Republikanische Verfassungen Frankreichs (seit 1848)

Verfassung der II. Republik
(1848-1851)

Verfassung des II. Republik
(1852(-1870))

Verfassung der III. Republik
(1870-1940/46)

Verfassungsentwurf
(1946)

Verfassung der IV. Republik
(1946-1958)

Verfassung der V. Republik
(1958)

Verfassung der V. Republik
 
(aktuell)

Verfassung der Französischen Republik

vom 4. November 1848
 

Verfassung,
gegeben in Kraft der durch das französische Volk an Louis Napoleon Bonaparte durch das Votum vom 20. und 21. Dezember übertragenen Vollmachten

vom 14 Januar 1852
 

Die Verfassung

von 1875
 

Entwurf zur
Verfassung

vom 19 April 1946
 

Verfassung der Französischen Republik

vom 27 Oktober 1946 
 

Verfassung

vom 4. Oktober 1958
 

ursprüngliche Fassung

aktuelle Fassung

Im Namen des französischen Volkes,

die Nationalversammlung hat beschlossen und

der Präsident der Nationalversammlung verkündet im Übereinstimmung mit Artikel 6 des Dekrets vom 28. Oktober 1848 diese Verfassung, die wie folgt lautet:

Der Präsident der Republik in Erwägung, daß das französische Volk berufen worden ist, sich über folgenden Beschluß auszusprechen:

Das Volk will die Aufrechterhaltung der Autorität Louis Napoleon Bonapartes, und erteilt ihm die nötigen Vollmachten, nach den in seiner Proklamation vom 2. Dezember festgestellten Grundlagen eine Verfassung zu entwerfen;

In Erwägung, daß die Grundlagen vom Volk befürwortet wurden:
1. mit der ein verantwortliches Staats-Oberhaupt auf 10 Jahre ernannt wird,
2. mit der Minister berufen werden, die von der Exekutiv-Gewalt allein abhängen,
3. mit einem aus den ausgezeichnetsten Männern gebildeten Staatsrat, der die Gesetze entwirft und sie vor dem legislativen Körper diskutiert,
4. mit einem legislativer Körper, der die Gesetze diskutiert und votiert, durch allgemeines Stimmrecht, aber ohne listenweises Scrutinium, das den Wahl-Grundsatz verletzt, ernannt wird,
5. mit einer zweiten Versammlung, die aus allen hervorragenden Männern des Landes gebildet wird, mit einer vorwiegenden Gewalt, die den Grundvertrag und die öffentlichen Freiheiten schützt.

In Erwägung, daß das Volk durch 7 500 000 Stimmen bejahend geantwortet hat,

veröffentliche die Verfassung, deren Wortlaut folgt:

 

 

Gesetz über die Organisation der französischen Staatsgewalt

vom 25. Februar 1875
(Gesetz vom 25.2.1875)
Art. 1.

 

Art. 11.
Gesetz über die Beziehungen der französischen Staatsgewalten untereinander

vom 16 Juli 1875
(Gesetz vom 16.7.1875)
Art. 1.
 

 

  Die Nationalversammlung hat angenommen,

das französische Volk hat gebilligt,

der Präsident der provisorischen Regierung der Republik verkündet die Verfassung, deren Text folgt:

 

Die Regierung der Republik hat aufgrund des Verfassungsgesetzes vom 3. Juni 1958 vorgeschlagen,

das französische Volk hat angenommen,

der Präsident der Republik verkündet das Verfassungsgesetz mit folgendem Inhalt:
 

Präambel
 

     

Präambel
 

In Gegenwart Gottes und im Namen des französischen Volkes verkündet und beschließt die Nationalversammlung:

I. Frankreich hat sich als Republik erklärt. Indem es diese definitive Regierungsform annimmt, setzt es sich zum Zweck, freier auf der Bahn des Fortschrittes und der Civilisation voranzugehen, eine immer gleichere Vertheilung der Bürden und Vortheile der Gesellschaft zu sichern, jedem einzelnen durch eine stufenweise Verminderung der Staatsausgaben die Steuern zu erleichtern, und sämmtliche Bürger, ohne neue Erschütterung, durch die allmähliche und beständige Wirkung der Institutionen und Gesetze, zu einem immer höheren Grad der Sittlichkeit, der Aufklärung und des Wohlstandes zu bringen.

II. Die französische Republik ist demokratisch, eins und untheilbar.

III. Sie erkennt Rechte und Pflichten, älter und höher als positive Gesetze.

IV. Sie hat als Prinzip: Freiheit, Gleichheit und Bruderliebe, und als Basis: die Familie, die Arbeit, das Eigenthum und die öffentliche Ordnung.

V. Sie achtet die fremden Nationalitäten, wie sie ihrer eigenen Achtung zu verschaffen wissen wird; unternimmt keinen Krieg in der Absicht zu erobern, und wird niemals ihre Macht gegen die Freiheit irgend eines Volkes verwenden.

VI. Wechselseitige Pflichten verbinden die Bürger gegen die Republik und die Republik gegen die Bürger.

VII. Die Bürger sollen das Vaterland lieben, der Republik dienen, sie um den Preis ihres Lebens vertheidigen, sich an den Staatslasten nach dem Verhältniß ihres Vermögens betheiligen; sie sollen sich durch die Arbeit die Mittel ihrer Existenz sichern, und durch Voraussicht ihr Auskommen für die Zukunft; sie sollen mitwirken zur gemeinsamen Wohlfahrt, durch gegenseitige brüderliche Unterstützung, und zur Ordnung des Ganzen beitragen, durch Beobachtung der sittlichen Gebote und der geschriebenen Gesetze, welche die Gesellschaft, die Familie und das Individuum regieren.

VIII. Die Republik soll den Bürgern in seiner Person, seiner Familie, seiner Religion, seinem Eigenthum, seiner Arbeit beschirmen, und den für alle Menschen unentbehrlichen Unterricht Jedem zugänglich machen; sie soll, durch brüderlichen Beistand, die Existenz der bedürftigen Bürger sichern, sie es, daß sie ihnen Arbeit, innerhalb der Grenzen ihrer Mittel schafft, es es daß sie, in Ermanglung der Familie, denen Unterstützung gewährt, welche arbeitsunfähig sind.

Mit Berücksichtigung der Erfüllung aller dieser Pflichten, und zur Sicherung aller dieser Rechte, beschließt die Nationalversammlung, getreu den Ueberlieferungen der großen Versammlungen, welche die französische Revolution feierlich eingesetzt haben, die Verfassung der Republik wie folgt:

Kapitel I.
 

 

    Am Tage nach dem Siege, den die freien Völker über die Regierungen davongetragen haben, die versucht hatten, die menschliche Persönlichkeit zu unterjochen und herabzuwürdigen, verkündet das französische Volk von neuem, daß jedes menschliche Wesen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Glaubens unveräußerliche und heilige Recht besitzt. Es bestätigt feierlich erneut die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers, die durch die Erklärung der Menschenrechte von 1789 geweiht sind, und die Grundprinzipien, die durch die Gesetze der Republik anerkannt sind.

 

Das französische Volk verkündet feierlich seine Verbundenheit mit den Menschenrechten und mit den Grundsätzen der nationalen Souveränität, so wie sie in der Erklärung von 1789 niedergelegt und in der Präambel der Verfassung von 1946 bestätigt und ergänzt wurden.
 
(2005) Das französische Volk verkündet feierlich seine Verbundenheit mit den Menschenrechten und mit den Grundsätzen der nationalen Souveränität, so wie sie in der Erklärung von 1789 niedergelegt und in der Präambel der Verfassung von 1946 bestätigt und ergänzt wurden, sowie mit den Rechten und Pflichten, wie sie in der Umweltcharta von 2004 festgelegt wurden.
 
Kraft dieser Grundsätze und desjenigen der freien Selbstbestimmung der Völker bietet die Republik den Völkern der überseeischen Gebiete, die den Willen bekunden, ihr anzugehören, neue Einrichtungen, die das gemeinsame Ideal der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit zur Grundlage haben und deren Beschaffenheit ihre demokratische Entwicklung ermöglicht.

 

   

TITEL I.
 

Artikel 1. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und gewährleistet die 1789 proklamierten großen Grundsätze, welche die Grundlage des öffentlichen Rechts der Franzosen sind.

Titel II.
 

Art. 1.
KAPITEL II
 RECHTE DER BÜRGER, WELCHE DIE VERFASSUNG GEWÄHRLEISTET
Art. 2.
 

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
von 1789
 

 

Erklärung der Menschenrechte
 

Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte
von 1789
 

  Da die Vertreter des französischen Volkes, als Nationalversammlung eingesetzt, erwogen haben, daß die Unkenntnis, das Vergessen oder die Verachtung der Menschenrechte die einzigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen in einer feierlichen Erklärung darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft beständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der ausübenden Gewalt in jedem Augenblick mit dem Endzweck jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Ansprüche der Bürger, fortan auf einfache und unbestreitbare Grundsätze begründet, sich immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Allgemeinwohl richten mögen.

Infolgedessen erkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des Allerhöchsten folgende Menschen- und Bürgerrechte:

 

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte war in der Zeit der III. Republik faktisch zwar kein geltendes (Verfassungs-)Gesetz, aber als "Grundlage des Staatsrechts" allgemeinverbindlich von allen politischen Kräften der III. Republik anerkannt.

Am Tage nach dem Siege, den die freien Völker über die Regierungsformen davontrugen, welche versucht haben, die menschliche Persönlichkeit zu unterjochen und zu erniedrigen, und welche die ganze Welt soeben in Blut getaucht haben, verkündet das französische  Volk, getreu den Grundsätzen von 1789 - Charte seiner Befreiung - von neuem, daß jedes menschliche Wesen unveräußerliche und heilige Rechte besitzt, die kein Gesetz beeinträchtigen kann, und beschließt wie in den Jahren 1793, 1795 und 1848 sie an die Spitze seiner Verfassung zu stellen.

Die Republik garantiert jedem Mann und jeder Frau, die in der französischen Union leben, die individuelle oder kollektive Ausübung der nachstehenden Rechte und Freiheiten:

 

Da die Vertreter des französischen Volkes, als Nationalversammlung eingesetzt, erwogen haben, daß die Unkenntnis, das Vergessen oder die Verachtung der Menschenrechte die einzigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen in einer feierlichen Erklärung darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft beständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der gesetzgebenden wie der ausübenden Gewalt in jedem Augenblick mit dem Endzweck jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr geachtet werden; damit die Ansprüche der Bürger, fortan auf einfache und unbestreitbare Grundsätze begründet, sich immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Allgemeinwohl richten mögen.

Infolgedessen erkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des Allerhöchsten folgende Menschen- und Bürgerrechte:

 

I. Freiheiten
 

Art. 5. Artikel 6. Die Sklaverei kann auf keinem französischen Gebiete mehr bestehen.

Art. 7.
 

Art. 1. Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein.

 

 

Artikel 1. Alle Menschen sind von Geburt und bleiben frei und gleich vor dem Gesetz.

Das Gesetz garantiert der Frau auf allen Gebieten gleiche Rechte wie dem Mann.

Art. 2.
 

Art. 1. Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein.

 

      Art. 15. Artikel 16. Das Recht, sich frei auf öffentlicher Straße zu bewegen, und das Versammlungsrecht stehen jedem zu.

 

     

Art. 7.Artikel 8. Die Bürger haben das Recht sich zu vereinigen, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Bittschriften einzureichen, und ihre Gedanken durch die Stimme der Presse oder auf andere Art zu offenbaren.

Die Ausübung dieser Rechte ist allein begrenzt durch die Rechte oder die Freiheit Anderer und durch die öffentliche Sicherheit.

Die Presse kann, unter keinen Umständen, der Censur unterworfen werden.

Art. 9.
 

Art. 2. Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.

 

 

Artikel 17. Alle haben das Recht, sich frei zusammenzuschließen, vorausgesetzt, daß ihre Vereinigungen nicht gegen die durch die gegenwärtige Erklärung garantierten Freiheiten verstoßen oder zu verstoßen versuchen.

Niemand kann gezwungen werden, sich einer Vereinigung anzuschließen.

Art. 18.
 

Art. 2. Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.

 

Art. 20. Artikel 21. Wenn die Regierung die durch die Verfassung garantierten Freiheiten und Rechte verletzt, ist der Widerstand unter allen seinen Formen das höchste Recht und die gebieterischste Pflicht.

Art. 22.
 

  Art. 3. Der Ursprung jeder Souveränität ruht letztlich in der Nation. Keine Körperschaften, kein Individuum können eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.

 

 

Art. 1. Artikel 2. Der Grundsatz jeder Souveränität beruht seinem Wesen nach im Volke. Keine Körperschaft und kein Individuum kann eine Autorität ausüben, die davon nicht ausdrücklich hergeleitet wird. Das Gesetz ist der Ausdruck des nationalen Willens. Es ist dasselbe für alle, gleich ob es beschützt, straft oder verpflichtet.

Dieser Wille wird durch die vom Volke gewählten Vertreter zum Ausdruck gebracht.

 

Art. 3. Der Ursprung jeder Souveränität ruht letztlich in der Nation. Keine Körperschaften, kein Individuum können eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht.

 

  Art. 4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuß der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.

 

 

Artikel 3. Die Freiheit ist die Möglichkeit, alles zu tun, was nicht die Rechte des Nächsten beeinträchtigt. Diese Bedingungen für die Ausübung der Freiheit sind durch das Gesetz festgelegt.

Keiner kann gezwungen werden zu tun, was das Gesetz nicht anordnet.

 

Art. 4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuß der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.

 

  Art. 5. Nur das Gesetz hat das Recht, Handlungen, die der Gesellschaft schädlich sind, zu verbieten. Alles, was nicht durch Gesetz verboten ist, kann nicht verhindert werden, und niemand kann gezwungen werden zu tun, was es nicht befiehlt.

 

  Art. 5. Nur das Gesetz hat das Recht, Handlungen, die der Gesellschaft schädlich sind, zu verbieten. Alles, was nicht durch Gesetz verboten ist, kann nicht verhindert werden, und niemand kann gezwungen werden zu tun, was es nicht befiehlt.

 

  Art. 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Formung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, sind sie gleicherweise zu allen Würden, Stellungen und Beamtungen nach ihrer Fähigkeit zugelassen ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und ihrer Talente.

 

  Artikel 4. Das Gesetz garantiert für alle gleiche Ausübung der Freiheiten und Rechte, die im gegenwärtigen Titel ausgesprochen sind. Es kann sie nicht beeinträchtigen.

Art. 5.
 

Art. 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Formung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, sind sie gleicherweise zu allen Würden, Stellungen und Beamtungen nach ihrer Fähigkeit zugelassen ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und ihrer Talente.

 

Art. 9. Artikel 10. Alle Bürger haben gleiche Ansprüche auf alle öffentlichen Aemter, ohne andere Vorzugsrechte als ihre Verdienste, und zufolge der Bedingungen, welche durch die Gesetze festbestimmt sind.

Für immer abgeschafft sind alle Adelstitel, alle Auszeichnungen der Geburt, der Klasse oder Kaste.

Art. 11.

Art. 17. Artikel 18. Der Zugang zu den öffentlichen Ämtern ist, ohne andere Bedingungen als denen der Fähigkeit, der Geeignetheit und des Talents jedem Staatsangehörigen der französischen Union offen, der die politischen Rechte genießt, die durch die gegenwärtige Verfassung an die Eigenschaft eines Bürgers geknüpft sind.

Der, Zugang zu allen Berufen, Arbeitsplätzen und privaten Stellen ist unter den gleichen Bedingungen jedem Staatsangehörigen der französischen Union und, falls das Gesetz keine Sonderregelung trifft, jedermann, der in der französischen Union befugtermaßen lebt, offen. Bei Gleichheit der Arbeit, der Funktionen, des Grades, der Kategorie, der Verantwortlichkeit hat jeder das Recht auf gleiche materielle und moralische Lebensverhältnisse.

Art. 19.
 

  Art. 7. Jeder Mensch kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangengehalten werden. Diejenigen, die willkürliche Befehle betreiben, ausfertigen, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Doch jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muß sofort gehorchen. Er macht sich durch Widerstand strafbar.

 

 

Art. 8. Artikel 9. Niemand kann verfolgt, verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen werden außer in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den von ihm vorgeschriebenen Formen.

Niemand kann in Haft gehalten werden, wenn er nicht innerhalb 48 Stunden vor einen Richter gestellt wird, der über die Gesetzmäßigkeit der Verhaftung zu befinden hat, und wenn dieser Richter nicht jeden Monat durch begründeten Beschluß die Verhaftung bestätigt hat.

Jede Art Gewalt oder Zwang ist untersagt, soweit sie nicht zur Verhaftung einer Person oder zur Aufrechterhaltung der Haft notwendig ist, ebenso wie jede moralische Bedrückung oder jede körperliche Mißhandlung, namentlich bei der Vernehmung.

Wer Akte nachsucht, abfaßt, unterzeichnet, ausführt oder ausführen läßt, die im Widerspruch zu diesen Regeln stehen, ist persönlich verantwortlich und wird, bestraft werden.

 

Art. 7. Jeder Mensch kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangengehalten werden. Diejenigen, die willkürliche Befehle betreiben, ausfertigen, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Doch jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muß sofort gehorchen. Er macht sich durch Widerstand strafbar.

 

Art. 3. Artikel 4. Niemand kann seinen natürlichen Richtern entzogen werden.

Es dürfen keine außerordentlichen Kommissionen und Tribunale errichtet werden, unter welchem Titel und unter welcher Bezeichnung es auch geschehen mag.

Art. 5.
 

Art. 8. Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offenbar unbedingt notwendig sind. Und niemand kann auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor Begehung der Tat erlassen, verkündet und gesetzlich angewandt worden ist.

 

 

Artikel 10. Niemand kann verurteilt und bestraft werden außer nach einem Gesetz, das vor der strafbaren Handlung promulgiert und veröffentlicht ist.

Jeder Angeklagte ist als unschuldig zu behandeln, bis er für schuldig erklärt worden ist.

Niemand kann zweimal für die gleiche Tat bestraft werden.

Die Strafen sind persönlich und nach der Schwere der Gesetzesverletzung abgestuft. Die Geld- und Haftstrafen sollen der Besserung des Schuldigen dienen. Eine Behandlung, die die nach dem Gesetz anzuwendende Strafe erschwert, macht die Urheber persönlich verantwortlich.

Art. 11.
 

Art. 8. Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offenbar unbedingt notwendig sind. Und niemand kann auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor Begehung der Tat erlassen, verkündet und gesetzlich angewandt worden ist.

 

  Art. 9. Da jeder Mensch so lange für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist, soll, wenn seine Verhaftung für unumgänglich erachtet wird, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch Gesetz streng vermieden sein.

 

 

Art. 9. Da jeder Mensch so lange für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist, soll, wenn seine Verhaftung für unumgänglich erachtet wird, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch Gesetz streng vermieden sein.

 

Art. 8. Artikel 9. Der Unterricht ist frei.

Die Freiheit des Unterrichts wird nach den Bedingungen der Fähigkeit und Moralität ausgeübt, welche die Gesetze vorschreiben, und steht unter Aufsicht des Staats.

Diese Aufsicht erstreckt sich auf alle Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten, ohne irgend eine Ausnahme.

Art. 10.
 

   

Art. 12. Artikel 13. Niemand kann wegen seiner Abstammung, seiner Ansichten oder Überzeugungen in religiöser, philosophischer oder politischer Hinsicht beunruhigt werden.

Die Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ist durch die Neutralität des Staates gegenüber jedem Glaubensbekenntnis und jedem Kult garantiert. Sie ist besonders durch die Trennung von Kirche und Staat garantiert, ebenso wie durch die rein weltliche Handhabung der öffentlichen Gewalt und des öffentlichen Unterrichts.

 

     

Art. 6. Artikel 7. Jedermann kann seine Religion frei bekennen, und empfängt vom Staate, für die Ausübung seines Kultus, den gleichen Schutz.

Die Geistlichen, sowohl der gegenwärtig durch das Gesetz anerkannten Kulte, als auch die der in Zukunft noch anzuerkennenden, haben as Recht, vom Staate eine Besoldung zu beanspruchen.

Art. 8.
 

Art. 10. Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, beunruhigt werden, solange ihre Äußerung nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stört.

 

 

Artikel 14. Jedermann hat die Freiheit, zu sprechen, zu schreiben, zu drucken und zu veröffentlichen. Er kann, sei es durch die Presse, sei es auf jede andere Weise, soweit jede Ansicht zum Ausdruck bringen, verbreiten und verteidigen, als er nicht seine Rechte mißbraucht und nicht die durch die gegenwärtige Erklärung garantierten Freiheiten verletzt oder den Ruf seines Nächsten beeinträchtigt.

Es kann keinem auferlegt werden, seine Meinung zu offenbaren.

Art. 15.
 

Art. 10. Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, beunruhigt werden, solange ihre Äußerung nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stört.

 

  Art. 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

 

 

Art. 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.

 

  Art. 12. Die Sicherung der Menschen und Bürgerrechte erfordert eine Streitmacht. Diese Macht ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht für den besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.

 

  Art. 19. Artikel 20. Die Garantie der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche Gewalt. Diese Gewalt, welche zum Vorteil aller und nicht zur besonderen Nützlichkeit für die, denen sie anvertraut ist, eingerichtet ist, soll für immer im Dienste des souveränen Volkes verbleiben.

Art. 21.
 

Art. 12. Die Sicherung der Menschen und Bürgerrechte erfordert eine Streitmacht. Diese Macht ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht für den besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.

 

Art. 14. Artikel 15. Jede Auflage ist zum allgemeinen Nutzen eingeführt.

Jeder Bürger steuert nach Verhältniß seiner Kräfte und seines Vermögens dazu bei.

 

Art. 13. Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Kosten der Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Sie muß gleichmäßig auf alle Bürger unter Berücksichtigung ihrer Vermögensumstände verteilt werden.

 

  Art. 13. Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Kosten der Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Sie muß gleichmäßig auf alle Bürger unter Berücksichtigung ihrer Vermögensumstände verteilt werden.

 

Artikel 16. Keine Auflage kann anders als Kraft des Gesetzes eingeführt oder eingezogen werden.

Art. 17.
 

  Art. 14. Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen.

 

  Art. 36. Artikel 37. Die Teilnahme eines Jeden an öffentlichen Ausgaben soll progressiv sein und berechnet nach der Höhe des Einkommens und Vermögens unter Berücksichtigung der Familienlasten.

Art. 38.
 

Art. 14. Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen.

 

  Art. 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.

 

  Art. 14. Artikel 15. Jeder hat das Recht, schriftliche Eingaben an die Behörden zu richten, um die Prüfung von Fragen des individuellen oder Kollektivinteresses herbeizuführen.

Art. 16.
 

Art. 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern.

 

Art. 18. Artikel 19. Die Trennung der Gewalten ist erste Bedingung einer freien Regierung.

Kapitel IV.
 

Art. 16. Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.

 

    Art. 16. Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.

 

Art. 10. Artikel 11. Alles Eigenthum ist unverletzlich. Nichts destoweniger kann der Staat die Ausopferung eines Eigenthums für gesetzlich nachgewiesene nützliche Staatszwecke, vermittelst einer gerechten und vorherigen Entschädigung verlangen.

 

Art. 17. Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, wenn es nicht die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.

 

  Art. 34. Artikel 35. Das Eigentum ist das unverletzliche Recht jedes, ein ihm vom Gesetz garantiertes Gut zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu verfügen. Jedermann soll dazu durch Arbeit oder Ersparnis Zugang haben. Niemand darf dessen beraubt werden außer aus Gründen öffentlicher Nützlichkeit, die in gesetzmäßiger Weise festgesetzt sind, und unter der Bedingung, daß er eine gerechte Entschädigung erhält, die dem Gesetz gemäß festgesetzt wird.

 

Art. 17. Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, wenn es nicht die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung.

 

Artikel 12. Die Einziehung der Güter kann nie wieder eingeführt werden.

Art. 13.
 

Artikel 36. Das Eigentumsrecht darf nicht im Widerspruch zum sozialen Nutzen oder in der Weise ausgeübt werden, daß es geeignet ist, die Sicherheit, die Freiheit, die Existenz oder das Eigentum des Nächsten zu schädigen.

Jedes Vermögen und jedes Unternehmen, dessen Ausübung den Charakter eines nationalen öffentlichen Dienstes oder eines tatsächlichen Monopols angenommen hat oder annimmt, soll in Kollektiveigentum überführt werden.

Art. 37.
 

Art. 13. Artikel 14. Die öffentliche Schuld ist garantiert.

Jede Art Verpflichtung, welche der Staat gegen seine Gläubiger übernommen hat, ist unverletzlich.

Art. 15.
 

      Art. 10. Artikel 11. Das Gesetz sichert allen das Recht zu, sich Gerechtigkeit verschaffen zu lassen. Die Unzulänglichkeit der Geldmittel darf kein Hindernis bilden.

 

     
      Artikel 12. Auf dem Gebiete des Strafrechts ist die Identität der Rechtsprechung im Rahmen desselben Gebietes allen Bewohnern der französischen Union garantiert.

Art. 13.
 

     
      Art. 4. Artikel 5. Jedermann hat das Recht, sich an jedem Ort niederzulassen und seinen Wohnsitz frei zu wechseln.

 

     
      Artikel 6. Jeder Mensch, der unter Verletzung der durch die gegenwärtige Erklärung garantierten Freiheiten und Rechte verfolgt wird, hat das Asylrecht in den Gebieten der Republik.

 

     
Art. 2. Artikel 3. Die Wohnung jeder, auf französischen Gebiete lebenden Person ist unverletzlich; es ist nicht erlaubt in dieselbe einzudringen, als nach den Formen und in den Fällen, welche das Gesetz bestimmt.

Art. 4.
 

    Artikel 7. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Durchsuchung kann nur gesetzlicher Bestimmung gemäß auf Grund eines schriftlichen Befehls der Gerichtsbehörde erfolgen.

 

     
      Artikel 8. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung dieses Grundsatzes ist gemäß dem Gesetz nur auf besondere Anordnung der Gerichtsbehörde zulässig.

Art. 9.
 

     

Art. 16. Artikel 17. Die direkte Steuer wird nur für ein Jahr verwilligt.

Die indirekten Auflagen können für mehrere Jahre verwilligt werden.

Kapitel III.
 

    Art. 18. Artikel 19. Die Ausübung der durch die gegenwärtige Erklärung garantierten Rechte kann nicht ausgesetzt werden.

Jedesmal, wenn unter den durch die gegenwärtige Verfassung festgelegten Bedingungen die Republik als in Gefahr befindlich bezeichnet wird, können n die in Art.  5, 8, 14 Absatz 1 und 16 enthaltenen Rechte in den durch das Gesetz bestimmten Grenzen und Formen außer Kraft gesetzt werden.

Diese Maßnahme soll nicht länger als für einen Zeitraum von 6 Monaten ergriffen werden.

Sie kann unter den gleichen Formen erneuert werden. Jeder, der sie mißbräuchlich benutzt, um willkürlich die materiellen oder moralischen Rechte des Nächsten zu verletzen, wird zur persönlichen Verantwortung gezogen.

Nach Beendigung des Ausnahmezustandes wird jeder, wer es auch sei, der glaubt, willkürlich in seiner Person oder seinem Vermögen verletzt worden zu sein, moralischen oder materiellen Ausgleich vor den Gerichten fordern können.

Art. 20.
 

     
     

Art. 21.
II. Soziale und wirtschaftliche Rechte
 

Am Tage nach dem Siege, den die freien Völker über die Regierungen davongetragen haben, die versucht hatten, die menschliche Persönlichkeit zu unterjochen und herabzuwürdigen, verkündet das französische Volk von neuem, daß jedes menschliche Wesen ohne Unterschied der Rasse, der Religion oder des Glaubens unveräußerliche und heilige Recht besitzt. Es bestätigt feierlich erneut die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers, die durch die Erklärung der Menschenrechte von 1789 geweiht sind, und die Grundprinzipien, die durch die Gesetze der Republik anerkannt sind.

Es verkündet außerdem als unserer Zeit besonders nötig die nachstehenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Grundsätze:
 

     

Artikel 22. Jedes menschliche Wesen besitzt im Hinblick auf die Gesellschaft die Rechte, die ihm seine volle physische, geistige und moralische Entwicklung unter Wahrung der Unverletzlichkeit und Würde seiner Person garantieren.

Art. 23.
 

 
      Art. 27. Artikel 28. Männer und Frauen haben Anspruch auf gerechten Lohn gemäß der Menge und der Güte ihrer Arbeit, jedenfalls auf die notwendigen Mittel, um sich und ihre Familien anständig zu ernähren.

Art. 29.
 

Das Gesetz sichert der Frau in allen Bereichen die gleichen Rechte wie dem Manne zu.

 

     

 

Jedermann, der auf Grund seiner Tätigkeit für die Freiheit verfolgt wird, hat in den Gebieten der Republik Asylrecht.

 

     

Art. 24. Artikel 25. Der weiteste Genuß der Kulturgüter soll jedem geboten werden ohne andere Begrenzung als die seiner. Eignung.

Jedes Kind hat das Recht auf Unterricht und Erziehung unter Beachtung der Freiheit. Die Organisation des öffentlichen Unterrichts in allen seinen Stufen ist eine Pflicht des Staates. Dieser Unterricht soll unentgeltlich sein und allen zugänglich gemacht werden, und zwar durch eine materielle Hilfe für die, welche ohne sie nicht ihren Studien obliegen können.

 

 

Art. 12. Artikel 13. Die Verfassung sichert den Bürgern die Freiheit der Arbeit und der Industrie.

Die Gesellschaft begünstigt und ermuthigt die Entwicklung der Arbeit durch unentgeldlichen Primär-Unterricht, gewerbliche Erziehung, Gleichheit der Verhältnisse zwischen Meister und Arbeiter, durch Vorsorge- und Kredit-Anstalten, Ackerbau-Anstalten, freiwillige Vereine und Staats-, Departements- und Gemeinde-Anstalten für öffentliche Arbeiten zur Beschäftigung arbeitsloser Hände; sie unterstützt verlassene Kinder, mittellose Kranke und Greise, denen ihre Familien nicht beistehen können.

Art. 14.
 

   

Artikel 26. Jeder hat die Pflicht zu arbeiten und das Recht, eine Beschäftigung zu erhalten.

Niemand kann bei seiner Beschäftigung wegen seiner Abstammung, seiner Anschauung oder; seines Glaubens verletzt werden.

 

Jeder hat die Pflicht zu arbeiten, und das Recht, eine Anstellung zu erhalten. Niemand darf in seiner Arbeit oder seiner Tätigkeit auf Grund seiner Abstammung, seiner Überzeugung oder seines Glaubens geschädigt werden.

Jedermann kann seine Rechte und seine Interessen durch gewerkschaftliche Tätigkeit verteidigen und einer Gewerkschaft seiner Wahl sich anzuschließen.

 

Artikel 27. Dauer und Bedingungen der Arbeit dürfen weder Gesundheit, noch Würde, noch Familienleben des Arbeiters beeinträchtigen.

Die jugendlichen sollen nicht zu einer Arbeit genötigt werden, die ihre physische, geistige oder moralische Entwicklung hemmt. Sie haben das Recht auf Berufsfortbildung.

Art. 28.
 

    Art. 28. Artikel 29. Jeder hat das Recht auf Ruhe und Urlaub.

 

Das Streikrecht ist im Rahmen der Gesetze, die es regeln, auszuüben. Jeder Arbeiter nimmt durch die Vermittlung seiner Vertreter an der gemeinschaftlichen Festsetzung der Arbeitsbedingungen sowie an der Verwaltung der Unternehmungen teil.

 

Artikel 30. Jedermann hat das Recht, seine Interessen durch die Ausübung des Koalitionsrechts zu verteidigen. Jeder kann nach seiner Wahl einer Gewerkschaft beitreten oder nicht beitreten.

 

Artikel 31. Jeder Arbeiter hat das Recht, durch Vermittlung, seiner gewählten Vertreter an der Abfassung der Tarifverträge teilzunehmen, in gleicher Weise wie an den Funktionen der Leitung und Führung der Unternehmen, privaten Werke sowie öffentlichen Dienste.

 

Artikel 32. Das Streikrecht ist im Rahmen der Gesetze, welche es regeln, auszuüben.

Art. 33.
 

      Jedes Vermögen, jede Unternehmung, deren Bereich den Charakter einer öffentlichen nationalen Dienstes oder eines tatsächlichen Monopols hat oder erlangt, muß Eigentum der Gesamtheit werden.

 

   

Art. 22. Artikel 23. Der Schutz der Gesundheit von der Empfängnis an, die Wohltaten aller hygienischen Maßnahmen und aller Fürsorge, welche die Wissenschaft erlaubt, sind allen garantiert und durch die Nation zugesichert.

 

Die Nation sichert dem Individuum und der Familie die zu ihrer Entfaltung notwendigen Bedingungen zu. Sie sichert allen, vor allem den Kindern, den Müttern und den alten Arbeitern, den Schutz ihrer Gesundheit, materielle Sicherheit, Ruhe und Freizeit zu. Jedes menschliche Wesen, das wegen seines Alters, seines physischen oder geistigen Zustandes oder seiner wirtschaftlichen Lage arbeitsunfähig ist, hat das Recht, von der Gesamtheit angemessene Mittel für den Unterhalt zu bekommen.

 

Artikel 24. Die Nation garantiert der Familie die nötigen Entwicklungsmöglichkeiten.

Außerdem schützt sie in gleicher Weise die Mütter und alle Kinder durch entsprechende Gesetzgebung und soziale Einrichtungen.

Sie garantiert der Frau die Ausübung ihrer Funktion als Bürgerin und Arbeiterin unter den Bedingungen, welche ihr erlauben, ihre Aufgabe als Mutter und ihre soziale Mission zu erfüllen.

Art. 25.
 

Art. 32. Artikel 33. Jedes menschliche Wesen, welches wegen seines Alters, seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder der wirtschaftlichen Lage sich außerstande findet zu arbeiten, hat das Recht, die nötigen Mittel zur Erhaltung des Daseins von der Allgemeinheit zu erhalten.

Die Garantie dieses Rechts ist durch die Einrichtungen öffentlicher Organe der Sozialversicherung gesichert.

 

      Artikel 34. Die Schäden, welche durch nationales Unglück den Personen oder Vermögen entstehen, werden durch die Nation getragen. Die Republik verkündet die Gleichheit und die Solidarität aller gegenüber den Lasten, welche daraus entstehen.

Art. 35.
 

 
        Die Nation verkündet die gemeinschaftliche Verpflichtung und die Gleichheit aller Franzosen gegenüber den Aufgaben, die aus nationalen Notständen herrühren.

 

        Die Nation sichert dem Kinde wie dem Erwachsenen den gleichen Zutritt zum Unterricht, zur Berufsausbildung wie zur Bildung zu. Die Organisation des öffentlichen, kostenlosen und weltlichen Unterrichts in allen Stufen ist eine Pflicht des Staates.

 

     

Art. 45.Artikel 46. Seinen Traditionen getreu bindet sich die französische Republik an die Regeln des Völkerrechts. Sie wird keine Eroberungskriege führen und wird niemals ihre Kraft gegen die Freiheit irgendeines Volkes mißbrauchen.

Unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit stimmt Frankreich den Beschränkungen der Souveränität zu, soweit sie zur Organisation und Verteidigung des Friedens notwendig.

Art. 47. 

Die Französische Republik, treu ihrer Überlieferung, richtet sich nach den Regeln des internationalen Völkerrechts. Sie wird keinen Krieg aus Eroberungsabsichten unternehmen und ihre Streitkräfte niemals gegen die Freiheit irgendeines Volkes wenden.

 

      Unter Vorbehalt auf die Gegenseitigkeit stimmt Frankreich den zur Organisation der Verteidigung des Friedens notwendigen Begrenzungen seiner Souveränität zu.

 

     

Art. 37. Artikel 38. Niemand soll in eine mindergünstige wirtschaftliche, soziale oder politische Lage gebracht werden, die im Widerspruch zu seiner menschlichen Würde stände und seine Ausbeutung erlaubt aus den Gründen seines Geschlechts, seines Alters, seiner Farbe, seiner Nationalität, seiner Religion, seiner Meinung, seiner völkischen Herkunft oder aus anderen Gründen.

Jede Propaganda, die im Widerspruch zu den vorstehenden Bestimmungen steht, wird durch das Gesetz bestraft.

 

 
      Artikel 39. Der Schutz der in dieser Erklärung aufgezeichneten Rechte, die Aufrechterhaltung demokratischer Einrichtungen und der soziale Fortschritt verlangen, daß alle ihre Pflichten kennen und erfüllen; die Bürger sollen der Republik dienen, sie unter Einsatz ihres Lebens verteidigen, an den Lasten des Staates teilnehmen, durch ihre Arbeit zur Wohlfahrt aller beitragen und sich brüderlich unterstützen.

Titel I.
 

 
        Frankreich bildet mit den überseeischen Völkern eine Union, die ohne Unterschied der Rasse oder der Religion auf der Gleichheit der Rechte und Pflichten begründet ist.

Die Französische Union setzt sich aus Nationen und Völkern zusammen, die eine Gemeinschaft bilden und ihre Hilfsquelle und Anstrengungen verbinden, um ihre Zivilisationen gegenseitig zu entwickeln, ihren Wohlstand zu mehren und ihre Sicherheit zu wahren.

Treu seiner überlieferten Sendung beabsichtigt Frankreich die Völker, die es in ihre Obhut genommen hat, der Freiheit, sich selbst zu verwalten und ihre eigenen Angelegenheiten demokratisch zu ordnen, zuzuführen. Indem es jedes auf Willkür gegründete Kolonialsystem ablehnt, sichert es allen den gesetzlichen Zutritt zu öffentlichen Ämtern und die persönliche oder gemeinschaftliche Ausübung der nachstehend verkündeten und bestätigten Rechte und Freiheiten zu.

 

(faktisch 1995 aufgehoben)
           

Umweltcharta von 2004
 

            Das französische Volk -

in der Erwägung,

dass die natürlichen Ressourcen und Gleichgewichte Voraussetzung für die Entstehung der Menschheit waren;

dass die Zukunft und sogar der Fortbestand der Menschheit untrennbar mit ihrer natürlichen Umwelt verbunden sind;

dass die Umwelt das gemeinsame Erbe aller Menschen darstellt;

dass der Mensch zunehmend Einfluss auf die Lebensbedingungen und seine eigene Entwicklung nimmt;

dass die biologische Vielfalt, die Entfaltung des Menschen und der Fortschritt der menschlichen Gesellschaften von bestimmten Konsumverhaltensweisen oder Produktionstechniken und von der übermäßigen Nutzung der natürlichen Ressourcen beeinträchtigt werden;

dass die Erhaltung der Umwelt ein Anliegen wie die anderen grundlegenden Interessen der Nation darstellen muss;

dass zwecks Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung die Mittel, die der Befriedigung der Bedürfnisse der Gegenwart dienen, die Fähigkeit der künftigen Generationen und anderen Völker, ihre eigenen Bedürfnisse zu decken, nicht beeinträchtigen dürfen –

verkündet:

 

            Art. 1. Jeder hat das Recht, in einer ausgewogenen und für die Gesundheit unbedenklichen Umwelt zu leben.

 

            Art. 2. Jeder Mensch hat die Pflicht, zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt beizutragen.

 

            Art. 3. Jeder Mensch muss unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen die Umweltschäden, die er verursachen kann, verhindern oder andernfalls deren Konsequenzen mindern.

 

            Art. 4. Jeder Mensch muss unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Beseitigung der von ihm verursachten Umweltschäden beitragen.

 

            Art. 5. Wenn ein Schaden, dessen Eintritt nach dem Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse nicht mit Sicherheit vorherzusehen ist, auf schwere und irreversible Weise die Umwelt beeinträchtigen könnte, haben die Behörden in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und nach dem Vorsorgeprinzip dafür zu sorgen, dass Verfahren zur Evaluierung der Risiken zur Anwendung kommen und angemessene einstweilige Maßnahmen ergriffen werden, um den Eintritt des Schadens zu verhindern.

 

            Art. 6. Die Politik der öffentlichen Hand muss eine nachhaltige Entwicklung fördern. Zu diesem Zweck hat sie Schutz und Erschließung der Umwelt, Wirtschaftsentwicklung und sozialen Fortschritt miteinander in Einklang zu bringen.

 

            Art. 7. Jeder Mensch hat nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen und Grenzen das Recht auf Zugang zu den Umweltinformationen der Behörden und auf Mitwirkung an der Erarbeitung der öffentlichen Beschlüsse, die Auswirkungen auf die Umwelt haben.

 

            Art. 8. Bildung und Ausbildung im Umweltschutz müssen zur Wahrnehmung der in dieser Charta definierten Rechte und Pflichten beitragen.

 

            Art. 9. Forschung und Innovation müssen ihren Beitrag zur Erhaltung und Erschließung der Umwelt leisten.

 

            Art. 10. Diese Charta dient Frankreich als Richtschnur für seine Aktionen auf europäischer und internationaler Ebene.

 

       

 

Artikel 1. Die Republik und die Völker der überseeischen Gebiete, die in freier Entscheidung diese Verfassung annehmen, bilden eine Gemeinschaft.

Die Gemeinschaft gründet sich auf die Gleichheit und Solidarität der Völker, die ihr angehören.

 

Artikel 1. (1995/2003) Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Sie achtet jeden Glauben. Sie ist dezentral organisiert.

(2008) Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und -ämtern sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich.

 

 

Art. 1.
TITEL II
Form der Regierung der Republik.
 

 

Die Institutionen der Republik
 

Die Institutionen der Republik
 

Titel I. Die Souveränität
 

Art. 39.
Titel I
Die Souveränität und die Nationalversammlung.
Art. 40.
 

Titel I
Von der Souveränität
 

Kapitel V. Artikel 43. Das französische Volk überträgt die vollziehende Gewalt einem Bürger, welcher den Titel Präsident der Republik erhält.

Art. 44.
 

Artikel 2. Die Regierung der französischen Republik ist für 10 Jahre dem gegenwärtigen Präsidenten anvertraut.

Art. 3.
 

  Titel I. Artikel 40. Frankreich ist eine unteilbare, demokratische und soziale Republik.

Art. 41.
 

Artikel 1. Frankreich ist eine unteilbare, weltliche, demokratische und soziale Republik.

Artikel 2. Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik. Sie gewährleistet die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Herkunft, Rasse oder Religion. Sie achtet jeden Glauben.
 

Artikel 2. (1992) Die Sprache der Republik ist Französisch.
 
Art. 41. Artikel 42. Das nationale Sinnbild ist die dreifarbige Fahne, blau, weiß, rot, in drei senkrechten Streifen.
 

Artikel 2. Nationales Sinnbild ist die dreifarbige Fahne (Trikolore), blau, weiß, rot in drei senkrechten Streifen gleicher Breite.
 

Das Nationalemblem ist die blau-weiß-rote Trikolore.
 

Die Nationalhymne ist die Marseillaise.
 
Der Wahlspruch der Republik lautet: "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit".
 

Präambel.
KAPITEL I
Von der Souveränität.
 

      Ihr Grundsatz ist: Regierung des Volkes, für das Volk und durch das Volk.

 

Ihr Grundsatz lautet: Regierung des Volkes durch das Volk und für das Volk.

 

Artikel 1. Die Souveränität beruht in der Gesammtheit der französischen Bürger.

Sie ist unveräußerlich und unverjährbar.

Kein Einzelner, keine Fraktion des Volkes kann sich die Ausübung derselben zueignen.

Kapitel II.
 

    Artikel 43. Die Souveränität steht dem Volke zu. Sie wird nach der Verfassung ausgeübt.

Art. 44.
 

Artikel 3. Die nationale Souveränität steht dem französischen Volke zu.
 

Artikel 3. Die nationale Souveränität liegt beim Volke, das sie durch seine Vertreter und durch Volksentscheid ausübt.
 

Weder ein Teil des Volkes noch eine Einzelperson kann ihre Ausübung für sich in Anspruch nehmen.
 

Art. 17.
KAPITEL III
Von den öffentlichen Gewalten.
 

Art. 46. Artikel 47. Das französische Volk übt seine Souveränität durch seine Abgeordneten der Nationalversammlung aus, welche in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt werden. Die Verfassung kann nur im Wege der Volksabstimmung gemäß Art.  123 abgeändert werden.

Art. 48.
 

Das Volk übt sie in verfassungsmäßiger Weise durch die Abstimmung seiner Vertreter und durch die Volksabstimmung aus.

In allen anderen Fällen übt es sie durch seine Abgeordneten der Nationalversammlung, die in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt wurden, aus.

 

Die Wahl kann unmittelbar oder mittelbar unter den in der Verfassung vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Sie ist immer allgemein, gleich und geheim.
 

Artikel 18. Alle öffentliche Gewalten, wie sie auch heißen mögen, gehen vom Volke aus.

Sie können nicht erblich überwiesen werden.

Art. 19.
 

  Art. 48. Artikel 49. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Franzosen und französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts, welche im Besitze ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind.

Die Volljährigkeit wird auf zwanzig Jahre festgesetzt.

Art. 50.
 

Artikel 4. Wähler sind, unter den durch das Gesetz festgelegten Bedingungen, alle volks- und staatsangehörigen großjährigen Franzosen beiderlei Geschlechts, die im Genusse ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind.

Titel II.
 

Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Gesetzes alle volljährigen französischen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts, die im Besitz ihrer bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte sind.

 

Art. 62. Artikel 63. Er residirt an dem Orte, an welchen die Nationalversammlung ihre Sitzungen hält, und kann das Gebiet der Republik nicht verlassen, ohne durch ein Gesetz dazu ermächtigt zu sein.

Art. 64.
 

  Art. 8. Artikel 9. Gesetz vom  25.2.1875. Der Sitz der vollziehenden Gewalt und der beiden Kammern ist in Versailles.

Gesetz vom 24.2.1875

Dieser Artikel war nur kurze Zeit in Geltung und wurde durch Verfassungsgesetz vom 21. Juni 1879 (in Kraft ab dem 22. Juni 1879, B. o L. 1879 S. 789) aufgehoben. Durch Gesetz betr. den Sitz der exekutiven Gewalt und der Kammern vom 22. Juli 1879 (B. o. L. 1879 S. 61) wurde der Sitz nach Paris verlegt..
 

    Artikel 4. Die politischen Parteien und Gruppierungen wirken bei den Wahlentscheidungen mit. Ihre Bildung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind frei. Sie haben die Grundsätze der nationalen Souveränität und der Demokratie zu achten.
 
  (1999/2008) Sie tragen unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen zur Verwirklichung des im Artikel 1 Abs. 2 enthaltenen Grundsatzes bei.

(2008) Das Gesetz garantiert die pluralistische Meinungsäußerung und die ausgewogene Mitwirkung der Parteien und politischen Gruppierungen am demokratischen Leben der Nation.

siehe auch Art. 2 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789
 

Art. 42.
KAPITEL V
Von der vollziehenden Gewalt.
Art. 43.
 

Art. 4.
TITEL III
Vom Präsidenten der Republik.
Art. 5.
 

 

Titel VI
Der Präsident der Republik.
 

Art. 28.
TITEL V
Vom Präsidenten der Republik
 

Titel II. Der Präsident der Republik
 

  Art. 2. Artikel 3. Der Präsident der Republik regiert durch die Minister, einen Staatsrat, einen Senat und einen gesetzgebenden Körper.

Art. 4.
 

siehe Art. 3.Abs. 5. Art. 94. Artikel 95. Er vertritt die ständigen Interessen der französischen Union und führt das Präsidium der Nationalfeiern.

Art. 96.
 

 

Artikel 5. Der Präsident der Republik wacht über die Einhaltung der Verfassung. Er gewährleistet durch seinen Schiedsspruch die ordnungsgemäße Tätigkeit der öffentlichen Gewalten sowie die Kontinuität des Staates.
 

Titel III. Artikel 5. Der Präsident der Republik ist dem französischen Volke verantwortlich, an das zu appellieren er immer das Recht hat.

 

Art. 60. Artikel 61. Er präsidirt bei den Nationalfeierlichkeiten.

Art. 62.
 

Artikel 6. Der Präsident der Republik ist der Chef des Staates; er ist oberster Befehlshaber der Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Friedensverträge, Bündnisse und Handelstraktate ab, ernennt sämtliche Beamte, erläßt alle Reglements und zur Ausführung der Gesetze nötigen Dekrete.

Art. 7.
 

Er ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Abkommen der Gemeinschaft und der Verträge.

 

(1995) Er ist der Garant der nationalen Unabhängigkeit, der Integrität des Staatsgebietes und der Einhaltung der Verträge.

 

Art. 43. Artikel 44. Der Präsident muß geborener Franzose sein, ein Alter von wenigstens 30 Jahren, und darf nie seine Eigenschaft als Franzose verloren haben.

 

 

Art. 1. Artikel 2. Gesetz vom  25.2.1875. Der Präsident der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der Stimmen durch den Senat und die Abgeordnetenkammer gewählt, die zur Nationalversammlung vereinigt werden. Er wird auf sieben Jahre gewählt; er ist wieder wählbar.

Art. 3.
 

Art. 92. Artikel 93. Der Präsident der Republik wird durch die Nationalversammlung gewählt: Diese Wahl findet in öffentlicher Abstimmung vor der Zuhörerschaft statt und erfordert die Mehrheit von 2/3 der die Versammlung bildenden Mitglieder. Wenn durch die drei ersten Abstimmungen diese Majorität nicht zu erreichen ist, wird die Wahl auf den nächsten Tag vertagt. Sie findet dann unter den gleichen Bedingungen mit 3/5 Mehrheit statt.

Der Präsident der Republik wird auf 7 Jahre gewählt. Er ist nur einmal wiederwählbar.

Art. 94.
 

Artikel 29. Der Präsident der Republik wird durch das Parlament gewählt.

Er wird für sieben Jahre gewählt. Er ist nur einmal wiederwählbar.

Art. 30.
 

Artikel 6. Der Präsident der Republik wird auf sieben Jahre von einem Wahlkollegium gewählt, bestehend aus den Mitgliedern des Parlaments, der Generalräte und der Versammlungen der überseeischen Gebiete sowie aus den gewählten Vertretern der Gemeinderäte.

Zu diesen Vertretern gehören:
- der Bürgermeister der Gemeinden unter 1000 Einwohnern;
- der Bürgermeister und der erste Beigeordnete für die Gemeinden von 1000 bis 2000 Einwohnern;
- der Bürgermeister, der erste Beigeordnete und eines der Mitglieder des Gemeinderates nach Maßgabe ihrer Reihenfolge für die Gemeinden von 2001 bis 2500 Einwohnern;
- der Bürgermeister und die zwei ersten Beigeordneten für die Gemeinden von 2501 bis 3000 Einwohnern;
- der Bürgermeister, die zwei ersten Beigeordneten und drei Mitglieder des Gemeinderates nach Maßgabe ihrer Reihenfolge für die Gemeinden von 3001 bis 6000 Einwohnern;
- der Bürgermeister, die zwei ersten Beigeordneten und sechs Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden von 6001 bis 9000 Einwohnern;
- alle Gemeinderatsmitglieder für die Gemeinden mit mehr als 9000 Einwohnern;
- für die Gemeinden über 30000 Einwohnern kommen die vom Gemeinderat gewählten Delegierten hinzu, und zwar je einer auf jede 1000 Einwohner über 30000.

In den überseeischen Gebieten der Republik gehören zu diesem Wahlkollegium auch die Kraft der Bestimmungen eines Organisations-gesetzes gewählten Mitglieder der Verwaltungskörperschaftsräte.

Die Teilnahme der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft am Wahlkollegium für die Wahl des Präsidenten der Republik ist durch ein Abkommen zwischen der Republik und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt.

Die Ausführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Artikels werden durch ein Organgesetz festgelegt.

 

Artikel 6. (2000) Der Präsident der Republik wird in allgemeiner und unmittelbarer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(1962) Die Durchführungs-bestimmungen regelt ein Organgesetz.

(2008) Niemand kann mehr als zwei Mandate in Folge ausüben.

 

Artikel 45. Der Präsident der Republik wird auf vier Jahre gewählt, und ist nach einer Zwischenzeit von vier Jahren wieder wählbar.

Eben so wenig können nach ihm in derselben Zwischenzeit, weder der Vice-Präsident noch irgend einer seiner Verwanden oder Verschwägerten bis in den sechsten Grad einschließlich gewählt werden.

 

Artikel 46. Die Wahl findet von Rechtswegen am zweiten Sonntag des Monats Mai statt.

Im Falle, daß in Folge des Todes, der Entlassung oder einer anderen Ursache, der Präsident zu einer anderen Zeit gewählt werden sollte, so geht seine Macht am zweiten Sonntage des Monats Mai im vierten Jahre nach seiner Wahl zu Ende.

Der Präsident wird im geheimen Scrutinum und mit absoluter Stimmenmehrheit, durch direkte Stimmabgabe sämmtlicher Wähler der französischen Departements und Algeriens ernannt.

 

  Art. 6. Artikel 7. Gesetz vom  25.2.1875. Im Falle der Erledigung durch Tod oder eine andere Ursache treten die beiden Kammern sofort zur Wahl eines neuen Präsidenten zusammen. Während der Zwischenzeit ist der Ministerrat mit der vollziehenden Gewalt bekleidet.

Art. 8.

Art. 108. Artikel 109. Das Amt des Präsidenten der Republik ist unvereinbar mit jeder anderen öffentlichen Funktion, die durch Wahl erworben wird.

 

Art. 42. Artikel 43. Das Amt des Präsidenten der Republik ist mit jedem anderen öffentlichen Amte unvereinbar.

 

Artikel 47. Die Protokolle über die Wahlverhandlungen sind alsbald der Nationalversammlung zu übermachen, welche ohne Aufschub die Gültigkeit der Wahl feststellt und den Präsidenten der Republik ausruft.

Wenn kein Kandidat mehr als die Hälfte der eingelieferten  Stimmen, und zum wenigsten zwei Millionen Stimmen erhalten hat, oder wen die Bedingungen, welche Artikel 44 vorschreibt, nicht erfüllt sind, so wählt die Nationalversammlung den Präsidenten der Republik durch Stimmenmehrheit und im geheimen Scrutinum, unter den fünf wählbaren Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

 

Gesetz vom 14.8.1884
(zu Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.2.1875)

Artikel 110. Artikel 44.

.... Mitglieder von Familien, die einstmals in Frankreich regiert haben, sind als Präsident der Republik nicht wählbar.

 

Die Mitglieder der Familien, welche Frankreich regiert haben, sind zur Präsidentschaft der Republik nicht wählbar.

 

 

Titel VII.
 

Titel VI.
Artikel 48. Bevor er seine Amtsverrichtung antritt, legt der Präsident der Republik in der Mitte der Nationalversammlung folgenden Eid ab:
"In der Gegenwart Gottes, und vor dem, durch die Nationalversammlung vertretenen französischen Volke schwöre ich, der einen und untheilbaren demokratischen Republik treu zu bleiben, und alle Pflichten zu erfüllen, welche die Verfassung mit auferlegt."

Art. 49.

 

Art. 2. Artikel 3. Gesetz vom  16.7.1875. Mindestens einen Monat vor dem gesetzlichen Ende der Präsidentschaft müssen die beiden Kammern zur Nationalversammlung zusammentreten, um zur Wahl eines neuen Präsidenten zu schreiten.

In Ermangelung einer Einberufung würde der Zusammentritt am 15. Tage vor dem Erlöschen der Präsidentschaft rechtmäßig erfolgen.

Im Falle des Hinscheidens oder des Rücktritts des Präsidenten der Republik treten die beiden Kammern sofort rechtmäßig zusammen.

Im Falle, daß in Anwendung des Artikels 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1875 die Abgeordnetenkammer in dem Augenblick aufgelöst wäre, in dem die Präsidentschaft der Republik erledigt würde, würden die Wahlversammlungen sofort einberufen werden und der Senat rechtmäßig zusammentreten.

Art. 4.
 

Art. 103. Artikel 104. Frühestens 30 Tage, spätestens 15 Tage vor dem Erlöschen der Vollmachten des Präsidenten der Republik schreitet die Nationalversammlung zur Wahl des neuen Präsidenten.

 

Art. 38. Artikel 39. Höchstens 30 Tage, mindestens 14 Tage vor Erlöschen der Vollmachten des Präsidenten der Republik, nimmt das Parlament die Wahl des neuen Präsidenten vor.

Artikel 7. Die Wahl des Präsidenten der Republik erfolgt im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit. Wurde sie nicht erreicht, so wird der Präsident der Republik im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit gewählt.

Die Wahl findet auf Einberufung der Regierung statt.

Die Wahl des neuen Präsidenten findet spätestens 20 Tage und frühestens 50 Tage vor dem Ablauf der Amtsdauer des amtierenden Präsidenten statt.

Bei Erledigung der Präsidentschaft der Republik aus irgendeinem Grunde oder im Falle der Verhinderung, die vom Verfassungsrat auf Antrag der Regierung festgestellt wird, werden durch Beschluß der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Befugnisse des Präsidenten der Republik, ausgenommen diejenigen nach Artikel 11 und 12, vorübergehend vom Präsidenten des Senates wahrgenommen.

Bei Erledigung des Präsidentschaftsamtes oder wenn der Verfassungsrat erklärt, daß die Verhinderung endgültig ist, findet die Abstimmung für die Wahl des neuen Präsidenten - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, die vom Verfassungsrat festgestellt werden – frühestens 20 Tage und spätestens 50 Tage nach Beginn der Erledigung oder nach der Erklärung der endgültigen Verhinderung statt.

 

Artikel 7. (1962/2003) Der Präsident der Republik wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird am vierzehnten Tag danach ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Für diesen können nur die zwei Kandidaten aufgestellt werden, die gegebenenfalls nach Rücktritt von stärker begünstigten Kandidaten, im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(1962) Der Wahltermin wird von der Regierung festgesetzt.

(1962) Die Wahl des neuen Präsidenten findet spätestens 20 Tage und frühestens 35 Tage vor Ablauf der Amtsdauer des amtierenden Präsidenten statt.

(1962) Bei Erledigung der Präsidentschaft, aus welchem Grunde auch immer oder im Falle der Verhinderung, die auf Antrag der Regierung vom Verfassungsrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder festgestellt wird, werden die Befugnisse des Präsidenten der Republik, ausgenommen diejenigen nach Artikel 11 und 12, vorübergehend vom Präsidenten des Senates und, falls auch dieser an der Ausübung dieses Amtes verhindert ist, von der Regierung wahrgenommen.

(1962) Im Falle der Erledigung, oder wenn der Verfassungsrat die Verhinderung für endgültig erklärt, findet die Wahl des neuen Präsidenten, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, die vom Verfassungsrat festgestellt wird, frühestens 20 Tage und spätestens 35 Tage nach Eintritt der endgültigen Verhinderung statt.

(1976) Wenn innerhalb von sieben Tagen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Kandidaturen eine Person, die weniger als dreißig Tage vor diesem Zeitpunkt öffentlich ihre Entscheidung für eine Kandidatur erklärt hatte, verstirbt oder verhindert ist, kann der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl beschließen.

(1976) Wenn einer der Kandidaten vor dem ersten Wahlgang verstirbt oder verhindert ist, erklärt der Verfassungsrat die Verschiebung der Wahl.

(1976) Im Falle des Ablebens oder der Verhinderung eines der beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang, noch vor eventuellen Rücktritten, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erklärt der Verfassungsrat, daß der gesamte Wahlvorgang zu wiederholen ist; das gleiche gilt bei Ableben oder Verhinderung eines der beiden für den zweiten Wahlgang verbliebenen Kandidaten.

(1976) In allen Fällen wird der Verfassungsrat unter den in Artikel 61 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen oder nach Maßgabe der Bestimmungen über die Einreichung einer Kandidatur in dem in Artikel 6 vorgesehenen Organgesetz angerufen.

(1976) Der Verfassungsrat kann die in Absatz 3 und Absatz 5 vorgesehenen Fristen verlängern, ohne daß dadurch die Wahl später als 35 Tage nach der Entscheidung des Verfassungsrates stattfinden darf. Wenn die Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes zur Folge hat, daß die Wahl auf ein Datum nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Präsidenten der Republik verschoben wird, dann bleibt dieser bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(1962) Die Artikel 49, 50 und 89 der Verfassung dürfen während der Erledigung der Präsidentschaft oder während des Zeitraumes zwischen der endgültigen Verhinderung des Präsidenten der Republik und der Wahl seines Nachfolgers nicht angewandt werden.

 

Artikel 105. Wenn in Anwendung des vorhergehenden Artikels die Wahl in einen Zeitraum fallen sollte, in dem die Nationalversammlung gemäß der Art.  83 und 84 aufgelöst ist, so werden die Vollmachten des Präsidenten der Republik bis zur Wahl des neuen Präsidenten verlängert. Die neue Versammlung schreitet zur Wahl des neuen Präsidenten innerhalb 10 Tage seit der Wahl der neuen Nationalversammlung.

In diesem Falle findet die Wahl des Ministerpräsidenten innerhalb 10 Tage nach der Wahl des neuen Präsidenten der Republik statt.

 

Artikel 40. Wenn die Wahl, in Anwendung des vorstehenden Artikels, in einer Zeit stattfinden muß, in der die Nationalversammlung gemäß Artikel 51 aufgelöst ist, werden die Vollmachten des im Amt befindlichen Präsidenten der Republik bis zur Wahl des neuen Präsidenten verlängert. Das Parlament nimmt die Wahl des neuen Präsidenten binnen 10 Tagen nach der Wahl der neuen Nationalversammlung vor.

In diesem Falle erfolgt die Ernennung des Ministerpräsidenten binnen 14 Tagen nach der Wahl der neuen Nationalversammlung vor.

 

Art. 61. Artikel 62. Er wohnt auf Kosten der Republik, und erhält einen Jahrgehalt von sechshunderttausend Franken.

Art. 63.
 

Art. 14. Artikel 15. Ein Senatsbeschluß setzt die jährlich dem Präsidenten der Republik für die Dauer seines Amtes bewilligte Summe fest.

 

 

 

 
Artikel 16. Stirbt der Präsident der Republik, ehe sein Mandat erloschen ist, so beruft der Senat die Nation, um eine Neuwahl vorzunehmen.

 

Artikel 17. Das Staatsoberhaupt hat das Recht, durch einen geheimen und in den Senatsarchiven niedergelegten Akt dem Volke den Namen des Bürgers zu bezeichnen, den er im Interesse Frankreichs dem Vertrauen und der Wahl des Volkes empfiehlt.

 

Art. 69. Artikel 70. Es ist ein Vice-Präsident da, welcher von der Nationalversammlung, auf den Vorschlag des Präsidenten, in dem Monat ernannt wird, der auf dessen Erwählung folgt.

Der Vice-Präsident legt denselben Eid ab wie der Präsident.

Der Vice-Präsident kann nicht aus der Mitte der Verwandten oder Verschwägerten des Präsidenten, bis zum sechsten Grad einschließlich, gewählt werden.

Im Fall der Verhinderung des Präsidenten ersetzt denselben der Vice-Präsident.

Wenn die Präsidentschaft durch den Tod, die Entlassung des Präsidenten, oder anders erledigt wird, ist binnen Monatsfrist zur Wahl eines Präsidenten zu schreiten.

Kapitel VI.
 

Artikel 18. Bis zur Wahl des neuen Präsidenten der Republik regiert der Senatspräsident im Verein mit den sich im Amte befindlichen Ministern, die sich als Regierungsconseil konstituieren und mit Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen.

Titel IV.
 

 

Artikel 106. Im Falle der Vakanz durch Tod, Demission oder jeden anderen Grund versieht der Präsident der Nationalversammlung in der Zwischenzeit vorläufig die Funktionen des Präsidenten der Republik.

Der neue Präsident der Republik wird innerhalb 10 Tage gewählt, mit Ausnahme des im vorhergehenden Artikels Gesagten.

Art. 107.
 

Artikel 41. Im Falle der durch Parlamentsbeschluß gebührend festgestellten Verhinderung, im Falle der Erledigung durch Tod, Rücktritt oder aus anderer Ursache nimmt in der Zwischenzeit der Präsident der Nationalversammlung vorübergehend die Amtsbefugnisse des Präsidenten der Republik wahr. Er wird in seinen Amtsbefugnissen durch einen Vizepräsidenten vertreten.

Der neue Präsident der Republik wird binnen zehn Tagen gewählt unter Vorbehalt dessen, was im vorstehenden Artikel bestimmt ist.

Art. 42.
 

Art. 63. Artikel 64. Der Präsident der Republik ernennt und entläßt die Minister.

Er ernennt und entläßt im Ministerrathe, die diplomatischen Agenten, die Oberbefehlshaber der Land- und Seemacht, die Präfekte, den Oberkommandanten der Nationalgarde der Seine, die Gouverneure von Algerien und der Kolonien, die Generalprokuratoren und andere Beamte höheren Ranges.

Er ernennt und entläßt, auf Antrag des berufenen Ministers, unter den durch das Gesetz bestimmten regelmäßigen Bedingungen, die untergeordneten Beamten der Regierung.

 

   

Art. 93. Artikel 94. Der Präsident der Republik gibt nach den üblichen Besprechungen dem Präsidenten der Nationalversammlung die Namen der Kandidaten für das Ministerpräsidium bekannt.

Art. 95.
 

Titel VI.  Artikel 45. Zu Beginn jeder Wahlperiode bezeichnet der Präsident der Republik nach den üblichen Beratungen der Ministerpräsidenten.

Dieser unterbreitet der Nationalversammlung das Programm und die Politik des Kabinetts, das er sich zu bilden vornimmt.

Der Ministerpräsident und die Minister können nur ernannt werden, nachdem der Ministerpräsident in öffentlicher Abstimmung durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten das Vertrauen der Versammlung erhalten hat, es sei denn, daß höhere Gewalt den Zusammentritt der Nationalversammlung verhindert.

Das gleiche geschieht im Verlauf der Wahlperiode im Falle der Erledigung durch Tod, Rücktritt oder aus anderer Ursache unter Vorbehalt dessen, was unten im Artikel 52 festgesetzt ist.

Jede Ministerkrise, die binnen 14 Tagen nach Ernennung der Minister eintritt, fällt nicht unter die Anwendung des Artikels 51.

 

Artikel 8. Der Präsident der Republik ernennt den Premierminister. Er entläßt ihn aus seinem Amt, wenn dieser den Rücktritt der Regierung erklärt.

Auf Vorschlag des Premierministers ernennt und entläßt er die übrigen Mitglieder der Regierung.

 

Artikel 65. Er hat das Recht, für eine Zeit, welche drei Monate nicht übersteigen darf, die von den Bürgern gewählten Beamten der vollziehenden Gewalt zu suspendiren.

Er kann sie aber nicht entlassen, als mit Zustimmung des Staatsraths.

Das Gesetz bestimmt die Fälle, wo die entlassenen Beamten, als zu den gleichen Aemtern wählbar, erklärt werden können.

Diese Erklärung der Nichtwählbarkeit kann nicht anders als durch ein richterliches Urtheil ausgesprochen werden.

Art. 66.
 

Titel IV. Artikel 76. Der Ministerpräsident wird bei Beginn jeder Legislaturperiode durch die Nationalversammlung in öffentlicher Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Abgeordneten der Versammlung gewählt.

Dies geschieht auch im Lauf der Legislaturperiode im Falle der, Vakanz durch Tod, Demission oder jeden anderen Grund, wenn nicht die Voraussetzungen des Art. 82 gegeben sind.

Art. 77.
 

Art. 76. Artikel 77. Artikel 46.
Der Ministerpräsident und die durch ihn erwählten Minister werden durch Dekret des Präsidenten der Republik ernannt.
 
Art. 78.
 
Art. 47.
      Art. 98. Artikel 99. Art. 31. Artikel 32. Artikel 9. Der Präsident der Republik führt den Vorsitz im Ministerrat.

 

Der Präsident der Republik führt den Vorsitz im Ministerrat. Er läßt die Sitzungsberichte anfertigen und aufbewahren.
 
Art. 100.
 
Art. 33.
 
Art. 55. Artikel 56. Der Präsident der Republik veröffentlicht die Gesetze im Namen des französischen Volkes.

 

Art. 9. Artikel 10. Er sanktioniert und promulgiert die Gesetze und Senatsbeschlüsse.

Art. 11.
 

Art. 6. Artikel 7. Gesetz vom 16.7.1875. Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze in dem Monat, der der Übergabe des endgültig angenommenen Gesetzes an die Regierung folgt. Er muß innerhalb von drei Tagen die Gesetze verkünden, deren Verkündung durch eine besondere Abstimmung in der einen und der anderen Kammer als dringlich erklärt worden ist.

Innerhalb der für die Verkündung festgesetzten Frist kann der Präsident der Republik durch ein begründete Botschaft von beiden Kammern eine nochmalige Beratung verlangen, die nicht verweigert werden darf.

Art. 8.
 

Art. 101. Artikel 102. Er ordnet die Bekanntmachung der Gesetze innerhalb 10 Tage an, welche ihrer Übersendung durch die Nationalversammlung folgen. Um ihre Ausführung zu überwachen, unterzeichnet er die Ausführungsbestimmungen.

Wenn die Dringlichkeit erklärt worden ist, wird die Frist des vorhergehenden Absatzes auf zwei Tage abgekürzt.

Unterbleibt die Anordnung der Bekanntmachung durch den Präsidenten der Republik innerhalb der vorgesehenen Fristen, so wird sie durch den Präsidenten der Nationalversammlung vorgenommen.

Art. 103.
 

Art. 35. Artikel 36. Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze binnen zehn Tagen nach Übergabe des endgültig angenommenen Gesetzes an die Regierung. Diese Frist verkürzt sich auf fünf Tage, wenn es durch die Nationalversammlung für dringlich erklärt worden ist.

In der für die Verkündung festgelegten Frist kann der Präsident der Republik durch eine begründete Botschaft von beiden Kammern eine neue Beratung fordern. Sie darf nicht verweigert werden.

Im Falle der Präsident der Republik die Verkündung in den durch die gegenwärtige Verfassung festgelegten Fristen nicht vornimmt, wird sie durch den Präsidenten der Nationalversammlung erfolgen.

Art. 37.
 

Artikel 10. Der Präsident der Republik verkündet die Gesetze binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung des endgültig beschlossenen Gesetzes an die Regierung.

Er kann vor Ablauf dieser Frist vom Parlament eine neue Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben verlangen. Diese neue Beratung darf nicht verweigert werden.

 

Artikel 57. Die Dringlichkeitsgesetze sind binnen einer Frist von drei Tagen, und die anderen Gesetze während Monatsfrist, vom Tage ihrer Annahme durch die Nationalversammlung zu veröffentlichen.

 

Artikel 58. In der für die Veröffentlichung bestimmten Frist, kann der Präsident der Republik, durch eine motivirte Botschaft eine neue Berathung verlangt werden.

Die Versammlung berathet; ihr Beschluß ist entscheidend; er wird dem Präsidenten der Republik übertragen.

In diesem Falle hat die Veröffentlichung in den für die Dringlichkeitsgesetze bestimmten Fristen statt zu finden.

 

Artikel 59. Unterbleibt die Veröffentlichung durch den Präsidenten der Republik in den durch die vorhergehenden Artikel bestimmten Fristen, so erfolgt dieselbe durch den Präsidenten der Nationalversammlung.

Art. 60.
 

         

Artikel 11. Der Präsident der Republik kann - auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, welche im Journal officielle veröffentlicht werden - jeden Gesetzentwurf zum Volksentscheid bringen, der die Organisation der öffentlichen Gewalten sowie Reformen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik der Nation und der dazu beitragenden öffentlichen Dienste betrifft, auf die Aufnahme eines Vertrags der Gemeinschaft oder auf die Ermächtigung zur Ratifikation eines Vertrages abzielt, welcher, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, Auswirkungen auf das Funktionieren der Institutionen hätte.

Führt der Volksentscheid zur Annahme des Gesetzentwurfs, so verkündet der Präsident der Republik das Gesetz binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündigung der Ergebnisse der Volksbefragung.

 

Artikel 11. (1995/2008) Der Präsident der Republik kann - auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, welche im Journal officiel veröffentlicht werden - jeden Gesetzentwurf zum Volksentscheid bringen, der die Organisation der öffentlichen Gewalten sowie Reformen der Wirtschafts-, Sozial-  oder Umweltpolitik der Nation und der dazu beitragenden öffentlichen Dienste betrifft oder auf die Ermächtigung zur Ratifikation eines Vertrages abzielt, welcher, ohne gegen die Verfassung zu verstoßen, Auswirkungen auf das Funktionieren der Institutionen hätte.

(1995) Wird der Volksentscheid auf Vorschlag der Regierung durchgeführt, gibt diese vor jeder Kammer eine Erklärung ab, der sich eine Aussprache anschließt.

(2008) Ein Volksentscheid zu einem im ersten Absatz genannten Thema kann auf Initiative eines Fünftels der Mitglieder des Parlaments, die von einem Zehntel der in den Wählerlisten eingetragenen Wähler unterstützt wird, anberaumt werden. Diese Initiative wird in Form eines Gesetzesvorschlags ergriffen und kann nicht die Aufhebung einer seit weniger als einem Jahr verkündeten Rechtsbestimmung zum Gegenstand haben.

(2008) Die Bedingungen für seine Einbringung und diejenigen, unter denen der Verfassungsrat die Einhaltung der im vorstehenden Absatz aufgeführten Bestimmungen zu kontrollieren hat, regelt ein Organgesetz.

(2008) Wird der Gesetzesvorschlag von den beiden Kammern nicht binnen der im Organgesetz festgesetzten Frist geprüft, bringt der Präsident der Republik ihn zum Volksentscheid.

(2008) Nimmt das französische Volk den Gesetzesvorschlag nicht an, kann vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Datum des Volksentscheids kein neuer Vorschlag für die Abhaltung eines Volksentscheids zum gleichen Thema eingebracht werden.

(1995/2008) Führt der Volksentscheid zur Annahme des Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags, so verkündet der Präsident der Republik das Gesetz binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündigung der Ergebnisse der Volksbefragung.

 

Art. 50. Artikel 51. Er kann keinen Theil des Gebiets abtreten, noch die Nationalversammlung auflösen oder vertagen, noch auf irgend eine Art die Herrschaft der Verfassung und der Gesetze suspendiren.

Art. 52.

Art. 45. Artikel 46. Der Präsident der Republik beruft, vertagt, verlängert den gesetzgebenden Körper und löst ihn auf. Im Falle der Auflösung muß der Präsident einen neuen in der Frist von sechs Monaten zusammenberufen.

Titel VI.
 

Art. 4. Artikel 5. Gesetz vom  25.2.1875. Der Präsident der Republik kann in Übereinstimmung mit dem Senat die Abgeordnetenkammer vor Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer auflösen.

In diesem Falle müssen die Wahlversammlungen für die Neuwahlen innerhalb von drei Monaten einberufen werden.

Art. 6.
 

Art. 82. Artikel 83. Die Nationalversammlung hat das Recht, ihre Auflösung durch Entschließung auszusprechen, die mit 2/3-Mehrheit der Abgeordneten der Versammlung angenommen werden muß.

 

Art. 50. Artikel 51. Wenn im Verlauf eines Zeitraumes von 18 Monaten zwei Ministerkrisen unter den in den Artikel 49 und 50 vorgesehenen Bedingungen eintreten, kann nach Anhören des Präsidenten der Versammlung die Auflösung der Nationalversammlung im Minsterrat beschlossen werden. Die Auflösung wird in Übereinstimmung mit diesem Beschluß durch Dekret des Präsidenten der Republik verkündet.

Die Verfügungen des vorstehenden Absatzes sind nur nach Verlauf der ersten 18 Monate der Wahlperiode anwendbar.  

Artikel 12. Der Präsident der Republik kann nach Beratung mit dem Premierminister und den Präsidenten der Kammern die Nationalversammlung für aufgelöst erklären.

Die allgemeinen Wahlen finden frühestens zwanzig und spätestens vierzig Tage nach der Auflösung statt.
 

Die Nationalversammlung tritt von Rechts wegen am zweiten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen. Fällt dieses Zusammentreten nicht in den für die ordentlichen Sitzungen vorgesehenen Sitzungsperioden, so wird von Rechts wegen eine Sitzungsperiode für die Dauer von fünfzehn Tagen eröffnet.
 
(1995) Die Nationalversammlung tritt von Rechts wegen am zweiten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen. Fällt dieses Zusammentreten nicht in den für die ordentliche Sitzungsperiode vorgesehenen Zeitraum, so wird von Rechts wegen eine Sitzungsperiode für die Dauer von fünfzehn Tagen eröffnet.
 

Artikel 84. Wenn sich im Laufe einer jährlichen Sitzungsperiode zwei Kabinettskrisen unter den in Art.  79 und 80 vorgesehenen Bedingungen wiederholen, so kann die Auflösung der Nationalversammlung durch den Ministerrat nach Beratung mit dem Präsidenten der Versammlung beschlossen werden. Die Auflösung wird auf Grund dieser Entscheidung durch Dekret des Präsidenten der Republik ausgesprochen.

Diese Vorschrift ist erst nach Ablauf der ersten Hälfte der Legislaturperiode anwendbar.

 

Artikel 52. Im Falle der Auflösung bleibt das Kabinett mit Ausnahme des Ministerpräsidenten und des Innenministers zur Erledigung der laufenden Geschäfte im Amt.

Der Präsident der Republik bestimmt den Präsidenten der Nationalversammlung als neuen Ministerpräsidenten. Dieser bestimmt den neuen Innenminister in Übereinstimmung mit dem Büro der Nationalversammlung. Er bestimmt Staatsminister aus den Mitgliedern der in der Regierung nicht vertretenen Parteien.

Die allgemeinen Wahlen finden mindestens 20 Tage, höchstens 30 Tage nach der Auflösung statt.

Die Nationalversammlung tritt rechtmäßig am dritten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen.

Art. 53.
 

Keine neue Auflösung darf in dem auf diese Wahl folgenden Jahr vorgenommen werden.

 

Artikel 85. Der Präsident der Republik setzt als neuen Ministerpräsidenten den Präsidenten der Nationalversammlung ein. Dieser bildet das Kabinett, in welchem er die verschiedenen Ministerien den Präsidenten der entsprechenden parlamentarischen Kommissionen zuweist.

Das neue Kabinett läßt innerhalb 40 Tage nach Auflösung allgemeine Wahlen stattfinden.

Die Nationalversammlung tritt aus eigenem Recht am 15. Tage nach ihrer Wahl zusammen, um einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen, mit Ausnahme des Falles des Art. 105.

Art. 86.
 

  siehe Art. 6.
 

Art. 3. Artikel 4. Gesetz vom  25.2.1875. Nach Maßgabe der Stellen, die nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes frei werden, ernennt der Präsident der Republik auf Vorschlag der Minister die Wirklichen Staatsräte.

Die so ernannten Staatsräte können nur durch eine auf Vorschlag der Minister erlassene Verordnung entlassen werden.

Die auf Grund des Gesetzes vom 24. Mai 1872 ernannten Staatsräte können bis zum Erlöschen ihrer Befugnisse nur in der durch dieses Gesetz bestimmten Form abberufen werden.

Nach der Auflösung der Nationalversammlung kann die Abberufung nur durch einen Beschluß des Senates ausgesprochen werden.

Art. 5.

siehe Art. 3.Abs. 4.
 

Art. 95. Artikel 96. Er ernennt im Ministerrat die Staatsräte, weiterhin den Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und die außerordentlichen Gesandten, die Generalresidenten und die Mitglieder des Höheren Rates der nationalen Verteidigung.

 

Art. 29. Artikel 30. Der Präsident ernennt im Ministerrat die Staatsräte, den Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und außerordentlichen Gesandten, die Mitglieder des Obersten Rates und des Komitees der Nationalen Verteidigung, die Rektoren der Universitäten, die Präfekten, die Direktoren der Zentralverwaltungen, die Generale, die Vertreter der Regierung in den überseeischen Territorien.

 

Artikel 13. Der Präsident der Republik unterzeichnet die im Ministerrat beschlossenen gesetzesvertretenden Verordnungen und Dekrete.

Er nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Staatsämtern vor.
 

Die Staatsräte, der Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und außerordentlichen Gesandten, die Haupträte am Rechnungshof, die Präfekten, die Regierungsvertreter in den überseeischen Gebieten, die Offiziere im Generalsrang, die Rektoren der Akademien und die Direktoren der Zentralverwaltungen werden im Ministerrat ernannt.
 
(2003) Die Staatsräte, der Großkanzler der Ehrenlegion, die Botschafter und außerordentlichen Gesandten, die Haupträte am Rechnungshof, die Präfekten, die Vertreter des Staates in den überseeischen Gebieten gemäß Artikel 74 und in Neukaledonien, die Offiziere im Generalsrang, die Rektoren der Akademien und die Direktoren der Zentralverwaltungen werden im Ministerrat ernannt.
 
Ein Organgesetz bestimmt die weiteren Ämter, deren Besetzung im Ministerrat beschlossen wird, ebenso die Bedingungen, unter denen das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik von diesem übertragen werden kann, um in seinem Namen ausgeübt zu werden.
 
        (2008) Ein Organgesetz bestimmt die anderen, im dritten Absatz nicht genannten Ämter oder Funktionen, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung für die Wahrung der Rechte und Freiheiten oder des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der Nation das Ernennungsrecht des Präsidenten der Republik nach öffentlicher Stellungnahme des zuständigen ständigen Ausschusses einer jeden Kammer ausgeübt wird. Der Präsident der Republik kann keine Ernennung vornehmen, wenn die Addition der Nein-Stimmen eines jeden Ausschusses mindestens drei Fünfteln der von beiden Ausschüssen abgegebenen Stimmen entspricht. Die ständigen Ausschüsse, die für die jeweiligen Ämter und Funktionen zuständig sind, werden per Gesetz bestimmt.

 

Art. 59. Artikel 60. Die Gesandten und Botschafter auswärtiger Mächte werden bei dem Präsidenten der Republik accreditirt.

Art. 61.
 

   

Artikel 97. Der Präsident der Republik wird von Vertragsverhandlungen -unterrichtet. Er unterzeichnet sie und ratifiziert sie.
 

Artikel 31. Der Präsident der Republik wird über die internationalen Geschäfte unterrichtet. Er unterzeichnet und ratifiziert die Verträge.
 

siehe Art. 52.
Artikel 14.
Der Präsident der Republik beglaubigt die Botschafter und die außerordentlichen Gesandten bei den auswärtigen Mächten; die auswärtigen Botschafter und außerordentlichen Gesandten werden bei ihm beglaubigt.

 

  Art. 32.
 
   
Art. 49. Artikel 50. Er verfügt über die bewaffnete Macht, ohne sie jemals persönlich zu kommandiren.

Art. 51.

siehe Art. 6.
 
siehe Art. 3.Abs. 3. Artikel 98. Der Präsident der Republik verfügt über die bewaffnete Macht.

Art. 99.
 

Art. 32. Artikel 33. Der Präsident der Republik führt mit den gleichen Befugnissen den Vorsitz im Obersten Rat und im Komitee der Nationalen Verteidigung. Er führt den Titel eines Chefs der Armee.

Art. 34.
 

Artikel 15. Der Präsident der Republik ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er führt den Vorsitz in den obersten Räten und Komitees der nationalen Verteidigung.

 

Art. 99. Artikel 100. Er führt unter den gleichen Bedingungen das Präsidium des Höheren Rates der nationalen Verteidigung.

Art. 101.
 

     

Art. 120.
Titel IX
Ausnahmevorschriften.
 

 

Artikel 16. Wenn die Institutionen der Republik, die Unabhängigkeit der Nation, die Integrität ihres Staatsgebietes oder die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen schwer und unmittelbar bedroht sind und wenn gleichzeitig die ordnungsgemäße Ausübung der verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten unterbrochen ist, ergreift der Präsident der Republik nach offizieller Beratung mit dem Premierminister, den Präsidenten der Kammern sowie dem Verfassungsrat die unter diesen Umständen erforderlichen Maßnahmen.

Er gibt sie der Nation durch eine Erklärung bekannt.

Diese Maßnahmen müssen von dem Willen getragen sein, den verfassungsmäßigen öffentlichen Gewalten innerhalb kürzester Frist die Mittel zu sichern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der Verfassungsrat ist hierzu anzuhören.

Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zusammen.

Die Nationalversammlung darf während der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten nicht aufgelöst werden.
 

Artikel 121. Jedes Gesetz, welches die Republik als in Gefahr befindlich erklärt, soll durch die Nationalversammlung mit , 2/3-Mehrheit der sie bildenden Mitglieder beschlossen werden.

Das Gesetz legt, wenn es notwendig ist, die Bedingungen fest, unter welchen die Dauer der Funktionen der Abgeordneten, der Ratsmitglieder der französischen Union, der Mitglieder des Wirtschaftsrates und der gewählten Mitglieder des Höheren Rates des Richterstandes, verlängert werden.

Während der Anwendungsperiode des in vorstehendem Satz vorgesehenen Gesetzes sind die Art.  83 und 84 nicht anwendbar.

 

Artikel 122. Während der Dauer von Feindseligkeiten bestimmen Spezialgesetze für den Notfall die Bedingungen fest, unter welche die Amtsdauer der Abgeordneten, der Ratsmitglieder der französischen Union, der Mitglieder des Wirtschaftsrates und der gewählten Mitglieder des Höheren Rates des Richterstandes verlängert wird.

Titel X.
 

  (2008) Dreißig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten kann der Verfassungsrat vom Präsidenten der Nationalversammlung, vom Präsidenten des Senats, von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren befasst werden, damit er prüft, ob die im ersten Absatz aufgeführten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Er hat dann innerhalb kürzester Frist durch eine öffentliche Stellungnahme eine Entscheidung zu treffen. Er nimmt diese Prüfung von Rechts wegen vor und trifft unter den gleichen Bedingungen sechzig Tage nach Beginn der Ausübung der außerordentlichen Vollmachten und nach Ablauf dieser Frist zu jeder Zeit seine Entscheidung.

 

Art. 54. Artikel 55. Er hat das Recht zu begnadigen, aber er kann dieses Recht nicht ausüben, ohne vorher das Gutachten des Staatsrathes eingeholt zu haben.

Die Amnestien können nur durch ein Gesetz bewilligt werden.

Der Präsident der Republik, die Minister, so wie alle anderen Personen, die durch den Obergerichtshof verurtheilt wurden, können nur durch die Nationalversammlung begnadigt werden.

Art. 56.
 

Art. 8. Artikel 9. Er hat das Recht der Begnadigung.

Art. 10.
 

siehe Art. 3.Abs. 2. Art. 112. Artikel 113. Der Höhere Rat des Richterstandes übt das Gnadenrecht aus.

Titel VIII..
 

Art. 34. Artikel 35. Der Präsident der Republik übt das Gnadenrecht im Obersten Rat des Richtertums aus.

Art. 36.
 

Artikel 17. Der Präsident der Republik übt das Begnadigungsrecht aus.

 

(2008) Artikel 17. Der Präsident der Republik übt das Begnadigungsrecht im Einzelfalle aus.

 

Art. 51. Artikel 52. Er legt alljährlich der Nationalversammlung in einer Botschaft einen Bericht über den allgemeinen Stand der Angelegenheiten der Republik vor.

Art. 53.
 

Art. 10. Artikel 11. Er legt alle Jahre dem Senate und dem gesetzgebenden Körper in einer Botschaft den Stand der Affairen der Republik vor.

Art. 12.
 

Art. 5. Artikel 6. Gesetz vom  16.7.1875. Der Präsident der Republik verkehrt mit den Kammern durch Botschaften, die durch einen Minister von der Tribüne verlesen werden.

Die Minister haben Zutritt zu beiden Kammern und müssen gehört werden, wenn sie es verlangen. Sie können sich durch Bevollmächtigte unterstützen lassen, die für die Erörterung eines bestimmten Gesetzentwurfes durch Erlaß des Präsidenten ernannt werden.

Art. 7.
 

Art. 107. Artikel 108. Der Präsident der Republik verkehrt mit dem Volke mittels Botschaften, die er an die Nationalversammlung durch ihren Präsidenten unter Zustimmung sowohl von diesem wie auch von dem Ministerpräsidenten richtet.

Art. 109.
 

Art. 36. Artikel 37. Der Präsident der Republik verkehrt mit dem Parlament durch Botschaften, die an die Nationalversammlung gerichtet werden.

 

Artikel 18. Der Präsident der Republik verkehrt mit den beiden Kammern des Parlaments durch Mitteilungen, die er verlesen läßt und über die keine Aussprache stattfindet.
 

  (2008) Er kann vor dem Parlament, das zu diesem Zweck als Kongress zusammentritt, sprechen. Auf seine Erklärung kann in seiner Abwesenheit eine Aussprache ohne Abstimmung folgen.
 
Außerhalb der Sitzungsperioden wird das Parlament eigens zu diesem Zweck einberufen.

 

(2008) Außerhalb der Sitzungsperioden werden die parlamentarischen Kammern eigens zu diesem Zweck einberufen.

 

Art. 66. Artikel 67. Die Verfügungen des Präsidenten der Republik, außer wenn sie die Ernennung und Entlassung der Minister betreffen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von einem Minister kontrasignirt sind.

Art. 68.
 

  siehe Art. 3.Abs. 6.

Art. 102. Artikel 103.

Artikel 38. Artikel 19. Die Verfügungen des Präsidenten der Republik werden mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 8 Absatz 1 sowie den Artikeln 11, 12, 16, 18, 54, 56 und 61 vom Premierminister und gegebenenfalls von den verantwortlichen Ministern gegengezeichnet.

 

Jeder Erlaß des Präsidenten der Republik soll durch den Ministerpräsidenten und durch einen Minister gegengezeichnet werden.

 

Art. 104.
 
Art. 39.
 

 

 

 

Art. 75.
Titel IV
Vom
Ministerrat.
Art. 76.
 

Art. 44.
TITEL VI
Vom Ministerrat
Art. 45.
 

Titel III. Die Regierung
 

 

Art. 12. Artikel 13. Die Minister hängen nur vom Chef des Staates ab; jeder Minister ist nur für diejenige Note der Regierung verantwortlich, die in seinen Bereich fällt; es existiert durchaus keine Solidarität unter ihnen; sie können nur durch den Senat in Anklagezustand versetzt werden.

 

Art. 5. Artikel 6. Gesetz vom  25.2.1875. Die Minister sind vor den Kammern für die allgemeine Politik der Regierung insgesamt verantwortlich und jeder für sich für seine persönlichen Amtshandlungen.

...Art. 6 Abs. 2.
 

Art. 77. Artikel 78. Der Ministerpräsident sichert die Durchführung der Gesetze. Er hat das Ernennungsrecht für alle zivilen und militärischen Ämter mit Ausnahme der in den  Art. 77 und 96 vorgesehenen.

Die gemäß diesem Artikel ergangenen Erlasse des Ministerpräsidenten werden durch den zuständigen Minister gegengezeichnet.

Art. 79.
 

Art. 46. Artikel 47. Der Ministerpräsident sichert die Ausführung der Gesetze.

Er ernennt alle bürgerlichen und militärischen Beamten bis auf die in den Artikeln 30, 46 und 84 vorgesehenen Fälle.

Der Ministerpräsident sichert die Führung der bewaffneten Macht und koordiniert den Einsatz der nationalen Verteidigung.

Die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Verfügungen des Ministerpräsidenten werden durch die beteiligten Minister gegengezeichnet.

 

Artikel 20. Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.

Sie verfügt über die Verwaltung und die Streitkräfte.

Sie ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.

 

Art. 79. Artikel 80.

Artikel 48.

Die Minister sind der Nationalversammlung gemeinsam für die allgemeine Politik des Kabinetts und individuell für Ihre persönlichen Handlungen verantwortlich.
 
Art. 81.
 

Sie sind nicht dem Rat der Republik verantwortlich.

Art. 49.
 

 

Artikel 14. Die Minister, die Mitglieder des Senats, des gesetzgebenden Körpers und des Staatsrates, die Land- und Seeoffiziere. die Richter und öffentlichen Beamten schwören den folgenden Eid:
    "Ich schwöre Gehorsam der Konstitution und Treue dem Präsidenten."

Art. 15.
 

 

Art. 78. Artikel 79. Der Aufbau, die Zusammensetzung und das Programm des Kabinetts sind der Nationalversammlung zu unterbreiten, die zu diesem Zweck spätestens am vierten Tage nach der Kabinettsbildung zusammenzurufen ist.

Art. 80.
 

 

Artikel 21. Der Premierminister leitet die Amtsgeschäfte der Regierung. Er ist für die nationale Verteidigung verantwortlich. Er gewährleistet die Ausführung der Gesetze. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 13 übt er das Verordnungsrecht aus und nimmt die Ernennung zu den zivilen und militärischen Ämtern vor.

Er kann einige seiner Befugnisse den Ministern übertragen.

Gegebenenfalls führt er stellvertretend für den Präsidenten der Republik den Vorsitz in den in Artikel 15 genannten Räten und Komitees.

Ausnahmsweise kann er stellvertretend für ihn eine Ministerratssitzung leiten, soweit hierzu ein ausdrücklicher Auftrag und eine bestimmte Tagesordnung vorliegen.

 

Art. 65. Artikel 66. Die Zahl der Minister und ihre Vorrechte werden durch die gesetzgebende Gewalt bestimmt.

Art. 67.
 

Art. 86. Artikel 87. Der Ministerpräsident kann seine Vollmachten auf einen Minister übertragen.

 

Art. 53. Artikel 54. Der Ministerpräsident kann seine Vollmachten einem Minister übertragen.

 

          Artikel 22. Die Verfügungen des Premierministers werden gegebenenfalls von den mit ihrer Ausführung betrauten Ministern gegengezeichnet.

 

  Art. 43. Artikel 44. Die Minister können nicht Mitglieder des gesetzgebenden Körpers sein.

Art. 45.
 

  Artikel 88. Im Falle der Vakanz durch Tod oder jede andere Ursache beauftragt der Ministerrat eines seiner Mitglieder, vorläufig das Ministerpräsidium zu verwalten.

Titel V.
 

Artikel 55. Im Falle der Erledigung durch Tod oder aus anderer Ursache beauftragt der Ministerrat eines seiner Mitglieder, vorübergehend die Befugnisse des Ministerpräsidenten wahrzunehmen.

Titel VII.
 

Artikel 23. Das Amt eines Regierungsmitglieds ist unvereinbar mit der Ausübung eines parlamentarischen Mandats, einer Tätigkeit in Berufsverbänden auf nationaler Ebene und eines öffentlichen Amtes oder jeder beruflichen Tätigkeit.

Ein Organgesetz regelt die Bedingungen, unter denen die Inhaber solcher Mandate, Tätigkeiten oder Ämter ersetzt werden.

Die Mitglieder des Parlaments werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 25 ersetzt.

 

Art. 19.
KAPITEL IV
Von der gesetzgebenden Gewalt.
 

Art. 33.
TITEL V
Vom gesetzgebenden Körper
Art. 34.
 

   

Art. 4.
TITEL II
Vom Parlament
 

Titel IV. Das Parlament
 

Artikel 20. Das französische Volk überweist die gesetzgebende Gewalt einer einzigen Versammlung.

 

Art. 3. Artikel 4. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den Präsidenten der Republik und den gesetzgebenden Körper ausgeübt.

Titel III.
 

Titel. Artikel 1. Gesetz vom  25.2.1875. Die gesetzgebende Gewalt wird von zwei Versammlungen ausgeübt: der Abgeordnetenkammer und dem Senat.

Die Abgeordnetenkammer wird durch allgemeines Stimmrecht unter den im Wahlgesetz festgelegten Bedingungen gewählt.

Die Zusammensetzung, die Art der Wahl und die Befugnisse des Senates werden durch ein besonderes Gesetz geregelt.

Art. 2.
 

Art. 49. Artikel 50. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden auf 5 Jahre gewählt. Die Vollmachten einer Versammlung enden in dem Augenblick, wenn eine neue Versammlung in Funktion tritt. Wählbar sind die Wähler und Wählerinnen im Alter von 23 Jahren oder mehr.

Wer nicht gewählt werden darf und die Fülle der Inkompatibilität werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 51.
 
Artikel 5. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Rat der Republik.

 

Artikel 24. Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat.

Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden in unmittelbarer Wahl gewählt.

Der Senat wird in mittelbarer Wahl gewählt. Er gewährleistet die Vertretung der Gebietskörperschaften der Republik. Die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen werden im Senat vertreten.

 

(2008) Artikel 24. Das Parlament beschließt die Gesetze. Es kontrolliert die Amtsgeschäfte der Regierung. Es bewertet die Politik der öffentlichen Hand.

Das Parlament besteht aus der Nationalversammlung und dem Senat.

Die Abgeordneten der Nationalversammlung, deren Zahl höchstens fünfhundertsiebenundsiebzig betragen kann, werden in unmittelbarer Wahl gewählt.

Der Senat, dessen Mitgliederzahl höchstens dreihundertachtundvierzig betragen kann, wird in mittelbarer Wahl gewählt. Er gewährleistet die Vertretung der Gebietskörperschaften der Republik.

Die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen werden in der Nationalversammlung und im Senat vertreten.

 

Artikel 21. Die Gesammtzahl der Repräsentanten des Volks wird 750 betragen, und die Repräsentanten von Algerien und den französischen Kolonien in sich begreifen.

Art. 22.
 

Art. 34. Artikel 35. Auf 35 000 Wähler wird ein Deputierter zum gesetzgebenden Körper kommen.

Art. 36.
 

 

 

Artikel 6. Die Dauer der Vollmachten jeder Kammer, die Art ihrer Wahl, die Bedingungen der Wählbarkeit, die Ordnung der Nichtwählbarkeit und Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern wird durch Gesetz bestimmt.

Jede der beiden Kammern wird auf gebietsmäßiger Grundlage gewählt, die Nationalversammlung durch allgemeine, direkte Wahl, der Rat der Republik durch die örtlichen und departementalen Gemeinschaften in allgemeiner, indirekter Wahl.

Der Rat der Republik wird zur Hälfte erneuert. Doch kann die Nationalversammlung selbst zur verhältnismäßigen Vertretung der Räte wählen, deren Zahl nicht über ein Sechstel der Gesamtzahl der Mitglieder des Rates der Republik hinausgehen darf.

Die Zahl der Mitglieder des Rates der Republik darf nicht weniger als 250, nicht mehr als 320 betragen.

Art. 7.
 

Artikel 25. Ein Organgesetz bestimmt die Amtsdauer jeder Kammer, die Zahl ihrer Mitglieder, deren Diäten, die Wählbarkeitsbedingungen, die Regelung der Unwählbarkeit sowie der Inkompatibilitäten.
 

Art. 22. Artikel 23.

Titel V. Artikel 34.

Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten oder Senatoren bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl der jeweiligen Kammer zu ersetzen.

 

(2008) Dieses legt ferner die Bedingungen für die Wahl der Personen fest, die berufen sind, im Falle einer Vakanz von Sitzen die betreffenden Abgeordneten oder Senatoren bis zur vollständigen oder teilweisen Neuwahl der jeweiligen Kammer zu ersetzen bzw. sie vorübergehend zu ersetzen, wenn sie ein Regierungsamt übernehmen.

(2008) Eine unabhängige Kommission, deren Zusammensetzung sowie Organisation und Funktionsweise per Gesetz geregelt werden, hat eine öffentliche Stellungnahme zu den Textentwürfen und Gesetzesvorschlägen betreffend die Festlegung der Wahlkreise für die Wahl der Abgeordneten oder die Änderung der Sitzverteilung von Abgeordneten oder Senatoren abzugeben.

 

Die Wahl hat die Bevölkerung zur Grundlage.
 
  Art. 35.
 
Artikel 24. Die Wahlstimmen sind direkt und allgemein. Die Untersuchung der abgegebenen Stimmen ist geheim.

 

Art. 35. Artikel 36. Die Deputierten werden gewählt durch das allgemeine Stimmrecht, ohne Listen-Skrutinium.

Art. 37.
 

Artikel 25. Wähler sind, ohne Berücksichtigung des Census, alle Franzosen, welche 21 Jahre alt, und im Genuß ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind.

 

 
Artikel 26. Wählbar sind, ohne Rücksicht auf den Census oder den Wohnort, alle Franzosen, welche 25 Jahre alt, und im Genusse ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sind.

 

Artikel 27. Das Wahlgesetz bestimmt die Gründe, welche einen französischen Bürger das Recht zu wählen oder gewählt zu werden, entziehen können.

Es wird die Bürger bezeichnen, welche, weil sie Amtsverrichtungen in einem Departement oder Bezirk versehen oder versehen haben, nicht gewählt werden können.

 

Artikel 28. Die Ausübung aller öffentlichen besoldeten Staatsämter ist unverträglich mit dem Mandat eines Volksrepräsentanten.

Kein Mitglied der Nationalversammlung kann während der Dauer der Gesetzgebung zu besoldeten öffentlichen Aemtern ernannt oder befördert werden, deren Inhaber die vollziehende Gewalt nach Belieben erwählt.

Die Ausnahmen der Bestimmungen beider vorstehender Paragraphen werden durch das organische Wahlgesetz festgestellt.

Art. 29.
 

       

Art. 29. Artikel 30. Die Wahl der Repräsentanten wird nach Departements, und die Abstimmung (scrutin) nach Listen vorgenommen.

Die Wähler stimmen im Hauptort des Kantons; nichts destoweniger kann, in Rücksicht auf lokale Umstände, der Kanton in mehrere Kreise getheilt werden, in der Form und unter Bedingungen, welche das Wahlgesetz bestimmten wird.

 

    Art. 60. Artikel 61. Die Mitglieder der Nationalversammlung können weder dem Rat der französischen Union noch dem Wirtschaftsrat angehören.

Titel II.
 

Art. 23. Artikel 24. Niemand kann zugleich der Nationalversammlung und dem Rat der Republik angehören.

Die Mitglieder des Parlaments können nicht Mitglieder des Wirtschaftsrates oder der Versammlung der Französischen Union sein.

Titel III.
 

Artikel 31. Die Nationalversammlung ist für drei Jahre gewählt, und erneuert sich vollständig.

Fünfundvierzig Tage spätestens, vor dem Schlusse der Gesetzgebung, bestimmt ein Gesetz die Zeit neuer Wahlen.

Ist kein Gesetz in der durch vorstehenden Paragraphen festgestellten Frist erlassen werden, so versammeln sich die Wähler von Rechtswegen am dreißigsten Tage vor dem Schluß der Gesetzgebung.

Die Neue Versammlung wird auf den ersten Tag nach Ablauf des Mandats der vorhergehenden Versammlung von Rechtswegen einberufen.

Art. 32.
 

Art. 37. Artikel 38. Sie sind ernannt für sechs Jahre.

Art. 39.
 

     
Art. 32. Artikel 33. Die Repräsentanten sind immer wieder wählbar.

Art. 34.
 

       

Art. 37. Artikel 38. Jeder Volks-Repräsentant erhält eine Entschädigung auf welche er nicht verzichten kann.

Art. 39.
 

Art. 36. Artikel 37. Sie empfangen keine Besoldung.

Art. 38.
 

 

Art. 59. Artikel 60. Die Abgeordneten erhalten eine Aufwandsentschädigung, die ihnen zugleich Unabhängigkeit und eine ihrer Würde entsprechende Lebenshaltung gestattet.

Das Gesetz setzt diese Entschädigung nach Maßgabe einer bestimmten Beamtenkategorie fest.

Art. 61.
 
Art. 22. Artikel 23. Die Mitglieder des Parlaments erhalten eine Entschädigung, die unter Bezugnahme auf die Besoldung einer bestimmten Gruppe von Beamten festgesetzt werden.

Art. 24.
 

Art. 39. Artikel 40. Die Anwesenheit eines Mitglieds mehr als die Hälfte der Versammlung ist nothwendig für die Gültigkeit gesetzlicher Beschlüsse.

Art. 41.
 

       

Art. 35. Artikel 36. Die Repräsentanten des Volkes sind unverletzlich.

Sie können zu keiner Zeit über Ansichten belangt, angeklagt noch gerichtet werden, die sie im Schooße der Nationalversammlung ausgesprochen haben.  

  Art. 9.  Artikel 10. Gesetz vom  16.7.1875. Jede Kammer prüft die Wählbarkeit ihrer Mitglieder und die Gesetzmäßigkeit ihrer Wahl; sie allein kann die Mandatsniederlegung entgegennehmen.

Art. 11.
 

Art. 57. Artikel 58. Kein Abgeordneter kann wegen der Ansichten oder Abstimmungen, die er bei Ausübung seiner Funktionen vertreten hat, verfolgt, gesucht, verhaftet, in Untersuchungshaft genommen der verurteilt werden.

 

Art. 20. Artikel 21. Kein Mitglied des Parlaments darf auf Grund der Meinungen oder Abstimmungen, die es in Ausübung seines Amtes äußert, verfolgt, zur Untersuchung gezogen, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.

 

Artikel 26. Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Amtes zum Ausdruck gemachten Meinungen oder abgegebenen Stimmen verfolgt, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden.
 

Art. 12. Artikel 13. Gesetz vom  16.7.1875. Kein Mitglied der einen oder der anderen Kammern kann wegen Äußerungen oder Abstimmungen, die es in Ausübung seines Amtes gemacht hat, verfolgt oder in Untersuchung gezogen werden.

 

Artikel 59. Ein Abgeordneter kann während der Dauer seines Mandats nur mit Genehmigung der Nationalversammlung strafrechtlich oder disziplinarisch verfolgt oder verhaftet werden, außer dem Fall, daß er auf frischer Tat ergriffen wird. Die Untersuchungshaft oder Verfolgung eines Abgeordneten ist aufzuheben, wenn die Nationalversammlung es verlangt.

Art. 60.
 

Artikel 22. Ein Mitglied des Parlaments darf während der Dauer seines Mandates in Straf- und Polizeisachen nur mit Ermächtigung der Kammer, der es angehört, verfolgt oder verhaftet werden, wenn es nicht bei offener Tat ergriffen wird. Die Verhaftung oder Verfolgung eines Mitgliedes des Parlaments wird unterbrochen, wenn die Kammer, deren Mitglied es ist, es fordert.

Art. 23.
 

Kein Mitglied des Parlaments darf ohne Genehmigung der Kammer, der es angehört, während der Sitzungsdauer strafrechtlich verfolgt oder verhaftet werden, ausgenommen bei Ergreifung auf frischer Tat.

Kein Mitglied des Parlaments darf außerhalb der Sitzungsdauer ohne Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, verhaftet werden, ausgenommen bei Ergreifung auf frischer Tat, bei genehmigten Strafverfolgungen oder bei endgültiger Verurteilung.

Die Inhaftierung oder Verfolgung eines Mitgliedes des Parlaments ist auf Verlangen der Kammer, der es angehört, auszusetzen.

 

(1995) Kein Mitglied des Parlaments darf ohne die Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden.

Die Festnahme, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Strafverfolgung eines Mitglieds des Parlaments werden für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt, wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt.

Die betreffende Kammer tritt unmittelbar von Rechts wegen zu zusätzlichen Sitzungen zusammen, um gegebenenfalls die Anwendung des obigen Absatzes zu ermöglichen.

 

Artikel 37. Sie können weder in Kriminalsachen verhaftet werden, außer bei Ergreifung auf frischer That, noch in Untersuchung gezogen werden, wenn nicht die Versammlung die Verwilligung zur Untersuchung gegeben hat.

Im Fall der Verhaftung auf frischer That, ist unverzüglich an die Versammlung zu berichten, welche dann zur Fortsetzung der Untersuchung die Ermächtigung ertheilt oder diese verweigert. Diese Bestimmung ist auch in Fälle anzuwenden, wo ein verhafteter Bürger zum Repräsentanten ernannt wurde.

Art. 38.
 

Artikel 14. Gesetz vom 16.7.1875. Kein Mitglied der einen oder der anderen Kammern kann während der Dauer der Sitzungsperiode strafrechtlich oder polizeilich verfolgt oder verhaftet werden ohne Zustimmung der Kammer, der es angehört, es sei denn, es würde auf frischer Tat ergriffen.

Die Verhaftung oder Verfolgung eines Mitgliedes der einen oder der anderen Kammer wird, wenn die Kammer es verlangt, während der Sitzungsperiode und für ihre ganze Dauer aufgehoben.

Ende.
 

Art. 33. Artikel 34. Die Mitglieder der Nationalversammlung sind nicht die Repräsentanten des Departements, welches sie ernennt, sondern des ganzen Frankreichs.

 

       

Artikel 27. Jedes imperative Mandat ist nichtig.

Das Stimmrecht der Parlamentsmitglieder ist persönlich auszuüben.

Das Organgesetz kann ausnahmsweise die Übertragung des Stimmrechts gestatten. In diesem Falle darf niemandem mehr als ein Mandat übertragen werden.

 

Artikel 35. Sie können kein bindendes Mandat verlangen.

Art. 36.
 

Art. 31. Artikel 32. Sie ist permanent.

Nichts destoweniger kann sie sich auf eine selbst bestimmte Frist vertagen.

Während der Dauer der Vertagung hat eine Kommission, welche aus Mitgliedern des Bureaus und aus 25 Repräsentanten zusammengesetzt ist, die durch die Versammlung mittelst geheimer Abstimmung uns absoluter Mehrheit ernannt werden, das Recht sie in dringenden Fällen einzuberufen.

Der Präsident der Republik hat ebenfalls das Recht die Versammlung einzuberufen.

Die Nationalversammlung bestimmt den Ort ihrer Sitzungen; sie bestimmt die Zahl und Bedeutung der militärischen Macht, welche zu ihrer Sicherheit aufgestellt wird, und verfügt über dieselbe.

Art. 33.
 

Art. 40. Artikel 41. Die gewöhnlichen Sessionen des gesetzgebenden Körpers dauern drei Monate; die Sitzungen sind öffentlich, aber das Verlangen von fünf Mitgliedern reicht hin, daß sich die Versammlung zum geheimen Komitee erklärt.

Art. 42.
 

 

Art. 53. Artikel 54.

Art. 8. Artikel 9.

Artikel 28. Das Parlament tritt rechtmäßig zu zwei ordentlichen Sitzungsperioden im Jahr zusammen.

Die erste Sitzungsperiode beginnt am ersten Dienstag im Oktober und endet am dritten Freitag im Dezember.

Die zweite Sitzungsperiode beginnt am letzten Dienstag im April; ihre Dauer darf drei Monate nicht überschreiten.

 

(1995) Artikel 28. Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, die am ersten Werktag im Oktober beginnt und am letzten Werktag im Juni endet.

Die Zahl der Sitzungstage, die jede Kammer im Laufe der ordentlichen Sitzungsperiode abhalten kann, darf einhundertzwanzig nicht überschreiten. Die Sitzungswochen werden von jeder Kammer festgelegt.

Die Abhaltung zusätzlicher Sitzungstage kann vom Premierminister, nach Beratung mit dem Präsidenten der betreffenden Kammer, oder von der Mehrheit der Mitglieder jeder Kammer beschlossen werden.

Die Sitzungstage und Sitzungszeiten werden durch die Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegt.

 

Die Nationalversammlung versammelt sich aus eigenem Recht zur jährlichen Sitzung am zweiten Dienstag des Januar.
 
Die Gesamtdauer der Sitzungsunterbrechungen darf vier Monate nicht übersteigen. Als Sitzungsunterbrechungen gelten auch Vertagungen von über zehn Tagen.

Art. 55.
 

Die Gesamtdauer der Unterbrechungen einer Tagung darf nicht vier Monate überschreiten. Als Unterbrechungen der Tagungen gelten Vertagungen der Sitzungen, die mehr als zehn Tage betragen.
 

 

Art. 9.
Gesetz über die Organisation des Senates

vom 24. Februar 1875
(Gesetz vom 24.2.1875)
 

  Der Rat der Republik tagt gleichzeitig mit der Nationalversammlung.

Art. 10.
 

  zum Senat nach der Verfassung von 1852 siehe beim Verfassungsrat nach der Verfassung von 1958.
 
Artikel 1. Gesetz vom  24.2.1875. Der Senat besteht aus 300 Mitgliedern, von denen 225 durch die Departements und die Kolonien, 75 durch die Nationalversammlung gewählt werden.

 

     
    Artikel 2. Gesetz vom 24.2.1875. Die Departements Seine und Nord wählen jeweils fünf Senatoren;
Die Departements Unter-Seine, Pas de Calais, Gironde, Rhone, Finistere, Nordküste, wählen jeweils vier Senatoren;
Die Departements Unter-Loire, Saone und Loire, Ille und Vilaine, Seine und Oise, Puy de Dome, Somme, Rhone-Mündung, Aisne, Loire, Manche, Maine und Loire, Morbihan, Dordogne, Ober-Garonne, Unter-Charente, Calvados, Sarthe, Herault, Nieder-Pyrenäen, Gard, Averyron, Vendee, Orne, Oise, Vogesen, Allier wählen jeweils drei Senatoren;
Die anderen Departements wählen jeweils zwei Senatoren.

Das Territorium von Belfort (d. i. der nicht an Deutschland abgetretene Teil des Departements Ober-Rhein), die drei Departements Algeriens und die vier Kolonien Martinique, Guadeloupe, Reunion und Französisch-Indien wählen jeweils einen Senator.

 

       
    Artikel 3. Gesetz vom 24.2.1875. Niemand kann Senator werden, wenn er nicht Franzose ist und wenigstens 40 Jahre als und im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte ist.

 

       
   

Artikel 4. Gesetz vom 24.2.1875. Die Senatoren der Departements und Kolonien werden mit absoluter Mehrheit gewählt und gegebenenfalls durch Listenwahl von einem Kollegium, das am Hauptort des Departements oder der Kolonie zusammentritt und
1. aus Deputierten;
2. aus Departementsräten;
3. aus Arrondissementsräten;
4. aus Delegierten besteht, die, je einer auf jeden Gemeinderat, aus der Zahl der Gemeindewähler gewählt werden.

In Französisch-Indien ersetzen die Kolonialräte und Gemeinderäte die Aufgaben der Departementsräte, der Arrondissementsräten und der Delegierten der Gemeinderäte.

Sie stimmen in der Hauptstadt jeder Gebietskörperschaft.

 

       
    Artikel 5. Gesetz vom 24.2.1875. Die von der Versammlung vorgeschlagenen Senatoren werden durch Listenwahl und mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt.

 

       
   

Artikel 6. Gesetz vom 24.2.1875. Die Senatoren der Departements und Kolonien werden auf neun Jahre gewählt und alle drei Jahre wird ein Drittel von ihnen neu gewählt.

Bei Beginn der ersten Session sollen die Departements in drei Klassen eingeteilt werden, deren jede eine gleiche Anzahl von Senatoren umfaßt; die Bezeichnung der Klassen, die nach Ablauf der ersten und zweiten dreijährigen Periode zu erneuern sind, erfolgt durch Los.

 

       
   

Artikel 7. Gesetz vom 24.2.1875. Die von der Versammlung gewählten Senatoren sind unabsetzbar.

Im Falle der Erledigung eines Senatsmandates durch Ableben, Niederlegung oder aus anderen Ursachen sorgt der Senat selbst für Ersatz innerhalb der beiden nächsten Monate.

Art. 8.
 

       
   

Art. 9. Artikel 10. Gesetz vom 24.2.1875. Die Wahl des Senates findet einen Monat vor seinem durch die Nationalversammlung festgelegten Auseinandergehen statt.

Der Senat soll an dem Tage, an dem die Nationalversammlung sich auflöst, sein Amt antreten und sich konstituieren.

 

       
    Artikel 11. Gesetz vom 24.2.1875. Das vorliegende Gesetz kann erst nach der endgültigen Abstimmung über das Gesetz über die Staatsgewalten bekanntgemacht werden.

Gesetz vom  16.7.1875
 

       
    Titel Artikel 1. Gesetz vom  16.7.1875. Der Senat und die Abgeordnetenkammer treten in jedem Jahre am zweiten Dienstag im Januar zusammen, wenn nicht eine frühere Einberufung durch den Präsidenten der Republik erfolgt ist.

Die beiden Kammern müssen in jedem Jahre mindestens fünf Monate lang tagen. Die Sitzungsperiode der einen Kammer beginnt und endet zur gleichen Zeit wie die der anderen.

An dem Sonntag, der auf den Wiederzusammentritt erfolgt, werden in den katholischen und evangelischen Kirchen öffentliche Gebiete zu Gott gerichtet, um seine Hilfe für die Arbeit der Versammlungen zu erflehen.

 

Art. 56. Artikel 57. Wenn die Nationalversammlung nicht tagt, so überwacht ihr Büro die Tätigkeit des Kabinetts. Es kann die Versammlung einberufen; es soll dies auf Veranlassung eines Drittels der Abgeordneten oder des Ministerrates tun.

Art. 58.
 

Art. 11. Artikel 12. Wenn die Nationalversammlung nicht tagt, beaufsichtigt ihr Büro die Tätigkeit des Kabinetts und kann das Parlament einberufen; es muß dies tun, wenn es ein Drittel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident verlangt.

Art. 13.
 

Artikel 29. Das Parlament tritt auf Verlangen des Premierministers oder der Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode mit feststehender Tagesordnung zusammen.

Findet eine außerordentliche Sitzungsperiode auf Verlangen der Mitglieder der Nationalversammlung statt, so ergeht das Schlußdekret unmittelbar nach Erschöpfung der Tagesordnung, für die das Parlament einberufen wurde, spätestens jedoch zwölf Tage nach seinem Zusammentreten.

Nur der Premierminister kann vor Ablauf des Monats, der auf das Schlußdekret folgt, eine neue Sitzungsperiode verlangen.

 

   

Artikel 2. Gesetz vom 16.7.1875. Der Präsident der Republik verkündet den Schluß der Sitzungsperiode. Er hat das Recht, die Kammern außer der Zeit zu berufen. Er muß sie einberufen, wenn die Forderung in der Zeit zwischen den Sitzungsperioden durch die absolute Mehrheit der Mitglieder einer der beiden Kammern gestellt wird.

Der Präsident kann die Kammern vertagen. Jedoch darf die Vertagung die Frist von einem Monat nicht überschreiten und nicht öfters als zweimal in der gleichen Sitzungsperiode erfolgen.

Art. 3.
 

    Artikel 30. Ausgenommen in den Fällen, in denen das Parlament unmittelbar von Rechts wegen zusammentritt, werden die außerordentlichen Sitzungsperioden durch Dekret des Präsidenten der Republik eröffnet und geschlossen.

 

Art. 3. Artikel 4. Gesetz vom  16.7.1875. Jede Tagung einer der beiden Kammern, die außerhalb der gemeinsamen Sitzungsperioden abgehalten würde, ist verboten und von Rechts wegen nichtig, ausgenommen den durch den vorhergehenden Artikel vorgesehenen Fall und den Fall, daß der Senat als Gerichtshof zusammentritt; in diesem letzteren Falle darf er nur richterliche Befugnisse ausüben.

Art. 5.
 

Art. 68. Artikel 69. Die Minister haben Zutritt in die Mitte der Nationalversammlung; sie werden angehört so oft sie es verlangen, und können sich durch Kommissäre assistiren lassen, welche durch einen Verordnung des Präsidenten der Republik ernannt werden.

Art. 70.
 

   

Art. 85. Artikel 86. Die Minister haben Zugang zur Nationalversammlung, ihren Kommissionen und ihren beratenden Ausschüssen. Sie sollen gehört werden, wenn sie es verlangen.

Sie können sich von Kommissaren begleiten lassen, die durch Dekret bezeichnet sind.

Art. 87.
 

Art. 52. Artikel 53. Die Minister haben Zutritt zu den beiden Kammern und ihren Ausschüssen. Sie müssen, wenn sie es fordern, angehört werden.

Sie können sich in den Aussprachen vor den Kammern durch Kommissare, die durch ein Dekret bezeichnet sind, unterstützen lassen.

Art. 54.
 

Artikel 31. Die Regierungsmitglieder haben Zutritt zu beiden Kammern. Sie sind auf ihr Verlangen anzuhören.

Sie können sich von Regierungsreferenten begleiten lassen.

 

  Art. 42. Artikel 43. Der Präsident und die Vizepräsidenten des gesetzgebenden Körpers werden durch den Präsidenten ernannt; sie werden unter den Deputierten gewählt. Das Gehalt des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers wird durch ein Dekret festgesetzt.

Art. 44.
 

Art. 10. Artikel 11. Gesetz vom  16.7.1875. Das Büro jeder der beiden Kammern wird jedes Jahr für die Dauer der Sitzungsperiode und für jede außerordentliche Sitzungsperiode gewählt, die vor der gewöhnlichen Sitzungsperiode des folgenden Jahres stattfindet.

Wenn die beiden Kammern als Nationalversammlung zusammentreten, besteht ihr Büro aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretären des Senates.

Art. 12.
 

Art. 55. Artikel 56. Die Versammlung wählt jedes Jahr bei Beginn der Sitzung ihr Büro entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis der Parteien.

Art. 57.
 

Art. 10. Artikel 11. Jede der beiden Kammern wählt jährlich bei Beginn ihrer Tagung ihr Büro in verhältnismäßiger Vertretung der Parteien.

Wenn beide Kammern zur Wahl des Präsidenten der Republik zusammentreten, ist ihr Büro das der Nationalversammlung.

Art. 12.
 

Artikel 32. Der Präsident der Nationalversammlung wird für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Der Präsident des Senats wird nach jeder Teilerneuerung gewählt.

 

Art. 38. Artikel 39. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich.

Nichts destoweniger kann sich die Versammlung zu einem geheimen Komité bilden, wenn es von der Zahl von Repräsentanten verlangt wird, welche die Geschäftsordnung feststellt.

Jeder Repräsentant hat das Recht parlamentarischer Initiative, und übt dasselbe nach den Formen aus, welche die Geschäftsordnung vorzeichnen.

Art. 40.
 

Art. 41. Artikel 42. Der Sitzungsbericht des gesetzgebenden Körpers durch die Journale oder durch jedes andere Mittel der Veröffentlichung wird nur in der Wiedergabe des am Schlusse jeder Sitzung durch die Fürsorge des Präsidenten des gesetzgebenden Körpers abgefaßten Protokolls bestehen.

Art. 43.
 

Art. 4. Artikel 5. Gesetz vom  16.7.1875. Die Sitzungen des Senates und der Abgeordnetenkammer sind öffentlich.

Trotzdem kann jede Kammer auf Antrag einer bestimmten, durch die Geschäftsordnung festgesetzten Zahl von Mitgliedern die Öffentlichkeit ausschließen.

Sie beschließt hierauf mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung über denselben Gegenstand wieder öffentlich aufgenommen werden soll.

Art. 6.
 

Art. 54. Artikel 55. Die Sitzungen der Nationalversammlung sind öffentlich. Die ausführlichen Sitzungsberichte werden im „Journal officiel" veröffentlicht.

Die Versammlung kann den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen.

Sie entscheidet, ob der in geheimer Sitzung behandelte Gegenstand in öffentlicher Sitzung wieder behandelt werden soll, und ob der ausführliche Bericht über die in geheimer Sitzung statt: gefundenen Debatten veröffentlicht werden soll.

Art. 56.
 
Art. 9. Artikel 10. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Die Parlamentsberichte werden vollständig ebenso wie die Parlamentsdrucksachen im amtlichen Journal veröffentlicht.

Jeder der beiden Kammern kann die Öffentlichkeit ausschließen.

Art. 11.
 

Artikel 33. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Der volle Wortlaut der Aussprachen wird im Amtsblatt (Journal officielle) veröffentlicht.

Jede Kammer kann auf Verlangen des Premierministers oder eines Zehntels ihrer Mitglieder in geheimer Sitzung tagen.

 

     

Art. 65.
Titel III
Die Diskussion und die Abstimmung über die Gesetze.
 

 

Titel V: Die Beziehungen zwischen Parlament und Regierung
 

 

Art. 38. Artikel 39. Der gesetzgebende Körper diskutiert und votiert die Gesetzes- und Steuervorschläge.

 
  Artikel 66. Die Nationalversammlung hat allein das Gesetzgebungsrecht. Sie kann dieses Recht weder ganz noch teilweise auf irgend jemand übertragen. Falls nicht Bestimmungen entgegenstehen, sind die Gesetze der Republik in den Departements und den überseeischen Ländern anwendbar.

Art. 67.
 

Art. 12. Artikel 13. Die Nationalversammlung allein beschließt Gesetze. Sie kann dieses Recht nicht übertragen.

Art. 14.
 

Artikel 34. Die Gesetze werden vom Parlament beschlossen.

Durch Gesetz werden geregelt:
- die staatsbürgerlichen Rechte und die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundrechte gewährten grundlegenden Garantien; die den Staatsbürgern durch die Erfordernisse der nationalen Verteidigung auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens;
- die Staatsangehörigkeit, der Personenstand, die Rechtsfähigkeit, das eheliche Güterrecht sowie das Erb- und Schenkungsrecht;
- die Festlegung der Verbrechen und Vergehen sowie die darauf stehenden Strafen, das Strafverfahrensrecht, die Amnestie, die Schaffung neuer Kategorien von Gerichtsbarkeiten und die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte;
- die Steuerbemessungsgrundlagen, die Steuersätze und das Erhebungsverfahren für Steuern und Abgaben aller Art; die Regelung der Geldemission.

Durch Gesetz werden ferner geregelt:
- das Wahlsystem der beiden Kammern des Parlaments und der lokalen Versammlungen;
- die Schaffung neuer Arten von öffentlichen Einrichtungen;
- die den zivilen und militärischen Staatsbeamten gewährten grundlegenden Garantien;
- die Verstaatlichung von Unternehmen und die Überführung von Eigentum öffentlicher Unternehmen in Privateigentum.

Durch Gesetz werden die Grundsätze geregelt für:
- die allgemeine Organisation der nationalen Verteidigung;
- die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften, ihre Zuständigkeiten und ihre Einnahmequellen;
- das Unterrichtswesen;
- das Eigentumsrecht, das Sachenrecht sowie das zivil- und handelsrechtliche Schuldrecht;
- das Arbeitsrecht, das Koalitionsrecht und die Sozialversicherung.
 

Artikel 34. Durch Gesetz werden geregelt:
(2008) - die staatsbürgerlichen Rechte und die den Staatsbürgern zur Ausübung ihrer Grundrechte gewährten grundlegenden Garantien, die Freiheit, die Pluralität und die Unabhängigkeit der Medien; die den Staatsbürgern durch die Erfordernisse der nationalen Verteidigung auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens;
- die Staatsangehörigkeit, der Personenstand, die Rechtsfähigkeit, das eheliche Güterrecht sowie das Erb- und Schenkungsrecht;
- die Festlegung der Verbrechen und Vergehen sowie die darauf stehenden Strafen, das Strafverfahrensrecht, die Amnestie, die Schaffung neuer Kategorien von Gerichtsbarkeiten und die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte;
- die Steuerbemessungsgrundlagen, die Steuersätze und das Erhebungsverfahren für Steuern und Abgaben aller Art; die Regelung der Geldemission.

Durch Gesetz werden ferner geregelt:
(2008) - das Wahlsystem der beiden Kammern des Parlaments, der lokalen Versammlungen und der Gremien, welche die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen vertreten, sowie die Bedingungen für die Ausübung von Wahlmandaten und -ämtern der Mitglieder der beratenden Versammlungen der Gebietskörperschaften;
- die Schaffung neuer Arten von öffentlichen Einrichtungen;
- die den zivilen und militärischen Staatsbeamten gewährten grundlegenden Garantien;
- die Verstaatlichung von Unternehmen und die Überführung von Eigentum öffentlicher Unternehmen in Privateigentum.

Durch Gesetz werden die Grundsätze geregelt für:
- die allgemeine Organisation der nationalen Verteidigung;
(2003) - die Selbstverwaltung der Gebietskörperschaften, ihre Zuständigkeiten und ihre Einnahmequellen;
- das Unterrichtswesen;
(2005) - die Erhaltung der Umwelt;
- das Eigentumsrecht, das Sachenrecht sowie das zivil- und handelsrechtliche Schuldrecht;
- das Arbeitsrecht, das Koalitionsrecht und die Sozialversicherung.
 

  Artikel 40. Jedes Amendement, welches durch die mit der Prüfung eines Gesetzesvorschlages beauftragte Kommission adoptiert ist, wird durch den Präsidenten des gesetzgebenden Körpers ohne Diskussion an den Staatsrat gesandt.

Wenn das Amendement durch den Staatsrat nicht adoptiert wird, kann es der Beratung des gesetzgebenden Körpers nicht unterworfen werden.

Art. 41.
 

siehe auch Art. 3.Abs. 2 Art. 69. Artikel 70. Eine Amnestie kann nur durch Gesetz gewährt werden.

Art. 71.
 

Art. 18. Artikel 19. Eine Amnestie kann nur durch ein Gesetz bewilligt werden.

Art. 20.
 

  Art. 44. Artikel 45. Das Petitionsrecht wird beim Senate ausgeübt. Keine Petition kann an den gesetzgebenden Körper gerichtet werden.

Art. 46.
 

      Die Haushaltsgesetze bestimmen die Einnahmen und Ausgaben des Staates gemäß einem Organgesetz und den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten.
 
Programmgesetze bestimmen die Ziele der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeit des Staates.
 

(1996) Die Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung bestimmen die allgemeinen Bedingungen ihrer finanziellen Ausgeglichenheit. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen bestimmen sie die Ausgabenzwecke gemäß einem Organgesetz und den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten.

(2008) In Programmgesetzen werden die Ziele der Politik der Regierung festgelegt.

(2008) Die mehrjährigen Leitlinien für die öffentlichen Finanzen werden durch Programmgesetze festgesetzt. Sie tragen zur Erreichung des Ziels bei, die Konten der öffentlichen Verwaltungen auszugleichen.
 

Die Bestimmungen dieses Artikels können durch ein Organgesetz näher geregelt und ergänzt werden.

 

            (2008) Artikel 34-1. Die Kammern können Entschließungen gemäß den im Organgesetz festgelegten Bedingungen verabschieden.

Entschließungsanträge, durch deren Annahme oder Ablehnung nach Ansicht der Regierung ihr das Misstrauen ausgesprochen wird oder die Weisungen an sie enthalten, sind nicht zulässig und können nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

Art. 53. Artikel 54. Er wacht über die Vertheidigung des Staates, aber er kann keinen Krieg unternehmen, ohne Zustimmung der Nationalversammlung.

Art. 55.
 

  Art. 8. Artikel 9. Gesetz vom  16.7.1875. Der Präsident der Republik kann Krieg nicht ohne vorherige Zustimmung beider Kammern erklären.

Art. 10.
 

Art. 51. Artikel 52. Der Krieg kann nur nach vorhergehender Zustimmung der Nationalversammlung und nach Anhörung des Rates der französischen Union erklärt werden.

Art. 53.
 

Art. 6. Artikel 7. Krieg darf nicht ohne einen Beschluß der Nationalversammlung und vorherige Anhörung des Rates der Republik erklärt werden.

Art. 8.
 

Artikel 35. Die Kriegserklärung bedarf der Zustimmung des Parlaments.

 

  (2008) Die Regierung unterrichtet das Parlament über ihren Beschluss, Streitkräfte im Ausland einzusetzen, spätestens drei Trage nach Beginn des Einsatzes. Sie hat die verfolgten Ziele darzulegen. Der Unterrichtung kann sich eine Aussprache ohne Abstimmung anschließen.

(2008) Dauert ein solcher Einsatz länger als vier Monate, hat die Regierung die Zustimmung des Parlaments zu einer Verlängerung einzuholen. Sie kann die Nationalversammlung ersuchen, in letzter Instanz zu entscheiden.

(2008) Läuft die Frist von vier Monaten außerhalb der Sitzungsperiode des Parlaments ab, fasst dieses seinen Beschluss bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzungsperiode.

 

 

Art. 11. Artikel 12. Er hat das Recht, den Belagerungszustand in einem oder mehreren Departements zu erklären, jedoch mit dem Vorbehalt, darüber dem Senate in kürzester Frist zu referieren.

Die Konsequenzen des Belagerungszustandes sind durch das Gesetz geregelt.

Art. 13.
 

     

Artikel 36. Der Belagerungszustand wird im Ministerrat verordnet.

Zu seiner Verlängerung über zwölf Tage hinaus kann nur das Parlament ermächtigen.

 

Art. 74. Artikel 75. Der Staatsrath wird über die Gesetzentwürfe der Regierung zu Rathe gezogen, welche, nach dem Gesetz, seiner vorgängigen Prüfung unterworfen werden müssen, und über parlamentarische Antrags-Entwürfe, welche die Versammlung ihm überweist.

Er bereitet die Verordnungen der öffentlichen Verwaltung; er allein macht unter diesen Verordnungen diejenigen in deren Betreff ihm die Nationalversammlung besondern Auftrag gegeben hat.

Er übt hinsichtlich der öffentlichen Verwaltung, alle Vollmacht der Kontrole und Beaufsichtigung, welche ihm durch das Gesetz überwiesen ist.

Das Gesetz wird seine andern Befugnisse feststellen.

Kapitel VII.
 

Art. 49. Artikel 50. Der Staatsrat hat den Beruf, unter Leitung des Präsidenten der Republik die Gesetzesentwürfe, sowie die auf die Staatsverwaltung bezüglichen Verordnungen zu redigieren und die bei Verwaltungsangelegenheiten aufstoßenden Schwierigkeiten zu lösen.

 

     

Artikel 37. Die Bereiche, die nicht in die Gesetzgebung fallen, werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Texte in Gesetzesform, die für diese Bereiche erlassen wurden, können nach Anhörung des Staatsrates durch Dekrete geändert werden. Diejenigen dieser Texte, die nach Inkrafttreten dieser Verfassung ergehen sollten, können nur dann durch Dekret geändert werden, wenn der Verfassungsrat erklärt hat, daß sie gemäß dem vorangehenden Absatz Verordnungscharakter haben.

 

Artikel 51. Er unterstützt im Namen der Regierung die Diskussion der Gesetzvorlagen vor dem Senat und dem gesetzgebenden Körper.

Die Staatsräte, die im Namen der Regierung das Wort zu führen haben, werden vom Präsidenten der Republik bezeichnet.

Art. 52..
 

       

 Artikel 37-1. (2003) Für einen bestimmten Zweck und eine begrenzte Dauer können die Gesetze und Verordnungen Bestimmungen mit Versuchscharakter enthalten.

 

         

Artikel 38. Die Regierung kann zur Durchführung ihres Programms das Parlament um die Ermächtigung ersuchen, während eines begrenzten Zeitraumes durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu treffen, die normalerweise dem Bereich der Gesetzgebung unterliegen.
 

Die gesetzesvertretenden Verordnungen (Ordonnanzen) werden im Ministerrat nach Anhörung des Staatsrates beschlossen. Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, werden jedoch hinfällig, wenn der Entwurf des Ratifizierungsgesetzes im Parlament nicht vor dem durch das Ermächtigungsgesetz festgelegten Zeitpunkt eingebracht wurde.
 
Die gesetzesvertretenden Verordnungen (Ordonnanzen) werden im Ministerrat nach Anhörung des Staatsrates beschlossen. Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, werden jedoch hinfällig, wenn der Entwurf des Ratifizierungsgesetzes im Parlament nicht vor dem durch das Ermächtigungsgesetz festgelegten Zeitpunkt eingebracht wurde. (2008) Sie können nur ausdrücklich ratifiziert werden.
 

Art. 61.
Titel II
Die Ausarbeitung des Gesetzes.
 

Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist können gesetzesvertretende Verordnungen für die Bereiche, die durch die Gesetzgebung geregelt werden, nur noch durch Gesetz geändert werden.

 

Art. 48. Artikel 49. Er hat das Recht durch die Minister der Nationalversammlung Gesetzentwürfe vorlegen zu lassen.

Er überwacht und sichert die Ausführung der Gesetze.

Art. 50.
 

Art. 7. Artikel 8. Er allein hat die Initiative zu den Gesetzen.

Art. 9.
 

Art. 2. Artikel 3. Gesetz vom  25.2.1875. Der Präsident der Republik hat das Vorschlagsrecht für die Gesetze zugleich mit den Mitgliedern der beiden Kammern; er verkündet die Gesetze, nachdem sie von den beiden Kammern angenommen worden sind; er überwacht und sichert ihre Durchführung.

Er hat das Begnadigungsrecht, Straferlasse können nur durch ein Gesetz gewahrt werden.

Er verfügt über die bewaffnete Macht.

Er ernennt alle Zivil- und Militärbeamten.

Er führt den Vorsitz bei Nationalfeiern; die Gesandten und Botschafter auswärtiger Mächte werden bei ihm beglaubigt.

Jede Urkunde des Präsidenten der Republik muß durch einen Minister gegengezeichnet sein.

Art. 4.
 

Artikel 62. Der Ministerpräsident und die Abgeordneten haben das Gesetzesvorschlagsrecht.

 

Art. 13. Artikel 14. Der Ministerpräsident und die Mitglieder des Parlaments haben die Gesetzesinitiative.

Die Entwürfe und Vorschläge von Gesetzen, die durch Mitglieder der Nationalversammlung abgefaßt werden, werden bei deren Büro eingereicht.

Die Vorschläge von Gesetzen, die durch Mitglieder des Rates der Republik abgefaßt werden, werden bei dessen Büro eingereicht und ohne Aussprache dem Büro der Nationalversammlung übersandt. Sie sind nicht statthaft, wenn sie eine Verminderung der Einnahmen oder eine Schaffung neuer Ausgaben zur Folge haben würde.  

Artikel 39. Die Gesetzesinitiative steht sowohl dem Premierminister als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.
 

Die Gesetzentwürfe werden nach Anhörung des Staatsrates im Ministerrat beraten und bei einer der beiden Kammern eingebracht. Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen werden zuerst der Nationalversammlung vorgelegt.

 

Die Gesetzentwürfe werden nach Anhörung des Staatsrates im Ministerrat beraten und bei einer der beiden Kammern eingebracht. (1996) Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung werden zuerst der Nationalversammlung vorgelegt. (2003/2008) Unbeschadet des letzten Absatzes von Artikel 44 werden die Gesetzentwürfe, die hauptsächlich die Organisation der Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben, und die Gesetzentwürfe über die Gremien, die die außerhalb Frankreichs ansässigen Franzosen vertreten, zuerst dem Senat vorgelegt.
 
Artikel 63. Artikel 15.   (2008) Die Bedingungen für die Einbringung von Gesetzentwürfen in der Nationalversammlung oder im Senat sind durch ein Organgesetz geregelt.

(2008) Die Gesetzentwürfe können nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Konferenz der Präsidenten der zuerst befassten Kammer feststellt, dass die durch das Organgesetz festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Sind die Konferenz der Präsidenten und die Regierung unterschiedlicher Meinung, kann der Präsident der betroffenen Kammer oder der Premierminister den Verfassungsrat anrufen, der dann binnen acht Tagen hierüber zu befinden hat.

(2008) Unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen kann der Präsident einer der beiden Kammern dem Staatsrat einen von einem Mitglied dieser Kammer eingebrachten Gesetzesvorschlag vor seiner Beratung im Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen, es sei denn, dieses Mitglied lehnt dies ab.

 

Die Nationalversammlung prüft die Gesetzentwürfe und -vorschläge, die sie erhalten hat, in Kommissionen, deren Zahl, Zusammensetzung und Zuständigkeit sie regelt.

 

Art. 64.
 
Art. 16.
 
          Artikel 40. Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge von Mitgliedern des Parlaments sind unzulässig, wenn ihre Annahme eine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder die Begründung oder Erhöhung öffentlicher Ausgaben zur Folge hätte.

 

         

Artikel 41. Stellt sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heraus, daß ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag nicht in den Bereich der Gesetzgebung fällt oder einer gemäß Artikel 38 erteilten Ermächtigung entgegensteht, so kann die Regierung seine Unzulässigkeit einwenden.
 

Artikel 41. (2008) Stellt sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens heraus, daß ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag nicht in den Bereich der Gesetzgebung fällt oder einer gemäß Artikel 38 erteilten Ermächtigung entgegensteht, so kann die Regierung oder der Präsident der befassten Kammer seine Unzulässigkeit einwenden.
 
Sind die Regierung und der Präsident der betreffenden Kammer uneinig, so entscheidet auf Verlangen einer der beiden Parteien der Verfassungsrat binnen acht Tagen.

 

Art. 40. Artikel 41. Kein Gesetzesentwurf kann, ausgenommen in dringlichen Fällen, zur definitiven Abstimmung gebracht werden, ohne daß drei Berathungen darüber stattgefunden hätten, zwischen denen nicht weniger als je fünf Tage liegen müssen.

 

 

Art. 7. Artikel 8. Gesetz vom 24.2.1875. Beim Senat liegt im Zusammenwirken mit der Deputiertenkammer die Einbringung und Ausführung der Gesetze.

Doch müssen die Finanzgesetze zuerst der Deputiertenkammer eingereicht und von ihr durch Abstimmung beschlossen werden.

Art. 9.
 

   

Artikel 42. Die Beratung der Gesetzentwürfe findet in der damit zuerst befaßten Kammer über die von der Regierung vorgelegte Fassung statt.

Eine Kammer, die mit einer von der anderen Kammer verabschiedeten Fassung befaßt wird, berät über die ihr vorgelegte Fassung.

 

(2008) Artikel 42. Die Beratung der Gesetzentwürfe und der Gesetzesvorschläge findet im Plenum über die vom gemäß Artikel 43 befassten Ausschuss vorgelegte Fassung oder andernfalls über die Fassung, mit der die Kammer befasst wurde, statt.

Die Beratung im Plenum der Entwürfe von Verfassungsänderungen, der Entwürfe von Haushaltsgesetzen und der Entwürfe von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung findet in erster Lesung vor der zuerst befassten Kammer jedoch über die von der Regierung eingebrachte Fassung und bei den anderen Lesungen über die von der anderen Kammer übermittelte Fassung statt.

Die Beratung im Plenum eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags kann vor der zuerst befassten Kammer in erster Lesung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab seiner Einbringung stattfinden. Vor der zweiten befassten Kammer kann sie erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner Übermittlung stattfinden.

Der vorstehende Absatz kommt nicht zur Anwendung, wenn das beschleunigte Verfahren unter den in Artikel 45 vorgesehenen Bedingungen eingeleitet worden ist. Zur Anwendung kommt es auch nicht bei Entwürfen von Haushaltsgesetzen, Entwürfen von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung und Entwürfen von Texten betreffend Krisensituationen.

 

Artikel 42. Jedem Antrag muß, um die Nothwendigkeit desselben darzuthun, eine Darlegung über die Gründe vorausgeschickt werden.

Wenn die Versammlung bedacht ist, dem Dringlichkeitsvorschlag Folge zu geben, bestimmt sie die Zeit, wo der Bericht über die Dringlichkeit ihr vorgelegt werden soll.

Auf diesen Bericht ernennt die Versammlung die Nothwendigkeit, und erklärt und bestimmt den Zeitpunkt der Diskussion.

Entscheidet sie, daß keine Dringlichkeit vorhanden ist, so folgt der Vorschlag dem Gang der gewöhnlichen Anträge.

Kapitel V.
 

         

Artikel 43. Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden auf Ersuchen der Regierung oder der mit ihnen befaßten Kammer in die eigens zu diesem Zweck eingesetzten Ausschüsse zur Prüfung überwiesen.

Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, für die ein solches Ersuchen nicht vorgebracht wurde, werden einem der ständigen Ausschüsse überwiesen, deren Zahl in jeder Kammer auf sechs begrenzt ist.

 

(2008) Artikel 43. Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden zur Prüfung an einen der ständigen Ausschüsse, deren Anzahl in jeder Kammer auf acht begrenzt ist, überwiesen.

Auf Ersuchen der Regierung oder der damit befassten Kammer werden die Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge zur Prüfung an einen zu diesen Zweck eigens eingesetzten Ausschuss überwiesen.

 

         

Artikel 44. Die Mitglieder des Parlaments und die Regierung sind berechtigt, Änderungsanträge einzubringen.
 

Artikel 44. (2008) Die Mitglieder des Parlaments und die Regierung sind berechtigt, Änderungsanträge einzubringen. Dieses Recht wird im Plenum oder im Ausschuss gemäß den in der Geschäftsordnung der beiden Kammern festgesetzten Bedingungen und in dem durch das Organgesetz vorgegebenen Rahmen wahrgenommen.
 

Nach Eröffnung der Aussprache kann sich die Regierung der Prüfung jedes Änderungsantrags widersetzen, der nicht zuvor dem Ausschuß vorgelegen hat.

Auf Verlangen der Regierung entscheidet die befaßte Kammer in nur einer Abstimmung über die gesamte zur Beratung stehende Fassung oder Teile davon, wobei sie nur die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt.

 

         

Artikel 45. Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nacheinander in beiden Kammern des Parlaments mit dem Ziel beraten, zur Annahme einer übereinstimmenden Fassung zu gelangen.

Kann ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wegen Uneinigkeit zwischen den beiden Kammern nach zwei Lesungen in jeder Kammer oder im Falle einer Dringlichkeitserklärung der Regierung nach nur einer Lesung in jeder Kammer nicht angenommen werden, so kann der Premierminister einen paritätisch besetzten Ausschuß einberufen, der eine Fassung der noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen hat.
 

Artikel 45. Jeder Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird nacheinander in beiden Kammern des Parlaments mit dem Ziel beraten, zur Annahme einer übereinstimmenden Fassung zu gelangen. (2008) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 40 und 41 ist jeder Änderungsantrag in erster Lesung zulässig, wenn er einen selbst indirekten Bezug zu dem eingebrachten oder übermittelten Text hat.

(2008) Kann ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wegen Uneinigkeit zwischen den beiden Kammern nach zwei Lesungen in jeder Kammer nicht angenommen werden, oder hat die Regierung nach einer einzigen Lesung in jeder Kammer die Einleitung des beschleunigten Verfahrens beschlossen, ohne dass die Konferenzen der Präsidenten sich dem gemeinsam widersetzt haben, einen paritätisch besetzten Ausschuß einberufen, der eine Fassung der noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen hat.
 

Die von dem paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung kann den beiden Kammern von der Regierung zur Annahme vorgelegt werden. Änderungsanträge sind nur mit Genehmigung der Regierung zulässig.

Gelangt der paritätisch besetzte Ausschuß nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung oder wird diese Fassung nicht gemäß den im vorangehenden Absatz genannten Bedingungen angenommen, so kann die Regierung nach einer erneuten Lesung in der Nationalversammlung und im Senat die Nationalversammlung um eine endgültige Beschlußfassung ersuchen. In diesem Falle kann die Nationalversammlung entweder die von dem paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung oder die von ihr zuletzt verabschiedete Fassung wieder aufnehmen, welche gegebenenfalls durch einen oder mehrere vom Senat angenommene Änderungsanträge abgeändert ist.

 

         

Artikel 46. Gesetze, denen die Verfassung den Charakter von Organgesetzen verleiht, werden unter folgenden Bedingungen beschlossen und geändert:
 

Der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird der damit zuerst befaßten Kammer erst nach Ablauf von fünfzehn Tagen nach Einbringung zur Beratung und Abstimmung vorgelegt.
 
(2008) Der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag kann in erster Lesung den Kammern erst nach Ablauf der im dritten Absatz von Artikel 42 festgesetzten Frist zur Beratung oder Abstimmung vorgelegt werden. Wenn das beschleunigte Verfahren unter den in Artikel 45 festgelegten Bedingungen eingeleitet worden ist, kann der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag der zuerst befassten Kammer jedoch nicht vor Ablauf von fünfzehn Tagen nach seiner Einbringung zur Beratung vorgelegt werden.
 

Das Verfahren gemäß Artikel 45 ist anwendbar. Gelangen die beiden Kammern jedoch nicht zur Übereinstimmung, so kann die Textvorlage von der Nationalversammlung in letzter Lesung nur mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen werden.

Die den Senat betreffenden Organgesetze müssen von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden.

Organgesetze können erst verkündet werden, nachdem der Verfassungsrat ihre Verfassungsmäßigkeit erklärt hat.

 

      Art. 68. Artikel 69. Die Nationalversammlung stimmt über den Haushaltsplan ab. Ihre Mitglieder besitzen das Vorschlagsrecht für Ausgaben.

Art. 70.
 

Art. 15. Artikel 16. Der Nationalversammlung wird der Haushaltsvoranschlag vorgelegt.

Dieses Gesetz darf nur ausschließlich finanzielle Verfügungen enthalten.

Ein Organgesetz ordnet die Art der Vorlage des Staatshaushalts.

 

Artikel 47. Das Parlament beschließt die Haushaltsgesetzentwürfe gemäß den in einem Organgesetz vorgesehenen Bedingungen.

Hat die Nationalversammlung in erster Lesung innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluß gefaßt, so überweist ihn die Regierung dem Senat, der innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einen Beschluß fassen muß. Danach wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 45 verfahren.

Hat das Parlament innerhalb einer Frist von siebzig Tagen keinen Beschluß gefaßt, können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden.

Wurde das Haushaltsgesetz über die Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres nicht rechtzeitig eingebracht, um vor Beginn dieses Haushaltsjahres verkündet zu werden, so fordert die Regierung in einem Dringlichkeitsverfahren vom Parlament die Ermächtigung zur Steuererhebung und bewilligt durch Dekret die Mittel für die gesetzlich festgelegten Teile des Haushalts.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt, wenn sich das Parlament nicht in der Sitzungsperiode befindet.
 

Artikel 17. Die Abgeordneten der Nationalversammlung besitzen das Recht, Ausgaben zu beantragen.

Jedoch darf ein Antrag, der die vorgesehenen Ausgaben vermehrt oder neue Ausgaben schafft, nur bei der Erörterung des Haushaltsplanes und von planmäßigen oder ergänzenden Krediten gestellt werden.

 

Artikel 18. Die Nationalversammlung ordnet das nationale Rechnungswesen.

Ihr steht in dieser Hinsicht der Rechnungshof zur Seite.

Die Nationalversammlung kann den Rechnungshof mit allen Untersuchungen und Ermittlungen, die sich auf die Ausführung der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben und die Verwaltung des Staatsschatzes beziehen, beauftragen.

Art. 19.
 

Der Rechnungshof unterstützt das Parlament und die Regierung bei der Kontrolle der Ausführung der Haushaltsgesetze.

 

(2008)
          (1996/2008) Artikel 47-1. Das Parlament beschließt die Gesetzentwürfe über die Finanzierung der Sozialversicherung gemäß den in einem Organgesetz vorgesehenen Bedingungen.
Hat die Nationalversammlung in erster Lesung innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen nach Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluß gefaßt, so überweist ihn die Regierung dem Senat, der innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einen Beschluß fassen muß. Danach wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 45 verfahren.

Hat das Parlament innerhalb einer Frist von fünfzig Tagen keinen Beschluß gefaßt, können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung (=Ordonnanz) in Kraft gesetzt werden.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen werden ausgesetzt, wenn sich das Parlament nicht in einer Sitzungsperiode befindet, und in den Wochen, in denen jede Kammer gemäß Artikel 28 Absatz 2 beschlossen hat, keine Sitzungen abzuhalten.

Der Rechnungshof unterstützt das Parlament und die Regierung bei der Kontrolle der Anwendung der Gesetze über die Finanzierung der Sozialversicherung.

 

            (2008) Artikel 47-2. Der Rechnungshof unterstützt das Parlament bei der Kontrolle der Regierungsgeschäfte. Er unterstützt das Parlament und die Regierung bei der Kontrolle der Ausführung der Haushaltsgesetze und der Durchführung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung sowie bei der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand. Mit seinen öffentlichen Berichten trägt der Hof zur Unterrichtung der Bürger bei.

Die Konten der öffentlichen Verwaltungen müssen ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu geführt werden. Sie müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Ergebnisses ihrer Verwaltung, ihrer Vermögenslage und ihrer finanziellen Situation vermitteln.

 

          Article 48. Die Tagesordnung der Kammern enthält vorrangig die Beratungen über die von der Regierung eingebrachten Gesetzesentwürfe und die von ihr akzeptierten Gesetzesvorschläge in der von der Regierung bestimmten Reihenfolge.

Eine Sitzung wöchentlich ist vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlaments und den Antworten der Regierung vorbehalten.

 

(2008) Artikel 48. Unbeschadet der Anwendung der letzten drei Absätze des Artikels 28 legt jede Kammer ihre Tagesordnung fest.

Zwei Sitzungswochen von vier sind vorrangig und in der von der Regierung festgelegten Reihenfolge der Prüfung von Texten und den Aussprachen, deren Aufnahme in die Tagesordnung sie beantragt, vorbehalten.

Zudem wird die Prüfung der Entwürfe von Haushaltsgesetzen, der Entwürfe von Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes – der seit mindestens sechs Wochen von der anderen Kammer übermittelten Texte, der Texte betreffend Krisensituationen und der in Artikel 35 genannten Zustimmungsersuchen auf Antrag der Regierung vorrangig auf die Tagesordnung gesetzt.

Eine Sitzungswoche von vier ist vorrangig und in der von jeder Kammer festgelegten Reihenfolge der Kontrolle der Regierungsgeschäfte und der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand vorbehalten.

Ein Sitzungstag pro Monat ist einer von jeder Kammer auf Initiative der Oppositionsfraktionen der betreffenden Kammer sowie auf Initiative der Minderheitsfraktionen festgelegten Tagesordnung vorbehalten.

Mindestens eine Sitzung pro Woche, auch während der in Artikel 29 vorgesehenen außerordentlichen Sitzungsperioden, ist vorrangig den Anfragen der Mitglieder des Parlaments und den Antworten der Regierung vorbehalten.

 

      Art. 50. Artikel 51. Die Nationalversammlung wählt den Ministerpräsidenten gemäß Art.  76 und 94.

Art. 52.
 

 

Artikel 49. Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.
 

Art. 80. Artikel 81. Die Vertrauensfrage kann nur nach Beratung des Ministerrates gestellt werden; sie kann nur durch den Ministerpräsidenten gestellt werden.

Die Abstimmung über die Vertrauensfrage kann nur am übernächsten Tage, nachdem sie vor der Versammlung gestellt wurde, erfolgen.

Ihre Verweigerung zieht den Gesamtrücktritt des Kabinetts nach sich.

 

Art. 48. Artikel 49. Die Vertrauensfrage kann nur nach Beratung im Ministerrat gestellt werden. Sie kann nur durch den Ministerpräsidenten gestellt werden.

Die Abstimmung über die Vertrauensfrage kann, nachdem sie vor der Versammlung gestellt ist, nur nach Verlauf eines ganzen Tages stattfinden. Sie erfolgt in öffentlicher Abstimmung.

Das Vertrauen kann dem Kabinett nur durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten der Versammlung verweigert werden.

Diese Verweigerung zieht den Gesamtrücktritt des Kabinetts nach sich.

 

Die Nationalversammlung spricht der Regierung das Mißtrauen durch die Annahme eines Mißtrauensantrages aus. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist. Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden. Gezählt werden nur die für den Mißtrauensantrag abgegebenen Stimmen; dieser kann nur mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen werden. Wird der Mißtrauensantrag abgelehnt, so können seine Unterzeichner in derselben Sitzungsperiode keinen neuen Mißtrauensantrag einbringen, außer in dem im folgenden Absatz vorgesehenen Fall.

Der Premierminister kann nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Textvorlage übernehmen. In diesem Falle gilt die Textvorlage als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Mißtrauensantrag eingebracht und unter den im vorangegangenen Absatz genannten Bedingungen angenommen wird.


 

Die Nationalversammlung spricht der Regierung das Mißtrauen durch die Annahme eines Mißtrauensantrages aus. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist. Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden. Gezählt werden nur die für den Mißtrauensantrag abgegebenen Stimmen; dieser kann nur mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen werden.  (1995) Außer in dem im folgenden Absatz vorgesehenen Fall kann ein Abgeordneter nicht mehr als drei Mißtrauensanträge im Laufe ein und derselben ordentlichen Sitzungsperiode und nicht mehr als einen im Laufe ein und derselben außerordentlichen Sitzungsperiode unterzeichnen.

(2008) Der Premierminister kann nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über einen Haushaltsgesetzentwurf oder einen Gesetzentwurf zur Finanzierung der Sozialversicherung übernehmen. In diesem Falle gilt dieser Entwurf als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Mißtrauensantrag eingebracht und unter den im vorangegangenen Absatz genannten Bedingungen angenommen wird. Einmal pro Sitzungsperiode kann der Premierminister auf dieses Verfahren auch bei einem anderen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag zurückgreifen.
 

     

Artikel 82. Die Abstimmung über einen Mißtrauensantrag durch die Nationalversammlung zieht den Gesamtrücktritt des Kabinetts nach sich. Diese Abstimmung kann nur nach zwei vollen Tagen nach Stellung des Antrags stattfinden. Sie muß in öffentlicher Abstimmung vor der Zuhörerschaft vor sich gehen.

Der Mißtrauensantrag kann nur von der absoluten Mehrheit der Abgeordneten der Versammlung angenommen werden.

Art. 83.
 

Artikel 50. Der Beschluß eines Mißtrauensantrages durch die Nationalversammlung zieht den Gesamtrücktritt des Kabinetts nach sich.

Dieser Beschluß kann nur nach Verlauf eines ganzen Tages nach Einbringung des Antrages gefaßt werden. Er erfolgt in öffentlicher Abstimmung.

Der Mißtrauensantrag kann nur durch die absolute Mehrheit der Abgeordneten der Versammlung angenommen werden.

Art. 51.
 

      Der Premierminister hat das Recht, vom Senat die Zustimmung zu einer Erklärung zur allgemeinen Politik zu verlangen.

 

      Artikel 50. Nimmt die Nationalversammlung einen Mißtrauensantrag an oder lehnt sie das Regierungsprogramm oder eine Erklärung zur allgemeinen Politik ab, so muß der Premierminister beim Präsidenten der Republik den Rücktritt der Regierung einreichen.

 

            (2008) Artikel 50-1. Auf eigene Initiative oder auf Antrag einer Fraktion gemäß Artikel 51-1 kann die Regierung vor einer der beiden Kammern eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abgeben, der sich eine Aussprache anschließt und über die – wenn sie dies beschließt – abgestimmt werden kann, ohne dass ihr dadurch das Misstrauen ausgesprochen werden kann.

 

          Artikel 51. Die Schließung der ordentlichen Sitzungsperioden oder der außerordentlichen Sitzungsperioden wird von Rechts wegen ausgesetzt, um gegebenenfalls die Anwendung des Artikels 49 zu ermöglichen.

 

(1995) Artikel 51. Die Schließung der ordentlichen Sitzungsperiode oder der außerordentlichen Sitzungsperioden wird von Rechts wegen ausgesetzt, um gegebenenfalls die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 49 zu ermöglichen. Zu demselben Zweck sind zusätzliche Sitzungen rechtens.

 

       

Art. 19. Artikel 20. Der Rat der Republik prüft gutachtlich die Entwürfe und Vorschläge von Gesetzen, die in erster Lesung durch die Nationalversammlung angenommen worden sind.

Er erstattet sein Gutachten spätestens binnen zwei Monaten nach Übersendung durch die Nationalversammlung. Wenn es sich um das Haushaltsgesetz handelt, verkürzt sich diese Frist gegebenenfalls derart, daß sie die von der Nationalversammlung für die Prüfung und Abstimmung benötigte Zeit nicht überschreitet. Wenn die Nationalversammlung sich für die Annahme des Dringlichkeitsverfahrens entschieden hat, gibt der Rat der Republik sein Gutachten in der gleichen Frist, die für die Debatten der Nationalversammlung durch deren Geschäftsordnung vorgesehen ist. Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen laufen nicht während der Unterbrechungen der Tagung. Sie können durch Entscheid der Nationalversammlung verlängert werden.

Wenn das Gutachten des Rates der Republik mit dem Beschluß der Nationalversammlung übereinstimmt oder wenn es nicht in der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fristen erstattet wird, wird das Gesetz in dem durch die Nationalversammlung beschlossenen Wortlaut verkündet.

Die Nationalversammlung prüft den Entwurf oder den Vorschlag eines Gesetzes in zweiter Lesung, wenn das Gutachten damit nicht übereinstimmt. Sie befindet endgültig und souverän über die durch den Rat der Republik vorgeschlagenen Abänderungen, indem sie sie insgesamt oder zum Teil annimmt oder verwirft. Im Falle der ganzen oder teilweisen Ablehnung dieser Anträge muß das Gesetz in zweiter Lesung in öffentlicher Abstimmung durch die absolute Mehrheit der Mitglieder, welche die Nationalversammlung bilden, angenommen werden wenn die Abstimmung über das ganze Gesetz durch den Rat der Republik unter den gleichen Bedingungen vorgenommen worden ist.

Art. 21.
 

  (2008) Artikel 51-1. In der Geschäftsordnung einer jeden Kammer sind die Rechte der in ihr gebildeten Fraktionen festgelegt. Sie erkennt den Oppositionsfraktionen der betreffenden Kammer sowie den Minderheitsfraktionen besondere Rechte zu.

 

(2008) Artikel 51-2. Zur Wahrnehmung der im ersten Absatz von Artikel 24 festgelegten Kontroll- und Überwachungsaufgaben können in jeder Kammer Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden, um gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Vorgänge aufzuklären.

Ihre Organisation und Funktionsweise sind gesetzlich geregelt. Die Bedingungen für ihre Einsetzung sind in der Geschäftsordnung einer jeden Kammer festgelegt.

 

       

Art. 25.
TITEL IV
Von diplomatischen Verträgen
 

Titel VI: Die internationalen Verträge und Abkommen.
 

Art. 52. Artikel 53. Er unterhandelt und bestätigt die Verträge.

Kein Vertrag ist definitiv, wenn er nicht vorher die Genehmigung der Nationalversammlung erhalten hat.

Art. 54.
 

siehe Art. 6.
 

Art. 7. Artikel 8. Gesetz vom  16.7.1875. Der Präsident der Republik schließt und ratifiziert die Verträge. Er bringt sie den Kammern zur Kenntnis, sobald das Interesse und die Sicherheit des Staates es erlauben.

Friedensverträge, Handelsverträge, Verträge, welche die Finanzen des Staates in Anspruch nehmen und solche, die sich auf den Personenstand und das Eigentumsrecht der Franzosen im Ausland beziehen, werden erst rechtskräftig, nachdem sie durch beide Kammern angenommen worden sind. Abtretung, Austausch und Neuerwerb von Gebieten kann nur kraft eines Gesetzes erfolgen.

Art. 9.
 

siehe Art. 97 Abs. 1 siehe Art. 31 Abs. 1  Artikel 52. Der Präsident der Republik verhandelt und ratifiziert die Verträge.

Er wird über alle Verhandlungen unterrichtet, die auf den Abschluß eines internationalen Abkommens abzielen, das nicht der Ratifikation unterliegt.

 

Art. 67. Artikel 68. Die auf die internationale Organisation bezüglichen Verträge, die Friedensverträge, die die Finanzen des Staates in Anspruch nehmenden Verträge, die auf das Personalstatut und das Eigentum der Franzosen im Ausland bezüglichen Verträge werden erst mit der Zustimmung der Nationalversammlung gültig. Gebietsabtretung, Gebietswechsel oder Gebietserwerb können nur durch ein Gesetz erfolgen.

Art. 69.
 

Artikel 26. Diplomatische Verträge, die ordnungsgemäß ratifiziert und veröffentlicht sind, haben Gesetzeskraft selbst in dem Falle, in dem sie inneren französischen Gesetzen widersprechen, ohne daß es für die Sicherung ihrer Anwendung anderer gesetzlicher Verfügungen bedarf als die, welche für die Durchführung ihrer Ratifikation nötig sind.

 

Artikel 53. Die Ratifizierung von Friedensverträgen, Handelsverträgen, Verträgen oder Abkommen über die internationale Organisation, ferner solche, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, Bestimmungen gesetzlicher Art ändern, den Personenstand betreffen oder die Abtretung, den Tausch oder Erwerb von Staatsgebieten beinhalten, oder deren Zustimmung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

Sie werden erst mit der Ratifizierung oder Zustimmung wirksam.

Keine Abtretung, kein Tausch, kein Erwerb von Staatsgebieten ist gültig ohne die Einwilligung der betroffenen Bevölkerung.

 

        Artikel 27. Verträge, welche die internationale Organisation betreffen, Friedens- und Handelsverträge, Verträge, welche die Staatsfinanzen in Mitleidenschaft ziehen, diejenigen, welche den Personalstand und das Eigentumsrecht der Franzosen im Ausland betreffen, die interne französische Gesetze abändern, sowie diejenigen, die Abtretung, den Austausch oder die Vereinigung von Gebieten mit sich bringen, sind nur gültig, wenn sie kraft eines Gesetze ratifiziert sind.

Keine Abtretung, kein Austausch und keine Vereinigung von Gebieten ist ohne die Zustimmung der beteiligten Bevölkerung gültig.

 

   
            (1993) Artikel 53-1. Die Republik kann mit den europäischen Staaten, die durch dieselben Verpflichtungen in Fragen des Asylrechts sowie des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebunden sind, Abkommen schließen, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten bei der Prüfung der bei ihnen gestellten Asylanträge festlegen.

Aber selbst wenn der Antrag aufgrund dieser Abkommen nicht in ihre Zuständigkeit fällt, haben die Behörden der Republik immer das Recht, jedem Ausländer, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird oder aus einem anderen Grunde den Schutz Frankreichs begehrt, Asyl zu gewähren.

 

            (1998) Artikel 53-2. Die Republik kann die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes unter den Bedingungen, die in dem am 18. Juli 1998 unterzeichneten Vertrag vorgesehen sind, anerkennen.

 

          Artikel 54. Wenn der vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister oder vom Präsidenten einer der beiden Kammern angerufene Verfassungsrat erklärt hat, daß eine internationale Verpflichtung eine verfassungswidrige Klausel enthält, so kann die Ermächtigung zu deren Ratifizierung oder Zustimmung erst nach einer Verfassungsänderung erfolgen.

 

(1992) Artikel 54. Hat der vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister oder vom Präsidenten einer der beiden Kammern oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren angerufene Verfassungsrat erklärt, daß eine internationale Verpflichtung eine verfassungswidrige Klausel enthält, so kann die Ermächtigung zu deren Ratifikation oder Zustimmung erst nach der Änderung der Verfassung erfolgen.

 

      Art. 66. Artikel 67. Die ordnungsmäßig ratifizierten und veröffentlichten diplomatischen Verträge haben Gesetzeskraft, außer wenn etwas anderes bestimmt wird. Sie haben volle Gültigkeit in allen Departements und überseeischen Länder.

Art. 68.
 

Artikel 28. Die diplomatischen Verträge, die ordnungsgemäß ratifiziert und veröffentlicht sind, haben eine größere Autorität als die inneren Gesetze. Ihre Anordnungen können nur infolge einer ordnungsgemäßen, auf diplomatischem Wege mitgeteilten Kündigung außer Kraft gesetzt, abgeändert oder aufgehoben werden. Wenn es sich um einen der in Artikel 27 genannten Verträge handelt, muß die Kündigung durch die Nationalversammlung gutgeheißen werden. Ausgenommen sind Handelsverträge.

Titel V.
 

Artikel 55. Nach ordnungsgemäßer Ratifizierung oder Zustimmung erlangen Verträge oder Abkommen mit ihrer Veröffentlichung höhere Rechtskraft als Gesetze unter dem Vorbehalt, daß das Abkommen oder der Vertrag von der anderen Vertragspartei ebenfalls angewandt wird.

 

 

Art. 18.
TITEL IV
Vom Senat
 

     

Titel VII: Der Verfassungsrat
 

  Artikel 19. Die Zahl der Senatoren kann nicht mehr als 150 betragen; für das erste Jahr ist sie auf 80 festgesetzt.

 

   

Art. 90. Artikel 91. Der Verfassungsausschuß wird durch den Präsidenten der Republik präsidiert.

Er besteht aus dem Präsidenten der Nationalversammlung, dem Präsidenten des Rates der Republik, sieben durch die Nationalversammlung bei Beginn der jährlichen Tagungsperiode in verhältnismäßiger Vertretung ihrer Parteien über die Zahl ihrer Mitglieder hinaus gewählten Mitgliedern, und drei vom Rat der Republik unter gleichen Bedingungen gewählten Mitgliedern.

Der Verfassungsausschuß prüft, ob die von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetze eine Verfassungsrevision vorauszusetzen.

Art. 92.
 

Artikel 56. Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und drei vom Präsidenten des Senats.
 

Artikel 56. Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern; ihre Amtszeit beträgt neun Jahre und kann nicht erneuert werden. Der Verfassungsrat wird alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert. Drei Mitglieder werden vom Präsidenten der Republik ernannt, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung und drei vom Präsidenten des Senats. (2008) Das im ersten Absatz von Artikel 13 vorgesehene Verfahren kommt bei diesen Ernennungen zur Anwendung. Zu den vom Präsidenten einer jeden Kammer vorgenommenen Ernennungen hat lediglich der zuständige ständige Ausschuss der betreffenden Kammer eine Stellungnahme abzugeben.
 
Artikel 20. Der Senat besteht:
1) aus den Kardinälen, den Marschällen, den Admiralen;
2) aus den Bürgern, welche der Präsident zu der Senatorenwürde zu ernennen für angemessen hält.

 

Artikel 21. Die Senatoren sind unabsetzbar und werden auf Lebenszeit ernannt.

 

Außer den zuvor genannten neun Mitgliedern gehören dem Verfassungsrat von Rechts wegen und auf Lebenszeit die ehemaligen Präsidenten der Republik an.

Der Präsident wird vom Präsidenten der Republik ernannt. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

 

  Artikel 22. Die Funktionen des Senates sind unentgeltlich; nichtsdestoweniger wird der Präsident der Republik an Senatoren, wegen geleisteter Dienste und wegen ihrer Vermögenslage, eine persönliche Dotation bewilligen können, welche 30 000 Fr. jährlich nicht wird übersteigen können.

 

      Artikel 57. Das Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates ist unvereinbar mit dem eines Ministers oder eines Mitglieds des Parlaments. Die übrigen Inkompatibilitäten regelt ein Organgesetz.

 

 

Artikel 23. Der Präsident und die Vizepräsidenten des Senats werden durch den Präsidenten der Republik ernannt und unter den Senatoren gewählt.

Sie werden für ein Jahr ernannt.

Das Gehalt des Präsidenten des Senats wird durch ein Dekret festgesetzt. 

     

Artikel 58. Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Präsidenten der Republik.

Er prüft die Beschwerden und gibt das Wahlergebnis bekannt.

 

    Art. 52. Artikel 53. Die Nationalversammlung entscheidet über die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder. Das Wahlprüfungsverfahren wird durch das Gesetz festgelegt.

Art. 54.
 

Art. 7. Artikel 8. Jede der beiden Kammern urteilt über die Wählbarkeit ihrer Mitglieder und die Rechtmäßigkeit ihrer Wahl. Sie allein kann ihren Rücktritt entgegennehmen.

Art. 9.
 

Artikel 59. Der Verfassungsrat entscheidet im Falle der Anfechtung über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl der Abgeordneten und Senatoren.

 

 

Artikel 24. Der Präsident der Republik beruft und prorogiert den Senat.

Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. 

      Artikel 60. Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens bei einem Volksentscheid und gibt dessen Ergebnisse bekannt.

 

Artikel 60. (2003/2005) Der Verfassungsrat wacht über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens bei einem Volksentscheid gemäß Artikel 11 und 89 sowie Titel XV. Er gibt dessen Ergebnisse bekannt.

 

  Artikel 25. Der Senat ist der Wächter des Fundamentalvertrages und der öffentlichen Freiheiten. Kein Gesetz kann bekannt gemacht werden, bevor es ihm vorgelegt worden ist.

 

   

Art. 91. Artikel 92. Innerhalb der für die Verkündung des Gesetzes festgelegten Frist befaßt sich der Ausschuß auf gemeinsame Aufforderung des Präsidenten der Republik und des Präsidenten des Rates der Republik damit, nachdem es der Rat mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat.

Der Ausschuß prüft das Gesetz, bemüht sich, Übereinstimmung zwischen der Nationalversammlung und dem Rat der Republik herzustellen und beschließt, wenn dies nicht gelingt, binnen fünf Tagen nach seiner Einberufung. Diese Frist verkürzt sich im Falle der Dringlichkeit auf zwei Tage.

Er ist zuständig, über die Möglichkeit der Revision der Anordnungen der Titel I. bis X. dieser Verfassung zu beschließen.  

Artikel 61. Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung und die Geschäftsordnungen der parlamentarischen Kammern, bevor sie zur Anwendung gebracht werden, dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit befindet.

Zu dem gleichen Zweck können die Gesetze vor ihrer Verkündung dem Verfassungsrat vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister oder vom Präsidenten einer der beiden Kammern zugeleitet werden.


 

Article 61. (2008) Die Organgesetze müssen vor ihrer Verkündung, die in Artikel 11 genannten Gesetzesvorschläge, bevor sie zum Volksentscheid gebracht werden, und die Geschäftsordnungen der parlamentarischen Kammern, bevor sie zur Anwendung gebracht werden, dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der über ihre Verfassungsmäßigkeit befindet.

(1974) Zum gleichen Zweck können Gesetze vor ihrer Verkündung vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister, vom Präsidenten der Nationalversammlung, vom Präsidenten des Senats oder von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren dem Verfassungsrat unterbreitet werden.
 

  Artikel 26. Der Senat widersetzt sich der Bekanntmachung:
1) von Gesetzen, welche gegen die Verfassung, die Religion, die Moral, die Freiheit der Kulte, die persönliche Freiheit, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, die Unverletzlichkeit des Eigentums und den Grundsatz der Unabsetzbarkeit der Magistratur verstoßen oder dieselben angreifen würden.
2) von solchen, welche die Verteidigung des Gebietes gefährden könnten.

 

  Artikel 27. Der Senat regelt durch einen Senatsbeschluß:
1) die Verfassung der Kolonien und Algeriens;
2) alles das, was nicht durch die Verfassung vorgesehen und zu ihrem Gange nötig ist;
3) den Sinn der Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.

 

In den in den beiden vorangehenden Absätzen genannten Fällen muß der Verfassungsrat binnen eines Monats entscheiden. Auf Ersuchen der Regierung wird jedoch bei Dringlichkeit diese Frist auf acht Tage verkürzt.

In denselben Fällen wird durch die Anrufung des Verfassungsrates die Verkündungsfrist ausgesetzt.

 

  Artikel 28. Die Senatsbeschlüsse werden dem Präsidenten der Republik zur Genehmigung vorgelegt und werden von ihm promulgiert.

 

        (2008) Artikel 61-1. Wird bei einem anhängigen Gerichtsverfahren behauptet, eine Rechtsvorschrift verstoße gegen die von der Verfassung garantierten Rechte und Freiheiten, kann der Verfassungsrat nach Zurückverweisung durch den Staatsrat oder den Kassationsgerichtshof mit dieser Frage befasst werden, der innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung zu treffen hat.

Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

 

  Artikel 29. Der Senat bekräftigt oder erklärt für nichtig alle ihm von der Regierung als verfassungswidrig überwiesenen, oder aus demselben Grunde durch Petitionen der Bürger vor ihn gebrachten Handlungen.

 

  Artikel 30. Der Senat kann in einem an den Präsidenten der Republik gerichteten Berichte Grundlagen zu Gesetzentwürfen von großem Nationalinteresse in Vorschlag bringen.

 

   

Artikel 93. Das Gesetz, das nach Meinung des Ausschusses eine Verfassungsrevision enthält, wird der Nationalversammlung zur neuen Beratung zurückgesandt.

Wenn das Parlament seinen ersten Beschluß aufrechterhält, kann das Gesetz nicht verkündet werden, ehe die Verfassung in den im Artikel 90 vorgesehenen Formen revidiert ist.

Wenn das Gesetz den Titeln I. bis X. dieser Verfassung gemäß erachtet wird, wird es in der im Artikel 36 vorgesehenen Frist verkündet. Diese verlängert sich um die Dauer der oben in Artikel 92 vorgesehenen Frist.

Art. 94.
 

Artikel 62. Eine für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.
 

Artikel 62. (2008) Eine gemäß Artikel 61 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung kann weder verkündet noch angewandt werden.

(2008) Eine gemäß Artikel 61-1 für verfassungswidrig erklärte Bestimmung wird ab der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsrates oder zu einem in dieser Entscheidung festgesetzten späteren Zeitpunkt aufgehoben. Der Verfassungsrat bestimmt die Bedingungen und die Grenzen für eine mögliche Infragestellung der Folgen der betreffenden Bestimmung.
 

  Artikel 31. Er kann gleichermaßen Abänderungen der Verfassung vorschlagen. Wenn der Vorschlag von der exekutiven Gewalt angenommen wird, wird derselbe durch einen Senatsbeschluß  verkündet.

 

  Artikel 32. Dennoch aber soll jede Abänderung der wesentlichen Grundbestimmungen der Verfassung - jene, welche in der Proklamation des 2. Dezember vorgeschlagen und vom französischen Volk angenommen sind - der allgemeinen Abstimmung unterworfen werden.

 

Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein Rechtsmittel. Sie binden die öffentlichen Gewalten sowie alle Verwaltungsbehörden und Gerichte.

 

 

Artikel 33. Im Falle einer Auflösung des gesetzgebenden Körpers und bis zu einer neuen Einberufung desselben trifft der Senat auf den Antrag des Präsidenten der Republik durch dringliche Maßnahmen Vorsorge für alles, was für den Gang der Regierung erforderlich ist.

Titel V.
 

      Artikel 63. Ein Organgesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungsrates, das vor ihm anzuwendende Verfahren und insbesondere die Fristen, innerhalb derer er mit Anfechtungen befaßt werden kann.

 

Art. 70.
KAPITEL VI
Vom Staatsrath.
 

Art. 46.
TITEL VI
Vom Staatsrate
Art. 47.
 

      Der Staatsrat ist auch nach der Verfassung von 1958 bestehend und wird in verschiedenen Artikeln genannt, hat aber kein eigenes Kapitel. Der Staatsrat ist das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs.
Artikel 71. Es soll einen Staatsrath geben, bei welchem der Vice-Präsident von Rechtswegen Präsident ist.

 

Art. 48. Artikel 49. Dem Staatsrat präsidiert der Präsident der Republik und in seiner Abwesenheit die Person, welche er als Vizepräsident des Staatsrates bezeichnet.

Art. 50.
 

         

Artikel 72. Die Mitglieder des Rathes werden auf sechs Jahre von der Nationalversammlung ernannt. Sie werden zur Hälfte in den zwei ersten Monaten jeder gesetzgebenden Versammlung, durch geheime Abstimmung und mit absoluter Mehrheit erneuert.

Sie sind immer wieder wählbar.

 

Titel VI. Artikel 47. Die Zahl der Staatsräte im gewöhnlichen Dienste beträgt 54.

 

         
Artikel 48. Die Staatsräte werden vom Präsidenten der Republik ernannt, der dieselben auch von ihrem Posten abberufen kann.

Art. 49.
 

         
Artikel 73. Diejenigen Mitglieder des Staatsrathes, die aus der Mitte der Nationalversammlung genommen werden, werden unverzüglich als Volksrepräsentanten ersetzt.

 

         
Artikel 74. Die Mitglieder des Staatsraths können nicht abberufen (entlassen) werden, als durch die Versammlung und auf den Vorschlag des Präsidenten der Republik.

Art. 75.
 

         
  Art. 51.  Artikel 52. Das Gehalt eines jeden Staatsrates beträgt 25 000 Fr.

 

         
 

Artikel 53. Die Minister haben Rang, Sitz und beratende Stimme im Staatsrate.

Titel VII.
 

         

Art. 80.
KAPITEL VIII
Von der richterlichen Gewalt.
 

 

 

Art. 110.
Titel VII
Vom Obersten
Rat des Richterstandes.
Art. 111.
 

Art. 82.
TITEL IX
Vom Obersten Rat des Richterstandes
Art. 83
 

Titel VIII: Die Gerichtsbarkeit
 

Artikel 81. Das Recht wird unentgeldlich im Namen des französischen Volkes gesprochen.

Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, daß die Oeffentlichkeit gefährlich für die Ordnung oder die Sitten werden könnte, in welchem Falle es der Gerichtshof durch ein Gutachten erklärt.

 

Art. 6. Artikel 7. Die Justiz wird in seinem Namen ausgeübt.

Art. 8.
 

  Art. 100. Artikel 101. Art. 33. Artikel 34.

Artikel 64. Der Präsident der Republik ist der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Er wird vom Obersten Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft unterstützt.

Ein Organgesetz regelt die Rechtsstellung der Richter und Staatsanwälte.

Die Richter sind unabsetzbar.

 

Der Präsident der Republik führt das Präsidium des Obersten Rates des Richterstandes.

 

Art. 102.
 
Art. 35.
 

Artikel 82. Das Geschworenengericht wird fortwährend in Kriminalsachen angewendet.

 

 

 

Titel VII. Artikel 111. Den Obersten Rat des Richterstandes bilden 12 Mitglieder:
    Der Präsident der Republik, Präsident;
    Der Siegelbewahrer, Justizminister, Vizepräsident;
    6 Persönlichkeiten, welche auf 6 Jahre durch die Nationalversammlung Mit 2/3-Mehrheit außerhalb ihrer Mitglieder gewählt werden; 6 Stellvertreter, welche unter den gleichen Bedingungen gewählt werden;
    4 Richter, welche auf 6 Jahre gewählt werden, einer durch die Präsidenten und Räte des Kassationshofes, einer durch die Präsidenten und Räte der Appellationshöfe, einer durch die Präsidenten und Richter der Gerichte erster Instanz, einer durch die Friedensrichter; 4 Stellvertreter, die unter den gleichen Bedingungen gewählt werden.

 

Titel IX. Artikel 83. Der Oberste Rat des Richterstandes besteht aus 14 Mitgliedern: Dem Präsidenten der Republik als Präsidenten; dem Siegelbewahrer, Justizminister als Vizepräsidenten; sechs Persönlichkeiten, die für sechs Jahre durch die Nationalversammlung mit Zweidrittelmehrheit außerhalb ihrer Mitglieder gewählt werden; sechs Stellvertretern, die unter den gleichen Bedingungen gewählt werden. – Sechs Persönlichkeiten, die folgendermaßen bezeichnet werden: vier Justizbeamten, die auf sechs Jahre als Vertreter jeder Art von Justizbeamten in den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen gewählt werden; vier unter den gleichen Bedingungen gewählten Stellvertretern; zwei Mitglieder, die auf sechs Jahre durch den Präsidenten der Republik außerhalb des Parlaments und der Richterschaft, aber aus den Reihen der Berufsjuristen bezeichnet werden; zwei unter den gleichen Bedingungen bezeichneten Stellvertretern.
 

Artikel 65. Den Vorsitz im Obersten Rat für den Richterstand und die Staatsanwaltschaft führt der Präsident der Republik. Der Justizminister ist rechtmäßig zweiter Vorsitzender. Er vertritt gegebenenfalls den Präsidenten der Republik im Vorsitz des Obersten Rates für den Richterstand und die Staatsanwaltschaft.

Der Oberste Rat für den Richterstand und die Staatsanwaltschaft besteht ferner aus neun Mitgliedern, die vom Präsidenten der Republik nach den Bestimmungen des Organgesetzes ernannt werden.

Der Oberste Rat für den Richterstand und die Staatsanwaltschaft schlägt die Ernennungen von Richtern beim Kassationshof und der ersten Präsidenten bei den Berufungsgerichtshöfen vor. Nach den im Organisationsgesetz genannten Bedingungen erteilt er Gutachten über die Vorschläge des Justizministers für die Ernennungen der anderen Richter. Er wird gehört, wenn es gilt Begnadigungsmaßnahmen zu treffen, unter Bedingungen, die in einem Organisationsgesetz festgelegt sind.

Der Oberste Rat für den Richterstand und die Staatsanwaltschaft entscheidet als disziplinarischer Rat über Disziplinarverfahren gegen Richter. Hierbei führt der erste Präsident des Kassationshofes den Vorsitz.

 

(2008) Artikel 65. Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft besteht aus zwei Abteilungen, wovon jeweils eine für die Richter und die andere für die Staatsanwälte zuständig ist.

Der für die Richter zuständigen Abteilung steht der erste Präsident des Kassationsgerichtshofes vor. Sie besteht, neben dem ersten Präsidenten, aus fünf Richtern und einem Staatsanwalt, einem vom Staatsrat benannten Staatsräte, einem Anwalt sowie sechs qualifizierten Persönlichkeiten, die weder dem Parlament noch den Gerichten noch der Verwaltung angehören dürfen. Der Präsident der Republik, der Präsident der Nationalversammlung und der Präsident des Senats benennen jeweils zwei qualifizierte Persönlichkeiten. Das Verfahren gemäß Artikel 13 letzter Absatz kommt bei den Ernennungen der qualifizierten Persönlichkeiten zur Anwendung. Zu den Ernennungen, die der Präsident einer jeden Kammer vornimmt, hat lediglich der zuständige ständige Ausschusses der betroffenen Kammer eine Stellungnahme abzugeben.

Der für die Staatsanwälte zuständigen Abteilung steht der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofes vor. Sie besteht, neben dem Generalstaatsanwalt, aus fünf Staatsanwälten und einem Richter sowie dem Staatsrat, dem Anwalt und den sechs qualifizierten Persönlichkeiten, die im zweiten Absatz genannt sind.
Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft legt Vorschläge vor für die Ernennung der Richter des Kassationsgerichtshofes, des ersten Präsidenten der Appellationsgerichtshöfe und der Präsidenten der Großinstanzgerichte. Die anderen Richter werden durch übereinstimmende Stellungnahme ernannt.

Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zur Ernennung der Staatsanwälte.

Die für die Richter zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft entscheidet als Disziplinarorgan der Richter. Neben den im zweiten Absatz bezeichneten Mitgliedern umfasst sie dann auch den Richter, welcher der für die Staatsanwälte zuständigen Abteilung angehört.

Die für die Staatsanwälte zuständige Abteilung des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft nimmt Stellung zu den gegen Staatsanwälte verhängten Disziplinarmaßnahmen. Neben den im dritten Absatz bezeichneten Mitgliedern umfasst sie dann auch den Staatsanwalt, welcher der für die Richter zuständigen Abteilung angehört.

Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft tritt im Plenum zusammen, um den vom Präsidenten der Republik gemäß Artikel 64 unterbreiteten Ersuchen um Stellungnahme nachzukommen. In der gleichen Besetzung nimmt er Stellung zu Fragen des Berufsethos der Richter und Staatsanwälte sowie zu allen Fragen betreffend die Funktionsweise der Justiz, mit er vom Justizminister befasst wird. Das Plenum setzt sich zusammen aus drei der im zweiten Absatz genannten Richter, drei der im dritten Absatz genannten Staatsanwälte sowie dem Staatsrat, dem Anwalt und den sechs qualifizierten Persönlichkeiten, die im zweiten Absatz genannt sind. Dem Plenum steht der erste Präsident des Kassationsgerichtshofes vor, der durch den Generalstaatsanwalt dieses Gerichtshofes vertreten werden kann.

Außer bei Disziplinarangelegenheiten kann der Justizminister an den Sitzungen der beiden Abteilungen des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft teilnehmen.

Der Oberste Rat des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft kann unter den in einem Organgesetz festgelegten Bedingungen von einem Rechtsbürger befasst werden.

Das Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

 

Artikel 83. Die Entscheidung über alle politischen Verbrechen, so wie über alle Verbrechen, welche durch die Presse verübt werden, steht ausschließlich dem Geschwornengerichte zu.

Die Organisationsgesetze bestimmen die Kompetenz in Injurien- und Verläumdungssachen gegen Privaten.

 

   
Artikel 84. Das Geschwornengericht erkennt allein über den Schadenersatz, der wegen Preßsachen und Preßvergehen beantragt wird.    
Artikel 85. Die Friedensrichter und ihre Ersatzmänner, die Richter der ersten Instanz und des Appellationsgerichts, die Mitglieder des Kassationshofes und der Rechnungskammer werden von dem Präsidenten der Republik ernannt, nach einer Folge der Kandidatur oder nach Bedingungen, welche durch das Organisationsgesetz geregelt sind.

 

   

Die Entscheidungen des Obersten Rates des Richterstandes werden mit der Mehrheit der Abstimmenden getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt diejenige des Präsidenten den Ausschlag.

 
Artikel 86. Die Beamten der Staatsanwaltschaft werden von dem Präsidenten der Republik ernannt.

 

   

Artikel 112. Der Präsident der Republik ernennt im Obersten Rat des Richterstandes die Richter mit Ausnahme derjenigen der Staatsanwaltschaft.

Der Oberste Rat des Richterstandes stellt unter denselben Bedingungen und gemäß dem Gesetz die Disziplin dieser Richter, ihre Unabhängigkeit und die Verwaltung der ordentlichen Gerichte sicher.

Art. 113.

Artikel 84. Der Präsident der Republik ernennt auf Vorschlag des Obersten Rates des Richterstandes die Justizbeamten mit Ausnahme der Staatsanwälte.

Der Oberste Rat des Richterstandes sichert in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Disziplin der Justizbeamten, ihre Unabhängigkeit und die Verwaltung der Gerichtshöfe.

Die Beamten des Gerichtshofes sind unabsetzbar.

Titel X.

Artikel 87. Die Richter erster Instanz und die der Appellationsgerichte, die Mitglieder des Kassationshofs und der Rechnungskammer werden auf Lebenszeit ernannt.

Sie können nicht anders entlassen oder suspendirt werden, als durch richterliches Erkenntniß, noch in Ruhestand versetzt werden, als aus Ursachen und nach den Formen, wie solche die Gesetze bestimmen.

 

   
Artikel 88. Die Kriegs- und Revisionsgerichte der Land- und Seemacht, die Seegerichte, die Handelsgerichte, die Sachverständigen und andere Spezialgerichte behalten ihre gegenwärtige Organisation und ihre Befugnisse, bis durch ein Gesetz anders darüber entschieden wird.

 

       

Artikel 89. Die Befugnißstreitigkeiten zwischen der Verwaltungsbehörde und der richterlichen Behörde wird durch ein besonderes Tribunal geregelt, das aus Mitgliedern des Kassationshofs und des Staatsraths besteht, welche alle drei Jahre in gleicher Zahl von den betreffenden Körpern erwählt werden.

In diesem Tribunal führt der Justizminister den Vorsitz.

 

       
Artikel 90. Die Regresse wegen Inkompetenz und Mißbrauch der Gewalt gegen die Beschlüsse der Rechnungskammer werden vor den Gerichtshof der Konflikte gebracht.

Art. 91.
 

       
Art. 1. Artikel 2. Niemand kann verhaftet oder gefangen gehalten werden, als nach den Bestimmungen des Gesetzes.

Art. 3.
 

       

Artikel 66. Niemand darf willkürlich in Haft gehalten werden.

Die Justizbehörden sichern als Hüterin der persönlichen Freiheit die Einhaltung dieses Grundsatzes nach den gesetzlich festgelegten Bedingungen.

 

Art. 4. Artikel 5. Die Todesstrafe ist in politischen Fällen aufgehoben.

Art. 6.
 

          (2007) Artikel 66-1. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt werden.

 

 

Art. 53.
TITEL VII
Von dem hohen Justizhofe.
 

     

Titel IX: Der Hohe Gerichtshof
 

(2007) Titel IX: Der Hohe Gerichtshof
 

Art. 67. Artikel 68. Der Präsident der Republik, die Minister, die Beamten und Inhaber der öffentlichen Gewalt sind, jeder so weit als es ihm betrifft, für alle Verfügungen der Regierung und der Verwaltung verantwortlich.

Jede Maßregel, durch welche der Präsident der Republik die Versammlung auflöst oder vertagt, oder sie in der Ausübung ihres Mandats hindert, ist ein Verbrechen des Hochverraths.

Durch eine solche That ist der Präsident seiner Amtsverrichtungen verlustig; die Bürger sind gehalten ihm den Gehorsam zu verweigern; die vollziehende Gewalt geht von Rechtswegen auf die Nationalversammlung über; die Richter des Obergerichtshofs versammeln sich unverzüglich bei Strafe der Pflichtvergessenheit; sie berufen an den Ort, welchen sie bezeichnen, um zur Aburtheilung des Präsidenten und seiner Mitschuldigen zu schreiten; sie ernennen selbst die obrigkeitliche Person, welche mit den Verrichtungen der öffentlichen Anklage beauftragt ist.

Ein Gesetz bestimmt die Fälle der Verantwortlichkeit, so wie die Formen und Bedingungen des Verfahrens.

Art. 69.
 

Artikel 54. Der hohe Justizhof wird, ohne Appell und Rekurs, richten über alle Personen, die vor ihn werden verwiesen werden als angeklagt wegen Verbrechen, Angriffen oder Verschwörungen wider den Präsidenten der Republik und wider die innere oder äußere Sicherheit des Staates.

Er kann nur in Kraft einer Verordnung des Präsidenten der Republik mit einer Sache befaßt werden.

 

Artikel 6. Gesetz vom 25.2.1875. ... Art. 6 Abs.1.

Der Präsident der Republik ist nur im Falle von Hochverrat verantwortlich.

Art. 7.

Art. 106. Artikel 107.

Art. 41. Artikel 42.

Artikel 67. Es wird ein Hoher Gerichtshof errichtet.

Er besteht aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Nationalversammlung und vom Senat nach jeder vollständigen oder teilweisen Neuwahl dieser Kammern aus deren Mitte gewählt werden. Er wählt seinen Präsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder.

Ein Organgesetz regelt die Zusammensetzung des Hohen Gerichtshofes, seine Arbeitsweise sowie das vor ihm anzuwendende Verfahren.

 

(2007) Artikel 67. Der Präsident der Republik kann vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 53-2 und 68 für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Während seiner Amtszeit kann er nicht aufgefordert werden, vor einem französischen Gericht oder einer französischen Verwaltungsbehörde als Zeuge auszusagen, und auch nicht Gegenstand einer Klage, einer Untersuchung, einer Ermittlung oder einer Verfolgung sein. Jede Verjährungs- oder Präklusionsfrist wird ausgesetzt.

Die Rechtssachen und Verfahren, die somit behindert werden, können nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Beendigung seiner Amtszeit gegen ihn wieder aufgenommen oder eingeleitet werden.

 

Der Präsident der Republik ist nur im Falle des Hochverrates verantwortlich.
 
Art. 8. Artikel 9. Gesetz vom 24.2.1875. Der Senat kann als Gerichtshof eingesetzt werden, um über den Präsidenten der Republik oder die Minister zu urteilen und bei Vergehen gegen die Sicherheit des Staates zu erkennen.

Art. 10.
 

Er kann unter den Voraussetzungen des Art. 90 durch die Nationalversammlung angeklagt und vor den Hohen Gerichtshof gestellt werden.

Art. 108.
 

Er kann durch die Nationalversammlung in Anklagezustand versetzt und unter den im nachstehenden Artikel 57 vorgesehenen Bedingungen dem Hohen Gerichtshof übergeben werden.

Art. 43.
Artikel 55. Ein Senatsbeschluß wird die Organisation dieses hohen Hofes feststellen.

Titel VIII..
 

Art. 90. Artikel 91. Ein Obergerichtshof entscheidet, ohne Appellation oder Kassations-Rekurs, über Anklagen der Nationalversammlung gegen den Präsidenten der Republik oder die Minister.

Er entscheidet eben so über alle Personen, die wegen Verbrechen, Frevelthaten oder Anschläge gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats angeklagt, und von der Nationalversammlung ihm überwiesen sind.

Unbeschadet der im Artikel 68 vorgesehenen Fälle, kann er nur Kraft eines Dekrets der Nationalversammlung in Anspruch genommen werden, welche die Stadt bezeichnet, in welcher der Hof seine Sitzungen halten soll.

 

 

Art. 11. Artikel 12. Gesetz vom  16.7.1875. Der Präsident der Republik kann nur durch die Abgeordnetenkammer in Anklagezustand versetzt und durch den Senat verurteilt werden.

Die Minister können durch die Abgeordnetenkammer für Verbrechen, die sie in Ausübung ihres Amtes begangen haben, in Anklagezustand versetzt werden. In diesem Falle werden sie durch den Senat verurteilt.

Der Senat kann durch einen vom Ministerrat beschlossenen Erlaß des Präsidenten der Republik als Gerichtshof eingesetzt werden, um über jede Person zu urteilen, die eines Angriffs auf die Sicherheit des Staates beschuldigt wird.

Wenn die Untersuchung durch das ordentliche Gericht eingeleitet worden ist, kann der Erlaß über die Einberufung des Senates bis zum Überweisungsurteil zurückgestellt werden.

Ein Gesetz wird das Verfahren für Anklage, Untersuchung und Urteil festlegen.

Art. 13.
 

   

Artikel 68. Der Präsident der Republik kann für die in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen nur im Falle des Hochverrats zur Verantwortung gezogen werden. Er kann nur durch übereinstimmenden Beschluß beider Kammern in öffentlicher Abstimmung und mit der absoluten Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angeklagt werden. Das Urteil fällt der Hohe Gerichtshof.

Die Mitglieder der Regierung sind für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, strafrechtlich verantwortlich, wenn diese Handlungen nach dem im Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht als Verbrechen oder Vergehen erkannt werden. Das im vorangehenden Absatz festgelegte Verfahren ist auf sie und ihre Mithelfer anzuwenden, wenn es sich um ein Komplott gegen die Sicherheit des Staates handelt. In den in diesem Absatz vorgesehenen Fällen ist der Hohe Gerichtshof an die Definition der Verbrechen und Vergehen sowie an die Bestimmung der Strafen in derjenigen Fassung gebunden, die sich aus den im Zeitpunkt der Tat geltenden Strafgesetzen ergeben.

 

(2007) Artikel 68. Der Präsident der Republik kann nur im Falle eines Verstoßes gegen seine Pflichten, der mit der Ausübung seines Amtes offensichtlich unvereinbar ist, abgesetzt werden. Die Absetzung wird vom Parlament, das als Hoher Gerichtshof zusammentritt, ausgesprochen.

Der von einer der Kammern des Parlaments angenommene Vorschlag zur Einberufung des Hohen Gerichtshofes ist der anderen Kammer umgehend zu übermitteln, die dann binnen fünfzehn Tagen hierüber zu befinden hat.

Dem Hohen Gerichtshof steht der Präsident der Nationalversammlung vor. Der Hohe Gerichtshof hat binnen eines Monats in geheimer Abstimmung über die Absetzung zu entscheiden. Seine Entscheidung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Entscheidungen gemäß diesem Artikel werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der betreffenden Kammer bzw. des Hohen Gerichtshofes getroffen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist untersagt. Gezählt werden nur die Stimmen, die für den Vorschlag zur Einberufung des Hohen Gerichtshofes oder die Absetzung sind.

Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

 

Artikel 92. Der Obergerichtshof besteht aus fünf Richtern und auch sechs und dreißig Geschworenen.

Jedes Jahr, in den ersten Tagen des Monats November, ernennt der Kassationshof aus seiner Mitte, mittelst geheimer Abstimmung und absoluter Stimmenmehrheit, die Richter des Obergerichtshofs und deren Ersatzmänner. Die fünf Richter, welche definitiv Sitzung halten, wählen ihren Präsidenten.

Die Beamten, welche die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft versehen, werden von dem Präsidenten der Republik, und, im Fall der Präsident oder die Minister in Anklagestand versetzt wären, von der Nationalversammlung bezeichnet.

Die Geschworenen, sechs und dreißig an der Zahl, und vier stellvertretende Richter, werden aus der Mitte der allgemeinen Räthe der Departementes genommen.

Die Volksrepräsentanten können nicht dazu ernannt werden.

 

     

Art. 88.
Titel V
Von der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Minister.
 

Art. 55.
TITEL VII
Von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Minister.
 

 

(1993) TITEL X: Die strafrechtliche Verantwortung der Mitglieder der Regierung
 

Artikel 93. Wenn ein Dekret der Nationalversammlung die Bildung des Obergerichtshofs angeordnet hat, und in dem durch Artikel 68 vorgesehenen Fall, auf Verlangen des Präsidenten oder eines der Richter, zieht der Präsident des Appellationsgerichts, oder in Ermangelung dieses Gerichtshofs, der Präsident des Tribunals erster Instanz des Departements, durchs Loos in öffentlicher Sitzung den Namen eines Mitglieds des allgemeinen Raths.

 

   

Artikel 89.

Artikel 56.   (1993) Artikel 68-1. Die Mitglieder der Regierung sind für die in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen strafrechtlich verantwortlich, wenn diese nach dem zum Zeitpunkt der Begehung geltenden Recht Verbrechen oder Vergehen waren.

Das Urteil fällt der Gerichtshof der Republik.

Der Gerichtshof der Republik ist an die Bestimmung der Verbrechen und Vergehen sowie an die Festlegung des Strafmaßes gebunden, die sich aus dem Gesetz ergeben.

 

Die Minister sind strafrechtlich verantwortlich für in Ausübung ihrer Funktionen begangene Verbrechen und Delikte.

 

Artikel 90. Die Minister können von der Nationalversammlung Anklagezustand versetzt werden, was diese in geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der sie bildenden Mitglieder beschließen muß, und können vor den obersten Gerichtshof, der in Art.  91 vorgesehen ist, gestellt werden. Die Richter und Stellvertreter des Hohen Gerichtshofes werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

 

Artikel 57. Die Minister können durch die Nationalversammlung in Anklagezustand versetzt und vor den Hohen Gerichtshof gestellt werden.

Die Nationalversammlung beschließt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Mitglieder, die sie bilden, mit Ausnahme derer, die berufen sind, an der Verfolgung, der Untersuchung oder dem Urteil teilzunehmen.

 

Artikel 94. Wenn an dem zur Aburtheilung bestimmten Tage weniger als sechszig Geschworene anwesend sind, so wird diese Zahl durch Ersatzmänner ergänzt, welche der Präsident des Obergerichtshofs aus den Mitgliedern des allgemeinen Raths des Departements, in welchem der Hof sitzt, durch das Loos wählt.

 

   

Artikel 91. Der Hohe Gerichtshof wird durch die Nationalversammlung bei Beginn jeder Legislaturperiode gewählt.

Er besteht aus 30 Mitgliedern, von denen 20 durch die Mitglieder der Versammlung nach dem Zahlenverhältnis der Parteien und 10 außerhalb der Mitglieder der Versammlung mit absoluter Mehrheit gewählt werden. 30 stellvertretende Mitglieder werden unter den gleichen Bedingungen gewählt.

 
Artikel 58. Der Hohe Gerichtshof wird zu Beginn jeder Wahlperiode durch die Nationalversammlung gewählt.

 

  (1993) Artikel 68-2. Der Gerichtshof der Republik besteht aus fünfzehn Richtern: zwölf Parlamentariern, die in gleicher Zahl von der Nationalversammlung und vom Senat nach jeder vollständigen oder teilweisen Neuwahl dieser Kammern aus deren Mitte gewählt werden, sowie drei Richtern des Kassationsgerichtshofs, von denen einer den Vorsitz des Gerichtshofs der Republik führt.

Jeder, der behauptet, durch ein Verbrechen oder Vergehen eines Mitglieds der Regierung in Ausübung dessen Amtes geschädigt worden zu sein, kann bei einem Antragsausschuß einen Strafantrag stellen.

Dieser Ausschuß ordnet entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Weiterleitung an den Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof zum Zwecke der Anrufung des Gerichtshofs der Republik an.

Der Generalstaatsanwalt beim Kassationsgerichtshof kann den Gerichtshof der Republik auch von Amts wegen anrufen, wenn eine übereinstimmende Stellungnahme des Antragsausschusses vorliegt.
Ein Organgesetz regelt die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels.

 

Artikel 95. Die Geschworenen, welche sich nicht rechtsgültig entschuldigen können, werden zu einer Geldbuße von tausend bis zehntausend Franken verurtheilt, und sind ihrer politischen Rechte bis auf höchstens fünf Jahre verlustig.

 

   
Artikel 96. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft üben das Verwerfungsrecht aus, wie in gewöhnlichen Fällen.

 

   
Artikel 97. Der Ausspruch des Geschworenengerichts, welcher den Angeklagten für schuldig erklärt, kann nicht anders als durch eine Majorität von zwei Dritteln der Stimmen erkannt werden.

 

   
Artikel 98. In allen Verantwortlichkeitsfällen der Minister kann die Nationalversammlung, je nach den Umständen, die beschuldigten Minister vor den Obergerichtshof oder vor die gewöhnlichen Gerichte wegen des Schadenersatzes verweisen.

 

   
Artikel 99. Die Nationalversammlung und der Präsident der Republik können in allen Fällen eine Untersuchung der Handlungen aller Beamten, mit Ausnahme des Präsidenten der Republik, dem Staatsrath zuweisen, dessen Bericht zu veröffentlichen ist. 

 

   
Artikel 100. Der Präsident der Republik kann nur dem Gerichtszwange des Obergerichtshofs unterworfen werden; er kann, mit Ausnahme des in Artikel 68 vorgesehenen Falles, nur auf eine Anklage der Nationalversammlung wegen Verbrechen und Vergehen in Untersuchung gezogen werden, die im Gesetze bestimmt sind.

 

    Artikel 92. Die Organisation der Staatsanwaltschaft des Höchsten Gerichtshofes und das vor ihm zu befolgende Verfahren werden durch ein Sondergesetz geregelt.

Art. 93.
 

Artikel 59. Die Organisation des Hohen Gerichtshofes und das Verfahren vor ihm werden durch ein besonderes Gesetz festgelegt.

Titel VIII.
 

  (1995) Artikel 68-3. Die Bestimmungen dieses Titels sind auf Taten anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden.

 

KAPITEL IX
Von der öffentlichen Macht.
 

     

Art. 24.
TITEL III
Vom Wirtschaftsrat
 

Titel X: Der Wirtschafts- und Sozialrat
 

(1993/2008) Titel XI. Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat
 

Artikel 101. Die öffentliche Macht ist eingesetzt, um den Staat gegen äußere Feinde zu vertheidigen, und im Innern die Aufrechthaltung der Ordnung und die Vollziehung der Gesetze zu sichern.

Sie besteht aus der Nationalgarde und aus der Land- und Seemacht.  

   

Art. 63. Artikel 64. Der Wirtschaftsrat prüft gutachtlich die Gesetzentwürfe und -vorschläge im Rahmen seiner Zuständigkeit. Diese Vorschläge werden ihm durch die Nationalversammlung unterbreitet, ehe sie darüber berät.

Das Gutachten soll innerhalb 10 Tage abgegeben werden, andernfalls darüber hinweggegangen wird. Diese Frist wird auf zwei Tage eingeschränkt, wenn die Nationalversammlung dies beschließt.

Der Wirtschaftsrat kann außerdem durch den Ministerpräsidenten um Rat gefragt werden. Obligatorisch hat dies zu geschehen für die Aufstellung eines nationalen Wirtschaftsplans, der zum Gegenstand den vollen Einsatz von Menschen und den rationellen Gebrauch von materiellen Hilfsmitteln hat.

 

Artikel 25. Ein Wirtschaftsrat, dessen Satzung durch Gesetz geregelt wird, prüft gutachtlich die Vorschläge und Entwürfe von Gesetzen seiner Zuständigkeit. Diese Vorschläge werden ihm durch die Nationalversammlung unterbreitet, bevor diese sie berät.

Der Wirtschaftsrat kann außerdem durch den Ministerrat um Rat gefragt werden. Er muß es bei der Aufstellung eines nationalen Wirtschaftsplanes, der die Vollbeschäftigung der Menschen und die vernünftige Nutzung der materiellen Hilfsquellen zum Ziel hat.

Titel IV.
 

Artikel 69. Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt auf Ersuchen der Regierung Stellung zu den Entwürfen von Gesetzen, gesetzesvertretenden Verordnungen oder Dekreten sowie zu den ihm vorgelegten Gesetzesvorschlägen.

Ein Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates kann von diesem beauftragt werden, vor den parlamentarischen Kammern die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates zu den ihm vorgelegten Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen darzulegen.
 

Artikel 69. (2008) Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat nimmt auf Ersuchen der Regierung Stellung zu den Entwürfen von Gesetzen, gesetzesvertretenden Verordnungen oder Dekreten sowie zu den ihm vorgelegten Gesetzesvorschlägen.

(2008) Ein Mitglied des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates kann von diesem beauftragt werden, vor den parlamentarischen Kammern die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialrates zu den ihm vorgelegten Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen darzulegen.
 

Artikel 102. Jeder Franzose, vorbehältlich der durch Gesetz bestimmten Ausnahmen, ist zum Militärdienste, so wie zu dem der Nationalgarde verpflichtet.

Die Befugniß jedes Bürgers, sich von dem persönlichen Militärdienste zu befreien, wird durch das Rekrutirungsgesetz geregelt.

 

   
Artikel 103. Die Organisation der Nationalgarde und die Verfassung der Armee werden durch Gesetz geregelt.

 

      (2008) Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat kann per Petition unter den durch ein Organgesetz festgelegten Bedingungen befasst werden. Nach Prüfung der Petition teilt er der Regierung und dem Parlament mit, wie er die Petition zu behandeln gedenkt.

 

Artikel 104. Die öffentliche Macht ist durchaus gehorsam.

Kein bewaffnetes Korps darf berathschlagen.

 

        Artikel 70. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann von der Regierung auch zu jedem wirtschaftlichen oder sozialen Problem, das die Republik oder die Gemeinschaft betrifft, gehört werden. Jeder Plan oder Entwurf eines Programmgesetzes wirtschaftlicher oder sozialer Art wird ihm zur Stellungnahme vorgelegt.

 

(2008) Artikel 70. Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat kann von der Regierung und vom Parlament zu jedem wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Problem gehört werden. Die Regierung kann ihn auch bei Entwürfen von Programmgesetzen zur Festlegung der mehrjährigen Leitlinien für die öffentlichen Finanzen konsultieren. Jeder Plan oder jeder Entwurf eines Programmgesetzes wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Art wird ihm zur Stellungnahme vorgelegt.

 

Artikel 105. Die öffentliche Macht, wenn sie durch Aufrechthaltung der innern Ordnung verwandt wird, schreitet nur auf Verlangen der ordentlichen Behörden, nach den durch die gesetzgebende Gewalt bestimmten Regeln, ein.

 

Artikel 106. Ein Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen der Belagerungszustand erklärt werden kann, und setzt die Formen und Wirkungen dieser Maßregel fest.

 

   

Artikel 65. Der Wirtschaftsrat wird auf 3 Jahre gewählt.

Ein Grundgesetz regelt die Zusammensetzung und die Zuständigkeit des Wirtschaftsrates.

Titel III.
 

  Article 71. Die Zusammensetzung des Wirtschafts- und Sozialrates sowie dessen Arbeitsweise regelt ein Organgesetz.

 

(2008) Artikel 71. Die Zusammensetzung des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates, dessen Mitgliederzahl höchstens einhundertdreiunddreißig betragen kann, sowie dessen Arbeitsweise regelt ein Organgesetz.

 

Artikel 107. Kein fremdes Heer darf das französische Gebiet betreten, ohne vorhergegangene Einwilligung der Nationalversammlung.

Kapitel X.
 

    Art. 74. Artikel 75. Die Ratsmitglieder der französischen Union können nicht am Wirtschaftsrat teilnehmen.

Titel IV.
 

   

(2008) TITEL XIa. Der Bürgerbeauftragte
 

            (2008) Artikel 71-1. Der Bürgerbeauftragte (le Défenseur des Droits, wörtlich: Verteidiger der Rechte; kann auch als "Volksanwalt" bezeichnet werden) hat dafür zu sorgen, dass die Verwaltungen des Staates, die Gebietskörperschaften, die öffentlichen Einrichtungen sowie jede Einrichtung, die mit der Erbringung eines öffentlichen Dienstes beauftragt ist oder der durch das Organgesetz Befugnisse übertragen worden sind, die Rechte und Freiheiten einhalten.

Er kann unter den durch das Organgesetz festgelegten Bedingungen von jeder Person angerufen werden, die sich durch die Funktionsweise eines öffentlichen Dienstes oder einer im ersten Absatz genannten Einrichtung geschädigt fühlt. Er kann sich auch von Rechts wegen mit einer Sache befassen.

Im Organgesetz sind die Befugnisse und die Handlungsmöglichkeiten des Bürgerbeauftragten geregelt. Es bestimmt zudem die Bedingungen, unter denen er von einem Gremium bei der Wahrnehmung einiger seiner Befugnisse unterstützt werden kann.

Der Bürgerbeauftragte wird vom Präsidenten der Republik für eine Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttreten des im letzten Absatz von Artikel 13 vorgesehenen Verfahrens ernannt; eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Dieses Amt ist mit der Wahrnehmung eines Regierungsamtes oder der Ausübung eines parlamentarischen Mandats unvereinbar. Die anderen Inkompatibilitäten werden durch das Organgesetz festgelegt.

Der Bürgerbeauftragte hat dem Präsidenten der Republik und dem Parlament Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.

 

Art. 75.
KAPITEL VII
 Von der inneren Verwaltung.
 

   

Art. 113.
Titre VIII
Von den Gebietskörperschaften
 

Art. 84
TITEL X
Von den Gebietskörperschaften
 

Titel XI: Die Gebietskörperschaften
 

(1993) Titre XII: Die Gebietskörperschaften
 

Artikel 76. Die Eintheilung des Landes in Departements, Bezirke, Kantone und Gemeinden ist beizubehalten. Die Umgränzungen können nicht anders als durch das Gesetz geändert werden.

 

    Artikel 114. Die eine und unteilbare französische Republik erkennt die Existenz von Gebietskörperschaften an. Diese Körperschaften sind die Gemeinden und Departements, die Länder und Föderationen in Übersee. Sie genießen Selbstverwaltung nach Maßgabe des nationalen Gesetzes.

 

Artikel 85. Die Französische Republik, einheitlich und unteilbar, anerkennt das Bestehen von Gebietskörperschaften.

Diese Körperschaften sind die Gemeinden und Departements und die überseeischen Gebiete.

 

Artikel 72. Gebietskörperschaften der Republik sind die Gemeinden, die Departements und die überseeischen Gebiete. Jede andere Gebietskörperschaft wird durch Gesetz geschaffen.

Diese Körperschaften verwalten sich selbst durch gewählte Räte und nach den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen.

In den Departements und Gebieten wahrt der Regierungsbeauftragte die nationalen Interessen, übt die Verwaltungsaufsicht aus und wacht über die Einhaltung der Gesetze.

 

(2003) Artikel 72. Die Gebietskörperschaften der Republik sind die Gemeinden, die Departements, die Regionen, die Körperschaften mit Sonderstatus und die überseeischen Körperschaften, deren Rechtsstellung durch Artikel 74 geregelt ist. Jede andere Gebietskörperschaft wird durch Gesetz geschaffen, gegebenenfalls anstelle einer oder mehrerer in diesem Absatz genannter Körperschaften.

Die Gebietskörperschaften treffen die Entscheidungen in allen Zuständigkeitsbereichen, die auf ihrer Ebene am besten wahrgenommen werden können.

Nach den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen verwalten diese Körperschaften sich selbst durch gewählte Räte und verfügen bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten über eine Verordnungsbefugnis.

Nach den im Organgesetz vorgesehenen Bedingungen und, außer wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung einer Grundfreiheit oder eines verfassungsmäßig garantierten Rechts betroffen sind, können die Gebietskörperschaften oder ihre Zusammenschlüsse zu Versuchszwecken und für einen bestimmten Zweck und eine begrenzte Dauer von den in einem Gesetz oder einer Verordnung enthaltenen Bestimmungen, die die Ausübung ihrer Befugnisse regeln, abweichen, sofern dies das Gesetz bzw. die Verordnung vorsieht.

Keine Gebietskörperschaft kann einer anderen vorstehen. Wenn die Wahrnehmung einer Befugnis die Mitwirkung mehrerer Gebietskörperschaften erforderlich macht, kann jedoch das Gesetz eine von ihnen oder einen ihrer Zusammenschlüsse ermächtigen, die Modalitäten ihrer gemeinsamen Aktion zu organisieren.

In den Gebietskörperschaften der Republik hat der Vertreter des Staates als Vertreter eines jeden Regierungsmitglieds die nationalen Interessen zu wahren, die Verwaltungsaufsicht auszuüben und über die Einhaltung der Gesetze zu wachen.

 

Artikel 77. Es gibt:
1) in jedem Departement eine Verwaltung, zusammengesetzt aus einem Präfekten, einem allgemeinen Rath (conseil général) und einem Präfekturrath;
2) in jedem Bezirk einen Unterpräfekten;
3) in jedem Kanton einen Kantonsrath; doch soll in den Städten, die in mehrere Kantons geschieden sind, nur ein einziger Kantonsrath errichtet werden;
4) in jeder Gemeinde eine Verwaltung, bestehend aus einem Maire, aus Adjunkten und einem Gemeinderath.

 

    Artikel 115. Artikel 86.
Die Art, der Umfang, gegebenenfalls die Umordnung und die Organisation der Gemeinden, Departements und überseeischen Gebiete wird durch Gesetz festgelegt.

 

    Artikel 116. Die Gebietskörperschaften werden in den verschiedenen Stufen durch Ratsversammlungen verwaltet, welche den in den Wahlgesetzen festgelegten Bedingungen in allgemeiner Wahl gewählt werden. Die Ausführung der Entscheidungen dieser Ratsversammlungen wird durch ihren Bürgermeister oder Präsidenten gewährleistet.

 

Artikel 87. Die Gebietskörperschaften verwalten sich selbst frei durch in allgemeiner Abstimmung gewählte Räte.

Die Ausführung der Entscheidungen dieser Räte wird durch ihren Bürgermeister oder ihren Präsidenten gesichert.

 

Artikel 78. Ein Gesetz bestimmt die Zusammensetzung der allgemeinen Räthe, der Kantonsräthe, der Gemeinderäthe, und die Art der Ernennung der Maires und Adjunkten.

 

    Artikel 117. Die Gleichschaltung der Tätigkeit der Staatsbeamten, die Vertretung der Interessen und die Verwaltungskontrolle der Gebietskörperschaften werden im Rahmen der Departements durch die Regierungsvertreter, die im Ministerrat ernannt werden, garantiert.

 

Artikel 88. Die Gleichordnung der Tätigkeit der Staatsbeamten, die Vertretung der nationalen Interessen und die verwaltungsmäßige Kontrolle der Gebietskörperschaften wird im Rahmen der Departements durch die im Ministerrat bestimmten Vertreter der Regierung gewahrt.

 

Artikel 79. Die allgemeinen Räthe und die Gemeinderäthe werden durch direkte Abstimmung aller, im Departement oder der Gemeinde wohnhaften Bürger gewählt. Jeder Kanton wählt ein Mitglied des allgemeinen Raths.

Ein spezielles Gesetz wird den Wahlmodus im Departement der Seine, in der Stadt Paris, und in den Städten von über zwanzigtausend Seelen regeln.

 

   

Artikel 118. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen der Generalrat die Angelegenheiten der Departements verwaltet . Der Präsident des Generalrates, unterstützt durch das Büro, wird laufend die Ausführung der Entscheidungen des Generalrates überwachen.

Das Gesetz wird gleichfalls die Bedingungen festlegen, unter denen die örtlichen Dienststellen der Zentralverwaltungen tätig sein werden, in der Art, daß die Verwaltungen der verschiedenen Gebiete einander näher gebracht werden.

 

Artikel 89. Organgesetze bestimmen die Freiheiten der Departements und Gemeinden; sie können für bestimmte große Städte Regeln der Verwaltung und des Aufbaus vorsehen, die sich von denen der kleineren Gemeinden unterscheiden und besondere Verfügungen für bestimmte Departements zulassen; sie regeln die Ausführungsbestimmungen für die obigen Artikel 85 bis 88.

Gesetze bestimmen in gleicher Weise die Bedingungen, unter denen die örtlichen Instanzen der Zentralverwaltung zu arbeiten haben, um die Verwaltung den Verwalteten anzupassen.

Titel XI.
 

Artikel 80. Die allgemeinen Räthe, die Kantons- und Gemeinderäthe können, auf Bericht des Staatsraths, von dem Präsidenten der Republik aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt die Frist, binnen welcher zur neuen Wahl geschritten werden soll.

Kapitel VIII.
 

          (2003) Artikel 72-1. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen die Wähler einer jeden Gebietskörperschaft durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts beantragen können, dass eine Frage, die in den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaft fällt, in die Tagesordnung der beratenden Versammlung dieser Körperschaft aufgenommen wird.

Nach den im Organgesetz vorgesehenen Bedingungen können die Beratungsentwürfe oder Entwürfe von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft fallen, auf deren Initiative im Wege eines Volksentscheids den Wählern dieser Körperschaft zur Entscheidung unterbreitet werden.

Ist die Schaffung einer Gebietskörperschaft mit Sonderstatus oder die Änderung ihrer Organisation geplant, kann die Befragung der in den betroffenen Körperschaften eingetragenen Wähler gesetzlich beschlossen werden. Auch bei Änderung der Grenzen der Gebietskörperschaften kann eine Befragung der Wähler unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

 

 
            (2003) Artikel 72-2. Den Gebietskörperschaften werden Mittel bereitgestellt, über die sie unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen frei verfügen können.

Ihnen können die Erträge jeglicher Art von Steuern ganz oder teilweise zufließen. Das Gesetz kann sie ermächtigen, deren Bemessungsgrundlage und Satz innerhalb der in ihm bestimmten Grenzen festzulegen.

Die Steuereinnahmen und sonstigen Eigenmittel der Gebietskörperschaften machen für jede Art von Körperschaft einen entscheidenden Teil ihrer Mittel aus. Das Organgesetz legt die Bedingungen fest, unter denen diese Regel zur Anwendung kommt.

Bei jeder Übertragung von Zuständigkeiten zwischen dem Staat und den Gebietskörperschaften werden Mittel in Höhe derjenigen zugewiesen, die bislang für deren Wahrnehmung bereitgestellt wurden. Für jede Schaffung oder Ausweitung von Zuständigkeiten, die eine Erhöhung der Ausgaben der Gebietskörperschaften zur Folge hat, werden durch das Gesetz festgelegte Mittel bereitgestellt.

Das Gesetz sieht Ausgleichsmaßnahmen vor, um die Gleichstellung der Gebietskörperschaften zu fördern.

 

            (2003/2008) Artikel 72-3. Die Republik erkennt innerhalb des französischen Volkes die überseeischen Bevölkerungen in einem gemeinsamen Ideal von Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit an.

Die Rechtsstellung von Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint Pierre und Miquelon, der Inseln Wallis und Futuna sowie von Französisch-Polynesien wird geregelt durch Artikel 73 für die überseeischen Departements und Regionen und für die gemäß Artikel 73 letzter Absatz geschaffenen Gebietskörperschaften sowie durch Artikel 74 für die anderen Körperschaften.

Die Rechtsstellung von Neukaledonien wird durch Titel XIII geregelt.

Das Gesetzgebungssystem und die besondere Organisation der französischen Süd- und Antarktisgebiete und von Clipperton werden durch das Gesetz festgelegt.

 

            (2003) Artikel 72-4. Ohne die vorherige Zustimmung der Wähler der Körperschaft oder des Teils der betroffenen Körperschaft, die unter den im folgenden Absatz vorgesehenen Bedingungen einzuholen ist, darf die Rechtsstellung einer der in Absatz 2 von Artikel 72-3 aufgeführten Körperschaften ganz oder teilweise nicht durch eine andere der in den Artikeln 73 und 74 vorgesehenen Rechtsstellungen ersetzt werden. Zu beschließen ist eine solche Änderung der Rechtsstellung durch ein Organgesetz.

Der Präsident der Republik kann auf Vorschlag der Regierung während der Sitzungsperioden oder auf gemeinsamen Vorschlag beider Kammern, welche im Journal officiel veröffentlicht werden, beschließen, die Wähler einer überseeischen Gebietskörperschaft über eine Frage, die ihre Organisation, ihre Befugnisse oder ihr Gesetzgebungssystem betrifft, abstimmen zu lassen. Wenn der Volksentscheid auf eine im vorstehenden Absatz vorgesehene Änderung der Rechtsstellung abzielt und auf Vorschlag der Regierung durchgeführt wird, gibt diese vor jeder Kammer eine Erklärung ab, der sich eine Aussprache anschließt.

 

     

Artikel 119. Die eigenen Angelegenheiten der überseeischen Länder werden durch örtliche Versammlungen verwaltet und geführt, welche in allgemeiner und direkter Wahl gewählt werden, deren Wahlordnung, Zusammensetzung und Zuständigkeit durch Spezialgesetze festgelegt werden, welche die Freiheit der Abstimmung gewährleisten.

Diejenigen Länder, welche eine Gruppe oder eine Föderation bilden, wählen eine Versammlung, deren Zuständigkeit Zusammensetzung durch Spezialgesetze bestimmt werden.

 
  Artikel 73. Die Gesetzgebung und der Verwaltungsaufbau der überseeischen Departements können Gegenstand von Anpassungsmaßnahmen sein, die wegen ihrer besonderen Lage erforderlich werden.

 

Artikel 73. (2003) In den überseeischen Departements und Regionen kommen die Gesetze und Verordnungen unmittelbar von Rechts wegen zur Anwendung. Diese können zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Erfordernisse dieser Körperschaften angepasst werden.

(2003/2008) Diese Anpassungen können von diesen Körperschaften in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen beschlossen werden, wenn sie hierzu je nach Fall durch ein Gesetz oder eine Verordnung ermächtigt sind.

(2003/2008) In Abweichung vom ersten Absatz können die Körperschaften, deren Rechtsstellung durch diesen Artikel geregelt ist, zwecks Berücksichtigung ihrer Besonderheiten je nach Fall durch ein Gesetz oder eine Verordnung ermächtigt werden, die für ihr Territorium geltenden Vorschriften auf einer begrenzten Anzahl von Gebieten, die in den Gesetzgebungs- oder Verordnungsbereich fallen können, selbst festzulegen.

(2003) Diese Vorschriften können sich nicht auf die Staatsangehörigkeit, die bürgerlichen Rechte, die Garantie der Grundfreiheiten, den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit, die Organisation der Justiz, das Strafrecht, die Strafverfolgung, die Außenpolitik, die Verteidigung, die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung, die Währung, das Kreditwesen und den Devisenhandel sowie das Wahlrecht beziehen. Diese Aufzählung kann durch ein Organgesetz präzisiert und vervollständigt werden.

(2003) Die in den beiden vorstehenden Absätzen enthaltene Bestimmung ist auf das Departement und die Region von La Réunion nicht anwendbar.

Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Ermächtigungen werden auf Ersuchen der betroffenen Körperschaft unter den durch ein Organgesetz festgelegten Bedingungen und Vorbehalten beschlossen. Nicht erteilt werden können sie, wenn die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung einer Grundfreiheit oder eines verfassungsmäßig garantierten Rechts betroffen sind.

(2003) Die Gründung einer Körperschaft per Gesetz, die an die Stelle eines Departements und einer Region in Übersee tritt, oder die Einrichtung einer einzigen beratenden Versammlung für diese beiden Körperschaften darf nur mit Zustimmung der in diesen Körperschaften eingetragenen Wähler erfolgen, die gemäß den in Artikel 72-4 Absatz 2 vorgesehenen Formen einzuholen ist.

 

   
          Artikel 74. Die überseeischen Gebiete der Republik verfügen über einen besonderen Aufbau, der ihren eigenen Interessen im Rahmen der Interessen der Republik Rechnung trägt. Dieser Aufbau wird durch Gesetz nach Beratung mit der zuständigen territorialen Versammlung festgelegt oder geändert.

 

(2003) Artikel 74. Die Rechtsstellung der unter diesen Artikel fallenden überseeischen Körperschaften trägt deren jeweiligen Eigeninteressen innerhalb der Republik Rechnung.

Diese Rechtsstellung wird durch ein Organgesetz geregelt, das nach Anhörung der beratenden Versammlung beschlossen wird und in dem Folgendes festgelegt wird:
· die Bedingungen, unter denen die Gesetze und Verordnungen dort zur Anwendung kommen;
· die Befugnisse dieser Körperschaft; vorbehaltlich der von ihr bereits wahrgenommenen Befugnisse können Zuständigkeiten des Staates in den in Artikel 73 Absatz 4 aufgeführten Bereichen, die gegebenenfalls durch das Organgesetz präzisiert und vervollständigt werden, nicht übertragen werden;
· die Regeln für die Organisation und die Funktionsweise der Institutionen der Gebietskörperschaft sowie das System zur Wahl der beratenden Versammlung;
· die Bedingungen, unter denen ihre Institutionen zu Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen sowie Entwürfen von gesetzesvertretenden Verordnungen oder Dekreten mit speziellen Bestimmungen für die Körperschaft sowie bei der Ratifikation oder Billigung der in ihren Zuständigkeitsbereichen eingegangenen internationalen Verpflichtungen angehört werden.

Für die autonomen Körperschaften können im Organgesetz auch die Bedingungen festgelegt werden, unter denen:
· der Staatsrat eine spezielle rechtliche Kontrolle über bestimmte Kategorien von Rechtsakten der beratenden Versammlung ausübt, die diese bei der Wahrnehmung ihrer gesetzgeberischen Befugnisse erlässt;
· die beratende Versammlung ein verkündetes Gesetz nach Inkrafttreten des Status der Körperschaft abändern kann, wenn der insbesondere von den Behörden der Körperschaft befasste Verfassungsrat festgestellt hat, dass das Gesetz im Zuständigkeitsbereich dieser Körperschaft erlassen wurde;
· Maßnahmen, die aufgrund lokaler Erfordernisse gerechtfertigt sind, von der Körperschaft zugunsten ihrer Bevölkerung beim Zugang zur Beschäftigung, bei der Wahrnehmung des Niederlassungsrechts zwecks Ausübung einer Berufstätigkeit oder beim Schutz des Grundvermögens getroffen werden können;
· die Körperschaft unter Aufsicht des Staates sich an der Wahrnehmung der bei ihm verbliebenen Befugnisse unter Achtung der im gesamten Staatsgebiet für die Ausübung der Grundfreiheiten gegebenen Garantien beteiligen kann.
Die anderen Modalitäten für die besondere Organisation der unter diesen Artikel fallenden Körperschaften werden durch das Gesetz nach Anhörung ihrer beratenden Versammlung festgelegt und geändert.

 

           
     

Artikel 120. Dem Minister, der mit der Gesamtheit der Probleme des überseeischen Frankreich beauftragt ist, ist für jede Föderation oder Ländergruppe ein dort residierender Unterstaatssekretär beigegeben.

Dieser überwacht die Befolgung der Verfassung und die Ausführung der Gesetze. Er ordnet die Zusammenarbeit der Behörden der französischen Union und kontrolliert die Tätigkeit der örtlichen Verwaltungen.

Er ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verteidigung der Gruppe oder der Länderföderation verantwortlich.

Titel IX.
 
    (2003) Artikel 74-1. In den in Artikel 74 aufgeführten überseeischen Körperschaften und in Neukaledonien kann die Regierung in den Bereichen, die weiterhin in die Zuständigkeit des Staates fallen, durch gesetzesvertretende Verordnungen und mit den erforderlichen Anpassungen die in Kontinentalfrankreich geltenden Bestimmungen mit Gesetzescharakter oder die Bestimmungen über die besondere Organisation der betreffenden Gebietskörperschaft, welche von Natur aus Gesetzescharakter haben, ausweiten, sofern das Gesetz für die betreffenden Bestimmungen den Rückgriff auf dieses Verfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Die gesetzesvertretenden Verordnungen werden im Ministerrat nach Anhörung der betreffenden beratenden Versammlungen und des Staatsrates beschlossen. Sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, werden jedoch hinfällig, wenn das Parlament sie binnen achtzehn Monaten ab dieser Veröffentlichung nicht ratifiziert.

 

      Art. 43. Artikel 44. Alle Staatsangehörigen der französischen Union genießen die Rechte und Freiheiten der menschlichen Persönlichkeit, welche durch die Art.  1 bis 39 dieser Verfassung garantiert sind. Alle Franzosen und französischen Staatsangehörigen des Mutterlandes und der überseeischen Länder genießen die Bürgerrechte.

 

Art. 79. Artikel 80. Alle Staatsangehörigen der überseeischen Gebiete haben das Bürgerrecht mit dem gleichen Rechtsanspruch wie die gebürtigen Franzosen des Mutterlandes oder der überseeischen Gebiete. Besondere Gesetze legen die Bedingungen fest, unter denen sie ihre Bürgerrechte ausüben.

 

   

Artikel 45. Die Eingeborenen der überseeischen Länder, denen das Gesetz ein Personalstatut zuerkennt, behalten dieses Statut, solange sie nicht selbst darauf verzichten.

Dieses Statut kann in keinem Falle Veranlassung dafür sein, die durch die Art.  1 bis 29 der Verfassung garantierten Rechte oder Freiheiten zu verweigern oder einzuschränken.

Art. 46.
 

Artikel 81. Alle geborenen Franzosen und alle Angehörigen der Französischen Union haben das Bürgerrecht der Französischen Union. Es sichert ihnen den Genuß der durch die Präambel dieser Verfassung garantierten Freiheiten und Rechte zu.

 

   

Artikel 82. Die Bürger, die nicht den französischen Zivilstand haben, behalten ihren persönlichen Stand, so lange sie nicht darauf verzichtet haben.

Das Statut kann in keinem Fall einen Grund bilden, um die Rechte und Freiheiten, die einem französischen Bürger eignen, zu verewigen oder zu begrenzen.

Titel IX.
 

Artikel 75. Die Bürger der Republik, die nicht über die zivilrechtliche Stellung des allgemeinen Rechts verfügen, auf die sich Artikel 34 ausschließlich bezieht, behalten ihre persönliche Rechtsstellung, solange sie nicht darauf verzichtet haben.

 

            (2008) Artikel 75-1. Die regionalen Sprachen gehören zum kulturellen Erbe Frankreichs.

 

       

Art. 72
Abschnitt III.
Von den überseeischen Departements und Gebieten
 

 

Titel XIII: Übergangsbestimmungen hinsichtlich Neu-Kaledonien
 

        Artikel 73. Die gesetzliche Regierung der überseeischen Departements ist die gleiche wie die der Departements des Mutterlandes bis auf die durch Gesetz festgelegten Ausnahmen.

 

Artikel 76. Die überseeischen Gebiete können ihr eigenes Statut unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zur Republik behalten.

Wenn sie durch Beschluß ihrer Territorialversammlung innerhalb der im ersten Absatz von Artikel 91 festgesetzten Frist den Willen dazu kundtun, können sie entweder zu überseeischen Departements der Republik oder aber zu untereinander verbundenen oder nicht verbundenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden.

 

(1995) Artikel 76. Die Bevölkerungen Neukaledoniens sind aufgerufen, vor dem 31. Dezember 1998 über die Bestimmungen des am 5. Mai 1998 in Nouméa unterzeichneten und am 27. Mai 1998 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichten Abkommens abzustimmen.

An der Abstimmung können sich diejenigen Personen beteiligen, die die in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 88-1028 vom 9. November 1988 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die zur Durchführung der Abstimmung erforderlichen Maßnahmen werden nach Anhörung des Staatsrates per Dekret im Ministerrat beschlossen.

 

Artikel 74. Die überseeischen Gebiete werden mit einem besonderen Statut ausgestattet, das im Rahmen der Interessen der Republik ihren eigenen Interessen Rechnung trägt.

Dieses Statut und die innere Organisation jedes überseeischen Gebietes oder jeder Gruppe von Gebieten werden nach Anhören der Versammlung der Französischen Union und Befragung der Versammlungen der Gebiete durch Gesetz festgelegt.

Art. 75.
 

       

Art. 75. Artikel 76. Der Regierungsvertreter in jedem Gebiet oder in jeder Gruppe von Gebieten ist der Wahrer der Vollmachten der Republik.

Er ist der Chef der Verwaltung des Gebietes.

Er ist der Regierung für seine Handlungen verantwortlich.

 

   
        Artikel 77. In jedem Gebiet wird eine gewählte Versammlung eingerichtet.

Die Wahlordnung, die Zusammensetzung und die Zuständigkeit dieser Versammlung wird durch Gesetz festgelegt.

 

   
       

Artikel 78. In den Gruppen von Gebieten wird die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen einer Versammlung anvertraut, die aus einzelnen Mitgliedern besteht, die durch die Versammlungen der einzelnen Gebiete gewählt wurden.

Ihre Zusammensetzung und ihre Machtbefugnisse werden durch Gesetz bestimmt.

 

   
      Art. 47. Artikel 48. Die überseeischen Länder wählen unter den in den Wahlgesetzen festgelegten Bedingungen Abgeordnete zur Nationalversammlung.

Art. 49.
 

Artikel 79. Die überseeischen Gebiete wählen Vertreter zur Nationalversammlung und zum Rat der Republik unter den durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen.

Art. 80.
 

   

 

     

Art. 59
TITEL VIII
Von der Französischen Union

 

Titel XII. Die Gemeinschaft
 

 

Abschnitt I.
Grundsätze.
 

      Art. 40. Artikel 41. Frankreich bildet mit den überseeischen Ländern einerseits und mit den verbündeten Staaten andererseits eine auf freier Zustimmung beruhende Union.

Art. 42.
 

Artikel 60. Die Französische Union wird einerseits aus der Französischen Republik, die das Mutterland Frankreich und die überseeischen Departements und Gebiete umfaßt, und andererseits aus den assoziierten Gebieten und Staaten gebildet.

 

Artikel 77. Innerhalb der durch diese Verfassung errichteten Gemeinschaft genießen die Mitgliedstaaten Autonomie; sie verwalten sich selbst und sorgen in demokratischer und freier Weise für die Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten.

Es gibt nur eine Staatsangehörigkeit der Gemeinschaft.

Alle Staatsangehörigen genießen die gleichen Rechte ohne Unterschied ihrer Herkunft, Rasse und Religion. Sie haben die gleichen Pflichten.

 

(1998) Artikel 77. Nach Billigung des Abkommens bei der in Artikel 76 vorgesehenen Volksbefragung wird durch das Organgesetz, das nach Anhörung der beratenden Versammlung Neukaledoniens erlassen wird, zur Gewährleistung der Weiterentwicklung Neukaledoniens unter Wahrung der durch dieses Abkommen vorgegebenen Orientierungen und gemäß den zu seiner Umsetzung erforderlichen Modalitäten folgendes festgelegt:
- die Befugnisse des Staates, die endgültig den Institutionen Neukaledoniens übertragen werden, die zeitliche Staffelung und die Modalitäten dieser Übertragungen sowie die Aufteilung der sich hieraus ergebenden Ausgaben;
- die Regeln für die Organisation und die Funktionsweise der Institutionen Neukaledoniens und insbesondere die Bedingungen, unter denen bestimmte Kategorien von Rechtsakten der beratenden Versammlung Neukaledoniens vor deren Veröffentlichung der Kontrolle des Verfassungsrates unterzogen werden können;
- die Regeln bezüglich der Staatsbürgerschaft, des Wahlsystems, der Beschäftigung und der gewöhnlichen zivilen Rechtsstellung;
- die Bedingungen, unter denen die betroffenen Bevölkerungen Neukaledoniens über die Erlangung der vollen Souveränität zu befinden haben, sowie die Fristen, innerhalb derer dies erfolgen soll.

Die sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 76 genannten Abkommens werden durch ein Gesetz festgelegt.

(2007) Für die Festlegung der Wählerschaft, die die Mitglieder der beratenden Versammlungen Neukaledoniens und der Provinzen zu wählen hat, ist das Verzeichnis, auf das sich das in Artikel 76 genannte Abkommen und die Artikel 188 und 189 des Organgesetzes Nr. 99-209 vom 19. März 1999 betreffend Neukaledonien beziehen, das Verzeichnis, das anlässlich der in Artikel 76 vorgesehenen Abstimmung erstellt wurde und das die Personen, die nicht zur Teilnahme befugt sind, umfasst.

 

Artikel 61. Die Stellung der assoziierten Staaten der Union folgt für jeden von ihnen aus dem Vertrag, der seine Beziehungen zu Frankreich festlegt.

 

     

 

Artikel 62. Die Mitglieder der Französischen Union vereinigen die Gesamtheit ihrer Mittel, um die Verteidigung der ganzen Union zu sichern. Die Regierung der Republik nimmt die Zusammenfassung dieser Mittel und die Führung der eigenen Politik auf sich, um diese Verteidigung vorzubereiten und zu sichern.

 

         

Artikel 78. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft erstreckt sich auf die Außenpolitik, die Verteidigung, das Geldwesen, die gemeinsame Wirtschafts- und Finanzpolitik sowie die kriegswichtigen Rohstoffe.

Sie umfaßt ferner, wenn nicht Sondervereinbarungen getroffen werden, die Kontrolle des Justizwesens, des Hochschulunterrichts und die allgemeine Organisation des gemeinsamen Außenverkehrs sowie des Fernmeldewesens.

Durch Sonderabkommen können andere gemeinsame Zuständigkeitsbereiche geschaffen oder die Übertragung von Zuständigkeiten der Gemeinschaft auf eines ihrer Mitglieder geregelt werden.

 

(1995)
         

Artikel 79. Die Mitgliedstaaten kommen gleich nach der gemäß Artikel 76 vollzogenen Wahl in den Genuß der Bestimmungen des Artikels 77.

Bis zum Inkrafttreten der notwendigen Maßnahmen zur Anwendung dieses Titels werden die gemeinsamen Kompetenzfragen von der Republik wahrgenommen.

 

(1995)

Abschnitt II.
Von der Organisation.
 

       

Artikel 63. Die zentralen Organe der Französischen Union sind: die Präsidentschaft, der Hohe Rat und die Versammlung.

 

Artikel 80. Der Präsident der Republik ist zugleich Präsident und Vertreter der Gemeinschaft.

Ihre Organe sind ein Exekutivrat, ein Senat und ein Schiedsgerichtshof.

 

(1995)
        Artikel 64. Der Präsident der Republik ist Präsident der Französischen Union, deren dauernde Interessen er vertritt.

 

Artikel 81. Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nehmen unter den in Artikel 6 festgelegten Bedingungen an der Wahl des Präsidenten teil.

Der Präsident der Republik ist in seiner Eigenschaft als Präsident der Gemeinschaft in jedem Mitgliedsstaat vertreten.

 

(1995)
       

Artikel 65. Der Hohe Rat der Französischen Union setzt sich unter dem Vorsitz des Präsidenten der Union aus einer Abordnung der französischen Regierung und der Vertretung, die jeder der assoziirten Staaten beim Präsidenten der Union benennen kann, zusammen.

Er hat die Aufgabe, die Regierung bei der allgemeinen Leitung der Union zu unterstützen.  

Artikel 82. Der Vorsitz im Exekutivrat der Gemeinschaft wird vom Präsidenten der Gemeinschaft geführt. Der Exekutivrat setzt sich zusammen aus dem Premierminister der Republik, den Regierungschefs aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den mit der Leitung der gemeinsamen Angelegenheiten der Gemeinschaft beauftragten Ministern.

Der Exekutivrat sorgt für die Organisation der Zusammenarbeit der Mitglieder der Gemeinschaft auf Regierungsebene und auf dem Gebiet der Verwaltung.

Die Organisation und die Tätigkeit des Exekutivrates werden durch ein Organisationsgesetz geregelt.

 

(1995)
      Art. 70. Artikel 71. Der Rat der französischen Union wird aus Räten gebildet, die durch die Generalräte der Departements des Mutterlandes und durch die Generalräte oder die Länderversammlungen der Departements und überseeischen Länder gewählt werden.

 

Artikel 66. Die Versammlung der Französischen Union setzt sich zur Hälfte aus Mitgliedern zusammen, die das Mutterland Frankreich vertreten und zur Hälfte aus Mitgliedern, welche die überseeischen Departements und Gebiete und die assoziierten Staaten vertreten.

Ein Organgesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen die verschiedenen Teile der Bevölkerung vertreten sein können.

 

Artikel 83. Der Senat der Gemeinschaft besteht aus den Delegierten, die das Parlament der Republik und die gesetzgebenden Versammlungen der anderen Mitglieder der Gemeinschaft aus ihren Reihen wählen. Die Zahl der Delegierten jedes Mitgliedstaates hängt von der Größe ihrer Bevölkerung sowie Verantwortung ab, die ihnen innerhalb der Gemeinschaft zufällt.

Er tritt jedes Jahr zu zwei Sitzungsperioden zusammen, die durch den Präsidenten der Gemeinschaft eröffnet und geschlossen werden und jeweils einen Monat nicht überschreiten dürfen.

Auf Veranlassung des Präsidenten der Gemeinschaft beschließt er über die gemeinsame Wirtschafts- und Finanzpolitik, bevor das Parlament der Republik gegebenenfalls die gesetzgebenden Versammlungen der anderen Mitglieder der Gemeinschaft die hierfür erforderlichen Gesetze beschließen.

Der Senat der Gemeinschaft prüft die internationalen Verträge und Abkommen, die gemäß der Artikel 35 und 53 geschlossen werden und die Gemeinschaft verpflichten.

Er faßt die Ausführungsbeschlüsse auf den Gebieten, für deren Wahrnehmung er von den gesetzgebenden Versammlungen der Mitglieder der Gemeinschaft beauftragt wird. Diese Beschlüsse werden in der gleichen Form wie die Gesetze im Gebiet eines jeden betroffenen Staates veröffentlicht.

Ein Organgesetz regelt seine Zusammensetzung und seine Tätigkeit.

 

(1995)
     

Artikel 72. Der Rat der französischen Union wird auf vier Jahre gewählt. Seine Sitzungen sind öffentlich, und die ausführlichen Sitzungsberichte werden in einem besonderen amtlichen Blatt veröffentlicht.

Der Rat der französischen Union tagt zur gleichen Zeit wie die Nationalversammlung. Er kann seine Sitzung nicht über den Termin ausdehnen, der für die zweite Lesung der Gesetzestexte vorgesehen ist, mit denen er befaßt war.

 

Artikel 67. Die Mitglieder der Versammlung werden durch die Gebietsversammlungen gewählt, soweit es die überseeischen Departements und Gebiete betrifft. Sie werden, was das Mutterland Frankreich betrifft, zu zwei Dritteln durch die Mitglieder der Nationalversammlung, die das Mutterland vertreten, und zu einen Drittel durch die Mitglieder des Rates der Republik, die das Mutterland vertreten, gewählt.

 

     

Artikel 73. Der Rat der französischen Union prüft gutachtlich die Gesetzentwürfe und -vorschläge, welche ihm entweder auf sein Verlangen oder durch den Ministerrat oder die Nationalversammlung unterbreitet werden.

Wenn die Nationalversammlung die Dringlichkeit erklärt hat, gibt der Rat der französischen Union sein Gutachten in derselben Frist ab, welche für die Debatten den Nationalversammlung durch deren Statut vorgeschrieben ist.

Wenn das Gutachten des Rates der französischen Union übereinstimmt, oder wenn es nicht in der im vorhergehenden Satz vorgesehenen Frist erstattet wird, so wird das Gesetz in dem Wortlaut, über den die Nationalversammlung abgestimmt hat, bekanntgemacht.

Wenn das Gutachten nicht übereinstimmt, prüft die Nationalversammlung den Gesetzentwurf oder -vorschlag in zweiter Lesung. Sie beschließt endgültig und souverän über die vom Rat der französischen Union gemachten Abänderungsvorschläge.

 
Artikel 68. Die assoziierten Staaten können in den Grenzen und unter den Bedingungen, die durch ein Gesetz und eine interne Verfügung jedes Staates festgelegt werden, Vertreter für die Versammlung der Union zu benennen.

 

     

Artikel 69. Der Präsident der Französischen Union beruft die Versammlung der Französischen Union ein und schließt ihre Tagungen. Er muß sie auf Ansuchen der Hälfte ihrer Mitglieder einberufen.

Die Versammlung der Französischen Union kann während der Unterbrechungen der Tagungen des Parlaments keine Sitzungen abhalten.

 

      Artikel 70. Die Anordnungen der Artikel 8, 10, 21, 22 und 23 sind auf die Versammlung der Französischen Union unter den gleichen Bedingungen wie auf den Rat der Republik anwendbar.

 

     

Artikel 74. Die Reden, welche im Rat der französischen Union gehalten werden, ebenso wie die Berichte oder alle anderen auf Veranlassung des Rates der französischen Union angefertigten Druckwerke können nicht die Veranlassung zu der Eröffnung irgendeiner Aktion geben.

Ein Ratsmitglied kann während der Dauer seines Mandats nur mit Zustimmung der Nationalversammlung nach vorher; gehendem Gutachten des Rates der französischen Union strafrechtlich oder disziplinarisch verfolgt oder verhaftet werden, es sei denn, es wird auf frischer Tat ertappt. Die Untersuchungshaft oder die Verfolgung eines Ratsmitgliedes ist aufzuheben, wenn die Nationalversammlung dies verlangt.

Die Ratsmitglieder der französischen Union erhalten eine gesetzlich festgesetzte Entschädigung.

Art. 75.
 

Artikel 71. Die Versammlung der Französischen Union erkennt über die Vorschläge und Entwürfe, die ihr gutachtlich durch die Nationalversammlung oder die Regierung der Französischen Republik oder durch die Regierungen der verbündeten Staaten unterbreitet werden.

Die Versammlung hat die Berechtigung, sich über die Vorschläge von Entschließungen, die ihr durch eines ihrer Mitglieder vorgelegt werden, zu äußern und, wenn sie diese in Erwägung zieht, ihr Büro zu beauftragen, sie der Nationalversammlung zu übersenden. Sie kann der französischen Regierung und dem Hohen Rat der Französischen Union Vorschläge machen.

Um zulässig zu sein, müssen die Vorschläge von Entschließungen auf Grund des vorstehenden Absatzes in der betreffenden gesetzgebenden Versammlung der überseeischen Gebiete behandelt werden.

 

     
       

Artikel 72. In den überseeischen Gebieten steht die gesetzgebende Gewalt dem Parlament zu, soweit es die Strafgesetzgebung, die Ordnung der öffentlichen Freiheiten und die politische und verwaltungsmäßige Organisation betrifft.

In allen anderen Fällen ist das französische Gesetz auf die überseeischen Gebiete nur durch ausdrückliche Verfügung anwendbar oder wenn es durch Dekret nach Anhörung der Versammlung der Union auf die überseeischen Gebiete ausgedehnt worden ist.

Außerdem können in Abweichung von Artikel 13 besondere Verfügungen für jedes Gebiet durch den Präsidenten der Republik im Ministerrat nach vorheriger Anhörung der Versammlung der Union erlassen werden.

Abschnitt III.
 

   
         

Artikel 84. Ein Schiedsgerichtshof der Gemeinschaft entscheidet über Streitfragen, die zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft entstehen.

Seine Zusammensetzung und Zuständigkeit werden durch ein Organgesetz geregelt.

 

(1995)
          Artikel 85. In Abweichung von dem im Artikel 89 vorgesehenen Verfahren werden die Bestimmungen dieses Titels, die sich auf die Tätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen beziehen, durch Gesetze geändert, die in gleicher Fassung vom Parlament der Republik und vom Senat der Gemeinschaft beschlossen werden.

 

(1995)
       

Art. 74. Artikel 75. Die Statuten über die Mitglieder der Republik und der Französischen Union sind entwicklungsfähig.

Die Änderung des Statuts und der Übergang von einer Kategorie zur anderen in dem durch Artikel 60 festgesetzten Rahmen können nur durch ein Gesetz erfolgen, das die Nationalversammlung nach Befragung der Versammlungen der Gebiete und der Versammlungen der Union beschließt.

Art. 76.
 

Artikel 86. Die Änderung des Statuts eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft kann sowohl von der Republik als auch durch eine durch örtlichen Volksentscheid bestätigte Entschließung der gesetzgebenden Versammlung des betreffenden Staates beantragt werden. Die Art dieser Änderung wird in einem Abkommen festgelegt, das der Annahme durch das Parlament der Republik und der zuständigen gesetzgebenden Versammlung bedarf.

Unter den gleichen Bedingungen kann ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft seine Unabhängigkeit erlangen. Mit der Erlangung der Selbständigkeit hört seine Zugehörigkeit zur Gemeinschaft auf.

 

(1995)

(2008) Titel XIV. Die Frankophonie und die Assoziierungsabkommen.
 

          Artikel 87. Die zur Anwendung dieses Titels geschlossenen Sonderabkommen bedürfen der Zustimmung des Parlaments der Republik und der betreffenden gesetzgebenden Versammlung.

 

(2008) Artikel 87. Die Republik fördert die Solidarität und die Zusammenarbeit zwischen den französischsprachigen Staaten und Völkern.

 

Art. 107.
KAPITEL X
Besondere Bestimmungen.

 

       

Titel XIII: Die Assoziierungsabkommen.
 

 
Artikel 108. Die Ehrenlegion ist beibehalten; ihre Statuten werden revidirt und in Einklang mit der Verfassung gebracht.

 

        Artikel 88. Die Republik oder die Gemeinschaft können Abkommen mit Staaten schließen, die sich mit ihnen assoziieren wollen, um ihre Zivilisation zu entwickeln.

 

(1995) Artikel 88. Die Republik kann Abkommen mit Staaten schließen, die sich mit ihnen assoziieren wollen, um ihre Zivilisation zu entwickeln.

 

           

(1992/1993/2008) TITEL XV. Die Europäische Union.
 

Artikel 109. Das Gebiet Algeriens und der Kolonien ist als französisches Gebiet erklärt, und wird nach besonderen Gesetzen verwaltet, bis ein spezielles Gesetz sie unter die Herrschaft gegenwärtiger Verfassung stellt.

 

          (2008) Artikel 88-1. Die Französische Republik wirkt an der Europäischen Union mit, welche aus Staaten besteht, die sich in freier Entscheidung dazu entschlossen haben, einige ihrer Befugnisse gemeinsam auszuüben gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie diese sich aus dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag ergeben.

 

Artikel 110. Die Nationalversammlung vertraut die Wahrung gegenwärtiger Verfassung und die Rechte, welche sie heiligt, der Obhut und dem Patriotismus aller Franzosen an.

Kapitel XI.
 

          (2008) Artikel 88-2. Das Gesetz legt die Vorschriften betreffend den Europäischen Haftbefehl in Anwendung der Rechtsakte fest, die von den Institutionen der Europäischen Union erlassen wurden.

 

            (1992) Artikel 88-3. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit und gemäß den Modalitäten des am 7. Februar 1992 unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union kann nur Unionsbürgern mit Wohnsitz in Frankreich das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen gewährt werden. Diese Bürger dürfen weder das Amt eines Bürgermeisters oder Beigeordneten ausüben noch an der Benennung der Wahlmänner zum Senat und an der Wahl der Senatoren teilnehmen. Die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels regelt ein von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossenes Organgesetz.

 

            (2008) Artikel 88-4. Die Regierung legt der Nationalversammlung und dem Senat die Vorschläge für europäische Gesetzgebungsakte sowie sonstige Entwürfe oder Vorschläge für Rechtsakte der Europäische Union, unmittelbar nach deren Übermittlung an den Rat der Europäischen Union vor. Sie kann ihnen auch die Entwürfe oder Vorschläge sonstiger Rechtsakte sowie sämtliche Dokumente einer Institution der Europäischen Union unterbreiten.

Gemäß den in der Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegten Modalitäten können Entschließungen zu den im vorstehenden Absatz genannten Entwürfen, Vorschlägen oder Dokumenten verabschiedet werden, gegebenenfalls auch außerhalb der Sitzungsperioden.

In jeder parlamentarischen Kammer wird ein für europäische Angelegenheiten zuständiger Ausschuss eingesetzt.

 

            (2008) Artikel 88-5. Jeder Gesetzentwurf, der zur Ratifizierung eines Vertrages über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union und zu den Europäischen Gemeinschaften ermächtigt, wird vom Präsidenten der Republik zum Volksentscheid gebracht.

Durch einen von jeder Kammer mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder im gleichen Wortlaut angenommenen Antrag kann das Parlament jedoch die Annahme des Gesetzentwurfs nach dem im dritten Absatz von Artikel 89 vorgesehenen Verfahren zulassen.

 

            (2008) Artikel 88-6. Die Nationalversammlung oder der Senat kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Übereinstimmung des Entwurfs eines europäischen Rechtsaktes mit dem Subsidiaritätsprinzip abgeben. Der Präsident der betreffenden Kammer richtet dann die Stellungnahme an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, den Vorsitzenden des Rates und den Präsidenten der Europäischen Kommission. Die Regierung wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

Jede Kammer kann beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen einen europäischen Rechtsakt wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einlegen. Dieses Rechtsmittel wird von der Regierung an den Gerichtshof der Europäischen Union übermittelt.

Zu diesem Zweck können gemäß den in der Geschäftsordnung einer jeden Kammer festgelegten Initiativ- und Beratungsbestimmungen Entschließungen verabschiedet werden, gegebenenfalls auch außerhalb der Sitzungsperioden. Auf Antrag von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren ist das Rechtsmittel von wegen einzulegen.

 

            (2008) Artikel 88-7. Nehmen Nationalversammlung und Senat einen entsprechenden Antrag im gleichen Wortlaut an, kann sich das Parlament einer Änderung der Regeln für den Erlass von Rechtsakten der Europäischen Union in den Fällen widersetzen, die für die vereinfachte Änderung der Verträge oder der Zusammenarbeit in Zivilsachen im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen sind, so wie sie sich aus dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag ergeben.

 

Art. 110..
KAPITEL XI
Von der Revision der Verfassung.
 

   

Art. 122.
Titel X
Von der Revision
der Verfassung.
 

Art. 89.
TITEL XI
Von der Revision der Verfassung
 

Titel XIV: Änderung der Verfassung
 

(1993) Titel XVI: Änderung der Verfassung
 

Artikel 111. Wenn in dem letzten einer gesetzgebenden Versammlung der Wunsch ergeht, daß die Verfassung ganz oder theilweise abgeändert werde, so wird auf folgend Art zu dieser Revision geschritten:

Der durch die Versammlung ausgesprochene Wunsch wird erst zum definitiven Beschluß erhoben, nachdem in drei auf einander folgenden Berathungen, die jede in Zwischenzeiten von je einem Monat stattfinden, drei Viertel der Stimmen sich dafür erklären. Die Zahl der Stimmenden muß wenigstens fünfhundert betragen.

Die Revisionsversammlung wird nur auf drei Monate ernannt.

Sie kann sich nur mit der Revision beschäftigen, zu welcher sie einberufen wurde.

Nichtsdestoweniger darf sie auch, im Dringlichkeitsfall, gesetzliche Nothwendigkeiten erledigen.

Kapitel XII..
 

 

Art. 7. Artikel 8. Gesetz vom  25.2.1875. Die Kammern haben das Recht, durch getrennte Beschlüsse, in jeder Kammer mit der absoluten Stimmenmehrheit angenommen - von sich aus oder auf Aufforderung des Präsidenten der Republik hin – zu erklären, daß eine Änderung der Verfassungsgesetze stattfinden soll. Nachdem jede der beiden Kammern diese Entschließung angenommen hat, treten sie zur Nationalversammlung zusammen, um die Änderung vorzunehmen.

Die Beschlüsse über die ganze oder teilweise Änderung der Verfassungsgesetze müssen mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder, die die Nationalversammlung bilden, gefaßt werden.

Jedoch kann während der Dauer der Gewalt, die dem Marschall MacMahon durch das Gesetz vom 20. November 1873 übertragen worden ist, diese Änderung nur auf Vorschlag des Präsidenten der Republik hin erfolgen.

Art. 9.
 

Artikel 123. Die vorliegende Verfassung, die durch das französische Volk angenommen wurde, kann nur durch das Volk abgeändert werden.

Die Abänderung findet in den folgenden Formen statt: Die Nationalversammlung erklärt durch eine Resolution in öffentlicher Abstimmung vor der Zuhörerschaft mit der Mehrheit der Mitglieder, die Versammlung bilden, daß Veranlassung bestehe, die Verfassung zu ändern.

Der Beschluß legt den Gegenstand der Abänderung in einer Mindestfrist von 3 Monaten fest.

Nach dieser 2. Lesung arbeitet die Nationalversammlung einen Gesetzesvorschlag aus, der die Abänderung der Verfassung enthält. Über diesen Vorschlag wird mit der Mehrheit und den Formen abgestimmt, die für ein gewöhnliches Gesetz vorgesehen sind.

Dieser Gesetzentwurf wird der Volksabstimmung unterworfen. Im Falle der Annahme durch das Volk wird seine Bekanntmachung als Verfassungsgesetz durch den Präsidenten der Republik innerhalb 8 Tage nach der Volksabstimmung angeordnet.

 

Artikel 90. Die Revision erfolgt in folgenden Formen:

Die Revision muß durch eine Entschließung eingeleitet werden, die von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung angenommen wurde.

Die Entschließung bestimmt den Inhalt der Revision.

Sie unterliegt nach einer Frist von mindestens drei Monaten einer zweiten Lesung, die unter den gleichen Bedingungen wie die erste vor sich geht, wenn nicht der Rat der Republik, damit durch die Nationalversammlung befaßt, die gleiche Entschließung mit absoluter Mehrheit angenommen hat.

Nach dieser zweiten Lesung arbeitet die Nationalversammlung einen Gesetzentwurf über die Verfassungsrevision aus. Dieser Entwurf wird dem Parlament vorgelegt und von der Mehrheit in den für ein gewöhnliches Gesetz vorgesehenen Formen angenommen.

Er ist der Volksabstimmung unterworfen, wenn er nicht in zweiter Lesung durch die Nationalversammlung mit Zweidrittelmehrheit oder durch jede der beiden Kammern mit Dreifünftelmehrheit angenommen worden ist.

Der Entwurf wird durch den Präsidenten der Republik als Verfassungsgesetz binnen acht Tagen nach seiner Annahme verkündet.

Eine Verfassungsrevision bezüglich des Bestehens des Rates der Republik kann nicht ohne Zustimmung dieses Rates oder Zurückgreifen auf die Volksabstimmung durchgeführt werden.

Art. 91.
 

Artikel 89. Die Initiative zur Änderung der Verfassung steht sowohl dem Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Premierministers als auch den Mitgliedern des Parlaments gleichberechtigt zu.
 

Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muß von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden. Nach Zustimmung durch einen Volksentscheid tritt die Verfassungsänderung in Kraft.
 
(2008) Le projet ou la proposition de révision doit être examiné dans les conditions de délai fixées au troisième alinéa de l'article 42 et voté par les deux assemblées en termes identiques. La révision est définitive après avoir été approuvée par référendum.
 
Art. 21. Artikel 22. Diese Zahl wird für die Versammlungen, welche zur Revision der Verfassung berufen werden, auf 900 steigen.

Art. 23.
 

Der Änderungsentwurf wird jedoch nicht zum Volksentscheid gebracht, wenn der Präsident der Republik beschließt, ihn dem als Kongreß einberufenen Parlament vorzulegen. In diesem Fall gilt der Änderungsentwurf nur dann als angenommen, wenn er eine Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen erhält. Das Präsidium des Kongresses ist das Präsidium der Nationalversammlung.
 

Art. 28. Artikel 29. Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind nicht auf die Versammlungen anwendbar, die zur Revision der Verfassung erwählt werden.

Art. 30.
 

    Artikel 124. Art. 93. Artikel 94. Ein Verfahren zur Änderung der Verfassung darf nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Integrität des Staatsgebietes gefährdet wird.
 
Im Falle völliger oder teilweiser Besetzung des Mutterlandes durch fremde Truppen kann keine Verfassungsänderung eingeleitet oder durchgeführt werden.

 

Gesetz vom 14.8.1884
(zu Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.2.1875)
Die republikanische Staatsform darf nicht Gegenstand eines Änderungsvorschlages sein. ....

 

Artikel 125. Artikel 95. Die republikanische Regierungsform kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.

 

Die republikanische Staatsform der Regierung kann nicht Gegenstand eines Abänderungsvorschlages sein.

 

Art. 111.
KAPITEL XII Vorübergehende Bestimmungen.
 

Art. 55.
TITEL VIII
Allgemeine und transistorische Bestimmungen
 

 

Titel XI.
Übergangsbestimmungen

 

TITEL XII
Übergangsbestimmungen
 

Titel XV: Übergangsbestimmungen
 

(1995)

Artikel 112. Die Bestimmungen der Gesetzbücher, der Gesetze und bestehenden Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht widerstreiten, bleiben rechtskräftig, bis sie gesetzlich aufgehoben sind.

 

Artikel 56. Die Bestimmungen der vorhandenen Gesetzbücher, einzelner Gesetze und Reglements, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie auf gesetzmäßigem Wege aufgehoben werden.

 

  Artikel 126. Artikel 96. Artikel 90. Die ordentliche Sitzungsperiode des Parlaments ist unterbrochen. Das Mandat der Mitglieder der im Amt befindlichen Nationalversammlung erlischt mit dem Tag des Zusammentritts der kraft dieser Verfassung gewählten Versammlung.

Bis zu diesem Zusammentritt ist die Regierung allein befugt, das Parlament einzuberufen.

Das Mandat der Mitglieder der Versammlung der Französischen Union erlischt zum gleichen Zeitpunkt wie das Mandat der Mitglieder der gegenwärtig im Amt befindlichen Nationalversammlung.

 

(1995)
Das Büro der verfassunggebenden Nationalversammlung ist beauftragt, für die Fortdauer der nationalen Vertretung bis zum Zusammentritt der Abgeordneten der neuen Nationalversammlung Sorge zu tragen.

 

Artikel 113. Alle durch die bestehenden Gesetze konstituirten Behörden bleiben im Amte bis zur Verkündigung der sie betreffenden Organisationsgesetze.

 

Artikel 57. Ein Gesetz wird die Organisation der Gemeinden feststellen. Die Maires werden von der Exekutivgewalt ernannt werden; sie können auch außerhalb des Gemeinderates genommen werden.

 

Artikel 127. Artikel 97.
Im Falle außerordentlicher Umstände werden die Abgeordneten, welche die verfassunggebende Nationalversammlung bilden, bis zu dem im vorstehenden Artikel vorgesehenen Datum durch das Büro der Versammlung, und zwar auf eigene Initiative auf Verlangen der Regierung zusammengerufen werden.

 

Artikel 114. Das Organisationsgesetz des Gerichtswesens bestimmt die spezielle Ernennungsweise für die erste Zusammensetzung der neuen Gerichtshöfe.

 

    Artikel 128. Der Präsident der vorläufigen Regierung der französischen Republik gibt seine Demission in die Hände des Präsidenten der Republik, sobald dieser durch die Nationalversammlung unter den in Art.  90 vorgesehenen Bedingungen gewählt ist.

 

Artikel 98. Die Nationalversammlung tritt rechtmäßig am dritten Donnerstag nach ihrer Wahl zusammen.

Der Rat der Republik tritt am 3. Dienstag nach seiner Wahl zusammen. Diese Verfassung tritt von diesem Datum ab in Kraft.

Bis zum Zusammentritt des Rates der Republik wird die Organisation der Staatsgewalten durch das Gesetz vom 2. November 1945 geregelt. Die Nationalversammlung hat die durch dieses Gesetz der Verfassunggebenden Nationalversammlung übertragenen Befugnisse.

 

Artikel 91. Die in dieser Verfassung vorgesehenen Einrichtungen der Republik werden innerhalb von vier Monaten nach ihrer Verkündung geschaffen.

Dieser Zeitraum beträgt sechs Monate für die Einrichtungen der Gemeinschaft.

Die Befugnisse des im Amt befindlichen Präsidenten der Republik erlöschen erst mit der Verkündung der Ergebnisse der in den Artikeln 6 und 7 dieser Verfassung vorgesehenen Wahl.

Die Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nehmen an dieser ersten Wahl unter den Bedingungen teil, die sich aus ihrem Statut am Tage der Verkündung der Verfassung ergeben.

Die bestehenden Behörden werden ihre Funktionen in diesen Staaten nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften weiter ausüben, die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung bis zur Bildung der durch ihr neues Regime vorgesehenen Einrichtungen anwendbar sind.

Bis zu seiner endgültigen Zusammensetzung besteht der Senat aus den gegenwärtigen Mitgliedern des Rates der Republik. Die Organgesetze, durch die die endgültige Zusammensetzung des Senates geregelt wird, müssen vor dem 31. Juli 1959 ergehen.

Die dem Verfassungsrat gemäß Artikel 58 und 59 der Verfassung übertragenen Vollmachten werden bis zur Bildung dieses Rates von einer Kommission ausgeübt, die aus dem Vizepräsidenten des Staatsrates als Präsidenten des Verfassungsrates, aus dem ersten Präsidenten des Kassationsgerichtshofes und aus dem ersten Präsidenten des Rechnungshofes besteht.

Die Völker der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bleiben bis zum Inkrafttreten der zur Anwendung des Titels XII. notwendigen Maßnahmen im Parlament vertreten.

 

(1995)
        Artikel 99. Die auf Grund des Artikels 98 gebildete provisorische Regierung wird dem Präsidenten der Republik nach seiner Wahl durch das Parlament unter den durch den obigen Artikel 29 festgesetzten Bedingungen ihren Rücktritt erklären.

 

Artikel 115. Nach der Abstimmung der Verfassung wird die konstituirende Versammlung zur Abfassung der Organisationsgesetze schreiten, welche durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden.

 

    Artikel 129. Artikel 100.
Das Büro der Verfassunggebenden Nationalversammlung ist beauftragt, die Einberufung der auf Grund dieser Verfassung gebildeten Versammlungen vorzubereiten und ihr besonders vor der Bildung ihrer Büros die notwendigen Lokale und Verwaltungsmittel für ihre Tätigkeit zu sichern.

 

Artikel 116. Es wird zur ersten Wahl des Präsidenten der Republik geschritten werden, gemäß dem Spezialgesetz, welches am 28. Oktober 1848 von der Nationalversammlung erlassen wurde.

 

    Artikel 130. Der Rat der französischen Union wird aus eigenem Recht zu derselben Zeit wie die Nationalversammlung, während einer Höchstfrist von drei Monaten zusammentreten, die von dem Zusammentritt der Nationalversammlung an zu wählen ist.

Er kann gültige Beschlüsse fassen, sobald 2/3 seiner Mitglieder als gewählt bezeichnet worden sind.

 

Artikel 101. Während einer Frist von höchstens einem Jahr vom Zusammentritt der Nationalversammlung an gerechnet, wird der Rat der Republik rechtskräftig beraten können, sobald zwei Drittel seiner Mitglieder für gewählt erklärt sind.

 

 

Artikel 131. Für die Wahl des ersten Rates der französischen Union hat das nachfolgende Verfahren zu gelten:

Ein Kollegium der Abgeordneten wird in jedem Departement des Mutterlandes nach allgemeiner und direkter Wahl nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden.

Ein Gesetz wird die Bedingungen enthalten, nach welcher vorkommenden Falls die Kollegien der Departements von Abgeordneten gebildet werden, um die Wahl des Rates der französischen Union auf die Grundlage der Verhältniswahl sicherzustellen.

 

Artikel 102. Der erste Rat der Republik wird vollständig erneuert in dem Jahr, das der Neuwahl der Stadträte folgt. Dies wird binnen Jahresfrist, von der Verkündung der Verfassung an gerechnet geschehen.

 

     

 

    Artikel 132. Bis zur Organisation des Wirtschaftsrates und während einer Höchstfrist von drei Monaten vom Zusammentritt der Nationalversammlung ab wird seine Tätigkeit aufgeschoben sein.

 

Artikel 103. Bis zur Bildung des Wirtschaftsrates und während einer Frist von höchstens drei Monaten, vom Zusammentritt der Nationalversammlung an gerechnet, wird die Anwendung des Artikels 25 dieser Verfassung aufgeschoben sein.

 

Artikel 92. Die für die Bildung der Einrichtungen notwendigen gesetzlichen Maßnahmen und bis zu dieser Bildung werden vom Ministerrat nach Anhören des Staatsrates durch Verordnungen getroffen, die Gesetzeskraft haben.

Während der im ersten Absatz des Artikels 91 vorgesehenen Frist kann die Regierung in der gleichen Weise durch Verordnungen mit Gesetzeskraft das Wahlverfahren bestimmen, nach dem die in dieser Verfassung vorgesehenen Versammlungen zu wählen sind.

Während der gleichen Frist und unter den gleichen Bedingungen kann die Regierung auf jedem Gebiet alle die Maßnahmen treffen, die sie für das Leben der Nation, zum Schutz der Bürger oder zur Sicherstellung der Freiheiten für notwendig hält.

 

(1995)
  Artikel 104. Bis zum Zusammentritt der Versammlung der Französischen Union und während einer Frist von höchstens einem Jahr, vom Zusammentritt der Nationalversammlung an gerechnet, wird die Anwendung der Artikel 71 und 72 dieser Verfassung aufgeschoben sein.

 

       

Artikel 105. Bis zur Verkündung der im Artikel 89 dieser Verfassung vorgesehenen Gesetze und unter Vorbehalt der Verfügungen, welche die Ordnung bestimmter Departements und überseeischen Gebiete festgelegt, werden die Departements und Gemeinden der Französischen Republik in Übereinstimmung mit den in Kraft befindlichen Gesetzen verwaltet, nur daß hinsichtlich der §§ 2 und 3 des Artikels 97 des Gesetzes vom 5. April 1884 die Staatspolizei zur Verfügung der Bürgermeister gestellt wird.

Auf jeden Fall werden die Verfügungen, die der Präfekt in seiner Eigenschaft als Vertreter des Departements erläßt, von ihm unter der dauernden Kontrolle des Präsidenten der Departmentalversammlung ausgeführt.

Die Verfügungen des vorstehenden Abschnittes sind nicht auf das Seine-Departement (Paris) anwendbar.

 

  (1995)
Artikel 133. Die gegenwärtige Verfassung tritt mit dem Tage des ersten Zusammentritts der Nationalversammlung in Kraft. Die Nationalversammlung wird sich am 4. Dienstag, der den allgemeinen Wahlen folgt, aus eignem Recht versammeln.

 

 

Artikel 58. Die gegenwärtige Verfassung wird in Kraft sein von dem Tage an, an welchem die großen Staatskörper, die sie organisiert, konstituiert sein werden.

Die durch den Präsidenten der Republik vom 2. Dezember ab bis zu dem besagten Zeitpunkt erlassenen Verordnungen werden Gesetzeskraft besitzen.

 

  Artikel 134. Die Veröffentlichung der Verfassung wird durch dun Präsidenten der vorläufigen Regierung innerhalb zweier Tage seit der Verkündung des Ergebnisses der Volksabstimmung in der nachstehenden Form angeordnet:

"Die verfassunggebende Nationalversammlung hat angenommen,
Das französische Volk hat gebilligt,
Der Präsident der vorläufigen Regierung der Republik veröffentlicht die Verfassung, deren Wortlaut folgt. (Wortlaut der Verfassung.)"

Artikel 106. Die vorliegende Verfassung wird durch den Präsidenten der provisorischen Regierung der Republik binnen zwei Tagen nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Volksabstimmung und in folgender Form verkündet:

"Die Nationalversammlung hat angenommen,
das französische Volk hat gebilligt,
der Präsident der provisorischen Regierung der Republik verkündet die Verfassung,
deren Text folgt:
...
Die vorstehende Verfassung, beraten und angenommen von der verfassunggebenden Nationalversammlung, gebilligt vom französischen Volk, wird als Gesetz des Staates durchgeführt."

 

  Article 46, loi constitutionelle 2008-724. I. Les articles 11, 13, le dernier alinéa de l'article 25, les articles 34-1, 39, 44, 56, 61-1, 65, 69, 71-1 et 73 de la Constitution, dans leur rédaction résultant de la présente loi constitutionnelle, entrent en vigueur dans les conditions fixées par les lois et lois organiques nécessaires à leur application.

II. Les articles 41, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 50-1, 51-1 et 51-2 de la Constitution, dans leur rédaction résultant de la présente loi constitutionnelle, entrent en vigueur le 1er mars 2009.

III. Les dispositions de l'article 25 de la Constitution relatives au caractère temporaire du remplacement des députés et sénateurs acceptant des fonctions gouvernementales, dans leur rédaction résultant de la présente loi constitutionnelle, s'appliquent aux députés et sénateurs ayant accepté de telles fonctions antérieurement à la date d'entrée en vigueur de la loi organique prévue à cet article si, à cette même date, ils exercent encore ces fonctions et que le mandat parlementaire pour lequel ils avaient été élus n'est pas encore expiré.

 

     Angenommen in einer öffentlichen Sitzung zu Paris, am 4. November 1848

Der Präsident und die Sekretäre der Nationalversammlung,
Unterzeichnet: Armand Marrast; Peupin, Léon Robert, Landrin, Bérard, èmile Péan, F. Degeorge.

Der Präsident der Nationalversammlung,
Unterzeichnet: Armand Marrast. 

 

  Gegeben im Palast der Tuilerien am 14. Januar 1852

Louis Napoleon Bonaparte

    Gesehen und untersiegelt mit dem großen Staats-Insiegel.

Der Siegelbewahrer, Minister der Justiz
E. Rouher.

 

    Die vorstehende Verfassung, beraten und angenommen von der verfassunggebenden Nationalversammlung, gebilligt vom französischen Volk, wird als Gesetz des Staates durchgeführt.

Geschehen zu Paris am 20ten Tag im Oktober des Jahres Neunzehnhundert sechs und vierzig.

Für den Präsidenten der provisorischen Regierung der Republik

 

    Dieses Gesetz wird als Verfassung der Republik und der Gemeinschaft ausgeführt.

    Geschehen in Paris am 4. Oktober 1958

René Coty

Für den Präsidenten der Republik :
Der Präsident des Ministerrates,
Charles de Gaulle

Der Staatsminister,
Guy Mollet

Der Staatsminister,
Louis Jacquinot

Der Staatsminister,
Pierre Pflimlin

Der Staatsminister,
Félix Houphouët-Boigny

Der Minister im Amt des Premierministers,
André Malraux

Der Siegelbewahrer,
Minister der Justiz,
Michel Debré

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
Maurice Couve de Murville

Der Minister des Innern,
Émile Pelletier

Der Minister der Streitkräfte,
Pierre Guillaumet

Der Finanz- und Wirtschaftsminister,
Antoine Pinay

Der Minister der nationalen Bildung,
Jean Berthoin

Der Minister des öffentlichen Verkehr, des Transports und des Tourismus,
Robert Buron

Der Industrie- und Handelsminister,
Édouard Ramonet

Der Minister für Landwirtschaft,
Roger Houdet

Der Minister der französischen Überseegebiete,
Bernard Cornut-Gentille

Der Verkehrsminister,
Paul Bacon

Der Minister des öffentlichen Gesundheits- und Bevölkerungswesens,
Bernard Chenot

Der Bauminister,
Pierre Sudreau

Der Minister für die Veteranen und Kriegsopfer,
Edmond Michelet

Der Minister für Post, Telegraf und Telefon,
Eugène Thomas

Der Minister für die Sahara,
Max Lejeune

Der Informationsminister,
Jacques Soustelle

Der Minister im Amt des Premierministers,
André Boulloche

 

 
Die Verfassung der II. Republik galt formal nur vom 12. November 1848 bis zum Staatsstreich des Präsidenten der Republik am 2. Dezember 1851, also gerade einmal 3 Jahre.

Formale Geltungsdauer:
3 Jahre 21 Tage.

Die Verfassung von 1852, formal die zweite Verfassung der II. Republik war schon Teil des II. Empire. Sie galt in der ursprünglichen, republikanischen Fassung nur vom 14. Januar 1852 bis zum 2. Dezember 1852, also nicht einmal 11 Monate,

Nach dem 2. Dezember 1852 (Ausrufung des II. Empire) galt sie in veränderter Form (aus dem Präsidenten der Republik wurde der Kaiser der Franzosen) als Verfassung des Kaiserreichs und galt bis 1870 fort.
 

Art. 14.
Die Verfassung der III. Republik, obwohl nur bruchstückhaft ausgeführt,  überdauerte 65 Jahre und war damit die am längsten geltende Verfassung Frankreichs seit 1789.

Formale Geltungsdauer (16.7.1875 - 11.7.1940):
64 Jahre 11 Monate, 26 Tage.
 

Die vorstehende Verfassung, die nur ein Verfassungsentwurf geblieben ist, da er vom französischen Volk abgelehnt wurde, hätte faktisch eine parlamentarische Republik mit einer Parlamentskammer in Frankreich errichtet.

Nach der ablehnenden Volksabstimmung am 5. Mai 1946 löste sich die Nationalversammlung auf und es wurde am 2. Juni 1946 eine neue Nationalversammlung gewählt.
 

Die vorstehende Verfassung wurde in ähnlicher Weise von einer linksorientierten Nationalversammlung ausgearbeitet, doch hat die Verfassung eine deutlichere Mehrheit in der Nationalversammlung angenommen, da wesentliche Kritikpunkte des ersten Entwurfs gestrichen oder wenigstens abgeschwächt wurde.

Trotzdem war die so errichtete Staatsform die einer parlamentarischen Republik mit einer schwachen Regierung, was ein großer Teil der rechten Parteien, voran die Gaullisten, ablehnte. Die Verfassung wurde in der Volksabstimmung im Oktober 1946 nur von einer relativen Mehrheit des Volkes angenommen.

Formale Geltungsdauer (20.10.1946-4.10.1958):
11 Jahre 11 Monate 14 Tage.
 

Die Verfassung der V. Republik (Gaullistische Verfassung), wurde unter der Regierung De Gaulle ausgearbeitet und vom Volk direkt verabschiedet, ohne dass es eine parlamentarische Beratung gegeben hätte.

Sie war bis zu den Verfassungsänderungen von 1995 eine Verfassung mit einer autoritär-präsidialen Staatsordnung, in der das Parlament keine große Rolle spielte. Das Hauptorgan war der Präsident der Republik, der die Leitlinien der Außen- und Innenpolitik Frankreichs bestimmte. Die Anwendung der Verfassung auch durch General De Gaulle als Präsident wurde jedoch nie dahingehend ausgeführt, dass eine autoritäre Politik gegenüber dem Volk sichtbar geworden wäre und nachdem 1981 der Sozialist Mitterand Präsident der Republik wurde, ein vormals starker Kritiker der Gaullistischen Verfassung,, wurde die Verfassung als stabilen Anker der Staatsordnung Frankreichs von allen Parteien anerkannt. Nachdem die ersten Jahrzehnte der Geltung nur kleinere Änderungen vorgenommen wurden, wurde die Verfassung 1995 und nochmals 2008 modernisiert und das Parlament gegenüber dem Präsidenten wieder gestärkt, so dass Frankreich heute wieder eine parlamentarische Republik mit einen starken Präsidenten ist, und damit ähnlich der Verfassung der II. Republik von 1848.

Formale Geltungsdauer (4.10.1958 - 1.4.2017):
58 Jahre 5 Monate, 27 Tage.
(Einstand der Geltungsdauer der Verfassung der III. Republik wäre am 1.10.2023)
 

Entgegen der deutschen Tradition (mit Ausnahmen), dass die nachfolgende Verfassung die alte Verfassung zur Gänze aufhebt, ist es in Frankreich nicht üblich eine neue Verfassung zu erlassen und die alte gänzlich aufzuheben und als aufgehoben zu betrachten.

Vielmehr hat sich der Grundsatz herausgebildet und wird anerkannt, dass nur die Teile einer früheren Verfassung faktisch außer Kraft getreten sind, die der durch die neue Verfassung aufgerichteten Staatsordnung widersprechen. Im "Handbuch des öffentlichen Rechts, Vierter Band: Das Staatsrecht der außerdeutschen Staaten; Erster Halbband, Sechste Abtheilung: Das Staatsrecht der Französischen Republik von Prof. André Lebon, herausgegeben von J. C. B. Mohr in Freiburg i. B. 1886", Seite 19" sind hier das weitere erklärt. Die früheren Verfassungen bleiben als gesetzliche Bestimmungen in Kraft, soweit sie der neuen Staatsordnung nicht widersprechen.

So ist z. B. der Artikel 75 der Verfassung des Jahres VIII (1799), der eine Verfolgung der Beamten bei Dienstvergehen nur nach Genehmigung des Staatsrates (also des höchsten Verwaltungsgerichts) erlaubt, auch noch in der Zeit der III. Republik angewendet worden.
 

 


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1. November 2016 - 7. April 2017
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