Fürstentum Liechtenstein

Verfassung
vom 26. September 1862

Erstes Hauptstück. Von dem Fürstentume und dessen Regierung.

Zweites Hauptstück. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen

Drittes Hauptstück. Von der Staatsgewalt, deren Ausübung und von den Staatsdienern.

Viertes Hauptstück. Von der Landesvertretung überhaupt und der Wirksamkeit derselben insbesondere.

Fünftes Hauptstück. Von den Kirchenstiftungen und Unterrichtsanstalten.

Sechstes Hauptstück. Von der Wahl der Landtags-Abgeordneten.
  I. Von dem Wahlrechte
  II. Von den Wahlbezirken und den Wahlorten
  III. Von der Vorbereitung der Landtagswahlen
  IV. Von der Vornahme der Wahlen

Siebentes Hauptstück. Von dem Landtage.

Achtes Hauptstück. Von dem Landesausschusse.

Neuntes Hauptstück. Von der Gewähr der Verfassung.

 

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