vom 28. Oktober 1954
geändert durch
Reichsgesetz vom 22. November 1975 (Unabhängigkeit
Surinams, Art. 62)
Reichsgesetz vom 11. Januar 1985
Reichsgesetz vom 22. Juli 1985 (Absonderung
Arubas von den Niederländischen Antillen)
Reichsgesetz vom 15. Dezember 1994
Neufassung in der Bekanntmachung vom 25. April
1995
(gemäß Artikel IV
des Reichsgesetzes vom 15. Dezember 1994)
geändert durch
Reichsgesetz vom 7. September 1998 (Art.
55)
Die Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen, in der Erwägung, daß sie aus freiem Willen erklärt haben, im Königreich der Niederlande eine neue Rechtsordnung einzuführen, wonach sie ihre eigenen Interessen selbständig und ihre gemeinsamen Interessen selbständig und ihre gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichwertigkeit wahrnehmen und sich wechselseitig Beistand leisten, haben in gemeinsamer Beratung das Statut für das Königreich wie folgt festzulegen beschlossen:
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 erhielt die Präambel
folgende Fassung:
"Die Niederlande, die Niederländischen Antillen
und Aruba,
constaterende dat Nederland, Suriname en de Nederlandse
Antillen in 1954 uit vrije wil hebben verklaard in het Koninkrijk der Nederlanden
een nieuwe rechtsorde te aanvaarden, waarin zij de eigen belangen zelfstandig
behartigen en op voet van gelijkwaardigheid de gemeenschappelijke belangen
verzorgen en wederkerig bijstand verlenen, en hebben besloten in gemeen
overleg het Statuut voor het Koninkrijk vast te stellen;
constaterende dat de statutaire band met Suriname
is beeindigd met ingang van 25 november 1975 door wijziging van het Statuut
bij rijkswet van 22 november 1975, Stb. 617, PbNA 233;
overwegende dat Aruba uit vrije wil heeft verklaard
deze rechtsorde als land te aanvaarden;
hebben besloten in gemeen overleg het Statuut
voor het Koninkrijk als volgt nader vast te stellen:"
Artikel 1. Die Krone des Königreichs wird erblich getragen von Ihrer Majestät Juliana, Prinzessin von Oranien-Nassau und in Erbfolge von Ihren gesetzlichen Nachfolgern.
Artikel 2. 1. Der König führt die Regierung des Königreichs und jede der Länder. Er ist unverletzlich, die Minister sind verantwortlich.
2. Der König wird in Surinam und auf den Niederländischen Antillen durch den Gouverneur vertreten. Die Befugnisse, Verpflichten und Verantwortlichkeiten des Gouverneurs als Vertreters der Regierung des Königreichs werden durch Reichsgesetz oder in den dafür in Betracht kommenden Fällen durch allgemeine Maßregel der Reichsregierung geregelt.
3. Das Reichsgesetz regelt alles, was mit der Ernennung und Entlassung des Gouverneurs zusammenhängt. Ernennung und Entlassung geschehen durch den König als Haupt des Königreiches.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 2 Absatz 2 die Worte "in Surinam" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen" und die Worte "auf den Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "auf Aruba".
Artikel 3. 1. Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieses Statuts
sind Angelegenheiten des Königreiches:
a. die Wahrung der Unabhängigkeit und die Verteidigung des Königreiches;
b. die auswärtigen Beziehungen;
c. die Eigenschaft als Niederländer (Nederlanderschap);
d. die Regelung der Ritterorden sowie der Flagge und des Wappens des
Königreichs;
e. die Regelung der Nationalität von Schiffen und die Aufstellung
von Erfordernissen bezüglich der Sicherheit und der Navigation von
Seeschiffen, die die Flagge des Königreichs führen, mit Ausnahme
von Segelschiffen;
f. die Aufsicht über die allgemeinen Regeln betreffend Zulassung
und Ausweisung von Niederländern;
g. die Aufstellung allgemeiner Bedingungen für Zulassung und Ausweisung
von Ausländern;
h. die Auslieferung.
2. Andere Gegenstände können in gegenseitigem Einvernehmen zu Angelegenheiten des Königreichs erklärt werden.
Artikel 55 findet dabei entsprechende Anwendung.
Artikel 4. 1. Die königliche Gewalt wird in Angelegenheiten des Königreichs durch den König als Haupt des Königreiches ausgeübt.
2. Die gesetzgebende Gewalt wird in Angelegenheiten des Königreichs durch den Gesetzgeber des Königreichs ausgeübt. Vorschläge von Reichsgesetzen werden nach Maßgabe der Artikel 15 bis 21 behandelt.
Artikel 5. 1. Das Königtum mit der Thronfolge, die in dem Statut genannten Organe des Königreichs, die Ausübung der Königlichen und der gesetzgebenden Gewalt in Angelegenheiten des Königreichs werden, soweit das Statut hierüber nichts bestimmt, durch die Verfassung des Königreichs geregelt.
2. Die Verfassung berücksichtigt die Bestimmungen des Statuts.
3. Auf einen Antrag zur Änderung der Verfassung, der Bestimmungen über Angelegenheiten des Königreichs enthält, sowie auf einen Gesetzentwurf, der dazu Anlaß gibt, einen derartigen Antrag in Erwägung zu ziehen, sind die Artikel 15 bis 20 anzuwenden.
Artikel 6. 1. Die Angelegenheiten des Königreichs werden in Zusammenarbeit der Niederlande, Surinams und der Niederländischen Antillen nach folgenden Bestimmungen wahrgenommen.
2. Bei der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten werden womöglich die Länderorgane eingeschaltet.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 6 Absatz 1 die Worte "Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Arubas".
Artikel 7. Der Ministerrat des Königreichs setzt sich zusammen aus vom König ernannten Ministern und aus von der Regierung von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen ernannten Bevollmächtigten Ministern.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 7 die Worte "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "von Aruba".
Artikel 8. 1. Die Bevollmächtigten Minister handeln namens der Regierung ihrer Länder, die sie ernennen und entlassen.
Sie müssen die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen.
2. Die Regierung des betreffenden Landes bestimmt, wer den Bevollmächtigten Minister bei Verhinderung oder Abwesenheit vertritt.
Was in diesem Statut für den Bevollmächtigten Minister bestimmt ist, soll entsprechend für seinen Stellvertreter gelten.
Artikel 9. 1. Der Bevollmächtigten Minister legt vor Antritt seines Postens einen Treueid auf den König und das Statut in die Hand des Gouverneurs ab. Die Eidesformel wird durch allgemeine Maßnahme der Reichsregierung (Reichs-Rechtsverordnung, algemene maatregel van rijksbestuur) festgesetzt.
2. Wenn der Bevollmächtigte Minister in den Niederlanden weilt, legt er den eid in die Hand des Königs ab.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 erhielt der
Artikel 9 folgende Fassung:
"Artikel 9. 1. Der Bevollmächtigte
Minister legt vor Antritt seines Postens einen Treueid oder -gelöbnis
auf den König und das Statut in die Hand des Gouverneurs ab. Die Eides-
und Gelöbnisformel wird durch allgemeine Maßnahme der Reichsregierung
festgesetzt.
2. Wenn der Bevollmächtigte Minister in
den Niederlanden weilt, legt er den Eid oder das Gelöbnis in die Hand
des Königs ab.."
Artikel 10. 1. Der Bevollmächtigte Minister nimmt teil an den Beratungen in den Versammlungen des Ministerrates und der ständigen Ausschüsse und der besonderen Kommissionen des Rates für die Angelegenheiten des Königreichs, die das betreffende Land berühren.
2. Die Regierungen von Surinam und der Niederländischen Antillen sind je berechtigt - sofern ein bestimmter Gegenstand dazu Anlaß gibt, - neben dem Bevollmächtigten Minister zugleich einen Minister mit beratender Stimme an den im vorigen Absatz erwähnten Beratungen teilnehmen zu lassen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 10 Absatz 2 die Worte "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "von Aruba".
Artikel 11. 1. Anträge auf Änderungen der Verfassung, die Bestimmungen über Angelegenheiten des Königreichs enthalten, berühren auch Surinam und die Niederländischen Antillen
2. Hinsichtlich der Landesverteidigung wird angenommen, daß die Verteidigung des Gebiets von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen wie auch Abmachungen oder Absprachen oder Absprachen über ein Gebiet, das zu ihrer Interessensphäre gehört, Surinam bzw. die Niederländischen Antillen berühren.
3. Bezüglich der auswärtigen Beziehungen wird angenommen, daß diese dann, wenn Interesse von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen besonders davon betroffen sind oder wenn ihre Erledigung wichtige Folgen für diese Interesse haben kann, Surinam bzw. die Niederländischen Antillen berühren.
4. Die in Artikel 35 erwähnte Festsetzung des Kostenbeitrages ist eine Surinam bzw. die Niederländischen Antillen berührende Angelegenheit.
5. Einbürgerungsanträge berühren Surinam und die Niederländischen Antillen nur dann, wenn sie Personen betreffen, die in dem betreffenden Lande wohnhaft sind.
6. Die Regierung von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen kann angeben, welche Angelegenheiten des Königreichs, außer den in Abs. 1 - 4 genannten, ihr Land berühren.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 11 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 jeweils die Worte "Surinam" bzw. "von Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" bzw. "der Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" bzw. "der Niederländischen Antillen wurden ersetzt durch: "Aruba" bzw. "von Aruba".
Artikel 12. 1. Sofern der Bevollmächtigte Minister von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen unter Bezeichnung der Gründe, aus denen er eine ernstliche Benachteiligung seines Landes befürchtet, erklärt hat, daß sein Land nicht an eine beabsichtigte Maßnahme gebunden sein möchte, die allgemein bindende Regeln enthält, so kann die Maßnahme nicht derart getroffen werden, daß sie in dem betreffenden Lande gilt, sofern nicht die Verbundenheit des Landes mit dem Königreich dem entgegensteht.
2. Sofern der Bevollmächtigte Minister von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen ernstliche Bedenken hat gegen die anfängliche Meinung des Ministerrates über das Erfordernis der Verbundenheit im Sinne des Absatz 1 oder über irgendeines andere Angelegenheit, an deren Behandlung er teilgenommen hat, wird auf seine Bitte die Beratung fortgesetzt, erforderlichenfalls unter Einhaltung einer dazu vom Ministerrat zu bestimmenden Frist.
3. Die genannte Beratung erfolgt zwischen dem Ministerpräsidenten, zwei Ministern, dem Bevollmächtigten Minister und einem durch die betroffene Regierung zu entsendenden Minister oder besonderen Bevollmächtigten.
4. Wünschen beide Bevollmächtigte Minister an der fortgesetzten Beratung teilzunehmen, so erfolgt diese zwischen dem Ministerpräsidenten, zwei Ministern und den beiden Bevollmächtigten Ministern. Artikel 10 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
5. Der Ministerrat entscheidet entsprechend dem Ergebnis der fortgesetzten Beratung. Wird von der Gelegenheit zur fortgesetzten Beratung binnen der gesetzten First kein Gebrauch gemacht, so trifft der Ministerrat seine Entscheidung.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 12 Absätze 1 und 2 die Worte "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "von Aruba".
Artikel 13. 1. Es besteht ein Staatsrat des Königreiches.
2. Wenn die Regierung von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen den Wunsch dazu äußert, ernennt der König für Surinam bzw. die Niederländischen Antillen ein Mitglied in den Staatsrat; diese Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung des betreffenden Landes.
Seine Entlassung erfolgt nach Beratung mit dieser Regierung.
3. Das von Surinam bzw. den Niederländischen Antillen ernannte Mitglied nimmt teil an den Geschäften des Staatsrates, wenn der Staatsrat oder seine Abteilungen gehört wird zu Entwürfen von Reichsgesetzen oder zu allgemeinen Maßnahmen der Reichsregierung, die in Surinam bzw. den Niederländischen Antillen gelten sollen, oder zu anderen Angelegenheiten, die nach Artikel 11 Surinam bzw. die Niederländischen Antillen berühren.
4. Durch allgemeine Maßnahme der Reichsregierung können in Bezug auf die ernannten Mitglieder Vorschriften erlassen werden, die von den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1861 (Stbl. 129) abweichen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 13 Absatz 2 die Worte "Surinam" bzw. "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" bzw. "die Niederländischen Antillen" wurden ersetzt durch: "von Aruba" bzw. "Aruba" und im Absatz 3 wurden die Worte "Surinam" ersetzt durch "den Niederländischen Antillen" bzw. "die Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" bzw. "die Niederländischen Antillen" wurden ersetzt durch: "Aruba".
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 13 die Worte "Gesetzes vom 21. Dezember 1861 (Stbl. 129) ersetzt durch: "Gesetzes über den Staatsrat"
Artikel 14. 1. Regeln über Angelegenheiten des Königreichs werden - sofern die betreffende Materie nicht in der Verfassung geregelt ist und unbeschadet der internationalen Regelungen und des in Absatz 3 Bestimmten - durch Reichsgesetz oder in den dafür in Betracht kommenden Fällen durch allgemeine Maßnahme der Reichsregierung erlassen.
Das Reichsgesetz oder die allgemeine Maßnahme der Reichsregierung kann den Erlaß näherer Bestimmungen anderen Organen übertragen oder überlassen. Die Übertragung oder Überlassung an die Länder geschieht an den Gesetzgeber oder die Regierung der Länder.
2. Falls die Regelung nicht dem Reichsgesetz vorbehalten ist, kann sie durch allgemeine Maßnahme der Reichsregierung erfolgen.
3. Regeln über Angelegenheiten des Königreichs, die weder in Surinam noch auf den Niederländischen Antillen gelten, werden durch Gesetz oder allgemeine Maßnahme der Regierung (der Niederlande) erlassen.
4. Die Naturalisation von Personen, die in Surinam oder auf den Niederländischen Antillen wohnen, erfolgt durch Reichsgesetz oder auf Grund eines Reichsgesetzes.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 14 Absätze 3 und 4 die Worte "in Surinam" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" wurden ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 15. 1. Der König leitet einen Reichsgesetzentwurf gleichzeitig mit seiner Einbringung bei den Generalstaaten, den repräsentierenden Körperschaften von Surinam und der Niederländischen Antillen zu.
2. Bei Einbringung einer von den Generalstaaten ausgehenden Gesetzesinitiative geschieht die Zuleitung der Vorlage durch die Kammer, ehe die Behandlung in den Abteilungen stattfindet.
3. Der Bevollmächtigte Minister von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen ist befugt, bei der Zweiten Kammer einen Antrag zu einer Gesetzesvorlage einzubringen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 15 Absätze 1 und 3 die Worte "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" wurden ersetzt durch: "von Aruba".
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 15 Absatz 2 die Worte "durch die Kammer, ehe die Behandlung in den Abteilungen stattfindet" ersetzt durch: "door de Tweede Kamer terstond nadat het bij de kamer aanhangig is gemaakt".
Artikel 16. Die repräsentierende Körperschaft des Landes, in dem die Regelung gelten soll, ist befugt, den Entwurf vor der öffentlichen Verhandlung in der Zweiten Kammer zu prüfen und notfalls binnen einer dafür zu bestimmenden Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Artikel 17. 1. Dem Bevollmächtigten Minister des Landes, in dem die Regelung gelten soll, ist Gelegenheit zu geben, der mündlichen Erörterung des Reichsgesetzentwurfs in den Kammern der Generalstaaten beizuwohnen und den Kammern dabei ihm zweckmäßig erscheinende Aufklärungen zu geben.
2. Die repräsentierende Körperschaft des Landes, in dem die Regelung gelten soll, kann beschließen, zur Erörterung eines bestimmten Entwurfs in den Generalstaaten einen oder mehrere Delegierte zu entsenden, die ebenfalls berechtigt sind, der mündlichen Verhandlung beizuwohnen und sich dabei beratend zu äußern.
3. Die Bevollmächtigten Minister und die besonderen Delegierten können nicht gerichtlich belangt werden für das, was sie in der Sitzung der Kammern der Generalstaaten gesagt oder bei ihnen schriftlich eingereicht haben.
4. Die Bevollmächtigten Minister und die besonderen Delegierten sind befugt, bei den Verhandlungen der Zweiten Kammer Änderungen des Entwurfs vorzuschlagen.
Artikel 18. 1. Die Bevollmächtigten Minister des Landes, in dem die Regelung gelten soll, wird vor der Schlußabstimmung über eine Gesetzesvorlage in den Kammern der Generalstaaten Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Vorlage zu äußern. Falls der Bevollmächtigte Minister sich gegen die Vorlage ausspricht, kann er gleichzeitig die Kammer bitten, die Abstimmung bis zur folgenden Sitzung aufzuschieben. Wenn die Zweite Kammer, nachdem der Bevollmächtigte Minister sich gegen die Vorlage erklärt hat, diese mit weniger als drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen annimmt, wird die Behandlung aufgehoben, und die weitere Beratung über die Vorlage findet im Ministerrat statt.
2. Wenn in der Sitzung der Kammern besondere Delegierte anwesend sind, steht die im ersten Absatz erwähnte Befugnis dem von der repräsentierenden Körperschaft entsandten Delegierten zu.
Artikel 19. Die Artikel 17 und 18 gelten für die Behandlung in gemeinsamer Sitzung der Generalstaaten entsprechend.
Artikel 20. Durch Reichsgesetz können nähere Regelungen hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 15 bis 19 getroffen werden.
Artikel 21. Wenn es, nach Beratung mit den Bevollmächtigten Ministern von Surinam und der Niederländischen Antillen, im Kriegsfalle oder in anderen besonderen Fällen, die unverzügliches Handeln erfordern, nach dem Urteil des Königs unmöglich ist, das Ergebnis der in Artikel 16 erwähnten Prüfung abzuwarten, kann von der Bestimmung dieses Artikels abgewichen werden.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 21 die Worte "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" wurde ersetzt durch: "von Aruba".
Artikel 22. 1. Die Verkündung von Reichsgesetzen und allgemeinen Maßnahmen der Reichsregierung geschieht durch die Regierung des Königreichs. Sie geschieht in dem Land, in dem die Regelung gelten soll, im offiziellen Verkündungsorgan. Die Landesregierungen leisten dazu die nötige Mitwirkung.
2. Sie treten zu dem in den Regelungen oder auf ihrer Grundlage zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3. Die Formel der Verkündung von Reichsgesetzen und der allgemeinen Maßnahmen der Reichsregierung stellt fest, daß die Bestimmungen des Statuts des Königreichs eingehalten sind.
Artikel 23. 1. Die Gerichtsbarkeit des Hohen Rates der Niederlande über Rechtsstreitigkeiten in Surinam bzw. auf den Niederländischen Antillen wird durch Reichsgesetz geregelt.
2. Wenn die Regierung des betreffenden Landes darum ersucht, wird durch dieses Reichsgesetz die Möglichkeit eröffnet, daß ein außerordentliches oder beratendes Mitglied zum Rat zugelassen wird.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 23 Absatz 1 die Worte "in Surinam" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" wurden ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 24. 1. Abmachungen mit anderen Mächten und mit internationalen Organisationen, die Surinam bzw. die Niederländischen Antillen berühren, werden gleichzeitig mit der Vorlage bei den Generalstaaten der repräsentierenden Körperschaft von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen vorgelegt.
2. Falls die Abmachung der Genehmigung der Generalstaaten bedarf, kann der Bevollmächtigte Minister in der durch die Verfassung für die Kammern der Generalstaaten bestimmten Frist den Wunsch äußern, daß die Abmachung der Aussprache in den Generalstaaten unterworfen werden solle.
3. Die vorhergehenden Absätze gelten entsprechend für Kündigung internationaler Abmachungen, der erste Absatz in dem Sinne, daß die Kündigungsabsicht der repräsentierenden Körperschaft von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen mitgeteilt wird.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 24 Absätze 1 und 3 die Worte "Surinam" bzw. "von Surinam" ersetzt durch "die Niederländische Antillen" bzw. "der Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" bzw. "der Niederländischen Antillen" wurden ersetzt durch: "Aruba" bzw. "von Aruba".
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 erhielt der Artikel
24 Absatz 2 folgende Fassung:
"2. Ingeval de overeenkomst ter stilzwijgende
goedkeuring aan de Staten-Generaal is overgelegd, kan de Gevolmachtigde
Minister binnen de daartoe voor de kamers der Staten-Generaal gestelde
termijn de wens te kennen geven dat de overeenkomst aan de uitdrukkelijke
goedkeuring van de Staten-Generaal zal worden onderworpen."
Artikel 25. 1. Der König bindet Surinam bzw. die Niederländischen Antillen nicht an internationale Wirtschafts- und Finanzabkommen, falls die Regierung des Landes unter Angabe der Gründe, weshalb sie von der Bindung eine Benachteiligung des Landes befürchtet, erklärt hat, daß das Land nicht gebunden werden möchte.
2. Internationale wirtschaftliche und finanzielle Abmachungen mit Bezug auf Surinam bzw. die Niederländischen Antillen kündigt der König nicht, wenn die Regierung des Landes unter Angabe der Gründe, weshalb sie von der Kündigung Nachteile für das Land erwartet, erklärt hat, daß eine Kündigung für das Land nicht stattfinden solle. Die Kündigung kann trotzdem erfolgen, wenn es mit den Bestimmungen des Vertrags unvereinbar ist, das Land von der Kündigung auszunehmen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 25 Absätze 1 und 2 die Worte "Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 26. Falls die Regierung von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen den Wunsch äußert, daß eine internationale wirtschaftliche und finanzielle Abmachung eingegangen werde, die ausschließlich für das betreffende Land gilt, soll die Regierung des Königreichs an einer solchen Abmachung mitwirken, es sei denn, daß die Verbundenheit des Landes mit dem Königreich dem entgegensteht.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 26 die Worte "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "von Aruba".
Artikel 27. Surinam bzw. die Niederländischen Antillen werden beteiligt an der Vorbereitung von sie nach Artikel 11 berührenden Abmachungen mit anderen Mächten. Sie werden ferner an der Ausführung der Abmachungen beteiligt, die sie in diesem Sinne berühren und für sie verbindlich sind.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 27 die Worte "Surinam" ersetzt durch "Die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 28. Auf der Grundlage von durch das Königreich eingegangenen internationalen Abmachungen können Surinam bzw. die Niederländischen Antillen auf Wunsch internationalen Organisationen als Mitglied beitreten.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 28 die Worte "Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 29. 1. Die Aufnahme von oder die Garantie für Anleihen außerhalb des Königreichs im Namen oder zu Lasten eines der Länder geschieht im Einvernehmen mit der Regierung des Königreichs.
2. Der Ministerrat erklärt sich mit der Aufnahme oder Garantie solcher Anleihen einverstanden, sofern die Interessen des Königreichs dem nicht entgegenstehen.
Artikel 30. 1. Surinam und die Niederländischen Antillen leisten den Streitkräften, die sich auf ihrem Gebiet befinden, Hilfe und Beistand, deren diese in Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.
2. Durch Landesverordnung werden Regeln aufgestellt, um zu gewährleisten, daß die Streitmacht des Königreichs in Surinam bzw. den Niederländischen Antillen ihre Aufgaben erfüllen kann.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 30 die Worte "Surinam" ersetzt durch "Die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 31. 1. Personen, die in Surinam oder auf den Niederländischen Antillen wohnhaft sind, können nur durch Landesverordnung zum Wehrdienst oder zur zivilen Dienstpflicht herangezogen werden.
2. Der Landesregierung ist es vorbehalten zu bestimmen, daß die bei der Landmacht dienenden Dienstpflichtigen ohne ihre Zustimmung nur kraft einer Landesverordnung anderswohin verschickt werden können.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 31 Absatz 2 die Worte "in Surinam" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde im Artikel 31 Absatz 2 das Wort "Landesregierung" ersetzt durch: "Staatsregierung".
Artikel 32. In die Streitkräfte Surinams bzw. der Niederländischen Antillen sollen, soweit möglich, Personen aufgenommen werden, die in diesen Ländern wohnhaft sind.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 32 die Worte "Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Arubas".
Artikel 33. 1. Für die Zwecke der Verteidigung erfolgt die Inanspruchnahme zu Eigentum und zum Gebrauch von Gütern, die Einschränkung des Eigentums- und Gebrauchsrechts, die Anforderung von Dienstleistungen und die Einquartierung nur unter Einhaltung von durch Reichsgesetz allgemein aufgestellten Regeln, die zugleich Bestimmungen über die Entschädigung enthalten.
2. Durch dieses Reichsgesetz werden nähere Regelungen, soweit möglich, den Landesorganen übertragen.
Artikel 34. 1. Der König kann zur Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Sicherheit, im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr, oder wenn eine Bedrohung oder Störung der inneren Ordnung und Ruhe zur wesentlichen Antastung von Interessen des Königreichs führen kann, jeden Gebietsteil in Kriegszustand oder in Belagerungszustand erklären.
2. Durch Reichsgesetz oder auf Grund eines Reichsgesetzes wird die Art und Weise festgelegt, wie diese Erklärung erfolgt, und werden die Folgen geregelt.
3. Durch diese Regelung kann bestimmt werden, daß und auf welche Weise Befugnisse von Organen der Zivilgewalt zur Überwachung der öffentlichen Ordnung sowie die Polizei ganz oder teilweise auf andere Organe der Zivilgewalt oder auf die militärische Gewalt übergehen und daß die Zivilbehörden im letzteren Falle der Militärgewalt unterstehen. Hinsichtlich des Übergangs von Befugnissen finden wo möglich Beratungen mit der Regierung des betreffenden Landes statt. In dieser Regelung kann abgewichen werden von den Bestimmungen über die Pressefreiheit, das Vereins- und Versammlungsrecht sowie über die Unantastbarkeit der Wohnung und des Postgeheimnisses.
4. Für das in Belagerungszustand erklärte Gebiet können im Kriegsfalle auf die durch Reichsgesetz bestimmte Weise das Militärstrafrecht und die militärische Strafrechtspflege ganz oder teilweise auf jedermann für anwendbar erklärt werden.
Artikel 35. 1. Surinam und die Niederländischen Antillen beteiligen sich nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten, die mit der Wahrung der Unabhängigkeit und der Verteidigung des Königreichs verbunden sind, wie auch an den Kosten, die durch die Wahrnehmung anderer Angelegenheiten entstehen, soweit diese im Interesse Surinams bzw. der Niederländischen Antillen liegen.
2. Der im ersten Absatz erwähnte Kostenbeitrag von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen wird durch den Ministerrat für ein Haushaltsjahr oder mehrere aufeinander folgende Haushaltsjahre festgesetzt.
Artikel 12 findet entsprechende Anwendung in dem Sinne, daß Beschlüsse einstimmig gefaßt werden.
3. Sofern die im zweiten Absatz erwähnte Festsetzung nicht rechtzeitig erfolgt, gilt vorläufig für die Dauer höchstens eines Haushaltsjahres der gemäß jenem Absatz für das letzte Haushaltsjahr festgesetze Beitrag.
4. Die vorhergehenden Absätze sind nicht anzuwenden auf Kosten von Aufwendungen, für die besondere Regelungen getroffen sind.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 25 Absatz 1 wurden die Worte "Surinam" bzw. "Surinams" ersetzt durch "Die Niederländischen Antillen" bzw. "der Niederländischen Antillen" die Worte "die Niederländischen Antillen" bzw. "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba" bzw. "Arubas" und im Absatz 2 wurden die Worte "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "von Aruba".
Artikel 36. Die Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen leisten einander Hilfe und Beistand.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 36 die Worte "Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1994 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 36a. 1. Nederland, de Nederlandse
Antillen en Aruba nemen deel in een fonds ten behoeve van het handhaven
van een behoorlijk bestuursniveau in de eilandgebieden Bonaire, Saba en
Sint Eustatius van de Nederlandse Antillen.
2. Dit fonds wordt ingesteld bij rijkswet."
Artikel 37. 1. Die Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen sollen soweit möglich miteinander in Beratung eintreten über alle Angelegenheiten, bei denen Interessen der Länder oder von zwei von ihnen berührt werden. Dafür können besondere Vertreter entsandt und gemeinschaftliche Organe eingesetzt werden.
2. Als Angelegenheiten solcher Art werden unter anderem angesehen:
a. die Förderung der kulturellen und sozialen Beziehungen zwischen
den Ländern;
b. die Förderung zweckmäßiger wirtschaftlicher, finanzieller
und monetärer Beziehungen zwischen den Ländern;
c. Fragen des Münz- und Geldwesens, der Bank- und Devisenpolitik;
d. die Förderung der wirtschaftlichen Wehrbereitschaft durch gegenseitige
Hilfe und Beistand der Länder;
e. die Berufs- und Gewerbeausübung der Niederländer in den
Ländern;
f. Angelegenheiten der Luftfahrt, darunter die Regelung außerplanmäßigen
Luftverkehrs;
g. Angelegenheiten der Schiffahrt;
h. die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Telegrafie, Telefonie und
des Funkverkehrs.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 37 Absatz 1 die Worte "Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 38. 1. Die Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen können miteinander Regelungen vereinbaren.
2. In gemeinsamen Beratungen kann festgelegt werden, daß solche Regelungen und deren Änderung durch Reichsgesetz oder allgemeine Maßnahme der Reichsregierung erlassen werden.
3. Über privat- und strafrechtliche Gegenstände interregionaler und internationaler Art können durch Reichsgesetz Regeln aufgestellt werden, wenn über solche Regeln Übereinstimmung zwischen den Regierungen der betreffenden Länder besteht.
4. Die Frage des Sitzes juristischer Personen wird durch Reichsgesetz geregelt. Für diese Regelung ist Übereinstimmung zwischen den Regierungen der Länder erforderlich.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 38 Absatz 1 die Worte "Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 39. 1. Das Zivil- und Handelsrecht, die bürgerliche Rechtspflege, das Strafrecht, die Strafprozeßordnung, das Urheberrecht, das industrielle Eigentum, das Notariat sowie Bestimmungen über Maße und Gewichte werden in den Niederlanden, Surinam und auf den Niederländischen Antillen möglichst übereinstimmend geregelt.
2. Eine Vorlage zur einschneidender Änderung der bestehenden Gesetzgebung auf diesen Gebieten wird nicht bei der repräsentierenden Körperschaft eingebracht - noch auf von ihr behandelt -, ehe den Regierungen der anderen Länder Gelegenheit gegeben ist, ihre Ansicht hierüber zu äußern.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 39 Absatz 1 die Worte "Surinam" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 40. Urteile von Richtern in den Niederlanden, Surinam, auf den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-Neuguinea, von solchen erlassene Verfügungen sowie daselbst ausgefertigte authentische Urkunden können im ganzen Königreich vollzogen werden, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in dem die Vollziehung stattfindet.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 40 die Worte "Surinam, auf den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-Neuguinea" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen oder auf Aruba" .
Artikel 41. 1. Die Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen behandeln ihre eigenen Angelegenheiten selbständig.
2. Die Interessen des Königreichs sollen auch von den Ländern berücksichtigt werden.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 41 Absatz 1 die Worte "Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 42. 1. Im Königreich wird der Staatsaufbau der Niederlande durch die Verfassung geregelt, derjenige Surinams und der Niederländischen Antillen durch die Landesregelungen von Surinam und der Niederländischen Antillen, die als Staatsregelungen bezeichnet werden können.
2. Die Landesregelungen von Surinam und der Niederländischen Antillen werden durch Landesverordnung festgesetzt. Jeder Antrag auf Änderung der Landesregelung bezeichnet die beantragte Änderung ausdrücklich. Die repräsentierende Körperschaft kann den Entwurf einer solchen Landesverordnung nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen annehmen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 42 Absätze 1 und 2 die Worte "Surinams" bzw. "von Surinam" ersetzt durch "der Niederländischen Antillen" und die Worte "der Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Arubas" bzw. "von Aruba".
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde der Artikel
42 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 wurde das Wort "Landesregelungen"
ersetzt durch: "Staatsregelungen" und die Worte ", die als Staatsregelungen
bezeichnet werden können" wurden gestrichen.
- im Absatz 2 wurde das Wort "Landesregelungen"
ersetzt durch: "Staatsregelungen" und das Wort "Landesregelung" wurde ersetzt
durch: "Staatsregelung".
Artikel 43. 1. Jedes der Länder trägt Sorge für die Verwirklichung der fundamentalen menschlichen Rechte und Pflichten, der Rechtssicherheit und der Tauglichkeit der Regierung.
2. Die Gewährleistung dieser Rechte und Freiheiten, der Rechtssicherheit und der Tauglichkeit der Regierung ist Sache des Königreichs.
Artikel 44. 1. Eine Landesverordnung zur Änderung einer
Landesregelung,
die betrifft:
a. die Artikel, die sich auf die fundamentalen menschlichen Rechte
und Freiheiten beziehen;
b. die Bestimmungen über die Befugnisse des Gouverneurs;
c. die Artikel über die Befugnisse der repräsentierenden
Körperschaften der Länder;
d. die Artikel über das Rechtswesen in dem Sinne, in dem es
gegenwärtig durch die Landesregelungen verstanden wird,
wird der Regierung des Königreiches vorgelegt. Sie tritt erst
in Kraft, nachdem die Regierung des Königreichs ihre Zustimmung dazu
erteilt hat.
2. Absatz 1 gilt auch für eine Landesverordnung zur Änderung der Landesregelung der Niederländischen Antillen bezüglich der Verteilung von Sitzen der repräsentierenden Körperschaft der Niederländischen Antillen über die verschiedenen Inselgebiete wie auch für die Regelung der Inselgebiete.
3. Ein Landesverordnungsentwurf betreffend die vorgenannten Regelungen wird bei der repräsentierenden Körperschaft nicht eingebracht und ein Initiativentwurf durch diese Körperschaft nicht geprüft, bevor die Meinung der Regierung des Königreichs eingeholt ist.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde der Artikel
44 wie folgt geändert:
- in den Absätzen 1 und 2 wurden jeweils
das Wort "Landesregelung" ersetzt durch: "Staatsregelung".
- Absatz 1 Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:
"d. die Artikel über das Rechtswesen,".
Artikel 45. Änderungen der Verfassung betreffend:
a. die Artikel, die sich auf die fundamentalen menschlichen Rechte
und Freiheiten beziehen;
b. die Bestimmungen über die Vollmachten und die Befugnisse
des
Königs;
c. die Artikel über die Befugnisse der repräsentierenden
Körperschaft;
d. die Artikel über die Justiz im gegenwärtigen Sinne
der Verfassung,
werden - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 - als im Sinne
des Artikels 11 Surinam und die Niederländischen Antillen berührend
angesehen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 45 die Worte "Surinam" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen" und die Worte "die Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde der Artikel
45 wie folgt geändert:
- Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b. die Bestimmungen über die Befugnisse
der Regierung;"
- Buchstabe d) erhielt folgende Fassung:
"d. die Artikel über die Justiz,"
Artikel 46. Die repräsentierenden Körperschaften werden gewählt durch die in dem betreffenden Lande Einheimischen, die gleichzeitig Niederländer sind und das durch die Länder zu bestimmende Mindestalter, das nicht höher als 25 Jahre sein soll, erreicht haben. Jeder Wähler gibt nur eine Stimme ab. Die Wahlen sind frei und geheim. Sofern es notwendig erscheint, können die Länder Beschränkungen auferlegen. Jeder Niederländer ist wählbar mit der Maßgabe, daß die Länder das Erfordernis der Eingesessenheit und einer Altersgrenze aufstellen können.
Durch Gesetz vom 11. Januar 1985 wurde der bisherige
Wortlaut des Artikels 46 zum Absatz 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
"2. De landen kunnen aan Nederlanders die geen
ingezetenen van het betrokken land zijn, het recht toekennen vertegenwoordigende
lichamen te kiezen, alsmede aan ingezetenen van het betrokken land die
geen Nederlander zijn, het recht vertegenwoordigende lichamen te kiezen
en het recht daarin gekozen te worden, een en ander mits daarbij
tenminste de vereisten voor ingezetenen die tevens Nederlander zijn, in
acht worden genomen."
Artikel 47. 1. Die Minister und die Mitglieder der repräsentierenden Körperschaften in den Ländern leisten vor Antritt ihres Amtes einen Treueid auf den König und das Statut.
2. Die Minister und die Mitglieder der repräsentierenden Körperschaften in Surinam und auf den Niederländischen Antillen leisten den Eid in die Hand des Vertreters des Königs.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 erhielt der Artikel
47 folgende Fassung:
"Artikel 47. 1. Die Minister und die Mitglieder
der repräsentierenden Körperschaften in den Ländern legen,
vor Antritt ihres Amtes einen Treueid oder ein Treuegelöbnis auf den
König und das Statut.
2. Die Minister und die Mitglieder der repräsentierenden
Körperschaften in Surinam und auf den Niederländischen Antillen
leisten den Eid oder das Gelöbnis in die Hand des Vertreters des Königs."
Artikel 48. Die Länder beachten bei ihrer Gesetzgebung und Regierung die Bestimmungen des Statuts.
Artikel 49. Durch Reichsgesetz können Regeln aufgestellt werden über die Verbindlichkeit von Gesetzgebungsakten, die dem Statut, einer internationalen Regelung, einem Reichsgesetz oder einer allgemeinen Maßnahme der Reichsregierung widersprechen.
Artikel 50. 1. Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen in Surinam und den Niederländischen Antillen, die in Widerspruch stehen mit dem Statut, einer internationalen Regelung, einem Reichsgesetz oder einer allgemeinen Maßnahme der Reichsregierung oder den Belangen, deren Wahrnehmung oder Gewährleistung Angelegenheit des Königreichs ist, können vom König als Haupt des Königreichs durch begründeten Beschluß suspendiert oder aufgehoben werden. Der Vorschlag zur Aufhebung erfolgt durch den Ministerrat.
2. Für die Niederlande wird diese Frage soweit nötig in der Verfassung geregelt.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 50 Absatz 1 die Worte "in Surinam" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 51. 1. Wenn ein Organ in Surinam oder den Niederländischen Antillen nicht oder unzureichend für das sorgt, was ihm kraft des Statuts, einer internationalen Regelung, eines Reichsgesetzes oder einer allgemeinen Maßnahme der Reichsregierung obliegt, so kann eine allgemeine Maßnahme der Reichsregierung unter Angabe der Rechts- und Beweggründe, auf der sie beruht, die Art der Abhilfe bestimmen.
2. Für die Niederlande wird diese Frage soweit nötig in der Verfassung geregelt.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 51 Absatz 1 die Worte "in Surinam" ersetzt durch "auf den Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Artikel 52. Die Landesverordnung kann dem König als dem Haupt des Königreichs und mit Genehmigung des Königs dem Gouverneur als Organ des Königreichs Befugnisse in Bezug auf Landesangelegenheiten zuweisen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 52 die Worte "des Königs" ersetzt durch: "vom König".
Artikel 53. Wenn Surinam oder die Niederländischen Antillen den Wunsch danach äußern, wird die unabhängige Aufsicht über die Verwendung von Geldmitteln in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan von Surinam, der Niederländischen Antillen und den Inselgebieten durch die Allgemeine Rechnungskammer ausgeübt. In diesem Falle werden nach Beratung mit der Rechnungskammer durch Reichsgesetz Regeln über die Zusammenarbeit zwischen der Rechnungskammer und dem betroffenen Gebiet aufgestellt. Alsdann soll die Regierung des Landes auf Antrag der repräsentierenden Körperschaft jemanden entsenden können, dem Gelegenheit gegeben wird, an den Beratungen über alle Angelegenheiten des betreffenden Gebiets teilzunehmen.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 53 die Worte "Surinam oder die Niederländischen Antillen" ersetzt durch "die Niederländischen Antillen oder Aruba" und die Worte "von Surinam, der Niederländischen Antillen und den Inselgebieten" wurde ersetzt durch: "der Niederländischen Antillen und den Inselgebieten, sowie von Aruba".
Artikel 54. 1. Als Angelegenheit des Königreichs wird ferner angesehen: die Aufstellung von Zulassungsbedingungen zur Teilnahme am Luftverkehr, wie der Verleihung und Beantragung von Rechten zu planmäßigem Luftverkehr, sofern nicht durch innerhalb des Königreichs gegründete Unternehmen im Inland zu betreibender Luftverkehr in Frage steht.
2. Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, kann, vorbehaltlich des Falls einer Verlängerung in gegenseitigem Einvernehmen, die Regierung von Surinam bzw. der Niederländischen Antillen unter Angabe der Gründe, warum sie von der Beibehaltung dieser Bestimmung Nachteile für ihr Land befürchtet, erklären, daß sie diese Bestimmung abschaffen will. In diesem Falle tritt zwei Jahre nach Abgabe der Erklärung dieser Artikel außer Kraft.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde der Artikel 54 aufgehoben.
Artikel 55. 1. Die Änderung des Statuts geschieht durch Reichsgesetz.
2. Ein Änderungsantrag, der von den Generalstaaten angenommen ist, wird durch den König erst dann bestätigt, wenn er von Surinam und den Niederländischen Antillen angenommen ist. Diese Annahme geschieht durch Landesverordnung.
Diese Landesverordnung wird nicht erlassen, ehe der Entwurf durch die Generalstaaten in zwei Lesungen angenommen ist. Falls der Entwurf in der ersten Lesung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gebilligt wird, erfolgt der Erlaß sofort. Die zweite Lesung findet binnen einem Monat nach Billigung des Entwurfs in der ersten Lesung statt.
3. Falls und insoweit ein Änderungsantrag zum Statut von der Verfassung abweicht, wird der Antrag so behandelt, wie es die Verfassung für Anträge auf Änderung der Verfassung bestimmt, mit der Maßgabe, daß die neuen Kammern die beantragte Änderung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen können.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 55 Absatz 2 die Worte "Surinam" ersetzt durch "den Niederländischen Antillen" und die Worte "den Niederländischen Antillen" ersetzt durch: "Aruba".
Durch Gesetz vom 7. September 1998 wurden im Artikel 55 Absatz 3 die Worte "die neuen Kammern" ersetzt durch: "die beiden Kammern in zweiter Lesung"
Artikel 56. 1. Bei Inkrafttreten des Statuts bestehende Behörden, verbindliche Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse bleiben bestehen, bis die durch andere, unter Beachtung dieses Status zustande gekommene ersetzt sind. Sofern das Statut in einzelnen Punkten anderes bestimmt, gilt die Regelung des Statuts.
2. Die allgemeinen Vertreter Surinams und der Niederländischen Antillen in den Niederlanden sind von dem Inkrafttreten des Statuts an die Bevollmächtigten Minister.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 56 Absatz 2 aufgehoben und die Ziffer "1" vor dem ersten Absatz wurde gestrichen.
Artikel 57. Gesetze und allgemeine Maßnahmen der Regierung, die in Surinam oder auf den Niederländischen Antillen gelten, erhalten den Rang von Reichsgesetzen bzw. von allgemeinen Maßnahmen der Reichsregierung in dem Sinne, daß sie, sofern sie infolge des Statuts durch Landesverordnung geändert werden können, der Landesverordnung gleichgesetzt werden.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurden im Artikel 57 die Worte "in Surinam oder" gestrichen.
Artikel 58. Mit Inkrafttreten dieses Statuts werden der erste und dritte Titel der Interimsregelungen für Surinam und die Niederländischen Antillen hinfällig.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde der Artikel 58 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1994 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 58. 1. Aruba kann durch Landesverordnung
erklären, daß die in diesem Statut niedergelegte Rechtsordnung
in Bezug auf Aruba beendigt wird.
2. Het voorstel van een zodanige landsverordening
gaat bij indiening vergezeld van een schets van een toekomstige constitutie,
houdende tenminste bepalingen inzake de grondrechten, regering, vertegenwoordigend
orgaan, wetgeving en bestuur, rechtspraak en wijziging van de constitutie.
3. De Staten kunnen het voorstel niet goedkeuren
dan met een meerderheid van twee derden van de stemmen van het aantal zitting
hebbende leden."
Artikel 59. 1. Die Artikel 155 Absatz 2 und 156 bis 160 werden aus der Landesregelung von Surinam herausgenommen und erhalten den Rang eines Reichsgesetzes. Sie können als "Verteidigungsgesetz für Surinal" zitiert werden.
2. Die Artikel 164 Absatz 2 und 165 bis 169 werden aus der Landesregelung der Niederländischen Antillen herausgenommen und erhalten den Rang eines Reichsgesetzes. Sie können als "Verteidigungsgesetz für die Niederländischen Antillen" zitiert werden.
3. Die Artikel der ersten und dritten Abteilung des zweiten Hauptstücks der Landesregelungen Surinams und der Niederländischen Antillen sowie die Artikel 38 und 45 werden aus den Landesregelungen herausgenommen und erhalten den Rang eines Reichsgesetzes. Sie können als "Reglement für den Gouverneur von Surinam" bzw. als "Reglement für den Gouverneur der Niederländischen Antillen" zitiert werden.
4. Die Landesregelungen, die Verteidigungsgesetze und die Reglements für die Gouverneure von Surinam und der Niederländischen Antillen werden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Statuts durch allgemeine Maßnahme der Reichsregierung mit der neuen Rechtsordnung in Einklang gebracht. Die Landesregelungen erhalten dann den Rang von Landesverordnungen.
Hierbei wird der Text der Artikel 141 und 142 der Landesregelung der Niederländischen Antillen in Einklang gebracht mit dem der Artikel 132 und 133 der Landesregelung von Surinam, während zwischen dem ersten und zweiten Absatz des Artikels 133 der Landesregelung von Surinam und Artikel 142 der Landesregelung der Niederländischen Antillen folgender neue Absatz eingefügt wird: "Der Generalstaatsanwalt wacht über die richtige Ausführung der Aufgaben der Polizei. Er ist befugt, in dieser Hinsicht Vorschläge zu machen, die ihm sachdienlich erscheinen."".
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde der Artikel 59 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1994 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 59. 1. Binnen zes maanden nadat
de Staten van Aruba het in artikel 58 genoemde voorstel hebben goedgekeurd
wordt een bij landsverordening geregeld referendum gehouden, waarbij de
kiesgerechtigden voor de Staten zich kunnen uitspreken over het goedgekeurde
voorstel.
2. Het goedgekeurde voorstel wordt niet als landsverordening
vastgesteld dan nadat bij het referendum een meerderheid van het aantal
kiesgerechtigden voor het voorstel heeft gestemd."
Artikel 60. Soweit dieses Statut von "Niederländerschaft" (Nederlanderschap) spricht, ist darin einbegriffen die Eigenschaft als niederländischer Untertan.
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 wurde der Artikel 60 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1994 wurde an dieser
Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 60. 1. Na vaststelling van de
landsverordening overeenkomstig de artikelen 58 en 59 en goedkeuring van
de toekomstige constitutie door de Staten van Aruba met een meerderheid
van ten minste twee derden van de stemmen van het aantal zitting hebbende
leden wordt overeenkomstig het gevoelen van de regering an Aruba bij koninklijk
besluit het tijdstip van beeindiging van de in het Statuut neergelegde
rechtsorde ten aanzien van Aruba bepaald.
2. Dit tijdstip ligt ten hoogste een maand na
de datum van vaststelling van de constitutie. Deze vaststelling vindt plaats
ten hoogste een jaar na de datum van het in artikel 59 bedoelde referendum."
Artikel 61. Das Statut tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt seiner feierlichen Verkündung, nachdem es vom König bestätigt ist.
Vor der Bestätigung muß das Statut für die Niederlande in der in der Verfassung festgelegten Weise, für Surinam und die Niederländischen Antillen durch Beschluß der repräsentierenden Körperschaften angenommen sein.
Dieser Beschluß wird gefaßt mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, so werden die Generalstaaten aufgelöst und wird durch die neuen Generalstaaten mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Das Statut ist am 29. Dezember 1954 in Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 22 November 1975 wurde dem Statut
folgender Artikel angefügt:
"Artikel 62. 1. In bezug auf Surinam ist
die in diesem Statut näher bestimmte Rechtsordnung mit Beginn des
25. November 1975 beendet.
2. Mit Beginn des im ersten Absatz genannten
Datums gilt dieses Statut für die Niederlande und die Niederländischen
Antillen unter Beachtung der Änderungen, die sich aus dem ersten Absatz
ableiten."
Durch Gesetz vom 22. Juli 1985 erhielt der Artikel
62 folgende Fassung:
"Artikel 62. In Bezug auf Aruba endet
die in diesem Statut näher bestimmte Rechtsordnung mit Beginn des
1. Januar 1996.
Mit Beginn des im ersten Absatz genannten Datums
gilt dieses Statut für die Niederlande und die Niederländischen
Antillen, unter Beachtung der Änderungen, die sich aus dem ersten
Absatz ableiten."
Durch Gesetz vom 15. Dezember 1994 wurde der Artikel 62 aufgehoben.
Vorstehendes Statut verschaffte Surinam und den Niederländischen Antillen weitgehende innere Autonomie; nur Äußeres und Verteidigung blieben gemeinsame Angelegenheiten und wurden durch "Reichsgesetze", die in allen drei Teilen des Königreichs (Niederlande, Surinam und Niederländische Antillen) Geltung haben. Es wurde aufgrund des Artikels 215 der Verfassung der Niederlande (in der Fassung von 1953) als Übereinkommen der drei Landesteile erlassen und ist als "Entkolonialisierungsmaßnahme" eine Besonderheit.
1975 wurde Surinam (das vor 1922 als Niederländisch-Guyana bezeichnet wurde) auf eigenen Wunsch hin unabhängig, was zur ersten Änderung an diesem Statut führte.
1986 wurde die Insel Aruba von dem "Land" Niederländische Antillen abgetrennt und eigenständig mit der Option, nach zehnjähriger Wartezeit die Unabhängigkeit zu erlangen. Nachdem die Bevölkerung sich jedoch gegen eine Unabhängigkeit ausgesprochen hatte, wurden die Bestimmungen zur Unabhängigkeit Arubas 1994 wieder aus dem Statut gestrichen bzw. geändert.
Das Statut ist faktisch eine "Verfassung des Königreichs der Niederlande", das aus den Ländern Niederlande (früher "europ. Staatsgebiet"), den Niederländischen Antillen und Aruba besteht. Die niederländischen Minister sind teils "Reichsminister" teils "Landesminister", je nachdem, ob ihr Ressort Reichsangelegenheiten oder Landesangelegenheiten verwaltet.