Verfassung des Königreiches Spanien

vom 29. Dezember 1978

geändert durch
Gesetz vom 27. August 1992 (Art. 13 Abs. 2)

 

Ich, Johann Karl I. König von Spanien, tun Allen, die Gegenwärtiges vernehmen, kund und zu wissen: daß die Cortes die folgende

Verfassung

beschlossen und das Spanische Volk ratifiziert hat:

Präambel

Die spanische Nation, von dem Wunsche beseelt, Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit herzustellen und das Wohl aller ihrer Bürger zu fördern, verkündet in Ausübung ihrer Souveränität ihren Willen: das demokratische Zusammenleben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze und auf der Grundlage einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung zu gewährleisten; einen Rechtsstaat zu festigen, der die Herrschaft des Gesetzes als Ausdruck des Volkswillens sicherstellt; alle Spanier und Völker Spaniens bei der Ausübung der Menschenrechte und bei der Pflege ihrer Kultur und Traditionen, Sprachen und Institutionen zu schützen; den Fortschritt von Wirtschaft und Kultur zu fördern, um würdige Lebensverhältnisse für alle zu sichern; eine fortschrittliche demokratische Gesellschaft zu errichten; bei der Stärkung friedlicher und von guter Zusammenarbeit gekennzeichneter Beziehungen zwischen allen Völkern der Erde mitzuwirken. Kraft dessen beschließen die Cortes und ratifiziert das spanische Volk die folgende Verfassung:

Vortitel

Art. 1. (1) Spanien konstituiert sich als demokratischer und sozialer Rechtsstaat und bekennt sich zu Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als den obersten Werten seiner Rechtsordnung.

(2) Das spanische Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht, ist Träger der nationalen Souveränität.

(3) Die politische Form des spanischen Staats ist die parlamentarische Monarchie.

Art. 2. Die Verfassung gründet sich auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation, gemeinsames und unteilbares Vaterland aller Spanier; sie anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, aus denen sie sich zusammensetzt, und auf die Solidarität zwischen ihnen.

Art. 3. (1) Kastilisch ist die offizielle Staatssprache. Alle Spanier haben die Pflicht, sie zu kennen, und das Recht, sie zu gebrauchen.

(2) Die anderen Sprachen Spaniens sind in den Autonomen Gemeinschaften und gemäß ihren jeweiligen Statuten ebenfalls Amtssprachen.

(3) Der Reichtum der unterschiedlichen sprachlichen Gegebenheiten Spaniens ist ein Kulturgut, das besonders zu achten und zu schützen ist.

Art. 4. (1) Die spanische Flagge besteht aus drei Querstreifen: rot, gelb, rot; der gelbe Streifen hat die doppelte Breite jedes der roten.

(2) In den Autonomiestatuten können eigene Flaggen und Embleme der Autonomen Gemeinschaften anerkannt werden. Sie werden auf und in öffentlichen Gebäuden und bei offiziellen Anlässen zusammen mit der spanischen Flagge gehißt.

Art. 5. Hauptstadt des Staates ist Madrid.

Art. 6. Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beteiligung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 7. Die Arbeitnehmergewerkschaften und Unternehmerverbände tragen zur Verteidigung und Förderung der ihnen eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen bei. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 8. (1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer, Flotte und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Spaniens zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.

(2) Ein Organgesetz regelt die Grundlagen der Militärorganisation in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der vorliegenden Verfassung.

Art. 9. (1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.

(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, daß Freiheit und Gleichheit des einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.

(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die sich ungünstig oder restriktiv auf die Rechte des einzelnen auswirken, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.

Titel 1 - Grundrechte und Grundpflichten

Art. 10. (1) Die Würde des Menschen, die unverletzlichen Rechte, die ihr innewohnen, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung des Gesetzes und der Rechte anderer sind die Grundlagen der politischen Ordnung und des sozialen Friedens.

(2) Die Normen, die sich auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten beziehen, sind in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über diese Materien auszulegen.

Kapitel 1 - Spanier und Ausländer

Art. 11. (1) Die spanische Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes erworben, beibehalten und entzogen.

(2) Keinem gebürtigen Spanier darf seine Staatsangehörigkeit entzogen werden.

(3) Der Staat kann mit den iberoamerikanischen Ländern oder solchen, die durch besondere Beziehungen mit Spanien verbunden waren oder sind, Verträge über doppelte Staatsangehörigkeit abschließen. In diesen Ländern können Spanier ohne den Verlust ihrer durch Geburt erworbenen Staatsbürgerschaft das Bürgerrecht erhalten, selbst wenn die betreffenden Länder ihren Bürgern ein reziprokes Recht nicht einräumen.

Art. 12. Alle Spanier werden mit 18 Jahren volljährig.

Art. 13. (1) Ausländer genießen in Spanien nach Maßgabe der Verträge und des Gesetzes die öffentlichen Freiheiten, die dieser Titel garantiert.

(2) Nur Spanier sind Inhaber der in Artikel 23 anerkannten Rechte, mit Ausnahme dessen, was unter Berücksichtigung der Gegenseitigkeit für das aktive Wahlrecht bei Gemeindewahlen durch Vertrag oder Gesetz festgelegt wird.

(3) Einer Auslieferung wird nur in Erfüllung eines Vertrages oder des Gesetzes unter Berücksichtigung des Gegenseitigkeitsprinzips stattgegeben. Die Auslieferung erstreckt sich nicht auf politische Vergehen, wobei Terrorakte nicht als solche gelten.

(4) Das Gesetz legt die Bedingungen fest, nach denen Bürger anderer Länder und Staatenlose Asylrecht in Spanien genießen können.

Durch Gesetz vom 27. August 1992 wurde im Artikel 13 Absatz 2 das Wort "aktive" ersetzt durch: "aktive und passive" (zur Ratifizierung des EU-Vertrags).

Kapitel II - Rechte und Freiheiten

Art. 14. Alle Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umstände benachteiligt oder bevorzugt werden.

Abschnitt 1 - Grundrechte und öffentliche Freiheiten

Art. 15. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit; niemand darf jemals der Folterung oder unmenschlichen und entwürdigenden Strafen oder Behandlungen ausgesetzt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft, mit Ausnahme der Bestimmungen, die die militärischen Strafgesetze für den Kriegsfall festlegen können.

Art. 16. (1) Die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses, der Religion und des Kults wird dem einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet; sie wird in ihrer äußeren Darstellung lediglich durch die vom Gesetz geschützte Notwendigkeit der Wahrung der öffentlichen Ordnung beschränkt.

(2) Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Weltanschauung, seiner Religion oder seinem Glauben zu äußeren.

(3) Es gibt keine Staatsreligion. Die öffentliche Gewalt berücksichtigt die religiösen Anschauungen der spanischen Gesellschaft und unterhält die entsprechenden kooperativen Beziehungen zur Katholischen Kirche und den sonstigen Konfessionen.

Art. 17. (1) Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ein Freiheitsentzug darf nur unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels und nur nach Maßgabe der vom Gesetz bestimmten Fälle und Formen stattfinden.

(2) Die vorläufige Festnahme darf nicht länger dauern, als es für die Ermittlungen, die zur Klärung des Sachverhalts führen sollen, absolut notwendig ist; in jedem Falle muß der Festgenommene nach einer Höchstfrist von 72 Stunden freigelassen oder der Justizbehörde übergeben werden.

(3) Jede festgenommene Person muß unverzüglich und auf für sie verständliche Art und Weise über ihre Rechte und die Gründe ihrer Festnahme informiert werden; sie darf nicht zur Aussage gezwungen werden. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes wird dem Festgenommenen der Beistand eines Anwalts bei den polizeilichen oder richterlichen Ermittlungen garantiert.

(4) Das Gesetz sieht ein Habeas-Corpus-Verfahren vor, nach dem jede unrechtmäßig festgehaltene Person unverzüglich dem Richter vorzuführen ist. Das Gesetz bestimmt desgleichen die Höchstdauer der Dauer der Untersuchungshaft.

Art. 18. (1) Jeder hat das Recht auf Ehre, auf die persönliche und familiäre Intimsphäre und das Recht auf das eigene Bild.

(2) Die Wohnung ist unverletzlich. Zutritt oder Durchsuchungen dürfen nicht ohne die Einwilligung des Besitzers oder ohne Gerichtsbescheid erfolgen, es sei denn im Falle frischer Tatbegehung.

(3) Das Kommunikationsgeheimnis, insbesondere das Post-, Fernmelde- und Fernsprechgeheimnis, wird gewährleistet, außer im Falle eines Gerichtsbeschlusses.

(4) Das Gesetz beschränkt den Einsatz der Datenverarbeitung, um die Ehre sowie die persönliche und familiäre Intimsphäre der Bürger und die volle Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten.

Art. 19. Die Spanier haben das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und Freizügigkeit im nationalen Hoheitsgebiet.

Ebenso haben sie das Recht, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen frei nach Spanien ein- oder von Spanien auszureisen. Dieses Recht darf nicht aus politischen oder weltanschaulichen Gründen beschränkt werden.

Art. 20. (1) Folgende Rechte werden anerkannt und geschützt:

a) das Recht auf freie Äußerung und Verbreitung von Gedanken und Meinungen in Wort, Schrift oder jedwedem anderen Medium;

b) das Recht auf literarische, künstlerische, wissenschaftliche und technische Produktion und Schöpfung;

c) das Recht auf Freiheit der Lehre;

d) das Recht auf freie und wahre Berichterstattung sowie deren Empfang über jedwedes Verbreitungsmedium. Das Gesetz regelt das Recht der Berufung auf Gewissensgründe und das Berufsgeheimnis bei der Ausübung dieser Freiheiten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf durch keinerlei Vorzensur eingeschränkt werden.

(3) Das Gesetz regelt die Organisation und die parlamentarische Kontrolle der vom Staat oder irgendeiner öffentlichen Einrichtung abhängigen sozialen Kommunikationsmedien und garantiert den bedeutenden sozialen und politischen Gruppen den Zugang zu den genannten Medien, unter Wahrung des Pluralismus der Gesellschaft und der verschiedenen Sprachen Spaniens.

(4) Diese Freiheiten haben ihre Grenze in der Achtung der in diesem Titel anerkannten Rechte, in den Vorschriften der sie regelnden Gesetze und insbesondere im Recht auf Ehre, auf Intimsphäre, auf das eigene Bild und auf den Schutz der Jugend und der Kindheit.

(5) Die Beschlagnahme von Veröffentlichungen, Tonaufnahmen und anderen Informationsträgern darf nur kraft richterlichen Beschlusses erfolgen.

Art. 21. (1) Das Recht auf friedliche und unbewaffnete Versammlung wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner vorherigen Genehmigung.

(2) Von Versammlungen an öffentlichen Orten und von Demonstrationen ist die zuständige Behörde vorher zu informieren. Diese darf ein Verbot nur aussprechen, wenn begründete Annahme einer Störung der öffentlichen Ordnung mit Gefahr für Personen oder Güter besteht.

Art. 22. (1) Das Recht, Vereinigungen zu bilden, wird anerkannt.

(2) Vereinigungen, deren Ziele oder Mittel die Strafgesetze verletzen, sind ungesetzlich.

(3) Gemäß diesem Artikel gegründete Vereinigungen müssen sich mit dem alleinigen Zweck der Veröffentlichung in ein Register eintragen.

(4) Nur kraft eines begründeten richterlichen Beschlusses können die Vereinigungen aufgelöst oder kann ihre Tätigkeit unterbrochen werden.

(5) Geheimbünde und paramilitärische Vereinigungen sind verboten.

Art. 23. (1) Die Bürger haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten direkt oder durch Vertreter, die in periodischen allgemeinen Wahlen frei gewählt werden, teilzunehmen.

(2) Ebenso haben sie das Recht auf Zugang zu öffentlichen Funktionen und Ämtern unter den Bedingungen der Gleichheit und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 24. (1) Alle Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte und Interessen das Recht auf wirksamen Schutz durch Richter und Gerichte; in keinem Fall darf jemand ohne Verteidigung bleiben.

(2) Ebenso haben alle das Recht auf einen vom Gesetz bestimmten ordentlichen Richter, auf Verteidigung und Beistand durch einen Rechtsanwalt, auf Information über die gegen sie erhobene Anklage, auf einen öffentlichen Prozeß ohne ungebührliche Verzögerungen und mit allen Garantien, auf Verwendung von zur Sache gehörenden Beweismitteln für ihre Verteidigung, auf Nichtaussage gegen sich selbst, darauf, sich nicht schuldig zu bekennen, und auf die Vermutung der Unschuld. Das Gesetz regelt die Fälle, in denen aus Gründen der Verwandtschaft oder des Berufsgeheimnisses keine Verpflichtung zur Aussage über mutmaßliche Straftaten besteht.

Art. 25. (1) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen verurteilt oder bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Ausführung gemäß der gültigen Rechtsordnung keine Vergehen, keinen Verstoß oder keine Zuwiderhandlung darstellten.

(2) Die Strafen des Freiheitsentzugs und die Sicherheitsmaßnahmen sind auf Umerziehung und soziale Wiedereingliederung gerichtet und dürfen nicht aus Zwangsarbeiten bestehen. Ein zu Gefängnisstrafe Verurteilter genießt bei deren Verbüßung die Grundrechte dieses Abschnitts, mit Ausnahme derjenigen, die durch den Inhalt des Strafurteils, den Sinn der Strafe und das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich eingeschränkt sind. In jedem Fall hat er das Recht auf eine bezahlte Arbeit und auf die entsprechenden Leistungen der sozialen Sicherheit, sowie auf Zugang zur Kultur und auf vollständige Entfaltung seiner Persönlichkeit.

(3) Die Zivilverwaltung darf keine Sanktionen verhängen, die direkt oder subsidiär Freiheitsentzug beinhalten.

Art. 26. Ehrengerichte im Bereich der Zivilverwaltung und der Berufsverbände sind unzulässig.

Art. 27. (1) Alle haben das Recht auf Erziehung. Die Freiheit des Unterrichts wird anerkannt.

(2) Ziel der Erziehung ist die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit unter Achtung der demokratischen Grundsätze des Zusammenlebens sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten.

(3) Die öffentliche Gewalt gewährleistet das Recht der Eltern auf eine religiöse und moralische Erziehung ihrer Kinder, die mit ihren eigenen Überzeugungen übereinstimmt.

(4) Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und kostenlos.

(5) Die öffentliche Gewalt gewährleistet das Recht aller auf Erziehung mittels einer allgemeinen Unterrichtsplanung, unter wirksamer Beteiligung aller betroffenen Sektoren und durch Errichtung von Schulen.

(6) Natürlichen und juristischen Personen wird die Freiheit zuerkannt, im Rahmen der Achtung der Prinzipien der Verfassung Schulen zu gründen.

(7) Die Lehrer, die Eltern und gegebenenfalls die Schüler beteiligen sich an der Kontrolle und Leitung aller mit öffentlichen Mitteln unterhaltenen Schulen, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes.

(8) Die öffentliche Gewalt beaufsichtigt und vereinheitlicht das Bildungssystem, um die Durchführung der Gesetze zu gewährleisten.

(9) Die öffentliche Gewalt unterstützt die Schulen, welche die vom Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllen.

(10) Die Autonomie der Universitäten wird im Rahmen der Gesetze anerkannt.

Art. 28. (1) Alle haben das Recht, sich frei gewerkschaftlich zu organisieren. Durch das Gesetz kann die Ausübung dieses Rechts für die Streitkräfte, die militärischen Institutionen oder die anderen, militärischer Disziplin unterstehenden Körperschaften, mit Einschränkungen oder Ausnahmen versehen werden. Das Gesetz regelt ebenso die Sonderbestimmungen zur Ausübung dieses Rechts durch die Beamten. Die Gewerkschaftsfreiheit schließt das Recht ein, Gewerkschaften zu gründen und sich einer frei gewählten anzuschließen, sowie das Recht der Gewerkschaften, Dachverbände zu bilden, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu gründen oder solchen beizutreten. Niemand darf zum Eintritt in eine Gewerkschaft gezwungen werden.

(2) Das Streikrecht der Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer Interessen wird anerkannt. Das Gesetz, das die Ausübung dieses Rechts regelt, legt die erforderlichen Garantien fest, um die Aufrechterhaltung der wesentlichen Dienstleistungen der Gemeinschaft zu sichern.

Art. 29. (1) Alle Spanier haben das Recht, Petitionen individuell oder kollektiv in der vom Gesetz vorgesehenen Form schriftlich vorzubringen.

(2) Die Mitglieder der Streitkräfte, der militärischen Institutionen oder anderer, militärischer Disziplin unterworfener Körperschaften dürfen dieses Recht nur individuell und gemäß ihren Sondergesetzen ausüben.

Abschnitt 2 - Rechte und Pflichten der Bürger

Art. 30. (1) Die Spanier haben das Recht und die Pflicht, Spanien zu verteidigen.

(2) Das Gesetz legt die militärischen Pflichten der Spanier fest und regelt, mit den gebotenen Garantien, die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen, sowie die weiteren Gründe für Befreiung von der Wehrdienstpflicht, wobei gegebenenfalls ein sozialer Ersatzdienst auferlegt werden kann.

(3) Zur Erfüllung von Zwecken, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, kann ein Zivildienst eingerichtet werden.

(4) Durch Gesetz können die Pflichten der Bürger in Fällen einer ernsten Bedrohung, einer Katastrophe oder eines öffentlichen Unglücksfalles geregelt werden.

Art. 31. (1) Alle tragen zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben bei, gemäß ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten und mittels eines gerechten und auf den Grundsätzen der Gleichheit und der Progression beruhenden Steuersystems, das in keinem Fall konfiskatorischen Charakter haben darf.

(2) Die öffentlichen Ausgaben nehmen eine gerechte Verteilung der öffentlichen Mittel vor; Planung und Ausführung erfolgen nach den Kriterien der Effizienz und Wirtschaftlichkeit.

(3) Persönliche oder Vermögensleistungen öffentlichen Charakters dürfen nur auf Grund eines Gesetzes festgelegt werden.

Art. 32. (1) Mann und Frau haben das Recht, bei voller rechtlicher Gleichstellung die Ehe zu schließen.

(2) Das Gesetz regelt die Formen der Ehe, das Alter und die Voraussetzungen für die Eheschließung, die Rechte und Pflichten der Ehegatten sowie die Gründe für Trennung und Auflösung und deren Auswirkungen.

Art. 33. (1) Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt.

(2) Die soziale Funktion dieser Rechte begrenzt ihren Inhalt in Übereinstimmung mit den Gesetzen.

(3) Niemand darf seines Vermögens und seiner Rechte beraubt werden, es sei denn aus berechtigten Gründen des öffentlichen Nutzens oder des gesellschaftlichen Interesses gegen entsprechende Entschädigung und in Übereinstimmung mit den Gesetzen.

Art. 34. (1) Das Stiftungsrecht für Zwecke, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, wird nach Maßgabe des Gesetzes anerkannt.

(2) Für die Stiftungen gelten die in Artikel 22 Absatz 2 und 4 festgelegten Bestimmungen.

Art. 35. (1) Alle Spanier haben die Pflicht zu arbeiten und das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Berufes oder eines Amtes, auf Fortkommen durch ihre Arbeit und auf eine Entlohnung, die zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse und der ihrer Familie ausreicht. In keinem Fall darf es zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts kommen.

(2) Ein Arbeitnehmerstatut wird durch ein Gesetz geregelt.

Art. 36. Das Gesetz regelt die Besonderheiten der Rechtsordnung der Berufskammern und die Ausübung der an Titel gebundenen Berufe. Innere Struktur und Arbeitsweise der Kammern müssen demokratisch sein.

Art. 37. (1) Das Gesetz gewährleistet das Recht auf Kollektivverhandlungen zwischen den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sowie die Verbindlichkeit der Abkommen.

(2) Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Anwendung von kollektiven Arbeitskampfmaßnahmen wird anerkannt. Das Gesetz, das die Ausübung dieses Rechts regelt, stellt, ungeachtet eventueller Beschränkungen, die erforderlichen Garantien zur Sicherung der für die Gemeinschaft wesentlichen Dienstleistungen bereit.

Art. 38. Die Unternehmensfreiheit im Rahmen der Marktwirtschaft wird anerkannt. Die öffentliche Gewalt gewährleistet und schützt ihre Ausübung und die Erhaltung der Produktivität, in Einklang mit den Erfordernissen der allgemeinen Wirtschaft und gegebenenfalls der Planung.

Kapitel 3 - Leitprinzipien der Sozial- und Wirtschaftspolitik

Art. 39. (1) Die öffentliche Gewalt sichert den sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Schutz der Familie.

(2) Die öffentliche Gewalt sichert ebenso den vollen Schutz der Kinder, die ungeachtet ihrer Abstammung vor dem Gesetz gleich sind, und den der Mütter ohne Ansehen ihres Familienstandes. Ein Gesetz ermöglicht die Nachprüfung der Vaterschaft.

(3) Die Eltern müssen sowohl ihren ehelichen wie nichtehelichen Kindern bis zu ihrer Volljährigkeit und in allen weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen jede Art von Beistand gewähren.

(4) Die Kinder genießen den in den internationalen Abkommen, die die Wahrung ihrer Rechte zum Ziel haben, vorgesehenen Schutz.

Art. 40. (1) Die öffentliche Gewalt fördert im Rahmen einer Politik wirtschaftlicher Stabilität die für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt und für eine gerechtere Verteilung des regionalen und persönlichen Einkommens günstigen Bedingungen. Ganz besonders betreibt sie eine auf die Vollbeschäftigung ausgerichtete Politik.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert gleichfalls eine Politik, die Berufsausbildung und Umschulung sicherstellt. Sie überwacht Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und gewährleistet die erforderliche Erholung durch Begrenzung der Arbeitszeit sowie regelmäßigen bezahlten Urlaub und die Förderung geeigneter Erholungsstätten.

Art. 41. Die öffentliche Gewalt unterhält ein öffentliches System der Sozialen Sicherheit für alle Bürger, das ausreichende Hilfe und Leistungen in Notlagen garantiert, vor allem im Fall der Arbeitslosigkeit. Hilfe und zusätzliche Leistungen sind frei.

Art. 42. Der Staat wacht besonders über den Schutz der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der spanischen Arbeitnehmer im Ausland und richtet seine Politik auf deren Rückkehr aus.

Art. 43. (1) Das Recht auf Schutz der Gesundheit wird anerkannt.

(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt die Organisation und der Schutz der öffentlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen und die notwendigen Leistungen und Dienste. Das Gesetz legt die entsprechenden Rechte und Pflichten aller fest.

(3) Die öffentliche Gewalt fördert die Gesundheitserziehung, die Leibeserziehung und den Sport sowie eine geeignete Nutzung der Freizeit.

Art. 44. (1) Die öffentliche Gewalt fördert und schützt den Zugang zur Kultur, auf die jedermann ein Recht hat.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert die Wissenschaft sowie die wissenschaftliche und technische Forschung zum Wohl der Allgemeinheit.

Art. 45. (1) Alle haben das Recht, eine der Entfaltung der Persönlichkeit förderliche Umwelt zu genießen, sowie die Pflicht, sie zu erhalten.

(2) Die öffentliche Gewalt wacht über die vernünftige Nutzung aller Naturreichtümer mit dem Ziel, die Lebensqualität zu schützen und zu verbessern und die Umwelt zu erhalten und wiederherzustellen. Dabei stützt sie sich auf die unerläßliche Solidarität der Gemeinschaft.

(3) Für Verstöße gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes sieht das Gesetz strafrechtliche oder gegebenenfalls administrative Sanktionen vor sowie die Verpflichtung, den verursachten Schaden wieder gutzumachen.

Art. 46. Die öffentliche Gewalt gewährleistet die Erhaltung und fördert die Bereicherung des historischen, kulturellen und künstlerischen Erbes der Völker Spaniens und der darin enthaltenen Güter, ungeachtet ihres Rechtsstatus und ihrer Trägerschaft. Das Strafgesetz ahndet jeden Verstoß gegen dieses Kulturerbe.

Art. 47. Alle Spanier haben das Recht auf eine würdige und angemessene Wohnung. Die öffentliche Gewalt fördert die notwendigen Voraussetzungen und setzt die entsprechenden Vorschriften zur wirksamen Anwendung dieses Rechts fest. Sie regelt die Nutzung des Bodens im Interesse der Allgemeinheit und zur Verhinderung der Spekulation.

Die Gemeinschaft ist am Wertzuwachs beteiligt, der durch Städtebaumaßnahmen der öffentlichen Hand entsteht.

Art. 48. Die öffentliche Gewalt fördert die Voraussetzungen für eine freie und wirksame Beteiligung der Jugend an der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung.

Art. 49. Die öffentliche Gewalt betreibt eine Politik der Vorsorge, Behandlung, Rehabilitation und Eingliederung der körperlich und geistig Behinderten, denen sie die besondere Aufmerksamkeit zuwendet, derer sie bedürfen. Sie gewährt ihnen besonderen Schutz bei der Inanspruchnahme der Rechte, die dieser Titel allen Bürgern gewährt.

Art. 50. Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Bürgern im Ruhestand das wirtschaftliche Auskommen durch angemessene und periodisch angepaßte Renten. Außerdem fördert sie, unabhängig von familiären Verpflichtungen, ihr Wohlergehen durch ein System sozialer Leistungen, das ihre spezifischen Gesundheits-, Wohnungs-, Kultur- und Freizeitprobleme berücksichtigt.

Art. 51. (1) Die öffentliche Gewalt gewährleistet den Schutz der Verbraucher und Benutzer, indem sie ihre Sicherheit, Gesundheit und ihre legitimen wirtschaftlichen Interessen durch wirksame Maßnahmen schützt.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert die Information und Erziehung der Verbraucher und Benutzer sowie deren Organisationen; letztere werden bei allen sie betreffenden Fragen nach Maßgabe des Gesetzes gehört.

(3) Das Gesetz regelt im Rahmen der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 den Binnenhandel und die Zulassungsordnung für Handelsgüter.

Art. 52. Das Gesetz regelt die Berufsverbände, die zur Verteidigung der ihnen eigenen wirtschaftlichen Interessen beitragen. Ihre innere Struktur und ihre Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Kapitel 4 - Garantien der Grundfreiheiten und Grundrechte

Art. 53. (1) Die in Kapitel 2 dieses Titels anerkannten Rechte und Freiheiten binden die öffentliche Gewalt. Die Rechte und Freiheiten sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 161 Absatz 1 b geschützt. Nur durch ein Gesetz, das in jedem Fall ihren Wesensgehalt achten muß, kann ihre Ausübung geregelt werden.

(2) Jeder Bürger kann durch ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, das auf den Grundsätzen der Priorität und der Schnelligkeit beruht, sowie gegebenenfalls durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht den Schutz der in Artikel 14 und in Abschnitt 1 des Kapitels 2 anerkannten Freiheiten und Rechte erreichen. Die Verfassungsbeschwerde ist bei der in Artikel 30 anerkannten Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anwendbar.

(3) Die Anerkennung, die Achtung und der Schutz der in Kapitel 3 anerkannten Grundsätze liegen der positiven Gesetzgebung, der Rechtsprechung und dem Handeln der öffentlichen Gewalt zugrunde. Sie können nur vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den dafür maßgeblichen Gesetzen geltend gemacht werden.

Art. 54. Ein Organgesetz regelt die Einrichtung des Volksanwalts, der als Hoher Beauftragter des Parlaments von diesem zum Schutz der in diesem Titel enthaltenen Rechte ernannt wird. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er die Tätigkeit der Verwaltung überwachen und darüber dem Parlament Bericht erstatten.

Kapitel 5 - Die Aufhebung der Rechte und Freiheiten

Art. 55. (1) Die in den Artikeln 17, 18 Absatz 2 und 3, Artikel 19, 20 Absatz l a) und d) sowie 5, Artikel 21, 28 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 anerkannten Rechte können aufgehoben werden, wenn die Erklärung des Ausnahme- oder Belagerungszustandes gemäß den Bestimmungen der Verfassung beschlossen wird. Artikel 17 Absatz 3 ist davon für den Fall der Erklärung des Ausnahmezustandes ausgenommen.

(2) Ein Organgesetz kann die Art und Weise und die Fälle festlegen, in denen es für bestimmte Personen im Zusammenhang mit Nachforschungen bezüglich der Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder terroristischer Elemente individuell und mit der erforderlichen gerichtlichen Mitwirkung und der angemessenen parlamentarischen Kontrolle, die in den Artikeln 17 Absatz 2 und 18 Absatz 2 und 3 anerkannten Rechte aufgehoben werden können.

Der ungerechtfertigte oder mißbräuchliche Einsatz der im Organgesetz verliehenen Befugnisse führt als Verletzung der von den Gesetzen anerkannten Rechte und Freiheiten zu strafrechtlicher Verantwortung.

Titel II - Die Krone

Art. 56. (1) Der König ist Oberhaupt des Staates, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den spanischen Staat in den internationalen Beziehungen, vor allem mit jenen Nationen, die mit Spanien eine historische Gemeinschaft bilden, und er übt die Funktionen aus, die ihm die Verfassung und die Gesetze ausdrücklich zuweisen.

(2) Er trägt den Titel König von Spanien und er kann die weiteren, der Krone zustehenden Titel benutzen.

(3) Die Person des Königs ist unverletzlich und kann nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Verfügungen des Königs werden stets in der in Artikel 64 vorgesehenen Form gegengezeichnet und sind ohne diese Gegenzeichnung ungültig; davon ausgenommen sind die Bestimmungen des Artikels 65 Absatz 2.

Art. 57. (1) Die Krone Spaniens wird an die Nachfolger Seiner Majestät Don JUAN CARLOS I. von BORBON, den legitimen Erben der historischen Dynastie vererbt. Die Thronfolge folgt den Regeln der Erstgeburt und der Vertretung; dabei ist die frühere der späteren Linie vorzuziehen, innerhalb derselben Linie der nähere dem ferneren Grad, innerhalb desselben Grades der männliche dem weiblichen Thronfolger und innerhalb desselben Geschlechts die ältere der jüngeren Person.

(2) Der Kronprinz führt von seiner Geburt oder von dem Zeitpunkt an, in dem die Ereignisse zu seiner Ernennung führen, den Titel Prinz von Asturien sowie die weiteren Titel, die traditionsgemäß dem Thronfolger der Krone Spaniens zustehen.

(3) Bei Erlöschen aller rechtmäßig genannten Linien bestimmt die Cortes Generales die Art der Thronfolge, die den Interessen Spaniens am besten dient.

(4) Personen, welche ein Anrecht auf die Thronfolge haben und gegen das ausdrückliche Verbot des Königs und der Cortes Generales eine Ehe geschlossen haben, werden selbst ebenso wie ihre Nachkommen von der Thronfolge ausgeschlossen.

(5) Abdankung, Verzichte und jegliche Zweifel, die, de facto oder de jure, bei der Thronfolge auftreten, werden von einem Organgesetz entschieden.

Art. 58. Die Gemahlin des Königs oder der Gemahl der Königin dürfen, mit Ausnahme der für die Regentschaft vorgesehenen Bestimmungen, keine verfassungsmäßigen Aufgaben wahrnehmen.

Art. 59. (1) Im Falle der Minderjährigkeit des Königs übernimmt gemäß der in der Verfassung vorgesehenen Ordnung unverzüglich der Vater oder die Mutter des Königs oder, bei deren Fehlen, der in der Thronfolge nächststehende volljährige Verwandte die Regentschaft und übt sie während der Minderjährigkeit des Königs aus.

(2) Ist der König unfähig zur Ausübung seines Amtes und wird das Unvermögen durch die Cortes Generales anerkannt, so übernimmt der Kronprinz, sofern er volljährig ist, unverzüglich die Regentschaft. Ist er noch minderjährig, so wird nach der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Art und Weise verfahren, bis der Kronprinz die Volljährigkeit erreicht hat.

(3) Falls es keine Person gibt, der die Regentschaft zusteht, so wird diese von den Cortes Generales benannt. Sie kann dann aus einer, drei oder fünf Personen bestehen.

(4) Zur Ausübung der Regentschaft bedarf es der spanischen Nationalität und der Volljährigkeit.

(5) Die Regentschaft wird auf Grund eines Verfassungsmandats und stets im Namen des Königs ausgeübt.

Art. 60. (1) Vormund des minderjährigen Königs ist die Person, die der verstorbene König in seinem Testament benannt hat, vorausgesetzt, daß dieser Vormund volljährig und von Geburt Spanier ist. Hat er niemanden benannt, so übernehmen der Vater oder die Mutter die Vormundschaft, solange er oder sie verwitwet sind. Stehen diese Personen nicht zur Verfügung, so benennen die Cortes Generales den Vormund; jedoch können nur der Vater, die Mutter oder die direkten Vorfahren des Königs das Amt des Regenten und das des Vormunds gleichzeitig ausüben.

(2) Die Ausübung der Vormundschaft ist unvereinbar mit jedem politischen Amt oder jeder politischen Repräsentation.

Art. 61. (1) Bei seiner Proklamation vor den Cortes Generales schwört der König den Eid, sein Amt getreu auszuüben, die Verfassung und die Gesetze einzuhalten und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen und die Rechte der Bürger und der Autonomen Gemeinschaften zu achten.

(2) Den gleichen Eid sowie den der Treue zum König schwören der Thronfolger bei Erreichen der Volljährigkeit und der Regent oder die Regenten bei der Übernahme ihres Amtes.

Art. 62. Dem König obliegt es:
a) die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
b) die Cortes Generales einzuberufen und aufzulösen und die Wahlen gemäß den in der Verfassung festgelegten Bestimmungen festzusetzen;
c) eine Volksabstimmung in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen festzusetzen;
d) den Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorzuschlagen und ihn gegebenenfalls zu ernennen sowie ihn nach Maßgabe der Verfassung zu entlassen;
e) die Mitglieder der Regierung auf Vorschlag des Ministerpräsidenten zu ernennen und zu entlassen;
f) die im Ministerrat beschlossenen Verordnungen zu erlassen, die zivilen und militärischen Ämter zu vergeben und gemäß den Gesetzen Ehren und Auszeichnungen zu verleihen;
g) sich über die Staatsangelegenheiten zu informieren und zu diesem Zweck, wenn es ihm angebracht erscheint, auf Antrag des Ministerpräsidenten den Sitzungen des Ministerrats zu präsidieren;
h) den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
i) das Begnadigungsrecht gemäß dem Gesetz, das keine allgemeinen Gnadenerlasse zulassen darf auszuüben;
j) die Schirmherrschaft über die königlichen Akademien zu übernehmen.

Art. 63. (1) Der König beglaubigt die Botschafter und andere diplomatische Vertreter. Die ausländischen Vertreter in Spanien werden von ihm beglaubigt.

(2) Dem König obliegt es, gemäß der Verfassung und den Gesetzen die Zustimmung des Staates zur Übernahme internationaler Verpflichtungen durch Verträge zu bekunden.

(3) Dem König obliegt es, nach vorheriger Ermächtigung durch die Cortes Generales den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen.

Art. 64. (1) Die Verfügungen des Königs werden vom Ministerpräsidenten und gegebenenfalls von den zuständigen Ministern gegengezeichnet. Der Vorschlag und die Ernennung des Ministerpräsidenten sowie die in Artikel 99 vorgesehene Auflösung werden vom Präsidenten des Kongresses gegengezeichnet.

(2) Die Verantwortung für die Verfügungen des Königs liegt bei den gegenzeichnenden Personen.

Art. 65. (1) Der König erhält aus dem Staatshaushalt eine Pauschalsumme für den Unterhalt seiner Familie und den des Königshauses. Er verfügt frei über diese Summe.

(2) Der König ernennt und entläßt frei die zivilen und militärischen Mitglieder seines Hauses.

Titel III - Die Cortes Generales

Kapitel 1 - Die Kammern

Art. 66. (1) Die Cortes Generales vertreten das spanische Volk. Sie bestehen aus dem Kongreß der Abgeordneten und dem Senat.

(2) Die Cortes Generales übten die gesetzgebende Gewalt des Staates aus, sie bewilligen den Staatshaushalt, kontrollieren die Tätigkeit der Regierung und üben alle weiteren Kompetenzen aus, die ihnen die Verfassung zuweist.

(3) Die Cortes Generales sind unverletzlich.

Art. 67. (1) Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein oder Mitglied in einer Versammlung einer Autonomen Gemeinschaft und Abgeordneter im Kongreß.

(2) Die Mitglieder der Cortes Generales können nicht durch ein imperatives Mandat gebunden werden.

(3) Zusammenkünfte von Parlamentariern, die ohne ordnungsgemäße Einberufung stattfinden, binden die Kammern nicht und können weder deren Funktionen erfüllen noch ihre Privilegien genießen.

Art. 68. (1) Der Kongreß besteht aus mindestens 300 und höchstens 400 Abgeordneten, die in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gemäß dem Gesetz gewählt werden.

(2) Wahlkreis ist die Provinz. Ceuta und Melilla werden durch je einen Abgeordneten vertreten. Die Verteilung der Gesamtzahl der Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise erfolgt durch das Gesetz; jedem Wahlkreis stehen mindestens 2 Mandate zu; die Aufteilung der übrigen Mandate erfolgt im Verhältnis zur Bevölkerungszahl.

(3) Die Wahl wird in jedem Wahlkreis nach dem Verhältniswahlsystem durchgeführt.

(4) Der Kongreß wird auf 4 Jahre gewählt. Das Mandat der Abgeordneten endet 4 Jahre nach ihrer Wahl oder am Tag der Auflösung der Kammer.

(5) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Spanier, die im Vollbesitz ihrer politischen Rechte sind. Die Ausübung des Wahlrechts durch Spanier, die sich außerhalb des spanischen Hoheitsgebietes befinden, wird vom Gesetz anerkannt und vom Staat ermöglicht.

(6) Die Wahlen finden zwischen 30 und 60 Tagen nach Beendigung des Mandats statt. Der neugewählte Kongreß muß binnen 25 Tagen nach Abhalten der Wahlen einberufen werden.

Art. 69. (1) Der Senat ist die Kammer der territorialen Repräsentation.

(2) In jeder Provinz wählen die Wahlberechtigten gemäß einem Organgesetz je vier Senatoren in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl.

(3) In den Inselprovinzen bildet jede Insel oder Inselgruppe, die über einen Inselrat verfügt, einen Wahlkreis für die Senatorenwahl. Den großen Inseln Gran Canaria, Mallorca und Teneriffa stehen je drei Senatoren und den folgenden Inseln oder Inselgruppen steht je ein Senator zu: Ibiza-Formentera, Menorca, Fuerteventura, Gomera, Hierro, Lanzarote und La Palma.

(4) Ceuta und Melilla wählen je 2 Senatoren.

(5) Die Autonomen Gemeinschaften benennen außerdem je einen Senator sowie einen weiteren für jede Million Einwohner in ihrem jeweiligen Territorium. Die Benennung obliegt der gesetzgebenden Versammlung oder, wenn diese fehlt, dem obersten Kollegialorgan der Autonomen Gemeinschaft, und zwar gemäß den Statuten, die in jedem Fall eine angemessene Verhältniswahl gewährleisten müssen.

(6) Der Senat wird auf 4 Jahre gewählt. Das Mandat der Senatoren endet vier Jahre nach der Wahl oder am Tag der Auflösung der Kammer.

Art. 70. (1) Das Wahlgesetz legt die Gründe für die Nichtwählbarkeit sowie die Inkompatibilitäten von Abgeordneten und Senatoren fest. Dazu gehören in jedem Fall:
a) die Mitglieder des Verfassungsgerichts;
b) die hohen Beamten der Staatsverwaltung, nach Maßgabe des Gesetzes und mit Ausnahme der Mitglieder der Regierung;
c) der Volksanwalt;
d) die aktiv tätigen Richter und Staatsanwälte;
e) die aktiven Berufssoldaten und die Mitglieder der Sicherheitskräfte und der Polizei;
f) die Mitglieder der Wahlausschüsse.

(2) Die Gültigkeit der Vollmachts- und Ernennungsurkunden der Mitglieder beider Kammern unterliegt gemäß den Bestimmungen des Wahlgesetzes der richterlichen Kontrolle.

Art. 71. (1) Die Abgeordneten und Senatoren genießen Unverletzlichkeit hinsichtlich der in Ausübung ihres Mandats geäußerten Meinungen.

(2) Ebenso genießen die Abgeordneten und Senatoren während ihrer Mandatszeit Immunität und dürfen nur bei Begehen einer Straftat festgenommen werden. Sie dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffenden Kammer angeklagt oder gerichtlich verfolgt werden.

(3) Für Strafverfahren gegen Abgeordnete und Senatoren ist die Strafkammer des obersten Gerichts zuständig.

(4) Die Abgeordneten und Senatoren beziehen Diäten, die von der jeweiligen Kammer festgesetzt werden.

Art. 72. (1) Die Kammern geben sich ihre eigene Geschäftsordnung, verabschieden autonom ihren Haushaltsplan und regeln im gemeinsamen Einvernehmen das Statut des Personals der Cortes Generales. Über die Geschäftsordnung und ihre Änderungen wird insgesamt in einer Schlußabstimmung abgestimmt; hierfür ist die absolute Mehrheit erforderlich.

(2) Die Kammern wählen jeweils ihren Präsidenten und die weiteren Mitglieder der Präsidien. Bei gemeinsamen Sitzungen führt der Präsident des Kongresses den Vorsitz; für diese Sitzungen gilt eine von der absoluten Mehrheit beider Kammern gebilligte Geschäftsordnung des Parlaments.

(3) Die Präsidenten der Kammern üben in deren Namen das Hausrecht und die Polizeigewalt in ihren jeweiligen Gebäuden aus.

Art. 73. (1) Die Kammern treten jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungsperioden zusammen: die erste dauert von September bis Dezember, die zweite von Februar bis Juni.

(2) Auf Antrag der Regierung, des Ständigen Ausschusses oder der absoluten Mehrheit einer der Kammern können die Kammern zu außerordentlichen Sitzungen zusammenkommen. Diese müssen zu einer festgelegten Tagesordnung einberufen werden und sie sind beendet, sobald diese erschöpft ist.

Art. 74. (1) Die Kammern kommen zu gemeinsamen Sitzungen zusammen, um die nichtlegislativen Kompetenzen wahrzunehmen, die Titel II den Cortes Generales ausdrücklich zuweist.

(2) Die in den Artikeln 94 Absatz 1, 145 Absatz 2 und 158 Absatz 2 vorgesehenen Beschlüsse der Cortes Generales werden mit der Mehrheit jeder der Kammern gefaßt. Im ersten Fall leitet der Kongreß das Verfahren ein, in den beiden anderen Fällen der Senat. Kommt eine Einigung zwischen Senat und Kongreß nicht zustande, so wird in allen Fällen versucht, diese durch einen gemischten Ausschuß, der aus der gleichen Anzahl von Abgeordneten und Senatoren besteht, herbeizuführen. Der Ausschuß legt eine Fassung vor, über die in beiden Kammern abgestimmt wird. Wird sie in der vorliegenden Form nicht angenommen, so entscheidet der Kongreß mit absoluter Mehrheit.

Art. 75. (1) Die Kammern nehmen ihre Aufgaben im Plenum und in den Ausschüssen wahr.

(2) Die Kammern können die Annahme von Gesetzesentwürfen oder Gesetzesvorschlägen den ständigen gesetzgebenden Ausschüssen übertragen. Das Plenum kann jedoch jederzeit eine Debatte und eine Abstimmung über jeden übertragenen Gesetzesentwurf oder jeden Gesetzesvorschlag fordern.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind Verfassungsänderungen, internationale Fragen, Organgesetze und Basisgesetze sowie der Staatshaushalt.

Art. 76. (1) Der Kongreß und der Senat sowie gegebenenfalls beide Kammern gemeinsam können Untersuchungsausschüsse über jegliche Angelegenheit von öffentlichem Interesse einsetzen. Ihre Ergebnisse binden die Gerichte nicht und haben keinerlei Einfluß auf gerichtliche Ent-scheidungen; das Untersuchungsergebnis ist jedoch der Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eventuell notwendiger Maßnahmen zuzuleiten.

(2) Es ist Pflicht, auf Ersuchen der Kammern zu erscheinen. Das Gesetz legt die Sanktionen fest, die wegen Nichterfüllung dieser Pflicht auferlegt werden können.

Art. 77. (1) Die Kammern können individuelle und kollektive Petitionen, die schriftlich vorzubringen sind, entgegennehmen; das direkte Vorbringen durch Kundgebungen der Bürger ist unzulässig.

(2) Die Kammern können die eingehenden Petitionen an die Regierung weiterleiten. Die Regierung ist verpflichtet, sich auf Antrag der Kammern zum Inhalt der Petitionen zu äußern.

Art. 78. (1) In jeder Kammer gibt es einen Ständigen Ausschuß, der aus mindestens 21 Mitgliedern besteht; die Fraktionen sind im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl vertreten.

(2) Den Vorsitz in jedem Ständigen Ausschuß führt der Präsident der jeweiligen Kammer. Die Aufgaben dieser Ständigen Ausschüsse sind in Artikel 73 festgelegt. Darüber hinaus übernehmen sie die den Kammern nach Artikel 86 und 116 zustehenden Befugnisse im Fall ihrer Auflösung oder des Ablaufs ihres Mandats. Ferner übernehmen sie die Wahrung der Befugnisse der Kammern, wenn diese nicht zusammengetreten sind.

(3) Bei Ablauf des Mandats oder im Falle der Auflösung der Cortes Generales üben die Ständigen Ausschüsse ihre Funktionen bis zur Konstituierung der neuen Cortes Generales aus.

(4) Wenn die entsprechende Kammer zusammengetreten ist, berichtet der Ständige Ausschuß über die behandelten Angelegenheiten und seine Beschlüsse.

Art. 79. (1) Um beschlußfähig zu sein, müssen die Kammern ordnungsgemäß einberufen sein und die Mehrheit ihrer Mitglieder muß anwesend sein.

(2) Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für die besonderen Mehrheiten, die von der Verfassung oder den Organgesetzen vorgesehen sind sowie für jene, die die Geschäftsordnungen der Kammern für die Wahlen bestimmen.

(3) Die Stimmabgabe der Senatoren und Abgeordneten ist persönlich und kann nicht übertragen werden.

Art. 80. Die Plenarsitzungen der Kammern sind öffentlich, es sei denn, daß die jeweilige Kammer mit absoluter Mehrheit oder gemäß der Geschäftsordnung einen gegenteiligen Beschluß faßt.

Kapitel 2 - Die Gesetzgebung

Art. 81. (1) Organgesetze sind jene Gesetze, die sich auf die Entwicklung der Grundrechte und der öffentlichen Freiheiten beziehen, jene, die die Autonomiestatute und das allgemeine Wahlgesetz verabschieden sowie die weiteren von der Verfassung vorgesehenen Gesetze.

(2) Die Verabschiedung, Änderung oder Aufhebung der Organgesetze bedarf bei der Schlußabstimmung über den gesamten Entwurf der absoluten Mehrheit des Kongresses.

Art. 82. (1) Die Cortes Generales können der Regierung die Befugnis übertragen, Normen mit Gesetzesrang über bestimmte, in Artikel 81 nicht enthaltene Materien zu erlassen.

(2) Diese Ermächtigung muß durch ein Basisgesetz erteilt werden, wenn es sich um die Anpassung von Texten in Artikeln handelt, oder durch ein einfaches Gesetz, wenn es sich um die Umarbeitung mehrerer Gesetzestexte zu einem einzigen handelt.

(3) Die Gesetzgebungsermächtigung muß der Regierung ausdrücklich für eine konkrete Materie und unter Angabe der für die Ausführung festgesetzten Frist erteilt werden. Die Ermächtigung erlischt, sobald die Regierung die entsprechende Norm veröffentlicht hat. Sie darf nicht als stillschweigend oder auf unbegrenzte Zeit erteilt verstanden werden. Ebensowenig erlaubt ist eine Weiterübertragung an behördliche Instanzen, die nicht mit der Regierung identisch sind.

(4) Die Basisgesetze begrenzen präzise das Ziel und die Reichweite der Gesetzgebungsermächtigung und sie legen die Grundsätze und Kriterien fest, nach denen zu verfahren ist.

(5) Die Ermächtigung für die Umarbeitung und Zusammenfassung von Rechtstexten bestimmt den normativen Bereich, auf den sich die Ermächtigung bezieht; sie gibt insbesondere an, ob die Ermächtigung sich auf die bloße Formulierung eines einzigen Textes beschränkt, oder ob sie auch die Ordnung, Klärung und Harmonisierung der Rechtstexte einschließt, die umzuarbeiten und zusammenzufassen sind.

(6) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte können die Ermächtigungsgesetze in jedem Fall zusätzliche Kontrollmöglichkeiten festlegen.

Art. 83. Die Basisgesetze dürfen in keinem Fall
a) die Abänderung der Basisgesetze selbst gestatten,
b) die Befugnis zum Erlaß von rückwirkenden Normen erteilen.

Art. 84. Wenn ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag einer in Kraft befindlichen Gesetzgebungsermächtigung zuwiderläuft, kann sich die Regierung der Behandlung widersetzen. In diesem Fall kann ein Vorschlag zur völligen oder teilweisen Aufhebung des Ermächtigungsgesetzes eingebracht werden.

Art. 85. Die Regierungsverordnungen, die eine delegierte Gesetzgebung beinhalten, werden als gesetzesvertretende Verordnungen bezeichnet.

Art. 86. (1) Im Falle einer außergewöhnlichen und dringenden Notwendigkeit kann die Regierung provisorische legislative Verfügungen in Form von Gesetzesverordnungen erlassen, die sich aber nicht auf die Ordnung der grundlegenden Institutionen des Staates, auf die in Titel 1 festgelegten Rechte, Pflichten und Freiheiten der Bürger, auf die Verwaltung der Autonomen Gemeinschaften oder auf das allgemeine Wahlrecht beziehen dürfen.

(2) Die Gesetzesverordnungen müssen unverzüglich in ihrer Gesamtheit dem Kongreß zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden; befindet sieh dieser nicht in einer Sitzungsperiode, so muß er zu diesem Zweck innerhalb von 30 Tagen nach der Verkündung der Gesetzesverordnungen einberufen werden. Der Kongreß muß sich innerhalb dieser Frist ausdrücklich über die Bestätigung oder Aufhebung äußern. Zu diesem Zweck sieht die Geschäftsordnung ein abgekürztes Sonderverfahren vor.

(3) Innerhalb der im vorigen Absatz festgesetzten Frist können die Cortes Generales die Gesetzesverordnungen wie für dringlich erklärte Gesetzesentwürfe behandeln.

Art. 87. (1) Die Gesetzesinitiative steht gemäß der Verfassung und den Geschäftsordnungen beider Kammern der Regierung, dem Kongreß und dem Senat zu.

(2) Die Versammlungen der Autonomen Gemeinschaften können die Regierung um die Annahme eines Gesetzesentwurfes ersuchen oder beim Präsidium des Kongresses einen Gesetzesvorschlag einbringen, wobei sie höchstens 3 Mitglieder der Versammlung mit dessen Verteidigung vor dieser Kammer beauftragen dürfen.

(3) Ein Organgesetz regelt die Formen der Durchführung und die Voraussetzungen für eine Volksinitiative zum Einbringen von Gesetzesvorschlägen. In jedem Fall sind mindestens 500000 beglaubigte Unterschriften erforderlich. Eine Volksinitiative ist nicht zulässig für Materien, die durch ein Organgesetz zu regeln sind, für Steuerangelegenheiten und für internationale Fragen sowie bezüglich des Begnadigungsrechts.

Art. 88. Die Gesetzesentwürfe werden vom Ministerrat gebilligt, der sie zusammen mit einer Begründung und der Darstellung aller Gegebenheiten, die für eine Äußerung hierzu erforderlich sind, dem Kongreß vorlegt.

Art. 89. (1) Die Beratung über die Gesetzesvorschläge findet gemäß den Geschäftsordnungen der Kammern statt; dabei darf die den Gesetzesentwürfen zustehende Priorität die Ausübung der in Artikel 87 geregelten Gesetzesinitiative nicht verhindern.

(2) Die Gesetzesvorschläge, die der Senat gemäß Artikel 87 berät, werden dem Kongreß zur Beratung als Vorschläge zugeleitet.

Art. 90. (1) Nach der Annahme des Entwurfs eines einfachen Gesetzes oder eines Organgesetzes durch den Kongreß setzt dessen Präsident unverzüglich den Senatspräsidenten in Kenntnis, der den Text dem Senat zur Beratung vorlegt.

(2) Binnen zwei Monaten nach Erhalt des Textes kann der Senat durch eine begründete Erklärung sein Veto einlegen oder Änderungsanträge einbringen. Das Veto muß mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Entwurf kann dem König nicht zur Billigung vorgelegt werden, wenn nicht der Kongreß im Falle eines Vetos den ursprünglichen Text mit absoluter Mehrheit oder, nach Ablauf von zwei Monaten nach Einlegung des Vetos, ihn mit einfacher Mehrheit beschließt oder die Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit annimmt oder ablehnt.

(3) Der Zeitraum von zwei Monaten zur Einlegung eines Vetos oder zum Einbringung von Änderungsanträgen durch den Senat verkürzt sich auf 20 Tage, wenn die Regierung oder der Kongreß den Entwurf für dringlich erklären.

Art. 91. Der König billigt innerhalb von 15 Tagen die von den Cortes Generales beschlossenen Gesetze; er verkündet sie und ordnet ihre unverzügliche Veröffentlichung an.

Art. 92. (1) Politische Entscheidungen von besonderer Tragweite können einem konsultativen Referendum unterworfen werden.

(2) Das Referendum wird nach vorheriger Genehmigung durch den Kongreß auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom König festgesetzt.

(3) Ein Organgesetz regelt die Bedingungen und Verfahrensweisen der verschiedenen Arten von Referenden, die die Verfassung vorsieht.

Kapitel III - Die internationalen Verträge

Art. 93. Durch ein Organgesetz kann der Abschluß von Verträgen autorisiert werden, durch die einer internationalen Organisation oder Institution die Ausübung von aus der Verfassung abgeleiteten Kompetenzen übertragen wird. Die Gewährleistung für die Erfüllung dieser Verträge und der Beschlüsse, die die internationalen oder supranationalen Organismen, denen die Kompetenzen übertragen wurden, fassen, obliegt je nach Fall den Cortes Generales oder der Regierung.

Art. 94. (1) Die Erteilung der Zustimmung des Staates zur Bindung an Verträge oder Abkommen bedarf der vorherigen Ermächtigung durch die Cortes Generales in den folgenden Fällen:
a) Verträge politischen Charakters;
b) Verträge oder Abkommen militärischen Charakters;
c) Verträge oder Abkommen, die die territoriale Integrität des Staates oder die in Titel 1 niedergelegten Grundrechte und Grundpflichten betreffen;
d) Verträge oder Abkommen, die Verpflichtungen für den Staatshaushalt einschließen;
e) Verträge oder Abkommen, die die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes bedingen oder für deren Durchführung legislative Maßnahmen erforderlich sind.

(2) Der Kongreß und der Senat werden unverzüglich über den Abschluß der übrigen Verträge oder Abkommen informiert.

Art. 95. (1) Der Abschluß eines internationalen Vertrages, der verfassungswidrige Bestimmungen enthält, bedarf der vorherigen Änderung der Verfassung.

(2) Die Regierung oder jede der beiden Kammern kann das Verfassungsgericht auffordern, eine Erklärung darüber abzugeben, ob dieser Widerspruch besteht oder nicht.

Art. 96. (1) Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder suspendiert werden.

(2) Für die Kündigung der internationalen Verträge und Abkommen gilt das gleiche Verfahren, das Artikel 94 für ihre Billigung vorsieht.

Titel IV - Regierung und Verwaltung

Art. 97. Die Regierung leitet die Innen- und Außenpolitik, die Zivil- und Militärverwaltung und die Verteidigung des Staates. Sie übt die Exekutivfunktion und die Verordnungsgewalt gemäß der Verfassung und den Gesetzen aus.

Art. 98. (1) Die Regierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten, gegebenenfalls den Vizepräsidenten, den Ministern und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Mitgliedern zusammen.

(2) Der Ministerpräsident leitet die Tätigkeit der Regierung und koordiniert die Funktionen der weiteren Regierungsmitglieder, ungeachtet deren direkter Zuständigkeit und Verantwortung für ihre Geschäftsbereiche.

(3) Die Mitglieder der Regierung dürfen keine anderen repräsentativen Aufgaben wahrnehmen als die, die sich aus dem parlamentarischen Mandat ergeben. Sie dürfen keine andere als die aus ihrem Amt sich ergebende öffentliche Funktion und auch keine sonstige berufliche oder kaufmännische Tätigkeit ausüben.

(4) Das Gesetz regelt das Statut und die Inkompatibilitäten für die Regierungsmitglieder.

Art. 99. (1) Nach jeder Neuwahl des Abgeordnetenkongresses und in allen anderen von der Verfassung vorgesehenen Fällen schlägt der König nach vorheriger Beratung mit den Repräsentanten, die die im Parlament vertretenen politischen Fraktionen bestimmt haben, durch den Präsidenten des Kongresses einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vor.

(2) Der nach Absatz 1 vorgeschlagene Kandidat legt dem Kongreß das politische Programm der von ihm zu bildenden Regierung vor und stellt die Vertrauensfrage.

(3) Spricht der Kongreß diesem Kandidaten mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder das Vertrauen aus, so ernennt ihn der König zum Ministerpräsidenten. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet 48 Stunden nach der ersten eine zweite Abstimmung über den gleichen Vorschlag statt. Das Vertrauen gilt nun als ausgesprochen, wenn der Kongreß mit einfacher Mehrheit für den Kandidaten stimmt.

(4) Wenn nach Durchführung dieser Wahlgänge eine Investitur nicht zustande kommt, so werden weitere Kandidatenvorschläge in der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Form behandelt.

(5) Falls innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung kein Kandidat das Vertrauen des Kongresses erhalten hat, so löst der König beide Kammern auf und setzt mit der Gegenzeichnung des Präsidenten des Kongresses Neuwahlen fest.

Art. 100. Die weiteren Mitglieder der Regierung werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom König ernannt und entlassen.

Art. 101. (1) Die Amtszeit der Regierung endet mit der Abhaltung allgemeiner Wahlen, in den von der Verfassung vorgesehenen Fällen des Vertrauensentzuges durch das Parlament oder bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten.

(2) Die scheidende Regierung bleibt bis zum Amtsantritt der neuen Regierung im Amt.

Art. 102. (1) Der Ministerpräsident und die weiteren Mitglieder der Regierung können gegebenenfalls vor der Strafkammer des Obersten Gerichtes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Wenn die Anklage auf Hochverrat oder irgendein Vergehen gegen die Sicherheit des Staates bei Amtsausübung lautet, so kann sie nur auf Initiative eines Viertels der Mitglieder des Kongresses und mit Zustimmung seiner absoluten Mehrheit erhoben werden.

(3) Das königliche Begnadigungsrecht ist auf diesen Artikel nicht anwendbar.

Art. 103. (1) Die öffentliche Verwaltung dient in objektiver Weise dem Interesse der Allgemeinheit und arbeitet gemäß den Grundsätzen der Effektivität, Verwaltungshierarchie, Dezentralisierung, Dekonzentration und Koordination. Sie ist an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Die Organe der Staatsverwaltung werden nach Maßgabe des Gesetzes geschaffen, geleitet und koordiniert.

(3) Das Gesetz regelt das Statut der Beamten, den Zugang zu öffentlichen Ämtern nach den Grundsätzen der Eignung und Befähigung, die Besonderheiten bei der Ausübung ihres Gewerkschaftsrechts, die Inkompatibilität und die Gewährleistung der Unparteilichkeit bei der Ausübung ihrer Ämter.

Art. 104. (1) Die Sicherheitskräfte und -körperschaften, die der Regierung unterstehen, haben die Aufgabe, die freie Ausübung der Rechte und Freiheiten zu schützen und die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten.

(2) Ein Organgesetz bestimmt die Funktionen, die Einsatzprinzipien und die Statuten der Sicherheitskräfte und -einheiten.

Art. 105. Das Gesetz regelt:
a) die Anhörung der Bürger, direkt oder durch gesetzlich anerkannte Organisationen und Vereinigungen bei der Ausarbeitung sie betreffender Verwaltungsbestimmungen;
b) den Zugang der Bürger zu den Verwaltungsarchiven und -registern, außer in Fällen, die die Sicherheit und Verteidigung des Staates, die Ermittlung strafbarer Handlungen und die Intimsphäre von Personen betreffen;
c) das Verfahren für den Erlaß von Verwaltungsakten; dabei muß, falls begründet, die Anhörung der betroffenen Person gewährleistet sein.

Art. 106. (1) Die Gerichte kontrollieren die Verordnungsgewalt und die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie die Beachtung der Zwecke, die es rechtfertigen.

(2) Privatpersonen haben im Namen der Gesetze Anspruch auf Entschädigung eines jeden Schadens, der ihren Gütern und Rechten zugefügt wird, sofern dieser Schaden Folge der Tätigkeit der öffentlichen Dienste ist. Ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.

Art. 107. Der Staatsrat ist das höchste Beratungsorgan der Regierung. Ein Organgesetz regelt seine Zusammensetzung und seine Zuständigkeiten.

Titel V - Die Beziehungen zwischen Regierung und Parlament

Art. 108. Die Regierung ist für ihre Politik gegenüber dem Kongreß kollektiv verantwortlich.

Art. 109. Die Kammern und ihre Ausschüsse können über ihre jeweiligen Präsidenten jede erforderliche Information und Hilfe von der Regierung und ihren Ressorts sowie von allen Behörden des Staates und der Autonomen Gemeinschaften verlangen.

Art. 110. (1) Die Kammern und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Regierung verlangen.

(2) Die Mitglieder der Regierung haben Zutritt zu den Sitzungen der Kammern und ihrer Ausschüsse; sie haben das Recht, jederzeit gehört zu werden. Sie können verlangen, daß Beamte ihrer Ressorts in diesen Sitzungen informieren.

Art. 111. (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder müssen auf die in den Kammern gestellten Interpellationen und Anfragen antworten. Für diese Art von Debatten legen die Geschäftsordnungen eine Mindestzeit pro Woche fest.

(2) Jede Interpellation kann zu einem Entschließungsantrag führen, in dem die Kammer ihre Auffassung zum Ausdruck bringt.

Art. 112. Der Ministerpräsident kann nach vorheriger Erörterung im Ministerrat im Kongreß die Vertrauensfrage über sein Regierungsprogramm oder eine allgemeinpolitische Erklärung stellen. Das Vertrauen gilt als ausgesprochen, wenn die einfache Mehrheit der Abgeordneten dafür stimmt.

Art. 113. (1) Der Kongreß kann durch einen mit absoluter Mehrheit angenommenen Mißtrauensantrag die Regierung politisch zur Verantwortung ziehen.

(2) Der Mißtrauensantrag muß von mindestens einem Zehntel der Abgeordneten unterzeichnet werden und einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vorschlagen.

(3) Über den Mißtrauensantrag kann nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach seinem Einbringen gestimmt werden. An den beiden ersten Tagen dieser Frist können Alternativanträge eingebracht werden.

(4) Wird der Mißtrauensantrag vom Kongreß abgelehnt, so können die Unterzeichner in der gleichen Sitzungsperiode keinen neuen Mißtrauensantrag einbringen.

Art. 114. (1) Wenn der Kongreß der Regierung das Vertrauen verweigert, so reicht diese beim König ihren Rücktritt ein; anschließend wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 99 ein neuer Ministerpräsident ernannt.

(2) Wenn der Kongreß einen Mißtrauensantrag annimmt, so reicht die Regierung beim König ihren Rücktritt ein. Der im Mißtrauensantrag vorgeschlagene Kandidat hat von diesem Zeitpunkt an das Vertrauen der Kammer in allen in Artikel 99 festgelegten Punkten. Der König ernennt ihn zum Ministerpräsidenten.

Art. 115. (1) Der Ministerpräsident kann nach vorheriger Erörterung im Ministerrat und unter seiner alleinigen Verantwortung die Auflösung des Kongresses, des Senats oder der Cortes Generales vorschlagen, die vom König verfügt wird. Das Auflösungsdekret setzt das Datum für die Neuwahlen fest.

(2) Ist ein Mißtrauensantrag eingebracht, so kann der Auflösungsantrag nicht gestellt werden.

(3) Eine erneute Auflösung kann erst ein Jahr nach der vorherigen erfolgen, außer in dem nach Artikel 99 Absatz 5 vorgesehenen Fall.

Art. 116. (1) Ein Organgesetz regelt den Alarm-, den Ausnahme- und den Belagerungszustand sowie die entsprechenden Zuständigkeiten und Einschränkungen.

(2) Der Alarmzustand wird von der Regierung durch eine im Ministerrat angenommene Verordnung für höchstens 15 Tage erklärt. Der Kongreß, der zu diesem Zweck unverzüglich einberufen wird, und ohne dessen Zustimmung die genannte Frist nicht verlängert werden kann, wird hiervon unterrichtet. Die Verordnung bestimmt den territorialen Bereich, auf den sich die Auswirkungen der Erklärung erstrecken.

(3) Der Ausnahmezustand wird von der Regierung durch eine im Ministerrat nach vorheriger Billigung durch den Kongreß angenommene Verordnung erklärt. Die Billigung und die Ausrufung des Ausnahmezustands müssen ausdrücklich die Auswirkungen, den territorialen Bereich auf den er sich erstreckt, und seine Dauer bestimmten; letztere darf dreißig Tage nicht überschreiten; sie kann jedoch um die gleiche Frist und unter den gleichen Bedingungen verlängert werden.

(4) Der Belagerungszustand wird auf ausschließlichen Vorschlag der Regierung von der absoluten Mehrheit des Kongresses erklärt. Der Kongreß bestimmt den territorialen Bereich, die Dauer und die Bedingungen.

(5) Während des Alarm-, Ausnahme- oder Belagerungszustandes kann der Kongreß nicht aufgelöst werden. Die Kammern gelten als automatisch einberufen, wenn sie sich nicht in einer Sitzungsperiode befinden. Ihre Tätigkeit sowie die der anderen Verfassungsorgane darf während der Dauer dieser Zustände nicht unterbrochen werden. Falls es nach Auflösung des Kongresses oder Ablauf seines Mandats zu einer Situation kommt, die zur Ausrufung eines dieser Zustände führt, so werden die Zuständigkeiten des Kongresses von seinem Ständigen Ausschuß wahrgenommen.

(6) Die Erklärung des Alarm-, Ausnahme- und Belagerungszustandes ändert nicht das Prinzip der Verantwortlichkeit der Regierung und ihrer von der Verfassung und den Gesetzen anerkannten Beauftragten.

Titel VI - Die rechtsprechende Gewalt

Art. 117. (1) Die Rechtsprechung geht vom Volke aus und wird im Namen des Königs von Richtern ausgeübt, die die rechtsprechende Gewalt bilden; sie sind unabhängig, unabsetzbar, verantwortlich und allein dem Gesetz unterworfen.

(2) Die Richter können nur aus Gründen und mit den Garantien, die das Gesetz vorsieht, entlassen, suspendiert, versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden.

(3) Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt durch Entscheidung und Vollstreckung obliegt in allen Arten von Verfahren ausschließlich den durch die Gesetze vorgesehenen Gerichten. Zuständigkeiten und Verfahrensweisen werden durch diese Gesetze festgelegt.

(4) Die Gerichte üben nur die in Absatz 3 festgelegten und jene Funktionen aus, die ihnen ausdrücklich zur Gewährleistung eines Rechts durch Gesetze zugewiesen sind.

(5) Das Prinzip der Einheit der Gerichtsbarkeit ist die Grundlage der Organisation und Arbeitsweise der Gerichte. Das Gesetz regelt unter Beachtung der Grundsätze der Verfassung die Ausübung der Militärgerichtsbarkeit im strikt militärischen Bereich und die Gerichtsbarkeit im Falle des Belagerungszustandes.

(6) Ausnahmegerichte sind unzulässig.

Art. 118. Die Ausführung der Urteile und aller anderen bindenden Entscheidungen der Richter und Gerichte ist obligatorisch; ebenso muß die von ihnen im Verlaufe eines Prozesses und bei der Vollstreckung des Urteils verlangte Zusammenarbeit geleistet werden.

Art. 119. Die Gerichtsbarkeit ist kostenlos, wenn das Gesetz dies bestimmt, in jedem Fall aber für Personen, die ungenügende Mittel besitzen, um einen Rechtsstreit zu führen.

Art. 120. (1) Die gerichtliche Tätigkeit ist öffentlich. Die Prozeßordnungen können Ausnahmen vorsehen.

(2) Das Gerichtsverfahren wird vorwiegend mündlich geführt, vor allem in Strafsachen.

(3) Die Urteile sind immer zu begründen und sie werden öffentlich verkündet.

Art. 121. Schäden, die durch einen Justizirrtum oder durch anomales Funktionieren der Justizverwaltung verursacht werden, berechtigen zu einer Entschädigung zu Lasten des Staates gemäß dem Gesetz.

Art. 122. (1) Das Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt regelt die Bildung, Arbeitsweise und Leitung der Gerichte sowie die Rechtsstellung der Berufsrichter, die eine einzige Körperschaft bilden, und die des Personals im Dienste der Justizverwaltung.

(2) Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt ist deren leitendes Organ. Ein Organgesetz regelt seine Geschäftsordnung und die Inkompatibilitäten seiner Mitglieder und ihrer Ämter sowie insbesondere ihre Ernennungen, Beförderungen, Kontrolle und die Disziplinarordnung.

(3) Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtes, der ihm vorsteht, und aus 20 vom König für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannten Mitgliedern: 12 Richter aller Kategorien, gemäß den Bestimmungen des Organgesetzes; vier auf Vorschlag des Kongresses und vier auf Vorschlag des Senates, in beiden Fällen mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder der beiden Kammern aus den Reihen der Anwälte und anderer Juristen ausgewählten Personen mit anerkannter Kompetenz und mit mehr als 15 jähriger Berufserfahrung.

Art. 123. (1) Das Oberste Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich auf ganz Spanien erstreckt, ist das oberste rechtsprechende Organ, außer auf dem Gebiet der Verfassungsrechtsprechung.

(2) Der Präsident des Obersten Gerichtes wird auf Vorschlag des Generalrates der rechtsprechenden Gewalt in der vom Gesetz vorgesehenen Form vom König ernannt.

Art. 124. (1) Die Staatsanwaltschaft hat, unbeschadet der anderen Organen übertragenen Funktionen, die Aufgabe, die Tätigkeit der Justiz zum Schutz der Gesetzlichkeit, der Rechte der Bürger und des vom Gesetz geschützten Allgemeinwohls von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Personen zu unterstützen. Ihr obliegt auch die Überwachung der Unabhängigkeit der Gerichte und die Sorge um das Gemeinwohl vor den Gerichten.

(2) Die Staatsanwaltschaft übt ihre Funktionen durch eigene Organe gemäß den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Handlungsweise und der hierarchischen Gliederung sowie in jedem Fall unter Achtung der Grundsätze der Legalität und Unparteilichkeit aus.

(3) Das Gesetz regelt das Grundstatut der Staatsanwaltschaft.

(4) Der Generalstaatsanwalt wird auf Vorschlag der Regierung und nach Anhörung des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt vom König ernannt.

Art. 125. Die Bürger können Popularklage erheben und über die Einrichtung der Geschworenen in der vom Gesetz vorgesehenen Form und in den Strafverfahren, die das Gesetz bestimmt, an der Rechtspflege sowie an den herkömmlichen Schlichtungs- und Schiedsstellen teilnehmen.

Art. 126. Die Kriminalpolizei untersteht bei ihrer Aufgabe der Feststellung strafbarer Handlungen, des Auffindens und der Festnahme des Täters gemäß den Bestimmungen des Gesetzes den Richtern, den Gerichten und der Staatsanwaltschaft.

Art. 127. (1) Die Richter sowie die Staatsanwälte dürfen während ihrer Amtszeit keine anderen öffentlichen Ämter bekleiden und politischen Parteien oder Gewerkschaften nicht angehören. Ein Gesetz regelt das System und die Modalitäten für Berufsvereinigungen der Richter, Magistrate und Staatsanwälte.

(2) Ein Gesetz legt die Inkompatibilität der Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt fest, wobei deren völlige Unabhängigkeit gewährleistet sein muß.

Titel VII - Wirtschaft und Finanzwesen

Art. 128. (1) Der gesamte Reichtum des Landes in seinen verschiedenen Formen und unabhängig von seiner Trägerschaft ist dem Gemeinwohl untergeordnet.

(2) Die öffentliche Initiative im Wirtschaftsleben wird anerkannt. Durch Gesetz können dem öffentlichen Sektor wesentliche Mittel oder Dienstleistungen vorbehalten werden, besonders im Falle eines Monopols; ebenso kann das Eingreifen in Unternehmen zugelassen werden, wenn das Gemeinwohl dies erfordert.

Art. 129. (1) Das Gesetz legt die Formen der Mitwirkung aller interessierten Bürger an der Sozialversicherung und an der Tätigkeit derjenigen öffentlichen Organe fest, deren Funktion die Lebensqualität oder das Gemeinwohl direkt berührt.

(2) Die öffentliche Gewalt fördert wirksam die verschiedenen Formen der Mitwirkung innerhalb eines Unternehmens und die Genossenschaften durch eine entsprechende Gesetzgebung. Sie sieht auch die Möglichkeiten vor, die den Arbeitnehmern den Zugang zum Besitz an den Produktionsmitteln erleichtern.

Art. 130. (1) Die öffentliche Gewalt sorgt für die Modernisierung und Entwicklung aller Wirtschaftsbereiche, insbesondere von Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Handwerk, um dadurch den Lebensstandard aller Spanier einander anzugleichen.

(2) Dem gleichen Zweck dient eine besondere Förderung der Gebirgsregionen.

Art. 131. (1) Der Staat kann durch das Gesetz die allgemeine Wirtschaftstätigkeit planen, um sich der Bedürfnisse der Gemeinschaft anzunehmen, um die Entwicklung der Regionen und Sektoren auszugleichen und zu harmonisieren und um das Wachstum von Einkommen und Vermögen sowie deren gerechtere Verteilung zu fördern.

(2) Die Regierung arbeitet Planentwürfe aus nach den ihr von den Autonomen Gemeinschaften mitgeteilten Prognosen und unter Beratung und Mitarbeit der Gewerkschaften und anderer Berufs-, Unternehmer- und Wirtschaftsverbände. Zu diesem Zweck wird ein Rat gebildet, dessen Zusammensetzung und Funktionen durch Gesetz geregelt werden.

Art. 132. (1) Das Gesetz regelt die rechtliche Ordnung des Staats- und Gemeindebesitzes unter Achtung der Grundsätze der Unveräußerlichkeit, Unverjährbarkeit und Unpfändbarkeit; es regelt auch seine Übertragung.

(2) Der Staatsbesitz wird durch Gesetz bestimmt: in jedem Fall gehören dazu die Küstenzonen, Strände, Hoheitsgewässer und die Bodenschätze des Wirtschaftsgebietes und des Festlandsockels.

(3) Das Gesetz regelt das Staatsvermögen und das Kulturerbe der Nation, seine Verwaltung, seinen Schutz und seine Erhaltung.

Art. 133. (1) Die ursprüngliche Befugnis für die Erhebung von Steuern liegt durch Gesetz ausschließlich beim Staat.

(2) Die Autonomen Gemeinschaften und die Gebietskörperschaften können in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen Steuern erheben und ihre Entrichtung verlangen.

(3) Jede fiskalische Vergünstigung, welche die Staatsabgaben betrifft, muß kraft Gesetz festgelegt werden.

(4) Die öffentlichen Verwaltungen können nur gemäß den Gesetzen finanzielle Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen.

Art. 134. (1) Der Regierung obliegt die Aufstellung des Haushaltsplanes, den Cortes Generales seine Prüfung, Abänderung und Verabschiedung.

(2) Der Haushaltsplan wird für ein Jahr aufgestellt; er umfaßt die Gesamtheit der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Hand und legt die die Staatseinnahmen berührenden Steuern fest.

(3) Die Regierung muß dem Kongreß mindestens drei Monate vor Ablauf des vorjährigen den neuen Haushaltsplan vorlegen.

(4) Wenn das Haushaltsgesetz nicht vor dem ersten Tag des entsprechenden Rechnungsjahres verabschiedet ist, so gilt der vorherige Staatshaushalt bis zum Inkrafttreten des neuen als automatisch verlängert.

(5) Nach Verabschiedung des Haushaltsplanes kann die Regierung Gesetzesentwürfe vorlegen, die eine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben oder eine Verminderung der Einnahmen im betreffenden Rechnungsjahr vorsehen.

(6) Gesetzesvorschläge oder Änderungsanträge, die eine Erhöhung der Kredite oder eine Verminderung der Einnahmen vorsehen, bedürfen zu ihrer Beratung der Zustimmung der Regierung.

(7) Das Haushaltsgesetz kann keine neuen Steuern festsetzen. Es kann Steuern modifizieren, wenn ein materielles Steuergesetz dies vorsieht.

Art. 135. (1) Die Regierung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung zur Ausgabe von Staatsschuldbriefen oder Aufnahme von Krediten.

(2) Kredite zur Zins- und Kapitalzahlung der Staatsschuld gelten grundsätzlich als Bestandteil der Ausgabenposten des Haushalts; sie können nicht abgeändert oder modifiziert werden, solange sie den Bedingungen des Emissionsgesetzes entsprechen.

Art. 136. (1) Der Rechnungshof ist das oberste Organ der Rechnungskontrolle und der Prüfung der Wirtschaftstätigkeit des Staates und des öffentlichen Sektors. Er ist unmittelbar von den Cortes Generales abhängig und übt seine Prüfungs- und Kontrollfunktionen hinsichtlich der Staatsausgaben und -einnahmen in seiner Vertretung aus.

(2) Die Rechnungen des Staates und des öffentlichen Sektors sind dem Rechnungshof zur Prüfung vorzulegen. Unbeschadet seiner eigenen Rechtsprechung übermittelt der Rechnungshof den Cortes Generales einen jährlichen Bericht, in dem er gegebenenfalls die seiner Ansicht nach vorgekommenen Verstöße und die diesbezüglichen Verantwortlichkeiten mitteilt.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind ebenso unabhängig und unabsetzbar und den gleichen Inkompatibilitätsregeln unterworfen wie die Richter.

(4) Ein Organgesetz regelt Zusammensetzung, Organisation und Funktionen des Rechnungshofes.

Titel VIII - Die territoriale Gliederung des Staates

Kapitel 1 - Allgemeine Grundsätze

Art. 137. Das Staatsgebiet ist in Gemeinden, Provinzen und die sich konstituierenden Autonomen Gemeinschaften gegliedert. Sie alle genießen Autonomie bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Interessen.

Art. 138. (1) Der Staat gewährleistet die wirksame Realisierung des in Artikel 2 der Verfassung niedergelegten Grundsatzes der Solidarität, indem er sich für die Herstellung eines angemessenen und gerechten wirtschaftlichen Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Teilen des Staatsgebietes einsetzt; er berücksichtigt insbesondere die Situation der Inseln.

(2) Die Unterschiede zwischen den Statuten der einzelnen Autonomen Gemeinschaften dürfen in keinem Fall zu wirtschaftlichen oder sozialen Privilegien führen.

Art. 139. (1) Alle Spanier haben im gesamten Staatsgebiet die gleichen Rechte und Pflichten.

(2) Keine Behörde darf Maßnahmen ergreifen, die direkt oder indirekt die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit von Personen sowie den freien Güterverkehr im gesamten spanischen Staatsgebiet behindern.

Kapitel II - Die Gemeindeverwaltung

Art. 140. Die Verfassung gewährleistet die Autonomie der Gemeinden. Diese besitzen die volle Rechtspersönlichkeit. Ihre Regierung und Verwaltung obliegt den jeweiligen Gemeindevertretungen, die sich aus den Bürgermeistern und den Gemeinderäten zusammensetzen. Die Gemeinderäte werden von den Bürgern ihrer Gemeinde in allgemeines, gleicher, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl in der vom Gesetz vorgesehenen Form gewählt. Die Bürgermeister werden von den Gemeinderäten oder von den Bürgern gewählt. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einrichtung von Bürgerversammlungen möglich ist.

Art. 141. (1) Die Provinz ist eine lokale Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit zur Erfüllung der Staatsgeschäfte; sie ist gekennzeichnet durch den Zusammenschluß von Gemeinden und die territoriale Gliederung. Jede Veränderung der Provinzgrenzen muß von den Cortes Generales durch ein Organgesetz gebilligt werden.

(2) Die autonome Regierung und Verwaltung der Provinzen obliegt Provinzialräten oder anderen repräsentativen Körperschaften.

(3) Der provinzunabhängige Zusammenschluß von Gemeinden ist zulässig.

(4) Die Inseln der Archipele verfügen außerdem über eine eigene Verwaltung in Form von Inselparlamenten oder -räten.

Art. 142. Die lokalen Haushalte müssen über ausreichende Mittel zur Erfüllung der Funktionen, die das Gesetz den jeweiligen Körperschaften zuschreibt, verfügen. Diese Mittel stammen im wesentlichen aus den eigenen Steuereinnahmen sowie aus Anteilen an Steuern des Staates und der Autonomen Gemeinschaften.

Kapitel III - Die Autonomen Gemeinschaften

Art. 143. (1) In Ausübung des in Artikel 2 der Verfassung anerkannten Rechts auf Autonomie können aneinandergrenzende Provinzen mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Eigenschaften, die Inselgebiete und die Provinzen, die historisch eine Regionaleinheit bilden, die Selbstregierung erlangen und sich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Titels sowie den entsprechenden Statuten als Autonome Gemeinschaften konstituieren.

(2) Die Initiative für den Autonomieprozeß liegt bei allen betroffenen Provinzialräten oder den entsprechenden Organen der Inseln sowie bei zwei Dritteln der Gemeinden, deren Bevölkerung mindestens die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Provinz oder Insel umfaßt. Diese Erfordernisse müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten diesbezüglichen Beschluß durch eine der betroffenen Gebietskörperschaften erfüllt werden.

(3) Im Falle des Scheiterns kann die Initiative erst nach fünf Jahren wiederholt werden.

Art. 144. Die Cortes Generales können aus Gründen des nationalen Interesses durch ein Organgesetz:
a) die Konstituierung einer Autonomen Gemeinschaft autorisieren, wenn deren Gebiet das einer Provinz nicht überschreitet und die Voraussetzungen von Artikel 143 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
b) gegebenenfalls ein Autonomiestatut für Territorien, die nicht Teil einer Provinzorganisation sind, autorisieren oder beschließen;
c) die Initiative der Gebietskörperschaften, auf die sich Artikel 143 Absatz 2 bezieht, übernehmen.

Art. 145. (1) Der Zusammenschluß Autonomer Gemeinschaften ist in keinem Falle zulässig.

(2) Die Autonomiestatute können die Voraussetzungen, Bedingungen und Modalitäten vorsehen, gemäß derer die Autonomen Gemeinschaften untereinander Abkommen abschließen können, die die Ausführung und Gewährung ihrer eigenen Dienstleistungen betreffen, sowie Art und Weise der entsprechenden Mitteilung an die Cortes Generales. In allen weiteren Fällen bedürfen Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Autonomen Gemeinschaften der Genehmigung durch die Cortes Generales.

Art. 146. Der Entwurf des Autonomiestatuts wird von einer Versammlung ausgearbeitet, die sich aus den Mitgliedern des Provinzialrates oder des zuständigen Organs der Insel der betroffenen Provinzen und aus den in ihnen gewählten Abgeordneten und Senatoren zusammensetzt. Der Entwurf wird den Cortes Generales zugeleitet, die ihn wie ein Gesetz behandeln.

Art. 147. (1) Im Rahmen der vorliegenden Verfassung sind die Autonomiestatute die grundlegende institutionelle Norm der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft; der Staat erkennt sie an und schützt sie als integralen Bestandteil seiner Rechtsordnung.

(2) Die Autonomiestatute müssen enthalten:
a) den Namen der Gemeinschaft, der ihrer historischen Identität am besten entspricht;
b) die Abgrenzung ihres Gebietes;
c) die Benennung, die Organisation und den Sitz der eigenen autonomen Institutionen;
d) die im Rahmen der Verfassung übernommenen Zuständigkeiten und die Grundlagen für die Übernahme der ihnen entsprechenden Dienstleistungen.

(3) Die Reform der Autonomiestatute erfolgt nach der in ihnen selbst vorgesehenen Verfahrensweise und bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Cortes Generales durch ein Organgesetz.

Art. 148. (1) Die Autonomen Gemeinschaften können auf folgenden Gebieten Zuständigkeiten übernehmen:
1. Organisation der Institutionen ihrer Selbstverwaltung;
2. Veränderungen der Gemeindegrenzen in ihrem Gebiet und allgemein die Funktionen, die der Staatsverwaltung bezüglich der lokalen Körperschaften obliegen und deren Übertragung die Gesetzgebung über die Kommunalverwaltung zuläßt;
3. Raumordnung, Städte- und Wohnungsbau;
4. öffentliche Bauten, deren Errichtung in ihrem Gebiet von Interesse für die Autonome Gemeinschaft ist;
5. Eisenbahnen und Hauptstraßen, deren Verlauf sich völlig auf das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft beschränkt sowie der darauf oder per Kabelverkehr durchgeführte Transport;
6. Not- und Sporthäfen, Sportflugplätze und generell solche Häfen und Flugplätze, über die keine kommerziellen Aktivitäten abgewickelt werden;
7. Landwirtschaft und Viehzucht im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftsordnung;
8. Gebirgs- und Forstwirtschaft;
9. Durchführung des Umweltschutzes;
10. Entwürfe, Konstruktion und Betrieb von Wasserwerken, Kanälen und Bewässerungsanlagen, die von Interesse für die Autonome Gemeinschaft sind; Mineral- und Thermalquellen;
11. Binnenfischerei, Schalentierzucht und Aquakultur, Jagdwesen und Flußfischfang;
12. lokale Messen und Ausstellungen;
13. Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Autonomen Gemeinschaft im Rahmen der von der gesamtstaatlichen Wirtschaftspolitik gesetzten Ziele;
14. Handwerk;
15. Museen, Bibliotheken und Musikkonservatorien, die von Interesse für die Autonome Gemeinschaft sind;
16. Pflege von Bau- und Kunstdenkmälern, die von Interesse für die Autonome Gemeinschaft sind;
17. Förderung der Kultur, der Forschung und gegebenenfalls des Unterrichts der Sprache der Autonomen Gemeinschaft;
18. Förderung und Ordnung des Tourismus innerhalb ihres Gebietes;
19. Förderung von Sport- und Freizeitgestaltung;
20. Sozialfürsorge;
21. Gesundheit und Hygiene;
22. Bewachung und Schutz ihrer Gebäude und Einrichtungen; die Koordinierung und sonstige Befugnisse bezüglich der örtlichen Polizei nach Maßgabe eines Organgesetzes.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren und durch eine Reform ihrer Statute können die Autonomen Gemeinschaften ihre Zuständigkeiten innerhalb des im Artikel 149 vorgesehenen Rahmens allmählich erweitern.

Art. 149. (1) Der Staat besitzt die ausschließliche Zuständigkeit in den folgenden Bereichen:
1. Regelung der Grundbedingungen, die die Gleichheit aller Spanier bei der Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte und Erfüllung der verfassungsmäßigen Pflichten gewährleisten;
2. Staatsangehörigkeit, Ein- und Auswanderung, Ausländer- und Asylrecht;
3. internationale Beziehungen;
4. Verteidigung und Streitkräfte;
5. Justizverwaltung;
6. Handelsrecht, Strafrecht und Strafvollzug; Prozeßrecht, unbeschadet der notwendigen Sonderregelungen, die sich in dieser Hinsicht aus den Besonderheiten des materiellen Rechts der Autonomen Gemeinschaften ergeben;
7. Arbeitsgesetzgebung, unbeschadet ihrer Ausführung durch die Organe der Autonomen Gemeinschaften;
8. Zivilgesetzgebung, unbeschadet der Erhaltung, Modifizierung und Entwicklung der gegebenenfalls vorhandenen Zivil-, Foral- und Sonderrechte; in jedem Fall die sich auf die Anwendung und Wirksamkeit juristischer Normen beziehenden Regeln, die zivilrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Eheformen, Ordnung der öffentlichen Register und Urkunden, Grundlagen der Vertragspflichten, Normen für die Lösung von Gesetzeskonflikten und Bestimmung der Rechtsquellen, in letzterem Fall unter Wahrung der Normen des Foral- und Sonderrechtes;
9. Gesetzgebung über Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz;
10. Zoll- und Tarifwesen; Außenhandel;
11. Währungssystem; Devisen, Geldwechsel und Konvertibilität; Grundlagen der Ordnung des Kredit-, Banken- und Versicherungswesens;
12. Gesetzgebung über Gewichte und Maße, Bestimmung der amtlichen Zeit;
13. Grundlagen und Koordinierung der allgemeinen Wirtschaftsplanung;
14. Staatshaushalt und Staatsschuld;
15. Förderung und allgemeine Koordinierung der wissenschaftlichen und technischen Forschung;
16. Sanitärkontrollen an den Grenzen; Grundlagen und allgemeine Koordinierung des Gesundheitswesens; Gesetzgebung über pharmazeutische Produkte;
17. grundlegende Gesetzgebung und wirtschaftliche Ordnung der sozialen Sicherheit, unbeschadet der Ausführung ihrer Leistungen durch die Autonomen Gemeinschaften;
18. rechtliche Grundlagen der öffentlichen Verwaltung und des Status ihrer Beamten, wobei den von der Verwaltung Betroffenen die gleiche Behandlung gewährleistet wird; gleiches Verwaltungsverfahren, unbeschadet der Besonderheiten, die sich aus der eigenen Organisation der Autonomen Gemeinschaften ergeben; Gesetzgebung über Zwangsenteignung; Grundgesetzgebung über Verwaltungsverträge und -konzessionen und die Haftung aller öffentlichen Verwaltungen;
19. Seefischerei, unbeschadet der Zuständigkeiten, die den Autonomen Gemeinschaften bei der Regelung dieses Bereichs zuerkannt werden;
20. Handelsmarine und Verleihung des Flaggenrechts; Beleuchtung der Küsten und maritimen Signale; Häfen und Flughäfen von allgemeinem Interesse; Kontrolle des Luftraums, Luftverkehrs und Lufttransports; Wetterdienst und Registrierung von Luftfahrzeugen;
21. Eisenbahnen und Straßenverkehr, sofern sie durch das Gebiet von mehr als einer Autonomen Gemeinschaft führen; allgemeines Verkehrswesen; Kraftfahrzeugverkehr; Post- und Fernmeldewesen; Luft- und Unterseekabel und Funkwesen;
22. Gesetzgebung, Ordnung und Konzession der Wasservorkommen und Wassernutzung, wenn die Gewässer mehr als eine Autonome Gemeinschaft durchfließen, und Genehmigung elektrischer Installierungen, wenn sie noch von einer anderen Autonomen Gemeinschaft genutzt werden oder der Energietransport das eigene Gebiet verläßt;
23. gesetzliche Grundlagen über den Umweltschutz unbeschadet der Befugnisse der Autonomen Gemeinschaften zum Erlaß zusätzlicher Schutzbestimmungen; gesetzliche Grundlagen für Waldgebiete, Forstwirtschaft und Viehtriften;
24. öffentliche Bauten, die von allgemeinem Interesse sind oder deren Errichtung sich auf mehr als eine Autonome Gemeinschaft auswirkt;
25. Grundlagen des Bergbaus und Energiewesens;
26. Herstellung, Handel, Besitz und Gebrauch von Waffen und Sprengkörpern;
27. grundlegende Normen für Presse, Rundfunk und Fernsehen und für alle sozialen Kommunikationsmedien, unbeschadet der den Autonomen Gemeinschaften bei ihrer Entwicklung und Betreibung zustehenden Befugnisse;
28. Schutz des kulturellen, künstlerischen und baulichen Erbes Spaniens gegen Ausfuhr und Plünderung; staatliche Museen, Bibliotheken und Archive, unbeschadet ihrer Verwaltung durch die Autonomen Gemeinschaften;
29. öffentliche Sicherheit, unbeschadet der Möglichkeit der Schaffung eigener Polizeikräfte durch die Autonomen Gemeinschaften in d er Form, die die entsprechenden Statute im Rahmen der Bestimmungen eines Organgesetzes vorsehen;
30. Regelung der Bedingungen für Erwerb, Ausstellung und Bestätigung akademischer und beruflicher Titel und grundsätzliche Normen für die Anwendung des Artikels 27 der Verfassung mit dem Ziel, die Erfüllung der Verpflichtungen der öffentlichen Gewalt auf diesem Gebiet zu gewährleisten;
31. Statistik für staatliche Zwecke;
32. Genehmigung zur Durchführung einer Volksabstimmung.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten, die die Autonomen Gemeinschaften übernehmen können, betrachtet der Staat den Dienst an der Kultur als eine Pflicht und wesentliche Aufgabe und erleichtert in Abstimmung mit den Autonomen Gemeinschaften den kulturellen Austausch zwischen ihnen.

(3) Die dem Staat von dieser Verfassung nicht ausdrücklich übertragenen Aufgabenbereiche können auf Grund der entsprechenden Statute von den Autonomen Gemeinschaften übernommen werden. Die Zuständigkeit in Bereichen, die von den Autonomiestatuten nicht übernommen werden, liegt beim Staat, dessen Normen im Konfliktfall in allen Materien, die nicht zur ausschließlichen Kompetenz der Autonomen Gemeinschaften gehören, den Vorrang haben. Das staatliche Recht ergänzt in jedem Fall das Recht der Autonomen Gemeinschaften.

Art. 150. (1) Die Cortes Generales können in Angelegenheiten gesamtstaatlicher Kompetenz allen oder einer der Autonomen Gemeinschaften die Befugnis übertragen, sich selbst im Rahmen der Prinzipien, Grundlagen und Leitlinien eines Organgesetzes Rechtsnormen zu geben. Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte wird in jedem Rahmengesetz die Modalität der parlamentarischen Kontrolle über diese Rechtsnormen der Autonomen Gemeinschaften festgelegt.

(2) Der Staat kann den Autonomen Gemeinschaften durch ein Organgesetz Befugnisse aus der staatlichen Zuständigkeit übertragen, die ihrer Natur nach für die Übertragung geeignet sind. Das Gesetz sieht in jedem Einzelfall die entsprechende Zuweisung finanzieller Mittel sowie die Formen der Kontrolle vor, die der Staat sich vorbehält.

(3) Der Staat kann Gesetze erlassen, die die notwendigen Grundsätze für eine Angleichung der normativen Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaften enthalten. Dies gilt auch für die Zuständigkeitsbereiche der Autonomen Gemeinschaften, wenn es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Es obliegt den Cortes Generales, mit absoluter Mehrheit jeder der Kammern diese Notwendigkeit festzustellen.

Art. 151. (1) Der Zeitraum von fünf Jahren, den Artikel 148 Absatz 2 vorsieht, muß nicht eingehalten werden, wenn die Initiative für den Autonomieprozeß innerhalb der von Artikel 143 Absatz 2 vorgesehenen Frist außer von den Provinzialräten oder den entsprechenden für die Inseln zuständigen Organen von drei Vierteln der Gemeinden der betroffenen Provinzen beschlossen wird, die mindestens die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder einzelnen Provinz umfassen und wenn diese Initiative gemäß einem Organgesetz durch ein Referendum von der absoluten Mehrheit der Wähler in jeder Provinz ratifiziert wird.

(2) Werden die im vorhergehenden Absatz festgelegten Voraussetzungen erfüllt, so wird folgendes Verfahren für die Ausarbeitung des Autonomiestatuts angewandt:
1. Die Regierung ruft alle Abgeordneten und Senatoren, die in Wahlkreisen eines Gebietes gewählt wurden, das die Autonomie anstrebt, zusammen, damit sie sich in einer Versammlung konstituieren, die den einzigen Zweck hat, den Entwurf eines Autonomiestatuts zu erarbeiten. Diese Versammlung muß das Statut mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder annehmen.
2. Nach Annahme des Entwurfs des Autonomiestatuts durch die Parlamentarierversammlung wird er an den Verfassungsausschuß des Kongresses weitergeleitet, der ihn innerhalb von zwei Monaten unter Mitwirkung und Hilfe einer Delegation der vorschlagenden Versammlung prüft, um in gegenseitigem Einvernehmen seine endgültige Fassung zu bestimmen.
3. Wenn dieses Einvernehmen erzielt wird, so wird der entsprechende Text den Wahlberechtigten der Provinzen, die zum Gebiet des Statutenentwurfs gehören, zur Volksabstimmung vorgelegt.
4. Wenn der Entwurf des Statuts in allen Provinzen von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen worden ist, so wird er an die Cortes Generales weitergeleitet. Das Plenum jeder der beiden Kammern beschließt die Annahme oder die Ablehnung des Textes. Ist das Statut angenommen, so wird es vom König gebilligt und als Gesetz verkündet.
5. Wenn das in Absatz 2 erwähnte Einvernehmen nicht erzielt wird, so wird der Entwurf des Statuts als Gesetzesentwurf von den Cortes Generales beraten. Der vom Parlament gebilligte Text wird den Wahlberechtigten der Provinzen im Gebiet des Statutsentwurfs zur Volksabstimmung vorgelegt. Im Falle der Billigung durch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in jeder Provinz wird das Statut gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes verkündet.

(3) Die Ablehnung des Entwurfs des Autonomiestatuts durch eine oder mehrere Provinzen in den Fällen von Ziffer 4 und 5 des vorhergehenden Absatzes schließt nicht die Konstituierung der geplanten Autonomen Gemeinschaft durch die übrigen Provinzen aus. Sie geschieht in der Form, die das im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Organgesetz festlegt.

Art. 152. (1) In den nach Artikel 151 gebilligten Autonomiestatuten stützt sich die institutionelle autonome Organisation auf eine gesetzgebende Versammlung, die nach dem Verhältniswahlsystem, das außerdem die Vertretung der verschiedenen Gebietsteile gewährleistet, gewählt wird, auf einen Regierungsrat mit exekutiven und administrativen Funktionen und auf einen Präsidenten, den die Versammlung aus ihren Mitgliedern wählt und den der König ernennt. Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Regierungsrates, der höchsten Vertretung der betreffenden Autonomen Gemeinschaft und der ordentlichen Vertretung des Staates in ihr. Der Präsident und die Mitglieder des Regierungsrates sind der Versammlung politisch verantwortlich.

Ein hoher Gerichtshof ist, ungeachtet der dem Obersten Gericht obliegenden Rechtsprechung, höchste Instanz der Gerichtsbarkeit im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft. In den Statuten der Autonomen Gemeinschaften können, in Übereinstimmung mit dem Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt und im Rahmen der Einheit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt, die Voraussetzungen und Formen der Beteiligung der Gemeinschaften an der Regelung der territorialen Gerichtsorganisation vorgesehen werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 123 enden die prozessualen Instanzen bei Justizorganen, die sich in jener Autonomen Gemeinschaft befinden, in der sieh auch das in erster Instanz zuständige Organ befindet.

(2) Nach Billigung und Verkündung der jeweiligen Statute können diese nur durch die in ihnen selbst festgelegten Verfahren und durch eine von allen Wahlberechtigten durchgeführte Volksabstimmung geändert werden.

(3) Durch den Zusammenschluß aneinandergrenzender Gemeinden können die Statute eigene territoriale Bezirke mit voller Rechtspersönlichkeit schaffen.

Art. 153. Die Kontrolle der Tätigkeit der Organe der Autonomen Gemeinschaften wird wie folgt ausgeübt:
a) durch das Verfassungsgericht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der normativen Bestimmungen mit Gesetzeskraft;
b) durch die Regierung, nach Einholen eines Gutachtens des Staatsrates, im Hinblick auf die Ausübung der nach Artikel 150 Absatz 2 übertragenen Funktionen;
c) durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der autonomen Verwaltung und ihrer Satzungen;
d) durch den Rechnungshof für Wirtschaft und Haushalt.

Art. 154. Ein von der Regierung ernannter Delegierter leitet die Verwaltung des Staates im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Verwaltung der Gemeinschaft.

Art. 155. (1) Wenn eine Autonome Gemeinschaft die ihr von der Verfassung oder anderen Gesetzen auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder so handelt, daß ihr Verhalten einen schweren Verstoß gegen die allgemeinen Interessen Spaniens darstellt, so kann die Regierung nach vorheriger Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle von deren Nichtbefolgung, mit der Billigung der absoluten Mehrheit des Senats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Gemeinschaft zur zwangsweisen Erfüllung dieser Verpflichtungen anzuhalten oder um das erwähnte Interesse der Allgemeinheit zu schützen.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann die Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen erteilen.

Art. 156. (1) Die Autonomen Gemeinschaften genießen gemäß den Grundsätzen der Koordinierung mit der staatlichen Finanzverwaltung und der Solidarität aller Spanier finanzielle Autonomie für die Entwicklung und Ausübung ihrer Zuständigkeiten.

(2) Die Autonomen Gemeinschaften können nach Maßgabe der Gesetze und Statute bei der Erhebung und Eintreibung der Steuern des Staates als Delegierte oder Mitarbeiter des Staates handeln.

Art. 157. (1) Die Finanzmittel der Autonomen Gemeinschaften Setzen sieh zusammen aus:
a) ganz oder teilweise vom Staat überlassenen Steuern; Zuschläge auf staatliche Steuern und anderen Anteilen an den Einnahmen des Staates;
b) eigenen Steuern, Gebühren und Sonderabgaben;
c) Überweisungen aus einem interterritorialen Ausgleichsfonds und anderen Zuweisungen zu Lasten des Staatshaushalts;
d) Erträgen aus ihrem Vermögen und privatrechtlichen Einnahmen;
e) Einkünften aus Kreditgeschäften.

(2) Die Autonomen Gemeinschaften können in keinem Fall Besteuerungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf Vermögen außerhalb ihres Gebietes beziehen oder die den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr behindern.

(3) Durch ein Organgesetz können die Ausübung der im vorstehenden Absatz 1 aufgeführten finanziellen Zuständigkeiten, die Normen zur Lösung möglicher Konflikte und die verschiedenen Formen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den Autonomen Gemeinschaften und dem Staat geregelt werden.

Art. 158. (1) Im Staatshaushalt können für die Autonomen Gemeinschaften Zuweisungen vorgesehen werden im Verhältnis zum Umfang der von ihnen übernommenen staatlichen Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie zur Gewährleistung eines Mindestniveaus der auf dem gesamten spanischen Territorium grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen.

(2) Zum Zwecke der Korrektur interterritorialer wirtschaftlicher Ungleichgewichte und der effektiven Verwirklichung des Solidaritätsprinzips wird ein Ausgleichsfonds für Investitionen geschaffen, dessen Mittel von den Cortes Generales unter den Autonomen Gemeinschaften und ggf. den Provinzen aufgeteilt werden.

Titel IX - Das Verfassungsgericht

Art. 159. (1) Das Verfassungsgericht setzt sich aus zwölf vom König ernannten Mitgliedern zusammen. Vier werden vom Kongreß mit einer 3/5-Mehrheit seiner Mitglieder, vier vom Senat mit gleicher Mehrheit, zwei von der Regierung und zwei vom Generalrat der rechtsprechenden Gewalt vorgeschlagen.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen aus Richtern und Staatsanwälten, Universitätsprofessoren, Beamten und Rechtsanwälten ausgewählt werden. Alle müssen anerkannt kompetente Juristen mit mehr als fünfzehnjähriger Berufserfahrung sein.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden für einen Zeitraum von neun Jahren ernannt und alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert.

(4) Die Mitgliedschaft im Verfassungsgericht ist unvereinbar mit jedem repräsentativen Mandat, mit politischen oder Verwaltungsämtern, mit der Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer politischen Partei oder in einer Gewerkschaft und mit einer Beschäftigung bei solchen Organisationen, mit der Ausübung des Berufs des Richters oder Staatsanwalts und mit jeder beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Im übrigen unterliegen die Mitglieder des Verfassungsgerichts den gleichen Inkompatibilitätsregeln wie alle Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt.

(5) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unabsetzbar.

Art. 160. Der Präsident des Verfassungsgerichts wird auf Vorschlag des Plenums, das ihn unter seinen Mitgliedern auswählt, für den Zeitraum von drei Jahren vom König ernannt.

Art. 161. (1) Das Verfassungsgericht ist für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens zuständig und besitzt Entscheidungsbefugnis in folgenden Fällen:
a) Normenkontrollklagen gegen Gesetze und Rechtsnormen mit Gesetzesrang. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm mit Gesetzesrang, die Gegenstand der Auslegung durch die Rechtsprechung war, ist auch für diese verbindlich, wenn auch das ergangene Urteil oder die ergangenen Urteile nicht die Rechtskraftwirkung verlieren.
b) Verfassungsbeschwerden wegen der Verletzung der in Artikel 153, Absatz 2 dieser Verfassung enthaltenen Rechte und Freiheiten in den Fällen und Formen, die das Gesetz bestimmt;
c) Organstreitigkeiten zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften oder zwischen letzteren;
d) in allen übrigen Materien, die die Verfassung oder ein Organgesetz dem Gericht zuweisen.

(2) Die Regierung kann die von den Organen der Autonomen Gemeinschaften verabschiedeten Bestimmungen und Beschlüsse vor dem Verfassungsgericht anfechten. Die Anfechtung führt zur vorübergehenden Aufhebung der betreffenden Bestimmung oder des betreffenden Beschlusses. Das Gericht muß diese aber innerhalb von fünf Monaten bestätigen oder endgültig aufheben.

Art. 162. (1) Befugt sind
a) zur Einlegung der Normenkontrollklage der Ministerpräsident, der Volksanwalt, fünfzig Abgeordnete, fünfzig Senatoren, die ausführenden Kollegialorgane der Autonomen Gemeinschaften und gegebenenfalls deren Versammlungen;
b) zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein legitimes Interesse geltend machen, sowie der Volksanwalt und die Staatsanwaltschaft.

(2) In allen übrigen Fällen bestimmt ein Organgesetz die antragsbefugten Organe und Personen.

Art. 163. Wenn ein rechtsprechendes Organ in einem Verfahren der Ansicht ist, daß eine für den konkreten Fall anzuwendende Norm mit Gesetzesrang, von deren Gültigkeit der Urteilsspruch abhängt, verfassungswidrig sein könnte, legt es die Frage dem Verfassungsgericht vor, gemäß den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, der Form und den Wirkungen, die keinesfalls suspendierende Wirkung haben können.

Art. 164. (1) Die Urteile des Verfassungsgerichts werden zusammen mit eventuellen Sondervoten im Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie sind vom Tage nach ihrer Veröffentlichung an rechtskräftig; Ansprüche gehen sie sind unzulässig. Urteile, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer Norm mit Gesetzesrang feststellen, sowie diejenigen, die sich nicht auf die Frage einer individuellen Rechtsbeeinträchtigung beschränken, haben allgemeine Bindungswirkung.

(2) Soweit das Urteil nichts anderes bestimmt, behält das Gesetz in dem Teil, der nicht durch die Verfassungswidrigkeit betroffen ist, seine Gültigkeit.

Art. 165. Ein Organgesetz regelt die Arbeitsweise des Verfassungsgerichts, das Statut seiner Mitglieder, das vor diesem Gericht anzuwendende Verfahren und die Voraussetzungen der Klageerhebung.

Titel X - Verfassungsänderung

Art. 166. Die Initiative zur Verfassungsänderung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 87, Absatz 1 und 2.

Art. 167. (1) Entwürfe für eine Verfassungsänderung müssen durch eine Mehrheit von drei Fünftel jeder der beiden Kammern gebilligt werden. Kommt ein Einvernehmen zwischen den beiden Kammern nicht zustande, so wird versucht, es durch die Bildung eines Ausschusses herbeizuführen, der paritätisch mit Abgeordneten und Senatoren besetzt ist und der einen Text vorlegt, über den Kongreß und Senat beschließen.

(2) Kommt eine Annahme der Verfassungsänderung gemäß dem Verfahren nach Absatz 1 nicht zustande, so kann der Kongreß die Änderung mit ¾-Mehrheit beschließen, wenn der Senat dem Text mit absoluter Mehrheit zugestimmt hat.

(3) Nach Annahme der Verfassungsänderung durch die Cortes Generales wird sie zur Ratifizierung einer Volksabstimmung unterworfen, wenn innerhalb von 15 Tagen nach der Annahme durch das Parlament ein entsprechender Antrag von einem Zehntel der Mitglieder einer der beiden Kammern gestellt wird.

Art. 168. (1) Im Falle einer Gesamtrevision der Verfassung oder einer Verfassungsänderung, die sich auf den Vortitel, das Kapitel 2, Abschnitt 1 des Titels 1 oder den Titel II bezieht, so muß die prinzipielle Annahme mit der ¾-Mehrheit beider Kammern erfolgen; die Cortes Generales werden sofort aufgelöst.

(2) Die neugewählten Kammern müssen den Beschluß bestätigen und den neuen Verfassungstext beraten, der mit einer ¾-Mehrheit beider Kammern gebilligt werden muß.

(3) Nach Annahme der Verfassungsänderung durch die Cortes Generales wird sie zur Ratifizierung einer Volksabstimmung unterworfen.

Art. 169. Initiativen für Verfassungsänderungen können in Kriegszeiten oder während der Dauer eines der in Artikel 116 vorgesehenen Zustände nicht unternommen werden.

Zusatzbestimmungen

I. Die Verfassung schützt und achtet die historischen Rechte der Foralgebiete.

Die allgemeine Anpassung dieser Foralordnung wird ggf. im Rahmen der Verfassung und der Autonomiestatute vorgenommen.

II. Die in Artikel 12 dieser Verfassung enthaltene Volljährigkeitserklärung beeinträchtigt nicht die im privatrechtlichen Bereich von den Foralrechten geschützten Situationen.

III. Die Änderung der Wirtschafts- und Steuerordnung des Kanarischen Archipels setzt einen vorherigen Bericht der Autonomen Gemeinschaften oder ggf. des provisorischen Selbstverwaltungsorgans voraus.

IV. In den Autonomen Gemeinschaften, in denen sich mehr als ein Oberlandesgericht befindet, können die entsprechenden Autonomiestatute die bestehenden Gerichte beibehalten und gemäß den Bestimmungen des Organgesetzes über die rechtsprechende Gewalt und unter Beachtung der Einheit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt eine Kompetenzverteilung vornehmen.

Übergangsbestimmungen

I. In den Gebieten mit provisorischem Autonomiestatus können die obersten Kollegialorgane durch einen Beschluß mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die in Artikel 143 Absatz 2 den Provinzialräten oder den für die Inseln zuständigen Organen zuerkannte Initiative selbst übernehmen.

II. Die Gebiete, in denen in der Vergangenheit Autonomiestatutenentwürfe durch eine Volksabstimmung gebilligt wurden und die zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verfassung einen provisorischen Autonomiestatus haben, können unverzüglich in der in Artikel 148, Absatz 2 festgelegten Form verfahren, wenn ihre obersten vorautonomen Organe dies mit absoluter Mehrheit beschließen. Die Regierung muß gleichzeitig darüber informiert werden. Der Entwurf des Autonomiestatuts wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 151 Nr. 2 auf Einberufung des vorautonomen Organs hin ausgearbeitet.

III. Die in Artikel 143 Absatz 2 vorgesehene Einleitung des Autonomieprozesses durch die lokalen Körperschaften oder ihre Mitglieder gilt bis zur Abhaltung der ersten Lokalwahlen nach Inkrafttreten der Verfassung mit voller Wirkung als aufgeschoben.

IV. (1) Im Falle von Navarra und bezüglich seiner Eingliederung in den Allgemeinen Rat des Baskenlandes oder in den diesen ersetzenden Autonomiestatus der Basken obliegt die Initiative, entgegen der Bestimmungen des Artikel 143 der Verfassung, dem zuständigen Foralorgan, das die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß seiner Mitglieder trifft. Für die Gültigkeit dieser Initiative ist außerdem die Ratifizierung der Entscheidung des zuständigen Foralorgans durch eine ausdrücklich hierzu angesetzte Volksabstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Wenn die Initiative keinen Erfolg hat, kann sie nur in einer anderen Mandatsperiode des zuständigen Foralorgans und in jedem Falle nur nach Ablauf der in Artikel 143 festgelegten Mindestfrist wiederholt werden.

V. Die Städte Ceuta und Melilla können sich als Autonome Gemeinschaften konstituieren, wenn die entsprechenden Stadträte dies mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen und wenn die Cortes Generales dies gemäß den Bestimmungen von Artikel 144 durch ein Organgesetz genehmigt.

VI. Wenn dem Verfassungsausschuß des Kongresses mehrere Statutenentwürfe vorgelegt werden, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln. Die in Artikel 151 festgelegte Frist von zwei Monaten beginnt von dem Zeitpunkt an, in dem der Ausschuß die Beratung des Entwurfes oder der nach und nach vorgelegten Entwürfe beendet hat.

VII. Die provisorischen Selbstverwaltungsorgane gelten in folgenden Fällen als aufgelöst:
a) nach Konstituierung der Organe, die in den gemäß dieser Verfassung gebilligten Autonomiestatuten vorgesehen sind;
b) wenn die Initiative zur Einleitung des Autonomieprozesses wegen Nichterfüllung der in Artikel 143 niedergelegten Bedingungen keinen Erfolg hat;
c) wenn das Organ im Laufe von drei Jahren das ihm in der ersten Übergangsbestimmung zugestandene Recht nicht ausgeübt hat.

VIII. (1) Die Kammern, die die vorliegende Verfassung verabschiedet haben, übernehmen nach deren Inkrafttreten die Funktionen und Kompetenzen, die diese Verfassung dem Kongreß und dem Senat zuweist; in keinem Fall verlängert sich ihr Mandat über den 15. Juni 1981 hinaus.

(2) Bezüglich der in Artikel 99 enthaltenen Bestimmungen gilt die Verkündung der Verfassung als verfassungsmäßige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen. Zu diesem Zweck beginnt mit der Verkündung ein Zeitraum von dreißig Tagen, innerhalb dessen die Anwendung der Bestimmungen des genannten Artikels zu erfolgen hat.

Innerhalb dieser Frist kann der gegenwärtige Ministerpräsident, der die für dieses Amt in der Verfassung vorgesehenen Funktionen und Kompetenzen übernimmt, entweder von der ihm in Artikel 115 zugestandenen Befugnis Gebrauch machen oder durch seinen Rücktritt die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 99 herbeiführen; in letzterem Fall verbleibt er in der in Artikel 101 Absatz 2 vorgesehenen Position.

(3) Im Falle der in Artikel 115 vorgesehenen Auflösung, und wenn die Bestimmungen von Artikel 68 und 69 nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sind, gelten für die Wahlen die zuvor gültigen Normen. Die einzigen Ausnahmen sind hinsichtlich der Nichtwählbarkeit und der Inkompatibilitäten, im Hinblick auf die direkte Anwendung der Bestimmungen von Artikel 70, Ende von Absatz 1 b), sowie der Bestimmungen über das Wahlalter und der in Artikel 69 Absatz 3 enthaltenen Regelungen zu machen.

IX. Drei Jahre nach der Erstwahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts wird eine Gruppe von vier Mitgliedern derselben Wahlherkunft durch das Losverfahren zum Rücktritt veranlaßt und eine entsprechende Erneuerung vorgenommen. Nur zu diesem Zweck gelten als eine Gruppe derselben Wahlherkunft die zwei auf Vorschlag der Regierung und die zwei auf Vorschlag des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt ernannten Mitglieder. Nach weiteren drei Jahren wird das gleiche Verfahren zwischen den beiden vom zuvor durchgeführten Losverfahren nicht betroffenen Gruppen angewandt. Von diesem Zeitpunkt an sind die Bestimmungen des Artikel 159 Absatz 3 einzuhalten.

Aufhebungsbestimmungen

(1) Das Gesetz 1/1977 vom 14. Januar die Politische Reform gilt als aufgehoben; ebenso und soweit sie nicht schon durch das vorerwähnte Gesetz aufgehoben wurden, das Gesetz über die Grundsätze der nationalen Bewegung vom 17. Mai 1958, die Charta der Spanier vom 17. Juli 1945, die Charta der Arbeit vom 9. März 1938, das Gesetz über die Konstituierung der Cortes vom 17. Juli 1942 sowie das Gesetz über die Nachfolge in der Staatsführung vom 26. Juli 1947, die alle durch das Staatsorganisationsgesetz vom 10. Januar 1967 abgeändert wurden, das ebenso wie das Gesetz über die Volksabstimmung vom 22. Oktober 1945 als aufgehoben gilt.

(2) Soweit das Gesetz vom 25. Oktober 1839 noch irgendeine Gültigkeit haben könnte, gilt es bezüglich der Provinzen Alava, Giupuzcoa und Viscaya als endgültig aufgehoben.

Gleichermaßen gilt das Gesetz vom 21. Juli 1876 als endgültig aufgehoben.

(3) Ebenso gelten alle den Bestimmungen dieser Verfassung zuwiderlaufenden Verfügungen als aufgehoben.

Schlußbestimmung

Diese Verfassung tritt am Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Sie wird auch in den übrigen Sprachen Spaniens veröffentlicht.


Quelle: Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., 3., 4.. 5. und 6. Auflage, dtv-Verlag
Verfassung des Königreichs Spanien (in Spanisch)
© 15. April 2001 bis 3. März 2002

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