Die Verfassung der Italienischen Republik
vom 27. Dezember 1947
in Kraft getreten am 1. Januar 1948
geändert durch
Verfassungsgesetz Nr. 2/1963 vom 9. Februar 1963
(Art. 56, 57 und 60 geändert)
Verfassungsgesetz Nr. 3/1963 vom 27. Dezember 1963
(Art. 57 und 131 geändert, Errichtung der
Region Molise)
Verfassungsgesetz Nr. 2/1967 vom 22. November 1967
(Art. 135 geändert und weitere Bestimmungen zum Verfassungsgerichtshof)
Verfassungsgesetz Nr. 1/1989 vom 16. Januar 1989
(Art. 96, 134 und 135 sowie Verfassungsgesetz Nr.
1/1953 geändert und Verfahren für Verbrechen nach Art. 96 der Verfassung)
Verfassungsgesetz Nr. 1/1991 vom 4. November 1991
(Art. 88 geändert)
Verfassungsgesetz Nr. 1/1992 vom 6. März 1992
(Art. 79 revidiert)
Verfassungsgesetz Nr. 3/1993 vom 29. Oktober 1993
(Art. 68 geändert)
Verfassungsgesetz Nr. 1/1999 vom 22. November 1999
(Bestimmungen zur Direktwahl des Präsidenten
des Regionalausschusses und zu den Sonderstatuten der Regionen,
ital.)
Verfassungsgesetz Nr. 2/1999 vom 23. November 1999
(Art. 111 geändert, Einfügung von Grundsätzen
zu einem fairen gerichtlichen Verfahren)
Verfassungsgesetz Nr. 1/2000 vom 17. Januar 2000
(Art. 48 geändert, Einführung des Stimmrechts
für Italiener im Ausland)
Verfassungsgesetz Nr. 1/2001 vom 23. Januar 2001
(Art. 56 und 57 geändert; betrifft die Anzahl der Abgeordneten und Senatoren für
Italiener im Ausland)
Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober
2001
(Teil II Titel V geändert)
Verfassungsgesetz Nr. 1/2002 vom 23. Oktober
2002
(Übergangs- und Schlussbestimmung
XIII Abs. 1 und 2 außer Wirkung gesetzt,
ital.)
Verfassungsgesetz Nr. 1/2003 vom 30. Mai 2003
(Art. 51 geändert)
Verfassungsgesetz Nr. vom 2.
Oktober 2007
(Art. 27 geändert, betr. die Abschaffung der Todesstrafe)
siehe auch
Verfassungsgesetz Nr. 1/1948 vom 9. Februar 1948, über Bestimmungen zu den
Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit und über die Garantien für die
Unabhängigkeit der Verfassungsrichter,
ital.;
Verfassungsgesetz Nr. 1/1953 vom 11. März 1953 bezüglich einiger
Verfassungsbestimmungen für das
Verfassungsgericht,
ital.;
Verfassungsgesetz Nr. 1/1958 vom 18. März 1958 über die Verlängerung des Termins
in der Übergangs- und Schlussbestimmung XI.,
ital.
Verfassungsgesetz Nr. 1/1961 vom 9. März 1961 über die Ernennung von drei
Senatoren der Stadt Triest und weiterer Gemeinden (als vorläufige Bestimmung bis
zur Errichtung der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien),
ital.;
Verfassungsgesetz Nr. 1/1967 vom 21. Juni 1967, über Bestimmungen für die
Vergehen des Völkermordes;,
ital.
Verfassungsgesetz Nr. 1/1989, über die Änderung der Artikel 96, 134 und 135 der
Verfassung, des Verfassungsgesetzes Nr. 1/1953 vom 11. März 1953 und über
Bestimmungen für die Ausführung des Artikels 96 der Verfassung;
Verfassungsgesetz Nr. 2/1989 vom 3. April 1989 über die Durchführung einer
Volksabstimmung über die weitere europäische Entwicklung gleichzeitig mit der
Wahl des Europäischen Parlaments 1989,
ital.;
Verfassungsgesetz Nr. 1/1993 vom 6. August 1993 über die Aufgaben einer
parlamentarischen Kommission zur Reform der Institutionen und zur Vorbereitung
von Verfassungsänderungen,
ital.;
Verfassungsgesetz Nr. 1/1997 vom 24. Januar 1997 über die Errichtung einer
parlamentarischen Kommission für die Reform der Verfassung,
ital..
siehe auch
die Verfassungsgesetze über die Sonderstatute der autonomen Regionen bei
Art. 116.
Der Provisorische Staatschef,
nach Kenntnisnahme der Beratung der Konstituierenden Versammlung, die in ihrer Sitzung vom 22. Dezember 1947 die Verfassung der Italienischen Republik angenommen hat,
nach Einsicht in die XVIII. Schlußbestimmung der Verfassung
verkündet
die Verfassung der Italienischen Republik im folgenden Wortlaut:
Die 12 in den "Grundprinzipien" enthaltenen Artikel stellen die programmatischen Voraussetzungen und die ideologische Grundlage dar, auf die sich die Staatsordnung der Republik stützt.
Art. 1. Italien ist eine demokratische, auf die Arbeit gegründete Republik.
Die oberste Staatsgewalt steht dem Volke zu, das sie in den Formen und innerhalb der Grenzen der Verfassung ausübt.
Art. 2. Die Republik anerkennt und gewährleistet die unverletzlichen Rechte des Menschen, sei es als Einzelperson, sei es innerhalb der gesellschaftlichen Gebilde, in denen sich seine Persönlichkeit entfaltet, und fordert die Erfüllung der unabdingbaren Pflichten politischer, wirtschaftlicher und sozialer Verbundenheit.
Art. 3. Alle Staatsbürger haben die gleiche gesellschaftliche Würde und sind vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechtes, der Rasse, der Sprache, des Glaubens, der politischen Anschauungen, der persönlichen und sozialen Verhältnisse gleich.
Es ist Aufgabe der Republik, die Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art zu beseitigen, die durch eine tatsächliche Einschränkung der Freiheit und Gleichheit der Staatsbürger der vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der wirksamen Teilnahme aller Arbeiter an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung des Landes im Wege stehen.
Art. 4. Die Republik erkennt allen Staatsbürgern das Recht auf Arbeit zu und fördert die Bedingungen, durch die dieses Recht verwirklicht werden kann.
Jeder Staatsbürger hat die Pflicht, nach den eigenen Möglichkeiten und nach eigener Wahl eine Arbeit oder Tätigkeit auszuüben, die zum materiellen oder geistigen Fortschritt der Gesellschaft beiträgt.
Art. 5. Die eine, unteilbare Republik anerkennt und fördert die örtlichen Selbstverwaltungen; sie verwirklicht in den Dienstbereichen, die vom Staate abhängen, die weitgehendste Dezentralisierung der Verwaltung; sie paßt die Grundsätze und Formen ihrer Gesetzgebung den Erfordernissen der Selbstverwaltung und Dezentralisierung an.
Art. 6. Die Republik schützt mit besonderen Bestimmungen die sprachlichen Minderheiten.
Art. 7. Der Staat und die katholische Kirche sind, jedes im eigenen Ordnungsbereich, unabhängig und souverän.
Ihre Beziehungen sind durch die Lateran-Verträge geregelt. Die Abänderungen dieser Verträge, die von beiden Parteien angenommen werden, bedürfen nicht des für die Verfassungsänderung vorgesehenen Verfahrens.
Aufgrund des Artikels 7 erkennt die italienische Staatsordnung den Lateranverträgen vom 11. Februar 1929, zu denen der Vertrag, das Konkordat sowie die Finanzkonvention gehören, verfassungsmäßige Bedeutung zu. Daher können nur die zwischen dem Heiligen Stuhl und Italien vereinbarten Abänderungen vom Parlament durch ein einfaches Gesetz gutgeheißen werden. Einseitige Abänderungen seitens des Italienischen Staates bedürfen jedoch der Zustimmung durch ein Verfassungsgesetz. Zwei der drei Lateranverträge von 1929 sind durch spätere Verträge ersetzt worden, gelten aber weiterhin als Verträge im Sinne von Art. 7.
Art. 8. Alle religiösen Bekenntnisse sind gleichermaßen vor dem Gesetze frei.
Die nichtkatholischen Bekenntnisse haben das Recht, ihren Aufbau nach eigenen Satzungen zu regeln, soweit sie nicht der italienischen Rechtsordnung widersprechen.
Ihre Beziehungen zum Staate werden auf Grund von Übereinkommen mit den entsprechenden Vertretungen geregelt.
Art. 9. Die Republik fördert die Entwicklung der Kultur und die wissenschaftliche und technische Forschung.
Sie schützt die Landschaft und den historischen und künstlerischen Reichtum der Nation.
Art. 10. Die italienische Rechtsordnung paßt sich den allgemein anerkannten Bestimmungen des Völkerrechtes an.
Die Rechtsstellung des Ausländers wird in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Bestimmungen und Verträgen gesetzlich geregelt.
Der Ausländer, der in seinem Lande an der tatsächlichen Ausübung der von der italienischen Verfassung gewährleisteten demokratischen Freiheiten behindert ist, genießt gemäß den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen das Asylrecht im Gebiet der Republik.
Die Auslieferung der Ausländer wegen politischer Verbrechen ist unzulässig.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1967 vom 21. Juni 1967 wurde der Art. 10 letzter Absatz für das Verbrechen des Völkermordes ausgenommen.
Art. 11. Italien lehnt den Krieg als Mittel des Angriffes auf die Freiheit anderer Völker und als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten ab; unter der Bedingung der Gleichstellung mit den übrigen Staaten stimmt es den Beschränkungen der staatlichen Oberhoheit zu, sofern sie für eine Rechtsordnung nötig sind, die den Frieden und die Gerechtigkeit unter den Völkern gewährleistet; es fördert und begünstigt die auf diesen Zweck gerichteten überstaatlichen Zusammenschlüsse.
Art. 12. Die Flagge der Republik ist die italienische Trikolore: grün, weiß und rot, in drei senkrechten Streifen von gleichem Ausmaß.
Der erste Teil der Verfassung enthält die Normen, die für jeden italienischen Bürger die Gesamtheit der Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat und der Gemeinschaft bestimmen, die für die Erhaltung der individuellen Freiheit unter Wahrung des öffentlichen Interesses notwendig sind.
Art. 13. Die persönliche Freiheit ist unverletzlich.
Unzulässig ist jegliche Form des Gewahrsams, der Überwachung oder Durchsuchung von Personen und jede andere Einschränkung der persönlichen Freiheit, es sei denn auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde und nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen.
In den vom Gesetz ausdrücklich angegebenen dringlichen und notwendigen Ausnahmefällen kann die Sicherheitsbehörde vorläufige Maßnahmen ergreifen, die innerhalb von 48 Stunden der Gerichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, die aber als aufgehoben gelten und ohne jede Wirkung bleiben, wenn diese sie nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden bestätigt.
Jede körperliche und seelische Gewaltanwendung gegenüber Personen, die auf irgendeine Weise Freiheitsbeschränkungen unterworfen sind, wird bestraft.
Das Gesetz bestimmt die Höchstdauer der Untersuchungshaft.
Art. 14. Die Wohnung ist unverletzlich.
Überwachungen, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen dürfen darin nicht vorgenommen werden, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen gemäß den zum Schutz der persönlichen Freiheit vorgesehenen Garantien.
Die Erhebungen und Untersuchungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Unversehrtheit oder für wirtschaftliche und steuerliche Zwecke werden durch Sondergesetze geregelt.
Art. 15. Die Freiheit und das Geheimnis des Schriftsverkehrs und jeder anderen Form von Mitteilung sind unverletzlich.
Ihre Einschränkung darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde unter gesetzlich bestimmten Garantien erfolgen.
Art. 16. Jeder Staatsbürger kann sich frei in jedem Teil des Staatsgebietes bewegen und aufhalten, vorbehaltlich der Beschränkungen, die das Gesetz aus Gründen der Gesundheit oder Sicherheit allgemein vorschreibt. Keinerlei Beschränkung darf aus politischen Gründen festgesetzt werden.
Vorbehaltlich der gesetzlichen Verpflichtungen steht es jedem Staatsbürger frei, das Gebiet der Republik zu verlassen und wieder zu betreten.
Die gesetzlichen Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 2 sind der Militärdienst und die Steuerzahlungen.
Art. 17. Die Staatsbürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Für die Versammlungen, auch wenn sie an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden, ist keine Voranmeldung erforderlich.
Über Versammlungen an einem öffentlichen Ort muß eine Voranmeldung an die Behörden erstattet werden, die sie nur aus nachgewiesenen Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Unversehrtheit verbieten können.
Art. 18. Die Staatsbürger haben das Recht, sich frei und ohne Ermächtigung zu Zwecken zusammenzuschließen, die den einzelnen durch das Strafgesetz nicht untersagt sind.
Verboten sind die Geheimverbände und jene, die auch nur mittelbar durch Organisationen militärischen Charakters politische Ziele verfolgen.
Art. 19. Jedermann hat das Recht, in jedweder Form, einzeln oder gemeinschaftlich, seinen religiösen Glauben frei zu bekennen, dafür zu werben und privat oder öffentlich den Kult auszuüben, vorausgesetzt, daß es sich nicht um religiöse Übungen handelt, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Art. 20. Der kirchliche Charakter und der religiöse oder kultische Zweck einer Vereinigung oder Einrichtung dürfen nicht Ursache von besonderen gesetzlichen Beschränkungen noch von besonderen steuerlichen Belastungen für ihre Errichtung, Rechtsfähigkeit und jedwede Form von Tätigkeit sein.
Art. 21. Jedermann hat das Recht, die eigenen Gedanken durch Wort, Schrift und jedes andere Mittel der Verbreitung frei zu äußern.
Die Presse darf weder einer behördlichen Ermächtigung noch einer Zensur unterworfen werden.
Eine Beschlagnahme darf nur auf Grund einer begründeten Verfügung der Gerichtsbehörde im Falle von Straftaten, bei denen das Pressegesetz ausdrücklich dazu ermächtigt, vorgenommen werden oder im Falle von Verletzung der Bestimmungen, die das Gesetz selbst für die Bezeichnung der Verantwortlichen vorschreibt.
In solchen Fällen kann, wenn dafür eine absolute Dringlichkeit besteht und kein rechtzeitiges Eingreifen der Gerichtsbehörde möglich ist, die Beschlagnahme der periodischen Presse durch Beamte der Gerichtspolizei erfolgen, die sofort und spätestens innerhalb von 24 Stunden der Gerichtsbehörde Anzeige erstatten müssen. Die Beschlagnahme gilt als aufgehoben und gänzlich unwirksam, wenn sie diese nicht in den folgenden 24 Stunden bestätigt.
Das Gesetz kann durch allgemeine Bestimmungen festlegen, daß die Mittel zur Finanzierung der periodischen Presse bekanntgegeben werden.
Gedruckte Veröffentlichungen, Aufführungen und alle anderen Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten. Das Gesetz bestimmt geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und Unterdrückung von Verstößen.
Art. 22. Niemandem darf aus politischen Gründen die Rechtsfähigkeit, die Staatsbürgerschaft oder der Name entzogen werden.
Art. 23. Persönliche oder vermögensrechtliche Leistungen können nur auf Grund eines Gesetzes auferlegt werden.
Art. 24. Jedermann darf zum Schutz der eigenen Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor einem Gericht Klage erheben.
Die Verteidigung ist in jedem Abschnitt und in jeder Stufe des Verfahrens ein unverletzliches Recht.
Den Mittellosen werden durch eigene Einrichtungen die Mittel zur Klage und Verteidigung bei jedem Gerichtsverfahren zugesichert.
Das Gesetz bestimmt die Bedingungen und Formen für die Wiedergutmachung von Justizirrtümern.
Art. 25. Niemand darf seinem ordentlichen, durch Gesetz vorbestimmten Richter entzogen werden.
Niemand darf bestraft werden außer kraft eines Gesetzes, das vor Ausführung der Tat in Kraft getreten ist.
Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen darf niemand einer Sicherheitsmaßnahme unterworfen werden.
Art. 26. Die Auslieferung eines Staatsbürgers kann nur dann gestattet werden, wenn sie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Sie kann keinesfalls wegen politischer Verbrechen zugelassen werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1967 vom 21. Juni 1967 wurde der Art. 26 letzter Absatz für das Verbrechen des Völkermordes ausgenommen.
Art. 27. Die strafrechtliche Haftung ist persönlich.
Der Angeklagte wird bis zur endgültigen Verurteilung nicht als schuldig betrachtet.
Die Strafen dürfen nicht in einer gegen das Empfinden der Menschlichkeit verstoßenden Behandlung bestehen und sollen die Umerziehung des Verurteilten anstreben.
Die Todesstrafe ist außer in den von den militärischen Kriegsgesetzen vorgesehenen Fällen unzulässig.
Durch das Verfassungsgesetz vom 2. Oktober 2007 wurde
erhielt der Art. 27 Abs. 4 folgende Fassung:
"Die Todesstrafe ist unzulässig."
Art. 28. Die Beamten und Angestellten des Staates und der öffentlichen Körperschaften sind gemäß den Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzen unmittelbar für rechtsverletzende Handlungen verantwortlich. In diesen Fällen erstreckt sich die zivilrechtliche Haftung auf den Staat und die öffentlichen Körperschaften.
Art. 29. Die Republik erkennt die Rechte der Familie als einer natürlichen, auf die Ehe gegründeten Gemeinschaft an.
Die Ehe ist auf der moralischen und rechtlichen Gleichstellung der Ehegatten innerhalb der im Gesetz bestimmten Einschränkungen zur Wahrung der Einheit der Familie aufgebaut.
Art. 30. Es ist Pflicht und Recht der Eltern, die Kinder, auch die außerhalb der Ehe geborenen, zu erhalten, auszubilden und zu erziehen.
In den Fällen der Unfähigkeit der Eltern sorgt das Gesetz dafür, daß die Aufgaben derselben erfüllt werden.
Das Gesetz gewährleistet den außerehelichen Kindern jeden rechtlichen und sozialen Schutz, soweit dieser mit den Rechten der Mitglieder der ehelichen Familie vereinbar ist.
Das Gesetz schreibt die Bestimmungen und die Grenzen für die Ermittlung der Vaterschaft vor.
Art. 31. Die Republik unterstützt mit wirtschaftlichen Maßnahmen und anderweitigen Fürsorgen die Gründung der Familie und die Erfüllung der entsprechenden Pflichten unter besonderer Berücksichtigung der kinderreichen Familien.
Sie schützt die Mutterschaft, die Kindheit und die Jugend, indem sie die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen begünstigt.
Art. 32. Die Republik hütet die Gesundheit als Grundrecht des einzelnen und als Interesse der Gemeinschaft und gewährleistet den Bedürftigen kostenlose Behandlung.
Niemand kann zu einer bestimmten Heilbehandlung verhalten werden, außer auf Grund einer gesetzlichen Verfügung.
Das Gesetz darf in keinem Fall die durch die Würde der menschlichen Person gezogenen Grenzen verletzen.
Art. 33. Die Kunst und die Wissenschaft sind frei, und frei ist ihre Lehre.
Die Republik erläßt die allgemeinen Richtlinien über den Unterricht und errichtet staatliche Schulen aller Gattungen und Stufen.
Körperschaften und Einzelpersonen haben das Recht, ohne Belastung des Staates Schulen und Erziehungsanstalten zu errichten.
In der Festsetzung der Rechte und Pflichten der nichtstaatlichen Schulen, welche die Gleichstellung beantragen, muß ihnen das Gesetz volle Freiheit und ihren Schülern eine Schulbehandlung zusichern, die jener der Schüler in den Staatsschulen gleichwertig ist.
Für die Zulassung zu den verschiedenen Gattungen und Stufen der Schulen, für den Abschluß derselben und für die Befähigung zur Berufsausübung ist eine Staatsprüfung vorgeschrieben.
Die höheren Bildungsanstalten, Hochschulen und Akademien haben das Recht, sich innerhalb der durch Staatsgesetz festgelegten Grenzen eine eigenständige Ordnung zu geben.
Art. 34. Die Schule steht jedermann offen.
Der Unterricht in den Grundschulen muß acht Jahre lang erteilt werden, ist obligatorisch und unentgeltlich.
Die fähigen und verdienstvollen Schüler haben, auch wenn sie mittellos sind, das Recht, die höchsten Studiengrade zu erreichen.
Die Republik verwirklicht dieses Recht durch Stipendien, Familienbeihilfen und andere Maßnahmen, die durch Wettbewerbe gewährt werden müssen.
Art. 35. Die Republik schützt die Arbeit in allen ihren Formen und Anwendungen.
Sie sorgt für die berufliche Schulung und Fortbildung der Arbeiter.
Sie fördert und begünstigt zwischenstaatliche Vereinbarungen und Organisationen, welche die Festigung und Regelung des Arbeitsrechtes anstreben.
Sie anerkennt unter Vorbehalt der durch Gesetz im Allgemeininteresse festgelegten Verpflichtungen die Freiheit der Auswanderung und schützt die italienische Arbeit im Ausland.
Art. 36. Der Arbeiter hat Anspruch auf einen Lohn, der dem Umfang und der Qualität seiner Arbeit angemessen und jedenfalls ausreichend sein muß, ihm und der Familie ein freies und würdiges Leben zu gewährleisten.
Die Höchstdauer des Arbeitstages wird gesetzlich geregelt.
Der Arbeiter hat Anspruch auf einen wöchentlichen Ruhetag und auf einen bezahlten Jahresurlaub; er kann darauf nicht verzichten.
Art. 37. Die arbeitende Frau hat dieselben Rechte und bei gleicher Arbeitsleistung denselben Lohn, die dem Arbeiter zustehen. Die Arbeitsbedingungen müssen die Erfüllung ihrer wesenhaften Aufgabe im Dienst der Familie gestatten und der Mutter und dem Kind einen besonderen, angemessenen Schutz gewährleisten.
Das Gesetz bestimmt die unterste Altersgrenze für die entlohnte Arbeit.
Die Republik schützt die Arbeit der Minderjährigen mit besonderen Vorschriften und verbürgt ihnen bei gleicher Arbeit den Anspruch auf gleichen Lohn.
Art. 38. Jeder arbeitsunfähige Staatsbürger, dem die zum Leben erforderlichen Mittel fehlen, hat Anspruch auf Unterhalt und Fürsorge.
Die Arbeiter haben Anspruch auf Bereitstellung und Gewährleistung der ihren Lebenserfordernissen angemessenen Mittel bei Unfällen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Alter sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
Die Arbeitsunfähigen und Körperbehinderten haben Anspruch auf Erziehung und Berufsausbildung.
Für die Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben sorgen Organe und Anstalten, die vom Staat dafür eingerichtet oder ergänzt werden.
Die private Wohlfahrtspflege ist frei.
Art. 39. Die gewerkschaftliche Organisation ist frei.
Den Gewerkschaften darf keine andere Verpflichtung auferlegt werden als die Eintragung bei örtlichen oder zentralen Ämtern gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Bedingung für die Eintragung ist, daß die Satzungen der Gewerkschaften einen inneren Aufbau auf demokratischer Grundlage festlegen.
Die eingetragenen Gewerkschaften haben Rechtspersönlichkeit. Sie können, einheitlich vertreten im Verhältnis ihrer eingeschriebenen Mitglieder, Arbeitskollektivverträge abschließen, die für alle Angehörigen der Berufsgruppen, auf die sich der Vertrag bezieht, verbindliche Wirkung haben.
Art. 40. Das Streikrecht wird im Rahmen der Gesetze, die dasselbe regeln, ausgeübt.
Dieses Recht muss durch Gesetz geregelt werden, welches Einschränkungen vornehmen kann. Während das Recht auf Streik anerkannt wird, geht die Verfassung nicht auf das Recht der Aussperrung ein. Einige sind jedoch der Ansicht, dass das Recht auf Streik auch das Recht bedeutet, sich der Erfüllung der vom kollektiven Arbeitsvertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu enthalten, ein Recht also, das sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber zukomme, und daher setzen sie das Recht auf Aussperrung gleich mit dem Recht auf Streik; andere wiederum sind der Ansicht, dass das Recht auf Aussperrung ausgeübt werden könne, dass es aber nicht von der Verfassung anerkannt sei und daher durch ein gewöhnliches Gesetz verboten werden könne.
Art. 41. Die Privatinitiative in der Wirtschaft ist frei.
Sie darf sich aber nicht im Gegensatz zum Nutzen der Gesellschaft oder in einer Weise, die die Sicherheit, Freiheit und menschliche Würde beeinträchtigt, betätigen.
Das Gesetz legt die Wirtschaftsprogramme und geeignete Kontrollen fest, damit die öffentliche und private Wirtschaftstätigkeit nach dem Allgemeinwohl ausgerichtet und abgestimmt werden kann.
Art. 42. Das Eigentum ist öffentlich oder privat. Die wirtschaftlichen Güter gehören dem Staat, Körperschaften oder Einzelpersonen.
Das Privateigentum wird durch Gesetz anerkannt und gewährleistet, welches die Arten seines Erwerbes, seines Genusses und die Grenzen zu dem Zweck regelt, seine sozialen Aufgaben sicherzustellen und es allen zugänglich zu machen.
Das Privateigentum kann in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen und gegen Entschädigung aus Gründen des Allgemeinwohles enteignet werden.
Das Gesetz bestimmt die Vorschriften und Grenzen der gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge und die Rechte des Staates am Nachlaß.
Das "Statuto Albertino" erklärte im Art. 29: "Alles Eigentum ist ausnahmslos unverletzlich" und es ließ die Enteignung nur zu in Fällen öffentlichen Nutzens; die jetzige Verfassung hingegen anerkennt und garantiert das Privateigentum, überlässt jedoch den gewöhnlichen Gesetzen die Bestimmung der Arten des Erwerbs, der Nutznießung und der Grenzen des Eigentums, um seine soziale Funktion zu sichern und allen zugänglich werden zu lassen."
Art. 43. Aus Gründen des Allgemeinwohles kann das Gesetz dem Staat, den öffentlichen Körperschaften oder Vereinigungen von Arbeitern oder Verbrauchern bestimmte Unternehmen oder Kategorien von Unternehmen im vorhinein vorbehalten oder im Enteignungswege gegen Entschädigung übertragen, wenn diese wesentliche öffentliche Dienste oder Energiequellen oder Monopolstellungen betreffen und ihrem Wesen nach ein überwiegendes Allgemeininteresse haben.
Auf diese Weise ist die Nationalisierung und die Sozialisierung bestimmter Unternehmungen zugelassen, die sich auf lebenswichtige öffentliche Dienste, auf Energiequellen und auf Monopolstellungen beziehen, vorausgesetzt, dass diese Unternehmungen eine derartige Bedeutung haben, dass sie für die Wirtschaft des Landes wesentlich sind.
Art. 44. Um die rationelle Bewirtschaftung des Bodens zu erreichen und um gerechte soziale Verhältnisse zu schaffen, legt das Gesetz dem privaten Grundbesitz Pflichten und Schranken auf, setzt der Ausdehnung derselben je nach Region und landwirtschaftlichen Gebieten Grenzen, fördert und schreibt die Bodenverbesserung vor sowie die Umwandlung des Großgrundbesitzes und die Wiederherstellung der Produktionseinheiten; es unterstützt den kleinen und mittleren Grundbesitz.
Das Gesetz verfügt Maßnahmen zugunsten der Berggebiete.
Art. 45. Die Republik erkennt die soziale Aufgabe des Genossenschaftswesens an, sofern es nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Zwecke der Privatspekulation aufgebaut ist. Das Gesetz fördert und begünstigt mit den geeignetsten Mitteln seine Entfaltung und sichert durch eine zweckdienliche Aufsicht seine Eigenart und Zielsetzung.
Das Gesetz trifft Vorkehrungen zum Schutz und zur Entfaltung des Handwerks.
Art. 46. Zum Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Aufwertung der Arbeit und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Produktion anerkennt die Republik das Recht der Arbeiter, an der Führung der Betriebe in den durch das Gesetz bestimmten Formen und Grenzen mitzuarbeiten.
Art. 47. Die Republik fördert und schützt die Spartätigkeit in allen ihren Formen; sie regelt, koordiniert und beaufsichtigt die Ausübung des Kreditwesens.
Sie begünstigt die Nutzbarmachung des Sparkapitals des Volkes für Eigenwohnungen, für die Bildung des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes und für die unmittelbare oder mittelbare Anlage in Aktien der Großunternehmen des Landes.
Art. 48. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger, Männer und Frauen, die volljährig sind.
Die Stimmabgabe ist persönlich und für alle Wahlberechtigten gleich; sie ist frei und geheim. Ihre Ausübung ist Bürgerpflicht.
Eine Einschränkung des Wahlrechtes ist nur dann zulässig, wenn bürgerliche Handlungsunfähigkeit vorliegt oder auf Grund eines unwiderruflichen Strafurteils oder in den vom Gesetz angegebenen Fällen moralischer Unwürdigkeit.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/2000 vom 17. Januar 2000 wurde nach dem
Artikel 48 Abs. 2 folgender Absatz eingefügt:
"Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Ausübung
des Wahlrechts der im Ausland ansässigen Staatsbürger und gewährleistet die
Effektivität dieses Rechtes. Zu diesem Zwecke wird ein Auslandswahlkreis für die
Parlamentswahlen errichtet; die diesem Wahlkreis zuzuweisende Anzahl von Sitzen
wird anhand gesetzlich festgelegter Kriterien durch Verfassungsnorm bestimmt."
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/2001 vom 23.
Januar 2001 wurden zu diesem
Artikel folgende Übergangsbestimmung hinsichtlich der Änderung der Art. 56 und
57 der Verfassung erlassen:
"Art. 3. Übergangsbestimmungen. 1. In sede di prima applicazione della
presente legge costituzionale ai sensi del terzo comma dell'articolo 48 della
Costituzione, la stessa legge che stabilisce le modalità di attribuzione dei
seggi assegnati alla circoscrizione Estero stabilisce, altresí, le modificazioni
delle norme per l'elezione delle Camere conseguenti alla variazione del numero
dei seggi assegnati alle circoscrizioni del territorio nazionale.
2. In caso di mancata approvazione della legge di cui al comma 1, si applica la
disciplina costituzionale anteriore."
siehe zum Art. 48 letzter Absatz auch die Übergangsbestimmungen XII und XIII, die weitere Beschränkungen des Wahlrechts vorschreiben bzw. zulassen.
Art. 49. Alle Staatsbürger haben das Recht, sich frei in Parteien zusammenzuschließen, um in demokratischer Form an der Ausrichtung der Staatspolitik mitzuwirken.
siehe hierzu aber die Übergangsbestimmung XII, welche die Reorganisation der faschistischen Partei in jeder Form verbietet; hierzu wurden auch Normen für die Durchführung der Übergangsbestimmung XII erlassen.
Art. 50. Alle Staatsbürger können Eingaben an die Kammern richten, um gesetzliche Maßnahmen zu verlangen oder um allgemeine Notwendigkeiten darzulegen.
Art. 51. Alle Staatsbürger beiderlei Geschlechts haben unter gleichen Bedingungen gemäß den durch Gesetz bestimmten Erfordernissen Zugang zu den öffentlichen Ämtern und zu den Wahlmandaten.
Für die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern und zu den Wahlmandaten kann das Gesetz die der Republik nicht angehörenden Italiener den Staatsbürgern gleichstellen.
Wer durch Wahlauftrag zu öffentlichen Funktionen berufen ist, hat das Recht, über die zu deren Ausübung nötige Zeit zu verfügen und seinen Arbeitsplatz beizubehalten.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/2003 vom 30. Mai 2003 wurde dem Art. 51 Abs. 1 folgender
Satz angefügt:
"Die Republik fördert demzufolge die Chancengleichheit von Frauen und
Männern durch spezifische Maßnahmen."
zu Abs. 2 wurde für die Bürger des früheren Freistaates Triest die Zulassung durch Gesetz beschlossen; seit 1954 jedoch nicht mehr angewendet.
Art. 52. Die Verteidigung des Vaterlandes ist heilige Pflicht des Staatsbürgers.
Der Wehrdienst ist in den durch das Gesetz bestimmten Grenzen und Formen obligatorisch. Die Leistung dieses Dienstes beeinträchtigt weder die Arbeitsstellung des Staatsbürgers noch die Ausübung der politischen Rechte.
Der Aufbau der Streitkräfte richtet sich nach dem demokratischen Geist der Republik.
Art. 53. Jedermann ist verpflichtet, im Verhältnis zu seiner Steuerkraft zu den öffentlichen Ausgaben beizutragen.
Das Steuersystem richtet sich nach den Grundsätzen der Progressivität.
Art. 54. Alle Staatsbürger haben die Pflicht, der Republik treu zu sein und ihre Verfassung und Gesetze zu beachten.
Die Staatsbürger, denen öffentliche Aufgaben anvertraut sind, haben die Pflicht, sie pflichtgetreu und gewissenhaft zu erfüllen und in den durch das Gesetz bestimmten Fällen einen Eid zu leisten.
der zweite Teil verzeichnet die Organe, denen die Ausübung der öffentlichen Gewalt anvertraut ist: das Parlament, den Präsidenten der Republik, die Regierung, die Gerichtsbarkeit, die Regionen, die Provinzen und Gemeinden, das Verfassungsgericht, das heißt also, die Organe, die den Organisationsapparat des Staates bilden.
Art. 55. Das Parlament setzt sich aus der Abgeordnetenkammer und dem Senat der Republik zusammen.
Das Parlament tritt zur gemeinsamen Sitzung der Mitglieder der beiden Kammern nur in den durch die Verfassung bestimmten Fällen zusammen.
Art. 56. Die Abgeordnetenkammer wird nach allgemeinem und unmittelbarem Wahlrecht gewählt im Verhältnis von einem Abgeordneten auf achtzigtausend Einwohner oder auf einen Restteil von über vierzigtausend Einwohnern.
Zu Abgeordneten können alle Wahlberechtigten gewählt werden, die am Tage der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet haben.
die Zahl der Abgeordneten wurde durch das Gesetz Nr. 6/1948 vom 20. Januar 1948 für die erste Legislaturperiode auf 574 festgesetzt.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 2/1963 vom 9. Februar 1963 erhielt der
Artikel 56 folgende Fassung:
"Art. 56. Die Mitglieder der
Abgeordnetenkammer werden in allgemeiner und direkter Wahl gewählt.
Die Zahl der Abgeordneten beträgt
630.
Zum Abgeordneten kann jeder Wahlberechtigte gewählt werden, der am Wahltag das
25. Lebensjahr vollendet hat.
Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt indem die sich aus der
jeweils letzten allgemeinen Volkszählung ergebende Einwohnerzahl der Republik
durch 630 geteilt wird und die Sitze im Verhältnis zur Bevölkerung jedes
Wahlkreises nach ganzzahligen Quotienten und den höchsten Resten verteilt
werden."
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/2001 vom 23. Januar 2001 wurde der
Artikel 56 wie folgt geändert:
- der Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Zahl der Abgeordneten beträgt 630, von denen
12 im Auslandswahlkreis gewählt werden."
- im Abs. 4 wurden die Worte "erfolgt indem" ersetzt durch "erfolgt
- mit Ausnahme der dem Auslandswahlkreis zugeteilten Sitze - indem" und
die Zahl "630" wurde ersetzt durch: "618".
Art. 57. Die Mitglieder des Senats der Republik werden auf regionaler Basis gewählt.
Jede Region erhält einen Senator auf zweihunderttausend Einwohner oder auf einen Restteil von über hunderttausend Einwohnern.
Auf keine Region dürfen weniger als sechs Senatoren entfallen. Das Aosta-Tal hat einen Senator zu stellen.
der erste Senat hatte gemäß die Übergangs- und Schlußbestimmung III. neben den 237 direkt gewählten auch 106 ernannte Senatoren.
siehe hierzu auch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1961 vom 9. März 1961.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 2/1963 vom 9. Februar 1963 erhielt der
Artikel 57 folgende Fassung:
"Art. 57.
Die Mitglieder des Senats der Republik werden auf
regionaler Basis gewählt.
Die Anzahl der zu wählenden Senatoren beträgt 315.
Auf keine Region dürfen weniger als sieben Senatoren entfallen.
Das Aosta-Tal hat einen Senator zu stellen.
Die
Verteilung der Sitze auf die Regionen erfolgt gemäß vorstehendem Absatz auf der
Grundlage der sich aus der letzten allgemeinen Volkszählung ergebenden
Bevölkerungszahl der einzelnen Regionen, wobei die Berechnung nach ganzzahligen
Quotienten und den höchsten Resten durchzuführen ist.
siehe hierzu auch die Übergangs- und Schlußbestimmung zum Verfassungsgesetz Nr. 2/1963 vom 9. Februar 1963 in Verbindung mit dem Verfassungsgesetz Nr. 1/1961 vom 9. März 1961.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 3/1963 vom 27. Dezember 1963 erhielt
der Artikel 57 folgende Fassung:
"Art. 57. Die Mitglieder
des Senats der Republik werden auf regionaler Basis gewählt.
Die Anzahl der zu wählenden Senatoren beträgt 315.
Auf keine Region dürfen weniger als sieben Senatoren entfallen; die Region
Molise hat zwei, das Aostatal einen Senator zu stellen.
Die Verteilung der Sitze auf die Regionen erfolgt gemäß vorstehendem Absatz auf
der Grundlage der sich aus der letzten allgemeinen Volkszählung ergebenden
Bevölkerungszahl der einzelnen Regionen, wobei die Berechnung nach ganzzahligen
Quotienten und den höchsten Resten durchzuführen ist.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/2001 vom 23. Januar 2001 wurde der
Artikel 57 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Mitglieder des Senats der Republik werden - mit Ausnahme der dem
Auslandswahlkreis zugeteilten Sitze - auf regionaler Basis gewählt."
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Anzahl der zu wählenden Senatoren beträgt 315, von denen sechs im
Auslandswahlkreis gewählt werden."
- im Abs. 4 wurden nach den Worten "Die Verteilung der Sitze auf die Regionen
erfolgt" die Worte "- mit Ausnahme der dem Auslandswahlkreis
zugeteilten Sitze -"
eingefügt.
Art. 58. Die Senatoren werden in allgemeiner und direkter Wahl von den Wählern gewählt, die das 25. Lebensjahr überschritten haben.
Zu Senatoren sind die Wähler wählbar, welche das 40. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 59. Wer Präsident der Republik gewesen ist, wird - vorbehaltlich Verzicht - kraft seines Amtes und auf Lebenszeit Senator.
Der Präsident der Republik kann fünf Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch größte Verdienste auf sozialem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben.
die meisten Präsidenten der Republik haben ihr Recht zum Senator genutzt, doch haben viele während ihrer Lebenszeit später freiwillig verzichtet.
Art. 60. Die Abgeordnetenkammer wird auf fünf Jahre, der Senat der Republik auf sechs Jahre gewählt.
Die Amtszeit beider Kammern kann nur durch Gesetz und nur im Falle eines Krieges verlängert werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr.
2/1963 vom 9. Februar 1963 erhielt der
Artikel 60 folgende Fassung:
"Art. 60. Die Abgeordnetenkammer und der
Senat der Republik werden auf fünf Jahre gewählt.
Die Amtszeit beider Kammern kann nur durch Gesetz und nur im Falle eines Krieges
verlängert werden.".
Art. 61. Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf der vorherigen statt. Der erste Zusammentritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt.
Solange die neuen Kammern nicht zusammengetreten sind, gelten die Befugnisse der vorherigen als verlängert.
Art. 62. Die Kammern treten von Rechts wegen am ersten Werktage im Februar und im Oktober zusammen.
Jede Kammer kann auf Veranlassung ihres Präsidenten oder des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder außerordentlich einberufen werden.
Wenn eine Kammer außerordentlich zusammentritt, gilt auch die andere von Rechts wegen als einberufen.
Art. 63. Jede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern den Präsidenten und das Präsidium.
Wenn das Parlament zu gemeinsamer Sitzung zusammentritt, stellt die Abgeordnetenkammer den Präsidenten und das Präsidium.
die Übertragung des Präsidiums über das Parlament bei einer gemeinsamen Sitzung auf den Präsidenten der Abgeordnetenkammer war nicht so gedacht, dass dieser eine Vorrangstellung gegenüber dem Präsidenten des Senates erhielt, sondern, weil der Präsident des Senates als Stellvertreter des Präsidenten der Republik eventuell in der Zeit der Stellvertretung verhindert wäre, das Präsidium zu übernehmen.
Art. 64. Jede Kammer gibt sich mit absoluter Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder die eigene Geschäftsordnung.
Die Sitzungen sind öffentlich; jede Kammer kann jedoch für sich und das Parlament in gemeinsamer Sitzung der beiden Kammern beschließen, in geheimer Sitzung zusammenzutreten.
Die Beschlüsse jeder einzelnen Kammer und des Parlaments sind ungültig, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und wenn sie nicht von der Mehrheit der Anwesenden angenommen werden, es sei denn, daß die Verfassung eine besondere Mehrheit vorschreibt.
Die Mitglieder der Regierung haben, auch wenn sie den Kammern nicht angehören, das Recht und - auf Antrag - die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen. Sie müssen jedesmal, wenn sie es verlangen, angehört werden.
Art. 65. Das Gesetz bestimmt die Fälle der Nichtwählbarkeit und der Unvereinbarkeit mit der Stellung eines Abgeordneten oder Senators.
Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern angehören.
siehe zu Abs. 1 die Wahlgesetze zur Abgeordnetenkammer und zum Senat.
Art. 66. Jede Kammer befindet über die Zulassungsberechtigung ihrer Mitglieder und über die nachträglich eingetretenen Gründe der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit.
Art. 67. Jedes Mitglied des Parlaments vertritt die Nation und übt seine Tätigkeit ohne Bindung an das Wahlmandat aus.
Art. 68. Die Mitglieder des Parlaments können wegen ihrer Meinungsäußerungen und für die in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse vorgenommenen Abstimmungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Kein Mitglied des Parlaments darf ohne Ermächtigung der Kammer, der es angehört, einem Strafverfahren unterzogen werden; es darf nicht verhaftet oder auf andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt werden, keiner Leibesvisitation oder Hausdurchsuchung unterzogen werden, es sei denn, es werde beim Begehen einer Tat überrascht, für die ein Haftbefehl erlassen werden muß.
Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, um ein Parlamentsmitglied, selbst infolge eines rechtskräftigen Urteils, zu verhaften oder in Haft zu halten.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 3/1993 vom 29. Oktober 1993 erhielt
der Artikel 68 folgende Fassung:
"Art. 68. Die Mitglieder des Parlaments
können für die in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse erfolgten Meinungsäußerungen und
Abstimmungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Kein Mitglied des Parlaments darf ohne Ermächtigung der
Kammer, der es angehört, einer Leibesvisitation oder einer Hausdurchsuchung
unterzogen werden, noch darf es verhaftet oder in anderer Weise der persönlichen
Freiheit beraubt oder in Haft gehalten werden, es sei denn, daß dies zur
Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafurteils geschieht oder daß es bei
Begehung einer strafbaren Tat angetroffen wird, für welche die zwingende
sofortige Festnahme vorgesehen ist.
Ebenso ist eine Ermächtigung
erforderlich, um die Parlamentsmitglieder Abhörmaßnahmen jeglicher Form
betreffend ihre Gespräche oder Mitteilungen zu unterziehen und um ihren
Schriftverkehr zu beschlagnahmen."
Art. 69. Die Mitglieder des Parlaments erhalten eine durch Gesetz bestimmte Entschädigung.
die Vergütung der Mitglieder des Parlaments wurde erstmals mit dem Gesetz Nr. 1102 vom 9. August 1948 auf 65.000 Lire festgesetzt; hinzu kamen Tagegelder als Ausgabenvergütung für die Sitzungen, an denen das Parlamentsmitglied teilnimmt, diese wurden für Mitglieder die in Rom wohnten und solche von außerhalb Roms unterschiedlich festgelegt..
Art. 70. Die gesetzgebende Tätigkeit wird von beiden Kammern gemeinsam ausgeübt.
das Statuto Albertino von 1848, die Vorgängerverfassung hat das Staatsoberhaupt als Teil der gesetzgebenden Gewalt anerkannt; dies wurde von der verfassunggebenden Versammlung ausdrücklich nicht gewollt; der Präsident ist als "Staatsnotar" nur für die Verkündung der Gesetze zuständig.
Art. 71. Die Gesetzesinitiative steht der Regierung, jedem Mitglied der Kammern und den Organen und Körperschaften zu, denen sie durch Verfassungsgesetz übertragen ist.
Das Volk übt die Gesetzesinitiative mittels einer in Artikeln abgefaßten Gesetzesvorlage aus, die von mindestens fünfzigtausend Wählern einzureichen ist.
siehe zu Abs. 1 u. a. die Art. 99 und 121, die dem Nationalrat für Wirtschaft und Arbeit bzw. den Regionalräten das Recht der Gesetzesinitiative übertrug.
Art. 72. Jede bei einer Kammer eingebrachte Gesetzesvorlage wird gemäß den Vorschriften ihrer Geschäftsordnung von einem Ausschuß und darauf von der Kammer selbst überprüft, die sie Artikel für Artikel und durch eine Schlußabstimmung annimmt.
Die Geschäftsordnung setzt abgekürzte Verfahren für jene Gesetzesvorlagen fest, die als dringlich erklärt worden sind.
Sie kann ferner bestimmen, in welchen Fällen und Formen die Überprüfung und die Annahme der Gesetzesvorlagen an - auch ständige - Ausschüsse übertragen werden, die in der Weise zusammengesetzt sein müssen, daß sie das Verhältnis der Parlamentsfraktionen widerspiegeln. Auch in solchen Fällen wird die Gesetzesvorlage bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Annahme der Kammer zugeleitet, wenn die Regierung oder ein Zehntel der Mitglieder der Kammer oder ein Fünftel des Ausschusses verlangt, daß sie von der Kammer selbst erörtert oder beschlossen werde, oder aber, daß die Vorlage ihrer Genehmigung lediglich mittels Erklärungen zur Stimmabgabe unterworfen werde. Die Geschäftsordnung bestimmt die Formen der Öffentlichkeit für die Arbeiten der Ausschüsse.
Das normale Verfahren der Überprüfung und unmittelbaren Annahme durch die Kammer wird immer angewendet bei Gesetzesvorlagen, die Verfassung und Wahlen, die Delegierung der Gesetzgebungsgewalt, die Ermächtigung zur Ratifizierung internationaler Verträge und die Annahme von Haushaltsplänen sowie Schlußabrechnungen betreffen.
Art. 73. Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik innerhalb eines Monats nach der Annahme verkündet.
Wenn die Kammern, jede mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder, die Dringlichkeit eines Gesetzes erklären, so wird es innerhalb der darin festgelegten Frist verkündet.
Die Gesetze werden sofort nach der Verkündigung veröffentlicht und treten am fünfzehnten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht die Gesetze selbst eine andere Frist bestimmen.
Art. 74. Bevor der Präsident der Republik das Gesetz verkündet, kann er mit einer begründeten Botschaft an die Kammern eine neuerliche Beschlußfassung verlangen.
Wenn die Kammern das Gesetz erneut annehmen, muß es verkündet werden.
während einer erneuten Beratung bleibt der Gesetzentwurf aufgehoben, bis er erneut angenommen wurde.
Art. 75. Eine Volksbefragung zwecks Abstimmung über die gänzliche oder teilweise Aufhebung eines Gesetzes oder eines Aktes mit Gesetzeskraft wird ausgeschrieben, wenn es fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionalräte verlangen.
Unzulässig ist die Volksbefragung über Gesetze, die Steuern oder den Haushalt, die Amnestie oder den Strafnachlaß, sowie die Ermächtigung zur Ratifizierung internationaler Verträge betreffen.
Zur Teilnahme an der Volksbefragung sind alle Staatsbürger berechtigt, die zur Wahl der Abgeordnetenkammer berufen sind.
Der einer Volksbefragung unterworfene Vorschlag gilt als angenommen, wenn an der Abstimmung die Mehrheit der Wahlberechtigten teilgenommen hat und die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht worden ist.
Das Gesetz regelt das Verfahren zur Durchführung der Volksbefragung.
siehe hierzu das Verfassungsgesetz Nr. 1/1953 vom 11. März 1953, über die Errichtung des Verfassungsgerichts, das dieses bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen zu Volksentscheiden für zuständig erklärte.
siehe hierzu auch das Verfassungsgesetz Nr. 2/1989 vom 3. April 1989, mit dem ein Volksentscheid über die weitere europäische Integration und die Umwandlung der Europäischen Gemeinschaft in eine Europäische Union gleichzeitig mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 18. Juni 1989 vorgeschrieben wurde.
die Einzelheiten des Verfahrens beim Volksentscheid wurden erst durch das Gesetz Nr. 352/1970 vom 25. Mai 1970 festgelegt.
Hinweis: Auch wenn in der offiziellen Übersetzung der Südtiroler Landesregierung hier "Volksbefragung" steht, was in Deutschland nur für einen nicht verbindlichen Volksentscheid verwendet wird, ist hier eindeutig das ital. "referendum" eigentlich mit Volksabstimmung zu übersetzen, da eine Abstimmung nach Art. 75 staatsrechtlich in Italien als verbindliche Abstimmung gilt. In der informellen Übersetzung der Abgeordnetenkammer Italiens wird "Volksabstimmung" bzw. "Volksentscheid" verwendet.
Art. 76. Die Ausübung der gesetzgebenden Tätigkeit darf nicht der Regierung übertragen werden, außer unter Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien und nur für begrenzte Zeit und bestimmte Gegenstände.
Art. 77. Die Regierung darf ohne Ermächtigung der Kammern keine Verordnungen erlassen, welche die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben.
Wenn die Regierung in Fällen außerordentlicher Notwendigkeit und Dringlichkeit unter ihrer Verantwortung vorläufige Maßnahmen mit Gesetzeskraft trifft, so muß sie diese am gleichen Tage den Kammern zur Umwandlung vorlegen, die - auch wenn sie aufgelöst sind - eigens zu diesem Zwecke einberufen werden und innerhalb von fünf Tagen zusammentreten.
Die Verordnungen verlieren ihre Wirksamkeit rückwirkend, wenn sie nicht innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Veröffentlichung in Gesetz umgewandelt werden. Die Kammern können jedoch durch Gesetz die Rechtsverhältnisse regeln, welche auf Grund der nicht umgewandelten Verordnungen entstanden sind.
Art. 78. Die Kammern beschließen über den Kriegszustand und übertragen der Regierung die notwendigen Vollmachten.
gemäß dem Völkerrecht ist für die Erklärung des Krieges ausschließlich das Staatsoberhaupt zuständig, doch kann diese Erklärung nur mit der Zustimmung nach Art. 78 erfolgen.
Art. 79. Amnestien und Straferlasse werden vom Präsidenten der Republik aufgrund von Ermächtigungsgesetzen der Kammern gewährt.
Sie finden keine Anwendung auf Straftaten, die nach dem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung begangen wurden.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1992 vom 6. März 1992 erhielt
der Artikel 79 folgende Fassung:
"Art. 79. Die Amnestie und der Straferlaß
werden auf Grund eines mit der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder einer jeden
Kammer sowohl bei der Abstimmung über einen jeden Artikel als auch bei der
Schlußabstimmung beschlossenen Gesetzes gewährt.
In dem Gesetz, das die Amnestie oder den Straferlaß gewährt, wird die Frist für
die entsprechende Anwendung festgesetzt.
Auf jeden Fall können die Amnestie und der Straferlaß nicht auf Straftaten
angewandt werden, die nach der Vorlage des Gesetzentwurfes begangen worden
sind."
siehe auch den Art. 87 zum Begnadigungsrecht des Präsidenten der Republik
Art. 80. Die Kammern ermächtigen durch Gesetz zur Ratifizierung der internationalen Verträge, die politischer Natur sind oder die Schiedsverfahren oder Vorschriften über die Rechtspflege vorsehen, oder die Gebietsveränderungen oder finanzielle Belastungen oder Abänderungen von Gesetzen beinhalten.
Art. 81. Die Kammern genehmigen jedes Jahr die von der Regierung vorgelegten Haushaltspläne und Schlußabrechnungen.
Die vorläufige Haushaltsgebarung darf nur mittels Gesetz und für Zeiträume von insgesamt nicht mehr als vier Monaten bewilligt werden.
Mit dem Gesetz über die Genehmigung des Haushaltsplanes dürfen keine neuen Abgaben und keine neuen Ausgaben festgesetzt werden.
Jedes andere Gesetz, welches neue oder höhere Ausgaben zur Folge hat, muß die Mittel zu ihrer Bestreitung angeben.
Art. 82. Jede Kammer kann Untersuchungen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse anordnen.
Zu diesem Zweck ernennt sie aus den Reihen ihrer Mitglieder einen Ausschuß, der so zusammengesetzt ist, daß sich darin das Verhältnis der verschiedenen Fraktionen widerspiegelt. Der Untersuchungsausschuß führt die Nachforschungen und Überprüfungen mit den gleichen Befugnissen und den gleichen Beschränkungen wie die Gerichtsbehörde durch.
Art. 83. Der Präsident der Republik wird vom Parlament in gemeinsamer Sitzung seiner Mitglieder gewählt.
An der Wahl nehmen drei Beauftragte für jede Region teil, die vom Regionalrat in der Weise gewählt werden, daß die Vertretung der Minderheiten gewahrt ist. Das Aostatal hat nur einen Beauftragten.
Die Wahl des Präsidenten der Republik findet in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Versammlung statt. Nach dem dritten Wahlgang genügt die absolute Mehrheit.
die Wahlen bis 1964 wurden gemäß der Übergangsbestimmung II. nur von den beiden Kammern des Parlaments durchgeführt. Die ersten Wahlen fanden am 11. Mai 1948 statt, bei der 817 Abgeordnete und Senatoren (nur gewählte, keine ernannten Senatoren !!!) anwesend waren und es wurde im vierten Wahlgang der Senator Luigi Einaudi mit 518 Stimmen gegen den Abgeordneten Vittorio Emanuele Orlando mit 320 Stimmen zum Präsidenten der Republik gewählt und sofort vereidigt.
Art. 84. Zum Präsidenten der Republik kann jeder Staatsbürger gewählt werden, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und im Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist.
Das Amt des Präsidenten der Republik ist mit jedem anderen Amt unvereinbar.
Die Bezüge und die Ausstattung des Präsidenten werden durch Gesetz bestimmt.
siehe zu Abs. 3 das Gesetz Nr. 1077/1948 vom 9. August 1948, mit dem außer einem jährlichen Gehalt des Präsidenten der Republik von 12 Millionen Lire auch eine Dotation über den Quirinal-Palast und das Landgut Castel Porziano mit einer Jahressumme von 180 Millionen Lire festsetzte.
Art. 85. Der Präsident der Republik wird auf sieben Jahre gewählt.
Dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit beruft der Präsident der Abgeordnetenkammer das Parlament und die Beauftragten der Regionen zu einer gemeinsamen Sitzung ein, um den neuen Präsidenten der Republik zu wählen.
Wenn die Kammern aufgelöst sind oder wenn weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen, findet die Wahl innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Zusammentritt der neuen Kammern statt. In der Zwischenzeit sind die Befugnisse des amtierenden Präsidenten verlängert.
Art. 86. Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt.
Im Falle dauernder Verhinderung oder bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten der Republik setzt der Präsident der Abgeordnetenkammer innerhalb von fünfzehn Tagen die Wahl des neuen Präsidenten der Republik an, vorbehaltlich der vorgesehenen längeren Frist, wenn die Kammern aufgelöst sind oder weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen.
Art. 87. Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates und verkörpert die nationale Einheit.
Er kann Botschaften an die Kammern richten.
Er schreibt die Wahlen für die neuen Kammern aus und bestimmt ihren ersten Zusammentritt.
Er genehmigt die Einbringung von Gesetzentwürfen der Regierung in den Kammern.
Er verkündet die Gesetze und verlautbart die Dekrete mit Gesetzeskraft und die Verordnungen.
Er ordnet die Volksbefragung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen an.
Er bestellt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Amtsträger des Staates.
Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter und ratifiziert nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, sofern sie erforderlich ist, die internationalen Verträge.
Er hat den Oberbefehl über die Streitkräfte, er führt den Vorsitz in dem gemäß Gesetz gebildeten Obersten Verteidigungsrat und erklärt den von den Kammern beschlossenen Kriegszustand.
Er führt den Vorsitz im Obersten Gerichtsrat.
Er kann Begnadigungen gewähren und Strafen umwandeln.
Er verleiht die Auszeichnungen der Republik.
Art. 88. Der Präsident der Republik kann die Kammern oder auch nur eine von ihnen nach Anhören ihrer Präsidenten auflösen.
Er darf diese Befugnis in den letzten sechs Monaten seines Mandats nicht ausüben.
Durch das Verfassungsgesetz
Nr. 1/1991 vom 4. November 1991 erhielt
der Artikel 88 Absatz 2 folgende Fassung:
"Er darf diese Befugnis in den letzten sechs
Monaten seines Mandats nicht ausüben, es sei denn, sie stimmen mit den letzten
sechs Monaten der Gesetzgebungsperiode zur Gänze oder zum Teil überein."
Art. 89. Kein Akt des Präsidenten der Republik ist für die in Ausübung seiner Amtsbefugnisse begangenen Handlungen nicht verantwortlich, außer bei Hochverrat oder bei Anschlag auf die Verfassung.
Die Akte mit Gesetzeskraft und die anderen vom Gesetz bezeichneten Akte werden auch vom Präsidenten des Ministerrates gegengezeichnet.
Art. 90. Der Präsident der Republik ist für die in Ausübung seiner Amtsaufgaben vollzogenen Handlungen nicht verantwortlich, es sei denn, es handle sich um Hochverrat oder einen Angriff auf die Verfassung.
In diesen Fällen wird er vom Parlament in gemeinsamer Sitzung mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder unter Anklage gestellt.
siehe zu Abs. 1 auch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1953 über die Errichtung des Verfassungsgerichts, das dieses für die Aburteilung des Präsidenten der Republik im Falle einer Anklage nach Art. 90 für zuständig erklärte.
Art. 91. Vor Übernahme seines Amtes leistet der Präsident der Republik vor dem Parlament in gemeinsamer Sitzung einen Eid, der Republik die Treue zu halten und die Verfassung zu befolgen.
die Eidesformel scheint gesetzlich nicht festgelegt zu sein. Der erste Präsident der Republik leistete folgenden Eid: "Ich schwöre, der Republik treu zu sein und die Verfassung treulich zu achten."
Art. 92. Die Regierung der Republik besteht aus dem Präsidenten des Ministerrates und den Ministern, welche zusammen den Ministerrat bilden.
Der Präsident der Republik ernennt den Präsidenten des Ministerrates und auf dessen Vorschlag die Minister.
die ausführende Gewalt wird durch die Regierung dargestellt, die sich im Ministerrat verkörpert; der Ministerrat ist ein aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern bestehendes organisches Ganzes; ihm obliegt die politische und administrative Führung des Staates. Dem Ministerpräsidenten steht das Recht zu, seine Mitarbeiter selbst zu wählen, das heißt die Minister, welche allein auf seinen Vorschlag hin vom Präsidenten der Republik ernannt werden.
Art. 93. Der Präsident des Ministerrates und die Minister leisten vor der Amtsübernahme einen Eid in die Hand des Präsidenten der Republik.
die Eidesformel scheint nicht gesetzlich festgelegt zu sein; sie lautet in der Regel: "Ich schwöre bei meiner Ehre, der Republik treu zu sein, die Verfassung treulich zu achten und mein Amt als .... im höchsten Interesse der Nation wahrzunehmen."
Art. 94. Die Regierung muß das Vertrauen der beiden Kammern besitzen.
Jede Kammer gewährt oder entzieht das Vertrauen mittels eines begründeten Antrages, über den durch Namensaufruf abgestimmt wird.
Innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bildung stellt sich die Regierung den Kammern vor, um ihr Vertrauen zu erhalten.
Die Ablehnung eines Vorschlages der Regierung durch eine oder beide Kammern verpflichtet sie nicht zum Rücktritt.
Der Mißtrauensantrag muß mindestens von einem Zehntel der Mitglieder der Kammer unterzeichnet sein und darf erst drei Tage nach der Einbringung zur Erörterung gestellt werden.
Art. 95. Der Präsident des Ministerrates bestimmt die allgemeine Politik der Regierung und übernimmt dafür die Verantwortung. Er wahrt die Einheitlichkeit der Ausrichtung in Politik und Verwaltung, indem er die Tätigkeit der Minister fördert und koordiniert.
Die Minister sind gemeinsam für die Handlungen des Ministerrates und einzeln für die Handlungen ihres Geschäftsbereiches verantwortlich.
Das Gesetz regelt den Aufbau des Präsidiums des Ministerrates und setzt die Anzahl, den Aufgabenbereich und die Organisation der Ministerien fest.
Art. 96. Der Präsident des Ministerrats und die Minister werden für Straftaten, die sie in Ausübung ihres Amtes begehen, durch das Parlament in gemeinsamer Sitzung unter Anklage gestellt.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1989 vom 16. Januar 1989 erhielt der
Artikel 96 folgende Fassung:
"Art. 96. Der Präsident des Ministerrates
und die Minister werden, auch wenn sie ihr Amt nicht mehr innehaben, wegen der
in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse begangenen Straftaten nach Ermächtigung durch
den Senat der Republik oder durch die Abgeordnetenkammer gemäß den mit
Verfassungsgesetz festgelegten Bestimmungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
unterstellt."
siehe hierzu das Verfassungsgesetz Nr. 1/1989, über die Änderung der Artikel 96, 134 und 135 der Verfassung, des Verfassungsgesetzes Nr. 1/1953 vom 11. März 1953 und über Bestimmungen für die Ausführung des Artikels 96 der Verfassung. Vor der Verfassungsänderung von 1989 war allein das Verfassungsgericht für Anklagen gegen Mitglieder des Ministerrates zuständig.
Art. 97. Die öffentlichen Ämter werden nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Weise aufgebaut, daß die gute Führung und die Unparteilichkeit der Verwaltung gewährleistet sind.
In der Ämterordnung sind die Zuständigkeitsbereiche, die Befugnisse und die Eigenverantwortung der Beamten festgelegt.
Der Zutritt zu den Stellen der öffentlichen Verwaltung erfolgt, vorbehaltlich der durch Gesetz bestimmten Fälle, durch Wettbewerb.
Art. 98. Die öffentlichen Angestellten stehen im ausschließlichen Dienst des Staates.
Wenn sie Parlamentsmitglieder sind, können sie eine Beförderung nur auf Grund des Dienstalters erlangen.
Mit Gesetz können Beschränkungen des Rechts auf Einschreibung in politische Parteien für die Richter, die Berufssoldaten im aktiven Dienst, die Polizeibeamten und für die diplomatischen und konsularischen Vertreter im Auslande festgesetzt werden.
Art. 99. Der Italienische Rat für Wirtschaft und Arbeit setzt sich gemäß den geltenden Rechtsvorschriften aus Sachverständigen und Vertretern der Produktionszweige der Wirtschaft zusammen. Bei der Auswahl der Vertreter ist der zahlenmäßigen und qualitativen Bedeutung der Produktionszweige Rechnung zu tragen.
Er ist Beratungsorgan der Kammern und der Regierung für die Sachgebiete und gemäß den Aufgaben, die ihm vom Gesetz übertragen werden.
Er hat Gesetzesinitiative und kann gemäß den gesetzlich festgelegten Grundsätzen und Grenzen zur Ausarbeitung der wirtschaftlichen und sozialen Gesetzgebung beitragen.
Art. 100. Der Staatsrat ist ein Organ zur verwaltungsrechtlichen Beratung und zum Schutz der Gerechtigkeit in der Verwaltung.
Der Rechnungshof übt die Vorkontrolle über die Gesetzmäßigkeit der Regierungsmaßnahmen sowie die Nachkontrolle über die Gebarung des Staatshaushaltes aus. In den durch Gesetz bestimmten Fällen und Formen nimmt er an der Kontrolle der Finanzgebarung jener Körperschaften teil, denen der Staat ordentliche Beiträge gibt. Er berichtet unmittelbar den Kammern über das Ergebnis der durchgeführten Überprüfung.
Das Gesetz gewährleistet die Unabhängigkeit der beiden Einrichtungen und ihrer Mitglieder gegenüber der Regierung.
dieser Abschnitt unterstreicht die Unabhängigkeit des Richterstandes gegenüber jeglichem Organ oder jeglicher Gewalt des Staates sowie gegenüber jeglicher Hierarchie innerhalb des Aufbaus der Gerichtsbarkeit selbst, die nicht nach Stufen, sondern nach der Verschiedenartigkeit der Aufgaben gemäß Art. 107 geordnet ist.
Art. 101. Die Rechtspflege wird im Namen des Volkes ausgeübt.
Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.
Interessant ist hier ein Vergleich zwischen diesen Artikel und dem Art. 68 des Statuto Albertino von 1848, in welchem es hieß: "Die Justiz geht vom König aus und wird in seinem Namen von den von ihm eingesetzten Richtern ausgeübt."
Art. 102. Die Rechtsprechung wird von ordentlichen Richtern ausgeübt, deren Einsetzung und Rechtsstellung durch die Rechtsvorschriften zur Gerichtsverfassung geregelt werden.
Es dürfen keine Ausnahme- oder Sondergerichte errichtet werden. Es können nur bei ordentlichen Gerichten Sonderabteilungen für bestimmte Sachgebiete errichtet werden, und zwar auch unter Mitwirkung von geeigneten Staatsbürgern, die nicht dem Richterstand angehören.
Das Gesetz regelt die Fälle und Formen der unmittelbaren Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung.
Art. 103. Der Staatsrat und die anderen Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben Rechtsprechungsgewalt zum Schutz der rechtmäßigen Interessen und, in besonderen durch Gesetz bezeichneten Fällen, auch der subjektiven Rechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung.
Der Rechnungshof hat Rechtsprechungsgewalt auf dem Gebiete des öffentlichen Rechnungswesens und der anderen durch das Gesetz bezeichneten Sachgebiete.
Die Militärgerichte haben in Kriegszeiten die durch Gesetz festgelegte Rechtsprechungsgewalt. In Friedenszeiten haben sie Rechtsprechungsgewalt nur für militärische Delikte, die von Angehörigen der Streitkräfte begangen werden.
Art. 104. Die Richter bilden einen selbständigen und von jeder anderen Gewalt unabhängigen Stand.
Im Obersten Gerichtsrat führt der Präsident der Republik den Vorsitz.
Mitglieder sind kraft ihres Amtes der Erste Präsident und der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes.
Die anderen Mitglieder werden zu zwei Dritteln von allen ordentlichen Richtern aus den Angehörigen der verschiedenen Kategorien und zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung aus den Reihen der ordentlichen Hochschuldozenten für Rechtswissenschaften und der Rechtsanwälte mit fünfzehnjähriger Berufsausübung gewählt.
Der Rat ernennt einen stellvertretenden Präsidenten unter den vom Parlament gewählten Mitgliedern.
Die gewählten Mitglieder des Rates bleiben vier Jahre im Amt und dürfen nicht unmittelbar darauf wiedergewählt werden.
Solange sie im Amte sind, dürfen sie weder in den Berufslisten eingetragen sein, noch dem Parlament oder einem Regionalrat angehören.
Art. 105. Dem Obersten Gerichtsrat kommen gemäß den Bestimmungen der Gerichtsverfassung die Einstellungen, die Zuteilungen, die Versetzungen, die Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen hinsichtlich der Richter zu.
Art. 106. Die Ernennung der Richter findet durch Wettbewerb statt.
Das Gesetz über die Gerichtsverfassung kann die Ernennung von ehrenamtlichen Richtern, auch mittels Wahl, für alle einzelnen Richtern zustehenden Aufgaben gestatten.
Auf Vorschlag des Obersten Gerichtsrates können wegen hervorragender Verdienste ordentliche Universitätsprofessoren für Rechtswissenschaften sowie Rechtsanwälte, die fünfzehn Jahre Berufstätigkeit aufweisen und in den besonderen Anwaltslisten für die höhere Gerichtsbarkeit eingetragen sind, zu Mitgliedern des Kassationsgerichtshofes berufen werden.
Art. 107. Die Richter sind unabsetzbar. Sie dürfen weder dauernd noch zeitweilig vom Dienst enthoben und in einen anderen Amtssitz versetzt noch zu anderen Aufgaben bestimmt werden, es sei denn kraft eines Beschlusses des Obersten Gerichtsrates, der entweder aus den von der Gerichtsverfassung festgesetzten Gründen und unter Wahrung des darin vorgesehenen Verteidigungsrechtes oder mit Einwilligung der Betroffenen gefaßt wird.
Der Justizminister hat die Befugnis, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Die Richter unterscheiden sich nur durch die Verschiedenheit der Befugnisse.
Der Staatsanwalt genießt jenen rechtlichen Schutz, der durch die Bestimmungen der Gerichtsverfassung in bezug auf ihn festgesetzt ist.
Art. 108. Die Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und über jedes Richteramt werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz gewährleistet die Unabhängigkeit der Richter der Sondergerichte, der Staatsanwaltschaft bei denselben und der Laienrichter, die an der Rechtsprechung mitwirken.
Art. 109. Die Gerichtsbehörde verfügt unmittelbar über die Gerichtspolizei.
Art. 110. Unter Wahrung der Zuständigkeit des Obersten Gerichtsrates steht dem Justizminister die Organisation und Führung der Dienste der Rechtspflege zu.
Art. 111. Alle richterlichen Maßnahmen bedürfen der Begründung.
Gegen Urteile und Maßnahmen, die die persönliche Freiheit betreffen und von ordentlichen oder besonderen Gerichten gefällt wurden, ist stets die Berufung an den Kassationshof wegen Gesetzesverletzung zulässig. Diese Bestimmung kann nur für Militärgerichtsurteile in Kriegszeiten aufgehoben werden.
Gegen die Entscheidungen des Staatsrates und des Rechnungshofes ist die Berufung an den Kassationsgerichtshof nur aus Gründen der gerichtlichen Zuständigkeit zulässig.
Durch das Verfassungsgesetz
Nr. 2/1999 vom 23. November 1999 erhielt der
Artikel 111 folgende Fassung:
"Art. 111. Die Rechtsprechung erfolgt im
Wege des gesetzlich geregelten fairen Verfahrens.
Alle gerichtlichen Verfahren sind in kontradiktorischen Verhandlungen unter
Gleichstellung der Parteien vor einem unbeteiligten und unparteiischen Richter
zu führen. Eine angemessene Verfahrensdauer wird gesetzlich gewährleistet.
Im Strafprozeß gewährleistet das Gesetz, daß die einer
strafbaren Handlung beschuldigte Person in der kürzest möglichen Zeit über die
Art und die Gründe der gegen sie erhobenen Anklage vertraulich verständigt wird;
daß sie über die Zeit und die Bedingungen verfügt, die für die Vorbereitung der
Verteidigung erforderlich sind; daß sie die Möglichkeit hat, vor dem Richter
Personen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, die sie beschuldigen und - unter
den gleichen Bedingungen wie die Anklage - zu ihrer Verteidigung die Vorladung
und Vernehmung von Entlastungszeugen, sowie die Berücksichtigung jedes weiteren
Beweismittels zu ihrer Entlastung zu erwirken; daß ihr ein Dolmetscher beisteht,
wenn sie die im Verfahren verwendete Sprache nicht versteht oder nicht spricht.
Der Strafprozeß unterliegt dem Grundsatz der kontradiktorischen Beweisaufnahme.
Als Schuldbeweis gelten nicht die Aussagen von Personen, die sich aus freien
Stücken einer Vernehmung durch den Angeklagten oder dessen Verteidiger bewußt
und beständig entzogen haben.
Die Fälle, in
denen die Beweisaufnahme mit der Zustimmung des Angeklagten oder infolge
festgestellter objektiver Unmöglichkeit oder auch infolge eines nachweislich
rechtswidrigen Verhaltens des Angeklagten nicht in kontradiktorischer
Verhandlung geführt wird, werden gesetzlich geregelt.
Jede gerichtliche
Maßnahme muß begründet sein.
Gegen im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder Sondergerichtsbarkeit
erlassene Urteile oder Maßnahmen, die die Freiheit der Personen betreffen, kann
stets beim Kassationsgerichtshof Berufung wegen Gesetzesverletzung eingelegt
werden. Eine Abweichung von dieser Bestimmung ist nur bei Urteilen der
Militärgerichtsbarkeit in Kriegszeiten zulässig.
Gegen die Entscheidungen des Staatsrates und des Rechnungshofes ist die Berufung
an den Kassationsgerichtshof nur aus Gründen der gerichtlichen Zuständigkeit
zulässig."
Art. 112. Der Staatsanwalt hat die Pflicht, das Klagerecht in Strafsachen auszuüben.
Art. 113. Gegen die Akte der öffentlichen Verwaltung ist der Rechtsweg zum Schutz der Rechte und der rechtmäßigen Interessen vor den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit immer zulässig.
Dieser Rechtsschutz darf nicht ausgeschlossen oder auf besondere Anfechtungsmittel oder auf bestimmte Arten von Akten beschränkt werden.
Das Gesetz bestimmt, welche Organe der Rechtsprechung die Akte der öffentlichen Verwaltung in den Fällen und mit den Wirkungen, die vom Gesetz selbst vorgesehen sind, aufheben können.
Art. 114. Die Republik gliedert sich in Regionen, Provinzen und Gemeinden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom
18. Oktober 2001 erhielt der Art. 114 folgende Fassung:
"Art. 114. Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status,
Regionen und Staat bilden die Republik.
Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen sind
autonome Körperschaften mit eigenen Statuten, Befugnissen und Aufgaben gemäß den
in der Verfassung verankerten Grundsätzen.
Hauptstadt der Republik ist Rom. Ihre Grundordnung wird durch ein Staatsgesetz
geregelt."
Art. 115. Die Regionen sind zu autonomen Körperschaften mit eigenen Machtbefugnissen und Aufgaben gemäß den von der Verfassung festgelegten Grundsätzen errichtet.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde der Art. 115 aufgehoben.
Art. 116. An Sizilien, Sardinien, Trentino-Südtirol, Friaul-Julisch Venetien und Aostatal werden besondere Formen und Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten verliehen, die mit Verfassungsgesetzen genehmigt werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober
2001 erhielt der Art. 116 folgende Fassung:
"Art. 116. Friaul-Julisch Venetien, Sardinien, Sizilien,
Trentino-Alto Adige/Südtirol und Aostatal/Vallée d’Aoste verfügen über besondere
Formen und Arten der Autonomie gemäß Sonderstatuten, die mit Verfassungsgesetz
genehmigt werden.
Die Autonomen Provinzen Trient und Bozen bilden die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol.
Auf Initiative der daran interessierten Region können, nach Anhören der
örtlichen Körperschaften und unter Wahrung der Grundsätze laut Art. 119, den
anderen Regionen mit Staatsgesetz weitere Formen und besondere Arten der
Autonomie zuerkannt werden; dies gilt für die Sachgebiete gemäß Art. 117 Abs. 3
und Abs. 2 desselben Artikels unter Buchst. l), beschränkt auf die
Friedensgerichtsbarkeit, und Buchst. n) und s).
Das entsprechende Gesetz wird von beiden Kammern mit absoluter Stimmenmehrheit
ihrer Mitglieder auf der Grundlage des Einvernehmens zwischen Staat und
entsprechender Region genehmigt."
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde folgende
Übergangsbestimmung erlassen:
"Art. 10. Bis zur Anpassung der jeweiligen Statuten finden die
Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes auch in den Regionen mit Sonderstatut
und in den Autonomen Provinzen Trient und Bozen Anwendung, und zwar für die
Teile, in denen Formen der Autonomie vorgesehen sind, welche über die bereits
zuerkannten hinausgehen."
Hinweis: Die offiziell verwendete italienische Bezeichnung "Trentino-Alto Adige", die wörtlich übersetzt eigentlich "Trentino-Etschtal" heißt, wird jetzt auch von offizieller italienischer Seite mit "Trentino-Südtirol" übersetzt. Im offiziellen italienischen Text heißt es jetzt: "Trentino-Alto Adige/Südtirol".
siehe hierzu auch die Verfassungsgesetze
Nr. 2/1948 vom 26. Februar 1948, mit dem das Gesetzesdekret Nr. 455/1946 vom 15.
Mai 1946 über das Statut der Region Sizilien in ein Verfassungsgesetz
umgewandelt wird,
ital.;
Nr. 3/1948 vom 26. Februar 1948, über das Sonderstatut für Sardinien,
ital., geändert durch Verfassungsgesetz Nr. 1/1986 vom 9. Mai 1986;
Nr. 4/1948 vom 26. Februar 1948, über das Sonderstatut für das Aosta-Tal,
ital.;
Nr. 5/1948 vom 26. Februar 1948, über das Sonderstatut für Trentino-Alto Adige,
ital.;
dieses wurde geändert durch Verfassungsgesetz Nr. 1/1971 vom 10. November 1971 und
nach einer weiteren Änderung (siehe unten) durch
Dekret des Präsidenten Nr. 670/1972 vom 31. August 1972 neu bekannt gemacht;
Nr. 1/1963 vom 31. Januar 1963, über das Sonderstatut der Region Friaul-Julisch
Venetien,
ital.;
alle geändert durch Verfassungsgesetze
Nr. 1/1972 vom 23. Februar 1972,
Nr. 3/1989 vom 12. April 1989,
Nr. 2/1993 vom 23. September 1993 (Änderung nur für das Aostatal, Sardinien,
Friaul-Julisch Venetien und für Trentino-Südtirol),
Nr. 2/2001 vom 31. März 2001
(Direktwahl der Präsidenten der autonomen
Regionen und der Landeshauptleute der Provinzen Trient und Bozen).
Art. 117.
Die Region erläßt für folgende Sachgebiete Gesetzesbestimmungen
im Rahmen der von Staatsgesetzen festgelegten Grundsätze unter der
Voraussetzung, daß diese Bestimmungen mit dem staatlichen Interesse und mit
jenem anderer Regionen nicht im Widerspruch stehen:
Ordnung der Ämter und der Verwaltungskörperschaften, die von der Region
abhängen;
Gemeindeabgrenzungen;
örtliche Stadt- und Landpolizei;
Messen und Märkte;
öffentliche Wohlfahrt
sowie Gesundheits- und Krankenhausfürsorge;
Handwerks- und Berufsausbildung
sowie Schulfürsorge;
Museen und Bibliotheken der örtlichen Körperschaften;
Urbanistik;
Fremdenverkehr und Gastgewerbe;
Straßenbahnen und
Kraftfahrlinien von regionalem Interesse;
Straßenbauwesen, Wasserleitungen
und öffentliche Arbeiten von regionalem Interesse;
Binnenschiffahrt und
Binnenhäfen;
Mineral- und Thermalgewässer;
Steinbrüche und Torfstiche;
Jagd;
Fischerei in Binnengewässern;
Land- und Forstwirtschaft;
Handwerk;
weitere durch Verfassungsgesetze bezeichnete Sachgebiete.
Die Gesetze der Republik können der Region die Vollmacht übertragen, die hierfür erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 erhielt der Art. 117 folgende
Fassung:
"Art. 117. Staat und Regionen üben unter Wahrung der Verfassung
sowie der aus der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und aus den internationalen
Verpflichtungen erwachsenden Einschränkungen die Gesetzgebungsbefugnis aus.
Für nachstehende Sachgebiete besitzt der Staat die ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnis:
a) Außenpolitik und internationale Beziehungen des Staates; Beziehungen des
Staates mit der Europäischen Union; Asylrecht und rechtliche Stellung der Bürger
von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören;
b) Einwanderung;
c) Beziehungen zwischen der Republik und den religiösen Bekenntnissen;
d) Verteidigung und Streitkräfte; Sicherheit des Staates; Waffen, Munition und
Sprengstoffe;
e) Währung, Schutz der Spartätigkeit und Kapitalmärkte; Schutz des Wettbewerbs;
Währungssystem; Steuersystem und Rechnungswesen des Staates; Finanzausgleich;
f) Organe des Staates und entsprechende Wahlgesetze; staatliche Referenden; Wahl
zum Europäischen Parlament;
g) Aufbau und Organisation der Verwaltung des Staates und der gesamtstaatlichen
öffentlichen Körperschaften;
h) öffentliche Ordnung und Sicherheit, mit Ausnahme der örtlichen
Verwaltungspolizei;
i) Staatsbürgerschaft, Personenstand- und Melderegister;
l) Gerichtsbarkeit und Verfahrensvorschriften; Zivil- und Strafgesetzgebung;
Verwaltungsgerichtsbarkeit;
m) Festsetzung der wesentlichen Leistungen im Rahmen der bürgerlichen und
sozialen Grundrechte, die im ganzen Staatsgebiet gewährleistet sein müssen;
n) allgemeine Bestimmungen über den Unterricht;
o) Sozialvorsorge;
p) Wahlgesetzgebung, Regierungsorgane und grundlegende Aufgaben der Gemeinden,
Provinzen und Großstädte mit besonderem Status;
q) Zoll, Schutz der Staatsgrenzen und internationale vorbeugende Maßnahmen;
r) Gewichte, Maße und Festsetzung der Zeit; Koordinierung der statistischen
Information und informatische Koordinierung der Daten der staatlichen,
regionalen und örtlichen Verwaltung; Geisteswerke;
s) Umwelt-, Ökosystem- und Kulturgüterschutz.
Folgende Sachgebiete gehören zur konkurrierenden Gesetzgebung: die
internationalen Beziehungen der Regionen und ihre Beziehungen zur Europäischen
Union; Außenhandel; Arbeitsschutz und -sicherheit; Unterricht, unbeschadet der
Autonomie der Schuleinrichtungen und unter Ausschluß der theoretischen und
praktischen Berufsausbildung; Berufe; wissenschaftliche und technologische
Forschung und Unterstützung der Innovation der Produktionszweige;
Gesundheitsschutz; Ernährung; Sportgesetzgebung; Zivilschutz; Raumordnung; Häfen
und Zivilflughäfen; große Verkehrs- und Schiffahrtsnetze; Regelung des
Kommunikationswesens; Produktion, Transport und gesamtstaatliche Verteilung von
Energie; Ergänzungs- und Zusatzvorsorge; Harmonisierung der öffentlichen
Haushalte und Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems;
Aufwertung der Kultur- und Umweltgüter und Förderung und Organisation
kultureller Tätigkeiten; Sparkassen; Landwirtschaftsbanken, Kreditinstitute
regionalen Charakters; Körperschaften für Boden- und Agrarkredit regionalen
Charakters. Unbeschadet der dem staatlichen Gesetzgeber vorbehaltenen Befugnis
zur Festsetzung wesentlicher Grundsätze steht die Gesetzgebungsbefugnis für
Sachgebiete der konkurrierenden Gesetzgebung den Regionen zu.
Für alle Sachgebiete, die nicht ausdrücklich der staatlichen Gesetzgebung
vorbehalten sind, steht den Regionen die Gesetzgebungsbefugnis zu.
Die Regionen und die Autonomen Provinzen Trient und Bozen nehmen für die in ihre
Zuständigkeit fallenden Sachgebiete an den Entscheidungen im Rahmen des
Rechtssetzungsprozesses der Europäischen Union teil und sorgen für Anwendung und
Durchführung von völkerrechtlichen Abkommen und Rechtsakten der Europäischen
Union; dabei sind die Verfahrensbestimmungen zu beachten, die mit Staatsgesetz
festgesetzt werden, durch das die Einzelheiten der Ausübung der
Ersetzungsbefugnis in Fällen der Untätigkeit geregelt sind.
Vorbehaltlich der Übertragung der Befugnisse an die Regionen steht die
Verordnungsgewalt für Sachgebiete der ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnis dem
Staat zu. Für alle weiteren Sachgebiete steht die Verordnungsgewalt den Regionen
zu. Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status besitzen die
Verordnungsgewalt für die Regelung der Organisation und der Wahrnehmung der
ihnen zuerkannten Aufgaben.
Die Regionalgesetze beseitigen sämtliche Hindernisse, welche der vollständigen
Gleichbehandlung von Mann und Frau in Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft
entgegenstehen, und fördern die Chancengleichheit von Mann und Frau beim Zugang
zu Wahlämtern.
Die Vereinbarungen einer Region mit anderen Regionen zur besseren Ausübung der
eigenen Funktionen werden einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Organe mit
Regionalgesetz ratifiziert.
Die Region kann für Sachgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich Abkommen mit
Staaten und Vereinbarungen mit Gebietskörperschaften eines anderen Staates in
den durch Staatsgesetzen geregelten Fällen und Formen abschließen."
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18.
Oktober 2001 wurde zum Art. 117 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Art. 11. 1. Bis zur Überprüfung der Bestimmungen des I. Titels des
Zweiten Teils der Verfassung kann die Teilnahme der Vertreter der Regionen, der
Autonomen Provinzen und der örtlichen Körperschaften an der Parlamentskommission
für regionale Angelegenheiten in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer
bzw. des Senates der Republik vorgesehen werden.
2. Enthält ein Gesetzentwurf, der die Sachgebiete gemäß Art. 117 Abs. 3 und Art.
119 der Verfassung betrifft, Bestimmungen, über welche der im Sinne des Abs. 1
erweiterte Parlamentsausschuß für regionale Angelegenheiten ablehnende oder
befürwortete Stellungnahme mit der Bedingung abgegeben hat, spezifisch
formulierte Änderungen einzuführen, und übernimmt der mit der Überprüfung
betraute Ausschuß diese bei der Bearbeitung nicht, so beschließt die Versammlung
mit der absoluten Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder über die entsprechenden Teile
des Gesetzentwurfs."
Art. 118. Der Region stehen die Verwaltungsbefugnisse auf den im vorhergehenden Artikel aufgezählten Sachgebieten zu, vorbehaltlich jener von ausschließlich örtlichem Interesse, welche durch die Gesetze der Republik den Provinzen, Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften zuerkannt werden können.
Der Staat kann mit Gesetz der Region die Ausübung anderer Verwaltungsbefugnisse übertragen.
Die Region übt in der Regel ihre Verwaltungsbefugnisse in der Weise aus, daß sie dieselben den Provinzen, Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich deren Ämter bedient.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober
2001 erhielt der Art. 118 folgende Fassung:
"Art. 118. Die Verwaltungsbefugnisse sind den Gemeinden zuerkannt,
unbeschadet der Fälle, in denen sie den Provinzen, Großstädten mit besonderem
Status, Regionen und dem Staat zugewiesen werden, um deren einheitliche Ausübung
auf der Grundlage der Prinzipien der Subsidiarität, der Differenzierung und der
Angemessenheit zu gewährleisten.
Gemeinden, Provinzen und Großstädte mit besonderem Status üben eigene
Verwaltungsbefugnisse sowie die Befugnisse aus, die ihnen mit Staats- oder
Regionalgesetz entsprechend den Zuständigkeiten zugewiesen werden.
Ein Staatsgesetz regelt Formen der Koordinierung zwischen Staat und Regionen auf
den Sachgebieten laut Art. 117 Abs. 2 Buchst. b) und h) sowie außerdem Formen
der Vereinbarung und der Koordinierung auf dem Sachgebiet des
Kulturgüterschutzes.
Staat, Regionen, Großstädte mit besonderem Status, Provinzen und Gemeinden
fördern aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die autonome Initiative sowohl
einzelner Bürger als auch von Vereinigungen bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten
im allgemeinen Interesse."
Art. 119. Die Regionen haben finanzielle Autonomie in den durch Gesetze der Republik festgelegten Formen und Grenzen; diese Gesetze stimmen sie mit den Finanzen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden ab.
Den Regionen werden eigene Steuern und Anteile der Staatssteuern nach den Erfordernissen der Regionen für die zur Ausübung ihrer ordentlichen Befugnisse notwendigen Ausgaben zugewiesen.
Um bestimmte Zwecke zu erreichen und insbesondere um dem Süden und den Inseln einen wirtschaftlichen Auftrieb zu geben, weist der Staat durch Gesetz einzelnen Regionen Sonderbeiträge zu.
Die Region hat gemäß den durch Gesetz der Republik festgelegten Vorschriften ein eigenes Domänengut und Vermögen.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober
2001 erhielt der Art. 119 folgende Fassung:
"Art. 119. Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status
und Regionen haben Finanzautonomie für Einnahmen und Ausgaben.
Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen besitzen
eigene Einnahmequellen. Sie erheben eigene Steuern und Einnahmen in
Übereinstimmung mit der Verfassung und gemäß den Prinzipien der Koordinierung
der öffentlichen Finanzen und des Steuersystems. Sie sind an den Einnahmen aus
den Staatssteuern beteiligt, die sich auf ihr Gebiet beziehen.
Das Staatsgesetz führt für Gebiete mit geringerer Steuerkraft pro Einwohner
einen Ausgleichsfonds ohne Zweckbindung ein.
Die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Einnahmequellen erwachsenden
Mittel geben Gemeinden, Provinzen, Großstädten mit besonderem Status und
Regionen die Möglichkeit, die ihnen zugewiesenen öffentlichen Befugnisse zur
Gänze zu finanzieren.
Der Staat bestimmt zusätzliche Mittel und trifft besondere Maßnahmen zugunsten
bestimmter Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen,
um die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt und die soziale
Solidarität zu fördern, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zu
beseitigen, die effektive Ausübung der Personenrechte zu fördern oder andere
Zwecke zu erfüllen, die nicht jenen der ordentlichen Ausübung ihrer Befugnisse
entsprechen.
Gemeinden, Provinzen, Großstädte mit besonderem Status und Regionen haben ein
eigenes Vermögen, das ihnen gemäß den allgemeinen mit Staatsgesetz festgesetzten
Prinzipien zuerkannt wird. Sie dürfen sich nur zur Finanzierung von
Investitionsausgaben verschulden. Jedwede Garantie seitens des Staates für von
ihnen aufgenommenen Schulden ist ausgeschlossen.
Art. 120. Die Region darf keine Zölle für Einfuhr, Ausfuhr oder Durchzugsverkehr von Region zu Region einführen.
Sie darf keine Maßnahmen treffen, die den freien Personen- und Warenverkehr zwischen den Regionen irgendwie behindern.
Sie darf das Recht der Staatsbürger, in jedem beliebigen Teil des Staatsgebietes ihrem Beruf, ihrer Anstellung oder Arbeit nachzugehen, nicht beschränken.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001
vom 18. Oktober 2001 erhielt der Art. 120 folgende Fassung:
"Art. 120. Die Region darf weder Zölle für Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchzugsverkehr von Region zu Region einführen, noch Maßnahmen treffen, die den
freien Personen- und Warenverkehr zwischen den Regionen irgendwie behindern,
noch das Recht auf Arbeit in jedem beliebigen Teil des Staatsgebietes
beschränken.
Die Regierung ist - ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen der lokalen
Regierungen - befugt, bei Nichtbeachtung internationaler Bestimmungen und
Abkommen oder der EU-Bestimmungen oder bei großer Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit für Organe der Regionen, der Großstädte mit besonderem
Status, der Provinzen und der Gemeinden zu handeln, sowie wenn es für den Schutz
der Rechts- oder Wirtschaftseinheit und insbesondere für den Schutz der
wesentlichen Dienstleistungen betreffend die Bürger- und Sozialrechte
erforderlich ist. Das Gesetz legt die Verfahren zur Gewährleistung dafür fest,
daß die Ersetzungsbefugnis unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und
des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit ausgeübt wird."
Art. 121. Die Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und sein Präsident.
Der Regionalrat übt die der Region übertragene Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt sowie die anderen ihm durch die Verfassung und durch die Gesetze zugewiesenen Befugnisse aus. Er kann bei den Kammern Gesetzesvorlagen einbringen.
Der Regionalausschuß ist das Vollzugsorgan der Region.
Der Präsident des Ausschusses vertritt die Region; er verkündet die Gesetze und Verordnungen der Region; er leitet die vom Staate der Region übertragenen Verwaltungsbefugnisse, wobei er sich nach den Weisungen der Zentralregierung richtet.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1999 vom 22. November 1999
wurde der Artikel 121 wie folgt geändert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "übertragene Gesetzgebungs- und Verordnungsgewalt
sowie" ersetzt
durch: "zuerkannten Gesetzgebungsbefugnisse und".
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"Der Präsident des Regionalausschusses vertritt die Region; er bestimmt die
Politik des Ausschusses und trägt die entsprechende Verantwortung; er beurkundet
die Regionalgesetze und erläßt die Regionalverordnungen; er leitet die Ausübung
der vom Staat an die Region übertragenen Verwaltungsbefugnisse, wobei er sich
nach den Weisungen der Staatsregierung richtet."
Hinweis: In der offiziellen Übersetzung der Abgeordnetenkammer wird die Bezeichnung "Consiglio regionale" als "Regionalversammlung" übersetzt; die anderen Übersetzungen verwenden die Bezeichnung "Regionalrat"; gleichfalls wird in der Übersetzung der Abgeordnetenkammer die Bezeichnung "Giunta" als "Regionalregierung" übersetzt obwohl die anderen Übersetzungen treffender vom "Regionalausschuss" sprechen. Ganz wörtlich könnte "Giunta" als "Regierungsausschuss" übersetzen werden (?), denn das Wort "regionale" fehlt im Original gänzlich.
die Regionalräte haben auch das Recht auf Entsendung von Vertretern zur Wahl des Präsidenten der Republik nach Art. 83 sowie das Recht auf Initiative eines Volksreferendums nach den Art. 75 und 132.
Art. 122. Das Wahlsystem, die Anzahl und die Gründe der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit der Regionalratsabgeordneten werden durch Gesetz der Republik festgelegt.
Niemand kann gleichzeitig einem Regionalrat und einer der Kammern des Parlaments oder einem anderen Regionalrat angehören.
Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und ein Präsidium für die eigenen Geschäfte.
Die Regionalratsabgeordneten können für die in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Meinungen und Stimmabgaben nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Der Präsident und die Mitglieder des Ausschusses werden vom Regionalrat aus den Reihen seiner Mitglieder gewählt.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1999 vom 22. November 1999 erhielt
der Artikel 122 folgende Fassung:
"Art. 122. Das Wahlsystem und die Fälle
der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit des Präsidenten und der anderen
Mitglieder des Regionalausschusses sowie der Mitglieder des Regionalrates werden
mit Regionalgesetz geregelt, und zwar im Rahmen der mit Staatsgesetz
festgelegten Grundsätze; dieses Staatsgesetz legt auch die Funktionsdauer der
gewählten Organe fest.
Niemand darf gleichzeitig einem Regionalrat oder einem
Regionalausschuß und einer der Parlamentskammern, einem anderen Regionalrat oder
einem anderen Regionalausschuß bzw. dem Europäischen Parlament angehören.
Der
Regionalrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und ein Präsidium.
Die Regionalratsmitglieder können für die in Ausübung ihrer Befugnisse
geäußerten Meinungen und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen
werden.
Der Präsident des Regionalausschusses wird, sofern im Regionalstatut
nichts anderes festgelegt ist, in allgemeiner und direkter Wahl gewählt. Der
Präsident ernennt die Mitglieder des Regionalausschusses und beruft sie auch ab."
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1999 vom 22. November 1999 wurde zum Artikel 122
folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Art. 5. 1. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regionalstatute und der
neuen Wahlgesetze im Sinne des Art. 122 Abs. 1 der Verfassung, ersetzt durch
Art. 2 dieses Verfassungsgesetzes, wird der Präsident des Regionalausschusses
gleichzeitig mit dem jeweiligen Regionalrat gemäß den Modalitäten gewählt, die
in den Gesetzen betreffend die Wahl der Regionalräte vorgesehen sind.
Die Spitzenkandidaten der regionalen Listen kandidieren für das Amt des
Präsidenten des Regionalausschusses. Als zum Präsidenten des Regionalausschusses
gewählt wird jeder Kandidat verkündet, der im Gebiet der Region die höchste
Anzahl der gültigen Stimmen erhalten hat.
Der Präsident des Regionalausschusses ist Mitglied des Regionalrates. Zum
Ratsmitglied wird der Kandidat für das Amt des Präsidenten des
Regionalausschusses gewählt, der eine Stimmenanzahl erhalten hat, die
unmittelbar unter jener des Kandidaten liegt, der als zum Präsidenten des
Regionalausschusses gewählt verkündet wurde.
Zu diesem Zweck behält das regionale Hauptwahlamt den letzten der Sitze vor, die
eventuell den Stadt- und Ortsviertellisten zustehen, die mit dem zum
Ratsmitglied verkündeten Spitzenkandidaten der regionalen Liste verbunden sind,
sofern der Fall laut Art. 15 Abs. 13 Z. 3) des Gesetzes vom 17. Februar 1968,
Nr. 108, eingeführt durch den Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1995,
Nr. 43, zutrifft; oder andernfalls den Sitz, der mit dem kleinsten Wahlrest oder
mit der kleinsten Wahlziffer unter jenen der Listen selbst bei der Aufteilung
der restlichen Sitze der Orst- und Stadtviertelräte im einzigen regionalen
Wahlkreis zugewiesen wird.
Falls sämtliche den auf Orts- und Stadtviertelebene verbundenen Listen
zustehende Sitze mit ganzzahligen Quotienten zugewiesen worden sind, sorgt das
regionale Hauptwahlamt für die Zuweisung eines zusätzlichen Sitzes, der bei der
Festsetzung des entsprechenden Prozentsatzes der Sitze, die den Listen der
Mehrheit im Regionalrat zustehen, zu berücksichtigen ist.
2. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regionalstatute sind die nachstehenden
Bestimmungen einzuhalten:
a. innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung ernennt der Präsident des
Regionalausschusses die Mitglieder des Regionalausschusses und unter diesen
einen Vizepräsidenten; er kann diese zu einem späteren Zeitpunkt abberufen;
b. falls der Regionalrat mit absoluter Stimmenmehrheit einen begründeten
Mißtrauensantrag gegen den Präsidenten des Regionalausschusses genehmigt, der
von mindestens einem Fünftel der Regionalräte eingebracht und über den
frühestens drei Tage nach seiner Einbringung beraten wird, wird innerhalb von
drei Monaten die Neuwahl des Regionalrates und des Präsidenten des
Regionalausschusses anberaumt. Gleichfalls wird die Neuwahl des Regionalrates
und des Präsidenten des Regionalausschusses bei freiwilligem Amtsverzicht,
ständiger Verhinderung oder Tod des Präsidenten abgehalten."
zu Art. 122 Abs. 4 ist zu bemerken, dass die Regionalräte nicht die parlamentarische Immunität genießen .
Art. 123. Jede Region hat ein Statut, das in Übereinstimmung mit der Verfassung und mit den Gesetzen der Republik die Bestimmungen über den inneren Aufbau der Region festlegt.
Das Statut regelt die Ausübung des Rechtes der Volksinitiative und der Volksbefragung über Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen der Region sowie die Veröffentlichung der Gesetze und Verordnungen der Region.
Das Statut wird vom Regionalrat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen und mit Gesetz der Republik genehmigt.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1999 vom 22. November 1999 erhielt
der Artikel 123 folgende Fassung:
"Art. 123. Jede Region hat ein Statut, das
in Übereinstimmung mit der Verfassung die Form der Regierung und die
wesentlichen Grundsätze ihres Aufbaus und ihrer Tätigkeit festlegt. Das Statut
regelt die Ausübung des Rechts auf die Volksinitiative und die Volksbefragung
über Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen der Region sowie die Veröffentlichung der
Gesetze und Verordnungen der Region.
Das Statut wird vom Regionalrat mit
absoluter Mehrheit seiner Mitglieder mit Gesetz beschlossen und geändert, und
zwar durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens zwei Monaten gefaßte
Entschließungen. Für dieses Gesetz ist der Sichtvermerk des Regierungskommissars
nicht erforderlich. Die Regierung kann innerhalb von dreißig Tagen nach
Veröffentlichung die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regionalstatute vor dem
Verfassungsgericht aufwerfen.
Das Statut wird
einem Referendum unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach seiner
Veröffentlichung ein Fünfzigstel der Wahlberechtigten der Region oder ein
Fünftel der Mitglieder des Regionalrates dies beantragen. Das einem Referendum
unterworfene Statut kann nicht beurkundet werden, wenn es nicht mit der Mehrheit
der gültigen Stimmen genehmigt wird."
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde dem Art. 123 folgender
Absatz angefügt:
"Im Statut jeder Region wird der Rat der örtlichen Autonomien
("Consiglio delle autonomie locali")
als beratendes Organ zwischen der Region und den örtlichen Körperschaften
geregelt."
Art. 124. Ein Regierungskommissär mit dem Sitz im Hauptort der Region führt die Oberaufsicht über die vom Staat ausgeübten Verwaltungsbefugnisse und bringt sie mit der Tätigkeit der Region in Einklang.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde der Artikel 124 aufgehoben.
Art. 125. Die Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsakte der Region wird in dezentralisierter Weise durch ein Staatsorgan in den von den Gesetzen der Republik festgelegten Formen und Grenzen ausgeübt. Das Gesetz kann in bestimmten Fällen auch die Sachkontrolle gestatten, nur um mit begründetem Antrag eine neuerliche Überprüfung des Beschlusses seitens des Regionalrates zu veranlassen.
In der Region werden gemäß der durch Gesetz der Republik festgelegten Ordnung Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz errichtet. Es können auch Abteilungen mit Sitz in einem vom Hauptort der Region verschiedenen Ort errichtet werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde der Art. 125 Abs. 1 aufgehoben.
Art. 126. Der Regionalrat kann aufgelöst werden, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begeht oder wenn er der Aufforderung der Regierung nicht entspricht, den Ausschuß oder den Präsidenten, welche derartige Handlungen oder Verletzungen begangen haben, zu ersetzen.
Er kann aufgelöst werden, wenn er infolge von Rücktritten oder Unmöglichkeit einer Mehrheitsbildung nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.
Er kann ferner aus Gründen der Staatssicherheit aufgelöst werden.
Die Auflösung wird mit begründetem Dekret des Präsidenten der Republik nach Anhören einer Kommission von Abgeordneten und Senatoren verfügt, die in den mit Gesetz der Republik festgesetzten Formen für Regionalfragen eingesetzt wird. Mit dem Auflösungsdekret wird eine Kommission von drei in den Regionalrat wählbaren Bürgern ernannt, die binnen drei Monaten die Wahlen ausschreibt und die ordentliche, in die Zuständigkeit des Ausschusses fallende Verwaltung sowie die unaufschiebbaren Maßnahmen durchführt, die dem neuen Regionalrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1999 vom 22. November 1999 erhielt
der Artikel 126 folgende Fassung:
"Art. 126. Mit begründetem Dekret des
Präsidenten der Republik werden die Auflösung des Regionalrates und die
Amtsenthebung des Präsidenten des Regionalausschusses verfügt, wenn diese Organe
verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begangen haben.
Die Auflösung des Regionalrats und die Enthebung des Präsidenten des
Regionalausschusses können auch aus Gründen der Staatssicherheit verfügt werden.
Das Dekret wird nach Anhören einer aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und
des Senats gemäß den mit Staatsgesetz festgelegten Modalitäten zusammengesetzten
Kommission für regionale Angelegenheiten genehmigt.
Der Regionalrat kann
gegen den Präsidenten des Regionalausschusses einen begründeten Mißtrauensantrag
einbringen, der von mindestens einem Fünftel der Regionalräte unterschrieben und
mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder bei namentlicher Abstimmung
genehmigt werden muß. Der Mißtrauensantrag kann frühestens drei Tage nach seiner
Einbringung beraten werden.
Die Annahme des Mißtrauensantrages gegen den in
direkter und allgemeiner Wahl gewählten Präsidenten des Regionalausschusses
sowie dessen Enthebung vom Amt, ständige Verhinderung, Tod oder freiwilliger
Amtsverzicht ziehen den Rücktritt des Regionalausschusses und die Auflösung des
Regionalrates nach sich. Die gleichen Folgen bringt der geschlossene Rücktritt
der Mehrheit der Regionalräte mit sich."
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18.
Oktober 2001 wurde zum Art. 119 folgende Übergangsbestimmung erlassen:
"Art. 11. 1. Bis zur Überprüfung der Bestimmungen des I. Titels des
Zweiten Teils der Verfassung kann die Teilnahme der Vertreter der Regionen, der
Autonomen Provinzen und der örtlichen Körperschaften an der Parlamentskommission
für regionale Angelegenheiten in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer
bzw. des Senates der Republik vorgesehen werden.
2. Enthält ein Gesetzentwurf, der die Sachgebiete gemäß Art. 117 Abs. 3 und Art.
119 der Verfassung betrifft, Bestimmungen, über welche der im Sinne des Abs. 1
erweiterte Parlamentsausschuß für regionale Angelegenheiten ablehnende oder
befürwortete Stellungnahme mit der Bedingung abgegeben hat, spezifisch
formulierte Änderungen einzuführen, und übernimmt der mit der Überprüfung
betraute Ausschuß diese bei der Bearbeitung nicht, so beschließt die Versammlung
mit der absoluten Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder über die entsprechenden Teile
des Gesetzentwurfs."
Art. 127. Jedes vom Regionalrat genehmigte Gesetz wird dem Regierungskommissär mitgeteilt, der es, falls die Regierung nicht Einspruch erhebt, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Mitteilung mit dem Sichtvermerk versehen muß.
Das Gesetz wird innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung des Sichtvermerks verkündet und tritt nicht vor Ablauf von fünfzehn Tagen nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Wenn ein Gesetz vom Regionalrat als dringlich erklärt wird und die Regierung der Republik ihre Zustimmung erteilt, sind die Verkündigung und das Inkrafttreten den angegebenen Fristen nicht unterworfen.
Wenn die Regierung der Republik der Ansicht ist, daß ein vom Regionalrat genehmigtes Gesetz die Zuständigkeit der Region überschreitet oder mit den nationalen Interessen oder mit denen anderer Regionen in Widerspruch steht, weist sie es innerhalb der für die Erteilung des Sichtvermerks festgesetzten Frist an den Regionalrat zurück.
Falls der Regionalrat es neuerdings mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder genehmigt, kann die Regierung der Republik in den fünfzehn Tagen nach Mitteilung die Frage der Gesetzmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Sachfrage wegen Widerspruch der Interessen vor den Kammern aufwerfen. Im Zweifelsfalle entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Zuständigkeit.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1949 vom 26. Februar 1948 wurde zu Art. 127 und zur
Frage der Regionalgesetze folgende Bestimmung erlassen:
"Art. 2. Quando una Regione ritenga che una legge od atto avente forza di
legge della Repubblica invada la sfera della competenza ad essa assegnata dalla
Costituzione, può, con deliberazione della Giunta regionale, promuovere l'azione
di legittimità costituzionale davanti alla Corte nel termine di 30 giorni dalla
pubblicazione della legge o dell'atto avente forza di legge.
Una legge d'una Regione può essere impugnata per illegittimità costituzionale,
oltre che nei casi e con le forme del precedente articolo e dell'art. 127 della
Costituzione , anche da un'altra Regione, che ritenga lesa da tale legge la
propria competenza . L'azione è proposta su deliberazione della Giunta
regionale, entro 60 giorni dalla pubblicazione della legge."
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 erhielt
der Artikel 127 folgende Fassung:
"Art. 127. Überschreitet ein
Regionalgesetz nach Ansicht der Regierung die Zuständigkeit der Region, so kann
die Regierung innerhalb sechzig Tagen nach seiner Veröffentlichung die Frage der
Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof aufwerfen.
Verletzt ein Staatsgesetz oder Akt mit Gesetzeskraft des Staates oder einer
anderen Region nach Ansicht einer Region deren Zuständigkeiten, so kann sie
innerhalb sechzig Tagen nach Veröffentlichung des Gesetzes oder des Aktes mit
Gesetzeskraft die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof
aufwerfen."
siehe zu Art. 127 in der Fassung von 2001 das Verfassungsgesetz Nr. 1/1948 vom 26. Februar 1948, über Bestimmungen hinsichtlich der Geltung der Verfassung und der Garantie der Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, Art. 2, der jedoch teilweise durch die neue Fassung des Art. 127 geändert wurde.
Art. 128. Die Provinzen und die Gemeinden sind autonome Körperschaften im Rahmen der durch allgemeine Gesetze der Republik festgelegten Grundsätze, worin ihre Befugnisse umschrieben werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde der Art. 128 aufgehoben.
Art. 129. Die Provinzen und die Gemeinden sind auch Gebiete der staatlichen und regionalen Dezentralisierung.
Die Provinzgebiete können zwecks weiterer Dezentralisierung in Bezirke mit ausschließlichen Verwaltungsbefugnissen unterteilt werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde der Art. 129 aufgehoben.
Art. 130. Ein Organ der Region, das in der durch Gesetz der Republik festgesetzten Weise errichtet wird, übt auch in dezentralisierter Form die Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit der Akte der Provinzen, der Gemeinden und der anderen örtlichen Körperschaften aus.
In den durch Gesetz bestimmten Fällen kann die Sachkontrolle in Form eines begründeten Antrages an die beschließenden Körperschaften, ihre Beschlüsse neuerlich zu überprüfen, ausgeübt werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18. Oktober 2001 wurde der Art. 130 aufgehoben.
Art. 131. Es werden folgende Regionen errichtet:
Piemont;
Aostatal;
Lombardei;
Trientino-Südtirol;
Venetien;
Friaul-Julisch Venetien;
Ligurien;
Emilia Romagna;
Toskana;
Umbrien;
Marken;
Latium;
Abruzzen und Molise;
Kampanien;
Apulien;
Basilicata;
Kalabrien;
Sizilien;
Sardinien.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/1963 vom 27. Dezember 1963 wurden
die Worte "Abruzzen und Molise" ersetzt durch:
"Abruzzen;
Molise"
siehe hinsichtlich der Bezeichnung "Trentino-Südtirol" auch den Hinweis zu Art. 116; im Gegensatz zu Art. 116 steht jedoch im italienischen Original weiterhin "Trentino-Alto Adige".
Art. 132. Mit Verfassungsgesetz kann nach Anhören der Regionalräte die Zusammenlegung bestehender Regionen oder die Schaffung neuer Regionen mit einer Mindestanzahl von einer Million Einwohnern verfügt werden, wenn soviel Gemeinderäte darum ansuchen, daß sie wenigstens ein Drittel der betroffenen Bevölkerung vertreten und wenn der Antrag durch Volksbefragung von der Mehrheit der Bevölkerung selbst angenommen wird.
Durch Volksbefragung und mit Gesetz der Republik kann nach Anhören der Regionalräte die Zustimmung erteilt werden, daß Provinzen und Gemeinden, die darum ansuchen, von einer Region abgetrennt und einer anderen angegliedert werden.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 3/2001 vom 18.
Oktober 2001 erhielt der Art. 132 Abs. 2 folgende Fassung::
"Mit Zustimmung der Mehrheit der Bevölkerung der betreffenden Provinz oder der
betreffenden Provinzen bzw. der betreffenden Gemeinden oder der betreffenden
Gemeinden in einem Referendum und mit staatlichem Gesetz nach Anhören der
Regionalräte kann die Zustimmung erteilt werden, daß Provinzen und Gemeinden,
die darum ansuchen, von einer Region abgetrennt und einer anderen angegliedert
werden."
Gemäß dieser Bestimmung läuft z. Zt. ein Begehren der Stadt Cortina d'Ampezzo (deutsch: Hayden, ladinisch: Anpez), das bis 1918/20 zum österreichischen Kronland Tirol gehörte und 1923 von Südtirol abgetrennt und zur Provinz Belluno (Region Venezien) und erhielt der Kunstnamen Cortina d'Ampezzo, auf Wiedereingliederung in die Provinz Bozen-Südtirol (Region Trentino-Südtirol). Die Umgebung von Cortina gehört zum ladinischen Sprachgebiet, und diese Mehrheit der Bevölkerung hat, wie in anderen Gemeinden schon früher, in einer Volksabstimmung am 28./29. Oktober 2007 (78% der Stimmenden) sich für einen Anschluss an die Provinz Bozen-Südtirol ausgesprochen. Für den Anschluss an Südtirol sprechen aber eindeutig auch wirtschaftliche Gründe.
Art. 133. Gebietsänderungen der Provinzen und die Errichtung neuer Provinzen im Bereiche einer Region werden auf Initiative der Gemeinden und nach Anhören der betreffenden Region durch Gesetz der Republik verfügt.
Die Region kann nach Anhören der betroffenen Bevölkerung mit eigenen Gesetzen in ihrem Gebiet neue Gemeinden errichten sowie ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen abändern.
Art. 134. Der Verfassungsgerichtshof urteilt:
- über Streitigkeiten betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der
Akte mit Gesetzeskraft des Staates und der Regionen;
- über Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit zwischen den Gewalten des
Staates und über die Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Regionen und
zwischen den Regionen;
- gemäß der Verfassung über die Anklagen, die gegen den Präsidenten der Republik
und die Minister erhoben werden.
Durch das
Verfassungsgesetz Nr. 1/1948 vom 26. Februar 1948 wurde zusätzlich u. a. zum
Art. 134 bestimmt:
"Art. 1. La questione di legittimità costituzionale di una legge o di un
atto avente forza di legge della Repubblica rilevata d'ufficio o sollevata da
una delle parti nel corso di un giudizio e non ritenuta dal giudice
manifestamente infondata, è rimessa alla Corte costituzionale per la sua
decisione."
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1989 vom 16. Januar 1989 wurden im Artikel 134 letzter Gedankenstrich die Worte "und die Minister" gestrichen.
Art. 135. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern, die zu einem Drittel vom Präsidenten der Republik, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung und zu einem Drittel von den obersten ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten ernannt werden.
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes werden aus den, auch im Ruhestand befindlichen, Richtern der obersten ordentlichen Gerichte und Verwaltungsgerichte, aus den ordentlichen Hochschuldozenten der Rechtswissenschaften und aus Rechtsanwälten nach zwanzigjähriger Berufsausübung gewählt.
Das Verfassungsgericht wählt aus der Reihe seiner Mitglieder den Präsidenten.
Die Richter werden für 12 Jahre ernannt; sie werden teilweise gemäß den vom Gesetz bestimmten Formen erneuert und können nicht sofort wiedergewählt werden.
Das Amt eines Richters des Verfassungsgerichtshofes ist unvereinbar mit dem Amt eines Mitgliedes des Parlaments oder eines Regionalrates, mit der Ausübung des Anwaltsberufes und mit allen anderen durch das Gesetz bezeichneten Stellungen oder Ämtern.
Bei Anklageverfahren gegen den Präsidenten der Republik und gegen die Minister werden außer den ordentlichen Verfassungsrichtern 16 Mitglieder gewählt, die zu Beginn jeder Legislaturperiode des Parlaments in einer gemeinsamen Sitzung unter den Bürgern gewählt werden, welche die Voraussetzungen zur Wählbarkeit zum Senator besitzen.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1948 vom 26. Februar 1948 wurde zusätzlich u.
a. zum Art. 135 bestimmt:
"Art. 1. La questione di legittimità costituzionale di una legge o di un
atto avente forza di legge della Repubblica rilevata d'ufficio o sollevata da
una delle parti nel corso di un giudizio e non ritenuta dal giudice
manifestamente infondata, è rimessa alla Corte costituzionale per la sua
decisione."
Durch das Gesetz vom 22. November 1967 erhielt der Artikel 135 folgende Fassung:
"Art. 135. Der Verfassungsgerichtshof
besteht aus fünfzehn Richtern, die zu einem Drittel vom Präsidenten der
Republik, zu einem Drittel vom Parlament in gemeinsamer Sitzung und zu einem
Drittel von den obersten ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten ernannt
werden.
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes werden aus den, auch im Ruhestand
befindlichen, Richtern der obersten ordentlichen Gerichte und
Verwaltungsgerichte, aus den ordentlichen Hochschuldozenten der
Rechtswissenschaften und aus Rechtsanwälten nach zwanzigjähriger Berufsausübung
gewählt.
Die Richter des Verfassungsgerichtshofes werden für neun Jahre, die für jeden am
Tage seiner Vereidigung beginnen, ernannt und können nicht wiederernannt werden.
Mit Ablauf dieser Frist erlöschen das Amt und die Ausübung der Befugnisse des
Verfassungsrichters.
Der Verfassungsgerichtshof
wählt aus seiner Mitte nach den vom Gesetz festgesetzten Bestimmungen den
Präsidenten, der für drei Jahre im Amt bleibt und wiederwählbar ist, wobei aber
für alle Fälle die Verfallsfrist des Richteramtes beibehalten wird.
Das Amt
eines Richters des Verfassungsgerichtshofes ist unvereinbar mit dem Amt eines
Mitgliedes des Parlaments oder eines Regionalrates, mit der Ausübung des
Anwaltsberufes und mit allen anderen durch das Gesetz bezeichneten Stellungen
oder Ämtern.
An den Anklageverfahren gegen den Präsidenten der Republik und
gegen die Minister beteiligen sich außer den ordentlichen Richtern
des Verfassungsgerichtshofes sechzehn Mitglieder, die durch Auslosung aus einem
Verzeichnis von Staatsbürgern entnommen werden, die die Voraussetzungen für die
Wählbarkeit zum Senator besitzen; dieses Verzeichnis wird vom Parlament alle
neun Jahre mittels Wahl nach demselben Verfahren erstellt, das für die
Bestellung der ordentlichen Verfassungsrichter festgesetzt ist."
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1989 vom 16. Januar 1989 wurden im Artikel 135 letzter Absatz die Worte "und gegen die Minister" gestrichen.
Art. 136. Wenn der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Aktes mit Gesetzeskraft erklärt, verliert die Bestimmung ihre Wirksamkeit vom Tage nach Veröffentlichung der Entscheidung.
Die Entscheidung des Gerichtshofes wird veröffentlicht und den Kammern sowie den betroffenen Regionalräten mitgeteilt, damit sie in den verfassungsmäßigen Formen das Weitere veranlassen, falls sie es für notwendig erachten.
Art. 137. Ein Verfassungsgesetz bestimmt die Bedingungen, die Formen und die Fristen für das Recht zur Einleitung der Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit sowie die Garantien für die Unabhängigkeit der Richter des Verfassungsgerichtshofes.
Durch einfaches Gesetz werden die übrigen für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofes erforderlichen Vorschriften festgelegt.
Gegen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist keinerlei Anfechtung zulässig.
siehe hierzu das Verfassungsgesetz Nr. 1/1948 vom 9. Februar 1948 (ital.), über Bestimmungen zu den Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit und über die Garantien für die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter und das Verfassungsgesetz Nr. 1/1953 vom 11. März 1953 (ital.) bezüglich einiger Verfassungsbestimmungen für das Verfassungsgericht.
Art. 138. Die Gesetze der Verfassungsrevision und die anderen Verfassungsgesetze werden von jeder Kammer durch zwei mit einer Zwischenzeit von mindestens drei Monaten gefaßte Beschlüsse angenommen und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder beider Kammern bei der zweiten Abstimmung genehmigt.
Diese Gesetze werden einer Volksbefragung unterworfen, wenn innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer oder fünfhunderttausend Wähler oder fünf Regionälrate dies verlangen. Das einer Volksbefragung unterworfene Gesetz wird nicht verkündet, wenn es nicht mit der Mehrheit der gültigen Stimmen angenommen worden ist.
Einer Volksbefragung wird nicht stattgegeben, wenn das Gesetz in der zweiten Abstimmung von beiden Kammern mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder angenommen worden ist.
siehe hierzu auch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1989 vom 6. August 1993 über die Aufgaben einer parlamentarischen Kommission zur Reform der Institutionen und zur Vorbereitung von Verfassungsänderungen sowie das Verfassungsgesetz Nr. 1/1997 vom 24. Januar 1997 über die Errichtung einer parlamentarischen Kommission für die Reform der Verfassung. Die Reformen sind in einer Volksabstimmung gescheitert.
Art. 139. Die republikanische Staatsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsrevision sein.
I. Mit dem Inkrafttreten der Verfassung übt das Provisorische Staatsoberhaupt die Befugnisse als Präsident der Republik aus und nimmt diesen Titel an.
die Bestimmung fand Anwendung auf Enrico de Nicola, der seit dem 28. Juni 1946 provisorisches Staatsoberhaupt war und mit dem 1. Januar 1948 gemäß der vorstehenden Bestimmungen Präsident der Republik wurde.. Mit dem Zusammentritt von Abgeordnetenkammer und Senat, die aufgrund von Art. 56 bis 58 der Verfassung gewählt waren, endeten dessen Befugnisse am 10. Mai 1948; seither ist die Bestimmung gegenstandslos.
Enrico de Nicola war vom 10. Mai 1948 bis zum 15. Dezember 1955 Senator, vom 15. Dezember 1955 bis zum 26. März 1957 Richter des Verfassungsgerichts und seit dem 23. Januar 1956 erster Präsident des Verfassungsgerichts.
II. Wenn zum Zeitpunkt der Wahl des Präsidenten der Republik nicht alle Regionalräte gebildet sind, nehmen an der Wahl nur die Mitglieder der beiden Kammern teil.
das war der Fall; die Regionalräte (für die Regionen ohne Sonderstatut) wurden erst 1970 gebildet (siehe auch VIII), weshalb die Präsidentenwahlen 1948, 1955, 1962 und 1964 nur von den Mitgliedern der beiden Kammern durchgeführt wurde; seither ist die Bestimmung gegenstandslos (siehe auch Art. 83 Abs. 3).
III. Für die
erste Zusammensetzung des Senates der Republik werden mit Dekret des Präsidenten
der Republik die Abgeordneten der Verfassunggebenden Versammlung zu Senatoren
ernannt, welche die gesetzlichen Voraussetzungen, um Senatoren sein zu können,
besitzen und die:
Präsidenten des Ministerrates oder
gesetzgebender Versammlungen waren;
Mitglieder des
aufgelösten Senates waren;
wenigstens dreimal gewählt
wurden, inbegriffen die Wahl zur Verfassunggebenden Versammlung;
in der Sitzung der Abgeordnetenkammer vom 9. November 1926 ihres Mandates
verlustig erklärt wurden;
infolge Verurteilung durch das
faschistische Sondergericht zur Verteidigung des Staates mindestens eine
fünfjährige Gefängnisstrafe verbüßt haben.
Ebenfalls werden mit Dekret des Präsidenten der Republik jene Mitglieder des aufgelösten Senates zu Senatoren ernannt, die Mitglieder der Beratenden Nationalversammlung waren.
Auf das Recht, zum Senator ernannt zu werden, kann man vor Unterzeichnung des Ernennungsdekretes verzichten. Die Annahme der Kandidatur bei den politischen Wahlen schließt in sich den Verzicht auf das Recht zur Ernennung als Senator.
die aufgrund dieser Bestimmung ernannten 100 Senatoren waren für die erste Legislaturperiode von 1948 bis 1954 ernannt; seit der Wahl des Senats 1954 ist die Bestimmung gegenstandslos. Siehe auch die ursprüngliche Fassung der Art. 57 und 58.
IV. Für die ersten Senatswahlen wird das Gebiet Molise als Region für sich betrachtet und erhält eine Anzahl von Senatoren, die ihr auf Grund ihrer Bevölkerungszahl zusteht.
mit der ersten Wahl des Senats am 18. und 19. April 1948 war die Bestimmung gegenstandslos geworden
siehe aber auch das Verfassungsgesetz Nr. 3/1963 vom 9. März 1961, mit dem Molise als eigenständige Region errichtet wurde.
V. Die Verfügung des Artikels 80 der Verfassung wird - was die internationalen Verträge betrifft, die Finanzbelastungen oder Gesetzesänderungen mit sich bringen - mit dem Zeitpunkt der Einberufung der Kammern wirksam.
spätestens mit dem ersten Zusammentritt der Abgeordnetenkammer nach den Wahlen vom 18. und 19. April 1948, am 10. Mai 1948 wurde die Bestimmung gegenstandslos.
VI. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung wird die Revision der zur Zeit bestehenden Sonderorgane der Gerichtsbarkeit vorgenommen, ausgenommen die Gerichtsbarkeit des Staatsrates, des Rechnungshofes und der Militärgerichte.
Innerhalb eines Jahres nach dem gleichen Zeitpunkt wird gemäß Artikel 111 durch Gesetz die Neuordnung des Obersten Militärgerichtes vorgenommen.
spätestens durch Zeitablauf seit dem 1. Januar 1953 bzw. seit dem 1. Januar 1954 sind die Bestimmungen gegenstandslos.
VII. Solange nicht in Übereinstimmung mit der Verfassung das neue Gesetz über die Gerichtsordnung erlassen wird, werden weiterhin die Bestimmungen der geltenden Ordnung befolgt.
Solange der Verfassungsgerichtshof seine Tätigkeit nicht aufnimmt, erfolgt die Entscheidung über die im Artikel 134 angegebenen Streitfälle in den vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Formen und Grenzen.
Die bei der erstmaligen Ernennung berufenen Richter des Verfassungsgerichtshof unterliegen nicht der teilweisen Erneuerung und werden auf 12 Jahre berufen.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 2/1967 vom 22. November 1967 wurde der letzte Absatz der Übergangs- und Schlussbestimmung VII aufgehoben; der Abs. 3 wurde mit dem Ablauf der Amtszeiten der Richter, die am 15. Dezember 1955 ernannt wurden also spätestens am 15. Dezember 1967 gegenstandslos.
seit der Errichtung des Verfassungsgerichts, die aufgrund des Gesetzes Nr. 87/1953 vom 11. März 1953 mit der Ernennung der Richter am 15. Dezember 1955 erfolgte, ist der Absatz 2 der Übergangs- und Schlussbestimmung VII gegenstandslos.
der Abs. 1 der Bestimmung ist weiterhin gültig, da die geltende italienischen Gerichtsverfassung (in seiner ursprünglichen Fassung) von 1941 stammt.
VIII. Die Wahlen der Regionalräte und der wählbaren Organe der Provinzialverwaltungen werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung ausgeschrieben.
Gesetze der Republik regeln für jeden Zweig der öffentlichen Verwaltung den Übergang der den Regionen zuerkannten staatlichen Befugnisse. Solange die Neuordnung und Aufteilung der Verwaltungsbefugnisse unter den örtlichen Körperschaften nicht geregelt ist, bleiben den Provinzen und Gemeinden jene Befugnisse, die sie zur Zeit ausüben, sowie die anderen, deren Ausübung ihnen die Regionen übertragen.
Gesetze der Republik regeln den durch die Neuordnung erforderlichen Übergang der Beamten und Angestellten des Staates, auch jener der Zentralverwaltung, an die Regionen. Zur Bildung ihrer Ämter müssen die Regionen, außer in Fällen der Notwendigkeit, das Dienstpersonal aus jenem des Staates und der örtlichen Körperschaften beziehen.
der Termin für die Regionalwahlen nach Abs. 1 der Bestimmung wurde zuerst mit Gesetz Nr. 1465 vom 24. Dezember 1948 bis zum 30. Oktober 1949, dann mit Gesetz Nr. 762 vom 18. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1950 verlängert; die ersten Wahlen für die Regionalräte der nichtautonomen Regionen wurde jedoch erst aufgrund des Gesetzes Nr. 108/1968 vom 17. Februar 1968 am 7. Juni 1970 durchgeführt. Die Wahlen für die Regionalräte der vier bereits 1948 errichteten autonomen Regionen fanden am 28. November 1948 statt.
erst mit dem ersten Zusammentreten der Regionalräte im Laufe des Jahres 1970, deren Beschlussfassung über ihr Statut gemäß Art. 123 der Verfassung und die Bestätigung der Statute durch Gesetze der Republik bis Mitte 1971 waren die bereits für 1949/1950 vorgesehenen Organe der Region geschaffen, auf die dann Zuständigkeiten der Republik übertragen werden konnten. Seit dieser Zeit werden den Regionen ständig neue Zuständigkeiten übertragen, zuletzt durch Verfassungsrevision von 2001.
Die Bestimmung VIII kann seit 1970/71 als gegenstandslos betrachtet werden.
IX. Die Republik paßt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung ihre Gesetze den Erfordernissen der örtlichen Selbstverwaltungen und der den Regionen zuerkannten Gesetzgebungsvollmacht an.
?
X. Auf die im Artikel 116 genannte Region Friaul - Julisch Venetien finden vorläufig die allgemeinen Bestimmungen des zweiten Teiles des V. Titels Anwendung, unbeschadet des Schutzes der sprachlichen Minderheiten in Übereinstimmung mit dem Artikel 6.
die Bestimmung wurde eingefügt, weil die Situation um die Stadt und das Gebiet Triest (bis 1954 Freistaat unter UN-Kontrolle) eine sofortige Errichtung der autonomen Region verhinderte; die Region Friaul-Julisch Venetien wurde erst mit dem Verfassungsgesetz Nr. 1/1963 vom 31. Januar 1963 errichtet; seither ist die Bestimmung gegenstandslos..
XI. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung können durch Verfassungsgesetze in Abänderung der Aufzählung des Artikels 131 neue Regionen gebildet werden, auch wenn die vom ersten Absatz des Artikels 132 geforderten Voraussetzungen nicht zutreffen, wobei auf jeden Fall die Verpflichtung zur Befragung der beteiligten Bevölkerung aufrecht bleibt.
spätestens durch Zeitablauf seit dem 1. Januar 1953 sind die Bestimmungen gegenstandslos; durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/1958 vom 18. März 1958 wurde die Übergangsbestimmung jedoch wieder reaktiviert, und bis zum 31. Dezember 1963 verlängert und ist seither wieder gegenstandslos.
die Ermächtigung wurde nicht genutzt.
XII. Die Neugründung der aufgelösten faschistischen Partei ist in jedweder Form verboten.
In Abweichung vom Artikel 48 werden für die Dauer von nicht mehr als fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verfassung zeitweilige Beschränkungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit für die Verantwortlichen des faschistischen Regimes gesetzlich festgelegt.
am 4. Februar 1952 wurde das Gesetz Nr. 93/1952 zur Bekämpfung der neofaschistischen Aktivitäten erlassen.
spätestens durch Zeitablauf seit dem 1. Januar 1953 sind die Bestimmungen des Absatzes 2 gegenstandslos
XIII. Die Mitglieder und Nachkommen des Hauses Savoyen sind nicht wahlberechtigt und können weder öffentliche Ämter noch Wahlmandate innehaben.
Den ehemaligen Königen des Hauses Savoyen, ihren Ehegattinnen und ihren männlichen Nachkommen sind die Einreise und der Aufenthalt im Staatsgebiet untersagt.
Die im Staatsgebiet liegenden Güter der ehemaligen Könige des Hauses Savoyen, ihrer Ehegattinen und ihrer männlichen Nachkommen verfallen dem Staate. Die Übertragungen und die Begründungen von dinglichen Rechten auf diese Güter, die nach dem 2. Juni 1946 erfolgt sind, sind nichtig.
Durch das Verfassungsgesetz Nr. 1/2001 vom 23. Oktober 2002 wurden die Abs. 1 und 2 der Bestimmung XIII außer Wirkung gesetzt; ob die Ausweisung nach Abs. 2 überhaupt noch aufrecht erhalten werden könnte ist fraglich, da sowohl das Europarecht als auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 dagegen sprechen.
XIV. Die Adelstitel sind nicht anerkannt.
Die Adelsprädikate der vor dem 28. Oktober 1922 (Ende des demokratischen Regierungssystems und Beginn der faschistischen Regierungszeit) gebrauchten Titel gelten als Teil des Namens.
Der Mauritiusorden bleibt als Spitalkörperschaft erhalten und übt seine Tätigkeit in den gesetzlichen Formen aus.
Das Gesetz regelt die Abschaffung des Adelsrates.
XV. Mit dem Inkrafttreten der Verfassung gilt das Gesetzesdekret des Statthalters vom 25. Juni 1944, Nr. 151 über die vorläufige Ordnung des Staates als in Gesetz umgewandelt.
XVI. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verfassung werden die Revision und die Abstimmung derselben mit den früheren Verfassungsgesetzen, welche bisher nicht ausdrücklich oder stillschweigend abgeschafft wurden, vorgenommen.
spätestens durch Zeitablauf seit dem 1. Januar 1949 sind die Bestimmungen gegenstandslos.
XVII. Die Verfassunggebende Versammlung wird von ihrem Präsidenten einberufen, um innerhalb 31. Jänner 1948 das Gesetz für die Wahlen zum Senat der Republik, die Sonderstatute von Regionen und das Pressegesetz zu beschließen.
Bis zum Zeitpunkt der Wahlen der neuen Kammern kann die Verfassunggebende Versammlung einberufen werden, um notfalls auf den vom Artikel 2 Absatz 1 und 2 und Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzesdekretes vom 16. März 1946, Nr. 98 ihrer Zuständigkeit übertragenen Sachgebieten zu beschließen.
In diesem Zeitraum bleiben die ständigen Ausschüsse im Amt. Die gesetzgebenden Ausschüsse verweisen die ihnen übermittelten Gesetzentwürfe mit allfälligen Bemerkungen und Änderungsvorschlägen an die Regierung zurück.
Die Abgeordneten können der Regierung Anfragen mit Antrag auf schriftliche Antwort vorlegen.
Die Verfassunggebende Versammlung wird zum Zwecke der Beschlußfassung gemäß Absatz 2 dieses Artikels von ihrem Präsidenten auf begründeten Antrag der Regierung oder von wenigstens 200 Abgeordneten einberufen.
die im Absatz 1 genannten Gesetze, wurden
verspätet erlassen:
am 6. Februar 1948 das Gesetz Nr. 29/1948 über die Wahlen des Senates der
Republik
am 8. Februar 1948 das Gesetz Nr. 47/1948 über die Presse
am 26. Februar 1948 die Verfassungsgesetze Nr. 2/1948, 3/1948, 4/1948 und 5/1948
über die Sonderstatute der Regionen Sizilien, Sardinien, Aosta-Tal und
Trentino-Südtirol.
die Abs. 2, 3 und 5 sind seit der Wahl vom 18. und 19. April 1948 gegenstandslos; das Gesetzesdekret Nr. 98 vom 16. März 1946 hat das, in der Bestimmung XV bezeichnete, Dekret Nr. 151 vom 25. Juni 1944, das die Wahl und die Befugnisse der verfassunggebenden Versammlung regelte und als Vorläufige Verfassung gelten kann, geändert und ergänzt. Die ersten Wahlen zur Abgeordnetenkammer fanden gemäß dem Gesetz Nr. 6/1948 vom 20. Januar 1948 und dem Dekret des Präsidenten Nr. 26/1948 vom 5. Februar 1948 statt.
der Abs. 4 ist wohl mit dem ersten Zusammentritt von Abgeordnetenkammer und Senat am 10. Mai 1948 gegenstandslos geworden.
XVIII. Diese Verfassung wird vom provisorischen Staatsoberhaupt binnen fünf Tagen nach ihrer Genehmigung seitens der Verfassunggebenden Versammlung verkündet und tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.
Der Wortlaut der Verfassung wird im Gemeindeamt jeder Gemeinde der Republik hinterlegt und liegt dort das ganze Jahr 1948 auf, damit jeder Staatsbürger darin Einsicht nehmen kann.
Die Verfassung wird, versehen mit dem Staatssiegel, in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik eingereiht.
Die Verfassung muß von allen Staatsbürgern und Staatsorganen als Grundgesetz der Republik treu befolgt werden.
die Verfassung wurde von der verfassunggebenden Versammlung vom 22. Dezember 1948 mit 453 gegen 62 Stimmen angenommen, am 27. Dezember 1948 vom vorläufigen Staatsoberhaupt unterzeichnet und vom Präsidenten der verfassunggebenden Versammlung und dem Präsidenten des Ministerrates gegengezeichnet und am selben Tag in der Gazzetta Ufficiale N. 298 verkündet.
Gegeben in Rom am 27. Dezember 1947
Enrico de Nicola
gegengezeichnet
Der Präsident der Verfassunggebenden Versammlung
Umberto Terracini
Der Präsident des Ministerrates
Alcide de Gasperi
gesehen
Der Siegelbewahrer
Grassi
Die Verfassung der Italienischen Republik von 1947 ersetzt das Regierungsstatut von Sardinien (seit 1860 von Italien) vom 4. März 1848 ("Statuto Albertino"), die formal auch Verfassung des faschistischen Staates war.
Da Italien auch ein deutschsprachiges Gebiet (Südtirol) hat, wurde die vorstehende Verfassung in Südtirol offiziell in deutscher Sprache veröffentlicht. Diese "amtliche" Übersetzung aus Südtirol wurde vorstehend verwendet. Die "inoffizielle" informelle Übersetzung auf den Seiten der Abgeordnetenkammer der Italienischen Republik ist hiervon jedoch teilweise deutlich unterschiedlich.
Quellen:
Verfassung der Italienischen Republik per Seite der Autonomen Region Trentino-Südtirol (ital. und dt.) amtlich Übersetzung
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner,
1966
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., 3. 4., 5. und 6. Auflage, dtv-Verlag
Arnold J. Zurcher, Verfassungen nach dem Zweiten Weltkrieg, Verlag
Anton Hain (1956)
Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Band 8, J. B. C. Mohr Verlag, Tübingen 1959
Verfassung
der Italienischen Republik per Abgeordnetenkammer der Italienischen Republik
Verfassung der Italienischen Republik per Verfassungsgericht der Italienischen Republik
© 19. März 2001 - 16. Juni 2009