An Act declaring the Rights and Liberties of the Subject and Settling the Succession of the Crown. 1 Will. & Mar. Sess. 2. c. 2 (1688 old style) The Shorts Titles Act 1896 (c. 14) gives the Act the following short title: "Bill of Rights
[1688]" amended or annexed by
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Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge (Nach gregorianischem Kalender) "1 Will. & Mar. Sess. 2" bezeichnet die Zeit des Konventionsparlaments, das vom 11. Januar bis 13. Februar 1689 versammelt war, und das nach der formalen Thronbesteigung von König Wilhelm III. und Königin Maria II. am 13. Februar 1689 in ein reguläres Parlament unter der Bezeichnung "1 Will. & Mar." mündete. |
Whereas the Lords
Spirituall and Temporall and Commons assembled at Westminster,
lawfully, fully and freely representing all the Estates of the
people of this Realm, did upon the thirteenth day of February in the
year of our Lord one thousand six hundred eighty-eight present unto
their Majesties, then called and known by the names and Style of
William and Mary, Prince and Princess of Orange, being present in
their proper Persons, a certain Declaration in Writing made by the
said Lords and Commons in the Words following, viz.: |
Die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, zu Westminster in
rechtmäßiger, vollzähliger und freier Vertretung aller
Stände des Volkes dieses Reiches versammelt, haben am 13. Februar
des Jahres unseres Herrn 1688 (nach neuem Stil
1689) Ihren Majestäten, genannt und bekannt
unter den Namen und Titeln Wilhelm und Maria, Prinz und Prinzessin von
Oranien, in deren Gegenwart eine bestimmte schriftliche Erklärung
der besagten Lords und Gemeinen persönlich übergeben. Sie lautet: |
[The
Heads of Declaration of Lords and Commons, recited.]
Whereas the late King James the Second, by the Assistance of
divers evil Counsellors, Judges and Ministers imployed by him,
did endeavour to subvert and extirpate the Protestant Religion
and the Laws and Liberties of this Kingdom; [Dispensing and Suspending Power.] By Assuming and Exercising a Power of Dispensing with and Suspending of Lawes and the Execution of Lawes without Consent of Parlyament; [Committing Prelates.] By Committing and Prosecuting divers Worthy Prelates for humbly Petitioning to be excused from Concurring to the said Assumed Power; [Exxlesiastical Commission.] By isseuing and causeing to be executed a commission under the Great Seale for Erecting a Court called the Court of Commissioners for Ecclesiastical Causes; [Levying Money.] By Levying Money for and to the Use of the Crown by ptence of Prerogative for other time and in other manner than the same was granted by Parlyament; [Standing Army.] By raising and keeping a Standing Army within this Kingdome in time of Peace without Consent of Parlyament, and Quartering Soldiers contrary to Law; [Disarming Protestants, &c.] By causing several good Subjects being Protestants to be disarmed at the same time when Papists were both Armed and Imployed contrary to Law; [Violating Elections.] By Violating the Freedom of Election of Members to serve in Parlyament; [Illegal Prosecutions.] By Prosecutions in the Court of Kings Bench for Matters and Causes cognizable only in Parlyament, and by divers other Arbitrary and Illegal Courses; [Juries.] And whereas of late years Partial Corrupt and Unqualified Persons have been returned and served on Juryes in Tryalls, and particularly divers Jurors in Tryalls for High Treason which were not Freeholders; [Excessive Bail.] And excessive Bail hath been required of Persons committed in Criminal Cases to elude the Benefitt of the Lawes made for the Liberty of the Subjects; [Fines.] And excessive Fines have been imposed; [Punishments.] And illegal and cruel Punishments inflicted; [Grants of Fines, &c. before Convication, &c.] And several Grants and Promises made of Gines and Forfeitures before any Conviction or Judgment against the Persons upon whome the same were to be levyed; All which are utterly and directly contrary to the known Lawes and Statutes and Freedom of this Realme; [Recital that the late King James II. hat abdicates the Government, and that the Throne was vacant, and that the Prince of Orange had wirtten Letters to the Lords and Commons for the choosing Representativs in Parliament.] And whereas the said late King James the Second having Abdicated the Government and the Throne being thereby Vacant, His Highness the Prince of Orange (whome it hath pleased Almighty God to make the glorious Instrument of Delivering this Kingdome from Popery and Arbitrary Power) did (by the Advice of the Lords Spirituall and Temporall and diverse principall Persons of the Commons) cause Letters to be written to the Lords Spirituall and Temporall being Protestands and othehr Letters to the severall Countyes Cityes Universities Burroughs and Cinque Ports for the Choosing of such Persons to represent them as were of right to be sent to Parlyament to meete and sitt at Westminster upon the two and tentyeth day of January in this Yeare one thousand six hundred eighty and eight in order to such and Esteblishment as that their Religion Lawes an Liberties might not againe be in danger of being Subverted, Upon which Letters Elections haveing beene acoordingly made. [The Subject's Rights.] And thereupon the said Lords Spirituall and Temporall and Commons pursuant to their respective Letters and Elections being now assembled in a full and free Representative of this Nation takeing into their most serious Consideration theh best meanes for attaining the Ends aforesaid Doue in theh first place (as their Auncestors in like Case have usually done) for the Vindicating and Asserting their auntient Reights and Liberties, Declare: [Dispensing Power.] That the pretended Power of Suspending of Laws or the Execution of Laws by Regall Authority without Consent of Parlyament is illegall. [Late dispensing Power.] That the pretended Power of Dispensing with Laws or the Execution fo Laws by Regall Authority without Consent of Parlyament is illegall. [Ecclesiastical Courts illegal.] That the Commission for erecting the late Court of Commissioners for Ecclesiasticall Causes and all other Commissions and Courts of like nature are Illegall and Pernicious. [Levying Money.] That levying Money for or to the Use of the Crowne by ptence of Prerogative without Grand of Parlyament for longer time or in other manner then the same is or shall be granted is Illegall. [Right to petition.] That it is the Right of the Subjects to petition the Kong and all Commitments and Prosecutions for such Petitioning alre Illegall. [Standing Army.] That the raising or keeping a standing Army within the Kingdome in time of Peace unlesse it be with Consent of Parlyament is against Law. [Subjects' Army.] That the Subjects which are Protestands may have Arms for their Defence suitable to their Conditions and as allowed by Law. [Freedom of Election.] That Election of Members of Parlyament ought to be free. [Freedom of Speech.] That the Freedome of Speech and Debates or Proceedings in Parlyament ought not to be impeached or questioned in any Court or Place out of Parlyament. [Executive Bail.] That excessive Baile ought not to be required not excessive Fines imposed nor cruell and unusuall Punishments inflicted. [Juries.] That Jurors ought to be duely impannelledd and returned and Jurors which passe upon Men in Trialls for High Treason ought to be Freeholders. [Grants of Forfeitures.] That all Grants and Promises of Fines and Forfeitures of particular persons before Conviction are illegall and void. [Frequent Parliaments.] And that for Redresse of all Grievances and for the amending strengthening and preserveing of the Lawes Parlyaments ought to be held frequently.
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Der ehemalige König Jakob II. hat mit Hilfe verschiedener
von ihm bestellter schlechter Ratgeber, Richter und Diener versucht, die
protestantische Religion und die Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches
zu untergraben und auszurotten,
indem er sich ohne Zustimmung des Parlaments die Befugnisse anmaßte und sie ausübte, von der Befolgung und Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden und sie vorübergehend außer Kraft zu setzen; indem er verschiedene würdige Prälaten verhaften und gerichtlich verfolgen ließ, weil sie untertänigst darum gebeten hatten, hierbei nicht mitwirken zu müssen; indem er unter dem großen Staatssiegel die Weisung zur Errichtung eines Gerichtshofes (Unter dem Namen Gericht der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten) erließ und ausführen ließ; indem er unter dem Vorwand der Prärogative für und zum Nutzen der Krone Gelder erhob, und zwar zu anderer Zeit und in anderer Form, als dies vom Parlament bewilligt war; indem er ohne Zustimmung des Parlaments innerhalb dieses Königreiches zu Friedenszeiten ein stehendes Heer aushob und unterhielt und ungesetzlicherweise Soldaten einquartierte; indem er mehrere gute Untertanen protestantischen Glaubens entwaffnen ließ, während zur selben Zeit Anhänger des Papstes ungesetzlicherweise bewaffnet und verwendet wurden; indem er die Freiheit der Wahl von Parlamentsmitgliedern verletzte; indem die gerichtliche Abwicklung von Rechtssachen und Prozessen, für die nur das Parlament zuständig gewesen wäre, vor dem königlichen Hofgericht stattgefunden, sowie durch verschiedene andere willkürliche und ungesetzliche Verfahren; und indem in den letzten Jahren parteiische, korrupte und unqualifizierte Personen wiedereingesetzt wurden und in Geschworenengerichten an Verhandlungen teilnahmen, insbesondere auch verschiedene Geschworene, die nicht freie Grundeigentümer waren, in Hochverratsprozessen; und indem übermäßig hohe Bürgschaften von Personen, die wegen einer Strafsache verhaftet worden waren, gefordert wurden, um die im Interesse der Freiheit der Untertanen geschaffenen gesetzlichen Erleichterungen zu umgehen; indem übermäßige Geldstrafen auferlegt wurden; indem ungesetzliche und grausame Strafen verhängt wurden, und indem mehrere Zusagen und Versprechungen aus Geld und Verfallstrafen gegeben wurden, ehe noch irgendeine Schuldigerklärung oder ein Urteil gegen die Personen vorlag, denen sie auferlegt werden sollten. All dies steht in äußerstem und direktem Widerspruch zu den bekannten Gesetzen und Statuten und der Freiheit dieses Reiches. Nachdem der besagte ehemalige König Jakob II. der Regierung entsagt hat und der Thron dadurch frei geworden ist, hat seine Hoheit der Prinz von Oranien (den zum ruhmreichen Werkzeug der Befreiung dieses Königreiches von Papismus und Willkür zu machen dem allmächtigen Gotte gefiel) auf den Rat der geistlichen und weltlichen Lords und verschiedener führender Persönlichkeiten unter den Gemeinen hin veranlaßt, daß an die geistlichen und weltlichen Lords protestantischen Glaubens sowie auch an die einzelnen Grafschaften, Städte, Universitäten, Wahlflecken und die 5 Häfen Briefe gerichtet wurden mit der Aufforderung, Persönlichkeiten auszuwählen, die zu ihrer Vertretung von Rechts wegen ins Parlament entsandt werden und sich am 22. Januar dieses Jahres 1688 (nach neuem Stil 1689) in Westminster versammeln und dort tagen sollten, um dafür Sorge zu tragen, daß ihre Religion, ihre Gesetze und ihre Freiheiten nicht aufs neue in Gefahr geraten möchten, untergraben zu werden. Auf diese Briefe hin wurden entsprechende Wahlen abgehalten. Und daraufhin haben sich jetzt die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen gemäß den entsprechenden Briefen und Wahlen in vollzähliger und freier Vertretung dieser Nation versammelt und erklären nach ernsthafter Erwägung der besten Mittel zur Erreichung der vorerwähnten Ziele (wie es ihre Vorfahren in solchen Fällen zu tun pflegten) zur Verteidigung und Behauptung ihrer alten Rechte und Freiheiten vor allem das Folgende: daß die angemaßte Befugnis, kraft königlicher Autorität und ohne die Zustimmung des Parlamentes Gesetze vorübergehend außer Kraft zu setzen oder ihre Vollstreckung auszusetzen, ungesetzlich ist; daß die in der letzten Zeit angemaßte und ausgeübte Befugnis, kraft königlicher Autorität von der Befolgung oder Vollstreckung von Gesetzen zu entbinden, ungesetzlich ist; daß die Weisung zur Errichtung des ehemaligen Gerichtshofes der Kommissare für kirchliche Angelegenheiten sowie alle Weisungen und Gerichtshöfe ähnlicher Art ungesetzlich und verderblich sind; daß die Erhebung von Geldern für und zum Nutzen der Krone unter dem Vorwand der Prärogative und ohne Zustimmung des Parlamentes insoweit ungesetzlich ist, als sie nur für kürzere Zeit oder in anderer Form bewilligt wurde oder bewilligt werden wird; daß die Untertanen das Recht haben, Petitionen an den König zu richten, und daß eine jede Verhaftung oder gerichtliche Verfolgung wegen der Einreichung solcher Petitionen ungesetzlich ist; daß die ohne die Zustimmung des Parlamentes in Friedenszeiten erfolgende Aushebung oder Unterhaltung eines stehenden Heeres innerhalb des Königreiches unrechtmäßig ist; daß die Untertanen protestantischen Glaubens ihrer Stellung gemäß, und soweit das Gesetz es erlaubt, Waffen zu ihrer Verteidigung besitzen dürfen; daß die Wahl der Parlamentsmitglieder frei sein sollte; daß die Freiheit der Rede sowie der Inhalt von Debatten oder Verhandlungen im Parlament an keinem anderen Gerichtshof oder Orte außerhalb des Parlamentes unter Anklage oder in Frage gestellt werden sollte; daß weder übermäßige Bürgschaftsleistungen gefordert noch übermäßige Geldstrafen noch grausame und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden sollten; daß die Geschworenen ordnungsgemäß in Geschworenenlisten aufgenommen und ausgewechselt werden sollten und daß Geschworene, die in Hochverratsprozessen über Menschen urteilen, Grundeigentümer sein sollten; daß alle Zusagen und Versprechungen aus Geld- und Verfallstrafen bestimmter Personen vor deren Schuldigerklärung ungesetzlich und nichtig sind; und daß zur Abhilfe aller Mißstände und zur Änderung, Bestätigung und Aufrechterhaltung der Gesetze häufig Parlamentssitzungen abgehalten werden sollten. |
[The said Rights claimed.] And they doe
Claime Demand and Insist upon all and singular the Premises
as ther undoubted Rights and Liberties and that noe
Declarations Judgements Doeings or Proceedings to the
Prejudice of the People in any of the said Premisses ought
in any wise to be drawne hereafter into Consequence or
Example. To which Demand of their Rights the are particulary
encouraged by the Declaration of his Highnesse the Prince of
Orange as being the onely means for obtaining a full
Redresse and Remedy therein. Haveing therefore and intire
Confidence That his said Highnesse the Prince of Orange will
perfect theh Deliverance soe farr advanced by him and will
still preserve them from the Violation of their Rights
whicht tey have here asserted and from all other Attempts
upon their Religion Rights and Liberties, The said Lords
Spirituall and Temporalll and Commons assembled at
Westminster [Tender of the Crown.]
doe Resolve That William and Mary Prince and Princesse of
Orange be and be declares King and Queene of England, France
and Ireland and the Dominions thereunto belonging to hold
the Crowne and Royall Dignity of the said Kingdomes and
Dominions to them the said Prince and Princesse dureing
their Lives and the Life of the Survivour of them And that
the sole and full Exercise of the Regall Power be onely in
and executes by [Regal Power exercised.]
the said Prince of Orange in the Names of the said Prince
and Princesse dureing their joynt Lives And after their
Deceases the said Crowne and Royall Dignitie of the said
Kingdoms and Dominions to be to the Heires of the Body of
the said Princesse And for default of such Issue to the
Princesse Anne of Denmarke and the Heires of her Body And
for default of such Issue to the Heires of the Body of the
said Prince of Orange, And the Lords
[Limitation of the Crown.] Spirituall and
Temporall and Commons doe pray the said Prince and Princesse
to accept the same accordingly.
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Und sie beanspruchen, fordern und bestehen auf allen und jedem einzelnen
der vorgenannten Punkte als ihren unzweifelbaren Rechten und Freiheiten;
keinerlei Erklärungen, Urteile, Handlungen oder Verfahren, die dem
Volke in einem dieser Punkte zum Schaden gereichen, sollten künftig
in irgendeiner Weise als Präzedenzfälle oder Beispiele dienen.
Zu dieser Forderung ihrer Rechte als dem einzigen Mittel zur Erlangung
vollständiger Abhilfe und Wiedergutmachung sind sie insbesondere durch
die Erklärungen Seiner Hoheit des Prinzen von Oranien ermutigt worden.
Sie vertrauen daher voll darauf, daß seine Hoheit, der Prinz von
Oranien, die von ihm so weit geförderte Befreiung vollenden und sie
vor der Verletzung ihrer hier von ihnen bekräftigten Rechte sowie
vor allen sonstigen Angriffen auf ihre Religion, ihre Rechte und ihre Freiheiten
bewahren werden. Die besagten in Westminster versammelten geistlichen und
weltlichen Lords und Gemeinen beschließen [deshalb], daß Wilhelm
und Maria, Prinz und Prinzessin von Oranien, König und Königin
von England, Frankreich und Irland sowie der dazugehörigen Herrschaften
werden und als solche erklärt werden und daß sie die Krone und
die königliche Würde der besagten Königreiche und Herrschaften
zu ihren Lebzeiten und den Lebzeiten ihrer Nachfolger innehaben werden.
Die königliche Gewalt wird zu ihrer beiden Lebzeiten einzig und uneingeschränkt
von dem besagten Prinzen von Oranien im Namen des besagten Prinzen und
der besagten Prinzessin ausgeübt; nach ihrem Tode wird die besagte
Krone und königliche Würde der besagten Königreiche und
Herrschaften den Leibeserben der besagten Prinzessin und in Ermangelung
solcher Erben den Leibeserben der Prinzessin Anna von Dänemark und
in Ermangelung solcher den Leibeserben des Prinzen von Oranien zugehören.
Und die geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen bitten den besagten
Prinzen und die besagte Prinzessin, solches dementsprechend anzunehmen.
die hier beschriebene Thronfolgeordnung wäre
auch ohne die Feststellung der Bill of Rights so verlaufen, da das Parlament
erklärt hatte, dass Jakob II. (durch seine Flucht ins Ausland) auf den Thron
verzichtet habe, und das Parlament die Geburt des Sohnes Jakob Franz Eduard 1688
nicht anerkannte (weshalb es noch heute in England das Gesetz gibt, dass bei der
Geburt eines Thronanwärters stets ein Beamter zugegen sein muss). Das
Thronfolgerecht der Außergewöhnlich bei der Thronfolgeordnung von 1689 war allein, dass nicht die eigentlich thronfolgeberechtigte, Prinzessin Maria regierende Königin wurde, sondern ihr Gatte, der eigentlich erst an dritter Stelle (1689 sogar erst an vierter Stelle) der Thronfolge stand. Maria war nach der Bill of Rights aber nur die Frau des regierenden Königs, allein ihr wurde eine Ziffer wie einer regierenden Königin beigefügt und das Ehepaar wurde formal wie ein regierendes Paar behandelt. Nach dem Tode Marias II 1695 war schließlich der noch überhaupt nicht thronfolgeberechtigte, aber bereits seit 1689 regierende König Wilhelm III allein regierender König und erst nach dessen Tod 1702 wurde deren Schwägerin Anna, verheiratet mit Prinz Georg von Dänemark, Sohn König Friedrichs III von Dänemark und Bruder König Christians V, Königin. Deren Gesundheit war jedoch, in Folge von 17 Schwangerschaften sehr desolat und ihr letztes überlebendes Kind, Prinz Wilhelm, starb 1700 im 12. Lebensjahr. Da die Ehe von Wilhelm III und Maria II kinderlos blieb, war die Thronfolgeordnung nach der Bill of Rights bereits erschöpft, doch wurde im Jahr 1701 mit der Grundordnung (Act of Settlement) das natürliche Thronfolgerecht (unter Berücksichtigung des Ausschlusses aller Katholiken und katholisch verheirateten Personen nach der Bill of Rights) anerkannt und nach dem Aussterben der protestantischen Nachkommen von Karl I. wurden die Nachkommen der ältesten Tochter Jakobs I., Elisabeth, Königin von Böhmen und Kurfürstin der Pfalz, (gest. 1662) thronfolgeberechtigt. Diese hatte zwar 13 Kinder, doch starb mit ihrem Sohn Karl I. Ludwig diese Linie der Kurfürsten 1680 aus, ein Teil der Kinder wurde aus machtpolitischen Gründen katholisch und viele erreichten das heiratsfähige Alter nicht. Der dritte Sohn, Ruprecht, Herzog von Cumberland, war in englischen Diensten, starb jedoch unverheiratet 1682 und nur die jüngste Tochter, Sophie, war seit 1658 protestantisch verheiratet mit Ernst August, Herzog von Braunschweig-Lüneburg, der 1692 zum Kurfürsten von Hannover wurde. Da sie am 8. Juni 1714 (im 84. Lebensjahr) starb, Königin Anna jedoch erst am 1. August 1714 wurde sie nicht mehr Königin von Großbritannien, sondern deren ältester Sohn, Georg Wilhelm, der seit 1698 Kurfürst von Hannover war und der in Großbritannien als Georg I. regierte. Da die Act of Settlement von 1701 auch heute noch das Thronfolgegesetz ist, sind alle, von Sophie, Kurfürstin von Hannover abstammenden Personen in Großbritannien thronfolgeberechtigt. Hier sind nur diejenigen ausgeschlossen, die als regierende Fürsten im ersten Weltkrieg ihrer britischen Titel gesetzlich für verlustig erklärt wurden, darunter auch das preußische Königshaus (Kaiser Wilhelm II. war Sohn der ältesten Tochter Königin Viktorias), der Hauptstamm der Hannoveraner (Welfen, bis 1917 auch Herzöge von Cumberland) als bis 1918 regierende Herzöge von Braunschweig, die als Sekundogenitur vom Hause Sachsen-Coburg und Gotha (bis 1917 auch Herzöge von Albany) bis 1918 regierenden Herzöge von Sachsen-Coburg und Gotha sowie die, in der Zwischenzeit ausgestorbenen, bis 1918 regierenden Großherzöge von Hessen (als Nachkommen der zweitältesten Tochter Königin Viktorias, Alice).
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[New Oaths of Allegiance, &c.] And that the Oaths hereafter mentioned be taken by all Persons of whome the Oaths have Allegiance and Supremacy might be required by Law, instead of them; And that the said Oaths of Allegiance and Supremacy be abrogated. [Allegiance.] "I, A.B., do sincerely promise and swear That I will be faithfull and bear true Allegiance to their Majestyes King William and Queen Mary. So helpe me God." [Supremacy.] A"I, A.B., do swear That I do from my Heart Abhor, Detest and Abjure as Impious and Heretical this damnable Doctrine and Position, that Princes Excommunicated or Deprived by the Pope or any Authority of the see of Rome may be deposed or murdered by their Subjects or any other whatsoever. And I do declare That no Foreigne Prince, Person, Prelate, State or Potentate hath or ought to have any Jurisdiction, Power, Superiority, Preeminence or Authority, Ecclesiastical or Spiritual, within this Realme. So helpe me God."
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Auch sollen von allen Personen, die das Gesetz zum Huldigungseid und
Suprematieeid verpflichtet, die nachgenannten Eide, anstatt jener, geleistet
werden; und es sollen der Huldigungseid und Suprematieeid abgeschafft werden. "Ich, A. B. gelobe feierlich und schwöre, daß ich getreu sein will und gehorsam Unterthan Ihren Majestäten, dem König Wilhelm und der Königin Marie. So wahr mir Gott helfe." "Ich, A. B. schwöre, daß ich von ganzem Herzen hasse, und verabscheue und abschwöre, als gottlos und ketzerisch: die fluchwürdige Lehre und Satzung, daß Fürsten, die vom Papst oder irgend einer Behörde des römischen Stuhls excommunicirt oder entsetzt worden sind, von ihren Untertanen oder von wem es sonst sei, abgesetzt oder ermordet werden dürfen. Und ich erkläre, daß kein auswärtiger Fürst, Person, Prälat, Staat oder Machthaber irgend eine Gerichtsbarkeit, Gewalt, Oberherrschaft, Vorrang oder Macht, kirchliche oder geistliche, in diesem Reich besitze oder besitzen solle. So wahr mir Gott helfe !"
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[Acceptance of theh Crown.] Upon which their said Majestyes did accept the Crowne and Royal Dignity of the Kingdoms of England, France and Ireland, and the Dominions thereunto belonging, according to the Resolution and Desire of the said Lords and Commons contained in the said declaration. [The Two Houses to sit.] And thereupon their Majestyes were pleased that the said Lords Spirituall and Temporall and Commons, being the two Houses of Parlyament, should continue to sit, and with their Majesties' Royal Concurrence make effectual Provision for the Setlement of the Religion, Laws and Liberties of this Kingdome, soe that the same for the future might not be in danger againe of being subverted, To which the said Lords Spirituall and Temporall and Commons did agree, and proceed to act accordingly. [Subjects' Liberties to be allowed,] Now in pursuance of the Premisses the said Lords Spirituall and Temporall and Commons in Parlyament assembled, for the ratifying, confirming and establishing the said Declaration and the Articles, Clauses, Matters and Things therein contained by the Force of Law made in due Forme by Authority of Parlyament, do pray that it may be declared and enacted That all and singular the Rights and Liberties asserted and claimed in the said Declaration are the true, ancient and indubitable Rights and Liberties of the People of this Kingdome, and so shall be esteemed, allowed, adjudged, deemed and taken to be; and that all and every the particulars aforesaid shall be firmly and strictly holden and observed as they are expressed in the said Declaration, And all Officers and Ministers whatsoever shall serve their Majestyes and their Successors according to the same in all time to come. [and Ministers hereafter to serve according to the same..] And the said Lords Spirituall and Temporall and Commons, seriously considering how it hath pleased Almighty God in his marvellous Providence and merciful Goodness to this Nation to provide and preserve their said Majestyes' Royal Persons most happily to Raigne over us upon the Throne of their Auncestors, for which they render unto him from the bottom of their Hearts their humblest Thanks and Praises, do truly, firmly, assuredly and in the Sincerity of their Hearts think, and do hereby recognize, acknowledge and declare, That King James the Second having abdicated the Government, and their Majestyes having accepted the Crowne and Royal Dignity as aforesaid, Their said Majestyes did become, were, are and of right ought to be by the Laws of this Realme our Sovereign Liege Lord and Lady, King and Queene of England, France and Ireland and the Dominions thereunto belonging, in and to whose Princely Persons the Royal State, Crown and Dignity of the said Realmes with all Honours, Stiles, Titles, Regalities, Prerogatives, Powers, Jurisdictions and Authorities to the same belonging and appertaining are most fully, rightfully and entirely invested and incorporated, united and annexed. [Limitation of the Crown.] And for preventing all Questions and Divisions in this Realme by reason of any pretended Titles to the Crowne, and for preserving a Certainty in the Succession thereof, in and upon which the Unity, Peace, Tranquility and safety of this Nation doth under God wholly consist and depend, the said Lords Spirituall and Temporall and Commons do beseech their Majestyes That it may be enacted, established and declared, That the Crowne and Regall Government of the said Kingdoms and Dominions, with all and singular the Premisses thereunto belonging and appertaining, shall be and continue to their said Majestyes and the Survivor of them during their Lives and the Life of the Survivor of them, And that the entire, perfect and full Exercise of the Regall Power and Government be only in and executed by his Majestie in the names of both their Majestyes during their joint Lives; and after their deceases the said Crowne and Premisses shall be and remaine to the Heirs of the Body of her Majestie, and for default of such Issue to her Royall Highnesse the Princess Anne of Denmarke and the Heirs of the Body of his said Majestie; And thereunto the said Lords Spirituall and Temporall and Commons do in the Name of all the People aforesaid most humbly and faithfully submit themselves, their Heires and Posterities for ever, and do faithfully promise That they will stand to, maintaine and defend their said Majestyes, and alsoe the Limitation and Succession of the Crowne herein specified and contained, to the utmost of their Powers with their Lives and Estates against all Persons whatsoever that shall attempt anything to the contrary. [Papists debarred the Crown.] Any whereas it hath beene found by Experience that it is inconsistend with the Safety and Walfaire of this Protestant Kingdome to be governed by a Popish Prince or by any King or Queene marrying a Papist the said Lords Spirituall and Temporall and Commons doe further pray that it may be enacted That all and every person and persons that is are or shall be reconciled to or shall hold Communion with the See or Church of Rome or shall professe the Popish Religion or shall marry a Papist shall be excluded an be for ever uncupeable to inherit possesse or enjoy the Crowne and Government of this Realme and Ireland and the Dominions thereunto belongingor any part of the same or to have use or exercise any Regall Pover Autoritie or Jurisdiction within the same And in all and every such Case or Cases the People of these Realmes shall be and are hereby absolved of their Allegiance. And the said Crowne and Government shall from time to time descend to an be enjoyed by such person or persons being Protestands as shuold have inherited an enjoyed the same in case the said person or persons soe reconciled holding Communion or Professing or Marrying as aforesaid were naturally dead. [Every King, &c. shall make the Declaration of 30 Car. II.] And that every King and Queene of this Realme who at any time hereafter shall come to and succeede in the Imperiall Crown of this Kingdome shall on the first day of the meeting of the first Parlyament next after his or her comeing to the Crowne sitting in his or her Throne in the House of Peeres in the presence of the Lords and Commons therein assembled or at his or her Coronation before such person or persons who shall administer the Coronation Oath to him or her at the time of his or her takeing the said Oath (which shall first happen) make subscribe and audibly repeate the Declaration mentioned in the Statute made in the thirtyeth yeare of the Raigne of King Charles the Second Entituled An Act for the more effectuall Preserveing the Kings Person and Government by disableing Papists from sitting in eiher House of Parlyament. [If under 12 Years old, to be done after Attainment thereof.] But if it shall happen that such King or Queene upon his or her Succession to the Crowne of ths Realme shall be under the Age of twelve yeares then every such King or Queene shall make subscribe and audibly repeate the said Declaration at his or her Coronation or the first day of the meeting of the first Parlyament as afeoresaid which shall first happen after such King or Queene shall have attained the said Age of twelve yeares. [King's and Queen's Assent.] All which Their Majestyes are contented and pleased shall be declares enacted and established by authoritie of this present Parliament and shall stand remaine and be the Law of this Realme for ever And the same are by their said Majesties by and with the advice and consent of the Lords Spirituall and Temporall and Commons in Parlyament assembled and by the authoritie of the same declares enacted and established accordingly.
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Und dieses nahmen Ihre besagten Majestäten die Krone und
Königswürde der Reiche England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen
Besitzungen an, nach dem in besagter Erklärung enthaltenen Entschluß und Wunsch
der besagten Lords und Gemeinen. Und darauf hat es Ihren Majestäten gefallen, daß
die geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen, die die beiden
Häuser des Parlaments bilden, ihre Tagung fortsetzen und mit Ihrer
Königlichen Majestät Hilfe wirksame Vorsorge treffen für
die
Ordnung der Religion, der Gesetze und Freiheiten dieses Königreiches,
damit diese in Zukunft nicht wieder in die Gefahr kommen, umgestürzt
zu werden. Deswegen haben die geistlichen und weltlichen Lords und die
Gemeinen ihr Einverständnis und ihren Willen bekundet, entsprechend
zu handeln. Als Folge des Vorangegangenen bitten die im Parlament versammelten
geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen diese Deklaration und
die in ihr enthaltenen Artikel, Klauseln, Punkte und Sachen kraft eines
in ordnungsgemäßer Form durch Autorität des Parlaments
gemachten Gesetze zu bestätigen, zu bekräftigen und festzustellen,
daß erklärt und verfügt werden möchte: Daß alle
und jede in dieser Erklärung geforderten und beanspruchten Rechte
und Freiheiten wahre, alte und zweifellose Rechte und Freiheiten des Volkes
dieses Königreiches sind, und als solche hochgehalten, gebilligt,
zuerkannt, geachtet und begriffen werden sollen, und daß alle und
jede Einzelpunkte fest und genau gehalten und bewahrt werden sollen, wie
sie in dieser Erklärung ausgedrückt sind. Und alle Beamten und
Minister sollen Ihren Majestäten und deren Nachfolgern zu allen Zeiten
in Übereinstimmung mit dieser Erklärung dienen. Und wenn
die besagten geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen ernstlich bedenken,
wie es dem allmächtigen Gott gefallen hat, in seiner wunderbaren Weisheit und
gnadenreichen Güte für diese Nation die königlichen Personen ihrer besagten
Majestäten so glücklich zu schützen und zu bewahren, daß sie über uns auf dem
Throne ihrer Vorfahren herrschen, so bringen sie ihm aus dem Grund ihres Herzens
ihren demütigen Dank und Preis dar, und sie glauben und gestehen, erkennen und
erklären hierdurch in Wahrheit, fest, aus Überzeugung und in der
Aufrichtigkeit ihres Herzens, daß, da König Jakob der Zweite der Regierung
entsagt hat und Ihre Majestäten die Krone und Würde, wie oben gesagt, angenommen
haben, Ihre besagten Majestäten wurden, waren, sind und von Rechtswegen nach den
Gesetzen des Landes sein sollen: unser oberster Lehnsherr und Herrin, König und
Königin von England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigen Besitzungen;
und es sind ihren prinzlichen Personen der königliche Thron, Krone und Würde der
besagten Reiche, mit allen dazu gehörigen Ehren, Namen, Titeln, Hoheitsrechten,
Vorrechten, Vollmachten, Gerichtsbarkeiten und Gewalten vollständig, mit allem
Recht und gänzlich übergeben und einverleibt, hinzugefügt und beigegeben.
Zur Verhinderung aller Streite und Uneinigkeit in diesem Reich von wegen irgend
für die Krone angemaßter Titel und zur Erhaltung einer Bestimmtheit in deren
Nachfolge, worin und wovon die Eintracht, Friede, Ruhe und Sicherheit dieser
Nation zunächst Gott vollständig besteht und abhängt, so ersuchen die besagten
geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen, Ihre Majestäten, daß verordnet,
angenommen und erklärt werde, daß die Krone und die königliche Regierung der
besagten Reiche und Besitzungen mit allen dazu gehörigen Gütern jetzt und immer
Ihren besagten Majestäten und deren überlebendem Teil während ihres Lebens und
des Lebens ihres überlebenden Teils gehöre: und daß die ganze, vollständige, und
volle Ausübung der königlichen Macht und Regierung nur bei Ihrer Majestät stehe
und von ihr geschehe im Doppelnamen ihrer beiden Majestäten während ihres
gemeinschaftlichen Lebens; und nach ihrem Ableben soll die besagte Krone und
Güter den Leibeserben Ihrer Majestät stehen und dort bleiben; bei Ermangelung
einer solchen Nachkommenschaft, bei Ihrer königlichen Hoheit, der Prinzessin
Anna von Dänemark und ihren Leibeserben; und bei Ermangelung einer solchen
Nachkommenschaft, bei den Leibeserben seiner besagten Majestät; und diesem
unterwerfen sich, ihre Erben und Nachkommen für alle Zeiten, die besagten
geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen demütig und treu im Namen des
ganzen oben genannten Volks; und sie versprechen treulich, daß sie Ihre besagten
Majestäten, so wie auch die hierin aus einandergesetzte und enthaltene
Beschränkung und Folge des Throns beschützen, aufrecht erhalten und verteidigen
wollen mit all ihrer Macht, ihrem Leben und Eigentum gegen all und jede Person,
die irgend etwas gegen dieselben unternehmen sollte. Und da durch Erfahrung
erfunden wurde, daß es mit der Sicherheit und Wohlfahrt dieses protestantischen
Reichs durchaus unvereinbar ist, daß dasselbe durch einen papistischen Fürsten
oder durch einen König oder eine Königin, welche einen Papisten heiratet,
beherrscht werden, so bitten die besagten geistlichen und weltlichen Lords und
Gemeinen ferner, daß man verordnen möge, daß alle und jede Person und Personen,
welche in den römischen Stuhl oder Kirche eingeweiht ist, sind oder sein werden,
oder welche mit derselben in Gemeinschaft stehen, oder einen Papisten heiraten,
ausgeschlossen und für immer unfähig sein sollen, die Krone und Regierung dieses
Reichs und Irlands und der dazu gehörigen Besitzungen oder eines Teils
derselben, zu erben, zu besitzen oder zu genießen, oder irgend eine
königliche Macht, Vorrecht oder Gerichtsbarkeit innerhalb derselben zu haben, zu
benützen oder auszuüben; und in allem und jedem solchem Falle oder Fällen, soll
sein und ist hierdurch das Volk besagter Reiche des Gehorsams entbunden, und die
besagte Krone und Regierung soll von Zeit zu Zeit an diejenige protestantische
Person oder Personen kommen und von ihnen genossen werden, welche dieselbe
geerbt und genossen hätten, im Fall die genannte Person oder Personen, welche
auf oben genannte Art eingeweiht sind, Gemeinschaft halten, sich bekennen oder
heiraten, faktisch tot wären. Und daß jeder König und Königin dieses
Reiches, welche zu irgend einer späteren Zeit die Herrscherkrone dieses Reichs
erhalten und erben, am ersten Tage der Versammlung des ersten Parlament nach
seiner Thronbesteigung, auf seinem oder ihrem Throne im Hause der Peers sitzend,
in Gegenwart der dort versammelten Lords und Gemeinen, oder bei seiner oder
ihrer Krönung vor derjenigen Person oder Personen, welche ihm oder ihr den Eid
abnehmen, zur Zeit wo er oder sie den besagten Eid leistet, (was zuerst
geschehen soll) geben, unterschreiben und vernehmbar wiederholen sollen: die in
der im dreißigsten Jahre der Regierung König Karl des Zweiten gemachten Statute
erwähnte Erklärung, genannt "Ein Akt zur wirksameren Erhaltung der Person des
Königs und der Regierung durch Unfähigkeitserklärung der Papisten, in einem
Hause des Parlaments zu sitzen." Sollte es jedoch geschehen, daß ein solcher
König oder Königin bei seiner oder ihrer Beerbung der Krone dieses Reichs das
zwölfte Jahr noch nicht erreicht hätte, so soll ein jeder solcher König oder
Königin die besagte Erklärung geben, unterschreiben und vernehmlich wiederholen
bei seiner oder ihrer Krönung, oder am ersten Tage der Versammlung des ersten
Parlaments, wie oben gesagt, welches zuerst zusammentritt, nachdem ein solcher
König oder Königin das besagte Alter von zwölf Jahren erreicht hat. All dies ist Ihren Majestäten genehm und gefällig
und wird durch die Autorität dieses gegenwärtigen Parlamentes
erklärt, verordnet und festgesetzt und soll als Gesetz dieses Reiches
für immer bestehen und verbleiben; und dasselbe wird durch ihre Majestäten
durch und mit dem Rat und der Zustimmung der im Parlament versammelten
geistlichen und weltlichen Lords und Gemeinen und durch die Autorität
derselben entsprechend erklärt, verordnet und festgesetzt.
durch diese Bestimmung wurden folgende, 1689
bereits bekannten Thronanwartschaften aufgehoben:
Stammbaum des
schottischen Hauses Stuart. |
[II. Non obstantes made void.]
And bee it further declared and enacted by the
Authoritie aforesaid That from and after this
present Session of Parlyament noe Dispensation
by Nor obstante of or to any Statute or any part
thereof shall be allowed but that the same shall
be held void and of noe effect Except a
Dispensation be allowed of in such Statute
[Exception.] and
except in such Cases as shall be specially
provided for by one ore more Bill oder Bills to
be passed dureing this present Session of
Parliament.
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II. Und weiterhin wird durch die vorerwähnte Autorität
erklärt und verordnet, daß von dieser gegenwärtigen Parlamentssitzung
an keine völlige oder teilweise Befreiung von einem Statut durch ein
"non obstante" mehr zulässig ist, daß eine solche vielmehr nichtig
und ohne Rechtswirkung ist, sofern nicht eine Befreiung nach einem solchen
Statut erlaubt ist, und mit Ausnahme auch solcher Fälle, die durch
ein oder mehrere in dieser Sitzungsperiode zu erlassende Gesetze festgelegt
werden.
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[III. Prociso for
Charters, Pardons, &c. granted before 23d
October.] Provided that noe
Charter or Grant or Pardon granted before
the tree and twentyeth Day of October in the
yeare of our Lord one thousand six hundred
eighty nine shall be any wayes impeached or
invalidated by this Act but that the same
shall be and remaine of the same force and
effect in Law and noe other then as if this
Act had never beene made.
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XIII. Es wird bestimmt, daß vor dem 23. Oktober 1689 bewilligte
Urkunden, Verleihungen und Gnaden durch dies Gesetz in keiner Weise bestritten
oder außer Kraft gesetzt werden sollen, sie sollen vielmehr von Rechts
wegen in gleicher Kraft und Wirksamkeit bleiben, nicht anders als wenn
dies Gesetz nicht gemacht worden wäre.
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Die britische Bill of Rights
ist Grundrechtsgesetz, Thronfolgegesetz und Rechtfertigungsgesetz (hinsichtlich
der Glorreichen Revolution) in einem; es wird erstmals in die "göttliche"
Thronfolgeordnung eingegriffen, indem ein König wegen seiner Religion
seines Amtes verlustig erklärt wird und alle Katholiken und mit Katholiken
verheiratete Personen von der Thronfolge ausgeschlossen werden.
Da die Thronfolgeordnung nach diesem Gesetz sich jedoch bald als nicht mehr ausreichend herausstellt, da weder die Königin Maria (als älteste Tochter des gestürzten Königs Jakob II. (Stuart)) noch deren Schwester, die nachfolgende Königin Anna (hatte zwar 13 Kinder, die jedoch alle vor ihr gestorben waren) leiblichen Nachkommen hatten und auch der König Wilhelm III. (als Gatte der Königin Maria) keine leiblichen Nachkommen hatte, wurde durch die Grundordnung (Act of Settlement) von 1701 das protestantische Thronfolgerecht gesichert.
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Quellen: Günther Doeker, Malcolm Wirth / Das politische System
Großbritanniens
Günther Franz, Staatsverfassungen der Vergangenheit und Gegenwart,
1960 und 1975 Oldenbourg-Verlag
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner, 1966
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., 3., 4. und 5.
Auflage, dtv-Verlag
Stephenson, Marcham, Sources of English Constitutional History, Harper&Row
Publishers, New York 1972
http://www.exlaw.com/library/lb-coll.shtml (existiert nicht mehr)
The Statutes of the Realm Teil VI., 1819 Seite 142 ff.
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