Gesetz über das Recht des Reichstages, die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Justizkanzlers zu prüfen

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 erhielt das Gesetz folgenden Titel:

"Gesetz über das Recht des Reichstags, die Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Justizkanzlers sowie ihres Justiziars auf deren Rechtmäßigkeit zu prüfen"

vom 25. November 1922
 

geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 1990  (Gesetz Nr. 1222/1990)
Gesetz vom 11. Dezember 1997
 (Gesetz Nr. 1114/1997)
 

aufgehoben durch
§ 131 der
Finnischen Verfassung vom 11. Juni 1999
 

Laut Beschluß des Reichstages, der nach Maßgabe des § 60 der Landtagsordnung vom 20. Juli 1906 zustande gekommen ist, wird hiermit vorgeschrieben:

§ 1. Der Reichstag hat das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Justizkanzlers zu prüfen und die Beschlüsse zu fassen, die sich aus der Prüfung ergeben.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Der Reichstag hat das Recht, nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates, des Justizkanzlers und des Justitiars des Reichstags sowie des stellvertretenden Justizkanzlers, des unterstützenden Justitiars des Reichstags und deren Stellvertretern zu prüfen und die Beschlüsse zu fassen, die sich aus der Prüfung ergeben.
  Die Bestimmungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und der §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes, welche die Mitglieder des Staatsrates oder den Justizkanzler betreffen, finden auch auf den Justitiar des Reichstages ebenso wie auf den stellvertretenden Justizkanzler und den unterstützenden Justitiar des Reichstages und deren Stellvertreter entsprechende Anwendung."

Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Eduskunnalla on oikeus tämän lain mukaan tarkastaa valtioneuvoston jäsenten ja oikeuskanslerin sekä eduskunnan oikeusasiamiehen samoin kuin apulaisoikeuskanslerin ja tämän varamiehen sekä apulaisoikeusasiamiesten virkatointen lainmukaisuutta sekä tehdä päätöksiä, jotka tarkastamisesta aiheutuvat.
  Mitä tämän lain 2 §:n 1―3 momentissa ja 3―7 §:ssä säädetään valtioneuvoston jäse- nestä ja oikeuskanslerista, koskee vastaavasti eduskunnan oikeusasiamiestä samoin kuin apulaisoikeuskansleria ja tämän varamiestä sekä apulaisoikeusasiamiehiä."

§ 2. Der Grundgesetzausschuß des Reichstages hat bei der Behandlung der von ihm vorzubereitenden Angelegenheiten, wenn Anlaß dazu gegeben ist, die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Justizkanzlers zu untersuchen.

Wenn irgendein anderer Ausschuß eine Beanstandung darüber für geboten erachtet, daß ein Mitglied des Staatsrates oder der Justizkanzler bei seiner Amtstätigkeit gesetzwidrig gehandelt hat, ist die Sache dem Grundgesetzausschuß zur Behandlung zu überweisen.

Eine Beanstandung wegen der Gesetzwidrigkeit der Amtstätigkeit eines Mitgliedes des Staatsrates oder des Justizkanzlers kann auch im Reichstag eingebracht werden. Eine solche Beanstandung ist schriftlich mit den Unterschriften von mindestens fünf Abgeordneten dem Präsidenten des Reichstages einzureichen. Wenn ein solches Schriftstück im Reichstag vorgebracht wird, ist die Angelegenheit ohne Aussprache dem Grundgesetzausschuß zu überweisen.

Ebenso ist dem Grundgesetzausschuß ohne Aussprache eine nach Maßgabe des § 47 der Regierungsform im Reichstag eingebrachte Anzeige des Justizkanzlers über die Gesetzwidrigkeit der Amtstätigkeit des Staatsrates oder eines Mitgliedes des Staatsrates zu überweisen.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 erhielt der § 2 Absatz 4 folgende Fassung:
"Ebenso ist dem Grundgesetzausschuß ohne Aussprache eine nach Maßgabe des § 47 der Regierungsform durch den Justizkanzler oder nach Maßgabe des § 49 der Regierungsform durch den Justitiar des Reichstags im Reichstag eingebrachte Anzeige über die Gesetzwidrigkeit der Amtstätigkeit des Staatsrates oder eines Mitglieds des Staatsrates zu überweisen."

§ 3. Wenn bei der Behandlung irgendeiner Angelegenheit im Grundgesetzausschuß eine Beanstandung wegen der Gesetzwidrigkeit der Amtstätigkeit eines Mitgliedes des Staatsrates oder des Justizkanzlers vorgebracht wird und der Ausschuß die Ansicht vertritt, daß die Sache Beachtung verdient, oder wenn eine Beanstandung gegen ein Mitglied des Staatsrates oder gegen den Justizkanzler an den Grundgesetzausschuß gesandt worden ist, hat der Ausschuß ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist eine schriftliche oder mündliche Erklärung abzugeben.

§ 4. Bezüglich der Beanstandung gegen ein Mitglied des Staatsrates oder gegen den Justizkanzler hat der Grundgesetzausschuß zu prüfen, ob das Mitglied des Staatsrates oder der Justizkanzler gesetzwidrig gehandelt hat, und darüber dem Reichstag Bericht zu erstatten, es sei denn, die Beanstandung ist im Grundgesetzausschuß eingebracht worden und der Ausschuß hat sie für unbegründet befunden.

§ 5. Wenn der Grundgesetzausschuß eine Beanstandung behandelt, wie sie in den § 3 und 4 genannt ist, müssen an der Behandlung mindestens siebzehn Mitglieder teilnehmen. Wenn Meinungsverschiedenheiten darüber entstellen, ob ein Mitglied des Staatsrates oder der Justizkanzler gesetzwidrig gehandelt hat oder nicht, wird bei Stimmengleichheit die letztere Ansicht als Beschluß des Ausschusses betrachtet.

§ 6. Nachdem der Grundgesetzausschuß seinen Bericht erstattet hat, kann der Reichstag beschließen, ob das Mitglied des Staatsrates oder der Justizkanzler vor dem Reichsgericht unter Maßgabe dieses Gesetzes anzuklagen ist oder ob die Sache als erledigt anzusehen ist.

Wenn der Reichstag nicht direkt beschließt, daß die Sache als erledigt anzusehen ist, ist das betreffende Mitglied des Staatsrates oder der Justizkanzler aufzufordern, dem Reichstag eine schriftliche oder mündliche Erklärung abzugeben, die innerhalb von zehn Tagen nach der Benachrichtigung zu erfolgen hat.

§ 7. Als gesetzwidriges Handeln, wegen dessen ein Mitglied des Staatsrates oder der Justizkanzler nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Anklage gestellt werden kann, ist zu betrachten:
wenn er in seiner Amtstätigkeit bei einer offensichtlichen Ungesetzlichkeit behilflich gewesen ist oder sie gefördert hat;
wenn er zum offensichtlichen Schaden des Landes seine Amtsstellung mit Vorsatz mißbraucht hat, welche Handlung als Amtsverbrechen zu betrachten ist; oder
wenn er sonst in irgendeiner Amtshandlung deutlich gesetzwidrig gehandelt hat.

§ 8. Dieses Gesetz, von dem solche Amtshandlungen, die vor dem 17. Juni 1918 begonnen worden waren, unberührt bleiben, gilt als Grundgesetz.

§ 9. Hiermit wird das Gesetz vom 17. Juni 1918 über das Recht des Finnischen Reichstages, die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Prokurators zu prüfen, aufgehoben.

Alle, die es angeht, haben dies zu beachten.

Helsinki, den 25. November 1922

Präsident der Republik
K. J. Stahlberg

Justizminister
Otto Akesson

 

Durch die Verfassung Finnlands vom 11. Juni 1999 wurde das gesamte finnische Verfassungsrecht in einer Urkunde zusammengefaßt und das vorstehende Gesetz wurde mit deren Inkrafttreten am 1. März 2000 aufgehoben (siehe §§ 114 bis 117 der Verfassung von 1999).


Quelle: Gesetzblatt Finnlands, Gesetz Nr. 274/1922
P.C.Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, 2. Auflage 1975, Beck-Verlag

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