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Verfassung von Eidsvoll |
Verfassung der Unionszeit |
Verfassung der Unabhängigkeit
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Verfassung nach dem 2. Weltkrieg |
Republikanische
Verfassung |
Verfassung nach der |
Verfassung vor der |
Verfassung nach der (Total-) Revision vom
6. Mai 2014 |
aktuell geltende Verfassung
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Verfassung des Königreiches Norwegen
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Verfassung des Reiches Norwegen
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Verfassung des Königreiches Norwegen
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unterzeichnet in Eidsvoll |
gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvoll in Norwegens außerordentlichem Storthing zu Christiania
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gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvoll |
gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvoll |
gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvoll eingearbeiteter Vorschlag zur Änderung der Verfassung vom 27. September 1972
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gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvoll |
gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvoll |
gegeben in der Reichsversammlung zu Eidsvoll
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Wir Repräsentanten des norwegischen Reiches, bei dem den 7. Oktober
1814, in Folge der Bekanntmachung vom letztverflossenen 16. August in Christiania
versammelten außerordentlichen Storthing, thun kund:
Nachdem wir, wie unsere Bekanntmachung vom 21. vorigen Monats ergibt, am Tage zuvor, nach reiflicher Überlegung beschlossen hatten, daß das Königreich Norwegen in Zukunft wie ein selbständiges Reich, mit dem Königreiche Schweden, unter einem Könige vereinigt sein solle, jedoch unter Beibehaltung seines Grundgesetzes, mit den, zum Glück des Reichs und in Gemäßheit dieser Vereinigung notwendigen Veränderungen, haben wir diese in nähere Erwägung gezogen, und deshalb zugleich mit den, zu dem Ende zu Moss geschlossene Konvention von letztverflossenem 14. August, ernannten königlichen Kommissarien unterhandelt. Demnach haben wir beschlossen, gleichwie wir hierdurch beschließen und festsetzen, daß anstatt der von der Reichsversammlung zu Eidsvoll den letztverflossenen 17. Mai gegebenen Verfassung, folgende, teils auf dieselbe gebauten, teils in Gemäßheit der Vereinigung getroffenen Bestimmungen inskünftige gelten, und von allen und jeden Beikommenden beobachtet und unverbrüchlich befolgt werden sollen.
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A.
Von der Staatsform und der Religion. |
A.
(Verf. best. vom 21.5.2012 / 6.5.2014)
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| § 1.
Das Königreich Norwegen ist ein freies,
unabhängiges und untheilbares Reich. Seine Regierungsform
ist eingeschränkt und erblich-monarchisch.
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§ 1. Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges,
untheilbares und unabhängiges Reich, mit Schweden
vereinigt unter Einem König. Seine Regierungsform ist eine beschränkte
und erbliche Monarchie.
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§ 1.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905)
Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges,
unteilbares und unabhängiges Reich. Seine Regierungsform ist eine
beschränkte und erbliche Monarchie.
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§ 1. Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteilbares und
unabhängiges Reich. |
§ 1. (Stor. Beschluß vom 18.11.1905 / Verf.best.vom 6.5.2014) Das Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteilbares und unabhängiges Reich. Seine Regierungsform ist eine beschränkte und erbliche Monarchie. | ||||
| § 2.
Die Evangelisch-Lutherische Religion verbleibt die
öffentliche Religion des Staats. Die Einwohner, welche sich dazu bekennen,
sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben zu erziehen. Jesuiten und Mönchsorden
dürfen nicht geduldet.
Juden sind ferner vom Zugang ins Reich ausgeschlossen.
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§ 2.
(Verf. best. vom 3.8.1897)
Die Evangelisch-Lutherische Religion verbleibt die
öffentliche Religion des Staats. Die Einwohner, welche sich dazu bekennen,
sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben zu erziehen. Jesuiten dürfen nicht geduldet.
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§ 2.
(Verf. best. vom 4.5.1964)
Alle Einwohner des Reichs haben
das Recht auf freie Religionsausübung.
Die evangelisch-lutherische Konfession verbleibt öffentliche Religion des Staates. Die Einwohner, die sich zu ihr bekennen, sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben zu erziehen.
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§ 2.
(Verf. best. vom 21.5.2012 / 6.5.2014)
Unser christliches
und humanistisches Erbe ist und bleibt die Wertegrundlage. Mit
dieser Verfassung sollen Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte
sichergestellt werden.
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B. Von der ausübenden
Gewalt, dem König und
der Königlichen Familie. |
B.
Von der ausübenden Gewalt |
B. Von der ausübenden
Gewalt, dem König und
der Königlichen Familie. |
B.
(Verf. best. vom 21.5.2012 / 6.5.2014)
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| §
3. Die
executive Gewalt steht dem Könige zu; er führt den Titel: Wir N. N. von Gottes Gnaden und durch die Verfassung des Reichs
König von Norwegen.
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§ 3. Die
ausübende Gewalt liegt beim König.
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§ 3. Die ausübende
Gewalt liegt bei der Regierung. |
§ 3.
(Verf. best. vom 13.7.1990,
vom 2.2.2006, vom 6.5.2014)
Die ausübende Gewalt liegt
beim König oder bei der Königin, wenn diese die Krone gemäß
den Bestimmungen in Artikel 6 oder Artikel 7 oder Artikel 48 dieser Verfassung
erworben hat. Liegt dergestalt die ausübende Gewalt bei der Königin,
hat sie alle Rechte und Pflichten, die gemäß
Verfassung und Gesetzgebung des Landes dem König zukommen.
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siehe § 15. |
§ 4. Der König soll sich immer zur
evangelisch-lutherischen Religion bekennen, sie ausüben und beschützen.
|
§ 4. aufgehoben. |
§ 4. Der König soll sich immer zur
evangelisch-lutherischen Religion bekennen, sie ausüben und beschützen.
|
§
4.
(Verf. best. vom 21.5.2012 / 6.5.2014)
Der König soll sich
stets zur evangelisch-lutherischen
Religion bekennen.
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| § 4. | § 5. | |||||||
Die Person des Königs ist heilig; er kann nicht getadelt oder angeklagt werden. Die Verantwortung liegt bei seinem Rat.
|
aufgehoben. |
Die Person des Königs ist heilig; er kann nicht getadelt oder angeklagt werden. Die Verantwortung liegt bei seinem Rat. | ||||||
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§ 5. Die Erbfolge ist linear und agnatisch, so daß
nur Mann vom Mann die Krone erben kann. Die nähere
Linie geht der entfernteren, die ältere der jüngeren vor.
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§ 6. Die Erbfolge ist linear und agnatisch, so wie sie sich
in der, von Schwedens Reichsständen beschlossenen, und vom Könige
angenommenen Succzessionsordnung vom 26. September 1810, welche diesem Grundgesetz
in Übersetzung beigefügt wird, bestimmt findet. |
§ 6.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905)
Die Erbfolge ist linear und agnatisch, so daß nur ein in rechtmäßiger
Ehe geborener Mann vom Manne erben kann, und so daß die nähere
Linie der ferneren, und der Ältere in der Linie dem Jüngeren
vorangeht. |
§ 6. aufgehoben. |
§ 6.
(Verf. best. vom 13.7.1990,
vom 2.2.2006, vom 6.5.2014)
Die Erbfolge ist linear,
so daß nur ein in gesetzlicher Ehe geborenes Kind der Königin
oder des Königs oder eines selbst Nachfolgeberechtigten die Nachfolge
antreten kann, und dergestalt, daß die nähere Linie der entfernteren
und der Ältere in der Linie dem Jüngeren vorangehen. |
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§ 6. Berechtigt zur Nachfolge sind die männlichen, in gesetzlicher
Ehe erzeugten Leibeserben des erwählten Königs nach der in dem
vorhergehenden Paragraphen vorgeschriebenen Ordnung, so daß
das Reich immer ungetheilt bei einem Einzigen bleibt. Die
übrigen Prinzen, an welche die Krone durch Erbschaft kommen
könnte, haben sich mit der ihnen von dem Storthing
zugestandenen Apanage zu begnügen, bis sie an die Reihe der
Erbfolge kommen.
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Zu den Erbberechtigten wird auch der Ungeborene
gerechnet, der die ihm zukommende Stelle in der Erbfolgelinie einnimmt, sobald
er nach des Vaters Tod zur Welt kommt. |
Zu den
Erbberechtigten
zählt auch
das ungeborene Kind, das sogleich nach der Geburt den ihm gebührenden
Platz in der Erbfolgelinie einnimmt. |
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| Erbrecht hat jedoch niemand, der
weder in gerader Linie von der zuletzt regierenden Königin oder dem
zuletzt regierenden König oder von ihrer oder seiner Schwester oder von
ihrem oder seinem Bruder abstammt noch selbst ihre oder
seine Schwester oder ihr oder sein Bruder ist. |
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§ 7. Die Geburt eines zur norwegischen Krone erbberechtigten
Prinzen und sein Name soll dem zunächst zu haltenden
Storthing kund gegeben und von diesem in seinen Protocollen
notirt werden.
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Wenn ein, zu Norwegens und Schwedens vereinigten Kronen, erbberechtigter
Prinz geboren wird, soll sein Name und die Zeit seiner Geburt dem ersten zu
haltenden Storthing angezeigt und in dessen Protokoll vermerkt werden.
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Wenn ein zur Krone Norwegens erbberechtigter Prinz geboren wird, sollen sein Name und die Geburtszeit dem zunächst tagenden Storting bekanntgegeben und in dessen Protokoll vermerkt werden. | Wenn in Norwegen eine nachfolgeberechtigte
Prinzessin oder ein nachfolgeberechtigter Prinz geboren wird, sind ihr oder sein Name und ihre oder seine Geburtsstunde dem ersten
auf dieser Geburt
folgenden Sitzung des Stortings bekanntzugeben und in
dessen Protokoll aufzunehmen.
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§ 8. Auch die noch nicht Geborenen gehören zu den
Erbberechtigten, der wie ein solcher nach dem Tode seines
Vaters zur Welt kommt, nimmt er sogleich die ihm
gebührende Stelle in der Erblinie ein.
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Für die vor dem Jahr 1971 Geborenen
gilt jedoch Artikel 6 in der am 18. November
1905 verabschiedeten Fassung. Für die vor dem Jahr 1990 Geborenen gilt
dennoch, daß der Mann Vorrang vor der Frau haben soll.
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§ 9. Ist kein berechtigter
Thronfolger vorhanden,
so kann der König dem Storthing seinen Nachfolger vorschlagen, welches
den Vorschlag annehmen oder verwerfen kann.
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§ 7. Ist kein zur Erbfolge berechtigter Prinz vorhanden,
so kann der König dem Storthing Norwegens, zu gleicher Zeit wie Schwedens
Ständen, seinen Nachfolger vorschlagen. Sobald der König seinen
Vorschlag dargelegt hat, sollen die Repräsentanten beider Völker
aus ihrer Mitte ein Comité erwählen, welche das Recht hat, die Wahl
zu bestimmen, falls der Vorschlag des Königs nicht durch Stimmenmehrheit
von den Repräsentanten jedes Volks besonders genehmigt wird.
Die Anzahl der Mitglieder in diesem Comité, welche aus gleich vielen von jedem Reiche bestehen soll, und die Ordnung, die bei der Wahl befolgt werden muß, wird durch ein Gesetz festgesetzt, welches der König zu derselben Zeit Norwegens Storting und den Schwedischen Reichsständen vorschlägt. Aus dem versammelten Comité tritt einer durch das Loos aus.
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§ 7.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905)
Ist kein erbberechtigter
Prinz vorhanden, so kann der König dem Storting seinen Nachfolger
vorschlagen; das Storting hat das Recht, einen anderen Kandidaten zu wählen,
sofern dem Vorschlag des Königs nicht zugestimmt wird.
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§ 7. aufgehoben. |
§
7.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Lebt
weder eine erbberechtigte
Prinzessin noch ein erbberechtigter Prinz, so kann der König
dem Storting seinen Nachfolger vorschlagen, wobei das Storting das Recht
hat, die Wahl zu treffen, wenn dem Vorschlag des Königs nicht
zugestimmt wird.
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§ 10. Der König ist
majorenn mit dem zurückgelegten 20sten Jahre. Er
erklärt sich selbst für mündig, so bald er in das
einundzwanzigste Jahr getreten ist.
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§ 8. Das Volljährigkeitsalter des Königs wird
durch ein Gesetz festgesetzt, welches nach Übereinkunft zwischen dem
norwegischen Storting und den Schwedischen Ständen gegeben wird, oder falls sie
sich darüber nicht vereinigen können, durch ein von den Repräsentanten beider
Reiche ernanntes Komitee, mit den im vorstehenden § 7 angeführten Bestimmungen.
Sobald der König das im Gesetz bestimmte Alter erreicht hat, erklärt er sich öffentlich für mündig.
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§ 8.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905)
Das Volljährigkeitsalter
des Königs wird durch Gesetz festgesetzt.
Sobald der König das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, erklärt er öffentlich, volljährig zu sein.
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§ 8. aufgehoben. |
§ 8.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905 / Verf. best. vom 6.5.2014)
Das Volljährigkeitsalter
des Königs wird durch Gesetz festgesetzt.
Sobald der König das gesetzlich vorgeschriebene Alter erreicht hat, erklärt er öffentlich, volljährig zu sein.
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| § 11. | § 9. | §
9.
(Verf. best. vom 19.8.1908)
Sobald der König, als
Volljähriger, die Regierung antritt, leistet er vor dem Storting folgenden
Eid:
so wahr mir Gott der Allmächtige und Allwissende helfe." Ist das Storting zu dieser Zeit nicht versammelt, wird der Eid schriftlich im Staatsrat niedergelegt und vom König auf dem nächstfolgenden Storting feierlich wiederholt.
|
§ 9. aufgehoben. |
§
9.
(Verf. best. vom 19.8.1908
/ 6.5.2014)
Sobald der König, als
Volljähriger, die Regierung antritt, leistet er vor dem Storting folgenden
Eid:
so wahr mir Gott der Allmächtige und Allwissende helfe." Ist das Storting zu dieser Zeit nicht versammelt, wird der Eid schriftlich im Staatsrat niedergelegt und vom König auf dem nächstfolgenden Storting feierlich wiederholt. |
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| Sobald der König, als Volljähriger, die Regierung
antritt, so legt er vor dem Storthing folgenden Eid ab:
so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort." |
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| Ist das Storthing zu dieser Zeit nicht versammelt,
wird der Eid schriftlich im Staatsrathe niedergelegt
und vom König auf dem nächstfolgenden
Storthing feierlich wiederholt.
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Ist das Storthing zu der Zeit nicht versammelt, so wird dieser Eid
schriftlich im Staatsrathe niedergelegt und vom Könige auf dem
nächstfolgenden
Storthing feierlich wiederholt, entweder mündlich
oder schriftlich durch den von ihm dazu Beauftragten.
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| § 12. | § 10. | § 10. (Verf. best. vom 14.3.1908) aufgehoben. | ||||||
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Die Krönung und Salbung des Königs geschieht,
nachdem er volljährig geworden, in der Domkirche zu Trondheim, zu
der Zeit und mit den Ceremonien, die er selbst festsetzt.
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§ 13. Der König soll
immer innerhalb
des gegenwärtigen Reichs wohnen und darf sich ohne Einwilligung des Storthings nicht
über sechs Monate auf einmal außerhalb des Reichs aufhalten,
wenn er nicht das Recht auf die Krone für seine
Person verloren haben will.
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§ 11. Jedes Jahr hält sich der König, wenn
nicht wichtige Hindernisse entgegen stehen, einige Zeit in Norwegen auf.
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§ 11.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905)
aufgehoben.
|
§
11.
(Verf. best. vom 19.8.1908)
Der König
hat innerhalb
des Reichs zu wohnen und darf sich ohne Einverständnis des Stortings nicht länger
als jeweils höchstens sechs Monate außerhalb des Reichs aufhalten, andernfalls
verliert er das Recht auf die Krone. Der König darf ohne Einverständnis des Stortings, für das zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind, keine andere Krone oder Regierung annehmen.
|
§ 11. aufgehoben. |
§
11.
(Verf. best. vom 19.8.1908
/ 6.5.2014)
Der König
hat innerhalb
des Reichs zu wohnen und darf sich ohne Einverständnis des Stortings nicht länger
als jeweils höchstens sechs Monate außerhalb des Reichs aufhalten, andernfalls
verliert er das Recht auf die Krone. Der König darf ohne Einverständnis des Stortings, für das zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind, keine andere Krone oder Regierung annehmen. |
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siehe § 28. |
§ 12. Der König wählt selbst einen Rath
aus Norwegischen
Bürgern, welche nicht jünger als 30 Jahre sind. Dieser Rath soll
aus einem Staatsminister und wenigstens sieben anderen Mitgliedern bestehen.
Eben so kann der König einen Vicekönig oder einen Statthalter
bestellen. |
§ 12.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905)
Der König wählt selbst einen Rat aus norwegischen Bürgern,
welche nicht jünger als 30 Jahre sind. Dieser Rat soll aus einem
Staatsminister und wenigstens 7 anderen Mitgliedern bestehen. |
§ 12. Die Regierung
soll aus einem Staatsminister und wenigstens 7
anderen Mitgliedern bestehen.. |
§ 12.
(Verf. best. vom 2.5.1975 / 6.5.2014)
Der König wählt selbst einen Rat stimmberechtigter norwegischer Bürger.
Dieser Rat soll aus einem Staatsminister und wenigstens sieben anderen
Mitgliedern bestehen.
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(Verf. best. vom 24.5.1919)
Von den Mitgliedern des Staatsrates müssen sich mehr als
die Hälfte zur Staatsreligion bekennen. |
Von den Mitgliedern der Regierung müssen sich
mehr als die Hälfte zur Staatsreligion
bekennen. |
(Verf. best. vom 24.5.1919)
Von den Mitgliedern des Staatsrates müssen sich mehr als
die Hälfte zur Staatsreligion bekennen. |
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Der König vertheilt die Geschäfte unter den Mitgliedern des Staatsraths, so wie er dies für dienlich erachtet. Um Sitz im Staatsrathe zu
nehmen, kann der König, oder in seiner
Abwesenheit der Vicekönig (oder der
Statthalter in Vereinigung mit den
Staatsräthen) bei außerordentlichen
Gelegenheiten, außer den gewöhnlichen
Mitgliedern des Staatsraths, andere
Norwegische Bürger berufen, nur keine
Mitglieder des Storthings. |
Der König verteilt die
Staatsgeschäfte unter den Mitglieder des Staatsrats, wie er es für dienlich
erachtet. Bei außerordentlichen Gelegenheiten kann der König außer den
ordentlichen Mitgliedern des Staatsrats andere norwegische Bürger dazu
berufen, Sitz im Staatsrat zu nehmen, jedoch keine Mitglieder des Stortings.
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Die Regierung verteilt die Staatsgeschäfte so
auf seine Mitglieder, wie sie es für
zweckmäßig erachtet. Bei außerordentlichen
Gelegenheiten kann die Regierung außer den
ordentlichen Mitgliedern der Regierung andere
norwegische Bürger dazu berufen, Sitz in der
Regierung zu nehmen, jedoch keine Mitglieder
des Stortings. |
(Verf. best. vom 24.5.1919
/ 6.5.2014)
Der König verteilt die
Staatsgeschäfte unter den Mitglieder des Staatsrats, wie er es für dienlich
erachtet. Bei außerordentlichen Gelegenheiten kann der König außer den
ordentlichen Mitgliedern des Staatsrats andere norwegische Bürger dazu
berufen, Sitz im Staatsrat zu nehmen, jedoch keine Mitglieder des Stortings.
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Vater und Sohn, oder zwei Brüder, dürfen nicht gleichzeitig Sitz im
Staatsrat nehmen.
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(Verf. best. vom 24.5.1919)
Eheleute, Eltern und Kinder oder zwei Geschwister dürfen
nicht gleichzeitig Sitz im Staatsrat nehmen.
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Eheleute, Eltern und
Kinder oder zwei Geschwister dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der
Regierung sein. |
(Verf. best. vom 24.5.1919
/ 2.2.2006 / 6.5.2014)
Eheleute, Eltern und Kinder oder zwei Geschwister dürfen
nicht gleichzeitig Sitz im Staatsrat nehmen.
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§ 13. Während der Abwesenheit
des Königs überträgt er, in Fällen, die er
selbst vorschreibt, dem Vicekönige oder
Statthalter, zugleich mit wenigstens fünf
Mitgliedern des Staatsraths, die innere
Verwaltung des Reichs. |
§ 13.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905)
Während der Abwesenheit
des Königs von der Hauptstadt des Reichs überträgt
er für die Fälle, die er selbst bestimmt,
dem Staatsminister zusammen mit wenigstens fünf der übrigen Mitglieder des
Staatsrates die innere
Verwaltung des Reichs. |
§ 13.
(Verf. best. vom 18.8.1911)
Für die Zeit
seiner Reisen
innerhalb des Reichs kann der König die Staatsführung auf
den Staatsrat übertragen. Dieser soll sie im Namen des Königs und
für ihn wahrnehmen. Der Staatsrat muß unverbrüchlich sowohl
die Bestimmungen dieser Verfassung als auch die mit ihr übereinstimmenden
besonderen Vorschriften erfüllen, die der König ihm erteilt. |
c | § 13.
(Verf. best. vom 18.8.1911
/ 6.5.2014)
Für die Zeit
seiner Reisen
innerhalb des Reichs kann der König die Staatsführung auf
den Staatsrat übertragen. Dieser soll sie im Namen des Königs und
für ihn wahrnehmen. Der Staatsrat muß unverbrüchlich sowohl
die Bestimmungen dieser Verfassung als auch die mit ihr übereinstimmenden
besonderen Vorschriften erfüllen, die der König ihm erteilt. |
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Diese sollen in des
Königs Namen und an seiner Statt die
Regierung führen. Sie sollen sowohl den
Bestimmungen dieser Verfassung
unverbrüchlich nachleben, als auch den
besondern damit übereinstimmenden
Vorschriften, die der König ihnen als
Instruction ertheilt. Über die entschiedenen
haben sie dem König einen unterthängen Bericht zu erstatten.
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| Die Geschäfte werden
durch Stimmabgabe entschieden, wobei im
Falle, daß die Stimmen gleich sind, der
Vicekönig oder Statthalter, eine, oder in
deren Abwesenheit das erste Mitglied des
Staatsraths zwei Stimmen hat.
|
Die Geschäfte werden durch
Stimmabgabe entschieden, wobei im Fall der Stimmengleichheit der
Staatsminister oder, bei dessen Abwesenheit,
das ranghöchste der anwesenden Mitglieder
des Staatsrats zwei Stimmen hat. |
Die Geschäfte werden durch
Stimmabgabe entschieden, wobei im Fall der Stimmengleichheit der
Staatsminister oder, bei dessen Abwesenheit,
das ranghöchste der anwesenden Mitglieder
des Staatsrats zwei Stimmen hat. |
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| Über die Angelegenheiten, die der
Staatsrat auf diese Weise entscheidet, muß er dem König Bericht
erstatten.
|
Über die Angelegenheiten, die der
Staatsrat auf diese Weise entscheidet, muß er dem König Bericht
erstatten.
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|||||||
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§ 14. Der König darf keine andere Krone oder Regierung
ohne die Einwilligung des Storthings annehmen, wozu dieses zwei Drittheile
seiner Stimmen
bedarf.
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siehe § 36
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§ 14. Vicekönig kann nur der Kronprinz oder dessen
ältester Sohn sein, aber nicht bevor sie das für den König
bestimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben. Zum Statthalter wird entweder
ein Norweger oder ein Schwede ernannt. Der Vicekönig soll innerhalb des Reiches wohnen und darf sich nicht länger als drei Monathe im Jahre außerhalb desselben aufhalten. Wenn der König anwesend ist, hört die Funktion des Vizekönigs auf. Ist kein Vicekönig, aber ein Statthalter eingesetzt, so hört dann auch dessen Function auf, da er in diesem Falle bloß der erste Staatsrath ist.
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§ 14. (Verf. best. vom 30.6.1891) aufgehoben. | § 14.
(Verf. best. vom 1.6.1976
/ 2.2.2006 / 6.5.2014)
Der König kann Staatssekretäre
ernennen, welche die Mitglieder des Staatsrats bei der Ausführung ihrer Regierungsgeschäfte außerhalb des Staatsrats unterstützen.
Der einzelne Staatssekretär handelt im Namen des Mitglieds des Staatsrats,
dem er zugeordnet ist, und zwar in dem von diesem Mitglied bestimmten Ausmaß.
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§ 15. Der König soll sich
stets zur evangelisch-lutherischen
Religion bekannt haben, muß sie bekennen, aufrecht erhalten und beschützen.
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siehe § 4 | |||||||
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§ 15. Bei dem Könige verbleiben während seines Aufenthalts
in Schweden stets der Norwegische Staatsminister und zwei der Mitglieder des
Staatsrates, welche letztere jährlich wechseln.
Sie haben dieselben Pflichten und dieselbe verfassungsmäßige Verantwortlichkeit wie die in Norwegen befindliche Regierung, und allein in ihrer Gegenwart sollen die norwegischen Angelegenheiten vom Könige entschieden werden. Alle Anträge norwegischer Bürger an den König sind erst an die norwegische Regierung einzuliefern und mit deren Gutachten versehen werden, ehe sie entschieden werden. Überhaupt müssen keine norwegischen Angelegenheiten erledigt werden, ohne daß das Gutachten der in Norwegen befindlichen Regierung eingeholt worden ist, es sei denn, daß wichtige Hindernisse dies verbieten. Der Norwegische Staatsminister trägt die Sachen vor und bleibt für die Übereinstimmung der Ausfertigung mit den gefaßten Beschlüssen verantwortlich.
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§ 15. (Stor. Beschluß vom 18.11.1905) aufgehoben. | § 15.
(Verf. best. vom 20.2.2007 / 6.5.2014) Jedes Mitglied des Staatsrats ist
verpflichtet, seinen Rücktritt
einzureichen, wenn das Storting den
Beschluß gefaßt hat, daß es dem
betreffenden Mitglied des Staatsrats
oder dem Staatsrat insgesamt sein
Mißtrauen ausspricht. Der König ist gehalten, einem solchen Rücktrittsgesuch stattzugeben. Wenn das Storting einen Mißtrauensbeschluß gefaßt hat, dürfen nur noch diejenigen Geschäfte ausgeführt werden, die für eine verantwortliche Amtsführung erforderlich sind.
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§ 16. Der König ordnet alle öffentlichen Kirchen-
und Gottesdienste an, alle Vereinigungen und Versammlungen in Religionssachen
und hält darauf, daß die Lehrer der Religion
die ihnen vorgeschriebenen Bestimmungen befolgen.
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§ 16. Die
Regierung ordnet alle öffentlichen
Kirchen- und Gottesdienste an, alle
Vereinigungen und Versammlungen in
Religionssachen und hält darauf, daß die
Lehrer der Religion die ihnen
vorgeschriebenen Bestimmungen befolgen.
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§ 16. Der König ordnet alle öffentlichen Kirchen-
und Gottesdienste an, alle Vereinigungen und Versammlungen in Religionssachen
und hält darauf, daß die Lehrer der Religion
die ihnen vorgeschriebenen Bestimmungen befolgen.
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§ 16.
(Verf. best. vom 21.5.2012 / 6.5.2014) Alle Einwohner des Königreiches haben
das Recht auf freie Religionsausübung.
Die Norwegische Kirche, eine Kirche
des evangelisch-lutherischen
Bekenntnisses, ist und bleibt die
Volkskirche Norwegens und wird als
solche vom Staat gefördert. Nähere
Bestimmungen über deren Ordnung werden
durch Gesetz festgelegt. Alle
Glaubens- und
Weltanschauungsgemeinschaften werden
entsprechend gefördert.
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§ 17. Der König kann
über den Handel, die Zoll,
Nahrungszweige und
die Polizei Verfügungen erlassen und aufheben; sie dürfen
aber nicht mit erfassung und den vom Storthing
gegebenen Gesetzen
im Widerspruch seyn. Dieselben gelten provisorisch bis zum nächsten Storthing.
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§
17. Der König kann Anordnungen erlassen und aufheben, die den Handel,
den Zoll, die Nahrungszweige, Handel, Zoll, Erwerbsleben und
Polizei betreffen; doch dürfen
sie nicht der Constitution und den vom Storthinge (gemäß den
Artikeln 77, 78 und 79) gegebenen Gesetzen im Widerspruch stehen. Sie gelten
provisorisch bis zum nächsten Storthinge.
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§ 17. Die
Regierung kann Anordnungen erlassen und aufheben, die den Handel, den Zoll,
die Nahrungszweige, Handel, Zoll, Erwerbsleben und Polizei betreffen; doch
dürfen sie nicht der Constitution und den vom Stortinge (gemäß den Artikeln
77, 78 und 79) gegebenen Gesetzen im Widerspruch stehen. Sie gelten
provisorisch bis zum nächsten Stortinge. |
§
17. Der König kann Anordnungen erlassen und aufheben, die den Handel,
den Zoll, die Nahrungszweige, Handel, Zoll, Erwerbsleben und
Polizei betreffen; doch dürfen
sie nicht der Constitution und den vom Storthinge (gemäß den
Artikeln 77, 78 und 79) gegebenen Gesetzen im Widerspruch stehen. Sie gelten
provisorisch bis zum nächsten Storthinge.
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§ 17.
(Verf. best. vom 20.2.2007)
Der König kann Anordnungen erlassen
und aufheben, die den Handel, den
Zoll, die Nahrungszweige und die
Polizei betreffen; doch dürfen sie
nicht der Verfassung und zu den vom
Storting (gemäß den Artikeln 76, 77,
78 und 79) gegebenen Gesetzen im
Widerspruch stehen. Sie gelten
provisorisch bis zum nächsten Storting.
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§
17. (Verf. best. vom
6.5.2014) Der König kann Anordnungen erlassen und
aufheben, die den Handel, den Zoll, das Erwerbsleben und
die öffentliche Verwaltung und Regulierung betreffen; doch dürfen
diese nicht der Verfassung und zu den vom Storting gemäß den
§§ 76, 77, 78 und 79 erlassenen Gesetzen im Widerspruch stehen. Sie gelten
provisorisch bis zum nächsten Storting.
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§ 18. Der König läßt im allgemeinen die
vom Storthing auferlegten Steuern und Abgaben einziehen.
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§
18. Der König läßt im allgemeinen die
vom Storthing auferlegten Steuern und Abgaben einziehen. Die norwegische
Staatskasse verbleibt in Norwegen und ihre Einkünfte werden ausschließlich
für die Bedürfnisse Norwegens verwendet.
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§ 18.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905)
Der König läßt im allgemeinen die
vom Storthing auferlegten Steuern und Abgaben einziehen.
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§ 18. Die
Regierung läßt im allgemeinen die vom Storting auferlegten Steuern und
Abgaben einziehen. |
§ 18.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905
/ 6.5.2014)
Der König läßt im allgemeinen die
vom Storthing auferlegten Steuern und Abgaben einziehen.
|
||||
|
§ 19. Der König wacht darüber, daß
das Eigentum
und die Regalien des Staates auf die von dem Storthing bestimmte, für das
Gemeinwesen zweckmäßigste Weise
verwaltet werden.
|
§ 19. Die
Regierung wacht darüber, daß das
Eigentum und die Regalien des
Staates auf die von dem Storting
bestimmte, für das Gemeinwesen
zweckmäßigste Weise verwaltet
werden. |
§ 19. Der König wacht darüber, daß
das Eigentum
und die Regalien des Staates auf die von dem Storthing bestimmte, für das
Gemeinwesen zweckmäßigste Weise
verwaltet werden.
|
§
19. (Verf. best. vom 6.5.2014) Der König wacht darüber, daß Eigentum
und Regalien des Staates auf die vom Storting bestimmte und für die
Allgemeinheit nützlichste Weise angewandt und verwaltet werden.
|
|||||
|
§ 20. Der König hat das Recht, im Staatsrathe Verbrecher
zu begnadigen, nachdem das Urtheil des Höchstgerichts erfolgt und sein Gutachten
erholt ist. Dem Verbrecher steht
es frei, die Gnade des Königs anzunehmen oder sich der Strafe zu
unterziehen. |
§ 20.
(Verf. best. vom 29.11.1862)
Der König hat das Recht, im
Staatsrat Verbrecher zu
begnadigen, nachdem das Urteil
gefällt ist. Der Verbrecher hat die Wahl, entweder
die Gnade des Königs anzunehmen oder sich der über ihn verhängten
Strafe zu unterwerfen.
|
§ 20. Die
Regierung hat as Recht, in einer Regierungssitzung Verbrecher zu
begnadigen, nachdem ein Gericht das Urteil gesprochen. Der Verbrecher hat
die Wahl, ob der den Gnadenakt der Regierung annehmen will oder sich der ihm
zuerkannten Strafe unterwerfen will. |
§ 20. (Verf. best. vom 29.11.1862 / 6.5.2014) Der König hat das Recht, im Staatsrat Verbrecher zu begnadigen, nachdem das Urteil gefällt ist. Der Verbrecher hat die Wahl, entweder die Gnade des Königs anzunehmen oder sich der über ihn verhängten Strafe zu unterwerfen. | |||||
|
In den Fällen, welche der Odelsthing vor dem Reichsgerichte einleiten läßt, kann keine andere Begnadigung, als Befreiung von der erkannten Lebensstrafe Statt finden.
|
(Verf. best. vom 20.2.2007)
In den Fällen, die auf Veranlassung des Stortings vor das Reichsgericht
gebracht werden, kann ohne Einverständnis des Stortings keine andere Begnadigung als die Aufhebung der verhängten
Todesstrafe gewährt werden.
|
|||||||
|
§ 21.
Der König
wählt und ernennt, nach Anhörung
seines Staatsraths, alle
civilen, geistlichen und
militairischen Beamten. Die Beamten schwören
Treue und Gehorsam dem Könige
und der Verfassung.
Die Königlichen Prinzen dürfen keine Civilämter bekleiden.
|
§ 21. Der König wählt und bestellt, nachdem
er seinen Norwegischen Staatsrath gehört hat, alle civilen, geistlichen und
militairischen Beamten.
Diese schwören der Constitution und dem König Gehorsam und Treue.
Die Königlichen Prinzen dürfen keine Civilämter bekleiden, doch kann zum Vizekönig der Kronprinz oder dessen ältester Sohn ernannt werden. |
§ 21.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905)
Der König wählt und bestellt, nachdem er seinen Staatsrat
gehört hat, alle zivilen, geistlichen und militärischen Beamten. Diese
müssen der Verfassung und dem König Gehorsam und Treue schwören oder, falls
sie durch Gesetz von der Eidesleistung befreit sind, dies feierlich
versprechen. Die königlichen Prinzen dürfen keine zivilen Ämter bekleiden.
|
§ 21. Die Regierung wählt und
bestellt alle zivilen, geistlichen und militärischen Beamten. Diese müssen
der Verfassung Gehorsam und Treue schwören oder, falls sie durch Gesetz von
der Eidesleistung befreit sind, dies feierlich versprechen. |
§ 21.
(Verf. best. vom 26.3.1980)
Der König wählt und bestellt, nachdem er seinen Staatsrat
gehört hat, alle zivilen, geistlichen und militärischen Beamten. Diese
müssen vor ihrer Ernennung der Verfassung und dem König Gehorsam und Treue
schwören oder, falls sie durch Gesetz von der Eidesleistung befreit sind,
dies feierlich versprechen; doch können Beamte, die nicht norwegische
Staatsangehörige sind, durch Gesetz von dieser Pflicht entbunden werden. Die
königlichen Prinzen dürfen keine zivilen Ämter bekleiden.
|
§ 21.
(Verf. best. vom 21.5.2012 / 6.5.2014) Der König
wählt und bestellt, nachdem
er seinen Staatsrat gehört hat, alle zivilen und
militärischen Beamten. Vor
ihrer Ernennung müssen diese der Verfassung und
dem König Gehorsam und Treue
schwören oder, falls sie durch Gesetz von der Eidesleistung befreit sind, dies
feierlich versprechen; doch können Beamte, die nicht norwegische
Staatsangehörige sind, durch Gesetz von dieser Pflicht entbunden werden. Die königlichen Prinzen dürfen keine
zivilen Ämter bekleiden.
|
|||
|
§ 22.
Die Mitglieder
des Staatsraths und die Beamten,
die in seinen Bureaus angestellt sind, die Gesandten und Consuln, civile undn
geistliche
Ober-Obrigkeitspersonen, Chefs
von Regimentern und anderen
Militärcorps,
Festungscommandanten,
Oberbefehlshaber auf
Kriegsschiffen können von dem
Könige nach Anhörung des
Staatsrathes, ohne
vorhergehende Verurtheilung
verabschiedet werden. Auf dem
ersten Storthing wird
entschieden, in wie weit also
verabschiedeten Staatsdienern
Pensionen zuzugestehen sind.
In der Zwischenzeit beziehen
sie zwei Dritttheile von ihrem
vorigen Gehalt. |
§
22. Der Statthalter des Reiches, der Staatsminister und
die übrigen Mitglieder des Staatsraths so wie die Beamten, welche in dessen
Bureaus angestellt sind, Gesandte und Konsuln,
Personen civiler und
geistlicher Oberbehörden,
Chefs von Regimentern und anderen militärischen
Verbänden, Festungskommandanten und Höchstbefehlende auf Kriegsschiffen
können, ohne vorgängiges Urtheil vom Könige verabschiedet
werden, nachdem er hierüber das Gutachten des Staatsraths gehört hat. Inwieweit
den derart verabschiedeten Beamten Pension zugestanden werden soll,
entscheidet das nächste Storthing. In der Zwischenzeit erhalten sie zwei
Drittel ihrer vorherigen Bezüge. |
§ 22.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905)
Der Staatsminister und
die übrigen Mitglieder des Staatsrats sowie
die Beamten, die in dessen
Kanzleien angestellt sind,
Gesandte und Konsuln,
Personen ziviler und
geistlicher Oberbehörden,
Befehlshaber von
Regimentern und anderen
militärischen Verbänden,
Festungskommandanten und
Höchstbefehlende auf
Kriegsschiffen
können, ohne vorhergehendes Urteil vom König verabschiedet
werden, nachdem er hierüber das Gutachten des Staatsrats eingeholt
hat. Inwieweit den derart verabschiedeten Beamten Pension zugestanden werden
soll, entscheidet das nächste Storting. In der Zwischenzeit erhalten
sie zwei Drittel ihrer vorherigen Bezüge. |
§ 22.
(Verf. best. vom 18.8.1911)
Statsministeren og de
øvrige Statsraadets
Medlemmer samt de Embedsmænd, som ere
ansatte ved dets Kontorer
eller ved Diplomatiet
eller Konsulatvæsenet,
civile og geistlige
Overøvrigheds-Personer,
Regimenters og andre
militære Korpsers Chefer,
Kommandanter i Fæstninger
og Høistbefalende paa
Krigsskibe, kunne, uden
foregaaende Dom,
afskediges af Kongen,
efterat Han derom har hørt
Statsraadets Betænkning.
Hvorvidt Pension bør
tilstaaes de saaledes
afskedigede Embedsmænd,
afgjøres af det næste
Storting. Imidlertid nyde
de to Trediedele af deres
forhen havte Gage. |
§ 22. Der Staatsminister und die
übrigen Mitglieder der Regierung sowie die Beamten, die in den
Regierungs-Kanzleien angestellt sind oder die Diplomaten oder Konsuln,
Personen ziviler und geistlicher Oberbehörden, Befehlshaber von Regimentern
und anderen militärischen Verbänden, Festungskommandanten und
Höchstbefehlende auf Kriegsschiffen können, ohne vorhergehendes
Gerichtsurteil von der Regierung verabschiedet werden. Das gleiche gilt für
die Beamten, die bei den Regierungsbehörden oder im diplomatischen oder
konsularischen Dienst angestellt sind, für Personen, die an der Spitze der
zivilen und geistlichen Behörden stehen, Chefs der Regimenter und anderer
militärischer Korps, Festungskommandanten und oberste Befehlshaber auf
Kriegsschiffen. Inwieweit den derart entlassenen Beamten Pension zugestanden
werden soll, entscheidet das nächste Storting. In der Zwischenzeit erhalten
sie zwei Drittel ihrer bisherigen Bezüge. |
§ 22.
(Verf. best. vom 1.6.1976)
Der Staatsminister
und die übrigen Mitglieder
des Staatsrats sowie die
Staatssekretäre können
ohne vorherige Verurteilung vom König
entlassen werden,
nachdem er darüber das
Gutachten des Staatsrats
eingeholt hat. Das gleiche
gilt für die Beamten, die
bei den Regierungsbehörden
oder im diplomatischen
oder konsularischen Dienst
angestellt sind, für
Personen, die an der
Spitze der zivilen und
geistlichen Behörden
stehen, Chefs der
Regimenter und anderer
militärischer Korps,
Festungskommandanten und
oberste Befehlshaber auf
Kriegsschiffen. Inwieweit
den derart entlassenen Beamten Pension
zugestanden werden soll,
entscheidet das nächste Storting.
In der Zwischenzeit
erhalten sie zwei Drittel
ihrer bisherigen Bezüge. |
§ 22.
(Verf. best. vom 21.5.2012
/ 6.5.2014 )
Der Staatsminister
und die übrigen Mitglieder
des Staatsrats sowie die
Staatssekretäre können
ohne vorherige Verurteilung vom König
entlassen werden,
nachdem er darüber das
Gutachten des Staatsrats
eingeholt hat. Das gleiche
gilt für die Beamten, die
bei den Regierungsbehörden
oder im diplomatischen
oder konsularischen Dienst
angestellt sind, für
Personen, die an der
Spitze der zivilen Behörden
stehen, Chefs der
Regimenter und anderer
militärischer Korps,
Festungskommandanten und
oberste Befehlshaber auf
Kriegsschiffen. Inwieweit
den derart entlassenen Beamten Pension
zugestanden werden soll,
entscheidet das nächste Storting.
In der Zwischenzeit
erhalten sie zwei Drittel
ihrer bisherigen Bezüge. |
||
|
Andere Beamte kann der König nur vom Amte suspendieren, und müssen sodann
sogleich zu gerichtlicher Verantwortung gezogen werden und können nicht ohne
Urtheil abgesetzt, auch nicht ohne ihren Willen versetzt werden. |
Andere Beamte kann
die Regierung nur vom Amte suspendieren, und müssen sodann
sogleich zu gerichtlicher Verantwortung gezogen werden und können nicht ohne Urteil abgesetzt, auch nicht ohne ihren Willen versetzt werden. |
Andere Beamte kann der König nur vom Amte suspendieren, und müssen sodann
sogleich zu gerichtlicher Verantwortung gezogen werden und können nicht ohne
Urtheil abgesetzt, auch nicht ohne ihren Willen versetzt werden. |
Andere Beamte kann der König
nur vom Amte suspendieren, und
müssen sodann sogleich zu
gerichtlicher Verantwortung
gezogen werden. Sie
dürfen jedoch nicht, es
sei denn nach Verurteilung, abgesetzt
und auch nicht gegen ihren
Willen versetzt werden. |
|||||
|
(Verf. best. vom 18.8.1911)
Alle Beamten können ohne vorherige Verurteilung verabschiedet werden, wenn
sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.
|
Alle Beamten können
ohne vorherige
Verurteilung verabschiedet
werden, wenn sie die
gesetzliche Altersgrenze
erreicht haben. Es kann
durch Gesetz festgelegt
werden, daß bestimmte
Beamte, die nicht Richter
sind, auf Zeit ernannt
werden können.
|
|||||||
|
§ 23.
Wenn der König will, so
kann er für ausgezeichnete
Verdienste, die öffentlich
bekannt gemacht werden
müssen, Orden ertheilen,
aber keinen anderen Rang und
Titel, als den, welchen das
Amt selbst mit sich bringt.
Die Orden können von den
gemeinsamen Pflichten und
Lasten des Staatsbürgers
nicht befreien und geben
auch keinen besonderen
Anspruch auf Staatsämter.
Die Beamten, welche in
Gnaden verabschiedet worden
sind, behalten den Titel und
Rang ihres vorigen Amtes.
Persönliche oder vermischte
erbliche Rechte dürfen für
die Folge Keinem zugestanden
werden.
|
§ 23.
Der König kann als
Belohnung für
hervorragende
Verdienste, die
öffentlich
bekanntgegeben werden
müssen, nach Gutdünken
Orden verleihen, jedoch
keinen anderen Rang oder
Titel als den, welcher
dem jeweiligen Amt
zukommt. Der Orden
befreit niemanden von
den allgemeinen
Pflichten und Lasten der
Staatsbürger und bedingt
durchaus nicht die
bevorzugte Zulassung zu
staatlichen Ämtern.
Beamte, die in Gnaden
verabschiedet werden,
behalten Titel und Rang
ihrer früheren Ämter. |
§ 23.
(Verf. best. vom 21.5.1920)Der
König kann als Belohnung für
hervorragende Verdienste,
die öffentlich
bekanntgegeben werden
müssen, nach Gutdünken Orden
verleihen, jedoch keinen
anderen Rang oder Titel als
den, welcher dem jeweiligen
Amt zukommt. Der Orden
befreit niemanden von den
allgemeinen Pflichten und
Lasten der Staatsbürger und
bedingt durchaus nicht die
bevorzugte Zulassung zu
staatlichen Ämtern. Beamte,
die in Gnaden verabschiedet
werden, behalten Titel und
Rang ihrer früheren Ämter.
Dies gilt jedoch nicht für
die Mitglieder des
Staatsrates. |
§ 23.
aufgehoben. |
§ 23.
(Verf. best. vom 1.6.1976
/ 6.5.2014)
Der König kann als
Belohnung für
hervorragende
Verdienste, die
öffentlich
bekanntgegeben werden
müssen, nach Gutdünken
Orden verleihen, jedoch
keinen anderen Rang oder
Titel als den, welcher
dem jeweiligen Amt
zukommt. Der Orden
befreit niemanden von
den allgemeinen
Pflichten und Lasten der
Staatsbürger und bedingt
durchaus nicht die
bevorzugte Zulassung zu
staatlichen Ämtern.
Beamte, die in Gnaden
verabschiedet werden,
behalten Titel und Rang
ihrer früheren Ämter.
Dies gilt jedoch nicht
für die Mitglieder des
Staatsrates oder die
Staatssekretäre.
|
||||
|
Persönliche oder gemischte erbliche Vorrechte dürfen künftig
niemandem zugestanden werden.
|
Persönliche oder
gemischte erbliche
Vorrechte dürfen niemandem zugestanden
werden.
|
|||||||
|
§ 24.
Der König
erwählt und verabschiedet seinen
Hofstaat und seine Hofbedienten nach eigenem Gutdünken. Zu seiner Hofhaltung wird
ihm vom Storthing eine
angemessene jährliche
Summe zugestanden.
|
§
24. Der König wählt und
entläßt seinen
Hofstaat und seine Hofbediensteten nach eigenem Gutdünken.
|
§ 24. aufgehoben. |
||||||
|
§
25. Der König
hat das Obercommando
über die Land- und
Seemacht des Rechs.
Diese darf nicht dem
Dienste einer fremden
Macht überlassen werden,
auch dürfen keine
fremden Kriegsvölker,
ausgenommen Hülfsvölker
gegen feindlichen
Überfall, ohne
Einwilligung des
Storthings in das Land
gerufen werden.
|
§ 25. Der König
hat den Oberbefehl
über die
Land- und Seestreitmacht
des Reichs.
Dieselbe kann aber
ohne des Storthings
Einwilligung weder
vermehrt noch
vermindert werden. Sie
darf nicht zum
Dienste fremder
Mächte überlassen,
noch darf das
Kriegsvolk einer
fremden Macht, mit
Ausnahme von
Hülfstruppen gegen
feindlichen
Überfall, ohne die
Einwilligung des
Storthings in das
Reich gezogen
werden. |
§ 25.
(Verf. best. vom 9.11.1917
6.5.2014)
Der König hat den Oberbefehl über die Land- und
Seestreitmacht des Reichs. Diese dürfen ohne Zustimmung des Stortings weder
verstärkt noch vermindert werden. Sie dürfen nicht fremden Mächten zwecks
Dienstleistung überlassen werden, und es dürfen keine fremden Kriegstruppen,
mit Ausnahme von Hilfstruppen gegen feindliche Überfälle, ohne Zustimmung
des Stortings ins Reich gezogen werden. |
§ 25. Die
Regierung hat den Oberbefehl über die Land- und Seestreitmacht des Reichs.
Diese dürfen ohne Zustimmung des Stortings weder verstärkt noch vermindert
werden. Sie dürfen nicht fremden Mächten zwecks Dienstleistung überlassen
werden, und es dürfen keine fremden Kriegstruppen, mit Ausnahme von
Hilfstruppen gegen feindliche Überfälle, ohne Zustimmung des Stortings ins
Reich gezogen werden. |
§ 25.
(Verf. best. vom 9.11.1917
6.5.2014)
Der König hat den Oberbefehl über die Land- und
Seestreitmacht des Reichs. Diese dürfen ohne Zustimmung des Stortings weder
verstärkt noch vermindert werden. Sie dürfen nicht fremden Mächten zwecks
Dienstleistung überlassen werden, und es dürfen keine fremden Kriegstruppen,
mit Ausnahme von Hilfstruppen gegen feindliche Überfälle, ohne Zustimmung
des Stortings ins Reich gezogen werden. |
||||
|
In Friedenszeiten sollen keine andere als norwegische Truppen in Norwegen, und keine norwegischen Truppen in Schweden stationiert sein. Doch kann der König in Schweden eine norwegische Garde und norwegische Freiwillige haben, und kann für eine kurze Zeit, höchstens sechs Wochen im Jahre, die nächsten Truppen von der Kriegsmacht beider Reiche zu Waffenübungen, innerhalb der Grenzen eines der beiden Reiche zusammenberufen; indes darf nicht in irgend einem Falle mehr Kriegsvolk als 3000 Mann von allen Waffengattungen, in Friedenszeiten, von des einen Reichs Kriegsmacht in das andere Reich gezogen werden.
|
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905)
I
In Friedenszeiten
sollen keine andere als norwegische Truppen in Norwegen stationiert sein.
|
|||||||
|
Zu einem Angriffskrieg dürfen die norwegischen Truppen und die Flottille Norwegens ohne Zustimmung des Storting nicht verwendet werden. Die norwegische Flotte soll ihre eigenen Werste, und im Frieden ihre
Stationen oder Häfen in Norwegen haben. |
||||||||
| Die
Kriegsfahrzeuge des Reichs dürfen nicht mit den Seeleuten des andern besetzt
werden, außer in so fern diese sich freiwillig mieten lassen.
|
||||||||
|
Die Landwehr und die übrigen norwegischen Truppen, die nicht zu den
Linientruppen gerechnet werden können, dürfen nie außer Norwegens Grenzen
gebraucht werden.
|
Die Landwehr und die übrigen Truppen, die nicht zu den Linientruppen gezählt werden können, dürfen niemals ohne Genehmigung des Stortings außerhalb der Reichsgrenzen verwendet werden.
|
|||||||
|
§
26. Der König hat das Recht,
die Militärmacht
zusammenzurufen, Krieg
anzukündigen und
Frieden zu schließen,
Bündnisse einzugehen
und aufzuheben,
Gesandte abzuordnen
und anzunehmen.
|
§ 26. Der König hat das Recht, Truppen
zusammenzuziehen, Krieg anzufangen und Frieden zu schließen, Bündnisse
einzugehen und aufzuheben, Gesandte zu entsenden und zu empfangen. |
§ 26.
(Verf.
best. vom 9.11.1917)
Der König hat das Recht, Truppen zusammenzuziehen, Krieg zur Verteidigung
des Landes zu beginnen und Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen und
aufzuheben, Gesandte zu entsenden und zu empfangen. |
§ 26. Die
Regierung hat das Recht, Truppen zusammenzuziehen, Krieg zur Verteidigung
des Landes zu beginnen und Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen und
aufzuheben, Gesandte zu entsenden und zu empfangen. |
§ 26.
(Verf.
best. vom 9.11.1917 / 6.5.2014)
Der König hat das Recht, Truppen zusammenzuziehen, Krieg zur Verteidigung
des Landes zu beginnen und Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen und
aufzuheben, Gesandte zu entsenden und zu empfangen. |
||||
| Will
der König Krieg ankündigen, so soll er der Regierung in Norwegen seine
Gedanken mitteilen und ihre Bedenken darüber einholen, zugleich mit einem
vollständigen Bericht über den Zustand des Reichs in Hinsicht seiner
Finanzen und seiner Verteidigungsmittel u.s.w.. Nachdem dies geschehen ist,
beruft der König den norwegischen Staatsminister, und die norwegischen so
wie die schwedischen Staatsräte zu einem außerordentlichen Staatsrate, und
setzt dann die Gründe und Umstände fest, die in diesem Falle in Erwägung
gezogen werden müssen, wobei zugleich die Erklärung der norwegischen
Regierung über den Zustand dieses Reichs, so wie ein ähnlicher Bericht über
die Lage Schwedens vorzulegen ist. Über diese Gegenstände fordert der König
ihre Bedenken, welche sie ein Jeder für sich zu Protokoll geben sollen,
unter der Verantwortlichkeit, die die Verfassung bestimmt, und dann hat der
König das Recht, den Beschluß, den er für den nützlichsten für den Staat
hält, anzunehmen und auszuführen.
|
(Verf.
best. vom 10.4.1931 / 2.2.2006
/ 6.5.2014) Verträge über Angelegenheiten
von besonderer Wichtigkeit und in allen Fällen Verträge, deren
Inkrafttreten laut Verfassung ein neues Gesetz oder einen Beschluß des Stortings
erfordert, werden erst bindend, wenn das Storting sein Einverständnis dazu
gegeben hat.
|
|||||||
|
§ 27. Die Regierung
darf die
Militärmacht gegen
Mitglieder des
Staates nur nach den
in der Gesetzgebung
bestimmten Formen
anwenden, wenn
nämlich eine
Versammlung, welche
die öffentliche Ruhe
stört, nicht
augenblicklich
auseinander gehen
sollte, nachdem die
auf den Aufruhr
bezüglichen Artikel
der Landesgesetze
dreimal von der
Civilobrigkeit laut
vorgelesen worden
sind.
|
siehe § 99 Abs. 2 | |||||||
|
§
28. Der König
erwählt sich einen Rath
aus norwegischen
Bürgern, die nicht jünger als 30 Jahre seyn dürfen. Dieser Rath
besteht
aus mindestens fünf Mitgliedern. Bei außerordentlichen Veranlassungen
kann der König
auch noch andere
norwegische Bürger
in den Staatsrath
berufen, dieselben
dürfen jedoch
nicht Mitglieder
des Storthings
seyn. Unter
dieselben
vertheilt er die
Geschäfte nach
seinem Gutfinden. Vater und Sohn, oder zwei Brüder, dürfen nicht zu derselben Zeit Sitze im Staatsrath einnehmen.
|
siehe § 12. | |||||||
| § 29. | § 27. | § 27.
(Verf. best. vom 6.5.2014) Alle Mitglieder
des Staatsrats
haben, wenn
kein gültiger
Abwesenheitsgrund
für sie
vorliegt, im
Staatsrat
anwesend zu sein.
Es darf dort
kein Beschluss
gefasst werden,
wenn nicht
mehr als die
Hälfte der
Mitglieder
anwesend sind.
|
||||||
|
Alle Staatsräte
sollen, falls
kein
gesetzliches
Hindernis für
sie vorliegt, im
Staatsrat
anwesend sein,
und es darf dort
kein Beschluß
gefaßt werden,
sofern nicht
mehr als die
Hälfte der
Mitglieder
anwesend sind.
|
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905) Alle Mitglieder des Staatsrats sollen,
falls kein gesetzliches Hindernis für sie vorliegt, im Staatsrat anwesend
sein, und es darf dort kein Beschluß gefaßt werden, sofern nicht mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. |
Alle Mitglieder
der Regierung sollen, falls kein gesetzliches
Hindernis für sie vorliegt, an den Sitzungen
der Regierung teilnehmen, und des darf dort
kein Beschluß gefaßt werden, sofern nicht mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. |
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905) Alle Mitglieder des Staatsrats sollen,
falls kein gesetzliches Hindernis für sie vorliegt, im Staatsrat anwesend
sein, und es darf dort kein Beschluß gefaßt werden, sofern nicht mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. |
|||||
|
In den norwegischen Angelegenheiten, die (zufolge § 15) in Schweden erledigt werden, darf kein Beschluß gefaßt werden, ohne daß entweder der norwegische Staatsminister und ein norwegischer Staatsrat, oder beide norwegischen Staatsräte zugegen sind. |
(Verf.
best. vom
24.5.1919)
Mitglieder des
Staatsrats, die sich nicht zur Staatsreligion bekennen, nehmen an der die
Staatskirche betreffenden Behandlung von Angelegenheiten nicht teil.
|
Mitglieder der Regierung, die sich nicht zur
Staatsreligion bekennen, nehmen an der die
Staatskirche betreffenden Behandlung von
Angelegenheiten nicht teil. |
(Verf.
best. vom
24.5.1919)
Mitglieder des
Staatsrats, die sich nicht zur Staatsreligion bekennen, nehmen an der die
Staatskirche betreffenden Behandlung von Angelegenheiten nicht teil.
|
|||||
|
§ 30. Die
Vorstellungen
über die
Besetzung der
Ämter und Vorschläge über die Besetzung von Ämtern
und andere Sachen von Wichtigkeit (ausgenommen diplomatische und eigentlich
militärische
Kommando-Sachen),
sollen im
Staatsrathe
von dem
Mitgliede
vorgetragen
werden, zu
dessen Fach
sie gehören,
und die Sachen
werden nach
dem vom König
im Staatsrath
gefaßten
Beschluß von
ebendemselben
Mitgliede
ausgefertigt.
|
§ 28. Die
Vorstellungen
über die
Besetzung der
Ämter und Vorschläge über die Besetzung von Ämtern
und andere Sachen von Wichtigkeit (ausgenommen diplomatische und eigentlich
militärische
Kommando-Sachen),
sollen im
Staatsrathe
von dem
Mitgliede
vorgetragen
werden, zu
dessen Fach
sie gehören,
und die Sachen
werden von
ihm, nach dem
im Staatsrathe
gefaßten
Beschlusse,
expedirt.
|
§
28.
(Verf.
best. vom
24.3.1911)
Die
Vorstellungen über die Besetzung der Ämter und Vorschläge über die Besetzung
von Ämtern und andere Sachen von Wichtigkeit, sollen im Staatsrate von dem
Mitgliede vorgetragen werden, zu dessen Fach sie gehören, und die Sachen
werden von ihm, nach dem im Staatsrate gefaßten Beschlusse, expediert.
Sachen, die unmittelbar mit dem militärischen Oberbefehl verbunden sind,
können jedoch in einem vom König bestimmten Ausmaß von der Behandlung im
Staatsrat ausgenommen werden.
|
§ 28. Die
Vorstellungen über die Besetzung der Ämter und Vorschläge über die Besetzung
von Ämtern und andere Sachen von Wichtigkeit, sollen in einer
Regierungssitzung
von dem
Mitgliede vorgetragen werden, zu dessen Fach sie gehören, und die Sachen
werden von ihm, nach dem in der Regierung gefaßten Beschlusse, expediert.
Sachen, die unmittelbar mit dem militärischen Oberbefehl verbunden sind,
können jedoch in einem von der Regierung bestimmten Ausmaß von der
Behandlung in einer Regierungssitzung ausgenommen werden. |
§ 28. (Verf. best. vom 24.3.1911 / 6.5.2014) Die Vorstellungen über die Besetzung der Ämter und Vorschläge über die Besetzung von Ämtern und andere Sachen von Wichtigkeit, sollen im Staatsrate von dem Mitgliede vorgetragen werden, zu dessen Fach sie gehören, und die Sachen werden von ihm, nach dem im Staatsrate gefaßten Beschlusse, expediert. Sachen, die unmittelbar mit dem militärischen Oberbefehl verbunden sind, können jedoch in einem vom König bestimmten Ausmaß von der Behandlung im Staatsrat ausgenommen werden. | ||||
|
§ 31.
Ist ein
Staatsrath
in legaler
Weise
verhindert,
in einer
Sitzung zu
erscheinen
und über die
Gegenstände
seines
Faches zu
referiren,
so sollen
diieselben
durch einen
anderen
Staatsrath
zum Vortrage
kommen, den
der König
dazu
bestimmt.
Sind so viele Staatsräthe in legaler Weise abgehalten, an den Sitzungen Theil zu nehmen, daß nur noch die Hälfte anwesend ist, so soll der König andere Beamte beauftragen, die Sitze derselben einzunehmen.
|
§ 29. Gestattet es
ein
gesetzliches
Hinderniß
einem
Staatsrathe
nicht, zu
erscheinen
und die zu
seinem Fache
gehörenden
Sachen
vorzutragen,
so sollen
sie von
einem andern
vorgetragen
werden, den
der König,
wenn er
gegenwärtig
ist, oder im
andern Falle
der
Vorsitzende
im
Staatsrathe,
im Verein
mit den
andern
Staatsräthen,
dazu
bestellen
wird.
Werden so viele durch gesetzliche Hindernisse abgehalten zu erscheinen, daß nicht mehr als die Hälfte der bestimmten Anzahl Mitglieder gegenwärtig ist; so sollen auf gleiche Weise andere Beamte bestellt werden, Sitz im Staatsathe zu nehmen; in welchem Falle unverzüglich darüber an den König berichtet wird, welcher dann entscheidet, ob sie in dieser Stelle bleiben sollen. |
§ 29.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905) Gestattet es ein gesetzliches Hindernis
einem Staatsrate nicht, zu erscheinen und die zu seinem Fache gehörenden
Sachen vorzutragen, so sollen sie von einem andern vorgetragen werden, den
der König dazu beauftragt.
|
§ 29. Gestattet es ein
gesetzliches Hindernis einem Regierungsmitglied nicht, zu erscheinen und die
zu seinem Fache gehörenden Sachen vorzutragen, so sollen sie von einem
andern vorgetragen werden, den die Regierung dazu beauftragt. |
§ 29.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905
/ 6.5.2014) Gestattet es ein gesetzliches Hindernis
einem Staatsrate nicht, zu erscheinen und die zu seinem Fache gehörenden
Sachen vorzutragen, so sollen sie von einem andern vorgetragen werden, den
der König dazu beauftragt.
|
||||
|
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905)
Werden so viele durch gesetzliche Hindernisse abgehalten zu erscheinen, daß
nicht mehr als die Hälfte der bestimmten Anzahl Mitglieder gegenwärtig ist;
so sollen auf gleiche Weise andere Beamte bestellt werden, Sitz im
Staatsrate zu nehmen.
|
(Verf.
best. vom 10.3.1922 / 6.5.2014)
Werden so viele durch gesetzliche Hindernisse abgehalten zu
erscheinen, daß nicht mehr als die Hälfte der bestimmten Anzahl Mitglieder
gegenwärtig ist; so sollen andere Männer und Frauen in vorgeschriebener
Anzahl bestellt werden, Sitz im Staatsrate zu nehmen.
|
Werden so viele durch gesetzliche
Hindernisse abgehalten zu erscheinen, daß nicht mehr als die Hälfte der
bestimmten Anzahl Mitglieder gegenwärtig ist; so sollen andere Männer und
Frauen in vorgeschriebener Anzahl bestellt werden, Sitz in der Regierung zu
nehmen. |
(Verf.
best. vom 10.3.1922 / 6.5.2014)
Werden so viele durch gesetzliche Hindernisse abgehalten zu
erscheinen, daß nicht mehr als die Hälfte der bestimmten Anzahl Mitglieder
gegenwärtig ist; so sollen andere Männer und Frauen in vorgeschriebener
Anzahl bestellt werden, Sitz im Staatsrate zu nehmen.
|
|||||
|
§ 32.
Über alle
Gegenstände,
welche der
Staatsrath
zur
Verhandlung
kommen,
wird ein
Protocoll
geführt.
Jeder, der
einen Sitz
im
Staatrath
einnimmt,
ist
verpflichtet,
freimüthig
seine
Meinung zu
sagen, und
der König
ist
verbunden,
dieselbe
anzuhören.
Hat ein
Mitglied
des
Staatsraths
die
Überzeugung,
daß ein
Beschluß
des Königs
mit der
Staatsform
und dem
Reichsgesetz
im
Widerspruch
oder
augenscheinlich
für das
Land
nachtheilig
sey, so
muß
dasselbe
kräftige
Vorstellungen
dagegen
machen und
seine
Meinung im
Protocoll
beifügen.
Wer in
dieser
Weise
nicht
protestirt
hat, wird
als einig
mit dem
Könige
betrachtet
und
verantwortlich
gemacht,
wie es
nachher
bestimmt
wird.
|
§ 30. Im
Staatsrathe
wird über
alle
verhandelten
Sachen ein
Protokoll
geführt.
Jeder im
Staatsrath
Sitzende
ist
verpflichtet,
seine
Meinung
mit
Freimüthigkeit
zu sagen,
und der
König
verbunden,
sie zu
hören.
Jedoch ist
es diesem
vorbehalten,
seinen
Beschluß
nach
seinem
eigenen
Ermessen
zu fassen.
|
§
30.
(Verf.
best. vom 24.3.1911)
Im Staatsrate wird über alle verhandelten Sachen ein Protokoll
geführt. Die diplomatischen Sachen, deren Geheimhaltung vom Staatsrat
beschlossen wird, werden in ein besonderes Protokoll aufgenommen. Ebenso
verhält es sich mit den Angelegenheiten des militärischen Oberbefehls, deren
Geheimhaltung im Staatsrat beschlossen wird.
Jeder im Staatsrat Sitzende ist verpflichtet, seine Meinung mit
Freimütigkeit zu sagen, und der König verbunden, sie zu hören. Jedoch ist es
diesem vorbehalten, seinen Beschluß nach seinem eigenen Ermessen zu fassen. |
§ 30.
In der
Regierungssitzung
wird über
alle
verhandelten
Sachen ein
Protokoll
geführt.
Die
diplomatischen
Sachen,
deren
Geheimhaltung
von der
Regierung
beschlossen
wird,
werden in
ein
besonderes
Protokoll
aufgenommen.
Ebenso
verhält es
sich mit
den
Angelegenheiten
des
militärischen
Oberbefehls,
deren
Geheimhaltung
von der
Regierung
beschlossen
wird.
Jeder in
der
Regierung
Sitzende
ist
verpflichtet,
seine
Meinung
mit
Freimütigkeit
zu sagen.
|
§
30.
(Verf.
best. vom 24.3.1911 / 6.5.2014)
Im Staatsrate wird über alle verhandelten Sachen ein Protokoll
geführt. Die diplomatischen Sachen, deren Geheimhaltung vom Staatsrat
beschlossen wird, werden in ein besonderes Protokoll aufgenommen. Ebenso
verhält es sich mit den Angelegenheiten des militärischen Oberbefehls, deren
Geheimhaltung im Staatsrat beschlossen wird.
Jeder im Staatsrat Sitzende ist verpflichtet, seine Meinung mit
Freimütigkeit zu sagen, und der König verbunden, sie zu hören. Jedoch ist es
diesem vorbehalten, seinen Beschluß nach seinem eigenen Ermessen zu fassen.
|
||||
|
Findet irgend ein Mitglied des Staatsraths, daß des Königs Beschluß der Staatsform oder den Reichsgesetzen widerstreitet, oder augenscheinlich für das Reich schädlich ist; so ist es seine Pflicht, kräftige Vorstellungen dagegen zu machen, und seine Meinung im Protokolle beizufügen. Derjenige, der nicht auf solche Weise protestirt hat, wird angesehen, als wenn er mit dem Könige einig gewesen wäre, ist dafür verantwortlich, und kann vom Odelsthing vor dem Reichsgerichte zur Rechenschaft gezogen werden.
|
Findet
irgend ein Mitglied der Regierung, daß ein Regierungsbeschluß der Staatsform
oder den Reichsgesetzen widerstreitet, oder augenscheinlich für das Reich
schädlich ist; so ist es seine Pflicht, kräftige Vorstellungen dagegen zu
machen, und seine Meinung im Protokolle beizufügen. Derjenige, der nicht auf
solche Weise protestiert hat, wird angesehen, als wenn er mit der Regierung
einig gewesen wäre, ist dafür verantwortlich, und kann vom Odelsting vor dem
Reichsgerichte zur Rechenschaft gezogen werden.
|
Findet
irgend ein
Mitglied
des
Staatsraths,
daß des
Königs
Beschluß
der
Staatsform
oder den
Reichsgesetzen
widerstreitet,
oder
augenscheinlich
für das
Reich
schädlich
ist; so
ist es
seine
Pflicht,
kräftige
Vorstellungen
dagegen zu
machen,
und seine
Meinung im
Protokolle
beizufügen.
Derjenige,
der nicht
auf solche
Weise
protestirt
hat, wird
angesehen,
als wenn
er mit dem
Könige
einig
gewesen
wäre, ist
dafür
verantwortlich,
und kann
vom
Odelsthing
vor dem
Reichsgerichte
zur
Rechenschaft
gezogen
werden.
|
(Verf.
best. vom 27.5.2010 / 6.5.2014)
Findet irgend ein Mitglied des Staatsrats, daß des Königs
Beschluß der Staatsform oder den Reichsgesetzen widerstreitet, so ist es
seine Pflicht, kräftige Vorstellungen dagegen zu machen, und seine Meinung
im Protokolle beizufügen. Derjenige, der nicht auf solche Weise protestiert
hat, wird angesehen, als wenn er mit dem Könige einig gewesen wäre, ist
dafür verantwortlich, und kann vom Storting vor dem Reichsgerichte zur
Rechenschaft gezogen werden.
|
|||||
|
§ 33.
Der Staatsrath,
welcher
das
Departement
des
Auswärtigen
verwaltet,
führt
ein
eigenes
Protocoll,
worin
die
Gegenstände,
welche
von der
Art
sind,
daß sie
dem
versammelten
Staatsrath
nicht
vorgelegt
werden
müssen,
behandelt
werden.
Im
Übrigen
gelten
hier
dieselben
Bestimmungen,
welche
im § 32
festgesetzt
sind.
|
siehe § 38 (Eidsvoll) | |||||||
|
§ 34.
Alle Beschlüsse und Befehle werden
immer im Namen des Königs
ausgefertigt.
|
§ 31. Alle vom Könige selbst
ausgefertigte
Befehle
(mit
Ausnahme
militärischer
Kommandosachen)
müssen
von dem
norwegischen
Staatsminister kontrasignirt
werden.
|
§ 31.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905) Alle
vom
Könige
selbst
ausgefertigte
Befehle
(mit
Ausnahme
militärischer
Kommandosachen)
müssen vom
Staatsminister
kontrasigniert
werden.
|
§
31.
(Verf.
best. vom 15.8.1911 / 6.5.2014)
Alle vom König selbst ausgefertigten
Befehle müssen, um gültig zu werden, kontrasigniert
werden. Bei Angelegenheiten des militärischen Oberbefehls werden die
Beschlüsse von dem kontrasigniert, der die Angelegenheiten vorgetragen hat,
jedoch im übrigen vom Staatsminister oder, wenn dieser nicht anwesend
gewesen ist, von dem ranghöchsten unter den anwesenden Mitgliedern des
Staatsrats.
|
§
31.
Alle
Regierungsbeschlüsse werden in deren Namen ausgefertigt. Die Beschlüsse
werden vom Staatsminister oder, wenn dieser nicht anwesend gewense ist, von
dem ranghöchsten unter den anwesenden Mitgliedern und werden von
Regierungssekretären mitunterschrieben. |
§
31.
(Verf.
best. vom 15.8.1911 / 6.5.2014)
Alle vom König selbst ausgefertigten
Befehle müssen, um gültig zu werden, kontrasigniert
werden. Bei Angelegenheiten des militärischen Oberbefehls werden die
Beschlüsse von dem kontrasigniert, der die Angelegenheiten vorgetragen hat,
jedoch im übrigen vom Staatsminister oder, wenn dieser nicht anwesend
gewesen ist, von dem ranghöchsten unter den anwesenden Mitgliedern des
Staatsrats.
|
|||
|
§
35.
Alle
Befehle
und
officiellen
Schreiben,
mit
Ausnahme
der
militärischen
Commandosachen,
sollen
von
dem
Beamten
contrasignirt
werden,
der
zufolge
seines
Postens
den
Gegenstand
vorgetragen
hat,
da
derselbe
für
die
Übereinstimmung
der
Expedition
mit
dem
Protocoll,
welches
die
Resolution
enthält,
verantwortlich
ist.
|
§ 32. Die Beschlüsse, die von der Regierung
in
Norwegen während
der Abwesenheit des Königs gefaßt werden, werden im Namen des
Königs ausgefertigt und sind vom Vizekönig oder vom Statthalter
und vom Staatsrat zu unterzeichnen sowie von dem, der die Angelegenheit
vorträgt, zu kontrasigniren, da dieser für Übereinstimmung
der Ausfertigung mit dem Protokoll, in das der Beschluß aufgenommen
ist, verantwortlich sein muß.
|
§ 32.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905) Die Beschlüsse, die von der Regierung
während der Abwesenheit des Königs gefaßt werden, werden im Namen des Königs
ausgefertigt und vom Staatsrat unterzeichnet.
|
§ 32. aufgehoben. |
§ 32.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905
/ 6.5.2014) Die Beschlüsse, die von der Regierung
während der Abwesenheit des Königs gefaßt werden, werden im Namen des Königs
ausgefertigt und vom Staatsrat unterzeichnet.
|
||||
| §
33. Alle Vorträge über norwegische Angelegenheiten,
sowie die Ausfertigungen die infolgedessen geschehen, werden in der norwegischen
Sprache abgefaßt.
|
§ 33.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905)
Alle Vorträge sowie die Ausfertigungen die infolgedessen geschehen, werden
in der norwegischen Sprache abgefaßt.
|
§ 33. (Verf. best. vom 24.10.1908) aufgehoben. | § 33.
(Verf. best. vom 10.6.2016) Die Norwegische Bank ist die Zentralbank des Landes.
|
|||||
|
§
36.
Ist
der
nächste
Thronerbe
der
Sohn
des
regierenden
Königs,
so
führt
er
den
Titel
"Kronprinz von Norwegen".
Die Übrigen, welche auf die Krone ein Erbrecht haben, werden Prinzen, die königlichen
Töchter
Prinzessinnen
genannt.
|
§ 34. Der nächste Thronerbe führt, wenn er der
Sohn des regierenden Königs ist, den Titel Kronprinz. Die übrigen,
die zur Krone erbberechtigt sind, werden Prinzen genannt, und die Töchter
des Königs Prinzessinnen.
|
§ 34. aufgehoben. |
§ 34.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Der König erläßt
Vorschriften darüber, welche Titel die zur Thronnachfolge Berechtigten
tragen sollen.
|
|||||
| § 37. | § 35. | § 35.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Sobald die Thronerbin oder
der Thronerbe ihr oder sein 18. Lebensjahr vollendet hat, ist sie
oder er berechtigt, an den Sitzungen des Staatsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimme und
Verantwortung.
|
||||||
| Sobald der Thronerbe sein achtzehntes Lebensjahr vollendet
hat, ist er berechtigt, Sitz im Staatsrat zu nehmen, jedoch ohne Stimme
und Verantwortung.
|
aufgehoben. |
|||||||
| § 38. Kein Prinz von Geblüt darf ohne Einwilligung des Königs das Königreich verlassen, sich verheirathen oder in ausländische Dienste treten. Im Übertretungsfalle hat er sein Recht auf die Krone verwirkt.
|
§ 36. Kein Prinz von Geblüt darf sich ohne Erlaubiß des Königs vermählen. Handelt er dagegen, so verwirkt er sein Recht auf die norwegische Krone.
|
§ 36.
(Verf. best. vom 19.8.1908)
Ein Prinz des königlichen Hauses darf sich nicht ohne
Erlaubnis des Königs vermählen. Auch darf er keine andere Krone oder
Regierung ohne Einwilligung des Königs und des Stortings annehmen; für die
Einwilligung des Stortings sind zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
Handelt er dem zuwider, verlieren er sowohl wie auch seine Nachkommen das Recht auf den norwegischen Thron.
|
§ 36. aufgehoben. |
§ 36.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Eine zur Thronnachfolge berechtigte Prinzessin oder ein zur Thronnachfolge berechtigter Prinz darf sich nicht ohne Erlaubnis des Königs verheiraten. Auch darf sie oder er keine andere Krone oder Regierung
annehmen. Für das Einverständnis des Stortings sind zwei Drittel der
Stimmen erforderlich.
Handelt sie oder er dem zuwider, verlieren die Nachkommen der oder des Betreffenden das Recht auf den norwegischen Thron.
|
||||
| § 39. | § 37. | § 37.
(Verf. best. vom 6.5.2014)
Die königlichen Prinzen und Prinzessinnen sind
für ihre Person niemand anderem als dem König oder der Person
verantwortlich, die der König als ihren Richter bestimmt.
|
||||||
| Die königlichen Prinzen und Prinzessinnen sollen für ihre Angelegenheiten nur dem König oder Demjenigen, den er zum Richter über sie bestellt, verantwortlich seyn.
|
aufgehoben. |
Die königlichen Prinzen und Prinzessinnen sollen für ihre Angelegenheiten nur dem König oder Demjenigen, den er zum Richter über sie bestellt, verantwortlich seyn.
|
||||||
|
siehe § 33. |
§ 38. Sowohl der norwegische Staatsminister wie auch die
beiden norwegischen Staatsräte, die den König begleiten, haben
Sitz und beratende Stimm im schwedischen Staatsrat, wenn dort Gegenstände
verhandelt werden, die beide Reiche angehen.
In solchen Angelegenheiten muß zugleich das Gutachten der in Norwegen befindlichen Regierung eingeholt werden, außer wenn die Angelegenheiten eine so schleunige Erledigung erheischen, daß dazu keine Zeit bleibt.
|
§ 38.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905)
aufgehoben.
|
||||||
| § 40. Ist der Thronerbe beim Tod des Königs außer Landes, so muß er, wenn nicht unausweichliche Hindernisse im Wege stehen, binnen 6 Monaten, nachdem ihm der Todesfall angezeigt worden ist, sich im Reiche einfinden. Im anderen Fall hat er das Recht auf die Krone verloren.
|
§ 39. Stirbt der König und ist der Thronfolger noch
unmündig, so soll der norwegische und der schwedische Staatsrat sogleich
zusammentreten, um gemeinsam die Einberufung zum Storting in Norwegen und
zum Reichstag in Schweden ergehen lassen.
|
§ 39.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905) Stirbt der König und
ist der Thronfolger noch unmündig, so muß der Staatsrat sogleich
die Einberufung des Stortings veranlassen.
|
§ 39. aufgehoben. |
§ 39.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905
/ 6.5.2014) Stirbt der König und
ist der Thronfolger noch unmündig, so muß der Staatsrat sogleich
die Einberufung des Stortings veranlassen.
|
||||
| § 41. In dem Falle, daß der nächste Thronerbe beim Tode des Königs noch nicht mündig ist, führt die verwittwete Königin, wenn sie des Königs leibliche Mutter ist, so lange sie Wittwe bleibt, die Regierung bis zur Mündigkeit des Königs mit dem Staatsrath fort. Ist keine verwittwete Königin vorhanden, so übernimmt der nächste erbberechtigte Prinz, der das 25. Jahr zurückgelegt hat, die Regierung auf dieselbe Weise unter dem Titel "Regent". Ist die Regentschaft an einen in der Erbordnung entfernter Stehenden gefallen, weil der näher Stehende noch nicht vollmündig ist, so soll der Erstere die Regentschaft an den Letzteren abtreten, so wie dieser das 25ste Jahr erreicht hat. In diesem Falle werden die Beschlüsse im Staatsrath nach der Mehrheit der Stimmen gefaßt, wobei die verwittwete Königin oder der Regent 2 Stimmen haben.
|
§ 40. Bis die Vertreter beider Reiche versammelt sind, und
eine Regierung während der Minderjährigkeit des Königs angeordnet
haben, steht ein aus einer gleichen Anzahl Norwegischer und Schwedischer
Mitglieder zusammengesetzter Staatsrat der Verwaltung des Reichs, unter
Beobachtung der beiderseitigen Grundgesetze, vor. Der Norwegische und der Schwedische Staatsminister, die in dem vorgenannten zusammengetretenen Rat Sitz haben, lassen das Los darüber entscheiden, wer darin den Vorsitz haben soll.
|
§ 40.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905) Bis das Storting zusammengetreten
ist und eine Regelung für die Regierung während der Minderjährigkeit
des Königs getroffen hat, obliegt dem Staatsrat die Staatsführung, unter Beachtung der Bestimmungen der Verfassung.
|
§ 40. aufgehoben. |
§ 40.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905
/ 6.5.2014) Bis das Storting zusammengetreten
ist und eine Regelung für die Regierung während der Minderjährigkeit
des Königs getroffen hat, obliegt dem Staatsrat die Staatsführung, unter Beachtung der Bestimmungen der Verfassung.
|
||||
|
§ 41. Die in den vorstehenden §§ 39 und 40 bestimmten
Verhaltungsregeln sollen auch maßgebend sein, so oft es, gemäß
der Verfassung Schwedens, dem schwedischen Staatsrat zukommt, in der Eigenschaft
als Staatsrat, die Regierung zu führen.
|
§ 41.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905) Ist der König vom Reich
abwesend, ohne im Krieg zu sein, oder ist er so krank, daß er die
Regierungsaufgaben nicht wahrnehmen kann, soll der zur Thronnachfolge
berechtigte Prinz, sofern er das für König gesetzlich vorgeschriebene Alter
erreicht hat, die Regierungsgewalt vorübergehend ausüben. Andernfalls
obliegt die Leitung des Reichs dem Staatsrat.
|
§ 41. aufgehoben. |
§ 41.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 2.2.2006 / 6.5.2014)
Ist der König vom Reich
abwesend, ohne im Feld zu sein, oder ist er so krank, daß er die
Regierungsaufgaben nicht wahrnehmen kann, soll der unmittelbar zur Thronnachfolge
Berechtigte, sofern er das für den König festgelegte Volljährigkeitsalter erreicht hat, die Regierungsgewalt
vorübergehend ausüben. Andernfalls obliegt die Staatsführung
dem Staatsrat.
|
|||||
| § 42. Gibt es keine solchen mündigen Prinzen, so führt
der Staatsrat die Regentschaft gemeinschaftlich mit den Männern, welche das Storthing dazu abzuordnen für gut findet, und unter der Verantwortung nach § 45. In diesem Falle hat das erste Mitglied des Staatsraths den Vorsitz und zwei Stimmen.
|
§ 42. Betreffs der näheren Bestimmungen, die für
die in den §§ 39, 40 und 41 angeführten Fälle nötig
sind, schlägt der König dem nächsten Storting in Norwegen
und Reichstag in Schweden ein auf der Grundlage vollkommener Gleichheit
zwischen beiden Reichen beruhendes Gesetz vor.
|
§ 42.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905) aufgehoben.
|
||||||
| § 43. Die im § 42 gegebenen Bestimmungen gelten
auch für den Fall, daß der König, durch Schwachheit
seiner Sinne oder seines Körpers unfähig zur Regierung werden sollte, ebenso während seiner Abwesenheit auf dem Reiche.
|
§ 43. Die Wahl der Vormunde, die anstelle des unmündigen
Königs die Regierungsaufgaben wahrnehmen sollen, sollen nach denselben
Regeln und nach derselben Weise vorgenommen werden, wie oben im §
7 für die Wahl des Thronfolgers vorgeschrieben worden ist.
|
§ 43.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905 / 6.5.2014) Die Wahl der Vormunde, die
anstelle des unmündigen Königs die Regierungsaufgaben wahrnehmen
sollen, soll vom Storting vorgenommen werden.
|
§ 43. aufgehoben. |
§ 43.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905 / 6.5.2014) Die Wahl der Vormunde, die
anstelle des unmündigen Königs die Regierungsaufgaben wahrnehmen
sollen, soll vom Storting vorgenommen werden.
|
||||
| § 44. Diejenigen, welche in Gemäßheit obiger Puncte während der Unmündigkeit des Königs oder wenn derselbe durch andere Umstände außer Stande ist, zu regieren, das Regiment führen, sollen Jeder einzeln vor dem Storthing folgenden Eid leisten: "Ich gelobe und schwöre, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen die Regierung führen zu wollen, so wahr mir
Gott helfe und sein heiliges Wort!"
|
§
44. Diejenigen Norweger, welche in den unter den §§
40 und 41 erwähnten Fällen die Regierungsgewalt ausüben,
müssen dem norwegischen Storting folgenden Eid leisten: "Ich gelobe
und schwöre, die Regierungsgeschäfte in Übereinstimmung
mit der Verfassung und den Gesetzen führen zu wollen, so wahr mir
Gott helfe und sein heiliges Wort."
Die Schweden leisten den Eid vor den schwedischen Reichsständen.
Tagt zu dieser Zeit kein Storting oder Reichstag, so wird der Eid im Staatsrat hinterlegt und dann dem nächsten Storting oder Reichstage geleistet. |
§ 44.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905) Diejenigen, welche
in den unter den §§ 40 und 41 erwähnten Fällen die Regierungsgewalt ausüben,
müssen dem Storting folgenden Eid leisten: "Ich gelobe und schwöre, die
Regierungsgeschäfte in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen
führen zu wollen, so wahr mir Gott helfe und
sein heiliges Wort." |
§ 44.
(Verf. best. vom 8.4.1910)
Der Prinz, der in den unter
§ 41 erwähnten Fällen die Regierungsgewalt ausübt,
muß dem Storting folgenden Eid leisten: "Ich gelobe und schwöre,
die Regierungsgeschäfte in Übereinstimmung mit der Verfassung
und den Gesetzen führen zu wollen, so wahr mir Gott der Allmächtige
und Allwissende helfe." |
§ 44. aufgehoben. |
§ 44.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Die Prinzessin oder der Prinz,
die oder der in den unter § 41 erwähnten Fällen die Regierungsgewalt
ausübt, muß dem Storting folgenden Eid leisten: "Ich gelobe
und schwöre, die Regierungsgeschäfte in Übereinstimmung
mit der Verfassung und den Gesetzen führen zu wollen, so wahr mir
Gott der Allmächtige und Allwissende helfe." |
|||
| Tagt zu dieser Zeit kein Storting, so wird der Eid im
Staatsrat hinterlegt und dann dem nächsten Storting geleistet. |
Tagt zu dieser Zeit kein Storting, so wird der Eid im Staatsrat
hinterlegt und dann dem nächsten Storting förmlich übermittelt. |
|||||||
| Der Prinz, der einmal den Eid geleistet hat, wird ihn
später nicht wiederholen.
|
Die Prinzessin oder der Prinz, die oder der einmal den Eid geleistet hat, legt diesen später nicht nochmals ab.
|
|||||||
| § 45. So wie ihre Verwaltung des Staates zu Ende ist, haben sie dem König und dem Storthing Rechenschaft über dieselbe abzulegen.
|
§ 45. aufgehoben. |
§ 45. So wie ihre Verwaltung des Staates zu Ende ist, haben sie dem König und dem Storthing Rechenschaft über dieselbe abzulegen.
|
§ 45.
(Verf. best. vom 6.5.2014) Sobald die Staatsführung beendet ist, müssen sie dem König und dem Storting darüber Rechenschaft ablegen.
|
|||||
| § 46. Sogleich nach dem Tode des Königs und in dem Falle, wo eine Regentschaft anzuordnen ist, sollen der Staatsrath oder die Anderen, denen es zusteht, ein außerordentliches Storthing berufen. Kommt der Staatsrath dieser Verpflichtung innerhalb vier Wochen nicht nach, so wird die Berufung von dem Justiziar und dem Verordneten zum Höchstgericht vorgenommen.
|
§ 46. Unterlassen die Betreffenden es, gemäß
den §§ 39 bis 41 sogleich das Storting einzuberufen, so hat das
Höchstgericht die unbedingte Pflicht, diese Einberufung zu veranlassen,
sobald vier Wochen vergangen sind.
|
§ 46.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905 / 6.5.2014) Unterlassen die Betreffenden es, gemäß
§ 39 sogleich das Storting einzuberufen, so hat das
Höchstgericht die unbedingte Pflicht, diese Einberufung zu veranlassen,
sobald vier Wochen vergangen sind.
|
§ 46. aufgehoben. |
§ 46.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905 / 6.5.2014) Unterlassen die Betreffenden es, gemäß
§ 39 sogleich das Storting einzuberufen, so hat das
Höchstgericht die unbedingte Pflicht, diese Einberufung zu veranlassen,
sobald vier Wochen vergangen sind.
|
||||
| § 47. Die Sorge für die Erziehung des unmündigen Königs soll, wenn der Vater in dieser Beziehung keine schriftlichen Bestimmungen getroffen hat, gewissen, vom Storthing zu ernennenden Männern, im Verein mit der königlichen Wittwe, falls sie seine leibliche Mutter ist, übergeben werden und zwar mit Ausschluß der nächsten Thronerben, seiner Leibeserben und der übrigen Personen, welche dem Staatsrath und der Regentschaft angehören.
|
§ 47. Die Leitung der Erziehung des unmündigen Königs
muß, falls der Vater darüber keine schriftliche Verfügung hinterlassen hat, die in der im § 7 und § 43 vorgeschriebenen Weise bestimmt werden.
Es gilt als unverbrüchliche Regel, daß der unmündige König hinreichenden Unterricht in der norwegischen Sprache erhält. |
§ 47.
(Stor. Beschluß vom 18.11.1905) Die Leitung der Erziehung des unmündigen Königs
muß, falls der Vater darüber keine schriftliche Verfügung hinterlassen hat, vom Storting bestimmt werden.
Es gilt als unverbrüchliche Regel, daß der unmündige König hinreichenden Unterricht in der norwegischen Sprache erhält.
|
§ 47. aufgehoben. |
§ 47.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Die Leitung der Erziehung des unmündigen Königs soll, falls beide Elternteile verstorben und keiner von ihnen eine schriftliche Verfügung hinterlassen hat, vom Storting
bestimmt werden.
|
||||
| § 48. Für den Fall, daß der männliche Königsstamm ausgestorben und kein Thronfolger erwählt wäre, müßte der Storthing sogleich in der § 46 bestimmten Weise zusammen gerufen werden, um einen neuen König zu wählen. Unterdessen würde die Regierung nach der im § 42 vorgeschriebenen Weise geführt werden.
|
§ 48. Ist der männliche Königsstamm ausgestorben
und kein Thronfolger erkoren, so soll ein neuer König auf die im §
7 vorgeschriebenen Weise gewählt werden. Inzwischen wird es mit der
vollziehenden Gewalt, wie in § 40 bestimmt, gehalten.
|
§ 48.
(Stor. Beschluß vom
18.11.1905) Ist der männliche Königsstamm
ausgestorben und kein Thronfolger erkoren, so soll ein neuer König
von Storting gewählt werden. Inzwischen wird es mit der vollziehenden
Gewalt, wie in § 40 bestimmt, gehalten.
|
§ 48. aufgehoben. |
§ 48.
(Verf. best. vom 13.7.1990
6.5.2014)
Ist der Königsstamm
ausgestorben und kein Thronfolger ernannt, so wird vom Storting eine neue
Königin oder ein neuer König gewählt. Unterdessen wird die ausübende Gewalt
gemäß § 40 wahrgenommen.
|
||||
|
Verfassung von Eidsvoll |
Verfassung der Unionszeit |
Verfassung der Unabhängigkeit
|
Verfassung nach dem 2. Weltkrieg |
Republikanische
Verfassung |
Verfassung nach der |
Verfassung vor der |
Verfassung nach der (Total-) Revision vom 6. Mai 2014 |
aktuell geltende Verfassung
|
|
C. Von dem Bürgerrecht
und gesetzgebenden Macht |
C.
(Verf. best. vom 6.5.2014)
Bürgerrecht und gesetzgebende Gewalt. |
|||||||
| § 49. Das Volk übt die gesetzgebende Gewalt durch den Storthing (Großthing, Große Volksversammlung) aus, der aus zwei Abteilungen besteht, dem Lagthing (Gesetzgebende Versammlung, "Oberhaus") und dem Odelsthing (Versammlung der Grundbesitzer, "Unterhaus") .
|
§ 49.
(Verf. best. vom 20.2.2007) Folket udøver den lovgivende Magt ved Storthinget.
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§ 49.
(Verf. best. vom 6.5.2014) Das
Volk übt die gesetzgebende Gewalt durch das Storting aus.
|
§ 49.
(Verf. best. vom 31.3.2016) Das Volk übt die gesetzgebende Gewalt durch das Storting aus. Die Storting-Abgeordneten
werden in freien und geheimen Wahlen gewählt. Die eingesessenen Bürger haben das Recht, ihre örtlichen Angelegenheiten durch örtliche gewählte Organe zu verwalten. Nähere Bestimmungen über die örtlichen volksgewählten Vertreter werden durch Gesetz festgesetzt.
|
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| § 50.
Stimmberechtigt sind nur norwegische Bürger,
welche das 25ste Jahr zurückgelegt haben im Lande fünf Jahre wohnhaft
gewesen sind, sich daselbst aufhalten und entweder:
a. Beamte sind, oder gewesen sind; b. Landbesitz haben oder länger als fünf Jahre matrikuliertes Land gebaut haben; c. Bürger in Handelsstädten sind, oder in einer Kauf- oder Landstadt einen Grundbesitz haben, dessen Wert wenigstens 300 Reichsbanktaler in Silber beträgt. |
§ 50.
(Verf. best. vom 30.4.1898)
Stimmberechtigt sind norwegische Bürger, welche 25 Jahre zurückgelegt haben, im Lande fünf Jahre wohnhaft gewesen sind, und sich daselbst aufhalten.
|
§ 50.
(Verf. best. vom 29.5.1928)Wahlberechtigt sind die norwegischen Bürger, Männer und Frauen, welche 23 Jahre zurückgelegt haben, im Lande 5 Jahre wohnhaft gewesen sind, und sich daselbst aufhalten.
Norwegische Beamte im diplomatischen und konsularischen Dienst und die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen sind, wenn sie die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen, in dem Wahlbezirk Norwegens wahlberechtigt, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten.
|
§ 50.
(Verf. best. vom 17.1.1980) Stimmberechtigt sind die norwegischen
Bürger, Männer und Frauen, die spätestens im Jahr der Wahl
das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
§ 50.
(Verf. best. vom 27.6.2003
/ 6.5.2014) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Storting
sind die norwegischen Bürger, Männer und Frauen, die spätestens im Jahr der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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|
(Verf. best. vom 17.1.1980
/ 6.5.2014) Inwieweit jedoch norwegische Bürger,
die am Wahltag außerhalb des Reichs wohnen, aber die voranstehenden
Bedingungen erfüllen, stimmberechtigt sind, wird durch Gesetz bestimmt. |
||||||||
|
(Verf. best. vom 17.1.1980
/ 2.2.2006) Regeln über Stimmrecht für Personen, die
stimmberechtigt sind, am Wahltag jedoch offensichtlich an ernsten
Geistesstörungen oder verminderter Zurechnungsfähigkeit leiden, können durch
Gesetz erlassen werden.
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| § 51. Innerhalb sechs Monaten nach der Annahme dieser Verfassung
soll in jeder Stadt vom Magistrat, und in jedem Kirchenspiel vom Vogt und
Prediger eine Zählung der stimmberechtigten Einwohner ins Werk gesetzt werden. Die Veränderungen, welche diese Zählung nachher erleiden möchte,
werden sogleich in den entsprechenden Verzeichnissen angemerkt.
Jeder soll, bevor sein Name in das Verzeichniß eingetragen wird, vor dem Thinge (Gericht) der Verfassung Treue schwören.
|
§ 51. Ein Mannzahlregister über alle stimmberechtigten
Einwohner soll in jeder Stadt vom Magistrat und in jedem Kirchenspiel
vom Vogt oder Prediger verfaßt werden. Die Veränderungen, welche
in denselben nachher vorfallen möchten, werden unverzüglich darin
aufgeführt.
Jeder soll, ehe er in dies Verzeichnis eingeführt wird, öffentlich zu Gericht der Verfassung Treue schwören. |
§ 51.
(Verf. best. vom 16.12.1899
/ 6.5.2014)
Regeln über die Führung von Wählerlisten und über die
Aufnahme der Stimmberechtigten in die Wählerliste werden durch Gesetz
festgelegt.
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||||||
| § 52. Das Stimmrecht wird suspendiert: | § 52. (Verf. best. vom 30.8.1898) Das Stimmrecht wird suspendiert: | § 52.
(Verf. best. vom 26.10.1954)
aufgehoben.
|
||||||
| a) durch Anklage vor Gericht wegen strafbarer Handlungen; | (Verf. best. vom 22.5.1902) a) mit einer öffentlichen Klage wegen krimineller Handlungen, die zum Ausschluß von Wahlen führen könnte; | (Verf. best. vom 15.8.1911) a) mit einer öffentlichen Klage wegen krimineller Handlungen in Übereinstimmung mit dem, was das Gesetz bestimmt; | ||||||
| b) durch Entmündigung; | ||||||||
| c) durch Konkurs, so lange sich die Masse des Schuldners im Konkursverfahren
befindet, es sei denn, daß der Konkurs durch Feuersbrunst oder anderes
nicht zuzurechnendes und erweisliches Unglück verursacht ist.
|
(Verf. best. vom 25.4.1903) c) durch Konkurs, so lange sich die Masse des Schuldners im Konkursverfahren befindet, | c) (Verf. best. vom13.3.1914) aufgehoben. | ||||||
|
(Verf. best. vom 25.4.1903)
d) wenn jemand selbst, oder wenn sein Ehegatte
oder eins seiner Kinder unter 15 Jahren Armenunterstützung genossen
haben und die Unterstützung nicht bis zum Abschluß der Wahllisten
zurückgewährt ist.
Unterstützung, die in Form von Aufnahme in ein Krankenhaus oder Asyl oder zur Deckung von Ausgaben für anderweitige ärztliche Behandlung empfangen worden ist, sowie Unterstützung, die durch den Unterricht anormaler Kinder, durch angeordneten gesonderten Unterricht für Schulkinder, oder durch Versorgung von Schulkindern mit Lehrmittel veranlaßt worden ist, hat jedoch nicht die Suspension des Stimmrechts zur Folge.
|
d) (Verf. best. vom 25.7.1919) aufgehoben. | |||||||
| § 53. Das Stimmrecht geht verloren: | § 53. (Verf. best. vom 6.6.1877 / 6.5.2014) Das Stimmrecht geht verloren: | |||||||
| a.) durch die Verurtheilung zum Zuchthaus, zur Sclaverei oder zu einer anderen entehrenden Strafe; | a. (Verf. best. vom 22.5.1902 / 6.5.2014) bei Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, gemäß dem, was darüber im Gesetz bestimmt wird; | |||||||
| b.) für Den, welcher ohne Einwilligung der Regierung bei einer fremden Macht Dienste nimmt; | b) für Den, welcher ohne Einwilligung der Regierung bei einer fremden Macht Dienste nimmt. | |||||||
| c.) für Den, der das Bürgerrecht in einem anderen Staate erwirbt; | c. (Verf. best. vom 25.6.1935) durch Erwerb des Bürgerrechts in einem fremden Staat. Frauen, die im Reiche wohnhaft sind, und die durch Heirat mit einem Ausländer dessen Staatsangehörigkeit erwerben, verlieren die Staatsangehörigkeit erst beim verlassen des Reiches; | c.
(Verf. best. vom 23.4.1959)
aufgehoben. |
||||||
| d.) für Den, der überwiesen wird, Stimmen gekauft, seine eigene verkauft oder in mehr als einer Wahlversammlung gestimmt zu haben.
|
d. (Verf. best. vom 27.6.2003) aufgehoben. | |||||||
| e.
(Verf. best. vom 17.1.1980)
aufgehoben.
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| § 54. Wahl- und Bezirksversammlungen finden in jedem dritten Jahr statt. Sie müssen vor Ende December beendigt seyn.
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§ 54.
(Verf. best. vom 25.5.1905)Wahlen werden jedes dritte
Jahr durchgeführt. Sie sollen vor Ausgang des Monats September zu Ende
gebracht sein.
|
§ 54.
(Verf. best. vom 22.4.1938)
Wahlen werden jedes vierte
Jahre durchgeführt. Sie sollen vor Ausgang des Monats November zu Ende
gebracht sein.
|
§ 54.
(Verf. best. vom 10.2.1959
/ 6.5.2014)
Wahlen werden jedes vierte
Jahre durchgeführt. Sie sollen jeweils bis Ende September abgeschlossen
sein.
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|||||
| § 55. Die Wahlversammlungen werden auf dem Lande in der
Hauptkirche des Kirchenspiel, inden Kauf- und Handelsstädten in der
Kirche, auf dem Rathause oder einer anderen dazu bequemen Stelle gehalten.
Sie werden auf dem Lande von dem Prediger und seinen Gehilfen, in den Städten
von den Magistraten und Vorstehern geleitet. Die Abgebung der Stimmen geschieht
in der Ordnung, die das Mannszahlregister ergibt. Streitigkeiten über
das Stimmrecht werden von den Leitern der Versammlung entschieden, von
deren Erkenntnis man an das Storting berufen kann.
|
§ 55. Die Wahlversammlungen werden auf dem Lande in der
Hauptkirche des Kirchenspiel, inden Kauf- und Handelsstädten in der
Kirche, auf dem Rathause oder einer anderen dazu bequemen Stelle gehalten.
Sie werden auf dem Lande von dem Prediger und seinen Gehilfen, in den Städten
von den Magistraten und Vorstehern geleitet. Die Abgebung der Stimmen geschieht
in der Ordnung, die das Mannszahlregister ergibt.
Streitigkeiten über das Stimmrecht werden von den Leitern der Versammlung entschieden, von deren Erkenntnis man an das Storting berufen kann.
|
§ 55.
(Verf. best. vom 25.5.1905
6.5.2014)
Die Wahlen werden in der durch
Gesetz bestimmten Weise durchgeführt. Streitigkeiten über das
Stimmrecht werden von der Wahlleitung entschieden, gegen deren Urteil beim
Storting Einspruch erhoben werden kann.
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| § 56. Bevor die Wahlen ihren Anfang nehmen, soll in den Städten von der ersten Magistratsperson, auf dem Lande von dem Prediger die Verfassung laut vorgelesen werden.
|
§ 56.
(Verf. best. vom 25.5.1905)
Ehe das Wahlgeschäft
beginnt, müssen die §§ 50 - 64 des Grundgesetzes von dem Vorsitzenden
der Wahlleitung laut vorgelesen werden.
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§ 56.
(Verf. best. vom 23.3.1972)
aufgehoben.
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| § 57.
In den Städten wird für jede 50 stimmberechtigte Einwohner ein Wähler
ernannt. Diese Wähler versammeln sich innerhalb
acht Tagen darauf auf der von der Obrigkeit dazu bestimmten Stelle, und
ernennen entweder aus ihrer eigenen Mitte oder unter den übrigen Stimmberechtigten
in ihrem Wahldistrikt, ein Viertel ihrer eigenen Anzahl, um auf dem Storting
zu erscheinen und Sitz zu nehmen, so daß 3 bis 6 einen wählen,
7 bis 10 zwei, 11 bis 14 drei, 15 bis 18 vier, welches die höchste
Anzahl ist, die ein Ort entsenden kann. Hat eine Stadt weniger als 150 stimmberechtigte Einwohner, so
entsendet sie ihre Wähler zu der nächsten Stadt, um in Vereinigung
mit deren Wähler zu stimmen, und dann werden beide Städte
als ein District angesehen.
|
§ 57. In den Städten wird für jede 50 stimmberechtigten
Einwohner ein Wähler ernannt.
Diese Wähler versammeln sich innerhalb acht Tagen darauf auf der von der Obrigkeit dazu bestimmten Stelle, und ernennen entweder aus ihrer eigenen Mitte oder unter den übrigen Stimmberechtigten in ihrem Wahldistrikt, ein Viertel ihrer eigenen Anzahl, um auf dem Storting zu erscheinen und Sitz zu nehmen, so daß 3 bis 6 einen wählen, 7 bis 10 zwei, 11 bis 14 drei, 15 bis 18 vier, welches die höchste Anzahl ist, die ein Ort entsenden kann. Hat eine Stadt weniger als 150 stimmberechtigte Einwohner, so entsendet sie ihre Wähler zu der nächsten Stadt, um in Vereinigung mit deren Wähler zu stimmen, und dann werden beide Städte als ein Distrikt angesehen.
|
§ 57.
(Verf. best. vom 25.5.1905)
Die Anzahl der Stortingabgeordneten,
welche die Städte zu wählen haben, wird auf einundvierzig bestimmt.
Von diesen werden gewählt aus Aalesund und Molde zusammen einer, aus
Arendal und Grimstad zusammen einer, aus Bergen vier, aus Bodö einer, aus Brevik einer, aus Drammen
zwei, aus Flekkefjord einer, aus Fredrikshald einer, aus Fredriksstad einer,
aus Hammerfest, Vardö und Vadsö zusammen einer, aus Haugesund einer, aus Holmestrand einer, aus Kongsberg und Hönefoss zusammen einer, aus Kragerö
einer, aus Kristiana fünf, aus Kristiansand zwei, aus Kristiansund
einer, aus Larvik und Sandefjord yusammen einer, aus Lillehammer, Hamar, Gjövik und Kongsvinger zusammen einer, aus Moss und Dröbak zusammen
einer, aus Porsgrund einer, aus Risör einer, aus Sarpsborg einer,
aus Skien einer, aus Stavanger zwei, aus Tromsö einer, aus Trondheim
und Levanger zusammen vier, aus Tönsberg einer und aus Österrisör einer.
Eine hier nicht genannte oder künftig entstehende Stadt wird dem städtischen Wahlbezirk zugeteilt, der durch Gesetz bestimmt wird.
|
§ 57.
(Verf. best. vom 23.11.1923)
Die Zahl der Abgeordneten,
die in das Storting gewählt werden, wird auf Einhundert und Fünfzig festgesetzt. Die Zahl der Abgeordneten der Landdistrikte soll sich zu der Zahl der Abgeordneten der Städte wie zwei zu eins verhalten.
|
§ 57.
(Verf. best. vom 10.6.1988)
Die Zahl der zu wählenden
Stortingabgeordneten beträgt 165.
|
§ 57.
(Verf. best. vom 27.6.2003
/ 6.5.2014)
Die Zahl der zu wählenden
Stortingabgeordneten beträgt 169. Das Reich wird in 19 Wahlkreise eingeteilt. 150 der Stortingabgeordneten werden als Abgeordnete mit Wahlkreismandat und die übrigen 19 als Abgeordnete mit Ausgleichsmandat gewählt. Jeder Wahlkreis hat ein Ausgleichsmandat. Die in jedem Wahlreis zu wählende Zahl von Stortingabgeordneten ergibt sich auf der Grundlage einer Berechnung des Verhältnisses zwischen Einwohnerzahl und Fläche des jeweiligen Wahlkreises einerseits und Einwohnerzahl und Fläche des gesamten Reichs andererseits, wobei jeder Einwohner mit einem Punkt und jeder Quadratkilometer Fläche mit 1,8 Punkten zählt. Diese Berechnung ist jedes achte Jahr vorzunehmen. Die Einzelheiten der Einteilung des Reichs in Wahlkreise und der Verteilung der Stortingmandate auf die Wahlkreise werden durch Gesetz festgelegt.
|
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| § 58. In jedem Kirchenspiel auf dem Lande ernennen die stimmberechtigten
Einwohner, im Verhältnis ihrer Anzahl, die Wahlmänner dergestalt,
daß bis 100 einen wählen, 100 bis 200 zwei, 200 bis 300 drei
und so weiter im nämlichen Verhältnis. Diese Wahlmänner
versammeln sich innerhalb eines Monats darauf auf einer vom Amtmann dazu
bestimmten Stelle, und ernennen dann, entweder aus ihrer eigenen Mitte,
oder unter den anderen Stimmberechigten im Amte ein Zehntel ihrer eigenen
Zahl, um auf dem Storting zu erscheinen und Sitz zu nehmen, so daß
5 bis 14 einen wählen, 15 bis 24 zwei, 25 bis 34 drei, 35 und darüber
vier, welches die größte Anzahl ist.
|
§ 58. In jedem Kirchenspiel auf dem Lande ernennen die stimmberechtigten
Einwohner, im Verhältnis ihrer Anzahl, die Wahlmänner dergestalt,
daß bis 100 einen wählen, 100 bis 200 zwei, 200 bis 300 drei
und so weiter im nämlichen Verhältnis.
Diese Wahlmänner versammeln sich innerhalb eines Monats darauf auf einer vom Amtmann dazu bestimmten Stelle, und ernennen dann, entweder aus ihrer eigenen Mitte, oder unter den anderen Stimmberechigten im Amte ein Zehntel ihrer eigenen Zahl, um auf dem Storting zu erscheinen und Sitz zu nehmen, so daß 5 bis 14 einen wählen, 15 bis 24 zwei, 25 bis 34 drei, 35 und darüber vier, welches die größte Anzahl ist.
|
§ 58.
(Verf. best. vom 25.5.1905)
Die Anzahl Storthingabgeordneten,
welche die Landbezirke zu wählen haben, wird auf zweiundachtzig bestimmt.
Von diesen werden gewählt aus Akerhus Amt fünf, aus Nordre Bergenshus
Amt fünf, aus Söndre Bergenshus Amt sechs, aus Bratsberg Amt
vier, aus Buskeruds Amt vier, aus Finmarkens Amt zwei, aus Hedemarkens
Amt sechs, aus Jarlsberg und Larviks Amt vier, aus Kristians Amt fünf,
aus Lister und Mandals Amt vier, aus Nedenes Amt vier, aus Nordlands Amt
sechs, aus Romsdals Amt fünf, aus Smaalenes Amt vier, aus Starvabfer
Amt fünf, aus Tromsö Amt drei, aus Nordre Trondhjems Amt
vier, aus Söndre Trondhjems Amt fünf.
|
§ 58.
(Verf. best. vom 23.11.1923)
Die Anzahl der
Abgeordneten, die den Landdistrikten zukommen,
wählen das Ostfold-Amt sechs, das Akerhus-Amt
sieben, das Hedmark-Amt sieben, das
Onberland-Amt sechs, das Buskerud-Amt fünf,
das Westfold-Amt vier, das Telemark-Amt fünf,
das Ost-Agder-Amt vier, das West-Agder-Amt
vier, das Rogaland-Amt fünf, das Hordaland-Amt
acht, das Sogn- und Fjordane-Amt fünf, das
Möre-Amt sieben, das Süd-Tröndelag-Amt sechs,
das Nord-Tröndelag-Amt fünf, das
Nordland-Amt acht, das Tromsö-Amt fünf und das
Finnmark-Amt drei. Die Anzahl der Abgeordnete der Städte sind aus den Städten in den Ostfold- und Akerhus-Ämtern zusammen fünf, aus Christiania sieben, aus den Städten in den Hedmark- und Oberland-Amtern zusammen drei, aus den STädten im Buskerud-Amt zusammen drei, aus den Städten des Westfold-Amtes zusammen vier, aus den Städten im Telemark- und Ost-Agder-Amt zusammen fünf, aus den Städten im West-Agder. und im Rogaland-Amt zusammen sieben, aus Bergen fünf, aus den Städten in den Süd-Trondelag- und Nord-Trondelag-Ämtern zusammen fünf und aus den Nordland-, Tromsö- und Finnmark-Amtern zusammen vier. Die Stadt eines Amtes, die bisher nicht benannt wurde, wird durch Gesetz einem der Städtewahldistrikte zugeteilt.
|
§ 58.
(Verf. best. vom 10.6.1988)
Jedes Amt bildet einen Wahlkreis.
157 Storting-Abgeordnete werden als Abgeordnete der Wahlkreise gewählt, und die restlichen acht werden gewählt, um einen besseren Proporz zu erzielen. Die Abgeordneten der Wahlkreise verteilen sich wie folgt auf die Wahlkreise des Reichs: Aus dem Fylke Østfold werden 8 gewählt, aus Oslo 15, aus dem Fylke Akershus 12, aus dem Fylke Hedmark 8, aus dem Fylke Oppland 7, aus dem Fylke Buskerud 7, aus dem Fylke Vestfold 7, aus dem Fylke Telemark 6, aus dem Fylke Aust-Agder 4, aus dem Fylke Vest-Agder 5, aus dem Fylke Rogaland 10, aus dem Fylke Hordaland 15, aus dem Fylke Sogn og Fjordane 5, aus dem Fylke Møre og Romsdal 10, aus dem Fylke Sør-Trøndelag 10, aus dem Fylke Nord-Trøndelag 6, aus dem Fylke Nordland 12, aus dem Fylke Troms 6 und aus dem Fylke Finnmark 4.
|
||||
| § 58.
(Verf. best. vom 27.6.2003
/
6.5.2014)
Die Wahlen werden gemeindeweise durchgeführt. Dabei werden die Stortingabgeordneten des gesamten Wahlkreises, einschließlich der Ersatzabgeordneten, direkt gewählt.
|
||||||||
| § 59. Die in § 57 und 58 gegebenen Normen gelten bis zum nächsten Storthing. Stellt sich sodann heraus, daß die Abgeordneten der Städte mehr oder weniger als ein Drittheil der Abgeordneten des ganzen Landes ausmachen, so muß das Storthing diese Bestimmungen für die Zukunft in der Weise abändern, daß die Abgeordneten der Städte sich zu denen des Landes wie 1 zu 2 verhalten. Im Ganzen darf die Zahl der Abgeordneten nicht weniger als 75 und nicht mehr als 100 ausmachen.
|
§ 59.
(Verf. best. vom 25.5.1905)
Jeder Wahlbezirk, aus dem mehrere Stortingabgeordnete
gewählt werden, wird in so viele Wahlkreise eingeteilt, als der Bezirk
Abgeordnete zu wählen hat. Die Einteilung wie die Regeln über das Verfahren bei den Wahlen werden durch Gesetz bestimmt. Hierbei ist
außer dem, was das Grundgesetz im übrigen in dieser Hinsicht
bestimmt, folgendes zu beobachten:
a) Jede Stadt und auf dem Lande jede Gemeinde sowie jeder Flecken mit eigener Gemeindeverwaltung bildet eine besondere Wahlgemeinde. Bildet eine Stadt zwei oder mehrere Wahlkreise so macht jeder Kreis eine Wahlgemeinde aus. Ebenso macht ein Teil einer Stadt, der zusammen mit einer anderen oder mit anderen Städten einen Wahlkreis bildet, eine eigne Wahlgemeinde aus. In den Landbezirken sollen die Wahlkreise aus einer oder aus mehreren aneinanderstoßenden Wahlgemeinden gebildet werden. Eine Veränderung der Einteilung des Wahlbezirks, die nicht durch Veränderung der allgemeinen Verwaltungseinteilung des Reichs notwendig geworden ist, kommt bei der Wahl von Stortingabgeordneten für die erste Stortingsperiode, nachdem die Veränderung beschlossen ist, nicht zur Anwendung. b) Die Wahlen werden für jede Wahlgemeinde gesondert abgehalten. Bei der Wahl wird direkt auf einen Stortingsabgeordneten und einen Ersatzmann für den Wahlkreis gestimmt. Erhält bei der Wahl eines Abgeordneten niemand mehr als die Hälfte sämtlicher im Wahlkreis abgegebenen und gültig befundenen Stimmen, so wird erneute Wahl vorgenommen, wobei einfache Stimmenmehrheit oder, im Falle von Stimmengleichheit, das Los die Wahl entscheidet.
|
§ 59.
(Verf. best. vom 23.11.1923)
Jede Stadt und in den Landbezirken
jede Landgemeinde samt jeder ländlichen Stadt bilden einen besonderen Wahlbezirk. Städte können
durch Gesetz in mehrere Wahlbezirke eingeteilt werden. |
§ 59. (Verf. best. vom 30.5.1972)Jede Gemeinde bildet einen eigenen Wahlbezirk. | § 59.
(Verf. best. vom 27.6.2003
/ 6.5.2014)
Die Wahl der Abgeordneten mit Wahlkreismandat erfolgt im Verhältniswahlverfahren, und die Sitze werden nach folgenden Regeln auf die Parteien verteilt. Die Gesamtstimmenzahl jeder Partei innerhalb der einzelnen Wahlkreise wird durch 1,4; 3; 5; 7 und so weiter geteilt, bis die Stimmenzahl so viele Male geteilt ist, wie die betreffende Partei voraussichtlich Sitze erringen wird. Der Partei, die danach den größten Quotienten erzielt, wird der erste Sitz zugeteilt, während der nächste Sitz der Partei zufällt, die den zweitgrößten Quotienten hat, und so weiter, bis alle Sitze verteilt sind. Listenverbindungen sind nicht zulässig. Die Ausgleichsmandate werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der landesweiten Gesamtstimmenzahl der einzelnen Parteien auf die an diesem Ausgleichsverfahren teilnehmenden Parteien verteilt, damit die Zahl der Abgeordneten so gut wie möglich dem stimmenmäßigen Stärkeverhältnis entspricht. Dabei werden die Bestimmungen für die Verteilung der Wahlkreismandate auf das ganze Reich und auf die an diesem Ausgleichsverfahren teilnehmenden Parteien angewandt, und auf diese Weise ergibt sich die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate. Die Parteien erhalten dann so viele Ausgleichsmandate, daß sie zusammen mit den auf sie entfallenden Wahlkreismandaten die Anzahl Mandate haben, die der betreffenden Partei nach dem vorstehenden Berechnungsverfahren zukommt. Hat eine Partei bereits bei der Verteilung der Wahlkreismandate eine größere Zahl von Mandaten erhalten, als ihr nach dem vorstehenden Berechnungsverfahren zukommt, erfolgt eine neue Verteilung der Ausgleichsmandate ausschließlich zwischen den übrigen Parteien, und zwar so, daß von der Stimmenzahl und den Wahlkreismandaten der erstgenannten Partei abgesehen wird. Keiner Partei kann ein Ausgleichsmandat zugeteilt werden, wenn die Partei nicht mindestens vier Prozent der Gesamtstimmenzahl für das ganze Reich erzielt hat. Die Einzelheiten der Verteilung der Ausgleichsmandate der Parteien auf die Wahlkreise werden durch Gesetz festgelegt.
|
||||
| Die Wahlen werden getrennt in jedem Wahlbezirk
abgehalten. Bei den Wahlen werden die Stortingabgeordneten und ihre
Stellvertreter in direkter Wahl für den ganzen Wahlkreis gewählt. |
||||||||
| Die Wahl erfolgt im
Verhältniswahlverfahren. Die Vorschriften hierüber sowie die Vorschriften über
den Wahlvorgang selbst werden in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen
Verfassungsvorschriften durch Gesetz erlassen.
|
(Verf. best. vom 10.6.1988) Die Wahl der Wahlkreisabgeordneten wird als Verhältniswahl durchgeführt, und die Sitze werden nach folgenden Regeln auf die Parteien verteilt. (Verfahren von Saint Laguës)
|
|||||||
| § 60. Jene Stimmberechtigten, die im Lande anwesend sind, aber wegen Krankheit, Militärdienst oder anderer gesetzmäßiger Verhinderungen beim Wahlakt nicht erscheinen können, dürfen ihre Stimmen schriftlich an die Vorstände der Wahlversammlungen einsenden, was jedoch geschehen muß, bevor diese letzteren beendigt sind. |
§ 60.
(Verf. best. vom 23.11.1929
/ 2.2.2006 / 6.5.2014)
Inwieweit und nach welchen Regeln die Stimmberechtigten
ihre Stimmzettel ohne persönliches Erscheinen im Wahllokal abgeben können,
wird durch Gesetz bestimmt.
|
|||||||
|
(Verf. best. vom 25.5.1905) Inwieweit und unter
welchen Formen es Stimmberechtigten, die sich außerhalb des Reiches aufhalten,
gestattet werden kann, schriftlich ihre Stimmzettel den Wahlleitern einzusenden,
wird durch Gesetz bestimmt.
|
||||||||
| § 61. Keiner kann zum Abgeordneten erwählt werden, der nicht das 30ste Jahr erreicht und sich zehn Jahre im Lande aufgehalten hat.
|
§ 61.
(Verf. best. vom 25.5.1905)
Niemand kann zum Abgeordneten
gewählt werden, der nicht 30 Jahre alt ist und sich 10 Jahre lang
im Reiche aufgehalten hat, sowie in dem Wahlbezirk, in dem er gewählt
wird, stimmberechtigt ist.
|
§ 61.
(Verf. best. vom 24.11.1967)
Zum Abgeordneten gewählt werden kann nur, wer zehn Jahre
lang im Reich gewohnt hat und stimmberechtigt ist.
|
§
61.
(Verf. best. vom 27.5.2010
/ 6.5.2014)
Zum Abgeordneten gewählt
werden kann nur, wer stimmberechtigt
ist.
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|||||
Doch kann jeder, der Staatsminister oder Mitglied des Staatsrates gewesen ist, auch in einem anderen Wahlbezirk, wo er nicht stimmberechtigt ist, zum Abgeordneten erwählt werden, sofern er im übrigen wählbar ist.
|
(Verf. best. vom 7.7.1913)
Doch kann jeder und jede, der oder die Staatsminister oder
Mitglied des Staatsrates gewesen ist, auch in einem anderen Wahlbezirk, wo er oder sie nicht stimmberechtigt
ist, zum Abgeordneten erwählt werden, sofern er im übrigen wählbar
ist.
|
|||||||
| § 62. Mitglieder des Staatsrathes, Beamte, welche in seinen Bureaus angestellt sind, Pensionisten desselben und Hofbedienstete können nicht zu Abgeordneten gewählt werden.
|
§ 62.
(Verf. best. vom 29.5.1928)
Bedienstete des Staatsrats
oder Bedienstete des Hofs und solche, die in den Ruhestand getreten sind,
können nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Das gleiche gilt
für Bedienstete bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen.
Mitglieder des Staatsrats können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie Sitz im Staatsrat haben.
|
§ 62. Bedienstete
der Regierung können nicht zu Abgeordneten
gewählt werden. Das gleiche gilt für
Bedienstete bei diplomatischen oder
konsularischen Vertretungen.
Mitglieder der Regierung können nicht
Abgeordnete im Storting sein, solange sie Sitz in der Regierung haben. |
§ 62.
(Verf. best. vom 1.6.1976)
Bedienstete des Staatsrats,
mit Ausnahme der Staatssekretäre,
oder Bedienstete des Hofs und solche, die in den Ruhestand getreten sind,
können nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Das gleiche gilt
für Bedienstete bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen.
Mitglieder des Staatsrats können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie Sitz im Staatsrat haben. Auch Staatssekretäre können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie ihr Amt bekleiden.
|
§ 62.
(Verf. best. vom 27.6.2003
/ 6.5.2014)
Bedienstete des Staatsrats,
jedoch mit Ausnahme der Staatssekretäre und der politischen Referenten,
können nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Das gleiche gilt
für die Mitglieder des Höchstgerichts und Bedienstete bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen.
Mitglieder des Staatsrats können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie dem Staatsrat angehören. Auch Staatssekretäre können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie ihr Amt bekleiden, und die politischen Referenten der Mitglieder des Staatsrats können nicht Abgeordnete im Storting sein, solange sie diese Stellung haben.
|
||||
| § 63. Jeder, der zum Abgeordneten gewählt wird, ist
verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, daß er durch Gründe
daran gehindert ist, die von den Wahlmännern anerkannt werden, deren
Erkenntnis der Beurteilung des Storthings unterworfen werden kann. Wer auf
den zwei aufeinander folgenden ordentlichen Stortingen als Abgeordneter erschienen
ist, ist nicht verpflichtet, bei der nächsten Storthingwahl die Wahl
anzunehmen. Wird ein Abgeordneter durch gesetzliche Ursache gehindert, auf dem Storting
zu erscheinen, so tritt der, welcher nächst ihm die meisten Stimmen
bei der Wahl erhalten hat, an seine Stelle.
|
§ 63. Jeder, der zum Abgeordneten gewählt wird, ist
verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, daß er durch Gründe
daran gehindert ist, die von den Wahlmännern anerkannt werden, deren
Erkenntnis der Beurteilung des Storthings unterworfen werden kann. Wer auf
den zwei aufeinander folgenden ordentlichen Stortingen als Abgeordneter erschienen
ist, ist nicht verpflichtet, bei der nächsten Storthingwahl die Wahl
anzunehmen.
Wird ein Abgeordneter durch gesetzliche Ursache gehindert, auf dem Storting zu erscheinen, so tritt der, welcher nächst ihm die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten hat, an seine Stelle.
|
§ 63.
(Verf. best. vom 25.5.1905)
Jeder, der zum Abgeordneten
gewählt wird, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn,
daß er nach § 61 Absatz 2 gewählt worden oder durch Gründe
daran gehindert ist, die vom Storting gesetzlich anerkannt werden. Wer
auf den 3 ordentlichen Stortingen innerhalb einer Wahlperiode als Abgeordneter
erschienen ist, ist nicht verpflichtet, bei der nächsten Stortingwahl
die Wahl anzunehmen.
|
§ 63.
(Verf. best. vom 15.7.1938)
Jeder, der zum Abgeordneten
gewählt wird, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn,
daß er nach § 61 Absatz 2 gewählt worden oder durch Gründe daran gehindert
ist, die vom Storting gesetzlich anerkannt
werden. Wer nach der vorigen Wahl als Abgeordneter an allen ordentlichen
Sitzungen des Storting teilgenommen hat, ist nicht verpflichtet, bei der
nächsten Stortingwahl die Wahl anzunehmen. |
§ 63.
(Verf. best. vom 27.7.1984
/ 6.5.2014) Jeder, der zum Abgeordneten gewählt wird, ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn:
a) er ist außerhalb des Wahlkreises gewählt worden, in dem er stimmberechtigt ist; b) (Verf. best. vom 13.6.1990 / 6.5.2014) er hat nach der vorigen Wahl als Abgeordneter an allen Stortingssitzungen teilgenommen; |
||||
| c) er hat spätestens in dem Jahr, in dem die Wahl abgehalten wird, das 60. Lebensjahr vollendet; | c) (Verf. best. vom 27.6.2003) aufgehoben. | |||||||
| d.) er ist Mitglied einer politischen Partei
und ist auf einer Wahlliste gewählt worden, die nicht von dieser Partei
aufgestellt wurde. |
||||||||
| Wenn jemand zum Abgeordneten gewählt
wird, ohne verpflichtet zu sein, diese Wahl anzunehmen, muß er innerhalb
eines gesetzlich festgelegten Zeitraums und auf gesetzlich vorgeschriebene
Weise eine Erklärung darüber abgeben, ob er die Wahl annimmt
oder nicht. |
(Verf. best. vom 2.2.2006) Wer nach der Wahl zum Abgeordneten das Recht hat, die Wahl nicht anzunehmen, muß innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums und auf gesetzlich vorgeschriebene Weise eine Erklärung darüber abgeben, daß er von diesem Recht Gebrauch macht. |
|||||||
| Es wird ebenfalls durch
Gesetz festgelegt, innerhalb welchen Zeitraums und auf welche Weise jemand,
der für zwei oder mehrere Wahldistrikte innerhalb des Wahlkreises zum Abgeordneten gewählt wird, eine Erklärung darüber
abgeben muß, welche der Wahlen er annehmen will.
|
Es wird ebenfalls gesetzlich festgelegt,
innerhalb
welchen Zeitraums und auf welche Weise jemand, der in zwei oder mehreren Wahldistrikten zum Abgeordneten gewählt werden, eine Erklärung darüber
abgeben muß, welche der Wahlen er annehmen will.
|
|||||||
| § 64. Sobald die Abgeordneten gewählt sind, werden
sie mit einer Vollmacht versehen, die auf dem Lande von der Obrigkeit,
und in den Städten von dem Magistrat, sowie von sämtlichen Wahlmännern
unterschrieben ist, zum Beweis dessen, daß sie auf die in der Verfassung
vorgeschriebene Weise ernannt sind.
Die Gesetzlichkeit dieser Vollmachten werden vom Storthing geprüft.
|
§ 64.
(Verf. best. vom 25.5.1905
/ 6.5.2014)
Den gewählten Abgeordneten
werden Vollmachten erteilt, deren Gesetzlichkeit vom Storting geprüft wird.
|
|||||||
| § 65. Jeder Abgeordnete ist berechtigt, für seine Auslagen auf der Reise zum Storthing und nach Hause, so wie für seinen Lebensunterhalt während der Zeit, wo er sich daselbst aufhält, einen Ersatz aus der Staatskassa anzusprechen.
|
§ 65.
(Verf. best. vom 26.10.1923)
Jeder Abgeordnete und jeder
einberufene Stellvertreter erhält aus der Staatskasse die gesetzlich
festgelegte Entschädigung für die Reisekosten zum und vom Storting
und bei Ferien von mindestens vierzehntägiger Dauer vom Storting nach
Hause und zurück, wie auch die Ausgaben, die er zu Kur- und Pflegezwecken
in Krankheitsfällen gehabt hat. |
§ 65.
(Verf. best. vom 13.6.1986
/ 6.5.2014)
Jeder Abgeordnete und jeder
einberufene Stellvertreter erhält aus der Staatskasse die gesetzlich
festgelegte Entschädigung für die Reisekosten zum und vom Storting
und bei Ferien von mindestens vierzehntägiger Dauer vom Storting nach
Hause und zurück. |
||||||
|
Außerdem steht ihm eine ebenfalls
gesetzlich festgesetzte Entschädigung für die Teilnahme an den Stortingssitzungen
zu.
|
||||||||
| § 66.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Die Abgeordneten dürfen auf ihrer Reise vom und
zum Storthing und während ihres Aufenthalts dort nicht verhaftet werden,
es sei denn, sie werden bei öffentlichen Verbrechen gestellt; auch
können sie nicht außerhalb der Sitzungen des Storthings für
ihre dort geäußerten Meinungen zur Verantwortung gezogen werden.
Jeder ist verpflichtet, sich nach der festgelegten Storthingsordnung zu
richten.
|
||||||||
| § 67.
Die auf oben beschriebene Weise gewählten Abgeordneten
machen das Storthing des Königreichs Norwegen aus.
|
§ 67. Die auf oben beschriebene
Weise gewählten Abgeordneten machen das Storting Norwegens aus. |
§ 67. (Verf. best. vom 6.5.2014) Die auf oben beschriebene Weise gewählten Abgeordneten machen das Storthing des Königreichs Norwegen aus. | ||||||
| § 68. Das Storthing tritt im allgemeinen an jedem ersten Wochentag im dritten Jahr
im Februar in der Hauptstadt des Reichs zusammen, es sei denn, der König
bestimmt auf Grund außerordentlicher Umstände wie feindlicher
Invasion oder ansteckender Krankheit eine andere Stadt des Reichs dazu.
Eine solche Anordnung muß dann rechtzeitig bekanntgemacht werden.
|
§ 68.
(Verf. best. vom 11.6.1898)Das Storthing tritt im allgemeinen jährlich an jedem ersten Wochentag nach dem 10. Oktober in der Hauptstadt des Reichs zusammen, es sei denn, der König
bestimmt auf Grund außerordentlicher Umstände wie feindlicher
Invasion oder ansteckender Krankheit eine andere Stadt des Reichs dazu.
Eine solche Anordnung muß dann rechtzeitig bekanntgemacht werden.
|
§ 68.
(Verf. best. vom 8.6.1907)
Das Storting tritt im allgemeinen jährlich an jedem ersten Wochentag nach dem 10. Januar in der Hauptstadt des Reichs zusammen, es sei denn, der König
bestimmt auf Grund außerordentlicher Umstände wie feindlicher
Invasion oder ansteckender Krankheit eine andere Stadt des Reichs dazu.
Eine solche Anordnung muß dann rechtzeitig bekanntgemacht werden.
|
§ 68. Das Storting tritt im
allgemeinen jährlich an jedem ersten Wochentag nach dem 10. Januar in der
Hauptstadt des Reichs zusammen, es sei denn, die Regierung bestimmt auf
Grund außerordentlicher Umstände wie feindlicher Invasion oder ansteckender
Krankheit eine andere Stadt des Reichs dazu. Eine solche Anordnung muß dann
rechtzeitig bekanntgemacht werden. |
§ 68.
(Verf. best. vom 10.2.1959
/ 2.2.2006 / 6.5.2014) Das Storting tritt im allgemeinen
am ersten Wochentag im Oktober eines jeden Jahres in der Hauptstadt des
Reichs zusammen, es sei denn, der König bestimmt auf Grund außerordentlicher
Umstände wie feindlicher Invasion oder ansteckender Krankheit eine
andere Stadt des Reichs dazu. Eine solche Anordnung muß dann rechtzeitig
bekanntgemacht werden.
|
||||
| § 69. Der König hat in außerordentlichen Fällen das Recht, das Storthing außer der gewöhnlichen Zeit zu berufen. Er thut dies durch eine Bekanntmachung, die in sämmtlichen Kirchen aller Städte des Reichs wenigstens 6 Wochen bevor die Mitglieder des Storthings am bestimmten Orte erscheinen sollen, öffentlich vorzulesen ist.
|
§ 69.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
In außerordentlichen Fällen hat der König das Recht, das
Storthing, außer der gewöhnlichen Zeit zusammenzuberufen. Der König erläßt dann eine Bekanntmachung,
die in allen Kirchen der Stiftsstädte, wenigstens vierzehn Tage bevor
die Mitglieder des Storthings an dem bestimmten Ort erscheinen sollen, verlesen
werden muß.
|
§ 69.
(Verf. best. vom 28.4.1916)
In außerordentlichen Fällen hat der König das Recht, das Storting,
außer der gewöhnlichen Zeit zusammenzuberufen.
|
§ 69. In außerordentlichen Fällen
hat die Regierung das Recht, das Storting, außer der gewöhnlichen Zeit
zusammenzuberufen. |
§ 69.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014) Wenn das Storting nicht versammelt ist, kann es vom König, sofern dieser es für nötig erachtet, zu einer Sondersitzung einberufen werden.
|
||||
| § 70. Ein solches außerordentliches Storthing kann der König wieder aufheben, so wie er es für gut findet.
|
§ 70. Ein solches
außerordentliches Storting kann die Regierung wieder aufheben, so wie er es
für gut findet. |
§ 70. (Verf. best. vom 13.7.1990) aufgehoben. | ||||||
| § 71. Die Mitglieder des Storthings begleiten diese Würde in drei auf einander folgenden Jahren, sowohl bei den ordentlichen, als außerordentlichen Versammlungen, die innerhalb dieser Zeit gehalten werden.
|
§ 71.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
Die Mitglieder des Storthings fungieren als solche
während drei aufeinanderfolgender Jahre, sowohl bei
außerordentlichen als
auch bei ordentlichen Storthings, die während dieser Zeit abgehalten werden.
|
§ 71.
(Verf. best. vom 22.4.1938)
Die Mitglieder des Storthings fungieren als solche
während vier aufeinanderfolgender Jahre, sowohl bei
außerordentlichen als
auch bei ordentlichen Storthings, die während dieser Zeit abgehalten werden.
|
§ 71.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Die Mitglieder des Stortings fungieren als solche
während vier aufeinanderfolgender Jahre.
|
|||||
| § 72. Tagt ein außerordentliches Storthing noch zu
der Zeit, zu der ein ordentliches zusammentreten soll, so hört die
Tätigkeit des ersteren auf, sobald letzteres versammelt ist.
|
§ 72.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
Tagt ein außerordentliches Storthing noch zu der Zeit, zu
der ein ordentliches beginnen soll, hat das erstere seine letzte
Zusammenkunft.
|
§ 72.
(Verf. best. vom 13.7.1990)
aufgehoben.
|
||||||
| § 73. Keines der Thinge kann gehalten werden, wenn nicht
wenigstens zwei Drittheile seiner Mitglieder anwesend sind.
|
§ 73.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
Das Storthing wählt ein
Viertel seiner Mitglieder aus, das das Lagthing bildet; die übrigen
drei Viertel bilden das Odelsthing. Die Auswahl findet auf dem ersten ordentlichen
Storthing statt, das nach der Neuwahl zusammentritt, wonach das Lagthing
in allen auf Grund derselben Wahl zusammengetretenen Storthings unverändert
bleibt, es sei denn, daß ein Mitglied ausscheidet und durch eine
besondere Wahl ersetzt werden muß. |
§ 73.
(Verf. best. vom 13.7.1990)
Das Storthing wählt ein
Viertel seiner Mitglieder aus, das das Lagting bildet; die übrigen
drei Viertel bilden das Odelsting. Die Auswahl findet auf dem ersten Storthing statt, das nach der Neuwahl zusammentritt, wonach das Lagthing
in allen auf Grund derselben Wahl zusammengetretenen Storthings unverändert
bleibt, es sei denn, daß ein Mitglied ausscheidet und durch eine
besondere Wahl ersetzt werden muß. |
§
73.
(Verf. best. vom 20.2.2007
/ 6.5.2014) Das Storting ernennt einen Präsidenten, fünf Vizepräsidenten und zwei Schriftführer. Eine Sitzung des Stortings kann nicht eröffnet werden, wenn nicht mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Initiative zur Änderung der Verfassung kann jedoch nur behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Stortings anwesend sind.
|
|||||
| Jedes Ting hält seine
Sitzungen getrennt ab und ernennt seinen eigenen Präsidenten und Sekretär.
Keines der Thinge kann abgehalten werden, wenn nicht mindestens zwei
Drittheile seiner Mitglieder anwesend ist.
|
(Verf. best. vom 5.6.1931)
Jedes Ting hält seine Sitzungen getrennt
ab und ernennt seinen eigenen Präsidenten und Sekretär. Keines
der Thinge kann abgehalten werden, wenn nicht mindestens die Hølfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Vorlage zur Änderung des Grundgesetzes
kann jedoch nur behandelt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
des Stortings anwesend sind.
|
|||||||
| § 74.
Sobald sich das Storthing constituirt hat, eröffnet
der König oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter die Verhandlungen mit einer Rede, worin er auf den Zustand des Reiches und diejenigen Gegenstände hinweist, worauf er die Aufmerksamkeit des Storthings hinzulenken wünscht. In Gegenwart des Königs darf keine Berathung stattfinden.
|
§ 74.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
Sobald sich das Storthing constituirt hat, eröffnet
der König oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter die Verhandlungen mit einer Rede, worin er auf den Zustand des Reiches und diejenigen Gegenstände hinweist, worauf er die Aufmerksamkeit des Storthings hinzulenken wünscht. In Gegenwart des Königs darf keine Berathung stattfinden.
|
|||||||
|
Das Storthing erwählt unter seinen Mitglieder ein Viertheil, welches das Lagthing ausmacht; die übrigen drei Viertheile bilden das Odelsthing. Jedes Thing hält seine Versammlungen abgesondert und ernennt seinen eigenen Präsidenten und Sekretär.
|
(Stort. Beschl. vom
18.11.1905)
Wenn die Verhandlungen des Stortings eröffnet
sind, haben der Staatsminister und die Mitglieder des Staatsrats das Recht,
im Storting sowie in dessen beiden Abteilungen anwesend zu sein und ebenso wie
die Abgeordneten, jedoch ohne das Recht auf Stimmabgabe, an den
Verhandlungen teilzunehmen, soweit diese bei offenen Türen stattfinden; bei
Angelegenheiten jedoch, die hinter verschlossenen Türen verhandelt werden,
nur dann, wenn es von dem betreffenden Thing gestattet wird.
|
§ 74.
Nachdem das Storting gesetzlich eröffnet
wurde, haben der Staatsminister und die übrigen Mitglieder der Regierung das
Recht, im Storting sowie in dessen beiden Abteilungen anwesend zu sein und
ebenso wie die Abgeordneten, jedoch ohne das Recht auf Stimmabgabe, an den
Verhandlungen teilzunehmen, soweit diese bei offenen Türen stattfinden; bei
Angelegenheiten jedoch, die hinter verschlossenen Türen verhandelt werden,
nur dann, wenn es von dem betreffenden Thing gestattet wird. Auf der ersten Sitzung des Stortings im Rat gibt er Staatsminister einen Bericht über den allgemeinen Zustand des Reiches und über die geplanten Vorhaben der Regierung ab.
|
(Stort. Beschl. vom
18.11.1905)
Wenn die Verhandlungen des Stortings eröffnet
sind, haben der Staatsminister und die Mitglieder des Staatsrats das Recht,
im Storting sowie in dessen beiden Abteilungen anwesend zu sein und ebenso wie
die Abgeordneten, jedoch ohne das Recht auf Stimmabgabe, an den
Verhandlungen teilzunehmen, soweit diese bei offenen Türen stattfinden; bei
Angelegenheiten jedoch, die hinter verschlossenen Türen verhandelt werden,
nur dann, wenn es von dem betreffenden Thing gestattet wird.
|
(Verf. best. vom 20.2.2007
/ 6.5.2014) Wenn die Verhandlungen des Stortings eröffnet
sind, haben der Staatsminister und die Mitglieder des Staatsrats das Recht,
im Storting anwesend zu sein und ebenso
wie die Abgeordneten, allerdings ohne das Recht auf Stimmabgabe, an den Beratungen teilzunehmen, soweit diese bei offenen Türen stattfinden; bei Angelegenheiten, die hinter verschlossenen Türen behandelt werden, hingegen nur dann,
wenn es vom Storting gestattet wird.
|
||||
| § 75. Es obliegt dem Storting: | § 75. (Verf. best. vom 24.4.1869) Es obliegt dem Storting: | § 75. Es obliegt dem Storting: | § 75. (Verf. best. vom 24.4.1869 / 6.5.2014) Es obliegt dem Storting: | |||||
| a) Gesetze zu erlassen und aufzuheben; Steuern, Abgaben, Zölle und andere öffentliche Lasten aufzuerlegen, die jedoch nicht länger als bis zum 1. Juli des Jahres gelten, nach dem ein neues ordentliches Storthing zusammengetreten ist, es sei denn, daß sie von diesem ausdrücklich erneuert werden; | (Verf. best. vom 11.6.1898) a) Gesetze zu erlassen und aufzuheben; Steuern, Abgaben, Zölle und andere öffentliche Lasten aufzuerlegen, die jedoch nicht länger gelten als bis zum 1. April des Jahres in dem ein neues ordentliches Storthing zusammentritt, es sei denn, daß sie von diesem ausdrücklich erneuert werden; | (Verf. best. vom 28.4.1916) a) Gesetze zu erlassen und aufzuheben; Steuern, Abgaben, Zölle und andere öffentliche Lasten aufzuerlegen, die jedoch nicht länger gelten als bis zum 1. Juli des Jahres in dem ein neues ordentliches Storting zusammentritt, es sei denn, daß sie von diesem ausdrücklich erneuert werden; | (Verf. best. vom 13.7.1990 / 2.2.2006 / 6.5.2014) a) Gesetze zu erlassen und aufzuheben; Steuern, Abgaben, Zölle und andere öffentliche Lasten aufzuerlegen, die jedoch nicht über den 31. Dezember des nächsten Jahres hinaus gelten, es sei denn, daß sie von einem neuen Storting ausdrücklich erneuert werden; | |||||
| b) Staatsanleihen aufzunehmen; | b) Reichsanleihen aufzunehmen; | |||||||
| c) die Finanzen des Reiches zu beaufsichtigen; d) die für Staatsausgaben nöthigen Gelder zu bewilligen; |
||||||||
| e) festzusetzen, wie viel dem König jährlich für seinen Hofstaat ausbezahlt werden soll und die Apanage der königlichen Familie zu bestimmen; diese Apanage darf jedoch nicht in einem festen Eigenthum bestehen; | e. zu bestimmen, welche Summe dem König und dem Vizekönig jährlich für ihren Hofstaat ausgezahlt werden soll und die Apanage der königlichen Familie festzusetzen, die jedoch nicht aus Grundbesitz bestehen darf; | (Verf. best. vom 30.6.1898) e) zu bestimmen, welche Summe dem König jährlich für seinen Hofstaat ausgezahlt werden soll und die Apanage der königlichen Familie festzusetzen, die jedoch nicht aus Grundbesitz bestehen darf; | e) aufgehoben. | (Verf. best. vom 30.6.1898 / 6.5.2014) e) zu bestimmen, welche Summe dem König jährlich für seinen Hofstaat ausgezahlt werden soll und die Apanage der königlichen Familie festzusetzen, die jedoch nicht aus Grundbesitz bestehen darf; | ||||
| f) sich die Protocolle des Staatsrathes, alle öffentlichen Berichte und Papiere, mit Ausnahme militärischer Commandosachen, vorlegen zu lassen; | f. sich die Protokolle des norwegischen Staatsrats und alle öffentlichen Berichte und Dokumente (mit Ausnahme eigentlicher militärische Kommandosachen) vorlegen zu lassen, nebst beglaubigten Abschriften oder Auszügen aus den beim Kriege durch den norwegischen Staatsminister und die in Schweden befindlichen zwei Staatsräte geführten Protokollen, oder den daselbst vorgelegten öffentlichen Papieren; | (Stort. Beslutn. af 18.11.1905) f) sich die Protokolle des Staatsrats und alle öffentlichen Berichte und Dokumente (mit Ausnahme eigentlicher militärische Kommandosachen) vorlegen zu lassen; | (Verf. best. vom 14.3.1911) f) sich die Protokolle des Staatsrats und alle öffentlichen Berichte und Dokumente vorlegen zu lassen; doch sollen die Protokolle über die geheimen diplomatischen und militärischen Kommandoangelegenheiten einem aus höchstens neun Mitgliedern des Odelstings gewählten Ausschusse vorgelegt worden, und es können dieselben dem Odelsting vorgelegt werden, wenn eines der Ausschußmitglieder den Vorschlag macht, daß sich das Odelsting aussprechen oder daß die Sache beim Reichsgericht anhängig gemacht werden soll; | f) sich die Protokolle der Regierung und alle öffentlichen Berichte und Dokumente vorlegen zu lassen; doch sollen die Protokolle über die geheimen diplomatischen und militärischen Kommandoangelegenheiten einem aus höchstens neun Mitgliedern des Odelstings gewählten Ausschusse vorgelegt worden, und es können dieselben dem Odelsting vorgelegt werden, wenn eines der Ausschußmitglieder den Vorschlag macht, daß sich das Odelsting aussprechen oder daß die Sache beim Reichsgericht anhängig gemacht werden soll; |
(Verf. best. vom 9.2.1967
/ 6.5.2014)
f) sich die Protokolle des Staatsrats und alle
öffentlichen Berichte und Dokumente vorlegen zu lassen; |
|||
| g) sich ferner vorlegen zu lassen die Bündnisse und Tractate, welche der König mit fremden Mächten eingegangen hat, mit Ausnahme der geheimen Artikel, die jedoch den öffentlichen nicht widerstreiten dürfen; | g. sich über die Bündnisse und Verträge informieren zu lassen, die der König im Namen des Staates mit fremden Mächten geschlossen hat; was die geheimen Artikel betrifft, die jedoch nicht im Widerspruch mit den öffentlichen stehen dürfen; | g) sich über die Bündnisse und Verträge informieren zu lassen, die der König im Namen des Staates mit fremden Mächten geschlossen hat; was die geheimen Artikel betrifft, die jedoch nicht im Widerspruch mit den öffentlichen stehen dürfen; | (Verf. best. vom 14.3.1911) g) sich über die Bündnisse und Verträge informieren zu lassen, die der König im Namen des Staates mit fremden Mächten geschlossen hat; was die geheimen Artikel betrifft, die jedoch nicht im Widerspruch mit den öffentlichen stehen dürfen, gilt dasselbe, was unter f) für die geheim zu haltenden Angelegenheiten vorgeschrieben ist. | g) sich über die Bündnisse und Verträge informieren zu lassen, die die Regierung im Namen des Staates mit fremden Mächten geschlossen hat; was die geheimen Artikel betrifft, die jedoch nicht im Widerspruch mit den öffentlichen stehen dürfen, gilt dasselbe, was unter f) für die geheim zu haltenden Angelegenheiten vorgeschrieben ist. | (Verf. best. vom 9.2.1967 / 6.5.2014) g) sich über die Bündnisse und Verträge unterrichten zu lassen, die der König im Namen des Staates mit fremden Mächten geschlossen hat; | |||
| h) jeden - ausgenommen den König und die königliche Familie - in Staatsangelegenheiten persönlich vorzuladen; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die königlichen Prinzen, soweit sie Ämter bekleiden; | h. jeden - ausgenommen den König und die königliche Familie - in Staatsangelegenheiten persönlich vorzuladen; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die königlichen Prinzen, soweit sie öffentliche Ämter oder das Amt des Vizekönigs bekleiden; | (Verf. best. vom 30.6.1891) h) jeden - ausgenommen den König und die königliche Familie - in Staatsangelegenheiten persönlich vorzuladen; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die königlichen Prinzen, soweit sie Ämter bekleiden; | h) jeden in Staatsangelegenheiten persönlich vorzuladen; | (Verf. best. vom 30.6.1891 / 6.5.2014) h) jeden - ausgenommen den König und die königliche Familie - in Staatsangelegenheiten persönlich vorzuladen; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die königlichen Prinzen, soweit sie Ämter bekleiden; | ||||
| i) die vorläufigen Übersichten über Gehälter und Pensionen zu überprüfen und darin Veränderungen vorzunehmen, die es für erforderlich hält; | ||||||||
| k) fünf Wirtschaftsprüfer zu ernennen, die jedes Jahr die Rechnungslegung des Staates prüfen und Auszüge daraus gedruckt veröffentlichen sollen; die Rechnungsunterlagen sollen diesen Wirtschaftsprüfern jedes Jahr vor dem 1. Juli zugestellt werden; | (Verf. best. vom 22.6.1880) k) fünf Wirtschaftsprüfer zu ernennen, die jedes Jahr die Rechnungslegung des Staates prüfen und Auszüge daraus gedruckt veröffentlichen sollen; die Rechnungsunterlagen sollen diesen Wirtschaftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres zugestellt werden, für welches die Bewilligungen des Storthings gegeben sind; | (Verf. best. vom 14.12.1917 / 6.5.2014) k) fünf Wirtschaftsprüfer zu ernennen, die jedes Jahr die Rechnungslegung des Staates prüfen und Auszüge daraus gedruckt veröffentlichen sollen; die Rechnungsunterlagen sollen diesen Wirtschaftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres zugestellt werden, für welches die Bewilligungen des Stortings gegeben sind, ferner Bestimmungen über die Regelung der Entscheidungsbefugnis gegenüber den Rechnungsbeamten des Staates zu erlassen; | ||||||
| (Verf. best. vom 23.6.1995 / 6.5.2014) l) eine Person, die nicht Mitglied des Stortings ist, dazu zu ernennen, auf eine durch Gesetz näher bestimmte Weise die Aufsicht über die öffentliche Verwaltung und alle in ihrem Dienst Tätigen zu führen, um zu versuchen zu sichern, daß dem einzelnen Bürger kein Unrecht zugefügt wird; | ||||||||
| l) Fremde zu naturalisieren.
|
(Verf. best. vom 23.6.1995
/ 6.5.2014)
m)
Fremde zu naturalisieren.
|
|||||||
| § 76. Jede Gesetzesvorlage muß zuerst im Odelsthing
eingebracht werden, entweder von dessen Abgeordneten oder von der Regierung
durch ein Mitglied des Staatsrates. Ist die Gesetzesvorlage hier angenommen, so wird sie dem Lagthing zugestellt,
das sie entweder billigt oder ablehnt und sie im letzteren Falle mit beigefügten
Anmerkungen zurückreicht. Diese werden vom Odelsthing erörtert,
das die Gesetzesvorlage entweder fallenläßt oder sie mit oder
ohne Änderung wieder dem Lagthing zustellt. Ist eine Gesetzesvorlage des Odelsthings zweimal im Lagting eingebracht
und von diesem zum zweiten Mal ablehnend zurückgesandt worden, tritt
das ganze Storthing zusammen, und mit zwei Dritteln seiner Stimmen wird
über die Vorlage entschieden. Zwischen derartigen Beratungen müssen mindestens jeweils drei Tage
vergehen.
|
§ 76. Jede Gesetzesvorlage muß zuerst im Odelsthing
eingebracht werden, entweder von dessen Abgeordneten oder von der Regierung
durch ein Mitglied des Staatsrates. |
§ 76.
Jede Gesetzesvorlage muß zuerst im
Odelsthing eingebracht werden, entweder von dessen Abgeordneten oder von der
Regierung durch eines seiner Mitglieder. |
§ 76. Jede Gesetzesvorlage muß zuerst im Odelsthing
eingebracht werden, entweder von dessen Abgeordneten oder von der Regierung
durch ein Mitglied des Staatsrates. |
§ 76.
(Verf. best. vom 20.2.2007
/ 6.5.2014) Jede Gesetzesvorlage muß zuerst im Storting
eingebracht werden, und zwar entweder von Abgeordneten des Stortings oder von der Regierung durch ein Mitglied des Staatsrates.
Wird die Gesetzesvorlage angenommen, so ist im Storting darüber zu beraten und abzustimmen, so daß die Gesetzesvorlage entweder gebilligt oder abgelehnt wird. Im letzteren Fall ist die Gesetzesvorlage mit den vom Storting beigefügten Anmerkungen erneut im Storting zu beraten, welches die Gesetzesvorlage dann entweder verwirft oder mit den genannten Anmerkungen beschließt. Zwischen derartigen Beratungen müssen mindestens jeweils drei Tage vergehen.
|
||||
|
Ist die Gesetzesvorlage hier angenommen, so wird sie dem Lagthing zugestellt, das sie entweder billigt oder ablehnt und sie im letzteren Falle mit beigefügten Anmerkungen zurückreicht. Diese werden vom Odelsthing erörtert, das die Gesetzesvorlage entweder fallenläßt oder sie mit oder ohne Änderung wieder dem Lagthing zustellt. Ist eine Gesetzesvorlage des Odelsthings zweimal im Lagthing eingebracht und von diesem zum zweiten Mal ablehnend zurückgesandt worden, tritt das ganze Storthing zusammen, und mit zwei Dritteln seiner Stimmen wird über die Vorlage entschieden. Zwischen derartigen Beratungen müssen mindestens jeweils drei Tage vergehen.
|
||||||||
| § 77. Hat ein vom Odelsting vorgeschlagener Beschluß
den Beifall des Lagting oder des versammelten Storthing erhalten, so wird
er durch eine Deputation von beiden Abteilungen des Stortings an den König
gesandt, mit der Bitte, denselben zu sanktionieren.
|
§
77. Hat ein vom Odelsting vorgeschlagener Beschluß
den Beifall des Lagting oder des versammelten Storthing erhalten, so wird
er durch eine Deputation von beiden Abteilungen des Stortings an den König
gesandt, wenn er gegenwärtig ist, oder im anderen Fall an
den Vizekönig oder an die norwegische Regierung, mit dem Antrag auf
Erteilung der königlichen Sanktion.
|
§ 77.
(Stort. Beslutn. af
18.11.1905 / Verf. best. vom 7.7.1913)
Hat ein vom Odelsting vorgeschlagener Beschluß den Beifall des Lagting oder des versammelten Storting
erhalten, so wird er an den König gesandt, mit dem Antrag auf Erteilung
seiner Sanktion.
|
§ 77.
Hat ein vom Odelsting vorgeschlagener
Beschluß den Beifall des Lagting oder des versammelten Storting erhalten, so
wird er an die Regierung gesandt, mit dem Antrag auf Erteilung seiner
Sanktion. |
§ 77.
(Stort. Beslutn. af
18.11.1905 / Verf. best. vom 7.7.1913)
Hat ein vom Odelsting vorgeschlagener Beschluß den Beifall des Lagting oder des versammelten Storting
erhalten, so wird er an den König gesandt, mit dem Antrag auf Erteilung
seiner Sanktion.
|
§ 77.
(Verf. best. vom 20.2.2007 / 6.5.2014) Wenn ein Gesetzesbeschluß zweimal hintereinander vom Storting gebilligt ist, wird er dem König mit dem Ersuchen um seine Sanktion übermittelt.
|
|||
| § 78. Billigt der König den Beschluß, so versieht er ihn mit seiner Unterschrift, wodurch der Beschluß Gesetz wird. Billigt er ihn aber nicht, so sendet er ihn dem Odelsting zurück mit der Erklärung, daß er es zur Zeit nicht für dienlich halte, ihn zu sanktionieren. | § 78.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
Billigt der König den Beschluß, so versieht er ihn mit
seiner Unterschrift, wodurch der Beschluß Gesetz wird. Billigt er ihn aber nicht, so
sendet er ihn dem Odelsthing zurück mit der Erklärung, daß er es zur Zeit nicht
dienlich finde, ihn zu sanktionieren. In diesem Fall darf der Beschluß dem König
nicht mehr von dem zu dieser Zeit zusammengetretenen Storthing vorgelegt werden.
|
§ 78.
(Verf. best. vom 7.7.1913)
Billigt der König den Gesetzesbeschluß, so versieht er ihn mit
seiner Unterschrift, wodurch der Beschluß Gesetz wird.
Billigt er ihn nicht, so reicht er ihn dem Odelsthing zurück mit der Erklärung, daß er es zur Zeit nicht für dienlich halte, ihn zu sanktionieren. In diesem Fall darf der Beschluß dem König nicht mehr von dem zu dieser Zeit zusammengetretenen Storthing vorgelegt werden.
|
§ 78.
Billigt die Regierung den Gesetzesbeschluß,
so versieht er ihn mit seiner Unterschrift, wodurch der Beschluß Gesetz
wird.
Billigt sie ihn nicht, so reicht sie ihn dem Odelsthing zurück mit der Erklärung, daß sie es zur Zeit nicht für dienlich halte, ihn zu sanktionieren. In diesem Fall darf der Beschluß der Regieung nicht mehr von dem zu dieser Zeit zusammengetretenen Storthing vorgelegt werden.
|
§ 78.
(Verf. best. vom 7.7.1913
/ 6.5.2014)
Billigt der König den Gesetzesbeschluß, so versieht er ihn mit
seiner Unterschrift, wodurch der Beschluß Gesetz wird.
|
||||
| Billigt er ihn nicht, so reicht er ihn dem Odelsthing zurück mit der Erklärung, daß er es zur Zeit nicht für dienlich halte, ihn zu sanktionieren. In diesem Fall darf der Beschluß dem König nicht mehr von dem zu dieser Zeit zusammengetretenen Storthing vorgelegt werden. |
(Verf. best. vom 20.2.2007
/ 6.5.2014) Billigt er ihn nicht, so
reicht er ihn dem Storting zurück mit der Erklärung, daß er es zur Zeit nicht
für dienlich halte, ihn zu sanktionieren. In diesem Fall darf der Beschluss dem König
von dem zu dieser Zeit zusammengetretenen Storting nicht mehr vorgelegt werden.
|
|||||||
| § 79. In diesem Fall darf der Beschluß dem König nicht mehr von dem zu dieser Zeit zusammengetretenen Storthing vorgelegt werden, der sich auf dieselbe weise benehmen kann, wenn das nächste ordentliche Storthing denselben Beschluß aufs neue vorschlägt. Wird er aber, nachdem er abermals erwogen worden ist, von dem dritten ordentlichen Storthing wiederum in beiden Thingen angenommen und dieser dann dem König mit der Bitte vorgelegt, daß Seine Majestät nicht einem Gesetzesbeschluß seine Sanktion verweigern möge, den das Storthing nach der reiflichsten Überlegung für nützlich hält, so wird er Gesetz, auch wenn die Sanktion des Königs bis zum Auseinandergehen des Storthings nicht erfolgt ist. | § 79.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
Ist ein Beschluß
von drei ordentlichen Storthings unverändert
angenommen worden, die
nach drei verschiedenen aufeinander folgenden Wahlen zusammengetreten sind
und die ihrerseits durch mindestens zwei dazwischen liegende ordentliche
Storthings voneinander getrennt sind, ohne daß in der Zwischenzeit
von der ersten bis zur letzten Annahme von irgendeinem Storthing ein abweichender
Beschluß gefaßt worden ist, und wird dieser dann dem
König mit der Bitte vorgelegt, daß Seine Majestät nicht
einem Beschluß seine Sanktion verweigern möge, den das
Storthing nach der reiflichsten Überlegung für nützlich hält,
so wird er Gesetz, auch wenn die Sanktion des Königs bis zum Auseinandergehen
des Storthings nicht erfolgt ist.
|
§ 79.
(Verf. best. vom 22.4.1938)
Ist ein Beschluß
von zwei ordentlichen Stortings unverändert
angenommen worden, die
nach zwei verschiedenen aufeinander folgenden Wahlen zusammengetreten sind
und die ihrerseits durch mindestens zwei dazwischen liegende ordentliche Stortings voneinander getrennt sind, ohne daß in der Zwischenzeit
von der ersten bis zur letzten Annahme von irgendeinem Storting ein abweichender Gesetzesbeschluß gefaßt worden ist, und wird dieser dann dem
König mit der Bitte vorgelegt, daß Seine Majestät nicht
einem Gesetzesbeschluß seine Sanktion verweigern möge, den das
Storting nach der reiflichsten Überlegung für nützlich hält,
so wird er Gesetz, auch wenn die Sanktion des Königs bis zum Auseinandergehen
des Stortings nicht erfolgt ist.
|
§ 79.
Ist ein Beschluß von zwei ordentlichen
Stortings unverändert angenommen worden, die nach zwei verschiedenen
aufeinander folgenden Wahlen zusammengetreten sind und die ihrerseits durch
mindestens zwei dazwischen liegende ordentliche Stortings voneinander
getrennt sind, ohne daß in der Zwischenzeit von der ersten bis zur letzten
Annahme von irgendeinem Storting ein abweichender Gesetzesbeschluß gefaßt
worden ist, und wird dieser dann der Regierung vorgelegt, so
wird er Gesetz, auch wenn die Sanktion der Regierung bis zum Auseinandergehen des Stortings nicht erfolgt ist." |
§ 79.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Ist ein Beschluß von zwei Stortings unverändert angenommen worden, die nach zwei verschiedenen aufeinander folgenden Wahlen zusammengetreten sind und die ihrerseits durch mindestens zwei dazwischen liegende Stortings voneinander getrennt sind, ohne daß in der Zwischenzeit
von der ersten bis zur letzten Annahme von irgendeinem Storting ein abweichender Gesetzesbeschluß gefaßt worden ist, und wird dieser dann dem
König mit der Bitte vorgelegt, daß Seine Majestät nicht
einem Gesetzesbeschluß seine Sanktion verweigern möge, den das
Storting nach der reiflichsten Überlegung für nützlich hält, so wird er Gesetz, auch wenn die Sanktion des Königs bis zum Auseinandergehen des Stortings
nicht erfolgt ist.
|
||||
| § 80. Das Storthing bleibt versammelt solange es dies für
nöthig findet, jedoch darf sich die Dauer ohne Bewilligung des Königs nicht über drei Monate ausdehnen. Wenn es nach Beendigung der Geschäfte oder Verlauf der bestimmten Zeit vom König aufgehoben wird; so theilt der König zugleich seine Entschließung über die nicht bereits vorher schon sanctionirten Beschlüsse mit, indem er sie entweder bestätigt oder verwirft. Alle diejenigen Beschlüsse, welche er nicht ausdrücklich annimmt, werden als von ihm zurückgewiesen angesehen.
|
§ 80. Das Storthing bleibt so lange versammelt, als es dies für
nöthig findet,
doch ohne des Königs Erlaubniß nicht über
drei Monate.
Wenn es von dem Könige aufgehoben wird, nachdem es seine Verrichtungen zu Ende gebracht hat oder die bestimmte Zeit versammelt gewesen ist, vom König aufgehoben wird, ertheilt der König zugleich seine Resolution auf die nicht bereits vorher abgemachten Beschlüsse, indem er sie entweder bestätigt oder verwirft. Alle diejenigen, die er nicht ausdrücklich annimmt, werden als von ihm abgelehnt angesehen.
|
§ 80.
(Verf. best. vom 24.4.1869)
Das Storting bleibt so lange versammelt, als es dies für
nötig findet, doch ohne des Königs Erlaubnis nicht über
zwei Monate.
Wenn es
vom Könige aufgehoben wird, nachdem es seine Verrichtungen zu Ende gebracht hat oder die
bestimmte Zeit versammelt gewesen ist, vom König aufgehoben wird,
erteilt der König zugleich seine Resolution auf die nicht bereits vorher
abgemachten Beschlüsse mit, indem er sie entweder bestätigt oder verwirft.
Alle diejenigen, die er nicht ausdrücklich annimmt, werden als von ihm
abgelehnt angesehen.
|
§ 80.
(Verf. best. vom 7.7.1913)
Das Storting bleibt versammelt, solange es dies für
erforderlich hält. Wenn es, nachdem es seine Verhandlungen beendet hat, vom
König aufgehoben wird, erteilt der König zugleich seine Resolution auf die
nicht bereits vorher abgemachten Gesetzesbeschlüsse (vgl. §§ 77-79) mit,
indem er sie entweder bestätigt oder verwirft. Alle diejenigen, die er nicht
ausdrücklich annimmt, werden als von ihm abgelehnt angesehen.
|
§ 80. Das Storting bleibt versammelt, solange es dies für erforderlich hält. Bevor es seine Verhandlungen beendet hat,
teilt die Regierung ihren Beschluß auf die nicht bereits vorher abgemachten Gesetzesbeschlüsse (vgl. §§ 77-79) mit, indem
diese sie entweder bestätigt oder verwirft. Alle diejenigen, die sie nicht ausdrücklich annimmt, werden als von
ihr abgelehnt angesehen. |
§ 80.
(Verf. best. vom 13.7.1990
/ 6.5.2014)
Das Storting bleibt versammelt, solange es dies für erforderlich hält, und beendet seine Beratungen, wenn es sich mit allen anstehenden Angelegenheiten befaßt hat. In Übereinstimmung mit den Festlegungen der vom Storting beschlossenen Geschäftsordnung können die Beratungen wieder aufgenommen werden, sie sind jedoch spätestens am letzten Wochentag im September zu beenden. Bis zu diesem Zeitpunkt teilt der König seine Resolution über die nicht bereits vorher entschiedenen Gesetzesbeschlüsse mit (siehe Artikel 77–79), indem er sie entweder bestätigt oder ablehnt. Alle diejenigen, die er nicht ausdrücklich annimmt, werden als von ihm abgelehnt angesehen.
|
|||
| § 81. Alle Gesetze werden
im Namen des Königs und mit dem Reichssiegel versehen mit folgenden Worten ausgefertigt: "Wir, N. N. von Gottes Gnaden und durch die
Verfassung des Reichs Norwegens König, thun kund, daß Uns folgender
Beschluß des Storthings vom genannten Datum ... und lautend ..... vorgelegt worden sey. Wir haben ihn angenommen und bestätigen, als Gesetz unter Unserer Handschrift und Unserem Reichssiegel.
|
§
81. Alle in norwegischer Sprache abgefaßten Gesetze
(ausgenommen die nach § 79) werden im Namen des Königs mit dem
norwegischen Reichssiegel ausgefertigt und zwar mit folgender Wendung:
"Wir, N.N., geben kund, daß Uns folgender Beschluß des Stortings
vom genannten Datum vorgelegt worden ist:" (Hier folgt der Beschluß.) "Wir
haben ihn angenommen und bestätigt, ebenso wie Wir ihn hiermit als Gesetz
mit Unserer Unterschrift und dem Siegel des Reichs annehmen und bestätigen.
|
§ 81.
(Verf. best. vom 27.6.1908
/ 6.5.2014)
Alle Gesetze (ausgenommen die nach § 79) werden im Namen des Königs mit dem
norwegischen Reichssiegel ausgefertigt und zwar mit folgender Wendung: "Wir, N.N.,
geben kund, daß Uns folgender Beschluß des Stortings vom genannten Datum
vorgelegt worden ist:" (Hier folgt der Beschluß.) "Wir haben ihn angenommen
und bestätigt, ebenso wie Wir ihn hiermit als Gesetz mit Unserer
Unterschrift und dem Siegel des Reichs annehmen und bestätigen.
|
§ 81. Alle Gesetze (ausgenommen
die nach § 79) werden im Namen der Regierung mit dem norwegischen
Reichssiegel ausgefertigt und zwar mit folgender Wendung: "Die norwegische
Regierung, macht kund, daß ihr folgender Beschluß des Stortings vom
genannten Datum vorgelegt worden ist:" (Hier folgt der Beschluß.) "Diesen
Beschluß haben wir angenommen und bestätigt, ebenso wie wir ihn hiermit als
Gesetz mit Unserer Unterschrift und dem Siegel des Reichs annehmen und
bestätigen." |
§ 81.
(Verf. best. vom 27.6.1908
/ 6.5.2014)
Alle Gesetze (ausgenommen die nach § 79) werden im Namen des Königs mit dem
norwegischen Reichssiegel ausgefertigt und zwar mit folgender Wendung: "Wir, N.N.,
geben kund, daß Uns folgender Beschluß des Stortings vom genannten Datum
vorgelegt worden ist:" (Hier folgt der Beschluß.) "Wir haben ihn angenommen
und bestätigt, ebenso wie Wir ihn hiermit als Gesetz mit Unserer
Unterschrift und dem Siegel des Reichs annehmen und bestätigen.
|
||||
| § 82. Die provisorischen Beschlüsse, die der König
in der Zeit erläßt, wo kein Storthing versammelt ist, sowie jene Verordnungen und Beschlüsse, die der executiven Gewalt allein zukommen, werden also abgefaßt: Wir N. N. thun kund, daß wir kraft der uns durch die Verfassung des Reichs ertheilten Gewalt beschlossen haben und hiedurch beschließen ec.
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||||||||
| § 83. | § 82. | §
82.
(Verf. best. vom 7.7.1913)
aufgehoben.
|
§
82.
(Verf. best. vom 20.2.2007) Die Regierung hat dem Storting alle Auskünfte zu geben, die für die Beratung der ihm vorgelegten Angelegenheiten notwendig sind. Kein Mitglied des Staatsrats darf dem Storting oder dessen Organen unrichtige oder irreführende Auskünfte geben.
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|||||
| Zu folgenden Beschlüssen des Storthings wird die Sanction des Königs nicht erfordert: a) wenn es sich als Storthing nach der Verfassung für versammelt erklärt; b) bei Bestimmungen über seine innere Polizei; c) für die Annahme oder Verwerfung der Vollmachten seiner Mitglieder; d) für die Bestätigung oder Verwerfungn der Erkenntnisse über Wahlstreitigkeiten; e) für die Naturalisirung von Fremden; f) und endlich für die Beschlüsse, wodurch das Odelsthing einen Staatsrath oder Andere unter Anklage stellt.
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||||||||
| § 84. | § 83. (Verf. best. vom 4.11.1814 / 6.5.2014) | |||||||
| Das Storthing kann das Gutachten des Höchstgerichts über juristische Gegenstände einziehen.
|
||||||||
| § 85. | § 84. (Verf. best. vom 4.11.1814 / 6.5.2014) | |||||||
| Das Storthing verhandelt bei offenen Thüren; seine Verhandlungen werden durch den Druck veröffentlicht, ausgenommen, wenn durch Stimmenmehrheit beschlossen wird, dies nicht zu thun.
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||||||||
| § 86. | § 85. (Verf. best. vom 4.11.1814 / 6.5.2014) | |||||||
| Wer einem Befehl Gehorsam leistet, der beabsichtigt, die Freiheit und Sicherheit des Storthings zu beeinträchtigen, macht sich der Verrätherei gegen das Vaterland schuldig.
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||||||||
|
Verfassung von Eidsvoll |
Verfassung der Unionszeit |
Verfassung der Unabhängigkeit
|
Verfassung nach dem 2. Weltkrieg (1945-2012) |
Republikanische
Verfassung |
Verfassung nach der |
Verfassung vor der |
Verfassung nach der (Total-) Revision vom 6. Mai 2014 |
aktuell geltende Verfassung
|
|
D. Von der
richterlichen Macht |
||||||||
| § 87. Die Mitglieder des Lagthings nebst dem Höchstgericht machen das Reichsgericht aus, das in erster und letzter Instanz in
Sachen urtheilt, die als Amtsvergehungen vom Odelsthing gegen die Mitglieder des Staatsrathes oder des Höchstgerichts vorgebracht werden, oder gegen Mitglieder des Storthings wegen Verbrechen, die sie sich als solche haben zu Schulden kommen lassen. Den Vorsitz in dem Reichsgericht führt der Präsident des Lagthings.
|
§ 86. Die Mitglieder des Lagthings nebst dem Höchstgerichts
machen das Reichsgericht aus, das in erster und letzter Instanz in den
Sachen urteilt, die vom Odelsthing anhängig gemacht werden, entweder
gegen Mitglieder des Staatsraths oder des Höchstgerichts wegen Amtsverbrechen,
oder gegen Mitglieder des Storthings wegen Verbrechen, die sie als solche
begehen sollten.
Der Vorsitz im Reichsgericht führt der Präsident des Lagthings.
|
§ 86.
(Verf. best. vom 29.1.1932)
Das Reichsgericht urteilt
in erster und letzter Instanz in den Verfahren, die das Odelsting gegen
Mitglieder des Staatsrats, des Obersten Gerichts oder des Stortings wegen
strafbarer Handlungen anhängig macht, deren sich diese als solche
schuldig gemacht haben. |
§ 86. Das Reichsgericht urteilt
in erster und letzter Instanz in den Verfahren, die das Odelsting gegen
Mitglieder der Regierung,, des Obersten Gerichts oder des Stortings wegen
strafbarer Handlungen anhängig macht, deren sich diese als solche schuldig
gemacht haben. |
§ 86.
(Verf. best. vom 29.1.1932)
Das Reichsgericht urteilt
in erster und letzter Instanz in den Verfahren, die das Odelsting gegen
Mitglieder des Staatsrats, des Obersten Gerichts oder des Stortings wegen
strafbarer Handlungen anhängig macht, deren sich diese als solche
schuldig gemacht haben. |
§ 86.
(Verf. best. vom 20.2.2007
/ 6.5.2014) Das Reichsgericht urteilt
in erster und letzter Instanz in den Verfahren, die das Storting gegen
Mitglieder des Staatsrats, des Höchstgerichts oder des Stortings einleitet, wenn diese eine strafbare oder auf andere Weise rechtswidrige Handlung behangen haben, die einen Verstoß gegen ihre verfassungsmäßigen Pflichten darstellt.
Die näheren Vorschriften für die Erhebung der Anklage durch das Storting gemäß diesem Paragrafen werden durch Gesetz festgelegt. Für die Möglichkeit der Anklageerhebung vor dem Reichsgericht kann jedoch keine kürzere Verjährungsfrist als fünfzehn Jahre gesetzt werden. Sechs Richter des Reichsgerichts werden vom Storting gewählt, fünf Richter sind die dienstältesten, ohne zeitliche Befristung ernannten Richter des Höchstgerichts, darunter der Präsident des Höchstgerichts. Das Storting wählt die von ihm zu wählenden Richter und deren Stellvertreter für sechs Jahre. Ein Mitglied des Staatsrats oder des Stortings kann nicht zum Richter des Reichsgerichts gewählt werden. Im Reichsgericht führt der Präsident des Höchstgerichts den Vorsitz. Wer dem Reichsgericht als vom Storting gewählter Richter angehört, bleibt Richter des Reichsgerichts, auch wenn seine Amtszeit abläuft, bevor das Reichsgericht das Verfahren abgeschlossen hat. Auch ein dem Reichsgericht angehörender Richter des Höchstgerichts behält sein Amt im Reichsgericht, wenn er nicht mehr dem Höchstgericht angehört.
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|||
|
Die näheren Vorschriften für eine Anklage durch das Odelsting gemäß diesem Artikel werden durch Gesetz erlassen. Für die Möglichkeit, eine Anklage vor dem Reichsgericht geltend zu machen, kann jedoch keine kürzere Verjährungsfrist als fünfzehn Jahre gesetzt werden. Die ständigen Mitglieder des Lagtings und die für ständig ernannten Mitglieder des Obersten Gerichts sind Richter im Reichsgericht. Über die Zusammensetzung des Reichsgerichts bei den einzelnen Verfahren gelten die Vorschriften des § 87. Im Reichsgericht hat der Präsident des Lagtings den Vorsitz. Wer als Mitglied des Lagtings Sitz im Reichsgericht hat, tritt nicht aus dem Gericht aus, wenn die Zeit, für die er zum Storting-Abgeordneten gewählt ist, abläuft, bevor die Behandlung des Falls durch das Reichsgericht abgeschlossen ist. Hört er aus irgendeinem anderen Grunde auf, Storting-Abgeordneter zu sein, so tritt er als Richter im Reichsgericht zurück. Dasselbe gilt, wenn ein Richter des Obersten Gerichts, der Mitglied des Reichsgerichts ist, als Mitglied des Obersten Gerichts zurücktritt.
|
||||||||
| § 88. | § 87. | § 87.
(Verf. best. vom 29.1.1932)
Der Angeklagte und derjenige,
der in der Sache im Namen des Odelstings auftritt, haben das Recht, so
viele von den Mitgliedern des Lagtings und des Obersten Gerichts abzulehnen,
bis 14 Mitglieder des Lagtings und 7 Mitglieder des Obersten Gerichts als
Richter im Reichsgericht übrigbleiben. Von jeder Seite können
gleich viele Mitglieder des Lagtings abgelehnt werden, jedoch so, daß
der Angeklagte das Vorrecht hat, ein weiteres abzulehnen, falls die Zahl
derer, die abgelehnt werden können, nicht durch zwei teilbar ist.
Das gleiche gilt für die Ablehnung der Mitglieder des Obersten Gerichts.
Gibt es in einer Sache mehrere Angeklagte, so üben sie das Ablehnungsrecht
gemeinsam nach den Regeln aus, die durch Gesetz festgelegt werden. Wird
die Ablehnung nicht in dem Ausmaß vorgenommen, das möglich ist,
so tritt nach Losentscheidung die Anzahl von Mitgliedern des Lagtings und
des Obersten Gerichts zurück, die 14 bzw. 7 übersteigt.
Wenn der Fall zum Urteilsspruch ansteht, treten nach Losentscheidung so viele Richter des Reichsgerichts zurück, daß das urteilende Gericht 15 Mitglieder hat, davon höchstens 10 Mitglieder des Lagtings und 5 Richter des Obersten Gerichts. Der Präsident des Reichsgerichts und der Vorsitzende des Obersten Gerichts treten in keinem Fall durch Losentscheidung zurück. Wenn das Reichsgericht nicht aus so vielen Mitgliedern des Lagtings oder des Obersten Gerichts gebildet werden kann, wie oben vorgeschrieben ist, so kann der Fall dennoch behandelt und das Urteil gesprochen werden, wenn das Gericht mindestens 10 Richter hat. Die näheren Vorschriften über das Verfahren bei der Zusammensetzung des Reichsgerichts werden durch Gesetz festgelegt.
|
§
87.
(Verf. best. vom 20.2.2007
/ 6.5.2014) Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Reichsgerichts und des Verfahrens vor dem Reichsgericht werden durch Gesetz festgelegt.
|
|||||
| Der Angeklagte kann, ohne daß er die Ursache dafür anzugeben braucht, die Mitglieder des Reichsgerichts bis auf ein Drittheil verwerfen; doch muß das Gericht zum mindesten noch aus 15 Personen bestehen.
|
||||||||
| § 89. Für Urtheile in letzter Instanz soll, sobald es möglich, ein Höchstgericht organisirt werden, das zum mindesten aus einem Justiziarius und sechs Beigeordneten bestehen muß.
|
§ 88. | § 88.
(Verf. best. vom 24.6.1938
/ 6.5.2014)
Das Höchstgericht urteilt
in letzter Instanz. Es können jedoch durch Gesetz Beschränkungen
in bezug auf den Zugang zur Entscheidung des Höchstgerichts auferlegt
werden.
Das Höchstgericht soll aus einem Vorsitzenden und mindestens vier anderen Mitgliedern bestehen.
|
||||||
| Das Höchstgericht urteilt in letzter Instanz. Es soll aus einem Richter und sechs Beisitzern bestehen.
|
||||||||
|
(Verf. best. vom 29.11.1862)
Der § 88 der Verfassung soll nicht als Hinderung
verstanden werden, in Übereinstimmung mit dem Gesetz bei Strafsachen ein
endgültiges Urteil ohne Mitwirkung des Höchstgerichts zu erreichen.
|
||||||||
| § 90. | § 89. | § 89. (Verf. best. vom 17.12.1920) aufgehoben. | § 89.
(Verf. best. vom 1.6.2015)
In Sachen, welche bei Gericht vorgebracht werden, haben
die Gerichte das Recht und die Pflicht der Prüfung, ob das betreffende
Gesetz oder die Entscheidung der staatlichen Behörde mit dieser Verfassung
in Widerspruch steht.
|
|||||
| In Friedenszeiten ist das Höchstgericht, welchem der König zwei hohe Officiere beigibt, die zweite und letzte Instanz in allen Militärsachen, welche den Verlust des Lebens und der Ehre oder den der Freiheit auf längere Zeit als drei Monate betreffen.
|
||||||||
| § 91. | § 90. | § 90.
(Verf. best. vom 6.3.1914
/ 6.5.2014)
Gegen Urteile des Höchstgerichts sind keine Rechtsmittel zulässig.
|
||||||
| Vom Urtheil des Höchstgerichts findet keine Berufung mehr statt, auch kann dasselbe keiner Revision unterworfen werden.
|
||||||||
| § 92. | § 91. (Verf. best. vom 4.11.1814 / 6.5.2014) | |||||||
| Niemand kann zum Mitgliede des Höchstgerichts ernannt
werden, der nicht das 30ste Jahr erreicht hat.
|
||||||||
|
E. Allgemeine
Bestimmungen. |
E.
(Verf. best. vom 6.5.2014)Allgemeine
Bestimmungen. |
E.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Menschenrechte. |
||||||
| § 93. | § 92. | § 92. (Verf. best. vom 4.6.1892 / 24.5.1919) Für Ämter im Staat können nur norwegische Staatsangehörige ernannt werden, welche die Sprache des Landes sprechen, sowie | § 92. (Verf. best. vom 10.6.1952 / 6.5.2014) Für Ämter im Staat können nur norwegische Staatsbürger, Männer und Frauen, ernannt werden, welche die Sprache des Landes sprechen, sowie | siehe § 114. | ||||
| Für Ämter im Staat können nur norwegische Staatsangehörige ernannt werden, welche sich zu der evangelisch-lutherischen Religion bekennen, der Verfassung und dem König Treue schwören und die Sprache des Landes sprechen, sowie | ||||||||
| a) entweder im Reich von Ältern abstammen, die damals Bürger
des Staates gewesen sind, oder
b) im Auslande von norwegischen Ältern geboren sind, die damals nicht Unterthanen eines anderen Staates gewesen sind; |
||||||||
| c) oder die jetzt ihren festen Aufenthalt im Reiche genommen und sich nicht geweigert haben, den Eid für die Erhaltung der Selbständigkeit Norwegens zu leisten; | c. oder die am 17. Mai 1814 ihren ständigen Aufenthalt im Reiche hatten, und sich nicht geweigert haben, den Eid abzulegen, Norwegens Selbständigkeit zu behaupten; | |||||||
| d) oder die
schon zehn Jahren im Reiche sich aufhalten;
e) oder die vom Storthing naturalisiert worden sind. |
c) oder sich danach zehn Jahren im Reich aufhalten;
d) oder vom Storting naturalisiert worden sind. |
|||||||
|
Es können jedoch Fremde zu Lehrern an der Universität oder an
höheren Schulen, zu Ärzten und Consuln an fremden Orten gemacht werden. |
|
|||||||
|
Niemand darf als Beamter einer Oberbehörde angestellt werden, bevor
er 30 Jahre alt ist, oder als Magistratsperson, Richter erster Instanz
und Vogt, bevor er 25 Jahre alt ist. |
||||||||
|
(Verf. best. vom 4.6.1892)
Nur derjenige, der sich zu der offiziellen Religion des Staates bekennt, kann Mitglied des Königlichen Rates. In Hinsicht auf die anderen Beamten des Staates werden Bestimmungen durch Gesetz verordnet. |
siehe § 110c.
|
§ 92.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Die staatlichen Organe beachten und schützen die Menschenrechte, wie sie in
der Verfassung und für Norwegen bindende Verträge über Menschenrechte
niedergelegt sind.
|
||||||
|
(Verf. best. vom 19.3.1901)
In welcher Ausdehnung Frauen, welche die durch
das Grundgesetz für Männer vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen,
Ämter bekleiden können, wird durch Gesetz bestimmt.
|
||||||||
|
§ 93. Norwegen haftet für keine andere, als seine eigne
Staatsschuld.
|
§ 93.
(Stort. Beslutn. af
18.11.1905)
aufgehoben.
|
§ 93.
(Verf. best. vom 8.3.1962
/ 2.2.2006 / 6.5.2014)
Um den internationalen Frieden
und die internationale Sicherheit zu wahren, oder die internationale Rechtsordnung
und Zusammenarbeit zu fördern, kann das Storting mit Dreiviertelmehrheit
darin einwilligen, dass eine internationale Organisation, der Norwegen
angeschlossen ist oder sich noch anschließt, auf einem sachlich begrenzten
Gebiet die Befugnisse ausüben kann, die nach dieser Verfassung sonst
den Behörden des Staates zustehen, jedoch nicht die Befugnis, diese
Verfassung zu ändern. Wenn das Storting seine Einwilligung geben soll,
müssen, wie bei der Behandlung von Verfassungsänderungen, mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Beteiligung an einem internationalen Zusammenschluss, dessen Beschlüsse ausschließlich rein völkerrechtliche Auswirkungen für Norwegen haben.
|
siehe § 115. | |||||
| § 93.
(Stort. Beschl. vom 27.5.2014) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Niemand kann zum Tode verurteilt werden. Niemand darf der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Niemand kann in Sklaverei gehalten werden oder zur Zwangsarbeit verpflichtet werden. Die staatlichen Organe werden das Recht auf Leben beschützen und die Folter, Sklaverei, Zwangsarbeit und andere Formen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bekämpfen.
|
||||||||
| § 94. Man wird Veranstaltung treffen, daß demnächst ein neues Civil- und Criminalgesetzbuch erscheine, oder wenn es nicht früher möglich seyn sollte, auf dem zweiten ordentlichen Storthing. Utnerdessen bleiben die bisher gültigen Staatsgesetze in Kraft, insoweit sie nicht mit diesem Grundgesetz oder mit den provisorischen Verordnungen in Widerspruch sind, die in der Zwischenzeit erscheinen. Die jetzigen permanenten Steuern behalten gleichfalls bis zum nächsten Storthing ihre Gültigkeit.
|
§ 94.
(Verf. best. vom 4.11.1814 / 6.5.2014) Die Herausgabe eines neuen allgemeinen Zivil- und
Strafgesetzbuches soll vom ersten oder, wenn dies nicht möglich ist,
vom zweiten ordentlichen Storting veranlaßt werden. In der Zwischenzeit
bleiben die jetzt gültigen Gesetze des Staates in Kraft, insoweit
sie nicht dieser Verfassung oder den provisorischen Anordnungen widersprechen,
die inzwischen erlassen werden dürfen.
Die jetzigen permanenten Steuern bleiben ebenfalls bis zum nächsten Storting bestehen.
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|||||||
| § 94.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Niemand darf in Haft genommen oder seiner Freiheit beraubt werden, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen und auf die von den Gesetzen vorgeschriebene Weise. Freiheitsentziehung muß notwendig sein und darf keinen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen. Die Verhafteten sind so schnell als möglich einem Gericht vorgeführt werden, Anderen, denen ihre Freiheit entzogen wurde, können jederzeit deren Rechtmäßigkeit von einem Gericht überprüfen lassen. Diejenigen, die unberechtigt verhaftet oder widerrechtlich gefangengehalten haben, sind den Betreffenden verantwortlich.
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||||||||
|
§ 95.
(Verf. best. vom 17.5.2014 / 6.5.2014) Nachdem die neuen Gesetze in Wirksamkeit getreten sind, dürfen keine Dispensationen (Befreiung
von gesetzlichen Bestimmungen), Protectionen
(Befreiung
von persönlicher Haftpflicht) oder Moratorien
(Zahlungsstundungen)
bewilligt
werden.
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| § 95.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Jeder hat das Recht, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird. Das Gerichtsverfahren ist rechtschaffen und öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit jedoch wie bisher ausschließen, wenn dies im privaten Interesse einer Partei oder bei zwingenden öffentlichen Interessen notwendig erscheint. Die staatlichen Organe haben die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte und der Richter zu gewährleisten.
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§ 96.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Niemand kann ohne Gesetz verurtheilt oder ohne Urtheil bestraft werden. Peinliche Verhöre
dürfen nicht stattfinden.
|
§ 96.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Niemand kann verurteilt werden, es sei denn nach dem Gesetz; niemand kann
ohne Urteil bestraft werden.
Jeder hat das Recht, als unschuldig zu gelten, bis seine Schuld gesetzlich bewiesen wird. Niemand kann auf Herausgabe seines Eigentums oder anderes Vermögens verurteilt werden, außer dass diese Werte für die Straftat verwendet wurde oder der Erlös aus der Straftat stammt. |
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§ 97.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014 /
Stort. beschl. vom 27.5.2014) Es darf keinem Gesetze rückwirkende Kraft gegeben werden.
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||||||||
|
§ 98.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Mit den Sporteln
(Gebühren),
die an die Gerichtsbeamten bezahlt werden, dürfen keine Abgaben
an die Staatskasse verbunden seyn.
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| § 98.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Alle sind vor dem Gesetz gleich. Keine Person darf einer unfairen oder unverhältnismäßigen Diskriminierung ausgesetzt werden.
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§ 99.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Niemand darf zu gefänglicher Haft gebracht werden, außer den im Gesetz bestimmten Fällen und nach der in demselben vorgezeichneten Weise. Für unbefugten Arrest und ungesetzlichen Aufschub kann der Verhaftete die Betheiligten zur Verantwortung ziehen. |
§ 99.
(Stort. beschl. vom 13.5.2014)
aufgehoben.
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siehe § 27. |
Die Regierung ist nicht zum Einsatz militärischer Mittel gegen Angehörige
des Staates berechtigt, außer in den in der Gesetzgebung bestimmten
Formen, es sei denn, daß eine Versammlung die öffentliche Ruhe
stört und sich nicht augenblicklich auflöst, nachdem die
Artikel des Landesgesetzes, welche Aufruhr betreffen, von den zivilen Behörden
zum dritten Male laut verlesen worden sind.
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§ 100. Es muß Preßfreiheit stattfinden. Man kann für eine Schrift, die man drucken ließ oder in das Publicum brachte, von welchem Inhalte sie auch seyn mag, nur dann gestraft werden, wenn sie vorsätzlich oder offenbar entweder selbst an den Tag gelegt oder Andere aufgereizt hat zum Ungehorsam gegen die Gesetze, zur Geringschätzung der Religion, der Sittlichkeit oder der verfassungsmäßigen Gewalten, zur Widersetzlichkeit gegen die Befehle derselben, oder wenn sie falsche und Ehren kränkende Beschuldigungen gegen Jemanden ausgesprochen hat. Jedem sind freimüthige Äußerungen über die Verwaltung des Staates und über jeden anderen Gegenstand unverwehrt.
|
§ 100.
(Verf. best. vom 29.10.2004 / 6.5.2014 /
Stort. beschl. vom 27.5.2014) Es soll Meinungsfreiheit herrschen.
(Verf. best. vom 2.2.2006 / Stort. beschl. vom 27.5.2014) Niemand kann rechtlich dafür zur Verantwortung gezogen werden, Informationen, Ideen oder Aufforderungen verbreitet oder entgegengenommen zu haben, es sei denn, dies ist im Hinblick auf die Begründung der Meinungsfreiheit in Wahrheitssuche, Demokratie und freier Meinungsbildung des Individuums vertretbar. Die rechtliche Verantwortung soll in einem Gesetz festgelegt sein. (Verf. best. vom 27.5.2010 / 6.5.2014 / Stort. beschl. vom 27.5.2014) Freimütige Äußerungen über die Staatsführung und jedweden anderen Gegenstand sind jedem gestattet. Es dürfen nur klar definierte Grenzen für dieses Recht gesetzt werden, wo dies im Hinblick auf die Begründungen der Meinungsfreiheit aus besonders schwerwiegenden gründen vertretbar ist. Eine Vorzensur oder andere vorbeugende Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dies ist zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch lebende Bilder erforderlich. Eine Briefzensur darf außer in Anstalten nicht erfolgen. Jeder hat das Recht, in die Akten des Staates und der Kommunen Einsicht zu nehmen und die Verhandlungen vor Gericht und die Beratungen in Volksvertretungen zu verfolgen. Im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz und aus anderen schwerwiegenden Gründen kann dieses Recht durch Gesetz eingeschränkt werden. Es obliegt den Behörden des Staates, die nötigen Voraussetzungen für einen offenen und aufgeklärten öffentlichen Meinungsaustausch zu schaffen.
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| § 101.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Es dürfen für die Folge Niemandem neue und beständige Einschränkungen der
Gewerbefreiheit bewilligt werden.
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| § 101.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Jeder hat das Recht auf Bildung von Vereinigungen, einschließlich von
Gewerkschaften und politischen Parteien, und kann solche beitreten und diese
wieder verlassen. Jeder kann friedliche Versammlungen abhalten und zu Demonstrationen aufrufen. Die Regierung hat nicht das Recht zum Einsatz militärische Mittel gegen Staatsbürger, außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen, es sei denn, dass eine Versammlung die öffentliche Ruhe stört und sich nicht augenblicklich auflöst, nachdem die Gesetzesbestimmungen, welche Aufruhr betreffen, von den zivilen Behörden zum dritten Male laut und deutlich verlesen worden sind.
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||||||||
| §
102.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Haussuchungen dürfen nicht stattfinden, es sei
denn in kriminellen Fällen.
|
§ 102.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seine
Wohnung und seine Korrespondenz. Haussuchungen dürfen nicht stattfinden, es sei
denn in kriminellen Fällen.
Die staatlichen Behörden sichern und gewährleisten die persönliche Integrität.
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|||||||
| § 103.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Keine Freistatt wird dem gewährt, der hernach falliert.
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§ 103.
(Stort. beschl. vom 13.5.2014)
aufgehoben.
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| § 104.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) Grundbesitz und Erbanteile können in keinem Falle
verwirkt werden.
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||||||||
| § 104.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Kinder haben Anspruch auf Respekt ihrer Menschenwürde. Sie haben das Recht, in
sie betreffenden Angelegenheiten gehört zu werden, und ihre Meinung ist nach
entsprechender Gewichtung ihres Alters und ihrer Entwicklung zu beachten.
In Entscheidungen und Ausführungen gegenüber Kindern ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Kinder haben das Recht auf Sicherung und Gewährleistung ihrer persönlichen Integrität. Die staatlichen Behörden haben die Bedingungen für die Entwicklung des Kindes festzulegen, einschließlich der Sicherung von Säuglingen sowie die notwendige wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Sicherheit, vorzugsweise in der eigenen Familie.
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| § 105.
(Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014 /
Stort. beschl. vom 27.5.2014) Erfordert das Interesse des
Staates, daß jemand sein bewegliches oder unbewegliches Eigentum für den
öffentlichen Gebrauch abgeben muß, so soll er dafür aus der Staatskasse
volle Entschädigung erhalten.
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| § 106.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Jeder der sich gesetzmäßig im Reich aufhält, kann sich innerhalb der
Reichsgrenzen frei bewegen und kann seinen Wohnsitz wählen. Niemand kann gehindert werden, das Reich zu verlassen, außer wenn dies für eine wirksamen Strafverfolgung oder zur Durchsetzung der obligatorischen Wehrpflicht erforderlich wird. Norwegischen Staatsbürgern kann der Zugang in das Reich nicht verwehrt werden.
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| § 107.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Inhalt niedergelegt nun in § 117.
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|
siehe § 110a. |
§ 108.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Es obliegt den Behörden des Staates, die nötigen Voraussetzungen zu
schaffen, dass die samische Bevölkerungsgruppe ihre Sprache, ihre Kultur und
ihr Gemeinschaftsleben wahren und entwickeln kann.
|
|||||||
| § 109.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Jeder hat das Recht auf Bildung. Kinder haben das Recht auf eine grundlegende
Schulbildung. Die Schule hat ihre individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse zu
respektieren und sie an die Ziele der Demokratie, der Rechtstaatlichkeit und der
Menschenrechte heranzuführen. Der Staat hat den Zugang zu weiterführenden Schulen und Chancengleichheit in der Hochschulbildung auf der Grundlage der Leistungen zu sichern.
|
||||||||
|
siehe § 110. |
§ 110.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Der Staat hat die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich jeder
arbeitsfähige Mensch seinen Lebensunterhalt durch seine menschliche Arbeitskraft
erwerben kann. Nähere Bestimmungen über das Mitbestimmungsrecht der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz werden durch Gesetz festgelegt.
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| § 111.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Inhalt niedergelegt nun in § 120.
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| § 112.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Jeder hat das Recht auf eine gesunde Umwelt und eine Natur, deren
Produktionsfähigkeit und Vielfalt unverändert erhalten bleibt. Über die
natürlichen Ressourcen ist unter langfristigen und umfassenden Aspekten zu
verfügen, wodurch dieses Recht auf sichtbare Art und Weise für die kommenden
Generationen gesichert bleibt. Um ihr im vorigen Absatz definiertes Recht wahrzunehmen, haben die Bürger, Anspruch auf Kenntnis des natürlichen Zustands der Umwelt und die Verzerrungseffekte von geplanten und vollzogener Eingriffe in die Natur. Die staatlichen Verwaltungsbehörden haben Abhilfemaßnahmen zur Verwirklichung dieser Grundsätze zu vollziehen.
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||||||||
| § 113.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Die Behörden können einen Eingriff in einzelne Rechte nur auf gesetzliche
Grundlage vollziehen.
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F. Allgemeine Bestimmungen. |
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|
siehe § 92.
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§ 114.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014)
Für Ämter im Staat können nur norwegische Staatsbürger,
Männer und Frauen, ernannt werden, welche die Sprache des Landes sprechen, sowie a) entweder im Reich geboren sind, und zwar von Eltern, die zu dem Zeitpunkt Bürger des Staates waren; b) oder im Ausland geboren sind, und zwar von norwegischen Eltern, die zu dem Zeitpunkt nicht Bürger eines anderen Staates waren; c) oder sich danach zehn Jahren im Reich aufhalten; d) oder vom Storting naturalisiert worden sind. Andere können jedoch andere zu Lehrern an der Universität und den Hochschulen, zu Ärzten und zu Konsuln an Orten im Ausland bestallt werden.
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|||||||
|
siehe § 93.
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§ 115.
(Stort. beschl. vom 27.5.2014) Um den internationalen Frieden
und die internationale Sicherheit zu wahren, oder die internationale Rechtsordnung
und Zusammenarbeit zu fördern, kann das Storting mit Dreiviertelmehrheit
darin einwilligen, dass eine internationale Organisation, der Norwegen
angeschlossen ist oder sich noch anschließt, auf einem sachlich begrenzten
Gebiet die Befugnisse ausüben kann, die nach dieser Verfassung sonst
den Behörden des Staates zustehen, jedoch nicht die Befugnis, diese
Verfassung zu ändern. Wenn das Storting seine Einwilligung geben soll,
müssen, wie bei der Behandlung von Verfassungsänderungen, mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die Beteiligung an einem internationalen Zusammenschluss, dessen Beschlüsse ausschließlich rein völkerrechtliche Auswirkungen für Norwegen haben.
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|||||||
| § 106. Von den Gütern der Geistlichkeit sollen sowohl die Kaufsummen als Einnahmen zum Besten der Geistlichkeit und zur Beförderung der Aufklärung verwendet werden. Das Eigenthum milder Stiftungen soll zu deren Nutzen gebraucht werden.
|
§ 106. (Verf. best. vom 27.5.2010 / 6.5.2014) | § 116. (Stort. beschl. vom 27.5.2014) | ||||||
| Von
den Gütern der Geistlichkeit sollen sowohl die Kaufsummen als Einnahmen zum
Besten der Geistlichkeit und zur Beförderung der Aufklärung verwendet
werden.
|
||||||||
| § 107. (Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) | § 117. (Stort. beschl. vom 27.5.2014) | |||||||
| Allodial- und Anerbenrecht sollen nicht aufgehoben
werden. Das erste oder zweite der kommenden Storthinge wird bestimmen, unter welchen
Bedingungen es zum größten Nutzen für den Staat und das Wohl der Landgemeinden fortbestehen soll.
|
||||||||
| § 108. (Verf. best. vom 17.5.1814 / 6.5.2014) | § 118. (Stort. beschl. vom 27.5.2014) | |||||||
| Für die Folge dürfen keine Grafschaften, Baronieen, Stammhäuser und Fideicommisse errichtet werden.
|
||||||||
| § 109. Jeder Staatsbürger hat im Allgemeinen
die gleiche Verpflichtung, in einer gewissen Zeit das Vaterland zu vertheidigen, ohne Rücksicht auf Geburt oder Vermögen. Die Anwendung dieses Grundsatzes und die Einschränkungen, denen er etwa zu unterwerfen wäre, werden der Entscheidung des ersten ordentlichen Storthings anheimgegeben, nachdem durch ein Commite, das vor dem Schlusse der Reichsversammlung erwählt wird, alle nöthigen Aufklärungen erworben sind. Unterdessen gelten die bisherigen Bestimmungen.
|
§ 109. | § 109. (Verf. best. vom 12.4.1907 / 6.5.2014) | § 119. (Stort. beschl. vom 27.5.2014) | |||||
| Jeder Bürger des Staates ist im allgemeinen
in gleichem Maße verpflichtet, während eines gewissen Zeitraums
der Verteidigung seines Vaterlandes zu dienen, ohne Rücksicht auf
Herkunft oder Vermögen.
|
||||||||
|
Die Anwendung dieses Grundsatzes und die notwendigen Einschränkungen, denen sie unterzogen werden muß, so wie die Bestimmung, inwiefern es für das Reich dienlich ist, daß die Verteidigungs- und Wehrpflicht mit dem 25. Jahre aufhört, wird der Entscheidung des ersten ordentlichen Stortings überlassen, nachdem durch ein Kommittee alle Aufklärungen erlangt sind. Inzwischen bleiben die jetzt geltenden Bestimmungen in Kraft.
|
Die Anwendung dieses Grundsatzes
und die notwendigen Einschränkungen werden durch Gesetz bestimmt.
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|
§ 110. Norwegen behält seine eigene Bank und sein eignes
Geld- und Münzwesen, welche Einrichtungen durch Gesetz geregelt werden.
|
§ 110.
(Verf. best. vom
12.6.1925)
aufgehoben.
|
§ 110.
(Verf. best. vom 5.5.1980 / 6.5.2014)
Es obliegt den Behörden des Staates, die nötigen
Voraussetzungen zu schaffen, damit sich jeder Erwerbsfähige sein Auskommen durch
seine Arbeit schaffen kann. (Verf. best. vom 5.5.1980 / 2.2.2006 / 6.5.2014) Nähere Bestimmungen über das Mitbestimmungsrecht der Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz werden durch Gesetz festgelegt.
|
siehe jetzt § 110 | |||||
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§ 110a.
(Verf. best. vom 27.5.1988 / 2.2.2006 /
6.5.2014)
Es obliegt den Behörden des Staates, die nötigen
Voraussetzungen zu schaffen, damit die samische Bevölkerungsgruppe die
Möglichkeit erhält, ihre Sprache, ihre Kultur und ihr Gemeinschaftsleben zu
wahren und zu entwickeln.
|
siehe jetzt § 108 | |||||||
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§ 110b.
(Verf. best. vom 19.6.1992 / 6.5.2014) Jeder hat das Recht
auf ein Umfeld und eine Umwelt, die Gesundheit gewährleistet, und auf eine Natur,
deren Produktionsfähigkeit und Vielfalt bewahrt bleiben. Über
die natürlichen Ressourcen ist unter langfristigen und umfassenden
Aspekten zu verfügen, wodurch dieses Recht auch für kommende Generationen
gewahrt bleibt.
Um ihr im vorigen Absatz definiertes Recht wahrzunehmen, haben die Bürger Anspruch auf Kenntnis des Zustands der natürlichen Umwelt und der Auswirkungen geplanter und vollzogener Eingriffe in die Natur. Die Behörden des Staates erlassen nähere Bestimmungen zur Verwirklichung dieser Grundsätze.
|
siehe jetzt § 112 | |||||||
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§ 110c.
(Verf. best. vom 15.7.1994 / 6.5.2014) Es obliegt den Behörden
des Staates, die Menschenrechte zu achten und zu sichern.
Nähere Bestimmungen über die Erfüllung von Verträgen hierüber werden durch Gesetz festgelegt.
|
siehe jetzt § 92 | |||||||
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§ 111. Norwegen hat das Recht seine eigene Kauffahrteiflagge
zu führen. Seine Kriegsflagge wird eine Unionsflagge.
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§ 111. (Stort. beschl. vom 21.11.1905 / 6.5.2014 / Stort. beschl. vom 27.5.2014) | § 120. | ||||||
| Form und Farben der
norwegischen Flagge werden durch Gesetz festgelegt.
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| § 110. Sowie
die Reichsversammlung diese Verfassung angenommen
hat, wird sie Reichsgrundgesetz.
Lehrt die Erfahrung, daß irgendein Theil derselben verändert werden muß, so soll der Vorschlag dazu auf einem ordentlichen Storthing gemacht und durch den Druck bekannt gegeben werden. Erst das nächste ordentliche Storthing kann entscheiden, ob die vorgeschlagene Veränderung vorgenommen werden solle oder nicht. Es darf eine solche Veränderung niemals den Grundprincipien dieser Verfassung widersprechen, sondern sie kann blos Modificationen einzelner Bestimmungen betreffen, die nicht den Geist dieses Grundgesetzes verändern, und es müssen zwei Drittheile des Storthings über eine solche Veränderung einig seyn.
|
§ 112. Lehrt die Erfahrung, daß irgendein Teil dieser
Verfassung des Königreichs Norwegen geändert werden soll, so
soll der Vorschlag darüber auf einem ordentlichen Storthing vorgebracht
und durch Druckschrift bekanntgegeben werden. Aber es steht erst dem nächsten
ordentlichen Storthing zu, darüber zu bestimmen, ob die vorgeschlagene
Änderung durchgeführt werden soll oder nicht. Jedoch darf eine
solche Änderung nie den Grundsätzen dieser Verfassung widersprechen,
sondern lediglich Modifikationen in einzelnen Bestimmungen betreffen, die
nicht den Geist dieser Verfassung verändern, und es müssen zwei
Drittel des Storthings einer solchen Änderung zustimmen.
|
§ 112.
(Verf. best. vom 9.10.1905) Lehrt die Erfahrung, daß
irgendein Teil dieser Verfassung des Königreichs Norwegen geändert
werden soll, so soll der Vorschlag darüber auf einem ordentlichen Storting nach einer neuen Wahl vorgebracht und durch Druckschrift bekanntgegeben werden.
Aber es steht erst dem nächsten ordentlichen Storting zu, darüber zu bestimmen, ob die vorgeschlagene
Änderung durchgeführt werden soll oder nicht. Jedoch darf eine
solche Änderung nie den Grundsätzen dieser Verfassung widersprechen,
sondern lediglich Modifikationen in einzelnen Bestimmungen betreffen, die
nicht den Geist dieser Verfassung verändern, und es müssen zwei
Drittel des Stortings einer solchen Änderung zustimmen.
|
§ 112.
(Verf. best. vom 16.7.1907)
Lehrt die Erfahrung, daß
irgendein Teil dieser Verfassung des Königreichs Norwegen geändert
werden soll, so soll der Vorschlag darüber auf dem ersten oder einem
zweiten ordentlichen Storting nach einer neuen Wahl vorgebracht und durch
Druckschrift bekanntgegeben werden. Aber es steht erst dem ersten oder
einem zweiten ordentlichen Storting nach der nächsten Wahl zu, darüber
zu bestimmen, ob die vorgeschlagene Änderung durchgeführt werden
soll oder nicht. Jedoch darf eine solche Änderung nie den Grundsätzen dieser
Verfassung widersprechen, sondern lediglich Modifikationen in einzelnen
Bestimmungen betreffen, die nicht den Geist dieser Verfassung verändern, und
es müssen zwei Drittel des Stortings einer solchen Änderung zustimmen. |
§ 112. Lehrt die Erfahrung, daß
irgendein Teil dieser Verfassung Norwegens geändert werden soll, so soll der
Vorschlag darüber auf dem ersten oder einem zweiten ordentlichen Storting
nach einer neuen Wahl vorgebracht und durch Druckschrift bekanntgegeben
werden. Aber es steht erst dem ersten oder einem zweiten ordentlichen
Storting nach der nächsten Wahl zu, darüber zu bestimmen, ob die
vorgeschlagene Änderung durchgeführt werden soll oder nicht. Jedoch darf
eine solche Änderung nie den Grundsätzen dieser Verfassung widersprechen,
sondern lediglich Modifikationen in einzelnen Bestimmungen betreffen, die
nicht den Geist dieser Verfassung verändern, und es müssen zwei Drittel des
Stortings einer solchen Änderung zustimmen. |
§ 112. (Verf. best. vom 13.7.1990 / 6.5.2014 / Stort. beschl. vom 27.5.2014) | § 121. | ||
| Lehrt die Erfahrung, daß irgendein Teil dieser Verfassung des Königreichs Norwegen geändert werden soll, so soll der Vorschlag darüber auf dem ersten, zweiten oder dritten Storting nach einer neuen Wahl vorgebracht und
durch Druckschrift bekanntgegeben werden. Aber es steht erst dem ersten,
zweiten oder dritten ordentlichen Storting nach der nächsten Wahl
zu, darüber zu bestimmen, ob die vorgeschlagene Änderung durchgeführt
werden soll oder nicht. Jedoch darf eine solche Änderung nie den Grundsätzen
dieser Verfassung widersprechen, sondern lediglich Modifikationen in einzelnen
Bestimmungen betreffen, die nicht den Geist dieser Verfassung verändern,
und es müssen zwei Drittel des Stortings einer solchen Änderung zustimmen.
|
||||||||
|
(Verf. best. vom 7.7.1913) Eine derart
angenommene Verfassungsbestimmung wird von dem Präsidenten und dem Sekretär
des Stortings unterschrieben und dem König zur Bekanntgabe durch
Druckschrift als gültige Bestimmung der Verfassung des Königreichs Norwegen
übermittelt.
|
Eine derart
angenommene Verfassungsbestimmung wird von dem Präsidenten und dem Sekretär
des Stortings unterschrieben und der Regierung zur Bekanntgabe durch
Druckschrift als gültige Bestimmung der Verfassung Norwegens
übermittelt.
|
(Verf. best. vom 7.7.1913 / 6.5.2014 / Stort. beschl. vom 27.5.2014) Eine derart angenommene Verfassungsbestimmung wird von dem Präsidenten und dem Sekretär des Stortings unterschrieben und dem König zur Bekanntgabe durch Druckschrift als gültige Bestimmung der Verfassung des Königreichs Norwegen übermittelt. | ||||||
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§ 113. Die vorstehenden
Verfassungsänderungen treten in Kraft, sobald der gegenwärtige König Olav
mit dem Tod abgeht oder durch andere Vorschriften sein Recht auf den Thron
verliert. Diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder des Staatsrates sind, übernehmen die Funktionen der Regierung nach den veränderten Vorschriften dieser Verfassung.
Wo in den geltenden Gesetzen dem König
vollziehende Rechte übertragen sind, ist zukünftig die Regierung zuständig. |
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Im Namen der Reichsversammlung C.M.Falsen H.M.Krohg Christie |
Christiania, im außerordentlichen Storting am 4. November 1814
Christie
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Wir, die Unterzeichneten, Repräsentanten des Königreichs Norwegen, erklären
hierdurch diese Constitution, die von der Reichsversammlung angenommen ist,
für das Grundgesetz des Königreichs Norwegen, nach dem Alle und Jede sich zu
richten haben. Wir bekräftigen dies mit unserer Namensunterschrift und
unserem Siegel. Eidswold den 17ten Mai 1814. es folgen die Namen der 104 Abgeordneten der Reichsversammlung.
|
Daß das Grundgesetz des Norwegischen Reichs, wie es Wort für Wort
vorgeschrieben steht - mit Vorbehalt des verfassungsmäßigen Rechts der
Schwedischen Reichsstände in den Stücken, welche Veränderungen oder
Modificationen in der Regierungsform des Schwedischen Reichs mit sich führen
- zwischen unserm Allergnädigsten Könige und Herrn, Karl dem Dreizehnten,
König von Schweden, Norwegen, der Gothen und Wenden ec. durch uns
unterzeichnete, bevollmächtigte Commissäre vor Höchstdessen Augen und dem
jetzt in Christiania versammelten außerordentlichen Storthinge des
Norwegischen Reichs verhandelt und beschlossen worden; wird hierdurch mit
unsern Namensunterschriften und untergedruckten Siegeln attestirt und
bekräftigt. Christiania, den vierten Tag im Monat November des Jahres Eintausend Achthundert und Vierzehn nach Christi Geburt. M. Rosenblad |
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|
Dass diese Verfassung des Königreichs Norwegen, und die weiteren Actenstücke
wörtlich aus dem Hauptprotocolle der Reichsversammlung abgedruckt ist, wird
bezeugt von Unterzeichneten, die von den Repräsentanten des norwegischen
Volkes dazu erwählt sind, die Verhandlungen der Versammlung durch den Druck
öffentlich bekannt machen zu lassen. Christiania, den 31ten Mai 1814 G. Svertrup (Präsident) |
Das Vorstehende steht im Einklang mit dem, was redigirt und von dem
Storthing angenommen, so wie es von Seiner Majestät durch dessen Commissare
begutachtet und der so akzeptierte Entwurf der Verfassung des Königreichs
Norwegen, was hiermit bestätigt wird. Redactionscomiee des
außerordentlichen Stortings Norwegens J. Chr. Berg PC Holst Nansen
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Die Verfassung von Eidsvoll vom 17. Mai
1814 galt nur vom 31. Mai 1814 bis zum 4. November 1814. Allerdings gelten
die Grundregeln der Verfassung auch heute noch: - Trennung der Staatsgewalten - König nur als ausführende Gewalt mit suspensivem Veto in der Gesetzgebung und keinem Anteil an der Verfassungsgesetzgebung. |
Die Verfassung vom 4. November 1814 war
die Unionsverfassung. Das Datum wird heute in Norwegen nicht mehr verwendet,
sondern es wird immer auf die Verfassung vom 17. Mai 1814 (Verfassung von
Eidsvoll) verwiesen, obwohl die Verfassung vom 4. November 1814 rechtlich
eine neue, zwischen dem schwedischen König und dem verfassungsmäßigem Storting vereinbarte
Verfassung war.
Das außerordentliche Storting, das am 20. Oktober 1814 nach der Verfassung vom 17. Mai 1814 ohne Zweifel verfassungsgemäß zusammentrat, hätte nach dem Wortlaut des § 110 niemals eine Verfassungsänderung beschließen dürfen. Deshalb ist die Verfassung vom 4.
November 1814 eine neue Verfassung, auf der die heutige Verfassung Norwegens
gründet. |
Diese Fassung der Verfassung wurde hier
aufgenommen, um klarzustellen, dass es auch in Norwegen (wie in Schweden) republikanische
Tendenzen gab. Der Vorschlag der Sozialistischen Linkspartei ist jedoch
nicht vollständig, da z. B. eine Vorschrift über eine Wahl oder Berufung der
Mitglieder der Regierung fehlt. |
Durch Verfassungsbestimmung vom 6. Mai
2014, zum 200jährigen Bestehen der Verfassung, wurde die Verfassung
von Eidsvoll in
einer Sprache nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch veröffentlicht,
so dass man faktisch von einer neuen Verfassung sprechen kann, da jeder gültige
Paragraf von der Änderung betroffen war. Nur die Paragrafenfolge wurde
weiterhin eingehalten und dadurch sind die früher aufgehobenen Paragrafen
auch weiterhin sichtbar. In
der deutschen Übersetzung ist die Veränderung vom 6. Mai 2014 nicht sichtbar wie in der norwegischen Orginalfassung,
da der Sinn der Verfassungsparagrafen sich nicht geändert hat. |
Die vorstehende Fassung ist die aktuelle
Fassung.
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Quellen:
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Quellen: |
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