vom 24. August 1815
geändert durch
siehe Änderungsindex
1815-1983
weiter in der Fassung der Neubekanntmachung vom 17. Februar 1983
Artikel 1. Das Königreich der Niederlande (so wie dasselbe durch den Vertrag zwischen den auf dem Wiener Kongreß versammelten Mächten Europas, geschlossen und genehmigt am 9. Juni 1815, definiert ist) ist aus folgenden Provinzen zusammengesetzt:
Das Großherzogtum Luxemburg, in den durch den genannten Wiener Vertrag festgestellten Grenzen, unter der nämlichen Souveränität wie das Königreich der Niederlande, wird nach der selben Verfassung regiert, unbeschadet jedoch seiner Verbindung mit dem Deutschen Bunde.
Durch Kgl. Beschluss vom 22. April 1815 wurde Luxemburg als ein Teil (Provinz) der Niederlande betrachtet, soweit seine Verbindung als Staat des Deutschen Bundes nicht beeinträchtigt wird.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 erhielt der
Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Das Königreich der Niederlande
besteht in Europa aus den gegenwärtigen Provinzen: Nordbrabant, Gelderland,
Südholland, Nordholland, Seeland, Utrecht, Friesland, Overyssel, Groningen
und Drente, mitsamt dem Herzogtum Limburg, das gemäß den, in
den Verträge betreffend das Herzogtum enthaltenen Bestimmungen, unter
Ausschluß der Festungen Maastricht und Venlo und dem Derzelver Kreis
zum Deutschen Bund gehört."
hierdurch wurde der Sezession Belgiens, die bereits 1830 stattfand, aber erst 1839 vertraglich von den Niederlanden anerkannt wurde, umgesetzt; das Herzogtum Luxemburg, das seit 1830 belgisch besetzt war, kam zur Hälfte zu Belgien, die andere Hälfte blieb beim Deutschen Bund, wurde aber vollständig von Staatsverband der Niederlande ausgeschlossen und erhielt eine eigene Verfassung; die Verbindung blieb nur noch als Personalunion erhalten.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Das Königreich der Niederlande
besteht in Europa aus den gegenwärtigen Provinzen: Nordbrabant, Gelderland,
Südholland, Nordholland, Seeland, Utrecht, Friesland, Overyssel, Groningen,
Drente und dem Herzogtum Limburg, das unbeschadet der Verträge betreffend
das Herzogtum enthaltenen Bestimmungen, unter Ausschluß der Festungen
Maastricht und Venlo und dem Derzelver Kreis zum Deutschen Bund gehört."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 erhielt der
Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Das Königreich der Niederlande
umfaßt das Staatsgebiet in Europa, daneben das Gebiet der Kolonien
in den anderen Erdteilen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der
Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Das Königreich umfaßt
das Staatsgebiet der Niederlande, Niederländisch-Indiens, Surinams
und Curaçaos."
Durch das Gesetz vom 3. September 1948 erhielt
der Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Das Königreich umfaßt
das Staatsgebiet der Niederlande, Indonesiens, Surinams und der Niederländischen
Antillen."
Durch das Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der
Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Das Königreich umfaßt
das Staatsgebiet der Niederlande, Surinams, der Niederländischen Antillen
und Niederländisch-Neuguineas."
Durch Gesetz vom 14. November 1963 erhielt der
Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1. Das Königreich umfaßt
das Staatsgebiet der Niederlande, Surinam und die Niederländischen
Antillen"
Durch Neufassung 1983 weggefallen; siehe aber das Statut des Königreichs von 1954
Artikel 2. Die Provinzen Gelderland, Holland, Seeland, Utrecht, Friesland, Overyssel, Groningen und Drente behalten ihre gegenwärtigen Grenzen.
Nordbrabant besteht aus dem Territorium der Provinz, welche gegenwärtig Brabant heißt, mit Ausnahme jedoch desjenigen Teils, welche der Departement der unteren Maas angehört hat.
Die Provinzen Südbrabant (Departement der Dyle), Ostflandern (Dept. der Schelde), Westflandern (Dept. der Lys), Hennegau (Dept. von Jemmapes) und Antwerpen (Dept. der beiden Nethen) behalten die gegenwärtigen Grenzen dieser Departements.
Die Provinz Limburg ist zusammengesetzt aus dem ganzen Departement der unteren Maas und desjenigen Theils des Roer-Departements, welcher, nach den Bestimmungen des Wiener Vertrags, dem Königreich zugefallen ist.
Die Provinz Lüttich begreift das Territorium des Departements der Ourthe, mit Ausnahme desjenigen Teils, welcher durch den Vertrag davon abgetrennt worden ist.
Die Provinz Namur umfaßt den Teil des Departements der Sambre und Maas, welcher nicht zum Großherzogtum Luxemburg gehört.
Die Grenzen des Großherzogtums Luxemburg sind durch den Wiener Vertrag festgestellt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 erhielt der
Artikel 2 folgende Fassung:
"Artikel 2. Die Provinzen von Nordbrabant,
Gelderland, Südholland, Nordholland, Seeland, Utrecht, Friesland,
Overyssel, Groningen und Drente behalten ihre gegenwärtigen Grenzen.
Das Herzogtum Limburg besteht aus den Teilen
der früheren Provinz dieses Namens, der nicht durch die Verträge
vom 19. April 1839 davon abgetrennt worden ist."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde nach dem
Artikel 1 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 2. Die Verfassung ist allein
für das Reich in Europa verbindlich, sofern sich nicht das Gegenteil
aus ihm ergibt.
Wo in den folgenden Artikeln vom Reich die Rede
ist, ist nur das Reich in Europa gemeint."
Durch Neufassung 1983 weggefallen; siehe aber das Statut des Königreichs von 1954
Artikel 3. Die für nützlich oder notwendig erachteten Berichtigungen der Grenzen dieser Provinzen sollen durch ein Gesetz bestimmt werden, welches eben so sehr auf das Interesse der Eingesessenen, als auf die Bedürfnisse der allgemeinen Administration Rücksicht nehmen wird.
"Eingesessene" (niederl. ingezetene) umschreibt auch heute noch eine Person, die, auch wenn sie nicht im Besitz der niederländischen Staatsbürgerschaft war, die Rechte eines Staatsbürgers hat; heutige offizielle Übersetzung: Landesansässige.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
3 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 2. Das Gesetz kann Provinzen
und Gemeinden vereinigen und teilen.
Die Grenzen des Reiches, der Provinzen und der
Gemeinden können durch Gesetz verändert werden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 2 erneut umnummeriert zum Artikel 3 und im Absatz 1 wurden die Worte "sowie neue bilden" angefügt.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 123 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 4. Alle, die sich auf dem Staatsgebiet des Reiches befinden, sowohl die Eingesessenen wie die Fremden, haben in gleicher Weise Anspruch auf Schutz ihrer Person und ihrer Güter.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
4 umnummeriert zum Artikel 3 und folgender Absatz wurde angefügt:
"Das Gesetz regelt die Zulassung und Ausweisung
von Fremden und die allgemeinen Bedingungen, unter denen Auslieferungsverträge
mit fremden Mächten geschlossen werden können."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 3 erneut umnummeriert zum Artikel 4.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 5. Die Übung der bürgerlichen Rechte wird vom Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
5 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 4. Die Ausübung der öffentlichen
Rechte wird durch Gesetz bestimmt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde dieser Artikel aufgehoben.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 5. Um das Bürgerschaftsrecht
zu erhalten, muß man Niederländer sein."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde dieser Artikel aufgehoben.
Artikel 6. Das Stimmrecht in den Städten und auf dem Lande, so wie die Zulässigkeit zu Lokal- und Provinzialverwaltungen, werden durch Lokal- und Provinzialstatute festgesetzt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurden im Artikel 6 die Worte "werden durch Lokal- und Provinzialstatute festgesetzt" ersetzt durch: "werden vom Gesetz festgesetzt"
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 6 folgende Fassung:
"Artikel 6. Jeder Niederländer hat
Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Kein Ausländer ist hierzu berechtigt, es
sei denn auf Grund gesetzlicher Vorschriften."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 6 umnummeriert zum Artikel 5.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 3 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 7. Die auf jenes Recht und jene Zulässigkeit sich beziehenden, im vorigen Artikel erwähnten Bestimmungen der Statute werden, wenn sie zehn Jahre nach der Promulgation dieser Verfassung noch in Kraft sind, wie Teile dieses Gesetzes betrachtet.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 7 aufgehoben.
Artikel 8. Niemand kann Mitglied der Generalstaaten, Chef oder Mitglied einer Generalvertretung, Staatsrat, Kommissar des Königs in den Provinzen oder Mitglied des obersten Gerichtshofes werden, wenn er nicht niederländischer Eingesessener, im Königreiche oder in seinen Kolonien geboren ist, und von Eltern herstammt, die darin wohnhaft sind.
Wer in der Fremde, während einer vorübergehenden Abwesenheit seiner Eltern, oder während einer längeren wegen Staatsdienst, geboren worden sind, genießen dieselben Rechte.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 8 umnummeriert zum Artikel 7.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 7 aufgehoben.
Artikel 9. Zu allen anderen Ämtern sind alle Eingesessenen, ohne Unterschied, zulässig, welche geborene Niederländer sind, oder sie durch Gesetzesduldung oder sie durch Naturalisation berechtigt wurden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 9 umnummeriert zum Artikel 8; siehe dann auch Art. 6 in der Fassung von 1887.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
8 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 7. Das Gesetz bestimmt, wer Niederländer
ist.
Ein Ausländer kann nicht anders als durch
ein Gesetz naturalisiert werden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
6 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 6. Das Gesetz bestimmt, wer Niederländer
und wer Eingesessener ist.
Ein Ausländer kann nicht anders als durch
ein Gesetz naturalisiert werden.
Das Gesetz regelt die Folgen der Naturalisierung
hinsichtlich der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Naturalisierten."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 2 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 10. Während eines Jahres nach der Einführung dieser Verfassung, kann der König Personen, die im Auslande geboren, im Königreiche aber wohnhaft sind, die "Eingeborenenschaft" (inboorlingsschap) und die Wählbarkeit zu allen Ämtern verleihen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 10 umnummeriert zum Artikel 9.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 9 aufgehoben.
Artikel 11. Jedermann ist zu allen Ämtern zulässig, ohne Unterschied des Ranges oder der Geburt, unbeschadet jedoch dessen, was als Folge des vierten Kapitels dieser Verfassung in Beziehung auf die Bildung der Provinzialstaaten in den Reglements der Provinzen festgesetzt ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel
11 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 10. Jedermann ist zu allen Ämtern
zulässig, ohne Unterschied des Ranges oder der Geburt, unbeschadet
jedoch dessen, was auf die Bildung der Provinzialstaaten im vierten Kapitel
festgesetzt ist."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 10 aufgehoben; (siehe dann auch Art. 6 in der Fassung von 1887)
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe
aber Artikel 227 in der ursprünglichen Fassung):
"Artikel 8. Niemand bedarf einer vorherigen
Erlaubnis, um Gedanken oder Gefühle gedruckt zu veröffentlichen,
unbeschadet jeglicher gesetzlichen Verantwortlichkeit."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 8 umnummeriert zum Artikel 7.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 7 Abs. 1 fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe
aber Artikel 161 in der ursprünglichen Fassung):
"Artikel 9. Jeder Eingesessene hat das
Recht, schriftliche Bittschriften den zuständigen Behörden einzureichen,
wenn er sie persönlich und nicht im Namen mehrerer unterzeichnet hat,
wobei das letztere allein durch die gesetzlich eingerichteten und so anerkannten
Körperschaften geschehen kann, und, in dem Fall nicht anders als über
die Angelegenheiten, die zu ihren daselbst bestimmten Zuständigkeiten
gehören."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
9 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 8. Jedermann hat das Recht, schriftliche
Gesuche an die zuständige Behörde zu richten.
Ein jedes Gesuch muß durch den Bittsteller
unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung im Namen eines anderen kann nur
auf Grund einer schriftlichen, dem Gesuch beigefügten Vollmacht erfolgen.
Rechtmäßig bestehende Körperschaften
können bei der zuständigen Behörde schriftliche Gesuche
einreichen, jedoch nur in bezug auf Gegenstände, die zu ihrem bestimmten
Tätigkeitsbereich gehören."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 5 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 10. Das Recht der Niederländer,
sich zu vereinigen und zu versammeln, wird anerkannt.
Ein Gesetz regelt und beschränkt die Ausübung
dieses Rechtes im Interesse der öffentlichen Ordnung."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 10 umnummeriert zum Artikel 9.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 8 und 9 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 12. Die Krone der Niederlande ist und bleibt Seiner Majestät Wilhelm Friedrich, Prinz von Oranien-Nassau, übertragen, um von ihm und seinen gesetzlichen, gemäß den im folgenden bestimmten Nachkommen getragen zu werden.
König Wilhelm I. der Niederlande und seine Nachkommen (anderer Stammbaum); Wilhelm I. war der einzige Sohn Wilhelms V., seit 1751 Erbstatthalter der Republik der Vereinigten Niederlande, Fürst von Nassau und Oranien.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 12 umnummeriert zum Artikel 11.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 11 umnummeriert zum Artikel 10.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 24 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 13. Die gesetzlichen Nachkommen des regierenden Königs sind die jetzt lebenden oder künftig geborenen Kinder aus seiner Ehe mit Ihrer Majestät Friederike Luise Wilhelmine, Prinzessin von Preußen, und im Allgemeinen die Nachkommen aus einer, vom König in Übereinstimmung mit den Generalstaaten geschlossenen oder eingegangenen Ehe.
Friederike Königin der Niederlande war eine Tochter Friedrich Wilhelms II. König von Preußen, Tante Kaiser Wilhelms I.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 13 umnummeriert zum Artikel 12.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 12 aufgehoben.
Artikel 14. Die Krone ist nach dem Recht der Erstgeburt erblich, so daß der älteste Sohn des Königs oder dessen männliche Nachkommen nach Repräsentationsrecht ihm nachfolgt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 14 umnummeriert zum Artikel 13.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
13 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 11. Die Krone geht durch Erbfolge
über auf die Söhne des Königs und deren männlichen
Nachkommen nach dem Rechte der Erstgeburt, wobei die männlichen Nachkommen
eines rechtmäßigen Sohnes, wenn dieser vorher verstorben sein
sollte, an deren Stelle treten und nicht auf eine jüngere Linie oder
ein jüngeres Kind übergeht, solange es in der älteren Linie
des älteren Kindes erbberechtigte Nachkommen gibt."
Mit dem Thronfolgerecht von 1887, wurden bestimmte Fälle in der Thronfolge geregelt, nachdem 1884 der letzte der drei Söhne Wilhelms III. verstorben war, und damit klar war, daß der Mannstamm des königlichen Hauses mit Wilhelm III. ausstirbt. Dessen zehnjährige Tochter Wilhelmina wurde bei dessen Tod am 23. November 1890 Königin der Niederlande. Um jedoch in allen Fällen dessen gewappnet zu sein, sollte diese vor ihrem Vater sterben, hat der König gemäß dem damaligen Artikel 24 der Verfassung gehandelt und das Thronfolgerecht verbessert, ohne aber vom salischen Erbrecht (mit der Möglichkeit der Thronfolge von Frauen; "Pragmatische Sanktion") abzuweichen (bereits 1884 wurden die Verfassungsbestimmungen über Regentschaft und Vormundschaft den vorauszusehenden Eventualitäten angepaßt).
Da während der Zeit von 1890 bis 1909 (Geburt von Prinzessin Juliana) nur die Königin als einzige in der direkten Linie des Hauses Nassau-Oranien am Leben war und danach bis 1938 es auch nur eine einzige Tochter (Juliana) gab, ist es auch interessant, wer die Krone geerbt hätte bzw. bis 1909 beim Tode der Königin an erster Stelle der Thronfolge gestanden hat und wer heute König bzw. Königin der Niederlande wäre, wenn diese vor der Geburt Julianas gestorben wäre. Dies ist eindeutig damit zu beantworten, daß die einzige Schwester Wilhelms III., Sophie, Großherzogin von Sachsen(-Weimar-Eisenach), die Krone geerbt hätte und nach deren Tod im Jahre 1897 dieses Recht auf das deutsche Fürstenhaus Sachsen-Weimar-Eisenach (bis 1918 Großherzöge von Sachsen) übergegangen wäre, das noch heute im Mannstamm fortbesteht (Michael von Sachsen-Weimar-Eisenach, geb. 1946). Seit 1922 hat dieses Haus gemäß der Verfassung keine Rechte mehr auf die Krone.
Durch Gesetz vom 14. November 1963 erhielt der
Artikel 11 folgende Fassung:
"Artikel 11. Die Krone geht durch Erbfolge
über:
auf die Nachkommen des letztverstorbenen
Königs nach dem Rechte der Erstgeburt, wobei die Söhne den Vorrang
haben vor den Töchtern und sich deren Nachfolge nach denselben Regeln
richtet;
in Ermangelung von Nachkommen
des letztverstorbenen Königs in derselben Weise auf die Nachkommen
zunächst des elterlichen und dann des großelterlichen Zweiges
innerhalb der Thronfolgelinie, sofern diese mit dem letztverstorbenen König
nicht in einem entferntereren als dem dritten Grade blutsverwandt sind."
Das Thronfolgerecht von 1963 bereinigte das Thronfolgerecht erneut und führte faktisch das englische Thronfolgerecht (anstatt des salischen, das sowieso nach zweimaliger, in Aussicht stehender dreimaliger, weiblicher Thronfolge nur noch theoretisch war) ein.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 25 in geänderter Fassung (mit Einführung der allgemeinen Thronfolge für das älteste Kind ohne Vorrang der Männer) fortbestehend.
Artikel 15. In Ermangelung eines männlichen Nachkommenschaft des ältesten Sohnes geht die Krone auf die Brüder oder deren männliche Nachkommen über, ebenfalls nach dem Erstgeburts- und Präsentationsrecht.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 15 umnummeriert zum Artikel 14.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 14 aufgehoben.
Artikel 16. Bei gänzlicher Ermangelung einer männlichen Nachkommenschaft im Hause Nassau-Oranien sind die Töchter des Königs nach der Erstgeburtsordnung berufen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 16 umnummeriert zum Artikel 15.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
15 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 12. In Ermangelung eines, gemäß
den vorstehenden Artikeln bestimmten Thronfolgers, geht die Krone auf die
Töchter des letztverstorbenen Königs nach dem Rechte der Erstgeburt
über."
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde der Artikel 12 aufgehoben.
Artikel 17. Hat der König auf keine Töchter hinterlassen, so geht die Krone auf die älteste Prinzessin der ältesten männlichen absteigenden Linie des letzten Königs und auf ihr Haus über, und im Falle sie vorher verstorben ist, wird sie durch ihre Nachkommen vertreten.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 17 umnummeriert zum Artikel 16.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
16 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 13. In Ermangelung einer, gemäß
dem vorstehenden Artikel bestimmten Tochter, geht die Krone auf die Töchter
der niederländischen männlichen Linien des letztverstorbenen
Königs über, und im Falle, daß auch von diesen Nachkommen
fehlen, geht die Krone auf die niederländischen weiblichen Linien
über.
In diesem Falle hat die ältere Linie vor
der jüngeren, der männliche Zweig vor dem weiblichen, der Ältere
vor dem Jüngeren und in jedem Zweig die Männer vor den Frauen
und die Älteren vor den Jüngeren den Vorrang."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der
Artikel 13 folgende Fassung:
"Artikel 13. In Ermangelung von Töchtern
des letztverstorbenen Königs geht die Krone auf die erbberechtigte
älteste Tochter seiner vorverstorbenen Söhne über, als ob
sie seine Tochter wäre; in Ermangelung solcher Töchter auf den
erbberechtigten ältesten Sohn seiner vorverstorbenen Töchter,
als ob er sein Sohn wäre und beim Fehlen von solchen Söhnen auf
die älteste erbberechtigte Tochter seiner vorverstorbenen Töchter,
als ob sie seine Tochter wäre."
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde der Artikel 13 aufgehoben.
Artikel 18. Existiert keine männliche absteigende Linie des letzten Königs; so folgt die ältere weibliche absteigende Linie dieses Königs, und zwar so, daß immer der männliche Zweig dem weiblichen, und der ältere dem jüngeren, und in jedem Zweige der Mann der Frau, und der ältere dem jüngeren vorgeht.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 18 umnummeriert zum Artikel 17.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 17 aufgehoben.
Artikel 19. Stirbt der König, ohne Nachkommen zu hinterlassen, und ist keine männliche Nachkommen im Hause Nassau-Oranien vorhanden, so folgt der nächste Blutsverwandte des letzten Königs, des königlichen Hauses und seine Nachkommen, im Falle jener vorher gestorben ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 19 umnummeriert zum Artikel 18.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
18 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 14. In Ermangelung eines, nach
den drei vorangegangenen Artikeln bestimmten Nachfolgers, geht die Krone
auf die Prinzen des Hauses Oranien-Nassau über, die dem letztverstorbenen
König in der Linie der Abstammung von König Wilhelm Friedrich,
Prinz von Oranien-Nassau, am nächsten standen."
Beim gleichen Grad der Verwandtschaft hat der
Erstgeborene den Vorrang.
Ist der nächste Blutsverwandte des Königs
vor ihm verstorben, dann treten seine Nachkommen an deren Stelle und die
männliche Linie wird vor der weiblichen und die ältere vor der
jüngeren, in jeder Linie der männliche Zweig vor der weiblichen,
der ältere vor dem jüngeren und in jedem Zweig die Männer
vor den Frauen und die Älteren vor den Jüngeren berechtigt sein."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der
Artikel 14 folgende Fassung:
"Artikel 14. In Ermangelung eines, nach
den drei vorangegangenen Artikeln bestimmten Nachfolgers, geht die Krone
auf den Mann oder die Frau, die dem letztverstorbenen König in der
Linie der Abstammung von Ihrer Majestät Königin Wilhelmina, Prinzessin
von Oranien-Nassau, am nächsten, doch nicht ferner als dem dritten
Grade blutsverwandt sind.
Beim gleichen Grad der Blutsverwandtschaft haben
die Männer vor den Frauen und deren Erstgeborene den Vorrang."
Durch das Thronfolgerecht von 1922 wurden die Thronfolgerechte der Nachkommen der Söhne und Töchter von Wilhelm I. König der Niederlande gestrichen und auf die Nachkommen von Königin Wilhelmina beschränkt. Da zum damaligen Zeitpunkt nur eine einzige Tochter lebte (Juliana), war dies eine erhebliche Einschränkung; es wurden hauptsächlich die niederländischen Thronfolgerechte der 1918 abgesetzten deutschen Fürstenhäuser (Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen), aber auch der regierenden Häuser von Dänemark und Norwegen aufgehoben.
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde der Artikel 14 aufgehoben.
Artikel 20. Geht durch eine Frau die Krone auf ein anderes Haus über, so ist dieses Haus in alle Rechte des gegenwärtig regierenden Hauses eingesetzt, und die vorhergehenden Artikel sind auf dasselbe anwendbar, so daß die männliche Nachkommen, mit Ausschließung der Weiber und der weiblichen Nachkommen, folgt, und daß keine andere Linie auf den Thron berufen werden kann, so lange diese Nachkommenschaft noch nicht gänzlich erloschen ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 20 umnummeriert zum Artikel 19.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
19 umnummeriert und erhielt folgende Fassung (siehe
auch Artikel 23 in der urspr. Fassung):
"Artikel 15. In Ermangelung eines, nach
den vier vorangegangenen Artikeln bestimmten Nachfolgers, geht die Krone
auf die gesetzlichen männlichen Nachkommen der verstorbenen Prinzessin
Kalorie von Oranien, Schwester des verstorbenen Prinzen Wilhelm V. und
Gemahlin des verstorbenen Fürsten von Nassau-Weilburg nach den weiteren
Bestimmungen des Artikels 11 über, so wie bei den die Nachkommen des
verstorbenen Königs Wilhelm Friedrich, Prinz von Oranien-Nassau bestimmt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 15 aufgehoben.
Artikel 21. Eine Prinzessin, die sich ohne Einwilligung der Generalstaaten vermählt, hat keine Rechte auf den Thron.
Eine Königin entsagt der Krone, wenn sie ohne Einwilligung der Generalstaaten eine Ehe eingeht.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 21 umnummeriert zum Artikel 20.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
20 umnummeriert und erhielt folgende Fassung::
"Artikel 16. Der Verzicht auf die Krone
hat hinsichtlich der Erbfolge dieselbe Wirkung wie der Tod."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel
16 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 15. Der Verzicht auf die Krone
hat hinsichtlich der Erbfolge dieselbe Wirkung wie der Tod. Unbeschadet
der in dem folgenden Artikel getroffenen Bestimmungen sind die nach dem
Verzicht geborenen Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 27 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 22. Im Fall der gegenwärtig regierende König, Wilhelm Friedrich von Nassau-Oranien, keine Nachkommen hinterläßt, so fällt dir Krone auf seine Schwester, die Prinzessin Friederike Luise Wilhelmine von Oranien, Witwe des verstorbenen Karl Georg August, Erbprinz von Braunschweig-Lüneburg, oder auf ihre gesetzlichen Nachkommen, die in einer den Bestimmungen des Artikels 13 gemäß geschlossenen Ehe geboren werden.
Die 1770 geborene Prinzessin (ältere Schwester des Königs) war seit 1790 mit dem bereits 1806 verstorbenen ältesten Sohn des von Karl II. Wilhelm Ferdinand, Herzog von Braunschweig (der zwei Monate nach diesem starb) verheiratet und blieb bis zu ihrem Tode 1819 verwitwet und kinderlos, weshalb die Bestimmung bereits bei der Aufhebung 1887 obsolet war.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 22 umnummeriert zum Artikel 21 und der Hinweis auf Artikel 13 wurde in Artikel 12 geändert.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
21 aufgehoben; an deren Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 17. Das im Augenblick des Todes
des Königs empfangene, aber noch nicht geborene Kind wird hinsichtlich
des Rechts auf die Krone als schon geboren angesehen. Das Totgeborene wird
so angesehen, als habe es niemals gelebt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 17 umnummeriert zum Artikel 16.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 26 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 23. Hinterläßt diese Prinzessin keine gesetzlichen Nachkommen, so geht die Krone auf die männlichen Erbe der Prinzessin Karoline von Oranien, Schwester des verstorbenen Prinzen Wilhelm V., Gemahlin des verstorbenen Fürsten von Nassau-Weilburg, über, immer nach Erstgeburts- und Repräsentationsrecht.
Die 1743 geborene Karoline von Oranien, Tante des ersten niederländischen Königs, war seit 1760 mit dem Fürsten Karl Christian von Nassau-Weilburg verheiratet, sie starb 1787 und hinterließ 11 Kinder; die Linie Nassau-Weilburg, war die regierende Linie des Herzogtums Nassau, das 1866 durch Preußen annektiert wurde; ein Urenkel dieser Karoline von Oranien, Adolf, wurde 1866 in Nassau abgesetzt, ist aber infolge des salischen Erbrechts in Luxemburg im Jahre 1890 als Großherzog eingesetzt worden (letzte männliche Linie des Hauses Nassau), deren Sohn Wilhelm der allerletzte männliche Erbe des Hauses Nassau war; heute regiert in Luxemburg (infolge der Heirat der Großherzogin Charlotte) das Haus Bourbon-Parma.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 23 umnummeriert zum Artikel 22.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
22 an dieser Stelle aufgehoben (siehe auch
Artikel 15 in der Fassung von 1887); an
dieser Stelle wurde folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 18. Von der Erbfolge, sowohl
für sich selbst als auch für seine Nachkommen, sind alle Kinder
ausgeschlossen, die einer Ehe entspringen, die ein König oder eine
Königin ohne Einwilligung der Generalstaaten eingegangen ist oder
ein Prinz oder eine Prinzessin des regierenden Hauses, die eine Ehe ohne
die gesetzlich erforderliche Einwilligung eingegangen ist.
Wird eine solche Ehe eingegangen, hat dies für
eine Königin den Verzicht und für eine Prinzessin den Verlust
ihres Rechts auf die Krone zur Folge.
Wenn die Krone, ob durch Erbfolge oder infolge
der Artikel 15, 19, 20 oder 21 auf ein anderes Haus übergeht, gelten
diese Bestimmungen für alle Ehen, die nach dem Übergang auf das
neue Haus eingegangen wurden."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 18 umnummeriert zum Artikel 17. und die Hinweise auf die Artikel 15, 19, 20 oder 21 wurde ersetzt durch die Hinweise auf die Artikel 18 oder 19.
Durch Gesetz vom 14. November 1963 erhielt der
Artikel 17 folgende Fassung:
"Artikel 17. Von der Thronfolge ausgeschlossen
sind alle Kinder wie auch ihre Nachkommen, die einer Ehe entspringen, die
ein König ohne gemeinsame Beratung mit den Generalstaaten oder ein
Prinz ohne eine Prinzessin des regierenden Hauses ohne die gesetzlich erteilte
Zustimmung eingegangen ist.
Eine solche Heirat hat in Bezug auf die Krone
und die Thronfolge dieselbe Wirkung wie der Tod."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 28 in geänderter Fassung fortbestehend; siehe auch Artikel 29 in der Fassung von 1983 (Einführung einer gezielten Ausschließung von der Thronfolge durch Beschluß der Generalstaaten).
Artikel 24. Wenn besondere Umstände Veränderungen in der Thronfolge des Königreiches notwendig machen, so kann der König einen Gesetzesvorschlag hierüber den Generalstaaten, bei vereinigten Kammern, vorlegen. In diesem Fall wird die zweite Kammer in doppelter Anzahl zusammenberufen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 24 umnummeriert zum Artikel 23.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt
der Artikel 23 folgende Fassung:
"Artikel 23. Wenn besondere Umstände
Veränderungen in der Thronfolge des Königreiches notwendig machen,
so kann der König einen Gesetzesvorschlag hierüber machen, der
gemäß den Bestimmungen behandelt wird, die für Änderungen
der Verfassung in den Artikeln 196, 197 und 199 vorgeschrieben sind."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
23 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 19. Wenn besondere Umstände
eine Veränderung einiger Vorkehrungen der Thronfolgeordnung ratsam
machen, so kann der König einen Gesetzesvorschlag hierüber machen.
Die Generalstaaten, die in doppelter Anzahl einzuberufen
sind, beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 19 aufgehoben.
Durch Neufassung 1983 wurde dieser bereits aufgehobene Artikel in neuer Form als Artikel 29 wieder aufgenommen.
Artikel 25. Der König, der keinen nach der Verfassung zum Thron berufenen Nachfolger hat, schlägt den versammelten und nach den Bestimmungen des vorigen Artikels zusammengesetzten Generalstaaten Einen vor.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 25 umnummeriert zum Artikel 24.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt
der Artikel 24 folgende Fassung:
"Artikel 24. Dieselben Bestimmungen gelten,
wenn kein verfassungsmäßig berechtigter Thronfolger vorhanden
ist.
Ist beim Tode des Königs kein Nachfolger
ernannt, erfolgt die Ernennung durch die Generalstaaten, die in doppelter
Anzahl einberufen in gemeinsamer Sitzung entscheiden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
24 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 20. Wenn kein verfassungsmäßig
berechtigter Nachfolger vorhanden ist, wird dieser ausschließlich
auf Vorschlag des Königs durch ein Gesetz ernannt werden.
Die Generalstaaten, die in doppelter Anzahl einzuberufen
sind, beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel
20 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 18. Wenn vorauszusehen ist, daß
kein verfassungsmäßig berechtigter Nachfolger vorhanden sein
wird, so kann dieser ausschließlich auf Vorschlag des Königs
durch ein Gesetz ernannt werden.
Die Generalstaaten, die in doppelter Anzahl einzuberufen
sind, beraten und beschließen darüber in gemeinsamer Sitzung."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 30 Abs. 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 26. Wird der Vorschlag von den Generalstaaten angenommen, so macht der König seinen Nachfolger der Nation in den für die Publikation der Gesetze vorgeschriebenen Formen bekannt, und proklamiert ihn feierlich.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 26 umnummeriert zum Artikel 25.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 25 aufgehoben.
Artikel 27. Ist vor dem Tode des Königs kein Nachfolger ernannt worden, so ernennen die versammelten, nach dem Artikel 24 zusammengesetzten Generalstaaten einen solchen, und proklamieren ihn feierlich.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 27 umnummeriert zum Artikel 26 und der Hinweis auf den Artikel 24 wurde ersetzt durch den Hinweis auf den Artikel 23.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 26 aufgehoben (siehe Artikel 24 in der Fassung von 1848).
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 21. Wenn beim Tode des Königs
kein verfassungsmäßig berechtigter Nachfolger vorhanden ist,
erfolgt die Ernennung rechtmäßig durch die zu gemeinsamer Sitzung
vereinigten Generalstaaten.
In diesem Fall sind sie innerhalb eines Monats
nach dem Tod in doppelter Anzahl einzuberufen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel
21 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 19. Wenn beim Tode des Königs
kein verfassungsmäßig berechtigter Nachfolger vorhanden ist,
werden die Generalstaaten innerhalb von 4 Monaten nach dem Tode durch den
Staatsrat in der doppelten Anzahl einberufen, um in einer gemeinsamen Sitzung
einen König zu ernennen."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 30 Abs. 2 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 28. In den in den Artikeln 22, 23, 24, 25 und 27 erwähnten Fällen bleibt die Thronfolge eben so, wie sie in den Artikeln 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 festgestellt ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 28 umnummeriert zum Artikel 27 und die Hinweise auf die Artikel 22, 23, 24, 25 und 27 sowie auf die Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 wurde ersetzt durch die Hinweise auf die Artikel 21, 22, 23, 24 und 26 sowie die Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
der Artikel 27 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 25. In den, in den Artikeln 21,
22, 23 und 24 erwähnten Fällen bleibt die Thronfolge eben so,
wie sie in den Artikeln 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 festgestellt
ist."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
25 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 22. Alle Bestimmungen über
die Thronfolge werden auf die Nachkommen des ersten König, auf den
die Krone gemäß den zwei vorangegangenen Artikeln übergeht,
so mit der Folge so auf das neue Stammhaus angewandt, daß die Erbfolge
bei ihm seinen Ursprung hat, genau so, wie das Haus von Oranien-Nassau
gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 von dem verstorbenen
König Wilhelm Friedrich, Prinz von Oranien-Nassau ausging.
Dasselbe gilt, wenn die nach Artikel 15 berechtigten
Nachkommen der verstorbenen Prinzessin Karoline von Oranje die Erbfolge
antreten.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf
die Nachkommen der Frau, die durch Erbfolge zur Krone berufen ist, und
zwar so, daß die Krone erst bij geheele ontstentenis van die nakomelingen
in de volgende lijn van het Stamhuis, waartoe die vrouw door geboorte behoorde,
overgaat."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel
22 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 20. Alle Bestimmungen über
die Thronfolge werden auf die Nachkommen des ersten König, auf den
die Krone gemäß den Artikeln 12, 13, 14, 18 und 19 übergeht,
so mit der Folge so auf das neue Stammhaus angewandt, daß die Erbfolge
bei ihm seinen Ursprung hat, genau so, wie das Haus von Oranien-Nassau
gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 von dem verstorbenen
König Wilhelm Friedrich, Prinz von Oranien-Nassau ausging."
Durch Gesetz vom 14. November 1963 erhielt der
Artikel 20 folgende Fassung:
"Artikel 20. Ein so ernannter König
tritt hinsichtlich der Erbfolge an die Stelle Seiner Majestät Wilhelm
Friedrichs, Prinz von Oranien-Nassau."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 31 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 29. Der König der Niederlande kann keine fremde Krone tragen.
In keinem Fall darf der Sitz der Regierung außerhalb des Königreichs verlegt werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 29 umnummeriert zum Artikel 28.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
der Artikel 28 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 26. Der König der Niederlande
kann keine fremde Krone tragen, mit Ausnahme derer von Luxemburg.
Bereits 1840 wurde Luxemburg aus dem niederländischen Staatsverband ausgeschlossen (siehe Artikel 1 in der Fassung von 1840), doch erst ab 1848 wurde das Land verfassungsrechtlich als Ausland betrachtet.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 26 umnummeriert zum Artikel 23.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 23 umnummeriert zum Artikel 21 und die ursprüngliche Fassung wurde wiederhergestellt.
Durch Neufassung 1983 ist der Artikel ersatzlos weggefallen.
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 21a. Das Gesetz bestimmt, wer
Mitglied des Königlichen Hauses ist."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 39 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 erhielt der Zweite Abschnitt folgende Überschrift:
Artikel 30. Der König genießt aus dem öffentlichen Schatz ein jährliches Einkommen von 2.400.000 Gulden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 30 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 29. Der König genießt
aus dem öffentlichen Schatz ein jährliches Einkommen von 1.500.000
Gulden."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
der Artikel 29 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 27. Wegen dem durch Gesetz vom
26. August 1822 weggefallenen Einkommen aus den Domänen und wegen
der Übertragung der Krondomänen durch den König auf den
Staat im Jahre 1848, genießt König Wilhelm II aus dem öffentlichen
Schatz ein jährliches Einkommen von einer Million Gulden.
Bei jeder neuen Thronbesteigung werden die Einkünfte
der Krone durch Gesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
27 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 24. Wegen dem durch Gesetz vom
26. August 1822 weggefallenen Einkommen aus den Domänen und wegen
der Übertragung der Krondomänen durch den verstorbenen König
Wilhelm II. auf den Staat im Jahre 1848, genießt der König aus
dem öffentlichen Schatz ein jährliches Einkommen, dessen Höhe
bei jeder Thronbesteigung durch Gesetz festgestellt wird."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel
24 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 22. Wegen dem durch Gesetz vom
26. August 1822 weggefallenen Einkommen aus den Domänen und wegen
der Übertragung der Krondomänen durch den verstorbenen König
Wilhelm II. auf den Staat im Jahre 1848, genießt der König aus
dem öffentlichen Schatz ein jährliches Einkommen von 1.200.000
Gulden.
Innerhalb von zwei Jahren nach einer Thronbesteigung
kann dieser Betrag auf Vorschlag der Regierung des Königs, der
den Thron bestiegen hat, durch Gesetz geändert werden."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 erhielt der Artikel
22 folgende Fassung:
"Artikel 22. Wegen dem durch Gesetz vom
26. August 1822 weggefallenen Einkommen aus den Domänen und wegen
der Übertragung der Krondomänen durch den verstorbenen König
Wilhelm II. auf den Staat im Jahre 1848, genießt der König aus
dem öffentlichen Schatz ein jährliches Einkommen von 1.000.000
Gulden."
Durch Gesetz vom 14. November 1963 erhielt der
Artikel 22 folgende Fassung:
"Artikel 22. Wegen dem durch Gesetz vom
26. August 1822 weggefallenen Einkommen aus den Domänen und wegen
der Übertragung der Krondomänen durch den verstorbenen König
Wilhelm II. auf den Staat im Jahre 1848, genießt der König aus
dem öffentlichen Schatz ein jährliches Einkommen von 2.500.000
Gulden."
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 erhielt der
Artikel 22 folgende Fassung:
"Artikel 22. Der König erhält
jährlich zu Lasten des Reiches Zuwendungen nach den Regelungen der
Gesetze. Diese Gesetze bestimmen auch, welchen weiteren Mitgliedern des
Königlichen Hauses Zuwendungen zu Lasten des Reiches zuerkannt werden
können und bestimmen die Höhe dieser Zuwendungen. Die Zuwendungen
zu Lasten des Reiches für den König sind einschließlcih
des Vermögensstandes, soweit sie zur Erfüllung seiner königlichen
Aufgaben dienen, frei von persönlichen Abgaben. Ferner ist dasjenige
Mitglied des Königlichen Hauses, das dem König mutmaßlich
als Erbe, kraft Erbrechts, nachfolgt, frei von den Abgaben der Erbschaft,
Schenkung und Übertragung. Weitere Freiheiten von Lasten und Abgaben
können durch Gesetz bestimmt werden."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 40 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 31. Wenn der jetzt regierende König Wilhelm Friedrich von Nassau-Oranien den Vorschlag macht, Domänen in vollem Eigentum bis zu einer Summe von 500.000 Gulden jährlicher Renten zu erlangen; so können ihm dieselben durch ein Gesetz angewiesen und von dem im vorigen Artikel bestimmten Einkommen abgezogen werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 31 umnummeriert zum Artikel 30.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 30 aufgehoben.
Artikel 32. Sommer- und Winterschlösser, geziemend möbliert, werden dem König zur Wohnung eingerichtet, mit einer jährlichen Summe zur Unterhaltung derselben, welche nicht über 100.000 Gulden sein darf.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 32 umnummeriert zum Artikel 31.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 31 umnummeriert zum Artikel 28 und der Betrag "100.000 Gulden" wurde ersetzt durch: "50.000 Gulden".
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 28 umnummeriert zum Artikel 25.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 25 umnummeriert zum Artikel 23 und der Betrag "50.000 Gulden" wurde ersetzt durch: "100.000 Gulden".
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurden im der Artikel 23 der Betrag "100.000 Gulden" wurde ersetzt durch: "500.000 Gulden".
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel 23 aufgehoben.
Artikel 33. Der König , die Prinzen und die Prinzessinnen seines Hauses sind von allen persönlichen und direkten Lasten befreit; von der Grundsteuer sind nur für diejenigen Wohnungen, die ihnen angewiesen sind befreit.
Den übrigen Steuern bleiben sie unterworfen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 33 umnummeriert zum Artikel 32.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
der Artikel 32 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 29. Der König und der Prinz
von Oranien sind von allen persönlichen Lasten befreit.
Den übrigen Steuern bleiben sie unterworfen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 29 umnummeriert zum Artikel 26.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel
26 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 24. Der König, der Prinz
von Oranien, die Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der
Krone ist, sowie die Königin-Witwe während ihrer Witwenschaft,
sind von allen persönlichen Lasten befreit.
Den übrigen Steuern bleiben sie unterworfen."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 erhielt der Artikel
24 folgende Fassung:
"Artikel 24. Der König und die in
den Artikeln 26, 28 und 29 genannten Mitglieder des Königshauses sind
frei von allen persönlichen Abgaben.
Den übrigen Steuern bleiben sie unterworfen."
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel 24 aufgehoben; siehe Artikel 22 in der Fassung von 1972.
Artikel 34. Der König ordnet sein Haus nach eigenem Gutdünken.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 34 umnummeriert zum Artikel 33.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 33 umnummeriert zum Artikel 30.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 30 umnummeriert zum Artikel 27.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 27 umnummeriert zum Artikel 25.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 41 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 35. Eine königliche Witwe genießt während ihrer Witwenschaft ein jährliches Einkommen von 150.000 Gulden aus dem öffentlichen Schatz.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 35 umnummeriert zum Artikel 34.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
der Artikel 34 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 31. Das jährliche Einkommen
aus dem öffentlichen Schatz, das eine königliche Witwe während
ihrer Witwenschaft erhält, beträgt 150.000 Gulden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 31 umnummeriert zum Artikel 28.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 28 umnummeriert zum Artikel 26. und der Betrag von "150.000 Gulden" wurde ersetzt durch "300.000 Gulden".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 erhielt der Artikel
26 folgende Fassung:
"Artikel 26. Der Gemahl einer regierenden
Königin bezieht aus dem öffentlichen Schatz ein jährliches
Einkommen von 200.000 Gulden; er behält dieses Einkommen nach dem
Tode der Königin, solange er Witwer ist und Niederländer bleibt.
Das jährliche Einkommen aus dem öffentlichen
Schatz, das eine königliche Witwe während ihrer Witwenschaft
erhält, beträgt 200.000 Gulden."
Die Änderung erfolgte wohl für den Fall, daß ein Prinzgemahl die Königin überlebt, was jedoch bis heute nicht geschehen ist. Das jährliche Einkommen einer Königin-Witwe wurde, nachdem die letzte, Königin Emma geborene Prinzessin von Waldeck-Pyrmont und Mutter von Königin Wilhelmina 1934 verstorben war, wieder gesenkt; seither konnte diese Bestimmung jedoch nicht angewendet werden konnte.
Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurde dem Artikel
26 folgender Absatz angefügt:
"Einem König oder einer Königin, der
(die) die Krone niedergelegt hat, kann durch Gesetz ein jährliches
Einkommen aus dem öffentlichen Schatz zuerkannt werden".
Die Einfügung erfolgte zur bevorstehenden Abdankung der langjährigen Königin Wilhelmina am 6. September 1948.
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurden im der Artikel 26 der Betrag "200.000 Gulden" wurde ersetzt durch: "300.000 Gulden".
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel 26 aufgehoben; siehe Artikel 22 in der Fassung von 1972.
Artikel 36. Der älteste von den Söhnen des Königs, oder sonstigen männlichen Nachkommen, der der vermutliche Erbe der Krone ist, ist des Königs erster Untertan und führt den Titel "Prinz von Oranien".
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 36 umnummeriert zum Artikel 35.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 35 umnummeriert zum Artikel 32.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 32 umnummeriert zum Artikel 29.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 29 umnummeriert zum Artikel 27.
Durch Neufassung 1983 ersatzlos weggefallen.
Artikel 37. Der Prinz von Oranien erhält als solcher, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein jährliches Einkommen von 100.000 Gulden aus dem öffentlichen Schatz; dieses Einkommen wird auf 200.000 Gulden erhöht, wenn er eine Ehe nach den Bestimmungen des Artikels 13 eingeht.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 37 umnummeriert zum Artikel 36 und der Hinweis auf den "Artikel 13" wurde ersetzt durch: "Artikel 12".
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 36 umnummeriert zum Artikel 33.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
33 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 30. Der Prinz von Oranien erhält
als solcher, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein jährliches
Einkommen von 100.000 Gulden aus dem öffentlichen Schatz; dieses Einkommen
wird auf 200.000 Gulden erhöht, wenn er eine Ehe mit der gesetzlich
erforderlichen Zustimmung eingeht."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 30 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 28. Der Prinz von Oranien und
die Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der Krone ist, erhalten
als solche, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein jährliches
Einkommen von 200.000 Gulden; dieses Einkommen wird auf 400.000 Gulden
erhöht, wenn sie eine Ehe mit der gesetzlich erforderlichen Zustimmung
eingehen.
Die Prinzessin behält ihr Einkommen, falls
später ein Prinz von Oranien geboren wird."
Diese Bestimmung hat nur auf die 1909 geborene Prinzessin Juliana Anwendung gefunden
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 erhielt
der Artikel 28 folgende Fassung:
"Artikel 28. Der Prinz von Oranien erhält
als solcher, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein jährliches
Einkommen von 200.000 Gulden aus dem öffentlichen Schatz.
Das Einkommen wird auf 400.000 Gulden erhöht,
wenn er eine Ehe mit der gesetzlich erforderlichen Zustimmung eingeht.
Die Prinzessin-Witwe erhält nach dem Tode
des Prinzen von Oranien und während ihrer Witwenschaft ein jährliches
Einkommen von 200.000 Gulden aus dem öffentlichen Schatz."
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde im Artikel 28 Absatz 3 der Betrag von "200.000 Gulden" ersetzt durch: "300.000 Gulden".
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel 28 aufgehoben; siehe Artikel 22 in der Fassung von 1972..
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 29. Die Tochter des Königs,
die die vermutliche Erbin der Krone ist, erhält als solche, wenn sie
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein jährliches Einkommen
von 200.000 Gulden aus dem öffentlichen Schatz.
Nach einer, mit der gesetzlich erforderlichen
Zustimmung eingegangenen Ehe, bezieht ihr Gemahl aus dem öffentlichen
Schatz ebenfalls ein jährliches Einkommen von 200.000 Gulden; er behält
dieses Einkommen nach dem Tode der Prinzessin, solange er Witwer ist und
Niederländer bleibt.
Nach dem Tode ihres Gemahls bezieht die Prinzessin,
solange sie unverheiratet bleibt, ein jährliches Einkommen von 400.000
Gulden.
Die in diesem Artikel genannten Einkommen bleiben
auch dann bestehen, wenn später ein Prinz von Oranien geboren wird."
Diese Bestimmungen haben auf die 1909 geborene, seit 1937 verheiratete Prinzessin Juliana Anwendung gefunden.
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde im Artikel 29 der Betrag von "200.000 Gulden" ersetzt durch: "300.000 Gulden", und der Betrag von "400.000 Gulden" wurde ersetzt durch: "600.000 Gulden".
Diese Bestimmungen haben auf die 1938 geborene, seit 1966 verheiratete Prinzessin Beatrix Anwendung gefunden.
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel 29 aufgehoben; siehe Artikel 22 in der Fassung von 1972.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 30. Die in diesem Abschnitt festgesetzten
Beträge können durch Gesetz geändert werden.
Die Kammern der Generalstaaten können den
Entwurf eines solchen gesetzes sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
oder zum Widerruf eines solchen gesetzes nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller Mitglieder jeder Kammer annehmen."
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurde der Artikel 30 aufgehoben; siehe Artikel 22 in der Fassung von 1972.
Artikel 38. Der König wird mit dem Ablauf seines achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 38 umnummeriert zum Artikel 37.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 37 umnummeriert zum Artikel 34.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
34 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 31. Der König wird mit dem
Ablauf seines achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Dasselbe gilt für den Prinzen von Oranien,
wenn dieser Regent wird."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 31 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 29. Der König wird mit dem
Ablauf seines achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Dasselbe gilt für den Prinzen von Oranien
und für die Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin der
Krone ist, wenn diese Regent werden.".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 29 umnummeriert zum Artikel 31.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 33 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 39. Im Fall der Minderjährigkeit steht der König unter der Vormundschaft einiger Mitglieder des Königlichen Hauses und einiger angesehener Eingesessenen des Königreichs.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 39 umnummeriert zum Artikel 38.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
der Artikel 38 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 35. Solange der König minderjährig
ist, steht er unter Vormundschaft einiger Mitglieder des Königlichen
Hauses und einiger angesehener Niederländer."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
35 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 32. Die Vormundschaft über
den minderjährigen König wird durch ein Gesetz geregelt; Vormund
oder Vormünder werden durch Gesetz bestellt.
Über einen solchen Gesetzentwurf beraten
und beschließen die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 32 umnummeriert zum Artikel 30.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 30 umnummeriert zum Artikel 32.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 34 in geänderter Fassung fortbestehend.
Der Fall ist einzig eingetreten beim Tode König Wilhelms III. am 23. November 1890, der nur die, am 31. August 1880 geborene Prinzessin Wilhelmina als Thronerbin hinterließ. Da der König die Vormundschaft gemäß Artikel 33 vorab durch Gesetz geregelt hat und bei weitgehendem Fehlen weiterer Mitglieder des Königlichen Hauses, wurde die Mutter der Prinzessin, die formal mit dem Tode ihres Vaters Königin wurde, Regentin und führte auch die Vormundschaft über ihre Tochter. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit nach Artikel 38 übernahm Königin Wilhelmina am 31. August 1898 die Regierung; Regentschaft und Vormundschaft wurden nach fast acht Jahren beendet und sind seither ohne Anwendung geblieben.
Artikel 40. Diese Vormundschaft wird schon vorher durch den regierenden König in Übereinstimmung mit den Generalstaaten, bei vereinigten Kammern, angeordnet.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 40 umnummeriert zum Artikel 39.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
der Artikel 39 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 36. Die Vormundschaft wird durch
Gesetz geregelt und die Vormünder werden durch Gesetz bestellt.
Über einen solchen Gesetzentwurf beraten
und beschließen die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung beider
Kammern."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 36 aufgehoben.
Artikel 41. Ist sie aber von dem Vorgänger nicht angeordnet worden, so geschieht dies durch die Generalstaaten bei vereinigten Kammern, die sich so viel als möglich mit einigen der nächsten Blutsverwandten des minderjährigen Königs darüber verständigen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 41 umnummeriert zum Artikel 40.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
40 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 37. Dieses Gesetz wird noch zu
Lebzeiten des Königs für den Fall der Minderjährigkeit seines
Thronfolgers erlassen. Sofern dies nicht geschehen ist, werden soweit tunlich,
einige der nächsten Blutsverwandten des minderjährigen Königs
über die Regelung der Vormundschaft gehört."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 37 umnummeriert zum Artikel 33.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 33 umnummeriert zum Artikel 31.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 31 umnummeriert zum Artikel 33.
Durch Neufassung 1983 im Artikel 34 aufgegangen.
Artikel 42. Jeder dieser Vormünder leistet, ehe er sein Amt antritt, vor den in gemeinsamer Sitzung versammelten beiden Kammern der Generalstaaten, in die Hände des Präsidenten folgenden Eid:
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 42 umnummeriert zum Artikel 41.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
41 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 38. Jeder dieser Vormünder
leistet, ehe er sein Amt antritt, vor den in gemeinsamer Sitzung versammelten
beiden Kammern der Generalstaaten, in die Hände des Vorsitzenden den
folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis ab:
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 38 umnummeriert zum Artikel 34.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 34 umnummeriert zum Artikel 32.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 32 umnummeriert zum Artikel 34.
Durch Neufassung 1983 im Artikel 34 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 39. Falls der König außer
Stande gerät, die Regierung wahrzunehmen, werden die zur Obhut seiner
Person notwendigen Maßnahmen gemäß den Vorschriften des
Artikels 36 bezüglich der Vormundschaft eines minderjährigen
Königs getroffen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
39 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 35. Falls der König außer
Stande gerät, die Regierung wahrzunehmen, werden die zur Obhut seiner
Person notwendigen Maßnahmen gemäß den Vorschriften des
Artikels 32 bezüglich der Vormundschaft eines minderjährigen
Königs getroffen.
Das Gesetz bestimmt den Eid oder das Gelöbnis,
das durch den hierzu ernannten Vormund oder die Vormünder abzulegen
ist."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 34 umnummeriert zum Artikel 33 und der Hinweis auf den "Artikel 32" wurde ersetzt durch: "Artikel 30".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 33 umnummeriert zum Artikel 35 und der Hinweis auf den "Artikel 30" wurde ersetzt durch: "Artikel 32".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 34 aufgegangen.
Artikel 43. Während der Minderjährigkeit des Königs wird die königliche Gewalt durch einen Regenten wahrgenommen.
Dieser Regent wird vorher von dem regierenden König in Übereinstimmung mit den Generalstaaten in vereinigter Sitzung ernannt.
Die Nachfolge in der Regentschaft während der Minderjährigkeit des Königs kann auf dieselbe Weise angeordnet werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 43 umnummeriert zum Artikel 42.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
42 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 40. Während der Minderjährigkeit
des Königs wird die königliche Gewalt durch einen Regenten wahrgenommen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 40 umnummeriert zum Artikel 36.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 36 umnummeriert zum Artikel 34.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 34 umnummeriert zum Artikel 36.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 37 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 44. Ist während der Lebzeit des Königs kein Regent ernannt worden, so geschieht es durch die vereinigten und nach dem Artikel 24 zusammengesetzten Generalstaaten.
Ist die Nachfolge in der Regentschaft nicht festgesetzt, so kann diese durch den Regenten in Übereinstimmung mit den auf die eben besagte Wiese zusammengesetzten Generalstaaten geschehen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 44 umnummeriert zum Artikel 43.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
43 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 41. Der Regent wird durch ein
Gesetz ernannt, das auch die Nachfolge in der Regentschaft bis zur Mündigkeit
regeln kann. Über den Gesetzentwurf beschließen die Generalstaaten
in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern.
Das Gesetz wird noch zu Lebzeiten des Königs
für den Fall der Minderjährigkeit seines Nachfolgers erlassen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
41 umnummeriert zum Artikel 37 und Absatz 1 Satz 2 erhielt folgende
Fassung:
"Über den Gesetzentwurf beraten und beschließen
die Generalstaaten in gemeinsamer Sitzung."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 37 umnummeriert zum Artikel 35.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 35 umnummeriert zum Artikel 37.
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Artikel 45. Der Regent leistet vor den in gemeinsamer Sitzung versammelten beiden Kammern der Generalstaaten, in die Hände des Vorsitzenden folgenden Eid:
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 45 umnummeriert zum Artikel 44.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 44 an dieser Stelle aufgehoben; siehe aber Artikel 45 in der Fassung von 1848.
Artikel 46. Die königliche Gewalt wird durch einen Regenten
gleichfalls wahrgenommen, wenn der König außer Stande ist, zu
regieren.
Der Staatsrat, zusammengesetzt aus den ordentlichen Mitgliedern und
den Chefs der ministeriellen Departements, beruft, nachdem er durch eine
genaue Untersuchung konstatiert hat, daß dieser Fall eingetreten
ist, die Generalstaaten zusammen, und zwar die zweite Kammer in doppelter
Anzahl, um für die Zeit dieser Verhinderung Maßregeln zu treffen.
Die Mitglieder der Generalstaaten, welche sich am einundzwanzigsten Tage nach der Zusammenberufung an dem Orte, wo die Regierung ihren Sitz hat, befinden, eröffnen die Sitzungen der Kammer.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 46 umnummeriert zum Artikel 45.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
44 umnummeriert (siehe aber Artikel 45
in der Fassung von 1848) und erhielt folgende
Fassung:
"Artikel 42. Die königliche Gewalt
wird gleichfalls einem Regenten übertragen, falls der König außerstande
gerät, die Regierung wahrzunehmen.
Wenn der Staatsrat zusammen mit den Chefs der
ministeriellen Departements, nach einer genauen Untersuchung festgestellt
hat, daß dieser Fall eingetreten ist, so beruft er die Generalstaaten
zu einer gemeinsamen Sitzung in der doppelten Anzahl ein, um über
den vorliegenden Fall Bericht zu erstatten."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
42 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 38 Die königliche Gewalt
wird gleichfalls einem Regenten übertragen, falls der König außerstande
gerät, die Regierung wahrzunehmen.
Wenn die im Rat vereinigten Vorsteher der Ministerien
festgestellt hat, daß dieser Fall eingetreten ist, setzen sie den
Staatsrat von dieser Feststellung in Kenntnis und fordern diesen auf, sich
innerhalb einer bestimmten Frist durch ein Gutachten dazu zu äußern."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 38 umnummeriert zum Artikel 36.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel
36 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 38 Die königliche Gewalt
wird gleichfalls einem Regenten übertragen, falls der König außerstande
gerät, die Regierung wahrzunehmen.
Wenn der Ministerrat festgestellt hat, daß
dieser Fall eingetreten ist, setzt er den Staatsrat von dieser Feststellung
in Kenntnis und fordert diesen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist
durch ein Gutachten dazu zu äußern."
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 39. Bleiben sie nach Ablauf dieser
Frist bei ihrem Urteil, dann rufen sie die Generalstaaten zu einer vereinigten
Sitzung zusammen, um unter Vorlage des Gutachtens des Staatsrates, sofern
dieses eingegangen ist, über den vorliegenden Fall Bericht zu erstatten.":
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 39 umnummeriert zum Artikel 37.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 37 umnummeriert zum Artikel 39.
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Artikel 47. Wenn eine Aufsicht über den König, der sich in dem vorhergehenden Falle befindet, nötig erachtet wird, so werden die in den Artikeln 39 und 41 festgesetzten Regeln über die Vormundschaft eines minderjährigen Königs befolgt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 47 umnummeriert zum Artikel 46 und der Hinweis auf die "Artikeln 39 und 41" wurde ersetzt durch: "Artikeln 38 und 40".
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
46 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 43. Die Generalstaaten beraten
den Bericht und wenn sie in einer vereinigten Sitzung der beiden Kammern
in doppelter Anzahl beschließen, die Rechtmäßigkeit der
Feststellung anzuerkennen, so wird in der Form, wie ein Gesetz proklamiert
wird, erklärt, daß der im vorigen Artikel genannte Fall eingetreten."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
43 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 40. Sind die in gemeinsamer Sitzung
tagenden Generalstaaten der Meinung, daß der in Artikel 38 Absatz
1 genannte Fall vorliegt, so erklären sie dies durch einen Beschluß,
der kraft Artikel 108 Absatz 2 durch den Vorsitzenden verkündet wird
und mit dem Tage der Verkündung in Kraft tritt.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird durch die
Versammlung ein Vorsitzender ernannt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 40 umnummeriert zum Artikel 38 und die Hinweise auf den "Artikel 38" und auf den "Artikel 108" wurde ersetzt durch: "Artikel 36" und "Artikel 109".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 38 umnummeriert zum Artikel 40 und die Hinweise auf den "Artikel 36" und auf den "Artikel 109" wurde ersetzt durch: "Artikel 38" und "Artikel 111".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Hinweis auf den "Artikel 111" ersetzt durch: "Artikel 118".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Artikel 48. In diesem Falle ist der Prinz von Oranien, wenn er das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, von Rechts wegen Regent.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 48 umnummeriert zum Artikel 47.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
47 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 44. Wenn der Prinz von Oranien
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Regentschaft auf
die in den Artikeln 40 und 41 bestimmte Weise geregelt, und zwar so lange
der König außerstande bleibt, die Regierung selbst wahrzunehmen
und der Prinz von Oranien sein achtzehntes Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. "
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
44 umnummeriert und erhielt folgende Fassung (siehe
auch Artikel 46 in der Fassung von 1848):
"Artikel 41. Im Falle des Artikels 40
ist der Prinz von Oranien, wenn er sein achtzehntes Lebensjahr vollendet
hat, von Rechts wegen Regent."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 41 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 39. Im Falle des Artikels 38
ist der Prinz von Oranien oder die Tochter des Königs, die die vermutliche
Erbin der Krone ist, wenn sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben,
von Rechts wegen Regent."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 39 umnummeriert zum Artikel 41. und der Hinweis auf den "Artikel 38" wurde ersetzt durch: "Artikel 40".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 Absatz 3 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 42. In Ermangelung eines Prinzen
von Oranien oder falls der Prinz von Oranien sein achtzehntes Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, wird die Regentschaft auf die in Artikel 37 bestimmte
Weise geregelt; in diesem letzteren Falle bis zu dem Zeitpunkt, an dem
er sein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 42 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 40. In Ermangelung eines Prinzen
von Oranje und einer Tochter des Königs, die die vermutliche Erbin
der Krone ist oder wenn diese das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wird die Regentschaft auf die in Artikel 35 bestimmte Weise geregelt;
in diesem letzteren Falle bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihr achtzehntes
Lebensjahr vollendet haben."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 40 umnummeriert zum Artikel 42 der Hinweis auf den "Artikel 35" wurde ersetzt durch: "Artikel 37".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 Absatz 3 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 41. Die königliche Gewalt
wird auch dann durch einen Regenten ausgeübt, wenn der König
kraft eines Gesetzes, dessen Entwurf von ihm selbst vorgelegt worden ist,
zeitweise die Ausübung der königlichen Gewalt niedergelegt hat.
Über diesen Gesetzentwurf, der außerdem für die Ernennung
des Regenten Sorge trägt, beraten und beschließen die generalstaaten
in gemeinsamer Sitzung."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 41 umnummeriert zum Artikel 43.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 36 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe
auch Artikel 45 in der urspr. Fassung):
"Artikel 45. Der Regent leistet vor den
in gemeinsamer Sitzung versammelten beiden Kammern der Generalstaaten,
in die Hände des Vorsitzenden folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis:
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
45 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 43. Beim Beginn seiner Regentschaft
legt der Regent in einer gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten, in die
Hände des Vorsitzenden den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis
ab:
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 43 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 42. Beim Beginn seiner Regentschaft
legt der Regent in einer gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten, in die
Hände des Vorsitzenden den folgenden Eid oder das folgende Gelöbnis
ab:
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 42 umnummeriert zum Artikel 44.
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe
Artikel 48 in der urspr. Fassung und Artikel 41 in der Fassung von 1887):
"Artikel 46. Im Falle des Artikels 40
ist der Prinz von Oranien, wenn er sein achtzehntes Lebensjahr vollendet
hat, von Rechts wegen Regent."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
46 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 44. Wenn der Regent außerstande
gerät, die Regentschaft wahrzunehmen, sind die in den Artikeln 38
Absatz 2, 39 und 40 anwendbar.
Ist die Nachfolge in der Regentschaft nicht geregelt,
so wird der Artikel 37 Absatz 1 angewendet."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 44 umnummeriert zum Artikel 43 und die Hinweise auf die "Artikeln 38 Absatz 2, 39 und 40" und auf den "Artikel 37" wurde ersetzt durch: "Artikeln 36 Absatz 2, 37 und 38" und "Artikel 35".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 43 umnummeriert zum Artikel 45 und die Hinweise auf die "Artikeln 36 Absatz 2, 37 und 38" und auf den "Artikel 35" wurde ersetzt durch: "Artikeln 38 Absatz 2, 39 und 40" und "Artikel 37".
Artikel 49. Hat der Prinz von Oranien sein achtzehntes Jahr noch nicht vollendet, und sind die in den Artikeln 27 und 44 vorgesehenen Fälle eingetreten, so nimmt der Staatsrat, auf die im Artikel 46 bestimmten Weise zusammengesetzt, die königliche Gewalt wahr, bis die Generalstaaten Vorkehrungen darüber getroffen haben.
Die Mitglieder dieses Rates legen in die Hände des Präsidenten, und dieser wiederum in Gegenwart der ganzen Versammlung, folgenden Eid ab:
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 49 umnummeriert zum Artikel 48.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
48 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 47. Tritt der im Artikel 42 genannte
Fall ein, wird die königliche Gewalt bis zur Übernahme der Regentschaft
durch den Prinzen von Oranien oder den ernannten Regenten durch die gemäß
dem Artikel 42 zusammengesetzte Versammlung ausgeübt.
Dieselben Bestimmungen gelten, wenn beim Tode
des Königs ein Regent für den minderjährigen Nachfolger
oder auch ein berechtigter Thronfolger fehlt, und zwar, bis der ernannte
Regent oder der Nachfolger die Regierung übernommen hat.
Die Mitglieder dieser Versammlung legen in die
Hände des dort gewählten Vorsitzenden, und dieser in einer gemeinsamen
Sitzung beider Kammern der Generalstaaten den folgenden Eid oder folgendes
Gelöbnis ab:
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
47 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 45. Die königliche Gewalt
wird durch den Staatsrat wahrgenommen:
1. beim Tode des Königs, solange nicht für
die Thronfolge gemäß Artikel 21 Vorsorge getroffen, für
den minderjährigen Thronfolger ein Regent ernannt ist oder solange
der Thronfolger oder der Regent abwesend ist;
2. in den Fällen der Artikel 40 und 44,
solange ein Regent fehlt oder abwesend ist; beim Tode des Regenten, solange
sein Nachfolger nicht ernannt ist und die Regentschaft angetreten hat;
3. falls die Thronfolge unsicher ist und ein
Regent fehlt oder abwesend ist.
Diese Wahrnehmung endet von Rechts wegen, sobald
der berechtigte Thronfolger oder der Regent seine Würde übernommen
hat.
Wenn eine Regentschaft eingerichtet werden muß,
bringt der Staatsrat den entsprechenden Gesetzentwurf ein:
in den unter 1. und 2. genannten
Fällen innerhalb eines Monats nach Übernahme der königlichen
Gewalt;
in dem unter 3. genannten
Falle innerhalb eines Monats nachdem die Unsicherheit über die Thronfolge
aufgetreten ist."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 45 umnummeriert zum Artikel 44 und die Hinweise auf den "Artikel 21" und auf die "Artikel 40 und 44" wurde ersetzt durch: "Artikel 19" und "Artikel 38 und 43".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 44 umnummeriert zum Artikel 46 und der Hinweis auf die "Artikel 38 und 43" wurde ersetzt durch: "Artikel 40 und 45".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Artikel 50. Der Akt, welcher die Regentschaft errichtet, muß auch die Summe, welche von den jährlichen Einkünften der Krone für die Kosten der Regentschaft erhoben werden, bestimmen. Diese einmal festgesetzte Summe darf während der Regentschaft nicht mehr verändert werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 50 umnummeriert zum Artikel 49.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
49 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 48. Ein Gesetz bestimmt bei der
Ernennung eines Regenten oder bei der Übernahme der Regentschaft durch
den Prinzen von Oranien die Summe, die dem jährlichen Einkommen der
Krone für die Kosten der Regentschaft entnommen werden soll.
Diese Bestimmung kann während der Regentschaft
nicht geändert werden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 48 umnummeriert zum Artikel 46.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 46 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 45. Ein Gesetz bestimmt bei der
Ernennung eines Regenten oder bei der Übernahme der Regentschaft durch
den Prinzen von Oranien oder durch die Tochter des Königs, die die
vermutliche Erbin der Krone ist, die Summe, die dem jährlichen Einkommen
der Krone für die Kosten der Regentschaft entnommen werden soll.
Diese Bestimmung kann während der Regentschaft
nicht geändert werden."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 45 umnummeriert zum Artikel 47.
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 Absatz 3 aufgegangen.
Artikel 51. Hat der König den Generalstaaten keinen Nachfolger vorgeschlagen (Artikel 25), ist er nicht mit ihnen über die Vormundschaft eines minderjährigen Königs übereingekommen (Artikel 40), hat er nicht mit ihnen einen Regenten des Königreichs erwählt (Artikel 43), so versehen dies die Generalstaaten, so wie es in den Artikeln 27, 41 und 44 vorgeschrieben ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 51 umnummeriert zum Artikel 50 und die Hinweise auf die "Artikel 25", "Artikel 40", "Artikel 43" sowie den "Artikeln 27, 41 und 44" wurden ersetzt durch: "Artikel 24", "Artikel 39", "Artikel 42" sowie "Artikeln 26, 40 und 43".
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
50 umnummeriert und erhielt folgende Fassung (siehe
auch Artikel 49 in der Fassung von 1887):
"Artikel 49. Der König kann, wenn
er gemäß der im Artikel 43 bestimmten Weise an der Wahrnehmung
der Regierung gehindert ist, ein Gesetz vorschlagen, worin die genannte,
in dem erwähnten Artikel bestimmte Verhinderung beendet wird.
Solange diese Verhinderung besteht, sind die
Vorstände der ministeriellen Departements beziehungsweise die Vormünder
gehalten, den Kammern der Generalstaaten, sooft dies verlangt wird, über
den Zustand des Königs oder des Regenten Bericht zu erstatten."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
49 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 47. Sobald der in Artikel 38
genannte Fall nicht mehr vorliegt, wird dies durch die Generalstaaten in
gemeinsamer Sitzung durch einen Beschluß erklärt, der gemäß
Artikel 40 durch den Vorsitzenden verkündet wird."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 47 umnummeriert zum Artikel 46 und die Hinweise auf den "Artikel 38" und auf den "Artikel 40" wurden ersetzt durch: "Artikel 36" und "Artikel 38".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 46 umnummeriert zum Artikel 48 und die Hinweise auf den "Artikel 36" und auf den "Artikel 38" wurden ersetzt durch: "Artikel 38" und "Artikel 40".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 36 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 48. Dieser Beschluß wird
auf Vorschlag des Regenten oder von mindestens zwanzig Mitgliedern der
Generalstaaten gefaßt.
Diese Mitglieder reichen ihren Vorschlag bei
dem Vorsitzenden der Ersten Kammer ein, der die beiden Kammern umgehend
zu gemeinsamer Sitzung einberuft.
Ist die Sitzung der Kammern geschlossen, so sind
die Mitglieder berechtigt, die Kammern selbst einzuberufen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 48 umnummeriert zum Artikel 47.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 47 umnummeriert zum Artikel 49.
Durch Neufassung 1983 im Artikel 36 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 49. Die Vorstände der ministeriellen
Departements und der Vormund oder die Vormünder sind persönlich
verpflichtet, den Kammern der Generalstaaten, sooft dies verlangt wird,
über den Zustand des Königs oder des Regenten Bericht zu erstatten.
Artikel 94 Absatz 3 ist in dieser Hinsicht auch
auf die Vormünder anwendbar."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 49 umnummeriert zum Artikel 48 und der Hinweis auf den "Artikel 94" wurde ersetzt durch: "Artikel 95".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 48 umnummeriert zum Artikel 50 und der Hinweis auf den "Artikel 95" wurde ersetzt durch: "Artikel 97".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 17. Dezember 1963 wurde der Hinweis auf den "Artikel 97" ersetzt durch: "Artikel 104".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 50. Unmittelbar nach Verkündung
des in Artikel 47 genannten Beschlusses übernimmt der König wieder
die Regierung."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 50 umnummeriert zum Artikel 49 und der Hinweis auf den "Artikel 47" wurde ersetzt durch: "Artikel 46".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 49 umnummeriert zum Artikel 51 und der Hinweis auf den "Artikel 46" wurde ersetzt durch: "Artikel 48".
Durch Neufassung 1983 im Artikel 37 aufgegangen.
Fünfter Abschnitt - Von der feierlichen Einsetzung des Königs
Artikel 52. Der König wird bei seinem Regierungsantritt in einer öffentlichen und vereinigten Sitzung der beiden Kammern der Generalstaaten feierlich eingesetzt.
In Friedenszeiten findet diese Einsetzung abwechselnd zu Amsterdam und in einer Stadt der südlichen Provinzen nach der Wahl des Königs Statt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 52 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 51. Der König wird bei seinem
Regierungsantritt in einer öffentlichen und vereinigten Sitzung der
beiden Kammern der Generalstaaten in Amsterdam feierlich eingesetzt."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
51 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 50. Der König, der die Regierung
übernommen hat, wird sobald möglich in einer öffentlichen
und vereinigten Sitzung der beiden Kammern der Generalstaaten in Amsterdam
feierlich eingesetzt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 50 umnummeriert zum Artikel 51.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 51 umnummeriert zum Artikel 50.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 50 umnummeriert zum Artikel 52.
Durch Neufassung 1983 wurde der Artikel 52.
Artikel 53. Nachdem in dieser öffentlichen Sitzung die ganze gegenwärtige Verfassung dem Könige vorgelesen worden, leistet er in derselben folgenden Eid:
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 53 umnummeriert und zum Artikel 52.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
52 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 51. In dieser Sitzung wird durch
den König der folgende Eid oder folgendes Gelöbnis auf die Verfassung
abgelegt:
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 51 umnummeriert zum Artikel 52.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 52 umnummeriert zum Artikel 51.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 51 umnummeriert zum Artikel 53.
Durch Neufassung 1983 wurde der Artikel 53 als Verfassungsrecht gestrichen; siehe Zusatzartikel XI.
Artikel 54. Nach der vorerwähnten Eidesableistung wird der König in derselben öffentlichen Sitzung durch die Generalstaaten förmlich eingesetzt, wonach der Vorsitzende folgende feierliche Erklärung abgibt, die er und alle Mitglieder, jeder durch einen besonderen Eid bekräftigen:
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 54 umnummeriert und zum Artikel 53.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
53 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 52. Nach der Ablegung dieses
Eides oder Gelöbnisses wird der König in derselben Sitzung durch
die Generalstaaten förmlich eingesetzt, wird der Präsident folgende
feierliche Erklärung abgibt, die er und alle Mitglieder, jeder durch
einen besonderen Eid bekräftigen:
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 52 umnummeriert zum Artikel 53.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 53 umnummeriert zum Artikel 52.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 52 umnummeriert zum Artikel 54.
Durch Neufassung 1983 wurde der Artikel 54 als Verfassungsrecht gestrichen; siehe Zusatzartikel XI.
Artikel 55. Der König macht den Provinzialstaaten seine Einsetzung bekannt, die ihm dann in folgender Weise huldigen:
Eine feierliche Deputation einiger Mitglieder der Provinzialstände überbringen dem König diese Erklärung.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 55 umnummeriert und zum Artikel 54.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 54 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 53. Der König ist unverletzlich;
die Minister sind verantwortlich.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 53 umnummeriert zum Artikel 54.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 54 umnummeriert zum Artikel 53.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 53 umnummeriert zum Artikel 55.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 42 Absatz 2 fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 54. Die vollziehende Gewalt hat
der König inne."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 54 umnummeriert zum Artikel 55.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 55 umnummeriert zum Artikel 54.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 54 umnummeriert zum Artikel 56.
Durch Neufassung 1983 wurde dieser Grundsatz geändert, jedoch teilweise in Artikel 42 Absatz 1 übernommen.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 56. Der König erläßt
allgemeine Maßregeln für den Vollzug (Rechtsverordnungen;
maatregelen van bestuur).
Bestimmungen, die Strafen verhängen, dürfen
durch die Maßregeln nicht gemacht werden, es sei denn kraft eines
Gesetzes.
Ein Gesetz regelt die aufzuerlegenden Strafen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 56 umnummeriert zum Artikel 55.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 55 umnummeriert zum Artikel 57.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 89 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 56. Der König hat die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten; er ernennt und widerruft die Gesandten und die Konsuln.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 56 umnummeriert und zum Artikel 55.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
55 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 55. Der König hat die Leitung
über die auswärtigen Angelegenheiten "
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 55 umnummeriert zum Artikel 57.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 57 umnummeriert zum Artikel 56.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 56 umnummeriert zum Artikel 58.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde dem Artikel
58 folgender Absatz angefügt:
"Er fördert die Entwicklung der internationalen
Rechtsordnung."
Durch Neufassung 1983 wurde die Bestimmung ersatzlos gestrichen.
Artikel 57. Der König erklärt Krieg und schließt Frieden. Er setzt beide Kammern der Generalstaaten davon in Kenntnis; er fügt die Mitteilungen hinzu, welche er mit den Interessen und der Sicherheit des Reiches verträglich finden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 57 umnummeriert und zum Artikel 56.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 56 folgende Fassung:
"Artikel 56. Der König erklärt
Krieg und schließt Frieden. Er setzt beide Kammern der Generalstaaten
unmittelbar in Kenntnis; er fügt solche Mitteilungen hinzu, die er
mit den Interessen und der Sicherheit des Reiches verträglich erachtet."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
56 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 58. Der König erklärt
Krieg und schließt Frieden. Er setzt beide Kammern der Generalstaaten
unmittelbar in Kenntnis; er fügt solche Mitteilungen hinzu, die er
mit den Interessen des Staates für verträglich erachtet."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 58 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 57. Der König schlichtet
Streitigkeiten mit fremden Mächten durch den Abschluß von Verträgen
und andere wirksame Mittel. Er erklärt keinen Krieg ohne die vorherige
Zustimmung der Generalstaaten."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 57 umnummeriert zum Artikel 59.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 erhielt der Artikel
59 folgende Fassung:
"Artikel 59. Der König erklärt
das Königreich nicht ohne vorherige Zustimmung der Generalstaaten
als im Kriegszustand mit einer anderen Macht befindlich. Die Zustimmung
ist nicht erforderlich, wenn sich die Beratung mit den Generalstaaten infolge
eines tatsächlichen Kriegszustandes als unmöglich erweist.
Die Generalstaaten beraten und beschließen
hierüber in gemeinsamer Sitzung.
Der König erklärt die Beendigung eines
Krieges zwischen dem Königreich und einer anderen Macht nur nach vorheriger
Zustimmung der Generalstaaten."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 96 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 58. Dem König gehört das Recht, alle anderen Verträge und Übereinkommen zu schließen und zu ratifizieren.
Er gibt den Generalstaaten Kenntnis davon, sobald er glaubt, daß das Interesse und die Sicherheit des Reiches es gestatten.
Sind die Verträge in Friedenszeiten geschlossen, und enthalten sie eine Abtretung oder einen Tausch eines Teils des Staatsgebiets des Reichs, oder seiner Besitzungen in den andern Weltteilen, so dürfen sie nicht vom König ratifiziert werden, ehe die Generalstaaten ihre Zustimmung dazu erteilt haben.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 58 umnummeriert und zum Artikel 57.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 57 folgende Fassung:
"Artikel 57. Der König macht Friedens-
und alle anderen Verträge mit fremden Mächten und ratifiziert
sie.
Er teilt den Inhalt dieser Verträge den
beiden Kammern der Generalstaaten mit, sobald er glaubt, daß das
Interesse und die Sicherheit des Reiches es gestatten.
Verträge, die eine Abtretung oder einen
Tausch eines Teils des Staatsgebiets des Reiches oder seiner Besitzungen
in den andern Weltteilen enthalten, werden durch den König nicht ratifiziert,
bis die Generalstaaten denselben gutgeheißen haben."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
57 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 59. Der König schließt
Friedens- und alle anderen Verträge mit fremden Mächten und ratifiziert
sie. Er teilt den Inhalt dieser Verträge den beiden Kammern der Generalstaaten
mit, sobald er glaubt, daß das Interesse des Reiches es gestattet.
Verträge, die eine Änderung des Staatsgebiets
beinhalten, die dem Reich eine finanzielle Pflicht auferlegen oder die
einige andere Bestimmungen, gesetzliche Rechte betreffend, beinhalten,
werden durch den König nicht ratifiziert, bevor er nicht durch
die Generalstaaten gutgeheißen worden ist.
Diese Zustimmung wird nicht dadurch erreicht,
indem der König sich die Befugnis zum Abschluß des Vertrags
sich durch Gesetz vorbehalten hat."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 59 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 58. Der König schließt
alle Verträge mit fremden Mächten und ratifiziert sie.
Wenn der König sich die Befugnis zur Ratifikation
des Vertrags durch Gesetz vorbehalten hat, wird der Vertrag nicht ratifiziert,
bevor er nicht durch die Generalstaaten gutgeheißen ist.
Unterhandlungen zu und die Unterzeichnung von
Verträgen geschieht durch den König allein kraft eines Gesetzes.
Andere Übereinkommen mit fremden Mächten
werden sobald wie möglich den Generalstaaten mitgeteilt."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 58 umnummeriert zum Artikel 60.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 erhielt der Artikel
60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Verträge mit fremden
Mächten und mit völkerrechtlichen Organisationen werden durch
den König oder mit seiner Ermächtigung geschlossen und, sofern
der Vertrag dies erfordert, durch den König ratifiziert.
Die Verträge werden den Generalstaaten sobald
wie möglich vorgelegt; sie werden nicht ratifiziert und werden nicht
wirksam, ehe die Generalstaaten ihnen zugestimmt haben.
Die Verfassungsmäßigkeit von Verträgen
unterliegt nicht der richterlichen Nachprüfung."
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 60 Absatz 2 das Wort "vorgelegt" ersetzt durch: "mitgeteilt".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 90 bis 95 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60a. Die Zustimmung wird als
erteilt betrachtet, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Vorlage
des Vertrages vor beiden Kammern der Generalstaaten durch eine oder im
Namen einer der Kammern oder durch zumindest ein Fünftel der verfassungsmäßigen
Anzahl der Mitglieder einer der Kammern der Wunsch zu erkennen gegeben
wird, daß der Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung unterworfen
werden soll.
Die im vorigen Absatz genannte First wird während
der Vertagungsdauer der Generalstaaten unterbrochen.
In allen Fällen, worin der Vertrag einer
Aussprache der Generalstaaten unterworfen werden, kann die Zustimmung nur
durch ein Gesetz erteilt werden."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 60a umnummeriert zum Artikel 61.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel
61 folgende Fassung:
"Artikel 61. Die Zustimmung wird ausdrücklich
oder stillschweigend erteilt.
Die ausdrückliche Zustimmung wird durch
Gesetz erteilt.
Die stillschweigende Zustimmung gilt als erteilt,
wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer diesbezüglichen Vorlage
des Vertrages vor beiden Kammern der Generalstaaten durch eine oder im
Namen einer der Kammern oder durch zumindest ein Fünftel der verfassungsmäßigen
Anzahl der Mitglieder einer der Kammern der Wunsch zu erkennen gegeben
wird, daß der Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung unterworfen
werden soll.
Die im vorigen Absatz genannte First wird während
der Vertagungsdauer der Generalstaaten unterbrochen."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 91 Absatz 2 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60b. Die Zustimmung ist, abgesehen
von dem in Artikel 63 genannten Fall, nicht erforderlich,
a. wenn es sich um einen Vertrag handelt, für
den dies durch Gesetz bestimmt ist;
b. wenn der Vertrag ausschließlich die
Ausführung eines Vertrages, der die Zustimmung erhalten hat, betrifft,
sofern die Generalstaaten bei der Zustimmung keinen diesbezüglicher
Vorbehalt gemacht haben;
c. wenn der Vertrag dem Königreich keine
erheblichen finanziellen Verpflichtungen auferlegt und für höchstens
ein Jahr geschlossen ist;
d. wenn in außergewöhnlichen Fällen
zwingender Art es die Interessen des Königreichs erfordern, daß
der Vertrag ohne Verzögerung in Kraft tritt.
Ein unter Absatz 1 Buchstabe d fallender Vertrag
wird nicht behandelt als unter Vorbehalt van haar beeindigign bij onthouding
van de goedkeuring van de Staten-Generaal. Van het aangaan van de overeenkomst
wordt onverwijld mededeling gedaan aan de Staten-Generaal. De overeenkomst
wordt alsnog aan de goedkeuring van de Staten-Generaal onderworpen, indien
binnen dertig dagen na de mededeling door of namens een der Kamers der
Staten-Generaal of door ten minste een vijfde van het grondwettelijk aantal
leden van een der Kamers de wens daartoe te kenen wordt gegeven.
Die Bestimmungen des vorherigen Absatzes ist
nicht anzuwenden, wenn die Interessen des Königreiches entschieden
dagegen sprechen. In diesem Fall wird der Vertrag so früh als möglich
den Generalstaaten vorgelegt und wenn diese ihre Zustimmung dazu vorenthält,
so früh als mit den Vorschriften dieses Vertrags vereinbar, beendet."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 60b umnummeriert zum Artikel 62.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel
62 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b. wenn der Vertrag ausschließlich die
Ausführung eines Vertrages, der die Zustimmung erhalten hat, betrifft,
sofern in dem Gesetz über die Zustimmung kein diesbezüglicher
Vorbehalt gemacht wurde;"
- Absatz 1 Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:
"d. wenn in außergewöhnlichen Fällen
zwingender Art die Interessen des Königreichs entschieden dagegen
sprechen, daß der Vertrag erst wirksam wird, wenn ihm zugestimmt
wird."
- die letzten beiden Absätze erhielten folgende
Fassung:
"Ein unter Absatz 1 Buchstabe d fallender Vertrag
wird sobald wie möglich der Zustimmung der Generalstaaten unterworfen.
Dabei ist Artikel 61 anzuwenden. Wenn die Zustimmung zu dem Vertrag verweigert
wird, so wird der Vertrag, sobald dies rechtlich möglich ist, beendigt.
Wenn die Interessen des Königreichs nicht
entschieden dagegen sprechen, so wird der Vertrag nur unter dem Vorbehalt
seiner Beendigung bei Verweigerung der Zustimmung abgeschlossen."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60c. Wenn die Entwicklung der
internationalen Rechtsordnung es erfordert, kann in einem Vertrag von Bestimmungen
dieser Verfassung abgewichen werden. In diesem Fall erfolgt die Zustimmung
zum Vertrag nicht anders als durch einen Beschluß der Generalstaaten
mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in jeder der Kammern."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 60c umnummeriert zum Artikel 63.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde im Satz
1 ein Komma gesetzt (im niederländischen Text) und der Satz 2 erhielt
folgende Fassung:
"In diesem Fall kann die Zustimmung nur ausdrücklich
erteilt werden; die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf
eines diesbezüglichen Gesetzes nur mit zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen annehmen."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 91 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60d. Auf den Beitritt von Verträgen
finden die Bestimmungen der vier vorangegangenen Artikel entsprechende
Anwendung.
In Bezug auf die Kündigung von Verträgen
sind die Artikel 60, 61 und 92 auf Verträge anwendbar und der zweite
Absatz des Artikels 60 ist so auszulegen, daß die Vornahme einer
Kündigung den Generalstaaten mitgeteilt werden muß."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 60d umnummeriert zum Artikel 64.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel
64 folgende Fassung:
"Artikel 64. Auf den Beitritt zu und die
Kündigung von Verträgen finden die Bestimmungen der vier vorangegangenen
Artikel entsprechende Anwendung."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 91 Absatz 1 teilweise und in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60e. Innerhalb des Königreichs
geltende gesetzliche Vorschriften finden keine Anwendung, sofern diese
Anwendung, ob vor oder nach dem Zustandekommen der Vorschriften in Übereinstimmung
mit Artikel 66 bekannt gemacht wurden."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 60e umnummeriert zum Artikel 65.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel
65 folgende Fassung:
"Artikel 65. Vertragsbestimmungen, die
ihrem Inhalt nach allgemeinverbindlich sind, haben diese Verbindlichkeit
nach ihrer Bekanntmachung.
Das Gesetz gibt Richtlinien über die Bekanntmachung
von Verträgen."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 93 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60f. Das Gesetz gibt Regeln betreffend
die Bekanntmachung von Verträgen. Die Verträge sind allgemeinverbindlich,
sofern sie bekanntgemacht wurden."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 60f umnummeriert zum Artikel 66.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel
66 folgende Fassung:
"Artikel 66. Innerhalb des Königreichs
geltende gesetzliche Vorschriften finden keine Anwendung, sofern diese
Anwendung nicht vereinbar ist mit allgemeinverbindlichen Bestimmungen von
Verträgen, die vor oder nach dem Zustandekommen der Vorschriften eingegangen
wurden."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 94 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 22. Mai 1953 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60g. Durch Vertrag oder aufgrund
eines Vertrags können an völkerrechtliche Organisationen Gesetzgebungs-,
Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse übertragen werden.
Hinsichtlich der Beschlüsse von völkerrechtlichen
Organisationen sind die Artikel 65 und 66 entsprechend anwendbar."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 60g umnummeriert zum Artikel 67.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel
67 Absatz 1 folgende Fassung:
"Durch Vertrag oder aufgrund eines Vertrages
können, erforderlichenfalls unter Beachtung des in Artikels 63 bestimmten,
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsbefugnisse auf völkerrechtliche
Organisationen übertragen werden."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 92 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 59. Der König hat den Oberbefehl über die Flotte und das Heer. Er ernennt die Offiziere und entläßt sie, mit Pension, wenn sie dazu berechtigt sind.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 59 umnummeriert und zum Artikel 58.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 58 folgende Fassung:
"Artikel 58. Der König hat den Oberbefehl
über die See- und Landstreitmacht.
Die Offiziere werden durch ihn ernannt. Sie werden
durch ihn gemäß den gesetzlichen Regelungen befördert,
entlassen oder außer Dienst gestellt.
Die Pensionen werden durch Gesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 58 umnummeriert zum Artikel 60.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 60 umnummeriert zum Artikel 59.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 59 umnummeriert zum Artikel 61.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 61 umnummeriert zum Artikel 68.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 68 Absatz 1 die Worte "See- und Landstreitmacht" ersetzt durch: "Kriegsstreitmacht".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 98 Absatz 2 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 60. Der König ausschließlich hat die oberste Leitung der Kolonien und der Besitzungen in den andern Weltteilen ausschließlich.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 60 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 59. Der König ausschließlich
hat die oberste Leitung der Länder (volksplantingen)
und den Besitzungen in den anderen Weltteilen.
Den Generalstaaten sollen anfangs von jeder neuen
Besitzung Mitteilung gemacht werden über die Einnahmen und Ausgaben
der betreffenden Kolonien und Besitzungen.
Het gebruik van het batig slot, beschikbaar
ten behoeve van het moederland, wordt bij de wet geregeld. "
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 59 folgende Fassung:
"Artikel 59. Der König ausschließlich
hat die oberste Leitung der Kolonien und den Besitzungen in den anderen
Weltteilen.
Die Regeln über die rechtmäßige
Regierung kann auch durch ein Gesetz festgestellt werden.
Het muntstelsel wordt door de wet geregeld.
Weitere Verfügungen, diese Kolonien und
Besitzungen betreffen, werden so durch Gesetz geregelt, daß die Rechte
daran erhalten bleiben."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 59 umnummeriert zum Artikel 61.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 61 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 60. Der König hat die oberste
Leitung über Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçau.
Soweit nicht durch dieses Verfassung oder das
Gesetz die Befugnisse dem König vorbehalten werden, wird die allgemeine
Leitung im Namen des Königs in Niederländisch-Indien durch den
Generalgouverneur und in Surinam und Curaçau durch die Gouverneure
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise ausgeführt.
Der König legt den Generalstaaten jährlich
einen Bericht über die Staatsleitung von Niederländisch-Indien,
Surinam und Curaçau vor."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 60 umnummeriert zum Artikel 62.
Durch Gesetz vom 3. September 1948 erhielt der
Artikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62. Der König hat die oberste
Leitung über Indonesien, Surinam und die Niederländischen Antillen.
Soweit nicht durch dieses Verfassung oder das
Gesetz die Befugnisse dem König vorbehalten werden, wird die allgemeine
Leitung im Namen des Königs in Indonesien durch den Generalgouverneur
und in Surinam und auf den Niederländischen Antillen durch die Gouverneure
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise ausgeführt.
Der König legt den Generalstaaten jährlich
einen Bericht über die Staatsleitung von Indonesien, Surinam und den
Niederländischen Antillen vor."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 62 umnummeriert zum Artikel 69.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 69 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60. Der König legt den Generalstaaten
jährlich einen Bericht über die Lage der Kolonien und Besitzungen
vor.
Das Gesetz regelt die Art der Verantwortlichkeit
der kolonialen Finanzbehörden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 60 umnummeriert zum Artikel 62.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 62 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 61. Die Staatsbehörden von
Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçau werden durch Gesetz
festgestellt; andere Verfügungen werden durch Gesetz geregelt, so
daß die Rechte daran erhalten bleiben. Vorbehaltlich des Gesetzes
werden Verwaltungsverordnungen in der gesetzlich vorgeschrieben Weise erlassen
und die verantwortlichen Personen des betroffenen Gebietes werden gehört.
Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels werden die inneren Angelegenheiten von Niederländisch-Indien,
Surinam und Curaçau intern von den betreffenden Organen in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise geregelt, außer daß das Gesetz die Befugnis
zu einer Regelung über diese Bestimmungen oder in diesen Fällen
dem König vorbehalten wurden."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 61 umnummeriert zum Artikel 63.
Durch Gesetz vom 3. September 1948 erhielt der
Artikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63. Die Staatsbehörden von
Indonesien, Surinam und den Niederländischen Antillen werden durch
Gesetz festgestellt; andere Verfügungen werden durch Gesetz geregelt,
so daß die Rechte daran erhalten bleiben. Vorbehaltlich des Gesetzes
werden Verwaltungsverordnungen in der gesetzlich vorgeschrieben Weise erlassen
und die verantwortlichen Personen des betroffenen Gebietes werden gehört.
Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels werden die inneren Angelegenheiten von Indonesien, Surinam
und den Niederländischen Antillen intern von den betreffenden
Organen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geregelt, außer
daß das Gesetz die Befugnis zu einer Regelung über diese Bestimmungen
oder in diesen Fällen dem König vorbehalten wurden.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 63 umnummeriert zum Artikel 70.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 70 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 62. Die Verordnungen, die durch
die im Absatz 2 des vorigen Artikels genannten Organe festgestellt wurden,
können, wenn diese mit der Verfassung, mit dem Gesetz oder mit
den allgemeinen Interessen in Widerspruch stehen, durch Gesetz aufgehoben
werden.
Solche Verordnungen können durch den König
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise aufgehoben werden.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 62 umnummeriert zum Artikel 64.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 64 umnummeriert zum Artikel 71.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 71 aufgehoben.
Artikel 61. Der König hat die oberste Leitung der Finanzen. Er bestimmt die Gehälter aller Kollegien und Beamten, welche aus dem öffentlichen Schatz ausgezahlt werden; er läßt sie auf das Ausgabe-Budget setzen.
Die Gehalte der richterlichen Beamten werden durch ein Gesetz festgestellt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 61 umnummeriert und zum Artikel 60.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
60 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 61. Der König hat die oberste
Leitung der Finanzen. Er bestimmt die Gehälter aller Kollegien (collegiën)
und Beamten, welche aus dem öffentlichen Schatz (Lands
kas) ausgezahlt werden.
Das Gesetz bestimmt die Gehälter der richterlichen
Beamten.
Der König stellt die Gehälter in das
Ausgabe-Budget ein.
Die Pensionen der Beamten werden durch Gesetz
geregelt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
61 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 63. Der König hat die oberste
Leitung der Finanzen. Er bestimmt die Gehälter aller Kommissionen
(colleges)
und Beamten, welche aus der Reichskasse bezahlt werden.
Das Gesetz bestimmt die Besoldung des Staatsrates,
der Allgemeinen Rechnungskammer und der richterlichen Beamten.
Der König stellt die Gehälter in das
Budget der Reichsausgaben ein.
Die Pensionen der Beamten werden durch Gesetz
geregelt."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 59 umnummeriert zum Artikel 65.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 65 umnummeriert zum Artikel 72.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 109 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 62. Der König hat das Münzrecht. Er kann sein Bildnis darauf prägen lassen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 62 umnummeriert und zum Artikel 61.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 61 umnummeriert und zum Artikel 62.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 62 umnummeriert zum Artikel 64.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 64 umnummeriert zum Artikel 66.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 66 umnummeriert zum Artikel 73.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 106 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 63. Der König erhebt in den Adelstand; die, welche er adelt, überreichen ihr Diplom den Staaten ihrer Provinzen; sie nehmen sofort an den Vorrechten des Adels teil, namentlich an dem Rechte, in die Ritterschaft eingeschrieben zu werden, wenn sie die dazu nötigen Erfordernisse besitzen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 63 umnummeriert und zum Artikel 62.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
62 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 63. Der König verleiht Adelstitel.
Kein Niederländer kann fremde Adelstitel
annehmen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 63 umnummeriert zum Artikel 65.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 65 umnummeriert zum Artikel 67.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 67 umnummeriert zum Artikel 74.
Durch Neufassung 1983 wird der Artikel gestrichen; siehe aber Zusatzartikel XXV.
Artikel 64. Ritterorden können nur durch ein Gesetz, auf einen Vorschlag des Königs hin, errichtet werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 64 umnummeriert und zum Artikel 63.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 63 umnummeriert und zum Artikel 64.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 64 umnummeriert zum Artikel 66.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 66 umnummeriert zum Artikel 68.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 68 umnummeriert zum Artikel 75.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 111 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 65. Fremde Orden, die mit keinen Verpflichtungen verbunden sind, können vom König und den Prinzen seines Hauses, wenn er solche Einwilligung dazu gibt, angenommen werden. In keinem Fall können die anderen Untertanen des Königs fremde Orden ohne seine ausdrückliche Erlaubnis annehmen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 65 umnummeriert und zum Artikel 64.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
64 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 65. Fremde Orden, die mit keinen
Verpflichtungen verbunden sind, können vom König und, mit seiner
Zustimmung von den Prinzen seines Hauses, angenommen werden.
In keinem Fall können die Untertanen des
Königs fremde Orden tragen oder Titel und Würden ohne seine
ausdrückliche Erlaubnis annehmen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
65 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 67. Fremde Orden, die mit keinen
Verpflichtungen verbunden sind, können vom König und, mit seiner
Zustimmung von den Prinzen seines Hauses, angenommen werden.
In keinem Fall können die Untertanen oder
die Ausländer, die in niederländischem Staatsdienste stehen,
des Königs fremde Orden tragen oder Titel und Würden ohne
die ausdrückliche Erlaubnis des Königs annehmen."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 67 umnummeriert zum Artikel 69.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 69 umnummeriert zum Artikel 76.
Durch Neufassung 1983 wurde der Artikel ersatzlos weggelassen.
Artikel 66. Diese Erlaubnis muß ebenfalls für die Annahme von Titeln, Würden oder fremden Ämtern eingeholt werden.
Künftig können Adelsbriefe, von fremden Fürsten erteilt, von keinem Untertan des Königs angenommen werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 66 umnummeriert und zum Artikel 65.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 65 aufgehoben.
Artikel 67. Der König hat das Recht, zu begnadigen, nachdem er den Bericht des obersten Gerichtshofes des Königreiches darüber vernommen hat.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 67 umnummeriert und zum Artikel 66.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 66 folgende Fassung:
"Artikel 66. Der König hat das Recht,
durch richterliche Urteile auferlegte Strafen zu erlassen.
Wenn dabei seit drei Jahren Gefangene und verurteilte
Kapitalverbrecher betroffen sind, ob zusammen oder einzeln, übt der
König das Recht der Begnadigung nach Anhörung der Richter, die
die Betroffenen verurteilt haben, aus; bei den übrigen Personen nach
Anhörung des obersten Gerichtshofes.
Eine Amnestie oder die Niederschlagung eines
Prozesses kann nur durch Gesetz zugestanden werden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
66 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 68. Der König hat das Recht,
durch richterliches Urteil auferlegte Strafen zu erlassen.
Er übt dieses Recht nach Anhörung des,
durch eine allgemeine Verwaltungsmaßregel bestimmten Richters aus.
Eine Amnestie oder die Niederschlagung eines
Prozesses kann nur durch Gesetz zugestanden werden."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 68 umnummeriert zum Artikel 70.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 70 umnummeriert zum Artikel 77.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 122 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 68. Außer in den durch das Gesetz selbst bestimmten Fällen kann der König, wenn Eile notwendig ist, und die Generalstaaten nicht versammelt sind, Dispens von bestimmten Vorschriften an einzelne Personen auf ihre Bitte und in ihrem besonderen Interesse erteilen, wenn er vorher den Staatsrat darüber vernommen hat; in Rechtssachen, und nach einer gehörigen Untersuchen der Sache dürfen solche Dispense nicht eher erteilt werden, bis die Meinung des obersten Gerichtshofes darüber eingeholt worden ist, und in andern Angelegenheiten, die der betreffenden Departementsverwaltung.
Der König gibt den Generalstaaten Kenntnis von allen Dispensen, welche er in dem Zwischenraum von einer zur anderen Sitzung erteilt hat.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 68 umnummeriert und zum Artikel 67.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 67 folgende Fassung:
"Artikel 67. Dispensationen werden durch
den König gemäß einem Gesetz erteilt, wie durch das Gesetz
bestimmt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
67 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 69. Dispensation von gesetzlichen
Vorschriften kann vom König nur mit gesetzlicher Ermächtigung
erteilen.
Das Gesetz, welches diese Ermächtigung erteilt,
nennt die Bedingungen, unter denen eine Dispensation gewährt werden
kann.
Die Dispensation von Vorschriften der allgemeinen
Verwaltungsmaßregeln ist zulässig, sofern der König sich
die Befugnis dazu bei der entsprechenden Maßregel ausdrücklich
vorbehalten hat."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 69 umnummeriert zum Artikel 71.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 78.
Durch Neufassung 1983 wurde der Artikel ersatzlos weggelassen.
Artikel 69. Der König entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Provinzen, im Fall sie nicht gütlich ausgeglichen werden kann.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 69 umnummeriert und zum Artikel 68.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
68 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 70. Die Streitigkeiten von
Provinzen untereinander, zwischen Provinzen und Gemeinden, von Gemeinden
untereinander sowie auch zwischen Provinzen oder Gemeinden und Wasser-,
Moor- und Moorpoldergenossenschaften werden, sofern sie nicht zu den in
Artikel 153 aufgeführten oder zu denjenigen gehören, deren Entscheidung
kraft des Artikels 154 dem ordentlichen Richter oder einem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
betrauten Behörden obliegen, vom König entscheiden."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurden die Hinweise auf den "Artikel 153" und den "Artikel 154" ersetzt durch: "Artikel 154" und "Artikel 155".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 70 umnummeriert zum Artikel 72 und die Hinweise auf den "Artikel 154" und den "Artikel 155" ersetzt durch: "Artikel 160" und "Artikel 161".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 72 umnummeriert zum Artikel 79 und die Hinweise auf den "Artikel 160" und den "Artikel 161" ersetzt durch: "Artikel 167" und "Artikel 168".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 136 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 70. Der König legt den Generalstaaten Gesetze vor, oder auch jede andere Vorschläge, die ihm notwendig erscheinen.
Er hat das Recht, die Vorschläge, die ihm von den Generalstaaten gemacht werden, zu bestätigen oder zu verwerfen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 70 umnummeriert und zum Artikel 69.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der
Artikel 69 folgende Fassung:
"Artikel 69. Der König legt den Generalstaaten
Gesetzentwürfe vor, oder auch andere Vorschläge, die ihm notwendig
erscheinen.
Er hat das Recht, die Vorschläge, die ihm
von den Generalstaaten gemacht werden, zu bestätigen oder zu verwerfen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 69 umnummeriert zum Artikel 71.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 71 umnummeriert zum Artikel 73.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 73 umnummeriert zum Artikel 80.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 72. Die Art der Verkündung
der Gesetze und der allgemeinen Verwaltungsmaßregeln und der Zeitpunkt
des Inkrafttretens werden durch ein Gesetz geregelt.
Die Formel der Verkündung der Gesetze ist
die folgende:
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 72 umnummeriert zum Artikel 74.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 74 umnummeriert zum Artikel 81.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 88 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 70. Der König hat das Recht,
die Kammern der Generalstaaten, jede gesondert oder beide zusammen, aufzulösen.
Der Beschluß, durch den die Auflösung
ausgesprochen wird, enthält die Verpflichtung zur Neuwahl der Kammern
innerhalb von vierzig Tagen sowie zum Zusammentritt der neu gewählten
Kammern innerhalb von zwei Monaten."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
70 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 73. Der König hat das Recht,
die Kammern der Generalstaaten, jede gesondert oder beide gemeinsame, aufzulösen.
Der Beschluß, durch den die Auflösung
ausgesprochen wird, enthält die Verpflichtung zur Neuwahl innerhalb
von vierzig Tagen sowie zum Zusammentritt der neu gewählten Kammern
innerhalb von zwei Monaten.
Der Staatsrat kann, wenn er die königliche
Gewalt wahrnimmt, das Recht der Auslösung nicht ausüben."
Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurden im Artikel 73 Absatz 2 die Worte "zwei Monaten" ersetzt durch: "drei Monaten".
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der
Artikel 73 folgende Fassung:
"Artikel 73. Der König hat das Recht,
die Kammern der Generalstaaten, jede gesondert oder beide gemeinsame, aufzulösen.
Der Beschluß, durch den die Auflösung
ausgesprochen wird, enthält die Verpflichtung zur Neuwahl innerhalb
von vierzig Tagen sowie zum Zusammentritt der neu gewählten Kammern
innerhalb von drei Monaten. Das Gesetz kann für die nach einer Auflösung
gewählten Kammern eine andere als die in den Artikeln 86 und 92 bestimmte
Sitzungsdauer festsetzen.
Der Staatsrat kann, wenn er die königliche
Gewalt wahrnimmt, das Recht der Auslösung nicht ausüben."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel
73 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 75. Der König hat das Recht,
die Kammern der Generalstaaten, jede gesondert oder beide gemeinsame, aufzulösen.
Der Beschluß, durch den die Auflösung
ausgesprochen wird, enthält die Verpflichtung zur Neuwahl innerhalb
von vierzig Tagen sowie zum Zusammentritt der neu gewählten Kammern
innerhalb von drei Monaten.
Das Gesetz kann für die nach einer Auflösung
gewählten Kammern eine andere als die in den Artikeln 88 und 94 bestimmte
Sitzungsdauer festsetzen.
Der Staatsrat kann, wenn er die königliche
Gewalt wahrnimmt, das Recht der Auslösung nicht ausüben."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 75 umnummeriert zum Artikel 82.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 64 in geänderter Fassung fortbestehend.
Siebenter Abschnitt - Vom Staatsrat und von den ministeriellen Departements
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der Siebente Abschnitt folgende Überschrift:
Durch Gesetz vom 3. September 1948 erhielt der Siebente Abschnitt folgende Überschrift:
Artikel 71. Es gibt einen Staatsrat.
Der König ernennt deren Mitglieder, derer nicht mehr als vierundzwanzig sind, und die, soweit möglich, aus den verschiedenen Provinzen des Reiches kommen. Er entläßt diese nach seinem Gefallen.
Der König selbst ist Vorsitzender des Rates; soweit er es für notwendig erachtet, ernennt er einen Staatssekretär, der Vizepräsident ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 71 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 70. Es gibt einen Staatsrat.
Der König ernennt deren Mitglieder, derer
nicht mehr als zwölf sind, und die, soweit möglich, aus den verschiedenen
Provinzen des Reiches kommen. Er entläßt diese nach seinem Gefallen.
Der König selbst ist Vorsitzender des Rates;
soweit er es für notwendig erachtet, ernennt er einen Staatssekretär,
der Vizepräsident ist."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
70 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 71. Es gibt einen Staatrat, dessen
Zusammensetzung und Befugnisse durch Gesetz geregelt werden.
Der König ist Vorsitzender des Rates, er
ernennt die Mitglieder.
Der Prinz von Oranien hat, wenn er sein achtzehntes
Lebensjahr vollendet hat, von Rechts wegen Sitz und beratende Stimme."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
71 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 74. Es gibt einen Staatrat, dessen
Zusammensetzung und Befugnisse durch Gesetz geregelt werden.
Der König ist Vorsitzender des Rates, er
ernennt die Mitglieder.
Der Prinz von Oranien hat, wenn er sein achtzehntes
Lebensjahr vollendet hat, von Rechts wegen einen Sitz im Rat."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der
Artikel 74 folgende Fassung:
"Artikel 74. Es gibt einen Staatrat, dessen
Zusammensetzung und Befugnisse durch Gesetz geregelt werden.
Der König ist Vorsitzender des Rates, er
ernennt die Mitglieder.
Der Prinz von Oranien und die Tochter des Königs,
die die vermutliche Erbin der Krone ist, haben, wenn sie ihr achtzehntes
Lebensjahr vollendet haben, von Rechts wegen einen Sitz im Rat."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 74 umnummeriert zum Artikel 76.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 76 umnummeriert zum Artikel 83.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 42 bis 45 und 73 bis 75 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 72. Der Prinz von Oranien ist von Rechtswegen Mitglied des Staatsrates. Er nimmt an den Sitzungen desselben teil, sobald er das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.
Die übrigen Prinzen des königlichen Hauses können, wenn sie volljährig sind, durch den König dazu berufen werden.
Sie sind in den für die ordentlichen Mitglieder festgesetzten Zahl nicht mitbegriffen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 72 umnummeriert zum Artikel 71.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 71 aufgehoben.
Artikel 73. Der König bringt zur Beratung vor den Staatsrat alle Vorschläge, die er den Generalstaaten macht, oder die ihm von denselben gemacht werden, so wie alle allgemeinen Maßregeln der innern Verwaltung des Staates und seiner Besitzungen in den andern Weltteilen.
Am Anfang eines jeden Gesetzes und aller königlichen Bestimmungen ist zu erwähnen, daß der Staatsrat deswegen vernommen worden ist.
Der König vernimmt außerdem die Meinung des Staatsrates in allen Angelegenheiten von allgemeinem oder besonderem Interesse, in denen er dies für notwendig erachtet.
Der König allein entscheidet, und bringt jede dieser Entscheidungen zur Kenntnis des Staatsrates.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 73 umnummeriert zum Artikel 72.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
72 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 75. Der König bringt zur
Beratung vor den Staatsrat alle Vorschläge, die er den Generalstaaten
macht, oder die ihm von denselben gemacht werden, so wie alle allgemeinen
Verwaltungsmaßregeln des Reiches und seinen Kolonien und Besitzungen
in anderen Weltteilen.
Am Anfang eines jeden auszufertigenden Beschlusses
ist zu erwähnen, daß der Staatsrat deswegen gehört worden
ist.
Der König hört den Staatsrat weiterhin
über alle Angelegenheiten, in denen er dies für notwendig erachtet.
Der König allein entscheidet, und bringt
jede dieser Entscheidungen zur Kenntnis des Staatsrates."
Artikel 75. Der König bringt zur Beratung
vor den Staatsrat alle Vorschläge, die er den Generalstaaten macht,
oder die ihm von denselben gemacht werden, so wie alle allgemeinen Verwaltungsmaßregeln
des Reiches und von Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao.
Am Anfang eines jeden auszufertigenden Beschlusses
ist zu erwähnen, daß der Staatsrat derwegen gehört worden
ist.
Der König hört den Staatsrat weiterhin
über alle Angelegenheiten, in denen er dies für notwendig erachtet.
Der König allein entscheidet, und bringt
jede dieser Entscheidungen zur Kenntnis des Staatsrates."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 75 umnummeriert zum Artikel 77.
Durch Gesetz vom 3. September 1948 erhielt der
Artikel 77 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der König bringt zur Beratung vor den Staatsrat
alle Vorschläge, die er den Generalstaaten macht, oder die ihm von
denselben gemacht werden, so wie alle allgemeinen Verwaltungsmaßregeln
des Reiches und von Indonesien, Surinam und den Niederländischen Antillen."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 77 umnummeriert zum Artikel 84.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel
84 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte "des Reiches und
von Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao" gestrichen.
- Absatz 3 folgende Fassung:
"Der König hört den Staatsrat weiterhin
über Verträge mit anderen Mächten und völkerrechtlichen
Organisationen, welche der Zustimmung durch die Generalstaaten bedürfen,
sowie über alle Angelegenheiten, in denen er dies für notwendig
erachtet."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 73 bis 75 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 74. Der König kann außerordentliche Staatsräte ohne Gehalt ernennen.
Er beruft sie zur Beratung, wenn er es für erforderlich erachtet.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 74 umnummeriert zum Artikel 73.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 73 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 76. Das Gesetz kann dem Staatsrat
oder einer Abteilung dieses Rates die Entscheidung über Streitigkeiten
übertragen."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 76 umnummeriert zum Artikel 78.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 85.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 73 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 75. Der König errichtet ministerielle Departements, ernennt deren Chefs und entläßt sie nach seinem Willen.
Er kann nach seinem Gutdünken einen oder mehrere derselben zur Teilnahme an den Beratungen des Staatsrates berufen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 75 umnummeriert zum Artikel 74.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
74 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 73. Der König errichtet
ministerielle Departements, ernennt deren Chefs und entläßt
sie nach seinem Willen.
Die Chefs der ministeriellen Departements sorgen
für die Durchführung der Verfassung und der anderen Gesetzen,
soweit er von der Krone abhängig ist.
Ihre Verantwortlichkeit wird durch Gesetz geregelt.
Alle königlichen Beschlüsse und Verfügungen
werden durch einen oder mehreren Chefs der ministeriellen Departements
mit unterzeichnet."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 73 umnummeriert zum Artikel 77.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt der
Artikel 77 folgende Fassung:
"Artikel 77. Der König errichtet
ministerielle Departements, ernennt deren Chefs und entläßt
sie nach seinem Willen.
Die Chefs der ministeriellen Departements sorgen
für die Durchführung der Verfassung und der anderen Gesetzen,
soweit er von der Krone abhängig ist.
Ihre Verantwortlichkeit wird durch Gesetz geregelt.
Bei ihrem Amtsantritt legen sie in die Hände
des Königs den folgenden Eid oder das folgendes Gelöbnis ab:
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel
77 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 79. Der König errichtet
Ministerien (ministerieele departementen).
Er ernennt die Minister und entläßt
sie nach seinem Willen. Er kann Minister ernennen, die nicht mit der Leitung
eines Ministeriums betraut sind.
Die Minister sorgen für die Durchführung
der Verfassung und der anderen Gesetzen, soweit er von der Krone abhängig
ist.
Ihre Verantwortlichkeit wird durch Gesetz geregelt.
Bei ihrem Amtsantritt legen sie in die Hände
des Königs den folgenden Eid oder das folgendes Gelöbnis ab:
Durch Gesetz vom 3. September 1948 wurden dem
Artikel 79 Absatz 2 folgende Sätze angefügt:
"Er kann für ein Ministerium einen oder
mehrere Staatssekretäre ernennen, die in allen Fällen, in denen
der dem Ministerium vorstehende Minister es für notwendig erachtet,
unter Beobachtung von dessen Anweisungen an seine Stelle treten. Der Staatssekretär
ist infolgedessen verantwortlich, unbeschadet der Verantwortlichkeit des
dem Ministerium vorstehenden Ministers. Was in diesem Artikel und in den
Artikeln 55, 97, 99, 100, 113 und 171 für die Minister bestimmt ist,
ist auf ihn entsprechend anwendbar."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 86 und die Hinweise auf die "Artikel 55, 97, 99, 100, 113 und 171" wurde ersetzt durch: "Artikeln 55, 104, 106, 107, 120 und 178"
Durch Neufassung 1983 als Artikel 44, 46 und 47 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 75. Die Chefs der ministeriellen
Departements sind verantwortlich für alle von ihnen als solche verübten
Taten, oder für solche Verfügungen, an denen sie mitgewirkt haben,
wodurch die Verfassung oder die Gesetze verletzt oder nicht befolgt worden
sind."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 75 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 76. Ten einde van deze medewerking
te doen blijken, zullen alle Koninklijke besluiten en beschikkingen moeten
voorzien zijn van de mede-onderteekening van het hoofd van het ministerieel
departement waartoe dezelven behooren."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 76 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 77. Über die Anklagen der
Sachen dieser Verantwortlichkeit entscheidet der Oberste Gerichtshof (Hooge
Raad) der Niederlande nach den Vorschriften
eines Gesetzes."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 77 aufgehoben.
Artikel 76. Der Eid, den die Chefs der ministeriellen Departements, so wie die ordentlichen und außerordentlichen Staatsräte ablegen, muß, unabhängig von dem, was der König besonders hinzuzufügen findet, die Verpflichtung enthalten, der Verfassung getreu zu sein.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 76 umnummeriert zum Artikel 78.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 78 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 78. Die Begründung ständiger
beratender und unterstützender Kommissionen bei der Regierung erfolgt
auf Grund eines Gesetzes, das zugleich die Regeln über ihre Ernennung,
Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse enthält."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 87.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 79 in geänderter Fassung fortbestehend.