vom 10. Februar 1947
in Kraft getreten am 15. September 1947
aufgehoben
durch
vorl.
Memorandum zwischen den Regierungen Italiens, Großbritanniens, der Vereinigten
Staaten und Jugoslawien betreffend das Freie Territorium von Triest,
unterzeichnet in London am 5. Oktober 1954
("Londoner Memorandum von 1954),
in Kraft getreten am 26. Oktober 1954
endg.
Vertrag zwischen der Italienischen Republik und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, unterzeichnet in Osimo am 10.
November 1975, in Kraft getreten
im März 1977
Die gegenwärtigen Bestimmungen sollen für die Verwaltung des Freien Territoriums von Triest gelten, solange das Inkrafttreten des Ständigen Statuts aussteht.
Artikel 1. Der Gouverneur soll so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages sein Amt im Freien Territorium übernehmen. Solange die Amtsübernahme durch den Gouverneur noch aussteht, soll das Freie Territorium weiter durch die Alliierten Militärkommandos in ihren jeweiligen Zonen verwaltet werden.
Artikel 2. Bei der Amtsübernahme im Freien Territorium von Triest soll der Gouverneur ermächtigt werden, nach Beratung mit den Regierungen von Jugoslawien und Italien einen Provisorischen Rat der Regierung aus Personen mit Wohnsitz im Freien Territorium zu wählen. Der Gouverneur soll das Recht haben, Änderungen in der Zusammensetzung des Provisorischen Rates der Regierung vorzunehmen, wann immer er es für notwendig hält. Der Gouverneur und der Provisorische Rat der Regierung sollen ihre Funktionen in der in den Bestimmungen des Ständigen Statuts festgelegten Weise ausüben, wie und wann diese Bestimmungen sich als anwendbar erweisen, und insoweit sie nicht durch die vorliegende Urkunde ersetzt werden. Desgleichen sollen alle anderen Bestimmungen des Ständigen Statuts während der Periode der Provisorischen Regierung anwendbar sein, wie und wann diese Bestimmung sich als anwendbar erweisen, und insoweit sie nicht durch die vorliegende Urkunde ersetzt werden. Die Handlungen des Gouverneurs werden hauptsächlich durch die Bedürfnisse der Bevölkerung und ihr Wohlergehen bestimmt werden.
Artikel 3. Der Regierungssitz wird in Triest errichtet. Der Gouverneur wird seine Berichte direkt an den Vorsitzenden des Sicherheitsrates richten und wird auf diesem Wege dem Sicherheitsrat alle notwendigen Informationen über die Verwaltung des Freien Territoriums erteilen.
Artikel 4. Die Hauptsorge des Gouverneurs soll es sein, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Er soll auf provisorischer Grundlage einen Direktor für die Öffentliche Sicherheit ernennen, der die Polizeikräfte und Sicherheitsdienste neu organisiert und verwaltet.
Artikel 5. a) Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an sollen die im Freien Territorium stationierten Truppen die Zahlen von 5000 Mann für das Vereinigte Königreich, 5000 Mann für die Vereinigten Staaten von Amerika und 5000 Mann für Jugoslawien nicht überschreiten.
b) Diese Truppen sollen dem Gouverneur für eine Zeitdauer von 90 Tagen nach seinem Amtsantritt im Freien Territorium zur Verfügung gestellt werden. Vom Ende dieses Zeitraumes an werden sie dem Gouverneur nicht mehr zur Verfügung stehen und werden innerhalb eines weiteren Zeitraumes von 45 Tagen aus dem Territorium zurückgezogen werden, wenn der Gouverneur nicht dem Sicherheitsrat empfiehlt, daß seiner Ansicht nach im Interesse des Territoriums ein Teil von ihnen oder alle nicht zurückgezogen werden sollten. Im letzteren Falle sollen die vom Gouverneur angeforderten Truppen bis längstens 45 Tage nach dem Zeitpunkt bleiben, zu dem der Gouverneur den Sicherheitsrat darüber benachrichtigt hat, daß die Sicherheitsdienste die innere Ordnung im Territorium ohne die Hilfe ausländischer Truppen aufrechterhalten können.
c) Die in Absatz b) vorgeschriebene Zurückziehung soll so ausgeführt werden, daß so weit wie möglich das in Absatz a) vorgeschriebene Verhältnis zwischen den Truppen der drei beteiligten Mächte aufrechterhalten wird.
Artikel 6. Der Gouverneur soll das Recht haben, die Kommandeure dieser Kontingente jederzeit um Unterstützung anzurufen, und diese Unterstützung soll unverzüglich gegeben werden. Der Gouverneur soll sich so oft wie möglich mit den beteiligten Kommandeuren beraten, ehe er seine Instruktionen herausgibt, aber er soll sich bei der Ausgabe seiner Instruktionen nicht in Angelegenheiten der militärischen Leitung der Streitkräfte einmischen. Jeder Kommandeur hat das Recht, seiner Regierung die Instruktionen, die er vom Gouverneur erhalten hat, mitzuteilen, wobei er den Gouverneur über den Inhalt seiner Berichte informiert. Die betreffende Regierung soll das Recht haben, die Teilnahme ihrer Streitkräfte an der in Frage stehenden Operation zu verweigern, worüber sie den Sicherheitsrat entsprechend informiert.
Artikel 7. Die notwendigen Abmachungen in Bezug auf die Stationierung, Verwaltung und Versorgung der vom Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und Jugoslawien zur Verfügung gestellten Militärkontingente soll durch Vereinbarung zwischen dem Gouverneur und den Kommandeuren dieser Kontingente geregelt werden.
Artikel 8. In Beratung mit dem Provisorischen Rat der Regierung soll der Gouverneur für die Organisation der Wahl von Mitgliedern der Verfassunggebenden Versammlung gemäß den im Statut für die Wahlen zur Volksversammlung vorgesehenen Bedingungen verantwortlich sein.
Die Wahlen sollen nicht später als vier Monate nach der Amtsübernahme des Gouverneurs abgehalten werden. Falls dies technisch unmöglich ist, soll der Gouverneur dem Sicherheitsrat darüber berichten.
Artikel 9. In Beratung mit dem Provisorischen Rat der Regierung wird der Gouverneur das provisorische Budget und die provisorischen Ausfuhr- und Einfuhrprogramme vorbereiten und wird sich vergewissern, daß geeignete Vorkehrungen für die Verwaltung der Finanzen des Freien Territoriums vom Provisorischen Rat der Regierung gemacht werden.
Artikel 10. Bestehende Gesetze und Verordnungen sollen in Geltung bleiben, wenn sie nicht bzw. bis sie vom Gouverneur widerrufen oder aufgehoben werden. Der Gouverneur soll das Recht haben, bestehende Gesetze und Verordnungen abzuändern und neue Gesetze und Verordnungen in Übereinkommen mit der Mehrheit des Provisorischen Rates der Regierung einzuführen. Solche abgeänderten und neuen Gesetze und Verordnungen sowie die Gesetze des Gouverneurs in Bezug auf die Widerrufung oder Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen sowie die Gesetze des Gouverneurs in Bezug auf die Widerrufung oder Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen sollen gültig sein, wenn sie nicht bzw. bis sie abgeändert, widerrufen oder durch Gesetze der Volksversammlung oder des Rates der Regierung innerhalb ihrer jeweiligen Handlungsbereiche nach Inkrafttreten der Verfassung ersetzt werden.
Artikel 11. Solange die Einführung einer besonderen Währung für das Freie Territorium noch aussteht, soll im Freien Territorium die italienische Lira weiter das gesetzliche Zahlungsmittel sein. Die italienische Regierung soll unter Bedingungen, die nicht weniger günstig als die in Italien geltenden sind, für die Devisen- und Währungsbedürfnisse des Freien Territoriums sorgen.
Italien und das Freie Territorium sollen ein Abkommen schließen, um die obigen Bestimmungen wirksam zu machen und um jede gegebenenfalls notwendige Regelung zwischen den beiden Regierungen vorzubereiten.
Außer
des Art 1 Satz 2 ist in der Zeit bis 1954 faktisch nichts in Kraft getreten, da
infolge des Ost-West-Konflikts schon die Besetzung des Amtes des Gouverneurs
scheiterte. Deshalb kam es 1954, nachdem
Jugoslawien durch seinen ideologischen Konflikt mit der UdSSR sich vom Ostblock
etwas abgesetzt hatte, zu einer Vereinbarung zwischen Italien und den
Besatzungsmächten des Freien Territoriums (USA, Großbritannien und Jugoslawien,
mit der die bisherige britisch-amerikanische Zone A des Freien Territoriums
einschließlich der Stadt Triest der Verwaltung Italiens übergeben wurde, während
die jugoslawische Zone B Jugoslawien zur Verwaltung übertragen wurde, wobei die
Zone B wiederum, und zwar durch den Fluß Dragonja geteilt wurde in einen
slowenischen und einen kroatischen Teil. Der Vertrag von Osimo von 1975 hat die
Vereinbarung von 1954 hinsichtlich des Gebiets Triest bestätigt und die Gebiete
völkerrechtlich als Territorien Italiens und Jugoslawiens und deren voller
Souveränität über die Gebiete bestätigt.