Die Verfassung Finnlands
(Regierungsform)

gegeben in Helsingfors (Helsinki) am 17. Juli 1919

geändert durch
Gesetz vom 30. März 1922 (Gesetz Nr. 79/1922) (ist ein verfassungsdurchbrechendes Gesetz)
Gesetz vom 10. November 1933 (Gesetz Nr. 277/1933)
Gesetz vom 21. April 1944 (Gesetz Nr. 258/1944)
Gesetz vom 30. Juni 1947 (Gesetz Nr. 539/1947)

Gesetz vom 9. November 1956 (Gesetz Nr. 588/1956)
Gesetz vom 26. April 1957 (Gesetz Nr. 176/1957)
Gesetz vom 1. Dezember 1967 (Gesetz Nr. 518/1967)
Gesetz vom 6. November 1970 (Gesetz Nr. 662/1970)
Gesetz vom 15. Januar 1971 (Gesetz Nr. 19/1971)
Gesetz vom 28. Juli 1972 (Gesetz Nr. 592/1972)
Gesetz vom 23. April 1976 (Gesetz Nr. 334/1976)
Gesetz vom 23. Juni 1977 (Gesetz Nr. 490/1977)
Gesetz vom 2. Februar 1979 (Gesetz Nr. 105/1979)
Gesetz vom 15. August 1980 (Gesetz Nr. 607/1980)
Gesetz vom 13. November 1981 (Gesetz Nr. 738/1981)
Gesetz vom 18. März 1983 (Gesetz Nr. 279/1983)
Gesetz vom 24. Oktober 1986 (Gesetz Nr. 754/1986)
Gesetz vom 26. Juni 1987 (Gesetz Nr. 570/1987)
Gesetz vom 26. Juni 1987 (Gesetz Nr. 573/1987)
Gesetz vom 26. Juni 1987 (Gesetz Nr. 575/1987)
Gesetz vom 10. Juli 1987 (Gesetz Nr. 637/1987)
Gesetz vom 23. Dezember 1987 (Gesetz Nr. 1098/1987)
Gesetz vom 28. Juli 1989 (Gesetz Nr. 724/1989)
Gesetz vom 20. April 1990 (Gesetz Nr. 343/1990)
Gesetz vom 18. Mai 1990 (Gesetz Nr. 432/1990)
Gesetz vom 21. Dezember 1990 (Gesetz Nr. 1221/1990)
Gesetz vom 22. Juli 1991 (Gesetz Nr. 1074/1991)
Gesetz vom 22. Juli 1991 (Gesetz Nr. 1077/1991)
Gesetz vom 30. Dezember 1991 (Gesetz Nr. 1717/1991)
Gesetz vom 18. Dezember 1992 (Gesetz Nr. 1418/1992)
Gesetz vom 10. Dezember 1993 (Gesetz Nr. 1116/1993)
Gesetz vom 10. Dezember 1993 (Gesetz Nr. 1119/1993)
Gesetz vom 18. Februar 1994 (Gesetz Nr. 128/1994)
Gesetz vom 3. März 1995 (Gesetz Nr. 267/1995)
Gesetz vom 3. März 1995 (Gesetz Nr. 270/1995)
Gesetz vom 21. April 1995 (Gesetz Nr. 579/1995)
Gesetz vom 17. Juli 1995 (Gesetz Nr. 969/1995)
Gesetz vom 17. Juli 1995 (Gesetz Nr. 973/1995)
Gesetz vom 17. Juli 1995 (Gesetz Nr. 976/1995)
Gesetz vom 22. Dezember 1995 (Gesetz Nr. 1641/1995)
Gesetz vom 11. März 1997 (Gesetz Nr. 198/1997)
Gesetz vom 27. Juni 1997 (Gesetz Nr. 647/1997)
Gesetz vom 11. Dezember 1997 (Gesetz Nr. 1113/1997)
Gesetz vom 11. Dezember 1997 (Gesetz Nr. 1113/1997)
Gesetz vom 26. Juni 1998 (Gesetz Nr. 480/1998)
 

aufgehoben durch
§ 131 der
Verfassung Finnlands vom 11. Juni 1999 (Gesetz Nr. 731/1999)
 

Da es, nachdem Finnland ein unabhängiger, souveräner Staat geworden ist, sich als notwendig erwiesen hat, seine Verfassung durch neue Bestimmungen, denen die Kraft von Grundgesetzen zukommt, zu entwickeln und zu befestigen, um einerseits die Festigkeit der Staatsgewalt zu gewährleisten und andererseits die Rechte der Volksvertretung auszudehnen sowie die Rechte und die gesetzlich geschützte Freiheit der Bürger zu sichern, wird hiermit laut Beschluß des Reichstages, welcher nach Maßgabe des § 60 der Reichstags-(Landtags-)ordnung vom 20. Juli 1906 zustande gekommen ist, folgende Regierungsform für Finnland festgesetzt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Finnland ist eine souveräne Republik, deren Verfassung in diesem Grundgesetz und in weiteren Grundgesetzen niedergelegt ist.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 1 folgende Fassung:
"§ 1. Finnland ist eine souveräne Republik, deren Verfassung die Unverletzlichkeit der menschlichen Würde und die Freiheit und die Rechte des Individuums sowie die Förderung der Gerechtigkeit in der Gesellschaft gewährleistet.
  Die demokratische Verfassung Finnlands ist in diesem Grundgesetz und in weiteren Grundgesetzen niedergelegt."

§ 2. Träger der Staatsgewalt ist das Volk, das von seinen im Reichstag versammelten Abgeordneten vertreten wird.

Die gesetzgebende Gewalt wird vorn Reichstag gemeinschaftlich mit dem Präsidenten der Republik ausgeübt.

Die oberste vollziehende Gewalt ist dem Präsidenten der Republik übertragen. Neben ihm besteht für die Regierungs- und allgemeine Verwaltungstätigkeit ein Staatsrat, der aus einem Staatsminister (Ministerpräsidenten) und der erforderlichen Anzahl von Ministern besteht.

Die richterliche Gewalt wird von unabhängigen Gerichten ausgeübt, in höchster Instanz vom Obersten Gerichtshof und vorn Obersten Verwaltungsgerichtshof.

§ 3. Das Staatsgebiet der Finnischen Republik ist unteilbar. Die Staatsgrenzen können nur mit Zustimmung des Reichstages verändert werden.

§ 4. Das finnische Staatsbürgerrecht hat jedermann, der von finnischen Eltern geboren wurde, ebenso eine ausländische Frau, die mit einem finnischen Staatsbürger verheiratet ist.

Der Angehörige eines fremden Staates kann in dem gesetzlich festgesetzten Verfahren und unter den gesetzlich festgesetzten Bedingungen das finnische Staatsbürgerrecht erwerben.

Durch Gesetz vom 1. Dezember 1967 wurden im § 4 Absatz 1 folgende Worte gestrichen: ", ebenso eine ausländische Frau, die mit einem finnischen Staatsbürger verheiratet ist".

II. Die allgemeinen Rechte und der Rechtsschutz der finnischen Staatsbürger

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der Titel II. folgende Überschrift:

"II. Grundrechte und -freiheiten"

Hinweis: Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der gesamte Titel II. neu gefasst.

§ 5. Alle finnischen Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Ohne annehmbaren Grund darf keine Unterscheidung getroffen werden wegen Geschlecht, Alter, Abstammung, Sprache, Religion, Überzeugung, Anschauungen, Gesundheit, Behinderung oder wegen eines anderen, auf die Person bezogenen Grundes.
  Kinder werden wie Individuen behandelt; es wird ihnen gestattet, auf sie betreffende Angelegenheiten ihrem Reifegrad entsprechend Einfluß zu nehmen.
  Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Gesellschaft und im Arbeitsleben wird gefördert, insbesondere bei der Festlegung des Entgelts und bei anderen Bedingungen der Beschäftigung, wie es gesetzlich vorgeschrieben und näher bestimmt wird."

§ 6. Das Leben, die Ehre, die persönliche Freiheit und das Eigentum eines jeden finnischen Staatsbürgers werden gesetzlich geschützt.

Die Arbeitskraft der Staatsbürger steht unter dem besonderen Schutz des Reiches.

Die Enteignung zum allgemeinen Wohl gegen volle Entschädigung wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1972 wurde dem § 6 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Die Staatsgewalt muß bei Bedarf dafür Sorge tragen, daß für einen finnischen Staatsbürger die Möglichkeit besteht, einer Arbeit nachzugehen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Jeder hat das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit und persönliche Sicherheit.
  Niemand darf zum Tode verurteilt, gefoltert oder auf eine andere, die Menschenwürde verletzende Weise behandelt werden.
  Niemand darf willkürlich oder ohne gesetzlich festgelegte Gründe in seiner persönlichen Unversehrtheit beeinträchtigt oder seiner Freiheit beraubt werden. Eine Freiheitsstrafe darf nur von einem Gericht verhängt werden. Die Gesetzmäßigkeit jeder anderen Form von Freiheitsberaubung muß richterliche geprüft werden. Die Rechte der ihrer Freiheit beraubten Person sind gesetzlich garantiert."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde nach dem § 6 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 6a. Niemand darf einer Straftat für schuldig gehalten und für sie bestraft werden, wenn nicht die Strafbarkeit zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war. Eine schwerere Strafe als zur Zeit der Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war, darf nicht verhängt werden."

§ 7. Jeder finnische Staatsbürger hat das Recht, sich in seinem Lande aufzuhalten, seinen Wohnsitz darin frei zu wählen sowie frei umherzureisen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Das Recht der finnischen Staatsbürger, das Land zu verlassen, wird durch besondere Vorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Finnische Staatsbürger und gesetzlich in Finnland lebende Ausländer haben das Recht auf Freizügigkeit und auf die freie Wahl ihres Wohnsitzes.
  Jeder hat das Recht, das Land zu verlassen. Dieses Recht kann gesetzlich eingeschränkt werden, um ein gesetzliches Verfahren oder den Vollzug eines Urteils oder aber die Erfüllung der Wehrpflicht sicherzustellen.
  Finnische Staatsbürger dürfen nicht an der Einreise gehindert und sie dürfen nicht des Landes verwiesen oder gegen ihren Willen an ein anderes Land ausgeliefert oder überstellt werden.
  Bestimmungen über die Rechte der Ausländer, nach Finnland einzureisen und im Lande zu leben, müssen gesetzlich erfolgen. Ausländer dürfen nicht ausgewiesen, ausgeliefert oder zurückgeschickt werden, wenn für sie die Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen, die Menschenwürde verletzenden Form der Behandlung besteht."

§ 8. Jeder finnische Staatsbürger hat das Recht, seine Religion öffentlich und privat auszuüben, sofern dies ohne Verletzung der Gesetze oder der guten Sitten geschieht. Es steht ihm frei, nach Maßgabe besonderer Vorschriften aus seiner bisherigen Religionsgesellschaft auszuscheiden sowie einer anderen Religionsgesellschaft beizutreten.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. Das Privatleben, die Ehre und die Wohnung einer jeden Person werden geschützt. Nähere Bestimmungen über den Schutz persönlicher Daten werden gesetzlich geregelt.
  Das Brief- und Fernmeldegeheimnis sowie das jeder anderen vertraulichen Kommunikation ist unverletzlich.
  Maßnahmen, die zur Sicherung der Grundfreiheiten oder zur Ermittlung bei Verbrechen erforderlich sind und die sich auf die Wohnung erstrecken, müssen gesetzlich festgelegt werden. Notwendige Einschränkungen des Kommunikationsgeheimnisses können zusätzlich gesetzlich vorgesehen werden im Gerichtsverfahren, bei Sicherheitskontrollen oder während der Haft bei der Ermittlung von Verbrechen, die die Sicherheit der Gesellschaft oder die Wohnung gefährden."

§ 9. Die Rechte und Pflichten eines finnischen Staatsbürgers sind unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft. Hinsichtlich der öffentlichen Stellungen und Ämter bleiben jedoch die gesetzlich bestimmten Beschränkungen so lange in Kraft, bis durch Gesetz anderes verordnet wird.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Jeder hat das Recht auf Religions- und Gewissensfreiheit.
  Dieses Recht schließt das Recht ein, sich zu einer Religion zu bekennen und sie auszuüben, das Recht, eine Überzeugung auszudrücken und das Recht, einer Religionsgemeinschaft anzugehören oder auch nicht. Niemand darf dazu gezwungen werden, gegen sein Gewissen an einer Religionsausübung teilzunehmen."

§ 10. Die finnischen Staatsbürger genießen Redefreiheit und haben das Recht, schriftliche und bildliche Darstellungen ohne irgendwelche Behinderung drucken und veröffentlichen zu lassen. Sie haben zudem das Recht, ohne vorherige Erlaubnis zur Erörterung öffentlicher Angelegenheiten sowie zu jedem anderen erlaubten Zwecke zusammenzukommen. Ferner sind sie berechtigt, zu Zwecken, die nicht gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, Vereinigungen zu bilden.

Vorschriften über die Ausübung dieser Rechte werden durch Gesetz erlassen.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt das Recht ein, Informationen, Meinungen und eine andere Kommunikation ohne Einmischung von irgendwem mitzuteilen, zu veröffentlichen und zu empfangen. Nähere Bestimmungen über das Recht der freien Meinungsäußerung werden gesetzlich festgelegt. Einschränkungen bei Bildprogrammen, die zum Schutz der Kinder notwendig sind, können durch Gesetz festgelegt werden.
  Dokumente und andere Aufzeichnungen im Besitz der Behörden sind öffentlich zugänglich, es sei denn, der öffentliche Zugang ist aus zwingenden Gründen eingeschränkt worden. Jeder hat das Recht auf Information in öffentlichen Dokumenten und Aufzeichnungen."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde nach dem § 10 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 10a. Jeder hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen ohne vorherige Genehmigung abzuhalten und an ihnen teilzunehmen.
  Jeder hat das Recht auf Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht schließt das Recht ein, ohne Genehmigung einen Verein zu gründen, einem Verein anzugehören oder auch nicht und an den Aktivitäten eines Vereins teilzunehmen. Gleichermaßen wird das Recht, Gewerkschaften zu bilden oder sich ihnen anzuschließen wie das Organisationsrecht zum Schutz anderer Interessen gewährleistet.
  Nähere Bestimmungen zur Ausübung des Rechts auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden gesetzlich festgelegt."

§ 11. Die Wohnung der finnischen Staatsbürger ist unverletzlich.

Die Voraussetzungen, unter denen Haussuchungen angeordnet und durchgeführt werden können, werden durch Gesetz bestimmt.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Jeder finnische Staatsbürger, der vor dem Wahljahr das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, besitzt bei nationalen Wahlen und Volksentscheiden das Wahlrecht. Gesonderte Verfassungsbestimmungen regeln die Wählbarkeit bei nationalen Wahlen.
  Jeder finnische Staatsbürger und jeder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Finnland, der vor dem Wahljahr das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, besitzt nach Maßgabe des Gesetzes das Wahlrecht bei lokalen Wahlen und lokalen Volksentscheiden. Bestimmungen über das Recht, an der lokalen Selbstverwaltung auf andere Weise teilzunehmen, werden gesetzlich festgelegt.
  Es ist Pflicht der öffentlichen Gewalt, die Möglichkeiten für die Menschen, am Leben der Gesellschaft und an den sie betreffenden Entscheidungen teilzunehmen, zu fördern."

Durch Gesetz vom 22. Dezember 1995 erhielt der § 11 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"Jeder finnische Staatsbürger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, besitzt bei nationalen Wahlen und Volksentscheiden das Wahlrecht. Gesonderte Verfassungsbestimmungen regeln die Wählbarkeit bei nationalen Wahlen.

  Jeder finnische Staatsbürger und jeder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Finnland, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, besitzt nach Maßgabe des Gesetzes das Wahlrecht bei lokalen Wahlen und lokalen Volksentscheiden. Bestimmungen über das Recht, an der lokalen Selbstverwaltung auf andere Weise teilzunehmen, werden gesetzlich festgelegt."

§ 12. Das Briefgeheimnis sowie das Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich, sofern nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Das Eigentum jeder Person wird geschützt. Bestimmungen über Enteignung für öffentliche Zwecke und gegen volle Entschädigung werden gesetzlich festgelegt."

§ 13. Kein finnischer Staatsbürger darf von einem anderen als demjenigen Gericht verurteilt werden, dem er nach dem Gesetz unterworfen ist.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Jeder hat das Recht auf kostenlose Grundschulbildung. Bestimmungen über die Schulpflicht werden gesetzlich festgelegt.
  Gemäß näheren gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet die öffentliche Gewalt allen die gleiche Möglichkeit, gemäß ihren Fähigkeiten und besonderen Bedürfnissen eine darüber hinausgehende Schulbildung zu erhalten sowie sich selbst weiterzubilden, ohne daran durch das Fehlen von Mitteln gehindert zu sein."

§ 14. Finnisch und Schwedisch sind die Nationalsprachen der Republik.

Das Recht der finnischen Staatsbürger, sich bei Gericht und im Verkehr mit Verwaltungsbehörden ihrer finnischen oder schwedischen Muttersprache zu bedienen und amtliche Urkunden in dieser Sprache zu erhalten, wird gesetzlich gewährleistet; dabei muß dafür Sorge getragen werden, daß die Rechte der finnisch sprechenden und die Rechte der schwedisch sprechenden Bevölkerung auf der Grundlage der Gleichbehandlung unterstützt werden.

Der Staat muß dafür Sorge tragen, daß die kulturellen und die wirtschaftlichen Bedürfnisse der finnisch sprechenden und der schwedisch sprechenden Bevölkerung nach denselben Grundsätzen befriedigt werden.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Die Landessprachen Finnlands sind Finnisch und Schwedisch.
  Jedem wird das Recht, seine eigene Sprache, ob Finnisch oder Schwedisch, vor Gericht und anderen Behörden zu benutzen und Dokumente in seiner Sprache zu erhalten, gesetzlich gewährleistet. Die öffentliche Gewalt wird den kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen der Finnisch und Schwedisch sprechenden Bevölkerung nach den gleichen Maßstäben Sorge getragen.
  Die Lappen als einheimische Bevölkerung, die Sinti und Roma und andere Bevölkerungsgruppen haben das Recht, ihre eigenen Sprachen und Kulturen zu bewahren und zu entwickeln. Das Recht der Lappen, ihre eigene Sprache vor den Behörden zu benutzen, wird gesetzlich festgelegt. Die Rechte derjenigen, die die Zeichensprache benutzen oder derjenigen, die wegen einer Behinderung eine Erläuterung oder Übersetzung benötigen, werden gesetzlich gewährleistet."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 14a. Jeder trägt Verantwortung für die Natur und die Mannigfaltigkeit sowie für die Umwelt und das Kulturerbe.
Das Gemeinwesen wirkt darauf hin, daß für alle eine gesunde Umwelt gesichert wird und daß jeder die Möglichkeit hat, auf Entscheidungsfindungen in Angelegenheiten, die die eigene Lebensumwelt betreffen, Einfluß zu nehmen."

§ 15. Die Adelswürde und andere erbliche Würden dürfen in der Republik nicht verliehen werden.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Jeder hat das gesetzlich verbürgte Recht, seinen Lebensunterhalt je nach Wahl durch Arbeit, Gewerbe oder Handel zu verdienen. Die öffentliche Gewalt fördert die Beschäftigung und ist bestrebt, jedem das Recht auf Arbeit zu gewährleisten. Das Recht auf Berufsausbildung und berufliche Fortbildung werden gesetzlich festgelegt.
  Niemand darf ohne gesetzlich geforderte Gründe entlassen werden."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde nach dem § 15 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15a. Jeder, der die für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Sicherheit nicht erwerben kann, hat das Recht auf lebensnotwendige Unterstützung und Fürsorge.
  Jedem wird das Recht auf die Sicherheit der Grundbedürfnisse des Lebens bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder hohem Alter sowie bei Entbindung oder dem Verlust des Ernährers gewährleistet.
  Die öffentliche Gewalt gewährleistet jedem, gemäß näheren gesetzlichen Bestimmungen, angemessene Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge. Die Regierung unterstützt auch die Möglichkeiten der Familien und aller für die Erziehung von Kindern Verantwortlichen, um das Wohlergehen und die persönliche Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
  Es ist die Pflicht der öffentlichen Gewalt, das Recht auf Wohnung zu fördern und jede Bemühung zu unterstützen, durch eigene Anstrengungen eine Wohnung zu finden."

§ 16. Die Vorschriften über die allgemeinen Rechte der finnischen Staatsbürger hindern nicht den Erlaß von beschränkenden Vorschriften, wie sie für Zeiten des Krieges und des Aufruhrs sowie zu jeder Zeit für Personen, die im Militärdienst stehen, notwendig sind.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Jeder hat das Recht, in seiner Sache angemessen und ohne ungebührlichen Verzug vor Gericht oder einer anderen gesetzlich zuständigen Behörde Gehör zu finden sowie as Recht auf Prüfung einer Entscheidung hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten durch ein unabhängiges Gericht.
  Die Öffentlichkeit der Verhandlungen sowie das Recht, gehört zu werden, eine mit Gründen versehen Entscheidung zu erhalten und gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen sowie jede andere Vorsorge eines fairen Verfahrens und einer guten Verwaltung werden gesetzlich gewährleistet."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde nach dem § 16 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 16a. Die öffentliche Gewalt gewährleistet die Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte.
  Jede zeitlich begrenzte Aussetzung von Grundrechten kann gesetzlich festgelegt werden in dem Maße, wie sie nötig ist während eines bewaffneten Angriffs auf Finnland, unter außergewöhnlichen Umständen, die das Leben der Nation bedrohen und die gemäß gesetzlicher Maßgabe hinsichtlich ihrer Schwere einem bewaffneten Angriff vergleichbar und die mit Finnlands internationalen Menschenrechtsverpflichtungen vereinbar sind."

III. Die Gesetzgebung

§ 17. Die Organisation und die Aufgaben des Reichstags werden durch die Reichstagsordnung geregelt.

zuerst die Reichstags-(Landtags-)ordnung vom 20. Juli 1906, dann die Reichstagsordnung vom 13. Januar 1928.

§ 18. Das Recht, den Erlaß eines neuen Gesetzes oder die Abänderung, Erläuterung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes vorzuschlagen, steht sowohl dem Präsidenten als auch dem Reichstag zu.

Der Präsident übt sein Initiativrecht dadurch aus, daß er beim Reichstag Vorlagen mit Gesetzesvorschlägen einbringt. Die Entwürfe zu Vorlagen werden vom Staatsrat ausgearbeitet. Über einen solchen Entwurf kann, je nach Art der Angelegenheit, ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes oder beider Gerichte eingeholt werden.

Die Ausübung des Initiativrechts des Reichstages wird durch die Reichstagsordnung geregelt.

§ 19. Vom Reichstag angenommene Gesetze werden dem Präsidenten zur Bestätigung vorgelegt. Der Präsident kann über ein solches Gesetz - je nach Art der betreffenden Frage - ein Gutachten des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes oder beider Gerichte einholen.

Das Gesetz muß in der Fassung bestätigt werden, die vom Reichstag beschlossen worden ist. Wird das Gesetz nicht vom Präsidenten bestätigt, so tritt es auch ohne Bestätigung dennoch in Kraft, wenn es vom Reichstag nach Neuwahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nochmals unverändert angenommen wird.

Wird das Gesetz nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem es dem Präsidenten zur Bestätigung vorgelegt worden ist, von diesem bestätigt, so wird es als von ihm abgelehnt angesehen.

Durch Gesetz zwischen 1919 und 1957 wurde dem § 19 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Andernfalls gilt das Gesetz als abgelehnt.“

Durch Gesetz vom 26. Juni 1987 wurde der § 19 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt  folgende Fassung:

"  Das Gesetz muß innerhalb von drei Monaten, nachdem es an den Präsidenten zur Bestätigung verwiesen worden ist, in der Fassung, in der es vom Parlament beschlossen worden ist, bestätigt werden. Wird das Gesetz nicht vom Präsidenten bestätigt, muß es an das Parlament zurückverwiesen werden. Das Gesetz tritt auch ohne Bestätigung in Kraft, wenn es vom Parlament in der auf die Verweisung zur Bestätigung folgenden nächsten ordentlichen Sitzungsperiode nochmals in der durch die Reichstagsordnung vorgesehenen Weise unverändert angenommen wird. Ein zurückverwiesenes Gesetz, das nicht angenommen wird, gilt als abgelehnt."
- der Abs. 3 wurde aufgehoben.

§ 20. In der Einleitung eines jeden Gesetzes muß festgestellt werden, daß dasselbe in Übereinstimmung mit einem Beschluß des Reichstags erlassen worden ist und, wenn es nach Maßgabe der für die Verfassungsgesetzgebung geltenden Vorschriften angenommen worden ist, daß dieses Verfahren beobachtet wurde.

Jedes Gesetz muß, mag es bestätigt sein oder ohne Bestätigung in Kraft treten, vom Präsidenten unterzeichnet und von dem zuständigen Minister gegengezeichnet werden; danach ist es vorn Staatsrat im Gesetzblatt Finnlands zu verkünden.

Durch Gesetz vom 15. August 1980 wurde der § 20 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:

"Jedes Gesetz muß, mag es bestätigt sein oder ohne Bestätigung in Kraft treten, vom Präsidenten unterzeichnet werden; danach ist es vorn Staatsrat im Gesetzblatt Finnlands zu verkünden."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Jedes Gesetz muß eine Bestimmung darüber enthalten, wann es in Kraft tritt. Wurde das Gesetz nicht spätestens zu dem in ihm genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens verkündet, so tritt es am Tag der Verkündung in Kraft."

§ 21. Das Recht des Präsidenten, Verordnungen zu erlassen, wird in § 28 geregelt.

§ 22. Gesetze und Verordnungen sowie auch die Gesetzesvorlagen der Regierung an den Reichstag und die Antworten, Empfehlungen und sonstigen Schreiben des Reichstages an die Regierung werden in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßt.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1987 wurde nach dem § 22 folgender Titel eingefügt:

"IIIa. Konsultative Volksbefragung"

§ 22a. Die Durchführung einer konsultativen Volksbefragung wird durch ein Gesetz bestimmt. Durch ein Gesetz wird über den Zeitpunkt der Volksbefragung und die den Wählern vorgelegten Alternativen bestimmt. Der Staat informiert über die Alternativen und unterstützt ihre Bekanntmachung nach Maßgabe des betreffenden Gesetzes.
  Wahlberechtigt ist in der konsultativen Volksbefragung jeder, dem nach der Reichstagsordnung das Wahlrecht bei der Abgeordnetenwahl zusteht.
  Die Vorschriften über das bei konsultativen Volksbefragungen einzuhaltende Verfahren werden durch ein Gesetz erlassen."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der § 22a. Absatz 2 aufgehoben.

IV. Regierung und Verwaltung

§ 23. Der Präsident der Republik wird vom finnischen Volk unter den als finnische Staatsbürger Geborenen gewählt. Seine Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch 300 Wahlmänner. Für das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen der Wahlmänner sowie in einschlägigen Teilen für die Wahlordnung gelten dieselben Vorschriften wie für die Reichstagswahlen.

Die Wahl der Wahlmänner findet am 15. und 16. Januar statt; am 15. des darauffolgenden Februars treten die Wahlmänner zusammen, und unter dem Vorsitz des Staatsministers den Präsidenten zu wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Wenn jemand in der Wahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, so ist er gewählt. Andernfalls erfolgt sogleich eine neue Wahl und, falls auch dieses Mal niemand die absolute Mehrheit erhält, nochmals eine neue Wahl zwischen den beiden Kandidaten, die in dem zweiten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wird ein Mitglied des Reichstags zum Präsidenten gewählt, so erlischt sein Abgeordnetenmandat. Wird ein Staatsbeamter zum Präsidenten gewählt, so gilt er als aus seinem Amte zurückgetreten.

Falls der in Absatz 3 festgelegte oder sonst ein in dieser Verfassungsurkunde bestimmter Termin auf einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so gilt als Termin der folgende Werktag.

Durch Gesetz vom 19. Dezember 1922 über die Wahl der 300 Wahlmänner, die die Wahl des Präsidenten zu vollziehen haben (Gesetz Nr. 291/1922), erhielt der § 23 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch 300 Wahlmänner. Für das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen der Wahlmänner gelten die Vorschriften über die Reichstagswahlen. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für das Wahlverfahren und die Aufstellung der stellvertretenden Wahlmänner."

Durch Gesetz vom 23. Juni 1977 erhielt der § 23 Abs. 3 und 5 folgende Fassung:
"Die Wahl der Wahlmänner findet am dritten Sonntag im Januar statt; am 15. des darauffolgenden Februars treten die Wahlmänner zusammen, um unter dem Vorsitz des Staatsministers den Präsidenten zu wählen. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Wenn jemand in der Wahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, so ist er gewählt. Andernfalls erfolgt sogleich eine neue Wahl und, falls auch dieses Mal niemand die absolute Mehrheit erhält, nochmals eine neue Wahl zwischen den beiden Kandidaten, die in dem zweiten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
...
Falls der im Absatz 3 festgelegte 15. Februar oder ein sonstiger in dieser Verfassungsurkunde bestimmte Termin auf einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so gilt als Termin der folgende Werktag."

Durch Gesetz vom 13. November 1981 erhielt der § 23 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Die Wahl des Präsidenten erfolgt durch 301 Wahlmänner."

Durch Gesetz vom 26. Juni 1987 erhielt der § 23 folgende Fassung:
"§ 23. Der Präsident der Republik wird vom finnischen Volk unter den als finnische Staatsbürger Geborenen gewählt. Seine Amtszeit beträgt 6 Jahre.
  Das Recht, einen Kandidaten in der Präsidentenwahl aufzustellen, steht eingetragenen politischen Parteien zu, von deren Kandidatenliste in der letzten durchgeführten Abgeordnetenwahl mindestens ein Abgeordneter gewählt wurde, oder zwanzigtausend wahlberechtigten Personen, die sich auf die Aufstellung eines gemeinsamen Kandidaten geeinigt haben. Stirbt ein Kandidat vor der Wahl, hat die aufstellende Partei das Recht, einen neuen Kandidaten für das Präsidentenamt zu benennen.
  Wurde nur ein Kandidat aufgestellt, so ist er zum Präsidenten gewählt.
  Wurden mehr als ein Kandidat aufgestellt, so erfolg die Wahlen zum Präsidenten und zu den 301 Wahlmänner am letzten Sonntag im Januar und dem darauffolgenden Montag. Wenn ein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist er zum Präsidenten der Republik gewählt.
Andernfalls wird er Präsident durch das Wahlmännerkollegium gewählt.
  Am, auf die Wahl folgenden 15. Februar treten die Wahlmänner zusammen um unter dem Vorsitz des Staatsministers die Wahl des Präsidenten zu vollenden. Es können nur die aufgestellten Kandidaten gewählt werden. Jos presidentin vaalissa joku ehdokkaista saa enemmän kuin puolet äänioikeuttaan käyttäneiden äänistä, on hänet valittu presidentiksi. Muussa tapauksessa on presidentti valitsijamiesten valittava.
  Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Wenn jemand in der Wahl mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, so ist er gewählt. Andernfalls erfolgt sogleich eine neue Wahl und, falls auch dieses Mal niemand die absolute Mehrheit erhält, nochmals eine neue Wahl zwischen den beiden Kandidaten, die in dem zweiten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  Jos valitsijamiesten toimittamassa vaalissa, joka toimitetaan umpilipuin, joku ehdokas saa enemmän kuin puolet annetuista äänistä, on hänet valittu. Muussa tapauksessa toimitetaan heti uusi vaali ja, jollei silloinkaan kukaan saa ehdotonta enemmistöä, vieläkin uusi vaali niiden kahden ehdokkaan välillä, jotka toisessa vaalissa ovat saaneet suurimmat äänimäärät. Äänten jakautuessa tasan ratkaisee arpa.
  Jos eduskunnan jäsen valitaan presidentiksi, lakkaa hänen edustajantoimensa. Valtion virassa oleva henkilö, joka valitaan presidentiksi, katsotaan virasta eronneeksi.
  Vaalioikeudesta presidentin ja valitsijamiesten vaaleissa sekä vaalikelpoisuudesta valitsijamieheksi samoin kuin valitsijamiesten vaalien tavasta on voimassa, mitä vaalioikeudesta ja vaalikelpoisuudesta sekä vaalien tavasta on kansanedustajain vaaleja varten säädetty. Tarkemmat säännökset presidenttiehdokkaiden ja valitsijamiesehdokkaiden asettamisesta sekä uuden presidenttiehdokkaan asettamisesta kuolleen tai pysyvästi estyneeksi tulleen ehdokkaan sijaan samoin kuin presidentin valitsemisessa noudatettavasta menettelystä annetaan lailla."

Durch Gesetz vom 18. Mai 1990 erhielt der § 23 Abs. 4 folgende Fassung:
"Wurden mehr als ein Kandidat aufgestellt, so erfolgen die Wahlen zum Präsidenten und zu den 301 Wahlmänner am letzten Sonntag im Januar. Wenn ein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist er zum Präsidenten der Republik gewählt.
Andernfalls wird er Präsident durch das Wahlmännerkollegium gewählt."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 23 folgende Fassung:
"§ 23. Der Präsident der Republik wird vom finnischen Volk in direkten Wahlen aus dem Kreise der gebürtigen finnischen Staatsbürger für jeweils sechs Jahre gewählt.
  Eine Person kann für höchstens zwei aufeinander folgende Amtsperioden zum Präsidenten gewählt werden."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde nach dem § 23 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 23a. Das Recht, einen Kandidaten in der Präsidentenwahl aufzustellen, steht eingetragenen politischen Parteien zu, von deren Kandidatenliste in der letzten durchgeführten Abgeordnetenwahl mindestens ein Abgeordneter gewählt wurde, oder zwanzigtausend wahlberechtigten Personen, die sich auf die Aufstellung eines gemeinsamen Kandidaten geeinigt haben."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 23b. Wurde nur ein Kandidat aufgestellt, so ist er ohne Wahl zum Präsidenten der Republik gewählt.
  Wurden mehr als ein Kandidat aufgestellt, so erfolgt am dritten Sonntag im Januar die Präsidentenwahl. Wenn ein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist er zum Präsidenten der Republik gewählt.
  Wenn kein Kandidat die im Absatz 2 bezeichnete Mehrheit erreicht, erfolgt eine neue Wahl am dritten Sonntag nach der ersten Wahl. Kandidaten bei der neuen Wahl sind die beiden Personen, die in der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Der Kandidat, der bei der zeiten Wahl mehr Stimmen erhält, ist zum Präsidenten der Republik gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 23c. Wenn ein nach Maßgabe der Bestimmungen aufgestellter Kandidat vor Beendigung des ersten Wahlgangs stirbt oder dauerhaft verhindert ist, muß die Wahl des Präsidenten so bald wie möglich erneut durchgeführt werden. Ebenso muß verfahren werden, wenn ein Kandidat der zweiten Wahl vor Beendigung des Wahldurchgangs oder der Präsident vor Aufnahme seines Amts stirbt oder dauerhaft verhindert ist."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 23d. Für das Wahlrecht bei der Präsidentenwahl gelten die Vorschriften über das Wahlrecht bei der Reichstagswahl.
  Die Vorschriften über die Stimmenabgabe bei der Präsidentenwahl werden durch ein Gesetz erlassen. Nähere Vorschriften über die Aufstellung der Kandidaten und über das Verfahren bei der Wahl des Präsidenten werden durch ein Gesetz erlassen."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der § 23d Absatz 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 23e. Der Präsident tritt sein Amt an dem auf die Wahl nächstfolgenden 1. März an.
   Der bei einer aufgrund des im § 23c vorgesehenen Falles durchgeführter Wahl gewählte Präsident tritt sein Amt am dritten Tag an, nachdem festgestellt wurde, daß er zum Präsidenten der Republik gewählt wurde.
  Die Amtsperiode des Präsidenten endet mit der Amtsübernahme des bei der nächsten Wahl gewählten Präsidenten."

§ 24. Der Präsident tritt sein Amt an dem auf die Wahl nächstfolgenden 1. März an und legt dann vor dem Reichstag das folgende feierliche Gelöbnis ab:

"Ich, N. N., der ich vom finnischen Volke zum Präsidenten der finnischen Republik erwählt worden bin, versichere hiermit, daß ich als Präsident die Verfassung und die Gesetze der Republik aufrichtig und treu befolgen und aufrechterhalten und das Wohl des finnischen Volkes nach allen Kräften fördern werde."

Durch Gesetz vom 26. Juni 1987 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Der Präsident tritt sein Amt an dem auf die Wahl nächstfolgenden 1. März an und gibt dann vor dem Reichstag die folgende feierliche Erklärung ab:

''Ich, N. N., der ich vom finnischen Volke zum Präsidenten der finnischen Republik erwählt worden bin, erkläre hiermit, daß ich als Präsident die Verfassung und die Gesetze der Republik aufrichtig und treu befolgen und aufrechterhalten und das Wohl des finnischen Volkes nach allen Kräften fördern werde."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der $ 24 folgende Fassung:
"§ 24. "Bei der Amtsaufnahme gibt der Präsident vor dem Reichstag die folgende feierliche Erklärung ab:

"Ich, N. N., der ich vom finnischen Volke zum Präsidenten der finnischen Republik erwählt worden bin, erkläre hiermit, daß ich als Präsident die Verfassung und die Gesetze der Republik aufrichtig und treu befolgen und aufrechterhalten und das Wohl des finnischen Volkes nach allen Kräften fördern werde."

§ 25. Wenn der Präsident an der Erfüllung seiner Amtspflichten verhindert ist, werden seine Amtsgeschäfte vom Staatsminister ausgeführt; wenn die Verhinderung des Präsidenten eine dauernde ist, so muß so bald wie möglich ein neuer Präsident gewählt werden, der sein Amt sofort nach der Wahl antritt.

siehe hierzu auch Gesetz vom 30. März 1922 über die Regierung und die Ministerien, mit dem, dem § 25 faktisch geändert wird.

Durch Gesetz vom 9. November 1956 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Wenn der Präsident an der Erfüllung seiner Amtspflichten verhindert ist, werden seine Amtsgeschäfte vom Staatsminister und, falls auch dieser verhindert ist, von demjenigen Minister ausgeführt, der nach Maßgabe des nachstehenden  § 39 den Staatsminister vertritt; wenn die Verhinderung des Präsidenten eine dauernde ist, so muß so bald wie möglich ein neuer Präsident gewählt werden, der sein Amt sofort nach der Wahl antritt.
  Während der Staatsminister oder ein anderer Minister die Amtsgeschäfte des Präsidenten führt, darf er, falls er Mitglied des Reichstags ist, sein Mandat nicht ausüben."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 25 Absatz 1 folgende Fassung:
"Wenn der Präsident an der Erfüllung seiner Amtspflichten verhindert ist, werden seine Amtsgeschäfte vom Staatsminister und, falls auch dieser verhindert ist, von demjenigen Minister ausgeführt, der nach Maßgabe des nachstehenden  § 39 den Staatsminister vertritt. Stirbt der Präsident oder ist seine Verhinderung von Dauer, so muß so bald wie möglich ein neuer Präsident gewählt werden. Dieser übernimmt sein Amt zu dem im § 23c Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt."

§ 26. Der Präsident bezieht für seine Amtsausübung eine jährliche Vergütung, deren Betrag durch Gesetz bestimmt wird und während seiner Amtszeit weder erhöht noch herabgesetzt werden darf.

§ 27. Der Präsident hat das Recht, den Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungsperioden des Reichstags zu eröffnen und zu schließen sowie neue Wahlen anzuordnen und den Reichstag aufzulösen.

Durch Gesetz vom 18. März 1983 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Der Präsident hat das Recht, den Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen, die ordentlichen Sitzungsperioden des Reichstags zu eröffnen, am Ende der regelmäßigen Wahlperiode zu schließen und neue Wahlen anzuordnen sowie den Reichstag aufzulösen."

Durch Gesetz vom 26. Juni 1987 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Der Präsident hat das Recht, den Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen, die ordentlichen Sitzungsperioden des Reichstags zu eröffnen und zu schließen, am Ende der regelmäßigen Wahlperiode neue Wahlen anzuordnen sowie den Reichstag aufzulösen."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Dem Präsidenten obliegt es, daß Parlament zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen, das Parlament zu eröffnen und am Ende der regelmäßigen Wahlperiode für diese Wahlperiode zu schließen.
  Der Präsident kann aufgrund einer begründeten Initiative des Staatsministers nach Anhörung des Parlamentspräsidenten und der einzelnen Fraktionen des Parlaments durch Anordnung von Neuwahlen das Parlament auflösen, wenn das Parlament versammelt ist."

§ 28. Der Präsident ist, sofern nicht in dieser Verfassung etwas anderes bestimmt oder dieses Recht dem Staatsrat übertragen ist, berechtigt, durch Verordnungen solche Angelegenheiten zu regeln, die auch vorher durch Verwaltungsvorschriften geregelt waren, sowie auch Verordnungen zu erlassen über die Durchführung von Gesetzen, über die Verwaltung des Staatsvermögens sowie über die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden und öffentlichen Einrichtungen. In einer Verordnung darf keine Vorschrift enthalten sein, die eine Gesetzesänderung bedeuten würde.

Verordnungen werden in dem in § 20 Absatz 2 für Gesetze vorgesehenen Verfahren erlassen und verkündet.

siehe hierzu auch Gesetz vom 30. März 1922 über die Regierung und die Ministerien, mit dem, dem § 28 widersprechende Bestimmungen erlassen wurden.

Durch Gesetz vom 15. August 1980 erhielt der § 28 Absatz 2 folgende Fassung:
"Für die Verabschiedung, die Verkündung und das Inkrafttreten der Verordnungen gilt, was im § 20 Absatz 2 und 3 über Gesetze bestimmt ist."

§ 29. Der Präsident kann in besonderen Fällen nach Einholung eines Gutachtens des Obersten Gerichtshofes eine Strafe auf dem Gnadenwege erlassen oder herabsetzen. Hinsichtlich der Begnadigung eines Mitgliedes des Staatsrates oder des Justizkanzlers gelten jedoch die bestehenden Sonderbestimmungen. Eine allgemeine Amnestie darf nur auf Grund eines besonderen Gesetzes erlassen werden.

Der Präsident ist auch berechtigt, von gesetzlichen Vorschriften zu entbinden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.

§ 30. Der Präsident führt den Oberbefehl über die Streitkräfte Finnlands, doch kann er ihn in Kriegszeiten einem anderen übertragen.

§ 31. Der Präsident ist berechtigt, dem Angehörigen eines fremden Staates das finnische Staatsbürgerrecht zu verleihen und einen finnischen Staatsbürger aus der finnischen Staatsangehörigkeit zu entlassen.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1998 wurde der § 31 aufgehoben.

§ 32. Der Präsident überwacht die Staatsverwaltung und kann zu diesem Zweck von den Chefs oder Vorständen der öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen Auskünfte verlangen sowie Inspektionen vornehmen lassen.

§ 33. Der Präsident bestimmt die Beziehungen Finnlands zu auswärtigen Staaten; Verträge mit auswärtigen Staaten bedürfen jedoch insoweit der Zustimmung des Reichstags, als sie Vorschriften enthalten, die der Gesetzgebungskompetenz des Reichstags unterliegen oder gemäß der Verfassung auf sonstige Weise die Zustimmung des Reichstags erfordern. Über Krieg und Frieden entscheidet der Präsident mit Zustimmung des Reichstags.

Alle Mitteilungen an auswärtige Staaten oder an die diplomatischen Vertreter Finnlands ins Ausland sollen durch den Minister erfolgen, zu dessen Bereich die auswärtigen Angelegenheiten gehören.

Durch Gesetz vom 10. Dezember 1993 wurde nach dem § 33 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 33a. Der Reichstag wirkt an den nationalen Vorbereitungen für Entscheidungen internationaler Organe nach Maßgabe der Reichstagsordnung mit.
  Ungeachtet der Bestimmungen des § 33 entscheidet der Staatsrat endgültig über die Vorgehensweise bei den nationalen Vorbereitungen zu einer Entscheidung, die internationale Organe gemäß Absatz 1 treffen, und soweit die Entscheidung weder der Genehmigung des Reichstags noch, in Anbetracht ihres Inhalts, den Erlaß einer Verordnung bedarf, sollen sie in diesem Maß für Finnland angenommen und entschieden sein."

§ 34. Der Präsident faßt seine Beschlüsse im Staatsrat auf Vortrag desjenigen Ministers, zu dessen Geschäftsbereich die betreffende Angelegenheit gehört.

Um rechtswirksam zu werden, müssen die Beschlüsse des Präsidenten von ihm selbst unterzeichnet und von demjenigen Minister gegengezeichnet werden, der über die betreffende Angelegenheit Bericht erstattet hat; diese Vorschrift findet jedoch auf die in § 32 und § 47 erwähnten Angelegenheiten keine Anwendung.

Wenn der Beschluß des Präsidenten den ganzen Staatsrat betrifft, so wird er von demjenigen gegengezeichnet, der die Angelegenheit im Staatsrat vorgetragen hat.

Für die Berichterstattung über militärische Kommandosachen und Ernennungen sowie für die Gegenzeichnung präsidentieller Beschlüsse über solche Angelegenheiten werden besondere Vorschriften erlassen.

Derjenige, der einen Beschluß des Präsidenten gegengezeichnet hat, ist für die Richtigkeit der Urkunde, die den Beschluß enthält, verantwortlich.

§ 35. Hält ein Minister einen Beschluß des Präsidenten für gesetzwidrig, so hat er seine Ansicht dem Staatsrat mitzuteilen, der sodann in der in § 45 vorgesehenen Weise verfährt. Wenn der Beschluß einem Grundgesetz widerspricht, hat der Minister die Gegenzeichnung zu verweigern.

§ 36. Zu Mitgliedern des Staatsrates, die das Vertrauen des Reichstags genießen müssen, beruft der Präsident als finnische Staatsbürger Geborene, die als rechtschaffen und für dieses Amt geeignet bekannt sind.

Der Minister, dem die Justizverwaltung untersteht, sowie zumindest ein weiterer Minister müssen rechtskundig (Juristen) sein.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1987 erhielt der § 36 folgende Fassung:
§ 36. Die Mitglieder des Staatsrates müssen das Vertrauen des Parlaments genießen.
  Zu Mitgliedern des Staatsrates beruft der Präsident als finnische Staatsbürger Geborene, die als rechtschaffen und für dieses Amt geeignet bekannt sind. Bei einer bedeutenden Veränderung in der Zusammensetzung des Staatsrates müssen der Parlamentspräsident und die einzelnen Fraktionen des Parlaments dazu angehört werden, und das Parlament muß versammelt sein.
  Der Minister, dem die Justizverwaltung untersteht, sowie zumindest ein weiterer Minister müssen rechtskundig sein."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 36 Absatz 2 folgende Fassung:
"Zu Mitgliedern des Staatsrates beruft der Präsident nach Anhörung der einzelnen Fraktionen des Parlaments finnische Staatsbürger, die als rechtschaffen und als für dieses Amt geeignet bekannt sind. Bei einer bedeutenden Veränderung in der Zusammensetzung des Staatsrates müssen der Parlamentspräsident und die einzelnen Fraktionen des Parlaments dazu angehört werden, und das Parlament muß versammelt sein."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde nach dem § 36 folgender Paragraf eingeführt:
"§ 36a. Der Staatsrat muß unverzüglich sein Programm in Form eines Berichts dem Parlament übergeben. Ebenso muß bei einer bedeutenden Veränderung der Zusammensetzung des Staatsrates verfahren werden."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingeführt:
"§ 36b. Der Präsident entläßt auf Gesuch den Staatsrat oder ein Mitglied des Staatsrates und auch ohne Gesuch, wenn der Staatsrat oder das Mitglied des Staatsrates nicht mehr das Vertrauen des Parlaments genießt. Auf Vorschlag des Staatsministers kann der Präsident ein Mitglied des Staatsrates auch aus einem anderen Grund entlassen.
  Wird ein Mitglied des Staatsrates zum Präsidenten gewählt, so gilt es von dem Tag des Antritts des Präsidentenamtes an als von seinem Amt als Mitglied des Staatsrates zurückgetreten. Nach der Wahl zum Präsidenten darf das Mitglied des Staatsrates die ihm als Mitglied obliegenden Aufgaben nicht ausüben, mit Ausnahme der im § 25 Absatz 1 bezeichneten Aufgabe."

Durch Gesetz vom 3. März 1995 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 36c. Während seiner Amtszeit als Minister, kann ein Mitglied des Staatsrates weder Pflichten aus einem öffentlichen Amt übernehmen noch andere Aufgaben ausüben, die seine Pflichten als Minister berühren oder das öffentliche Vertrauen in seine Tätigkeit als Mitglied des Staatsrates vernichten könnten."

§ 37. Zum Staatsrat gehört ein Justizkanzler, der hervorragende Kenntnisse des Rechtes und des Rechtswesens besitzen soll. Dem Justizkanzler steht ein stellvertretender Justizkanzler zur Seite, der gegebenenfalls an seine Stelle tritt.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 erhielt der § 37 folgende Fassung:
"§ 37. Zum Staatsrat gehört ein Justizkanzler, der hervorragende Kenntnisse des Rechtes und des Rechtswesens besitzen soll. Dem Justizkanzler steht ein stellvertretender Justizkanzler zur Seite, der gegebenenfalls an seine Stelle tritt. Der stellvertretende Justizkanzler hat einen Stellvertreter, der bei Verhinderung des stellvertretenden Justizkanzlers an seine Stelle tritt. Der Präsident der Republik ernennt den Stellvertreter für eine Amtsperiode von höchstens fünf Jahren."

§ 38. Der Staatsrat besteht aus der Anzahl von Ministerien, die für die verschiedenen Verwaltungszweige erforderlich ist. Jedes Ministerium steht unter der Leitung eines Ministers.

Die Anzahl und der allgemeine Geschäftsbereich der Ministerien wird durch Gesetz bestimmt, während nähere Vorschriften über die Zuständigkeitsverteilung unter den Ministerien sowie über die sonstige Organisation des Staatsrates durch Verordnung erlassen werden.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 38 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die größte Zahl von Minister und die allgemeine Organisation ihrer Ministerien wird durch Gesetz bestimmt. Der allgemeine Geschäftsbereich der Ministerien sowie die  Zuständigkeitsverteilung unter diesen wird gemeinsam mit der Organisation des Staatsrates in anderer Hinsicht wird durch Gesetz oder Verordnung bestimmt."

§ 39. Vorsitzender des Staatsrates ist der Staatsminister und, wenn er verhindert ist, das älteste anwesende Mitglied. Wenn dem Präsidenten im Staatsrat ihm obliegende Angelegenheiten vorgetragen werden, so leitet er die Verhandlungen.

Durch Gesetz vom 9. November 1956 erhielt der § 39 folgende Fassung:
"§ 39. Vorsitzender des Staatsrates ist der Staatsminister. Ist er verhindert, so ist es derjenige Minister, der ihn nach der Anordnung des Präsidenten zu vertreten hat, und falls auch dieser verhindert ist, das älteste anwesende Mitglied. Wenn dem Präsidenten im Staatsrat ihm obliegende Angelegenheiten vorgetragen werden, so leitet er die Verhandlungen.
  Während der Staatsminister oder ein anderer Minister gemäß § 25 die Amtsgeschäfte des Präsidenten führt, darf er nicht die ihm als Minister obliegenden Geschäfte wahrnehmen."

§ 40. Die dem Staatsrat obliegenden Angelegenheiten werden in Plenarsitzungen erörtert, soweit nicht durch Verordnung Angelegenheiten besonderer Art einem Minister in dessen Eigenschaft als Chef des betreffenden Ministeriums zur Entscheidung übertragen sind.

Der Staatsrat ist mit fünf Mitgliedern beschlußfähig.

siehe hierzu auch Gesetz vom 30. März 1922 über die Regierung und die Ministerien, mit dem, dem § 40 widersprechende Bestimmungen erlassen wurden.

Durch Gesetz vom 10. Dezember 1993 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Der Staatsrat entscheidet über den Vollzug der Beschlüsse des Präsidenten. In den Zuständigkeitsbereich des Staatsrates fallen die Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten, die in dieser Verfassungsurkunde oder einem Gesetz oder einer Verordnung durch eine Entscheidung des Staatrats oder durch die Minister zu erledigen sind, außer daß diese Angelegenheiten in der genannten Weise dem Präsidenten vorbehalten oder einer untergeordneten Verwaltungsbehörde übertragen worden sind.
  Die dem Staatsrat obliegenden Angelegenheiten werden in Plenarsitzungen erörtert oder vom zuständigen Minister entschieden. Angelegenheiten von besonders grundlegender oder wichtiger Art, können nur in Plenarsitzungen entschieden werden. Die sonstige grundlegende Organisation des Staatsrates und die, durch den Staatsrat zu entscheidenden Angelegenheiten werden durch ein Gesetz bestimmt. Die weiteren Bestimmungen über die Regierung und über die durch den Staatsrat zu entscheidenden Angelegenheiten werden durch Verordnung erlassen.
  Der Staatsrat ist mit fünf Mitgliedern beschlußfähig."

§ 41. Der Staatsrat vollzieht die Beschlüsse des Präsidenten und entscheidet sowohl in solchen Angelegenheiten, die nach dem Gesetze in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, als auch in anderen Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten, die weder in dieser Verfassungsurkunde noch in irgendeinem anderem Gesetz oder in irgendeiner anderen Verordnung dem Präsidenten vorbehalten oder einem Minister in dessen Eigenschaft als Chef des betreffenden Ministeriums übertragen worden sind.

Inwiefern Angelegenheiten, die die Justizverwaltung, die Universität von Helsinki und die Wehrmacht betreffen, der Entscheidungsbefugnis des Staatsrates entzogen sind, geht aus besonderen Vorschriften hervor.

Durch Gesetz vom 30. März 1922 über den Staatsrat und die Ministerien (Gesetz Nr. 79/1920) erhielt der § 41 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Staatsrat vollzieht die Beschlüsse des Präsidenten und entscheidet sowohl in solchen Angelegenheiten, die nach dem Gesetze in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, als auch in anderen Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten, die weder in dieser Verfassungsurkunde noch in irgendeinem anderem Gesetz oder in irgendeiner anderen Verordnung dem Präsidenten vorbehalten oder einem Minister in dessen Eigenschaft als Chef des betreffenden Ministeriums oder einer unteren Behörde übertragen worden sind."

Durch Gesetz vom 10. Dezember 1993 wurde der § 41 Absatz 1 aufgehoben.

§ 42. Besteht nach der Ansicht des Staatsrates Unklarheit darüber ob der Staatsrat zuständig ist, in einer Sache endgültig zu beschließen, so ist diese Frage vom Präsidenten zu entscheiden.

§ 43. Die Mitglieder des Staatsrates sind dem Reichstag für ihre Amtsführung verantwortlich.

Jedes Mitglied des Staatsrates, das an der Erörterung einer Angelegenheit im Staatsrat teilgenommen hat, ist für den Beschluß verantwortlich, es sei denn, es habe seine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben.

§ 44. Die Angelegenheiten, die im Staatsrat erörtert werden, müssen im zuständigen Ministerium vorbereitet worden sein.

Jedes Ministerium hat die Verwaltung innerhalb seines Bereiches zu überwachen und Maßregeln in bezug auf die Vollziehung der Gesetze, der Verordnungen und der Beschlüsse des Staatsrates zu treffen.

§ 45. Sollte ein Beschluß des Präsidenten, der vom Staatsrat zu vollziehen ist, als gesetzwidrig befunden werden, so obliegt es dem Staatsrat, nachdem der Justizkanzler sich dazu geäußert hat, den Präsidenten um die Rückgängigmachung oder Abänderung des Beschlusses zu ersuchen, und falls der Präsident dennoch auf seinem Beschluß besteht, ihm mitzuteilen, daß er nicht vollzogen werden kann.

§ 46. Der Justizkanzler hat darüber zu wachen, daß die Behörden und Beamten die Gesetze befolgen und ihre Pflichten erfüllen, damit niemand eine Rechtsverletzung erleidet.

Der Justizkanzler hat beim Obersten Gerichtshof und beim Obersten Verwaltungsgerichtshof die Staatsanwaltschaft zu vertreten und ganz allgemein die Interessen des Staates wahrzunehmen sowie auch bei anderen Gerichten in solchen Fällen Anklagen zu erheben oder erheben zu lassen, in denen er dies für notwendig erachtet. Als oberster Staatsanwalt hat der Justizkanzler die Staatsanwälte zu überwachen; diese sind verpflichtet, seine Vorschriften zu befolgen.

Der Justizkanzler ist berechtigt, den Sitzungen des Staatsrates, jedes Gerichtes und jeder Behörde beizuwohnen und Einsicht in die Protokolle des Staatsrates, der Ministerien, der Gerichte und der übrigen Behörden zu nehmen.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 erhielt der § 46 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Justizkanzler hat darüber zu wachen, daß die Behörden und Beamten bei der Ausübung ihrer Pflichten ebenso wie die Bediensteten öffentlicher Körperschaften und andere Personen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Gesetz beachten und ihre Verpflichtungen in der Weise erfüllen, daß niemand in seinen gesetzlichen Rechten verletzt wird. "

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 erhielt der § 46 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Justizkanzler hat darüber zu wachen, daß die Behörden und Beamten bei der Ausübung ihrer Pflichten ebenso wie die Bediensteten öffentlicher Körperschaften und andere Personen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Gesetz beachten und ihre Verpflichtungen in der Weise erfüllen, daß niemand in seinen gesetzlichen Rechten verletzt wird. In Ausübung seiner Amtspflichten wacht der Justizkanzler auch über die Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte."

Durch Gesetz vom 11. März 1997 erhielt der § 46 Abs. 2 folgende Fassung:
"Oikeuskansleri voi laillisuusvalvontaansa kuuluvassa asiassa ajaa syytettä tai määrätä syytteen nostettavaksi virkarikoksesta."

§ 47. Sollte der Staatsrat oder ein Mitglied des Staatsrates bei der Erfüllung seiner Aufgaben gesetzwidrig handeln, so muß der Justizkanzler dies beanstanden und zugleich angeben, was daran gesetzwidrig ist. Wenn aber seine Rüge unberücksichtigt bleibt, so hat der Justizkanzler sie beim Staatsrat zu Protokoll zu geben; auch ist er berechtigt, den Präsidenten davon zu benachrichtigen. Ist die Gesetzwidrigkeit derart, daß das betreffende Mitglied des Staatsrates deswegen vor dem in § 59 erwähnten Reichsgericht unter Anklage gestellt werden kann, und verordnet der Präsident, daß die öffentliche Klage erhoben werden soll, so wird diese vom Justizkanzler betrieben. Lehnt der Präsident die Erhebung einer Anklage ab, so kann der Justizkanzler den Fall dem Reichstag anzeigen. Verfügt der Präsident, daß der Justizkanzler unter Anklage gestellt werden soll, so wird sie von der vom Präsidenten damit beauftragten Person erhoben.

Sollte der Präsident bei seiner Amtsführung gesetzwidrig verfahren, so hat der Justizkanzler dies in der oben erwähnten Form zu beanstanden. Falls der Justizkanzler oder der Staatsrat der Meinung sind, daß der Präsident sich des Hochverrats oder des Landesverrats schuldig gemacht hat, so haben sie dies dem Reichstag anzuzeigen. Beschließt der Reichstag mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, daß die Klage erhoben werden soll, so hat der Justizkanzler die Anklage beim Obersten Gerichtshof zu erheben, und der Präsident hat sich in der Zwischenzeit der Amtsführung zu enthalten. Im übrigen darf der Präsident wegen seiner Amtshandlungen nicht unter Anklage gestellt werden.

Durch Gesetz vom 21. April 1995 erhielt der § 47 Absatz 2 folgende Fassung:
"Sollte der Präsident bei seiner Amtsführung gesetzwidrig verfahren, so hat der Justizkanzler dies in der oben in Absatz 1 erwähnten Form zu beanstanden. Falls der Justizkanzler oder der Staatsrat der Meinung sind, daß der Präsident sich des Hochverrats oder des Landesverrats schuldig gemacht hat, so haben sie dies dem Reichstag anzuzeigen. Beschließt der Reichstag mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, daß die Klage erhoben werden soll, so hat der Justizkanzler die Anklage beim Obersten Gerichtshof zu erheben, und der Präsident hat sich in der Zwischenzeit der Amtsführung zu enthalten. Im übrigen darf der Präsident wegen seiner Amtshandlungen nicht unter Anklage gestellt werden."

hierzu siehe das Gesetz über das Recht des Reichstages, die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Justizkanzlers zu prüfen vom 25. November 1922

§ 48. Der Justizkanzler soll jährlich sowohl dem Präsidenten als auch dem Reichstag einen Bericht über seine Amtsführung sowie über seine Beobachtungen in bezug auf die Befolgung der Gesetze einreichen.

Der Justizkanzler hat dem Präsidenten und dem Staatsrat auf Verlangen Auskünfte und Ratschläge zu erteilen.

§ 49. Auf jedem ordentlichen Reichstags soll eine für hervorragende Rechtskenntnisse bekannte Persönlichkeit in dem für die Wahl des Reichstagspräsidenten vorgesehenen Verfahren zum Justitiar des Reichstags gewählt werden. Dem Justitiar obliegt die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Behörden nach Maßgabe der vom Reichstag ausgearbeiteten und angenommenen Richtlinien. Nach denselben Regeln wird ein Ersatzmann gewählt, der die Funktionen des Justitiars ausübt, wenn dieser verhindert ist.

Der Justitiar des Reichstags ist ebenso wie der Justizkanzler berechtigt, den Sitzungen des Staatsrates und der Behörden beizuwohnen, in die Protokolle des Staatsrates und seiner Ministerien, der Gerichte und der übrigen Behörden Einsicht zu nehmen sowie unter der für Staatsanwälte geltenden Verantwortlichkeit wegen Fehler oder Versäumnisse im Amte Anklage zu erheben oder erheben zu lassen.

Über seine Amtstätigkeit sowie über den Zustand der Rechtspflege und die von ihm in der Gesetzgebung beobachteten Mängel hat der Justitiar dem Reichstag alljährlich Bericht zu erstatten.

Durch Gesetz vom 10. November 1933 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Varsinaisilla valtiopäivillä on, siinä järjestyksessä, kuin eduskunnan puhemiehen vaalista on säädetty, kolmeksi vuodeksi kerrallaan valittava eteväksi laintuntijaksi tietty mies eduskunnan oikeusasiamiehenä valvomaan, eduskunnan hänelle laatiman johtosäännön mukaan, lakien noudattamista tuomioistuinten ja muiden viranomaisten toiminnassa. Samassa järjestyksessä ja samaksi ajaksi valitaan myöskin varamies oikeusasiamiehen estettynä ollessa hoitamaan hänen tehtäviänsa.
  Oikeusasiamiehellä on sama oikeus kuin oikeuskanslerilla olla saapuvilla valtioneuvoston, tuomioistuinten ja virastojen istunnoissa, saada tieto valtioneuvoston ja sen ministeriöiden, tuomioistuinten ynnä muiden viranomaisten pöytäkirjoista sekä, laissa virallisista syyttäjistä säädetyllä vastuunalaisuudella, ajaa tai ajattaa syytettä virheestä tai laiminlyönnistä virkatoimissa.
  Toiminnastaan sekä lainkäytön tilasta ja lainsäädännössä havaitsemistaan puutteista oikeusasiamiehen tulee joka vuodelta antaa eduskunnalle kertomus."

Durch Gesetz vom 26. April 1957 erhielt der § 49 Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"Für jede ordentliche Legislaturperiode des Reichstags soll eine für hervorragende Rechtskenntnisse bekannte Persönlichkeit in dem für die Wahl des Reichstagspräsidenten vorgesehenen Verfahren jeweils auf 4 Jahre zum Justitiar des Reichstags gewählt werden. Dem Justitiar obliegt die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Gerichte und sonstigen Behörden nach Maßgabe der vom Reichstag ausgearbeiteten und angenommenen Richtlinien.
  Der Justitiar des Reichstags ist ebenso wie der Justizkanzler berechtigt, den Sitzungen des Staatsrates und der Gerichte und Behörden beizuwohnen, in die Protokolle des Staatsrates und seiner Ministerien, der Gerichte und der übrigen Behörden Einsicht zu nehmen sowie unter der für Staatsanwälte geltenden Verantwortlichkeit wegen Fehler oder Versäumnisse im Amte Anklage zu erheben oder erheben zu lassen."

Durch Gesetz vom 15. Januar 1971 erhielt der § 49 Abs. 1 folgende Fassung:
"  Varsinaisilla valtiopäiviilä on, siina jarjestyksessä kuin eduskunnan puhemiehen vaalista on säädetty, neljäksi kalenterivuodeksi kerrallaan valittava eteväksi laintuntijaksi tietty henkilö eduskunnan oikeusasiamiehenä valvomaan, eduskunnan hänelle laatiman johtosäännön mukaan, lakien noudattamista tuomioistuinten ja muiden viranomaisten toiminnassa. Jos oikeusasiamies kuolee tai eroaa toimestaan ennen toimikauden päättymistä, eduskunta voi valita toimikauden loppuajaksi uuden oikeusasiamiehen. Samassa järjestyksessä ja yhtä pitkäksi ajaksi valitaan myös apulaisoikeusasiamies, joka avustaa oikeusasiamiestä ja tarvittaessa astuu hänen sijaansa, sekä varamies, joka apulaisoikeusasiamiehen estyneenä ollessa tarpeen mukaan hoitaa hänen tehtäviään."

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 wurde der § 49 wie folgt geändert:
- die Abs. 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"  Varsinaisilla valtiopäivillä on, siinä järjestyksessä kuin eduskunnan puhemiehen vaalista on säädetty, neljäksi kalenterivuodeksi kerrallaan valittava eteväksi laintuntijaksi tiedetty henkilö eduskunnan oikeusasiamiehenä valvomaan eduskunnan hänelle laatiman johtosäännön mukaan, että tuomioistuimet ja muut viranomaiset sekä virkamiehet tehtävissään samoin kuin julkisyhteisön työntekijät ja muutkin julkista tehtävää hoitaessaan noudattavat lakia sekä täyttävät velvollisuutensa. Jos oikeusasiamies kuolee tai eroaa toimestaan ennen toimikauden päättymistä, eduskunta voi valita toimikauden loppuajaksi uuden oikeusasiamiehen. Samassa järjestyksessä ja yhtä pitkäksi ajaksi valitaan myös apulaisoikeusasiamies, joka avustaa oikeusasiamiestä ja tarvittaessa hoitaa hänen tehtäviään, sekä varamies, joka apulaisoikeusasiamiehen estyneenä ollessa hoitaa tämän tehtäviä.

  Der Justitiar des Reichstags ist ebenso wie der Justizkanzler berechtigt, den Sitzungen des Staatsrates, der Gerichte und Behörden beizuwohnen, in die Protokolle des Staatsrates und seiner Ministerien, der Gerichte und der übrigen Behörden Einsicht zu nehmen sowie unter der für Staatsanwälte geltenden Verantwortlichkeit wegen Fehler oder Versäumnisse im Amt Anklage zu erheben oder erheben zu lassen. Wenn der Staatsrat oder ein Mitglied des Staatsrates bei der Erfüllung seiner Aufgaben gesetzwidrig handelt, so muß der Justitiar des Reichstags dies beanstanden und zugleich angeben, was daran gesetzwidrig ist. Wenn aber seine Rüge unberücksichtigt bleibt oder verlangt es die Angelegenheit, so hat der Justitiar den Reichstag davon zu benachrichtigen."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Wenn der Justitiar des Reichstags bei seiner Amtsführung gesetzwidrig handelt, kann das Parlament beschließen, daß gegen ihn Anklage erhoben wird."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der § 49 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:

"Für jede ordentliche Legislaturperiode des Reichstags soll ein für hervorragende Rechtskenntnisse bekannte Persönlichkeit in dem für die Wahl des Reichstagspräsidenten vorgesehenen Verfahren jeweils auf vier Jahre zum Justitiar des Reichstags gewählt werden. Für die gleiche Amtsdauer und nach dem gleichen Verfahren wird ein beigeordneter Justitiar des Reichstags gewählt, der dem Justitiar beisteht und ihn wo nötig bei seinen Aufgaben entlastet, sowie ein Stellvertreter, der den beigeordneten Justitiar  entlastet, wenn dieser verhindert ist. Im Falle des Todes oder des Rücktritts des Justitiars vor dem Ende der Amtsdauer kann der Reichstag für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Justitiar des Reichstags wählen.
- nach dem Abs. 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"  Dem Justitiar obliegt es, gemäß den vom Reichstag beschlossenen Richtlinien darüber zu wachen, daß die Gerichte, andere Behörden und die Beamten bei der Ausübung ihrer Pflichten sowie die Bediensteten öffentlicher Körperschaften und anderer Personen bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Gesetz beachten und ihre Verpflichtungen erfüllen. In Ausübung seiner Amtspflichten wacht der Justitiar des Reichstags auch über die Durchsetzung der Grund- und Menschenrechte."

- die bisherigen Absätze 2 bis 4 wurden zu den Absätzen 3 bis 5.

Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 erhielt der § 49 Abs. 1 folgende Fassung:
"Eduskunta valitsee neljän vuoden toimikaudeksi oikeusasiamiehen, jonka tulee olla etevä laintuntija. Vaali toimitetaan eduskunnan puhemiehen vaalista säädetyssä järjestyksessä. Samassa järjestyksessä ja yhtä pitkäksi toimikaudeksi valitaan myös kaksi apulaisoikeusasiamiestä, joiden tulee täyttää vastaavat kelpoisuusvaatimukset. Apulaisoikeusasiamiehet avustavat oikeusasiamiestä ja tarvittaessa hoitavat hänen tehtäviään."

Der Justitiar des Reichstags ist eher unter dem Titel "Ombudsmann" oder "Bürgerbeauftragter" bekannt.

§ 50. Für die Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung ist Finnland in Provinzen (län, lääni), Kreise und Gemeinden eingeteilt.

Die Anzahl der Provinzen kann nur durch Gesetz geändert werden. Über andere Veränderungen in der Verwaltungseinteilung entscheidet der Staatsrat, sofern nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist.

Bei der Neuregelung der Grenzen der Verwaltungsgebiete soll darauf geachtet werden, daß so weit wie möglich einsprachige Gebiete mit finnisch oder schwedisch sprechender Bevölkerung gebildet werden oder daß doch zumindest die sprachlichen Minoritätsgruppen in diesen Gebieten so klein wie möglich werden.

§ 51. An der Spitze der Verwaltung einer jeden Provinz stehst ein Landeshauptmann.

Die Verwaltung der Gemeinden soll sich nach Maßgabe der diesbezüglichen Sondergesetze auf die Selbstverwaltung der Bürger gründen. Durch Gesetz wird auch bestimmt, wie und in welchem Umfang die Selbstverwaltung der Bürger auf größere Verwaltungsgebiete als die Gemeinden Anwendung finden soll. Bei der Regelung der Grenzen solcher Gebiete sollen die Vorschriften des § 50 Abs. 3 beachtet werden.

Durch Gesetz vom 23. April 1976 wurde dem § 51 folgender Absatz angefügt:
"Die Beteiligung isländischer, norwegischer, schwedischer und dänischer Staatsbürger an der Verwaltung der Gemeinden wird gesetzlich geregelt."

Durch Gesetz vom 30. Dezember 1991 erhielt der § 51 Abs. 3 folgende Fassung:
"Die Beteiligung von Ausländern an der Verwaltung der Gemeinden wird gesetzlich geregelt."

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde nach dem § 50 folgender Paragraph eingefügt:
"§ 51a. Als eingeborenen Einwohnern ist den Lappen ihre kulturelle Autonomie unter Achtung ihrer Sprache und Kultur in Lappland gemäß den Bestimmungen eines Gesetzes gewährleistet."

§ 52. Für die Behörden, die für besondere Zweige der Staatsverwaltung bestehen oder noch eingerichtet werden, gelten Sondervorschriften.

Durch Gesetz vom 18. Februar 1992 wurde nach dem § 52 folgender Titel eingefügt:

"IVa. Die Autonomie der Åland-Inseln"

§ 52a. Die Region Åland steht gemäß näherer Bestimmungen unter Selbstverwaltung.

V. Die Gerichte

§ 53. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Berufungsinstanz für alle Rechtsstreitigkeiten; zudem überwacht er die Rechtspflege der Richter und der Vollstreckungsbehörden.

§ 54. Der Oberste Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten.

Diejenigen Angelegenheiten der Justizverwaltung, die auf Grund besonderer Vorschriften der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes unterliegen, werden in demjenigen Ministerium des Staatsrates vorbereitet, dem die Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen sind. Der Chef dieses Ministeriums nimmt an den Beratungen des Obersten Gerichtshofes über diese Angelegenheiten teil.

Der Oberste Gerichtshof ist mit fünf Mitgliedern beschlußfähig, wenn nicht für die Entscheidung gewisser Fragen die Mitwirkung einer größeren oder geringeren Anzahl von Mitgliedern gesetzlich vorgeschrieben ist.

Durch Gesetz vom 21. April 1944 erhielt der § 54 vorläufig bis 31. Dezember 1945 folgende Fassung:
"§ 54. Korkeimmassa oikeudessa on presidentti ja tarpeellinen määrä oikeusneuvoksia.
  Ne oikeushallintoasiat, jotka erityisten säännösten mukaan kuuluvat korkeimman oikeuden käsiteltäviin, valmistellaan siinä valtioneuvoston ministeriössä, johon oikeushallintoa koskevat asiat on luettu. Tämän ministeriön päällikkö on oleva mukana korkeimmassa oikeudessa niitä käsittelemässä. Milloin ministeriön päällikkö on ilmoittanut estyneensä saapumasta korkeimpaan oikeuteen, voidaan asia kuitenkin hänen poissaolostaan huolimatta ja hänen ottamattaan osaa asian ratkaisuun käsitellä, jos hän on tehnyt asiasta korkeimmalle oikeudelle esityksen tai antanut siitä lausuntonsa.
  Korkein oikeus on tuomionvoipa viisijäsenisenä, jollei eräänlaisten asiain ratkaisemista varten. ole laissa erikseen säädetty suurempaa tai pienempää jäsenmäärää."

Durch Gesetz vom 2. Februar 1979 wurde der § 54 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"Der Oberste Gerichtshof ist mit fünf Mitgliedern beschlußfähig, wenn nicht eine größere oder geringere Anzahl von Mitgliedern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Für die Beschlußfähigkeit sind jedoch immer mindestens drei Mitglieder erforderlich."

Durch Gesetz vom 3. März 1995 erhielt der § 54 Absatz 3 folgende Fassung:
"Der Oberste Gerichtshof ist mit fünf Mitgliedern beschlußfähig, es sei denn, daß das Gesetz sieht ausdrücklich eine größere oder kleinere Anzahl von Mitglieder vor."

§ 55. Durch Gesetz werden Vorschriften erlassen über die ordentlichen Gerichte der ersten Instanz und der Berufungsinstanz.

§ 56. Abgesehen von besonders vorgesehenen Ausnahmen ist der Oberste Verwaltungsgerichtshof in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten Gericht letzter Instanz. Dieser Gerichtshof überwacht auch die Rechtspflege der unteren Behörden auf verwaltungsrechtlichem Gebiet.

§ 57. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten. Für die Beschlußfähigkeit desselben gilt, was in § 54 Abs. 3 für den Obersten Gerichtshof vorgeschrieben ist.

§ 58. Der Oberste Gerichtshof und der Oberste Verwaltungsgerichtshof werden, sofern sie eine solche gesetzgeberische Maßnahme für notwendig erachten, beim Präsidenten der Republik die Änderung oder Erläuterung eines Gesetzes oder einer Verordnung anregen.

§ 59. Wenn ein Mitglied des Staatsrates, des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes oder der Justizkanzler wegen gesetzwidrigen Verhaltens bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit unter Anklage gestellt werden, so wird die Klage von einem besonderen Gericht, dem Reichsgericht, für das besondere grundgesetzliche Bestimmungen gelten, geprüft.

Wenn der Reichstag die Klageerhebung beschlossen hat, wird sie vom Justitiar des Reichstags vertreten.

Durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 erhielt der § 59 folgende Fassung:
"§ 59. Wenn ein Mitglied des Staatsrates, des Obersten Gerichtshofes oder des Obersten Verwaltungsgerichtshofes oder der Justizkanzler, der stellvertretende Justizkanzler oder dessen Stellvertreter oder der Justitiar des Reichstags, der beigeordnete Justitiar des Reichstags oder dessen Stellvertreter wegen gesetzwidrigen Verhaltens bei Ausübung ihrer Amtstätigkeit unter Anklage gestellt werden, so wird die Klage von einem besonderen Gericht, dem Reichsgericht, für das besondere grundgesetzliche Bestimmungen gelten, geprüft.
  Wenn der Reichstag die Klageerhebung gegen ein Mitglied des Staatsrates oder den Justizkanzler, den stellvertretenden Justizkanzler oder dessen Stellvertreter beschlossen hat, wird sie vom Justitiar des Reichstags vertreten. Die Anklage gegen den Justitiar des Reichstags, den beigeordneten Justitiar des Reichstags oder dessen Stellvertreter erhebt die vom Reichstag zu bestimmende Person."

Durch Gesetz vom 11. Dezember 1997 erhielt der § 59 folgende Fassung:
"§ 59. Jos syyte lainvastaisesta menettelystä virkatoimessa nostetaan valtioneuvoston, korkeimman oikeuden tai korkeimman hallinto-oikeuden jäsentä taikka oikeuskansleria, apulaisoikeuskansleria tai tämän varamiestä taikka eduskunnan oikeusasiamiestä tai apulaisoikeusasiamiestä vastaan, käsittelee asian erityinen tuomioistuin, valtakunnanoikeus, josta säädetään erikseen perustuslailla.
Jos eduskunta on päättänyt syytteen nostettavaksi valtioneuvoston jäsentä tai oikeuskansleria, apulaisoikeuskansleria taikka tämän varamiestä vastaan, ajaa sitä eduskunnan oikeusasiamies. Syytettä oikeusasiamiestä tai apulaisoikeusasiamiestä vastaan ajaa eduskunnan määräämä henkilö."

siehe hierzu das Gesetz über das Reichsgericht vom 25. November 1922.

§ 60. Abgesehen von dem in § 59 erwähnten werden weitere Sondergerichte durch Gesetz bestimmt.

Die Einrichtung von Ausnahmegerichten ist verboten.

Durch Gesetz vom 11. März 1997 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 60a. Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung eines Reichsanwalts, der der oberste Staatsanwalt ist. Die Staatsanwaltschaft steht unter dem Gesetz."

VI. Der Staatshaushalt

Hinweis: Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 wurde der Gesamte Titel VI. neu gefasst.

§ 61. Die Erhebung von Steuern, einschließlich der Zölle, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit wird durch Gesetz geregelt. Dasselbe gilt von der Aufhebung oder Abänderung einer bestehenden Steuer sowie von öffentlichen Lasten.

Durch Gesetz zwischen 1919 und 1957 erhielt der § 61 folgende Fassung:
"§ 61. Die Erhebung von Steuern, einschließlich der Zölle, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit wird durch Gesetz geregelt. Dasselbe gilt von der Aufhebung oder Abänderung einer bestehenden Steuer oder Zwangsabgabe.
  Steuern, die für eine bestimmte Zeit bewilligt sind, dürfen - mit Ausnahme des im § 69 Abs. 1 erwähnten Falles - nicht über diese Zeit hinaus erhoben werden."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 61 folgende Fassung:
"§ 61. Die Erhebung von staatlichen Steuern wird durch ein Gesetz geregelt, das Vorschriften über die Grundlagen der Steuerpflicht und der Höhe der Steuern sowie den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen enthält."

§ 62. Durch Gesetz werden die allgemeinen Richtlinien für die für Amtshandlungen und Ausfertigungen der Staatsbehörden zu entrichtenden Gebühren sowie auch die allgemeinen Richtlinien für diejenigen Gebühren festgesetzt, die für die Benutzung der Post, der Eisenbahnen, der Kanäle und anderer allgemeiner staatlicher Einrichtungen zu entrichten sind.

Durch Gesetz zwischen 1919 und 1957 wurden im § 62 nach den Worten "der Kanäle" die Worte "; der Krankenhäuser, Schulen" eingefügt.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 62 folgende Fassung:
"§ 62. Durch Gesetz werden die allgemeinen Richtlinien für die für Amtshandlungen, Ausfertigungen und sonstigen Tätigkeiten der Staatsbehörden zu entrichtenden Gebühren und die sonstige Gebührenpflicht festgesetzt."

§ 63. Das Staatsvermögen wird nach gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätzen verwaltet und genützt.

Durch Gesetz zwischen 1919 und 1957 erhielt der § 63 folgende Fassung:
"§ 63. Das ertragbringende Vermögen und die Wirtschaftsunternehmen des Staates werden nach gesetzlich festgelegten allgemeinen Grundsätzen verwaltet und genützt.".

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 63 folgende Fassung:
"§ 63. Durch ein Gesetz werden die Vorschriften über die Befugnisse und das Verfahren bei der Ausübung des dem Staat als Aktionär zustehenden Rechts bei Unternehmen, bei denen der Staat die Verfügungsgewalt hat, erlassen. Ebenso wird durch Gesetz bestimmt, wann für die Erwerbung der Verfügungsgewalt für den Staat oder für die Veräußerung derselben die Genehmigung des Parlaments erforderlich ist."

§ 64. Für die Aufnahme einer Staatsanleihe ist die Zustimmung des Reichstags erforderlich.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 64 folgende Fassung:
"§ 64. Die Kreditaufnahme des Staates hat auf der Genehmigung des Parlaments zu basieren, aus der der Höchstbetrag der Kreditaufnahme oder der Staatsschuld hervorgeht.
  Staatliche Bürgschaften und Garantien können auf der Grundlage eines Gesetzes oder der Genehmigung des Parlaments gewährt werden."

§ 65. Neue Ausgaben für Behörden und öffentliche Einrichtungen sowie die Abänderung und die Aufhebung geltender Ausgabenetats werden durch Gesetz geregelt. Dasselbe gilt für das Recht auf Ruhegehalt. Neue öffentliche Ämter und Behörden können nur im Rahmen des jährlichen Haushaltsplanes geschaffen werden.

Neue, im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ruhegehälter und Unterstützungen dürfen nur aus den vom Reichstag dafür bestimmten Mitteln gewährt werden.

Durch Gesetz vom 6. November 1970 wurde dem § 65 folgender Absatz angefügt:
"Die Bedingungen des Dienstverhältnisses der Beamten können in Beamtentarifverträgen bestimmt werden. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. Der Besoldungsausschuß des Reichstages hat die Aufgabe, durch das betreffende Mitglied des Staatsrates die  über den Vertrag geführten Verhandlungen zu verfolgen und den Vertrag in den Punkten, die die Zustimmung des Reichstages erfordern, für den Reichstag anzunehmen. Der Besoldungsausschuß kann seinen Beschluß in der Angelegenheit dem Reichstag zur Bestätigung vorlegen."

Durch Gesetz vom 24. Oktober 1986 erhielt der § 65 Abs. 1 folgende Fassung:
"Uusia virastoja ja laitoksia voidaan perustaa tulo- ja menoarvion rajoissa sen jälkeen, kun niiden yleisistä perusteista on säädetty lailla. Virkoja voidaan perustaa tulo- ja menoarvion rajoissa, niin kuin siitä lailla säädetään. Myös eläkeoikeudesta säädetään lailla."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 65 folgende Fassung:
"§ 65. Staatliche Behörden und Anstalten können im Rahmen des Staatshaushaltsplans geschaffen werden, nachdem die allgemeinen Richtlinien dafür durch ein Gesetz vorgeschrieben worden sind.
  Die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit und die Wirtschaft der staatlichen Betriebe werden durch ein Gesetz geregelt. Der Reichstag genehmigt im Rahmen der Beratung des Staatshaushaltsplanes die wesentlichen Zielsetzungen für die Dienstleistungen und die sonstige Tätigkeit der staatlichen Betriebe.
  Die Bedingungen des Dienstverhältnisses der Beamten können in Beamtentarifverträgen nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren bestimmt werden. Der zuständige Sonderausschuß des Reichstags hat die Aufgabe, den Beamtentarifvertrag in den Punkten, die die Genehmigung des Reichstags erfordern, für den Reichstag anzunehmen. Der Ausschuß kann durch Gesetz beauftragt werden, als Grundlagen der staatlichen Unterstützung auch die Bedingungen des Dienstverhältnisses für den Reichstag anzunehmen, von denen die Höhe der Unterstützung nach dem Gesetz abhängt."

§ 66. Der jährliche Haushaltsplan des Staates, in dem die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres aufzuführen sind, wird vom Reichstag beschlossen und wie ein Gesetz verkündet.

Durch besondere Vorschriften wird bestimmt, ob ein Fonds, der nicht für die jährlichen Bedürfnisse des Staates bestimmt ist, im Haushaltsplan nicht aufgeführt werden soll.

Durch Gesetz vom 6. November 1970 wurde dem § 66 folgender Absatz angefügt:
"  Wenn die Höhe der staatlichen Unterstützung von den Bedingungen des Dienstverhältnisses einer Person abhängt, die im Dienst des Unterstützungsempfängers steht, kann der Besoldungsausschuß durch Gesetz beauftragt werden, die darüber geführten Verhandlungen durch das betreffende Mitglied des Staatsrates zu verfolgen und diese Bedingungen in den erforderlichen Punkten als Bemessungsgrundlagen der Unterstützung für den Reichstag anzunehmen. Der Besoldungsausschuß kann seinen Beschluss in der Angelegenheit dem Reichstag zur Bestätigung vorlegen."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 66 folgende Fassung:
"§ 66. Das Parlament beschließt für jedes Rechnungsjahr den Haushaltsplan des Staates, der im Gesetzblatt verkündet wird.
  Der Staatsrat kann dem Parlament einen mehrjährigen Plan für den Staatshaushalt als Bericht oder Mitteilung zur Beratung überlassen."

§ 67. Im jährlichen Haushaltsplan muß eine Steuer oder eine sonstige Einnahme, die gemäß einem für das Jahr geltenden Gesetz oder einer solchen Verordnung zu erheben ist, aufgeführt werden.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 67 folgende Fassung:
"§ 67. Der Haushaltsplan des Staates enthält Voranschläge der jährlichen Einnahmen und Bewilligungen für jährliche Ausgaben sowie den Verwendungszweck der Ausgabeposten und sonstige Begründungen des Haushaltsplans. Durch ein Gesetz kann bestimmt werden, daß in den Haushaltsplan von bestimmten, unmittelbar miteinander verbundenen Einnahmen und Ausgaben die ihrer Differenz entsprechenden geschätzten Einnahmen oder Ausgaben aufgenommen werden.
  Die in den Haushaltsplan aufgenommenen Voranschläge der Einnahmen müssen die Bewilligungen für die Ausgaben decken. Bei der Deckung der Ausgaben kann der Überschuß oder das Defizit nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
  Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der staatlichen Betriebe werden nur für die gesetzlich vorgeschriebenen Teile in den Haushaltsplan aufgenommen.
  Voranschläge für miteinander verbundene Einnahmen und Ausgabenbewilligungen können je nach den gesetzlichen Bestimmungen für mehr als ein Rechnungsjahr in den Haushaltsplan aufgenommen werden."

§ 68. Die für eine Staatsanleihe bestimmten Zinsen oder Tilgungsbeträge und andere auf irgendeiner Verpflichtung des Staates beruhenden Ausgaben sowie alle übrigen Ausgaben, die nach den in dem betreffenden Finanzjahr geltenden Vorschriften zu bestreiten sind, müssen ohne Abzüge in den Haushaltsplan aufgenommen werden. In dem Haushaltsplan ist auch ein überschreitbarer Posten für solche auf Gesetz oder Verordnung beruhenden Ausgaben aufzuführen, die nicht als besondere Posten in dem Haushaltsplan aufgeführt sind, sowie ein gebührender Posten zur Verfügung der Regierung für unvorhergesehene Bedürfnisse.

Alle übrigen zum Haushaltsplan des Staates gehörenden Ausgabeposten unterliegen der Prüfung und Beschlußfassung des Reichstags für jedes Rechnungsjahr.

Ein Ausgabeposten, den der Reichstag aus eigener Initiative beschlossen hat, wird in dem Haushaltsplan als fakultativ geführt.

Im Haushaltsplan sind die für die Deckung der Ausgaben erforderlichen Mittel auszuweisen.

Durch Gesetz vom 26. Juni 1987 erhielt der § 68 Abs. 3 folgende Fassung:
"Määräraha, jonka eduskunta on päättänyt valtiopäivillä tehdystä aloitteesta, otetaan valtion tulo- ja menoarvioon ehdollisena. Presidentti päättää määrärahan vahvistamisesta kuukauden kuluessa tulo- ja menoarvion allekirjoittamisesta. Jollei määrärahaa vahvisteta, asia palautetaan eduskuntaan. Eduskunnan asiana on lopullisesti päättää määrärahan sisällyttämisestä tulo- ja menoarvioon."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 68 folgende Fassung:
"§ 68. Ein Ausgabeposten, der aufgrund eines Finanzantrags vom Reichstag beschlossen wurde, wird in dem Haushaltsplan als bedingt geführt. Der Präsident der Republik trifft innerhalb zwei Monaten nach der Verkündung des Haushaltsplans eine Entscheidung über die Bestätigung des bedingten Beschlusses. Bestätigt der Präsident den Beschluß nicht, so wird die Angelegenheit an den Reichstag zurückverwiesen, der die endgültige Entscheidung über die Aufnahme des bedingten Ausgabepostens in den Haushaltsplan fällt."

§ 69. Sollte der Reichstag den Haushaltsplan nicht vor Beginn des Jahres beschlossen haben, obgleich die entsprechende Vorlage im vorhergehenden Jahr zwei Monate vor dem Schluß der Sitzungsperiode eingebracht worden ist, so sind die in § 68 Abs. 1 erwähnten Ausgaben zu leisten und die dafür nötigen Einnahmen vorläufig weiter zu erheben.

Wenn sich die Abänderung eines gebilligten Haushaltsplanes als absolut notwendig erweist, so muß beim Reichstag eine ergänzende Haushaltsvorlage eingebracht werden.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 69 folgende Fassung:
"§ 69. Die Vorlage der Regierung für den Haushaltsplan und die sonstigen damit verbundenen Vorlagen der Regierung werden dem Reichstag rechtzeitig vor Beginn des Finanzjahres vorgelegt.
  Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn des Finanzjahres verkündet, so wird die Vorlage der Regierung zum Haushaltsplan als vorläufiger Haushaltsplan nach den Bestimmungen des Reichstags befolgt.
  Beim Reichstag wird eine ergänzende Haushaltsvorlage eingebracht, wenn sich die Änderung des Haushaltsplanes als notwendig erweist."

§ 70. In den Haushaltsplan aufgenommene Ausgabeposten dürfen nicht überschritten und auch nicht von einem Rechnungsjahr ins andere übernommen werden, es sei denn, daß dies im Ausgabenetat vorgesehen ist. Ausgabeposten dürfen auch nicht aus einem vom Reichstag gesondert angenommenen Teil des Ausgabenetats in einen anderen Teil desselben überführt werden.

Unabhängig vom Haushaltsplan ist jedermann berechtigt, das, was ihm von Gesetzes wegen zukommt, im Rechtswege vom Staat zu verlangen.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 70 folgende Fassung:
"§ 70. Die Ausgabeposten werden in den Haushaltsplan als feste Ausgabeposten, geschätzte Ausgabeposten und übertragbare Ausgabeposten aufgenommen. Ein geschätzter Ausgabeposten kann nach Maßgabe der Gesetze überschritten werden, und der übertragbare Ausgabeposten kann von einem Rechnungsjahr in das andere übernommen werden. Der feste Ausgabeposten und der übertragbare Ausgabeposten dürfen nicht überschritten werden, und der feste Ausgabeposten darf nicht von einem Rechnungsjahr ins andere übernommen werden, sofern dies nicht durch ein Gesetz gestattet ist.
  Ausgabeposten dürfen nicht aus einem Teil des Ausgabenetats in einem anderen Teil übertragen werden mit Ausnahme des Falls, daß dies im Haushaltsplan gestattet ist. Durch ein Gesetz kann die Übertragung eines Ausgabepostens in einen Teil mit ähnlichem Verwendungszweck ausgestattet werden.
  Im Haushaltsplan kann die Vollmacht erteilt werden, im Rechnungsjahr die Verpflichtung zu Ausgaben einzugehen, für die die Mittel in die Haushaltspläne der folgenden Jahre aufgenommen werden. In der Vollmacht müssen die Höhe und der Verwendungszweck der Mittel angegeben werden.
  Unabhängig vom Haushaltsplan ist jeder berechtigt, das, was ihm von Gesetzes wegen zukommt, auf dem Rechtswege vom Staat zu erhalten."

§ 71. Für die Rechnungsprüfung des Staatsfinanzwesens besteht eine Revisionskammer, die zu ermitteln hat, ob die Ziffern richtig und die Einnahmen und Ausgaben gesetzmäßig sind und ob der Haushaltsplan befolgt worden ist.

Auf jedem ordentlichen Reichstags werden fünf Staatsrevisoren bestellt, die im Auftrag des Reichstags die Befolgung des Haushaltsplanes sowie den Stand und die Verwaltung der Staatsfinanzen zu überwachen haben. Diese Revisoren, für welche der Reichstag eine Dienstanweisung festsetzt und die das Recht haben, von den zuständigen Behörden die erforderlichen Erklärungen und Schriftstücke zu verlangen, werden von den Wahlmännern des Reichstags im Verhältniswahlverfahren gewählt. In derselben Weise wird die erforderliche Anzahl von Ersatzmänner gewählt.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 71 folgende Fassung:
"§ 71. Der Reichstag überwacht die Verwaltung der Staatsfinanzen und die Einhaltung des Haushaltsplans. Für diese Aufgabe sind Staatsrevisoren eingesetzt.
  Die Staatsrevisoren haben das Recht, von d en Behörden die erforderlichen Informationen und Erklärungen zu verlangen. Das Recht der Staatsrevisoren, andere für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen zu erhalten, wird in einem Gesetz geregelt.
  Für die Prüfung der Verwaltung des Staatsfinanzwesens und der Einhaltung des Haushaltsplanes besteht eine Revisionskammer."

§ 72. Das Geld- und Münzwesen Finnlands wird durch Gesetz geregelt.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. Die Währung Finnlands ist die Markka. Durch ein Gesetz wird geregelt, wie der äußere Wert der Markka festgesetzt wird."

§ 73. Die Bank von Finnland steht unter der Garantie und der Obhut des Reichstags sowie unter der Aufsicht der vom Reichstag ernannten Bevollmächtigten.

Die Bank wird gemäß einem Reglement verwaltet, das in der für das Gesetzgebungsverfahren vorgeschriebenen Form erlassen wird.

Über die Verwendung der Gewinne der Bank für die Bedürfnisse des Staates entscheidet der Reichstag.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 73 folgende Fassung:
"§ 73. Die Bank von Finnland steht unter der Garantie des Reichstages sowie unter der Aufsicht der vom Reichstag ernannten Bevollmächtigten
Die Bank von Finnland wird nach Maßgabe der Gesetze verwaltet.
Über die Verwendung der Gewinne der Bank von Finnland für die Bedürfnisse des Staates entscheidet der Reichstag."

§ 74. Das Grundeigentum sowie Steuern und sonstige ertragbringende Rechte des Staates dürfen nicht veräußert oder verpfändet werden, sofern dies nicht durch Gesetz gestattet ist.

Die Pächter von Staatsgütern sind jedoch nach Maßgabe von besonderen Vorschriften zum Ankauf derselben berechtigt.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1991 erhielt der § 74 folgende Fassung:
"§ 74. Das unbewegliche Vermögen des Staates kann mit Zustimmung des Parlaments oder nach Maßgabe der Gesetze veräußert werden."

VII. Das Wehrwesen

§ 75. Jeder finnische Bürger hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, an der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen oder dazu beizutragen.

Jeder Wehrpflichtige ist, sofern er nicht einem entgegengesetzten Wunsch äußert, einem solchen Truppenverband einzugliedern, dessen Mannschaft dieselbe Muttersprache - Finnisch oder Schwedisch - spricht wie er selbst; er soll innerhalb desselben in dieser Sprache seine Ausbildung erhalten. Die militärische Kommandosprache ist Finnisch.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde den § 75 folgender Absatz angefügt:
"Das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst aus Gewissensgründen wird gesetzlich bestimmt."

§ 76. Wenn die Streitkräfte mobilisiert werden sollen, so wird dies vom Präsidenten im Staatsrat angeordnet. Sobald eine solche Anordnung erlassen ist, obliegt es dem Staatsrat, Maßnahmen zur Deckung der daraus entstehenden Kosten zu treffen; der Reichstag soll, soweit er nicht versammelt ist, einberufen werden.

VIII. Das Unterrichtswesen

§ 77. Das Recht der Universität von Helsinki auf Selbstverwaltung wird gewährleistet.

Neue Vorschriften über die Organisationsgrundsätze der Universität werden durch Gesetz erlassen, die näheren die Universität betreffenden Vorschriften dagegen durch Verordnung. In beiden Fällen muß zuvor der Senat der Universität konsultiert werden.

§ 78. Die Forschung und das höhere Unterrichtswesen in den technischen, den landwirtschaftlichen und den Handelswissenschaften und in den übrigen angewandten Wissenschaften sowie die Ausübung der schönen Künste und die höhere Unterrichtung in ihnen werden vom Staate gefördert, der für alle diese Fächer, sofern sie nicht an der Universität vertreten sind, besondere Hochschulen unterhält oder zu diesen Zwecken geschaffene private Einrichtungen unterstützt.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der § 78 aufgehoben.

§ 79. Unterrichtsanstalten für die höhere allgemeine Bildung und den höheren Volksunterrichts werden auf Kosten des Staates unterhalten oder erforderlichenfalls unterstützt. Die Organisationsgrundsätze der staatlichen Unterrichtsanstalten werden durch Gesetz festgelegt.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der § 79 aufgehoben.

§ 80. Die Organisationsgrundsätze des Volksschulwesens, die Pflicht des Staates und der Gemeinden zur Unterstützung der Volksschulen sowie die allgemeine Schulpflicht werden durch Gesetz geregelt.

Der Unterricht in den Volksschulen soll für jedermann unentgeltlich sein.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der § 80 aufgehoben.

§ 81. Unterrichtsanstalten für technische Berufe, für die Landwirtschaft und deren Nebengewerbe, für Handel und Seefahrt sowie für die schönen Künste sollen vom Staat unterhalten oder nach Bedarf mit staatlichen Mitteln unterstützt werden.

Durch Gesetz vom 17. Juli 1995 wurde der § 81 aufgehoben.

§ 82. Das Recht, Privatschulen und sonstige private Erziehungsanstalten einzurichten und den Unterricht in ihnen zu organisieren, wird durch Gesetz geregelt.

Der Hausunterricht unterliegt nicht der Aufsicht der Behörden.

IX. Die Religionsgesellschaften

§ 83. Die Organisation und die Verwaltung der Evangelisch-lutherischen Kirche werden durch das Kirchengesetz geregelt.

Hinsichtlich der übrigen, bereits bestehenden Religionsgesellschaften gelten die in Kraft befindlichen oder künftig zu erlassenden Vorschriften.

Neue Religionsgesellschaften dürfen nach Maßgabe der Gesetze errichtet werden.

X. Die öffentlichen Ämter

§ 84. In den finnischen Staatsdienst können, mit den in diesem Paragraphen erwähnten Ausnahmen, nur finnische Staatsbürger aufgenommen werden.

Technische Dienststellungen, Lehrämter an der Universität und an anderen Hochschulen, Dienststellungen der Lehrer fremder Sprachen in Schulen und Dolmetscher bei Behörden sowie die Stellungen der unbesoldeten Konsuln und der Kanzleigehilfen oder sonstige außerplanmäßige Stellungen bei den Gesandtschaften und Konsulaten können auch mit Ausländern besetzt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juli 1989 erhielt der § 84 folgende Fassung:
"§ 84. Es können nur finnische Staatsbürger in die Ämter des Justizkanzlers und des stellvertretenden Justizkanzlers des Staatsrates sowie des Richters, des Befehlshabers der Streitkräfte und des Mitglieds des Direktoriums der Bank von Finnland ernannt und zum Justitiar des Reichstags und zum beigeordneten Justitiar des Reichstages gewählt werden.
  Hinsichtlich dessen, in welche anderen öffentlichen Ämter nur finnische Staatsbürger ernannt werden können, gilt das, was gesetzlich vorgeschrieben oder kraft einer in einem Gesetz erteilten Vollmacht vorgeschrieben oder bestimmt wurde."

§ 85. Die für den Staatsdienst erforderlichen Prüfungen werden durch Verordnung geregelt, sofern sie nicht durch Gesetz geregelt sind. Befreiungen von Befähigungsbedingungen, die durch Verordnung geregelt sind, können vom Staatsrat aus besonderen Gründen bewilligt werden; dies gilt jedoch nicht für den Dienst in Justizbehörden.

§ 86. Die allgemeinen Bedingungen für die Beförderung im Staatsdienst sind Geschicklichkeit, Fälligkeit und erprobte staatsbürgerliche Tüchtigkeit.

§ 87. Der Präsident der Republik ernennt:
1. den Justizkanzler und den stellvertretenden Justizkanzler;
2. den Erzbischof und die Bischöfe sowie den Kanzler der Universität;
3. die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes, auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofes dessen Mitglieder und die Präsidenten der Berufungsgerichte sowie auf Vorschlag des Obersten Verwaltungsgerichtshofes dessen Mitglieder;
4. die Mitglieder der Berufungsgerichte sowie die Professoren der Universität und der Technischen Hochschule;
5. die Chefs der Zentralbehörden und die Landeshauptmänner auf Vorschlag des Staatsrates sowie die Mitglieder der Zentralbehörden;
6. die Beamten der Kanzlei des Präsidenten sowie, auf Vorschlag der zuständigen Behörde, die Vortragenden des Staatsrates, des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes;
wie auch
7. die Gesandten und die Berufskonsuln auf Vorschlag des Staatsrates.

Durch Gesetz vom 10. Juli 1987 erhielt der § 87 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4. die Mitglieder der Berufungsgerichte sowie die Professoren der Universität und der Technischen Universität;"

Durch Gesetz vom 23. Dezember 1987 erhielt der § 87 Ziffer 6 folgende Fassung:
"6. den Chef und die Vortragenden der Kanzlei des Präsidenten der Republik sowie, auf Vorschlag der zuständigen Behörde, die Vortragenden des Staatsrates, des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes;"

Durch Gesetz vom 20. April 1990 erhielt der § 87 Ziffer 5 folgende Fassung:
"5. die Chefs der Behörden und die Landeshauptmänner auf Vorschlag des Staatsrates sowie die übrigen höchsten Beamten der Zentralbehörden nach Maßgabe der besonderen Gesetze und Verordnungen;"

Durch Gesetz vom 10. Dezember 1993 wurde der § 87 Ziffer 7 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1997 erhielt der § 87 Ziffern 4, 5 und 6 folgende Fassung:
"4) hovioikeuksien jäsenet sekä käräjäoikeuksien laamannit ja käräjätuomarit;
5) virastojen pääjohtajat ja maaherrat, valtioneuvoston esityksestä, sekä muut keskushallinnon ylimmät virkamiehet sen mukaan kuin lailla tai asetuksella erikseen säädetään; sekä
6) tasavallan presidentin kanslian päällikön ja esittelijät sekä, asianomaisen viranomaisen esityksestä, valtioneuvoston, korkeimman oikeuden ja korkeimman hallinto-oikeuden esittelijät."

§ 88. Die Kreisrichter, die Bürgermeister und die Vorsitzenden der Bodenteilungsgerichte werden vom Obersten Gerichtshof ernannt.

Nach Maßgabe besonderer Vorschriften werden gewisse Ämter wie folgt besetzt:
1. bei den Justizbehörden vom Obersten Gerichtshof oder von demjenigen Obergericht, dem das Amt untersteht, beim Obersten Verwaltungsgerichtshof von diesem Gericht;
2. in der Verwaltung und den Unterrichtsanstalten vom Staatsrat, von dem zuständigen Minister, von der Provinzialverwaltung oder von dem Vorstand derjenigen Behörde, der das Amt unterstellt ist.

Die übrigen Staatsbeamten werden vom Staatsrat ernannt, sofern das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten vorbehalten oder einer anderen Behörde übertragen ist.

Durch Gesetz vom 10. Juli 1987 wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 der § 88 Absatz 1 aufgehoben.

§ 89. Die Ämter der Mitglieder der Zentralbehörden sowie die in § 87 Ziff. 4 und § 88 erwähnten Ämter werden, soweit nicht in § 90 anderes bestimmt ist, nach ihrer Ausschreibung auf Grund einer Kandidatenliste der Behörde, bei der die Gesuche einzureichen sind, besetzt; in der Kandidatenliste werden die drei nach den festgesetzten Richtlinien verdienstvollsten Bewerber aufgeführt. Zur Ernennungsliste der Mitglieder der Berufungsgerichte hat der Oberste Gerichtshof Stellung zu nehmen.

Wird der Beamte von der Behörde ernannt, bei der das Gesuch einzureichen ist, so wird keine Kandidatenliste aufgestellt. Auf Grund besonderer Vorschriften können auch gewisse andere Verwaltungsämter in Abweichung von dem in Abs. 1 vorgesehenen Verfahren besetzt werden.

Durch Gesetz vom 24. Oktober 1986 erhielt der § 89 folgende Fassung:
"§ 89. Die Ämter der Mitglieder der Berufungsgerichte und der Hochschulprofessoren sowie die im § 88 Absatz 1 bezeichneten Ämter werden, soweit nicht im § 90 anderes bestimmt ist, nach ihrer Ausschreibung auf Grund einer Kandidatenliste besetzt, in der die Behörde, bei der die Bewerbungen einzurichten sind, die drei nach den festgesetzten Richtlinien verdienstvollsten Bewerbern aufgeführt. Zur Ernennungsliste der Mitglieder der Berufungsgerichte hat der Oberste Gerichtshof Stellung zu nehmen.
  Andere als die im Absatz 1 bezeichneten Ämter werden nach besonderen Vorschriften der Gesetze und Verordnungen besetzt."

Durch Gesetz vom 10. Juli 1987 erhielt der § 89 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Ämter der Mitglieder der Berufungsgerichte, der Rechtsanwälte oder der Kreisrichter sowie der Hochschulprofessoren werden, soweit nicht im § 90 anderes bestimmt ist, nach ihrer Ausschreibung auf Grund einer Kandidatenliste besetzt, in der die Behörde, bei der die Bewerbungen einzurichten sind, die drei nach den festgesetzten Richtlinien verdienstvollsten Bewerbern aufgeführt. Zur Ernennungsliste der Mitglieder der Berufungsgerichte hat der Oberste Gerichtshof Stellung zu nehmen.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1997 erhielt der § 89 Abs. 1 folgende Fassung:
"Hovioikeuksien jäsenten sekä käräjäoikeuksien laamannien ja käräjätuomarien virat on viran oltua haettavaksi julistettuna täytettävä virkaehdotuksen nojalla, johon se viranomainen, jolta virkaa on haettu, panee hakijoista kolme vahvistettujen perusteiden mukaan ansiokkainta. Korkeimman oikeuden on annettava lausunto virkaehdotuksesta."

§ 90. Über das Verfahren der Besetzung der Ämter der Universität, der Evangelisch-lutherischen und der Griechisch-orthodoxen Kirche, der Bürgermeister- und der Stadträte in den Städten sowie bei der Bank von Finnland bestehen besondere Vorschriften.

Die Offiziere der Armee und der Marine werden vom Präsidenten ernannt. Für militärische Beförderungs- und Ausbildungsangelegenheiten gelten besondere Vorschriften.

Durch Gesetz vom 30. Juni 1947 erhielt der § 90 Absatz 1 folgende Fassung:
"Über das Verfahren der Besetzung der Ämter der Universität und der Technischen Hochschule, der Evangelisch-lutherischen und der Griechisch-orthodoxen Kirche, der Bürgermeister- und der Stadträte in den Städten sowie bei der Bank von Finnland bestehen besondere Vorschriften."

Durch Gesetz vom 24. Oktober 1986 erhielt der § 90 Absatz 1 folgende Fassung:
"Über das Verfahren der Besetzung der Ämter der Hochschulen, der Evangelisch-lutherischen und der Griechisch-orthodoxen Kirche, der Bürgermeister und der Mitglieder der Kreisgerichte und der Stadträte in den Städten sowie bei der Bank von Finnland bestehen besondere Vorschriften."

Durch Gesetz vom 10. Juli 1987 erhielt der § 90 Abs. 1 folgende Fassung:
"Über das Verfahren der Besetzung der Ämter der höheren Bildungsanstalten, der Evangelisch-lutherischen und der Griechisch-orthodoxen Kirche, der Bürgermeister und der Mitglieder der erstinstanzlichen Gerichte in den Städten und der Stadträte sowie bei der Bank von Finnland bestehen besondere Vorschriften."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1992 erhielt der § 90 Absatz 1 folgende Fassung:
"Über das Verfahren bei der Besetzung der Ämter in den höheren Bildungsanstalten, der Evangelisch-lutherischen Kirche und der Griechisch-orthodoxen Kirche, sowie bei der Bank von Finnland bestehen besondere Vorschriften."

§ 91. Richter können nur auf Grund von Gerichtsverhandlung und Gerichtsurteil ihrer Ämter verlustig erklärt werden. Ein Richter darf auch nicht ohne seine Einwilligung in ein anderes Amt versetzt werden, es sei denn, die Versetzung sei eine Folge der Neuregelung des Gerichtswesen.

Für das Recht der übrigen Beamten, in ihrem Amte belassen zu werden, gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

Durch Gesetz kann auch unabsetzbaren Beamten die Pflicht auferlegt werden, bei Erreichung eines bestimmten Alters oder bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Amte auszuscheiden.

Die Rechte und Pflichten der Beamten, deren Ämter abgeschafft werden, werden durch besondere Vorschriften geregelt.

Durch Gesetz vom 24. Oktober 1986 wurde der § 91 wie folgt geändert:
- die Absätze 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"Durch Gesetz kann den Richtern die Pflicht auferlegt werden, bei Erreichung eines bestimmten Alters oder bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit aus ihrem Amte auszuscheiden.
  Für das Recht der übrigen Beamten, in ihrem Amte belassen zu werden, und die Grundlagen des Dienstverhältnisses der Richter und sonstigen Beamten gelten ansonsten besondere gesetzliche Vorschriften."
- Absatz 4 wurde aufgehoben.

§ 92. Bei der Ausübung einer jeden Amtstätigkeit ist das Gesetz genau zu befolgen; im Falle seiner Verletzung treten die gesetzlichen Folgen ein.

Wenn eine in einer Verordnung enthaltene Vorschrift mit einem Grundgesetz oder einem anderen Gesetz in Widerspruch steht, so darf sie von einem Richter oder einem anderen Beamten nicht angewandt werden.

§ 93. Ein Beamter ist verantwortlich für jede Maßnahme, die er vorgenommen hat oder zu der er als Mitglied einer kollegialen Behörde beigetragen hat. Auch ein Vortragender ist für das verantwortlich, was auf seinen Vortrag hin beschlossen worden ist, es sei denn, daß er seine abweichende Ansicht zu Protokoll gegeben hat.

Jedermann, der infolge einer gesetzwidrigen Maßnahme oder Unterlassung eines Beamten eine Rechtsverletzung oder einen Schaden erlitten hat, ist berechtigt, die Bestrafung des Beamten und seine Verurteilung zu Schadenersatz zu verlangen oder ihn zwecks Strafverfolgung nach Maßgabe des Gesetzes anzuzeigen.

Ob und inwieweit der Staat für Schäden, die von Beamten verursacht worden sind, haftet, wird besonders geregelt.

XI. Schlußbestimmungen

§ 94. Die Wahl des ersten Präsidenten wird vom Reichstag vorgenommen und findet sogleich nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung statt. Wenn bei der Wahl, die in geheimer Abstimmung erfolgt, ein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, so ist er für gewählt zu erklären. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt sogleich eine neue Wahl und, falls auch dabei niemand die absolute Mehrheit erhält, nochmals eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die in dem zweiten Wahlgang die größten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los.

Die Wahl es ersten Präsidenten fand am 25. Juli 1919 statt. Gewählt wurde Karl Juho Ståhlberg, der sofort sein Amt antrat und bis zum 28. Februar 1925 amtierte.

§ 95. Diese Verfassung soll in allen Teilen als unverrückbares Grundgesetz gelten; eine Änderung, Erläuterung oder Aufhebung derselben oder eine Abweichung von ihr darf nur nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften über Verfassungsgesetze erfolgen.

Hierdurch werden die Verfassung vom 21. August 1772 und die Vereinigungs- und Sicherheitsakte vom 21. Februar und 3. April 1789 sowie auch die Vorschriften aller übrigen Gesetze und Verordnungen aufgehoben, die mit dieser Verfassung in Widerspruch stehen.

Die Vorschriften, die zur Durchführung dieser Verfassung erforderlich sind, werden durch Gesetz erlassen.
 

Alle, die es angeht, haben dies zu beachten.

Reichsverweser
Mannerheim

Staatsminister
Söderholm

Die vorstehende Verfassung machte das Großfürstentum Finnland zur Finnischen Republik und schuf eine Verfassungsordnung, die weder präsidiale noch parlamentarische Republik sondern ein dualistisches System schuf, in dem der Präsident erhebliche Vorrechte gegenüber dem Parlament hatte. Das System war vergleichbar mit dem Verfassungssystem Frankreichs seit 1959, ist allerdings seit Mitte der 80er-Jahre mehr und mehr zum parlamentarischen System geworden.

Das Verfassungsrecht, das nach dem Vorbild Schwedens nicht nur in der Verfassung (Regierungsform) geregelt wurde, kannte in Finnland noch folgende Grundgesetze:
die Reichstagsordnung  vom 13. Januar 1928 (Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Reichstags);
das Gesetz über das Recht des Reichstags, die Gesetzmäßigkeit der Amtshandlungen der Mitglieder des Staatsrates und des Justizkanzlers zu prüfen vom 25. November 1922 (Ministerverantwortlichkeitsgesetz);
das Gesetz über das Reichsgericht vom 25. November 1922 (das Sondergericht zur Anklage gegen Regierungsmitglieder).

Durch die Verfassung Finnlands vom 11. Juni 1999 wurde das gesamte finnische Verfassungsrecht in einer Urkunde zusammengefasst und Finnland wurde "fast" eine parlamentarische Republik .


Quelle: Gesetzblatt Finnlands, Gesetz Nr. 94/1919
Die Verfassung Finnlands von 1919, Helsingfors 1923, Staatsdruckerei

P.C.Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, 1.+2. Auflage 1966+1975, Kröner+Beck-Verlag
Die Verfassungen der EG-Staaten, 4. Auflage 1996, dtv
Finnisches Parlament
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