Verfassung der Französischen Republik vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799) |
(Zusammengestellte) vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799) |
(Zusammengestellte) vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799) ergänzt und geändert durch den |
(Zusammengestellte) vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799) |
(Zusammengestellte) vom 22. Frimaire des Jahres VIII (13. Dezember 1799) |
Organischer Senatsbeschluß vom 14. Thermidor des Jahres X (2. August 1802) |
Organischer
Senatsbeschluß
vom 20. Dezember 1803 |
Senatsbeschluß vom 19. August 1807 |
Zusatzartikel zu den Reichsverfassungen vom 22 April 1815
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Senatsbeschluß vom 12. October 1807 |
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über die Verfassung vom 16. Thermidor des Jahres X (4. August 1802) |
Organischer Senatsbeschluß vom 28. Floréal des Jahres XII.
(18. Mai 1804) |
Organischer
Senatsbeschluß vom 5. Februar 1813 |
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Erster Titel.
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Art. 1. Die Reichsverfassungen, namentlich die Verfassungsacte
vom 22. Frimaire Jahr 8 (13. Dezember 1799), die Senatusconsulten vom 14.
und 16. Thermidor Jahr 10 (2. und 4. August 1802) und vom 28. Floreal Jahr
12 (18. Mai 1804) sollen durch folgende Verfügungen modificirt werden.
Alle ihre übrigen Verfügungen sind bestätigt und werden
beibehalten.
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Von der Ausübung des französischen Bürgerrechts |
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Art. 1. Die französische Republik
ist eins und untheilbar.
Ihr Gebiet in Europa ist in Departemente und Gemeindebezirke abgeteilt.
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Art. 1. (1799/1804)
Das Kaiserreich Frankreich
ist eins und untheilbar.
Ihr Gebiet in Europa ist in Departemente und Gemeindebezirke abgeteilt.
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Art. 2. Jeder in Frankreich geborene und
wohnhafte Mann, der volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerverzeichnis
seines Gemeindebezirkes hat einschreiben lassen, und auf dem Gebiete der
Republik ein Jahr lange gewohnt hat, ist französischer Bürger.
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Art. 2. (1799/1804)
Jeder in Frankreich geborene und
wohnhafte Mann, der volle 21 Jahre alt ist, sich in das Bürgerverzeichnis
seines Gemeindebezirkes hat einschreiben lassen, und auf dem Gebiete des
Kaiserreichs ein Jahr lange gewohnt hat, ist französischer Bürger.
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Art. 3. Ein Ausländer wird französischer
Bürger, sobald er das Alter von 21 Jahren vollkommen erreicht hat,
und nach geschehener Erklärung seiner Absicht, sich in Frankreich
niederzulassen zu wollen, daselbst 10 Jahre ununterbrochen gewohnt hat.
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Art. 4. Die Eigenschaft eines französischen
Bürgers geht verloren:
- durch Naturalisierung im Auslande; - durch Annahme von Stellen und Jahrgeldern, die von einer auswärtigen Regierung erteilt werden; - durch Beitritt einer ausländischen Körperschaft, welche einen Unterschied der Geburt voraussetzt; - durch Verurtheilung zu körperlichen und entehrenden Strafen.
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Art. 5. Die Ausübung des französischen
Bürgerrechts wird dadurch einstweilen suspendirt,
- wenn einer Bankerott macht, oder unmittelbarer Erbnehmer einer ganzen oder geteilten Nachlassenschaft eines Bankerottiers wird; - durch den stand eines Lohndieners, der zu dem Dienste einer Person oder Haushaltung gehört; - durch richterliches Verbot, durch Anklage oder Richterscheinungen vor Gericht.
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Art. 6. Um in einem Gemeindebezirke das
Bürgerrecht ausüben zu können, muß man durch einen
einjährigen Aufenthalt sich das Einwohnerrecht daselbst erworben,
und es nicht durch eine einjährige Abwesenheit verloren haben.
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Art. 4 Abs. 2. Von der Zeit an, wo, laut der Verfassung die Communallisten erneuert werden müssen, soll die Cantonsversammlung aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen. |
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Art. 7. Die Bürger eines Gemeindebezirkes
bestimmen durch ihre Wahl diejenigen unter ihnen, welche sie am fähigsten
zur öffentlichen Geschäftsführung halten. Hieraus entsteht
ein Namensverzeichnis von Bürgern, die das öffentliche Zutrauen
besitzen, welche dem Zehntel der Anzahl aller derjenigen, die das Stimmenrecht
haben, gleich sein muß. Aus diesem ersten Gemeindeverzeichniß
(Bezirkskommunalliste)
müssen die öffentlichen Beamten des Bezirks genommen werden.
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Art. 8. Die in den Gemeindeverzeichnissen
eines Departements genannten Bürger bestimmen gleichfalls den zehnten
Theil aus ihrer Mitte. Dadurch entsteht ein zweites Zutrauens-, das Departemental-Verzeichniß,
aus welchem die öffentlichen Beamten des Departements genommen werden
müssen.
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Art. 9. Die in dem Departementalverzeichniß
genannten Bürger erwählen gleichfalls ein Zehntel aus ihrer Mitte.
Hieraus entsteht ein dritter Verzeichnis von Bürgern dieses Departements,
die zu öffentlichen Nationalstellen wählbar sind.
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Art. 10. Die Bürger, welche das Recht
haben, zu der Bildung eines der, in den drei vorigen Artikeln genannten,
Verzeichnisse mitzuwirken, werden alle drei Jahre zusammen berufen, um
zur Ersetzung der Verstorbenen, oder derjenigen Mitglieder zu schreiten,
welche wegen einer andern Ursache, als wegen eines öffentlichen Amtes,
abwesend sind.
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Art. 11. Sie können zur nämlichen
Zeit diejenigen von dem Verzeichnisse ausstreichen, deren Beibehaltung
ihnen nicht gut dünkt, und sie durch andere Bürger, welche nun
ihr größeres Zutrauen genießen, ersetzen.
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Art. 12. Niemand kann von einem Verzeichnisse
ausgestrichen werden, als durch absolute (Eine Stimme mehr als die Hälfte
enthaltende) Stimmenmehrheit, der Bürger, die das Recht haben, zu
ihrer Bildung mitzuwirken.
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Art. 13. Man wird nicht gerade dadurch
von einem Verzeichnisse der Wählbaren ausgestrichen, daß man
auf einem anderen Verzeichnisse, von einem niederern oder höhern Grade,
nicht beibehalten wird.
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Art. 14. Die Einschreibung auf ein Verzeichnis
von Wählbaren ist nur in Ansehung derjenigen öffentlichen Ämter
erforderlich, für welche dieses Bedingniß ausdrücklich
durch die Verfassung oder das Gesetz festgesetzt ist.
Die Verzeichnisse der Wählbaren werden zum
erstenmale in dem neunten Jahre (1800/1801) gebildet.
Die Bürger, welche bei der ersten Bildung der öffentlichen Gewalten ernannt werden, machen einen nothwendigen Theil der ersten Verzeichnisse der Wählbaren aus.
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Art. 14.
(1799/1801)
Die Einschreibung auf ein Verzeichnis
von Wählbaren ist nur in Ansehung derjenigen öffentlichen Ämter
erforderlich, für welche dieses Bedingniß ausdrücklich
durch die Verfassung oder das Gesetz festgesetzt ist.
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Zweiter Titel.
(1815)
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Titel. (1802)
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Art. I. (1802) Jeder Friedensgerichtsbezirk hat eine Cantonsversammlung.
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Art. IV. (1802) Die Cantonsversammlung besteht aus allen im Canton ansässigen
Bürgern, welche auf der Bezirkscommunalliste eingeschrieben sind.
Von der Zeit an, wo, laut der Verfassung die (Bezirks-) Communallisten erneuert werden müssen, soll die Cantonsversammlung aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen.
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Art. IV. (1802/1805) Die Cantonsversammlung besteht ... aus allen im Canton ansässigen Bürgern, die daselbst das Bürgerrecht ausüben, bestehen. | |||
Art. V. (1802) Der erste Consul ernennt den Präsidenten der Cantonsversammlung.
Sein Amt dauert 5 Jahre; er kann unbeschränkt wieder ernannt werden. Es stehen ihm vier Scurtatoren bei: zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den Bürgern, welche das Recht haben, in der Cantonsversammlung zu stimmen. Der Präsident und die vier Scutatoren ernennen den Secretair.
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Art. V. (1802/1804) Der
Kaiser ernennt den Präsidenten der Cantonsversammlung.
Sein Amt dauert 5 Jahre; er kann unbeschränkt wieder ernannt werden. Es stehen ihm vier Scurtatoren bei: zwei derselben sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegten von den Bürgern, welche das Recht haben, in der Cantonsversammlung zu stimmen. Der Präsident und die vier Scutatoren ernennen den Secretair.
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Art. VI. (1802) Die Cantonsversammlung theilt sich in Sectionen, um die
zustehenden Arbeiten zu verrichten.
Bei der ersten Zusammenberufung jeder Versammlung wird ein von der Regierung ausgehendes Reglement ihre Organisirung und ihre Formen bestimmen.
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Art. VII. (1802) Der Präsident der Contonsversammlung ernennt die
Präsidenten der Sectionen. Ihre Verrichtungen gehen mit jeder Sectionsversammlung
zu Ende. Es stehen einem jeden von ihnen zwei Scrutatoren bei; zwei derselben
sind die beiden ältesten, zwei die beiden am höchsten angelegte
von den Bürgern ist, welche das Recht haben, in der Sectionsversammlung
zu stimmen.
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Art. X. (1802) In den Städten von 5000 Seelen präsentirt
die Cantonsversammlung zwei Bürger für jede Stelle im Municipalrath.
In den Städten, wo es mehrere Friedensgerichtsbehörden oder mehrere
Cantonsversammlungen giebt, soll jede Versammlung gleichfalls zwei Bürger
für jede Stelle im Municipalrath vorschlagen.
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Art. XI. (1802) Die Mitglieder der Municipalräthe werden von jeder
Cantonsversammlung aus der Liste der 100 am höchsten angelegten Bürger
des Cantons genommen. Diese Liste wird auf den Befehl des Präfecten
beschlossen und gedruckt.
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Art. XII. (1802) Die Municipalräthe werden alle 10 Jahre zur Hälfte
erneuert.
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Art. XIII. (1802) Der erste Consul erwählt die Maires und Adjuncten
in den Municipalräthen, sie sind 5 Jahre im Amte, und können
wieder ernannt werden.
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Art. XIII. (1802/1804) Der
Kaiser erwählt die Maires und Adjuncten
in den Municipalräthen, sie sind 5 Jahre im Amte, und können
wieder ernannt werden.
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Art. XIV. (1802) Die Cantonsversammlung ernennt in das Bezirkswahlcollegium
die Zahl von Mitgliedern, die ihr im Verhältniß mit der Zahl
von Bürgern, aus welcher sie besteht, zugewiesen ist.
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Art. XV. (1802) Sie ernennt zum Departementswahlcollegium die ihr zustehende
Zahl von Mitgliedern, nach einer Liste, von welcher weiter unten die Rede
seyn wird.
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Art. XVI. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien müssen in den
respectiven Bezirken und Departements ansässig seyn.
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Art. XVII. (1802) Die Regierung beruft die Cantonsversammlungen, bestimmt
die Zeit ihrer Dauer, und den Zweck ihrer Zusammenkunft.
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Art. 27. (1815)
Die Departements- und Bezirkswahlcollegien sind beibehalten,
dem Senatusconsult vom 16. Thermidor Jahr 10 (4. August 1802) gemäß,
mit Ausnahme folgender Veränderungen:
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Titel. (1802)
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Art. II. (1802) Jedes
Communalbezirk (Arrondissement), oder jeder Unterpräfecturdistrict,
hat ein Bezirkswahlcollegium.
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Art. XVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien haben ein Mitglied auf 500
im Bezirk ansässige Bürger.
Die Zahl der Mitglieder kann jedoch nicht mehr als 200, und nicht weniger als 120 betragen.
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Art. XIX. (1802) Die Departementswahlkollegien haben ein Mitglied auf
1000 im Departement ansässige Bürger; jedoch darf die Zahl dieser
Mitglieder nicht mehr als 800, und nicht weniger als 200 betragen.
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Art. XX. (1802) Die Mitglieder der Wahlcollegien sind lebenslänglich.
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Art. XXI. (1802) Wenn ein Mitglied eines Wahlcollegiums bei der Regierung
verklagt wird, daß es sich irgend eine, der Ehre oder dem Vaterlande
zuwiderlaufende Handlung erlaubt; so ladet die Regierung das Collegium
ein, sein Votum an den Tag zu geben; drei Viertheile der Stimmen werden
erfordern, damit das verklagte Mitglied seine Stelle im Collegium verliere.
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Art. XXII. (1802) Man verliert seine Stelle im Wahlcollegium um den nämlichen
Ursachen willen, um deretwillen man das Bürgerrecht verliert.
Man verliert sie auch, wenn man ohne rechtmäßige Abhaltung drei Zusammenkünfte nach einander versäumt hat.
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Art. XXIII. (1802) Der erste Consul ernennt zu jeder Session die Präsidenten
der Wahlcollegien.
Der Präsident führt allein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.
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Art. XXIII. (1802/1804) Der
Kaiser ernennt zu jeder Session die Präsidenten
der Wahlcollegien.
Der Präsident führt allein die Polizei des Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.
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Art. 30.
(1815) Vom Jahr 1816 an ernennt das Wahlcollegium
jedes Departements aus den Mitgliedern jedes Bezirks-Wahlcollegiums den
Präsidenten und zwei Vicepräsidenten; zu dem Ende versammelt
sich das Departementscollegium 14 Tage vor dem Bezirkscollegium.
(1802/1804) Der Präsident führt allein die Polizei des Bezirks-Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.
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Art. XXIV. (1802) Die Wahlcollegien ernennen bei jeder Session zwei Scrutatoren
und einen Secretair.
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Art. XXV. (1802) Zur Errichtung der Departementswahlcollegien wird in
jedem Departement unter den Befehlen des Finanzministers eine Liste, von
den 600, für die Grund-, Mobiliar-, Aufwands- und Patentsteuern am
höchsten angelegten, Bürgern aufgesetzt werden.
Zu der Summe der Contribution im Departement fügt man diejenige hinzu, von der man erweisen kann, daß man sie in anderen Theilen des französischen Gebiets und der Kolonieen zahlt. Diese Liste wird gedruckt werden.
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Art. XXVI. (1802) Die Cantonsversammlung wird von dieser Liste die Mitglieder
nehmen, die sie zu dem Departementswahlcollegium zu ernennen hat.
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Art. XXVII. (1802) Der erste Consul kann aus den Bürgern, welche zur
Ehrenlegion gehören, oder Dienste geleistet haben, 10 Mitglieder zu
den Bezirkswahlcollegien hinzufügen.
Er kann zu jedem Departementswahlcollegium 20 Mitglieder hinzufügen, von denen 10 unter den 30 am höchsten angelegten Bürgern des Departements, 10 unter den Mitgliedern der Ehrenlegion, oder unter den Bürgern, welche Dienste geleistet haben, genommen werden. Er ist zu diesen Ernennungen an keine bestimmten Zeitpunkte gehalten.
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Art. 99. (1804) Die Großbeamten, Commandanten und Officiere der
Ehrenlegion sind Mitglieder des Wahlcollegiums in dem Departement, wo sie
wohnen, oder in einem Departement der Cohorte, zu der sie gehören.
Die Legionaire sind Mitglieder des Wahlcollegiums ihres Bezirkes. Die Glieder der Ehrenlegion werden auf ein vom Großwahlherrn ausgefertigtes Diplom in das Wahlcollegium aufgenommen, zu dem sie gehören sollen.
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Art. XXVIII. (1802) Die Bezirkswahlcollegien präsentieren dem ersten
Consul zu jeder im Bezirksconseil erledigten Stelle zwei im Bezirk ansässige
Bürger, von denen wenigstens einer außerhalb des Wahlcollegiums,
von dem er bezeichnet wird, genommen werden muß.
Die Bezirksconseils erneuern sich zum Drittheile alle 5 Jahre.
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Art. XXVIII. (1802/1804) Die Bezirkswahlcollegien präsentieren dem
Kaiser zu jeder im Bezirksconseil (Arrondissementsrat) erledigten Stelle zwei im Bezirk ansässige
Bürger, von denen wenigstens einer außerhalb des Wahlcollegiums,
von dem er bezeichnet wird, genommen werden muß.
Die Bezirksconseils erneuern sich zum Drittheile alle 5 Jahre.
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Art. XXIX. (1802) Die Bezirkswahlcollegien präsentiren bei jeder
Zusammenkunft zwei Bürger, die auf die Liste kommen sollen, von welcher
die Mitglieder des Tribunats genommen werden müssen.
Von diesen Bürgern muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden. Alle beide können außerhalb des Departements genommen werden.
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Titel. (1802)
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Zwölfter Titel.
(1804)
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Art. III. (1802) Jedes Departement hat ein Departementswahlcollegium.
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(Art. XXIII. (1802/1804)
und) Art. 29. (1815) Vom Jahre 1816 an ist ein Mitglied der Pairskammer,
das der Kaiser dazu bezeichnet, lebenslänglicher und unabänderlicher
Präsident jedes Departements-Wahlcollegiums.
Der Präsident führt allein die Polizei des Departements-Wahlcollegiums, wenn dasselbe versammelt ist.
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Art. XXX. (1802) Die Departementswahlcollegien präsentiren dem ersten
Consul zu jeder, im allgemeinen Departementsconseil erledigten Stelle,
zwei im Departement ansässige Bürger, von denen einer wenigstens
außerhalb des Wahlcollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden
muß.
Die allgemeinen Departementsconseils erneuern sich zum dritten Theil alls 5 Jahre.
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Art. XXX. (1802/1804) Die Departementswahlcollegien präsentiren dem Kaiser zu jeder, im allgemeinen Departementsconseil (Generalrat) erledigten Stelle, zwei im Departement ansässige Bürger, von denen einer wenigstens außerhalb des Wahlcollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden muß. Die allgemeinen Departementsconseils erneuern sich zum dritten Theil alls 5 Jahre.
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Art. XXXI. (1802) Die Departementscollegien präsentiren bei jeder
Zusammenkunft zwei Bürger, für die Liste, von welcher die Mitglieder
des Senats ernannt werden müssen.
Von diesen muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden. Sie müssen das Alter und die Eigenschaften haben, die in der Verfassung gefordert werden.
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Art. XXXI (Art. 98). (1802/1804)
So oft ein Departementswahlcollegium versammelt ist,
ist die Liste der Candidaten ... für den Senat zu erneuern.
Jede Erneuerung macht die vorhergehenden Vorschläge unkräftig. Von diesen muß wenigstens einer außerhalb des Collegiums, das ihn präsentirt, genommen werden. Sie müssen das Alter und die Eigenschaften haben, die in der Verfassung gefordert werden.
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Art. XXXII. (1802) Die Departements- und Bezirkswahlcollegien präsentiren
jedes zwei im Departement ansässige Bürger, für die Liste,
aus welcher die Mitglieder der Deputation im gesetzgebenden Körper
ernannt werden müssen.
Einer von diesen Bürgern muß nothwendig außerhalb des Collegiums genommen werden, von welchem er präsentirt worden. Es müssen sich auf der Liste, welche aus den sämmtlichen Präsentirungen der Departements- und Bezirkswahlcollegien entstehen, dreimal so viel Candidaten befinden, als vacante Stellen vorhanden sind.
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Art. XXXII (Art. 98). (1802/1804)
So oft ein Departementswahlcollegium versammelt ist,
ist die Liste der Candidaten für den gesetzgebenden Körper zu verfertigen.
Jede Erneuerung macht die vorhergehenden Vorschläge unkräftig. Einer von diesen Bürgern muß nothwendig außerhalb des Collegiums genommen werden, von welchem er präsentirt worden. Es müssen sich auf der Liste, welche aus den sämmtlichen Präsentirungen der Departements- und Bezirkswahlcollegien entstehen, dreimal so viel Candidaten befinden, als vacante Stellen vorhanden sind.
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Art. 100. (1804) Die Präfecten und Militaircommandanten können
von den Wahlcollegien der Departemente, in denen sie ihr Amt verrichten,
nicht als Candidaten zum Senate gewählt werden.
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siehe jetzt aber Art. 17 Satz 2 der Zusatzakte | |||
Art. XXXIII. (1802) Man kann Mitglied eines Gemeindeconseils, und eines
Departements- oder Bezirkswahlcollegiums seyn.
Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied eines Bezirks- und eines Departementscollegiums seyn.
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Art. XXXIV. (1802) Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers und des
Tribunats können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie
gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben
das Recht beizuwohnen und zu stimmen.
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Art. XXXIV. (1802/1807) Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers
... können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie
gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben
das Recht beizuwohnen und zu stimmen.
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Art. XXXIV. (1802/1807/1815) Die Mitglieder
der Repräsentantenkammer
... können den Sitzungen der Wahlcollegiums, zu welchem sie
gehören, nicht beiwohnen. Alle anderen öffentlichen Beamten haben
das Recht beizuwohnen und zu stimmen.
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Art. XXXV. (1802) Es wird von keiner Cantonsversammlung zur Besetzung
der ihr zustehenden Stellen in einem Wahlcollegium geschritten, bis diese
Stellen nicht auf zwei Drittheile reducirt sind.
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Art. 28. (1815) Die Cantonalversammlungen füllen durch jährliche
Wahlen jedes Jahr alle Erledigungen in den Wahlcollegien aus.
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Art. XXXVI. (1802) Die Wahlcollegien versammeln sich nur kraft einer, von
der Regierung ausgegangenen, Zusammenberufungsacte, und an dem ihnen angewiesenen
Orte.
Sie dürfen sich nur mit den Verrichtungen, zu denen sie zusammenberufen sind, abgeben, und können ihre Sitzungen nicht über die mittelst der gedachten Acte bestimmte Zeit verlängern. Wenn sie diese Schranken übertreten, so hat die Regierung das Recht, sie aufzulösen.
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Art. XXXVII. (1802) Die Wahlcollegien dürfen unter keinem Vorwande
weder mittelbar, noch unmittelbar, unter einander correspondiren.
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Art. XXXVIII. (1802) Die Auflösung eines Wahlcollegiums bewirkt die
Erneuerung aller Mitglieder desselben.
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Vom Erhaltungssenat |
Fünfter Titel.
(1802)
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Achter Titel.
(1804)
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Art. 15. Der Erhaltungssenat besteht aus
80 Mitgliedern, die unabsetzbar und auf lebenslang ernannt sind; sie müssen
wenigstens 40 Jahre als seyn.
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Art. 57. (1804) Der Senat besteht:
a) aus den französischen Prinzen, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben; b) aus den Inhabern der Erzämter; c) aus 80 Mitgliedern, die der Kaiser wählt, aus den von den Departementswahlcollegien verfertigten Listen; d) aus Bürgern, die der Kaiser zur Senatorwürde zu erheben gut findet. Sollte die Zahl der Senatoren die im 63. Artikel des organischen Senatusconsults vom 16. Thermidor des Jahres 10 (4. August 1802) festgesetzte Anzahl übersteigen; so wird ein Gesetz sorgen für die Vollziehung des 17. Artikels des Senatusconsultum vom 14. Rivose 11 (4. Januar 1803).
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Zur Bildung des Senats werden zuerst 60 Mitglieder
ernannt; diese werden während des achten Jahres (1799/1800) auf 62,
während des neunten Jahres aus 64, und so stufenweise durch Beifügung
von zwei Mitgliedern in jedem der ersten 10 Jahre, bis auf 80 vermehrt.
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Art. 16. Die Ernennung zur Stelle eines
Senators geschieht durch den Senat, der unter 3 Wählbaren wählt,
wovon der erste vom Gesetzgebungskörper, der zweite vom Tribunat,
der dritte vom ersten Consul vorgeschlagen wird.
Er wählt nur unter zwei Vorgeschlagenen, wenn einer derselben von zweien der drei vorschlagenden Gewalten genannt ist. Er ist gehalten, denjenigen, der zugleich von allen dreien Gewalten vorgeschlagen wird, anzunehmen.
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Art. LXI. (1802) Im Laufe des Jahres XI
(1802/1803) wird zur Ernennung
von 14 Bürgern, um die im Artikel 15 der Verfassung bestimmte Anzahl
von 80 Senatoren vollständig zu machen, geschritten werden.
Diese Ernennung geschieht durch den Senat, auf die Präsentation des ersten Consuls, der für diese und für die weiterhin folgenden Präsentationen zur Zahl von 80, aus der Liste der von den Wahlcollegien bezeichneten Bürger 3 Subjecte nehmen wird. |
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Art. LXII. (1802) Die Mitglieder des Oberverwaltungsrathes der Ehrenlegion
sind Mitglieder des Senats, welches auch ihr Alter sey.
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Art. LXIII. (1802) Der erste Consul kann überdem, ohne vorgängige
Präsentation durch die Departementswahlcollegien, Bürger, die
durch Dienste und Talente ausgezeichnet sind, in den Senat ernennen, jedoch
unter der Bedingung, daß sie das durch die Verfassung erforderte
Alter haben, und daß die Zahl der Senatoren in keinem Fall über
120 betragen dürfe.
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Art. LXIII. (1802/1804)
Der Kaiser kann Ernennungen nach Art. 57 lit. c des organischen
Senatsbeschlusses vom 24. Floreal des Jahres XII nur
unter der Bedingung ausführen, daß sie das durch die Verfassung erforderte
Alter haben, und daß die Zahl der Senatoren in keinem Fall über
120 betragen dürfe.
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Art. 17. Der erste Consul, der seine Stelle
verläßt, sey es, weil der Zeitraum seiner Amtsführung verstrichen
ist, oder durch Niederlegung derselben, wird mit vollem Rechte und unbedingt
Senator.
Die beiden anderen Consuln können, während des ersten Monats nach Verlauf ihrer Amtsführung, Platz im Senate nehmen; jedoch sind sie nicht verbunden, sich dieses Rechts zu bedienen. Sie haben keinen Anspruch darauf, wenn sie ihr consularisches Amt durch freiwillige Niederlegung verlassen.
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Art. 17.
(1799/1802)
Der erste Consul, der seine Stelle
verläßt, ... durch Niederlegung derselben, wird mit vollem Rechte und unbedingt
Senator.
Die beiden anderen Consuln haben keinen Anspruch darauf, wenn sie ihr consularisches Amt durch freiwillige Niederlegung verlassen.
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Art. 18. Ein Senator ist auf immer für
jede andere öffentliche Stelle unwählbar.
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Art. LXIV. (1802) Die Senatoren können Consuln, Minister, Mitglieder
der Ehrenlegion, Aufseher des öffentlichen Unterrichts seyn, und zu
den außerordentlichen und zeitlichen Sendungen gebraucht werden.
Der Senat ernennt jährlich zwei seiner Mitglieder zu Secretairen.
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Art. LXIV. (1802/1804) Die Senatoren können Minister, Mitglieder
der Ehrenlegion, Aufseher des öffentlichen Unterrichts seyn, und zu
den außerordentlichen und zeitlichen Sendungen gebraucht werden.
Der Senat ernennt jährlich zwei seiner Mitglieder zu Secretairen.
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Art. 19. Alle, kraft des neunten Artikels,
in den Departements gebildete Verzeichnisse müssen dem Senate zugeschickt
werden; aus ihnen besteht das Nationalverzeichniß.
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Art. 20. Er wählt aus diesem Verzeichniß
die Gesetzgeber, die Tribunen, die Consuln, Cassationsrichter und die Rechnungscommissarien.
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Art. 20. (1799/1804)
Er wählt aus diesem Verzeichniß
die Gesetzgeber, die Tribunen, die ... Cassationsrichter und die Rechnungscommissarien.
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Art. 20. (1799/1804/1807) Er wählt aus diesem Verzeichniß die Gesetzgeber, ... die ... Cassationsrichter und die Rechnungscommissarien. |
Art. 31. (1815) Die Departements- und Bezirkswahlcollegien ernennen die
Zahl der Repräsentanten, welche für jedes in dem beigefügten
Act und Verzeichniß No. 1. festgesetzt ist.
Nach dem Anhang I zum Zusatzakte wurde bestimmt, dass jedes Arrondissement (Bezirkswahlkollegium) einen Repräsentanten wählt und die dann noch fehlende Zahl des Departements, damit das nach der Einwohnerzahl des Departements richtige Verhältnis der Repräsentanten stimmt, durch das Departementswahlkollegium gewählt wird. So wählte jedes Departement zwischen 4 und 12 Repräsentanten, wobei die Departementswahlkollegien zumeist weniger Repräsentanten, nämlich zwischen 1 und 6 Repräsentanten wählte, insgesamt aber nur 238, während die Arrondissements 368 wählten. So wurden 606 der 629 Repräsentanten gewählt. Hinweis: Die Übersetzung aus dem
Original müsste eigentlich die Departements- und Bezirksräte als Wähler
der Repräsentanten nennen (Art. 31: "les colléges de département et
d'arrondissement"), doch besagt der Art. 2 des Anhangs 1 der Zusatzakte,
dass die Wahlkollegien ("les colléges électoraux de département ... et
les colléges électoraux dàrrondissement") für die Wahl zuständig waren,
was auch der Systematik des Verfassungsaktes eher entspricht, da die
Departements- und Bezirksräte eher die ausführenden Organe der
Gebietskörperschaft sind. |
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Art. 32. (1815) Die Repräsentanten können ohne Unterschied
in ganz Frankreich gewählt werden. Jedes Departements- und Bezirkscollegium,
welches einen Repräsentanten außer dem Departement oder Bezirke
wählt, ernennt einen Suppleanten, welcher nothwendig aus dem Departemente
oder Bezirke seyn muß.
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Art. 33. (1815) Die Industrie und das Manufactur- und Handelseigenthum
haben eine besondere Repräsentation. Die Wahl der Handels- und Manufacturrepräsentanten
geschieht von dem Departementswahlcollegium auf einer Wahlliste, welche
die Handelskammern und die Berathungskammern mit einander abfassen, dem
Acte und der Tabelle zufolge, die No. 2. beigebogen ist.
Nach dem Anhang II zum Zusatzakte
wurden 23 Repräsentanten den Handelskammern zugesprochen und auf die
Handelskammerbezirke verteilt. |
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Art. LIX. (1802) Die Urkunde der Ernennung eines Mitglieds des gesetzgebenden
Körpers, des Tribunats und des Cassationsgerichts, wird Beschluß
genannt.
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Art. LIX. (1802/1807) Die Urkunde der Ernennung eines Mitglieds des gesetzgebenden
Körpers ... und des Cassationsgerichts, wird Beschluß
genannt.
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Art. 21. Er bestätigt oder vernichtet
alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von dem Tribunate, oder
von der Regierung angezeigt werden; die Verzeichnisse der Wählbaren
sind unter diesen Verhandlungen mitbegriffen.
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Art. 21.
(1799/1807) Er bestätigt oder vernichtet
alle Verhandlungen, die ihm als verfassungswidrig von dem gesetzgebenden
Körper, oder
von der Regierung angezeigt werden; die Verzeichnisse der Wählbaren
sind unter diesen Verhandlungen mitbegriffen.
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Art. 74. (1804) Die allgemeinen Verrichtungen eines Wahlcollegiums,
und die partiellen, welche auf die Präsentation der Candidaten zum
Senate, gesetzgebenden Körper und Tribunate Beziehung haben, können
nur vermöge eines Senatsbeschlusses als verfassungswidrig vernichtet
werden.
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Art. 74. (1804/1807) Die allgemeinen Verrichtungen eines Wahlcollegiums, und die partiellen, welche auf die Präsentation der Candidaten zum Senate und gesetzgebenden Körper ... Beziehung haben, können nur vermöge eines Senatsbeschlusses als verfassungswidrig vernichtet werden. | |||
Art. LIV. (1802) Der Senat bestimmt durch einen organischen Senatsbeschluß:
1. die Verfassung der Kolonieen. 2. Alles, was die Verfassung nicht vorausgesehen hat, und was zu ihrem Gange nothwendig ist. 3. Die Erklärung solcher Artikel der Verfassung, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlaß geben.
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Art. LV. (1802) Durch Acten, welche Senatsbeschlüsse benannt werden,
wird vom Senat:
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5. werden der gesetzgebende Körper und das Tribunat aufgelöset; | 5. werden der gesetzgebende Körper ... aufgelöset. | |||
6. werden die Consuln ernannt.
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Art. LVI. (1802) Die organischen Senatsbeschlüsse, und die (anderen) Senatsbeschlüsse
werden, auf Anregung der Regierung, vom Senate berathschlagt.
Für die Senatsbeschlüsse bedarf es einer bloßen Mehrzahl, für einen organischen Senatsbeschluß werden zwei Drittheile von den Stimmen der anwesenden Mitglieder erfordert.
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Art. LVII. (1802) Die Entwürfe der Senatsbeschlüsse, die in Verfolg
der Artikel 54 und 55 getroffen worden, werden in einem geheimen Rathe
debattirt, der aus den Consuln, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen
und zwei Oberbeamten der Ehrenlegion bestehen soll.
Der Erste Consul bezeichnet jedesmal die Mitglieder, aus denen der geheime Rath bestehen soll.
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Art. LVII. (1802/1804) Die Entwürfe der Senatsbeschlüsse, die in Verfolg
der Artikel 54 und 55 getroffen worden, werden in einem geheimen Rathe
debattirt, der aus zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen
und zwei Oberbeamten der Ehrenlegion bestehen soll.
Der Kaiser bezeichnet jedesmal die Mitglieder, aus denen der geheime Rath bestehen soll.
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Art. LX. (1802) Die Urkunden des Senats in Betreff seiner Polizei und
innern Verwaltung werden Berathschlagungen benannt.
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Art. 69. (1804) Die Gesetzesentwürfe, die der gesetzgebenden Körper
decretirt hat, werden noch am Tage ihrer Annahme dem Senate gesandt, und
in dessen Archive niedergelegt.
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Art. 70. (1804) Jedes von dem gesetzgebenden Körper erlassene Decret
kann durch einen Senator bei dem Senate angezeigt werden:
a) als habe es zum Zwecke, das Feudalsystem wieder einzuführen; b) als widerspreche es dem unwiderruflichen Verkaufe der Nationaldomainen; c) als sey es nicht berathschlagt nach den gesetzmäßigen Formen; d) als taste es die Vorrechte der Kaiserwürde und des Senats an; unbeschadet der Vollziehung der Artikel 21 und 37 der Verfassung vom 22. Frimaire des Jahres 8 (13. December 1799).
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Art. 71. (1804) Dann berathschlagt der Senat in den 6 folgenden Tagen
über den Bericht einer Specialcommission, und kann, nach dreimaliger,
an drei verschiedenen Tagen geschehenen, Verlesung des Decrets, erklären:
"Das Gesetz könne nicht bekannt gemacht werden."
Die motivirte Berathung des Senats überbringt der Präsident dem Kaiser.
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Art. 22. Zu der Unterhaltung und den Ausgaben
des Senats sind bestimmte Gefälle liegender Nationaldomainen angewiesen;
der jährliche Gehalt eines jeden seiner Mitglieder wird von diesen
Gefällen bestritten, und ist dem Zwanzigstheil des Gehalts des ersten
Consuls gleich.
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Art. 22. (1799/1804)
Zu der Unterhaltung und den Ausgaben
des Senats sind bestimmte Gefälle liegender Nationaldomainen angewiesen;
der jährliche Gehalt eines jeden seiner Mitglieder wird von diesen
Gefällen bestritten, und beträgt 25.000 Francs.
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Art. XVII. (1803) In
Ausführung des Artikels 22 in Titel II der Verfassung
(von 1799) wird
die Dotation des Senats neu geregelt, um das Gehalt der Senatoren zu
sichern, zur Instandhaltung und Sicherung des Palastes und der Gärten
des Senats sowie für Anwendungen anderer Art, so daß eine jährliche
Summe von vier Millionen Francs aus den Einkünften der Nationalwälder
ausbezahlt wird; dieser Betrag wird mit Wirkung vom 1. Vendemiaire des
Jahres XII an den Fonds des Senats bezahlt.
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Art. 58. (1804) Der Präsident des Senats wird vom Kaiser ernannt,
und aus den Senatoren erwählt. Sein Amt dauert ein Jahr.
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Art. 59. (1804) Er beruft den Senat auf einen Befehl des Kaisers, oder
auf den Vorschlag der Artikel 60 und 64 bestimmten Commissionen, oder eines
Senators nach Artikel 70, oder eines Beamten des Senats für die innern
Angelegenheiten dieses Corps. Er legt dem Kaiser über die Versammlungen auf Verlangen der Commissionen, oder eines Senators, über den Gegenstand und das Resultat der Berathschlagungen des Senats Rechenschaft ab.
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Art. 23. Die Sitzungen des Senats sind
nicht öffentlich.
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Art. 24. Die Bürger Sieyes und Roger
Ducos, gegenwärtig austretende Consuln, sind zu Mitgliedern des Erhaltungssenats
ernannt; sie haben sich mit dem zweiten und dritten Consul, die durch gegenwärtige
Verfassung ernannt werden, zu vereinigen. Diese vier Bürger ernennen
die Mehrheit des Senats, der sich in der Folge selbst ergänzt, und
zu den ihm anvertrauten Wahlen schreitet.
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Art. LXV. (1802) Die Minister haben Sitz im Senat, aber nur berathschlagende
Stimme, wenn sie nicht Senatoren sind.
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Specialcommissionen des Senats |
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Art. 60. (1804) Eine Commission des Senats der individuellen Freiheit
von 7 Mitgliedern, die der Senat aus seiner Mitte erwählt, nimmt,
auf Mittheilung eines Ministers, Kenntniß von den Verhaftungen, die
nach dem 46. Artikel der Verfassung (vom 13. Dezember 1799) statt haben,
sobald die verhafteten Personen nicht innerhalb 10 Tagen nach der Verhaftung
vor die Tribunale gebracht werden.
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Art. 61. (1804) Alle Verhaftete, die nicht 10 Tage nach ihrer Verhaftung
vor Gericht gebracht werden, können sich selbst, oder durch Stellvertreter,
mittelst Bittschriften, an diese Commission des Senats wenden.
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Art. 62. (1804) Findet diese die Verhaftung nicht durch das Staatsinteresse
gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der den Verhaftsbefehl ertheilte,
die arretirte Person in Freiheit zu setzen, oder vor das gewöhnliche
Gericht zu schicken.
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||||
Art. 63. (1804) Wenn, nach dreimal innerhalb eines Monats wiederhohltem
Ersuchen, die verhaftete Person nicht freigelassen, oder vor die gewöhnlichen
Gerichte gestellt worden ist, so verlangt die Commission eine Versammlung
des Senats, welche durch den Präsidenten zusammenberufen wird, und
nöthigenfalls folgende Erklärung erläßt: "Es sind starke Vermuthungen vorhanden, daß N. N. willkührlich verhaftet ist."
|
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Art. 64. (1804) Eine Commission des Senats für die Preßfreiheit
von 7 Mitgliedern, von und aus dem Senate gewählt, wacht über
die Preßfreiheit.
Doch erstreckt sich ihr Geschäftskreis nicht über die Schriften, welche auf Abonnement gedruckt und periodisch ausgetheilt werden.
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||||
Art. 65. (1804) Glauben Schriftsteller, Buchdrucker und Buchhändler
sich über Hindernisse beklagen zu können, die man dem Drucke
oder Umlaufe eines Buches in den Weg legt, so können sie sich durch
Bittschrift an diese Commission wenden.
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Art. 66. (1804) Findet diese die Hindernisse nicht durch das Staatsinteresse
gerechtfertigt, so ersucht sie den Minister, der Befehl dazu gab, ihn zurück
zu nehmen.
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Art. 67. (1804) Bestehen, nach dreimal innerhalb eines Monats erneuertem
Ersuchen, die Hindernisse noch, so begehrt die Commission eine Senatsversammlung,
die, wenn es der Fall verlangt, erklärt: "Es walten starke Vermutungen ob, daß die Preßfreiheit verletzt worden ist."
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Art. 68. (1804) Alle 4 Monate tritt ein Mitglied jeder dieser Senatscommissionen
aus.
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Dritter Abschnitt.
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Dritter Abschnitt.
|
Dritter Abschnitt.
|
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Art. 2. (1815)
Die gesetzgebende Gewalt wird vom Kaiser und zwei Kammern
ausgeübt.
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Art. 25. Es sollen keine neuen Gesetze
verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht,
dem Tribunate mitgeteilt, und vom gesetzgebenden Körper decretirt seyn
wird.
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Art. 25. (1799/1807)
Es sollen keine neuen Gesetze
verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht ... und vom
gesetzgebenden Körper decretirt seyn
wird.
|
Art. 23. (1815) Die Regierung schlägt das Gesetz vor; die Kammern
können Zusätze vorschlagen. Werden die Veränderungen nicht
von der Regierung angenommen, so müssen die Kammern über das
Gesetz stimmen, so wie es ist.
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Art. 26. Die von der Regierung gemachten
Vorschlägen sollen in Artikeln abgefaßt seyn. In jedem Falle
kann sie, während dieser Vorschläge, dieselben zurücknehmen,
und sie abgeändert wieder vorlegen.
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Art. 24. (1815) Die Kammern sind befugt, die Regierung einzuladen, ein
Gesetz über einen bestimmten Gegenstand vorzuschlagen und abzufassen,
was ihnen dienlich dünkt, in das Gesetz aufgenommen zu werden. Dieses
Begehren können beide Kammern thun.
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Art. 25. (1815) Wenn ein Vorschlag in einer der Kammern angenommen ist,
wird sie in die andere gebracht, und wenn sie in derselben gut geheißen
worden, so wird die dem Kaiser überbracht.
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Art. 58. (1815) Die von dem Cassationsgerichtshof verlangten Gesetzesauslegungen
werden in Form eines Gesetzes erlassen.
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Untertitel.
(Achter Titel.)
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Untertitel.
(Eilfter Titel.) |
Untertitel.
(1807)
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Art. 27. Das Tribunat besteht aus 100 Mitglieder,
die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Ein Fünftel wird jedes
Jahr erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse
bleiben, unbeschränkt wieder wählbar.
|
Art. 27 (Art. LXXVI).
(1799/1802)
Das Tribunat besteht (ab dem Jahr XIII) aus
50 Mitglieder,
die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Die Hälfte wird alle drei Jahre erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse
bleiben, unbeschränkt wieder wählbar. Bis zur Reduction werden die heraustretenden Mitglieder nicht wieder ersetzt. Das Tribunat theilt sich in Sectionen ein. Art. 76. Mit dem
Jahre XIII (1804/1805) wird das Tribunat auf 50 Mitglieder reducirt. |
Art. 27 (Art. 88+89).
(1799/1802/1804) Das Tribunat besteht (ab dem Jahr XIII) aus
50 Mitglieder,
die wenigstens 25 Jahre als seyn müssen. Die Hälfte wird alle fünf Jahre erneuert, und sind solche, so lange sie auf dem Nationalverzeichnisse
bleiben, unbeschränkt wieder wählbar. Tribun bleibt einer 10 Jahre. Bis zur Reduction werden die heraustretenden Mitglieder nicht wieder ersetzt. |
Art. 9. (1807)
Die Mitglieder des Tribunats, die
unter dem Akt des Erhaltungssenats vom 17. Fructidor des Jahres X, bis
zum Jahr XIX (1811) ernannt sind, und deren Amtsgewalt gemäß Artikel 89
der Verfassungsakte des Kaiserreiches, vom 28. Floreal des Jahres XII
(1804) bis zum Jahr XXI, was dem Jahr 1812 des gregorianischen Calenders
entspricht, verlängert wurden, werden Teil des gesetzgebenden Körpers
bis zu dem Zeitpunkt, an dem deren Mitgliedschaft im Tribunate geendet
hätte.
|
|
Art. 93. (1804) Das Tribunat ist getheilt in die drei Sectionen: der Gesetzgebung, des Innern und der Finanzen.
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Art. 1. (1807)
Zukünftig (ab dem Schluß der laufenden Session) wird die Berathung von
Gesetzen ... den folgenden Commissionen des gesetzgebenden Körpers, die
während jeder Session neu gebildet werden, erfolgen: 1. die Commission für die Zivil- und Strafgesetzgebung; 2. die Commission für die innere Verwaltung; 3. die Commission für die Finanzen.
|
Art. 1. (1807/1815)
Die Berathung von
Gesetzen wird ... den folgenden Commissionen der Kammern, die
während jeder Session neu gebildet werden, erfolgen: 1. die Commission für die Zivil- und Strafgesetzgebung; 2. die Commission für die innere Verwaltung; 3. die Commission für die Finanzen.
|
||
Art. 28. Das Tribunat berathschlagt über
die Vorschläge zu Gesetzen; es stimmt über Annahme und Verwerfung
derselben.
Es schickt aus seiner Mitte drei Sprecher, durch welche die Beweggründe seines über jeden dieser Vorschläge erklärtem Wunsches dem Gesetzgebungskörper vorgelegt, und vor demselben vertheidigt werden. Es zeigt dem Senate, aber blos wegen Verfassungswidrigkeiten, die Verzeichnisse der Wählbaren, die Verhandlungen des Gesetzgebungskörpers, und die der Regierung, klagend an.
|
Art. 2. (1807) Jede dieser Commissionen berät gesondert und ohne Adjudanten; jede besteht aus sieben Mitgliedern, die vom gesetzgebenden Körper in geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen ernannt werden. Deren Vorsitzender wird vom Kaiser unter den Mitgliedern der Kommission oder unter den anderen Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers ernannt.
|
Art. 2. (1807/1815)
Jede dieser Commissionen berät gesondert und ohne Adjudanten; jede
besteht aus sieben Mitgliedern, die von einer Kammer in
geheimer Abstimmung und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen ernannt
werden. Deren Vorsitzender wird vom Kaiser unter den Mitgliedern der
Kommission oder unter den anderen Mitgliedern der betreffenden Kammer
ernannt.
|
||
Art. 3. (1807) Die
Form der Abstimmung ist, soweit als möglich, diejenige, daß vier Anwälte
der Gesetzgebungscommission diese durchführen.
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Art. 96. (1804) Die vom gesetzgebenden Körper übersandten
Gesetzesentwürfe erörtert jede Section besonders. Zwei Redner von jeder der drei Sectionen überbringen dem gesetzgebenden Körper das Gutachten ihrer Section, mit Entwicklung der Beweggründe.
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Art. 5. (1807) Sind
die Staatsräte und die Mitglieder der Commission des gesetzgebenden
Körpers derselben Meinung, wird der Vorsitzende der Commission, nach dem
Berichterstatter des Staatsrates, den gesetzgebenden Körper über die
Beweggründe des Gesetzes seine Stellungnahme abgeben.
|
Art. 5. (1807/1815) Sind
die Minister und die Mitglieder der Commission einer der
Kammern derselben Meinung, wird der Vorsitzende der Commission, nach dem
Berichterstatter des Staatsrates, den Kammern über die
Beweggründe des Gesetzes seine Stellungnahme abgeben.
|
||
Art. 6. (1807) Hat sich die Commission gegen den Gesetzesvorschlag
ausgesprochen, so hat jedes Mitglied der Commission das Recht, seine
Meinung vor dem gesetzgebenden Körper zu vertreten.
|
Art. 6. (1807/1815) Hat sich die Commission gegen den Gesetzesvorschlag
ausgesprochen, so hat jedes Mitglied der Commission das Recht, seine
Meinung vor der betreffenden Kammer zu vertreten.
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|||
Art. 29. Es legt seine Wünsche wegen
gemachter und zu machender Gesetze, wegen abzustellender Mißbräuche,
wegen Verbesserung in allen Theilen der Staatsverwaltung, nie aber wegen
Civil- und peinlicher Fälle, die bei den Gerichtshöfen anhängig
sind, dar.
Seine, zufolge des gegenwärtigen Artikels, Wünsche haben keine nothwendige Folge, und verbinden keine öffentliche Gewalt zu einer Beratschlagung.
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Art. 90. (1804) Der Präsident wird vom Kaiser aus drei durch absolute
Stimmenmehrheit erwählten Candidaten ernannt.
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Art. 91. (1804) Er bleibt es 2 Jahre.
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Art. 3. (1815) Die erste Kammer, Pairskammer genannt, ist erblich.
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Art. 92. (1804) Das Tribunat hat zwei Quästoren.
Diese werden vom Kaiser aus einer nach Stimmenmehrheit gebildeten Liste von sechs Candidaten gewählt werden. Ihre Verrichtungen sind dieselben, welche die Quästoren des gesetzgebenden Körpers übertragen sind. Alle Jahre wird einer von den Quästoren erneuert.
|
Art. 4. (1815) Der Kaiser ernennt die Mitglieder derselben, die unwiderruflich
sind, sie und ihre männlichen Abkömmlinge in directer Linie vom
Ältesten zum Ältesten. Die Zahl der Pairs ist unbeschränkt.
Die Annahme an Kindesstatt giebt den Adoptirten die Pairswürde nicht.
Die Pairs wohnen den Sitzungen im 21. Jahre bei, haben aber erst im 25.
berathschlagende Stimme.
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|||
Art. 94. (1804) Jede Section schlägt drei Mitglieder vor, unter
welchen der Präsident des Tribunats den Präsidenten der Section
bestimmt. Sectionspräsident bleibt einer ein Jahr.
|
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|||
Art. 95. (1804) Wenn Sectionen des Staatsraths und Tribunats Vereinigung
verlangen, so werden die Conferenzen gehalten unter Vorsitz des Reichserzkanzlers
oder des Erzschatzmeisters, nach Beschaffenheit der zu untersuchenden Gegenstände.
|
Art. 4. (1807) Im
Falle von Abweichungen zwischen den Stellungnahmen der Section des
Staatsrates, welche den Gesetzesvorschlag redigirt hat und der
zuständigen Commission des gesetzgebenden Körpers, erfolgt eine
Vereinigung beider zu einer Konferenz, welche unter dem Vorsitz des
Erzkanzlers des Kaiserreiches oder dem des Erzkämmerer, je nach Art des
Vorschlags, steht.
|
|||
Art. 97. (1804) Zu Generalversammlungen vereiniget sich das Tribunat
nie, um Gesetzesentwürfe zu erörtern, sondern nur zu seinen übrigen
Amtsverrichtungen.
|
||||
Art. 30. Wenn das Tribunat sich vertaget,
so kann es eine Commission von 10 oder 15 seiner Mitglieder ernennen, die
beauftragt ist, es, im Falle sie es nötig findet, zusammen zu berufen.
|
||||
|
Art. 7. (1807) Die
Mitglieder der Commission, welche über den Gesetzesvorschlag beraten
haben, sind wie die anderen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers
berechtigt, über den Entwurf abzustimmen.
|
|||
|
|
Art. 8. (1807) Wenn
besondere Umstände für die Prüfung eines Gesetzesvorschlags von
besonderer Bedeutung es erfordern, kann der Kaiser es erlauben, dass der
gesetzgebende Körper Ausschüsse gemäß den Bestimmungen, die für die
Bildung von Commissionen Anwendung finden, bilden kann, die zwischen
zwei Sessionen den Gesetzesvorschlag vorberathschlagen; diese Commission
wird auch für die nachfolgende Session ernannt.
|
||
Untertitel.
(Siebenter Titel.)
(1802)
|
Untertitel.
(Zehnter Titel.)
(1804)
|
Art. 7. (1815)
Die zweite Kammer, Repräsentantenkammer genannt,
wird vom Volke erwählt.
|
||
Art. 31. Der gesetzgebende Körper besteht
aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre als seyn müssen. Ein
Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert.
|
Art. 31. (Art. 10) (1799/1807)
Der gesetzgebende Körper besteht
aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 40 Jahre als seyn müssen. Ein
Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert.
Die Bestimmungen des Art. 9 des Senatsbeschlusses vom 19. August 1807 bleibt, hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des gesetzgebenden Körpers bis zum Ablauf des Jahres 1812 unberührt.
|
Art. 8. (1815)
Die Zahl der Mitglieder dieser Kammer ist 629. Sie müssen
wenigstens 25 Jahre als seyn.
|
||
Art. 13. (1815) Die Repräsentantenkammer wird von Rechtswegen alle
fünf Jahre erneuert.
|
||||
Es muß sich immer darin wenigstens ein Bürger aus jedem Departemente der Republik befinden.
|
Art. LXIX. (1802) Jedes Departement wird eine, dem Umfange seiner Bevölkerung
angemessene, Zahl von Mitglieder im gesetzgebenden Körper haben.
|
|||
Art. LXX. (1802) Alle zur nämlichen Deputation gehörige Mitglieder
des gesetzgebenden Körpers werden auf einmal ernannt.
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||||
Art. LXXI. (1802) Die Departemente der Republik sind in fünf Reihen
eingetheilt.
|
||||
Art. LXXII. (1802) Die gegenwärtigen Deputirten werden in die fünf
Reihen vertheilt.
|
Art. 10. (1815)
Die Repräsentantenkammer untersucht die Vollmachten
der Mitglieder, und spricht über die Gültigkeit der streitigen
Wahlen.
|
|||
Art. LXXIII. (1802) Sie werden in dem Jahre erneuert werden, zu welchem
die Reihe gehört, worin das Departement steht, zu dem sie gezählt
werden.
|
||||
Art. LXXVII. (1802) Der gesetzgebende Körper und das Tribunat werden
in allen ihren Mitgliedern erneuert, wenn der Senat ihre Auflösung
erkannt hat.
|
Art. LXXVII. (1802/1807) Der gesetzgebende Körper
wird
in allen ihren Mitgliedern erneuert, wenn der Senat ihre Auflösung
erkannt hat.
|
|||
Art. 32. Ein aus dem Gesetzgebungskörper
austretendes Mitglied kann nicht eher, als nach Verlauf eines Jahres wieder
darin eintreten. Es kann aber unmittelbar zu jeder anderen öffentlichen
Stelle, mit Inbegriff der eines Tribuns, wenn es sonst wählbar ist,
gewählt werden.
|
Art. 78. (1804) Die austretenden Mitglieder desselben können ohne
Zwischenzeit wieder gewählt werden.
|
Art. 12. (1815) Sie können immer wieder gewählt werden.
|
||
Art. 14. (1815) Kein Mitglied der beiden Kammern kann arretirt, es sey
denn im Fall eines Verbrechens auf frischer That, noch in Criminal- oder
Zuchtpolizeisachen während der Sessionen verfolgt werden, als vermöge
einer Resolution der Kammer, von der es einen Theil ausmacht.
|
||||
Art. 15. (1815) Keiner kann Schulden halber arretirt oder gefangen gehalten
werden, von der Zusammenberufung an bis 40 Tage nach der Session.
|
||||
Art. 17. (1815) Die Eigenschaft eines Pairs und eines Repräsentanten
verträgt sich mit allen öffentlichen Amsverwaltungen, außer
mit denen des Rechnungsführers. Jedoch können die Präfecten
und Unterpräfecten nicht von dem Wahllcollegium des Departements oder
des Bezirks, die sie verwalten, gewählt werden.
|
||||
Art. 33. Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers beginnen
jedes Jahr am 1. Frimaire (21. November) und dauern nur 4 Monate. Er kann
während der 8 übrigen Monate von der Regierung außerordentlich
zusammen berufen werden.
|
Art. LXXV. (1802) Die Regierung beruft, vertagt und prorogirt den gesetzgebenden
Körper.
|
Art. 21. (1815) Der Kaiser kann die Repräsentantenkammer prorogiren,
vertagen und auflösen. Die Proclamation, welche die Auflösung
ausspricht, beruft die Wahlcollegien zu einer neuen Wahl zusammen, und
sagt die Zusammenkunft der Repräsentanten auf das späteste auf
6 Monate an.
|
||
Art. I. (1803/1804)
Der Kaiser eröffnet jede Session des
gesetzgebenden Körpers.
|
Art. I. (1803/1804/1815) Der Kaiser eröffnet jede Session die Kammern. | |||
Art. 22. In der Zwischenzeit der Sessionen der Repräsentantenkammer,
oder im Falle der Auflösung dieser Kammer, kann sich die Pairskammer
nicht versammeln.
|
||||
Art. VI. (1803/1804) Der Kaiser nimmt, nach Eröffnung der Session, den Eid der neuen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers und des Tribunats entgegen, die diesen bisher nicht abgelegt haben; die Staatsräte werden mitteilen, was die Regierung verordnet hat, und danach ist die Session vertagt.
|
Art. VI. (1803/1804/1807) Der Kaiser nimmt, nach Eröffnung der Session, den Eid der neuen Mitglieder des gesetzgebenden Körpers ... entgegen, die diesen bisher nicht abgelegt haben; die Staatsräte werden mitteilen, was die Regierung verordnet hat, und danach ist die Session vertagt. |
Art. VI. (1803/1804/1807/1815)
Der Kaiser nimmt, nach Eröffnung der Session, den Eid der neuen
Mitglieder der Kammern ... entgegen, die diesen
bisher nicht abgelegt haben; die Minister werden mitteilen, was die
Regierung verordnet hat, und danach ist die Session vertagt.
|
||
Art. VII. (1803) Während des Tages der Eröffnung der Session des
gesetzgebenden Körpers wird die Polizei im
Palast von dem Gouverneur des Palastes der
Regierung und durch die kaiserliche Garde
ausgeübt.
|
Art. VII. (1803/1815) Während des Tages der Eröffnung der Session
der Kammern wird die Polizei im
Palast von dem Gouverneur des Palastes der
Regierung und durch die kaiserliche Garde
ausgeübt.
|
|||
Untertitel. (Zweiter Titel) (1803)
|
Untertitel.(1803/1815)
|
|||
Art. VIII. (1803/1804) Der Kaiser benennt den Präsidenten des gesetzgebenden Körpers und präsentiert diesen dem gesetzgebenden Körper als Kandidaten, welcher diesen in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit ernannt.
|
Art. 1. (1813) Der
Kaiser ernennt den Vorsitzenden des gesetzgebenden Körpers.
|
Art. 5. (1815) Den Vorsitz in der Pairskammer führt der Reichserzkanzler,
oder im Falle der im 51. Artikel des Senatsbeschlusses vom 28. Floreal des Jahres
XII (18. Mai 1804) vorausgesetzt, ein von dem Kaiser besonders dazu bezeichnetes
Mitglied der Kammer.
|
||
Art. 9. (1815)
Der Präsident der Repräsentantenkammer wird
bei der Eröffnung der Session von der Kammer ernannt. Er bleibt bis
zur Erneuerung der Kammer im Amte. Seine Ernennung ist der Bestätigung
des Kaisers unterworfen.
|
||||
Art. IX. (1803) Die Kandidaten werden im Laufe der jährlichen
Session für das folgende Jahr präsentiert, und
während der laufenden Session von der Regierung
benannt.
|
||||
Art. X. (1803) Es
wird ein Kandidat in der Serie benannt, der im
nächsten Jahr im gesetzgebenden Körper
verbleibt.
|
||||
Art. XI. (1803/1804) Solle der Kaiser bei der Eröffnung der Session noch keinen Präsidenten benannt haben, wird der gesetzgebende Körper währen seiner ersten Sitzung fünf seiner Mitglieder, je einer aus jeder Serie, benennen und der Kaiser ernennt unter diesen fünf Kandidaten einen.
|
||||
Art. XII. (1803) Das Amt des Präsidenten beginnt mit der
jährlichen Session, wenn er vor der Eröffnung
der Session ernannt wurde, sonst am Tage seiner
Ernennung, wenn diese während der laufenden
Session erfolgt ist. Er kann, ohne Unterbrechung, wieder als Kandidat benannt und gewählt werden.
|
||||
Art. XIII. (1803) Das Siegel des gesetzgebenden Körpers wird von
seinem Präsidenten bewahrt. Die Überstellung
von, durch den gesetzgebenden Körper
beschlossenen Gesetzen wird in Anwesenheit des
Präsidenten besiegelt.
|
Art. XIII. (1803/1815)
Das Siegel der Kammern wird von
deren Präsidenten bewahrt. Die Überstellung
von, durch eine Kammer
beschlossenen Gesetzen wird in Anwesenheit des
Präsidenten besiegelt.
|
|||
Art. XIV. (1803) Der Präsident wohnt im Palast des gesetzgebenden
Körpers. |
Art. XIV. (1803/1815)
Der Präsident der Repräsentantenkammer wohnt im Palast der
Repräsentantenkammer. |
|||
Die Ehrenwache steht unter seinem Kommando. Die Mitteilungen der Regierung werden ihm überreicht.
|
||||
Art. XV. (1803) Der Präsident wird, im Falle einer Vakanz, durch
Benennung des gesetzgebenden Körper vertreten.
|
Art. XV. (1803) Der Präsident wird, im Falle einer Vakanz, durch
Benennung der jeweiligen Kammer vertreten.
|
|||
Art. XVI. (1803) Bei der Eröffnung der Session wird der
gesetzgebende Körper vier Vice-Präsidenten und
vier Sekretaire durch geheime Wahl mit absoluter
Mehrheit ernennen.
|
Art. XVI. (1803/1815) Bei der Eröffnung der Session wird
jede Kammer vier Vice-Präsidenten und
vier Sekretaire durch geheime Wahl mit absoluter
Mehrheit ernennen.
|
|||
Art. XVII. (1803) Sie werden jeden Monat erneuert; sie vertreten den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Ernennung.
|
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Untertitel. (Dritter Titel.) (1803) |
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Art. XVIII. (1803/1804) Der gesetzgebende Körper wählt durch geheime Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwölf Kandidaten, woraus der Kaiser vier Quästoren ernennt, von denen zwei jährlich aus einer Benennung von sechs Kandidaten, die auf die gleiche Weise gewählt werden, erneuert werden.
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Art. XVIII. (1803/1804/1815)
Jede Kammer wählt durch geheime
Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwölf
Kandidaten, woraus der Kaiser vier
Quästoren ernennt, von denen zwei jährlich aus
einer Benennung von sechs Kandidaten, die auf
die gleiche Weise gewählt werden, erneuert
werden.
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Art. XIX. (1803) Die für die Ausgaben des gesetzgebenden Körpers
durch jährliches Budget bestimmten Fonds, werden
Monat für Monat zu einem Zwölftel zur Verfügung
der Quästoren gestellt, nach näherer Vorschrift
des Finanzministers.
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Art. XIX. (1803) Die für die Ausgaben
jeder Kammer durch jährliches Budget bestimmten Fonds, werden
Monat für Monat zu einem Zwölftel zur Verfügung
der Quästoren gestellt, nach näherer Vorschrift
des Finanzministers.
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Art. XX. (1803) Alle Ausgaben werden von einem Quästor
angewiesen, durch eine besondere Verfügung.
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Art. XXI. (1803) Die Verwendung der für die Kosten des gesetzgebenden Körpers erforderlichen Mittel, ausgenommen die Diäten für seine Mitglieder, werden durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus dem Präsidenten, den Vice-Präsidenten und den Quästoren, verordnet.
|
Art. XXI. (1803/1815) Die Verwendung der für die Kosten
der Kammern erforderlichen Mittel,
ausgenommen die Diäten für seine Mitglieder,
werden durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus
dem Präsidenten, den Vice-Präsidenten und den
Quästoren, verordnet.
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Art. XXII. (1803) Einer der Quästoren übernimmt das Amt des Sekretärs des Rates.
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Art. XXIII. (1803) Die Entlassung eines Beamten des gesetzgebenden
Körpers wird durch den Rat entschieden und durch
den Präsidenten bekanntgemacht.
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Art. XXIII. (1803/1815) Die Entlassung eines Beamten
einer Kammer wird durch den Rat entschieden und durch
den Präsidenten bekanntgemacht.
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Art. XXIV. (1803) Der Rat wird angehalten, die jährliche Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben zu legen.
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Art. XXV. (1803) Die Anweisung von Zahlungen, die im Zusammenhang
mit der Verwaltung und der Polizei des
gesetzgebenden Körpers stehen und alle
diejenigen, die von den Quästoren angewiesen und
verfügt werden, werden durch den Verwaltungsrat
bekanntgemacht.
|
Art. XXV. (1803/1815) Die Anweisung von Zahlungen, die im Zusammenhang
mit der Verwaltung und der Polizei der
Kammern stehen und alle
diejenigen, die von den Quästoren angewiesen und
verfügt werden, werden durch den Verwaltungsrat
bekanntgemacht.
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Untertitel. |
Untertitel. |
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Art. 80. (1804) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind entweder
ordentliche Sitzungen, oder allgemeine Committées.
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Art. 80. (1804/1807) Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers sind entweder
ordentliche Sitzungen, oder allgemeine Committées oder aber Sitzungen
der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpers gemäß Art. 1 des
Senatsbeschlusses vom 19. August 1807. . |
Art. 80. (1804/1807/1815) Die Sitzungen
der Kammern sind entweder
ordentliche Sitzungen, oder allgemeine Committées oder aber Sitzungen
der drei Commissionen jeder Kammer.
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Art. 81. (1804) Die ordentlichen Sitzungen bestehen aus den Mitgliedern
des gesetzgebenden Körpers, den Rednern des Staatsraths und die Redner
der drei Sectionen des Tribunats.
Die allgemeinen Committées bestehen nur aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers. Der Präsident des gesetzgebenden Körpers sitzt den ordentlichen Sitzungen und den allgemeinen Committées vor.
|
Art. 81. (1804/1807) Die ordentlichen Sitzungen bestehen aus den Mitgliedern
des gesetzgebenden Körpers und den Rednern des Staatsraths.
Die allgemeinen Committées und der drei Commissionen des gesetzgebenden Körpes bestehen nur aus den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers. Der Präsident des gesetzgebenden Körpers sitzt den ordentlichen Sitzungen und den allgemeinen Committées vor, nicht aber den drei Commissionen. |
Art. 18. (1815) Der Kaiser sendet Staatsminister und Staatsräthe
in die Kammern, die darin Sitz und an den Verhandlungen Antheil nehmen,
die aber nur in dem Falle berathschlagende Stimme haben, wenn sie als Pairs,
oder, vom Volke erwählt, Mitglieder der Kammer sind.
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Art. 19. (1815) Die Minister, welche Mitglieder der Pairskammer oder
der Repräsentantenkammer sind, oder mit Auftrag der Regierung Sitz
darin haben, geben den Kammern die nöthig erachteten Erläuterungen,
wenn ihre Bekanntmachung dem Staatsinteresse nicht nachtheilig ist.
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Art. 82. (1804) In den ordentlichen Sitzungen hört der gesetzgebende
Körper die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Sectionen,
und stimmt über den Gesetzentwurf.
In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder des Körpers unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.
|
Art. 82. (1804/1807) In den ordentlichen Sitzungen hört der gesetzgebende
Körper die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Commissionen,
und stimmt über den Gesetzentwurf.
In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder des Körpers unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.
|
Art. 82. (1804/1807/1815) In den ordentlichen Sitzungen
hören die Kammern die Redner des Staatsrathes und die Redner der drei Commissionen,
und stimmen über den Gesetzentwurf.
In den allgemeinen Comittées erörtern die Mitglieder der Kammer unter sich die Vortheile und Nachtheile des Gesetzentwurfes.
|
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Art. 35. Die Sitzungen des Tribunats und des gesetzgebenden
Körpers
sind öffentlich; die Anzahl der Anwesenden darf sowohl in dem einen,
als in dem anderen, nicht über 200 sich belaufen.
|
Art. 35. Die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers ist öffentlich; die Anzahl der Anwesenden darf nicht über 200 sich belaufen.
|
Art. 20. (1815) Die Sitzungen der beiden Kammern sind öffentlich.
Sie können sich jedoch in ein geheimes Commité bilden, und
zwar die Pairskammer auf das Begehren von zehn Mitgliedern, die Repräsentantenkammer
auf das Begehren von fünfundzwanzig. Die Regierung kann gleichfalls
geheime Commité's begehren, um Mittheilungen zu geben. In allen
Fällen aber können die Berathschlagungen und Stimmengebungen
nur in öffentlicher Sitzung Statt haben.
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Untertitel.
(1803)
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Untertitel.
(1803/1815)
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Art. 83. (1804) Ein
allgemeines Committée bildet sich
a) auf Einladung des Präsidenten für die innern Angelegenheiten des Körpers; b) auf ein von 50 anwesenden Mitgliedern unterzeichnetes Begehren. In beiden Fällen ist das allgemeinen Committée geheim, und die Verhandlungen dürfen nicht bekannt gemacht werden; |
Art. 83. (1804/1815)
Ein allgemeines Committée bildet sich a) auf Einladung des Präsidenten der Kammer für die innern Angelegenheiten der Kammer; b) gemäß dem nach Artikel 20 (1815) ausgesprochenen Begehren. In beiden Fällen ist das allgemeinen Committée geheim, und die Verhandlungen dürfen nicht bekannt gemacht werden; |
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c) auf das Begehren dazu autorisirter Redner des Staatsrathes. In diesem Falle ist das allgemeine Committée öffentlich. Im allgemeinen Committée kann kein Beschluß gefaßt werden.
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Art. XXX. (1803/1804)
Der gesetzgebende Körper wird, sobald die Regierung den einen oder das
anderen Gesetzentwurf zur Votierung mitgeteilt hat, ein allgemeines
Comitee zur Beratung und Beantwortung bilden.
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Art. XXX. (1803/1804) Jede Kammer wird, sobald die Regierung den einen oder das anderen Gesetzentwurf zur Votierung mitgeteilt hat, ein allgemeines Comitee zur Beratung und Beantwortung bilden.
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Art. 84. (1804)
Ist in demselben die Erörterung geschlossen, so wird die
Berathschlagung auf den andern Tag in ordentlicher Sitzung festgesetzt.
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Art. XXXV. (1803)
Die Sekretaire des gesetzgebenden Körpers nehmen die Protokolle der
Beratungen des allgemeinen Comitees in einem besonderen Register auf,
das beim Präsidenten mit dem Siegel des gesetzgebenden Körpers
hinterlegt wird.
|
Art. XXXV. (1803/1815)
Die Sekretaire jeder Kammer nehmen die Protokolle der Beratungen
des allgemeinen Comitees in einem besonderen Register auf, das beim
Präsidenten mit dem Siegel der Kammer hinterlegt wird.
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Untertitel. |
Untertitel. |
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Art. XXXI. (1803)
Wenn der gesetzgebende Körper einige Erkundigungen wegen der Mitteilung
der Regierung machen will, kann er, nach vorheriger Beratung, seinen
Präsidenten beauftragen, eine Anfrage an die Regierung zu senden.
|
Art. XXXI. (1803/1815)
Wenn eine der Kammern einige Erkundigungen wegen der Mitteilung
der Regierung machen will, kann er, nach vorheriger Beratung, seinen
Präsidenten beauftragen, eine Anfrage an die Regierung zu senden.
|
|||
Art. 34. Der Gesetzgebungskörper macht das Gesetz, indem er durch
geheime Stimmensammlung, und ohne die geringste eigene Verhandlung
seiner Mitglieder, über die Gesetzesvorschläge entscheidet, welche von
den Sprechern des Tribunats und der Regierung vor ihm erörtert werden.
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Art. XXXII. (1803)
Die Beratungen des gesetzgebenden Körpers werden durch Stimmenmehrheit
votiert, und ohne Vorschlag einer Kommission oder der Berichterstatter.
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Art. XXXII. (1803/1815)
Die Beratungen der Kammern werden durch Stimmenmehrheit votiert,
und ohne Vorschlag einer Kommission oder der Berichterstatter.
|
||
Art. XXXIII. (1803)
Die vom gesetzgebenden Körper vorgenommenen Beratungen, in
Übereinstimmung mit Artikel XXX, werden der Regierung durch eine
Delegation überbracht.
|
Art. XXXIII. (1803/1815)
Die von den Kammern vorgenommenen Beratungen, in Übereinstimmung
mit Artikel XXX, werden der Regierung durch eine Delegation überbracht.
|
|||
Art. XXXIV. (1803)
Die Abordnungen des gesetzgebenden Körpers bestehen aus dem Präsidenten,
zwei entsprechenden Vice-Präsidenten, zwei Quästoren und zwanzig
Mitgliedern.
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Art. XXXIV. (1803/1815)
Die Abordnungen der Kammern bestehen aus dem Präsidenten, zwei
entsprechenden Vice-Präsidenten, zwei Quästoren und zwanzig Mitgliedern.
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|||
Art. 79. (1804) Die
präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Sectionen des Tribunats
gesandt.
|
Art. 79. (1804/1807)
Die präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Commissionen des
gesetzgebenden Körpers gesandt.
|
Art. 79. (1804/1807/1815) Die präsentirten Gesetzesentwürfe werden an die drei Commissionen der Kammern gesandt. | ||
Art. 85. (1804) An
dem Tage, wo der gesetzgebende Körper über den Gesetzesentwurf stimmen
soll, hört er den summarischen Vortrag der Redner des Staatsrathes.
|
Art. 85. (1804/1807)
An dem Tage, wo der gesetzgebende Körper über den Gesetzesentwurf
stimmen soll, hört er den summarischen Vortrag der Redner des
Staatsrathes und der Vorsitzenden der drei Commissionen.
|
Art. 85.
(1804/1807/1815) An dem Tage, wo die Kammer über den
Gesetzesentwurf stimmen soll, hört er den summarischen Vortrag der
Redner des Staatsrathes und der Vorsitzenden der drei Commissionen.
|
||
Art. 86. (1804) Die
Berathschlagung über einen Gesetzesentwurf kann nicht länger als 3 Tage
über den Tag hinaus verschoben werden, die zur Schließung der Erörterung
bestimmt war.
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||||
Art. 87. (1804) Die
Sectionen des Tribunats machen die einzigen Commissionen des
gesetzgebenden Körpers aus, nur in dem Artikel 113 bestimmten Falle kann
es andere bilden.
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Art. 26. (1815)
Keine geschriebene Rede, außer den Berichten der Commissionen, den
Berichten der Minister über die Gesetze, welche vorgelegt werden, und
außer den Rechnungen, die man abstattet, kann in den beiden Kammern
vorgelesen werden.
|
|||
Art. 36. Der jährliche Gehalt eines Tribuns beträgt 15.000, der
eines Gesetzgebers 10.000 Francs.
|
Art. 36. (1804/1807) Der jährliche Gehalt eines Gesetzgebers beträgt 10.000 Francs. |
Art. 11. (1815) Die Mitglieder der Repräsentantenkammer erhalten
für Reisekosten, und während der Session, die von der constituirenden
Versammlung decretirte Entschädigung.
|
||
Dritter Titel.
(1815)
|
||||
Art. 34. (1815)
Die allgemeine directe, sowohl die Grund- als Mobiliarsteuer, wird nur
für Ein Jahr votirt, die indirecten Steuern können auf mehrere Jahre
votirt werden. Im Falle der Auflösung der Repräsentantenkammer werden
die in der vorhergehenden Session votirten Auflagen bis zu einer neuen
Vereinigung der Kammern fortgesetzt.
|
||||
Art. 35. (1815)
Keine directe oder indirecte Stuer kann in Geld oder in Natura erhöht
werden, kein Anleihen Statt haben, keine Schuld in das große Buch der
öffentlichen Schuld eingeschrieben werden, keine Domaine verkauft oder
vertauscht, kein Aufgebot von Mannschaft zur Armee kann befohlen, kein
Gebietstheil kann vertauscht werden, es sey denn vermöge eines Gesetzes.
|
||||
Art. 36. (1815)
Kein Vorschlag einer Steuer, eines Anleihens, oder eines
Mannschaftsaufgebots kann anders als in der Repräsentantenkammer
geschehen.
|
||||
Art. 37. (1815)
Auch wird zuerst der Repräsentantenkammer überbracht:
a) das Generalstaatsbudget, welches die Übersicht der Einnahmen, und den Vorschlag der für das Jahr jedem Ministerdepartement angewiesenen Gelder enthält; b) die Rechnung über Einnnahmen und Ausgaben des vorhergehenden Jahres oder der vorhergehenden Jahre.
|
||||
Untertitel. |
||||
Art. 37. Jedes Decret des gesetzgebenden
Körpers wird den 10. Tag nach seiner Erlassung von dem ersten Consul
verkündet, wenn nämlich während dieses Zeitraums keine Berufung wegen
Verfassungswidrigkeit an den Senat geschehen ist. Diese Berufung findet
gegen bereits verkündete Gesetze nicht Statt.
|
Art. 37.
(1799/1804)
Jedes Decret des gesetzgebenden Körpers wird den
10. Tag nach seiner Erlassung von dem Kaiser
verkündet, wenn nämlich während dieses Zeitraums keine Berufung wegen
Verfassungswidrigkeit an den Senat geschehen ist. Diese Berufung findet
gegen bereits verkündete Gesetze nicht Statt.
|
|||
Art. 72. (1804)
Nachdem der Kaiser den Staatsrath angehört hat, erklärt er entweder
durch ein Decret seine Bestimmung zur Berathung des Senats, oder er läßt
das Gesetz als Gesetz bekannt machen.
|
||||
Art. 73. (1804)
Jedes Gesetz, das, unter solchen Umständen, nicht innerhalb 10 Tagen
bekannt gemacht wird, kann nicht mehr bekannt gemacht werden, wenn nicht
das gesetzgebende Corps von neuem darüber berathschlagt.
|
||||
Untertitel. (Vierter Titel.)
(1803)
|
||||
Art. 38. Die erste Erneuerung des
Gesetzgebungskörpers und des Tribunats geschieht erst im Laufe des
Jahres X (1801/1802).
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Art. LXXIV. (1802)
Jedoch werden diejenigen Deputirten, welche im Jahre X
(1801/1802) ernannt worden, ihre fünf Jahre
erfüllen.
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Art. XXVI. (1803)
Die Session des Jahres XII wird nach den bisher beobachteten Formen
durchgeführt.
|
||
Art. XXVII. (1803)
Unmittelbar nach der Eröffnung der Session wählt der gesetzgebende
Körper, mit Hilfe seines provisorischen Bureaus, fünf Kandidaten,
worunter der ersten Consul den Präsidenten ernennt. Aus jeder Serie des gesetzgebenden Körpers wird ein Kandidat erwählt.
|
||||
Art. XXVIII. (1803)
Unmittelbar nach der Ernennung des Präsidenten, findet das Verfahren für
die Ernennung der Vice-Präsidenten, der Sekretäre und der Kandidaten für
die Quästoren statt.
|
||||
Art. XXVIII. (1803) Die Kompetenzen der Verwaltungskommission des gesetzgebenden Körpers gehen auf den gemäß Artikel XXI gebildeten Rat über, sobald die Quästoren ihr Amt übernommen haben.
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||||
Vierter Abschnitt.
|
Vierter Titel.
(1802)
|
Erster Titel.
(1804)
|
||
Art. 39. Die Regierung ist dreien Consuln,
welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind,
anvertraut.
Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden Eigenschaft des ersten, des zweiten, oder des dritten erwählt. Die Verfassung ernennt zum ersten Consul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Consul; zum zweiten Consul den Bürger Cambracères, gewesenen Minister der Gerechtigkeitspflege; und zum dritten Consul den Bürger Lebrun, gewesenes Mitglied der Commission des Rates der Alten. Für dieses Mal ist der dritte Konsul auf 5 Jahre ernannt. Durch organischen Senatsbeschluß vom 7. Mai 1802 (18. Floreal des Jahres X) wurde der Bürger Napoleon Bonaparte vorzeitig auf weitere 10 Jahre (also bis zum 31. Dezember 1819) gewählt. |
Art. XXXIX. (1799/1802) Die
Regierung ist dreien Consuln anvertraut. Die Consuln sind lebenslänglich. Sie sind Mitglieder des Senats, und führen darin den Vorsitz. (Senatsbeschluß vom 2. August 1802) Das französische Volk ernennt, und der Senat proclamirt Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Consul. (1799) Der Bürger Cambracèrés bleibt (bis zum 31. Dezember 1809) zweiter Consul und der Bürger Lebrun bleibt (bis zum 31. Dezember 1804) dritter Consul.
|
Art. 1. (1804) Die
Regierung der Republik wird einem Kaiser anvertraut, der den Titel:
Kaiser der Franzosen annimmt.
Die Gerechtigkeit wird im Namen des Kaisers verwaltet durch Beamte, die er einsetzt.
|
||
Art. XL. (1802) Der
zweite und der dritte Consul werden auf Präsentation des ersten vom
Senat ernannt.
|
Art. 2. (1804)
Napoleon Bonaparte ist Kaiser der Franzosen.
|
|||
Art. XLI. (1802) Zu
diesem Ende präsentirt der erste Consul, wenn einer von den beiden
Plätzen erledigt wird, dem Senat ein erstes Subject. Wird dieses nicht
ernannt, so präsentirt er ein zweites, und wenn auch dieses nicht
angenommen wird, ein drittes, welches nothwendig ernannt wird.
|
||||
Art. XLII. (1802) Wenn
es der erste Consul für rathsam erachtet, präsentirt er einen Bürger zu
seinem Nachfolger nach seinem Tode, nach den im vorigen Artikel
bestimmten Formen.
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Siebenter Titel.
|
|||
Art. XLIII. (1802) Der
zum Nachfolger des ersten Consuls ernannte Bürger leistet der Republik
den Eid in die Hände des ersten Consuls, unter Beistand des zweiten und
dritten Consuls, in Gegenwart des Senats, der Minister, des Staatsraths,
des gesetzgebenden Körpers, des Tribunats, des Cassationsgerichts, der
Erzbischöfe, und Bischöfe, der Präsidenten von den
Appellationsgerichten, den Wahlcollegien und den Cantonsversammlungen,
der Oberbeamten der Ehrenlegion, und den Maires von den 24 vornehmsten
Städten der Republik.
Der Staatssecretair nimmt über die Eidesleistung ein Protokoll auf.
|
Art. 52. (1804) Der
Kaiser schwört, in den zwei ersten Jahren nach seiner Thronbesteigung
oder nach erlangter Volljährigkeit, in Begleitung
der Inhaber der Erzämter (die Großwürdenträger des Reichs), der Minister und Großbeamten des Reiches, dem französischen Volke einen feierlichen Eid auf das Evangelium; dies geschieht in Gegenwart des Senats, des Staatsraths, des gesetzgebenden Corps, des Tribunats, des Cassationsgerichtess, der Erzbischöfe, Bischöfe, Großbeamten der Ehrenlegion, der Nationalrechnungskammer, der Präsidenten in den Appellationshöfen, Wahlcollegien, Cantonsversammlungen, Consistorien und den Maires aus den 36 ersten Städten des Reiches. Der Staatssecretair verfaßt darüber ein Protocoll.
|
Art. 52. (1804/1815)
Der Kaiser schwört, in den zwei ersten Jahren nach seiner
Thronbesteigung oder nach erlangter Volljährigkeit, in Begleitung
der Inhaber der Erzämter, der Minister und Großbeamten des Reiches, dem französischen Volke einen feierlichen Eid auf das Evangelium; dies geschieht in Gegenwart des Staatsraths, der beiden Kammern, des Cassationsgerichtes, der Erzbischöfe, Bischöfe, Großbeamten der Ehrenlegion, der Nationalrechnungskammer, der Präsidenten in den Appellationshöfen, Wahlcollegien, Cantonsversammlungen, Consistorien und den Maires aus den 36 ersten Städten des Reiches. Der Staatssecretair verfaßt darüber ein Protocoll.
|
||
Art. XLIV. (1802) Der
gedachte Eid lautet:
|
Art. 53. (1804) Der
Eid des Kaisers lautet:
|
|||
Art. 32. (1813) Wenn
die Kaiserin-Regentin den Eid auf den Kaiser, zur Ausübung der
Regentschaft, noch nicht abgelegt hat, soll dies innerhalb von drei
Monaten nach dem Tode des Kaisers erfolgen.
|
||||
Art. 33. (1813)
Dieser Eid auf den minderjährigen Kaiser wird in Begleitung des
Reichserzkanzlers, der französischen Prinzen, der Mitglieder des
Regentschaftsrates, der Kabinettsminister, der Großbeamten des Reiches
und der Krone, der Staatsminister und der Großofficiere der Ehrenlegion,
in Gegenwart des Senates und des Staatsrats, abgelegt.
|
||||
Art. 34. (1813) Die
Kaiserin leistet folgenden Eid auf das Evangelium: "Ich schwöre Treue dem Kaiser. Ich schwöre, in meine Handlungen an die Verfassungsakte zu halten, die Verfügungen des Kaisers, meines Ehegatten, für die Ausübung der Regentschaft zu beobachten, meine Autorität in Liebe und Hingabe für meinen Sohn und für Frankreich anzuwenden, und meine mir anvertraute Gewalt mit der Großjährigkeit meines Sohnes, dem Kaiser zu übertragen. Ich schwöre die Integrität des Reiches zu behaupten; die Gesetze des Concordats und die Freiheit des Gottesdienstes zu achten und achten zu machen; die Gleichheit der Rechte, die politische und bürgerliche Freiheit, die Unwiderruflichkeit des Verkaufes der Nationalgüter zu achten und achten zu machen, keine Abgaben zu erheben, keine Taxe aufzulegen, also in Gemäßheit des Gesetzes; die Ehrenlegion aufrecht zu erhalten; und nur in Hinsicht auf das Interesse, das Glück und den Ruhm des französischen Volkes zu regieren."
|
||||
Art. 54. (1804) Der
Regent leistet, begleitet von den Titularen der Erzämter, den Ministern
und Großbeamten des Reiches, in Gegenwart des Senats, des Staatsraths,
der Präsidenten und der Quästoren des Tribunats, und der Großbeamten der
Ehrenlegion,
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Art. 35. (1813) Der
Prinz, der zur Übernahme der Regentschaft bereit ist, hat innerhalb von
drei Monaten nach dem Tod des Kaisers, in gleicher Weise und unter
Begleitung derselben Personen, die bei dem Eid der Kaiserin
vorgeschrieben sind, folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre Treue dem Kaiser. Ich schwöre, in meine Handlungen an die Verfassungsakte zu halten, die Verfügungen des Kaisers, für die Ausübung der Regentschaft zu beobachten und meine mir anvertraute Gewalt mit der Großjährigkeit meines Sohnes, dem Kaiser zu übertragen. Ich schwöre die Integrität des Reiches zu behaupten; die Gesetze des Concordats und die Freiheit des Gottesdienstes zu achten und achten zu machen; die Gleichheit der Rechte, die politische und bürgerliche Freiheit, die Unwiderruflichkeit des Verkaufes der Nationalgüter zu achten und achten zu machen, keine Abgaben zu erheben, keine Taxe aufzulegen, also in Gemäßheit des Gesetzes; die Ehrenlegion aufrecht zu erhalten; und nur in Hinsicht auf das Interesse, das Glück und den Ruhm des französischen Volkes zu regieren."
|
|||
Art. 55. (1804) Der
Regent leistet folgenden Eid auf das Evangelium:
|
||||
Art. 56. (1804) Die
obern und untern Staatsbeamten, auch die See- und Landofficiere, leisten
folgenden Eid:
|
||||
Art. XLV. (1802) Nach
geleistetem Eide nimmt er seinen Sitz im Senate, sogleich nach dem
dritten Consul.
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Zweiter Titel.
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Art. XLVI. (1802) Der
erste Consul kann sein Votum in Betreff der Ernennung seines Nachfolgers
im Archiv der Regierung niederlegen, um nach seinem Tode dem Senat
präsentirt zu werden.
|
Art. 3. (1804) Die
kaiserliche Würde ist erblich in der directen, natürlichen und
gesetzmäßigen Nachkommenschaft Napoleon Bonaparte's, in männlicher
Linie, nach dem Erstgeburtsrechte, und mit beständigem Ausschlusse des
weiblichen Geschlechts und der Nachkommenschaft desselben.
|
|||
Art. XLVII. (1802) In
diesem Falle beruft er den zweiten und dritten Consul, und die Minister
und Präsidenten der Sectionen des Staatsraths.
In ihrer Gegenwart stellt er dem Staatssecretair das mit seinem Insiegel versiegelte Papier zu, in welchem sein Votum enthalten ist. Dieses Papier wird von allen, die bei dem Actus gegenwärtig, unterschrieben. Der Staatssecretair legt es, in Gegenwart der Minister und der Präsidenten der Sectionen des Staatsraths, im Archiv der Regierung nieder.
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Art. 4. (1804)
Napoleon Bonaparte kann Kinder oder Enkel seiner Brüder an Kindesstatt
annehmen, wenn sie das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben, und er im
Augenblicke der Adoption nicht selbst Söhne hat.
Seine angenommenen Söhne treten in die Linie seiner unmittelbaren Nachkommenschaft. Bekommt er nach der Adoption noch selbst Söhne, so können seine angenommenen Söhne erst nach seinen natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen zur Regierung berufen werden. Den Nachfolgern Napoleons und ihrer Nachkommen ist die Adoption verboten.
|
|||
Art. XLVIII. (1802) Der
erste Consul kann dasselbe, unter Beobachtung der im vorhergehenden
Artikel vorgeschriebenen Formen, wieder zurücknehmen.
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||||
Art. XLIX. (1802) Nach
dem Tode des ersten Consuls wird, wenn sein Votum niedergelegt blieb,
das Papier, welches dasselbe enthält, von dem Staatssecretair in
Gegenwart der Minister und der Präsidenten der Sectionen des Staatsraths,
aus dem Regierungsarchiv herausgenommen; die Identität und
Unversehrtheit wird in Gegenwart des zweiten und des dritten Consuls
bewährt, und das Papier durch eine Botschaft der Regierung, nebst
Ausfertigung von Protokollen über die Constatirung, dem Senat
zugesendet.
|
Art. 5. (1804) In
Ermangelung eines natürlichen und erblichen adoptirten Erben Napoleons,
geht die kaiserliche Würde an Joseph Bonaparte und dessen männliche
rechtmäßige Nachkommen über, nach dem Rechte der Erstgeburt.
|
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Art. L. (1802) Wird
das vom ersten Consul präsentirte Subject nicht ernannt, so präsentiren
der zweite und der dritte Consul jeder eines, und, im Falle der
Nichternennung, jeder ein anderes, worauf denn eines von den letztern
nothwendig ernannt wird.
|
Art. 6. (1804) In
Ermangelung Joseph Bonaparte's und seiner männlichen Nachkommen, an
Ludwig Bonaparte und dessen männliche Nachkommen.
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|||
Art. LI. (1802) Hat
der erste Consul keine Präsentation zurückgelassen, so machen der zweite
und der dritte Consul ihre abgesonderte Präsentation, eine erste, eine
zweite und, wenn auf diese beiden keine Ernennungen erfolgt ist, eine
dritte, auf welche die Ernennung nothwendig geschehen muß.
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Art. 7. (1804) Beim
Abgange rechtmäßiger männlicher Erben der drei Brüder, soll ein
organischer Senatsbeschluß die Titularen der Erzämter der Senate
vorschlagen, und dem Volke zur Annahme vorlegen, den Kaiser ernennen,
und die Regierung in der männlichen Linie seiner Familie forterben.
|
|||
Art. LII. (1802) In
allen Fällen müssen die Präsentation und die Ernennung in den nächstens
24 Stunden nach dem Tode des ersten Consuls geschehen seyn.
|
||||
Art. 40. Der erste Consul hat besondere
Amtsverrichtungen und Befugnisse, in welchen er, falls es nöthig ist,
augenblicklich durch einen seiner Amtsgenossen ersetzt werden kann.
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Art. 8. (1804) Bis
zur vollbrachten Wahl besorgt ein Gouvernementsrath, den die Minister
bilden, die Staatsgeschäfte. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit.
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|||
Dritter Titel.
(1804)
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Art. 9. (1804) Die
Mitglieder der kaiserlichen Familie führen den Titel "französische
Prinzen".
Der älteste Sohn des Kaisers heißt "kaiserlicher Prinz".
|
||||
Art. 10. (1804) Ein
Senatsbeschluß ordnet ihre Erziehung.
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||||
Art. 11. (1804) Sie
werden Mitglieder des Senats und Staatsrathes, wenn sie ihr achtzehntes
Jahr erreicht haben.
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Art. 6. (1815) Die
Mitglieder der kaiserlichen Familie nach Ordnung und Erblichkeit sind
von Rechtswegen Pairs. Sie haben Sitz nach dem Präsidenten. Sie wohnen
im 18. Jahre den Sitzungen bei, haben aber erst im 21. berathschlagende
Stimme.
|
|||
Art. 12. (1804) Sie
können sich nicht ohne Genehmigung des Kaisers vermählen.
Thun sie es ohne diese Genehmigung, so verlieren sie und ihre Nachkommen das Erbrecht. Wenn indeß keine Kinder aus einer solchen Ehe vorhanden sind, und die Ehe wieder getrennt wird, so erhält der Getrennte sein Erbrecht zurück.
|
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Art. 13. (1804) Die
Acten, welche die Geburt, die Ehen und das Absterben der Mitglieder der
kaiserlichen Familie bezeugen, werden auf einen Befehl des Kaisers dem
Senate übergeben, der eine Abschrift davon in seine Protocolle
einzeichnet, und sie in seine Archive niederlegt.
|
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Art. 14. (1804)
Napoleon Bonaparte setzt durch Statuten, welche seine Nachfolger zu
halten verbunden sind, fest:
a) die Pflichten jedes Mitglieds der kaiserlichen Familie gegen den Kaiser; b) eine Organisation des kaiserlichen Palastes, welche der Würde des Thrones und der Größe der Nation angemessen ist.
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Art. 15. (1804) Die
Civilliste wird so angeordnet, wie sie durch Artikel 1 und 4 des Decrets
vom 25. Mai 1791 bestimmt war. Die französischen Prinzen Joseph und
Ludwig Bonaparte, und in Zukunft die nachgebohrnen ehelichen Söhne des
Kaisers sollen dem 1., 10., 11., 12. und 13. Artikel des Decrets vom 21.
December 1790 gemäß gehalten werden.
Der Kaiser kann das Witthum der Kaiserin festsetzen, und auf die Civilliste anweisen. Seine Nachfolger können in der deshalb getroffenen Verfügung nichts ändern.
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||||
Art. 16. (1804) Der
Kaiser besucht die Departemente. Dem zufolge sollen an den vier
Hauptpunkten des Reiches kaiserliche Paläste eingerichtet, und sammt dem
Zubehör durch ein Gesetz bestimmt werden.
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Vierter Titel.
(1804)
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Art. 17. (1804) Der
Kaiser ist minderjährig, bis zum vollbrachten 18. Jahre. Während seiner
Minderjährigkeit hat das Reich einen Regenten.
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Art. 17. (1804/1813)
Der Kaiser ist minderjährig, bis zum vollbrachten 18. Jahre.
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Art. 1. (1813) Im dem Fall, dass der Kaiser minderjährig
den Thron besteigt, ohne dass sein Vater die Regentschaft des Reiches
angeordnet hat, übt die Kaiserinmutter das Sorgerecht für ihren
unmündigen Sohn aus, und führt die Regentschaft über das Reich.
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Art. 2. (1813) Die Kaiserin-Regentin kann keine zweite Ehe
eingehen.
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Art. 18. (1804) Der
Regent muß wenigstens 25 volle Jahre alt seyn.
Die Weiber sind von der Regentschaft ausgeschlossen.
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Art. 8. (1813) Zur Ausübung der Regentschaft und um Mitglied des
Regentschaftsrates zu werden, muß ein französischer Prinz das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
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Art. 19. (1804) Der
Kaiser bestimmt den Regenten unter den französischen Prinzen über 25
Jahre, und, ist unter ihnen kein solcher, einen aus den
Großwürdenträgern des Reiches.
|
Art. 3. (1813) Im Falle des Fehlens einer Kaiserin, führt die Regentschaft, solange der Kaiser es nicht anders angeordnet hat, der erste Prinz von Geblüt, in dessen Abwesenheit derjenige französischer Prinz, der der Thronfolge am nächsten steht. | |||
Art. 20. (1804) Hat
der Kaiser keinen Regenten bestimmt, so erhält der in der Erbfolge
nächste Prinz, wenn er über 25 Jahre alt ist, die Regentschaft.
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Art. 21. (1804) Ist
keiner der Prinzen über 25 Jahre, so erwählt der Senat den Regenten
unter den Großwürdenträgern des Reiches.
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Art. 4. (1813) Fehlt auch ein Prinz von Geblüt, um die Regentschaft zu
führen, so geht dieses Recht zuerst auf die ersten Großwürdenträger des
Reiches über, die zum Zeitpunkt des Todes des Kaisers amtieren, und beim
Fehlen solcher Personen im anderen Fall auf die folgenden Personen im
der genannten Reihenfolge: der erste, der Reichserzkanzler; der zweite, der Staatserzkanzler; der dritte, der Großwahlherr, der vierte, der Connetable (Reichsfeldherr) der fünfte, der Erzschatzmeister, der sechste, der Großadmiral.
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|||
Art. 5. (1813) Ein französischer Prinz, der beim Tode des
Kaisers eine ausländische Krone trägt, ist nicht berechtigt, die
Regentschaft auszuüben.
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||||
Art. 22. (1804) Wer
einmal die Regentschaft erhalten hat, ist es auch ein entfernterer
Verwandter oder Großwürdenträger, der verwaltet sie bis zur
Volljährigkeit des Kaisers.
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Art. 11. (1813)
Bis zur Großjährigkeit des Kaisers übt die Kaiserin-Regentin oder der
Prinzregent die ganze Fülle der kaiserlichen Autorität für den
minderjährigen Kaiser aus.
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Art. 12. (1813)
Ihr Amt beginnt im Moment des Todes des Kaisers.
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||||
Art. 23. (1804) Doch
kann weder während der Regentschaft, noch auch 3 volle Jahre nach der
Volljährigkeit des Kaisers, ein organischer Senatsbeschluß erlassen
werden.
|
Art. 23. (1804/1815)
Doch kann weder während der Regentschaft, noch auch 3 volle Jahre nach
der Volljährigkeit des Kaisers, ein Gesetz, das die Reichsverfassung
verändert, erlassen
werden.
|
|||
Art. 15. (1813)
Stirbt der minderjährige Kaiser ohne dass ein Bruder den Thron besteigen
kann, so endet die Regentschaft der Kaiserin oder des Prinzregenten ohne
weitere Formalitäten.
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Art. 16. (1813)
Die Regentschaft der Kaiserin endet, wenn ein Prinz als nächster in der
Thronfolge berechtigt ist, der nicht ihr Sohn ist. In diesem Fall fällt
die Regentschaft demjenigen, der gemäß Artikel 4 berufen ist, zu.
|
||||
Art. 17. (1813)
Stirbt der minderjährige Kaiser und geht die Krone auf eine wiederum
minderjährigen Kaiser über, so kann der Prinzregent die Regentschaft
weiterhin ausüben, bis der neue Kaiser großjährig wird.
|
||||
Art. 24. (1804) Der
Regent übt bis zur Volljährigkeit des Kaisers alle Verrichtungen der
kaiserlichen Würde.
Doch kann er weder zu den Erzämtern, noch zu den Stellen der Großbeamten, die er erledigt findet, oder die während der Regentschaft erledigt werden, ernennen; auch kann er sich nicht des, dem Kaiser allein vorbehaltenen, Vorrechte bedienen, Bürger zu Senatoren zu erheben, und eben so wenig den Oberrichter und den Staatssecretair absetzen.
|
siehe aber Art. 11 (1813) |
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Art. 13. (1813)
Die Kaiserin-Regentin ernennt die Großwürdenträger und die anderen
Großbeamten des Reiches und der Krone, die während der Regentschaft
vakant werden.
|
||||
Art. 14. (1813)
Die Kaiserin-Regentin oder der Regent ernennen und entlassen ohne
Ausnahme alle Minister und können Bürger gemäß Artikel 57 des
Verfassungsaktes vom 18. Mai 1804 in den Rang eines Senators
erheben.
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Art. 14. (1813/1815)
Die Kaiserin-Regentin oder der Regent ernennen und entlassen ohne
Ausnahme alle Minister ....
|
|||
Art. 18. (1813)
Ein französischer Prinz oder ein Großwürdenträger, übernimmt die
Regentschaft bis zur Großjährigkeit des Kaisers, wenn der Regent
aufgrund seines Alters oder eines gemäß den Verfassungen bezeichneten
Amtsenthebung diese nicht mehr ausüben kann. Ein französischer Prinz, der beim Zeitpunkt des Todes des Kaisers verhindert war, die Regentschaft zu übernehmen, kann auch nach dem Aufhören des Hindernisses, die Regentschaft nicht übernehmen.
|
||||
Art. 25. (1804) Er
ist für Handlungen seiner Staatsverwaltung persönlich nicht
verantwortlich.
|
||||
Art. 26. (1804) Alle
Acte der Regentschaft geschehen im Namen des minderjährigen Kaisers.
|
Art. 9. (1813) Alle Handlungen der Regentschaft erfolgen im Namen des minderjährigen Kaisers. | |||
Vierter Titel.
(1813) |
||||
Art. 27. (1804) Der
Regent schlägt weder Gesetze noch Senatusconsulte vor, ordnet auch kein
Reglement in der Staatsverwaltung an, bevor er nicht das Gutachten des
Regentschaftsrathes, der aus den Inhabern der Erzämter besteht, darüber
vernommen hat.
Er kann weder Krieg erklären, noch Friedens-, Allianz- oder Handelsverträge unterzeichnen, bevor er nicht im Regentschaftsrathe darüber angefragt hat, dessen Mitglieder in diesem einzigen Falle ein rathgebende Stimme haben. Die Berathung entscheidet sich nach der Stimmenmehrheit. Sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Regent. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten nimmt Sitz im Regentschaftsrathe, wenn über Gegenstände, die in sein Departement gehören, berathschlagt wird. Auch kann auf Befehl des Regenten der Oberrichter dazu berufen werden. Der Staatssecretair führt dabei das Protocoll.
|
Art. 19. (1813) Der
Regentschaftsrat besteht aus dem ersten Prinzen von Geblüt, den weiteren
Prinzen von Geblüt, den Onkeln des Kaisers, und den Großwürdenträgern
des Reiches.
|
|||
Art. 20. (1813) Wenn
kein Prinz, Onkel des Kaisers, vorhanden ist oder überhaupt kein
französischer Prinz vorhanden ist, so werden im ersten wie im zweiten
Fall die nächsten Verwandten des Kaisers in der Reihenfolge der
Thronfolge in den Regentschaftsrat eintreten.
|
||||
Art. 21. (1813) Der
Kaiser kann durch ein Patent oder durch seine letztwillige Verfügung die
Zahl der Mitglieder des Regentschaftsrats festsetzen, die er für
angemessen hält.
|
||||
Art. 22. (1813) Kein
Mitglied des Regentschaftsrates kann von der Kaiserin-Regentin oder dem
Regenten aus ihrem Amt entfernt werden.
|
||||
Art. 23. (1813) Die
Kaiserin-Regentin oder der Regent präsidiert den Regentschaftsrat oder
delegiert einen französischen Prinzen oder einen der Großwürdenträger,
an ihrer oder seiner Statt zu präsidieren.
|
||||
Art. 24. (1813) Der
Regentschaftsrat entscheidet obligatorisch mit der absoluten Mehrheit
der Stimmen, 1. über die Hochzeit des Kaisers; 2. über Kriegserklärungen, die Unterzeichnung von Friedens-, Bündnis- oder Handelsverträgen; 3. über jede Anordnung oder Absprache für eine neue Dotation, Güter oder totes Inventar, welche die Sonder-Domaine der Krone bilden; 4. über die Frage, ob eine Ernennung des Regenten eines oder mehrerer Großwürdenträger des Reiches während der Regentschaft erforderlich ist.
|
||||
Art. 25. (1813) Der
Regentschaftsrat übt die Funktion des geheimen Rates sowohl bei einer
Begnadigung und für den Vorschlag eines Senatsbeschlusses aus.
|
Art. 25. (1813/1815)
Der Regentschaftsrat übt die Funktion des geheimen Rates ... bei einer
Begnadigung ... aus.
|
|||
Art. 26. (1813)
Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Kaiserin oder der Regent den
Ausschlag. Wenn der Vorsitz durch einen Vertreter ausgeübt wird, entscheidet die Kaiserin-Regentin oder der Regent.
|
||||
Art. 27. (1813)
In allen anderen Angelegenheiten, die ihm vorgelegt werden, hat der
Regentschaftsrat allein eine beratende Stimme.
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||||
Art. 28. (1813)
Der Minister Staatssekretair protokolliert die Sitzungen des
Regentschaftsrates und erstellt einen Bericht über deren Beratungen.
|
||||
Art. 28. (1804) Die
Regentschaft ertheilt kein Recht über die Person des minderjährigen
Kaisers.
|
||||
Art. 29. (1804) Der
Gehalt des Regenten ist ein Viertheil der Civilliste.
|
||||
Art. 30. (1804) Die
Aufsicht über den minderjährigen Kaiser führt dessen Mutter; in
Ermangelung dieser, der Prinz, welchen der Regierungsvorgänger des
minderjährigen Kaisers bestimmt hat.
Ist kein Prinz dazu bestimmt, so wählt der Senat einen Großwürdenträger. Doch können zu dieser Aufsicht weder der Regent und seine Nachkommen, noch Frauen erwählt werden.
|
Art. 29. (1813) Die
Vormundschaft über den minderjährigen Kaiser, die Aufsicht über seine
Unterkunft und seine Ausbildung ist seiner Mutter anvertraut.
|
|||
Art. 30. (1813)
Fehlt die Mutter oder der vom früheren Kaiser berufene Prinz, ist die
Vormundschaft des Kaisers einem Großwürdenträger des Reiches anvertraut,
der vom Regentschaftsrat bestimmt wurde.
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||||
Art. 31. (1813)
Diese Wahl erfolgt geheim und mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Regent.
|
||||
Fünfter Titel.
(1813) |
||||
Art. 31. (1804) Wenn
Napoleon Bonaparte nach Artikel 4 jemand adoptirt, so muß dies in
Gegenwart der Großwürdenträger des Reiches geschehen, die Urkunde darüber durch
den Staatssecretair verfaßt, und sogleich dem Senate zugestellt werden,
damit er sie in sein Protocoll eintrage und in seinen Archiven
niederlege.
Die nämlichen Förmlichkeiten sollen beobachtet werden, wenn der Kaiser einen Regenten, oder einen Aufseher für den minderjährigen Kaiser bestimmt. Die darüber aufgestellten Urkunden können vom Kaiser nach Willkühr zurückgenommen werden. Jede Urkunde über Adoption, Designation oder Zurücknahme einer Designation, soll, wenn sie nicht vor dem Tode des Kaisers in die Protocolle des Senats eingetragen ist, ungültig und ohne Wirkung seyn.
|
Art. 31. (1804/1813) Wenn
Napoleon Bonaparte nach Artikel 4 jemand adoptirt, so muß dies in
Gegenwart der Großwürdenträger des Reiches geschehen, die Urkunde darüber durch
den Staatssecretair verfaßt, und sogleich dem Senate zugestellt werden,
damit er sie in sein Protocoll eintrage und in seinen Archiven
niederlege.
Jede Urkunde über Adoption ...soll, wenn sie nicht vor dem Tode des Kaisers in die Protocolle des Senats eingetragen ist, ungültig und ohne Wirkung seyn.
|
Art. 31. (1804/1813/1815) Wenn
Napoleon Bonaparte nach Artikel 4 jemand adoptirt, so muß dies in
Gegenwart der Großwürdenträger des Reiches geschehen, die Urkunde darüber durch
den Staatssecretair verfaßt, und sogleich den Kammern zugestellt werden,
damit diese sie in ihre Protocolle eintrage und in
ihren Archiven
niederlege.
Jede Urkunde über Adoption soll, wenn sie nicht vor dem Tode des Kaisers in die Protocolle der Kammern eingetragen sind, ungültig und ohne Wirkung seyn.
|
||
Art. 10. (1813) Der Kaiser verfügt über die Regentschaft gemäß einem Akt bezüglich des letzten Willens, der gemäß dem Statut vom 30. März 1806 erlassen wurde, sonst durch ein kaiserliches Patent.
|
||||
Achter Titel.
(1813) |
||||
Erster Abschnitt
(1813) |
||||
Art. 48. (1813)
Wenn im Zeitpunkt des Todes des Kaisers sein Nachfolger großjährig ist,
aber sich außerhalb des Reichsgebiets befindet, werden die Befugnisse
der Minister verlängert, bis der Kaiser das Reichsgebiet betritt; der
ranghöchste der Großwürdenträger präsidiert den regierenden Staatsrat,
der als Regierungsrat konstituiert ist. Deren Beschlüsse werden mit
absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt; der Vorsitzende hat bei
Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
|
||||
Art. 49. (1813)
Alle deren Handlungen werden im Namen des Kaisers ausgeführt, doch endet
deren Handeln mit der Übernahme der kaiserlichen Macht, wenn dieser das
Reichsgebiet erreicht.
|
||||
Zweiter Abschnitt
(1813) |
||||
Art. 50. (1813)
Im Falle der Abwesenheit des Regenten, wenn der Kaiser minderjährig die
Thronfolge antritt, und der bisherige Kaiser vor seinem Tod keine
Verfügung erlassen hat, werden die Befugnisse der Minister verlängert,
bis der Regent die kaiserlichen Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 48
übernommen hat.
|
||||
Dritter Abschnitt
(1813) |
||||
Art. 51. (1813)
Ist der Kaiser, ob minder- oder großjährig, oder der Regent abwesend,
liegt die Regierung in den Händen des Ministerrates, der von einem der
Großwürdenträger des Reiches präsidiert wird, der die laufenden
Angelegenheiten regelt, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes
bestimmt; der Ministerrat kann als Regierungsrat, sowie als Geheimrat,
dem Senat den Vorschlag zu einem Senatsbeschluß vorlegen, und der dem
Senat durch zwei seiner Mitglieder Bericht erstattet.
|
||||
Titel.
(1804)
|
||||
Art. 41. Der erste Consul verkündet die
Gesetze; er ernennt und entsetzt nach Willkühr die Mitglieder des
Staatsrathes, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige
Oberbeamten (Agens en Chef), die Officiere der Land- und Seemacht, die
Mitglieder der örtlichen Verwaltungen, und die Regierungscommissarien
bei den Gerichtshöfen. Er ernennt alle Criminal- und Civilrichter,
ausgenommen die Friedens- und Cassationsrichter, ohne jedoch sie
absetzen zu können.
|
Art. 41.
(1799/1804)
Der Kaiser ... ernennt und entsetzt nach Willkühr
die Mitglieder des Staatsrathes, die Minister, die Gesandten und andere
auswärtige Oberbeamten (Agens en Chef), die Officiere der Land- und
Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen, und die
Procuratoren
bei den Gerichtshöfen. Er ernennt alle Criminal- und Civilrichter,
ausgenommen die Friedens- und Cassationsrichter, ohne jedoch sie
absetzen zu können.
|
|||
Art. 42. In den übrigen Verhandlungen der
Regierung haben der zweite und dritte Consul berathende Stimmen; sie
unterzeichnen die Protokolle dieser Verhandlungen, um ihre Gegenwart zu
beweisen, und können, wenn sie wollen, ihre Meinung darin eintragen,
worauf die Entscheidung des ersten Consuls hinreichend ist.
|
||||
Art. 43. Der Gehalt des ersten Consuls ist
für das Jahr VIII. (1799/1800) auf fünfmalhunderttausend Francs
festgesetzt. Das Gehalt eines jeden der beiden anderen Consuls beträgt
drei Zehntel des Gehalts des Ersten.
|
Art. LIII. (1802) Das
Gesetz bestimmt auf die Lebenszeit jedes ersten Consuls den Etat der
Ausgaben der Regierung.
|
siehe Art. 15. |
||
Art. 44. Die Regierung schlägt die Gesetze
vor, und macht die nöthigen Verordnungen, um ihre Vollziehung zu
sichern.
|
Art. 44.
(1799/1804/1815) Die Regierung ... macht die nöthigen Verordnungen, um
die Vollziehung der Gesetze zu sichern.
|
|||
Art. 45. Die Regierung leitet die Einnahmen
und Ausgaben des Staates, nach der Vorschrift des Gesetzes, welches
jährlich den Betrag der einen und der anderen bestimmt; sie wachet über
die Ausprägung der Münzen, die allein nach einem Gesetze, welches
Benennung, Gewicht und Stempel derselben bestimmt, in Umlauf gebracht
werden können.
|
||||
Art. 46. Wenn die Regierung unterrichtet
ist, daß eine Verschwörung gegen den Staat angezettelt wird, so kann sie
Vorführungs- und Verhaftungsbefehle gegen die Personen, die im Verdacht
sind, Urheber oder Mitschuldige derselben zu seyn, erlassen. Wenn sie
aber im Verlaufe von 10 Tagen nach ihrer Verhaftnehmung nicht in
Freiheit gesetzt, oder der regelmäßigen Gerichtsverwaltung übergeben
sind; so ist der Minister, der den Verhaftsbefehl unterzeichnet hat, des
Verbrechens willkührlicher Einkerkerung schuldig.
|
||||
Art. 47. Die Regierung sorgt für die innere
Sicherheit und äußere Verteidigung des Staats; sie vertheilt die Land-
und Seemacht, und lenkt ihre Richtung.
|
||||
Art. 48. Die dienstleistende Nationalgarde
ist den Verordnungen der öffentlichen Verwaltung unterworfen; die
seßhafte Nationalgarde nur dem Gesetze.
|
||||
Art. 49. Die Regierung besorgt im Auslande
die politischen Verhältnisse, leitet die Unterhandlungen, macht
Präliminarbedingnisse, unterzeichnet, läßt unterzeichnen und schließt
alle Friedensverträge, Bündnisse, Waffenstillstände, Neutralitäts-,
Handels- und andere Verträge.
|
||||
Art. LVIII. (1802) Der
erste Consul ratificirt die Friedens- und Allianzverträge, nachdem er
das Gutachten des geheimen Rathes eingeholt hat. |
Art. LVIII. (1802/1804)
Der Kaiser ratificirt die Friedens- und Allianzverträge, nachdem er das
Gutachten des geheimen Rathes eingeholt hat. |
|||
Bevor er sie promulgirt, giebt er dem Senat davon Kenntniß.
|
Bevor er sie promulgirt, giebt er den Kammern davon Kenntniß.
|
|||
Art. 50. Die Kriegserklärungen,
Friedensschlüsse, Allianz- und Handelsverträge werden, gleich Gesetzen,
vorgeschlagen, verhandelt, decretirt und verkündet.
|
Art. 50.
(1799/1802)
Die Kriegserklärungen und Handelsverträge werden,
gleich Gesetzen, vorgeschlagen, verhandelt, decretirt und verkündet.
|
|||
Art. 51. Die geheimen Artikel eines
Vertrags dürfen den öffentlichen nicht entgegen seyn.
|
||||
Zehnter Titel.
(1802)
|
||||
Art. LXXXVI. (1802) Der erste Consul hat das Begnadigungsrecht. Er übt es nach Anhörung eines geheimen Raths, der aus dem Oberrichter, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Mitgliedern des Cassationsgerichts besteht.
|
Art. LXXXVI.
(1802/1804) Der Kaiser hat das
Begnadigungsrecht.
Er übt es nach Anhörung eines geheimen Raths, der aus dem Oberrichter, zwei Ministern, zwei Senatoren, zwei Staatsräthen und zwei Mitgliedern des Cassationsgerichts besteht.
|
Art. 57.
(1815)
Der Kaiser hat das Recht, Gnade, auch selbst bei Zuchtstrafen, so wie
Pardon zu ertheilen.
|
||
Fünfzehnter Titel.
(1804)
|
||||
Art. 137. (1804) Der
Kaiser läßt die organischen Senatsbeschlüsse, die Senatsbeschlüsse, die Acten des Senats und die Gesetze siegeln und bekannt machen. Die organischen Senatbeschlüsse, die Senatbeschlüsse und die Acten des Senats werden spätestens am zehnten Tage nach ihrer Erlassung bekannt gemacht.
|
Art. 137. (1804/1815)
Der Kaiser läßt ... die Gesetze siegeln und bekannt machen.
|
|||
Art. 138. (1804) Von
jeder in dem 137. Articel erwähnten Acte werden zwei Originale
ausgefertigt. Beide Originale werden vom Kaiser unterschrieben, von einem Reichserzbeamten visitirt, vom Staatssecretair und Justizminister contrasignirt, und mit dem Staatssiegel versehen.
|
||||
Art. 139. (1804)
Eine dieser Ausfertigungen wird in den Archiven der Insiegel
niedergelegt, die andern in den Archiven der Behörde, von welcher die
Acte erlassen ward.
|
||||
Art. 140. (1804) Die
Bekanntmachung geschieht mit den Worten: "N. (Name des Kaiser) von Gottes Gnaden und durch die Verfassungen Kaiser der Franzosen, allen Gegenwärtigen und Künftigen unseren Gruß. Der Senat, nach Anhörung der Redner des Staatsrathes, hat beschlossen, und Wir verordnen, wie folgt: "- Ist es ein Gesetz: "der gesetzgebende Körper hat den ..... (Datum) folgendes Decret erlassen, zufolge des im Namen des Kaisers gethanen Vorschlages, und nach Anhörung der Redner des Staatsrathes und der Sectionen des Tribunats, befehlen und verordnen, daß Gegenwärtiges mit den Staatsinsiegeln versehen, in das Gesetzbulletin eingerückt, allen Gerichtshöfen, Tribunalen und Verwaltungsbehörden zugesandt werden soll, daß es in ihre Register eingetragen, beobachtet, und auf dessen Beobachtung von ihnen gehalten werde, und ist der Oberrichter gehalten, über die Bekanntmachung desselben zu wachen."
|
Art. 140. (1804/1815)
Die Bekanntmachung geschieht mit den Worten: "N. (Name des Kaiser) von Gottes Gnaden und durch die Verfassungen Kaiser der Franzosen, allen Gegenwärtigen und Künftigen unseren Gruß. Die ... Kammern haben den ..... (Datum) folgenden Beschluß gefaßt, zufolge des im Namen des Kaisers gethanen Vorschlages, und nach Anhörung der Redner des Staatsrathes, |
|||
Art. 141. (1804) Die
executorischen Ausfertigungen der Urtheilssprüche lauten: "N. von Gottes Gnaden und durch die Verfassungen Kaiser der Franzosen, allen Gegenwärtigen und Künftigen Unseren Gruß. Der Gerichtshof von ....., oder ist es ein Gericht erster Instanz, das Gericht von .... hat folgendes Urtheil erlassen ..... Befehlen und verordnen allen dazu aufgeforderten Huissiers, dies Urtheil in Vollziehung zu setzen, Unsern Generalprocuratoren und Procuratoren dasselbe auszuüben, allen Unsern Commandanten und Officieren der öffentlichen Gewalt, wenn sie dazu aufgefordert werden, gewaffnete Hülfe zu leisten. Zu Beglaubigung dessen ist das gegenwärtige Urtheil vom Präsidenten des Gerichtshofs oder Gerichts, und vom Gerichtsschreiber unterschrieben."
|
||||
Fünfter Titel.
(1804)
|
||||
Art. 32. (1804) Die
Erzämter (Großwürdenträger) des Reiches sind: der Großwahlherr, der Reichserzkanzler, der Staatserzkanzler, der Erzschatzmeister, der Connetable (Reichsfeldherr) und der Großadmiral.
|
||||
Art. 33. (1804)
Diese Großwürdenträger
werden vom Kaiser ernannt, genießen die nämlichen Ehren, wie die
französischen Prinzen, und nehmen den Rang unmittelbar nach ihnen.
Der Zeitpunkt ihrer Aufnahme bestimmt den Rang, den sie unter sich haben.
|
||||
Art. 34. (1804)
Diese Erzämter können nicht genommen werden.
|
||||
Art. 6. (1813) Der Kaiser kann stellvertretende Großwürdenträger
ernennen, falls die eigentlichen Großwürdenträger eine ausländische
Krone tragen, und die stellvertretenden Großwürdenträger üben die Rechte
der eigentlichen Großwürdenträger aus, und zwar auch diejenigen Rechte,
die diesen im Regentschaftsrat übertragen sind.
|
||||
Art. 35. (1804) Die
Inhaber derselben sind zugleich Senatoren und Staatsräthe.
|
Art. 35. (1804/1815)
Die Inhaber derselben sind zugleich ... Staatsräthe.
|
|||
Art. 36. (1804) Sie
bilden den Großrath des Kaisers, sind Mitglieder des geheimen Raths, und machen den Großrath der Ehrenlegion aus. Die gegenwärtigen Mitglieder des Großraths der Ehrenlegion behalten Titel, Verrichtungen und Vorzüge auf Lebenszeit.
|
||||
Durch organischen Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1803 (Art. XXXVI. ff.) war ein Großrat der Ehrenlegion verfassungsmäßig eingerichtet, der bereits mit der vorstehenden Bestimmungen wieder vollständig geändert wurde. |
||||
Art. 37. (1804) Im
Senate und Staatsrathe führt der Kaiser den Vorsitz. |
Art. 37. (1804/1815)
Im ... Staatsrathe führt der Kaiser den Vorsitz. |
|||
Der Kaiser
bestimmt einen Inhaber der Staatsämter, der den Vorsitz führen soll.
|
||||
Art. 38. (1804) Alle
Acte des Senats und der Gesetzgebung werden im Namen des Kaisers
erlassen, und unter dem kaiserlichen Siegel bekannt gemacht.
|
Art. 38. (1804/1815) Alle Acte ... der Gesetzgebung werden im Namen des Kaisers erlassen, und unter dem kaiserlichen Siegel bekannt gemacht.
|
|||
Art. 39. (1804) Der
Großwahlherr (Grand-Electeur) besorgt die Verrichtungen als Kanzler:
a) bei der Zusammenkunft der gesetzgebenden Behörde, der Wahlcollegien und der Cantonsversammlungen; b) bei der Bekanntmachung der Senatusconsulte, welche die Gesetzgebung oder die Wahlcollegien auflösen. |
Art. 39. (1804/1815) Der
Großwahlherr (Grand-Electeur) besorgt die Verrichtungen als Kanzler ... bei der Zusammenkunft der
Kammern, der Wahlcollegien und
der Cantonsversammlungen ... . |
|||
Er führt in Abwesenheit des Kaisers den Vorsitz, wenn der Senat zur Ernennung
von Senatoren, Gesetzgebern und Tribunen schreitet. |
||||
Er bringt die Reclamationen der Wahlcollegien oder Cantonsversammlungen für die Erhaltung ihrer Vorrechte zur Kenntniß des Kaisers. Er fordert das Wahlcollegium auf, wenn ein Mitglied desselben angezeigt ist, sich eine Handlung gegen die Ehre oder gegen das Vaterland erlaubt zu haben, seine Meinung darüber zu äußern, und bringt dies Gutachten vor den Kaiser.
|
||||
Er präsentirt die Mitglieder des Senats, des Staatsraths, der Gesetzgebung, des Tribunats und der Wahlcollegien, wenn sie zur Audienz des Kaisers gelassen werden. Er kann im Palaste des Senats wohnen.
|
Er präsentirt die Mitglieder ... des Staatsraths, der Kammern und der Wahlcollegien, wenn sie zur Audienz des Kaisers gelassen werden. Er kann im Palaste der Kammern wohnen.
|
|||
Art. 40. (1804) Der
Reichserzkanzler besorgt die Verrichtungen bei der Bekanntmachung der
organischen Senatusconsulte und der Gesetze. |
Art. 40. (1804/1815)
Der Reichserzkanzler besorgt die Verrichtungen bei der Bekanntmachung
... der Gesetze. |
|||
Die Kanzlergeschäfte im kaiserlichen Palaste. Er ist bei dem jährlichen Geschäfte zugegen, wenn der Oberrichter dem
Kaiser die Mißbräuche entwickelt, die sich etwa in der Verwaltung der
Civil- und Criminalgerichtsbarkeit eingeschlichen haben. |
||||
Er führt den Vorsitz, wenn sich, dem 95. Artikel gemäß, Abtheilungen
des Staatsrathes und Tribunats versammeln.
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Er führt den Vorsitz, wenn sich, dem 95. Artikel gemäß, Abtheilungen
des Staatsrathes und die Kommissionen des gesetzgebenden Körpers versammeln.
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Er führt den Vorsitz, wenn sich, dem 95. Artikel gemäß, Abtheilungen des Staatsrathes und die Kommissionen der Kammern versammeln. | ||
Er ist bei den Vermählungen und Geburten der Prinzen zugegen; wohnt den Krönungen und Leichenbegängnissen der Kaiser bei, und unterzeichnet das Protocoll des Staatssecretairs darüber. Er präsentirt die Inhaber der großen Reichswürden, die Minister und den Staatssecretair, die Civil-Großbeamten der Krone, und den ersten Präsidenten des Cassationsgerichtes zum Eide, den sie in die Hände des Kaisers ablegen. Er nimmt den Mitgliedern und der Kanzlei des Cassationsgerichtshofes, den Präsidenten und den Generalprocuratoren der Appellations- und Criminalgerichtshöfe den Eid ab. Er präsentirt die Deputationen und Mitglieder der Gerichtshöfe zur Audienz bei dem Kaiser. Er unterzeichnet und versiegelt die Commissionen und Patente für die Mitglieder der Gerichtshöfe und für die Ministerialbeamten, so wie für die, welche Civilämter in der Staatsverwaltung erhalten haben, und andere Urkunden, welche das Staatssiegel haben müssen.
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Art. 41. (1804) Der
Staatserzkanzler hat die Verrichtungen als Kanzler bei Bekanntmachung
der Friedens- und Allianzverträge und bei Kriegserklärungen.
Er präsentirt und unterzeichnet die Beglaubigunsschreiben und die Etikettencorrespondenzen mit den europäischen Höfen, nach den Formen des kaiserlichen Protocolls, das er bewahrt. Er ist jährlich zugegen, wenn der Minister der auswärtigen Angelegenheiten dem Kaiser von der politischen Lage des Staates Rechenschaft giebt. Er präsentirt die Botschafter und Gesandten des Kaisers an auswärtige Höfe zu dem Eide, den sie in die Hände des Kaisers ablegen. Er beeidigt die Residenten, Geschäftsträger, Botschafts- und Gesandtschaftssecretaire, und die Generalcommissionaire des Handels. Er präsentirt die französischen und fremden außerordentlichen Ambassaden, Ambassadeurs und Minister.
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Art. 42. (1804) Der
Erzschatzmeister wohnt der jährlichen Sitzung bei, in welcher der
Finanzminister und der Minister des öffentlichen Schatzes dem Kaiser
Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Staates ablegen, und ihre Ideen
über die Finanzen auseinandersetzen.
Er visirt die jährlichen Rechnungen über Einnahme und Ausgabe, ehe er sie dem Kaiser vorlegt. |
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Er führt den Vorsitz in den vereinigten Sectionen des Staatsrathes und Tribunats, nach Art. 95. Alle 3 Monate werden ihm die Rechnungen der Nationalrechnungskammer vorgelegt, die er jedes Jahr dem Kaiser übergiebt, mit dem allgemeinen Resultate und seinen Ideen über Reform und Verbesserung der verschiedenen Theile der Rechnungskammer.
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Er führt den Vorsitz in den vereinigten Sectionen des Staatsrathes und
der Commissionen des gesetzgebenden Körpers, nach Art. 4 des
Senatsbeschlusses von 1807. Alle 3 Monate werden ihm die Rechnungen der Nationalrechnungskammer vorgelegt, die er jedes Jahr dem Kaiser übergiebt, mit dem allgemeinen Resultate und seinen Ideen über Reform und Verbesserung der verschiedenen Theile der Rechnungskammer.
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Er schließt jedes Jahr das große Buch der Staatsschuld, unterzeichnet die Civilpensionen, nimmt den Gliedern der Nationalrechnungskammer, den Finanzadministratoren, und den vornehmsten Agenten des öffentlichen Schatzes den Eid ab. Er präsentirt die Deputationen der Rechnungskammer und der Finanzadministratoren, und den vornehmsten Agenten des öffentlichen Schatzes den Eid ab. Er präsentirt die Deputationen der Rechnungskammer und der Finanzverwaltung dem Kaiser zur Audienz.
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Art. 43. (1804) Der
Connetable ist gegenwärtig, wenn der Kriegsminister und der Director des
öffentlichen Schatzes jährlich dem dem Kaiser die Verfügungen
vorschlagen, um das Vertheidigungssystem der Grenzen, die Unterhaltung,
Ausbesserung und Verproviantirung der Festungen zu vervollkommnen. Er legt den Grundstein zu allen feste Plätzen, deren Errichtung befohlen wird. Er ist Gouverneur aller Kriegsschulen. Wenn der Kaiser nicht selbst den Armeecorps die Fahnen übergiebt; so giebt sie ihnen der Connetable in des Kaisers Namen. Er mustert, in Abwesenheit des Kaisers, die kaiserliche Garde. Er kann den Vorsitz führen im Kriegsgerichte, wenn der Oberbefehlshaber einer Armee eines bestimmten Verbrechens beschuldigt wird. Er präsentirt die Reichsmarschälle, die Generaloberste, Generalinspectoren, Generale und Obersten, ihren Eid in die Hände des Kaisers auzulegen. Er empfängt den Eid der Majore, der Bataillons- und Schwadronschefs. Er setzt die Marschälle des Reichs ein. Er präsentirt die Generale, Obersten, Majore, Bataillons- und Schwadronschefs zur Audienz bei dem Kaiser; er unterzeichnet die Patente der Armee und der Militärpersonen, die Staatspensionaire sind.
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Art. 44. (1804) Der
Großadmiral wohnt der jährlichen Sitzung bei, in welcher der Seeminister
dem Kaiser über den Zustand der Seerüstungen, der Zeughäuser und der
Verproviantirung Bericht erstattet.
Er empfängt jährlich und übergiebt dem Kaiser die Rechnungen der Casse der Seeinvaliden. Im Kriegsgerichte über einen Admiral, Viceadmiral und Contreadmiral kann er den Vorsitz führen. Er präsentirt die Admirale, Vice- und Contreadmiral und die Schiffscapitaine dem Kaiser zum Eid. Er empfängt den Eid von den Mitgliedern des Prisenrathes, der Schiffs- und Fregattencapitains. Er präsentirt Admirale und Capitaine dem Kaiser zur Audienz. Er unterzeichnet die Patente der Seeofficiere, und der pensionirten Seeleute.
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Art. 45. (1804)
Jeder Titular eines Erzamtes präsidirt in einem
Departementswahlcollegium: der Großwähler zu Brüssel; der
Reichserzkanzler in Bordeaux, der Staatserzkanzler in Nantes; der
Reichserzschatzkanzler zu Lyon; der Connetable zu Turin; der Großadmiral
zu Marseille.
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Art. 46. (1804)
Jeder Inhaber dieser hohen Reichswürden erhält als jährliche feste
Besoldung ein Drittheil der der den Prinzen bestimmten Summe.
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Art. 47. (1804) Ein
besonderes Statut des Kaisers ordnet die Amtsverrichtungen der Inhaber
der Erzämter, und bestimmt ihre Tracht bei Feierlichkeiten. Dies Statut
können die Nachfolger des jetzigen Kaisers nur dann abschaffen, wenn es
ein eigener Senatsbeschluß befiehlt.
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Sechster Titel.
(1804)
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Art. 48. (1804) Dazu
gehören:
a) die Marschälle des Reiches, deren Anzahl nie über 16 seyn darf; diejenigen Marschälle aber nicht mitgerechnet, welche Senatoren sind, b) acht Inspectoren und Generalobersten der Artillerie, des Inginieurcorps, der Cavallerie und des Seewesens; c) die Civilgroßbeamten der Krone, welche der Kaiser festsetzen wird.
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Art. 48. (1804/1811)
Dazu gehören:
a) die Marschälle des Reiches, deren Anzahl nie über 16 seyn darf; diejenigen Marschälle aber nicht mitgerechnet, welche Senatoren sind, b) zehn Inspectoren und Generalobersten der Artillerie, des Inginieurcorps, der Cavallerie und des Seewesens; c) die Civilgroßbeamten der Krone, welche der Kaiser festsetzen wird. |
Art. 48. (1804/1811/1815)
Dazu gehören:
a) die Marschälle des Reiches, deren Anzahl nie über 16 seyn darf; ... b) zehn Inspectoren und Generalobersten der Artillerie, des Inginieurcorps, der Cavallerie und des Seewesens; c) die Civilgroßbeamten der Krone, welche der Kaiser festsetzen wird.
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Art. 49. (1804) Die
Großbeamten können nicht abgesetzt werden.
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Art. 50. (1804)
Jeder Großbeamte führt in einem Wahlcorps den Vorsitz.
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Art. 51. (1804) Wenn
auf Befehl des Kaisers, oder aus anderer Ursache, ein Großwürdenträger oder ein Großbeamter, sein Amt niederlegt; so behält er
dennoch Titel, Rang, Vorrechte und die Hälfte seines Gehalts. Er
verliert diese nur durch ein Urtheil des kaiserlichen Obergerichtshofes.
|
Art. 51. (1804/1815)
Wenn auf Befehl des Kaisers, oder aus anderer Ursache, ein
Großwürdenträger oder ein Großbeamter, sein Amt niederlegt; so behält er
dennoch Titel, Rang, Vorrechte und die Hälfte seines Gehalts. Er
verliert diese nur durch ein gerichtliches Urtheil.
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Art. 7. (1815) Großwürdenträger des Reiches, die nach Artikel 51 des
Verfassungsaktes vom 18. Mai 1804 ihre Privilegien zur Ausübung ihres
Amtes verloren haben, können nach dem Tod des Kaisers ihr Amt wieder
übernehmen, wenn sie von der Regentin oder dem Regenten dazu
aufgefordert wurden.
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Sechster Titel.
(1802)
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Neunter Titel.
(1804)
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Art. 52. Der Staatsrath beschäftigt sich,
unter der Leitung der Consuln, mit Abfassung der Verschläge zu Gesetzen
und Verordnungen der öffentlichen Verwaltung, und mit Auflösung der
Schwierigkeiten, die im Verwaltungsfache sich ergeben.
|
Art. 52.
(1799/1804)
Der Staatsrath beschäftigt sich, unter der Leitung
des Kaisers, mit Abfassung der Verschläge zu Gesetzen und Verordnungen
der öffentlichen Verwaltung, und mit Auflösung der Schwierigkeiten, die
im Verwaltungsfache sich ergeben.
|
|||
Art. 53. Aus den Mitgliedern des
Staatsrathes werden immer die Sprecher genommen, welche im Namen der
Regierung vor dem Gesetzgebungskörper das Wort führen.
Niemals werden mehr, als drei solcher Sprecher zur Vertheidigung eines und desselben Gesetzesvorschlages geschickt.
|
Art. 53. (1799/1815)
Aus den Mitgliedern des
Staatsrathes werden immer die Sprecher genommen, welche im Namen der
Regierung vor den Kammern das Wort führen.
Niemals werden mehr, als drei solcher Sprecher zur Vertheidigung eines und desselben Gesetzesvorschlages geschickt.
|
|||
Art. 77. (1804) Hat
ein Staatsrath 5 Jahre lang auf dem Verzeichnisse der Mitglieder des
ordentlichen Dienstes gestanden, so erhält er ein Diplom als
lebenslänglicher Staatsrath.
Hört er ganz auf, auf der Liste des Staatsraths zu stehen, so erhält er nur ein Drittheil des Gehalts. |
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Titel und Rechte verliert er nur durch ein Urtheil des hohen kaiserlichen Gerichtshofes, welche Leibesstrafe oder Infamie zur Folge hat.
|
Titel und Rechte verliert er nur durch ein gerichtliches Urtheil , welche Leibesstrafe oder Infamie zur Folge hat.
|
|||
Art. LXVI. (1802) Die
Staatsräthe werden niemals die Zahl von 50 überschreiten.
|
Art. 75.
(1802/1804)
Um über Gesetzesentwürfe und Anordnungen für Staatsverwaltung zu
berathschlagen, müssen zwei Drittheile der Mitglieder vom ordentlichen
Dienste gegenwärtig seyn.
Die Zahl der anwesenden Staatsräthe kann nicht geringer seyn als 25 und niemals die Zahl von 50 überschreiten.
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|||
Art. LXVII. (1802) Der
Staatsrath teilt sich in Sectionen ab.
|
Art. 76. (1804) Der
Staatsrath theilt sich in sechs Sectionen: der Gesetzgebung, des Innern, der Finanzen, des Krieges, des Seewesens und des Handels.
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Titel. |
Vierter Titel.
(1815)
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|||
Art. 54. Die Minister besorgen die
Vollziehung der Gesetze und der Verordnung der öffentliche Verwaltung.
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Art. LXVIII. (1802) Die
Minister haben Rang, Sitz und berathschlagende Stimme im Staatsrathe.
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||||
Art. 55. Kein Act der Regierung hat Kraft,
wenn er nicht von einem Minister unterzeichnet ist.
|
Art. 55.
(1799/1804)
Kein Act des Kaisers hat Kraft, wenn er
nicht von einem Minister unterzeichnet ist.
|
Art. 38.
(1815) Alle Regierungsacten müssen von einem Minister,
der ein Departement hat, contrasignirt werden.
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||
Art. 56. Einer der Minister ist besonders
mit der Verwaltung des öffentlichen Schatzes beauftragt; er sichert die
Einnahme, ordnet die Erhebung der Gelder und die durch das Gesetz
genehmigten Zahlungen an. Er kann nichts auszahlen lassen, als zufolge
1) eines Gesetzes, und so weit die Summe, die es zu dieser Art von Ausgabe bestimmt hat, hinreicht; 2) eines Beschlusses der Regierung; 3) eines von einem Minister unterzeichneten Zahlungsbefehls.
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||||
Art. 57. Die ausführlichen Rechnungen über
die Ausgaben eines jeden Ministers werden, von ihm unterzeichnet und
bescheinigt, öffentlich bekannt gemacht.
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||||
Art. 58. Die Regierung kann zu Staatsräthen
und Ministern nur solche Bürger erwählen und beibehalten, deren Namen
auf dem Nationalverzeichnisse eingeschrieben sind.
|
Art. 58.
(1799/1804)
Der Kaiser kann zu
Staatsräthen und Ministern nur solche Bürger erwählen und beibehalten,
deren Namen auf dem Nationalverzeichnisse eingeschrieben sind.
|
|||
Art. 59. Die örtlichen Verwaltungen, die
sowohl für jeden Gemeindebezirk, als auch für ausgedehntere Theile des
Staatsgebietes eingesetzt werden, sind den Ministern untergeordnet. Es
kann Niemand Mitglied dieser Verwaltungen werden oder bleiben, wenn er
nicht auf einem der im 7. und 8. Artikel angeführten Verzeichnisse
eingetragen oder beibehalten ist.
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Fünfter Abschnitt.
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Neunter Titel.
(1802)
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Vierzehnter Titel.
(1804)
|
Fünfter Titel.
(1815)
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Art. LXXVIII. (1802) Es
wird einen Oberrichter geben, welcher Minister der Justiz ist.
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Art. LXXIX. (1802) Er
hat einen ausgezeichneten Platz im Senate und im Staatsrathe.
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Art. 79. (1802/1815)
Er hat einen ausgezeichneten Platz im ... Staatsrathe.
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|||
Art. LXXX. (1802) Er
führt den Vorsitz im Cassationsgerichte und in den
Appellationsgerichten, wenn es die Regierung für gut hält.
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Art. LXXX. (Art. 136). (1802/1804) Er führt den Vorsitz im Cassationsgerichtshofe und in den Appellationsgerichtshöfen, wenn es die Regierung für gut hält.
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|||
Art. LXXXI. (1802) Er
hat über die Gerichtshöfe, die Friedensgerichte, und die Mitglieder aus
denen sie bestehen, das Recht der Aufsicht und der Rüge.
|
||||
Art. LXXXII. (1802)
Unter seinem Vorsitze hat das Cassationsgericht das Recht der Censur und
der Disciplin über die Appellations- und Criminalgerichte; es kann in
schweren Fällen die Richter in ihrem Amt suspendiren, und sie vor den
Oberrichter zur Rechenschaft fordern.
|
Art. LXXXII. (Art. 136). (1802/1804) Unter seinem Vorsitze hat das Cassationsgerichtshof das Recht der Censur und der Disciplin über die Appellations- und Criminalgerichtshöfe; es kann in schweren Fällen die Richter in ihrem Amt suspendiren, und sie vor den Oberrichter zur Rechenschaft fordern.
|
aufgehoben durch Art. 7 des
Senatsbeschlusses, betreffend die Gerichtsordnung, vom 12. October 1807. |
||
Art. 60. Jeder Gemeindebezirk hat einen
oder mehrere Friedensrichter, welche unmittelbar von den Bürgern und
zwar auf drei Jahre gewählt werden.
|
Art. VIII. (1802) Die Cantonsversammlung bestimmt zwei Bürger, unter
denen der erste Consul den Friedensrichter des Cantons erwählt.
Auch
bestimmt sie zwei Bürger für jeden vacanten Platz eines Suppleanten
des Friedensrichters. |
Art. VIII. (1802/1804) Die Cantonsversammlung bestimmt zwei Bürger, unter
denen der Kaiser den Friedensrichter des Cantons erwählt.
Auch
bestimmt sie zwei Bürger für jeden vacanten Platz eines Suppleanten
des Friedensrichters. |
||
Ihre Hauptverrichtung besteht darin, die Parteien
zu vereinigen, welche sie, wenn die Vereinigung nicht Staat hat,
einladen, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter schlichten zu lassen.
|
||||
Art. IX. (1802) Die Friedensrichter und ihre Suppleanten sind auf 10
Jahre ernannt.
|
||||
Art. 61. Für bürgerliche Gegenstände sind
Gerichtshöfe erster Instanz und Appellationsgerichte errichtet. Ihre
innere Einrichtung, ihre Befugnisse und der Gerichtsbarkeitsbezirk eines
jeden von ihnen, sind durch das Gesetz bestimmt.
|
Art. 61. (Art. 136).
(1799/1804)
Für bürgerliche Gegenstände sind Gerichtshöfe erster Instanz und
Appellationsgerichtshöfe errichtet. Ihre innere Einrichtung, ihre
Befugnisse und der Gerichtsbarkeitsbezirk eines jeden von ihnen, sind
durch das Gesetz bestimmt.
|
|||
Art. 62. In den peinlichen Sachen, wo die
begangenen Verbrechen eine entehrende oder Leibesstrafe nach sich
ziehen, entscheidet ein erstes Geschworenengericht (Jury), ob Anklage
Statt findet oder nicht. Wird die Anklage angenommen, so erkennt ein
zweites Jury über die That, und die Richter, aus welchen ein peinliches
Gericht zusammen gesetzt ist, wenden darauf die Strafe an. Gegen ihren
Ausspruch hat keine Appellation Statt.
|
Art. 62. (Art. 136).
(1799/1804)
In den
Criminalsachen, wo die begangenen Verbrechen eine entehrende oder
Leibesstrafe nach sich ziehen, entscheidet ein erstes
Geschworenengericht (Jury), ob Anklage Statt findet oder nicht. Wird die
Anklage angenommen, so erkennt ein zweites Jury über die That, und die
Richter, aus welchen ein Criminalgericht zusammen gesetzt ist,
wenden darauf die Strafe an. Gegen ihren Ausspruch hat keine Appellation
Statt.
|
|||
Art. 52. (1815) Die Geschworenenanstalt ist beizubehalten.
|
||||
Art. 63. Die Verrichtungen eines
öffentlichen Anklägers bei einem peinlichen Gerichte, werden durch einen
Regierungskommissair versehen.
|
Art. 63. (Art. 136).
(1799/1804)
Die Verrichtungen eines öffentlichen Anklägers bei einem
Criminalgerichte, werden durch einen
kaiserlichen Procurator
versehen.
|
|||
Art. 64. Die Verbrechen, welche keine
Leibes- oder entehrende Strafe nach sich ziehen, werden durch
Zuchtpolizeigerichte abgeurtheilt; doch findet hier die Appellation an
die peinlichen Gerichte Statt.
|
Art. 64. (Art. 136).
(1799/1804)
Die Verbrechen, welche keine Leibes- oder entehrende Strafe nach sich
ziehen, werden durch Zuchtpolizeigerichte abgeurtheilt; doch findet hier
die Appellation an die Criminalgerichte
Statt.
|
|||
Art. 65. Für die ganze Republik besteht ein
Cassationsgericht, welches über die Vernichtungsgesuche gegen die von
den Gerichten in erster Instanz gegebenen Urtheile, dann über das
Begehren, eines rechtsgegründeten Verdachts oder öffentlichen Sicherheit
wegen, von einem Gerichte an das andere verwiesen zu werden, und endlich
über die Recursklagen gegen ein ganzes Gericht entscheidet.
|
Art. 65. (Art. 136).
(1799/1804)
Für die ganze Republik besteht ein Cassationsgerichtshof, welches
über die Vernichtungsgesuche gegen die von den Gerichten in erster
Instanz gegebenen Urtheile, dann über das Begehren, eines
rechtsgegründeten Verdachts oder öffentlichen Sicherheit wegen, von
einem Gerichte an das andere verwiesen zu werden, und endlich über die
Recursklagen gegen ein ganzes Gericht entscheidet.
|
|||
Art. 66. Das Cassationsgericht erkennt nie
über den Gegenstand der Processe, sondern es cassiert nur die
Urtheilssprüche, die in Rechtssachen ergangen sind, worin die
vorgeschriebenen Formalitäten verletzt worden sind, oder welche
förmliche Übertretungen der Gesetze enthalten, und es verweiset den
Prozeß selbst an denjenigen Gerichtshof zurück, der eigentlich darüber
zu entscheiden hat.
|
Art. 66. (Art. 136). (1799/1804) Der Cassationsgerichtshof erkennt nie über den Gegenstand der Processe, sondern es cassiert nur die Urtheilssprüche, die in Rechtssachen ergangen sind, worin die vorgeschriebenen Formalitäten verletzt worden sind, oder welche förmliche Übertretungen der Gesetze enthalten, und es verweiset den Prozeß selbst an denjenigen Gerichtshof zurück, der eigentlich darüber zu entscheiden hat.
|
|||
Art. LXXXIII. (1802) Die
Appellationsgerichte haben das Recht der Aufsicht über die bürgerlichen
Gerichte ihres Bezirks, und diese haben dasselbe Recht über die
Friedensgerichte ihres Bezirks.
|
Art. LXXXIII.
(Art. 136).
(1802/1804)
Die
Appellationsgerichtshöfe haben das Recht der Aufsicht über die
bürgerlichen Gerichte ihres Bezirks, und diese haben dasselbe Recht über
die Friedensgerichte ihres Bezirks.
|
|||
Art. LXXXIV. (1802) Der
Regierungscommissair bei dem Cassationsgericht führt die Aufsicht über
die Commissaire bei den Appellations- und Criminalgerichten.
Die Commissaire bei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht über die Commissaire bei den Gerichten erster Instanz.
|
Art. LXXXIV.
(Art. 136).
(1802/1804)
Der
kaiserliche Generalprocurator bei dem Cassationsgerichtshofe
führt die Aufsicht über die kaiserlichen General- und Procuratoren
bei den Appellations- und Criminalgerichten.
Die kaiserlichen Generalprocuratoren bei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht über die kaiserlichen Procuratoren bei den Gerichten erster Instanz.
|
|||
Art. 134. Die Urtheile der Gerichtshöfe heißen Arréts.
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||||
Art. 53. (1815) Die Berathschlagungen in peinlichen Sachen geschehen
öffentlich.
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||||
Art. 67. Die Richter, welche die
Gerichtshöfe erster Instanz bilden, und die bei denselben angestellten
Regierungscommissarien, werden aus dem Gemeinde- oder
Departementalverzeichnisse genommen.
Die Richter, aus welchen die Appellationsgerichte
bestehen, und die bei denselben angestellten Commissarien, werden aus dem
Departementalverzeichnisse genommen.
|
Art. 67.
(Art. 136).
(1799/1804)
Die Richter, welche die Gerichtshöfe erster Instanz bilden, und die bei
denselben angestellten kaiserlichen Procuratoren, werden aus dem
Gemeinde- oder Departementalverzeichnisse genommen. Die Richter, aus welchen die Appellationsgerichtshöfe bestehen, und die bei denselben angestellten kaiserliche Generalprocuratoren, werden aus dem Departementalverzeichnisse genommen.
|
|||
Die Richter, welche das Cassationstribunal bilden,
und die bei diesem Gerichtshofe angestellten Commissarien, werden aus
dem Nationalverzeichnisse genommen.
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Art. LXXXV. (1802) Die
Mitglieder des Cassationsgerichts werden, auf die Präsentation des
ersten Consuls, vom Senat ernannt.
Der erste Consul präsentirt 3 Subjecte für jeden erledigten Platz.
|
Art. LXXXV. (Art. 134+135+136). (1799/1804) Die Mitglieder des Cassationsgerichtshofes, außer deren Präsidenten, werden, auf die Präsentation des Kaisers, vom Senat ernannt. Der Kaiser präsentirt 3 Subjecte für jeden erledigten Platz.
|
Art. 51. (1815) Der Kaiser ernennt alle Richter. Sie sind vom Augenblicke
ihrer Ernennung an unabsetzbar und lebenslänglich, mit Vorbehalt der
Ernennung der Friedens- und Handelsrichter, welche nach der bisherigen
Weise Statt haben wird. Die gegenwärtigem, vom Kaiser vermöge
des Senatsbeschlusses vom 12. October 1807 ernannten Richter, welche er für
gut erachten wird beizubehalten, sollen vor künftigem 1. Januar lebenslängliche
Provisionen erhalten.
|
|
Art. 135. (1804) Die
Präsidenten des Cassations-, der Appellations- und der peinlichen
Gerichtshöfe werden vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt, und können außer
den Gerichtshöfen, in welchen sie den Vorsitz führen, genommen werden.
|
||||
Art. 68. Die Richter, mit Ausnahme der
Friedensrichter, behalten ihre Stellen lebenslänglich; es wäre denn, daß
sie wegen pflichtwidriger Handlungen verurtheilt, oder nicht auf den
Verzeichnissen der Wählbaren beibehalten worden wären.
|
Art. 1. (1807) Die
amtierenden Richter gelten als auf Lebenszeit berufen, wenn sie nach
Ablauf von fünf Jahren von Ihrer kaiserlichen und königlichen Majestät
auf ihrer Stelle bestätigt werden. Das Nähere bestimmen die Art. 2 bis 6 des Senatsbeschlusses vom 12. October 1807. Mit dem Ablauf des Jahres 1812 lautet dieser Artikel: "Die Richter sind auf Lebenszeit berufen."
|
|||
Art. 136. (1804) Das
Cassationsgericht heißt künftig Cassationsgerichtshof,
die Appellationsgerichte Appellationsgerichtshöfe, die peinlichen Gerichte Criminalgerichtshöfe, der Präsident des Cassationsgerichtshofes und der in Sectionen getheilten Appellationsgerichthöfe erster Präsident, die Regierungscommissarien bei denselben kaiserliche Generalprocuratoren, die Regierungscommissarien bei den übrigen Gerichten kaiserliche Procuratoren.
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||||
Dreizehnter Titel.
(1804)
|
||||
Art. 101. (1804) Er
erkennt:
a) über die persönlichen Vergehen der Glieder der kaiserlichen Familie, der Inhaber der Erzämter, der Minister, des Staatssecretairs, der Großbeamten, Senatoren und Staatsräthe; b) über die Verbrechen, Anschläge und Complotte gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, gegen die Person des Kaisers und des wahrscheinlichen Reichserben; c) über die Verbrechen der Minister und Staatsräthe in der öffentlichen Dienstverwaltung; d) über Dienstvergehen, Mißbrauch der Gewalt von Generalcapitainen in den Kolonieen, von Koloniepräfecten und Commandante französischer Besitzungen außerhalb des festen Landes, von außerordentlich angestellten Generaladministertoren oder Generalen zu Lande und zu Wasser, ohne daß dadurch der Militairgerichtsbarkeit eine Schranke gesetzt würde; e) wenn Generale zu Lande und zu Wasser ihren Instructionen entgegen gehandelt haben; f) über Erpressungen und Verschlenderungen der Präfecten des Innern; g) wenn gegen ein Appellationsgericht, oder gegen einen Gerichtshof der peinlichen Justiz, oder gegen Glieder der Cassationsgerichs Klagen vorkommen; h) über Denunciationen, willkührliche Verhaftung, oder Verletzung der Preßfreiheit.
|
Art. 56.
(1815)
Alle Verbrechen und Vergehen, welche dem kaiserlichen Obergerichtshof
zugewandt waren, und deren Erkenntniß durch die gegenwärtige Urkunde
nicht der Pairskammer vorbehalten ist, werden vor die gewöhnlichen
Gerichte gebracht.
|
|||
Art. 102. (1804) Der
Sitz des kaiserlichen hohen Gerichtshofes ist im Senate.
|
||||
Art. 103. (1804) Der
Reichserzkanzler führt den Vorsitz; oder ist er rechtmäßig verhindert,
ein anderer Reichserzbeamter.
|
||||
Art. 104. (1804) Der
kaiserliche hohe Gerichtshof besteht aus den Prinzen, den Reichserz- und
Großbeamten, den Großbeamten, aus 60 Senatoren, den 6
Sectionspräsidenten des Staatsraths, 14 Staatsräthen und 20 Gliedern des
Cassationsgerichtshofes.
Die Senatoren, Staatsräthe und Glieder des Cassationsgerichts werden nach der Ordnung ihrer Dienstjahre berufen.
|
||||
Art. 105. (1804) Bei
diesem Gerichtshofe ist ein Generalprocurator angestellt, der vom Kaiser
auf Lebenszeit ernannt wird. Er übt das öffentliche Ministerum, in
Verbindung mit drei Tribunen, die der gesetzgebende Körper jährlich aus
neun vom Trinbunate vorgeschlagenen Candidaten wählt, und mit drei
Magistratspersonen, welche der Kaiser jedes Jahr aus den Mitgliedern der
Appellations- und peinlichen Gerichtshöfe ernennt.
|
Art. 105. (1804/1807) Bei
diesem Gerichtshofe ist ein Generalprocurator angestellt, der vom Kaiser
auf Lebenszeit ernannt wird. Er übt das öffentliche Ministerum, in
Verbindung mit drei Gesetzgebern, die der gesetzgebende Körper jährlich aus
seiner Mitte wählt, und mit drei
Magistratspersonen, welche der Kaiser jedes Jahr aus den Mitgliedern der
Appellations- und peinlichen Gerichtshöfe ernennt.
|
|||
Art. 106. (1804) Es
giebt einen Obergerichtsschreiber, welcher vom Kaiser auf Lebenszeit
ernannt wird.
|
||||
Art. 107. (1804) Der
Präsident des hohen kaiserlichen Gerichtshofes kann nie von den Parteien
zurückgewiesen werden; er aber kann sich entschuldigen.
|
||||
Art. 108. (1804) Der
kaiserliche Gerichtshof kann nur auf Begehren des öffentlichen
Ministeriums (des Generalprocurators und seiner sechs Zugeordneten)
verfahren. Ist ein Kläger da, so wird das öffentliche Ministerium
Mitkläger, und betreibt den Gang des Processes nach den unten
vorgeschriebenen Formen. Ein Gleiches liegt dem öffentlichen Ministerium
ob der Amtsverwirklung, oder wenn Richter belangt werden.
|
||||
Art. 109. (1804)
Finden die Sicherheitsobrigkeiten und Directoren der Jurys aus der
Qualität der Personen, aus dem Titel der Anklage, oder aus anderen
Umständen, daß die Sache vor den hohen kaiserlichen Gerichtshof gehöre,
so senden sie innerhalb 8 Tagen alle Proceßacten dem Generalprocurator,
fahren indeß fort, Beweise und Spuren des Verbrechens zu sammeln.
|
||||
Sechster Abschnitt.
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Art. 16. (1815) Die Pairs werden in Criminal- und Zuchtpolizeisachen
nach den vom Gesetze verordneten Formen von ihrer Kammer gerichtet.
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|||
Art. 69. Die Stellen der Mitglieder des
Senats, des Gesetzgebungscorps, des Tribunats, der Consuln und der
Staatsräthe, führen keine Verantwortlichkeit mit sich.
|
Art. 69 (+ nachfolgende Artikel).
(1799/1804) Der Kaiser und
die Stellen der Mitglieder des Senats, des
gesetzgebenden Körpers und des Tribunats ... führen keine
Verantwortlichkeit mit sich.
|
Art. 69 (+ nachfolgende Artikel).
(1799/1804/1807)
Der Kaiser und die Stellen der
Mitglieder des Senats und des gesetzgebenden Körpers ... führen
keine Verantwortlichkeit mit sich.
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Art. 70. Die persönlichen, eine Leibes-
oder entehrende Strafe nach sich ziehenden Verbrechen, welche von den
Mitgliedern des Senats, des Tribunats, des gesetzgebenden Körpers, oder
des Staatsrathes begangen worden sind, werden vor den gewöhnlichen
Gerichtshöfen verfolgt, nachdem es zuvor das Corps, zu dem der
Beschuldigte gehört, durch eine besondere Berathschlagung genehmigt hat.
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Art. 71. Die Minister, welche wegen
Privatverbrechen, die eine körperliche oder entehrende Strafe nach sich
ziehen, angeschuldigt sind, werden wie Mitglieder des Staatsrathes
betrachtet.
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Art. 72. Die Minister sind verantwortlich
1) für einen jeden von ihnen unterzeichneten, und durch den Staat für verfassungswidrig erklärten Regierungsact; 2) für den Richtvollzug der Gesetze und der allgemeinen Verwaltungsverordnungen; 3) für die von ihnen gegebenen besonderen Befehle, wenn dieselben der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen zuwider sind.
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Art. 110. (1804) Die
Minister und Staatsräthe können von den gesetzgebenden Behörden
denunciirt werden, wenn sie den Reichsgesetzen zuwiderlaufende Befehle
ertheilt haben.
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Art. 39. (1815) Die Minister sind für die von ihnen unterzeichneten Regierungsacten, sowie für die Vollziehung der Gesetze, verantwortlich.
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Art. 40. (1815) Die
Minister können von der Repräsentantenkammer angeklagt
werden, und haben die der Pairs zum Richter.
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Art. 111. (1804)
Desgleichen können von der gesetzgebenden Behörde angeklagt werden:
Generalcapitaine der Kolonieen, Kolonialpräfecte, Commandanten der auswärtigen Besitzungen, Generalverwalter, Generale de Land- und Seemacht, Präfecte des Innern, wenn sie sich eines im Artikel 101 angeführten Vergehens schuldig gemacht haben.
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Art. 41.
(1815) Jeder Minister, jeder Befehlshaber einer Land- oder
Seearmee kann, wegen Gefährdung der Nationalsicherheit oder Nationalehre,
von der Repräsentantenkammer angeklagt, und von der Pairskammer über
ihn gerichtlich erkannt werden.
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Art. 112. (1804)
Eben so zeigt die gesetzgebende Behörde die Agenten der Staatsgewalt an,
wenn der Senat erklärt, daß er eigenmächtige Gefangennehmung oder
Verletzung der Preßfreiheit vermuthe.
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Art. 42.
(1815) In diesem Falle übt die Pairskammer, es sey um
das Verbrechen zu charakterisiren, oder um die Strafe auszusprechen, eine
discretorische Gewalt aus.
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Art. 73. In den Fällen des vorangehenden
Artikels giebt das Tribunat den Ministern durch eine besondere Schrift
klagend an, über welche das Gesetzgebungscorps in den gewöhnlichen
Formen, und nachdem es zuvor den Angegebenen angehört und vorgefordert
hat, berathschlagt. Der durch ein Decret des Gesetzgebungscorps der
Gerechtigkeitsverwaltung übergebenen Minister wird durch einen hohen
Gerichtshof, ohne Appellation und ohne Recurs um Cassation gerichtet.
Der hohe Gerichtshof ist aus Richtern und Geschworenen zusammengesetzt. Die Richter werden vom Cassationsgerichte und aus seiner Mitte gewählt; die Geschworenen werden aus dem Nationalverzeichnisse genommen; alles mit den durch das Gesetz festgesetzten Formalitäten.
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Art. 113. (1804) Die
Denunciation kann nur beschlossen werden auf Begehren des Tribunats,
oder auf Ansuchen von 50 Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, die auf
geschlossene Sitzung antragen, und zehn aus ihrer Mitte erwählten,
welche den Entwurf der Denunciation abfassen.
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Art. 113. (1804/1807)
Die Denunciation kann nur beschlossen werden ... auf Ansuchen von
50 Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, die auf geschlossene Sitzung
antragen, und zehn aus ihrer Mitte erwählten, welche den Entwurf der
Denunciation abfassen.
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Art. 114. (1804)
Dieses Begehren oder Ansuchen muß schriftlich abgefaßt werden, und wird
vom Präsidenten besorgt.
Ist es gegen einen Minister oder Staatsrath, so wird es ihm innerhalb eines Monats mitgetheilt.
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Art. 115. (1804) Der
angeklagte Minister oder Staatsrath erscheint nicht, um zu antworten.
Der Kaiser ernennt drei Staatsräthe, welche der gesetzesgebenden Versammlung über die Thatsachen der Denunciation Aufschlüsse geben.
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Art. 116. (1804) Der
gesetzgebende Körper berathschlagt über die vorgebrachten Thatsachen in
geschlossener Versammlung.
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Art. 117. (1804) Die
Acte der Denunciation soll umständlich verfaßt, und vom Präsidenten und
den Secretairs des gesetzgebenden Körpers unterzeichnet seyn.
Sie wird durch eine Botschaft dem Reichserzkanzler übersandt, der sie dem Generalprocurator zuschickt.
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Art. 118. (1804) Die
im Artikel 101 unter d.), e,) und f.) angeführten Verbrechen werden von
den Ministern, jeder in seinem Fache, den Beamten des öffentlichen
Ministeriums hinterbracht. Denunciirt der Oberrichter, so kann er bei
dem Urtheilsspruche nicht mitstimmen.
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Art. 119. (1804) In
den durch Artikel 110, 111, 112 und 118 bestimmten Fällen
benachrichtiget der Generalprocurator den Reichserzkanzler in drei
Tagen, daß der Fall da sey, den hohen kaiserlichen Gerichtshof
einzuberufen.
Nachdem der Erzkanzler die Befehle des Kaisers vernommen hat, setzt er die Eröffnung des Gerichts in den ersten acht Tagen fest.
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Art. 120. (1804) In
der ersten Sitzung spricht der hohe kaiserliche Gerichtshof über seine
Competenz.
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Art. 121. (1804)
Darauf untersucht der Generalprocurator, ob ein gerichtliches Verfahren
Statt haben solle, und trägt einer der richterlichen Magistratspersonen
die Leitung desselben auf. Erachtet er aber, daß die Klage nicht zulässig sey, so trägt er dem hohen kaiserlichen Gerichtshofe seine Gründe vor.
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Art. 122. (1804)
Billigt sie dieser, so endigt ein Spruch die Sache. Verwirft er, so muß
der Generalprocurator den Proceß einleiten.
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Art. 123. (1804) In
den ersten acht Tagen muß die Anklageacte abgefaßt und abgegeben seyn an
den Berichterstatter und dessen Stellvertreter, die der Reichserzkanzler
ernennt aus den Cassationsrichtern, welche Mitglieder des hohen
kaiserlichen Gerichthofes sind.
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Art. 124. (1804) Der
Berichterstatter, oder sein Stellvertreter, legt die Anklageacte 12
Commissarien vor, welche der Reichserzkanzler aus 6 Senatoren und 6
anderen Mitgliedern des hohen kaiserlichen Gerichtshofes erwählt, die
aber an dem zu erlassenden Urtheilsspruche keinen Antheil haben.
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Art. 125. (1804)
Erklären die 12 Commissarien, daß die Klage zulässig sey, so giebt der
Berichterstatter den Verhaftsbefehl.
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Art. 126. (1804)
Halten die Commissarien dafür, daß keine Anklage Statt haben soll, so
wird es dem Gerichtshofe berichtet, der einen definitiven Spruch erläßt.
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Art. 127. (1804) Der
hohe kaiserliche Gerichtshof kann nur in einer Versammlung von
wenigstens 60 Mitgliedern das Urtheil sprechen. Zehn der Mitglieder kann
der Angeklagte ohne Anführung von Gründen zurückweisen, zehn die
öffentliche Partei. Der Spruch wird nach absoluter Stimmenmehrheit
abgefaßt.
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Art. 128. (1804)
Verhandlungen und Urtheile sind öffentlich.
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Art. 129. (1804) Die
Angeklagten haben Vertheidiger. Bringen sie keinen bei, so giebt ihnen
solche der Reichserzkanzler von Amts wegen.
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Art. 130. (1804) Der
hohe kaiserliche Gerichtshof kann nur im Strafgesetzbuche bestimmte
Strafen aussprechen. Er verurtheilt zu Schadenersatz und Civilinterressen.
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Art. 131. (1804)
Spricht er frei, so kann er den Freigesprochenen für eine Zeit lang der
Aufsicht der Oberstaatspolizei unterwerfen.
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Art. 132. (1804) Die
Sprüche dieses Gerichtshofes sind keinem Recurse unterworfen. Verordnen
sie aber körperliche oder entehrende Strafen, so können sie nicht eher
vollzogen werden, als bis der Kaiser sie unterschrieben hat.
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Art. 74. Die Civil- und Criminalrichter
werden wegen der von ihnen begangenen und auf ihre Amtsverrichtungen
Bezug habenden Verbrechen vor den Gerichtshöfen verfolgt, an welche sie
das Cassationsgericht, nachdem solches ihre richterlichen Verrichtungen
vernichtet hat, verweiset.
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Art. 74. (Art. 101 lit.g + Art. 136).
(1799/1804)
Die Civil- und Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und
auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen, sofern der Art.
101 lit. g des organischen Senatsbeschlusses vom 28. Floreal des Jahres
XII nichts anderes bestimmt, vor den Gerichtshöfen verfolgt,
an welche sie den Cassationsgerichtshof, nachdem solches ihre
richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.
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Art. 74. (1799)
+ Art. 101 lit.g + Art. 136
(1804)
+ Art. 56
(1815)
). Die Civil- und
Criminalrichter werden wegen der von ihnen begangenen und auf ihre
Amtsverrichtungen Bezug habenden Verbrechen vor den Gerichtshöfen
verfolgt, an welche sie der Cassationsgerichtshof, nachdem
solches ihre richterlichen Verrichtungen vernichtet hat, verweiset.
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Art. 75. Die Beamten der Regierung, mit
Ausnahme der Minister, können wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen
Bezug habenden, Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des
Staatsrathes verfolgt werden; in diesem Falle geschieht solches vor den
gewöhnlichen Gerichtshöfen.
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Art. 75. (+ vorstehende Artikel).
(1799/1804)
Die Beamten der Regierung, mit Ausnahme der in den Art. 69 bis
71 sowie den Art. 110 bis 112 des organischen Senatsbeschlusses vom 28.
Floreal des Jahres XII. Genannten
, können wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug habenden,
Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes verfolgt
werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen
Gerichtshöfen.
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Art. 75
(1815) Bis das Gesetz nach
Artikel 50
(1815) in Kraft ist, können die
Beamten der Regierung wegen ihrer, auf ihre Amtsverrichtungen Bezug
habenden, Handlungen nur im Gefolge einer Entscheidung des Staatsrathes
verfolgt werden; in diesem Falle geschieht solches vor den gewöhnlichen
Gerichtshöfen.
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Art. 133. (1804) Ein
besonderer Senatsbeschluß enthält das Nähere der Organisation des hohen
kaiserlichen Gerichtshofes.
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Siebenter Abschnitt.
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Sechter Titel.
(1815)
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Art. 59.
(1815) Die Franzosen sind vor dem Gesetze gleich, sowohl was
den Beitrag zu den Steuern und den öffentlichen Lasten, als was die
Gelangung zu bürgerlichen und Militairstellen betrifft.
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Art. 60.
(1815) Niemand kann unter irgend einem Vorwande den ihm durch
das Gesetz angewiesenen Richtern entzogen werden.
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Art. 76. Das Haus einer jeden auf dem französischen Gebiet
wohnenden Person ist eine unverletzbare Freistätte.
Während der Nacht hat Niemand das Recht, hineinzugehen, als im Falle einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, oder wenn aus dem Innern des Hauses um Hülfe gerufen wird. Am Tage kann man wegen eines besondern Gegenstandes hineingehen, welcher durch ein Gesetz oder durch den Befehl einer öffentlichen Gewalt bestimmt ist.
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Art. 77. Zur Gültigkeit eines richterlichen Befehls, wodurch die
Verhaftung einer Person verordnet wird, wird erfordert:
1) daß darin ausdrücklich die Ursache der Verhaftung und das Gesetz, in Folge dessen dieselbe verfügt wird, bemerkt sey; 2) daß derselbe von einem Beamten herrühre, dem das Gesetz ausdrücklich diese Befugnis ertheilt hat; 3) daß er der verhafteten Person kund gemacht, und ihr davon eine Abschrift gelassen werde.
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Art. 61.
(1815) Niemand kann anders, als in den von dem Gesetz vorgesehenen
Fällen, gefänglich verwahrt oder des Landes verwiesen werden.
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Art. 78. Kein Kerkermeister oder Gefängnißwächter darf eine
Person aufnehmen oder in Verhaft behalten, als nachdem er zuvor die
richterliche Verfügung, wodurch deren Verhaftung befohlen worden, in
sein Register eingetragen hat. Diese Verfügung muß seyn: eine, mit den
im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Formalitäten gegebene,
schriftliche Anweisung, oder ein körperlicher Verhaftsbefehl, oder ein
Anklagedecret, oder ein richterlicher Spruch.
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Art. 79. Jeder Kerkermeister oder Gefängnißwächter ist, ohne daß
ihn irgend ein Befehl davon freisprechen könne, gehalten, die verhaftete
Person dem öffentlichen Beamten, welcher die Polizeiaufsicht über das
Gefangenenhaus hat, so oft er von demselben dazu aufgefordert wird,
darzustellen.
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Art. 80. Die Darstellung der verhafteten Person kann ihren
Verwandten und Freunden nicht versagt werden, wenn sie einen Befehl des
öffentlichen Beamten, welcher solchen immer zu ertheilen verbunden ist,
vorzeigen; es wäre denn, daß der Kerkermeister oder Gefängnißwächter
einen schriftlichen Befehl des Richters, Niemanden zu jener Person zu
lassen, vorzuweisen hätte.
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Art. 81. Alle diejenigen, welche, ohne durch das Gesetz Andere in
Verhaft nehmen zu lassen, ermächtiget zu seyn, einen Befehl zur
Verhaftung, gegen wen es auch sey, geben, unterzeichnen und vollziehen;
alle diejenigen, welche selbst im Falle einer durchs Gesetz erlaubten
Verhaftung, eine verhaftete Person in einen nicht öffentlich und
gesetzlich dazu bestimmten Verhaftsort aufzunehmen und darin
festzuhalten; so wie alle Kerkermeister und Gefängnißwächter, welche den
Verfügungen der drei vorstehenden Artikel zuwider handeln würden, sollen
des Verbrechens willkührlicher Verhaftung für schuldig erklärt werden.
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Art. 82. Alle bei den Verhaftungen, Gefangenhaltungen oder
Urtheilsvollziehungen angewandte Strenge, die nicht durch die Gesetze
erlaubt ist, ist Verbrechen.
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Art. 62.
(1815) Die Freiheit des Gottesdienstes ist Allen zugesichert.
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Art. 63.
(1815) Alles vermöge der Gesetze in Besitz habende oder
erworbene Eigenthum, und alle Schuldscheine auf den Staat sind unantastbar.
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Art. 64.
(1815) Jeder Bürger hat das Recht, seine Gedanken, wenn
er sie unterzeichnet, zu drucken und bekannt zu machen, ohne einige vorhergegende
Censur, mit Vorbehalt gesetzlicher Verantwortlichkeit nach der Bekanntmachung,
durch Urtheil der Geschworenen, wenn auch eine bloße correctionelle
Strafe Statt haben sollte.
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Art. 83. Jede Person hat das Recht, einzelne Bittschriften an
eine jede eingesetzte Staatsgewalt, und besonders an das Tribunat zu
erlassen.
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Art. 83.
(1799/1807)
Jede Person hat das Recht, einzelne Bittschriften an eine jede
eingesetzte Staatsgewalt, und besonders an
den gesetzgebenden Körper zu erlassen.
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Art. 65. (1815) Das Petitionsrecht ist allen Bürgern zugesichert.
Jede Petition ist individuell. Die Petitionen können theils an die
Regierung, theils an die beiden Kammern gerichtet werden, jedoch müssen
auch die letzteren den Titel führen: An Se. Maj. den Kaiser. Sie werden
den Kammern unter der Gewähr eines Mitgliedes, welches die Petition
empfiehlt, eingereicht. Sie werden öffentlich verlesen, und wenn die
Kammer dieselben in Berathung zieht, so werden sie dem Kaiser durch den
Präsidenten überbracht.
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Art. 84. Die bewaffnete Macht befindet sich wesentlich im Stande
des Gehorsams; kein bewaffnetes Corps darf berathschlagen.
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Art. 85. Die Verbrechen der Militairpersonen sind besondern
Gerichten und besondern Gerichtsformalitäten unterworfen.
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Art. 54. (1815) Die Militairverbrechen gehören vor Militairgerichte.
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Art. 55. (1815) Alle andere, selbst von Militairs begangene, Verbrechen
gehören in die Competenz der Civilgerichte.
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Art. 86. Die französische Nation erklärt, daß allen in der
Vertheidigung des Vaterlandes Verwundeten, so wie den Wittwen und
Kindern der auf dem Schlachtfelde oder an den Folgen ihrer Wunden
verstorbenen Militairpersonen, Jahrgelder zugestanden werden sollen.
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Art. 87. Den Kriegern, welche in Gefechten für die Republik
ausgezeichnete Dienste werden geleistet haben, sollen Belohnungen, im
Namen der Nation zuerkannt werden.
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Art. 87. (1799/1804) Den Kriegern, welche in Gefechten für das Kaiserreich ausgezeichnete Dienste werden geleistet haben, sollen Belohnungen, im Namen der Nation zuerkannt werden. | |||
Art. 88. Ein Nationalinstitut ist beauftragt, alle Entdeckungen
zu sammeln und die Wissenschaften und Künste zu vervollkommnen.
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Art. 89. Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und
berichtigt die Einnahme- und Ausgaberechnungen der Republik. Die
Commission besteht aus sieben Mitgliedern, welche vom Senat aus dem
Nationalverzeichnisse gewählt werden.
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Art. 89. (1799/1804) Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die Einnahme- und Ausgaberechnungen des Kaiserreichs. Die Commission besteht aus sieben Mitgliedern, welche vom Senat aus dem Nationalverzeichnisse gewählt werden. |
Art. 89.
(1799/1804/1815)
Eine Commission des Nationalrechnungswesens ordnet und berichtigt die
Einnahme- und Ausgaberechnungen des Kaiserreichs. Die Commission
besteht aus sieben Mitgliedern, welche von der Repräsentantenkammer
gewählt werden.
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Art. 90. Eine vom Staat angeordnete Stelle, Rath ect. kann keine
Berathschlagungen nehmen, als in einer Sitzung, wo sich zum wenigsten
zwei Dritteile seiner Mitglieder gegenwärtig befinden.
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Art. 91. Die Regierungsverfassung der französischen Kolonien wird
durch besondere Gesetze bestimmt.
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siehe jetzt Art. 54 . |
Art. 91.
(1799/1815)
Die Regierungsverfassung der französischen Kolonien wird durch besondere
Gesetze bestimmt.
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Art. 92. Falls ein Aufruhr mit bewaffneter Hand, oder Unruhen,
welche die Sicherheit des Staats bedrohen, ausbrechen, so kann das
Gesetz an den Orten und für die Zeit, welche es bestimmt, das Recht der
Verfassung suspendiren.
Diese Suspension kann in den nämlichen Fällen vorläufig durch einen Beschluß der Regierung, wenn nämlich der gesetzgebende Körper seine Vacanzen hat, ausgesprochen werden, doch muß letzteres in dem kürzesten Zeitraume durch einen Artikel desselben Beschlusses zusammen berufen werden.
siehe auch Art. 46. |
Art. 92.
(1799/1804)
Falls ein Aufruhr mit bewaffneter Hand, oder Unruhen, welche die
Sicherheit des Staats bedrohen, ausbrechen, so kann das Gesetz an den
Orten und für die Zeit, welche es bestimmt, das Recht der Verfassung
suspendiren.
Diese Suspension kann in den nämlichen Fällen vorläufig durch einen Beschluß des Kaisers, wenn nämlich der gesetzgebende Körper seine Vacanzen hat, ausgesprochen werden, doch muß letzteres in dem kürzesten Zeitraume durch einen Artikel desselben Beschlusses zusammen berufen werden.
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Art. 66. (1815) Keine Festung, kein Theil des Gebiets kann anders, als
im Falle eines Einfalls einer fremden Macht oder bürgerlicher Unruhen
in Belagerungszustand erklärt werden. Im ersten Falle geschieht die
Erklärung durch einen Act der Regierung. Im zweiten Falle kann es
nur durch ein Gesetz geschehen. Jedoch, wenn im ereignenden Falle die Kammern
nicht versammelt sind, so soll der Belagerungszustand erklärende Regierungsact,
in den ersten 14 Tagen nach Vereinigung der Kammern, in einen Gesetzentwurf
verwandelt werden.
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Art. 93. Die französische Nation erklärt, daß sie in keinem Falle
die Rückkehr der Franzosen, welche, nachdem sie ihr Vaterland seit dem
14. Juli 1789 verlassen haben, nicht in denen, durch die gegen die
Ausgewanderten gegebenen Gesetze gemachten Ausnahmen begriffen sind,
zugeben werde; sie verbietet auch alle neue Ausnahmen in diesem Stücke.
Die Güter der Ausgewanderten sind unwiderruflich der Republik heimgefallen.
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Art. 93.
(1799/1804)
Die französische Nation erklärt, daß sie in keinem Falle die Rückkehr
der Franzosen, welche, nachdem sie ihr Vaterland seit dem 14. Juli 1789
verlassen haben, nicht in denen, durch die gegen die Ausgewanderten
gegebenen Gesetze gemachten Ausnahmen begriffen sind, zugeben werde; sie
verbietet auch alle neue Ausnahmen in diesem Stücke.
Die Güter der Ausgewanderten sind unwiderruflich dem Kaiserreich heimgefallen.
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Art. 67. (1815) Das französische Volk erklärt überdies,
daß in der von ihm geschehenen oder geschehenden Delegation seiner
Gewalten es nicht gesonnen war und nicht gesonnen ist, das Recht zu ertheilen,
die Wiedereinsetzung der Bourbonen, oder irgend eines Prinzen dieser Familie,
auf den Thron in Vorschlag zu bringen, nicht einmal im Falle, daß
die kaiserliche Dynastie ausstürbe; eben so wenig das Recht, den alten
Feudaladel oder die Feudal- und herrschaftlichen Rechte, oder die Zehnten,
oder irgend eine priviligirte oder herrschende Religionsausübung,
oder die Befugniß, die Unwiderruflichkeit des Verkaufs der Nationaldomainen
auf irgend eine Weise anzutasten, wiederherzustellen; es untersagt förmlich
der Regierung, den Kammern und den Bürgern jeden hierauf abzweckenden
Vorschlag.
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Art. 94. Die französische Nation erklärt, daß nach einem
gesetzmäßig vollzogenen Verkaufe von Nationalgütern, sie seyen welchen
Ursprungs sie wollen, der rechtmäßige Erwerber davon nicht außer den
Besitz derselben gesetzt werden könne; und soll der Dritte, welcher sie
in Anspruch nehmen dürfte, wenn Gründe dazu vorhanden sind, aus dem
Nationalschatze entschädigt werden.
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Sechzehnter und letzter Titel.
(1804) |
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Art. 95. Gegenwärtige Verfassung soll unverzüglich dem
französischen Volke zur Annahme vorgelegt werden.
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Art. 142. (1804)
Nachstehender Vorschlag soll, nach den am 20. Floreal des Jahres X
(10. Mai 1802) festgesetzten Formen, dem Volke zur Annahme
vorgelegt werden:
"Das Volk will die Erblichkeit der kaiserlichen Würde in der directen, natürlichen und gesetzmäßigen Descendenz von Joseph und Ludwig Bonaparte, nach den Verfügungen dieses organischen Senatusconsults."
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Gegeben zu Paris den 22. Frimaire des Jahres 8 der
einen und untheilbaren französischen Republik (den 13. Dezember 1799).
Unterschrieben:
P. C. Laussat, Fragues, N. Beaupuy, Beauvais, Cabanis, Perrin (des Voges), Depère, Cornet, Ludot, Girot, Pouzol. Lemercier, Chatry-Lafosse, Cholet (de la Gironde), Caillemer, Bara, Chassiron, Gourlay, Peré (des Hauts-Pyrénées, Porcher, Vimar, Thiessé, Berenger, Casenave, Sedillez, Thibault, Daunou, Herwyn, Joseph Cornudet, P. A. Laloy, Lenoir-Laroche, J. A. Creuzé-Latouche, Arnould (de la Seine), Goupil-Préfeln fils, Mathieu, Chabaud, Cretet, Boulay (de la Meurthe), Garat, Émile Gaudin, Lebrun, Lucien-Bonaparte, Decinck-Thierry, J. P. Chazal, M. J. Chénier.
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Gegenwärtiger Senatsbeschluß wird durch eine
Botschaft der Consuln der Republik überbracht werden.
Unterzeichnet
Auf Befehl des Erhaltungssenats,
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Unterzeichnet: Monard-de-Galles, Joseph Cornudet, Secretaire gesehen und gesiegelt vom Canzler des Senats |
Gegeben zu Paris, den 22. April 1815
unterzeichnet Durch den Kaiser:
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Quellen:
Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl
Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833 |
Quellen:
Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl
Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833 |
Quellen:
Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl
Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833 |
Quellen:
Quellen: Die
europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl
Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833 |
Quellen:
Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789 2. Band, Karl
Heinrich Ludwig Pölitz, F. A. Brockhaus, 1833 |
Constitutions de l'Empire, ou Concordance des actes
constitutionelles, 1815 |
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Die napoleonischen Verfassungen Frankreichs
zwischen 1799 und 1815 wurden auf der Verfassung von 1799 (ganz links)
aufgebaut; deren Artikelzählung wurde fortlaufend und durchnummeriert
belassen, während die anderen Verfassungstexte an den entsprechend
passenden Stellen eingefügt wurden, wobei neue Bestimmungen in neuen
Zeilen, verändernde Texte nach rechts von dem ursprünglichen Text in der
nächsten Spalte aufgeführt sind. Faktische Änderungen des Textes wurden
in kursiver Schrift genannt, bei aufgehobenen Artikeln wurde die rechte
Spalte dunkel eingefärbt. Bei nur faktischen Änderungen eines Textes
wurde die Artikelnummer des ursprünglichen Textes mit den Jahreszahlen
des ursprünglichen Textes und des geänderten Textes angegeben. Der
letzte Verfassungstext von 1815 galt nur für eine kurze Zeit bis Juni
1815, als Napoleon endgültig abgesetzt wurde. |