Verfassung,
gegeben in Kraft der durch das französische Volk an Louis Napoleon Bonaparte durch das Votum vom 20. und 21. Dezember übertragenen Vollmachten.

vom 14. Januar 1852
 

Zusammengestellte
Verfassung des Kaiserreichs Frankreich

nach dem Stande vom 25. Dezember 1852
(Verfassung vom 14. Januar 1852 mit den Änderungen der Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1852, vom 12. Dezember 1852 und vom 25. Dezember 1852)
 

Zusammengestellte
Verfassung des Kaiserreichs Frankreich

nach dem Stande vom 8. September 1869
(Verfassung vom 14. Januar 1852 mit allen Änderungen, die vor der Verfassung vom 21. Mai 1870 durch Senatsbeschlüsse beschlossen wurden)
 

Verfassung des Kaiserreichs Frankreich

vom 21. Mai 1870
 

Der Präsident der Republik in Erwägung, daß das französische Volk berufen worden ist, sich über folgenden Beschluß auszusprechen:

Das Volk will die Aufrechterhaltung der Autorität Louis Napoleon Bonapartes, und erteilt ihm die nötigen Vollmachten, nach den in seiner Proklamation vom 2. Dezember festgestellten Grundlagen eine Verfassung zu entwerfen;

In Erwägung, daß die Grundlagen vom Volk befürwortet wurden:
1. mit der ein verantwortliches Staats-Oberhaupt auf 10 Jahre ernannt wird,
2. mit der Minister berufen werden, die von der Exekutiv-Gewalt allein abhängen,
3. mit einem aus den ausgezeichnetsten Männern gebildeten Staatsrat, der die Gesetze entwirft und sie vor dem legislativen Körper diskutiert,
4. mit einem legislativer Körper, der die Gesetze diskutiert und votiert, durch allgemeines Stimmrecht, aber ohne listenweises Scrutinium, das den Wahl-Grundsatz verletzt, ernannt wird,
5. mit einer zweiten Versammlung, die aus allen hervorragenden Männern des Landes gebildet wird, mit einer vorwiegenden Gewalt, die den Grundvertrag und die öffentlichen Freiheiten schützt.

In Erwägung, daß das Volk durch 7 500 000 Stimmen bejahend geantwortet hat,

veröffentliche die Verfassung, deren Wortlaut folgt:

 

     

Erster Titel.
 

Artikel 1. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und gewährleistet die 1789 proklamierten großen Grundsätze, welche die Grundlage des öffentlichen Rechts der Franzosen sind.

siehe hierzu die Erklärung der Bürgerrechte vom 26. August 1789.

 

Zweiter Titel.
Form der Regierung der Republik.
 

Zweiter Titel.
Form der Regierung.
 

Zweiter Titel
Von der Kaiserwürde und der Regentschaft

 

Artikel 2. Die Regierung der französischen Republik ist für 10 Jahre dem gegenwärtigen Präsidenten anvertraut.

 

Art. 1. (2.12.1852) Die Kaiserwürde ist wiederhergestellt. Louis Napoleon Bonaparte wird Kaiser der Franzosen unter dem Namen Napoleon III.

 

Artikel 2. (21.5.1870) Die Kaiserwürde ist wiederhergestellt in der Person von Napoleon III., gemäß dem Plebiscit vom 21. und 22. November 1852, und sie ist erblich in directer, natürlicher und legitimer Nachkommenschaft Louis Napoleon Bonapartes, in männlicher Linie, nach der Ordnung der Erstgeburt, und mit ewiger Ausschließung der weiblichen Nachkommenschaft und deren Nachkommen.

 

     

Dritter Titel
Form der Regierung des Kaisers

 

Artikel 3. Der Präsident der Republik regiert durch die Minister, einen Staatsrat, einen Senat und einen gesetzgebenden Körper.

 

Artikel 3. Der Kaiser regiert durch die Minister, einen Staatsrat, einen Senat und einen gesetzgebenden Körper.

 

Artikel 10. (21.5.1870) Der Kaiser regiert mit Hilfe der Minister, des Senats, des gesetzgebenden Körpers und des Staatsrats.

 

Artikel 4. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Präsidenten der Republik und den gesetzgebenden Körper ausgeübt.

 

Artikel 4.

Artikel 11. (21.5.1870)
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Kaiser und den gesetzgebenden Körper ausgeübt.

 

Dritter Titel.
Vom Präsidenten der Republik.
 

Dritter Titel.
Vom Kaiser der Franzosen und der kaiserlichen Familie.
 

Vierter Titel
Der Kaiser

 

Artikel 5. Der Präsident der Republik ist dem französischen Volke verantwortlich, an das zu appellieren er immer das Recht hat.

 

Artikel 5. Artikel 13. (21.5.1870)
Der Kaiser ist dem französischen Volke verantwortlich, an das zu appellieren er immer das Recht hat.

 

Artikel 6. Der Präsident der Republik ist der Chef des Staates; er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Friedensverträge, Bündnisse und Handelstraktate ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle Reglements und zur Ausführung der Gesetze nötigen Dekrete.

 

Artikel 6. Der Kaiser ist der Chef des Staates; er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Friedensverträge, Bündnisse und Handelstraktate ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle Reglements und zur Ausführung der Gesetze nötigen Dekrete.

 

Artikel 14. (21.5.1870) Der Kaiser ist der Chef des Staates. Er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Friedensverträge, Bündnisse und Handelstraktate ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle Reglements und zur Ausführung der Gesetze nötigen Dekrete.

 

Art. 3. (25.12.1852) Die kraft des Art. 6 der Verfassung abgeschlossenen Handelsverträge haben Gesetzeskraft für die darin stipulirten Tarifmodificationen.

 

Art. 10. (8.9.1869) Artikel 18. (21.5.1870)
Die künftigen Änderungen der Zolltarife und der Posten in internationalen Verträgen werden obligatorisch durch ein Gesetz festgesetzt.

 

  Art. 2. (25.12.1852) Der Kaiser führt, wenn er es zweckmäßig findet, den Vorsitz des Senats und des Staatsraths.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
Artikel 7. Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt.

 

Artikel 15. (21.5.1870) Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt.

Die Unabsetzbarkeit des Richterstandes wird beibehalten.

 
Artikel 8. Er allein hat die Initiative zu den Gesetzen.

 

Artikel 8. (Art. 1, 8.9.1869) Der Kaiser und der gesetzgebende Körper haben die Initiative zu den Gesetzen.

 

Artikel 12. (21.5.1870) Die Initiative zu Gesetzen steht dem Kaiser sowie dem Senat und dem gesetzgebenden Körper zu.

Gesetzesvorschläge auf Initiative des Kaisers können nach deren Ermessen entweder im Senat oder dem gesetzgebenden Körper eingebracht werden.

Allerdings muß jedes Steuergesetz zuerst dem gesetzgebenden Körper zur Abstimmung vorgelegt werden.

 
Artikel 9. Er hat das Recht der Begnadigung.

 

Art. 1. (25.12.1852) Artikel 16. (21.5.1870)
Der Kaiser hat das Recht der Begnadigung und der Amnestie-Bewilligung.

 

Artikel 10. Er sanktioniert und promulgiert die Gesetze und Senatsbeschlüsse.

 

Artikel 17. (21.5.1870) Er sanktioniert und promulgiert die Gesetze.

 

Artikel 11. Er legt alle Jahre dem Senate und dem gesetzgebenden Körper in einer Botschaft den Stand der Affairen der Republik vor.

 

(25.12.1852) aufgehoben.

Artikel 12. Er hat das Recht, den Belagerungszustand in einem oder mehreren Departements zu erklären, jedoch mit dem Vorbehalt, darüber dem Senate in kürzester Frist zu referieren.

Die Konsequenzen des Belagerungszustandes sind durch das Gesetz geregelt.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 12 der Verfassung von 1852 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 13. Die Minister hängen nur vom Chef des Staates ab; jeder Minister ist nur für diejenige Note der Regierung verantwortlich, die in seinen Bereich fällt; es existiert durchaus keine Solidarität unter ihnen; sie können nur durch den Senat in Anklagezustand versetzt werden.

 

Artikel 13. (Art. 2, 8.9.1869) Die Minister hängen nur vom Kaiser ab.

Sie beraten in einem Rat unter seinem Vorsitz.

Sie sind verantwortlich.
 

Artikel 19. (21.5.1870) Der Kaiser ernennt und entläßt die Minister.

Die Minister beraten in einem Rat unter dem Vorsitz des Kaisers.

Sie sind verantwortlich.

 

Sie können nur durch den Senat in Anklagezustand versetzt werden.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 13 Abs.. 4 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1869 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.

siehe Art. 44. Art. 3. (8.9.1869) Artikel 20. (21.5.1870)
Die Minister können Mitglieder des Senates oder des gesetzgebenden Körpers sein.

Sie haben das Recht in der einen wie in der anderen Versammlung zu erscheinen und müssen jederzeit auf ihr Verlangen gehört werden.

 

Artikel 14. Die Minister, die Mitglieder des Senats, des gesetzgebenden Körpers und des Staatsrates, die Land- und Seeoffiziere, die Richter und öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid:
    "Ich schwöre Gehorsam der Konstitution und Treue dem Präsidenten."

 

Artikel 14. (Art. 16. (25.12.1852))

Artikel 21. (21.5.1870)

Die Minister, die Mitglieder des Senats, des gesetzgebenden Körpers und des Staatsrates, die Land- und Seeoffiziere, die Richter und öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid:
    "Ich schwöre Gehorsam der Konstitution und Treue dem Kaiser."

 

Artikel 15. Ein Senatsbeschluß setzt die jährlich dem Präsidenten der Republik für die Dauer seines Amtes bewilligte Summe fest.

 

Art. 9. (25.12.1852) Die Dotation der Krone und Civillisste des Kaisers werden durch ein Special-Senatsbeschluß geregelt.

siehe hierzu den Senatsbeschluß über die  Civilliste und Dotation der Krone vom 12. Dezember 1852.
 

Artikel 22. (21.5.1870) Die Senatsbeschlüsse über die Dotation der Krone und die Civilliste vom 12. Dezember 1852 und 23. April 1856 bleiben in Kraft.

Allerdings bedarf es anstatt eines Senatsbeschlusses zukünftig eines Gesetzes in den Fällen der Artikel 8, 11 und 16 des Senatsbeschlusses vom 12. Dezember 1852.

Zukünftig wird die Dotation und die Civilliste für die Dauer der Herrschaft des Kaisers durch die Gesetzgebung festgesetzt, der  dem Aufwand des Kaisers gerecht wird.

 
Artikel 16. Stirbt der Präsident der Republik, ehe sein Mandat erloschen ist, so beruft der Senat die Nation, um eine Neuwahl vorzunehmen.

 

Art. 2. (2.12.1852) Die Kaiserwürde ist erblich in directer, natürlicher und legitimer Nachkommenschaft Louis Napoleon Bonapartes, in männlicher Linie, nach der Ordnung der Erstgeburt, und mit ewiger Ausschließung der weiblichen Nachkommenschaft und deren Nachkommen.

 

siehe Art. 2.
Artikel 17. Das Staatsoberhaupt hat das Recht, durch einen geheimen und in den Senatsarchiven niedergelegten Akt dem Volke den Namen des Bürgers zu bezeichnen, den er im Interesse Frankreichs dem Vertrauen und der Wahl des Volkes empfiehlt.

 

Art. 3. (2.12.1852) Wenn Louis Napoleon Bonaparte keinen  Sohn erhält, so kann er die Kinder, natürlichen und legitimen Nachkommen der Brüder des Kaisers Napoleon I. in männlicher Linie adoptiren.

Die Formen und Bedingungen der Adoption werden durch einen Senatsbeschluß geregelt.

Wenn, nach dieser Adoption Loius Napoleon noch männliche Kinder bekommt, so können seine Adoptivsöhne erst nach seinen natürlichen und legitimen Söhnen zur Nachfolge berufen werden.

Die Adoption ist den Nachfolgern Louis Napoleon Bonapartes und ihren Nachkommen untersagt.

 

Artikel 3. (21.5.1870) Wenn Napoleon III.  keinen  Sohn erhält, so kann er die Kinder, natürlichen und legitimen Nachkommen der Brüder des Kaisers Napoleon I. in männlicher Linie adoptiren.

Die Formen und Bedingungen der Adoption werden durch ein Gesetz geregelt.

Wenn, nach dieser Adoption Napoleons III. noch männliche Kinder bekommt, so können seine Adoptivsöhne erst nach seinen natürlichen und legitimen Söhnen zur Nachfolge berufen werden.

Die Adoption ist den Nachfolgern Napoleons III. und ihren Nachkommen untersagt.

 

Art. 4. (2.12.1852) Louis Napoleon Bonaparte regelt durch ein an den Senat gerichtetes organisches und in dessen Archiven niedergelegtes Dekret die Thronfolge in der Familie Bonaparte für den Fall, daß er weder einen directen legitimen noch adoptirten Sohn hinterlässt.

 

Artikel 4. (21.5.1870) In Ermangelung eines natürlichen und legitimen Erben wird Prinz Napoleon (Joseph Charles Paul) und seine direkten und legitimen Nachkommen auf den Thron berufen, und zwar in männlicher Linie mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommen.

Prinz Napoleon (1822-1891) war der zweite Sohn des, durch das Dekret nach Art. 4 des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 1852 bestimmten Onkels Kaiser Napoleons III., Jerome, jüngster Bruder Kaiser Napoleons I. Der erstgeborene Sohn war bereits 1847 gestorben.
 

Artikel 18. Bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik regiert der Senatspräsident im Verein mit den sich im Amte befindlichen Ministern, die sich als Regierungsconseil konstituieren und mit Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen.

 

Art. 5. (2.12.1852) In Ermangelung eines natürlichen und legitimen Erben oder eines Adoptiverben Louis Napoleon Bonapartes, wie in Ermangelung eines natürlichen und legitimen Erben Jerôme Napoleon Bonapartes und seiner Nachkommen, ernennt ein organischer Senatsbeschluß, den die, unter Hinzuziehung der fungirenden Präsidenten des Senats, des gesetzgebenden Körpers und des Staatsraths, zum Regierungsrath zusammengetretenen Minister dem Senat vorschlagen und seine Annahme vollenden; den Kaiser, und regelt in dessen Familie die Erbschaftsordnung in männlicher Linie mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommen.
 

Artikel 5. (21.5.1870) In Ermangelung eines natürlichen und legitimen Erben oder eines Adoptiverben Napoleons III., wie in Ermangelung eines natürlichen und legitimen Nachkommen der, im vorstehenden Artikel benannten Seitenlinie, erwählt das Volk den Kaiser und regelt in dessen Familie die Erbschaftsordnung in männlicher Linie mit ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommen.

Den Entwurf zu einem solchen Plebiscit wird notwendigerweise im Senat und im gesetzgebenden Körper auf Vorschlag der, einen Regierungsrath bildenden Minister beraten und beschlossen.
 

Bis zu dem Augenblick, wo die Wahl des Kaisers vollendet ist, werden die Staatsgeschäfte von den fungirenden Ministern geführt, die einen Regierungsrath bilden und nach Mehrheit der Stimmen berathen.

 

  Art. 6. (2.12.1852) Die eventuellen, zu der Erbschaft berufenen Mitglieder der Familie Louis Napoleon Bonapartes und ihrer Nachkommen beider Geschlechter, gehören zu der kaiserlichen Familie. Ein Senatsbeschluß regelt ihre Stellung; sie können sich ohne Ermächtigung des Kaisers nicht verheirathen. Ohne diese Ermächtigung hat ihre Verheirathung den Verlust eines jeden Erbrechts zur Folge, sowohl für Den, der die Heirath eingegangen, als für seine Nachkommen.

Nichtsdestoweniger erlangt der Prinz, welcher eine solche Ehe eingegangen, seine Erbrechte wieder, wenn keine Kinder der Verbindung entsprossen, und durch einen Sterbefall die Ehe wieder aufgelöst ist.

Louis Napoleon Bonaparte stellt die Titel und die Stellung der andern Mitglieder seiner Familie fest.

Der Kaiser hat die volle Gewalt über alle Mitglieder seiner Familie. Er regelt ihre Pflichten und Verpflichtungen durch Statute, welche Gesetzeskraft haben.

 

Artikel 6. (21.5.1870) Die eventuellen, zu der Erbschaft berufenen Mitglieder der Familie Napoleons III. und ihrer Nachkommen beider Geschlechter, gehören zu der kaiserlichen Familie.

Sie können sich ohne Ermächtigung des Kaisers nicht verheirathen. Ohne seine Ermächtigung hat ihre Verheirathung den Verlust eines jeden Erbrechts zur Folge, sowohl für Den, der die Heirath eingegangen, als für seine Nachkommen.

Nichtsdestoweniger erlangt der Prinz, welcher eine solche Ehe eingegangen, seine Erbrechte wieder, wenn keine Kinder der Verbindung entsprossen, und durch einen Sterbefall die Ehe wieder aufgelöst ist.

Der Kaiser stellt die Titel und die Stellung der andern Mitglieder seiner Familie fest.

Er hat die volle Gewalt über diese; er regelt ihre Pflichten und Verpflichtungen durch Statute, welche Gesetzeskraft haben.

 

    (17.7.1856) Artikel 7. (21.5.1870)
Die Regentschaft des Reichs wird gemäß dem Senatsbeschluß vom 17. Juli 1856 geführt.

 

  Art. 6. (25.12.1852) Die eventuell zur Thronfolge berufenen Mitglieder der kaiserlichen Familie sind französische Prinzen.
 
Artikel 8. (21.5.1870) Die eventuell zur Thronfolge berufenen Mitglieder der kaiserlichen Familie führen den Titel "französischer Prinz".  

Der älteste Sohn des Kaisers trägt den Namen kaiserlicher Prinz.

 

  Art. 7. (25.12.1852) Die französischen Prinzen sind nach vollendetem 18. Lebensjahre Mitglieder des Senats und des Staatsraths.

Sie können jedoch nur mit Bewilligung des Kaisers ihren Sitz einnehmen.

 

Artikel 9. (21.5.1870) Die französischen Prinzen sind nach vollendetem 18. Lebensjahre Mitglieder des Senats und des Staatsraths. Sie können jedoch nur mit Bewilligung des Kaisers ihren Sitz einnehmen.

 

  Art. 8. (25.12.1852) Die Civilstands-Acte der kaiserlichen Familie werden von dem Staatsminister aufgenommen, und auf Befehl des Kaisers dem Senat übergeben, welcher die Eintragung derselben in seine Protokolle und die Deponirung derselben in seinen Archiven anordnet.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 8 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.

Vierter Titel.
Vom Senate
 

Fünfter Titel.
Vom Senate
 

Artikel 19. Die Zahl der Senatoren kann nicht mehr als 150 betragen; für das erste Jahr ist sie auf 80 festgesetzt.

 

     
Artikel 20. Der Senat besteht:
1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen;
2) aus den Bürgern, welche der Präsident zu der Senatorenwürde zu ernennen für angemessen hält.

 

Artikel 20. (Art. 10. (25.12.1852)) Der Senat besteht:
1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen;
2) aus den Bürgern, welche der Kaiser zu der Senatorenwürde zu ernennen für angemessen hält; diese dürfen die Zahl von 150 nicht überschreiten;
3) die kaiserlichen Prinzen nach den Bestimmungen des Art. 7 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852
.

 

Artikel 23. (21.5.1870) Der Senat besteht:
1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen;
2) aus den Bürgern, welche der Kaiser zu ernennen für angemessen hält.
      Artikel 24. (21.5.1870) Die Ernennung eines Senators ist persönlich. Diese erwähnen ihre Verdienste und nennen die Angelegenheiten, welche zu der Ernennung geführt haben.

Es können durch den Kaiser keine weiteren Bedingungen nach dem Ermessen des Kaisers gestellt werden.

 
Artikel 21. Artikel 25. (21.5.1870)
Die Senatoren sind unabsetzbar und werden auf Lebenszeit ernannt.

 

      Artikel 26. (21.5.1870) Die Zahl der Senatoren kann höchstens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder des gesetzgebenden Körpers betragen, einschließlich der Senatoren von Amts wegen.

Der Kaiser kann nicht mehr als 20 Senatoren jährlich ernennen.

Der gesetzgebende Körper bestand nach der Wahl von 1869 aus 289 Mitgliedern, die Zahl der Senatoren war also auf 192 begrenzt.
 

Artikel 22. Die Funktionen des Senates sind unentgeltlich; nichtsdestoweniger wird der Präsident der Republik an Senatoren, wegen geleisteter Dienste und wegen ihrer Vermögenslage, eine persönliche Dotation bewilligen können, welche 30 000 Fr. jährlich nicht wird übersteigen können.

 

Art. 11. (25.12.1852) Eine jährliche und lebenslängliche Dotation von 30,000 Fr. ist mit der Würde eines Senators verbunden.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 11 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 23. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Senats werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und unter den Senatoren gewählt.
 
Artikel 23.

Artikel 27. (21.5.1870)

Der Präsident und die Vizepräsidenten des Senats werden durch den Kaiser ernannt und unter den Senatoren gewählt.
 
Sie werden für ein Jahr ernannt.
 

Das Gehalt des Präsidenten des Senats wird durch ein Dekret festgesetzt.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 23 Abs. 3 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 24. Der Präsident der Republik beruft und prorogiert den Senat. Er setzt die Dauer seiner Sessionen durch ein Dekret fest
 
Artikel 24. Der Kaiser beruft und prorogiert den Senat. Er setzt die Dauer seiner Sessionen durch ein Dekret fest
 

Artikel 28. (21.5.1870) Der Kaiser beruft und vertagt den Senat.

Er erklärt deren  Sitzungen für geschlossen.

 

Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich.

 

(8.9.1869) aufgehoben.

Artikel 29. (21.5.1870) Die Sitzungen des Senates sind öffentlich.

Der Senat kann sich aber unter den Bedingungen, welche für diese Fälle in seiner Geschäftsordnung geregelt sind, zu einem geheimen Komitee erklären.

 

   

(2.2.1861) Der Senat veröffentlicht seine Protokolle gemäß Art. 42.
 

Art. 42. (2.2.1861) (5) Der Senat kann auf Antrag von fünf Mitgliedern beschließen, ein geheimes Comitee zu bilden.

 

Art. 4. (8.9.1869) Die Sitzungen des Senates sind öffentlich. Das Verlangen von fünf Mitgliedern reicht hin, daß sich die Versammlung zum geheimen Komitee erklärt.

 

   

Art. 11. (8.9.1869) (3) Der Senat gibt ...sich eine Geschäftsordnung.

Der Art. 7 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1869 findet auch auf die Mitglieder des Senates und den Senat Anwendung.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 11 Abs. 3 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 25. Der Senat ist der Wächter des Fundamentalvertrages und der öffentlichen Freiheiten. Kein Gesetz kann bekannt gemacht werden, bevor es ihm vorgelegt worden ist.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
Artikel 26. Der Senat widersetzt sich der Bekanntmachung:
1) von Gesetzen, welche gegen die Verfassung, die Religion, die Moral, die Freiheit der Kulte, die persönliche Freiheit, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Magistratur verstoßen oder dieselben angreifen würden.
2) von solchen, welche die Verteidigung des Gebietes gefährden könnten.
 
Art. 5. (8.9.1869) Der Senat kann unter Angabe seiner Änderungswünsche ein Gesetz dem gesetzgebenden Körper zu einer neuen Beratung zurück überweisen.

Er kann sich in jedem Fall der Verkündung eines Gesetzes widersetzen.

Das Gesetz, dem der Senat sich widersetzt hat, kann während derselben Session des gesetzgebenden Körpers nicht wieder vorgeschlagen werden.

 

Artikel 30. (21.5.1870) Der Senat diskutiert und votiert die Gesetzesvorschläge.

 

 

(14.3.1867) Der Senat kann ferner die Verkündung eines Gesetzes mit einer begründeten Resolution aussetzen, um dieses Gesetz dem gesetzgebenden Körper zu einer neuerlichen Beratung vorzulegen.

Eine solche zweite Beratung findet erst während der nachfolgenden Session (des gesetzgebenden Körpers) statt, es sei denn, dass der Senat die Dringlichkeit des Gesetzes erklärt hat.

Wenn nach einer zweiten Beratung der gesetzgebende Körper das Gesetz ohne Änderungen angenommen hat, kann der Senat nach einer Beratung nur über die Frage entscheiden, ob er dem Gesetz in Übereinstimmung mit den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels widerspricht oder nicht.

 

Artikel 27. Der Senat regelt durch einen Senatsbeschluß:
1) die Verfassung der Kolonien und Algeriens;
2) alles das, was nicht durch die Verfassung vorgesehen und zu ihrem Gange nötig ist;
3) den Sinn der Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
Artikel 28. Die Senatsbeschlüsse werden dem Präsidenten der Republik zur Genehmigung vorgelegt und werden von ihm promulgiert.

 

Artikel 28. Die Senatsbeschlüsse werden dem Kaiser zur Genehmigung vorgelegt und werden von ihm promulgiert.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
Artikel 29. Der Senat bekräftigt oder erklärt für nichtig alle ihm von der Regierung als verfassungswidrig überwiesenen, oder aus demselben Grunde durch Petitionen der Bürger vor ihn gebrachten Handlungen.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
Artikel 30. Der Senat kann in einem an den Präsidenten der Republik gerichteten Berichte Grundlagen zu Gesetzentwürfen von großem Nationalinteresse in Vorschlag bringen.

 

Artikel 30. Der Senat kann in einem an den Kaiser gerichteten Berichte Grundlagen zu Gesetzentwürfen von großem Nationalinteresse in Vorschlag bringen.

 

(21.5.1870) aufgehoben.

Artikel 31. Er kann gleichermaßen Abänderungen der Verfassung vorschlagen. Wenn der Vorschlag von der exekutiven Gewalt angenommen wird, wird derselbe durch einen Senatsbeschluß votirt.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
siehe Art. 44.
Artikel 32. Dennoch aber soll jede Abänderung der wesentlichen Grundbestimmungen der Verfassung - jene, welche in der Proklamation des 2. Dezember vorgeschlagen und vom französischen Volk angenommen sind - der allgemeinen Abstimmung unterworfen werden.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
Artikel 33. Im Falle einer Auflösung des gesetzgebenden Körpers und bis zu einer neuen Einberufung desselben trifft der Senat auf den Antrag des Präsidenten der Republik durch dringliche Maßnahmen Vorsorge für alles, was für den Gang der Regierung erforderlich ist.

 

Artikel 33. Im Falle einer Auflösung des gesetzgebenden Körpers und bis zu einer neuen Einberufung desselben trifft der Senat auf den Antrag des Kaiser durch dringliche Maßnahmen Vorsorge für alles, was für den Gang der Regierung erforderlich ist.

 

(21.5.1870) aufgehoben.

Fünfter Titel.
Vom gesetzgebenden Körper
 

Sechster Titel
Vom gesetzgebenden Körper
 

Artikel 34. Die Wahl hat zur Grundlage die Bevölkerung.

siehe hierzu das durch organisches Dekret ergangene Wahlgesetz vom 2. Februar 1852  (franz. BdL Nr. 488 S. 249), welches ein allgemeines, gleiches, aber öffentliches Männerwahlrecht vorsah.
 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 34 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 35. Auf 35 000 Wähler wird ein Deputierter zum gesetzgebenden Körper kommen.

 

Art. 35. (27.5.1857) Auf 35 000 Wähler wird ein Deputierter zum gesetzgebenden Körper kommen; jedoch wird ein weiterer Deputierter im Departement gewählt, wenn die Zahl der Wähler weitere 17500 übersteigt.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 35 der Verfassung in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 27. Mai 1857 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.

Artikel 36. Artikel 31. (21.5.1870)
Die Deputierten werden gewählt durch das allgemeine Stimmrecht, ohne Listen-Skrutinium.

 

Artikel 37. Sie empfangen keine Besoldung.

 

Art. 14. (25.12.1852) Die Abgeordneten des gesetzgebenden Körpers erhalten eine Dotation, welche für die Dauer jeder ordentlichen oder außerordentlichen Session auf monatliche 2500 Franken festgesetzt ist.

 

Art. 4. (2) (18.7.1866) Die Entschädigung der Mitglieder des gesetzgebenden Körpers beträgt zwölftausendfünfhundert Franken für jede ordentliche Tagung, unabhängig von deren Dauer.

Die Abgeordneten des gesetzgebenden Körpers erhalten im Falle einer Sondersitzung  eine Dotation, welche für die Dauer dieser Session auf monatliche 2500 Franken festgesetzt ist.

 
siehe. Art. 43, wonach der Art. 4 des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 1866 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 38. Sie sind ernannt für sechs Jahre.

 

Artikel 32. (21.5.1870) Sie sind ernannt für eine Frist von nicht weniger als sechs Jahren.

 

Artikel 39. Der gesetzgebende Körper diskutiert und votiert die Gesetzes- und Steuervorschläge.

 

Artikel 33. (21.5.1870) Der gesetzgebende Körper diskutiert und votiert die Gesetzesvorschläge.

 

 

Art. 4. (25.12.1852) Alle Arbeiten von allgemeinem Nutzen, besonders die in dem Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 1832 und im Art. 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1841 bezeichneten, alle Unternehmungen von allgemeinem Interesse werden durch Dekrete des Kaisers angeordnet oder autorisirt.
 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 4 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 sowie Art. 3 und 5 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.

Diese Dekrete werden in den, in den Verordnungen vorgeschriebenen Formen erlassen.

Der Credit muß aber bewilligt oder die Übereinkunft durch ein Gesetz noch vor der Ausführung dieser Arbeiten ratificirt werden, wenn dieselben vom Staatsschatze Verpflichtungen oder Subsidien erfordern.

Wenn es sich um solche auf Rechnung des Staats vollzogene Arbeiten handelt, die nicht concedirt zu werden brauchen, so können in dringenden Fällen die Credite gemäß den für außerordentliche Credite vorgeschriebenen Formen eröffnet werden. Diese Credite werden dem gesetzgebenden Körper in seiner nächsten Session vorgelegt.

 

(Art. 3 und 5, 31.12.1861) Diese Dekrete werden in den, in den Verordnungen vorgeschriebenen Formen erlassen, soweit dies den Bestimmungen des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1861 nicht widerspricht.

Es können zusätzliche Kredite oder Sondermittel nur aufgrund eines Gesetzes aufgenommen werden.

 

  Art. 12. (25.12.1852) Das Ausgaben-Budget wird dem gesetzgebenden Körper mit seinen administrativen Unterabtheilungen nach Kapiteln und Paragraphen vorgelegt und nach den einzelnen Ministerien votirt werden.

Die Eintheilung des für jedes Ministerium bewilligten Credits in Capitel wird durch kaiserliches, im Staatsrath erlassenes Dekret geregelt.

In derselben Form erlassene Special-Dekrete können zu Übertragungen von einem Capitel auf ein anderes autorisiren. Diese Bestimmung ist anwendbar auf das Budget des Jahres 1853.

 

Art. 12. (Art. 1 und 2, 31.12.1861) Das Ausgaben-Budget (Der Voranschlag) wird dem gesetzgebenden Körper mit seinen Abschnitten, Kapiteln und Paragrafen vorgestellt.

Das Budget jedes Ministeriums wird nach Abschnitten, in Übereinstimmung mit den im Anhang zu diesem Senatsbeschluß Vorgaben, bestimmt.
 

Art. 9. (8.9.1866) Das Ausgaben-Budget wird dem gesetzgebenden Körper, nach Kapiteln und Paragrafen unterteilt, vorgelegt.

Das Budget jedes Ministeriums wird in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Senatsbeschluß in Kapitel eingeteilt.
 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 12 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861 sowie Art. 9 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1866 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Die Zuordnung der Kredite zu den Kapiteln  wird durch kaiserliches, im Staatsrath erlassenes Dekret geregelt.

Besondere, in derselben Form erlassene Dekrete, können Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb des Budgets eines jeden Ministeriums erlauben.

 

Artikel 40. Jedes Amendement, welches durch die mit der Prüfung eines Gesetzesvorschlages beauftragte Kommission adoptiert ist, wird durch den Präsidenten des gesetzgebenden Körpers ohne Diskussion an den Staatsrat gesandt.

Wenn das Amendement durch den Staatsrat nicht adoptiert wird, kann es der Beratung des gesetzgebenden Körpers nicht unterworfen werden.

 

Art. 40. (18.7.1866) Die Amendements, welches durch die mit der Prüfung eines Gesetzesvorschlages beauftragte Kommission adoptiert ist, wird durch den Präsidenten des gesetzgebenden Körpers an den Staatsrat gesandt.

Die Amendements, welche durch die Kommission oder durch den Staatsrat nicht befürwortet wurden, wird dies vom gesetzgebenden Körper berücksichtigt werden und kann einer neuen Prüfung durch eine Kommission überwiesen werden.

Wenn die Kommission keinen neu gefaßten Vorschlag vorlegt, kann nur der ursprüngliche Text des Entwurfs zur Debatte gestellt werden.

 

Art. 8. (8.9.1866) Jedes Amendement wird ohne Beratung an eine Kommission überwiesen, um den Gesetzentwurf zu prüfen und die Änderungen der Regierung vorzulegen.

Wenn die Regierung und die Kommission dem Amendement nicht zustimmen, hat der Staatsrat dem gesetzgebenden Körper seine Stellungnahme mitzuteilen.

 

(21.5.1870) aufgehoben.
Artikel 41. Die gewöhnlichen Sessionen des gesetzgebenden Körpers dauern drei Monate; die Sitzungen sind öffentlich, aber das Verlangen von fünf Mitgliedern reicht hin, daß sich die Versammlung zum geheimen Komitee gebildet.

 

Artikel 41. (Art. 4 Abs.1, 18.7.1866) Die Sessionen des gesetzgebenden Körpers werden durch ein Dekret des Kaisers geschlossen.

Seine  Sitzungen sind öffentlich, aber das Verlangen von fünf Mitgliedern reicht hin, daß sich die Versammlung zum geheimen Komitee erklärt.

 

Artikel 36. (21.5.1870) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind öffentlich.

Der gesetzgebende Körper kann sich aber unter den Bedingungen, welche für diese Fälle in seiner Geschäftsordnung geregelt sind, zu einem geheimen Komitee erklären.

 

Artikel 42. Der Sitzungsbericht des gesetzgebenden Körpers durch die Journale oder durch jedes andere Mittel der Veröffentlichung wird nur in der Wiedergabe des am Schlusse jeder Sitzung durch die Fürsorge des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers abgefaßten Protokolls bestehen.

 

Artikel 42. (2.2.1861) Die Debatten der Sitzungen des Senates und des gesetzgebenden Körpers werden protokolliert und in vollem Umfang im Journal officiel am nächsten Tag veröffentlicht.

Darüber hinaus werden die Protokolle dieser Sitzungen, welche von den Schriftführern unter Aufsicht des Präsidenten jeder Versammlung erstellt werden, jeden Abend allen Journalen zur Verfügung gestellt.

Die Sitzungsberichte des Senates und des gesetzgebenden Körpers durch die Journale oder durch jedes andere Mittel der Veröffentlichung wird nur in der Wiedergabe des am Schlusse jeder Sitzung, gemäß den vorstehenden Absätzen, durch die Fürsorge des Präsidenten abgefaßten Debattenprotokolls bestehen.

Wenn jedoch mehrere Vorlagen oder Petitionen während einer Sitzung debattiert wurden, ist es nur erlaubt eine der Debatten oder eine Petition zu veröffentlichen. In diesem Fall, und wenn die Debatte über mehrere Sitzungstage fortgesetzt wird, können die Veröffentlichungen jedoch bis zur Abstimmung über die Sache mit einem Bericht über die Abstimmung selbst fortgesetzt werden.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 42 der Verfassung in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 2. Februar 1861 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
  Art. 13. (25.12.1852) Der durch den Art. 42 der Verfassung vorgeschriebene Bericht wird, vor seiner Veröffentlichung, einer aus dem Präsidenten des gesetzgebenden Körpers und dem Präsidenten jeder Abtheilung zusammengesetzten Commission vorgelegt. In Fällen der Meinungsverschiedenheit ist die Stimme des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers überwiegend. Das in der Versammlung verlesene Sitzungs-Protocoll constatirt nur die Vornahmen und Abstimmungen des gesetzgebenden Körpers.

 

Artikel 43. Der Präsident und die Vizepräsidenten des gesetzgebenden Körpers werden durch den Präsidenten ernannt; sie werden unter den Deputierten gewählt. Das Gehalt des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt.

 

Artikel 43. Der Präsident und die Vizepräsidenten des gesetzgebenden Körpers werden durch den Kaiser ernannt; sie werden unter den Deputierten gewählt. Das Gehalt des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt.

 

Art. 6. (8.9.1869) Bei der Eröffnung jeder Session wählt der gesetzgebende Körper seinen Präsidenten, seines Vizepräsidenten und seine Schriftführer.

Er ernennt seine Quästoren.

Das Gehalt des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt.

 
Artikel 34. (21.5.1870) Der gesetzgebende Körper wählt unmittelbar nach jeder Eröffnung einer Session die Mitglieder seines Büros.

 

Artikel 44. Die Minister können nicht Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sein.

 

siehe Art. 3 (1869). siehe Art. 20.
   

Art. 11. (8.9.1869) (3) Der ... gesetzgebende Körper gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 11 Abs. 3 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
    Art. 7. (8.9.1869) Jedes Mitglied ... des gesetzgebenden Körpers hat das Recht, eine Interpellation an die Regierung zu richten.

Eine motivierte Tagesordnung kann angenommen werden.

Das Büro erstellt die motivierte Tagesordnung, die auf Verlangen der Regierung zu verändern ist.

Das Büro ernennt eine Kommission, welche einen zusammenfassenden Bericht hierüber der Versammlung vorlegt.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 4 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852 sowie Art. 3 und 5 des Senatsbeschlusses vom 31. Dezember 1861 als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
  Art. 15. (25.12.1852) Die im Cadre der Reserve angestellten Generale können Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sein. Wenn sie in Activität treten, sind sie laut Art. 5 des Dekrets vom 1. Dezember 1852 und laut Art. 3 des Gesetzes vom 4. August 1839 als Demissionaire zu betrachten.

 

 
Artikel 45.Das Petitionsrecht wird beim Senate ausgeübt. Keine Petition kann an den gesetzgebenden Körper gerichtet werden.

 

siehe. Art. 41.
Artikel 46. Der Präsident der Republik beruft, vertagt, verlängert den gesetzgebenden Körper und löst ihn auf. Im Falle der Auflösung muß der Präsident einen neuen in der Frist von sechs Monaten zusammenberufen.

 

Artikel 46. Der Kaiser beruft, vertagt, verlängert den gesetzgebenden Körper und löst ihn auf. Im Falle der Auflösung muß der Kaiser einen neuen in der Frist von sechs Monaten zusammenberufen.

 

Artikel 35. (21.5.1870) Der Kaiser beruft, vertagt, verlängert den gesetzgebenden Körper und löst ihn auf.

Im Falle der Auflösung muß der Kaiser einen neuen in der Frist von sechs Monaten zusammenberufen.

Der Kaiser erklärt die Sessionen des gesetzgebenden Körpers für geschlossen.

 

Sechster Titel.
Vom Staatsrate
 

Siebenter Titel
Vom Staatsrate
 

Artikel 47. Die Zahl der Staatsräte im gewöhnlichen Dienste beträgt 54.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 49 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 48. Die Staatsräte werden vom Präsidenten der Republik ernannt, der dieselben auch von ihrem Posten abberufen kann.

 

Artikel 48. Artikel 39. (21.5.1870)
Die Staatsräte werden vom Kaiser ernannt, der dieselben auch von ihrem Posten abberufen kann.

 

Artikel 49. Dem Staatsrat präsidiert der Präsident der Republik und in seiner Abwesenheit die Person, welche er als Vizepräsident des Staatsrates bezeichnet.

 

Artikel 49. (Art. 2. (25.12.1852)) Dem Staatsrat präsidiert der Kaiser und in seiner Abwesenheit die Person, welche er als Vizepräsident des Staatsrates bezeichnet.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 49 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Artikel 50. Der Staatsrat hat den Beruf, unter Leitung des Präsidenten der Republik die Gesetzesentwürfe, sowie die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen zu redigieren und die bei Verwaltungsangelegenheiten aufstoßenden Schwierigkeiten zu lösen.

 

Artikel 50. Article 37. (21.5.1870)
Der Staatsrat hat den Beruf, unter Leitung des Kaisers die Gesetzesentwürfe, sowie die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen zu redigieren und die bei Verwaltungsangelegenheiten aufstoßenden Schwierigkeiten zu lösen.

 

Artikel 51. Er unterstützt im Namen der Regierung die Diskussion der Gesetzvorlagen vor dem Senat und dem gesetzgebenden Körper.
 
Artikel 38. (21.5.1870) Der Rat unterstützt im Namen der Regierung die Diskussion der Gesetzvorlagen vor dem Senat und dem gesetzgebenden Körper.
Die Staatsräte, die im Namen der Regierung das Wort zu führen haben, werden vom Präsidenten der Republik bezeichnet.

 

Die Staatsräte, die im Namen der Regierung das Wort zu führen haben, werden vom Kaiser bezeichnet.

 

Artikel 52. Das Gehalt eines jeden Staatsrates beträgt 25 000 Fr.

 

 
Artikel 53. Artikel 40. (21.5.1870)
Die Minister haben Rang, Sitz und beratende Stimme im Staatsrate.

 

Siebenter Titel.
Von dem hohen Justizhofe
 

 
Artikel 54. Der hohe Justizhof wird, ohne Appell und Rekurs, richten über alle Personen, die vor ihn werden verwiesen werden als angeklagt wegen Verbrechen, Angriffen oder Verschwörungen wider den Präsidenten der Republik und wider die innere oder äußere Sicherheit des Staates.

Er kann nur in Kraft einer Verordnung des Präsidenten der Republik mit einer Sache befaßt werden.

 

Artikel 54. Der hohe Justizhof wird, ohne Appell und Rekurs, richten über alle Personen, die vor ihn werden verwiesen werden als angeklagt wegen Verbrechen, Angriffen oder Verschwörungen wider den Kaiser und wider die innere oder äußere Sicherheit des Staates.

Er kann nur in Kraft einer Verordnung des Kaisers mit einer Sache befaßt werden.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 54 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.
Art. 55. Ein Senatsbeschluß wird die Organisation dieses hohen Hofes feststellen.

 

siehe. Art. 43, wonach der Art. 55 der Verfassung als einfache Gesetzesbestimmung fortbestand.

Achter Titel.
Allgemeine und transistorische Bestimmungen
 

Achter Titel
Allgemeine Bestimmungen

 

Art. 56. Die Bestimmungen der vorhandenen Gesetzbücher, einzelner Gesetze und Reglements, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie auf gesetzmäßigem Wege aufgehoben werden.

 

 
cf. Art. 45. Artikel 41. Das Petitionsrecht wird beim Senate und beim gesetzgebenden Körper ausgeübt.

 

  Art. 5. (25.12.1852) Die Dispositionen des organischen Dekrets vom 22. März 1852 können durch Dekrete des Kaisers modificirt werden.

 

(8.9.1869) aufgehoben. Artikel 42.Aufgehoben sind die Artikel 19, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 der Verfassung vom 14. Januar 1852, der Artikel 2 des Senatsbeschlusses vom 25. Dezember 1852, die Artikel 5 und 8 des Senatsbeschlusses vom 8. September 1869 sowie alle Vorschriften, die im Widerspruch zu der vorliegenden Verfassung stehen.

 

      Artikel 43. Die Bestimmungen der Verfassung vom 14. Januar 1852 und diejenigen der seither verkündeten Senatsbeschlüsse, welche in der vorliegenden Verfasung nicht enthalten oder erwähnt sind, und die nicht durch frühere Artikel aufgehoben wurden, bleiben als Gesetze in Kraft.

 

Art. 57. Ein Gesetz wird die Organisation der Gemeinden feststellen. Die Maires werden von der Exekutivgewalt ernannt werden; sie können auch außerhalb des Gemeinderates genommen werden.

 

 
      Artikel 44. Diese Verfassung kann nur auf Vorschlag des Kaisers durch das Volk geändert werden.

 

    Art. 11. (8.9.1869) Die bestehenden verfassungsmäßigen Beziehungen zwischen der Regierung des Kaisers, dem Senat und dem gesetzgebenden Körper kann nur durch einen Senatsbeschluß geändert werden.

Die geschäftsmäßigen Beziehungen zwischen den Gewalten werden durch kaiserliches Dekret geregelt.

 
 
Art. 58. Die gegenwärtige Verfassung wird in Kraft sein von dem Tage an, an welchem die großen Staatskörper, die sie organisiert, konstituiert sein werden.

Die durch den Präsidenten der Republik vom 2. Dezember ab bis zu dem besagten Zeitpunkt erlassenen Verordnungen werden Gesetzeskraft besitzen.

 

 
      Artikel 45. Änderungen und Ergänzungen der durch das Plebiscit vom 20. und 21. November 1851 genehmigten Bestimmungen durch diese Verfassung bedürfen der Zustimmung des Volkes, welche in der Form gemäß den Dekreten vom 2. und 4. Dezember 1851 sowie vom 7. November 1852 gegeben wird.

Allerdings wird das Plebiscit nur einen Tag dauern.

 

  Gegeben im Palast der Tuilerien am 14. Januar 1852

Louis Napoleon Bonaparte

    Gesehen und untersiegelt mit dem großen Staats-Insiegel.

Der Siegelbewahrer, Minister der Justiz
E. Rouher.

 

     

Quelle: Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893
Bulletin des lois de la Républikque français 1. Halbjahr 1852 S. 59
www.conseil-sonstitutionell.fr

 

Quelle: Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893
Napoleon III. Kaiser der Franzosen, Hempel Verlag, Berlin 1853
Bulletin des lois de la Républikque français 1. Halbjahr 1852 S. 59
www.conseil-sonstitutionell.fr

 

Quelle: Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893
Napoleon III. Kaiser der Franzosen, Hempel Verlag, Berlin 1853
teilweise eigene Übersetzungen (ohne Gewähr)
Bulletin des lois de la Républikque français 1. Halbjahr 1852 S. 59
www.conseil-sonstitutionell.fr

 

Quelle: Jäger, Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke, Verlag Oswald Seehaben 1893
Napoleon III. Kaiser der Franzosen, Hempel Verlag, Berlin 1853
teilweise eigene Übersetzungen (ohne Gewähr)
Bulletin des lois de la Républikque français 1. Halbjahr 1870 11. Serie, No. 1802, S. 519
www.conseil-sonstitutionell.fr

 

 


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30. Dezember 2016 - 1. März 2017


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