Verfassungsgesetz
der Republik Lettland
über die Unabhängigkeit Lettlands
vom 21. August 1991
Unter Berücksichtigung seiner Verantwortung vor dem Volk,
in Erwägung seiner Erklärung "über die Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Lettland" vom 4. Mai 1990
bezugnehmend auf die Ergebnisse der allgemeinen Wahlen vom 4. März 1991
gestützt auf die Tatsache, dass als Folge des Staatsstreichs vom 19. August 1991 die verfassungsmäßigen Gewalten und die Regierung der UdSSR aufgehört haben, zu existieren,
überzeugt davon, dass die Bestimmungen des Artikels 9 der am 4. Mai 1990 angenommenen Erklärung zur Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Lettland nicht durchführbar sind.
Der Oberste Rat der Republik Lettland beschließt deshalb:
1. Es wird erklärt, dass Lettland eine unabhängige demokratische Republik ist, in welcher die souveräne Gewalt des lettischen Staates bei dem Volk Lettlands liegt und der internationale völkerrechtliche Status der Republik Lettlands gemäß dem Grundgesetz vom 15. Februar 1922 festgestellt ist.
2. Der Artikel 5 der Erklärung "über die Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Lettland", der die Übergangsperiode bis zur De-facto-Wiederherstellung der staatlichen Gewalt wird aufgehoben.
3. Bis zur Beendigung der Besetzung und Annexion Lettlands und das verfassungsmäßige Parlament der Republik Lettland zusammengetreten ist, wird die oberste Gewalt vollständig durch den Obersten Rat der Republik Lettland ausgeübt.
4. Dieses Verfassungsgesetz tritt mit seiner Annahme in Kraft.
Vorsitzender des Obersten Rates der Republik Lettland
A. Gorbunovs
Sekretär des Obersten Rates der Republik Lettland
I. Daudišs
Riga, den 21. August 1991
Quellen:
Latvijas Republikas Augstakas Padomes un Valdibas Zinotajs, 1991, Nr. , Pos.
www.letton.ch/lvx_restore.htm
(engl.)
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3. September 2007