Verfassung
vom 26. September 1862
Erstes Hauptstück. Von dem Fürstentume und dessen Regierung.
Zweites Hauptstück. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landesangehörigen
Drittes Hauptstück. Von der Staatsgewalt, deren Ausübung und von den Staatsdienern.
Viertes Hauptstück. Von der Landesvertretung überhaupt und der Wirksamkeit derselben insbesondere.
Fünftes Hauptstück. Von den Kirchenstiftungen und Unterrichtsanstalten.
Sechstes
Hauptstück. Von der Wahl der Landtags-Abgeordneten.
I.
Von dem Wahlrechte
II. Von den
Wahlbezirken und den Wahlorten
III. Von
der Vorbereitung der Landtagswahlen
IV. Von der Vornahme
der Wahlen
Siebentes Hauptstück. Von dem Landtage.
Achtes Hauptstück. Von dem Landesausschusse.
Neuntes Hauptstück. Von der Gewähr der Verfassung.
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