absatz genannte First wird während der Vertagungsdauer der Generalstaaten unterbrochen.

Artikel 62. Die Zustimmung ist, abgesehen von dem in Artikel 63 genannten Fall, nicht erforderlich,
a. wenn es sich um einen Vertrag handelt, für den dies durch Gesetz bestimmt ist;
b. wenn der Vertrag ausschließlich die Ausführung eines Vertrages, der die Zustimmung erhalten hat, betrifft, sofern in dem Gesetz über die Zustimmung kein diesbezüglicher Vorbehalt gemacht wurde;
c. wenn der Vertrag dem Königreich keine erheblichen finanziellen Verpflichtungen auferlegt und für höchstens ein Jahr geschlossen ist;
d. wenn in außergewöhnlichen Fällen zwingender Art die Interessen des Königreichs entschieden dagegen sprechen, daß der Vertrag erst wirksam wird, wenn ihm zugestimmt wird.

Ein unter Absatz 1 Buchstabe d fallender Vertrag wird sobald wie möglich der Zustimmung der Generalstaaten unterworfen. Dabei ist Artikel 61 anzuwenden. Wenn die Zustimmung zu dem Vertrag verweigert wird, so wird der Vertrag, sobald dies rechtlich möglich ist, beendigt.

Wenn die Interessen des Königreichs nicht entschieden dagegen sprechen, so wird der Vertrag nur unter dem Vorbehalt seiner Beendigung bei Verweigerung der Zustimmung abgeschlossen.

Artikel 63. Wenn die Entwicklung der internationalen Rechtsordnung es erfordert, kann in einem Vertrag von Bestimmungen dieser Verfassung abgewichen werden. In diesem Fall kann die Zustimmung nur ausdrücklich erteilt werden; die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf eines diesbezüglichen Gesetzes nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen annehmen."

Artikel 64. Auf den Beitritt zu und die Kündigung von Verträgen finden die Bestimmungen der vier vorangegangenen Artikel entsprechende Anwendung.

Artikel 65. Vertragsbestimmungen, die ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sind, haben diese Verbindlichkeit nach ihrer Bekanntmachung.

Das Gesetz gibt Richtlinien über die Bekanntmachung von Verträgen.

Artikel 66. Innerhalb des Königreichs geltende gesetzliche Vorschriften finden keine Anwendung, sofern diese Anwendung nicht vereinbar ist mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Verträgen, die vor oder nach dem Zustandekommen der Vorschriften eingegangen wurden.

Artikel 67. Durch Vertrag oder aufgrund eines Vertrages können, erforderlichenfalls unter Beachtung des in Artikels 63 bestimmten, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse auf völkerrechtliche Organisationen übertragen werden.

Hinsichtlich der Beschlüsse von völkerrechtlichen Organisationen sind die Artikel 65 und 66 entsprechend anwendbar.

Artikel 68. Der König hat den Oberbefehl über die Kriegsstreitmacht.

Die Offiziere werden durch ihn ernannt. Sie werden durch ihn gemäß den gesetzlichen Regelungen befördert, entlassen oder außer Dienst gestellt.

Die Pensionen werden durch Gesetz geregelt."

Artikel 69. aufgehoben.

Artikel 70. aufgehoben.

Artikel 71. aufgehoben.

Artikel 72. Der König hat die oberste Leitung der Finanzen. Er bestimmt die Gehälter aller Kommissionen (colleges) und Beamten, welche aus der Reichskasse bezahlt werden.

Das Gesetz bestimmt die Besoldung des Staatsrates, der Allgemeinen Rechnungskammer und der richterlichen Beamten.

Der König stellt die Gehälter in das Budget der Reichsausgaben ein.

Die Pensionen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

Artikel 73. Der König hat das Münzrecht. Er kann sein Bildnis darauf prägen lassen.

Artikel 74. Der König verleiht Adelstitel.

Kein Niederländer kann fremde Adelstitel annehmen.

Artikel 75. Ritterorden können nur durch ein Gesetz, auf einen Vorschlag des Königs hin, errichtet werden.

Artikel 76. Fremde Orden, die mit keinen Verpflichtungen verbunden sind, können vom König und, mit seiner Zustimmung von den Prinzen seines Hauses, angenommen werden.

In keinem Fall können die Untertanen oder die Ausländer, die in niederländischem Staatsdienste stehen, des Königs fremde Orden tragen oder  Titel und Würden ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Königs annehmen.

Artikel 77. Der König hat das Recht, durch richterliches Urteil auferlegte Strafen zu erlassen.

Er übt dieses Recht nach Anhörung des, durch eine allgemeine Verwaltungsmaßregel bestimmten Richters aus.

Eine Amnestie oder die Niederschlagung eines Prozesses kann nur durch Gesetz zugestanden werden.

Artikel 78. Dispensation von gesetzlichen Vorschriften kann vom König nur mit gesetzlicher Ermächtigung erteilen.

Das Gesetz, welches diese Ermächtigung erteilt, nennt die Bedingungen, unter denen eine Dispensation gewährt werden kann.

Die Dispensation von Vorschriften der allgemeinen Verwaltungsmaßregeln ist zulässig, sofern der König sich die Befugnis dazu bei der entsprechenden Maßregel ausdrücklich vorbehalten hat.

Artikel 79. Die Streitigkeiten von  Provinzen untereinander, zwischen Provinzen und Gemeinden, von Gemeinden untereinander sowie auch zwischen Provinzen oder Gemeinden und Wasser-, Moor- und Moorpoldergenossenschaften werden, sofern sie nicht zu den in Artikel 167 aufgeführten oder zu denjenigen gehören, deren Entscheidung kraft des Artikels 168 dem ordentlichen Richter oder einem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit betrauten Behörden obliegen, vom König entscheiden.

Artikel 80. Der König legt den Generalstaaten Gesetzentwürfe vor, oder auch andere Vorschläge, die ihm notwendig erscheinen.

Er hat das Recht, die Vorschläge, die ihm von den Generalstaaten gemacht werden, zu bestätigen oder zu verwerfen.

Artikel 81. Die Art der Verkündung der Gesetze und der allgemeinen Verwaltungsmaßregeln und der Zeitpunkt des Inkrafttretens werden durch ein Gesetz geregelt.
Die Formel der Verkündung der Gesetze ist die folgende:

"Wir, ect., König der Niederlanden ect.
Allen die dies sehen und hören, Grüße !
Wir tun ihnen kund:
Nachdem Wir erwogen haben, daß ect. (die Begründung des Gesetzes), haben Wir nach Anhörung des Staatsrates in gemeinsamer Beratung der Generalstaaten für gut und recht befunden, wie Wir hiermit für gut und recht befinden ect.
(Inhalt des Gesetzes)
Gegeben ect."

Falls eine Königin regiert oder die königliche Gewalt durch einen Regenten oder durch den Staatsrat wahrgenommen wird, so wird die Formel mit der hierdurch erforderlichen Änderung angewandt.

Artikel 82. Der König hat das Recht, die Kammern der Generalstaaten, jede gesondert oder beide gemeinsame, aufzulösen.

Der Beschluß, durch den die Auflösung ausgesprochen wird, enthält die Verpflichtung zur Neuwahl innerhalb von vierzig Tagen sowie zum Zusammentritt der neu gewählten Kammern innerhalb von drei Monaten.

Das Gesetz kann für die nach einer Auflösung gewählten Kammern eine andere als die in den Artikeln 88 und 94 bestimmte Sitzungsdauer festsetzen.

Der Staatsrat kann, wenn er die königliche Gewalt wahrnimmt, das Recht der Auslösung nicht ausüben.

Siebenter Abschnitt - Vom Staatsrat, den Ministern und Staatssekretären und den ständigen beratenden oder unterstützenden Kommissionen

Artikel 83. Es gibt einen Staatrat, dessen Zusammensetzung und Befugnisse durch Gesetz geregelt werden.

Der König ist Vorsitzender des Rates, er ernennt die Mitglieder.

Der Prinz von Oranien und die Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der Krone ist, haben, wenn sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben, von Rechts wegen einen Sitz im Rat.

Artikel 84. Der König bringt zur Beratung vor den Staatsrat alle Vorschläge, die er den Generalstaaten macht, oder die ihm von denselben gemacht werden, so wie alle allgemeinen Verwaltungsmaßregeln.

Am Anfang eines jeden auszufertigenden Beschlusses ist zu erwähnen, daß der Staatsrat deswegen gehört worden ist.

Der König hört den Staatsrat weiterhin über Verträge mit anderen Mächten und völkerrechtlichen Organisationen, welche der Zustimmung durch die Generalstaaten bedürfen, sowie über alle Angelegenheiten, in denen er dies für notwendig erachtet.

Der König allein entscheidet, und bringt jede dieser Entscheidungen zur Kenntnis des Staatsrates.

Artikel 85. Das Gesetz kann dem Staatsrat oder einer Abteilung dieses Rates die Entscheidung über Streitigkeiten übertragen.

Artikel 86. Der König errichtet Ministerien(ministerieele departementen).

Er ernennt die Minister und entläßt sie nach seinem Willen. Er kann Minister ernennen, die nicht mit der Leitung eines Ministeriums betraut sind. Er kann für ein Ministerium einen oder mehrere Staatssekretäre ernennen, die in allen Fällen, in denen der dem Ministerium vorstehende Minister es für notwendig erachtet, unter Beobachtung von dessen Anweisungen an seine Stelle treten. Der Staatssekretär ist infolgedessen verantwortlich, unbeschadet der Verantwortlichkeit des dem Ministerium vorstehenden Ministers. Was in diesem Artikel und in den Artikeln 55, 104, 106, 107, 120 und 178 für die Minister bestimmt ist, ist auf ihn entsprechend anwendbar.

Die Minister sorgen für die Durchführung der Verfassung und der anderen Gesetzen, soweit er von der Krone abhängig ist.

Ihre Verantwortlichkeit wird durch Gesetz geregelt.

Bei ihrem Amtsantritt legen sie in die Hände des Königs den folgenden Eid oder das folgendes Gelöbnis ab:

Ich schwöre (gelobe), Treue dem König und der Verfassung; ich schwöre (gelobe, all die Pflichten, welche mir das Ministeramt auferlegt, getreu zu erfüllen.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)

Ehe sie zu diesem Eid oder Gelöbnis zugelassen werden, legen sie folgenden Einigungseid (Erklärung und Gelöbnis) ab:

Ich schwöre (gelobe), daß ich, um zum Minister ernannt zu werden, weder unmittelbar noch mittelbar irgendeiner Person, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Gaben versprochen oder gegeben habe.
Ich schwöre (gelobe), daß ich um irgend etwas in diesem Amte zu tun oder zu unterlassen, von niemandem, wer es auch sei, irgendwelche Versprechen oder Geschenke annehmen werden, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)

Alle königlichen Beschlüsse und Verfügungen werden durch einen oder mehrere Minister mit unterzeichnet.

Artikel 87. Die Begründung ständiger beratender und unterstützender Kommissionen bei der Regierung erfolgt auf Grund eines Gesetzes, das zugleich die Regeln über ihre Ernennung, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse enthält.

Drittes Hauptstück - Von den Generalstaaten

Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung der Generalstaaten

Artikel 88. Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk.

Artikel 89. Die Generalstaaten sind in die Erste und Zweite Kammer geteilt.

Artikel 90. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden direkt gewählt von den Eingesessenen, die Niederländer oder durch Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter achtzehn Jahren liegen darf, erreicht haben. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.

Das Gesetz bestimmt, in wieweit die Ausübung dieses Wahlrechts für die Militärs ab dem Rang eines Offiziers für die Zeit, während sie sich unter den Waffen befinden, ausgeschlossen ist.

Von der Ausübung dieses Wahlrechts sind diejenigen ausgeschlossen, denen dieses durch rechtmäßiges richterliches Urteil entzogen ist; sie ihrer Freiheitsrechte rechtmäßig beraubt sind;  sie kraft eines rechtskräftigen richterlichen Urteils wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Verfügung oder Verwaltung über ihre Güter verloren haben, und ihnen die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über eines oder mehrere ihrer Kinder entzogen worden ist. Eine rechtmäßige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wegen Bettelei oder Landstreicherei sowie wegen Trunkenheit in der Öffentlichkeit innerhalb einer gesetzlich fest gelegten Frist mehr als zwei Mal rechtskräftig verurteilt ist, kann das Gesetz mit einem vorübergehenden oder bleibenden Verlust des Wahlrechts verbinden.

Artikel 91. Die Zweite Kammer besteht aus hundert Mitgliedern, die auf der Grundlage der Verhältniswahl innerhalb der durch Gesetz festgestellten Grenzen  gewählt werden.

Alles, was ferner das Wahlrecht und die zu wählenden Personen betrifft, wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 92. Die Erste Kammer besteht aus fünfundsiebzig Mitgliedern.

Sie werden durch die Mitglieder der Provinzialstaaten auf der Grundlage der Verhältniswahl innerhalb der durch Gesetz festgestellten Grenzen gewählt.

Artikel 93. Wenn die Generalstaaten in der doppelten Anzahl einberufen werden, wird zu den ordentlichen Mitgliedern von jeder Kammer eine gleiche Anzahl außerordentlicher Mitglieder hinzugefügt, die auf dieselbe Weise wie die ordentlichen gewählt werden.

Der Beschluß zur Einberufung gibt gleichzeitig den Tag der Wahl an.

Zweiter Abschnitt. Von der Zweiten Kammer der Generalstaaten

Artikel 94. Um  Mitglied der Zweiten Kammer sein zu können, wird gefordert, daß man Niederländer oder durch Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt ist, das Alter von dreißig Jahren erreicht hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist noch von der Ausübung des Wahlrechts kraft der infolge des Artikels 83 Absatz 3 getroffenen Regelung ausgenommen ist, es sei denn bei rechtmäßigem Freiheitsentzug und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Bettelei oder Landstreicherei oder wegen einer Tat, die Trunkenheit in der Öffentlichkeit erweist, erfolgt ist.

Artikel 95. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden auf vier Jahre gewählt.

Sie treten zugleich aus und sind sogleich wieder wählbar.

Artikel 96. Die Mitglieder stimmen ohne Aufträge von oder Rücksprache mit denen, welche sie berufen haben.

Artikel 97. Beim Antritt ihres Amtes legen sie, folgenden Eid oder folgendes Gelöbnis ab:

"Ich schwöre (gelobe) der Verfassung die Treue.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"

Ehe sie zu diesem Eid oder Gelöbnis zugelassen werden, legen sie folgenden Eid (Erklärung und Gelöbnis) zur Reinigung ab:

Ich schwöre (gelobe), daß ich, um zum Mitglied der Generalstaaten berufen zu werden, weder direkt noch indirekt an keine Personen, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Versprechen gegeben oder versprochen habe.
Ich schwöre (gelobe), daß ich um in diesem Amte etwas zu tun oder zu unterlassen, von niemandem, wer es auch sei, irgendwelche Versprechungen oder Geschenke annehmen werde, und zwar weder direkt noch indirekt.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"

Diese Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) werden in die Hände des Königs, oder in einer Sitzung der Zweiten Kammer, in die Hände des Vorsitzenden abgelegt, der durch den König hierzu ermächtigt ist.

Artikel 98. Der Vorsitzende wird durch den König für den Zeitraum einer Sitzung aus einer, durch die Kammer überreichten Liste von drei Mitglieder berufen.

Artikel 99. Das Gesetz regelt die Geldentschädigungen zu Gunsten der Mitglieder und der gewesenen Mitglieder sowie ihrer Angehörigen. Die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf dieses Gesetzes allein verabschiedet, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für die Annahme ausgesprochen haben.

Dritter Abschnitt. Von der Ersten  Kammer der Generalstaaten

Artikel 100. Um Mitglied der Ersten Kammer sein zu können, muß man dieselben Bedingungen erfüllen, die für die Mitgliedschaft der Zweiten Kammer erforderlich sind.

Artikel 101. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden auf sechs Jahre gewählt. Artkel 96 ist auf diese anzuwenden.

Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden, der durch den König hierzu ermächtigt wird.

Alle drei Jahre treten abwechsend achtunddreißig Mitglieder und siebenunddreißig Mitglieder aus. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar.

Das Gesetz regelt die Geldentschädigungen zugunsten der Mitglieder. Die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf dieses Gesetzes allein verabschiedet, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für die Annahme ausgesprochen haben.Der Vorsitzende erhält außerdem eine jährliche Zulage, deren Höhe gesetzlich bestimmt wird. Auf das die Zulage betreffende Gesetz ist das im letzten Absatz von Artikel 30 bestimmte anwendbar.

Artikel 102. Der Vorsitzende wird durch den König aus deren Mitgliedern für die Zeitdauer einer Sitzung ernannt.

Vierter Abschnitt. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Kammern

Artikel 103. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.

Der gleichzeitig zu einem Mitglied beider Kammern gewählt ist, erklärt, welche dieser Berufungen er annimmt.

Artikel 104. Die Minister haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben als solche alleine eine beratende Stimme. Sie können in den Sitzungen von ihnen hierzu bestimmte Beamte zu ihrer Unterstützung heranziehen.

Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht mit den Interessen des Staates für unvereinbar erachtet wird.

Sie können durch jede der Kammern aufgefordert werden, um in der Sitzung anwesend zu sein.

Artikel 105. Beide Kammern haben gesondert und in gemeinsamer Sitzung das durch Gesetz zu regelnde Recht der Untersuchung (Enquete).

Artikel 106. Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht zu gleicher Zeit Minister, Vizepräsident oder Mitglied des Staatsrates, Präsident, Vizepräsident oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft oder Generalanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof, noch Präsident oder Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, noch Kommissar des Königs in einer Provinz sein.

Dennoch kann ein Minister, wenn er zum Mitglied der Generalstaaten gewählt wurde, für höchstens drei Monate nach seiner Zulassung zum Mitglied das Amt eines Ministers und die Mitgliedschaft der Generalstaaten vereinen.

Das Gesetz regelt, soweit erforderlich, die Folgen des Zusammentreffens der Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern mit anderen als den durch Absatz 1 ausgeschlossenen Ämtern, die aus der Staatskasse besoldet werden.

Militärpersonen, welche im Dienst stehen, die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt. Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück.

Artikel 107. Die Mitglieder der Generalstaaten, sowie die Minister, die in Artikel 120 Absatz 2 genannten Kommissarien und die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Beamten, sind nicht wegen ihrer Worte, die sie auf einer Sitzung gesagt oder die sie schriftlich vorgelegt haben, gerichtlich verfolgbar.

Artikel 108. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, untersucht jede Kammer die Vollmachten ihrer neu eingetretenen Mitglieder und beschließt nach den durch Gesetz festzustellenden Regeln uber Streitigkeiten, welche in bezug auf die Vollmachten oder die Wahl selbst entstehen.

Artikel 109. Jede Kammer ernennt ihren Schriftführer.

Diese darf nicht gleichzeitig Mitglied einer Kammer sein.

Artikel 110. Die Generalstaaten kommen wenigstens einmal jährlich zusammen.

Ihre ordentliche Sitzung wird den dritten Dienstag im September eröffnet.

Der König kann die Kammern auch außerordentlich zusammenberufen, sooft er es für notwendig erachtet.

Artikel 111. Die außerordentlichen Sitzungen der beiden Kammern, und ebenso die gemeinsamen Sitzungen, werden öffentlich abgehalten.

Die Türen werden geschlossen, wenn der zehnte Teil der anwesenden Mitglieder es fordert oder der Vorsitzende es notwendig findet.

Die Versammlung beschließt, ob bei geschlossenen Türen beraten werden soll.

Über die in einer geschlossenen Versammlung behandelten Punkte kann in dieser auch ein Beschluß angenommen werden.

Artikel 112.Ist beim Tode des Königs oder bei einem Verzicht auf die Krone die Sitzung geschlossen, dann versammeln sich die Generalstaaten ohne vorherigen Aufruf.

Diese außerordentliche Sitzung wird am fünften Tag nach dem Tode oder dem Verzicht auf die Krone eröffnet.

Sind die Kammern aufgelöst, dann fängt diese Frist nach dem Abschluß der neuen Wahl an.

Artikel 113.Die Generalstaaten werden in einer gemeinsamen Versammlung beider Kammern durch den König oder durch einen Kommissar in seinem Auftrag eröffnet. Sie werden auf dieselbe Weise geschlossen, wenn er erachtet, daß die Belange des Staates es nicht erfordern sie fortdauern zu lassen.

Die ordentliche jährliche Sitzung dauert wenigstens zwanzig Tage, sofern nicht der König von seinem in Artikel 82 festgeschriebenen Recht Gebrauch macht.

Artikel 114. Bei Auflösung einer der Kammern oder von beiden, schließt der König zugleich die Generalstaaten.

Artikel 115. Die Kammern dürfen weder getrennt noch in gemeinsamer Sitzung beraten oder beschließen, sofern nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Artikel 116. Alle Beschlüsse über Sachen werden mit absoluter Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt.

Bei Stimmenmehrheit wird der Beschluß bis zur folgenden Sitzung zurückgestellt.

In diesem und ebenso in einer vollzähligen Sitzung wird, bei Stimmengleichheit, der Vorschlag als nicht angenommen betrachtet.

Die Abstimmung muß durch namentlichen Aufruf geschehen, wenn eines der Mitglieder es verlangt und alsdann mündlich.

Artikel 117. Die Abstimmung über Personen für die in der Verfassung vorgesehenen Ernennungen und Vorschläge erfolgt mit geschlossenen und nicht unterzeichneten Zetteln.

Die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel 118. Bei einer gemeinsamen Sitzung werden die beiden Kammern als nur eine betrachtet und ihre Mitglieder nehmen nach Willkür untereinander Platz.

Der Vorsitzende der Ersten Kammer hat die Leitung der Versammlung.

Fünfter Abschnitt. Von der gesetzgebenden Gewalt

Artikel 119. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinsam durch den König und die Generalstaaten ausgeübt.

Artikel 120. Der König richtet seine Vorschläge, entweder für Gesetze oder anderes, an die Zweite Kammer durch eine schriftliche Botschaft oder durch eine Kommission.

Er kann an besondere, durch ihn angewiesene Kommissare beauftragen, die Minister bei der Behandlung dieser Vorschläge in der Sitzung der Generalstaaten zu unterstützen.

Artikel 121. Der öffentlichen Beratung über einen eingebrachten Vorschlag des Königs geht stets eine Untersuchung dieses Vorschlags voraus.

Die Kammer bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die Weise, in der diese Untersuchung angestellt werden soll.

Artikel 122. Die Zweite Kammer wie auch die gemeinsame Versammlung der Generalstaaten hat das Recht, Änderungen in den Vorschlägen des Königs zu machen.

Artikel 123. Wenn die Zweite Kammer die Annahme dieses Vorschlags, ob unverändert oder verändert, beschließt, sendet sie ihn an die Erste Kammer mit der folgenden Formel:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs und sie glaubt, daß diese so wie sie vorliegt, durch die Generalstaaten angenommen werden sollte."

Wenn die Zweite Kammer die Nichtannahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König hiervon mit folgender Formel Kenntnis:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt dem König ihren Dank für Seinen Eifer zur Förderung der Belange des Staates und ersucht Ihn ehrerbietig, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Artikel 124. Die Ersten Kammer wägt unter Beachtung des Artikels 121 den Vorschlag, wie er durch die Zweite Kammer angenommen ist, ab.

Wenn sie die Annahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König und der Zweiten Kammer hiervon mit der folgenden Formel Kenntnis:
"An den König.

Die Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen Eifer bei der Förderung der Belange des Reiches und vereinigen sich mit dem Vorschlag, so wie er beiliegt."
"An die Zweite Kammer.
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem ihr am .... zugestellten und das .... betreffenden Vorschlag des Königs vereinigt hat."

Wenn die Erste Kammer die Nichtannahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König und der Zweiten Kammer mit der folgenden Formel Kenntnis:
"An den König.
Die Erste Kammer der Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen Eifer bei der Förderung der Belange des Reiches und ersucht Ihn ererbietig, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."
"An die Zweite Kammer:
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon , daß sie den König ererbietig ersucht hat, den ihr am ..... zugestellten und das ..... betreffenden Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Artikel 125. Solange die Erste Kammer noch keinem Beschluß gefaßt hat, bleibt der König berechtigt, die durch ihn gemachten Vorschläge zurückzuziehen.

Artikel 126. Die Generalstaaten haben das Recht, dem König Vorschläge für Gesetze zu machen.

Artikel 127. Der Vortrag darüber gehört ausschließlich der Zweiten Kammer, die den Vorschlag auf die gleiche Weise abwägt wie für die Vorschläge des Königs bestimmt ist, und, nach der Annahme, an die Erste Kammer mit folgender Formel sendet:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß die Generalstaaten darüber die Bewilligung des Königs einholen sollten."

Sie ist befugt ein oder mehrere ihrer Mitglieder die schriftliche oder mündliche Verteidigung ihres Vorschlags in der Ersten Kammer aufzutragen.

Artikel 128. Wenn die Erste Kammer, in gewohnter Weise darüber beraten hat, den Vorschlag gutgeheißen hat, sendet sie ihn an den König mit folgender Formel:
"Die Generalstaaten glauben, daß der beigefügte Vorschlag dazu dienen könnte zur Förderung der Belange des Staates, ersuchen ehrerbietig des Königs Bewilligung darüber."

Weiter gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit der folgenden Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem auf ..... sich beziehenden Vorschlag vom ..... vereinigt hat und darüber im Namen der Generalstaaten um des Königs Bewilligung ersucht hat."

Wenn die Erste Kammer den Vorschlag nicht gutheißt, so gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit folgender Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten hat keine ausreichenden Gründe gefunden, um für den beiliegend zurückgehenden Vorschlag um des Königs Bewilligung zu ersuchen."

Artikel 129. Andere Vorträge als Vorschläge zu Gesetzen, können durch jede Kammer gesondert an den König gebracht werden.

Artikel 130. Der König teilt den Generalstaaten so bald als möglich mit, ob er einen Gesetzesvorschlag durch Ihn angenommen wird oder diesen nicht gutheißt.

Diese Mitteilung geschieht mit der folgenden Formel:
"Der König willigt in den Vorschlag ein."
oder
"Der König hält den Vorschlag in Erwägung."

Artikel 131. Alle Gesetzesvorschläge, die durch die Generalstaaten angenommen und durch den König gutgeheißen sind, erhalten Gesetzeskraft und werden durch den König verkündet.

Die Gesetzes sind unverletzlich.

Artikel 132. aufgehoben.

Sechster Abschnitt. Von dem Voranschlag

Artikel 133.  Durch ein Gesetz wird der Voranschlag aller Ausgaben des Reiches festgestellt und die Mittel zu deren Deckung angewiesen.

Artikel 134.  Der Entwurf des allgemeinen Voranschlagsgesetzes wird durch den König an die Zweite Kammer sofort nach der Eröffnung der ordentlichen Sitzung der Generalstaaten vor dem Anfang des Zeitraums, für den der Voranschlag bestimmt ist, eingebracht.

Der Zeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein.

Artikel 135. Kein Hauptstück des Voranschlags der Ausgaben kann mehr als die für ein Departemenet der allgemeinen Verwaltung betreffen.

Jedes Hauptstück ist in einen oder mehrere Gesetzentwürfe geteilt.

Durch ein solches Gesetz kann eine Übertragung zugestanden werden.

Artikel 136. Über die Reichsausgaben und -einnahmen für jedes Amt wird, unter Vorlegung der durch die Rechnungskammer gutgeheißenen Rechnung, nach den Vorschriften eines Gesetzes, der Gesetzgebende Macht Rechenschaft abgelegt.

Viertes Hauptstück - Von den Provinzialstaaten und der Gemeindeverwaltung

Erster Abschnitt - Von der Zusammensetzung der Provinzialstaaten

Artikel 137. Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden für eine durch Gesetz zu bestimmende Anzahl von Jahren direkt gewählt durch die Eingesessenen der Provinz, die Niederländer sind oder durch das Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind, die das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter achtzehn Jahren liegen darf, erreicht haben.
Die Wahl geschieht innerhalb der durch das Gesetz festgestellten Grenzen auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung.

Der letzte Satz des Absatz 1, die Absätze 2 und 3 des Artikels 90 sind anzuwenden.

Sei treten zugleich aus und sind sofort wieder wählbar.

Um Mitglied der Provinzialstaaten sein  zu können, wird vorausgesetzt, daß man Niederländer und durch ein Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt und Eingesessener der Provinz ist, das Alter von fünfundzwanzig Jahren vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist noch von der Ausübung des Wahlrechts kraft der infolge des Artikels 81 Absatz 3 getroffenen Regelung ausgenommen ist, es sei denn bei rechtmäßigem Freiheitsentzug und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Bettelei oder Landstreicherei oder wegen einer Tat, die Trunkenheit in der Öffentlichkeit erweist, erfolgt ist.

Die Wahl der Mitglieder der Provinzialstaaten wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen.

Artikel 138. aufgehoben.

Artikel 139. Die Sitzungen sind öffentlich aber mit demselben Vorbehalt, wie er  in bezug auf die Sitzung der Kammern der Generalstaaten in Artikel 111 bestimmt ist.

Artikel 140. Die Mitglieder der Staaten stimmen ohne Aufträgen von oder Rücksprache mit denen, welche sie berufen haben.

Artikel 141. Bezüglich der Beratungen und Abstimmungen gelten die Regeln, die in den Artikeln 115, 116 und 117 Absatz 1 in bezug auf die Kammern der Generalstaaten vorgeschrieben sind.

Zweiter Abschnitt - Von der Macht der Provinzialstaaten

Artikel 142. Die Zuständigkeiten der Staaten werden durch ein Gesetz unter Beachtung der Vorschriften in den folgenden Artikeln dieses Abschnitts geregelt."

Artikel 143. Den Staaten wird die Regelung und die Verwaltung des Haushalts der Provinzen überlassen.

Sie erlassen die Verordnungen, die sie für ihre provinziellen Belange für notwendig erachten.

Artikel 144. Wenn die Gesetze oder die allgemeinen Verwaltungsmaßregeln es fordern, haben die Staaten an der Ausführung daran mitzuwirken.

Artikel 145. Jeder Beschluß der Staaten zur Einführung, Änderung oder Abschaffung einer provinziellen Steuer bedarf der Zustimmung des Königs.

Das Gesetz kann bestimmen, daß auch andere Beschlüsse, gemäß den von ihm festzulegenden Regeln, der Zustimmung des Königs unterworfen sind; diese kann nicht anders verweigert werden als durch einem mit Gründen versehenen Beschluß und nach Anhörung des Staatsrates.

Das Gesetz gibt allgemeine Regeln in bezug auf die provinziellen Steuern.

Diese Steuern können die Durchfuhr, die Ausfuhr nach und die Einfuhr aus anderen Provinzen nicht beschränken.

Artikel 146. Der Voranschlag der provinzialen Einnahmen und Ausgaben, der jährlich durch die Staaten aufgestellt wird, bedarf der Zustimmung des Königs.

Das Gesetz regelt die Feststellung der provinziellen Rechnung.

Artikel 147. Die Staaten können die Belange ihrer Provinzen und die ihrer Eingesessenen beim König und bei den Generalstaaten vertreten.

Artikel 148. Die Staaten ernennen aus ihrer Mitte ein Kollegium (college) von Deputierten Staaten, dem gemäß den durch Gesetz festgestellten Regeln, die laufenden Geschäfte und die Ausführung ihrer Angelegenheiten übertragen werden, ob die Staaten nun versammelt sind oder nicht.

Artikel 149. Die Macht des Königs, Beschlüsse der Provinzialstaaten oder der Deputierten Staaten, die mit dem Gesetz oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sind, aufzuheben und zu vernichten, wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 150. Der König ernennt in jeder Provinz einen Kommissar, der mit der Ausführung seiner Befehle beauftragt ist.

Dieser Komissar ist Vorsitzender in der Versammlung der Provinzialstaaten und der der Deputierten Staaten und hat im letztgenannten Organ Stimmrecht.

Sein Jahresgehalt und die Kosten seiner Wohnung werden aus dem Voranschlag der Reichsausgaben aufgebracht. Ein Gesetz beschließt, ob andere Ausgaben der Provinzverwaltung zu Lasten des Reiches gehen.

Dritter Abschnitt - Von den Gemeindeverwaltungen

Artikel 151. Die Zusammensetzung, Einrichtung und Befugnisse der Gemeindeverwaltung wird, nachdem die Provinzialstaaten angehört wurden, durch ein Gesetz unter Beachtung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften geregelt.

Artikel 152. Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden für vier Jahre direkt durch die Eingesessenen der Gemeinde gewählt, die Niederländer sind oder durch das Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind, die das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter achtzehn Jahren liegen darf, erreicht haben. Die Wahl geschieht innerhalb der durch das Gesetz festgestellten Grenzen auf der Grundlage der verhältnismäßigen Vertretung.

Der letzte Satz des Absatz 1, die Absätze 2 und 3 des Artikels 90 sind anzuwenden.

Sei treten zugleich aus und sind sofort wieder wählbar.

Um Mitglied dieses Rates sein  zu können, wird vorausgesetzt, daß man Niederländer und durch ein Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt und Eingesessener der Gemeinde ist, das Alter von dreiundzwanzig Jahren vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist noch von der Ausübung des Wahlrechts kraft der infolge des Artikels 81 Absatz 3 getroffenen Regelung ausgenommen ist, es sei denn bei rechtmäßigem Freiheitsentzug und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Bettelei oder Landstreicherei oder wegen einer Tat, die Trunkenheit in der Öffentlichkeit erweist, erfolgt ist.

Die Wahl dieses Rates wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgen.

Der Vorsitzende wird durch den König, auch außerhalb der Mitglieder dieses Rates, ernannt und durch ihn entlassen.

Artikel 153. Dem Rat wird die Regelung und die Verwaltung des Haushalts der Gemeinde überlassen. Er kann in bestimmten Fällen unter Beachtung festzulegender Regeln unter seiner Aufsicht die Verwaltung bestimmter Teile des Haushalts der Gemeinde ganz oder teilweise anderen Organen übertragen.

Er erläßt die Verordnungen, die er für die Belange der Gemeinde für notwendig erachten.

Wenn die Gesetze, allgemeine Verwaltungsmaßregeln oder Provinzverordnungen es fordern, haben die Gemeindeverwaltungen an der Ausführung daran mitzuwirken.
Wenn die Regelung und die Verwaltung des Haushalts einer Gemeinde durch den Gemeinderat gröblich vernachlässigt wird, kann ein Gesetz die Art bestimmen, wie in der Verwaltung ideser Gemeinde unter Abweichung der beiden ersten Sätze dieses Artikels vorgegangen wird.

Das Gesetz bestimmt, welche Gewalt die Gemeindeverwaltung übernimmt, wenn diese es weiter versäumt, Gesetze, die allgemeinen Verwaltungsmaßregeln oder die Provinzverordnungen zu vollziehen.

Artikel 154. Die Macht des Königs, Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen, die mit dem Gesetz oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sind, aufzuheben und zu vernichten, wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 155. Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen, welche die Verfügung über das Gemeindeeigentum und solche anderen bürgerlichen Rechtshandlungen, die das Gesetz anweist, sowie die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben betreffen, werden der Zustimmung der Deputiertenstaaten unterworfen.

Die Aufstellung der Voranschläge und die Rechnungslegung wird durch das Gesetz geregelt.

Artikel 156. Die Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen, die örtliche Steuern einführen, ändern oder abschaffen, bedürfen der Zustimmung des Königs.

Das Gesetz gibt allgemeine Regeln in bezug auf die örtlichen Steuern.

Diese Steuern können die Durchfuhr, die Ausfuhr nach und die Einfuhr aus anderen Gemeinden nicht beschränken.

Artikel 157. Die genannten Verwaltungen können die Belange ihrer Gemeinden und die ihrer Eingesessenen beim König, bei den Generalstaaten und bei den Staaten der Provinz, wozu sie gehören, vertreten.

Artikel 158. Das Gesetz regelt die Verfügung in Abgelegenheiten, Belangen, Einrichtungen oder Werken, an welchen zwei oder mehr Gemeinden beteiligt sind.

Fünftes Hauptstück - Von öffentlichen Körperschaften für Beruf und Gewerbe

Artikel 159. Das Gesetz kann für bestimmte Berufe und Gewerbe und für Gruppen derselben, sowie für das berufliche und gewerbliche Leben im allgemeinen, Körperschaften zur eigenen Regelung ihrer Angelegenheiten errichten.

Die Zusammensetzung, Einrichtung und Befugnisse dieser Körperschaften werden durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 160. Das Gesetz kann an diese Körperschaften die Verordnungsbefugnis erteilen.

Artikel 161. Die Beschlüsse dieser Körperschaften, die mit dem Gesetz oder den allgemeinen Belangen unvereinbar sind, können gemäß  gesetzlich festgestellter Regeln aufgehoben und vernichtet werden.

Das Gesetz kann bestimmte Beschlüsse dieser Körpeschaften einer Zustimmung gemäß den durch dieses festzustellende Regeln unterwerfen.

Sechstes Hauptstück - Von anderen Körperschaften mit Verordnungsbefugnis"

Artikel 162. Das Gesetz kann an andere als in der Verfassung genannte Körperschaften die Verordnungsbefugnis erteilen.

Siebentes Hauptstück - Von der Justiz

Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 163. Es wird überall im Reich im Namen des Königs Recht gesprochen.

Artikel 164. Das bürgerliche und Handelsrecht, das bürgerliche und militärische Strafrecht, die Rechtspflege und die Einrichtung der richterlichen Macht werden durch Gesetz in allgemeinen Gesetzbüchern geregelt, jedoch vorbehaltlich der Befugnisse der gesetzgebenden Macht einzele Angelegenheiten in abgesonderten Gesetzen zu regeln.

Artikel 165. Enteignung zum allgemeinen Nutzen kann nicht anders geschehen als nach vorangegangener Erklärung durch ein Gesetz, das allgemeine Nutzen die Enteignung fordert und gegen vorab geleistete oder vorba sichergestellte Entschädigung, sowohl das eine wie das andere gemäß den Vorschriften des Gesetzes.

Das Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen die vorangegangene Entschädigung durch ein Gesetz nicht erforderlich ist.

Dieses allgemeine Gesetz bestimmt auch die Fälle, in welchen eine vorangegangene Erklärung durch ein Gesetz nicht erforderlich ist.

Das Erfordernis, daß die geschuldete Entschädigung vorab bezahlt oder sichergestellt sein muß, gilt nicht, sofern Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Brand oder Wassernot eine unverzügliche Inbesitznahme fordert.

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das Erdholen (aardhaling), wenn dazu 1886 Recht bestand.

Artikel 166. Wenn Eigentum im allgemeinen Interesse durch die öffentliche Gewalt vernichtet oder, ob dauernd oder zeitweise, unbrauchbar gemacht werden muß, erfolgt dies gegen Entschädigung sofern das Gesetz nicht gegenteiliges bestimmt.

Der Gebrauch von Eigentum zum vorbereiten und herbeiführen von militärisch bedingten Überschwemmungen, wenn dies wegen Krieg oder Kriegsgefahr erforderlich wird, wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 167. Alle Zwistigkeiten über das Eigentum oder daraus entspringende Rechte, über Schuldforderungen und andere bürgerliche Rechte, gehören ausschließlich zur Zuständigkeit der richterlichen Macht.

Artikel 168. Das Gesetz kann Entscheidungen in Zwistigkeiten, die nicht zu den in Artikel 167 genannten gehören, entweder an den ordentlichen Richter oder an ein Kollegium der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen; es regelt die Art der Behandlung und die Folgen der Entscheidungen.

Artikel 169. Die richterliche Macht wird allein durch Richter ausgeführt, welche das Gesetz anweist. Das Gesetz kann bestimmen, daß die Berechtigung durch nicht zur richterlichen Macht gehörenden Personen besteht, an Entscheidungen zu den im Artikel 167 angewiesenen Zuständigkeiten teilzunehmen.

Artikel 170. Niemand kann gegen seinen Willen dem Richter, den ihm das Gesetz zuweist, entzogen werden.

Das Gesetz regelt die Weise, wie Streitigkeiten über Befugnisse, zwischen der administrativen und richterlichen Macht entstanden, entschieden wird.

Artikel 171. Außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt, kann niemand in Haft genommen werden, als durch einen Befehl eines Richters, der die Gründe der Verhaftung enthält. Dieser Befehl muß bei oder so früh als möglich nach der Verhaftung ausgestellt werden an denjenigen, gegen den er gerichtet ist.

Das Gesetz bestimmt die Form dieses Befehls und die Frist, binnen welcher alle Angeklagten verhört werden müssen.

Artikel 172. Das Betreten einer Wohnung gegen den Willen der Bewohner ist allein in den durch das Gesetz bestimmten Fällen erlaubt, kraft eines besonderen oder allgemeinen Auftrags einer durch das Gesetz angewiesenen Macht.

Das Gesetz regelt die Formen, woran die Ausführung dieser Befugnisse gebunden ist.

Artikel 173. Das Geheimnis der der Post oder anderen öffentlichen Einrichtungen des Verkehrs anvertrauten Briefe ist unantastbar, vorbehaltlich in den gesetzlich umschriebenen Fällen im Auftrage eines Richters.

Artikel 174. Für kein Verbrechen kann die Strafe der allgemeinen Konfiskation der Güter der Schuldigen verhängt werden.

Artikel 175. Alle Urteile müssen die Gründe, auf denen sie beruhen, beinhalten und in Strafsachen die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Verurteilung beruht, angeben.

Die Urteilsverkündung erfolgt bei offenen Türen.

Vorbehaltlich der durch das Gesetz bestimmten Ausnahmen sind die Gerichtssitzungen öffentlich.

Der Richter kann im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit von diesen Regeln abweichen.

Für die durch Gesetz angewiesenen strafbaren Handlungen kann auch von den Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes abgewichen werden.

Zweiter Abschnitt - Von der richterlichen Macht

Artikel 176. Es besteht ein oberster Gerichtshof unter dem Namen Hoher Rat der Niederlande, wobei die Mitglieder durch den König in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ernannt werden.

Artikel 177. Der Fall einer Vakanz wird durch den Hohen Rat der Zweiten Kammer der Generalstaaten zur Kenntnis gegeben, die, zur Wiederbesetzung derselben, einen Vorschlag von drei Personen an den König zu bringen, der einen daraus zu erwählen hat.

Der König ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus den Mitgliedern des Hohen Rates.

Artikel 178. Die Mitglieder der Generalstaaten, die Vorstände der ministeriellen Departements, die Gouverneure von Surinam und den Niederländischen Antillen, die Mitglieder des Staatsrates und die Kommissare des Königs in den Provinzen, stehen wegen Amtsverbrechen in den betreffenden Fällen, auch nach ihrem Ausscheiden, vor dem Hohen Rat zur Verfolgung entweder auf Antrag des Königs oder auf Antrag der Zweiten Kammer.

Das Gesetz kann bestimmen, daß noch andere Beamten und Mitglieder der hohen Kollegien wegen Amtsverbrechen vor dem Hohen Rat stehen.

Artikel 179. Der Hohe Rat hat die Aufsicht über den geregelten Lauf und die Erledigung der Rechtssachen, als auch über die Anwendung der Gesetze durch die Mitglieder der richterlichen Macht und durch Personen, die in Artikel 169 genannt sind.

Er kann gemäß den Bestimmungen eines Gesetzes, das deshalb erlassen wird, ihre Handlungen, Entscheidungen und Urteile, wenn diese den Gesetzen widersprechen, vernichten und außer Wirkung stellen, vorbehaltlich der durch das Gesetz festgestellte Ausnahmen.

Die übrigen Befugnisse des Hohen Rates werden durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 180. Die Mitglieder der richterlichen Macht werden durch den König ernannt.

Die Mitglieder der richterlichen Macht, die mit der Rechtsprechung beauftragt sind, und der Generalstaatsanwalt beim Hohen Rat werden auf Lebenszeit ernannt.

Das Gesetz kann bestimmen, daß ihnen mit Erreichung eines bestimmten Alters die Entlassung gewährt wird.
Sie können durch Ausspruch des Hohen Rates in den in durch Gesetz bestimmten Fällen abgesetzt oder entlassen werden.

Sie können nach eigenem Verzicht durch den König entlassen werden.

Sofern ein Kollegium mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit in höchster Instanz für das Reich beauftragt wurde, ist der erste, zweite, dritte und fünfte Absatz dieses Artikels auf deren Mitglieder anwendbar.

Sie können auf die Weise und in den Fällen abgesetzt oder entlassen werden, die durch Gesetz bestimmt sind.

Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf diejenigen, die ausschließlich mit der Rechtsprechung über Personen beauftragt sind, die zur Kriegsstreitmacht gehören oder mit der Entscheidung in Disziplinarsachen.

Achtes Hauptstück - Von der Religion (Godsdienst)

Artikel 181. Jeder kann seine religösen Meinungen mit vollkommener Freiheit bekennen, vorbehaltlich des zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Mitglieder gegen deren Übertretung erlassenen Strafgesetzes.

Artikel 182. Allen Kirchen im Königreich wird der gleiche Schutz verliehen.

Artikel 183. Die Bekenner der verschiedenen Religionen genießen dieselben bürgerlichen und Bürgerschaftsrechte und haben gleichen Anspruch auf die Bekleidung von Würden, Ämtern und Stellungen.

Artikel 184. Alle öffentlichen religiösen Veranstaltungen innerhalb von Gebäuden und geschlossenen Plätzen wird zugelassen, vorbehaltlich der notwendigen Maßregeln zur Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.

Unter derselben Bedingung bleiben die öffentlichen religiösen Veranstaltungen außerhalb der Gebäude und geschlossenen Plätzen gestattet, wenn sie denn nach den Gesetzen und Reglements zugelassen sind.

Artikel 185. Die Gehälter, Pensionen oder anderen Einkommen, von welcher Art auch immer, die durch die verschiedenen Religionsgemeinschaften oder deren Dienern bezogen werden, bleiben diesen Gemeinschaften garantiert.

An die Diener, welche bis jetzt nichts aus dem öffentlichen Schatz erhalten oder ein nicht ausreichendes Gehalt genießen, kann ein Gehalt gewährt oder das bestehende vermehrt werden.

Artikel 186. Der König wacht darüber, daß alle Kirchen sich innerhalb der Grenzen der Gehorsamkeit an die Gesetze des Staates halten.

Artikel 187. Die Vermittlung der Regierung ist nicht erforderlich bei den Briefwechseln zwischen den Häuptern der verschiedenen Kirchen, noch, vorbehaltlich der Verantwortlichkeit gemäß dem Gesetz, bei der Verkündung von kirchlichen Vorschriften.

Neuntes Hauptstück - Von den Finanzen

Artikel 188. Keine Steuern können zugunsten der Reichskasse erhoben werden, als kraft eines Gesetzes.

Diese Bestimmung ist auch anzuwenden auf Gebühren für den Gebrauch von Reichs-Werken und -Einrichtungen, soweit die Regelung der Gebühren nicht dem König vorbehalten ist.

Artikel 189. Es können keine Privilegien in Bezug auf Steuern verliehen werden.

Artikel 190. Die Verbindlichkeiten des Staates gegen seine Gläubiger wird garantiert. Die Schulden werden zur Wahrung der Interessen der Gläubiger des Staates jährlich in Prüfung genommen.

Artikel 191. Das Gewicht, das Gehalt und der Wert der Münzen wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 192. Die Aufsicht und die Sorge über die Sachen der Münze mit den Angelegenheiten dieser und den Entscheidungen der Streitigkeiten über het allooi, essaai und dergleichen, wird durch ein Gesetz geregelt.

Artikel 193. Es besteht eine Allgemeine Rechnungskammer, deren Zusammensetzung und Aufgaben durch ein Gesetz geregelt wird.

Beim Wegfallen einer Stelle in dieser Kammer bringt die Zweite Kammer der Generalstaaten einen Vorschlag von drei Personen an den König, der daraus ernennt.

Die Mitglieder der Rechnungskammer werden auf Lebenszeit ernannt.

Artikel 180 Absätze 3, 4 und 5 ist auf ihn anzuwenden.

Zehntes Hauptstück - Von der Verteidigung

Artikel 194. Alle Niederländer die dazu im Stande sind, sind verpflichtet, zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Reiches und zur Verteidigung seines Gebiets Dienst zu tun.

Auch an Eingesessene, die keine Niederländer sind, kann diese Pflicht auferlegt werden.

Artikel 195. Zum Schutz der Belange des Staates ist eine Kriegsstreitmacht, bestehend aus freiwillig Dienenden und aus Dienstpflichtigen.

Das Gesetz regelt die Kriegsdienstpflicht. Sie regelt auch die Verpflichtungen, die an diejenigen, die nicht zur See- und Landmacht gehören, in bezug der Landesverteidigung auferlegt werden können.

Artikel 196. Durch Gesetz werden die Vorschriften erlassen, wenn wegen ernster Gewissensbedenken eine Freistellung vom Kriegsdienst gewährt wird.

Artikel 197. Fremde Truppen werden nicht anders als kraft eines Gesetzes in Dienst genommen.

Artikel 198. aufgehoben.

Artikel 199. aufgehoben.

Artikel 200. Sofern im Falle von Krieg, Kriegsgefahr oder anderen außerordentlichen Umständen die Dienstpflichtigen, die nicht im Dienst bei den Waffen sind, durch den König ganz oder zum Teil außerordentlich unter die Waffen gerufen werden, wird unverzüglich ein Gesetzesvorschlag an die Generalstaaten gebracht, um das Bleiben der Dienstpflichtigen unter den Waffen soweit notwendig zu bestimmen.

Artikel 201. Alle Kosten für die Truppen des Staates werden aus der Reichskasse entrichtet.

Die Einquartierungen und der Unterhalt des Kriegsvolks, die Transporte und Lieferungen, von welcher Art auch immer, die von den Truppen oder Verteidigungswerken des Reiches gefordert werden, können nicht anders als gemäß den allgemeinen, durch Gesetz festgestellten Regeln und gegen Entschädigung zu Lasten eines oder mehrerer Einwohner oder Gemeinden verlangt werden.

Die Ausnahmen von diesen allgemeinen Regeln für den Fall des Krieges, der Kriegsgefahr oder anderer außerordentlicher Umstände werden durch ein Gesetz festgestellt.

Ob Kriegsgefahr im Sinne der Landesgesetze, worin dieses Wort vorkommt, besteht, entscheidet der König.

Artikel 202. Zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit kann durch oder im Auftrag des Königs für jeden Teil des Gebiets des Reiches der Kriegszustand oder Belagerungszustand erklärt werden. Das Gesetz bestimmt die Art wie und die Fälle worin solches geschehen kann und regelt die Folgen.

Bei der Regelung kann bestimmt werden, daß die verfassungsmäßigen Befugnisse der bürgerlichen Gewalt hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und Polizei ganz oder zum Teil auf die militärische Gewalt übergeht und daß die bürgerlichen Behörden den militärischen unterstellt werden.

Dabei kann weiter von den Artikeln 7, 9, 172 und 173 der Verfassung abgewichen werden.

Für den Fall von Krieg kann auch vom Artikel 170 Absatz 1 abgewichen werden.

Artikel 203. Zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit kann unter außergewöhnlichen Umständen durch oder im Auftrag des Königs für jeden Teil des Reiches bestimmt werden, daß die verfassungsmäßigen Befugnisse von Organen der bürgerlichen Gewalt hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und der Polizei ganz oder teilweise auf andere Organe der bürgerlichen Gewalt übergehen. Ein Gesetz bestimmt die Art wie und die Fälle worin solches geschehen kann und regelt die Folgen.

Das im Artikel 202 Absatz 3 Bestimmte ist hierbei anzuwenden.

Elftes Hauptstück - Von der Wasserwirtschaft (Waterstaat)

Artikel 204. Das Gesetz regelt umfassend die Verwaltung der Wasserwirtschaft, deren Oberaufsicht und Aufsicht darin eingeschlossen, unter Beachtung der Vorschriften folgenden Artikeln dieses Hauptstücks.

Artikel 205. Der König hat die Oberaufsicht über alles was die Wasserwirtschaft betrifft, ohne Unterschied, ob die Kosten daran aus der Reichskasse bezahlt oder auf eine andere Weise gedeckt werden.

Artikel 206. Die Staaten der Provinzen haben die Aufsicht über alle Wasserwirtschaftswerke, Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpoldern. Gleichwohl kann das Gesetz die Aufsicht über bestimmte Werke auf andere übertragen.

Die Staaten sind befugt, mit Zustimmung des Königs, die bestehenden Einrichtungen und Reglements der Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpoldern zu verändern, Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpolder aufzuheben, neue einzurichten und neue Reglements für solche Einrichtungen festzustellen. Zur Veränderung der Einrichtungen oder Reglements können die Leitungen dieser Einrichtungen Vorschläge an die Staaten der Provinz machen.

Artikel 207. Die Verwaltungen der Wassergenossenschaften, Moorgenossenschaften und Moorpolder können gemäß Regeln, die durch Gesetz festgestellt werden, in haushaltlichen Belangen ihrer Einrichtungen Verordnungen erlassen.

Zwölftes Hauptstück - Vom Unterricht und der Armenverwaltung

Artikel 208. Der öffentliche Unterricht ist ein Gegenstand anhaltender Fürsorge der Regierung.

Die Erteilung des Unterrichts ist frei, vorbehaltlich der amtlichen Aufsicht, und, was die allgemeine Bildung durch Volksschul- wie durch den Mittelschulunterricht betrifft und unbeschadet der Prüfung der Fähigkeit und Sittlichkeit des Lehrers; das eine und das andere ist durch Gesetz zu regeln.

Der öffentliche Unterrichts wird unter Achtung jeder Religion, durch Gesetz geregelt.

In jeder Gemeinde wird von Amts wegen in einer genügenden Anzahl von Schulen ein öffentlicher, allgemeinbildender Volksschulunterricht gegeben. Gemäß den durch Gesetz festzustellenden Regeln kann zugelassen werden, von dieser Bestimmung abzuweichen, sofern die Möglichkeit, einen solchen Unterricht zu erhalten, gegeben ist.

Die Anforderungen, die an die Eignung des Unterrichts gestellt werden, der ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, werden, was den Privatunterricht anbelangt, unter Achtung der Richtungsfreiheit durch Gesetz geregelt.

Diese Anforderungen werden für den allgemeinbildenden Volksschulunterricht derart gestellt, daß die Eignung des ganz aus öffentlichen Mitteln finanzierten Privatunterrichts und des öffentlichen Unterrichts gleichermaßen garantiert wird. Bei der Regelung wird insbesondere die Freiheit des Privatunterrichts hinsichtlich der Wahl der Lehrmittel und der Anstellung der Lehrkräfte geachtet.

Der private allgemeinbildende Volksschulunterricht, der den gesetzlich festzulegenden Bedingungen entspricht, wird in demselben Verhältnis wie der öffentliche Unterricht aus öffentlichen Mitteln finanziert. Das Gesetz bestimmt die Bedingungen, unter denen für den privaten allgemeinbildenden Mittelschulunterricht und für den vorbereitenden höheren Unterricht Beiträge aus öffentlichen mitteln geleistet werden.

Der König läßt jährlich den Zustand dieses Unterrichts den Generalstaaten einen Bericht zukommen.

Artikel 209. Die Armenverwaltung ist Gegenstand der anhaltenden Fürsorge der Regierung und wird durch Gesetz geregelt. Der König läßt über das zu dieser Tätigkeit dienende jährlich den Generalstaaten einen ausführlichen Bericht zukommen.

Dreizehntes Hauptstück - Von Veränderungen

Artikel 210. Jeder Entwurf zur Veränderung der Verfassung gibt die vorgeschlagene Veränderung ausdrücklich an. Das Gesetz erklärt, daß der Grund besteht, den Entwurf, so wie er festgestellt ist, in Erwägung zu nehmen.

Artikel 211. Nach der Verkündung dieses Gesetzes werden die Kammern aufgelöst. Die neuen Kammer erwägen diesen Entwurf und können nicht anders als mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die ihnen in Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Gesetz vorgeschlagene Änderung annehmen.

Artikel 212. Die Veränderungen und Zusätze zu der Verfassung, durch den König und die Generalstaaten festgestellt, werden feierlich verkündet und der allgemeinen Verfassung hinzugefügt.

Artikel 213. Der Text der Verfassung kann durch Gesetz mit dem Statut für das Königreich der Niederlande, wie es derzeit lautet oder nachfolgend lauten wird, in seiner derzeitigen Fassung in Einklang gebracht werden.

Die Artikel 210, 211 und 212 sind dabei nicht anwendbar.

Artikel 214. Der Text der geänderten Verfassung wird durch den König bekannt gemacht. Die Hauptstücke, die Abschnitte jedes Hauptstücks, und die Artikel können durch Ihn durchlaufend numeriert werden; Er ändert, so notwendig, die Verweise.

Artikel 215. Die im Augenblick der Verkündung einer Änderungen der Verfassung bestehenden Behörden, verbindlichen Gesetze, Regelungen und Beschlüsse bleiben in Anwendung, bis daß sie durch andere gemäß der Verfassung ersetzt werden.

Zusatzartikel

Artikel I. Die herrschaftlichen Rechte betreffenden Vorschlagsrechte oder Anstellungen von Personen für öffentliche Ämter sind abgeschafft.
Die Aufhebung der übrigen herrschaftlichen Rechte und die Entschädigung der Eigentümer können durch Gesetz festgestellt und geregelt werden.

Artikel II. Der erste Absatz des Artikels 166 bleibt außer Anwendung, bis daß die gesetzliche Regelung in den Fällen, wenn keine Entschädigung im Fall der Vernichtung oder fortdauernde oder zeitliche Unbrauchbarmachung von Eigentum gewährt wird, in Anwendung treten wird."

Artikel III. aufgehoben.

Artikel IV. aufgehoben.

Artikel V. Wenn die Zweite Kammer der Generalstaaten nicht in der Zwischenzeit aufgelöst worden ist, werden innerhalb von zwei Monaten nach der feierlichen Verkündung der Änderung der Verfassung im Hinblick auf die Erhöhung der Mitgliederzahl der Kammern an einem vom König bestimmten Tag zur Besetzung der neuen Sitze fünfzig neue Mitglieder gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durch das zentrale Wahlamt für die Wahl der Mitglieder der Generalstaaten ernannt.

Das zentrale Wahlamt stellt auf Grund der Ziffern der letzten Wahl der Zweiten Kammer fest, wieviel Sitze jeder Liste angesichts der erhöhten Mitgliederzahl der Kammer zugewiesen werden müssen, und zwar derart, daß einer Gruppe von Listen, eienr Reihe gleichlautender Listen oder einer Einzelliste, an die bei der letzten Wahl kein Sitz gefallen ist, auch jetzt kein Sitz zuerkannt wird. Die Anzahl der jeder Liste derart zuerkannten Sitze wird danach um die der Liste schon zuvor zuerkannten Sitze verringert. Die danach für eine Liste noch übrigbleibenden Sitze werden durch entsprechende Anwendung des in Kapitel V des Wahlgesetzes Bestimmten besetzt, nachdem die Reihenfolge der auf der - in Artikel N 19 dieses Gesetzes genannten - Liste stehenden Kandidaten, soweit erforderlich, und unter Berücksichtigung der neu festzustellenden Listenwahlquote geändert worden ist. Falls ein Kandidat als mehr als einer Liste ernannt erklärt werden müßte, so wird das in Artikel N18 des Wahlgesetzes Bestimmte entsprechend angewandt.

Am einundzwanzigsten Tage nach der Ernennungserklärung der neuen Mitglieder ist die Kammer im Einklang mit Artikel 91 konstituiert.

Die neuen Mitglieder scheiden zur selben Zeit wie die bereits amtierenden Mitglieder aus.

Artikel VI. Wenn die Erste Kammer der Generalstaaten in der Zwischenzeit nicht aufgelöst worden ist, so findet innerhalb von zwei Monaten nach der feierlichen Verkündung der Änderung der Verfassung im Hinblick auf die Erhöhung der Mitgliederzahl der Kammer eine Wahl für eine neue Erste Kammer der Generalstaaten statt.

Am einundzwanzigsten Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt das Ausscheiden der amtierenden und der Eintritt der neugewählten Mitglieder.

(es folgen Änderungen des Wahlgesetzes)

Artikel VII. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die durch Entwässerung gewonnenen Gemeinden, die noch keiner Provinz angehören.

Artikel VIII. Solange die in Satz 1 des Artikels 22 getroffene Bestimmung nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Artikel 23, 24, 26, 28, 29, 30 der Verfassung in der Fassung von 1963 in Kraft.

Artikel IX. Bevor die in der zweiten Lesung angenommenen Änderungen der Verfassung durch den König gebilligt werden, können durch Gesetz:
a) die angenommenen Vorschläge und die unveränderten Bestimmungen der Verfassung soweit wie nötig einander angepaßt werden.
b) Die Einteilung der Verfassung in Hauptabschnitte, Abschnitte, Paragraphen und Artikel, die Überschriften und die Numerierung der Artikel werden entsprechend geändert.

Den Entwurf eines Gesetzes mit Ausnahme der Anwendung der Bestimmungen unter a) können die Kammern der Genealstaaten allein verabschieden, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für die Annahme ausgesprochen haben.

Artikel X. Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Angelegenheit bleibt folgende Bestimmung in Kraft:
Die Versorgungsbezüge, Pensionen und sonstigen Einkünfte, von welcher Art auch immer, die jetzt durch die Vorschriften religiöser Gemeinschaften an ihre Lehrkräfte gewährt werden, bleiben in ihrem Bestand durch diese Gemeinschaften garantiert. Denjenigen Lehrkräften, welche aus der allgemeinen Pensionskasse keine oder keine zureichenden Bezüge erhalten, können solche zuerkannt werden, oder vorhandene Bezüge können durch Zulage erhöht werden.


Quellen:
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas 1. + 2. Auflage 1966 /1975, Kröner / C.H.Beck
teilw. in eigener Übersetzung
© 4. April 2003
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