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Drittes Hauptstück - Von den Generalstaaten

Erster Abschnitt. Von der Zusammensetzung der Generalstaaten

Artikel 77. Die Generalstaaten vertreten das gesamte niederländische Volk.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 77 umnummeriert zum Artikel 79.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 74.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 74 umnummeriert zum Artikel 78.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 79.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 88.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 73 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 78. Die Generalstaaten besteht aus zwei Kammern.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 78 umnummeriert zum Artikel 80.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 80 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 75. Die Generalstaaten sind in die Erste und Zweite Kammer geteilt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 75 umnummeriert zum Artikel 79.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 79 umnummeriert zum Artikel 80.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 80 umnummeriert zum Artikel 89.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 79. Eine dieser Kammern besteht aus hundertzehn Mitgliedern, die von den Provinzialstaaten in folgender Weise gewählt werden:

für Nordbrabant 7 Mitglieder,
für Südbrabant   8 Mitglieder,
für Limburg        4 Mitglieder,
für Gelderland   6 Mitglieder,
für Lüttich          6 Mitglieder,
für Ostflandern 10 Mitglieder,
für Westflandern 8 Mitglieder,
für Hennegau      8 Mitglieder,
für Holland       22 Mitglieder,
für Seeland         3 Mitglieder,
für Namur           2 Mitglieder,
für Antwerpen     5 Mitglieder,
für Utrecht          3 Mitglieder,
für Friesland       5 Mitglieder,
für Overyssel      4 Mitglieder,
für Groningen      4 Mitglieder,
 für Drente           1 Mitglied    ,
für Luxemburg    4 Mitglieder.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 79 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Eine dieser Kammern besteht aus achtundfünfzig Mitgliedern, die von den Provinzialstaaten in folgender Weise gewählt werden:

für Nordbrabant     7 Mitglieder,
für Gelderland        6 Mitglieder,
für Süd-Holland   12 Mitglieder,
für Nord-Holland 10 Mitglieder,
für Seeland            3 Mitglieder,
für Utrecht             3 Mitglieder,
für Friesland          5 Mitglieder,
für Overyssel         4 Mitglieder,
für Groningen         4 Mitglieder,
 für Drente              1 Mitglied    ,
 für das Herzogtum Limburg        3 Mitglieder."                  .

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 81 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 76. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden in Wahldistrikten durch die volljährigen Eingesessenen, Niederländer, die im vollen Genuß der bürgerlichen und Bürgerschaftsrechten, einer direkten Steuerlast mit einer Summe, die, in Übereinstimmung mit de plaatselijke gesteldheid, im Wahlgesetz bestimmt werden soll, doch nicht weniger als einen Betrag von 20 Gulden und nicht über 160 Gulden, unterliegen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 76 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 80. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden direkt gewählt durch die männlichen Eingesessenen, die Niederländer sind, welche die durch das Wahlrecht bestimmten Kennzeichen und Voraussetzungen und entsprechende Vermögenswerte (en maatschappelijken welstand bezitten) besitzen und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter 23 Jahren liegen darf, erreicht haben.
Das Gesetz bestimmt, in wieweit die Ausübung dieses Wahlrechts für die Militärs ab dem Rang eines Offiziers bei den See- und bei den Landstreitkräften für die Zeit, während sie sich unter den Waffen befinden, ausgeschlossen ist.
Von der Ausübung dieses Wahlrechts sind diejenigen ausgeschlossen, denen dieses durch richterliches Urteil entzogen ist; sie in rechtmäßiger Gefangenschaft sind; sie durch richterliches Urteil die Verfügung oder Verwaltung über ihre Güter verloren haben; zij die in het burgerlijk jaar, voorafgaande aan de vaststelling der kiezerslijsten, van eene instelling van weldadigheid of van een gemeentebestuur onderstand hebben genoten en, voor zoover de kieswet, hetzij zeker bedrag van den aanslag in eene of meer Rijks directe belastingen, hetzij het bezit van een of meer grondslagen van zoodanigen aanslag als vereischte van kiesbevoegdheid stelt, zij die hun aanslag in die belasting of belastingen niet hebben voldaan."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 80 folgende Fassung:
"Artikel 80. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden direkt gewählt durch die männlichen Eingesessenen, die Niederländer oder durch Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter 23 Jahren liegen darf, erreicht haben und die weiblichen Eingesessenen, welche dieselben vorstehenden Bedingungen erfüllen, indien en voor zoover de wet haar, niet uit hoofde van aan het bezit van maatschappelijken welstand ontleende redenen, kiesbevoegd verklaart. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
Das Gesetz bestimmt, in wieweit die Ausübung dieses Wahlrechts für die Militärs ab dem Rang eines Offiziers bei den See- und bei den Landstreitkräften für die Zeit, während sie sich unter den Waffen befinden, ausgeschlossen ist.
Von der Ausübung dieses Wahlrechts sind diejenigen ausgeschlossen, denen dieses durch rechtmäßiges richterliches Urteil entzogen ist; sie ihrer Freiheitsrechte rechtmäßig beraubt sind;  sie kraft eines rechtskräftigen richterlichen Urteils wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Verfügung oder Verwaltung über ihre Güter verloren haben, und ihnen die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über eines oder mehrere ihrer Kinder entzogen worden ist. Eine rechtmäßige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wegen Bettelei oder Landstreicherei sowie wegen Trunkenheit in der Öffentlichkeit innerhalb einer gesetzlich fest gelegten Frist mehr als zwei Mal rechtskräftig verurteilt ist, kann das Gesetz mit einem vorübergehenden oder bleibenden Verlust des Wahlrechts verbinden.
Die Ausübung dieses Wahlrechts ist gemäß den durch Gesetz festgestellten Regeln, Pflicht."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 80 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden direkt gewählt von den Eingesessenen, die Niederländer oder durch Gesetz als niederländische Untertanen anerkannt sind und das durch Gesetz zu bestimmende Alter, das nicht unter 23 Jahren liegen darf, erreicht haben. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
Das Gesetz bestimmt, in wieweit die Ausübung dieses Wahlrechts für die Militärs ab dem Rang eines Offiziers bei den See- und bei den Landstreitkräften für die Zeit, während sie sich unter den Waffen befinden, ausgeschlossen ist.
Von der Ausübung dieses Wahlrechts sind diejenigen ausgeschlossen, denen dieses durch rechtmäßiges richterliches Urteil entzogen ist; sie ihrer Freiheitsrechte rechtmäßig beraubt sind;  sie kraft eines rechtskräftigen richterlichen Urteils wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Verfügung oder Verwaltung über ihre Güter verloren haben, und ihnen die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über eines oder mehrere ihrer Kinder entzogen worden ist. Eine rechtmäßige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wegen Bettelei oder Landstreicherei sowie wegen Trunkenheit in der Öffentlichkeit innerhalb einer gesetzlich fest gelegten Frist mehr als zwei Mal rechtskräftig verurteilt ist, kann das Gesetz mit einem vorübergehenden oder bleibenden Verlust des Wahlrechts verbinden."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 81 umnummeriert zum Artikel 90.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 90 Absatz 2 die Worte "bei den See- und bei den Landstreitkräften" gestrichen.

Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurden im Artikel 90 Absatz 2 die Worte "das nicht unter 23 Jahren liegen darf" ersetzt durch: "das nicht unter 21 Jahren liegen darf".

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972  wurden im Artikel 90 Absatz 2 die Worte "das nicht unter 21 Jahren liegen darf" ersetzt durch: "das nicht unter 18 Jahren liegen darf".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 53 und 54 in geänderter Fassung fortbestehend.

Durch Gesetz vom  11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 77. Die Zahl der Mitglieder der Zweiten Kammer wird nach der Bevölkerungszahl bestimmt, ein Mitglied für 45.000.
Die weiteren Regeln zur Durchführung des Wahlrechts bestimmt das Wahlgesetz."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 77 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Zweite Kammer besteht aus hundert Mitgliedern, die in Wahldistrikten gewählt werden.
Die Aufteilung des Reiches in Wahldistrikte und alles, was ferner das Wahlrecht und die Weise der Wahlausübung betrifft, wird durch Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 81 folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Zweite Kammer besteht aus hundert Mitgliedern, die auf der Grundlage der Verhältniswahl gewählt werden.
Alles, was ferner das Wahlrecht und die Weise der Wahlausübung betrifft, wird durch Gesetz geregelt."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 81 umnummeriert zum Artikel 82.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 84. Die Zweite Kammer besteht aus hundert Mitgliedern, die auf der Grundlage der Verhältniswahl innerhalb der durch Gesetz festgestellten Grenzen  gewählt werden.
Alles, was ferner das Wahlrecht und die Weise der Wahlausübung betrifft, wird durch Gesetz geregelt."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 91.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 91 Absatz 1 die Worte "hundert Mitgliedern" ersetzt durch: "einhundertfünfzig Mitgliedern".

Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurden im Artikel 91 Absatz 2 die Worte "und die Weise der Wahlausübung" ersetzt durch: "und die zu wählenden Personen".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 2 und 53 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 80. Die andere Kammer, die den Namen der ersten führt, wird aus mindestens vierzig und höchstens sechzig Mitgliedern zusammengesetzt; sie müssen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben und werden vom König auf Lebenszeit, unter den durch Verdienste um den Staat, durch Geburt oder Vermögen ausgezeichnetsten Personen, ernannt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 80 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 82. Die andere Kammer, die den Namen der ersten führt, wird aus mindestens zwanzig und höchstens dreißig Mitgliedern zusammengesetzt; sie müssen das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und werden vom König auf Lebenszeit, unter den durch Verdienste um den Staat, durch Geburt oder Vermögen ausgezeichnetsten Personen, ernannt."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 78. Die Erste Kammer besteht aus 39 Mitgliedern.
Sie werden aus den bei den direkten Reichssteuern Höchstveranschlagten berufen.
Het getal dezer hoogst aangeslagenen, waaruit zij worden gekozen, wordt in elke provincie zoo bepaald, dat op iedere drie duizend zielen één, die tevens de overige vereischten bezit om lid dezer Kamer te zijn, verkiesbaar is.
Deze overige vereischten zijn dezelfde, welke voor de leden der Tweede Kamer worden gevorderd.
Sie werden durch die Provinzialstaaten in der folgenden Verteilung gewählt:

für Nordbrabant     5 Mitglieder,
für Gelderland        5 Mitglieder,
für Süd-Holland     7 Mitglieder,
für Nord-Holland   6 Mitglieder,
für Seeland            2 Mitglieder,
für Utrecht             2 Mitglieder,
für Friesland          3 Mitglieder,
für Overyssel         3 Mitglieder,
für Groningen         2 Mitglieder,
für Drente              2 Mitglieder,
 für Limburg            3 Mitglieder."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 78 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 82. Die Erste Kammer besteht aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Provinzialstaaten in der folgenden Verteilung gewählt:

für Nordbrabant     6 Mitglieder,
für Gelderland        6 Mitglieder,
für Süd-Holland   10 Mitglieder,
für Nord-Holland   9 Mitglieder,
für Seeland            2 Mitglieder,
für Utrecht             2 Mitglieder,
für Friesland          4 Mitglieder,
für Overyssel         3 Mitglieder,
für Groningen         3 Mitglieder,
für Drente              2 Mitglieder,
 für Limburg            3 Mitglieder."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 82 folgende Fassung:
"Artikel 82. Die Erste Kammer besteht aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Provinzialstaaten in der gesetzlich bestimmten Weise gewählt."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 83. Die Erste Kammer besteht aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Mitglieder der Provinzialstaaten auf der Grundlage der Verhältniswahl gewählt."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 83 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 85. Die Erste Kammer besteht aus fünfzig Mitgliedern.
Sie werden durch die Mitglieder der Provinzialstaaten auf der Grundlage der Verhältniswahl innerhalb der durch Gesetz festgestellten Grenzen gewählt."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 85 umnummeriert zum Artikel 92.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurden im Artikel 92 Absatz 1 die Worte "fünfzig Mitgliedern" ersetzt durch: "fünfundsiebzig Mitgliedern".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 3 und 55 in geänderter Fassung fortbestehend.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (siehe auch Artikel 231 in der ursprünglichen Fassung):
"Artikel 83. Wenn die Generalstaaten in der doppelten Anzahl einberufen werden, wird zu den ordentlichen Mitgliedern von jeder Kammer eine gleiche Anzahl außerordentlicher Mitglieder hinzugefügt, die auf dieselbe Weise wie die ordentlichen gewählt werden.
Der Beschluß zur Einberufung gibt gleichzeitig den Tag der Wahl an."

Durch Gesetz vom 30. November 1922 wurde der Artikel 83 umnummeriert zum Artikel 84.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 86.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 93.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 51 Absatz 3 und 55 in geänderter Fassung fortbestehend.

Die Sonderbestimmung zur Einberufung der "Generalstaaten in der doppelten Anzahl" der Mitglieder der Kammern bzw. die Verdoppelung der Anzahl der Zweiten Kammer (für bestimmte Beschlüsse) war eine Besonderheit des niederländischen Verfassungsrechts, das in keinem anderen Land Eingang fand; sie galt nur in Fällen der Thronfolgeänderungen, Einsetzung eines Regenten  und der Königswahl sowie bei bis 1848 bei allgemeinen Verfassungsänderungen. Im Zuge der Verfassungsrevision von 1983 wurde sie ganz beseitigt.

Zweiter Abschnitt. Von der Zweiten Kammer der Generalstaaten

Artikel 81. Wählbar für die zweite Kammer sind alle Personen, die in den Provinzen, von welchen sie ernannt werden, wohnhaft und volle dreißig Jahre alt sind.

Die in derselben Provinz erwählten Mitglieder dürfen nicht näher, als im dritten Grade miteinander verwandt oder verschwägert sein.

Land- und Seeoffiziere sind nur dann wählbar, wenn sie einen höheren als Hauptmannsrang bekleiden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 81 umnummeriert zum Artikel 83.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 83 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 79. Um als Mitglied der zweiten Kammer wählbar zu sein, wird allein gefordert, daß man Niederländer ist, im vollen Genuß der bürgerlichen und Bürgerschaftsrechte ist und das Alter von dreißig Jahren erreicht hat."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 79 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 84. Um  Mitglied der Zweiten Kammer sein zu können, wird allein gefordert, daß man männlicher Niederländer ist, nicht durch richterliches Urteil die Verfügung über seine Güter verloren hat, noch von der  Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das Alter von dreißig Jahren erreicht hat."

Durch Gesetz vom  29. November 1917 erhielt der Artikel 84 folgende Fassung:
"Artikel 84. Um  Mitglied der Zweiten Kammer sein zu können, wird gefordert, daß man Niederländer oder durch Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt ist, nicht kraft rechtmäßigem richterlichen Urteil wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche die Verfügung oder Verwaltung über seine Güter verloren hat, noch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und das Alter von dreißig Jahren erreicht hat."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 erhielt der Artikel 84 folgende Fassung:
"Artikel 84. Um  Mitglied der Zweiten Kammer sein zu können, wird gefordert, daß man Niederländer oder durch Gesetz als niederländischer Untertan anerkannt ist, das Alter von dreißig Jahren erreicht hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist noch von der Ausübung des Wahlrechts kraft der infolge des Artikels 81 Absatz 3 getroffenen Regelung ausgenommen ist, es sei denn bei rechtmäßigem Freiheitsentzug und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die nicht wegen Bettelei oder Landstreicherei oder wegen einer Tat, die Trunkenheit in der Öffentlichkeit erweist, erfolgt ist."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 87 und der Hinweis auf den "Artikel 81" wurde ersetzt durch: "Artikel 83".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 94 und der Hinweis auf den "Artikel 83" wurde ersetzt durch: "Artikel 90"

Durch Neufassung 1983 als Artikel 54 Absatz 2 und 56 in geänderter Fassung fortbestehend.

Durch Gesetz vom  11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 80. Diejenigen, die gleich auf mehr als einmal zum Mitglied der Ersten oder der Zweiten oder von beiden Kammern gewählt ist, erklärt, welche dieser Berufungen er annimmt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 80 aufgehoben (siehe aber Artikel 93 Absatz 2 von 1887).

Artikel 82. Die Mitglieder dieser Kammer haben ihren Sitz während drei Jahren.

Ein Drittel wird jedes Jahr nach einem, zu diesem Zweck gemachten Register austreten.

Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 82 umnummeriert zum Artikel 84.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 84 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 81. Die Mitglieder der Zweiten Kammer haben ihren Sitz während vier Jahren.
Die Hälfte wird alle zwei Jahre nach einem, zu diesem Zweck gemachten Register austreten. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 81 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 85. Die Mitglieder der Zweiten Kammer werden auf vier Jahre gewählt.
Sie treten zugleich aus und sind sogleich wieder wählbar."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 85 umnummeriert zum Artikel 86.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 88.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 95.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 52 Absatz 1 und 59 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 83. Die Mitglieder dieser Kammer stimmen für sich selbst, ohne Auftrag von oder Rücksprache mit der Versammlung, welche sie ernannt hat.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 83 umnummeriert zum Artikel 85.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 85 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 82. Die Mitglieder stimmen, gemäß Eid und Gesetz, ohne Aufträgen von oder Rücksprache mit denen, welche sie berufen haben."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 82 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Mitglieder stimmen ohne Aufträge von oder Rücksprache mit denen, welche sie berufen haben."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 87.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 89.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 89 umnummeriert zum Artikel 96.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 67 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 84. Beim Antritt ihrer Funktionen schwören sie, ein jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, folgenden Eid:

"Ich schwöre (gelobe), die Verfassung des Königreichs zu befolgen und aufrecht zu erhalten; bei keiner Gelegenheit und unter keinem Vorwande mich dessen zu entbinden, oder einzuwilligen, daß sich irgend Jemand davon entbinde; aus allen meinen Kräften die Unabhängigkeit des Königreichs und die öffentliche und persönliche Freiheit zu bewahren und zu schützen; und so viel es an mir liegen wird, zu dem Wachstum der allgemeinen Wohlfahrt beizutragen, ohne mich davon durch irgend ein besonderes oder provinzielles Interesse abhalten zu lassen.
So wahr mir Gott helfe !"

Sie sollen zu diesem Eide nur zugelassen werden, nachdem sie folgenden Eid zur Reinigung geleistet haben:

"Ich schwöre (erkläre), daß ich, um zum Mitglied der zweiten Kammer der Generalstaaten berufen zu werden, weder direkt noch indirekt an keine Personen, ob in oder außer Dienstes, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Versprechungen gegeben oder versprochen habe.
Ich schwöre (gelobe), daß ich, um in diesem Amt etwas zu tun oder zu unterlassen, von niemandem irgendwelche Versprechungen oder Geschenke annehmen werde, und zwar weder direkt noch indirekt.
So wahr mir Gott helfe !"

Diese Eide werden in die Hände des Königs, oder in einer Sitzung der zweiten Kammer, in die Hände des Präsidenten abgelegt, der durch den König hierzu ermächtigt ist.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 86.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 86 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 83. Beim Antritt ihres Amtes legen sie, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, folgenden Eid oder folgendes Gelöbnis ab:

"Ich schwöre (gelobe) der Verfassung die Treue.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"
Ehe sie zu diesem Eid oder Gelöbnis zugelassen werden, legen sie folgenden Eid (Erklärung und Gelöbnis) zur Reinigung ab:
Ich schwöre (gelobe), daß ich, um zum Mitglied der Zweiten Kammer der Generalstaaten berufen zu werden, weder direkt noch indirekt an keine Personen, ob in oder außer Dienstes, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Versprechen gegeben oder versprochen habe.
Ich schwöre (gelobe), daß ich um in diesem Amte etwas zu tun oder zu unterlassen, von niemandem, wer es auch sei, irgendwelche Versprechungen oder Geschenke annehmen werde, und zwar weder direkt noch indirekt.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"
Diese Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) werden in die Hände des Königs, oder in einer Sitzung der Zweiten Kammer, in die Hände des Vorsitzenden abgelegt, der durch den König hierzu ermächtigt ist."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 83 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 87. Beim Antritt ihres Amtes legen sie, folgenden Eid oder folgendes Gelöbnis ab:

"Ich schwöre (gelobe) der Verfassung die Treue.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"
Ehe sie zu diesem Eid oder Gelöbnis zugelassen werden, legen sie folgenden Eid (Erklärung und Gelöbnis) zur Reinigung ab:
Ich schwöre (gelobe), daß ich, um zum Mitglied der Generalstaaten berufen zu werden, weder direkt noch indirekt an keine Personen, unter welchem Namen oder Vorwand auch immer, irgendwelche Geschenke oder Versprechen gegeben oder versprochen habe.
Ich schwöre (gelobe), daß ich um in diesem Amte etwas zu tun oder zu unterlassen, von niemandem, wer es auch sei, irgendwelche Versprechungen oder Geschenke annehmen werde, und zwar weder direkt noch indirekt.
So wahr mir Gott der Allmächtige helfe ! (Das gelobe ich !)"
Diese Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) werden in die Hände des Königs, oder in einer Sitzung der Zweiten Kammer, in die Hände des Vorsitzenden abgelegt, der durch den König hierzu ermächtigt ist."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 88.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 90.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 90 umnummeriert zum Artikel 97.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 60 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 85. Der König beruft aus einer Liste von drei Mitglieder, die ihm durch die Kammer überreicht wird, einen um die Vorstandschaft während der Zeit von der Eröffnung bis zur Schließung der Sitzung wahrzunehmen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 85 umnummeriert zum Artikel 87.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 87 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 84. Der Vorsitzende wird durch den König für den Zeitraum einer Sitzung aus einer, durch die Kammer überreichten Liste von drei Mitglieder berufen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 84 umnummeriert zum Artikel 88.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 89.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 89 umnummeriert zum Artikel 91.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 98.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 61 in geänderter Fassung fortbestehend.

Diese, noch aus der "hochmonarchischen" Zeit stammende Vorschrift wurde z.B. in den deutschen Landesverfassungen bereits in monarchischer Zeit größtenteils gestrichen; die Reichsverfassung kannte sie überhaupt nicht; in den Niederlanden erst 1983 weggefallen.

Artikel 86. Die Mitglieder dieser Kammern erhalten für die Reisekosten eine durch das Gesetz festgestellte Entschädigung, welche nach der Entfernung der Orte berechnet wird.

Sie erhalten außerdem für Kosten des Aufenthalts jährlich eine Summe von 2500 Gulden.

Diese Entschädigung, welche monatlich ausbezahlt wird, können diejenigen Mitglieder, die in der Zwischenzeit von einer Session zur andern nicht erheben, die nicht bei den letzten Sitzungen gegenwärtig waren, es sei denn, sie bewiesen, daß sie durch Krankheit abgehalten worden sind.

Diese Regelung war 1815 sehr fortschrittlich; in Deutschland erst 1906 eingeführt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 86 umnummeriert zum Artikel 88.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 88 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 85. Die Mitglieder genießen, zur Vergütung der Reisekosten für ihre Fahrt zu jeder Sitzung, eine Entschädigung, die nach der Entfernung der Orte berechnet, durch ein Gesetz geregelt wird.
Als weitere Entschädigung wird ihm eine Summe von 2000 Gulden jährlich gewährt.
Diese Entschädigung genießen nicht diejenige, die für die Zeit der Sitzung während einer Sitzung abwesend waren."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 85 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 89. Die Mitglieder genießen, zur Vergütung der Reisekosten für ihre Fahrt zu jeder Sitzung, eine Entschädigung, die nach der Entfernung der Orte berechnet, durch ein Gesetz geregelt wird.
Als weitere Entschädigung wird ihm eine Summe von 2000 Gulden jährlich gewährt.
Diese Entschädigung genießen die Mitglieder nicht, die das Amt eines Ministers bekleiden, noch diejenigen, die für die Zeit der Sitzung während einer Sitzung abwesend waren."

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 89 folgende Fassung:
"Artikel 89. Die Mitglieder erhalten nach den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung von 3000 Gulden jährlich und eine Vergütung der Reisekosten.
Die im vorigen Absatz genannte Entschädigung wird nicht durch die Mitglieder in Anspruch genommen, die das Amt eines Ministers bekleiden, oder durch die, die während einer Sitzung abwesend sind.
Austretende Mitglieder empfangen eine Pension von 100 Gulden jährlich für jedes Jahr, das sie nach dem Zustandekommen dieser Bestimmungen Mitglied der Kammer waren, aber höchstens 2000 Gulden. Die Pension verfällt mit dem Tag, wenn das ausgetretene Mitglied wiedergewählt wird und er wieder in den Genuß der im ersten Absatz genannte Entschädigung kommt."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 89 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 90. Die Mitglieder erhalten nach den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung von 5000 Gulden jährlich und eine Vergütung der Reisekosten. An den Vorsitzenden wird auch eine Zulage von 5000 Gulden jährlich gezahlt.
Die im vorigen Absatz genannte Entschädigung wird nicht durch die Mitglieder in Anspruch genommen, die das Amt eines Ministers bekleiden, oder durch die, die während einer Sitzung abwesend sind.
Austretende Mitglieder empfangen eine Pension von 150 Gulden jährlich für jedes Jahr, das sie nach dem Zustandekommen dieser Bestimmungen Mitglied der Kammer waren, aber höchstens 3000 Gulden. Die Pension verfällt mit dem Tag, wenn das ausgetretene Mitglied wiedergewählt wird und er wieder in den Genuß der im ersten Absatz genannte Entschädigung kommt.
An Witwen und Waisen von Kammermitgliedern oder ehemaligen Kammermitgliedern werden Pensionen gemäß den durch Gesetz festgestellten Regelungen gezahlt."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 90 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 92. Die Mitglieder erhalten nach den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung von 4500 Gulden jährlich und eine Vergütung der Reisekosten. An den Vorsitzenden wird auch eine Zulage von 4500 Gulden jährlich gezahlt.
Die im vorigen Absatz genannte Entschädigung wird nicht durch die Mitglieder in Anspruch genommen, die das Amt eines Ministers bekleiden, oder durch die, die während einer Sitzung abwesend sind, oder in Folge der Geschäftsordnung der Kammer von den Sitzungen ausgeschlossen sind.
Austretende Mitglieder empfangen eine Pension von 120 Gulden jährlich für jedes Jahr ihrer Mitgliedschaft in der Kammer, aber höchstens 2800 Gulden. Die Pensionen werden nicht gewährt, solange ein ausgetretenes Mitglied das Amt eines Ministers bekleidet oder nach ihrer Wiederwahl, wenn sie wieder die im Absatz 1 genannte Entschädigung erhalten. Das Gesetz regelt, welche andere Zahlungen, worin die Pensionen mittelbar oder unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse ein Einkommen oder eine Pension enthalten sind, die vorgenannte Pensionen vermindert werden.
An Witwen und Waisen von Kammermitgliedern oder ehemaligen Kammermitgliedern werden Pensionen gemäß den durch Gesetz festgestellten Regelungen gezahlt.
Die Beträge, die durch diesen Artikel festgelegt sind, können durch ein Gesetz geändert werden.
Die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf eines solchen Gesetzes sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung oder zum Widerruf eines solchen Gesetzes nicht annehmen als mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder, aus denen die Kammern zusammengesetzt ist."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 99.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Die Mitglieder erhalten nach den durch Gesetz festgestellten Regelungen eine Entschädigung und eine Vergütung für die Kosten, welche sich aus der Erfüllung ihres Amtes ergibt. Der Vorsitzende erhält außerdem eine jährliche Zulage, deren Höhe gesetzlich bestimmt wird.
Auf die im vorangehenden Absatz genannten Gesetze ist das im letzten Absatz von Artikel 30 bestimmte anwendbar.
Das Ruhegehalt der Mitglieder wird durch Gesetz geregelt. Durch dieses Gesetz können auch Regeln über die Zuerkennung einer vorübergehenden Unterstützung beim Ausscheiden aufgestellt werden.
Die Pensionen der Witwen und Waisen von Kammermitgliedern oder ausgetretenen Kammermitgliedern werden gesetzlich geregelt."

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 erhielt der Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Das Gesetz regelt die Geldentschädigungen zu Gunsten der Mitglieder und der gewesenen Mitglieder sowie ihrer Angehörigen. Die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf dieses Gesetzes allein verabschiedet, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für die Annahme ausgesprochen haben."

Durch Neufassung 1983 als Artikel 63 in geänderter Fassung fortbestehend.

Dritter Abschnitt. Von der Ersten  Kammer der Generalstaaten

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 90. Um Mitglied der Ersten Kammer sein zu können, muß man Bedingungen erfüllen, die für die Mitgliedschaft in der Zweiten Kammer erforderlich sind und bovendien of behooren tot de hoogstaangeslagenen in de Rijks directe belastingen of eene of meer hooge en gewigtige openbare betrekkingen, bij de wet aangewezen, bekleeden of bekleed hebben.
Het getal der hierboven bedoelde hoogstaangeslagenen wordt in elke provincie bepaald tot één, die tevens de algemeene vereischten bezit om lid der Staten-Generaal te zijn, op iedere vijftien honderd zielen. "

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 90 folgende Fassung:
"Artikel 90. Um Mitglied der Ersten Kammer sein zu können, muß man dieselben Bedingungen erfüllen, die für die Mitgliedschaft der Zweiten Kammer erforderlich sind."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 90 umnummeriert zum Artikel 91.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 93.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 93 umnummeriert zum Artikel 100.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 54 Absatz 2 und 59 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 87.  Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten für Reise- und Aufenthaltskosten eine Summe von 3000 Gulden jährlich.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 87 umnummeriert zum Artikel 89.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 89 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 86. Die Mitglieder dieser Kammer haben ihren Sitz während neun Jahren.
Ein Drittel wird alle drei  Jahre nach einem, zu diesem Zweck gemachten Register austreten. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar. Artikel 82 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Königs die gleichen Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind.
Sie genießen Reise und Verpflegungskosten gemäß dem Gesetz."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 86 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 91. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden auf neun Jahre gewählt. Artikel 86 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden, der durch den König hierzu ermächtigt wird.
Sie genießen Reise und Verpflegungskosten gemäß dem Gesetz.
Ein Drittel wird alle drei  Jahre nach einem, zu diesem Zweck gemachten Register austreten. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 91 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 92. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden auf sechs Jahre gewählt. Artikel 87 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden, der durch den König hierzu ermächtigt wird.
Sie genießen Reise und Verpflegungskosten gemäß dem Gesetz.
Die Hälfte wird alle drei Jahre erneuert. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 94 und der Hinweis auf den "Artikel 87" wurde ersetzt durch: "Artikel 89".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 94 umnummeriert zum Artikel 101 und der Hinweis auf den "Artikel 89" wurde ersetzt durch: "Artikel 96".

Durch Gesetz vom 23. August 1956 wurde der Artikel 101 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 wurde aufgehoben.
- der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 3 und erhielt folgende Fassung:
"Alle drei Jahre treten abwechsend achtunddreißig Mitglieder und siebenunddreißig Mitglieder aus. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar."
- folgender Absatz wurde dem Artikel angefügt:
"Die Mitglieder erhalten nach gesetzlich bestimmten Regeln eine Vergütung für die Kosten, welche sich aus der Erfüllung ihres Amtes ergeben. Der Vorsitzende erhält außerdem eine jährliche Zulage, deren Höhe gesetzlich bestimmt wird. Auf das die Zulage betreffende Gesetz ist das im letzten Absatz von Artikel 30 bestimmte anwendbar."

Durch Gesetz vom 10. Februar 1972 erhielt der Artikel 101 folgende Fassung:
"Artikel 101. Die Mitglieder der Ersten Kammer werden auf sechs Jahre gewählt. Artkel 96 ist auf diese anzuwenden.
Sie legen bei Antritt ihres Amtes die gleichen Eide (Gelöbnisse und Erklärungen) ab, als für die Mitglieder der Zweiten Kammer vorgeschrieben sind und zwar in die Hände des Königs oder in der Sitzung der Ersten Kammer in die Hände des Vorsitzenden, der durch den König hierzu ermächtigt wird.
Alle drei Jahre treten abwechsend achtunddreißig Mitglieder und siebenunddreißig Mitglieder aus. Die austretenden Mitglieder sind sogleich wieder wählbar.
Das Gesetz regelt die Geldentschädigungen zugunsten der Mitglieder. Die Kammern der Generalstaaten können den Entwurf dieses Gesetzes allein verabschiedet, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sich für die Annahme ausgesprochen haben.Der Vorsitzende erhält außerdem eine jährliche Zulage, deren Höhe gesetzlich bestimmt wird. Auf das die Zulage betreffende Gesetz ist das im letzten Absatz von Artikel 30 bestimmte anwendbar."

Durch Neufassung 1983 als Artikel 63 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 88. Wenn sie ihre Funktionen antreten, so leisten sie, jeder nach den Vorschriften seines Glaubens, denselben Eid in die Hände des Königs, der für die Mitglieder der zweiten Kammer vorgeschrieben ist.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 88 umnummeriert zum Artikel 90.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 90 aufgehoben.

Artikel 89. Der Vorsitzende der ersten Kammer wird durch den König ernannt, der die Vorstandschaft während der Zeit von der Eröffnung zur Schließung der Sitzung wahrzunehmen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 89 umnummeriert zum Artikel 91.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 91 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 87. Der Vorsitzende wird durch den König für den Zeitraum einer Sitzung ernannt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 87 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 92. Der Vorsitzende wird durch den König aus deren Mitgliedern für die Zeitdauer einer Sitzung ernannt."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 93.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 93 umnummeriert zum Artikel 95.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 95 umnummeriert zum Artikel 102.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 61 in geänderter Fassung fortbestehend.

Vierter Abschnitt. Gemeinschaftliche Bestimmungen für beide Kammern

Artikel 90. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 90 umnummeriert zum Artikel 92.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 88.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 88 umnummeriert und erhielt folgende Fassung (siehe Artikel 80 von 1848):
"Artikel 93. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
Diejenigen, die gleich auf mehr als einmal zum Mitglied der Ersten oder der Zweiten oder von beiden Kammern gewählt ist, erklärt, welche dieser Berufungen er annimmt."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 93 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 94. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
Der gleichzeitig zu einem Mitglied beider Kammern gewählt ist, erklärt, welche dieser Berufungen er annimmt."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 94 umnummeriert zum Artikel 96.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 103.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 56 Absatz 1 und 59 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 91. Die Vorstände der Departements der allgemeinen Verwaltung haben Zutritt in beide Kammern.

Sie haben aber nur dann eine beratschlagende Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 91 umnummeriert zum Artikel 93.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 93 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 89. Die Vorstände der ministeriellen Departements haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben allein eine beratende Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht als mit den Interessen und der Sicherheit des Reiches, der Kolonien und Besitzungen des Reiches in in anderen Weltteilen für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert werden, um in deren Sitzung anwesend zu sein.".

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 89 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 94. Die Vorstände der ministeriellen Departements haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben allein eine beratende Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht als mit den Interessen des Reiches für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert werden, um in deren Sitzung anwesend zu sein."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 94 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 95. Die Vorstände der ministeriellen Departements haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben allein eine beratende Stimme, wenn sie wirkliche Mitglieder der Kammer, worin sie sitzen, sind. Sie können in der Sitzung von ihnen hierzu bestimmte Beamte zu ihrer Unterstützung heranziehen.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht als mit den Interessen des Staates für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert werden, um in deren Sitzung anwesend zu sein."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 95 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 97. Die Minister haben Zutritt in beide Kammern. Sie haben als solche alleine eine beratende Stimme. Sie können in den Sitzungen von ihnen hierzu bestimmte Beamte zu ihrer Unterstützung heranziehen.
Sie geben den Kammern mündlich oder schriftlich die verlangten Aufklärungen, soweit dies nicht mit den Interessen des Staates für unvereinbar erachtet wird.
Sie können durch jede der Kammern aufgefordert werden, um in der Sitzung anwesend zu sein."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 97 umnummeriert zum Artikel 104.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 68 und 69 in geänderter Fassung fortbestehend.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 90. Die Zweite Kammer hat das durch Gesetz zu regelnde Recht der Untersuchung (Enquete)."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 90 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 95. Beide Kammern haben gesondert und in gemeinsamer Sitzung das durch Gesetz zu regelnde Recht der Untersuchung (Enquete)."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 95 umnummeriert zum Artikel 96.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 98.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 98 umnummeriert zum Artikel 105.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 70 fortbestehend.

Artikel 92. Die Mitlgieder der Generalstaaten können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder der Rechnungskammer sein oder rechnungspflichtige Stellen bekleiden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 94.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 94 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 91. Die Mitglieder der Generalstaaten können nicht gleichzeitig Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft des Obersten Gerichtshofes, noch Mitglieder der Rechnungskammer, noch Kommissar des Königs in den Provinzen, noch geestelijken, noch Pfarrer sein.
Militärpersonen, welche im Dienst stehen, die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt. Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück.
Beamte, die für eine Wahl antreten, sind innerhalb ihres Amtsdistrikts nicht wählbar.
Mitglieder der Generalstaaten, die besoldeten Staatsämtern annehmen oder im Staatsdienst befördert werden, hören auf, Mitglieder der Kammern zu sein, sind aber sogleich wieder wählbar."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 91 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 96. Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht zu gleicher Zeit Vizepräsident oder Mitglied des Staatsrates, Präsident, Vizepräsident oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft oder Generalanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof, noch Präsident oder Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, noch Kommissar des Königs in einer Provinz sein.
Das Gesetz regelt, soweit erforderlich, die Folgen des Zusammentreffens der Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern mit anderen als den durch Absatz 1 ausgeschlossenen Ämtern, die aus der Staatskasse besoldet werden.
Militärpersonen, welche im Dienst stehen, die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt. Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück.
Zij die na hunne verkiezing tot lid van de Staten-Generaal een bezoldigd Staatsambt, dat zij niet reeds tijdens die verkiezing vervulden, aannemen, verliezen van regtswege het lidmaatschap, maar zijn herkiesbaar. "

Durch Gesetz vom 29. November 1917 wurde der Artikel 96 Absatz 4 aufgehoben.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 96 umnummeriert und zum Artikel 97.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 97 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 99. Ein Mitglied der Generalstaaten kann nicht zu gleicher Zeit Minister, Vizepräsident oder Mitglied des Staatsrates, Präsident, Vizepräsident oder Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft oder Generalanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof, noch Präsident oder Mitglied der Allgemeinen Rechnungskammer, noch Kommissar des Königs in einer Provinz sein.
Dennoch kann ein Minister, wenn er zum Mitglied der Generalstaaten gewählt wurde, für höchstens drei Monate nach seiner Zulassung zum Mitglied das Amt eines Ministers und die Mitgliedschaft der Generalstaaten vereinen.
Das Gesetz regelt, soweit erforderlich, die Folgen des Zusammentreffens der Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern mit anderen als den durch Absatz 1 ausgeschlossenen Ämtern, die aus der Staatskasse besoldet werden.
Militärpersonen, welche im Dienst stehen, die ihre Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern antreten, sind während der Dauer dieser Mitgliedschaft von Rechtswegen außer Dienst gestellt. Hören sie auf, Mitglied zu sein, kehren sie in den Dienst zurück."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 106.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 93. Mitglieder der Provinzialstaaten, die in einer der Kammern der Generalstaaten einen Sitz einnehmen, hören auf, den Provinzialstaaten anzugehören.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 93 umnummeriert zum Artikel 95.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 93 aufgehoben (siehe aber Artikel 124 in der Fassung von 1848); zugleich wurde folgender Artikel an dieser Stelle eingefügt:
"Artikel 92. Die Mitglieder der Kammern sind nicht wegen ihrer Berichte, welche sie in einer Sitzung gemacht haben, gerichtlich verfolgbar."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 92 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 97. Die Mitglieder der Generalstaaten sind nicht wegen ihrer Worte, die sie auf einer Sitzung gesagt oder die sie schriftlich vorgelegt haben, gerichtlich verfolgbar."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 97 umnummeriert und erhielten folgende Fassung:
"Artikel 98. Die Mitglieder der Generalstaaten, sowie die Minister, die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Kommissarien und die in Artikel 95 Absatz 1 genannten Beamten, sind nicht wegen ihrer Worte, die sie auf einer Sitzung gesagt oder die sie schriftlich vorgelegt haben, gerichtlich verfolgbar."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 98 umnummeriert zum Artikel 100 und die Hinweise auf die "Artikel 111" und "Artikel 95" wurden ersetzt durch: "Artikel 113" und "Artikel 97".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 107 und die Hinweise auf die "Artikel 113" und "Artikel 97" wurden ersetzt durch: "Artikel 120" und "Artikel 104".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 71 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 94. Jede Kammer untersucht die Vollmachten der  neu eingetretenen Mitglieder und beschließt über die Streitigkeiten, welche derenthalben erhoben werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 94 umnummeriert zum Artikel 96.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 96 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 93. Jede der Kammern untersucht die Vollmachten ihrer neu eingetretenen Mitglieder und beschließt über Streitigkeiten, welche in bezug auf die Vollmachten oder die Wahl selbst entstehen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 92 umnummeriert zum Artikel 98.

Durch Gesetz vom 29. November 1917 erhielt der Artikel 98 folgende Fassung:
"Artikel 98. Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, untersucht jede Kammer die Vollmachten ihrer neu eingetretenen Mitglieder und beschließt nach den durch Gesetz festzustellenden Regeln uber Streitigkeiten, welche in bezug auf die Vollmachten oder die Wahl selbst entstehen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 98 umnummeriert zum Artikel 99.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 101.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 108.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 58 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 95. Jede Kammer ernennt ihren Schriftführer.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 95 umnummeriert zum Artikel 97.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 97 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 94. Jede Kammer ernennt ihren Schriftführer außerhalb ihrer Mitte."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 94 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 99.Jede Kammer ernennt ihren Schriftführer.
Diese darf nicht gleichzeitig Mitglied einer Kammer sein."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 100.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 102.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 109.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 61 Absatz 2  in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 96. Jede der beiden Kammern führt den Titel: "Edelmögende Herren" (Edel Mogende Heeren).

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 98.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 98 aufgehoben.

Artikel 97. Die Generalstaaten versammeln sich wenigstens einmal jährlich.

Ihre ordentliche Sitzung wird den dritten Montag im Oktober eröffnet.

Der König kann die Kammern auch außerordentlich zusammenberufen, sooft er es für notwendig erachtet.

Für 1815 im Vergleich zu den deutschen und anderen Verfassungen sehr fortschrittlich, da das Parlament von Verfassungs wegen versammelt und nicht nur auf den alleinigen Willen des Königs zusammenkommen kann.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 97 umnummeriert zum Artikel 99.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 99 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 95. Die Generalstaaten versammeln sich wenigstens einmal jährlich.
Ihre ordentliche Sitzung wird den dritten Montag im September eröffnet.
Der König kann die Kammern auch außerordentlich zusammenberufen, sooft er es für notwendig erachtet."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 95 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 100.Die Generalstaaten kommen wenigstens einmal jährlich zusammen.
Ihre ordentliche Sitzung wird den dritten Dienstag im September eröffnet.
Der König kann die Kammern auch außerordentlich zusammenberufen, sooft er es für notwendig erachtet."

Der 3. Dienstag im September ist heute noch der Tag der Eröffnung der ordentlichen Sitzung der Generalstaaten mit einer Thronrede des Monarchen ("Prinzjesdag").

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 101.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 103.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 110.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 65 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 98. In Friedenszeiten werden die Sitzungen der Kammern abwechselnd, Jahr um Jahr, in einer Stadt der nördlichen und in einer der südlichen Provinzen abgehalten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 98 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 96. Die außerordentlichen Sitzungen der beiden Kammern, und ebenso die gemeinsamen Sitzungen, werden öffentlich abgehalten.
Die Türen werden geschlossen, wenn der zehnte Teil der anwesenden Mitglieder es fordert oder der Vorsitzende es notwendig findet.
Die Versammlung beschließt, ob bei geschlossenen Türen beraten werden soll.
Über die in einer geschlossenen Versammlung behandelten Punkte kann in dieser auch ein Beschluß angenommen werden."

Durch Gesetz vom  6. November 1887 wurde der Artikel 96 umnummeriert zum Artikel 101.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 102.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 104.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 111.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 66 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 99. Die Generalstaaten versammeln sich ohne vorherigen Aufruf beim Tode des Königs. Die Mitglieder, welche sich fünfzehn Tage nach dem Tode des Königs an dem Orte, der als  Sitz der Regierung festgestellt ist, befinden, eröffnen die außerordentliche Sitzung.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 99 umnummeriert zum Artikel 100.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 100 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 97. Wenn die Generalstaaten beim Tode des Königs oder bei einem Verzicht auf die Krone nicht versammelt sind, so versammeln sie sich ohne vorhergehenden Aufruf.
Diese außerordentliche Sitzung wird am fünfzehnten Tage nach dem Tode oder dem Verzicht auf die Krone eröffnet. Sind die Kammern aufgelost, dann so fängt diese Frist nach dem Abschluß der neuen Wahl an."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 97 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 102.Ist beim Tode des Königs oder bei einem Verzicht auf die Krone die Sitzung geschlossen, dann versammeln sich die Generalstaaten ohne vorherigen Aufruf.
Diese außerordentliche Sitzung wird am fünften Tag nach dem Tode oder dem Verzicht auf die Krone eröffnet.
Sind die Kammern aufgelöst, dann fängt diese Frist nach dem Abschluß der neuen Wahl an."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 103.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 105.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 112.

siehe auch Artikel 52 (in der ursprünglichen Fassung)

Durch Neufassung 1983 als Artikel 32 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 100. Die Versammlung der Generalstaaten wird bei einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern durch den König oder auch durch einen Kommissar in seinem Auftrag eröffnet und auf dieselbe Weise geschlossen, wenn Er erachtet, daß die Belange des Reiches es nicht erfordern, die Sitzung länger andauern zu lassen.

Die ordentliche jährliche Sitzung dauert wenigstens zwanzig Tage.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 101.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 101 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 98. Die Versammlung der Generalstaaten wird bei einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern durch den König oder auch durch einen Kommissar in seinem Auftrag eröffnet und auf dieselbe Weise geschlossen, wenn er erachtet, daß die Belange des Reiches es nicht erfordern, die Sitzung länger andauern zu lassen.
Die ordentliche jährliche Sitzung dauert wenigstens zwanzig Tage, sofern nicht der König von seinem in Artikel 70 festgeschriebenen Recht Gebrauch macht."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 98 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 103.Die Generalstaaten werden in einer gemeinsamen Versammlung beider Kammern durch den König oder durch einen Kommissar in seinem Auftrag eröffnet. Sie werden auf dieselbe Weise geschlossen, wenn er erachtet, daß die Belange des Staates es nicht erfordern sie fortdauern zu lassen.
Die ordentliche jährliche Sitzung dauert wenigstens zwanzig Tage, sofern nicht der König von seinem in Artikel 73 festgeschriebenen Recht Gebrauch macht."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 104.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 106 und der Hinweis auf den "Artikel 73" wurde ersetzt durch: "Artikel 75".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 113 und der Hinweis auf den "Artikel 75" wurde ersetzt durch: "Artikel 82".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 65 in geänderter Fassung fortbestehend.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 99. Bei Auflösung einer der Kammern oder von beiden, schließt der König zugleich die Versammlungen der Generalstaaten.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 99 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 104. Bei Auflösung einer der Kammern oder von beiden, schließt der König zugleich die Generalstaaten."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 105.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 107.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 114.

Durch Neufassung 1983 ersatzlos weggelassen, da es keinen Schluß der Sitzungen (Sitzungsperiode) mehr gibt.

Artikel 101. Keine der beiden Kammern können Angelegenheiten beschließen, wenn nicht mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 101 umnummeriert zum Artikel 102.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 102 umnummeriert und erhielt folgende Fassung::
"Artikel 100. Die Kammern dürfen weder getrennt noch in gemeinsamer Sitzung beraten oder beschließen, sofern nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 100 umnummeriert zum Artikel 105.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 106.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 108.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 115.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 67 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 102. Alle Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gefaßt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 103.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 103 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 101. Alle Beschlüsse werden durch die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird der Beschluß bis zur folgenden Sitzung zurückgestellt.
In diesem und ebenso in einer vollzähligen Sitzung wird, bei Stimmengleichheit, der Vorschlag als nicht angenommen betrachtet."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 101 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 106. Alle Beschlüsse über Sachen werden mit absoluter Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt.
Bei Stimmenmehrheit wird der Beschluß bis zur folgenden Sitzung zurückgestellt.
In diesem und ebenso in einer vollzähligen Sitzung wird, bei Stimmengleichheit, der Vorschlag als nicht angenommen betrachtet.
Die Abstimmung muß durch namentlichen Aufruf geschehen, wenn eines der Mitglieder es verlangt und alsdann mündlich."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 107.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 109.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 116.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 67 Absätze 2 und 4 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 103. Über alle Sachen wird mündlich und mit Namensaufruf abgestimmt, doch bei den Wahlen oder Vorschlägen von Personen wird mit abgedeckten Zetteln abgestimmt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 103 umnummeriert zum Artikel 104.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 102.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 102 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 107. Die Abstimmung über Personen für die in der Verfassung vorgesehenen Ernennungen und Vorschläge erfolgt mit geschlossenen und nicht unterzeichneten Zetteln.
Die absolute Mehrheit der abstimmenden Mitglieder entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 108.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 110.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 117.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 104. Wenn in Folge dieser Verfassung eine gemeinsame Sitzung abgehalten wird, ob die zweite Kammer in einfacher oder doppelter Anzahl ist, sitzen die Mitglieder ohne Unterschied, welcher Kammer sie angehören.

Der Vorsitzende der ersten Kammer hat die Führung der Versammlung.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 105.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 105 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 103. Bei einer gemeinsamen Sitzung werden die beiden Kammern als nur eine betrachtet und ihre Mitglieder nehmen nach Willkür untereinander Platz.
Der Vorsitzende der Ersten Kammer hat die Leitung der Versammlung."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 102 umnummeriert zum Artikel 108.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 109.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 111.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 118.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Fünfter Abschnitt. Von der gesetzgebenden Gewalt

Artikel 105. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinsam durch den König und die Generalstaaten ausgeübt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 105 umnummeriert zum Artikel 106.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 104.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 104 umnummeriert zum Artikel 109.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 110.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 112.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 119.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 81 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 106. Der König richtet seine Vorschläge an die zweite Kammer, und zwar entweder durch eine schriftliche Botschaft, welche die Gründe dieses Vorschlags enthält, oder durch eine Kommission.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 106 umnummeriert zum Artikel 107.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 107 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 105. Der König richtet seine Vorschläge, entweder für Gesetze oder anderes, an die Zweite Kammer durch eine schriftliche Botschaft, welche die Gründe dieses Vorschlags enthält oder durch eine Kommission"

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 105 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 110. Der König richtet seine Vorschläge, entweder für Gesetze oder anderes, an die Zweite Kammer durch eine schriftliche Botschaft oder durch eine Kommission.
Er kann an besondere, durch ihn angewiesene Kommissare beauftragen, die Minister bei der Behandlung dieser Vorschläge in der Sitzung der Generalstaaten zu unterstützen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 111.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 113.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 120.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 82 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 107. Über einen eingebrachten Vorschlag des Königs darf die gesamte Kammer nicht Rat gehalten werden, als bis derselbe in den verschiedenen Abteilungen, in welche alle Mitglieder der Kammer aufgeteilt sind und welche zu festgelegten Zeiten durch das Los erneuert werden, geprüft worden ist.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 107 umnummeriert zum Artikel 108.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 108 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 106. Über einen vom König gemachten Vorschlag darf die gesamte Kammer nicht beraten, als bis derselbe in den verschiedenen Abteilungen, in welche alle Mitglieder der Kammer aufgeteilt sind und welche zu festgelegten Zeiten durch das Los erneuert werden, geprüft worden ist."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 106 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 111. Der öffentlichen Beratung über einen eingebrachten Vorschlag des Königs geht stets eine Untersuchung dieses Vorschlags voraus.
Die Kammer bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die Weise, in der diese Untersuchung angestellt werden soll."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 112.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 114.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 121.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 108. Die Sitzungen der zweiten Kammer der Generalstaaten werden öffentlich abgehalten. Die Kammer kann hinter geschlossenen Türen Rat halten, wenn der zehnte Teil der anwesenden Mitglieder es fordert oder der Präsident es für notwendig erachtet.

Über die Punkte, die bei geschlossenen Türen behandelt worden sind, kann auch in derselben ein Beschluß gefaßt werden.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 109.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 109 aufgehoben (siehe aber Artikel 96 in der Fassung von 1848).

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 107. Die Zweite Kammer hat das Recht, Änderungen in den Vorschlägen den Königs zu machen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 107 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 112. Die Zweite Kammer wie auch die gemeinsame Versammlung der Generalstaaten hat das Recht, Änderungen in den Vorschlägen des Königs zu machen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 113.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 115.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 122.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 84 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 109. Wenn die zweite Kammer, nachdem sie über die allgemeinen Anträge, die aus den unterschiedlichen Abteilungen gekommen sind, beratschlagt hat und die Annahme des Vorschlags beschließt, sendet sie denselben an die erste Kammer mit der folgenden zustimmenden Formel zu:
"Die zweite Kammer der Generalstaaten übersendet hierbei an die erste Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs und sie glaubt, daß die Generalstaaten sich mit demselben vereinigen sollten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 110.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 110 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 108. Wenn die Zweite Kammer die Annahme dieses Vorschlags, ob unverändert oder verändert, beschließt, sendet sie ihn an die Erste Kammer mit der folgenden Formel:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag des Königs und sie glaubt, daß diese so wie sie vorliegt, durch die Generalstaaten angenommen werden sollte."
Wenn die Zweite Kammer die Nichtannahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König hiervon mit folgender Formel Kenntnis:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt dem König ihren Dank für Seinen Eifer zur Förderung der Belange des Reiches und ersucht Ihn ehrerbietig, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 108 umnummeriert zum Artikel 113 und die Worte "Belange des Reiches" wurden ersetzt durch: "Belange des Staates".

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 114.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 116.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 123.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.

Artikel 110. So die zweite Kammer den Vorschlag des Königs nicht annehmen zu können glaubt, gibt sie dem König hiervon mit folgenden Worten Kenntnis:
"Die zweite Kammer der Generalstaaten bezeugt dem König ihren Dank für Seinen Eifer zur Förderung der Belange des Reiches und ersucht Ihn ehrerbietigst, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 111.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 111 aufgehoben (siehe aber Artikel 108 Absatz 2 in der Fassung von 1848).

Artikel 111. So die erste Kammer einen durch die zweite Kammer angenommenen Vorschlag des Königs empfängt, sendet sie denselben den verschiedenen Abteilungen, in die sie geteilt ist.

So sie, nachdem sie über die allgemeinen Anträge, die aus den unterschiedlichen Abteilungen gekommen sind, beratschlagt hat, den Vorschlag annimmt, gibt sie dem König hiervon mit den folgenden Worten Kenntnis:
"Die Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen Eifer zur Förderung der Belange es Reiches und vereinigen sich mit dem Vorschlag."
und die zweite Kammer mit folgenden Worten:
"Die erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem ihr am ..... zugestellten und das ..... betreffenden Vorschlag des Königs vereinigt hat."

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 111 umnummeriert zum Artikel 112.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 112 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 109. Die Ersten Kammer wägt unter Beachtung des Artikels 106 den Vorschlag, wie er durch die Zweite Kammer angenommen ist, ab.
Wenn sie die Annahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König und der Zweiten Kammer hiervon mit der folgenden Formel Kenntnis:
"An den König.
Die Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen Eifer bei der Förderung der Belange des Reiches und vereinigen sich mit dem Vorschlag, so wie er beiliegt."
"An die Zweite Kammer.
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem ihr am .... zugestellten und das .... betreffenden Vorschlag des Königs vereinigt hat."
Wenn die Erste Kammer die Nichtannahme dieses Vorschlags beschließt, gibt sie dem König und der Zweiten Kammer mit der folgenden Formel Kenntnis:
"An den König.
Die Erste Kammer der Generalstaaten bezeugen dem König ihren Dank für Seinen Eifer bei der Förderung der Belange des Reiches und ersucht Ihn ererbietig, den unterbreiteten Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."
"An die Zweite Kammer:
Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon , daß sie den König ererbietig ersucht hat, den ihr am ..... zugestellten und das ..... betreffenden Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 109 umnummeriert zum Artikel 114, die Worte "Belange des Reiches" wurden ersetzt durch: "Belange des Staates" und der Hinweis auf den "Artikel 106" wurde ersetzt durch: "Artikel 111".

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 115 und der Hinweis auf den "Artikel 111" wurde ersetzt durch: "Artikel 112".

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 117 und der Hinweis auf den "Artikel 112" wurde ersetzt durch: "Artikel 114".

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 124 und der Hinweis auf den "Artikel 114" wurde ersetzt durch: "Artikel 121".

Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.

Artikel 112. So die erste Kammer den Vorschlag nicht annehmen zu können glaubt, so spricht sie sich auf die im Artikel 110 bestimmte Weise darüber aus.

Sie gibt der zweiten Kammer hiervon mit folgenden Worten gibt Kenntnis:
"Die erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie den König ehrerbietigst ersucht hat, den ihr am ..... zugestellten und das ..... betreffenden Vorschlag in nochmalige Erwägung zu nehmen."

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 113 und der Hinweis auf den "Artikel 110" wurde ersetzt durch: "Artikel 111".

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 113 aufgehoben (siehe aber Artikel 109 Absatz 3 in der Fassung von 1848).

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 115. Solange die Erste Kammer noch keinem Beschluß gefaßt hat, bleibt der König berechtigt, die durch ihn gemachten Vorschläge zurückzuziehen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 116.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 118.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 125.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 84 Absatz 1 in geänderter Fassung  fortbestehend.

Artikel 113. Die Generalstaaten haben das Recht, dem Könige Vorschläge zu machen, mit Beobachtung folgender Vorschriften.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 114.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 114 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 110. Die Generalstaaten haben das Recht, dem König Vorschläge für Gesetze zu machen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 110 umnummeriert zum Artikel 116.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 117.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 119.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 126.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 82 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 114. Der Vortrag darüber gehört ausschließlich der zweiten Kammer, die denselben abwägt und auf gleiche Weise behandelt wie für die Vorschläge des Königs bestimmt ist.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 115.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 115 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 111. Der Vortrag darüber gehört ausschließlich der Zweiten Kammer, die den Vorschlag auf die gleiche Weise abwägt wie für die Vorschläge des Königs bestimmt ist, und, nach der Annahme, an die Erste Kammer mit folgender Formel sendet:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß die Generalstaaten darüber die Bewilligung des Königs einholen sollten.""

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 111 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 117. Der Vortrag darüber gehört ausschließlich der Zweiten Kammer, die den Vorschlag auf die gleiche Weise abwägt wie für die Vorschläge des Königs bestimmt ist, und, nach der Annahme, an die Erste Kammer mit folgender Formel sendet:
"Die Zweite Kammer der Generalstaaten sendet an die Erste Kammer den beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß die Generalstaaten darüber die Bewilligung des Königs einholen sollten."
Sie ist befugt ein oder mehrere ihrer Mitglieder die schriftliche oder mündliche Verteidigung ihres Vorschlags in der Ersten Kammer aufzutragen."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 118.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 120.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 127.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 82 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 115. So sie den gemachten Vorschlag gutheißt, sendet sie denselben mit der folgenden Formel an die Erste Kammer:
"Die zweite Kammer der Generalstaaten sendet der Ersten Kammer den hier beigefügten Vorschlag und sie glaubt, daß derselbe dem König gehörig angeboten werden soll."

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 115 umnummeriert zum Artikel 116.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 116 aufgehoben (siehe aber Artikel 111 in der Fassung von 1848).

Artikel 116. Wenn die erste Kammer in gewohnter Weise darüber beratschlagt hat, den Vorschlag gutgeheißen hat, sendet sie denselben zur Begutachtung auf diesem Wege an den König:
"Die Generalstaaten glauben, daß der beigefügte Vorschlag zur Föderung der Belange des Landes dienen könnte, ersuchen den König ehrerbietigst um deren Bewilligung."
Sie gibt der zweiten Kammer hiervon auf diese Weise Kenntnis:
"Die erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem auf ..... sich beziehenden Vorschlag vom ..... vereinigt hat und denselben im Namen der Generalstaaten an den König zur Bestätigung gesendet hat."

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 116 umnummeriert zum Artikel 117.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 117 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 112. Wenn die Erste Kammer, in gewohnter Weise darüber beraten hat, den Vorschlag gutgeheißen hat, sendet sie ihn an den König mit folgender Formel:
"Die Generalstaaten glauben, daß der beigefügte Vorschlag dazu dienen könnte zur Förderung der Belange des Reiches, ersuchen ehrerbietig des Königs Bewilligung darüber."
Weiter gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit der folgenden Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten gibt der Zweiten Kammer Kenntnis davon, daß sie sich mit dem auf ..... sich beziehenden Vorschlag vom ..... vereinigt hat und darüber im Namen der Generalstaaten um des Königs Bewilligung ersucht hat."
Wenn die Erste Kammer den Vorschlag nicht gutheißt, so gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit folgender Formel Kenntnis:
"Die Erste Kammer der Generalstaaten hat keine ausreichenden Gründe gefunden, um für den beiliegend zurückgehenden Vorschlag um des Königs Bewilligung zu ersuchen.""

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 112 umnummeriert zum Artikel 118 und die Worte "Belange des Reiches" wurden ersetzt durch: "Belange des Staates".

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 119.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 121.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 128.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.

Artikel 117. Im Falle der Ablehnung gibt sie der Zweiten Kammer hiervon mit diesen Worten Kenntnis:
"Die erste Kammer der Generalstaaten hat keine ausreichenden Grünfe gefunden, um hier beiliegend zurrückgehenden Vorschlag dem König anzubieten."

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 117 umnummeriert zum Artikel 118.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 118 aufgehoben (siehe aber Artikel 112 Absatz 3 in der Fassung von 1848).

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 113. Andere Vorträge als Vorschläge zu Gesetzen, können durch jede Kammer gesondert an den König gebracht werden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 113 umnummeriert zum Artikel 119.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 120.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 122.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 122 umnummeriert zum Artikel 129.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 118. Wenn der König einen Vorschlag der Generalstaaten annimmt, wird solches mit den folgenden Worten ausgedrückt:
"Der König willigt in den Vorschlag ein."

So der König ihn nicht annimmt, wird solches auf diese Weise zu erkennen gegeben:
"Der König hält den Vorschlag in Erwägung."

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 118 umnummeriert zum Artikel 119.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 119 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 114. Der König teilt den Generalstaaten so bald als möglich mit, ob er einen Gesetzesvorschlag durch Ihn angenommen wird oder diesen nicht gutheißt.
Diese Mitteilung geschieht mit der folgenden Formel:
"Der König willigt in den Vorschlag ein."
oder
"Der König hält den Vorschlag in Erwägung.""

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 114 umnummeriert zum Artikel 120.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 121.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 123.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 123 umnummeriert zum Artikel 130.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 87 Absatz 2 in Kurzfassung fortbestehend.

Artikel 119. Alle Gesetzesvorschläge, die durch den König und die beiden Kammern der Generalstaaten angenommen sind, erhalten Gesetzeskraft und werden durch den König verkündet.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 120.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 120 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 115. Alle Gesetzesvorschläge, die durch den König und die beiden Kammern der Generalstaaten angenommen sind, erhalten Gesetzeskraft und werden durch den König verkündet.
Die Gesetzes sind unverletzlich."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 115 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 121. Alle Gesetzesvorschläge, die durch die Generalstaaten angenommen und durch den König gutgeheißen sind, erhalten Gesetzeskraft und werden durch den König verkündet.
Die Gesetzes sind unverletzlich."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 122.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 122 umnummeriert zum Artikel 124.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 124 umnummeriert zum Artikel 131.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 88 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 120. Die Art der Verkündung der Gesetze und die Zeit, wenn sie verbindlich werden, werden durch das Gesetz bestimmt.
Die Formel für die Verkündung ist die folgende:
"Wir, ect. ....., König der Niederlande ect., Allen die das Gegenwärtige sehen, Unseren Gruß ! Tun kund:
Nachdem Wir in Erwägung gezogen haben, daß ect.
(die Beweggründe zu dem Gesetz).
So wird, nachdem Wir den Staatsrat gehört haben und mit gemeiner Übereinstimmung der Generalstaaten, gutbefunden und verordnet haben, gleich wie Wir diese gutbefinden und verordnen, ect.
(Der Inhaltdes Gesetzes).
Gegeben, ect.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 120 umnummeriert zum Artikel 121.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 121 umnummeriert und zum Artikel 116.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 116 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 117. Der Erlaß der allgemeinen Maßregeln der inneren Verwaltung des Staates wird, einschließlich der Art der Verkündung und der Zeit während sie in wirken sollen, durch das Gesetz bestimmt.

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 117 aufgehoben (siehe aber Artikel 56 in der Fassung von 1887).

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 118. Die Verfassung und andere Gesetze sind für das Reich in Europa verbiindlich, außer darin wird das Gegenteil ausgedrückt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 118 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 122. Die Gesetze sind allein für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist, daß sie für die Kolonien und Besitzungen in anderen Weltteilen verbindlich sind."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 123. Die Gesetze sind allein für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist, daß sie für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao verbindlich sind."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 123 umnummeriert zum Artikel 125.

Durch Gesetz vom 3. September 1948 erhielt der Artikel 125 folgende Fassung:
"Artikel 125. Die Gesetze sind allein für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist, daß sie für Indonesien, Surinam und die Niederländischen Antillen verbindlich sind."

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 125 umnummeriert zum Artikel 132.

Durch Gesetz vom 23. August 1956 erhielt der Artikel 132 folgende Fassung:
"Artikel 132. Die Gesetze sind allein für das Reich verbindlich, sofern darin nicht ausgedrückt ist, daß sie für Niederländisch-Neuguinea verbindlich sind."

Durch Gesetz vom 14. November 1963 wurde der Artikel 132 aufgehoben.

Sechster Abschnitt. Von dem Voranschlag der Ausgaben des Reiches

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 erhielt der Sechste Abschnitt folgende Überschrift:

"Sechster Abschnitt. Von dem Voranschlag

Artikel 121. Die Einwilligung der Generalstaaten für den Voranschlag der Ausgaben des Reiches, welche durch den König in der ordentlichen Sitzung in die zweite Kammer eingebracht werden, ist erforderlich.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 122.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 119.  Durch ein Gesetz wird der Voranschlag aller Ausgaben des Reiches festgestellt und die Mittel zu deren Deckung angewiesen."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 119 umnummeriert zum Artikel 123.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 123 umnummeriert zum Artikel 124.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 124 umnummeriert zum Artikel 126.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 126 umnummeriert zum Artikel 133.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 105 Absatz 1 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 122. Der vorgelegte Voranschlag wird in zwei Abteilungen geteilt; diese Teilung soll bei dem Voranschlag über das Jahr 1820 seinen Anfang haben oder noch früher als die Umstände es zulassen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 123. Der vorgelegte Voranschlag wird für den Zeitraum von zwei Jahren festgestellt und ein Jahr vor dem Ablauf dieser Frist werden die neuen Staatsausgaben durch den König vorgelegt, welche, wenn sie einmal festgestellt sind, während dieser Zeit fortdauernd bleiben, bis dieselben vermittelst in denselben durch ein neues Gesetz geändert werden."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 123 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 120.  Der Entwurf des allgemeinen Voranschlagsgesetzes wird jährlich von dem König an die Zweite Kammer gebracht, sofort nach der Eröffnung der ordentlichen Versammlung der Generalstaaten, vor dem Anfang des Jahres, für den der Voranschlag bestimmt ist."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 120 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 124.  Der Entwurf des allgemeinen Voranschlagsgesetzes wird jährlich von dem König an die Zweite Kammer gebracht, sofort nach der Eröffnung der ordentlichen Sitzung der Generalstaaten, vor dem Anfang des Jahres, für den der Voranschlag bestimmt ist."

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 124 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 125.  Der Entwurf des allgemeinen Voranschlagsgesetzes wird durch den König an die Zweite Kammer sofort nach der Eröffnung der ordentlichen Sitzung der Generalstaaten vor dem Anfang des Zeitraums, für den der Voranschlag bestimmt ist, eingebracht.
Der Zeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 125 umnummeriert zum Artikel 127.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 127 umnummeriert zum Artikel 134.

Durch Neufassung 1983 als Artikel 105 Absatz 2 in geänderter Fassung fortbestehend.

Artikel 123. Die erste Abteilung enthält alle ordentlichen, fixen und stehenden fortdauernden Ausgaben, welche aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge herrühren, und sich ganz besonders auf den Staat im Frieden beziehen.

Wenn diese Ausgaben einmal von den Generalstaaten gutgeheißen sind, so werden sie in den zehn darauffolgenden Jahren keiner jährliche Zustimmung unterworfen.

Es kann über die Ausgaben keine weitere Beratung stattfinden, als sie der König in der Zwischenzeit zu erkennen gibt, daß ein Teil dieser Ausgaben verändert oder ganz weggefallen ist.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 123 aufgehoben.

Artikel 124. Bei Gutbefinden von dieser Abteilung werden für die gleiche Zeit die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben fest bestimmt.

Diese Mittel bleiben, wenn sie einmal bestimmt sind, während dieser Zeit bestehen, bis der König es erforderlich hält, daß eines dieser Mittel geändert oder durch ein anderes ersetzt werden soll, worüber er einen Vorschlag macht.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 124 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 121. Die Staats-Einnahmen werden sofort für die gleiche Zeit von zwei Jahren durch Gesetz geregelt und bleiben, wenn sie einmal festgestellt sind, während der Zeit fortdauernd, bis dieselben vermittelst in denselben durch ein neues Gesetz geändert werden."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 121 aufgehoben.

Artikel 125. Ein Jahr vor dem Ablauf dieses Zeitraums, für welchen diese stehenden Ausgaben geregelt worden sind, legt der König den Kammern einen neuen Voranschlag für die zehn Jahre vor, die diesem Zeitraum folgen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 125 aufgehoben.

Artikel 126. Die zweite Abteilung des Voranschlags enthält die außerordentlichen, unvorhergesehenen und unsichere Ausgaben, welche, besonders in Zeiten des Krieges, nach den vorkommenden Umständen geregelt werden müssen.

Diese Ausgaben und die Mittel, diese zu bestreiten, werden nur für ein Jahr festgestellt.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 126 aufgehoben.

Artikel 127. Die Ausgaben jedes Departements der allgemeinen Verwaltung machen ein besonderes Hauptstück des allgemeinen Voranschlags aus.

Die für ein Departement zugestandenen Gelder können allein und ausschließlich für die Ausgaben für dieses Departement verwendet werden, dergestalt, sodaß keine Summe von einem Hauptstück der allgemeinen Verwaltung auf ein anderes übertragen werden als mit der gemeinen Übereinstimmung der Generalstaaten.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 127 zum Artikel 125.

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 125 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 121. Kein Hauptstück des Voranschlags der Ausgaben kann mehr als die für ein Departemenet der allgemeinen Verwaltung betreffen.
Jedes Hauptstück ist in einen oder mehrere Gesetzentwürfe geteilt.
Durch ein solches Gesetz kann eine Übertragung zugestanden werden."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 121 umnummeriert zum Artikel 125.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 125 umnummeriert zum Artikel 126.

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 126 umnummeriert zum Artikel 128.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Juni 1953 wurde der Artikel 128 umnummeriert zum Artikel 135.

Durch Neufassung 1983 in der Verfassung weggelassen.

Artikel 128. Der König läßt jährlich den Generalstaaten eine ausführliche Rechnung über die Verwendung der Geldmittel vorlegen.

Durch Gesetz vom  4. September 1840 wurde der Artikel 128 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 126. Der König läßt jährlich den Generalstaaten eine ausführliche Rechnung über die Verwendung der Geldmittel vorlegen.
Die Einnahmen und Ausgaben jedes abgelaufenen Amtsjahres wird durch die Allgemeine Rechnungskammer abgeschlossen werden; es wird also die Rechnung abgeschlossen, welche sowohl die Einnahmen als die Ausgaben umfassen muß und die jährlich den Generalstaaten mitgeteilt wird."

Durch Gesetz vom 11. Oktober 1848 wurde der Artikel 126 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 122. Über die Reichsausgaben und -einnahmen für jedes Amtsjahr wird, unter Vorlegung der durch die Rechnungskammer gutgeheißenen Rechnung, der Gesetzgebende Macht Rechenschaft abgelegt.
Der Rechnungsschluß wird durch ein Gesetz festgestellt."

Durch Gesetz vom 6. November 1887 wurde der Artikel 122 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 126. Über die Reichsausgaben und -einnahmen für jedes Amtsjahr wird, unter Vorlegung der durch die Rechnungskammer gutgeheißenen Rechnung, nach den Vorschriften eines Gesetzes, der Gesetzgebende Macht Rechenschaft abgelegt.

Durch Gesetz vom  30. November 1922 wurde der Artikel 126 umnummeriert und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 127. Über die Reichsausgaben und -einnahmen für jedes Amt wird, unter Vorlegung der durch die Rechnungskammer gutgeheißenen Rechnung, nach den Vorschriften eines Gesetzes, der Gesetzgebende Macht Rechenschaft abgelegt."

Durch Gesetz vom  19. Januar 1938 wurde der Artikel 127 umnummeriert zum Artikel 129.

Durch Königlichen Beschluß (Tekstplaatsing) vom 22. Mai 1953 wurde der Artikel 129 umnummeriert zum Artikel 136.

Durch Neufassung 1983 in Artikel 105 Absatz 3 in geänderter Fassung fortbestehend.


Quellen:
K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas 1. + 2. Auflage 1966 /1975, Kröner / C.H.Beck
Homepage Hein Vera (niederl.)
Niederländisches Staatsblatt 1953, 1956 (niederl.)
teilw. in eigener Übersetzung
© 19. März  2003 - 2. April 2003
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