Wir, Friedrich der Siebente, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg,

tun hiermit Allen kund: Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk ein neues Grundgesetz für das Königreich Dänemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und der für das Königreich zusammengetretenen Reichsversammlung glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieses Grundgesetzes und des Entwurfs, den Wir der Reichsversammlung als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun - doch unter Vorbehalt, daß die Ordnung alles Desjenigen, was die Stellung des Herzogthums Schleswig angeht, bis zum Abschluß des Friedens beruhen bleibt - nachstehendes Grundgesetz für das Königreich Dänemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem dänischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend :

 

Wir, Christian der Neunte, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg,

tun hiermit Allen kund: Der Reichstag hat auf die im Grundgesetz vom 5. Juni 1849 § 100 vorgeschriebenen Weise dreimal angenommen, Wir haben nach der zweiten Annahme vorläufig gutgeheißen und bestätigen nunmehr durch Unsere Allerhöchste Genehmigung:

 

Wir, Christian der Zehnte, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg,

tun hiermit kund: Der Reichstag hat auf die im Grundgesetz vom 5. Juni 1849 § 95 vorgeschriebene Weise zweimal angenommen und Wir bestätigen nunmehr durch Unsere Allerhöchste Genehmigung:

 

  Wir, Friedrich der Neunte, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg,

tun hiermit kund: In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 94 der Verfassung des Königreichs Dänemark vom 5. Juni 1915 mit den Veränderungen vom 10. September 1920 hat der Reichstag in 2 Abstimmungen und die aufgrund eines Reichstagsbeschluß durchgeführte Volksabstimmung vom 28. Mai 1953 gutgeheißen, was Wir nun werden allerhöchstselbst allen bekanntgeben:

 

Grundgesetz des Reiches Dänemark

vom 5. Juni 1849

zwischen dem 29. August 1855 und dem 28. Juli 1866 war dieses Grundgesetz nur eingeschränkt gültig, da es eine übergeordnete "Verfassung für die Dänische Monarchie" gab; siehe hier.

ersetzt durch
das durchgesehene Grundgesetz des Reiches Dänemark vom 28. Juli 1866

 

Das durchgesehene Grundgesetz des Reiches Dänemark

vom 5. Juni 1849
in der Fassung der Grundgesetzbestimmung  vom 28. Juli 1866
 

aufgehoben und ersetzt durch
das Grundgesetz des Reiches Dänemark vom 5. Juni 1915

Grundgesetz des Reiches Dänemark

vom 5. Juni 1915
 

geändert durch
Grundgesetzbestimmung vom 10. Sept. 1920

 

Grundgesetz des Reiches Dänemark

vom 5. Juni 1915
mit den Änderungen vom 10. September 1920
 

aufgehoben und ersetzt durch
das Grundgesetz des Reiches Dänemark vom 5. Juni 1953
 

Grundgesetz des Reiches Dänemark

(Vorschlag des Reichstags vom 11. März 1939 und (nach einer Neuwahl) vom 10. Mai 1939, von den Wählern am 23. Mai 1939 angenommen, aber aufgrund der Bedingung, dass 45% der Wahlberechtigten zustimmen müssen, nicht in Kraft getreten)
 

Grundgesetz des Reiches Dänemark

Gesetz Nr. 169 vom 5. Juni 1953

seither unverändert

 

I.
 

        § 1. Dieses Grundgesetz gilt für alle Teile des Reichs Dänemark.

 

§ 1. Die Regierungsform ist beschränkt-monarchisch. Die königliche Gewalt ist erblich.

 

§ 1. Die Regierungsform ist beschränkt-monarchisch. Die königliche Gewalt ist erblich. Die Erbfolge ist die im Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853, Art. I und II festgesetzte.

 

§ 2. Die Regierungsform ist beschränkt-monarchisch. Das Königtum vererbt sich auf Männer und Frauen gemäß den im Thronfolgegesetz vom 27. März 1953 festgesetzten Vorschriften.

 

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim König und dem Reichstag gemeinsam. Die vollziehende Gewalt liegt beim König. Die rechtsprechende Gewalt liegt bei den Gerichtshöfen.

 

§ 3. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim König und dem Folketing gemeinsam. Die vollziehende Gewalt liegt beim König. Die rechtsprechende Gewalt liegt bei den Gerichtshöfen.

 

§ 3. § 4.
Die Evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volkskirche und wird als solche vom Staat unterstützt.

 

II.
 

§ 4. Die im Königsgesetz festgelegte Erbfolge ist weiterhin gültig. Sie kann nur auf Vorschlag des Königs mit Einwilligung des vereinigten Reichstags verändert werden, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen dafür sind.

 

nachher § 1 Satz 3.      
§ 5. Der König kann nicht ohne Zustimmung des Reichstags der Regent anderer Länder sein, außer in denjenigen, die zur dänischen Monarchie gehören.

 

§ 4. Der König kann nicht ohne Zustimmung des Reichstags der Regent anderer Länder sein.

 

§ 4. Der König kann nicht ohne Zustimmung des Vereinigten Reichstags der Regent anderer Länder sein..
 
§ 5. Der König kann ohne Zustimmung des Folketing nicht der Regent anderer Länder sein.

 

§ 6. § 5. § 6.
Der König soll der Evangelisch-lutherischen Kirche angehören.

 

§ 7. Der König ist mündig, wenn er sein 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 6. Der König ist mündig, wenn er sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Dasselbe gilt für die königlichen Prinzen.

 

§ 7. Der König ist mündig, wenn er sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Dasselbe gilt für den Thronfolger.

 

§ 8. Bevor der König die Regierung übernimmt, legt er vor dem vereinigten Reichstag folgenden Eid ab:

"Ich gelobe und schwöre, Dänemarks Reichsgrundgesetz halten zu wollen, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort."

Ist der Reichstag bei der Thronbesteigung nicht versammelt, wird der Eid schriftlich im Staatsrat niedergelegt, und nachmals vor dem vereinigten Reichstag wiederholt.

 

§ 7. Bevor der König die Regierung übernimmt, legt er im Staatsrat schriftlich ein eidliches Gelöbnis ab, daß er das Reichs-Grundgesetz unverbrüchlich halten werde. Von der Gelöbnisurkunde werden zwei gleichlautende Urschriften ausgefertigt, deren eine dem Reichstag zur Aufbewahrung in dessen Archiv übergeben wird; die andere wird dem Geheimarchiv einverleibt. Kann der König wegen Abwesenheit oder aus anderen Gründen diesen Eid nicht unmittelbar beim Thronwechsel leisten, so wird, bis dies geschehen ist, die Regierung vom Staatsrat geführt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Hat der König diesen Eid bereits als Thronfolger geleistet, so übernimmt er beim Thronwechsel die Regierung unmittelbar.

 

§ 7. Bevor der König die Regierung übernimmt, legt er im Staatsrat schriftlich ein eidliches Gelöbnis ab, daß er das Reichs-Grundgesetz unverbrüchlich halten werde. Von der Gelöbnisurkunde werden zwei gleichlautende Urschriften ausgefertigt, deren eine dem Reichstag zur Aufbewahrung in dessen Archiv übergeben wird; die andere wird dem Reicharchiv einverleibt. Kann der König wegen Abwesenheit oder aus anderen Gründen diesen Eid nicht unmittelbar beim Thronwechsel leisten, so wird, bis dies geschehen ist, die Regierung vom Staatsrat geführt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Hat der König diesen Eid bereits als Thronfolger geleistet, so übernimmt er beim Thronwechsel die Regierung unmittelbar.

 

§ 7. Bevor der König die Regierung übernimmt, legt er im Staatsrat schriftlich ein feierliches Gelöbnis ab, daß er das Grundgesetz unverbrüchlich halten werde. Von der Gelöbnisurkunde werden zwei gleichlautende Urschriften ausgefertigt, deren eine dem Folketing zur Aufbewahrung in dessen Archiv übergeben wird; die andere wird dem Reichsarchiv einverleibt. Kann der König wegen Abwesenheit oder aus anderen Gründen dieses Gelöbnis nicht unmittelbar beim Thronwechsel leisten, so wird, bis dies geschehen ist, die Regierung vom Staatsrat geführt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Hat der König diesen Eid bereits als Thronfolger geleistet, so übernimmt er beim Thronwechsel die Regierung unmittelbar.

 

§ 7. Bevor der König die Regierung übernimmt, legt er im Staatsrat schriftlich ein feierliches Gelöbnis ab, daß er das Grundgesetz unverbrüchlich halten werde. Von der Gelöbnisurkunde werden zwei gleichlautende Urschriften ausgefertigt, deren eine dem Folketing zur Aufbewahrung in dessen Archiv übergeben wird; die andere wird dem Reichsarchiv zur Aufbewahrung einverleibt. Kann der König auf Grund seiner Abwesenheit oder aus anderen Gründen dieses Gelöbnis nicht unmittelbar beim Thronwechsel ablegen, so wird, bis dies geschehen ist, die Regierung vom Staatsrat geführt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Hat der König dieses Gelöbnis bereits als Thronfolger abgelegt, so übernimmt er beim Thronwechsel die Regierung unmittelbar.
 
§ 8. Bevor der König die Regierung übernimmt, legt er im Staatsrat schriftlich ein feierliches Gelöbnis ab, daß er das Grundgesetz unverbrüchlich halten werde. Von der Gelöbnisurkunde werden zwei gleichlautende Urschriften ausgefertigt, deren eine dem Folketing zur Aufbewahrung in dessen Archiv übergeben wird; die andere wird dem Reichsarchiv einverleibt. Kann der König wegen Abwesenheit oder aus anderen Gründen dieses Gelöbnis nicht unmittelbar beim Thronwechsel ablegen, so wird, bis dies geschehen ist, die Regierung vom Staatsrat geführt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Hat der König dieses Gelöbnis bereits als Thronfolger abgelegt, so übernimmt er beim Thronwechsel die Regierung unmittelbar.

 

§ 9. Findet der König, entweder, weil er verreisen will, oder wegen geschwächter Gesundheit, daß ein Reichsverweser ernannt werden muß, so versammelt er den Reichstag und legt demselben einen desfälligen Gesetzentwurf vor.

 

§ 8. Bestimmungen über die Führung der Regierung im Falle von Unmündigkeit, Krankheit oder Abwesenheit des Königs werden durch Gesetz festgelegt. Bis ein diesbezügliches Gesetz gegeben ist, wird die Regierung in den genannten Fällen interimistisch vom Staatsrat geführt. Dieser hat dann sofort den Reichstag einzuberufen, welcher in gemeinsamer Sitzung (§ 67) darüber beschließt, in welcher Weise mit der Regierung  zu verfahren ist, bis der König dieselbe wieder antreten kann. Ist bei Ledigwerden des Thrones ein Thronfolger nicht vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.

 

§ 8. Bestimmungen über die Führung der Regierung im Falle von Unmündigkeit, Krankheit oder Abwesenheit des Königs werden durch Gesetz festgelegt. Ist bei Ledigwerden des Thrones ein Thronfolger nicht vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag (§ 65) einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.

 

§ 8. Bestimmungen über die Führung der Regierung im Falle von Unmündigkeit, Krankheit oder Abwesenheit des Königs werden durch Gesetz festgelegt. Ist bei Ledigwerden des Thrones ein Thronfolger nicht vorhanden, so wählt der Vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.
 
§ 9. Bestimmungen über die Führung der Regierung im Falle von Unmündigkeit, Krankheit oder Abwesenheit des Königs werden durch Gesetz festgelegt. Ist bei Ledigwerden des Thrones ein Thronfolger nicht vorhanden, so wählt das Folketing einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.

 

§ 10 Wird der König unfähig zu regieren, so beruft der Staatsrat den Reichstag. Wenn alsdann der vereinigte Reichstag mit 3 Vierteln der abgegebenen Stimmen die Notwendigkeit dazu anerkennt, so ernennt derselbe einen Reichsverweser und ordnet, wenn es notwendig ist, eine Vormundschaft an.

 

§ 11. Ist Grund zum Befürchten vorhanden, es werde der Thronfolger beim Tode des Königs noch unmündig, oder aus andern Ursachen außer Stande sein, selbst zu regieren, so wird mittels eines Gesetzes ein Reichsverweser bestellt und vom König eine Vormundschaft angeordnet. Der Reichsverweser kann keinen Anteil an der Vormundschaft haben.

 

siehe hierzu das Gesetz Nr. 25 vom 11. Februar 1871.
 
       
§ 12. Der Reichsverweser leistet den für den König vorgeschriebenen Eid und übt im Namen des Königs alle Gerechtigkeiten desselben, so lange die Reichsverweserschaft dauert; doch kann er keine Veränderungen in der Erbfolge vorschlagen.

 

       
§ 13. Stirbt der König, so tritt am 14. Tage darnach der zuletzt gewählte Reichstag ohne Einberufung zusammen.

 

       
§ 14.  Ist kein Thronfolger vorhanden, oder es kann der Thronfolger, oder der Reichsverweser, die Regierung nicht gleich antreten, so wird dieselbe so lange vom Staatsrate geführt, bis der Reichstag die nötige Bestimmung gefaßt hat.

 

       
§ 15. Ist der Thronfolger, oder der Reichsverweser, abwesend, so bestimmt der vereinigte Reichstag eine Zeit, innerhalb welcher derselbe zurückzukehren hat. Ist der Thronfolger noch unmündig, oder aus andern Ursachen nicht vermögend zu regieren, oder aus andern Ursachen nicht vermögend zu regieren, ohne daß ein Reichsverweser und eine Vormundschaft bestimmt worden sind, so ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser und bestellt die Vormundschaft. Ist ein Thronfolger nicht vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.

 

       
§ 16. § 9. § 9. Die Vergütung des Staates an den König wird für seine Regierungszeit durch Gesetz bestimmt. In diesem wird zugleich festgesetzt, welche Schlösser und anderen staatlichen Besitzungen dem König zum Gebrauch überlassen werden sollen.

Die Staatsvergütung kann nicht mit Schulden belastet werden.

 

§ 10. (1) Die Vergütung des Staates an den König wird für seine Regierungszeit durch Gesetz bestimmt. In diesem wird zugleich festgesetzt, welche Schlösser und anderen staatlichen Besitzungen dem König zum Gebrauch überlassen werden sollen.

(2) Die Staatsvergütung kann nicht mit Schulden belastet werden.

siehe jetzt das Gesetz Nr. 136 vom 26. April 1972 über die Zivilliste der Königin Margarethe II.
 

Die Zivilliste des Königs wird für seine Regierungszeit durch Gesetz bestimmt. Dieses stellt zugleich fest, welche Schlösser und anderen staatlichen Besitzungen zu der Zivilliste gehören sollen.

Die Zivilliste kann nicht mit Schulden belastet werden.

 

§ 17.   § 10. § 11. Für Mitglieder des königlichen Hauses kann durch Gesetz ein Jahrgeld festgesetzt werden. Dieses Jahrgeld kann außerhalb des Königreichs nicht ohne Zustimmung des Folketing bezogen werden.

 

Für Mitglieder des königlichen Hauses kann durch Gesetz eine Apanage festgesetzt werden. Diese Apanagen können außerhalb des Königreichs nicht ohne Zustimmung des Reichstages bezogen werden.

eine gesetzliche Bestimmung, wer zum Königlichen Haus gehört, gibt es in Dänemark nicht. Allerdings war (1913) anerkannt, dass die unstandesgemäße (morganatische) Eheschließung eines Mitgliedes des Königlichen Hauses zum Verlust der Stellung führt (Artikel II des Thronfolgegesetzes von 1853, bzw. "rechtmäßiger Ehe")  und die Mitgliedschaft im Königlichen Haus suspendiert wird. Diese Regel wurde auch bei den nach 1953 noch thronfolgeberechtigten Prinzen Ingolf und Christian (Söhne von Prinz Knud und Cousins von Königin Margarethe) 1968 (bei der Eheschließung von Prinz Ingolf) und 1971 (bei der Eheschließung von Prinz Christian angewendet. Diese Regel ist jedoch vor 1995, der Eheschließung von Prinz Joachim mit einer Bürgerlichen, aufgegeben worden. Es gilt aber weiter die gesetzliche Bestimmung (Thronfolgegesetz von 1953, § 5 Abs. 3), dass kein Mitglied des Königlichen Hauses ohne die Zustimmung des Königs (im Staatsrat) heiraten darf; das war zwar vor dem Thronfolgegesetz von 1953 ebenfalls so, aber war keine gesetzliche Bestimmung sondern allgemeingültiger Rechtssatz.
 

III.
 

  § 11. § 12.
Der König hat mit den in diesem Grundgesetz festgesetzten Einschränkungen die höchste Gewalt in allen Angelegenheiten des Königreiches und übt diese durch die Minister aus.

 

§ 18. Der König kann nicht zur Verantwortung gezogen werden; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der Regierung.

 

§ 12. Der König kann nicht zur Verantwortung gezogen werden; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der Regierung; ihre Verantwortlichkeit wird des näheren durch Gesetz bestimmt.

 

§ 12. § 12. § 13.
Der König kann nicht zur Verantwortung gezogen werden; seine Person ist unantastbar. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der Regierung; ihre Verantwortlichkeit wird des näheren durch Gesetz bestimmt.

siehe hierzu das Gesetz Nr. 117 vom 15. April 1964 über die Ministerverantwortlichkeit, das in dieser Sache erstmals verabschiedet wurde.

Der König kann auch  nicht als Privatmann in Privatvermögenssachen vor Gericht gestellt werden (Urteil des Höchstgerichts von 1859).
 

§ 19. Der König ernennt und entläßt seine Minister. Die Unterschrift des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung betreffenden Beschlüssen verleiht diesen Gültigkeit, wenn seine Unterschrift durch die eines oder mehrerer Minister gegengezeichnet ist. Der Minister, der unterschrieben hat, ist für den Beschluß verantwortlich.

Die Gegenzeichnung in der Zeit des Grundgesetzes von 1849 war, gewohnheitsrechtlich, beschränkt auf die Regierungstätigkeit des Königs; als Kriegsherr (§ 23), als Chef des Königlichen Hauses und als Ordensherr (für die Verleihung von Titeln) war nach damals herrschender Meinung keine Gegenzeichnung erforderlich (Schreiben des Justizministeriums vom 15. April 1851).
 

§ 13. Der König ernennt und entläßt seine Minister. Er bestimmt ihre Anzahl und die Verteilung der Geschäfte unter sie. Die Unterschrift des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung betreffenden Beschlüssen verleiht diesen Gültigkeit, wenn seine Unterschrift durch die eines oder mehrerer Minister gegengezeichnet ist. Jeder Minister, der unterschrieben hat, ist für den Beschluß verantwortlich.

Anzahl und Verteilung der Staatsgeschäfte auf die Ministerien werden vom König bestimmt, doch ergibt sich das (spätestens seit 1901) aus dem Haushaltsgesetz. Der König kann auch Minister ohne Portefeuille ernennen oder zwei Ministerien einem Minister unterordnen (was in der Zeit vor 1945 oftmals bei dem Kriegs- und Marineministerium erfolgte). Die Entlassung des alten Ministeriums wird seit 1875 vom neu ernannten Ministerium gegengezeichnet.
 

§ 14. Der König ernennt und entläßt den Staatsminister und die übrigen Minister. Er bestimmt ihre Anzahl und die Verteilung der Geschäfte unter sie. Die Unterschrift des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung betreffenden Beschlüssen verleiht diesen Gültigkeit, wenn seine Unterschrift durch die eines oder mehrerer Minister gegengezeichnet ist. Jeder Minister, der unterschrieben hat, ist für den Beschluß verantwortlich.

 

        § 15. (1) Kein Minister kann in seinem Amt verbleiben, nachdem das Folketing ihm sein Mißtrauen ausgesprochen hat.

(2) Wenn das Folketing dem Staatsminister sein Mißtrauen ausgesprochen hat, muß dieser die Entlassung der Regierung verlangen, falls nicht Neuwahlen ausgeschrieben werden. Eine Regierung, die ein Mißtrauensvotum erhalten oder um ihre Entlassung ersucht hat, führt so lange die Geschäfte weiter, bis eine neue Regierung ernannt ist. Geschäftsführende Minister dürfen in ihrem Amtsbereich nur Handlungen vornehmen, die zur ungestörten Geschäftsführung erforderlich sind.

 

§ 20. Die Minister können wegen ihrer Amtsführung unter Anklage gestellt werden. Das Folkething klagt an, das Reichsgericht urteilt.

 

§ 14. Die Minister können vom König oder Folkething wegen ihrer Amtsführung unter Anklage gestellt werden. Das Reichsgericht entscheidet über die gegen Minister wegen ihrer Amtsführung erhobenen Klagen.

 

§ 14. Die Minister können vom König oder dem Vereinigten Reichstag wegen ihrer Amtsführung unter Anklage gestellt werden. Das Reichsgericht entscheidet über die gegen Minister wegen ihrer Amtsführung erhobenen Klagen.
 
§ 16. Die Minister können vom König oder Folketing wegen ihrer Amtsführung unter Anklage gestellt werden. Das Reichsgericht entscheidet über die gegen Minister wegen ihrer Amtsführung erhobenen Klagen.

 

§ 21. Die Minister in ihrer Gesamtheit bilden den Staatsrat. Den Vorsitz in diesem führt derjenige, den der König zum Premierminister beruft.

Alle Gesetzesvorschläge und wichtigen Regierungsmaßnahmen werden dem Staatsrate vorgelegt. Die Ordnung desselben und die Verantwortlichkeit der Minister werden durch das Gesetz bestimmt.

ein Gesetz hierzu ist nicht erlassen worden.

§ 15. Die Minister in ihrer Gesamtheit bilden den Staatsrat, in dem der Thronfolger, wenn er mündig ist, einen Sitz einnimmt. Den Vorsitz führt der König außer in den in §§ 7 und 8 erwähnten Fällen.

 

§ 15. Die Minister in ihrer Gesamtheit bilden den Staatsrat, in dem der Thronfolger, wenn er mündig ist, einen Sitz einnimmt. Den Vorsitz führt der König außer in den in § 7 gemeldeten Fällen und in denjenigen Fällen, in denen die Gesetzgebung gemäß den Vorschriften in § 8 erster Punkt den Staatsrat zur Führung der Regierung bevollmächtigt hat.

 

§ 15. Die Minister in ihrer Gesamtheit bilden den Staatsrat, in dem der Thronfolger, wenn er mündig ist, einen Sitz einnimmt. Den Vorsitz führt der König außer in den in § 7 erwähnten Fällen und in denjenigen Fällen, in denen die Gesetzgebung gemäß den Vorschriften in § 8 erster Punkt den Staatsrat zur Führung der Regierung bevollmächtigt hat.

Im Staatsrat wird über alle Gesetze und wichtigen Regierungsmaßnahmen verhandelt.
 

§ 17. (1) Die Minister in ihrer Gesamtheit bilden den Staatsrat, in dem der Thronfolger, wenn er mündig ist, einen Sitz einnimmt. Den Vorsitz führt der König außer in den in § 8 erwähnten Fällen und in denjenigen Fällen, in denen die Gesetzgebung gemäß den Vorschriften in § 9 den Staatsrat zur Führung der Regierung bevollmächtigt hat.

(2) Im Staatsrat wird über alle Gesetze und wichtigen Regierungsmaßnahmen verhandelt.

 

§ 16. Alle Gesetze und wichtigen Regierungsmaßnahmen werden im Staatsrat verhandelt. Ist der König in einzelnen Fällen an der Abhaltung des Staatsrats verhindert, so kann er die Angelegenheit in einem Ministerrat verhandeln lassen. Dieser besteht aus sämtlichen Ministern unter dem Vorsitz desjenigen, den der König zum Ratspräsidenten ernannt hat. Jeder Minister muß in diesem Fall sein Votum zu Protokoll geben und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das über die Verhandlungen geführte, von den anwesenden Ministern unterschriebene Protokoll wird vom Ratspräsidenten dem König vorgelegt, der darüber bestimmt, ob er dem Vorschlag des Ministerrats unmittelbar beitreten oder sich die Angelegenheit im Staatsrat vortragen lassen will.

 

§ 16. Alle Gesetze und wichtigen Regierungsmaßnahmen werden im Staatsrat verhandelt. Ist der König in einzelnen Fällen an der Abhaltung des Staatsrats verhindert, so kann er die Angelegenheit in einem Ministerrat verhandeln lassen. Dieser besteht aus sämtlichen Ministern unter dem Vorsitz desjenigen, den der König zum Staatsminister ernannt hat. Jeder Minister muß in diesem Fall sein Votum zu Protokoll geben und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das über die Verhandlungen geführte, von den anwesenden Ministern unterschriebene Protokoll wird vom Staatsminister dem König vorgelegt, der darüber bestimmt, ob er dem Vorschlag des Ministerrats unmittelbar beitreten oder sich die Angelegenheit im Staatsrat vortragen lassen will.

 

§ 16. Ist der König in einzelnen Fällen an der Abhaltung des Staatsrats verhindert, so kann er die Angelegenheit in einem Ministerrat verhandeln lassen. Dieser besteht aus sämtlichen Ministern unter dem Vorsitz desjenigen, den der König zum Staatsminister ernannt hat. Jeder Minister muß in diesem Fall sein Votum zu Protokoll geben und die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das über die Verhandlungen geführte, von den anwesenden Ministern unterschriebene Protokoll wird vom Staatsminister dem König vorgelegt, der darüber bestimmt, ob er dem Vorschlag des Ministerrats unmittelbar beitreten oder sich die Angelegenheit im Staatsrat vortragen lassen will.
 
§ 18. Ist der König an der Abhaltung des Staatsrats verhindert, so kann er die Angelegenheit in einem Ministerrat verhandeln lassen. Dieser besteht aus sämtlichen Ministern unter Vorsitz des Staatsminister. Jeder Minister muß in diesem Fall sein Votum zu Protokoll geben; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Das über die Verhandlungen geführte, von den anwesenden Ministern unterschriebene Protokoll wird vom Staatsminister dem König vorgelegt, der darüber bestimmt, ob er dem Vorschlag des Ministerrats unmittelbar beitreten oder sich die Angelegenheit im Staatsrat vortragen lassen will.

 

siehe hierzu  das Reskript vom 28. März 1848, das für den Staatsrat ein Protokoll angefertigt werden muss und hierzu ein Staatssekretär angestellt wird.

Neben dem Ministerrat, der als Staatsrat ohne König und Thronfolger zusammenkommt, gibt es auch noch geheime Ministerkonferenzen ("Kabinettssitzungen"), in der die Minister die Staatsgeschäfte vorab besprechen.
 

§ 22. Der König besetzt alle Ämter in dem bisherigen Umfang. Veränderungen hierin können durch Gesetz geschehen. Niemand kann zum Beamten bestellt werden, welcher nicht das Staatsbürgerrecht  besitzt.

 

§ 17. Der König besetzt alle Ämter in dem bisherigen Umfang. Veränderungen hierin können durch Gesetz geschehen. Niemand kann zum Beamten bestellt werden, welcher nicht das Staatsbürgerrecht  besitzt. Jeder Zivil- und Militärbeamte beschwört das Grundgesetz.

 

§ 17. Der König besetzt alle Ämter in dem bisherigen Umfang. Veränderungen hierin können durch Gesetz geschehen. Niemand kann zum Beamten bestellt werden, welcher nicht das Staatsbürgerrecht  besitzt. Jeder Zivil- und Militärbeamte legt ein feierliches Gelöbnis ab, daß er das Grundgesetz halten werde.

 

§ 17. Nähere Vorschriften über die Bestellung von Beamten werden durch Gesetz festgelegt. Niemand kann zum Beamten ernannt werden, der nicht die dänische Staatsangehörigkeit besitzt. Beamte, die vom König ernannt werden, legen ein feierliches Gelöbnis ab, daß sie das Grundgesetz einhalten werden.

Über Entlassung, Versetzung und Pensionierung von Beamten werden gesetzliche Vorschriften erlassen; vgl. jedoch hierzu § 69.

Die vom König ernannten Beamten können ohne deren Zustimmung versetzt werden, wobei diese keine Einbuße bezüglich ihres Diensteinkommens erleiden; auch wird ihnen die Wahl gelassen zwischen einer solchen Versetzung oder Entlassung mit Pension gemäß den allgemeinen Vorschriften. Ausnahmen für gewisse Beamtenklassen, außer den in § 69 festgesetzten, werden durch Gesetz bestimmt.
 

siehe jetzt § 27.

Der König kann die von ihm angestellten Beamten entlassen. Die Pension derselben wird in Übereinstimmung mit dem Pensionsgesetz festgesetzt.

Der König kann Beamte ohne deren Einwilligung versetzen, doch nur so, daß sie dadurch an ihren amtlichen Einnahmen keinen Verlust erleiden, und daß ihnen die Wahl zwischen einer solchen Versetzung und der Verabschiedung mit Pension nach den allgemeinen Regeln freigegeben wird.

 

Ausnahmen für gewisse Beamtenklassen, außer den in § 78 festgesetzten, werden durch Gesetz bestimmt.

 

Ausnahmen für gewisse Beamtenklassen, außer den in § 73 festgesetzten, werden durch Gesetz bestimmt.

 

Ausnahmen für gewisse Beamtenklassen, außer den in § 71 festgesetzten, werden durch Gesetz bestimmt.

 

ein besonderes Beamtengesetz, das für alle Beamten gültig wäre, ist nicht ergangen, nur für einzelne Beamtengruppen wurden gesetzliche Bestimmungen erlassen; gleiches gilt für die Beamtengehälter. Allein das Pensionsgesetz (für das Königreich Dänemark) vom 5. Januar 1851 und das Pensionsgesetz (für die Dänische Monarchie) vom 24. Februar 1858, welches jedoch nur für die Beamten die bis 1864/66 für die gemeinsamen Angelegenheiten der Dänischen Monarchie ernannt wurden, Gültigkeit (auch über die Auflösung 1864/66) besaß, war allgemein für alle Verwaltungsbeamten (nicht für die richterlichen, militärischen und die kirchlichen) erlassen worden. Am 12. September 1919 wurde ein einheitliches Gesetz zur Besoldung der Staatsangestellten erlassen.
 
§ 23. Der König hat die oberste Gewalt über die Land- und Seestreitmacht.

Er erklärt Krieg und schließt Frieden, geht Bündnisse und Handelsverträge ein und hebt sie auf; doch kann er dabei, ohne Einwilligung des Reichstags, keinen Landesteil abtreten, über Staatseinnahmen verfügen, oder dem Staate belastende Verpflichtungen zuziehen.

Durch den § 23 wurde in der Zeit von 1849 bis 1866 angenommen und in der Praxis durchgeführt, dass die königlichen Anordnungen, die dieser als Kriegsherr faßt, nicht der Gegenzeichnung durch den oder die zuständigen Minister unterliegen. Da hieraus ein politischer Streit mit dem Reichstag entstand , wurde der § 23 Abs. 1 im Grundgesetz von 1866 weggelassen, wodurch die militärischen Anordnungen des Königs ebenfalls (als normale Regierungstätigkeit) der Gegenzeichnung der zuständigen Minister (Kriegsminister und Marineminister) unterlagen.
 

§ 18. Der König erklärt Krieg und schließt Frieden, geht Bündnisse und Handelsverträge ein und hebt sie auf. Doch kann er nicht ohne Einwilligung des Reichstags irgendeinen Teil des Landes abtreten oder eine Verpflichtung übernehmen, welche die bestehenden staatsrechtlichen Verhältnisse verändert.

 

§ 18. Der König kann nicht ohne Zustimmung des Reichstags Krieg erklären oder Frieden schließen, Bündnisse und Handelsverträge eingehen oder aufheben, oder irgend einen Teil des Landes abtreten oder eine Verpflichtung übernehmen, welche die bestehenden staatsrechtlichen Verhältnisse verändert.

 

§ 18. Der König kann nicht ohne Zustimmung des Vereinigten Reichstags Krieg erklären oder Frieden schließen, Bündnisse und Handelsverträge eingehen oder aufheben, oder irgend einen Teil des Landes abtreten oder eine Verpflichtung übernehmen, welche die bestehenden staatsrechtlichen Verhältnisse verändert..
 
§ 19. (1) Der König handelt in zwischenstaatlichen Angelegenheiten im Namen des Königreiches. Ohne Zustimmung des Folketing kann er jedoch keine Handlung vornehmen, die das Gebiet des Königreiches erweitert oder vermindert, und auch keine Verpflichtung eingehen, zu deren Erfüllung die Mitwirkung des Folketing erforderlich oder die sonstwie von größerer Bedeutung ist. Ebenso kann der König zwischenstaatliche Verträge, die mit Zustimmung des Folketing geschlossen worden sind, nicht ohne Zustimmung des Folketing kündigen.

(2) Außer zur Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff auf das Königreich oder auf dänische Streitkräfte kann der König ohne Zustimmung des Folketing keine militärischen Machtmittel gegen einen fremden Staat zur Anwendung bringen. Maßnahmen, die der König auf Grund dieser Vorschrift treffen sollte, müssen sofort dem Folketing vorgelegt werden. Ist das Folketing nicht versammelt, muß es sofort einberufen werden.

(3) Das Folketing wählt aus seiner Mitte einen Außenpolitischen Ausschuß, mit dem die Regierung sich vor jeder Beschlußfassung von größerer außenpolitischer Tragweite berät. Nähere Bestimmungen über den Außenpolitischen Ausschuß trifft das Gesetz.

 

        § 20. (1) Befugnisse, die auf Grund dieses Grundgesetzes den Behörden des Königreichs zustehen, können durch Gesetz in näher bestimmtem Umfang solchen zwischenstaatlichen Behörden übertragen werden, die durch gegenseitige Übereinkunft zwecks Förderung zwischenstaatlicher Rechtsordnung und Zusammenarbeit errichtet worden sind.

(2) Zur Annahme diesbezüglicher Gesetzesvorlagen bedarf es einer Mehrheit von fünf Sechsteln der Mitglieder des Folketing. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, wohl aber die für die Annahme allgemeiner Gesetzesvorlagen erforderliche Mehrheit, so wird, falls die Regierung an der Vorlage festhält, diese den Wählern des Folketing zur Annahme
oder Ablehnung gemäß den in § 42 für Volksentscheide festgesetzten Vorschriften vorgelegt.

 

§ 24. § 19. § 19. Der König beruft jedes Jahr einen ordentlichen Reichstag ein, und bestimmt über seine Schließung. Die Schließung kann jedoch nicht erfolgen, bevor der Haushalt nach § 48 gesetzlich bestimmt, die Steuern ausgehoben und die Staatsausgaben bestätigt sind.

 

§ 19. Der König beruft jedes Jahr einen ordentlichen Reichstag ein, und bestimmt über seine Schließung. Die Schließung kann jedoch nicht erfolgen, bevor der Haushalt nach § 42 gesetzlich bestimmt, die Steuern ausgehoben und die Staatsausgaben bestätigt sind..
 
 siehe jetzt § 36.
Der König beruft jedes Jahr einen ordentlichen Reichstag ein. Ohne Genehmigung des Königs kann derselbe nicht über zwei Monate beisammen bleiben.

Veränderungen in diesen Bestimmungen können durch Gesetz geschehen.

 

§ 25. § 20.  siehe jetzt § 36. 
Der König kann den Reichstag zu außerordentlichen Versammlungen einberufen, deren Dauer auf seiner Bestimmung beruht.

 

§ 26. § 21. § 21. Der König kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf bestimmte Zeit vertagen, doch ohne Einwilligung des Reichstags nicht länger als auf zwei Monate und nicht öfter als einmal im Jahre bis zur nächsten ordentlichen Sitzung.

 

§ 21. Der König kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf bestimmte Zeit vertagen, doch ohne Einwilligung des Vereinigten Reichstags nicht länger als auf zwei Monate und nicht öfter als einmal im Jahre bis zur nächsten ordentlichen Reichstagssitzung.
 
 weggefallen. 
Der König kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf bestimmte Zeit vertagen, doch ohne Einwilligung des Reichstags nicht länger als auf zwei Monate und nicht öfter als einmal im Jahre bis zum nächsten ordentlichen Zusammentritt.

 

§ 27. § 22. § 22. Der König kann das Folketing auflösen.

Für die Auflösung des Landsting gilt folgendes:
Wenn das Folketing einen Gesetzesvorschlag angenommen und derselbe wenigstens 3 Monate vor dem Schluß des Reichstags dem Landsting übersandt hat, ohne daß eine Annahme dieses Vorschlags von Seiten des Landstings erfolgt ist oder ein übereinstimmender Beschluß beider Tinge auch durch Vermittlung des gemeinschaftlichen Ausschusses nicht zustande gekommen ist, und danach das Folketing durch allgemeine Wahl nach Ablauf der Wahlperiode erneuert  worden ist und sodann auf einem ordentlichen Reichstag die Vorlage erneut unverändert angenommen und binnen der obigen Frist dem Landtstinge übersandt und von beiden Tingen angenommen worden ist, kann der König das Landsting auflösen. - Im Übrigen kann das Landsting im Falle einer Grundgesetzänderung aufgelöst werden (siehe § 93).

 

§ 22. Der König kann das Folketing auflösen.

Für die Auflösung des Landsting gilt folgendes:
Wenn das Folketing einen Gesetzesvorschlag angenommen und derselbe wenigstens 3 Monate vor dem Schluß des Reichstags dem Landsting übersandt hat, ohne daß eine Annahme dieses Vorschlags von Seiten des Landstings erfolgt ist oder ein übereinstimmender Beschluß beider Tinge auch durch Vermittlung des gemeinschaftlichen Ausschusses nicht zustande gekommen ist, und danach das Folketing durch allgemeine Wahl nach Ablauf der Wahlperiode erneuert  worden ist und sodann auf einem ordentlichen Reichstag die Vorlage erneut unverändert angenommen und binnen der obigen Frist dem Landtstinge übersandt und von beiden Tingen angenommen worden ist, kann der König das Landsting auflösen. - Im Übrigen kann das Landsting im Falle einer Grundgesetzänderung aufgelöst werden (siehe § 94).

Wird eine Ting aufgelöst, solange der Reichstag versammelt ist, sollen die Sitzungen des andern Things vertagt werden, bis der ganze Reichstag wieder versammelt werden kann. Dies muß innerhalb von zwei Monaten nach der Auflösung geschehen.

 

§ 22. Der König kann den Reichstag auflösen. Neue Wahlen sollen innerhalb von zwei Monaten nach der Auflösung abgehalten werden und der Reichstag soll spätestens einen Monat nachdem die Wahl stattgefunden hat, zusammentreten.
 
 siehe jetzt § 32 Abs. 2. 
Der König kann entweder den ganzen Reichstag auflösen oder die eine der beiden Abtheilungen desselben; wird nur das eine Thing aufgelöst, sollen die Sitzungen des andern Things vertagt werden, bis der ganze Reichstag wieder versammelt werden kann. Dies soll vor Ablauf zweier Monate nach der Auflösung geschehen.

In der Zeit von 1849 bis 1915 fanden nur zwei Auflösungen des Landstings statt, nämlich zur Grundgesetzänderung von 1866 und zu der von 1915.

 

§ 28. § 23. § 21. Der König kann dem Folketing Gesetzesvorschläge sowie Vorschläge zu anderen Beschlüssen vorlegen lassen.

 

Der König kann dem Reichstag Gesetzesvorschläge sowie Vorschläge zu anderen Beschlüssen vorlegen lassen.

 

§ 29. Die Bestätigung des Königs ist erforderlich, um einem Beschluß des Reichstags Gesetzeskraft zu verleihen. Der König verfügt die Bekanntmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen Vollziehung.

Die Bekanntmachung der Gesetze erfolgte (bis 1871) durch "gerichtliche Verlesung" und in verschiedenen Ministerialzeitungen.
 

§ 24. Die Bestätigung des Königs ist erforderlich, um einem Beschluß des Reichstags Gesetzeskraft zu verleihen. Der König verfügt die Bekanntmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen Vollziehung. Hat der König einen vom Reichstag angenommenen Gesetzesvorschlag vor Beginn der nächsten Reichstagssitzung nicht bestätigt, wird derselbe als hinfällig angesehen.

 

§ 24. Die Bestätigung des Königs ist erforderlich, um einem Beschluß des Reichstags Gesetzeskraft zu verleihen. Der König verfügt die Kundmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen Vollziehung. Hat der König einen vom Reichstag angenommenen Gesetzesvorschlag vor Beginn der nächsten Reichstagssitzung nicht bestätigt, ist er verfallen (siehe jedoch § 93).

 

§ 24. Die Bestätigung des Königs ist erforderlich, um einem Beschluß des Reichstags Gesetzeskraft zu verleihen. Der König verfügt die Kundmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen Vollziehung. Hat der König einen vom Reichstag angenommenen Gesetzesvorschlag vor Beginn der nächsten Reichstagssitzung nicht bestätigt, ist er verfallen (siehe jedoch § 94).

 

§ 24. Die Bestätigung des Königs ist erforderlich, um einem Beschluß des Reichstags Gesetzeskraft zu verleihen. Der König verfügt die Kundmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen Vollziehung. Hat der König einen vom Reichstag angenommenen Gesetzesvorschlag vor Beginn der nächsten Reichstagssitzung nicht bestätigt, ist er verfallen.
 
§ 22. Eine vom Folketing angenommene Gesetzesvorlage erhält Gesetzeskraft, wenn sie spätestens 30 Tage nach der endgültigen Annahme vom König bestätigt wird. Der König verfügt die Bekanntmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen Vollziehung.

 

hinsichtlich der Bekanntmachung des Gesetzes siehe das Gesetz vom 25. Juni 1870, das ab dem 1. Januar 1871 eine Veröffentlichung ein einer eigens geschaffenen Gesetzeszeitung (Lovtidende) verbindlich vorschrieb; für die Färöer-Inseln wurde die Gesetzeszeitung erst durch Gesetz vom 1. April 1896 verbindlich.
 
§ 30. § 25. § 25. In besonders dringenden Fällen kann der König, falls der Reichstag nicht versammelt ist, vorläufige Gesetze erlassen, die jedoch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen dürfen und die stets sofort nach dem nächsten Zusammentritt des Reichstags diesem vorgelegt werden, und bei der Ablehnung dieser Gesetze außer Kraft treten. Solche Gesetz behandelt das Folketing zuerst.

 

§ 25. In besonders dringenden Fällen kann der König, falls der Reichstag nicht versammelt ist, vorläufige Gesetze erlassen, die jedoch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen dürfen und die stets sofort nach dem nächsten Zusammentritt des Reichstags dem Vereinigten Reichstag vorgelegt werden, und bei der Ablehnung dieser Gesetze außer Kraft treten.
 
§ 23. In besonders dringenden Fällen kann der König, falls ein Zusammentreten des Folketing unmöglich ist, vorläufige Gesetze erlassen, die jedoch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen dürfen und die stets sofort nach Zusammentritt des Folketing diesem zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt werden müssen.

 

In besonders dringenden Fällen kann der König, falls der Reichstag nicht versammelt ist, vorläufige Gesetze erlassen, die jedoch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen dürfen und die stets dem nächsten Reichstag vorgelegt werden müssen.

Dieses Recht war insbesondere in der Zeit des Kampfes des (linken) Volkstings gegen das (konservative) Landsting und die königliche Regierung ein übermäßig Gebrauchtes (Stichwort: Notverordnungsrecht); das Volksting wollte die parlamentarische Regierungsweise durchsetzen (anstatt der geltenden konstitutionellen). Dieser parlamentarische Kampf führte zwischen 1876 und 1894 zu unregulären Haushaltsgesetzen (durch vorläufige Gesetze). Erst 1894 konnte der Konflikt (formal) zwischen Volksting und Landsting durch eine Vereinbarung gelöst werden, die dann 1915 in das Grundgesetz übernommen wurde.

Die Regierung ging in der Frage, wie man verhindern könne, dass der Reichstag bei seinem Zusammentritt das vorläufige Gesetz auflehnen, und damit außer Kraft setzen könne, so vor, dass das vorläufige Gesetz dem Landsting nach Eröffnung der Reichstagssession vorgelegt wurde, dieses aber das Gesetz unbehandelt gelassen hat und so das Volksting während der ganzen Reichstagssession keine Möglichkeit hatte, das Gesetz durch seine Ablehnung außer Kraft zu setzen. Diese Praxis wurde von den Gerichten (auch bei Finanzgesetzen) für ordnungsgemäß anerkannt.
 

§ 31. § 26. § 26. Der König kann bestimmen, Straftaten nicht zu verfolgen und verfügen, Strafen zu erlassen. Die Minister, die vom Reichsgericht zu Strafen verurteilt sind, kann der König nur mit Zustimmung des Folketing begnadigen.

 

§ 26. Der König kann begnadigen und Amnestien gewähren. Die Minister, die vom Reichsgericht zu Strafen verurteilt sind, kann der König nur mit Zustimmung des Folketing begnadigen.

 

§ 26. Der König kann begnadigen und Amnestien gewähren. Für Strafen, die vom Reichsgericht ausgesprochen wurden, können Minister jedoch nur begnadigt werden, wenn mehr als drei Viertel der Mitglieder des Reichstags in einer Sitzung des Vereinigten Reichstags dafür stimmen.
 
§ 24. Der König kann begnadigen und Amnestien gewähren. Minister, die vom Reichsgericht zu Strafen verurteilt sind, kann der König nur mit Zustimmung des Folketing begnadigen.

 

Der König kann begnadigen und Amnestien gewähren; die Minister, die vom Reichsgericht zu Strafen verurteilt sind, kann der König nur mit Zustimmung des Folkething begnadigen.

 

Die Begnadigung kann in Dänemark nicht abgelehnt werden. Begnadigung ist die Erlassung einer Strafe für nichtpolitische Vergehen, Amnestie in der Regel eine Erlassung von Strafen aufgrund politischer Verbrechen; dagegen wird das Abolitionsrecht, das hier nur im Grundgesetz von 1915 erwähnt ist, in Dänemark in der Regel direkt von den Anklagebehörden ohne besondere königliche Resolution ausgeübt, doch kann auch der König aufgrund seiner aus dem vorstehenden sowie dem nachfolgenden Paragrafen folgenden Rechte eine Anklage niederschlagen.
 
§ 32. Der König gewährt teils unmittelbar, teils durch die zuständigen Regierungsbehörden diejenigen Sonderbewilligungen und Ausnahmen von den geltenden Gesetzen, die gemäß den geltenden Bestimmungen gebräuchlich sind.

 

§ 27. § 25.
Der König gewährt teils unmittelbar, teils durch die zuständigen Regierungsbehörden diejenigen Sonderbewilligungen und Ausnahmen vom Gesetz, die entweder gemäß den vor dem 5. Juni 1849 geltenden Bestimmungen gebräuchlich sind oder deren Rechtsgrundlage in einem seither erlassenen Gesetz enthalten ist.

 

Die sog. Dispensationsgewalt war erforderlich, weil in der Zeit seit 1660 in vielen Rechtsbereichen (wie Familien- und Erbrecht) bis 1849 anstatt allgemeinen Gesetzesänderungen "Bewilligungen" an verschiedene Familien oder Einzelpersonen erteilt wurden, die als "Ausnahmen vom Gesetz" galten. Diese Bewilligungen waren so weitreichend, dass eine einfache Aufhebung zu Rechtsunsicherheit und der Wiederherstellung eines völlig veralteten Rechtszustand  geführt hätte. Die Bewilligungen wurden vor 1849 in der Regel ohne weiteres von den zuständigen Behörden (nicht vom König selbst) verliehen. Nachdem sich nach 1849 bald der Rechtssatz herausgebildet hat, dass die Gerichte berechtigt sind, ein Gesetz auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz im normalen Gerichtsverfahren zu prüfen (eine gesonderte Verfassungsgerichtsbarkeit gibt es nicht), wurde auch klar, dass die Bewilligungen, die nach § 27 erteilt werden, Verwaltungsanordnungen waren, die von den Gerichten unberücksichtigt bleiben müssen, wenn diese gegen das Grundgesetz selbst verstoßen. Die Erteilung einer Dispensation ist ein Gnadenakt gegen den oder die Betreffenden.
 
§ 33. § 28. § 26.
Der König hat das Recht der Münzprägung im Einklang mit dem Gesetz.

Hier ist nicht die Ausgabe von Banknoten gedacht, sondern es ging um das Münzsystem, das seit 1875 auf Gold gegründet wurde und gemeinsam mit Schweden und Norwegen ausgegeben wurde. Für die Ausgabe der Banknoten (die zur damaligen Zeit kein gesetzliches Zahlungsmittel waren) war die Nationalbank errichtet, die zuerst 1813 nach dem Staatsbankrott als Reichsbank unter der Regierung gegründet und 1818, nachdem die Reichsbank kein Vertrauen in der Wirtschaft erreichen konnte, als von der Regierung unabhängige Nationalbank umbenannt und umorganisiert wurde (Oktroi vom 4. Juli 1818). Das Monopol der Nationalbank zur Geldscheinausgabe wurde erstmals auf 90 Jahre (bis 1908) erteilt und wurde durch Gesetz vom 12. Juli 1907 bis 1938 verlängert und besteht noch heute.
 

     

vorher § 17.
(1915)

§ 27. (1) Vorschriften über die Ernennung von Beamten werden durch Gesetz festgelegt. Niemand kann zum Beamten ernannt werden, der nicht die dänische Staatsangehörigkeit besitzt. Beamte, die vom König ernannt werden, legen ein feierliches Gelöbnis ab, daß sie das Grundgesetz einhalten werden.

(2) Über Entlassung, Versetzung und Pensionierung von Beamten werden gesetzliche Vorschriften erlassen; vgl. jedoch hierzu § 64.

(3) Ohne ihre Zustimmung können die vom König ernannten Beamten nur dann versetzt werden, wenn sie dadurch keine Einbuße bezüglich der mit der Beamtenstellung verbundenen Einkünfte erleiden; auch wird ihnen die Wahl gelassen zwischen einer solchen Versetzung oder Entlassung mit Pension gemäß den allgemeinen Vorschriften.

 

IV.
 

§ 34. § 29. § 29. § 29. Der Reichstag besteht aus 210 Mitgliedern. Diese teilen sich in Übereinstimmung mit den in § 33 bestimmten Vorschriften in ein Folketing mit 140 Mitgliedern und ein Reichsthing mit 70 Mitgliedern.
 
§ 28. Das Folketing besteht aus einer einzigen Versammlung von höchstens 179 Mitgliedern, von denen 2 Mitglieder auf den Färöern und 2 in Grönland gewählt werden.

 

Der Reichstag besteht aus dem Folkething und dem Landsthing.

 

      § 30. Der Vereinigte Reichstag tritt mit seinen Mitgliedern in einer Versammlung zusammen.
 
 
§ 35. § 30. § 30. Das Wahlrecht zum Folketing haben jeder Mann und jede Frau, die im Besitz des Staatsbürgerrechts sind, ihr 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und einen festen Wohnsitz im Lande haben, es sei denn:
a) daß er durch Richterspruch einer der öffentlichen Meinung nach entehrenden Handlung schuldig befunden ist, ohne die Wiederherstellung der Ehrenrechte erhalten zu haben;
b) daß er öffentliche Armenunterstützung genießt oder genossen hat, die er nicht entweder von Zurückbezahlung erlassen oder zurückbezahlt hat;
c) daß er wegen Konkurs oder Entmündigung außer Verfügung über sein Vermögen gesetzt ist.

siehe hierzu
- das Wahlgesetz vom 7. Februar 1901,
- das Wahlgesetz vom 11. April 1920.
 

§ 31. Das Wahlrecht zum Reichstag hat jeder Mann und jede Frau, die im Besitz des Staatsbürgerrechts sind, ihr 23. Lebensjahr zurückgelegt haben und einen festen Wohnsitz im Lande, es sei denn, daß die betreffende Person wegen Konkurs oder Entmündigung außer Verfügung über sein Vermögen gesetzt ist.

Durch Gesetz wird festgelegt, in welchem Umfang der Bezug solcher Unterstützung, die als Armenhilfe im Sinne des Gesetzes gilt, den Verlust des Wahlrechts nach sich zieht.

Es wird ferner durch Gesetz bestimmt, in welcher Weise bestimmte Personen, gemäß dem Gesetz eine Strafe verbüßen, das Wahlrecht besitzen.
 

§ 29. (1) Das Wahlrecht zum Folketing hat jedermann, der die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Wohnsitz innerhalb des Königreiches hat sowie das in (2) behandelte Wahlrechtsalter erreicht hat, es sei denn, daß der Betreffende entmündigt ist. Durch Gesetz wird festgelegt, in welchem Umfang Strafzumessung und der Bezug solcher Unterstützung, die als Armenhilfe im Sinne des Gesetzes gilt, den Verlust des Wahlrechts nach sich zieht.

(2) Das Wahlrechtsalter ist dasjenige, das beim Volksentscheid gemäß Gesetz vom 25. März 1953 die Zustimmung der Mehrheit erhalten hat. Eine Änderung des jeweils geltenden Wahlrechtsalters kann durch Gesetz erfolgen. Eine vom Folketing angenommene diesbezügliche Gesetzesvorlage kann vom König erst bestätigt werden, wenn über die Vorschrift bezüglich der Änderung des Wahlrechtsalters ein Volksentscheid gemäß § 42 (5) stattgefunden hat, der nicht zum Fortfall dieser Bestimmung geführt hat.

 

Das Wahlrecht zum Folkething hat jeder unbescholtene Mann, der im Besitz des Staatsbürgerrechts ist und sein 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, es sei denn,
a) daß er ohne einen eigenen Hausstand zu besitzen in privatem Dienstverhältnisse steht;
b) daß er öffentliche Armenunterstützung genießt, ohne daß ihm die Zurückbezahlung derselben entweder erlassen ist oder er die empfangene Unterstützung zurückbezahlt hat;
c) daß er in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt worden ist;
d) daß er nicht wenigstens ein Jahr lang in dem Wahlbezirk oder in der Stadt, wo er sich zu der Zeit, da die Wahl stattfindet, aufhält, festen Wohnsitz gehabt hat.

siehe hierzu
- das Wahlgesetz für die Wahlen zum Reichstag vom 16. Juni 1849,
- das Wahlgesetz vom 12. Juli 1867, 
- das Wahlgesetz vom 7. Februar 1901.

Bei der Wahl von 1910 waren gerade 17% der Bevölkerung wahlberechtigt.
 

§ 36. Wählbar zum Folkething ist, mit den in § 35 a), b) und c) genannten Ausnahmen, jeder unbescholtene Mann, der im Besitze des Staatsbürgerrechts ist, wenn er das 25. Jahr vollendet hat.

 

§ 31. Wählbar zum Folkething ist, mit den in § 30 a), b) und c) genannten Ausnahmen, jeder unbescholtene Mann, der im Besitze des Staatsbürgerrechts ist, wenn er das 25. Jahr vollendet hat.

 

§ 31. Wählbar zum Folketing sind alle, die in Übereinstimmung mit § 30 das Wahlrecht besitzen.

 

§ 32. Wählbar zum Reichstag ist jedermann, der das Wahlrecht zu diesem besitzt, außer wenn der Betreffende für eine Tat bestraft ist, die ihn nach allgemeiner Anschauung zu dem Zeitpunkt unwürdig macht, Mitglied des Reichstags zu sein.
 
§ 30. (1) Wählbar zum Folketing ist jedermann, der das Wahlrecht zu diesem besitzt, außer wenn der Betreffende für eine Tat bestraft ist, die ihn nach allgemeiner Anschauung unwürdig macht, Mitglied des Folketing zu sein.

(2) Beamte, die zu Mitgliedern des Folketing gewählt werden, bedürfen zur Annahme der Wahl nicht der Erlaubnis der Regierung.

 

§ 37. Die Anzahl der Mitglieder des Folkething soll sich zur Einwohnerzahl ungefähr wie 1 zu 14 000 verhalten. Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen; deren Umfang wird durch das Wahlgesetz bestimmt. Jeder Wahlkreis wählt einen Repräsentanten unter denen, die sich zur Wahl gestellt haben.

 

§ 32. Die Anzahl der Mitglieder des Folkething soll sich zur Einwohnerzahl ungefähr wie 1 zu 16 000 verhalten. Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen; die Einteilung derselben und das Wahlverfahren wird durch das Wahlgesetz bestimmt. Jeder Wahlkreis wählt einen Repräsentanten unter denen, die sich zur Wahl gestellt haben.

 

§ 32. Die Anzahl der Mitglieder des Folketing wird durch das Wahlgesetz festgestellt und kann 140 nicht übersteigen.

 

§ 32. Die Anzahl der Mitglieder des Folketing wird durch das Wahlgesetz festgestellt und kann 152 nicht übersteigen.

 

§ 33. Von den 210 Mitgliedern des Reichstages werden 175 Repräsentanten der Wahlkreise unter den aufgestellten Kandidaten gewählt.

34 Mitglieder werden in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Reichstagswahl (ohne die Färöer-Inseln) gewählt und treten in das Reichsting ein. Diese Wahl erfolgt nach Kandidatenlisten, die nach den, im Wahlgesetz gegebenen Regeln zur Aufstellung solcher Listen eingereicht werden müssen. Die Listen sollen keine Personen umfassen, die als Kandidaten für die Reichstagswahl in den Kreisen aufgestellt sind.

Die durch das Volk gewählten Mitglieder des Lagtings der Färöer-Inseln wählen ein Mitglied des Reichstings.

Nachdem die Reichstagswahl stattgefunden hat, - unmittelbar nach der, gemäß § 34 getroffenen Entscheidung - kommen die, in den Kreisen nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordneten zusammen, und wählen aus ihren Reihen weitere 35 Mitglieder in das Reichsting.

Die übrigen 140 in Kreisen gewählten Reichstagsabgeordneten bilden das Folketing.

Die näheren Vorschriften für die Wahlen  werden im Wahlgesetz erlassen, das zwecks Sicherung einer gleichmäßigen Vertretung der verschiedenen unter den Wählern vorhandenen Anschauungen das Wahlverfahren und die weitere Ausübung des Wahlrechts regelt, so u. a. auch die Frage, ob das Verhältniswahlsystem im Zusammenhang mit Wahlen in Einmannwahlkreisen durchgeführt werden soll oder nicht. Bei der Kreiseinteilung soll auf die Wählerzahl und die Bevölkerungsdichte Rücksicht genommen werden.

Im Wahlgesetz werden auch nähere Bestimmungen gegeben über die Wahl von Stellvertretern und deren Eintreten in das Folketing sowie über das Verfahren in Fällen, die eine Nachwahl erforderlich machen.
 

§ 31. (1) Die Mitglieder des Folketing werden in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt.

(2) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts werden im Wahlgesetz erlassen, das zwecks Sicherung einer gleichmäßigen Vertretung der verschiedenen unter den Wählern vorhandenen Anschauungen das Wahlverfahren regelt, so u. a. auch die Frage, ob das Verhältniswahlsystem im Zusammenhang mit Wahlen in Einmannwahlkreisen durchgeführt werden soll oder nicht.

(3) Bei der örtlichen Mandatsverteilung soll Rücksicht genommen werden auf die Einwohnerzahl, die Zahl der Wähler und die Bevölkerungsdichte.

(4) Im Wahlgesetz werden nähere Bestimmungen gegeben über die Wahl von Stellvertretern und deren Eintreten in das Folketing sowie über das Verfahren in Fällen, die eine Nachwahl erforderlich machen.

(5) Besondere Vorschriften über die Vertretung Grönlands im Folketing können durch Gesetz erlassen werden.

 

Zur  Sicherung einer gleichmäßigen Vertretung der verschiedenen Anschauungen unter den Wählern bestimmt das Wahlgesetz die Wahlmethode und die näheren Regeln für die Ausübung des Wahlrechts, hierunter, inwieweit die Verhältniszahlmethode in oder ohne Verbindung mit Wahlen in Einzelkreisen durchgeführt werden soll.

Bei der Kreiseinteilung soll außer auf die Einwohnerzahl auch auf die Wählerzahl und die Bevölkerungsdichte Rücksicht genommen werden.

 

   

siehe hier § 53.

§ 34. Der vereinigte Reichstag trifft selbst die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
 
 siehe jetzt § 33.

 

§ 38. Die Mitglieder des Folkething werden auf 3 Jahre gewählt. Sie erhalten eine tägliche Vergütung.

 

§ 33. Die Mitglieder des Folkething werden auf 3 Jahre gewählt. Sie erhalten eine tägliche Vergütung, deren Höhe durch das Wahlgesetz festgestellt wird.

 

§ 33. Die Mitglieder des Folketing werden auf 4 Jahre gewählt. Sie bekommen eine Vergütung, deren Höhe durch das Wahlgesetz festgestellt wird.

 

§ 35. Die Mitglieder des Reichstags werden auf 4 Jahre gewählt. Sie bekommen eine Vergütung, deren Höhe durch das Wahlgesetz festgestellt wird.
 
 siehe jetzt auch § 58.


vorher § 22.
(1915)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


vorher § 54.
(1915)

§ 32. (1) Die Mitglieder des Folketing werden auf 4 Jahre gewählt.

(2) Der König kann zu jeder Zeit Neuwahlen ausschreiben, und zwar mit der Wirkung, daß die bestehenden Folketingmandate erlöschen, wenn die Neuwahl stattgefunden hat. Nach Ernennung einer neuen Regierung können jedoch keine Wahlen ausgeschrieben werden, ehe der Staatsminister sich dem Folketing vorgestellt hat.

(3) Es obliegt dem Staatsminister zu veranlassen, daß vor Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen abgehalten werden.

(4) Die Mandate erlöschen keinesfalls vor Durchführung der Neuwahlen.

(5) Durch Gesetz können besondere Bestimmungen über das Inkrafttreten und Erlöschen der färöischen und grönländischen Folketingmandate getroffen werden.

(6) Verliert ein Mitglied des Folketing seine Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.

(7) Jedes neue Mitglied gelobt nach Bestätigung seines Mandats feierlich, das Grundgesetz aufrechtzuerhalten.

 

Die tägliche Diät zwischen 1849 und 1875 betrug 3 Reichsthaler und zwischen 1875 und 1903 6 Kronen. 1903 wurde der Betrag erstmals (aber nur für das Rechnungsjahr) auf 10 Kronen erhöht, wurde dann von 1904 bis 1920 wieder auf 6 Kronen täglich festgesetzt, bevor mit dem Gesetz vom 28. Juni 1920 eine Vergütung von 4000 Kronen jährlich für die Abgeordneten aus Kopenhagen und 5200 Kronen jährlich für die anderen Abgeordneten festsetzte.
 
§ 39. Das Wahlrecht zum Landsthing hat jeder, der infolge des § 35 das Wahrecht für das Folkething hat. Die zur Wahl Berechtigten erwählen aus ihrer Mitte Wähler nach den Bestimmungen, welche das Wahlgesetz enthält.

 

§ 34. Die Anzahl der Mitglieder des Landsthings ist 66. 12 werden vom König ernannt, 7 in Kopenhagen, 45 in größeren, sowohl Land wie Städte umfassenden Wahlkreisen, 1 auf Bornholm und 1 von dem Lagthing der Färöer gewählt.

 

§ 34.  Wahlberechtigt zum Landsting ist jeder Folketingwähler, der das 35. Jahr erfüllt, und einen festen Wohnsitz im fraglichen Landsting-Wahlkreises hat.

 

 
§ 40. Wählbar zum Landsthing ist ein jeder unbescholtene Mann, der im Besitz des Staatsbürgerrechts ist, und dessen Eigentum nicht unter Aufgebot oder Konkursbehandlung ist, wenn er das 40. Lebensjahr zurückgelegt und im letzten Jahre entweder an direkten Steuern 200 Reichstaler an den Staat oder die Kummune erlegt hat, oder dartut, daß er im Genusse einer jährlichen Reineinnahme von 1200 Reichstaler gewesen ist.

In den Wahlkreisen, wo die Anzahl der nach dieser Regel Wählbaren das Verhältnis zur Bevölkerung, welches das Wahlgesetz feststellt, nicht erreicht, wird die Anzahl der Wählbaren aus der Zahl der Höchstbesteuerten des Wahlkreises bis dahin vermehrt, daß jenes Verhältnis erreicht ist.

 

§ 35. Niemand kann, unmittelbar oder mittelbar, an der Wahl von Mitgliedern des Landsthings teilnehmen, sofern er nicht die allgemeinen Bedingungen für das Wahlrecht zum Folketing erfüllt; doch soll es hierbei genügen, daß der Betreffende das letzte Jahr vor der Wahl in einer der Städte bzw. in dem Landdistrikte des fraglichen Wahlkreises festen Wohnsitz gehabt hat.

 

§ 35.Wählbar zum Landsting ist ein jeder (eine jede), der zu diesem wahlberechtigt ist, und der seinen (die ihren) festen Wohnsitz im betreffenden Landsting-Wahlkreis hat.

Die Wählbarkeit für die 18 Mitglieder des Landstings, die in Übereinstimmung mit dem § 36 gewählt werden, und für deren Stellvertreter ist ein Wohnsitz im betreffenden Landsting-Wahlkreis nicht erforderlich, jedoch finden auf diese die weiteren Bestimmungen des Wahlrechts zum Landsting Anwendung.

 

§ 35. Wählbar zum Landsting ist ein jeder (eine jede), der zu diesem wahlberechtigt ist, und der seinen (die ihren) festen Wohnsitz im betreffenden Landsting-Wahlkreis hat.

Die Wählbarkeit für die 18 Mitglieder des Landstings, die in Übereinstimmung mit dem § 36 gewählt werden, und für deren Stellvertreter ist ein Wohnsitz im betreffenden Landsting-Wahlkreis nicht erforderlich, jedoch finden auf diese die weiteren Bestimmungen des Wahlrechts zum Landsting Anwendung.

 

 
§ 36. In Kopenhagen wählen sämtliche Wahlberechtigte (§ 35) einen Wahlmann auf je 120 Wähler, und zwar so, daß ein Überschuß von 60 Wählern für volle 120 gerechnet wird. Eine ebenso große Anzahl Wahlmänner wird von denjenigen Wählern gewählt, die während des letzten Jahres auf eine Steuereinnahme von wenigstens 2000 Reichstalern (seit 1875: 4000 Kronen) veranlagt gewesen sind. Sämtliche Wahlmänner nehmen in ihrer Gesamtheit die Wahl von Mitgliedern des Landsthings für Kopenhagen vor.

 

§ 36. Die Anzahl der Mitglieder des Landstings ist 72.

10 werden in Kopenhagen mit Friedrichsberg, 42 in größeren, sowohl das Land als auch Städte umfassenden Wahlkreisen, 1 in Bornholm, 1 in Färöer gewählt. Die übrigen 18 Mitglieder werden nach dem Verhältniswahlsystem von einer Wahlversammlung gewählt, die aus Personen besteht, die an dem Tag, an dem neue Wahlen zum Landsting ausgeschrieben werden (siehe §§ 22 und 39) Mitglieder des Tings sind. Nähere Vorschriften werden durch das Wahlgesetz festgestellt.

Sämtliche, mit der Wahl der Mitglieder des Landstings vorgeschriebenen Bestimmungen gelten auch für die Wahl von deren Stellvertreter. Der Stellvertreter nimmt den Sitz im Ting nur ein, wenn das gewählte Mitglied nicht mehr Mitglied ist. Nähere Vorschriften werden durch das Wahlgesetz festgestellt.

 

§ 36. Die Anzahl der Mitglieder des Landstings kann nicht größer als 78 (?) sein.

10 werden in Kopenhagen mit Friedrichsberg, höchstens 48 in größeren, sowohl das Land als auch Städte umfassenden Wahlkreisen, 1 in Bornholm, 1 in Färöer gewählt. 19 Mitglieder werden nach dem Verhältniswahlsystem von einer Wahlversammlung gewählt, die aus Personen besteht, die an dem Tag, an dem neue Wahlen zum Landsting ausgeschrieben werden (siehe §§ 22 und 39), Mitglieder des Tings sind. Nähere Vorschriften werden durch das Wahlgesetz festgestellt.

Die endgültigen Bestimmung über die Anzahl der Mitglieder des Landstings und die näheren Vorschriften über dessen Wahl werden durch das Wahlgesetz festgestellt.

 

   
§ 41. Die Wahlen zum Landsthing gehen in größeren Wahlkreisen, welche das Wahlgesetz ordnet, vor sich. Die Wähler eines jeden solchen größeren Wahlkreises, treten zusammen und stimmen für so viele Männer, als der Wahlkreis zu stellen hat, in welchem wenigstens 3 Viertel der Gewählten festen Wohnsitz in dem letzten Jahre vor der Wahl gehabt haben müssen. Zu einer gültigen Wahl ist über die Hälfte der abgegebenen Stimmenzahl erforderlich.

 

§ 37. Auf dem Lande wählen sämtliche Wahlberechtigte (§ 35) einen Wahlmann in jedem Gemeindekreis. Für sämtliche Privinzialstädte, Frederiksberg, Frederiksværk, Marstal, Silkeborg, Løgstør und Nørre-Sundby eingerechnet, werden halb so viele Wahlmänner gewählt, als Landgemeinden sind; falls die Zahl der Wahlmänner hierbei keine gerade wird, soll sie zu einer geraden Zahl erhöht werden. Die eine Hälfte der Wahlmänner wird, in jeder Stadt für sich, von allen Wahlberechtigten gewählt; die andere Hälfte wird von denjenigen Wählern der Stadt gewählt, die während des letzten Jahres auf eine Steuereinnahme von wenigstens 1000 Reichstalern (seit 1875: 2000 Kronen) veranlagt gewesen sind oder wenigstens 75 Reichstaler (seit 1875: 150 Kronen) an direkten Staats- und Kommunalsteuern bezahlt haben. Die Verteilung der Gesamtzahl der Wahlmänner unt er die einzelnen Städte im Verhältnis zu deren Wählerzahl bestimmt die Regierung jedesmal, wenn allgemeine Wahlen zum Landsthing stattfinden sollen, doch so, daß jede Stadt wenigstens einen Wahlmann jeder Wählerklasse erhält. Mit sämtlichen Wahlmänner jedes Landsthingkreises vereinigt sich zur Wahl der Mitglieder des Landsthings des Kreises eine der Anzahl der Landgemeinden entsprechende Zahl derjenigen Landwähler, welche während des letzten Jahres den höchsten Beitrag an den Staat und an die Amtskommune geleistet haben.

 

§ 37. Die Mitglieder des Landstings und deren Stellvertreter werden, außer auf den Färöer-Inseln, von Wahlmännern nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Für die Färöer-Inseln erfolgt die Wahl durch das Lagting.

 

§ 37. Die Mitglieder des Landstings werden, außer auf den Färöer-Inseln, von Wahlmännern nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Für die Färöer-Inseln erfolgt die Wahl durch eine Wahlversammlung, die aus den vom Volk gewählten Mitgliedern des Lagtings besteht.

 

   
Die Wahlmänner werden nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Im Wahlgesetz werden deren Anzahl und die übrigen Bestimmungen zu deren Wahl festgesetzt.

 

§ 42. Die Anzahl der Mitglieder des Landsthings soll stets einigermaßen die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Folkethings betragen.

 

§ 38. Wählbar zum Landsthing ist ein jeder, der zum Folkething wählbar ist, wenn er das letzte Jahr im Wahlkreise wohnhaft gewesen ist.

 

§ 38. Die Anzahl der Mitglieder des Landstings, die in den einzelnen Landsting-Wahlkreisen außer in dem für Kopenhagen mit Frederiksberg, Bornholm und die Färöer-Inseln, gewählt werden, wird durch das Wahlgesetz festgesetzt, und zwar nach dem Verhältnis zwischen der Zahl der Einwohner jedes Landsting-Wahlkreises zu der Zahl der Einwohner aller betreffenden Landsting-Wahlkreise zusammen.

 

   
§ 43. Die Mitglieder des Landsthings werden auf acht Jahre gewählt. Die Hälfte tritt nach vier Jahren aus. Sie erhalten dieselbe tägliche Vergütung wie die des Folkethings.

 

§ 39. Die durch den König stattfindende Ernennung von Mitgliedern des Landsthings geschieht auf Lebenszeit unter Männern, welche gewählte Mitglieder der früheren oder jetzt bestehenden repräsentativen Versammlungen des Königreichs sind oder gewesen sind. Es steht jedoch jedem Mitglied frei, seinen Sitz im Landsthing aufzugeben, sowie er auch im Falle des Verlustes der Wählbarkeit aus demselben austritt.

Die übrigen Mitglieder des Landsthings werden auf acht Jahre gewählt, jedoch so, daß die Hälfte alle vier Jahres austritt.

Die Mitglieder des Landsthings erhalten dieselbe tägliche Vergütung wie die Folkethingmitglieder.

 

§ 39. Die Mitglieder des Landstings und deren Stellvertreter werden auf 8 Jahre gewählt, doch die Hälfte der 54 vom Volk gewählten (mit jeweils 26 oder 28 Mitgliedern) und deren Stellvertreter tritt jedes vierte Jahr aus. Die 18 vom Landsting gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter werden alle in einem Durchgang nach 8 Jahren berufen.

Die Mitglieder des Landstings bekommen dieselbe Vergütung wie die Folketingmitglieder.

 

§ 39. Die Mitglieder des Landstings und deren Stellvertreter werden auf 8 Jahre gewählt, doch tritt die Hälfte oder wenigstens nahezu die Hälfte der volksgewählten Mitglieder jedes vierte Jahr aus. Die 19 vom Landsting gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter werden alle in einem Durchgang nach 8 Jahren berufen.

Die Mitglieder des Landstings bekommen dieselbe Vergütung wie die Folketingmitglieder.

 

 

vorher § 53.
(1915)

§ 33. Das Folketing trifft selbst die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder sowie über die Frage, ob ein Mitglied seiner Wählbarkeit verlustig gegangen ist.

 

§ 44. Wenn ein neues Gemeindegesetz gegeben worden ist, so können nach Gesetz, die Wahlen zum Landsthing an die größeren kommunalen (Amts- oder Provinz-) Ratsversammlungen übergehen.

 

§ 40. Die Wahlen der Mitglieder des Landsthings geschehen nach der Proportionszahl-Wahlmethode. Das Wahlgesetz regelt das nähere betreffend die Wahlen.

 

siehe hier § 40 .

 

§ 36. Der ordentliche Reichstag tritt am ersten Dienstag nach dem 1. November zusammen, sofern ihn der König nicht vor diesem Zeitpunkt einberufen hat.

 

vorher § 42.

 

§ 34. Das Folketing ist unantastbar. Jedermann, der seine Sicherheit oder Freiheit angreift, sowie jedermann, der einen dahingehenden Befehl erteilt oder befolgt, macht sich des Hochverrats schuldig.

 

V.
 

     

vorher § 19.
(1915)


 

vorher § 64.
(1915)

§ 35. (1) Ein neugewähltes Folketing tritt, sofern es der König nicht vor diesem Zeitpunkt einberufen hat, um 12 Uhr am zwölften Werktag nach dem Tage der Wahl zusammen.

(2) Sofort nach Prüfung der Mandate wird das Folketing durch Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertretern eröffnet.

 

§ 45. Der jährliche Reichstag tritt am ersten Montag des Oktobers zusammen, sofern ihn der König nicht vor diesem Zeitpunkt einberufen hat.

 

§ 41. Der ordentliche Reichstag tritt am ersten Montag des Oktobers zusammen, sofern ihn der König nicht vor diesem Zeitpunkt einberufen hat. § 40. Der ordentliche Reichstag tritt am ersten Dienstag des Oktobers zusammen, sofern ihn der König nicht vor diesem Zeitpunkt einberufen hat.

 

siehe § 36 .

siehe auch § 19.
(1915)

 

§ 36. (1) Das Sitzungsjahr des Folketing beginnt am 1. Dienstag im Oktober und dauert bis zum gleichen Dienstag im darauffolgenden Jahr.

(2) Am ersten Tag des Sitzungsjahres um 12 Uhr treten die Mitglieder zur Sitzung zusammen, in der das Folketing aufs neue eröffnet wird.

 

§ 46. § 42. § 41. § 37. Der Sitz der Regierung ist der Versammlungsort des Reichstages. In außergewöhnlichen Fällen kann der König ihn jedoch an anderer Stelle innerhalb des Reichs versammeln..
 
§ 37. Das Folketing tritt an dem Ort zusammen, wo die Regierung ihren Sitz hat. In außergewöhnlichen Fällen kann das Folketing sich jedoch an anderer Stelle innerhalb des Königreichs versammeln.

 

Der Sitz der Regierung ist der Versammlungsort des Reichstages. In außergewöhnlichen Fällen kann der König ihn an anderer Stelle innerhalb des Reichs versammeln.

 

     

NEU .

§ 38. (1) In der ersten Sitzung des Sitzungsjahres gibt der Staatsminister einen Rechenschaftsbericht über die allgemeine Lage des Königreichs sowie über die von der Regierung beabsichtigten Maßnahmen.

(2) Auf Grund des Rechenschaftsberichts findet eine allgemeine Aussprache statt.

 

     

NEU .

§ 39. Der Vorsitzende des Folketing beruft das Folketing unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn mindestens zwei Fünftel der Mitglieder des Folketing oder der Staatsminister dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.

 

     

vorher § 58.
(1915)

§ 40. Die Minister haben von Amts wegen Zutritt zum Folketing und sind berechtigt, sich während der Verhandlungen zu Wort zu melden, sooft sie es wünschen, wobei sie sich im übrigen an die Geschäftsordnung zu halten haben. Stimmberechtigt sind sie nur, wenn sie zugleich Mitglieder des Folketing sind.

 

§ 47. § 43. § 42. § 38. Der Reichstag ist unantastbar.

Derjenige, der seine Sicherheit oder Freiheit angreift, sowie jeder, der einen dahingehenden Befehl erteilt oder befolgt, macht sich des Hochverrats schuldig.

 

 siehe jetzt § 34.
Der Reichstag ist unantastbar. Ein jeder, der seine Sicherheit oder Freiheit angreift, sowie jeder, der einen dahingehenden Befehl erteilt oder befolgt, macht sich des Hochverrats schuldig.

siehe hierzu § 95 des Strafgesetzes vom 10. Februar 1866, das durch das Strafgesetz vom 15. April 1930 ersetzt wurde.

§ 48. § 44. § 43.  siehe hier § 44.

 

 


vorher § 51.
(1915)


 

NEU.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

vorher § 24.
(1915)

§ 41. (1) Jedes Mitglied des Folketing ist berechtigt, Gesetzesvorlagen einzubringen oder andere Beschlüsse zu beantragen.

(2) Eine Gesetzesvorlage kann nicht verabschiedet werden, ehe sie nicht in 3 Lesungen vom Folketing erörtert worden ist.

(3) Zwei Fünftel der Mitglieder des Folketing können vom Vorsitzenden verlangen, daß die 3. Lesung einer Vorlage frühestens 12 Werktage nach ihrer Annahme in zweiter Lesung stattfindet. Das Verlangen muß schriftlich eingereicht werden und mit den Unterschriften der beteiligten Mitglieder versehen sein. Der Aufschub kann jedoch nicht stattfinden, wenn die Vorlagen folgende Gesetze betreffen: Haushaltsgesetze, Nachtragsbewilligungsgesetze, vorläufige Bewilligungsgesetze, Staatsanleihegesetze, Gesetze über die Verleihung der Staatsangehörigkeit, Enteignungsgesetze, Gesetze über indirekte Steuern sowie in dringlichen Fällen Gesetzesvorlagen bezüglich solcher Gesetze, deren Inkrafttreten im Hinblick auf ihren Zweck nicht ausgesetzt werden kann.

(4) Mit Neuwahlen oder dem Schluß des Sitzungsjahres verfallen alle Gesetzesvorlagen und andere Beschlüsse, sofern sie nicht endgültig verabschiedet wurden.

 

Jedes der Thinge ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und für sein Theil anzunehmen.

 

      § 39. Dem Vereinigten Reichstag werden alle Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes, Gesetzesvorschläge betreffend die Verantwortung der Regierung, die Führung der Regierung im Falle  der Unmündigkeit, Krankheit oder Abwesenheit des Königs oder Vorschläge zur Beschlußfassung über die Anwendung der, für diese Fälle geltenden Gesetzgebung, Vorschläge zum Haushalt, Nachtragsbewilligungsgesetzen oder zeitweiligen Bewilligungsgesetzen sowie die Vorschläge zu Gesetzen über Staatsanleihen, soweit diese Vorschläge von der Regierung vorgelegt werden.

Alle anderen Gesetzesvorschläge und Vorschläge für Beschlüsse des Reichstags werden, soweit nicht andere Bestimmungen dieses Grundgesetzes etwas anderes bestimmt, werden den Tingen des Reichstags vorgelegt. Die Regierung kann jedoch, in außerordentlichen Situationen dem Vereinigten Reichstag wichtige Vorschläge zu Gesetzen und anderen Beschlüssen direkt vorlegen; wenn es die Regierung wünscht, müssen die Beratungen über diese Sachen in geheimer Sitzung behandelt werden.

Der Vereinigte Reichstag kann zu jeder Zeit eine Aussprache über die von der Regierung verfolgte Politik und damit in Verbindung stehende Sachen durchführen.

Gesetzesvorschläge und Vorschläge über Beschlüsse des Reichstages, welche durch beide Tinge in dem üblichen Verfahren behandelt wurden und diese sich nicht einigen konnten sowie bei Regierungsvorschlägen, wenn diese während des Verfahrens eine Mehrheit gegen sich haben, werden im Vereinigten Reichstag (siehe § 46) verhandelt.

Im Vereinigten Reichstag verhandelt der Vortragende des einen Tings des Reichstags und informiert den Vereinigten Reichstag über dessen Verhandlungen über den Vorschlag (siehe § 55).

Der Vereinigte Reichstag kann auf Vorschlag des Staatsministers oder eines Viertels der Reichstagsmitglieder jederzeit beschließen, daß eine Regierungsvorlage, die in den Tingen des Reichstags verhandelt wird, in einer bestimmten Frist abgeschlossen werden muß, und dieser Vorschlag, wenn diese Frist abgelaufen ist, dann für die Verhandlungen im Vereinigten Reichstag zugelassen sind, wo bis zu zwei Lesungen durchgeführt werden.
 

vorher § 60.
(1915)

Während 1939 noch die Anhänger des Zweikammersystems (wegen der gründlicheren Gesetzgebung) die Mehrheit hatten, wurde 1953, wie bereits 1939 von den Linken gefordert, das Einkammersystem eingeführt. Es wurden aber Regelungen (eben nach § 41 Abs. 3 und § 42) eingeführt, damit es zu keiner hektischen, unkontrollierten und nicht überlegten Gesetzgebung kommt. Der § 39 in der Fassung von 1939 und die §§ 41 und 42 in der geltenden Fassung von 1953 sind deshalb Grundlage der Überlegungen der dänischen Parteien, dass die Gesetzgebung auch im Einkammersystem gründlich geschieht.

§ 42. (1) Wenn eine Gesetzesvorlage vom Folketing verabschiedet worden ist, kann ein Drittel der Mitglieder des Folketing innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach der Verabschiedung der Gesetzesvorlage beim Vorsitzenden den Volksentscheid über die Gesetzesvorlage beantragen. Der Antrag muß schriftlich eingereicht werden und mit den Unterschriften der antragstellenden Mitglieder versehen sein.

(2) Eine Gesetzesvorlage, die zum Volksentscheid gebracht werden kann (vgl. (6)), darf nur in den in (7) behandelten Fällen vor Ablauf der in (1) genannten Frist - oder bevor der Antrag auf Volksentscheid gestellt worden ist - vom König bestätigt werden.

(3) Wenn über eine Gesetzesvorlage der Volksentscheid beantragt wird, so kann das Folketing innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach der Verabschiedung der Vorlage beschließen, daß sie entfallen soll.

(4) Sofern das Folketing den in (3) vorgesehenen Beschluß nicht faßt, soll die Mitteilung, daß die Gesetzesvorlage der Prüfung durch Volksentscheid unterzogen werde, schnellstens dem Staatsminister zugestellt werden, der hierauf den Inhalt der Gesetzesvorlage nebst Mitteilung darüber, daß ein Volksentscheid stattfinden werde, bekanntgibt. Der Volksentscheid wird nach näherer Anordnung des Staatsminister frühestens 12 und spätestens 18 Werktage nach der Bekanntgabe abgehalten.

(5) Beim Volksentscheid wird für und gegen die Gesetzesvorlage abgestimmt. Für die Ablehnung der Vorlage ist erforderlich, daß eine Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler des Folketing, jedoch mindestens 30% sämtlicher Stimmberechtigten, gegen die Gesetzesv9alage gestimmt haben.

(6) Gesetzesvorlagen, die Haushaltsgesetze, Nachtragsbewilligungsgesetze, vorläufige Bewilligungsgesetze, Staatsanleihegesetze, Gesetze über den Stellenplan für Staatsbeamte und -angestellte, Besoldungs- und Pensionsgesetze, Gesetze über die Verleihung der Staatsangehörigkeit, Enteignungsgesetze, Gesetze über direkte oder indirekte Steuern sowie Gesetze zum Zwecke der Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen betreffen, können nicht zum Volksentscheid gebracht werden. Dasselbe gilt für Vorlagen der in den §1 8, 9, 10 und 11 behandelten Gesetze wie auch für Anträge auf Beschlüsse der in § 19 genannten Art, soweit diese die Form von Gesetzen haben, es sei denn, daß für diese letztgenannten durch besonderes Gesetz bestimmt wird, daß ein solcher Entscheid stattfinden soll. Für Grundgesetzänderungen gelten die Bestimmungen in § 88.

(7) In besonders dringlichen Fällen kann eine Gesetzesvorlage, über die der Volksentscheid zulässig ist, vom König sofort nach ihrer Verabschiedung bestätigt werden, falls die betreffende Gesetzesvorlage hierüber eine Vorschrift enthält. Sofern ein Drittel der Mitglieder des Folketing gemäß den in (1) behandelten Bestimmungen einen Volksentscheid über die Vorlage oder das bestätigte Gesetz beantragt, wird ein solcher Volksentscheid nach diesen Bestimmungen abgehalten. Wird das Gesetz durch den Volksentscheid abgelehnt, so wird dies seitens des Staatsminister ohne unnötige Verzögerung und spätestens 14 Tage nach der Abhaltung des Volksentscheids bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe wird das Gesetz hinfällig.

(8) Nähere Bestimmungen über den Volksentscheid - auch darüber, in welchem Umfang ein Volksentscheid auf den Färöern und in Grönland stattfinden soll - werden durch Gesetz getroffen.

 

§ 49. § 45. § 44.  
Jedes der Thinge kann dem König Adressen übergeben.

 

§ 50. § 46. § 45. Jedes der Tinge kann Kommissionen aus seinen Mitgliedern einsetzen, um Sachen von allgemeiner Wichtigkeit zu untersuchen. Diese Kommissionen sind berechtigt, schriftliche oder mündliche Aufschlüsse von Privatpersonen sowie von öffentlichen Behörden.

Die Wahl der Mitglieder der Kommissionen durch die Tinge erfolgt im Verhältniswahlverfahren;  wenn beide Thinge vertreten sind, finden die Wahlen nach dem im § 49 für die Rechnungsprüfer vorgeschriebenen Verfahren statt.

 

§ 40. Der Vereinigte Reichstag kann selbst oder auf Antrag eines seiner Tinge Kommissionen einsetzen, um Sachen von allgemeiner Wichtigkeit zu untersuchen. Diese Kommissionen sind berechtigt, schriftliche oder mündliche Aufschlüsse von Privatpersonen sowie von öffentlichen Behörden einzuholen.

Die Wahl der Mitglieder der Kommissionen durch den Reichstag erfolgt im Verhältniswahlverfahren und werden vom Vereinigten Reichstag durchgeführt.
 

Jedes der Thinge kann, um Sachen von allgemeiner Wichtigkeit zu untersuchen, Kommissionen aus seinen Mitgliedern einsetzen. Diese sind berechtigt, sowohl den Behörden als auch Privatpersonen mündliche oder schriftliche Aufschlüsse abzufordern.

 

§ 51. § 47. § 46. siehe § 61. § 43. Steuern können ausschließlich durch Gesetz erhoben, verändert oder aufgehoben werden; ebenso ist die Aushebung von Mannschaften oder die Aufnahme von Staatsanleihen nur aufgrund eines Gesetzes möglich.

 

Steuern können ausschließlich durch Gesetz erhoben, verändert oder aufgehoben werden; ebenso kann die Aushebung von Mannschaften, die Aufnahme von Staatsanleihen oder die Veräußerung einer dem Staat gehörenden Domäne nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

früher waren die Einkünfte aus den Domänen (Krongut) die wichtigste Einnahmequelle des Königs bzw. des Staates. 1913 waren von den umfangreichen Besitzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Mooren und Seen nur noch Reste erhalten (insbesondere umfangreiche Waldungen sowie die Moore und  Seen sowie alle Strände Dänemarks). 1913 betrugen die Einnahmen aus den Domänen ca. 1 Mio. Kronen.
 

     

vorher § 50.
(1915)

§ 44. (1) Ein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Gesetzes erwerben.

(2) Über die Zulassung von Ausländern zum Erwerb von festem Grundbesitz werden gesetzliche Vorschriften erlassen.

 

§ 52. Auf jedem ordentlichen Reichstag soll, sobald derselbe sich konstituiert hat, ein Vorschlag zum Haushaltsplan für das folgende Finanzjahr, einen Überschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Staates enthaltend, vorgelegt werden.

Finanzgesetzvorschläge sollen zuerst im Folkething behandelt werden.

Solange der Haushaltsplan nicht verabschiedet ist, werden die  Steuern nicht erhoben. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die nicht bewilligt sind.

 

§ 48. Auf jedem ordentlichen Reichstag soll, sobald derselbe sich konstituiert hat, ein Vorschlag zum Haushaltsplan für das folgende Finanzjahr, einen Überschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Staates enthaltend, vorgelegt werden.

Vorschläge zum Haushaltsplan und zu den Nachtragsbewilligungsgesetzen sollen zuerst im Folkething behandelt werden.

 

§ 47. Auf jedem ordentlichen Reichstag soll, sobald derselbe sich konstituiert hat, ein Vorschlag zum Haushaltsplan für das folgende Finanzjahr, einen Überschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Staates enthaltend, vorgelegt werden.

Kann die Behandlung des Haushalts für das kommende Finanzjahr nicht bis zum Anfang dieses Jahres beendigt werden, hat die Regierung einen Vorschlag zu einem zeitweiligen Bewilligungsgesetz vorzulegen, mit dem diese ermächtigt wird, die gesetzlichen Steuern und die anderen Einkommen des Staates zu erheben und die Ausgaben zu tätigen, die zur Führung des Staatsdienstes notwendig sind, doch soll hierbei beachtet werden, daß die Beträge der einzelnen, durch den letzten Haushalt, und die diesen  ergänzenden Gesetze, bewilligten ordentlichen Ausgabenposten nicht überschritten werden, und für Veranstaltungen, welche außerhalb der regelmäßigen Staatsverwaltung liegen, können nur diejenigen Ausgaben gemacht werden, welche notwendig sind, um schon begonnene Arbeiten im Betrieb zu erhalten und nicht über die hierfür früher durch Gesetz bewilligten oder doch bei den früheren Haushalt oder Bewilligungsgesetzen zur Fortsetzung der Arbeiten im betreffenden Finanzjahr vorausgesetzten Beträge hinaus.

Vorschläge zum Haushaltsplan, zu den Nachtragsbewilligungsgesetzen und zu den vorläufigen Bewilligungsgesetzen sollen zuerst im Folketing behandelt werden.

 

§ 41. Bei der Eröffnung jedes ordentlichen Reichstags gibt der Staatsminister einen Rechenschaftsbericht über die allgemeine Lage des Königreichs sowie über die von der Regierung beabsichtigten Maßnahmen ab.

Wenn der Vereinigte Reichstag festsetzt, daß dem Vereinigten Reichstag der Rechnungsbericht für das vergangene Finanzjahr sowie ein Bericht über die Finanzlage des Staates erstattet wird, findet eine allgemeine Aussprache über diese Reichsangelegenheiten statt.

Spätestens am 15. Januar muß ein Vorschlag für den Haushalt für das folgende Finanzjahr vorgelegt werden.

Kann die Behandlung des Haushalts für das kommende Finanzjahr nicht bis zum Anfang dieses Jahres beendigt werden, hat die Regierung einen Vorschlag zu einem zeitweiligen Bewilligungsgesetz vorzulegen, mit dem diese beauftragt wird, die gesetzlichen Steuern und die anderen Einkommen des Staates zu erheben und die Ausgaben zu tätigen, die zur Führung des Staatsdienstes notwendig sind. Es ist hierbei zu beachten, daß die Beträge der einzelnen, durch den letzten Haushalt bewilligten ordentlichen Ausgabenposten nicht überschritten werden, und für Veranstaltungen, welche außerhalb der regelmäßigen Staatsverwaltung liegen, können nur diejenigen Ausgaben gemacht werden, welche notwendig sind, um schon begonnene Arbeiten im Betrieb zu erhalten und nicht über die hierfür früher durch Gesetz bewilligten oder doch bei den früheren Haushalt oder Bewilligungsgesetzen zur Fortsetzung der Arbeiten im betreffenden Finanzjahr vorausgesetzten Beträge hinaus.

Die Schließung des Reichstags findet im Vereinigten Reichstag statt.
 

§ 45. (1) Der Haushaltsplan für das nächste Rechnungsjahr soll spätestens 4 Monate vor Beginn des Rechnungsjahres im Folketing eingebracht werden.

(2) Kann die Verabschiedung des Haushaltsplanes für das nächste Rechnungsjahr nicht vor dessen Beginn erwartet werden, so muß die Vorlage eines vorläufigen Bewilligungsgesetzes im Folketing eingebracht werden.

Der Rechnungsbericht soll dem Folketing spätestens 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres vorgelegt werden.

Vor 1912 war der Haushaltsplan ein ungeregeltes, sehr detailliertes Werk, ab 1912 zerfiel der Haushaltsplan in vier Abschnitte mit 28 Paragrafen.
 
  § 49. Solange der Haushaltsplan nicht verabschiedet ist, werden die  Steuern nicht erhoben. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die nicht in dem Haushaltsgesetz oder einem  Nachtragsbewilligungsgesetz enthalten ist.

Aufgrund dieser Bestimmung kam es in den Jahren 1853 (aufgrund technischer Probleme), 1876 und 1885 bis 1893 zu provisorischen Haushaltsgesetzen (siehe § 25 von 1866), die der König allein erlassen hat, da das Volksting mit der Nichtbewilligung die parlamentarische Regierungsweise durchsetzen wollte. Die Praxis der provisorischen Haushaltsgesetze wurde vom Höchstgericht, das 1885 diese Praxis der Regierung für grundgesetzgemäß erklärt hat.
 

§ 48. Solange der Haushaltsplan oder ein vorläufiges Bewilligungsgesetz vom Folketing nicht verabschiedet ist, dürfen keine Steuern erhoben werden. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die nicht in dem auf dem vom Reichstag verabschiedeten Haushaltsplan, in einem Nachtragsbewilligungsgesetz oder vorläufigen Bewilligungsgesetzen enthalten sind.

 

§ 42. Solange der Haushaltsplan oder ein vorläufiges Bewilligungsgesetz vom Folketing nicht verabschiedet ist, dürfen keine Steuern erhoben werden.

Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die nicht in dem auf dem vom Reichstag verabschiedeten Haushaltsplan, in einem vom Reichstag verabschiedeten Nachtragsbewilligungsgesetz oder vorläufigen Bewilligungsgesetzen enthalten sind.
 

§ 46. (1) Solange der Haushaltsplan oder ein vorläufiges Bewilligungsgesetz vom Folketing nicht verabschiedet ist, dürfen keine Steuern erhoben werden.

(2) Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, ohne daß eine Grundlage dafür in dem vom Folketing angenommenen Haushaltsgesetz oder in einem vom Folketing angenommenen Nachtragsbewilligungsgesetz oder vorläufigen Bewilligungsgesetz enthalten ist.

 

§ 53. Jedes Thing ernennt zwei besoldete Rechnungsprüfern. Diese sehen den jährliche Staatsrechnungsbericht durch und vergewissern sich, daß sämtliche Staatseinnahmen darin verbucht aufgeführt worden, und daß keinerlei Ausgaben außerhalb des Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie können die Mitteilung alle erforderlichen Auskünfte und Aktenstücke fordern. Der jährliche Staatsrechnungsbericht wird demnächst zugleich mit den von den Revisoren gemachten Bemerkungen dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt.

 

§ 50. Jedes Thing ernennt zwei besoldete Rechnungsprüfern. Diese sehen den jährliche Staatsrechnungsbericht durch und vergewissern sich, daß sämtliche Staatseinnahmen darin verbucht aufgeführt worden, und daß keinerlei Ausgaben außerhalb des Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie können die Mitteilung alle erforderlichen Auskünfte und Aktenstücke fordern. Der jährliche Staatsrechnungsbericht wird demnächst zugleich mit den von den Revisoren gemachten Bemerkungen dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt.

Veränderungen in diesen Bestimmungen können durch Gesetz geschehen.

 

§ 49. Der Reichstag wählt vier besoldete Rechnungsprüfern. Diese sehen den jährliche Staatsrechnungsbericht durch und vergewissern sich, daß sämtliche Staatseinnahmen verbucht aufgeführt werden, und daß keinerlei Ausgaben außerhalb des Finanzgesetzes oder anderen Bewilligungsgesetzen stattgefunden haben. Sie können die Mitteilung alle erforderlichen Auskünfte und Aktenstücke fordern. Der jährliche Staatsrechnungsbericht wird demnächst zugleich mit den von den Revisoren gemachten Bemerkungen dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt.

Veränderungen in diesen Bestimmungen können durch Gesetz geschehen..

Die Wahl der Rechnungsprüfer findet statt, nachdem jedes Ting 15 Mitglieder in eine gemeinsame Kommission wählt, in welche die Wahl der Rechnungsprüfer nach dem Verhältniswahlsystem erfolgt.

 

§ 43. Der Reichstag wählt vier besoldete Rechnungsprüfern. Diese sehen den jährliche Staatsrechnungsbericht durch und vergewissern sich, daß sämtliche Staatseinnahmen verbucht aufgeführt werden, und daß keinerlei Ausgaben außerhalb des Finanzgesetzes oder anderen Bewilligungsgesetzen stattgefunden haben. Sie können die Mitteilung alle erforderlichen Auskünfte und Aktenstücke fordern. Veränderungen in diesen Bestimmungen können durch Gesetz geschehen.

Der jährliche Staatsrechnungsbericht wird demnächst zugleich mit den von den Revisoren gemachten Bemerkungen dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt.
 

§ 47. (1) Der Rechnungsbericht soll dem Folketing spätestens 6 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres vorgelegt werden.

(2) Das Folketing wählt eine Anzahl von Rechnungsprüfern. Diese sehen den Jahresrechnungsbericht des Staates durch und vergewissern sich, daß sämtliche Staatseinnahmen darin verbucht und daß keinerlei Ausgaben gemacht sind, für die nicht eine Grundlage im Haushaltsgesetz oder in einem anderen Bewilligungsgesetz enthalten ist. Sie können alle erforderlichen Auskünfte und Einblick in sämtliche Aktenstücke verlangen. Die näheren Vorschriften über Anzahl und Arbeit der Rechnungsprüfer trifft das Gesetz.

(3) Der Jahresrechnungsbericht mit den Bemerkungen der Rechnungsprüfer werden dem Folketing vorgelegt und von diesem beschlossen.

 

   

vorher § 43 .

 

§ 44. Jedes der Reichstagstinge ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und für seinen Teil anzunehmen.
 
 
§ 54. Ein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Gesetzes erwerben.

siehe hierzu das vorkonstitutionelle Indigenatgesetz vom 15. Januar 1776.

Hinsichtlich der Rechtsstellung der Ausländer galt vorkonstitutionelles Recht, das durch Gesetz vom 12. Februar 1862 geändert wurde.
 

§ 51. Ein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Gesetzes erhalten. § 50. Ein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Gesetzes erwerben.

Über die Zulassung von Ausländern zum Erwerb von festem Grundbesitz werden gesetzliche Vorschriften erlassen.

 

siehe § 62.

 

 siehe jetzt § 44.

siehe hierzu das Indigenatgesetz vom 15. Januar 1776 sowie das Gesetz über die Erwerbung des Indigenat vom 19. März 1898 mit Änderungsgesetzen vom 23. März 1908 und vom 27. November 1916, sowie das Gesetz über den Verlust des Indigenats vom 25. März 1871. Diese Gesetze wurden faktisch vollständig durch das Gesetz Nr. 123 vom 18. April 1925 über neue Bestimmungen zum Erwerb und Verlust des dänischen Indigenats ersetzt.

siehe hinsichtlich der Rechtsstellung der Ausländer auch das Gesetz vom 15. Mai 1875.
 

§ 55. § 52. § 51. § 45. Ehe ein, den Tingen vorgelegter Gesetzesvorschlag verabschiedet werden kann, soll er in 3 Lesungen in dem Ting erörtert werden, dem der Vorschlag zuerst vorgelegt wurde, bevor es im anderen Ting in 2 Lesungen behandelt wird; siehe aber Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie § 39 letzter Absatz. Der Gesetzesvorschlag, nachdem er in dem Ting, dem es zuerst vorgelegt wurde, behandelt wurde, wird dem anderen Ting überwiesen und dieses kann ohne Beratung den Vorschlag abschließend verabschieden oder verwerfen oder aber beschließen, diesen einer Kommission zur Prüfung zu überweisen.

Ein Gesetzesvorschlag, der dem Vereinigten Reichstag vorgelegt wird, soll in 3 Lesungen erörtert werden, ehe er endgültig verabschiedet werden kann. Ein Vorschlag aus einem der Tinge des Reichstags ist dem Vereinigten Reichstag in Übereinstimmung mit dem § 46 Abs. 1 zu einer Lesung zu überweisen. Ein Vorschlag, der in Übereinstimmung mit dem § 46 Abs. 2 überwiesen wird, wird in zwei Lesungen erörtert.
 

 siehe jetzt § 41 Abs. 2.
Kein Gesetzesvorschlag kann verabschiedet werden, ehe sie nicht in 3 Lesungen von jedem Thing erörtert worden ist.

Gemäß der Geschäftsordnungen der Tinge dient die erste Lesung zur Beratung des Gesetzesvorschlags im Allgemeinen und mit Rücksicht auf die demselben zugrunde liegenden Prinzipien; als Abschluß wird votiert, ob der Vorschlag in die zweite Lesung kommen soll. Bei der zweiten Lesung werden die Paragraphen einzeln bzw. abschnittsweise beraten und es können Änderungsvorschläge von der Regierung oder von Mitgliedern des Tings an diesen eingebracht werden. Als Abschluß wird über jeden Abschnitt gesondert abgestimmt und ob eine Änderung an dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommen werden soll sowie abschließend auch, ob der Vorschlag in die Ausschüsse zur weiteren Beratung gehen soll. Die dritte Lesung dient der Bereinigung des Gesetzentwurfs; jetzt können Änderungsvorschläge nur noch von dem betreffenden Minister, dem federführenden Ausschuß des Tings oder einer größeren Anzahl von Mitgliedern eingebracht werden. Abschluß der 3. Lesung sollte der Gesetzesbeschluß des Tings sein. Wenn aber das andere Ting noch Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen hat, kommt es zu einer vierten Lesung im Ting, Änderungsvorschläge vom betreffenden Minister oder einem Mitglied des Tings eingebracht werden;  Abschluß der vierten Lesung sollte der Gesetzesbeschluß sein. Sollten die Gesetzesbeschlüsse beider Tinge immer noch nicht übereinstimmen, kommt es noch zu einer fünften Lesung, die sich ausschließlic mit der Beratung der Vorschläge des gemeinschaftlichen Ausschusses befaßt.
 

§ 56. Wird ein Gesetzesvorschlag von einem der beiden Thinge verworfen, so kann derselbe in der nämlichen Sitzungsperiode nicht wieder bei diesem Thing eingebracht werden.

 

   
§ 57. Wenn ein Gesetzesvorschlag in dem einen Thing angenommen worden ist, soll derselbe in der angenommenen Form dem andern Thing zur Behandlung vorgelegt werden; wenn der Vorschlag dort verändert wird, geht er ans erste Thing zurück; falls dann wiederum hier Veränderungen vorgenommen werden, so wird der Vorschlag abermals dem andern Thing zugestellt. Kommt auch dann keine Einigkeit zustande, so soll, wenn eines der beiden Thinge es verlangt, jedes Thing eine gleich große Anzahl Mitglieder dazu ernennen, in einem gemeinschaftlichen Ausschuß zusammenzutreten, um über die Streitpunkte ihre Bedenken abzugeben. Mit Rücksicht auf den Vorschlag des Ausschusses wird dann in jedem Thinge für sich die schließliche Entscheidung getroffen.

 

§ 53. Wenn ein Gesetzesvorschlag in dem einen Thing angenommen worden ist, soll derselbe in der angenommenen Form dem andern Thing zur Behandlung vorgelegt werden; wenn der Vorschlag dort verändert wird, geht er ans erste Thing zurück; falls dann wiederum hier Veränderungen vorgenommen werden, so wird der Vorschlag abermals dem andern Thing zugestellt. Kommt auch dann keine Einigkeit zustande, so soll, wenn eines der beiden Thinge es verlangt, jedes Thing eine gleich große Anzahl Mitglieder dazu ernennen, in einem gemeinschaftlichen Ausschuß zusammenzutreten, um über die Streitpunkte ihre Bedenken abzugeben und den Thingen Vorschlag zu machen. Mit Rücksicht auf den Vorschlag des Ausschusses wird dann in jedem Thinge für sich die schließliche Entscheidung getroffen.

 

§ 52. Wenn ein Gesetzesvorschlag in dem einen Ting angenommen worden ist, soll derselbe in der angenommenen Form dem andern Ting zur Behandlung vorgelegt werden; wenn der Vorschlag dort verändert wird, geht er ans erste Ting zurück; falls dann wiederum hier Veränderungen vorgenommen werden, so wird der Vorschlag abermals dem andern Ting zugestellt. Kommt auch dann keine Einigkeit zustande, so soll, wenn eines der beiden Tinge es verlangt, jedes Ting eine gleich große Anzahl Mitglieder dazu ernennen, in einem gemeinschaftlichen Ausschuß zusammenzutreten, um ihre Bedenken abzugeben. Mit Rücksicht auf den Vorschlag des Ausschusses wird dann in jedem Tinge für sich die schließliche Entscheidung getroffen.

 

§ 46. Wenn ein Gesetzesvorschlag in dem einen Ting angenommen worden ist, soll derselbe in der angenommenen Form dem andern Ting zur Behandlung vorgelegt werden; wenn der Vorschlag dort verändert wird, geht er ans erste Ting zurück; falls dann wiederum hier Veränderungen vorgenommen werden, so wird der Vorschlag abermals dem andern Ting zugestellt.. Kommt auch dann keine Einigkeit zustande, so hat der Vorsitzende des zuletzt befaßten Tings den Vorschlag an den Vereinigten Reichstag zu überweisen, wo er an eine Kommission überwiesen wird.

Dem Vereinigten Reichstag können durch die Regierung ihre Vorschläge vorgelegt werden, die in den Tingen durch stattgefundene Abstimmungen eine Mehrheit gegen diese erbracht hatten. Die Tinge können diesen Vorschlägen keine Stellungnahmen beifügen.
 

 fortgefallen.
es sind nach den Geschäftsordnungen der Tinge auch Minderheitsvorschläge aus dem gemeinschaftlichen Ausschuß zulässig.
 
      § 47. In den ordentlichen Reichstag kann die Regierung nach dem 15. Februar keine neuen Gesetzesvorschläge einbringen. Ausnahmen hiervon können aber gemacht werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
 
 
§ 58. § 54. § 53. siehe § 34.  siehe jetzt § 33.
Jedes der Thinge trifft selbst die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder.

 

§ 59. § 55. § 54. Jedes neue Mitglied beschwört das Grundgesetz, sobald seine Wahl bestätigt ist.

 

§ 54. Jedes neue Mitglied legt ein feierliches Gelöbnis ab, daß er das Grundgesetz halten werde, sobald seine Wahl bestätigt ist.

 

§ 48. Jedes neue Mitglied gelobt nach Bestätigung seines Mandats feierlich, das Grundgesetz aufrechtzuerhalten..
 
 siehe jetzt § 32 Abs. 7.
Jedes neue Mitglied beschwört das Grundgesetz, sobald die Gültigkeit seiner Wahl anerkannt ist.

 

§ 60. § 56. § 55. § 49. Die Mitglieder des Reichstags sind einzig und allein nur an ihre Überzeugung gebunden, nicht aber durch irgendwelche Vorschrift seitens ihrer Wähler.

Beamte, die zu Reichstagsmitgliedern gewählt werden, bedürfen zur Annahme der Wahl nicht der Erlaubnis der Regierung.

Durch Gesetz wird bestimmt, in welchem Umfang ein Beamter, der in den Reichstag eingetreten ist, von seinen Dienstpflichten befreit werden soll oder kann und welche Auswirkungen eine solche Befreiung auf seine Besoldung hat.
 

 siehe jetzt § 56.
Die Mitglieder des Reichstags sind einzig und allein durch ihre Überzeugung gebunden, nicht aber durch irgendwelche Vorschrift seitens ihrer Wähler.

Beamte, die zu Reichstagsmitgliedern gewählt werden, bedürfen zur Annahme der Wahl nicht der Erlaubnis der Regierung.

 

§ 61. § 57. § 56. Solange der Reichstag versammelt ist, kann kein Mitglied desselben ohne die Zustimmung des Tinges, zu dem dasselbe gehört, wegen Schulden verhaftet werden und ebensowenig verhaftet oder in Anklage gesetzt werden, es sei denn, es sei auf frischer Tat ergriffen worden. Für seine Äußerungen im Reichstage kann keines von dessen Mitgliedern ohne Zustimmung des Tinges außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden.

 

§ 50. Solange der Reichstag versammelt ist, kann kein Mitglied desselben angeklagt oder sonst verhaftet werden, ohne die Zustimmung des Tinges, zu dem dasselbe gehört, außer es sei auf frischer Tat ergriffen worden. Für seine Äußerungen im Reichstage kann keines von dessen Mitgliedern zur Verantwortung gezogen werden, ohne mindestens die Zustimmung des Tings, in welchem die Äußerung gemacht wurde, dieser zustimmt. Eine im vereinigten Reichstag gemachte Äußerung bedarf deren Zustimmung.
 
 siehe jetzt § 57.

vorher § 64.
(1915)

§ 48. Das Folketing gibt sich selbst seine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang und die Aufrechterhaltung der Ordnung enthält.

 

Solange der Reichstag versammelt ist, kann kein Mitglied desselben ohne die Zustimmung des Thinges, zu dem dasselbe gehört, wegen Schulden verhaftet werden und ebensowenig verhaftet oder in Anklage gesetzt werden, es sei denn, es sei auf frischer Tat ergriffen worden. Für seine Äußerungen im Reichstage kann keines von dessen Mitgliedern ohne Zustimmung des Thinges außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden.

Das Mandat eines Reichstagsmitglieds ist zu Ende, wenn die Wahlperiode ausläuft oder das entsprechende Ting aufgelöst wird. Nach herrschender Meinung waren die vom König zwischen 1866 und 1915 ernannten Mitglieder des Landstings von einer Auflösung nicht betroffen. Außer den genannten Fällen endet das Mandat auch mit dem Tod, der Niederlegung und dem Verlust der Wählbarkeit. Ein bereits aufgelöstes Ting kann nur in den Fällen nach § 8 (Eintritt von Regierungsunfähigkeit des Königs, ohne dass ein Thronfolger vorhanden ist) wieder einberufen werden, womit auch das Mandat wieder aufgenommen wird; deshalb wurde wurde theoretisch von einigen Staatsrechtsprofessoren die Fortgeltung des Mandats bis zur Neuwahl behauptet.

"Wegen Schulden" konnte seit dem Gesetz über das Konkursverfahren vom 25. März 1872 nicht mehr verhaftet werden.
 

§ 62. Tritt für einen gültig Gewählten einer der Fälle ein, welche die Wählbarkeit ausschließen, verliert es das aus der Wahl fließende Recht. Doch soll keiner seinen Sitz im Landsthing verlieren, weil er im Verlaufe der Zeit, für welche er gewählt worden ist, nach einem andern Wahlkreise gezogen ist.

Es soll durch Gesetz näher bestimmt werden, in welchen Fällen ein Reichstagsmitglied, welches ein besoldetes Staatsamt erhält, sich einer neuen Wahl zu unterwerfen hat.

 

§ 58. Tritt für einen gültig Gewählten einer der Fälle ein, welche die Wählbarkeit ausschließen, verliert es das aus der Wahl fließende Recht.

Es soll durch Gesetz näher bestimmt werden, in welchen Fällen ein Reichstagsmitglied, welches ein besoldetes Staatsamt erhält, sich einer neuen Wahl zu unterwerfen hat.

 

§ 57. Tritt für ein gültig gewähltes Reichstagsmitglied einer der Fälle ein, welche die Wählbarkeit ausschließen, verliert es das aus der Wahl fließende Recht.

Es soll durch Gesetz näher bestimmt werden, in welchen Fällen ein Reichstagsmitglied, welches ein besoldetes Staatsamt erhält, sich einer neuen Wahl zu unterwerfen hat.

 

§ 51. Tritt für ein gültig gewähltes Reichstagsmitglied einer der Fälle ein, welche die Wählbarkeit nach § 32 ausschließen, verliert es das aus der Wahl fließende Recht.

Entscheidungen darüber, ob ein Reichstagsmitglied seine Wählbarkeit verloren hat, trifft der vereinigte Reichstag.
 

vorher § 63.
(1915)

§ 49. Die Sitzungen des Folketing sind öffentlich. Der Vorsitzende oder die in der Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern oder ein Minister können jedoch verlangen, daß alle Unbefugten ausgeschlossen werden, worauf ohne Aussprache beschlossen wird, ob über die Angelegenheit in öffentlicher oder geschlossener Sitzung beraten werden soll.

 

§ 63. § 59. § 58. § 52.  siehe jetzt § 40.
Die Minister haben von Amts wegen Zutritt zum Reichstage und sind berechtigt, sich während der Verhandlungen zu Wort zu melden, sooft sie es wünschen, wobei sie sich im übrigen an die Geschäftsordnung zu halten haben. Stimmberechtigt sind sie nur, wenn sie zugleich Mitglieder des Reichstags sind.

 

§ 64. § 60. § 59. § 53. Der Vereinigte Reichstag und jedes Thing wählt selbst seinen Vorsitzenden sowie denjenigen oder diejenigen, welche den Vorsitz führen sollen, falls der Vorsitzende daran verhindert ist.
 
 siehe jetzt § 35 Abs.2.
Jedes Thing wählt selbst seinen Vorsitzenden sowie denjenigen oder diejenigen, welche den Vorsitz führen sollen, falls der Vorsitzende daran verhindert ist.

 

§ 65. § 61. § 60. § 54. Der Vereinigte Reichstag ist nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und sich an der Abstimmung beteiligt.

Vorstehende Bestimmungen gelten für den Reichstagen und die Tinge.
 

§ 50. Das Folketing ist nur dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und sich an der Abstimmung beteiligt.

 

Keines der beiden Thinge ist beschlußfähig, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und sich an der Abstimmung beteiligen.

 

     

vorher § 45 Abs. 1.
(1915)

§ 51. Das Folketing kann zur Untersuchung allgemeinwichtiger Angelegenheiten Ausschüsse seiner Mitglieder bestellen. Die Ausschüsse sind berechtigt, sowohl von privaten Bürgern wie auch von öffentlichen Behörden schriftliche oder mündliche Auskünfte einzufordern.

 

     

vorher § 45 Abs.2 .
(1915)

§ 52. Die Wahl der in die Ausschüsse zu entsendenden oder mit besonderen Aufgaben zu betrauenden Mitglieder erfolgt durch das Folketing im Verhältniswahlverfahren.

 

§ 66. § 62. § 61. § 55. Jedes Reichstagsmitglied kann in dem Ting, dem es angehört, über jede Frage von den Ministern eine Erklärung fordern.

Das Ting wird über jeden Fall entscheiden, ob die Frage von ihm unterstützt wird und wenn dies befürwortet wird, ob die Sache dem Vereinigten Reichstag zur Behandlung überwiesen wird. Der Staatsminister oder der Minister, an den die Frage gerichtet wurde, kann jedoch, nachdem er zum Verfahren seine Zustimmung gegeben hat, aber vor deren Einleitung, verlangen, daß die Sache dem Vereinigten Reichstag überwiesen wird.

Im Zusammenhang mit der Behandlung über eine solche Anfrage, kann im Ting keine Beschlußfassung erfolgen.
 

§ 53. Jedes Mitglied des Folketing kann mit dessen Zustimmung jede öffentliche Angelegenheit zur Beratung bringen und von den Ministern eine Erklärung darüber fordern.

 

Jedes Reichstagsmitglied kann in dem Thinge, dem es angehört, mit dessen Zustimmung jede öffentliche Angelegenheit zur Beratung bringen und von den Ministern eine Erklärung darüber fordern.

sog. Interpellationsrecht.

§ 67. § 63. § 62. § 56. Die dem Vereinigten Reichstag vorgelegten Anträge über Angelegenheiten, die gemäß dem Grundgesetz alleine dem Vereinigten Reichstag vorbehalten sind, können nur durch ein Reichstagsmitglied erfolgen.

Anträge in allen anderen Angelegenheiten können einem der Tinge des Reichstages nur durch dessen Mitglieder eingereicht werden.
 

§ 54. Anträge können dem Folketing nur durch dessen Mitglieder eingereicht werden.

 

Kein Antrag darf irgendeinem Thing auf anderem Wege übergeben werden als durch eins seiner Mitglieder.

 

§ 68. § 64.  

NEU .

§ 55. Durch Gesetz wird bestimmt, daß das Folketing eine oder zwei Personen, die nicht Mitglieder des Folketing sind, zwecks Einsichtnahme in die bürgerliche und militärische Verwaltung des Staates wählt.

siehe hierzu das Gesetz Nr. 203 über den beauftragten des Folketing vom 11. Juni 1954.
 

Falls das Thing sich nicht veranlaßt sieht, über einen Antrag Beschluß zu fassen, kann es denselben den Ministern überweisen.

 

§ 69. § 65. § 63. § 57. Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich, jedoch kann nach § 39 Abs. 2 der Vorsitzende oder die in der Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern verlangen, daß alle Unbefugten ausgeschlossen werden, woraufhin durch Abstimmung beschlossen wird, ob die Angelegenheit in öffentlicher oder geheimer Sitzung beraten werden soll.
 

vorher § 55.
(1915)

§ 56. Die Mitglieder des Folketing sind einzig und allein durch ihre Überzeugung gebunden, nicht aber durch irgendwelche Vorschrift seitens ihrer Wähler.

 

Die Sitzungen der Thinge sind öffentlich. Doch können der Vorsitzende oder die in der Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern verlangen, daß alle Unbefugten ausgeschlossen werden, worauf das Thing beschließt, ob über die Angelegenheit in öffentlicher oder geheimer Sitzung beraten werden soll.

Im Volksting können 15, im Landsting 10 Mitglieder den Ausschluß der Öffentlichkeit verlangen.

§ 70. § 66. § 64. § 58. Der vereinigte Reichstag und jedes der Tinge stellt durch Beschluß die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang und die Aufrechterhaltung der Ordnung fest.
 
 siehe jetzt § 48.
Ein jedes der Thinge setzt die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang und die Aufrechterhaltung der Ordnung fest.

 

§ 71. § 67. § 65.  

vorher § 56.
(1915)

 

§ 57. Kein Mitglied des Folketing kann ohne dessen Zustimmung angeklagt oder in irgendeine Art von Haft genommen werden, es sei denn, es sei auf frischer Tat ergriffen worden. Für seine Äußerungen im Folketing kann keines von dessen Mitgliedern ohne Zustimmung des Folketing außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden.

 

Der vereinigte Reichstag wird durch das Zusammentreten des Folkething und des Landsthings gebildet. Zur Beschlußnahme ist erforderlich, daß über die Hälfte der Mitglieder eines jeden Things zugegen sind und an der Abstimmung teilnehmen. Der vereinigte Reichstag wählt selbst einen Vorsitzenden und setzt übrigens die näheren Bestimmungen fest, welche den Geschäftsgang betreffen.

 

      § 59. Sobald der Vereinigte Reichstag zusammengetreten ist, wählt er einen Finanzausschuß. Dieser bleibt auch über die Schließung des Reichstags bis zur nächsten Eröffnung des Reichstags bestehen, damit  die  Regierung mit diesem jederzeit Rücksprache halten kann. Wird der Reichstag aufgelöst, so bleibt der Finanzausschuß nur bis zu dem Tage bestehen, an welchem die Auflösung wirksam wird.

Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß weitere Ausschüsse des Vereinigten Reichstages eingesetzt werden, die nach der Schließung des Reichstages eben so wie für den Finanzausschuß bestimmt, fortbestehen sollen.
 

vorher § 33.
(1915)

§ 58. Die Mitglieder des Folketing beziehen eine Vergütung, deren Höhe durch das Wahlgesetz bestimmt wird.

 

      § 60. Volksabstimmungen über die Bestätigung von Gesetzen und Gesetzesvorschlägen, die vom Reichstag angenommen wurden, können unter Beachtung dieses Paragraphen und nach den im Wahlgesetz festgelegten Bestimmungen durchgeführt werden.

Wenn ein Gesetzesvorschlag vom Reichstag verabschiedet worden ist, können zwei Fünftel der Reichstagsmitglieder in einer Sitzung des Vereinigten Reichstags, die von mindestens 15 Mitgliedern in der Art und Weise, und innerhalb der Frist, welche in der Geschäftsordnung festgesetzt ist, einberufen wurde, eine Volksabstimmung über das beschlossene Gesetz oder einen Gesetzesvorschlag begehren. Hierüber wird dem Staatsminister schnellstens  Mitteilung gemacht, der hierauf den Inhalt des Gesetzes oder der Gesetzesvorlage bekanntgibt. Der Volksentscheid wird nach näherer Anordnung der Regierung  frühestens 12 und spätestens 18 Werktage nach der Bekanntgabe abgehalten.

Darüber hinaus findet eine Volksabstimmung statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Reichstags in dem selben Verfahren, wie in Absatz 2 bestimmt, und in einer Frist von 6 Werktagen ab der Bekanntmachung des Gesetzes oder des Gesetzesvorschlags es verlangt und innerhalb weiterer 6 Werktage 15 % der Wähler, die während  dieses Zeitraums in der Wählerliste aufgeführt sind, diesem Verlangen beitreten.

Die Entscheidung über die Schließung des Reichstags muß auf die Fristen in den Abs. 2 und 3 Rücksicht nehmen.

Beim Volksentscheid wird für und gegen das Gesetz oder die Gesetzesvorlage abgestimmt. Für die Ablehnung des Gesetzes oder der Gesetzesvorlage ist erforderlich, daß eine Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler, jedoch mindestens 35 % sämtlicher Wähler, gegen die Gesetzesvorlage gestimmt haben.

Das Haushaltsgesetz, Bewilligungsgesetze, Staatsanleihegesetze, Gesetze über den Stellenplan für Staatsbeamte und -angestellte, Besoldungsgesetze, Staatsangehörigkeitsgesetze sowie  Gesetze über direkte oder indirekte Steuern können nicht zum Volksentscheid gebracht werden. Dasselbe gilt für Vorlagen der in den §§ 7, 8, 9 und 10 behandelten Gesetze wie auch für Anträge auf Beschlüsse der in § 18 genannten Art, soweit diese die Form von Gesetzen haben, es sei denn, daß für diese letztgenannten durch besonderes Gesetz bestimmt wird, daß ein solcher Entscheid stattfinden soll. Für Grundgesetzänderungen gelten die Bestimmungen in § 92.

Wenn ein Gesetz oder ein Gesetzesvorschlag durch den Volksentscheid abgelehnt wird, so wird dies seitens des Staatsminister ohne unnötige Verzögerung  bekanntgegeben. Mit der Bekanntgabe wird das Gesetz oder der Gesetzesvorschlag hinfällig.
 

 siehe jetzt § 42.  
   

vorher § 46 .

§ 61. Steuern können ausschließlich durch Gesetz erhoben, verändert oder aufgehoben werden; ebenso kann die Aushebung von Mannschaften, die Aufnahme von Staatsanleihen oder die Veräußerung einer dem Staat gehörenden Domäne nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
 
 siehe jetzt § 43.
   

vorher § 50 .

§ 62. Ein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Gesetzes erwerben. Über die Zulassung von Ausländern zum Erwerb von festem Grundbesitz werden gesetzliche Vorschriften erlassen.
 
 siehe jetzt § 44. 

VI.
 

§ 72. Das Reichsgericht besteht aus 16 Mitgliedern, die alle vier Jahre zur Hälfte vom Landsthing und zur Hälfte vom obersten Gerichtshofes des Landes aus der Zahl ihrer eigenen Mitglieder gewählt werden. Sie wählen ihren Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.

Ein Gesetz regelt das weitere Gerichtsverfahren.

 

§ 68. Das Reichsgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des obersten Gerichtshofes des Landes und einer entsprechenden Anzahl vom Landsthing aus dessen Mitte auf vier Jahre erwählter Richter. Wenn in einem vorliegenden Falle nicht die volle Anzahl der ordentlichen Mitglieder des obersten Gerichtshofes an der Verhandlung und der Aburteilung der Sache teilnehmen kann, soll eine dementsprechende Anzahl der vom Landsthing zuletzt mit der kleinsten Stimmenzahl gewählten Reichsgerichtsmitglieder zurücktreten. Das Gericht wählt seinen Vorsitzenden aus der Reihe seiner Mitglieder.

Wird das Landsthing aufgelöst, während eine Sache vor dem Reichsgerichte schwebt, behalten doch die von dem aufgelösten Thing gewählten Mitglieder ihren Sitz im Gericht für diese Sache.

 

§ 66. Das Reichsgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des obersten Gerichtshofes des Landes und einer entsprechenden Anzahl vom Landsting aus dessen Mitte auf vier Jahre erwählter Richter. Wenn in einem vorliegenden Falle nicht die volle Anzahl der ordentlichen Mitglieder des obersten Gerichtshofes an der Verhandlung und der Aburteilung der Sache teilnehmen kann, soll eine dementsprechende Anzahl der vom Landsting zuletzt mit der kleinsten Stimmenzahl gewählten Reichsgerichtsmitglieder zurücktreten. Das Gericht wählt seinen Vorsitzenden aus der Reihe seiner Mitglieder.

Wird das Landsting neu gewählt, nachdem es eine Klage beim Reichsgericht angestrengt hat, so behalten die vom Ting gewählten Mitglieder für die Erledigung der schwebenden Sachen ihren Sitz.

Veränderungen in den Bestimmungen über das Reichsgericht können durch Gesetz geschehen.

 

§ 63. Das Reichsgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des höchsten Gerichtshofes des Königreichs sowie einer entsprechenden Anzahl vom vereinigten Reichstag unmittelbar nach der Reichstagswahl aus seiner Mitte gewählten Richtern. Für jedes der gewählten Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt. Können in einem einzelnen Falle einige der Mitglieder des höchsten Gerichtshofes an der Verhandlung und Urteilsfällung über eine bestimmte Angelegenheit nicht teilnehmen, so scheiden die, nach dem Verhältnis mit den wenigsten Stimmen gewählten Mitglieder des Reichsgerichts aus. Das Gericht wählt seinen Vorsitzenden aus der Reihe seiner Mitglieder.

Wird der Reichstag neu gewählt, nachdem der Reichstag eine Klage beim Reichsgericht angestrengt hat, so behalten die vom Reichstag gewählten Mitglieder für die Erledigung der schwebenden Sachen ihren Sitz.

Veränderungen in den Bestimmungen über das Reichsgericht können durch Gesetz geschehen..
 

§ 59. (1) Das Reichsgericht besteht aus bis zu 15 der dienstältesten ordentlichen Mitgliedern des Höchsten Gerichtshofes des Königreichs sowie einer entsprechenden Anzahl vom Folketing im Verhältnisverfahren auf 6 Jahre gewählter Mitglieder. Für jedes der gewählten Mitglieder werden ein oder mehrere Stellvertreter gewählt. Mitglieder des Folketing können nicht zu Mitgliedern des Reichsgerichts gewählt werden oder als Mitglieder desselben tätig sein. Können in einem einzelnen Falle einige der Mitglieder des Höchsten Gerichtshofes an der Verhandlung und Urteilsfällung über eine bestimmte Angelegenheit nicht teilnehmen, so scheidet eine entsprechende Anzahl der letzten vom Folketing gewählten Mitglieder des Reichsgerichts aus.

(2) Das Gericht wählt seinen Vorsitzenden aus der Reihe seiner Mitglieder.

(3) Ist eine Klage beim Reichsgericht anhängig, so behalten die vom Folketing gewählten Mitglieder für die Erledigung der schwebenden Sache ihren Sitz, selbst wenn die Frist, für die sie gewählt sind, abläuft.

(4) Nähere Vorschriften über das Reichsgericht trifft das Gesetz.

siehe hierzu das Gesetz Nr. 100 über das Reichsgericht vom 31. März 1954, welches das Gesetz von 1852 ersetzte..
 

siehe hierzu das Gesetz über das rechtliche Verfahren in Reichsgerichtssachen vom 3. März 1852.
 
§ 73. Das Reichsgericht fällt das Urteil in den vom Folkething gegen Minister angestrengten Anklageverfahren.

Vor dem Reichsgericht kann der König auch gegen andere Personen wegen Verbrechen, die er als für den Staat besonders gefährlich hält, Anklage erheben, wenn das Folkething seine Zustimmung dazu gibt.

 

§ 69. § 67. § 64. Das Reichsgericht fällt das Urteil in dem vom König oder vom Vereinigten Reichstag, die Minister betreffenden Angelegenheiten sowie Angelegenheiten zur Auflösung einer politischen Vereinigung nach § 83.

Vor dem Reichsgericht kann der König auch gegen andere Personen wegen Verbrechen, die er als für den Staat besonders gefährlich hält, Anklage erheben, wenn der Vereinigte Reichstag dazu seine Zustimmung gibt.
 

§ 60. (1) Das Reichsgericht fällt das Urteil in den vom König oder vom Folketing gegen Minister angestrengten Anklageverfahren.

(2) Vor dem Reichsgericht kann der König mit Zustimmung des Folketing auch gegen andere Personen wegen Verbrechen, die er als für den Staat besonders gefährlich hält, Anklage erheben.

 

Das Reichsgericht fällt das Urteil in den vom König oder vom Folkething gegen Minister angestrengten Anklageverfahren.

Vor dem Reichsgericht kann der König auch gegen andere Personen wegen Verbrechen, die er als für den Staat besonders gefährlich hält, Anklage erheben, wenn das Folkething seine Zustimmung dazu gibt.

 

§ 74. § 70. § 68. § 65. § 61. Die Ausübung der richterlichen Gewalt kann nur durch Gesetz geregelt werden. Sondergerichte mit richterlicher Befugnis dürfen nicht errichtet werden.

 

Die Ausübung der richterlichen Gewalt kann nur durch Gesetz geregelt werden.

 

§ 75. Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit soll durch das Gesetz aufgehoben werden.

 

       
§ 76. § 71. § 69. § 66. § 62.
Die Rechtspflege soll von der Verwaltung nach den Regeln, welche durch Gesetz festgestellt werden, getrennt werden.

 

Die Rechtspflege soll stets von der Verwaltung getrennt gehalten werden. Regelungen hierüber trifft das Gesetz.
      § 67. Nach jeder allgemeinen Wahl, jedoch nicht nach der Wahl, die bei einer Auflösung aufgrund der Vorschriften für Grundgesetzänderungen durchgeführt wird, wählt der Reichstag innerhalb eines Monats nach seinem Zusammentreten einen Justizsekretär.

Der  Sekretär hat die im Reichstag gestellten Anträge zu prüfen und er sendet diese Anträge mit seinen begleitenden Anmerkungen zur Prüfung dem Vereinigten Reichstag oder an die Tinge, je nachdem, wo der Antrag eingereicht worden ist,  zurück.

Er unterrichtet den Reichstag über die Rechtsangelegenheiten, die für den Reichstag von Interesse sein können. Auch gibt er dem Reichstag auf jedem ordentlichen Reichstag einen Bericht über die Erfahrungen, die er während der Zeit gewonnen hat.

Der Justizsekretär kann nicht Reichstagsmitglied sein. Seine Besoldung, Beförderung und Arbeitsumfang werden durch Gesetz bestimmt.
 

 
§ 77. § 72. § 70. § 68. § 63. (1) Die Gerichtshöfe entscheiden alle Fragen über den Umfang der Machtbefugnisse von Verwaltungsbehörden. Wer jedoch eine solche Frage anhängig machen will, kann sich durch die Klageerhebung nicht der vorläufigen Befolgung der behördlichen Anordnung entziehen.

(2) Die Befugnis, über Fragen des Umfangs der Rechtsbefugnisse von Verwaltungsbehörden zu entscheiden, kann durch Gesetz einem oder mehreren Verwaltungsgerichten übertragen werden; die Entscheidungen dieser Verwaltungsgerichte unterliegen jedoch der etwaigen Nachprüfung durch den höchsten Gerichtshof des Königreiches. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft das Gesetz.

 

Die Gerichtshöfe entscheiden alle Fragen über den Umfang der Machtbefugnisse von Verwaltungsbehörden. Wer jedoch eine solche Frage anhängig machen will, kann sich durch die Klageerhebung nicht der vorläufigen Befolgung der behördlichen Anordnung entziehen.

 

§ 78. § 73. § 71. § 69. § 64. Die Richter haben sich in ihrem Amt lediglich nach dem Gesetz zu richten. Sie können, außer durch Urteil, nicht abgesetzt und gegen ihren Wunsch auch nicht versetzt werden, außer bei einer Neuordnung der Gerichtshöfe. Doch kann ein Richter nach Vollendung des 65. Lebensjahres entlassen werden, und zwar ohne Herabsetzung seiner Einkünfte bis zu dem Zeitpunkt, da seine Entlassung aus Altersgründen erfolgt wäre.

siehe hierzu das Rechtspflegegesetz vom 11. April 1916, das durch das Gesetze Nr. 173 und 202  vom 11. Juni 1954 an die neue Verfassung angepasst wurde.
 

Die Richter haben sich in ihrem Amt lediglich nach dem Gesetz zu richten. Sie können, außer durch Urteil, nicht abgesetzt und gegen ihren Wunsch auch nicht versetzt werden, außer bei einer Neuordnung der Gerichtshöfe. Ein Richter kann aber nach Vollendung des 65. Lebensjahres entlassen werden, und zwar ohne Herabsetzung seiner Einkünfte.

Daraus folgt, dass die Gerichte nicht "im Namen des Königs" Urteile verkünden; diese Formel wurde ohne weiteres durch Bekanntmachung vom 21. Februar 1850 beseitigt.

Ein einheitliches Recht zum Gerichtsverfahren gab es bis 1919 in Dänemark nicht; das Verfahren war (bis 1919) größtenteils im Gesetzbuch Christian V. vom 15. April 1683 geregelt. Seither gilt das Rechtspflegegesetz vom 11. April 1916 (in Kraft ab 1. Oktober 1919).
 

§ 79. § 74. § 72. § 70. Die Rechtspflege wird im weitestmöglichen Umfang öffentlich und mündlich durchgeführt.

Es wird durch Gesetz festgestellt, in welchen Fällen Laienrichter in der Strafjustiz tätig werden.

In Strafsachen sollen Geschworene eingeführt werden.
 

§ 65. (1) Die Rechtspflege wird im weitestmöglichen Umfang öffentlich und mündlich durchgeführt.

(2) In der Strafrechtspflege sollen Laienrichter mitwirken. Durch Gesetz wird bestimmt, in welchen Strafsachen und unter welchen Formen diese Mitwirkung stattzufinden hat, u. a. auch, in welchen Strafsachen Geschworene mitwirken sollen.

 

Öffentliches und mündliches Verfahren sollen sobald und soweit als möglich, in der gesamten Rechtspflege durchgeführt werden.

In Strafsachen und in Sachen, welche aus politischen Gesetzesübertretungen herrühren, sollen Geschworene eingeführt werden.

 

VII.
 

§ 80. § 75. § 73. § 71. Die Verfassung der Volkskirche wird durch Gesetz geregelt. Änderungen über die innere Ordnung der Kirche können nur nach Verhandlungen mit den Bischöfen darüber erfolgen.

Die für Zwecke der Volkskirche errichteten Fords können nur für religiöse Zwecke verwendet werden.
 

§ 66. Die Verfassung der Volkskirche wird durch Gesetz geregelt.

 

Die Verfassung der Volkskirche wird durch Gesetz geregelt.

In vorkonstitutioneller Zeit sowie bis 1922 wurden die Angelegenheiten der Volkskirche als Staatskirche durch den König und die gewöhnlichen Regierungsorgane (ab 1848 das zuständige Ministerium für das Kirchen- und Schulwesen, ab 1920: Kirchenministerium) geleitet. Das im Grundgesetz vorgesehene allgemeine Gesetz über die Volkskirche kam erst durch die Gesetze vom 30. Juni 1922 zustande, welche das vorkonstitutionelle Recht sowie das Gesetz, betreffend die Kirchspielspflichtigkeit vom 4. April 1855 und das Gesetz über kirchliche Gemeinderäte vom 10. Mai 1912 ersetzte.
 

§ 81. § 76. § 74. § 72. § 67.
Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

siehe hierzu u.. das Gesetz über die Aufhebung von Beschränkungen der Juden vom 5. April 1850, das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Pflicht zur christlichen Taufe vom 4. März 1857, das Gesetz über die Eheschließung von nicht zur Volkskirche gehörenden Glaubensgenossen vom 13. April 1851, das Gesetz über die Beerdigung vom  19. April 1907, Gesetz über das Gelöbnis der Juden an Eides statt vom 19. April 1864 (das die Verordnungen vom 15. September 1747 und vom 10. Mai 1843 aufhob) und das Gesetz über eidliche Angelöbnisse vom 26. März 1909.

Als Glaubensgemeinschaften außer der Volkskirche wurden (bis 1913) anerkannt: die Reformierte Kirche im Jahr 1732, die mosaische (jüdische) Glaubensgemeinschaft im Jahr 1814 und die Römisch-Katholische Kirche im Jahr 1841 sowie die bischöflich-methodistische Kirche durch kgl. Resolution vom 22. September 1865 (die auf einem nichtförmlichen Beschluß des Reichstags gründet).
 

§ 82. § 77. § 75. § 73. § 68.
Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge zu einer anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten; doch soll ein jeder, welcher nicht nachweist, daß er Mitglied einer hier im Lande anerkannten Glaubensgenossenschaft ist, die der Volkskirche gesetzlich zuständigen persönlichen Abgaben an das Schulwesen erlegen.

 

Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge zu einer anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten.

 

§ 83. § 78. § 76. § 74. § 69.
Die Verhältnisse der von der Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften werden des näheren durch Gesetz geregelt.

 

§ 84. § 79. § 77. § 75. § 70.
Niemand kann seines Glaubensbekenntnisses oder seiner Abstammung wegen vom vollen Genuß der bürgerlichen oder politischen Rechte ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht entziehen.

 

VIII.
 

§ 85. § 80. § 78. § 76. Die persönliche Freiheit ist unantastbar. Keinem kann, seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder seiner Abstammung wegen, seine Freiheit in irgendwelcher Form entzogen werden.

Wer verhaftet wird, muß innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Kann der Verhaftete nicht sofort auf freien Fuß gesetzt werden, so muß der Richter in einer mit Gründen versehenen Verfügung, die schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 3 Tagen zu erteilen ist, entscheiden, ob der Betreffende in Haft zu behalten ist, oder, falls er gegen Sicherheitsleistung freigelassen werden kann, deren Art und Höhe bestimmen.

Die vom Richter getroffene Verfügung kann von dem Betreffenden sofort gesondert vor ein höheres Gericht gebracht werden.

Für ein Vergehen, das nur Geld- oder Haftstrafe nach sich ziehen kann, darf niemand in Untersuchungshaft genommen werden..
 

§ 71. (1) Die persönliche Freiheit ist unantastbar. Keinem dänischen Bürger kann seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder seiner Abstammung wegen seine Freiheit in irgendwelcher Form entzogen werden.

(2) Eine Freiheitsentziehung kann nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

(3) Wer verhaftet wird, muß innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Kann der Verhaftete nicht sofort auf freien Fuß gesetzt werden, so muß der Richter in einer mit Gründen versehenen Verfügung, die schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 3 Tagen zu erteilen ist, entscheiden, ob der Betreffende in Haft zu behalten ist, oder, falls er gegen Sicherheitsleistung freigelassen werden kann, deren Art und Höhe bestimmen. Von dieser Vorschrift kann in Grönland durch Gesetz abgewichen werden, soweit dies nach den dortigen Verhältnissen als erforderlich zu betrachten ist.

(4) Die vom Richter getroffene Verfügung kann von dem Betreffenden sofort gesondert vor ein höheres Gericht gebracht werden.

(5) Für ein Vergehen, das nur Geld- oder Haftstrafe nach sich ziehen kann, darf niemand in Untersuchungshaft genommen werden.

(6) Außerhalb der Strafrechtspflege soll die Gesetzlichkeit einer nicht von einer richterlichen Behörde beschlossenen und in der Ausländergesetzgebung nicht begründeten Freiheitsentziehung auf Begehren des Betreffenden oder dessen, der für ihn handelt, den ordentlichen Gerichten oder einer anderen richterlichen Behörde zur Nachprüfung vorgelegt werden.

(7) Die Behandlung der in (6) erwähnten Personen wird einer vom Folketing gewählten Aufsichtsstelle unterstellt, an die sich zu wenden die Betreffenden berechtigt sind.

 

Wer verhaftet wird, muß innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Kann der Verhaftete nicht sofort auf freien Fuß gesetzt werden, so muß der Richter in einer mit Gründen versehenen Verfügung, die schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 3 Tagen zu erteilen ist, entscheiden, ob der Betreffende in Haft zu behalten ist, oder, falls er gegen Sicherheitsleistung freigelassen werden kann, deren Art und Höhe bestimmen.lovtidende

Die vom Richter getroffene Verfügung kann von dem Betreffenden sofort gesondert vor ein höheres Gericht gebracht werden.

Für ein Vergehen, das nur Geld- oder Haftstrafe nach sich ziehen kann, darf niemand in Untersuchungshaft genommen werden.

siehe hierzu die vorkonstitutionelle Verordnung vom 3. Juni 1796 über das Prozeßverfahren, das ersetzt wurde durch die Rechtspflegeordnung vom 11. April 1916 (in Kraft seit dem 1. Oktober 1919). Das  Rechtspflegegesetz vom 26. März 1909 ist aufgrund eines Regierungswechsels nie in Kraft getreten.

§ 86. § 81. § 79. § 77. § 72. Die Wohnung ist unantastbar. Haussuchungen, Beschlagnahmen und Untersuchungen von Briefen und anderen Schriftstücken sowie Durchbrechungen des Post-, Telegramm- und Fernsprechgeheimnisses dürfen, soweit nicht ein Gesetz eine besondere Ausnahme vorsieht, allein aufgrund einer richterlichen Verfügung erfolgen.

 

Die Wohnung ist unantastbar. Haussuchungen, Beschlagnahmen und Untersuchungen von Briefen und anderen Schriftstücken dürfen, soweit nicht ein Gesetz eine besondere Ausnahme vorsieht, allein aufgrund einer richterlichen Verfügung erfolgen.

 

§ 87. § 82. § 80. § 80. § 78. § 73. (1) Das Eigentumsrecht ist unantastbar. Niemand kann zur Herausgabe seines Eigentums gezwungen werden, außer wenn das Gemeinwohl es erfordert. Dies kann nur aufgrund eines Gesetzes und gegen vollständige Entschädigung geschehen.

(2) Wenn eine Gesetzesvorlage über Grundstücksenteignung angenommen worden ist, kann ein Drittel der Mitglieder des Folketing innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach der Verabschiedung der Vorlage verlangen, daß diese dem König zur Bestätigung erst unterbreitet werde, nachdem Neuwahlen zum Folketing stattgefunden haben und die Vorlage von dem alsdann zusammentretenden Folketing erneut verabschiedet ist.

(3) Jede Frage, die die Rechtmäßigkeit des Enteignungsverfahrens sowie der Höhe der Entschädigung betrifft, kann bei den Gerichten anhängig gemacht werden. Die Nachprüfung der Entschädigungshöhe kann durch Gesetz eigens zu diesem Zweck errichteten Gerichtshöfen übertragen werden.

siehe hierzu das (allgemein geltende) Gesetz vom 31. März 1965 über Enteignungen des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, das durch die Gesetze vom 10. Juni 1997, vom 12. März 2003 und vom 27. Mai 2015 geändert wurde.
 

Das Eigentumsrecht ist unantastbar. Niemand kann zur Herausgabe seines Eigentums gezwungen werden, außer wenn das Gemeinwohl es erfordert. Dies kann nur aufgrund eines Gesetzes und gegen vollständige Entschädigung geschehen.

 

      Wenn eine Gesetzesvorlage über Grundstücksenteignung angenommen worden ist, kann ein Drittel der Mitglieder des Folketing innerhalb von 14 Tagen nach der Verabschiedung der Vorlage verlangen, daß diese dem König zur Bestätigung erst unterbreitet werde, nachdem Neuwahlen zum Folketing stattgefunden haben und die Vorlage von dem alsdann zusammentretenden Folketing erneut verabschiedet ist.

 

In den Fällen, in welcher der Gesetzgeber die endgültige Entscheidung über die Höhe der Entschädigungssumme verzögert oder auf Sonderbehörden übertragen hat, kann diese Entscheidung dem Höchstgericht vorgelegt werden, wenn die Regierung auf der Grundlage der übermittelten Informationen den Wunsch nach einem anderen Verfahren hinreichend rechtfertigen kann.  Findet das Höchstgericht die Höhe der Entschädigungssumme nach den  vorliegenden Informationen als angemessen, so kann das Gericht besondere Sachverständige und unparteiische Vermittler einsetzen, um eine endgültige Lösung des Streits zu finden.

Wenn eine Gesetzesvorlage über Grundstücksenteignung vom Reichstag angenommen worden ist, kann ein Drittel der Mitglieder des Reichstags innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach der Verabschiedung der Vorlage verlangen, daß diese dem König zur Bestätigung erst unterbreitet werde, nachdem Neuwahlen zum Reichstag stattgefunden haben und die Vorlage von dem alsdann zusammentretenden Reichstag erneut verabschiedet ist. Ein Gesetzesvorschlag, der Angelegenheiten nach den vorstehenden Bestimmungen enthält, kann nicht zur Volksabstimmung gebracht werden.
 

siehe hierzu das Kanzleiplakat vom 31. Juli 1801, welches das Eigentumsrecht bereits anerkannt hatte, sowie die Spezialgesetze über einzelne Enteignungen oder Enteignungen für bestimmte Zwecke (z. B. die Verordnung vom 5. März 1845, die Anlegung von Eisenbahnen betreffend, welche durch die Gesetze vom 15. Mai 1868, vom 12. April 1889, vom 18. Dezember 1897 , vom 1. Mai 1923 geändert wurde; das Gesetz vom 11. Mai 1897 über Telegraphen und Telephone).
 
§ 88. § 83. § 81. § 79. § 74.
Alle Beschränkungen des Rechtes auf freie und gleiche Berufsausübung, soweit sie nicht durch Erfordernisse des Gemeinwohls begründet sind, sollen durch Gesetz aufgehoben werden.

siehe aber z. B. die Beschränkung über das Eigentum von landwirtschaftlichen Flächen, die auf dieses Recht Auswirkungen hat.
 

§ 89. § 84. § 82. § 80. § 75. (1) Zwecks Förderung des Gemeinwohls ist anzustreben, daß jeder arbeitsfähige Bürger die Möglichkeit hat, unter Bedingungen zu arbeiten, die sein Dasein sichern.

(2) Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und dessen Versorgung auch keinem anderen obliegt, hat Anspruch auf öffentliche Unterstützung, jedoch nur wenn er sich dafür den Verpflichtungen unterwirft, die das Gesetz vorsieht.

 

Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und dessen Versorgung auch keinem anderen obliegt, hat Anspruch auf den Erhalt öffentlicher Unterstützung, jedoch nur wenn er sich dafür den Verpflichtungen unterwirft, die das Gesetz vorsieht.

siehe hierzu das Gesetz betreffend die öffentliche Armenpflege (Armengesetz) vom 9. April 1891, das das teils auch vorkonstitutionelle Recht zusammenfasste und neu ordnete.
 

Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und dessen Versorgung auch keinem anderen obliegt, hat Anspruch auf öffentliche Unterstützung, jedoch nur wenn er sich dafür den Verpflichtungen unterwirft, die das Gesetz vorsieht.

 

§ 90. § 85. § 83. § 81. § 76. Alle Kinder im schulpflichtigen Alter haben Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht in der Volksschule. Eltern oder Vormünder, die selbst dafür sorgen, daß die Kinder einen Unterricht erhalten, der den im allgemeinen an den Volksschulunterricht gestellten Anforderungen entspricht, sind nicht verpflichtet, die Kinder in der Volksschule unterrichten zu lassen.

 

Die Kinder, deren Eltern nicht imstande sind, für ihren Unterricht zu sorgen, werden freien Unterricht in den Gemeindeschulen erhalten.

siehe hierzu die Anordnung über die Volksschulen in Kopenhagen vom 29. Juli 1814, welche durch Anordnung vom 20. März 1844 und das Gesetz vom 29. Dezember 1857 reformiert wurde sowie die Anordnung über die Volksschulen (außerhalb Kopenhagens) vom 29. Juli 1814.
 

Die Kinder, deren Eltern nicht imstande sind, für ihren Unterricht zu sorgen, werden freien Unterricht in den Volksschulen erhalten. Eltern oder Vormünder, die selbst dafür sorgen, daß die Kinder einen Unterricht erhalten, der den im allgemeinen an den Volksschulunterricht gestellten Anforderungen entspricht, sind nicht verpflichtet, die Kinder in der Volksschule unterrichten zu lassen.

 

§ 91. § 86. § 84. § 82. § 77. Jedermann ist berechtigt, seinen Gedanken in Druck, Wort und Schrift öffentlich Ausdruck zu verleihen, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Gerichten. Zensur und andere vorbeugende Maßnahmen dürfen niemals wieder eingeführt werden.

 

Jedermann ist berechtigt, seinen Gedanken durch den Druck, in Wort und Schrift zu veröffentlichen, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Gerichten. Zensur und andere vorbeugende Maßnahmen dürfen niemals wieder eingeführt werden.

 

Jedermann ist berechtigt, seinen Gedanken in Druck, Wort und Schrift zu veröffentlichen, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Gerichten. Zensur und andere vorbeugende Maßnahmen dürfen niemals wieder eingeführt werden.

 

siehe hierzu die vorkonstitutionelle Verordnung vom 27. September 1799, das Gesetz über den Gebrauch der Presse vom 3. Januar 1851, geändert durch Gesetz vom 13. August 1886. Siehe auch das Allgemeine Bürgerliche Strafgesetz vom 10. Februar 1866, das durch das Strafgesetz vom 15. April 1930 ersetzt wurde.
 
 
§ 92. § 87. § 85. § 83. Die Bürger sind berechtigt, ohne vorherige Erlaubnis Vereine zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu bilden. .

Vereine, die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, oder die das Ziel haben, Bürger oder Gruppen ihrer Rechte oder die Bürgern individuell nach den §§ 72, 75, 76, 82, 83 und 84 zustehenden Rechten, zu berauben, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.

Kein Verein kann durch eine Regierungsmaßnahme aufgelöst werden. Indessen kann ein Verein vorläufig verboten werden, doch soll dann sofort die Auflösungklage gegen ihn erhoben werden.

Klagen auf Auflösung politischer Vereine werden durch das Reichsgericht entschieden.

Die Rechtswirkungen der Auflösung werden des näheren durch Gesetz bestimmt.

 

§ 78. (1) Die Bürger sind berechtigt, ohne vorherige Erlaubnis Vereine zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu bilden.

(2) Vereine, die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.

(3) Kein Verein kann durch eine Regierungsmaßnahme aufgelöst werden. Indessen kann ein Verein vorläufig verboten werden, doch soll dann sofort die Auflösungklage gegen ihn erhoben werden.

(4) Klagen auf Auflösung politischer Vereine können ohne besondere Erlaubnis bei dem höchsten Gerichtshof des Königreiches anhängig gemacht werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Auflösung werden des näheren durch Gesetz bestimmt.

 

Die Bürger sind berechtigt, ohne vorherige Erlaubnis Vereine zu den gesetzlich zulässigen Zwecken zu bilden. Kein Verein kann durch eine Regierungsmaßnahme verboten werden. Indessen können Vereine vorläufig verboten werden, doch soll dann sofort die Auflösungsklage gegen den Verein erhoben werden.

 

§ 93. § 88. § 86. § 84. Die Bürger sind berechtigt, sich unbewaffnet zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel müssen die polizeilichen Vorschriften, die mit Rücksicht auf die öffentliche Ordnung erlassen werden, beachten und können verboten werden, wenn von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Ruhe zu befürchten ist. Auf allen öffentlichen Versammlung hat die Polizei das Recht auf Teilnahme.
 
§ 79. Die Bürger sind berechtigt, sich ohne vorherige Erlaubnis unbewaffnet zu versammeln. Die Polizei ist berechtigt, öffentlichen Versammlungen beizuwohnen. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen verboten werden, wenn von ihnen Gefahr für den öffentlichen Frieden befürchtet werden kann.

 

Die Bürger sind berechtigt, sich unbewaffnet zu versammeln. Die Polizei ist berechtigt, öffentlichen Versammlungen beizuwohnen. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen verboten werden, wenn von ihnen Gefahr für den öffentlichen Frieden befürchtet werden kann.

siehe hierzu u. a. das Gesetz betreffend das Polizeiwesen in Kopenhagen vom 11. Februar 1863 und das Gesetz betreffend das Polizeiwesen außerhalb Kopenhagens vom 4. Februar 1871 sowie das Strafgesetz vom 10. Februar 1866, das durch das Strafgesetz vom 15. April 1930 ersetzt wurde.

§ 94. § 89. § 87. § 85. § 80.
Bei Volksaufläufen darf die bewaffnete Macht, wenn sie nicht angegriffen wird, erst einschreiten, nachdem die Menge dreimal im Namen von König und Gesetz vergebens zum Auseinandergehen aufgefordert worden ist.

 

Bei Volksaufläufen darf die bewaffnete Macht, wenn sie nicht angegriffen wird, erst einschreiten, nachdem die Menge dreimal im Namen von König und Gesetz vergebens zum Auseinandergehen aufgefordert worden ist.

 

§ 95. § 90. § 88. § 86. § 81.
Jeder wehrfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner Person zur Verteidigung des Vaterlandes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beizutragen.

siehe hierzu das (vorkonstitutionelle) Gesetz vom 12. Februar 1849 über die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, das durch das Wehrpflichtgesetz vom 8. Juni 1912 ersetzt wurde; das geltende Wehrpflichtgesetz (Neubekanntmachung) hat das Datum vom 13. März 2006.
 

§ 96. § 91. § 89. § 87. § 82.
Das Recht der Gemeinden, unter Aufsicht des Staates ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen, wird durch Gesetz geregelt.

siehe hierzu die (vorkonstitutionelle) Anordnung über die Verwaltung der Provinzialstädte vom 24. Oktober 1837, die Verordnung für Kopenhagen vom 1. Januar 1840 und die Anordnung über die Verwaltung der Landkommunen vom 13. August 1841. Diese wurden durch die Gesetze vom 4. März 1857, vom 19. Februar 1861 und vom 23. Dezember 1865 für die Stadt Kopenhagen vollständig erneuert, durch die Gesetze vom 11. Februar 1863 und vom 26. Mai 1868 für die Provinzialstädte vollständig erneuert und durch Gesetz vom 6. Juli 1867 für die Landkommunen vollständig erneuert. Die Verwaltung der sog. Handelsplätze (1913 waren das nur noch Frederiksberg bei Kopenhagen und Marstal; außerdem galt die Hauptstadt der Färöer-Inseln, Thorshavn als solcher, unterstand aber nicht der dänischen Gesetzgebung) wurde durch ein Gesetz vom 23. Dezember 1861 geregelt. Hierher gehört auch das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kommunen vom 15. Mai 1903 sowie ein gemeinsames Kommunalwahlgesetz für alle Städte und Gemeinden vom 20. April 1908 (mit dem das Frauenwahlrecht in den Kommunen eingeführt wurde), geändert durch Gesetz vom 13. April 1916.. Kopenhagen erhielt durch Gesetz vom 18. April 1910 das Recht, eine kommunale Einkommensteuer zu erheben. Durch Gesetz vom 8. Mai 1917 wurden das Verhältniswahlsystem für die Wahlen der Bürgermeister und Ratsherren eingeführt und durch Gesetz vom 1. Mai 1919 wurden die Ernennungen der Bürgermeister durch den König abgeschafft zugunsten der Wahl durch die Stadträte und die Städte wurden zur Errichtung eines Magistrats ermächtigt.
 

§ 97. § 92. § 90. § 88. § 83.
Jedes in den Gesetzen mit Adel, Titel und Rang verbundene Vorrecht ist abgeschafft.

siehe hierzu die Privilegien des dänischen Adels, gegeben von König Christian V. am 25. Mai 1671.  Eine Erwerbung des Staatsbürgerrechts Dänemarks durch ausländische Adlige bewirkt die Aufnahme dieser in den dänischen Erbadel (Gerichtsentscheid vom 18. Dezember 1885). Adelstitel können durch den König nicht an Beamte im Staatsdienst verliehen werden, da dies durch Gesetz vom 26. März 1870 indirekt untersagt ist. Seit 1849 (?) hat der König keinen neuen Adel verliehen.
 

§ 98. § 93. § 91. § 89. § 84.
Keinerlei Lehen, Stammgut oder  Fideikomißgut kann künftig errichtet werden; es soll durch Gesetz näher bestimmt werden, auf welche Weise die jetzt bestehenden Besitztümer dieser Art in freies Eigentum übergehen können.

siehe hierzu das Gesetz vom 4. Oktober 1919, das die Lehen, Stammgüter und Fideikommißgüter (also nur gebundener Grundbesitz, nicht aber die Geldfideikommisse) zwangsweise bis Ende 1921 aufzulösen sind.
 

Keinerlei Lehen, Stammgut, Fideikomißgut oder sonstiges Familienfideigut kann künftig errichtet werden.

 

§ 99. Auf die Kriegsmacht sind die in den §§ 85, 92 und 93 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, mit den alleinigen Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften der Militärgesetze ergeben.

 

§ 94. Auf die Kriegsmacht sind die in den §§ 80, 87 und 88 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, mit den alleinigen Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften der Militärgesetze ergeben.

 

§ 92. Auf die Kriegsmacht sind die in den §§ 78, 85 und 86 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, mit den alleinigen Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften der Militärgesetze ergeben.

 

§ 90. Auf die Kriegsmacht sind die in den §§ 76, 83 und 84 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, mit den alleinigen Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften der Militärgesetze ergeben.
 
§ 85. Auf die Verteidigungsmacht sind die in den §§ 71, 78 und 79 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, mit den alleinigen Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften der Militärgesetze ergeben.

 

siehe hierzu u. a. das Militärstrafgesetz vom 7. Mai 1881 sowie das Gesetz über die Rechtspflege bei dem Heer und der Marine vom 4. Oktober 1919.
 

IX.
 

          § 86. Das Wahlrechtsalter für die Wahl zu den Gemeinderäten und Kirchengemeinderäten ist das gleiche wie das jeweils für die Wahl des Folketing geltende. Für die Färöer und Grönland wird das Wahlrechtsalter für die Wahl zu den Gemeinderäten und Kirchengemeinderäten durch Gesetz oder unter Bezugnahme auf das Gesetz bestimmt.

 

      § 93. Unter der weiteren Bedingung der gleichmäßigen Anwendung, genießen die isländischen Staatsangehörigen kraft des dänisch-isländischen Bundesgesetzes die in den §§ 17, 31, 34 und 35  verbrieften Rechte, die an die dänische Staatsbürgerschaft gebunden sind.

 

§ 91. Unter der weiteren Bedingung der gleichmäßigen Anwendung, genießen die isländischen Staatsangehörigen kraft des dänisch-isländischen Bundesgesetzes die in den §§ 17, 31 und 32 verbrieften Rechte, die an die dänische Staatsbürgerschaft gebunden sind.
 
§ 87. Isländische Staatsangehörige, die gemäß dem Gesetz über die Aufhebung des dänisch-isländischen Bündnisgesetzes usw. den dänischen Staatsangehörigen rechtlich gleichgestellt sind behalten die im Grundgesetz begründeten, mit der dänischen Staatangehörigkeit verbundenen Rechte.

 

     

X.
 

§ 100. Vorschläge zu Veränderungen oder Zusatzbestimmungen zum vorliegenden Grundgesetz müssen auf einem ordentlichen Reichstage eingebracht werden. Wird der darüber gefaßte Beschluß vom nächsten ordentlichen Reichstage in unveränderter Gestalt angenommen und vom König gutgeheißen, so werden beide Thinge aufgelöst und auf gewöhnliche Weise Neuwahlen zum Folkething und zum Landsthing vorgenommen. Wird der Beschluß von dem neugewählten Reichstage in ordentlicher oder außerordentlicher Versammlung zum dritten Male angenommen und er vom König bestätigt, so erhält dieser Beschluß den Rang eines Grundgesetzes.

 

§ 95. § 93. § 94. § 92. § 88. Nimmt das Folketing den Entwurf einer neuen Grundgesetzbestimmung an und will die Regierung diese Sache fördern, so wird eine Neuwahl des Folketing ausgeschrieben. Wird von dem aus der Wahl hervorgehenden Folketing der Entwurf in unveränderter Fassung angenommen, so muß er vor Ablauf eines halben Jahres nach seiner Verabschiedung den Wählern des Folketing zur Billigung oder Ablehnung durch direkte Abstimmung vorgelegt werden. Die näheren Bestimmungen für diese Abstimmung trifft das Gesetz. Haben eine Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden und mindestens 40 % sämtlicher Stimmberechtigten ihre Stimme für den Folketingbeschluß abgegeben und wird dieser vom König bestätigt, so erhält dieser Beschluß den Rang eines Grundgesetzes.
Vorschläge zu Veränderungen oder Zusatzbestimmungen zum vorliegenden Grundgesetz können sowohl auf einem ordentlichen wie auf einem außerordentlichen Reichstag gemacht werden.

 

Nehmen beide Things den Entwurf einer neuen Verfassungsbestimmung an und will die Regierung diese Sache fördern, so wird der Reichstag aufgelöst und allgemeine Wahlen sowohl zum Folkething wie zum Landsthing vorgenommen. Wird von dem neugewählten, ordentlichen oder außerordentlichen Reichstag der Entwurf in unveränderter Fassung angenommen, und wird er vom König bestätigt, so erhält dieser Beschluß den Rang eines Grundgesetzes.

 

Nehmen beide Tings den Entwurf einer neuen Verfassungsbestimmung an und will die Regierung diese Sache fördern, so wird der Reichstag aufgelöst und allgemeine Wahlen sowohl zum Folketing wie zum Landsting vorgenommen. Wird von dem aus der Wahl hervorgehenden, ordentlichen oder außerordentlichen  Reichstag der Beschluß erneut angenommen, so muß er vor Ablauf eines halben Jahres den Wählern des Folketing zur Billigung oder Ablehnung durch direkte Abstimmung vorgelegt werden. Die näheren Bestimmungen für diese Abstimmung trifft das Gesetz. Haben eine Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden und mindestens 45 % sämtlicher Wähler ihre Stimme für den Reichstagsbeschluß abgegeben und wird dieser vom König bestätigt, so erhält dieser Beschluß den Rang eines Grundgesetzes.

 

Nimmt dieser den Entwurf einer neuen Verfassungsbestimmung an und will die Regierung diese Sache fördern, so wird der Reichstag aufgelöst und allgemeine Wahlen vorgenommen. Wird von dem aus der Wahl hervorgehenden, ordentlichen oder außerordentlichen Reichstag der Beschluß erneut angenommen, so muß er vor Ablauf eines halben Jahres den Wählern des Reichstags zur Billigung oder Ablehnung durch direkte Abstimmung vorgelegt werden. Die näheren Bestimmungen für diese Abstimmung trifft das Gesetz. Haben eine Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden und mindestens 45 % sämtlicher Wähler ihre Stimme für den Reichstagsbeschluß abgegeben und wird dieser vom König bestätigt, so erhält dieser Beschluß den Rang eines Grundgesetzes.
 

Vorläufige Bestimmungen
 

 

XI.
 

1. Gleichwie die im § 16 gegebene Regel, daß die Zivilliste durch ein Gesetz bestimmt werden soll, keine Anwendung auf den jetzt regierenden König findet, so wird auch die im § 17 enthaltene Vorschrift kein Hindernis abgeben, daß Apanagen außerhalb des Landes bezogen werden können, wenn dies in schon bestehenden Kontrakten begründet ist.

 

1. Die jetzigen vom König ernannten Mitglieder des Landsthings des Reichsrats nehmen Sitz im Landsthing des Reichstags, bis zum Ablauf von zwölf Jahren seit der Ernennung eines jeden einzelnen. Die Gültigkeit der Ernennung erlischt nicht durch eine Auflösung des Landsthinges.

 

1. Die 18 Mitglieder des Landstings und ihre Stellvertreter, die gemäß § 36 von einer besonderen Wahlversammlung gewählt werden sollen, werden zum ersten Mal direkt durch das Landsting gewählt, das nach der grundgesetzlich bestimmten Auflösung des Reichstages, die auf die erste Beschlußfassung zu dieser Grundgesetzbestimmung folgt, gewählt wurde. Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes wird bestimmt, wie viele der 18 Mitglieder, die das erste Mal gewählt werden, den verschiedenen Parteien zugesprochen werden.

Die gegenwärtigen, vom König ernannten Mitglieder behalten ihre Sitze im Landsting anstelle der vorgenannten Anzahl von 18, durch das Landsting gewählte Mitglieder nach folgender Regel:

Diejenigen vom König ernannten Mitglieder reihen sich in die Gruppen ein, in denen sie Aufnahme gefunden haben, und zwar in der Reihenfolge, in der die Ernennung als Mitglied des Landstings stattgefunden hat und in dem Umfang, wie die Gruppen Anspruch auf die entsprechenden Anteile an den 18 Mitgliedern haben.

Der König wird in dem Zeitraum zwischen der Bestätigung dieses Grundgesetzes und seinem Inkrafttreten keine neue königliche Ernennung von Mitgliedern des Landstings stattfinden.

 

1. Wenn das Landsting zum ersten Mal nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzveränderung in Übereinstimmung mit dem § 36 die weiteren Mitglieder erwählt, werden nur 18 gewählt. Das 19. Mitglied wird unmittelbar nach dem Zusammentreten des neuen Reichstags gewählt und von  den Abgeordneten aus Südjütland wird ein neues Mitglied für das Landsting gewählt.

Die gegenwärtigen, vom König ernannten Mitglieder behalten ihre Sitze im Landsting anstelle der vorgenannten Anzahl von 19, durch das Landsting gewählte Mitglieder nach folgender Regel:

Diejenigen vom König ernannten Mitglieder reihen sich in die Gruppen ein, in denen sie Aufnahme gefunden haben, und zwar in der Reihenfolge, in der die Ernennung als Mitglied des Landstings stattgefunden hat und in dem Umfang, wie die Gruppen Anspruch auf die entsprechenden Anteile an den 19 Mitgliedern haben.

 

  § 89. Dieses Grundgesetz tritt sofort in Kraft. Doch bleibt der unter Bezugnahme auf das Grundgesetz des Reichs Dänemark vom 5. Juni 1915 mit Änderungen vom 10. September 1920 letztmalig gewählte Reichstag bestehen, bis Neuwahlen laut den Bestimmungen in Kapitel IV stattgefunden haben. Bis Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die im Grundgesetz des Reichs Dänemark vom 5. Juni 1915 mit Änderung vom 10. September 1920 für den Reichstag festgesetzten Bestimmungen in Kraft.

Durch die Folketingwahl vom 22. September 1953 wurde der § 89 Satz 2 und 3 gegenstandslos.

2. Bis zum Erscheinen des im § 22 verheißenen Pensionsgesetzes wird jeder Beamte, der nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entlassen wird, gemäß den bisher befolgten Regeln pensioniert werden.

 

2. Mit Bezug auf das Verfahren beim Reichsgericht gilt, bis ein neues Gesetz erlassen wird, das Gesetz vom 3. März 1852 mit den durch die veränderte Zusammensetzung und die Bestimmung im letzten Teil des § 68 notwendig gemachten Abänderungen.

 

2. Auf die Wahllisten zu den ersten Folketingwahlen, die nach dem Inkrafttreten dieses Grundgesetzes durchgeführt werden, finden die Regeln des § 30 keine Anwendung und von dieser werden nur die wahlberechtigten Männer und Frauen erfaßt, die das 29. Lebensjahr erreicht haben, und in den Wahllisten bis zur fünften Wahl werden in den je folgenden drei Jahren die wahlberechtigten Männer und Frauen erfaßt, die das 28. Lebensjahr erreicht haben, und so weiter, bis für jedes vierte Jahr ein neuer Jahrgang aufgenommen wird, und so das das in § 30 vorgeschriebene Wahlalter erreicht wird.

Ungeachtet der Bestimmungen in § 34 über das Alter der zur Wahl zum Landsting berechtigten Personen, hat jeder Wähler, der in die Wahlliste bereits  aufgenommen war, bei der Wahl, die in Folge der Bestimmungen von § 95 des durchgesehenen Grundgesetzes des Reichs Dänemark vom 5. Juni 1849 nach der Auflösung des Reichstags durchgeführt werden wird, das Recht, sich an der darauffolgenden Wahl im Rahmen dieses Grundgesetzes zu beteiligen, soweit sie sonst (außer dem Wahlalter) die Bedingungen in dieser Hinsicht erfüllen.

 

2. Vor der ersten Wahl des Reichstags nach der Wiedervereinigung Südjütlands mit Dänemark kann das Landsting ohne Beachtung der Regeln nach § 22 Abs. 2 aufgelöst werden.

 

   
3. Die im § 78 enthaltene Bestimmungen, daß die Richter nur zufolge eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt werden, sowie auch nicht gegen ihren Wunsch versetzt werden können, soll auf die jetzigen Richter, welche (solche Richter, welche nach der jetzigen Gerichtsordnung) zugleich administrative Geschäfte auszuführen haben, nicht anwendbar sein.

 

3. Die im § 73 enthaltene Bestimmungen, daß die Richter nur zufolge eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt werden, sowie auch nicht gegen ihren Wunsch versetzt werden können, soll auf die jetzigen Richter, welche (solche Richter, welche nach der jetzigen Gerichtsordnung) zugleich administrative Geschäfte auszuführen haben, nicht anwendbar sein.

 

3. Mit Bezug auf das Verfahren beim Reichsgericht gilt, bis ein neues Gesetz erlassen wird, das Gesetz vom 3. März 1852 mit den durch das Grundgesetz § 66 notwendig gemachten Abänderungen.

 

   
4. Bis eine Umänderung des Kriminalprozesses bewerkstelligt ist, soll bei der im § 80 erwähnten Berufung gegen ein Erkenntnis wegen Verhaftung wie in einer privaten Sache verfahren werden, jedoch mit der beim Extragericht üblichen Frist, sowie auch den Kläger des Gebrauchs von Stempelpapier und der Erlegung von gerichtlichen Gebühren enthoben ist. Es soll ihm erlaubt werden, sich wegen einer solchen Berufung mit einem Anwalt zu beraten, und neue Aufschlüsse können dem Obergericht vorgelegt werden.

 

4. Bis eine Umänderung des Kriminalprozesses bewerkstelligt ist, soll bei der im § 80 erwähnten Berufung gegen ein Erkenntnis wegen Verhaftung wie in einer privaten Sache verfahren werden, jedoch mit der beim Extragericht üblichen Frist, sowie auch den Kläger des Gebrauchs von Stempelpapier und der Erlegung von gerichtlichen Gebühren enthoben ist. Es soll ihm erlaubt werden, sich wegen einer solchen Berufung mit einem Anwalt zu beraten, und neue Aufschlüsse können dem Obergericht vorgelegt werden.

 

4. Die im § 71 enthaltene Bestimmungen, daß die Richter nur zufolge eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt werden, sowie auch nicht gegen ihren Wunsch versetzt werden können, soll auf die jetzigen Richter, welche (solche Richter, welche nach der jetzigen Gerichtsordnung) zugleich administrative Geschäfte auszuführen haben, nicht anwendbar sein.

 

     
  5. Bis ein Wahlgesetz verkündet wird, gilt das Gesetz vom 4. Dezember 1863 betreffend die Wahlen für den Reichsrat in Verbindung mit dem Gesetz vom 30. Dezember 1864, vgl. hierzu die in der Grundgesetzbestimmung vom 23. Dezember 1864, § 1, enthaltenen Bestimmungen mit den Änderungen, die eine notwendige Folge dieses Grundgesetzes, §§ 34-38, sind sowie in den nachfolgend enthaltenen Regelungen. Die Wahlen der Wahlmänner erfolgt in Übereinstimmung mit den Regeln aus dem Wahlgesetz vom 16. Juni 1849, §§ 38 - 44, welche durch die Bestimmungen dieses Grundgesetzes, §§ 35 - 37 geändert wurden; wo die Wahl der Wahlmänner beider Wählerklassen stattfindet, wählt die erste dieser Klassen zuerst. Bezüglich der allgemeinen Wahl der Wahlmänner kommen neben den Bestimmungen des genannten Wahlgesetzes auch deren §§ 45 - 49 zur Anwendung; vgl. die Gesetze vom 6. April 1850 und vom 20. März 1855. Über die unmittelbaren Wahlen zum Landsthing durch die berechtigten Höchstbesteuerten, werden im Lande Wahlausschüsse eingerichtet, die nach den Regeln des Gesetzes vom 16. Juni 1849, §§ 51 - 52, die Wahllisten erstellt und diese mindestens 14  Tage vor der Wahl ausgelegt werden und dann bis zum Tage der Wahl richtiggestellt sein müssen; auch müssen die weiteren Höchstbesteuerten im Land, die durch Wahlmänner wählen, nach dem Gesetz vom 16. Juni 1849, § 65, aufgelistet werden, und zwar für jedes Wahllocal; im Falle des Ausbleibens des gesetzlichen Vorfalls, werden sie den gleichen Regeln unterworfen, wie sie für die allgemeinen Wähler für die Wahlmänner gelten. Die Wahlen der Wahlmänner werden in Übereinstimmung mit dem genannten Wahlgesetz, § 66, überprüft, sowie auch nach den Bestimmungen der §§ 72 und 73 und den in den allgemeinen Bestimmungen der §§ 79 bis 79 enthaltenden Regeln. Die Regierung wird ermächtigt, die weiteren notwendigen Bestimmungen für die erste Wahl durch Verordnung festzusetzen.

 

5. Bis eine Umänderung des Kriminalprozesses bewerkstelligt ist, soll bei der im § 78 erwähnten Berufung gegen ein Erkenntnis wegen Verhaftung wie in einer privaten Sache verfahren werden, jedoch mit der beim Extragericht üblichen Frist, sowie auch den Kläger des Gebrauchs von Stempelpapier und der Erlegung von gerichtlichen Gebühren enthoben ist. Es soll ihm erlaubt werden, sich wegen einer solchen Berufung mit einem Anwalt zu beraten, und neue Aufschlüsse können dem Obergericht vorgelegt werden.

 

     
  6. Vorliegendes Grundgesetz tritt ein Jahr nach der Bestätigung durch den König in Kraft. Diese Bestimmung kann durch Gesetz geändert werden. Die erste vorläufige Bestimmung tritt unmittelbar nach der Bestätigung dieses Grundgesetzes in Kraft.

Das Grundgesetz ist erst am 21. April 1918 in Kraft getreten.

 

     
    Und ist denn hiermit das von Unserm Vorgänger auf dem Throne, dem hochseligen König Friedrich dem Dritten, nach der Ihm dazu von den dänischen Ständen erteilten Vollmacht, unterm 14. November 1665 gegebenen Königsgesetz aufgehoben, mit alleiniger Ausnahme der in den §§ 27 und 40 enthaltenen Bestimmungen über die Erbfolge, welche im § 4 des Grundgesetzes bestätigt sind, und der in den §§ 21 und 25 rücksichtlich der königlichen Prinzen und Prinzessinnen enthaltenen Vorschriften, die hierüber durch ein Hausgesetz anderweitig bestimmt werden möchte.

 

     Da somit die durch die Grundgesetzbestimmung vom 17. November 1865 gestellte Bedingung erfolgt worden ist, und da Wir unter heutigem Tage ebenfalls die vom Reichstage in grundgesetzlicher Weise angenommene Grundgesetzbestimmung, betreffend die Aufhebung der Grundgesetzbestimmung vom 29. August 1855, bestätigt habe, wird hiermit das Grundgesetz vom 18. November 1863 außer Kraft gesetzt, und das Grundgesetz des Dänischen Reiches tritt, in seiner gegenwärtigen durchgesehenen Gestalt, für alle Angelegenheiten Unseres Reiches wiederum in Wirksamkeit.

 

     Da dies nun geltendes Recht, sollen alle es unverbrüchlich halten, das Grundgesetz des Reichs Dänemark vom 5. Juni 1915.

 

 

     Da dies nun geltendes Recht, sollen alle es unverbrüchlich halten, das Grundgesetz des Reichs Dänemark.

    Gegeben auf Unserem Schloß Christiansborg, den 5. Juni 1849

unter Unserem königlichen Handzeichen und Insiegel

Friedrich R.

A.W. Moltke

Bardenfleth.      Zahrtmann.       C.F. Hansen.
W.C.E. Sponneck.      P.G. Bang.
J.N. Madvig.       H.N. Clausen.

 

    Gegeben auf Unserem Schloß Amalienborg, den 28. Juli 1866

unter Unserem königlichen Handzeichen und Insiegel

Christian R.

C. E. Juel-Vind-Frijs.            Th. Rosenörn-Teilmann.             Neergaard.            Grove.            Leuning.
C. A. Fonnesbech.            J. B. S. Estrup

 

    Gegeben auf Schloß Amalienborg, den 5. Juni 1915

unter Unserem königlichen Handzeichen und Insiegel

Christian R.

Zahle,     Erik Scavenius.
Edvard Brandes.      P. Munch.     S. Keiser- Nielsen.
Kristjan Pedersen.      Ove Rode.
Hassing Jørgensen.

 

 

     Gegeben im Schloß Christiansborg, den 5. Juni 1953

unter Unserem königlichen Handzeichen und Insiegel

Friedrich R.

Erik Eriksen.        Ole Bjørn Kraft.
Thorkil Kristensen.
  Harald Petersen.      Carl Hermansen
Jens Sønderup.
  Aksel Møller.     Flemming Hvidbjerg.
Poul Sørensen.
  Helga Pedersen.   Knud Ree.   Aage L. Rytter.
Jørgen Jørgensen

 

Dieses  Grundgesetz galt vom 5. Juni 1849 bis zum 29. August 1855, danach mit Änderungen bis zum 28. Juli 1866 (17 Jahre, 1 Monat).
 
Dieses  Grundgesetz galt vom 28. Juli 1866 bis zum 21. April 1918 (51 Jahre 9 Monate).

Verfassung mit dem "reaktionärsten" Wahlrecht. Dieses verhinderte aber nicht, dass nach und nach (ab 1901 anerkannt) das parlamentarische, auf das Vertrauen des Volkstings fußenden Regierungssystem vom König anerkannt werden musste. 
 

Dieses  Grundgesetz galt vom 21. April 1918 bis zum 10. September 1920 (2 Jahre 5 Monate).
 
Dieses  Grundgesetz galt vom 10. September 1920 bis zum 5. Juni 1953. (32 Jahre 9 Monate) In der Zeit der deutschen Besetzung vom 9. April 1940 bis zum 8. Mai 1945 war die Wirkung erheblich eingeschränkt, insbesondere nach der Einstellung der Amtsausübung von Reichstag und Regierung ab dem 29. August 1943 war allein der König nach § 11 für Dänemark Handelnder.
 
Dieses Grundgesetz wurde in der nach § 94 (von 1920)  erforderlichen Volksabstimmung nicht bestätigt; es fehlten ~ 12000 Stimmen für die Bedingung, dass 45% der Wahlberechtigten dem Grundgesetz zustimmen müssen.
 
Dieses Grundgesetz wurde in der nach § 94 (von 1920) erforderlichen Volksabstimmung bestätigt, aber nur mit knapp 18000 Stimmen mehr, als für die Bedingung erforderlich war, dass 45% der Wahlberechtigten dem Grundgesetz zustimmen müssen.

Dieses Grundgesetz gilt seit dem 5. Juni 1953 (über 60 Jahre).
 

Soweit es im dänischen Original Bezeichnungen gibt, die direkt übersetzt werden können, und die in der Grundlage der Übersetzung nicht verwendet wurden, habe ich die direkt zu übersetzenden Begriffe eingesetzt, wie
"Statsminister" wurde wörtlich übersetzt mit "Staatsminister", nicht mit "Ministerpräsident".
"Formand", wörtlich übersetzt "Vormann", wurde mit "Vorsitzender" übersetzt, nicht mit "Präsident".
"Folketing" wurde im dänischen Original belassen; bei einer deutschen  Übersetzung würde "Volksthing", nach 1903 "Volksting" an diesen Stellen stehen müssen. "Thing" oder "Ting" ist nach dem Duden eine germanische Bezeichnung und heißt "Volksversammlung".
"Rigsretten" wurde wörtlich übersetzt mit "Reichsgericht", nicht mit "Staatsgerichtshof".
Diese Bezeichnungen wurden auch in den älteren Übersetzungen verwendet (siehe auch zeitgenössische Übersetzung bei der Verfassung von 1849)..
 

 


Quelle: Quellen: P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner, 1966
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1.  Auflage, dtv-Verlag
Goos, Hansen, Das Staatsrecht des Königreichs Dänemark, Verlag Mohr, Tübingen 1913
sowie die nachfolgenden Berichte in den Jahrbüchern des öffentlichen Rechts Band 11 A. F. (1922, S.88ff, 1914-1921), Band 20 A. F. (1932, S. 338 ff., 1922-1931), Band 4 N. F. (1955, S. 255 ff., 1932-1953)
teilweise eigene Übersetzung
© 11. März 2016 - 27. März 2016


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