Verfassung Irlands

vom 1. Juli 1937

in Kraft getreten am 29. Dezember 1937

geändert durch
Erstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 2. September 1939 (aufgrund des Artikels 51 ohne Volksabstimmung erlassen, Irish Statute Book)
Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 30. Mai 1941 (aufgrund des Artikels 51 ohne Volksabstimmung erlassen, Irish Statute Book)
Republik Irland Gesetz vom 21. Dezember 1948 (Act. Nr. 22/1948)
Drittes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 8. Juni 1972 (Irish Statute Book)
Viertes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 5. Januar 1973 (Irish Statute Book)
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 5. Januar 1973 (Irish Statute Book)
Sechstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 3. August 1979 (Irish Statute Book)
Siebentes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 3. August 1979 (Irish Statute Book)
Achtes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 7. Oktober 1983 (Irish Statute Book)
Neuntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 2. August 1984 (Irish Statute Book)
Zehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 22. Juni 1987 (Irish Statute Book)
Elftes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 16. Juli 1992 (Irish Statute Book)
Zwölftes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 23. Dezember 1992 (in der obligatorischen Volksabstimmung abgelehnt).
Dreizehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 23. Dezember 1992 (Irish Statute Book)
Vierzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 23. Dezember 1992 (Irish Statute Book)
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 17. Juni 1996 (Irish Statute Book)
Sechzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 12. Dezember 1996 (Irish Statute Book)
Siebzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 14.November 1997 (Irish Statute Book)
Achtzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 3. Juni 1998 (Irish Statute Book)
Neunzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 3. Juni 1998 (Irish Statute Book)
"Neubekanntmachung" gemäß Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 vom 27. Mai 1999
Gesetz über eine Erklärung zu Artikel 29.7 der Verfassung vom 2. Juni 1999 (Irish Statute Book)
Zwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 23. Juni 1999
(Irish Statute Book)
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 27. März 2002 (Irish Statute Book)
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung (im Parlament gescheitert)
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 27. März 2002 (Irish Statute Book)
Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung (in der obligatorischen Volksabstimmung abgelehnt, Ratifizierungsgesetz zum Vertrag von Nizza, Oireachtas)
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung (im Parlament gescheitert, Oireachtas)
Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 7. November 2002 (Ratifizierungsgesetz zum Vertrag von Nizza, Irish Statute Book)
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 24. Juni 2004 (Irish Statute Book)
 

Präambel

Im Namen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, von der alle Autorität kommt und auf die, als unserem letzten Ziel, alle Handlungen sowohl der Menschen wie der Staaten ausgerichtet sein müssen, anerkennen

Wir, das Volk von Irland,

in Demut alle unsere Verpflichtungen gegenüber unserem göttlichen Herrn, Jesus Christus, der unseren Vätern durch Jahrhunderte der Heimsuchung hindurch beigestanden hat,

in dankbarer Erinnerung an ihren heldenhaften und unermüdlichen Kampf um die Wiedererlangung der rechtmäßigen Unabhängigkeit unserer Nation,

und in dem Bestreben, unter gebührender Beachtung von Klugheit, Gerechtigkeit und Barmherzigkeit das allgemeine Wohl zu fördern, auf daß die Würde und Freiheit des Individuums gewährleistet, eine gerechte soziale Ordnung erreicht, die Einheit unseres Landes wiederhergestellt und Eintracht mit anderen Nationen begründet werde,

nehmen wir diese Verfassung an, setzen sie in Kraft und geben sie uns.

Die Nation

Art. 1. Die irische Nation bekräftigt hiermit ihr unveräußerliches, unverletzliches und souveränes Recht, ihre eigene Regierungsform zu wählen, und ihre Beziehungen zu anderen Nationen und die Entwicklung ihres politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in Übereinstimmung mit ihrem besonderen Wesen und ihren Überlieferungen zu bestimmen.

Art. 2. Das Staatsgebiet besteht aus der gesamten Insel Irland, den dazugehörenden Inseln und den Küstengewässern.

Durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1998) erhielt der Artikel 2 folgende Fassung:
"Art. 2. Jede Person, die auf der Insel Irland, den dazugehörenden Inseln und den Küstengewässern geboren wurde, hat Anspruch und Geburtsrecht darauf, Teil der Irischen Nation zu sein. Diesen Anspruch haben auch alle Personen, die auf andere Weise in Übereinstimmung mit dem Gesetz als Bürger von Irlands gelten. Ferner pflegt die Irische Nation ihre besonders enge Verbundenheit mit Personen irischer Abstammung, welche im Ausland leben, die mit der irischen Nation die kulturelle Identität und das kulturelle Erbe teilen.

Art. 3. Bis zur Wiedervereinigung des Staatsgebietes und unbeschadet des durch diese Verfassung begründeten Rechtes von Parlament und Regierung, die Rechtshoheit über das gesamte Staatsgebiet auszuüben, gelten die von diesem Parlament erlassenen Gesetze für dasselbe Gebiet und haben denselben Anwendungsbereich und dieselbe über das Staatsgebiet hinaus reichende Wirkung wie die Gesetze des Freistaats Irland.

Durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1998) erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
"Art. 3. (1) Es ist der feste Wille der Irischen Nation, alle Personen, die sich das Territorium der Insel Irland teilen, in Harmonie und Freundschaft, ungeachtet ihrer verschiedenen Persönlichkeiten und Traditionen, zu vereinigen und erkennt an, daß das vereinigte Irland nur durch friedliche Verhältnisse in Übereinstimmung mit der Mehrheit des Volkes, demokratisch ausgedrückt in beiden Teilen der Insel, erreicht werden kann Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Gesetze, die durch das gemäß dieser Verfassung errichtete Parlament erlassen werden, in dem gleichen Gebiete Geltung erlangen, als die Gesetze, die vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung durch das Parlament erlassen wurden.
(2) Institutionen mit exekutiver Gewalt und Funktion, die zwischen beiden Teilen der Insel geteilt sind, können durch ihre betreffenden verantwortlichen Behörden für vereinbarte Zwecke errichtet werden; diese können Rechte und Funktionen über beide Teile oder jeden Teil der Insel ausüben.

Der Staat

Art. 4. Der Name des Staates ist Eire, in englischer Sprache Ireland.

Art. 5. Irland ist ein souveräner, unabhängiger, demokratischer Staat.

Art. 6. (1) Alle Regierungsgewalt, die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende, gehen nächst Gott vom Volke aus, dessen Recht es ist, die Regierenden des Staates zu bestimmen und in letzter Instanz alle Fragen der nationalen Politik in Einklang mit den Erfordernissen des Gemeinwohles zu entscheiden.

(2) Diese Regierungsgewalten können nur durch die in dieser Verfassung begründeten Staatsorgane oder in ihrem Auftrag ausgeübt werden.

Art. 7. Die Staatsflagge ist die Trikolore in den Farben grün-weiß-orange.

Art. 8. (1) Das Irische ist als die Nationalsprache erste Amtssprache.

(2) Die englische Sprache wird als zweite Amtssprache anerkannt.

(3) Es kann jedoch durch Gesetz für irgendeinen oder auch mehrere amtliche Zwecke entweder im ganzen Staatsgebiet oder in einem Teil desselben der ausschließliche Gebrauch einer der beiden Sprachen vorgeschrieben werden.

Art. 9. (1) 1. Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird und ist jeder, der unmittelbar vor ihrem Inkrafttreten Bürger des Freistaats Irland war, Bürger von Irland.

2. Der zukünftige Erwerb und Verlust der irischen Staatsangehörigkeit und der irischen Bürgerrechte wird nach Maßgabe des Gesetzes bestimmt.

3. Niemand darf wegen seines Geschlechtes von der irischen Staatsangehörigkeit und den irischen Bürgerrechten ausgeschlossen werden.

(2) Treue gegenüber der Nation und Loyalität gegenüber dem Staate sind politische Grundpflichten eines jeden Bürgers.

Durch das Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 24. Juni 2004 wurde der Art. 9 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) 1. Unbeschadet jeglicher anderen Verfassungsbestimmung erhält eine auf der Insel Irland einschließlich ihrer Inseln und dem Küstenmeer geborene Person, die zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht mindestens einen Elternteil hat, der irischer Staatsbürger ist oder Anspruch hat, irischer Staatsbürger zu sein, nicht die irische Staatsbürgerschaft, es sei denn, ein Gesetz verleiht sie.
2. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Absatzes geboren sind."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Art. 10. (1) Alle natürlichen Ressourcen - einschließlich der Luft und jeglicher Art von potentieller Energie - wie auch alle Regalien und Gerechtsame innerhalb des durch diese Verfassung geschaffenen rechtlichen Hoheitsbereiches von Parlament und Regierung gehören dem Staat, der jedoch alle zur Stunde bestehenden und irgendeiner Person oder einer Körperschaft von Rechts wegen zustehenden Besitzrechte und Interessen zu achten hat.

(2) Alles Land und alle Bergwerke, Mineralien und Gewässer, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung dem Freistaat Irland gehörten, gehören dem Staat in demselben Ausmaß, wie sie dem Freistaat Irland gehörten.

(3) Durch Gesetz können Vorschriften erlassen werden über die Verwaltung des Eigentums, das kraft dieses Artikels dem Staate gehört, wie auch zur Kontrolle der zeitweiligen oder endgültigen Veräußerung dieses Eigentums.

(4) Ebenso können durch Gesetz Vorschriften erlassen werden über die Verwaltung des Landes, der Bergwerke, der Mineralien und Gewässer, die nach Inkrafttreten dieser Verfassung vom Staat erworben werden und auch zur Kontrolle der zeitweiligen oder endgültigen Veräußerung des so erworbenen Landes, der Bergwerke, Mineralien und Gewässer.

Art. 11. Alle Einkünfte des Staates, gleich welchen Ursprungs, bilden vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmeregelungen, einen Fonds und müssen zu solchen Zwecken, solcherart und unter Zugrundelegung solcher Belastungen und Verbindlichkeiten bewilligt werden, wie sie durch Gesetz bestimmt und auferlegt werden.

Der Präsident

Art. 12. (1) Es gibt einen Präsidenten in Irland, im folgenden Präsident genannt, der den Vorrang vor allen anderen Personen im Staate hat und der die durch diese Verfassung und durch Gesetz dem Präsidenten übertragenen Befugnisse und Aufgaben wahrnimmt und vollzieht.

(2) 1. Der Präsident wird in unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt.

2. Jeder zur Wahl des Dáil Éireann stimmberechtigte Bürger hat auch bei der Wahl des Präsidenten ein Stimmrecht.

3. Die Wahl ist geheim und findet nach dem Verhältniswahlsystem statt. Die Stimme wird unter Angabe einer Alternativentscheidung einzeln abgegeben.

(3) 1. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 7 Jahre vom Zeitpunkt seines Amtsantrittes an gerechnet, sofern er nicht vor Ablauf dieser Frist stirbt, zurücktritt, seines Amtes enthoben oder dauernd amtsunfähig wird; seine Amtsunfähigkeit muß dabei unter Zustimmung des aus nicht weniger als 5 Richtern bestehenden Obersten Gerichtshofes festgestellt worden sein.

2. Wer das Amt des Präsidenten bekleidet oder bekleidet hat, kann für dieses Amt nur einmal wiedergewählt werden.

3. Die Wahl für das Präsidentenamt wird nicht später und nicht früher als am 60. Tage nach Ablauf der Amtszeit eines jeden Präsidenten abgehalten; im Falle der Amtsenthebung des Präsidenten jedoch oder im Falle seines Todes, seines Rücktritts oder seiner dauernden, auf die vorerwähnte Weise festgestellten Amtsunfähigkeit wird innerhalb von 60 Tagen nach einem solchen Ereignis eine Präsidentenwahl abgehalten.

(4) 1. Jeder Bürger, der sein 35. Lebensjahr vollendet hat, ist für das Präsidentenamt wählbar.

2. Jeder Kandidat, mit Ausnahme eines früheren oder eines in den Ruhestand tretenden Präsidenten, muß entweder
i) von nicht weniger als 20 Personen, die alle zu der Zeit Mitglieder einer der beiden Häuser des Oireachtas sind, oder
ii) nach Maßgabe des Gesetzes durch die Ratsversammlungen von nicht weniger als 4 Grafschaften (einschließlich der grafschaftsfreien Gemeinden) nominiert werden.

3. Kein einzelner und keine solche Ratsversammlung hat das Recht, mehr als einen Kandidaten für dieselbe Wahl vorzuschlagen.

4. Frühere oder in den Ruhestand tretende Präsidenten können von sich aus kandidieren.

5. Wenn nur ein Kandidat für die Präsidentschaft nominiert wurde, bedarf es keiner geheimen Abstimmung zu seiner Wahl.

(5) Unter Beachtung der Vorschriften dieses Artikels werden die Präsidentschaftswahlen durch Gesetz geregelt.

(6) 1. Der Präsident darf keinem der beiden Häuser des Oireachtas angehören.

2. Wenn ein Mitglied eines der beiden Häuser des Oireachtas zum Präsidenten gewählt wird, gilt es als von seinem Mandat zurückgetreten.

3. Der Präsident darf kein anderes besoldetes Amt und keine andere besoldete Stellung innehaben.

(7) Der erste Präsident tritt sein Amt nach seiner Wahl sobald wie möglich an, und jeder folgende Präsident tritt sein Amt am Tag nach Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers an oder sobald wie möglich nach diesem Zeitpunkt oder aber - im Falle der Amtsenthebung, des Todes, des Rücktrittes oder der nach Absatz 3 dieses Artikels festgestellten dauernden Amtsunfähigkeit seines Vorgängers - sobald wie möglich nach der Wahl.

(8) Der Präsident tritt sein Amt an, indem er öffentlich in Gegenwart von Mitgliedern beider Häuser des Oireachtas, des Obersten Gerichtshofes und des Hohen Gerichtshofes sowie von anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens die folgende Erklärung abgibt und unterschreibt:

„In der Gegenwart des Allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, daß ich die Verfassung Irlands achten und seine Gesetze wahren, meine Pflichten in Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz treu und gewissenhaft erfüllen und meine Fähigkeiten dem Dienste und der Wohlfahrt des Volkes von Irland widmen werde. Möge Gott mich führen und mir beistehen.“

(9) Der Präsident darf während seiner Amtszeit das Staatsgebiet nur mit Zustimmung der Regierung verlassen.

(10) 1. Der Präsident kann wegen festgestellter Pflichtwidrigkeit unter Anklage gestellt werden.

2. Die Klage wird unter Beachtung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Absatzes durch eines der beiden Häuser des Oireachtas eingereicht.

3. Ein an eines der beiden Häuser des Oireachtas gerichteter Vorschlag, gemäß diesem Absatz gegen den Präsidenten eine Klage einzureichen, wird nur erörtert, wenn es sich um einen schriftlichen Antrag handelt, der von nicht weniger als 30 Mitgliedern dieses Hauses unterzeichnet wurde.

4. Ein solcher Antrag kann von einem der beiden Häuser des Oireachtas nur durch einen von zumindest zwei Dritteln der Mitglieder des betreffenden Hauses unterstützten Beschluß angenommen werden.

5. Wenn von einem der beiden Häuser des Oireachtas eine Klage eingereicht wurde, so muß das andere Haus die Klage untersuchen oder ihre Untersuchung veranlassen.

6. Der Präsident hat das Recht, bei der Untersuchung der Klage zugegen zu sein oder sich vertreten zu lassen.

7. Wenn als Ergebnis der Untersuchungen ein von nicht weniger als zwei Dritteln der Mitglieder des Hauses des Oireachtas, von welchem die Klage untersucht oder zur Untersuchung gebracht wurde, unterstützter Beschluß des Inhalts verabschiedet wird, die gegen den Präsidenten eingereichte Klage sei begründet und die den Gegenstand der Klage bildende Pflichtwidrigkeit des Präsidenten mache diesen unfähig, weiterhin in seinem Amte zu verbleiben, so bewirkt ein solcher Beschluß die Amtsenthebung des Präsidenten.

(11) 1. Der Präsident hat seinen Amtssitz in oder in der Nähe der Stadt Dublin.

2. Der Präsident erhält die gesetzlich bestimmten Einkünfte und Vergütungen.

3. Einkünfte und Vergütungen des Präsidenten dürfen während seiner Amtszeit nicht herabgesetzt werden.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde im Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 nach den Worten "festgestellten Amtsunfähigkeit" die Klammer mit den Worten "(wobei es keinen Unterschied macht, ob sie vor oder nach Amtseintritt eingetreten ist)" eingefügt.

Art. 13. (1) 1. Der Präsident ernennt auf Vorschlag des Dáil Éireann den Taoiseach, d. h. den Regierungschef oder Premierminister.

2. Auf Vorschlag des Taoiseach und nach vorheriger Zustimmung des Dáil Éireann ernennt der Präsident die übrigen Mitglieder der Regierung.

3. Auf Vorschlag des Taoiseach entläßt der Präsident die Regierungsmitglieder oder nimmt ihre Rücktrittsgesuche entgegen.

(2) 1. Der Dáil Éireann wird vom Präsidenten auf Anraten des Taoiseach einberufen und aufgelöst.

2. Verliert der Taoiseach die Unterstützung der Mehrheit des Dáil Éireann, so steht es im freien Ermessen des Präsidenten, den Rat zur Auflösung des Dáil Éireann unbeachtet zu lassen.

3. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Staatsrat jederzeit eine Sitzung eines oder beider Häuser des Oireachtas einberufen.

(3) 1. Ein jeder von beiden Häusern des Oireachtas angenommene oder für angenommen erachtete Gesetzentwurf bedarf zu seinem Inkrafttreten als Gesetz der Unterschrift des Präsidenten.

2. Der Präsident verkündet jedes von dem Oireachtas erlassene Gesetz.

(4) Das Oberkommando über die Verteidigungsstreitkräfte wird hiermit dem Präsidenten verliehen.

(5) 1. Die Ausübung des Oberkommandos über die Verteidigungsstreitkräfte wird durch Gesetz geregelt.

2. Alle Offiziere der Verteidigungsstreitkräfte erhalten ihre Bestallungsurkunden vom Präsidenten.

(6) Das Begnadigungsrecht und das Recht, von irgendeinem Strafgericht auferlegte Strafen umzuwandeln oder zu erlassen, wird hiermit dem Präsidenten verliehen; das Recht der Strafumwandlung oder des Straferlasses kann jedoch, außer in Kapitalfällen, durch Gesetz auch anderen Personen verliehen werden.

(7) 1. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Staatsrat in jeder Angelegenheit von nationaler oder öffentlicher Wichtigkeit durch Botschaften und Adressen mit den beiden Häusern des Oireachtas in Verbindung treten.

2. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Staatsrat in einer solchen Angelegenheit jederzeit eine Botschaft an die Nation richten.

3. Eine jede solche Botschaft oder Adresse muß jedoch von der Regierung gebilligt worden sein.

(8) 1. Der Präsident ist keinem der beiden Häuser des Oireachtas und keinem Gerichtshof für die Ausübung und Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Befugnisse und Aufgaben oder für irgendeine in Ausübung oder Erfüllung dieser Befugnisse und Aufgaben vorgenommene oder doch angeblich vorgenommene Handlung verantwortlich.

2. Das Verhalten des Präsidenten kann jedoch aus Gründen des Art. 12 Absatz 10 dieser Verfassung in jedem der beiden Häuser des Oireachtas oder von jedem Gerichtshof, Tribunal oder Kollegium, welches von einem der beiden Häuser des Oireachtas zur Untersuchung einer Klage nach Absatz 10 des genannten Artikels bestellt oder benannt ist, zur Untersuchung gebracht werden.

(9) Die dem Präsidenten durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse und Aufgaben darf er einzig auf den Rat der Regierung hin wahrnehmen und vollziehen, es sei denn, daß diese Verfassung vorsieht, daß er nach freiem Ermessen oder nach Rücksprache oder in Verbindung mit dem Staatsrat oder auf Rat oder Vorschlag oder auf Grund irgendeiner sonstigen Mitteilung seitens irgendwelcher anderer Personen oder Körperschaften tätig wird.

(10) Unter Beachtung dieser Verfassung können dem Präsidenten durch Gesetz zusätzliche Befugnisse und Aufgaben übertragen werden.

(11) Eine dem Präsidenten durch Gesetz übertragene Befugnis oder Aufgabe darf er nur auf den Rat der Regierung hin wahrnehmen oder vollziehen.

Durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung (2002) wurden im Artikel 13 Absatz 6 die Worte ", außer in Kapitalfällen, " gestrichen.

Art. 14. (1) Im Fall der Abwesenheit des Präsidenten oder seiner zeitweiligen oder nach Art. 12 Absatz 3 dieser Verfassung festgestellten dauernden Amtsunfähigkeit oder im Falle seines Todes, seines Rücktrittes, seiner Amtsenthebung oder einer Pflichtwidrigkeit bei der Wahrnehmung und Erfüllung irgendeiner seiner Amtsbefugnisse und -aufgaben, oder wann immer das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist werden die dem Präsidenten auf Grund dieser Verfassung übertragenen Befugnisse und Aufgaben von einer nach Absatz 2 dieses Artikels gebildeten Kommission wahrgenommen und vollzogen.

(2) 1. Die Kommission setzt sich aus den nachfolgend genannten Personen zusammen: dem Obersten Richter, dem Präsidenten des Dáil Éireann (An Ceann Comhairle) und dem Präsidenten des Seanad Éireann.

2. Der Präsident des Hohen Gerichtshofes handelt an Stelle des Obersten Richters als Mitglied der Kommission, wann immer das Amt des Obersten Richters nicht besetzt oder dieser verhindert ist.

3. Der Vizepräsident des Dáil Éireann als ein Mitglied der Kommission, wann immer das Amt des Präsidenten des Dáil Éireann nicht besetzt oder sein Präsident verhindert ist.

4. Der Vizepräsident des Seanad Éireann handelt an Stelle des Präsidenten des Seanad Éireann als Mitglied der Kommission, wann immer das Amt des Präsidenten des Seanad Éireann nicht besetzt oder sein Präsident verhindert ist.

(3) Die Kommission ist bereits mit zweien ihrer Mitglieder handlungsfähig, und zwar ungeachtet einer Vakanz.

(4) Der Staatsrat kann durch Mehrheitsbeschluß seiner Mitglieder ihm für die Wahrnehmung und den Vollzug der dem Präsidenten auf Grund dieser Verfassung übertragenen Befugnisse und Aufgaben geeignet erscheinende Vorkehrungen für jede in den vorangehenden Vorschriften dieses Artikels nicht geregelte Eventualität treffen.

(5) 1. Die Vorschriften dieser Verfassung hinsichtlich der Wahrnehmung und Erfüllung der dem Präsidenten auf Grund dieser Verfassung übertragenen Befugnisse und Aufgaben durch den Präsidenten finden unter Wahrung der nachfolgenden Vorschriften dieses Absatzes Anwendung auf die Wahrnehmung und Erfüllung der in diesem Artikel genannten Befugnisse und Aufgaben.

2. Falls es der Präsident unterläßt, eine Befugnis oder Aufgabe wahrzunehmen oder zu vollziehen, die er auf Grund dieser Verfassung innerhalb einer bestimmten Frist wahrzunehmen oder zu vollziehen hat, muß die besagte Befugnis oder Aufgabe nach Ablauf der so bestimmten Zeit nach Maßgabe dieses Artikels wahrgenommen oder vollzogen werden.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurden in den Absätzen 1, 4 und 5 (2x) die Worte "auf Grund dieser Verfassung" ersetzt durch: "auf Grund und gemäß dieser Verfassung".

Das Nationale Parlament

Verfassung und Gewalten

Art. 15. (1) 1. Das Nationale Parlament trägt die Bezeichnung Oireachtas. Auch diese Verfassung bezieht sich im allgemeinen unter dieser Bezeichnung auf das Nationale Parlament.

2. Das Oireachtas besteht aus dem Präsidenten und zwei Häusern: einem Repräsentantenhaus, das den Namen Dail Éireann, und einem Senat, der den Namen Seanad Éireann führt.

3. Die Häuser des Oireachtas tagen in oder in der Nähe der Stadt Dublin oder an einem von Mal zu Mal zu bestimmenden anderen Ort.

(2) 1. Das alleinige und ausschließliche Recht, Staatsgesetze zu erlassen, wird hiermit dem Oireachtas verliehen: Keine andere gesetzgebende Instanz hat das Recht, Staatsgesetze zu erlassen.

2. Es können jedoch durch Gesetz Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung untergeordneter Gesetzgebungsorgane wie auch über ihre Befugnisse und Aufgaben erlassen werden.

(3) 1. Das Oireachtas kann für die Bildung und Anerkennung von Amts- und Berufsräten als Vertreter von Zweigen des sozialen und wirtschaftlichen Lebens des Volkes Sorge tragen.

2. Ein Gesetz, das einen solchen Rat begründet oder anerkennt, bestimmt seine Rechte, Befugnisse und Pflichten und sein Verhältnis zum Oireachtas und zu der Regierung.

(4) 1. Das Oireachtas darf kein Gesetz erlassen, welches in irgendeiner Beziehung gegen diese Verfassung oder irgendeine ihrer Bestimmungen verstößt.

2. Jedes vom Oireachtas erlassene Gesetz, das mit dieser Verfassung oder irgendeiner ihrer Vorschriften unvereinbar ist, ist insoweit ungültig, als es der Verfassung widerspricht.

(5) Das Oireachtas darf nicht Handlungen zu Gesetzesverletzungen erklären, die es zu dem Zeitpunkt, an dem sie begangen wurden, nicht waren.

(6) 1. Das Recht, Militär oder bewaffnete Kräfte auszuheben und zu unterhalten, liegt ausschließlich beim Oireachtas.

2. Kein Militär und keine bewaffneten Kräfte außer den vom Oireachtas ausgehobenen und unterhaltenen dürfen zu irgendwelchem Zwecke ausgehoben oder unterhalten werden.

(7) Das Oireachtas hält jährlich zumindest eine Sitzungsperiode ab.

(8) 1. Die Sitzungen beider Häuser des Oireachtas sind öffentlich.

2. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann jedoch jedes der Häuser mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder eine geheime Sitzung abhalten.

(9) 1. Jedes der Häuser des Oireachtas wählt aus den Reihen seiner Mitglieder seine Präsidenten und Vizepräsidenten und bestimmt deren Befugnisse und Pflichten.

2. Die Vergütung des Präsidenten und Vizepräsidenten jedes Hauses wird durch Gesetz bestimmt.

(10) Jedes der Häuser gibt sich seine eigenen Regeln und seine Geschäftsordnung; es hat das Recht, Verstöße mit Strafen zu belegen, die Freiheit der Rede zu garantieren, seine amtlichen Urkunden und die Privatpapiere seiner Mitglieder und sich selbst und seine Mitglieder vor jedermann oder allen zu schützen, die seine Mitglieder in der Ausübung ihrer Pflichten belästigen oder zu bestechen versuchen.

(11) 1. Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, werden in beiden Häusern alle Fragen kraft Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (mit Ausnahme des Präsidenten oder des den Vorsitz führenden Mitgliedes) entschieden.

2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag.

3. Die Geschäftsordnung bestimmt die zur Handlungsfähigkeit eines jeden Hauses erforderliche Mitgliederzahl.

(12) Alle amtlichen Berichte und Veröffentlichungen des Oireachtas oder jedes seiner Häuser und die in einem der Häuser erfolgten Äußerungen haben, wo immer sie veröffentlicht werden, den Vorrang.

(13) Außer im Falle eines Hochverrates im Sinne dieser Verfassung, eines Kapitalverbrechens oder eines Friedensbruches können die Mitglieder beider Häuser auf dem Wege zu oder von den beiden Häusern oder innerhalb ihrer Bannmeile nicht verhaftet werden; für irgendwelche Äußerungen in einem der beiden Häuser sind sie keinem anderen Gerichte und keiner anderen Autorität als dem Hause selbst verantwortlich.

(14) Niemand kann zu gleicher Zeit beiden Häusern des Oireachtas angehören; wenn jemand, der bereits einem der beiden Häuser angehört, Mitglied des anderen Hauses wird, so wird er fortan so angesehen, als habe er seinen ersten Sitz aufgegeben.

(15) Das Oireachtas kann gesetzliche Vorschriften über die Zahlung von Diäten an die Mitglieder beider Häuser im Hinblick auf ihre Pflichten als öffentliche Abgeordnete treffen wie auch über die Gewährung kostenfreier Reisen und eventueller sonstiger Erleichterungen im Zusammenhang mit irgendwelchen vom Oireachtas näher bestimmten Pflichten.

Durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung (2002) wurde im Artikel 15 Absatz 5 folgender Unterabsatz eingefügt:
"2. Das Oireachtas darf kein Gesetz beschließen, das die Verhängung der Todesstrafe ermöglicht."

Hinweis: Die Bezeichnung "Oireachtas", das nichts anderes als Parlament in der irischen Sprache heißt, wird grammatikalisch in deutscher Sprache unterschiedlich bezeichnet. Während im Jahr 1939 das irische Parlament als "die Oireachtas" bezeichnet wird, wird es heute als "das Oireachtas" bezeichnet.

Der Dáil Éireann

Art. 16. (1) 1. Jeder Bürger (ohne Unterschied des Geschlechts), der das Alter von 21 Jahren erreicht hat, nach dem Gesetz nicht als geschäftsunfähig oder als nicht zum Dáil Éireann wählbar erklärt wurde, kann in den Dáil Éireann gewählt werden.

2. Jeder Bürger (ohne Unterschied des Geschlechts), der das Alter von 21 Jahren erreicht hat, nach dem Gesetz nicht von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist und die Vorschriften des Gesetzes für die Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann erfüllen, hat das Recht, bei der Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann seine Stimme abzugeben.

3. Es darf kein Gesetz erlassen werden, das einen Bürger seines Geschlechtes wegen als geschäftsunfähig oder als nicht zum Dáil Éireann wählbar erklärt oder irgendeinen Bürger aus demselben Grund von der Stimmabgabe bei der Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann ausschließt.

4. Kein Wähler darf bei einer Wahl des Dáil Éireann mehr als eine Stimme abgeben; die Wahl geschieht durch geheime Stimmabgabe.

(2) 1. Der Dáil Éireann besteht aus Mitgliedern, die gesetzlich bestimmte Wahlkreise vertreten.

2. Die Zahl der Mitglieder wird von Zeit zu Zeit durch Gesetz bestimmt, die Gesamtmitgliederzahl des Dáil Éireann jedoch darf auf nicht weniger als ein Mitglied auf je 30 000 Einwohner oder auf mehr als ein Mitglied für je 20 000 Einwohner festgesetzt werden.

3. Das Verhältnis zwischen der zu jeder Zeit für einen jeden Wahlkreis zu wählenden Mitgliederzahl und der bei der letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl eines jeden Wahlkreises ist, soweit durchführbar, im ganzen Lande dasselbe.

4. Das Oireachtas überprüft die Wahlkreise zumindest einmal in 12 Jahren unter gebührender Beachtung der Veränderungen in der Verteilung der Bevölkerung; irgendwelche bei einer solchen Überprüfung zutage tretenden Änderungen in den Wahlkreisen haben jedoch während der Mandatsdauer des zur Zeit tagenden Dáil Éireann keine Wirkung.

5. Die Mitglieder werden nach dem Verhältniswahlsystem in Einzelabstimmung unter Angabe einer Alternativentscheidung gewählt.

6. Es darf kein Gesetz erlassen werden, nach welchem die für einen Wahlkreis zu wählende Mitgliederzahl niedriger ist als drei.

(3) 1. Der Dáil Éireann wird nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 13 Absatz 2 dieser Verfassung einberufen und aufgelöst.

2. Eine allgemeine Wahl zum Dáil Éireann wird innerhalb von 30 Tagen nach der Auflösung des Dáil Éireann abgehalten.

(4) 1. Die Stimmabgabe erfolgt, soweit durchführbar, bei jeder allgemeinen Wahl zum Dáil Éireann innerhalb des ganzen Landes am selben Tag.

2. Der Dáil Éireann tritt innerhalb von 30 Tagen nach diesem Tag der Wahl zusammen.

(5) Derselbe Dáil Éireann bleibt, vom Zeitpunkt seines ersten Zusammentretens an gerechnet, nicht länger als 7 Jahre im Amt. Ein kürzerer Zeitraum kann durch Gesetz bestimmt werden.

(6) Durch Gesetz ist dafür Vorsorge zu treffen, das dasjenige Mitglied des Dáil Éireann, welches unmittelbar vor Auflösung des Dáil Éireann Präsident war, bei der nächstfolgenden allgemeinen Wahl ohne tatsächliche Wahl als gewähltes Mitglied gelten kann.

(7) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels werden die Wahlen für den Dáil Éireann einschließlich gelegentlich frei gewordener Sitze durch Gesetz geregelt.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1973) wurden in Absatz 1 Unterabsatz 2 die Worte "21 Jahren" ersetzt durch: "18 Jahren".

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1984) wurde der Artikel 16 wie folgt geändert:
- Absatz 1 Unterabsatz 2 erhielt folgende Fassung:
2. i) Alle Bürger
ii) und jene anderen, vom Gesetz bestimmten Personen, die sich im Staat aufhalten,
die das Alter von 18 Jahren erreicht haben, nach dem Gesetz nicht von der Stimmabgabe ausgeschlossen sind und die Vorschriften des Gesetzes für die Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann erfüllen, haben - ohne Unterschied des Geschlechts - das Recht, bei der Wahl der Mitglieder des Dáil Éireann ihre Stimme abzugeben.

- in Absatz 1 Unterabsatz 3 wurden nach den Worten "oder irgendeinen Bürger" die Worte "oder eine andere Person" eingefügt.

Art. 17. (1) 1. Der Dáil Éireann erörtert die ihm gemäß Artikel 28 dieser Verfassung für jedes Rechnungsjahr vorzulegenden Voranschläge für die Staatseinnahmen und die Staatsausgaben sobald als möglich nach ihrer Vorlage.

2. Soweit nicht im Einzelfall durch besonderes Gesetz etwas anderes bestimmt wird, werden die für das Inkrafttreten der jährlichen Finanzbeschlüsse erforderlichen Gesetze innerhalb eines jeden Jahres erlassen.

(2) Der Dáil Éireann darf kein Votum und keinen Beschluß verabschieden, und kein Gesetz darf erlassen werden über die Verwendung von Staatseinkünften oder anderen öffentlichen Geldern, wenn nicht dem Dáil Éireann der Zweck der Verwendung durch eine vom Taoiseach unterzeichnete Botschaft der Regierung empfohlen wurde.

Der Seanad Éireann

Art. 18. (1) Der Seanad Éireann besteht aus 60 Mitgliedern, von denen 11 ernannt und 49 gewählt werden.

(2) In den Seanad Éireann kann nur gewählt werden, wer in den Dáil Éireann wählbar ist.

(3) Die ernannten Mitglieder des Seanad Éireann werden vom Taoiseach mit ihrer vorherigen Zustimmung ernannt.

(4) Die gewählten Mitglieder des Seanad Éireann werden wie folgt gewählt:
i) 3 Mitglieder werden von der Nationalen Universität von Irland gewählt.
ii) 3 Mitglieder werden von der Universität Dublin gewählt.
iii) 43 Mitglieder werden aus Kandidatenlisten gewählt, die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen aufgestellt werden.

(5) Jede Wahl der gewählten Mitglieder des Seanad Éireann wird nach dem Verhältniswahlsystem in Einzelabstimmung unter Angabe einer Alternativentscheidung und in geheimer Briefwahl durchgeführt.

(6) Die von den Universitäten zu wählenden Mitglieder des Seanad Éireann werden nach einem gesetzlich zu bestimmenden Wahlrecht und -verfahren gewählt.

(7) 1. Vor jeder allgemeinen Wahl der aus Kandidatenlisten zu wählenden Mitglieder des Seanad Éireann werden 5 Kandidatenlisten in der gesetzlich bestimmten Weise aufgestellt; eine jede enthält die Namen von Personen mit Kenntnissen und praktischen Erfahrungen für die folgenden Belange und Aufgaben:
i) Nationalsprache und -kultur, Literatur, Kunst, Erziehung und solche beruflichen Belange, die durch Gesetz zum Zwecke dieser Liste bestimmt werden;
ii) Landwirtschaft und damit verwandte Gebiete sowie Fischereiwesen;
iii) abhängige Arbeit, ob organisiert oder nicht organisiert;
iv) Industrie und Handel einschließlich Bankwesen, Finanzwesen, Buchführung, Maschinenbau und Architektur;
v) öffentliche Verwaltung und Sozialeinrichtungen einschließlich freiwilliger sozialer Tätigkeit.

2. Nicht mehr als elf und, unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 19 dieser Verfassung, nicht weniger als 5 Mitglieder des Seanad Éireann werden jeweils auf Grund einer dieser Wahllisten gewählt.

(8) Eine allgemeine Wahl für den Seanad Éireann findet nicht später als 90 Tage nach Auflösung des Dáil Éireann statt; nach den allgemeinen Wahlen tritt der Seanad Éireann erstmalig an einem auf Vorschlag des Taoiseach von dem Präsidenten zu bestimmenden Tage zusammen.

(9) Jedes Mitglied des Seanad Éireann bleibt außer im Falle des vorzeitigen Todes, des Rücktrittes oder des Eintritts der Amtsunfähigkeit bis zum Vortage der auf seine Wahl oder Ernennung folgenden allgemeinen Wahlen für den Seanad Éireann im Amt.

(10) 1. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels werden die Wahlen der gewählten Mitglieder des Seanad Éireann durch Gesetz geregelt.

2. Gelegentlich frei gewordene Sitze von ernannten Mitgliedern des Seanad Éireann werden durch Ernennung durch den Taoiseach nach vorheriger Zustimmung der so Ernannten wiederbesetzt.

3. Gelegentlich frei gewordene Sitze von gewählten Mitgliedern des Seanad Éireann werden in der gesetzlich vorgesehenen Weise wiederbesetzt.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurden im Artikel 18 Absatz 3 die Worte: "werden vom Taoiseach mit ihrer vorherigen Zustimmung ernannt." ersetzt durch: "werden von dem unmittelbar nach dem der Auflösung des Dáil Éireann folgenden Neuzusammentritt des Dáil Éireann bestellten Taoiseach ernannt; nach dem Neuzusammentritt erfolgt auch die Ernennung der besagten Mitglieder."

Durch das Siebente Gesetz zur Änderung der Verfassung (1979) wurde der bisherige Artikel 18 Absatz 4 zum Absatz 4 Unterabsatz 1 und folgende Unterabsätze wurden eingefügt:
2. Durch ein gesetzlich zu bestimmendes Wahlrecht und -verfahren kann die Wahl durch eine oder mehrere der folgenden Institutionen geregelt werden:
i) die in Ziffer 1 dieses Absatzes genannten Universitäten,
ii) alle anderen Institutionen des staatlichen Hochschulwesens.
Dabei sind ebenso viele Mitglieder des Seanad Éireann zu wählen, wie gemäß diesem Gesetz an die Stelle der nach a) und b) der Ziffer 1 dieses Absatzes zu wählenden Mitglieder treten.
Ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Seanad Éireann, die gemäß dieser Ziffer zu wählen sind, können gewählt werden durch Institutionen, die sich zusammengeschlossen haben oder von einer einzelnen Institution.
3. Keine Bestimmung dieses Artikels kann angeführt werden, um eine durch Gesetz beschlossene Auflösung einer der in Ziffer 1 dieses Absatzes genannten Universitäten zu verhindern.

Art. 19. Durch Gesetz können Bestimmungen über die unmittelbare Wahl von ebenso vielen Mitgliedern des Seanad Éireann durch irgendwelche Amts- oder Berufsgruppen, -vereinigungen oder -räte erlassen werden, wie gemäß diesem Gesetz an Stelle der nach den entsprechenden, gemäß Artikel 18 dieser Verfassung aufgestellten Kandidatenlisten zu wählenden Mitglieder bestimmt werden können.

Die Gesetzgebung

Art. 20. (1) Jede im Dáil Éireann eingebrachte und angenommene Gesetzesvorlage wird dem Seanad Éireann zugesandt und kann - sofern es sich nicht um eine Finanzgesetzesvorlage handelt - im Seanad Éireann geändert werden; der Dáil Éireann erörtert eine jede solche Änderung.

(2) 1. Abgesehen von Finanzgesetzesvorlagen können Gesetzesvorlagen auch im Seanad Éireann eingebracht werden; wenn sie im Seanad Éireann angenommen wurden) werden sie im Daß Éireann eingebracht.

2. Wird eine im Seanad Éireann eingebrachte Gesetzesvorlage im Dáil Éireann abgeändert, so gilt sie als eine im Dáil Éireann eingebrachte Gesetzesvorlage.

(3) Eine in einem der Häuser verabschiedete und in dem anderen Haus gebilligte Gesetzesvorlage gilt als von beiden Häusern verabschiedet.

Finanzgesetzesvorlagen

Art. 21. (1) 1. Finanzgesetzesvorlagen werden nur im Dáil Éireann eingebracht.

2. Jede vom Dáil Éireann angenommene Finanzgesetzesvorlage wird dem Seanad Éireann zwecks Erteilung von Empfehlungen übersandt.

(2) 1. Jede dem Seanad Éireann zwecks Erteilung von Empfehlungen zugesandte Finanzgesetzesvorlage muß nach Ablauf einer Frist von nicht mehr als 21 Tagen nach Zusendung an den Seanad Éireann an den Daß Éireann zurückgesandt werden; der Dáil Éireann kann alle oder einzelne Empfehlungen des Seanad Éireann annehmen oder verwerfen.

2. Falls eine solche Finanzgesezesvorlage vom Seanad Éireann innerhalb dieser 21 Tage an den Dáil Éireann zurückgesandt wird oder innerhalb dieser 21 Tage mit Empfehlungen zurückgesandt wird, die der Dáil Éireann nicht annimmt, so gilt sie nach Ablauf der besagten 21 Tage als von beiden Häusern angenommen.

Art. 22. (1) 1. Eine Finanzgesetzesvorlage ist eine Gesetzesvorlage, die ausschließlich Vorschriften über die folgenden Angelegenheiten oder über einzelne von ihnen enthält: Erhebung, Aufhebung, Erlaß, Änderung von Steuern oder Art der Besteuerung; Auferlegung von Belastungen auf öffentliche Gelder zur Bezahlung von Schulden oder zu sonstigen Finanzvorhaben oder Änderung oder Aufhebung irgendwelcher solcher Belastungen; Budget; Bewilligung, Einnahme, Verwaltung, Ausgabe von öffentlichen Geldern wie auch Rechnungsprüfung; Aufnahme oder Rückzahlung von Anleihen oder deren Verbürgung; Angelegenheiten, die in diesen oder einzelnen dieser Materien enthalten sind oder in einem Zusammenhang zu ihnen stehen.

2. In dieser Definition umschließen die Begriffe „Besteuerung“, „öffentliche Gelder“ und „Anleihe“ jeweils nicht irgendwelche Besteuerung, Gelder oder Anleihen von seiten lokaler Behörden oder örtlicher Körperschaften.

(2) 1. Der Präsident des Dáil Éireann bestätigt jede Gesetzesvorlage, die nach seiner Meinung eine Finanzgesetzesvorlage ist, unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften dieses Absatzes endgültig und abschließend.

2. Der Seanad Éireann kann den Präsidenten in einem Beschluß der in Anwesenheit von nicht weniger als 30 Mitgliedern gefaßt wird, ersuchen, die Frage, ob die Gesetzesvorlage eine Finanzgesetzesvorlage ist oder nicht, einem Ausschuß für Sonderrechte zuzuweisen.

3. Wenn der Präsident nach Rücksprache mit dem Staatsrat entscheidet, dem Ersuchen nachzukommen, ernennt er einen Ausschuß für Sonderrechte, der aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Dáil Éireann und des Seanad Éireann sowie einem Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden besteht: Diese Ernennungen bedürfen der vorherigen Rücksprache mit dem Staatsrat. Der Vorsitzende ist nur im Falle der Stimmengleichheit stimmberechtigt.

4. Der Präsident verweist die Frage an den so bestellten Ausschuß für Sonderrechte, und der Ausschuß unterrichtet den Präsidenten innerhalb von 21 Tagen nach dem Tage, an dem die Gesetzesvorlage dem Seanad Éireann übermittelt wurde, von seiner Entscheidung.

5. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig und maßgebend.

6. Wenn der Präsident nach Rücksprache mit dem Staatsrat entscheidet, dem Ersuchen des Seanad Éireann nicht stattzugeben, oder wenn der Ausschuß für Sonderrechte es unterläßt, innerhalb der oben angegebenen Frist Bericht zu .erstatten, so gilt die Bestätigung des Präsidenten des Dáil Éireann als bekräftigt.

Bedenkzeit für Gesetzesvorlagen

Art. 23. (1) Dieser Artikel findet auf jede vom Dáil Éireann angenommene und dem Seanad Éireann zugesandte Gesetzesvorlage - mit Ausnahme einer Finanzgesetzesvorlage oder einer Gesetzesvorlage, für welche die dem Seanad Éireann zustehende Bedenkzeit gemäß Artikel 24 dieser Verfassung verkürzt ist - Anwendung.

1. Wenn eine Gesetzesvorlage, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, innerhalb der im nachfolgenden Unterabsatz näher bestimmten Frist vom Seanad Éireann entweder verworfen oder mit Abänderungen, denen der Dáil Éireann nicht zustimmt, angenommen oder aber mit oder ohne Änderungen vom Seanad Éireann innerhalb der festgesetzten Frist weder verworfen noch angenommen wurde, so gilt die Gesetzesvorlage, falls dies der Dáil Éireann innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist beschließt, als von beiden Häusern des Oireachtas an dem Tage angenommen, an dem der Beschluß erlassen wird.

2. Die festgesetzte Frist ist die Frist von 90 Tagen beginnend an dem Tage, an welchem die Gesetzesvorlage zuerst vom Dáil Éireann dem Seanad Éireann zugesandt wurde, oder irgendeine längere Frist, auf die sich beide Häuser des Oireachtas im Hinblick auf die Gesetzesvorlage geeinigt haben.

(2) 1. Der vorangehende Absatz dieses Artikels findet auch auf Gesetzesvorlagen Anwendung,, die im Seanad Éireann eingebracht und angenommen und vom Dáil Éireann abgeändert wurden und deshalb als vom Dáil Éireann eingebracht gelten.

2. Für diesen Anwendungsfall beginnt die festgesetzte Frist für eine solche Gesetzesvorlage an dem Tag, an dem die Gesetzesvorlage nach ihrer Abänderung durch den Dáil Éireann zuerst dem Seanad Éireann zugesandt wurde.

Art. 24. (1) Wenn und so oft der Taoiseach nach Verabschiedung einer nicht ausdrücklich als einen Verfassungsänderungsvorschlag enthaltend bezeichneten Gesetzesvorlage im Dáil Éireann durch schriftliche, an den Präsidenten und die Vorsitzenden beider Häuser gerichtete Botschaft bestätigt, daß die Vorlage nach Überzeugung der Regierung dringlich und zur Wahrung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen eines öffentlichen - nationalen oder internationalen - Notstandes unverzüglich notwendig ist; so wird die dem Seanad Éireann zustehende Bedenkfrist, falls der Dáil Éireann dies beschließt und der Präsident nach Rücksprache mit dem Staatsrat seine Zustimmung gibt, auf die in dem Beschluß bestimmte Frist verkürzt.

(2) Eine Gesetzesvorlage, für welche die dem Seanad Éireann zustehende Bedenkfrist nach Maßgabe dieses Artikels verkürzt worden ist, die innerhalb der in dem Beschluß bestimmten Frist entweder vom Seanad Éireann abgelehnt wurde oder mit Zusätzen und Empfehlungen an den Dáil Éireann zurückgesandt wird, denen der Dáil Éireann (mit oder ohne Zusätzen oder Empfehlungen) nicht zustimmt, oder die vom Seanad Éireann innerhalb jener Frist weder behandelt noch abgelehnt wurde, gilt nach Ablauf jener Frist als von beiden Häusern des Oireachtas angenommen.

(3) Wenn eine Gesetzesvorlage, für welche die dem Seanad Éireann zugestandene Bedenkfrist nach Maßgabe dieses Artikels verkürzt worden ist, Gesetz wird, so bleibt es für eine Frist von 90 Tagen vom Tage seines Inkrafttretens an gerechnet in Kraft, wenn nicht beide Häuser vor Ablauf dieser Frist vereinbart haben, daß das Gesetz für eine längere Frist in Kraft bleiben soll und die so vereinbarte längere Frist durch in beiden Häusern erlassene Beschlüsse genauer bestimmt worden ist.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) erhielt der Artikel 24 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Eine Gesetzesvorlage, für welche die dem Seanad Éireann zustehende Bedenkfrist nach Maßgabe dieses Artikels verkürzt worden ist, gilt
a) sofern es sich nicht um eine Finanzgesetzesvorlage handelt, die vom Seanad Éireann‚verworfen oder mit Änderungen angenommen wird, denen der Dáil Éireann nicht zustimmt, oder aber vom Seanad Éireann weder angenommen noch verworfen wird, oder
b) sofern es sich um eine Finanzgesetzesvorlage handelt, die vom Seanad Éireann entweder mit Empfehlungen an den Éireann zurückgesandt wird, denen der Dáil Éireann nicht zustimmt, oder vom Seanad Éireann dem Dáil Éireann nicht zurückgesandt wird,
und das innerhalb der in dem Beschluß bestimmten Frist, nach Ablauf jener Frist als von beiden Häusern des Oireachtas angenommen."

Die Unterzeichnung und Verkündung von Gesetzen

Art. 25. (1) Sobald eine nicht als einen Verfassungsänderungsvorschlag enthaltend bezeichnete Gesetzesvorlage von beiden Häusern des Oireachtas angenommen worden ist oder als von ihnen angenommen gilt, legt sie der Taoiseach dem Präsidenten zur Unterzeichnung und zur Verkündung als Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels vor.

(2) 1. Soweit durch diese Verfassung nichts anderes bestimmt ist, ist jede in dieser Weise dem Präsidenten zur Unterzeichnung und Verkündung als Gesetz vorgelegte Gesetzesvorlage nicht vor fünf und nicht nach sieben Tagen nach der Vorlage vom Präsidenten zu unterzeichnen.

2. Auf Ersuchen der Regierung kann der Präsident mit vorheriger Zustimmung des Seanad Éireann eine einem solchen Ersuchen zugrunde liegende Gesetzesvorlage früher als fünf Tage nach dem vorgenannten Zeitpunkt unterzeichnen.

(3) Jede Gesetzesvorlage, für welche die dem Seanad Éireann zustehende Bedenkfrist gemäß Artikel 24 dieser Verfassung verkürzt worden ist, wird vom Präsidenten an dem Tage unterzeichnet, an dem ihm eine solche Gesetzesvorlage zur Unterzeichnung und Verkündung als Gesetz vorgelegt wird.

(4) 1. Jede Gesetzesvorlage, die vom Präsidenten auf verfassungsmäßige Weise unterzeichnet wurde, wird und ist Gesetz an und von dem Tage an, an welchem sie auf diese Weise unterzeichnet wurde.

2. Jede Gesetzesvorlage, die vom Präsidenten unterzeichnet wurde; sie tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, soweit nicht die gegenteilige Absicht in Erscheinung tritt.

3. Jede auf diese Weise unterzeichnete Gesetzesvorlage wird vom Präsienten durch die auf seine Anordnung hin im Staatsanzeiger erfolgende Veröffentlichung mit der Feststellung, daß die Vorlage Gesetzeskraft erhalten habe, verkündet.

4. Sobald als möglich nachdem der Präsident eine Gesetzesvorlage als Gesetz unterzeichnet und verkündet hat,  wird der unterzeichnete Text eines solchen Gesetzes in die Urkundensammlung der Registratur am Obersten Gerichtshof aufgenommen; der so dieser unterzeichnete Text erbringt schlüssigen Beweis für die Bestimmungen des betreffenden Gesetzes.

5. Jedes, vom Oireachtas in irischer Sprache angenommene Gesetz wird in einer offiziellen Übersetzung in englischer Sprache und jedes, vom Oireachtas in englischer Sprache angenommene Gesetz wird in einer offiziellen Übersetzung in irischer Sprache veröffentlicht.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde der Artikel 25 wie folgt geändert:
- in Absatz 2 Unterabsatz 1 wurden die Worte "nicht vor fünf und nicht nach sieben Tagen" ersetzt durch "nicht vor dem fünften und nicht nach dem siebenten Tage".
- in Absatz 2 Unterabsatz 2 wurden die Worte "früher als fünf Tage" ersetzt durch: "früher als dem fünften Tage".
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) 1. Jede Gesetzesvorlage wird und ist Gesetz an und von dem Tage an, an welchem sie vom Präsidenten auf verfassungsmäßige Weise unterzeichnet wird; sie tritt, soweit nicht die gegenteilige Absicht in Erscheinung tritt, an diesem Tage in Kraft.
2. Jede vom Präsidenten gemäß dieser Verfassung unterzeichnete Gesetzesvorlage wird von ihm durch die auf seine Anordnung hin im Staatsanzeiger erfolgende Veröffentlichung mit der Feststellung, daß die Vorlage Gesetzeskraft erhalten habe, verkündet.
3. Jede Gesetzesvorlage wird vom Präsidenten in dem von beiden Häusern des Oireachtas angenommenen oder als angenommen geltenden Wortlaut unterzeichnet; wenn die Gesetzesvorlage in beiden Amtssprachen derart angenommen ist oder als angenommen gilt, unterzeichnet der Präsident den Text der Gesetzesvorlage in beiden Sprachen.
4. Wenn der Präsident den Text einer Gesetzesvorlage nur in einer der beiden Amtssprachen unterzeichnet, wird eine offizielle Übersetzung in der anderen Amtssprache herausgegeben.
5. Sobald als möglich nach der Unterzeichnung und Verkündung einer Gesetzesvorlage als Gesetz wird der von dem Präsidenten unterzeichnete Text eines solchen Gesetzes - oder falls der Präsident den Gesetzestext in beiden offiziellen Sprachen unterzeichnet hat, beide unterzeichneten Texte - in die Urkundensammlung der Registratur am Obersten Gerichtshof aufgenommen; der oder die beiden so aufgenommenen Texte erbringen schlüssigen Beweis für die Bestimmungen des betreffenden Gesetzes.
6. Im Falle einer Abweichung zwischen den gemäß diesem Absatz in den beiden Amtssprachen in die Urkundensammlung aufgenommenen Gesetzestexten hat der Text in der Nationalsprache den Vorrang."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) 1. Der Taoiseach ist berechtigt, von Zeit zu Zeit - ganz wie es ihm die Gelegenheit zu erfordern scheint - die unter seiner Aufsicht zu unternehmende Vorbereitung eines verbindlichen, alle Änderungen enthaltenden Verfassungstextes (in beiden Amtssprachen) zu veranlassen.
2. Eine Abschrift eines jeden so vorbereiteten Textes wird nach Beglaubigung durch die Unterschriften des Taoiseach und des Obersten Richters vom Präsidenten unterzeichnet und in die Urkundensammlung der Registratur am Obersten Gerichtshof aufgenommen.
3. Die so unterzeichnete und in die Urkundensammlung aufgenommene Abschrift, die den jeweils letzten dergestalt vorbereiteten Text wiedergibt, erbringt vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Urkundensammlung an schlüssigen Beweis für diese Verfassung am Tage der Aufnahme in das Urkundenregister und setzt deshalb alle Verfassungstexte, deren Abschriften in früherer Zeit auf diese Weise in das Urkundenregister aufgenommen wurden, außer Kraft.
4. Im Falle einer Abweichung zwischen den gemäß diesem Absatz in den beiden Amtssprachen in das Urkundenregister aufgenommenen Gesetzestexten hat der Text in der Nationalsprache den Vorrang."

Verweisung von Gesetzesvorlagen an den Obersten Gerichtshof

Art. 26. Dieser Artikel findet auf jede Gesetzesvorlage Anwendung, die von beiden Häusern des Oireachtas angenommen wurde oder als angenommen gilt, es sei denn, es handele sich um eine Finanzgesetzesvorlage oder um eine Gesetzesvorlage, die als einen Verfassungsänderungsvorschlag enthaltend bezeichnet wird, oder um eine Gesetzesvorlage, für welche die dem Seanad Éireann zustehende Bedenkfrist gemäß Artikel 24 dieser Verfassung verkürzt worden ist.

(1) 1. Der Präsident kann nach Rücksprache mit dem Staatsrat jede Gesetzesvorlage, auf die dieser Artikel Anwendung findet, an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung darüber verweisen, ob eine solche Gesetzesvorlage oder irgendeine oder mehrere besondere Vorschriften dieser Vorlage zu dieser Verfassung oder irgendeiner ihrer Vorschriften im Widerspruch stehen.

2. Jede solche Verweisung darf nicht später als fünf Tage nach dem Tage geschehen, an welchem eine solche Gesetzesvorlage von beiden Häusern des  Oireachtas angenommen wurde oder als angenommen gilt.

3. Der Präsident unterzeichnet keine Gesetzesvorlage, die gemäß diesem Artikel Gegenstand der Verweisung an den Obersten Gerichtshof ist, vor Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofes.

(2) 1. Der aus nicht weniger als 5 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof erörtert jede ihm gemäß diesem Artikel durch den Präsidenten zur Entscheidung zugewiesene Frage; nach Anhörung der durch den Staatsanwalt oder in seinem Namen und der durch einen vom Gerichtshof bezeichneten Anwalt vorgetragenen Argumente verkündet er seine Entscheidung über eine solche Frage in öffentlicher Sitzung sobald als möglich, keinesfalls jedoch später als 20 Tage nach dem Zeitpunkt einer solchen Zuweisung.

2. Die Entscheidung der Mehrheit der Richter des Obersten Gerichtshofes gilt als die Entscheidung des Gerichtshofes im Sinne dieses Artikels.

(3) 1. Wann immer der Oberste Gerichtshof entscheidet, daß irgendeine Vorschrift einer Gesetzesvorlage, die gemäß diesem Artikel Gegenstand der Verweisung an den Obersten Gerichtshof war, in Widerspruch zu dieser Verfassung oder einer ihrer Vorschriften steht, muß der Präsident die Unterzeichnung solcher Gesetzesvorlagen ablehnen.

2. In jedem anderen Falle unterzeichnet der Präsident die Gesetzesvorlage sobald als möglich nach dem Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde der Artikel 26 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 Unterabsatz 2 wurde die Worte "nicht später als fünf Tage nach dem Tage geschehen, an welchem eine solche Gesetzesvorlage von beiden Häusern des  Oireachtas angenommen wurde oder als angenommen gilt." ersetzt durch: "nicht später als am siebenten Tag nach dem Tage geschehen, an welchem eine solche Gesetzesvorlage dem Präsidenten durch dn Taoiseach zur Unterzeichnung vorgelegt wurde."
- der Absatz 2 Unterabsatz 2 erhielt folgende Fassung:
"2. Die Entscheidung der Mehrheit der Richter des Obersten Gerichtshofes gilt als die Entscheidung des Gerichtshofes im Sinne dieses Artikels und wird von dem durch den Gerichtshof dazu beauftragten Richter verkündet; es wird keine andere zustimmende oder abweichende Meinung verkündet oder das Bestehen irgendeiner anderen Meinung bekanntgegeben."
- im Absatz 3 wurde nach dem Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt und der bisherige Unterabsatz 2 wurde Unterabsatz 3:
2. Wenn im Falle einer Gesetzesvorlage, auf die Artikel 27 dieser Verfassung Anwendung findet, gemäß jenem Artikel eine Petition an den Präsidenten gerichtet worden ist, so muß jener Artikel befolgt werden.

Verweisung von Gesetzesvorlagen an das Volk

Art. 27. Dieser Artikel findet auf jede nicht als einen Verfassungsänderungsvorschlag enthaltend bezeichnete Gesetzesvorlage Anwendung, die kraft Artikel 23 dieser Verfassung als von beiden Häusern des Oireachtas angenommen gilt.

(1) Die Mehrheit der Mitglieder des Seanad Éireann und nicht weniger als ein Drittel der Mitglieder des Dáil Éireann können den Präsidenten in einer gemäß diesem Artikel an ihn gerichteten gemeinsamen Petition ersuchen, auf die Unterzeichnung und Verkündung irgendeiner Gesetzesvorlage, auf die dieser Artikel Anwendung findet, zu verzichten, weil die Gesetzesvorlage einen Vorschlag von solcher Bedeutung für die Nation enthalte, daß der Volkswille hierüber ermittelt werden müsse.

(2) Jede solche Petition, welche von den Petenten handschriftlich unterzeichnet wurde, muß den besonderen Grund oder die besonderen Gründe angeben, auf die das Ersuchen gestützt wird, und darf dem Präsidenten nicht später vorgelegt werden als 4 Tage nach dem Zeitpunkt, an welchem die Gesetzesvorlage als von beiden Häusern des Oireachtas angenommen gilt.

(3) Nach Empfang einer gemäß diesem Artikel an den Präsidenten gerichteten Petition muß der Präsident die Petition sogleich prüfen und seine Entscheidung darüber nach Rücksprache mit dem Staatsrat nicht später als 10 Tage nach dem Zeitpunkt verkünden, zu welchem die Gesetzesvorlage, auf die sich eine solche Petition bezieht, als von beiden Häusern des Oireachtas angenommen gilt.

(4) 1. In jedem Fall, in dem der Präsident entscheidet, daß eine Gesetzesvorlage, die gemäß diesem Artikel Gegenstand einer Petition ist, einen Vorschlag von derartiger nationaler Bedeutung enthält, daß der Volkswille darüber ermittelt werden müsse, muß er den Taoiseach und den Präsidenten jedes Hauses des Oireachtas schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Siegel dementsprechend unterrichten und muß es ablehnen, eine solche Gesetzesvorlage zu unterzeichnen und als Gesetz zu verkünden, wenn und bis nicht der Vorschlag entweder
i) durch das Volk in einem Volksentscheid gemäß den Vorschriften des Artikel 47 (2) dieser Verfassung innerhalb einer Frist von 18 Monaten vom Zeitpunkt der Entscheidung des Präsidenten an gerechnet, oder
ii) durch einen nach Auflösung und Neuzusammentritt des Dáil Éireann innerhalb der besagten Frist angenommenen Beschluß des Dáil Éireann gebilligt worden ist.

2. Sobald eine solche Gesetzesvorlage, entweder durch das Volk oder durch einen Beschluß des Dáil Éireann im Einklang mit den vorangehenden Vorschriften dieses Absatzes angenommen worden ist, wird diese sobald als möglich nach der Annahme dem Präsidenten zur Unterzeichnung und zur Verkündung als Gesetz vorgelegt; der Präsident unterzeichnet daraufhin die Gesetzesvorlage und verkündet sie ordnungsgemäß als Gesetz.

(5) In jedem Falle, in dem der Präsident entscheidet, daß eine Gesetzesvorlage, die Gegenstand einer Petition gemäß diesem Artikel ist, keinen Vorschlag von derartiger nationaler Bedeutung enthält, daß der Wille des Volkes darüber ermittelt werden müßte, unterrichtet er den Taoiseach und den Präsidenten jedes Hauses des Oireachtas dementsprechend; eine solche Gesetzesvorlage wird vom Präsidenten nicht später als 11 Tage nach dem Zeitpunkt unterzeichnet, an welchem die Gesetzesvorlage als von beiden Häusern des Oireachtas angenommen gilt, und wird von ihm ordnungsgemäß als Gesetz verkündet.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde der Artikel 27 wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt und die bisherigen Absätze 2 bis 5 wurden zu den Absätzen 3 bis 6:
(2) Eine jede solche Petition muß schriftlich erfolgen und muß von den Bittstellern unterzeichnet sein; die Echtheit ihrer Unterschrift muß in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen werden.
- im bisherigen Absatz 2 wurden die Worte: " welche von den Petenten handschriftlich unterzeichnet wurde," gestrichen.
- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4 Unterabsatz 1 und folgender Unterabsatz wurde eingefügt:
2. Wenn eine Gesetzesvorlage oder eine ihrer Vorschriften gemäß Artikel 26 dieser Verfassung an den Obersten Gerichtshof verwiesen wird oder verwiesen worden ist, ist der Präsident nicht verpflichtet, die Petition zu prüfen, wenn oder bis nicht der Oberste Gerichtshof darüber eine Entscheidung des Inhalts verkündet hat, die besagte Gesetzesvorlage oder die besagte Vorschrift stehe nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung oder einer ihrer Vorschriften; wenn eine Entscheidung dieses Inhalts durch den Obersten Gerichtshof verkündet worden ist, ist der Präsident nicht verpflichtet, seine Entscheidung über die Petition vor Ablauf von 6 Tagen nach dem Tage zu verkünden, an welchem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dem zuvor genannten Sinne verkündet worden ist.
- im bisherigen Absatz 4 Unterabsatz 2 wurden die Worte "Sobald eine solche Gesetzesvorlage," ersetzt durch: "Sobald ein in einer Gesetzesvorlage, welche Gegenstand einer Petition ist, enthaltener Vorschlag" und die Worte "wird diese" ersetzt durch: "wird eine solche Gesetzesvorlage".

Die Regierung

Art. 28. (1) Die Regierung besteht aus nicht weniger als sieben und nicht mehr als 15 Mitgliedern, die vom Präsidenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ernannt werden.

(2) Die vollziehende Gewalt des Staates wird unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung von der Regierung oder mit ihrer Vollmacht ausgeübt.

(3) 1. Es darf kein Krieg erklärt werden, und der Staat darf an keinem Kriege teilnehmen, es sei denn mit Zustimmung des Dáil Éireann.

2. Im Falle eines tatsächlichen Angriffes kann die Regierung jedoch alle Schritte unternehmen, die sie zum Schutze des Staates für notwendig erachtet, und der Dáil Éireann, sofern er nicht gerade tagt, muß zum frühestmöglichen Termin einberufen werden.

3. Man kann sich auf keine Bestimmung in dieser Verfassung berufen, um ein durch das Oireachtas erlassenes Gesetz für ungültig zu erklären, das als dem Ziel der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Erhaltung des Staates in Zeiten des Krieges oder eines bewaffneten Aufstandes dienend bezeichnet wird, oder um einen in tatsächlicher oder geplanter Durchführung eines solchen Gesetzes vollzogenen Akt aufzuheben.

(4) 1. Die Regierung ist dem Dáil Éireann verantwortlich.

2. Die Regierung bereitet Voranschläge für die Staatseinnahmen und -ausgaben für jedes Rechnungsjahr vor und unterbreitet sie dem Dáil Éireann zur Erörterung.

(5) 1. Der Chef der Regierung, der Premierminister, trägt die Bezeichnung Taoiseach; unter dieser Bezeichnung wird in dieser Verfassung im allgemeinen auf ihn Bezug genommen.

2. Der Taoiseach informiert den Präsidenten generell über die innen- und außenpolitischen Angelegenheiten.

(6) 1. Der Taoiseach ernennt ein Regierungsmitglied zum Tanaiste.

2. Der Tanaiste nimmt im Falle, daß der Taoiseach stirbt oder dauernd arbeitsunfähig wird, bis zu der Ernennung eines neuen Taoiseach sämtliche Aufgaben des Taoiseach wahr.

3. Der Tanaiste handelt auch während einer zeitweiligen Abwesenheit des Taoiseach für ihn oder an seiner Stelle.

(7) 1. Der Taoiseach und der Tanaiste und das Regierungsmitglied, welches mit dem Finanzministerium betraut ist, müssen Mitglieder des Dáil Éireann sein.

2. Die übrigen Regierungsmitglieder müssen Mitglieder des Dáil Éireann oder des Seanad Éireann sein, es dürfen jedoch nicht mehr als zwei dem Seanad Éireann angehören.

(8) Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, den Sitzungen jedes Hauses des Oireachtas beizuwohnen und in jedem Hause gehört zu werden.

(9) 1. Der Taoiseach kann jederzeit von seinem Amte zurücktreten, indem er dem Präsidenten seine Rücktrittserklärung überreicht.

2. Jedes andere Regierungsmitglied kann von seinem Amte zurücktreten, indem es seine Rücktrittserklärung dem Taoiseach zur Weiterleitung an den Präsidenten überreicht.

3. Der Präsident muß den Rücktritt eines jeden Regierungsmitglieds mit Ausnahme des Taoiseach annehmen, wenn der Taoiseach dazu rät.

4. Der Taoiseach kann jederzeit aus ihm hinreichend scheinenden Gründen ein Regierungsmitglied um seinen Rücktritt ersuchen; sollte das betreffende Regierungsmitglied dem Ersuchen nicht nachkommen, so wird es durch den Präsidenten von seinem Amte abberufen, sofern der Taoiseach dazu rät.

(10) Der Taoiseach muß von seinem Amte zurücktreten, wenn er nicht länger die Unterstützung der Mehrheit im Dáil Éireann findet, es sei denn, der Präsident würde auf seinen Rat hin den Dáil Éireann auflösen und er würde sich bei dessen der Auflösung folgenden Neuzusammentritt die Unterstützung der Mehrheit sichern.

(11) 1. Wenn der Taoiseach zu irgendeinem Zeitpunkt von seinem Amte zurücktritt, so gelten die übrigen Regierungsmitglieder ebenfalls als von ihrem Amte zurückgetreten; der Taoiseach und die übrigen Regierungsmitglieder nehmen jedoch bis zur Ernennung ihrer Nachfolger ihre Amtspflichten weiterhin wahr.

2. Die Mitglieder der zur Zeit der Auflösung des Dáil Éireann im Amte befindlichen Regierung bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterhin im Amt.

(12) Die folgenden Angelegenheiten sind durch Gesetz zu regeln: die Organisation der Staatsministerien und die Verteilung der Geschäftsbereiche unter sie, die Ernennung von Regierungsmitgliedern zu Ministern der genannten Ressorts, die Erfüllung der Amtspflichten eines Regierungsmitglieds während dessen zeitweiliger Abwesenheit oder Amtsunfähigkeit sowie die Vergütung der Regierungsmitglieder.

Durch das Erste Gesetz zur Änderung der Verfassung (1939) wurde dem Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz  3 folgender Satz angefügt:
"In diesem Unterabsatz umschließt [der Begriff] „Zeiten des Krieges“ auch eine Zeit, in welcher ein bewaffneter Konflikt stattfindet, an welchem der Staat zwar nicht beteiligt ist, im Hinblick auf welchen jedoch beide Häuser des Oireachtas zu dem Schluß gekommen sind, daß ein nationaler Notstand besteht, der die Lebensinteressen des Staates berührt."

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde der Artikel 28 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 Unterabsatz 3 erhielt folgende Fassung:
3. Man kann sich auf keine Bestimmung in dieser Verfassung berufen, um ein durch das Oireachtas erlassenes Gesetz für ungültig zu erklären, das als dem Ziel der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Erhaltung des Staates in Zeiten des Krieges oder eines bewaffneten Aufstandes dienend bezeichnet wird, oder um einen in Zeiten des Krieges oder eines bewaffneten Aufstandes in tatsächlicher oder geplanter Durchführung eines solchen Gesetzes vollzogenen Akt aufzuheben. In diesem Unterabsatz umschließt [der Begriff] „Zeiten des Krieges“ auch eine Zeit, in welcher ein bewaffneter Konflikt stattfindet, an welchem der Staat zwar nicht beteiligt ist, im Hinblick auf welchen jedoch beide Häuser des Oireachtas zu dem Schluß gekommen sind, daß ein nationaler Notstand besteht, der die Lebensinteressen des Staates berührt; [der Begriff] „Zeiten des Krieges und des bewaffneten Aufstandes“ umschließt auch die Zeit nach Beendigung eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes der zuvor genannten Art oder eines bewaffneten Aufstandes, die fortdauert, bis jedes Haus des Oireachtas zu dem Schluß gelangt ist, daß der durch den Krieg, den bewaffneten Konflikt oder den bewaffneten Aufstand hervorgerufene nationale Notstand nicht mehr fortbesteht."
- nach dem Absatz 4 Unterabsatz 1 wurde folgender Unterabsatz eingefügt und der Unterabsatz 2 wurde Unterabsatz 3:
"2. Die Regierung tritt zusammen und handelt als kollektives Organ; für die von den Regierungsmitgliedern verwalteten Staatsministerien ist sie in ihrer Gesamtheit verantwortlich."

Siebzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 14.November 1997 wurde im Artikel 28 Absatz 4 nach dem Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt und der bisherige Unterabsatz 2 wurde zum Unterabsatz 3:
"3. Die Vertraulichkeit der Beratungen bei Kabinettssitzungen muß unter allen Umständen gewahrt bleiben. Nur wenn der Hohe Gerichtshof entscheidet, darf bezüglich einer besonderen Angelegenheit eine Aufhebung erfolgen:
i) im Interesse der gerichtlichen Wahrheitsfindung, oder
ii) aufgrund eines vorrangigen öffentlichen Interesses auf Antrag eines Gerichts,
das von der Regierung oder einem Minister der Regierung nach Ermächtigung durch die Häuser des Oireachtas dazu bestimmt wurde, in einer von ihnen bestimmten und für öffentlich bedeutsam erklärten Angelegenheit Untersuchungen anzustellen."

Durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung (2002) wurde im Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 nach den Worten "in dieser Verfassung" die Worte ", außer derer in Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2, ".

Durch das Zwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung (1999) wurde nach dem Artikel 28 folgender Artikel neu eingefügt:

Die Örtliche Verwaltung

Art. 28a. (1) Der Staat anerkennt die Rolle der örtlichen Verwaltungen als demokratische Vertretung der örtlichen Körperschaften, die Wahrnehmung und der Durchführung ihrer gesetzlichen Befugnisse und Aufgaben auf lokaler Ebene und fördert Vorschläge im Interesse der örtlichen Körperschaften.

(2) There shall be such directly elected local authorities as may be determined by law and their powers and functions shall, subject to the provisions of this Constitution, be so determined and shall be exercised and performed in accordance with law.

(3) Elections for members of such local authorities shall be held in accordance with law not later than the end of the fifth year after the year in which they were last held.

(4) Every citizen who has the right to vote at an election for members of Dáil Éireann and such other persons as may he determined by law shall have the right to vote at an election for members of such of the local authorities referred to in section 2 of this Article as shall be determined by law.

(5) Casual vacancies in the membership of local authorities referred to in section 2 of this Article shall be filled in accordance with law.

Internationale Beziehungen

Art. 29. (1) Irland bekräftigt seine Ergebenheit gegenüber dem Ideal des Friedens und der freundschaftlichen Zusammenarbeit unter den Völkern auf der Grundlage internationaler Gerechtigkeit und Moral.

(2) Irland bekräftigt sein Festhalten am Grundsatz der friedlichen Erledigung internationaler Streitfragen durch schiedsrichterliche oder richterliche Entscheidung auf internationaler Ebene.

(3) Irland anerkennt die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts als Richtschnur für seine Beziehungen zu anderen Staaten.

(4) 1. In seinen auswärtigen Beziehungen oder in Verbindung mit diesen wird die vollziehende Gewalt des Staates nach Maßgabe des Art. 28 dieser Verfassung durch die Regierung oder mit deren Vollmacht ausgeübt.

2. Zum Zwecke der Erfüllung irgendwelcher Exekutivfunktionen des Staates oder in Verbindung mit seinen auswärtigen Beziehungen kann sich die Regierung in dem Ausmaß und unter Wahrung der Bedingungen, die durch Gesetz - falls ein entsprechendes Gesetz besteht - bestimmt werden können, jeglicher Organe, Mittel oder Methoden bedienen oder sie sich zu eigen machen, deren sich auch die Mitglieder jedweder Gruppe oder jedweden Bundes von Nationen, mit denen der Staat zum Zwecke internationaler Zusammenarbeit in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung verbündet ist oder sich verbindet, bedienen oder die sie sich zu eigen machen.

(5) 1. Jedes internationale Abkommen, dem der Staat beitritt, wird dem Dáil Éireann vorgelegt.

2. Der Staat wird durch kein internationales Abkommen gebunden, das eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach sich zieht, es sei denn, die Bedingungen des Abkommens seien durch den Dáil Éireann gebilligt.

3. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Abkommen oder Konventionen technischen oder verwaltungsmäßigen Charakters.

(6) Kein internationales Abkommen wird Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, es sei denn, dies werde vom Oireachtas bestimmt.

Mit Hilfe des Artikel 29 Abs. 4 Ziffer 2 wurde in der Zeit zwischen 1937 und 1948 (Ausrufung der Republik) der König von Großbritannien und Irland, Kaiser von Indien als Haupt des Commonwealth, als dessen Teil sich Irland auch nach 1937 noch betrachtete, weiterhin mit staatlichen "Aufgaben" in Irland belegt, denn Irland hat bis zur Ausrufung der Republik sämtliche Verträge im Namen des Königs abgeschlossen, sämtliche diplomatische Aktivitäten im Namen des Königs vollzogen und durchgeführt und war weiterhin durch einen Hohen Kommissar in Großbritannien vertreten, nicht durch einen Botschafter. Grundlage für diese Handlungen "im Namen des Königs" war die Anglo-Irische Vereinbarung von 1921. Irland blieb bis 1948 extern eine Monarchie, nur intern eine Republik.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1972) wurde dem Absatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt:
3. Der Staat kann Mitglied der (durch den am 18. April 1951 in Paris unterzeichneten Vertrag begründeten) Europäischen Kohle- und Stahl-Gemeinschaft, der (durch den am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrag begründeten) Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der (durch den am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrag begründeten) Europäischen Atomenergiegemeinschaft werden. Keine Bestimmung dieser Verfassung macht staatliche Gesetze, Handlungen oder Maßnahmen ungültig, die in Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten in den Gemeinschaften erlassen oder vorgenommen wurden, oder hindert derartige von den Gemeinschaften oder ihren Institutionen erlassenen Gesetze, Handlungen oder Maßnahmen daran, Rechtskraft zu erlangen."

Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1987) wurde dem Unterabsatz 3 des Absatz 4 folgender Satz angefügt:
"Der Staat darf die Einheitliche Europäische Akte ratifizieren (von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 im Haag unterzeichnet)."

Durch das Elfte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1992) wurde der Artikel 29 Absatz 4 wie folgt geändert:
- im Unterabsatz 3 wurde der Satz 2 mit den Worten "Keine Bestimmung dieser Verfassung macht staatliche Gesetze, Handlungen oder Maßnahmen ungültig, die in Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten in den Gemeinschaften erlassen oder vorgenommen wurden, oder hindert derartige von den Gemeinschaften oder ihren Institutionen erlassenen Gesetze, Handlungen oder Maßnahmen daran, Rechtskraft zu erlangen." gestrichen.
- folgende Unterabsätze wurden angefügt:
"4. Der Staat darf den Vertrag über die Europäische Union, unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992, ratifizieren und ein Mitglied dieser Union werden.
5. Keine Bestimmung dieser Verfassung macht staatliche Gesetze, Handlungen oder Maßnahmen ungültig, die in Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaften notwendig sind, oder hindert Gesetze, Handlungen oder Maßnahmen, die von der Europäischen Union oder den Europäischen Gemeinschaften oder deren Institutionen oder von Körperschaften, die nach den Gemeinschaftsverträgen eingerichtet werden, erlassen oder vorgenommen werden, daran, im Staate Rechtskraft zu erlangen.
6. Der Staat darf das Abkommen über Gemeinschaftspatente ratifizieren, das zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg am 15. Dezember 1989 abgeschlossen wurde."

Durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1998) wurden dem Artikel 29 Absatz 4 nach dem Unterabsatz 4 folgende Unterabsätze eingefügt und die bisherigen Unterabsätze 5 und 6 wurden zu den Unterabsätzen 7 und 8:
5. Der Staat darf den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, unterzeichnet in Amsterdam am 2. Oktober 1997 ratifizieren.
6. Der Staat darf die Optionen und Rechte, welche ihm auf Grund oder gemäß der Artikel 1.11, 2.5 und 2.15 des in Unterabsatz 5 genannten Vertrags und dem zweiten und vierten Protokoll des genannten Vertrags zustehen, nach eigenem Gutdünken ausüben, doch kann er diese nur nach vorheriger Zustimmung beider Häuser des Oireachtas ausüben.

Durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1998) wurden dem Artikel 29 folgende Absätze angefügt:
(7) 1. Der Staat darf zustimmen, daß er durch das britisch-irische Abkommen abgeschlossen in Belfast am 10. April 1998 und fortan  Abkommen genannt, gebunden ist.
2. Jede durch das oder aufgrund des Abkommens errichtete Institution darf die ihr hierdurch übertragenen Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen, und zwar für die ganze Insel Irland oder jeglichen Teil davon, unbeschadet jeder anderen Bestimmung dieser Verfassung, die eine vergleichbare Befugnis oder Aufgabe einer durch oder aufgrund der Verfassung ernannten, geschaffenen oder errichteten Person oder staatlichen Einrichtung zuweis. Jegliche Befugnis oder Aufgabe darf einer derartigen Institution bezüglich der Regelung oder Lösung von Streitigkeiten zusätzlich oder anstelle von Befugnissen und Aufgaben übertragen werden, die die Verfassung jeglicher Person oder einer staatlichen Einrichtung überträgt.
(8) Der Staat darf eine exterritoriale Hoheitsbefugnis in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausüben."

Durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung (2002) wurde dem Artikel 29 folgender Absastz angefügt:
"(9) Der Staat darf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, unterzeichnet in Rom am 17. Juli 1998, ratifizieren."

Durch das Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung (2002) wurden dem Artikel 29 Absatz 4 nach dem Unterabsatz 6 folgende Unterabsätze eingefügt und die bisherigen Unterabsätze 7 und 8 wurden zu den Unterabsätzen 10 und 11:
"7. Der Staat darf den Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und bestimmter zugehöriger  Rechtsakte, unterzeichnet am 26. Februar 2001 in Nizza, ratifizieren.
8. Der Staat darf die Optionen und Rechte, welche durch die oder aufgrund der Artikel 1.6, 1.9, 1.11, 1.13 und 2.1 des in Unterabsatz 7 genannten Vertrages zustehen, nach eigenem Gutdünken ausüben, doch kann er diese nur nach vorheriger Zustimmung beider Häuser des Oireachtas ausüben.

9.  Der Staat darf keine Entscheidung des Europäischen Rates über die Etablierung einer gemeinsamen Verteidigung nach Art. 1.2 des in Unterabsatz 7 genannten Vertrages annehmen, die den Staat in eine solche gemeinsame Verteidigung einschließt."

Der Generalstaatsanwalt

Art. 30. (1) Der Generalstaatsanwalt ist der Ratgeber der Regierung in allen juristischen Fragen; er nimmt wahr und vollzieht alle Gewalten, Funktionen und Pflichten, die ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz übertragen oder auferlegt werden.

(2) Der Generalstaatsanwalt wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Taoiseach ernannt.

(3) Alle Verbrechen und Vergehen, die in irgendeinem gemäß Artikel 34 dieser Verfassung begründeten Gerichtshof (mit Ausnahme eines Gerichtshofes mit summarischem Verfahren) verfolgt werden, werden im Namen des Volkes auf Antrag des Generalstaatsanwaltes oder irgendeiner anderen gesetzlich dazu ermächtigten Person verfolgt.

(4) Der Generalstaatsanwalt darf nicht Mitglied der Regierung sein.

(5) 1. Der Generalstaatsanwalt kann jederzeit von seinem Amte zurücktreten, indem er seine Rücktrittserklärung dem Taoiseach zur Weiterleitung an den Präsidenten überreicht.

2. Der Taoiseach kann aus ihm hinreichend scheinenden Gründen um den Rücktritt des Generalstaatsanwaltes ersuchen.

3. Falls dem Ersuchen nicht entsprochen wird, wird der Generalstaatsanwalt vom Präsidenten von seinem Amte abberufen, sofern der Taoiseach dazu rät.

4. Der Generalstaatsanwalt tritt bei Amtsniederlegung des Taoiseach von seinem Amte zurück; er kann jedoch sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Taoiseach weiterhin ausüben.

(6) Unter Beachtung der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels werden das Amt des Generalstaatsanwaltes einschließlich der Vergütung, die dem Träger dieses Amtes gezahlt werden muß, durch Gesetz geregelt.

Der Staatsrat

Art. 31. (1) Der Staatsrat unterstützt und berät den Präsidenten in allen Fragen, in denen sich der Präsident bei Wahrnehmung und Vollziehung desjenigen seiner Befugnisse und Aufgaben an ihn wendet, die gemäß dieser Verfassung nach Rücksprache mit dem Staatsrat wahrgenommen und vollzogen werden sollen; er nimmt überdies die sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch diese Verfassung übertragen werden.

(2) Der Staatsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern
i) als Mitglieder von Amts wegen: dem Taoiseach, dem Tanaiste, dem Obersten Richter, dem Präsidenten des Hohen Gerichtshofes, dem Präsidenten des Dáil Éireann, dem Präsidenten des Seanad Éireann und dem Generalstaatsanwalt;
ii) einem jeden, der in der Lage und willens ist, als Mitglied des Staatsrates zu wirken und der das Amt des Präsidenten, des Taoiseach, des Obersten Richters oder des Präsidenten des Exekutivrates des Saorstat Éireann innegehabt hat;
iii) weiteren Personen, die evtl. vom Präsidenten gemäß diesem Artikel zu Mitgliedern des Staatsrates ernannt werden.

(3) Der Präsident kann jederzeit und von Zeit zu Zeit nach freiem Ermessen weitere ihm geeignet erscheinende Personen durch persönlich unterzeichnete, gesiegelte Vollmacht zu Mitgliedern des Staatsrates ernennen; es dürfen jedoch nicht mehr als sieben derart ernannte Personen zugleich Mitglied des Staatsrates sein.

(4) Jedes Mitglied des Staatsrates gibt bei der ersten Sitzung desselben, der es als Mitglied beiwohnt, eine Erklärung folgenden Wortlautes ab und unterzeichnet sie:

„In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, daß ich meine Pflichten als Mitglied des Staatsrates treu und gewissenhaft erfüllen werde.“

(5) Jedes vom Präsidenten ernannte Mitglied des Staatsrates bleibt außer im Falle des vorzeitigen Todes, des Rücktrittes, der ständigen Amtsunfähigkeit oder der Amtsenthebung so lange im Amt, bis der Nachfolger des Präsidenten, durch den es ernannt worden war, sein Amt antritt.

(6) Jedes Mitglied des Staatsrates kann zurücktreten, indem es dem Präsidenten seine Rücktrittserklärung überreicht.

(7) Der Präsident kann aus ihm hinreichend scheinenden Gründen durch eine mit seiner Unterschrift und mit seinem Siegel versehene Anordnung jedes von ihm ernannte Mitglied des Staatsrates von seinem Amte abberufen.

(8) Sitzungen des Staatsrates können vom Präsidenten zu den von ihm bestimmten Zeiten und an den von ihm bestimmten Orten einberufen werden.

Art. 32. Der Präsident darf keine seiner Befugnisse oder Aufgaben wahrnehmen oder vollziehen, die gemäß dieser Verfassung ausdrücklich nach Rücksprache mit dem Staatsrat wahrgenommen oder vollzogen werden sollen, ohne zuvor bei jeder Gelegenheit den Staatsrat einberufen und jedes bei der Sitzung anwesende Mitglied angehört zu haben.

Der Rechnungsprüfer

Art. 33. (1) Der Rechnungsprüfer prüft für den Staat alle Ausgaben und das gesamte durch das Oireachtas oder mit seiner Vollmacht verwaltete Rechnungswesen.

(2) Der Rechnungsprüfer wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Dáil Éireann ernannt.

(3) Der Rechnungsprüfer darf keinem der beiden Häuser des Oireachtas angehören und kein anderes besoldetes Amt und keine andere besoldete Stellung innehaben.

(4) Der Rechnungsprüfer erstattet dem Dáil Éireann in gesetzlich festgesetzten Zeitabständen Bericht.

(5) 1. Der Rechnungsprüfer darf seines Amtes nicht enthoben werden, es sei denn wegen erwiesener Amtsverletzung oder Amtsunfähigkeit, und auch dann nur auf Grund eines von Dáil Éireann und Seanad Éireann verabschiedeten, seine Amtsenthebung fordernden Beschlusses.

2. Der Taoiseach muß den Präsidenten ordnungsgemäß von solchen in der besagten Weise von Dáil Éireann und Seanad Éireann verabschiedeten Beschlüssen in Kenntnis setzen und ihm eine vom Präsidenten desjenigen Hauses des Oireachtas beglaubigte Abschrift eines jeden solchen Beschlusses zusenden, in welchem der Beschluß verabschiedet worden ist.

3. Nach Entgegennahme der Benachrichtigung und der Abschriften solcher Beschlüsse enthebt der Präsident den Rechnungsprüfer durch eine mit seiner Unterschrift und seinem Siegel versehene Anordnung unverzüglich seines Amtes.

(6) Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen werden die Dauer der Amtszeit und die Bedingungen für das Amt des Rechnungsprüfers durch Gesetz bestimmt.

Die Gerichte

Art. 34. (1) Die Rechtsprechung wird in allgemeinen, gesetzlich begründeten Gerichtshöfen durch Richter ausgeübt, die in der von dieser Verfassung bestimmten Weise ernannt worden sind.

(2) Die Gerichte umfassen Gerichte erster Instanz und ein Gericht letzter Instanz.

(3) 1. Die Gerichte erster Instanz umfassen einen Hohen Gerichtshof mit voller originärer Rechtsprechung und der Befugnis zur Entscheidung aller zivil- oder strafrechtlichen Rechts- und Tatfragen.

2. Die Zuständigkeit des Hohen Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Fragen der Gültigkeit eines jeden Gesetzes, das auf Vorschriften dieser Verfassung Bezug nimmt und in allen Fällen, in welchen diese Befugnisse Anwendung finden, übt der Hohe Gerichtshof die ursprüngliche Gerichtsbarkeit aus.

3. Die Gerichte erster Instanz umfassen auch Gerichte örtlicher und beschränkter Gerichtsbarkeit mit gesetzlich verankertem Berufungsrecht.

(4) 1. Das Gericht letzter Instanz führt die Bezeichnung Oberster Gerichtshof.

2. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes wird als Oberster Richter bezeichnet.

3. Der Oberste Gerichtshof ist vorbehaltlich und unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen Berufungsinstanz für sämtliche Entscheidungen des Hohen Gerichtshofes sowie für die Entscheidungen anderer Gerichtshöfe nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften.

4. Es darf kein Gesetz erlassen werden, das solche Fälle von der Berufungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ausnimmt, die die Gültigkeit irgendeines sich auf die Bestimmungen dieser Verfassung beziehenden Gesetzes in Frage stellen.

5. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist in allen Fällen endgültig und entscheidend.

(5) 1. Jede gemäß dieser Verfassung zum Richter ernannte Person gibt folgende Erklärung ab und unterzeichnet sie:

„In Gegenwart des allmächtigen Gottes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, daß ich das Amt des Obersten Richters (oder welches Amt es sein mag) gegenüber jedermann ordnungsgemäß und treu, nach bestem Wissen und Können, ohne Furcht oder Begünstigung, Zuneigung oder Böswilligkeit ausüben will und daß ich die Verfassung und die Gesetze einhalten werde. Gott möge mich führen und mir beistehen.“

2. Diese Erklärung wird in Gegenwart des Präsidenten vom Obersten Richter, von jedem der anderen Richter des Obersten Gerichtshofes sowie von den Richtern des Hohen Gerichtshofes und der sämtlichen anderen Gerichte in Gegenwart des Obersten Richters oder des ältesten Richters am Obersten Gerichtshof in öffentlicher Sitzung abgegeben und unterzeichnet.

3. Diese Erklärung muß von jedem Richter vor Aufnahme seiner Amtspflichten als Richter, keinesfalls aber später als 10 Tage nach seiner Ernennung oder einem vom Präsidenten bestimmten späteren Termin abgegeben und unterzeichnet werden.

4. Jeder Richter, der sich weigert oder es unterläßt, die besagte Erklärung abzugeben, gilt als seines Amtes verlustig.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde der Artikel 34 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
(1) Die Rechtsprechung wird in gesetzlich begründeten Gerichtshöfen durch Richter ausgeübt, die in der von dieser Verfassung bestimmten Weise ernannt worden sind; abgesehen von gesetzlich bestimmten besonderen und begrenzten Fällen wird sie öffentlich ausgeübt.
- der Absatz 3 Unterabsatz 2 erhielt folgende Fassung:
"2. Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, erstreckt sich die Zuständigkeit des Hohen Gerichtshofes auf alle Fragen der Gültigkeit eines jeden Gesetzes, das auf Vorschriften dieser Verfassung Bezug nimmt; keine solche Frage darf (sei es auf dem Wege der Verhandlung, der Beweisführung oder sonstwie) in einem anderen - gemäß diesem oder irgendeinem anderen Artikel dieser Verfassung eingerichteten - Gerichtshof erhoben werden als dem Hohen Gerichtshof oder dem Obersten Gerichtshof."
- nach dem Unterabsatz 2 des Absatzes 3 wurde folgender Unterabsatz neu eingefügt und der bisherige Unterabsatz 3 wurde Unterabsatz 4:
"3. Kein Gericht hat das Recht, die Frage der Gültigkeit eines Gesetzes oder irgendeiner Vorschrift eines Gesetzes aufzuwerfen, dessen Vorlage gemäß Artikel 26 dieser Verfassung durch den Präsidenten an den Obersten Gerichtshof verwiesen wurde; kein Gericht hat überdies das Recht, die Gültigkeit einer Gesetzesbestimmung in Frage zu stellen, wenn die entsprechende Bestimmung in der Vorlage zu diesem Gesetz gemäß dem genannten Artikel 26 dieser Verfassung durch den Präsidenten an den Obersten Gerichtshof verwiesen wurde."
- dem Absatz 4 wurde nach dem Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt und der bisherige Unterabsatz 5 wurde Unterabsatz 6:
"5. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Gültigkeit eines Gesetzes, das auf die Vorschriften dieser Verfassung Bezug nimmt, wird von dem durch den Gerichtshof dazu beauftragten Richter verkündet; es wird keine andere zustimmende oder abweichende Meinung verkündet oder das Bestehen irgendeiner anderen Meinung eröffnet."

Art. 35. (1) Die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichtshofes sowie sämtlicher anderer gemäß den Vorschriften des Artikels 34 dieser Verfassung begründeter Gerichte werden durch den Präsidenten ernannt.

(2) Alle Richter sind in der Ausübung ihres Richteramtes unabhängig; sie sind allein dieser Verfassung und dem Gesetz unterworfen.

(3) Kein Richter kann in eines der Häuser des Oireachtas gewählt werden oder irgendein anderes besoldetes Amt oder eine andere besoldete Stellung innehaben.

(4) 1. Ein Richter des Obersten Gerichtshofes oder des Hohen Gerichtshofes darf seines Amtes nicht enthoben werden, es sei denn wegen erwiesener Amtsverletzung oder Amtsunfähigkeit, und zwar nur auf Grund von seine Amtsenthebung fordernden, von Dáil Éireann und Seanad Éireann verabschiedeten Beschlüssen.

2. Der Taoiseach muß den Präsidenten von solchen von Dáil Éireann und Seanad Éireann verabschiedeten Beschlüssen ordnungsgemäß in Kenntnis setzen und ihm eine durch den Vorsitzenden desjenigen Hauses des Oireachtas beglaubigte Abschrift eines jeglichen solchen Beschlusses zusenden, in dem der Beschluß verabschiedet worden ist.

3. Nach Entgegennahme der Benachrichtigung und der Abschriften solcher Beschlüsse enthebt der Präsident den betreffenden Richter durch eine mit seiner Unterschrift und seinem Siegel versehene Anordnung unverzüglich seines Amtes.

(5) Das Gehalt eines Richters darf während der Dauer seiner Amtszeit nicht herabgesetzt werden.

Art. 36. Unter Beachtung der vorangehenden Vorschriften dieser Verfassung hinsichtlich der Gerichte werden die folgenden Angelegenheiten durch gesetzliche Vorschrift geregelt:
i) die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof und am Hohen Gerichtshof; das Gehalt, das Pensionierungsalter und das Ruhegehalt dieser Richter;
ii) die Zahl der Richter an sämtlichen anderen Gerichten und die Dauer ihrer Amtszeit;
iii) die Verfassung und die Organisation der besagten Gerichte; die Verteilung der Zuständigkeiten und der Geschäftsbereiche unter die genannten Gerichte und Richter sowie alle Verfahrensfragen.

Art. 37. Nichts in dieser Verfassung kann die Wahrnehmung begrenzter Aufgaben und Befugnisse richterlicher Natur in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten von seiten irgendwelcher ordnungsgemäß dazu bevollmächtigtet Personen oder Körperschaften unwirksam machen, und zwar selbst dann nicht, wenn solche Personen oder Körperschaften nicht verfassungsgemäß ernannte Richter oder verfassungsmäßig begründete Gerichte sind.

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verfassung (1979) wurde der bisherige Artikel 37 zum Artikel 37 Absatz 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
(2) Keine Adoption einer Person, die nach Inkrafttreten dieser Verfassung und gemäß den von den Oireachtas beschlossenen Gesetzen wirksam wird oder die dann ausdrücklich wirksam werden soll, und die eine Adoption ist gemäß einer Anweisung oder Bevollmächtigung, erteilt von jeder Person oder Körperschaft, die durch Gesetz bestimmt sind, derartige Funktionen und Befugnisse auszuüben, war unwirksam oder wird es sein allein auf Grund der Tatsache, daß diese Person oder Körperschaft kein Richter oder kein Gericht war, die als solche gemäß dieser Verfassung ernannt bzw. eingerichtet worden sind.

Strafverfahren

Art. 38. (1) Gegen niemand kann in einem Strafverfahren anders als in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vorgegangen werden.

(2) Strafverfahren wegen geringer Vergehen können von Gerichten mit summarischer Rechtsprechung durchgeführt werden.

(3) 1. Durch Gesetz können Sondergerichte in Strafsachen errichtet werden für Fälle, mit Bezug auf die in einem solchen Gesetz entschieden wird, daß die ordentlichen Gerichte nicht geeignet sind, eine wirksame Rechtspflege sowie die Wahrung des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung zu sichern.

2. Die Verfassung, die Befugnisse, die Zuständigkeit und das Verfahren solcher Sondergerichte werden durch Gesetz festgesetzt.

(4) 1. Militärgerichtshöfe können errichtet werden zur Durchführung von Strafverfahren wegen Vergehen gegen Militärgesetze, die angeblich seitens Personen begangen wurden, die zur Zeit der Begehung der Tat den Militärgesetzen unterworfen waren, sowie zur Befassung mit einem Kriegszustand oder einem bewaffneten Aufstand.

2. Vor einem Kriegsgericht oder sonstigen Militärgericht darf kein Verfahren, für das ein ordentliches Gericht zuständig ist, gegen einen nicht im aktiven Dienst stehenden Angehörigen der Verteidigungsstreitkräfte durchgeführt werden, es sei denn, das Vergehen fällt auf Grund eines Gesetzes zur Durchsetzung der Militärdisziplin unter die Gerichtsbarkeit irgendeines Kriegsgerichtes oder sonstigen Militärgerichtes.

(5) Außer im Falle eines Strafverfahrens gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 dieses Artikels darf gegen niemanden ein Strafverfahren ohne Geschworene durchgeführt werden.

(6) Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 dieser Verfassung finden auf ein Gericht oder Tribunal, das gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels errichtet wurde, keine Anwendung.

Art. 39. Hochverrat besteht einzig in der Kriegsführung gegen den Staat; der Unterstützung irgendeines kriegführenden gegnerischen Staats oder einer gegen den Staat kriegführenden Person; der Anstiftung zu einem Kriege gegen den Staat; der kriegerischen Verschwörung mit irgendeiner Person; dem Versuch, mit Waffengewalt oder durch andere Gewaltmaßnahmen die kraft dieser Verfassung eingerichteten Regierungsorgane zu stürzen; der Teilnahme an einem solchen Versuch; der Unterstützung eines solchen Versuches; der Anstiftung zu einem solchen Versuch sowie der Verschwörung mit irgendeiner Person, irgendeinen derartigen Versuch zu unternehmen, sich daran zu beteiligen oder ihn zu unterstützen.

Grundrechte

Persönliche Rechte

Art. 40. (1) 1. Als Menschen sind alle Bürger vor dem Gesetze gleich.

2. Dies bedeutet nicht, daß der Staat in seinen Gesetzen nicht die gebührende Rücksicht auf die unterschiedlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die unterschiedlichen sozialen Funktionen nehmen muß.

(2) 1. Es werden keine Adelstitel vom Staate verliehen.

2. Ein Adels- oder Ehrentitel darf von einem Bürger nur nach vorheriger Zustimmung der Regierung angenommen werden.

(3) 1. Der Staat verbürgt sich in seinen Gesetzen, die persönlichen Rechte der Bürger zu achten und sie, soweit dies durchführbar ist, zu verteidigen und zu schützen.

2. Insbesondere schützt der Staat durch seine Gesetze nach bestem Vermögen das Leben, die Person, den guten Namen und die Vermögensrechte eines jeden Bürgers gegen widerrechtliche Angriffe und verteidigt sie im Falle ihrer widerrechtlichen Verletzung.

(4) 1. Kein Staatsbürger darf seiner persönlichen Freiheit beraubt werden, es sei denn auf Grund eines Gesetzes.

2. Auf eine persönlich oder im Namen einer anderen Person vorgebrachte Beschwerde, daß er zu Unrecht in Haft gehalten werde, müssen der Hohe Gerichtshof und jeder einzelne seiner Richter sofort untersuche; sie können der Person, in deren Gewahrsam sich die betreffende Person befindet, befehlen, diese so festgehaltene Person ohne Verzögerung und mit einer schriftlichen Bestätigung über den Grund der Untersuchungshaft vor das betreffende Gericht oder den betreffenden Richter zu führen, und dieses Gericht hat darauf die Haftentlassung anzuordnen, es sei denn, es kann in befriedigender Weise nachgewiesen werden, daß sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz in Haft gehalten wird.

3. Man kann sich jedoch auf keine Vorschriften in diesem Absatz berufen, um irgendwelche Handlungen der Verteidigungsstreitkräfte während eines Kriegszustandes oder eines bewaffneten Aufstandes zu verbieten, zu überwachen oder zu stören.

(5) Die Wohnung eines jeden Bürgers ist unverletzlich und darf nicht gewaltsam betreten werden, es sei denn auf Grund eines Gesetzes.

(6) 1. Der Staat gewährleistet vorbehaltlich der Beachtung der öffentlichen Ordnung und Moral die Freiheit zur Ausübung der folgenden Rechte:

a) Das Recht der Bürger auf die freie Äußerung ihrer Überzeugungen und Meinungen.

In Anbetracht der großen Bedeutung jedoch, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muß sich der Staat bemühen sicherzustellen, daß die Organe der öffentlichen Meinung wie Rundfunk, Presse und Kino, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates zu untergraben.

Die Veröffentlichungen oder Äußerungen gotteslästerlichen, aufrührerischen oder unsittlichen Inhaltes sind Vergehen, die nach dem Gesetz bestraft werden.

b) Das Recht der Bürger, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Durch Gesetz kann Vorsorge für die Verhinderung oder Überwachung von Versammlungen getroffen werden, die gemäß gesetzlicher Entscheidung als geeignet erachtet werden, einen Bruch des Friedens zu bewirken, oder die für die Öffentlichkeit eine Gefahr oder ein Ärgernis darstellen, sowie von Versammlungen in der Umgebung eines der beiden Häuser des Oireachtas.

c) Das Recht der Staatsbürger, sich zu Gesellschaften und Vereinigungen zusammenzuschließen.

Es können jedoch im öffentlichen Interesse Gesetze zur Regelung und Überwachung der Ausübung des vorstehenden Rechtes erlassen werden.

2. Gesetze über die Art der Ausübung des Rechtes, sich zu Gesellschaften und Vereinigungen zusammenzuschließen, sowie des Rechtes auf freie Versammlung dürfen keinerlei unterschiedliche Behandlung aus politischen, religiösen oder gesellschaftlichen Gründen vorsehen.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde der Absatz 4 Unterabsatz 2 durch folgende Unterabsätze ersetzt und der bisherige Unterabsatz 3 wurde Unterabsatz 6:
2. Auf eine persönlich oder im Namen einer anderen Person am Hohen Gerichtshof eingebrachte Beschwerde oder auf die Behauptung irgendeines seiner Richter hin, die betreffende Person werde zu Unrecht in Haft gehalten, müssen der Hohe Gerichtshof und jeder einzelne seiner Richter, vor den eine solche Beschwerde gebracht wird, die besagte Beschwerde sofort untersuchen; sie können der Person, in deren Gewahrsam sich die betreffende Person befindet, befehlen, diese an einem bestimmten Tage dem Hohen Gerichtshof vorzuführen und die Haftgründe schriftlich darzulegen; der Hohe Gerichtshof muß nach Vorführung der Person an jenem Gerichtshof, und nachdem der Person, in deren Gewahrsam sie sich befindet, Gelegenheit gegeben wurde, die Haft zu rechtfertigen, die Haftentlassung anordnen, es sei denn, es kann in befriedigender Weise nachgewiesen werden, daß sie in Übereinstimmung mit dem Gesetz in Haft gehalten wird.
3. Wenn eine angeblich widerrechtlich in Haft gehaltene Person auf Grund eines gemäß diesem Absatz gegebenen Befehles dem Obersten Gerichtshof vorgeführt wird und dieser Gerichtshof es als erwiesen erachtet, daß diese Person in Übereinstimmung mit einem Gesetz in Haft gehalten wird, daß das betreffende Gesetz jedoch in Anbetracht der Vorschriften dieser Verfassung ungültig ist, so muß der Hohe Gerichtshof die Frage der Gültigkeit dieses Gesetzes unter Darlegung des Falles an den Obersten Gerichtshof verweisen; während der Zeit einer solchen Verweisung an den Obersten Gerichtshof oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt kann er der besagten Person gegen eine vom Hohen Gerichtshof festgesetzte Bürgschaft und unter den von ihm festgesetzten Bedingungen die Freiheit gewähren, bis der Oberste Gerichtshof die auf diese Weise an ihn verwiesene Frage entschieden hat.
4. Der Hohe Gerichtshof, dem eine angeblich widerrechtlich in Haft gehaltene Person auf Grund eines gemäß diesem Absatz zu diesem Zweck gegebenen Befehles vorgeführt werden muß, besteht, falls der Präsident des Hohen Gerichtshofes oder - im Falle seiner Unabkömmlichkeit - der älteste verfügbare Richter es für einen bestimmten Fall so anordnet, aus 3 Richtern, in jedem anderen Falle nur aus einem Richter.
5. Wenn gemäß diesem Absatz durch den Hohen Gerichtshof oder einen seiner Richter. angeordnet wird, eine zum Tode verurteilte Person dem Hohen Gerichtshof vorzuführen, so muß durch den Hohen Gerichtshof oder den betreffenden Richter des weiteren angeordnet werden, daß die Vollstreckung des Todesurteils aufgeschoben wird, bis die betreffende Person dem Hohen Gerichtshof vorgeführt und die Haft als rechtmäßig anerkannt worden ist; falls nach einem solchen Urteilsaufschub die Freiheitsentziehung als rechtmäßig anerkannt worden ist, bestimmt der Hohe Gerichtshof den Tag der Vollstreckung des Todesurteiles; das Urteil wird mit dem in dieser Weise an Stelle des ursprünglichen Termins festgesetzten Vollstreckungstermin rechtswirksam.

Durch das Achte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1983) wurde dem Artikel 40 Absatz 3 folgender Unterabsatz angefügt:
3. Der Staat anerkennt das Recht des ungeborenen Lebens, mit gebührender Rücksicht auf das Leben der Mutter, und er verbürgt sich in seinen Gesetzen, dieses Recht zu achten und, soweit dies durchführbar ist, es zu verteidigen und zu schützen.

Durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1992) wurde dem Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 folgender Satz angefügt:
Dieser Unterabsatz darf die Reisefreiheit zwischen diesem Staat und einem anderen nicht beschränken.

Durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1992) wurde dem Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 folgender Satz angefügt:
"Dieser Abschnitt darf nicht die Freiheit beschränken, in diesem Staat, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, Auskünfte zu erhalten oder verfügbar zu machen, die sich auf Dienstleistungen beziehen, die gesetzlich in einem anderen Staat verfügbar sind."

Durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1996) wurde dem Artikel 40 Absatz 4 folgender Unterabsatz angefügt:
"7. Durch Gesetz kann die Ablehnung einer Kaution durch ein Gericht für eine Person vorgesehen werden, die einer schwerwiegenden Straftat beschuldigt wird, sofern dies billigerweise als notwendig erscheint, um die Begehung einer schwerwiegenden Straftat durch diese Person zu verhindern."

Durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung der Verfassung (2001) wurde der Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 5 aufgehoben und die bisherigen Unterabsätze 6 und 7 wurden zu den Unterabsätzen 5 und 6 (keine gesetzliche Bestimmung, ist aber in der "konsolidierten" Fassung auf den Internetseiten des Premierministers der Republik Irland so durchgeführt).

Die Familie

Art. 41. (1) 1. Der Staat anerkennt die Familie als die natürliche und ursprüngliche Grundeinheit der Gesellschaft und als eine moralische Einrichtung mit unveräußerlichen und unverjährbaren Rechten vor und über allen positiven Gesetzen.

2. Der Staat garantiert daher den Schutz der Familie, ihren Aufbau wie ihr Ansehen, als die notwendige Grundlage der sozialen Ordnung und als unentbehrlich für das Wohl von Volk und Staat.

(2) 1. Der Staat anerkennt insbesondere, daß die Frau dem Staat durch ihr Leben in der häuslichen Gemeinschaft eine Stütze verleiht, ohne die das allgemeine Wohl nicht erlangt werden kann.

2. Der Staat wird sich daher auch bemühen sicherzustellen, daß Mütter nicht aus wirtschaftlicher Notwendigkeit gezwungen werden, zum Schaden ihrer häuslichen Pflichten Arbeit aufzunehmen.

(3) 1. Der Staat verpflichtet sich, die Institution der Ehe, auf die sich die Familie gründet, mit besonderer Sorgfalt zu bewahren und sie vor Angriffen zu schützen.

2. Es darf kein Gesetz erlassen werden, das eine Bewilligung der Auflösung der Ehe vorsieht.

3. Niemand, dessen Ehe nach dem bürgerlichen Recht eines fremden Staates geschieden worden ist, nach dem zur Zeit in Kraft befindlichen Recht unter der - durch diese Verfassung begründeten - Rechtshoheit von Regierung und Parlament jedoch weiterhin rechtsgültig ist, kann innerhalb des Geltungsbereiches dieser Rechtsordnung zu Lebzeiten des anderen Partners der geschiedenen Ehe eine rechtsgültige Ehe eingehen.

Durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1995) erhielt der Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:
"2. Ein durch ein Gesetz bestimmtes Gericht kann eine Auflösung einer Ehe bewilligen. aber nur dann, wenn
i) die Ehegatten bei Beginn des Scheidungsverfahrens über einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume von insgesamt mindestens 4 Jahren der dem Verfahren vorausgehenden 5 Jahre voneinander getrennt gelebt haben;
ii) keine begründete Aussicht auf Aussöhnung der Ehegatten besteht;
iii) Vorsorge, die das Gericht dem Umstand entsprechend für angemessen hält, für die Ehegatten, für Kinder eines von ihnen oder von beiden und für jede andere durch Gesetz benannte Person schon besteht oder getroffen wird;
iv) alle weiteren durch Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden."

Erziehung

Art. 42. (1) Der Staat anerkennt, daß die Erziehung des Kindes in erster Linie und natürlicherweise der Familie obliegt; er verbürgt sich, das unveräußerliche Recht und die unveräußerliche Pflicht der Eltern zu achten, je nach ihren Mitteln für religiöse, moralische, geistige, körperliche und soziale Erziehung ihrer Kinder Sorge zu tragen.

(2) Es steht den Eltern frei, für diese Erziehung in ihrer Privatwohnung, in Privatschulen oder in staatlich anerkannten oder vom Staat eingerichteten Schulen zu sorgen.

(3) 1. Der Staat darf die Eltern nicht dazu verpflichten, ihre Kinder unter Verletzung ihres Gewissens und ihrer rechtmäßigen Vorliebe in staatliche Schulen oder irgendeinen besonderen vom Staate vorgeschriebenen Schultypus zu schicken.

2. Der Staat muß jedoch als Hüter des allgemeinen Wohles im Hinblick auf die tatsächlichen Bedingungen fordern, daß die Kinder ein gewisses Minimum an moralischer, geistiger und sozialer Erziehung erhalten.

(4) Der Staat trägt für eine kostenlose Volksschulbildung Sorge und bemüht sich, Privat- und Gemeinschaftsinitiative auf dem Gebiete der Erziehung weiterzuführen und in vernünftiger Weise zu unterstützen; überdies trägt er, sofern das Gemeinwohl es erfordert, und stets unter gebührender Beachtung der elterlichen Rechte, für weitere Erziehungserleichterungen und -einrichtungen, insbesondere auf dem Gebiet der religiösen und moralischen Bildung, Sorge.

(5) In Ausnahmefällen, in denen die Eltern aus körperlichen oder geistigen Gründen ihren Pflichten gegen ihre Kinder nicht nachkommen, bemüht sich der Staat als Hüter des Gemeinwohles, durch geeignete Maßnahmen die Stelle der Eltern einzunehmen; er hat dabei den natürlichen und unveräußerlichen Rechten des Kindes in gebührender Weise Rechnung zu tragen.

Privateigentum

Art. 43. (1) 1. Der Staat anerkennt, daß der Mensch in seiner Eigenschaft als vernunftbegabtes Wesen das natürliche, über allen positiven Gesetzen stehende Recht auf Privateigentum an äußerlichen Gütern hat.

2. Der Staat gewährleistet demgemäß, kein Gesetz zu erlassen, das einen Versuch enthält, das Recht auf Privateigentum oder das allgemeine Recht, Eigentum zu übertragen, zu vermachen oder zu erben, abzuschaffen.

(2) 1. Der Staat anerkennt jedoch, daß die Ausübung der in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit geregelt werden sollte.

2. Der Staat kann folglich je nach den Erfordernissen der jeweiligen Umstände die Ausübung der genannten Rechte in der Absicht beschränken, sie mit den Erfordernissen des allgemeinen Wohles in Einklang zu bringen.

Religion

Art. 44. (1) 1. Der Staat anerkennt, daß dem allmächtigen Gotte die Huldigung öffentlicher Verehrung gebührt. Er erweist Seinem Namen Ehre und achtet und ehrt die Religion.

2. Der Staat anerkennt die besondere Stellung der Heiligen Katholischen, Apostolischen und Römischen Kirche als der Hüterin des Glaubens, zu dem sich die überwiegende Mehrheit der Bürger bekennt.

3. Der Staat anerkennt weiterhin die Kirche von Irland, die Presbyterianische Kirche in Irland, die Methodistenkirche in Irland, die Religionsgesellschaft der Freunde in Irland sowie die Jüdischen Kongregationen und die anderen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung in Irland bestehenden Konfessionen.

(2) 1. Vorbehaltlich der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Moral wird jedem Bürger die Freiheit des Gewissens, des Religionsbekenntnisses und der Religionsausübung gewährt.

2. Der Staat garantiert, keiner Religion finanzielle Unterstützung zu gewähren.

3. Der Staat darf auf Grund des religiösen Bekenntnisses, Glaubens oder Standes weder irgendeine Unfähigkeit noch irgendeine sonstige unterschiedliche Behandlung auferlegen.

4. Gesetze über die Gewährung staatlicher Hilfe an Schulen dürfen nicht zwischen Schulen, die unter der Leitung verschiedener Religionsbekenntnisse stehen, differenzieren; ebensowenig dürfen sie das Recht irgendeines Kindes beeinträchtigen, eine mit öffentlichen Geldern unterstützte Schule zu besuchen, ohne am Religionsunterricht an dieser Schule teilzunehmen.

5. Jede religiöse Konfession hat das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln sowie das Recht auf den Besitz, den Erwerb und die Verwaltung beweglichen wie auch unbeweglichen Eigentums und die Unterhaltung von Einrichtungen zu religiösen oder Wohltätigkeitszwecken.

6. Das Eigentum einer religiösen Konfession oder einer der Erziehung dienenden Einrichtung darf, außer zu notwendigen Arbeiten von öffentlichem Nutzen und gegen Zahlung einer Entschädigung nicht seinem Zweck entfremdet werden.

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung (1972) wurden im Artikel 44 Absatz 1 die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

Leitsätze der Sozialpolitik

Art. 45. Die in diesem Artikel dargelegten Grundsätze der Sozialpolitik sind als allgemeine Richtschnur für das Oireachtas bestimmt. Die Anwendung dieser Grundsätze bei der Gesetzgebung obliegt ausschließlich dem Oireachtas und steht außerhalb der Zuständigkeit irgendeines Gerichtes gemäß irgendeiner Bestimmung dieser Verfassung.

(1) Es wird das Bestreben des Staates sein, das Wohlergehen des gesamten Volkes durch die möglichst wirkungsvolle Sicherung und Wahrung einer sozialen Ordnung zu fördern, in der Gerechtigkeit und Nächstenliebe alle Einrichtungen des nationalen Lebens leiten.

(2) Die Politik des Staates ist insbesondere darauf ausgerichtet zu sichern,
i) daß die Bürger (die alle, Männer und Frauen in gleicher Weise, ein Recht haben auf angemessene Mittel für ihren Lebensunterhalt) durch ihre Beschäftigung die Mittel finden, um in vernünftiger Weise für ihre häuslichen Bedürfnisse zu sorgen;
ii) daß das Eigentum und die Überwachung der materiellen Ressourcen der Gemeinschaft in der Weise auf die Individuen und die verschiedenen Klassen verteilt werden, wie es für das allgemeine Wohl am förderlichsten ist;
iii) daß insbesondere zum allgemeinen Schaden der freie Wettbewerb nicht in eine Zusammenballung des Eigentums oder der Kontrolle wesentlicher Güter in den Händen weniger ausarten darf;
iv) daß auf dem Gebiet der Kreditüberwachung das fortwährende und vorherrschende Ziel das Wohlergehen des Volkes in seiner Gesamtheit bleibt;
v) daß sich so viele Familien auf dem Land in wirtschaftlicher Sicherheit ansiedeln können, wie es nach den jeweiligen Umständen durchführbar ist.

(3) 1. Der Staat begünstigt und unterstützt, sofern dies notwendig ist, die Privatinitiative in Industrie und Handel.

2. Der Staat wird sich bemühen zu garantieren, daß Privatunternehmen so geleitet werden, daß eine angemessene Leistungsfähigkeit bei Erzeugung und Vertrieb der Güter sowie der Schutz der Öffentlichkeit vor unrechtmäßiger Ausbeutung sichergestellt sind.

(4) 1. Der Staat gelobt, die wirtschaftlichen Interessen der wirtschaftlich schwächeren Gruppen der Gemeinschaft mit besonderer Sorgfalt zu schützen sowie, wo es notwendig ist, zum Unterhalt der Kranken, Witwers, Waisen und Alten beizutragen.

2. Der Staat wird sich bemühen sicherzustellen, daß die Kraft und Gesundheit der männlichen und weiblichen Arbeitskräfte sowie der Kinder im zarten Alter nicht mißbraucht werden und daß die Bürger nicht aus wirtschaftlicher Not gezwungen werden, Berufe auszuüben, für die sie ihrem Geschlecht, ihrem Alter oder ihren Kräften nach ungeeignet sind.

Verfassungsänderung

Art. 46. (1) Jegliche Bestimmung dieser Verfassung kann durch Abänderung, Ergänzung oder Widerruf in der durch diesen Artikel bestimmten Weise geändert werden.

(2) Jeder Vorschlag einer Änderung dieser Verfassung wird im Dáil Éireann als eine Gesetzesvorlage eingebracht und, nachdem er von beiden Häusern des Oireachtas verabschiedet worden ist oder als verabschiedet gilt, in Einklang mit dem dann für den Volksentscheid maßgeblichen Gesetze auf dem Wege des Volksentscheides der Entscheidung des Volkes unterbreitet.

(3) Eine jede solche Gesetzesvorlage wird als ein „Gesetz zur Änderung der Verfassung“ gekennzeichnet.

(4) Eine Gesetzesvorlage, die einen oder mehrere Verfassungsänderungsvorschläge enthält, darf keine anderen Vorschläge enthalten.

(5) Eine Gesetzesvorlage, die einen Verfassungsänderungsvorschlag enthält, wird vom Präsidenten unverzüglich unterzeichnet, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß den Vorschriften dieses Artikels entsprochen wurde und daß dieser Vorschlag vom Volke in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Artikels 47 Absatz 1 ordnungsgemäß angenommen wurde; danach wird die Vorlage vom Präsidenten ordnungsgemäß als Gesetz verkündet.

Der Volksentscheid

Art. 47. (1) Jeder Vorschlag einer Änderung dieser Verfassung, der auf dem Wege des Volksentscheides der Entscheidung des Volkes unterbreitet wird, gilt im Hinblick auf Artikel 46 dieser Verfassung als durch das Volk gebilligt, wenn nach seiner Unterbreitung die Mehrzahl der bei dem Volksentscheid abgegebenen Stimmen zugunsten der Umwandlung des Vorschlages in ein Gesetz abgegeben wurde.

(2) 1. Jeder auf dem Wege des Volksentscheides der Entscheidung des Volkes unterbreitete Gesetzesvorschlag und jeder Vorschlag, der keinen Verfassungsänderungsvorschlag darstellt, gilt als vom Volke abgelehnt, wenn die Mehrzahl der bei dem Volksentscheid abgegebenen Stimmen gegen die Umwandlung eines solchen Vorschlags in ein Gesetz abgegeben wurde und wenn die so gegen die Umwandlung des Vorschlags in ein Gesetz abgegebenen Stimmen nicht weniger als 33 1/3 % der eingetragenen Wählerstimmen ausmachen.

2. Jeder auf dem Wege des Volksentscheides der Entscheidung des Volkes unterbreitete Gesetzesvorschlag und jeder Vorschlag, der keinen Verfassungsänderungsvorschlag darstellt, gilt im Hinblick auf Artikel 27 dieser Verfassung als durch das Volk gebilligt, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Unterabsatzes abgelehnt worden ist.

3. Jeder bei der Wahl zum Dáil Éireann stimmberechtigte Staatsbürger ist bei einem Volksentscheid stimmberechtigt.

4. Der Volksentscheid wird unter Beachtung der vorangehenden Vorschriften durch Gesetz geregelt.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurden im Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 die Worte "unterbreitete Gesetzesvorschlag und jeder Vorschlag" ersetzt durch: "unterbreitete Vorschlag".

Aufhebung der Verfassung des Freistaats Irland und Weitergeltung von Gesetzen

Art. 48. Die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft befindliche Verfassung des Freistaats Irland und das Gesetz über die Verfassung des Freistaats Irland von 1922 werden - soweit jenes Gesetz oder irgendwelche seiner Bestimmungen zur Stunde noch in Kraft sind - hiermit an diesem Tage und von diesem Tage an außer Kraft gesetzt.

Art. 49. (1) Alle Machtbefugnisse, Funktionen, Rechte und Vorrechte, die im Freistaat Irland oder in seinen Angelegenheiten unmittelbar vor dem 11. Dezember 1936 gemäß der zu jenem Zeitpunkt in Kraft befindlichen Verfassung oder auf sonstige Weise durch die mit der Exekutivgewalt des Freistaats Irland betraute Behörde ausgeübt wurden, werden hiermit als beim Volke liegend erklärt.

(2) Es wird hiermit verfügt, daß alle Machtbefugnisse, Funktionen, Rechte oder Vorrechte der durch diese Verfassung begründeten Organe innerhalb des Staates oder in Angelegenheiten des Staates einzig durch die Regierung oder mit ihrer Vollmacht ausgeübt werden können, und zwar allein in dem Ausmaß, wie es in den Vorschriften dieser Verfassung oder möglicherweise zukünftig erlassener Gesetze festgesetzt ist.

(3) Die Regierung ist hinsichtlich allen Eigentums, aller Aktiva, Rechte und Verbindlichkeiten die Nachfolgerin der Regierung des Freistaats Irland.

Art. 50. (1) Unbeschadet dieser Verfassung, und soweit sie mit ihr vereinbar sind, haben die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung in dem Freistaat Irland in Kraft befindlichen Gesetze weiterhin volle Gesetzeskraft und Rechtswirksamkeit, bis sie oder eines von ihnen durch Gesetz des Oireachtas außer Kraft gesetzt oder geändert werden.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassene Gesetze, die jedoch erst nach diesem Zeitpunkt in Kraft zu treten bestimmt waren, treten, soweit durch das Oireachtas nichts anderes verfügt wird, in Übereinstimmung mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Anmerkung: Die Übergangsbestimmungen werden in der "Neubekanntmachung" vom 27. Mai 1999, welche gemäß Art. 25 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verfassung durch den Premierminister erfolgte, haben die Übergangsbestimmungen mit den Art. 51 bis 63 als gegenstandslos bezeichnet und wurden weggelassen.

Art. 51. (1) Notwithstanding anything contained in Article 46 hereof, any of the provisions of this Constitution, except the provisions of the said Article 46 and this Article, may, subject as hereinafter provided, be amended by the Oireachtas, whether by way of variation, addition or repeal, within a period of three years after the date on which the first President shall have entered upon the office.

(2) A proposal for the amendment of this Constitution under this Article shall not be enacted into law if, prior to such enactment, the President, after consultation with the Council of State, shall have signified in a message under his hand and Seal addressed to the Chairman of each of the Houses of the Oireachtas that the proposal is in his opinion a proposal to effect an amendment of such a character and importance that the will of the people thereon ought to be ascertained by Referendum before its enactment into law.

(3) The foregoing provisions of this Article shall cease to have the force of law immediately upon the expiration of the period of three years referred to in section 1 hereof.

(4) This Article shall be omitted from every official text of this Constitution published after the expiration of the said period.

Art. 52. (1) This Article and subsequent Articles shall be omitted from every official text of this Constitution published after the date on which the first President shall have entered upon his office.

(2) Every Article of this Constitution which is hereafter omitted in accordance with the foregoing provisions of this Article from the official text of this Constitution shall notwithstanding such omission continue to have the force of law.

Art. 53. (1) On the coming into operation of this Constitution a general election for Seanad Éireann shall be held in accordance with the relevant Articles of this Constitution as if a dissolution of Dáil Éireann had taken place on the date of the coming into operation of this Constitution.

(2) For the purposes of this Article references in the relevant provisions of this Constitution to a dissolution of Dáil Éireann shall be construed as referring to the coming into operation of this Constitution, and in those provisions the expression "Dáil Éireann" shall include the Chamber of Deputies (Dáil Éireann) established by the Constitution hereby repealed.

(3) The first assembly of Seanad Éireann shall take place not later than one hundred and eighty days after the coming into operation of this Constitution.

Art. 54. (1) The Chamber of Deputies (Dáil Éireann) established by the Constitution hereby repealed and existing immediately before that repeal shall, on the coming into operation of this Constitution, become and be Dáil Éireann for all the purposes of this Constitution.

(2) Every person who is a member of the said Chamber of Deputies (Dáil Éireann) immediately before the said repeal shall, on the coming into operation of this Constitution, become and be a member of Dáil Éireann as if he had been elected to be such member at an election held under this Constitution.

(3) The member of the said Chamber of Deputies (Dáil Éireann) who is immediately before the said repeal Ceann Comhairle shall upon the coming into operation of this Constitution become and be the Chairman of Dáil Éireann.

Art. 55. (1) After the coming into operation of this Constitution and until the first assembly of Seanad Éireann, the Oireachtas shall consist of one House only.

(2) The House forming the Oireachtas under this Article shall be Dáil Éireann.

(3) Until the first President enters upon his office, the Oireachtas shall be complete and capable of functioning notwithstanding that there is no President.

(4) Until the first President enters upon his office, bills passed or deemed to have been passed by the House or by both Houses of the Oireachtas shall be signed and promulgated by the Commission hereinafter mentioned instead of by the President.

Art. 56. (1) On the coming into operation of this Constitution, the Government in office immediately before the coming into operation of this Constitution shall become and be the Government for the purposes of this Constitution and the members of that Government shall without any appointment under Article 13 hereof, continue to hold their respective offices as if they had been appointed thereto under the said Article 13.

(2) The members of the Government in office on the date on which the first President shall enter upon his office shall receive official appointments from the President as soon as may be after the said date.

(3) The Departments of State of Saorstát Éireann shall as on and from the date of the coming into operation of this Constitution and until otherwise determined by law become and be the Departments of State.

(4) On the coming into operation of this Constitution, the Civil Service of the Government of Saorstát Éireann shall become and be the Civil Service of the Government.

(5) Nothing in this Constitution shall prejudice or affect the terms, conditions, remuneration or tenure of any person who was in any Governmental employment immediately prior to the coming into operation of this Constitution.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Verfassung (1941) wurde der Artikel 56 Absatz 5 wie folgt geändert:
- die Worte "terms, conditions, remuneration or tenure" wurden ersetzt durch: "terms and conditions of service, or the tenure of office or the remuneration".
- der bisherige Wortlaut wurde Unterabsatz 1 und folgender Unterabsatz 2 wurde angefügt:
2. Nothing in this Article shall operate to invalidate or restrict any legislation whatsoever which has been enacted or may be enacted hereafter applying to or prejudicing or affecting all or any of the matters contained in the next preceding sub-section.

Art. 57. (1) The first President shall enter upon his office not later than one hundred and eighty days after the date of the coming into operation of this Constitution.

(2) After the date of the coming into operation of this Constitution and pending the entry of the first President upon his office the powers and functions of the President under this Constitution shall be exercised by a Commission consisting of the following persons, namely, the Chief Justice, the President of the High Court, and the Chairman of Dáil Éireann.

(3) Whenever the Commission is incomplete by reason of a vacancy in an office the holder of which is a member of the Commission, the Commission shall, during such vacancy, be completed by the substitution of the senior judge of the Supreme Court who is not already a member of the Commission in the place of the holder of such office, and likewise in the event of any member of the Commission being, on any occasion, unable to act, his place shall be taken on that occasion by the senior judge of the Supreme Court who is available and is not already a member, or acting in the place of a member, of the Commission.

(4) The Commission may act by any two of their number.

(5) The provisions of this Constitution which relate to the exercise and performance by the President of the powers and functions conferred on him by this Constitution shall apply to the exercise and performance of the said powers and functions by the said Commission in like manner as those provisions apply to the exercise and performance of the said powers and functions by the President.

Art. 58. (1) On and after the coming into operation of this Constitution and until otherwise determined by law, the Supreme Court of Justice, the High Court of Justice, the Circuit Court of Justice and the District Court of Justice in existence immediately before the coming into operation of this Constitution shall, subject to the provisions of this Constitution relating to the determination of questions as to the validity of any law, continue to exercise the same jurisdictions respectively as theretofore, and any judge or justice being a member of any such Court shall, subject to compliance with the subsequent provisions of this Article, continue to be a member thereof and shall hold office by the like tenure and on the like terms as theretofore unless he signifies to the Taoiseach his desire to resign.

(2) Every such judge and justice who shall not have so signified his desire to resign shall make and subscribe the declaration set forth in section 5 of Article 34 of this Constitution.

(3) This declaration shall be made and subscribed by the Chief Justice in the presence of the Taoiseach, and by each of the other judges of the said Supreme Court, the judges of the said High Court and the judges of the said Circuit Court in the presence of the Chief Justice in open court.

(4) In the case of the justices of the said District Court the declaration shall be made and subscribed in open court.

(5) Every such declaration shall be made immediately upon the coming into operation of this Constitution, or as soon as may be thereafter.

(6) Any such judge or justice who declines or neglects to make such declaration in the manner aforesaid shall be deemed to have vacated his office.

Art. 59. On the coming into operation of this Constitution, the person who is the Attorney General of Saorstát Éireann immediately before the coming into operation of this Constitution shall, without any appointment under Article 30 of this Constitution, become and be the Attorney General as if he had been appointed to that office under the said Article 30.

Art. 60. On the coming into operation of this Constitution the person who is the Comptroller and Auditor General of Saorstát Éireann immediately before the coming into operation of this Constitution shall, without any appointment under Article 33 of this Constitution, become and be the Comptroller and Auditor General as if he had been appointed to that office under the said Article 33.

Art. 61. (1) On the coming into operation of this Constitution, the Defence Forces and the Police Forces of Saorstát Éireann in existence immediately before the coming into operation of this Constitution shall become and be respectively the Defence Forces and the Police Forces of the State.

(2) 1. Every commissioned officer of the Defence Forces of Saorstát Éireann immediately before the coming into operation of this Constitution shall become and be a commissioned officer of corresponding rank of the Defence Forces of the State as if he had received a commission therein under Article 13 of this Constitution.

2. Every officer of the Defence Forces of the State at the date on which the first President enters upon his office shall receive a commission from the President as soon as may be after that date.

Art. 62. This Constitution shall come into operation
I. on the day following the expiration of a period of one hundred and eighty days after its approval by the people signified by a majority of the votes cast at a plebiscite thereon held in accordance with law, or,
II. on such earlier day after such approval as may be fixed by a resolution of Dáil Éireann elected at the general election the polling for which shall have taken place on the same day as the said plebiscite.

Art. 63. A copy of this Constitution signed by the Taoiseach, the Chief Justice, and the Chairman of Dáil Éireann, shall be enrolled for record in the office of the Registrar of the Supreme Court, and such signed copy shall be conclusive evidence of the provisions of this Constitution. In case of conflict between the Irish and the English texts, the Irish text shall prevail.

ZUR EHRE GOTTES
UND ZUM RUHME IRLANDS


Quellen: P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner, 1966
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., 3. und 4 Auflage, dtv-Verlag
Jahrbuch des öffentlichen Rechts Band 25, Mohr Siebeck Verlag Tübingen 1938

www.irish-constitution.com (engl., existiert nicht mehr)
Irisches Parlament
Premierminister Irlands

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