Verfassung, vom 14. Januar 1852 |
Zusammengestellte nach dem Stande vom 25. Dezember 1852 |
Zusammengestellte nach dem Stande vom 8. September 1869 |
Verfassung des Kaiserreichs Frankreich vom 21. Mai 1870 |
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Der Präsident der Republik in Erwägung, daß das französische Volk berufen worden ist, sich über folgenden Beschluß auszusprechen: Das Volk will die Aufrechterhaltung der Autorität Louis Napoleon Bonapartes, und erteilt ihm die nötigen Vollmachten, nach den in seiner Proklamation vom 2. Dezember festgestellten Grundlagen eine Verfassung zu entwerfen; In
Erwägung, daß die Grundlagen vom Volk befürwortet wurden: In Erwägung, daß das Volk durch 7 500 000 Stimmen bejahend geantwortet hat, veröffentliche die Verfassung, deren Wortlaut folgt:
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Erster Titel. |
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Artikel 1. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und gewährleistet die
1789 proklamierten großen Grundsätze, welche die Grundlage des öffentlichen
Rechts der Franzosen sind. siehe hierzu die Erklärung der Bürgerrechte vom 26. August 1789.
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Zweiter Titel. |
Zweiter Titel. |
Zweiter Titel
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Artikel 2. Die Regierung der französischen Republik ist für 10 Jahre dem
gegenwärtigen Präsidenten anvertraut.
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Art. 1. (2.12.1852) Die
Kaiserwürde ist wiederhergestellt. Louis Napoleon Bonaparte wird
Kaiser der Franzosen unter dem Namen Napoleon III.
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Artikel 2. (21.5.1870)
Die Kaiserwürde ist wiederhergestellt in der Person von Napoleon III.,
gemäß dem Plebiscit vom 21. und 22. November 1852, und sie ist erblich
in directer, natürlicher und legitimer
Nachkommenschaft Louis Napoleon Bonapartes, in männlicher Linie,
nach der Ordnung der Erstgeburt, und mit ewiger Ausschließung der
weiblichen Nachkommenschaft und deren Nachkommen.
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Dritter Titel
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Artikel 3. Der Präsident der
Republik regiert durch die Minister, einen Staatsrat, einen Senat und einen
gesetzgebenden Körper.
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Artikel 3. Der Kaiser regiert durch die Minister, einen Staatsrat, einen Senat und einen
gesetzgebenden Körper.
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Artikel 10. (21.5.1870)
Der Kaiser regiert mit Hilfe der Minister, des Senats, des
gesetzgebenden Körpers und des Staatsrats.
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Artikel 4. Die gesetzgebende Gewalt wird
gemeinschaftlich durch den Präsidenten der Republik und den gesetzgebenden
Körper ausgeübt.
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Artikel 4. |
Artikel 11. (21.5.1870) | |||
Die gesetzgebende Gewalt wird
gemeinschaftlich durch den Kaiser und den gesetzgebenden
Körper ausgeübt.
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Dritter Titel. |
Dritter Titel. |
Vierter Titel
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Artikel 5. Der Präsident der Republik
ist dem französischen Volke verantwortlich, an das zu appellieren er immer das
Recht hat.
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Artikel 5. | Artikel 13. (21.5.1870) | |||
Der Kaiser
ist dem französischen Volke verantwortlich, an das zu appellieren er immer das
Recht hat.
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Artikel 6. Der Präsident der Republik ist der Chef des Staates;
er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt
Friedensverträge, Bündnisse und Handelstraktate ab, ernennt sämtliche Beamte,
erläßt alle Reglements und zur Ausführung der Gesetze nötigen Dekrete.
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Artikel 6. Der Kaiser ist der Chef des Staates;
er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt
Friedensverträge, Bündnisse und Handelstraktate ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle Reglements und zur Ausführung der Gesetze nötigen Dekrete.
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Artikel 14. (21.5.1870) Der Kaiser ist der Chef des Staates.
Er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt
Friedensverträge, Bündnisse und Handelstraktate ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle Reglements und zur Ausführung der Gesetze nötigen Dekrete.
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Art. 3. (25.12.1852) Die
kraft des Art. 6 der Verfassung abgeschlossenen Handelsverträge haben
Gesetzeskraft für die darin stipulirten Tarifmodificationen.
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Art. 10. (8.9.1869) | Artikel 18. (21.5.1870) | |||
Die künftigen Änderungen der Zolltarife und der Posten in
internationalen Verträgen werden obligatorisch durch ein Gesetz
festgesetzt.
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Art. 2. (25.12.1852) Der Kaiser
führt, wenn er es zweckmäßig findet, den Vorsitz des Senats und des
Staatsraths.
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(21.5.1870) aufgehoben. | ||||
Artikel
7. Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt.
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Artikel 15. (21.5.1870) Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt. Die Unabsetzbarkeit des Richterstandes wird beibehalten. |
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Artikel 8. Er allein hat
die Initiative zu den Gesetzen.
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Artikel 8. (Art. 1, 8.9.1869)
Der Kaiser und der gesetzgebende Körper haben die Initiative zu den
Gesetzen.
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Artikel 12. (21.5.1870) Die Initiative zu Gesetzen steht dem Kaiser sowie dem Senat und dem gesetzgebenden Körper zu. Gesetzesvorschläge auf Initiative des Kaisers können nach deren Ermessen entweder im Senat oder dem gesetzgebenden Körper eingebracht werden. Allerdings muß jedes Steuergesetz zuerst dem gesetzgebenden Körper zur Abstimmung vorgelegt werden. |
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Artikel 9. Er hat das Recht der
Begnadigung.
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Art. 1. (25.12.1852) | Artikel 16. (21.5.1870) | |||
Der
Kaiser hat das Recht der Begnadigung und der Amnestie-Bewilligung.
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Artikel 10. Er sanktioniert und promulgiert die Gesetze und
Senatsbeschlüsse.
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Artikel 17. (21.5.1870)
Er sanktioniert und promulgiert die Gesetze.
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Artikel 11. Er legt alle Jahre dem Senate und dem
gesetzgebenden Körper in einer Botschaft den Stand der Affairen der Republik
vor.
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(25.12.1852) aufgehoben. |
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Artikel 12. Er hat das Recht, den Belagerungszustand in einem oder
mehreren Departements zu erklären, jedoch mit dem Vorbehalt, darüber dem Senate
in kürzester Frist zu referieren.
Die Konsequenzen des Belagerungszustandes sind durch das Gesetz geregelt.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 12 der Verfassung von 1852 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Artikel 13. Die Minister hängen nur vom Chef
des Staates ab; jeder Minister ist nur für diejenige Note der Regierung
verantwortlich, die in seinen Bereich fällt; es existiert durchaus keine
Solidarität unter ihnen; sie können nur durch den Senat in Anklagezustand
versetzt werden.
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Artikel 13. (Art. 2, 8.9.1869)
Die Minister hängen nur vom Kaiser ab. Sie beraten in einem Rat unter seinem Vorsitz. Sie sind verantwortlich. |
Artikel 19. (21.5.1870) Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister. Die Minister beraten in einem Rat unter dem Vorsitz des Kaisers. Sie sind verantwortlich.
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Sie können nur durch den Senat in Anklagezustand
versetzt werden.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 13 Abs.. 4 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1869 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. |
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siehe Art. 44. | Art. 3. (8.9.1869) | Artikel 20. (21.5.1870) | |||
Die Minister können Mitglieder des Senates oder des
gesetzgebenden Körpers sein. Sie haben das Recht in der einen wie in der anderen Versammlung zu erscheinen und müssen jederzeit auf ihr Verlangen gehört werden.
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Artikel 14. Die Minister, die Mitglieder des Senats, des
gesetzgebenden Körpers und des Staatsrates, die Land- und Seeoffiziere, die
Richter und öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid: "Ich schwöre Gehorsam der Konstitution und Treue dem Präsidenten."
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Artikel 14. (Art. 16. (25.12.1852)) |
Artikel 21. (21.5.1870) |
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Die Minister, die Mitglieder des Senats, des gesetzgebenden Körpers und
des Staatsrates, die Land- und Seeoffiziere, die Richter und
öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid: "Ich schwöre Gehorsam der Konstitution und Treue dem Kaiser."
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Artikel 15. Ein Senatsbeschluß setzt die jährlich dem
Präsidenten der Republik für die Dauer seines Amtes bewilligte Summe fest.
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Art. 9. (25.12.1852) Die
Dotation der Krone und Civillisste des Kaisers werden durch ein
Special-Senatsbeschluß geregelt.
siehe hierzu den Senatsbeschluß über
die Civilliste und Dotation der Krone vom 12. Dezember 1852. |
Artikel 22. (21.5.1870) Die Senatsbeschlüsse über die Dotation der Krone und die Civilliste vom 12. Dezember 1852 und 23. April 1856 bleiben in Kraft. Allerdings bedarf es anstatt eines Senatsbeschlusses zukünftig eines Gesetzes in den Fällen der Artikel 8, 11 und 16 des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 1852. Zukünftig wird die Dotation und die Civilliste für die Dauer der Herrschaft des Kaisers durch die Gesetzgebung festgesetzt, der dem Aufwand des Kaisers gerecht wird. |
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Artikel 16. Stirbt der Präsident der Republik, ehe sein Mandat erloschen ist,
so beruft der Senat die Nation, um eine Neuwahl vorzunehmen.
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Art. 2. (2.12.1852) Die Kaiserwürde ist erblich in directer, natürlicher und legitimer Nachkommenschaft Louis Napoleon Bonapartes, in männlicher Linie, nach der Ordnung der Erstgeburt, und mit ewiger Ausschließung der weiblichen Nachkommenschaft und deren Nachkommen.
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siehe Art. 2. | |||
Artikel 17. Das Staatsoberhaupt hat das Recht, durch einen geheimen und in den
Senatsarchiven niedergelegten Akt dem Volke den Namen des Bürgers zu bezeichnen,
den er im Interesse Frankreichs dem Vertrauen und der Wahl des Volkes empfiehlt.
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Art. 3. (2.12.1852) Wenn
Louis Napoleon Bonaparte keinen Sohn erhält, so kann er die
Kinder, natürlichen und legitimen Nachkommen der Brüder des Kaisers
Napoleon I. in männlicher Linie adoptiren.
Die Formen und Bedingungen der Adoption werden durch einen Senatsbeschluß geregelt. Wenn, nach dieser Adoption Loius Napoleon noch männliche Kinder bekommt, so können seine Adoptivsöhne erst nach seinen natürlichen und legitimen Söhnen zur Nachfolge berufen werden. Die Adoption ist den Nachfolgern Louis Napoleon Bonapartes und ihren Nachkommen untersagt.
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Artikel 3. (21.5.1870) Wenn Napoleon III. keinen Sohn erhält, so kann er die Kinder, natürlichen und legitimen Nachkommen der Brüder des Kaisers Napoleon I. in männlicher Linie adoptiren. Die Formen und Bedingungen der Adoption werden durch ein Gesetz geregelt. Wenn, nach dieser Adoption Napoleons III. noch männliche Kinder bekommt, so können seine Adoptivsöhne erst nach seinen natürlichen und legitimen Söhnen zur Nachfolge berufen werden. Die Adoption ist den Nachfolgern Napoleons III. und ihren Nachkommen untersagt.
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Art. 4. (2.12.1852) Louis
Napoleon Bonaparte regelt durch ein an den Senat gerichtetes
organisches und in dessen Archiven niedergelegtes Dekret die Thronfolge
in der Familie Bonaparte für den Fall, daß er weder einen
directen legitimen noch adoptirten Sohn hinterlässt.
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Artikel 4. (21.5.1870) In Ermangelung eines natürlichen und legitimen Erben wird Prinz Napoleon (Joseph Charles Paul) und seine direkten und legitimen Nachkommen auf den Thron berufen, und zwar in männlicher Linie mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommen. Prinz Napoleon
(1822-1891) war der zweite Sohn des, durch das Dekret nach Art. 4 des
Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 1852 bestimmten Onkels Kaiser
Napoleons III., Jerome, jüngster Bruder Kaiser Napoleons I. Der
erstgeborene Sohn war bereits 1847 gestorben. |
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Artikel 18. Bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik regiert der
Senatspräsident im Verein mit den sich im Amte befindlichen Ministern, die sich
als Regierungsconseil konstituieren und mit Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen.
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Art. 5. (2.12.1852) In
Ermangelung eines natürlichen und legitimen Erben oder eines
Adoptiverben Louis Napoleon Bonapartes, wie in Ermangelung eines
natürlichen und legitimen Erben Jerôme Napoleon Bonapartes und seiner
Nachkommen, ernennt ein organischer Senatsbeschluß, den die, unter
Hinzuziehung der fungirenden Präsidenten des Senats, des gesetzgebenden
Körpers und des Staatsraths, zum Regierungsrath zusammengetretenen
Minister dem Senat vorschlagen und seine Annahme vollenden; den Kaiser,
und regelt in dessen Familie die Erbschaftsordnung in männlicher Linie
mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommen. |
Artikel 5. (21.5.1870) In Ermangelung eines natürlichen und legitimen Erben oder eines Adoptiverben Napoleons III., wie in Ermangelung eines natürlichen und legitimen Nachkommen der, im vorstehenden Artikel benannten Seitenlinie, erwählt das Volk den Kaiser und regelt in dessen Familie die Erbschaftsordnung in männlicher Linie mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommen. Den Entwurf zu einem solchen Plebiscit wird notwendigerweise im Senat und im
gesetzgebenden Körper auf Vorschlag der, einen Regierungsrath bildenden Minister
beraten und beschlossen. |
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Bis zu dem Augenblick, wo die Wahl des Kaisers vollendet ist, werden die Staatsgeschäfte von den fungirenden Ministern geführt, die einen Regierungsrath bilden und nach Mehrheit der Stimmen berathen.
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Art. 6. (2.12.1852) Die
eventuellen, zu der Erbschaft berufenen Mitglieder der Familie Louis
Napoleon Bonapartes und ihrer Nachkommen beider Geschlechter,
gehören zu der kaiserlichen Familie. Ein Senatsbeschluß regelt ihre
Stellung; sie können sich ohne Ermächtigung des Kaisers nicht
verheirathen. Ohne diese Ermächtigung hat ihre Verheirathung den Verlust
eines jeden Erbrechts zur Folge, sowohl für Den, der die Heirath
eingegangen, als für seine Nachkommen.
Nichtsdestoweniger erlangt der Prinz, welcher eine solche Ehe eingegangen, seine Erbrechte wieder, wenn keine Kinder der Verbindung entsprossen, und durch einen Sterbefall die Ehe wieder aufgelöst ist. Louis Napoleon Bonaparte stellt die Titel und die Stellung der andern Mitglieder seiner Familie fest. Der Kaiser hat die volle Gewalt über alle Mitglieder seiner Familie. Er regelt ihre Pflichten und Verpflichtungen durch Statute, welche Gesetzeskraft haben.
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Artikel 6. (21.5.1870) Die
eventuellen, zu der Erbschaft berufenen Mitglieder der Familie
Napoleons III. und ihrer Nachkommen beider Geschlechter, gehören zu
der kaiserlichen Familie.
Sie können sich ohne Ermächtigung des Kaisers nicht verheirathen. Ohne seine Ermächtigung hat ihre Verheirathung den Verlust eines jeden Erbrechts zur Folge, sowohl für Den, der die Heirath eingegangen, als für seine Nachkommen. Nichtsdestoweniger erlangt der Prinz, welcher eine solche Ehe eingegangen, seine Erbrechte wieder, wenn keine Kinder der Verbindung entsprossen, und durch einen Sterbefall die Ehe wieder aufgelöst ist. Der Kaiser stellt die Titel und die Stellung der andern Mitglieder seiner Familie fest. Er hat die volle Gewalt über diese; er regelt ihre Pflichten und Verpflichtungen durch Statute, welche Gesetzeskraft haben.
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(17.7.1856) | Artikel 7. (21.5.1870) | ||||
Die Regentschaft des Reichs wird gemäß dem
Senatsbeschluß vom 17. Juli 1856
geführt.
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Art. 6. (25.12.1852) Die
eventuell zur Thronfolge berufenen Mitglieder der kaiserlichen Familie
sind französische Prinzen.
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Artikel 8. (21.5.1870) Die eventuell zur Thronfolge berufenen Mitglieder der kaiserlichen Familie führen den Titel "französischer Prinz". | ||||
Der älteste Sohn des Kaisers trägt den Namen kaiserlicher Prinz.
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Art. 7. (25.12.1852) Die
französischen Prinzen sind nach vollendetem 18. Lebensjahre Mitglieder
des Senats und des Staatsraths.
Sie können jedoch nur mit Bewilligung des Kaisers ihren Sitz einnehmen.
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Artikel 9. (21.5.1870) Die
französischen Prinzen sind nach vollendetem 18. Lebensjahre Mitglieder
des Senats und des Staatsraths. Sie können jedoch nur mit Bewilligung
des Kaisers ihren Sitz einnehmen.
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Art. 8. (25.12.1852) Die
Civilstands-Acte der kaiserlichen Familie werden von dem Staatsminister
aufgenommen, und auf Befehl des Kaisers dem Senat übergeben, welcher die
Eintragung derselben in seine Protokolle und die Deponirung derselben in
seinen Archiven anordnet.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 8 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Vierter Titel. |
Fünfter Titel. |
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Artikel 19. Die Zahl der Senatoren kann nicht mehr als
150 betragen; für das erste Jahr ist sie auf 80 festgesetzt.
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Artikel 20. Der Senat besteht: 1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen; 2) aus den Bürgern, welche der Präsident zu der Senatorenwürde zu ernennen für angemessen hält.
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Artikel 20. (Art. 10. (25.12.1852))
Der Senat besteht: 1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen; 2) aus den Bürgern, welche der Kaiser zu der Senatorenwürde zu ernennen für angemessen hält; diese dürfen die Zahl von 150 nicht überschreiten; 3) die kaiserlichen Prinzen nach den Bestimmungen des Art. 7 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852.
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Artikel 23. (21.5.1870) Der Senat besteht: 1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen; 2) aus den Bürgern, welche der Kaiser zu ernennen für angemessen hält. |
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Artikel 24. (21.5.1870)
Die Ernennung eines Senators ist persönlich. Diese erwähnen ihre
Verdienste und nennen die Angelegenheiten, welche zu der Ernennung
geführt haben.
Es können durch den Kaiser keine weiteren Bedingungen nach dem Ermessen des Kaisers gestellt werden. |
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Artikel 21. | Artikel 25. (21.5.1870) | ||||
Die Senatoren sind unabsetzbar und werden auf
Lebenszeit ernannt.
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Artikel 26. (21.5.1870)
Die Zahl der Senatoren kann höchstens zwei Drittel der Zahl der
Mitglieder des gesetzgebenden Körpers betragen, einschließlich der
Senatoren von Amts wegen. Der Kaiser kann nicht mehr als 20 Senatoren jährlich ernennen. Der gesetzgebende Körper bestand
nach der Wahl von 1869 aus 289 Mitgliedern, die Zahl der Senatoren war
also auf 192 begrenzt. |
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Artikel 22. Die Funktionen des Senates sind
unentgeltlich; nichtsdestoweniger wird der Präsident der Republik an Senatoren,
wegen geleisteter Dienste und wegen ihrer Vermögenslage, eine persönliche
Dotation bewilligen können, welche 30 000 Fr. jährlich nicht wird übersteigen
können.
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Art. 11. (25.12.1852) Eine jährliche
und lebenslängliche Dotation von 30,000 Fr. ist mit der Würde eines
Senators verbunden.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 11 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | |||
Artikel 23. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Senats
werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und unter den Senatoren
gewählt.
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Artikel 23. |
Artikel 27. (21.5.1870) |
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Der Präsident und die Vizepräsidenten des Senats
werden durch den Kaiser ernannt und unter den Senatoren
gewählt. |
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Sie werden für ein Jahr ernannt.
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Das Gehalt des Präsidenten des Senats wird durch ein Dekret festgesetzt.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 23 Abs. 3 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Artikel 24. Der Präsident der
Republik beruft und prorogiert den Senat. Er setzt die Dauer seiner Sessionen
durch ein Dekret fest |
Artikel 24. Der Kaiser beruft und prorogiert den Senat.
Er setzt die Dauer seiner Sessionen durch ein Dekret fest |
Artikel 28. (21.5.1870) Der Kaiser beruft und vertagt den Senat. Er erklärt deren Sitzungen für geschlossen.
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Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich.
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(8.9.1869) aufgehoben. |
Artikel 29. (21.5.1870) Die Sitzungen des Senates sind öffentlich. Der Senat kann sich aber unter den Bedingungen, welche für diese Fälle in seiner Geschäftsordnung geregelt sind, zu einem geheimen Komitee erklären.
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(2.2.1861) Der Senat
veröffentlicht seine Protokolle gemäß Art. 42. |
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Art. 42.
(2.2.1861) (5)
Der Senat kann auf Antrag von fünf Mitgliedern beschließen, ein geheimes
Comitee zu bilden.
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Art. 4.
(8.9.1869) Die Sitzungen des Senates
sind öffentlich. Das Verlangen von fünf Mitgliedern reicht hin, daß sich
die Versammlung zum geheimen Komitee erklärt.
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Art. 11. (8.9.1869) (3) Der Senat gibt ...sich eine Geschäftsordnung. Der Art. 7 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1869 findet auch auf die Mitglieder des Senates und den Senat Anwendung.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 11 Abs. 3 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Artikel 25. Der Senat ist der Wächter des
Fundamentalvertrages und der öffentlichen Freiheiten. Kein Gesetz kann bekannt
gemacht werden, bevor es ihm vorgelegt worden ist.
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(21.5.1870) aufgehoben. | ||||
Artikel 26. Der Senat
widersetzt sich der Bekanntmachung: 1) von Gesetzen, welche gegen die Verfassung, die Religion, die Moral, die Freiheit der Kulte, die persönliche Freiheit, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Magistratur verstoßen oder dieselben angreifen würden. 2) von solchen, welche die Verteidigung des Gebietes gefährden könnten. |
Art. 5. (8.9.1869) Der Senat
kann unter Angabe seiner Änderungswünsche ein Gesetz dem gesetzgebenden
Körper zu einer neuen Beratung zurück überweisen. Er kann sich in jedem Fall der Verkündung eines Gesetzes widersetzen. Das Gesetz, dem der Senat sich widersetzt hat, kann während derselben Session des gesetzgebenden Körpers nicht wieder vorgeschlagen werden.
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Artikel 30. (21.5.1870)
Der Senat diskutiert und votiert die Gesetzesvorschläge.
|
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(14.3.1867) Der Senat kann ferner die Verkündung eines Gesetzes mit einer begründeten Resolution aussetzen, um dieses Gesetz dem gesetzgebenden Körper zu einer neuerlichen Beratung vorzulegen. Eine solche zweite Beratung findet erst während der nachfolgenden Session (des gesetzgebenden Körpers) statt, es sei denn, dass der Senat die Dringlichkeit des Gesetzes erklärt hat. Wenn nach einer zweiten Beratung der gesetzgebende Körper das Gesetz ohne Änderungen angenommen hat, kann der Senat nach einer Beratung nur über die Frage entscheiden, ob er dem Gesetz in Übereinstimmung mit den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels widerspricht oder nicht.
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Artikel 27. Der Senat regelt durch einen Senatsbeschluß: 1) die Verfassung der Kolonien und Algeriens; 2) alles das, was nicht durch die Verfassung vorgesehen und zu ihrem Gange nötig ist; 3) den Sinn der Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.
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(21.5.1870) aufgehoben. | ||||
Artikel 28. Die Senatsbeschlüsse werden dem Präsidenten der
Republik zur Genehmigung vorgelegt und werden von ihm promulgiert.
|
Artikel 28. Die Senatsbeschlüsse werden dem Kaiser zur Genehmigung vorgelegt und werden von ihm promulgiert.
|
(21.5.1870) aufgehoben. | |||
Artikel 29.
Der Senat bekräftigt oder erklärt für nichtig alle ihm von der Regierung als
verfassungswidrig überwiesenen, oder aus demselben Grunde durch Petitionen der
Bürger vor ihn gebrachten Handlungen.
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(21.5.1870) aufgehoben. | ||||
Artikel 30. Der Senat kann in einem
an den Präsidenten der Republik gerichteten Berichte Grundlagen zu
Gesetzentwürfen von großem Nationalinteresse in Vorschlag bringen.
|
Artikel 30. Der Senat kann in einem
an den Kaiser gerichteten Berichte Grundlagen zu
Gesetzentwürfen von großem Nationalinteresse in Vorschlag bringen.
|
(21.5.1870) aufgehoben. | |||
Artikel 31. Er kann gleichermaßen Abänderungen der Verfassung vorschlagen. Wenn der Vorschlag von der exekutiven Gewalt angenommen wird, wird derselbe durch einen Senatsbeschluß votirt.
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(21.5.1870) aufgehoben. siehe Art. 44. |
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Artikel 32. Dennoch aber soll jede Abänderung
der wesentlichen Grundbestimmungen der Verfassung - jene, welche in der
Proklamation des 2. Dezember vorgeschlagen und vom französischen Volk angenommen
sind - der allgemeinen Abstimmung unterworfen werden.
|
(21.5.1870) aufgehoben. | ||||
Artikel 33. Im Falle
einer Auflösung des gesetzgebenden Körpers und bis zu einer neuen Einberufung
desselben trifft der Senat auf den Antrag des Präsidenten der Republik durch
dringliche Maßnahmen Vorsorge für alles, was für den Gang der Regierung
erforderlich ist.
|
Artikel 33. Im Falle
einer Auflösung des gesetzgebenden Körpers und bis zu einer neuen Einberufung
desselben trifft der Senat auf den Antrag des Kaiser durch
dringliche Maßnahmen Vorsorge für alles, was für den Gang der Regierung
erforderlich ist.
|
(21.5.1870) aufgehoben. | |||
Fünfter Titel. |
Sechster Titel |
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Artikel 34. Die Wahl hat zur Grundlage
die Bevölkerung. siehe hierzu das durch
organisches Dekret ergangene Wahlgesetz vom 2. Februar 1852
(franz.
BdL Nr. 488 S. 249), welches ein allgemeines, gleiches, aber
öffentliches Männerwahlrecht vorsah. |
siehe. Art. 43, wonach der Art. 34 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Artikel 35. Auf 35 000 Wähler wird ein Deputierter zum
gesetzgebenden Körper kommen.
|
Art. 35. (27.5.1857) Auf 35
000 Wähler wird ein Deputierter zum gesetzgebenden Körper kommen; jedoch
wird ein weiterer Deputierter im Departement gewählt, wenn die Zahl der
Wähler weitere 17500 übersteigt.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 35 der Verfassung in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 1857 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. |
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Artikel 36. | Artikel 31. (21.5.1870) | ||||
Die Deputierten werden gewählt
durch das allgemeine Stimmrecht, ohne Listen-Skrutinium.
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|||||
Artikel 37. Sie
empfangen keine Besoldung.
|
Art. 14. (25.12.1852) Die
Abgeordneten des gesetzgebenden Körpers erhalten eine Dotation, welche
für die Dauer jeder ordentlichen oder außerordentlichen Session auf
monatliche 2500 Franken festgesetzt ist.
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Art. 4. (2) (18.7.1866) Die Entschädigung der
Mitglieder des gesetzgebenden Körpers beträgt zwölftausendfünfhundert
Franken für jede ordentliche Tagung, unabhängig von deren Dauer. Die Abgeordneten des gesetzgebenden Körpers erhalten im Falle einer Sondersitzung eine Dotation, welche für die Dauer dieser Session auf monatliche 2500 Franken festgesetzt ist. |
siehe. Art. 43, wonach der Art. 4 des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 1866 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||
Artikel 38. Sie sind ernannt für sechs Jahre.
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Artikel 32. (21.5.1870)
Sie sind ernannt für eine Frist von nicht weniger als sechs Jahren.
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Artikel 39. Der gesetzgebende Körper diskutiert und votiert die Gesetzes-
und Steuervorschläge.
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Artikel 33. (21.5.1870) Der gesetzgebende Körper diskutiert und votiert die Gesetzesvorschläge.
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Art. 4. (25.12.1852)
Alle Arbeiten von allgemeinem Nutzen, besonders die in dem Art. 10
des Gesetzes vom 21. April 1832 und im Art. 3 des Gesetzes vom 3. Mai
1841 bezeichneten, alle Unternehmungen von allgemeinem Interesse werden
durch Dekrete des Kaisers angeordnet oder autorisirt. |
siehe. Art. 43, wonach der Art. 4 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 sowie Art. 3 und 5 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Diese Dekrete werden in den, in den Verordnungen vorgeschriebenen Formen erlassen. Der Credit muß aber bewilligt oder die Übereinkunft durch ein Gesetz noch vor der Ausführung dieser Arbeiten ratificirt werden, wenn dieselben vom Staatsschatze Verpflichtungen oder Subsidien erfordern. Wenn es sich um solche auf Rechnung des Staats vollzogene Arbeiten handelt, die nicht concedirt zu werden brauchen, so können in dringenden Fällen die Credite gemäß den für außerordentliche Credite vorgeschriebenen Formen eröffnet werden. Diese Credite werden dem gesetzgebenden Körper in seiner nächsten Session vorgelegt.
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(Art. 3 und 5, 31.12.1861)
Diese Dekrete werden in den, in den Verordnungen vorgeschriebenen Formen
erlassen, soweit dies den Bestimmungen des Senatsbeschlusses vom 25.
Dezember 1861 nicht widerspricht. Es können zusätzliche Kredite oder Sondermittel nur aufgrund eines Gesetzes aufgenommen werden.
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Art. 12. (25.12.1852) Das
Ausgaben-Budget wird dem gesetzgebenden Körper mit seinen
administrativen Unterabtheilungen nach Kapiteln und Paragraphen
vorgelegt und nach den einzelnen Ministerien votirt werden.
Die Eintheilung des für jedes Ministerium bewilligten Credits in Capitel wird durch kaiserliches, im Staatsrath erlassenes Dekret geregelt. In derselben Form erlassene Special-Dekrete können zu Übertragungen von einem Capitel auf ein anderes autorisiren. Diese Bestimmung ist anwendbar auf das Budget des Jahres 1853.
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Art. 12. (Art. 1 und 2, 31.12.1861)
Das Ausgaben-Budget (Der Voranschlag) wird dem gesetzgebenden Körper
mit seinen Abschnitten, Kapiteln und Paragrafen vorgestellt. Das
Budget jedes Ministeriums wird nach Abschnitten, in Übereinstimmung mit
den im Anhang zu diesem Senatsbeschluß Vorgaben, bestimmt. |
Art. 9. (8.9.1866) Das
Ausgaben-Budget wird dem gesetzgebenden Körper, nach Kapiteln und
Paragrafen unterteilt, vorgelegt. Das Budget jedes Ministeriums wird
in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Senatsbeschluß in Kapitel
eingeteilt. |
siehe. Art. 43, wonach der Art. 12 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861 sowie Art. 9 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1866 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||
Die Zuordnung der Kredite zu den Kapiteln
wird durch kaiserliches, im Staatsrath erlassenes Dekret geregelt. Besondere, in derselben Form erlassene Dekrete, können Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb des Budgets eines jeden Ministeriums erlauben.
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Artikel 40. Jedes Amendement, welches durch die mit
der Prüfung eines Gesetzesvorschlages beauftragte Kommission adoptiert ist, wird
durch den Präsidenten des gesetzgebenden Körpers ohne Diskussion an den
Staatsrat gesandt.
Wenn das Amendement durch den Staatsrat nicht adoptiert wird, kann es der Beratung des gesetzgebenden Körpers nicht unterworfen werden.
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Art. 40. (18.7.1866) Die Amendements, welches durch die mit
der Prüfung eines Gesetzesvorschlages beauftragte Kommission adoptiert ist, wird
durch den Präsidenten des gesetzgebenden Körpers an den
Staatsrat gesandt.
Die Amendements, welche durch die Kommission oder durch den Staatsrat nicht befürwortet wurden, wird dies vom gesetzgebenden Körper berücksichtigt werden und kann einer neuen Prüfung durch eine Kommission überwiesen werden. Wenn die Kommission keinen neu gefaßten Vorschlag vorlegt, kann nur der ursprüngliche Text des Entwurfs zur Debatte gestellt werden.
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Art. 8. (8.9.1866) Jedes
Amendement wird ohne Beratung an eine Kommission überwiesen, um den
Gesetzentwurf zu prüfen und die Änderungen der Regierung vorzulegen. Wenn die Regierung und die Kommission dem Amendement nicht zustimmen, hat der Staatsrat dem gesetzgebenden Körper seine Stellungnahme mitzuteilen.
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(21.5.1870) aufgehoben. | ||
Artikel 41. Die gewöhnlichen Sessionen des gesetzgebenden Körpers dauern drei
Monate; die Sitzungen sind öffentlich, aber das Verlangen von fünf Mitgliedern
reicht hin, daß sich die Versammlung zum geheimen Komitee gebildet.
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Artikel 41. (Art. 4 Abs.1, 18.7.1866)
Die Sessionen des gesetzgebenden Körpers werden durch ein Dekret des
Kaisers geschlossen. Seine Sitzungen sind öffentlich, aber das Verlangen von fünf Mitgliedern reicht hin, daß sich die Versammlung zum geheimen Komitee erklärt.
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Artikel 36. (21.5.1870) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind öffentlich. Der gesetzgebende Körper kann sich aber unter den Bedingungen, welche für diese Fälle in seiner Geschäftsordnung geregelt sind, zu einem geheimen Komitee erklären.
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Artikel
42. Der Sitzungsbericht des gesetzgebenden Körpers durch die Journale oder
durch jedes andere Mittel der Veröffentlichung wird nur in der Wiedergabe des am
Schlusse jeder Sitzung durch die Fürsorge des Präsidenten des gesetzgebenden
Körpers abgefaßten Protokolls bestehen.
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Artikel 42. (2.2.1861) Die Debatten der Sitzungen des Senates und des gesetzgebenden Körpers werden protokolliert und in vollem Umfang im Journal officiel am nächsten Tag veröffentlicht. Darüber hinaus werden die Protokolle dieser Sitzungen, welche von den Schriftführern unter Aufsicht des Präsidenten jeder Versammlung erstellt werden, jeden Abend allen Journalen zur Verfügung gestellt. Die Sitzungsberichte des Senates und des gesetzgebenden Körpers durch die Journale oder durch jedes andere Mittel der Veröffentlichung wird nur in der Wiedergabe des am Schlusse jeder Sitzung, gemäß den vorstehenden Absätzen, durch die Fürsorge des Präsidenten abgefaßten Debattenprotokolls bestehen. Wenn jedoch mehrere Vorlagen oder Petitionen während einer Sitzung debattiert wurden, ist es nur erlaubt eine der Debatten oder eine Petition zu veröffentlichen. In diesem Fall, und wenn die Debatte über mehrere Sitzungstage fortgesetzt wird, können die Veröffentlichungen jedoch bis zur Abstimmung über die Sache mit einem Bericht über die Abstimmung selbst fortgesetzt werden.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 42 der Verfassung in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 1861 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | |||
Art. 13. (25.12.1852) Der
durch den Art. 42 der Verfassung vorgeschriebene Bericht wird, vor
seiner Veröffentlichung, einer aus dem Präsidenten des gesetzgebenden
Körpers und dem Präsidenten jeder Abtheilung zusammengesetzten
Commission vorgelegt. In Fällen der Meinungsverschiedenheit ist die
Stimme des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers überwiegend. Das in
der Versammlung verlesene Sitzungs-Protocoll constatirt nur die
Vornahmen und Abstimmungen des gesetzgebenden Körpers.
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Artikel 43. Der Präsident und die
Vizepräsidenten des gesetzgebenden Körpers werden durch den Präsidenten ernannt;
sie werden unter den Deputierten gewählt. Das Gehalt des Präsidenten des
gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt.
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Artikel 43. Der Präsident und die
Vizepräsidenten des gesetzgebenden Körpers werden durch den Kaiser ernannt;
sie werden unter den Deputierten gewählt. Das Gehalt des Präsidenten des
gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt.
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Art. 6. (8.9.1869) Bei der Eröffnung
jeder Session wählt der gesetzgebende Körper seinen Präsidenten, seines
Vizepräsidenten und seine Schriftführer. Er ernennt seine Quästoren. Das Gehalt des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt. |
Artikel 34. (21.5.1870)
Der gesetzgebende Körper wählt unmittelbar nach jeder Eröffnung einer
Session die Mitglieder seines Büros.
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Artikel 44. Die
Minister können nicht Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sein.
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siehe Art. 3 (1869). | siehe Art. 20. | |||
Art. 11. (8.9.1869) (3) Der ... gesetzgebende Körper gibt sich eine Geschäftsordnung.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 11 Abs. 3 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Art. 7. (8.9.1869) Jedes
Mitglied ... des gesetzgebenden Körpers hat das Recht, eine
Interpellation an die Regierung zu richten. Eine motivierte Tagesordnung kann angenommen werden. Das Büro erstellt die motivierte Tagesordnung, die auf Verlangen der Regierung zu verändern ist. Das Büro ernennt eine Kommission, welche einen zusammenfassenden Bericht hierüber der Versammlung vorlegt.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 4 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 sowie Art. 3 und 5 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Art. 15. (25.12.1852) Die im
Cadre der Reserve angestellten Generale können Mitglieder des
gesetzgebenden Körpers sein. Wenn sie in Activität treten, sind sie laut
Art. 5 des Dekrets vom 1. Dezember 1852 und laut Art. 3 des Gesetzes vom
4. August 1839 als Demissionaire zu betrachten.
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Artikel 45.Das Petitionsrecht wird beim Senate ausgeübt. Keine Petition kann an den
gesetzgebenden Körper gerichtet werden.
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siehe. Art. 41. | ||||
Artikel 46. Der Präsident der
Republik beruft, vertagt, verlängert den gesetzgebenden Körper und löst ihn auf.
Im Falle der Auflösung muß der Präsident einen neuen in der Frist von sechs
Monaten zusammenberufen.
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Artikel 46. Der Kaiser beruft, vertagt, verlängert den gesetzgebenden Körper und löst ihn auf.
Im Falle der Auflösung muß der Kaiser einen neuen in der Frist von sechs
Monaten zusammenberufen.
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Artikel 35. (21.5.1870) Der Kaiser beruft, vertagt, verlängert den gesetzgebenden Körper und löst ihn auf. Im Falle der Auflösung muß der Kaiser einen neuen in der Frist von sechs Monaten zusammenberufen. Der Kaiser erklärt die Sessionen des gesetzgebenden Körpers für geschlossen.
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Sechster Titel. |
Siebenter
Titel |
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Artikel 47. Die Zahl der Staatsräte im gewöhnlichen
Dienste beträgt 54.
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siehe. Art. 43, wonach der Art. 49 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Artikel 48. Die Staatsräte werden vom Präsidenten der
Republik ernannt, der dieselben auch von ihrem Posten abberufen kann.
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Artikel 48. | Artikel 39. (21.5.1870) | |||
Die Staatsräte werden vom Kaiser ernannt, der dieselben auch von ihrem Posten abberufen kann.
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Artikel
49. Dem Staatsrat präsidiert der Präsident der Republik und in seiner
Abwesenheit die Person, welche er als Vizepräsident des Staatsrates bezeichnet.
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Artikel
49. (Art. 2. (25.12.1852)) Dem Staatsrat präsidiert der
Kaiser und in seiner
Abwesenheit die Person, welche er als Vizepräsident des Staatsrates bezeichnet.
|
siehe. Art. 43, wonach der Art. 49 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | |||
Artikel 50. Der Staatsrat hat den Beruf, unter Leitung des Präsidenten der
Republik die Gesetzesentwürfe, sowie die auf die Staatsverwaltung bezüglichen
Verordnungen zu redigieren und die bei Verwaltungsangelegenheiten aufstoßenden
Schwierigkeiten zu lösen.
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Artikel 50. | Article 37. (21.5.1870) | |||
Der Staatsrat hat den Beruf, unter Leitung des
Kaisers die Gesetzesentwürfe, sowie die auf die Staatsverwaltung bezüglichen
Verordnungen zu redigieren und die bei Verwaltungsangelegenheiten aufstoßenden
Schwierigkeiten zu lösen.
|
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Artikel 51. Er unterstützt im Namen der
Regierung die Diskussion der Gesetzvorlagen vor dem Senat und dem gesetzgebenden
Körper.
|
Artikel 38. (21.5.1870) Der Rat unterstützt im Namen der Regierung die Diskussion der Gesetzvorlagen vor dem Senat und dem gesetzgebenden Körper. | ||||
Die Staatsräte, die im Namen der Regierung das Wort zu führen haben,
werden vom Präsidenten der Republik bezeichnet.
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Die Staatsräte, die im Namen der Regierung das Wort zu führen haben,
werden vom Kaiser bezeichnet.
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Artikel 52. Das Gehalt
eines jeden Staatsrates beträgt 25 000 Fr.
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Artikel 53. | Artikel 40. (21.5.1870) | ||||
Die Minister haben
Rang, Sitz und beratende Stimme im Staatsrate.
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Siebenter Titel. |
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Artikel 54. Der hohe Justizhof wird, ohne
Appell und Rekurs, richten über alle Personen, die vor ihn werden verwiesen
werden als angeklagt wegen Verbrechen, Angriffen oder Verschwörungen wider den
Präsidenten der Republik und wider die innere oder äußere Sicherheit des
Staates.
Er kann nur in Kraft einer Verordnung des Präsidenten der Republik mit einer Sache befaßt werden.
|
Artikel 54. Der hohe Justizhof wird, ohne
Appell und Rekurs, richten über alle Personen, die vor ihn werden verwiesen
werden als angeklagt wegen Verbrechen, Angriffen oder Verschwörungen wider den
Kaiser und wider die innere oder äußere Sicherheit des
Staates.
Er kann nur in Kraft einer Verordnung des Kaisers mit einer Sache befaßt werden.
|
siehe. Art. 43, wonach der Art. 54 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | |||
Art. 55. Ein Senatsbeschluß wird die
Organisation dieses hohen Hofes feststellen.
|
siehe. Art. 43, wonach der Art. 55 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand. | ||||
Achter Titel. |
Achter Titel
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Art. 56. Die
Bestimmungen der vorhandenen Gesetzbücher, einzelner Gesetze und Reglements,
welche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis
sie auf gesetzmäßigem Wege aufgehoben werden.
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cf. Art. 45. |
Artikel 41. Das Petitionsrecht wird beim Senate
und beim gesetzgebenden Körper ausgeübt.
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Art. 5. (25.12.1852) Die
Dispositionen des organischen Dekrets vom 22. März 1852 können durch
Dekrete des Kaisers modificirt werden.
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(8.9.1869) aufgehoben. |
Artikel 42.Aufgehoben sind die
Artikel 19, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 der Verfassung vom 14. Januar
1852, der Artikel 2 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852, die
Artikel 5 und 8 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1869 sowie alle
Vorschriften, die im Widerspruch zu der vorliegenden Verfassung stehen.
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Artikel 43. Die Bestimmungen der
Verfassung vom 14. Januar 1852 und diejenigen der seither verkündeten
Senatsbeschlüsse, welche in der vorliegenden Verfasung nicht enthalten
oder erwähnt sind, und die nicht durch frühere Artikel aufgehoben wurden,
bleiben als Gesetze in Kraft.
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Art. 57. Ein Gesetz wird
die Organisation der Gemeinden feststellen. Die Maires werden von der
Exekutivgewalt ernannt werden; sie können auch außerhalb des Gemeinderates
genommen werden.
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Artikel 44. Diese Verfassung kann
nur auf Vorschlag des Kaisers durch das Volk geändert werden.
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Art. 11.
(8.9.1869) Die bestehenden
verfassungsmäßigen Beziehungen zwischen der Regierung des Kaisers, dem
Senat und dem gesetzgebenden Körper kann nur durch einen Senatsbeschluß
geändert werden. Die geschäftsmäßigen Beziehungen zwischen den Gewalten werden durch kaiserliches Dekret geregelt. |
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Art. 58. Die gegenwärtige Verfassung wird in Kraft
sein von dem Tage an, an welchem die großen Staatskörper, die sie organisiert,
konstituiert sein werden. Die durch den Präsidenten der Republik vom 2. Dezember ab bis zu dem besagten Zeitpunkt erlassenen Verordnungen werden Gesetzeskraft besitzen.
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Artikel 45. Änderungen und
Ergänzungen der durch das Plebiscit vom 20. und 21. November 1851
genehmigten Bestimmungen durch diese Verfassung bedürfen der Zustimmung
des Volkes, welche in der Form gemäß den Dekreten vom 2. und 4. Dezember
1851 sowie vom 7. November 1852 gegeben wird. Allerdings wird das Plebiscit nur einen Tag dauern.
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Gegeben im Palast der Tuilerien am 14. Januar 1852 Louis Napoleon Bonaparte Gesehen und untersiegelt mit dem großen Staats-Insiegel. Der
Siegelbewahrer, Minister der Justiz
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Quelle:
Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893 |
Quelle:
Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893 |
Quelle:
Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893 |
Quelle:
Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893 |
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Dezember 2016 - 1. März 2017