Provisorische Verfassung Griechenlands

beschlossen von dem Ersten Verfassungsändernden Parlament der Griechen in Epidauros am 1. Januar 1822

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit.

Da die griechische Nation unter der schaudervollen ottomanischen Herrschaft das höchste drückende und beispiellose Joch der Tyrannei nicht zu ertragen vermocht und es mit großen Aufopferungen abgeschüttelt hat, so verkündigt sie heute durch ihre legitimen, in einer Nationalversammlung zusammengetretenen, Repräsentanten vor dem Angesichte Gottes und der Menschheit ihre politische Existenz und Unabhängigkeit.

Erster Titel.

Erster Abschnitt.   V o n    d e r   R e l i g i o n

§ 1. Die herrschende Religion im griechischen Staate ist die der morgenländischen orthodoxen Kirche Christi. Es duldet jedoch die Regierung von Griechenland jede andere, Religion, und die Ceremonien und heiligen Gebräuche einer jeden derselben werden ungehindert ausgeübt.

Zweiter Abschnitt.   V o n    d e n   a l l g e m e i n e n    R e c h t e n   d e r    B e w o h n e r    d e s    S t a a t e s    v o n    G r i e c h e n l a n d

§ 2. Diejenigen eingebornen Bewohner des Staats von Griechenland, die an Christus glauben, sind Griechen, und genießen ohne irgend einen Unterschied alle bürgerliche Rechte.

§ 3. Alle Griechen sind gleich vor dem Gesetze, ohne irgend eine Ausnahme, oder Stufe, oder Classe, oder Ansehen.

§ 4. Diejenigen, die aus der Fremde gekommen und in dem Staate von Griechenland wohnen, oder als Beisassen einwohnen, sind mit den eingebornen Bewohnern vor dem Gesetz gleich.

§ 5. Die Regierung wird dafür Sorge tragen, mit Umsicht ein Gesetz über die Einbürgerung der Fremden zu erlassen, welche den Wunsch haben, Griechen zu werden.

§ 6. Alle Griechen haben ein und dasselbe Recht zu allen Würden und Ehren. Der Geber der Würden aber ist nur allein die Würdigkeit eines jeden.

§ 7. Eigenthum, Ehre und Sicherheit eines jeden Griechen stehen unter dem Schutz der Gesetze.

§ 8. Alle Steuererhebungen sollen unter allen Ständen und Classen der Einwohner durch die ganze Ausdehnung des griechischen Staates auf eine gerechte Weise vertheilt werden. Keine Steuererhebung aber geschieht ohne ein vorher erlassenes Gesetz.

Zweiter Titel.

Dritter Abschnitt.   V o n    d e r   R e g i e r u n g s f o r m

§ 9. Die Regierung besteht aus zwei Körpern, dem berathenden und dem vollziehenden.

§ 10. Diese beiden Körper stehen sich gleich in Betreff ihrer gegenseitigen Mitarbeit an der Abfassung der Gesetze, weil weder die Beschlüsse des berathenden Körpers Gesetzeskraft haben ohne die Genehmigung des vollziehenden Körpers, noch die Gesetzentwürfe, die von dem vollziehenden Körper dem berathenden vorgeschlagen werden, Kraft haben, wenn sie nicht von dem berathenden Körper angenommen werden.

§ 11. Der berathende Körper besteht aus bevollmächtigten, gewählten Repräsentanten der verschiedenen Theile von Griechenland.

§ 12. Die Anzahl der Repräsentanten ist unbestimmt bis zur Erlassung eines Wahlgesetzes.

§ 13. Es wird von der Regierung ein provisorisches Gesetz über die Wahl der Repräsentanten erlassen werden, welches jedoch im Allgemeinen folgende zwei Bestimmungen enthalten wird.

§ 14. Die Repräsentanten müssen Griechen seyn.

§ 15. Es wird erfordert, daß sie ein Alter von vollen dreißig Jahren haben.

§ 16. Alle Repräsentanten der freien Theile von Griechenland sind, nach einer strengen Prüfung und nach Einreichung der schriftlichen Vollmachten in Betreff ihrer Sendung, der Aufnahme fähig, und werden zu dem berathenden Körper zugezogen.

§ 17. Der berathende Körper hat einen Präsidenten und einen Vicepräsidenten, deren Amtsverwaltung ein Jahr dauert, deren Wahl aber durch Stimmenmehrheit geschieht.

§ 18. Er wählt auf dieselbe Weise den ersten und zweiten Secretair, die ebenfalls ein Jahr lang im Amte sind, und die nöthigen Untersecretaire haben.

§ 19. Der berathende Körper dauert ein volles Jahr von dem Tage seiner Eröffnung an.

§ 20. Der vollziehende Körper besteht aus fünf Gliedern, welche aus den Gliedern des berathenden Körpers von der Nationalversammlung gewählt werden, die sich, einem besonders darüber handelnden Gesetze gemäß, eigends dazu versammeln wird.

§ 21. Der vollziehende Körper hat einen Präsidenten und einen Vicepräsidenten, die ebenfalls ein Jahr lang im Amte sind und nach dem oben erwähnten Gesetze gewählt werden.

§ 22. Der vollziehende Körper wählt acht Minister, unter welchen der erste der oberste Staatssecretair ist, der zugleich die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten hat. Die übrigen sieben aber sind die folgenden:
    zweitens, der Minister des Innern,
    drittens, der der Finanzen,
    viertens, der der Justiz,
    fünftens, der des Kriegswesens,
    sechstens, der des Seewesens,
    siebentens, der des Cultus,
    achtens, der der Polizei.

§ 23. Eben so ernennt der vollziehende Körper alle untergeordneten Staatsbeamten der Regierung.

§ 24. Die Dauer des vollziehenden Körpers ist einjährig, von dem Tage seiner Eröffnung an gerechnet.

Dritter Titel.

Vierter Abschnitt.   V o n    d e n    P f l i c h t e n    d e s    b e r a t h e n d e n    K ö r p e r s

§ 25. Wegen der dringenden Umstände, in denen das Vaterland sich befindet, ist der berathende Körper für dieses Jahr verpflichtet, seine Arbeiten ohne Unterbrechung fortzusetzen.

§ 26. Der Präsident hat den Vorsitz in den täglichen Versammlungen, bestimmt die Stunden der Eröffnung derselben, und er allein hat das Recht, sie aufzuheben.

§ 27. Er hat auch das Recht, den berathenden Körper nöthigenfalls zu einer außerordentlichen Versammlung zu berufen.

§ 28. In Abwesenheit des Präsidenten erfüllt der Vicepräsident die Pflichten desselben.

§ 29. Zwei Drittel der Mitglieder des berathenden Körpers sind die erforderliche Anzahl, um die Versammlung als vollzählig anzusehen.

§ 30. Die Beschlüsse des berathenden Körpers geschehen durch Stimmenmehrheit.

§ 31. Wenn die Stimmen zu gleichen Theilen getheilt sind, so giebt der Theil, bei welchem sich die Stimme des Präsidenten befindet, den Ausschlag.

§ 32. Alle Acte oder Decrete des berathenden Körpers werden von dem Präsidenten unterzeichnet und vom ersten Secretair contrasignirt.

§ 33. Der Präsident sendet die Beschlüsse des berathenden Körpers an den vollziehenden, und sobald dieser sie genehmigt, haben sie Gesetzeskraft.

§ 34. Wenn der vollziehende Körper die Genehmigung verweigert, oder vorher theilweise Ausstellungen macht, wobei er die Gründe der Verweigerung oder der Ausstellungen anzugeben hat; so wird die Sache, mit der Bemerkungen des vollziehenden Körpers, noch einmal wieder an den berathenden Körper zurück gesendet, und wird in demselben von neuem discutirt. Entweder die gänzliche Verweigerung oder die theilweisen Ausstellungen des vollziehenden Körpers werden dann genehmigt, oder im Falle der berathende Körper auf seiner Meinung besteht, so wird die Sache zum zweitenmal im vollziehenden Körper untersucht und wenn dieser auch dann nicht nachgiebt, so fällt das Gesetz in einem solchen Falle durch.

§ 35. Der berathende Körper nimmt über alle Arten von Gegenständen Petitionen an und berathschlagt über dieselben.

§ 36. Der berathende Körper ernennt aus seiner Mitte die Commissionen, die von gleicher Anzahl wie die acht Ministerien sind, und periodisch nach einem Vierteljahre erneuert werden.

§ 37. Der Präsident des berathenden Körpers bestimmt für eine jede dieser Commissionen die eigenthümlich einer jeden zukommenden Sachen, und eine jede derselben arbeitet die Gesetzentwürfe über die Gegenstände aus, welche ihren betreffenden Geschäftszweig angehen.

§ 38. Jedes der Mitglieder des berathenden Körpers hat das Recht, der Versammlung schriftlich durch den Präsidenten Gesetzentwürfe vorzuschlagen; der Präsident bestimmt aber, zu welchen Commissionen ein jeder dieser Entwürfe gehört.

§ 39. Der berathende Körper nimmt diejenigen Gesetzentwürfe entgegen, die von dem vollziehenden Körper vorgeschlagen werden, und nimmt sie entweder an oder bearbeitet sie weiter.

§ 40. Weder eine Kriegserklärung, noch ein Friedensvertrag wird beschlossen, ohne die Zustimmung des berathenden Körpers; eben so ist es auch nöthig, daß die Verträge, die der vollziehende Körper mit andern Mächten abschließt, vorher von dem berathenden Körper genehmigt werden. Davon ist aber ausgenommen das Recht zum Abschluß von Verträgen, die keinen langen Aufschub leiden.

§ 41. Wenn der berathende Körper seine völlige Ausbildung erhalten haben wird, so genehmigt er im Anfange eines jeden Jahres den muthmaßlichen Rechnungsanschlag der Einnahmen und Ausgaben (Budget), welchen der vollziehende Körper ihm zur Bestätigung vorlegt. Am Schlusse des Jahres aber untersucht er die allgemeine Rechnung der Einnahmen und Ausgaben. Indeß für dieses erste Jahr ist der berathende Körper verpflichtet, ohne den geringsten Aufschub dem vollziehenden Körper die den Bedürfnissen analoge Geldsumme im Voraus zu besorgen. Eben sowohl wegen der noch völlig neuen Einrichtung der Regierung, als auch wegen schwer voraus zu sehender künftiger Ausgaben, kann der vollziehende Körper jetzt den muthmaßlichen jährigen Rechnungsabschlag (Budget) nicht entwerfen. Dagegen ist der vollziehende Körper am Schlusse des Jahres verbunden, den Entwurf der ganzen Rechnung vorzulegen.

§ 42. Der berathende Körper hat das Recht, die militairischen Beförderungen zu genehmigen, die von dem vollziehenden Körper vorgeschlagen worden sind.

§ 43. Eben so hat er das Recht, die in Ordensbändern bestehenden Belohnungen für die dem Vaterlande geleisteten Dienste, nach dem Antrag des vollziehenden Körpers, zu genehmigen.

§ 44. Er wird ein neues System in Betreff der Münzen anordnen, die durch den vollziehenden Körper im Namen der Nation geprägt werden sollen.

§ 45. Es ist dem berathenden Körper ausdrücklich untersagt, zu irgend einem Vertrage seine Zustimmung zu geben, der die Beeinträchtigung der politischen Existenz der Nation zum Zwecke hat. Wenn sich insbesondere ergiebt, daß der vollziehende Körper sich in solche gesetzwidrige Verträge eingelassen hat, so ist der berathende Körper verpflichtet, den Präsidenten anzuklagen, und, nach der Beurtheilung desselben, der Nation anzukündigen, daß er von seinem Amte abgesetzt sey.

§ 46. In den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen des berathenden Körpers hat der Zeitungsschreiber die Erlaubniß zum Eintritt. Ausgeschlossen wird er aber von den geheimen Sitzungen, welche Statt finden, so oft sie von fünf Mitgliedern des Körpers nachgesucht werden.

Fünfter Abschnitt.   V o n    d e n   P f l i c h t e n    d e r   b e i d e n    S e c r e t a i r e
d e s    b e r a t h e n d e n    K ö r p e r s

§ 47. Der erste Secretair des berathenden Körpers verfaßt alle Acte oder Decrete der Sitzungen, und verwahrt sorgfältig die Sammlung derselben.

§ 48. Er hat das Geschäft, die Decrete und die übrigen Acte des berathenden Körpers vom Präsidenten in Empfang zu nehmen, und sie an den vollziehenden Körper gelangen zu lassen.

§ 49. In Abwesenheit des ersten Secretairs erfüllt der zweite Secretair alle Pflichten des ersten.

Sechster Abschnitt.

§ 50. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des berathenden Körpers eines Staatsverbrechens angeklagt sind, so wird eine Commission von sieben Mitgliedern aus diesem Körper niedergesetzt, welche, nachdem sie untersucht hat, ob die Klage zulässig sey, schriftlich ihren Ausspruch vorlegt, und in dem Falle, wenn der Angeklagte durch zwei Drittel der Stimmen des berathenden Körpers für schuldig erklärt ist, so wird vom Präsidenten bekannt gemacht, daß jener seiner Würde entsetzt sey, und als gewöhnlicher Bürger wird er dann dem obersten Gerichtshofe von Griechenland übergeben, in welchem der Grad des Verbrechens und die angemessene Strafe bestimmt wird.

§ 51. Keins von den Mitgliedern des berathenden Körpers kann vor seiner Absetzung verhaftet werden.

§ 52. Wenn eins von den Mitgliedern des vollziehenden Körpers eines Staatsverbrechens vor dem berathenden Körper angeklagt wird, so wird eine Commission von neun Mitgliedern aus diesem Körper niedergesetzt, welche, nachdem sie untersucht hat, ob die Klage zulässig sey, schriftlich ihren Ausspruch vorlegt; und in dem Falle, wenn der Angeklagte von vier Fünfteln der Stimmen des berathenden Körpers für schuldig erklärt ist, so macht der Präsident des berathenden Körpers bekannt, daß jener seiner Würde entsetzt sey, und dann wird er aus gewöhnlicher Bürger dem obersten Gerichtshof von Griechenland übergeben, in welchem der Grad des Verbrechens und die angemessene Strafe näher bestimmt wird.

§ 53. Wenn ein oder mehrere von den acht Ministern vor dem berathenden Körper eines Staatsverbrechens angeklagt sind, so werden sie auf dieselbe Weise wie die Mitglieder des berathenden Körpers (§ 30) für schuldig erklärt und gerichtet.

Vierter Titel.

Siebenter Abschnitt.   V o n    d e n    P f l i c h t e n    d e s    v o l l z i e h e n d e n    K ö r p e r s

§ 54. Der vollziehende Körper ist als völlig unverletzlich anzusehen.

§ 55. Wenn der ganze vollziehende Körper sich eines Vergehens wider die Gesetze schuldig gemacht hat, so wird der Präsident nach § 45 für schuldig erkannt und bestraft. Nach der Wahl eines neuen Präsidenten aber werden auch die übrigen Mitglieder eines nach dem andern angeklagt und nach § 52 schuldig gesprochen und bestraft.

§ 56. Der vollziehende Körper vollzieht die Gesetze durch seine verschiedenen Staatsdiener.

§ 57. Er bestätigt die vom berathenden Körper vorgeschlagenen Gesetze, oder er verweigert die Bestätigung nach § 34.

§ 58. Er hat das Recht, Gesetzentwürfe dem berathenden Körper vorzuschlagen, welcher sie weiter bearbeitet; und zu dieser Bearbeitung werden einer oder mehrere von den Ministern bestimmt, worunter sich auch derjenige befindet, dessen Geschäftszweig das discutirte Gesetz angeht.

§ 59. Alle Acte und Verordnungen der Regierung werden vom Präsidenten unterzeichnet, vom obersten Staatsecretair contrasignirt und mit dem Siegel der Regierung untersiegelt.

§ 60. Die sämmtliche Land- und Seemacht steht unter dem vollziehenden Körper.

§ 61. Der vollziehende Körper hat das Recht, Weisungen zu geben, und Gesetze, die vorher über allgemeine Dinge erlassen worden sind, auf die besondern Fälle anzuwenden.

§ 62. Bei allen Sachen, welche die Polizei und die allgemeine Sicherheit des Staates betreffen, hat der vollziehende Körper das Recht, alle und jede nothwendige außerordentliche Maaßregeln zu ergreifen; er ist verbunden, unmittelbar an den berathenden Körper von denselben Bericht abzustatten.

§ 63. Der vollziehende Körper hat das Recht, Capitalien auf Zinsen zu leihen, entweder innerhalb oder auch außerhalb des Staates, und dafür Nationalgüter als Hypotheken anzuweisen, jedoch mit Zustimmung des berathenden Körpers.

§ 64. Eben so hat er das Recht der Veräußerung eines Theils der Nationalgüter, der mit den Bedürfnissen analog ist; jedoch ebenfalls mit der Zustimmung des berathenden Körpers.

§ 65. Er ernennt die acht Minister für die verschiedenen Geschäftszweige der Regierung, und bestimmt noch dazu für einen jeden derselben die Obliegenheit seines Ministeriums, indem es niemals erlaubt ist, in die Obliegenheiten eines andern einzugreifen.

§ 66. Ein jeder von den Minister unterzieht sich der Regulirung alles dessen, was die Geschäfte seines Ministeriums betrifft. Er kann keinen Act oder Verordnung des vollziehenden Körpers auswirken, der nicht im Einklang mit denjenigen Rechten und Pflichten steht, die eben diesem Körper durch den gegenwärtigen Organismus gegeben werden.

§ 67. Der vollziehende Körper ernennt die Gesandten und alle diplomatische Beamten der Regierung an fremden Höfen.

§ 68. Er ist verpflichtet, von den Verhältnissen Griechenlands zu den fremden Mächten und von dem Zustande der Dinge innerhalb Griechenlands den berathenden Körper genau in Kenntniß zu setzen.

§ 69. Er hat das Recht, die Minister zu verändern, wie auch jeden andern Beamten der Regierung, der von derselben ernannt worden.

§ 70. Er beruft den berathenden Körper zu einer außerordentlichen Versammlung, so oft es das Bedürfniß erheischt.

§ 71. Wenn das Verbrechen des Hochverraths gegen die Regierung begangen ist, so hat der vollziehende Körper das Recht, die nöthigen außerordentlichen Maaßregeln zu nehmen, welches Standes auch die Verbrecher seyn mögen.

§ 72. Wenn der obige Fall eintritt, so hat er die Befugniß, wofern die Nothwendigkeit es erheischt, provisorische Militairbeförderungen vorzunehmen, die er dem berathenden Körper anzuzeigen verbunden ist, damit sie von diesem bestätigt werden.

§ 73. Er ist verbunden, innerhalb zwei Tagen dem berathenden Körper schriftlich und genau die Ursachen anzugeben, um derentwillen er genöthigt gewesen, außerordentliche Maaßregeln zu nehmen.

§ 74. Wenn der vollziehende Körper die Land- und Seemacht regulirt, so kann er zur Zeit des Krieges die nöthigen außerordentlichen Mittel ergreifen, zur Anschaffung der Quartiere, der Lebensmittel, der Kleidungsstücke, des Soldes, und kurz aller Bedürfnisse für die Land- und Seemacht der Nation.

§ 75. Er wird dem berathenden Körper zur Genehmigung einen Gesetzentwurf über die Einführung von Verdienstorden (Ehrenkreuzen), zur Belohnung der dem Vaterlande geleisteten Dienste, vorlegen.

§ 76. Er hat das Recht zur Correspondenz mit den fremden Höfen, und zu jeder Unternehmung, um mit ihnen zu unterhandeln; aber eine Kriegserklärung und einen Friedensvertrag, so wie auch einen Vertrag über jeden anderen Gegenstand, ist er verpflichtet, dem berathenden Körper zu unterwerfen, damit dieser sie genehmige.

§ 77. Nur allein die Verträge, die keinen langen Aufschub leiden, kann er nach eigenem Willen abschließen, zufolge § 40; aber auch dann ist er gebunden, den berathenden Körper davon in Kenntniß zu setzen.

§ 78. Er ist verbunden, zu Anfang eines jeden Jahres dem berathenden Körper den muthmaßlichen Rechnungsanschlag von den Ausgaben der Regierung vorzulegen, am Ende des Jahres aber eine genaue Rechnung von den Statt gefundenen Einnahmen und Ausgaben abzulegen. Diese beiden Rechnungen werden von dem Finanzminister mit den speciellen Belegen aller übrigen Minister versehen.

§ 79. Die Beschlüsse des vollziehenden Körpers geschehen durch Stimmenmehrheit.

§ 80. Unter keinem Vorwand und in keinem Falle kann der vollziehende Körper Unterhandlungen vornehmen oder Verträge abschließen, welche die Beeinträchtigung der politischen Existenz der Nation bezwecken. In einem solchen vorkommenden Falle wird der Präsident des vollziehenden Körpers für schuldig erklärt, abgesetzt und gerichtet nach § 45.

§ 81. Der vollziehende Körper wird dem berathenden Körper einen Gesetzentwurf über die allgemeine National-Militairuniform zu Lande und zur See und über die Uniform der verschiedenen Würdenträger und Staatsdiener vorlegen.

§ 82. Eben so wird der vollziehende Körper einen Gesetzentwurf über die Besoldung der Armeen des festen Landes und der See, und im Allgemeinen der verschiedenen Staatsbeamten der Regierung, im Verhältniß mit den Umständen des Vaterlandes vorlegen.

Achter Abschnitt.

§ 83. Wenn eines von den Gliedern des vollziehenden Körpers angeklagt ist, so wird von dem Augenblick an, wo die Klage zulässig befunden worden, der Angeklagte so angesehen, als ob er seiner Würde entsetzt sey. Aber sowohl die Anklage als auch die Zulassung derselben und endlich die Fortführung des Processes geschieht nach § 52.

§ 84. Kein Glied des vollziehenden Körpers wird verhaftet vor dem Erlöschen seiner Würde. So oft entweder, zufolge einer Absetzung oder wegen Abwesenheit eines der Glieder des vollziehenden Körpers, die Stimmen sich gleich sind, und folglich zu gleichen Theilen bei den discutirten Gegenständen getheilt sind, so giebt der Theil, bei welchem die Stimme des Präsidenten ist, den Ausschlag.

§ 85. So oft die Anklage eines oder mehrerer Minister zulässig ist, werden der oder die Minister als wirklich abgesetzt angesehen. Die Belangung derselben aber geschieht nach § 53.

§ 86. Zur Bestrafung der Vergehungen des Hochverraths gegen das Vaterland, kann der vollziehende Körper, wenn die Nothwendigkeit es erheischt, so, wo sich die Centralregierung von Griechenland befindet, eine besondere außerordentliche Commission niedersetzen, deren Geschäft es ist, in der höchsten Instanz zu richten und die Schuldigen zu bestrafen, bis zur Errichtung des obersten Gerichtshofes von Griechenland.

Fünfter Titel.

Neunter Abschnitt.   V o m    J u s t i z d e p a r t e m e n t

§ 87. Das Justizdepartement ist unabhängig von den beiden anderen Gewalten, der vollziehenden und berathenden.

§ 88. Es besteht aus eilf Mitgliedern, die von der Regierung gewählt werden, und welche ihren Präsidenten wählen.

§ 89. Die Justiz wird durch Gerichte gehandhabt, über deren Einsetzung mit Umsicht das nöthige Gesetz erlassen werden soll.

§ 90. Der Umfang und der Hauptsitz eines jeden Gerichts, und das Verfahren bei den Processen, wird durch ein zu erlassendes Gesetz näher bestimmt.

§ 91. Das über die Gerichte zu erlassende Gesetz  wird, als Basis, folgende fünf Artikel haben.

§ 92. Das höchste Gericht soll da errichtet werden, wo die allgemeine Regierung ihren Sitz hat. Es sollen in demselben die Civil- und Criminalprocesse höchster Instanz entschieden werden.

§ 93. In denjenigen Theilen, wo die theilweisen Centralregierungen von Griechenland, als die Senate, der Areopagus u.s.w. ihren Sitz haben, sollen ähnliche Gerichte, wie der oberste Gerichtshof von Griechenland, errichtet werden, und nur allein von diesen können die Processe an den obersten Gerichtshof von Griechenland gelangen.

§ 94. Es sollen auch Gerichte je einzeln in dem Mittelpuncte einer jeden Provinz errichtet werden, und auch nur allein von diesen können die Processe an die theilweisen Centralgerichte, als wie an das Gericht des Areopagus u.s.w. gelangen. Diese Provinzialgerichte verhandeln jedoch keine Criminalprocesse.

§ 95. In jeder Gemeinde oder Ortschaft soll ein Friedensrichter angestellt werden, der in Sachen bis zu hundert Piastern zu entscheiden und überhaupt in jeder vorfallenden Streitsache einen Vergleich zu versuchen hat.

§ 96. Gegen die Friedensrichter der Ortschaften können die Provinzialgerichte sprechen; gegen die Provinzialgerichte aber geschieht ein Spruch von denen der theilweisen Centralregierungen, und gegen diese wiederum von dem obersten Gerichtshofe Griechenlands.

§ 97. Der vollziehende Körper soll eine Commission ernennen, die aus den erlesensten und einsichtsvollsten Bürgern von Griechenland, deren Tugend bekannt seyn muß, bestehen wird, um Gesetzbücher von Civil-, Criminal- und Handelsgesetzen zu verfassen, welche, so wie jedes andere Gesetz, der Beurtheilung und Genehmigung des berathenden und vollziehenden Körpers unterliegen.

§ 98. Bis zur Bekanntmachung der besagten Gesetzbücher haben die Civil- und Criminalgesetze zur Basis die Gesetze unserer stets ruhmwürdigen christlichen Regenten, und die von dem berathenden und vollziehenden Körper erlassene Gesetze. In Handelssachen aber hat in Griechenland nur allein das Handelsgesetzbuch von Frankreich Kraft.

§ 99. Die Folter wird überall abgeschafft, so wie auch die Strafe der Güterconfiscation.

§ 100. Nach der Einsetzung des ganzen Justizkörpers wird kein Einwohner Griechenlands mehr aus dem Grunde eines Verbrechens ohne den Befehl des betreffenden Gerichts verhaftet, ausgenommen, wenn er auf der That ertappt wird.

Zusätze.

§ 101. Die Senate und der Areopagus und jede theilweise Centralregierung von Griechenland, die vor der gegenwärtigen allgemeinen Nationalversammlung organisirt waren, unterliegen in gleicher Maaße völlig den Verfügungen der Regierung.

§ 102. Die provisorische Residenz der Regierung wird näher bestimmt werden. Wenn die Umstände jedoch eine Verlegung derselben erheischen, so wird es von beiden Körpern, dem vollziehenden und berathenden, gemeinschaftlich beschlossen.

§ 103. Das Siegel der Regierung enthält, als eigenthümliches Regierungswappen, Pallas Athene mit den Symbolen der Vernunft.

§ 104. Die Farben der Nationalcocarde, der Flaggen des Meeres und der Fahnen des festen Landes werden so bestimmt: blau und weiß.

§ 105. Der vollziehende Körper wird die Form der Flaggen und Fahnen, und der Nationalcocarde noch näher bestimmen.

§ 106. Die Farben der Orden als Prämien zur Belohnung der Verdienste und die Classen derselben werden durch ein darüber zu erlassendes Gesetz näher bestimmt werden.

 § 107. Die Regierung ist verpflichtet, auf alle mögliche Art die Wittwen und Waisen der im Kriege für das Vaterland Gefallenen zu verpflegen.

§ 108. Die Regierung ist verpflichtet, Prämien und Belohnungen für die dem Vaterlande erwiesenen tapfern Thaten und andere demselben geleistete Dienste auszutheilen.

§ 109. Die Regierung ist verbunden, nach der Wiederherstellung der griechischen Angelegenheiten, alle diejenigen mit Prämien zu belohnen, die zur Abhülfe der pecuniären Bedürfnisse Griechenlands beigetragen haben und noch bis zu Ende beitragen, wie auch diejenigen zu belohnen, die offenbar für das Wohl Griechenlands unglücklich geworden sind.

§ 110. Das gegenwärtige organische Gesetz wird im Druck herausgegeben und im ganzen Gebiet von Griechenland bekannt gemacht werden. Die Orginalurkunde aber wird im Archiv des berathenden Körpers aufbewahrt.

unterzeichnet
Alexandros Mavrokordatos
Präsident der Nationalversammlung

(es folgen die Unterschriften der 58 weiteren Mitglieder der Nationalversammlung)


Beschluß der Nationalversammlung

Die Nationalversammlung beschließt nach § 20 des organischen Gesetzes:

I. daß der Herr Alexandros Maurokordatos zum Präsidenten des vollziehenden Körpers erwählt ist;

II. die Herren Athanasions Kanakari, Anagnosti Papagiannopoulos, Johannes Orlandos, Johannes Logotheti zu Mitgliedern desselben Körpers;

III. der gegenwärtige Beschluß soll nach der Bekanntmachung des organischen Gesetzes durch den Druck verbreitet werden.

    Epidauros, den 15. Januar 1822, im ersten Jahre der Unabhängigkeit

unterzeichnet
Alexandros Mavrokordatos
Präsident der Nationalversammlung

 

Die jüngere Geschichte Griechenlands begann am 11. Februar 1821; an diesem Tage begann der Aufstand der "Griechen" im Osmanischen Reiche, insbesondere in der Walachei, der Moldau, (beide heute zu Rumänien gehörig)  auf dem Peleponnes und in Morea. Unter der Bezeichnung "Griechen" verstand man zur damaligen Zeit alle griechisch-orthodoxen Untertanen des osmanischen Sultans.

Im Juni 1821 begann die staatliche Bildung auf dem heute griechischen Staatsgebiet:
- im westlichen Festland von Hellas in Missolunghi (mit Verfassung vom 4. November 1821),
- im westlichen Festland von Hellas in Salona (mit Verfassung vom 16. November 1821)
- auf dem Peleponnes (mit Verfassung vom 1. Dezember 1821).

Diese drei staatlichen Einheiten haben dann vereinbart, daß eine Nationalversammlung aus 67 Mitgliedern am 15. Dezember 1821 in Epidauros zusammentreten solle, was auch geschehen ist. Die Nationalversammlung hat bereits am 1. Januar 1822 die vorstehende "Verfassung von Epidauros" verabschiedet, hat am 13. Januar 1822 die Unabhängigkeit proklamiert und am 15. Januar 1822 eine Regierung eingesetzt.

Der Volksaufstand wurde damit zum Unabhängigkeitskrieg. Trotz dieses Krieges gegen das Osmanische Reich gab es auch politische Kämpfe zwischen Regierung und Opposition, die dann am 14. März 1823 zum Zusammentreten einer neuen Nationalversammlung in der Stadt Astro führte. Diese Nationalversammlung hat die vorstehende Verfassung teilweise modifiziert, aber im großen und ganzen bestätigt ("Verfassung von Astro"). Die Jahre 1823 bis 1827 waren durch Gefechte und Schlachten zwischen den Griechen und den Türken sowie die Bemühungen Griechenlands um völkerrechtliche Anerkennung durch die Großmächte. Begonnen hat dies mit der Ablehnung der Anerkennung auf dem Kongreß zu Verona im Jahr 1823, obwohl die öffentliche Meinung in diesen Ländern immer mehr zugunsten Griechenlands ausschlug. Ab 1825/26 begannen Rußland und Frankreich mit der diplomatischen aktiven Unterstützung Griechenlands.

Anfang 1826 kam eine dritte Nationalversammlung, wieder in Epidauros, zusammen und Ende Dezember 1826 dann die vierte (allerdings getrennte) Nationalversammlung in Aegina und Kastri. Die verfeindeten Teile der Nationalversammlung haben sich dann Anfang April 1827, nachdem die Großmächte bereits verhandelten, unter welchen Bedingungen die Unabhängigkeit Griechenlands anerkannt werden sollte, zu einer neuen Nationalversammlung in Troizen (türk. Damala) zusammen, um die inneren und äußeren Verhältnisse Griechenlands neu zu regeln und die völkerrechtliche Anerkennung endlich zu erreichen. Diese Nationalversammlung von Troizen hat dann auf der Grundlage der Provisorischen Verfassung die neue Verfassung von Troizen erlassen.


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 bis auf die neueste Zeit, Brockhaus 1833
© 29. August 2003
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