vom 9. März 1938
geändert am 10. Januar 1967
Präambel
In Erneuerung der katholischen Überlieferung sozialer Gerechtigkeit und hoher menschlicher Gesinnung, welche unsere Reichsgesetzgebung geprägt hat, übernimmt der Staat - der national ist, insoweit er ein totalitäres Werkzeug im Dienste der Integrität des Vaterlandes ist, und syndikalistisch, insoweit er eine Reaktion gegen den liberalen Kapitalismus und den marxistischen Materialismus darstellt - die Aufgabe in soldatischem, schöpferischen und zutiefst religiösen Geist, die gegenwärtige Revolution in Spanien durchzuführen, die ein für allemal den Spaniern das Vaterland, Brot und Gerechtigkeit wieder geben soll.
Um dies zu erreichen - und andererseits darauf bedacht, die Losung "Einheit, Freiheit und Größe Spaniens" zu verwirklichen - tritt er auf sozialem Gebiet mit dem Willen auf den Reichtum in den Dienst des spanischen Volkes zu stellen, indem er die Wirtschaft seiner Politik unterordnet.
Ausgehend von der Konzeption Spaniens als Schicksalsgemeinschaft, bekundet er durch die vorliegenden Erklärungen seinen Willen, auch die spanische Produktion möge - in brüderlicher Vereinigung aller ihrer Elemente - eine Einheit werden, die der Stärke des Vaterlandes dienen und die Werkzeuge seiner Macht unterstützen soll.
Der neu errichtete spanische Staat bringt mit diesen Erklärungen die seine Sozial- und Wirtschaftspolitik prägen sollen, den Wunsch derer getreulich zum Ausdruck, die in den Schützengräben kämpfen und durch Ehre, Mut und Arbeit die höchste Aristokratie dieses nationalen Zeitalters bilden.
Vor den unwiderruflich in Opfer und Hoffnung geeinten Spaniern erklären wir:
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt die Präambel folgende Fassung:
Artikel I. 1. Arbeit ist die Teilnahme des Menschen an der Produktion durch freiwilligen Einsatz seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten nach seiner persönlichen Eignung und in Übereinstimmung mit der Würde und Behaglichkeit seines Lebens und der Weiterentwicklung der nationalen Wirtschaft.
2. Weil sie wesenhaft persönlich und menschlich ist, kann die Arbeit nicht im materiellen Sinne zur Handelsware herabgewürdigt werden noch Gegenstand eines Geschäfts sein, das unvereinbar mit der persönlichen Würde dessen ist, der sie leistet.
3. Das Recht auf Arbeit ist Ausfluß der dem Menschen von Gott aufgegebenen Pflicht zur Erreichung seiner persönlichen Ziele und der Wohlfahrt und Würde des Vaterlandes.
4. Der Staat schätzt und würdigt die Arbeit als einer fruchtbaren Ausdruck des schöpferischen Geistes des Menschen, und wird sie in diesem Sinne mit der Macht des Gesetzes schützen, wobei er ihr höchste Achtung erweist und sie mit der Erfüllung der übrigen persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Ziele in Einklang bringt.
5. Die Arbeit in jeder ihrer Formen wird als soziale Pflicht von allen nicht behinderten Spaniern gefordert, und zwar ohne Entschuldigungsmöglichkeit, da sie als ein Pflichtbeitrag zum nationalen Wohl betrachtet wird.
6. Die Arbeit stellt eines der edelsten Sinnbilder der Rangordnung und der Ehre dar und ist ein ausreichender Titel, um von Staate Beistand und Schutz fordern zu können.
7. Dienst ist die Arbeit, welche mit Heldenmut, Selbstlosigkeit oder Selbstverleugnung geleistet wird, in dem Wunsche, zu dem höheren Gut, das Spanien darstellt, beizutragen.
8. Alle Spanier haben das Recht auf Arbeit. Die Befriedigung dieses Rechtes ist eine vordringliche Aufgabe des Staates.
Artikel II. 1. Der Staat verpflichtet sich, eine dauernde und wirksame Tätigkeit zum Schutze des Arbeiters, seines Lebens und seiner Arbeit zu entfalten. Er wird den Arbeitstag angemessen einschränken, damit er nicht übermäßig andauert, und wird der Arbeit jede Art von Schutz- und humanitären Garantien gewähren. Insbesondere wird er die Nachtarbeit der Frauen und Kinder verbieten, die Heimarbeit regeln und die verheiratete Frau von Werkstatt und Fabrik freistellen.
2. Der Staat wird die Sonntagsruhe als geheiligte Bedingung der Arbeitsleistung beibehalten.
3. Ohne Lohneinbuße und unter Berücksichtigung der technischen Bedürfnisse der Betriebe werden die Gesetze zur Beobachtung der religiösen Festtage, welche die Überlieferung fordert, und der als solche erklärten zivilen Festtage sowie zur Teilnahme an den Feierlichkeiten, welche die nationalen Führungsstellen der Bewegung anordnen, verpflichten.
4. Der zum Nationalfeiertag erklärte 18. Juli, Beginn der ruhmreichen Erhebung, wird überdies als Fest des Lobes der Arbeit angesehen.
5. Jeder Arbeiter wird das Recht auf einen bezahlten jährlichen Urlaub haben, damit er die verdiente Ruhe erhält; zu diesem Zweck werden die Einrichtungen gebildet, welche die bessere Einhaltung dieser Vorschrift sichern werden.
6. Es werden die erforderlichen Einrichtungen geschaffen, damit die Arbeiter während ihrer Freizeit und ihrer Arbeitspausen Zugang zum Genuß aller Güter der Kultur, der Freude, der militärischen Übungen, der Gesundheit und des Sports haben.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
II. Ziffer 3 folgende Fassung:
"3. Ohne Lohneinbuße und unter Berücksichtigung
der technischen Erfordernisse der Betriebe werden die Gesetze zur
Einhaltung
der religiösen und zivilen Festtage verpflichten.
Artikel III. 1. Der Arbeitslohn soll zumindest ausreichen, um dem Arbeiter und seiner Familie ein sittliches und würdiges Dasein zu gewährleisten.
2. Es wird eine Familienbeihilfe durch geeignete Organisationen eingeführt.
3. Stufenweise und unaufhaltsam werden sich die Lebensverhältnisse der Arbeiter verbessern, und zwar in dem Maße, in dem es das höhere Interesse der Nation erlaubt.
4. Der Staat wird die Grundlinien für die Regierung der Arbeit festlegen, nach denen sich die Beziehungen zwischen den Arbeitern und den Unternehmern gestalten werden. Der Hauptinhalt dieser Beziehungen wird sowohl in der Arbeitsleistung und ihrer Entlohnung als auch in der wechselseitigen Verpflichtungen zu Ehrlichkeit, Fürsorge und Schutz seitens der Unternehmer und Treue und Gehorsam seitens der Belegschaft besteht.
5. Der Staat wird versuchen, über das Syndikat in Erfahrung zu bringen, ob die wirtschaftlichen und sonstigen Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet wird, diejenigen sind, welche dem Arbeiter gerechterweise zukommen.
6. Der Staat wird über die Sicherheit und Kontinuität der Arbeit wachen.
7. Das Unternehmen hat die Belegschaft über den Gang der Produktion in dem zur Stärkung ihres Verantwortungsgefühls erforderlichen Maße und nach Maßgabe der von den Gesetzen festgelegten Bedingungen zu unterrichten.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
III. Ziffer 4 Satz 2 folgende Fassung
"Der Hauptinhalt dieser Beziehungen wird sowohl
in der Arbeitsleistung und ihrer Entlohnung als auch in der - auf Gerechtigkeit,
wechselseitige Loyalität und die Unterordnung der ökonomischen
unter die menschlichen und sozialen Werte gestützten - Koordination
der Elemente des Unternehmens bestehen."
Artikel IV. 1. Das Handwerk - lebendiges Erbe der ruhmreichen Vergangenheit der Zünfte - wird gefördert und wirksam geschützt werden, weil es einen vollkommenen Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in ihrer Arbeit darstellt und eine Produktionsform voraussetzt, welche gleichweit entfernt ist von der kapitalistischen Konzentration wie von dem marxistischen Herdenwesen.
Artikel V. 1. Die Arbeitsverfassung in den landwirtschaftlichen Unternehmungen wird an derer Besonderheiten und an die naturbedingten Saisonwechsel angepaßt werden.
2. Der Staat wird insbesondere für die technische Ausbildung des landwirtschaftlichen Erzeugers sorgen, damit dieser befähigt wird, sämtliche Arbeiten auszuführen, die in jeder Betriebseinheit verlangt werden.
3. Die Preise der wichtigsten Erzeugnisse werden geregelt und aufgewertet, um dem landwirtschaftlichen Unternehmer unter normalen Bedingungen einen Mindestertrag zu sichern, so daß infolgedessen Arbeitslöhne von ihm gefordert werden können, die es den Arbeitern erlauben, ihre Lebensbedingungen zu verbessern.
4. Jede ländliche Familie sollte mit einem kleinen Grundbesitz, dem Familiengarten, ausgestattet werden der ihr dazu dient, ihre elementaren Bedürfnisse zu befriedigen und ihre Tatkraft bei Arbeitslosigkeit zu beschäftigen.
5. Die Verschönerung das Landlebens wird durch Verbesserung der ländlichen Wohnungen und der gesundheitlichen Verhältnisse der Dörfer und Gehöfte Spaniens erreicht.
6. Der Staat wird den Pächtern Beständigkeit bei der Bebauung des Bodens sichern durch langfristige Verträge, welche sie vor ungerechtfertigter Kündigung schützen, und die Amortisation der Verbesserungen, welche sie auf dem Gute durchgeführt haben, sichern. Es ist das Bemühen des Staates, die Mittel bereitzustellen, die es erlauben, daß der Boden unter gerechten Bedingungen auf diejenigen übergeht, die ihn unmittelbar nutzen.
Artikel VI. 1. Der Staat wird sich mit der größten Sorgfalt der Arbeiter der See annehmen, indem er sie mit den geeigneten Institutionen versieht, um die Entwertung der Ware abzuwenden und ihnen den Eigentumserwerb an den zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Geräten zu erleichtern.
Artikel VII. 1. Es wird eine neue Arbeitsgerichtsbarkeit gebildet, in Übereinstimmung mit dem Grundsatz, daß diese Funktion der Justiz dem Staate zukommt.
Artikel VIII. 1. Das Kapital ist ein Hilfsmittel der Produktion.
2. Das Unternehmen als Produktionseinheit wird die Elemente, aus denen es besteht, in eine Rangordnung gliedern, welche die materiellen Mittel dem menschlichen Element und alle beide dem Gemeinwohl unterordnet.
3. Der Leiter des Unternehmens wird selbst die Leitung desselben übernehmen und ist dem Staat gegenüber dafür verantwortlich.
4. Der Ertrag des Unternehmens wird, nach Abzug eines angemessenen Anteil für das Kapital, vorzugsweise für die zu seiner Stabilität erforderlichen Rücklagenbildung, für die Produktionsvervollkommnung und für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter verwendet.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
VIII. Ziffer 3 folgende Fassung:
"3. Die Führung des Unternehmens wird für
den Beitrag desselben zum gemeinen Wohl der nationalen Wirtschaft verantwortlich
sein."
Artikel IX. 1. Das Kreditwesen wird so geordnet, daß es über den Auftrag hinaus, den nationalen Reichtum zu entfalten, auch dazu beiträgt, das kleine Landwirtschafts-, Fischerei-, Industrie- und Handelsvermögen zu schaffen und zu erhalten.
2. Treu und Glauben, gegründet auf dem Wettbewerb und der Arbeit, bilden eine sichere Garantie für die Kreditgewährung. Der Staat wird jede Form des Wuchers unerbittlich verfolgen.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde der Artikel
IX. Ziffer 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"2. Treu und Glauben, gegründet auf dem
Wettbewerb und der Arbeit, bilden sichere Garantien für die Gewährung
von Krediten.
3. Der Staat wird jede Form des Wuchers unerbittlich
verfolgen"
Artikel X. 1. Die Fürsorge wird dem Arbeiter die Sicherheit des Schutzes im Unglück verschaffen.
2. Die Sozialversicherung für Alter, Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Tuberkulose und unverschuldete Arbeitslosigkeit wird mit dem Endziel ihrer Ersetzung durch eine totale Versicherung ausgebaut. Vordringliches Anliegen ist die Versorgung der alten Arbeiter mit einer ausreichenden Rente.
Artikel XI. 1. Die nationale Produktion bildet eine wirtschaftliche Einheit im Dienste des Vaterlandes. Es ist die Pflicht eines jeden Spaniers, sie zu schützen, zu verbessern und zu erhöhen. Sämtliche Produktionsfaktoren bleiben dem höchsten Interesse der Nation untergeordnet.
2. Die individuellen oder kollektiven Handlungen, welche in irgendeiner Weise die Regelmäßigkeit der Produktion stören oder einen Anschlag gegen sie darstellen werden als Vaterlandsverrat bestraft.
3. Die vorsätzliche Beeinträchtigung des Arbeitsertrages soll Gegenstand einer entsprechenden Ahndung sein.
4. Im allgemeinen wird der Staat nicht Unternehmer werden, sofern nicht die Privatinitiative versagt oder es die höheren Belange der Nation erfordern.
5. Der Staat wird selbst oder durch seine Syndikate jeden unlauteren Wettbewerb auf dem Gebiete der Produktion ebenso verhindern, wie jede Tätigkeit, welche den gewöhnlichen Geschäftsablauf oder die Entfaltung der Volkswirtschaft erschwert, während er alle zur Vervollkommnung der Produktion beitragenden Initiativen anspornen wird.
6. Der Staat anerkennt die Privatinitiative als fruchtbare Quelle des Wirtschaftslebens der Nation.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
XI. Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Die rechtswidrigen individuellen oder
kollektiven Handlungen, welche die Produktion in schwerwiegender Weise
stören oder einen Anschlag gegen sie darstellen werden nach Maßgabe
der Gesetze geahndet werden."
Artikel XII. 1. Der Staat anerkennt und schützt das Privateigentum als natürliches Mittel zur Erfüllung der individuellen, familiären und sozialen Funktionen. Alle Formen des Eigentums bleiben dem höchsten Interesse der Nation, dessen Wahrer der Staat ist, untergeordnet.
2. Der Staat übernimmt die Aufgabe, die lebensnotwendig an die menschliche Person gebundenen Eigentumsformen, nämlich das Familienheim, das Grunderbe und die Arbeitsgeräte und -güter des täglichen Bedarfs, zu mehren und allen Spaniern zugänglich zu machen.
3. Er anerkennt die Familie als natürliche Urzelle und Grundlage der Gesellschaft und gleichzeitig als sittliche Errichtung, welche mit einem unveräußerlichen und jedem positiven Gesetz vorgehenden Recht ausgestattet ist. Zur besseren Sicherung ihrer Erhaltung und Kontinuität wird die Unpfändbarkeit des Familiengutes anerkannt werden.
Artikel XIII. 1. Die nationalsyndikalistische Staatsorganisation wird von den Grundsätzen der Einheit, Totalität und Rangordnung getragen.
2. Sämtliche Wirtschaftsfaktoren werden nach Produktionszweigen oder Betrieben in Vertikalsyndikate eingeordnet. Die freien und die technischen Berufe werden in ähnlicher Weise organisiert, gemäß den Bestimmungen der Gesetze.
3. Das Vertikalsyndikat ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche durch die Integration aller Elemente, die ihre Tätigkeit der Erfüllung des wirtschaftlichen Prozesses widmen, innerhalb eines bestimmten Betriebes oder Produktionszweiges in eine einheitliche Organisation verfaßt wird, die unter der Leitung des Staates hierarchisch geordnet wird.
4. Die Ränge des Syndikats stehen notwendigerweise den Kämpfern der F.E.T. (Traditionalistische Spanische Phalange) und der J.O.N.S. {Juntas der Nationalsyndikalistischen Offensive) zu.
5. Das Vertikalsyndikat ist ein Werkzeug im Dienste des Staates, mittels dessen dieser in erster Linie seine Wirtschaftspolitik verwirklichen wird. Dem Syndikat obliegt es, die Produktionsprobleme zu kennen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten, wobei er sie den nationalen Belangen unterordnet. Das Vertikalsyndikat kann vermittels der in die Regelung, Überwachung und Durchführung der Arbeitsbedingungen spezialisierten Organe eingreifen. -
6. Das Vertikalsyndikat kann Forschungsausschüsse, Organisationen der sittlichen oder körperlichen Erziehung und der Berufsausbildung, Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen sowie solche sozialen Charakters, weiche die Produktionselemente betreffen, errichten, unterhalten oder- überwachen.
7. Es wird Vermittlungsstellen errichten, um dem Arbeiter je nach Eignung und Verdienst Stellungen zu verschaffen.
8. Es obliegt den Syndikaten, dem Staat genaue Angaben für die Aufstellung von Produktionsstatistiken zu unterbreiten.
9. Das Gesetz über den Syndikatsaufbau wird die Form der Eingliederung der bestehenden Wirtschafts- und Berufsverbände in die neue Organisation festlegen.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielten die
Ziffern 1. bis 6 des Artikels XIII. erhielten folgende Fassung:
"1. Die Spanier, soweit sie an der Arbeit und
der Produktion teilhaben, bilden die syndikalistische Organisation.
2. Die syndikalistische Organisation besteht
aus einem alle Elemente der Produktion umfassenden System von Syndikaten
des Industrie-, Landwirtschafts- und (nach Tätigkeitsfeldern auf regionaler
und nationaler Basis geordneter) Dienstleistungssektors.
3. Die Syndikate haben die Rechtsstellung von
Körperschaften des öffentlichen Rechts auf repräsentativer
Basis; sie haben eigenen Rechtspersönlichkeit und volle Sachkompetenz
im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches. Innerhalb derselben
bilden sich in den gesetzlich festgesetzten Formen die entsprechenden Vereinigungen
der Unternehmer, technischen Angestellten und Arbeiter, die sich zur Verteidigung
ihrer besonderen Interessen und als Medium der freien und repräsentativen
Teilhabe an den syndikalistischen Tätigkeiten bzw. mittels der Syndikate
an den Gemeinschaftsaufgaben des politischen, wirtschaftlichen und sozialen
Lebens bilden.
4. Die Syndikate sind das Medium der beruflichen
und wirtschaftlichen Interessen zur Erreichung der Ziele der nationalen
Gemeinschaft, die sie repräsentieren.
5. Die Syndikate arbeiten beim Studium der Probleme
der Produktion mit, können Lösungsvorschläge unterbreiten
und bei der Regelung, Überwachung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen
mitwirken.
6. Die Syndikate können Forschungsinstitute,
Organisationen der sittlichen, kulturellen und beruflichen Bildung, Fürsorge-
und Wohlfahrtseinrichtungen sowie solche sozialen Charakters, welche die
Produktionselemente betreffen, errichten, unterhalten oder überwachen."
Artikel XIV. 1. Der Staat wird die zum Schutze der nationalen Arbeit innerhalb unseres Staatsgebietes geeigneten Maßnahmen ergreifen und durch Arbeitsverträge mit anderen Mächten für den Schutz der beruflichen Stellung der im Ausland wohnhaften spanischen Arbeiter Sorge tragen.
Artikel XV. 1. (1) Zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Charta ist Spanien in eine heldenhafte militärische Aufgabe verstrickt, durch welche es die Werte des Geistes und der Kultur der Welt auf Kosten des Verlustes eines guten Teils seiner materiellen Reichtümer rettet.
(2) Dem Großmut der kämpfenden Jugend und Spaniens selbst muß die nationale Produktion mit allen ihren Elementen aufopferungsvoll entsprechen.
(3) In dieser Charta von Rechten und Pflichten zeigen wir daher an dieser Stelle diejenigen als vordringlich und unumgänglich an, durch welche diese Produktionselemente einen angemessenen und entschlossenen Beitrag zum Wiederaufbau des spanischen Bodens und der Grundlage seiner Macht leisten.
Artikel XVI. 1. Der Staat verpflichtet sich, die kämpfende
Jugend in die Arbeits-, Ehren- und Befehlsstellen einzusetzen, auf die
sie als Spanier ein Recht besitzen und die sie als Helden erobert haben.
Gesetz über die Bildung der spanischen Cortes
vom 17. Juli 1942
geändert durch
Gesetz vom 9. März 1946
Gesetz vom 10. Januar 1967
Präambel
Die Schaffung einer Rechtsordnung, die Regelung der Verwaltungstätigkeit des Staates und die klare und wirksame Einfügung der neuere Ordnung in ein institutionelles System erfordern einen Ausformungsprozeß, bei dem, sowohl um einen bessere Qualität des Werkes zu erreichen, als auch zu seiner Verwurzelung im Lande, die Vertretungen der konstitutiven Elemente der nationalen Gemeinschaft nicht fehlen dürfen. Der Gegensatz der Meinungen - innerhalb der Einheit der Staatsordnung - die Anhörung der verschiedenen Bestrebungen, die begründete und zuverlässige Kritik, die Beteiligung der Gesetzgebungstechnik - all dies muß zur Lebenskraft, zur Gerechtigkeit und zur Vervollkommnung des positiven Rechts der Revolution und der neuer Wirtschaft des spanischen Volkes beitragen.
Die Schicksalsschläge einer Ausnahmesituation, deren Erklärung müßig ist, haben die Verwirklichung dieses Vorhabens bisher verzögert. Nun aber, da die Phase der Nationalen Bewegung, in der es nicht verwirklicht werden konnte, überwunden ist, sind wir der Ansicht, daß der Augenblick gekommen ist, ein Organ zu schaffen, welches diese Aufgaben wahrnimmt.
Da der Staatsführung weiterhin die oberste Gewalt verbleibt, nach Maßgabe der Gesetze vom 30. Januar 1938 und vom 8. August 1939 die Rechtsnormen allgemeinen Charakters zu schaffen, stellt das hiermit geschaffene Organ zugleich ein wirksames Instrument der Mitarbeit bei dieser Aufgabe und den Beginn der Selbstbeschränkung zur systematischen Organisation der Gewalt dar. Indem sie die Linie der Nationalen Bewegung befolgen, nehmen die nun geschaffenen Cortes sowohl mit ihrem Namen als auch durch ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse die ruhmreiche spanische Tradition wieder auf.
Auf Grund dessen verfüge ich
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde nach dem
vorletzten Absatz folgende Absätze eingefügt:
" Die durch das Staatsorganisationsgesetz
und seine Zusatzbestimmungen eingeführten Änderungen vervollständigen
und betonen den repräsentativen Charakter der politischen Ordnung,
der ein Grundprinzip unserer öffentlichen Institutionen darstellt;
im Hinblick auf die Cortes bedeutet er in erster Linie:
die Öffnung der Cortes
für eine neue Gruppe von Familienvertretern, die - im Einklang mit
dem Grundsatz der politischen Gleichberechtigung der Frau - von den Familienoberhäuptern
und Hausfrauen gewählt werden,
die Erweiterung der Repräsentation
auf weitere Berufsverbände, Korporationen oder Vereinigungen unter
gleichzeitiger bewußter Verringerung der Gesamtzahl von Abgeordneten
und, ganz allgemein, die Betonung der demokratischen Repräsentativität
sowie die beträchtliche Erhöhung der Zahl der gewählten
Abgeordneten im Verhältnis zu den Abgeordneten kraft Amtes.
Auf dieser selben Linie liegt
auch die in jeder Legislaturperiode vorzunehmende Wahl der zwei Vizepräsidenten
und der vier Präsidialsekretäre durch das Plenum der Cortes."
Artikel 1. Die Cortes sind das oberste Organ der Teilnahme des spanischen Volkes an den Aufgaben des Staates. Der Hauptauftrag der Cortes ist die Vorbereitung und Ausarbeitung der Gesetze, unbeschadet der Bestätigung, die dem Staatschef zusteht.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
1 Satz 2 folgende Fassung:
"Der Hauptauftrag der Cortes ist die Ausarbeitung
und Billigung der Gesetze, unbeschadet der Bestätigung, die dem Staatschef
zusteht."
Artikel 2. Die Cortes setzen sich aus Abgeordneten von Rechts
wegen und gewählten Abgeordneten zusammen, nämlich
a) den Ministern;
b) den Nationalräten;
c) dem Präsidenten des Staatsrates, des Obersten Gerichtshofes
und des Obersten Militärgerichtsrates;
d) den Vertretern der nationalen Syndikate in einer Anzahl, die ein
Drittel der Gesamtzahl der Abgeordneten nicht übersteigt;
e) den Bürgermeistern der fünfzig Provinzhauptstädte,
denjenigen von Ceuta und Melilla sowie einem Vertreter der übrigen
Gemeinden jeder Provinz, der von den Gemeinderäten aus ihrer Mitte
gewählt wird; einem Vertreter für jede Provinzialabordnung und
für die interinsularen kanarischen Gemeindeverbände, der von
den Körperschaften unter ihren Mitglieder gewählt wird;
f) den Rektoren der Universitäten;
g) dem Präsidenten des Spanien-Instituts und zwei unter den Mitgliedern
der königlichen Akademien, aus denen es besteht, gewählten Vertretern;
dem Präsidenten des Obersten Rates für wissenschaftliche Forschung
sowie zwei Vertretern desselben, die unter seinen Mitgliedern gewählt
werden;
h) dem Präsidenten des Instituts der Ingenieure und einem weiteren
Vertreter desselben, der von den Präsidenten der Ingenieurverbände,
die es bilden, gewählt wird; zwei Vertretern der Anwaltskammern, zwei
Vertretern der Ärztekammern, einem Vertreter der Apothekerkammern,
einem Vertreter der Tierärztekammern, einem Vertreter der Architekturkammern,
einem Vertreter der Kammern der Lizenzierten und Doktoren der Natur- und
Geisteswissenschaften, einem Vertreter der Notarkammern, einem Vertreter
der Nationalen Registratorenkammer sowie einem Vertreter der Kammern der
bei Gericht zugelassenen Prokuratoren, die von denk Vorständen der
betreffenden offiziellen Kammern gewählt werden; drei Vertretern der
offiziellen Handelskammern, welche von den Vorständen der Handelskammern
gewählt werden;
i) jenen Personen, welche der Staatschef auf Grund ihres Ranges in
der kirchlichen, militärischen, administrativen oder gesellschaftlichen
Rangordnung oder auf Grund bedeutender Verdienste um Spanien in einer Anzahl
von nicht mehr als fünfzig ernennt.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
2 folgende Fassung:
"Artikel 2. (1) Die Cortes setzen sich
aus Abgeordneten der folgenden Gruppierungen zusammen:
a) den Regierungsmitgliedern;
b) den Nationalräten;
c) dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
des Staatsrates, des Obersten Militärgerichtshofes, des Rechnungshofes
des Königreichs und des Volkswirtschaftsrates;
d) hundertfünfzig Vertretern der Syndikatsorganisation;
e) einem von den Gemeinderäten aus ihrer
Mitte gewählten Vertreter der Gemeinden einer jeden Provinz und einem
weiteren von den betreffenden Stadträten aus ihrer Mitte gewählten
Vertreter der Städte mit mehr als dreihundert Tausend Einwohnern sowie
der Städte Ceuta und Melilla; einem Vertreter für jede Provinzialabordnung
und für die interinsularen kanarischen Gemeindeverbände, der
von den betreffenden örtlichen Körperschaften aus der Mitte ihrer
Mitglieder gewählt wird, sowie den auf dieselbe Weise gewählten
Vertretern der örtlichen Körperschaften der nicht als Provinzen
verfaßten Gebiete;
f) zwei Familienvertretern für jede Provinz,
die in der gesetzlich vorgesehenen Form von denjenigen gewählt werden,
die in der Wählerliste der Familienoberhäupter und Hausfrauen
geführt werden;
g) den Rektoren der Universitäten;
h) dem Präsidenten des Spanien-Instituts
und zwei unter den Mitgliedern der königlichen Akademien, aus denen
es besteht, gewählten Vertretern; dem Präsidenten des Obersten
Rates für wissenschaftliche Forschung sowie zwei Vertretern desselben,
die unter seinen Mitgliedern gewählt werden;
i) dem Präsidenten des Instituts der Zivilingenieure
und einem Vertreter der Ingenieurverbände, die es bilden; zwei Vertretern
der
Anwaltskammern, zwei Vertretern der Ärztekammern, einem Vertreter
einer jeden der folgenden Kammern: der Börsenmakler, der Architekten,
der Volkswirte, der Apotheker, der Lizentiaten und Doktoren der Geisteswissenschaften,
der Lizentiaten und Doktoren der Chemie und Physik, der Notare und der
bei Gericht zugelassenen Prokuratoren, der Registratoren, der Tierärzte
und der übrigen Kammern akademischer Provenienz, die noch künftig
zu diesem Zweck anerkannt werden und durch die entsprechenden offiziellen
Berufsverbände gewählt werden; drei Vertretern der offiziellen
Handelskammern; je einem Vertreter der städtischen Haus- und Grundbesitzervereinigungen
und der Mietervereinigungen, die von ihren Ausschüssen und Repräsentativorganen
gewählt werden.
Alle im sinne dieses Abschnittes
Gewählten müssen Mitglieder der betreffenden Kammern, Körperschaften
oder Vereinigungen sein, die sie wählen. Die Zusammensetzung und Aufteilung
der in diesem Abschnitt genannten Abgeordneten kann mit der Maßgabe
durch Gesetzt verändert werden, daß ihre Gesamtzahl dreißig
nicht überschreitet.
j) jenen Personen, welche der Staatschef aufgrund
ihres Ranges in der kirchlichen, militärischen oder administrativen
Rangordnung oder wegen ihrer bedeutsamen Verdienste für das Vaterland
im Benehmen mit dem Rat des Königreiches bis zu einer Anzahl von nicht
mehr als fünfundzwanzig ernennt.
(2) Alle Abgeordneten in den Cortes vertreten
das spanische Volk; sie müssen der Nation und dem Gemeinwohl dienen
und dürfen nicht an irgendein imperatives Mandat gebunden sein."
Artikel 3. Um Abgeordneter der Cortes zu sein, muß man
1) Spanier und volljährig sein;
2) im Vollbesitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte
sein.
Artikel 4. Die Abgeordneten der Cortes weisen vor deren Präsidenten die Wahl, die Ernennung oder das Amt, das ihnen das Recht zu dieser Einsetzung gewährt, nach. Der Präsident der Cortes vereidigt sie und gibt ihnen den Sitz und die entsprechenden Urkunden.
Artikel 5. Die Abgeordneten der Cortes können nicht ohne vorherige Einwilligung ihres Präsidenten verhaftet werden, es sei denn bei Ergreifung auf frischer Tat. In diesem Fall wird die Verhaftung dem Präsidenten der Cortes mitgeteilt.
Artikel 6. Die Abgeordneten der Cortes auf Grund des Amtes, das sie innehaben, verlieren ihr Mandat, wenn sie das Amt verlieren. Die vom Staatschef ernannten verlieren es durch Widerruf desselben. Die übrigen sind Abgeordnete für drei Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist; wenn jedoch während dieser drei Jahre ein Vertreter eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft aufhört, konstitutives Mitglied derselben zu sein, verliert er sein Abgeordnetenamt.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurden die Worte "drei Jahre" ersetzt durch: "vier Jahre" (2 mal).
Artikel 7. Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und die vier Sekretäre der Cortes werden durch Dekret des Staatschefs ernannt.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
7 folgende Fassung:
"Artikel 7. (1) Der Präsident der
Cortes wird vom Staatschef aus einer - ihm vom Rat des Königreiches
innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen nach Eintritt der Vakanz
unterbreiteten - Dreierliste von Abgeordneten ausgewählt. Seine Ernennung
wird von dem amtierenden Präsidenten des Rates des Königreiches
gegengezeichnet.
(2) Seine Amtsdauer beträgt sechs Jahre,
wobei er während dieser Frist seine Eigenschaft als Abgeordneter in
den Cortes beibehält. Das Amt des Präsidenten der Cortes unterfällt
den gesetzlich festgesetzten Inkompatibilitäten.
(3) Der Präsident der Cortes verliert sein
Amt:
a) bei Ablauf der Frist seines Mandates;
b) auf eigenen Wunsch, sobald sein Rücktrittsgesuch
vom Staatschef im Benehmen mit dem in Anwesenheit des Präsidenten
der Cortes versammelten Rat des Königreiches;
c) durch die Entscheidung des Staatschefs im
Einvernehmen mit dem in Anwesenheit des Präsidenten der Cortes versammelten
Rat des Königreiches;
d) im Falle des auf Vorschlag des Ständigen
Ausschusses oder der Regierung von zwei Dritteln der unter Vorsitz des
ersten oder gegebenenfalls des zweiten Vizepräsidenten tagenden Cortes
festgestellten Eintritts der Amtsunfähigkeit.
(4) Im Falle der Vakanz des Präsidentenamtes
übt der erste oder gegebenenfalls der zweite Vizepräsident das
Amt so lange aus, bis der neue Präsident innerhalb der Frist von zehn
Tagen ernannt ist.
(5) Die zwei Vizepräsidenten und die vier
Sekretäre der Cortes werden in jeder Legislaturperiode vom Plenum
der Cortes aus seiner Mitte gewählt."
Artikel 8. Die Cortes werden im Plenum und in Ausschüssen tätig. Die Ausschüsse werden durch den Präsidenten der Cortes im Einvernehmen mit der Regierung bestimmt und gebildet. Ebenso legt er im Einvernehmen mit ihr die Tagesordnung sowohl für das Plenum wie für die Ausschüsse fest.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
8 folgende Fassung:
"Artikel 8. Die Cortes werden im Plenum
und in Ausschüssen tätig. Die Ausschüsse werden vom Präsidenten
der Cortes auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses und im Einvernehmen
mit der Regierung bestimmt und gebildet. Der Präsident bestimmt im
Einvernehmen mit der Regierung die Tagesordnung sowohl des Plenums wie
auch der Ausschüsse."
Artikel 9. Die Cortes treten im Plenum zusammen zur Beratung der Gesetze, die zu dessen Zuständigkeit gehören, und außerdem immer dann, wenn sie vom Präsidenten im Einvernehmen mit der Regierung einberufen werden.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
9 folgende Fassung:
"Artikel 9. Die Cortes versammeln sich
im Plenum zur Erörterung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden
Gesetze sowie auch immer dann, wenn sie vom Präsidenten im Einvernehmen
mit der Regierung einberufen werden."
Artikel 10. Die Cortes erkennen im Plenum über Akte oder
Gesetze, welche eine der folgenden Materien zum Gegenstand haben
a) den ordentlichen und außerordentlichen Staatshaushalt;
b) die wichtigsten Maßnahmen wirtschaftlichen und finanziellen
Charakters;
c) die Einrichtung oder die Reform des Steuerwesens;
d) das Bank- und Geldwesen;
e) die wirtschaftliche Intervention der Syndikate sowie alle gesetzlichen
Maßnahmen, welche in bedeutendem Maße die Wirtschaft der Nation
berühren;
f) grundlegende Gesetze über die Regelung des Erwerbs und des
Verlustes der spanischen Staatsangehörigkeit sowie die Pflichten und
der Rechte der Spanier;
g) die politische und rechtliche Ordnung der Einrichtungen des Staates;
h) die Grundlagen der- Ordnung der Gebietskörperschaften;
i) die Grundlagen des Zivil-, Handels-, Sozial-, Straf- und Prozeßrechtes;
j) die Grundlagen der Gerichtsverfassung und der öffentlichen
Verwaltung;
k) die Grundlagen der Ordnung von Landwirtschaft, Handel und Industrie;
l) die nationalen Erziehungspläne;
m) alle übrigen Gesetze, welche die Regierung von sich aus oder
auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses dem Plenum der Cortes vorzulegen
beschließt.
In gleicher Weise kann die Regierung dem Plenum der Cortes Gegenstände
oder Beschlüsse vorlegen, die nicht Gesetzescharakter tragen.
Artikel 11. Die Gesetzentwürfe, welche dem Plenum unterbreitet werden müssen, kommen zuvor zur Kenntnisnahme und Beratung vor die zuständigen Ausschüsse.
Artikel 12. Zur Zuständigkeit der Ausschüsse der Cortes gehören alle übrigen Regelungen, welche nicht in Artikel 10 enthalten sind, aber Gesetzesform annehmen sollen, sei es, daß dies in einer späteren Bestimmung als der vorliegenden festgelegt wird, sie es, daß dies von einem Ausschuß angeordnet wird, der sich aus dem Präsidenten der Cortes, einem von der Regierung bestimmten Minister, einem Mitglied des Politischen Rates (Junta Politica), einem Abgeordneten der Cortes, der den Titel eines Rechtsgelehrten führt, dem Präsidenten des Staatsrates und des Obersten Gerichtshofes zusammensetzt. Dieser Ausschuß gibt auf Verlangen der Regierung, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Präsidenten der Cortes ein Gutachten ab.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde der Artikel
12 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.
- im Absatz 1 wurden die Worte "einem Mitglied
des Politischen Rates (Junta Politica)" ersetzt durch: einem Mitglied des
Ständigen Ausschusses des Nationalrates".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Wenn ein Ausschuß der Cortes anläßlich
der Prüfung eines Entwurfes, eines Gesetzesvorschlags oder eines selbständigen
Antrags irgendeine möglicherweise nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Cortes fallende Frage aufwirft, kann der Präsident der Cortes
auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Regierung ein Gutachten des
Ausschusses anfordern, auf den sich der vorhergehende Absatz bezieht. Falls
das Gutachten zu den Ergebnis kommt, daß die Angelegenheit nicht
zum Zuständigkeitsbereich der Cortes gehört, wird sie von der
Tagesordnung des Ausschusses abgesetzt."
Artikel 13. Im Kriegsfalle oder im Ausnahmezustand kann die Regierung die in den Artikeln 10 und 12 aufgezählten Materien durch gesetzesvertretende Dekret regeln. Unmittelbar nach Erlaß des gesetzesvertretenden Dekrets wird den Cortes darüber Rechenschaft abgelegt.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
13 folgende Fassung:
"Artikel 13. In Dringlichkeitsfällen
kann die Regierung zur Regelung von in den Artikeln 10 und 12 aufgeführten
Materialien dem Staatschef den Erlaß von gesetzesvertretenden Verordnungen
vorschlagen."
Artikel 14. Die Cortes werden bei der Ratifikation der Verträge, die Gegenstände betreffen, deren Regelung nach Maßgabe der vorhergehenden Artikel zu ihrer Zuständigkeit gehören, je nach Lage des Falles im Plenum oder in einem Ausschuß gehört.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
14 folgende Fassung:
"Artikel 14. (1) Internationale Verträge
oder Konventionen, die die Souveränität oder die Integrität
Spaniens berühren, werden vom Plenum der Cortes gesetzlich ratifiziert.
(2) Die Cortes werden bei der Ratifikation sonstiger
Verträge, die Materien betreffen, die nach den Artikeln 10 und 12
in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, je nach Lage des Falles im
Plenum oder in einem Ausschuß gehört."
Artikel 15. (1) Außer der Prüfung und Weiterleitung des Gesetzentwurfes der Regierung können die Gesetzgebungsausschüsse Gesetzesvorschläge dem Präsidenten der Cortes unterbreiten, dem es obliegt, sie im Einvernehmen mit der Regierung auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Die Gesetzgebungsausschüsse können vom Präsidenten der Cortes weitere Aufträge erhalten, wie etwa Studien durchzuführen, Untersuchungen anzustellen oder Petitionen und Vorschläge zu formulieren. Es können zu diesem Zweck besondere, von den Gesetzgebungsausschüssen gesonderte Ausschüsse gebildet werden.
Artikel 16. Der Präsident der Cortes überweist den Gesetzentwurf, den sie ausgearbeitet haben, der Regierung, damit er dem Staatschef zur Billigung vorgelegt wird.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
16 folgende Fassung:
"Artikel 16. Der Präsident der Cortes
unterbreitet die von den Cortes beschlossenen Gesetze dem Staatschef zur
Billigung; sie müssen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang
beim Staatschef verkündet sein."
Artikel 17. Der Staatschef kann die Gesetze zu erneuter, Beratung an die Cortes zurückverweisen.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
17 folgende Fassung:
"Artikel 17. Der Staatschef kann ein Gesetz
mittels begründeter Botschaft und nach vorheriger Einholung eines
zustimmenden Gutachtens des Rates des Königreiches zu erneuter Beratung
an die Cortes zurückverweisen.
Zusatzbestimmungen
1. Die Cortes werden im Einvernehmen mit der Regierung ihre Geschäftsordnung aufstellen.
2. Der Aufruf zur Wahl der Mitglieder, die dieses Verfahren betrifft, wird in der ersten Oktoberhälfte erfolgen.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde die 2. Zusatzbestimmung gestrichen.
vom 17. Juli 1945
geändert durch Gesetz vom 10. Januar 1967
Francisco Franco Bahamonde, Führer Spaniens, Staatschef und Generalissimus der nationalen Heere:
Da die spanischen Cortes als höchstes Organ der Teilnahme des Volkes an den Aufgaben des Staates gemäß dem Gesetz über ihre Bildung die Charta der Spanier, die grundlegende und richtungsweisende Niederschrift der Rechte und Pflichten derselben und Hüterin ihrer Garantien, ausgearbeitet haben,
verfüge ich, in Übereinstimmung mit dem von ihnen formulierten Entwurf, das Folgende:
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielten die
einleitenden Bestimmungen folgende Fassung:
"Da die spanischen Cortes als höchstes Organ
der Teilnahme des Volkes an den Aufgaben des Staates gemäß dem
Gesetz über ihre Bildung die Charta der Spanier, die grundlegende
und richtungsweisende Niederschrift der Rechte und Pflichten derselben
und Hüterin ihrer Garantien, ausgearbeitet haben, und in Anbetracht
der Tatsache, daß - ebenso wie in der Charta der Arbeit - ihre Grundlinien
den steten Wert des Ideengutes bezeugen, daß sie beseelt, und daß
eine große Anzahl ihrer Erklärungen und Vorschriften eine getreue
Vorwegnahme der vor kurzem durch das zweite Vatikanische Konzil aktualisierten
katholischen Soziallehre darstellen, und im Hinblick schließlich
auf die durch Artikel sechs des Staatsorganisationsgesetzes eingeführte,
durch vorhergehenden Volksentscheid gebilligte Änderung zum Zwecke
der Anpassung ihres Textes an die am 1. Dezember 1965 verkündete Erklärung
des Konzils zur Religionsfreiheit, welche die ausdrückliche Anerkennung
dieses Rechtes fordert, und im Einklang des weiteren mit dem zweiten der
Grundsätze der nationalen Bewegung, nach dem die kirchliche Lehre
unsere Gesetzgebung beseelen wird, verfüge ich das Folgende:"
Einziger Artikel. Die nachfolgend aufgeführte Charta der Spanier wird als Grundgesetz zur Regelung der Rechte und Pflichten der Spanier hiermit gebilligt
Vortitel
Artikel 1. Der spanische Staat verkündet als leitenden Grundsatz seiner Handlungen die Achtung der Würde, der Unverletzlichkeit und der Freiheit der menschlichen Person, indem er den Menschen als Träger ewiger Werte und Glied einer nationalen Gemeinschaft sowie als Träger von Pflichten und Rechten, deren Ausübung er für das Gemeinwohl gewährleistet, anerkennt.
Erster Titel
Pflichten und Rechte der Spanier
Erstes Kapitel
Artikel 2. Die Spanier schulden treuen Dienst dem Vaterland, Treue dem Staatschef und Gehorsam den Gesetzen.
Artikel 3. Das Gesetz schützt das Recht aller Spanier gleichermaßen, ohne Bevorzugung von Klassen und ohne Ansehen der Person.
Artikel 4. Die Spanier haben das Recht auf Achtung ihrer persönlichen und ihrer Familienehre. Wer es verletzt, wird unabhängig von seiner Stellung zur Verantwortung gezogen.
Artikel 5. Alle Spanier haben das Recht, Erziehung und Bildung zu erhalten, und die Pflicht, diese zu erwerben, und zwar nach ihrer freien Wahl entweder im Schoße der Familie oder in privaten oder öffentlichen Anstalten. Der Staat wird darüber wachen, daß kein Talent wegen des Fehlens wirtschaftlicher Mittel scheitert.
Artikel 6. (1) Das Bekenntnis und die Ausübung der katholischen Religion, welche die des spanischen Staates ist, genießen den offiziellen Schutz.
(2) Niemand wird wegen seines religiösen Glaubens oder bei der privaten Ausübung seines Kultes belästigt. Außer denjenigen der katholischen Religion sind keine anderen Feierlichkeiten oder Kundgebungen erlaubt.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
6 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Staat übernimmt den Schutz der
Religionsfreiheit, die durch einen wirksamen, die Moral und die öffentliche
Ordnung zugleich berücksichtigenden Rechtsschutz garantiert wird."
Artikel 7. (1) Es ist ein Ehrentitel für die Spanier, dem Vaterland mit den Waffen zu dienen.
(2) Alle Spanier sind verpflichtet, diesen Dienst zu leisten, wenn sie dem Gesetze gemäß dazu berufen werden.
Artikel 8. Durch Gesetze, stets allgemeinen Charakters, können die persönlichen Leistungen auferlegt werden, welche das Interesse der Nation und die öffentlichen Notwendigkeiten erfordern.
Artikel 9. Die Spanier tragen zu den öffentlichen Lasten, nach ihrer wirtschaftlichen Fähigkeit bei. Niemand ist verpflichtet, Steuern zu zahlen, welche nicht dem in den Cortes beschlossenen Gesetz gemäß festgesetzt sind.
Artikel 10. Alle Spanier haben das Recht, zu den öffentlichen Ämtern repräsentativen Charakters über die Familie, die Gemeinde und das Syndikat teilzunehmen, unbeschadet anderer Vertretungen, welche die Gesetze einführen mögen.
Artikel 11. Alle Spanier können öffentliche Stellungen und Ämter gemäß ihrem Verdienst und ihren Fähigkeiten bekleiden.
Artikel 12. Jeder Spanier kann seine Gedanken frei äußern, soweit sie nicht die grundlegenden Prinzipien des Staates antasten.
Artikel 13. Innerhalb des Staatsgebiets gewährleistet der Staat die Freiheit und das Geheimnis des Briefverkehrs.
Artikel 14. Die Spanier haben das Recht, ihren Wohnsitz innerhalb des Staatsgebiets frei zu bestimmen.
Artikel 15. Niemand kann die Wohnung eines Spaniers ohne dessen Genehmigung betreten oder Haussuchungen durchführen, es sei denn im Auftrag der zuständigen Behörde und in den von den Gesetzen bestimmten Fällen und Formen.
Artikel 16. (1) Die Spanier können sich zu erlaubten Zwecken und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Gesetze frei versammeln und vereinigen.
(2) Der Staat kann die Organisation, welche er für die Erreichung seiner Zwecke für notwendig erachtet, bilden und unterhalten. Die Gründungsvorschriften, welche in Gesetzesform ergehen, werden die Ausübung dieses Rechts mit den Bestimmungen des vorherigen Absatzes in Einklang bringen.
Artikel 17. Die Spanier haben das Recht auf Rechtssicherheit. Alle Staatsorgane handeln gemäß einer hierarchischen Ordnung von zuvor erlassener Normen, welche nicht willkürlich ausgelegt oder geändert werden können.
Artikel 18. (1) Kein Spanier kann verhaftet werden, es sei denn in den vom Gesetz bestimmten Fällen und Formen.
(2) Innerhalb einer Frist von zweiundsiebzig Stunden wird jeder Verhaftete in Freiheit gesetzt oder der richterlichen Behörde vorgeführt.
Artikel 19. Niemand kann verurteilt werden, es sei denn auf Grund eines vor der Straftat erlassenen Gesetzes; durch Urteil des zuständigen Gerichts und nach vorheriger Anhörung und Verteidigung des Betroffenen.
Artikel 20. Keinem Spanier kann seine Staatsangehörigkeit aberkannt werden, es sei denn wegen Verrats, dessen Begriff in den Strafgesetzen bestimmt wird, oder weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Staatschefs in den Waffendienst eines fremder Landes eingetreten ist oder ein öffentliches Amt eines fremden Landes ausübt.
Artikel 21. (1) Die Spanier können einzeln Petitionen an den Staatschef, die Cortes und die Behörden richten.
(2) Die Körperschaften, öffentlichen Beamten und Mitglieder der Streitkräfte und der Waffenverbände könnten dieses Recht nur nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen ausüben.
Zweites Kapitel
Artikel 22. (1) Der Staat anerkennt und schützt die Familie als natürliche Einrichtung und Grundlage der Gesellschaft, mit Rechten und Pflichten, welche älter und höher sind als jedes positive menschliche Gesetz.
(2) Die Ehe ist eine und unauflösbar.
(3) Der Staat schützt besonders die kinderreichen Familien.
Artikel 23. Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu ernähren, zu erziehen und zu bilden. Der Staat hebt die Ausübung der elterlichen Gewalt zeitweilig auf oder entzieht diese selbst, sofern sie sie nicht würdig ausüben, und überträgt den Schutz und die Erziehung der Minderjährigen denjenigen, welche vom Gesetz bestimmt werden.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde im Artikel 23 die Worte "Der Staat hebt" ersetzt durch: "Sofern diese die elterliche Gewalt nicht würdig ausüben, hebt der Staat"
Drittes Kapitel
Artikel 24. Alle Spanier haben das Recht auf Arbeit und die Pflicht, sich mit einer sozial nützlichen Tätigkeit zu beschäftigen.
Artikel 25. Die Arbeit kann wegen ihrer wesentlich menschlichen Bedingtheit nicht im materiellen Sinne als Handelsware herabgewürdigt werden noch Gegenstand irgendeines Geschäfts sein, das unvereinbar mit der persönlichen Würde dessen ist, der sie leistet. Die ist in sich ein Sinnbild der Ehre und ein ausreichender Titel, um vom Staate Schutz und Beistand zu fordern.
Artikel 26. (1) Der Staat anerkennt im Unternehmen eine Gemeinschaft von Beiträgen der Technik, der Arbeitskraft und des Kapitals in seinen verschiedenen Formen und verkündet demgemäß das Recht dieser Elemente, einen Anteil am Gewinn zu haben.
(2) Der Staat wird dafür sorgen, daß die Beziehungen zwischen ihnen sich im Rahmen strengster Billigkeit und innerhalb einer Rangordnung halten, die die wirtschaftlichen Werte denen menschlicher Natur, dem Interesse der Nation und den Erfordernissen des Gemeinwohls unterordnet.
Artikel 27. Der Staat schützt alle Arbeiter in ihrem Recht auf einen gerechten und ausreichenden Lohn, um ihnen und ihren Familien zumindest den Wohlstand zu verschaffen, der ihnen ein sittliches und würdiges Dasein ermöglicht.
Artikel 28. Der spanische Staat gewährleistet den Arbeitern die Sicherheit des Schutzes im Unglück und erkennt ihnen in den Fällen von Alter, Tod, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen, Invalidität, unverschuldeter Arbeitslosigkeit und bei den übrigen Risiken, welche Gegenstand der Sozialversicherung sein können, ein Recht auf Unterstützung zu.
Artikel 29. Der Staat wird Einrichtungen der Wohlfahrtspflege unterhalten und die von der Kirche, den Körperschaften und den Privaten geschaffenen fördern.
Artikel 30. (1) Das Privateigentum als natürliches Mittel zur Erreichung individueller, familiärer und sozialer Ziele wird durch den Staat anerkannt und geschützt.
(2) Alle Formen des Eigentums bleiben den Notwendigkeiten der Nation und dem Gemeinwohl untergeordnet.
(3) Der Reichtum darf weder untätig bleiben noch ohne Not vernichtet oder zu unerlaubten Zwecken verwendet werden.
Artikel 31. Der Staat wird allen Spaniern den Zugang zu den Eigentumsformen erleichtern, welche am engsten mit der menschlichen Person verbunden sind, nämlich Familienheim, Erbgut, Arbeitsgeräte und Güter des täglichen Bedarfs.
Artikel 32. (1) In keinem Fall darf die Strafe der Güterkonfiskation auferlegt werden.
(2) Niemand kann enteignet werden, es sei denn aus Gründen öffentlichen Nutzens oder sozialer Belange, bei vorheriger angemessener Entschädigung und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Zweiter Teil
Die Ausübung und die Gewährleistung der
Rechte
Artikel 33. Die Ausübung der Rechte, die in dieser Charta anerkannt werden, darf die geistige, nationale und soziale Einheit Spaniens nicht antasten.
Artikel 34. Die Cortes. werden die zur Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte erforderlichen Gesetze beschließen.
Artikel 35. Die Geltung der Artikel 12, 13, 14, 15, 16 und 18 kann von der Regierung ganz oder teilweise durch gesetzesvertretendes Dekret, welches den Bereich und die Dauer der Maßnahme abschließend bestimmt, zeitweilig aufgehoben werden.
Artikel 36. Jede Verletzung irgendeines der in dieser Charta
verkündeten Rechte wird durch Gesetz geahndet, welche die Klagen bestimmen,
die zu ihrer Verteidigung und Gewährleistung bei den jeweils zuständigen
Gerichten eingebracht werden können.
Gesetz über den Volksentscheid
vom 22. Oktober 1945
Francisco Franco Bahamonde, Führer Spaniens, Staatschef und Generalissimus der nationalen Heere:
In Anbetracht dessen, daß allen Spaniern die Mitwirkung an den Aufgaben des Staates mittels der natürlichen Organismen der Familie, der Gemeinde und des Syndikats offensteht, sowie in Anbetracht dessen, daß die Grundgesetze, die den Vertretungen innerhalb einer Ordnung christlichen Zusammenlebens neues Leben und größere Ursprünglichkeit verleihen soll, verkündet worden sind, und mit dem Ziele, die Nation vor der in der politischen Geschichte der Völker feststellbaren Abirrungen zu schützen, daß in Fragen von größerer Wichtigkeit oder von öffentlichem Interesse der Wille der Nation von dem subjektiven Urteil ihrer Bevollmächtigten verdrängt werden kann, hat die Staatsführung in Anwendung der Befugnisse, die ihr die Gesetze vom 30. Januar 1938 und vom 8. August 1939 vorbehalten, es für angebracht gehalten, die direkte Befragung der Nation durch einen öffentlichen Volksentscheid in allen jenen Fällen einzuführen, in denen der Staatschef wegen der Wichtigkeit der Gesetze oder wegen Zweifeln über die öffentliche Meinung diese Befragung für zweckmäßig und vorteilhaft erachtet.
Auf Grund dessen verfüge ich:
Artikel 1. Wenn die Bedeutung bestimmter Gesetze es ratsam sein läßt oder das öffentliche Interesse es fordert, kann der Staatschef zum besseren Dienst an der Nation die von den Cortes ausgearbeiteten Gesetzentwürfe dem Volksentscheid unterwerfen.
Artikel 2. Der Volksentscheid wird unter den Männern und Frauen der Nation, die älter als einundzwanzig Jahre sind, durchgeführt.
Artikel 3. Die Regierung wird ermächtigt, ergänzende
Bestimmungen über die Durchführung der Auszählung und die
Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen.
Gesetz über die Nachfolge in der Staatsführung
vom 26. Juli 1947
geändert durch Gesetz vom 10. Januar 1947
Francisco Franco Bahamonde, Führer Spaniens, Staatschef und Generalissimus der nationalen Heere:
Da die spanischen Cortes als höchstes Organ der Teilnahme des Volkes an den Aufgaben des Staates das Grundgesetz ausgearbeitet haben, welches, die Verfassung des Königreiches darstellend, den Rat des Königreiches errichtet und die Bestimmungen aufstellt, welche die Nachfolge in der Staatsführung regeln, und da dessen Text, dem Volksentscheid der Nation unterbreitet, von 82 % der Stimmberechtigten - was 93 % der Stimmabgaben bedeutet - angenommen wurde,
verfüge ich in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Cortes und dem echten und unmittelbaren Willen der Nation:
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde nach dem
ersten Absatz folgender neu eingefügt:
"und da auch das Staatsorganisationsgesetz einige
Artikel des besagten Grundgesetzes ändert, und zwar hinsichtlich der
Zusammensetzung des Rates des Königreiches, indem es bestimmt, daß
statt er früheren vierzehn seiner Mitglieder gewählt werden;
und da sich andere Änderungen darauf richten, einige Sonderfälle
des Nachfolgemechanismus noch schärfer herauszuarbeiten, um alle Arten
von Zufällen zu erfassen,"
Artikel 1. Spanien, als politische Einheit, ist ein katholischer, sozialer und repräsentativen Staat, der in Übereinstimmung mit seiner Tradition erklärt, als Königreich verfaßt zu sein.
Artikel 2. Die Staatsführung steht dem Führer (Caudillo) Spaniens und des Kreuzzuges, dem Generalissimus der Heere, Don Francisco Franco Bahamonde, zu.
Artikel 3. Bei Erledigung des Staatsführeramtes werden dessen Befugnisse von einem Regentschaftsrat wahrgenommen, der sich aus dem Präsidenten der Cortes, dem ranghöchsten Prälaten und Rat des Königreiches sowie dem Generaloberst des Heeres, der Marine oder der Luftwaffe oder, in Ermangelung dessen, dem dienstältesten aktiven Generalleutnant, in der gleichen Reihenfolge, zusammensetzt. Der Präsident des Rates ist der der Cortes, und für die Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei seiner drei Mitglieder und immer die seines Präsidenten erforderlich.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Im Falle der Vakanz des Amtes
des Staatschefs werden dessen Befugnisse von einem Regentschaftsrat wahrgenommen,
der sich aus dem Präsidenten der Cortes, dem ranghöchsten und
dienstältesten Prälaten und Mitglied des Rates des Königreiches
sowie dem Generalkapitän der Land-, See- und Luftstreitkräfte
oder, in Ermangelung dessen, dem dienstältesten aktiven Generalleutnant,
in derselben Reihenfolge, oder ihrer entsprechenden, gemäß den
Bestimmungen des folgenden Artikels ernannten Stellvertretern zusammensetzt.
Der Präsident des Rates wird der der Cortes sein, und für die
Gültigkeit der Beschlüsse wird die Anwesenheit von mindestens
zwei seiner drei Mitglieder und immer die seines Präsidenten oder,
in Ermangelung dessen, die des Vizepräsidenten des Rates des
Königreiches sein."
Artikel 4. Ein Rat des Königreiches wird dem Staatschef
bei allen jenen Angelegenheiten und bedeutenden Entscheidungen, die zu
seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehören, beistehen.
Sein Präsident ist derjenige der Cortes, und er setzt sich aus folgenden
Mitgliedern zusammen:
dem ranghöchsten und dienstältesten derjenigen
Prälaten, die Abgeordnete der Cortes sind,
dem Generaloberst des Heeres, der Marine oder der
Luftwaffe oder dem dienstältesten aktiven Generalleutnant, in der
gleichen Reihenfolge,
dem Chef des Hohen Generalstabes und, in Ermangelung
dessen, dem dienstältesten unter den drei Generalstabschefs des Heeres,
der Marine und der Luftwaffe,
dem Präsidenten des Staatsrates, dem Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes, dem Präsidenten des Spanien-Instituts,
je einem von den folgenden Gruppen der Cortes gewählten Rat
a) der Syndikate
b) der Lokalverwaltung
c) der Universitätsrektoren,
d) der Berufskammern,
drei vom Staatschef bezeichneten Räten: einen
unter den Cortesabgeordneten von Rechts wegen, einer anderen unter den
von ihm direkt ernannten und einem direkten nach freier Wahl.
Das Amt des Rates ist an die Stellung geknüpft, vermöge der er gewählt oder ernannt worden ist.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
4 folgende Fassung:
"Artikel 4. (1) Ein Rat des Königreiches,
dem unter den beratenden Körperschaften der Nation der höchste
Rang zukommt, wird dem Staatschef bei allen jenen Angelegenheiten und bedeutenden
Entscheidungen, die zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit
gehören, zur Seite stehen. Sein Präsident wird der der Cortes
sein, und er wird sich aus den folgenden Mitgliedern zusammensetzen:
dem ranghöchsten und
dienstältesten derjenigen Prälaten, die Abgeordnete der Cortes
sind,
dem Generalkapitän der
Land-, See- und Luftstreitkräfte oder, in Ermangelung dessen, dem
dienstältesten aktiven Generalleutnant, in derselben Reihenfolge;
dem Chef des Hohen Generalstabes
oder, in Ermangelung dessen, dem dienstältesten unter den drei Generalstabschefs
des Heeres, der Marine und der Luftwaffe,
dem Präsidenten des Obersten
Gerichtshofes,
dem Präsidenten des Staatsrates,
dem Präsidenten des Spanien-Instituts,
zwei von jeder der folgenden
Gruppen der Cortes gewählten Ratsmitglieder
a) der Mitglieder des Nationalrates
b) der Mitglieder der Syndikatsorganisationen;
c) der Lokalverwaltung
d) der Familienvertreter;
ein von jeder der folgenden
Gruppen von Cortes-Abgeordneten gewählten Ratsmitglieder:
a) der Universitätsrektoren,
b) der Berufsverbände,
(2) Das Amt des Ratsmitglieds ist an die Stellung
gebunden, aufgrund deren es gewählt oder ernannt worden ist.
(3) Der Staatschef wird auf Vorschlag des Rates
des Königreiches aus dessen Mitte einen Vizepräsidenten, sowie
einen Stellvertreter für all diejenigen Ratsmitglieder ernennen, die
Mitglieder des Regentschaftsrates sind.
(4) Im Falle der Verhinderung des Präsidenten
oder der Vakanz des Präsidentenamtes übt der Präsident des
Rates des Königreiches das Amt aus, im letzteren Falle bis zu seiner
Wiederbesetzung.
(5) Die Beschlüsse, Gutachten und Lösungsvorschläge
des Rates des Königreiches werden bei Anwesenheit von zumindest einundfünfzig
Prozent der Ratsmitglieder von der Mehrheit der Ratsmitglieder beschlossen,
es sei denn , daß Grundgesetze eine bestimmte Mehrheit fordern. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag."
Artikel 5. Der Staatschef muß den Rat des Königreiches
in folgenden Fällen anhören
1. Zurückweisung eines durch die Cortes ausgearbeiteten Gesetzes
an diese;
2. Kriegserklärung oder Friedensschluß;
3. wenn er der Cortes seinen Nachfolger vorschlagen möchte;
4. in allen den Fällen, in denen es dieses Gesetz vorschreibt.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
5 folgende Fassung:
"Artikel 5. Der Staatschef wird in all
den Fällen durch den Rat des Königreiches beraten, in denen das
vorliegende Gesetz oder ein anderes Grundgesetz dies zwingend vorschreibt."
Artikel 6. Der Staatschef kann den Cortes jederzeit die Person vorschlagen, von der er meint, daß sie eines Tages unter den von diesem Gesetz geforderten Bedingungen zu seiner Nachfolge berufen werden sollte, sei es als König oder als Regent; in gleicher Weise kann er auch den Widerruf dessen, den er vorgeschlagen hatte, selbst dann der Billigung der Cortes unterwerfen, wenn dieser von den Cortes bereits angenommen worden ist.
Artikel 7. Wenn bei der Erledigung des Staatsführeramtes der gemäß dem vorigen Artikel Bezeichnete zur Nachfolge berufen wird, so nimmt der Regentschaftsrat die Geschäfte in seinem Namen wahr und beruft die Cortes und den Rat des Königreiches gemeinsam ein, um den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Eid entgegenzunehmen und ihn zum König oder Regenten ausrufen.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurden die einleitenden Worte: "Wenn bei der Erledigung des Staatsführeramtes" ersetzt durch: "Wenn im Falle der Vakanz des Amtes des Staatschefs".
Artikel 8. (1) Bei Eintritt des Todes oder bei Unfähigkeitserklärung des Staatschefs, ohne daß ein Nachfolger bezeichnet worden wäre, nimmt der Regentschaftsrat die Geschäfte wahr und beruft innerhalb von drei Tagen die Mitglieder der Regierung und des Rates des Königreiches ein, damit diese, in ununterbrochener und geheimer Sitzung vereinigt, mit mindestens Zweidrittelmehrheit die Person königlichen Geschlechts bestimmen, welche bei Erfüllung der von diesem Gesetz geforderten Bedingungen und in Anbetracht der höchsten Belange des Vaterlandes den Cortes als König vorgeschlagen werden soll.
(2) Wenn nach dem Urteil der Versammelten keine Person königlichen Geschlechts vorhanden ist, welche diese Bedingungen erfüllt oder wenn der Vorgeschlagene von den Cortes nicht angenommen worden ist, so schlagen sie den Cortes die Persönlichkeit als Regenten vor, welche durch ihr Ansehen, ihre Fähigkeiten und wegen der möglichen Unterstützung der Nation dieses Amt bekleiden soll. Bei der Formulierung dieses Vorschlages können sie der Dauer der Regentschaft Fristen und Bedingungen setzen, und die Cortes sollen über jeden dieser Punkte entscheiden.
(3) Das Plenum der Cortes muß innerhalb einer Frist von höchstens acht Tagen zusammentreten, und der Nachfolger leistet, sobald er einen günstigen Beschluß derselben erlangt hat, den von diesem Gesetz geforderten Eid, wonach ihm der Regentschaftsrat durch gleich darauffolgenden Akt seine Befugnisse überträgt.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 erhielt der Artikel
8 folgende Fassung:
"Artikel 8. (1) Bei Eintritt des
Todes oder bei Erklärung der Amtsunfähigkeit des Staatschefs,
ohne daß ein Nachfolger bezeichnet worden wäre, nimmt der Regentschaftsrat
die Amtsbefugnisse - mit Ausnahme der Befugnis, die Ernennung von Ratsmitgliedern
zu widerrufen, die ihre Positionen auf jeden Fall beibehalten - wahr
und beruft innerhalb von drei Tagen die Mitglieder der Regierung und des
Rates des Königreiches ein, damit diese, in ununterbrochener und geheimer
Sitzung vereinigt, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, die
zumindest die absolute Mehrheit der Ratsmitglieder darstellen müssen,
die Person königlichen Geschlechts bestimmen, welche bei Erfüllung
der von diesem Gesetz geforderten Bedingungen und in Anbetracht der höchsten
Belange des Vaterlandes den Cortes als König vorgeschlagen werden
soll. Sofern dieser Vorschlag nicht angenommen werden sollte, können
die Regierung und der Rat des Königreiches unter Einhaltung desselben
Verfahrens einen zweiten Vorschlag zugunsten einer anderen Person königlichen
Geschlechts formulieren, welche dieselben gesetzlichen Bedingungen erfüllt.
(2) Wenn nach dem Urteil der Versammelten keine
Person königlichen Geschlechts vorhanden ist, welche diese Bedingungen
erfüllt oder wenn der Vorgeschlagene von den Cortes nicht angenommen
worden ist, so schlagen sie den Cortes die Persönlichkeit als Regenten
vor, welche durch ihr Ansehen, ihre Fähigkeiten und wegen der möglichen
Unterstützung der Nation dieses Amt bekleiden soll. Bei der Formulierung
dieses Vorschlages können sie der Dauer der Regentschaft Fristen und
Bedingungen setzen, und die Cortes sollen über jeden dieser Punkte
entscheiden. Wenn die als Regent vorgeschlagene Persönlichkeit
von den Cortes nicht bestätigt wird, müssen die Regierung und
der Rat des Königreiches unter Einhaltung desselben Verfahrens neue
Vorschläge einreichen, bis sie die Bestätigung der Cortes erlangt
haben.
(3) Unter den in den vorhergesehenen Absätzen
genannten Voraussetzungen wird, sofern in der ersten Abstimmung keine Mehrheit
erzielt wird, zu einer zweiten oder gegebenenfalls zu einer dritten Abstimmung
keine Mehrheit erzielt wird, zu einer zweiten oder gegebenenfalls dritten
Abstimmung geschritten. In diesem letzten Fall genügt für die
Gültigkeit der Beschlüsse eine Mehrheit von drei Fünfteln,
die jedoch zumindest der absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder entsprechen
muß.
(4) Das Plenum der Cortes muß innerhalb
einer Frist von acht Tagen nach jedem Vorschlag zusammentreten,
und der Nachfolger wird im Einklang mit dem in Art. 15 Bestimmten, nach
Erlangung der Zustimmung des Plenums den von diesem Gesetz geforderten
Eid leisten, aufgrund dessen und wonach ihm der Regentschaftsrat seine
Amtsbefugnisse überträgt.
(5) Sofern sich die in Artikel 11 getroffenen
Vorkehrungen nicht aktualisieren, wird im Falle der Vakanz des Amts des
Staatschefs der Nachfolger im Einklang mit dem in diesem Artikel Bestimmten
ernannt."
Artikel 9. Um die Staatsführung als König oder Regent auszuüben, muß man männlichen Geschlechts und Spanier sein, das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, sich zur katholischen Religion bekennen, die zur Wahrnehmung seiner hohen Aufgaben notwendigen Eigenschaften besitzen sowie den Eid auf die Grundgesetze leisten und den tragenden Grundsätzen der Nationalen Bewegung Treue schwören.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde dem Artikel
9 folgender Satz angefügt:
"Denselben Eid muß der Nachfolger nach
Vollendung des dreißigsten Lebensjahres schwören."
Artikel 10. (1) Grundgesetze der Nation sind die Charta der Spanier, die Charta der Arbeit, das Gesetz über die Bildung der Cortes, dieses Nachfolgegesetz, dasjenige über den Nationalen Volksentscheid sowie jedes weitere, das in Zukunft unter Verleihung dieses Ranges verkündet wird.
(2) Um sie aufzuheben oder zu ändern, ist außer der Zustimmung der Cortes der Volksentscheid der Nation erforderlich.
Artikel 11. Besteigt der König den Thron, so wird die normale Thronfolgeordnung die der Erstgeburt und Repräsentation sein, mit Vorrang der älteren Linie vor der jüngeren; innerhalb der gleichen Linie des näheren Grades von dem entfernteren; im gleichen Grade des männlichen vor dem weiblichen, welcher nicht herrschen kann, jedoch auf seine männlichen Erben das Recht übertragen kann, und innerhalb desselben Geschlechts, der älteren vor der jüngeren Person; all dies unbeschadet der in den vorigen Artikeln festgelegten Ausnahmen und Erfordernisse.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde der Wortlaut
des bisherigen Artikels 11 zu Absatz 1 und folgende Absätze wurden
angefügt:
"(2) Falls der Thronerbe im Sinne der im vorhergehenden
Absatz begründeten Thronfolgeordnung bei Eintritt der Vakanz des Thrones
das Alter von dreißig Jahren noch nicht erreicht hat, wird ein im
Einklang mit Artikel 8 dieses Gesetzes ernannter Regent seine öffentlichen
Aufgaben solange wahrnehmen, bis er das gesetzliche Alter erreicht hat.
(3) Dasselbe gilt, wenn die Cortes wegen der
- in der in Artikel 14 dieses Gesetzes vorgesehenen Form festgestellten
- Amtsunfähigkeit des Königs den Beginn der Regentschaft erklären
und der Thronerbe das dreißigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat.
(4) Unter den in den beiden vorhergehenden Absätzen
genannten Voraussetzungen endet die Regentschaft mit dem Wegfall ihrer
Ursachen."
Artikel 12. Jede Abtretung von Rechten vor Herrschaftsantritt, die Abdankung, wenn der Nachfolger schon bestimmt ist, der Verzicht in allen Fällen und die königlichen Eheschließungen sowie diejenigen der unmittelbaren Nachfolger, müssen dem Rate des Königreiches mitgeteilt und von den Cortes der Nation gebilligt werden.
Artikel 13. Der Staatschef kann nach Anhörung des Rates des Königreiches den Cortes vorschlagen, daß jene Personen königlichen Geschlechts von der Nachfolge ausgeschlossen werden, denen die zur Regierung erforderliche Befähigung abgeht oder die es wegen ihrer bekannten Ablehnung der grundlegenden Prinzipien des Staates oder wegen ihrer Handlungen verdienen, die in diesem Gesetz begründeten Nachfolgerechte zu verlieren.
Artikel 14. Die durch Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Regierung festgestellte Amtsunfähigkeit des Staatschefs wird in einem mit Gründen versehenen Bericht dem Rat des Königreiches mitgeteilt. Wenn dieser mit derselben Mehrheit übereinstimmt, so wird dies von seinem Präsidenten den Cortes unterbreitet, welche sich zu diesem Zwecke innerhalb der folgenden acht Tage versammeln und den entsprechenden Beschluß fassen.
Artikel 15. Für die Gültigkeit der Beschlüsse der Cortes, auf welche sich dieses Gesetz bezieht, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, welche mindestens der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten entsprechen muß, erforderlich.
Durch Gesetz vom 10. Januar 1967 wurde der Wortlaut
des bisherigen Artikels 15 zu Absatz 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Unter den Voraussetzungen der Artikel 6
und 8 jedoch, daß nämlich in der ersten Abstimmung die Zweidrittelmehrheit
nicht erreicht wird, wird zu einer zweiten und gegebenenfalls dritten Abstimmung
geschritten. In diesem Fall genügt für die Gültigkeit der
Beschlüsse eine Mehrheit von drei Fünfteln, die jedoch zumindest
der absoluten Mehrheit der Ratsmitglieder entsprechen muß."
Grundsätze der Nationalen Bewegung
vom 17. Mai 1958
Ich, Francisco Franco Bahamonde, Führer Spaniens,
verkünde im Bewußtsein meiner Verantwortung vor Gott und der Geschichte und in Gegenwart der Cortes des Königreiches als Grundsätze der Nationalen Bewegung, welche verstanden wird als Glaubensgemeinschaft der Spanier in den idealen, welche den Kreuzzug beseelten, die folgenden:
Artikel 1. Spanien ist eine weltumspannende Schicksalsgemeinschaft. Der Dienst an der Einheit, Würde und Freiheit des Vaterlandes ist geheiligte Pflicht und gemeinsame Aufgabe aller Spanier.
Artikel II. Die spanische Nation erachtet als Ruhmestat die Ehrfurcht vor dem Gesetze Gottes gemäß der Lehne der einzig wahren Heiligen, Katholischen, Apostolischen und Römischen Kirche und dem vom nationalen Bewußtsein untrennbaren Glauben, welcher ihre Gesetzgebung prägen wird.
Artikel III. Spanien, Wurzel einer großen Völkerfamilie, mit der es sich unauflöslich verbunden fühlt, trachtet nach der Begründung von Gerechtigkeit und Frieden zwischen den Nationen.
Artikel IV. Die Einheit unter den Menschen und Ländern Spaniens ist unantastbar. Die Unverletzlichkeit des Vaterlandes und seine Unabhängigkeit sind höchste Forderungen der nationalen Gemeinschaft. Die Heere Spaniens, Bürgen ihrer Sicherheit und Ausdruck der heldenhaften Tugenden unseres Volkes, müssen die zum besten Dienst am Vaterland erforderliche Stärke besitzen.
Artikel V. Die nationale Gemeinschaft gründet sich auf den Menschen als Träger ewiger Werte und auf die Familie als der Grundlage des gesellschaftlichen Lebens; die individuellen und kollektiven Interessen müssen jedoch stets dem Gemeinwohl der Nation, welche aus den vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Geschlechtern gebildet ist, untergeordnet bleiben. Das Gesetz schützt das Recht aller Spanier in gleichem Maße.
Artikel VI. Die natürlichen Wesenseinheiten des gesellschaftlichen Lebens Familie, Gemeinde und Syndikat, sind die Grundstrukturen der nationalen Gemeinschaft. Die Einrichtungen und Körperschaften anderer Art, welche sozialen Erfordernissen von allgemeinem Interesse genügen, sollen geschützt werden, damit sie zur Erfüllung der Ziele der nationalen Gemeinschaft wirksam beitragen können.
Artikel VII. Das spanische Volk, in einer Rechtsordnung vereint, welche von den Forderungen von Autorität, Freiheit und Dienstbereitschaft beseelt wird, bildet den Nationalstaat. Seine politische Form ist im Rahmen der unabänderlichen Grundsätze der Nationalen Bewegung sowie derjenigen, welche im Nachfolgegesetz und in den anderen Grundgesetzen festgelegt sind, die traditionelle, katholische, soziale und repräsentative Monarchie.
Artikel VIII. (1) Der Repräsentativcharakter der politischen Ordnung ist ein grundlegendes Prinzip unserer öffentlichen Einrichtungen. Die Teilnahme des Volkes an den gesetzgeberischen Aufgaben und an den anderen Funktionen von allgemeinem Interesse wird mittels der Familie, der- Gemeinde, des Syndikats und der anderen Körperschaften mit organischer Repräsentation, welche die Gesetze zu diesem Zwecke anerkennen, durchgeführt. Jede politische Organisation, welcher Art auch immer, außerhalb dieses repräsentativen Systems wird als rechtswidrig betrachtet.
(2) Alle Spanier haben Zugang zu den öffentlichen Stellungen und Ämtern gemäß ihrem Verdienst und ihren Fähigkeiten.
Artikel IX. Alle Spanier haben das Recht auf eine unabhängige Rechtspflege, welche für die Unbemittelten kostenlos sein wird; auf eine allgemeine und berufliche Ausbildung, die niemand aus Mangel an materiellen Mitteln zu erwerben unterlassen darf; auf die Vorteile der Sozialhilfe und -versicherung sowie auf eine gerechte Verteilung des Volkseinkommens und der Steuerlasten. Das christliche Ideal der sozialen Gerechtigkeit, wie es sich in der Charta der Arbeit widerspiegelt, wird die Politik und die Gesetze prägen.
Artikel X. Die Arbeit wird als Ursprung der Rangordnung, Pflicht und Ehre der Spanier, und das Privateigentum in allen seinen Formen als ein durch seine gesellschaftliche Funktion bedingtes Recht anerkannt. Die Privatinitiative, Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit muß angeregt, in die Wege geleitet und gegebenenfalls durch staatliche Einwirkung unterstützt werden.
Artikel XI. Das Unternehmen, eine Vereinigung von auf die Produktion gerichteten Menschen und Mitteln, bildet eine Interessengemeinschaft und eine Zweckeinheit. Die Beziehungen zwischen seinen Elementen müssen auf Gerechtigkeit und gegenseitige Treue gegründet und die wirtschaftlichen Werte müssen denen menschlicher und sozialer Natur untergeordnet sein.
Artikel XII. Der Staat ist bestrebt, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die körperliche und sittliche Gesundheit der Spanier zu vervollkommnen und ihnen die würdigsten Arbeitsbedingungen zu sichern; den wirtschaftlichen Fortschritt der Nation durch die Verbesserung der Landwirtschaft, die Vermehrung der Bewässerungsanlagen und durch die soziale Landreform zu fördern, für die gerechtere Anwendung und Verteilung des öffentlichen Kreditwesens zu sorgen, die Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze zu schützen und zu begünstigen, den Prozeß der Industrialisierung voranzutreiben, die wissenschaftliche Forschung zu fördern und die Betätigung auf den Meeren zu begünstigen, wie es der- Ausdehnung unserer seefahrenden Bevölkerung und unserer Marinetradition entspricht.
Demgemäß verfüge ich
1. Die in dieser Verkündung enthaltenen Grundsätze, eine Synthese derjenigen, welche unsere Nation am 6. Juli 1947 angenommenen Grundgesetze leiten, sind ihrem Wesen gemäß dauernd und unabänderlich.
2. Alle Organe und Behörden sind zu ihrer strengsten Beobachtung verpflichtet. Der für die Einsetzung in öffentliche Ämter erforderliche Eid muß auf den Text dieser grundlegenden Prinzipien Bezug nehmen.
3. Die Gesetze und Vorschriften jedes Ranges, welche die im vorliegenden
Grundgesetz des Königreiches verkündeten Grundsätze verletzen
oder von ihnen abweichen, sind nichtig.
vom 10. Januar 1967
Im Laufe von dreißig Jahren hat der am 18. Juli 1936 begründete Staat in allen Bereichen des nationalen Lebens eine tiefgründige Wiederaufbauleistung vollbracht. Unsere Grundgesetzgebung hat im Gleichschritt mit den vaterländischen Notwendigkeiten ihren Fortgang genommen und hat nun, dank ihres allmählichen Fortschreitens den Bereich der Institutionen erreicht, ohne sie den verwirrenden Veränderungen auszusetzen, die eine unausweichliche Folge jeder vorzeitigen Entscheidung gewesen waren.
Die bislang verkündeten Gesetze umfassen den größten Teil der für ein Institutionengefüge erforderlichen Materien. In dem Gesetz über die Grundsätze der Bewegung sind die Richtlinien zusammengefaßt, die unsere Politik beseelen und als ständiger Führer und als unveränderliches Substrat für Gesetzgebung und Regierung dienen. In der Charta der Spanier und der Charta der Arbeit werden die Rechte und Pflichten der Spanier abgegrenzt und ihre Ausübung unter Schutz gestellt. Das Gesetz über die Cortes begründet die Zusammensetzung und die Befugnisse des höchsten Organs der Teilhabe des spanischen Volkes an den Aufgaben des Staates. Und in dem Gesetz über die Nachfolge wird Spanien als politische Einheit zur Monarchie erklärt und der Rat des Königreichs begründet, der dem Staatschef bei allen Aufgaben und Entscheidungen zur Seite steht, die seine ausschließliche Zuständigkeit überschreiten.
Ungeachtet der rechtlichen und politischen Lebenskraft des Regimes erscheint es unter dem Aspekt seiner Anpassung an die Notwendigkeiten der Gegenwart und seiner langen Lebensdauer zulässig und ratsam, die Grundgesetzgebung zu ergänzen und zu vervollständigen. Es ist nun der geeignete Augenblick gekommen, um die Institutionalisierung des nationalen Staats abzuschließen, die ordentlichen Befugnisse der obersten Staatsbehörden bei der Erfüllung der Vorschriften des Gesetzes über die Nachfolge abzugrenzen, die Zusammensetzung der Regierung, das Verfahren der Ernennung und Entlassung ihrer Mitglieder, sowie ihre Verantwortlichkeit und ihre Inkompatibilitäten zu bezeichnen, die Organisation und die Funktionen des Nationalrats zu begründen, den Organisations- und Entscheidungs-Grundlagen, nach denen sich die Rechtsprechung, die Streitkräfte und die öffentliche Verwaltung richten, grundgesetzlichen Charakter zu verleihen, die Beziehungen zwischen dem Amt des Staatschefs, den Cortes, der Regierung und dem Rat des Königreiches zu regeln, die Form der Ernennung, die Dauer des Mandats und das Erlöschen des Amts des Präsidenten der Cortes und der Präsidenten der obersten Gerichte und beratenden Körperschaften zu bezeichnen und eine Rechtsgrundlage für die Anfechtung jedes Gesetzgebungs- oder Regierungsaktes zu eröffnen, der unser System der Grundgesetze verletzt.
Diesen Zielen entspricht das vorliegende Gesetz, das es unternommen hat, die Institutionen des Regimes zu vervollständigen und in ein harmonisches System einzugliedern sowie in wirkungsvoller Weise für die Zukunft die Loyalität der höchsten Organe des Staats gegenüber den Grundsätzen der Nationalen Bewegung zu sichern.
Aufgrund dessen und in Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis, die mir die Gesetze vom 30.1.1938 und vom 8.8.1939 verliehen haben, im Einklang mit dem in der Plenarsitzung vom 22. 11. 1966 gefaßten Beschluß der spanischen Cortes und im Einklang mit dem authentischen und direkten Ausdruck des spanischen Volkes, der in der Billigung durch 95,86 % der Abstimmenden, die 85,5 % der Abstimmungsberechtigten entsprechen, im nationalen Referendum vom 14.12. 1966 offensichtlich wurde, verfüge ich:
Art. 1. (1) Der als Königreich verfaßte spanische Staat ist die höchste Institution der nationalen Gemeinschaft.
(2) Dem Staat obliegt die Ausübung der Souveränität durch den zu erfüllenden Aufgaben angemessene Organe.
Art. 2. (1) Die nationale Souveränität ist eine und unteilbar; sie kann weder delegiert noch abgetreten werden.
(2) Das Institutionengefüge des spanischen Staates entspricht den Prinzipien der Einheit der Staatsgewalt und der Koordination der Aufgaben.
Art. 3. Die Hauptziele des Staates sind: die Verteidigung der Einheit zwischen den Menschen und den Ländern Spaniens; die Erhaltung der Integrität, Unabhängigkeit und Sicherheit der Nation; der Schutz des geistigen und materiellen Erbes der Spanier; der Schutz der Rechte der Person, der Familie und der Gesellschaft sowie die Förderung einer gerechten sozialen Ordnung, in der jedes Sonderinteresse dem Gemeinwohl untergeordnet bleibt. All dies unter der Inspiration und der Loyalität gegenüber den durch das Grundgesetz vom 17. Mai 1958 verkündeten Grundsätzen der Nationalen Bewegung, die kraft ihrer Natur dauernd und unveränderlich sind.
Art. 4. Die allen Spaniern offenstehende Nationale Bewegung als Gemeinschaft der Spanier in den Grundsätzen, auf die sich der vorhergehende Artikel bezieht, leitet die politische Ordnung und fördert, zum besseren Dienste am Vaterland, das politische Leben in einer Form des geordneten Wettbewerbs der Meinungen.
Art. 5. Die Nationalflagge besteht aus drei Querstreifen: rot, gelb, rot; der gelbe Streifen ist doppelt so breit wie die roten.
Art. 6. Der Staatschef ist der höchste Repräsentant der Nation; er verkörpert die nationale Souveränität; er übt die oberste politische und administrative Gewalt aus; er stellt die Nationalführung der Bewegung dar und sorgt dafür, daß deren Grundsätze wie auch die übrigen Grundgesetze des Königreiches wie auch die Kontinuität des Staates und der Nationalen Bewegung aufs strikteste beachtet werden; er garantiert und sichert das ordnungsgemäße Funktionieren der hohen Behörden des Staats sowie ihre angemessene Koordination; er bestätigt und verkündet die Gesetze und sorgt für ihre Durchführung; er übt den Oberbefehl über die Land-, See- und Luftstreitkräfte aus; er wacht über die Erhaltung der öffentlichen Ordnung im Inneren und die Sicherheit des Staats nach außen; in seinem Namen erfolgt die Rechtsprechung; er übt das Begnadigungsrecht aus; er vergibt nach Maßgabe der Gesetze Stellungen, öffentliche Ämter und Würden; er akkreditiert und empfängt die Diplomaten und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihm nach den Grundgesetzen des Königreiches obliegen.
Art. 7. Insbesondere obliegt es dem Staatschef:
a) die Cortes nach Maßgabe der Gesetze einzuberufen wie auch
ihnen in der Eröffnungssitzung einer jeden Legislaturperiode zu präsidieren
und im Einvernehmen mit der Regierung die Eröffnungsrede und andere
Botschaften an sie zu richten.
b) auf Ersuchen der Cortes oder der Regierung und im Einvernehmen mit
dem Rat des Königreiches eine Legislaturperiode um die unbedingt erforderliche
Zeit zu verlängern, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der den
normalen Austausch der Abgeordneten verhindert.
c) die Gesetzentwürfe, auf die sich der zweite Absatz des Artikels
zehn des Nachfolgegesetzes und der Artikel eins des Gesetzes über
den Volksentscheid beziehen, dem Entscheid der Nation zu unterbreiten.
d) den Ministerpräsidenten, den Präsidenten der Cortes und
die Inhaber sonstiger hoher Ämter in der gesetzlich vorgesehenen Form
zu ernennen und zu entlassen.
e) den Ministerrat und den Nationalen Verteidigungsausschuß einzuberufen
und ihnen zu präsidieren, wenn er an ihren Zusammenkünften teilnimmt.
f) den Verhandlungen des Rates des Königreiches und des Nationalrates
zu präsidieren, sofern er es für opportun erachtet und sie nicht
seine Person oder die des Thronerben betrifft. Auf keinen Fall werden die
Abstimmungen in Gegenwart des Staatschefs durchgeführt.
g) den Rat des Königreichs um Gutachten und die Erteilung von
Ratschlägen zu bitten.
h) den Nationalrat um Auskünfte zu bitten.
Art. 8. (1) Die Person des Staatschefs ist unantastbar. Alle Spanier schulden ihm Achtung und Ehrfurcht.
(2) Alles, was der Staatschef in Ausübung seiner Amtsgewalt verfügt, muß - je nach Lage des Falles - durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister, den Präsidenten der Cortes oder den Präsidenten des Rats des Königreiches gegengezeichnet werden; jede Verfügung, die nicht diesem Formerfordernis entspricht, ist ungültig.
(3) Für die Maßnahmen des Staatschefs sind die jeweils gegenzeichnenden Personen mit verantwortlich.
Art. 9. Der Staatschef bedarf für folgende Zwecke eines
Gesetzes oder gegebenenfalls eines Beschlusses oder einer Ermächtigung
der Cortes:
a) zur Ratifikation von internationalen Verträgen oder Abkommen,
welche die volle Souveränität oder die Integrität des spanischen
Staatsgebietes berühren.
b) zu Kriegserklärung und Friedensschluß.
c) zur Verwirklichung der Maßnahmen, auf die sich der Artikel
zwölf des Nachfolgegesetzes bezieht sowie derjenigen, die in anderen
Vorschriften der Grundgesetze des Königreiches genannt werden.
Art. 10. Der Staatschef wird vom Rat des Königreiches unterstützt
a) bei Benennung der Maßnahmen gegenüber den Cortes, die
nach dem im vorhergehenden Artikel Bestimmten eines Gesetzes, eines Beschlusses
oder einer Ermächtigung derselben bedürfen.
b) bei der Rückverweisung eines von ihnen ausgearbeiteten Gesetzes
an die Cortes zu erneuter Beratung.
c) bei Verlängerung einer Legislaturperiode aus schwerwiegendem
Grunde und für die unbedingt erforderliche Zeit.
d) bei der Ergreifung außerordentlicher Maßnahmen im Falle
der schweren und unmittelbaren Gefährdung der äußeren Sicherheit,
der Unabhängigkeit der Nation, der Integrität ihres Gebiets oder
des Institutionengefüges des Königreiches, wobei den Cortes dokumentiert
Rechenschaft zu leisten ist.
c) bei der Bestimmung eines Volksentscheids für weitreichende
Gesetzesvorschläge, soweit dies nicht vorgeschrieben ist.
f) beim Erlaß weiterer Bestimmungen für die ein Grundgesetz
dieses Erfordernis aufstellt.
Art. 11. Während der Abwesenheit des Staatschefs vom Staatsgebiet oder im Falle seiner Krankheit, nimmt der Thronerbe - sofern er mehr als dreißig Jahre zählt - oder, in Ermangelung eines solchen, der Regentschaftsrat seine Amtsbefugnisse wahr.
Art. 12. Die Vormundschaft über die zur Thronfolge berufenen minderjährigen Personen königlichen Geschlechts oder über den amtsunfähig gewordenen König wird auf Vorschlag des Rates des Königreiches von den Cortes genehmigt. Ernannt werden kann nur eine Person spanischer Staatsangehörigkeit und katholischen Glaubens; zwischen der Vormundschaft und dem Amt des Regenten, des Ministerpräsidenten oder des Präsidenten der Cortes besteht Inkompatibilität.
Art. 13. (1) Der Staatschef leitet die Regierung des Königreiches mittels des Ministerrates.
(2) Der aus dem Ministerpräsidenten, dem Vizepräsidenten oder gegebenenfalls den Vizepräsidenten und den Ministern bestehende Ministerrat ist das Organ, das die nationale Politik bestimmt, die Durchführung der Gesetze sichert, die Verordnungsgewalt ausübt und dem Staatschef bei seinen politischen und administrativen Aufgaben stets zur Seite steht.
(3) Die Beschlüsse der Regierung werden stets durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister gegengezeichnet.
Art. 14. (1) Der Ministerpräsident muß Spanier sein und wird vom Staatschef aufgrund einer vom Rat des Königsreiches vorgeschlagenen Dreierliste ernannt.
(2) Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Fünfzehn Tage vor Ablauf der Amtszeit legt der Rat des Königreiches den Vorschlag vor, auf den sich der vorhergehende Absatz bezieht.
(3) Das Amt des Ministerpräsidenten unterliegt den Inkompatibilitäten, welche die Gesetze bezeichnen.
(4) Es obliegt dem Ministerpräsidenten, die Staatsregierung zu repräsentieren, die allgemeinen Richtlinien der Politik zu bestimmen und die Koordination aller Regierungs- und Verwaltungsorgane zu sichern.
(5) Der Ministerpräsident übt, im Namen des Staatschefs, die Nationalführung der Bewegung aus, wobei ihm der Nationalrat und der Generalsekretär zur Seite stehen.
Art. 15. Das Amt des Ministerpräsidenten endet
a) bei Ablauf der Amtsdauer.
b) auf eigenen Wunsch, sobald sein Rücktrittsgesuch vom Staatschef
nach Anhörung des Rates des Königreiches angenommen wurde.
c) durch Entscheidung des Staatschefs im Einvernehmen mit dem Rat des
Königreiches.
d) auf Vorschlag des Rates des Königreichs wegen von zwei Dritteln
seiner Mitglieder festgestellter Amtsunfähigkeit.
Art. 16. (1) Im Fall des Todes des Ministerpräsidenten oder unter den Voraussetzungen der Absätze b, c und d des vorhergehenden Artikels wird der Vizepräsident oder, in Ermangelung eines solchen, die Vizepräsidenten in der vorgesehenen Reihenfolge, oder wenn es keine Vizepräsidenten gibt, der vom Staatschef benannte Minister seine Amtsbefugnisse vorübergehend wahrnehmen.
(2) Innerhalb einer Frist von zehn Tagen wird der neue Ministerpräsident in der durch Artikel vierzehn vorgesehenen Form ernannt werden.
Art. 17. (1) Die sonstigen Regierungsmitglieder müssen Spanier sein; ihre Ernennung und Funktionsabgrenzung erfolgt auf Vorschlag des Ministerpräsidenten durch den Staatschef.
(2) Ihre Ämter unterliegen den Inkompatibilitäten, welche die Gesetze bezeichnen.
Art. 18. Das Amt der Regierungsmitglieder endet:
a) beim Wechsel des Ministerpräsidenten.
b) auf den vom Staatschef gebilligten Vorschlag des Ministerpräsidenten.
Art. 19. Vor ihrer Amtsübernahme leisten der Ministerpräsident und die übrigen Regierungsmitglieder vor dem Staatschef einen Eid der Treue gegenüber diesem, den Grundsätzen der Nationalen Bewegung und den sonstigen Grundgesetzen des Königreiches sowie auch der Amtsverschwiegenheit.
Art. 20. (1) Der Ministerpräsident und die übrigen Regierungsmitglieder sind für die im Ministerrat gefaßten Beschlüsse gemeinsam verantwortlich. Jeder trägt die Verantwortung für die Maßnahmen, die in seinem Ressort durchgeführt oder zu denen in seinem Ressort ermächtigt wurden.
(2) Der Ministerpräsident und die sonstigen Regierungsmitglieder können für Handlungen, die sie sich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben vorgenommen haben, straf- und zivilrechtlich vor dem Obersten Gerichtshof zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 21. Die Aufgaben des Nationalrates als des kollegialen Repräsentationsorgans
der Bewegung sind die folgenden:
a) die Einheit zwischen den Menschen und zwischen den Ländern
Spaniens zu stärken.
b) die Integrität der Grundsätze der Nationalen Bewegung
zu verteidigen und darauf zu achten, daß sich die Umwandlung und
die Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Strukturen
an die Erfordernisse der sozialen Gerechtigkeit anpassen.
c) auf die Erweiterung und die Ausübung der durch die Grundgesetze
anerkannten Rechte und Freiheiten zu achten und die echte und wirksame
Teilhabe der natürlichen Einheiten und der öffentlichen Meinung
an den politischen Aufgaben zu fördern.
d) zur Bildung der spanischen Jugend in Treue zu den Grundsätzen
der Nationalen Bewegung beizutragen und die neuen Generationen an die gemeinsamen
Aufgaben heranzuführen.
e) im Rahmen der Grundsätze der Bewegung den Widerstreit der Meinungen
über die politische Aktion einzudämmen.
f) für die Dauerhaftigkeit und Vervollkommnung der Nationalen
Bewegung selbst zu sorgen.
Art. 22. Der Nationalrat wird aus den folgenden Ratsmitgliedern
bestehen:
a) einem von jeder Provinz in der von dem entsprechenden Organisationsgesetz
vorgesehenen Form gewählten Ratsmitglied.
b) vierzig vom Führer (Caudillo) aus dem Kreis anerkannt verdienstvoller
Persönlichkeiten ernannten Ratsmitgliedern. Bei Eintritt der Voraussetzungen
der Nachfolgevorschriften erlangen diese Ratsmitglieder bis zu ihrem siebzigsten
Lebensjahr die Eigenschaft ständiger Mitglieder; soweit derartige
Ratsstellen frei werden, werden sie durch das Plenum des Rates auf der
Grundlage eines Dreiervorschlages aus der Gruppe dieser Ratsmitglieder
gewählt.
c) zwölf Ratsmitgliedern, welche die Grundstrukturen der nationalen
Gemeinschaft repräsentieren:
- vier von den Familienvertretern in den Cortes aus ihrer Mitte Gewählte.
- vier von den Vertretern der örtlichen Körperschaften in
den Cortes aus ihrer Mitte Gewählte.
- vier von den Vertretern der Syndikatsorganisation aus ihrer Mitte
Gewählte.
d) sechs von dem Präsidenten des Rates aus dem Kreise derjenigen
Personen ernannten Ratsmitgliedern, die bedeutsame Dienste zur Erfüllung
der im vorhergehenden Artikel genannten Aufgaben leisten.
e) dem Generalsekretär, der die Funktionen des Vizepräsidenten
ausüben wird.
Art. 23. Zur Erfüllung der in Artikel einundzwanzig bezeichneten
Aufgaben werden dem Nationalrat die folgenden Befugnisse zustehen:
a) die Anpassung der Gesetze und Verfügungen an die Grundsätze
der Nationalen Bewegung und die sonstigen Grundgesetze des Königreiches
zu fördern, wobei er zu diesem Zweck das im zehnten Titel dieses Gesetzes
vorgesehene Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde einlegen kann.
b) der Regierung diejenigen Maßnahmen vorzuschlagen, die ihm
zur Effektivierung der Grundsätze der Nationalen Bewegung und der
sonstigen Grundgesetze des Königreiches angemessen erscheinen, sowie
auch auf jeden Fall jeden Vorschlag oder jede Änderung eines Grundgesetzes
zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.
c) der Regierung diejenigen Berichte oder Denkschriften vorzulegen,
die er für zweckmäßig hält und die Anfragen zu erledigen,
die jene ihm unterbreitet, wobei er zu diesem Zweck die sachdienlichen
Untersuchungen durchführen kann.
Art. 24. Der Nationalrat wird nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Geschäftsordnung im Plenum oder in einem ständigen Ausschuß tagen.
Art. 25. Das Amt des Präsidenten des Nationalrates und seines ständigen Ausschusses wird der Ministerpräsident kraft Delegation durch den Staatschef ausüben, wobei ihm der Generalsekretär zur Seite steht, auf den er die ihm zweckmäßig erscheinenden Kompetenzen delegieren kann.
Art. 26. Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Staatschef ernannt. Das Amt des Generalsekretärs unterliegt den Inkompatibilitäten, welche die Gesetze bezeichnen.
Art. 27. (1) Die Amtszeit des Präsidenten des Nationalrates endet bei Beendigung der Amtszeit des Ministerpräsidenten.
(2) Die Amtszeit des Generalsekretärs endet:
a) beim Wechsel des Ministerpräsidenten
b) auf den vom Staatschef gebilligten Antrag des Ministerpräsidenten
hin
c) auf eigenen Wunsch, sobald sein Rücktrittsgesuch auf Vorschlag
des Ministerpräsidenten vom Staatschef angenommen wurde.
(3) Die Amtszeit der Nationalratsmitglieder endet:
a) bei denen der Gruppen a) und c) bei Ende der Mandatsdauer; bei denen
der Gruppe b) bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres und
bei denen der Gruppe d) durch Entscheidung des Präsidenten des Rates.
b) auf eigenen Wunsch, sobald ihr Rücktrittsgesuch auf Vorschlag
des Präsidenten des Rates vom Staatschef angenommen wurde.
c) bei vom Rat bestätigter Amtsunfähigkeit.
d) bei Eintritt sonstiger Ursachen, die zur Beendigung ihres Abgeordnetenmandates
in den Cortes führen.
Art. 28. Ein Organisationsgesetz wird die Geschäftsordnung des Nationalrates festsetzen.
Art. 29. Die Rechtspflege genießt vollkommene Unabhängigkeit. Sie wird im Namen des Staatschefs und im Einklang mit den Gesetzen von unabhängigen, unabsetzbaren und nur nach Maßgabe der Gesetze verantwortlichen Richtern und Justizbeamten ausgeübt.
Art. 30. Alle Spanier haben freien Zugang zu den Gerichten. Die Inanspruchnahme der Rechtsprechung wird für die wirtschaftlich Schwachen kostenlos sein.
Art. 31. Die Aufgabe der Rechtspflege, in zivilrechtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sonstigen von den Gesetzen ermöglichten Urteilen Recht zu sprechen und das gesprochene Recht auszuführen, obliegt ausschließlich den vom Organisationsgesetz der Rechtspflege nach Maßgabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs bestimmten Gerichten.
Art. 32. (1) Die Militärgerichtsbarkeit richtet sich nach den für sie zuständigen Sondergesetzen und -verfügungen.
(2) Die kirchliche Gerichtsbarkeit umfaßt den im Konkordat mit dem Heiligen Stuhl festgesetzten Bereich.
Art. 33. Die Oberaufsicht über die Rechtspflege obliegt dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, der aus dem Kreise anerkannter spanischer Juristen ernannt wird.
Art. 34. Die Richter und Justizbeamten können nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen und unter den gesetzlich vorgesehenen Garantien für immer oder vorläufig ihres Amtes enthoben, versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden.
Art. 35. (1) Das Staatsanwaltschaftsministerium hat als Vermittlungsorgan zwischen der Regierung und den Gerichten die Aufgabe, die Tätigkeit der Rechtspflege zur Verteidigung der gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen zu fördern und für die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung sowie die Befriedigung der sozialen Belange zu sorgen.
(2) Die dem Staatsanwaltschaftsministerium zugeordneten Aufgaben übt es mittels seiner Organe aus, die im Einklang mit den Grundsätzen der hierarchischen Einheit und Abhängigkeit organisiert sind.
Art. 36. Die Behörden und Institutionen öffentlichen Charakters wie auch die privaten sind verpflichtet, den Gerichten die zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendige Hilfe zu leisten.
Art. 37. Die aus den Land-, See- und Luftstreitkräften sowie der öffentlichen Ordnungsmacht bestehende Wehrmacht garantiert die Einheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes, die Integrität seines Staatsgebietes, die nationale Sicherheit und die Verteidigung des Institutionengefüges.
Art. 38. Ein aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern der Militärressorts, dem Generalstabschef und den Stabschefs der Land-, See- und Luftstreitkräfte bestehender Nationaler Verteidigungsausschuß wird der Regierung die Grundlinien der nationalen Sicherheit und Verteidigung vorschlagen. Diesem Nationalen Verteidigungsausschuß können diejenigen Minister oder hohen Amtsträger eingegliedert werden, für die es im Hinblick auf den Charakter der zu behandelnden Angelegenheiten zweckmäßig erscheint.
Art. 39. Ein dem Ministerpräsidenten nachgeordneter Generalstab wird das Fachorgan der nationalen Verteidigung sein, mit der Aufgabe, die Tätigkeit der Stäbe der drei Abteilungen der Streitkräfte zu koordinieren.
Art. 40. (1) Die aus hierarchisch geordneten Organen bestehende Verwaltung übernimmt die Erfüllung der staatlichen Aufgaben im Dienste der raschen und wirksamen Befriedigung des Allgemeininteresses.
(2) Die höheren Verwaltungsorgane, ihr jeweiliger Zuständigkeitsbereich und die Grundordnung für ihre Beamten werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Die Verwaltung wird von den beratenden Organen beraten, die das Gesetz bestimmt.
(4) Der Staatsrat ist die höchste beratende Körperschaft der Verwaltung; seine Zuständigkeit und seine Tätigkeitsweise wird sich an das gesetzlich Bestimmte anpassen.
(5) Der Nationale Wirtschaftsrat ist das beratende Organ, das in wichtigen Angelegenheiten von volkswirtschaftlicher Bedeutung als Beratungs- und Fachinstanz tätig wird.
Art. 41. (1) Die Verwaltung kann weder gesetzwidrige Verfügungen treffen, noch - ohne ausdrückliche Ermächtigung durch ein Gesetz - Angelegenheiten regeln, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Cortes fallen.
(2) Verwaltungsverfügungen, die das im vorhergehenden Absatz Bestimmte mißachten, sind nichtig.
Art. 42. (1) Die Entscheidungen und Beschlüsse der Verwaltung werden gemäß den Normen gefaßt, die das Verwaltungsverfahren regeln.
(2) Gegen die Verwaltungsakte und Beschlüsse, die das Verwaltungsverfahren beenden, können nach Maßgabe der Gesetze bei den zuständigen Gerichten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel eingelegt werden.
(3) Die Verwaltung und ihre Behörden, Beamten und Vertreter können aus den gesetzlich bestimmten Gründen und in der gesetzlich bestimmten Form zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 43. Alle öffentlichen Behörden und Amtsträger schulden den Grundsätzen der Nationalen Bewegung und den sonstigen Grundgesetzen des Königreiches Treue und leisten vor Amtsantritt den entsprechenden Eid.
Art. 44. Dem Rechnungshof des Königreiches obliegt es, in voller Unabhängigkeit die in Ausführung der Haushaltsgesetze und der Gesetze fiskalischer Natur angefallenen Rechnungen wie auch die Rechnungen aller öffentlichen Körperschaften zu überprüfen und zu genehmigen, die Hilfe aller Subventionen zu Lasten des staatlichen Haushalts oder seiner autonomen Körperschaften beziehen, sowie auch die übrigen von seinem Organisationsgesetz bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.
Art. 45. (1) Die Gemeinden sind natürliche Einheiten und bilden Grundstrukturen der nationalen Gemeinschaft, wobei sie sich regional zu Provinzen gruppieren.
(2) Die Provinz ist der abgegrenzte Bereich einer Gruppierung von Gemeinden, der zugleich auch eine territoriale Abteilung der Staatsverwaltung darstellt. Es können auch von den Provinzen unterschiedene territoriale Abteilungen gebildet werden.
Art. 46. (1) Die Gemeinden und die Provinzen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und genießen - unbeschadet ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit im Dienste des Staates - volle Rechtsfähigkeit zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen.
(2) Die kommunalen und provinzialen Körperschaften werden als Repräsentations- und Führungsorgane der Gemeinde bzw. der Provinz in den in Artikel zehn der Charta der Spanier bezeichneten Wahlrechtsformen gewählt.
Art. 47. Der Staat fördert die Entwicklung des kommunalen und provinzialen Lebens, schützt und begünstigt das Vermögen der lokalen Körperschaften und sichert ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen wirtschaftlichen Mittel.
Art. 48. Die Ordnung der Lokalverwaltung und ihrer Korporationen wird im Einklang mit dem in den vorhergehenden Artikeln Bestimmten und mit den durch das Gemeinwohl geforderten Garantien gesetzlich festgelegt.
Neunter Titel
Die Beziehungen zwischen den Oberen Staatsbehörden
Art. 49. Die spanischen Cortes werden von der Ernennung einer neuen Regierung und der Ersetzung irgendeines seiner Mitglieder sofort benachrichtigt.
Art. 50. Außer ihrer Teilhabe an den Gesetzgebungsaufgaben
sind die Cortes im Hinblick auf den Staatschef auch noch zuständig:
a) für die Entgegennahme des Treueides gegenüber den Grundsätzen
der Nationalen Bewegung und den sonstigen Grundgesetzen des Königreichs
durch den Staatschef und durch den Thronerben sobald er das dreißigste
Lebensjahr erreicht hat.
b) In Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Nachfolge für
die Entscheidung aller Fragen, die im Zusammenhang mit der Nachfolge im
Amt des Staatschefs entstehen können.
c) für die Ermächtigung des Staatschefs zur Durchführung
derjenigen Maßnahmen, die kraft eines Grundgesetzes der Mitwirkung
der Cortes bedürfen.
d) für die sonstigen Maßnahmen, für die ihnen die Grundgesetze
Zuständigkeit übertragen.
Art. 51. Die Regierung kann nach Maßgabe der von den Cortes ausgesprochenen Ermächtigungen Verfügungen mit Gesetzeskraft der Billigung des Staatschefs unterbreiten.
Art. 52. Abgesehen von dem im vorhergehenden Artikel Vorgesehenen und dem im Abschnitt d) des Artikels zehn dieses Gesetzes und Artikel dreizehn des Gesetzes über die Cortes Enthaltenen, kann die Regierung keine Vorschriften erlassen, die - im Einklang mit Artikel zehn und zwölf des Gesetzes über die Cortes - in Gesetzesform ergehen müssen.
Art. 53. Der Ministerpräsident und die Minister informieren die Cortes über die Führung der Regierung und ihrer jeweiligen Ressorts und müssen gegebenenfalls auf vorschriftsmäßig vorgebrachte Ersuchen und kleine und große Anfragen antworten.
Art. 54. (1) Der Regierung obliegt die Ausarbeitung des Vorschlags des Haushaltsgesetzes, den Cortes seine Annahme, seine Verbesserung oder Zurückverweisung. Wenn das Haushaltsgesetz nicht vor dem ersten Tag der folgenden Haushaltsperiode gebilligt ist, gilt der Haushalt der vorhergehenden Periode bis zur Billigung des neuen automatisch als verlängert.
(2) Nach Annahme des allgemeinen Staatshaushaltes kann nur die Regierung Gesetzesvorschläge vorlegen, die eine Erhöhung der öffentlichen Ausgaben oder eine Verringerung der Einnahmen zur Folge haben, und kein Gesetzesvorschlag und keine Veränderung eines Gesetzesvorschlags, die eine Erhöhung der Ausgaben oder eine Verringerung der Einnahmen zur Folge hat, kann ohne das Einvernehmen der Regierung weitergeleitet werden.
(3) Nach Prüfung und Billigung durch den Rechnungshof des Königreiches wird die Regierung die Generalabrechnung des Staatshaushalts den Cortes zur Billigung unterbreiten.
Art. 55. In Ausübung seiner Kontrollfunktion muß der Rechnungshof des Königreiches - in Einklang mit der gesetzlichen Regelung dieser Pflicht, und ebenso in all jenen Fällen, in denen er wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme dieser Konsequenz überzeugt ist - die Regierung und die Cortes durch entsprechende Denkschriften und Botschaften von seiner Meinung über die Grenzen, in denen sich die Haushaltsliste und die sonstigen Gesetze fiskalischer Daten bewegt haben, in Kenntnis setzen.
Art. 56. Nur der Staatschef kann den Rat des Königreiches um Gutachten ersuchen.
Art. 57. Es obliegt dem Staatschef, nach Maßgabe der Gesetze die Zuständigkeitsfragen zu entscheiden, die sich zwischen der Verwaltung und den ordentlichen und besonderen Gerichten, zwischen dem Rechnungshof und der Verwaltung oder zwischen dem besagten Rechnungshof und den sonstigen ordentlichen und besonderen Gerichten ergeben.
Art. 58. (1) Die Präsidenten des obersten Gerichtshofes, des Staatsrates, des Rechnungshofes des Königreichs und des Nationalen Wirtschaftsrates werden vom Staatschef aufgrund einer vom Rat des Königreiches vorgelegten Dreierliste ernannt.
(2) Ihr Mandat währt sechs Jahre und ihre Ämter unterliegen den Inkompatibilitäten, die die Gesetze bezeichnen.
(3) Es endet:
a) bei Beendigung der Mandatsdauer.
b) auf eigenen Wunsch, sobald ihr Rücktrittsgesuch vom Staatschef
im Benehmen mit dem Rat des Königreiches angenommen wurde.
c) durch Entscheidung des Staatschefs im Einvernehmen mit dem Rat des
Königreiches.
d) auf Vorschlag des Rates des Königreiches wegen Amtsunfähigkeit,
die von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestätigt wurde.
Zehnter Titel
Das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde
(recurso de contrafuero)
Art. 59. (1) Jeder gesetzgeberische Akt oder jede Verfügung der Regierung, welche die Grundsätze der Nationalen Bewegung oder die sonstigen Grundgesetze des Königreiches verletzt, ist verfassungswidrig.
(2) Zur Gewährleistung der durch die Verfassungswidrigkeit (contrafuero) verletzten Grundsätze und Normen wird das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde beim Staatschef begründet.
Art. 60. Die Verfassungsbeschwerde können erheben
a) in jedem Fall der Nationalrat aufgrund eines von zwei Dritteln seiner
Ratsmitglieder gefaßten Beschlusses.
b) gegen die allgemeinen Verfügungen der Regierung der ständige
Ausschuß der Cortes aufgrund eines von der Zweidrittelmehrheit seiner
Mitglieder gefaßten Beschlusses.
Art. 61. (1) Das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes oder der Verfügung allgemeinen Charakters, die ihr zugrunde liegt, vor dem Rat des Königreiches erhoben.
(2) Der Präsident des Rates des Königreiches unterrichtet den Staatschef sofort von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde und teilt es auch, je nach Zuständigkeit, dem ständigen Ausschuß der Cortes oder dem Ministerpräsidenten mit, damit sie - sofern sie dies für erforderlich halten - einen Vertreter bestimmen, der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes oder der Verfügung allgemeinen Charakters vor dem Rat des Königreiches verteidigt.
(3) Der Rat des Königreiches kann dem Staatschef aus begründetem Anlaß für die Dauer des Verfahrens die vorläufige Aufhebung des angefochtenen Gesetzes oder der angefochtenen Verfügung allgemeinen Charakters oder gegebenenfalls der Bestimmung oder der Bestimmungen derselben, die durch die Einlegung des Rechtsmittels berührt werden, vorschlagen.
Art. 62. (1) Der Rat des Königreiches wird ein Gutachten über die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage von einer Kommission erbitten, die unter dem Vorsitz eines Senatspräsidenten des obersten Gerichtshofs tagt und die sich zusammensetzt aus einem ständigen Mitglied des Nationalrates, einem ständigen Mitglied des Staatsrates, einem Richter des obersten Gerichtshofes und einem Cortes-Abgeordneten; diese Mitglieder werden jeweils vom ständigen Ausschuß ihrer entsprechenden Institution und im Falle des obersten Gerichtshofes vom Präsidium ernannt. Das besagte Gutachten wird dem Rat des Königreiches, gegebenenfalls mit Sondervoten, eingereicht.
(2) Der Rat des Königreichs, der aus diesem Anlaß unter dem Vorsitz des Präsidenten des obersten Gerichtshofs tagt, wird dem Staatschef eine Entscheidung vorschlagen.
Art. 63. Wenn der ständige Ausschuß der Cortes eine Verletzung der Grundsätze der Bewegung oder sonstiger Grundgesetze durch einen Gesetzentwurf oder einen Gesetzesvorschlag feststellt, über den der entsprechende Cortes-Ausschuß ein Gutachten abgegeben hat, gibt er innerhalb von acht Tagen nach Veröffentlichung des Gutachtens im Staatsanzeiger seiner Überzeugung in einem mit Gründen versehenen Schreiben an den Präsidenten der Cortes Ausdruck, der sie dem Ausschuß, der das Gutachten erstellt hatte, zu erneuter Erörterung des betreffenden Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags weitergibt. Inzwischen wird er vorläufig oder gegebenenfalls auch endgültig von der Tagesordnung des Plenums abgesetzt.
Art. 64. Der Beschluß, der den Gesetzgebungsakt oder die Verfügung allgemeinen Charakters der Regierung, die Gegenstand der Einlegung des Rechtsmittels war, wegen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklärt, bedarf der sofortigen Veröffentlichung im Staatsanzeiger und hat die üblichen Rechtsfolgen.
Art. 65. (1) Ehe der Staatschef einen von den Cortes ausgearbeiteten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag einem Volksentscheid unterbreitet, wendet er sich an den Nationalrat, der innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen erklärt, ob seines Erachtens auch ein Grund zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht.
(2) Wenn der Nationalrat der Meinung ist, daß ein solcher Grund vorhanden ist, wird er sie in der in Artikel einundsechzig vorgesehenen Form erheben. Im gegenteiligen Fall - wie auch in dem Fall, in dem das besagte Rechtsmittel abgewiesen wird, kann das Gesetz einem Volksentscheid unterbreitet werden und von seiner Verkündung an nicht mehr Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Art. 66. Ein besonderes Gesetz wird die Bedingungen, die Form und die Grenzen festsetzen, in denen das Verfahren der Verfassungsbeschwerde eingeleitet und zur Spruchreife geführt wird.
Erste
(1) Sobald die Vorschriften des Gesetzes über die Nachfolge Anwendung finden, wird die als König oder Regent zur Ausübung des Amtes des Staatschefs berufene Person die Aufgaben und Pflichten übernehmen, die im vorliegenden Gesetz dem Staatschef zugeschrieben werden.
(2) Die dem Staatschef durch die Gesetze vom 30. Januar 1938 und vom 8. August 1939 eingeräumten Befugnisse wie auch die Vorrechte, die ihm die Artikel 6 und 13 des Gesetzes über die Nachfolge gewähren, dauern fort und bewahren ihre Geltungskraft bis die Voraussetzungen eintreten, auf die sich der vorhergehende Absatz bezieht.
(3) Die Nationalführung der Bewegung steht Francisco Franco, dem Führer Spaniens, auf Lebenszeit zu. Bei Erfüllung der Nachfolgevorschriften geht sie auf den Staatschef oder, kraft Delegation durch diesen, auf den Ministerpräsidenten über.
Zweite
Bei Beginn der nächsten Legislaturperiode der Cortes werden die durch die dritte Zusatzbestimmung des ursprünglichen Textes des vorliegenden Gesetzes (Staatsanzeiger Nr. 9 vom 11. Januar 1967) eingeführten Änderungen in den Artikeln 2, 6 und 7, Absatz fünf des Gesetzes über die Cortes in Kraft treten und danach die im Rat des Königreiches nach der - in der Zusatzbestimmung vier des zitierten ursprünglichen Textes festgelegten neuen Fassung des Artikels vier des Gesetzes über die Nachfolge in der Staatsführung vorgenommen.
Dritte
Mit den in der vorhergehenden Übergangsbestimmung vorgesehenen Vorbehalten wird das vorliegende Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Vierte
Innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes werden - nach vorheriger gutachtlicher Stellungnahme des Rates des Königreichs und nach Erörterung im Ministerrat - die modifizierten Texte der Grundgesetze veröffentlicht, in denen die Änderungen aufgenommen sind, auf die sich die Zusatzbestimmungen des bereits zitierten ursprünglichen Textes beziehen.
Fünfte
Innerhalb der kürzestmöglichen Frist wird die Regierung den Cortes die der gebührenden Ausführung des vorliegenden Gesetzes dienenden Gesetzesvorschläge vorlegen und die entsprechenden Verfügungen treffen.
Erste
Vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an werden alle Vorschriften, die in Widerspruch zu seinen Festsetzungen stehen, außer Kraft treten.
Zweite
Das vorliegende Gesetz hat den Charakter eines Grundgesetzes im Sinne
von Artikel 10 des Gesetzes über die Nachfolge in der Staatsführung.
Durch das Gesetz 1/1977 vom 14. Januar 1977 über die Politische Reform wurde ein Teil der oben genannten Grundgesetze des Spanischen Staates aufgehoben. Durch die Aufhebungsbestimmungen der Verfassung des Königreichs Spanien vom 29. Dezember 1978 wurden die vorstehenden Grundgesetze ausdrücklich und endgültig aufgehoben.