Verfassung des Königreichs
Frankreich
vom 6. April 1814
(mit den fortgeltenden Bestimmungen des
Verfassungsrechts des Kaiserreichs 1799-1814) |
Verfassung des Königreichs
Frankreich
vom 4. Juni 1814
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Verfassung des Königreichs
Frankreich
vom 14. August 1830 |
Der Erhaltungssenat, in Berathung über den
Entwurf zur Verfassung, welcher ihm durch die provisorische Regierung in
Vollziehung der Acte des Senats vom 1. d. M. vorgelegt worden ist,
nach Anhörung des Berichts einer Specialcommission von sieben Mitgliedern hat folgendes beschlossen:
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Wir, Ludwig von Gottes Gnaden König von
Frankreich und Navarra.
Allen denen, welchen Gegenwärtiges zu Gesichte kommt, Unsern Gruß zuvor. Die göttliche Vorsehung legt Uns, indem sie Uns nach einer langen Abwesenheit in Unsere Staaten zurückrufte, schwere Pflichten auf. Der Friede war das erste Bedürfniß Unserer Unterthanen. Wir haben Uns ohne Unterlaß mit demselben beschäftigt, und nun ist dieser Friede, dessen Frankreich so sehr als das übrige Europa bedurfte, unterzeichnet. Der dermalige Zustand des Königreichs forderte eine neue Staatsverfassung, Wir versprachen sie, und sie wird hier öffentlich bekannt gemacht. Wir haben erwogen, daß, ob gleich in Frankreich alle öffentlich Gewalt auf der Person des Königs beruht, Unsere Vorfahren dennoch keinen Anstand nahmen, deren Ausübung nach den verschiedenen Zeitbedürfnissen zu modificiren, daß solchergestalt die Gemeinen unter Ludwig dem Dicken die Befreiung von der Leibeigenschaft erhielten, daß unter dem heiligen Ludwig und Philipp dem Schönen diese Befreiung bestätigt und vermehrt war, daß durch Ludwig XI., Heinrich II., und Karl IX. die Gerichtsverfassung gegründet, und entwickelt worden ist, und daß endlich Ludwig XIV. durch mehrere Verordnungen, deren Weisheit noch unübertroffen blieb, beinahe alle Zweige der öffentlichen Administration regulirt hat. Wir glaubten nun auch, nach dem Beispiele der Könige Unserer Vorfahren, die Wirkungen der immer zunehmenden Aufklärung, die neuen Verhältnisse, welche diese Fortschritte in der bürgerlichen Gesellschaft hervorgebracht haben, die dem menschlichen Geiste seit einem halben Jahrhunderte dadurch gegebene Richtung, und die tief greifenden Veränderungen, welche daraus hervorgegangen sind, würdigen zu müssen. Wir erblickten in dem Wunsche Unserer Unterthanen nach einer neuen Verfassungsurkunde den Ausdruck eines wesentlichen Bedürfnisses. Allein, indem Wir diesem Wunsche nachgeben, haben Wir zugleich alle Maßregeln ergriffen, diese Verfassung sowohl Unserer als des Volkes würdig zu machen, auf dessen Beherrschung Wir stolz sind. Mit Commissarien Unsers Conseils haben sich weise Männer aus den ersten Staatskörpern vereinigt, um an diesem wichtigen Werke zu arbeiten. Indem Wir den Grundsatz anerkannten, daß eine freie und monarchische Verfassung den Erwartungen des aufgeklärten Europas entsprechen müsse, durften Wir zugleich nicht vergessen, daß Unsere erste Pflicht gegen Unsere Völker darin bestand, die Rechte und Vorzüge Unserer Krone in ihrer ganzen Reinheit aufrecht zu erhalten. Wir hoffen, daß Unsere Völker, von der Erfahrung belehrt, sich davon überzeugt haben werden, daß die höchste Staatsgewalt allein den von ihr getroffenen Einrichtungen jene Kraft, jene Dauer und jene Majestät verleihen kann, womit sie selbst bekleidet ist, daß daher nur dann, wenn die Weisheit der Könige mit den Wünschen ihrer Völker im zwanglosen Einklange steht, eine solche Verfassungsurkunde von langer Dauer seyn kann, und daß dagegen dort, wo Trotz und Gewaltthätigkeit einer schwachen Regierung Bewilligungen abzwingen, die öffentliche Freiheit in eben so großer Gefahr schwebt, als der Thron selbst. Wir suchten endlich, die Grundlagen Unserer neuen Verfassungsurkunde in dem französischen Charakter, und in den ehrwürdigen Denkmälern der vergangenen Jahrhunderte auf. Daher erblickten Wir in der Wiederherstellung der Pairswürde eine wahrhafte Nationaleinrichtung, wodurch jene Erinnerung der Vergangenheit mit allen Hoffnungen verknüpft und die alte und neue Zeit mit Einem Bande umschlossen wird. Durch die Kammer der Deputirten wollten Wir jene alten Versammlungen des März- und Maifeldes, so wie die Kammer des dritten Standes, ersetzen, welche insgesammt so viele Proben von ihrem Eifer für das Wohl des Volkes und ihrer Treue und Verehrung gegen ihre Könige abgelegt haben. Indem Wir auf diese Weise bemüht waren, die Kette der Zeiten, welche traurige Verirrungen zerrissen hatten, wieder zusammen zu knüpfen, bestrebten Wir Uns, das Andenken an alle die Übel, welche das Vaterland während Unserer Abwesenheit erlitten hat, in Unserem Gedächtnisse zu verlöschen, und wünschten, daß dieses in dem Buche der Weltgeschichte eben so zu bewerkstelligen wäre. Durch Unsere Zurückkunft in den Schoos Unserer großen Familie beglückt, glaubten Wir den vielfältigen Beweisen, die Wir von ihrer Liebe empfangen, nur dadurch entsprechen zu können, daß Wir Worte des Friedens und des Trostes an sie zu richten bemüht sind. Der theuerste Wunsch Unseres Herzens besteht darin, daß sich alle Franzosen als Brüder lieben, und daß kein bitteres Andenken jene Ruhe und Sicherheit trüben möge, die ihnen die feierliche Urkunde gewähren soll, welche Wir ihnen am heutigen Tage bewilligen. Unserer guten Absichten gewiß, und stark durch die Reinheit Unsers Gewissens, verpflichten Wir Uns hiermit im Angesichte der gegenwärtigen Versammlung, dieser neuen Verfassungsurkunde treu zu seyn, und behalten Uns vor, deren Aufrechthaltung bei einer neuen feierlichen Handlung vor dem Altare desjenigen zu beschwören, welcher die Könige und die Nationen in der nämlichen Wagschale abwiegt. Aus diesen Gründen haben Wir freiwillig und in freier Ausübung Unserer königlichen Gewalt sowohl für Uns, als für Unsere Nachfolger, auf ewige Zeiten Unsern Unterthanen diese Verfassungsurkunde, so wie sie hier folgt, zugestanden, übergeben und bewilligt.
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Ludwig Philipp, König der Franzosen. Allen
Gegenwärtiges Unsern Gruß.
Wir haben befohlen und befehlen, daß die constitutionelle Charte von 1814, so wie sie durch die beiden Kammern unterm 7. August verbessert und am 9. angenommen wurde, aufs Neue in nachfolgender Fassung bekannt gemacht werde.
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Von
der Ausübung des französischen Bürgerrechts |
Staatsrechte der
Franzosen |
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Art. 1. Die Franzosen sind vor dem Gesetze
gleich, ihre Titel und Rang seyen übrigens, welche sie wollen.
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Art. 2. (1799) Jeder in Frankreich geborene und
wohnhafte Mann, der volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerverzeichnis
seines Gemeindebezirkes hat einschreiben lassen, und auf dem Gebiete des
Königreichs ein Jahr lange gewohnt hat, ist französischer Bürger.
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Art. 3. (1799) Ein Ausländer wird französischer
Bürger, sobald er das Alter von 21 Jahren vollkommen erreicht hat,
und nach geschehener Erklärung seiner Absicht, sich in Frankreich
niederzulassen zu wollen, daselbst 10 Jahre ununterbrochen gewohnt hat.
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Art. 4. (1799) Die Eigenschaft eines französischen
Bürgers geht verloren:
- durch Naturalisierung im Auslande; - durch Annahme von Stellen und Jahrgeldern, die von einer auswärtigen Regierung erteilt werden; - durch Beitritt einer ausländischen Körperschaft, welche einen Unterschied der Geburt voraussetzt; - durch Verurtheilung zu körperlichen und entehrenden Strafen.
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Art. 5. (1799) Die Ausübung des französischen
Bürgerrechts wird dadurch einstweilen suspendirt,
- wenn einer Bankerott macht, oder unmittelbarer Erbnehmer einer ganzen oder geteilten Nachlassenschaft eines Bankerottiers wird; - durch den stand eines Lohndieners, der zu dem Dienste einer Person oder Haushaltung gehört; - durch richterliches Verbot, durch Anklage oder Nichterscheinungen vor Gericht.
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Art. 2. Sie tragen ohne Unterschied, nach
Verhältniß ihres Vermögens, zu den Lasten des Staats bei.
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Art. 27. Alle Franzosen können gleichmäßig
zu allen Civil- und Militairstellen gelangen.
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Art. 3. Sie können alle, ohne Unterschied,
zu den Civil- und Militärämtern gelangen.
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Art. 77. (1799) Zur Gültigkeit eines richterlichen Befehls, wodurch die
Verhaftung einer Person verordnet wird, wird erfordert:
1) daß darin ausdrücklich die Ursache der Verhaftung und das Gesetz, in Folge dessen dieselbe verfügt wird, bemerkt sey; 2) daß derselbe von einem Beamten herrühre, dem das Gesetz ausdrücklich diese Befugnis ertheilt hat; 3) daß er der verhafteten Person kund gemacht, und ihr davon eine Abschrift gelassen werde. Die Artikel 78 bis 82 des Verfassungsaktes von 1799 finden entsprechende Anwendung.
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Art. 4. Ihre individuelle Freiheit wird
ebenfalls garantirt. Niemand kann verfolgt oder verhaftet werden, außer
in den von den Gesetzen vorgeschriebenen Fällen, und nur nach der
gesetzlichen Form.
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Art. 22. Die Religions- und Gewissensfreiheit
ist garantirt. Die Diener des Cultus werden gleichfalls besoldet und beschützt.
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Art. 5. Jeder übt seine Religion mit
gleicher Freiheit aus, und erhält für seinen Gottesdienst den
nämlichen Schutz.
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Art. 6. Indessen ist die römisch-katholische
Religion die Religion des Staats.
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Art. 7. Die Diener der römisch-apostolisch-katholischen
Religion, und jene der andern christlichen Gottesverehrungen, erhalten
allein ihre Besoldungen aus dem königlichen Schatze.
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Art. 6. Die Diener der katholischen, apostolischen und römischen Religion, zu welcher sich die Mehrzahl der Franzosen bekennt und jene der übrigen christlichen Religionen erhalten aus dem Staatsschatze Besoldungen. | |
Art. 23. Die Preßfreiheit wird nicht
beschränkt, die gesetzmäßige Unterdrückung der Vergehen
ausgenommen, welche aus dem Mißbrauche dieser Freiheit hervorgehen
könnten. Die senatorischen Commissionen der Preß- und individuellen
Freiheit sind beibehalten.
Art. 25. Kein Franzose kann wegen geäußerter Meinungen oder wegen seiner Abstimmungen belangt werden.
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Art. 8. Die Franzosen haben das Recht,
ihre Meinungen öffentlich bekannt machen und drucken zu lassen, wenn
sie sich nach den Gesetzen fügen, welche die Mißbräuche
dieser Freiheiten verhindern sollen.
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Art. 7. Die Franzosen haben das Recht,
ihre Meinungen öffentlich bekannt machen und drucken zu lassen, indem
sie sich nach den Gesetzen richten.
Die Censur kann niemals wieder eingeführt werden.
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Art. 24. (2) Die Käufe der Nationaldomainen sind unwiderruflich beibehalten. | Art. 9. | Art. 8. |
Alles Eigenthum ist, ohne Ausnahme
von jenem, welches man Nationaleigenthum nennt, unverletzlich, da das Gesetz
zwischen beiden keinen Unterschied macht.
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Art. 76. (1799) Das Haus einer jeden auf dem französischen Gebiet
wohnenden Person ist eine unverletzbare Freistätte.
Während der Nacht hat Niemand das Recht, hineinzugehen, als im Falle einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, oder wenn aus dem Innern des Hauses um Hülfe gerufen wird. Am Tage kann man wegen eines besondern Gegenstandes hineingehen, welcher durch ein Gesetz oder durch den Befehl einer öffentlichen Gewalt bestimmt ist.
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Art. 10. | Art. 9. | |
Der Staat kann die Aufopferung
eines Eigenthums für ein gesetzlich erwiesenes Staatsinteresse verlangen,
jedoch nur nach vorausgegangener Entschädigung.
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Art. 11. | Art. 10. | |
Alle Nachforschungen und Meinungen
und Vota bis zur Wiederherstellung der jetzigen Regierung sind untersagt.
Die nämliche Vergessenheit wird den Tribunalen und den Bürgern
anbefohlen.
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Art. 16. Das Gesetz wird die Art und das
Maaß der Aushebung für die Armee bestimmen.
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Art. 12. | Art. 11. |
Die Conscription ist abgeschafft.
Die Art der Recrutirung für die Land- und Seearmee wird von dem Gesetze
bestimmt.
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(Von der Regierung) |
Formen der Regierung
des Königs |
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Art. 1. Die französische Regierung
ist monarchisch, und nach Ordnung der Erstgeburt auf den männlichen
Stamm forterbend.
Art. 2. Das französische Volk beruft frei auf den Thron von Frankreich: Ludwig Stanislaus Xavier von Frankreich, Bruder des letzten Königs, und nach ihm die andern Glieder des bourbonischen Hauses, nach alter Ordnung. Art. 21. Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig. Alle Actenstücke der Regierung werden von einem Minister unterzeichnet. Die Minister sind für Alles verantwortlich, was diese Acten Unrechtmäßiges gegen das Ansehen der Gesetze, gegen die öffentliche und Privatfreiheit und die Rechte der Bürger enthalten mögen.
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Art. 13. | Art. 12. |
Die Person des Königs ist
unverletzlich und heilig. Seine Minister sind verantwortlich. Dem Könige
allein steht die vollziehende Gewalt zu.
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Art. 17. (1804) Der
König ist minderjährig, bis zum vollbrachten 18. Jahre. Während seiner
Minderjährigkeit hat das Reich nach den näheren Bestimmungen des
Senatsbeschlusses vom 5. Februar 1813 einen Regenten.
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Art. 4. Die vollziehende Gewalt gehört
dem König.
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Art. 14. Der König ist höchstes
Oberhaupt des Staates; er befehligt die Land- und Seemacht, erklärt
Krieg, schließt Friedens-, Alliannz- und Handelstractate, ernennt
zu allen Stellen der öffentlichen Verwaltung, und erläßt
die zur Vollziehung der Gesetze und zur Sicherheit des Staates nöthigen
Verfügungen und Verordnungen.
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Art. 13. Der König ist der oberste
Chef des Staats, er befehligt die Land- und Seemacht, erklärt Krieg,
schließt Friedens-, Allianz- und Handelsverträge, ernennt zu
allen Stellen der öffentlichen Verwaltung, und erläßt die
zur Vollziehung der Gesetze nöthigen Reglements und Ordnonnanzen,
ohne jemals die Gesetze selbst zu suspendiren, oder von ihrer Vollziehung
dispensiren zu können.
Eine fremde Truppe kann nur durch ein Gesetz zu dem Dienste des Staates zugelassen werden.
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Art. 5. Der König, der Senat und der
gesetzgebende Körper arbeiten gemeinschaftlich an Bildung der Gesetze.
Die Gesetzesentwürfe können gleichfalls in dem Senat und in dem gesetzgebenden Körper vorgetragen werden. Die hinsichtlich der Steuern können es nur im gesetzgebenden Körper werden. Der König kann ebenfalls die beiden Körper einladen, sich mit den Gegenständen, die er für angemessen hält, zu beschäftigen.
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Art. 15. Die gesetzgebende Gewalt wird
gemeinschaftlich von dem Könige, der Kammer der Pairs und der Kammer
der Deputirten der Departemente ausgeübt.
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Art. 14. Die gesetzgebende Gewalt wird
gemeinschaftlich von dem Könige, der Kammer der Pairs und der Kammer
der Deputirten ausgeübt.
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Art. 16. Der König schlägt das
Gesetz vor.
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Art. 15. Der Vorschlag der Gesetze steht
dem Könige, der Kammer der Pairs und der Kammer der Deputirten zu.
Nichtsdestoweniger muß jedes Steuergesetz zuerst von der Kammer der Deputirten votirt werden.
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Art. 17. Der Vorschlag eines Gesetzes geschieht,
nach Gutbefinden des Königs, in der Kammer der Pairs oder in der Kammer
der Deputirten; das die Auflagen betreffende Gesetz ausgenommen, welches
zuerst vor die Kammer der Deputirten gebracht werden muß.
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Art. 26. (1799) Die von der Regierung gemachten
Vorschlägen sollen in Artikeln abgefaßt seyn. In jedem Falle
kann sie, während dieser Vorschläge, dieselben zurücknehmen,
und sie abgeändert wieder vorlegen.
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Art. 18. | Art. 16. |
Jedes Gesetz fordert freie Berathung
und Zustimmung von Seiten der Mehrheit jeder der beiden Kammern.
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Art. 19. Die Kammern haben das Recht, den
König zu bitten, über irgend einen Gegenstand ein Gesetz vorzuschlagen,
und anzugeben, was sie glauben, daß das Gesetz enthalten solle.
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Art. 20. Ein solcher Vorschlag kann von
jeder der beiden Kammern gemacht werden; jedoch muß er im geheimen
Ausschusse berathen werden. Er darf von der vorschlagenden Kammer erst
nach Verfluß von 10 Tagen der andern Kammer zugefertigt werden.
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Art. 21. Wird der Vorschlag von der andern
Kammer angenommen, so wird er dem Könige vorgelegt. Wird er verworfen,
so kann er in der nämlichen Session nicht wiederhohlt werden.
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Art. 17. Wenn ein Gesetzvorschlag, von
einer der drei Gewalten verworfen ist, kann er in derselben Session nicht
wieder vorgebracht werden.
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Art. 5. (4) Die Sanction des Königs ist zur Vollgültigkeit des Gesetzes nothwendig. |
Art. 22. | Art. 18. |
Der König allein sanctionirt
und promulgirt die Gesetze.
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Art. 15. (1804) Die
Civilliste wird so angeordnet, wie sie durch Artikel 1 und 4 des Decrets
vom 25. Mai 1791 bestimmt war. .... Der König kann das Witthum der Königin festsetzen, und auf die Civilliste anweisen. Seine Nachfolger können in der deshalb getroffenen Verfügung nichts ändern.
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Art. 23. | Art. 19. |
Die Civilliste wird durch die
erste Legislatur nach der Thronbesteigung des Königs für die
ganze Regierungsdauer festgesetzt.
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(Vom Senat) |
Von der Kammer
der Pairs |
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Art. 24. | Art. 20. | |
Die Kammer der Pairs ist ein wesentlicher
Theil der Gesetzgebung.
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Art. 6. Es giebt 150 Senatoren zum mindesten,
und 200 zum höchsten.
Ihre Würde ist beständig, und nach der Erstgeburt des männlichen Stammes erblich. Sie werden durch den König ernannt. Die gegenwärtigen Senatoren mit Ausnahme derjenigen, die auf die Eigenschaft französischer Bürger verzichten wollen, sind beibehalten, und machen einen Theil dieser Zahl aus. Es kommt ihnen die vorhandene Einteilung des Senats und der Senatorieen zu. Ihre Einkünfte sind gleichfalls unter sie getheilt, und gehen auf ihre Nachfolger über. Trifft sich der Fall, daß ein Senator ohne directe männliche Nachkommenschaft stirbt, so fällt sein Antheil dem öffentlichen Schatze heim. Die Senatoren, welche erst in Zukunft ernannt werden, können keinen Theil an dieser Dotation haben.
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Art. 25. Sie wird von dem Könige zu
gleicher Zeit mit der Kammer der Deputirten der Departements zusammen berufen.
Die Session der einen beginnt und endigt zu gleicher Zeit mit der andern.
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Art. 21. Sie wird von dem Könige zu gleicher Zeit mit der Kammer der Deputirten zusammen berufen. Die Session der einen beginnt und endigt zu gleicher Zeit mit der andern. |
Art. 26. Jede Versammlung der Kammer der
Pairs, die außer der Zeit der Session der Kammer der Deputirten gehalten,
oder nicht vom Könige befohlen seyn würde, ist unerlaubt und
in sich nichtig.
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Art. 22. Jede Versammlung der Kammer der
Pairs, welche außer zur Zeit der Session der Kammer der Deputirten
Statt findet, ist unerlaubt und von Rechtswegen nichtig, mit Ausnahme des
einzigen Falles, wo sie als Gerichtshof versammelt ist; in diesem Falle
kann sie aber nur richterliche Functionen ausüben.
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Art. 27. | Art. 23. | |
Die Ernennung der Pairs von Frankreich
steht dem König zu. Ihre Zahl ist unbeschränkt; der König
kann nach Willkühr ihre Würden abwechseln, sie auf Lebenszeit
ernennen oder erblich machen.
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Art. 28. | Art. 24. | |
Die Pairs haben Zutritt in der
Kammer mit ihrem 25., eine Deliberativstimme aber erst mit ihrem 30. Jahre.
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Art. 12. Der Senat wählt seinen Präsidenten aus seiner Mitte.
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Art. 29. | Art. 25. |
Die Kammer der Pairs wird von
dem Kanzler von Frankreich, und in dessen Abwesenheit von einem durch den
König ernannten Pair präsidirt.
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Art. 59. (1804) Er beruft den Senat auf einen Befehl des
Königs, oder
auf den Vorschlag der Artikel 60 und 64 bestimmten Commissionen, oder eines
Senators nach Artikel 70, oder eines Beamten des Senats für die innern
Angelegenheiten dieses Corps. Er legt dem König über die Versammlungen auf Verlangen der Commissionen, oder eines Senators, über den Gegenstand und das Resultat der Berathschlagungen des Senats Rechenschaft ab.
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Art. LXIV. (1802) (2) Der Senat ernennt jährlich zwei seiner Mitglieder
zu Secretairen.
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Art. 7. Die Prinzen der königlichen
Familie, und die Prinzen von Geblüt, sind von Rechtswegen Mitglieder
des Senats.
Man kann die Functionen eines Senators nicht ausüben, bevor man majorenn geworden ist.
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Art. 30. Die Glieder der königlichen
Familie und die Prinzen vom Geblüte sind Pairs durch Geburtsrecht;
sie haben ihren Sitz unmittelbar nach dem Präsidenten, allein eine
Deliberativstimme erst mit 25 Jahren.
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Art. 26. Die Prinzen vom Geblüte sind
Pairs durch Geburtsrecht; sie haben ihren Sitz unmittelbar nach dem Präsidenten.
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Art. 31. Die Prinzen können nur auf
einen in einer Botschaft für jede Session ausgedrückten Befehl
des Königs Sitz in der Kammer nehmen, bei Strafe der Nichtigkeit von
Allem, was in ihrer Gegenwart verhandelt worden wäre.
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Art. 8. Der Senat bestimmt die Fälle,
wo die Discussion der Gegenstände, welche von ihm verhandelt werden,
bekannt gemacht oder geheim gehalten werden soll.
Art. 23. (1799) Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.
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Art. 32. Alle Berathschlagungen der Kammer
der Pairs sind geheim.
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Art. 27. Die Sitzungen der Kammer der Pairs
sind öffentlich, wie jene der Deputirten.
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Art. 21. (1799) Er bestätigt oder vernichtet alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von dem gesetzgebenden Körper, oder von der Regierung angezeigt werden ... .
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Art. 74. (1804) Die allgemeinen Verrichtungen eines Wahlcollegiums,
... , können
nur vermöge eines Senatsbeschlusses als verfassungswidrig vernichtet
werden.
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Art. LIV. (1802) Der Senat bestimmt durch einen organischen Senatsbeschluß:
1. die Verfassung der Kolonieen. 2. Alles, was die Verfassung nicht vorausgesehen hat, und was zu ihrem Gange nothwendig ist. 3. Die Erklärung solcher Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.
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Art. LV. (1802) Durch Acten, welche Senatsbeschlüsse benannt werden,
wird vom Senat:
1. ... 2. werden, wenn die Umstände es erfordern, Departemente außerhalb der Verfassung erklärt; 3. wird die Zeit bestimmt, innerhalb welcher Personen, die kraft des Artikels 46 der Verfassung verhaftet worden, vor die Gerichte gezogen werden müssen, wenn sie es nicht in den ersten 10 Tagen nach ihrer Verhaftung worden sind ... .
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Art. LVI. (1802) Die organischen Senatsbeschlüsse, und die (anderen) Senatsbeschlüsse
werden, auf Anregung der Regierung, vom Senate berathschlagt.
Für die Senatsbeschlüsse bedarf es einer bloßen Mehrzahl, für einen organischen Senatsbeschluß werden zwei Drittheile von den Stimmen der anwesenden Mitglieder erfordert.
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Art. LVII. (1802) Die Entwürfe der Senatsbeschlüsse, die in Verfolg
der Artikel LIV. und LV. getroffen worden, werden in einem geheimen Rathe
debattirt, der aus zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen
und zwei Oberbeamten der Ehrenlegion bestehen soll.
Der König bezeichnet jedesmal die Mitglieder, aus denen der geheime Rath bestehen soll.
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Art. LX. (1802) Die Urkunden des Senats in Betreff seiner Polizei und
innern Verwaltung werden Berathschlagungen benannt.
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Art. 33. | Art. 28. | |
Die Kammer der Pairs erkennt über
die Verbrechen des Hochverraths und der Gefährdung der Sicherheit
des Staats, worüber das Gesetz das Nöthige bestimmen wird.
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Art. 13. Kein Mitglied des Senats kann ohne vorgängige Autorisation
des Körpers, dem er angehört, verhaftet werden. Das Urtheil über
ein angeklagtes Mitglied des Senats steht ausschließlich dem Senate zu.
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Art. 34. | Art. 29. |
Kein Pair kann in Criminalsachen
anders, als vermöge eines Befehls der Kammer, arretirt und gerichtet
werden.
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Art. 22. (1799)
Zu der Unterhaltung und den Ausgaben
des Senats sind bestimmte Gefälle liegender Nationaldomainen angewiesen;
der jährliche Gehalt eines jeden seiner Mitglieder wird von diesen
Gefällen bestritten, und beträgt 25.000 Francs.
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Specialcommissionen des Senats |
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Art. 60. (1804) Eine Commission des Senats der individuellen Freiheit
von 7 Mitgliedern, die der Senat aus seiner Mitte erwählt, nimmt,
auf Mittheilung eines Ministers, Kenntniß von den Verhaftungen, die
nach dem 46. Artikel der Verfassung (vom 13. Dezember 1799) statt haben,
sobald die verhafteten Personen nicht innerhalb 10 Tagen nach der Verhaftung
vor die Tribunale gebracht werden.
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Art. 61. (1804) Alle Verhaftete, die nicht 10 Tage nach ihrer Verhaftung
vor Gericht gebracht werden, können sich selbst, oder durch Stellvertreter,
mittelst Bittschriften, an diese Commission des Senats wenden.
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Art. 62. (1804) Findet diese die Verhaftung nicht durch das Staatsinteresse
gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der den Verhaftsbefehl ertheilte,
die arretirte Person in Freiheit zu setzen, oder vor das gewöhnliche
Gericht zu schicken.
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Art. 63. (1804) Wenn, nach dreimal innerhalb eines Monats wiederhohltem
Ersuchen, die verhaftete Person nicht freigelassen, oder vor die gewöhnlichen
Gerichte gestellt worden ist, so verlangt die Commission eine Versammlung
des Senats, welche durch den Präsidenten zusammenberufen wird, und
nöthigenfalls folgende Erklärung erläßt: "Es sind starke Vermuthungen vorhanden, daß N. N. willkührlich verhaftet ist."
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Art. 64. (1804) Eine Commission des Senats für die Preßfreiheit
von 7 Mitgliedern, von und aus dem Senate gewählt, wacht über
die Preßfreiheit.
Doch erstreckt sich ihr Geschäftskreis nicht über die Schriften, welche auf Abonnement gedruckt und periodisch ausgetheilt werden.
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Art. 65. (1804) Glauben Schriftsteller, Buchdrucker und Buchhändler
sich über Hindernisse beklagen zu können, die man dem Drucke
oder Umlaufe eines Buches in den Weg legt, so können sie sich durch
Bittschrift an diese Commission wenden.
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Art. 66. (1804) Findet diese die Hindernisse nicht durch das Staatsinteresse
gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der Befehl dazu gab, ihn zurück
zu nehmen.
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Art. 67. (1804) Bestehen, nach dreimal innerhalb eines Monats erneuertem
Ersuchen, die Hindernisse noch, so begehrt die Commission eine Senatsversammlung,
die, wenn es der Fall verlangt, erklärt: "Es walten starke Vermutungen ob, daß die Preßfreiheit verletzt worden ist."
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Art. 68. (1804) Alle 4 Monate tritt ein Mitglied jeder dieser Senatscommissionen
aus.
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(Vom gesetzgebenden Körper) |
Von der Kammer
der Deputirten der Departements |
Von der Kammer
der Deputirten |
Art. 9. Jedes Departement wird zum gesetzgebenden
Körper dieselbe Anzahl ernennen, die es bisher dahin sandte. Die Deputirten,
welche bei der letzten Vertagung im gesetzgebenden Körper Sitz hatten,
werden daselbst bis zu ihrer Ersetzung zu sitzen fortfahren. Alle behalten
ihren Gehalt. In Zukunft werden sie unmittelbar durch die Wahlcollegien
ernannt, welche vorbehaltlich der Veränderungen, die durch ein Gesetz
in ihrer Organisation gemacht werden könnten, beibehalten sind. Die
Dauer der Functionen der Deputirten beim gesetzgebenden Körper ist
auf 5 Jahre bestimmt. Die neuen Ernennungen werden für die Sitzung
von 1815 statt haben.
Art. 31. (1799) Der gesetzgebende Körper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 40 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert.
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Art. 35. | Art. 30. |
Die Kammer der Deputirten besteht
aus den von den Wahlcollegien, deren Organisation durch die Gesetze festgestellt
werden wird, ernannten Deputirten.
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Art. 36. Jedes Departement behält
die Zahl der Deputirten, die es bis jetzt hatte.
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Art. 37. Die Deputirten werden auf 5 Jahre
erwählt, und so, daß die Kammer jedes Jahr zum fünften
Theile erneuert wird.
Durch Gesetz vom Mai 1824 erhielt der Artikel
37 folgende Fassung:
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Art. 31. Die Deputirten sind für 5
Jahre erwählt.
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Art. 38. Kein Deputirten kann in der Kammer
zugelassen werden, wenn er nicht 40 Jahre als ist, und eine directe Steuer
von 1000 Francen bezahlt.
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Art. 32. Kein Deputirter kann in die Kammer
gelassen werden, wenn er nicht 30 Jahre alt ist, und die übrigen gesetzlich
bestimmten Bedingungen in sich vereinigt.
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Art. 39. Wenn sich inzwischen in einem
Departement keine 50 Personen von dem angegebenen Alter bis nicht mindestens
1000 Francen directe Steuern bezahlen, vorfinden, so wird deren Zahl durch
solche ergänzt, welche die stärksten Steuern unter 1000 Fr. bezahlen
welche jedoch mit erstern nicht zugleich erwählt werden können.
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Art. 33. Sollten sich jedoch in einem Departement
nicht 50 Personen von dem angezeigten Alter finden, welche den durch das
Gesetz bestimmten Wählbarkeitscensus bezahlen, so soll ihre Zahl durch
die nach der Censustaxe am höchsten Besteuerten ergänzt werden,
und diese können gleichfalls, wie die erstern, gewählt werden.
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Art. 40. Die Wähler, welche an der
Ernennung der Deputirten Theil nehmen, haben kein Stimmrecht, wenn sie
nicht eine directe Steuer von 300 Francen bezahlen, und wenigstens 30 Jahre
alt sind.
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Art. 34. Keiner ist Wähler, wenn er
weniger als 25 Jahre zählt, und in sich nicht die durch das Gesetz
bestimmten Bedingungen vereinigt.
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Art. LXX. (1802) Alle zur nämlichen Deputation gehörige Mitglieder
des gesetzgebenden Körpers werden auf einmal gewählt.
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Art. LXXI. (1802) Die Departemente der Republik sind in fünf Reihen
eingetheilt.
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Art. LXXIII. (1802). Sie werden in dem
Jahre erneuert werden, zu welchem die Reihe gehört,
worin das Departement steht, zu dem sie gezählt werden.
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||
Art. LXXVII. (1802) Der gesetzgebende Körper wird in allen ihren Mitgliedern erneuert, im Jahr 1816 und wenn der König seine Auflösung befohlen hat.
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||
Art. 78. (1804) Die austretenden Mitglieder desselben können ohne
Zwischenzeit wieder gewählt werden.
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Art. 12. Die Wahlcollegien und die Cantonsversammlungen wählen ihren Präsidenten aus ihrer Mitte. |
Art. 41. Die Präsidenten der Wahlcollegien
werden von dem Könige ernannt, und sind gesetzlich Mitglieder des
Collegiums.
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Art. 35. Die Präsidenten der Wahlcollegien
werden von den Wählern ernannt.
|
Art. 42. | Art. 36. | |
Wenigstens die Hälfte der
Deputirten wird aus den Wählbaren ernannt, welche ihren politischen
Wohnsitz in dem Departement haben.
|
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Art. 12. Der gesetzgebende Körper wählt seinen Präsidenten aus seiner Mitte. |
Art. 43. Der Präsident der Kammer
der Deputirten wird von dem König aus einer von der Kammer vorgelegten
Liste von 5 Mitgliedern ernannt.
|
Art. 37. Der Präsident der Kammer
der Deputirten wird durch selbige bei Eröffnung jeder Session erwählt.
|
Art. XIII. (1803) Das Siegel des gesetzgebenden Körpers wird von
seinem Präsidenten bewahrt. Die Überstellung
von, durch den gesetzgebenden Körper
beschlossenen Gesetzen wird in Anwesenheit des
Präsidenten besiegelt.
|
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Art. XIV. (1803) Der Präsident wohnt im Palast des gesetzgebenden
Körpers. Die Ehrenwache steht unter seinem Kommando. Die Mitteilungen der Regierung werden ihm überreicht.
|
||
Art. XVI. (1803) Bei der Eröffnung der Session wird der
gesetzgebende Körper vier Vice-Präsidenten und
vier Sekretaire durch geheime Wahl mit absoluter
Mehrheit ernennen.
|
||
Art. XVII. (1803) Sie werden jeden Monat erneuert; sie vertreten
den Präsidenten bei Abwesenheit oder
Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Ernennung.
|
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Art. XVIII. (1803) Der gesetzgebende Körper wählt durch geheime
Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwölf
Kandidaten, woraus der König vier
Quästoren ernennt, von denen zwei jährlich aus
einer Benennung von sechs Kandidaten, die auf
die gleiche Weise gewählt werden, erneuert
werden.
|
||
Art. XIX. (1803) Die für die Ausgaben des gesetzgebenden Körpers
durch jährliches Budget bestimmten Fonds, werden
Monat für Monat zu einem Zwölftel zur Verfügung
der Quästoren gestellt, nach näherer Vorschrift
des Finanzministers.
|
||
Art. XX. (1803) Alle Ausgaben werden von einem Quästor
angewiesen, durch eine besondere Verfügung.
|
||
Art. XXI. (1803) Die Verwendung der für die Kosten des
gesetzgebenden Körpers erforderlichen Mittel,
ausgenommen die Diäten für seine Mitglieder,
werden durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus
dem Präsidenten, den Vice-Präsidenten und den
Quästoren, verordnet.
|
||
Art. XXII. (1803) Einer der Quästoren übernimmt das Amt des
Sekretärs des Rates.
|
||
Art. XXIII. (1803) Die Entlassung eines Beamten des gesetzgebenden
Körpers wird durch den Rat entschieden und durch
den Präsidenten bekanntgemacht.
|
||
Art. XXIV. (1803) Der Rat wird angehalten, die jährliche Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben zu legen.
|
||
Art. XXV. (1803) Die Anweisung von Zahlungen, die im Zusammenhang
mit der Verwaltung und der Polizei des
gesetzgebenden Körpers stehen und alle
diejenigen, die von den Quästoren angewiesen und
verfügt werden, werden durch den Verwaltungsrat
bekanntgemacht.
|
||
Art. 11. Der gesetzgebende Körper
hat das Recht zu discutiren. Die Sitzungen sind öffentlich, ausgenommen
der Fall, wo er für gut findet, sich in ein Generalcomité zu
bilden.
|
Art. 44. | Art. 38. |
Die Sitzungen der Kammer sind
öffentlich; das Begehren von 5 Mitgliedern recht aber hin, zu bewirken,
daß sie sich in einen geheimen Ausschuß bildet.
|
||
Art. 80. (1804/07) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers
sind entweder ordentliche Sitzungen, oder Generalcommittées oder aber Sitzungen
der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpers gemäß Art. 1 des
Senatsbeschlusses vom 19. August 1807.
|
||
Art. 81. (1804/07) Die ordentlichen Sitzungen bestehen aus den Mitgliedern
des gesetzgebenden Körpers und den Rednern des Staatsraths.
Die allgemeinen Committées und der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpes bestehen nur aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers. Der Präsident des gesetzgebenden Körpers sitzt den ordentlichen Sitzungen und den allgemeinen Committées vor, nicht aber den drei Commissionen.
|
||
Art. 82. (1804/07) In den ordentlichen Sitzungen hört der gesetzgebende
Körper die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Commissionen,
und stimmt über den Gesetzentwurf.
In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder des Körpers unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.
|
||
Art. 83. (1804) Ein
allgemeines Committée bildet sich
a) auf Einladung des Präsidenten für die innern Angelegenheiten des Körpers; b) auf ein von 50 anwesenden Mitgliedern unterzeichnetes Begehren. In beiden Fällen ist das allgemeinen Committée geheim, und die Verhandlungen dürfen nicht bekannt gemacht werden; c) auf das Begehren dazu autorisirter Redner des Staatsrathes. In diesem Falle ist das allgemeine Committée öffentlich. Im allgemeinen Committée kann kein Beschluß gefaßt werden.
|
||
Art. XXX. (1803) Der gesetzgebende Körper wird, sobald die Regierung den einen oder das
anderen Gesetzentwurf zur Votierung mitgeteilt hat, ein allgemeines
Comitee zur Beratung und Beantwortung bilden.
|
||
Art. 84. (1804) Ist in demselben die Erörterung geschlossen, so wird die
Berathschlagung auf den andern Tag in ordentlicher Sitzung festgesetzt.
|
||
Art. XXXV. (1803) Die Sekretaire des gesetzgebenden Körpers nehmen die Protokolle der
Beratungen des allgemeinen Comitees in einem besonderen Register auf,
das beim Präsidenten mit dem Siegel des gesetzgebenden Körpers
hinterlegt wird.
|
||
Art. 1. (1807) Die Berathung von
Gesetzen wird ... den folgenden Commissionen des gesetzgebenden Körpers, die
während jeder Session neu gebildet werden, erfolgen: 1. die Commission für die Zivil- und Strafgesetzgebung; 2. die Commission für die innere Verwaltung; 3. die Commission für die Finanzen.
|
Art. 45. | Art. 39. |
Die Kammer theilt sich in Bureaux, um die ihr von
Seiten des Königs vorgelegten Gesetzentwürfte zu beraten.
|
||
Art. 2. (1807) Jede dieser Commissionen berät gesondert und ohne Adjudanten; jede
besteht aus sieben Mitgliedern, die vom gesetzgebenden Körper in
geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen ernannt
werden. Deren Vorsitzender wird vom Kaiser unter den Mitgliedern der
Kommission oder unter den anderen Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers
ernannt.
|
Art. 46. Keine Abänderung kann in
einem Gesetze getroffen werden, wenn sie nicht in einem Ausschuß
vom König vorgeschlagen, und nicht in die Bureaux geschickt und darin
berathen worden ist.
|
|
Art. 3. (1807) Die
Form der Abstimmung ist, soweit als möglich, diejenige, daß vier Anwälte
der Gesetzgebungscommission diese durchführen.
|
||
Art. 4. (1807) Im
Falle von Abweichungen zwischen den Stellungnahmen der Section des
Staatsrates, welche den Gesetzesvorschlag redigirt hat und der
zuständigen Commission des gesetzgebenden Körpers, erfolgt eine
Vereinigung beider zu einer Konferenz, welche unter dem Vorsitz des
Erzkanzlers des Kaiserreiches oder dem des Erzkämmerer, je nach Art des
Vorschlags, steht.
|
||
Art. 5. (1807) Sind
die Staatsräte und die Mitglieder der Commission des gesetzgebenden
Körpers derselben Meinung, wird der Vorsitzende der Commission, nach dem
Berichterstatter des Staatsrates, den gesetzgebenden Körper über die
Beweggründe des Gesetzes seine Stellungnahme abgeben.
|
||
Art. 6. (1807) Hat sich die Commission gegen den Gesetzesvorschlag
ausgesprochen, so hat jedes Mitglied der Commission das Recht, seine
Meinung vor dem gesetzgebenden Körper zu vertreten.
|
||
Art. 7. (1807) Die
Mitglieder der Commission, welche über den Gesetzesvorschlag beraten
haben, sind wie die anderen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers
berechtigt, über den Entwurf abzustimmen.
|
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Art. 8. (1807) Wenn
besondere Umstände für die Prüfung eines Gesetzesvorschlags von
besonderer Bedeutung es erfordern, kann der König es erlauben, dass der
gesetzgebende Körper Ausschüsse gemäß den Bestimmungen, die für die
Bildung von Commissionen Anwendung finden, bilden kann, die zwischen
zwei Sessionen den Gesetzesvorschlag vorberathschlagen; diese Commission
wird auch für die nachfolgende Session ernannt.
|
||
Art. XXXI. (1803) Wenn der gesetzgebende Körper einige Erkundigungen wegen der Mitteilung
der Regierung machen will, kann er, nach vorheriger Beratung, seinen
Präsidenten beauftragen, eine Anfrage an die Regierung zu senden.
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||
Art. XXXII. (1803) Die Beratungen des gesetzgebenden Körpers werden durch Stimmenmehrheit
votiert, und ohne Vorschlag einer Kommission oder der Berichterstatter.
|
||
Art. XXXIII. (1803) Die vom gesetzgebenden Körper vorgenommenen Beratungen, in
Übereinstimmung mit Artikel XXX, werden der Regierung durch eine
Delegation überbracht.
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||
Art. XXXIV. (1803) Die Abordnungen des gesetzgebenden Körpers bestehen aus dem Präsidenten,
zwei entsprechenden Vice-Präsidenten, zwei Quästoren und zwanzig
Mitgliedern.
|
||
Art. 79. (1804) Die präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Commissionen des
gesetzgebenden Körpers gesandt.
|
||
Art. 85. (1804) An dem Tage, wo der gesetzgebende Körper über den Gesetzesentwurf
stimmen soll, hört er den summarischen Vortrag der Redner des
Staatsrathes und der Vorsitzenden der drei Commissionen.
|
||
Art. 86. (1804) Die
Berathschlagung über einen Gesetzesentwurf kann nicht länger als 3 Tage
über den Tag hinaus verschoben werden, die zur Schließung der Erörterung
bestimmt war.
|
||
Art. 15. Die Gleichstellung des Verhältnisses
bei den Auflagen geschieht von Rechtswegen. Keine Anklage kann weder eingeführt,
noch erhoben werden, wenn nicht der gesetzgebende Körper und der Senat
freimüthig ihre Zustimmung dazu gegeben haben. Die Grundsteuer kann
nur für ein Jahr eingeführt werden. Das Budget des folgenden
und die Rechnungen des vorflossenen Jahres werden jährlich dem gesetzgebenden
Körper und dem Senat bei Eröffnung der Sitzung des gesetzgebenden
Körpers vorgelegt.
|
Art. 47. Die Kammer der Deputirten empfängt
alle, die Auflagen betreffende, Vorschläge, und nur, wenn dieselben
darin zulässig befunden worden sind, können sie in die Kammer
der Pairs gebracht werden.
|
|
Art. 48. | Art. 40. | |
Keine Auflage kann ausgeschrieben
noch erhoben werden, wenn sie nicht von beiden Kammern bewilligt und von
dem Könige sanctionirt worden ist.
|
||
Art. 49. | Art. 41. | |
Die Grundsteuer wird nur für
Ein Jahr bewilligt. Die indirecten Auflagen können für mehrere
Jahre bewilligt werden.
|
||
Art. 10. Der gesetzgebende Körper
versammelt sich von Rechtswege jede Jahr den 1. October. Der König
kann ihn außerordentlich zusammenberufen; er kann ihn vertagen; er
kann ihn auflösen; im letzteren Falle aber muß spätestens
in 3 Monaten ein anderer gesetzgebender Körper durch die Wahlcollegien
gebilden seyn.
|
Art. 50. Der König ruft jedes Jahr
beide Kammern zusammen; er prorogirt sie, und kann die der Deputirten der
Departements auflösen; im letztern Falle aber muß er binnen
3 Monaten eine neue Versammlung zusammen berufen.
|
Art. 42. Der König ruft jedes Jahr
beide Kammern zusammen; er prorogirt sie, und kann die der Deputirten auflösen; im letztern Falle aber muß er binnen
3 Monaten eine neue Versammlung zusammen berufen.
|
Art. 13. Kein Mitglied des gesetzgebenden Körpers kann ohne vorgängige Autorisation
des Körpers, dem er angehört, verhaftet werden. Das Urtheil über
ein angeklagtes Mitglied des gesetzgebenden Körpers
steht ausschließlich dem Senate zu.
|
Art. 51. | Art. 43. |
Es kann keine Verhaftnehmung gegen
ein Mitglied der Kammer, während der Session, und in den vorhergehenden
oder folgenden 6 Wochen, Statt haben.
|
||
Art. 52. | Art. 44. | |
Kein Mitglied der Kammer kann
während der Dauer der Session in Criminalsachen, ohne vorgängige
Erlaubnis der Kammer, verfolgt oder arretirt werden, den Fall einer Ergreifung
auf frischer That ausgenommen.
|
||
Art. 26. Jedermann hat das Recht, individuelle
Petitionen an jede constituirte Autorität zu richten.
|
Art. 53. | Art. 45. |
Alle Petitionen an eine oder die
andere Kammer müssen schriftlich abgefaßt werden. Das Gesetz
verbietet, sie persönlich und vor den Schranken zu überreichen.
|
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Art. 36. (1804) Der jährliche Gehalt eines Gesetzgebers beträgt 10.000 Francs.
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(Vom Staatsrathe) |
||
Art. 52. (1799)
Der Staatsrath beschäftigt sich, unter der Leitung
des Königs, mit Abfassung der Verschläge zu Gesetzen und Verordnungen
der öffentlichen Verwaltung, und mit Auflösung der Schwierigkeiten, die
im Verwaltungsfache sich ergeben.
|
||
Art. 53. (1799) Aus den Mitgliedern des
Staatsrathes werden immer die Sprecher genommen, welche im Namen der
Regierung vor dem gesetzgebenden Körper das Wort führen.
Niemals werden mehr, als drei solcher Sprecher zur Vertheidigung eines und desselben Gesetzesvorschlages geschickt.
|
||
Art. 75. (1804) Um über Gesetzesentwürfe und Anordnungen für Staatsverwaltung zu
berathschlagen, müssen zwei Drittheile der Mitglieder vom ordentlichen
Dienste gegenwärtig seyn.
Die Zahl der anwesenden Staatsräthe kann nicht geringer seyn als 25 und niemals die Zahl von 50 überschreiten.
|
||
Art. 76. (1804) Der
Staatsrath theilt sich in sechs Sectionen: der Gesetzgebung, des Innern, der Finanzen, des Krieges, des Seewesens und des Handels.
|
||
Art. 77. (1804) Hat
ein Staatsrath 5 Jahre lang auf dem Verzeichnisse der Mitglieder des
ordentlichen Dienstes gestanden, so erhält er ein Diplom als
lebenslänglicher Staatsrath.
Hört er ganz auf, auf der Liste des Staatsraths zu stehen, so erhält er nur ein Drittheil des Gehalts. Titel und Rechte verliert er nur durch ein Urtheil des Cassationsgerichtshofes, welche Leibesstrafe oder Infamie zur Folge hat.
|
||
(Von
den Ministern) |
Von den Ministern |
|
Art. 54. (1799) Die Minister besorgen die
Vollziehung der Gesetze und der Verordnung der öffentliche Verwaltung.
|
||
Art. LXVIII. (1802) Die
Minister haben Rang, Sitz und berathschlagende Stimme im Staatsrathe.
|
||
Art. 56. (1799) Einer der Minister ist besonders
mit der Verwaltung des öffentlichen Schatzes beauftragt; er sichert die
Einnahme, ordnet die Erhebung der Gelder und die durch das Gesetz
genehmigten Zahlungen an. Er kann nichts auszahlen lassen, als zufolge
1) eines Gesetzes, und so weit die Summe, die es zu dieser Art von Ausgabe bestimmt hat, hinreicht; 2) eines Beschlusses der Regierung; 3) eines von einem Minister unterzeichneten Zahlungsbefehls.
|
||
Art. 57. (1799) Die ausführlichen Rechnungen über
die Ausgaben eines jeden Ministers werden, von ihm unterzeichnet und
bescheinigt, öffentlich bekannt gemacht.
|
||
Art. 14. Die Minister können Mitglieder
sowohl des Senats als des gesetzgebenden Körpers seyn.
Art. LXIV. (1802) (1) Die Senatoren können Minister, Mitglieder der Ehrenlegion, Aufseher des öffentlichen Unterrichts seyn, und zu den außerordentlichen und zeitlichen Sendungen gebraucht werden. Art. LXV. (1802) Die Minister haben Sitz im Senat, aber nur berathschlagende Stimme, wenn sie nicht Senatoren sind.
|
Art. 54. | Art. 46. |
Die Minister können Mitglieder
der Kammer der Pairs oder der Kammer der Deputirten seyn. Sie haben überdies
freien Zutritt in einer oder der andern Kammer, und müssen gehört
werden, wenn sie es verlangen.
|
||
Art. 110. (1804) Die
Minister und Staatsräthe können von dem gesetzgebenden Körper denunciirt werden, wenn sie den Reichsgesetzen zuwiderlaufende Befehle
ertheilt haben.
|
Art. 55. | Art. 47. |
Die Kammer der Deputirten hat
das Recht, die Minister anzuklagen, und sie vor die Kammer der Pairs zu
ziehen, die allein das Recht hat, sie zu richten.
|
||
Art. 111. (1804) Desgleichen können von der gesetzgebenden Behörde angeklagt werden:
Generalcapitaine der Kolonieen, Kolonialpräfecte, Commandanten der auswärtigen Besitzungen, Generalverwalter, Generale de Land- und Seemacht, Präfecte des Innern, wenn sie sich eines im Artikel 101 (1804) angeführten Vergehens schuldig gemacht haben.
|
||
Art. 112. (1804) Eben so zeigt die gesetzgebende Behörde die Agenten der Staatsgewalt an,
wenn der Senat erklärt, daß er eigenmächtige Gefangennehmung oder
Verletzung der Preßfreiheit vermuthe.
|
||
Art. 113. (1804)
Die Denunciation kann nur beschlossen werden ... auf Ansuchen von
50 Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, die auf geschlossene Sitzung
antragen, und zehn aus ihrer Mitte erwählten, welche den Entwurf der
Denunciation abfassen.
|
||
Art. 114. (1804) Dieses Begehren oder Ansuchen muß schriftlich abgefaßt werden, und wird
vom Präsidenten besorgt.
Ist es gegen einen Minister oder Staatsrath, so wird es ihm innerhalb eines Monats mitgetheilt.
|
||
Art. 115. (1804) Der
angeklagte Minister oder Staatsrath erscheint nicht, um zu antworten.
Der König ernennt drei Staatsräthe, welche dem gesetzgebenden Körper über die Thatsachen der Denunciation Aufschlüsse geben.
|
||
Art. 116. (1804) Der
gesetzgebende Körper berathschlagt über die vorgebrachten Thatsachen in
geschlossener Versammlung.
|
||
Art. 117. (1804) Die
Acte der Denunciation soll umständlich verfaßt, und vom Präsidenten und
den Secretairs des gesetzgebenden Körpers unterzeichnet seyn.
Sie wird durch eine Botschaft dem Kanzler von Frankreich übersandt, der sie dem Öffentlichen Ankläger beim Cassationsgerichtshof zuschickt.
|
||
Art. 118. (1804) Die
im Artikel 101 unter d.), e,) und f.) angeführten Verbrechen werden von
den Ministern, jeder in seinem Fache, den Beamten des öffentlichen
Ministeriums hinterbracht. ...
|
||
Art. 119. (1804) In
den durch Artikel 110, 111, 112 und 118 bestimmten Fällen
benachrichtiget der Öffentliche Ankläger beim Cassationsgerichtshofe den
Kanzler von Frankreich in drei
Tagen, daß der Fall da sey, daß der Cassationsgerichtshof als
Strafgericht tätig wird.
Der Kanzler von Frankreich setzt den König hiervon in Kenntnis.
|
||
Art. 120. (1804) In
der ersten Sitzung spricht der Cassationsgerichtshof über seine Competenz.
|
||
Art. 121. (1804) Darauf untersucht der Öffentliche
Ankläger, ob ein gerichtliches Verfahren
Statt haben solle, und trägt einer der richterlichen Magistratspersonen
die Leitung desselben auf. Erachtet er aber, daß die Klage nicht zulässig sey, so trägt er dem Cassationsgerichtshofe seine Gründe vor.
|
||
Art. 122. (1804) Billigt sie dieser, so endigt ein Spruch die Sache. Verwirft er, so muß
der Öffentliche Ankläger den Proceß einleiten.
|
||
Art. 123. (1804) In
den ersten acht Tagen muß die Anklageacte abgefaßt und abgegeben seyn an
den Berichterstatter und dessen Stellvertreter, die der Kanzler von
Frankreich
ernennt aus den Cassationsrichtern ... .
|
||
Art. 124. (1804) Der
Berichterstatter, oder sein Stellvertreter, legt die Anklageacte 12
Commissarien vor, welche der Kanzler von Frankreich aus 12
anderen Mitgliedern des Cassationsgerichtshofes erwählt, die
aber an dem zu erlassenden Urtheilsspruche keinen Antheil haben.
|
||
Art. 125. (1804) Erklären die 12 Commissarien, daß die Klage zulässig sey, so giebt der
Berichterstatter den Verhaftsbefehl.
|
||
Art. 126. (1804) Halten die Commissarien dafür, daß keine Anklage Statt haben soll, so
wird es dem Gerichtshofe berichtet, der einen definitiven Spruch erläßt.
|
||
Art. 127. (1804) Der
hohe kaiserliche Gerichtshof kann nur in einer Versammlung ... das Urtheil sprechen. Zehn der Mitglieder kann
der Angeklagte ohne Anführung von Gründen zurückweisen, zehn die
öffentliche Partei. Der Spruch wird nach absoluter Stimmenmehrheit
abgefaßt.
|
||
Art. 128. (1804) Verhandlungen und Urtheile sind öffentlich.
|
||
Art. 129. (1804) Die
Angeklagten haben Vertheidiger. Bringen sie keinen bei, so giebt ihnen
solche der Kanzler von Frankreich von Amts wegen.
|
||
Art. 130. (1804) Der
Cassationsgerichtshof kann nur im Strafgesetzbuche bestimmte
Strafen aussprechen. Er verurtheilt zu Schadenersatz und Civilinterressen.
|
||
Art. 131. (1804) Spricht er frei, so kann er den Freigesprochenen für eine Zeit lang der
Aufsicht der Oberstaatspolizei unterwerfen.
|
||
Art. 132. (1804) Die
Sprüche dieses Gerichtshofes sind keinem Recurse unterworfen. Verordnen
sie aber körperliche oder entehrende Strafen, so können sie nicht eher
vollzogen werden, als bis der König sie unterschrieben hat.
|
||
Art. 56. Sie können nur wegen Verrätherei
oder Veruntreuung angeklagt werden. Besondere Gesetze werden diese Gattung
von Verbrechen und die dabei eintretende Procedur bestimmen.
|
||
Art. 59. (1799) Die örtlichen Verwaltungen, die
sowohl für jeden Gemeindebezirk, als auch für ausgedehntere Theile des
Staatsgebietes eingesetzt werden, sind den Ministern untergeordnet. ...
|
||
Von der Gerichtsordnung |
Von der Gerichtsverfassung |
|
Art. 57. | Art. 48. | |
Alle Rechtspflege geht vom Könige
aus; sie wird in seinem Namen durch Richter verwaltet, die er ernennt und
einsetzt.
|
||
Art. 17. (1) Die Unabhängigkeit der richterlichen
Gewalt ist garantirt. ... Art. 19. Der Cassationshof, die Appellationshöfe, und die Tribunale erster Instanz schlagen dem König drei Candidaten für jede ledige Richterstelle in ihrer Mitte vor. Der König wählt einen von den dreien. Der König ernennt die ersten Präsidenten und öffentlichen Ankläger bei den Gerichtshöfen und Tribunalen.
|
Art. 58. | Art. 49. |
Die vom Könige ernannten
Richter sind unabsetzbar.
|
||
Art. 74. (1799) Die Civil- und Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und
auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen vor den Gerichtshöfen verfolgt,
an welche sie den Cassationsgerichtshof, nachdem solches ihre
richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.
|
||
Art. 75. (1799)
Die Beamten der Regierung, mit Ausnahme der in den Art. 69 bis
71 sowie den Art. 110 bis 112 des organischen Senatsbeschlusses vom 18.
Mai 1804 Genannten
, können wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden,
Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes verfolgt
werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen
Gerichtshöfen.
|
||
Art. 65. (1799) Für die ganze Republik besteht ein Cassationsgerichtshof, welches
über die Vernichtungsgesuche gegen die von den Gerichten in erster
Instanz gegebenen Urtheile, dann über das Begehren, eines
rechtsgegründeten Verdachts oder öffentlichen Sicherheit wegen, von
einem Gerichte an das andere verwiesen zu werden, und endlich über die
Recursklagen gegen ein ganzes Gericht entscheidet.
|
||
Art. 66. (1799) Der Cassationsgerichtshof erkennt nie über den Gegenstand der
Processe, sondern es cassiert nur die Urtheilssprüche, die in
Rechtssachen ergangen sind, worin die vorgeschriebenen Formalitäten
verletzt worden sind, oder welche förmliche Übertretungen der Gesetze
enthalten, und es verweiset den Prozeß selbst an denjenigen Gerichtshof
zurück, der eigentlich darüber zu entscheiden hat.
|
||
Art. LXXXIII. (1802)
Die
Appellationsgerichtshöfe haben das Recht der Aufsicht über die
bürgerlichen Gerichte ihres Bezirks, und diese haben dasselbe Recht über
die Friedensgerichte ihres Bezirks.
|
||
Art. LXXXIV. (1802) Der öffentliche Ankläger bei dem Cassationsgerichtshofe führt die Aufsicht über die öffentlichen Ankläger bei den Appellations- und Criminalgerichten. Die öffentlichen Ankläger bei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht über die öffentlichen Ankläger bei den Gerichten erster Instanz.
|
||
Art. 18. Die gegenwärtig existirenden
ordentlichen Gerichtshöfe und Tribunale sind beibehalten. Ihre Zahl
kann nicht anders vermehrt oder vermindert werden als kraft eines Gesetzes.
Die Richter sind es für Lebenszeit und unveränderlich, ausgenommen
die Friedens- und Handelsrichter. ...
Damit war der Kaiserliche Hohen Gerichtshof
aufgehoben; da jedoch eine positive Bestimmung für den
Übergang der Zuständigkeiten des Gerichtshofs auf ein
anderes Gericht (z. B. das Cassationsgericht) oder
(naheliegend auf) den Senat gibt, ist es schwierig,
diesen Übergang hier darzustellen. Die napoleonische
Zusatzakte von 1815 hat die Zuständigkeiten dem
Cassationshof übertragen, was deshalb hier naheliegend
auch erfolgt ist. |
Art. 59. | Art. 50. |
Die dermalen bestehenden ordentlichen
Gerichtshöfe und Tribunale werden beibehalten. Es darf in Hinsicht
derselben nichts geändert werden, als vermittelst eines Gesetzes.
|
||
Art. 60. | Art. 51. | |
Die
dermalige Einrichtung der Handelsgerichte wird beibehalten.
|
||
Art. 61. (1799)
Für bürgerliche Gegenstände sind Gerichtshöfe erster Instanz und
Appellationsgerichtshöfe errichtet. Ihre innere Einrichtung und
ihre
Befugnisse ... sind
durch das Gesetz bestimmt.
|
||
Art. VIII. (1802) Die Cantonsversammlung bestimmt zwei Bürger, unter
denen der Kaiser den Friedensrichter des Cantons erwählt.
Auch bestimmt sie zwei Bürger für jeden vacanten Platz eines Suppleanten des Friedensrichters. Ihre Hauptverrichtung besteht darin, die Parteien zu vereinigen, welche sie, wenn die Vereinigung nicht Staat hat, einladen, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter schlichten zu lassen. Art. IX. (1802) Die Friedensrichter und ihre Suppleanten sind auf 10 Jahre ernannt.
|
Art. 61. | Art. 52. |
Die Friedensgerichte werden gleichfalls
beibehalten. Die Friedensrichter, obgleich vom Könige ernannt, sind
inzwischen nicht unabsetzbar.
|
||
Art. 17. (1) ... Niemand kann seinem natürlichen Richter entzogen werden. ... | Art. 62. | Art. 53. |
Niemand kann seinen natürlichen
Richtern entzogen werden.
|
||
Art. 18. ... Die außerordentlichen Commissionen
und Tribunale sind aufgehoben, und können nicht wieder hergestellt
werden.
|
Art. 63. Es können demnach keine außerordentliche
Commissionen und Tribunale errichtet werden, unter welcher Benennung jedoch
die Prevotalgerichte nicht begriffen sind, insofern deren Wiederherstellung
nöthig erachtet werden sollte.
|
Art. 54. Es können dem zufolge keine
außerordentlichen Commissionen oder Tribunale errichtet werden, unter
welchem Titel oder welcher Benennung es sey.
|
Art. 101. (1804). Der
Cassationsgerichtshof
erkennt außerordentlich:
a) über die persönlichen Vergehen ... der Minister, des Staatssecretairs, der ... Senatoren und Staatsräthe; b) über die Verbrechen, Anschläge und Complotte gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, gegen die Person des Königs und des wahrscheinlichen Reichserben; c) über die Verbrechen der Minister und Staatsräthe in der öffentlichen Dienstverwaltung; d) über Dienstvergehen, Mißbrauch der Gewalt von Generalcapitainen in den Kolonieen, von Koloniepräfecten und Commandante französischer Besitzungen außerhalb des festen Landes, von außerordentlich angestellten Generaladministertoren oder Generalen zu Lande und zu Wasser, ohne daß dadurch der Militairgerichtsbarkeit eine Schranke gesetzt würde; e) wenn Generale zu Lande und zu Wasser ihren Instructionen entgegen gehandelt haben; f) über Erpressungen und Verschlenderungen der Präfecten des Innern; g) ...; h) über Denunciationen, willkührliche Verhaftung, oder Verletzung der Preßfreiheit.
|
||
Art. 108. (1804) Der Cassationsgerichtshof als außerordentlicher Gerichtshof kann nur auf Begehren des öffentlichen Ministeriums (des öffentlichen Anklägers und seiner sechs Zugeordneten) verfahren. Ist ein Kläger da, so wird das öffentliche Ministerium Mitkläger, und betreibt den Gang des Processes nach den unten vorgeschriebenen Formen. Ein Gleiches liegt dem öffentlichen Ministerium ob der Amtsverwirklung, oder wenn Richter belangt werden.
|
||
Art. 109. (1804) Finden die Sicherheitsobrigkeiten und Directoren der Jurys aus der
Qualität der Personen, aus dem Titel der Anklage, oder aus anderen
Umständen, daß die Sache vor den Cassationsgerichtshof gehöre,
so senden sie innerhalb 8 Tagen alle Proceßacten dem öffentlichen
Ankläger,
fahren indeß fort, Beweise und Spuren des Verbrechens zu sammeln.
|
||
Art. 17. (1) ... Die Einrichtung der Geschwornen ist beizubehalten, so wie die Öffentlichkeit
der Verhandlungen in Criminalfällen.
Art. 62. (1799) In den Criminalsachen, wo die begangenen Verbrechen eine entehrende oder Leibesstrafe nach sich ziehen, entscheidet ein erstes Geschworenengericht (Jury), ob Anklage Statt findet oder nicht. Wird die Anklage angenommen, so erkennt ein zweites Jury über die That, und die Richter, aus welchen ein Criminalgericht zusammen gesetzt ist, wenden darauf die Strafe an. Gegen ihren Ausspruch hat keine Appellation Statt.
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Art. 64. | Art. 55. |
Die Verhandlungen in Criminalfällen
sind öffentlich, insofern diese Publicität nicht für Ordnung
und Sitten gefährlich ist; in welchem Falle das Tribunal dieses
durch einen Urtheilsspruch erklärt.
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Art. 65. | Art. 56. | |
Die Geschworenen werden beibehalten;
die Veränderungen, die eine längere Erfahrung in dieser Einrichtung
anrathen könnte, dürfen nur vermittelst eines Gesetzes Statt
haben.
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Art. 64. (1799) Die Verbrechen, welche keine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich
ziehen, werden durch Zuchtpolizeigerichte abgeurtheilt; doch findet hier
die Appellation an die Criminalgerichte
Statt.
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Art. 17. (2) Die Strafe der Confiscation der Güter ist aufgehoben. | Art. 66. | Art. 57. |
Die Strafe der Güterconfiscation
ist abgeschafft, und kann nicht wieder eingeführt werden.
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Art. 17. (3) Der König hat das Recht zu begnadigen. | Art. 67. | Art. 58. |
Der König hat das Recht,
zu begnadigen und die Strafen zu mildern.
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Art. 28. Alle wirklich bestehende Gesetze
bleiben in Kraft, bis sie gesetzmäßig aufgehoben werden. Der
Codex der Civilgesetze soll die Aufschrift haben: Code civil des Francais.
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Art. 68. | Art. 59. |
Das bürgerliche Gesetzbuch
und die dermalen bestehenden Gesetze, welche gegenwärtiger Urkunde
nicht entgegen sind, bleiben in Kraft, bis sie auf gesetzlichem Wege abgeschafft
werden.
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Besondere, vom
Staate garantirte Rechte |
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Art. 20. Die in Activität stehenden
Militairpersonen, die entlassenen Officiere und Soldaten, die pensionirten
Wittwen und Officiere behalten ihre Gradem ihre Ehren und Pensionen.
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Art. 69. | Art. 60. |
Die Militairpersonen in Dienstthätigkeit,
die Officiere und Soldaten, welche ihre Retraite haben, die pensionirten
Wittwen, Officiere und Soldaten behalten ihre Grade, ihren Rang und ihre
Pensionen.
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Art. 24. (1) Die öffentliche Schuld ist garantirt
|
Art. 70. | Art. 61. |
Die öffentliche Schuld ist
garantirt; jede von Seiten des Staats gegen seine Gläubiger übernommene
Verbindlichkeit ist unverletzlich.
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Art. 3. Der alte Adel nimmt wieder seine
Titel an. Der neue behält die seinigen erblich bei. Die Ehrenlegion
ist mit ihren Prärogativen beibehalten. Der König wird die Decoration
bestimmen.
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Art. 71. | Art. 62. |
Der alte Adel nimmt wieder seine
Titel an; der neue behält die seinigen. Der König erhebt nach
Willkühr in den Adelstand, aber er verleiht Titel und Rang ohne irgend
eine Befreiung von den Lasten und Pflichten der Gesellschaft.
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Art. 72. | Art. 63. | |
Die Ehrenlegion wird beibehalten.
Der König wird ihre innere Einrichtung und Decoration bestimmen.
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siehe aber Art. LIV.
(1802) |
Art. 73. Die Kolonieen sollen nach besondern
Gesetzen und Reglements regiert werden.
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Art. 64. Die Kolonieen werden nach Particulargesetzen regiert. |
Art. 52. (1804) Der
König schwört, in den zwei ersten Jahren nach seiner Thronbesteigung
oder nach erlangter Volljährigkeit, in Begleitung
... der Minister ... des Reiches, dem französischen Volke einen feierlichen Eid auf das Evangelium; dies geschieht in Gegenwart des Senats, des Staatsraths, des gesetzgebenden Körpers, ... des Cassationsgerichtes, der Erzbischöfe, Bischöfe, Großbeamten der Ehrenlegion, der Nationalrechnungskammer, der Präsidenten in den Appellationshöfen, Wahlcollegien, Cantonsversammlungen, Consistorien und den Maires aus den 36 ersten Städten des Reiches. Der Staatssecretair verfaßt darüber ein Protocoll.
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Art. 74. Der König und seine Nachfolger
schwören bei der Feierlichkeit ihrer Krönung, die gegenwärtige
Verfassungsurkunde treu zu beobachten.
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Art. 65. Der König und seine Nachfolger
schwören bei ihrem Regierungsantritte in Gegenwart beider Kammern,
die verfassungsmäßige Charte treu zu halten.
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Art. 53. (1804) Der
Eid des Königs lautet:
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Art. 66. Die gegenwärtige Charte, und alle durch die geheiligten
Rechte, bleiben dem Vaterlandssinn und dem Muthe der Nationalgarden und
aller französischen Bürger anvertraut.
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Art. 67. Frankreich nimmt seine Farben wieder an. Künftig
wird keine andere Kokarde, als die dreifarbige, getragen.
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(Von den Cantonsversammlungen) |
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Art. I. (1802) Jeder Friedensgerichtsbezirk hat eine Cantonsversammlung.
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Art. IV. (1802) Die Cantonsversammlung
besteht ... aus allen im Canton ansässigen
Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen.
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Art. V. (1802) Der
König ernennt den Präsidenten der Cantonsversammlung.
Sein Amt dauert 5 Jahre; er kann unbeschränkt wieder ernannt werden. Es stehen ihm vier Scurtatoren bei: zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den Bürgern, welche das Recht haben, in der Cantonsversammlung zu stimmen. Der Präsident und die vier Scutatoren ernennen den Secretair.
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Art. VI. (1802) Die Cantonsversammlung theilt sich in Sectionen, um die
zustehenden Arbeiten zu verrichten.
Von der Regierung wird ein Reglement ihre Organisirung und ihre Formen bestimmen.
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Art. VII. (1802) Der Präsident der Contonsversammlung ernennt die
Präsidenten der Sectionen. Ihre Verrichtungen gehen mit jeder Sectionsversammlung
zu Ende. Es stehen einem jeden von ihnen zwei Scrutatoren bei; zwei derselben
sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegte
von den Bürgern ist, welche das Recht haben, in der Sectionsversammlung
zu stimmen.
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Art. X. (1802) In den Städten von 5000 Seelen präsentirt
die Cantonsversammlung zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath.
In den Städten, wo es mehrere Friedensgerichtsbehörden oder mehrere
Cantonsversammlungen giebt, soll jede Versammlung gleichfalls zwei Bürger
für jede Stelle im Municipalrath vorschlagen.
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Art. XI. (1802) Die Mitglieder der Municipalräthe werden von jeder
Cantonsversammlung aus der Liste der 100 am höchsten angelegten Bürger
des Cantons genommen. Diese Liste wird auf den Befehl des Präfecten
beschlossen und gedruckt.
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Art. XII. (1802) Die Municipalräthe werden alle 10 Jahre zur Hälfte
erneuert.
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Art. XIII. (1802) Der
König erwählt die Maires und Adjuncten
in den Municipalräthen, sie sind 5 Jahre im Amte, und können
wieder ernannt werden.
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Art. XIV. (1802) Die Cantonsversammlung ernennt in das Bezirkswahlcollegium
(Arrondissementscollegium)
die Zahl von Mitgliedern, die ihr im Verhältniß mit der Zahl
von Bürgern, aus welcher sie besteht, zugewiesen ist.
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Art. XV. (1802) Sie ernennt zum Departementswahlcollegium die ihr zustehende
Zahl von Mitgliedern, aus der gemäß Artikel XXV (1802) erstellten
Liste.
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Art. XVI. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien müssen in den
respectiven Bezirken und Departements ansässig seyn.
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Art. XVII. (1802) Die Regierung beruft die Cantonsversammlungen, bestimmt
die Zeit ihrer Dauer, und den Zweck ihrer Zusammenkunft.
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(Von den Bezirkswahlcollegien) |
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Art. II. (1802). Jeder Communalbezirk (Arrondissement) ... hat ein Bezirkswahlcollegium.
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Art. XVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien haben ein Mitglied auf 500
im Bezirk ansässige Bürger.
Die Zahl der Mitglieder kann jedoch nicht mehr als 200, und nicht weniger als 120 betragen.
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Art. XXVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien präsentieren dem
Kaiser zu jeder im Bezirksconseil (Arrondissementsrat) erledigten Stelle zwei im Bezirk ansässige
Bürger, von denen wenigstens einer außerhalb des Wahlcollegiums,
von dem er bezeichnet wird, genommen werden muß.
Die Bezirksconseils erneuern sich zum Drittheile alle 5 Jahre.
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(Von den Departementswahlcollegien) |
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Art. III. (1802) Jedes Departement hat ein Departementswahlcollegium.
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Art. XIX. (1802). Die Departementswahlkollegien haben ein Mitglied auf
1000 im Departement ansässige Bürger; jedoch darf die Zahl dieser
Mitglieder nicht mehr als 800, und nicht weniger als 200 betragen.
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Art. XXV. (1802) Zur Errichtung der Departementswahlcollegien wird in
jedem Departement unter den Befehlen des Finanzministers eine Liste, von
den 600, für die Grund-, Mobiliar-, Aufwands- und Patentsteuern am
höchsten angelegten, Bürgern aufgesetzt werden.
Zu der Summe der Contribution im Departement fügt man diejenige hinzu, von der man erweisen kann, daß man sie in anderen Theilen des französischen Gebiets und der Kolonieen zahlt. Diese Liste wird gedruckt werden.
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Art. XXVI. (1802) Die Cantonsversammlung wird von dieser Liste die Mitglieder
nehmen, die sie zu dem Departementswahlcollegium zu ernennen hat.
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Art. 99. (1804) Die ... Commandanten und Officiere der Ehrenlegion sind Mitglieder des Wahlcollegiums in dem Departement, wo sie wohnen, oder in einem Departement der Cohorte, zu der sie gehören. Die Legionaire sind Mitglieder des Wahlcollegiums ihres Bezirkes. Die Glieder der Ehrenlegion werden auf ein ... Diplom in das Wahlcollegium aufgenommen, zu dem sie gehören sollen.
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Art. XXX. (1802) Die Departementswahlcollegien präsentiren dem Kaiser zu jeder, im allgemeinen Departementsconseil (Generalrat) erledigten Stelle, zwei im Departement ansässige Bürger, von denen einer wenigstens außerhalb des Wahlcollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden muß. Die allgemeinen Departementsconseils erneuern sich zum dritten Theil alls 5 Jahre.
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Art. XXXIII. (1802) Man kann Mitglied eines Gemeindeconseils, und eines
Departements- oder Bezirkswahlcollegiums seyn.
Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied eines Bezirks- und eines Departementscollegiums seyn.
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Art. XXXIV. (1802) Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers
... können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie
gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben
das Recht beizuwohnen und zu stimmen.
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Art. XXXV. (1802) Es wird von keiner Cantonsversammlung zur Besetzung
der ihr zustehenden Stellen in einem Wahlcollegium geschritten, bis diese
Stellen nicht auf zwei Drittheile reducirt sind.
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(Gemeinsame Bestimmungen zu den Wahlcollegien) |
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Art. XX. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien sind lebenslänglich.
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Art. XXI. (1802) Wenn ein Mitglied eines Wahlcollegiums bei der Regierung
verklagt wird, daß es sich irgend eine, der Ehre oder dem Vaterlande
zuwiderlaufende Handlung erlaubt; so ladet die Regierung das Collegium
ein, sein Votum an den Tag zu geben; drei Viertheile der Stimmen werden
erfordern, damit das verklagte Mitglied seine Stelle im Collegium verliere.
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Art. XXII. (1802) Man verliert seine Stelle im Wahlcollegium um den nämlichen
Ursachen willen, um deretwillen man das Bürgerrecht verliert.
Man verliert sie auch, wenn man ohne rechtmäßige Abhaltung drei Zusammenkünfte nach einander versäumt hat.
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Art. XXIII. (1802) Der König ernennt zu jeder Session die Präsidenten der Wahlcollegien. Der Präsident führt allein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.
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Art. XXIV. (1802) Die Wahlcollegien ernennen bei jeder Session zwei Scrutatoren
und einen Secretair.
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Art. XXXVI. (1802) Die Wahlcollegien versammeln sich nur kraft einer, von
der Regierung ausgegangenen, Zusammenberufungsacte, und an dem ihnen angewiesenen
Orte.
Sie dürfen sich nur mit den Verrichtungen, zu denen sie zusammenberufen sind, abgeben, und können ihre Sitzungen nicht über die mittelst der gedachten Acte bestimmte Zeit verlängern. Wenn sie diese Schranken übertreten, so hat die Regierung das Recht, sie aufzulösen.
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Art. XXXVII. (1802) Die Wahlcollegien dürfen unter keinem Vorwande
weder mittelbar, noch unmittelbar, unter einander correspondiren.
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Art. XXXVIII. (1802) Die Auflösung eines Wahlcollegiums bewirkt die
Erneuerung aller Mitglieder desselben.
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Übergangs- und Schlußbestimmungen |
Artikel von vorübergehender
Wirksamkeit |
Besondere Bestimmungen |
Art. 85. (1799) Die Verbrechen der Militairpersonen sind besondern
Gerichten und besondern Gerichtsformalitäten unterworfen.
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Art. 75. Die Deputirten der Departemente
von Frankreich, welche in dem gesetzgebenden Körper zur Zeit der letzten
Vertagung desselben Sitz hatten, bleiben bis zu ihrer Ersetzung Mitglieder
der Kammer der Deputirten.
Der gesetzgebende Körper des
Kaiserreiches ist vom König auf dem 3. Juni 1814 einberufen worden und
auch tatsächlich an diesem Tage zusammengetreten und war bei der Vorlage
des Verfassungsentwurfs durch den König als Körperschaft
zusammengetreten, doch hatte diese keinen Anteil an der Abfassung, da
der König gemäß dem bis 1789 geltenden Staatsrecht in Frankreich aus
eigener königlicher Machtvollkommenheit die Königliche Verfassungscharte
oktroyiert. Allerdings wurde der gesetzgebende Körper des Kaiserreiches
formal mit dem Inkrafttreten der Verfassungscharte zur Kammer der
Deputierten der Departemente, und zwar ohne Neuwahl oder sonstige neue
Konstitution. |
Art. 68. Alle Ernennungen und neue Creationen
von Pairen, welche unter der Regierung Karls X. vorgenommen wurden, sind
für nichtig und für ungeschehen erklärt.
Der Artikel 23 der Charte wird in der Session von 1831 einer neuen Prüfung unterworfen.
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Art. 88. (1799) Ein Nationalinstitut ist beauftragt, alle Entdeckungen
zu sammeln und die Wissenschaften und Künste zu vervollkommnen.
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Art. 89. (1799) Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die
Einnahme- und Ausgaberechnungen Frankreichs. Die Commission
besteht aus sieben Mitgliedern, welche vom Senat ... gewählt werden.
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Art. 76. Die erste Erneuerung eines Fünftels
der Kammer der Deputirten wird spätestens im Jahre 1816, nach der
unter den Serien eingeführten Ordnung, Statt haben.
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Art. 69. Es wird nach einander und in der
möglichst kurzen Frist durch besondere Gesetze für nachfolgende
Gegenstände Forsorge getroffen werden:
1. Die Anwendung der Jury bei Preß- und politischen Vergehen. 2. Die Verantwortlichkeit der Minister und der andern Agenten der Regierung. 3. Die Wiedererwählung der Deputirten, welche zu besoldeten öffentlichen Funktionen ernannt werden. 4. Die jährliche Votirung des Armeecontingents. 5. Die Organisation der Nationalgarde, mit der Theilnahme der Nationalgardisten an der Wahl ihrer Officiere. 6. Bestimmungen, welche auf eine gesetzliche Weise die Lage der Officiere jedes Grades, sowohl der Land- und Seemacht, sichern. 7. Departemental- und Municipaleinrichtungen, gegründet auf ein Wahlsystem. 8. Der öffentliche Unterricht und die Freiheit des Unterrichts. 9. Abschaffung des doppelten Votums und Festsetzung der Bedingungen activer und passiver Wählbarkeit.
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Art. 90. (1799) Eine vom Staat angeordnete Stelle, Rath ect. kann keine
Berathschlagungen nehmen, als in einer Sitzung, wo sich zum wenigsten
zwei Dritteile seiner Mitglieder gegenwärtig befinden.
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Art. 92. (1799) Falls ein Aufruhr mit bewaffneter Hand, oder Unruhen, welche die
Sicherheit des Staats bedrohen, ausbrechen, so kann das Gesetz an den
Orten und für die Zeit, welche es bestimmt, das Recht der Verfassung
suspendiren.
Diese Suspension kann in den nämlichen Fällen vorläufig durch einen Beschluß des Königs, wenn nämlich der gesetzgebende Körper seine Vacanzen hat, ausgesprochen werden, doch muß letzteres in dem kürzesten Zeitraume durch einen Artikel desselben Beschlusses zusammen berufen werden.
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Art. 29. Gegenwärtige Verfassung soll
dem französischen Volke in der Form, die dazu vorgezeichnet werden
wird, zur Annahme vorgelegt werden. Ludwig Stanislaus Xavier soll als König
der Franzosen proclamirt werden, sobald er eine Acte, welche so lautet:
"Ich nehme die Verfassung an; ich schwöre ihr Gehorsam zu leisten
und Gehorsam zu verschaffen", beschworen und unterzeichnet haben wird.
Dieser Eid wird bei der Feierlichkeit wiederhohlt, wo er den Eid der Treue
der Franzosen empfängt.
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Art. 70. Alle Gesetze und Verordnungen, insofern sie den gegenwärtigen
behufs einer Reform der Charte angenommenen Bestimmungen entgegenlaufen,
sind und bleiben von nun an ungültig und abgeschafft.
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Unterzeichnet:
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Wir befehlen, daß gegenwärtige
Verfassungsurkunde, Unserer Proclamation vom 2. Mai gemäß, dem
Senat und dem gesetzgebenden Körper vorgelegt, und dann sogleich der
Kammer der Pairs und der Deputirten zugefertigt werde.
Gegeben zu Paris im Jahre der Gnade 1814, und Unserer Regierung dem neunzehnten. L u d w i g Gesehen: Und weiter
|
Wir tragen Unsern Stellen und
Gerichtshöfen, den Verwaltungs- und allen andern Behörden auf,
die gegenwärtige verfassungsmäßige Charte zu bewahren und
aufrecht zu halten, bewahren und aufrecht halten zu machen, und dieselbe
allgemein bekannt zu machen in allen Municipalitäten des Königreichs
und allenthalben, wo es nöthig ist, bekannt machen zu lassen, und
damit dieses für immer fest und unverbrüchlich sey, haben Wir
Unser Siegel hier beidrucken lassen.
Geschehen im Palais-Royal zu Paris, den 14. August 1830. Ludwig Philipp Gesehen und besiegelt mit dem Großen Siegel.
Durch den König:
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Die vergleichende
Nebeneinanderstellung der Verfassungstexte macht klar,
dass, obwohl der König und die Royalisten eine andere
Auffassung hatten, wesentliche Teile der
Senatsverfassung in die Verfassungscharte übernommen
werden mussten, schon allein wegen der Bedingungen,
welche die Alliierten stellten, um der Restauration der
Bourbonen zuzustimmen und die der König in einer
Erklärung vom 2.5.1814, noch vor seinem Einzug in Paris,
hat bestätigen müssen. |
||
Quellen: Die europäischen Verfassungen
seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F.
A. Brockhaus, 1833 |
Quellen: Die europäischen Verfassungen
seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F.
A. Brockhaus, 1833 |
Quellen: Die europäischen Verfassungen
seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F.
A. Brockhaus, 1833 |
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30.
Dezember 2016 - 1. März 2017