IN ARBEIT
| 1707..................... | 1801..................... | 1832..................... | 1867..................... | 1900..................... | 1911..................... | 1921..................... | 1931..................... | 1964..................... | 1972..................... | 1998..................... | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
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Ganz sicher nicht vollständig; aber
die wichtigsten Verfassungsbestimmungen und -regeln müssten vorhanden
sein. |
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1. (1) Höchstes
Recht im Vereinigten Königreich Großbritannien ist das Gemeine
Recht, das aus dem angelsächsischen und normannischen Recht durch
Gewohnheit und Gerichtsgebrauch entstanden ist. (2) Das Gemeine
Recht besteht in allen Bereichen außer dem Staats- und
teilweise dem Verwaltungsrecht gesondert in folgenden Rechtsgebieten: |
Engl. common law Ein britische Recht besteht nur für die Staats- und Verwaltungsorgane; für jedes andere Recht gibt es englisches, schottisches und irisches Recht, das jeweils von den höchsten Gerichten der drei Landesteile ausgelegt und durch Präzedenzfälle weiterentwickelt wird. Entgegen dem kontinentalen Kodifikationsprinzip, wonach der Gesetzgeber durch das Gesetz alles hat sagen wollen, was in der betreffenden Rechtsmaterie zu sagen war, ist das Gesetz in Großbritannien nur ein Anhang, eine Ergänzung zum weiterhin geltenden common law und nur in diesem engen Grenzen auszulegen; ein Gesetz ist außerdem so auszulegen, wie es der Gesetzgeber gemeint hat. |
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| - dem ehemaligen
Königreich Irland. |
-
Nordirland als Teil des ehemaligen Königreichs Irland. |
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| (3) Das Gemeine Recht ist
ungeschrieben. Es kann außer durch Gewohnheit (=Konvention) und
Gerichtsgebrauch (=Präzedenzfall) durch schriftlich niedergesetztes Statut (Akt des
Parlaments, Gesetz) verändert oder ergänzt werden. Ein Statut ist
ein Anhang (Amendment) zum Gemeinen Recht und ist nur als solches zu
interpretieren.
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2. (1)
Die beiden Königreiche England und Schottland sollen am 1. Mai 1707
für alle Zukunft in ein Königreich unter dem Namen Großbritannien
vereinigt werden. [Art. I. der
Unionsakte von 1707,
6 Ann c. 11, dt.]
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2. (1) Die Königreiche von Großbritannien und
Irland sollen vom ersten Tag des Januarmonats im Jahre 1801
für immer zu einem einzigen Königreiche unter der Bezeichnung "Das
Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland" vereinigt sein.
[Art. I. der
Unionsakte von
1800, 39&40 Geo. III, c. 67,
dt.] |
2. (1)
Das Vereinigte Königreich umfaßt die früheren Königreiche England
(mit Wales) und Schottland sowie das sich selbst verwaltende
Nordirland als Teil des früheren Königreichs Irland. |
2. (1) Das Vereinigte Königreich umfaßt die früheren
Königreiche England (mit Wales) und Schottland sowie Nordirland als
Teil des früheren Königreichs Irland. (1a) Das Königreich Schottland und das Fürstentum Wales verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen eines Gesetzes des Vereinigten Königreichs selbstständig. (1b) Nordirland verwaltet auf Grund eines Vertrags zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland und im Rahmen eines Gesetzes des Vereinigten Königreichs seine Angelegenheiten selbstständig. (2) Die Gemeinschaft von Nationen begreift sich als
freiwillige Vereinigung der ehemaligen, unter der Krone des
Vereinigten Königreichs befindlichen, heute
unabhängigen Länder und Gebiete. |
Der Umfang des Vereinigten
Königreichs hat sich seit 1707 mehrfach geändert. Ob die Union zwischen Großbritannien (auch Vereinigtes Königreich) und Irland zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland im Jahr 1801 wie die Vereinigung der Königreiche England und Schottland im Jahr 1707 als Neugründung eines Völkerrechtssubjekt oder als Eingliederung Irlands in das bestehende Vereinigte Königreich zu betrachten ist, kann nicht zweifelsfrei geklärt werden. Wenn man rein nach der Vereinigung von 1707 geht, so wurde das Englische Parlament (nach uralten Wahlregeln gewählt) einfach um 45 Abgeordnete Schottlands, nach neuem Wahlrecht bestimmt, erweitert. Auch die Zahl der Parlamentsabgeordneten: 513 aus England und 45 aus Schottland zeigt, dass England stehts der hegemoniale Partner war; da haben die 100 Abgeordneten aus Irland im Jahr 1801 auch nicht wesentlich viel verändert. Man kann also sowohl die Union von 1707 als Neugründung (also ein neues Völkerrechtssubjekt bei gleichzeitigem Untergang der Subjekte England und Schottland) wie als Vereinigung Schottlands mit Englands unter Fortführung der Völkerrechtssubjektivität Englands und Untergang Schottlands, als auch die Union von 1801 als Neugründung oder Anschluß Irlands an Großbritannien betrachten. Der Schritt mit dem Britischen Reich (engl. British Empire) war quasi ein Überbau, der aber stets mit dem Vereinigten Königreich identisch war. Bis 1931 (Westminsterstatut) war die Regierung des Vereinigten Königreichs stets auch Reichsregierung des Britischen Reichs und das Parlament des Vereinigten Königreichs (für die Gesetzgebung im Vereinigten Königreich) war Reichsparlament des Britischen Reichs, das die Reichsgesetze erlassen hat, die stets über den Gesetzen der Dominions standen. Auch die Krone war ungeteilt; sie war für das ganze Reich dieselbe. Aus dem Reich (British Empire) entstand 1931 die Britische Gemeinschaft von Nationen (brit. British Commonwealth of Nations), das aus mehreren unabhängigen Ländern bestand, die jedoch alle dasselbe Staatsoberhaupt hatten, nämlich die Krone des Vereinigten Königreichs. Als sich die Britische Gemeinschaft von Nationen auch für Republiken öffnete, fiel 1949 das Wort "British" fort und es entstand das heute bekannte Commonwealth of Nations, das die Krone des Vereinigten Königreichs nur noch als Haupt des Commonwealth, aber nicht mehr als Staatsoberhaupt in allen verbundenen Staaten anerkennt. |
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Das Britische Reich
umfaßt alle unter der Krone des Vereinigten Königreichs befindlichen
Länder und Territorien und wird durch Ihrer Majestät Regierung im
Vereinigten Königreich (Reichsregierung), auf Grund von
Gesetzen des Parlaments des Vereinigten Königreichs
(Reichsparlament) verwaltet. |
Die Britische Gemeinschaft von Nationen [British Commonwealth of
Nations] umfaßt alle unter der Krone
des Vereinigten Königreichs vereinigten, völkerrechtlich
unabhängigen Länder (Dominions). [22&23 Geo. V (1931)
c. 4,
Westminsterstatut,
dt.]
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(2)
Die Gemeinschaft von Nationen [Commonwealth of Nations] begreift sich als freiwillige
Vereinigung der ehemaligen, unter der Krone des Vereinigten
Königreichs befindlichen und vormals befindlichen, heute
unabhängigen Länder und Gebiete.
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(1a) Die Kolonien Canada, Neuschottland und Neubraunschweig sind als
sich selbst verwaltender Teil des Britischen Reichs zum Dominion
"Britisch-Nordamerika" vereinigt. [30&31 Vict. (1867)
c. 3,
Britisch-Nordamerika-Akte;
Verfassung Kanadas] |
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(1b) Die Kolonien Neu-Südwales, Victoria, Süd-Australien,
West-Australien, Queensland und Tasmanien sind als selbst
verwaltender Teil des Britischen Reichs zum Dominion "Gemeinwesen
von Australien" vereinigt. [63&64 Vict. (1900)
c. 12; Gemeinwesen von Australien Verfassungs-Akte;
Verfassung Australiens] |
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[ab 1910]
(1c) Die Kolonien Kapland, Oranjestaat, Transvaal und Natal sind als
selbst verwaltender Teil des Britischen Reichs zum Dominion
"Südafrikanische Union" vereinigt. [9 Edw. VII (1909)
c.
9; Südafrikanische Union-Akte] |
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| (1d) Der
Irische Freistaat ist ein sich selbst verwaltender Teil des
Britischen Reichs [12&13 Geo. V (1921) c. 4, Gesetz über die
Vereinbarung zur Bildung eines Irischen Freistaats und 13 Geo. V. Sess. 2 (1922) c. 1, Gesetz über die Verfassung des Irischen
Freistaats] |
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[ab 1858/76]
(1e) Das Kaiserreich Indien wird im Rahmen eines Gesetzes
des Vereinigten Königreichs verwaltet. [16&17 Vict. (1853)
c. 95, 21&22 Vict. (1858)
c. 106,
Gesetz über eine Verbesserung in der Regierung von Indien; 24&25 Vict. (1861)
c. 67,
34&35 Vict. (1870)
c. 34, 37&38 Vict. (1874)
c. 91, 55&56 Vict. (1892)
c. 14, 33 Vict. (1870)
c. 3] [ab 1919: 9&10 Geo. V
c. 101, Gesetz betreffend
weiterer Bestimmungen in Bezug auf die Regierung von Indien] [ab
1935: 26 Geo. V & 1 Edw. VIII
c. 2] |
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| (2) Die
Kolonien und sonstigen überseeischen Gebiete des Britischen Reichs werden
von der Königin im Rahmen von Gesetzen des Vereinigten
Königreichs verwaltet. [28&29 Vict. (1865)
c. 63,
Gesetz über die Gültigkeit von Kolonialgesetzen;
dt.]
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(3) Die
überseeischen Gebiete des Vereinigten Königreichs werden von der
Königin im Rahmen
von Gesetzen des Vereinigten Königreichs verwaltet. [28&29 Vict.
(1865)
c. 63,
Gesetz über die Gültigkeit von Kolonialgesetzen;
dt.]
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
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In Großbritannien ist es nicht
üblich, dass in Gesetzen "der König oder die Königin" steht, sondern
es wird immer nur der aktuelle Zustand angegeben. Seit 1952 steht in
den Gesetzen für die Krone also "Die Königin".. Da auch
1707 bei der ersten Union eine Königin in Großbritannien herrschte,
wird hier nur die Königin erwähnt. |
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3. (1) Die Königin vereinigt in sich alle
Staatsgewalt. Sie übt die Staatsgewalt ausschließlich im Rahmen der
Gewohnheiten des Reichs und der Bestimmungen der Statute des
Königreichs aus. |
Auch wenn es eigentlich
"Queen in Parlament" heißt, ist es aufgrund des common law immer
noch formalrechtlich richtig, dass alle Staatsgewalt vom König
ausgeht. Denn in Großbritannien ist, sollte das Parlament aus irgend
einem Grunde nicht zusammengerufen werden können, und selbst
wenn ein Premierminister nicht vorhanden wäre, könnte die Königin
(hier im Notfall) die volle Staatsgewalt ausüben, allerdings nur,
wenn ein objektives Kriterium gegeben ist: z. B. ein überwiegendes
Interesse die Handlung erfordert. |
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| (2) Die gesetzgebende
Gewalt übt die Königin als Teil des Parlaments des Vereinigten
Königreichs gemeinsam mit dem Haus der Lords und dem Haus der
Gemeinen nach Herkommen und Gewohnheit aus. |
(2) Die
gesetzgebende Gewalt übt die Königin im Parlament des
Vereinigten Königreichs gemeinsam mit dem Haus der Lords und dem
Haus der Gemeinen im Rahmen des
Parlamentsgesetzes des Jahres
1911, 1&2 Geo. V
c. 13 [und 1949, 12,13&14 Geo. VI
c. 103; dt.] und nach Herkommen und Gewohnheit aus. |
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| (3) Die vollziehende Gewalt übt die
Königin durch Ihre Großwürdenträger, Minister und Staatssekretäre in Ihrem Geheimen Rate aus. |
[ab 1721/84] (3) Die
vollziehende Gewalt in Großbritannien übt die Königin durch Ihren Ersten Lord des
Schatzamtes und Ihre Staatssekretäre in Ihrem Geheimen Rate von
Großbritannien aus. Die
Staatssekretäre und weitere Minister als Mitglieder des Geheimen
Rates bilden das Ministerkabinett. |
[seit 1905/37]: Die
vollziehende Gewalt übt die Königin in Ihrem Geheimen Rate durch Ihren Premierminister und
die weiteren, zum Ministerkabinett des Vereinigten Königreichs
gehörenden Minister und Staatssekretäre
aus. |
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| Die vollziehende Gewalt in Irland übt die Königin durch Ihren Lord Leutnant von Irland [Lord Lieutenant of Ireland] in Ihrem Geheimen Rate von Irland aus. |
Die vollziehende Gewalt in Nordirland übt die Königin durch Ihren
Gouverneur in Ihrem Geheimen Rate für Nordirland durch den
Premierminister Nordirlands für die Zuständigkeiten, die dem
Parlament von Nordirland gesetzlich zugewiesen sind, und in Ihrem
Geheimen Rate für das Vereinigte Königreich durch den Premierminister des
Vereinigten Königreichs für die restlichen Zuständigkeiten aus. |
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| Der
Erste Lord des [seit 1716 vereinigten] Schatzamtes
ist durch den Chefsekretär für Irland [Chief Secretary for Ireland]
in Irland vertreten, der die Regierung in Irland führt. |
Der Premierminister ist durch
den Chefsekretär für Irland [Chief Secretary for Ireland] in Irland
vertreten, der die Regierung in Irland führt und Mitglied des
Ministerkabinetts ist. |
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| (4) Die richterliche Gewalt übt die
Königin durch - das Haus der Lords als Höchstes Gericht, [bis 1833]- im Geheimen Rat, [ab 1833]- den Gerichtsausschuß Ihres Geheimen Rates, - die Höchsten Gerichte Englands (der Gerichtshof der Königsbank, der Hohe Kanzleigerichtshof Englands, das Gericht für gemeinen Gesuche, das Schatzgericht, der Hohe Gerichtshof der Admiralität, das Nachlaßgericht, das Gericht für Scheidung und eheliche Sachen und das Konkursgericht), das Sessionsgericht als höchstes Gericht Schottlands [ab 1801: und der Höchste Gerichtshof Irlands] und - die von ihr ernannten, unabhängigen Richter der ordentlichen Gerichte Englands, Schottlands [ab 1801: und Irlands] aus.
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[ab 1876] (4) Die
richterliche Gewalt übt die Königin durch - das Haus der Lords, vertreten durch die die ordentlichen Appellationslords im Haus der Lords als Höchstem Gericht, - den Gerichtsausschuß Ihres Geheimen Rates, |
(4) Die richterliche
Gewalt übt die Königin durch - den Obersten Gerichtshof des Vereinigten Königreiches, - die Richter des Gerichtsausschusses ihres Geheimen Rates, - den Höchsten Gerichtshof Englands, das Sessionsgericht als höchstes Gericht Schottlands und den Höchsten Gerichtshof Nordirlands und - die von ihr ernannten, unabhängigen Richter der ordentlichen Gerichte Englands, Schottlands und Nordirlands aus.
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| - den
Höchsten Gerichtshof Englands, das Sessionsgericht als höchstes
Gericht Schottlands und den Höchsten Gerichtshof Irlands und - die von ihr ernannten, unabhängigen Richter der ordentlichen Gerichte Englands, Schottlands und Irlands aus.
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- den
Höchsten Gerichtshof Englands, das Sessionsgericht als höchstes
Gericht Schottlands und den Höchsten Gerichtshof Nordirlands und - die von ihr ernannten, unabhängigen Richter der ordentlichen Gerichte Englands, Schottlands und Nordirlands aus.
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4. (1) Die Thronfolge des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und der dazugehörenden Gebiete fällt gemäß dem Gemeinen und dem althergebrachten Rechte sowie aufgrund der Statuten des Königreichs nach dem Ableben der Königin [Anne] und in Ermangelung von Nachkommen auf Prinzessin Sophie, Kurfürstin- und Herzoginwitwe von Hannover, Tochter der Prinzessin Elisabeth, vormaligen Königin von Böhmen, Tochter unsres vormaligen souveränen Landesherrn König Jacobs I. und ihre leiblichen |
Die Thronfolgeregelung geht immer
noch von der "Urmutter" Kurfürstin Sophie aus, die 1714 kurz vor dem
Erbanfall gestorben war. Es sind also alle Nachkommen dieser
Kurfürstin Sophie, sofern diese aus einer gesetzlich geschlossenen
Ehe entspringen und keine Katholiken sind, thronfolgeberechtigt. Allein eine Auflistung der Nachkommen von
König Georg V (1910-1936) kommt auf einen Zahl von 59, Königin
Elisabeth II (seit 1952) kommt schon auf 20 Nachkommen. Wenn man
dann bedenkt dass zwischen Kurfürstin Sophie und König Georg V
weitere 7 Generationen liegen ist das ganz beachtlich. |
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| protestantischen
(unter Ausschluß derjenigen, die mit einer römisch-katholischen
Person verheiratet sind) Erben nach dem Rechte der Linealerbfolge,
der Erstgeburt mit dem Vorzug der männlichen vor der weiblichen
Deszendenz in derselben Linie, wie es durch die
Akte, welche die
Rechte und Freiheiten der Unterthanen und die Feststellung in der
Thronfolge erklärt aus dem Jahre 1689 [1&2 Will. & Mar. Sess. 2
(1688) c. 2; dt.] und die
Akte für die fernere
Bestimmung der Kronfolge-Ordnung und die bessere Sicherstellung der
Rechte und Freiheiten der Unterthanen aus dem Jahre 1700 [12&13
Will. III. c. 2, dt.] bestimmt
ist. [Art. 2. der
Unionsakte von 1707,
6 Ann c. 11, dt., Art. 2 der
Unionsakte von
1800, 39&40 Geo. III, c. 67,
dt.]
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protestantischen Erben nach
dem Rechte der Linealerbfolge und der Erstgeburt, wobei für alle
diejenigen Personen, die nach dem 28. Oktober 2011 geboren sind, das
Vorrecht der männlichen vor der weiblichen Deszendenz in derselben
Linie fortfällt. |
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| (2)
Der mutmaßliche Thronfolger, sofern er der älteste Sohn des regierenden
Königs oder der regierenden Königin ist, trägt nach Herkommen des
früheren Königreichs England und dem
kgl. Patent von 1337 [geändert
durch Gesetz 7&8 Vict. (1844)
c. 65+105; 26&27 Vict. (1863)
c.49;
31&32 Vict. (1868)
c. 35; 56&57 Vict. (1893)
c. 20;
1982 c. 47] ab
seiner Geburt bzw. ab dem Antritt der Krone durch seinen Vater oder
seiner Mutter den Titel Herzog von Cornwall; ihm stehen die Einnahmen
aus den Regalien des Herzogtums zu. Die jährliche Rechnung des
Herzogtums ist dem Parlament vorzulegen [1&2 Vict. (1838)
c. 101]. |
[ab 2011] (2) Der mutmaßliche
Thronfolger, sofern er der älteste Sohn des regierenden Königs oder der
regierenden Königin ist, trägt nach Herkommen des früheren Königreichs
England und dem
kgl. Patent von 1337
[geändert durch 7&8 Vict. (1844)
c. 65+105; 26&27 Vict. (1863)
c.49;
31&32 Vict. (1868)
c. 35;
1982 c. 47] ab seiner Geburt bzw. ab dem Antritt der Krone durch
seinen Vater oder seiner Mutter den Titel Herzog von Cornwall. |
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| [ab 2011] Dem
Thronfolger, egal ob weiblich oder männlich, stehen die Einnahmen aus den
Regalien des Herzogtums zu. Während der Minderjährigkeit des
Thronfolgers werden nur 10 vom Hundert der Einnahmen an den Thronfolger
ausgezahlt, den Rest erhält die Königin. Die jährliche Rechnung des
Herzogtums ist dem Parlament vorzulegen. [Gesetz über Zuwendungen an den Souverän von
2011,
c. 15] |
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| Der mutmaßliche
Thronfolger, sofern er der älteste Sohn des regierenden Königs oder der
regierenden Königin ist, trägt nach Herkommen des früheren Königreichs
Schottland ab seiner Geburt oder ab dem Antritt der Krone durch seinen
Vater oder seiner Mutter den Titel Herzog von Rothesay. Dem mutmaßlichen Thronfolger, sofern er der älteste Sohn des regierenden Königs oder der regierenden Königin ist, erhält zu einem Zeitpunkt, den die Königin bestimmt, den Titel des Fürsten von Wales, ohne dass daran irgendwelche Rechte geknüpft sind.
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5. (1) Die Krone ist unsterblich; sie ist eine juristische Person. (2) Die Königin kann nicht Unrecht tun. (3) Der Träger der Krone (die Königin) ist unverletzlich [12 Car II. (1660) c. 30, Gesetz zur Verfolgung verschiedener Personen, die schuldig an der grausamen Ermordung des letzten geheiligten Königs Majestät Karl dem Ersten sind ].
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Das ist englisches Common law. Sie kann kein Unrecht tun, weil sie stets auf Rat und Bitten ihrer Ratgeber handelt, die damit verantwortlich sind, sollte die Handlung Unrecht sein. |
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
| 6. (1) Die Prärogativbefugnisse [Vorrechte] der Königin sind: | Die Royal Prerogatives | |||||||||||||
| 1. die
Vertretung des Staates nach außen; diese umfaßt das Recht, Gesandte auswärtiger Staaten zu empfangen und Gesandte zu entsenden; ausländische Staaten und Regierungen anzuerkennen und das ausschließliche Recht, Verträge mit auswärtigen Staaten zu schließen. |
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[seit ca. 1890]: Alle geschlossenen Verträge müssen dem Parlament mitgeteilt werden. Diejenigen, die eine Bestätigung durch das Gesetz vorsehen, müssen durch einen Akt des Parlaments bestätigt werden. [seit 1869] Verschiedene Kategorien von Verträgen müssen, wenn sie für das Vereinigte Königreich Gültigkeit erlangen sollen, dem Parlament vorgelegt werden, und können erst für das Vereinigte Königreich verbindlich werden, nachdem das Haus der Gemeinen diese durch eine Resolution bestätigt hat. |
[seit 2010] Alle Verträge sind dem Parlament vor der völkerrechtlichen Ratifikation auf den Tisch zu legen. Äußert sich keines der beiden Häuser binnen 21 Tage nach der Vorlage, so kann der Vertrag ratifiziert werden. Das Nähere regelt das Gesetz über die Verfassungsreform und die Regierung von 2010 [c. 25], Teil II. | |||||||||||||
| 2. die
oberste Kommando- und Kriegsgewalt; diese umfaßt das Recht der Kriegserklärung, der Kriegführung und des Friedensschlusses, das Recht der Blockade und zum Embargo oder sich für neutral zu erklären. |
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| 3. das Recht, Gerichte für Fälle des Gemeinen Rechts zu errichten, | [seit 1873] 3. das Recht | |||||||||||||
| zu
begnadigen, zur Strafumwandlung und zum Strafaufschub; das Recht zur Begnadigung findet keine Anwendung bei Verurteilungen durch eine Amtsenthebung [12&13 Will. 3, Grundordnung von 1700] und bei anderen, durch Gesetz festgestellten Fällen. 4. die oberste Leitung der englischen Staatskirche; die Königin ist das Haupt der englischen Staatskirche nach den seit dem Jahr 1534 erlassenen Gesetzen und diese Funktion beinhaltet |
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| ein umfassendes Besetzungsrecht von kirchlichen Pfründen und Ämtern, ein Verordnungs- und Gesetzgebungsrecht für die Kirche (ohne Mitwirkung des Parlaments) sowie das Recht, oberster Richter in geistlichen Streitfällen zu sein. | auf der Grundlage der Verfassung der Kirchenversammlung von 1919 [9&10 Geo. V c. 76] und in dessen Rahmen das Besetzungsrecht von kirchlichen Pfründen und Ämtern, sowie auf Rat und mit Zustimmung der Kirchenversammlung das Verordnungs- und Gesetzgebungsrecht für die Kirche sowie das Recht, oberster Richter in geistlichen Streitfällen zu sein. | |||||||||||||
| 5. im Rahmen
der Gesetze und des Herkommens die Leitung des Handels und der
Handelspolitik; 6. die Errichtung von Messen und Märkten; 7. die Errichtung von Häfen; bei Häfen wird hierbei vermutet, dass es sich um Eigentum der Krone handelt; 8. Obervormundschaft über alle minderjährigen Waisen, Wahn- und Blödsinnige; 9. die Oberaufsicht über alle Stiftungen im Reich; |
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| 10. das
Obereigentum des gesamten Grund und Bodens im Reich; aus diesem Grunde ist der herrenlose, nicht auf eine Person registrierte Grund und Boden Eigentum der Krone. |
Das Obereigentum ist ein Begriff
aus dem Feudalrecht. Danach besitzt der König in seiner Eigenschaft
als Staat allen Grund und Boden als Obereigentum, während der (Unter-)Eigentümer
diesen Grund und Boden zu Lehen erhält und im Falle eines Erbfalls,
ohne dass ein nach dem Common Law berechtigter Erbe vorhanden ist,
fällt das Lehen an den Obereigentümer zurück. Das Obereigentum wurde
faktisch mit dem Gesetz 15 Geo. 5. (1925) ch. 20, Gesetz über das
Eigentumsrecht aufgehoben. |
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| 11. der Anfall von Erbschaften, die keinen Erben haben; | ||||||||||||||
| 12. die
Eröffnung, [bis 1814] Vertagung, Schließung und Auflösung des Parlaments.
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12. die
Eröffnung, Schließung und Auflösung des Parlaments; Die
Schließung (Prorogation) des Parlament erfolgt gemäß dem
Gesetz 30&31 Vict. (1867) c. 81.
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[ab 2011]
12. die Eröffnung und die Schließung des Parlaments, die letztere
erfolgt
nach den Bestimmungen des
Gesetzes, 30&31 Vict. (1867) c. 81, sowie
die Auflösung, welche ausschließlich nach den Bestimmungen des
Gesetzes über einen gesetzlich festgelegten
Wahltermin für die Abgeordneten des Hauses der Gemeinen von 2011,
c.14,
erfolgt.
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Das unbeschränkte Auflösungsrecht der
Königin wurde 2011 dahingehend aufgehoben, dass nur noch in den Fällen,
die das Fixed-term Parliament Gesetz von 2011 bestimmt, angewendet werden darf.
Hinsichtlich der Prorogation (deutsch eher Vertagung, in der Praxis in
Großbritannien aber die Schließung des Parlaments) gibt es ein Gesetz
von 1867 c. 81, das der Königin weiterhin ein unbeschränktes
Prorogationsrecht zugesteht, was durch das Fixed-term Parliament Gesetz
von 2011 bestätigt wurde. Der Supreme Court des Vereinigten Königreichs
hat jedoch am 16. September 2019 bestimmt, dass die Prorogation vom 9.
September 2019 (bis zum 14. Oktober 2019) ungesetzlich war, da durch die
lange Schließung (fast 5 Wochen) die Rechte und die Souveränität des
Parlaments verletzt seien. Dadurch ist faktisch das
Gewohnheitsrecht der Krone (eigentlich des Premierministers), die
Schließung des Parlaments jederzeit und für welche Dauer auch immer,
aufgehoben. Die Schließung des Parlaments vor der Parlamentseröffnung
ist dadurch auf wenige Tage beschränkt. |
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| 7. (1) Die Vermögensrechte der
Königin umfassen die Einkünfte aus der Zivilliste, die Nutzungsrechte an
gewissen Hofgebäuden, ihr Privatvermögen nach dem Gemeinen Recht und die
Steuer- und Abgabenfreiheit der Krone. (2) Die der Königin gehörenden Kronländereien werden durch den
Staat verwaltet und deren Einnahmen sind für Ausgaben zu Staatszwecken
überwiesen, dagegen erhält Ihre Majestät, die Königin die durch Zivilliste festgesetzte Summe, die vom Parlament
garantiert wird. [1 Anne. (1702) c. 1, Gesetz über die Kronländereien;
Zivilliste für Königin Anne)] |
Die Zivilliste wird für die Zeit der Herrschaft eines Königs oder einer Königin erlassen. Das hat früher auch immer funktioniert (Zivilliste von 1837 für Königin Viktoria, 1901 für König Edward VII., 1910 für König Georg V., 1936 für König Eduard VIII. und 1937 für Georg VI.. Die Zivilliste für Königin Elisabeth II von 1952 ist jedoch bereits 3x verändert worden: das erste Mal 1972, das zweite Mal 1975, und zuletzt 2011. | |||||||||||||
| (3) Die Zivilliste wird zu Beginn der
Herrschaft eines jeden Königs zwischen dem König und dem
Parlamente vereinbart und dient der Hofhaltung des Königs. Die Rechnung
aus den Ausgaben der Zivilliste wird öffentlich kontrolliert [56 Geo.
III (1816) c. 46, Gesetz über die Prüfung der Zivilliste)]. (4) Der Krone stehen nach altem Herkommen die Einnahmen aus den Regalien des Herzogtums (Palatinats) Lancaster [Grafschaft Lancashire] zu, die der Kanzler des Herzogtums Lancaster als Treuhänder der Königin verwaltet. Die Rechnungskontrolle über diese Einnahmen erfolgt durch den Kontrolleur des Herzogtums, und das Schatzamt erstattet dem Parlament hierüber jährlich Bericht. [1&2 Vict. (1838) c. 101]. (5) Der
Krone stehen nach einem
kgl. Patent von 1337 die Einnahmen aus den
Regalien des Herzogtums Cornwall zu, solange es keinen Herzog von
Cornwall, also keinen männlichen Nachfolger des
regierenden Königs oder der regierenden Königin gibt. Die jährliche
Rechnung des Herzogtums ist dem Parlament vorzulegen [1&2 Vict. (1838)
c. 101]. |
(3) Die
Zivilliste wird zu Beginn der Herrschaft eines jeden Königs durch
Vertrag zwischen dem König und dem Parlamente festgesetzt und dient der
Hofhaltung des Königs. Die Rechnung aus den Ausgaben der Zivilliste wird
öffentlich kontrolliert. [Gesetz über Zuwendungen an den Souverän von
2011,
c. 15] (4) Der Krone stehen nach altem Herkommen die Einnahmen aus den Regalien des Herzogtums (Palatinats) Lancaster [Grafschaft Lancashire] zu, die der Kanzler des Herzogtums Lancaster als Treuhänder der Königin verwaltet. Die Rechnungskontrolle erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen . [Gesetz über Zuwendungen an den Souverän von 2011, c. 15] (5) Soweit der Krone
nach dem
Gesetz über Zuwendungen an den Souverän von 2011,
c. 15 die
Einnahmen aus den Regalien des Herzogtums Cornwall zustehen, oder ein
Anteil daran, werden die Zuschüsse an die Königin aus der Zivilliste um
diesen Betrag gekürzt. |
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| (5) Die Privatschatulle der Königin umfaßt
das gesamte Privatvermögen einschließlich der als "Königliches Schatullgut"
bezeichneten Liegenschaften, welche die Königin vor ihrem
Regierungsantritt besessen hat oder das sie durch Erbschaft oder durch Kauf
mittels Privatgeldern erworben hat. Das königliche Schatullgut
unterliegt nicht den Beschränkungen, die den Kronländereien auferlegt
sind, ist nicht steuer- und abgabenfrei, und wird durch Treuhänder
der Königin verwaltet. Die Königin verfügt frei über ihre
Privatschatulle. Das königliche Schatullgut geht, sofern die Königin
nichts anderes verfügt, auf ihren Nachfolger der Regierung über und
wird Teil der Kronländereien. Das sonstige Privatvermögen der Königin
wird aber nach dem Gemeinen Rechte vererbt. [25&26 Vict. (1862) c. 37;
36&37 Vict. (1873) c. 61; 39&40 Geo. III. (1800) c. 88]. (6) Die Steuer- und Abgabenfreiheit der Königin besteht nur, soweit und solange nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
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[ab 1707] 8. Da die Königin ohne Erben ist und der Fall, dass noch ein Erbe geboren wird, nicht mehr eintreten kann, tritt die Erbfolge gemäß der Grundordnung von 1700 (12&13 Will 3 c. 2) in Wirksamkeit. Um den Übergang der Krone auf die Prinzessin Sophie, Kurfürstin- und Herzoginwitwe von Hannover und deren Nachkommen, die sich außerhalb des Vereinigten Königreichs aufhalten, reibungslos durchführen zu können, sind die Bestimmungen des Thronfolgegesetzes von 1707 (6 Anne c. 41) entsprechend anzuwenden. [gegenstandslos mit der Thronbesteigung Georgs I. im Jahr 1715].
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8. Ist die Königin aufgrund einer Krankheit, eines
Unfalls oder eines sonstigen Hindernisses nicht fähig, ihre Rechte
auszuüben, so bestimmt das Parlament für die Zeit dieser Unfähigkeit mit
Zustimmung des vom Parlament bestimmten Regenten (zu dem in der Regel
der nächste volljährige Thronfolgeberechtigte, sofern dieser sich im
Inland aufhält berufen wird) über die Regentschaft und die Vormundschaft
über den König [Verfassungskonvention, spätestens seit 1789, eher seit
1688/89]. |
[ab 1937] 8. [Regentschaftsgesetz von 1937, c. 16] (1) Solange der Souverän bei seinem Regierungsantritt unter 18 Jahre alt ist, werden seine Befugnisse durch einen Regenten wahrgenommen. (2) Wenn drei oder mehr der folgenden Würdenträger: die Ehefrau oder der Ehemann des Souveräns, der Landkanzler, der Sprecher des Hauses der Gemeinen, der Lord Oberrichter von England oder der Präsident des Appellationsgerichts von England und Wales, schriftlich erklären, dass der Souverän aufgrund von Gebrechen oder des Verstandes nicht in der Lage ist, seine königlichen Befugnisse wahrzunehmen, werden seine Befugnisse bis zur Wiederherstellung der Gesundheit des Souveräns durch einen Regenten wahrgenommen. Diese Erklärung wird im Geheimen Rat vorgenommen und den Regierungen Ihrer Majestät bekanntgemacht. (3) Wenn eine Regentschaft erforderlich wird, hat der Nächstfolgende in der Thronfolge das Recht, Regent zu sein, solange er die Bedingungen, welche an den Träger der Krone gestellt sind, erfüllt. Personen, die nicht britische Untertanen sind, das Alter der Volljährigkeit erreicht haben und ihren Wohnsitz nicht in den Teilen des Vereinigten Königreichs haben, oder die gemäß Sektion 2 der Grundordnung von 1700 disqualifiziert sind, können nicht Regent sein. (4) Der Regent legt vor seinem Amtsantritt vor dem Geheimen Rat den Amtseid, wie er durch das Gesetz bestimmt wird, ab. (5) Während der Regentschaft kann kein Gesetz erlassen werden, das die geltende Thronfolge ändert oder welches das Schottische Gesetz, 5 Anne (1706) erlassen wurde, und das den Titel "Gesetz zur Sicherung der protestantischen Religion und der Regierung der Presbyterianischen Kirche" trägt. (6) Das Regentschaftsgesetz von 1937 (1 Edw. 8 & 1 Geo. 6 c. 16), geändert durch das Regentschaftsgesetz von 1942 (6&7 Geo. 6 v. 42) mit den entsprechenden späteren Änderungen und Ergänzungen bestimmt das Nähere. Durch Gesetz kann, bei der Minderjährigkeit des direkten Thronerben andere Personen als Regenten einsetzen, falls die Nachfolge während der Minderjährigkeit eintritt.
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Bis 1937 wurden jeweils beim Beginn
der Herrschaft eines Königs Sondergesetze erlassen, für den Fall dass
der Thronfolger beim Beginn der Herrschaft minderjährig ist. Seit dem
Jahr 1937 gibt es zwar ein allgemeines Regentschaftsgesetz, 1953 wurde
aber trotzdem ein Sondergesetz erlassen, da Prinz Karl als direkter
Thronfolger erst 6 Jahre alt war. Wäre Königin Elisabeth II. vor 1966
gestorben, so lange Prinz Karl minderjährig war, wäre Prinz Philipp, der
Herzog von Edinburg gesetzlicher Regent geworden.
Interessant:
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[1728] Gesetz über die Regentschaft während der Abwesenheit des Königs
von 1728 (2 Geo. 2 c. 27) [1751-1757] Regentschaftsgesetz von 1751 (24 Geo. 2. c. 24) [1765-1780] Regentschaftsgesetz von 1765 (5 Geo. 3 c. 27) [1789] [1811-1820] [1830-1837] Regentschaftsgesetz von 1830 (1 Will. 4 c. 2). [1837-1840] Gesetz über die Ernennung von Lordrichtern in dem Falle, dass sich der Thronfolger beim Tod der Königin außerhalb des Königreichs befindet (7 Will. 4 & 1 Vict. c. 72). [hier wäre Ernst August, König von Hannover, Herzog von Cumberland, Onkel der Königin Victoria, Thronfolger gewesen, der außerhalb Großbritanniens residiert hat] [1840-1858] Regentschaftsgesetz von 1840 (3&4 Vict. c. 52)
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[1910-1912] Regentschaftsgesetz von 1910 (10 Edw. 7 & 1 Geo. 5 c. 26). | |||||||||||||
| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
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2. Der Geheime Rat |
2. Der Geheime Rat und das Ministerkabinett mit
dem Ersten Lord des Schatzes sowie dem Gerichtsauschuß des Geheimen Rates |
2. Der Premierminister und das Ministerkabinett
sowie der Geheime Rat |
Großbritannien hat 1707 eigentlich
keine Zentralverwaltungen. Die Staatsgeschäfte waren den lokalen
Gebietskörperschaften, insbesondere den Grafschaften und Gemeinden (Broughs,
Hundreds, ...) übertragen. Durch die starke Selbstverwaltung der
Grafschaften und Gemeinden waren so gut wie keine Eingriffsrechte
des Königs und des Geheimen Rates möglich. Die Minister, die alle
Mitglieder des Geheimen Rates waren, hatten nur die Möglichkeit der
Überwachung und falls die Selbstverwaltung ein Gesetz nicht oder nur
unzureichend ausgeführt hat, entweder eine militärische Durchsetzung
oder die Angelegenheit vor das Parlament zu bringen. Zu Anfang
bestanden die Ministerkabinette aus dem First Lord of the Treasury
(der Erste Lord des Schatzes), aus dem das Amt des Premierministers
entstand, dem Chancellor of the Exchequer (Schatzkanzler, auch heute
noch die Amtsbezeichnung für den Finanzminister), dem Lord Präsident
des Geheimen Rates, dem Kanzler des Herzogtums Lancaster (früher der
Verwalter der königlichen Güter im Herzogtum (der Grafschaft)
Lancaster, heute zumeist ein Minister ohne Geschäftsbereich), dem
Master-General of the Ordnance (Generalmeister der Versorgung mit
Waffen), den Staatssekretären für das südliche Departement, für das
nördliche Parlament, für Krieg, der Lord Siegelbewahrer
(Justizminister), der Präsident des Handelsausschusses
(Handelsminister), der Erste Lord der Admiralität (Marineminister),
der Schatzmeister der Marine und der Zahlmeister der Streitkräfte. Bereits seit 1702, also bereits vor der Union mit Schottland, wurden in England verschiedene Ministerzusammensetzungen als Ministerium bezeichnet. Die Jahreszahl 1721 stammt daher, dass Sir Robert Walpole 1721 zum Ersten Lord des Schatzes ernannt wurde und als erster Premierminister geschichtlich gehandelt wird, und die Jahreszahl 1784 daher, dass in diesem Jahr erstmals ein nur vom Vertrauen des Königs ernanntes Ministerium (North) gestürzt wurde und der König quasi genötigt wurde, ein Ministerium aus der Opposition (Pitt der Jüngere) ernannt wurde, das die Mehrheit im Unterhaus erringen hatte. Auf 1784 geht auch die Gewohnheit zurück, dass der König den Führer der Mehrheitsfraktion im Unterhaus zum Premierminister ernennen muss (Ausnahmen aber bis 1868 nachgewiesen). Obwohl der Titel "Primeminister" seit 1721 faktisch besteht, wurde er erst 1905 in einer kgl. Verordnung erstmals offziell erwähnt, indem dem Premierminister der Rang unmittelbar nach dem Erzbischof von York gegeben wurde und erst 1917 eher zufällig wurde das Amt im Gesetz über den Landsitz Chequers von 1917 erwähnt und das Ministerkabinett wurde erstmals im Gesetz über die Minister der Krone von 1937 erwähnt. Das Ministerkabinett hat sich eigentlich als Ausschuß des Geheimen Rates formlos gebildet und wesentliche Aufgaben des Geheimen Rates übernommen. Dass der Erste Lord des Schatzes dann als "der erste Minister des Königs" betrachtet wurde, ist auf den Umstand zurückgeführt, dass das Parlament schon Herr über die Finanzen des Königreichs war. Der Erste Lord des Schatzes war und ist nicht der Großwürdenträger des ersten Ranges; das ist der Lordkanzler (solange kein Lord Obervogt ernannt ist). Dagegen ist der Chancellor of the Exchequer (Finanzminister), der seit 1827 auch als der Zweite Lord des Schatzes ist, kein Großwürdenträger des Königreichs. Erst 1834 wurde mit dem Poor Law Amendment Act 1834 (Neues Armengesetz von 1834) erstmals eine Zentralverwaltung in Großbritannien eingeführt, welche gewisse Weisungsrechte gegenüber der Selbstverwaltung durch Gesetz zugesprochen erhie.t Der letzte Lord, der Premierminister war, war Robert Gascoyne-Ceci. 3. Marquess of Salisbury, der 1885/86, 1886-1892 und 1895-1902 regierte und der Konservativen Partei angehörte. Danach, insbesondere nach dem Parliament Act 1911 war es praktisch nicht mehr möglich, das Amt des Premierministers vom Oberhaus aus auszuführen, da seither dem Unterhaus die entscheidende Gewalt zukommt.
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[fließender Übergang, seit ca. 1721/84]: 8a. (1) Die
Großwürdenträger des Reichs, die Minister und Staatssekretäre
bilden, soweit sie von der Königin hierzu bestimmt sind, als
Ausschuß des Geheimen Rates, das Ministerkabinett, das unter dem
Vorsitz des Ersten Lords des Schatzes verhandelt. (2) Die
Verhandlungen unter den Mitgliedern des Ministerkabinetts sind
vertraulich. |
[seit
1905/37]: 8a. (1) Der Premierminister des Vereinigten
Königreichs, der Hohe Lordkanzler, der Lord Präsident des Geheimen
Rates, der Lord Großsiegelbewahrer, die Minister und
die Staatssekretäre bilden, soweit sie von der Königin hierzu bestimmt
sind, (als Ausschuß des Geheimen Rates) das Ministerkabinett, das
unter dem Vorsitz des Premierministers verhandelt. (2) Die
Verhandlungen unter den Mitgliedern des Ministerkabinetts sind
vertraulich. |
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(3) Die Mitglieder des Ministerkabinetts müssen Mitglieder des
Parlaments sein. |
[seit 1902/05/23]
(3) Der Premierminister muss Mitglied des Hauses der Gemeinen und
die weiteren Mitglieder des Ministerkabinetts Mitglieder des
Parlaments sein. |
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(4) Die Großwürdenträger des Reichs, die Minister und
Staatssekretäre sind für Ihre Amtsführung der Königin und dem
Parlamente gleichmäßig verantwortlich.
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(4) Der
Premierminister des Vereinigten Königreichs, der Hohe Lordkanzler,
der Lord Präsident des Geheimen Rates, der Lord
Großsiegelbewahrer, die Minister und Staatssekretäre sind für Ihre
Amtsführung der Königin und dem Haus der Gemeinen gleichmäßig
verantwortlich.
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[fließender Übergang, seit ca. 1784]: 8b. (1) Der Führer
der Mehrheitsfraktion im Haus der Gemeinen wird von der Königin zum
Erste Lord des Schatzes als Vorsitzendem des Ministerkabinetts
ernannt. (2) Der Erste Lord des Schatzes muss nach einem erfolgreichen Mißtrauensvotum des Hauses der Gemeinen entweder zurücktreten oder die Königin bitten, das Haus der Gemeinen aufzulösen. Dem erfolgreichen Mißtrauensvotum ist eine Abstimmungsniederlage in einem wichtigen Punkt der Regierungspolitik gleichzusetzen. (3) Tritt der Erste Lord des Schatzes aufgrund eines erfolgreichen Mißtrauensvotums zurück, so hat er in der Regel den Führer der Opposition Ihrer Majestät im Haus der Gemeinen zu seinem Nachfolger vorzuschlagen.
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8b. (1)
Der Führer der Mehrheitsfraktion im Haus der Gemeinen wird von der
Königin zum Premierminister ernannt. (2) Hat keine Fraktion im Haus der Gemeinden die absolute Mehrheit der Abgeordneten hinter sich, so ernennt die Königin zunächst denjenigen, der vom scheidenden Premierminister vorgeschlagen wird und falls ein solcher Ratschlag nicht erfolgt in der Regel den Führer der Fraktion im Haus der Gemeinen, welche die meisten Abgeordneten hat. |
Eines der ersten erfolgreichen Mißtrauensvoten
gegen einen Premierminister, geschah am 28. Januar 1742 gegen den
ersten Premierminister, Sir Robert Walpole., das letzte am 28. März
1979 gegen Premierminister Callaghan. Dagegen ist die Auslegung, was
eine "Abstimmungsniederlage bei einem Gesetz, das ein wichtiges
Regierungsziel verfolgt", unklar. Die dreimalige
Abstimmungsniederlage der Premierministerin Theresa May in 2018/19
hätte damit eigentlich zum Sturz der Regierung führen müssen.
Genauso hätte die Annahme des No-No-Deal-Gesetze vom 9. September
2019 gegen den ausdrücklichen Willen der Regierung zum Sturz von
Premierminister Boris Johnson führen müssen.
Das neue, schriftlich fixiertes
Verfassungsrecht durch den Fixed-Term Parliament Act 2011 hat jedoch
hier wesentliche Veränderungen in der Praxis und bei den
Verfassungskonventionen bewirkt, als es evtl. vom Gesetzgeber
wirklich gewollt war. |
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Kann dieser
das Vertrauen der Mehrheit des Hauses der Gemeinen nicht erlangen,
so ernennt die Königin den Führer der Fraktion im Haus der Gemeinen,
die die zweihöchste Anzahl an Abgeordneten hat. Kann auch dieser
nicht das Vertrauen der Mehrheit des Hauses der Gemeinen erlangen,
so sondiert die Königin mit den Fraktionen im Haus der Gemeinen,
welche Person sie zum Premierminister ernennen soll. Die Königin
entscheidet frei, welche Person sie zum Premierminister ernennt. |
Kann dieser das Vertrauen
der Mehrheit des Hauses der Gemeinen nicht erlangen, so ernennt die
Königin den Führer der Fraktion im Haus der Gemeinen, die die
zweihöchste Anzahl an Abgeordneten hat, außer dass das Haus der
Gemeinen selbst der Königin durch Resolution des Hauses eine Person
vorschlägt. Kommt eine solche Resolution nicht zustande und kann
auch der Führer der Fraktion im Haus der Gemeinen, die die
zweihöchste Anzahl an Abgeordneten hat, nicht das Vertrauen der
Mehrheit des Hauses der Gemeinen erlangen, so sondiert die Königin
mit den Fraktionen im Haus der Gemeinen, welche Person sie zum
Premierminister ernennen soll. Die Königin entscheidet frei, welche
Person sie zum Premierminister ernennt. |
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(3) Tritt ein
Premierminister von seinem Amt zurück, stirbt er im Amt,
wird amtsunfähig oder durch ein Amtsenthebungsverfahren aus dem Amt
entfernt, so ernennt die Königin den neuen Mehrheitsführer im Haus
der Gemeinen. Ist ein solcher nicht vorhanden, finden die
Bestimmungen des Absatz 2 entsprechende Anwendung. (4) Der Hohe
Lordkanzler, der Lord Präsident des Geheimen Rates, der Lord
Großsiegelbewahrer, die Minister und die Staatssekretäre werden auf
Vorschlag des Premierministers von der Königin ernannt und
entlassen. |
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(5) Der Premierminister muss nach einem erfolgreichen
Mißtrauensvotum des Hauses der Gemeinen entweder zurücktreten oder
die Königin bitten, das Haus der Gemeinen aufzulösen. Dem
erfolgreichen Mißtrauensvotum ist eine Abstimmungsniederlage in
einem wichtigen Punkt der Regierungspolitik gleichzusetzen. (6) Tritt der Premierminister aufgrund eines erfolgreichen Mißtrauensvotums oder einer verlorenen Wahl zurück, so hat er in der Regel den Führer der Opposition Ihrer Majestät im Haus der Gemeinen zu seinem Nachfolger vorzuschlagen.
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[seit 2011] (5) Der
Premierminister muss nach einem erfolgreichen Mißtrauensvotum des
Hauses der Gemeinen oder nach einer verlorenen Wahl zurücktreten.
[seit 2011] (6) Scheitert eine Regierungsbildung aus dem Haus der Gemeinen heraus binnen 14 Tagen nach einem erfolgreichen Mißtrauensvotum, so hat die Königin das Haus der Gemeinen aufzulösen.
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9. (1)
Der Geheime Rat ist das oberste Verwaltungsorgan des Reiches und
leitet und überwacht die Zentral-verwaltungen im Reich und übt die
Gerichtsbarkeit aus, die durch Gesetz oder Herkommen der Königin der
dem Geheimen Rat zugewiesen sind. |
9. (1) Der Geheime Rat ist das oberste Verwaltungsorgan des Reiches und leitet und überwacht die Zentralverwaltungen im Reich. |
9. (1) Der Erste Lord des Schatzes und das Ministerkabinett
leiten die Zentralverwaltungen des Reichs. Hierzu werden durch
königliche Proklamation oder durch Gesetz Ministerien und
Staatssekretariate errichtet. |
9. (1) Der Premierminister und das Ministerkabinett leiten die
Zentralverwaltungen des Reichs. Hierzu werden durch königliche
Proklamation oder durch Gesetz Ministerien und Staatssekretariate
errichtet. |
Eines der ersten Mißtrauensvoten
gegen einen Premierminister, geschah am 28. Januar 1742 gegen den
ersten Premierminister, Sir Robert Walpole., das letzte am 28. März
1979 gegen Premierminister Callaghan. Dagegen ist die Auslegung, was
eine "Abstimmungsniederlage bei einem Gesetz, das ein wichtiges
Regierungsziel verfolgt", unklar. Die dreimalige
Abstimmungsniederlage der Premierministerin Theresa May in 2018/19
hätte damit eigentlich zum Sturz der Regierung führen müssen.
Genauso hätte die Annahme des No-No-Deal-Gesetze vom 9. September
2019 gegen den ausdrücklichen Willen der Regierung zum Sturz von
Premierminister Boris Johnson führen müssen. |
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(1a) Der Geheime Rat überwacht die Zentralverwaltungen des
Reichs, soweit dies nicht dem Ministerkabinett zukommt. |
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[seit 1833: ] (1a) Der Geheime Rat verfügt über einen Ausschuß, den
"Gerichtsausschuß des Geheimen Rates", der die Gerichtsbarkeit, die
durch Gesetz oder Herkommen der Königin der dem Geheimen Rat
zugewiesen sind, aus. |
(1b) Der Gerichtsausschuß des Geheimen Rates übt die Gerichtsbarkeit, die durch Gesetz oder Herkommen der Königin oder dem Geheimen Rat zugewiesen sind, aus. |
Mit dem Lord Obervogt ist der Lord
High Steward gemeint. Dieses Amt ist zumeist vakant und wird,
seit dem 1948 die Gerichtsbarkeit des House of Lords über seine
eigenen Mitglieder entzogen wurde, nur zu Krönungen besetzt, zuletzt
1953 bei der Krönung Königin Elisabeths II. Er ist der ranghöchste
Beamte und Großwürdenträger des Reichs und fungiert heute formal nur
noch als Vorsitzender des Oberhauses, wenn dieses in einem
Impeachment (Amtsenthebungsverfahren) gegen einen Peer tagt. Das
letzte Impeachmentn fand 1806 gegen Henry Dundas, 1st Viscount
Melville statt, 1848 wurde ein Impeachment gegen Premierminister
Palmerston eingeleitet, doch hat das Unterhaus der Anklage nicht
zugestimmt und kam so nicht vor das Oberhaus. |
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| (2) Der
Geheime Rat besteht aus Würdenträgern, die der König nach freier
Entscheidung ernennt. Er umfaßt insbesondere die vier
Großwürdenträger des Reichs (der Hohe
Lordkanzler, der Hohe Lord des Schatzes [seit 1714: der Erste Lord
des Schatzes], der Lord Präsident des Rates, der Lord
Geheimsiegelbewahrer), den Lord Obervogt als ranghöchsten
Großwürdenträger des Reichs im Bedarfsfall, die Minister und die Staatssekretäre. |
(2) Der
Geheime Rat besteht aus den Mitgliedern des Ministerkabinetts, den
Mitgliedern des Gerichtsausschusses und den weiteren Würdenträgern, die der König auf Rat und
Bitten des Premierministers oder aufgrund eines Gesetzes ernennt. |
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| (3) Die
Großwürdenträger des Reiches sind: 1. der Lord Obervogt [Lord High Steward] er führt im Haus der Lords während der Verhandlungen im Amtsenthebungsverfahren und der Prozesse gegen ein Mitglied des Hauses der Lords den Vorsitz und hat eine führende Rolle bei der Krönung, 2. der Lordkanzler [Lord High Chancellor] er ist der Höchste Richter Englands [Chief Justice of England], führt im Namen der Königin den Vorsitz im Haus der Lords, ihm untersteht die Verwaltung der Justiz und ist Lordsiegelbewahrer des Großen Staatssiegels Großbritanniens, er ist Mitglied des Ministerkabinetts wie des Geheimen Rates, 3. der Lord Oberschatzmeister [Lord High Treasurer] ihm untersteht das Schatzamt Ihrer Majestät 4. der Lord Präsident des Rates [Lord President of the Council] 5. der Lordsiegelbewahrer des geheimen (kleinen) Staatssiegels [Lord Keeper of the Privy Seal] [bis 1884] er ist der Verwahrer des des geheimen Staatssiegels; [seit 1884], ist der Ehrentitel eines Ministers ohne Geschäftsbereich und Mitglied des Ministerkabinetts [47&48 Vict. (1884) c. 30 sec. 3, Gesetz über das Große Staatssiegel]. 6.
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| (4) Solange
die Königin nicht anwesend ist, führt der Lord Präsident des Rates
den Vorsitz im Namen der Königin. (5) Die Sitzungen des Geheimen Rates sind nicht öffentlich und vertraulich. (6) Der Geheime Rat erläßt auf der Grundlage der Gesetze Ausführungsverordnungen, organisiert die Zentralverwaltungen, und übt die sonstigen, ihm durch Gesetz oder nach Herkommen übertragenen Befugnisse aus. (7) Die Königin handelt in Verwaltungssachen in Ihrem Geheimen Rat.
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[ab 2010] 9a. Der öffentliche Dienst steht unter der Weisung und Aufsicht des Ministerkabinetts. Das Weitere bestimmt das Gesetz über die Verfassungsreform und die Regierung von 2010, c. 25 und die nachfolgenden Gesetze.
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
| In Großbritannien ist es nicht üblich, dass in Gesetzen "der König oder die Königin" steht, sondern es wird immer nur der aktuelle Zustand angegeben. Seit 1952 steht in den Gesetzen für die Krone also "Die Königin".. | ||||||||||||||
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10.
(1) Das Parlament besteht aus der Königin, dem Haus der Lords und
dem Haus der Gemeinen.
(2) Das Parlament ist zuständig für alle Angelegenheiten, die
gemäß den Freibriefen der Könige von England [magna charta, sec. 14,
dt.]und dem Herkommen und
der Gewohnheit sowie der jüngeren Statute seiner Zustimmung bedürfen. |
In | |||||||||||||
| (3) Zum Erlaß
eines Gesetzes ist die Zustimmung aller drei Teile des Parlaments
erforderlich. |
(3) Zum Erlaß
eines Gesetzes ist die Zustimmung aller drei Teile des Parlaments
erforderlich. Finanzgesetze bedürfen nur der Zustimmung des Hauses
der Gemeinen und der Königin; andere Gesetze jedoch können, nach den
Bestimmungen des Gesetzes über das Parlament von 1911, [1&2
Geo. V (1911)
c. 13, dt.] [und 1949,
12,13&14 Geo. VI (1949)
c. 103]
auch dann der Königin zur Zustimmung vorgelegt werden, wenn das Haus
der Gemeinen in drei [ab 1949: zwei] aufeinanderfolgenden
Sitzungsperioden des Parlaments ein und denselben Gesetzentwurf
beschlossen haben und dieser jeweils im Haus der Lords abgelehnt
wurde. |
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| (4) Die
beiden Häuser des Parlaments tagen [seit 1341] stets getrennt. Wenn
jedoch die Königin auf dem Thron im Saal des Hauses der Lords
anwesend ist, so werden die Mitglieder des Hauses der Gemeinen
dazugebeten; diese haben sich aber außerhalb der Schranken des
Hauses aufzuhalten.
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11.
(1) Jedes der beiden Häuser des Parlaments und ihre Mitglieder
genießen die folgenden Privilegien: 1. das Recht, seine Verhandlungen selbst zu veröffentlichen und das Recht, andere daran zu hindern; 2. das Recht, die Legitimation ihrer Mitglieder zu prüfen; 3. das Recht, seine Angelegenheiten selbst zu regeln; 4. das Recht, bei Verletzung der Regeln eines Hauses, diese als Gericht mit Strafe zu belegen; 5. das Recht, Zeugen vorzuladen und diese zu vereidigen; die vorgeladenen Zeugen sind verpflichtet, Zeugnis abzulegen und im Falle der Verweigerung, kann diese vom betreffenden Haus bestraft werden [auch: 34&35 Vict. (1871) c. 83]. Die Vernehmung erfolgt durch ein Komitee des Hauses; 6. das Recht, die Zusendung von Staatsdokumenten, die sich auf die Staatsverwaltung beziehen, zu verlangen; 7. die Redefreiheit jedes einzelnen Mitglieds. Diese Freiheit schützt vor allen Verfolgungen zivil- und strafrechtlicher sowie disziplinarischer Art; 8. das Recht der Immunität (Befreiung von Haft) [1 Jac. I (1603) c. 13, Gesetz über Parlamentsprivilegien, 12&13 Will. III (1700) c. 3, 2&3 Anne (1703) c. 18, 11 Geo. II (1737) c. 24 Gesetz über Parlamentsprivilegien, 10 Geo. III (1770) c. 50, Gesetz über Parlamentsprivilegien]. 9. die Recht, einer Vorladung als Zeuge nicht nachkommen zu müssen. Dieses Recht besteht auch für die Beamten jedes Hauses; 10. das Zeugnisverweigerungsrecht, doch kann jedes Haus das Recht erteilen, Zeugnis abzulegen; 11. die Freiheit, das Amt eines Geschworenen abzulehnen. (2) Das Parlament kontrolliert die Regierung in Ihrer Tätigkeit. (3) Die wahrheitsgetreuen Parlamentsberichte sind frei von jeder strafgerichtlichen Verfolgung [ab 1840 schriftlich fixiert: 3&4 Vict. (1840) c. 9, Gesetz über die Parlamentsberichte]. (4) Jedes Parlamentsmitglied hat die gesetzlich vorgeschriebene Eidesleistung bei der ersten Sitzung nach der Wahl bzw. Berufung abzulegen. (5) Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser des Parlaments sein.
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In Großbritannien sind die
Parlamentsprivilegien vielfältig, aber doch ähnlich wie auf dem
Kontinent: 1. dieses Privileg hat auch was mit Öffentlichkeit der Verhandlungen zu tun. 2. das Recht der Wahlprüfung über die Mitglieder des Unterhauses ist seit ca. 1610 unbestritten; das Recht, die Urkunde über die Verleihung der Peerwürde hat das Oberhaus schon des öfteren wahrgenommen. Ein Fall aus dem Jahr 1856 ist hier interessant, da das Oberhaus hier entschieden hat, den von der Königin auf Lebenszeit zum Peer berufenen Sir Wensleydale nicht zuzulassen, da eine Peerage auf Lebenszeit dem Common Law widerspricht. 3. das heißt: die Geschäftsordnungen (Standing Orders) selbst zu beschließen. 5. das Untersuchungsrecht und die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Das Recht jedes Mitglied des Oberhauses als erblicher Ratgeber der Krone jederzeit Zugang zum König oder zur Königin zu haben, hat mit der Frühgeschichte des Parlaments im frühen Mittelalter zu tun, genau so wie das gemeinschaftliche Recht des Unterhauses auf Zugang zur Königin.
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12. (1) Die beiden Häuser des Parlaments werden durch die Königin oder durch eine Kommission in ihrem Namen einberufen und eröffnet. Die Einberufung und Eröffnung nur eines Hauses des Parlaments ist nicht statthaft, doch kann das Haus der Lords im Gericht des Lord Obervogts [Lord High Steward] außerhalb der Sitzungsperiode des Parlaments zusammenkommen, wenn das Haus als Gericht tagt. Und zur Einholung des gemeinsamen Rates des Königreichs über die Erhebung eines Hilfsgeldes (außer in den vorerwähnten Fällen) oder eines Schildgeldes werden Wir veranlassen, daß die Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Grafen und bedeutenderen Baronen durch Unsere Briefe gesondert geladen werden; und Wir werden des weiteren durch Unsere Vizegrafen und Amtsleute insgesamt alle anderen, die unmittelbar ein Lehen von Uns tragen, auf einen bestimmten Zeitpunkt, und zwar nach Ablauf |
Das | |||||||||||||
| von mindestens 40 |
von mindestens 35 [15&16 Vict. (1852) c. 23] |
[ab 1943] von, durch die Königin bestimmten Anzahl von [6&7 Geo. VI c. 48, sec. 34] | ||||||||||||
|
Tagen, und an einen bestimmten Ort summarisch einberufen lassen; und in
allen diesen Einberufungsschreiben wollen Wir den Grund der Einberufung
angeben. Und nach der in dieser Weise erfolgten Einberufung soll an dem
festgesetzten Tage nach dem Rate der Anwesenden verfahren werden, und
zwar auch dann, wenn nicht alle Geladenen erschienen sind. [magna charta
sec. 14, dt.] |
||||||||||||||
| (2) Bei der Eröffnung des Parlaments (nach einer Neuwahl) erfolgt nach der formalen Eröffnungszeremonie im Haus der Lords unter Beisein der Mitglieder des Hauses der Gemeinen die Aufforderung | ||||||||||||||
| an das Haus der
Gemeinen, einen Sprecher zu wählen und die gesetzlich vorgeschriebene
Eidesleistung aller Abgeordneten durchzuführen und am darauffolgenden
Tage um 12 Uhr wieder im Haus der Lords zu erscheinen. |
an beide
Häuser, ihre Sprecher zu wählen, im Hause der Gemeinen die gesetzliche
vorgeschriebene Eidesleistung aller Abgeordneten durchzuführen und am
nächsten Tag um 12 Uhr wieder im Haus der Lords zu erscheinen. |
|||||||||||||
| (3) Die Königin kann jedes Haus bitten, sich zu vertagen. Jedes Haus kann sich auf höchstens 14 Tage | [ab 1814] (3) Jedes Haus kann sich auf höchstens 14 Tage | |||||||||||||
| vertagen, doch hat die
Königin das Recht, das Haus früher wieder einzuberufen. [30&31
Vict. (1867)
c. 81;
33&34 Vict. (1870)
c. 81] |
vertagen. |
|||||||||||||
| (4) Die Schließung (Prorogation) erfolgt per Proklamation durch die Königin oder durch eine Kommission in ihrem Namen. | ||||||||||||||
| [ab 2019] Die Dauer der Schließung ist soweit beschränkt, als dadurch die Privilegien des Parlaments zur Überwachung der Regierung und der Staatsgeschäfte nicht verletzt werden. | ||||||||||||||
| Mit der Schließung endet eine Parlamentssession und jede Parlamentsarbeit und die laufenden Geschäfte sind beendet, solange nicht eine Sonderregel der Geschäftsordnung Ausnahmen für bestimmte Geschäfte zulässt. | ||||||||||||||
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Bei der Schließung ist der Tag der Parlamentseröffnung bekanntzugeben;
durch königliche Proklamation kann diese Frist verkürzt oder verlängert
werden, doch muss die Proklamation spätestens am 6. Tage vor der
Parlamentseröffnung erfolgen. [30&31
Vict. (1867)
c. 81; 37
Geo. III (1797)
c. 127,
33&34 Vict. (1870)
c. 81]. |
||||||||||||||
| (5) Das Parlament ist mindestens alle 3 Jahre einmal einzuberufen und das Haus der Gemeinen alle drei Jahre neu zu wählen. [16 Cha. I. (1641) c. 1; 6&7 Will. and Mar (1694) c. 2, Gesetz zur Wahl alle drei Jahre] |
[seit 1715] (5) Das Parlament ist mindestens alle 3 Jahre einmal
einzuberufen. [1 Geo. I. (1715) c. 38, Gesetz zur Wahl alle sieben
Jahre, dt.] |
[ab ca. 1780] (5) Das Parlament ist jedes Jahr mindestens einmal
einzuberufen, um die Finanzgesetze und die Appropriationsgesetze zu
beschließen [Verfassungskonvention]
|
Eine Regel, die zwar erst seit ca.
1780 (Beginn der parlamentarischen Regierungsform) als gültig
beschrieben ist, aber bereits seit 1707 besteht. Eine der wenigen Bestimmungen, in
der eine Verfassungskonvention entgegen dem geltenden schriftlichen
Recht Anwendung findet. Während das Gesetz von 1694
weiterhin festlegt, dass das Parlament nur einmal in 3 Jahren
zusammenkommen muss, ist es schon seit 1707 nur in wenigen
Ausnahmejahren vorgekommen, dass kein Parlament getagt hat. Heute
ist das Parlament faktisch ein dauernd tagendes Parlament, das
jedoch zur traditionellen Parlamentseröffnung auch eine Prorogation
braucht. Mit einer solchen Schließung, die meist nur wenige Tage
andauert, werden auch alle, im Parlament befindlichen Vorlagen
(Bills) hinfällig. |
|||||||||||
| (5a) Das Haus der Gemeinen muss alle sieben Jahre einmal neu gewählt werden, sofern es nicht vorher aufgelöst wird. [1 Geo. I. (1715) c. 38, Gesetz zur Wahl alle sieben Jahre, dt.]. | (5a) Das Haus der Gemeinen muss alle fünf Jahre einmal neu gewählt werden, sofern es nicht vorher aufgelöst wird. [1&2 Geo. V (1911) c. 13, dt.] | (5a) Das Haus der Gemeinen wird am ersten Donnerstag im Mai des fünften Jahres nach der letzten Parlamentswahl gewählt. Ist die vorhergehende Wahl aufgrund einer Auflösung des Parlaments erfolgt, so findet die Wahl am ersten Donnerstag im Mai des vierten Jahres statt, wenn die vorzeitige Wahl im Kalenderjahr vor dem ersten Donnerstag im Mai fällt. [2011 c. 14, Gesetz über einen fixen Termin für die Parlamentswahlen] | ||||||||||||
| Das Haus kann nur aufgelöst werden, nachdem das Parlament geschlossen (prorogiert) wurde; wird es trotz dieser Regel während einer Sitzungsperiode aufgelöst, so wird das Parlament (Haus der Lords) geschlossen. Nach einer Auflösung kann das Parlament | ||||||||||||||
| frühestens am 40. Tage [magna charta sec. 14] | frühestens am 35. Tage [15&16 Vict. (1852) c. 23] | [ab 1943] frühestens an einem, durch die Königin bestimmten Tage [6&7 Geo. VI (1943) c. 48, sec. 34] | ||||||||||||
| nach der
Auflösung wieder zusammentreten. |
||||||||||||||
(6) Das Parlament kann sich nur dann ohne königliche Einberufung versammeln (Konvokation), wenn in außerordentlichen Fällen der gesetzliche Träger der Krone, und auch seine Stellvertreter nicht vorhanden oder nicht in der Lage oder Willens ist, das Parlament nach dem Herkommen und der Gewohnheit einzuberufen, damit diese ihren Privilegien und Vorrechten gemäß handeln kann.
|
Die letzte Konvokation war die vom Jahr 1689, als König Jakob II.
als letzter katholischer König Englands vom Parlament, das mit Hilfe
seines Schwiegersohns handelte, vertrieben wurde. In einem Gesetz
von 1640 wurde ein schriftliches Selbsteinberufungsrecht des
Parlaments fixiert, allerdings 1678 wieder aufgehoben. |
|||||||||||||
| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
| 13.
(1)
Das Haus der Lords besteht aus: a) den in den erblichen englischen Adelsstand erhobenen Personen; b) den 16 Vertretern des schottischen Adels, die von allen, in den erblichen schottischen Adelsstand erhobenen Personen für die Dauer von 7 Jahren (eine Legislaturperiode des Hauses der Gemeinen) gewählt werden. c) den in den den erblichen britischen Adelsstand erhobenen |
[ab 1958/63] 13. (1) Das Haus der Lords besteht aus den in
den erblichen und in den lebenslänglichen Adelsstand erhobenen
(männlichen und weiblichen) Personen. [6&7 Eliz. II (1958)
c. 21,
Gesetz über den lebenslänglichen Adelsstand,
dt.;
1963
c. 48, Gesetz über
den Adelsstand] |
[ab 1999]
13. (1) Das Haus der Lords besteht aus: a) 90 in den erblichen Adelsstand erhobenen Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen aus allen Personen, die bisher aufgrund einer Erhebung in den erblichen Adelsstand Sitz und Stimme im Haus der Lords hatten von diesen erwählt werden; b) die beiden Lords, die das Amt des Erbmarschalls [Earl Marshall] und des Lord Obersthofmeister (Lord Great Chamberlain] ausüben; c) den in den lebenslänglichen Adelsstand erhobenen Personen. |
Das House of Lords bestand 1707 aus | |||||||||||
| Personen. |
Personen; d) den 28 Vertretern des irischen Adels, die von allen, in den erblichen irischen Adelsstand erhobenen Personen auf Lebenszeit gewählt werden; |
Personen; d) den in den erblichen irischen Adelsstand Personen, die innerhalb des Vereinigten Königreichs niedergelassen sind; |
||||||||||||
| e) den in den erblichen Adelsstand des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Irland erhobenen Personen. |
||||||||||||||
| (2) Die Erzbischöfe und
Bischöfe der Kirche von England haben Sitz und Stimme im Haus der
Lords. |
(2) Die Erzbischöfe der
vereinigten Kirche von England und Irland sowie aller Bischöfe der
genannten Kirche aus den englischen Diözesen sowie 3 Bischöfen der
genannten Kirche aus den irischen Diözesen haben Sitz und Stimme im
Haus der Lords. Die 3 irischen Bischöfe werden gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen in das Haus der Lords berufen. [Art. IV.
des Unionsgesetzes mit Irland von 1800 (c. 38 (Irl.), c. 67 (GB))
und Gesetz 40 Geo. III (1800) c. 29 (Irl.)] |
[ab 1847]: (2) Die
Erzbischöfe der vereinigten Kirche von England und Irland sowie 24
Bischöfe der genannten Kirche aus den englischen Diözesen und 3
Bischöfen der genannten Kirche aus den irischen Diözesen haben Sitz
und Stimme im Haus der Lords. Die Bischöfe von London, Durham und
Manchester müssen im Hause der Lords vertreten sein, doch werden die
weiteren 21 englischen Bischöfe und die 3 irischen Bischöfe nach den
gesetzlichen Bestimmungen in das Haus der Lords berufen. [40 Geo.
III (1800) c. 29 (Irl.)] , 10&11 Vict. (1847) c. 108]
|
[ab 1871]: Die Erzbischöfe der Kirche von England sowie 24 Bischöfe der genannten Kirche aus den englischen [bis 1919: und walisischen] Diözesen haben Sitz und Stimme im Haus der Lords. Die Bischöfe von London, Durham und Manchester müssen im Hause der Lords vertreten sein, doch werden die weiteren 21 englischen Bischöfe nach den gesetzlichen Bestimmungen in das Haus der Lords berufen. [10&11 Vict. (1847) c. 108] | |||||||||||
| [ab 1876] (2a) Die
lebenslänglich berufenen ordentlichen Appellationslords haben Sitz und Stimme im
Haus der Lords. [39&40 Vict. (1876)
c. 59, Gesetz über die
Appellationsgerichtsbarkeit]. |
||||||||||||||
| 14.
(1) Dem Haus der Lords stehen
folgende Befugnisse zu: 1. Jedes Gesetz des Parlaments bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Hauses. die Finanzgesetze werden vom Haus nach altem Herkommen nur angenommen oder abgelehnt, Änderungen durch das Haus sind nicht zulässig; |
14. (1) Dem Haus der Lords stehen
folgende Befugnisse zu: 1. Jedes Gesetz (außer Finanzgesetzen) des Parlaments muß vom Haus beraten werden, doch kann seine Zustimmung entfallen, wenn das Haus der Gemeinen nach den Bestimmungen des Parlamentsgesetzes von 1911 [und 1949] auf einer Gesetzesvorlage beharrt. |
Seit 2005 ist das Oberhaus nur noch
mit der Gesetzgebung befaßt; seine weitreichenden Gerichtsbarkeiten (u.
a. oberstes Appellationsgericht) wurden den 12 Law Lords allein
übertragen und diese bildeten das Oberste Gericht des Vereinigten
Königreichs. Ob das Impeachment, also die Anklage des Unterhauses und die Aburteilung (nur Amtsentsetzung) durch das Oberhaus noch existiert ist umstritten. Das letzte Impeachmentverfahren wurde 1805 durchgeführt. Das Verfassungsreformgesetz von 2005 hat in jedem Fall das Aburteilungsrecht des Oberhauses beim Impeachment nicht auf das Oberste Gericht des Vereinigten Königreichs übertragen.
|
||||||||||||
| 2. die oberste Appellationsgerichtsbarkeit über das ganze Reich; [nach 1834] dieses Recht wird nach dem Herkommen in der Regel nur von den juristisch gebildeten Mitgliedern des Hauses ausgeübt, |
2. die oberste Appellationsgerichtsbarkeit über das ganze Reich; dieses Recht wird gemäß dem Gesetz 39&40 Vict. (1876) c. 59, Gesetz über die Appellationsgerichtsbarkeit] in der Regel durch den Lordkanzler, die 4 [12] lebenslang ernannten ordentlichen Appellationslords und die Mitglieder des Hauses, die einmal ein hohes juristisches Amt ausgeübt haben, im Hause der Lords ausgeübt. |
2005 wurden dem Haus der Lords sämtliche
ordentliche Gerichtsbarkeiten genommen und die 12 Reichsrichter (Lords
of Appeal in ordinary) als Oberstes Gericht des Vereinigten Königreichs
eingesetzt. |
||||||||||||
| 3. die Amtsenthebung, nachdem das Haus der Gemeinen die Anklage beschlossen hat; | ||||||||||||||
| [bis 1948]
4. die ursprüngliche Gerichtsbarkeit gegen die mit erblicher
Berechtigung im Haus sitzenden Personen, die eines Verbrechens
beschuldigt werden. [Großer Freibrief von England von 1215; 11&12 Geo. VI ((1948) c. 58, Gesetz über die
Strafgerichtsbarkeit] |
||||||||||||||
|
(2) Das Haus gibt sich eine eigene Geschäftsordnung; diese besteht
aus ständigen Regeln (welche solange gelten, bis das Haus eine andere
Regel beschließt) und Sessionsregeln (die nur für eine Sitzungsperiode
des Hauses gelten). Das Haus kann außerhalb der Geschäftsordnung auch
einfache Regeln, die nur für eine bestimmte Vorlage gelten und mit dem
Ende der Sitzungsperiode erlöschen und ständige Sonderregeln, die
insbesondere für umfangreiche Gesetzentwürfe gelten und die über das
Ende der Sitzungsperiode hinaus gelten, beschließen. [Gemeines Recht] |
||||||||||||||
| (3) Der Lordkanzler
[Lord High Chancellor] führt den Vorsitz im
Hause der Lords.
Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens, führt der Lord Obervogt [Lord High Steward], oder in deren Vertretung der Lordkanzler den Vorsitz. (bis 1948] Im Falle der Verhandlung gegen ein Mitglied des Hauses, das eines
Verbrechens beschuldigt wird, führt der Lord Obervogt, oder in deren
Vertretung der Lordkanzler den Vorsitz.
[11&12 Geo. VI ((1948) c. 58, Gesetz über die Strafgerichtsbarkeit] |
(3) Der Lordkanzler führt den Vorsitz im
Hause der Lords.
Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens führt der Lord Obervogt, oder
in deren Vertretung der Lordkanzler den
Vorsitz. |
(3) Die Mitglieder des Hauses
der Lords wählen ihren Vorsitzenden, der den Titel "Lord Sprecher"
führt; die Wahl bedarf der Zustimmung [approbation] der Königin .
Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens führt der Lord Obervogt [Lord
High Steward] oder in deren Vertretung der Lordkanzler den
Vorsitz. |
Lord Obervogt das ist der Lord High Steward ; dies ist der ranghöchste Großwürdenträger des Reichs und das Amt wird in der Regel nur noch bei der Krönung des Königs besetzt. | |||||||||||
| (4) Das Haus hat ein Büro, das vom Schriftführer [Clerk] des Hauses
nach Gewohnheit geleitet wird. Der Schriftführer des Haus der Lords ist
auch Schriftführer des Parlaments und wird von Ihrer Majestät ernannt.
Er kann auf Antrag des Hauses der Lords durch Ihre Majestät aus dem Amt
entfernt werden.
Die stellvertretende Schriftführer und die weiteren Hilfskräfte des Schriftführers werden |
||||||||||||||
| vom Lordkanzler | vom Lord Sprecher | |||||||||||||
| nominiert
und ernannt, immer aber mit der Zustimmung des Hauses; diese können nur
auf Antrag des Hauses entlassen werden. Außerdem gibt es einen Türsteher
und Träger des schwarzen Stabs [Gentleman usher of the black rod] und
einen Stellvertreter [Yeoman usher], die Ordner des Hauses sind. [seit
1824: 5 Geo. IV
(1824)
c. 82, Gesetz über die Schriftführer des Parlaments] |
||||||||||||||
| Das Haus kann, so lange der
Lordkanzler nicht anwesend ist, auch durch eine königliche Kommission
geleitet werden und falls auch eine solche Kommission nicht anwesend
ist, wählt das Haus einen Sprecher pro Tempore. [Geschäftsordnung des
Hauses der Lords] |
Ist die
Königin oder eine königliche Kommission in ihrem Namen im Haus der Lords
anwesend, hört jede Tätigkeit des Lord Sprechers oder deren
Stellvertreter auf. |
|||||||||||||
| (5) Jedes Mitglied des Hauses der Lords ist
von Amts wegen Ratgeber der Königin und hat das Recht, von der Königin
gehört zu werden. |
||||||||||||||
|
15. (1)
Der Adel im Vereinigten Königreich Großbritannien [ab 1801 und Irland]
wird ausschließlich von der Königin verliehen und ist erblich. |
15. (1) Der
Adel im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wird
ausschließlich von der Königin verliehen und ist entweder erblich oder
auf Lebenszeit und kann auch an Frauen verliehen werden.[6&7 Eliz. II
(1958) c. 21] |
Die Bestimmungen über den Adel sind
deshalb hier aufgenommen, weil ein Adelstitel bis 1999 das Recht auf
Sitz und Stimme im Oberhaus, seither das Recht auf die Wahl von
Vertretern des Erbadels beinhaltet, also staatsrechtlich wichtig ist. |
||||||||||||
| (2) Der
Adel hat folgende Rangordnung: 1. Herzöge; 2. Markgrafen; 3. die Grafen; 4. Viscounts 5. Barone; Doch kann die Königin gemäß dem Gesetz 31 Heinrich VIII (1539) c. 10, Gesetz über die Anwesenheit im Hause der Lords, andere Ränge einführen. |
||||||||||||||
| (3) Der Adel hat folgende Vorrechte und Privilegien: a) das Recht auf Vorrang bei allen feierlichen Staatsaktionen; |
||||||||||||||
| b) das Recht, als Berater der Krone zu fungieren; | ||||||||||||||
| [bis 1948] c) das Recht, von seinesgleichen strafrechtlich abgeurteilt zu werden; [bis 1948] d) das Recht auf Befreiung von der Verpflichtung zum Dienst eines Geschworenen [5 Geo. IV(1825) c. 50, 33&34 (1869) Vict. c. 77] |
||||||||||||||
| [bis 1838] e) Freiheit von der Verhaftung in Zivilstreitsachen; | ||||||||||||||
| f) als Richter ist er von der Eidesleistung entbunden; | ||||||||||||||
|
g) Sitz und Stimme im Haus der Lords. Hat ein Mitglied des Hauses der
Lords mehrere Adelstitel, so hat er trotzdem nur eine Stimme; |
||||||||||||||
| (4) Die Verleihung des Adels erfolgt entweder durch | ||||||||||||||
| a) den Erhalt eines Einberufungsschreibens zum Hause der Lords; | ||||||||||||||
| b) durch ein Patent; c) die Beendigung eines Schwebezustands des Adelstitels durch Vererbung an eine Tochter, und zwar so lange, bis von den Nachkommen des letzten männlichen Trägers des Adelstitels wieder nur ein Mann übrig bleibt. |
||||||||||||||
| Der Adelstitel ist
einer des Vereinigten Königreichs Großbritannien [1801-1949: und
Irlands]. |
Der Adelstitel ist einer des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
(Nord-)Irlands. |
|||||||||||||
| (5) Der Adel, welchen die englische und die schottische Krone vor dem 1. Mai 1707 verliehen hat, hat dasselbe Recht wie der Adel, den die Krone des Vereinigten Königreichs seit diesem Datum verliehen hat, doch hat der schottische Adel nur das Recht auf 16 Vertreter im Hause der Lords. Die Krone kann keinen englischen oder schottischen Adel mehr verleihen. Der Adel, welchen die britische Krone zwischen dem 1. Mai 1707 und dem 31. Dezember 1800 verliehen hat, hat dasselbe Recht wie der Adel, den die Krone des Vereinigten Königreichs seit diesem Datum verliehen hat. | (5) Der englische und der schottische Adel haben dieselben Rechte und Privilegien wie der britische Adel oder der Adel des Vereinigten Königreichs. |
(5) Der englische, der schottische und der (nord-)irische erbliche Adel
sowie der britische und der Adel des Vereinigten Königreichs haben das
Recht, 90 Vertreter in das Haus der Lords zu entsenden. |
||||||||||||
|
Der Adel des Königreichs Irland ist berechtigt, 28 seiner Mitglieder als
Vertreter in das Haus der Lords zu entsenden. Die Krone kann im Rahmen
der Bestimmungen des Unionsakts von 1800 weiterhin den irischen Adel
verleihen. |
Jedes Mitglied des
irischen Adel hat das Privileg auf Sitz und Stimme im Haus der Lords,
solange er dem britischen Staatsverband angehört. Die Krone kann im
Rahmen der Bestimmungen des Unionsakts von 1800 weiterhin den irischen
Adel verleihen. |
|||||||||||||
| (6) Der erbliche Adel wird
durch Abstammung von demjenigen, der ihn von der Krone erstmals
verliehen bekommen hat (dem Erstbeliehenen), vererbt, und zwar nach dem
Gemeinen Recht im Mannstamm mit dem Vorrecht der älteren Linie vor
der jüngeren. (Erbfolgeordnung]. (7) Der erbliche Adel erlischt, wenn der
letzte Nachkomme des Erstbeliehenen stirbt. |
||||||||||||||
| (8) Der Adel wird, wenn er so verliehen ist, auf Frauen vererbt, und
zwar an die älteste Tochter des letzten männlichen Nachkommens des
Erstbeliehenen. In diesem Fall ruht das Privileg der Adeligen auf Sitz
und Stimme im Hause der Lords, doch hat sie sonst alle Rechte, die mit
dem Adel zusammenhängt. Das Privileg auf Sitz und Stimme im Hause der
Lords ist nach einer erfolgten weiblichen Nachfolge erst wieder
gegeben, wenn nur noch ein einziger männlicher Nachkommen des
Erstbeliehenen vorhanden ist. (9) Auf den Adel
kann nicht verzichtet werden und geht auch nicht verloren durch
Verarmung, langjährige Nichtausübung der Privilegien oder Erlangung
eines höheren Adelsranges. Bei Erlangung des höheren Adelsranges geht
der bisherige Adelstitel in der Regel auf den präsumptiven Erben über,
sofern dies nicht bei der Verleihung ausgeschlossen wird. |
(8) Der Adel wird, wenn er so verliehen ist, auf Frauen vererbt, und
zwar an die älteste Tochter des letzten männlichen Nachkommens des
Erstbeliehenen. Ist der Adel nur an die männliche Linie des
Erstbeliehenen verliehen, so ruht der Adel, solange noch eine weibliche
Nachkommenschaft des Erstbeliehenen besteht und erst wenn alle
weiblichen Linien nur noch einen einzigen männlichen Nachkommen des
Erstbeliehenen übriglassen, gehört dieser wieder dem Adel an und führt
den Adelstitel.
(9) Auf den
Adel kann verzichtet werden. [1963
c. 48,
Adelsgesetz,
dt.], doch geht er
nicht verloren durch Verarmung, langjährige Nichtausübung der
Privilegien oder Erlangung eines höheren Adelsranges. Bei Erlangung des
höheren Adelsranges geht der bisherige Adelstitel in der Regel auf den präsumptiven Erben über, sofern dies nicht bei der Verleihung
ausgeschlossen wird. |
|||||||||||||
| (10) Eine
nichterbliche Verleihung des Adels oder eine, nicht dem Gemeinen Rechte
entsprechende Verleihung mit einer abweichenden Erbfolgeordnung ist
unzulässig.
|
(10) Eine nicht
dem Gemeinen Rechte entsprechende Verleihung mit einer abweichenden
Erbfolgeordnung ist unzulässig.
|
|||||||||||||
| 16. Die Mitgliedschaft im Haus der Lords ruht: | 16. Das Recht, die 90 Vertreter des Adels im Hause der Lords zu wählen ruht: | |||||||||||||
| [bis 1958] a) bei der weiblichen Erbfolge; | ||||||||||||||
| [bis 1829] b) bei den Mitgliedern, die den Treueeid und den Eid der Suprematie aus Glaubensgründen nicht ablegen können (also Ausschluss insbesondere die Untertanen römisch-katholischen Glaubens oder jüdischen Glaubens) [30 Car. II. (1678) sess. 2 c. 1; 10 Geo. III. (1829) c. 7, Gesetz für eine freiere Stellung der Römisch-katholischen Unterthanen Seiner Majestät, dt.] | [bis 1857] b) bei Untertanen, die jüdischen Glaubens sind. [21&22 Vict. (1858) c. 49, Gesetz über eine freiere Stellung der Untertanen Ihrer Majestät jüdischen Glaubens.] | |||||||||||||
| c) bei Minderjährigkeit, also solange das Alter von 21 Jahren nicht erreicht ist; | [seit 1969] a) bei Minderjährigkeit, also solange das Alter von 18 Jahren nicht erreicht ist; | |||||||||||||
| d) bei einer Verurteilung wegen eines schwerwiegenden Verbrechens; | ||||||||||||||
| e) durch Beschluß des Hauses der Lords, dass der Verurteilte ein- für allemal die Unfähigkeit zum Sitzen und Stimmen in seiner Mitte ausspricht; | ||||||||||||||
|
f) durch Verweigerung der, den Parlamentsmitgliedern durch Gesetz
auferlegten Eide oder Gelöbnisse; g) durch Austritt aus dem britischen Staatsverband oder sonstigem Verlust der Staatsbürgerschaft; h) durch Bankrott. [46/&47 Vict. (1883)) c. 52; 4&5 Geo. V (1914) c. 59, 16&17, Bankrottgesetz Geo. V c. 7, 1976 c. 60, Insolvenzgesetz, 1985 c. 65]
|
||||||||||||||
| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
|
2. Das Haus der Gemeinen |
Das House of Commons wird in
Deutschland allgemein Unterhaus genannt, doch die richtige
Übersetzung lautet Haus der Gemeinen. |
|||||||||||||
| 17. (1) Das Haus der Gemeinen besteht aus einer Anzahl von Abgeordneten Englands (mit Wales) | 17. (1) Das Haus der Gemeinen besteht aus einer Anzahl von Abgeordneten Englands (mit Wales), Schottlands und Nordirlands, | |||||||||||||
| und Schottlands, | Schottlands und Irlands, | |||||||||||||
| die auf eine
Höchstdauer von 7 Jahren gewählt werden. |
die auf eine Höchstdauer von 5 Jahren gewählt werden. |
die unter
Vorbehalt des Gesetzes über die festgelegten Termine zur Wahl des
Parlaments von 2011, c. 14 auf eine Höchstdauer von 5 Jahren gewählt
werden. |
||||||||||||
| (2) Das Haus der
Gemeinen kann vor Ablauf der Höchstdauer der Wahlperiode jederzeit durch
die Königin aufgelöst werden. |
(2) Eine
Auflösung des Parlaments findet nur statt a) wenn es das Haus der Gemeinen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt; b) wenn das Haus der Gemeinen dem Premierminister das Mißtrauen ausgesprochen hat, und binnen 14 Tagen nach diesem Beschluß ein neuer Premierminister das Vertrauen des Hauses nicht erhalten hat. [2011 c. 14]
|
|||||||||||||
| 18.
(1) In
jedem englischen Wahlkreis wird die nach Herkommen und nach Privileg
eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten gewählt. In der Regel werden in
England für jede Grafschaft eine unterschiedliche Zahl von Abgeordneten
gewählt, für jede privilegierte Stadt oder Gemeinde [Borough] aber zwei
Abgeordnete gewählt. Die schottischen Abgeordneten werden aufgrund des
schottisches Gesetzes 1707 s. 7 und der nachfolgenden britischen
Änderungsgesetze gewählt. |
[seit
1948] 18. (1) In jedem Wahlkreis wird nur ein Abgeordneter gewählt; die
Wahlkreise der Universitäten sind aufgehoben. [11&12 Geo. VI (1948)
c.
65, Gesetz über die Vertretung des Volkes; 1983
c. 2,
Gesetz über die Vertretung des Volkes] (2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen im Wahlkreis erhalten hat. [11&12 Geo. VI (1948) c. 65, Gesetz über die Vertretung des Volkes; [1983 c. 2, Gesetz über die Vertretung des Volkes]
|
Bei der Wahlreform von 1832 wurden
folgende Zahlen bekannt, welche die zwingende Notwendigkeit der Reform
erkennen lassen. Von den 513 englischen (und walisischen) Abgeordneten
wurden nur 70 durch eine geregelte unverfälschte Volkswahl bestimmt, die
restlichen 443 Abgeordneten aber durch den Landadel oder gar durch Kauf
bestimmt. Durch die Wahlreform von 1832 wurden nur die größten
Ungerechtigkeiten hierdurch beseitigt, da das Oberhaus massiv gegen
diese Reform war und durch König und Regierung sogar mit einem Peerschub
gedroht werden musste, um die Vorlagen durchzubringen. Das heute bekannte Wahlrecht, dass es nur noch Einerwahlkreise gibt, ist erst seit 1948 konsequent durchgeführt. Vorher waren immer noch mehrere Zweierwahlkreise vorhanden, bei der die Abgeordneten durch Verhältniswahl bestimmt wurden.
|
||||||||||||
| Die irischen Abgeordneten
werden aufgrund des irischen Gesetzes 40 Geo. III (1800) c. 38, welches
durch die Gesetze 41 Geo. III (1801) c. 101 und 42 Geo. III (1802) c.
106 geändert und ergänzt wurde sowie der nachfolgenden Änderungsgesetze
des Vereinigten Königreichs gewählt. |
||||||||||||||
| (2) Gewählt sind
diejenigen Kandidaten, welche die meisten Wählerstimmen erhalten haben,
soweit und solange das Gesetz, das Privileg oder das Herkommen nichts anderes
vorschreibt. |
||||||||||||||
| (3) Die 513
Abgeordneten aus England (mit Wales) werden in den nach Herkommen von
der Königin privilegierten und durch Statut des Parlaments berechtigten
Gebietskörperschaften (Grafschaften, Städte, Gemeinden, Universitäten)
erwählt. Im ersten Parlament Großbritanniens sitzen die 513 Abgeordneten
des Hauses der Gemeinen des letzten Parlament
Englands (gewählt 1705). Die 45 Abgeordneten aus Schottland werden aufgrund des
Unionsaktes von 1706/07 [6 Anne /1706) c. 11 (Engl.); 1707 s. 7 (Scotl.)]
in den Wahlkreisen erwählt, die aufgrund eines schottischen Gesetzes,
das Teil der genannten Unionsakte geworden ist oder nachfolgend eines
Gesetzes Großbritanniens. |
(3) Die 500 Abgeordneten aus
England (mit Wales) werden in den Wahlkreisen, wie sie in dem Gesetz zur
Verbesserung der Repräsentation des Volks in England und Wales vom 7.
Juni 1832, 2&3 Will. IV c. 45 beschrieben sind, gewählt, und zwar nach
Gewohnheit und nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes. Die
53 Abgeordneten aus Schottland werden in den Wahlkreisen, wie sie in dem
Gesetz zur Verbesserung der Repräsentation des Volkes in Schottland vom
17. Juli 1832, 2&3 Will. IV c. 65 beschrieben sind, gewählt, und zwar
zwar nach dem schottischen Gesetz von 1707 mit den inzwischen erfolgten
Veränderungen und den Änderungen und Ergänzungen, welche durch die
Bestimmungen des genannten Gesetzes erfolgt sind. |
(3)
Die [bis 1885: 500] Abgeordneten aus England (mit Wales) werden in den
Wahlkreisen, wie sie in dem Gesetz zur weiteren Verbesserung der
Repräsentation des Volkes in England und Wales vom 15. August 1867
[30&31 Vict. c. 102, 31&32 Vict. (1868) c. 46, Gesetz zur Einrichtung
und Beschreibung verschiedener Gemeinden und die Teilung von
verschiedenen Grafschaften in England und Wales in Bezug auf die Wahlen
von Parlamentsmitgliedern] beschrieben sind, gewählt und zwar nach
Gewohnheit und nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes, 30&31 Vict.
c. 102 [geändert und ergänzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1884,
48&49 Vict. c. 3 ]. Die [bis 1885: 58] Abgeordneten aus Schottland werden in den Wahlkreisen, wie sie in dem Gesetz zur weiteren Verbesserung der Repräsentation des Volkes in Schottland vom 13. Juli 1867 [31&32 Vict. c. 48] beschrieben sind, gewählt und zwar den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, welche durch das genannte Gesetz, 31&32 Vict. c. 48, geändert und ergänzt wurden [geändert und ergänzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1884, 48&49 Vict. c. 3 ]. Die [bis 1885: 105] Abgeordneten aus Irland werden in den Wahlkreisen, wie sie in dem Gesetz zur weiteren Verbesserung der Repräsentation des Volkes in Irland vom 13. Juli 1867 [31&32 Vict. c. 49] beschrieben sind, gewählt und zwar den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, welche durch das genannte Gesetz, 31&32 Vict. c. 49, geändert und ergänzt wurden [geändert und ergänzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1884, 48&49 Vict. c. 3 ]. [ab 1872] Das bisher nach Gewohnheit und nach älteren Gesetzen von den einzelnen Wahlkreisen bestimmte Wahlablauf ist durch das Gesetz über die Wahl mit Stimmzetteln vom 18. Juli 1872 [35&36 Vict. C. 33] gesetzlich geregelt. [ab 1885]: Die Wahlkreise sind durch das Gesetz über die Neueinteilung der Wahlkreise vom 25. Juni 1885 [48&49 Vict. c. 23] im ganzen Vereinigten Königreiche neu eingeteilt. Danach werden 495 Abgeordnete in England, 72 Abgeordnete in Schottland und 103 Abgeordnete in Irland gewählt.
|
[seit 1918] (3) Die Wahlen erfolgen in Wahlkreisen, die in der Regel
einen, in Ausnahmen zwei Abgeordnete in das Haus der Gemeinen wählen. Die Abgeordneten
verteilen sich wie folgt [7&8 Geo. V
c. 64]: Die Abgeordnetenzahl beträgt also
|
[seit 1949]
(3) Die
Wahlkreise werden von einer unabhängigen Wahlkreiskommission
zugeschnitten, und zwar nach folgenden Regeln: 1. Die Zahl der Wahlkreise im gesamten Vereinigten Königreich darf nicht größer als 613 sein. 2. Die Zahl der Wahlkreise in Schottland darf nicht kleiner als 71 sein. 3. Die Zahl der Wahlkreise in Wales darf nicht kleiner als 35 sein. |
||||||||||
| 4. die Zahl der
Wahlkreise in Nordirland ist 12. [12,13&14 Geo. VI (1948) c. 66] |
[ab 1983] 4. die
Zahl der Wahlkreise in Nordirland ist 17. [Gesetz 1979 c.15] |
[seit 1986] 4. Die Zahl der Wahlkreise in Nordirland soll nicht größer als 18 und nicht keiner als 16 sein, und bis die Wahlkreiskommission für Nordirland entscheidet, daß Nordirland in 16 oder (wenn der Fall eintritt) in 18 Wahlkreise eingeteilt wird. [Gesetz 1986 c. 56] | ||||||||||||
| Die 100 Abgeordneten aus Irland
werden aufgrund des Unionsaktes von 1800 (39&40 Geo. III (1800) c. 67
(GB), 40 Geo. III (1800) c. 38 (Irl.) in den Wahlkreisen erwählt, die
aufgrund eines irischen Gesetzes, das Teil der genannten Unionsakte
geworden ist oder eines nachfolgenden Gesetzes des Vereinigten
Königreichs. Im ersten Parlament des Vereinigten Königreichs sitzen die
558 Abgeordneten des Hauses der Gemeinen im letzten Parlament
Großbritanniens. |
Die 105 Abgeordneten aus Irland werden in den Wahlkreisen,
wie sie in dem Gesetz zur Verbesserung der Repräsentation des Volkes in
Irland vom 7. Aug. 1832, 2&3 Will. IV c. 88 beschrieben sind, gewählt,
und zwar nach dem britischen Gesetz von 1801, welche durch die
Bestimmungen des genannten Gesetzes 2&3 Will. IV c. 88 geändert und
ergänzt wurden. |
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
| 19. (1) Das Recht der
Wahl der Abgeordneten ist a) in England (mit Wales) aufgrund der Gewohnheit und des kgl. Privilegs vergeben und die meisten Grafschaften und Städte wählen 2 Abgeordnete und die meisten Gemeinden einen Abgeordneten, doch kann ein Wahlkreis bis zu 4 Abgeordnete in das Haus der Gemeinen entsenden [seit 1660 unverändert]; b) in Schottland aufgrund des zur Unionsakte erlassenen schottischen Gesetzes oder eines nachfolgenden großbritannischen Gesetzes; |
[ab
1918] 19. (1) Das Recht zur Wahl der Abgeordneten (aktives Wahlrecht)
besitzt a) jeder männliche Staatsbürger, der das Alter von 21 Jahren erreicht hat und nicht anderweitig gesetzlich in der Teilnahme an der Wahl beschränkt ist, egal ob er Eigentum besitzt oder nicht; b) jede weibliche Staatsbürgerin, die das Alter von 30 Jahren erreicht hat, im Wahlkreis wohnhaft ist oder Grundstücke und Räumlichkeiten im Wahlkreis mit einem jährlichen Mietwert von über 5 Pfund, oder dessen Ehemänner solches Eigentum besitzen. [7&8 Geo. V (1918) c. 64]. |
[ab 1928] 19. (1) Jeder Staatsbürger, der nicht anderweitig gesetzlich in
der Teilnahme an der Wahl beschränkt ist, das Alter von 21 Jahren
erreicht hat, und im Wahlkreis wohnhaft ist. hat das Recht zur Wahl der
Abgeordneten (aktives Wahlrecht). [18&19 Geo. V (1928) c. 12; 11&12 Geo.
VI (1948) c. 65] |
[seit 1969] 19. (1) Jeder Staatsbürger, der nicht anderweitig gesetzlich in
der Teilnahme an der Wahl beschränkt ist, das Alter von 18 Jahren
erreicht hat, und im Wahlkreis wohnhaft ist. hat das Recht zur Wahl der
Abgeordneten (aktives Wahlrecht).[11&12 Geo. VI (1948) c. 65, 1969 c.
15, 1983 c. 2] |
|||||||||||
| c) in Irland aufgrund des zur
Unionsakte erlassenen irischen Gesetzes oder eines nachfolgenden
Gesetzes des Vereinigten Königreichs. |
||||||||||||||
|
(2) Zum Abgeordneten gewählt werden kann nur, wer |
[ab 1918] (2)
Jeder Staatsbürger, der das Alter von 21 Jahren erreicht hat und sonst das aktive Wahlrecht besitzt, ist berechtigt, im
Haus der Gemeinen Sitz zu nehmen und abzustimmen. Frauen sind nicht
wegen ihres Geschlechts oder einer Heirat verhindert einen Sitz im Haus
der Gemeinen einzunehmen und dort abzustimmen (passives Wahlrecht).
|
[seit 2006]
(2) Jeder männliche und weibliche Staatsbürger, der das aktive Wahlrecht
besitzt, ist berechtigt, im Haus der Gemeinen Sitz zu nehmen und
abzustimmen (passives Wahlrecht) [Gesetz
über das Wahlverfahren von 2006,
c. 22]. |
||||||||||||
|
[bis 1829]
- den Treueeid und den Eid der Suprematie aus Glaubensgründen ablegen
kann (also Ausschluss insbesondere die Untertanen römisch-katholischen
Glaubens oder jüdischen Glaubens) [30 Car. II. (1678) sess. 2 c.
1; 10 Geo. III. (1829) c. 7,
Gesetz für eine freiere Stellung der Römisch-katholischen
Unterthanen Seiner Majestät, dt.] (3) Wer ein neues Amt unter der Krone des Vereinigten Königreichs antritt, verliert sein Abgeordnetenmandat, kann jedoch sofort wieder gewählt werden.
|
[bis 1857]
- nicht jüdischen Glaubens ist. [21&22
Vict. (1858)
c. 49, Gesetz über eine freiere Stellung der Untertanen Ihrer
Majestät jüdischen Glaubens.]
|
|||||||||||||
| 20.
(1) Dem Haus der
Gemeinen stehen
folgende Befugnisse zu: 1. Jedes Gesetz des Parlaments bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Hauses. Die Finanzgesetze gehen immer vom Haus der Gemeinen aus. 2. Anklageerhebung im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens; |
||||||||||||||
| (2) Das Haus gibt sich eine eigene
Geschäftsordnung; diese besteht aus ständigen Regeln (welche solange
gelten, bis das Haus eine andere Regel beschließt) und
Sessionsregeln (die nur für eine Sitzungsperiode des Hauses gelten). Das
Haus kann außerhalb der Geschäftsordnung auch einfache Regeln, die nur
für eine bestimmte Vorlage gelten und mit dem Ende der Sitzungsperiode
erlöschen und ständige Sonderregeln, die insbesondere für umfangreiche
Gesetzentwürfe gelten und die über das Ende der Sitzungsperiode hinaus
gelten, beschließen. [Gemeines Recht] |
||||||||||||||
|
(3) Das Haus wählt seinen Sprecher.
Solange der Sprecher nicht zurücktritt oder nicht mehr in das Haus gewählt wird, ist er zu Beginn der Wahlperiode wieder zu wählen. Solange der Sprecher nicht gewählt ist, |
||||||||||||||
| übt der
Schriftführer des Hauses (der nicht Mitglied des Hauses ist) die Aufgabe
aus, die Redner im Haus zu bestimmen, ohne jedoch im Haus sprechen zu
können. Dies erfolgt, bis der Sprecher gewählt ist und er die königliche
Bestätigung erhalten hat. |
übt das am längsten ununterbrochen amtierende Mitglied des Hauses als
"Vater des Hauses" die Aufgaben des Sprechers aus, bis dieser gewählt
ist und er die königliche Bestätigung erhalten hat. |
|||||||||||||
|
Der gewählte Sprecher hat, um sein Amt übernehmen zu können, um die
Bestätigung der Königin zu ersuchen. Diese erhält er im Oberhaus, indem
eine königliche Kommission diese im Namen der Königin ausstellt. In
diesem Zusammenhang bittet der Sprecher die Königin auch, alle Rechte
und Privilegien des Hauses zu bestätigen, was ebenfalls durch die
königliche Kommission im Namen der Königin erfolgt. Das Haus wählt auch einen stellvertretenden Sprecher, der zugleich Vorsitzender des Geldbewilligungskomitees und des Komitees des ganzen Hauses ist. (4) Das Haus hat ein Büro, das vom Schriftführer [Clerk] des Hauses nach Gewohnheit geleitet wird. |
||||||||||||||
|
Der Schriftführer des Hauses wird wie der Ordner [Serjeant
at arms] des Hauses von der Königin nach Gewohnheit ernannt. |
Der Schriftführer des Hauses wird wie der Ordner [Serjeant at arms] des
Hauses von der Königin ernannt [39&40 Geo. III (1800) c. 92; 52
Geo. III (1812)
c. 11, 1978
c. 36]. |
Der Schriftführer des Hauses wird wie der Ordner [Serjeant at arms] des
Hauses von einer Kommission ernannt, die aus dem Sprecher des Hauses,
dem Führer des Hauses, einem Vertreter des Führers der Opposition, vier
vom Haus gewählten Mitgliedern, die nicht Minister der Krone sein
dürfen, und zwei externen Mitgliedern, die vom Haus gewählt werden und
die weder Mitglieder des Hauses noch des Hauses der Lords noch
Mitglieder des Büros des Hauses oder des Büros des Hauses der Lords sein
dürfen. [1978
c. 36, 2015 c. 24]. |
||||||||||||
|
(5) Das
Haus der Gemeinen und dessen Mitglieder genießen die folgenden
Privilegien: 1. das Recht, wegen jeder Schmähung, die gegen eines seiner Mitglieder gerichtet ist, einzuschreiten und den Betreffenden als Gericht zu bestrafen; 2. das Recht des freien Zutritt zur Königin, jedoch nur als ganzes; 3. das Recht der Immunität, doch findet dieses bei den gewählten Abgeordneten des Hauses der Gemeinen keine Anwendung im Falle einer Verhaftung wegen einer schwerwiegenden Straftat; in diesem Fall ist der Sprecher des Hauses unmittelbar nach der Verhaftung zu informieren, eben so wie bei der Verurteilung eines verhafteten Abgeordneten und der Sprecher teilt dies dem Haus mit; [ab 1818] 4. ohne Erlaubnis des Hauses darf kein Beamter des Hauses über die Vorgänge und Verhandlungen im Haus außerhalb des Hauses zu einer Zeugenaussage verpflichtet werden. |
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
|
3. Gesetze |
Das House of Commons wird in
Deutschland allgemein Unterhaus genannt, doch die richtige
Übersetzung lautet Haus der Gemeinen. |
|||||||||||||
| 21.
Die Königin hat nicht das Recht, kraft königlicher Autorität
(oder als Teil des Parlaments) Gesetze vorübergehend außer Kraft zu
setzen oder ihre Vollstreckung auszusetzen oder einzelne Personen,
Personengruppen, Unternehmen oder Unternehmensgruppen von der Befolgung
oder Vollstreckung eines Gesetzes zu entbinden [1 Will.&Mar. (1688) sess. 2 c. 2, Gesetz um Gerechtigkeit,
dt.]
|
Bis 1688/89 war es aufgrund der
Auslegung dessen, was der Royal Assent, also die königliche Zustimmung
zu einem Gesetz des Parlament ist. bewirkt, kraft Verfassungskonvention
erlaubt, dass der König Einzelne von einem Gesetz dispensieren, also
ausnehmen kann. Der Royal Assent wurde also ausgelegt, als ob dieser
auch teilweise zurückgenommen werden kann. Der König hat auch ganze
Gesetze vorläufig ausgesetzt, eben aufgrund dieser Auslegung zum Royal
Assent. Vom Parlament ab 1640 (Beginn des Bürgerkriegs) bestritten. |
|||||||||||||
|
22. (1) Die Gesetzesinitiative steht allen Mitgliedern des
Parlaments zu.
(2) Gesetzentwürfe von Mitgliedern, die auch Mitglieder des Ministerkabinetts oder der Regierung Ihrer Majestät sind, werden als öffentliche Gesetzentwürfe [public bills], die von anderen Mitglieder als private Gesetzentwürfe [private member's bills] bezeichnet. Beide Arten von Gesetzentwürfen können auch nur lokale Angelegenheiten regeln, die dann als lokale Gesetzentwürfe [local bills] bezeichnet werden. (3) Gesetzentwürfe sollen allgemein geltende Regeln enthalten, doch hat das Parlament das Recht, auch Gesetzentwürfe, die nur für eine Person, eine Personengruppe oder ein Unternehmen oder eine Umternehmensgruppe gelten sollen, als Privatgesetzentwürfe [private bills] einzubringen. Wird ein solcher Privatgesetzentwurf zum Gesetz, so wird der betreffenden, Person, Personengruppe, dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe Ausnahmeregelungen gegenüber der Allgemeinheit gewährt oder diese von einer Bestimmung eines allgemein gültigen Gesetzes dispensiert.
|
||||||||||||||
|
23. (1) Das
Verfahren bei der Einbringung eines Gesetzesentwurfes ist durch die
Geschäftsordnung jedes Hauses festgestellt. Das Verfahren besteht aus
zwei Lesungen, einer Komiteeberatung, evtl. einem Stadium der
Berichterstattung und einer letzten (dritten) Lesung. |
||||||||||||||
|
[ab 1998] (1a) Der
zuständige Minister hat zu jedem Gesetzentwurf, der in einem der beiden
Häuser des Parlaments behandelt wird, vor der zweiten Lesung eine
Erklärung darüber abzugeben, ob die Bestimmungen des Gesetzentwurfs nach
seiner Ansicht nach mit den Rechten und Freiheiten der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
vereinbar sind. [1998
c. 42,
Menschenrechtsgesetz]
|
||||||||||||||
| [ab 1907]
(1b) Gesetzentwürfe, die nur für Schottland gültig werden sollen, werden
während der Komiteeberatungen in
dem Komitee für Schottland beraten, das alle Mitglieder des Hauses aus
Schottland umfaßt. |
||||||||||||||
|
[ab 1975] Gesetzentwürfe, die nur für Nordirland gültig werden sollen,
werden während der Komiteeberatungen in dem Komitee für Nordirland beraten, das alle Mitglieder des
Hauses aus Nordirland umfaßt. |
||||||||||||||
| [ab 2015]
Gesetzentwürfe, die nur für England gültig werden sollen, werden während
der Komiteeberatungen in dem
Komitee für England beraten, das alle Mitglieder des Hauses aus England umfaßt. |
||||||||||||||
| (2) Wurde
der Gesetzentwurf von dem einen Haus angenommen, so wird er durch den
Schriftführer des Hauses beglaubigt und an den Schriftführer des anderen
Hauses gesandt. Der Schriftführer des Hauses der Gemeinen versieht den Gesetzentwurf mit der Formel "an die Lords weiterzureichen" [soit baillé aux Seigneurs]. Der Schriftführer des Hauses der Lords versieht den Gesetzentwurf mit der Formel "mit der Bitte um Zustimmung der Gemeinen". (3) Kommt ein Gesetzentwurf von einem Haus zum anderen, so wird er nach deren Geschäftsordnung behandelt, wobei auch für das andere Haus zwei Lesungen, eine Komiteeberatung, evtl. ein Stadium der Berichterstattung und zum Schluß eine letzte (dritte) Lesung vorgeschrieben sind. Stimmt das andere Haus dem Gesetzentwurf unverändert zu, so erfolgt das Verfahren des letzten Absatzes dieses Artikels. Wird jedoch während der Beratungen des anderen Hauses der Gesetzentwurf geändert, so erfolgt dies durch Anhänge [Amendments] zum Gesetzentwurf, dem das andere Haus bereits zugestimmt hat, in der die gewünschten Änderungen gegenüber dem vom anderen Haus angenommenen Gesetzentwurf kenntlich gemacht werden. (4) Nach dem Schluß der Beratung des anderen Hauses mit Anhängen, wird dies wieder an das erste Haus zurückgesandt und erneut nach der Geschäftsordnung des Hauses beraten. Können sich beide Häuser nicht auf denselben Wortlaut eines Gesetzentwurfs einigen, so teilen sie sich dies gegenseitig durch begründete Botschaften mit. Die Meinungsverschiedenheiten |
||||||||||||||
|
werden
entweder a) im Wege von Konferenzen beider Häuser; b) durch Verschiebung der Beratung der Anhänge um 3 oder 6 Monate; c) Streichung der Beratung von der Tagesordnung und Zurücksendung an das andere Haus; d) durch unbearbeitetetes Liegenlassen den Gesetzentwurf mit den Anhängen auf dem Tisch des Hauses beendet. (7) Sobald beide Häuser der selben Fassung des Gesetzentwurfs zugestimmt haben, wird der Gesetzentwurf in der Fassung, wie er von beiden Häusern angenommen wurde in zwei gleichen Kopien auf Pergament gedruckt und jeweils ein Exemplar den Schriftführern beider Häuser zugesandt, welche den Druck mit dem Druck des im Haus angenommenen Gesetzentwurf vergleichen und als gleichlautend beglaubigen, |
könne im Wege von
Konferenzen beider Häuser beendet werden. Scheitert das vorstehende Gesetzgebungsverfahren, indem das Haus der Lords seine Zustimmung verweigert oder den Gesetzentwurf des Hauses der Gemeinen im Haus unbehandelt liegen läßt, so kommt ein Gesetz trotzdem zustande, wenn das Haus der Gemeinen |
|||||||||||||
| in drei | [ab 1949] in zwei | |||||||||||||
|
aufeinanderfolgenden Sitzungsperioden des Parlaments immer denselben
Gesetzentwurf annimmt. [1&2
Geo. V (1911)
c. 13, dt.] [und
12,13&14 Geo. VI (1949)
c. 103] (7) Sobald beide Häuser derselben Fassung des Gesetzentwurfs zugestimmt haben oder das Haus der Gemeinen in der besagten Zahl von Sitzungsperioden des Parlaments ein und denselben Gesetzentwurf angenommen hat und dies der Sprecher des Hauses der Gemeinen bestätigt hat, wird der Gesetzentwurf in der entsprechenden Fassung in zwei gleichen Kopien auf Pergament gedruckt und jeweils ein Exemplar den Schriftführern beider Häuser zugesandt, welche den Druck mit dem Druck des im Haus angenommenen, bzw. im Haus der Lords den zuletzt an das Haus gelangten Gesetzentwurfs vergleichen und als gleichlautend beglaubigen, |
||||||||||||||
| dann holt der Schriftführer des Hauses der
Lords, der auch Schriftführer des Parlaments ist, die königliche
Zustimmung ein. Sobald diese (in mündlicher oder schriftlicher Form) im
Haus der Lords angekommen ist, verliest der Schriftführer des Hauses der
Lords den Titel des Gesetzes und verkündet die königliche Zustimmung.
Die beiden Originaldrucke werden hierauf vom Schriftführer mit dem
Vermerk "Der König hat zugestimmt" [le Roy le veult] versehen und im Parlamentsarchiv [im Victoria Tower] als einzig verbindliche Fassung
des Gesetzes verwahrt. |
||||||||||||||
(7a) Die Königliche Hofdruckerei [Her Majesty's Stationary Office] hat die aktuellen Statute des Parlaments zu vervielfältigen und öffentlich bekannt zu machen. [52&53 Vict. (1889), c. 63 sec. 35, Interpretationsgesetz von 1889]
|
||||||||||||||
| (8) Die Gesetze werden nach
der Nummer der Session des Parlaments bezeichnet, in welcher das Gesetz
beschlossen wurde. Die Nummer der Session wird ausgedrückt durch die
Zahl des Regierungsjahrs (oder der Regierungsjahre) der Regierung Ihrer
Majestät, dem Namen Ihrer Majestät, und einer fortlaufenden
Kapitelnummer bezeichnet. [althergebrachte Regel seit mindestens 1351] |
[ab 1963] (8) Die Gesetze werden mit dem Kalenderjahr, in dem das Parlament das Gesetz beschlossen hat und einer fortlaufenden Kapitelnummer bezeichnet. [10&11 Eliz. II (1962) c. 34] | |||||||||||||
| Jedes Gesetz
erhält einen Kurztitel. [55&56 Vict. (1892)
c. 10, Kurztitelgesetz; 59&60 Vict. (1896)
c. 14, Kurztitelgesetz].
|
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
|
4. Finanzgesetze
[money bills] |
Das House of Commons wird in
Deutschland allgemein Unterhaus genannt, doch die richtige
Übersetzung lautet Haus der Gemeinen. |
|||||||||||||
|
24.
(1) Finanzgesetzentwürfe werden im
Parlament wie öffentliche Gesetzentwürfe behandelt, doch gelten die
nachfolgenden Abweichungen. |
||||||||||||||
| (1a) Ein
Finanzgesetzesentwurf ist ein Gesetzesentwurf, der nach Ansicht des
Sprechers des Unterhauses nur Vorschriften enthält, die alle oder einen
der folgenden Gegenstände betreffen: Auferlegung, Aufhebung, Erlass,
Änderung oder Regelung von Steuern; die Ausgabe von Geldern aus dem
konsolidierten Staatsfonds zur Rückzahlung von Schulden oder zu anderen
Finanzzwecken; die Ausgabe von durch das Parlament bewilligten Geldern
oder die Änderung oder Aufhebung irgendwelcher solcher Ausgaben; das
Budget; die Bewilligung, Einnahme, Verwaltung, Ausgabe oder Überprüfung
öffentlicher Gelder; die Aufnahme oder Gewährleistung einer Anleihe oder
deren Rückzahlung oder untergeordnete Angelegenheiten, die in
Zusammenhang mit diesen Gegenständen oder einem von ihnen stehen. In
diesem Unterabschnitt schließen die Ausdrücke "Besteuerung" bzw.
"öffentliche Gelder" und "Anleihe" keine durch örtliche Behörden oder
Körperschaften für örtliche Zwecke erhobenen Steuern, Gelder oder
Anleihen ein. [1&2
Geo. V (1911)
c. 13, dt.] |
||||||||||||||
| (2)
Finanzgesetzentwürfe sind stets zuerst im Haus der Gemeinen
einzubringen. |
||||||||||||||
| (3) Ein
Finanzgesetzentwurf darf, nach Herkommen und Gewohnheit [wie es in einer
Resolution des Hauses der Gemeinden aus dem Jahr 1407 bestimmt ist] vom
Haus der Lords nicht verändert werden und er kann nur im ganzen
angenommen oder abgelehnt werden. Jeder Finanzgesetzentwurf darf nur
eine finanzielle Bestimmung enthalten [Verbot des "Tracking"].
|
(3) Wenn ein
vom Haus der Gemeinen verabschiedeter und dem Haus der Lords wenigstens
einen Monat vor dem Ende der Sitzungsperiode übersandter
Finanzgesetzesentwurf nicht innerhalb eines Monats nach der Übersendung
unverändert angenommen wird, so wird der Gesetzesentwurf - sofern das
Haus der Gemeinen nichts Gegenteiliges bestimmt - Seiner Majestät
vorgelegt und wird nach Bekundung der Königlichen Zustimmung selbst dann
Gesetz werden, wenn ihm das Haus der Gemeinen nicht zugestimmt hat.
|
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
|
Das House of Commons wird in
Deutschland allgemein Unterhaus genannt, doch die richtige
Übersetzung lautet Haus der Gemeinen. |
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|
25. (1) Keine Lehnssteuer oder sonstige
Geldbeihilfe [Steuer] soll in unserem Reiche auferlegt werden, als nach
dem gemeinschaftlichen ständischen Rate unseres Reiches, ... [magna
charta, sec. 12, dt.] Das Parlament hat ausschließlich das Recht, Steuern auszuschreiben und Ausgaben des Staates zweckgebunden zu bewilligen. [3 Cha. I (1628) c. 1, Gesuch um Gerechtigkeit, dt.; 1 Will.&Mar. (1688) sess. 2 c. 2, Gesetz um Gerechtigkeit, dt.]
|
||||||||||||||
|
26. (1) Das Schatzamt Ihrer
Majestät [Treasury] steht unter der Aufsicht des Lord
Oberschatzmeisters [Lord High Treasurer] und vereinigt alle
Staatsaufgaben hinsichtlich der Staatsfinanzen. Ihm unterstehen die
Kronländereien, deren Einnahmen für die Hofhaltung und für die weiteren
Staatsausgaben dienen. |
[bis 1817] 26. (1) Für Großbritannien und für Irland gibt es
jeweils ein Schatzamt Ihrer Majestät, welche unter der Aufsicht des
jeweiligen Lord-Oberschatz-meisters von Großbritannien bzw. Irland
stehen. Diese vereinigen, jeder für sein Gebiet, alle Staatsaufgaben
hinsichtlich der Staatsfinanzen. Ihnen unterstehen die Kronländereien
der jeweiligen Länder, deren Einnahmen für die Hofhaltung und für die
weiteren Staatsausgaben dienen. |
[1817/27-1921] 26. (1) Das vereinigte Schatzamt Ihrer Majestät
[Treasury] steht unter der Aufsicht des Lord
Oberschatzmeisters [Lord High Treasurer], und so lange dieses Amt nicht
besetzt ist, unter Leitung einer Kommission, die aus fünf Personen
besteht; und diese Kommission wird vom Ersten Lord des Schatzes
[First Lord of the Treasury] präsidiert. Das Schatzamt wird vom
Kanzler des Steueramtes [Chancellor of the Exchequer]
geführt, welcher als Zweiter Lord des Schatzes auch Mitglied der
Kommission ist, welche das Amt des Lord Oberschatzmeisters ausführt,
solange dieses Amt nicht besetzt ist. [56
Geo. III (1816)
c. 98] |
26. (1) Das Schatzamt Ihrer Majestät [Treasury] steht unter der Aufsicht des Lord
Oberschatzmeisters [Lord High Treasurer], und so lange dieses Amt nicht
besetzt ist, unter Leitung einer Kommission, die aus fünf Personen
besteht; und diese Kommission wird vom Premierminister als Erstem Lord des Schatzes [First Lord of the Treasury]
präsidiert. Das Schatzamt wird vom
Kanzler des Steueramtes [Chancellor of the Exchequer]
geführt, welcher als Zweiter Lord des Schatzes auch Mitglied der
Kommission ist, welche das Amt des Lord Oberschatzmeisters ausführt,
solange dieses Amt nicht besetzt ist. [56
Geo. III (1816)
c. 98] |
|||||||||||
|
Nur soweit die Einnahmen aus den Kronländereien nicht ausreichen, werden
Steuern ausgeschrieben und eingetrieben. |
Dem Schatzamt unterstehen alle Kronländereien, das Eigentum der Krone
und des Staates (soweit es nicht die Privatschatulle der Königin
betrifft) und es verwaltet die Einnahmen des Staates aus diesen Ländereien und das
weitere Eigentum sowie die Steuereinnahmen. |
|||||||||||||
| (2) Die Steuern werden vom Steueramt [Exchequer], das Teil des Schatzamtes ist, eingetrieben und in | ||||||||||||||
| die Staatskasse [Consolidated Fund] gelegt, die als Konto bei der Bank von England geführt wird. |
[bis 1817] die Staatskassen von Großbritannien und von Irland [Consolidated
Funds] gelegt, die als Konten bei der Bank von England und der Bank von
Irland geführt werden. |
[1817-1921] die vereinigte Staatskasse [Consolidated Fund] gelegt, die
als gemeinsames Konto bei der Bank von England und bei der Bank von
Irland geführt wird. |
die Staatskasse [Consolidated Fund] gelegt, die als Konto [account
of her Majesty's exchequer] bei der Bank von England geführt wird. |
|||||||||||
|
(3) Die Ausgaben des Staates erfolgen gemäß Appropriationsakte durch
den Kanzler des Steueramtes [Chancellor of the Exchequer, Finanzminister] aus der Staatskasse [Consolidated Fund]. (4) Anleihen werden durch das Schatzamt ausgegeben, verwaltet und eingelöst.
|
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
| 27. (1) Der Staatsvoranschlag wird vom
Steueramt [exchequer]
vorbereitet und von deren Kanzler dem Parlament zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt. |
27. (1) Der Staatsvoranschlag, das sind detaillierte Ausgabenvorschläge, wird vom Steueramt [exchequer] vorbereitet [ab 1821] und innerhalb der ersten zehn Tage der neu eröffneten Session oder längstens bis 15 Januar eines jeden Jahres für das kommende Fiskaljahr durch den Kanzler des Steueramts dem Parlament zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. | |||||||||||||
|
[1821? bis 1921] Der Kriegsminister und die Admiralität haben für sich
die Ausgabenvorschläge direkt dem Parlament vorzulegen. [52&53 Vict.
(1889) c. 31; 11&12 Geo. V (1921) c. 52] |
||||||||||||||
|
(2) Das Haus der Gemeinen votiert die einzelnen Ausgabenvorschläge des
Steueramtes nach dem, für die öffentlichen Gesetze vorgeschriebenen
Verfahren. Ausgabenvorschläge und Zustimmung des Hauses der Gemeinen [votes,
items] bilden eine Appropriationsakte die für die Bewilligung zu einem
Appropriationsgesetzentwurf vereinigt werden. Eine Appropriationsakte beinhaltet eine Geldsumme, die aus der Staatskasse für einen bestimmte Zweck ausbezahlt werden darf [seit 1689]. (3) Im Haus der Gemeinen ist für die Komiteeberatung das Bereitstellungskomitee [Committee of supply] zuständig.
|
||||||||||||||
|
28. (1) Die Ausschreibung von
Steuern erfolgt auf Grund eines Gesetzes, wobei jede Steuer in einem
besonderen Gesetz bewilligt werden muss. |
28. (1) Die Ausschreibung von Steuern erfolgt auf Grund des jährlichen Finanzgesetzes, wobei Steuern, die auf mehrere Jahre oder dauerhaft ausgeschrieben sind, in dem Finanzgesetz, das sie zuerst ausgeschrieben hat, belassen wird und wird durch spätere Finanzgesetze geändert und ergänzt. (2) Die Einkommensteuer ist jährlich neu auszuschreiben.
|
|||||||||||||
| (2) Die
Ausschreibung einer Steuer erfolgt in der Regel auf ein Jahr. |
||||||||||||||
|
(3) Im Haus der Gemeinen ist für die Komiteeberatung das Komitee für
Mittel und Wege [Committee of ways and means] zuständig. |
||||||||||||||
|
[seit 1866] (5) Vor jeder Auszahlung aus der Staatskasse ist von dem
Finanzkontrolleur und Hauptprüfer [Comptroller and Auditor General] oder
deren Beauftragten zu
prüfen, ob für den auszuzahlenden Geldbetrag eine entsprechende
gesetzliche Ermächtigung erteilt ist. Ohne Gegenzeichnung des Beamten
ist jede Auszahlung untersagt. [29&30
Vict. (1866)
c. 39; 2011
c. 4].
|
||||||||||||||
|
29. [1834-1866] (1) Die sachliche Rechnungsprüfung erfolgt durch
den Hauptkontrolleur des Schatzamtes [Comptroller General of the
Exchequer], der gemäß dem Gesetz 3&4 Will. IV (1834)
c. 65 handelt. |
29. (1) Die sachliche Rechnungsprüfung erfolgt durch den Finanzkontrolleur und Hauptprüfer. Dieser wird von der Krone auf Lebenszeit ernannt, ist dem Haus der Gemeinen verantwortlich und kann durch eine gemeinsame Adresse beider Häuser des Parlaments aus dem Amt entfernt werden. [29&30 Vict. (1866) c. 39; 2011 c. 4]. Der Finanzkontrolleur und Hauptprüfer prüft anhand der Rechnungen, die jede Behörde, die Staatsausgaben getätigt hat, bis zum 31. Dezember jeden Jahres für das am 1. April abgelaufenen Rechnungsjahres einzureichen hat, ob die ausgewiesenen Zahlungen auch rechnungsmäßig durch entsprechende Belege ausgewiesen sind und ob das ausgegebene Geld auch dem ihm vom Parlamente gesetzten Zwecke gemäß ausgegeben wurde. Nach dem Abschluß der Prüfung hat der Finanzkontrolleur und -prüfer seinen Bericht [Appropriations Accounts] bis zum 31. Januar des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an das Schatzamt einzureichen. Das Schatzamt hat den Bericht, evtl. mit eigenen Anmerkungen, bis zum folgenden 15. Februar dem Haus der Gemeinen zuzuleiten. Der Finanzkontrolleur und -prüfer ist auch für die Prüfung der Verwaltungsrechnungen im Auftrag des Schatzamtes zuständig. (2) Die parlamentarische Rechnungsprüfung wird im Rahmen
der Geschäftsordnung des Hauses der Gemeinen durch das
Komitee der öffentlichen Gelder [Committee of public accounts] besorgt,
das
zusätzlich zu den parlamentarischen Mitgliedern den Sekretär des
Schatzamtes sowie deren unmittelbaren Vorgänger im Amt als Mitglieder
von Amtswegen haben. |
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| 29. (1) Die | (2) Die parlamentarische | |||||||||||||
| Rechnungsprüfung
erfolgt im Rahmen seiner Geschäftsordnung durch das Haus der Gemeinen. |
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|
(3) Das Fiskaljahr beginnt an jedem 1. April und endet am
darauffolgenden 31. März.
|
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
| In | ||||||||||||||
| 30. (1) Das Haus der Lords ist oberstes Appellationsgericht im Vereinigten Königreich. | 29.
(1) Der Oberste Gerichtshof ist oberstes Appellationsgericht im
Vereinigten Königreich. |
|||||||||||||
(2) Es ist für alle zivil- wie strafrechtliche Appellationen des englischen Oberappellationsgerichts wie des schottischen Sessionsgerichts |
||||||||||||||
| und des irischen Appellationsgerichts | und des nordirischen Appellationsgerichts | |||||||||||||
| zuständig, die
mittels Petitionen an das Haus der Lords gelangen.
|
zuständig,
die dem Gericht vorgelegt werden. |
|||||||||||||
| (3) Das Haus ist auch
zuständig für Amtsenthebungsverfahren, die gegen eine Amtsperson vom
Haus der Gemeinen angeklagt wird. |
||||||||||||||
| (4) Das Verfahren des Haus
der Lords als oberstes Appellationsgericht wird durch Regeln der
Geschäftsordnung festgestellt. |
(3) Das
Gericht ist befugt, sein Verfahren selbst zu bestimmen und zwar nach
Umfang und Gewohnheit, die sich aus dem Gemeinen Recht ergeben. |
|||||||||||||
| (5) Das Haus der Lords übt
seine Zuständigkeit als oberstes Gericht nach Gewohnheit durch die
anwesenden Lords aus. |
[nach 1834] (5)
Das Haus der Lords übt seine Zuständigkeit als oberstes Gericht in der
Regel nur durch die juristisch gebildeten Mitglieder des Hauses aus,
doch wird in der Kammer gerichtet. |
[nach 1876]
(5) Das Haus der Lords übt seine Zuständigkeit als oberstes Gericht
durch die auf Lebenszeit ernannten ordentlichen
Appellationsrichter [Lords of appeal in ordinary] wie im Bedarfsfall
durch die Lords, die früher Richterstellen ausgeübt haben, aus [39&40
Vict. (1876
c. 59, Gesetz über die Appellationsgerichtsbarkeit]. |
(4) Der
Oberste Gerichtshof des Vereinigtes Königreich besteht aus 12 Richtern,
die durch die Königin ernannt werden. Die ersten Richter sind die
amtierenden ordentlichen Appellationsrichter des Hauses der Lords, die
aus diesem ausscheiden. (5) Das weitere bestimmen die Gesetze [2005
c. 4, Verfassungsreformgesetz] |
|||||||||||
| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
|
1a.
Das Gerichtskomitee des Geheimen Rates [Judicial Committee of
the Privy Council] |
||||||||||||||
| [nach 1834]
30a. (1) Das
|
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|
31. (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit erfolgt
im Namen der Königin. |
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| (2)
Die obersten Gerichte des Vereinigten Königreichs sind: a) in England und Wales: - der Hohe Kanzergerichtshof von England [High court of chancery] - das Hofgericht der Königin [court of queen's bench] - das Gericht für allgemeine Klagen in Westmünster [court of common pleas at Westminster] - das Gericht des Steueramtes [court of exchequer] - das Hohe Gericht der Admiralität [High court of admiralty] - das Erbschaftsgericht [court of probate] - das Gericht für Scheidung und andere Eheangelegenheiten [court for divorce and matrimonial causes - das Konkursgericht [London court of banruptcy]; |
[ab 1873] (2) Die obersten ordentlichen Gerichte des Vereinigten Königreichs sind: a) in England und Wales: Oberster Gerichtshof von England [Supreme Court of Judicature], der geteilt ist in: - das Obergericht [High Court of Justice] dieses zerfällt wieder in die Divisionen |
[ab 2005] (2) Die obersten
ordentlichen Gerichte des Vereinigten Königreichs sind: a) in England und Wales: die Obergerichtshöfe von England [Senior courts], das sind - das Obergericht [High Court of Justice], welches zerfällt in die Divisionen |
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| -
Kanzleidivision[chancery division] - Hofgerichtsdivision [queen's bench division] |
||||||||||||||
| - Division für allgemeine Klagen [common
pleas division] [1880 aufgelöst], - Steueramts-division [exchequer division] [1880 aufgelöst] |
||||||||||||||
| - Division für Erbschafts-, Scheidungs- und Eheangelegenheiten [Probate, Matrimonial and Admiralty Division] | [ab 1971] - Familiendivision [family division] | |||||||||||||
| - das Appellationsgericht [Court of Appeal]; [36&37 Vict. (1873) c. 66, Gesetz über den Obersten Gerichtshof, 54&55 Vict. (1891) c. 53, 15&16 Geo. IV (1925) c. 49; 1981 c. 54] | ||||||||||||||
| - die Krongerichte [Crown Courts] [1971 c. 23, Gerichtsgesetz] | ||||||||||||||
| b) in Schottland: das Gerichtskollegium [College of Justice], bestehend aus - dem das Sessionsgericht [court of session] als höchstem Zivilgericht; - dem Obersten Gerichtshof [High Court of Justiciary] als höchstem Strafgericht. [Art. 19 der Unionsakte von 1707, 6 Ann c. 11, dt.; 1&2 Geo. (1821) c. 38] |
||||||||||||||
| c) in Irland:
- der Hohe Kanzergerichtshof von England [High court of chancery] - das Hofgericht der Königin [court of queen's bench] - das Gericht für allgemeine Klagen in Westmünster [court of common pleas at Westminster] - das Gericht des Steueramtes [court of exchequer] - das - das Erbschaftsgericht [court of probate] - das Gericht für Scheidung und andere Eheangelegenheiten [court for divorce and matrimonial causes - Grundbuchgericht [landed estates court]; - das Konkursgericht [Dublin court of banruptcy].
|
[ab 1877] c) in Irland: Oberster Gerichtshof von Irland [Supreme Court], der geteilt ist in: - das Obergericht [High Court of Justice] dieses zerfällt wieder in die Divisionen - Kanzleidivision [chancery division] - Hofgerichtsdivision [queen's bench division] |
[ab 1920/22] c) in Nordirland: Oberster Gerichtshof von Nordirland [Supreme Court], der geteilt ist in: - das Obergericht [High Court of Justice] dieses zerfällt wieder in die Divisionen - Kanzleidivision [chancery division] - Hofgerichtsdivision [queen's bench division] |
||||||||||||
| - Division für allgemeine Klagen [common
pleas division] [1880 aufgelöst], - Steueramts-division [exchequer division] [1880 aufgelöst] |
||||||||||||||
| - Division für Erbschafts-,
Scheidungs- und Eheangelegenheiten [Probate, Matrimonial (and Admiralty)
Division] - das Appellationsgericht [Court of Appeal]. [40&41 Vict. (1877) c. 57] |
- Division für Erbschafts-,
Scheidungs- und Eheangelegenheiten [Probate, Matrimonial (and Admiralty)
Division] - das Appellationsgericht [Court of Appeal]. [40&41 Vict. (1877) c. 57, 10&11 Geo. V. (1920) c. 67, sect. 39+40, Gesetz über die Regierung von Irland, dt.] |
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| (3) | ||||||||||||||
| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
|
32.
(1) Keine Person, egal welchen Standes oder Ranges, kann von seinem Land
oder aus seiner Wohnung vertrieben, gefangen genommen, eingesperrt oder
mit dem Tod bedroht werden, ohne in einem gesetzmäßig durchgeführten
Gerichtsverfahren verurteilt zu werden. [magna charta (1215), sec. 39,
dt. / 28 Edw. III. (1354)
c. 3,
persönliche Freiheit, 3 Car. I. (1627)
c. 1,
Gesuch um Gerechtigkeit, dt.]. (2) Der
freie Mann soll für ein geringes Vergehen nicht anders bestraft werden,
als nach dem Maßstabe des Vergehens, und für ein großes Vergehen soll er
nach der Größe des Vergehens bestraft werden [magna charta (1215), sec.
20, dt.], |
Uraltes Recht, | |||||||||||||
| jedoch unbeschadet seiner
Lehnsbesitzung; und der Kaufmann soll auf dieselbe Weise ohne
Beeinträchtigung seines Handels und der Bauer soll auf dieselbe Weise
bestraft werden, jedoch unbeschadet seines Ackergeräthes; und wenn er in
unsre Buße gefallen sein sollte, so soll auch keine der vorgenannten
Bußen auferlegt werden als nach der Eidableistung rechtschaffener Leute
aus seiner Nachbarschaft
[bis 1948] Die Grafen und Barone sollen nicht anders als durch ihres
Gleichen gerichtet werden und nur nach dem Maßstabe ihres Vergehens.
[magna charta (1215), sec. 21, dt.] |
[seit 1998] 32a. [1998
c. 42,
Menschenrechtsgesetz] (1) Die nachfolgenden Menschenrechte und
Grundfreiheiten, welche durch die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte vom 4. November 1950 definiert sind, finden im
Vereinigten Königreich als Statut des Vereinigten Königreichs Anwendung. (2) Für die verbindliche Auslegung der genannten Rechte und Freiheiten ist der, durch die in Abs. 1 genannte Konvention eingerichtete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der oberste Gerichtshof im Vereinigten Königreich und seinen Rechtsgebieten England mit Wales, Schottland und Nordirland sowie der Gerichtsausschuß des Geheimen Rates. In Fällen, die das Ministerkomitee des Europarates nach der Konvention entscheidet, gilt diese Entscheidung als Entscheidung des obersten Gerichtshofs im Vereinigten Königreich und seinen Rechtsgebieten. (3) Die Statuten und das untergeordnete Recht des Vereinigten Königreichs sind in einer Weise zu interpretieren und auszuführen, dass diese mit den Rechten und Freiheiten aus der in Abs. 1 genannten Konvention vereinbar sind; doch bleiben die geltenden Statuten, und soweit diese eine Beseitigung der Unvereinbarkeit verhindern, auch das untergeordnete Recht in Kraft. In diesem Fall ist es den Gerichten des Vereinigten Königreichs erlaubt, eine Erklärung über die Unvereinbarkeit abzugeben, unbeschadet der Fortgeltung der geltenden Statuten. (4) Handlungen von Behörden, die gegen die Rechte und Freiheiten aus der in Abs. 1 genannten Konvention widersprechen, sind rechtswidrig. (5) Das Nähere bestimmt das Menschenrechtsgesetz von 1998 [1998 c. 42]. Ausnahmen und Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich zur, in Abs. 1 genannten Konvention abgegeben hat, bleiben gültig, solange diese nicht zurückgezogen sind.
|
|||||||||||||
|
[seit 1998] 32b. [Art. 2 der Konvention, Recht auf Leben] (1) Das
Recht eines jeden Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
|
||||||||||||||
| 33. [(1)] Es dürfen
keine übermäßigen Bürgschaftsleistungen gefordert noch übermäßige
Geldstrafen noch grausame und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden. [1
Will.&Mar.(1688) sess. 2 c. 2, dt.] |
||||||||||||||
|
[seit 1998] (2) [Art. 3 der Konvention, Verbot der Folter] Niemand darf
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
|
||||||||||||||
| [1833-1998]
34. [(1)] Die Sklaverei einschließlich des Skavenhandels
innerhalb des Vereinigten Königreichs und seinen Dominions und Kolonien
ist verboten. [3&4 Will IV. (1833)
c. 73; 5 Geo. IV. (1824)
c. 113, 47 Geo. III. Sess. 1 (1807) c. 36].
|
[seit 1998] 34. [Art. 4 der Konvention, Verbot der Sklaverei und
der Zwangsarbeit] (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden. |
In England , Schottland und Irland gab es bereits seit ca. 1200 keine Sklaven oder Leibeigene mehr. | ||||||||||||
|
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten. |
||||||||||||||
| [bis 1948] (2)
Zwangsarbeit als Strafe ist nach dem Gemeinen Rechte sowie den Gesetzen
5 Geo. IV. (1824)
c. 83, 16&17 Vict.(1853) c. 99, 20&21 Vict. (1857)
c. 3, 27&28 Vict. (1864) c. 47, 34&35 Vict. (1871)
c. 112, 54&55 Vict. (1891)
c. 69, 11&12 Geo. VI. (1948)
c. 58, und anderer Gesetze des Vereinigten Königreichs zulässig.
|
(3) Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt
nicht: a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist; b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen (in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist), eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung; c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen; d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
|
|||||||||||||
|
35.
[(1)] Niemand darf ohne gerichtlichen Befehl (Habeas corpus) verhaftet
oder gefangen genommen werden. [Gemeines Recht, Assize von Clarendon
1166, magna charta 1215 sec. 20, dt., 16 Car.
I. (1640)
c. 10, Gesetz über Regelungen zum Geheimen Rat und zur Abschaffung
des Gerichts, das allgemein als Sternenkammer bezeichnet wird (kurz:
Habeas Corpus Akte von 1640), 31 Car. II. (1679)
c. 2,
Habeas-Corpus Acte von 1679, dt.; 21&22
Geo. III (1781)
c. 11 (Irl.); 56 Geo. III. (1816) c. 100] |
||||||||||||||
|
[seit 1998] (2) [Art. 5 der Konvention, Recht auf Freiheit
und Sicherheit] (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und
Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen
und nur auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden: (2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. (3) Jede nach den Vorschriften des Absatzes 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden. (4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen. In dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. (5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
|
||||||||||||||
|
36. Niemandem darf Recht oder Gerechtigkeit verkauft, verweigert oder
verzögert werden. [magna charta (1215), sec. 40,
dt.] |
||||||||||||||
|
[seit 1998] 36a.
[Art. 6 der Konvention, Recht auf ein faires Verfahren]
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise
öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar
von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden
Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden,
jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten
Verhandlung oder eines Teils derselben im Interesse der Sittlichkeit,
der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem
demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es
verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die
öffentliche Verhandlung die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen
würde, in diesem Falle jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts
erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Unschuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. (3) Jeder Angeklagte hat mindestens (insbesondere) die folgenden
Rechte:
|
||||||||||||||
|
[seit 1998] 36b. [Art. 7 der Konvention, Keine Strafe ohne
Gesetz] (1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere
Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
|
Wirkt in Großbritannien nicht, da es keinen gesetzlich fixierten Strafenkatalog (also ein verbindliches Strafgesetzbuch) gibt. Selbst Mord ist heute noch nicht gesetzlich definiert sondern ist ein durch das Gemeine Recht und Gerichtsauslegung definierte Straftat. Im Common Law ist also alles strafrechtlich definiert, was nach dem gesunden Menschenverstand gegen die guten Sitten und Gebräuche des Landes und gegen die Menschengemeinschaft ist. | |||||||||||||
|
[seit 1998] 36c. [Art. 8 der Konvention, Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens] (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung
seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines
Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
|
siehe aber unter Punkt 30. das auch zur Achtung der Wohnung herangezogen werden kann. | |||||||||||||
| 38. (1) Die Kirche von
England ist Staatskirche im früheren Königreich England mit Wales. [6
Ann. (1706) c. 8 (Engl.); Gesetz zur Sicherung der Kirche von
England als gesetzlich errichteter Kirche;
6
Ann. (1706) c. 11 (Engl.), Gesetz über die Union mit Schottland,
Art. 24, dt.] |
[bis 1871] 38. (1) Die Vereinigte Kirche von England und Irland
ist Staatskirche im früheren Königreich England mit Wales und im
früheren Königreich Irland. [40
Geo. III. (1800) c. 38, Unionsakte, Art. 5, dt.] |
[ab 1871] 38.
(1) Die Kirche von England ist Staatskirche im früheren Königreich
England mit Wales. [32&33. Vict. (1869)
c. 42, Gesetz über die Kirche von Irland] |
[seit 1919] 38. (1) Die Kirche von England ist Staatskirche im früheren Königreich England. [4&5 Geo. V. (1914) c. 91, Gesetz über die Kirche von Wales, 9&10 Geo. V (1919) c. 65] | |||||||||||
| (2) Die
Presbyterianische Kirche von Schottland ist Staatskirche im früheren
Königreich Schottland. [1707
c. 6 (Scot.); Gesetz zur Sicherung der Protestantischen Religion und der
Regierung des Presbyterianischen Kirche von Schottland;
1707
c. 7 (Scot.), Gesetz über die Union mit England, Art. 24,
dt.;
40 Geo. III. (1800) c. 38, Unionsakte, Art. 5,
dt.] |
||||||||||||||
| [bis 1829] (3)
Jeder Untertan Ihrer Majestät, die den Treueeid und den Eid der
Suprematie aus Glaubensgründen nicht leisten kann, (also die
römisch-katholischen und die jüdischen Untertanen) hat nicht das Recht,
ein öffentliches Amt unter der Krone Ihrer Majestät auszuüben. [13 Car.
II. sess. 2 (1661) c. 1; 10 Geo. III. (1829) c. 7,
Gesetz für eine freiere Stellung der Römisch-katholischen
Unterthanen Seiner Majestät, dt.] |
[bis 1857] (3) Jeder Untertan Ihrer Majestät, der jüdischen Glaubens ist, hat nicht das Recht, ein öffentliches Amt unter der Krone Ihrer Majestät auszuüben. [21&22 Vict. (1858) c. 49, Gesetz über eine freiere Stellung der Untertanen Ihrer Majestät jüdischen Glaubens.] | [ab 1857]
(3) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können durch Gesetz die
Ämter der Großwürdenträger des Reichs den Angehörigen der Staatskirchen
vorbehalten werden. [Gesetz
für eine freiere Stellung der Römisch-katholischen Unterthanen Seiner
Majestät, dt.;
21&22 Vict. (1858)
c. 49, Gesetz über eine freiere Stellung der Untertanen Ihrer
Majestät jüdischen Glaubens.].
|
[seit 1998] 38a. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung gilt
aber: [Art. 9 der Konvention, Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit] (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedankens-, Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen
zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit,
seine Religion oder eltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch
die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. [Menschenrechtsgesetz
von 1998,
c. 42] [(3)] Wenn die Entscheidung eines Gerichts über eine Frage,
die sich aus dem Menschenrechtsgesetz von 1998,
c. 42 ergibt, welche die Ausübung des Rechts auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit durch eine kirchliche (oder religiöse)
Organisation selbst oder ihrer Mitglieder gemeinsam, beeinträchtigen
könnte, muß dieses die Bedeutung dieses Rechts beachten. |
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| (4) Die
bestehende Thronfolgeordnung des Reiches bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
|
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[seit 1998] 38b. [Art. 10 der Konvention, Freiheit der
Meinungsäußerung] (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum
Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe
öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser
Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder
Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind. [Menschenrechtsgesetz
von 1998,
c. 42] [(3)] Wird eine Person, gegen die ein Antrag auf Rechtshilfe
gestellt (die Beklagte), der sich auf die Ausübung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung nach der besagten Konvention auswirken könnte, so ist
ein solcher Rechtsbehelf nur dann zu gewähren, wenn das Gericht bestimmt Eine solche Befreiung ist nicht zu gewähren, wenn dadurch die Veröffentlichung des Verfahrens verhindert würde, es sei denn, das gericht hat sich davon überzeugt, daß der Antragsteller wahrscheinlich beantragt, daß die Veröffentlichung nicht erlaubt wird. Das Gericht muß besonders auf die Bedeutung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung im Rahmen der besagten Konvention achten und, wenn sich
das Verfahren auf Sachen bezieht, die der Beklagte beansprucht oder das
dem Gericht als journalistisches, literarisches oder künstlerisches
Material (oder auf mit diesen Sachen zusammenhängenden Handlungen), ist
zu berücksichtigen:
|
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[seit 1998] 38c. [Art. 11 der Konvention, Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit] (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich
zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen,
einschließlich des Rechts zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu
bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Beschränkungen unterworfen wird.
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[seit 1998] 38d. [Art. 12 der Konvention, Recht auf
Eheschließung] Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen
das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen
Gesetzen, die die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.
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[seit 1998] 38e. [Art. 14 der Konvention, Verbot der
Benachteiligung] Der Genuß der in der vorliegenden Konvention
festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts,
der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen
Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen
Status gewährleistet werden.
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[seit 1998] 38f. [Art. 16 der Konvention, Beschränkung der
politischen Tätigkeit von Ausländern] Keine der Bestimmungen der Artikel
10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen
Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von
Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.
|
||||||||||||||
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[seit 1998] 38g. [Art. 17 der Konvention, Verbot des
Mißbrauchs der Rechte] Keine Bestimmung dieser Konvention darf
dahingehend ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder
eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine
Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden
Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende
Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention
vorgesehen, hinzielt.
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[seit 1998] 38h. [Art. 18 der Konvention, Begrenzung der Rechtseinschränkungen] Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.
|
||||||||||||||
|
39.
(1) Das Recht auf Eigentum besteht nach dem Gemeinen Rechte und den
durch die Statuten des Vereinigten Königreichs gemachten schriftlichen
Bestimmungen. [15&16
Geo. V. (1925)
c. 20, Gesetz über Eigentumsrechte] |
||||||||||||||
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[seit 1998] (2) [Art. 1 des Zusatzprotokolls, Schutz des Eigentums] Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
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||||||||||||||
|
[seit 1998] 39a. [Art. 2 des Zusatzprotokolls, Recht auf Bildung]
Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei
Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts
übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und
den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen.
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40.
(1) Die Wahl der Parlamentsmitglieder soll frei sein. [1 Will&Mar. sess
2 (1688) c. 2]. |
||||||||||||||
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[seit 1998] (2) [Art. 3 des Zusatzprotokolls, Recht auf freie Wahlen]
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen
Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten,
welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der
gesetzgebenden Körperschaft gewährleisten.
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[seit 1965] 40a. Die Todesstrafe im Vereinigten Königreich ist
abgeschafft, soweit das
Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe von 1965 [c.
71] keine Ausnahmen macht.
|
[seit 1998] 40a. [Art. 1
des Protokolls Nr. 6, Abschaffung der Todesstrafe] Die Todesstrafe ist
abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet
werden.
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[seit 2004] 40a. [Art. 1 des Protokolls Nr. 13, Abschaffung der Todesstrafe] Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden. | ||||||||||||
| [seit 1998] 39b.
[Art. 2
des Protokolls Nr. 6, Todesstrafe in Kriegszeiten] Ein Staat kann in
seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten
oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf
nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung
mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem
Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften.
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| 1707................ | 1800................ | 1832................ | 1867................ | 1900................ | 1911................ | 1921................ | 1931................ | 1964............... | 1972................ | 1999................ | 2005................................. | Erläuterungen / Hinweise | ||
| In | ||||||||||||||
| 41. ( | ||||||||||||||
Quellen:
Das Staatsrecht des vereinigten Königreichs Großbritannien-Irland, Verlag J. C.
B. Mohr, 1914
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 5.
Auflage, dtv-Verlag
http://www.legislation.hmso.gov.uk/acts.htm
© 20. April 2001 - 13. März 2005