zeitgenössische Übersetzung (1852)

dänischer Originaltext

neuere Übersetzung (1993)
ältere Bestimmungen, die in der heutigen Verfassung nicht mehr zu finden sind, sind nach Übersetzungen zwischen 1852 und 1866 angegeben, oder sind eigene Übersetzungen

Wir, Friedrich der Siebente, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg,

tun hiermit Allen kund: Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk ein neues Grundgesetz für das Königreich Dänemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und der für das Königreich zusammengetretenen Reichsversammlung glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieses Grundgesetzes und des Entwurfs, den Wir der Reichsversammlung als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun - doch unter Vorbehalt, daß die Ordnung alles Desjenigen, was die Stellung des Herzogthums Schleswig angeht, bis zum Abschluß des Friedens beruhen bleibt - nachstehendes Grundgesetz für das Königreich Dänemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem dänischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend :

 

Vi Frederik den Syvende, af Guds Naade Konge til Danmark, de Venders og Goters, Hertug til Slesvig, Holsten, Stormarn, Ditmarsken, Lauenborg og Oldenborg,

gjöre vitterligt for Alle: Efterat Vi af fri Kongelig Magtfuldkommenhed havde besluttet i Overeensstemmelse med Vort troe Folk at lade udgaae en ny Grundlov for Danmarks Rige, og en fuldstændig Overeenskomst lykkeligen er bleven tilvejebragt mellem Os og den for Kongeriget sammentraadte Rigsforsamling om denne Grundlovs Indhold, i Henhold til det Udkast, Vi havde ladet Rigsforsamlingen forelægge som Grundlag for Forhandlingerne, saa have Vi nu - dog med Forbehold af at Ordningen af Alt, hvad der vedkommer Hertugdømmet Slesvigs Stilling, beroer indtil Freden er afsluttet - vedtaget efterfølgende Danmarks Riges Grundlov, som den af Os og Vore Efterfølgere paa den danske Throne ubrødeligen skal holdes, saalydende:

 

Wir, Friedrich der Siebente, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg,

tun hiermit Allen kund: Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk ein neues Grundgesetz für das Königreich Dänemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und der für das Königreich zusammengetretenen Reichsversammlung glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieses Grundgesetzes und des Entwurfs, den Wir der Reichsversammlung als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun - doch unter Vorbehalt, daß die Ordnung alles Desjenigen, was die Stellung des Herzogthums Schleswig angeht, bis zum Abschluß des Friedens beruhen bleibt - nachstehendes Grundgesetz für das Königreich Dänemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem dänischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend :

 

Grundgesetz des Königreichs Dänemark

vom 5. Juni 1849

 

Danmarks Riges Grundlov

af 5te Juni 1849

 

Grundgesetz des Reiches Dänemark

vom 5. Juni 1849

 

geändert durch
(oktroyierte) Grundgesetzbestimmung vom 26. Juli 1854;
diese wurde ersetzt durch
Grundgesetzbestimmung vom 29. August 1855,
welche mit der Grundgesetzbestimmung vom 28. Juli 1866 wieder aufgehoben wurde
Grundgesetzbestimmung über die Aufhebung der Grundbestimmung vom 29. August 1855 vom 17. November 1865

ersetzt durch
das durchgesehene Grundgesetz des Reiches Dänemark vom 28. Juli 1866

 

I.
 
§ 1. Die Regierungsform ist eingeschränkt-monarchisch. Die königliche Gewalt ist erblich.

 

§ 1. Regjeringsformen er indskrænket-monarkisk. Kongemagten er arvelig.

 

§ 1. Die Regierungsform ist beschränkt-monarchisch. Die königliche Gewalt ist erblich.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 1 aufgehoben (ersetzt durch § 1 Satz 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 1 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ruht gemeinschaftlich bei dem König und dem Reichstage, die ausübende Gewalt bei dem König, die richterliche Gewalt bei den Gerichten.

 

§ 2. Den lovgivende Magt er hos Kongen og Rigsdagen i Forening. Den udøvende Magt er hos Kongen. Den dømmende Magt er hos Domstolene.

 

§ 2. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim König und dem Reichstag gemeinsam. Die vollziehende Gewalt liegt beim König. Die rechtsprechende Gewalt liegt bei den Gerichtshöfen.

 

§ 3. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volkskirche und wird als solche vom Staate unterstützt.

 

§ 3. Den evangelisk-lutherske Kirke er den danske Folkekirke og understøttes som saadan af Staten.

 

§ 3. Die Evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische Volkskirche und wird als solche vom Staat unterstützt.

 

II.
 
§ 4. Die im Königsgesetz festgestellte Erbfolge ist auch ferner geltend. Sie kann nur auf Vorschlag des Königs und mit Einwilligung des vereinigten Reichstags verändert werden, wozu drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

 

§ 4. Den i Kongeloven fastsatte Arvefølge er fremdeles gjældende. Den kan kun forandres efter Forslag fra Kongen og med den forenede Rigsdags Samtykke, hvortil udfordres tre Fjerdedele af de afgivne Stemmer.

 

§ 4. Die im Königsgesetz festgelegte Erbfolge ist weiterhin gültig. Sie kann nur auf Vorschlag des Königs mit Einwilligung des vereinigten Reichstags verändert werden, wenn drei Viertel der abgegebenen Stimmen dafür sind.

 

Durch Gesetz vom 31. Juli 1853 erhielt der § 4 faktisch folgende Fassung:
"§ 4. Die Erbfolge ist die in dem
Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 festgesetzte."

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 4 aufgehoben (ersetzt durch § 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 4 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 5. Ohne Einwilligung des Reichstags kann der König nicht Regent über andre Länder sein, als welche zur dänischen Monarchie gehören.

 

§ 5. Kongen kan, uden Rigsdagens Samtykke, ikke være Regent i andre Lande end dem, der høre til det danske Monarki.

 

§ 5. Der König kann nicht ohne Zustimmung des Reichstags der Regent anderer Länder sein, außer in denjenigen, die zur dänischen Monarchie gehören.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 5 aufgehoben (ersetzt durch § 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 5 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 6. Der König muß der evangelisch-lutherischen Kirche angehören.

 

§ 6. Kongen skal høre til den evangelisk-lutherske Kirke.

 

§ 6. Der König soll der Evangelisch-lutherischen Kirche angehören.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 6 aufgehoben (ersetzt durch § 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 6 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 7. Der König ist mündig, wenn er das 18te Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 7. Kongen er myndig, naar han har fyldt sit 18de Aar.

 

§ 7. Der König ist mündig, wenn er sein 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 7 aufgehoben (ersetzt durch § 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 7 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 8. Bevor der König die Regierung antritt, legt er vor dem vereinigten Reichstage folgenden Eid ab:

"Ich gelobe und schwöre, Dänemarks Reichsgrundgesetz halten zu wollen, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!"

Ist der Reichstag beim Thronwechsel nicht versammelt, so wird der Eid schriftlich im Staatsrathe niedergelegt und nachmals vor dem vereinigten Reichstage wiederholt.

 

§ 8. Forinden Kongen tiltræder Regjeringen, aflægger han for den forenede Rigsdag følgende Eed:

"Jeg lover og sværger at holde Danmarks Riges Grundlov; saasandt hjælpe mig Gud og hans hellige Ord."

Er Rigsdagen ikke samlet ved Thronskiftet, nedlægges Eden skriftlig i Statsraadet og gjentages siden for den forenede Rigsdag.

 

§ 8. Bevor der König die Regierung übernimmt, legt er vor dem vereinigten Reichstag folgenden Eid ab:

"Ich gelobe und schwöre, Dänemarks Reichsgrundgesetz halten zu wollen, so wahr mir Gott helte und sein heiliges Wort."

Ist der Reichstag bei der Thronbesteigung nicht versammelt, wird der Eid schriftlich im Staatsrat niedergelegt, und nachmals vor dem vereinigten Reichstag wiederholt.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 8 aufgehoben (ersetzt durch § 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 8 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 9. Findet der König, entweder, weil er verreisen will, oder wegen geschwächter Gesundheit, daß ein Reichsverweser ernannt werden muß, so versammelt er den Reichstag und legt demselben einen desfälligen Gesetzentwurf vor.

 

§ 9. Saafremt Kongen, enten formedelst Bortreise eller Svaghed, finder, at der bør udnævnes en Rigsforstander, sammenkalder han Rigsdagen og forelægger den et Lovforslag herom.

 

§ 9. Findet der König, entweder, weil er verreisen will, oder wegen geschwächter Gesundheit, daß ein Reichsverweser ernannt werden muß, so versammelt er den Reichstag und legt demselben einen desfälligen Gesetzentwurf vor.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 9 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 9 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 10. Wird der König unfähig zu regieren, so beruft der Staatsrath den Reichstag. Wenn alsdann der vereinigte Reichstag mit 3 Vierteln der abgegebenen Stimmen die Nothwendigkeit dazu anerkennt, so ernennt derselbe einen Reichsverweser und ordnet, wenn es nothwendig ist, eine Vormundschaft an.

 

§ 10. Bliver Kongen ude af Stand til at regjere, sammenkalder Statsraadet Rigsdagen. Naar da den forenede Rigsdag med tre Fjerdedele af de afgivne Stemmer erkjender Nødvendigheden, udnævner den en Rigsforstander og anordner, om fornødent gjøres, et Formynderskab.

 

§ 10 Wird der König unfähig zu regieren, so beruft der Staatsrat den Reichstag. Wenn alsdann der vereinigte Reichstag mit 3 Vierteln der abgegebenen Stimmen die Notwendigkeit dazu anerkennt, so ernennt derselbe einen Reichsverweser und ordnet, wenn es notwendig ist, eine Vormundschaft an.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 10 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 10 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 11. Ist Grund zum Befürchten vorhanden, es werde der Thronfolger beim Tode des Königs noch unmündig, oder aus andern Ursachen außer Stande sein, selbst zu regieren, so wird mittels eines Gesetzes ein Reichsverweser bestellt und vom König eine Vormundschaft angeordnet. Der Reichsverweser kann keinen Anteil an der Vormundschaft haben.

 

§ 11. Er der Anledning til at frygte for, at Thronfølgeren ved Kongens Død vil være umyndig eller af anden Grund ude af Stand til selv at regjere, bestemmes ved Lov en Rigsforstander, og et Formynderskab anordnes af Kongen. Rigsforstanderen kan ikke deeltage i Formynderskabet.

 

§ 11. Ist Grund zum Befürchten vorhanden, es werde der Thronfolger beim Tode des Königs noch unmündig, oder aus andern Ursachen außer Stande sein, selbst zu regieren, so wird mittels eines Gesetzes ein Reichsverweser bestellt und vom König eine Vormundschaft angeordnet. Der Reichsverweser kann keinen Anteil an der Vormundschaft haben.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 11 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 11 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 12. Der Reichsverweser leistet den für den König vorgeschriebenen Eid und übt im Namen des Königs alle Gerechtigkeiten desselben, so lange die Reichsverweserschaft dauert; doch kann er keine Veränderungen in der Erbfolge vorschlagen.

 

§ 12. Rigsforstanderen aflægger den for Kongen foreskrevne Eed og udøver, saalænge Rigsforstanderskabet varer, i Kongens Navn alle dennes Rettigheder; dog kan han ikke foreslaae Forandring af Arvefølgen.

 

§ 12. Der Reichsverweser leistet den für den König vorgeschriebenen Eid und übt im Namen des Königs alle Gerechtigkeiten desselben, so lange die Reichsverweserschaft dauert; doch kann er keine Veränderungen in der Erbfolge vorschlagen.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 12 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 12 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 13. Stirbt der König, so tritt am 14ten Tage darnach der zuletzt gewählte Reichstag ohne Einberufung zusammen.

 

§ 13. Naar Kongen er død, sammentræder 14de Dagen derefter uden Sammenkaldelse den sidstvalgte Rigsdag.

 

§ 13. Stirbt der König, so tritt am 14. Tage darnach der zuletzt gewählte Reichstag ohne Einberufung zusammen.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 13 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 13 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 14. Ist kein Thronfolger vorhanden, oder es kann der Thronfolger, oder der Reichsverweser, die Regierung nicht gleich antreten, so wird dieselbe so lange vom Staatsrathe geführt, bis der Reichstag die nöthige Bestimmung gefaßt hat.

 

§ 14. Er der ingen Thronfølger, eller kan Thronfølgeren eller Rigsforstanderen ikke strax tiltræde Regjeringen, føres den af Statsraadet, indtil fornøden Bestemmelse er tagen af Rigsdagen.

 

§ 14.  Ist kein Thronfolger vorhanden, oder es kann der Thronfolger, oder der Reichsverweser, die Regierung nicht gleich antreten, so wird dieselbe so lange vom Staatsrate geführt, bis der Reichstag die nötige Bestimmung gefaßt hat.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 14 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 14 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 15. Ist der Thronfolger, oder der Reichsverweser, abwesend, so bestimmt der vereinigte Reichstag eine Zeit, innerhalb welcher derselbe zurückzukehren hat. Ist der Thronfolger noch unmündig, oder aus andern Ursachen nicht vermögend zu regieren, ohne daß ein Reichsverweser und eine Vormundschaft bestimmt worden sind, so ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser und bestellt die Vormundschaft. Ist kein Thronfolger vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.

 

§ 15. Er Thronfølgeren eller Rigsforstanderen fraværende, bestemmer den forenede Rigsdag, inden hvilken Tid han har at vende tilbage. Er Thronfølgeren umyndig, eller af anden Grund ikke i Stand til at regjere, uden at Rigsforstander og Formynderskab er bestemt, udnævner den forenede Rigsdag Rigsforstanderen og beskikker Formynderskabet. Er der ingen Thronfølger, vælger den forenede Rigsdag en Konge og fastsætter den fremtidige Arvefølge.

 

§ 15. Ist der Thronfolger, oder der Reichsverweser, abwesend, so bestimmt der vereinigte Reichstag eine Zeit, innerhalb welcher derselbe zurückzukehren hat. Ist der Thronfolger noch unmündig, oder aus andern Ursachen nicht vermögend zu regieren, ohne daß ein Reichsverweser und eine Vormundschaft bestimmt worden sind, so ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser und bestellt die Vormundschaft. Ist ein Thronfolger nicht vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.

 

Durch § 3 des Gesetzes vom 31. Juli 1853 wurde der § 15 letzter Satz faktisch gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 15 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 15 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 16. Die Civilliste des Königs wird für seine Regierungsdauer durch ein Gesetz festgestellt. Dabei werden zugleich die Schlösser und andere Staatseigenthümer bestimmt, welche zur Civilliste hingehören sollen.

Die Civilliste kann nicht mit Schulden behaftet werden.

 

§ 16. Kongens Civilliste bestemmes for hans Regjeringstid ved Lov. Derved fastsættes tillige, hvilke Slotte og andre Statseiendele skulle henhøre til Civillisten.

Civillisten kan ikke behæftes med Gjeld.

 

§ 16. Die Zivilliste des Königs wird für seine Regierungszeit durch Gesetz bestimmt. Dieses stellt zugleich fest, welche Schlösser und anderen staatlichen Besitzungen zu der Zivilliste gehören sollen.

Die Zivilliste kann nicht mit Schulden belastet werden.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 16 aufgehoben (ersetzt durch § 7 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 16 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 17. Für die Mitglieder des königlichen Hauses können mittels Gesetze Apanagen bestimmt werden. Die Apanagen können nicht ohne Einwilligung des Reichstags im Auslande bezogen werden.

 

§ 17. For Medlemmerne af det kongelige Huus kan der bestemmes Apanager ved Lov. Apanagerne kunne ikke uden Rigsdagens Samtykke nydes udenfor Riget.

 

§ 17.  Für Mitglieder des königlichen Hauses kann durch Gesetz eine Apanage festgesetzt werden. Diese Apanagen können außerhalb des Königreichs nicht ohne Zustimmung des Reichstages bezogen werden.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 17 aufgehoben (ersetzt durch § 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 17 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

III.
 
§ 18. Der König ist unverantwortlich; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der Regierung.

 

§ 18. Kongen er ansvarsfri; hans Person er hellig og ukrænkelig. Ministrene ere ansvarlige for Regjeringens Førelse.

 

§ 18. Der König kann nicht zur Verantwortung gezogen werden; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der Regierung.

 

§ 19. Der König ernennt und entläßt seine Minister. Die Unterschrift des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung angehenden Beschlüssen gibt denselben Geltung, wenn sie von der Mitunterschrift eines Ministers begleitet ist. Der Minister, welcher mitunterschrieben hat, ist verantwortlich für den Beschluß.

 

§ 19. Kongen udnævner og afskediger sine Ministre. Kongens Underskrift under de Lovgivningen og Regjeringen vedkommende Beslutninger giver disse Gyldighed, naar den er ledsaget af en Ministers Underskrift. Den Minister, som har underskrevet, er ansvarlig for Beslutningen.

 

§ 19. Der König ernennt und entläßt seine Minister. Die Unterschrift des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung betreffenden Beschlüssen verleiht diesen Gültigkeit, wenn seine Unterschrift durch die eines oder mehrerer Minister gegengezeichnet ist. Der Minister, der unterschrieben hat, ist für den Beschluß verantwortlich.

 

§ 20. Die Minister können wegen ihrer Amtsführung zur Verantwortung gezogen werden. Das Volksthing erhebt die Anklage, das Reichsgericht urtheilt.

 

§ 20. Ministrene kunne tiltales for deres Embedsførelse. Folkethinget anklager, Rigsretten dømmer.

 

§ 20. Die Minister können wegen ihrer Amtsführung unter Anklage gestellt werden. Das Folkething klagt an, das Reichsgericht urteilt.

 

§ 21. Das gesammte Ministerium bildet den Staatsrath; den Vorsitz darin führt der vom König dazu ernannte Premierminister.

Alle Gesetzesvorschläge und wichtigen Regierungsmaßregeln werden dem Staatsrathe vorgelegt. Die Ordnung desselben und die Verantwortlichkeit der Minister werden durch das Gesetz bestimmt.

 

§ 21. Ministrene i Forening udgjøre Statsraadet; Forsædet føres af den, som af Kongen er udnævnt til Premierminister.

Alle Lovforslag og Regjeringsforanstaltninger forelæggers Statsraadet. Dettes Ordning samt Ministeransvarligheden bestemmes ved Lov.

 

§ 21. Die Minister in ihrer Gesamtheit bilden den Staatsrat. Den Vorsitz in diesem führt derjenige, den der König zum Premierminister beruft.

Alle Gesetzesvorschläge und wichtigen Regierungsmaßnahmen werden dem Staatsrate vorgelegt. Die Ordnung desselben und die Verantwortlichkeit der Minister werden durch das Gesetz bestimmt.

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 21 aufgehoben (ersetzt durch § 14 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 21 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 22. Der König besetzt alle Ämter in gleichem Umfange wie bisher. Durch Gesetz können hierin Abänderungen geschehen. Niemand kann ein Amt bekleiden, der nicht das Indigenatrecht hat.

Der König kann die von ihm angestellten Beamten entlassen. Die Pension derselben wird nach dem Pensionsgesetze bestimmt.

Der König kann Beamten ohne ihre Einwilligung versetzen, doch nur so, daß sie dabei keine Einbuße an amtlichen Einnahmen erleiden und ihnen die Wahl gelassen wird zwischen einer solchen Versetzung und Abschied mit Pension nach den gewöhnlichen Regeln.

Ausnahmen für gewisse Klassen von Beamten, außer der in § 78 festgesetzten, bestimmt das Gesetz.

 

§ 22. Kongen besætter alle Embeder i samme Omfang som hidtil. Forandringer heri kunne skee ved Lov. Ingen kan beskikkes til Embedsmand, som ikke har Indfødsret.

Kongen kan afskedige de af ham ansatte Embedsmænd. Disses Pension fastsættes i Overeensstemmelse med Pensionsloven.

Kongen kan forflytte Embedsmænd uden deres Samtykke, dog saaledes at de ikke derved tabe i Embedsindtægter, og at der gives dem Valget mellem saadan Forflyttelse og Afsked med Pension efter de almindelige Regler.

Undtagelser for visse Klasser af Embedsmænd, foruden den i § 78 fastsatte, bestemmes ved Lov.

 

§ 22. Der König besetzt alle Ämter in dem bisherigen Umfang. Veränderungen hierin können durch Gesetz geschehen. Niemand kann zum Beamten bestellt werden, welcher nicht das Staatsbürgerrecht  besitzt.

Der König kann die von ihm angestellten Beamten entlassen. Die Pension derselben wird in Übereinstimmung mit dem Pensionsgesetz festgesetzt.

Der König kann Beamte ohne deren Einwilligung versetzen, doch nur so, daß sie dadurch an ihren amtlichen Einnahmen keinen Verlust erleiden, und daß ihnen die Wahl zwischen einer solchen Versetzung und der Verabschiedung mit Pension nach den allgemeinen Regeln freigegeben wird.

Ausnahmen für gewisse Beamtenklassen, außer den in § 78 festgesetzten, werden durch Gesetz bestimmt.

 

§ 23. Der König hat die oberste Gewalt über die Land- und Seestreitmacht.

Er erklärt Krieg und schließt Frieden, geht Bündnisse und Handelstraktate ein und hebt sie auf; doch kann er dabei ohne Einwilligung des Reichstags, keinen Landestheil abtreten, über Staatseinnahmen verfügen, oder dem Staate belastende Verpflichtungen zuziehen.

 

§ 23. Kongen har den høieste Myndighed over Land- og Sømagten.

Han erklærer Krig og slutter Fred, samt indgaaer og ophæver Forbund og Handelstraktater; dog kan han derved ikke uden Rigsdagens Samtykke afstaae nogen Deel af Landet, raade over nogen Statsindtægt eller paadrage Staten nogen anden bebyrdende Forpligtelse.

 

§ 23. Der König hat die oberste Gewalt über die Land- und Seestreitmacht.

Er erklärt Krieg und schließt Frieden, geht Bündnisse und Handelsverträge ein und hebt sie auf; doch kann er dabei, ohne Einwilligung des Reichstags, keinen Landesteil abtreten, über Staatseinnahmen verfügen, oder dem Staate belastende Verpflichtungen auferlegen.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 23 aufgehoben (ersetzt durch § 17 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 23 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 24. Der König beruft alljährlich einen ordentlichen Reichstag. Ohne Einwilligung des Königs kann der Reichstag nicht länger als 2 Monate versammelt bleiben.

Abänderungen in diesen Bestimmungen können durch ein Gesetz getroffen werden.

 

§ 24. Kongen sammenkalder en ordentlig Rigsdag hvert Aar. Uden Kongens Samtykke kan den ikke forblive længere sammen end 2 Maaneder.

Forandringer i disse bestemmelser kunne skee ved Lov.

 
§ 24. Der König beruft jedes Jahr einen ordentlichen Reichstag ein. Ohne Genehmigung des Königs kann derselbe nicht über zwei Monate beisammen bleiben.

Veränderungen in diesen Bestimmungen können durch Gesetz geschehen.

 

§ 25. Der König kann den Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen berufen, deren Dauer von seiner, des Königs, Bestimmung abhängt.

 

§ 25. Kongen kan indkalde Rigsdagen til overordentlige Sammenkomster, hvis Varighed beroer paa hans Bestemmelse.   § 25. Der König kann den Reichstag zu außerordentlichen Versammlungen einberufen, deren Dauer auf seiner Bestimmung beruht.

 

§ 26. Der König kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf bestimmte Zeit vertagen, doch ohne Einwilligung des Reichstags nicht auf länger als 2 Monate und nur einmal in dem Jahre bis zur nächsten ordentlichen Versammlung.

 

§ 26. Kongen kan udsætte den ordentlige Rigsdags Møder paa bestemt Tid, dog uden Rigsdagens Samtykke ikke længere end paa 2 Maaneder og ikke mere end een Gang i Aaret indtil dens næste ordentlige Sammenkomst.

 

§ 26. Der König kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf bestimmte Zeit vertagen, doch ohne Einwilligung des Reichstags nicht länger als auf zwei Monate und nicht öfter als einmal im Jahre bis zum nächsten ordentlichen Zusammentritt.

 

§ 27. Der König kann entweder den ganzen Reichstag oder eine der Abtheilungen desselben auflösen. Wird nur das eine von den beiden Thingen aufgelöst, so sollen die Sitzungen des andern so lange ausgesetzt bleiben, bis der ganze Reichstag wieder versammelt sein kann. Dies muß innerhalb Verlaufes von 2 Monaten nach der Auflösung geschehen.

 

§ 27. Kongen kan opløse enten hele Rigsdagen eller een af dens Afdelinger; opløses kun eet af Thingene, skal det andet Things Møder udsættes, indtil hele Rigsdagen atter kan samles. Dette skal skee inden 2 Maaneders Forløb efter Opløsningen.

 

§ 27. Der König kann entweder den ganzen Reichstag auflösen oder die eine der beiden Abteilungen desselben; wird nur das eine Thing (Versammlung) aufgelöst, sollen die Sitzungen des andern Things vertagt werden, bis der ganze Reichstag wieder versammelt werden kann. Dies soll vor Ablauf zweier Monate nach der Auflösung geschehen.

 

Der Reichstag, bzw. allein das Folketing wurden in der Zeit der Geltung des Grundgesetzes von 1849 aufgrund des § 27 aufgelöst in den Jahren 1854, 1855 und 1865. In den Jahren 1853 und 1866 fand eine Auflösung von Landsting und Folketing aufgrund des § 100 statt, 1853 wegen des Thronfolgegesetzes von 1853, und im Jahr 1866  wegen der Grundgesetzbestimmungen von 1866, die zu dem durchgesehenen Grundgesetz von 28. Juli 1866 führten (siehe hier und hier).
 
§ 28. Der König kann dem Reichstage Gesetzvorschläge und andere Entwürfe vorlegen lassen.

 

§ 28. Kongen kan for Rigsdagen lade fremsætte Forslag til Love og andre Beslutninger.

 

§ 28. Der König kann dem Reichstag Gesetzesvorschläge sowie Vorschläge zu anderen Beschlüssen vorlegen lassen.

 

§ 29. Des Königs Beistimmung ist erforderlich, um einen Reichstagsbeschlusse Gesetzeskraft zu verleihen. Der König befiehlt die Bekanntmachung des Gesetzes und sorgt für die Vollziehung desselben.

 

§ 29. Kongens Samtykke udfordres til at give en Rigsdagsbeslutning Lovskraft. Kongen befaler Lovens Bekjendtgjørelse og drager Omsorg for dens Fuldbyrdelse.

 

§ 29. Die Bestätigung des Königs ist erforderlich, um einem Beschluß des Reichstags Gesetzeskraft zu verleihen. Der König verfügt die Bekanntmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen Vollziehung.

 

§ 30. In besonders dringlichen Fällen kann der König, wenn der Reichstag nicht versammelt ist, vorläufige Gesetze ausstellen, die doch nicht in Widerspruch mit dem Grundgesetze stehen dürfen und allemal dem nächsten Reichstage vorgelegt werden müssen.

 

§ 30. I særdeles paatrængende Tilfælde kan Kongen, naar Rigsdagen ikke er samlet, udstede foreløbige Love, der dog ikke maae stride mod Grundloven, og altid bør forelægges den følgende Rigsdag.

 

§ 30. In besonders dringenden Fällen kann der König, falls der Reichstag nicht versammelt ist, vorläufige Gesetze erlassen, die jedoch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen dürfen und die stets dem nächsten Reichstag vorgelegt werden müssen.

 

§ 31. Der König kann begnadigen und Amnestie ertheilen; die Minister kann er nur mit Einwilligung des Volksthings von den ihnen vom Reichsgerichte zuerkannte Strafen begnadigen.

 

§ 31. Kongen kan benaade og give Amnesti; Ministrene kan han kun med Folkethingets Samtykke benaade for de dem af Rigsretten idømte Straffe.

 

§ 31. Der König kann begnadigen und Amnestien gewähren; die Minister, die vom Reichsgericht zu Strafen verurteilt sind, kann der König nur mit Zustimmung des Folkething begnadigen.

 

§ 32. Der König ertheilt, theils unmittelbar, theils durch die beikommenden Regierungsbehörden, Bewilligungen und Ausnahmen von jetzt geltenden Gesetzen, wie sie nach bisher beobachteten Regeln gebräuchlich gewesen sind.

 

§ 32. Kongen meddeler, deels umiddelbart, deels gjennem vedkommende Regjeringsmyndigheder, saadanne Bevillinger og Undtagelser fra de nu gjældende Love, som ifølge hidtil gjældende Regler have været i Brug.

 

§ 32. Der König gewährt teils unmittelbar, teils durch die zuständigen Regierungsbehörden diejenigen Sonderbewilligungen und Ausnahmen von den geltenden Gesetzen, die gemäß den geltenden Bestimmungen gebräuchlich sind.

 

§ 33. Der König hat das Recht, gemäß dem Gesetze Münzen prägen zu lassen.

 

§ 33. Kongen har Ret til at lade slaae Mynt i Henhold til Loven.  § 33. Der König hat das Recht der Münzprägung im Einklang mit dem Gesetz.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 33 aufgehoben (ersetzt durch § 51 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 33 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

IV.
 
§ 34. Der Reichstag besteht aus dem Volksthing und dem Landsthing.

 

§ 34. Rigsdagen bestaaer af Folkethinget og Landsthinget.

 

§ 34. Der Reichstag besteht aus dem Folkething und dem Landsthing.

 

§ 35. Die Wahl zum Volksthing über jeder unbescholtene Mann, dem das Indigenatrecht zusteht, wenn er das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat, falls er nicht:
a) ohne einen eigenen Hausstand zu haben, in privatlichen Dienstverhältnissen steht, oder
b) von dem Armenwesen Unterstützung genießt oder genossen hat, die nicht entweder nachgegeben oder zurückbezahlt worden, oder
c) außer Verfügungsrecht über sein Eigenthum ist, oder
d) während eines Jahres keinen Wohnsitz in dem Wahldistrikte oder der Stadt gehabt hat, worin er sich während der stattfindenden Wahl aufhält.

 

§ 35. Valgret til Folkethinget har enhver uberygtet Mand, som har Indfødsret, naar han har fyldt sit 30te Aar, medmindre han:
a) uden at have egen Huusstand staaer i privat Tjenesteforhold;
b) nyder eller har nydt Understøttelse af Fattigvæsenet, som ikke er enten eftergiven eller tilbagebetalt;
c) er ude af Raadigheden over sit Bo;
d) ikke har havt fast Bopæl i eet Aar i den Valgkreds eller den Stad, hvori han opholder sig paa den Tid, Valget foregaaer.

 

§ 35. Das Wahlrecht zum Folkething hat jeder unbescholtene Mann, der im Besitz des Staatsbürgerrechts ist und sein 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, es sei denn,
a) daß er ohne einen eigenen Hausstand zu besitzen in privatem Dienstverhältnisse steht;
b) daß er öffentliche Armenunterstützung genießt, ohne daß ihm die Zurückbezahlung derselben entweder erlassen ist oder er die empfangene Unterstützung zurückbezahlt hat;
c) daß er in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt worden ist;
d) daß er nicht wenigstens ein Jahr lang in dem Wahlbezirk oder in der Stadt, wo er sich zu der Zeit, da die Wahl stattfindet, aufhält, festen Wohnsitz gehabt hat.

 

§ 36. Wählbar zum Volksthing ist, mit den in § 35 unter a, b und c, erwähnten Ausnahmen, jeder unbescholtene Mann, dem das Indigenatrecht zusteht und der das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.

 

§ 36. Valgbar til Folkethinget er, med de i § 35 a, b og c nævnte Undtagelser, enhver uberygtet Mand, som har Indfødsret, naar han har fyldt sit 25de Aar.

 

§ 36. Wählbar zum Folkething ist, mit den in § 35 a), b) und c) genannten Ausnahmen, jeder unbescholtene Mann, der im Besitze des Staatsbürgerrechts ist, wenn er das 25. Jahr vollendet hat.

 

§ 37. Die Anzahl der Mitlgieder des Volksthing soll ungefähr nach dem Verhältniß von 1 zu 14000 Einwohnern sein. Die Wahlen geheim in Wahlkreisen vor sich, deren Umfang durch das Wahlgesetz bestimmt wird. Jeder Wahlkreis wählt Einen unter Denen, die sich zu Wahl gestellt haben.

 

§ 37. Antallet af Folkethingets Medlemmer skal omtrent være efter Forholdet af 1 til 14000 Indvaanere. Valgene foregaae i Valgkredse, hvis Omfang bestemmes ved Valgloven. Enhver Valgkreds vælger Een blandt dem, der have stillet sig til Valg.

 

§ 37. Die Anzahl der Mitglieder des Folkething soll sich zur Einwohnerzahl ungefähr wie 1 zu 14 000 verhalten. Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen; deren Umfang wird durch das Wahlgesetz bestimmt. Jeder Wahlkreis wählt einen Repräsentanten unter denen, die sich zur Wahl gestellt haben.

 

§ 38. Die Mitglieder des Volksthings werden auf 3 Jahre gewählt. Sie erhalten eine tägliche Vergütung.

 

§ 38. Medlemmerne af Folkethinget vælges paa 3 Aar. De erholde et dagligt Vederlag.

 

§ 38. Die Mitglieder des Folkething werden auf 3 Jahre gewählt. Sie erhalten eine tägliche Vergütung.

 

§ 39. Das Wahlrecht zum Landsthing besitzt Jeder, dem nach § 35 das Wahlrecht zum Volksthing zusteht. Die zur Wahl Berechtigten erwählen aus ihrer Mitte Wähler nach den Bestimmungen, welche das Wahlgesetz enthält.

 

§ 39. Valgret til Landsthinget har Enhver, der ifølge § 35 har Valgret til Folkethinget. De Valgberettigede vælge af deres Midte Valgmænd efter de Bestemmelser, som gives i Valgloven.

 

§ 39. Das Wahlrecht zum Landsthing hat jeder, der infolge des § 35 das Wahrecht für das Folkething hat. Die zur Wahl Berechtigten erwählen aus ihrer Mitte Wähler nach den Bestimmungen, welche das Wahlgesetz enthält.

 

§ 40. Wählbar zum Landsthing ist jeder unbescholtene Mann, dem das Indigenatrecht zusteht und dessen Eigenthum nicht unter Aufgebot oder Concursbehandlung ist, wenn er das 40ste Lebensjahr zurückgelegt und im letzten Jahre entweder an direkten Steuern 200 Rbthlr. an den Staat oder die Commune erlegt hat, oder darthut, daß er im Genusse einer jährlichen Reineinnahme von 1200 Rbthlr. gewesen ist.

In den Wahlkreisen, wo die Anzahl der nach dieser Regel Wählbaren das Verhältniß zur Bevölkerung, welches das Wahlgesetz feststellt, nicht erreicht, wird die Anzahl der Wählbaren aus der Zahl der Höchstbesteuerten des Wahlkreises bis dahin vermehrt, daß jenes Verhältnis erreicht ist.

 

§ 40. Valgbar til Landsthinget er enhver uberygtet Mand, som har Indfødsret, og hvis Bo ei er under Opbuds- eller Fallitbehandling, naar han har fyldt sit 40de Aar og i det sidste Aar enten har svaret i directe Skat til Staten eller Communen 200 Rigsbankdaler, eller godtgjør at have havt en reen aarlig Indtægt af 1200 Rigsbankdaler.

I de Valgkredse, hvor Antallet af Valgbare efter denne Regel ikke naaer det Forhold til Befolkningen, som fastsættes i Valgloven, forøges Antallet af de Valgbare med de høiest Beskattede i Valgkredsen, indtil dette Forhold er naaet.

 

§ 40. Wählbar zum Landsthing ist ein jeder unbescholtene Mann, der im Besitz des Staatsbürgerrechts ist, und dessen Eigentum nicht unter Aufgebot oder Konkursbehandlung ist, wenn er das 40. Lebensjahr zurückgelegt und im letzten Jahre entweder an direkten Steuern 200 Reichstaler an den Staat oder die Kommune erlegt hat, oder dartut, daß er im Genusse einer jährlichen Reineinnahme von 1200 Reichstaler gewesen ist.

In den Wahlkreisen, wo die Anzahl der nach dieser Regel Wählbaren das Verhältnis zur Bevölkerung, welches das Wahlgesetz feststellt, nicht erreicht, wird die Anzahl der Wählbaren aus der Zahl der Höchstbesteuerten des Wahlkreises bis dahin vermehrt, daß jenes Verhältnis erreicht ist.

 

§ 41. Die Wahlen zum Landsthing gehen in größeren Wahlkreisen, welche das Wahlgesetz ordnet, vor sich. Die Wähler eines jeden solchen größeren Wahlkreises treten zusammen und stimmen für so viele Männer, als der Wahlkreis sich zu stellen hat, in welchem wenigstens 3 Viertel der Gewählten festen Wohnsitz in dem letzten Jahre vor der Wahl gehabt haben müssen. Zu einer gültigen Wahl ist über die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 41. Valgene til Landsthinget foregaae i større Valgkredse, der ordnes ved Valgloven. Valgmændene i hver saadan større Valgkreds træde sammen og stemme paa saamange Mænd, som skulle vælges for Valgkredsen, i hvilken idetmindste tre Fjerdedele af de Valgte skulle have havt fast Bopæl i det sidste Aar før Valget. Til et gyldigt Valg udfordres meer end Halvdelen af de afgivne Stemmer.

 

§ 41. Die Wahlen zum Landsthing gehen in größeren Wahlkreisen, welche das Wahlgesetz ordnet, vor sich. Die Wähler eines jeden solchen größeren Wahlkreises, treten zusammen und stimmen für so viele Männer, als der Wahlkreis zu stellen hat, in welchem wenigstens 3 Viertel der Gewählten festen Wohnsitz in dem letzten Jahre vor der Wahl gehabt haben müssen. Zu einer gültigen Wahl ist über die Hälfte der abgegebenen Stimmenzahl erforderlich.

 

§ 42. Die Anzahl der Mitglieder des Landsthings soll stets einigermaßen die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Volksthings betragen.

 

§ 42. Antallet af Landsthingets Medlemmer skal stedse være omtrent Halvdelen af Antallet af Folkethingets Medlemmer.

 

§ 42. Die Anzahl der Mitglieder des Landsthings soll stets einigermaßen die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Folkethings betragen.

 

§ 43. Die Mitglieder des Landsthings werden auf 8 Jahre gewählt. Jedes 4te Jahr gehen die Hälfte derselben ab. Sie beziehen gleiche tägliche Vergütung wie die Mitglieder des Volksthings.

 

§ 43. Medlemmerne af Landsthinget vælges paa 8 Aar. Halvdelen afgaaer hvert 4de Aar. De erholde samme daglige Vederlag som Folkethingets Medlemmer.

 

§ 43. Die Mitglieder des Landsthings werden auf acht Jahre gewählt. Die Hälfte tritt nach vier Jahren aus. Sie erhalten dieselbe tägliche Vergütung wie die des Folkethings.

 

§ 44. Wenn ein neues Communalgesetz gegeben worden ist, so können nach Gesetz, die Wahlen zum Landsthing an die größeren communalen (Amts- oder Provinz-) Rathsversammlungen übergehen.

 

§ 44. Naar en ny Communallov er given, kunne Landsthingsvalgene ved Lov gaae over til de større communale (Amts- eller Provinds-)Raad.

 

§ 44. Wenn ein neues Gemeindegesetz gegeben worden ist, so können nach Gesetz, die Wahlen zum Landsthing an die größeren kommunalen (Amts- oder Provinz-) Ratsversammlungen übergehen.

 

V.
 
§ 45. Der jährliche Reichstag tritt am ersten Montage des Oktobers zusammen, wenn der König ihn nicht schon früher berufen hat.

 

§ 45. Den aarlige Rigsdag sammentræder den første Mandag i October, dersom Kongen ikke har indkaldt den til at møde forinden.

 

§ 45. Der jährliche Reichstag tritt am ersten Montag des Oktobers zusammen, sofern ihn der König nicht vor diesem Zeitpunkt einberufen hat.

 

§ 46. Der Sitz der Regierung ist der Versammlungsort des Reichstags. In außerordentlichen Fällen kann der König den Reichstag nach einem andern Orte des Reichs berufen.

 

§ 46. Regjeringens Sæde er Rigsdagens Forsamlingssted. I overordentlige Tilfælde kan Kongen sammenkalde den paa et andet Sted i Riget.

 

§ 46. Der Sitz der Regierung ist der Versammlungsort des Reichstages. In außergewöhnlichen Fällen kann der König ihn jedoch an anderer Stelle innerhalb des Reichs versammeln.

 

§ 47. Der Reichstag ist unverletzlich. Wer dessen Sicherheit und Freiheit antastet, wer einen dahin zielenden befehl ausstellt, oder solchem Befehle Folge leistet, macht sich des Hochverraths schuldig.

 

§ 47. Rigsdagen er ukrænkelig. Hvo der antaster dens Sikkerhed og Frihed, hvo der udsteder eller adlyder nogen dertil sigtende Befaling, gjør sig skyldig i Høiforræderi.

 

§ 47.Der Reichstag ist unantastbar. Ein jeder, der seine Sicherheit oder Freiheit angreift, sowie jeder, der einen dahingehenden Befehl erteilt oder befolgt, macht sich des Hochverrats schuldig.

 

§ 48. Jedes der beiden Thinge ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und seinestheils sie anzunehmen.

 

§ 48. Ethvert af Thingene er berettiget til at foreslaae og for sit Vedkommende at vedtage Love.

 

§ 48. Jedes der Thinge ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und für sein Teil anzunehmen.

 

§ 49. Jedes der beiden Thinge kann Adressen an den König eingeben.

 

§ 49. Ethvert af Thingene kan indgive Adresser til Kongen.

 

§ 49. Jedes der Thinge kann dem König Adressen übergeben.

 

§ 50. Jedes der beiden Thinge kann, zur Untersuchung von Gegenständen von allgemeiner Wichtigkeit, aus seinen Mitgliedern bestehende Commissionen einsetzen. Diese sind berechtigt, sowohl von den Behörden als von privaten Bürgern sich mündliche oder schriftliche Aufklärungen geben zu lassen.

 

§ 50. Ethvert af Thingene kan til at undersøge almeenvigtige Gjenstande nedsætte Commissioner af sine Medlemmer. Disse ere berettigede til saavel af offentlige Myndigheder som af private Borgere at fordre Oplysninger meddeelte mundtligen eller skriftligen.

 

§ 50. Jedes der Thinge kann, um Sachen von allgemeiner Wichtigkeit zu untersuchen, Kommissionen aus seinen Mitgliedern einsetzen. Diese sind berechtigt, sowohl den Behörden als auch Privatpersonen mündliche oder schriftliche Aufschlüsse abzufordern.

 

§ 51. Keine Schatzung kann auferlegt, verändert oder aufgehoben werden, als nur nach dem Gesetz; ebensowenig können Mannschaften ausgeschrieben, Staatsanleihen aufgenommen, oder dem Staate gehörende Domänen anders abgehändigt werden.

 

§ 51. Ingen Skat kan paalægges, forandres eller ophæves uden ved Lov, eiheller noget Mandskab udskrives, noget Statslaan optages eller nogen Staten tilhørende Domæne afhændes uden ifølge Lov.

 

§ 51. Steuern können ausschließlich durch Gesetz erhoben, verändert oder aufgehoben werden; ebenso kann die Aushebung von Mannschaften, die Aufnahme von Staatsanleihen oder die Veräußerung einer dem Staat gehörenden Domäne nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

 

§ 52. Auf jedem ordentlichen Reichstage, gleich nachdem derselbe eröffnet worden ist, werden Vorschläge zum Finanzgesetze für das folgende Finanzjahr vorgelegt, enthaltend, einen Voranschlag der Staatseinnahmen und Staatsausgaben.

Der Finanzvorschlag wird zuerst im Volksthing behandelt.

So lange das Finanzgesetz nicht angenommen worden, dürfen die Schatzungen nicht eingefordert und keine Ausgabe abgehalten werden, die nicht im Finanzgesetze begründet ist.

 

§ 52. Paa hver ordentlig Rigsdag, strax efter at samme er sat, fremlægges Forslag til Finantsloven for det følgende Finantsaar indeholdende et Overslag over Statens Indtægter og Udgifter.

Finantsforslaget behandles først i Folkethinget.

Forinden Finantsloven er vedtagen, maa Skatterne ei opkræves. Ingen Udgift maa afholdes, som ikke har Hjemmel i samme.

 
§ 52. Auf jedem ordentlichen Reichstag soll, sobald derselbe sich konstituiert hat, ein Vorschlag zum Haushaltsplan für das folgende Finanzjahr, einen Überschlag über die Einnahmen und Ausgaben des Staates enthaltend, vorgelegt werden.

Finanzgesetzvorschläge sollen zuerst im Folkething behandelt werden.

Solange der Haushaltsplan nicht verabschiedet ist, werden die  Steuern nicht erhoben. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die nicht bewilligt sind.

 

§ 53. Jedes Thing ernennt 2 besoldete Revisoren. Diese haben die jährliche Staatsrechenschaft durchzugehen und darauf zu achten, daß sämmtliche Einnahmen des Staats in der Berechnung aufgeführt, und keine anderen Ausgaben darin ausgeworfen sind, als nach dem Finanzgesetze. Sie können verlangen, daß ihnen alle bei der Revision nöthigen Aufklärungen und Urkunden mitgetheilt werden.

Die jährliche Staatsrechenschaft wird demnächst, begleitet von den Bemerkungen der Revisoren, dem Reichstage vorgelegt, der darüber Beschluß faßt.

 

§ 53. Hvert Thing udnævner to lønnede Revisorer. Disse gjennemgaae det aarlige Statsregnskab og paasee, at samtlige Statens Indtægter deri ere blevne opførte, og at ingen Udgift udenfor Finantsloven har fundet Sted. De kunne fordre sig alle fornødne Oplysninger og Aktstykker meddeelte.

Det aarlige Statsregnskab, med Revisorernes Bemærkninger, forelægges derefter Rigsdagen, som med Hensyn til samme tager Beslutning.

 

§ 53. Jedes Thing ernennt zwei besoldete Rechnungsprüfern. Diese sehen den jährliche Staatsrechnungsbericht durch und vergewissern sich, daß sämtliche Staatseinnahmen darin verbucht aufgeführt worden, und daß keinerlei Ausgaben außerhalb des Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie können die Mitteilung alle erforderlichen Auskünfte und Aktenstücke fordern.

Der jährliche Staatsrechnungsbericht wird demnächst zugleich mit den von den Revisoren gemachten Bemerkungen dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt.

 

§ 54. Nachdiesem kann kein Ausländer anders als nach Gesetz das Indigenatrecht erhalten.

 

§ 54. Ingen Udlænding kan herefter erholde Indfødsret uden ved Lov.

 

§ 54. Ein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit nur aufgrund des Gesetzes erwerben.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 54 aufgehoben (ersetzt durch § 47 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855).

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 54 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

 

§ 55. Kein Gesetzesvorschlag kann schließlich angenommen werden, ehe derselbe dreimal im Thing zur Behandlung gewesen ist.

 

§ 55. Intet Lovforslag kan endelig vedtages, forinden det 3 Gange har været behandlet af Thinget.

 

§ 55. Kein Gesetzesvorschlag kann verabschiedet werden, ehe sie nicht in 3 Lesungen von jedem Thing erörtert worden ist.

 

§ 56. Wird ein Gesetzesvorschlag von einem der beiden Thinge verworfen, so kann derselbe in der nämlichen Diät nicht wieder bei diesem Thing eingebracht werden.

 

§ 56. Naar et Lovforslag bliver forkastet af et af Thingene, kan det ikke oftere foretages af samme Thing i samme Samling.

 

§ 56. Wird ein Gesetzesvorschlag von einem der beiden Thinge verworfen, so kann derselbe in der nämlichen Sitzungsperiode nicht wieder bei diesem Thing eingebracht werden.

 

§ 57. Ist ein Gesetzvorschlag in dem einen Thing durchgegangen, so wird derselbe in der Form, worin er angenommen worden, dem andern Thing vorgelegt. Erleidet der Vorschlag hier eine Abänderung, so geht er wieder zurück an das erste Thing. Werden hier wiederum Veränderungen darin vorgenommen, so geht er abermals an das andere Thing. Wird auch nun keine Übereinstimmung erreicht, so soll, falls das eine oder das andere Thing es begehrt, jedes Thing eine gleiche Anzahl Mitglieder ernennen, die in einen Ausschuß zusammentreten, der seine Bedenken über die Differenzen abzugeben hat. Der endliche Beschluß über den Antrag des Ausschusses wird dann in jedem der beiden Thinge besonders gefaßt.

 

§ 57. Naar et Lovforslag er vedtaget i det ene Thing, bliver det i den Form, hvori det er vedtaget, at forelægge det andet Thing; hvis det der forandres, gaaer det tilbage til det første; foretages her atter Forandringer, gaaer Forslaget paany til det andet Thing. Opnaaes da eiheller Enighed, skal, naar et Thing forlanger det, hvert Thing udnævne et lige Antal Medlemmer til at træde sammen i et Udvalg, som afgiver Betænkning over Uovereensstemmelserne. I Henhold til Udvalgets Indstilling finder da endelig Afgjørelse Sted i ethvert Thing for sig.

 

§ 57. Wenn ein Gesetzesvorschlag in dem einen Thing angenommen worden ist, soll derselbe in der angenommenen Form dem andern Thing zur Behandlung vorgelegt werden; wenn der Vorschlag dort verändert wird, geht er ans erste Thing zurück; falls dann wiederum hier Veränderungen vorgenommen werden, so wird der Vorschlag abermals dem andern Thing zugestellt. Kommt auch dann keine Einigkeit zustande, so soll, wenn eines der beiden Thinge es verlangt, jedes Thing eine gleich große Anzahl Mitglieder dazu ernennen, in einem gemeinschaftlichen Ausschuß zusammenzutreten, um über die Streitpunkte ihre Bedenken abzugeben. Mit Rücksicht auf den Vorschlag des Ausschusses wird dann in jedem Thinge für sich die schließliche Entscheidung getroffen.

 

§ 58. Über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder entscheidet jedes Thing für sich.

 

§ 58. Ethvert af Thingene afgjør selv Gyldigheden af sine Medlemmers Valg.

 

§ 58. Jedes der Thinge trifft selbst die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder.

 

§ 59. Jedes neue Mitglied hat, wenn die Gültigkeit seiner Wahl anerkannt worden, den Eid auf das Grundgesetz zu leisten.

 

§ 59. Ethvert nyt Medlem aflægger Eed paa Grundloven, naar Gyldigheden af hans Valg er anerkjendt.

 

§ 59. Jedes neue Mitglied beschwört das Grundgesetz, sobald die Gültigkeit seiner Wahl anerkannt ist.

 

§ 60. Die Reichstagsmitglieder sind allein an ihre Überzeugung gebunden, nicht aber an eine Vorschrift ihrer Wähler.

Beamten, welche zu Reichstagsmännern gewählt werden, bedürfen keiner Erlaubniß der Regierung zur Annahme der Wahl.

 

§ 60. Rigsdagsmændene ere ene bundne ved deres Overbeviisning og ikke ved nogen Forskrift af deres Vælgere.

Embedsmænd, som vælges til Rigsdagsmænd, behøve ikke Regjeringens Tilladelse til at modtage Valget.

 

§ 60. Die Mitglieder des Reichstags sind einzig und allein durch ihre Überzeugung gebunden, nicht aber durch irgendwelche Vorschrift seitens ihrer Wähler.

Beamte, die zu Reichstagsmitgliedern gewählt werden, bedürfen zur Annahme der Wahl nicht der Erlaubnis der Regierung.

 

§ 61. So lange der Reichstag versammelt ist, kann kein Reichstagsmann ohne Genehmigung des Things, dem er angehört, wegen Schulden verhaftet, eingekerkert oder in Untersuchung gebracht werden, wenn er nicht auf frischer That ergriffen worden. Wegen seiner Äußerungen auf dem Reichstage kann keins seiner Mitglieder, ohne Genehmigung des Things, außerhalb der Versammlung zur Verantworung gezogen werden.

 

§ 61. Saalænge Rigsdagen er samlet, kan ingen Rigsdagsmand uden Samtykke af det Thing, hvortil han hører, hæftes for Gjeld, eiheller fængsles eller tiltales, medmindre han er greben paa fersk Gjerning. For sine Yttringer paa Rigsdagen kan intet af dens Medlemmer uden Thingets Samtykke drages til Ansvar uden for samme.

 

§ 61. Solange der Reichstag versammelt ist, kann kein Mitglied desselben ohne die Zustimmung des Thinges, zu dem dasselbe gehört, wegen Schulden verhaftet werden und ebensowenig verhaftet oder in Anklage gesetzt werden, es sei denn, es sei auf frischer Tat ergriffen worden. Für seine Äußerungen im Reichstage kann keines von dessen Mitgliedern ohne Zustimmung des Thinges außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden.

 

§ 62. Kommt ein gültigerweise Gewälter in eine der Lagen, welche von der Wählbarkeit ausschließen, so verliert er das aus der Wahl fließende Recht. Doch soll Keiner seinen Sitz im Landsthing verlieren, weil er im Verlaufe der Zeit, für welche er gewählt worden, nach einem andern Wahlkreise gezogen ist.

Es wird näher durch ein Gesetz zu bestimmen sein, in welchen Fällen ein Reichstagsmann, der zu einem besoldeten Staatsamte befördert wurde, sich einer Neuwahl zu unterwerfen hat.

 

§ 62. Kommer den gyldigen Valgte i et af de Tilfælde, der udelukke fra Valgbarhed, mister han den af Valget flydende Ret. Dog skal Ingen tabe sit Sæde i Landsthinget, fordi han i Løbet af den Tid, for hvilken han er valgt, flytter til en anden Valgkreds.

Det bliver nærmere ved Lov at bestemme, i hvilke Tilfælde en Rigsdagsmand, der befordres til et lønnet Statsembede, skal underkastes Gjenvalg.

 
§ 62. Tritt für einen gültig Gewählten einer der Fälle ein, welche die Wählbarkeit ausschließen, verliert es das aus der Wahl fließende Recht. Doch soll keiner seinen Sitz im Landsthing verlieren, weil er im Verlaufe der Zeit, für welche er gewählt worden ist, nach einem andern Wahlkreise gezogen ist.

Es soll durch Gesetz näher bestimmt werden, in welchen Fällen ein Reichstagsmitglied, welches ein besoldetes Staatsamt erhält, sich einer neuen Wahl zu unterwerfen hat.

 

§ 63. Die Minister haben, kraft ihres Amtes, Zutritt zum Reichstage und sind berechtigt, unter den Verhandlungen das Wort zu verlangen, so oft sie wollen, wenn sie nur die Geschäftsordnung dabei beobachten. Ein Stimmrecht haben dieselben nur, wenn sie zugleich Reichstagsmänner sind.

 

§ 63. Ministrene have i Embeds Medfør Adgang til Rigsdagen og ere berettigede til under Forhandlingerne at forlange Ordet, saa ofte de ville, idet de iøvrigt iagttage Forretningsordenen. Stemmeret udøve de kun, naar de tillige ere Rigsdagsmænd.

 

§ 63. Die Minister haben von Amts wegen Zutritt zum Reichstage und sind berechtigt, sich während der Verhandlungen zu Wort zu melden, sooft sie es wünschen, wobei sie sich im übrigen an die Geschäftsordnung zu halten haben. Stimmberechtigt sind sie nur, wenn sie zugleich Mitglieder des Reichstags sind.

 

§ 64. Jedes Thing wählt selbst seinen Vormann und Den- oder Diejenigen, welche in Abwesenheit des Ersteren den Vorsitz zu führen haben.

 

§ 64. Ethvert Thing vælger selv sin Formand og den eller dem, der i hans Forfald skal føre Forsædet.

 

§ 64. Jedes Thing wählt selbst seinen Vorsitzenden sowie denjenigen oder diejenigen, welche den Vorsitz führen sollen, falls der Vorsitzende daran verhindert ist.

 

§ 65. Keins der beiden Thinge kann einen Beschluß fassen, wenn nicht über die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und an der Abstimmung theilnehmen.

 

§ 65. Intet af Thingene kan tage nogen Beslutning, naar ikke over Halvdelen af dets Medlemmer er tilstede og deeltager i Afstemningen.

 

§ 65. Keines der beiden Thinge ist beschlußfähig, wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und sich an der Abstimmung beteiligen.

 

§ 66. Jeder Reichstagsmann kann, mit Einwilligung des Things, dem er angehört, jedes öffentliche Anliegen darin zur Verhandlung bringen und die Minister darüber interpelliren.

 

§ 66. Enhver Rigsdagsmand kan i det Thing, hvortil han hører, med dettes Samtykke bringe ethvert offentligt Anliggende under Forhandling og derom æske Ministrenes Forklaring.

 

§ 66. Jedes Reichstagsmitglied kann in dem Thinge, dem es angehört, mit dessen Zustimmung jede öffentliche Angelegenheit zur Beratung bringen und von den Ministern eine Erklärung darüber fordern.

 

§ 67. Kein Antrag darf dem einen oder dem andern Thing anders als durch ein Mitglied desselben übergeben werden.

 

§ 67. Intet Andragende maa overgives noget af Thingene uden gjennem et af dets Medlemmer.

 

§ 67. Kein Antrag darf irgendeinem Thing auf anderem Wege übergeben werden als durch eins seiner Mitglieder.

 

§ 68. Findet das Thing keine Veranlassung, über einen eingebrachten Antrag Beschluß zu fassen, kann er ihn an die Minister verweisen.

 

§ 68. Finder Thinget ikke Anledning til om et Andragende at fatte Beslutning, kan det henvise det til Ministrene.

 

§ 68. Falls das Thing sich nicht veranlaßt sieht, über einen Antrag Beschluß zu fassen, kann es denselben den Ministern überweisen.

 

§ 69. Die Sitzungen der Thinge sind öffentlich. Doch können der Vormann oder eine in der Geschäftsordnung bestimmte Anzahl Mitglieder verlangen, daß alle Unbeikommenden entfernt werden; worauf das Thing zu beschließen hat, ob die Sache in öffentlicher oder geheimer Sitzung verhandelt werden soll.

 

§ 69. Thingenes Møder ere offentlige. Dog kan Formanden eller det i Forretningsordenen bestemte Antal Medlemmer forlange, at alle Uvedkommende fjernes, hvorpaa Thinget afgjør, om Sagen skal forhandles i offentligt eller hemmeligt Møde.

 

§ 69. Die Sitzungen der Thinge sind öffentlich. Doch können der Vorsitzende oder die in der Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern verlangen, daß alle Unbefugten ausgeschlossen werden, worauf das Thing beschließt, ob über die Angelegenheit in öffentlicher oder geheimer Sitzung beraten werden soll.

 

§ 70. Jedes Thing bestimmt die näheren Regeln über den Geschäftsgang und die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen.

 

§ 70. Ethvert af Thingene fastsætter de nærmere Bestemmelser, som vedkomme Forretningsgangen og Ordens Opretholdelse.

 

§ 70. Ein jedes der Thinge setzt die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang und die Aufrechterhaltung der Ordnung fest.

 

§ 71. Der vereinigte Reichstag wird durch Zusammentreten des Volksthings und des Landsthings gebildet. Zu Beschlußnahmen in demselben ist die Anwesenheit und Theilnahme an der Abstimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder beider Thinge erforderlich. Der vereinigte Reichstag wählt selbst seinen Vormann und stellt die Regeln für den Geschäftsgang in seinen Sitzungen fest.

 

§ 71. Den forenede Rigsdag dannes ved Sammentræden af Folkethinget og Landsthinget. Til at tage Beslutning udfordres, at over Halvdelen af hvert Things Medlemmer er tilstede og deeltager i Afstemningen. Den vælger selv sin Formand og fastsætter iøvrigt de nærmere Bestemmelser, der vedkomme Forretningsgangen.

 

§ 71. Der vereinigte Reichstag wird durch das Zusammentreten des Folkething und des Landsthings gebildet. Zur Beschlußnahme ist erforderlich, daß über die Hälfte der Mitglieder eines jeden Things zugegen sind und an der Abstimmung teilnehmen. Der vereinigte Reichstag wählt selbst einen Vorsitzenden und setzt übrigens die näheren Bestimmungen fest, welche den Geschäftsgang betreffen.

 

Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 71 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 71 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.

Der vereinigte Reichstag hatte ausschließlich die in den im durch die §§ 4, 8, 10 und 15 genannten Aufgaben (Thronfolge, Abnahme des Eides des Königs auf die Verfassung). An der Gesetzgebung hat er keinen Anteil. Der vereinigte Reichstag ist deshalb auch nur im Jahr 1853 zur Abfassung und Verabschiedung des Thronfolgegesetzes von 1853 zusammengekommen und 1850 (bei der Abnahme des Eides von König Friedrich VII und 1863 bei der Annahme des Eides von König Christian .
 

VI.
 
§ 72. Das Reichsgericht besteht aus 16 Mitgliedern, welche für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden, und zwar die eine Hälfte vom Landsthing, die andere Hälfte vom höchsten Gerichtshofe des Landes, aus der Zahl ihrer eigenen Mitglieder. Das Reichsgericht wählt seinen Vorsitzenden aus eigener Mitte.

Ein Gesetz ordnet die Art der gerichtlichen Verfolgung.

 

§ 72. Rigsretten bestaaer af 16 Medlemmer, der vælges paa 4 Aar, Halvdelen af Landsthinget, Halvdelen af Landets øverste Domstol, blandt disses egne Medlemmer. Den vælger selv sin Formand af sin egen Midte.

En Lov ordner nærmere Forfølgningsmaaden.

 

§ 72. Das Reichsgericht besteht aus 16 Mitgliedern, die alle vier Jahre zur Hälfte vom Landsthing und zur Hälfte vom obersten Gerichtshofes des Landes aus der Zahl ihrer eigenen Mitglieder gewählt werden. Sie wählen ihren Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.

Ein Gesetz regelt das weitere Gerichtsverfahren.

 

§ 73. Das Reichsgericht urtheilt in vom Volksthing gegen die Minister erhobenen Anklagesachen.

Vor dem Reichsgerichte kann der König auch Andere wegen Verbrechen belangen lassen, die er als besonders gefährlich für den Staat ansieht, wenn das Volksthing seine Einwilligung dazu gibt.

 

§ 73. Rigsretten paakjender de af Folkethinget mod Ministrene anlagte Sager.

For Rigsretten kan Kongen lade ogsaa andre tiltale for Forbrydelser, som han finder særdeles farlige for Staten, naar Folkethinget dertil giver sit Samtykke.

 

§ 73. Das Reichsgericht fällt das Urteil in den vom Folkething gegen Minister angestrengten Anklageverfahren.

Vor dem Reichsgericht kann der König auch gegen andere Personen wegen Verbrechen, die er als für den Staat besonders gefährlich hält, Anklage erheben, wenn das Folkething seine Zustimmung dazu gibt.

 

§ 74. Die Ausübung der richterlichen Gewalt kann nur durch das Gesetz geordnet werden.

 

§ 74. Den dømmende Magts Udøvelse kan kun ordnes ved Lov.

 

§ 74. Die Ausübung der richterlichen Gewalt kann nur durch Gesetz geregelt werden.

 

§ 75. Die an gewisses Besitzthum geknüpfte richterliche Macht soll durch das Gesetz aufgehoben werden. § 75. Den med visse Eiendomme forbundne dømmende Myndighed skal ophæves ved Lov.

 

§ 75. Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit soll durch das Gesetz aufgehoben werden.

 

§ 76. Nach den Regeln, die ein Gesetz darüber feststellen wird, soll die Rechtspflege von der Verwaltung getrennt werden.

 

§ 76. Retspleien bliver at adskille fra Forvaltningen efter de Regler, der fastsættes ved Lov.

 

§ 76. Die Rechtspflege soll von der Verwaltung nach den Regeln, welche durch Gesetz festgestellt werden, getrennt werden.

 

§ 77. Die Gerichte sind berechtigt, in allen Fragen über die Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt zu entscheiden. Doch kann Derjenige, welcher eine solche Frage anhängig machen will, sich nicht durch das Einbringen der Sache bei den Gerichten der vorläufigen Folgeleistung eines an ihn ergangenen obrigkeitlichen Befehls entziehen.

 

§ 77. Domstolene ere berettigede til at paakjende ethvert Spørgsmaal om Øvrighedsmyndighedens Grændser. Dog kan den, der vil reise saadant Spørgsmaal, ikke ved at bringe Sagen for Domstolene unddrage sig fra foreløbigen at efterkomme Øvrighedens Befaling.

 

§ 77. Die Gerichtshöfe entscheiden alle Fragen über den Umfang der Machtbefugnisse von Verwaltungsbehörden. Wer jedoch eine solche Frage anhängig machen will, kann sich durch die Klageerhebung nicht der vorläufigen Befolgung der behördlichen Anordnung entziehen.

 

§ 78. Die Richter haben sich in ihrem Berufe allein nach den Gesetzen zu richten. Sie können nur durch ein Urtheil abgesetzt, und wider ihren Wunsch nicht versetzt werden, als nur in den Fällen, da eine Umgestaltung der Gerichte stattfindet. Doch kann ein Richter, der das 65ste Lebensjahr erreicht hat, entlassen werden, jedoch nur, ohne dabei Verlust an seinen Einnahmen zu erleiden.

 

§ 78. Dommerne have i deres Kald alene at rette sig efter Loven. De kunne ikke afsættes uden ved Dom, eiheller forflyttes mod deres Ønske, udenfor de Tilfælde, hvor en Omordning af Domstolene finder Sted. Dog kan den Dommer, der har fyldt sit 65de Aar, afskediges, men uden Tab af Indtægter.

 

§ 78. Die Richter haben sich in ihrem Amt lediglich nach dem Gesetz zu richten. Sie können, außer durch Urteil, nicht abgesetzt und gegen ihren Wunsch auch nicht versetzt werden, außer bei einer Neuordnung der Gerichtshöfe. Ein Richter kann aber nach Vollendung des 65. Lebensjahres entlassen werden, und zwar ohne Herabsetzung seiner Einkünfte.

 

§ 79. Öffentlichkeit und Mündlichkeit sollen, sobald und soweit möglich, im ganzen Rechtswesen durchgeführt werden.

In Criminalsachen und solchen Sachen, welche aus politischen Gesetzübertretungen entstehen, sollen Geschworenengerichte eingeführt werden.

 

§ 79. Offentlighed og Mundtlighed skal saa snart og saa vidt som muligt gjennemføres ved hele Retspleien.

I Misgjerningssager og i Sager, der reise sig af politiske Lovovertrædelser, skulle Nævninger indføres.

 
§ 79. Öffentliches und mündliches Verfahren sollen sobald und soweit als möglich, in der gesamten Rechtspflege durchgeführt werden.

In Strafsachen und in Sachen, welche aus politischen Gesetzesübertretungen herrühren, sollen Geschworene eingeführt werden.

 

VII.
 
§ 80. Die Stellung der Volkskirche wird durch das Gesetz geordnet.

 

§ 80. Folkekirkens Forfatning ordnes ved Lov.

 

§ 80. Die Verfassung der Volkskirche wird durch Gesetz geregelt.

 

§ 81. Die Bürger haben das Recht, sich in Genossenschaften zu vereinigen, um Gott so zu ehren, wie es ihrer Überzeugung entspricht; doch darf dabei Nichts gelehrt oder unternommen werden, das wider die Sittlichkeit und gute Ordnung streitet.

 

§ 81. Borgerne have Ret til at forene sig i Samfund for at dyrke Gud paa den Maade, der stemmer med deres Overbeviisning, dog at intet læres eller foretages, som strider mod Sædeligheden eller den offentlige Orden.

 

§ 81. Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

 

§ 82. Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge zu einer andern Gottesverehrung zu leisten, als welche die seinige ist. Doch soll Jeder, der nicht darthut, daß er Mitglied einer im Lande anerkannten Glaubensgemeine ist, an das Schulwesen die für die Volkskirche gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Abgaben entrichten.

 

§ 82. Ingen er pligtig til at yde personlige Bidrag til nogen anden Gudsdyrkelse end den, som er hans egen; dog skal Enhver, der ikke godtgjør at være Medlem af et i Landet anerkjendt Troessamfund, til Skolevæsenet svare de til Folkekirken lovbefalede personlige Afgifter.

 

§ 82. Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge zu einer anderen als der von ihm selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten; doch soll ein jeder, welcher nicht nachweist, daß er Mitglied einer hier im Lande anerkannten Glaubensgenossenschaft ist, die der Volkskirche gesetzlich zuständigen persönlichen Abgaben an das Schulwesen erlegen.

 

§ 83. Die Stellung der von der Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinen wird durch ein Gesetz näher geordnet.

 

§ 83. De fra Folkekirken afvigende Troessamfunds Forhold ordnes nærmere ved Lov.

 

§ 83. Die Verhältnisse der von der Volkskirche abweichenden Glaubensgemeinschaften werden des näheren durch Gesetz geregelt.

 

§ 84. Niemand kann seines Glaubensbekenntnisses wegen der Berechtigung zum vollständigen Genusse bürgerlicher und politischer Gerechtigkeiten beraubt werden, oder der Erfüllung § 84. Ingen kan paa Grund af sin Troesbekjendelse berøves Adgang til den fulde Nydelse af borgerlige og politiske Rettigheder, eller unddrage sig Opfyldelsen af nogen almindelig Borgerpligt.

 

§ 84. Niemand kann seines Glaubensbekenntnisses wegen vom vollen Genuß der bürgerlichen oder politischen Rechte ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht entziehen.

 

VIII.
 
§ 85. Jeder, der angehalten wird, soll innerhalb 24 Stunden vor einen Richter gestellt werden. Kann der Angehaltene nicht gleich auf freien Fuß gestellt werden, dann soll der Richter durch ein montivirtes Erkenntniß, das möglichst bald und spätestens innerhalb 3 Tage abzugeben ist, entscheiden, daß der Angehaltene in gefängliche Haft zu nehmen, oder, wenn derselbe gegen Caution losgelassen werden kann, die Größe und Art der Sicherstellung bestimmen.

Gegen das Erkenntniß, daß der Richter abzugeben hat, kann der Beikommende sofort, als in besonderem Falle, an ein höheres Gericht appelliren.

Niemand kann wegen eines Versehens, daß nur eine Geldbuße oder einfachen Arrest zur Folge haben kann, mit Sicherheitshaft belegt werden.

 

§ 85. Enhver, der anholdes, skal inden 24 Timer stilles for en Dommer. Hvis den Anholdte ikke strax kan sættes paa fri Fod, skal Dommeren ved en af Grunde ledsaget Kjendelse, der afgives snarest muligt og senest inden 3 Dage, afgjøre, at han skal fængsles, og, hvis han kan løslades mod Sikkerhed, bestemme dennes Art eller Størrelse.

Den Kjendelse, som Dommeren afsiger, kan af Vedkommende strax særskilt indankes for høiere Ret.

Ingen kan underkastes Varetægtsfængsel for en Forseelse, som kun kan medføre Straf af Pengebod eller simpelt Fængsel.

 

§ 85. Wer verhaftet wird, muß innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Kann der Verhaftete nicht sofort auf freien Fuß gesetzt werden, so muß der Richter in einer mit Gründen versehenen Verfügung, die schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 3 Tagen zu erteilen ist, entscheiden, ob der Betreffende in Haft zu behalten ist, oder, falls er gegen Sicherheitsleistung freigelassen werden kann, deren Art und Höhe bestimmen.

Die vom Richter getroffene Verfügung kann von dem Betreffenden sofort gesondert vor ein höheres Gericht gebracht werden.

Für ein Vergehen, das nur Geld- oder Haftstrafe nach sich ziehen kann, darf niemand in Untersuchungshaft genommen werden.

 

§ 86. Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen, Beschlagnahmen und Untersuchung von Briefen und anderen Papieren dürfen, wo kein Gesetz eine besondere Ausnahme gestattet, nur nach richterlichem Erkenntniß geschehen.

 

§ 86. Boligen er ukrænkelig. Huusundersøgelse, Beslaglæggelse og Undersøgelse af Breve og andre Papirer maa, hvor ingen Lov hjemler en særegen Undtagelse, alene skee efter en Retskjendelse.

 

§ 86. Die Wohnung ist unantastbar. Haussuchungen, Beschlagnahmen und Untersuchungen von Briefen und anderen Schriftstücken dürfen, soweit nicht ein Gesetz eine besondere Ausnahme vorsieht, allein aufgrund einer richterlichen Verfügung erfolgen.

 

§ 87. Das Eigenthumsrecht ist unverletzlich. Niemand kann gehalten sein, seinen Besitz abzustehen, als allein da, wo das allgemeine Beste es erfordert. Es kann nur nach Gesetz und gegen vollständige Schadloshaltung geschehen.

 

§ 87. Eiendomsretten er ukrænkelig. Ingen kan tilpligtes at afstaa sin Eiendom, uden hvor Almeenvellet kræver det. Det kan kun skee ifølge Lov og mod fuldstændig Erstatning.

 

§ 87. Das Eigentumsrecht ist unantastbar. Niemand kann zur Hergabe seines Eigentums gezwungen werden, außer wenn das Gemeinwohl es erfordert. Dies kann nur aufgrund eines Gesetzes und gegen vollständige Entschädigung geschehen.

 

§ 88. Alle Beschränkungen im Zutritt zu freiem und gleichberechtigtem Erwerbe, welche nicht im allgemeinen Besten begründet sind, sollen gesetzlich aufgehoben werden.

 

§ 88. Alle Indskrænkninger i den frie og lige Adgang til Erhverv, som ikke ere begrundede i det almene Vel, skulle hæves ved Lov.

 

§ 88. Alle Beschränkungen des Rechtes auf freie und gleiche Berufsausübung, soweit sie nicht durch Erfordernisse des Gemeinwohls begründet sind, sollen durch Gesetz aufgehoben werden.

 

§ 89. Wer nicht vermögend ist, sich selbst oder die Seinigen zu ernähren, und dessen Versorgung keinem Andern aufliegt, ist zum Genusse von Unterstützung aus dem Gemeinwesen berechtigt, jedoch unter den Bedingungen, welche die Gesetze darüber vorschreiben.

 

§ 89. Den, som ikke selv kan ernære sig eller Sine, og hvis Forsørgelse ikke paaligger nogen Anden, er berettiget til at erholde Hjælp af det Offentlige, dog mod at underkaste sig de Forpligtelser, som Lovene herom paabyde.

 

§ 89. Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und dessen Versorgung auch keinem anderen obliegt, hat Anspruch auf den Erhalt öffentlicher Unterstützung, jedoch nur wenn er sich dafür den Verpflichtungen unterwirft, die das Gesetz vorsieht.

 

§ 90. Kinder, deren Eltern nicht des Vermögens sind, sie unterrichten zu lassen, werden freien Unterricht in den Volksschulen erhalten.

 

§ 90. De Børn, hvis Forældre ikke have Evne til at sørge for deres Oplærelse, ville erholde fri Underviisning i Almueskolen.

 

§ 90. Die Kinder, deren Eltern nicht imstande sind, für ihren Unterricht zu sorgen, werden freien Unterricht in den Gemeindeschulen erhalten.

 

§ 91. Jeder ist berechtigt, seine Gedanken durch die Presse zu veröffentlichen, jedoch unter Verantwortlichkeit vor den Gerichten. Censur und andere Präventivmaßregeln können niemals wieder eingeführt werden.

 

§ 91. Enhver er berettiget til ved Trykken at offentliggjøre sine Tanker, dog under Ansvar for Domstolene. Censur og andre forebyggende Forholdsregler kunne ingensinde paany indføres.

 

§ 91. Jedermann ist - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegenüber den Gerichten - berechtigt, seinen Gedanken in Druck, Wort und Schrift zu veröffentlichen. Zensur und andere vorbeugende Maßnahmen dürfen niemals wieder eingeführt werden.

 

§ 92. Die Bürger haben das Recht, ohne vorangehende Erlaubniß Vereine zu jedem gesetzlich gestatteten Zwecke zu stiften. Kein Verein kann durch Regierungsmaßregeln aufgehoben werden. Doch können Versammlungen vorläufig untersagt werden; aber es soll in solchem Falle sofort Klage gegen den Verein  zu dessen Aufhebung angelegt werden.

 

§ 92. Borgerne have Ret til uden foregaaende Tilladelse at indgaa Foreninger i ethvert lovligt Øiemed. Ingen Forening kan ophæves ved en Regjeringsforanstaltning. Dog kunne Foreninger foreløbigen forbydes, men der skal da strax anlægges Sag mod Foreningen til dens Ophævelse.

 

§ 92. Die Bürger sind berechtigt, ohne vorherige Erlaubnis Vereine zu den gesetzlich zulässigen Zwecken zu bilden. Kein Verein kann durch eine Regierungsmaßnahme verboten werden. Indessen können Vereine vorläufig verboten werden, doch soll dann sofort die Auflösungsklage gegen den Verein erhoben werden.

 

§ 93. Die Bürger haben das Recht zu unbewaffneten Versammlungen. Der Polizei steht es zu, bei öffentlichen Versammlungen zugegen zu sein. Versammlungen unter freiem Himmel können verboten werden, wenn von denselben Gefahr für die öffentliche Ruhe zu befürchten ist.

 

§ 93. Borgerne have Ret til at samles ubevæbnede. Offentlige Forsamlinger har Politiet Ret til at overvære. Forsamlinger under aaben Himmel kunne forbydes, naar der af dem kan befrygtes Fare for den offentlige Fred.

 

§ 93. Die Bürger sind berechtigt, sich unbewaffnet zu versammeln. Die Polizei ist berechtigt, öffentlichen Versammlungen beizuwohnen. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen verboten werden, wenn von ihnen Gefahr für den öffentlichen Frieden befürchtet werden kann.

 

§ 94. Bei Aufläufen darf die bewaffnete Macht, wenn sie nicht angegriffen wird, nur einschreiten, nachdem das Volk dreimal im Namen des Königs und des Gesetzes zum Auseinandergehen aufgefordert worden.

 

§ 94. Ved Opløb maa den væbnede Magt, naar den ikke angribes, kun indskride, efter at Mængden 3 Gange i Kongens og Lovens Navn forgjæves er opfordret til at adskilles.

 

§ 94. Bei Volksaufläufen darf die bewaffnete Macht, wenn sie nicht angegriffen wird, erst einschreiten, nachdem die Menge dreimal im Namen von König und Gesetz vergebens zum Auseinandergehen aufgefordert worden ist.

 

§ 95. Jeder wehrfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner Person zur Vertheidigung des Vaterlandes beizutragen, gemäß den näheren Bestimmungen, die das Gesetz vorschreibt.

 

§ 95. Enhver vaabenfør Mand er forpligtet til med sin Person at bidrage til Fædrelandets Forsvar, efter de nærmere Bestemmelser, som Loven foreskriver.

 

§ 95. Jeder wehrfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner Person zur Verteidigung des Vaterlandes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beizutragen.

 

§ 96. Das Recht der Communen zur selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, unter Aufsicht des Staats, wird durch ein Gesetz geordnet werden.

 

§ 96. Communernes Ret til, under Statens Tilsyn, selvstændig at styre deres Anliggender vil blive ordnet ved Lov.

 

§ 96. Das Recht der Gemeinden, unter Aufsicht des Staates ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen, wird durch Gesetz geregelt werden.

 

§ 97. Jedes in der Gesetzgebung an Adel, Titel und Rang geknüpfte Vorrecht ist abgeschafft.

 

§ 97. Enhver i Lovgivningen til Adel, Titel og Rang knyttet Forret er afskaffet.

 

§ 97. Jedes in den Gesetzen mit Adel, Titel und Rang verbundene Vorrecht ist abgeschafft.

 

§ 98. Künftig kann kein Lehen, Stammhaus oder Fideicommißgut errichtet werden. Es soll durch ein Gesetz näher geordnet werden, wie die jetzt bestehenden Besitzungen dieser Art zu freiem Eigenthum übergehen können.

 

§ 98. Intet Lehn, Stamhuus eller Fideicommisgods kan for Fremtiden oprettes; det skal ved Lov nærmere ordnes, hvorledes de nu bestaaende kunne overgaae til fri Eiendom.

 

§ 98. Keinerlei Lehen, Stammgut oder  Fideikomißgut kann künftig errichtet werden; es soll durch Gesetz näher bestimmt werden, auf welche Weise die jetzt bestehenden Besitztümer dieser Art in freies Eigentum übergehen können.

 

§ 99. Für die Kriegsmacht sind die in den §§ 85, 92 und 93 enthaltenen Bestimmungen nur unter den Beschränkungen anwendbar, die aus den Vorschriften der Militärgesetze folgen.

 

§ 99. For Krigsmagten ere de i §§ 85, 92 og 93 givne Bestemmelser kun anvendelige med de Indskrænkninger, der følge af de militære Loves Forskrifter.

 

§ 99. Auf die Kriegsmacht sind die in den §§ 85, 92 und 93 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, mit den alleinigen Einschränkungen, die sich aus den Vorschriften der Militärgesetze ergeben.

 

siehe hierzu u. a. eine Verordnung von 1683, die durch einige Zusatzbestimmungen aus dem 18. Jahrhundert geändert wurde sowie auch das Gesetz vom 4. Oktober 1919 über die Rechtspflege bei dem Heer und der Marine.
 
IX.
 
§ 100. Vorschläge zu Veränderungen oder Erweiterungen des gegenwärtigen Grundgesetzes müssen auf einem ordentlichen Reichstage eingebracht werden. Wird der darüber gefaßte Beschluß vom nächsten ordentlichen Reichstage in unveränderter Gestalt angenommen und vom König gutgeheißen, so werden beide Thinge aufgelöst und auf gewöhnliche Weise Neuwahlen zum Volksthing und zum Landsthing vorgenommen. Wird der Beschluß von dem neugewählten Reichstage in ordentlicher oder außerordentlicher Versammlung zum dritten Male angenommen und vom König bestätigt, so ist derselbe damit zum Grundgesetz erhoben.

 

§ 100. Forslag til Forandring i, eller Tillæg til, nærværende Grundlov fremsættes paa en ordentlig Rigsdag. Vedtages den derom fattede Beslutning i uforandret Skikkelse af næste ordentlige Rigsdag og bifaldes den af Kongen, opløses begge Thingene, og almindelige Valg foregaae baade til Folkethinget og Landsthinget. Vedtages Beslutningen tredie Gang af den nye Rigsdag paa en ordentlig eller overordentlig Samling, og stadfæstes den af Kongen, er den Grundlov.

 

§ 100. Vorschläge zu Veränderungen oder Zusatzbestimmungen zum vorliegenden Grundgesetz müssen auf einem ordentlichen Reichstage eingebracht werden. Wird der darüber gefaßte Beschluß vom nächsten ordentlichen Reichstage in unveränderter Gestalt angenommen und vom König gutgeheißen, so werden beide Thinge aufgelöst und auf gewöhnliche Weise Neuwahlen zum Folkething und zum Landsthing vorgenommen. Wir der Beschluß von dem neugewählten Reichstage in ordentlicher oder außerordentlicher Versammlung zum dritten Male angenommen und er vom König bestätigt, so erhält dieser Beschluß Verfassungsrang.

 

Einstweilige Bestimmungen

Midlertidige Bestemmelser
 

Vorläufige Bestimmungen
 
1. Gleichwie die im § 16 gegebene Regel, daß die Civilliste durch ein Gesetz bestimmt werden soll, keine Anwendung auf den jetzt regierenden König findet, so wird auch die im § 17 enthaltene Vorschrift kein Hinderniß abgeben, daß Apanagen außerhalb des Landes bezogen werden können, wenn dies in schon bestehenden Contrakten begründet ist.

 

1. Ligesom Reglen i § 16, at Civillisten bestemmes ved Lov, ingen Anvendelse har for den nuregjerende Konge, saaledes vil ikke heller den i § 17 givne forskrift være til Hinder for, at Apanager nydes udenfor Riget, forsaavidt saadant hjemles ved alt bestaaende Contracter.

 

1. Gleichwie die im § 16 gegebene Regel, daß die Zivilliste durch ein Gesetz bestimmt werden soll, keine Anwendung auf den jetzt regierenden König findet, so wird auch die im § 17 enthaltene Vorschrift kein Hindernis abgeben, daß Apanagen außerhalb des Landes bezogen werden können, wenn dies in schon bestehenden Kontrakten begründet ist.

 

2. Bis zum Erscheinen des im § 22 verheißenen Pensionsgesetzes wird jeder Beamte, der nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entlassen wird, gemäß den bisher befolgten Regeln pensionirt werden.

 

2. Indtil den i § 22 bebudede Pensionslov udkommer, vil enhver Embedsmand, der efter samme Paragraphs Bestemmelse bliver afskediget, erholde Pension efter de hidtil fulgte Regler.

 

2. Bis zum Erscheinen des im § 22 verheißenen Pensionsgesetzes wird jeder Beamte, der nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entlassen wird, gemäß den bisher befolgten Regeln pensioniert werden.

 

Mit dem Pensionsgesetz (für das Königreich Dänemark) vom 5. Januar 1851 wurde die vorstehende Bestimmung gegenstandslos. Am 24. Februar 1858 erging ein Pensionsgesetz für die Dänische Monarchie, das für die Beamten, welche die gemeinsamen Angelegenheiten verwaltete, auch nach der Auflösung 1864/66 gültig blieb.
 
3. Die im § 78 enthaltene Bestimmung, daß Richter nur nach vorangegangenem Urtheilsspruch abgesetzt, und nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden können, soll keine Anwendung haben auf jetzige Richter, denen zugleich administrative Geschäfte obliegen.

 

3. Den i § 78 indeholdte Bestemmelse, at Dommere ikke kunne afsættes uden ved Dom, eiheller forflyttes mod deres Ønske, skal ikke være anvendelig paa de nærværende Dommere, som tillige have administrative Forretninger.

 

3. Die im § 78 enthaltene Bestimmungen, daß die Richter nur zufolge eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt werden, sowie auch nicht gegen ihren Wunsch versetzt werden können, soll auf die jetzigen Richter, welche (solche Richter, welche nach der jetzigen Gerichtsordnung) zugleich administrative Geschäfte auszuführen haben, nicht anwendbar sein.

 

Erst durch das Rechtspflegegesetz vom 11. April 1916 (in Kraft ab 1. Oktober 1916) wurde endgültig die Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung endgültig aufgehoben.
 
4. Bis eine Umgestaltung des Criminalprozesses vollzogen worden, wird die im § 85 erwähnte Appellation gegen ein Erkenntniß auf Gefängnißhaft wie in Privatsachen geschehen, doch unter Ladung außerordentlicher Gerichte, wie denn auch der Kläger vom gebrauche des Stempelpapiers und der Erlegung von Gerichtsgebühren befreit sein soll. Es muß ihm Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsanwalt in seiner Appellationssache zu consultiren, und neugewonnene Aufklärungen können dem Obergerichte vorgelegt werden.

 

4. Indtil en Omordning af den criminelle Proces er iværksat, vil den i § 85 omhandlede Indankning af en Fængslingskjendelse skee som af en privat Sag, dog med Extraretsvarsel, ligesom den Klagende er fritagen for Brugen af stemplet Papiir og Erlæggelse af Retsgebyrer. Der bør gives ham Adgang til i Anledning af saadan Paaanke at raadføre sig med en Sagfører, og nye Oplysninger kunne fremlægges for Overretten.

 

4. Bis eine Umänderung des Kriminalprozesses bewerkstelligt ist, soll bei der im § 80 erwähnten Berufung gegen ein Erkenntnis wegen Verhaftung wie in einer privaten Sache verfahren werden, jedoch mit der beim Extragericht üblichen Frist, sowie auch den Kläger des Gebrauchs von Stempelpapier und der Erlegung von gerichtlichen Gebühren enthoben ist. Es soll ihm erlaubt werden, sich wegen einer solchen Berufung mit einem Anwalt zu beraten, und neue Aufschlüsse können dem Obergericht vorgelegt werden.

 

Das Straf- wie das Zivilverfahren beruhte (1913) weiter auf einem Gesetzbuch des Königs Christian V. vom 15. April 1683, das nachfolgend durch einzelne Gesetze geändert wurde. Erst durch das Rechtspflegegesetz vom 11. April 1916 (in Kraft ab 1. Oktober 1916) wurde das Gesetz von 1683 ersetzt.
 
     Und ist denn hiermit das von Unserm Vorgänger auf dem Throne, dem hochseligen Könige Friedrich dem Dritten, nach der Ihm dazu von den dänischen Ständen ertheilten Vollmacht, unterm 14ten November 1665 gegebene Königsgesetz aufgehoben, mit alleiniger Ausnahme der in den §§ 27 und 40 enthaltenen Bestimmungen über die Erbfolge, welche im § 4 des Grundgesetzes bestätigt sind, und der in den §§ 21 und 25 rücksichtlich der königlichen Prinzen und Prinzessinnen enthaltenen Vorschriften, bis hierüber durch ein Hausgesetz anderweitig bestimmt werden möchte.

 

    Og er da hermed ophævet den af Vor Forgjænger paa Thronen, høisalig Kong Frederik den Tredie, efter den Ham af de danske Stænder dertil meddeelte Fuldmagt, under 14de November 1665 givne Kongelov, alene med Undtagelse af de Bestemmelser, der indeholdes i §§ 27 til 40, om Arvefølgen, hvilke ere stadfæstede i Grundlovens § 4, og de i §§ 21 og 25 om de kongelige Prindser og Prindsesser indeholdte Forskrifter, indtil ved en Huuslov anderledes derom maatte vorde bestemt.

 

    Und ist denn hiermit das von Unserm Vorgänger auf dem Throne, dem hochseligen König Friedrich dem Dritten, nach der Ihm dazu von den dänischen Ständen erteilten Vollmacht, unterm 14. November 1665 gegebenen Königsgesetz aufgehoben, mit alleiniger Ausnahme der in den §§ 27 und 40 enthaltenen Bestimmungen über die Erbfolge, welche im § 4 des Grundgesetzes bestätigt sind, und der in den §§ 21 und 25 rücksichtlich der königlichen Prinzen und Prinzessinnen enthaltenen Vorschriften, die hierüber durch ein Hausgesetz anderweitig bestimmt werden möchte.

 

     Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansburg, am 5ten Juni 1849.

Unter Unserer königlichen Hand und beigedrucktem Insiegel.

Friedrich R.

A. W. Moltke.

Bardenfleth.            Zahrtmann.            C. F. Hansen.
W. C. E. Sponneck.            P. G. Dang.
J. N. Madvig.            H. N. Clausen.

 

     Givet paa Vort Slot Christiansborg, den 5te Juni 1849.

Under Vor Kongelige Haand og Segl.

FREDERIK R.

A.W. Moltke

Bardenfleth.      Zahrtmann.       C.F. Hansen.
W.C.E. Sponneck.      P.G. Bang.
J.N. Madvig.       H.N. Clausen.

    Gegeben auf Unserem Schloß Christiansborg, den 5. Juni 1849

unter Unserem königlichen Handzeichen und Insiegel

Friedrich R.

A. W. Moltke.

Bardenfleth.            Zahrtmann.            C. F. Hansen.
W. C. E. Sponneck.            P. G. Dang.
J. N. Madvig.            H. N. Clausen.

 

Die vorstehende Verfassung war die erste neuzeitliche Verfassung Dänemarks und wurde zwischen dem König und einer eigens dazu gewählten Reichsversammlung vereinbart.

Bereits 1853 kam es zu einer ersten Veränderung durch das Thronfolgegesetz von 1853, das als Grundgesetz galt. Dabei hat der Reichstag das Recht nach § 15 der Verfassung wahrgenommen, und ein neues Königshaus und eine neue Thronfolgeordnung zu erlassen.

Im Jahr 1854/55 kam es zu der, bereits in der Präambel der Verfassung genannten Einschränkung, dass die Verfassung nur noch für die Landesangelegenheiten gelten sollte, während die (mit den Herzogtümern Schleswig, Holstein und Lauenburg) gemeinsamen Angelegenheiten durch gemeinsame Organe erledigt wurden. Deshalb wurde die Verfassung des Reiches Dänemark zu einer untergeordneten "Landes-"Verfassung, während die Verfassung der Dänischen Monarchie in einem eigenen Verfassungsgesetz zu finden war. Diese Aufteilung wurde durch die Abtretung der Herzogtümer 1864 obsolet und 1866 endgültig auch verfassungsrechtlich beseitigt. Die Verfassung wurde in diesem Zusammenhang "durchgesehen", die Bestimmungen aktualisiert und das Wahlrecht reformiert. Das "durchgesehene Grundgesetz für das Reich Dänemark" wurde dann unter dem Datum der alten Verfassung" am 28. Juli 1866 durch die Bestätigung des Königs wirksam.
 

   

Als Grundlage der Übersetzung diente die neueste Übersetzung nach "Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554)", diese wurde mit dem dänischen Original verglichen, ebenso wie die dänischen Originale von 1849, 1866, 1915, 1920 und 1939 (per Homepage von Thomas Thorsten) und soweit Texte einen gleichen Wortlaut hatten, wurde eine Übersetzung von 1849 und von 1866 verwendet. Fehlende Übersetzungen wurden teils selbst übersetzt, teils im dänischen Original belassen.

Soweit es im dänischen Original Bezeichnungen gibt, die direkt übersetzt werden können, und die in der Grundlage der Übersetzung nicht verwendet wurden, habe ich die direkt zu übersetzenden Begriffe eingesetzt, wie
"Statsminister" wurde wörtlich übersetzt mit "Staatsminister", nicht mit "Ministerpräsident".
"Formand", wörtlich übersetzt "Vormann", wurde mit "Vorsitzender" übersetzt, nicht mit "Präsident".
"Folkething" wurde im dänischen Original belassen; bei einer deutschen  Übersetzung würde "Volksthing" an diesen Stellen stehen müssen. "Thing" nach dem Duden heißt "Volksversammlung".
"Rigsretten" wurde wörtlich übersetzt mit "Reichsgericht", nicht mit "Staatsgerichtshof".
Diese Bezeichnungen wurden auch in den älteren Übersetzungen verwendet.
 

Quellen:
Das Grundgesetz des Königreichs Dänemark vom 5ten Juni 1849, Verlag Pfingsten, Itzehoe, 1852
 

Quellen:
Das Grundgesetz des Königreichs Dänemark vom 5ten Juni 1849, Verlag Pfingsten, Itzehoe, 1852
Homepage von Thomas Thorsten
 

siehe auch:
Verhandlungsbuch der Reichsversammlung Band 1 (Download)
Verhandlungsbuch der Reichsversammlung Band 2 (Download)

Quellen:
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., Auflage, dtv-Verlag
C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner, 1966
Das Grundgesetz des Königreichs Dänemark vom 5ten Juni 1849, Verlag Pfingsten, Itzehoe, 1852
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, NF Band 37 (1988), J. C. B. Mohr (Siebeck), Tübingen
 

 


Quellen: P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner, 1966
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., Auflage, dtv-Verlag
Das Grundgesetz des Königreichs Dänemark, Verlag G. J. Pfingsten, Itzehoe 1852
Goos, Hansen, Das Staatsrecht des Königreichs Dänemark, Verlag Mohr, Tübingen 1913
Das Grundgesetz des Königreichs Dänemark vom 5ten Juni 1849, Verlag Pfingsten, Itzehoe, 1852
Homepage von Thomas Thorsten
© 21. März 2005 - 25. März 2016


Home                Top