unterzeichnet in Paris
am 10. Februar 1947
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika,
China, Frankreich, Australien, Belgien, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik, Brasilien, Kanada, die Tschechoslowakei, Äthiopien, Griechenland, Indien, die Niederlande, Neuseeland, Polen, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Südafrikanische Union und die Volks-Bundesrepublik von Jugoslawien, nachstehend bezeichnet als "die Alliierten und Assoziierten Mächte", einerseits,
und Italien andererseits, haben;
In Anbetracht dessen, daß Italien unter dem Fascistischen Regime ein Partner des Dreierpaktes mit Deutschland und Japan wurde, einen Angriffskrieg unternahm und dadurch einen Kriegszustand mit allen Alliierten und Assoziierten Mächten und mit anderen Vereinten Nationen hervorrief und seinen Teil an der Verantwortung für den Krieg trägt; und
In Anbetracht dessen, daß infolge der Siege der Alliierten Streitkräfte und mit Hilfe der demokratischen Elemente des italienischen Volkes das Fascistische Regime in Italien am 25. Juli 1943 gestürzt wurde, und Italien nach seiner bedingungslosen Kapitulation am 3. und 29. September des gleichen Jahres Waffenstillstandsbedingungen unterzeichnet hat; und
In Anbetracht dessen, daß nach dem besagten Waffenstillstand italienische Streitkräfte sowohl der Regierung als auch der Widerstandsbewegung aktiv am Krieg gegen Deutschland teilnahmen und daß Italien am 13. Oktober 1943 Deutschland den Krieg erklärte und dadurch zum Mit-Kriegführenden (cobelligerent) gegenüber Deutschland wurde; und
In Anbetracht dessen, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Italien den Wunsch haben, einen Friedensvertrag zu schließen, der gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit die Fragen regeln wird, die infolge der vorstehend verzeichneten Ereignisse noch offenstehen, und der die Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen bilden wird und dadurch die Alliierten und Assoziierten Mächte in den Stand setzt, Italiens Antrag auf Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen sowie auf Beitritt zu allen unter dem Schutze der Vereinten Nationen geschlossenen Verträgen zu unterstützen;
Deshalb vereinbart, die Beendigung des Kriegszustandes zu erklären und zu
diesem Zwecke den gegenwärtigen Friedensvertrag zu schließen, und haben demgemäß
die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart
haben:
Artikel 1. Die Grenzen Italiens sollen, abgesehen von den in den Artikeln 2, 3, 4, 11 und 22 festgesetzten Änderungen, so sein, wie sie am 1. Januar 1938 verliefen. Diese Grenzen sind auf den Karten eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrag beiliegen (Anhang I.) Im Falle einer Nichtübereinstimmung zwischen der Beschreibung der Grenzen im Text und in den Karten soll der Text als authentisch erachtet werden.
Artikel 2. Die Grenze zwischen Italien und
Frankreich, wie sie am 1. Januar 1938 verlief, soll wie folgt geändert werden:
1. Kleiner St. Bernhard-Paß
Die Grenze soll der Wasserscheide folgen, indem sie die gegenwärtige Grenze an
einem Punkt ungefähr 2 Kilometer nordwestlich des Hospizes verläßt, die Straße
ungefähr 1 Kilometer nordöstlich des Hospizes schneidet und ungefähr 2 Kilometer
südöstlich des Hospizes wieder in die gegenwärtige Grenze einmündet.
2. Das
Plateau des Mont Cenis
Die Grenze soll die gegenwärtige Grenze ungefähr 3 Kilometer nordwestlich des
Gipfels des Rochemelon verlassen, die Straße ungefähr 4 Kilometer südöstlich des
Hospizes schneiden und ungefähr 4 Kilometer nordöstlich des Mont d'Ambin wieder
in die gegenwärtige Grenze einmünden.
3. Mont Thabor-Chaberton
a) Im Gebiet des Mont Thabor soll die Grenze ungefähr 5 Kilometer östlich des
Mont Thabor die gegenwärtige Grenze verlassen und in südöstlicher Richtung
verlaufen, um ungefähr 3 Kilometer westlich der Pointe de Charra wieder in die
gegenwärtige Grenze einzumünden.
b) Im Gebiet von Chaberton soll die Grenze ungefähr 3 Kilometer nordwestlich von
Chaberton, an essen Ostende sie entlangläuft, die gegenwärtige Grenze verlassen
und die Straße in ungefähr 1 Kilometer Entfernung von der gegenwärtigen Grenze
schneiden, in die sie ungefähr 2 Kilometer südöstlich des Dorfes Montgenevre
wieder einmündet.
4. Die oberen Täler von Tinée, Vesubie und Roya.
Die Grenze soll bei der Colla Longa die gegenwärtige Grenze verlassen, der
Wasserscheide über den Mont Clapier, Col de Tenda und Mont Marguareis folgen,
von dort soll sie über den Mont Saccarello, Mont Vacci, Mont Pietraveccia und
den Mont Lega in südlicher Richtung verlaufen und soll einen Punkt in ungefähr
100 Meter Entfernung von der gegenwärtigen Grenze bei der Colla Pegairolle,
ungefähr 5 Kilometer nordöstlsich von Breil, erreichen; dann soll sie in
südwestlicher Richtung laufen und ungefähr 100 Meter südwestlich des Mont Mergo
in die bestehende Grenze einmünden.
5. Die ins Einzelne gehende Beschreibung dieser Grenzabschnitte, auf welche die in den vorstehenden Absätzen 1, 2 3 und 4 festgesetzten Änderungen sich beziehen, ist in Anhang II des gegenwärtigen Vertrages enthalten und die Karten, auf die diese Beschreibung Bezug nimmt, bilden Teile des Anhangs I.
Artikel 3. Die Grenze zwischen Italien und Jugoslawien soll wie folgt festgesetzt werden:
1. Von dem Punkte aus, an dem sich die Grenzen Österreichs, Italiens und Jugoslawiens, wie sie am 1. Januar 1938 bestanden, treffen, verläuft die neue Grenze in südlicher Richtung auf einer Linie längs der Grenze zwischen Jugoslawien und Italien von 1938 bis zu dem Punkte, an dem jene Grenze mit der Verwaltungsgrenze zwischen den italienischen Provinzen Friaul (Udine) und Görz zusammenkommt;
2. von diesem Punkte an fällt die Linie mit der erwähnten Verwaltungsgrenze zusammen bis zu einem Punkte, der annähernd 0,5 Kilometer nördlich des Dorfes Mernico im Iudrio-Tal liegt; (das war die Grenze zwischen Italien und Österreich von 1866 bis 1919)
3. An diesem Punkte verläßt die Linie die Verwaltungsgrenze zwischen den italienischen Provinzen Friaul und Görz und wendet sich nach Osten bis zu einem Punkt, der ungefähr 0,5 Kilometer westlich des Dorfes Vercoglia di Cosbana liegt und von dort nach Süden zwischen den Tälern des Quarnizzo und der Cosbana bis zu einem Punkt der annähernd 1 Kilometer südwestlich des Dorfes Fleana liegt, biegt so ein, daß sie den Fluß Recca an einem Punkte annähernd 1,5 Kilometer östlich des Iudrio schneidet und die Straße von Cosbana über Nebola nach Castel Dobra östlich liegen läßt.
4. Dann läuft die Linie weiter nach Südosten und verläuft dementsprechend südlich der Straßen zwischen den Punkten 111 und 172, dann südlich der Straße von Vipulzano nach Uclanzi an den Punkten 57 und 122 vorbei, kreuzt dann die letztere Straße ungefähr 100 Meter östlich des Punktes 122 und dreht in der Richtung eines Punktes, der 350 Meter südöstlich des Punktes 266 liegt, nach Norden ein;
5. Indem sie ungefähr 0,5 Kilometer nördlich des Dorfes San Floriano verläuft, wendet sich die Linie in östlicher Richtung zum Monte Sabotino (Punkt 610), und läßt das Dorf Poggio San Valentino im Norden liegen;
6. Vom Monte Sabotini aus wendet sich die Linie südwärts, schneidet den Isonzo (Soca)-Fluß bei der Stadt Salcano, die sie in Jugoslawien läßt, und verläuft unmittelbar westlich der Eisenbahnlinie von Canale d'Isonzo nach Montespino bis zu einem Punkt ungefähr 750 Meter südlich der Stadt Görz-Aisovizza;
7. Von der Eisenbahnlinie abweichend wendet sich die Linie nach Südwesten, läßt die Stadt San Pietro in Jugoslawien und das Hospiz und die daran angrenzende Straße in Italien und schneidet etwas über 700 Meter vom Bahnhof Görz S. Marco entfernt die Eisenbahnverbindung zwischen der oben genannten Eisenbahnlinie und der Eisenbahnlinie von Sagrado nach Cormons, umläuft den Friedhof von Görz, der in Italien gelassen wird, verläuft zwischen der Landstraße Nr. 55 von Görz nach Triest, die in Italien gelassen wird und der Straßenkreuzung an Punkt 54, indem sie die Städte Vertoiba und Merna in Jugoslawien läßt, und erreicht einen Punkt nahe bei Punkt 49;
8. Von dort verläuft die Linie weiter in südlicher Richtung über das Karst-Plateau annähernd 1 Kilometer östlich der Landstraße Nr. 55 und läßt das Dorf Opachiasella östlich und das Dorf Iamiano westlich liegen;
9. Von einem Punkte annähernd 1 Kilometer östlich von Iamiano folgt die Linie der Verwaltungsgrenze zwischen den Provinzen Görz und Triest bis zu einem Punkte annähernd 2 Kilometer nordöstlich des Dorfes San Giovanni und annähernd 0,5 Kilometer nordwestlich des Punktes 208, der die Vereinigung der Grenzen Jugoslawiens, Italiens und des Freien Territoriums von Triest bildet.
Die Karte, auf die sich diese Beschreibung bezieht, bildet einen Teil des Anhangs I.
Artikel 4. Die Grenze zwischen Italien und dem Freien Territorium von Triest soll wie folgt festgesetzt werden:
1. Die Linie beginnt an einem Punkt auf der Verwaltungsgrenze zwischen den Provinzen Görz und Triest annähernd 2 Kilometer nordöstlich des Dorfes San Giovanni und annähernd 0,5 Kilometer nordwestlich des Punktes 208, der einen Vereinigungspunkt der Grenzen von Jugoslawien, Italien und dem Freien Territorium von Triest bildet, und läuft südwestwärts bis zu einem Punkt, der nahe an der Landstraße Nr. 14 und etwa 1 Kilometer nordwestlich der Verbindung zwischen den Landstraßen Nr. 55 und 14 liegt, von denen die eine von Görz und die andere von Monfalcone nach Triest laufen;
2. Die Linie erstreckt sich dann in südlicher Richtung bis zu einem Punkte am Golf von Panzano, der gleich weit von der Punta Sdobba an der Mündung des Isonzo (Soca)-Flusses und von Castello Veccio bei Duino ungefähr 3,3 Kilometer südlich von dem Punkte liegt, wo sie, etwa 2 Kilometer nordwestlich der Stadt Duino, die Küstenlinie verläßt;
3. In Verfolgung einer Linie, die gleich weit von den Küsten Italiens und des Freien Territoriums von Triest entfernt ist, erreicht die Linie dann das offene Meer.
Die Karte, auf die diese Beschreibung sich bezieht, bildet einen Teil des Anhanges I.
Artikel 5. 1. Die genaue Linie der neuen Grenzen, die in den Artikeln 2, 3, 4 und 22 des vorliegenden Vertrages niedergelegt ist, soll an Ort und Stelle von Grenzkommissionen bestimmt werden, die aus Vertretern der beiden beteiligten Regierungen zusammengesetzt sind.
2. Die Kommissionen sollen unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages mit ihrer Arbeit beginnen und sie so schnell wie möglich, jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, abschließen.
3. Alle Fragen, über die die Kommissionen sich nicht einig werden können, werden den Botschaftern der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom, die gemäß den in Artikel 86 vorgesehenen Bestimmungen verfahren, zur endgültigen Regelung durch Mittel übertragen, die sie festsetzen können, einschließlich - wo nötig - der Ernennung eines unparteiischen dritten Kommissionsmitgliedes.
4. Die Kosten für die Grenzkommissionen werden zu gleichen Teilen von den beiden beteiligten Regierungen getragen.
5. Um die in den Artikeln 3, 4 und 22 niedergelegte genaue Grenze an Ort und Stelle bestimmen zu können, dürfen, die Kommissionsmitglieder bis zu 0,5 Kilometern von der im vorliegenden Vertrag niedergelegten Linie abweichen, um die Grenze den örtlichen geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, vorausgesetzt, daß weder ein Dorf noch eine Stadt von mehr als 500 Einwohnern, keine wichtigen Eisenbahnlinien oder Landstraßen und keine größeren Kraft- oder Wasserversorgungsanlagen unter eine andere Souveränität fallen als diejenige, die aus der im gegenwärtigen Vertrag niedergelegten Grenzziehung hervorgeht.
Abschnitt II.
Frankreich (Sonderklauseln).
Artikel 6. Hierdurch tritt Italien das frühere italienische Staatsgebiet, das auf der französischen Seite der in Artikel 2 bezeichneten französisch-italienischen Grenze liegt, mit allen souveränen Rechten an Frankreich ab.
Artikel 7. Die italienische Regierung soll der französischen Regierung alle historischen und Verwaltungsarchive aus der Zeit vor 1860 aushändigen, die das durch den Vertrag vom 24. März 1860 und die Konvention vom 23. August 1860 an Frankreich abgetretenen Gebiete betreffen.
Artikel 8. 1. Die italienische Regierung soll mit der französischen Regierung zusammenwirken, um möglichst eine Eisenbahnverbindung zwischen Briancon und Modane über Bardonnèche zu errichten.
2. Die italienische Regierung soll auf der so errichteten Verbindung zwischen zwei in Frankreich gelegenen Punkten durch italienisches Gebiet in beiden Richtungen den Personen- und Güter-Eisenbahnverkehr frei von Zollabgaben und -überwachung, Paß- und anderen derartigen Formalitäten genehmigen; sie soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit der Verkehr der französischen Züge, die die besagte Verbindung benutzen, unter den gleichen Bedingungen zollfrei und ohne ungerechtfertigte Verzögerung gesichert wird.
3. Die notwendigen Abmachungen sollen zu dem entsprechenden Zeitpunkt zwischen den beiden Regierungen getroffen werden.
Artikel 9.
1. Das Plateau des Mont Cenis
Um Italien die gleichen Möglichkeiten zu sichern, die es bezüglich der
Stromversorgung durch Wasser und der Wasserversorgung aus dem See von Mont Cenis
vor der Abtretung dieses Gebietes an Frankreich genoß, soll letzteres durch ein
zweiseitiges Abkommen Italien die in Anhang III festgesetzten technischen
Garantien geben.
2. Das Gebiet von Tenda-Briga
Damit Italien keine Beeinträchtigung seiner Versorgung mit Strom erleidet, den
Italien aus den im Tenda-Briga-Gebiet vorhandenen Quellen vor dessen Abtretung
an Frankreich bezogen hat, soll jenes Italien durch ein zweiseitiges Abkommen
die in Anhang III festgelegten technischen Garantien geben.
Abschnitt III.
Österreich (Sonderklauseln).
Artikel 10. 1. Italien soll mit Österreich Abmachungen zur Sicherung freien Personen- und Güterverkehrs zwischen Nord- und Osttirol treffen oder bestätigen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte haben von den durch die österreichische und italienische Regierung am 5. September 1946 vereinbarten Maßnahmen (deren Text im Anhang IV enthalten ist) Kenntnis genommen.
Abschnitt
IV.
Die Volks-Bundesrepublik von Jugoslawien (Sonderklauseln).
Artikel 11.
1. Italien tritt hierdurch an Jugoslawien mit allen souveränen Rechten das
Gebiet ab, das zwischen den neuen Grenzen Jugoslawiens, wie sie in den Artikeln
3 und 22 festgesetzt sind, und der italienisch-jugoslawischen Grenze nach ihrem
Stand vor dem 1. Januar 1938 liegt, sowie die Gemeinde Zara, und ferner alle
Inseln und anliegenden Iselchen, die innerhalb der folgenden Gebiete liegen:
a) In dem Gebiet, dessen Grenzen wie folgt verlaufen:
Im Norden auf 42° 50' nördlicher Breite;
Im Süden auf 42° 42' nördlicher Breite;
Im Osten auf 17° 10' östlicher Länge;
Im Westen auf 16° 25' östlicher Länge;
b) In dem Gebiet, dessen Grenzen wie folgt verlaufen:
Im Norden auf einer Linie, die durch den Porto del Quieto verläuft und gleich
weit entfernt ist von der Küstenlinie des Freien Territoriums von Triest und
Jugoslawien, und die von dort zu dem Punkt 45° 15' nördlicher Breite, 13° 24'
östlicher Länge hinläuft;
Im Süden auf 44° 23' nördlicher Breite;
Im Westen auf einer Linie, die die folgenden Punkte verbindet:
1) 45° 15' nördlicher Breite, 13° 24' östlicher Länge;
2) 44° 51' nördlicher Breite, 13° 37' östlicher Länge;
3) 44° 23' nördlicher Breite 14° 18' 30'' östlicher Länge.
Im Osten auf der Westküste von Istrien, den Inseln und dem Festland von
Jugoslawien.
Eine Seekarte dieser Gebiete ist in Anhang I enthalten.
2. Hierdurch tritt Italien die Insel Pelagosa und die anliegenden Inselchen mit allen souveränen Rechten an Jugoslawien ab.
Die Insel Pelagosa soll entmilitarisiert bleiben.
Italienischen Fischer sollen in Pelagosa und den umgebenden Gewässern die gleichen Rechte genießen, wie jugoslawische Fischer sie vor dem 6. April 1941 genossen.
Artikel 12. 1. Italien soll alle Gegenstände künstlerischen, historischen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder religiösen Charakters (einschließlich aller privatrechtlichen Vertragsurkunden, Manuskripte, Dokumente und bibliographischen Materialien) sowie Verwaltungsarchive (Akten, Register, Entwürfe und Dokumente aller Art) an Jugoslawien zurückerstatten, die durch die italienische Besetzung zwischen dem 4. November 1918 und dem 2. März 1924 aus den Gebieten entfernt worden waren, die durch die in Rapallo am 12. November 1920 und in Rom am 27. Januar 1924 unterzeichneten Verträge an Jugoslawien abgetreten wurden. Italien soll ferner aller Gegenstände zurückerstatten, die zu diesen Gebieten gehören und in die oben genannten Kategorien fallen, welche von der italienischen Waffenstillstandskommission fortgeschafft worden waren, die nach dem ersten Weltkrieg in Wien amtierte.
2. Italien soll Jugoslawien alle Gegenstände abliefern, die juristisch den Charakter öffentlichen Eigentums haben und unter die in Absatz 1 des gegenwärtigen Artikels genannten Kategorien fallen, die seit dem 4 November 1918 aus dem Gebiet entfernt wurden, das Jugoslawien durch den vorliegenden Vertrag abgetreten wird, ferner diejenigen,die mit dem besagten Gebiet zusammenhängen, welches Italien durch die in St. Germain am 10. September 1919 und in Trianon am 4. Juni 1920 unterzeichneten Friedensverträge und durch die in Wien am 4. Mai 1920 zwischen Österreich und Italien unterzeichnete Konvention von Österreich oder Ungarn erhielt.
3. Wenn Italien in besonderen Fällen nicht im Stande ist, Jugoslawien die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallenden Gegenstände zurückerstatten oder zu übergeben, soll Italien Jugoslawien Gegenstände gleicher Art und annähernd gleichen Wertes wie die entfernten Gegenstände übergeben, insoweit solche Gegenstände in Italien erhältlich sind.
Artikel 13. Die Wasserversorgung für Görz und seine Umgebung soll in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang V geregelt werden.
Abschnitt V.
Griechenland (Sonderklauseln).
Artikel 14. 1. Italien tritt Griechenland hierdurch mit allen souveränen Rechten die nachstehend angegebenen Inseln des Dodekanes ab, nämlich Stampalia (Astropalia), Rhodos, Calki (Kharki), Scarpanto, Casos (Caso), Piscopi (Tilos), Misiros (Nisiro), Calino (Kalymnos), Leros, Patmos, Lipsos (Lisso), Simi (Symi), Cos (Kos) und Castellorizo (Castelrosso) sowie die anliegenden Inselchen.
2. Die Inseln sollen entmilitarisiert werden und bleiben.
3. Das Verfahren, nach dem, und
die technischen Bedingungen, unter denen die Übergabe dieser Inseln an
Griechenland zu erfolgen hat, werden durch ein Übereinkommen zwischen den
Regierungen des Vereinigten Königreiches und Griechenland bestimmt werden, und
für die Zurückziehung ausländischer Truppen nicht später als 90 Tage nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages sollen Anordnungen erlassen werden.
Abschnitt I.
Allgemeine Klauseln.
Artikel 15. Italien soll alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, und allen italienischer Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich der Rede-, Presse- und Veröffentlichungsfreiheit, der Freiheit des religiösen Kultus, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlungen zu sichern.
Artikel 16. Italien soll italienische Staatsangehörige, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, nicht auf Grund dessen verfolgen oder behelligen, daß sie in der Zeit vom 10. Juni 1940 bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages für die Sache der Alliierten und Assoziierten Mächte Sympathie gezeigt oder sie durch die Tat unterstützt haben.
Artikel 17. Italien, das gemäß Artikel 30 des Waffenstillstandsabkommens Maßnahmen zur Auflösung der fascistischen Organisationen in Italien ergriffen hat, soll das Wiederaufleben solcher politischen, militärischen oder halb-militärischen Organisationen auf italienischem Boden nicht gestatten, deren Ziel es ist, das Volk seiner demokratischen Rechte zu berauben.
Artikel 18.
Italien verpflichtet sich, die volle Geltungskraft der Friedensverträge mit
Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland und anderer Abkommen oder
Vereinbarungen anzuerkennen, die von den Alliierten und Assoziierten Mächten zur
Wiederherstellung des Friedens in Bezug auf Österreich, Deutschland und Japan
geschlossen worden sind oder noch geschlossen werden.
Abschnitt II.
Staatsangehörigkeit. Bürgerliche und politische Rechte.
Artikel 19. 1. Italienische Staatsangehörige, die am 10. Juni 1940 in den Gebieten ihren Wohnsitz hatten, die durch den vorliegenden Vertrag von Italien an einen anderen Staat abgetreten werden, sowie deren nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder werden, abgesehen von den im folgenden Absatz vorgesehenen Ausnahmen, Staatsangehörige mit vollen bürgerlichen und politischen Rechten des Staates, an den dieses Gebiet übergeht, gemäß der diesbezüglichen Gesetzgebung, die von dem betreffenden Staat innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags eingeführt werden soll. Sobald sie Staatsangehörige des betreffenden Staates werden, verlieren sie ihre italienische Staatsangehörigkeit.
2. Die Regierung des Staates, an den das Gebiet übergeht, soll durch entsprechende Gesetzgebung innerhalb dreier Monate vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an dafür Sorge tragen, daß alle von Absatz 1 betroffenen Personen, die über achtzehn Jahre alt sind (oder verheiratete Personen, gleichviel, ob sie jünger oder älter sind), deren Gebrauchssprache italienisch ist, das Recht erhalten, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an für die italienische Staatsangehörigkeit zu optieren. Jede Person, die so optiert, soll die italienische Staatsangehörigkeit behalten und nicht als Erwerber der Staatsangehörigkeit des Staates betrachtet werden, dem das Gebiet abgetreten wird. Die Option des Ehemannes soll nicht eine Option seitens der Ehefrau darstellen. Die Option von seiten des Vaters oder, wenn der Vater nicht lebt, von seiten der Mutter soll jedoch automatisch alle unverheirateten Kinder, die jünger als achtzehn Jahre sind, mit einschließen.
3. Der Staat, dem das Gebiet abgetreten wird, kann von denjenigen, die von der Option Gebrauch machen, verlangen, daß sie innerhalb eines Jahres, von dem Datum der Ausübung der Option an gerechnet, nach Italien ziehen.
4. Der Staat, dem das Gebiet abgetreten wird, soll gemäß seinen Grundgesetzen allen Personen innerhalb des Gebietes ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion des Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, einschließlich Rede-, Presse- und Veröffentlichungsfreiheit, der Freiheit des religiösen Kultus, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung, sichern.
Artikel 20. 1. Innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an können italienische Staatsangehörige, die über 18 Jahre alt sind (oder verheiratete Personen, gleichviel, ob sie jünger oder älter sind), deren Gebrauchssprache eine der südslawischen Sprachen (serbisch, kroatisch oder slowenisch) ist, und die ihren Wohnsitz auf italienischem Staatsgebiet haben, durch Einreichen eines Gesuchs bei einem jugoslawischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter in Italien die jugoslawische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn die jugoslawischen Behörden ihr Gesuch annehmen.
2. In solchen Fällen wird die jugoslawische Regierung der italienischen Regierung auf diplomatischem Wege Listen von solchen Personen übermitteln, die auf diese Weise die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben haben. Die auf solchen Listen aufgeführten Personen, werden mit dem Datum einer offiziellen Mitteilung ihre italienische Staatsangehörigkeit verlieren.
3. Die italienische Regierung kann von solchen Personen verlangen, daß sie innerhalb eines Jahres vom Datum einer solchen offiziellen Mitteilung an nach Jugoslawien verlegen.
4. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Regeln über die Optionswirkung bezüglich der Ehefrauen und Kinder, die in Artikel 19, Absatz 2 festgesetzt worden sind.
5. Die Bestimmungen des Anhangs XIV, Absatz 10, des gegenwärtigen Vertrages, die
für die Überführung des Eigentums solcher Personen gelten, die für die
italienische Staatsangehörigkeit optieren, sollen in gleicher Weise für die
Überführung des Eigentums solcher Personen gelten, die gemäß diesem Artikel für
die jugoslawische Staatsangehörigkeit optieren.
Abschnitt III.
Freies Territorium von Triest.
Artikel 21. 1. Hierdurch wird das Freie Territorium von Triest errichtet, das aus dem Gebiet besteht, das zwischen dem Adriatischen Meer und den in den Artikeln 4 und 22 des gegenwärtigen Vertrages festgelegten Grenzen liegt. Das Freie Territorium von Triest wird von den Alliierten und Assoziierten Mächten und Italien anerkannt, die darin übereinkommen, daß seine Integrität und Unabhängigkeit vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gesichert werden sollen.
2. Die italienische Souveränität über das Gebiet, das das Freie Territorium von Triest - wie vorstehend festgelegt - bildet, soll mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages beendet sein.
3. Mit der Beendigung der italienischen Souveränität soll das Freie Territorium von Triest gemäß einer Urkunde über eine provisorische Regierung verwaltet werden, die vom Außenministerrat entworfen und vom Sicherheitsrat genehmigt wird. Diese Urkunde soll bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, den der Sicherheitsrat für das Inkrafttreten des Ständigen Statuts festsetzt, das vorher durch ihn zu genehmigen sein wird. Das Freie Territorium soll danach durch die Bestimmungen eines solchen Ständigen Statuts und der Urkunde über die Vorläufige Regierung sind in den Anhängen VI und VII enthalten.
4. Das Freie Territorium von Triest soll nicht als abgetretenes Gebiet im Sinne des Artikels 19 und des Anhangs XIV des gegenwärtigen Vertrags betrachtet werden.
5. Italien und Jugoslawien verpflichten sich, dem Freien Territorium von Triest die in Anhang IX festgelegten Garantien zu geben.
Artikel 22. Die Grenze zwischen Jugoslawien und dem Freien Territorium von Triest soll wie folgt festgelegt werden:
1. Die Linie geht aus von einem Punkt an der Verwaltungsgrenze zwischen den Provinzen Görz und Triest, annähernd 2 Kilometer nordöstlich des Dorfes San Giovanni und annähernd 0,5 Kilometer nordwestlich des Punktes 208, der einen Vereinigungspunkt der Grenzen Jugoslawiens, Italiens und des Freien Territoriums von Triest bildet, und folgt dieser Verwaltungsgrenze bis zum Monte Lanaro (Punkt 546); von dort verläuft sie südostwärts bis zum Monte Cocusso (Punkt 672) durch Punkt 461, Meducia (Punkt 475), Monte dei Pini (Punkt 476) und Punkt 407, indem sie die Landstraße Nr. 58 von Triest nach Sesana ungefähr 3,3 Kilometer südwestlich dieser Stadt schneidet und die Dörfer Vogliano und Orle östlich und das Dorf Zolla annähernd 0,4 Kilometer westlich liegen läßt.
2. Vom Monte Cocusso aus erreicht die Linie, weiter nach Südosten laufend und das Dorf Grozzana westlich liegen lassend, den Monte Goli (Punkt 621), schneidet dann nach einer Wendung gegen Südwesten die Straße von Triest nach Cosina bei Punkt 455 und die Eisenbahn bei Punkt 485, läuft bei den Punkten 416 und 326 vorbei, indem sie die Dörfer Beco und Castel in jugoslawischem Gebiet läßt, schneidet die Straße von Ospo nach Gabrovizza d'Istria ungefähr 100 Meter südöstlich von Ospo; überquert dann den Fluß Risana und die Straße von Villa Decani nach Risano bei einem ungefähr 350 Meter westlich des letzteren Dorfes gelegenen Punkte, indem sie das Dorf Rosario und die Straße von Risano nach San Sergio auf jugoslawischem Gebiet läßt; von diesem Punkte aus läuft die Linie weiter bis zu der Straßenkreuzung, die ungefähr 1 Kilometer nordöstlich des Punktes 362 liegt, indem sie die Punkte 285 und 354 passiert.
3. Von dort läuft die Linie bis zu einem ungefähr 0,5 Kilometer östlich des Dorfes Cernova gelegenen Punkte, überquert den Fluß Dragogna etwa 1 Kilometer nördlich dieses Dorfes und läßt die Dörfer Bucciai und Truscolo westlich und das Dorf Tersecco östlich liegen; dann verläuft sie in südwestlicher Richtung bis zum Südostende der die Dörfer Cernova und Chervoi verbindenden Straße, indem sie diese Straße 0,8 Kilometer östlich des Dorfes Cucciani verläßt; dann verläuft sie in einer allgemeinen süd-südwestlichen Richtung, läuft ungefähr 0,4 Kilometer östlich des Monte Braico und etwa 0,4 Kilometer westlich des Dorfes Sterna Filaria weiter, läßt die Straße von diesem Dorfe nach Piemonte östlich liegen, verläuft westlich der Stadt Piemonte und ungefähr 0,5 Kilometer östlich der Stadt Castagna und erreicht den Fluß Quieto bei einem Punkt annähernd 1,6 Kilometer südwestlich der Stadt Castagna.
4. Von dort folgt die Linie dem ausgebauten Hauptkanal des Quieto bis zu seiner Mündung, geht durch Porto del Quieto hindurch bis zum offenen Meer, indem sie einer Linie folgt, die gleich weit von der Küste des Freien Territoriums von Triest und Jugoslawien entfernt ist.
Die Karte, auf die sich diese Beschreibung bezieht, bildet einen Teil des Anhangs I.
Abschnitt IV.
Italienische Kolonien.
Artikel 23. 1. Italien begibt sich aller Rechte und Ansprüche auf den italienischen Territorialbesitz in Afrika, d. h. Libyen, Eritrea und Italienisch-Somaliland.
2. Solange die endgültige Verfügung über sie noch aussteht, sollen die besagten Besitzungen weiter unter ihrer gegenwärtigen Verwaltung verbleiben.
3. Die endgültige Verfügung über diese Besitzungen sollen gemeinsam von den Regierungen der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an bestimmt werden, und zwar in der Weise, wie sie in der gemeinsamen Erklärung vom 10. Februar 1947, die von den genannten Regierungen herausgegeben wurde und die in Anhang XI wiedergegeben ist, niedergelegt wurde.
Abschnitt V.
Besondere Interessen in China.
Artikel 24. Italien verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorteile und Vorrechte, die sich aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolls ergeben, sowie aus allen dazugehörigen Anhängen, Noten und Dokumenten, und erklärt sich mit der Aufhebung dieses Protokolls, der Anhänge, Noten und Dokumente in Bezug auf Italien einverstanden. Desgleichen verzichtet Italien auf jeden Schadensersatzanspruch.
Artikel 25. Italien erklärt sich mit der Aufhebung des Pachtverhältnisses von der chinesischen Regierung einverstanden, auf Grund dessen die italienische Konzession in Tientsin gewährt wurde, außerdem mit der Übertragung allen Eigentums und der Archive, die der Verwaltung (Munizipalität) der besagten Konzession gehören, an die chinesische Regierung.
Artikel 26. Italien verzichtet zugunsten Chinas auf die Rechte, die
Italien in Verbindung mit den internationalen Niederlassungen in Shanghai und
Amoy gewährt worden waren, und erklärt sich mit dem Rückfall der besagten
Niederlassungen unter die Verwaltung und Kontrolle der chinesischen Regierung
einverstanden.
Artikel 27. Italien erkennt die Souveränität und Unabhängigkeit des Staates Albanien an und verpflichtet sich, sie zu achten.
Artikel 28. Italien erkennt an, daß die Insel Saseno ein Teil des albanischen Staatsgebietes ist und verzichtet auf alle Ansprüche darauf.
Artikel 29. Italien verzichtet formell zugunsten Albaniens auf alles Eigentum (abgesehen von normalen diplomatischen und konsularischen Grundstücken), alle Rechte, Konzessionen, Interessen und Vorteile aller Art in Albanien, die dem italienischen Staat oder italienischen quasi-staatlichen Institutionen gehören. In gleicher Weise begibt Italien sich aller Ansprüche auf besondere Interessen oder besonderen Einfluß in Albanien, die infolge des Angriffs vom 7. April 1939 oder durch vorher abgeschlossene Verträge oder Abkommen erworben wurden.
Die wirtschaftlichen Klauseln des vorliegenden Vertrages, die auf die Alliierten und Assoziierten Mächte anzuwenden sind, sollen auch auf anderes italienisches Eigentum oder andere Wirtschaftsbeziehungen zwischen Albanien und Italien angewandt werden.
Artikel 30. Italienische Staatsangehörige in Albanien werden sich des gleichen Rechtsstatus erfreuen wie andere ausländische Staatsangehörige, aber Italien erkennt die Rechtmäßigkeit aller albanischen Maßnahmen an, welche die Konzessionen oder Sonderrechte aufheben und abändern, die italienischen Staatsangehörigen gewährt worden waren, vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an getroffen werden.
Artikel 31. Italien erkennt an, daß alle Abkommen und Maßnahmen, die zwischen Italien und den durch Italien vom 7. April 1939 bis zum 3. September 1943 in Albanien eingesetzten Behörden getroffen wurden, null und nichtig sind.
Artikel 32. Italien erkennt die Rechtskraft
aller Maßnahmen an, die zu ergreifen Albanien als notwendig erachten kann, um
die vorstehenden Bestimmungen zu bestätigen oder wirksam zu machen.
Artikel 33. Italien erkennt die Souveränität und Unabhängigkeit des Staates Aethiopien an und verpflichtet sich, sie zu achten.
Artikel 34. Italien verzichtet formell zugunsten Aethiopiens auf alles Eigentum (abgesehen von normalen diplomatischen und konsularischen Grundstücken mit Gebäuden), alle Rechte, Interessen und Vorteile aller Art, die zu irgendeiner Zeit vom italienischen Staat in Aethiopien erworben worden sind, sowie auf alles quasi-staatliche Eigentum, wie es in Absatz 1 des Anhangs XIV des gegenwärtigen Vertrags bezeichnet ist.
Italien begibt sich auf aller Ansprüche auf Sonderinteressen oder besonderen Einfluß in Aethiopien.
Artikel 35. Italien anerkennt die Rechtskraft aller Maßnahmen an, die die Regierung Aethiopiens ergriffen hat oder später ergreifen wird, um italienische Maßnahmen in Bezug auf Aethiopien sowie die Wirkungen solcher Maßnahmen aufzuheben, die nach dem 3. Oktober 1935 getroffen worden sind.
Artikel 36. Italienische Staatsangehörige in Aethiopien werden sich des gleichen Rechtsstatus erfreuen wie andere ausländische Staatsangehörige, aber Italien erkennt die Rechtmäßigkeit aller Maßnahmen der Aethiopischen Regierung an, die die Konzessionen und Sonderrechte aufheben oder abändern, die italienischen Staatsangehörigen gewährt worden waren, vorausgesetzt, daß solche Maßnahmen innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an getroffen werden.
Artikel 37. Innerhalb von achtzehn Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an soll Italien alle Kunstwerke, religiösen Gegenstände, Archive und Gegenstände von historischem Wert zurückerstatten, die Aethiopien oder seinen Staatsangehörigen gehören und die seit dem 3. Oktober 1935 aus Aethiopien nach Italien gebracht worden waren.
Artikel 38. Der 3. Oktober 1935 soll als das
Datum gelten, von dem an die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages anzuwenden
sind, die alle Maßnahmen und Handlungen jeder Art betreffen, welche die
Verantwortlichkeit Italiens oder italienischer Staatsangehöriger gegenüber
Aethiopien nach sich ziehen.
Abschnitt VIII.
Internationale Abkommen.
Artikel 39. Italien verpflichtet sich, alle Abmachungen anzunehmen, die zur Liquidierung des Völkerbundes, des Ständigen Internationalen Gerichtshofes sowie der Internationalen Finanzkommission in Griechenland vereinbart worden sind oder etwa noch vereinbart werden.
Artikel 40. Hierdurch begibt Italien sich aller Rechte, Titel und Ansprüche, die aus dem Mandatssystem oder irgendwelchen in Verbindung damit gegebenen Verpflichtungen herrühren, ferner alles Sonderrechte des Italienischen Staates in Hinsicht auf irgendein Mandatsgebiet.
Artikel 41. Italien anerkennt die Bestimmungen der Schlußakte vom 31. August 1945 und der französisch-britischen Vereinbarung vom gleichen Datum über das Statut von Tanger sowie alle Bestimmungen, die zur Durchführung dieser Urkunden von den Signatarmächten angenommen werden können.
Artikel 42. Italien soll alle Abmachungen annehmen und anerkennen, die von den beteiligten Alliierten und Assoziierten Mächten hinsichtlich der Abänderung der Verträge über das Kongobecken mit dem Ziele getroffen werden können, sie mit der Charta der Vereinten Nationen in Einklang zu bringen.
Artikel 43. Italien verzichtet hierdurch auf
alle Rechte und Interessen, die es kraft des Artikels 18 des am 24. Juli 1923
unterzeichneten Vertrages von Lausanne etwa besitzt.
Abschnitt IX.
Zweiseitige Verträge.
Artikel 44. 1. Jede Alliierte oder Assoziierte Macht wird Italien innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an notifizierten, welchen ihrer zweiseitigen Verträge mit Italien aus der Vorkriegszeit sie in Kraft zu halten oder zu erneuern wünscht. Alle Bestimmungen, die mit dem vorliegenden Vertrag nicht vereinbar sind, sollen jedoch aus den oben genannten Verträgen gestrichen werden.
2. Alle so notifizierten Verträge sollen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert werden.
3. Alle
Verträge, die nicht so notifiziert worden sind, sollen als beendet betrachtet
werden.
Artikel 45. 1. Italien soll alle notwendigen
Schritte tun, um die Festnahme folgender Personen und ihre Übergabe zur
gerichtlichen Verhandlung sicherzustellen:
a) Personen, die beschuldigt werden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den
Frieden oder die Menschlichkeit begangen, befohlen oder begünstigt zu haben;
b) Staatsangehörige irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht, die
beschuldigt werden, das Recht ihres Landes durch Verrat oder Zusammenarbeit mit
dem Feinde während des Krieges verletzt zu haben.
2. Auf Anforderung der beteiligten Regierung der Vereinten Nationen, soll Italien desgleichen seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Personen als Zeugen zur Verfügung stellen, deren Zeugenaussage für das Verfahren der Personen benötigt wird, die in Absatz 1 dieses Artikels genannt sind.
3. Jede Meinungsverschiedenheit bezüglich der
Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels soll von den
betreffenden Regierungen an die Häupter der Diplomatischen Missionen der
Sowjet-Union, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreichs in Rom verwiesen werden, die in Bezug auf die Schwierigkeit eine
Vereinbarung treffen werden.
Abschnitt I.
Dauer der Anwendung.
Artikel 46. Alle Klauseln des gegenwärtigen
Vertrages über das Heer, der Kriegsmarine und die Luftwaffe sollen so lange in
Kraft bleiben, bis sie ganz oder teilweise durch Vereinbarung zwischen den
Alliierten und Assoziierten Mächten und Italien oder, nachdem Italien ein
Mitglied der Vereinten Nationen geworden sein wird, durch Vereinbarung zwischen
dem Sicherheitsrat und Italien abgeändert werden.
Abschnitt
II.
Allgemeine Beschränkungen.
Artikel 47. 1. a) Das System ständiger
italienischer Befestigungen und militärischer Anlagen längs der
französisch-italienischen Grenze und deren Bewaffnungen sollen geschleift oder
entfernt werden.
b) Unter diesem System sind nur Artillerie- und Infantriebefestigungen in
Gruppen oder einzeln zu verstehen, ferner Bunker aller Art, geschützte
Personal-Unterbringungsräuem, Lager und Munition, Beobachtungsposten und
militärische Kabellinien, die aus Metall, Mauerwerk oder Beton erbaut oder aus
Felsen ausgehauen sind, wie auch immer ihre Bedeutung und augenblickliche
Beschaffenheit in Bezug auf ihre Erhaltung oder der bauliche Zustand sein mögen.
2. Die vorstehend in Absatz 1 erwähnte Schleifung oder Abtragung beschränkt sich auf eine Entfernung von 20 Kilometern von jedem beliebigen Punkt der Grenze, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist, und soll innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des Vertrages an beendet sein.
3. Jeder Wiederaufbau der oben erwähnten Befestigungen und Anlagen ist verboten.
4. a) östlich der
französisch-italienischen Grenze ist es verboten, die nachstehend aufgeführten
Baulichkeiten zu errichten: ständge Befestigungen, in die Waffen eingebaut
werden können, mit denen man in französisches Staatsgebiet oder in französische
Hoheitsgewässer feuern kann; ständige militärische Anlagen, die mit dazu
benutzen kann, um Feuer auf französisches Staatsgebiet oder französische
Hoheitsgewässer abzugeben oder zu richten; ständige Versorgungs- und
Lagerstätten, die lediglich für den Gebrauch der oben genannten Befestigungen
und Anlagen aufgebaut sind.
b) Dieses Verbot betrifft nicht andere Arten nichtständiger Befestigungen oder
Kasernen und Anlagen über der Erde, die nur dazu bestimmt sind, den
Erfordernissen innerstaatlichen Charakters und örtlicher Grenzverteidigung zu
dienen.
5. In einer 15 Kilometer tiefen Küstenzone, die sich von der französisch-italienischen Grenze bis zu 9° 30' östlicher Länge erstreckt, soll Italien keine neuen Flottenstützpunkte oder ständigen Anlagen für die Kriegsmarine errichten oder bestehende Anlagen dieser Art ausbauen. Diese Bestimmung verbietet nicht geringfügige Änderungen an bestehenden Anlagen der Kriegsmarine oder ihre Erhaltung in gutem Reparaturzustand, vorausgesetzt, daß ihre Gesamtleistungsfähigkeit dadurch nicht erhöht wird.
Artikel 48. 1. a) Alle italienischen ständigen
Befestigungen und militärischen Anlagen längs der italienisch-jugoslawischen
Grenze und deren Bewaffnungen soll geschleift oder entfernt werden.
b) Unter diesen Befestigungen und Anlagen sind nur Artillerie- und
Infantriebefestigungen in Gruppen oder einzeln zu verstehen, ferner Bunker aller
Art, geschützte Personal-Unterbringungsräumen, Lager und Munition,
Beobachtungsposten und militärische Kabellinien, die aus Metall, Mauerwerk oder
Beton erbaut oder aus Felsen ausgehauen sind, wie auch immer ihre Bedeutung und
augenblickliche Beschaffenheit in Bezug auf ihre Unterhaltung oder ihren
baulichen Zustand sein mögen.
2. Die vorstehend in Absatz 1 erwähnte Schleifung oder Abtragung beschränkt sich auf eine Entfernung von 20 Kilometern von jedem beliebigen Punkt der Grenze, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist, und soll innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des Vertrages an beendet sein.
3. Jeder Wiederaufbau der oben erwähnten Befestigungen und Anlagen ist verboten.
4. a) Westlich der italienisch-jugoslawischen Grenze ist
es verboten, die nachstehend aufgeführten Baulichkeiten zu errichten: ständige
Befestigungen, in die Waffen eingebaut werden können, mit denen man in
jugoslawisches Staatsgebiet oder in jugoslawische Hoheitsgewässer feuern kann;
ständige militärische Anlagen, die man dazu benutzen kann, um Feuer in
jugoslawisches Staatsgebiet oder in jugoslawische Hoheitsgewässer abzugeben oder
zu richten; ständige Versorgungs- und Lagerstätten, die lediglich für den
Gebrauch der oben genannten Befestigungen und Anlagen aufgebaut sind.
b) Dieses Verbot betrifft nicht andere Arten nichtständiger Befestigungen oder
Kasernen und Anlagen über der Erde, die nur dazu bestimmt sind, den
Erfordernissen innerstaatlichen Charakters und örtlicher Grenzverteidigung zu
dienen.
5. In einer 15 Kilometer tiefen Küstenzone, die sich von der Grenze zwischen Italien und Jugoslawien und zwischen Italien und dem Freien Territorium von Triest bis zu 44° 50' nördlicher Breite erstreckt, und auf den in der Nähe dieser Küste liegenden Inseln soll Italien keine neuen Flottenstützpunkte oder ständigen Anlagen für die Kriegsmarine errichten oder bestehende Anlagen dieser Art ausbauen. Diese Bestimmung verbietet nicht geringfügige Änderungen an bestehenden Anlagen der Kriegsmarine oder ihre Erhaltung in gutem Reparaturzustand, vorausgesetzt, daß ihre Gesamtleistungsfähigkeit dadurch nicht erhöht wird.
6. Auf der Halbinsel Apulien östlich von 17° 45' östlicher Länge soll Italien weder neue ständige Heeres-, Kriegsmarine- oder Luftwaffenanlagen errichten, noch vorhandene erweitern. Diese Bestimmung verbietet nicht kleinere Änderungen an bestehenden Anlagen oder ihre Erhaltung in gutem Reparaturzustand, vorausgesetzt, daß ihre Gesamtleistungsfähigkeit dadurch nicht erhöht wird. Unterbringungsräumlichkeiten für solche Sicherheitsstreitkräfte, wie sie für Aufgaben innerstaatlichen Charakters oder örtlicher Grenzverteidigung erforderlich sind, werden jedoch gestattet sein.
Artikel 49. 1. Pantelleria, die Pelagischen Inseln (Lampedusa, Lampione und Linosa) und Pianosa (in der Adria) sollen entmilitarisiert werden und bleiben.
2. Diese Entmilitarisierung soll innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an abgeschlossen sein.
Artikel 50. 1. Auf Sardinien sollen alle Artilleriestellungen und deren Bewaffnungen und alle Anlagen der Kriegsmarine zur ständigen Küstenverteidigung, die innerhalb einer Entfernung von 30 Kilometern von den französischen Hoheitsgewässern liegen, innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an auf das italienische Festland abtransportiert oder zerstört werden.
2 Auf Sizilien und Sardinien sollen alle ständigen Anlagen und Ausrüstungen für die Instandhaltung und Lagerung von Torpedos, Seeminen und Bomben innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an zerstört oder auf das italienische Festland abtransportiert werden.
3. Es sind keine Verbesserungen an, Wiederaufbauten von oder Erweiterungen der vorhandenen Anlagen oder ständigen Befestigungen auf Sizilien und Sardinien gestattet; jedoch kann, mit der in Absatz 1 oben beschriebenen Ausnahme der nördlichen Teile Sardiniens, die normale Instandhaltung solcher bereits bestehenden Anlagen oder ständigen Befestigungen und Waffen stattfinden.
4. Auf Sizilien und Sardinien soll Italien keine Anlagen der Kriegsmarine, des Heeres und der Luftwaffe oder Befestigungen bauen dürfen außer solchen Unterkünften für Sicherungsstreitkräfte, wie sie für Aufgaben innerstaatlichen Charakters erforderlich sind.
Artikel 51. Italien darf folgende Waffen nicht besitzen, konstruieren oder Versuche damit machen: 1. Atomwaffen, 2. alle Schleudergeschosse mit Selbstantrieb oder Fernlenkung oder Apparate, die mit ihrem Abschuß verbunden sind (d. h. andere als Torpedos und Torpedo-Abschußgeräte, die zu der normalen Bewaffnung von Kriegsschiffen gehören, welche durch den gegenwärtigen Vertrag erlaubt sind), 3. alle Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 Kilometern, 4. Seeminen oder Torpedos mit Fernzündern (torpedoes of non-contact types actuated by influence mechanisms), 5. alle Torpedos, die bemannt werden können.
Artikel 52. Der Erwerb von Kriegsmaterial deutscher oder japanischer Herkunft oder Konstruktion, sei es aus Italien selbst oder von außerhalb, oder seine Fabrikation wird Italien verboten.
Artikel 53. Italien soll weder von Staats wegen noch privat Kriegsmaterial herstellen oder besitzen, das in der Art anders oder in der Menge mehr ist als das, was für die in den Abschnitten III, IV und V unten gestatteten Streitkräfte erforderlich ist.
Artikel 54. Die Gesamtzahl der schweren und mittleren Panzer in den italienischen Streitkräften soll 200 nicht überschreiten.
Artikel 55. In keinem Falle darf ein Offizier oder ein Unteroffizier der früheren Fascistischen Miliz oder des früheren Fascistischen Republikanischen Heeres in der italienischen Kriegsmarine, dem Heer, der Luftwaffe oder bei den Carabinieri einen Offiziers- oder Unteroffiziersrang behalten mit Ausnahme solcher Personen, die vorher durch die dafür zuständige Instanz (appropriate body) gemäß italienischem Recht entlastet worden sein müssen.
Abschnitt
III.
Beschränkungen der italienischen Kriegsmarine.
Artikel 56. 1. Die gegenwärtige italienische Flotte soll auf die in Anhang XII A verzeichneten Einheiten herabgesetzt werden.
2. Zusätzliche Einheiten, die nicht in Anhang XII verzeichnet sind und nur für den besonderen Zweck des Minenräumens verwendet werden, können bis zur Beendigung der Minenräumungsperiode weiter benutzt werden, die von dem Internationalen Zentralausschuß für Minenräumung in Europäischen Gewässern (International Central Board for Min Clearance of European Waters) bestimmt werden soll.
3. Innerhalb zweier Monate von der Beendigung der besagten Periode an sollen die Schiffe dieser Art, die der italienischen Kriegsmarine leihweise von anderen Mächten überlassen wurden, diesen Mächten zurückerstattet werden, und alle anderen zusätzlichen Einheiten sollen entwaffnet und für den Zivilgebrauch umgebaut werden.
Artikel 57. 1. Italien soll die nachstehend
beschriebene Übergabe der in Anhang XII B einzeln aufgeführten Einheiten der
italienischen Kriegsmarine vollziehen:
a) Die genannten Einheiten sollen den Regierungen der Sowjet-Union, des
Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs zur
Verfügung gestellt werden;
b) Marinefahrzeuge, die gemäß Unter-Absatz a) oben übergeben werden
müssen,sollen voll ausgerüstet in Bereitschaftszustand sein, einschließlich
einer vollen Ausstattung der Waffenmagazine, ferner sollen alle Bord-Ersatzteile
und alle notwendigen technischen Unterlagen vorhanden sein;
c) Die Übergabe der oben erwähnten Marinefahrzeuge soll innerhalb dreier Monate
vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an vollzogen werden, mit der
Ausnahme, daß der Übergabetermin für Marinefahrzeuge, die nicht innerhalb dreier
Monate überholt werden können, von den vier Regierungen verlängert werden kann;
d) Reservevorräte an Ersatzteilen und Waffenmagazine für die oben erwähnten
Marinefahrzeuge sollen so weit wie möglich mit den Schiffen geliefert werden.
Die übrigen Reserve-Ersatzteile und Waffenvorräte sollen in den Mengen und zu den Zeitpunkten ausgeliefert werden, die von den vier Regierungen bestimmt werden, in jedem Falle innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an.
2. Einzelheiten über die vorstehenden Übergaben werden von einer Viermächte-Kommission angeordnet werden, die durch ein besonderes Protokoll einzusetzen ist.
3. Sollte eines der in Anhang XII B auf der Liste vorgesehenen Schiffe aus irgendeinem Grunde in Verlust geraten oder beschädigt werden und sollte dieser Schaden bis zu dem für die Übergabe des betreffenden Schiffes oder der Schiffe vereinbarten Termin nicht behoben werden können, verpflichtet Italien sich, ein solches Schiff oder solche Schiffe durch gleichwertige Tonnage aus der Liste in Anhang XII A zu ersetzen, wobei das als Ersatz zu liefernde Schiff oder die Schiffe von den Botschaftern der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom ausgewählt werden.
Artikel 58. Italien soll folgende Übergabe von
Unterseeboten und nicht für den Kriegseinsatz bestimmten Marinefahrzeugen
vollziehen. Der Beginn der nachstehend einzeln angegebenen Fristen ist mit dem
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages anzusetzen.
a) Die schwimmenden Überwasserschiffe, die nicht in Anhang XII angegeben sind,
einschließlich der im Bau befindlichen schwimmenden Marinefahrzeuge sollen
innerhalb von neun Monaten zerstört oder zur Metallgewinnung verschrottet
werden.
b) Die auf Hellingen im Bau befindlichen Marinefahrzeuge sollen innerhalb von
neun Monaten zerstört oder zur Metallgewinnung verschrottet werden.
c) Die schwimmenden Unterseeboote, die nicht in Anhang XII B aufgeführt sind,
sollen innerhalb dreier Monate auf dem offenen Meer in einer Tiefe von mehr als
100 Faden versenkt werden.
d) Marinefahrzeuge, die in italienischen Häfen und Zufahrtskanälen versenkt
wurden und die normale Schiffahrt hemmen, sollen innerhalb zweier Jahre entweder
an Ort und Stelle zerstört werden oder geboren und anschließend zerstört oder
zur Metallgewinnung verschrottet werden.
e) Marinefahrzeuge, die in flachen italienischen Gewässern versenkt wurden und
die normale Schiffahrt nicht hemmen, sollen innerhalb eines Jahres bergungsfähig
gemacht werden.
f) Marinefahrzeuge, die umgebaut werden können und nicht unter die Definition
von Kriegsmaterial fallen und die nicht in Anhang XII aufgezählt sind, können
für den Zivilgebrauch wieder umgebaut werden oder sind innerhalb zweier Jahre zu
vernichten.
2. Italien verpflichtet sich, vor der Versenkung oder Zerstörung von Kriegsschiffen und Unterseebooten, wie sie durch den vorhergehenden Absatz vorgesehen ist, die Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile zu bergen, die für die Vervollständigung der Bord- und Reservevorräte an Ersatzteilen und Ausrüstung nützlich sein können, die gemäß Artikel 57, Absatz 1, für alle in Anhang XII B einzeln aufgeführten Schiffe zu liefern.
3. Italien kann unter der Überwachung der Botschafter der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom auch diejenigen nicht kriegsmäßigen Ausrüstungsgegenstände und Ersatzteile bergen, die leicht für den Gebrauch in der italienischen Zivilwirtschaft zu verwenden sind.
Artikel 59. 1. Kein Schlachtschiff soll von Italien gebaut, erworben oder ersetzt werden.
2. Keine Flugzeugträger und Mutterschiffe, Unterseeboote oder anderen tauchfähigen Fahrzeuge, Motor-Torpedoboote oder Spezialtypen von Angriffsfahrzeugen sollen von Italien gebaut, erworben, verwendet oder zu Versuchszwecken benutzt werden.
3. Die durchschnittliche Gesamt-Wasserverdrängung der Kriegsschiffe der italienischen Flotte, außer Schlachtschiffen, jedoch einschließlich im Bau befindlicher Schiffe, nachdem sie vom Stapel gelassen sind, soll 67 500 Tonnen nicht übersteigen.
4. Jeder Ersatz von Kriegsschiffen durch Italien soll innerhalb der in Absatz 3 angegebenen Tonnage-Grenzen vollzogen werden. Für den Ersatz von Hilfsfahrzeugen soll es keine Einschränkung geben.
5. Italien verpflichtet sich, vor dem 1. Januar 1950 keine Kriegsschiffe zu erwerben oder auf Stapel zu legen außer solchen, die notwendig sind, um durch Unfall verlorene Schiffe, abgesehen von Schlachtschiffen zu ersetzen, in welchem Falle die Wasserverdrängung des neuen Schiffes die Wasserverdrängung des verlorenen Schiffes nicht um mehr als zehn Prozent übersteigen darf.
6. Die in diesem Artikel benutzten Fachausdrücke sind für die Zwecke des gegenwärtigen Vertrages in Anhang XIII A erläutert.
Artikel 60. 1. Das gesamte Personal der italienischen Kriegsmarine soll, ausschließlich des ganzen Personals der Marineluftstreitkräfte, nicht mehr als 25 000 Offiziere und Mannschaften umfassen.
2. Während der Minenräumungsperiode, wie sie von dem Internationalen Zentralausschuß für Minenräumung in Europäischen Gewässern festgesetzt wird, soll Italien berechtigt sein, für diesen Zweck eine zusätzliche Anzahl von Offizieren und Mannschaften, die 2 500 (Mann) nicht überschreiten darf, zu beschäftigen.
3. Ständiges Marinepersonal, das über das
nach Absatz 1 gestattete hinaus vorhanden ist, soll fortschreitend
folgendermaßen vermindert werden, wobe die Fristen so zu verstehen sind, aß sie
mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages beginnen:
a) Auf 30 000 innerhalb von sechs Monaten;
b) Auf 25 000 innerhalb von neun Monaten.
Zwei Monate nach der Vollendung der Minenräumung durch die italienische Kriegsmarine ist das durch Absatz 2 genehmigte überschüssige Personal zu entlassen oder in die vorstehenden Zahlen einzubeziehen.
4. Außer dem durch Absatz 1 und 2 genehmigten Personal und außer allem durch Artikel 65 genehmigten Marine-Luftwaffenpersonal soll kein Personal irgendeine Form von Marineausbildung gemäß Erläuterung in Anhang XIII B erhalten.
Abschnitt
IV.
Beschränkungen des italienischen Heeres.
Artikel 61. Das italienische Heer, einschließlich der Grenzwachen, soll auf eine Streitmacht von 185 000 Mann Kampf-, Dienst- und allgemeines Personal und 65 000 Carabinieri beschränkt werden, jedoch kann jeder der vorstehenden Bestandteile um 10 000 verändert werden, solange die Gesamtstärke 250 000 Mann nicht übersteigt. Die Organisation und Bewaffnung der italienischen Landstreitkräfte sowie ihre Aufstellung durch ganz Italien soll so angelegt werden, daß sie nur Aufgaben innerstaatlichen Charakters, örtlicher Verteidigung der italienischen grenzen und der Flugzeugabwehr erfüllen.
Artikel 62. Die Teile des italienischen Heeres, die über die durch Artikel 61 gestatteten Kontingente hinaus vorhanden sind, sollen innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an entlassen werden.
Artikel 63. Keinerlei Personal außer demjenigen, das zum italienischen Heere oder den Carabinieri gehört, darf in irgendeiner Form militärische Ausbildung gemäß Erläuterung in Anhang XIII B erhalten.
Abschnitt
V.
Beschränkungen der italienischen Luftwaffe.
Artikel 64. 1. Die italienische Luftwaffe, einschließlich Marineluftwaffe, soll auf eine Streitkraft von 200 Jagd- und Aufklärungsflugzeugen und 150 Flugzeuge für Transporte, Seenot-Luftrettung, für die Ausbildung (Schultypen) und Verbindungsdienste beschränkt werden. Diese Gesamtsummen umfassen auch Reserveflugzeuge. Alle Flugzeuge, außer Jagd- und Aufklärungsflugzeugen, sollen unbewaffnet sein. Die Organisation und Bewaffnung der italienischen Luftwaffe sowie ihre Aufstellung durch ganz Italien soll so angelegt werden, daß sie nur Aufgaben innerstaatlichen Charakters, örtlicher Verteidigung der italienischen grenzen und der Verteidigung gegen Luftangriffe dienen.
2. Italien soll keinerlei Flugzeuge besitzen oder erwerben, die in erster Linie als Kampfflugzeuge mit Bombentragvorrichtungen im Inneren konstruiert sind.
Artikel 65. 1. Das Personal der italienischen Luftwaffe, einschließlich allen Marineluftwaffenpersonals, soll auf eine Gesamtzahl von 25 000 Aktiven beschränkt werden, wozu Kampf-, Boden- und allgemeines Personal gehört.
2. Keinerlei Personal außer demjenigen, das zur italienischen Luftwaffe gehört, darf in irgendeiner Form Luftwaffenausbildung erhalten, wie sie in Anhang XIII B beschrieben ist.
Artikel 66. Die Teile der italienischen Luftwaffe, die über die durch Artikel 65 oben gestatteten Kontingente vorhanden sind, sollen innerhalb von sechs Wochen vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an entlassen werden.
Abschnitt
VI.
Abgabe von Kriegsmaterial (wie in Anhang XIII C erläutert).
Artikel 67. 1. Alles italienische Kriegsmaterial, das über die Mengen hinaus vorhanden ist, die den in den Abschnitten III, IV und V spezifizierten Streitkräften erlaubt sind, soll den Regierungen der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs, gemäß den Anordnungen, die sie Italien geben werden, zur Verfügung gestellt werden.
2. Alles Kriegsmaterial Alliierter Staaten, das über die Mengen hinaus vorhanden ist, die den in den Abschnitten III, IV und V spezifizierten Streitkräften erlaubt sind, soll der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den Anordnungen zur Verfügung gestellt werden, die Italien von der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gegeben werden.
3. Alles deutsche und japanische Kriegsmaterial, das über die Mengen hinaus vorhanden ist, die den in den Abschnitten III, IV und V spezifizierten Streitkräften erlaubt sind, und alle deutschen und japanischen Entwürfe, einschließlich vorhandener Blaupausen, Ausgangsbaumuster, Versuchsmodelle und Pläne, sollen den vier Regierungen zur Verfügung gestellt werden gemäß den Anweisungen, die sie Italien geben werden.
4. Italien soll sich aller Rechte auf das oben genannte Kriegsmaterial begeben und soll die Bestimmungen dieses Artikels, mit Ausnahme der Bestimmungen in den Artikels 56 bis 58, innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an erfüllen.
5. Innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an soll Italien den vier Regierungen Listen über alles überzählige Kriegsmaterial übergeben.
Abschnitt VII.
Verhütung der Wiederaufrüstung Deutschlands und Japans.
Artikel 68. Italien verpflichtet sich, voll und ganz mit den Alliierten und Assoziierten Mächten dahingehend zusammenzuarbeiten, daß eine Gewähr dafür geschaffen wird, daß Deutschland und Japan nicht im Stande sind, außerhalb deutschen und japanischen Hoheitsgebiets Maßnahmen zur Wiederaufrüstung zu ergreifen.
Artikel 69. Italien verpflichtet sich, in Italien die Beschäftigung oder Ausbildung irgendwelcher Techniker, einschließlich Militär- oder Zivilluftfahrtpersonals, die deutsche oder japanische Staatsangehörige sind oder waren, nicht zu gestatten.
Artikel 70. Italien verpflichtet sich, keine Zivilflugzeuge zu erwerben oder herzustellen, die deutscher oder japanischer Konstruktion sind oder die größere Montagen deutscher oder japanischer Fabrikation oder Konstruktion darstellen.
Abschnitt
VIII.
Kriegsgefangene.
Artikel 71. 1. Die italienischen Kriegsgefangenen sollen so bald wie möglich in die Heimat zurückgesandt werden gemäß Vereinbarungen, welche die einzelnen Mächte, die sie gefangen halten, mit Italien abschließen werden.
2. Alle Kosten, einschließlich der Unterhaltungskosten, die beim Transport der italienischen Kriegsgefangenen von ihren jeweiligen, von der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgewählten Entlassungslagern bis zu dem Punkt ihres Eintritts in italienisches Hoheitsgebiet erstehen, sollen von der italienischen Regierung getragen werden.
Artikel 72. Vom Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages an wird Italien aufgefordert, dem Mittelmeerzonenausschuß
der Internationalen Organisation für die Minenräumung Europäischer Gewässer
beizutreten, und soll alle italienischen Minenräumungs-Streitkräfte bis zur
Beendigung der Nachkriegs-Räumungsperiode, wie sie vom Zentralausschuß bestimmt
wird, zur Verfügung des Zentralen Minenräumungsausschusses halten.
Artikel 73. 1. Alle bewaffnete Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte sollen so bald wie möglich, und in jedem Fall nicht später als 90 Tage vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an, aus Italien zurückgezogen werden.
2. Alle italienischen Güter, für die keine Entschädigung gegeben wurden ist und die sich beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Besitz der in Italien stationierten Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte befinden, sollen der italienischen Regierung innerhalb des gleichen Zeitraums von 90 Tagen zurückerstattet oder durch eine angemessene Entschädigung vergütet werden.
3. Alle bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in den Händen der Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte befindlichen Bankguthaben und Bargelder, die ihnen unentgeltlich von der italienischen Regierung zur Verfügung gestellt worden sind, sollen der italienischen Regierung in gleicher Weise zurückerstattet werden, oder es soll ihr ein entsprechender Kredit gegeben werden.
Artikel 74. A. Reparationen für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. 1. Innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an soll Italien der Sowjet-Union Reparationen in Höhe von 100 000 000 amerikanischen Dollars zahlen. Während der ersten zwei Jahre sollen keine Ablieferungen aus der laufenden Industrieproduktion gemacht werden.
2. Die Reparationen sollen aus den
folgenden Quellen geleistet werden:
a) Ein Teil der italienischen Fabrik- und Werkzeugausrüstung, die zur
Herstellung von Kriegsmaterial bestimmt war und von den gestatteten
militärischen Einrichtungen nicht benötigt wird, und die nicht ohne weiteres für
den Zivilgebrauch umgestellt werden kann und zufolge Artikel 67 des
gegenwärtigen Vertrages aus Italien abtransportiert wird;
b) Italienische Vermögenswerte in Rumänien, Bulgarien und Ungarn, vorbehaltlich
der Ausnahmen, die in Absatz 6 des Artikels 79 spezifiziert sind;
c) Italienische laufende Industrieproduktion, einschließlich der Produktion der
Grundstoff-Industrien.
3. Die Mengen und Arten der zu liefernden Güter sollen Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Sowjet-Union und Italiens sein, und sie sollen so ausgewählt und die Lieferungen sollen zeitlich in der Art festgelegt werden, daß Eingriffe in den wirtschaftlichen Wiederaufbau Italiens und die Aufbürdung zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen auf andere Alliierte oder Assoziierte Mächte vermieden werden. Vereinbarungen, die auf Grund dieses Absatzes geschlossen werden, sollen den Botschaftern der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom mitgeteilt werden.
4. Die Sowjet-Union soll Italien zu handelsüblichen Bedingungen die Rohstoffe liefern, die normalerweise in Italien eingeführt werden und die für die Herstellung dieser Güter gebraucht werden. Zahlungen für diese Rohstoffe sollen dadurch geleistet werden, daß der Wert der gelieferten Rohstoffe von dem Wert der an die Sowjet-Union abgegebenen Güter abgezogen wird.
5. Die vier Botschafter sollen den Wert der an die Sowjet-Union abzutretenden italienischen Vermögenswerte bestimmen.
6. Die Verrechnungsgrundlage für die in diesem Artikel vorgesehen Regelung wird der Dollar der Vereinigten Staaten zu seiner Goldparität am 1. Juli 1946 sein, d. h. $ 35 für eine Unze Gold.
B. Reparationen für Albanien, Aethiopien,
Griechenland und Jugoslawien. 1. Italien soll den folgenden Staaten
Reparationen bezahlen:
Albanien im Betrag von $ 5 000 000
Aethiopien im Betrag von $ 25 000 000
Griechenland im Betrag von $ 105 000 000
Jugoslawien im Betrag von $ 125 000 000.
Diese Zahlungen sollen während einer Zeitdauer von sieben Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an geleistet werden. Während der ersten zwei Jahre sollen keine Ablieferungen aus der laufenden Industrieproduktion gemacht werden.
2. Die Reparationen sollen
aus den folgenden Quellen geleistet werden:
a) Ein Teil der italienischen Fabrik- und Werkzeugausrüstung, die zur
Herstellung von Kriegsmaterial bestimmt war und von den gestatteten
militärischen Einrichtungen nicht benötigt wird, und die nicht ohne weiteres für
den Zivilgebrauch umgestellt werden kann und zufolge Artikel 67 des
gegenwärtigen Vertrages aus Italien abtransportiert wird;
b) Italienische laufende Industrieproduktion, einschließlich der Produktion der
Grundstoff-Industrien;
c) Alle anderen Kategorien von Kapitalwerten oder Leistungen ausschließlich der
italienischen Vermögenswerte, die nach Artikel 79 des gegenwärtigen Vertrages
dem Verfügungsrecht der in Absatz 1 oben genannten Staaten unterliegen.
Lieferungen auf Grund dieses Absatzes sollen entweder den Passagierdampfer
Saturnia oder Vulcania miteinbeziehen oder alle beide, wenn nach ihrer Bewertung
durch die vier Botschafter von einem der in Absatz 1 oben erwähnten Staaten
innerhalb von 90 Tagen ein Anspruch darauf erhoben wird. Zu diesen Lieferungen
kann auch Saatgut gehören.
3. Die Mengen und Arten der zu liefernden Güter und Leistungen sollen Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den zum Empfang von Reparationen berechtigten Regierungen und der italienischen Regierung werden, und sie sollen so ausgewählt werden und die Lieferungen solcher Art zeitlich festgelegt werden, daß Eingriffe in den wirtschaftlichen Wiederaufbau Italiens und die Aufbürdung zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen auf andere Alliierte oder Assoziierte Mächte vermieden werden.
4. Die zum Empfang von Reparationen aus der laufenden Industrieproduktion berechtigten Staaten sollen Italien zu handelsüblichen Bedingungen der Rohstoffe liefern, die normalerweise in Italien eingeführt werden und die für die Herstellung dieser Güter gebraucht werden. Zahlungen für diese Rohstoffe sollen dadurch geleistet werden, daß der Wert der gelieferten Rohstoffe von dem Wert der abgegebenen Güter abgezogen wird.
5. Die Verrechnungsgrundlage für die in diesem Artikel vorgesehene Regelung wird der Dollar der Vereinigten Staaten zu seiner Goldparität am 1. Juli 1946 sein, d. h. $ 35 für eine Unze Gold.
6. Ansprüche der in Absatz 1 des Teils B dieses Artikels genannten Staaten, die über die in diesem Artikel spezifizierten Reparationsbeträge hinausgehen, sollen aus den italienischen Vermögenswerten befriedigt werden, die nach Artikel 79 des gegenwärtigen Vertrages ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegen.
7. a) Die vier
Botschafter werden zusammenwirken und die Ausführung der Bestimmungen des Teils
B dieses Artikels überwachen. Sie werden sich mit den Häuptern der
Diplomatischen Missionen der in Absatz 1 von Teil B genannten Staaten in Rom und
je nach Erfordernis der Umstände mit der italienischen Regierung
gemeinschaftlich beraten und ihnen Ratschläge erteilen. Die vier Botschafter
werden bis zum Ablauf der Frist für Reparationslieferungen, die in Absatz 1 des
Teils B festgesetzt ist, im Sinne dieses Artikels verfahren.
b) Mit dem Ziele, Konflikte oder Überschneidungen in der Zuweisung italienischer
Produktion und Geldmittel unter den verschiedenen unter Teil B dieses Artikels
zu Reparationen berechtigten Staaten zu vermeiden, sollen die vier Botschafter
von jeder der unter Teil B dieses Artikels zu Reparationen berechtigten
Regierungen und von der italienischen Regierung über die Eröffnung von
Verhandlungen für ein Abkommen auf Grund von Absatz 3 oben und für den
Fortschritt solcher Verhandlungen unterrichtet werden. Falls im Laufe der
Verhandlungen irgendwelche Meinungsverschiedenheiten entstehen, sollen die vier
Botschafter befugt sein, über jeden Punkt zu entscheiden, der ihnen von einer
der beiden Regierungen oder von einer anderen unter Teil B dieses Artikels zu
Reparationen berechtigten Regierung unterbreitet wird.
c) Abkommen sollen nach ihrem Abschluß den vier Botschaftern übermittelt werden.
Die vier Botschafter können empfehlen, daß ein Abkommen, das mit den in Absatz 3
oder Unterabsatz b) oben niedergelegten Zielen nicht oder nicht mehr in Einklang
stehet, in geeigneter Weise abgeändert wird.
C. Sonderbestimmung für frühere Ablieferungen. In Bezug auf Lieferungen aus der laufenden Industrieproduktion, wie sie in Teil A, Absatz 2 c) und Teil B, Absatz 2 b) vorgesehen sind, soll nichts, was entweder in Teil A oder in Teil B dieses Artikels enthalten ist, so ausgelegt werden, daß es während der ersten zwei Jahre Lieferungen verhindern könnte, wenn solche Lieferungen in Übereinstimmung mit Abkommen zwischen der zu Reparationen berechtigten Regierung und der italienischen Regierung gemacht werden.
D. Reparationen für andere Staaten. 1. Ansprüche der anderen Alliierten und Assoziierten Mächten sollen nach Artikel 79 des gegenwärtigen Vertrages aus den italienischen Vermögenswerten befriedigt werden, die ihrem jeweiligen Verfügungsrecht unterliegen.
2. Die Ansprüche jedes Staates, der durch den vorliegenden Vertrag Gebiete erhält und der in Teil B dieses Artikels nicht genannt ist, sollen auch befriedigt werden, und zwar durch unentgeltliche Übergabe der Industrieanlagen und Ausrüstungen an den betreffenden Staat, die in den abgetretenen Gebieten liegen und die im Dienste der Wasserversorgung sowie der Gas- und Stromerzeugung und -versorgung stehen, die einer italienischen Gesellschaft gehören, deren Gesellschaftsbesitz (siège social) sich in Italien befindet oder nach Italien verlegt worden ist, sowie durch die Übergabe aller anderen Vermögenswerte solcher Gesellschaften in den abgetretenen Gebieten.
3. Die Verantwortung für die finanziellen Verpflichtungen, die durch Hypotheken, Pfandrechte und andere Belastungen auf solches Eigentum gesichert sind, soll von der italienischen Regierung übernommen werden.
E. Entschädigung für das für Reparationszwecke beschlagnahmte Eigentum. Die italienische Regierung verpflichtet sich, alle natürlichen und juristischen Personen zu Entschädigung, deren Eigentum auf Grund dieses Artikels für Reparationszwecke beschlagnahmt worden ist.
Abschnitt
II.
Wiedererstattung durch Italien.
Artikel 75. 1. Italien nimmt die Grundsätze der Erklärung der Vereinten Nationen vom 5. Januar 1943 an und soll in der kürzest möglichen Zeit das Eigentum zurückgeben, das aus dem Gebiet irgendeiner der Vereinten Nationen entfernt worden ist.
2. Die Verpflichtung, Wiedererstattung zu machen, trifft auf alles identifizierbare, gegenwärtig in Italien befindliche Eigentum zu, das unter Anwendung von Gewalt oder Zwang durch eine der Achsenmächte aus dem Hoheitsgebiet einer der Vereinten Nationen entfernt wurde, ohne Rücksicht auf irgendwelche nachfolgenden Transaktionen, durch die der gegenwärtige Besitzer solches Eigentums das Besitzrecht gesichert hat.
3. Die italienische Regierung soll das in diesem Artikel genannte Eigentum in guter Ordnung zurückgeben und alle in diesem Zusammenhang in Italien entstehenden Kosten für Arbeit, Materialien und Transport zu tragen.
4. Die italienische Regierung soll bezüglich der Nachforschungen nach und der Wiedererstattung des nach diesem Artikel der Wiedererstattung unterworfenen Eigentums mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und auf ihre eigenen Kosten alle notwendigen Erleichterungen zu diesem Zwecke schaffen.
5. Die italienische Regierung soll die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Rückgabe von Eigentum zu vollziehen, das unter diesen Artikel fällt und das von Personen, die der italienischen Gerichtsbarkeit unterstehen, in irgendeinem dritten Lande aufbewahrt wird.
6. Ansprüche auf Wiedererstattung von Eigentum sollen der italienischen Regierung von der Regierung des Landes vorgelegt werden, aus dessen Hoheitsgebiet das Eigentum entfernt wurde; dabei ist in Betracht zu ziehen, daß rollendes Material als aus dem Gebiet entfernt zu betrachten ist, in das es ursprünglich gehörte. Solche Ansprüche können in einem Zeitraum von sechs Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an geltend gemacht werden.
7. Die Beweislast, das Eigentum zu identifizierten und die Eigenschaft als Eigentümer nachzuweisen, soll bei der ansprucherhebenden Regierung liegen, und die Beweislast, daß das Eigentum nicht durch Gewalt oder Zwang entfernt wurde, bei der italienischen Regierung.
8. Die italienische Regierung soll der Regierung der betreffenden Vereinten Nation alles gemünzte Gold zurückerstatten, das geraubt und zu Unrecht nach Italien verbracht worden war, oder soll der Regierung der betreffenden Vereinten Nation eine Goldmenge übergeben, die der geraubten oder unrechtmäßig entfernten Menge an Gewicht und Feinheit gleich ist. Das Bestehen dieser Verpflichtung wird von Italien anerkannt, unabhängig von irgendwelchen Goldabgaben oder -transporten von Italien an eine andere Achsenmacht oder ein neutrales Land.
9. Wenn es für Italien in Einzelfällen unmöglich ist, die Rückerstattung von Gegenständen künstlerischen, historischen oder archäologischen Wertes zu vollziehen, die zum kulturellen Erbe der Vereinten Nation gehören, aus deren Hoheitsgebiet solche Gegenstände von italienischen Truppen, Behörden oder Staatsangehörigen durch Gewalt oder Zwang entfernt wurden, soll Italien der betreffenden Vereinten Nation Gegenstände gleicher Art und annähernd gleichen Wertes wie die entfernten Gegenstände übergeben, soweit solche Gegenstände in Italien erhältlich sind.
Abschnitt
III.
Verzicht auf Ansprüche durch Italien.
Artikel 76. 1. Italien begibt sich aller
Rechtsansprüche jeder Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte zugunsten
der italienischen Regierung oder italienischer Staatsangehöriger, die direkt aus
dem Kriege oder aus Rechtsgeschäften entspringen, die wegen des Bestehens des
Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 vorgenommen wurden, ob nun
die Alliierte oder Assoziierte Macht sich zu der Zeit mit Italien im
Kriegszustand befand oder nicht. Dazu gehören die folgenden Ansprüche:
a) Ansprüche in Bezug auf Verluste oder Schäden als Folge von Handlungen der
Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte.
b) Ansprüche, die infolge der Gegenwart, der Operationen und Handlungen von
Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf
italienischem Staatsgebiet entstanden sind;
c) Ansprüche, die sich auf Entscheidungen oder Anordnungen von Prisenhöfen
Alliierter oder Assoziierter Mächten begründen, wobei Italien sich damit
einverstanden erklärt, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisenhöfe am
oder nach dem 1. September 1939 bezüglich italienischer Schiffe oder
italienischer Waren oder der Bezahlung von Kosten als gültig und bindend
anzunehmen;
d) Ansprüche, die aus der tatsächlichen oder sinngemäßen Ausübung von Rechten
Kriegführender herrühren.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen alle Ansprüche der hier beschriebenen Natur vollständig und endgültig ausschließen, die von jetzt an erloschen sind, wer auch die interessierten Parteien sein mögen. Die italienische Regierung erklärt sich damit einverstanden, eine angemessene Entschädigung in Lire an Personen zu zahlen, die den Streitkräften Alliierter oder Assoziierter Mächte auf italienischem Gebiet auf deren Ersuchen Lieferungen machten oder Dienste leisteten, sowie zur Befriedigung von Ansprüchen gegen die Streitkräfte Alliierter oder Assoziierter Mächte auf Ersatz von Schäden, die auf italienischem Staatsgebiet entstanden sind und nicht aus Kampfhandlungen herrühren.
3. Italien begibt sich dergleichen aller Ansprüche der durch Absatz 1 dieses Artikels umfassend bezeichneten Art zugunsten der italienischen Regierung oder italienischer Staatsangehöriger gegen alle Vereinten Nationen, die die diplomatischen Beziehungen zu Italien abgebrochen hatten und in Zusammenarbeit mit den Alliierten und Assoziierten Mächten vorgingen.
4. Die italienische Regierung soll für alles von den Alliierten Militärbehörden in Italien ausgegebene Militärgeld einschließlich des Geldes, das bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Umlauf ist, volle Verantwortung übernehmen.
5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Italien nach Absatz 1 dieses Artikels schließt alle Ansprüche aus Rechtsgeschäften ein, die durch eine der Alliierten und Assoziierten Mächte zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages in Bezug auf italienische Schiffe vorgenommen worden sind, ebenso alle Ansprüche und Schulden aus den zur Zeit in Kraft befindlichen Konventionen über Kriegsgefangene.
6. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen nicht so verstanden werden, daß sie das Eigentum an unterseeischen Kabeln berühren, die bei Ausbruch des Krieges der italienischen Regierung oder italienischen Staatsangehörigen gehörten. Dieser Absatz soll nicht die Anwendung von Artikel 79 und Anhang XIV auf unterseeische Kabel ausschließen.
Artikel 77. 1. Vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an soll Eigentum Italiens oder italienischer Staatsangehöriger in Deutschland nicht mehr als feindliches Eigentum behandelt werden, und alle Einschränkungen, die auf solcher Behandlung beruhen, sollen beseitigt werden.
2. Identifizierbares Eigentum Italiens oder italienischer Staatsangehöriger, das durch deutsche Streitkräfte oder Behörden unter Gewalt- oder Zwangsanwendung nach dem 3. September 1943 aus italienischem Hoheitsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist, soll zurückerstattet werden können.
3. Die Wiederherstellung und Wiedererstattung italienischen Eigentums in Deutschland sollen mit den Mitteln vollzogen werden, die durch die Besatzungsmächte Deutschlands bestimmt werden.
4. Unbeschadet dieser und irgendwelcher anderen Anordnung zugunsten Italiens und italienischer Staatsangehöriger durch die Besatzungsmächte Deutschlands begibt Italien sich in seinem Namen und im Namen italienischer Staatsangehöriger aller Ansprüche gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, die am 8. Mai 1945 ausstanden, ausgenommen derjenigen aus Verträgen und anderen Verpflichtungen sowie Rechten, die vor dem 1. September 1939 eingegangen bzw. erworben worden sind. Dieser Verzicht soll so verstanden werden, daß er Schulden, alle Ansprüche von Regierung zu Regierung bezüglich im Laufe des Krieges eingegangener Abmachungen und aller Ansprüche auf während des Krieges entstandene Verluste oder Schäden umfaßt.
5. Italien erklärt sich damit einverstanden, alle notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung der Übergabe deutscher Vermögenswerte in Italien zu treffen, wie sie von denjenigen der Besatzungsmächte Deutschlands bestimmt werden können, die ermächtigt sind, über die betreffenden Vermögenswerte zu verfügen.
Abschnitt
I.
Eigentum der Vereinten Nationen in Italien.
Artikel 78. 1. Insoweit Italien es nicht bereits getan hat, soll Italien alle legalen Rechte und Interessen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Italien wiederherstellen, wie sie am 10. Juni 1940 bestanden, und soll alles Eigentum der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in Italien in dem gegenwärtigen Zustand zurückerstatten.
2. Die italienische Regierung bürgt dafür, daß alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die unter diesen Artikel fallen, zurückerstattet werden, und zwar frei von allen Verpflichtungen und Lasten jeder Art, denen sie durch den Krieg unterworfen worden sein können, und ohne die Auferlegung irgendwelcher Lasten durch die italienische Regierung in Verbindung mit dieser Rückerstattung. Die italienische Regierung soll alle Maßnahmen, einschließlich Einziehung, Beschlagnahme oder Kontrolle für nichtig erklären, die sie zwischen dem 10. Juni 1940 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gegen Eigentum der Vereinten Nationen ergriffen hat. In Fällen, in denen das Eigentum nicht innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an zurückerstattet worden ist, soll nicht später als zwölf Monate vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an ein Gesuch an die italienischen Behörden gerichtet werden, außer in Fällen, in denen der Ansprucherhebende nachweisen kann, daß er sein Gesuch nicht innerhalb dieses Zeitraums einreichen konnte.
3. Die italienische Regierung soll Übertragungen für ungültig erklären, die sich auf Eigentum, Rechte und Interessen jeder Art erstrecken, welche Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehören, wo solche Übertragungen sich aus Gewalt- oder Zwangsanwendung durch die Regierungen der Achsenmächte oder deren Organe während des Krieges ergaben.
4. a) Die italienische Regierung soll dafür
verantwortlich sein, daß das den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen nach
Absatz 1 dieses Artikels zurückerstattete Eigentum wieder auf einen
vollständigen und guten Zustand gebracht wird. In Fällen, in denen das Eigentum
nicht zurückerstattet werden kann, oder in denen ein Staatsangehöriger der
Vereinten Nationen infolge des Krieges durch Verletzung oder Beschädigung von
Eigentum in Italien einen Verlust erlitten hat, soll er von der italienischen
Regierung eine Entschädigung in Lire bis zu zwei Dritteln der Summe erhalten,
welche am Datum der Zahlung notwendig ist, um ähnliches Eigentum zu kaufen oder
den erlittenen Verlust zu ersetzen. In keinem Fall soll ein Staatsangehöriger
der Vereinten Nationen in Bezug auf die Entschädigung eine weniger günstige
Behandlung erfahren, als sie italienischen Staatsangehörigen zuteil wird.
b)
Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die direkt oder indirekt
Eigentumsinteressen an Körperschaften oder Gesellschaften haben, die nicht
Staatsangehörige der Vereinten Nationen in der Bedeutung des Absatzes 9a) dieses
Artikels sind, aber die durch Verletzung oder Beschädigung von Eigentum in
Italien einen Verlust erlitten haben, sollen gemäß Unterabsatz a) oben
Entschädigung erhalten. Diese Entschädigung soll auf der Grundlage des
Gesamtverlustes oder -schadens berechnet werden, den die Körperschaft oder
Gesellschaft erlitten hat und soll im gleichen Verhältnis zu diesem Verlust oder
Schaden stehen wie die diesen Staatsangehörigen gehörenden Anteile an der
Körperschaft oder Gesellschaft zu deren Gesamtkapital.
c)
Die Entschädigung soll frei von irgendwelchen Erhebungen, Steuern oder anderen
Lasten ausbezahlt werden. Sie soll in Italien frei benutzbar, aber den jeweils
in Italien gültigen Devisen-Kontrollbestimmungen unterworfen sein.
d) Die italienische Regierung soll den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen
im gleichen Maßstab, wie in Unterabsatz a) oben vorgesehen, einen Schadensersatz
in Lire gewähren, um sie für den Verlust oder Schaden zu entschädigen, die durch
besondere Maßnahmen entstanden sind, denen ihr Eigentum während des Krieges
unterworfen wurde, und die auf italienisches Eigentum nicht in Anwendung kamen.
Dieser Unterabsatz bezieht sich nicht auf Gewinnausfall.
5. Alle normalen Ausgaben, die in Italien bei der Festsetzung von Ansprüchen, einschließlich der Einschätzung von Verlust oder Schaden, entstehen, sollen von der italienischen Regierung getragen werden.
6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und ihr Eigentum sollen von allen Ausnahme-Steuern, -Erhebungen oder -Abgaben befreit werden, die ihrem Kapitalvermögen in Italien von der italienischen Regierung oder irgendeiner italienischen Behörde zwischen dem 3. September 1943 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages für den besonderen Zweck der Deckung der durch den Krieg entstandenen Lasten oder der Kosten für die Besatzungstruppen oder für Reparationen, die irgendwelchen der Vereinten Nationen zu zahlen sind, auferlegt worden waren. Alle Summen, die so bezahlt worden sind, sollen zurückgezahlt werden.
7. Ungeachtet der Gebietsübertragungen, die im vorliegenden Vertrag vorgesehen sind, soll Italien weiter für Verluste oder Schäden verantwortlich sein, die das den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörige Vermögen in den abgetretenen Gebieten oder im Freien Territorium von Triest während des Krieges erlitten at. Die in den Absätzen 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels enthaltenen Verpflichtungen sollen auch bezüglich des Eigentums von Staatsangehörigen der Vereinten Nationen in abgetretenen Gebieten und im Freien Territorium von Triest auf der italienischen Regierung lasten, außer wenn dies zu den Bestimmungen des Absatzes 14 des Anhangs X und des Absatzes 14 des Anhangs XIV des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch stehen würde.
8. Der Eigentümer des betreffenden Vermögens und die italienische Regierung können an Stelle der Bestimmungen dieses Artikels andere Abmachungen treffen.
9. Begriffsbestimmungen für diesen Artikel:
a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeutet Einzelpersonen, die
Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder Körperschaften
oder Gesellschaften, die nach dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen
organisiert sind, und zwar beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages,
vorausgesetzt, daß die besagten Einzelpersonen, Körperschaften oder
Gesellschaften diesen Status auch am 3. September 1943, dem Datum des
Waffenstillstandes mit Italien, hatten.
Der Begriff "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" umfaßt
auch alle Einzelpersonen, Körperschaften oder Gesellschaften, die nach den
während des Krieges in Italien geltenden Gesetzen als Feind behandelt wurden;
b) "Eigentümer" bedeutet den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, wie er in
Unterabsatz a) oben definiert worden ist, der einen Rechtsanspruch auf das in
Frage kommende Eigentum hat, und bezieht sich auch auf den Nachfolger des
Eigentümers, vorausgesetzt, daß der Nachfolger auch ein Staatsangehöriger der
Vereinten Nationen im Sinne des Unterabsatzes a) oben ist. Wenn der Nachfolger
das Eigentum in seinem beschädigten Zustand gekauft hat, soll der Verkäufer
seine Rechte auf Entschädigung nach diesem Artikel behalten, unbeschadet der
Verpflichtungen zwischen dem Übergeber und dem Käufer nach dem Recht seines
Heimatlandes;
c) "Eigentum" bedeutet alles bewegliche und unbewegliche Eigentum, körperliches
sowie unkörperliches, einschließlich gewerblichen, literarischen und
künstlerischen Eigentums, sowie alle Rechte oder Interessen jeglicher Art an
Eigentum. Unbeschadet der Allgemeinheit der vorstehenden Bestimmungen schließt
das Eigentum der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen alle See- und
Fluß-Schiffe zugleich mit deren Zubehör und Ausrüstung ein, die entweder
Vereinten Nationen oder deren Staatsangehörigen gehörten oder im Staatsgebiet
einer der Vereinten Nationen registriert waren, oder unter der Flagge einer der
Vereinten Nationen segelten und die nach dem 10. Juli 1940, während sie sich in
italienischen Gewässern befanden, oder nachdem sie zwangsweise in italienische
Gewässer gebracht worden waren, entweder als feindliches Eigentum unter die
Kontrolle der italienischen Behörden gestellt wurden, oder die infolge von
Kontrollmaßnahmen, die durch die italienischen Behörden in Verbindung mit dem
Bestehen des Kriegszustandes zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen und
Deutschland ergriffen worden waren, nicht mehr zur freien Verfügung der
Vereinten Nationen oder ihrer Staatsangehörigen in Italien standen.
Abschnitt
II.
Italienisches Eigentum im Gebiet Alliierter und Assoziierter Mächte.
Artikel 79. 1. Jede der Alliierten und Assoziierten Mächte soll das Recht haben, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages innerhalb ihres Hoheitsgebietes befinden und Italien oder italienischen Staatsangehörigen gehören, zu beschlagnahmen, zurückzuhalten, zu liquidieren oder beliebige andere Handlungen damit vorzunehmen, und dieses Eigentum oder die Einkünfte daraus für beliebige Zwecke innerhalb des Rahmens der von ihr und ihren Staatsangehörigen gegen Italien oder italienische Staatsangehörige geltend gemachten Ansprüche, einschließlich Schuldforderungen, zu verwenden, abgesehen von den Ansprüchen, denen durch andere Artikel des vorliegenden Vertrages volle Befriedigung zuteil wird. Alles italienische Eigentum oder die Einkünfte daraus, die über die Summe solcher Ansprüche hinaus vorhanden sind, sollen zurückerstattet werden.
2. Die Liquidation des italienischen Eigentums und die Verfügung darüber soll in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgeführt werden. Der italienische Eigentümer soll in Bezug auf solches Eigentum keine Rechte haben außer denen, die ihm etwa durch dieses Recht zugestanden werden.
3. Die italienische Regierung verpflichtet sind, die italienischen Staatsangehörigen zu entschädigen, deren Eigentum auf Grund dieses Artikels beschlagnahmt und ihnen nicht zurückerstattet wird.
4. Durch diesen Artikel wird keine Verpflichtung für irgendeine Alliierte oder Assoziierte Macht geschaffen, der italienischen Regierung oder italienischen Staatsangehörigen gewerbliches Eigentum zurückzuerstatten, oder solches Eigentum bei der Festsetzung von Summen einzubeziehen, die nach Absatz 1 dieses Artikels zurückbehalten werden können. Die Regierung jeder der Alliierten und Assoziierten Mächte soll das Recht haben, Rechten oder Interessen in Bezug auf gewerbliches Eigentum im Staatsgebiet dieser Alliierten oder Assoziierten Macht, welches vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch die Regierung oder Staatsangehörige Italiens erworben wurde, solche Beschränkungen, Bedingungen und Restriktionen aufzuerlegen, wie sie von der Regierung der Alliierten oder Assoziierten Macht im nationalen Interesse für notwendig erachtet werden.
5. a) Italienische
unterseeische Kabel, die Punkte in Jugoslawien verbinden, sollen als
italienisches Eigentum in Jugoslawien betrachtet werden trotz der Tatsache, daß
Längen dieser Kabel außerhalb der Hoheitsgewässer Jugoslawiens liegen können.
b) Italienische unterseeische Kabel, die einen Punkt in dem Hoheitsgebiet einer
Alliierten oder Assoziierten Macht mit einem Punkt in italienischem
Hoheitsgebiet verbinden, sollen im Sinne dieses Artikels als italienisches
Eigentum betrachtet werden, was die Einrichtungen an ihrem Ende und die
Kabellängen, die in den Hoheitsgewässern dieser Alliierten oder Assoziierten
Macht liegen, anbetrifft.
6. Zu dem durch Absatz
1 dieses Artikels erfaßten Eigentum soll auch solches italienisches Eigentum
gehören, das der Überwachung unterworfen war, weil zwischen Italien und derjenigen
Alliierten oder Assoziierten Macht, deren Rechtsprechung dieses Eigentum
unterliegt, Kriegszustand herrschte; jedoch soll nicht dazu gehören:
a) Eigentum der italienischen Regierung, das für konsularische oder diplomatische
Zwecke benutzt wird;
b) Eigentum, das religiösen Körperschaften oder privaten caritativen
Einrichtungen gehört und ausschließlich religiöse oder caritative Zwecke
benutzt wird;
c) Eigentum von natürlichen Personen, die italienische Staatsangehörige sind,
denen es gestattet ist, in dem Staatsgebiet des Landes, worin das Eigentum sich
befindet, oder anderswo im Staatsgebiet von Vereinten Nationen zu wohnen,
ausgenommen italienisches Eigentum, das irgendwann während des Krieges Maßnahmen
unterworfen war, die nicht allgemein auf das Eigentum der in diesem Staatsgebiet
wohnhaften italienischen Staatsangehörigen anwendbar waren;
d) Eigentumsrechte, die seit der Wiederaufnahme von Geschäfts- und
Finanzbeziehungen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Italien oder aus Transaktionen zwischen der Regierung irgendeiner Alliierten oder
Assoziierten Macht und Italien seit dem 3. September 1943 entstanden sind;
e) Rechte an literarischem und künstlerischem Eigentum;
f) Eigentum in abgetretenen Gebieten, das italienischen Staatsangehörigen
gehört, auf die die Bestimmungen des Anhangs XIV anzuwenden sind;
g) Mit Ausnahme der in Artikel 74 Teil A, Absatz 2 b) und Teil D, Absatz 1
bezeichneten Vermögenswerte, das Eigentum natürlicher Personen, die in den
abgetretenen Gebieten oder im Freien Territorium von Triest wohnen, die nicht
auf Grund des vorliegenden Vertrages für die italienische Staatsangehörigkeit
optieren, und das Eigentum von Körperschaften oder Gesellschaften, die ihren
Gesellschaftssitz in den abgetretenen Gebieten oder im Freien Territorium von
Triest haben, vorausgesetzt, daß solche Körperschaften oder Gesellschaften sich
nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen in Italien befinden. Für
die unter Artikel 74, Teil A, Absatz 2 b) und Teil D, Absatz 1 vorgesehenen
Fälle wird die Entschädigungsfrage unter Artikel 74, Teil E behandelt.
Abschnitt
III.
Erklärung der Alliierten und Assoziierten Mächte über Ansprüche.
Artikel 80. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß die ihnen durch die Artikel 74 und 79 des vorliegenden Vertrages zugeschriebenen Rechte alle ihre Ansprüche und die Ansprüche ihrer Staatsangehörigen für Verluste oder Schäden durch Kriegshandlungen enthalten; dazu gehören auch Maßnahmen infolge der Besetzung ihres Staatsgebietes, die Italien zuzuschreiben sind und außerhalb italienischen Staatsgebietes vorgekommen sind, nicht aber Ansprüche, die auf den Artikeln 75 und 78 beruhen.
Artikel 81. 1. Das Bestehen des Kriegszustandes an sich soll nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Geldschulden aus Verpflichtungen und Verträgen sowie aus Rechten berühren, die vor dem Bestehen des Kriegszustandes existierten bzw. erworben wurden, also Geldschulden, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fällig wurden und die von der Regierung oder von Staatsangehörigen Italiens an die Regierung oder Staatsangehörige einer der Alliierten und Assoziierten Mächte oder von der Regierung oder Staatsangehörigen einer der Alliierten und Assoziierten Mächte an die Regierung oder Staatsangehörige Italiens zu zahlen sind.
2. Außer, wenn es im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich anders festgelegt ist, soll nichts darin so ausgelegt werden, daß es die Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern schädige, die aus Vorkriegsverträgen herrühren, welche entweder von der italienischen Regierung oder von italienischen Staatsangehörigen abgeschlossen wurden.
Artikel 82. 1. Bis zum Abschluß von
Handelsverträgen oder Abkommen zwischen einzelnen Vereinten Nationen und
Italien soll die italienische Regierung in einem Zeitraum von achtzehn Monaten
vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an jeder der Vereinten Nationen,
die umgekehrt in gleichen Angelegenheiten Italien tatsächlich gleichartige
Behandlung gewährt, folgende Behandlung zuteil werden lassen:
a) In allem, was Zölle und Abgaben auf Import und Export, inländische
Besteuerung eingeführter Güter und alle dazu gehörigen Verordnungen betrifft,
soll den Vereinten Nationen unbedingte Meistbegünstigungsbehandlung gewährt
werden;
b) In jeder anderen Beziehung soll Italien keine willkürliche Diskriminierung
von Waren vornehmen, die aus dem Staatsgebiet einer der Vereinten Nationen
stammen oder dafür bestimmt sind, im Vergleich zu gleichen Waren, die aus dem
Staatsgebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder eines anderen fremden
Landes stammen oder dafür bestimmt sind;
c) Staatsangehörigen von Vereinten Nationen, einschließlich juristischer
Personen, soll in allen Angelegenheiten des Handels, der Industrie, des
Transportwesens und anderer Arten des Geschäftsverkehrs innerhalb Italiens die
Behandlung der einzelnen Staatsangehörigen oder die der meistbegünstigten
Nationen gewährt werden. Diese Bestimmungen sollen nicht für die
Handelsluftfahrt gelten;
d) Italien soll keinem Lande mit Bezug auf den Betrieb von Handelsflugzeugen
im internationalen Verkehr bevorzugende oder benachteiligende Rechte gewähren,
allen Vereinten Nationen Gleichheit der Gelegenheit bieten, internationale
Handelsluftfahrtrechte auf italienischem Hoheitsgebiet, einschließlich der
Rechte, zwecks Treibstoffaufnahme und Reparatur zu landen, zu erlangen, und soll
allen Vereinten Nationen mit Bezug auf den Betrieb von Handelsflugzeugen im
internationalen Verkehr auf einer gegenseitigen und nicht benachteiligenden
Basis das Recht gewähren, italienisches Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung zu
überfliegen. Diese Bestimmungen sollen die Interessen der nationalen
Verteidigung Italies nicht berühren.
2. Die vorstehenden, von Italien übernommenen Verpflichtungen sollen so verstanden werden, daß sie den Ausnahmen unterliegen, die üblicherweise zu Handelsverträgen gehörten, die vor dem Kriege mit Italien abgeschlossen wurden; und die Bestimmungen über die Gegenseitigkeit, die von jeder der Vereinten Nationen gewährt wird, sollen so verstanden werden, daß sie den Ausnahmen unterliegen, die üblicherweise zu den von diesem Staate abgeschlossenen Handelsverträgen gehören.
Artikel 83. 1. Alle Streitfragen, die bei der Durchführung der Artikel 75 und 78 und der Anhänge XIV, XV, XVI und XVII, Teil B, des vorliegenden Vertrages etwa entstehen, sollen an eine Vermittlungskommission verwiesen werden, die aus einem Vertreter der Regierung der der betreffenden Vereinten Nationen und einem Vertreter der Regierung Italiens besteht, die gleiche Rechte haben. Wenn innerhalb dreier Monate, nachdem die Streitfrage an die Vermittlungskommission verwiesen worden ist, keine Vereinbarung erzielt worden ist, kann jede der beiden Regierungen die Hinzuziehung eines dritten Mitgliedes zu der Kommission bitten, das durch gegenseitiges Übereinkommen der beiden Regierungen unter Staatsangehörigen eines dritten Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Regierungen sich nicht innerhalb dreier Monate über die Auswahl eines dritten Mitgliedes der Kommission einigen, so soll die Regierung sich an die Botschafter der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom wenden, die das dritte Mitglied der Kommission ernennen werden. Wenn die Botschafter sich nicht innerhalb eines Monats über die Ernennung des dritten Mitgliedes einig werden können, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von einer der beiden Parteien gebeten werden, die Ernennung vorzunehmen.
2. Wenn unter Absatz 1 oben eine Vermittlungskommission errichtet wird, soll sie die Rechtsprechung über alle Streitigkeiten haben, die danach zwischen der betreffenden Vereinten Nation und Italien bei der Anwendung oder Auslegung der Artikel 75 und 78 und der Anhänge XIV, XV, XVI und XVII, Teil B, des gegenwärtigen Vertrages entstehen können und soll die ihr durch diese Bestimmungen zugeschriebenen Funktionen ausüben.
3. Jede Vermittlungskommission soll unter Anwendung von Regeln, die im Einklang mit Recht und Billigkeit stehen, ihr eigenes Verfahren bestimmen.
4. Jede Regierung soll das Gehalt des Mitgliedes der Vermittlungskommission, das sie ernennt, und jedes Agenten, den sie ebenfalls zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt, bezahlen. Das Gehalt des dritten Mitgliedes soll durch eine besondere Vereinbarung zwischen den betreffenden Regierungen festgelegt werden, und dieses Gehalt soll zusammen mit den allgemeinen Kosten jeder Kommission von den beiden Regierungen zu gleichen Teilen bezahlt werden.
5. Die Parteien bürgen dafür, daß ihre Behörden der Vermittlungskommission unmittelbar alle Hilfe verschaffen werden, die sie zu geben vermögen.
6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission soll die Entscheidung der Kommission sein und soll von den Parteien als endgültig und bindend angenommen werden.
Artikel 84. Die Artikel 75, 78, 82 und Anhang XVII des vorliegenden Vertrages sollen für die Alliierten und Assoziierten Mächte und diejenigen der Vereinten Nationen gelten, die die diplomatischen Beziehungen zu Italien abbrachen, oder zu denen Italien die diplomatischen Beziehungen abbrach. Diese Artikel und dieser Anhang sollen auch für Albanien und Norwegen gelten.
Artikel 85. Die Bestimmungen der Anhänge VIII, X, XIV, XV, XVI und XVII sollen ebenso wie im Falle der anderen Anhänge als integrierende Bestandteile des gegenwärtigen Vertrages Kraft und Wirkung haben.
Artikel 86. 1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an nicht überschreiten darf, werden die Botschafter der Sowjet-Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs in Rom im Zusammenwirken die Alliierten und Assoziierten Mächte im Verkehr mit der italienischen Regierung in allen Angelegenheiten vertreten, die den Vollzug und die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages betreffen.
2. Die vier Botschafter werden der italienischen Regierung solche Leitung, technischen Ratschläge und Aufklärung erteilen, wie sie zur Sicherung des schnellen und wirksamen Vollzugs des gegenwärtigen Vertrages nach seinem Wortlaut und Sinn notwendig sein mögen.
3. Die italienische Regierung soll den genannten vier Botschaftern alle notwendigen Informationen und jede Hilfe verschaffen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen können, welche ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag übertragen werden.
Artikel 87. 1. Außer in den Fällen, in denen durch einen Artikel des gegenwärtigen Vertrages ein anderes Verfahren ausdrücklich vorgesehen ist, soll jeder Streit über die Auslegung oder Ausführung des Vertrages, der nicht durch direkte diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, an die vier Botschafter verwiesen werden, die gemäß Artikel 86 wirken, es sei denn, daß die Botschafter in diesem Falle nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Befristung beschränkt werden. Jede solche Streitsache, die nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten von ihnen gelöst worden ist, soll, wenn die streitenden Parteien sich nicht gegenseitig auf ein anderes Schlichtungsmittel einigen, auf Ersuchen einer der streitenden Parteien einer Kommission übergeben werden, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das durch gegenseitige Vereinbarung der beiden Parteien unter Staatsangehörigen eines dritten Landes ausgewählt wird. Sollten die beiden Parteien sich innerhalb eines Monats nicht über die Ernennung des dritten Mitgliedes einigen, so kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von einer der beiden Parteien gebeten werden, die Ernennung vorzunehmen.
2. Die Entscheidung der Mehrheit der Mitglieder der Kommission soll die Entscheidung der Kommission sein und soll von den Parteien als endgültig und bindend angenommen werden.
Artikel 88. 1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Signatar des vorliegenden Vertrages ist und sich mit Italien im Kriegszustand befindet, und Albanien können dem Vertrag beitreten und sollen auf ihren Beitritt hin für die Zwecke des Vertrages als eine Assoziierte Macht betrachtet werden.
2. Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Französischen Republik niedergelegt werden und bei der Niederlegung in Kraft treten.
Artikel 89. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen keinem Staat, der in der Präambel als eine der Alliierten und Assoziierten Mächte genannt ist, oder seinen Staatsangehörigen irgendwelche Rechte oder Vorurteile verleihen, bevor ein solcher Staat durch die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde Vertragspartei wird.
Artikel 90. Der vorliegende Vertrag, dessen französischer, englischer und russischer Text authentisch sind, soll von den Alliierten und Assoziierten Mächten ratifiziert werden. Es soll auch von Italien ratifiziert werden. Er soll unmittelbar nach der Ratifizierung durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und durch Frankreich in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden sollen in der kürzest möglichen Zeit bei der Regierung der Französischen Republik niedergelegt werden.
Für jede Alliierte oder Assoziierte Macht, deren Ratifikationsurkunde hiernach niedergelegt wird, soll der Vertrag an dem Datum der Niederlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll in den Archiven der Regierung der Französischen Republik niedergelegt werden, die jedem der Signatarmächte beglaubigte Abschriften aushändigen wird.
Im Vertrauen hierauf haben die unterzeichneten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel darauf gesetzt.
Gegeben in der Stadt Paris in französischer, englischer, russischer und italienischer Sprache, am zehnten Februar, Eintausend Neunhundert und Siebenundvierzig.
(es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten Vertreter der unterzeichnenden Staaten)
A. Die Grenze
Italiens
(Artikel 1)
(hier nicht wiedergegeben)
B. Die
Französisch-Italienische Grenze
(Artikel 2)
(hier nicht wiedergegeben)
C. Die
Jugoslawisch-Italienische Grenze
(Artikel 3)
(hier nicht wiedergegeben)
D. Die Grenze des
Freien Territoriums von Triest
(Artikel 4 und 22)
(hier nicht wiedergegeben)
E. Die Seegebiete, die in Artikel 11 des vorliegenden Vertrages definiert sind.
(hier nicht wiedergegeben)
Anhang
II.
Die französisch-italienische Grenze
Detaillierte Beschreibung der Grenzabschnitte, auf die sich die in Artikel 2 festgelegten Änderungen beziehen.
(hier nicht wiedergegeben)
Anhang
III.
Garantien bezüglich des Mont Cenis und des Distrikts von
Tenda-Briga
(siehe Art. 9)
A. Garantien, die Italien durch Frankreich in Verbindung mit der Abtretung des Mont-Cenis-Plateaus zu geben sind.
I. In Bezug auf Wasser, das zum Zwecke der Stromversorgung aus dem See von Mont Cenis geliefert wird.
a) Frankreich soll die Abgabe von Wasser aus dem See von Mont Cenis an die unterirdischen Leitungen, die die durch Wasserkraft betriebenen Elektrizitätswerke von Gran Scala, Venaus und Mompantero beliefern, so überwachen, daß diesen Werken solche Wassermengen in solchen Zuflußmaßen geliefert werden, wie Italien sie etwa anfordert.
b) Frankreich soll gemäß Unterabsatz a) alle die für die Zwecke der Kontrollierung und Lieferung von Wasser benötigten Werke reparieren, in gutem und leistungsfähigem Zustand erhalten und je nach Bedarf erneuern, insoweit diese Werke sich auf französischem Staatsgebiet befinden.
c) Frankreich soll Italien, wie und wann es von Italien angefordert wird, über die Wassermengen im See von Mont Cenis und alles, was damit zusammenhängt, unterrichten, um dadurch Italien in den Stand zu setzen, die Wassermengen und Zuflußmaße zu bestimmen, die den besagten unterirdischen Leitungen zu liefern sind.
d) Frankreich soll die vorstehenden Bestimmungen mit gebührender Rücksicht auf die Wirtschaft ausführen und soll Italien mit den tatsächlich dadurch entstandenen Kosten belasten.
II. In Bezug auf die Elektrizität, die in dem durch Wasserkraft betriebenen Elektrizitätswerk von Gran Scala erzeugt wird.
a) Frankreich soll das durch Wasserkraft betriebene Elektrizitätswerk von Gran Scala so bewirtschaften, daß es (vorbehaltlich der Kontrolle der Wasserversorgung, wie in Garantie I vorgesehen) solche Elektrizitätsmengen zu solchen Produktionssätzen erzeugt, wie Italien sie etwa anfordert, nachdem der örtliche Bedarf (der den gegenwärtigen Bedarf nicht wesentlich überschreiten soll) in der Umgebung von Gran Scala innerhalb des französischen Staatsgebiets gedeckt worden ist.
b) Frankreich soll das neben dem Werk von Gran Scala liegende Pumpwerk in Betrieb halten, damit Wasser zum See von Mont Cenis gepumpt werden kann, wie und wann es von Italien verlangt wird.
c) Frankreich soll alle Werke, die zum Elektrizitäts- und Pumpwerk von Gran Scala gehören, zusammen mit der Transmissionsleitung und deren Zubehör zwischen dem Gran-Scala-Werk und der französisch-italienischen Grenze, reparieren, in gutem und leistungsfähigem Zustand erhalten und je nach Bedarf erneuern.
d) Frankreich soll die von Italien angeforderte Elektrizität, wie oben erwähnt, über die Transmissionsleitung von Gran Scala zur französisch-italienischen Grenze übertragen und soll Italien diese Elektrizität an dem Punkt abgeben, an dem diese Transmissionsleitung die französisch-italienische Grenze in italienisches Gebiet hinein überschreitet.
e) Frankreich soll die Spannung und Frequenz der gelieferten Elektrizität im Einklang mit den vorstehenden Bestimmungen auf solcher Höhe halten, wie Italien sie normalerweise anfordern kann.
f) Frankreich soll wegen einer Telephonverbindung zwischen Gran Scala und Italien Abmachungen mit Italien treffen und soll sich mit Italien in Verbindung setzen, um Sicherungen dafür zu schaffen, daß das Werk von Gran Scala, das Pumpwerk und die Transmissionsleitung so bewirtschaftet werden, daß sie die vorstehenden Garantien erfüllen.
g) Der von Frankreich zu erhebende und von Italien zu bezahlende Preis für Elektrizität, die aus dem Gran-Scala Werk für Italien zur Verfügung steht (nachdem der örtliche Bedarf, wie oben erwähnt, gedeckt ist), soll der gleiche sein wie der in Frankreich erhobene Preis für die Lieferung gleichartiger Mengen von Strom durch Wasserkraft auf französischem Gebiet in der Umgebung von Mont Cenis oder in anderen Gegenden, wo die Bedingungen vergleichbar sind.
III. Dauer der Garantien.
Wenn keine anderen Vereinbarungen zwischen Frankreich und Italien getroffen werden, werden diese Garantien auch ständig in Kraft bleiben.
IV. Technische Überwachungskommission.
Es soll eine französisch-italienische Technische Überwachungskommission gebildet werden, die eine gleiche Anzahl von französischen und italienischen Mitgliedern umfaßt, um die Ausführung der vorstehenden Garantien zu überwachen und zu erleichtern, die dazu bestimmt sind, die gleichen Erleichterungen zu gewährleisten, die Italien bezüglich der Stromversorgung durch Wasser und Wasser aus dem See von Mont Cenis vor der Abtretung dieses Gebietes an Frankreich genoß. Zu den Funktionen der Technischen Überwachungskommission soll auch die Zusammenarbeit mit den zuständigen französischen technischen Diensten zu dem Zwecke gehören, daß die Sicherheit der unteren Täler nicht gefährdet werden.
B. Garantien, die Italien durch Frankreich in Verbindung mit der Abtretung des Distrikts von Tenda-Briga an Frankreich zu geben sind.
1. Garantien, durch die Italien die Lieferung von Elektrizität gesichert werden
soll, die von den zwei Generatoren des mit Wasserkraft betriebenen
Elektrizitätswerk von San Dalmazzo erzeugt wird, die mit einer Frequenz von 16
2/3 per sek. arbeiten; ferner die Lieferung von Elektrizität, die mit
einer Frequenz von 50 per sek. in den durch Wasserkraft betriebenen
Elektrizitätswerken in Le Mesce, San Dalmazzo und Confine über die Mengen hinaus
erzeugt wird, die von Frankreich für die Versorgung der Gebiete von Sospel,
Mentone und Nizza bis zum vollständigen Wasser-Elektrizitätswerke von Breil und
Fontan gebraucht werden; es ist dabei zu berücksichtigen, daß diese Mengen in
dem Verhältnis verringert werden, wie der Wiederaufbau dieser Werke
fortschreitet, und 5 000 Kilowatt und 3 000 000 Kilowattstunden im Monat nicht
überschreiten, und daß das Werk nicht später als Ende 1947 fertiggestellt werden
sollte, wenn nicht besondere Schwierigkeiten beim Wiederaufbau auftauchen:
a) Frankreich soll die besagten Werke so bewirtschaften, daß die (vorbehaltlich
solcher Einschränkungen, die durch die zur Verfügung stehende Wassermenge
erzwungen werden können, und unter Berücksichtigung des Bedarfs der weiter
flußabwärts liegenden Werke, soweit das normalerweise ausführbar ist) solche
Elektrizitätsmengen zu solchen Produktionssätzen erzeugen, wie Italien sie
anfordern kann, und zwar erstens zu einer Frequenz von 16 2/3 per sek. für die
italienischen Eisenbahnen in Ligurien und Süd-Piemont und zweitens zu einer
Frequenz von 50 per sek. für allgemeine Zwecke, nachdem der Bedarf Frankreichs
für Sospel, Mentone und Nizza, wie oben beschrieben, und der örtliche Bedarf in
der Umgebung von San Dalmazzo gedeckt ist;
b)
Frankreich soll alle Werke, die zu den durch Wasserkraft betriebenen
Elektrizitätswerken von Le Mesce, San Dalmazzo und Confine gehören, zusammen mit
der Transmissionsleitung und dem Zubehör von den Werken in Le Mesce und Confine
zum Werk von San Dalmazzo und auch die Haupt-Transmissionsleitungen und das
Zubehör vom Werk in San Dalmazzo zur französisch-itaienischen Grenze reparieren
und in gutem, leistungsfähigem Zustand halten und bei Bedarf erneuern;
c) Frankreich soll Italien, wie und wann es das wünscht, über das Maß des
Wasserflusses in Le Mesce und Confine und über die in San Dalmazzo
aufgespeicherte Wassermenge sowie über alles, was damit zusammenhängt,
unterrichten, um Italien in den Stand zu setzen, seine Elektrizitätsmengen
festzusetzen, wie in Unterabsatz a) beschrieben;
d) Frankreich soll die von Italien angeforderte Elektrizität, wie oben
beschrieben, über die Haupt-Transmissionsleitungen von San Dalmazzo zur
französisch-italienischen Grenze leiten und soll Italien diese Elektrizität an
den Punkten liefern, an denen diese Haupttransmissionsleitungen die
französisch-italienische Grenze in italienisches Gebiet hinein überschreiten;
e) Frankreich soll die Spannung und Frequenz der gelieferten Elektrizität im
Einklang mit den bestehenden Bestimmungen auf solcher Höhe halten, wie Italien
sie tatsächlich anfordern kann;
f) Frankreich soll mit Italien Abmachungen wegen Telephonverbindung zwischen San
Dalmazzo und Italien treffen und soll mit Italien in Verbindung treten, um den
Betrieb der besagten Elektrizitätswerke und Transmissionsleitungen in der Weise
zu gewährleisten, daß sie die vorstehenden Garantien erfüllen.
2. Garantie über den Preis, der Italien durch Frankreich für die Italien unter
Absatz 1 oben zur Verfügung gestellte Elektrizität zu berechnen ist, bis zur
Beendigung gemäß Absatz 3 unten:
Der von Frankreich zu erhebende und von Italien zu bezahlende Preis für den
Strom, der Italien aus dem Elektrizitätswerken von Le Mesce, San Dalmazzo und
Confine zur Verfügung gestellt wird, nachdem der Bedarf Frankreichs für Sospel,
Mentone und Nizza und ferner der örtliche Bedarf in der Umgebung von San
Dalmazzo, wie in Unterabsatz a der Garantie 1 vorgesehen, gedeckt ist, soll der
gleiche sein wie der in Frankreich erhobene Preis für die Lieferung
gleichartiger Mengen von Strom durch Wasserkraft auf französischem Staatsgebiet
in der Umgebung des Oberlaufes der Roya oder in anderen Gegenden, wo die
Bedingungen vergleichbar sind.
3. Garantie, eines angemessenen Zeitraumes für die Lieferung von Elektrizität
durch Frankreich an Italien:
Wenn nicht andere Vereinbarungen gegenseitig zwischen Frankreich und Italien
getroffen werden, sollen die Garantien 1 und 2 bis zum 31. Dezember 1961 in
Kraft bleiben und sollen dann oder an jedem folgenden 31. Dezember außer Kraft
treten, wenn eines der beiden Länder dem anderen wenigstens zwei Jahre vorher
seine Absicht, sie zu beenden, schriftlich mitgeteilt hat.
4. Garantie voller und angemessener Nutzung der Wasser der Roya und ihrer
Zuflüsse für die Stromversorgung durch Frankreich und Italien:
a) Frankreich soll die Wasser-Elektrizitätswerke an der Roya auf französischem
Staatsgebiet unter Berücksichtigung des Bedarfs der weiter stromabwärts
liegenden Werke, so weit das normalerweise ausführbar ist, betreiben. Frankreich
soll Italien im voraus über die Wassermenge unterrichten, die der Voraussicht
nach an jedem einzelnen Tage zur Verfügung steht, und soll alle anderen dazu
gehörigen Informationen geben;
b) Durch zweiseitige Verhandlungen sollen Frankreich und Italien einen für beide
Teile annehmbaren und auf einander abgestimmten Plan für die Ausbeutung der
Wasserquellen der Roya entwickeln.
5. Eine Kommission oder, nach entsprechender Vereinbarung, ein anderer ähnlicher Ausschuß soll dazu gebildet werden, die Ausführung des in Unterabsatz b) von Garantie 4 erwähnten Planes zu überwachen und den Vollzug der Garantien 1 - 4 zu erleichtern.
1. Den deutsch sprechenden Einwohnern der Provinz Bozen und der umliegenden zweisprachigen Stadtgemeinden der Provinz Trient wird im Rahmen besonderer Bestimmungen zur Sicherung des ethnischen Charakters und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung des deutsch-sprachigen Elements vollständige Rechtsgleichheit mit den italienisch sprechenden Einwohnern zugesichert.
Im Einklang mit der bereits erlassenen oder noch zu erwartenden Gesetzgebung
wird den besagten deutschsprachigen Einwohnern insbesondere gewährt:
a) Unterricht in Grund- und Höheren Schulen in der Muttersprache;
b) Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache in öffentlichen
Dienststellen und offiziellen Dokumenten, sowie in doppelsprachiger
topographischer Benennung;
c) Das Recht, deutsche Familiennamen wieder einzuführen, die in den kürzlich
vergangenen Jahren italienisiert wurden;
d) Rechtsgleichheit bezüglich des Eintritts in öffentliche Ämter mit dem Ziel,
ein angemessenes Verhältnis der Beschäftigung zwischen den beiden Volksgruppen
zu erreichen.
2. Der Bevölkerung der oben erwähnten Zonen wird die Ausübung autonomer legislativer und exekutiver Gewalt für diese Gegend gewährt werden. Der Rahmen, in dem die besagten Autonomiebestimmungen sich halten werden, wird in Beratung auch mit deutschsprachigen Elementen als örtlichen Vertretern entworfen werden.
3. In der Absicht, gutnachbarliche Beziehungen zwischen Österreich und Italien
zu schaffen, verpflichtet Italien sich feierlich, in Beratung mit der
Österreichischen Regierung und innerhalb eines Jahres von der Unterzeichnung des
vorliegenden Vertrages an:
a) die aus den Hitler-Mussolini-Abkommen von 1939 herrührende Frage der Optionen
für die Staatsangehörigkeit in einem Geist der Gerechtigkeit und Großzügigkeit
zu revidieren;
b) eine Vereinbarung für die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit gewisser
Grade und Universitätsdiplome zu erzielen;
c) ein Übereinkommen für den freien Passagier- und Gütertransit zwischen Nord-
und Osttirol sowohl auf dem Schienenweg als auch in größtmöglichem Ausmaß auf
dem Straßenweg abzufassen;
d) Sonderabkommen zu treffen mit dem Ziel, den vergrößerten Grenzverkehr und den
örtlichen Austausch gewisser Mengen charakteristischer Produkte und Güter
zwischen Österreich und Italien zu erleichtern.
1. Jugoslawien als der Eigentümer soll die Quellen und Wasserversorgungsanlagen in Fonte Fredda und Moncorona unterhalten und in Betrieb halten und soll die Wasserversorgung für den Teil der Gemeinde Görz aufrechterhalten, der nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Italien bleibt, Italien soll das Reservoir und das Wasserverteilungssystem auf italienischem Hoheitsgebiet, das aus den oben erwähnten Quellen gespeist wird, weiter unterhalten und in Betrieb halten und soll die Wasserversorgung für die Gebiete in Jugoslawien aufrechterhalten, welche durch die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages diesem Staate abgetreten werden und von italienischem Gebiet aus gespeist werden.
2. Das auf diese Weise gelieferte Wasser soll in den gleichen Mengen geliefert werden, die der Gegend früher gewöhnlich geliefert wurden. Sollten Verbraucher in einem der beiden Staaten zusätzliche Wassermengen anfordern, so sollen die beiden Regierungen die Angelegenheit gemeinsam prüfen mit dem Ziel, eine Vereinbarung über die Maßnahmen zu treffen, die normalerweise zur Befriedigung dieser Bedürfnisse verlangt werden können. Sollte infolge natürlicher Gründe eine zeitweilige Verminderung der zur Verfügung stehenden Wassermenge eintreten, so soll die Wasserverteilung aus den oben genannten Quellen an die Verbraucher in Jugoslawien und Italien im Verhältnis zu ihrem jeweiligen früheren Verbrauch eingeschränkt werden.
3. Die durch die Gemeinde Görz an Jugoslawien für das ihr gelieferte Wasser zu bezahlenden Preise und die Gebühren, die von Verbrauchern auf jugoslawischem Staatsgebiet an die Gemeinde Görz zu bezahlen sind, sollen nur auf Grund der Betriebs- und Unterhaltungskosten des Wasserversorgungssystems sowie neuer Kapitalaufwände errechnet werden, die dafür benötigt werden können, daß diese Bestimmungen wirksam gemacht werden.
4. Jugoslawien und Italien sollen innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an eine Vereinbarung schließen, um ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten unter den vorstehenden Bestimmungen zu umreißen und die unter diesen Bestimmungen zu bezahlenden Lasten festzusetzen. Die beiden Regierungen sollen eine gemeinsame Kommission zur Überwachung der Ausführung der besagten Vereinbarung bilden.
5. Nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an sollen Jugoslawien und Italien die vorstehenden Bestimmungen im Hinblick auf die zu der Zeit bestehenden Zustände überprüfen, um zu entscheiden, ob in diesen Bestimmungen im Hinblick auf die zu der Zeit bestehenden Zustände überprüfen, um zu entscheiden, ob in diesen Bestimmungen irgendwelche Berichtigungen vorgenommen werden sollen, und solche Änderungen und Zusätze machen, wie sie sie vereinbaren. Alle Streitfragen, die als Ergebnis dieser Überprüfungen etwa entstehen, sollen gemäß dem in Artikel 87 des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Verfahren zur Schlichtung vorgelegt werden.
(siehe unter Triest)
(siehe unter Triest)
(siehe unter Triest)
(siehe unter Triest)
(siehe unter Triest)
1. Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs vereinbaren, daß sie innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des Friedensvertrages mit Italien an der das Datum des 10. Februar 1947 trägt, die endgültige Verwendung des Territorialbesitzes Italiens in Afrika gemeinsam entscheiden werden, auf den Italien in Übereinstimmung mit Artikel 23 des Vertrages alle Rechte und Ansprüche aufgibt.
2. Die endgültige Verwendung der betreffenden Gebiete und die geeignete Berichtigung ihrer Grenzen sollen durch die vier Mächte im Hinblick auf die Wünsche und das Wohlergehen der Einwohner und die Interessen des Friedens und der Sicherheit vorgenommen werden, wobei die Ansichten anderer Interessierter Regierungen in Betracht gezogen werden sollen.
3. Wenn die vier Mächte in Bezug auf Teile dieses Gebiete innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des Friedensvertrages mit Italien an keine Einigung über deren Verwendung erzielen können, soll die Angelegenheit der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Erteilung einer Empfehlung übergeben werden, und die vier Mächte vereinbaren, diese Empfehlungen anzunehmen und geeignete Ma0nahmen für ihre Vollziehung zu ergreifen.
4. Die Vertreter der Außenminister sollen die Erwägung der Frage der Verwendung der früheren italienischen Kolonien mit der Absicht fortsetzen, dem Rat der Außenminister ihre Empfehlungen über diese Angelegenheit vorzulegen. Sie sollen außerdem Untersuchungskommissionen in alle früheren italienischen Kolonien senden, damit die Vertreter mit den notwendigen Tatsachen über diese Frage versehen werden und damit sie die Ansichten der Ortsbevölkerung feststellen.
Die Namen in diesem Anhang sind diejenigen, die in der italienischen Kriegsmarine am 1. Juni 1946 gebraucht wurden.
A. Liste der Marinefahrzeuge, die von Italien zu behalten sind.
Größere Kriegsschiffe.
Schlachtschiffe
Andrea Doria
Caio Duilio
Kreuzer
Luigi di Savoia Duca degli Abruzzi
Guiseppe Garibaldi
Raimondo Montecuccoli
Luigi Cadora
Zerstörer
Carabiniere
Granatiere
Grecale
Nicoloso da Recco
Torpedoboote
Guiseppe Cesare Abba Aretusa
Calliope
Giacinto Carini
Cassiopea
Clio
Nicola Fabrizi
Ernesto Giovannini
Libra
Monzambano
Antonio Mosto
Orione
Orsa
Rosalino Pilo
Sigittario
Sirio
Korvetten
Ape
Baionetta
Chimera
Cormorano
Danaide
Driade
Fenice
Flora
Folaga
Gabbiano
Gru
Ibis
Minerva
Pellicano
Pomona
Scimittara
Sfinge
Sibilla
Urania
Dazu eine Korvette, die zu bergen, fertigzustellen oder zu bauen ist.
Kleinere Kriegsschiffe
Minensuchboote R. D. Nr. 20, 32, 34, 38, 40, 41, 102, 103, 104, 105, 113, 114, 129, 131, 132, 133, 134, 148, 149, dazu 16 YMS-Typen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika erworben werden.
Vorpostenboote VAS Nr. 201, 204, 211, 218, 222, 224, 233, 235.
Marine-Hilfsschiffe
Flottentanker
Nettuno
Lete
Wasserversorgungsschiffe
Arno
Frigido
Mincio
Ariete
Fortunale
Indomito
Unterseeboote
Alagi
Atropo
Dandolo
Giada
Marea
Nichelio
Platino
Vortice
Kleinere Kriegsschiffe
M. T. Bs.
MS Nr. 11, 24, 31, 35, 52, 53, 54, 55, 61, 65, 72, 73,
74, 75.
MAS Nr. 433, 434, 510, 514, 516, 519, 520, 521, 523, 538,
540, 543, 545, 547, 562.
ME Nr. 38, 40, 41.
Minensuchboote
RD Nr. 6, 16, 21, 25, 27, 28, 29.
Kanonenboot
Illyria
Vorpostenboote
VAS Nr. 237, 240, 241, 245, 246, 248.
Landeboote
MZ Nr. 713, 717, 722, 726, 728, 729, 737, 744, 758, 776,
778, 780, 781, 784, 800, 831.
Marine-Hilfsschiffe
Tanker
Prometeo
Stige
Tarvisio
Urano
Wasserversorgungsschiffe
Anapo
Aterno
Basento
Bisagno
Dalmazia
Idria
Isarco
Istria
Liri
Metauro
Polcevera
Sprugola
Timavo
Tirso
Schlepper (groß)
Arsachena
Basiluzzo
Capo d'Istria
Carbonara
Cefalu
Ercole
Gaeta
Lampedusa
Lipari
Liscanera
Marechiaro
Mesco
Molara
Nereo
Porto Adriano
Porto Conte
Porto Quieto
Porto Torres
Porto Tricase
Procida
Promontore
Rapallo
Salvore
San Angelo
Dan Antioco
San Remo
Talamone
Taormina
Teulada
Tifeo
Vado
Vigoroso
Schlepper (klein)
Generale Valfre
Licata
Noli
Volosca
N 2
N 3
N 23
N 24
N 28
N 35
N 36
N 37
N 80
N 94
Depot-Schiff
Anteo
Schulschiff
Cristoforo Colombo
Hilfs-Minenleger
Fasana
Transporter
Giuseppe Messina
Montecucco
Panigaglia
A. Kriegsmarine
(siehe Art. 59)
Normale Wasserverdrängung
Die normale Wasserverdrängung eines Überwasserfahrzeuges ist die Wasserverdrängung des Schiffes, das vollständig, voll bemannt, mit Maschinen versehen und für die Schiffahrt fertig ausgerüstet ist, einschließlich aller Bewaffnung und Munition, Zubehör, Ausrüstung, Lebensmittel und Frischwasser für die Mannschaft, verschiedener Vorräte und Werkzeuge jeder Art, die im Kriege mitgenommen werden sollen, aber ohne Brennstoff oder Reserve-Trinkwasser an Bord.
Die normale Wasserverdrängung wird in Tonnen zu 2 240 (engl.) Pfund (1016 kg) ausgedrückt.
Kriegsschiff
Ungeachtet seiner Wasserverdrängung ist ein Kriegsschiff:
1. Ein Schiff, das besonders gebaut oder angepaßt ist als eine Kampfeinheit für die See-, kombinierte See-Land- oder See-Luftkriegführung, oder
2. Ein Schiff, das eine der folgenden Eigenschaften hat:
a) es hat ein Geschütz mit einem Kaliber von mehr als 4,7 Zoll (120 mm)
montiert;
b) es hat mehr als vier Geschütze mit einem Kaliber von mehr als 3 Zoll (76 mm)
montiert;
c) es ist dazu konstruiert oder ausgerüstet, Torpedos abzuschießen oder Minen zu
legen;
d) es ist dazu konstruiert oder ausgerüstet, Schleudergeschosse mit
Selbstantrieb oder Fernlenkung abzuschließen;
e) es ist konstruiert für einen Schutz durch Panzerplatten, deren Stärke mehr
als 1 Zoll (25 mm) beträgt;
f) es ist in erster Linie für den Betrieb von Flugzeugen auf See konstruiert
oder angepaßt;
g) es hat mehr als zwei Flugzeug-Katapultvorrichtungen montiert;
h) es ist bei einer Ausrüstung mit einem Geschütz von mehr als 3 Zoll (76 mm)
Kaliber für eine Geschwindigkeit von über zwanzig Knoten konstruiert.
Ein Kriegsfahrzeug, das zur Unter-Kategorie 1 gehört, wird vom zwanzigsten Jahre nach seiner Fertigstellung an, nicht mehr als solches betrachtet, wenn alle Waffen entfernt werden.
Schlachtschiff
Ein Schlachtschiff ist ein Kriegsschiff, nicht aber ein Flugzeugträger, dessen normale Wasserverdrängung 10 000 Tonnen übersteigt oder das ein Geschütz von mehr als 8 Zoll (203 mm) Kaliber mit sich führt.
Flugzeugträger
Ein Flugzeugträger ist ein Kriegsschiff, ungeachtet seiner Wasserverdrängung, das hauptsächlich für den Zweck konstruiert oder angepaßt ist, Flugzeuge mit sich zu führen und operieren zu lassen.
Unterseeboot
Ein Unterseeboot ist ein Schiff, das dazu konstruiert ist, unter der Wasseroberfläche zu operieren.
Spezialtypen von Sturmfahrzeugen
1. Alle Fahrzeugtypen, die besonders für kombinierte See- und Land-Operationen konstruiert und angepaßt sind.
2. Alle Typen kleiner Fahrzeuge, die besonders dafür konstruiert und angepaßt sind, eine Explosions- oder Zündladung für Angriffe auf Schiffe oder Häfen mit sich zu führen.
Motor-Torpedoboot
Ein Schiff mit einer Wasserverdrängung von weniger als 200 Tonnen, das eine Geschwindigkeit von über 25 Knoten haben und Torpedos abschießen kann.
B. Ausbildung von Heer, Luftwaffe und Kriegsmarine
(siehe Art. 60, 63 und 65)
1. Die militärische Ausbildung des Heeres wird folgendermaßen definiert:
das Studium von und die Übung in dem Gebrauch von besonders für Heereszwecke
konstruiertem oder angepaßtem Kriegsmaterial und damit zusammenhängenden
Übungsmitteln; das Studium und die Ausführung von Exerzieren und Bewegungen, die
Manöver lehren und üben, die von Streitkräften im Kampf ausgeführt werden;
ferner das organisierte Studium von Taktik, Strategie und Generalstabsarbeiten.
2. Die Luftwaffenausbildung wird folgendermaßen definiert:
das Studium von und die Übung in dem Gebrauch von besonders für Luftwaffenzwecke
konstruiertem oder angepaßtem Kriegsmaterial und damit zusammenhängenden
Übungsmitteln; das Studium und die Übung aller Spezialmanöver, einschließlich
des Fliegens in Formationen, das von Flugzeugen in der Erfüllung ihrer
Luftwaffenaufgaben ausgeführt wird; ferner das organisierte Studium von
Lufttaktik, Strategie und Generalstabsarbeiten.
3. Die Ausbildung der Kriegsmarine wird folgendermaßen definiert:
das Studium von, die Handhabung von oder die Übung in dem Gebrauch von
Kriegsschiffen oder Marineeinrichtungen sowie das Studium von oder die
Beschäftigung mit allen damit zusammenhängenden Apparaten und Übungsmitteln, die
in Verfolg des Seekrieges benutzt werden, außer denen, die normalerweise auch
für Zivilzwecke benutzt werden; außerdem das Lehren, Üben oder organisierte
Studium von Marinetaktik, Strategie und Admiralstabsarbeiten, einschließlich der
Ausführung aller Operationen und Manöver, die nicht für die friedensmäßige
Verwendung von Schiffen benötigt wird.
C. Definition und Liste von Kriegsmaterial
(siehe Art. 67)
Der Begriff "Kriegsmaterial", wie er im gegenwärtigen Vertrag benutzt wird, soll alle Waffen, Munition und Geräte umfassen, die besonders für den Gebrauch im Kriege, wie nachstehend verzeichnet, konstruiert oder angepaßt sind.
Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, die Liste von Zeit zu Zeit durch Abänderungen oder Zusätze unter Heranziehung zukünftiger wissenschaftlicher Entwicklungen zu ergänzen.
Kategorie I
1. Militär-Gewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen, Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch anwendbar sind.
2. Maschinengewehre, militärische selbständige oder Selbstladegewehre und Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch anwendbar sind; Aufstellvorrichtungen für Maschinengewehre.
3. Geschütze, Haubitzen, Mörser, Kanonen speziell für Flugzeuge, Geschütze ohne Verschlußstücke oder ohne Rückschlag und Flammenwerfer; Läufe und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch anwendbar sind; Lafetten und Aufstellvorrichtungen für die vorstehenden Waffen.
4. Raketengeschosse, Abschluß- oder Lenkmechanismen für Selbstantriebs- oder ferngelenkte Schleudergeschosse; Einbauvorrichtungen für diese.
5. Schleudergeschosse mit Selbstantrieb und Fernlenkung, Projektile, Raketen, feste Munition und Patronen oder Kartuschen, gefüllt oder ungefüllt, für die in den Unterabsätzen 1 - 4 oben aufgeführten Waffen, sowie Zünder, Läufe oder Apparate, um sie zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zünder, die für den Zivilbedarf gebraucht werden, gehören nicht dazu.
6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Unterwasserladungen und Zündmaterialien oder Ladungen, gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zünder, die für den Zivilbedarf gebraucht werden, gehören nicht dazu.
7. Bajonette.
Kategorie II
1. Gepanzerte Kampffahrzeuge, Panzerzüge, deren Umbau für den Zivilgebrauch technisch nicht möglich ist.
2. Mechanische und selbstangetriebene Wagen für irgendwelche der in Kategorie I verzeichneten Waffen; Militär-Fahrgestelle oder Aufbauten besonderer Typen außer denen, die in Unterabsatz 1 oben verzeichnet sind.
3. Panzerplatten, die mehr als drei Zoll dick sind und für Schutzwecke im Kriege gebraucht werden.
Kategorie III
1. Ziel- und Berechnungsgeräte, einschließlich Zielrechenmaschinen (predictors) und Apparaten für graphische Aufzeichnungen (plotting apparatus), für die Feuerleitung; Richtapparate für Feuergeräte (direction fo fire instruments); Geschützvisiere; Bombenzielvorrichtungen; Zündungseinsteller; Ausrüstung für das Kalibrieren von Geschützen und Feuerleitungsinstrumenten (fire control instruments).
2. Material für Sturmbrücken mit schwimmenden Unterlagen, Boote für Landeoperationen und Sturmboote (Assault bridging, assault boats und storm boats).
3. Ausrüstungsgegenstände für Scheinmanöver, Tarn- und Köder- oder Fallenvorrichtungen (Deceptive warfare, dazzle and decoy devices).
4. Mannschafts-Kriegsausstattungen besonderer Art, die nicht ohne weiteres für den Zivilgebrauch verwendbar sind.
Kategorie IV
1. Kriegsschiffe aller Art, einschließlich umgebauter Schiffe und Fahrzeuge, die zu deren Dienst oder Unterstützung konstruiert oder bestimmt sind, deren Wiederumbau für den Zivilgebrauch technisch nicht möglich ist, sowie Waffen, Panzer, Munition, Flugzeug- und andere Ausrüstungen, Material, Maschinen und Anlagen, die im Frieden nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen gebraucht werden.
2. Landungsfahrzeuge und kombinierte See- und Landfahrzeuge oder Ausrüstung aller Art; Sturmboote oder -vorrichtungen jeden Typs sowie Katapulte oder andere Apparate für das Katapultieren oder Abschleudern von Flugzeugen, Raketen, Waffen mit Antrieb oder irgendwelchen anderen Schleudergeschossen, alle Instrumente oder Geräte, gleich ob sie bemannt oder unbemannt, gelenkt oder ungelenkt sind.
3. Tauchfähige oder halb tauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate jeder Art, einschließlich besonders konstruierter Hafenverteidigungssperren, ausgenommen solche, die für Bergungs-, Rettungs- oder Zivilzwecke benötigt werden, sowie Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, Experimentier- oder Ausbildungs-Hilfsmittel, Instrumente oder Anlagen, die besonders für die Konstruktion, Untersuchung, den Unterhalt oder die Unterbringung derselben bestimmt sind.
Kategorie V
1. Flugzeuge, montiert oder nicht montiert, sowohl solche, die schwerer als auch solche, die leichter als Luft sind, die für den Luftkampf durch Gebrauch von Maschinengewehren, Raketengeschossen oder Artillerie, oder für die Mitführung und den Abwurf von Bomben konstruiert oder angepaßt sind, oder die mit irgendeiner der in Unterabsatz 2 nachstehend verzeichneten Vorrichtungen ausgerüstet sind, oder die auf Grund ihrer Konstruktion und Bauart dafür vorbereitet sind.
2. Einbauvorrichtungen und Gestelle für Luftgeschütze, Bombenaufhängevorrichtungen, Torpedoträger und Bombenauslöse- und Torpedoauslösevorrichtungen; Geschütztürme und -kuppeln.
3. Ausrüstung, die besonders für Luftlandetruppen bestimmt ist und nur von diesen benutzt wird.
4. Katapulte oder Schleuderapparate für Land- oder Seeflugzeuge, die auf Schiffen mitgeführt werden; Apparate für den Abschuß von Flugzeugwaffen.
5. Sperrballons.
Kategorie VI
Erstickende, tödlich wirkende, giftige oder betäubende (incapacitating) Stoffe, die für Kriegszwecke bestimmt sind, oder über den Zivilbedarf hinaus hergestellt werden.
Kategorie VII
Treibstoffe, Explosivstoffe, Feuerwerkstoffe oder verflüssigte Gase, die für den Antrieb, die Explosion, Ladung oder Füllung von, oder für den Gebrauch in Verbindung mit dem Kriegsmaterial in den gegenwärtigen Kategorien bestimmt sind, die für die Zivilbenutzung unbrauchbar sind oder die über den Zivilbedarf hinaus hergestellt werden.
Kategorie VIII
Fabrik- und Werkzeugausrüstung, die besonders für die Produktion und Instandhaltung des oben aufgezählten Materials bestimmt ist und deren Umstellung für den Zivilgebrauch technisch nicht möglich ist.
D. Definition der Begriffe "Entmilitarisierung" und "Entmilitarisiert"
(siehe Art. 11, 14, 49 und Art. 3 des Anhangs VI)
Für die Zwecke des vorliegenden Vertrages sollen die Begriffe "Entmilitarisierung" und "entmilitarisiert" so verstanden werden, daß in den betreffenden Hoheitsgebieten oder Hoheitsgewässern alle Anlagen der Kriegsmarine, des Heeres und der Luftwaffe, Befestigungen und ihre Bewaffnungen, künstliche Hindernisse des Heeres, der Kriegsmarine und der Luftwaffe, das Basieren oder das ständige oder zeitweilige Stationieren von Heeres-, Kriegsmarine- und Luftwaffeneinheiten, militärische Ausbildung in jeder Form und die Produktion von Kriegsmaterial verboten sind. Dies verbietet nicht zahlenmäßig beschränktes Personal für die innere Sicherheit, um Aufgaben innerstaatlichen Charakters zu erfüllen, das mit Waffen ausgerüstet ist, die von einer Person getragen und bedient werden können, sowie die notwendige militärische Ausbildung solchen Personals.
1. Der Nachfolgestaat soll italienisches Staats- und quasi-staatliches Eigentum in dem ihm durch den gegenwärtigen Vertrag abgetretenen Gebiet, sowie alle einschlägigen Archive und Dokumente, die ihrem Charakter nach zur Verwaltung gehören oder historischen Wert haben und das in Frage stehende Gebiet betreffen, oder die sich auf Eigentum beziehen, das gemäß diesem Absatz übertragen wird, ohne Bezahlung erhalten.
Folgendes wird für die Zwecke dieses Anhangs als Staats- oder quasi-staatliches Eigentum betrachtet: bewegliches und unbewegliches Eigentum des Italienischen Staates, von Kommunalbehörden und öffentlichen Einrichtungen, ferner von Gesellschaften und Vereinigungen im öffentlichen Besitz, sowie bewegliches und unbewegliches Eigentum, das früher der Fascistischen Partei und ihren Hilfsorganisationen gehörte.
2. Alle nach dem 3. September 1943 bewerkstelligten Übertragungen von italienischem Staats- und quasi-staatlichem Eigentum, wie es in Absatz 1 oben definiert ist, sollen als null und nichtig betrachtet werden. Diese Bestimmung soll sich jedoch nicht auf legale Handlungen erstrecken, die sich auf laufende Geschäfte von Staats- und quasi-staatlichen Stellen beziehen, insofern diese den Verkauf innerhalb normaler Grenzen von Gütern betreffen, die gewöhnlich von ihnen produziert oder in Ausführung normaler Handelsabmachungen oder im normalen Verlauf von Verwaltungstätigkeiten der Regierung verkauft werden.
3. Italienische Unterseekabel, die Punkte in abgetretenen gebieten verbinden, oder die einen Punkt in einem abgetretenen Gebiet mit einem Punkt in einem anderen Gebiet des Nachfolgestaates verbinden, sollen als italienisches Eigentum in dem abgetretenen Gebiet behandelt werden trotz der Tatsache, daß gewisse Längen dieser Kabel außerhalb der Hoheitsgewässer liegen können. Italienische Unterseekabel, die einen Punkt in abgetretenem Gebiet mit einem Punkt außerhalb des Rechtsbereichs des Nachfolgestaates verbinden, sollen als italienisches Eigentum in dem abgetretenen Gebiet gelten, was die Einrichtungen am Ende und diejenigen Kabellängen anbetrifft, die innerhalb der Hoheitsgewässer des abgetretenen Gebietes liegen.
4. Die italienische Regierung soll dem Nachfolgestaat alle Gegenstände künstlerischen, historischen oder archäologischen Wertes übergeben, die zu dem kulturellen Erbe des abgetretenen Gebietes gehören, und die, während das Gebiet unter italienischer Herrschaft stand, ohne Bezahlung von dort entfernt wurden und sich im besitz der italienischen Regierung oder italienischer öffentlicher Institutionen befinden.
5. Der Nachfolgestaat soll Vorkehrungen treffen, durch die italienische Umlaufmittel im Besitz von Personen innerhalb des abgetretenen Gebietes, die in dem besagten Gebiet wohnen bleiben, oder im Besitz von juristischen Personen, die ihr Geschäft weiter dort betreiben, in seine eigene Währung umgewechselt werden. Ein lückenloser Nachweis über die Herkunft der umzuwechselnden geldmittel kann von ihren Besitzern verlangt werden.
6. Die Regierung des Nachfolgestaates soll von der Bezahlung der italienischen öffentlichen Schuld befreit werden, aber sie wird die Verpflichtungen des italienischen Staates gegenüber den Inhabern von Schuldtiteln übernehmen, die weiter in dem abgetretenen Gebiet wohnen oder die als juristische Personen ihren Gesellschaftssitz oder ihren Hauptgeschäftsort dort behalten, insofern diese Verpflichtungen demjenigen Teil dieser Schuld entsprechen, der vor dem 10. Juni 1940 aufgelegt wurde und öffentlichen Werken und Zivilverwaltungsdiensten zuzuschreiben ist, die gewinnbringend für das besagte Gebiet sind, der aber nicht direkt oder indirekt militärischen Zwecken zuzuschreiben ist.
Vollständiger Nachweis über den Ursprung solcher Schuldtitel kann von den Inhabern verlangt werden.
Der Nachfolgestaat und Italien sollen Abmachungen treffen, um den Anteil der italienischen Schuld, der in diesem Absatz angeführt ist, und um die Methoden festzulegen, durch die diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.
7. Zwischen dem Nachfolgestaat und Italien sollen Sonderabkommen geschlossen werden, durch welche die Bedingungen bestimmt werden, unter denen die Verpflichtungen italienischer, öffentlicher oder privater Sozialversicherungsorganisationen gegenüber den Einwohnern des abgetretenen Gebietes und ein im Verhältnis berechneter Anteil der von den besagten Organisationen angehäuften Reserven gleichartigen Organisationen im Nachfolgestaat übertragen werden.
Gleichartige Abkommen sollen auch zwischen dem Nachfolgestaat und Italien geschlossen werden, um die Verpflichtungen öffentlicher und privater Sozialversicherungsorganisationen zu bestimmen, deren Gesellschaftssitz sich in dem abgetretenen Gebiet befindet, d. h. Verpflichtungen in Bezug auf Inhaber von Policen oder Zeichner, die in Italien wohnen.
8. Italien soll weiter für die Zahlung von Zivil- und Militärpensionen haftbar sein, die beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Dienste unter dem Italienischen Staat, städtischen oder anderen Kommunalbehörden von Personen verdient wurden, die durch den Vertrag die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates erwerben, einschließlich noch nicht fällig gewordener Pensionsrechte. Zwischen dem Nachfolgestaat und Italien sollen Abkommen getroffen werden, die die Methoden bestimmen, durch die diese Verbindlichkeit getilgt werden soll.
9. Das Eigentum, die Rechte und Interessen italienischer Staatsangehöriger, die beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ihren ständigen Wohnsitz in den abgetretenen Gebieten haben, sollen, vorausgesetzt, daß sie rechtmäßig erworben sind, in gleicher Weise respektiert werden wie die Rechte der Staatsangehörigen des Nachfolgestaates.
Das Eigentum, die Rechte und Interessen anderer italienischer Staatsangehöriger und auch italienischer juristischer Personen innerhalb der abgetretenen Gebiete, sollen, vorausgesetzt, daß sie rechtmäßig erworben sind, nur den Gesetzen unterliegen, die von Zeit zu Zeit bezüglich des Eigentums ausländischer Staatsangehöriger und juristischer Personen allgemein erlassen werden.
Das Eigentum, die Rechte und Interessen dieser Art sollen nicht der Zurückhaltung oder Liquidation nach den Bestimmungen des Artikels 79 des gegenwärtigen Vertrages unterliegen, sondern sie sollen ihren Eigentümern zurückerstattet werden, nachdem sie von jeglichen Maßnahmen dieser Art und von allen anderen Maßnahmen der Übertragung, Zwangsverwaltung oder Beschlagnahmung befreit worden sind, die zwischen dem 3. September 1943 und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ergriffen wurden.
10. Personen, die für die italienische Staatsangehörigkeit optieren und nach Italien ziehen, sollen nach der Bezahlung aller Schulden oder ihrer in dem abgetretenen Gebiet fälligen Steuern die Erlaubnis erhalten, ihr bewegliches Eigentum mit sich zu nehmen und ihre Geldmittel zu überweisen, vorausgesetzt, daß diese Eigentum und diese Geldmittel rechtmäßig erworben wurden. Export- oder Importzölle sollen in Verbindung mit der Bewegung solchen Eigentums nicht erhoben werden. Ferner soll ihnen gestattet werden, ihr bewegliches und unbewegliches Eigentum unter den gleichen Bedingungen zu verkaufen wie Staatsangehörige des Nachfolgestaates.
Der Transport von Eigentum nach Italien wird unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen vollzogen, die zwischen dem Nachfolgestaat und Italien vereinbart werden. Die Bedingungen und die Zeiträume für die Überweisung der Geldmittel, einschließlich der Erlöse aus Verkäufen, sollen in gleicher Weise vereinbart werden.
11. Das beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Italien vorhandene Eigentum, sowie die Rechte und Interessen früherer italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den abgetretenen gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag Staatsangehörigen eines anderen Staates werden, sollen durch Italien in dem gleichen Maße respektiert werden wie das Eigentum, die Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der Vereinten Nationen allgemein.
Diese Personen sind berechtigt, den Transport und die Liquidation ihres Eigentums, ihrer Rechte und Interessen unter den gleichen Bedingungen zu vollziehen, wie sie in Absatz 10 oben festgelegt sind.
12. Gesellschaften, die nach italienischem Recht als Körperschaften anerkannt sind und ihren Gesellschaftssitz in dem abgetretenen Gebiet haben, welche ihren Gesellschaftssitz nach Italien verlegen wollen, sollen desgleichen nach den Bestimmungen des Absatzes 10 oben behandelt werden, unter der Voraussetzung allerdings, daß mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im Besitz von Personen sind, die gewöhnlich außerhalb des abgetretenen Gebietes wohnen, oder von Personen, die nach dem gegenwärtigen Vertrag für die italienische Staatsangehörigkeit optieren und nach Italien ziehen, und unter der weiteren Voraussetzung, daß der größere Teil der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft außerhalb des abgetretenen Gebietes vor sich geht.
13. Schulden von Personen in Italien an Personen in dem abgetretenen Gebiet oder von Personen in dem abgetretenen Gebiet an Personen in Italien sollen durch die Abtretung nicht berührt werden. Italien und der Nachfolgestaat verpflichten sich, die Abwicklung solcher Verpflichtungen zu erleichtern. Der Begriff "Personen" - wie er in diesem Absatz gebraucht wird - umfaßt auch juristische Personen.
14. Das Eigentum einer der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in abgetretenen Gebieten soll, wenn es nicht bereits von italienischen Beschlagnahme- oder Kontrollmaßnahmen befreit und seinem Eigentümer zurückerstattet worden ist, in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem es sich jetzt befindet.
15. Die italienische Regierung erkennt an, daß das Abkommen von Brioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtet sich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 29. Mai 1923 an allen Verhandlungen teilzunehmen, deren Zweck es ist, diejenigen Abänderungen in dessen Bestimmungen einzuführen, die notwendig sind, um die gerechte Begleichung der darin vorgesehenen Renten sicherzustellen.
16. Italien soll dasjenige Eigentum zurückerstatten, das nach dem 3. September 1943 unrechtmäßig aus dem abgetretenen Gebiet nach Italien verbracht wurde. Die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Artikels 75 sollen die Anwendung dieser Verpflichtung außer in Bezug auf das Eigentum durchsetzen, für das an anderer Stelle in diesem Anhang Vorsorge getroffen ist.
17. Italien soll dem Nachfolgestaat so bald wie möglich alle in italienischem Besitz befindlichen Schiffe zurückerstatten, die am 3. September 1943 das Eigentum natürlicher Personen mit Wohnsitz in abgetretenen Gebieten waren, die nach dem gegenwärtigen Vertrag die Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaates erwerben, oder die das Eigentum italienischer juristischer Personen waren, die ihren Gesellschaftssitz in abgetretenen Gebieten haben und behalten, ausgenommen solche Schiffe, die Gegenstand eines bona fide getätigten Verkaufs gewesen sind.
18. Italien und die Nachfolgestaaten sollen Vereinbarungen schließen, die eine gerechte und billige Verteilung des Eigentums aller vorhandener Kommunalbehörden, deren Gebiet durch eine Grenzregelung unter dem gegenwärtigen Vertrag aufgeteilt worden ist, und das Fortbestehen der für die Einwohner notwendigen Kommunaldienste, die in anderen Teilen des Vertrages nicht besonders behandelt sind, vorsehen.
Gleichartige Vereinbarungen sollen zum Zwecke einer gerechten und billigen Zuweisung von rollendem Material und Eisenbahnausrüstungsgegenständen und von Dock- und Hafenfahrzeugen und Ausrüstungen sowie zur Regelung aller anderen ausstehenden Wirtschaftsangelegenheiten getroffen werden, die durch diesen Anhang nicht behandelt werden.
19. Die Bestimmungen dieses Anhangs sollen nicht für die früheren italienischen Kolonien gelten. Die Wirtschafts- und Finanzbestimmungen, die darin angewandt werden, werden einen Teil der Maßnahmen für die endgültige Verfügung über diese Gebiete gemäß Artikel 23 des vorliegenden Vertrages bilden.
A. Gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigentum
1. a) Ein Zeitraum von einem Jahr vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an soll den Alliierten und Assoziierten Mächten und ihren Staatsangehörigen gewährt werden, ohne daß sie Verzugs- oder andere Strafgebühren zahlen müssen, um sie in den Stand zu setzen, alle notwendigen Handlungen für die Erlangung oder Erhaltung von Rechten an gewerblichem, literarischem und künstlerischem Eigentum in Italien vorzunehmen, die infolge des Bestehens eines Kriegszustandes nicht vorgenommen werden konnten.
b) Alliierte und Assoziierte Mächte und ihre Staatsangehörigen, die in dem Hoheitsgebiet irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht nicht früher als zwölf Monate vor dem Ausbruch des Krieges mit Italien oder während des Krieges in gehöriger Weise ein Patent oder die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt hatten, oder die nicht früher als sechs Monate vor Ausbruch des Krieges mit Italien oder während des Krieges die Registrierung eines gewerblichen Musters oder Modells oder eines Warenzeichens beantragt hatten, sollen innerhalb von zwölf Montan nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages berechtigt sein, entsprechende Rechte in Italien zu beantragen, und zwar mit einem Vorzugsrecht, das auf der vorhergehenden Registrierung des Antrages in dem Staatsgebiet dieser Alliierten und Assoziierten Macht beruht.
c) Jeder der Alliierten und Assoziierten Mächte und ihren Staatsangehörigen soll die Frist von einem Jahr vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an gewährt werden, während deren sie in Italien Verfahren gegen diejenigen natürlichen oder juristischen Personen einleiten können, die beschuldigt werden, zwischen dem Datum des Ausbruches des Krieges und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Rechte an gewerblichem, literarischem und künstlerischem Eigentum in gesetzwidriger Weise verletzt zu haben.
2. Für die Festsetzung der Zeit, in der ein Patent ausgeführt oder ein Muster oder ein Warenzeichen benutzt werden müssen, soll ein Zeitraum vom Ausbruch des Krieges bis zu einem Datum achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ausgeschlossen werden.
3. Der Zeitraum vom Ausbruch des Krieges bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages soll von der normalen Frist für die Rechte an gewerblichem, literarischem und künstlerischem Eigentum ausgeschlossen werden, die beim Ausbruch des Krieges in Italien galten, oder die nach Teil A dieses Anhangs anerkannt oder errichtet werden und einer der Alliierten und Assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen gehören. Folglich soll für die normale Dauer solcher Rechte eine automatische Verlängerung in Italien um einen weitere Frist gelten, die der so ausgeschlossenen Zeit gleich ist.
4. Die vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Rechte der Alliierten und Assoziierten Mächte und ihrer Staatsangehörigen in Italien sollen in gleicher Weise für die Rechte Italiens und seiner Staatsangehörigen in den Staatsgebieten der Alliierten und Assoziierten Mächte gelten. Nichts in diesen Bestimmungen soll jedoch Italien oder seine Staatsangehörigen zu einer günstigeren Behandlung im Staatsgebiet einer der Alliierten und Assoziierten Mächte berechtigen, als sie anderen Vereinten Nationen oder ihren Staatsangehörigen in gleichartigen Fällen durch jene Macht gewährt wird, auch soll Italien dadurch nicht ersucht werden, einer der Alliierten und Assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen eine günstigere Behandlung zu gewähren, als Italien oder seine Staatsangehörigen sie im Staatsgebiet jener Macht in Bezug auf die in den vorstehenden Bestimmungen behandelten Angelegenheiten erhalten.
5. Dritte Parteien im Staatsgebiet Alliierter und Assoziierter Mächte oder Italiens, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in gutem Glauben Rechte an gewerblichem, literarischem oder künstlerischem Eigentum erworben hatten, die zu den durch Teil A dieses Anhangs wiederhergestellten Rechten oder zu denjenigen Rechten in Widerspruch stehen, welche mit der darin vorgesehenen Priorität erlangt werden, oder die in gutem Glauben den Gegenstand solcher Rechte fabriziert, veröffentlicht, reproduziert, benutzt oder verkauft hatten, sollen die Erlaubnis erhalten, ohne Haftpflicht wegen des Übergriffs solche Rechte weiter auszuüben und die Fabrikation, Veröffentlichung, Reproduktion, Benutzung oder den Verkauf, die in gutem Glauben erworben oder begonnen worden waren, weiter zu betreiben oder wiederaufzunehmen. In Italien soll eine solche Erlaubnis die Form einer nicht ausschließlichen Lizenz annehmen, die zu Fristen und Bedingungen gewährt wird, die von den zugehörigen Parteien gemeinsam vereinbart werden, oder die in Ermangelung einer Vereinbarung durch die nach Artikel 83 des vorliegenden Vertrages eingesetzte Vermittlungskommission festgesetzt werden. Im Staatsgebiet jeder der Alliierten und Assoziierten Mächte sollen gutgläubige dritte Parteien jedoch einen solchen Schutz erhalten, wie er unter gleichartigen Umständen gutgläubigen Dritten gewährt wird, deren Rechte im Widerspruch zu denen der Staatsangehörigen anderer Alliierter und Assoziierter Mächte stehen.
6. Nichts in Teil A dieses Anhangs soll so ausgelegt werden, daß es Italien oder seinen Staatsangehörigen Rechte auf irgendein Patent oder Gebrauchsmuster im Staatsgebiet einer der Alliierten und Assoziierten Mächte in Bezug auf solche Erfindungen gibt, die mit irgendeinem Gegenstand zusammenhängen, der namentlich in Anhang XIII des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Definizion von Kriegsmaterial aufgeführt ist, und die von Italien oder irgendwelchen seiner Staatsangehörigen gemacht wurden, oder auf welche von diesen in Italien oder im Staatsgebiet einer anderen der Achsenmächte oder in einem von den Achsenmächten besetzten Gebiet während der Zeit Anträge eingereicht wurden, als dieses Gebiet unter der Herrschaft der Streitkräfte oder Behörden der Achsenmächte stand.
7. Italien soll desgleichen die Vorteile der vorstehenden Bestimmungen dieses Anhangs auf die Vereinten Nationen ausdehnen, die nicht zu den Alliierten oder Assoziierten Mächten gehören, deren diplomatische Beziehungen zu Italien während des Krieges abgebrochen worden sind und die sich verpflichten, die Italien durch die besagten Bestimmungen gewährten Vorteile auf Italien auszudehnen.
8. Nichts in Teil A dieses Anhangs soll so verstanden werden, daß es zu den Artikeln 78, 79 und 81 des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch steht.
1. Keine Hindernisse außer denen, die allgemein auf Versicherer Anwendung finden, sollen Versicherern, die Staatsangehörige der Vereinten Nationen sind, bei der Wiederaufnahme ihres früheren Geschäftsbestandes entgegengestellt werden.
2. Sollte ein Versicherer, der Staatsangehöriger einer der Vereinten Nationen ist, seine Berufstätigkeit in Italien wiederaufnehmen wollen, und sollte der Wert der Garantieeinlagen oder Reserven, deren Besitz als eine Bedingung für das Betreiben eines Geschäfts in Italien erforderlich ist, infolge von Verlusten oder Wertminderung der Sicherheiten, die solche Depots oder Reserven bildeten, als verringert befunden werden, so verpflichtet die italienische Regierung sich, für eine Zeit von achtzehn Monaten diejenigen Sicherheiten anzunehmen, die noch zur Erfüllung aller gesetzlichen Forderungen in Bezug auf Einlagen und Reserven bleiben.
1. Jeder Vertrag, der zu seiner Erfüllung den Verkehr zwischen irgendwelchen der daran beteiligten Parteien erforderte, die Feinde gemäß Definition in Teil D dieses Anhanges geworden sind, soll vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 nachstehende festgelegten Ausnahmen, als von der Zeit an gelöst betrachtet werden, in der diese beteiligten Parteien Feinde wurden. Eine solche Lösung besteht jedoch ohne Beeinträchtigung der Bestimmungen des Artikels 81 des gegenwärtigen Vertrages, auch soll sie keine Vertragspartei von der Verpflichtung befreien, Beträge zurückzuzahlen, die sie als Vorschüsse oder Akontozahlungen erhalten hat und für die diese Partei keine Gegenleistungen gemacht hat.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 oben sollen diejenigen Teile eines Vertrages von der Lösung ausgenommen werden und ohne Beeinträchtigung der in Artikel 79 des vorliegenden Vertrages enthaltenen Rechte in Kraft bleiben, die trennbar sind und für ihre Erfüllung nicht des Verkehrs zwischen den beteiligten Parteien bedurften, die Feinde laut Definition in Teil D dieses Anhangs geworden sind. Wo die Bestimmungen eines Vertrages nicht in der Weise trennbar sind, soll der Vertrag als in seiner Gesamtheit gelöst gelten. Das Vorstehende soll der Anwendung von Landesgesetzen, Befehlen oder Verordnungen unterliegen, die von derjenigen der Alliierten und Assoziierten Mächte gemacht worden sind, die Rechtsgewalt über den Vertrag oder eine der daran beteiligten Parteien hat, und soll den Bedingungen des Vertrages unterliegen.
3 Nichts in Teil A dieses Anhangs soll als Außerkraftsetzung von Transaktionen betrachtet werden, die rechtmäßig in Übereinstimmung mit einem Vertrag zwischen Feinden ausgeführt worden sind, wenn sie mit der Ermächtigung der Regierung einer der Alliierten und Assoziierten Mächte ausgeführt worden sind.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen sollen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge gesonderten Vereinbarungen zwischen der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht und der Regierung Italiens unterliegen.
1. Alle Fristen der Verjährung oder der Beschränkung von Handlungsrechten oder des Rechtes, konservierende Maßnahmen in Bezug auf Beziehungen zu ergreifen, die Personen oder Eigentum berühren, die Staatsangehörige der Vereinten Nationen und italienische Staatsangehörige einbeziehen, die wegen des Kriegszustandes nicht in der Lage waren, gerichtliche Schritte zu tun oder die für die Sicherung ihrer Rechte notwendigen Formalitäten zu erfüllen, unabhängig davon, ob diese Fristen vor oder nach dem Ausbruch des Krieges begannen, sollen für die Dauer des Krieges auf italienischem Staatsgebiet einerseits und auf dem Staatsgebiet derjenigen Vereinten Nationen andererseits als ausgesetzt gelten, die Italien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Vorteil der Bestimmungen dieses Absatzes gewähren. Diese Firsten sollen bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wieder zu laufen beginnen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sollen in Bezug auf die Fristen anwendbar sein, die für die Einreichung von Anteil- oder Dividendencoupons oder für die Vorzeigung von Effekten zwecks Zahlung festgesetzt waren, die zur Rückzahlung ausgelost oder auf irgendeinem anderen Grund rückzahlbar waren.
2. Wo auf Grund der Nichtausführung einer Handlung oder Nichterfüllung einer Formalität während des Krieges auf italienischem Staatsgebiet Vollzugsmaßnahmen zum Schaden eines Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen angewandt worden sind, soll die italienische Regierung die Rechte wiederherstellen, die geschädigt worden sind. Wenn eine solche Wiederherstellung unmöglich ist oder unbillig wäre, soll die italienische Regierung dafür Sorge tragen, daß dem Staatsangehörigen der Vereinten Nationen eine solche Hilfe geleistet wird, wie sie unter den Umständen gerecht und billig erscheint.
1. Was Handelspapiere unter Feinden anbetrifft, so soll kein solches vor dem Kriege verfaßtes Handelspapier als ungültig geworden gelten, nur aus dem Grunde, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Annahme oder Zahlung vorgelegt worden ist oder weil es Ausstellern oder Begebenen nicht wegen Nichtannahme oder Nichtbezahlung gekündigt worden ist, oder weil die Urkunde nicht protestiert worden ist, noch aus dem Grunde, daß irgendeine Formalität während des Krieges nicht erfüllt werden konnte.
2. Wo die Frist, innerhalb deren ein Handelspapier zur Annahme oder Zahlung hätte vorgelegt werden sollen, oder innerhalb deren dem Aussteller oder Begebenden Kündigung wegen Nichtannahme oder Nichtbezahlung hätte übermittelt werden sollen, oder innerhalb deren die Urkunde hätte protestiert werden sollen, während des Krieges verstrichen ist, und die Partei, die die Urkunde hätte vorlegen, protestieren oder wegen Nichtannahme oder Nichtzahlung kündigen sollen, dies während des Krieges nicht getan hat, soll eine Frist von nicht weniger als drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gewährt werden, innerhalb deren die Vorlage, Kündigung wegen Nichtannahme oder Nichtzahlung, oder der Protest vorgenommen werden kann.
3. Wenn eine Person entweder vor dem Kriege oder während des Krieges durch ein Handelspapier Verpflichtungen infolge eines feierlichen Versprechens eingegangen ist, das ihr von einer Person gegeben wurde, die nachher ein Feind geworden ist, soll die letztere ungeachtet des Kriegsausbruchs haftbar bleiben, die erstere in Bezug auf diese Verpflichtungen zu entschädigen.
1. Für die Zwecke dieses Anhangs sollen natürliche oder juristische Personen von dem Datum an als Feinde betrachtet werden, an dem der Geschäftsverkehr zwischen ihnen durch Gesetze, Befehle oder Verordnungen rechtswidrig wurde, denen diese Personen oder die Verträge unterlagen.
2. Im Hinblick auf das Rechtssystem der Vereinigten Staaten von Amerika sollen die Bestimmungen dieses Anhangs nicht zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Italien gelten.
Jede der Alliierten und Assoziierten Mächte behält sich das Recht vor, gemäß einem von ihr festzusetzenden Verfahren alle Entscheidungen und Befehle der italienischen Prisenhöfe in solchen Fällen zu prüfen, in denen Eigentumsrechte ihrer Staatsangehörigen behandelt werden, und der italienischen Regierung zu empfehlen, eine Revision von solchen dieser Entscheidungen und befehle vorzunehmen, die mit dem Völkerrecht nicht in Einklang stehen.
Die italienische Regierung verpflichtet sich, Kopien aller zu den Akten dieser Fälle gehörenden Dokumente, einschließlich der gefällten Entscheidungen und erlassenen Anordnungen, herauszugeben und alle Empfehlungen anzunehmen, die als Ergebnis der Prüfung der besagten Fälle gemacht werden, und solchen Empfehlungen Wirkung zu verschaffen.
Die italienische Regierung soll die notwendigen Maßnahmen treffen, um Staatsangehörige der Vereinten Nationen zu jeder Zeit innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Stand zu setzen, den entsprechenden italienischen Behörden jedes Gerichtsurteil zur Revision vorzulegen, das zwischen dem 10. Juni 1940 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages von einem italienischen Gerichtshof in irgendeinem Verfahren gefällt worden ist, in dem der Staatsangehörige der Vereinten Nationen nicht in der Lage war, entweder als Kläger oder als Beklagter seinen Fall in angemessener Weise darzutun. Wo der Staatsangehörige der Vereinten Nationen auf Grund einer solchen Gerichtsentscheidung Unrecht erlitten hat, soll die italienische Regierung dafür Sorge tragen, daß er wieder auf den Rechtszustand gestellt wird, in dem er sich befand, ehe die Entscheidung gefällt wurde, oder daß ihm die Hilfe gewährt wird, die in den Umständen gerecht und billig erscheint. Der Begriff "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" umfaßt auch Körperschaften oder Gesellschaften, die nach dem Recht einer der Vereinten Nationen organisiert oder konstituiert sind.