Verfassung der Französischen Republik

vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799)
 

(Zusammengestellte)
Verfassung der Französischen Republik

vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799)
ergänzt und geändert durch den
 

(Zusammengestellte)
Verfassung des Französischen Kaiserreichs

vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799)
 

ergänzt und geändert durch den
den Organischen Senatsbeschluß vom 2. August 1802
den Organischen Senatsbeschluß vom 4. August 1802
den Senatsbeschluß vom 4. Januar 1803 (betr. nähere Bestimmungen zum Senat, franz.)
sowie durch die
 

(Zusammengestellte)
Verfassung des Französischen Kaiserreichs

vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799)
ergänzt und geändert durch
den Organischen Senatsbeschluß vom 2. August 1802
den Organischen Senatsbeschluß vom 4. August 1802
den Senatsbeschluß vom 4. Januar 1803
den Organischen Senatsbeschluß vom 19. August 1807 den Organischen Senatsbeschluß vom 5. Februar 1813 (betr. Regentschaft)
 

(Zusammengestellte)
Verfassung des Französischen Kaiserreichs

vom 22. Frimaire des Jahres VIII  (13. Dezember 1799)

ergänzt und geändert durch

den Organischen Senatsbeschluß vom 2. August 1802

den Organischen Senatsbeschluß vom 4. August 1802
den Senatsbeschluß vom 4. Januar 1803
den Organischen Senatsbeschluß vom 19. August 1807 den Organischen Senatsbeschluß vom 5. Februar 1813
die Zusatzartikel zu den Reichsverfassungen vom 22. April 1815
 

 

Organischer Senatsbeschluß
zur Proklamation von Napoleon Bonaparte zum ersten Konsul auf Lebenszeit

vom 14. Thermidor des Jahres X (2. August 1802)
 

Organischer Senatsbeschluß
über die Eröffnung der Sitzungen des gesetzgebenden Körpers, die Bildung eines  allgemeinen Comitees, der Präsentation des Präsidenten, der Quästoren, ect. und derjenigen der Mitglieder des großen Rates der Ehrenlegion

vom 20. Dezember 1803
 

Senatsbeschluß
betreffend die Organisation des gesetzgebenden Körpers.

vom 19. August 1807 
 

Zusatzartikel zu den Reichsverfassungen

vom 22 April 1815  
 

Senatsbeschluß
betreffend die Gerichtsordnung.

vom 12. October 1807 
 

Organischer Senatsbeschluß
über die Verfassung

vom 16. Thermidor des Jahres X (4. August 1802)
 

Organischer Senatsbeschluß

vom 28. Floréal des Jahres XII. (18. Mai 1804) 
 

Organischer Senatsbeschluß
über die Regentschaft des Kaiserreichs, die Salbung und Krönung der Kaiserin und des Kaiserlichen Prinzen, Königs von Rom.

vom 5. Februar 1813 
 

 
       

Erster Titel.
Allgemeine Verfügungen
 

        Art. 1. Die Reichsverfassungen, namentlich die Verfassungsacte vom 22. Frimaire Jahr 8 (13. Dezember 1799), die Senatusconsulten vom 14. und 16. Thermidor Jahr 10 (2. und 4. August 1802) und vom 28. Floreal Jahr 12 (18. Mai 1804) sollen durch folgende Verfügungen modificirt werden. Alle ihre übrigen Verfügungen sind bestätigt und werden beibehalten.

 

Erster Abschnitt.
Von der Ausübung des französischen Bürgerrechts
 
Art. 1. Die französische Republik ist eins und untheilbar.

Ihr Gebiet in Europa ist in Departemente und Gemeindebezirke abgeteilt.

 

Art. 1. (1799/1804) Das Kaiserreich Frankreich ist eins und untheilbar.

Ihr Gebiet in Europa ist in Departemente und Gemeindebezirke abgeteilt.

 

Art. 2. Jeder in Frankreich geborene und wohnhafte Mann, der volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerverzeichnis seines Gemeindebezirkes hat einschreiben lassen, und auf dem Gebiete der Republik ein Jahr lange gewohnt hat, ist französischer Bürger.

 

Art. 2. (1799/1804) Jeder in Frankreich geborene und wohnhafte Mann, der volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerverzeichnis seines Gemeindebezirkes hat einschreiben lassen, und auf dem Gebiete des Kaiserreichs ein Jahr lange gewohnt hat, ist französischer Bürger.

 

Art. 3. Ein Ausländer wird französischer Bürger, sobald er das Alter von 21 Jahren vollkommen erreicht hat, und nach geschehener Erklärung seiner Absicht, sich in Frankreich niederzulassen zu wollen, daselbst 10 Jahre ununterbrochen gewohnt hat.

 

Art. 4. Die Eigenschaft eines französischen Bürgers geht verloren:
- durch Naturalisierung im Auslande;
- durch Annahme von Stellen und Jahrgeldern, die von einer auswärtigen Regierung erteilt werden;
- durch Beitritt einer ausländischen Körperschaft, welche einen Unterschied der Geburt voraussetzt;
- durch Verurtheilung zu körperlichen und entehrenden Strafen.

 

Art. 5. Die Ausübung des französischen Bürgerrechts wird dadurch einstweilen suspendirt,
- wenn einer Bankerott macht, oder unmittelbarer Erbnehmer einer ganzen oder geteilten Nachlassenschaft eines Bankerottiers wird;
- durch den stand eines Lohndieners, der zu dem Dienste einer Person oder Haushaltung gehört;
- durch richterliches Verbot, durch Anklage oder Richterscheinungen vor Gericht.

 

Art. 6. Um in einem Gemeindebezirke das Bürgerrecht ausüben zu können, muß man durch einen einjährigen Aufenthalt sich das Einwohnerrecht daselbst erworben, und es nicht durch eine einjährige Abwesenheit verloren haben.

 

Art. 4 Abs. 2. Von der Zeit an, wo, laut der Verfassung die Communallisten erneuert werden müssen, soll die Cantonsversammlung aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen.

Art. 7. Die Bürger eines Gemeindebezirkes bestimmen durch ihre Wahl diejenigen unter ihnen, welche sie am fähigsten zur öffentlichen Geschäftsführung halten. Hieraus entsteht ein Namensverzeichnis von Bürgern, die das öffentliche Zutrauen besitzen, welche dem Zehntel der Anzahl aller derjenigen, die das Stimmenrecht haben, gleich sein muß. Aus diesem ersten Gemeindeverzeichniß (Bezirkskommunalliste) müssen die öffentlichen Beamten des Bezirks genommen werden.

 

 
Art. 8. Die in den Gemeindeverzeichnissen eines Departements genannten Bürger bestimmen gleichfalls den zehnten Theil aus ihrer Mitte. Dadurch entsteht ein zweites Zutrauens-, das Departemental-Verzeichniß, aus welchem die öffentlichen Beamten des Departements genommen werden müssen.

 

 
Art. 9. Die in dem Departementalverzeichniß genannten Bürger erwählen gleichfalls ein Zehntel aus ihrer Mitte. Hieraus entsteht ein dritter Verzeichnis von Bürgern dieses Departements, die zu öffentlichen Nationalstellen wählbar sind.

 

 
Art. 10. Die Bürger, welche das Recht haben, zu der Bildung eines der, in den drei vorigen Artikeln genannten, Verzeichnisse mitzuwirken, werden alle drei Jahre zusammen berufen, um zur Ersetzung der Verstorbenen, oder derjenigen Mitglieder zu schreiten, welche wegen einer andern Ursache, als wegen eines öffentlichen Amtes, abwesend sind.

 

 
Art. 11. Sie können zur nämlichen Zeit diejenigen von dem Verzeichnisse ausstreichen, deren Beibehaltung ihnen nicht gut dünkt, und sie durch andere Bürger, welche nun ihr größeres Zutrauen genießen, ersetzen.

 

 
Art. 12. Niemand kann von einem Verzeichnisse ausgestrichen werden, als durch absolute (Eine Stimme mehr als die Hälfte enthaltende) Stimmenmehrheit, der Bürger, die das Recht haben, zu ihrer Bildung mitzuwirken.

 

 
Art. 13. Man wird nicht gerade dadurch von einem Verzeichnisse der Wählbaren ausgestrichen, daß man auf einem anderen Verzeichnisse, von einem niederern oder höhern Grade, nicht beibehalten wird.

 

 
Art. 14. Die Einschreibung auf ein Verzeichnis von Wählbaren ist nur in Ansehung derjenigen öffentlichen Ämter erforderlich, für welche dieses Bedingniß ausdrücklich durch die Verfassung oder das Gesetz festgesetzt ist. Die Verzeichnisse der Wählbaren werden zum erstenmale in dem neunten Jahre (1800/1801) gebildet.

Die Bürger, welche bei der ersten Bildung der öffentlichen Gewalten ernannt werden, machen einen nothwendigen Theil der ersten Verzeichnisse der Wählbaren aus.

 

Art. 14. (1799/1801) Die Einschreibung auf ein Verzeichnis von Wählbaren ist nur in Ansehung derjenigen öffentlichen Ämter erforderlich, für welche dieses Bedingniß ausdrücklich durch die Verfassung oder das Gesetz festgesetzt ist.

 

 
       

Zweiter Titel. (1815)
Von den Wahlcollegien und von der Art zu wählen

 

 

Titel. (1802)
(Von den Cantonsversammlungen)
 

  Art. I. (1802) Jeder Friedensgerichtsbezirk hat eine Cantonsversammlung.

 

  Art. IV. (1802) Die Cantonsversammlung besteht aus allen im Canton ansässigen Bürgern, welche auf der Bezirkscommunalliste eingeschrieben sind.

Von der Zeit an, wo, laut der Verfassung die (Bezirks-) Communallisten erneuert werden müssen, soll die Cantonsversammlung aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen.

 

Art. IV. (1802/1805) Die Cantonsversammlung besteht ... aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen.
  Art. V. (1802) Der erste Consul ernennt den Präsidenten der Cantonsversammlung.

Sein Amt dauert 5 Jahre; er kann unbeschränkt wieder ernannt werden.

Es stehen ihm vier Scurtatoren bei: zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den Bürgern, welche das Recht haben, in der Cantonsversammlung zu stimmen.

Der Präsident und die vier Scutatoren ernennen den Secretair.

 

Art. V. (1802/1804) Der Kaiser ernennt den Präsidenten der Cantonsversammlung.

Sein Amt dauert 5 Jahre; er kann unbeschränkt wieder ernannt werden.

Es stehen ihm vier Scurtatoren bei: zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den Bürgern, welche das Recht haben, in der Cantonsversammlung zu stimmen.

Der Präsident und die vier Scutatoren ernennen den Secretair.

 

  Art. VI. (1802) Die Cantonsversammlung theilt sich in Sectionen, um die zustehenden Arbeiten zu verrichten.

Bei der ersten Zusammenberufung jeder Versammlung wird ein von der Regierung ausgehendes Reglement ihre Organisirung und ihre Formen bestimmen.

 

  Art. VII. (1802) Der Präsident der Contonsversammlung ernennt die Präsidenten der Sectionen. Ihre Verrichtungen gehen mit jeder Sectionsversammlung zu Ende. Es stehen einem jeden von ihnen zwei Scrutatoren bei; zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegte von den Bürgern ist, welche das Recht haben, in der Sectionsversammlung zu stimmen.

 

  Art. X. (1802) In den Städten von 5000 Seelen präsentirt die Cantonsversammlung zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath. In den Städten, wo es mehrere Friedensgerichtsbehörden oder mehrere Cantonsversammlungen giebt, soll jede Versammlung gleichfalls zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath vorschlagen.

 

  Art. XI. (1802) Die Mitglieder der Municipalräthe werden von jeder Cantonsversammlung aus der Liste der 100 am höchsten angelegten Bürger des Cantons genommen. Diese Liste wird auf den Befehl des Präfecten beschlossen und gedruckt.

 

  Art. XII. (1802) Die Municipalräthe werden alle 10 Jahre zur Hälfte erneuert.

 

  Art. XIII. (1802) Der erste Consul erwählt die Maires und Adjuncten in den Municipalräthen, sie sind 5 Jahre im Amte, und können wieder ernannt werden.

 

Art. XIII. (1802/1804) Der Kaiser erwählt die Maires und Adjuncten in den Municipalräthen, sie sind 5 Jahre im Amte, und können wieder ernannt werden.

 

  Art. XIV. (1802) Die Cantonsversammlung ernennt in das Bezirkswahlcollegium die Zahl von Mitgliedern, die ihr im Verhältniß mit der Zahl von Bürgern, aus welcher sie besteht, zugewiesen ist.

 

  Art. XV. (1802) Sie ernennt zum Departementswahlcollegium die ihr zustehende Zahl von Mitgliedern, nach einer Liste, von welcher weiter unten die Rede seyn wird.

 

  Art. XVI. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien müssen in den respectiven Bezirken und Departements ansässig seyn.

 

  Art. XVII. (1802) Die Regierung beruft die Cantonsversammlungen, bestimmt die Zeit ihrer Dauer, und den Zweck ihrer Zusammenkunft.

 

        Art. 27. (1815) Die Departements- und Bezirkswahlcollegien sind beibehalten, dem Senatusconsult vom 16. Thermidor Jahr 10 (4. August 1802) gemäß, mit Ausnahme folgender Veränderungen:

 

 

Titel. (1802)
(Von den Bezirkswahlcollegien
(Arrondissements-Wahlcollegien))
 

  Art. II. (1802) Jedes Communalbezirk (Arrondissement), oder jeder Unterpräfecturdistrict, hat ein Bezirkswahlcollegium.

 

  Art. XVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien haben ein Mitglied auf 500 im Bezirk ansässige Bürger.

Die Zahl der Mitglieder kann jedoch nicht mehr als 200, und nicht weniger als 120 betragen.

 

  Art. XIX. (1802) Die Departementswahlkollegien haben ein Mitglied auf 1000 im Departement ansässige Bürger; jedoch darf die Zahl dieser Mitglieder nicht mehr als 800, und nicht weniger als 200 betragen.

 

  Art. XX. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien sind lebenslänglich.

 

  Art. XXI. (1802) Wenn ein Mitglied eines Wahlcollegiums bei der Regierung verklagt wird, daß es sich irgend eine, der Ehre oder dem Vaterlande zuwiderlaufende Handlung erlaubt; so ladet die Regierung das Collegium ein, sein Votum an den Tag zu geben; drei Viertheile der Stimmen werden erfordern, damit das verklagte Mitglied seine Stelle im Collegium verliere.

 

  Art. XXII. (1802) Man verliert seine Stelle im Wahlcollegium um den nämlichen Ursachen willen, um deretwillen man das Bürgerrecht verliert.

Man verliert sie auch, wenn man ohne rechtmäßige Abhaltung drei Zusammenkünfte nach einander versäumt hat.

 

  Art. XXIII. (1802) Der erste Consul ernennt zu jeder Session die Präsidenten der Wahlcollegien.

Der Präsident führt allein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.

 

Art. XXIII. (1802/1804) Der Kaiser ernennt zu jeder Session die Präsidenten der Wahlcollegien.

Der Präsident führt allein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.

 

Art. 30. (1815) Vom Jahr 1816 an ernennt das Wahlcollegium jedes Departements aus den Mitgliedern jedes Bezirks-Wahlcollegiums den Präsidenten und zwei Vicepräsidenten; zu dem Ende versammelt sich das Departementscollegium 14 Tage vor dem Bezirkscollegium.

(1802/1804) Der Präsident führt allein die Polizei des Bezirks-Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.

 

  Art. XXIV. (1802) Die Wahlcollegien ernennen bei jeder Session zwei Scrutatoren und einen Secretair.

 

  Art. XXV. (1802) Zur Errichtung der Departementswahlcollegien wird in jedem Departement unter den Befehlen des Finanzministers eine Liste, von den 600, für die Grund-, Mobiliar-, Aufwands- und Patentsteuern am höchsten angelegten, Bürgern aufgesetzt werden.

Zu der Summe der Contribution im Departement fügt man diejenige hinzu, von der man erweisen kann, daß man sie in anderen Theilen des französischen Gebiets und der Kolonieen zahlt.

Diese Liste wird gedruckt werden.

 

  Art. XXVI. (1802) Die Cantonsversammlung wird von dieser Liste die Mitglieder nehmen, die sie zu dem Departementswahlcollegium zu ernennen hat.

 

  Art. XXVII. (1802) Der erste Consul kann aus den Bürgern, welche zur Ehrenlegion gehören, oder Dienste geleistet haben, 10 Mitglieder zu den Bezirkswahlcollegien hinzufügen.

Er kann zu jedem Departementswahlcollegium 20 Mitglieder hinzufügen, von denen 10 unter den 30 am höchsten angelegten Bürgern des Departements, 10 unter den Mitgliedern der Ehrenlegion, oder unter den Bürgern, welche Dienste geleistet haben, genommen werden. Er ist zu diesen Ernennungen an keine bestimmten Zeitpunkte gehalten.

 

Art. 99. (1804) Die Großbeamten, Commandanten und Officiere der Ehrenlegion sind Mitglieder des Wahlcollegiums in dem Departement, wo sie wohnen, oder in einem Departement der Cohorte, zu der sie gehören.

Die Legionaire sind Mitglieder des Wahlcollegiums ihres Bezirkes.

Die Glieder der Ehrenlegion werden auf ein vom Großwahlherrn ausgefertigtes Diplom in das Wahlcollegium aufgenommen, zu dem sie gehören sollen.

 

  Art. XXVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien präsentieren dem ersten Consul zu jeder im Bezirksconseil erledigten Stelle zwei im Bezirk ansässige Bürger, von denen wenigstens einer außerhalb des Wahlcollegiums, von dem er bezeichnet wird, genommen werden muß.

Die Bezirksconseils erneuern sich zum Drittheile alle 5 Jahre.

 

Art. XXVIII. (1802/1804) Die Bezirkswahlcollegien präsentieren dem Kaiser zu jeder im Bezirksconseil (Arrondissementsrat) erledigten Stelle zwei im Bezirk ansässige Bürger, von denen wenigstens einer außerhalb des Wahlcollegiums, von dem er bezeichnet wird, genommen werden muß.

Die Bezirksconseils erneuern sich zum Drittheile alle 5 Jahre.

 

  Art. XXIX. (1802) Die Bezirkswahlcollegien präsentiren bei jeder Zusammenkunft zwei Bürger, die auf die Liste kommen sollen, von welcher die Mitglieder des Tribunats genommen werden müssen.

Von diesen Bürgern muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden.

Alle beide können außerhalb des Departements genommen werden.

 

   
 

Titel. (1802)
(Von den Departementswahlcollegien)
 

Zwölfter Titel. (1804)
Von den (Departements-)Wahlcollegien
 

  Art. III. (1802) Jedes Departement hat ein Departementswahlcollegium.

 

        (Art. XXIII. (1802/1804) und) Art. 29. (1815) Vom Jahre 1816 an ist ein Mitglied der Pairskammer, das der Kaiser dazu bezeichnet, lebenslänglicher und unabänderlicher Präsident jedes Departements-Wahlcollegiums.

Der Präsident führt allein die Polizei des Departements-Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.

 

  Art. XXX. (1802) Die Departementswahlcollegien präsentiren dem ersten Consul zu jeder, im allgemeinen Departementsconseil erledigten Stelle, zwei im Departement ansässige Bürger, von denen einer wenigstens außerhalb des Wahlcollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden muß.

Die allgemeinen Departementsconseils erneuern sich zum dritten Theil alls 5 Jahre.

 

Art. XXX. (1802/1804) Die Departementswahlcollegien präsentiren dem Kaiser zu jeder, im allgemeinen Departementsconseil (Generalrat) erledigten Stelle, zwei im Departement ansässige Bürger, von denen einer wenigstens außerhalb des Wahlcollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden muß.

Die allgemeinen Departementsconseils erneuern sich zum dritten Theil alls 5 Jahre.

 

  Art. XXXI. (1802) Die Departementscollegien präsentiren bei jeder Zusammenkunft zwei Bürger, für die Liste, von welcher die Mitglieder des Senats ernannt werden müssen.

Von diesen muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden.

Sie müssen das Alter und die Eigenschaften haben, die in der Verfassung gefordert werden.

 

Art. XXXI (Art. 98). (1802/1804) So oft ein Departementswahlcollegium versammelt ist, ist die Liste der Candidaten ... für den Senat zu erneuern.

Jede Erneuerung macht die vorhergehenden Vorschläge unkräftig.

Von diesen muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden.

Sie müssen das Alter und die Eigenschaften haben, die in der Verfassung gefordert werden.

 

 
  Art. XXXII. (1802) Die Departements- und Bezirkswahlcollegien präsentiren jedes zwei im Departement ansässige Bürger, für die Liste, aus welcher die Mitglieder der Deputation im gesetzgebenden Körper ernannt werden müssen.

Einer von diesen Bürgern muß nothwendig außerhalb des Collegiums genommen werden, von welchem er präsentirt worden.

Es müssen sich auf der Liste, welche aus den sämmtlichen Präsentirungen der Departements- und Bezirkswahlcollegien entstehen, dreimal so viel Candidaten befinden, als vacante Stellen vorhanden sind.

 

Art. XXXII (Art. 98). (1802/1804) So oft ein Departementswahlcollegium versammelt ist, ist die Liste der Candidaten für den gesetzgebenden Körper zu verfertigen.

Jede Erneuerung macht die vorhergehenden Vorschläge unkräftig.

Einer von diesen Bürgern muß nothwendig außerhalb des Collegiums genommen werden, von welchem er präsentirt worden.

Es müssen sich auf der Liste, welche aus den sämmtlichen Präsentirungen der Departements- und Bezirkswahlcollegien entstehen, dreimal so viel Candidaten befinden, als vacante Stellen vorhanden sind.

 

 
    Art. 100. (1804) Die Präfecten und Militaircommandanten können von den Wahlcollegien der Departemente, in denen sie ihr Amt verrichten, nicht als Candidaten zum Senate gewählt werden.

 

siehe jetzt aber Art. 17 Satz 2 der Zusatzakte
  Art. XXXIII. (1802) Man kann Mitglied eines Gemeindeconseils, und eines Departements- oder Bezirkswahlcollegiums seyn.

Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied eines Bezirks- und eines Departementscollegiums seyn.

 

  Art. XXXIV. (1802) Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers und des Tribunats können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben das Recht beizuwohnen und zu stimmen.

 

Art. XXXIV. (1802/1807) Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers ... können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben das Recht beizuwohnen und zu stimmen.

 

Art. XXXIV. (1802/1807/1815) Die Mitglieder der Repräsentantenkammer ... können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben das Recht beizuwohnen und zu stimmen.

 

  Art. XXXV. (1802) Es wird von keiner Cantonsversammlung zur Besetzung der ihr zustehenden Stellen in einem Wahlcollegium geschritten, bis diese Stellen nicht auf zwei Drittheile reducirt sind.

 

Art. 28. (1815) Die Cantonalversammlungen füllen durch jährliche Wahlen jedes Jahr alle Erledigungen in den Wahlcollegien aus.

 

  Art. XXXVI. (1802) Die Wahlcollegien versammeln sich nur kraft einer, von der Regierung ausgegangenen, Zusammenberufungsacte, und an dem ihnen angewiesenen Orte.

Sie dürfen sich nur mit den Verrichtungen, zu denen sie zusammenberufen sind, abgeben, und können ihre Sitzungen nicht über die mittelst der gedachten Acte bestimmte Zeit verlängern.

Wenn sie diese Schranken übertreten, so hat die Regierung das Recht, sie aufzulösen.

 

  Art. XXXVII. (1802) Die Wahlcollegien dürfen unter keinem Vorwande weder mittelbar, noch unmittelbar, unter einander correspondiren.

 

  Art. XXXVIII. (1802) Die Auflösung eines Wahlcollegiums bewirkt die Erneuerung aller Mitglieder desselben.

 

Zweiter Abschnitt.
Vom Erhaltungssenat
 

Fünfter Titel. (1802)
Vom Senat
 

Achter Titel. (1804)
Vom Senate
 

 
Art. 15. Der Erhaltungssenat besteht aus 80 Mitgliedern, die unabsetzbar und auf lebenslang ernannt sind; sie müssen wenigstens 40 Jahre als seyn.
 
Art. 57. (1804) Der Senat besteht:
a) aus den französischen Prinzen, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben;
b) aus den Inhabern der Erzämter;
c) aus 80 Mitgliedern, die der Kaiser wählt, aus den von den Departementswahlcollegien verfertigten Listen;
d) aus Bürgern, die der Kaiser zur Senatorwürde zu erheben gut findet.

Sollte die Zahl der Senatoren die im 63. Artikel des organischen Senatusconsults vom 16. Thermidor des Jahres 10 (4. August 1802) festgesetzte Anzahl übersteigen; so wird ein Gesetz sorgen für die Vollziehung des 17. Artikels des Senatusconsultum vom 14. Rivose 11 (4. Januar 1803).

 

 
Zur Bildung des Senats werden zuerst 60 Mitglieder ernannt; diese werden während des achten Jahres (1799/1800) auf 62, während des neunten Jahres aus 64, und so stufenweise durch Beifügung von zwei Mitgliedern in jedem der ersten 10 Jahre, bis auf 80 vermehrt.

 

 
Art. 16. Die Ernennung zur Stelle eines Senators geschieht durch den Senat, der unter 3 Wählbaren wählt, wovon der erste vom Gesetzgebungskörper, der zweite vom Tribunat, der dritte vom ersten Consul vorgeschlagen wird.

Er wählt nur unter zwei Vorgeschlagenen, wenn einer derselben von zweien der drei vorschlagenden Gewalten genannt ist. Er ist gehalten, denjenigen, der zugleich von allen dreien Gewalten vorgeschlagen wird, anzunehmen.

 

Art. LXI. (1802) Im Laufe des Jahres XI (1802/1803) wird zur Ernennung von 14 Bürgern, um die im Artikel 15 der Verfassung bestimmte Anzahl von 80 Senatoren vollständig zu machen, geschritten werden.

Diese Ernennung geschieht durch den Senat, auf die Präsentation des ersten Consuls, der für diese und für die weiterhin folgenden Präsentationen zur Zahl von 80, aus der Liste der von den Wahlcollegien bezeichneten Bürger 3 Subjecte nehmen wird.  

 
  Art. LXII. (1802) Die Mitglieder des Oberverwaltungsrathes der Ehrenlegion sind Mitglieder des Senats, welches auch ihr Alter sey.

 

 
  Art. LXIII. (1802) Der erste Consul kann überdem, ohne vorgängige Präsentation durch die Departementswahlcollegien, Bürger, die durch Dienste und Talente ausgezeichnet sind, in den Senat ernennen, jedoch unter der Bedingung, daß sie das durch die Verfassung erforderte Alter haben, und daß die Zahl der Senatoren in keinem Fall über 120 betragen dürfe.

 

Art. LXIII. (1802/1804) Der Kaiser kann Ernennungen nach Art. 57 lit. c des organischen Senatsbeschlusses vom 24. Floreal des Jahres XII nur unter der Bedingung ausführen, daß sie das durch die Verfassung erforderte Alter haben, und daß die Zahl der Senatoren in keinem Fall über 120 betragen dürfe.

 

 
Art. 17. Der erste Consul, der seine Stelle verläßt, sey es, weil der Zeitraum seiner Amtsführung verstrichen ist, oder durch Niederlegung derselben, wird mit vollem Rechte und unbedingt Senator.

Die beiden anderen Consuln können, während des ersten Monats nach Verlauf ihrer Amtsführung, Platz im Senate nehmen; jedoch sind sie nicht verbunden, sich dieses Rechts zu bedienen.

Sie haben keinen Anspruch darauf, wenn sie ihr consularisches Amt durch freiwillige Niederlegung verlassen.

 

Art. 17. (1799/1802) Der erste Consul, der seine Stelle verläßt, ... durch Niederlegung derselben, wird mit vollem Rechte und unbedingt Senator.

Die beiden anderen Consuln haben keinen Anspruch darauf, wenn sie ihr consularisches Amt durch freiwillige Niederlegung verlassen.

 

     
Art. 18. Ein Senator ist auf immer für jede andere öffentliche Stelle unwählbar.

 

Art. LXIV. (1802) Die Senatoren können Consuln, Minister, Mitglieder der Ehrenlegion, Aufseher des öffentlichen Unterrichts seyn, und zu den außerordentlichen und zeitlichen Sendungen gebraucht werden.

Der Senat ernennt jährlich zwei seiner Mitglieder zu Secretairen.

 

Art. LXIV. (1802/1804) Die Senatoren können Minister, Mitglieder der Ehrenlegion, Aufseher des öffentlichen Unterrichts seyn, und zu den außerordentlichen und zeitlichen Sendungen gebraucht werden.

Der Senat ernennt jährlich zwei seiner Mitglieder zu Secretairen.

 

 
Art. 19. Alle, kraft des neunten Artikels, in den Departements gebildete Verzeichnisse müssen dem Senate zugeschickt werden; aus ihnen besteht das Nationalverzeichniß.

 

 
Art. 20. Er wählt aus diesem Verzeichniß die Gesetzgeber, die Tribunen, die Consuln, Cassationsrichter und die Rechnungscommissarien.

 

Art. 20. (1799/1804) Er wählt aus diesem Verzeichniß die Gesetzgeber, die Tribunen, die ... Cassationsrichter und die Rechnungscommissarien.

 

Art. 20. (1799/1804/1807) Er wählt aus diesem Verzeichniß die Gesetzgeber, ... die ... Cassationsrichter und die Rechnungscommissarien. Art. 31. (1815) Die Departements- und Bezirkswahlcollegien ernennen die Zahl der Repräsentanten, welche für jedes in dem beigefügten Act und Verzeichniß No. 1. festgesetzt ist.

Nach dem Anhang I zum Zusatzakte wurde bestimmt, dass jedes Arrondissement (Bezirkswahlkollegium) einen Repräsentanten wählt und  die dann noch fehlende Zahl des Departements, damit das nach der Einwohnerzahl des Departements richtige Verhältnis der Repräsentanten stimmt, durch das Departementswahlkollegium gewählt wird. So wählte jedes Departement zwischen 4 und 12 Repräsentanten, wobei die Departementswahlkollegien zumeist weniger Repräsentanten, nämlich zwischen 1 und 6 Repräsentanten wählte, insgesamt aber nur 238, während die Arrondissements 368 wählten. So wurden 606 der 629 Repräsentanten gewählt.

Hinweis: Die Übersetzung aus dem Original müsste eigentlich die Departements- und Bezirksräte als Wähler der Repräsentanten nennen (Art. 31: "les colléges de département et d'arrondissement"), doch besagt der Art. 2 des Anhangs 1 der Zusatzakte, dass die Wahlkollegien ("les colléges électoraux de département ... et les colléges électoraux dàrrondissement") für die Wahl zuständig waren, was auch der Systematik des Verfassungsaktes eher entspricht, da die Departements- und Bezirksräte eher die ausführenden Organe der Gebietskörperschaft sind.
 

Art. 32. (1815) Die Repräsentanten können ohne Unterschied in ganz Frankreich gewählt werden. Jedes Departements- und Bezirkscollegium, welches einen Repräsentanten außer dem Departement oder Bezirke wählt, ernennt einen Suppleanten, welcher nothwendig aus dem Departemente oder Bezirke seyn muß.

 

Art. 33. (1815) Die Industrie und das Manufactur- und Handelseigenthum haben eine besondere Repräsentation. Die Wahl der Handels- und Manufacturrepräsentanten geschieht von dem Departementswahlcollegium auf einer Wahlliste, welche die Handelskammern und die Berathungskammern mit einander abfassen, dem Acte und der Tabelle zufolge, die No. 2. beigebogen ist.

Nach dem Anhang II zum Zusatzakte wurden 23 Repräsentanten den Handelskammern zugesprochen und auf die Handelskammerbezirke verteilt.
 

  Art. LIX. (1802) Die Urkunde der Ernennung eines Mitglieds des gesetzgebenden Körpers, des Tribunats und des Cassationsgerichts, wird Beschluß genannt.

 

Art. LIX. (1802/1807) Die Urkunde der Ernennung eines Mitglieds des gesetzgebenden Körpers ... und des Cassationsgerichts, wird Beschluß genannt.

 

 
Art. 21. Er bestätigt oder vernichtet alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von dem Tribunate, oder von der Regierung angezeigt werden; die Verzeichnisse der Wählbaren sind unter diesen Verhandlungen mitbegriffen.

 

Art. 21. (1799/1807) Er bestätigt oder vernichtet alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von dem gesetzgebenden Körper, oder von der Regierung angezeigt werden; die Verzeichnisse der Wählbaren sind unter diesen Verhandlungen mitbegriffen.

 

 
    Art. 74. (1804) Die allgemeinen Verrichtungen eines Wahlcollegiums, und die partiellen, welche auf die Präsentation der Candidaten zum Senate, gesetzgebenden Körper und Tribunate Beziehung haben, können nur vermöge eines Senatsbeschlusses als verfassungswidrig vernichtet werden.

 

Art. 74. (1804/1807) Die allgemeinen Verrichtungen eines Wahlcollegiums, und die partiellen, welche auf die Präsentation der Candidaten zum Senate und  gesetzgebenden Körper ... Beziehung haben, können nur vermöge eines Senatsbeschlusses als verfassungswidrig vernichtet werden.  
  Art. LIV. (1802) Der Senat bestimmt durch einen organischen Senatsbeschluß:
1. die Verfassung der Kolonieen.
2. Alles, was die Verfassung nicht vorausgesehen  hat, und was zu ihrem Gange nothwendig ist.
3. Die Erklärung solcher Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.

 

 
 

Art. LV. (1802) Durch Acten, welche Senatsbeschlüsse benannt werden, wird vom Senat:
1. Das Geschworenenamt in den Departementen, wo diese Maßregel nothwendig ist, auf 5 Jahre suspendirt;
2. werden, wenn die Umstände es erfordern, Departemente außerhalb der Verfassung erklärt;
3. wird die Zeit bestimmt, innerhalb welcher Personen, die kraft des Artikels 46 der Verfassung verhaftet worden, vor die Gerichte gezogen werden müssen, wenn sie es nicht in den ersten 10 Tagen nach ihrer Verhaftung worden sind;
4. werden die Urteile der Gerichtshöfe annullirt, wenn sie der Sicherheit des Staates Abbruch thun;

 
5. werden der gesetzgebende Körper und das Tribunat aufgelöset; 5. werden der gesetzgebende Körper ... aufgelöset.
6. werden die Consuln ernannt.

 

   
  Art. LVI. (1802) Die organischen Senatsbeschlüsse, und die (anderen) Senatsbeschlüsse werden, auf Anregung der Regierung, vom Senate berathschlagt.

Für die Senatsbeschlüsse bedarf es einer bloßen Mehrzahl, für einen organischen Senatsbeschluß werden zwei Drittheile von den Stimmen der anwesenden Mitglieder erfordert.

 

 
  Art. LVII. (1802) Die Entwürfe der Senatsbeschlüsse, die in Verfolg der Artikel 54 und 55 getroffen worden, werden in einem geheimen Rathe debattirt, der aus den Consuln, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Oberbeamten der Ehrenlegion bestehen soll.

Der Erste Consul bezeichnet jedesmal die Mitglieder, aus denen der geheime Rath bestehen soll.

 

Art. LVII. (1802/1804) Die Entwürfe der Senatsbeschlüsse, die in Verfolg der Artikel 54 und 55 getroffen worden, werden in einem geheimen Rathe debattirt, der aus zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Oberbeamten der Ehrenlegion bestehen soll.

Der Kaiser bezeichnet jedesmal die Mitglieder, aus denen der geheime Rath bestehen soll.

 

 
  Art. LX. (1802) Die Urkunden des Senats in Betreff seiner Polizei und innern Verwaltung werden Berathschlagungen benannt.

 

 
    Art. 69. (1804) Die Gesetzesentwürfe, die der gesetzgebenden Körper decretirt hat, werden noch am Tage ihrer Annahme dem Senate gesandt, und in dessen Archive niedergelegt.

 

 
    Art. 70. (1804) Jedes von dem gesetzgebenden Körper erlassene Decret kann durch einen Senator bei dem Senate angezeigt werden:
a) als habe es zum Zwecke, das Feudalsystem wieder einzuführen;
b) als widerspreche es dem unwiderruflichen Verkaufe der Nationaldomainen;
c) als sey es nicht berathschlagt nach den gesetzmäßigen Formen;
d) als taste es die Vorrechte der Kaiserwürde und des Senats an;
unbeschadet der Vollziehung der Artikel 21 und 37 der Verfassung vom 22. Frimaire des Jahres 8 (13. December 1799).

 

 
    Art. 71. (1804) Dann berathschlagt der Senat in den 6 folgenden Tagen über den Bericht einer Specialcommission, und kann, nach dreimaliger, an drei verschiedenen Tagen geschehenen, Verlesung des Decrets, erklären: "Das Gesetz könne nicht bekannt gemacht werden."

Die motivirte Berathung des Senats überbringt der Präsident dem Kaiser.

 

 
Art. 22. Zu der Unterhaltung und den Ausgaben des Senats sind bestimmte Gefälle liegender Nationaldomainen angewiesen; der jährliche Gehalt eines jeden seiner Mitglieder wird von diesen Gefällen bestritten, und ist dem Zwanzigstheil des Gehalts des ersten Consuls gleich.

 

Art. 22. (1799/1804) Zu der Unterhaltung und den Ausgaben des Senats sind bestimmte Gefälle liegender Nationaldomainen angewiesen; der jährliche Gehalt eines jeden seiner Mitglieder wird von diesen Gefällen bestritten, und beträgt 25.000 Francs.

 

 
    Art. XVII. (1803) In Ausführung des Artikels 22 in Titel II der Verfassung (von 1799) wird die Dotation des Senats neu geregelt, um das Gehalt der Senatoren zu sichern, zur Instandhaltung und Sicherung des Palastes und der Gärten des Senats sowie für Anwendungen anderer Art, so daß eine jährliche Summe von vier Millionen Francs aus den Einkünften der Nationalwälder ausbezahlt wird; dieser Betrag wird mit Wirkung vom 1. Vendemiaire des Jahres XII an den Fonds des Senats bezahlt.

 

 
    Art. 58. (1804) Der Präsident des Senats wird vom Kaiser ernannt, und aus den Senatoren erwählt.

Sein Amt dauert ein Jahr.

 

 
    Art. 59. (1804) Er beruft den Senat auf einen Befehl des Kaisers, oder auf den Vorschlag der Artikel 60 und 64 bestimmten Commissionen, oder eines Senators nach Artikel 70, oder eines Beamten des Senats für die innern Angelegenheiten dieses Corps.

Er legt dem Kaiser über die Versammlungen auf Verlangen der Commissionen, oder eines Senators, über den Gegenstand und das Resultat der Berathschlagungen des Senats Rechenschaft ab.

 

 
Art. 23. Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.

 

 
Art. 24. Die Bürger Sieyes und Roger Ducos, gegenwärtig austretende Consuln, sind zu Mitgliedern des Erhaltungssenats ernannt; sie haben sich mit dem zweiten und dritten Consul, die durch gegenwärtige Verfassung ernannt werden, zu vereinigen. Diese vier Bürger ernennen die Mehrheit des Senats, der sich in der Folge selbst ergänzt, und zu den ihm anvertrauten Wahlen schreitet.

 

Art. LXV. (1802) Die Minister haben Sitz im Senat, aber nur berathschlagende Stimme, wenn sie nicht Senatoren sind.

 

 
   

Specialcommissionen des Senats
 

 
    Art. 60. (1804) Eine Commission des Senats der individuellen Freiheit von 7 Mitgliedern, die der Senat aus seiner Mitte erwählt, nimmt, auf Mittheilung eines Ministers, Kenntniß von den Verhaftungen, die nach dem 46. Artikel der Verfassung (vom 13. Dezember 1799) statt haben, sobald die verhafteten Personen nicht innerhalb 10 Tagen nach der Verhaftung vor die Tribunale gebracht werden.

 

 
    Art. 61. (1804) Alle Verhaftete, die nicht 10 Tage nach ihrer Verhaftung vor Gericht gebracht werden, können sich selbst, oder durch Stellvertreter, mittelst Bittschriften, an diese Commission des Senats wenden.

 

 
    Art. 62. (1804) Findet diese die Verhaftung nicht durch das Staatsinteresse gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der den Verhaftsbefehl ertheilte, die arretirte Person in Freiheit zu setzen, oder vor das gewöhnliche Gericht zu schicken.

 

 
    Art. 63. (1804) Wenn, nach dreimal innerhalb eines Monats wiederhohltem Ersuchen, die verhaftete Person nicht freigelassen, oder vor die gewöhnlichen Gerichte gestellt worden ist, so verlangt die Commission eine Versammlung des Senats, welche durch den Präsidenten zusammenberufen wird, und nöthigenfalls folgende Erklärung erläßt:
  "Es sind starke Vermuthungen vorhanden, daß N. N. willkührlich verhaftet ist."

 

 
    Art. 64. (1804) Eine Commission des Senats für die Preßfreiheit von 7 Mitgliedern, von und aus dem Senate gewählt, wacht über die Preßfreiheit.

Doch erstreckt sich ihr Geschäftskreis nicht über die Schriften, welche auf Abonnement gedruckt und periodisch ausgetheilt werden.

 

 
    Art. 65. (1804) Glauben Schriftsteller, Buchdrucker und Buchhändler sich über Hindernisse beklagen zu können, die man dem Drucke oder Umlaufe eines Buches in den Weg legt, so können sie sich durch Bittschrift an diese Commission wenden.

 

 
    Art. 66. (1804) Findet diese die Hindernisse nicht durch das Staatsinteresse gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der Befehl dazu gab, ihn zurück zu nehmen.

 

 
    Art. 67. (1804) Bestehen, nach dreimal innerhalb eines Monats erneuertem Ersuchen, die Hindernisse noch, so begehrt die Commission eine Senatsversammlung, die, wenn es der Fall verlangt, erklärt:
   "Es walten starke Vermutungen ob, daß die Preßfreiheit verletzt worden ist."

 

 
    Art. 68. (1804) Alle 4 Monate tritt ein Mitglied jeder dieser Senatscommissionen aus.

 

 

Dritter Abschnitt.
Von der gesetzgebenden Gewalt
 

Dritter Abschnitt.
Von der gesetzgebenden Gewalt
(
Vom gesetzgebenden Körper)
 

Dritter Abschnitt.
Von der gesetzgebenden Gewalt
 

        Art. 2. (1815) Die gesetzgebende Gewalt wird vom Kaiser und zwei Kammern ausgeübt.

 

Art. 25. Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunate mitgeteilt, und vom gesetzgebenden Körper decretirt seyn wird.

 

Art. 25. (1799/1807) Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht ... und vom gesetzgebenden Körper decretirt seyn wird.

 

Art. 23. (1815) Die Regierung schlägt das Gesetz vor; die Kammern können Zusätze vorschlagen. Werden die Veränderungen nicht von der Regierung angenommen, so müssen die Kammern über das Gesetz stimmen, so wie es ist.

 

Art. 26. Die von der Regierung gemachten Vorschlägen sollen in Artikeln abgefaßt seyn. In jedem Falle kann sie, während dieser Vorschläge, dieselben zurücknehmen, und sie abgeändert wieder vorlegen.

 

Art. 24. (1815) Die Kammern sind befugt, die Regierung einzuladen, ein Gesetz über einen bestimmten Gegenstand vorzuschlagen und abzufassen, was ihnen dienlich dünkt, in das Gesetz aufgenommen zu werden. Dieses Begehren können beide Kammern thun.

 

        Art. 25. (1815)  Wenn ein Vorschlag in einer der Kammern angenommen ist, wird sie in die andere gebracht, und wenn sie in derselben gut geheißen worden, so wird die dem Kaiser überbracht.

 

        Art. 58. (1815)  Die von dem Cassationsgerichtshof verlangten Gesetzesauslegungen werden in Form eines Gesetzes erlassen.

 

 

Untertitel. (Achter Titel.)
Vom Tribunat
 

Untertitel. (Eilfter Titel.)
Vom Tribunate
 

Untertitel. (1807)
Von den Commissionen des gesetzgebenden Körpers.

 

 
Art. 27. Das Tribunat besteht aus 100 Mitglieder, die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel wird jedes Jahr erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse bleiben, unbeschränkt wieder wählbar.

 

Art. 27 (Art. LXXVI). (1799/1802) Das Tribunat besteht (ab dem Jahr XIII) aus 50 Mitglieder, die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Die Hälfte wird alle drei Jahre erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse bleiben, unbeschränkt wieder wählbar.

Bis zur Reduction werden die heraustretenden Mitglieder nicht wieder ersetzt.

Das Tribunat theilt sich in Sectionen ein.

Art. 76. Mit dem Jahre XIII (1804/1805) wird das Tribunat auf 50 Mitglieder reducirt.
Die Hälfte der 50 wird alle 3 Jahre austreten; bis zur Reduction werden die heraustretenden Mitglieder nicht wieder ersetzt.
Das Tribunat theilt sich in Sectionen ein."
 

Art. 27 (Art. 88+89). (1799/1802/1804) Das Tribunat besteht (ab dem Jahr XIII) aus 50 Mitglieder, die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Die Hälfte wird alle fünf Jahre erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse bleiben, unbeschränkt wieder wählbar.

Tribun bleibt einer 10 Jahre.

Bis zur Reduction werden die heraustretenden Mitglieder nicht wieder ersetzt.

 
Art. 9. (1807)  Die Mitglieder des Tribunats, die unter dem Akt des Erhaltungssenats vom 17. Fructidor des Jahres X, bis zum Jahr XIX (1811) ernannt sind, und deren Amtsgewalt gemäß Artikel 89 der Verfassungsakte des Kaiserreiches, vom 28. Floreal des Jahres XII (1804) bis zum Jahr XXI, was dem Jahr 1812 des gregorianischen Calenders entspricht, verlängert wurden, werden Teil des gesetzgebenden Körpers bis zu dem Zeitpunkt, an dem deren Mitgliedschaft im Tribunate geendet hätte.

 

 
Art. 93. (1804) Das Tribunat ist getheilt in die drei Sectionen:
  der Gesetzgebung,
  des Innern und
  der Finanzen.

 

Art. 1. (1807) Zukünftig (ab dem Schluß der laufenden Session) wird die Berathung von Gesetzen ... den folgenden Commissionen des gesetzgebenden Körpers, die während jeder Session neu gebildet werden, erfolgen:
1. die Commission für die Zivil- und Strafgesetzgebung;
2. die Commission für die innere Verwaltung;
3. die Commission für die Finanzen.

 

Art. 1. (1807/1815) Die Berathung von Gesetzen wird ... den folgenden Commissionen der Kammern, die während jeder Session neu gebildet werden, erfolgen:
1. die Commission für die Zivil- und Strafgesetzgebung;
2. die Commission für die innere Verwaltung;
3. die Commission für die Finanzen.

 

Art. 28. Das Tribunat berathschlagt über die Vorschläge zu Gesetzen; es stimmt über Annahme und Verwerfung derselben.

Es schickt aus seiner Mitte drei Sprecher, durch welche die Beweggründe seines über jeden dieser Vorschläge erklärtem Wunsches dem Gesetzgebungskörper vorgelegt, und vor demselben vertheidigt werden.

Es zeigt dem Senate, aber blos wegen Verfassungswidrigkeiten, die Verzeichnisse der Wählbaren, die Verhandlungen des Gesetzgebungskörpers, und die der Regierung, klagend an.

 

Art. 2. (1807) Jede dieser Commissionen berät gesondert und ohne Adjudanten; jede besteht aus sieben Mitgliedern, die vom gesetzgebenden Körper in geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen ernannt werden. Deren Vorsitzender wird vom Kaiser unter den Mitgliedern der Kommission oder unter den anderen Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers ernannt.

 

Art. 2. (1807/1815) Jede dieser Commissionen berät gesondert und ohne Adjudanten; jede besteht aus sieben Mitgliedern, die von einer Kammer in geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen ernannt werden. Deren Vorsitzender wird vom Kaiser unter den Mitgliedern der Kommission oder unter den anderen Mitgliedern der betreffenden Kammer ernannt.

 

Art. 3. (1807) Die Form der Abstimmung ist, soweit als möglich, diejenige, daß vier Anwälte der Gesetzgebungscommission diese durchführen.

 

    Art. 96. (1804) Die vom gesetzgebenden Körper übersandten Gesetzesentwürfe erörtert jede Section besonders.

Zwei Redner von jeder der drei Sectionen überbringen dem gesetzgebenden Körper das Gutachten ihrer Section, mit Entwicklung der Beweggründe.

 

Art. 5. (1807) Sind die Staatsräte und die Mitglieder der Commission des gesetzgebenden Körpers derselben Meinung, wird der Vorsitzende der Commission, nach dem Berichterstatter des Staatsrates, den gesetzgebenden Körper über die Beweggründe des Gesetzes seine Stellungnahme abgeben.

 

Art. 5. (1807/1815) Sind die Minister und die Mitglieder der Commission einer der Kammern  derselben Meinung, wird der Vorsitzende der Commission, nach dem Berichterstatter des Staatsrates, den Kammern über die Beweggründe des Gesetzes seine Stellungnahme abgeben.

 

Art. 6. (1807) Hat sich die Commission gegen den Gesetzesvorschlag ausgesprochen, so hat jedes Mitglied der Commission das Recht, seine Meinung vor dem gesetzgebenden Körper zu vertreten.

 

Art. 6. (1807/1815) Hat sich die Commission gegen den Gesetzesvorschlag ausgesprochen, so hat jedes Mitglied der Commission das Recht, seine Meinung vor der betreffenden Kammer zu vertreten.

 

Art. 29. Es legt seine Wünsche wegen gemachter und zu machender Gesetze, wegen abzustellender Mißbräuche, wegen Verbesserung in allen Theilen der Staatsverwaltung, nie aber wegen Civil- und peinlicher Fälle, die bei den Gerichtshöfen anhängig sind, dar.

Seine, zufolge des gegenwärtigen Artikels, Wünsche haben keine nothwendige Folge, und verbinden keine öffentliche Gewalt zu einer Beratschlagung.

 

   
    Art. 90. (1804) Der Präsident wird vom Kaiser aus drei durch absolute Stimmenmehrheit erwählten Candidaten ernannt.

 

   
    Art. 91. (1804) Er bleibt es 2 Jahre.

 

  Art. 3. (1815) Die erste Kammer, Pairskammer genannt, ist erblich.

 

    Art. 92. (1804) Das Tribunat hat zwei Quästoren.

Diese werden vom Kaiser aus einer nach Stimmenmehrheit gebildeten Liste von sechs Candidaten gewählt werden.

Ihre Verrichtungen sind dieselben, welche die Quästoren des gesetzgebenden Körpers übertragen sind.

Alle Jahre wird einer von den Quästoren erneuert.

 

  Art. 4. (1815) Der Kaiser ernennt die Mitglieder derselben, die unwiderruflich sind, sie und ihre männlichen Abkömmlinge in directer Linie vom Ältesten zum Ältesten. Die Zahl der Pairs ist unbeschränkt. Die Annahme an Kindesstatt giebt den Adoptirten die Pairswürde nicht. Die Pairs wohnen den Sitzungen im 21. Jahre bei, haben aber erst im 25. berathschlagende Stimme.

 

    Art. 94. (1804) Jede Section schlägt drei Mitglieder vor, unter welchen der Präsident des Tribunats den Präsidenten der Section bestimmt. Sectionspräsident bleibt einer ein Jahr.

 

 

 

    Art. 95. (1804) Wenn Sectionen des Staatsraths und Tribunats Vereinigung verlangen, so werden die Conferenzen gehalten unter Vorsitz des Reichserzkanzlers oder des Erzschatzmeisters, nach Beschaffenheit der zu untersuchenden Gegenstände.

 

Art. 4. (1807) Im Falle von Abweichungen zwischen den Stellungnahmen der Section des Staatsrates, welche den Gesetzesvorschlag redigirt hat und der zuständigen Commission des gesetzgebenden Körpers, erfolgt eine Vereinigung beider zu einer Konferenz, welche unter dem Vorsitz des Erzkanzlers des Kaiserreiches oder dem des Erzkämmerer, je nach Art des Vorschlags, steht.

 

 
    Art. 97. (1804) Zu Generalversammlungen vereiniget sich das Tribunat nie, um Gesetzesentwürfe zu erörtern, sondern nur zu seinen übrigen Amtsverrichtungen.

 

   
Art. 30. Wenn das Tribunat sich vertaget, so kann es eine Commission von 10 oder 15 seiner Mitglieder ernennen, die beauftragt ist, es, im Falle sie es nötig findet, zusammen zu berufen.

 

   
   

 

Art. 7. (1807) Die Mitglieder der Commission, welche über den Gesetzesvorschlag beraten haben, sind wie die anderen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers berechtigt, über den Entwurf abzustimmen.

 

 
 

 

 

 

Art. 8. (1807) Wenn besondere Umstände für die Prüfung eines Gesetzesvorschlags von besonderer Bedeutung es erfordern, kann der Kaiser es erlauben, dass der gesetzgebende Körper Ausschüsse gemäß den Bestimmungen, die für die Bildung von Commissionen Anwendung finden, bilden kann, die zwischen zwei Sessionen den Gesetzesvorschlag vorberathschlagen; diese Commission wird auch für die nachfolgende Session ernannt.

 

 
 

Untertitel. (Siebenter Titel.) (1802)
Vom gesetzgebenden Körper
 

Untertitel. (Zehnter Titel.) (1804)
Vom gesetzgebenden Körper
 

  Art. 7. (1815) Die zweite Kammer, Repräsentantenkammer genannt, wird vom Volke erwählt.

 

Art. 31. Der gesetzgebende Körper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert.
 
Art. 31. (Art. 10) (1799/1807) Der gesetzgebende Körper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 40 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert.

Die Bestimmungen des Art. 9 des Senatsbeschlusses vom 19. August 1807 bleibt, hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des gesetzgebenden Körpers bis zum Ablauf des Jahres 1812 unberührt.

 

Art. 8. (1815) Die Zahl der Mitglieder dieser Kammer ist 629. Sie müssen wenigstens 25 Jahre als seyn.

 

Art. 13. (1815) Die Repräsentantenkammer wird von Rechtswegen alle fünf Jahre erneuert.

 

Es muß sich immer darin wenigstens ein Bürger aus jedem Departemente der Republik befinden.

 

Art. LXIX. (1802) Jedes Departement wird eine, dem Umfange seiner Bevölkerung angemessene, Zahl von Mitglieder im gesetzgebenden Körper haben.

 

 
  Art. LXX. (1802) Alle zur nämlichen Deputation gehörige Mitglieder des gesetzgebenden Körpers werden auf einmal ernannt.

 

 
  Art. LXXI. (1802) Die Departemente der Republik sind in fünf Reihen eingetheilt.

 

 
  Art. LXXII. (1802) Die gegenwärtigen Deputirten werden in die fünf Reihen vertheilt.

 

    Art. 10. (1815) Die Repräsentantenkammer untersucht die Vollmachten der Mitglieder, und spricht über die Gültigkeit der streitigen Wahlen.

 

  Art. LXXIII. (1802) Sie werden in dem Jahre erneuert werden, zu welchem die Reihe gehört, worin das Departement steht, zu dem sie gezählt werden.

 

 
  Art. LXXVII. (1802) Der gesetzgebende Körper und das Tribunat werden in allen ihren Mitgliedern erneuert, wenn der Senat ihre Auflösung erkannt hat.

 

Art. LXXVII. (1802/1807) Der gesetzgebende Körper wird in allen ihren Mitgliedern erneuert, wenn der Senat ihre Auflösung erkannt hat.

 

 
Art. 32. Ein aus dem Gesetzgebungskörper austretendes Mitglied kann nicht eher, als nach Verlauf eines Jahres wieder darin eintreten. Es kann aber unmittelbar zu jeder anderen öffentlichen Stelle, mit Inbegriff der eines Tribuns, wenn es sonst wählbar ist, gewählt werden.

 

Art. 78. (1804) Die austretenden Mitglieder desselben können ohne Zwischenzeit wieder gewählt werden.

 

Art. 12. (1815) Sie können immer wieder gewählt werden.

 

        Art. 14. (1815) Kein Mitglied der beiden Kammern kann arretirt, es sey denn im Fall eines Verbrechens auf frischer That, noch in Criminal- oder Zuchtpolizeisachen während der Sessionen verfolgt werden, als vermöge einer Resolution der Kammer, von der es einen Theil ausmacht.

 

        Art. 15. (1815) Keiner kann Schulden halber arretirt oder gefangen gehalten werden, von der Zusammenberufung an bis 40 Tage nach der Session.

 

        Art. 17. (1815) Die Eigenschaft eines Pairs und eines Repräsentanten verträgt sich mit allen öffentlichen Amsverwaltungen, außer mit denen des Rechnungsführers. Jedoch können die Präfecten und Unterpräfecten nicht von dem Wahllcollegium des Departements oder des Bezirks, die sie verwalten, gewählt werden.

 

Art. 33. Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers beginnen jedes Jahr am 1. Frimaire (21. November) und dauern nur 4 Monate. Er kann während der 8 übrigen Monate von der Regierung außerordentlich zusammen berufen werden.

 

Art. LXXV. (1802) Die Regierung beruft, vertagt und prorogirt den gesetzgebenden Körper.

 

Art. 21. (1815) Der Kaiser kann die Repräsentantenkammer prorogiren, vertagen und auflösen. Die Proclamation, welche die Auflösung ausspricht, beruft die Wahlcollegien zu einer neuen Wahl zusammen, und sagt die Zusammenkunft der Repräsentanten auf das späteste auf 6 Monate an.

 

  Art. I. (1803/1804) Der Kaiser eröffnet jede Session des gesetzgebenden Körpers.

 

Art. I. (1803/1804/1815) Der Kaiser eröffnet jede Session die Kammern.
        Art. 22. In der Zwischenzeit der Sessionen der Repräsentantenkammer, oder im Falle der Auflösung dieser Kammer, kann sich die Pairskammer nicht versammeln.

 

   

Art. VI. (1803/1804) Der Kaiser nimmt, nach Eröffnung der Session, den Eid der neuen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers und des Tribunats entgegen, die diesen bisher nicht abgelegt haben; die Staatsräte werden mitteilen, was die Regierung verordnet hat, und danach ist die Session vertagt.

 

Art. VI. (1803/1804/1807) Der Kaiser nimmt, nach Eröffnung der Session, den Eid der neuen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers ...  entgegen, die diesen bisher nicht abgelegt haben; die Staatsräte werden mitteilen, was die Regierung verordnet hat, und danach ist die Session vertagt. Art. VI. (1803/1804/1807/1815) Der Kaiser nimmt, nach Eröffnung der Session, den Eid der neuen Mitglieder der Kammern ...  entgegen, die diesen bisher nicht abgelegt haben; die Minister werden mitteilen, was die Regierung verordnet hat, und danach ist die Session vertagt.

 

    Art. VII. (1803) Während des Tages der Eröffnung der Session des gesetzgebenden Körpers wird die Polizei im Palast von dem Gouverneur des Palastes der Regierung und durch die kaiserliche Garde  ausgeübt.

 

Art. VII. (1803/1815) Während des Tages der Eröffnung der Session der Kammern wird die Polizei im Palast von dem Gouverneur des Palastes der Regierung und durch die kaiserliche Garde  ausgeübt.

 

   

Untertitel. (Zweiter Titel) (1803)
Der Präsident, die Vice-Präsidenten und die Secretäre des gesetzgebenden Körpers.
 

Untertitel.(1803/1815)
Die Präsidenten, die Vice-Präsidenten und die Secretäre der Kammern.
 

   

Art. VIII. (1803/1804) Der Kaiser benennt den Präsidenten des gesetzgebenden Körpers und präsentiert diesen dem gesetzgebenden Körper als Kandidaten, welcher diesen in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit ernannt.

 

Art. 1. (1813) Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden des gesetzgebenden Körpers.

 

Art. 5. (1815) Den Vorsitz in der Pairskammer führt der Reichserzkanzler, oder im Falle der im 51. Artikel des Senatsbeschlusses vom 28. Floreal des Jahres XII (18. Mai 1804) vorausgesetzt, ein von dem Kaiser besonders dazu bezeichnetes Mitglied der Kammer.

 

    Art. 9. (1815) Der Präsident der Repräsentantenkammer wird bei der Eröffnung der Session von der Kammer ernannt. Er bleibt bis zur Erneuerung der Kammer im Amte. Seine Ernennung ist der Bestätigung des Kaisers unterworfen.

 

    Art. IX. (1803) Die Kandidaten werden im Laufe der jährlichen Session für das folgende Jahr präsentiert, und während der laufenden Session von der Regierung benannt.

 

   
    Art. X. (1803) Es wird ein Kandidat in der Serie benannt, der im nächsten Jahr im gesetzgebenden Körper verbleibt.

 

   
   

Art. XI. (1803/1804) Solle der Kaiser bei der Eröffnung der Session noch keinen Präsidenten benannt haben, wird der gesetzgebende Körper währen seiner ersten Sitzung fünf seiner Mitglieder, je einer aus jeder Serie, benennen und der Kaiser ernennt unter diesen fünf Kandidaten einen.

 

 
    Art. XII. (1803) Das Amt des Präsidenten beginnt mit der jährlichen Session, wenn er vor der Eröffnung der Session ernannt wurde, sonst am Tage seiner Ernennung, wenn diese während der laufenden Session erfolgt ist.

Er kann, ohne Unterbrechung, wieder als Kandidat benannt und gewählt werden.

 

    Art. XIII. (1803) Das Siegel des gesetzgebenden Körpers wird von seinem Präsidenten bewahrt. Die Überstellung von, durch den gesetzgebenden Körper beschlossenen Gesetzen wird in Anwesenheit des Präsidenten besiegelt.

 

Art. XIII. (1803/1815) Das Siegel der Kammern wird von deren Präsidenten bewahrt. Die Überstellung von, durch eine Kammer beschlossenen Gesetzen wird in Anwesenheit des Präsidenten besiegelt.

 

    Art. XIV. (1803) Der Präsident wohnt im Palast des gesetzgebenden Körpers.
 
Art. XIV. (1803/1815) Der Präsident der Repräsentantenkammer wohnt im Palast der Repräsentantenkammer.
 

Die Ehrenwache steht unter seinem Kommando.

Die Mitteilungen der Regierung werden ihm überreicht.

 

    Art. XV. (1803) Der Präsident wird, im Falle einer Vakanz, durch Benennung des gesetzgebenden Körper vertreten.

 

Art. XV. (1803) Der Präsident wird, im Falle einer Vakanz, durch Benennung der jeweiligen Kammer vertreten.

 

    Art. XVI. (1803) Bei der Eröffnung der Session wird der gesetzgebende Körper vier Vice-Präsidenten und vier Sekretaire durch geheime Wahl mit absoluter Mehrheit ernennen.

 

Art. XVI. (1803/1815) Bei der Eröffnung der Session wird jede Kammer vier Vice-Präsidenten und vier Sekretaire durch geheime Wahl mit absoluter Mehrheit ernennen.

 

   

Art. XVII. (1803) Sie werden jeden Monat erneuert; sie vertreten den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Ernennung.

 

   

Untertitel. (Dritter Titel.) (1803)
Die Quästoren.
 

   

Art. XVIII. (1803/1804) Der gesetzgebende Körper wählt durch geheime Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwölf Kandidaten, woraus der Kaiser vier Quästoren ernennt, von denen zwei jährlich aus einer Benennung von sechs Kandidaten, die auf die gleiche Weise gewählt werden, erneuert werden.

 

Art. XVIII. (1803/1804/1815) Jede Kammer wählt durch geheime Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwölf Kandidaten, woraus der Kaiser vier Quästoren ernennt, von denen zwei jährlich aus einer Benennung von sechs Kandidaten, die auf die gleiche Weise gewählt werden, erneuert werden.

 

    Art. XIX. (1803) Die für die Ausgaben des gesetzgebenden Körpers durch jährliches Budget bestimmten Fonds, werden Monat für Monat zu einem Zwölftel zur Verfügung der Quästoren gestellt, nach näherer Vorschrift des Finanzministers.

 

Art. XIX. (1803) Die für die Ausgaben jeder Kammer durch jährliches Budget bestimmten Fonds, werden Monat für Monat zu einem Zwölftel zur Verfügung der Quästoren gestellt, nach näherer Vorschrift des Finanzministers.

 

    Art. XX. (1803) Alle Ausgaben werden von einem Quästor angewiesen, durch eine besondere Verfügung.

 

   

Art. XXI. (1803) Die Verwendung der für die Kosten des gesetzgebenden Körpers erforderlichen Mittel, ausgenommen die Diäten für seine Mitglieder, werden durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus dem Präsidenten, den Vice-Präsidenten und den Quästoren, verordnet.

 

Art. XXI. (1803/1815) Die Verwendung der für die Kosten der Kammern erforderlichen Mittel, ausgenommen die Diäten für seine Mitglieder, werden durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus dem Präsidenten, den Vice-Präsidenten und den Quästoren, verordnet.

 

   

Art. XXII. (1803) Einer der Quästoren übernimmt das Amt des Sekretärs des Rates.

 

    Art. XXIII. (1803) Die Entlassung eines Beamten des gesetzgebenden Körpers wird durch den Rat entschieden und durch den Präsidenten bekanntgemacht.

 

Art. XXIII. (1803/1815) Die Entlassung eines Beamten einer Kammer wird durch den Rat entschieden und durch den Präsidenten bekanntgemacht.

 

    Art. XXIV. (1803) Der Rat wird angehalten, die jährliche Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu legen.

 

    Art. XXV. (1803) Die Anweisung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Polizei des gesetzgebenden Körpers stehen und alle diejenigen, die von den Quästoren angewiesen und verfügt werden, werden durch den Verwaltungsrat bekanntgemacht.

 

Art. XXV. (1803/1815) Die Anweisung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Polizei der Kammern stehen und alle diejenigen, die von den Quästoren angewiesen und verfügt werden, werden durch den Verwaltungsrat bekanntgemacht.

 

   

Untertitel.
Von den Sitzungen des gesetzgebenden Körpers.

 

Untertitel.
Von den Sitzungen der Kammern.

 

    Art. 80. (1804) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind entweder ordentliche Sitzungen, oder allgemeine Committées.

 

Art. 80. (1804/1807) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind entweder ordentliche Sitzungen, oder allgemeine Committées oder aber Sitzungen der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpers gemäß Art. 1 des Senatsbeschlusses vom 19. August 1807.

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Art. 80. (1804/1807/1815) Die Sitzungen der Kammern sind entweder ordentliche Sitzungen, oder allgemeine Committées oder aber Sitzungen der drei Commissionen jeder Kammer.

 

    Art. 81. (1804) Die ordentlichen Sitzungen bestehen aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, den Rednern des Staatsraths und die Redner der drei Sectionen des Tribunats.

Die allgemeinen Committées bestehen nur aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers.

Der Präsident des gesetzgebenden Körpers sitzt den ordentlichen Sitzungen und den allgemeinen Committées vor.

 

Art. 81. (1804/1807) Die ordentlichen Sitzungen bestehen aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers und den Rednern des Staatsraths.

Die allgemeinen Committées und der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpes bestehen nur aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers.

Der Präsident des gesetzgebenden Körpers sitzt den ordentlichen Sitzungen und den allgemeinen Committées vor, nicht aber den drei Commissionen.

 
Art. 18. (1815) Der Kaiser sendet Staatsminister und Staatsräthe in die Kammern, die darin Sitz und an den Verhandlungen Antheil nehmen, die aber nur in dem Falle berathschlagende Stimme haben, wenn sie als Pairs, oder, vom Volke erwählt, Mitglieder der Kammer sind.

 

Art. 19. (1815) Die Minister, welche Mitglieder der Pairskammer oder der Repräsentantenkammer sind, oder mit Auftrag der Regierung Sitz darin haben, geben den Kammern die nöthig erachteten Erläuterungen, wenn ihre Bekanntmachung dem Staatsinteresse nicht nachtheilig ist.

 

    Art. 82. (1804) In den ordentlichen Sitzungen hört der gesetzgebende Körper die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Sectionen, und stimmt über den Gesetzentwurf.

In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder des Körpers unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.

 

Art. 82. (1804/1807) In den ordentlichen Sitzungen hört der gesetzgebende Körper die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Commissionen, und stimmt über den Gesetzentwurf.

In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder des Körpers unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.

 

Art. 82. (1804/1807/1815) In den ordentlichen Sitzungen hören die Kammern die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Commissionen, und stimmen über den Gesetzentwurf.

In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder der Kammer unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.  

 

Art. 35. Die Sitzungen des Tribunats und des gesetzgebenden Körpers sind öffentlich; die Anzahl der Anwesenden darf sowohl in dem einen, als in dem anderen, nicht über 200 sich belaufen.

 

Art. 35. Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers ist öffentlich; die Anzahl der Anwesenden darf nicht über 200 sich belaufen.

 

Art. 20. (1815) Die Sitzungen der beiden Kammern sind öffentlich. Sie können sich jedoch in ein geheimes Commité bilden, und zwar die Pairskammer auf das Begehren von zehn Mitgliedern, die Repräsentantenkammer auf das Begehren von fünfundzwanzig. Die Regierung kann gleichfalls geheime Commité's begehren, um Mittheilungen zu geben. In allen Fällen aber können die Berathschlagungen und Stimmengebungen nur in öffentlicher Sitzung Statt haben.

 

   

Untertitel. (1803)
Fälle, in denen der gesetzgebende Körper ein allgemeines Comitee bildet.
 

Untertitel. (1803/1815)
Fälle, in denen die Kammern ein allgemeines Comitee bilden.
 

    Art. 83. (1804) Ein allgemeines Committée bildet sich
a) auf Einladung des Präsidenten für die innern Angelegenheiten des Körpers;
b) auf ein von 50 anwesenden Mitgliedern unterzeichnetes Begehren.
  In beiden Fällen ist das allgemeinen Committée geheim, und die Verhandlungen dürfen nicht bekannt gemacht werden;
Art. 83. (1804/1815) Ein allgemeines Committée bildet sich
a) auf Einladung des Präsidenten der Kammer für die innern Angelegenheiten der Kammer;
b) gemäß dem nach Artikel 20 (1815)  ausgesprochenen Begehren.
  In beiden Fällen ist das allgemeinen Committée geheim, und die Verhandlungen dürfen nicht bekannt gemacht werden;
c) auf das Begehren dazu autorisirter Redner des Staatsrathes.
  In diesem Falle ist das  allgemeine Committée öffentlich.

Im allgemeinen Committée kann kein Beschluß gefaßt werden.

 

    Art. XXX. (1803/1804) Der gesetzgebende Körper wird, sobald die Regierung den einen oder das anderen Gesetzentwurf zur Votierung mitgeteilt hat, ein allgemeines Comitee zur Beratung und Beantwortung bilden.

 

Art. XXX. (1803/1804)  Jede Kammer wird, sobald die Regierung den einen oder das anderen Gesetzentwurf zur Votierung mitgeteilt hat, ein allgemeines Comitee zur Beratung und Beantwortung bilden.

 

Art. 84. (1804) Ist in demselben die Erörterung geschlossen, so wird die Berathschlagung auf den andern Tag in ordentlicher Sitzung festgesetzt.

 

    Art. XXXV. (1803) Die Sekretaire des gesetzgebenden Körpers nehmen die Protokolle der Beratungen des allgemeinen Comitees in einem besonderen Register auf, das beim Präsidenten mit dem Siegel des gesetzgebenden Körpers hinterlegt wird.

 

Art. XXXV. (1803/1815) Die Sekretaire jeder Kammer nehmen die Protokolle der Beratungen des allgemeinen Comitees in einem besonderen Register auf, das beim Präsidenten mit dem Siegel der Kammer hinterlegt wird.

 

   

Untertitel.
Von dem Verfahren im gesetzgebenden Körper.

 

Untertitel.
Von dem Verfahren in den Kammern.

 

    Art. XXXI. (1803) Wenn der gesetzgebende Körper einige Erkundigungen wegen der Mitteilung der Regierung machen will, kann er, nach vorheriger Beratung, seinen Präsidenten beauftragen, eine Anfrage an die Regierung zu senden.

 

Art. XXXI. (1803/1815) Wenn eine der Kammern einige Erkundigungen wegen der Mitteilung der Regierung machen will, kann er, nach vorheriger Beratung, seinen Präsidenten beauftragen, eine Anfrage an die Regierung zu senden.

 

Art. 34. Der Gesetzgebungskörper macht das Gesetz, indem er durch geheime Stimmensammlung, und ohne die geringste eigene Verhandlung seiner Mitglieder, über die Gesetzesvorschläge entscheidet, welche von den Sprechern des Tribunats und der Regierung vor ihm erörtert werden.

 

Art. XXXII. (1803) Die Beratungen des gesetzgebenden Körpers werden durch Stimmenmehrheit votiert, und ohne Vorschlag einer Kommission oder der Berichterstatter.

 

Art. XXXII. (1803/1815) Die Beratungen der Kammern werden durch Stimmenmehrheit votiert, und ohne Vorschlag einer Kommission oder der Berichterstatter.

 

    Art. XXXIII. (1803) Die vom gesetzgebenden Körper vorgenommenen Beratungen, in Übereinstimmung mit Artikel XXX, werden der Regierung durch eine Delegation überbracht.

 

Art. XXXIII. (1803/1815) Die von den Kammern vorgenommenen Beratungen, in Übereinstimmung mit Artikel XXX, werden der Regierung durch eine Delegation überbracht.

 

    Art. XXXIV. (1803) Die Abordnungen des gesetzgebenden Körpers bestehen aus dem Präsidenten, zwei entsprechenden Vice-Präsidenten, zwei Quästoren und zwanzig Mitgliedern.

 

Art. XXXIV. (1803/1815) Die Abordnungen der Kammern bestehen aus dem Präsidenten, zwei entsprechenden Vice-Präsidenten, zwei Quästoren und zwanzig Mitgliedern.

 

    Art. 79. (1804) Die präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Sectionen des Tribunats gesandt.

 

Art. 79. (1804/1807) Die präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Commissionen des gesetzgebenden Körpers gesandt.

 

Art. 79. (1804/1807/1815) Die präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Commissionen der Kammern gesandt.
    Art. 85. (1804) An dem Tage, wo der gesetzgebende Körper über den Gesetzesentwurf stimmen soll, hört er den summarischen Vortrag der Redner des Staatsrathes.

 

Art. 85. (1804/1807) An dem Tage, wo der gesetzgebende Körper über den Gesetzesentwurf stimmen soll, hört er den summarischen Vortrag der Redner des Staatsrathes und der Vorsitzenden der drei Commissionen.

 

Art. 85. (1804/1807/1815) An dem Tage, wo die Kammer über den Gesetzesentwurf stimmen soll, hört er den summarischen Vortrag der Redner des Staatsrathes und der Vorsitzenden der drei Commissionen.

 

    Art. 86. (1804) Die Berathschlagung über einen Gesetzesentwurf kann nicht länger als 3 Tage über den Tag hinaus verschoben werden, die zur Schließung der Erörterung bestimmt war.

 

    Art. 87. (1804) Die Sectionen des Tribunats machen die einzigen Commissionen des gesetzgebenden Körpers aus, nur in dem Artikel 113 bestimmten Falle kann es andere bilden.

 

  Art. 26. (1815) Keine geschriebene Rede, außer den Berichten der Commissionen, den Berichten der Minister über die Gesetze, welche vorgelegt werden, und außer den Rechnungen, die man abstattet, kann in den beiden Kammern vorgelesen werden.

 

Art. 36. Der jährliche Gehalt eines Tribuns beträgt 15.000, der eines Gesetzgebers 10.000 Francs.

 

Art. 36. (1804/1807) Der jährliche Gehalt eines Gesetzgebers beträgt 10.000 Francs. Art. 11. (1815) Die Mitglieder der Repräsentantenkammer erhalten für Reisekosten, und während der Session, die von der constituirenden Versammlung decretirte Entschädigung.

 

       

Dritter Titel. (1815)
Von dem Steuergesetze
 

        Art. 34. (1815) Die allgemeine directe, sowohl die Grund- als Mobiliarsteuer, wird nur für Ein Jahr votirt, die indirecten Steuern können auf mehrere Jahre votirt werden. Im Falle der Auflösung der Repräsentantenkammer werden die in der vorhergehenden Session votirten Auflagen bis zu einer neuen Vereinigung der Kammern fortgesetzt.

 

        Art. 35. (1815) Keine directe oder indirecte Stuer kann in Geld oder in Natura erhöht werden, kein Anleihen Statt haben, keine Schuld in das große Buch der öffentlichen Schuld eingeschrieben werden, keine Domaine verkauft oder vertauscht, kein Aufgebot von Mannschaft zur Armee kann befohlen, kein Gebietstheil kann vertauscht werden, es sey denn vermöge eines Gesetzes.

 

        Art. 36. (1815) Kein Vorschlag einer Steuer, eines Anleihens, oder eines Mannschaftsaufgebots kann anders als in der Repräsentantenkammer geschehen.

 

        Art. 37. (1815) Auch wird zuerst der Repräsentantenkammer überbracht:
a) das Generalstaatsbudget, welches die Übersicht der Einnahmen, und den Vorschlag der für das Jahr jedem Ministerdepartement angewiesenen Gelder enthält;
b) die Rechnung über Einnnahmen und Ausgaben des vorhergehenden Jahres oder der vorhergehenden Jahre.

 

   

Untertitel.
Von der Veröffentlichung der Decrete des gesetzgebenden Körpers.

 

 
Art. 37. Jedes Decret des gesetzgebenden Körpers wird den 10. Tag nach seiner Erlassung von dem ersten Consul verkündet, wenn nämlich während dieses Zeitraums keine Berufung wegen Verfassungswidrigkeit an den Senat geschehen ist. Diese Berufung findet gegen bereits verkündete Gesetze nicht Statt.

 

Art. 37. (1799/1804) Jedes Decret des gesetzgebenden Körpers wird den 10. Tag nach seiner Erlassung von dem Kaiser verkündet, wenn nämlich während dieses Zeitraums keine Berufung wegen Verfassungswidrigkeit an den Senat geschehen ist. Diese Berufung findet gegen bereits verkündete Gesetze nicht Statt.

 

 
    Art. 72. (1804) Nachdem der Kaiser den Staatsrath angehört hat, erklärt er entweder durch ein Decret seine Bestimmung zur Berathung des Senats, oder er läßt das Gesetz als Gesetz bekannt machen.

 

 
    Art. 73. (1804) Jedes Gesetz, das, unter solchen Umständen, nicht innerhalb 10 Tagen bekannt gemacht wird, kann nicht mehr bekannt gemacht werden, wenn nicht das gesetzgebende Corps von neuem darüber berathschlagt.

 

 
   

Untertitel. (Vierter Titel.) (1803)
Sonderbestimmungen.
 

   
Art. 38. Die erste Erneuerung des Gesetzgebungskörpers und des Tribunats geschieht erst im Laufe des Jahres X (1801/1802).

 

Art. LXXIV. (1802) Jedoch werden diejenigen Deputirten, welche im Jahre X (1801/1802) ernannt worden, ihre fünf Jahre erfüllen.

 

Art. XXVI. (1803) Die Session des Jahres XII wird nach den bisher beobachteten Formen durchgeführt.

 

   
    Art. XXVII. (1803) Unmittelbar nach der Eröffnung der Session wählt der gesetzgebende Körper, mit Hilfe seines provisorischen Bureaus, fünf Kandidaten, worunter der ersten Consul den Präsidenten ernennt.

Aus jeder Serie des gesetzgebenden Körpers wird ein Kandidat erwählt.

 

   
    Art. XXVIII. (1803) Unmittelbar nach der Ernennung des Präsidenten, findet das Verfahren für die Ernennung der Vice-Präsidenten, der Sekretäre und der Kandidaten für die Quästoren statt.

 

   
   

Art. XXVIII. (1803) Die Kompetenzen der Verwaltungskommission des gesetzgebenden Körpers gehen auf den gemäß Artikel XXI gebildeten Rat über, sobald die Quästoren ihr Amt übernommen haben.

 

   

Vierter Abschnitt.
Von der Regierung
 

Vierter Titel. (1802)
Von den Consuln
 

Erster Titel. (1804)
(Von der Regierung)

Art. 39. Die Regierung ist dreien Consuln, welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut.

Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden Eigenschaft des ersten, des zweiten, oder des dritten erwählt.

Die Verfassung ernennt zum ersten Consul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Consul; zum zweiten Consul den Bürger Cambracères, gewesenen Minister der Gerechtigkeitspflege; und zum dritten Consul den Bürger Lebrun, gewesenes Mitglied der Commission des Rates der Alten.

Für dieses Mal ist der dritte Konsul auf 5 Jahre ernannt.

Durch organischen Senatsbeschluß vom 7. Mai 1802 (18. Floreal des Jahres X) wurde der Bürger Napoleon Bonaparte vorzeitig auf weitere 10 Jahre (also bis zum 31. Dezember 1819) gewählt.

Art. XXXIX. (1799/1802) Die Regierung ist dreien Consuln anvertraut.

Die Consuln sind lebenslänglich.

Sie sind Mitglieder des Senats, und führen darin den Vorsitz.

(Senatsbeschluß vom 2. August 1802) Das französische Volk ernennt, und der Senat proclamirt Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Consul.

(1799) Der Bürger Cambracèrés bleibt (bis zum 31. Dezember 1809) zweiter Consul und der Bürger Lebrun bleibt (bis zum 31. Dezember 1804) dritter Consul.

 

Art. 1. (1804) Die Regierung der Republik wird einem Kaiser anvertraut, der den Titel: Kaiser der Franzosen annimmt.

Die Gerechtigkeit wird im Namen des Kaisers verwaltet durch Beamte, die er einsetzt.

 

Art. XL. (1802) Der zweite und der dritte Consul werden auf Präsentation des ersten vom Senat ernannt.

 

Art. 2. (1804) Napoleon Bonaparte ist Kaiser der Franzosen.

 

Art. XLI. (1802) Zu diesem Ende präsentirt der erste Consul, wenn einer von den beiden Plätzen erledigt wird, dem Senat ein erstes Subject. Wird dieses nicht ernannt, so präsentirt er ein zweites, und wenn auch dieses nicht angenommen wird, ein drittes, welches nothwendig ernannt wird.

 

     
  Art. XLII. (1802) Wenn es der erste Consul für rathsam erachtet, präsentirt er einen Bürger zu seinem Nachfolger nach seinem Tode, nach den im vorigen Artikel bestimmten Formen.

 

Siebenter Titel.
Von den Eiden
 

  Art. XLIII. (1802) Der zum Nachfolger des ersten Consuls ernannte Bürger leistet der Republik den Eid in die Hände des ersten Consuls, unter Beistand des zweiten und dritten Consuls, in Gegenwart des Senats, der Minister, des Staatsraths, des gesetzgebenden Körpers, des Tribunats, des Cassationsgerichts, der Erzbischöfe, und Bischöfe, der Präsidenten von den Appellationsgerichten, den Wahlcollegien und den Cantonsversammlungen, der Oberbeamten der Ehrenlegion, und den Maires von den 24 vornehmsten Städten der Republik.

Der Staatssecretair nimmt über die Eidesleistung ein Protokoll auf.

 

Art. 52. (1804) Der Kaiser schwört, in den zwei ersten Jahren nach seiner Thronbesteigung oder nach erlangter Volljährigkeit, in Begleitung
  der Inhaber der Erzämter (die Großwürdenträger des Reichs),
  der Minister und Großbeamten des Reiches,
 dem französischen Volke einen feierlichen Eid auf das Evangelium; dies geschieht in Gegenwart
  des Senats,
  des Staatsraths,
  des gesetzgebenden Corps,
  des Tribunats,
  des Cassationsgerichtess,
  der Erzbischöfe,
  Bischöfe,
  Großbeamten der Ehrenlegion,
  der Nationalrechnungskammer,
  der Präsidenten in den Appellationshöfen,
  Wahlcollegien,
  Cantonsversammlungen,
  Consistorien und den
  Maires aus den 36 ersten Städten des Reiches.

Der Staatssecretair verfaßt darüber ein Protocoll.

 

Art. 52. (1804/1815) Der Kaiser schwört, in den zwei ersten Jahren nach seiner Thronbesteigung oder nach erlangter Volljährigkeit, in Begleitung
  der Inhaber der Erzämter,
  der Minister und Großbeamten des Reiches,
 dem französischen Volke einen feierlichen Eid auf das Evangelium; dies geschieht in Gegenwart
  des Staatsraths,
  der beiden Kammern,
  des Cassationsgerichtes,
  der Erzbischöfe,
  Bischöfe,
  Großbeamten der Ehrenlegion,
  der Nationalrechnungskammer,
  der Präsidenten in den Appellationshöfen,
  Wahlcollegien,
  Cantonsversammlungen,
  Consistorien und den
  Maires aus den 36 ersten Städten des Reiches.

Der Staatssecretair verfaßt darüber ein Protocoll.

 

  Art. XLIV. (1802) Der gedachte Eid lautet:
"Ich schwöre, die Verfassung aufrecht zu erhalten, die Freiheit der Gewissen zu ehren, mich der Rückkehr der Feudalsatzungen zu widersetzen, nie Krieg zu führen, außer für die Vertheidigung und den Ruhm der Republik, und die Macht, mit der ich bekleidet seyn werde, nur zum Glücke des Volkes, von welchem und für welches ich sie empfangen, zu gebrauchen."

 

Art. 53. (1804) Der Eid des Kaisers lautet:
"Ich schwöre die Integrität des Reiches zu behaupten; die Gesetze des Concordats und die Freiheit des Gottesdienstes zu achten und achten zu machen; die Gleichheit der Rechte, die politische und bürgerliche Freiheit, die Unwiderruflichkeit des Verkaufes der Nationalgüter zu achten und achten zu machen, keine Abgaben zu erheben, keine Taxe aufzulegen, also in Gemäßheit des Gesetzes; die Ehrenlegion aufrecht zu erhalten; und nur in Hinsicht auf das Interesse, das Glück und den Ruhm des französischen Volkes zu regieren."

 

      Art. 32. (1813) Wenn die Kaiserin-Regentin den Eid auf den Kaiser, zur Ausübung der Regentschaft, noch nicht abgelegt hat, soll dies innerhalb von drei Monaten nach dem Tode des Kaisers erfolgen.

 

      Art. 33. (1813) Dieser Eid auf den minderjährigen Kaiser wird in Begleitung des Reichserzkanzlers, der französischen Prinzen, der Mitglieder des Regentschaftsrates, der Kabinettsminister, der Großbeamten des Reiches und der Krone, der Staatsminister und der Großofficiere der Ehrenlegion, in Gegenwart des Senates und des Staatsrats, abgelegt.

 

      Art. 34. (1813) Die Kaiserin leistet folgenden Eid auf das Evangelium:
  "Ich schwöre Treue dem Kaiser.
  Ich schwöre, in meine Handlungen an die Verfassungsakte zu halten, die Verfügungen des Kaisers, meines Ehegatten, für die Ausübung der Regentschaft zu beobachten, meine Autorität in Liebe und Hingabe für meinen Sohn und für Frankreich anzuwenden, und meine mir anvertraute Gewalt mit der Großjährigkeit meines Sohnes, dem Kaiser zu übertragen.
    Ich schwöre die Integrität des Reiches zu behaupten; die Gesetze des Concordats und die Freiheit des Gottesdienstes zu achten und achten zu machen; die Gleichheit der Rechte, die politische und bürgerliche Freiheit, die Unwiderruflichkeit des Verkaufes der Nationalgüter zu achten und achten zu machen, keine Abgaben zu erheben, keine Taxe aufzulegen, also in Gemäßheit des Gesetzes; die Ehrenlegion aufrecht zu erhalten; und nur in Hinsicht auf das Interesse, das Glück und den Ruhm des französischen Volkes zu regieren."

 

    Art. 54. (1804) Der Regent leistet, begleitet von den Titularen der Erzämter, den Ministern und Großbeamten des Reiches, in Gegenwart des Senats, des Staatsraths, der Präsidenten und der Quästoren des Tribunats, und der Großbeamten der Ehrenlegion,

 

Art. 35. (1813) Der Prinz, der zur Übernahme der Regentschaft bereit ist, hat innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Kaisers, in gleicher Weise und unter Begleitung derselben Personen, die bei dem Eid der Kaiserin vorgeschrieben sind, folgenden Eid zu leisten:
  "Ich schwöre Treue dem Kaiser.
  Ich schwöre, in meine Handlungen an die Verfassungsakte zu halten, die Verfügungen des Kaisers, für die Ausübung der Regentschaft zu beobachten und meine mir anvertraute Gewalt mit der Großjährigkeit meines Sohnes, dem Kaiser zu übertragen.
    Ich schwöre die Integrität des Reiches zu behaupten; die Gesetze des Concordats und die Freiheit des Gottesdienstes zu achten und achten zu machen; die Gleichheit der Rechte, die politische und bürgerliche Freiheit, die Unwiderruflichkeit des Verkaufes der Nationalgüter zu achten und achten zu machen, keine Abgaben zu erheben, keine Taxe aufzulegen, also in Gemäßheit des Gesetzes; die Ehrenlegion aufrecht zu erhalten; und nur in Hinsicht auf das Interesse, das Glück und den Ruhm des französischen Volkes zu regieren."

 

    Art. 55. (1804) Der Regent leistet folgenden Eid auf das Evangelium:
"Ich schwöre, die Staatsangelegenheiten, gemäß den Satzungen des Reiches, den Senatusconsulten und Gesetzen zu verwalten, die Integrität des Gebiets der Republik, die Rechte der Nation und der kaiserlichen Würde zu behaupten, und dem Kaiser im Augenblicke seiner Volljährigkeit getreu die Macht zu übergeben, deren Führung mir anvertraut ist."

 

    Art. 56. (1804) Die obern und untern Staatsbeamten, auch die See- und Landofficiere, leisten folgenden Eid:
"Ich schwöre Gehorsam den Verfassungen des Reiches, und Treue dem Kaiser."

 

  Art. XLV. (1802) Nach geleistetem Eide nimmt er seinen Sitz im Senate, sogleich nach dem dritten Consul.

 

Zweiter Titel.
Von der Erblichkeit
 

  Art. XLVI. (1802) Der erste Consul kann sein Votum in Betreff der Ernennung seines Nachfolgers im Archiv der Regierung niederlegen, um nach seinem Tode dem Senat präsentirt zu werden.

 

Art. 3. (1804) Die kaiserliche Würde ist erblich in der directen, natürlichen und gesetzmäßigen Nachkommenschaft Napoleon Bonaparte's, in männlicher Linie, nach dem Erstgeburtsrechte, und mit beständigem Ausschlusse des weiblichen Geschlechts und der Nachkommenschaft desselben.

 

  Art. XLVII. (1802) In diesem Falle beruft er den zweiten und dritten Consul, und die Minister und Präsidenten der Sectionen des Staatsraths.

In ihrer Gegenwart stellt er dem Staatssecretair das mit seinem Insiegel versiegelte Papier zu, in welchem sein Votum enthalten ist. Dieses Papier wird von allen, die bei dem Actus gegenwärtig, unterschrieben.

Der Staatssecretair legt es, in Gegenwart der Minister und der Präsidenten der Sectionen des Staatsraths, im Archiv der Regierung nieder.

 

Art. 4. (1804) Napoleon Bonaparte kann Kinder oder Enkel seiner Brüder an Kindesstatt annehmen, wenn sie das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben, und er im Augenblicke der Adoption nicht selbst Söhne hat.

Seine angenommenen Söhne treten in die Linie seiner unmittelbaren Nachkommenschaft.

Bekommt er nach der Adoption noch selbst Söhne, so können seine angenommenen Söhne erst nach seinen natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen zur Regierung berufen werden.

Den Nachfolgern Napoleons und ihrer Nachkommen ist die Adoption verboten.

 

  Art. XLVIII. (1802) Der erste Consul kann dasselbe, unter Beobachtung der im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Formen, wieder zurücknehmen.

 

  Art. XLIX. (1802) Nach dem Tode des ersten Consuls wird, wenn sein Votum niedergelegt blieb, das Papier, welches dasselbe enthält, von dem Staatssecretair in Gegenwart der Minister und der Präsidenten der Sectionen des Staatsraths, aus dem Regierungsarchiv herausgenommen; die Identität und Unversehrtheit wird in Gegenwart des zweiten und des dritten Consuls bewährt, und das Papier durch eine Botschaft der Regierung, nebst Ausfertigung von Protokollen über die Constatirung, dem Senat zugesendet.

 

Art. 5. (1804) In Ermangelung eines natürlichen und erblichen adoptirten Erben Napoleons, geht die kaiserliche Würde an Joseph Bonaparte und dessen männliche rechtmäßige Nachkommen über, nach dem Rechte der Erstgeburt.

 

  Art. L. (1802) Wird das vom ersten Consul präsentirte Subject nicht ernannt, so präsentiren der zweite und der dritte Consul jeder eines, und, im Falle der Nichternennung, jeder ein anderes, worauf denn eines von den letztern nothwendig ernannt wird.

 

Art. 6. (1804) In Ermangelung Joseph Bonaparte's und seiner männlichen Nachkommen, an Ludwig Bonaparte und dessen männliche Nachkommen.

 

  Art. LI. (1802) Hat der erste Consul keine Präsentation zurückgelassen, so machen der zweite und der dritte Consul ihre abgesonderte Präsentation, eine erste, eine zweite und, wenn auf diese beiden keine Ernennungen erfolgt ist, eine dritte, auf welche die Ernennung nothwendig geschehen muß.

 

Art. 7. (1804) Beim Abgange rechtmäßiger männlicher Erben der drei Brüder, soll ein organischer Senatsbeschluß die Titularen der Erzämter der Senate vorschlagen, und dem Volke zur Annahme vorlegen, den Kaiser ernennen, und die Regierung in der männlichen Linie seiner Familie forterben.

 

  Art. LII. (1802) In allen Fällen müssen die Präsentation und die Ernennung in den nächstens 24 Stunden nach dem Tode des ersten Consuls geschehen seyn.

 

     
Art. 40. Der erste Consul hat besondere Amtsverrichtungen und Befugnisse, in welchen er, falls es nöthig ist, augenblicklich durch einen seiner Amtsgenossen ersetzt werden kann.

 

Art. 8. (1804) Bis zur vollbrachten Wahl besorgt ein Gouvernementsrath, den die Minister bilden, die Staatsgeschäfte. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit.

 

   

Dritter Titel. (1804)
Von der kaiserlichen Familie
 

    Art. 9. (1804) Die Mitglieder der kaiserlichen Familie führen den Titel "französische Prinzen".

Der älteste Sohn des Kaisers heißt "kaiserlicher Prinz".

 

    Art. 10. (1804) Ein Senatsbeschluß ordnet ihre Erziehung.

 

    Art. 11. (1804) Sie werden Mitglieder des Senats und Staatsrathes, wenn sie ihr achtzehntes Jahr erreicht haben.

 

Art. 6. (1815) Die Mitglieder der kaiserlichen Familie nach Ordnung und Erblichkeit sind von Rechtswegen Pairs. Sie haben Sitz nach dem Präsidenten. Sie wohnen im 18. Jahre den Sitzungen bei, haben aber erst im 21. berathschlagende Stimme.

 

    Art. 12. (1804) Sie können sich nicht ohne Genehmigung des Kaisers vermählen.

Thun sie es ohne diese Genehmigung, so verlieren sie und ihre Nachkommen das Erbrecht.

Wenn indeß keine Kinder aus einer solchen Ehe vorhanden sind, und die Ehe wieder getrennt wird, so erhält der Getrennte sein Erbrecht zurück.

 

    Art. 13. (1804) Die Acten, welche die Geburt, die Ehen und das Absterben der Mitglieder der kaiserlichen Familie bezeugen, werden auf einen Befehl des Kaisers dem Senate übergeben, der eine Abschrift davon in seine Protocolle einzeichnet, und sie in seine Archive niederlegt.

 

    Art. 14. (1804) Napoleon Bonaparte setzt durch Statuten, welche seine Nachfolger zu halten verbunden sind, fest:
a) die Pflichten jedes Mitglieds der kaiserlichen Familie gegen den Kaiser;
b) eine Organisation des kaiserlichen Palastes, welche der Würde des Thrones und der Größe der Nation angemessen ist.

 

    Art. 15. (1804) Die Civilliste wird so angeordnet, wie sie durch Artikel 1 und 4 des Decrets vom 25. Mai 1791 bestimmt war. Die französischen Prinzen Joseph und Ludwig Bonaparte, und in Zukunft die nachgebohrnen ehelichen Söhne des Kaisers sollen dem 1., 10., 11., 12. und 13. Artikel des Decrets vom 21. December 1790 gemäß gehalten werden.

Der Kaiser kann das Witthum der Kaiserin festsetzen, und auf die Civilliste anweisen. Seine Nachfolger können in der deshalb getroffenen Verfügung nichts ändern.

 

    Art. 16. (1804) Der Kaiser besucht die Departemente. Dem zufolge sollen an den vier Hauptpunkten des Reiches kaiserliche Paläste eingerichtet, und sammt dem Zubehör durch ein Gesetz bestimmt werden.

 

   

Vierter Titel. (1804)
Von der Regentschaft
 

    Art. 17. (1804) Der Kaiser ist minderjährig, bis zum vollbrachten 18. Jahre. Während seiner Minderjährigkeit hat das Reich einen Regenten.

 

Art. 17. (1804/1813) Der Kaiser ist minderjährig, bis zum vollbrachten 18. Jahre.

 

      Art. 1. (1813) Im dem Fall, dass der Kaiser minderjährig den Thron besteigt, ohne dass sein Vater die Regentschaft des Reiches angeordnet hat, übt die Kaiserinmutter das Sorgerecht für ihren unmündigen Sohn aus, und führt die Regentschaft über das Reich.

 

      Art. 2. (1813) Die Kaiserin-Regentin kann keine zweite Ehe eingehen.

 

    Art. 18. (1804) Der Regent muß wenigstens 25 volle Jahre alt seyn.

Die Weiber sind von der Regentschaft ausgeschlossen.

 

Art. 8. (1813) Zur Ausübung der Regentschaft und um Mitglied des Regentschaftsrates zu werden, muß ein französischer Prinz das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

 

    Art. 19. (1804) Der Kaiser bestimmt den Regenten unter den französischen Prinzen über 25 Jahre, und, ist unter ihnen kein solcher, einen aus den Großwürdenträgern des Reiches.

 

Art. 3. (1813) Im Falle des Fehlens einer Kaiserin, führt die Regentschaft, solange der Kaiser es nicht anders angeordnet hat, der erste Prinz von Geblüt, in dessen Abwesenheit derjenige französischer Prinz, der der Thronfolge am nächsten steht.
    Art. 20. (1804) Hat der Kaiser keinen Regenten bestimmt, so erhält der in der Erbfolge nächste Prinz, wenn er über 25 Jahre alt ist, die Regentschaft.

 

    Art. 21. (1804) Ist keiner der Prinzen über 25 Jahre, so erwählt der Senat den Regenten unter den Großwürdenträgern des Reiches.

 

Art. 4. (1813) Fehlt auch ein Prinz von Geblüt, um die Regentschaft zu führen, so geht dieses Recht zuerst auf die ersten Großwürdenträger des Reiches über, die zum Zeitpunkt des Todes des Kaisers amtieren, und beim Fehlen solcher Personen im anderen Fall auf die folgenden Personen im der genannten Reihenfolge:
  der erste, der Reichserzkanzler;
  der zweite, der Staatserzkanzler;
  der dritte, der Großwahlherr,
  der vierte, der Connetable (Reichsfeldherr)
  der fünfte, der Erzschatzmeister,
  der sechste, der Großadmiral.

 

      Art. 5. (1813) Ein französischer Prinz, der beim Tode des Kaisers eine ausländische Krone trägt, ist nicht berechtigt, die Regentschaft auszuüben.

 

    Art. 22. (1804) Wer einmal die Regentschaft erhalten hat, ist es auch ein entfernterer Verwandter oder Großwürdenträger, der verwaltet sie bis zur Volljährigkeit des Kaisers.

 

Art. 11. (1813) Bis zur Großjährigkeit des Kaisers übt die Kaiserin-Regentin oder der Prinzregent die ganze Fülle der kaiserlichen Autorität für den minderjährigen Kaiser aus.

 

Art. 12. (1813) Ihr Amt beginnt im Moment des Todes des Kaisers.

 

    Art. 23. (1804) Doch kann weder während der Regentschaft, noch auch 3 volle Jahre nach der Volljährigkeit des Kaisers, ein organischer Senatsbeschluß erlassen werden.

 

Art. 23. (1804/1815) Doch kann weder während der Regentschaft, noch auch 3 volle Jahre nach der Volljährigkeit des Kaisers, ein Gesetz, das die Reichsverfassung verändert, erlassen werden.

 

      Art. 15. (1813) Stirbt der minderjährige Kaiser ohne dass ein Bruder den Thron besteigen kann, so endet die Regentschaft der Kaiserin oder des Prinzregenten ohne weitere Formalitäten.

 

      Art. 16. (1813) Die Regentschaft der Kaiserin endet, wenn ein Prinz als nächster in der Thronfolge berechtigt ist, der nicht ihr Sohn ist. In diesem Fall fällt die Regentschaft demjenigen, der gemäß Artikel 4 berufen ist, zu.

 

      Art. 17. (1813) Stirbt der minderjährige Kaiser und geht die Krone auf eine wiederum minderjährigen Kaiser über, so kann der Prinzregent die Regentschaft weiterhin ausüben, bis der neue Kaiser großjährig wird.

 

    Art. 24. (1804) Der Regent übt bis zur Volljährigkeit des Kaisers alle Verrichtungen der kaiserlichen Würde.

Doch kann er weder zu den Erzämtern, noch zu den Stellen der Großbeamten, die er erledigt findet, oder die während der Regentschaft erledigt werden, ernennen; auch kann er sich nicht des, dem Kaiser allein vorbehaltenen, Vorrechte bedienen, Bürger zu Senatoren zu erheben, und eben so wenig den Oberrichter und den Staatssecretair absetzen.

 

siehe aber Art. 11 (1813)
 
Art. 13. (1813) Die Kaiserin-Regentin ernennt die Großwürdenträger und die anderen Großbeamten des Reiches und der Krone, die während der Regentschaft vakant werden.

 

Art. 14. (1813) Die Kaiserin-Regentin oder der Regent ernennen und entlassen ohne Ausnahme alle Minister und können Bürger gemäß Artikel 57 des Verfassungsaktes vom 18. Mai 1804 in den Rang eines  Senators erheben.

 

Art. 14. (1813/1815) Die Kaiserin-Regentin oder der Regent ernennen und entlassen ohne Ausnahme alle Minister ....

 

      Art. 18. (1813) Ein französischer Prinz oder ein Großwürdenträger, übernimmt die Regentschaft bis zur Großjährigkeit des Kaisers, wenn der Regent aufgrund seines Alters oder eines gemäß den Verfassungen bezeichneten Amtsenthebung diese nicht mehr ausüben kann.

Ein französischer Prinz, der beim Zeitpunkt des Todes des Kaisers verhindert war, die Regentschaft zu übernehmen, kann auch nach dem Aufhören des Hindernisses, die Regentschaft nicht übernehmen.

 

    Art. 25. (1804) Er ist für Handlungen seiner Staatsverwaltung persönlich nicht verantwortlich.

 

    Art. 26. (1804) Alle Acte der Regentschaft geschehen im Namen des minderjährigen Kaisers.

 

Art. 9. (1813) Alle Handlungen der Regentschaft erfolgen im Namen des minderjährigen Kaisers.
     

Vierter Titel. (1813)
Vom Regentschaftsrat.
 

    Art. 27. (1804) Der Regent schlägt weder Gesetze noch Senatusconsulte vor, ordnet auch kein Reglement in der Staatsverwaltung an, bevor er nicht das Gutachten des Regentschaftsrathes, der aus den Inhabern der Erzämter besteht, darüber vernommen hat.

Er kann weder Krieg erklären, noch Friedens-, Allianz- oder Handelsverträge unterzeichnen, bevor er nicht im Regentschaftsrathe darüber angefragt hat, dessen Mitglieder in diesem einzigen Falle ein rathgebende Stimme haben. Die Berathung entscheidet sich nach der Stimmenmehrheit. Sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Regent.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten nimmt Sitz im Regentschaftsrathe, wenn über Gegenstände, die in sein Departement gehören, berathschlagt wird.

Auch kann auf Befehl des Regenten der Oberrichter dazu berufen werden.

Der Staatssecretair führt dabei das Protocoll.

 

Art. 19. (1813) Der Regentschaftsrat besteht aus dem ersten Prinzen von Geblüt, den weiteren Prinzen von Geblüt, den Onkeln des Kaisers, und den Großwürdenträgern des Reiches.

 

Art. 20. (1813) Wenn kein Prinz, Onkel des Kaisers, vorhanden ist oder überhaupt kein französischer Prinz vorhanden ist, so werden im ersten wie im zweiten Fall die nächsten Verwandten des Kaisers in der Reihenfolge der Thronfolge in den Regentschaftsrat eintreten.

 

Art. 21. (1813) Der Kaiser kann durch ein Patent oder durch seine letztwillige Verfügung die Zahl der Mitglieder des Regentschaftsrats festsetzen, die er für angemessen hält.

 

Art. 22. (1813) Kein Mitglied des Regentschaftsrates kann von der Kaiserin-Regentin oder dem Regenten aus ihrem Amt entfernt werden.

 

Art. 23. (1813) Die Kaiserin-Regentin oder der Regent präsidiert den Regentschaftsrat oder delegiert einen französischen Prinzen oder einen der Großwürdenträger, an ihrer oder seiner Statt zu präsidieren.

 

Art. 24. (1813) Der Regentschaftsrat entscheidet obligatorisch mit der absoluten Mehrheit der Stimmen,
1. über die Hochzeit des Kaisers;
2. über Kriegserklärungen, die Unterzeichnung von Friedens-, Bündnis- oder Handelsverträgen;
3. über jede Anordnung oder Absprache für eine neue Dotation, Güter oder totes Inventar, welche die Sonder-Domaine der Krone bilden;
4. über die Frage, ob eine Ernennung des Regenten eines oder mehrerer Großwürdenträger des Reiches während der Regentschaft erforderlich ist.

 

Art. 25. (1813) Der Regentschaftsrat übt die Funktion des geheimen Rates sowohl bei einer Begnadigung und für den Vorschlag eines Senatsbeschlusses aus.

 

Art. 25. (1813/1815) Der Regentschaftsrat übt die Funktion des geheimen Rates ... bei einer Begnadigung ... aus.

 

Art. 26. (1813) Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Kaiserin oder der Regent den Ausschlag.

Wenn der Vorsitz durch einen Vertreter ausgeübt wird, entscheidet die Kaiserin-Regentin oder der Regent.

 

Art. 27. (1813) In allen anderen Angelegenheiten, die ihm vorgelegt werden, hat der Regentschaftsrat allein eine beratende Stimme.

 

Art. 28. (1813) Der Minister Staatssekretair protokolliert die Sitzungen des Regentschaftsrates und erstellt einen Bericht über deren Beratungen.

 

    Art. 28. (1804) Die Regentschaft ertheilt kein Recht über die Person des minderjährigen Kaisers.

 

    Art. 29. (1804) Der Gehalt des Regenten ist ein Viertheil der Civilliste.

 

    Art. 30. (1804) Die Aufsicht über den minderjährigen Kaiser führt dessen Mutter; in Ermangelung dieser, der Prinz, welchen der Regierungsvorgänger des minderjährigen Kaisers bestimmt hat.

Ist kein Prinz dazu bestimmt, so wählt der Senat einen Großwürdenträger.

Doch können zu dieser Aufsicht weder der Regent und seine Nachkommen, noch Frauen erwählt werden.

 

Art. 29. (1813) Die Vormundschaft über den minderjährigen Kaiser, die Aufsicht über seine Unterkunft und seine Ausbildung ist seiner Mutter anvertraut.

 

Art. 30. (1813) Fehlt die Mutter oder der vom früheren Kaiser berufene Prinz, ist die Vormundschaft des Kaisers einem Großwürdenträger des Reiches anvertraut, der vom Regentschaftsrat bestimmt wurde.

 

Art. 31. (1813) Diese Wahl erfolgt geheim und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Regent.

 

     

Fünfter Titel. (1813)
Von der Vormundschaft über den minderjährigen Kaisers.
 

    Art. 31. (1804) Wenn Napoleon Bonaparte nach Artikel 4 jemand adoptirt, so muß dies in Gegenwart der Großwürdenträger des Reiches geschehen, die Urkunde darüber durch den Staatssecretair verfaßt, und sogleich dem Senate zugestellt werden, damit er sie in sein Protocoll eintrage und in seinen Archiven niederlege.

Die nämlichen Förmlichkeiten sollen beobachtet werden, wenn der Kaiser einen Regenten, oder einen Aufseher für den minderjährigen Kaiser bestimmt.

Die darüber aufgestellten Urkunden können vom Kaiser nach Willkühr zurückgenommen werden.

Jede Urkunde über Adoption, Designation oder Zurücknahme einer Designation, soll, wenn sie nicht vor dem Tode des Kaisers in die Protocolle des Senats eingetragen ist, ungültig und ohne Wirkung seyn.

 

Art. 31. (1804/1813) Wenn Napoleon Bonaparte nach Artikel 4 jemand adoptirt, so muß dies in Gegenwart der Großwürdenträger des Reiches geschehen, die Urkunde darüber durch den Staatssecretair verfaßt, und sogleich dem Senate zugestellt werden, damit er sie in sein Protocoll eintrage und in seinen Archiven niederlege.

Jede Urkunde über Adoption ...soll, wenn sie nicht vor dem Tode des Kaisers in die Protocolle des Senats eingetragen ist, ungültig und ohne Wirkung seyn.

 

Art. 31. (1804/1813/1815) Wenn Napoleon Bonaparte nach Artikel 4 jemand adoptirt, so muß dies in Gegenwart der Großwürdenträger des Reiches geschehen, die Urkunde darüber durch den Staatssecretair verfaßt, und sogleich den Kammern zugestellt werden, damit diese sie in ihre Protocolle eintrage und in ihren Archiven niederlege.

Jede Urkunde über Adoption soll, wenn sie nicht vor dem Tode des Kaisers in die Protocolle der Kammern eingetragen sind, ungültig und ohne Wirkung seyn.

 

Art. 10. (1813) Der Kaiser verfügt über die Regentschaft gemäß einem Akt bezüglich des letzten Willens, der gemäß dem Statut vom 30. März 1806 erlassen wurde, sonst durch ein kaiserliches Patent.

 

     

Achter Titel. (1813)
Von den Fällen der Abwesenheit des Kaisers und des Regenten.
 

     

Erster Abschnitt (1813)
Von den Fällen der Abwesenheit des Kaisers.
 

      Art. 48. (1813) Wenn im Zeitpunkt des Todes des Kaisers sein Nachfolger großjährig ist, aber sich außerhalb des Reichsgebiets befindet, werden die Befugnisse der Minister verlängert, bis der Kaiser das Reichsgebiet betritt; der ranghöchste der Großwürdenträger präsidiert den regierenden Staatsrat, der als Regierungsrat konstituiert ist. Deren Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt; der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

 

      Art. 49. (1813) Alle deren Handlungen werden im Namen des Kaisers ausgeführt, doch endet deren Handeln mit der Übernahme der kaiserlichen Macht, wenn dieser das Reichsgebiet erreicht.

 

     

Zweiter Abschnitt (1813)
Von den Fällen der Abwesenheit des Regenten.
 

      Art. 50. (1813) Im Falle der Abwesenheit des Regenten, wenn der Kaiser minderjährig die Thronfolge antritt, und der bisherige Kaiser vor seinem Tod keine Verfügung erlassen hat, werden die Befugnisse der Minister verlängert, bis der Regent die kaiserlichen Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 48 übernommen hat.

 

     

Dritter Abschnitt (1813)
Von den unvorhergesehenen Fällen.
 

      Art. 51. (1813) Ist der Kaiser, ob minder- oder großjährig, oder der Regent abwesend, liegt die Regierung in den Händen des Ministerrates, der von einem der Großwürdenträger des Reiches präsidiert wird, der die laufenden Angelegenheiten regelt, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt; der Ministerrat kann als Regierungsrat, sowie als Geheimrat, dem Senat den Vorschlag zu einem Senatsbeschluß vorlegen, und der dem Senat durch zwei seiner Mitglieder Bericht erstattet.

 

   

Titel. (1804)
(Von den Befugnissen der Regierung)
 

Art. 41. Der erste Consul verkündet die Gesetze; er ernennt und entsetzt nach Willkühr die Mitglieder des Staatsrathes, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige Oberbeamten (Agens en Chef), die Officiere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen, und die Regierungscommissarien bei den Gerichtshöfen. Er ernennt alle Criminal- und Civilrichter, ausgenommen die Friedens- und Cassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können.

 

Art. 41. (1799/1804)  Der Kaiser ... ernennt und entsetzt nach Willkühr die Mitglieder des Staatsrathes, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige Oberbeamten (Agens en Chef), die Officiere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen, und die Procuratoren bei den Gerichtshöfen. Er ernennt alle Criminal- und Civilrichter, ausgenommen die Friedens- und Cassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können.

 

Art. 42. In den übrigen Verhandlungen der Regierung haben der zweite und dritte Consul berathende Stimmen; sie unterzeichnen die Protokolle dieser Verhandlungen, um ihre Gegenwart zu beweisen, und können, wenn sie wollen, ihre Meinung darin eintragen, worauf die Entscheidung des ersten Consuls hinreichend ist.

 

     
Art. 43. Der Gehalt des ersten Consuls ist für das Jahr VIII. (1799/1800) auf fünfmalhunderttausend Francs festgesetzt. Das Gehalt eines jeden der beiden anderen Consuls beträgt drei Zehntel des Gehalts des Ersten.

 

Art. LIII. (1802) Das Gesetz bestimmt auf die Lebenszeit jedes ersten Consuls den Etat der Ausgaben der Regierung.

 

siehe Art. 15.
 

   
Art. 44. Die Regierung schlägt die Gesetze vor, und macht die nöthigen Verordnungen, um ihre Vollziehung zu sichern.

 

Art. 44. (1799/1804/1815)  Die Regierung ... macht die nöthigen Verordnungen, um die Vollziehung der Gesetze zu sichern.

 

Art. 45. Die Regierung leitet die Einnahmen und Ausgaben des Staates, nach der Vorschrift des Gesetzes, welches jährlich den Betrag der einen und der anderen bestimmt; sie wachet über die Ausprägung der Münzen, die allein nach einem Gesetze, welches Benennung, Gewicht und Stempel derselben bestimmt, in Umlauf gebracht werden können.

 

Art. 46. Wenn die Regierung unterrichtet ist, daß eine Verschwörung gegen den Staat angezettelt wird, so kann sie Vorführungs- und Verhaftungsbefehle gegen die Personen, die im Verdacht sind, Urheber oder Mitschuldige derselben zu seyn, erlassen. Wenn sie aber im Verlaufe von 10 Tagen nach ihrer Verhaftnehmung nicht in Freiheit gesetzt, oder der regelmäßigen Gerichtsverwaltung übergeben sind; so ist der Minister, der den Verhaftsbefehl unterzeichnet hat, des Verbrechens willkührlicher Einkerkerung schuldig.

 

Art. 47. Die Regierung sorgt für die innere Sicherheit und äußere Verteidigung des Staats; sie vertheilt die Land- und Seemacht, und lenkt ihre Richtung.

 

Art. 48. Die dienstleistende Nationalgarde ist den Verordnungen der öffentlichen Verwaltung unterworfen; die seßhafte Nationalgarde nur dem Gesetze.

 

Art. 49. Die Regierung besorgt im Auslande die politischen Verhältnisse, leitet die Unterhandlungen, macht Präliminarbedingnisse, unterzeichnet, läßt unterzeichnen und schließt alle Friedensverträge, Bündnisse, Waffenstillstände, Neutralitäts-, Handels- und andere Verträge.

 

  Art. LVIII. (1802) Der erste Consul ratificirt die Friedens- und Allianzverträge, nachdem er das Gutachten des geheimen Rathes eingeholt hat.
 
Art. LVIII. (1802/1804) Der Kaiser ratificirt die Friedens- und Allianzverträge, nachdem er das Gutachten des geheimen Rathes eingeholt hat.
 
  Bevor er sie promulgirt, giebt er dem Senat davon Kenntniß.

 

Bevor er sie promulgirt, giebt er den Kammern  davon Kenntniß.

 

Art. 50. Die Kriegserklärungen, Friedensschlüsse, Allianz- und Handelsverträge werden, gleich Gesetzen, vorgeschlagen, verhandelt, decretirt und verkündet.

 

Art. 50. (1799/1802) Die Kriegserklärungen und Handelsverträge werden, gleich Gesetzen, vorgeschlagen, verhandelt, decretirt und verkündet.

 

Art. 51. Die geheimen Artikel eines Vertrags dürfen den öffentlichen nicht entgegen seyn.

 

 

Zehnter Titel. (1802)
Begnadigungsrecht
 

 

Art. LXXXVI. (1802) Der erste Consul hat das Begnadigungsrecht.

Er übt es nach Anhörung eines geheimen Raths, der aus dem Oberrichter, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Mitgliedern des Cassationsgerichts besteht.

 

Art. LXXXVI. (1802/1804) Der Kaiser hat das Begnadigungsrecht.

Er übt es nach Anhörung eines geheimen Raths, der aus dem Oberrichter, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Mitgliedern des Cassationsgerichts besteht.

 

Art. 57. (1815) Der Kaiser hat das Recht, Gnade, auch selbst bei Zuchtstrafen, so wie Pardon zu ertheilen.

 

   

Fünfzehnter Titel. (1804)
Von der Bekanntmachung
 

    Art. 137. (1804) Der Kaiser läßt
  die organischen Senatsbeschlüsse,
  die Senatsbeschlüsse,
  die Acten des Senats und
  die Gesetze
siegeln und bekannt machen.

Die organischen Senatbeschlüsse, die Senatbeschlüsse und die Acten des Senats werden spätestens am zehnten Tage nach ihrer Erlassung bekannt gemacht.

 

Art. 137. (1804/1815) Der Kaiser läßt ... die Gesetze siegeln und bekannt machen.

 

    Art. 138. (1804) Von jeder in dem 137. Articel erwähnten Acte werden zwei Originale ausgefertigt.

Beide Originale werden vom Kaiser unterschrieben, von einem Reichserzbeamten visitirt, vom Staatssecretair und Justizminister contrasignirt, und mit dem Staatssiegel versehen.

 

    Art. 139. (1804) Eine dieser Ausfertigungen wird in den Archiven der Insiegel niedergelegt, die andern in den Archiven der Behörde, von welcher die Acte erlassen ward.

 

    Art. 140. (1804) Die Bekanntmachung geschieht mit den Worten:
"N. (Name des Kaiser) von Gottes Gnaden und durch die Verfassungen Kaiser der Franzosen, allen Gegenwärtigen und Künftigen unseren Gruß.

Der Senat, nach Anhörung der Redner des Staatsrathes, hat beschlossen, und Wir verordnen, wie folgt: "- Ist es ein Gesetz: "der gesetzgebende Körper hat den ..... (Datum) folgendes Decret erlassen, zufolge des im Namen des Kaisers gethanen Vorschlages, und nach Anhörung der Redner des Staatsrathes und der Sectionen des Tribunats,

befehlen und verordnen, daß Gegenwärtiges mit den Staatsinsiegeln versehen, in das Gesetzbulletin eingerückt, allen Gerichtshöfen, Tribunalen und Verwaltungsbehörden zugesandt werden soll, daß es in ihre Register eingetragen, beobachtet, und auf dessen Beobachtung von ihnen gehalten werde, und ist der Oberrichter gehalten, über die Bekanntmachung desselben zu wachen."

 

Art. 140. (1804/1815) Die Bekanntmachung geschieht mit den Worten:
"N. (Name des Kaiser) von Gottes Gnaden und durch die Verfassungen Kaiser der Franzosen, allen Gegenwärtigen und Künftigen unseren Gruß.

Die ... Kammern haben den ..... (Datum) folgenden Beschluß gefaßt, zufolge des im Namen des Kaisers gethanen Vorschlages, und nach Anhörung der Redner des Staatsrathes,
....
befehlen und verordnen, daß Gegenwärtiges mit den Staatsinsiegeln versehen, in das Gesetzbulletin eingerückt, allen Gerichtshöfen, Tribunalen und Verwaltungsbehörden zugesandt werden soll, daß es in ihre Register eingetragen, beobachtet, und auf dessen Beobachtung von ihnen gehalten werde, und ist der Oberrichter gehalten, über die Bekanntmachung desselben zu wachen."

 
    Art. 141. (1804) Die executorischen Ausfertigungen der Urtheilssprüche lauten:
"N. von Gottes Gnaden und durch die Verfassungen Kaiser der Franzosen, allen Gegenwärtigen und Künftigen Unseren Gruß.

Der Gerichtshof von ....., oder ist es ein Gericht erster Instanz, das Gericht von .... hat folgendes Urtheil erlassen  .....  Befehlen und verordnen allen dazu aufgeforderten Huissiers, dies Urtheil in Vollziehung zu setzen, Unsern Generalprocuratoren und Procuratoren dasselbe auszuüben, allen Unsern Commandanten und Officieren der öffentlichen Gewalt, wenn sie dazu aufgefordert werden, gewaffnete Hülfe zu leisten.

Zu Beglaubigung dessen ist das gegenwärtige Urtheil vom Präsidenten des Gerichtshofs oder Gerichts, und vom Gerichtsschreiber unterschrieben."

 

   

Fünfter Titel. (1804)
Von den Erzämtern des Reiches
 

    Art. 32. (1804) Die Erzämter (Großwürdenträger) des Reiches sind:
  der Großwahlherr,
  der Reichserzkanzler,
  der Staatserzkanzler,
  der Erzschatzmeister,
  der Connetable (Reichsfeldherr) und
  der Großadmiral.

 

    Art. 33. (1804) Diese Großwürdenträger werden vom Kaiser ernannt, genießen die nämlichen Ehren, wie die französischen Prinzen, und nehmen den Rang unmittelbar nach ihnen.

Der Zeitpunkt ihrer Aufnahme bestimmt den Rang, den sie unter sich haben.

 

    Art. 34. (1804) Diese Erzämter können nicht genommen werden.

 

      Art. 6. (1813) Der Kaiser kann stellvertretende Großwürdenträger ernennen, falls die eigentlichen Großwürdenträger eine ausländische Krone tragen, und die stellvertretenden Großwürdenträger üben die Rechte der eigentlichen Großwürdenträger aus, und zwar auch diejenigen Rechte, die diesen im Regentschaftsrat übertragen sind.

 

    Art. 35. (1804) Die Inhaber derselben sind zugleich Senatoren und Staatsräthe.

 

Art. 35. (1804/1815) Die Inhaber derselben sind zugleich ... Staatsräthe.

 

    Art. 36. (1804) Sie bilden den Großrath des Kaisers,
  sind Mitglieder des geheimen Raths, und
  machen den Großrath der Ehrenlegion aus.

Die gegenwärtigen Mitglieder des Großraths der Ehrenlegion behalten Titel, Verrichtungen und Vorzüge auf Lebenszeit.

 

Durch organischen Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1803 (Art. XXXVI. ff.) war ein Großrat der Ehrenlegion verfassungsmäßig eingerichtet, der bereits mit der vorstehenden Bestimmungen wieder vollständig geändert wurde.
 
   
    Art. 37. (1804) Im Senate und Staatsrathe führt der Kaiser den Vorsitz.
 
Art. 37. (1804/1815) Im ... Staatsrathe führt der Kaiser den Vorsitz.
 
Der Kaiser bestimmt einen Inhaber der Staatsämter, der den Vorsitz führen soll.

 

    Art. 38. (1804) Alle Acte des Senats und der Gesetzgebung werden im Namen des Kaisers erlassen, und unter dem kaiserlichen Siegel bekannt gemacht.

 

Art. 38. (1804/1815) Alle Acte ... der Gesetzgebung werden im Namen des Kaisers erlassen, und unter dem kaiserlichen Siegel bekannt gemacht.

 

    Art. 39. (1804) Der Großwahlherr (Grand-Electeur) besorgt die Verrichtungen als Kanzler:
a) bei der Zusammenkunft der gesetzgebenden Behörde, der Wahlcollegien und der Cantonsversammlungen;
b) bei der Bekanntmachung der Senatusconsulte, welche die Gesetzgebung oder die Wahlcollegien auflösen.
 

Art. 39. (1804/1815) Der Großwahlherr (Grand-Electeur) besorgt die Verrichtungen als Kanzler ... bei der Zusammenkunft der Kammern, der Wahlcollegien und der Cantonsversammlungen ... .
 

Er führt in Abwesenheit des Kaisers den Vorsitz, wenn der Senat zur Ernennung von Senatoren, Gesetzgebern und Tribunen schreitet.
 

Er bringt die Reclamationen der Wahlcollegien oder Cantonsversammlungen für die Erhaltung ihrer Vorrechte zur Kenntniß des Kaisers.

Er fordert das Wahlcollegium auf, wenn ein Mitglied desselben angezeigt ist, sich eine Handlung gegen die Ehre oder gegen das Vaterland erlaubt zu haben, seine Meinung darüber zu äußern, und bringt dies Gutachten vor den Kaiser.

 

Er präsentirt die Mitglieder des Senats, des Staatsraths, der Gesetzgebung, des Tribunats und der Wahlcollegien, wenn sie zur Audienz des Kaisers gelassen werden.

Er kann im Palaste des Senats wohnen.

 

Er präsentirt die Mitglieder ... des Staatsraths, der Kammern und der Wahlcollegien, wenn sie zur Audienz des Kaisers gelassen werden.

Er kann im Palaste der Kammern wohnen.

 

    Art. 40. (1804) Der Reichserzkanzler besorgt die Verrichtungen bei der Bekanntmachung der organischen Senatusconsulte und der Gesetze.
 
Art. 40. (1804/1815) Der Reichserzkanzler besorgt die Verrichtungen bei der Bekanntmachung ... der Gesetze.
 

Die Kanzlergeschäfte im kaiserlichen Palaste.

Er ist bei dem jährlichen Geschäfte zugegen, wenn der Oberrichter dem Kaiser die Mißbräuche entwickelt, die sich etwa in der Verwaltung der Civil- und Criminalgerichtsbarkeit eingeschlichen haben.
 

Er führt den Vorsitz, wenn sich, dem 95. Artikel gemäß, Abtheilungen des Staatsrathes und Tribunats versammeln.

 

Er führt den Vorsitz, wenn sich, dem 95. Artikel gemäß, Abtheilungen des Staatsrathes und die Kommissionen des gesetzgebenden Körpers versammeln.

 

Er führt den Vorsitz, wenn sich, dem 95. Artikel gemäß, Abtheilungen des Staatsrathes und die Kommissionen der Kammern versammeln.

Er ist bei den Vermählungen und Geburten der Prinzen zugegen; wohnt den Krönungen und Leichenbegängnissen der Kaiser bei, und unterzeichnet das Protocoll des Staatssecretairs darüber.

Er präsentirt die Inhaber der großen Reichswürden, die Minister und den Staatssecretair, die Civil-Großbeamten der Krone, und den ersten Präsidenten des Cassationsgerichtes zum Eide, den sie in die Hände des Kaisers ablegen.

Er nimmt den Mitgliedern und der Kanzlei des Cassationsgerichtshofes, den Präsidenten und den Generalprocuratoren der Appellations- und Criminalgerichtshöfe den Eid ab.

Er präsentirt die Deputationen und Mitglieder der Gerichtshöfe zur Audienz bei dem Kaiser.

Er unterzeichnet und versiegelt die Commissionen und Patente für die Mitglieder der Gerichtshöfe und für die Ministerialbeamten, so wie für die, welche Civilämter in der Staatsverwaltung erhalten haben, und andere Urkunden, welche das Staatssiegel haben müssen.

 

    Art. 41. (1804) Der Staatserzkanzler hat die Verrichtungen als Kanzler bei Bekanntmachung der Friedens- und Allianzverträge und bei Kriegserklärungen.

Er präsentirt und unterzeichnet die Beglaubigunsschreiben und die Etikettencorrespondenzen mit den europäischen Höfen, nach den Formen des kaiserlichen Protocolls, das er bewahrt.

Er ist jährlich zugegen, wenn der Minister der auswärtigen Angelegenheiten dem Kaiser von der politischen Lage des Staates Rechenschaft giebt.

Er präsentirt die Botschafter und Gesandten des Kaisers an auswärtige Höfe zu dem Eide, den sie in die Hände des Kaisers ablegen.

Er beeidigt die Residenten, Geschäftsträger, Botschafts- und Gesandtschaftssecretaire, und die Generalcommissionaire des Handels.

Er präsentirt die französischen und fremden außerordentlichen Ambassaden, Ambassadeurs und Minister.

 

    Art. 42. (1804) Der Erzschatzmeister wohnt der jährlichen Sitzung bei, in welcher der Finanzminister und der Minister des öffentlichen Schatzes dem Kaiser Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Staates ablegen, und ihre Ideen über die Finanzen auseinandersetzen.

Er visirt die jährlichen Rechnungen über Einnahme und Ausgabe, ehe er sie dem Kaiser vorlegt.
 

Er führt den Vorsitz in den vereinigten Sectionen des Staatsrathes und Tribunats, nach Art. 95. Alle 3 Monate werden ihm die Rechnungen der Nationalrechnungskammer vorgelegt, die er jedes Jahr dem Kaiser übergiebt, mit dem allgemeinen Resultate und seinen Ideen über Reform und Verbesserung der verschiedenen Theile der Rechnungskammer.
 

Er führt den Vorsitz in den vereinigten Sectionen des Staatsrathes und der Commissionen des gesetzgebenden Körpers, nach Art. 4 des Senatsbeschlusses von 1807. Alle 3 Monate werden ihm die Rechnungen der Nationalrechnungskammer vorgelegt, die er jedes Jahr dem Kaiser übergiebt, mit dem allgemeinen Resultate und seinen Ideen über Reform und Verbesserung der verschiedenen Theile der Rechnungskammer.
 

 

Er schließt jedes Jahr das große Buch der Staatsschuld, unterzeichnet die Civilpensionen, nimmt den Gliedern der Nationalrechnungskammer, den Finanzadministratoren, und den vornehmsten Agenten des öffentlichen Schatzes den Eid ab.

Er präsentirt die Deputationen der Rechnungskammer und der Finanzadministratoren, und den vornehmsten Agenten des öffentlichen Schatzes den Eid ab.

Er präsentirt die Deputationen der Rechnungskammer und der Finanzverwaltung dem Kaiser zur Audienz.

 

    Art. 43. (1804) Der Connetable ist gegenwärtig, wenn der Kriegsminister und der Director des öffentlichen Schatzes jährlich dem dem Kaiser die Verfügungen vorschlagen, um das Vertheidigungssystem der Grenzen, die Unterhaltung, Ausbesserung und Verproviantirung der Festungen zu vervollkommnen.

Er legt den Grundstein zu allen feste Plätzen, deren Errichtung befohlen wird.

Er ist Gouverneur aller Kriegsschulen.

Wenn der Kaiser nicht selbst den Armeecorps die Fahnen übergiebt; so giebt sie ihnen der Connetable in des Kaisers Namen.

Er mustert, in Abwesenheit des Kaisers, die kaiserliche Garde.

Er kann den Vorsitz führen im Kriegsgerichte, wenn der Oberbefehlshaber einer Armee eines bestimmten Verbrechens beschuldigt wird.

Er präsentirt die Reichsmarschälle, die Generaloberste, Generalinspectoren, Generale und Obersten, ihren Eid in die Hände des Kaisers auzulegen.

Er empfängt den Eid der Majore, der Bataillons- und Schwadronschefs.

Er setzt die Marschälle des Reichs ein.

Er präsentirt die Generale, Obersten, Majore, Bataillons- und Schwadronschefs zur Audienz bei dem Kaiser; er unterzeichnet die Patente der Armee und der Militärpersonen, die Staatspensionaire sind.

 

    Art. 44. (1804) Der Großadmiral wohnt der jährlichen Sitzung bei, in welcher der Seeminister dem Kaiser über den Zustand der Seerüstungen, der Zeughäuser und der Verproviantirung Bericht erstattet.

Er empfängt jährlich und übergiebt dem Kaiser die Rechnungen der Casse der Seeinvaliden.

Im Kriegsgerichte über einen Admiral, Viceadmiral und Contreadmiral kann er den Vorsitz führen.

Er präsentirt die Admirale, Vice- und Contreadmiral und die Schiffscapitaine dem Kaiser zum Eid.

Er empfängt den Eid von den Mitgliedern des Prisenrathes, der Schiffs- und Fregattencapitains.

Er präsentirt Admirale und Capitaine dem Kaiser zur Audienz.

Er unterzeichnet die Patente der Seeofficiere, und der pensionirten Seeleute.

 

    Art. 45. (1804) Jeder Titular eines Erzamtes präsidirt in einem Departementswahlcollegium: der Großwähler zu Brüssel; der Reichserzkanzler in Bordeaux, der Staatserzkanzler in Nantes; der Reichserzschatzkanzler zu Lyon; der Connetable zu Turin; der Großadmiral zu Marseille.

 

 
    Art. 46. (1804) Jeder Inhaber dieser hohen Reichswürden erhält als jährliche feste Besoldung ein Drittheil der der den Prinzen bestimmten Summe.

 

    Art. 47. (1804) Ein besonderes Statut des Kaisers ordnet die Amtsverrichtungen der Inhaber der Erzämter, und bestimmt ihre Tracht bei Feierlichkeiten. Dies Statut können die Nachfolger des jetzigen Kaisers nur dann abschaffen, wenn es ein eigener Senatsbeschluß befiehlt.

 

   

Sechster Titel. (1804)
Von den Großbeamten des Reiches
 

    Art. 48. (1804) Dazu gehören:
a) die Marschälle des Reiches, deren Anzahl nie über 16 seyn darf; diejenigen Marschälle aber nicht mitgerechnet, welche Senatoren sind,
b) acht Inspectoren und Generalobersten der Artillerie, des Inginieurcorps, der Cavallerie und des Seewesens;
c) die Civilgroßbeamten der Krone, welche der Kaiser festsetzen wird.

 

Art. 48. (1804/1811) Dazu gehören:
a) die Marschälle des Reiches, deren Anzahl nie über 16 seyn darf; diejenigen Marschälle aber nicht mitgerechnet, welche Senatoren sind,
b) zehn Inspectoren und Generalobersten der Artillerie, des Inginieurcorps, der Cavallerie und des Seewesens;
c) die Civilgroßbeamten der Krone, welche der Kaiser festsetzen wird.
Art. 48. (1804/1811/1815) Dazu gehören:
a) die Marschälle des Reiches, deren Anzahl nie über 16 seyn darf; ...
b) zehn Inspectoren und Generalobersten der Artillerie, des Inginieurcorps, der Cavallerie und des Seewesens;
c) die Civilgroßbeamten der Krone, welche der Kaiser festsetzen wird.

 

    Art. 49. (1804) Die Großbeamten können nicht abgesetzt werden.

 

    Art. 50. (1804) Jeder Großbeamte führt in einem Wahlcorps den Vorsitz.

 

 
    Art. 51. (1804) Wenn auf Befehl des Kaisers, oder aus anderer Ursache, ein Großwürdenträger oder ein Großbeamter, sein Amt niederlegt; so behält er dennoch Titel, Rang, Vorrechte und die Hälfte seines Gehalts. Er verliert diese nur durch ein Urtheil des kaiserlichen Obergerichtshofes.

 

Art. 51. (1804/1815) Wenn auf Befehl des Kaisers, oder aus anderer Ursache, ein Großwürdenträger oder ein Großbeamter, sein Amt niederlegt; so behält er dennoch Titel, Rang, Vorrechte und die Hälfte seines Gehalts. Er verliert diese nur durch ein gerichtliches Urtheil.

 

        Art. 7. (1815) Großwürdenträger des Reiches, die nach Artikel 51 des Verfassungsaktes vom 18. Mai 1804 ihre Privilegien zur Ausübung ihres Amtes verloren haben, können nach dem Tod des Kaisers ihr Amt wieder übernehmen, wenn sie von der Regentin oder dem Regenten dazu aufgefordert wurden.

 

 

Sechster Titel. (1802)
Von den Staatsräthen
 

Neunter Titel. (1804)
Vom Staatsrathe
 

Art. 52. Der Staatsrath beschäftigt sich, unter der Leitung der Consuln, mit Abfassung der Verschläge zu Gesetzen und Verordnungen der öffentlichen Verwaltung, und mit Auflösung der Schwierigkeiten, die im Verwaltungsfache sich ergeben.

 

Art. 52. (1799/1804) Der Staatsrath beschäftigt sich, unter der Leitung des Kaisers, mit Abfassung der Verschläge zu Gesetzen und Verordnungen der öffentlichen Verwaltung, und mit Auflösung der Schwierigkeiten, die im Verwaltungsfache sich ergeben.

 

Art. 53. Aus den Mitgliedern des Staatsrathes werden immer die Sprecher genommen, welche im Namen der Regierung vor dem Gesetzgebungskörper das Wort führen.

Niemals werden mehr, als drei solcher Sprecher zur Vertheidigung eines und desselben Gesetzesvorschlages geschickt.

 

Art. 53. (1799/1815) Aus den Mitgliedern des Staatsrathes werden immer die Sprecher genommen, welche im Namen der Regierung vor den Kammern das Wort führen.

Niemals werden mehr, als drei solcher Sprecher zur Vertheidigung eines und desselben Gesetzesvorschlages geschickt.

 

    Art. 77. (1804) Hat ein Staatsrath 5 Jahre lang auf dem Verzeichnisse der Mitglieder des ordentlichen Dienstes gestanden, so erhält er ein Diplom als lebenslänglicher Staatsrath.

Hört er ganz auf, auf der Liste des Staatsraths zu stehen, so erhält er nur ein Drittheil des Gehalts.
 

Titel und Rechte verliert er nur durch ein Urtheil des hohen kaiserlichen Gerichtshofes, welche Leibesstrafe oder Infamie zur Folge hat.

 

Titel und Rechte verliert er nur durch ein gerichtliches Urtheil , welche Leibesstrafe oder Infamie zur Folge hat.

 

  Art. LXVI. (1802) Die Staatsräthe werden niemals die Zahl von 50 überschreiten.

 

Art. 75.  (1802/1804) Um über Gesetzesentwürfe und Anordnungen für Staatsverwaltung zu berathschlagen, müssen zwei Drittheile der Mitglieder vom ordentlichen Dienste gegenwärtig seyn.

Die Zahl der anwesenden Staatsräthe kann nicht geringer seyn als 25 und niemals die Zahl von 50 überschreiten.

 

  Art. LXVII. (1802) Der Staatsrath teilt sich in Sectionen ab.

 

Art. 76. (1804) Der Staatsrath theilt sich in sechs Sectionen:
  der Gesetzgebung,
  des Innern,
  der Finanzen,
  des Krieges,
  des Seewesens und
  des Handels.

 

 

Titel.
(Von den Ministern)
 

Vierter Titel. (1815)
Von den Ministern ...
 

Art. 54. Die Minister besorgen die Vollziehung der Gesetze und der Verordnung der öffentliche Verwaltung.

 

  Art. LXVIII. (1802) Die Minister haben Rang, Sitz und berathschlagende Stimme im Staatsrathe.

 

Art. 55. Kein Act der Regierung hat Kraft, wenn er nicht von einem Minister unterzeichnet ist.

 

Art. 55. (1799/1804) Kein Act des Kaisers hat Kraft, wenn er nicht von einem Minister unterzeichnet ist.

 

Art. 38. (1815) Alle Regierungsacten müssen von einem Minister, der ein Departement hat, contrasignirt werden.

 

Art. 56. Einer der Minister ist besonders mit der Verwaltung des öffentlichen Schatzes beauftragt; er sichert die Einnahme, ordnet die Erhebung der Gelder und die durch das Gesetz genehmigten Zahlungen an. Er kann nichts auszahlen lassen, als zufolge
1) eines Gesetzes, und so weit die Summe, die es zu dieser Art von Ausgabe bestimmt hat, hinreicht;
2) eines Beschlusses der Regierung;
3) eines von einem Minister unterzeichneten Zahlungsbefehls.

 

Art. 57. Die ausführlichen Rechnungen über die Ausgaben eines jeden Ministers werden, von ihm unterzeichnet und bescheinigt, öffentlich bekannt gemacht.

 

Art. 58. Die Regierung kann zu Staatsräthen und Ministern nur solche Bürger erwählen und beibehalten, deren Namen auf dem Nationalverzeichnisse eingeschrieben sind.

 

Art. 58. (1799/1804) Der Kaiser kann zu Staatsräthen und Ministern nur solche Bürger erwählen und beibehalten, deren Namen auf dem Nationalverzeichnisse eingeschrieben sind.

 

Art. 59. Die örtlichen Verwaltungen, die sowohl für jeden Gemeindebezirk, als auch für ausgedehntere Theile des Staatsgebietes eingesetzt werden, sind den Ministern untergeordnet. Es kann Niemand Mitglied dieser Verwaltungen werden oder bleiben, wenn er nicht auf einem der im 7. und 8. Artikel angeführten Verzeichnisse eingetragen oder beibehalten ist.

 

Fünfter Abschnitt.
Von den Gerichtshöfen
 

Neunter Titel. (1802)
Von der Justiz und den Gerichtshöfen
 

Vierzehnter Titel. (1804)
Von der Gerichtsordnung
 

Fünfter Titel. (1815)
Von der richterlichen Gewalt
 

  Art. LXXVIII. (1802) Es wird einen Oberrichter geben, welcher Minister der Justiz ist.

 

  Art. LXXIX. (1802) Er hat einen ausgezeichneten Platz im Senate und im Staatsrathe.

 

Art. 79. (1802/1815) Er hat einen ausgezeichneten Platz im ... Staatsrathe.

 

  Art. LXXX. (1802) Er führt den Vorsitz im Cassationsgerichte und in den Appellationsgerichten, wenn es die Regierung für gut hält.

 

Art. LXXX. (Art. 136). (1802/1804) Er führt den Vorsitz im Cassationsgerichtshofe und in den Appellationsgerichtshöfen, wenn es die Regierung für gut hält.

 

  Art. LXXXI. (1802) Er hat über die Gerichtshöfe, die Friedensgerichte, und die Mitglieder aus denen sie bestehen, das Recht der Aufsicht und der Rüge.

 

  Art. LXXXII. (1802) Unter seinem Vorsitze hat das Cassationsgericht das Recht der Censur und der Disciplin über die Appellations- und Criminalgerichte; es kann in schweren Fällen die Richter in ihrem Amt suspendiren, und sie vor den Oberrichter zur Rechenschaft fordern.

 

Art. LXXXII. (Art. 136). (1802/1804) Unter seinem Vorsitze hat das Cassationsgerichtshof das Recht der Censur und der Disciplin über die Appellations- und Criminalgerichtshöfe; es kann in schweren Fällen die Richter in ihrem Amt suspendiren, und sie vor den Oberrichter zur Rechenschaft fordern.

 

aufgehoben durch Art. 7 des Senatsbeschlusses, betreffend die Gerichtsordnung, vom 12. October 1807.
 
 
Art. 60. Jeder Gemeindebezirk hat einen oder mehrere Friedensrichter, welche unmittelbar von den Bürgern und zwar auf drei Jahre gewählt werden.
 
Art. VIII. (1802) Die Cantonsversammlung bestimmt zwei Bürger, unter denen der erste Consul den Friedensrichter des Cantons erwählt.

Auch bestimmt sie zwei Bürger für jeden vacanten Platz eines Suppleanten des Friedensrichters.
 

Art. VIII. (1802/1804) Die Cantonsversammlung bestimmt zwei Bürger, unter denen der Kaiser den Friedensrichter des Cantons erwählt.

Auch bestimmt sie zwei Bürger für jeden vacanten Platz eines Suppleanten des Friedensrichters.
 

Ihre Hauptverrichtung besteht darin, die Parteien zu vereinigen, welche sie, wenn die Vereinigung nicht Staat hat, einladen, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter schlichten zu lassen.

 

  Art. IX. (1802) Die Friedensrichter und ihre Suppleanten sind auf 10 Jahre ernannt.

 

Art. 61. Für bürgerliche Gegenstände sind Gerichtshöfe erster Instanz und Appellationsgerichte errichtet. Ihre innere Einrichtung, ihre Befugnisse und der Gerichtsbarkeitsbezirk eines jeden von ihnen, sind durch das Gesetz bestimmt.

 

Art. 61. (Art. 136). (1799/1804) Für bürgerliche Gegenstände sind Gerichtshöfe erster Instanz und Appellationsgerichtshöfe errichtet. Ihre innere Einrichtung, ihre Befugnisse und der Gerichtsbarkeitsbezirk eines jeden von ihnen, sind durch das Gesetz bestimmt.

 

Art. 62. In den peinlichen Sachen, wo die begangenen Verbrechen eine entehrende oder Leibesstrafe nach sich ziehen, entscheidet ein erstes Geschworenengericht (Jury), ob Anklage Statt findet oder nicht. Wird die Anklage angenommen, so erkennt ein zweites Jury über die That, und die Richter, aus welchen ein peinliches Gericht zusammen gesetzt ist, wenden darauf die Strafe an. Gegen ihren Ausspruch hat keine Appellation Statt.

 

Art. 62. (Art. 136). (1799/1804) In den Criminalsachen, wo die begangenen Verbrechen eine entehrende oder Leibesstrafe nach sich ziehen, entscheidet ein erstes Geschworenengericht (Jury), ob Anklage Statt findet oder nicht. Wird die Anklage angenommen, so erkennt ein zweites Jury über die That, und die Richter, aus welchen ein Criminalgericht zusammen gesetzt ist, wenden darauf die Strafe an. Gegen ihren Ausspruch hat keine Appellation Statt.

 

    Art. 52. (1815) Die Geschworenenanstalt ist beizubehalten.

 

Art. 63. Die Verrichtungen eines öffentlichen Anklägers bei einem peinlichen Gerichte, werden durch einen Regierungskommissair versehen.

 

Art. 63. (Art. 136). (1799/1804) Die Verrichtungen eines öffentlichen Anklägers bei einem Criminalgerichte, werden durch einen kaiserlichen Procurator versehen.

 

Art. 64. Die Verbrechen, welche keine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich ziehen, werden durch Zuchtpolizeigerichte abgeurtheilt; doch findet hier die Appellation an die peinlichen Gerichte Statt.

 

Art. 64. (Art. 136). (1799/1804) Die Verbrechen, welche keine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich ziehen, werden durch Zuchtpolizeigerichte abgeurtheilt; doch findet hier die Appellation an die Criminalgerichte Statt.

 

Art. 65. Für die ganze Republik besteht ein Cassationsgericht, welches über die Vernichtungsgesuche gegen die von den Gerichten in erster Instanz gegebenen Urtheile, dann über das Begehren, eines rechtsgegründeten Verdachts oder öffentlichen Sicherheit wegen, von einem Gerichte an das andere verwiesen zu werden, und endlich über die Recursklagen gegen ein ganzes Gericht entscheidet.

 

Art. 65. (Art. 136). (1799/1804) Für die ganze Republik besteht ein Cassationsgerichtshof, welches über die Vernichtungsgesuche gegen die von den Gerichten in erster Instanz gegebenen Urtheile, dann über das Begehren, eines rechtsgegründeten Verdachts oder öffentlichen Sicherheit wegen, von einem Gerichte an das andere verwiesen zu werden, und endlich über die Recursklagen gegen ein ganzes Gericht entscheidet.

 

Art. 66. Das Cassationsgericht erkennt nie über den Gegenstand der Processe, sondern es cassiert nur die Urtheilssprüche, die in Rechtssachen ergangen sind, worin die vorgeschriebenen Formalitäten verletzt worden sind, oder welche förmliche Übertretungen der Gesetze enthalten, und es verweiset den Prozeß selbst an denjenigen Gerichtshof zurück, der eigentlich darüber zu entscheiden hat.

 

Art. 66. (Art. 136). (1799/1804) Der Cassationsgerichtshof erkennt nie über den Gegenstand der Processe, sondern es cassiert nur die Urtheilssprüche, die in Rechtssachen ergangen sind, worin die vorgeschriebenen Formalitäten verletzt worden sind, oder welche förmliche Übertretungen der Gesetze enthalten, und es verweiset den Prozeß selbst an denjenigen Gerichtshof zurück, der eigentlich darüber zu entscheiden hat.

 

  Art. LXXXIII. (1802) Die Appellationsgerichte haben das Recht der Aufsicht über die bürgerlichen Gerichte ihres Bezirks, und diese haben dasselbe Recht über die Friedensgerichte ihres Bezirks.

 

Art. LXXXIII. (Art. 136). (1802/1804) Die Appellationsgerichtshöfe haben das Recht der Aufsicht über die bürgerlichen Gerichte ihres Bezirks, und diese haben dasselbe Recht über die Friedensgerichte ihres Bezirks.

 

  Art. LXXXIV. (1802) Der Regierungscommissair bei dem Cassationsgericht führt die Aufsicht über die Commissaire bei den Appellations- und Criminalgerichten.

Die Commissaire bei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht über die Commissaire bei den Gerichten erster Instanz.

 

Art. LXXXIV. (Art. 136). (1802/1804) Der kaiserliche Generalprocurator bei dem Cassationsgerichtshofe führt die Aufsicht über die kaiserlichen General- und Procuratoren bei den Appellations- und Criminalgerichten.

Die kaiserlichen Generalprocuratoren bei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht über die kaiserlichen Procuratoren bei den Gerichten erster Instanz.

 

    Art. 134. Die Urtheile der Gerichtshöfe heißen Arréts.

 

        Art. 53. (1815) Die Berathschlagungen in peinlichen Sachen geschehen öffentlich.

 

Art. 67. Die Richter, welche die Gerichtshöfe erster Instanz bilden, und die bei denselben angestellten Regierungscommissarien, werden aus dem Gemeinde- oder Departementalverzeichnisse genommen.

Die Richter, aus welchen die Appellationsgerichte bestehen, und die bei denselben angestellten Commissarien, werden aus dem Departementalverzeichnisse genommen.
 

Art. 67. (Art. 136). (1799/1804) Die Richter, welche die Gerichtshöfe erster Instanz bilden, und die bei denselben angestellten kaiserlichen Procuratoren, werden aus dem Gemeinde- oder Departementalverzeichnisse genommen.

Die Richter, aus welchen die Appellationsgerichtshöfe bestehen, und die bei denselben angestellten kaiserliche Generalprocuratoren, werden aus dem Departementalverzeichnisse genommen.

 

 
Die Richter, welche das Cassationstribunal bilden, und die bei diesem Gerichtshofe angestellten Commissarien, werden aus dem Nationalverzeichnisse genommen.

 

Art. LXXXV. (1802) Die Mitglieder des Cassationsgerichts werden, auf die Präsentation des ersten Consuls, vom Senat ernannt.

Der erste Consul präsentirt 3 Subjecte für jeden erledigten Platz.

 

Art. LXXXV.  (Art. 134+135+136). (1799/1804) Die Mitglieder des Cassationsgerichtshofes, außer deren Präsidenten, werden, auf die Präsentation des Kaisers, vom Senat ernannt.

Der Kaiser präsentirt 3 Subjecte für jeden erledigten Platz.

 

Art. 51. (1815) Der Kaiser ernennt alle Richter. Sie sind vom Augenblicke ihrer Ernennung an unabsetzbar und lebenslänglich, mit Vorbehalt der Ernennung der Friedens- und Handelsrichter, welche nach der bisherigen Weise Statt haben wird. Die gegenwärtigem, vom Kaiser vermöge des Senatsbeschlusses vom 12. October 1807 ernannten Richter, welche er für gut erachten wird beizubehalten, sollen vor künftigem 1. Januar lebenslängliche Provisionen erhalten.

 

    Art. 135. (1804) Die Präsidenten des Cassations-, der Appellations- und der peinlichen Gerichtshöfe werden vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt, und können außer den Gerichtshöfen, in welchen sie den Vorsitz führen, genommen werden.

 

Art. 68. Die Richter, mit Ausnahme der Friedensrichter, behalten ihre Stellen lebenslänglich; es wäre denn, daß sie wegen pflichtwidriger Handlungen verurtheilt, oder nicht auf den Verzeichnissen der Wählbaren beibehalten worden wären.

 

Art. 1. (1807) Die amtierenden Richter gelten als auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren von Ihrer kaiserlichen und königlichen Majestät auf ihrer Stelle bestätigt werden.

Das Nähere bestimmen die Art. 2 bis 6 des Senatsbeschlusses vom 12. October 1807. Mit dem Ablauf des Jahres 1812 lautet dieser Artikel: "Die Richter sind auf Lebenszeit berufen."

 

    Art. 136. (1804) Das Cassationsgericht heißt künftig Cassationsgerichtshof,
die Appellationsgerichte Appellationsgerichtshöfe,
die peinlichen Gerichte Criminalgerichtshöfe,
der Präsident des Cassationsgerichtshofes und der in Sectionen getheilten Appellationsgerichthöfe erster Präsident,
die Regierungscommissarien bei denselben kaiserliche Generalprocuratoren,
die Regierungscommissarien bei den übrigen Gerichten kaiserliche Procuratoren.

 

   
   

Dreizehnter Titel. (1804)
Vom kaiserlichen hohen Gerichtshofe
 

 
    Art. 101. (1804) Er erkennt:
a) über die persönlichen Vergehen der Glieder der kaiserlichen Familie, der Inhaber der Erzämter, der Minister, des Staatssecretairs, der Großbeamten, Senatoren und Staatsräthe;
b) über die Verbrechen, Anschläge und Complotte gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, gegen die Person des Kaisers und des wahrscheinlichen Reichserben;
c) über die Verbrechen der Minister und Staatsräthe in der öffentlichen Dienstverwaltung;
d) über Dienstvergehen, Mißbrauch der Gewalt von Generalcapitainen in den Kolonieen, von Koloniepräfecten und Commandante französischer Besitzungen außerhalb des festen Landes, von außerordentlich angestellten Generaladministertoren oder Generalen zu Lande und zu Wasser, ohne daß dadurch der Militairgerichtsbarkeit eine Schranke gesetzt würde;
e) wenn Generale zu Lande und zu Wasser ihren Instructionen entgegen gehandelt haben;
f) über Erpressungen und Verschlenderungen der Präfecten des Innern;
g) wenn gegen ein Appellationsgericht, oder gegen einen Gerichtshof der peinlichen Justiz, oder gegen Glieder der Cassationsgerichs Klagen vorkommen;
h) über Denunciationen, willkührliche Verhaftung, oder Verletzung der Preßfreiheit.

 

Art. 56. (1815) Alle Verbrechen und Vergehen, welche dem kaiserlichen Obergerichtshof zugewandt waren, und deren Erkenntniß durch die gegenwärtige Urkunde nicht der Pairskammer vorbehalten ist, werden vor die gewöhnlichen Gerichte gebracht.

 

    Art. 102. (1804) Der Sitz des kaiserlichen hohen Gerichtshofes ist im Senate.

 

 
    Art. 103. (1804) Der Reichserzkanzler führt den Vorsitz; oder ist er rechtmäßig verhindert, ein anderer Reichserzbeamter.

 

 
    Art. 104. (1804) Der kaiserliche hohe Gerichtshof besteht aus den Prinzen, den Reichserz- und Großbeamten, den Großbeamten, aus 60 Senatoren, den 6 Sectionspräsidenten des Staatsraths, 14 Staatsräthen und 20 Gliedern des Cassationsgerichtshofes.

Die Senatoren, Staatsräthe und Glieder des Cassationsgerichts werden nach der Ordnung ihrer Dienstjahre berufen.

 

 
    Art. 105. (1804) Bei diesem Gerichtshofe ist ein Generalprocurator angestellt, der vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt wird. Er übt das öffentliche Ministerum, in Verbindung mit drei Tribunen, die der gesetzgebende Körper jährlich aus neun vom Trinbunate vorgeschlagenen Candidaten wählt, und mit drei Magistratspersonen, welche der Kaiser jedes Jahr aus den Mitgliedern der Appellations- und peinlichen Gerichtshöfe ernennt.

 

Art. 105. (1804/1807) Bei diesem Gerichtshofe ist ein Generalprocurator angestellt, der vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt wird. Er übt das öffentliche Ministerum, in Verbindung mit drei Gesetzgebern, die der gesetzgebende Körper jährlich aus seiner Mitte wählt, und mit drei Magistratspersonen, welche der Kaiser jedes Jahr aus den Mitgliedern der Appellations- und peinlichen Gerichtshöfe ernennt.

 

 
    Art. 106. (1804) Es giebt einen Obergerichtsschreiber, welcher vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt wird.

 

 
    Art. 107. (1804) Der Präsident des hohen kaiserlichen Gerichtshofes kann nie von den Parteien zurückgewiesen werden; er aber kann sich entschuldigen.

 

 
    Art. 108. (1804) Der kaiserliche Gerichtshof kann nur auf Begehren des öffentlichen Ministeriums (des Generalprocurators und seiner sechs Zugeordneten) verfahren. Ist ein Kläger da, so wird das öffentliche Ministerium Mitkläger, und betreibt den Gang des Processes nach den unten vorgeschriebenen Formen. Ein Gleiches liegt dem öffentlichen Ministerium ob der Amtsverwirklung, oder wenn Richter belangt werden.

 

 
    Art. 109. (1804) Finden die Sicherheitsobrigkeiten und Directoren der Jurys aus der Qualität der Personen, aus dem Titel der Anklage, oder aus anderen Umständen, daß die Sache vor den hohen kaiserlichen Gerichtshof gehöre, so senden sie innerhalb 8 Tagen alle Proceßacten dem Generalprocurator, fahren indeß fort, Beweise und Spuren des Verbrechens zu sammeln.

 

 

Sechster Abschnitt.
Von der Verantwortlichkeit der öffentlichen Beamten
 

    Art. 16. (1815) Die Pairs werden in Criminal- und Zuchtpolizeisachen nach den vom Gesetze verordneten Formen von ihrer Kammer gerichtet.

 

Art. 69. Die Stellen der Mitglieder des Senats, des Gesetzgebungscorps, des Tribunats, der Consuln und der Staatsräthe, führen keine Verantwortlichkeit mit sich.

 

Art. 69 (+ nachfolgende Artikel). (1799/1804) Der Kaiser und die Stellen der Mitglieder des Senats, des gesetzgebenden Körpers und des Tribunats ... führen keine Verantwortlichkeit mit sich.

 

Art. 69 (+ nachfolgende Artikel). (1799/1804/1807)  Der Kaiser und die Stellen der Mitglieder des Senats und des gesetzgebenden Körpers ... führen keine Verantwortlichkeit mit sich.

 

 
Art. 70. Die persönlichen, eine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich ziehenden Verbrechen, welche von den Mitgliedern des Senats, des Tribunats, des gesetzgebenden Körpers, oder des Staatsrathes begangen worden sind, werden vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen verfolgt, nachdem es zuvor das Corps, zu dem der Beschuldigte gehört, durch eine besondere Berathschlagung genehmigt hat.

 

 

 

 

Art. 71. Die Minister, welche wegen Privatverbrechen, die eine körperliche oder entehrende Strafe nach sich ziehen, angeschuldigt sind, werden wie Mitglieder des Staatsrathes betrachtet.

 

     
Art. 72. Die Minister sind verantwortlich
1) für einen jeden von ihnen unterzeichneten, und durch den Staat für verfassungswidrig erklärten Regierungsact;
2) für den Richtvollzug der Gesetze und der allgemeinen Verwaltungsverordnungen;
3) für die von ihnen gegebenen besonderen Befehle, wenn dieselben der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen zuwider sind.

 

Art. 110. (1804) Die Minister und Staatsräthe können von den gesetzgebenden Behörden denunciirt werden, wenn sie den Reichsgesetzen zuwiderlaufende Befehle ertheilt haben.

 

Art. 39. (1815) Die Minister sind für die von ihnen unterzeichneten Regierungsacten, sowie für die Vollziehung der Gesetze, verantwortlich.

 

        Art. 40. (1815) Die Minister können von der Repräsentantenkammer angeklagt werden, und haben die der Pairs zum Richter.

 

    Art. 111. (1804) Desgleichen können von der gesetzgebenden Behörde angeklagt werden:
  Generalcapitaine der Kolonieen, Kolonialpräfecte, Commandanten der auswärtigen Besitzungen, Generalverwalter,
  Generale de Land- und Seemacht,
  Präfecte des Innern,
wenn sie sich eines im Artikel 101 angeführten Vergehens schuldig gemacht haben.

 

Art. 41. (1815) Jeder Minister, jeder Befehlshaber einer Land- oder Seearmee kann, wegen Gefährdung der Nationalsicherheit oder Nationalehre, von der Repräsentantenkammer angeklagt, und von der Pairskammer über ihn gerichtlich erkannt werden.

 

    Art. 112. (1804) Eben so zeigt die gesetzgebende Behörde die Agenten der Staatsgewalt an, wenn der Senat erklärt, daß er eigenmächtige Gefangennehmung oder Verletzung der Preßfreiheit vermuthe.

 

 
        Art. 42. (1815) In diesem Falle übt die Pairskammer, es sey um das Verbrechen zu charakterisiren, oder um die Strafe auszusprechen, eine discretorische Gewalt aus.

 

Art. 73. In den Fällen des vorangehenden Artikels giebt das Tribunat den Ministern durch eine besondere Schrift klagend an, über welche das Gesetzgebungscorps in den gewöhnlichen Formen, und nachdem es zuvor den Angegebenen angehört und vorgefordert hat, berathschlagt. Der durch ein Decret des Gesetzgebungscorps der Gerechtigkeitsverwaltung übergebenen Minister wird durch einen hohen Gerichtshof, ohne Appellation und ohne Recurs um Cassation gerichtet.

Der hohe Gerichtshof ist aus Richtern und Geschworenen zusammengesetzt. Die Richter werden vom Cassationsgerichte und aus seiner Mitte gewählt; die Geschworenen werden aus dem Nationalverzeichnisse genommen; alles mit den durch das Gesetz festgesetzten Formalitäten.

 

Art. 113. (1804) Die Denunciation kann nur beschlossen werden auf Begehren des Tribunats, oder auf Ansuchen von 50 Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, die auf geschlossene Sitzung antragen, und zehn aus ihrer Mitte erwählten, welche den Entwurf der Denunciation abfassen.

 

Art. 113. (1804/1807) Die Denunciation kann nur beschlossen werden ...  auf Ansuchen von 50 Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, die auf geschlossene Sitzung antragen, und zehn aus ihrer Mitte erwählten, welche den Entwurf der Denunciation abfassen.

 

 
Art. 114. (1804) Dieses Begehren oder Ansuchen muß schriftlich abgefaßt werden, und wird vom Präsidenten besorgt.

Ist es gegen einen Minister oder Staatsrath, so wird es ihm innerhalb eines Monats mitgetheilt.

 

 
Art. 115. (1804) Der angeklagte Minister oder Staatsrath erscheint nicht, um zu antworten.

Der Kaiser ernennt drei Staatsräthe, welche der gesetzesgebenden Versammlung über die Thatsachen der Denunciation Aufschlüsse geben.

 

 

Art. 116. (1804) Der gesetzgebende Körper berathschlagt über die vorgebrachten Thatsachen in geschlossener Versammlung.

 

 
Art. 117. (1804) Die Acte der Denunciation soll umständlich verfaßt, und vom Präsidenten und den Secretairs des gesetzgebenden Körpers unterzeichnet seyn.

Sie wird durch eine Botschaft dem Reichserzkanzler übersandt, der sie dem Generalprocurator zuschickt.

 

 

Art. 118. (1804) Die im Artikel 101 unter d.), e,) und f.) angeführten Verbrechen werden von den Ministern, jeder in seinem Fache, den Beamten des öffentlichen Ministeriums hinterbracht. Denunciirt der Oberrichter, so kann er bei dem Urtheilsspruche nicht mitstimmen.

 

 
Art. 119. (1804) In den durch Artikel 110, 111, 112 und 118 bestimmten Fällen benachrichtiget der Generalprocurator den Reichserzkanzler in drei Tagen, daß der Fall da sey, den hohen kaiserlichen Gerichtshof einzuberufen.

Nachdem der Erzkanzler die Befehle des Kaisers vernommen hat, setzt er die Eröffnung des Gerichts in den ersten acht Tagen fest.

 

 
Art. 120. (1804) In der ersten Sitzung spricht der hohe kaiserliche Gerichtshof über seine Competenz.

 

 
Art. 121. (1804) Darauf untersucht der Generalprocurator, ob ein gerichtliches Verfahren Statt haben solle, und trägt einer der richterlichen Magistratspersonen die Leitung desselben auf.

 Erachtet er aber, daß die Klage nicht zulässig sey, so trägt er dem hohen kaiserlichen Gerichtshofe seine Gründe vor.

 

 
Art. 122. (1804) Billigt sie dieser, so endigt ein Spruch die Sache. Verwirft er, so muß der Generalprocurator den Proceß einleiten.

 

 
Art. 123. (1804) In den ersten acht Tagen muß die Anklageacte abgefaßt und abgegeben seyn an den Berichterstatter und dessen Stellvertreter, die der Reichserzkanzler ernennt aus den Cassationsrichtern, welche Mitglieder des hohen kaiserlichen Gerichthofes sind.

 

 
Art. 124. (1804) Der Berichterstatter, oder sein Stellvertreter, legt die Anklageacte 12 Commissarien vor, welche der Reichserzkanzler aus 6 Senatoren und 6 anderen Mitgliedern des hohen kaiserlichen Gerichtshofes erwählt, die aber an dem zu erlassenden Urtheilsspruche keinen Antheil haben.

 

 
Art. 125. (1804) Erklären die 12 Commissarien, daß die Klage zulässig sey, so giebt der Berichterstatter den Verhaftsbefehl.

 

 
Art. 126. (1804) Halten die Commissarien dafür, daß keine Anklage Statt haben soll, so wird es dem Gerichtshofe berichtet, der einen definitiven Spruch erläßt.

 

 
Art. 127. (1804) Der hohe kaiserliche Gerichtshof kann nur in einer Versammlung von wenigstens 60 Mitgliedern das Urtheil sprechen. Zehn der Mitglieder kann der Angeklagte ohne Anführung von Gründen zurückweisen, zehn die öffentliche Partei. Der Spruch wird nach absoluter Stimmenmehrheit abgefaßt.

 

 
Art. 128. (1804) Verhandlungen und Urtheile sind öffentlich.

 

 
Art. 129. (1804) Die Angeklagten haben Vertheidiger. Bringen sie keinen bei, so giebt ihnen solche der Reichserzkanzler von Amts wegen.

 

 
Art. 130. (1804) Der hohe kaiserliche Gerichtshof kann nur im Strafgesetzbuche bestimmte Strafen aussprechen.

Er verurtheilt zu Schadenersatz und Civilinterressen.

 

 
Art. 131. (1804) Spricht er frei, so kann er den Freigesprochenen für eine Zeit lang der Aufsicht der Oberstaatspolizei unterwerfen.

 

 
Art. 132. (1804) Die Sprüche dieses Gerichtshofes sind keinem Recurse unterworfen. Verordnen sie aber körperliche oder entehrende Strafen, so können sie nicht eher vollzogen werden, als bis der Kaiser sie unterschrieben hat.

 

 
Art. 74. Die Civil- und Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen vor den Gerichtshöfen verfolgt, an welche sie das Cassationsgericht, nachdem solches ihre richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.

 

Art. 74. (Art. 101 lit.g + Art. 136). (1799/1804) Die Civil- und Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen, sofern der Art. 101 lit. g des organischen Senatsbeschlusses vom 28. Floreal des Jahres XII nichts anderes bestimmt,  vor den Gerichtshöfen verfolgt, an welche sie den Cassationsgerichtshof, nachdem solches ihre richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.

 

Art. 74. (1799) + Art. 101 lit.g + Art. 136 (1804) + Art. 56 (1815) ). Die Civil- und Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen vor den Gerichtshöfen verfolgt, an welche sie der Cassationsgerichtshof, nachdem solches ihre richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.

 

Art. 75. Die Beamten der Regierung, mit Ausnahme der Minister, können wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden, Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes verfolgt werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen.

 

Art. 75. (+ vorstehende Artikel). (1799/1804) Die Beamten der Regierung, mit Ausnahme der in den Art. 69 bis 71 sowie den Art. 110 bis 112 des organischen Senatsbeschlusses vom 28. Floreal des Jahres XII. Genannten , können wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden, Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes verfolgt werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen.

 

Art. 75 (1815) Bis das Gesetz nach Artikel 50 (1815) in Kraft ist, können die Beamten der Regierung wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden, Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes verfolgt werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen Gerichtshöfen.

 

    Art. 133. (1804) Ein besonderer Senatsbeschluß enthält das Nähere der Organisation des hohen kaiserlichen Gerichtshofes.

 

 

Siebenter Abschnitt.
Allgemeine Verfügungen
 

Sechter Titel. (1815)
Rechte der Bürger
 

        Art. 59. (1815) Die Franzosen sind vor dem Gesetze gleich, sowohl was den Beitrag zu den Steuern und den öffentlichen Lasten, als was die Gelangung zu bürgerlichen und Militairstellen betrifft.

 

        Art. 60. (1815) Niemand kann unter irgend einem Vorwande den ihm durch das Gesetz angewiesenen Richtern entzogen werden.

 

Art. 76. Das Haus einer jeden auf dem französischen Gebiet wohnenden Person ist eine unverletzbare Freistätte.

Während der Nacht hat Niemand das Recht, hineinzugehen, als im Falle einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, oder wenn aus dem Innern des Hauses um Hülfe gerufen wird.

Am Tage kann man wegen eines besondern Gegenstandes hineingehen, welcher durch ein Gesetz oder durch den Befehl einer öffentlichen Gewalt bestimmt ist.

 

Art. 77. Zur Gültigkeit eines richterlichen Befehls, wodurch die Verhaftung einer Person verordnet wird, wird erfordert:
1) daß darin ausdrücklich die Ursache der Verhaftung und das Gesetz, in Folge dessen dieselbe verfügt wird, bemerkt sey;
2) daß derselbe von einem Beamten herrühre, dem das Gesetz ausdrücklich diese Befugnis ertheilt hat;
3) daß er der verhafteten Person kund gemacht, und ihr davon eine Abschrift gelassen werde.

 

Art. 61. (1815) Niemand kann anders, als in den von dem Gesetz vorgesehenen Fällen, gefänglich verwahrt oder des Landes verwiesen werden.

 

Art. 78. Kein Kerkermeister oder Gefängnißwächter darf eine Person aufnehmen oder in Verhaft behalten, als nachdem er zuvor die richterliche Verfügung, wodurch deren Verhaftung befohlen worden, in sein Register eingetragen hat. Diese Verfügung muß seyn: eine, mit den im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Formalitäten gegebene, schriftliche Anweisung, oder ein körperlicher Verhaftsbefehl, oder ein Anklagedecret, oder ein richterlicher Spruch.

 

Art. 79. Jeder Kerkermeister oder Gefängnißwächter ist, ohne daß ihn irgend ein Befehl davon freisprechen könne, gehalten, die verhaftete Person dem öffentlichen Beamten, welcher die Polizeiaufsicht über das Gefangenenhaus hat, so oft er von demselben dazu aufgefordert wird, darzustellen.

 

Art. 80. Die Darstellung der verhafteten Person kann ihren Verwandten und Freunden nicht versagt werden, wenn sie einen Befehl des öffentlichen Beamten, welcher solchen immer zu ertheilen verbunden ist, vorzeigen; es wäre denn, daß der Kerkermeister oder Gefängnißwächter einen schriftlichen Befehl des Richters, Niemanden zu jener Person zu lassen, vorzuweisen hätte.

 

Art. 81. Alle diejenigen, welche, ohne durch das Gesetz Andere in Verhaft nehmen zu lassen, ermächtiget zu seyn, einen Befehl zur Verhaftung, gegen wen es auch sey, geben, unterzeichnen und vollziehen; alle diejenigen, welche selbst im Falle einer durchs Gesetz erlaubten Verhaftung, eine verhaftete Person in einen nicht öffentlich und gesetzlich dazu bestimmten Verhaftsort aufzunehmen und darin festzuhalten; so wie alle Kerkermeister und Gefängnißwächter, welche den Verfügungen der drei vorstehenden Artikel zuwider handeln würden, sollen des Verbrechens willkührlicher Verhaftung für schuldig erklärt werden.

 

Art. 82. Alle bei den Verhaftungen, Gefangenhaltungen oder Urtheilsvollziehungen angewandte Strenge, die nicht durch die Gesetze erlaubt ist, ist Verbrechen.

 

        Art. 62. (1815) Die Freiheit des Gottesdienstes ist Allen zugesichert.

 

        Art. 63. (1815) Alles vermöge der Gesetze in Besitz habende oder erworbene Eigenthum, und alle Schuldscheine auf den Staat sind unantastbar.

 

        Art. 64. (1815) Jeder Bürger hat das Recht, seine Gedanken, wenn er sie unterzeichnet, zu drucken und bekannt zu machen, ohne einige vorhergegende Censur, mit Vorbehalt gesetzlicher Verantwortlichkeit nach der Bekanntmachung, durch Urtheil der Geschworenen, wenn auch eine bloße correctionelle Strafe Statt haben sollte.

 

Art. 83. Jede Person hat das Recht, einzelne Bittschriften an eine jede eingesetzte Staatsgewalt, und besonders an das Tribunat zu erlassen.

 

Art. 83. (1799/1807) Jede Person hat das Recht, einzelne Bittschriften an eine jede eingesetzte Staatsgewalt, und besonders an den gesetzgebenden Körper zu erlassen.

 

Art. 65. (1815) Das Petitionsrecht ist allen Bürgern zugesichert. Jede Petition ist individuell. Die Petitionen können theils an die Regierung, theils an die beiden Kammern gerichtet werden, jedoch müssen auch die letzteren den Titel führen: An Se. Maj. den Kaiser. Sie werden den Kammern unter der Gewähr eines Mitgliedes, welches die Petition empfiehlt, eingereicht. Sie werden öffentlich verlesen, und wenn die Kammer dieselben in Berathung zieht, so werden sie dem Kaiser durch den Präsidenten überbracht.

 

Art. 84. Die bewaffnete Macht befindet sich wesentlich im Stande des Gehorsams; kein bewaffnetes Corps darf berathschlagen.

 

Art. 85. Die Verbrechen der Militairpersonen sind besondern Gerichten und besondern Gerichtsformalitäten unterworfen.

 

Art. 54. (1815) Die Militairverbrechen gehören vor Militairgerichte.

 

Art. 55. (1815) Alle andere, selbst von Militairs begangene, Verbrechen gehören in die Competenz der Civilgerichte.

 

Art. 86. Die französische Nation erklärt, daß allen in der Vertheidigung des Vaterlandes Verwundeten, so wie den Wittwen und Kindern der auf dem Schlachtfelde oder an den Folgen ihrer Wunden verstorbenen Militairpersonen, Jahrgelder zugestanden werden sollen.

 

Art. 87. Den Kriegern, welche in Gefechten für die Republik ausgezeichnete Dienste werden geleistet haben, sollen Belohnungen, im Namen der Nation zuerkannt werden.

 

Art. 87. (1799/1804) Den Kriegern, welche in Gefechten für das Kaiserreich ausgezeichnete Dienste werden geleistet haben, sollen Belohnungen, im Namen der Nation zuerkannt werden.
Art. 88. Ein Nationalinstitut ist beauftragt, alle Entdeckungen zu sammeln und die Wissenschaften und Künste zu vervollkommnen.

 

Art. 89. Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die Einnahme- und Ausgaberechnungen der Republik. Die Commission besteht aus sieben Mitgliedern, welche vom Senat aus dem Nationalverzeichnisse gewählt werden.

 

Art. 89. (1799/1804) Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die Einnahme- und Ausgaberechnungen des Kaiserreichs. Die Commission besteht aus sieben Mitgliedern, welche vom Senat aus dem Nationalverzeichnisse gewählt werden. Art. 89. (1799/1804/1815) Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die Einnahme- und Ausgaberechnungen des Kaiserreichs. Die Commission besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Repräsentantenkammer gewählt werden.

 

Art. 90. Eine vom Staat angeordnete Stelle, Rath ect. kann keine Berathschlagungen nehmen, als in einer Sitzung, wo sich zum wenigsten zwei Dritteile seiner Mitglieder gegenwärtig befinden.

 

Art. 91. Die Regierungsverfassung der französischen Kolonien wird durch besondere Gesetze bestimmt.

 

siehe jetzt Art. 54 . Art. 91. (1799/1815) Die Regierungsverfassung der französischen Kolonien wird durch besondere Gesetze bestimmt.

 

Art. 92. Falls ein Aufruhr mit bewaffneter Hand, oder Unruhen, welche die Sicherheit des Staats bedrohen, ausbrechen, so kann das Gesetz an den Orten und für die Zeit, welche es bestimmt, das Recht der Verfassung suspendiren.

Diese Suspension kann in den nämlichen Fällen vorläufig durch einen Beschluß der Regierung, wenn nämlich der gesetzgebende Körper seine Vacanzen hat, ausgesprochen werden, doch muß letzteres in dem kürzesten Zeitraume durch einen Artikel desselben Beschlusses zusammen berufen werden.

siehe auch Art. 46.
 

Art. 92. (1799/1804) Falls ein Aufruhr mit bewaffneter Hand, oder Unruhen, welche die Sicherheit des Staats bedrohen, ausbrechen, so kann das Gesetz an den Orten und für die Zeit, welche es bestimmt, das Recht der Verfassung suspendiren.

Diese Suspension kann in den nämlichen Fällen vorläufig durch einen Beschluß des Kaisers, wenn nämlich der gesetzgebende Körper seine Vacanzen hat, ausgesprochen werden, doch muß letzteres in dem kürzesten Zeitraume durch einen Artikel desselben Beschlusses zusammen berufen werden.

 

Art. 66. (1815) Keine Festung, kein Theil des Gebiets kann anders, als im Falle eines Einfalls einer fremden Macht oder bürgerlicher Unruhen in Belagerungszustand erklärt werden. Im ersten Falle geschieht die Erklärung durch einen Act der Regierung. Im zweiten Falle kann es nur durch ein Gesetz geschehen. Jedoch, wenn im ereignenden Falle die Kammern nicht versammelt sind, so soll der Belagerungszustand erklärende Regierungsact, in den ersten 14 Tagen nach Vereinigung der Kammern, in einen Gesetzentwurf verwandelt werden.

 

Art. 93. Die französische Nation erklärt, daß sie in keinem Falle die Rückkehr der Franzosen, welche, nachdem sie ihr Vaterland seit dem 14. Juli 1789 verlassen haben, nicht in denen, durch die gegen die Ausgewanderten gegebenen Gesetze gemachten Ausnahmen begriffen sind, zugeben werde; sie verbietet auch alle neue Ausnahmen in diesem Stücke.

Die Güter der Ausgewanderten sind unwiderruflich der Republik heimgefallen.

 

Art. 93. (1799/1804) Die französische Nation erklärt, daß sie in keinem Falle die Rückkehr der Franzosen, welche, nachdem sie ihr Vaterland seit dem 14. Juli 1789 verlassen haben, nicht in denen, durch die gegen die Ausgewanderten gegebenen Gesetze gemachten Ausnahmen begriffen sind, zugeben werde; sie verbietet auch alle neue Ausnahmen in diesem Stücke.

Die Güter der Ausgewanderten sind unwiderruflich dem Kaiserreich heimgefallen.

 

Art. 67. (1815) Das französische Volk erklärt überdies, daß in der von ihm geschehenen oder geschehenden Delegation seiner Gewalten es nicht gesonnen war und nicht gesonnen ist, das Recht zu ertheilen, die Wiedereinsetzung der Bourbonen, oder irgend eines Prinzen dieser Familie, auf den Thron in Vorschlag zu bringen, nicht einmal im Falle, daß die kaiserliche Dynastie ausstürbe; eben so wenig das Recht, den alten Feudaladel oder die Feudal- und herrschaftlichen Rechte, oder die Zehnten, oder irgend eine priviligirte oder herrschende Religionsausübung, oder die Befugniß, die Unwiderruflichkeit des Verkaufs der Nationaldomainen auf irgend eine Weise anzutasten, wiederherzustellen; es untersagt förmlich der Regierung, den Kammern und den Bürgern jeden hierauf abzweckenden Vorschlag.

 

Art. 94. Die französische Nation erklärt, daß nach einem gesetzmäßig vollzogenen Verkaufe von Nationalgütern, sie seyen welchen Ursprungs sie wollen, der rechtmäßige Erwerber davon nicht außer den Besitz derselben gesetzt werden könne; und soll der Dritte, welcher sie in Anspruch nehmen dürfte, wenn Gründe dazu vorhanden sind, aus dem Nationalschatze entschädigt werden.

 

   

Sechzehnter und letzter Titel. (1804)
 

 
Art. 95. Gegenwärtige Verfassung soll unverzüglich dem französischen Volke zur Annahme vorgelegt werden.

 

  Art. 142. (1804) Nachstehender Vorschlag soll, nach den am 20. Floreal des Jahres X (10. Mai 1802) festgesetzten Formen, dem Volke zur Annahme vorgelegt werden:  

  "Das Volk will die Erblichkeit der kaiserlichen Würde in der directen, natürlichen und gesetzmäßigen Descendenz von Joseph und Ludwig Bonaparte, nach den Verfügungen dieses organischen Senatusconsults."

 

   
    Gegeben zu Paris den 22. Frimaire des Jahres 8 der einen und untheilbaren französischen Republik (den 13. Dezember 1799).

Unterschrieben:
Regnier, Präsident der Commission des Raths der Alten;
Jayqueminot, Präsident der Commission des Raths der Fünfhundert;
Rousseau, Vernier, Secretarien der Commission des Raths der Alten;
Alexander Villetard, Fregevill, Secretarien der Commission des Raths der Fünfhundert;
Roger Ducos, Sieyes, Buonaparte, Consuln;

P. C. Laussat, Fragues, N. Beaupuy, Beauvais, Cabanis, Perrin (des Voges), Depère, Cornet, Ludot, Girot, Pouzol. Lemercier, Chatry-Lafosse, Cholet (de la Gironde), Caillemer, Bara, Chassiron, Gourlay, Peré (des Hauts-Pyrénées, Porcher, Vimar, Thiessé, Berenger, Casenave, Sedillez, Thibault, Daunou, Herwyn, Joseph Cornudet, P. A. Laloy, Lenoir-Laroche, J. A. Creuzé-Latouche, Arnould (de la Seine), Goupil-Préfeln fils, Mathieu, Chabaud, Cretet, Boulay (de la Meurthe), Garat, Émile Gaudin, Lebrun, Lucien-Bonaparte, Decinck-Thierry, J. P. Chazal, M. J. Chénier.

 

    Gegenwärtiger Senatsbeschluß wird durch eine Botschaft der Consuln der Republik überbracht werden.

Unterzeichnet
Barthelemy, Präsident.
Vaubois und Fargues, Secretaire.

Auf Befehl des Erhaltungssenats,
Der Generalsecretair Cauchy.

  

Unterzeichnet:
Cambracères, zweiter Consul

Monard-de-Galles, Joseph Cornudet, Secretaire

gesehen und gesiegelt vom Canzler des Senats
unterzeichnet: La Place.
  

     Gegeben zu Paris, den 22. April 1815

unterzeichnet
Napoleon

Durch den Kaiser:
Der Minister-Staatssecretair:
unterzeichnet
Herzog von Bassano
 

Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
 

Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
 

Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
Bulletin des lois de l'empire français 1804, Nr. 1
Bulletin des lois de la république français 1802/03, Nr. 239
www.conseil-sonstitutionell.fr

teilweise eigene Übersetzung (ohne Gewähr)
 

Quellen: Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
Bulletin des lois de l'empire français 1804, Nr. 1
Bulletin des lois de la république français 1802/03, Nr. 239
www.conseil-sonstitutionell.fr

teilweise eigene Übersetzung (ohne Gewähr)
 

Quellen: Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789  2. Band, Karl Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833
 

Constitutions de l'Empire, ou Concordance des actes constitutionelles, 1815
 

Die napoleonischen Verfassungen Frankreichs zwischen 1799 und 1815 wurden auf der Verfassung von 1799 (ganz links) aufgebaut; deren Artikelzählung wurde fortlaufend und durchnummeriert belassen, während die anderen Verfassungstexte an den entsprechend passenden Stellen eingefügt wurden, wobei neue Bestimmungen in neuen Zeilen, verändernde Texte nach rechts von dem ursprünglichen Text in der nächsten Spalte aufgeführt sind. Faktische Änderungen des Textes wurden in kursiver Schrift genannt, bei aufgehobenen Artikeln wurde die rechte Spalte dunkel eingefärbt. Bei nur faktischen Änderungen eines Textes wurde die Artikelnummer des ursprünglichen Textes mit den Jahreszahlen des ursprünglichen Textes und des geänderten Textes angegeben. Der letzte Verfassungstext von 1815 galt nur für eine kurze Zeit bis Juni 1815, als Napoleon endgültig abgesetzt wurde.
 

 


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26. Dezember 2016
- 23. Februar 2017
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