VERFASSUNG GRIECHENLANDS

vom 15. November 1968
(ursprüngliche Fassung)

IM NAMEN DER HEILIGEN UND EINIGEN UND UNTEILBAREN DREIFALTIGKEIT

Präambel

Das griechische Volk, im Bewußtsein seiner geschichtlichen Verantwortung vor den kommenden Generationen, getreu den Werten der griechischen und der christlichen Kultur und den Prinzipien der nationalen Souveränität, der Demokratie, des Friedens und des Fortschritts, und von dem Willen beseelt,

die nationale und staatliche Einheit zu gewährleisten, die Staats-form der gekrönten Demokratie in Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit auszubauen, das politische und das parlamentarische Leben neu zu gestatten, den inneren Frieden und die innere Sicherheit zu garantieren, zum sozialen Fortschritt und Wohlstand beizutragen und als gleichberechtigtes Mitglied der weltumfassenden Völkergemeinschaft dem internationalen Frieden in Gerechtigkeit und Freiheit zu dienen,

nimmt diese Verfassung durch Volksabstimmung an.

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. (1) Die vorherrschende Religion in Griechenland ist die der Orientalisch-Orthodoxen Kirche Christi. Der Proselytismus und jede andere Einwirkung auf die vorherrschende Religion sind verboten.

(2) Die Orthodoxe Kirche Griechenlands bleibt, indem sie als Haupt unseren Herrn Jesus Christus anerkennt, dogmatisch unzertrennlich mit der Großen Kirche von Konstantinopel sowie mit jeder anderen Kirche Christi gleichen Glaubens verbunden. Sie bewahrt unerschütterlich, wie diese Kirchen, die heiligen apostolischen und synodischen Kanones über Dogma und Kultus und die heiligen Traditionen. Sie ist eigenständig, übt ihre souveränen Rechte unabhängig von jeder anderen Kirche aus und wird durch eine Heilige Synode von geistlichen Würdenträgern geleitet.

(3) Die in bestimmten Gebieten des Staates gegenwärtig beste-hende Stellung der Kirche steht nicht im Gegensatz zu der Bestimmung des letzten Absatzes.

(4) Der Text der Heiligen Schriften wird unverändert erhalten. Ihre Übertragung in eine andere sprachliche Form ohne Zustimmung der unabhängigen Kirche Griechenlands und der Großen Kirche Christi von Konstantinopel ist absolut verboten.

(5) Ein Antrag oder eine Gesetzesvorlage, die die Organisation oder Verwaltung der Kirche Griechenlands betreffen, werden nur nach Stellungnahme der Ständigen Heiligen Synode, welche binnen zwanzig Tagen nach Zugang abzugeben ist, oder nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist dem Parlament zur Beratung zugeleitet.

Artikel 2. (1) Die Staatsform Griechenlands ist die gekrönte Demokratie.

(2) Alle Gewalten gehen vom Volk aus und werden für das Volk und die Nation auf die in der Verfassung vorgeschriebenen Weise aus-geübt.

Artikel 3. (1) Die gesetzgebende Gewalt wird von dem König und dem Parlament ausgeübt.

(2) Die vollziehende Gewalt wird von dem König und der Regierung ausgeübt.

(3) Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichten ausgeübt, und die richterlichen Entscheidungen werden im Namen des Königs, vollstreckt.

Artikel 4. (1) Die nationale Flagge Griechenlands ist zweifarbig, blau und weiß. Sie besteht aus neun waagerechten Streifen, fünf blauen und vier weißen, die abwechselnd angeordnet sind. In der oberen linken Ecke befindet sich ein weißes, gleicharmiges Kreuz in einem blauen Quadrat, dessen Seitenlänge gleich der Breite von fünf Streifen ist.

(2) Das Gesetz regelt das Nähere über die Kriegsflaggen und über die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 5. (1) Die Staatsgrenzen können nur durch Gesetz geändert werden.

(2) Ohne Gesetz dürfen fremde Truppen weder griechisches Gebiet betreten, noch sich darin aufhalten, noch durchmarschieren.

Artikel 6. Die offizielle Sprache des Staates und des Erziehungswesens ist die, in der die Verfassung und die Texte der griechischen Gesetzgebung verfaßt sind.

Artikel 7. (1) Alle Griechen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Griechischer Staatsbürger ist, wer die staatsgesetzlich bestimmten Eigenschaften hat.

(3) Griechischen Staatsbürgern werden Adels- oder Standestitel weder verliehen noch zuerkannt.

(4) Nur griechische Staatsbürger werden zu allen öffentlichen Ämtern zugelassen, unter Vorbehalt der durch besondere Gesetze eingeführten Ausnahmen.

(5) Die griechischen Staatsbürger tragen entsprechend ihren Kräften ohne Unterschied zu den öffentlichen Lasten bei.

(6) Jeder Grieche, der Waffen tragen kann, ist verpflichtet, entsprechend den Vorschriften der Gesetze bei der Verteidigung des Vaterlandes mitzuwirken.

Zweiter Teil: Der Staat und die Bürger

Kapitel 1: Grundrechte

Artikel 8. Alle, die sich innerhalb der Grenzen des griechischen Staates befinden, genießen den unbedingten Schutz ihres Lebens, ihrer Ehre und ihrer Freiheit ohne Unterschied der Nationalität, der Religion und der Sprache. Ausnahmen sind in den durch das Völkerrecht vorgesehenen Fällen gestattet.

Artikel 9. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persön-lichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Niemand darf verfolgt, festgenommen, verhaftet oder sonstwie in seiner Freiheit beschränkt werden, außer in den Fällen und Formen, die das Gesetz bestimmt.

Artikel 10. (1) Außer bei Ergreifung auf frischer Tat wird niemand festgenommen oder verhaftet ohne begründeten richterlichen Befehl, der im Augenblick der Festnahme oder Untersuchungshaft zugestellt werden muß.

(2) Der auf frischer Tat oder auf Grund eines Haftbefehls Festgenommene wird spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Untersuchungsrichter vorgeführt; wenn aber die Festnahme außerhalb des Sitzes des Untersuchungsrichters geschah, innerhalb der zum Transport unbedingt benötigten Zeit. Der Untersuchungsrichter muß spätestens drei Tage nach der Vorführung entweder den Festgenommenen freilassen oder gegen ihn einen Haftbefehl erlassen. Diese Frist wird auf Antrag des Vorgeführten oder im Fall höherer Gewalt, wenn diese sofort durch die Entscheidung der zuständigen Gerichtskammer festgestellt wird, um weitere zwei Tage verlängert.

(3) Sind beide Fristen ohne Ergebnis abgelaufen, so muß jeder Gefängniswärter oder jeder andere, der mit der Festhaltung des Festgenommenen betraut ist, sei er Zivilbeamter oder Militärperson, ihn unverzüglich freilassen. Widrigenfalls werden jene wegen rechtswidriger Freiheitsberaubung bestraft; sie sind zum Ersatz jedes Schadens, den der Betroffene erlitten hat, und zu einer Genugtuung in Geld nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet.

(4) Ein Gesetz wird die höchste Dauer der Untersuchungshaft be-stimmen, die bei Verbrechen nicht über ein Jahr und bei Vergehen nicht über sechs Monate betragen kann. In besonderen Ausnahmefällen können diese Höchstgrenzen durch Entscheidung der zuständigen Gerichtskammer um sechs beziehungsweise drei Monate verlängert werden.

(5) Ein Gesetz bestimmt die Bedingungen, unter denen der Staat durch gerichtliche Entscheidung den zu Unrecht Verhafteten und Verurteilten eine Entschädigung gewährt.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 10 nicht in Kraft getreten

Artikel 11. (1) Ein Straftatbestand besteht nicht und eine Strafe wird nicht verhängt ohne ein Gesetz, das vor Begehung der Tat galt. Niemals wird eine schwerere Strafe als die bei Begehung der Tat vorgesehene verhängt.

(2) Die Folter und die allgemeine Vermögenskonfiskation sind verboten. Der bürgerliche Tod ist abgeschafft. Die Todesstrafe ist für politische Straftaten mit Ausnahme der gemischten abgeschafft.

Artikel 12. Niemand darf wider seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Unter keiner Bezeichnung dürfen richterliche Kommissionen und Ausnahmegerichte eingesetzt werden.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 12 nicht in Kraft getreten

Artikel 13. (1) Die Wohnung eines jeden ist unverletzlich. Eine Durchsuchung der Wohnung findet nur in den durch Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen statt.

(2) Wer diese Vorschriften übertritt, wird wegen Hausfriedensbruchs bestraft und ist zur vollen Entschädigung des Betroffenen verpflichtet sowie nach Maßgabe eines Gesetzes zu einer Genugtuung in Geld.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 13 Absatz 1  nicht in Kraft getreten

Artikel 14. (1) Jeder darf seine Gedanken mündlich, schriftlich, durch die Presse und in sonstiger Weise unter Beachtung der Staatsgesetze äußern.

(2) Die Presse ist frei und erfüllt eine öffentliche Aufgabe, die Rechte und Pflichten sowie die Verantwortung für die Richtigkeit des Gedruckten mit sich bringt.

(3) Die Zensur und jede andere Präventivmaßnahme sind verboten.

(4) Die Beschlagnahme von Druckschriften ist sowohl vor als auch nach der Veröffentlichung verboten. Ausnahmsweise ist die Beschlagnahme nach der Veröffentlichung auf Verlangen des Staatsanwalts gestattet
a) wegen Beleidigung der christlichen oder einer anderen bekannten Religion;
b) wegen Beleidigung der Person des Königs, des Thronfolgers, ihrer Ehegatten und Kinder;
c) wenn der Inhalt der Veröffentlichung
  1. über die Organisation, den Bestand, die Bewaffnung und die Verteilung der bewaffneten Truppen oder über die Landesbefestigung berichtet;
  2. offensichtlich hochverräterisch ist oder die gewaltsame Veränderung der Staatsform oder des herrschenden sozialen Systems bezweckt oder sich gegen die Integrität des Staates richtet oder zersetzend wirkt oder einen Aufruf oder einen Appell zur Begehung eines hochverräterischen Delikts darstellt;
  3. mit Sicherheit die Kundgabe oder Verbreitung von Meinungen ver-botener Organisationen oder Parteien zu politischer Ausnutzung bezweckt;
d) wegen anstößiger Veröffentlichungen, die das öffentliche Schamgefühl offensichtlich verletzen, in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

(5) In diesen Fällen muß binnen vierundzwanzig Stunden nach der Beschlagnahme der Staatsanwalt die Angelegenheit der Gerichtskammer vorlegen und diese binnen weiterer vierundzwanzig Stunden über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Beschlagnahme entscheiden; andernfalls gilt die Beschlagnahme von Rechts wegen als aufgehoben. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluß der Gerichtskammer kann der Staatsanwalt und derjenige erheben, der die beschlagnahmte Druckschrift veröffentlicht hat.

(6) Die Pressedelikte gelten als auf frischer Tat begangen und werden trotzdem ohne vorherige Untersuchung nach Maßgabe des Gesetzes dem Gericht vorgelegt. Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift durch den zuständigen Staatsanwalt stellt eine schwere Dienststraftat dar.

(7) Das Gericht beschließt bei einer zweiten Verurteilung inner-halb von fünf Jahren wegen eines durch die Presse begangenen Delikts nach den Absätzen 4 oder 9 dieses Artikels das endgültige oder vorläufige Verbot der Herstellung der Druckschrift und bei schweren Fällen das Verbot der Berufsausübung für den verurteilten Journalisten, wie ein Gesetz es bestimmt. Das Herstellungs- oder das Berufsverbot tritt in Kraft, wenn die Verurteilung rechtskräftig wird.

(8) Niemand darf während des angeordneten Verbots den Titel der verbotenen Druckschrift gebrauchen.

(9) Der Herausgeber einer Druckschrift und der Verfasser einer unrichtigen Veröffentlichung, die das Privat- oder Familienleben zum Inhalt haben, tragen außer der nach den geltenden Strafgesetzen verhängten Strafe auch die volle zivilrechtliche Verantwortung und müssen jeden verursachten Schaden ersetzen sowie dem Betroffenen nach Maßgabe des Gesetzes eine Genugtuung in Geld erbringen.

(10) Ein Gesetz wird bestimmen, wie die Presse unrichtige Presseveröffentlichungen zu berichtigen hat.

(11) Ein Gesetz bestimmt die Voraussetzungen der Herausgabe von Zeitungen und anderen Druckerzeugnissen politischen Inhalts, die Qualifikationen, Bedingungen und Erfordernisse der Ausübung des Be-rufes des Journalisten sowie die Arbeitsbedingungen der Presseunternehmen.

(12) Ein Gesetz wird die obligatorische wirtschaftliche Überprüfung der Presseunternehmen einführen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu veröffentlichen.

(13) Durch Gesetz dürfen besondere Repressivmaßnahmen zum Schutz der Jugend vor Schriften, die für ihre Tugend gefährlich sind, vorgesehen werden.

(14) Die dem Schutz der Presse dienenden Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung auf Filme, öffentliche Veranstaltungen, Tonaufnahmen, Rundfunksendungen, das Fernsehen und andere ähnlicher Mittel zur Verbreitung von Meinungen oder Darstellungen.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 nicht in Kraft getreten

Artikel 15. Das Briefgeheimnis und das Geheimnis des Nachrichtenaustausches jeder Art sind unverletzlich. Ein Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die richterliche Gewalt aus Gründen der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung oder zum Zwecke der Feststellung anstößiger Verbrechen an das Geheimnis nicht gebunden ist.

Artikel 16. (1) Die Freiheit des religiösen Gewissens ist unverletzlich.

(2) Jede bekannte Religion ist frei und ihre Ausübung steht unter der Herrschaft und dem Schutz der Gesetze.

(3) Die Diener aller bekannten Religionen unterliegen, wie auch die Diener der vorherrschenden Religion, der Staatsaufsicht.

(4) Die Erfüllung der religiösen Pflichten ist frei, darf aber nicht der öffentlichen Ordnung, den guten Sitten oder den nationalen Symbolen widersprechen.

(5) Niemand darf auf Grund seines religiösen Bekenntnisses von seinen Pflichten dem Staate gegenüber entbunden werden oder die Anwendbarkeit der Gesetze bestreiten.

(6) Kein Eid wird auferlegt ohne ein Gesetz, das auch seine Formel bestimmt.

Artikel 17. (1) Der Unterricht steht unter der obersten Aufsicht des Staates und wird auf dessen Kosten erteilt; er bezweckt die moralische und geistige Erziehung und die Entfaltung des nationalen Bewußtseins der Jugend auf der Grundlage der Werte der griechischen und der christlichen Kultur.

(2) Die Bestimmung der Grundsätze der nationalen Erziehungspolitik erfolgt nach Maßgabe eines Gesetzes auf Grund der Stellungnahme des Nationalen Kultusrats.

(3) Der Volksschulunterricht ist obligatorisch. Ein Gesetz bestimmt die Dauer der Schulpflicht, die nicht unter sechs Jahren betragen darf.

(4) Die Hochschulen bilden Selbstverwaltungskörperschaften unter der Aufsicht des Staats und werden vom Staat wirtschaftlich unterstützt. Ihre Professoren sind öffentliche Beamte. Ihre Organe werden von den ordentlichen Professoren gewählt. Die staatliche Auf-sicht über die Hochschulen übt der Kultus- und Religionsminister durch einen Regierungsbeauftragten nach Maßgabe des Gesetzes aus.

(5) Privatpersonen, die im Besitz ihrer politischen Rechte sind, und juristische Personen können mit Erlaubnis der Behörde Schulen errichten, die sich nach der Verfassung und den Staatsgesetzen zu betätigen haben. Diese Personen sowie die Lehrer der Privatschulen müssen die moralischen und sonstigen gesetzlich bestimmten Qualifikationen eines öffentlichen Beamten haben.

Artikel 18. (1) Die Griechen haben das Recht, sich nach Maßgabe des Gesetzes friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Die Polizei darf nur öffentlichen Versammlungen beiwohnen. Öffentliche Versammlungen müssen achtundvierzig Stunden vor ihrer Durchführung förmlich bei der Polizeibehörde angemeldet werden. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen verboten werden, wenn‚ von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit droht.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 18 nicht in Kraft getreten

Artikel 19. (1) Die Griechen haben das Recht, Vereine zu bilden unter Be-achtung der Staatsgesetze, die aber niemals die Ausübung dieses Rechts von einer vorhergehenden Erlaubnis der Regierung abhängig machen dürfen.

(2) Jede Personenvereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die Integrität des Staates oder gegen die Staatsform oder gegen das soziale System oder gegen die Staatssicherheit oder gegen die politischen oder Grundrechte anderer Bürger richtet, ist verboten. Sie wird durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst.

(3) Ein Verein wird durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, wenn er gegen die Gesetze oder gegen seine Satzung verstößt. Durch Anordnung des Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts kann die Tätigkeit eines Vereins oder einer Vereinigung vorläufig unterbunden werden; gleichzeitig wird das Auflösungsverfahren eingeleitet.

(4) Das Vereinigungsrecht der öffentlichen Beamten kann durch Gesetz bestimmten Beschränkungen unterworfen werden. Die gleichen Beschränkungen können den Bediensteten der Organisationen der lokalen Selbstverwaltung oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, der öffentlichen und gemeinnützigen Unternehmen auferlegt werden.

(5) Der Streik mit politischen oder mit sonstigen Zwecken, die den materiellen und moralischen Interessen der Arbeitnehmer fremd sind, ist verboten.

(6) Den öffentlichen Beamten und den Bediensteten der Organisation der lokalen Selbstverwaltung oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist der Streik jeder Art verboten. Ihre Teilnahme an einem Streik gilt von Rechts wegen als Entlassungsantrag.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 19 nicht in Kraft getreten

Artikel 20. (1) Jeder einzelne oder mehrere zusammen haben das Recht, unter Beachtung der Staatsgesetze schriftliche Petitionen an die Behörden zu richten, die zu rascher Behandlung und zu schriftlicher, begründeter Antwort an den Bittsteller nach den Vorschriften des Gesetzes verpflichtet sind.

(2) Nur nach endgültiger Entscheidung der Behörde, an die die Petition gerichtet war, und mit ihrer Erlaubnis ist die Erhebung einer Anklage gegen den Bittsteller wegen in der Petition enthaltener Straftaten zulässig.

Artikel 21. (1) Das Eigentum steht unter Staatsschutz.

(2) Niemand darf seines Eigentums beraubt werden, außer zu hinreichend erwiesenem öffentlichem Nutzen in den gesetzlichen Fällen und Formen und nur gegen vorhergehende volle Entschädigung. Diese muß nach näherer Regelung durch ein Gesetz dem Wert des enteigneten Gegenstandes zur Zeit der Bekanntgabe der Enteignung entsprechen. Die nach der Bekanntgabe der Enteignung und wegen der Enteignung eingetretene Wertänderung wird außer Acht gelassen.

(3) Die Entschädigung wird immer von den ordentlichen Gerichten festgesetzt. Sie kann nach Anhörung oder Ladung des Berechtigten, der nach richterlichen Ermessen zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die ausbezahlte Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet werden kann, auch vorläufig gerichtlich festgesetzt werden. Vor der Zahlung der endgültig oder vorläufig festgesetzten Entschädigung bleiben alle Rechte des Eigentümers unberührt, und die Besitznahme ist nicht gestattet. Die festgesetzte Entschädigung muß spätestens achtzehn Monate nach Erlaß der gerichtlichen Entscheidung geleistet werden; andernfalls gilt die Enteignung als von Rechts wegen aufgehoben.

(4) Im Fall von Enteignungen zum Zwecke der Verwirklichung städtebaulicher Pläne, insbesondere in großen Städten, kann durch Gesetz vorgesehen werden, daß dem Eigentümer statt einer Geldentschädigung das Eigentum an einem anderen Grundstück übertragen wird; dieses muß im Gebiet der Enteignung liegen und den gleichen Wert wie das enteignete Grundstück haben. Wenn der Wert des übertragenen Grundstücks in Zweifel gezogen wird, entscheiden darüber die Gerichte; sie können zu einer zusätzlichen Geldentschädigung verurteilen. Die Eigentumsübertragung wird durch die Grundbucheintragung des Beschlusses über die Enteignung vollzogen. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels entsprechend.

(5) Besondere Gesetze regeln das Eigentum an Bergwerken, Steinbrüchen, Höhlen, antiken Kunstschätzen, Heilquellen und fließendem Wasser sowie die Verfügung darüber.

(6) Das Gesetz regelt ebenso das Eigentum, die Fischereirechte und die Verwaltung der Lagunen und der großen Seen.

(7) Besondere Gesetze regeln die Requisitionen für die Bedürfnisse der Land-, See- und Luftstreitkräfte im Falle des Krieges oder der Mobilmachung oder zur Abhilfe im Fall eines dringenden sozialen Notstandes, der die öffentliche Ordnung oder die Gesundheit gefährdet.

(8) In den Fällen des vorstehenden Absatzes kann jede andere Beschränkung von Gebrauch und freier Nutzung des Eigentums durch Gesetz angeordnet werden. Das Gesetz bestimmt den Entschädigungspflichtigen und das Verfahren für die Leistung des Entgelts für Gebrauch und Nutzung. Eine solche Beschränkung ist aufzuheben, wenn die Gründe für ihre Anordnung nicht mehr vorliegen. Wird sie trotzdem nicht aufgehoben, entscheidet darüber das Verfassungsgericht auf Antrag eines jeden, der ein berechtigtes Interesse hat.

(9) Durch Gesetz kann die Zonenenteignung zum Wohl der Allgemeinheit zugelassen werden, wenn im öffentlichen Interesse Werke errichtet werden sollen. Dasselbe Gesetz zählt die Voraussetzungen und Bedingungen dieser Enteignung auf und bestimmt, ob und wie der Staat zu diesem Zweck mehr als nur die enteignete Zone zur Verfügung stellen muß.

(10) Ein besonderes Gesetz kann vorsehen, daß Grund und Boden zum Zweck der besseren Bewirtschaftung neu verteilt werden.

(11) Das landwirtschaftliche Eigentum der Klöster der Heiligen Anastasia Pharmakolytria auf Chalkidiki, der Vlatades in Thessaloniki und des Evangelisten Johannes auf Patmos kann nicht enteignet werden, mit Ausnahme der Metochien.

Artikel 22. (1) Die Abänderung des Inhalts oder der Bedingungen der in einem Testament, einem Kodizill oder in einer Schenkung zugunsten des Staates oder eines gemeinnützigen Zweckes getroffenen Bestimmungen ist nicht gestattet.

(2) Ausnahmsweise darf nach Maßgabe eines Gesetzes das Ver-mächtnis oder die Schenkung zur besseren Ausnutzung für denselben oder einen anderen Zweck verwendet oder einem anderen gemeinnützigen Zweck zugewendet werden, wenn durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, daß der Wille des Erblassers oder Schenkers gänzlich unausführbar ist.

Artikel 23. (1) Die gemäß Artikel 112 der Verfassung vom 1. Januar 1952 erlassene Verordnung Nr. 2687 des Jahres 1953 „Über Investition und Schutz des ausländischen Kapitals“ bleibt in Kraft, wie sie durch die Verordnung Nr. 2928 des Jahres 1954 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4256 des Jahres 1962 authentisch interpretiert wurde .Ein künftiges Gesetz kann zum Zweck eines größeren Schutzes des ausländischen Kapitals die genannte Verordnung verändern.

(2) Die Notverordnung Nr. 465 des Jahres 1968 „Über die Veränderung und Ergänzung von Bestimmungen des Gesetzes 1880/1951 über die Besteuerung von Schiffen“, die den Schutz der Handelsschiffahrt über den durch Artikel 13 der Verordnung 2687 des Jahres 1953 über Investition und Schutz des ausländischen Kapitals gewährten hinaus erweitert, darf nicht verändert werden. Durch künftiges Gesetz darf ein größerer Schutz gewährleistet werden.

(3) Die Notverordnung Nr. 89 des Jahres 1967 „Über die Niederlassung von ausländischen Industrie- und Handelsgesellschaften auf griechischem Gebiet“ und die Ergänzungsnotverordnung Nr. 378 des Jahres 1968 dürfen nicht verändert werden. Durch künftiges Gesetz darf ein größerer Schutz gewährleistet werden.

Artikel 24. (1) Niemand darf bei Ausübung der Grundrechte und -freiheiten die Grenzen überschreiten, welche den anderen Bürgern den Genuß derselben Rechte und Freiheiten garantieren und die Interessen der Allgemeinheit schützen.

(2) Wer die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, das Briefgeheimnis, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Eigentum zum Kampfe gegen die herrschende Staatsform oder gegen die Bürgerrechte oder zur Bedrohung der nationalen Unabhängigkeit oder der staatlichen Integrität mißbraucht, verwirkt diese oder alle durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte. Die Feststellung des Mißbrauchs, die Verwirkung und ihr Ausmaß werden nach Maßgabe des Gesetzes durch das Verfassungsgericht ausgesprochen.

Artikel 25. (1) Der König kann auf Vorschlag des Ministerrats im Fall des Kriegszustands oder der Mobilmachung wegen äußerer Gefahren oder ernstlicher Unruhen oder offensichtlicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Landes wegen innerer Gefahren durch königliche Verordnung die Artikel 10, 12, 13, 14, 15, 18, 19, 111 und 112 der Verfassung ganz oder teilweise, für das ganze Staatsgebiet oder einen Teil davon, suspendieren, das jeweils geltende Gesetz „Über den Belagerungszustand“ in Anwendung setzen und Ausnahmegerichte errichten. Dieses Gesetz kann während seiner Anwendung nicht abgeändert werden.

(2) Die nach dem vorstehenden Absatz ergangene königliche Verordnung und die zu ihrer Ausführung getroffenen Maßnahmen sind dem Parlament bei der ersten Sitzung nach ihrer Verkündung mitzuteilen. Im Falle einer ernsten Unruhe oder offensichtlichen Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit des Staates wegen innerer Gefahren wird jedoch die königliche Verordnung binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrem Erlaß dem Nationalen Rat vorgelegt. Wenn der Nationale Rat mit dem Erlaß der königlichen Verordnung nicht einverstanden ist, ist das Parlament innerhalb von zwanzig Tagen nach der Verkündung einzuberufen, auch wenn es aufgelöst worden ist, um im letz-ten Fall durch absolute Mehrheit über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Verordnung zu entscheiden.

(3) Diese königliche Verordnung bleibt im Falle eines Krieges bis zu dessen Ende in Kraft; sonst erlischt sie von Rechts wegen drei Monate nach ihrer Verkündung, wenn sie nicht durch eine neue königliche Verordnung mit Erlaubnis des Parlaments verlängert wird.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 25 Absätze 2 und 3 nicht in Kraft getreten

Kapitel II: Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten

Artikel 26. (1) Ehe und Familie stehen unter staatlichem Schutz.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das Recht der Eltern und die ihnen obliegende Pflicht. Für die geistige, moralische und nationale Erziehung der Minderjährigen trifft der Staat besondere Maßnahmen.

(3) Kinderreiche Familien, Kriegsbeschädigte sowie Witwen und Waisen der im Krieg Gefallenen genießen die besondere Fürsorge des Staates.

Artikel 27. (1) Der Staat sorgt für die Sicherung der Arbeitsplätze, bestimmt die allgemeinen Arbeitsbedingungen und sorgt für die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und die moralische Erziehung der Arbeiter.

(2) Besondere Gesetze regeln die persönlichen Dienstleistungspflichten im Falle eines Krieges oder einer Mobilmachung oder zur Behebung einer unmittelbaren sozialen Not.

(3) Der Staat sorgt für die Gesundheit und die soziale Sicherheit der Bevölkerung sowie für die Bekämpfung der Obdachlosigkeit.

Artikel 28. Der Staat sorgt für die Schaffung von Voraussetzungen und Anreizen zum Zwecke der Wirtschaftsentwicklung auf nationaler und lokaler Ebene, so daß die fortschreitende Verbesserung der Lebensbedingungen des Volkes ermöglicht wird.

Artikel 29. (1) Landwirtschaftliche und städtische Vereinigungen stehen unter dem Schutz des Staates, der sich um ihre Entwicklung bemüht.

(2) Die auf Grund eines Gesetzes erfolgte Gründung einer Zwangskorporation verstößt nicht gegen die Verfassung.

Dritter Teil: Die Organisation des Staates

Erster Abschnitt: Der König

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30. (1) Der König ist das Oberhaupt des Staates und das Symbol der Einheit der Nation.

(2) Bevor der König den Thron besteigt, leistet er in Gegenwart der Minister, der Heiligen Synode, der in der Hauptstadt anwesenden Abgeordneten und der obersten Behörden folgenden Eid:

“Ich schwöre im Namen der Heiligen und Einigen und Unteilbaren Dreifaltigkeit, die vorherrschende Religion der Griechen zu schützen, die Verfassung und die Gesetze zu wahren und die nationale Unabhängigkeit und die Integrität des griechischen Staates aufrechtzuerhalten und zu verteidigen.“

(3) Der König beruft das Parlament innerhalb von drei Monaten ein und wiederholt den Eid in Gegenwart der Abgeordneten.

Artikel 31. (1) Der König und der Thronfolger des griechischen Thrones werden mit Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres volljährig.

(2) Der König und der Thronfolger Griechenlands haben sich zur Religion der Orientalisch-Orthodoxen Kirche Christi zu bekennen.

(3) Der König und die Regierung sorgen dafür, daß die Bildung des Thronfolgers dem hohen Amt entspricht, für das er bestimmt ist.

Artikel 32. Niemals dürfen die griechische Krone und die Krone eines anderen Staates auf dem nämlichen Haupte vereinigt werden.

Artikel 33. (1) Die Person des Königs ist unverantwortlich und unverletzlich.

(2) Der König und die Mitglieder der königlichen Familie können Ehrenvorsitzende von Organisationen oder gemeinnützigen Anstalten werden; sie dürfen sich jedoch weder unmittelbar noch mittelbar in die Verwaltung dieser Organisationen einmischen. Diese Organisationen und gemeinnützigen Anstalten stehen unter staatlicher Kontrolle.

Artikel 34. (1) Die Bezüge des Königs und des Thronfolgers werden durch Gesetz geregelt.

(2) Außer dem König und dem Thronfolger hat kein anderes Mitglied der königlichen Familie gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Bezüge

Kapitel II: Thronfolge und Regentschaft

Artikel 35. Die griechische Krone und die mit ihr verbundenen konstitutionellen Rechte sind erblich und gehen in gerader Linie auf die wirklichen und legitimen Nachkommen des jeweiligen Königs nach der Reihenfolge der Erstgeburt über, wobei die männlichen den Vorrang haben. Falls der König keine Nachkommen hat, geht die Krone auf die Nachkommen des Königs Georg I. nach derselben Reihenfolge über.

Artikel 36. Ist nach der Bestimmung des Artikels 35 ein Thronfolger nicht vorhanden, so ernennt der König einen solchen mit Zustimmung des Parlaments, das zu diesem Zweck einberufen wird; die Zustimmung wird mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Abgeordneten und in öffentlicher Abstimmung erteilt.

Artikel 37. (1) Im Fall der Thronerledigung wird die königliche Gewalt vorläufig von drei Regenten ausgeübt, dem Parlamentspräsidenten, den Präsidenten des Verfassungsgerichts und des Staatsrates.

(2) Spätestens zwei Monate nach der Thronerledigung treten die Mitglieder des Parlaments und eine gleiche Anzahl von Vertretern zusammen, die von den stimmberechtigten Bürgern nach Maßgabe eines Gesetzes gewählt werden, und wählen mit Zweidrittelmehrheit und in öffentlicher Abstimmung einen König.

(3) Über die Regentschaft wird ein besonderes Gesetz erlassen.

Artikel 38. (1) Im Fall des Todes oder des Rücktritts des Königs übt, wenn der volljährige Thronfolger abwesend ist, bis zu seiner Ankunft und Eidesleistung der Ministerrat die königlichen Befugnisse aus.

(2) Im Fall des Todes oder des Rücktritts des Königs üben, wenn der Thronfolger minderjährig ist, die drei Regenten gemäß Artikel 37 die königliche Gewalt aus.

Artikel 39. (1) Ist beim Tod des Königs sein Nachfolger minderjährig, so wird derjenige zum Vormund ernannt, der durch Testament des verstorbenen Königs bestimmt ist. Das Parlament tritt zusammen, auch wenn die Legislaturperiode abgelaufen ist oder es aufgelöst worden ist, und ernennt mit der Mehrheit seiner Mitglieder und in öffentlicher Abstimmung einen Mitvormund. Die Wahl eines Vormunds durch das Parlament findet nur in den Fällen statt, in denen ein solcher nicht durch Testament des verstorbenen Königs ernannt ist.

(2) Der Vormund und der Mitvormund müssen griechische Staatsbürger sein und der Orientalisch-Orthodoxen Konfession angehören.

Artikel 40. Im Fall der Landesabwesenheit des Königs wird die Regentschaft durch königliche Verordnung, die auf Vorschlag des Ministerrats erlassen wird, dem volljährigen Thronfolger anvertraut. Fehlt ein Thronfolger oder ist er minderjährig oder ist er ebenfalls landesabwesend, so werden die königlichen Befugnisse von dem Vorsitzenden der drei Regenten gemäß Artikel 37 ausgeübt.

Artikel 41. (1) Hält sich der König wegen Krankheit zur Ausübung seiner Be-fugnisse für außerstande, so ernennt er durch königliche Verordnung auf Vorschlag des Ministerrats als Regenten den Thronfolger. Wenn ein solcher fehlt oder minderjährig ist, ernennt er einen Stellvertreter, der unbeschränkt absetzbar ist und die königlichen Befugnisse im Namen des Königs ausübt. Dieselbe königliche Verordnung bestimmt den Umfang der Zuständigkeiten des Stellvertreters, der griechischer Staatsbürger sein und der Orientalisch-Orthodoxen Konfession angehören muß.

(2) Ist es dem König unmöglich, seine Pflichten zu erfüllen, so beruft die Regierung das Parlament ein, auch wenn seine Legislaturperiode abgelaufen ist oder wenn es aufgelöst worden ist. Wenn das Parlament mit absoluter Mehrheit oder in zweiter Abstimmung innerhalb von drei Tagen mit der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten, die aber aus mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Parlaments bestehen muß, die Notwendigkeit einer Regentschaft anerkennt so übt der Thronfolger die königliche Gewalt aus. In gleicher Weise kann das Parlament einen Vormund des Königs ernennen. Fehlt ein Thronfolger oder ist er minderjährig oder landesabwesend, so wird die königliche Gewalt von den drei Regenten gemäß Artikel 37 ausgeübt.

Kapitel III: Die Zuständigkeiten des Königs

Artikel 42. Kein Akt des Königs ist gültig und wird ausgeführt, wenn er nicht von dem zuständigen Minister gegengezeichnet ist, der durch seine bloße Unterschrift die Verantwortung übernimmt.

Artikel 43. (1) Der König ernennt den Ministerpräsidenten und ernennt und entläßt auf dessen Vorschlag die Mitglieder der Regierung. Die Regierung bedarf des Vertrauens des Parlaments. Der König entläßt die Regierung nach Anhörung des Nationalrats.

(2) Zum Ministerpräsidenten wird vom König der Vorsitzende der Partei ernannt, die in einer allgemeinen Wahl die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament hat. Wenn diese Partei keinen Vorsitzenden hat, wird der Ministerpräsident ernannt, nachdem er von der Parlamentsfraktion dieser Partei zum Vorsitzenden gewählt worden ist.

(3) Wenn keine Partei in der allgemeinen Wahl die absolute Mehrheit im Parlament errungen hat, schlägt das Parlament nach der Wahl seines Präsidiums mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Ministerpräsidenten vor, der vom König ernannt wird. Wenn in dem dafür vorgesehenen einzigen Wahlgang niemand diese Mehrheit erreicht, ernennt der König den Ministerpräsidenten nach Anhörung des Nationalrats.

(4) Außer im Fall des Artikels 93 Absatz 3 wird der Ministerpräsident vom König erst nach Anhörung des Nationalrats ernannt.

(5) Im Fall des Wechsels der gesamten Regierung wird die königliche Verordnung über die Entlassung oder die Annahme des Rücktritts und die Ernennung der neuen Regierung von dem neuen Ministerpräsidenten gegengezeichnet, nachdem dieser den Eid geleistet hat.

Artikel 44. Der König beruft einmal im Jahr das Parlament zu einer ordent-lichen Sitzung und, sooft er es für ratsam hält, zu außerordentlichen Sitzungen ein; er verkündet persönlich oder durch den Ministerpräsidenten die Eröffnung und den Schluß jeder Legislaturperiode.

Artikel 45. (1) Der König hat das Recht, die Tätigkeit des Parlaments in jeder Session einmal zu suspendieren, entweder durch Aufschub der Eröffnung oder durch Unterbrechung der Session.

(2) Die Suspendierung der Tätigkeit darf nicht länger als dreißig Tage dauern und während derselben Session ohne Einwilligung des Parlaments nicht wiederholt werden

Artikel 46. Der König hat das Recht, nach Anhörung des Nationalrats das Parlament aufzulösen; doch muß die Auflösungsverordnung, die der Gegenzeichnung des Ministerrats bedarf, gleichzeitig die Ausschreibung von Wahlen innerhalb von fünfunddreißig Tagen und die Einberufung des Parlaments innerhalb von fünfundvierzig Tagen vorsehen.

Artikel 47. (1) Die vom Parlament erlassenen Gesetze werden vom König unterzeichnet, ausgefertigt und verkündet.

(2) Wird ein Antrag oder eine Gesetzesvorlage, welche vom Parlament oder einer seiner Kammern angenommen wurde, vom König nicht binnen eines Monats unterzeichnet, ausgefertigt und verkündet, so wird er von neuem dem Plenum vorgelegt. Wenn das Plenum den Gesetzesvorschlag mit der Mehrheit seiner Mitglieder annimmt, wird er vom König binnen eines Monats als Gesetz unterzeichnet, ausgefertigt und verkündet.

Artikel 48. (1) Der König erläßt die zur Ausführung der Gesetze nötigen Verordnungen; er kann aber niemals die Wirkung eines Gesetzes suspendieren oder jemanden von seiner Anwendung dispensieren.

(2) Auf Vorschlag des zuständigen Ministers können königliche Rechtsverordnungen auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung und innerhalb ihrer Grenzen erlassen werden.

(3) Durch Gesetze, die das Parlamentsplenum beschließt, kann der König zum Erlaß gesetzesvertretender Verordnungen ermächtigt werden. Die Gesetze bestimmen allgemein den zulässigen Inhalt der Verordnungen und setzen eine zeitliche Grenze für den Gebrauch der Ermächtigung fest.

(4) Der Zuständigkeitsbereich des Parlamentsplenums nach Artikel 72 Absatz 1 kann nicht Inhalt einer Ermächtigung nach dem vorstehenden Absatz sein.

(5) Der König kann zur Regelung besonders dringlicher und unvorhergesehener Angelegenheiten auf Vorschlag des Ministerrats und nach zustimmender Begutachtung der Dringlichkeit durch das Verfassungsgericht gesetzesvertretende Verordnungen erlassen. Diese müssen gemäß Artikel 72 dem Parlamentsplenum oder einer seiner Kammern innerhalb von zwanzig Tagen nach ihrem Erlaß oder zwanzig Tage nach Zusammentritt des Parlaments zur Bestätigung durch Gesetz vorgelegt werden. Wenn diese Fristen ablaufen oder das Parlament nicht innerhalb dreier Monate diesen Verordnungen zustimmt, verlieren sie für die Zukunft ihre Wirksamkeit.

Artikel 49. Der König befehligt die Streitkräfte und verleiht gemäß dem Gesetz die Dienstgrade an deren Angehörige. Die Kommandogewalt über die Streitkräfte übt die Regierung nach der Bestimmung des Artikels 129 Absatz 2 aus.

Artikel 50. Der König ernennt und entläßt gemäß dem Gesetz die öffentlichen Beamten mit Ausnahme der durch besondere Gesetze vorgesehenen Fälle.

Artikel 51. Der König verleiht die bestehenden Orden gemäß den Bestimmungen der diesbezüglichen Gesetze.

Artikel 52. (1) Der König hat das Recht, auf Vorschlag des Ministers der Justiz und nach Anhörung einer Kommission, die in ihrer Mehrheit aus Richtern bestehen muß, die von den Gerichten verhängten Strafen zu erlassen, umzuwandeln oder zu mildern.

(2) Nur mit Zustimmung des Parlaments kann der König einen gemäß Artikel 94 verurteilten Minister begnadigen.

(3) Eine Amnestie ist nur bei politischen Straftaten auf Vorschlag des Ministerrates durch königliche Verordnung zulässig.

(4) Eine Amnestie bei gemeinen Straftaten kann auch durch Gesetz nicht ausgesprochen werden.

Artikel 53. (1) Der König vertritt den Staat völkerrechtlich und erklärt auf Vorschlag des Ministerrates den Krieg. Er schließt völkerrechtliche Verträge und Abkommen, mit Ausnahme derjenigen, für die nach Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.

(2) Die Friedens- und Bündnisverträge werden dem Parlament mitgeteilt, sobald die Sicherheit und das Interesse des Staates es erlauben.

(3) Die Handelsverträge und alle Verträge, die Vorteile einräumen, welche nach anderen Vorschriften der Verfassung unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehen, sowie Verträge, die die Griechen persönlich belasten, sind nur nach Erlaß eines förmlichen Gesetzes gültig.

(4) Keinesfalls können die geheimen Artikel eines Vertrages die öffentlichen aufheben.

(5) Zur Wahrung des Weltfriedens und zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten können Hoheitsrechte durch Vertrag oder Abkommen auf internationale Organisationen gemäß der Verfassung übertragen werden. Zum Erlaß des den Vertrag oder das Abkommen bestätigenden Gesetzes ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder des Parlaments und eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Abgeordneten erforderlich.

Artikel 54. (1) Der König beruft in den in der Verfassung besonders vorgesehenen Fällen den unter seinem Vorsitz stehenden Nationalrat zu sich. Auf Vorschlag des Ministerrats kann der Nationalrat durch den König auch in sonstigen Fällen einberufen werden.

(2) Der Nationalrat besteht aus dem Ministerpräsidenten, dem Parlamentspräsidenten, den Vorsitzenden der zwei im Parlament am stärksten vertretenen Parteien, falls der eine von beiden nicht Ministerpräsident ist, dem Präsidenten des Verfassungsgerichts und dem Oberbefehlshaber der Streitkräfte.

Artikel 55. Der König hat keine andere Befugnisse als die, die ihm die Verfassung ausdrücklich zuweist.

Zweiter Abschnitt: Das Parlament

Kapitel 1: Wahl und Zusammentritt des Parlaments

Artikel 56. (1) Das Parlament besteht aus Abgeordneten, die von den volljährigen wahlberechtigten Bürgern gemäß dem Gesetz in direkter, allgemeiner und geheimer Abstimmung gewählt werden.

(2) Wer wegen Handlungen oder Tätigkeiten gegen die bestehende Staatsform oder soziale Ordnung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist, ist nicht wahlberechtigt.

(3) Die Wahlen der Abgeordneten finden gleichzeitig im ganzen Staatsgebiet statt.

(4) Die Ausübung des Wahlrechts ist obligatorisch.

Artikel 57. (1) Die Zahl der Abgeordneten jedes Wahlkreises wird durch königliche Verordnung festgesetzt, entsprechend der Bevölkerung gemäß der letzten Volkszählung. Doch darf die Gesamtzahl der Abgeordneten nicht größer als einhundertfünfzig sein.

(2) Das Wahlsystem und die Wahlkreise werden durch ein Gesetz bestimmt, das von dem Plenum des Parlaments beschlossen wird und erst für die übernächsten Wahlen gelten kann.

(3) Die Zahl der Wahlkreise darf nicht kleiner als zehn und nicht größer als fünfzehn sein; ihre Zusammensetzung muß der Bevölkerung entsprechen, so daß in jedem Wahlkreis mindestens fünf Abgeordnete gewählt werden.

(4) Ein Teil des Parlaments von nicht weniger als einem Sechstel und nicht mehr als einem Fünftel der Gesamtzahl der Abgeordneten wird einheitlich im ganzen Staatsgebiet nach dem Verhältnis der Stimmen jeder Partei gewählt. Die Wahl dieser Abgeordneten erfolgt nach näherer Bestimmung durch ein Gesetz auf der Grundlage besonderer Kandidatenlisten jeder Partei und nach dem Verhältnis der Stimmenzahl, die jeder Kandidat erhalten hat. Die Listen werden beim Verfassungsgericht eingereicht und mindestens fünfzehn Tage vor den Wahlen bekanntgegeben. Bewerber, die auf den Listen vorgesehen sind, können nicht in einem Wahlkreis gewählt werden.

(5) Die Zahl der Abgeordneten, die in den Wahlkreisen gewählt werden, wird bestimmt, indem die gemäß Absatz 4 zu wählenden Abgeordneten von der Gesamtzahl abgezogen werden.

(6) Eine Partei oder eine Koalition, die bei der Wahl nicht einen bestimmten Prozentsatz der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, erhält keine Vertretung im Parlament. Dieser Prozentsatz, der durch Gesetz bestimmt wird, darf für die Parteien nicht größer als ein Sechstel und nicht kleiner als ein Zehntel und für die Koalitionen nicht größer als ein Drittel und nicht kleiner als ein Viertel sein.

Artikel 58. (1) Wahlberechtigte griechische Staatsbürger können frei Parteien gründen und darin mitwirken. Die Parteien drücken durch ihre Tätigkeit den Volkswillen aus und müssen bei der Entwicklung des nationalen Wohls mitwirken.

(2) Die Organisation, die Ziele und die Tätigkeit der Parteien müssen nationalen und demokratischen Prinzipien entsprechen. Der Vorsitzende und das Parteipräsidium müssen von einer Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Satzung jeder Partei muß vom Verfassungsgericht genehmigt werden, das die Verfassungsmäßigkeit der Satzungsbestimmungen prüft. Ohne eine nach dieser Vorschrift genehmigte Satzung kann keine Partei an einer Wahl teilnehmen.

(3) Die Parteien müssen über Einnahmen und Ausgaben Buch führen und die Rechnungsunterlagen aufbewahren. In den Büchern werden alle Mitgliedsbeiträge namentlich eingetragen. Im Februar jeden Jahres müssen sie über ihre Finanzlage im Vorjahr öffentlich Rechenschaft ablegen.

(4) Die Tätigkeit der Parteien wird nach Maßgabe des Gesetzes ständig vom Verfassungsgericht kontrolliert, das die Auflösung einer Partei wegen Verstoßes gegen die Verfassung oder die Gesetze aussprechen kann.

(5) Parteien, die nach ihren Zielen oder ihrer Tätigkeit offen oder verdeckt darauf ausgehen, die bestehende Staatsform oder das soziale System umzustürzen oder die staatliche Integrität zu gefährden oder die öffentliche Sicherheit zu beeinträchtigen, sind verfassungswidrig. Sie werden nach Maßgabe eines Gesetzes durch Entscheidung des Verfassungsgerichts aufgelöst.

(6) Die Abgeordneten der aufgelösten Partei verlieren ihre Sitze im Parlament; diese bleiben bis zum Ende der Legislaturperiode unbesetzt.

(7) Über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels wird ein Gesetz erlassen.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 58 Absätze 1 und 2  nicht in Kraft getreten

Artikel 59. Die Abgeordneten sind Vertreter der Nation.

Artikel 60. (1) Die Abgeordneten werden für fünf aufeinanderfolgende Jahre gewählt, die mit dem Tag der allgemeinen Wahl beginnen. Sofort nach Ablauf der Legislaturperiode wird die Vornahme allgemeiner Wahlen innerhalb von fünfunddreißig Tagen durch königliche Verordnung mit Gegenzeichnung des Ministerrats angeordnet; das neue Parlament muß innerhalb der nächsten fünfundvierzig Tage seit der Vornahme dieser Wahlen zu einer ordentlichen Sitzung berufen werden.

(2) In jedem Fall werden die Parlamentswahlen von der Regierung durchgeführt.

(3) Ein Abgeordnetensitz, der während des letzten Jahres der Legislaturperiode frei wird, wird nicht durch eine Ergänzungswahl, falls das Gesetz eine solche vorsieht, ersetzt, es sei denn, daß die Zahl der erledigten Abgeordnetensitze den fünften Teil der Gesamtzahl der Sitze übersteigt.

(4) Im Fall eines Krieges wird die Legislaturperiode für dessen ganze Dauer verlängert. Wenn das Parlament aufgelöst worden ist, können erst nach Kriegsende Wahlen stattfinden.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 60 nicht in Kraft getreten

Artikel 61. (1) Zum Abgeordneten kann gewählt werden, wer griechischer Staatsbürger ist, am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, das aktive Wahlrecht besitzt, in der Wählerliste eingetragen ist und mindestens ein Abschlußzeugnis einer Mittel- oder Berufsschule besitzt.

(2) Als Wahlbewerber kann nicht aufgestellt werden und als Abgeordneter kann nicht gewählt werden:
a) wer die griechische Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben hat, es sei denn, daß ein Gebiet angeschlossen wird;
b) wer die griechische Staatsangehörigkeit später erlangt hat sowie jede Frau, die durch Heirat die griechische Staatsangehörigkeit erlangt, wenn seitdem keine zehn Jahre vergangen sind;
c) wer seine Wehrpflicht nicht erfüllt hat oder nicht von ihr rechtmäßig befreit wurde;
d) wer durch rechtskräftiges Urteil seine politischen Rechte verloren hat, und zwar während der doppelten Zeit, die im Urteil genannt ist, auch wenn er begnadigt worden ist und die Urteilsfolgen aufgehoben worden sind;
e) wer rechtskräftig wegen Verrats, Mordes, Spionage, Raubes, Diebstahls, Bestechung, Fahnenflucht, Münzfälschung, Urkundenfälschung, Untreue, Betruges, Erpressung, Sittlichkeitsverbrechen, Verleumdung oder Rauschgifthandels verurteilt worden ist, und zwar für sein ganzes Leben, es sei denn, daß er rehabilitiert wird;
f) wer rechtskräftig wegen seiner aktiven Tätigkeit als Mitglied einer Partei, Vereinigung oder Gesellschaft verurteilt worden ist, deren Ziel durch Verbreitung und Verwirklichung von Gesinnungen die Veränderung der herrschenden Staatsform, der sozialen Ordnung oder die Loslösung eines Teils des Staatsgebiets ist, und zwar für sein ganzes Leben.

(3) Verliert ein Abgeordneter eine Wählbarkeitsvoraussetzung oder fällt er unter einen Punkt des Absatzes 2, so verliert er von Rechts wegen sein Mandat. Bei Zweifeln entscheidet darüber das Verfassungsgericht.

(4) Niemand kann in vier aufeinanderfolgenden Legislaturperioden zum Abgeordneten gewählt werden, mit Ausnahme derjenigen, die Ministerpräsidenten oder Vorsitzende einer von der Verfassung und von der Geschäftsordnung des Parlaments anerkannten Partei gewesen sind.

(5) Ein Mitglied der Regierung, mit Ausnahme des Ministerprä-sidenten und seiner Stellvertreter, kann nicht bei den nächsten Wahlen kandidieren, auch wenn es vorzeitig zurückgetreten ist.

Artikel 62. (1) Besoldete öffentliche Beamte, Berufsoffiziere der Streitkräfte, Offiziere der Sicherheitskorps, der Hafenpolizei und der Feuerwehr, Bürgermeister und Gemeindevorsteher, Notare, Urkunds- und Grundbuchbeamte, Beamte der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und Beamte staatlicher und kommunaler Unternehmen und Mitglieder ihrer Aufsichtsorgane können weder zu Abgeordneten gewählt noch als Bewerber aufgestellt werden, wenn sie nicht vor ihrer Aufstellung als Bewerber von ihrem Amt zurücktreten.

(2) Ihr Rücktritt geschieht durch schriftliche Erklärung, und ihre Rückkehr in das Amt, aus dem sie ausgeschieden sind, ist unzulässig.

(3) Beamte, die eine besondere Aufgabe übernommen haben und deshalb für eine bestimmte Zeit im Amt bleiben müssen, sowie Militärpersonen können bis zur Erledigung dieser Aufgabe weder als Abgeordnete gewählt noch als Kandidaten aufgestellt werden.

Artikel 63. (1) Die Pflichten des Abgeordneten sind unvereinbar mit den Aufgaben eines Leiters oder eines anderen Vertreters, Vorstandsmitglieds, besoldeten Rechtsberaters oder Angestellten von Handelsgesellschaften oder Unternehmen, die besondere Vorrechte oder kraft besonderen Gesetzes regelmäßigen staatlichen Zuschuß genießen.

(2) Wer zu einer dieser Kategorien gehört, hat innerhalb von acht Tagen nach der endgültigen Bestätigung seiner Wahl zwischen dem Abgeordnetenamt und den obigen Aufgaben zu wählen. Falls diese Erklärung ausbleibt, verliert er von Rechts wegen sein Abgeordnetenamt.

(3) Ein Gesetz kann die Unvereinbarkeit des Abgeordnetenamts auch mit anderen Aufgaben bestimmen.

(4) Die Abgeordneten, welche eine Aufgabe übernehmen, die in diesem oder dem vorstehenden Artikel erwähnt ist oder durch Gesetz als unvereinbar mit dem Abgeordnetenamt erklärt ist, verlieren von Rechts wegen ihr Mandat.

(5) Rechtsanwälte, die zu Abgeordneten gewählt worden sind, können ihren Beruf nicht weiter ausüben, es sei denn, daß sie beim Verfassungsgericht, beim Staatsrat oder beim Kassationsgericht tätig sind.

(6) Die Abgeordneten dürfen nicht staatliche Güter pachten oder Lieferungen für den Staat, die Organisationen lokaler Selbstverwaltung oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche oder kommunale Unternehmen übernehmen oder öffentliche oder kommunale Arbeiten ausführen oder öffentliche oder kommunale Steuern pachten oder Konzessionen an staatlichen Gütern erhalten. Die Übertretung dieser Bestimmungen hat den Verlust des Abgeordnetenamtes und die Ungültigkeit des Geschäftes zur Folge. Solche Geschäfte sind auch dann ungültig, wenn sie von Handelsgesellschaften oder Unternehmen getätigt werden, bei denen ein Abgeordneter die Aufgaben des Leiters oder des Verwaltungs- oder Rechtsberaters erfüllt oder persönlich haftender Gesellschafter ist.

(7) Zweifel über den Ausschluß von der Wählbarkeit, die Inkompatibilitäten und den Mandatsverlust entscheidet das Verfassungsgericht nach näherer Regelung durch Gesetz.

Artikel 64. (1) Der Abgeordnete hat das Recht, auf sein Mandat durch eine schriftliche Erklärung, die dem Parlamentspräsidenten zu übergeben
ist, zu verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich.

(2) Die Abgeordneten sind nicht berechtigt, während der Legislaturperiode einer anderen Partei beizutreten. Der Beitritt wird als Verzicht auf das Mandat gedeutet. Zulässig ist die Unabhängigkeitserklärung.

Artikel 65. Die Wahlprüfung wird dem Verfassungsgericht übertragen.

Artikel 66. (1) Die Abgeordneten schwören vor dem Antritt ihres Amtes im Abgeordnetenhaus und in öffentlicher Sitzung folgenden Eid:

„Ich schwöre im Namen der Heiligen und Einigen und Unteilbaren Dreifaltigkeit, dem Vaterland und dem verfassungsmäßigen König treu zu sein, der Verfassung und den Gesetzen zu gehorchen und mein Amt gewissenhaft zu führen.“

(2) Andersgläubige Abgeordnete leisten den Eid nach der Formel ihrer eigenen Religion.

Artikel 67. (1) Kein Abgeordneter wird wegen der in Ausübung seiner Abgeordnetenpflichten geäußerten Meinung oder Stimmabgabe verfolgt oder irgendwie in eine Untersuchung gezogen.

(2) Ausnahmsweise ist ein Abgeordneter gemäß dem Gesetz wegen Beleidigung oder Verleumdung einer Person oder Behörde verantwortlich und verfolgbar. In diesen Fällen ist für die Verfolgung die Genehmigung des Parlaments nicht erforderlich.

(3) Wer den Inhalt von eingereichten Berichten, kleinen oder großen Anfragen vor ihrer Beratung oder schriftlichen Beantwortung im Parlament veröffentlicht oder sonstwie preisgibt, trägt die gleiche Verantwortung wie der berichterstattende oder anfragende Abgeordnete.

Artikel 68. Kein Abgeordneter wird während der Dauer der Legislaturperiode ohne Genehmigung des Parlaments verfolgt oder festgenommen oder verhaftet. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sich das Parlament nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen nach Übergabe des Antrages des Staatsanwalts an den Parlamentspräsidenten dazu äußert.

Eine solche Genehmigung ist bei Ertappung auf frischer Tat oder bei Beleidigung oder Verleumdung nicht erforderlich.

Artikel 69. (1) Das Parlament bestimmt durch eine Geschäftsordnung nach Artikel 80 Absatz 1, die auf Anordnung des Parlamentspräsidenten im Regierungsblatt veröffentlicht wird, die Art und Weise, in der es seine Befugnisse ausübt, und alles, was sein Personal betrifft.

(2) Auf Antrag eines Abgeordneten prüft das Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Geschäftsordnung des Parlaments.

(3) Das Parlament wählt aus seinen Mitgliedern den Präsidenten und die anderen Mitglieder des Präsidiums nach den Vorschriften der Geschäftsordnung.

(4) Der Präsident und seine Stellvertreter werden bei Beginn jeder Legislaturperiode und für deren ganze Dauer durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Abgeordneten gewählt. Wenn diese Mehrheit nicht erreicht wird, wird die Abstimmung wiederholt, und falls bei dieser eine Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten nicht erreicht wird, erfolgt eine dritte Abstimmung, bei der die absolute Mehrheit für die Wahl genügt.

(5) Der Präsident sorgt für die Ordnung im Parlament. Er hat das Recht, den zuwiderhandelnden Abgeordneten Ordnungsrufe als Strafen zu erteilen, die protokolliert werden. Nach drei solchen Ordnungsrufen innerhalb derselben Session ordnet der Parlamentspräsident den Ausschluß des Abgeordneten von der Teilnahme an den Sit-zungen bis zum Ende der Session und die entsprechende Minderung der Abgeordnetenbezüge an.

(6) Die Akte des Parlamentspräsidenten, die die Anstellung oder das sonstige Dienstverhältnis des Parlamentspersonals betreffen, können beim Staatsrat durch Beschwerde oder Anfechtungsklage angefochten werden.

Artikel 70. (1) Die Abgeordneten haben das Recht auf eine Vergütung aus öffentlichen Mitteln, die durch ein von dem Parlamentsplenum erlassenes Gesetz bestimmt wird. Eine sonstige Vergütung, Befreiung, Vergünstigung oder andere finanzielle Unterstützung wird den Abgeordneten nicht gewährt.

(2) Wenn ein Abgeordneter mehr als fünf Sitzungen monatlich ohne Genehmigung des Parlaments fernbleibt, wird seine monatliche Vergütung um den dreißigsten Teil für jeden Tag seiner Abwesenheit vermindert.

Kapitel II: Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Parlaments

Artikel 71. (1) Das Parlament tritt von Rechts wegen alljährlich am 15. September zur ordentlichen Session für seine jährlichen Aufgaben zusammen, außer wenn der König es gemäß Artikel 44 früher einberuft.

(2) Die Dauer jeder ordentlichen Session darf nicht kürzer als drei Monate sein, worin die Zeit der Suspension gemäß Artikel 45 nicht eingerechnet wird. Die ordentliche Session ist bis zur Annahme des Haushaltsplans gemäß Artikel 83 oder des Erlasses des besonderen Gesetzes nach demselben Artikel zu verlängern.

(3) Die Gesetzgebungszuständigkeit wird vom Parlament als Plenum und von den zwei Kammern ausgeübt.

(4) Die Kammern werden gemäß den besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung des Parlaments nach der Stärke der Fraktionen zusammengesetzt.

(5) Die Geschäftsordnung des Parlaments bestimmt ferner die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Kammern nach Ministerien.

(6) Während der Parlamentsferien ist ein spezieller Ausschuß des Parlaments tätig, auf den die Vorschriften der Verfassung über die Kammern Anwendung finden.

(7) Wenn nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verfassung über das Parlament sowohl für die Tätigkeit als Plenum als auch für die Tätigkeit in den Kammern.

Artikel 72. (1) Im Parlamentsplenum wird über Anträge und Gesetzesvorlagen beraten und abgestimmt über das Königshaus, über die Regentschaft, über die Abgeordnetenwahl und die Inkompatibilitäten, über das Wahlsystem und die Wahlkreise, über Ermächtigungen gemäß Artikel 48 Absatz 2, über die Abgeordnetenentschädigung, über die Verwirkung von Grundrechten, über die Auflösung von Parteien, über die Organisation und Funktion des Verfassungsgerichts, über Veränderungen der Staatsgrenzen, über Einmarsch, Aufenthalt und Durchmarsch fremder Truppen, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Minister, über den Belagerungszustand, über die Prägung von Münzen, über die Erhebung von Steuern und sonstigen öffentlichen Lasten, über den Erlaß und die Befreiung von Steuern, über die Verteilung von Pensionen, über den Haushaltsplan und die Rechnungslegung des Staates sowie über Anträge und Gesetzesvorlagen, die von der Regierung oder den Parlamentskammern auf Grund eines Beschlusses mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder ihm zugeleitet werden.

(2) Das Parlament beschließt über seine Geschäftsordnung und über die Geschäftsordnung der Kammern.

(3) Sonstige Anträge und Gesetzesvorlagen werden bei einer Kammer nach den speziellen Bestimmungen der Geschäftsordnung eingebracht und beraten.

(4) Kompetenzkonflikte zwischen beiden Kammern entscheidet das Plenum durch absolute Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder. Der Beschluß des Plenums ist für die Kammern verbindlich.

(5) Das Parlamentsplenum kann durch Beschluß mit absoluter Mehrheit verlangen, daß ein bei einer der beiden Kammern zur Beratung stehender Antrag oder eine Gesetzesvorlage vor der Abstimmung durch die Kammer ihm zur Beratung und Abstimmung zugeleitet wird.

Artikel 73. Das Parlamentsplenum tagt mindestens einmal wöchentlich zum Zweck der parlamentarischen Kontrolle.

Artikel 74. (1) Das Parlament tagt öffentlich im Parlamentsgebäude es kann jedoch auf Antrag der Regierung oder von fünfzehn Mitgliedern bei geschlossenen Türen beraten, wenn dies in geheimer Sitzung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird. Es entscheidet dann, ob die Debatte über den nämlichen Gegenstand in öffentlicher Sitzung wiederholt werden soll.

(2) Die Minister und ihre Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Parlaments teilzunehmen, und müssen jederzeit gehört werden.

(3) Das Parlament und die parlamentarischen Ausschüsse haben das Recht, die Anwesenheit des zuständigen Ministers und seines Stellvertreters bei der Beratung bestimmter Gegenstände zu verlangen.

Artikel 75. (1) Das Parlamentsplenum darf weder ohne die Anwesenheit von mindestens fünfzig Abgeordneten beraten noch ohne die absolute Mehr-heit der anwesenden Mitglieder, die mindestens aus vierzig Abgeordneten bestehen muß, beschließen.

(2) Eine Kammer darf weder ohne die Anwesenheit von mindestens fünfundzwanzig ihrer Mitglieder beraten, noch ohne die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens aus zwanzig Abgeordneten bestehen muß, beschließen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

(4) Die Gesamtabstimmung über Anträge und Vorlagen von Gesetzen im Parlamentsplenum und in den Kammern erfolgt immer namentlich.

Artikel 76. Niemand darf ungerufen vor dem Parlament erscheinen, um dort etwas mündlich oder schriftlich vorzubringen; es dürfen jedoch Petitionen durch einen Abgeordneten vorgelegt oder dem Präsidium zugeleitet werden. Das Parlament hat das Recht, die an es gerichteten Petitionen den Ministern oder ihren Stellvertretern zu überweisen, die verpflichtet sind, Aufklärungen zu geben, sooft solche gefordert werden.

Artikel 77. (1) Bei Beginn jeder ordentlichen Session bildet das Parlament aus seinen Mitgliedern nach dem Verhältnis der Stärke der Parteien Ausschüsse, die die vorgelegten Anträge und Gesetzesvorlagen bearbeiten und prüfen.

(2) Das Parlament bildet aus seinen Mitgliedern nach dem Verhältnis der Stärke der Parteien Untersuchungsausschüsse. Untersuchungsausschüsse müssen eingesetzt werden, wenn dies zwei Fünftel der Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder verlangen. Ihre Tätigkeit wird durch eine Gesetz geregelt.

(3) Untersuchungsausschüsse auf dem Gebiet der Außenpolitik und der nationalen Verteidigung sind nicht zulässig.

Artikel 78. (1) Gesetzesvorlagen werden durch die Regierung oder aus der Mitte des Parlaments eingebracht.

(2) Jeder Antrag und jede Gesetzesvorlage muß nach Maßgabe eines Gesetzes von einer speziellen Kommission für gesetzestechnische Bearbeitung bearbeitet werden, bevor sie dem Parlament zugeleitet werden.

Artikel 79. (1) Jeder Antrag und jede Gesetzesvorlage muß von einem be-gründeten Bericht und dem Bericht der Kommission für gesetzestechnische Bearbeitung nach Artikel 78 Absatz 2 begleitet sein; er wird einem Ausschuß des Parlaments überwiesen und, nachdem dieser seinen Bericht erstattet hat oder die festgesetzte Frist verstrichen ist, nach einem mündlichen Bericht des zuständigen Ministers oder Berichterstatters des Ausschusses, insofern ein solcher bei der Einbringung des Antrags oder der Gesetzesvorlage nicht stattfand, zur Beratung vorgelegt.

(2) Gesetzesvorlagen, die eine Abänderung der Pensionsgesetze oder die Verleihung einer Pension oder die Anerkennung eines Dienstes, der auf Pension Anspruch gewährt, enthalten, können nur vom Finanzminister nach Einholung eines Gutachtens des Rechnungshofs eingebracht werden. Wenn es sich um Pensionen handelt, die dem Haushalt von Organisationen lokaler Selbstverwaltung oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Last fallen, können die Gesetzesvorlagen nur vom zuständigen Minister und dem Finanzminister eingebracht werden. Solche Pensionsvorlagen müssen spezielle sein, und es dürfen keine Bestimmungen über Pensionen in Gesetzen enthalten sein, die die Regelung anderer Materien bezwecken; andernfalls sind die Bestimmungen ungültig.

(3) Jeder Antrag und jede Gesetzesvorlage, die eine Belastung des Haushaltsplanes mit sich bringen, dürfen, wenn sie von den Ministern vorgelegt werden, nicht zur Beratung gebracht werden, wenn sie nicht von einem Bericht der Generaldirektion des öffentlichen Rechnungsamtes begleitet sind, der die sich daraus ergebende Ausgabe feststellt; und wenn der Gesetzesvorschlag aus der Mitte der Kammer hervorgeht, muß er vor jeder Beratung der Generaldirektion des öffentlichen Rechnungsamtes überwiesen werden, die verpflichtet ist, den betreffenden Bericht binnen fünfzehn Tagen vorzulegen. Ist diese Frist ohne Ergebnis abgelaufen, so kann der Gesetzesvorschlag ohne diesen Bericht zur Beratung gebracht werden.

(4) Dasselbe gilt auch für Änderungsanträge, wenn es die zuständigen Minister verlangen. In diesem Fall ist die Generaldirektion des öffentlichen Rechnungsamtes verpflichtet, den Bericht binnen drei Tagen dem Parlament vorzulegen. Ist diese Frist verstrichen, erfolgt die Beratung auch ohne den Bericht.

(5) Über keinen Gesetzesantrag, Änderungs- oder Ergänzungsantrag aus der Mitte des Parlaments wird beraten, wenn darin zu Lasten des Staates, der Organisationen lokaler Selbstverwaltung oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts Ausgaben, eine Minderung ihrer Einnahmen oder ihres Vermögens zur Ausrichtung einer Besoldung oder Pension oder irgendeine Begünstigung einer Person vorgesehen ist oder wenn er allgemein das Dienstverhältnis der öffentlichen Beamten, der Beamten der Organisationen der lokalen Selbstverwaltung oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder der Angestellten der öffentlichen Unternehmen zum Inhalt hat.

(6) Jeder Gesetzesvorschlag, der eine Ausgabe oder Minderung der Einnahmen mit sich bringt, muß von einem besonderen Bericht über die Deckungsweise begleitet sein, der von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister unterzeichnet sein soll.

(7) Gesetzesvorlagen, die lokale oder spezielle Steuern oder Lasten irgendeiner Art zugunsten von Organisationen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts auferlegen, müssen auch vom Finanz- und vom Koordinationsminister unterschrieben sein.

(8) Ein Antrag oder eine Gesetzesvorlage, die eine Abänderung der Bestimmungen eines älteren Gesetzes beabsichtigt, wird nicht zur Beratung vorgelegt, wenn nicht in den begründeten Bericht der ganze Text der zu ändernden Bestimmung und in den Text des Antrags oder der Gesetzesvorlage die ganze neue Bestimmung aufgenommen wird, wie sie sich nach der Abänderung gestalten wird.

(9) Über einen Antrag oder eine Gesetzesvorlage, die Bestimmungen enthält, welche nicht unmittelbar den Hauptgegenstand betreffen, darf nicht beraten werden.

(10) Kein Zusatz in einem Gesetzesvorschlag und keine Abänderung darf angenommen werden, wenn sie nicht unmittelbar zu dem wesentlichen Inhalt des Vorschlags in Beziehung steht.

Artikel 80. (1) Jeder Antrag und jede Gesetzesvorlage wird in einer Lesung grundsätzlich, nach Artikeln und im ganzen beraten und beschlossen.

(2) Ausnahmsweise werden Anträge und Gesetzesvorlagen vom Parlamentsplenum zweimal und in zwei verschiedenen Sitzungen, zwischen denen wenigstens zwei Tage liegen müssen, beraten und beschlossen, in erster Lesung grundsätzlich und nach Artikeln, in zwei-ter Lesung nach Artikeln und im ganzen, wenn dies von einem Drittel der Gesamtzahl der Abgeordneten vor Beginn der Beratungen im Parlament verlangt wird.

(3) Eingereichte Änderungen werden der Kommission für gesetzestechnische Bearbeitung gemäß Artikel 78 Absatz 2 zur Bearbeitung zugeleitet.

(4) Wenn während der Beratung Änderungen angenommen werden, so wird die Abstimmung über das Ganze um drei Tage nach der Verteilung des geänderten Gesetzesvorschlags verschoben. Eine weitere Aussetzung der Abstimmung ist nicht möglich.

(5) Über Änderungsanträge, die von Abgeordneten erst nach der Berichterstattung des parlamentarischen Ausschusses eingereicht werden, kann nur mit Genehmigung der Regierung beraten werden.

(6) .Eine Gesetzesbestimmung, die in keiner Beziehung zum Hauptgegenstand des Gesetzes steht, ist nichtig. Ein Gesetz, das mehrere Bestimmungen enthält, die zueinander in keiner Beziehung stehen, ist als Ganzes nichtig.

(7) Justiz- und Verwaltungskodifikationen, die durch auf Grund besonderen Gesetzes gebildete besondere Ausschüsse abgefaßt sind, können durch besonderes Gesetz, das die erwähnten Gesetzbücher im ganzen bestätigt, beschlossen werden.

(8) Auf diese Weise kann eine Kodifikation der geltenden Bestimmungen durch deren bloße Aneinanderreihung oder die Wiederinkraftsetzung von aufgehobenen Gesetzen im ganzen stattfinden, ausgenommen bei Steuergesetzen.

Artikel 81. Über einen Antrag oder eine Gesetzesvorlage, die vom Parlamentsplenum oder einer Kammer abgelehnt worden ist, darf während derselben Session nicht beraten werden, und zwar auch nicht vor dem Ausschuß, der nach dem Ende der Session tätig ist.

Artikel 82. (1) Ohne Gesetz wird eine Steuer weder auferlegt noch erhoben.

(2) Der Gegenstand der Steuerauflage, der Steuerfuß, das Verfahren der Steuerfestsetzung und die Steuerentlastungen und -ausnahmen sowie die Verleihung von Pensionen können nicht Angelegenheit einer gesetzlichen Ermächtigung sein.

(3) Steuern und sonstige finanzielle Lasten dürfen nicht durch rückwirkendes Gesetz auferlegt werden.

(4) Ausnahmsweise wird bei Einführung oder Erhöhung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen oder Verbrauchssteuern die Erhebung von dem Tag der Einbringung des Gesetzesvorschlags im Parlament an unter der Bedingung zugelassen, daß ein entsprechendes Gesetz inner-halb der in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehenen Fristen und spätestens zehn Tage nach Beendigung der Session verkündet wird.

Artikel 83. (1) Während der jährlichen ordentlichen Session beschließt das Parlament den Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben des Staates für das folgende Jahr und entscheidet über die Staatsrechnung, die ihm vorzulegen ist.

(2) Alle Einnähmen und Ausgaben des Staates müssen im Haushaltsplan und in der Staatsrechnung bezeichnet werden.

(3) Der Haushaltsplan wird denk Parlament vom Finanzminister mindestens einen Monat vor Beginn des Finanzjahres vorgelegt, danach von einem besonderen Ausschuß des Parlaments geprüft um vom Parlament nach seiner Geschäftsordnung beschlossen.

(4) Mit Beginn des Finanzjahres gilt der eingebrachte Haushaltsplan als beschlossen, und die Verwaltung der Staatseinnahmen und -ausgaben erfolgt nach seinen Bestimmungen. Das Parlament kann innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Finanzjahres Änderungen der im Haushaltsplan enthaltenen Beträge beschließen.

(5) Wenn sich die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben nach dem Haushaltsplan aus irgendeinem Grund als undurchführbar herausstellt, erfolgt sie gemäß einem besonderen Gesetz.

(6) Wenn der Beschluß über den Haushaltsplan oder der Erlaß des besonderen Gesetzes gemäß dem letzten Absatz wegen Beendigung der Legislaturperiode nicht mehr möglich ist, wird auf Vorschlag des Ministerrats durch königliche Verordnung die Geltung des Haushaltsplanes des letzten Finanzjahres um vier Monate verlängert.

(7) Spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Finanzjahres werden die Staatsrechnung und der allgemeine Jahresabschluß des Staates dem Parlament vorgelegt; sie werden von einem besonderen Abgeordnetenausschuß geprüft und dann vom Parlament entsprechend den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung beschlossen.

Artikel 84. Eine Besoldung, Pension, Vergütung oder Bezahlung wird weder in den Haushaltsplan aufgenommen, noch gewährt, wenn sie nicht in einem Organisations- oder in einem sonstigen Gesetz vorgesehen ist.

Artikel 85. Ein Gesetz regelt die Prägung von Münzen.

Artikel 86. (1) Die authentische Interpretation der Gesetze ist ein Recht der Legislative.

(2) Ein Gesetz, das in Wirklichkeit kein Auslegungsgesetz ist, gilt als neues Gesetz.

Dritter Abschnitt: Die Regierung

Kapitel 1: Die Zusammensetzung der Regierung

Artikel 87. (1) Die Regierung besteht aus dem Ministerrat, der aus den Ministern unter Vorsitz des Ministerpräsidenten gebildet wird.

(2) Durch eine vom Ministerpräsidenten beantragte königliche Verordnung können höchstens zwei Vizepräsidenten der Regierung ernannt werden, und zwar mit oder ohne Geschäftsbereich.

(3) Gibt es keinen Vizepräsidenten, so bestimmt der Ministerpräsident, sooft das Bedürfnis besteht, einen der Minister zu seinem vorläufigen Stellvertreter.

(4) Die Zahl der Minister darf nicht höher als zwanzig sein.

(5) Ein besonderes Gesetz kann Bestimmungen über die Bestellung von Staatssekretären treffen, die von Fall zu Fall an den Beratungen des Ministerrats teilnehmen dürfen, sooft der Ministerpräsident dies für nötig hält.

Artikel 88. (1) Kein Mitglied der königlichen Familie darf zum Minister oder zum Staatssekretär ernannt werden.

(2) Mit Ausnahme des Ministerpräsidenten und der Vizepräsidenten kann ein Abgeordneter weder zum Minister noch zum Staatssekretär ernannt werden, auch wenn er sein Mandat niederlegt.

(3) Zum Minister oder Staatssekretär darf nur ernannt werden, wer die in Artikel 61 Absatz 1 aufgezählten Eigenschaften eines Abgeordneten besitzt und von Artikel 61 Absatz 2 nicht betroffen wird.

(4) Artikel 63 findet auch auf Minister und Staatssekretäre Anwendung. Rechtsanwälte, die zu Ministern oder Staatssekretären ernannt worden sind, dürfen ihren Beruf nicht mehr ausüben.

(5) Ein Gesetz kann die Unvereinbarkeit des Amtes des Ministers und des Staatssekretärs auch mit anderen Aufgaben bestimmen.

Kapitel II: Zuständigkeiten und Verantwortlichkeit der Regierung

Artikel 89. (1) Der Ministerpräsident bestimmt und vertritt die Richtlinien der Politik der Regierung, er wahrt ihre Einheit und koordiniert ihre Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Politik; für die Erfüllung dieser Aufgaben ist er dem Parlament und dem König verantwortlich.

(2) Dem Ministerpräsidenten obliegt die Aufsicht über die Anwendung der Gesetze durch die staatlichen und die sonstigen öffentlichen Behörden, sowie über deren Tätigkeit im Interesse des Staates und der Bürger.

Artikel 90. Die Vizepräsidenten der Regierung unterstützen und vertreten den Ministerpräsidenten, wenn er abwesend oder verhindert ist, nach seinen Weisungen.

Artikel 91. (1) Jeder Minister übt die ihm durch Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten aus. Den Ministern ohne Geschäftsbereich werden durch Beschluß des Ministerpräsidenten Aufgaben zugewiesen.

(2) Die Staatssekretäre unterstützen den Minister, dessen Ministerium sie angehören, und nehmen Aufgaben wahr, die ihnen von ihm zugewiesen werden.

Artikel 92. Die Regierungsmitglieder und die Staatssekretäre tragen die Gesamtverantwortung für die allgemeine Regierungspolitik solidarisch; jeder von ihnen ist für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen seiner Zuständigkeit auch persönlich verantwortlich.

Artikel 93. (1) Die Regierung muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eidesleistung des Ministerpräsidenten, kann aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt ein Vertrauensvotum das Parlaments verlangen. Wenn während der Regierungsbildung die Arbeiten des Parlaments unterbrochen sind, wird es binnen fünfzehn Tagen einberufen, um über die Vertrauensfrage abzustimmen.

(2) Das Parlament kann durch Beschluß mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder der Regierung oder einem Regierungsmitglied das Vertrauen entziehen. Ein Mißtrauensantrag darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Ablehnung eines entsprechenden Antrags oder nach dem Vertrauensausspruch durch das Parlament auf Antrag der Regierung gestellt werden. Der Mißtrauensantrag bedarf der Unterzeichnung durch mindestens ein Sechstel der Abgeordneten und muß genau die Punkte angeben, auf welche sich die Beratung über den Antrag erstrecken soll.

(3) Ausnahmsweise kann ein Mißtrauensantrag auch vor Ablauf eines Jahres gestellt werden, wenn er von der Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten unterzeichnet ist und wenn darin ein neuer Ministerpräsident vorgeschlagen wird.

(4) Die Beratung über den Mißtrauens- oder Vertrauensantrag findet zwei Tage nach seiner Einbringung statt, es sei denn, daß die Regierung den sofortigen Beginn der Beratung wünscht; sie darf nicht länger als drei Tage, nach der Erklärung über das Regierungsprogramm fünf Tage dauern.

(5) Über einen Vertrauens- oder Mißtrauensantrag wird sogleich nach Schluß der Beratung abgestimmt; die Abstimmung kann auf Verlangen der Regierung um achtundvierzig Stunden verschoben werden.

(6) Ein Vertrauensantrag ist nur angenommen, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch zwei Fünftel der Gesamtzahl, zustimmt. Ein Mißtrauensantrag kann nur mit absoluter Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten angenommen werden.

(7) Das Recht, an der Abstimmung über diese Anträge teilzunehmen, haben auch der Ministerpräsident und die Vizepräsidenten der Regierung, wenn sie Abgeordnete sind.

Artikel 94. (1) Das Parlament hat das Recht, die Regierungsmitglieder und die Staatssekretäre nach den Gesetzen über die Ministerverantwortlichkeit vor dem zuständigen Gericht anzuklagen. Dieses Gericht steht unter Vorsitz des Präsidenten des Kassationshofs und ist aus zwölf Richtern zusammengesetzt, die vom Parlamentspräsidenten in öffentlicher Sitzung unter den Richtern des Kassationshofs und den Präsidenten der Appellationsgerichte, die vor Erhebung der Anklage ernannt worden sind, gemäß den Bestimmungen eines besonderen Gesetzes durch Los bestimmt werden.

(2) Minister und Staatssekretäre dürfen nicht verfolgt, und gegen sie darf kein Untersuchungs- oder Voruntersuchungsverfahren eingeleitet werden, bevor das Parlament darüber entschieden hat. Als Untersuchungsverfahren gilt auch die Verwaltungskontrolle. Wenn sich bei der Verwaltungskontrolle Tatsachen ergeben, die eine Anklage gegen ein Regierungsmitglied oder einen Staatssekretär gemäß Absatz 1 begründen können, ist die Verwaltungskontrolle auszusetzen und sind diese Tatsachen dem Parlament durch den Staatsanwalt zuzuleiten.

(3) Das Parlament entscheidet über die Erhebung der Anklage gegen ein Regierungsmitglied oder einen Staatssekretär nach der Vornahme einer Prüfung und einer Berichterstattung des Beauftragten ge-mäß Artikel 127 nach Maßgabe eines Gesetzes.

Vierter Abschnitt: Die Rechtsprechung

Kapitel 1: Zusammensetzung der Gerichte

Artikel 95. (1) Die rechtsprechende Gewalt ist den Gerichten anvertraut, die sich aus ordentlichen Richtern zusammensetzen.

(2) Die Richter unterstehen bei der Ausübung ihrer Aufgaben nur der Verfassung und den Gesetzen.

(3) Anfragen, Anträge oder Erklärungen, die ein schwebendes gerichtliches Verfahren betreffen, dürfen im Parlament weder eingebracht noch beraten werden.

Artikel 96. (1) Der König ernennt nach dem Gesetz alle planmäßigen Richter, die ordentlichen Mitglieder des Rechnungshofs und die Staatsanwälte.

(2) Besondere Gesetze regeln die Laufbahnvoraussetzungen, die allgemeine Rechtsstellung, die Gehalts- und Rangordnung der in Absatz 1 genannten Bediensteten.

Artikel 97. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts, des Staatsrats, des Kassationshofs, des Rechnungshofs, die Appellationsrichter, die Beisitzer des Staatsrats und des Rechnungshofs, die Richter erster Instanz und die planmäßigen Richter der ordentlichen Verwaltungsgerichte sind lebenslänglich angestellt. Die Staatsanwälte, stellvertretenden Staatsanwälte, der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Rechnungshof, die Vertreter des öffentlichen Interesses und ihre Stellvertreter bei den Verwaltungsgerichten, die Berichterstatter des Staatsrats, die Friedensrichter, die Polizeirichter, die Sekretäre und Untersekretäre der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die Notare und Grundbuchbeamten sind dauernd angestellt, solange die betreffenden Ämter bestehen. Die Richter, die lebenslänglich oder dauernd angestellt sind, und die sonstigen richterlichen Beamten können nur durch richterliches Urteil entlassen werden, und zwar entweder wegen strafgerichtlicher Verurteilung oder wegen Disziplinarvergehen oder wegen Krankheit oder wegen ungenügender Leistungen nach Maßgabe der Gesetze und unter Einhaltung der Artikel 116 und 117 der Verfassung.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts, des Staatsrats, des Kassationshofs, der Staatsanwalt beim Kassationshof und seine Stellvertreter, die Mitglieder des Rechnungshofs, die Präsidenten der Appellationsgerichte, die Staatsanwälte bei den Appellationsgerichten, die Präsidenten der Verwaltungsgerichte zweiter Instanz, der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Rechnungshof sowie die Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten zweiter Instanz treten obligatorisch mit Vollendung des 70. Lebensjahres von ihrem Amt zurück. Die übrigen planmäßigen Richter, die Staatsanwälte, die stellvertretenden Staatsanwälte, die Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten und ihre Stellvertreter treten obligatorisch mit Vollendung des 65. Lebensjahres von ihrem Amt zurück.

(3) Die Notare und die unbesoldeten Grundbuchbeamten treten obligatorisch mit Vollendung des 70. Lebensjahres von ihrem Amt zurück.

Artikel 98. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden nach Maßgabe des Gesetzes auf Vorschlag des Ministerrats und nach Begutachtung durch das Plenum des Verfassungsgerichts durch königliche Verordnung ernannt.

(2) Das Verfassungsgericht hat elf Mitglieder. Auf Vorschlag des Ministerrats und mit Einverständnis des Plenums des Verfassungsgerichts können durch königliche Verordnung bis zu vier weitere Verfassungsrichter ernannt werden.

(3) Zu Verfassungsrichtern können ernannt werden:
a) höchste Richter, Professoren der Rechtswissenschaft an den Hochschulen oder hervorragende Juristen und
b) Personen des öffentlichen Lebens, die sich im politischen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Leben ausgezeichnet haben, sowie höchste öffentliche Bedienstete.

(4) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden in ihrer Mehrheit aus Personen gemäß Buchstabe a) des vorstehenden Absatzes gewählt.

(5) Die Beförderung zu den Ämtern des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Verfassungsgerichts erfolgt durch königliche Verordnung auf Vorschlag des Ministerrats aus den Mitgliedern des Gerichts.

(6) Über das Hilfspersonal, das Sekretariat und die übrigen Stellen beim Verfassungsgericht bestimmt ein Gesetz.

(7) Nach Inkrafttreten der Verfassung werden von den elf Mitgliedern des Verfassungsgerichts zunächst sechs nach Buchstabe a) und fünf nach Buchstabe b) des Absatzes 3 ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Regierung durch königliche Verordnung.

Artikel 99. (1) Die Mitglieder und die Beisitzer des Staatsrats werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf Vorschlag des Justizministers und mit Zustimmung des Plenums dieses Gerichts durch königliche Verordnung ernannt.

(2) Die Beförderung zu den Ämtern des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Staatsrats erfolgt auf Vorschlag des Ministerrats aus den Mitgliedern dieses Gerichts durch königliche Verordnung.

Artikel 100. (1) Die Beförderung, Anstellung, Versetzung und Abordnung der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwälte und ihrer Stellvertreter erfolgen auf Vorschlag des Justizministers und auf Grund des Beschlusses eines Höchsten Richterlichen Ausschusses durch königliche Verordnung. Der Höchste Richterliche Ausschuß wird aus Mitgliedern des Kassationshofs gebildet. Ist der Justizminister mit dem Beschluß des Höchsten Richterlichen Ausschusses nicht einverstanden, so kann er innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen nach Kenntnisnahme von dem Beschluß das Plenum des Kassationshofs anrufen. Die Entscheidungen des Plenums des Kassationshofs so-wie die Beschlüsse des Höchsten Richterlichen Ausschusses, zu denen der Justizminister sein Einverständnis erteilt hat, sind für ihn verbindlich.

(2) Die Beförderung zu den Ämtern des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Kassationshofs und des Staatsanwalts beim Kassationshof erfolgt auf Vorschlag des Ministerrats aus den Mitgliedern dieses Gerichts durch königliche Verordnung.

(3) Die nach den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidungen und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsakte können nicht beim Staatsrat angefochten werden.

Artikel 101. (1) Die Beisitzer des Rechnungshofs werden nach Maßgabe eines Gesetzes auf Vorschlag des Finanzministers und mit Zustimmung des Plenums dieses Gerichts durch königliche Verordnung befördert.

(2) Die Beförderung zu den Ämtern des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Rechnungshofs erfolgt auf Vorschlag des Ministerrats aus den Mitgliedern dieses Gerichts durch königliche Verordnung.

Artikel 102. (1) Die Beförderung, Anstellung, Versetzung und Abordnung der Richter, der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den ordentlichen Verwaltungsgerichten und ihrer Stellvertreter erfolgen auf Vorschlag des zuständigen Ministers und auf Grund des Beschlusses des Höchsten Ausschusses für Verwaltungsgerichtsbarkeit durch königliche Verordnung. Dieser Ausschuß wird aus Mitgliedern des Staatsrats gebildet. Ist der zuständige Minister mit dem Beschluß dieses Höchsten Ausschusses für Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht einverstanden, so kann er innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen nach Kenntnisnahme von dem Beschluß das Plenum des Staatsrats anrufen. Die Entscheidungen des Staatsratsplenums sowie die Beschlüsse des Höchsten Ausschusses für Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu denen der zuständige Minister sein Einverständnis erteilt hat, sind für ihn verbindlich.

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidungen und die zu ihrer Durchführung erlassenen Verwaltungsakte können nicht beim Staatsrat angefochten werden.

Artikel 103. Die ordentlichen Richter dürfen weder ein besoldetes Amt, noch einen Beruf ausüben, noch bei den Organisationen der lokalen Selbstverwaltung als Ratsmitglieder mitwirken, noch Vorstandsmitglieder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen oder von Handelsgesellschaften sein. Zulässig ist ihre Wahl zu Mitgliedern der Athener Akademie sowie ihre Mitwirkung bei den besonderen Verwaltungsgerichten gemäß Artikel 109 Absatz 3.

Artikel 104. (1) Die Disziplinargewalt über Mitglieder des Verfassungsgerichts, des Staatsrats, des Kassationshofs und des Rechnungshofs wird gemäß dem Gesetz von einem Ausschuß ausgeübt, der aus zwei Mitgliedern jedes dieser Gerichte besteht. Den Vorsitz hat, wenn es sich um Mitglieder des Verfassungsgerichts handelt, der Staatsratsvorsitzende, wenn es sich um Mitglieder des Staatsrats, des Rechnungshofs oder des Kassationshofs handelt, der Präsident des Verfassungsgerichts. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch das Los bestimmt. Von den Mitgliedern des Ausschusses scheiden jedesmal diejenigen aus, welche dem Gericht angehören, über dessen Handlung, sei es des Gerichts als ganzen oder einzelner Mitglieder, der Ausschuß zu entscheiden hat. Den Dienststrafantrag stellt der Justizminister.

(2) Die Disziplinargewalt über die sonstigen planmäßigen Richter, die Staatsanwälte und ihre Stellvertreter sowie die Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten und deren Stellvertreter wird gemäß einem Gesetz von Ausschüssen ausgeübt, die aus planmäßigen Richtern bestehen. Den Dienststrafantrag bei diesen Ausschüssen kann auch der Justizminister stellen.

(3) Die nach den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidungen können nicht beim Staatsrat angefochten werden.

Artikel 105. Ein Gesetz bestimmt die Laufbahnvoraussetzungen der Sekretäre aller Gerichte und der Staatsanwaltschaften. Die Versetzung, Abordnung und Beförderung dieser Beamten erfolgt nach einem begründeten Gutachten von richterlichen Ausschüssen, welche aus planmäßigen Richtern zusammengesetzt werden. Die Disziplinargewalt wird in diesen Fällen von planmäßigen Richtern, Staatsanwälten, deren Stellvertretern oder richterlichen Ausschüssen ausgeübt, die gemäß dem Gesetz aus ihnen gebildet werden.

Kapitel II: Zuständigkeiten der Gerichte

Artikel 106. (1) Das Verfassungsgericht entscheidet über den Sinn und Umfang der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Königs, des Parlaments und der Regierung auf Antrag der Regierung, des Parlamentspräsidenten oder einer nach der Verfassung und der Geschäftsordnung des Parlaments anerkannten Partei. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts werden auf Anordnung seines Präsidenten im Regierungsblatt veröffentlicht.

(2) Das Verfassungsgericht entscheidet über:
a) Beschwerden gegen Akte der Gesetzgebung und Verwaltung, die die Vorbereitung oder die Durchführung von Abgeordnetenwahlen betreffen, und Einsprüche gegen die Wahl eines Abgeordneten, sei es wegen Verletzung des Wahlverfahrens, sei es wegen Mangels der Abgeordneteneigenschaften;
b) die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen oder einzelner Bestimmungen, wenn über sie gegensätzliche Entscheidungen durch den Staatsrat, den Kassations- oder den Rechnungshof ergangen sind, und zwar auf Antrag des Justizministers oder eines jeden, der ein berechtigtes Interesse hat;
c) die übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen seiner Zuständigkeit.

(3) Alle Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind unanfechtbar. Sie werden auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts im Regierungsblatt veröffentlicht; nach der Veröffentlichung gelten die Entscheidungen für und gegen alle.

(4) Eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Verfassungswidrigkeit durch das Verfassungsgericht festgestellt wird, verliert ihre Gültigkeit von dem Zeitpunkt an, der im Urteil angegeben ist, und sonst von dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung an.

Artikel 107. (1) Dem Staatsrat steht insbesondere zu:
a) die Ausarbeitung der Rechtsverordnungen und der Verordnungen nach Artikel 48 Absatz 2;
b) auf Antrag die Ungültigerklärung von Akten der Verwaltungsbehörden wegen Zuständigkeitsüberschreitung oder wegen Gesetzesverletzung entsprechend den besonderen gesetzlichen Bestimmungen;
c) auf Antrag die Kassation der Endurteile der Verwaltungsgerichte wegen Gesetzesverletzung oder wegen Zuständigkeitsüberschreitung;
d) sonstige Verwaltungssachen, die in der Verfassung oder gesetzlich bestimmt sind.

(2) Ein Gesetz kann auch andere Gründe der Ungültigerklärung und der Kassation bestimmen.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a) finden die Artikel 116 und 117 der Verfassung keine Anwendung.

(4) Die Verwaltung ist verpflichtet, sich nach den Ungültigerklärungen des Staatsrates zu richten.

Artikel 108. (1) Der Rechnungshof ist insbesondere zuständig für:
a) die Begutachtung der Gesetze über die Pensionen, die Zuerkennung von Pensionen oder die Anerkennung von Dienstjahren für die Zuerkennung von Pensionen gemäß Artikel 79 Absatz 2;
b) die Berichterstattung an das Parlament über die Staatsrechnung und den Rechnungsausgleich;
c) die Kontrolle der Staatsausgaben, der Ausgaben der Organisationen der lokalen Selbstverwaltung und der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe eines Gesetzes;
d) die Kontrolle der Rechnungen der Rechnungsbeamten;
e) die Entscheidung über Zweifel, die bei der Kontrolle gemäß Buch-stabe d) entstanden sind;
f) Beschwerden und Berufungen gegen die Rechnungsakte der Minister, anderer Verwaltungsbehörden, der Organisationen der lokalen Selbstverwaltung und der anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
g) die Entscheidung von Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten für jeden dem Staat vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schaden;
h) die Entscheidung über die Rechtsmittel bei Streitigkeiten, die die Erteilung von Pensionen betreffen, nach Maßgabe eines Gesetzes;
i) die Entscheidung über sonstige Verwaltungssachen, die gesetzlich bestimmt sind.

(2)  In den Fällen der Buchstaben a), b), c) und d) des letzten Absatzes finden die Artikel 116 und 117 der Verfassung keine Anwendung.

(3) Die Entscheidungen des Rechnungshofs, die Rechnungsakte eines Rechnungsbeamten oder die Erteilung von Pensionen betreffen, unterstehen nicht der Kontrolle des Staatsrats.

Artikel 109. (1) Die ordentlichen Verwaltungsgerichte werden durch besonde-re Gesetze errichtet und entscheiden alle oder bestimmte Gruppen von Verwaltungsstreitigkeiten.

(2) Durch Gesetz kann den ordentlichen Verwaltungsgerichten jede andere Verwaltungssache zugewiesen werden.

(3) Bis zur Errichtung der ordentlichen Verwaltungsgerichte werden die Verwaltungsstreitigkeiten weiterhin von den ordentlichen Gerichten entschieden und kraft Gesetzes vorrangig erledigt, mit Ausnahme der Verwaltungsstreitigkeiten, für die besondere Gesetze Verwaltungsgerichte, auf die Artikel 116 und 117 der Verfassung Anwendung finden, errichten. Bis zum Erlaß besonderer Gesetze bleiben die bestehenden Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege in Kraft.

Artikel 110. Vor die ordentlichen Zivilgerichte gehören die Streitigkeiten und Gegenstände des Privatrechts, vor die Strafgerichte die Strafsachen.

Artikel 111. (1) Die Verbrechen und die politischen Delikte werden von gemischten Schwurgerichten abgeurteilt, die nach Maßgabe eines Gesetzes aus ordentlichen Richtern, welche die Mehrheit bilden sollen, und Geschworenen zusammengesetzt werden.

(2) Verbrechen, deren Beurteilung durch besondere Gesetze und Dekrete bisher der Zuständigkeit der Appellationsgerichtshöfe übertragen worden ist, werden weiterhin von diesen Gerichten abgeurteilt, sofern das Gesetz sie nicht der Zuständigkeit der gemischten Schwurgerichte zuweist.

(3) Die Pressedelikte werden nach Maßgabe eines Gesetzes von den ordentlichen Strafgerichten abgeurteilt.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 111 nicht in Kraft getreten

Artikel 112. (1) Besondere Gesetze regeln in Abweichung von Artikel 95 Absatz 1
a) die Gerichte der Armee, der Marine und der Luftwaffe, deren Gerichtsbarkeit Zivilpersonen nicht unterstellt werden dürfen, außer wenn sie Straftaten begangen haben, die gegen die Sicherheit der Streitkräfte gerichtet sind, und
b) die Prisengerichte.

(2) Besondere Gesetze regeln das Verfahren der Jugendgerichte, auf die Artikel 95 Absatz 1, 116 und 117 nicht notwendig Anwendung finden.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 112 nicht in Kraft getreten

Artikel 113. (1) Durch Gesetz können für Übertretungen, die durch Polizeibehörden festgestellt werden, bestimmte Geldstrafen festgesetzt werden, deren Zahlung die weitere Strafverfolgung ausschließt. Wer die Übertretung bestreitet, ist berechtigt, gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Wird die gerichtliche Entscheidung nicht beantragt, so ist die Geldstrafe innerhalb der gesetzten Frist nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes einzuziehen.

(2) Durch Gesetz kann den landwirtschaftlichen Ordnungsbehörden die Aburteilung von landwirtschaftlichen Übertretungen und die Entscheidung über Privatansprüche, die aus diesen entstehen, übertragen werden. Die gefällten Entscheidungen sind der Berufung an das Gericht unterworfen, wobei die Berufung aufschiebende Wirkung hat.

Artikel 114. Über die Beseitigung von Kompetenzkonflikten
a) zwischen richterlichen und Verwaltungsbehörden,
b) zwischen dem Staatsrat und den Verwaltungsbehörden und
c) zwischen Verwaltungs- und allgemeinen Gerichten
wird von einem gemischten Gericht entschieden, das aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern des Kassationshofs und des Staatsrats unter dem Vorsitz des Justizministers oder des vom Gesetz für ihn bestimmten Vertreters gebildet wird.

Artikel 115. (1) Anklagen wegen Rechtsbeugung gegen Mitglieder und Beisitzer des Staatsrats, Mitglieder des Kassationshofs, Appellationsrichter, Richter erster Instanz, Staatsanwälte, Staatsanwaltsvertreter, Richter von Verwaltungsgerichten, Vertreter des öffentlichen Interesses und ihre Stellvertreter bei den Verwaltungsgerichten, und lebenslängliche Mitglieder des Rechnungshofs werden von einem besonderen Gericht abgeurteilt, das nach den Bestimmungen eines Gesetzes durch Auslosung je eines Mitglieds aus dem Staatsrat, dem Kassationshof und dem Rechnungshof, drei Anwälten, die ständige oder stellvertretende Mitglieder des höchsten Disziplinarausschusses sind, und zwei Professoren der Juristischen Fakultät der Universität zu Athen gebildet wird. Für die Erhebung einer Klage wegen Rechtsbeugung ist keine Erlaubnis erforderlich.

(2) Aus diesem Gerichtshof scheidet jedesmal dasjenige Mitglied aus, welches der Körperschaft angehört, über deren Handlung oder Unterlassung, sei es der Körperschaft im ganzen oder einzelner Mitglieder, das Gericht zu entscheiden einberufen wird.

(3) Gegen Mitglieder des Verfassungsgerichts kann eine Anklage wegen Rechtsbeugung nicht erhoben werden.

Kapitel III: Das Verfahren der Rechtsprechung

Artikel 116. Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmsweise müssen die Gerichte durch Beschluß gemäß dem Gesetz die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn die Öffentlichkeit die nationalen Interessen, die soziale Ordnung, die Streitkräfte oder die öffentliche Ordnung schädigt oder die guten Sitten gefährdet oder wenn besondere Gründe das Privat- oder Familienleben einer Person schutzwürdig erscheinen lassen.

Artikel 117. Jedes gerichtliche Urteil muß besonders begründet und in öffentlicher Sitzung verkündet werden.

Artikel 118. Die Gerichte sind verpflichtet, Gesetze, Verordnungen und Anordnungen nicht anzuwenden, die in verfassungswidriger Weise zustandegekommen sind oder deren Inhalt gegen die Verfassung verstößt.

Artikel 119. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf gesetzlichen Schutz und kann seine Meinungen über seine Rechte und Interessen vortragen.

Fünfter Abschnitt: Die Staatsverwaltung

Kapitel 1: Grundsätze der Verwaltungsorganisation

Artikel 120. (1) Grundlage der Verwaltungsorganisation des Staates ist die Dezentralisation nach Maßgabe eines Gesetzes.

(2) Der Staat ist in Regionen eingeteilt. Bei ihrer Einteilung werden gemäß einem Gesetz die Wirtschafts- und Verkehrsbedingungen sowie die Einwohnerzahl berücksichtigt.

Artikel 121. (1) Die lokale Selbstverwaltung steht den Stadtgemeinden und Gemeinden zu.

(2) Die Wahl der Behörden der Stadtgemeinden und Gemeinden geschieht in allgemeiner und geheimer Abstimmung.

(3) Abweichend von Absatz 2 regelt ein Gesetz die Wahl der Be-hörden der Verbände von Stadtgemeinden, Gemeinden und Gemeindeverbindungen.

(4) Damit jemand zum Bürgermeister, Gemeindevorsteher oder Mitglied des Gemeinderats gewählt werden kann, muß er am Wahltag mindestens 25 Jahre alt, wahlberechtigt, in der Wahlliste eingetragen und darf er nicht von Artikel 61 Absatz 2 betroffen sein.

(5) Die Organisationen der lokalen Selbstverwaltung bringen ausschließlich die lokalen Interessen zur Geltung und regeln die örtlichen Angelegenheiten. Jede Einmischung ihrer Organe in Angelegenheiten, die nicht zu diesen Zwecken gehören, ist nach Maßgabe eines Gesetzes verboten.

(6) Der Staat übt nach Maßgabe eines Gesetzes die Kontrolle über die Organisationen der lokalen Selbstverwaltung aus.

(7) Der Staat gewährt den Organisationen der lokalen Selbstverwaltung finanzielle Unterstützung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben.

(8) Die Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe eines Gesetzes die Räte der Organisationen der lokalen Selbstverwaltung auflösen oder einzelne ihrer Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn sie eine Tätigkeit entfaltet haben, die sich gegen die staatliche Integrität, die Staatsform, die Sozialordnung, die Staatssicherheit, die politischen Rechte und die Grundrechte richtet oder die in Widerspruch zu Absatz 5 dieses Artikel steht.

gemäß Artikel 138 der Verfassung ist der Artikel 121 Absatz 2 nicht in Kraft getreten

Artikel 122. (1) Die Halbinsel Athos von der Großen Wigla an, die den Kreis des Heiligen Berges bildet, ist gemäß ihrem alten, bevorzugten Bestand ein Selbstverwaltungsteil des griechischen Staates, dessen Souveränität über ihn unberührt bleibt. In geistlicher Hinsicht bleibt der Heilige Berg unter der unmittelbaren Zuständigkeit des Ökumenischen Patriarchats. Alle, die sich in den Heiligen Berg zurückziehen, erwerben ohne irgendwelche andere Förmlichkeit die griechische Staatsangehörigkeit, sobald sie als Novizen oder Mönche zugelassen sind.

(2) Der Heilige Berg wird nach seiner bestehenden Ordnung verwaltet von seinen zwanzig Heiligen Klöstern, zwischen denen die ganze Halbinsel des Athos aufgeteilt ist; ihr Boden darf nicht enteignet werden. Die Verwaltung wird ausgeübt durch Vertreter seiner Heiligen Klöster, die die heilige Gemeinschaft bilden. Es ist keine Änderung des Verwaltungssystems oder der Zahl der Klöster des Heiligen Berges gestattet, ebensowenig ihrer hierarchischen Ordnung und Stellung zu den von ihnen abhängigen Teilen. Die Niederlassung von Andersgläubigen und Schismatikern ist im Heiligen Berg verboten.

(3) Die eingehende Regelung der bestehenden Ordnung des Heiligen Berges und der Art ihrer Tätigkeit geschieht durch die Verfassungsurkunde des Heiligen Berges, die die zwanzig Heiligen Klöster, unter Mitwirkung des Vertreters des Staates, abfassen und beschließen, und die durch das Ökumenische Patriarchat und das griechische Parlament bestätigt wird.

(4) Die genaue Aufrechterhaltung der Ordnung des Heiligen Berges steht in geistlicher Hinsicht unter der obersten Aufsicht des ökumenischen Patriarchats, hinsichtlich der Verwaltung unter der Aufsicht des ‚Staates, dem ausschließlich die Bewahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit obliegt.

(5) Die oben erwähnten Befugnisse des Staates werden innerhalb der Schranken der Verfassungsurkunde durch einen Gouverneur ausgeübt, dessen Rechte und Pflichten durch Gesetz bestimmt werden. Ein Gesetz regelt ebenso die von den Klosterbehörden und die von der heiligen Gemeinschaft ausgeübte richterliche Gewalt sowie die Vorrechte des Heiligen Berges in bezug auf Zölle und Steuern.

Kapitel II: Die Verwaltungsbehörden

Artikel 123. (1) Die öffentlichen Beamten, die Beamten des Parlaments, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Organisation der lokalen Selbstverwaltung schulden dem Vaterland und den nationalen Idealen Treue und Ergebenheit, die .sie durch ihr Verhalten bekunden müssen; sie führen den Staatswillen aus und dienen dem Volk.

(2) Gesinnungen, die den gewaltsamen Umsturz oder die Untergrabung der bestehenden Staats- und Sozialordnung bezwecken oder die den Zielen aufgelöster und verbotener Parteien entsprechen, widersprechen absolut der Eigenschaft des öffentlichen Beamten nach Absatz 1.

(3) Über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels wird ein Gesetz erlassen.

Artikel 124. (1) Niemand darf zum öffentlichen Beamten auf eine nicht ge-setzlich vorgesehene Stelle oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Laufbahnbestimmungen ernannt werden. Ausnahmsweise kann in bestimmten Fällen, wenn besondere Qualifikationen erforderlich sind, nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes von den Anstellungs- und Laufbahnbestimmungen abgesehen werden.

(2) Die Organisation jeder Behörde erfolgt nach dem Prinzip, daß die vorgesehenen Stellen der höchsten und höheren Beamten gemeinsam höchstens einem Drittel der Stellen der unteren Beamten entsprechen dürfen. Die höchsten und höheren Beamtenstellen werden in jeder Behörde so verteilt, daß die Zahl der vorgesehenen Stellen eines Amtes nicht das Sechsfache der vorgesehenen Stellen des jeweils höheren Amtes übersteigt.

(3) Die Ernennung von außerplanmäßigen Beamten ist absolut verboten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, Beamte nach privatrechtlichen Vorschriften gemäß einem besonderen Gesetz anzustellen, welches die Außerplanmäßigkeit oder die Dringlichkeit der Anstellung ausdrücklich vorsehen und die Anstellungsdauer bestimmen muß.

(4) Durch Gesetz wird das Dienstverhältnis der bisher tätigen außerplanmäßigen Beamten geregelt.

Artikel 125. (1) Die Qualifikationen der öffentlichen Zivilverwaltungsbeamten und der Beamten aller Organisationen der lokalen Selbstverwaltung und der anderen juristischen Beamten des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz bestimmt.

(2) Die planmäßigen Beamten sind dauernd angestellt, solange die betreffenden Ämter und Stellen bestehen; außer in den Fällen des Ausscheidens wegen Erreichung der Altersgrenze und der Entlassung kraft richterlicher Entscheidung werden sie weder versetzt ohne Gut-achten, noch herabgestuft, noch entlassen ohne besonderen Beschluß nach dem Gesetz gebildeter und wenigstens zu zwei Dritteln aus planmäßigen Beamten gebildeter Ausschüsse. Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde an den Staatsrat nach Maßgabe des Gesetzes zugelassen.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch
a) für die Parlamentsbeamten, die im übrigen ausschließlich den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments unterstehen, und
b) für die Stadtgemeindebeamten, die planmäßige Stellen innehaben, mit Ausnahme der Gemeindebeamten; auf sie können durch Gesetz die Bestimmungen über die dauernde Anstellung erstreckt werden.

(4) Die Beamten nach Absatz 1 und die Parlamentsbeamten scheiden nach fünfunddreißig aktiven Dienstjahren aus. Die Beamten von der 4. Laufbahn aufwärts und in entsprechenden Stellungen schei-den in jedem Fall mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sonstige Beamte mit Vollendung des 62. Lebensjahres aus. Die Professoren der Universitäten und Hochschulen scheiden ohne Rücksicht auf ihre Dienstzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus.

(5) Von der dauernden Anstellung und der Anwendung des vorstehenden Absatzes können durch Gesetz ausgenommen werden die Beamten, die unmittelbar als Gesandte, Bevollmächtigte, zusätzliche Minister, Generalsekretäre, Präfekten, sonstige Präsidenten der Verwaltungsbezirke des Staates, Gouverneur des Heiligen Berges, Staatskommissar bei der Heiligen Synode der Orthodoxen Kirche Griechenlands, Beamte des Politischen Büros des Ministerpräsidenten und der Büros der Vizepräsidenten der Regierung, der Minister und Staatssekretäre sowie des Parlamentspräsidenten ernannt werden.

Artikel 126. (1) Niemand darf als Beamter mehr als eine besoldete öffentliche Stelle oder mehrere Steilen von Organisationen der lokalen Selbstverwaltung oder von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts innehaben. Durch besondere Gesetze können in bestimmten Fällen Ausnahmen von Satz 1 festgesetzt werden; die Anwendung des folgenden Absatzes kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

(2) In keinem Fall dürfen die Besoldungen oder sonstigen Vergütungen eines besoldeten öffentlichen Beamten aus staatlichen Mitteln oder aus Mitteln juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder solchen des Privatrechts, die mit dem Staat eine Vereinbarung abgeschlossen haben oder besondere Vorrechte von ihm genießen, für Diensttätigkeit im Innern im ganzen das monatliche regelmäßige für seine Planstelle vorgesehene Gehalt überschreiten. Die Nichtbeachtung dieses Verbots führt, wenn sie bei gerichtlicher Nachprüfung festgestellt wird, zur endgültigen Entlassung des Schuldigen.

(3) Die Unvereinbarkeiten des Artikels 63 für Abgeordnete finden auch auf die besoldeten öffentlichen Beamten Anwendung. Sie können aber zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

(4) Für die Klageerhebung gegen öffentliche Beamte und solche von Organisationen der lokalen Selbstverwaltung und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedarf es keiner vorherigen Genehmigung der Behörde.

Artikel 127. (1) Bei Beginn jeder Legislaturperiode wählt das Parlament einen bekannten Juristen, der nicht Abgeordneter sein darf, als Beauftragten zur Mitwirkung bei der Ausübung der Parlamentskontrolle.

(2) Der Beauftragte wird durch eine Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten gewählt.

(3) Der Beauftragte wird auf Anordnung des Parlamentspräsidenten, auf Antrag des Ministerpräsidenten oder des Vorsitzenden einer nach der Geschäftsordnung des Parlaments anerkannten Partei tätig; er erstattet ihnen Stellungnahmen und Gutachten.

(4) Über die Anwendung der Absätze 1 bis 3 wird ein Gesetz erlassen.

Artikel 128. Die Anerkennung und Abordnung des gesamten Personals des Königshofs sowie des militärischen und politischen Beraterstabs des Königs mit Ausnahme der Dienerschaft erfolgt durch königliche Verordnung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten für höchstens drei Jahre. Militärpersonen, die noch im Dienst sind, können nur für die Dauer eines Jahres zu Stellen am königlichen Hof abgeordnet werden.

Sechster Abschnitt: Die Streitkräfte

Artikel 129. (1) Die Streitkräfte, bestehend aus Armee, Flotte und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die nationale Unabhängigkeit, die territoriale Integrität des Staates sowie die herrschende Staatsform und Sozialordnung gegen jeden Anschlag zu verteidigen.

(2) Die Kommandogewalt über die Streitkräfte übt die Regierung nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes durch den Oberbefehlshaber aus. Der Oberbefehlshaber und die Befehlshaber der Armee, der Flotte und der Luftwaffe werden aus den Personen, die die gesetzlichen Erfordernisse erfüllen, durch den Höchsten Verteidigungsrat gewählt, der nach Maßgabe eines Gesetzes gebildet wird.

Artikel 130. (1) Die Angehörigen der Streitkräfte sind dem Vaterland, den nationalen Idealen und den nationalen Traditionen zu Treue und Ergebenheit verpflichtet und dienen der Nation.

(2) Gesinnungen, die den gewaltsamen Umsturz oder die Untergrabung der bestehenden Staats- und Sozialordnung bezwecken oder die nationale Gesinnung der Griechen abstumpfen oder mit den Zielen aufgelöster und verbotener Parteien in Zusammenhang stehen, widersprechen absolut der Eigenschaft und der Aufgabe der Angehörigen der Streitkräfte.

(3) Über die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird ein Gesetz er-lassen.

Artikel 131. (1) Die Beförderung und die Verabschiedung von Berufsoffizieren der Streitkräfte erfolgt auf Vorschlag des Verteidigungsministers nach vorherigem Beschluß von Dienstausschüssen, die aus höchsten Offizieren zusammengesetzt werden, durch königliche Verordnung nach Maßgabe eines Gesetzes.

(2) Wenn der Verteidigungsminister mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist, kann er innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen nach Kenntnisnahme von dem Beschluß den Ausschuß zweiter Instanz anrufen, der in seiner Mehrheit aus höchsten Offizieren gebildet wird.

(3) Über die Berufung und Versetzung der höheren und höchsten Offiziere der Streitkräfte entscheidet ein Dienstausschuß, der nach Maßgabe eines Gesetzes aus höchsten Offizieren zusammengesetzt wird.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ergangenen Beschlüsse der Ausschüsse sind für den Verteidigungsminister verbindlich; die zu deren Durchführung erlassenen Verwaltungsakte können nicht beim Staatsrat angefochten werden.

(5) Über die weitere Ausführung und Anwendung der Absätze 1 bis 4, die Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse sowie über die Laufbahn der Berufsoffiziere der Streitkräfte wird ein Gesetz erlassen.

Artikel 132. Artikel 131 findet entsprechende Anwendung auf die Berufsoffiziere der Sicherheitskorps der Hafenpolizei und der Feuerwehr. Die Ausschüsse werden aus höheren und höchsten Offizieren gebildet.

Vierter Teil: Übergangsbestimmungen

Artikel 133. (1) Die in Ausführung des Artikels 104 der Verfassung vom 1. Januar 1952 bisher erlassenen Gesetze gelten als nicht verfassungswidrig und bleiben in Kraft.

(2) In Abweichung von Artikel 21 der Verfassung ist die gesetzliche Regelung und Ablösung der noch bestehenden Erbpachten und Grundlasten sowie der Rückkauf des nackten Eigentums von Emphyteusen seitens der Emphyteuten, die Abschaffung und Regelung eigenartiger sachenrechtlicher Verhältnisse, und sind Maßnahmen gegen die Teilung des übermäßig geteilten kleinen Grundeigentums sowie zu dessen Zusammenlegung zulässig.

Artikel 134. (1) Der Regent, der durch das Dekret vom 13. Dezember 1967 durch den Nationalen Revolutionsrat ernannt worden ist, wird bis zu den ersten Wahlen nach dieser Verfassung seine Kompetenzen wahrnehmen, es sei denn, daß die Regierung vor diesem Zeitpunkt den König nach Griechenland zurückberuft.

(2) Wenn der Regent vor dieser Frist aus irgendeinem Grund aufhört, seinen Aufgaben nachzukommen, ernennt die Regierung durch Beschluß einen neuen Regenten.

Artikel 135. Die ersten und die nachfolgenden Wahlen nach Inkrafttreten der Verfassung werden nach Maßgabe eines Gesetzes, das nach der Bestimmung des Artikels 136 Absatz 4 erlassen wird, durchgeführt. Die ersten Wahlen wird die Nationale Revolutionsregierung durchführen.

Artikel 136. (1) Alle Gesetze und Verordnungen, die gegen die Verfassung verstoßen, sind aufgehoben.

(2) Der Verfassungserlaß vom 16./29. April 1952 bleibt in Kraft. Verfassungsdekrete, die nach dem 21. April 1967 erlassen worden sind und die gegen die Verfassung verstoßen, bleiben weiterhin in Kraft bis zu ihrer Aufhebung durch Gesetz gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder spätestens bis zum Inkrafttreten der ganzen Verfassung. Diese Verfassungsdekrete können durch Gesetz in der Weise verändert werden, daß die geänderten Vorschriften nicht gegen die Verfassung verstoßen.

(3) Die Bestimmungen des Verfassungsdekrets “Über die Ausübung der verfassunggebenden und gesetzgebenden Gewalt und die Verfassungsänderungen“ vom Jahre 1967, Abschnitt 1, Artikel 1 und 3, sowie alle Vorschriften von Verfassungsdekreten ähnlichen Inhalts sind aufgehoben.

(4) Nach Inkrafttreten der Verfassung bis zur Durchführung der Wahlen und zur Einberufung des Parlaments erläßt derjenige, der die königliche Gewalt ausübt, auf Vorschlag des Ministerrats Verordnungen, die der Bestätigung durch das Parlament nicht bedürfen.

Fünfter Teil: Geltung und Änderungen der Verfassung

Artikel 137. (1) Eine Änderung der Verfassung, durch welche die Staatsform der gekrönten Demokratie oder die in den grundlegenden Artikeln niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(2) Zehn Jahre nach der Annahme der Verfassung durch die Volksabstimmung ist die Revision der nicht grundlegenden Bestimmungen der Verfassung zulässig, sooft das Parlament mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesamten Mitgliederzahl die Revision durch einen besonderen Akt verlangt, der die zu revidierenden Bestimmungen genau bezeichnet und der in zwei Abstimmungen, die mindestens einen Monat auseinanderliegen, angenommen wird.

(3) Ist so die Revision vom Parlament beschlossen, so wird das nächste Parlament während seiner ersten Session über die zu revidierenden Bestimmungen mit der absoluten Mehrheit seiner Mitgliederzahl entscheiden.

(4) Jede beschlossene Revision von nicht grundlegenden Bestimmungen der Verfassung wird innerhalb von zehn Tagen seit der Beschlußfassung des Parlaments erlassen, im Regierungsblatt verkündet und durch besonderen Verfassungserlaß des Parlaments in Kraft gesetzt.

Artikel 138. Diese Verfassung wird nach ihrer Annahme durch das griechische Volk im Wege der Volksabstimmung vom Ministerrat unterzeichnet und im Regierungsblatt verkündet und tritt, mit Ausnahme der Vorschriften der Artikel 10, 12, 13 Absatz 1, 14 Absätze 1 bis 3, 18, 19, 25 Absätze 2 bis 3, 58 Absätze 1 bis 2, 60, 111, 112, 121 Absatz 2, sogleich in Kraft. Die Nationale Revolutionsregierung wird ermächtigt, die genannten Artikel durch Dekrete in Kraft zu setzen, die im Regierungsblatt verkündet werden.

Der Ministerrat

Der Ministerpräsident
G. Papadopoulos

Der I. Vizepräsident                                     Der II. Vizepräsident
St. Pattakos                                                     Dim. Patilis

Die Mitglieder

 

Die vorstehende, von den "Obristen", die seit dem Staatsstreich vom 21. April 1967 Griechenland regierten, ausgearbeiteten Verfassung wurde in einem "Volksentscheid" am 29. September 1968 angenommen und vom Ministerrat am 15. November 1968 ausgefertigt und verkündet wurde, ist größtenteils nie in Wirksamkeit getreten. Insbesondere wurde bis zur Wiedererrichtung der demokratischen Ordnung das Parlament nicht gebildet und der König war seit dem versuchten Gegenputsch vom 13. Dezember 1967 außer Landes, so daß die königliche Gewalt durch einen, von den "Obristen" ernannten Regenten ausgeübt wurde. Die Verfassung diente insbesondere außenpolitischen Erwägungen.

Nachdem mit vermuteter Unterstützung des Königs im Mai 1973 erneut ein Staatsstreich gegen die, in Griechenland bis heute sehr verhaßten "Obristen" erfolglos blieb, hat der "starke Mann" der Militärjunta entgegen seiner eigenen Verfassung (Artikel 137) am 1. Juni 1973 die Republik ausgerufen und wechselte vom Amt des Vizekönigs, das er seit 1972 innehatte, in das Amt des Staatspräsidenten.

Mit dem Gesetz vom 1. Juni 1973 (in einer "Volksabstimmung" am 29. Juli 1973 angenommen) wurde die vorstehende Verfassung grundlegend verändert, ohne daß sich an der Unwirksamkeit der Verfassung insgesamt etwas geändert hätte. Die Verfassungsänderungen befaßten sich insbesondere mit dem König (Artikel 2, 3, 30 bis 55, 96) und der Regierung (Art. 87 bis 94); alle Hinweise auf den König oder königliche Angelegenheiten wurden ersetzt. Der Präsident der Republik, der erste wurde namentlich durch die Verfassung eingesetzt (G. Papadopoulos), sollte auf 7 Jahre vom Parlament (?) gewählt werden, den Ministerpräsidenten ernennen und entlassen, einen Teil der gesetzgeberischen Gewalt ausüben, absolutes Vetorecht gegenüber Beschlüssen des Parlaments haben und in den Bereichen Verteidigung, Sicherheit, Außenpolitik und Öffentlicher Ordnung direkte exekutive Gewalt ausüben. Der Präsident war, wenn die Regierung über diese Bereiche beriet, Vorsitzender des Ministerrates, außerdem immer dann, wenn er es wünschte. Der Präsident war Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Der Präsident war nicht verantwortlich, außer für Hochverrat. Er hatte ein absolutes Veto gegen Verfassungsänderungen.

Nach dem erneuten Militärputsch gegen Georgios Papadopoulos vom 25. November 1973 ist die vorstehende Verfassung mit den Verfassungsänderungen vom 1. Juni 1973 für unanwendbar erklärt worden. Nachdem die Militärs ihr Scheitern im Laufe des Jahres 1974 eingesehen hatten, wurde am 24. Juli 1974 die demokratische Ordnung wiederhergestellt, die Verfassung von 1952 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Staatsform, wieder in Kraft gesetzt und am 18. November 1974 ein "Verfassungsänderndes Parlament der Griechen" gewählt. Durch Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974 wurde endgültig über die Staatsform in Griechenland entschieden: über 50 % der Stimmberechtigten und mehr als 65 % der Abstimmenden gaben der Republik den Vorzug.


Quellen: Verfassung Griechenlands, Institut für Staatslehre der FU Berlin, 1969
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, C.H.Beck 1975
©  9. März 2002
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