Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung der Generalstaaten
Artikel 77. Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 77 umnummeriert zum Artikel 79.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 74.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 74 umnummeriert zum Artikel 78.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 79.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 88.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 73 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 78. Die Generalstaaten besteht aus zwei Kammern.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 80.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
80 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 75. Die Generalstaaten sind in
die Erste und Zweite Kammer geteilt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 75 umnummeriert zum Artikel 79.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 80.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 80 umnummeriert zum Artikel 89.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 79. Eine dieser Kammern besteht aus hundertzehn Mitgliedern, die von den Provinzialstaaten in folgender Weise gewählt werden:
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 79 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Eine dieser Kammern besteht
aus achtundfünfzig Mitgliedern, die von den Provinzialstaaten in folgender
Weise gewählt werden:
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
81 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 76. Die Mitglieder der Zweiten
Kammer werden in Wahldistrikten durch die volljährigen Eingesessenen,
Niederländer, die im vollen Genuß der bürgerlichen und
Bürgerschaftsrechten, einer direkten Steuerlast mit einer Summe, die,
in Übereinstimmung mit de plaatselijke gesteldheid, im Wahlgesetz
bestimmt werden soll, doch nicht weniger als einen Betrag von 20 Gulden
und nicht über 160 Gulden, unterliegen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
76 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 80. Die Mitglieder der Zweiten
Kammer werden direkt gewählt durch die männlichen Eingesessenen,
die Niederländer sind, welche die durch das Wahlrecht bestimmten Kennzeichen
und Voraussetzungen und entsprechende Vermögenswerte (en
maatschappelijken welstand bezitten) besitzen
und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter 23 Jahren liegen
darf, erreicht haben.
Das Gesetz bestimmt, in wieweit die Ausübung
dieses Wahlrechts für die Militärs ab dem Rang eines Offiziers
bei den See- und bei den Landstreitkräften für die Zeit, während
sie sich unter den Waffen befinden, ausgeschlossen ist.
Von der Ausübung dieses Wahlrechts sind
diejenigen ausgeschlossen, denen dieses durch richterliches Urteil entzogen
ist; sie in rechtmäßiger Gefangenschaft sind; sie durch richterliches
Urteil die Verfügung oder Verwaltung über ihre Güter verloren
haben; zij die in het burgerlijk jaar, voorafgaande aan de vaststelling
der kiezerslijsten, van eene instelling van weldadigheid of van een gemeentebestuur
onderstand hebben genoten en, voor zoover de kieswet, hetzij zeker bedrag
van den aanslag in eene of meer Rijks directe belastingen, hetzij het bezit
van een of meer grondslagen van zoodanigen aanslag als vereischte van kiesbevoegdheid
stelt, zij die hun aanslag in die belasting of belastingen niet hebben
voldaan."
Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der
Artikel 80 folgende Fassung:
"Artikel 80. Die Mitglieder der Zweiten
Kammer werden direkt gewählt durch die männlichen Eingesessenen,
die Niederländer oder durch Gesetz als niederländische Untertanen
anerkannt sind und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter
23 Jahren liegen darf, erreicht haben und die weiblichen Eingesessenen,
welche dieselben vorstehenden Bedingungen erfüllen, indien en voor
zoover de wet haar, niet uit hoofde van aan het bezit van maatschappelijken
welstand ontleende redenen, kiesbevoegd verklaart. Jeder Wähler
hat nur eine Stimme.
Das Gesetz bestimmt, in wieweit die Ausübung
dieses Wahlrechts für die Militärs ab dem Rang eines Offiziers
bei den See- und bei den Landstreitkräften für die Zeit, während
sie sich unter den Waffen befinden, ausgeschlossen ist.
Von der Ausübung dieses Wahlrechts sind
diejenigen ausgeschlossen, denen dieses durch rechtmäßiges richterliches
Urteil entzogen ist; sie ihrer Freiheitsrechte rechtmäßig beraubt
sind; sie kraft eines rechtskräftigen richterlichen Urteils
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Verfügung oder
Verwaltung über ihre Güter verloren haben, und ihnen die elterliche
Gewalt oder die Vormundschaft über eines oder mehrere ihrer Kinder
entzogen worden ist. Eine rechtmäßige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wegen Bettelei oder Landstreicherei
sowie wegen Trunkenheit in der Öffentlichkeit innerhalb einer gesetzlich
fest gelegten Frist mehr als zwei Mal rechtskräftig verurteilt ist,
kann das Gesetz mit einem vorübergehenden oder bleibenden Verlust
des Wahlrechts verbinden.
Die Ausübung dieses Wahlrechts ist gemäß
den durch Gesetz festgestellten Regeln, Pflicht."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 80 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Mitglieder der Zweiten
Kammer werden direkt gewählt von den Eingesessenen, die Niederländer
oder durch Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind und
das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter 23 Jahren liegen
darf, erreicht haben. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
Das Gesetz bestimmt, in wieweit die Ausübung
dieses Wahlrechts für die Militärs ab dem Rang eines Offiziers
bei den See- und bei den Landstreitkräften für die Zeit, während
sie sich unter den Waffen befinden, ausgeschlossen ist.
Von der Ausübung dieses Wahlrechts sind
diejenigen ausgeschlossen, denen dieses durch rechtmäßiges richterliches
Urteil entzogen ist; sie ihrer Freiheitsrechte rechtmäßig beraubt
sind; sie kraft eines rechtskräftigen richterlichen Urteils
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Verfügung oder
Verwaltung über ihre Güter verloren haben, und ihnen die elterliche
Gewalt oder die Vormundschaft über eines oder mehrere ihrer Kinder
entzogen worden ist. Eine rechtmäßige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wegen Bettelei oder Landstreicherei
sowie wegen Trunkenheit in der Öffentlichkeit innerhalb einer gesetzlich
fest gelegten Frist mehr als zwei Mal rechtskräftig verurteilt ist,
kann das Gesetz mit einem vorübergehenden oder bleibenden Verlust
des Wahlrechts verbinden."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 81 umnummeriert zum Artikel 90.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 90 Absatz 2 die Worte "bei den See- und bei den Landstreitkräften" gestrichen.
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurden im Artikel 90 Absatz 2 die Worte "das nicht unter 23 Jahren liegen darf" ersetzt durch: "das nicht unter 21 Jahren liegen darf".
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 wurden im Artikel 90 Absatz 2 die Worte "das nicht unter 21 Jahren liegen darf" ersetzt durch: "das nicht unter 18 Jahren liegen darf".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 53 und 54 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 77. Die Zahl der Mitglieder der
Zweiten Kammer wird nach der Bevölkerungszahl bestimmt, ein Mitglied
für 45.000.
Die weiteren Regeln zur Durchführung des
Wahlrechts bestimmt das Wahlgesetz."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
77 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Zweite Kammer besteht
aus hundert Mitgliedern, die in Wahldistrikten gewählt werden.
Die Aufteilung des Reiches in Wahldistrikte und
alles, was ferner das Wahlrecht und die Weise der Wahlausübung betrifft,
wird durch Gesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der
Artikel 81 folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Zweite Kammer besteht
aus hundert Mitgliedern, die auf der Grundlage der Verhältniswahl
gewählt werden.
Alles, was ferner das Wahlrecht und die Weise
der Wahlausübung betrifft, wird durch Gesetz geregelt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 81 umnummeriert zum Artikel 82.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der
Artikel 82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 84. Die Zweite Kammer besteht
aus hundert Mitgliedern, die auf der Grundlage der Verhältniswahl
innerhalb der durch Gesetz festgestellten Grenzen gewählt werden.
Alles, was ferner das Wahlrecht und die Weise
der Wahlausübung betrifft, wird durch Gesetz geregelt."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 91.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 91 Absatz 1 die Worte "hundert Mitgliedern" ersetzt durch: "einhundertfünfzig Mitgliedern".
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurden im Artikel 91 Absatz 2 die Worte "und die Weise der Wahlausübung" ersetzt durch: "und die zu wählenden Personen".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 2 und 53 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 80. Die andere Kammer, die den Namen der ersten führt, wird aus mindestens vierzig und höchstens sechzig Mitgliedern zusammengesetzt; sie müssen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und werden vom König auf Lebenszeit, unter den durch Verdienste um den Staat, durch Geburt oder Vermögen ausgezeichnetsten Personen, ernannt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 80 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 82. Die andere Kammer, die den
Namen der ersten führt, wird aus mindestens zwanzig und höchstens
dreißig Mitgliedern zusammengesetzt; sie müssen das vierzigste
Lebensjahr vollendet haben, und werden vom König auf Lebenszeit, unter
den durch Verdienste um den Staat, durch Geburt oder Vermögen ausgezeichnetsten
Personen, ernannt."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 78. Die Erste Kammer besteht
aus 39 Mitgliedern.
Sie werden aus den bei den direkten Reichssteuern
Höchstveranschlagten berufen.
Het getal dezer hoogst aangeslagenen, waaruit
zij worden gekozen, wordt in elke provincie zoo bepaald, dat op iedere
drie duizend zielen één, die tevens de overige vereischten
bezit om lid dezer Kamer te zijn, verkiesbaar is.
Deze overige vereischten zijn dezelfde, welke
voor de leden der Tweede Kamer worden gevorderd.
Sie werden durch die Provinzialstaaten in der
folgenden Verteilung gewählt:
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
78 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 82. Die Erste Kammer besteht
aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Provinzialstaaten in der
folgenden Verteilung gewählt:
Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der
Artikel 82 folgende Fassung:
"Artikel 82. Die Erste Kammer besteht
aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Provinzialstaaten in der
gesetzlich bestimmten Weise gewählt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel
82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 83. Die Erste Kammer besteht
aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Mitglieder der Provinzialstaaten
auf der Grundlage der Verhältniswahl gewählt."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der
Artikel 83 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 85. Die Erste Kammer besteht
aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Mitglieder der Provinzialstaaten
auf der Grundlage der Verhältniswahl innerhalb der durch Gesetz festgestellten
Grenzen gewählt."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 85 umnummeriert zum Artikel 92.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 92 Absatz 1 die Worte "fünfzig Mitgliedern" ersetzt durch: "fünfundsiebzig Mitgliedern".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 3 und 55 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe
auch Artikel 231 in der ursprünglichen Fassung):
"Artikel 83. Wenn die Generalstaaten in
der doppelten Anzahl einberufen werden, wird zu den ordentlichen Mitgliedern
von jeder Kammer eine gleiche Anzahl außerordentlicher Mitglieder
hinzugefügt, die auf dieselbe Weise wie die ordentlichen gewählt
werden.
Der Beschluß zur Einberufung gibt gleichzeitig
den Tag der Wahl an."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 83 umnummeriert zum Artikel 84.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 86.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 93.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 3 und 55 in geänderter Fassung fortbestehend.
Die Sonderbestimmung zur Einberufung der "Generalstaaten in der doppelten Anzahl" der Mitglieder der Kammern bzw. die Verdoppelung der Anzahl der Zweiten Kammer (für bestimmte Beschlüsse) war eine Besonderheit des niederländischen Verfassungsrechts, das in keinem anderen Land Eingang fand; sie galt nur in Fällen der Thronfolgeänderungen, Einsetzung eines Regenten und der Königswahl sowie bei bis 1848 bei allgemeinen Verfassungsänderungen. Im Zuge der Verfassungsrevision von 1983 wurde sie ganz beseitigt.
Zweiter Abschnitt. Von der Zweiten Kammer der Generalstaaten
Artikel 81. Wählbar für die zweite Kammer sind alle Personen, die in den Provinzen, von welchen sie ernannt werden, wohnhaft und volle dreißig Jahre alt sind.
Die in derselben Provinz erwählten Mitglieder dürfen nicht näher, als im dritten Grade miteinander verwandt oder verschwägert sein.
Land- und Seeoffiziere sind nur dann wählbar, wenn sie einen höheren als Hauptmannsrang bekleiden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 81 umnummeriert zum Artikel 83.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
83 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 79. Um als Mitglied der zweiten
Kammer wählbar zu sein, wird allein gefordert, daß man Niederländer
ist, im vollen Genuß der bürgerlichen und Bürgerschaftsrechte
ist und das Alter von dreißig Jahren erreicht hat."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
79 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 84. Um Mitglied der Zweiten
Kammer sein zu können, wird allein gefordert, daß man männlicher
Niederländer ist, nicht durch richterliches Urteil die Verfügung
über seine Güter verloren hat, noch von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist und das Alter von dreißig Jahren erreicht hat."
Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt
der Artikel 84 folgende Fassung:
"Artikel 84. Um Mitglied der Zweiten
Kammer sein zu können, wird gefordert, daß man Niederländer
oder durch Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt ist, nicht
kraft rechtmäßigem richterlichen Urteil wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche die Verfügung oder Verwaltung über
seine Güter verloren hat, noch von der Wählbarkeit ausgeschlossen
ist und das Alter von dreißig Jahren erreicht hat."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 erhielt
der Artikel 84 folgende Fassung:
"Artikel 84. Um Mitglied der Zweiten
Kammer sein zu können, wird gefordert, daß man Niederländer
oder durch Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt ist, das
Alter von dreißig Jahren erreicht hat, nicht von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist noch von der Ausübung des Wahlrechts kraft der
infolge des Artikels 81 Absatz 3 getroffenen Regelung ausgenommen ist,
es sei denn bei rechtmäßigem Freiheitsentzug und Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Bettelei oder Landstreicherei
oder wegen einer Tat, die Trunkenheit in der Öffentlichkeit erweist,
erfolgt ist."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 87 und der Hinweis auf den "Artikel 81" wurde ersetzt durch: "Artikel 83".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 94 und der Hinweis auf den "Artikel 83" wurde ersetzt durch: "Artikel 90"
Durch Neufassung 1983 als Artikel 54 Absatz 2 und 56 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde
an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 80. Diejenigen, die gleich auf
mehr als einmal zum Mitglied der Ersten oder der Zweiten oder von beiden
Kammern gewählt ist, erklärt, welche dieser Berufungen er annimmt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 80 aufgehoben (siehe aber Artikel 93 Absatz 2 von 1887).
Artikel 82. Die Mitglieder dieser Kammer haben ihren Sitz während drei Jahren.
Ein Drittel wird jedes Jahr nach einem, zu diesem Zweck gemachten Register austreten.
Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 82 umnummeriert zum Artikel 84.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
84 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Mitglieder der Zweiten
Kammer haben ihren Sitz während vier Jahren.
Die Hälfte wird alle zwei Jahre nach einem,
zu diesem Zweck gemachten Register austreten. Die austretenden Mitglieder
sind sogleich wieder wählbar."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
81 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 85. Die Mitglieder der Zweiten
Kammer werden auf vier Jahre gewählt.
Sie treten zugleich aus und sind sogleich wieder
wählbar."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 85 umnummeriert zum Artikel 86.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 88.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 95.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 52 Absatz 1 und 59 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 83. Die Mitglieder dieser Kammer stimmen für sich selbst, ohne Auftrag von oder Rücksprache mit der Versammlung, welche sie ernannt hat.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 83 umnummeriert zum Artikel 85.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
85 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 82. Die Mitglieder stimmen, gemäß
Eid und Gesetz, ohne Aufträgen von oder Rücksprache mit denen,
welche sie berufen haben."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Mitglieder stimmen ohne
Aufträge von oder Rücksprache mit denen, welche sie berufen haben."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 87.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 89.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 89 umnummeriert zum Artikel 96.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 67 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 84. Beim Antritt ihrer Funktionen schwören sie, ein jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, folgenden Eid:
Sie sollen zu diesem Eide nur zugelassen werden, nachdem sie folgenden Eid zur Reinigung geleistet haben:
Diese Eide werden in die Hände des Königs, oder in einer Sitzung der zweiten Kammer, in die Hände des Präsidenten abgelegt, der durch den König hierzu ermächtigt ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 86.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
86 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 83. Beim Antritt ihres Amtes
legen sie, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, folgenden Eid oder
folgendes Gelöbnis ab:
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
83 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 87. Beim Antritt ihres Amtes
legen sie, folgenden Eid oder folgendes Gelöbnis ab:
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 88.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 90.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 90 umnummeriert zum Artikel 97.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 60 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 85. Der König beruft aus einer Liste von drei Mitglieder, die ihm durch die Kammer überreicht wird, einen um die Vorstandschaft während der Zeit von der Eröffnung bis zur Schließung der Sitzung wahrzunehmen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 85 umnummeriert zum Artikel 87.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
87 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 84. Der Vorsitzende wird durch
den König für den Zeitraum einer Sitzung aus einer, durch die
Kammer überreichten Liste von drei Mitglieder berufen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 88.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 89.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 89 umnummeriert zum Artikel 91.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 98.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 61 in geänderter Fassung fortbestehend.
Diese, noch aus der "hochmonarchischen" Zeit stammende Vorschrift wurde z.B. in den deutschen Landesverfassungen bereits in monarchischer Zeit größtenteils gestrichen; die Reichsverfassung kannte sie überhaupt nicht; in den Niederlanden erst 1983 weggefallen.
Artikel 86. Die Mitglieder dieser Kammern erhalten für die Reisekosten eine durch das Gesetz festgestellte Entschädigung, welche nach der Entfernung der Orte berechnet wird.
Sie erhalten außerdem für Kosten des Aufenthalts jährlich eine Summe von 2500 Gulden.
Diese Entschädigung, welche monatlich ausbezahlt wird, können diejenigen Mitglieder, die in der Zwischenzeit von einer Session zur andern nicht erheben, die nicht bei den letzten Sitzungen gegenwärtig waren, es sei denn, sie bewiesen, daß sie durch Krankheit abgehalten worden sind.
Diese Regelung war 1815 sehr fortschrittlich; in Deutschland erst 1906 eingeführt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 88.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
88 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 85. Die Mitglieder genießen,
zur Vergütung der Reisekosten für ihre Fahrt zu jeder Sitzung,
eine Entschädigung, die nach der Entfernung der Orte berechnet, durch
ein Gesetz geregelt wird.
Als weitere Entschädigung wird ihm eine
Summe von 2000 Gulden jährlich gewährt.
Diese Entschädigung genießen nicht
diejenige, die für die Zeit der Sitzung während einer Sitzung
abwesend waren."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
85 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 89. Die Mitglieder genießen,
zur Vergütung der Reisekosten für ihre Fahrt zu jeder Sitzung,
eine Entschädigung, die nach der Entfernung der Orte berechnet, durch
ein Gesetz geregelt wird.
Als weitere Entschädigung wird ihm eine
Summe von 2000 Gulden jährlich gewährt.
Diese Entschädigung genießen die Mitglieder
nicht, die das Amt eines Ministers bekleiden, noch diejenigen, die für
die Zeit der Sitzung während einer Sitzung abwesend waren."
Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der
Artikel 89 folgende Fassung:
"Artikel 89. Die Mitglieder erhalten nach
den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung von
3000 Gulden jährlich und eine Vergütung der Reisekosten.
Die im vorigen Absatz genannte Entschädigung
wird nicht durch die Mitglieder in Anspruch genommen, die das Amt eines
Ministers bekleiden, oder durch die, die während einer Sitzung abwesend
sind.
Austretende Mitglieder empfangen eine Pension
von 100 Gulden jährlich für jedes Jahr, das sie nach dem Zustandekommen
dieser Bestimmungen Mitglied der Kammer waren, aber höchstens 2000
Gulden. Die Pension verfällt mit dem Tag, wenn das ausgetretene Mitglied
wiedergewählt wird und er wieder in den Genuß der im ersten
Absatz genannte Entschädigung kommt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 89 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 90. Die Mitglieder erhalten nach
den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung von
5000 Gulden jährlich und eine Vergütung der Reisekosten. An den
Vorsitzenden wird auch eine Zulage von 5000 Gulden jährlich gezahlt.
Die im vorigen Absatz genannte Entschädigung
wird nicht durch die Mitglieder in Anspruch genommen, die das Amt eines
Ministers bekleiden, oder durch die, die während einer Sitzung abwesend
sind.
Austretende Mitglieder empfangen eine Pension
von 150 Gulden jährlich für jedes Jahr, das sie nach dem Zustandekommen
dieser Bestimmungen Mitglied der Kammer waren, aber höchstens 3000
Gulden. Die Pension verfällt mit dem Tag, wenn das ausgetretene Mitglied
wiedergewählt wird und er wieder in den Genuß der im ersten
Absatz genannte Entschädigung kommt.
An Witwen und Waisen von Kammermitgliedern oder
ehemaligen Kammermitgliedern werden Pensionen gemäß den durch
Gesetz festgestellten Regelungen gezahlt."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der
Artikel 90 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 92. Die Mitglieder erhalten nach
den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung von
4500 Gulden jährlich und eine Vergütung der Reisekosten. An den
Vorsitzenden wird auch eine Zulage von 4500 Gulden jährlich gezahlt.
Die im vorigen Absatz genannte Entschädigung
wird nicht durch die Mitglieder in Anspruch genommen, die das Amt eines
Ministers bekleiden, oder durch die, die während einer Sitzung abwesend
sind, oder in Folge der Geschäftsordnung der Kammer von den Sitzungen
ausgeschlossen sind.
Austretende Mitglieder empfangen eine Pension
von 120 Gulden jährlich für jedes Jahr ihrer Mitgliedschaft in
der Kammer, aber höchstens 2800 Gulden. Die Pensionen werden nicht
gewährt, solange ein ausgetretenes Mitglied das Amt eines Ministers
bekleidet oder nach ihrer Wiederwahl, wenn sie wieder die im Absatz 1 genannte
Entschädigung erhalten. Das Gesetz regelt, welche andere Zahlungen,
worin die Pensionen mittelbar oder unmittelbar aus einer öffentlichen
Kasse ein Einkommen oder eine Pension enthalten sind, die vorgenannte Pensionen
vermindert werden.
An Witwen und Waisen von Kammermitgliedern oder
ehemaligen Kammermitgliedern werden Pensionen gemäß den durch
Gesetz festgestellten Regelungen gezahlt.
Die Beträge, die durch diesen Artikel festgelegt
sind, können durch ein Gesetz geändert werden.
Die Kammern der Generalstaaten können den
Entwurf eines solchen Gesetzes sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
oder zum Widerruf eines solchen Gesetzes nicht annehmen als mit den Stimmen
von zwei Dritteln aller Mitglieder, aus denen die Kammern zusammengesetzt
ist."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 99.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel
99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Die Mitglieder erhalten nach
den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung und
eine Vergütung für die Kosten, welche sich aus der Erfüllung
ihres Amtes ergibt. Der Vorsitzende erhält außerdem eine jährliche
Zulage, deren Höhe gesetzlich bestimmt wird.
Auf die im vorangehenden Absatz genannten Gesetze
ist das im letzten Absatz von Artikel 30 bestimmte anwendbar.
Das Ruhegehalt der Mitglieder wird durch Gesetz
geregelt. Durch dieses Gesetz können auch Regeln über die Zuerkennung
einer vorübergehenden Unterstützung beim Ausscheiden aufgestellt
werden.
Die Pensionen der Witwen und Waisen von Kammermitgliedern
oder ausgetretenen Kammermitgliedern werden gesetzlich geregelt."
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 erhielt der
Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Das Gesetz regelt die Geldentschädigungen
zu Gunsten der Mitglieder und der gewesenen Mitglieder sowie ihrer Angehörigen.
Die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf dieses Gesetzes
allein verabschiedet, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
sich für die Annahme ausgesprochen haben."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 63 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 90. Um Mitglied der Ersten Kammer
sein zu können, muß man Bedingungen erfüllen, die für
die Mitgliedschaft in der Zweiten Kammer erforderlich sind und bovendien
of behooren tot de hoogstaangeslagenen in de Rijks directe belastingen
of eene of meer hooge en gewigtige openbare betrekkingen, bij de wet aangewezen,
bekleeden of bekleed hebben.
Het getal der hierboven bedoelde hoogstaangeslagenen
wordt in elke provincie bepaald tot één, die tevens de algemeene
vereischten bezit om lid der Staten-Generaal te zijn, op iedere vijftien
honderd zielen. "
Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der
Artikel 90 folgende Fassung:
"Artikel 90. Um Mitglied der Ersten Kammer
sein zu können, muß man dieselben Bedingungen erfüllen,
die für die Mitgliedschaft der Zweiten Kammer erforderlich sind."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 90 umnummeriert zum Artikel 91.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 93.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 93 umnummeriert zum Artikel 100.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 54 Absatz 2 und 59 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 87. Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten für Reise- und Aufenthaltskosten eine Summe von 3000 Gulden jährlich.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 89.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
89 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Mitglieder dieser Kammer
haben ihren Sitz während neun Jahren.
Ein Drittel wird alle drei Jahre nach einem,
zu diesem Zweck gemachten Register austreten. Die austretenden Mitglieder
sind sogleich wieder wählbar. Artikel 82 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes in die Hände
des Königs die gleichen Eide (Gelöbnisse und Erklärungen)
ab, als für die Mitglieder der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind.
Sie genießen Reise und Verpflegungskosten
gemäß dem Gesetz."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
86 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 91. Die Mitglieder der Ersten
Kammer werden auf neun Jahre gewählt. Artikel 86 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen
Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder
der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs
oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden,
der durch den König hierzu ermächtigt wird.
Sie genießen Reise und Verpflegungskosten
gemäß dem Gesetz.
Ein Drittel wird alle drei Jahre nach einem,
zu diesem Zweck gemachten Register austreten. Die austretenden Mitglieder
sind sogleich wieder wählbar."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 91 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 92. Die Mitglieder der Ersten
Kammer werden auf sechs Jahre gewählt. Artikel 87 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen
Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder
der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs
oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden,
der durch den König hierzu ermächtigt wird.
Sie genießen Reise und Verpflegungskosten
gemäß dem Gesetz.
Die Hälfte wird alle drei Jahre erneuert.
Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 94 und der Hinweis auf den "Artikel 87" wurde ersetzt durch: "Artikel 89".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 94 umnummeriert zum Artikel 101 und der Hinweis auf den "Artikel 89" wurde ersetzt durch: "Artikel 96".
Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel
101 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 wurde aufgehoben.
- der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3 und erhielt
folgende Fassung:
"Alle drei Jahre treten abwechsend achtunddreißig
Mitglieder und siebenunddreißig Mitglieder aus. Die austretenden
Mitglieder sind sogleich wieder wählbar."
- folgender Absatz wurde dem Artikel angefügt:
"Die Mitglieder erhalten nach gesetzlich bestimmten
Regeln eine Vergütung für die Kosten, welche sich aus der Erfüllung
ihres Amtes ergeben. Der Vorsitzende erhält außerdem eine jährliche
Zulage, deren Höhe gesetzlich bestimmt wird. Auf das die Zulage betreffende
Gesetz ist das im letzten Absatz von Artikel 30 bestimmte anwendbar."
Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 erhielt der
Artikel 101 folgende Fassung:
"Artikel 101. Die Mitglieder der Ersten
Kammer werden auf sechs Jahre gewählt. Artkel 96 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen
Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder
der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs
oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden,
der durch den König hierzu ermächtigt wird.
Alle drei Jahre treten abwechsend achtunddreißig
Mitglieder und siebenunddreißig Mitglieder aus. Die austretenden
Mitglieder sind sogleich wieder wählbar.
Das Gesetz regelt die Geldentschädigungen
zugunsten der Mitglieder. Die Kammern der Generalstaaten können den
Entwurf dieses Gesetzes allein verabschiedet, wenn mindestens zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen sich für die Annahme ausgesprochen haben.Der
Vorsitzende erhält außerdem eine jährliche Zulage, deren
Höhe gesetzlich bestimmt wird. Auf das die Zulage betreffende Gesetz
ist das im letzten Absatz von Artikel 30 bestimmte anwendbar."
Durch Neufassung 1983 als Artikel 63 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 88. Wenn sie ihre Funktionen antreten, so leisten sie, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, denselben Eid in die Hände des Königs, der für die Mitglieder der zweiten Kammer vorgeschrieben ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 90.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 90 aufgehoben.
Artikel 89. Der Vorsitzende der ersten Kammer wird durch den König ernannt, der die Vorstandschaft während der Zeit von der Eröffnung zur Schließung der Sitzung wahrzunehmen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 89 umnummeriert zum Artikel 91.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
91 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 87. Der Vorsitzende wird durch
den König für den Zeitraum einer Sitzung ernannt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
87 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 92. Der Vorsitzende wird durch
den König aus deren Mitgliedern für die Zeitdauer einer Sitzung
ernannt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 93.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 93 umnummeriert zum Artikel 95.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 95 umnummeriert zum Artikel 102.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 61 in geänderter Fassung fortbestehend.
Vierter Abschnitt. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Kammern
Artikel 90. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 90 umnummeriert zum Artikel 92.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 88.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
88 umnummeriert und erhielt folgende Fassung (siehe
Artikel 80 von 1848):
"Artikel 93. Niemand kann gleichzeitig
Mitglied beider Kammern sein.
Diejenigen, die gleich auf mehr als einmal zum
Mitglied der Ersten oder der Zweiten oder von beiden Kammern gewählt
ist, erklärt, welche dieser Berufungen er annimmt."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 93 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 94. Niemand kann gleichzeitig
Mitglied beider Kammern sein.
Der gleichzeitig zu einem Mitglied beider Kammern
gewählt ist, erklärt, welche dieser Berufungen er annimmt."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 94 umnummeriert zum Artikel 96.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 103.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 56 Absatz 1 und 59 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 91. Die Vorstände der Departements der allgemeinen Verwaltung haben Zutritt in beide Kammern.
Sie haben aber nur dann eine beratschlagende Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 93.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
93 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 89. Die Vorstände der ministeriellen
Departements haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben allein eine beratende
Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich
die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht als mit den Interessen
und der Sicherheit des Reiches, der Kolonien und Besitzungen des Reiches
in in anderen Weltteilen für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert
werden, um in deren Sitzung anwesend zu sein.".
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
89 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 94. Die Vorstände der ministeriellen
Departements haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben allein eine beratende
Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich
die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht als mit den Interessen
des Reiches für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert
werden, um in deren Sitzung anwesend zu sein."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 94 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 95. Die Vorstände der ministeriellen
Departements haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben allein eine beratende
Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind.
Sie können in der Sitzung von ihnen hierzu bestimmte Beamte zu ihrer
Unterstützung heranziehen.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich
die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht als mit den Interessen
des Staates für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert
werden, um in deren Sitzung anwesend zu sein."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der
Artikel 95 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 97. Die Minister haben Zutritt
in beide Kammern. Sie haben als solche alleine eine beratende Stimme. Sie
können in den Sitzungen von ihnen hierzu bestimmte Beamte zu ihrer
Unterstützung heranziehen.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich
die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht mit den Interessen
des Staates für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert
werden, um in der Sitzung anwesend zu sein."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 97 umnummeriert zum Artikel 104.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 68 und 69 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 90. Die Zweite Kammer hat das
durch Gesetz zu regelnde Recht der Untersuchung (Enquete)."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
90 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 95. Beide Kammern haben gesondert
und in gemeinsamer Sitzung das durch Gesetz zu regelnde Recht der Untersuchung
(Enquete)."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 95 umnummeriert zum Artikel 96.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 98.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 98 umnummeriert zum Artikel 105.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 70 fortbestehend.
Artikel 92. Die Mitlgieder der Generalstaaten können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder der Rechnungskammer sein oder rechnungspflichtige Stellen bekleiden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 94.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
94 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 91. Die Mitglieder der Generalstaaten
können nicht gleichzeitig Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft
des Obersten Gerichtshofes, noch Mitglieder der Rechnungskammer, noch Kommissar
des Königs in den Provinzen, noch geestelijken, noch Pfarrer
sein.
Militärpersonen, welche im Dienst stehen,
die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während
der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt.
Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück.
Beamte, die für eine Wahl antreten, sind
innerhalb ihres Amtsdistrikts nicht wählbar.
Mitglieder der Generalstaaten, die besoldeten
Staatsämtern annehmen oder im Staatsdienst befördert werden,
hören auf, Mitglieder der Kammern zu sein, sind aber sogleich wieder
wählbar."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
91 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 96. Ein Mitglied der Generalstaaten
kann nicht zu gleicher Zeit Vizepräsident oder Mitglied des Staatsrates,
Präsident, Vizepräsident oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft
oder Generalanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof, noch Präsident
oder Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, noch Kommissar des Königs
in einer Provinz sein.
Das Gesetz regelt, soweit erforderlich, die Folgen
des Zusammentreffens der Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern mit
anderen als den durch Absatz 1 ausgeschlossenen Ämtern, die aus der
Staatskasse besoldet werden.
Militärpersonen, welche im Dienst stehen,
die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während
der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt.
Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück.
Zij die na hunne verkiezing tot lid van de
Staten-Generaal een bezoldigd Staatsambt, dat zij niet reeds tijdens die
verkiezing vervulden, aannemen, verliezen van regtswege het lidmaatschap,
maar zijn herkiesbaar. "
Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde der Artikel 96 Absatz 4 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 96 umnummeriert und zum Artikel 97.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der
Artikel 97 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 99. Ein Mitglied der Generalstaaten
kann nicht zu gleicher Zeit Minister, Vizepräsident oder Mitglied
des Staatsrates, Präsident, Vizepräsident oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft
oder Generalanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof, noch Präsident
oder Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, noch Kommissar des Königs
in einer Provinz sein.
Dennoch kann ein Minister, wenn er zum Mitglied
der Generalstaaten gewählt wurde, für höchstens drei Monate
nach seiner Zulassung zum Mitglied das Amt eines Ministers und die Mitgliedschaft
der Generalstaaten vereinen.
Das Gesetz regelt, soweit erforderlich, die Folgen
des Zusammentreffens der Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern mit
anderen als den durch Absatz 1 ausgeschlossenen Ämtern, die aus der
Staatskasse besoldet werden.
Militärpersonen, welche im Dienst stehen,
die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während
der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt.
Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 106.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 93. Mitglieder der Provinzialstaaten, die in einer der Kammern der Generalstaaten einen Sitz einnehmen, hören auf, den Provinzialstaaten anzugehören.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 93 umnummeriert zum Artikel 95.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
93 aufgehoben (siehe aber Artikel 124 in
der Fassung von 1848); zugleich wurde
folgender Artikel an dieser Stelle eingefügt:
"Artikel 92. Die Mitglieder der Kammern
sind nicht wegen ihrer Berichte, welche sie in einer Sitzung gemacht haben,
gerichtlich verfolgbar."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
92 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 97. Die Mitglieder der Generalstaaten
sind nicht wegen ihrer Worte, die sie auf einer Sitzung gesagt oder die
sie schriftlich vorgelegt haben, gerichtlich verfolgbar."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 97 umnummeriert und erhielten folgende Fassung:
"Artikel 98. Die Mitglieder der Generalstaaten,
sowie die Minister, die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Kommissarien
und die in Artikel 95 Absatz 1 genannten Beamten, sind nicht wegen ihrer
Worte, die sie auf einer Sitzung gesagt oder die sie schriftlich vorgelegt
haben, gerichtlich verfolgbar."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 98 umnummeriert zum Artikel 100 und die Hinweise auf die "Artikel 111" und "Artikel 95" wurden ersetzt durch: "Artikel 113" und "Artikel 97".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 107 und die Hinweise auf die "Artikel 113" und "Artikel 97" wurden ersetzt durch: "Artikel 120" und "Artikel 104".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 71 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 94. Jede Kammer untersucht die Vollmachten der neu eingetretenen Mitglieder und beschließt über die Streitigkeiten, welche derenthalben erhoben werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 94 umnummeriert zum Artikel 96.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
96 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 93. Jede der Kammern untersucht
die Vollmachten ihrer neu eingetretenen Mitglieder und beschließt
über Streitigkeiten, welche in bezug auf die Vollmachten oder die
Wahl selbst entstehen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 98.
Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der
Artikel 98 folgende Fassung:
"Artikel 98. Sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt, untersucht jede Kammer die Vollmachten ihrer neu eingetretenen
Mitglieder und beschließt nach den durch Gesetz festzustellenden
Regeln uber Streitigkeiten, welche in bezug auf die Vollmachten oder die
Wahl selbst entstehen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 98 umnummeriert zum Artikel 99.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 101.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 108.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 58 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 95. Jede Kammer ernennt ihren Schriftführer.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 95 umnummeriert zum Artikel 97.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
97 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 94. Jede Kammer ernennt ihren
Schriftführer außerhalb ihrer Mitte."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
94 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 99.Jede Kammer ernennt ihren
Schriftführer.
Diese darf nicht gleichzeitig Mitglied einer
Kammer sein."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 100.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 102.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 109.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 61 Absatz 2 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 96. Jede der beiden Kammern führt den Titel: "Edelmögende Herren" (Edel Mogende Heeren).
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 98.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 98 aufgehoben.
Artikel 97. Die Generalstaaten versammeln sich wenigstens einmal jährlich.
Ihre ordentliche Sitzung wird den dritten Montag im Oktober eröffnet.
Der König kann die Kammern auch außerordentlich zusammenberufen, sooft er es für notwendig erachtet.
Für 1815 im Vergleich zu den deutschen und anderen Verfassungen sehr fortschrittlich, da das Parlament von Verfassungs wegen versammelt und nicht nur auf den alleinigen Willen des Königs zusammenkommen kann.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 97 umnummeriert zum Artikel 99.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
99 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 95. Die Generalstaaten versammeln
sich wenigstens einmal jährlich.
Ihre ordentliche Sitzung wird den dritten Montag
im September eröffnet.
Der König kann die Kammern auch außerordentlich
zusammenberufen, sooft er es für notwendig erachtet."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
95 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 100.Die Generalstaaten kommen
wenigstens einmal jährlich zusammen.
Ihre ordentliche Sitzung wird den dritten Dienstag
im September eröffnet.
Der König kann die Kammern auch außerordentlich
zusammenberufen, sooft er es für notwendig erachtet."
Der 3. Dienstag im September ist heute noch der Tag der Eröffnung der ordentlichen Sitzung der Generalstaaten mit einer Thronrede des Monarchen ("Prinzjesdag").
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 101.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 103.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 110.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 65 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 98. In Friedenszeiten werden die Sitzungen der Kammern abwechselnd, Jahr um Jahr, in einer Stadt der nördlichen und in einer der südlichen Provinzen abgehalten.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 98 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 96. Die außerordentlichen
Sitzungen der beiden Kammern, und ebenso die gemeinsamen Sitzungen, werden
öffentlich abgehalten.
Die Türen werden geschlossen, wenn der zehnte
Teil der anwesenden Mitglieder es fordert oder der Vorsitzende es notwendig
findet.
Die Versammlung beschließt, ob bei geschlossenen
Türen beraten werden soll.
Über die in einer geschlossenen Versammlung
behandelten Punkte kann in dieser auch ein Beschluß angenommen werden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 101.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 102.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 104.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 111.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 66 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 99. Die Generalstaaten versammeln sich ohne vorherigen Aufruf beim Tode des Königs. Die Mitglieder, welche sich fünfzehn Tage nach dem Tode des Königs an dem Orte, der als Sitz der Regierung festgestellt ist, befinden, eröffnen die außerordentliche Sitzung.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 100.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
100 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 97. Wenn die Generalstaaten beim
Tode des Königs oder bei einem Verzicht auf die Krone nicht versammelt
sind, so versammeln sie sich ohne vorhergehenden Aufruf.
Diese außerordentliche Sitzung wird am
fünfzehnten Tage nach dem Tode oder dem Verzicht auf die Krone eröffnet.
Sind die Kammern aufgelost, dann so fängt diese Frist nach dem Abschluß
der neuen Wahl an."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
97 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 102.Ist beim Tode des Königs
oder bei einem Verzicht auf die Krone die Sitzung geschlossen, dann versammeln
sich die Generalstaaten ohne vorherigen Aufruf.
Diese außerordentliche Sitzung wird am
fünften Tag nach dem Tode oder dem Verzicht auf die Krone eröffnet.
Sind die Kammern aufgelöst, dann fängt
diese Frist nach dem Abschluß der neuen Wahl an."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 103.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 105.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 112.
siehe auch Artikel 52 (in der ursprünglichen Fassung)
Durch Neufassung 1983 als Artikel 32 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 100. Die Versammlung der Generalstaaten wird bei einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern durch den König oder auch durch einen Kommissar in seinem Auftrag eröffnet und auf dieselbe Weise geschlossen, wenn Er erachtet, daß die Belange des Reiches es nicht erfordern, die Sitzung länger andauern zu lassen.
Die ordentliche jährliche Sitzung dauert wenigstens zwanzig Tage.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 101.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
101 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 98. Die Versammlung der Generalstaaten
wird bei einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern durch den König
oder auch durch einen Kommissar in seinem Auftrag eröffnet und auf
dieselbe Weise geschlossen, wenn er erachtet, daß die Belange des
Reiches es nicht erfordern, die Sitzung länger andauern zu lassen.
Die ordentliche jährliche Sitzung dauert
wenigstens zwanzig Tage, sofern nicht der König von seinem in Artikel
70 festgeschriebenen Recht Gebrauch macht."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
98 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 103.Die Generalstaaten werden
in einer gemeinsamen Versammlung beider Kammern durch den König oder
durch einen Kommissar in seinem Auftrag eröffnet. Sie werden auf dieselbe
Weise geschlossen, wenn er erachtet, daß die Belange des Staates
es nicht erfordern sie fortdauern zu lassen.
Die ordentliche jährliche Sitzung dauert
wenigstens zwanzig Tage, sofern nicht der König von seinem in Artikel
73 festgeschriebenen Recht Gebrauch macht."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 104.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 106 und der Hinweis auf den "Artikel 73" wurde ersetzt durch: "Artikel 75".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 113 und der Hinweis auf den "Artikel 75" wurde ersetzt durch: "Artikel 82".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 65 in geänderter Fassung fortbestehend.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 99. Bei Auflösung einer
der Kammern oder von beiden, schließt der König zugleich die
Versammlungen der Generalstaaten.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
99 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 104. Bei Auflösung einer
der Kammern oder von beiden, schließt der König zugleich die
Generalstaaten."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 105.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 107.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 114.
Durch Neufassung 1983 ersatzlos weggelassen, da es keinen Schluß der Sitzungen (Sitzungsperiode) mehr gibt.
Artikel 101. Keine der beiden Kammern können Angelegenheiten beschließen, wenn nicht mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 102.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
102 umnummeriert und erhielt folgende Fassung::
"Artikel 100. Die Kammern dürfen
weder getrennt noch in gemeinsamer Sitzung beraten oder beschließen,
sofern nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 105.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 106.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 108.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 115.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 67 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 102. Alle Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 103.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
103 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 101. Alle Beschlüsse werden
durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit wird der Beschluß bis zur folgenden Sitzung zurückgestellt.
In diesem und ebenso in einer vollzähligen
Sitzung wird, bei Stimmengleichheit, der Vorschlag als nicht angenommen
betrachtet."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
101 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 106. Alle Beschlüsse über
Sachen werden mit absoluter Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmenmehrheit wird der Beschluß bis
zur folgenden Sitzung zurückgestellt.
In diesem und ebenso in einer vollzähligen
Sitzung wird, bei Stimmengleichheit, der Vorschlag als nicht angenommen
betrachtet.
Die Abstimmung muß durch namentlichen Aufruf
geschehen, wenn eines der Mitglieder es verlangt und alsdann mündlich."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 107.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 109.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 116.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 67 Absätze 2 und 4 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 103. Über alle Sachen wird mündlich und mit Namensaufruf abgestimmt, doch bei den Wahlen oder Vorschlägen von Personen wird mit abgedeckten Zetteln abgestimmt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 104.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 102.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
102 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 107. Die Abstimmung über
Personen für die in der Verfassung vorgesehenen Ernennungen und Vorschläge
erfolgt mit geschlossenen und nicht unterzeichneten Zetteln.
Die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder
entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 108.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 110.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 117.
Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.
Artikel 104. Wenn in Folge dieser Verfassung eine gemeinsame Sitzung abgehalten wird, ob die zweite Kammer in einfacher oder doppelter Anzahl ist, sitzen die Mitglieder ohne Unterschied, welcher Kammer sie angehören.
Der Vorsitzende der ersten Kammer hat die Führung der Versammlung.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 105.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
105 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 103. Bei einer gemeinsamen Sitzung
werden die beiden Kammern als nur eine betrachtet und ihre Mitglieder nehmen
nach Willkür untereinander Platz.
Der Vorsitzende der Ersten Kammer hat die Leitung
der Versammlung."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 108.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 109.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 111.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 118.
Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.
Artikel 105. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinsam durch den König und die Generalstaaten ausgeübt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 106.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 104.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 109.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 110.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 112.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 119.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 81 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 106. Der König richtet seine Vorschläge an die zweite Kammer, und zwar entweder durch eine schriftliche Botschaft, welche die Gründe dieses Vorschlags enthält, oder durch eine Kommission.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 107.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
107 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 105. Der König richtet seine
Vorschläge, entweder für Gesetze oder anderes, an die Zweite
Kammer durch eine schriftliche Botschaft, welche die Gründe dieses
Vorschlags enthält oder durch eine Kommission"
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
105 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 110. Der König richtet seine
Vorschläge, entweder für Gesetze oder anderes, an die Zweite
Kammer durch eine schriftliche Botschaft oder durch eine Kommission.
Er kann an besondere, durch ihn angewiesene Kommissare
beauftragen, die Minister bei der Behandlung dieser Vorschläge in
der Sitzung der Generalstaaten zu unterstützen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 111.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 113.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 120.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 82 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 107. Über einen eingebrachten Vorschlag des Königs darf die gesamte Kammer nicht Rat gehalten werden, als bis derselbe in den verschiedenen Abteilungen, in welche alle Mitglieder der Kammer aufgeteilt sind und welche zu festgelegten Zeiten durch das Los erneuert werden, geprüft worden ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 108.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
108 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 106. Über einen vom König
gemachten Vorschlag darf die gesamte Kammer nicht beraten, als bis derselbe
in den verschiedenen Abteilungen, in welche alle Mitglieder der Kammer
aufgeteilt sind und welche zu festgelegten Zeiten durch das Los erneuert
werden, geprüft worden ist."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
106 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 111. Der öffentlichen Beratung
über einen eingebrachten Vorschlag des Königs geht stets eine
Untersuchung dieses Vorschlags voraus.
Die Kammer bestimmt in ihrer Geschäftsordnung
die Weise, in der diese Untersuchung angestellt werden soll."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 112.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 114.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 121.
Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.
Artikel 108. Die Sitzungen der zweiten Kammer der Generalstaaten werden öffentlich abgehalten. Die Kammer kann hinter geschlossenen Türen Rat halten, wenn der zehnte Teil der anwesenden Mitglieder es fordert oder der Präsident es für notwendig erachtet.
Über die Punkte, die bei geschlossenen Türen behandelt worden sind, kann auch in derselben ein Beschluß gefaßt werden.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 109.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 109 aufgehoben (siehe aber Artikel 96 in der Fassung von 1848).
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 107. Die Zweite Kammer hat das
Recht, Änderungen in den Vorschlägen den Königs zu machen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
107 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 112. Die Zweite Kammer wie auch
die gemeinsame Versammlung der Generalstaaten hat das Recht, Änderungen
in den Vorschlägen des Königs zu machen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 113.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 115.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 122.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 84 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 109. Wenn die zweite Kammer, nachdem sie über die
allgemeinen Anträge, die aus den unterschiedlichen Abteilungen gekommen
sind, beratschlagt hat und die Annahme des Vorschlags beschließt,
sendet sie denselben an die erste Kammer mit der folgenden zustimmenden
Formel zu:
"Die zweite Kammer der Generalstaaten übersendet hierbei an die
erste Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs und sie glaubt,
daß die Generalstaaten sich mit demselben vereinigen sollten.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 110.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
110 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 108. Wenn die Zweite Kammer die
Annahme dieses Vorschlags, ob unverändert oder verändert, beschließt,
sendet sie ihn an die Erste Kammer mit der folgenden Formel:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet
an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs und
sie glaubt, daß diese so wie sie vorliegt, durch die Generalstaaten
angenommen werden sollte."
Wenn die Zweite Kammer die Nichtannahme dieses
Vorschlags beschließt, gibt sie dem König hiervon mit folgender
Formel Kenntnis:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt
dem König ihren Dank für Seinen Eifer zur Förderung der
Belange des Reiches und ersucht Ihn ehrerbietig, den unterbreiteten Vorschlag
in nochmalige Erwägung zu nehmen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 113 und die Worte "Belange des Reiches" wurden ersetzt durch: "Belange des Staates".
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 114.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 116.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 123.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.
Artikel 110. So die zweite Kammer den Vorschlag des Königs
nicht annehmen zu können glaubt, gibt sie dem König hiervon mit
folgenden Worten Kenntnis:
"Die zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt dem König ihren
Dank für Seinen Eifer zur Förderung der Belange des Reiches und
ersucht Ihn ehrerbietigst, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung
zu nehmen."
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 111.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 111 aufgehoben (siehe aber Artikel 108 Absatz 2 in der Fassung von 1848).
Artikel 111. So die erste Kammer einen durch die zweite Kammer angenommenen Vorschlag des Königs empfängt, sendet sie denselben den verschiedenen Abteilungen, in die sie geteilt ist.
So sie, nachdem sie über die allgemeinen Anträge, die aus
den unterschiedlichen Abteilungen gekommen sind, beratschlagt hat, den
Vorschlag annimmt, gibt sie dem König hiervon mit den folgenden Worten
Kenntnis:
"Die Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen
Eifer zur Förderung der Belange es Reiches und vereinigen sich mit
dem Vorschlag."
und die zweite Kammer mit folgenden Worten:
"Die erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis
davon, daß sie sich mit dem ihr am ..... zugestellten und das .....
betreffenden Vorschlag des Königs vereinigt hat."
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 112.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
112 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 109. Die Ersten Kammer wägt
unter Beachtung des Artikels 106 den Vorschlag, wie er durch die Zweite
Kammer angenommen ist, ab.
Wenn sie die Annahme dieses Vorschlags beschließt,
gibt sie dem König und der Zweiten Kammer hiervon mit der folgenden
Formel Kenntnis:
"An den König.
Die Generalstaaten bezeugen dem König ihren
Dank für Seinen Eifer bei der Förderung der Belange des Reiches
und vereinigen sich mit dem Vorschlag, so wie er beiliegt."
"An die Zweite Kammer.
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der
Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem ihr am .... zugestellten
und das .... betreffenden Vorschlag des Königs vereinigt hat."
Wenn die Erste Kammer die Nichtannahme dieses
Vorschlags beschließt, gibt sie dem König und der Zweiten Kammer
mit der folgenden Formel Kenntnis:
"An den König.
Die Erste Kammer der Generalstaaten bezeugen
dem König ihren Dank für Seinen Eifer bei der Förderung
der Belange des Reiches und ersucht Ihn ererbietig, den unterbreiteten
Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."
"An die Zweite Kammer:
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der
Zweiten Kammer Kenntnis davon , daß sie den König ererbietig
ersucht hat, den ihr am ..... zugestellten und das ..... betreffenden Vorschlag
in nochmalige Erwägung zu nehmen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 114, die Worte "Belange des Reiches" wurden ersetzt durch: "Belange des Staates" und der Hinweis auf den "Artikel 106" wurde ersetzt durch: "Artikel 111".
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 115 und der Hinweis auf den "Artikel 111" wurde ersetzt durch: "Artikel 112".
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 117 und der Hinweis auf den "Artikel 112" wurde ersetzt durch: "Artikel 114".
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 124 und der Hinweis auf den "Artikel 114" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".
Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.
Artikel 112. So die erste Kammer den Vorschlag nicht annehmen zu können glaubt, so spricht sie sich auf die im Artikel 110 bestimmte Weise darüber aus.
Sie gibt der zweiten Kammer hiervon mit folgenden Worten gibt Kenntnis:
"Die erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis
davon, daß sie den König ehrerbietigst ersucht hat, den ihr
am ..... zugestellten und das ..... betreffenden Vorschlag in nochmalige
Erwägung zu nehmen."
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 113 und der Hinweis auf den "Artikel 110" wurde ersetzt durch: "Artikel 111".
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 113 aufgehoben (siehe aber Artikel 109 Absatz 3 in der Fassung von 1848).
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 115. Solange die Erste Kammer
noch keinem Beschluß gefaßt hat, bleibt der König berechtigt,
die durch ihn gemachten Vorschläge zurückzuziehen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 116.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 118.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 125.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 84 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 113. Die Generalstaaten haben das Recht, dem Könige Vorschläge zu machen, mit Beobachtung folgender Vorschriften.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 114.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
114 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 110. Die Generalstaaten haben
das Recht, dem König Vorschläge für Gesetze zu machen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 116.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 117.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 119.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 126.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 82 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 114. Der Vortrag darüber gehört ausschließlich der zweiten Kammer, die denselben abwägt und auf gleiche Weise behandelt wie für die Vorschläge des Königs bestimmt ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 115.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
115 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 111. Der Vortrag darüber
gehört ausschließlich der Zweiten Kammer, die den Vorschlag
auf die gleiche Weise abwägt wie für die Vorschläge des
Königs bestimmt ist, und, nach der Annahme, an die Erste Kammer mit
folgender Formel sendet:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet
an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß
die Generalstaaten darüber die Bewilligung des Königs einholen
sollten.""
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
111 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 117. Der Vortrag darüber
gehört ausschließlich der Zweiten Kammer, die den Vorschlag
auf die gleiche Weise abwägt wie für die Vorschläge des
Königs bestimmt ist, und, nach der Annahme, an die Erste Kammer mit
folgender Formel sendet:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet
an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß
die Generalstaaten darüber die Bewilligung des Königs einholen
sollten."
Sie ist befugt ein oder mehrere ihrer Mitglieder
die schriftliche oder mündliche Verteidigung ihres Vorschlags in der
Ersten Kammer aufzutragen."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 118.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 120.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 127.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 82 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 115. So sie den gemachten Vorschlag gutheißt, sendet
sie denselben mit der folgenden Formel an die Erste Kammer:
"Die zweite Kammer der Generalstaaten sendet der Ersten Kammer den
hier beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß derselbe dem
König gehörig angeboten werden soll."
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 116.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 116 aufgehoben (siehe aber Artikel 111 in der Fassung von 1848).
Artikel 116. Wenn die erste Kammer in gewohnter Weise darüber
beratschlagt hat, den Vorschlag gutgeheißen hat, sendet sie denselben
zur Begutachtung auf diesem Wege an den König:
"Die Generalstaaten glauben, daß der beigefügte Vorschlag
zur Föderung der Belange des Landes dienen könnte, ersuchen den
König ehrerbietigst um deren Bewilligung."
Sie gibt der zweiten Kammer hiervon auf diese Weise Kenntnis:
"Die erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis
davon, daß sie sich mit dem auf ..... sich beziehenden Vorschlag
vom ..... vereinigt hat und denselben im Namen der Generalstaaten an den
König zur Bestätigung gesendet hat."
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 117.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
117 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 112. Wenn die Erste Kammer, in
gewohnter Weise darüber beraten hat, den Vorschlag gutgeheißen
hat, sendet sie ihn an den König mit folgender Formel:
"Die Generalstaaten glauben, daß der beigefügte
Vorschlag dazu dienen könnte zur Förderung der Belange des Reiches,
ersuchen ehrerbietig des Königs Bewilligung darüber."
Weiter gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit
der folgenden Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der
Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem auf ..... sich
beziehenden Vorschlag vom ..... vereinigt hat und darüber im Namen
der Generalstaaten um des Königs Bewilligung ersucht hat."
Wenn die Erste Kammer den Vorschlag nicht gutheißt,
so gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit folgender Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten hat keine
ausreichenden Gründe gefunden, um für den beiliegend zurückgehenden
Vorschlag um des Königs Bewilligung zu ersuchen.""
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 118 und die Worte "Belange des Reiches" wurden ersetzt durch: "Belange des Staates".
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 119.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 121.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 128.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.
Artikel 117. Im Falle der Ablehnung gibt sie der Zweiten Kammer
hiervon mit diesen Worten Kenntnis:
"Die erste Kammer der Generalstaaten hat keine ausreichenden Grünfe
gefunden, um hier beiliegend zurrückgehenden Vorschlag dem König
anzubieten."
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 118.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 118 aufgehoben (siehe aber Artikel 112 Absatz 3 in der Fassung von 1848).
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 113. Andere Vorträge als
Vorschläge zu Gesetzen, können durch jede Kammer gesondert an
den König gebracht werden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 119.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 120.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 122.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 122 umnummeriert zum Artikel 129.
Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.
Artikel 118. Wenn der König einen Vorschlag der Generalstaaten
annimmt, wird solches mit den folgenden Worten ausgedrückt:
"Der König willigt in den Vorschlag ein."
So der König ihn nicht annimmt, wird solches auf diese Weise zu
erkennen gegeben:
"Der König hält den Vorschlag in Erwägung."
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 119.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
119 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 114. Der König teilt den
Generalstaaten so bald als möglich mit, ob er einen Gesetzesvorschlag
durch Ihn angenommen wird oder diesen nicht gutheißt.
Diese Mitteilung geschieht mit der folgenden
Formel:
"Der König willigt in den Vorschlag ein."
oder
"Der König hält den Vorschlag in Erwägung.""
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 120.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 121.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 123.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 123 umnummeriert zum Artikel 130.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.
Artikel 119. Alle Gesetzesvorschläge, die durch den König und die beiden Kammern der Generalstaaten angenommen sind, erhalten Gesetzeskraft und werden durch den König verkündet.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 120.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
120 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 115. Alle Gesetzesvorschläge,
die durch den König und die beiden Kammern der Generalstaaten angenommen
sind, erhalten Gesetzeskraft und werden durch den König verkündet.
Die Gesetzes sind unverletzlich."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
115 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 121. Alle Gesetzesvorschläge,
die durch die Generalstaaten angenommen und durch den König gutgeheißen
sind, erhalten Gesetzeskraft und werden durch den König verkündet.
Die Gesetzes sind unverletzlich."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 122.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 122 umnummeriert zum Artikel 124.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 124 umnummeriert zum Artikel 131.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 88 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 120. Die Art der Verkündung der Gesetze und die
Zeit, wenn sie verbindlich werden, werden durch das Gesetz bestimmt.
Die Formel für die Verkündung ist die folgende:
"Wir, ect. ....., König der Niederlande ect., Allen die das Gegenwärtige
sehen, Unseren Gruß ! Tun kund:
Nachdem Wir in Erwägung gezogen haben, daß ect.
(die Beweggründe zu dem Gesetz).
So wird, nachdem Wir den Staatsrat gehört haben und mit gemeiner
Übereinstimmung der Generalstaaten, gutbefunden und verordnet haben,
gleich wie Wir diese gutbefinden und verordnen, ect.
(Der Inhaltdes Gesetzes).
Gegeben, ect.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 121.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 121 umnummeriert und zum Artikel 116.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 116 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 117. Der Erlaß der allgemeinen
Maßregeln der inneren Verwaltung des Staates wird, einschließlich
der Art der Verkündung und der Zeit während sie in wirken sollen,
durch das Gesetz bestimmt.
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 117 aufgehoben (siehe aber Artikel 56 in der Fassung von 1887).
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 118. Die Verfassung und andere
Gesetze sind für das Reich in Europa verbiindlich, außer darin
wird das Gegenteil ausgedrückt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
118 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 122. Die Gesetze sind allein
für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist,
daß sie für die Kolonien und Besitzungen in anderen Weltteilen
verbindlich sind."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 123. Die Gesetze sind allein
für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist,
daß sie für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao
verbindlich sind."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 123 umnummeriert zum Artikel 125.
Durch Gesetz vom 3. September 1948 erhielt der
Artikel 125 folgende Fassung:
"Artikel 125. Die Gesetze sind allein
für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist,
daß sie für Indonesien, Surinam und die Niederländischen
Antillen verbindlich sind."
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 125 umnummeriert zum Artikel 132.
Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel
132 folgende Fassung:
"Artikel 132. Die Gesetze sind allein
für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist,
daß sie für Niederländisch-Neuguinea verbindlich sind."
Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde der Artikel 132 aufgehoben.
Sechster Abschnitt. Von dem Voranschlag der Ausgaben des Reiches
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der Sechste Abschnitt folgende Überschrift:
Artikel 121. Die Einwilligung der Generalstaaten für den Voranschlag der Ausgaben des Reiches, welche durch den König in der ordentlichen Sitzung in die zweite Kammer eingebracht werden, ist erforderlich.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 122.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 119. Durch ein Gesetz wird
der Voranschlag aller Ausgaben des Reiches festgestellt und die Mittel
zu deren Deckung angewiesen."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 123.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 123 umnummeriert zum Artikel 124.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 124 umnummeriert zum Artikel 126.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 126 umnummeriert zum Artikel 133.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 105 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 122. Der vorgelegte Voranschlag wird in zwei Abteilungen geteilt; diese Teilung soll bei dem Voranschlag über das Jahr 1820 seinen Anfang haben oder noch früher als die Umstände es zulassen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 123. Der vorgelegte Voranschlag
wird für den Zeitraum von zwei Jahren festgestellt und ein Jahr vor
dem Ablauf dieser Frist werden die neuen Staatsausgaben durch den König
vorgelegt, welche, wenn sie einmal festgestellt sind, während dieser
Zeit fortdauernd bleiben, bis dieselben vermittelst in denselben durch
ein neues Gesetz geändert werden."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
123 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 120. Der Entwurf des allgemeinen
Voranschlagsgesetzes wird jährlich von dem König an die Zweite
Kammer gebracht, sofort nach der Eröffnung der ordentlichen Versammlung
der Generalstaaten, vor dem Anfang des Jahres, für den der Voranschlag
bestimmt ist."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
120 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 124. Der Entwurf des allgemeinen
Voranschlagsgesetzes wird jährlich von dem König an die Zweite
Kammer gebracht, sofort nach der Eröffnung der ordentlichen Sitzung
der Generalstaaten, vor dem Anfang des Jahres, für den der Voranschlag
bestimmt ist."
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 124 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 125. Der Entwurf des allgemeinen
Voranschlagsgesetzes wird durch den König an die Zweite Kammer sofort
nach der Eröffnung der ordentlichen Sitzung der Generalstaaten vor
dem Anfang des Zeitraums, für den der Voranschlag bestimmt ist, eingebracht.
Der Zeitraum darf nicht länger als zwei
Jahre sein."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 125 umnummeriert zum Artikel 127.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 127 umnummeriert zum Artikel 134.
Durch Neufassung 1983 als Artikel 105 Absatz 2 in geänderter Fassung fortbestehend.
Artikel 123. Die erste Abteilung enthält alle ordentlichen, fixen und stehenden fortdauernden Ausgaben, welche aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge herrühren, und sich ganz besonders auf den Staat im Frieden beziehen.
Wenn diese Ausgaben einmal von den Generalstaaten gutgeheißen sind, so werden sie in den zehn darauffolgenden Jahren keiner jährliche Zustimmung unterworfen.
Es kann über die Ausgaben keine weitere Beratung stattfinden, als sie der König in der Zwischenzeit zu erkennen gibt, daß ein Teil dieser Ausgaben verändert oder ganz weggefallen ist.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 123 aufgehoben.
Artikel 124. Bei Gutbefinden von dieser Abteilung werden für die gleiche Zeit die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben fest bestimmt.
Diese Mittel bleiben, wenn sie einmal bestimmt sind, während dieser Zeit bestehen, bis der König es erforderlich hält, daß eines dieser Mittel geändert oder durch ein anderes ersetzt werden soll, worüber er einen Vorschlag macht.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 124 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 121. Die Staats-Einnahmen werden
sofort für die gleiche Zeit von zwei Jahren durch Gesetz geregelt
und bleiben, wenn sie einmal festgestellt sind, während der Zeit fortdauernd,
bis dieselben vermittelst in denselben durch ein neues Gesetz geändert
werden."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 121 aufgehoben.
Artikel 125. Ein Jahr vor dem Ablauf dieses Zeitraums, für welchen diese stehenden Ausgaben geregelt worden sind, legt der König den Kammern einen neuen Voranschlag für die zehn Jahre vor, die diesem Zeitraum folgen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 125 aufgehoben.
Artikel 126. Die zweite Abteilung des Voranschlags enthält die außerordentlichen, unvorhergesehenen und unsichere Ausgaben, welche, besonders in Zeiten des Krieges, nach den vorkommenden Umständen geregelt werden müssen.
Diese Ausgaben und die Mittel, diese zu bestreiten, werden nur für ein Jahr festgestellt.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 126 aufgehoben.
Artikel 127. Die Ausgaben jedes Departements der allgemeinen Verwaltung machen ein besonderes Hauptstück des allgemeinen Voranschlags aus.
Die für ein Departement zugestandenen Gelder können allein und ausschließlich für die Ausgaben für dieses Departement verwendet werden, dergestalt, sodaß keine Summe von einem Hauptstück der allgemeinen Verwaltung auf ein anderes übertragen werden als mit der gemeinen Übereinstimmung der Generalstaaten.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde der Artikel 127 zum Artikel 125.
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
125 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 121. Kein Hauptstück des
Voranschlags der Ausgaben kann mehr als die für ein Departemenet der
allgemeinen Verwaltung betreffen.
Jedes Hauptstück ist in einen oder mehrere
Gesetzentwürfe geteilt.
Durch ein solches Gesetz kann eine Übertragung
zugestanden werden."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 125.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 125 umnummeriert zum Artikel 126.
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 126 umnummeriert zum Artikel 128.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 128 umnummeriert zum Artikel 135.
Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.
Artikel 128. Der König läßt jährlich den Generalstaaten eine ausführliche Rechnung über die Verwendung der Geldmittel vorlegen.
Durch Gesetz vom 4. September 1840 wurde
der Artikel 128 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 126. Der König läßt
jährlich den Generalstaaten eine ausführliche Rechnung über
die Verwendung der Geldmittel vorlegen.
Die Einnahmen und Ausgaben jedes abgelaufenen
Amtsjahres wird durch die Allgemeine Rechnungskammer abgeschlossen werden;
es wird also die Rechnung abgeschlossen, welche sowohl die Einnahmen als
die Ausgaben umfassen muß und die jährlich den Generalstaaten
mitgeteilt wird."
Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel
126 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 122. Über die Reichsausgaben
und -einnahmen für jedes Amtsjahr wird, unter Vorlegung der durch
die Rechnungskammer gutgeheißenen Rechnung, der Gesetzgebende Macht
Rechenschaft abgelegt.
Der Rechnungsschluß wird durch ein Gesetz
festgestellt."
Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel
122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 126. Über die Reichsausgaben
und -einnahmen für jedes Amtsjahr wird, unter Vorlegung der durch
die Rechnungskammer gutgeheißenen Rechnung, nach den Vorschriften
eines Gesetzes, der Gesetzgebende Macht Rechenschaft abgelegt.
Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde
der Artikel 126 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 127. Über die Reichsausgaben
und -einnahmen für jedes Amt wird, unter Vorlegung der durch die Rechnungskammer
gutgeheißenen Rechnung, nach den Vorschriften eines Gesetzes, der
Gesetzgebende Macht Rechenschaft abgelegt."
Durch Gesetz vom 19. Januar 1938 wurde der Artikel 127 umnummeriert zum Artikel 129.
Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Mai 1953 wurde der Artikel 129 umnummeriert zum Artikel 136.
Durch Neufassung 1983 in Artikel 105 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.