Verfassung des Königreichs Frankreich
(Senatsverfassung)

vom 6. April 1814

(mit den fortgeltenden Bestimmungen des Verfassungsrechts des Kaiserreichs 1799-1814)
 

Verfassung des Königreichs Frankreich
(Charte Constitutionnelle)

vom 4. Juni 1814

 

Verfassung des Königreichs Frankreich
(Charte Constitutionnelle)

vom 14. August 1830

 
Der Erhaltungssenat, in Berathung über den Entwurf zur Verfassung, welcher ihm durch die provisorische Regierung in Vollziehung der Acte des Senats vom 1. d. M. vorgelegt worden ist,

nach Anhörung des Berichts einer Specialcommission von sieben Mitgliedern

hat folgendes beschlossen:

 

Wir, Ludwig von Gottes Gnaden König von Frankreich und Navarra.

Allen denen, welchen Gegenwärtiges zu Gesichte kommt, Unsern Gruß zuvor.

Die göttliche Vorsehung legt Uns, indem sie Uns nach einer langen Abwesenheit in Unsere Staaten zurückrufte, schwere Pflichten auf. Der Friede war das erste Bedürfniß Unserer Unterthanen. Wir haben Uns ohne Unterlaß mit demselben beschäftigt, und nun ist dieser Friede, dessen Frankreich so sehr als das übrige Europa bedurfte, unterzeichnet.

Der dermalige Zustand des Königreichs forderte eine neue Staatsverfassung, Wir versprachen sie, und sie wird hier öffentlich bekannt gemacht. Wir haben erwogen, daß, ob gleich in Frankreich alle öffentlich Gewalt auf der Person des Königs beruht, Unsere Vorfahren dennoch keinen Anstand nahmen, deren Ausübung nach den verschiedenen Zeitbedürfnissen zu modificiren, daß solchergestalt die Gemeinen unter Ludwig dem Dicken die Befreiung von der Leibeigenschaft erhielten, daß unter dem heiligen Ludwig und Philipp dem Schönen diese Befreiung bestätigt und vermehrt war, daß durch Ludwig XI., Heinrich II., und Karl IX. die Gerichtsverfassung gegründet, und entwickelt worden ist, und daß endlich Ludwig XIV. durch mehrere Verordnungen, deren Weisheit noch unübertroffen blieb, beinahe alle Zweige der öffentlichen Administration regulirt hat.

Wir glaubten nun auch, nach dem Beispiele der Könige Unserer Vorfahren, die Wirkungen der immer zunehmenden Aufklärung, die neuen Verhältnisse, welche diese Fortschritte in der bürgerlichen Gesellschaft hervorgebracht haben, die dem menschlichen Geiste seit einem halben Jahrhunderte dadurch gegebene Richtung, und die tief greifenden Veränderungen, welche daraus hervorgegangen sind, würdigen zu müssen. Wir erblickten in dem Wunsche Unserer Unterthanen nach einer neuen Verfassungsurkunde den Ausdruck eines wesentlichen Bedürfnisses. Allein, indem Wir diesem Wunsche nachgeben, haben Wir zugleich alle Maßregeln ergriffen, diese Verfassung sowohl Unserer als des Volkes würdig zu machen, auf dessen Beherrschung Wir stolz sind. Mit Commissarien Unsers Conseils haben sich weise Männer aus den ersten Staatskörpern vereinigt, um an diesem wichtigen Werke zu arbeiten.

Indem Wir den Grundsatz anerkannten, daß eine freie und monarchische Verfassung den Erwartungen des aufgeklärten Europas entsprechen müsse, durften Wir zugleich nicht vergessen, daß Unsere erste Pflicht gegen Unsere Völker darin bestand, die Rechte und Vorzüge Unserer Krone in ihrer ganzen Reinheit aufrecht zu erhalten. Wir hoffen, daß Unsere Völker, von der Erfahrung belehrt, sich davon überzeugt haben werden, daß die höchste Staatsgewalt allein den von ihr getroffenen Einrichtungen jene Kraft, jene Dauer und jene Majestät verleihen kann, womit sie selbst bekleidet ist, daß daher nur dann, wenn die Weisheit der Könige mit den Wünschen ihrer Völker im zwanglosen Einklange steht, eine solche Verfassungsurkunde von langer Dauer seyn kann, und daß dagegen dort, wo Trotz und Gewaltthätigkeit einer schwachen Regierung Bewilligungen abzwingen, die öffentliche Freiheit in eben so großer Gefahr schwebt, als der Thron selbst.

Wir suchten endlich, die Grundlagen Unserer neuen Verfassungsurkunde in dem französischen Charakter, und in den ehrwürdigen Denkmälern der vergangenen Jahrhunderte auf. Daher erblickten Wir in der Wiederherstellung der Pairswürde eine wahrhafte Nationaleinrichtung, wodurch jene Erinnerung der Vergangenheit mit allen Hoffnungen verknüpft und die alte und neue Zeit mit Einem Bande umschlossen wird.

Durch die Kammer der Deputirten wollten Wir jene alten Versammlungen des März- und Maifeldes, so wie die Kammer des dritten Standes, ersetzen, welche insgesammt so viele Proben von ihrem Eifer für das Wohl des Volkes und ihrer Treue und Verehrung gegen ihre Könige abgelegt haben. Indem Wir auf diese Weise bemüht waren, die Kette der Zeiten, welche traurige Verirrungen zerrissen hatten, wieder zusammen zu knüpfen, bestrebten Wir Uns, das Andenken an alle die Übel, welche das Vaterland während Unserer Abwesenheit erlitten hat, in Unserem Gedächtnisse zu verlöschen, und wünschten, daß dieses in dem Buche der Weltgeschichte eben so zu bewerkstelligen wäre. Durch Unsere Zurückkunft in den Schoos Unserer großen Familie beglückt, glaubten Wir den vielfältigen Beweisen, die Wir von ihrer Liebe empfangen, nur dadurch entsprechen zu können, daß Wir Worte des Friedens und des Trostes an sie zu richten bemüht sind. Der theuerste Wunsch Unseres Herzens besteht darin, daß sich alle Franzosen als Brüder lieben, und daß kein bitteres Andenken jene Ruhe und Sicherheit trüben möge, die ihnen die feierliche Urkunde gewähren soll, welche Wir ihnen am heutigen Tage bewilligen.

Unserer guten Absichten gewiß, und stark durch die Reinheit Unsers Gewissens, verpflichten Wir Uns hiermit im Angesichte der gegenwärtigen Versammlung, dieser neuen Verfassungsurkunde treu zu seyn, und behalten Uns vor, deren Aufrechthaltung bei einer neuen feierlichen Handlung vor dem Altare desjenigen zu beschwören, welcher die Könige und die Nationen in der nämlichen Wagschale abwiegt.

Aus diesen Gründen haben Wir freiwillig und in freier Ausübung Unserer königlichen Gewalt sowohl für Uns, als für Unsere Nachfolger, auf ewige Zeiten Unsern Unterthanen diese Verfassungsurkunde, so wie sie hier folgt, zugestanden, übergeben und bewilligt.

 

Ludwig Philipp, König der Franzosen. Allen Gegenwärtiges Unsern Gruß.

Wir haben befohlen und befehlen, daß die constitutionelle Charte von 1814, so wie sie durch die beiden Kammern unterm 7. August verbessert und am 9. angenommen wurde, aufs Neue in nachfolgender Fassung bekannt gemacht werde.

 

Von der Ausübung des französischen Bürgerrechts
Allgemeine Verfügungen
 

Staatsrechte der Franzosen
 

  Art. 1. Die Franzosen sind vor dem Gesetze gleich, ihre Titel und Rang seyen übrigens, welche sie wollen.

 

Art. 2. (1799) Jeder in Frankreich geborene und wohnhafte Mann, der volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerverzeichnis seines Gemeindebezirkes hat einschreiben lassen, und auf dem Gebiete des Königreichs ein Jahr lange gewohnt hat, ist französischer Bürger.

 

   
Art. 3. (1799)  Ein Ausländer wird französischer Bürger, sobald er das Alter von 21 Jahren vollkommen erreicht hat, und nach geschehener Erklärung seiner Absicht, sich in Frankreich niederzulassen zu wollen, daselbst 10 Jahre ununterbrochen gewohnt hat.

 

   
Art. 4. (1799) Die Eigenschaft eines französischen Bürgers geht verloren:
- durch Naturalisierung im Auslande;
- durch Annahme von Stellen und Jahrgeldern, die von einer auswärtigen Regierung erteilt werden;
- durch Beitritt einer ausländischen Körperschaft, welche einen Unterschied der Geburt voraussetzt;
- durch Verurtheilung zu körperlichen und entehrenden Strafen.

 

   
Art. 5. (1799) Die Ausübung des französischen Bürgerrechts wird dadurch einstweilen suspendirt,
- wenn einer Bankerott macht, oder unmittelbarer Erbnehmer einer ganzen oder geteilten Nachlassenschaft eines Bankerottiers wird;
- durch den stand eines Lohndieners, der zu dem Dienste einer Person oder Haushaltung gehört;
- durch richterliches Verbot, durch Anklage oder Nichterscheinungen vor Gericht.

 

   
  Art. 2. Sie tragen ohne Unterschied, nach Verhältniß ihres Vermögens, zu den Lasten des Staats bei.

 

Art. 27. Alle Franzosen können gleichmäßig zu allen Civil- und Militairstellen gelangen.

 

Art. 3. Sie können alle, ohne Unterschied, zu den Civil- und Militärämtern gelangen.

 

Art. 77. (1799) Zur Gültigkeit eines richterlichen Befehls, wodurch die Verhaftung einer Person verordnet wird, wird erfordert:
1) daß darin ausdrücklich die Ursache der Verhaftung und das Gesetz, in Folge dessen dieselbe verfügt wird, bemerkt sey;
2) daß derselbe von einem Beamten herrühre, dem das Gesetz ausdrücklich diese Befugnis ertheilt hat;
3) daß er der verhafteten Person kund gemacht, und ihr davon eine Abschrift gelassen werde.

Die Artikel 78 bis 82 des Verfassungsaktes von 1799 finden entsprechende Anwendung.

 

Art. 4. Ihre individuelle Freiheit wird ebenfalls garantirt. Niemand kann verfolgt oder verhaftet werden, außer in den von den Gesetzen vorgeschriebenen Fällen, und nur nach der gesetzlichen Form.

 

Art. 22. Die Religions- und Gewissensfreiheit ist garantirt. Die Diener des Cultus werden gleichfalls besoldet und beschützt.

 

Art. 5. Jeder übt seine Religion mit gleicher Freiheit aus, und erhält für seinen Gottesdienst den nämlichen Schutz.

 

  Art. 6. Indessen ist die römisch-katholische Religion die Religion des Staats.

 

 
  Art. 7. Die Diener der römisch-apostolisch-katholischen Religion, und jene der andern christlichen Gottesverehrungen, erhalten allein ihre Besoldungen aus dem königlichen Schatze.

 

Art. 6. Die Diener der katholischen, apostolischen und römischen Religion, zu welcher sich die Mehrzahl der Franzosen bekennt und jene der übrigen christlichen Religionen erhalten aus dem Staatsschatze Besoldungen.
Art. 23. Die Preßfreiheit wird nicht beschränkt, die gesetzmäßige Unterdrückung der Vergehen ausgenommen, welche aus dem Mißbrauche dieser Freiheit hervorgehen könnten. Die senatorischen Commissionen der Preß- und individuellen Freiheit sind beibehalten.

Art. 25. Kein Franzose kann wegen geäußerter Meinungen oder wegen seiner Abstimmungen belangt werden.

 

Art. 8. Die Franzosen haben das Recht, ihre Meinungen öffentlich bekannt machen und drucken zu lassen, wenn sie sich nach den Gesetzen fügen, welche die Mißbräuche dieser Freiheiten verhindern sollen.

 

Art. 7. Die Franzosen haben das Recht, ihre Meinungen öffentlich bekannt machen und drucken zu lassen, indem sie sich nach den Gesetzen richten.

Die Censur kann niemals wieder eingeführt werden.

 

Art. 24. (2) Die Käufe der Nationaldomainen sind unwiderruflich beibehalten.   Art. 9. Art. 8.
Alles Eigenthum ist, ohne Ausnahme von jenem, welches man Nationaleigenthum nennt, unverletzlich, da das Gesetz zwischen beiden keinen Unterschied macht.

 

Art. 76. (1799) Das Haus einer jeden auf dem französischen Gebiet wohnenden Person ist eine unverletzbare Freistätte.

Während der Nacht hat Niemand das Recht, hineinzugehen, als im Falle einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, oder wenn aus dem Innern des Hauses um Hülfe gerufen wird.

Am Tage kann man wegen eines besondern Gegenstandes hineingehen, welcher durch ein Gesetz oder durch den Befehl einer öffentlichen Gewalt bestimmt ist.

 

   
  Art. 10. Art. 9.
Der Staat kann die Aufopferung eines Eigenthums für ein gesetzlich erwiesenes Staatsinteresse verlangen, jedoch nur nach vorausgegangener Entschädigung.

 

  Art. 11. Art. 10.
Alle Nachforschungen und Meinungen und Vota bis zur Wiederherstellung der jetzigen Regierung sind untersagt. Die nämliche Vergessenheit wird den Tribunalen und den Bürgern anbefohlen.

 

Art. 16. Das Gesetz wird die Art und das Maaß der Aushebung für die Armee bestimmen.

 

Art. 12. Art. 11.
Die Conscription ist abgeschafft. Die Art der Recrutirung für die Land- und Seearmee wird von dem Gesetze bestimmt.

 

(Von der Regierung) 

Formen der Regierung des Königs
 

Art. 1. Die französische Regierung ist monarchisch, und nach Ordnung der Erstgeburt auf den männlichen Stamm forterbend.

Art. 2. Das französische Volk beruft frei auf den Thron von Frankreich: Ludwig Stanislaus Xavier von Frankreich, Bruder des letzten Königs, und nach ihm die andern Glieder des bourbonischen Hauses, nach alter Ordnung.

Art. 21. Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig. Alle Actenstücke der Regierung werden von einem Minister unterzeichnet. Die Minister sind für Alles verantwortlich, was diese Acten Unrechtmäßiges gegen das Ansehen der Gesetze, gegen die öffentliche und Privatfreiheit und die Rechte der Bürger enthalten mögen.

 

Art. 13. Art. 12.
Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig. Seine Minister sind verantwortlich. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu.

 

Art. 17. (1804) Der König ist minderjährig, bis zum vollbrachten 18. Jahre. Während seiner Minderjährigkeit hat das Reich nach den näheren Bestimmungen des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 1813 einen Regenten.

 

   
Art. 4. Die vollziehende Gewalt gehört dem König.

 

Art. 14. Der König ist höchstes Oberhaupt des Staates; er befehligt die Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Friedens-, Alliannz- und Handelstractate, ernennt zu allen Stellen der öffentlichen Verwaltung, und erläßt die zur Vollziehung der Gesetze und zur Sicherheit des Staates nöthigen Verfügungen und Verordnungen.

 

Art. 13. Der König ist  der oberste Chef des Staats, er befehligt die Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Friedens-, Allianz- und Handelsverträge, ernennt zu allen Stellen der öffentlichen Verwaltung, und erläßt die zur Vollziehung der Gesetze nöthigen Reglements und Ordnonnanzen, ohne jemals die Gesetze selbst zu suspendiren, oder von ihrer Vollziehung dispensiren zu können.

Eine fremde Truppe kann nur durch ein Gesetz zu dem Dienste des Staates zugelassen werden.

 

Art. 5. Der König, der Senat und der gesetzgebende Körper arbeiten gemeinschaftlich an Bildung der Gesetze.

Die Gesetzesentwürfe können gleichfalls in dem Senat und in dem gesetzgebenden Körper vorgetragen werden. Die hinsichtlich der Steuern können es nur im gesetzgebenden Körper werden.

Der König kann ebenfalls die beiden Körper einladen, sich mit den Gegenständen, die er für angemessen hält, zu beschäftigen.

 

Art. 15. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich von dem Könige, der Kammer der Pairs und der Kammer der Deputirten der Departemente ausgeübt.

 

Art. 14. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich von dem Könige, der Kammer der Pairs und der Kammer der Deputirten ausgeübt.

 

Art. 16. Der König schlägt das Gesetz vor.

 

Art. 15. Der Vorschlag der Gesetze steht dem Könige, der Kammer der Pairs und der Kammer der Deputirten zu.

Nichtsdestoweniger muß jedes Steuergesetz zuerst von der Kammer der Deputirten votirt werden.

 

Art. 17. Der Vorschlag eines Gesetzes geschieht, nach Gutbefinden des Königs, in der Kammer der Pairs oder in der Kammer der Deputirten; das die Auflagen betreffende Gesetz ausgenommen, welches zuerst vor die Kammer der Deputirten gebracht werden muß.

 

Art. 26. (1799) Die von der Regierung gemachten Vorschlägen sollen in Artikeln abgefaßt seyn. In jedem Falle kann sie, während dieser Vorschläge, dieselben zurücknehmen, und sie abgeändert wieder vorlegen.

 

Art. 18. Art. 16.
Jedes Gesetz fordert freie Berathung und Zustimmung von Seiten der Mehrheit jeder der beiden Kammern.

 

  Art. 19. Die Kammern haben das Recht, den König zu bitten, über irgend einen Gegenstand ein Gesetz vorzuschlagen, und anzugeben, was sie glauben, daß das Gesetz enthalten solle.

 

 
  Art. 20. Ein solcher Vorschlag kann von jeder der beiden Kammern gemacht werden; jedoch muß er im geheimen Ausschusse berathen werden. Er darf von der vorschlagenden Kammer erst nach Verfluß von 10 Tagen der andern Kammer zugefertigt werden.

 

 
  Art. 21. Wird der Vorschlag von der andern Kammer angenommen, so wird er dem Könige vorgelegt. Wird er verworfen, so kann er in der nämlichen Session nicht wiederhohlt werden.

 

Art. 17. Wenn ein Gesetzvorschlag, von einer der drei Gewalten verworfen ist, kann er in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.

 

Art. 5. (4) Die Sanction des Königs ist zur Vollgültigkeit des Gesetzes nothwendig.  

Art. 22. Art. 18.
Der König allein sanctionirt und promulgirt die Gesetze.

 

Art. 15. (1804) Die Civilliste wird so angeordnet, wie sie durch Artikel 1 und 4 des Decrets vom 25. Mai 1791 bestimmt war.  ....

Der König kann das Witthum der Königin festsetzen, und auf die Civilliste anweisen. Seine Nachfolger können in der deshalb getroffenen Verfügung nichts ändern.

 

Art. 23. Art. 19.
Die Civilliste wird durch die erste Legislatur nach der Thronbesteigung des Königs für die ganze Regierungsdauer festgesetzt.

 

(Vom Senat)
 

Von der Kammer der Pairs
 

  Art. 24. Art. 20.
Die Kammer der Pairs ist ein wesentlicher Theil der Gesetzgebung.

 

Art. 6. Es giebt 150 Senatoren zum mindesten, und 200 zum höchsten.

Ihre Würde ist beständig, und nach der Erstgeburt des männlichen Stammes erblich. Sie werden durch den König ernannt.

Die gegenwärtigen Senatoren mit Ausnahme derjenigen, die auf die Eigenschaft französischer Bürger verzichten wollen, sind beibehalten, und machen einen Theil dieser Zahl aus. Es kommt ihnen die vorhandene Einteilung des Senats und der Senatorieen zu. Ihre Einkünfte sind gleichfalls unter sie getheilt, und gehen auf ihre Nachfolger über. Trifft sich der Fall, daß ein Senator ohne directe männliche Nachkommenschaft stirbt, so fällt sein Antheil dem öffentlichen Schatze heim. Die Senatoren, welche erst in Zukunft ernannt werden, können keinen Theil an dieser Dotation haben.

 

Art. 25. Sie wird von dem Könige zu gleicher Zeit mit der Kammer der Deputirten der Departements zusammen berufen. Die Session der einen beginnt und endigt zu gleicher Zeit mit der andern.

 

Art. 21. Sie wird von dem Könige zu gleicher Zeit mit der Kammer der Deputirten zusammen berufen. Die Session der einen beginnt und endigt zu gleicher Zeit mit der andern.
Art. 26. Jede Versammlung der Kammer der Pairs, die außer der Zeit der Session der Kammer der Deputirten gehalten, oder nicht vom Könige befohlen seyn würde, ist unerlaubt und in sich nichtig.

 

Art. 22. Jede Versammlung der Kammer der Pairs, welche außer zur Zeit der Session der Kammer der Deputirten Statt findet, ist unerlaubt und von Rechtswegen nichtig, mit Ausnahme des einzigen Falles, wo sie als Gerichtshof versammelt ist; in diesem Falle kann sie aber nur richterliche Functionen ausüben.

 

Art. 27. Art. 23.
Die Ernennung der Pairs von Frankreich steht dem König zu. Ihre Zahl ist unbeschränkt; der König kann nach Willkühr ihre Würden abwechseln, sie auf Lebenszeit ernennen oder erblich machen.

 

  Art. 28. Art. 24.
Die Pairs haben Zutritt in der Kammer mit ihrem 25., eine Deliberativstimme aber erst mit ihrem 30. Jahre.

 

Art. 12. Der Senat wählt seinen Präsidenten aus seiner Mitte.

 

Art. 29. Art. 25.
Die Kammer der Pairs wird von dem Kanzler von Frankreich, und in dessen Abwesenheit von einem durch den König ernannten Pair präsidirt.

 

Art. 59. (1804) Er beruft den Senat auf einen Befehl des Königs, oder auf den Vorschlag der Artikel 60 und 64 bestimmten Commissionen, oder eines Senators nach Artikel 70, oder eines Beamten des Senats für die innern Angelegenheiten dieses Corps.

Er legt dem König über die Versammlungen auf Verlangen der Commissionen, oder eines Senators, über den Gegenstand und das Resultat der Berathschlagungen des Senats Rechenschaft ab.

 

   
Art. LXIV. (1802) (2) Der Senat ernennt jährlich zwei seiner Mitglieder zu Secretairen.

 

   
Art. 7. Die Prinzen der königlichen Familie, und die Prinzen von Geblüt, sind von Rechtswegen Mitglieder des Senats.

Man kann die Functionen eines Senators nicht ausüben, bevor man majorenn geworden ist.

 

Art. 30. Die Glieder der königlichen Familie und die Prinzen vom Geblüte sind Pairs durch Geburtsrecht; sie haben ihren Sitz unmittelbar nach dem Präsidenten, allein eine Deliberativstimme erst mit 25 Jahren.

 

Art. 26. Die Prinzen vom Geblüte sind Pairs durch Geburtsrecht; sie haben ihren Sitz unmittelbar nach dem Präsidenten.

 

  Art. 31. Die Prinzen können nur auf einen in einer Botschaft für jede Session ausgedrückten Befehl des Königs Sitz in der Kammer nehmen, bei Strafe der Nichtigkeit von Allem, was in ihrer Gegenwart verhandelt worden wäre.

 

 
Art. 8. Der Senat bestimmt die Fälle, wo die Discussion der Gegenstände, welche von ihm verhandelt werden, bekannt gemacht oder geheim gehalten werden soll.

Art. 23. (1799) Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.

 

Art. 32. Alle Berathschlagungen der Kammer der Pairs sind geheim.

 

Art. 27. Die Sitzungen der Kammer der Pairs sind öffentlich, wie jene der Deputirten.

 

Art. 21. (1799) Er bestätigt oder vernichtet alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von dem gesetzgebenden Körper, oder von der Regierung angezeigt werden ... .

 

   
Art. 74. (1804) Die allgemeinen Verrichtungen eines Wahlcollegiums, ... , können nur vermöge eines Senatsbeschlusses als verfassungswidrig vernichtet werden.

 

   
Art. LIV. (1802) Der Senat bestimmt durch einen organischen Senatsbeschluß:
1. die Verfassung der Kolonieen.
2. Alles, was die Verfassung nicht vorausgesehen  hat, und was zu ihrem Gange nothwendig ist.
3. Die Erklärung solcher Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.

 

   
Art. LV. (1802) Durch Acten, welche Senatsbeschlüsse benannt werden, wird vom Senat:
1. ...
2. werden, wenn die Umstände es erfordern, Departemente außerhalb der Verfassung erklärt;
3. wird die Zeit bestimmt, innerhalb welcher Personen, die kraft des Artikels 46 der Verfassung verhaftet worden, vor die Gerichte gezogen werden müssen, wenn sie es nicht in den ersten 10 Tagen nach ihrer Verhaftung worden sind ... .

 

   
Art. LVI. (1802) Die organischen Senatsbeschlüsse, und die (anderen) Senatsbeschlüsse werden, auf Anregung der Regierung, vom Senate berathschlagt.

Für die Senatsbeschlüsse bedarf es einer bloßen Mehrzahl, für einen organischen Senatsbeschluß werden zwei Drittheile von den Stimmen der anwesenden Mitglieder erfordert.

 

   
Art. LVII. (1802) Die Entwürfe der Senatsbeschlüsse, die in Verfolg der Artikel LIV. und LV. getroffen worden, werden in einem geheimen Rathe debattirt, der aus zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Oberbeamten der Ehrenlegion bestehen soll.

Der König bezeichnet jedesmal die Mitglieder, aus denen der geheime Rath bestehen soll.

 

   
Art. LX. (1802) Die Urkunden des Senats in Betreff seiner Polizei und innern Verwaltung werden Berathschlagungen benannt.

 

   
  Art. 33. Art. 28.
Die Kammer der Pairs erkennt über die Verbrechen des Hochverraths und der Gefährdung der Sicherheit des Staats, worüber das Gesetz das Nöthige bestimmen wird.

 

Art. 13. Kein Mitglied des Senats kann ohne vorgängige Autorisation des Körpers, dem er angehört, verhaftet werden. Das Urtheil über ein angeklagtes Mitglied des Senats steht ausschließlich dem Senate zu.

 

Art. 34. Art. 29.
Kein Pair kann in Criminalsachen anders, als vermöge eines Befehls der Kammer, arretirt und gerichtet werden.

 

Art. 22. (1799) Zu der Unterhaltung und den Ausgaben des Senats sind bestimmte Gefälle liegender Nationaldomainen angewiesen; der jährliche Gehalt eines jeden seiner Mitglieder wird von diesen Gefällen bestritten, und beträgt 25.000 Francs.

 

   

Specialcommissionen des Senats
 

   
Art. 60. (1804) Eine Commission des Senats der individuellen Freiheit von 7 Mitgliedern, die der Senat aus seiner Mitte erwählt, nimmt, auf Mittheilung eines Ministers, Kenntniß von den Verhaftungen, die nach dem 46. Artikel der Verfassung (vom 13. Dezember 1799) statt haben, sobald die verhafteten Personen nicht innerhalb 10 Tagen nach der Verhaftung vor die Tribunale gebracht werden.

 

   
Art. 61. (1804) Alle Verhaftete, die nicht 10 Tage nach ihrer Verhaftung vor Gericht gebracht werden, können sich selbst, oder durch Stellvertreter, mittelst Bittschriften, an diese Commission des Senats wenden.

 

   
Art. 62. (1804) Findet diese die Verhaftung nicht durch das Staatsinteresse gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der den Verhaftsbefehl ertheilte, die arretirte Person in Freiheit zu setzen, oder vor das gewöhnliche Gericht zu schicken.

 

   
Art. 63. (1804) Wenn, nach dreimal innerhalb eines Monats wiederhohltem Ersuchen, die verhaftete Person nicht freigelassen, oder vor die gewöhnlichen Gerichte gestellt worden ist, so verlangt die Commission eine Versammlung des Senats, welche durch den Präsidenten zusammenberufen wird, und nöthigenfalls folgende Erklärung erläßt:
  "Es sind starke Vermuthungen vorhanden, daß N. N. willkührlich verhaftet ist."

 

   
Art. 64. (1804) Eine Commission des Senats für die Preßfreiheit von 7 Mitgliedern, von und aus dem Senate gewählt, wacht über die Preßfreiheit.

Doch erstreckt sich ihr Geschäftskreis nicht über die Schriften, welche auf Abonnement gedruckt und periodisch ausgetheilt werden.

 

   
Art. 65. (1804) Glauben Schriftsteller, Buchdrucker und Buchhändler sich über Hindernisse beklagen zu können, die man dem Drucke oder Umlaufe eines Buches in den Weg legt, so können sie sich durch Bittschrift an diese Commission wenden.

 

   
Art. 66. (1804) Findet diese die Hindernisse nicht durch das Staatsinteresse gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der Befehl dazu gab, ihn zurück zu nehmen.

 

   
Art. 67. (1804) Bestehen, nach dreimal innerhalb eines Monats erneuertem Ersuchen, die Hindernisse noch, so begehrt die Commission eine Senatsversammlung, die, wenn es der Fall verlangt, erklärt:
   "Es walten starke Vermutungen ob, daß die Preßfreiheit verletzt worden ist."

 

   
Art. 68. (1804) Alle 4 Monate tritt ein Mitglied jeder dieser Senatscommissionen aus.

 

   
     

(Vom gesetzgebenden Körper)
 

Von der Kammer der Deputirten der Departements
 

Von der Kammer der Deputirten
 

Art. 9. Jedes Departement wird zum gesetzgebenden Körper dieselbe Anzahl ernennen, die es bisher dahin sandte. Die Deputirten, welche bei der letzten Vertagung im gesetzgebenden Körper Sitz hatten, werden daselbst bis zu ihrer Ersetzung zu sitzen fortfahren. Alle behalten ihren Gehalt. In Zukunft werden sie unmittelbar durch die Wahlcollegien ernannt, welche vorbehaltlich der Veränderungen, die durch ein Gesetz in ihrer Organisation gemacht werden könnten, beibehalten sind. Die Dauer der Functionen der Deputirten beim gesetzgebenden Körper ist auf 5 Jahre bestimmt. Die neuen Ernennungen werden für die Sitzung von 1815 statt haben.

Art. 31. (1799) Der gesetzgebende Körper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 40 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert.

 

Art. 35. Art. 30.
Die Kammer der Deputirten besteht aus den von den Wahlcollegien, deren Organisation durch die Gesetze festgestellt werden wird, ernannten Deputirten.

 

Art. 36. Jedes Departement behält die Zahl der Deputirten, die es bis jetzt hatte.

 

 
Art. 37. Die Deputirten werden auf 5 Jahre erwählt, und so, daß die Kammer jedes Jahr zum fünften Theile erneuert wird.

Durch Gesetz vom Mai 1824 erhielt der Artikel 37 folgende Fassung:
"Art. 37. Die Deputirten werden auf 7 Jahre erwählt."

 

Art. 31. Die Deputirten sind für 5 Jahre erwählt.

 

  Art. 38. Kein Deputirten kann in der Kammer zugelassen werden, wenn er nicht 40 Jahre als ist, und eine directe Steuer von 1000 Francen bezahlt.

 

Art. 32. Kein Deputirter kann in die Kammer gelassen werden, wenn er nicht 30 Jahre alt ist, und die übrigen gesetzlich bestimmten Bedingungen in sich vereinigt.

 

  Art. 39. Wenn sich inzwischen in einem Departement keine 50 Personen von dem angegebenen Alter bis nicht mindestens 1000 Francen directe Steuern bezahlen, vorfinden, so wird deren Zahl durch solche ergänzt, welche die stärksten Steuern unter 1000 Fr. bezahlen welche jedoch mit erstern nicht zugleich erwählt werden können.

 

Art. 33. Sollten sich jedoch in einem Departement nicht 50 Personen von dem angezeigten Alter finden, welche den durch das Gesetz bestimmten Wählbarkeitscensus bezahlen, so soll ihre Zahl durch die nach der Censustaxe am höchsten Besteuerten ergänzt werden, und diese können gleichfalls, wie die erstern, gewählt werden.

 

  Art. 40. Die Wähler, welche an der Ernennung der Deputirten Theil nehmen, haben kein Stimmrecht, wenn sie nicht eine directe Steuer von 300 Francen bezahlen, und wenigstens 30 Jahre alt sind.

 

Art. 34. Keiner ist Wähler, wenn er weniger als 25 Jahre zählt, und in sich nicht die durch das Gesetz bestimmten Bedingungen vereinigt.

 

Art. LXX. (1802) Alle zur nämlichen Deputation gehörige Mitglieder des gesetzgebenden Körpers werden auf einmal gewählt.

 

   
Art. LXXI. (1802) Die Departemente der Republik sind in fünf Reihen eingetheilt.

 

   
Art. LXXIII. (1802). Sie werden in dem Jahre erneuert werden, zu welchem die Reihe gehört, worin das Departement steht, zu dem sie gezählt werden.

 

   

Art. LXXVII. (1802) Der gesetzgebende Körper wird in allen ihren Mitgliedern erneuert, im Jahr 1816 und wenn der König seine Auflösung befohlen hat.

 

   
Art. 78. (1804) Die austretenden Mitglieder desselben können ohne Zwischenzeit wieder gewählt werden.

 

   
Art. 12. Die Wahlcollegien und die Cantonsversammlungen wählen ihren Präsidenten aus ihrer Mitte. Art. 41. Die Präsidenten der Wahlcollegien werden von dem Könige ernannt, und sind gesetzlich Mitglieder des Collegiums.

 

Art. 35. Die Präsidenten der Wahlcollegien werden von den Wählern ernannt.

 

  Art. 42. Art. 36.
Wenigstens die Hälfte der Deputirten wird aus den Wählbaren ernannt, welche ihren politischen Wohnsitz in dem Departement haben.

 

Art. 12. Der gesetzgebende Körper wählt seinen Präsidenten aus seiner Mitte. Art. 43. Der Präsident der Kammer der Deputirten wird von dem König aus einer von der Kammer vorgelegten Liste von 5 Mitgliedern ernannt.

 

Art. 37. Der Präsident der Kammer der Deputirten wird durch selbige bei Eröffnung jeder Session erwählt.

 

Art. XIII. (1803) Das Siegel des gesetzgebenden Körpers wird von seinem Präsidenten bewahrt. Die Überstellung von, durch den gesetzgebenden Körper beschlossenen Gesetzen wird in Anwesenheit des Präsidenten besiegelt.

 

   
Art. XIV. (1803) Der Präsident wohnt im Palast des gesetzgebenden Körpers.

Die Ehrenwache steht unter seinem Kommando.

Die Mitteilungen der Regierung werden ihm überreicht.

 

   
Art. XVI. (1803) Bei der Eröffnung der Session wird der gesetzgebende Körper vier Vice-Präsidenten und vier Sekretaire durch geheime Wahl mit absoluter Mehrheit ernennen.

 

   
Art. XVII. (1803) Sie werden jeden Monat erneuert; sie vertreten den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Ernennung.

 

   
Art. XVIII. (1803) Der gesetzgebende Körper wählt durch geheime Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwölf Kandidaten, woraus der König vier Quästoren ernennt, von denen zwei jährlich aus einer Benennung von sechs Kandidaten, die auf die gleiche Weise gewählt werden, erneuert werden.

 

   
Art. XIX. (1803) Die für die Ausgaben des gesetzgebenden Körpers durch jährliches Budget bestimmten Fonds, werden Monat für Monat zu einem Zwölftel zur Verfügung der Quästoren gestellt, nach näherer Vorschrift des Finanzministers.

 

   
Art. XX. (1803) Alle Ausgaben werden von einem Quästor angewiesen, durch eine besondere Verfügung.

 

   
Art. XXI. (1803) Die Verwendung der für die Kosten des gesetzgebenden Körpers erforderlichen Mittel, ausgenommen die Diäten für seine Mitglieder, werden durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus dem Präsidenten, den Vice-Präsidenten und den Quästoren, verordnet.

 

   
Art. XXII. (1803) Einer der Quästoren übernimmt das Amt des Sekretärs des Rates.

 

   
Art. XXIII. (1803) Die Entlassung eines Beamten des gesetzgebenden Körpers wird durch den Rat entschieden und durch den Präsidenten bekanntgemacht.

 

   
Art. XXIV. (1803) Der Rat wird angehalten, die jährliche Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu legen.

 

   
Art. XXV. (1803) Die Anweisung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Polizei des gesetzgebenden Körpers stehen und alle diejenigen, die von den Quästoren angewiesen und verfügt werden, werden durch den Verwaltungsrat bekanntgemacht.

 

   
Art. 11. Der gesetzgebende Körper hat das Recht zu discutiren. Die Sitzungen sind öffentlich, ausgenommen der Fall, wo er für gut findet, sich in ein Generalcomité zu bilden.

 

Art. 44. Art. 38.
Die Sitzungen der Kammer sind öffentlich; das Begehren von 5 Mitgliedern recht aber hin, zu bewirken, daß sie sich in einen geheimen Ausschuß bildet.

 

Art. 80. (1804/07) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind entweder ordentliche Sitzungen, oder Generalcommittées oder aber Sitzungen der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpers gemäß Art. 1 des Senatsbeschlusses vom 19. August 1807.

 

   
Art. 81. (1804/07) Die ordentlichen Sitzungen bestehen aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers und den Rednern des Staatsraths.

Die allgemeinen Committées und der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpes bestehen nur aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers.

Der Präsident des gesetzgebenden Körpers sitzt den ordentlichen Sitzungen und den allgemeinen Committées vor, nicht aber den drei Commissionen.

 

   
Art. 82. (1804/07) In den ordentlichen Sitzungen hört der gesetzgebende Körper die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Commissionen, und stimmt über den Gesetzentwurf.

In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder des Körpers unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.

 

   
Art. 83. (1804) Ein allgemeines Committée bildet sich
a) auf Einladung des Präsidenten für die innern Angelegenheiten des Körpers;
b) auf ein von 50 anwesenden Mitgliedern unterzeichnetes Begehren.
  In beiden Fällen ist das allgemeinen Committée geheim, und die Verhandlungen dürfen nicht bekannt gemacht werden;
c) auf das Begehren dazu autorisirter Redner des Staatsrathes.
  In diesem Falle ist das  allgemeine Committée öffentlich.

Im allgemeinen Committée kann kein Beschluß gefaßt werden.

 

   
Art. XXX. (1803) Der gesetzgebende Körper wird, sobald die Regierung den einen oder das anderen Gesetzentwurf zur Votierung mitgeteilt hat, ein allgemeines Comitee zur Beratung und Beantwortung bilden.

 

   
Art. 84. (1804) Ist in demselben die Erörterung geschlossen, so wird die Berathschlagung auf den andern Tag in ordentlicher Sitzung festgesetzt.

 

   
Art. XXXV. (1803) Die Sekretaire des gesetzgebenden Körpers nehmen die Protokolle der Beratungen des allgemeinen Comitees in einem besonderen Register auf, das beim Präsidenten mit dem Siegel des gesetzgebenden Körpers hinterlegt wird.

 

   
Art. 1. (1807) Die Berathung von Gesetzen wird ... den folgenden Commissionen des gesetzgebenden Körpers, die während jeder Session neu gebildet werden, erfolgen:
1. die Commission für die Zivil- und Strafgesetzgebung;
2. die Commission für die innere Verwaltung;
3. die Commission für die Finanzen.

 

Art. 45. Art. 39.
Die Kammer theilt sich in Bureaux, um die ihr von Seiten des Königs vorgelegten Gesetzentwürfte zu beraten.

 

Art. 2. (1807) Jede dieser Commissionen berät gesondert und ohne Adjudanten; jede besteht aus sieben Mitgliedern, die vom gesetzgebenden Körper in geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen ernannt werden. Deren Vorsitzender wird vom Kaiser unter den Mitgliedern der Kommission oder unter den anderen Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers ernannt.

 

Art. 46. Keine Abänderung kann in einem Gesetze getroffen werden, wenn sie nicht in einem Ausschuß vom König vorgeschlagen, und nicht in die Bureaux geschickt und darin berathen worden ist.

 

 
Art. 3. (1807) Die Form der Abstimmung ist, soweit als möglich, diejenige, daß vier Anwälte der Gesetzgebungscommission diese durchführen.

 

   
Art. 4. (1807) Im Falle von Abweichungen zwischen den Stellungnahmen der Section des Staatsrates, welche den Gesetzesvorschlag redigirt hat und der zuständigen Commission des gesetzgebenden Körpers, erfolgt eine Vereinigung beider zu einer Konferenz, welche unter dem Vorsitz des Erzkanzlers des Kaiserreiches oder dem des Erzkämmerer, je nach Art des Vorschlags, steht.

 

   
Art. 5. (1807) Sind die Staatsräte und die Mitglieder der Commission des gesetzgebenden Körpers derselben Meinung, wird der Vorsitzende der Commission, nach dem Berichterstatter des Staatsrates, den gesetzgebenden Körper über die Beweggründe des Gesetzes seine Stellungnahme abgeben.

 

   
Art. 6. (1807) Hat sich die Commission gegen den Gesetzesvorschlag ausgesprochen, so hat jedes Mitglied der Commission das Recht, seine Meinung vor dem gesetzgebenden Körper zu vertreten.

 

   
Art. 7. (1807) Die Mitglieder der Commission, welche über den Gesetzesvorschlag beraten haben, sind wie die anderen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers berechtigt, über den Entwurf abzustimmen.

 

   
Art. 8. (1807) Wenn besondere Umstände für die Prüfung eines Gesetzesvorschlags von besonderer Bedeutung es erfordern, kann der König es erlauben, dass der gesetzgebende Körper Ausschüsse gemäß den Bestimmungen, die für die Bildung von Commissionen Anwendung finden, bilden kann, die zwischen zwei Sessionen den Gesetzesvorschlag vorberathschlagen; diese Commission wird auch für die nachfolgende Session ernannt.

 

   
Art. XXXI. (1803) Wenn der gesetzgebende Körper einige Erkundigungen wegen der Mitteilung der Regierung machen will, kann er, nach vorheriger Beratung, seinen Präsidenten beauftragen, eine Anfrage an die Regierung zu senden.

 

   
Art. XXXII. (1803) Die Beratungen des gesetzgebenden Körpers werden durch Stimmenmehrheit votiert, und ohne Vorschlag einer Kommission oder der Berichterstatter.

 

   
Art. XXXIII. (1803) Die vom gesetzgebenden Körper vorgenommenen Beratungen, in Übereinstimmung mit Artikel XXX, werden der Regierung durch eine Delegation überbracht.

 

   
Art. XXXIV. (1803) Die Abordnungen des gesetzgebenden Körpers bestehen aus dem Präsidenten, zwei entsprechenden Vice-Präsidenten, zwei Quästoren und zwanzig Mitgliedern.

 

   
Art. 79. (1804) Die präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Commissionen des gesetzgebenden Körpers gesandt.

 

   
Art. 85. (1804) An dem Tage, wo der gesetzgebende Körper über den Gesetzesentwurf stimmen soll, hört er den summarischen Vortrag der Redner des Staatsrathes und der Vorsitzenden der drei Commissionen.

 

   
Art. 86. (1804) Die Berathschlagung über einen Gesetzesentwurf kann nicht länger als 3 Tage über den Tag hinaus verschoben werden, die zur Schließung der Erörterung bestimmt war.

 

   
Art. 15. Die Gleichstellung des Verhältnisses bei den Auflagen geschieht von Rechtswegen. Keine Anklage kann weder eingeführt, noch erhoben werden, wenn nicht der gesetzgebende Körper und der Senat freimüthig ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Die Grundsteuer kann nur für ein Jahr eingeführt werden. Das Budget des folgenden und die Rechnungen des vorflossenen Jahres werden jährlich dem gesetzgebenden Körper und dem Senat bei Eröffnung der Sitzung des gesetzgebenden Körpers vorgelegt.

 

Art. 47. Die Kammer der Deputirten empfängt alle, die Auflagen betreffende, Vorschläge, und nur, wenn dieselben darin zulässig befunden worden sind, können sie in die Kammer der Pairs gebracht werden.

 

 
Art. 48. Art. 40.
Keine Auflage kann ausgeschrieben noch erhoben werden, wenn sie nicht von beiden Kammern bewilligt und von dem Könige sanctionirt worden ist.

 

Art. 49. Art. 41.
Die Grundsteuer wird nur für Ein Jahr bewilligt. Die indirecten Auflagen können für mehrere Jahre bewilligt werden.

 

Art. 10. Der gesetzgebende Körper versammelt sich von Rechtswege jede Jahr den 1. October. Der König kann ihn außerordentlich zusammenberufen; er kann ihn vertagen; er kann ihn auflösen; im letzteren Falle aber muß spätestens in 3 Monaten ein anderer gesetzgebender Körper durch die Wahlcollegien gebilden seyn.

 

Art. 50. Der König ruft jedes Jahr beide Kammern zusammen; er prorogirt sie, und kann die der Deputirten der Departements auflösen; im letztern Falle aber muß er binnen 3 Monaten eine neue Versammlung zusammen berufen.

 

Art. 42. Der König ruft jedes Jahr beide Kammern zusammen; er prorogirt sie, und kann die der Deputirten auflösen; im letztern Falle aber muß er binnen 3 Monaten eine neue Versammlung zusammen berufen.

 

Art. 13. Kein Mitglied des gesetzgebenden Körpers kann ohne vorgängige Autorisation des Körpers, dem er angehört, verhaftet werden. Das Urtheil über ein angeklagtes Mitglied des gesetzgebenden Körpers steht ausschließlich dem Senate zu.

 

Art. 51. Art. 43.
Es kann keine Verhaftnehmung gegen ein Mitglied der Kammer, während der Session, und in den vorhergehenden oder folgenden 6 Wochen, Statt haben.

 

  Art. 52. Art. 44.
Kein Mitglied der Kammer kann während der Dauer der Session in Criminalsachen, ohne vorgängige Erlaubnis der Kammer, verfolgt oder arretirt werden, den Fall einer Ergreifung auf frischer That ausgenommen.

 

Art. 26. Jedermann hat das Recht, individuelle Petitionen an jede constituirte Autorität zu richten.

 

Art. 53. Art. 45.
Alle Petitionen an eine oder die andere Kammer müssen schriftlich abgefaßt werden. Das Gesetz verbietet, sie persönlich und vor den Schranken zu überreichen.

 

Art. 36. (1804) Der jährliche Gehalt eines Gesetzgebers beträgt 10.000 Francs.

 

   

(Vom Staatsrathe)
 

   
Art. 52. (1799) Der Staatsrath beschäftigt sich, unter der Leitung des Königs, mit Abfassung der Verschläge zu Gesetzen und Verordnungen der öffentlichen Verwaltung, und mit Auflösung der Schwierigkeiten, die im Verwaltungsfache sich ergeben.

 

   
Art. 53. (1799) Aus den Mitgliedern des Staatsrathes werden immer die Sprecher genommen, welche im Namen der Regierung vor dem gesetzgebenden Körper das Wort führen.

Niemals werden mehr, als drei solcher Sprecher zur Vertheidigung eines und desselben Gesetzesvorschlages geschickt.

 

   
Art. 75. (1804) Um über Gesetzesentwürfe und Anordnungen für Staatsverwaltung zu berathschlagen, müssen zwei Drittheile der Mitglieder vom ordentlichen Dienste gegenwärtig seyn.

Die Zahl der anwesenden Staatsräthe kann nicht geringer seyn als 25 und niemals die Zahl von 50 überschreiten.

 

   
Art. 76. (1804) Der Staatsrath theilt sich in sechs Sectionen:
  der Gesetzgebung,
  des Innern,
  der Finanzen,
  des Krieges,
  des Seewesens und
  des Handels.

 

   
Art. 77. (1804) Hat ein Staatsrath 5 Jahre lang auf dem Verzeichnisse der Mitglieder des ordentlichen Dienstes gestanden, so erhält er ein Diplom als lebenslänglicher Staatsrath.

Hört er ganz auf, auf der Liste des Staatsraths zu stehen, so erhält er nur ein Drittheil des Gehalts.

Titel und Rechte verliert er nur durch ein Urtheil des Cassationsgerichtshofes, welche Leibesstrafe oder Infamie zur Folge hat.

 

   

(Von den Ministern)
 

Von den Ministern
 

Art. 54. (1799) Die Minister besorgen die Vollziehung der Gesetze und der Verordnung der öffentliche Verwaltung.

 

   
Art. LXVIII. (1802) Die Minister haben Rang, Sitz und berathschlagende Stimme im Staatsrathe.

 

   
Art. 56. (1799) Einer der Minister ist besonders mit der Verwaltung des öffentlichen Schatzes beauftragt; er sichert die Einnahme, ordnet die Erhebung der Gelder und die durch das Gesetz genehmigten Zahlungen an. Er kann nichts auszahlen lassen, als zufolge
1) eines Gesetzes, und so weit die Summe, die es zu dieser Art von Ausgabe bestimmt hat, hinreicht;
2) eines Beschlusses der Regierung;
3) eines von einem Minister unterzeichneten Zahlungsbefehls.

 

   
Art. 57. (1799) Die ausführlichen Rechnungen über die Ausgaben eines jeden Ministers werden, von ihm unterzeichnet und bescheinigt, öffentlich bekannt gemacht.

 

   
Art. 14. Die Minister können Mitglieder sowohl des Senats als  des gesetzgebenden Körpers seyn.

Art. LXIV. (1802) (1) Die Senatoren können Minister, Mitglieder der Ehrenlegion, Aufseher des öffentlichen Unterrichts seyn, und zu den außerordentlichen und zeitlichen Sendungen gebraucht werden.

Art. LXV. (1802) Die Minister haben Sitz im Senat, aber nur berathschlagende Stimme, wenn sie nicht Senatoren sind.

 

Art. 54. Art. 46.
Die Minister können Mitglieder der Kammer der Pairs oder der Kammer der Deputirten seyn. Sie haben überdies freien Zutritt in einer oder der andern Kammer, und müssen gehört werden, wenn sie es verlangen.

 

Art. 110. (1804) Die Minister und Staatsräthe können von dem gesetzgebenden Körper denunciirt werden, wenn sie den Reichsgesetzen zuwiderlaufende Befehle ertheilt haben.

 

Art. 55. Art. 47.
Die Kammer der Deputirten hat das Recht, die Minister anzuklagen, und sie vor die Kammer der Pairs zu ziehen, die allein das Recht hat, sie zu richten.

 

Art. 111. (1804) Desgleichen können von der gesetzgebenden Behörde angeklagt werden:
  Generalcapitaine der Kolonieen, Kolonialpräfecte, Commandanten der auswärtigen Besitzungen, Generalverwalter,
  Generale de Land- und Seemacht,
  Präfecte des Innern,
wenn sie sich eines im Artikel 101 (1804) angeführten Vergehens schuldig gemacht haben.

 

   
Art. 112. (1804) Eben so zeigt die gesetzgebende Behörde die Agenten der Staatsgewalt an, wenn der Senat erklärt, daß er eigenmächtige Gefangennehmung oder Verletzung der Preßfreiheit vermuthe.

 

   
Art. 113. (1804) Die Denunciation kann nur beschlossen werden ...  auf Ansuchen von 50 Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, die auf geschlossene Sitzung antragen, und zehn aus ihrer Mitte erwählten, welche den Entwurf der Denunciation abfassen.

 

   
Art. 114. (1804) Dieses Begehren oder Ansuchen muß schriftlich abgefaßt werden, und wird vom Präsidenten besorgt.

Ist es gegen einen Minister oder Staatsrath, so wird es ihm innerhalb eines Monats mitgetheilt.

 

   
Art. 115. (1804) Der angeklagte Minister oder Staatsrath erscheint nicht, um zu antworten.

Der König ernennt drei Staatsräthe, welche dem gesetzgebenden Körper über die Thatsachen der Denunciation Aufschlüsse geben.

 

   
Art. 116. (1804) Der gesetzgebende Körper berathschlagt über die vorgebrachten Thatsachen in geschlossener Versammlung.

 

   
Art. 117. (1804) Die Acte der Denunciation soll umständlich verfaßt, und vom Präsidenten und den Secretairs des gesetzgebenden Körpers unterzeichnet seyn.

Sie wird durch eine Botschaft dem Kanzler von Frankreich übersandt, der sie dem Öffentlichen Ankläger beim Cassationsgerichtshof zuschickt.

 

   
Art. 118. (1804) Die im Artikel 101 unter d.), e,) und f.) angeführten Verbrechen werden von den Ministern, jeder in seinem Fache, den Beamten des öffentlichen Ministeriums hinterbracht. ...

 

   
Art. 119. (1804) In den durch Artikel 110, 111, 112 und 118 bestimmten Fällen benachrichtiget der Öffentliche Ankläger beim Cassationsgerichtshofe den Kanzler von Frankreich in drei Tagen, daß der Fall da sey, daß der Cassationsgerichtshof als Strafgericht tätig wird.

Der Kanzler von Frankreich setzt den König hiervon in Kenntnis.

 

   
Art. 120. (1804) In der ersten Sitzung spricht der Cassationsgerichtshof über seine Competenz.

 

   
Art. 121. (1804) Darauf untersucht der Öffentliche Ankläger, ob ein gerichtliches Verfahren Statt haben solle, und trägt einer der richterlichen Magistratspersonen die Leitung desselben auf.

Erachtet er aber, daß die Klage nicht zulässig sey, so trägt er dem Cassationsgerichtshofe seine Gründe vor.

 

   
Art. 122. (1804) Billigt sie dieser, so endigt ein Spruch die Sache. Verwirft er, so muß der Öffentliche Ankläger den Proceß einleiten.

 

   
Art. 123. (1804) In den ersten acht Tagen muß die Anklageacte abgefaßt und abgegeben seyn an den Berichterstatter und dessen Stellvertreter, die der Kanzler von Frankreich ernennt aus den Cassationsrichtern ... .

 

   
Art. 124. (1804) Der Berichterstatter, oder sein Stellvertreter, legt die Anklageacte 12 Commissarien vor, welche der Kanzler von Frankreich aus 12 anderen Mitgliedern des Cassationsgerichtshofes erwählt, die aber an dem zu erlassenden Urtheilsspruche keinen Antheil haben.

 

   
Art. 125. (1804) Erklären die 12 Commissarien, daß die Klage zulässig sey, so giebt der Berichterstatter den Verhaftsbefehl.

 

   
Art. 126. (1804) Halten die Commissarien dafür, daß keine Anklage Statt haben soll, so wird es dem Gerichtshofe berichtet, der einen definitiven Spruch erläßt.

 

   
Art. 127. (1804) Der hohe kaiserliche Gerichtshof kann nur in einer Versammlung ... das Urtheil sprechen. Zehn der Mitglieder kann der Angeklagte ohne Anführung von Gründen zurückweisen, zehn die öffentliche Partei. Der Spruch wird nach absoluter Stimmenmehrheit abgefaßt.

 

   
Art. 128. (1804) Verhandlungen und Urtheile sind öffentlich.

 

   
Art. 129. (1804) Die Angeklagten haben Vertheidiger. Bringen sie keinen bei, so giebt ihnen solche der Kanzler von Frankreich von Amts wegen.

 

   
Art. 130. (1804) Der Cassationsgerichtshof kann nur im Strafgesetzbuche bestimmte Strafen aussprechen.

Er verurtheilt zu Schadenersatz und Civilinterressen.

 

   
Art. 131. (1804) Spricht er frei, so kann er den Freigesprochenen für eine Zeit lang der Aufsicht der Oberstaatspolizei unterwerfen.

 

   
Art. 132. (1804) Die Sprüche dieses Gerichtshofes sind keinem Recurse unterworfen. Verordnen sie aber körperliche oder entehrende Strafen, so können sie nicht eher vollzogen werden, als bis der König sie unterschrieben hat.

 

   
  Art. 56. Sie können nur wegen Verrätherei oder Veruntreuung angeklagt werden. Besondere Gesetze werden diese Gattung von Verbrechen und die dabei eintretende Procedur bestimmen.

 

 
Art. 59. (1799) Die örtlichen Verwaltungen, die sowohl für jeden Gemeindebezirk, als auch für ausgedehntere Theile des Staatsgebietes eingesetzt werden, sind den Ministern untergeordnet. ...

 

   

Von der Gerichtsordnung
 

Von der Gerichtsverfassung
 

  Art. 57. Art. 48.
Alle Rechtspflege geht vom Könige aus; sie wird in seinem Namen durch Richter verwaltet, die er ernennt und einsetzt.

 

Art. 17. (1) Die Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt ist garantirt. ...

Art. 19. Der Cassationshof, die Appellationshöfe, und die Tribunale erster Instanz schlagen dem König drei Candidaten für jede ledige Richterstelle in ihrer Mitte vor. Der König wählt einen von den dreien. Der König ernennt die ersten Präsidenten und öffentlichen Ankläger bei den Gerichtshöfen und Tribunalen.

 

Art. 58. Art. 49.
Die vom Könige ernannten Richter sind unabsetzbar.

 

Art. 74. (1799) Die Civil- und Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen vor den Gerichtshöfen verfolgt, an welche sie den Cassationsgerichtshof, nachdem solches ihre richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.

 

   
Art. 75. (1799) Die Beamten der Regierung, mit Ausnahme der in den Art. 69 bis 71 sowie den Art. 110 bis 112 des organischen Senatsbeschlusses vom 18. Mai 1804  Genannten , können wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden, Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes verfolgt werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen.

 

   
Art. 65. (1799) Für die ganze Republik besteht ein Cassationsgerichtshof, welches über die Vernichtungsgesuche gegen die von den Gerichten in erster Instanz gegebenen Urtheile, dann über das Begehren, eines rechtsgegründeten Verdachts oder öffentlichen Sicherheit wegen, von einem Gerichte an das andere verwiesen zu werden, und endlich über die Recursklagen gegen ein ganzes Gericht entscheidet.

 

   
Art. 66. (1799) Der Cassationsgerichtshof erkennt nie über den Gegenstand der Processe, sondern es cassiert nur die Urtheilssprüche, die in Rechtssachen ergangen sind, worin die vorgeschriebenen Formalitäten verletzt worden sind, oder welche förmliche Übertretungen der Gesetze enthalten, und es verweiset den Prozeß selbst an denjenigen Gerichtshof zurück, der eigentlich darüber zu entscheiden hat.

 

   
Art. LXXXIII. (1802) Die Appellationsgerichtshöfe haben das Recht der Aufsicht über die bürgerlichen Gerichte ihres Bezirks, und diese haben dasselbe Recht über die Friedensgerichte ihres Bezirks.

 

   

Art. LXXXIV. (1802) Der öffentliche Ankläger bei dem Cassationsgerichtshofe führt die Aufsicht über die öffentlichen Ankläger bei den Appellations- und Criminalgerichten.

Die öffentlichen Ankläger bei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht über die öffentlichen Ankläger bei den Gerichten erster Instanz.

 

   
Art. 18. Die gegenwärtig existirenden ordentlichen Gerichtshöfe und Tribunale sind beibehalten. Ihre Zahl kann nicht anders vermehrt oder vermindert werden als kraft eines Gesetzes. Die Richter sind es für Lebenszeit und unveränderlich, ausgenommen die Friedens- und Handelsrichter. ...

Damit war der Kaiserliche Hohen Gerichtshof aufgehoben; da jedoch eine positive Bestimmung für den Übergang der Zuständigkeiten des Gerichtshofs auf ein anderes Gericht (z. B. das Cassationsgericht) oder (naheliegend auf) den Senat gibt, ist es schwierig, diesen Übergang hier darzustellen. Die napoleonische Zusatzakte von 1815 hat die Zuständigkeiten dem Cassationshof übertragen, was deshalb hier naheliegend auch erfolgt ist.
 

Art. 59. Art. 50.
Die dermalen bestehenden ordentlichen Gerichtshöfe und Tribunale werden beibehalten. Es darf in Hinsicht derselben nichts geändert werden, als vermittelst eines Gesetzes.

 

Art. 60. Art. 51.
Die dermalige Einrichtung der Handelsgerichte wird beibehalten.

 

Art. 61. (1799) Für bürgerliche Gegenstände sind Gerichtshöfe erster Instanz und Appellationsgerichtshöfe errichtet. Ihre innere Einrichtung und ihre Befugnisse ... sind durch das Gesetz bestimmt.

 

   
Art. VIII. (1802) Die Cantonsversammlung bestimmt zwei Bürger, unter denen der Kaiser den Friedensrichter des Cantons erwählt.

Auch bestimmt sie zwei Bürger für jeden vacanten Platz eines Suppleanten des Friedensrichters.

Ihre Hauptverrichtung besteht darin, die Parteien zu vereinigen, welche sie, wenn die Vereinigung nicht Staat hat, einladen, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter schlichten zu lassen.

Art. IX. (1802) Die Friedensrichter und ihre Suppleanten sind auf 10 Jahre ernannt.

 

Art. 61. Art. 52.
Die Friedensgerichte werden gleichfalls beibehalten. Die Friedensrichter, obgleich vom Könige ernannt, sind inzwischen nicht unabsetzbar.

 

Art. 17. (1) ... Niemand kann seinem natürlichen Richter entzogen werden. ... Art. 62. Art. 53.
Niemand kann seinen natürlichen Richtern entzogen werden.

 

Art. 18. ... Die außerordentlichen Commissionen und Tribunale sind aufgehoben, und können nicht wieder hergestellt werden.

 

Art. 63. Es können demnach keine außerordentliche Commissionen und Tribunale errichtet werden, unter welcher Benennung jedoch die Prevotalgerichte nicht begriffen sind, insofern deren Wiederherstellung nöthig erachtet werden sollte.

 

Art. 54. Es können dem zufolge keine außerordentlichen Commissionen oder Tribunale errichtet werden, unter welchem Titel oder welcher Benennung es sey.

 

Art. 101. (1804).  Der Cassationsgerichtshof erkennt außerordentlich:
a) über die persönlichen Vergehen ... der Minister, des Staatssecretairs, der ... Senatoren und Staatsräthe;
b) über die Verbrechen, Anschläge und Complotte gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, gegen die Person des Königs und des wahrscheinlichen Reichserben;
c) über die Verbrechen der Minister und Staatsräthe in der öffentlichen Dienstverwaltung;
d) über Dienstvergehen, Mißbrauch der Gewalt von Generalcapitainen in den Kolonieen, von Koloniepräfecten und Commandante französischer Besitzungen außerhalb des festen Landes, von außerordentlich angestellten Generaladministertoren oder Generalen zu Lande und zu Wasser, ohne daß dadurch der Militairgerichtsbarkeit eine Schranke gesetzt würde;
e) wenn Generale zu Lande und zu Wasser ihren Instructionen entgegen gehandelt haben;
f) über Erpressungen und Verschlenderungen der Präfecten des Innern;
g) ...;
h) über Denunciationen, willkührliche Verhaftung, oder Verletzung der Preßfreiheit.

 

   

Art. 108. (1804) Der Cassationsgerichtshof als außerordentlicher Gerichtshof kann nur auf Begehren des öffentlichen Ministeriums (des öffentlichen Anklägers und seiner sechs Zugeordneten) verfahren. Ist ein Kläger da, so wird das öffentliche Ministerium Mitkläger, und betreibt den Gang des Processes nach den unten vorgeschriebenen Formen. Ein Gleiches liegt dem öffentlichen Ministerium ob der Amtsverwirklung, oder wenn Richter belangt werden.

 

   
Art. 109. (1804) Finden die Sicherheitsobrigkeiten und Directoren der Jurys aus der Qualität der Personen, aus dem Titel der Anklage, oder aus anderen Umständen, daß die Sache vor den Cassationsgerichtshof gehöre, so senden sie innerhalb 8 Tagen alle Proceßacten dem öffentlichen Ankläger, fahren indeß fort, Beweise und Spuren des Verbrechens zu sammeln.

 

   
Art. 17. (1) ... Die Einrichtung der Geschwornen ist beizubehalten, so wie die Öffentlichkeit der Verhandlungen in Criminalfällen.

Art. 62. (1799) In den Criminalsachen, wo die begangenen Verbrechen eine entehrende oder Leibesstrafe nach sich ziehen, entscheidet ein erstes Geschworenengericht (Jury), ob Anklage Statt findet oder nicht. Wird die Anklage angenommen, so erkennt ein zweites Jury über die That, und die Richter, aus welchen ein Criminalgericht zusammen gesetzt ist, wenden darauf die Strafe an. Gegen ihren Ausspruch hat keine Appellation Statt.

 

Art. 64. Art. 55.
Die Verhandlungen in Criminalfällen sind öffentlich, insofern diese Publicität nicht für Ordnung und Sitten gefährlich ist;  in welchem Falle das Tribunal dieses durch einen Urtheilsspruch erklärt.

 

Art. 65. Art. 56.
Die Geschworenen werden beibehalten; die Veränderungen, die eine längere Erfahrung in dieser Einrichtung anrathen könnte, dürfen nur vermittelst eines Gesetzes Statt haben.

 

Art. 64. (1799) Die Verbrechen, welche keine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich ziehen, werden durch Zuchtpolizeigerichte abgeurtheilt; doch findet hier die Appellation an die Criminalgerichte Statt.

 

   
Art. 17. (2) Die Strafe der Confiscation der Güter ist aufgehoben.   Art. 66. Art. 57.
Die Strafe der Güterconfiscation ist abgeschafft, und kann nicht wieder eingeführt werden.

 

Art. 17. (3) Der König hat das Recht zu begnadigen.   Art. 67. Art. 58.
Der König hat das Recht, zu begnadigen und die Strafen zu mildern.

 

Art. 28. Alle wirklich bestehende Gesetze bleiben in Kraft, bis sie gesetzmäßig aufgehoben werden. Der Codex der Civilgesetze soll die Aufschrift haben: Code civil des Francais.

 

Art. 68. Art. 59.
Das bürgerliche Gesetzbuch und die dermalen bestehenden Gesetze, welche gegenwärtiger Urkunde nicht entgegen sind, bleiben in Kraft, bis sie auf gesetzlichem Wege abgeschafft werden.

 

 

Besondere, vom Staate garantirte Rechte
 

Art. 20. Die in Activität stehenden Militairpersonen, die entlassenen Officiere und Soldaten, die pensionirten Wittwen und Officiere behalten ihre Gradem ihre Ehren und Pensionen.

 

Art. 69. Art. 60.
Die Militairpersonen in Dienstthätigkeit, die Officiere und Soldaten, welche ihre Retraite haben, die pensionirten Wittwen, Officiere und Soldaten behalten ihre Grade, ihren Rang und ihre Pensionen.

 

Art. 24. (1) Die öffentliche Schuld ist garantirt

 

Art. 70. Art. 61.
Die öffentliche Schuld ist garantirt; jede von Seiten des Staats gegen seine Gläubiger übernommene Verbindlichkeit ist unverletzlich.

 

Art. 3. Der alte Adel nimmt wieder seine Titel an. Der neue behält die seinigen erblich bei. Die Ehrenlegion ist mit ihren Prärogativen beibehalten. Der König wird die Decoration bestimmen.

 

Art. 71. Art. 62.
Der alte Adel nimmt wieder seine Titel an; der neue behält die seinigen. Der König erhebt nach Willkühr in den Adelstand, aber er verleiht Titel und Rang ohne irgend eine Befreiung von den Lasten und Pflichten der Gesellschaft.

 

Art. 72. Art. 63.
Die Ehrenlegion wird beibehalten. Der König wird ihre innere Einrichtung und Decoration bestimmen.

 

siehe aber Art. LIV. (1802)
 
Art. 73. Die Kolonieen sollen nach besondern Gesetzen und Reglements regiert werden.

 

Art. 64. Die Kolonieen werden nach Particulargesetzen regiert.
Art. 52. (1804) Der König schwört, in den zwei ersten Jahren nach seiner Thronbesteigung oder nach erlangter Volljährigkeit, in Begleitung
...
  der Minister ... des Reiches,
 dem französischen Volke einen feierlichen Eid auf das Evangelium; dies geschieht in Gegenwart
  des Senats,
  des Staatsraths,
  des gesetzgebenden Körpers,
  ...
  des Cassationsgerichtes,
  der Erzbischöfe,
  Bischöfe,
  Großbeamten der Ehrenlegion,
  der Nationalrechnungskammer,
  der Präsidenten in den Appellationshöfen,
  Wahlcollegien,
  Cantonsversammlungen,
  Consistorien und den
  Maires aus den 36 ersten Städten des Reiches.

Der Staatssecretair verfaßt darüber ein Protocoll.

 

Art. 74. Der König und seine Nachfolger schwören bei der Feierlichkeit ihrer Krönung, die gegenwärtige Verfassungsurkunde treu zu beobachten.

 

Art. 65. Der König und seine Nachfolger schwören bei ihrem Regierungsantritte in Gegenwart beider Kammern, die verfassungsmäßige Charte treu zu halten.

 

Art. 53. (1804) Der Eid des Königs lautet:
"Ich schwöre die Integrität des Reiches zu behaupten; die Gesetze des Concordats und die Freiheit des Gottesdienstes zu achten und achten zu machen; die Gleichheit der Rechte, die politische und bürgerliche Freiheit, die Unwiderruflichkeit des Verkaufes der Nationalgüter zu achten und achten zu machen, keine Abgaben zu erheben, keine Taxe aufzulegen, also in Gemäßheit des Gesetzes; die Ehrenlegion aufrecht zu erhalten; und nur in Hinsicht auf das Interesse, das Glück und den Ruhm des französischen Volkes zu regieren."

 

  Art. 66. Die gegenwärtige Charte, und alle durch die geheiligten Rechte, bleiben dem Vaterlandssinn und dem Muthe der Nationalgarden und aller französischen Bürger anvertraut.

 

    Art. 67. Frankreich nimmt seine Farben wieder an. Künftig wird keine andere Kokarde, als die dreifarbige, getragen.

 

(Von den Cantonsversammlungen)
 

   
Art. I. (1802) Jeder Friedensgerichtsbezirk hat eine Cantonsversammlung.

 

   
Art. IV. (1802) Die Cantonsversammlung besteht ... aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen.

 

   
Art. V. (1802) Der König ernennt den Präsidenten der Cantonsversammlung.

Sein Amt dauert 5 Jahre; er kann unbeschränkt wieder ernannt werden.

Es stehen ihm vier Scurtatoren bei: zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den Bürgern, welche das Recht haben, in der Cantonsversammlung zu stimmen.

Der Präsident und die vier Scutatoren ernennen den Secretair.

 

   
Art. VI. (1802) Die Cantonsversammlung theilt sich in Sectionen, um die zustehenden Arbeiten zu verrichten.

Von der Regierung wird ein Reglement ihre Organisirung und ihre Formen bestimmen.

 

   
Art. VII. (1802) Der Präsident der Contonsversammlung ernennt die Präsidenten der Sectionen. Ihre Verrichtungen gehen mit jeder Sectionsversammlung zu Ende. Es stehen einem jeden von ihnen zwei Scrutatoren bei; zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegte von den Bürgern ist, welche das Recht haben, in der Sectionsversammlung zu stimmen.

 

   
Art. X. (1802) In den Städten von 5000 Seelen präsentirt die Cantonsversammlung zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath. In den Städten, wo es mehrere Friedensgerichtsbehörden oder mehrere Cantonsversammlungen giebt, soll jede Versammlung gleichfalls zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath vorschlagen.

 

   
Art. XI. (1802) Die Mitglieder der Municipalräthe werden von jeder Cantonsversammlung aus der Liste der 100 am höchsten angelegten Bürger des Cantons genommen. Diese Liste wird auf den Befehl des Präfecten beschlossen und gedruckt.

 

   
Art. XII. (1802) Die Municipalräthe werden alle 10 Jahre zur Hälfte erneuert.

 

   
Art. XIII. (1802) Der König erwählt die Maires und Adjuncten in den Municipalräthen, sie sind 5 Jahre im Amte, und können wieder ernannt werden.

 

   
Art. XIV. (1802) Die Cantonsversammlung ernennt in das Bezirkswahlcollegium (Arrondissementscollegium) die Zahl von Mitgliedern, die ihr im Verhältniß mit der Zahl von Bürgern, aus welcher sie besteht, zugewiesen ist.

 

   
Art. XV. (1802) Sie ernennt zum Departementswahlcollegium die ihr zustehende Zahl von Mitgliedern, aus der gemäß Artikel XXV (1802) erstellten Liste.

 

   
Art. XVI. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien müssen in den respectiven Bezirken und Departements ansässig seyn.

 

   
Art. XVII. (1802) Die Regierung beruft die Cantonsversammlungen, bestimmt die Zeit ihrer Dauer, und den Zweck ihrer Zusammenkunft.

 

   

(Von den Bezirkswahlcollegien)
 

   

Art. II. (1802). Jeder Communalbezirk (Arrondissement) ... hat ein Bezirkswahlcollegium.

 

   
Art. XVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien haben ein Mitglied auf 500 im Bezirk ansässige Bürger.

Die Zahl der Mitglieder kann jedoch nicht mehr als 200, und nicht weniger als 120 betragen.

 

   
Art. XXVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien präsentieren dem Kaiser zu jeder im Bezirksconseil (Arrondissementsrat) erledigten Stelle zwei im Bezirk ansässige Bürger, von denen wenigstens einer außerhalb des Wahlcollegiums, von dem er bezeichnet wird, genommen werden muß.

Die Bezirksconseils erneuern sich zum Drittheile alle 5 Jahre.

 

   

(Von den Departementswahlcollegien)
 

   
Art. III. (1802) Jedes Departement hat ein Departementswahlcollegium.

 

   
Art. XIX. (1802). Die Departementswahlkollegien haben ein Mitglied auf 1000 im Departement ansässige Bürger; jedoch darf die Zahl dieser Mitglieder nicht mehr als 800, und nicht weniger als 200 betragen.

 

   
Art. XXV. (1802) Zur Errichtung der Departementswahlcollegien wird in jedem Departement unter den Befehlen des Finanzministers eine Liste, von den 600, für die Grund-, Mobiliar-, Aufwands- und Patentsteuern am höchsten angelegten, Bürgern aufgesetzt werden.

Zu der Summe der Contribution im Departement fügt man diejenige hinzu, von der man erweisen kann, daß man sie in anderen Theilen des französischen Gebiets und der Kolonieen zahlt.

Diese Liste wird gedruckt werden.

 

   
Art. XXVI. (1802) Die Cantonsversammlung wird von dieser Liste die Mitglieder nehmen, die sie zu dem Departementswahlcollegium zu ernennen hat.

 

   

Art. 99. (1804) Die ... Commandanten und Officiere der Ehrenlegion sind Mitglieder des Wahlcollegiums in dem Departement, wo sie wohnen, oder in einem Departement der Cohorte, zu der sie gehören.

Die Legionaire sind Mitglieder des Wahlcollegiums ihres Bezirkes.

Die Glieder der Ehrenlegion werden auf ein ... Diplom in das Wahlcollegium aufgenommen, zu dem sie gehören sollen.

 

   

Art. XXX. (1802) Die Departementswahlcollegien präsentiren dem Kaiser zu jeder, im allgemeinen Departementsconseil (Generalrat) erledigten Stelle, zwei im Departement ansässige Bürger, von denen einer wenigstens außerhalb des Wahlcollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden muß.

Die allgemeinen Departementsconseils erneuern sich zum dritten Theil alls 5 Jahre.

 

   
Art. XXXIII. (1802) Man kann Mitglied eines Gemeindeconseils, und eines Departements- oder Bezirkswahlcollegiums seyn.

Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied eines Bezirks- und eines Departementscollegiums seyn.

 

   
Art. XXXIV. (1802) Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers ... können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben das Recht beizuwohnen und zu stimmen.

 

   
Art. XXXV. (1802) Es wird von keiner Cantonsversammlung zur Besetzung der ihr zustehenden Stellen in einem Wahlcollegium geschritten, bis diese Stellen nicht auf zwei Drittheile reducirt sind.

 

   

(Gemeinsame Bestimmungen zu den Wahlcollegien)
 

   
Art. XX. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien sind lebenslänglich.

 

   
Art. XXI. (1802) Wenn ein Mitglied eines Wahlcollegiums bei der Regierung verklagt wird, daß es sich irgend eine, der Ehre oder dem Vaterlande zuwiderlaufende Handlung erlaubt; so ladet die Regierung das Collegium ein, sein Votum an den Tag zu geben; drei Viertheile der Stimmen werden erfordern, damit das verklagte Mitglied seine Stelle im Collegium verliere.

 

   
Art. XXII. (1802) Man verliert seine Stelle im Wahlcollegium um den nämlichen Ursachen willen, um deretwillen man das Bürgerrecht verliert.

Man verliert sie auch, wenn man ohne rechtmäßige Abhaltung drei Zusammenkünfte nach einander versäumt hat.

 

   

Art. XXIII. (1802) Der König ernennt zu jeder Session die Präsidenten der Wahlcollegien.

Der Präsident führt allein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.

 

   
Art. XXIV. (1802) Die Wahlcollegien ernennen bei jeder Session zwei Scrutatoren und einen Secretair.

 

   
Art. XXXVI. (1802) Die Wahlcollegien versammeln sich nur kraft einer, von der Regierung ausgegangenen, Zusammenberufungsacte, und an dem ihnen angewiesenen Orte.

Sie dürfen sich nur mit den Verrichtungen, zu denen sie zusammenberufen sind, abgeben, und können ihre Sitzungen nicht über die mittelst der gedachten Acte bestimmte Zeit verlängern.

Wenn sie diese Schranken übertreten, so hat die Regierung das Recht, sie aufzulösen.

 

   
Art. XXXVII. (1802) Die Wahlcollegien dürfen unter keinem Vorwande weder mittelbar, noch unmittelbar, unter einander correspondiren.

 

   
Art. XXXVIII. (1802) Die Auflösung eines Wahlcollegiums bewirkt die Erneuerung aller Mitglieder desselben.

 

   

Übergangs- und Schlußbestimmungen
 

Artikel von vorübergehender Wirksamkeit
 

Besondere Bestimmungen
 

Art. 85. (1799) Die Verbrechen der Militairpersonen sind besondern Gerichten und besondern Gerichtsformalitäten unterworfen.

 

Art. 75. Die Deputirten der Departemente von Frankreich, welche in dem gesetzgebenden Körper zur Zeit der letzten Vertagung desselben Sitz hatten, bleiben bis zu ihrer Ersetzung Mitglieder der Kammer der Deputirten.

Der gesetzgebende Körper des Kaiserreiches ist vom König auf dem 3. Juni 1814 einberufen worden und auch tatsächlich an diesem Tage zusammengetreten und war bei der Vorlage des Verfassungsentwurfs durch den König als Körperschaft zusammengetreten, doch hatte diese keinen Anteil an der Abfassung, da der König gemäß dem bis 1789 geltenden Staatsrecht in Frankreich aus eigener königlicher Machtvollkommenheit die Königliche Verfassungscharte oktroyiert. Allerdings wurde der gesetzgebende Körper des Kaiserreiches formal mit dem Inkrafttreten der Verfassungscharte zur Kammer der Deputierten der Departemente, und zwar ohne Neuwahl oder sonstige neue Konstitution.
 

Art. 68. Alle Ernennungen und neue Creationen von Pairen, welche unter der Regierung Karls X. vorgenommen wurden, sind für nichtig und für ungeschehen erklärt.

Der Artikel 23 der Charte wird in der Session von 1831 einer neuen Prüfung unterworfen.

 

Art. 88. (1799) Ein Nationalinstitut ist beauftragt, alle Entdeckungen zu sammeln und die Wissenschaften und Künste zu vervollkommnen.

 

Art. 89. (1799) Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die Einnahme- und Ausgaberechnungen Frankreichs. Die Commission besteht aus sieben Mitgliedern, welche vom Senat ... gewählt werden.

 

Art. 76. Die erste Erneuerung eines Fünftels der Kammer der Deputirten wird spätestens im Jahre 1816, nach der unter den Serien eingeführten Ordnung, Statt haben.

 

Art. 69. Es wird nach einander und in der möglichst kurzen Frist durch besondere Gesetze für nachfolgende Gegenstände Forsorge getroffen werden:
1. Die Anwendung der Jury bei Preß- und politischen Vergehen.
2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der andern Agenten der Regierung.
3. Die Wiedererwählung der Deputirten, welche zu besoldeten öffentlichen Funktionen ernannt werden.
4. Die jährliche Votirung des Armeecontingents.
5. Die Organisation der Nationalgarde, mit der Theilnahme der Nationalgardisten an der Wahl ihrer Officiere.
6. Bestimmungen, welche auf eine gesetzliche Weise die Lage der Officiere jedes Grades, sowohl der Land- und Seemacht, sichern.
7. Departemental- und Municipaleinrichtungen, gegründet auf ein Wahlsystem.
8. Der öffentliche Unterricht und die Freiheit des Unterrichts.
9. Abschaffung des doppelten Votums und Festsetzung der Bedingungen activer und passiver Wählbarkeit.

 

Art. 90. (1799) Eine vom Staat angeordnete Stelle, Rath ect. kann keine Berathschlagungen nehmen, als in einer Sitzung, wo sich zum wenigsten zwei Dritteile seiner Mitglieder gegenwärtig befinden.

 

Art. 92. (1799) Falls ein Aufruhr mit bewaffneter Hand, oder Unruhen, welche die Sicherheit des Staats bedrohen, ausbrechen, so kann das Gesetz an den Orten und für die Zeit, welche es bestimmt, das Recht der Verfassung suspendiren.

Diese Suspension kann in den nämlichen Fällen vorläufig durch einen Beschluß des Königs, wenn nämlich der gesetzgebende Körper seine Vacanzen hat, ausgesprochen werden, doch muß letzteres in dem kürzesten Zeitraume durch einen Artikel desselben Beschlusses zusammen berufen werden.

 

Art. 29. Gegenwärtige Verfassung soll dem französischen Volke in der Form, die dazu vorgezeichnet werden wird, zur Annahme vorgelegt werden. Ludwig Stanislaus Xavier soll als König der Franzosen proclamirt werden, sobald er eine Acte, welche so lautet: "Ich nehme die Verfassung an; ich schwöre ihr Gehorsam zu leisten und Gehorsam zu verschaffen", beschworen und unterzeichnet haben wird. Dieser Eid wird bei der Feierlichkeit wiederhohlt, wo er den Eid der Treue der Franzosen empfängt.

 

  Art. 70. Alle Gesetze und Verordnungen, insofern sie den gegenwärtigen behufs einer Reform der Charte angenommenen Bestimmungen entgegenlaufen, sind und bleiben von nun an ungültig und abgeschafft.

 

Unterzeichnet:
Der Fürst von Benevent (Talleyrand), Präsident
Die Grafen von Valence und von Pastoret, Secretaire.
Der Fürsterzkämmerer;
es folgen weitere 63 Senatoren.

 

    Wir befehlen, daß gegenwärtige Verfassungsurkunde, Unserer Proclamation vom 2. Mai gemäß, dem Senat und dem gesetzgebenden Körper vorgelegt, und dann sogleich der Kammer der Pairs und der Deputirten zugefertigt werde.

Gegeben zu Paris im Jahre der Gnade 1814, und Unserer Regierung dem neunzehnten.

L u d w i g

Gesehen:
Der Kanzler von Frankreich,
Dambray

Und weiter
Der Minister Staatssekretair
Der Abbé von Montesquiou

 

    Wir tragen Unsern Stellen und Gerichtshöfen, den Verwaltungs- und allen andern Behörden auf, die gegenwärtige verfassungsmäßige Charte zu bewahren und aufrecht zu halten, bewahren und aufrecht halten zu machen, und dieselbe allgemein bekannt zu machen in allen Municipalitäten des Königreichs und allenthalben, wo es nöthig ist, bekannt machen zu lassen, und damit dieses für immer fest und unverbrüchlich sey, haben Wir Unser Siegel hier beidrucken lassen.

    Geschehen im Palais-Royal zu Paris, den 14. August 1830.

Ludwig Philipp

Gesehen und besiegelt mit dem Großen Siegel.
Der Siegelbewahrer, Ministerstaatssecretair im Justizdepartement
Dupont

Durch den König:
Der Ministerstaatssecretair im Departement des Innnern
Guizot.

 

 
Die vergleichende Nebeneinanderstellung der Verfassungstexte macht klar, dass, obwohl der König und die Royalisten eine andere Auffassung hatten, wesentliche Teile der Senatsverfassung in die Verfassungscharte übernommen werden mussten, schon allein wegen der Bedingungen, welche die Alliierten stellten, um der Restauration der Bourbonen zuzustimmen und die der König in einer Erklärung vom 2.5.1814, noch vor seinem Einzug in Paris, hat bestätigen müssen.
 

Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
 

Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
 

Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
 

 


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30. Dezember 2016 - 1. März 2017


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