Akt des Obersten Rates der Republik Litauen
"Über die Wiederherstellung des Litauischen Staates"

 

vom 11. März 1990

 

Der Oberste Rat der Republik Litauen,

indem er den Willen des Volkes zum Ausdruck bringt,

beschließt und verkündet feierlich, daß die Ausübung der 1940 durch fremde Gewalt verletzten souveränen Rechte des litauischen Staates wiederhergestellt wird, und daß Litauen ab sofort wieder ein unabhängiger Staat ist.

 

Der Akt des Litauischen Rates vom 16. Februar 1918 und die Resolution der Verfassunggebenden Versammlung vom 15. Mai 1920 über die Wiederherstellung des demokratischen litauischen Staates haben ihre Rechtskraft niemals verloren und sind die Verfassungsgrundlage des litauischen Staates.

Das Territorium des litauischen Staates ist unverletzlich und unteilbar. Auf ihm gilt keine Verfassung eines anderen Staates.

Der litauische Staat unterstreicht seine Treue gegenüber den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts, anerkennt die Unverletzlichkeit der Grenzen, wie das in der Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1975 formuliert ist, gewährleistet die Menschen- und die Bürgerrechte und die Rechte der nationalen Minderheiten.

 

Mit diesem Akt beginnt der Obersten Rat der Republik Litauen als Vertreter der souveränen Staatsgewalt mit der Verwirklichung der vollen Souveränität des Staates.

Der Präsident des Obersten Rates der Republik Litauen
Vytautas Landsbergis

Der Sekretär des Obersten Rates der Republik Litauen
L. Sabutis

Wilna, am 11. März 1990

 

Anmerkung:
Die völkerrechtliche Anerkennung der Wiederherstellung des litauischen Staates wurde zumeist erst nach dem 19. August 1991 (Putsch gegen Präsident Gorbatschow) ausgesprochen.

 


Quellen: Boris Meissner - Die Baltischen Nationen, Markus Verlag Köln 1991
© 24. November 2007


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