zeitgenössische Übersetzung (1852) |
dänischer Originaltext |
neuere Übersetzung (1993) |
Wir, Friedrich der Siebente, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg, tun hiermit Allen kund: Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk ein neues Grundgesetz für das Königreich Dänemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und der für das Königreich zusammengetretenen Reichsversammlung glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieses Grundgesetzes und des Entwurfs, den Wir der Reichsversammlung als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun - doch unter Vorbehalt, daß die Ordnung alles Desjenigen, was die Stellung des Herzogthums Schleswig angeht, bis zum Abschluß des Friedens beruhen bleibt - nachstehendes Grundgesetz für das Königreich Dänemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem dänischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend :
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Vi Frederik den Syvende, af Guds Naade Konge til
Danmark, de Venders og Goters, Hertug til Slesvig, Holsten, Stormarn,
Ditmarsken, Lauenborg og Oldenborg,
gjöre vitterligt for Alle: Efterat Vi af fri Kongelig Magtfuldkommenhed havde besluttet i Overeensstemmelse med Vort troe Folk at lade udgaae en ny Grundlov for Danmarks Rige, og en fuldstændig Overeenskomst lykkeligen er bleven tilvejebragt mellem Os og den for Kongeriget sammentraadte Rigsforsamling om denne Grundlovs Indhold, i Henhold til det Udkast, Vi havde ladet Rigsforsamlingen forelægge som Grundlag for Forhandlingerne, saa have Vi nu - dog med Forbehold af at Ordningen af Alt, hvad der vedkommer Hertugdømmet Slesvigs Stilling, beroer indtil Freden er afsluttet - vedtaget efterfølgende Danmarks Riges Grundlov, som den af Os og Vore Efterfølgere paa den danske Throne ubrødeligen skal holdes, saalydende:
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Wir, Friedrich der Siebente, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg, tun hiermit Allen kund: Nachdem Wir aus freier königlicher Machtvollkommenheit beschlossen haben, in Übereinstimmung mit Unserm getreuen Volk ein neues Grundgesetz für das Königreich Dänemark ergehen zu lassen, und eine vollständige Übereinkunft zwischen Uns und der für das Königreich zusammengetretenen Reichsversammlung glücklich zuwegegebracht worden, rücksichtlich des Inhalts dieses Grundgesetzes und des Entwurfs, den Wir der Reichsversammlung als Grundlage der Verhandlungen hatten vorlegen lassen, so haben Wir nun - doch unter Vorbehalt, daß die Ordnung alles Desjenigen, was die Stellung des Herzogthums Schleswig angeht, bis zum Abschluß des Friedens beruhen bleibt - nachstehendes Grundgesetz für das Königreich Dänemark so angenommen, wie dasselbe von Uns und Unsern Nachfolgern auf dem dänischen Throne unverbrüchlich gehalten werden soll, also lautend :
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Grundgesetz des Königreichs Dänemark
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Danmarks Riges Grundlov af 5te Juni 1849
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Grundgesetz des Reiches Dänemark
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geändert durch
ersetzt durch
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§ 1. Die Regierungsform ist eingeschränkt-monarchisch. Die
königliche Gewalt ist erblich.
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§ 1. Regjeringsformen er indskrænket-monarkisk. Kongemagten er
arvelig.
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§ 1. Die Regierungsform ist
beschränkt-monarchisch. Die königliche Gewalt ist erblich.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 1 aufgehoben
(ersetzt durch § 1 Satz 1 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 1 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ruht gemeinschaftlich bei dem König
und dem Reichstage, die ausübende Gewalt bei dem König, die richterliche
Gewalt bei den Gerichten.
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§ 2. Den lovgivende Magt er hos Kongen og Rigsdagen i Forening. Den
udøvende Magt er hos Kongen. Den dømmende Magt er hos Domstolene.
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§ 2. Die gesetzgebende Gewalt liegt beim König und
dem Reichstag gemeinsam. Die vollziehende Gewalt liegt beim König.
Die rechtsprechende Gewalt liegt bei den Gerichtshöfen.
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§ 3. Die evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische
Volkskirche und wird als solche vom Staate unterstützt.
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§ 3. Den evangelisk-lutherske Kirke er den danske Folkekirke og
understøttes som saadan af Staten.
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§ 3. Die Evangelisch-lutherische Kirche ist die dänische
Volkskirche und wird als solche vom Staat unterstützt.
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§ 4. Die im Königsgesetz
festgestellte Erbfolge ist auch ferner geltend. Sie kann nur auf Vorschlag
des Königs und mit Einwilligung des vereinigten Reichstags verändert
werden, wozu drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.
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§ 4. Den i Kongeloven fastsatte Arvefølge er fremdeles gjældende.
Den kan kun forandres efter Forslag fra Kongen og med den forenede
Rigsdags Samtykke, hvortil udfordres tre Fjerdedele af de afgivne Stemmer.
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§ 4. Die im Königsgesetz festgelegte Erbfolge ist
weiterhin gültig. Sie kann nur auf Vorschlag des Königs mit Einwilligung des
vereinigten Reichstags verändert werden, wenn drei Viertel der abgegebenen
Stimmen dafür sind.
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Durch Gesetz vom
31. Juli 1853 erhielt der § 4 faktisch folgende Fassung: "§ 4. Die Erbfolge ist die in dem Thronfolgegesetz vom 31. Juli 1853 festgesetzte." Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 4 aufgehoben (ersetzt durch § 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 4 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 5. Ohne Einwilligung des Reichstags kann der König nicht Regent
über andre Länder sein, als welche zur dänischen Monarchie gehören.
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§ 5. Kongen kan, uden Rigsdagens Samtykke, ikke være Regent i andre
Lande end dem, der høre til det danske Monarki.
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§ 5. Der König kann nicht ohne Zustimmung des
Reichstags
der Regent anderer Länder sein, außer in denjenigen, die zur dänischen
Monarchie gehören.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 5 aufgehoben
(ersetzt durch § 2 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 5 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 6. Der König muß der evangelisch-lutherischen Kirche angehören.
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§ 6. Kongen skal høre til den evangelisk-lutherske Kirke.
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§ 6. Der König soll der Evangelisch-lutherischen Kirche
angehören.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 6 aufgehoben
(ersetzt durch § 3 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 6 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 7. Der König ist mündig, wenn er das 18te Lebensjahr zurückgelegt
hat.
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§ 7. Kongen er myndig, naar han har fyldt sit 18de Aar.
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§ 7. Der König ist mündig, wenn er sein 18.
Lebensjahr vollendet hat.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 7 aufgehoben
(ersetzt durch § 4 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 7 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 8. Bevor der König die Regierung antritt, legt er vor dem
vereinigten Reichstage folgenden Eid ab: "Ich gelobe und schwöre, Dänemarks Reichsgrundgesetz halten zu wollen, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort!" Ist der Reichstag beim Thronwechsel nicht versammelt, so wird der Eid schriftlich im Staatsrathe niedergelegt und nachmals vor dem vereinigten Reichstage wiederholt.
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§ 8. Forinden Kongen tiltræder Regjeringen, aflægger han for den
forenede Rigsdag følgende Eed:
"Jeg lover og sværger at holde Danmarks Riges Grundlov; saasandt hjælpe mig Gud og hans hellige Ord." Er Rigsdagen ikke samlet ved Thronskiftet, nedlægges Eden skriftlig i Statsraadet og gjentages siden for den forenede Rigsdag.
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§ 8.
Bevor der König die Regierung übernimmt,
legt er vor dem vereinigten Reichstag folgenden Eid ab: "Ich gelobe und schwöre, Dänemarks Reichsgrundgesetz halten zu wollen, so wahr mir Gott helte und sein heiliges Wort." Ist der Reichstag bei der Thronbesteigung nicht versammelt, wird der Eid schriftlich im Staatsrat niedergelegt, und nachmals vor dem vereinigten Reichstag wiederholt.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 8 aufgehoben
(ersetzt durch § 5 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 8 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 9. Findet der König, entweder, weil er verreisen will, oder wegen
geschwächter Gesundheit, daß ein Reichsverweser ernannt werden muß, so
versammelt er den Reichstag und legt demselben einen desfälligen
Gesetzentwurf vor.
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§ 9. Saafremt Kongen, enten formedelst Bortreise eller Svaghed,
finder, at der bør udnævnes en Rigsforstander, sammenkalder han Rigsdagen
og forelægger den et Lovforslag herom.
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§ 9.
Findet der König, entweder, weil er verreisen will, oder wegen
geschwächter Gesundheit, daß ein Reichsverweser ernannt werden muß, so
versammelt er den Reichstag und legt demselben einen desfälligen Gesetzentwurf
vor.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 9 aufgehoben
(ersetzt durch § 6 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 9 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 10. Wird der König unfähig zu regieren, so beruft
der Staatsrath den Reichstag. Wenn alsdann der vereinigte Reichstag mit 3
Vierteln der abgegebenen Stimmen die Nothwendigkeit dazu anerkennt, so ernennt
derselbe einen Reichsverweser und ordnet, wenn es nothwendig ist, eine
Vormundschaft an.
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§ 10. Bliver Kongen ude af Stand til at regjere, sammenkalder
Statsraadet Rigsdagen. Naar da den forenede Rigsdag med tre Fjerdedele af
de afgivne Stemmer erkjender Nødvendigheden, udnævner den en
Rigsforstander og anordner, om fornødent gjøres, et Formynderskab.
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§ 10 Wird der König unfähig zu regieren, so beruft
der Staatsrat den Reichstag. Wenn alsdann der vereinigte Reichstag mit 3
Vierteln der abgegebenen Stimmen die Notwendigkeit dazu anerkennt, so ernennt
derselbe einen Reichsverweser und ordnet, wenn es notwendig ist, eine
Vormundschaft an.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 10 aufgehoben
(ersetzt durch § 6 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 10 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 11. Ist Grund zum Befürchten vorhanden, es werde der
Thronfolger beim Tode des Königs noch unmündig, oder aus andern Ursachen außer
Stande sein, selbst zu regieren, so wird mittels eines Gesetzes ein
Reichsverweser bestellt und vom König eine Vormundschaft angeordnet. Der
Reichsverweser kann keinen Anteil an der Vormundschaft haben.
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§ 11. Er der Anledning til at frygte for, at Thronfølgeren ved
Kongens Død vil være umyndig eller af anden Grund ude af Stand til selv at
regjere, bestemmes ved Lov en Rigsforstander, og et Formynderskab anordnes
af Kongen. Rigsforstanderen kan ikke deeltage i Formynderskabet.
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§ 11. Ist Grund zum Befürchten vorhanden, es werde der
Thronfolger beim Tode des Königs noch unmündig, oder aus andern Ursachen außer
Stande sein, selbst zu regieren, so wird mittels eines Gesetzes ein
Reichsverweser bestellt und vom König eine Vormundschaft angeordnet. Der
Reichsverweser kann keinen Anteil an der Vormundschaft haben.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 11 aufgehoben
(ersetzt durch § 6 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 11 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 12. Der Reichsverweser leistet den für den König
vorgeschriebenen Eid und übt im Namen des Königs alle Gerechtigkeiten desselben,
so lange die Reichsverweserschaft dauert; doch kann er keine Veränderungen in
der Erbfolge vorschlagen.
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§ 12. Rigsforstanderen aflægger den for Kongen foreskrevne Eed og
udøver, saalænge Rigsforstanderskabet varer, i Kongens Navn alle dennes
Rettigheder; dog kan han ikke foreslaae Forandring af Arvefølgen.
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§ 12. Der Reichsverweser leistet den für den König
vorgeschriebenen Eid und übt im Namen des Königs alle Gerechtigkeiten desselben,
so lange die Reichsverweserschaft dauert; doch kann er keine Veränderungen in
der Erbfolge vorschlagen.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 12 aufgehoben
(ersetzt durch § 6 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 12 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 13. Stirbt der König, so tritt am 14ten Tage darnach der zuletzt
gewählte Reichstag ohne Einberufung zusammen.
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§ 13. Naar Kongen er død, sammentræder 14de Dagen derefter uden
Sammenkaldelse den sidstvalgte Rigsdag.
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§ 13. Stirbt der König, so tritt am 14. Tage
darnach der zuletzt gewählte Reichstag ohne Einberufung zusammen.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 13 aufgehoben
(ersetzt durch § 6 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 13 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 14. Ist kein Thronfolger vorhanden, oder es kann der
Thronfolger, oder der Reichsverweser, die Regierung nicht gleich antreten, so
wird dieselbe so lange vom Staatsrathe geführt, bis der Reichstag die nöthige
Bestimmung gefaßt hat.
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§ 14. Er der ingen Thronfølger, eller kan Thronfølgeren eller
Rigsforstanderen ikke strax tiltræde Regjeringen, føres den af Statsraadet,
indtil fornøden Bestemmelse er tagen af Rigsdagen.
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§ 14. Ist kein Thronfolger vorhanden, oder es kann der Thronfolger, oder der Reichsverweser, die Regierung nicht gleich antreten, so wird dieselbe so lange vom Staatsrate geführt, bis der Reichstag die nötige Bestimmung gefaßt hat.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 14 aufgehoben
(ersetzt durch § 6 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 14 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 15. Ist der Thronfolger, oder der Reichsverweser, abwesend, so bestimmt der
vereinigte Reichstag eine Zeit, innerhalb welcher derselbe zurückzukehren hat.
Ist der Thronfolger noch unmündig, oder aus andern Ursachen nicht vermögend zu
regieren, ohne daß ein
Reichsverweser und eine Vormundschaft bestimmt worden sind, so ernennt der
vereinigte Reichstag den Reichsverweser und bestellt die Vormundschaft. Ist kein Thronfolger vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige
Erbfolge fest.
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§ 15. Er Thronfølgeren eller Rigsforstanderen fraværende, bestemmer
den forenede Rigsdag, inden hvilken Tid han har at vende tilbage. Er
Thronfølgeren umyndig, eller af anden Grund ikke i Stand til at regjere,
uden at Rigsforstander og Formynderskab er bestemt, udnævner den forenede
Rigsdag Rigsforstanderen og beskikker Formynderskabet. Er der ingen
Thronfølger, vælger den forenede Rigsdag en Konge og fastsætter den
fremtidige Arvefølge.
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§ 15. Ist der Thronfolger, oder der Reichsverweser, abwesend, so bestimmt der vereinigte Reichstag eine Zeit, innerhalb welcher derselbe zurückzukehren hat. Ist der Thronfolger noch unmündig, oder aus andern Ursachen nicht vermögend zu regieren, ohne daß ein Reichsverweser und eine Vormundschaft bestimmt worden sind, so ernennt der vereinigte Reichstag den Reichsverweser und bestellt die Vormundschaft. Ist ein Thronfolger nicht vorhanden, so wählt der vereinigte Reichstag einen König und setzt die künftige Erbfolge fest.
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Durch § 3 des Gesetzes vom
31. Juli 1853 wurde der § 15 letzter Satz faktisch gestrichen. Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 15 aufgehoben (ersetzt durch § 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 15 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 16. Die Civilliste des Königs wird für seine Regierungsdauer
durch ein Gesetz festgestellt. Dabei werden zugleich die Schlösser und
andere Staatseigenthümer bestimmt, welche zur Civilliste hingehören
sollen. Die Civilliste kann nicht mit Schulden behaftet werden.
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§ 16. Kongens Civilliste bestemmes for hans Regjeringstid ved Lov.
Derved fastsættes tillige, hvilke Slotte og andre Statseiendele skulle
henhøre til Civillisten.
Civillisten kan ikke behæftes med Gjeld.
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§ 16. Die Zivilliste des Königs
wird für seine Regierungszeit durch Gesetz bestimmt. Dieses stellt
zugleich fest, welche Schlösser und anderen staatlichen Besitzungen
zu der Zivilliste gehören sollen.
Die Zivilliste kann nicht mit Schulden belastet werden.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 16
aufgehoben
(ersetzt durch § 7 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 16 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 17. Für die Mitglieder des königlichen Hauses können mittels
Gesetze Apanagen bestimmt werden. Die Apanagen können nicht ohne
Einwilligung des Reichstags im Auslande bezogen werden.
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§ 17. For Medlemmerne af det kongelige Huus kan der bestemmes
Apanager ved Lov. Apanagerne kunne ikke uden Rigsdagens Samtykke nydes
udenfor Riget.
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§ 17. Für Mitglieder des königlichen Hauses kann
durch Gesetz eine Apanage festgesetzt werden. Diese Apanagen können außerhalb
des Königreichs nicht ohne Zustimmung des Reichstages bezogen werden.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 17 aufgehoben
(ersetzt durch § 8 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 17 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 18. Der König ist unverantwortlich; seine Person ist heilig und
unverletzlich. Die Minister sind verantwortlich für die Führung der
Regierung.
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§ 18. Kongen er ansvarsfri; hans Person er hellig og ukrænkelig.
Ministrene ere ansvarlige for Regjeringens Førelse.
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§ 18. Der König kann nicht zur Verantwortung
gezogen werden; seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Minister
sind verantwortlich für die Führung der Regierung.
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§ 19. Der König ernennt und entläßt seine Minister. Die
Unterschrift des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung
angehenden Beschlüssen gibt denselben Geltung, wenn sie von der
Mitunterschrift eines Ministers begleitet ist. Der Minister, welcher
mitunterschrieben hat, ist verantwortlich für den Beschluß.
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§ 19. Kongen udnævner og afskediger sine Ministre. Kongens
Underskrift under de Lovgivningen og Regjeringen vedkommende Beslutninger
giver disse Gyldighed, naar den er ledsaget af en Ministers Underskrift.
Den Minister, som har underskrevet, er ansvarlig for Beslutningen.
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§ 19. Der König ernennt und entläßt
seine Minister. Die Unterschrift
des Königs unter den die Gesetzgebung und Regierung betreffenden Beschlüssen
verleiht diesen Gültigkeit, wenn seine Unterschrift durch die eines
oder mehrerer Minister gegengezeichnet ist. Der Minister, der unterschrieben
hat, ist für den Beschluß verantwortlich.
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§ 20. Die Minister können wegen ihrer Amtsführung zur Verantwortung
gezogen werden. Das Volksthing erhebt die Anklage, das Reichsgericht
urtheilt.
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§ 20. Ministrene kunne tiltales for deres Embedsførelse.
Folkethinget anklager, Rigsretten dømmer.
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§ 20. Die Minister können wegen ihrer Amtsführung unter Anklage gestellt werden. Das
Folkething klagt an, das
Reichsgericht urteilt.
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§ 21. Das gesammte Ministerium bildet den Staatsrath; den Vorsitz
darin führt der vom König dazu ernannte Premierminister. Alle Gesetzesvorschläge und wichtigen Regierungsmaßregeln werden dem Staatsrathe vorgelegt. Die Ordnung desselben und die Verantwortlichkeit der Minister werden durch das Gesetz bestimmt.
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§ 21. Ministrene i Forening udgjøre Statsraadet; Forsædet føres af
den, som af Kongen er udnævnt til Premierminister. Alle Lovforslag og Regjeringsforanstaltninger forelæggers Statsraadet. Dettes Ordning samt Ministeransvarligheden bestemmes ved Lov.
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§ 21.
Die Minister in ihrer Gesamtheit bilden den Staatsrat. Den
Vorsitz in diesem führt derjenige, den der König zum Premierminister
beruft. Alle Gesetzesvorschläge und wichtigen Regierungsmaßnahmen werden dem Staatsrate vorgelegt. Die Ordnung desselben und die Verantwortlichkeit der Minister werden durch das Gesetz bestimmt. |
Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 21 aufgehoben
(ersetzt durch § 14 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 21 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 22. Der König besetzt alle Ämter in gleichem Umfange wie bisher.
Durch Gesetz können hierin Abänderungen geschehen. Niemand kann ein Amt
bekleiden, der nicht das Indigenatrecht hat. Der König kann die von ihm angestellten Beamten entlassen. Die Pension derselben wird nach dem Pensionsgesetze bestimmt. Der König kann Beamten ohne ihre Einwilligung versetzen, doch nur so, daß sie dabei keine Einbuße an amtlichen Einnahmen erleiden und ihnen die Wahl gelassen wird zwischen einer solchen Versetzung und Abschied mit Pension nach den gewöhnlichen Regeln. Ausnahmen für gewisse Klassen von Beamten, außer der in § 78 festgesetzten, bestimmt das Gesetz.
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§ 22. Kongen besætter alle Embeder i samme Omfang som hidtil.
Forandringer heri kunne skee ved Lov. Ingen kan beskikkes til Embedsmand,
som ikke har Indfødsret.
Kongen kan afskedige de af ham ansatte Embedsmænd. Disses Pension fastsættes i Overeensstemmelse med Pensionsloven. Kongen kan forflytte Embedsmænd uden deres Samtykke, dog saaledes at de ikke derved tabe i Embedsindtægter, og at der gives dem Valget mellem saadan Forflyttelse og Afsked med Pension efter de almindelige Regler. Undtagelser for visse Klasser af Embedsmænd, foruden den i § 78 fastsatte, bestemmes ved Lov.
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§ 22.
Der König besetzt alle Ämter in dem bisherigen Umfang. Veränderungen hierin
können durch Gesetz geschehen. Niemand kann zum Beamten bestellt werden, welcher
nicht das Staatsbürgerrecht besitzt. Der König kann die von ihm angestellten Beamten entlassen. Die Pension derselben wird in Übereinstimmung mit dem Pensionsgesetz festgesetzt. Der König kann Beamte ohne deren Einwilligung versetzen, doch nur so, daß sie dadurch an ihren amtlichen Einnahmen keinen Verlust erleiden, und daß ihnen die Wahl zwischen einer solchen Versetzung und der Verabschiedung mit Pension nach den allgemeinen Regeln freigegeben wird. Ausnahmen für gewisse Beamtenklassen, außer den in § 78 festgesetzten, werden durch Gesetz bestimmt.
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§ 23. Der König hat die oberste Gewalt über die Land- und
Seestreitmacht. Er erklärt Krieg und schließt Frieden, geht Bündnisse und Handelstraktate ein und hebt sie auf; doch kann er dabei ohne Einwilligung des Reichstags, keinen Landestheil abtreten, über Staatseinnahmen verfügen, oder dem Staate belastende Verpflichtungen zuziehen.
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§ 23. Kongen har den høieste Myndighed over Land- og Sømagten.
Han erklærer Krig og slutter Fred, samt indgaaer og ophæver Forbund og Handelstraktater; dog kan han derved ikke uden Rigsdagens Samtykke afstaae nogen Deel af Landet, raade over nogen Statsindtægt eller paadrage Staten nogen anden bebyrdende Forpligtelse.
|
§ 23. Der König hat die oberste Gewalt über die
Land- und Seestreitmacht.
Er erklärt Krieg und schließt Frieden, geht Bündnisse und Handelsverträge ein und hebt sie auf; doch kann er dabei, ohne Einwilligung des Reichstags, keinen Landesteil abtreten, über Staatseinnahmen verfügen, oder dem Staate belastende Verpflichtungen auferlegen.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 23 aufgehoben
(ersetzt durch § 17 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 23 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 24. Der König beruft alljährlich einen ordentlichen Reichstag.
Ohne Einwilligung des Königs kann der Reichstag nicht länger als 2 Monate
versammelt bleiben. Abänderungen in diesen Bestimmungen können durch ein Gesetz getroffen werden.
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§ 24. Kongen sammenkalder en ordentlig Rigsdag hvert Aar. Uden
Kongens Samtykke kan den ikke forblive længere sammen end 2 Maaneder.
Forandringer i disse bestemmelser kunne skee ved Lov. |
§ 24.
Der König beruft jedes Jahr einen ordentlichen Reichstag
ein. Ohne Genehmigung des Königs kann derselbe nicht über zwei Monate beisammen
bleiben. Veränderungen in diesen Bestimmungen können durch Gesetz geschehen.
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§ 25. Der König kann den Reichstag zu außerordentlichen Sitzungen
berufen, deren Dauer von seiner, des Königs, Bestimmung abhängt.
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§ 25. Kongen kan indkalde Rigsdagen til overordentlige Sammenkomster, hvis Varighed beroer paa hans Bestemmelse. | § 25.
Der König kann den Reichstag zu außerordentlichen
Versammlungen einberufen, deren Dauer auf seiner Bestimmung beruht.
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§ 26. Der König kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf
bestimmte Zeit vertagen, doch ohne Einwilligung des Reichstags nicht auf
länger als 2 Monate und nur einmal in dem Jahre bis zur nächsten
ordentlichen Versammlung.
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§ 26. Kongen kan udsætte den ordentlige Rigsdags Møder paa bestemt
Tid, dog uden Rigsdagens Samtykke ikke længere end paa 2 Maaneder og ikke
mere end een Gang i Aaret indtil dens næste ordentlige Sammenkomst.
|
§ 26.
Der König kann die Sitzungen des ordentlichen Reichstags auf bestimmte Zeit
vertagen, doch ohne Einwilligung des Reichstags nicht länger als auf zwei Monate
und nicht öfter als einmal im Jahre bis zum nächsten ordentlichen Zusammentritt.
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§ 27. Der König kann entweder den ganzen Reichstag oder eine der
Abtheilungen desselben auflösen. Wird nur das eine von den beiden Thingen
aufgelöst, so sollen die Sitzungen des andern so lange ausgesetzt bleiben,
bis der ganze Reichstag wieder versammelt sein kann. Dies muß innerhalb
Verlaufes von 2 Monaten nach der Auflösung geschehen.
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§ 27. Kongen kan opløse enten hele Rigsdagen eller een af dens
Afdelinger; opløses kun eet af Thingene, skal det andet Things Møder
udsættes, indtil hele Rigsdagen atter kan samles. Dette skal skee inden 2
Maaneders Forløb efter Opløsningen.
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§ 27. Der König kann entweder den ganzen Reichstag auflösen oder die eine der beiden
Abteilungen desselben; wird nur das eine Thing
(Versammlung) aufgelöst, sollen die Sitzungen des andern Things
vertagt werden, bis der ganze Reichstag wieder versammelt werden kann. Dies soll
vor Ablauf zweier Monate nach der Auflösung geschehen.
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Der Reichstag, bzw. allein das Folketing
wurden in der Zeit der Geltung des Grundgesetzes von 1849 aufgrund des §
27 aufgelöst in den Jahren 1854, 1855 und 1865. In den Jahren 1853 und
1866 fand eine Auflösung von Landsting und Folketing aufgrund des § 100
statt, 1853 wegen des Thronfolgegesetzes von 1853, und im Jahr 1866
wegen der Grundgesetzbestimmungen von 1866, die zu dem durchgesehenen
Grundgesetz von 28. Juli 1866 führten (siehe
hier und
hier). |
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§ 28. Der König kann dem Reichstage Gesetzvorschläge und andere
Entwürfe vorlegen lassen.
|
§ 28. Kongen kan for Rigsdagen lade fremsætte Forslag til Love og
andre Beslutninger.
|
§ 28. Der König kann dem Reichstag
Gesetzesvorschläge
sowie Vorschläge zu anderen Beschlüssen vorlegen
lassen.
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§ 29. Des Königs Beistimmung ist erforderlich, um einen
Reichstagsbeschlusse Gesetzeskraft zu verleihen. Der König befiehlt die
Bekanntmachung des Gesetzes und sorgt für die Vollziehung desselben.
|
§ 29. Kongens Samtykke udfordres til at give en Rigsdagsbeslutning
Lovskraft. Kongen befaler Lovens Bekjendtgjørelse og drager Omsorg for
dens Fuldbyrdelse.
|
§ 29. Die Bestätigung des Königs ist
erforderlich, um einem Beschluß des Reichstags Gesetzeskraft zu verleihen. Der
König verfügt die Bekanntmachung des Gesetzes und trägt Sorge für dessen
Vollziehung.
|
§ 30. In besonders dringlichen Fällen kann der König, wenn der
Reichstag nicht versammelt ist, vorläufige Gesetze ausstellen, die doch
nicht in Widerspruch mit dem Grundgesetze stehen dürfen und allemal dem
nächsten Reichstage vorgelegt werden müssen.
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§ 30. I særdeles paatrængende Tilfælde kan Kongen, naar Rigsdagen
ikke er samlet, udstede foreløbige Love, der dog ikke maae stride mod
Grundloven, og altid bør forelægges den følgende Rigsdag.
|
§ 30. In besonders dringenden Fällen kann der König, falls der Reichstag
nicht versammelt ist, vorläufige
Gesetze erlassen, die jedoch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen
dürfen und die stets dem nächsten Reichstag vorgelegt werden müssen.
|
§ 31. Der König kann begnadigen und Amnestie ertheilen; die
Minister kann er nur mit Einwilligung des Volksthings von den ihnen vom
Reichsgerichte zuerkannte Strafen begnadigen.
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§ 31. Kongen kan benaade og give Amnesti; Ministrene kan han kun
med Folkethingets Samtykke benaade for de dem af Rigsretten idømte
Straffe.
|
§ 31.
Der König kann begnadigen und Amnestien gewähren; die
Minister, die vom Reichsgericht zu Strafen verurteilt sind, kann der
König nur mit Zustimmung des Folkething begnadigen.
|
§ 32. Der König ertheilt, theils unmittelbar, theils durch die
beikommenden Regierungsbehörden, Bewilligungen und Ausnahmen von jetzt
geltenden Gesetzen, wie sie nach bisher beobachteten Regeln gebräuchlich
gewesen sind.
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§ 32. Kongen meddeler, deels umiddelbart, deels gjennem vedkommende
Regjeringsmyndigheder, saadanne Bevillinger og Undtagelser fra de
nu gjældende Love, som ifølge hidtil gjældende Regler have været i Brug.
|
§ 32.
Der König gewährt teils unmittelbar, teils
durch die zuständigen Regierungsbehörden diejenigen Sonderbewilligungen
und Ausnahmen von den geltenden Gesetzen, die gemäß den geltenden Bestimmungen gebräuchlich sind.
|
§ 33. Der König hat das Recht, gemäß dem Gesetze Münzen prägen zu
lassen.
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§ 33. Kongen har Ret til at lade slaae Mynt i Henhold til Loven. | § 33.
Der König hat das Recht der Münzprägung
im Einklang mit dem Gesetz.
|
Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 33 aufgehoben
(ersetzt durch § 51 des
Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 33 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
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§ 34. Der Reichstag besteht aus dem Volksthing und dem Landsthing.
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§ 34. Rigsdagen bestaaer af Folkethinget og Landsthinget.
|
§ 34. Der Reichstag besteht aus dem Folkething
und dem Landsthing.
|
§ 35. Die Wahl zum Volksthing über jeder unbescholtene Mann, dem
das Indigenatrecht zusteht, wenn er das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat,
falls er nicht: a) ohne einen eigenen Hausstand zu haben, in privatlichen Dienstverhältnissen steht, oder b) von dem Armenwesen Unterstützung genießt oder genossen hat, die nicht entweder nachgegeben oder zurückbezahlt worden, oder c) außer Verfügungsrecht über sein Eigenthum ist, oder d) während eines Jahres keinen Wohnsitz in dem Wahldistrikte oder der Stadt gehabt hat, worin er sich während der stattfindenden Wahl aufhält.
|
§ 35. Valgret til Folkethinget har enhver uberygtet Mand, som har
Indfødsret, naar han har fyldt sit 30te Aar, medmindre han: a) uden at have egen Huusstand staaer i privat Tjenesteforhold; b) nyder eller har nydt Understøttelse af Fattigvæsenet, som ikke er enten eftergiven eller tilbagebetalt; c) er ude af Raadigheden over sit Bo; d) ikke har havt fast Bopæl i eet Aar i den Valgkreds eller den Stad, hvori han opholder sig paa den Tid, Valget foregaaer.
|
§ 35. Das Wahlrecht zum
Folkething hat
jeder unbescholtene Mann, der im Besitz des Staatsbürgerrechts ist und sein 30.
Lebensjahr zurückgelegt hat, es sei denn, a) daß er ohne einen eigenen Hausstand zu besitzen in privatem Dienstverhältnisse steht; b) daß er öffentliche Armenunterstützung genießt, ohne daß ihm die Zurückbezahlung derselben entweder erlassen ist oder er die empfangene Unterstützung zurückbezahlt hat; c) daß er in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt worden ist; d) daß er nicht wenigstens ein Jahr lang in dem Wahlbezirk oder in der Stadt, wo er sich zu der Zeit, da die Wahl stattfindet, aufhält, festen Wohnsitz gehabt hat.
|
§ 36. Wählbar zum Volksthing ist, mit den in § 35 unter a, b und c,
erwähnten Ausnahmen, jeder unbescholtene Mann, dem das Indigenatrecht
zusteht und der das 25ste Lebensjahr zurückgelegt hat.
|
§ 36. Valgbar til Folkethinget er, med de i § 35 a, b og c nævnte
Undtagelser, enhver uberygtet Mand, som har Indfødsret, naar han har fyldt
sit 25de Aar.
|
§ 36. Wählbar zum Folkething ist, mit den in § 35 a), b) und c) genannten
Ausnahmen, jeder unbescholtene Mann, der im Besitze des Staatsbürgerrechts ist,
wenn er das 25. Jahr vollendet hat.
|
§ 37. Die Anzahl der Mitlgieder des Volksthing soll ungefähr nach
dem Verhältniß von 1 zu 14000 Einwohnern sein. Die Wahlen geheim in
Wahlkreisen vor sich, deren Umfang durch das Wahlgesetz bestimmt wird.
Jeder Wahlkreis wählt Einen unter Denen, die sich zu Wahl gestellt haben.
|
§ 37. Antallet af Folkethingets Medlemmer skal omtrent være efter
Forholdet af 1 til 14000 Indvaanere. Valgene foregaae i Valgkredse, hvis
Omfang bestemmes ved Valgloven. Enhver Valgkreds vælger Een blandt dem,
der have stillet sig til Valg.
|
§ 37. Die Anzahl der Mitglieder des Folkething soll sich zur Einwohnerzahl
ungefähr wie 1 zu 14 000 verhalten. Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen; deren
Umfang wird durch das Wahlgesetz bestimmt.
Jeder Wahlkreis wählt einen Repräsentanten unter denen, die sich zur Wahl
gestellt haben.
|
§ 38. Die Mitglieder des Volksthings werden auf 3 Jahre gewählt.
Sie erhalten eine tägliche Vergütung.
|
§ 38. Medlemmerne af Folkethinget vælges paa 3 Aar. De erholde et
dagligt Vederlag.
|
§ 38. Die Mitglieder des Folkething werden auf 3 Jahre
gewählt. Sie erhalten eine tägliche Vergütung.
|
§ 39. Das Wahlrecht zum Landsthing besitzt Jeder, dem nach § 35 das
Wahlrecht zum Volksthing zusteht. Die zur Wahl Berechtigten erwählen aus
ihrer Mitte Wähler nach den Bestimmungen, welche das Wahlgesetz enthält.
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§ 39. Valgret til Landsthinget har Enhver, der ifølge § 35 har
Valgret til Folkethinget. De Valgberettigede vælge af deres Midte Valgmænd
efter de Bestemmelser, som gives i Valgloven.
|
§ 39.
Das Wahlrecht zum Landsthing hat jeder, der infolge des § 35 das Wahrecht für das
Folkething hat. Die zur Wahl Berechtigten erwählen aus ihrer Mitte Wähler nach
den Bestimmungen, welche das Wahlgesetz enthält.
|
§ 40. Wählbar zum Landsthing ist jeder unbescholtene Mann, dem das
Indigenatrecht zusteht und dessen Eigenthum nicht unter Aufgebot oder
Concursbehandlung ist, wenn er das 40ste Lebensjahr zurückgelegt und im
letzten Jahre entweder an direkten Steuern 200 Rbthlr. an den Staat oder
die Commune erlegt hat, oder darthut, daß er im Genusse einer jährlichen
Reineinnahme von 1200 Rbthlr. gewesen ist. In den Wahlkreisen, wo die Anzahl der nach dieser Regel Wählbaren das Verhältniß zur Bevölkerung, welches das Wahlgesetz feststellt, nicht erreicht, wird die Anzahl der Wählbaren aus der Zahl der Höchstbesteuerten des Wahlkreises bis dahin vermehrt, daß jenes Verhältnis erreicht ist.
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§ 40. Valgbar til Landsthinget er enhver uberygtet Mand, som har
Indfødsret, og hvis Bo ei er under Opbuds- eller Fallitbehandling, naar
han har fyldt sit 40de Aar og i det sidste Aar enten har svaret i directe
Skat til Staten eller Communen 200 Rigsbankdaler, eller godtgjør at have havt en
reen aarlig Indtægt af 1200 Rigsbankdaler.
I de Valgkredse, hvor Antallet af Valgbare efter denne Regel ikke naaer det Forhold til Befolkningen, som fastsættes i Valgloven, forøges Antallet af de Valgbare med de høiest Beskattede i Valgkredsen, indtil dette Forhold er naaet.
|
§ 40.
Wählbar zum Landsthing ist ein jeder unbescholtene Mann, der im Besitz des
Staatsbürgerrechts ist, und dessen Eigentum nicht unter Aufgebot oder
Konkursbehandlung ist, wenn er das 40. Lebensjahr zurückgelegt und im letzten
Jahre entweder an direkten Steuern 200 Reichstaler an den Staat oder die Kommune
erlegt hat, oder dartut, daß er im Genusse einer jährlichen Reineinnahme von
1200 Reichstaler gewesen ist. In den Wahlkreisen, wo die Anzahl der nach dieser Regel Wählbaren das Verhältnis zur Bevölkerung, welches das Wahlgesetz feststellt, nicht erreicht, wird die Anzahl der Wählbaren aus der Zahl der Höchstbesteuerten des Wahlkreises bis dahin vermehrt, daß jenes Verhältnis erreicht ist.
|
§ 41. Die Wahlen zum Landsthing gehen in größeren Wahlkreisen,
welche das Wahlgesetz ordnet, vor sich. Die Wähler eines jeden solchen
größeren Wahlkreises treten zusammen und stimmen für so viele Männer, als
der Wahlkreis sich zu stellen hat, in welchem wenigstens 3 Viertel der
Gewählten festen Wohnsitz in dem letzten Jahre vor der Wahl gehabt haben
müssen. Zu einer gültigen Wahl ist über die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
|
§ 41. Valgene til Landsthinget foregaae i større Valgkredse, der
ordnes ved Valgloven. Valgmændene i hver saadan større Valgkreds træde
sammen og stemme paa saamange Mænd, som skulle vælges for Valgkredsen, i
hvilken idetmindste tre Fjerdedele af de Valgte skulle have havt fast
Bopæl i det sidste Aar før Valget. Til et gyldigt Valg udfordres meer end
Halvdelen af de afgivne Stemmer.
|
§ 41. Die Wahlen zum Landsthing gehen in größeren Wahlkreisen, welche das Wahlgesetz ordnet, vor sich. Die Wähler eines jeden solchen größeren Wahlkreises, treten zusammen und stimmen für so viele Männer, als der Wahlkreis zu stellen hat, in welchem wenigstens 3 Viertel der Gewählten festen Wohnsitz in dem letzten Jahre vor der Wahl gehabt haben müssen. Zu einer gültigen Wahl ist über die Hälfte der abgegebenen Stimmenzahl erforderlich.
|
§ 42. Die Anzahl der Mitglieder des Landsthings soll stets
einigermaßen die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des Volksthings
betragen.
|
§ 42. Antallet af Landsthingets Medlemmer skal stedse være omtrent
Halvdelen af Antallet af Folkethingets Medlemmer.
|
§ 42. Die Anzahl der Mitglieder des
Landsthings soll stets einigermaßen die Hälfte der Anzahl der Mitglieder des
Folkethings betragen.
|
§ 43. Die Mitglieder des Landsthings werden auf 8 Jahre gewählt.
Jedes 4te Jahr gehen die Hälfte derselben ab. Sie beziehen gleiche
tägliche Vergütung wie die Mitglieder des Volksthings.
|
§ 43. Medlemmerne af Landsthinget vælges paa 8 Aar. Halvdelen
afgaaer hvert 4de Aar. De erholde samme daglige Vederlag som Folkethingets
Medlemmer.
|
§ 43.
Die Mitglieder des Landsthings werden auf acht Jahre gewählt. Die Hälfte
tritt nach vier Jahren aus. Sie erhalten dieselbe tägliche Vergütung
wie die des Folkethings.
|
§ 44. Wenn ein neues Communalgesetz gegeben worden ist, so können
nach Gesetz, die Wahlen zum Landsthing an die größeren communalen (Amts-
oder Provinz-) Rathsversammlungen übergehen.
|
§ 44. Naar en ny Communallov er given, kunne Landsthingsvalgene ved
Lov gaae over til de større communale (Amts- eller Provinds-)Raad.
|
§ 44.
Wenn ein neues Gemeindegesetz gegeben worden ist, so können nach Gesetz, die
Wahlen zum Landsthing an die größeren kommunalen (Amts- oder Provinz-)
Ratsversammlungen übergehen.
|
|
||
§ 45. Der jährliche Reichstag tritt am ersten Montage des Oktobers
zusammen, wenn der König ihn nicht schon früher berufen hat.
|
§ 45. Den aarlige Rigsdag sammentræder den første Mandag i October,
dersom Kongen ikke har indkaldt den til at møde forinden.
|
§ 45.
Der jährliche Reichstag tritt am
ersten Montag des Oktobers zusammen, sofern
ihn der König nicht vor diesem Zeitpunkt einberufen hat.
|
§ 46. Der Sitz der Regierung ist der Versammlungsort des
Reichstags. In außerordentlichen Fällen kann der König den Reichstag nach
einem andern Orte des Reichs berufen.
|
§ 46. Regjeringens Sæde er Rigsdagens Forsamlingssted. I
overordentlige Tilfælde kan Kongen sammenkalde den paa et andet Sted i
Riget.
|
§ 46.
Der
Sitz der Regierung ist der Versammlungsort des Reichstages. In außergewöhnlichen
Fällen kann der König ihn jedoch an anderer Stelle innerhalb des Reichs
versammeln.
|
§ 47. Der Reichstag ist unverletzlich. Wer dessen Sicherheit und
Freiheit antastet, wer einen dahin zielenden befehl ausstellt, oder
solchem Befehle Folge leistet, macht sich des Hochverraths schuldig.
|
§ 47. Rigsdagen er ukrænkelig. Hvo der antaster dens Sikkerhed og
Frihed, hvo der udsteder eller adlyder nogen dertil sigtende Befaling,
gjør sig skyldig i Høiforræderi.
|
§ 47.Der Reichstag ist unantastbar. Ein jeder, der seine
Sicherheit oder Freiheit angreift, sowie jeder, der einen dahingehenden
Befehl erteilt oder befolgt, macht sich des Hochverrats schuldig.
|
§ 48. Jedes der beiden Thinge ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen
und seinestheils sie anzunehmen.
|
§ 48. Ethvert af Thingene er berettiget til at foreslaae og for sit
Vedkommende at vedtage Love.
|
§ 48. Jedes der Thinge ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und für sein Teil
anzunehmen.
|
§ 49. Jedes der beiden Thinge kann Adressen an den König eingeben.
|
§ 49. Ethvert af Thingene kan indgive Adresser til Kongen.
|
§ 49.
Jedes der Thinge kann dem König Adressen übergeben.
|
§ 50. Jedes der beiden Thinge kann, zur Untersuchung von
Gegenständen von allgemeiner Wichtigkeit, aus seinen Mitgliedern
bestehende Commissionen einsetzen. Diese sind berechtigt, sowohl von den
Behörden als von privaten Bürgern sich mündliche oder schriftliche
Aufklärungen geben zu lassen.
|
§ 50. Ethvert af Thingene kan til at undersøge almeenvigtige
Gjenstande nedsætte Commissioner af sine Medlemmer. Disse ere berettigede
til saavel af offentlige Myndigheder som af private Borgere at fordre
Oplysninger meddeelte mundtligen eller skriftligen.
|
§ 50.
Jedes der Thinge kann, um Sachen von allgemeiner Wichtigkeit zu untersuchen,
Kommissionen aus seinen Mitgliedern einsetzen. Diese sind berechtigt, sowohl den
Behörden als auch Privatpersonen mündliche oder schriftliche Aufschlüsse
abzufordern.
|
§ 51. Keine Schatzung kann auferlegt, verändert oder aufgehoben
werden, als nur nach dem Gesetz; ebensowenig können Mannschaften
ausgeschrieben, Staatsanleihen aufgenommen, oder dem Staate gehörende
Domänen anders abgehändigt werden.
|
§ 51. Ingen Skat kan paalægges, forandres eller ophæves uden ved
Lov, eiheller noget Mandskab udskrives, noget Statslaan optages eller
nogen Staten tilhørende Domæne afhændes uden ifølge Lov.
|
§ 51. Steuern können ausschließlich durch Gesetz
erhoben, verändert oder aufgehoben werden; ebenso kann die Aushebung
von Mannschaften, die Aufnahme von Staatsanleihen oder die Veräußerung einer dem
Staat gehörenden Domäne nur aufgrund eines
Gesetzes erfolgen.
|
§ 52. Auf jedem ordentlichen Reichstage, gleich nachdem derselbe
eröffnet worden ist, werden Vorschläge zum Finanzgesetze für das folgende
Finanzjahr vorgelegt, enthaltend, einen Voranschlag der Staatseinnahmen
und Staatsausgaben. Der Finanzvorschlag wird zuerst im Volksthing behandelt. So lange das Finanzgesetz nicht angenommen worden, dürfen die Schatzungen nicht eingefordert und keine Ausgabe abgehalten werden, die nicht im Finanzgesetze begründet ist.
|
§ 52. Paa hver ordentlig Rigsdag, strax efter at samme er sat,
fremlægges Forslag til Finantsloven for det følgende Finantsaar
indeholdende et Overslag over Statens Indtægter og Udgifter.
Finantsforslaget behandles først i Folkethinget. Forinden Finantsloven er vedtagen, maa Skatterne ei opkræves. Ingen Udgift maa afholdes, som ikke har Hjemmel i samme. |
§ 52. Auf jedem
ordentlichen Reichstag soll, sobald derselbe sich konstituiert hat, ein
Vorschlag zum Haushaltsplan für das folgende Finanzjahr, einen Überschlag über
die Einnahmen und Ausgaben des Staates enthaltend, vorgelegt werden. Finanzgesetzvorschläge sollen zuerst im Folkething behandelt werden. Solange der Haushaltsplan nicht verabschiedet ist, werden die Steuern nicht erhoben. Es dürfen keine Ausgaben getätigt werden, die nicht bewilligt sind.
|
§ 53. Jedes Thing ernennt 2 besoldete Revisoren. Diese haben die
jährliche Staatsrechenschaft durchzugehen und darauf zu achten, daß
sämmtliche Einnahmen des Staats in der Berechnung aufgeführt, und keine
anderen Ausgaben darin ausgeworfen sind, als nach dem Finanzgesetze. Sie
können verlangen, daß ihnen alle bei der Revision nöthigen Aufklärungen
und Urkunden mitgetheilt werden. Die jährliche Staatsrechenschaft wird demnächst, begleitet von den Bemerkungen der Revisoren, dem Reichstage vorgelegt, der darüber Beschluß faßt.
|
§ 53. Hvert Thing udnævner to lønnede Revisorer. Disse gjennemgaae
det aarlige Statsregnskab og paasee, at samtlige Statens Indtægter deri
ere blevne opførte, og at ingen Udgift udenfor Finantsloven har fundet
Sted. De kunne fordre sig alle fornødne Oplysninger og Aktstykker
meddeelte.
Det aarlige Statsregnskab, med Revisorernes Bemærkninger, forelægges derefter Rigsdagen, som med Hensyn til samme tager Beslutning.
|
§ 53. Jedes Thing ernennt zwei besoldete Rechnungsprüfern. Diese sehen den jährliche
Staatsrechnungsbericht durch und vergewissern sich, daß sämtliche
Staatseinnahmen darin verbucht aufgeführt worden, und daß keinerlei Ausgaben
außerhalb des Finanzgesetzes stattgefunden haben. Sie können die Mitteilung alle
erforderlichen Auskünfte und Aktenstücke fordern.
Der jährliche Staatsrechnungsbericht wird demnächst zugleich mit den von den Revisoren gemachten Bemerkungen dem Reichstag zur Beschlußfassung vorgelegt.
|
§ 54. Nachdiesem kann kein Ausländer anders als nach Gesetz das
Indigenatrecht erhalten.
|
§ 54. Ingen Udlænding kan herefter erholde Indfødsret uden ved Lov.
|
§ 54.
Ein Ausländer kann die Staatsangehörigkeit
nur aufgrund des Gesetzes erwerben.
|
Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 54 aufgehoben (ersetzt durch § 47 des Gesetzes vom 2. Oktober 1855). Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 54 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt.
|
||
§ 55. Kein Gesetzesvorschlag kann schließlich angenommen werden,
ehe derselbe dreimal im Thing zur Behandlung gewesen ist.
|
§ 55. Intet Lovforslag kan endelig vedtages, forinden det 3 Gange
har været behandlet af Thinget.
|
§ 55. Kein Gesetzesvorschlag kann verabschiedet werden, ehe sie
nicht in 3 Lesungen von jedem Thing erörtert worden ist.
|
§ 56. Wird ein Gesetzesvorschlag von einem der beiden Thinge
verworfen, so kann derselbe in der nämlichen Diät nicht wieder bei diesem
Thing eingebracht werden.
|
§ 56. Naar et Lovforslag bliver forkastet af et af Thingene, kan
det ikke oftere foretages af samme Thing i samme Samling.
|
§ 56. Wird ein Gesetzesvorschlag von einem der beiden Thinge verworfen,
so kann derselbe in der nämlichen Sitzungsperiode nicht wieder bei diesem Thing
eingebracht werden.
|
§ 57. Ist ein Gesetzvorschlag in dem einen Thing durchgegangen, so
wird derselbe in der Form, worin er angenommen worden, dem andern Thing
vorgelegt. Erleidet der Vorschlag hier eine Abänderung, so geht er wieder
zurück an das erste Thing. Werden hier wiederum Veränderungen darin
vorgenommen, so geht er abermals an das andere Thing. Wird auch nun keine
Übereinstimmung erreicht, so soll, falls das eine oder das andere Thing es
begehrt, jedes Thing eine gleiche Anzahl Mitglieder ernennen, die in einen
Ausschuß zusammentreten, der seine Bedenken über die Differenzen abzugeben
hat. Der endliche Beschluß über den Antrag des Ausschusses wird dann in
jedem der beiden Thinge besonders gefaßt.
|
§ 57. Naar et Lovforslag er vedtaget i det ene Thing, bliver det i
den Form, hvori det er vedtaget, at forelægge det andet Thing; hvis det
der forandres, gaaer det tilbage til det første; foretages her atter
Forandringer, gaaer Forslaget paany til det andet Thing. Opnaaes da
eiheller Enighed, skal, naar et Thing forlanger det, hvert Thing udnævne
et lige Antal Medlemmer til at træde sammen i et Udvalg, som afgiver
Betænkning over Uovereensstemmelserne. I Henhold til Udvalgets Indstilling
finder da endelig Afgjørelse Sted i ethvert Thing for sig.
|
§
57. Wenn ein
Gesetzesvorschlag in dem einen Thing angenommen worden ist, soll derselbe in der
angenommenen Form dem andern Thing zur Behandlung vorgelegt werden; wenn der
Vorschlag dort verändert wird, geht er ans erste Thing zurück; falls dann
wiederum hier Veränderungen vorgenommen werden, so wird der Vorschlag abermals
dem andern Thing zugestellt. Kommt auch dann keine Einigkeit zustande, so soll,
wenn eines der beiden Thinge es verlangt, jedes Thing eine gleich große Anzahl
Mitglieder dazu ernennen, in einem gemeinschaftlichen Ausschuß zusammenzutreten,
um über die Streitpunkte ihre Bedenken abzugeben. Mit Rücksicht auf den Vorschlag des Ausschusses wird dann in jedem Thinge
für sich die schließliche Entscheidung getroffen.
|
§ 58. Über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder entscheidet
jedes Thing für sich.
|
§ 58. Ethvert af Thingene afgjør selv Gyldigheden af sine
Medlemmers Valg.
|
§ 58. Jedes der Thinge trifft selbst die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen
seiner Mitglieder.
|
§ 59. Jedes neue Mitglied hat, wenn die Gültigkeit seiner Wahl
anerkannt worden, den Eid auf das Grundgesetz zu leisten.
|
§ 59. Ethvert nyt Medlem aflægger Eed paa Grundloven, naar
Gyldigheden af hans Valg er anerkjendt.
|
§ 59. Jedes neue Mitglied
beschwört das Grundgesetz, sobald die Gültigkeit seiner Wahl anerkannt ist.
|
§ 60. Die Reichstagsmitglieder sind allein an ihre Überzeugung
gebunden, nicht aber an eine Vorschrift ihrer Wähler. Beamten, welche zu Reichstagsmännern gewählt werden, bedürfen keiner Erlaubniß der Regierung zur Annahme der Wahl.
|
§ 60. Rigsdagsmændene ere ene bundne ved deres Overbeviisning og
ikke ved nogen Forskrift af deres Vælgere.
Embedsmænd, som vælges til Rigsdagsmænd, behøve ikke Regjeringens Tilladelse til at modtage Valget.
|
§ 60. Die Mitglieder des Reichstags sind einzig und allein
durch ihre Überzeugung gebunden, nicht aber durch irgendwelche Vorschrift
seitens ihrer Wähler. Beamte, die zu Reichstagsmitgliedern gewählt werden, bedürfen zur Annahme der Wahl nicht der Erlaubnis der Regierung.
|
§ 61. So lange der Reichstag versammelt ist, kann kein
Reichstagsmann ohne Genehmigung des Things, dem er angehört, wegen
Schulden verhaftet, eingekerkert oder in Untersuchung gebracht werden,
wenn er nicht auf frischer That ergriffen worden. Wegen seiner Äußerungen
auf dem Reichstage kann keins seiner Mitglieder, ohne Genehmigung des
Things, außerhalb der Versammlung zur Verantworung gezogen werden.
|
§ 61. Saalænge Rigsdagen er samlet, kan ingen Rigsdagsmand uden
Samtykke af det Thing, hvortil han hører, hæftes for Gjeld, eiheller
fængsles eller tiltales, medmindre han er greben paa fersk Gjerning. For
sine Yttringer paa Rigsdagen kan intet af dens Medlemmer uden Thingets
Samtykke drages til Ansvar uden for samme.
|
§ 61. Solange der Reichstag versammelt ist, kann kein Mitglied desselben ohne die Zustimmung
des Thinges, zu dem dasselbe gehört, wegen Schulden verhaftet werden und ebensowenig verhaftet oder in Anklage gesetzt werden, es sei denn, es sei auf frischer Tat ergriffen worden. Für seine Äußerungen
im Reichstage kann keines von dessen Mitgliedern ohne Zustimmung des Thinges
außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden.
|
§ 62. Kommt ein gültigerweise Gewälter in eine der Lagen, welche
von der Wählbarkeit ausschließen, so verliert er das aus der Wahl
fließende Recht. Doch soll Keiner seinen Sitz im Landsthing verlieren,
weil er im Verlaufe der Zeit, für welche er gewählt worden, nach einem
andern Wahlkreise gezogen ist. Es wird näher durch ein Gesetz zu bestimmen sein, in welchen Fällen ein Reichstagsmann, der zu einem besoldeten Staatsamte befördert wurde, sich einer Neuwahl zu unterwerfen hat.
|
§ 62. Kommer den gyldigen Valgte i et af de Tilfælde, der udelukke
fra Valgbarhed, mister han den af Valget flydende Ret. Dog skal Ingen tabe
sit Sæde i Landsthinget, fordi han i Løbet af den Tid, for hvilken han er
valgt, flytter til en anden Valgkreds.
Det bliver nærmere ved Lov at bestemme, i hvilke Tilfælde en Rigsdagsmand, der befordres til et lønnet Statsembede, skal underkastes Gjenvalg. |
§ 62. Tritt für einen gültig Gewählten einer der
Fälle ein, welche die Wählbarkeit ausschließen, verliert es das aus der Wahl
fließende Recht. Doch soll keiner seinen Sitz im Landsthing verlieren, weil er im
Verlaufe der Zeit, für welche er gewählt worden ist, nach einem andern
Wahlkreise gezogen ist. Es soll durch Gesetz näher bestimmt werden, in welchen Fällen ein Reichstagsmitglied, welches ein besoldetes Staatsamt erhält, sich einer neuen Wahl zu unterwerfen hat.
|
§ 63. Die Minister haben, kraft ihres Amtes, Zutritt zum Reichstage
und sind berechtigt, unter den Verhandlungen das Wort zu verlangen, so oft
sie wollen, wenn sie nur die Geschäftsordnung dabei beobachten. Ein
Stimmrecht haben dieselben nur, wenn sie zugleich Reichstagsmänner sind.
|
§ 63. Ministrene have i Embeds Medfør Adgang til Rigsdagen og ere
berettigede til under Forhandlingerne at forlange Ordet, saa ofte de
ville, idet de iøvrigt iagttage Forretningsordenen. Stemmeret udøve de kun,
naar de tillige ere Rigsdagsmænd.
|
§ 63. Die Minister haben von Amts wegen Zutritt zum
Reichstage
und sind berechtigt, sich während der Verhandlungen zu Wort zu melden,
sooft sie es wünschen, wobei sie sich im übrigen an die Geschäftsordnung
zu halten haben. Stimmberechtigt sind sie nur, wenn sie zugleich Mitglieder
des Reichstags sind.
|
§ 64. Jedes Thing wählt selbst seinen Vormann und Den- oder
Diejenigen, welche in Abwesenheit des Ersteren den Vorsitz zu führen
haben.
|
§ 64. Ethvert Thing vælger selv sin Formand og den eller dem, der i
hans Forfald skal føre Forsædet.
|
§ 64.
Jedes Thing wählt
selbst seinen Vorsitzenden sowie denjenigen oder diejenigen, welche den Vorsitz
führen sollen, falls der Vorsitzende daran verhindert ist.
|
§ 65. Keins der beiden Thinge kann einen Beschluß fassen, wenn
nicht über die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und an der Abstimmung
theilnehmen.
|
§ 65. Intet af Thingene kan tage nogen Beslutning, naar ikke over
Halvdelen af dets Medlemmer er tilstede og deeltager i Afstemningen.
|
§ 65.
Keines der beiden Thinge ist beschlußfähig, wenn nicht mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und sich an der Abstimmung
beteiligen.
|
§ 66. Jeder Reichstagsmann kann, mit Einwilligung des Things, dem
er angehört, jedes öffentliche Anliegen darin zur Verhandlung bringen und
die Minister darüber interpelliren.
|
§ 66. Enhver Rigsdagsmand kan i det Thing, hvortil han hører, med
dettes Samtykke bringe ethvert offentligt Anliggende under Forhandling og
derom æske Ministrenes Forklaring.
|
§ 66. Jedes Reichstagsmitglied kann
in dem Thinge, dem es angehört, mit dessen Zustimmung
jede öffentliche Angelegenheit zur Beratung bringen und von den Ministern
eine Erklärung darüber fordern.
|
§ 67. Kein Antrag darf dem einen oder dem andern Thing anders als
durch ein Mitglied desselben übergeben werden.
|
§ 67. Intet Andragende maa overgives noget af Thingene uden gjennem
et af dets Medlemmer.
|
§ 67. Kein Antrag darf irgendeinem Thing auf anderem Wege
übergeben werden als durch eins seiner Mitglieder.
|
§ 68. Findet das Thing keine Veranlassung, über einen eingebrachten
Antrag Beschluß zu fassen, kann er ihn an die Minister verweisen.
|
§ 68. Finder Thinget ikke Anledning til om et Andragende at fatte
Beslutning, kan det henvise det til Ministrene.
|
§ 68. Falls das Thing sich nicht veranlaßt sieht, über einen Antrag Beschluß zu
fassen, kann es denselben den Ministern überweisen.
|
§ 69. Die Sitzungen der Thinge sind öffentlich. Doch können der
Vormann oder eine in der Geschäftsordnung bestimmte Anzahl Mitglieder
verlangen, daß alle Unbeikommenden entfernt werden; worauf das Thing zu
beschließen hat, ob die Sache in öffentlicher oder geheimer Sitzung
verhandelt werden soll.
|
§ 69. Thingenes Møder ere offentlige. Dog kan Formanden eller det i
Forretningsordenen bestemte Antal Medlemmer forlange, at alle Uvedkommende
fjernes, hvorpaa Thinget afgjør, om Sagen skal forhandles i offentligt
eller hemmeligt Møde.
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§ 69. Die Sitzungen der Thinge sind öffentlich.
Doch können der Vorsitzende oder die in der Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl
von Mitgliedern verlangen, daß
alle Unbefugten ausgeschlossen werden, worauf das Thing beschließt, ob über die Angelegenheit in öffentlicher oder geheimer
Sitzung beraten werden soll.
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§ 70. Jedes Thing bestimmt die näheren Regeln über den
Geschäftsgang und die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen.
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§ 70. Ethvert af Thingene fastsætter de nærmere Bestemmelser, som
vedkomme Forretningsgangen og Ordens Opretholdelse.
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§ 70. Ein jedes
der Thinge setzt die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang und die
Aufrechterhaltung der Ordnung fest.
|
§ 71. Der vereinigte Reichstag wird durch Zusammentreten des
Volksthings und des Landsthings gebildet. Zu Beschlußnahmen in demselben
ist die Anwesenheit und Theilnahme an der Abstimmung von mehr als der
Hälfte der Mitglieder beider Thinge erforderlich. Der vereinigte Reichstag
wählt selbst seinen Vormann und stellt die Regeln für den Geschäftsgang in
seinen Sitzungen fest.
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§ 71. Den forenede Rigsdag dannes ved Sammentræden af Folkethinget
og Landsthinget. Til at tage Beslutning udfordres, at over Halvdelen af
hvert Things Medlemmer er tilstede og deeltager i Afstemningen. Den vælger
selv sin Formand og fastsætter iøvrigt de nærmere Bestemmelser, der
vedkomme Forretningsgangen.
|
§ 71. Der vereinigte Reichstag wird durch das Zusammentreten des Folkething und des Landsthings gebildet. Zur Beschlußnahme ist erforderlich, daß über die Hälfte der Mitglieder eines jeden Things zugegen sind und an der Abstimmung teilnehmen. Der vereinigte Reichstag wählt selbst einen Vorsitzenden und setzt übrigens die näheren Bestimmungen fest, welche den Geschäftsgang betreffen.
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Durch Gesetz vom 29. August 1855 wurde der § 71 aufgehoben. Durch Gesetz vom 17. November 1865 wurde der § 71 durch Aufhebung des Gesetzes vom 29. August 1855 wieder in Kraft gesetzt. Der
vereinigte Reichstag hatte ausschließlich die in den im durch die §§ 4, 8,
10 und 15 genannten Aufgaben (Thronfolge, Abnahme des Eides des Königs auf
die Verfassung). An der Gesetzgebung hat er keinen Anteil. Der vereinigte
Reichstag ist deshalb auch nur im Jahr 1853 zur Abfassung und
Verabschiedung des Thronfolgegesetzes von 1853 zusammengekommen und 1850
(bei der Abnahme des Eides von König Friedrich VII und 1863 bei der
Annahme des Eides von König Christian . |
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§ 72. Das Reichsgericht besteht aus 16 Mitgliedern, welche für die
Dauer von 4 Jahren gewählt werden, und zwar die eine Hälfte vom
Landsthing, die andere Hälfte vom höchsten Gerichtshofe des Landes, aus
der Zahl ihrer eigenen Mitglieder. Das Reichsgericht wählt seinen
Vorsitzenden aus eigener Mitte. Ein Gesetz ordnet die Art der gerichtlichen Verfolgung.
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§ 72. Rigsretten bestaaer af 16 Medlemmer, der vælges paa 4 Aar,
Halvdelen af Landsthinget, Halvdelen af Landets øverste Domstol, blandt
disses egne Medlemmer. Den vælger selv sin Formand af sin egen Midte.
En Lov ordner nærmere Forfølgningsmaaden.
|
§ 72. Das Reichsgericht besteht aus 16
Mitgliedern, die alle vier Jahre zur Hälfte vom Landsthing und zur Hälfte vom obersten Gerichtshofes des Landes
aus der Zahl ihrer eigenen Mitglieder gewählt werden. Sie wählen ihren
Vorsitzenden aus den eigenen Reihen. Ein Gesetz regelt das weitere Gerichtsverfahren.
|
§ 73. Das Reichsgericht urtheilt in vom Volksthing gegen die
Minister erhobenen Anklagesachen. Vor dem Reichsgerichte kann der König auch Andere wegen Verbrechen belangen lassen, die er als besonders gefährlich für den Staat ansieht, wenn das Volksthing seine Einwilligung dazu gibt.
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§ 73. Rigsretten paakjender de af Folkethinget mod Ministrene
anlagte Sager.
For Rigsretten kan Kongen lade ogsaa andre tiltale for Forbrydelser, som han finder særdeles farlige for Staten, naar Folkethinget dertil giver sit Samtykke.
|
§ 73. Das
Reichsgericht fällt das Urteil in
den vom Folkething gegen Minister angestrengten Anklageverfahren. Vor dem Reichsgericht kann der König auch gegen andere Personen wegen Verbrechen, die er als für den Staat besonders gefährlich hält, Anklage erheben, wenn das Folkething seine Zustimmung dazu gibt.
|
§ 74. Die Ausübung der richterlichen Gewalt kann nur durch das
Gesetz geordnet werden.
|
§ 74. Den dømmende Magts Udøvelse kan kun ordnes ved Lov.
|
§ 74. Die Ausübung der richterlichen Gewalt kann
nur durch Gesetz geregelt werden.
|
§ 75. Die an gewisses Besitzthum geknüpfte richterliche Macht soll durch das Gesetz aufgehoben werden. |
§ 75. Den med visse Eiendomme forbundne dømmende Myndighed skal
ophæves ved Lov.
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§ 75. Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit soll durch das Gesetz aufgehoben werden.
|
§ 76. Nach den Regeln, die ein Gesetz darüber feststellen wird,
soll die Rechtspflege von der Verwaltung getrennt werden.
|
§ 76. Retspleien bliver at adskille fra Forvaltningen efter de
Regler, der fastsættes ved Lov.
|
§ 76. Die Rechtspflege soll von der Verwaltung
nach den Regeln, welche durch Gesetz festgestellt werden, getrennt
werden.
|
§ 77. Die Gerichte sind berechtigt, in allen Fragen über die
Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt zu entscheiden. Doch kann Derjenige,
welcher eine solche Frage anhängig machen will, sich nicht durch das
Einbringen der Sache bei den Gerichten der vorläufigen Folgeleistung eines
an ihn ergangenen obrigkeitlichen Befehls entziehen.
|
§ 77. Domstolene ere berettigede til at paakjende ethvert
Spørgsmaal om Øvrighedsmyndighedens Grændser. Dog kan den, der vil reise
saadant Spørgsmaal, ikke ved at bringe Sagen for Domstolene unddrage sig
fra foreløbigen at efterkomme Øvrighedens Befaling.
|
§ 77.
Die Gerichtshöfe entscheiden alle Fragen
über den Umfang der Machtbefugnisse von Verwaltungsbehörden.
Wer jedoch eine solche Frage anhängig machen will, kann sich durch
die Klageerhebung nicht der vorläufigen Befolgung der behördlichen
Anordnung entziehen.
|
§ 78. Die Richter haben sich in ihrem Berufe allein nach den
Gesetzen zu richten. Sie können nur durch ein Urtheil abgesetzt, und wider
ihren Wunsch nicht versetzt werden, als nur in den Fällen, da eine
Umgestaltung der Gerichte stattfindet. Doch kann ein Richter, der das
65ste Lebensjahr erreicht hat, entlassen werden, jedoch nur, ohne dabei
Verlust an seinen Einnahmen zu erleiden.
|
§ 78. Dommerne have i deres Kald alene at rette sig efter Loven. De
kunne ikke afsættes uden ved Dom, eiheller forflyttes mod deres Ønske,
udenfor de Tilfælde, hvor en Omordning af Domstolene finder Sted. Dog kan
den Dommer, der har fyldt sit 65de Aar, afskediges, men uden Tab af
Indtægter.
|
§ 78. Die Richter haben sich in ihrem Amt lediglich nach
dem Gesetz zu richten. Sie können, außer durch Urteil, nicht
abgesetzt und gegen ihren Wunsch auch nicht versetzt werden, außer
bei einer Neuordnung der Gerichtshöfe. Ein Richter kann aber nach
Vollendung des 65. Lebensjahres entlassen werden, und zwar ohne Herabsetzung
seiner Einkünfte.
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§ 79. Öffentlichkeit und Mündlichkeit sollen, sobald und soweit
möglich, im ganzen Rechtswesen durchgeführt werden. In Criminalsachen und solchen Sachen, welche aus politischen Gesetzübertretungen entstehen, sollen Geschworenengerichte eingeführt werden.
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§ 79. Offentlighed og Mundtlighed skal saa snart og saa vidt som
muligt gjennemføres ved hele Retspleien.
I Misgjerningssager og i Sager, der reise sig af politiske Lovovertrædelser, skulle Nævninger indføres. |
§ 79. Öffentliches
und mündliches Verfahren sollen sobald und soweit als möglich, in der gesamten
Rechtspflege durchgeführt werden. In Strafsachen und in Sachen, welche aus politischen Gesetzesübertretungen herrühren, sollen Geschworene eingeführt werden.
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§ 80. Die Stellung der Volkskirche wird durch das Gesetz geordnet.
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§ 80. Folkekirkens Forfatning ordnes ved Lov.
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§ 80. Die Verfassung der Volkskirche wird durch Gesetz geregelt.
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§ 81. Die Bürger haben das Recht, sich in Genossenschaften zu
vereinigen, um Gott so zu ehren, wie es ihrer Überzeugung entspricht; doch
darf dabei Nichts gelehrt oder unternommen werden, das wider die
Sittlichkeit und gute Ordnung streitet.
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§ 81. Borgerne have Ret til at forene sig i Samfund for at dyrke
Gud paa den Maade, der stemmer med deres Overbeviisning, dog at intet
læres eller foretages, som strider mod Sædeligheden eller den offentlige
Orden.
|
§ 81. Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften
zusammenzuschließen, um Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung
entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was
gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
|
§ 82. Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge zu einer
andern Gottesverehrung zu leisten, als welche die seinige ist. Doch soll
Jeder, der nicht darthut, daß er Mitglied einer im Lande anerkannten
Glaubensgemeine ist, an das Schulwesen die für die Volkskirche gesetzlich
vorgeschriebenen persönlichen Abgaben entrichten.
|
§ 82. Ingen er pligtig til at yde personlige Bidrag til nogen anden
Gudsdyrkelse end den, som er hans egen; dog skal Enhver, der ikke godtgjør
at være Medlem af et i Landet anerkjendt Troessamfund, til Skolevæsenet
svare de til Folkekirken lovbefalede personlige Afgifter.
|
§ 82. Niemand ist verpflichtet, persönliche Beiträge zu einer anderen als der von ihm
selbst befolgten Art der Gottesverehrung zu leisten; doch soll ein jeder,
welcher nicht nachweist, daß er Mitglied einer hier im Lande anerkannten
Glaubensgenossenschaft ist, die der Volkskirche gesetzlich zuständigen
persönlichen Abgaben an das Schulwesen erlegen.
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§ 83. Die Stellung der von der Volkskirche abweichenden
Glaubensgemeinen wird durch ein Gesetz näher geordnet.
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§ 83. De fra Folkekirken afvigende Troessamfunds Forhold ordnes
nærmere ved Lov.
|
§ 83. Die Verhältnisse der von der Volkskirche abweichenden
Glaubensgemeinschaften werden des näheren durch Gesetz geregelt.
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§ 84. Niemand kann seines Glaubensbekenntnisses wegen der Berechtigung zum vollständigen Genusse bürgerlicher und politischer Gerechtigkeiten beraubt werden, oder der Erfüllung |
§ 84. Ingen kan paa Grund af sin Troesbekjendelse berøves Adgang
til den fulde Nydelse af borgerlige og politiske Rettigheder, eller
unddrage sig Opfyldelsen af nogen almindelig Borgerpligt.
|
§ 84.
Niemand kann seines Glaubensbekenntnisses wegen vom vollen Genuß der bürgerlichen oder politischen
Rechte ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung einer allgemeinen
Bürgerpflicht entziehen.
|
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§ 85. Jeder, der angehalten wird, soll innerhalb 24 Stunden vor
einen Richter gestellt werden. Kann der Angehaltene nicht gleich auf
freien Fuß gestellt werden, dann soll der Richter durch ein montivirtes
Erkenntniß, das möglichst bald und spätestens innerhalb 3 Tage abzugeben
ist, entscheiden, daß der Angehaltene in gefängliche Haft zu nehmen, oder,
wenn derselbe gegen Caution losgelassen werden kann, die Größe und Art der
Sicherstellung bestimmen. Gegen das Erkenntniß, daß der Richter abzugeben hat, kann der Beikommende sofort, als in besonderem Falle, an ein höheres Gericht appelliren. Niemand kann wegen eines Versehens, daß nur eine Geldbuße oder einfachen Arrest zur Folge haben kann, mit Sicherheitshaft belegt werden.
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§ 85. Enhver, der anholdes, skal inden 24 Timer stilles for en
Dommer. Hvis den Anholdte ikke strax kan sættes paa fri Fod, skal Dommeren
ved en af Grunde ledsaget Kjendelse, der afgives snarest muligt og senest
inden 3 Dage, afgjøre, at han skal fængsles, og, hvis han kan løslades mod
Sikkerhed, bestemme dennes Art eller Størrelse.
Den Kjendelse, som Dommeren afsiger, kan af Vedkommende strax særskilt indankes for høiere Ret. Ingen kan underkastes Varetægtsfængsel for en Forseelse, som kun kan medføre Straf af Pengebod eller simpelt Fængsel.
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§ 85. Wer verhaftet wird, muß innerhalb von
24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Kann der Verhaftete nicht sofort auf
freien Fuß gesetzt werden, so muß der Richter in einer mit Gründen versehenen
Verfügung, die schnellstmöglich und spätestens innerhalb von 3 Tagen zu erteilen
ist, entscheiden, ob der Betreffende in Haft zu behalten ist, oder, falls er
gegen Sicherheitsleistung freigelassen werden kann, deren Art und Höhe
bestimmen. Die vom Richter getroffene Verfügung kann von dem Betreffenden sofort gesondert vor ein höheres Gericht gebracht werden. Für ein Vergehen, das nur Geld- oder Haftstrafe nach sich ziehen kann, darf niemand in Untersuchungshaft genommen werden.
|
§ 86. Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen, Beschlagnahmen
und Untersuchung von Briefen und anderen Papieren dürfen, wo kein Gesetz
eine besondere Ausnahme gestattet, nur nach richterlichem Erkenntniß
geschehen.
|
§ 86. Boligen er ukrænkelig. Huusundersøgelse, Beslaglæggelse og
Undersøgelse af Breve og andre Papirer maa, hvor ingen Lov hjemler en
særegen Undtagelse, alene skee efter en Retskjendelse.
|
§ 86. Die Wohnung ist unantastbar. Haussuchungen, Beschlagnahmen
und Untersuchungen von Briefen und anderen Schriftstücken dürfen, soweit nicht
ein Gesetz eine besondere Ausnahme vorsieht, allein aufgrund einer richterlichen
Verfügung erfolgen.
|
§ 87. Das Eigenthumsrecht ist unverletzlich. Niemand kann gehalten
sein, seinen Besitz abzustehen, als allein da, wo das allgemeine Beste es
erfordert. Es kann nur nach Gesetz und gegen vollständige Schadloshaltung
geschehen.
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§ 87. Eiendomsretten er ukrænkelig. Ingen kan tilpligtes at afstaa
sin Eiendom, uden hvor Almeenvellet kræver det. Det kan kun skee ifølge
Lov og mod fuldstændig Erstatning.
|
§ 87. Das Eigentumsrecht ist unantastbar. Niemand kann
zur Hergabe seines Eigentums gezwungen werden, außer wenn das Gemeinwohl
es erfordert. Dies kann nur aufgrund eines Gesetzes und gegen vollständige
Entschädigung geschehen.
|
§ 88. Alle Beschränkungen im Zutritt zu freiem und
gleichberechtigtem Erwerbe, welche nicht im allgemeinen Besten begründet
sind, sollen gesetzlich aufgehoben werden.
|
§ 88. Alle Indskrænkninger i den frie og lige Adgang til Erhverv,
som ikke ere begrundede i det almene Vel, skulle hæves ved Lov.
|
§ 88. Alle Beschränkungen des Rechtes auf freie und
gleiche Berufsausübung, soweit sie nicht durch Erfordernisse des Gemeinwohls
begründet sind, sollen durch Gesetz aufgehoben werden.
|
§ 89. Wer nicht vermögend ist, sich selbst oder die Seinigen zu
ernähren, und dessen Versorgung keinem Andern aufliegt, ist zum Genusse
von Unterstützung aus dem Gemeinwesen berechtigt, jedoch unter den
Bedingungen, welche die Gesetze darüber vorschreiben.
|
§ 89. Den, som ikke selv kan ernære sig eller Sine, og hvis
Forsørgelse ikke paaligger nogen Anden, er berettiget til at erholde Hjælp
af det Offentlige, dog mod at underkaste sig de Forpligtelser, som Lovene
herom paabyde.
|
§ 89. Wer sich oder die Seinen nicht selbst ernähren kann und dessen Versorgung auch
keinem anderen obliegt, hat Anspruch auf den Erhalt öffentlicher Unterstützung, jedoch nur
wenn er sich dafür den Verpflichtungen unterwirft, die das Gesetz vorsieht.
|
§ 90. Kinder, deren Eltern nicht des Vermögens sind, sie
unterrichten zu lassen, werden freien Unterricht in den Volksschulen
erhalten.
|
§ 90. De Børn, hvis Forældre ikke have Evne til at sørge for deres
Oplærelse, ville erholde fri Underviisning i Almueskolen.
|
§ 90. Die Kinder, deren Eltern nicht imstande sind, für ihren
Unterricht zu sorgen, werden freien Unterricht in den Gemeindeschulen erhalten.
|
§ 91. Jeder ist berechtigt, seine Gedanken durch die Presse zu
veröffentlichen, jedoch unter Verantwortlichkeit vor den Gerichten. Censur
und andere Präventivmaßregeln können niemals wieder eingeführt werden.
|
§ 91. Enhver er berettiget til ved Trykken at offentliggjøre sine
Tanker, dog under Ansvar for Domstolene. Censur og andre forebyggende
Forholdsregler kunne ingensinde paany indføres.
|
§ 91. Jedermann ist - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
gegenüber den Gerichten - berechtigt, seinen Gedanken in Druck, Wort
und Schrift zu veröffentlichen. Zensur und andere vorbeugende
Maßnahmen dürfen niemals wieder eingeführt werden.
|
§ 92. Die Bürger haben das Recht, ohne vorangehende Erlaubniß
Vereine zu jedem gesetzlich gestatteten Zwecke zu stiften. Kein Verein
kann durch Regierungsmaßregeln aufgehoben werden. Doch können
Versammlungen vorläufig untersagt werden; aber es soll in solchem Falle
sofort Klage gegen den Verein zu dessen Aufhebung angelegt werden.
|
§ 92. Borgerne have Ret til uden foregaaende Tilladelse at indgaa
Foreninger i ethvert lovligt Øiemed. Ingen Forening kan ophæves ved en
Regjeringsforanstaltning. Dog kunne Foreninger foreløbigen forbydes, men
der skal da strax anlægges Sag mod Foreningen til dens Ophævelse.
|
§ 92.
Die Bürger sind berechtigt, ohne vorherige Erlaubnis Vereine zu den gesetzlich
zulässigen Zwecken zu bilden. Kein Verein kann durch eine Regierungsmaßnahme
verboten werden. Indessen können Vereine vorläufig verboten werden, doch soll
dann sofort die Auflösungsklage gegen den Verein erhoben werden.
|
§ 93. Die Bürger haben das Recht zu unbewaffneten Versammlungen.
Der Polizei steht es zu, bei öffentlichen Versammlungen zugegen zu sein.
Versammlungen unter freiem Himmel können verboten werden, wenn von
denselben Gefahr für die öffentliche Ruhe zu befürchten ist.
|
§ 93. Borgerne have Ret til at samles ubevæbnede. Offentlige
Forsamlinger har Politiet Ret til at overvære. Forsamlinger under aaben
Himmel kunne forbydes, naar der af dem kan befrygtes Fare for den
offentlige Fred.
|
§ 93. Die Bürger sind berechtigt, sich unbewaffnet zu versammeln. Die Polizei ist berechtigt, öffentlichen
Versammlungen beizuwohnen. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen
verboten werden, wenn von ihnen Gefahr für den öffentlichen Frieden
befürchtet werden kann.
|
§ 94. Bei Aufläufen darf die bewaffnete Macht, wenn sie nicht
angegriffen wird, nur einschreiten, nachdem das Volk dreimal im Namen des
Königs und des Gesetzes zum Auseinandergehen aufgefordert worden.
|
§ 94. Ved Opløb maa den væbnede Magt, naar den ikke angribes, kun
indskride, efter at Mængden 3 Gange i Kongens og Lovens Navn forgjæves er
opfordret til at adskilles.
|
§ 94. Bei Volksaufläufen darf die bewaffnete Macht,
wenn sie nicht angegriffen wird, erst einschreiten, nachdem die Menge dreimal
im Namen von König und Gesetz vergebens zum Auseinandergehen aufgefordert
worden ist.
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§ 95. Jeder wehrfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner Person zur
Vertheidigung des Vaterlandes beizutragen, gemäß den näheren Bestimmungen,
die das Gesetz vorschreibt.
|
§ 95. Enhver vaabenfør Mand er forpligtet til med sin Person at
bidrage til Fædrelandets Forsvar, efter de nærmere Bestemmelser, som Loven
foreskriver.
|
§ 95. Jeder wehrfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner
Person zur Verteidigung des Vaterlandes nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen beizutragen.
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§ 96. Das Recht der Communen zur selbstständigen Verwaltung ihrer
Angelegenheiten, unter Aufsicht des Staats, wird durch ein Gesetz geordnet
werden.
|
§ 96. Communernes Ret til, under Statens Tilsyn, selvstændig at
styre deres Anliggender vil blive ordnet ved Lov.
|
§ 96. Das Recht der Gemeinden, unter Aufsicht des Staates
ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen, wird durch Gesetz geregelt
werden.
|
§ 97. Jedes in der Gesetzgebung an Adel, Titel und Rang geknüpfte
Vorrecht ist abgeschafft.
|
§ 97. Enhver i Lovgivningen til Adel, Titel og Rang knyttet Forret
er afskaffet.
|
§ 97. Jedes in den Gesetzen mit Adel, Titel und Rang verbundene
Vorrecht ist abgeschafft.
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§ 98. Künftig kann kein Lehen, Stammhaus oder Fideicommißgut
errichtet werden. Es soll durch ein Gesetz näher geordnet werden, wie die
jetzt bestehenden Besitzungen dieser Art zu freiem Eigenthum übergehen
können.
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§ 98. Intet Lehn, Stamhuus eller Fideicommisgods kan for Fremtiden
oprettes; det skal ved Lov nærmere ordnes, hvorledes de nu bestaaende
kunne overgaae til fri Eiendom.
|
§ 98. Keinerlei Lehen,
Stammgut oder Fideikomißgut kann künftig errichtet werden; es soll
durch Gesetz näher bestimmt werden, auf welche Weise die jetzt bestehenden
Besitztümer dieser Art in freies Eigentum übergehen können.
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§ 99. Für die Kriegsmacht sind die in den §§ 85, 92 und 93
enthaltenen Bestimmungen nur unter den Beschränkungen anwendbar, die aus
den Vorschriften der Militärgesetze folgen.
|
§ 99. For Krigsmagten ere de i §§ 85, 92 og 93 givne Bestemmelser
kun anvendelige med de Indskrænkninger, der følge af de militære Loves
Forskrifter.
|
§ 99. Auf die Kriegsmacht sind die in den §§
85, 92 und 93 enthaltenen Bestimmungen anwendbar, mit den alleinigen Einschränkungen,
die sich aus den Vorschriften der Militärgesetze ergeben.
|
siehe hierzu u. a. eine Verordnung von
1683, die durch einige Zusatzbestimmungen aus dem 18. Jahrhundert geändert
wurde sowie auch das Gesetz vom 4. Oktober 1919 über die Rechtspflege bei
dem Heer und der Marine. |
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§ 100. Vorschläge zu Veränderungen oder Erweiterungen des
gegenwärtigen Grundgesetzes müssen auf einem ordentlichen Reichstage
eingebracht werden. Wird der darüber gefaßte Beschluß vom nächsten
ordentlichen Reichstage in unveränderter Gestalt angenommen und vom König
gutgeheißen, so werden beide Thinge aufgelöst und auf gewöhnliche Weise
Neuwahlen zum Volksthing und zum Landsthing vorgenommen. Wird der Beschluß
von dem neugewählten Reichstage in ordentlicher oder außerordentlicher
Versammlung zum dritten Male angenommen und vom König bestätigt, so ist
derselbe damit zum Grundgesetz erhoben.
|
§ 100. Forslag til Forandring i, eller Tillæg til, nærværende
Grundlov fremsættes paa en ordentlig Rigsdag. Vedtages den derom fattede
Beslutning i uforandret Skikkelse af næste ordentlige Rigsdag og bifaldes
den af Kongen, opløses begge Thingene, og almindelige Valg foregaae baade
til Folkethinget og Landsthinget. Vedtages Beslutningen tredie Gang af den
nye Rigsdag paa en ordentlig eller overordentlig Samling, og stadfæstes
den af Kongen, er den Grundlov.
|
§ 100. Vorschläge zu Veränderungen oder
Zusatzbestimmungen zum vorliegenden Grundgesetz müssen auf einem ordentlichen
Reichstage eingebracht werden. Wird der darüber gefaßte Beschluß vom nächsten
ordentlichen Reichstage in unveränderter Gestalt angenommen und vom König
gutgeheißen, so werden beide Thinge aufgelöst und auf gewöhnliche Weise Neuwahlen
zum Folkething und zum Landsthing vorgenommen. Wir der Beschluß von dem
neugewählten Reichstage in ordentlicher oder außerordentlicher Versammlung zum
dritten Male angenommen und er vom König bestätigt, so erhält dieser Beschluß
Verfassungsrang.
|
Einstweilige Bestimmungen |
Midlertidige Bestemmelser |
|
1. Gleichwie die im § 16 gegebene Regel, daß die Civilliste durch
ein Gesetz bestimmt werden soll, keine Anwendung auf den jetzt regierenden
König findet, so wird auch die im § 17 enthaltene Vorschrift kein
Hinderniß abgeben, daß Apanagen außerhalb des Landes bezogen werden
können, wenn dies in schon bestehenden Contrakten begründet ist.
|
1. Ligesom Reglen i § 16, at Civillisten bestemmes ved Lov, ingen
Anvendelse har for den nuregjerende Konge, saaledes vil ikke heller den i
§ 17 givne forskrift være til Hinder for, at Apanager nydes udenfor Riget,
forsaavidt saadant hjemles ved alt bestaaende Contracter.
|
1. Gleichwie die im § 16 gegebene Regel, daß die Zivilliste durch ein
Gesetz bestimmt werden soll, keine Anwendung auf den jetzt regierenden König
findet, so wird auch die im § 17 enthaltene Vorschrift kein Hindernis abgeben,
daß Apanagen außerhalb des Landes bezogen werden können, wenn dies in schon
bestehenden Kontrakten begründet ist.
|
2. Bis zum Erscheinen des im § 22 verheißenen Pensionsgesetzes wird
jeder Beamte, der nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entlassen wird,
gemäß den bisher befolgten Regeln pensionirt werden.
|
2. Indtil den i § 22 bebudede Pensionslov udkommer, vil enhver
Embedsmand, der efter samme Paragraphs Bestemmelse bliver afskediget,
erholde Pension efter de hidtil fulgte Regler.
|
2. Bis zum Erscheinen des im § 22
verheißenen Pensionsgesetzes wird jeder Beamte, der nach den Bestimmungen dieses
Paragraphen entlassen wird, gemäß den bisher befolgten Regeln pensioniert
werden.
|
Mit dem Pensionsgesetz (für das
Königreich Dänemark) vom 5. Januar 1851 wurde die vorstehende Bestimmung
gegenstandslos. Am 24. Februar 1858 erging ein Pensionsgesetz für die
Dänische Monarchie, das für die Beamten, welche die gemeinsamen
Angelegenheiten verwaltete, auch nach der Auflösung 1864/66 gültig blieb. |
||
3. Die im § 78 enthaltene Bestimmung, daß Richter nur nach
vorangegangenem Urtheilsspruch abgesetzt, und nicht ohne ihre Einwilligung
versetzt werden können, soll keine Anwendung haben auf jetzige Richter,
denen zugleich administrative Geschäfte obliegen.
|
3. Den i § 78 indeholdte Bestemmelse, at Dommere ikke kunne
afsættes uden ved Dom, eiheller forflyttes mod deres Ønske, skal ikke være
anvendelig paa de nærværende Dommere, som tillige have administrative
Forretninger.
|
3.
Die im § 78 enthaltene Bestimmungen, daß die Richter nur zufolge eines
richterlichen Erkenntnisses abgesetzt werden, sowie auch nicht gegen ihren
Wunsch versetzt werden können, soll auf die jetzigen Richter, welche
(solche Richter, welche nach der jetzigen
Gerichtsordnung) zugleich administrative Geschäfte auszuführen haben,
nicht anwendbar sein.
|
Erst durch das Rechtspflegegesetz vom
11. April 1916 (in Kraft ab 1. Oktober 1916) wurde endgültig die Trennung
von Gerichtsbarkeit und Verwaltung endgültig aufgehoben. |
||
4. Bis eine Umgestaltung des Criminalprozesses vollzogen worden,
wird die im § 85 erwähnte Appellation gegen ein Erkenntniß auf
Gefängnißhaft wie in Privatsachen geschehen, doch unter Ladung
außerordentlicher Gerichte, wie denn auch der Kläger vom gebrauche des
Stempelpapiers und der Erlegung von Gerichtsgebühren befreit sein soll. Es
muß ihm Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsanwalt in seiner
Appellationssache zu consultiren, und neugewonnene Aufklärungen können dem
Obergerichte vorgelegt werden.
|
4. Indtil en Omordning af den criminelle Proces er iværksat, vil
den i § 85 omhandlede Indankning af en Fængslingskjendelse skee som af en
privat Sag, dog med Extraretsvarsel, ligesom den Klagende er fritagen for
Brugen af stemplet Papiir og Erlæggelse af Retsgebyrer. Der bør gives ham
Adgang til i Anledning af saadan Paaanke at raadføre sig med en Sagfører,
og nye Oplysninger kunne fremlægges for Overretten.
|
4. Bis eine Umänderung des Kriminalprozesses
bewerkstelligt ist, soll bei der im § 80 erwähnten Berufung gegen ein Erkenntnis
wegen Verhaftung wie in einer privaten Sache verfahren werden, jedoch mit der
beim Extragericht üblichen Frist, sowie auch den Kläger des Gebrauchs von
Stempelpapier und der Erlegung von gerichtlichen Gebühren enthoben ist. Es soll
ihm erlaubt werden, sich wegen einer solchen Berufung mit einem Anwalt zu
beraten, und neue Aufschlüsse können dem Obergericht vorgelegt werden.
|
Das Straf- wie das Zivilverfahren
beruhte (1913) weiter auf einem Gesetzbuch des Königs Christian V. vom 15.
April 1683, das nachfolgend durch einzelne Gesetze geändert wurde. Erst
durch das Rechtspflegegesetz vom 11. April 1916 (in Kraft ab 1. Oktober
1916) wurde das Gesetz von 1683 ersetzt. |
||
Und ist denn hiermit das von Unserm Vorgänger auf
dem Throne, dem hochseligen Könige Friedrich dem Dritten, nach der Ihm
dazu von den dänischen Ständen ertheilten Vollmacht, unterm 14ten November
1665 gegebene Königsgesetz aufgehoben, mit alleiniger Ausnahme der in den
§§ 27 und 40 enthaltenen Bestimmungen über die Erbfolge, welche im § 4 des
Grundgesetzes bestätigt sind, und der in den §§ 21 und 25 rücksichtlich
der königlichen Prinzen und Prinzessinnen enthaltenen Vorschriften, bis
hierüber durch ein Hausgesetz anderweitig bestimmt werden möchte.
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Og er da hermed ophævet den af Vor Forgjænger paa
Thronen, høisalig Kong Frederik den Tredie, efter den Ham af de danske
Stænder dertil meddeelte Fuldmagt, under 14de November 1665 givne Kongelov,
alene med Undtagelse af de Bestemmelser, der indeholdes i §§ 27 til 40, om
Arvefølgen, hvilke ere stadfæstede i Grundlovens § 4, og de i §§ 21 og 25
om de kongelige Prindser og Prindsesser indeholdte Forskrifter, indtil ved
en Huuslov anderledes derom maatte vorde bestemt.
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Und ist denn hiermit das von Unserm Vorgänger auf dem Throne, dem hochseligen
König Friedrich dem Dritten, nach der Ihm dazu von den dänischen Ständen
erteilten Vollmacht, unterm 14. November 1665 gegebenen Königsgesetz aufgehoben,
mit alleiniger Ausnahme der in den §§ 27 und 40 enthaltenen Bestimmungen über
die Erbfolge, welche im § 4 des Grundgesetzes bestätigt sind, und der in den §§
21 und 25 rücksichtlich der königlichen Prinzen und Prinzessinnen enthaltenen
Vorschriften, die hierüber durch ein Hausgesetz anderweitig bestimmt werden
möchte.
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Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansburg, am
5ten Juni 1849. Unter Unserer königlichen Hand und beigedrucktem Insiegel. Friedrich R. A. W. Moltke.
Bardenfleth.
Zahrtmann. C.
F. Hansen.
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Givet paa Vort Slot Christiansborg, den 5te Juni
1849.
Under Vor Kongelige Haand og Segl. FREDERIK R. A.W. Moltke Bardenfleth. Zahrtmann.
C.F. Hansen. |
Gegeben
auf Unserem Schloß Christiansborg, den 5. Juni 1849 unter Unserem königlichen Handzeichen und Insiegel Friedrich R. A. W. Moltke.
Bardenfleth.
Zahrtmann. C.
F. Hansen.
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Die vorstehende Verfassung war die erste
neuzeitliche Verfassung Dänemarks und wurde zwischen dem König und einer
eigens dazu gewählten Reichsversammlung vereinbart. Bereits 1853 kam es zu einer ersten Veränderung durch das Thronfolgegesetz von 1853, das als Grundgesetz galt. Dabei hat der Reichstag das Recht nach § 15 der Verfassung wahrgenommen, und ein neues Königshaus und eine neue Thronfolgeordnung zu erlassen. Im Jahr 1854/55 kam es zu der,
bereits in der Präambel der Verfassung genannten Einschränkung, dass die
Verfassung nur noch für die Landesangelegenheiten gelten sollte, während
die (mit den Herzogtümern Schleswig, Holstein und Lauenburg) gemeinsamen
Angelegenheiten durch gemeinsame Organe erledigt wurden. Deshalb wurde die
Verfassung des Reiches Dänemark zu einer untergeordneten "Landes-"Verfassung,
während die Verfassung der Dänischen Monarchie in einem eigenen
Verfassungsgesetz zu finden war. Diese Aufteilung wurde durch die
Abtretung der Herzogtümer 1864 obsolet und 1866 endgültig auch
verfassungsrechtlich beseitigt. Die Verfassung wurde in diesem
Zusammenhang "durchgesehen", die Bestimmungen aktualisiert und das
Wahlrecht reformiert. Das "durchgesehene Grundgesetz für das Reich
Dänemark" wurde dann unter dem Datum der alten Verfassung" am 28. Juli
1866 durch die Bestätigung des Königs wirksam. |
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Als Grundlage der Übersetzung diente die neueste Übersetzung nach "Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554)", diese wurde mit dem dänischen Original verglichen, ebenso wie die dänischen Originale von 1849, 1866, 1915, 1920 und 1939 (per Homepage von Thomas Thorsten) und soweit Texte einen gleichen Wortlaut hatten, wurde eine Übersetzung von 1849 und von 1866 verwendet. Fehlende Übersetzungen wurden teils selbst übersetzt, teils im dänischen Original belassen.
Soweit es im dänischen Original Bezeichnungen gibt, die direkt übersetzt werden
können, und die in der Grundlage der Übersetzung nicht verwendet wurden, habe
ich die direkt zu übersetzenden Begriffe eingesetzt, wie |
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Quellen:
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Quellen:
siehe
auch: |
Quellen:
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Quellen:
P.C. Mayer-Tasch, Die Verfassungen Europas, Verlag Kröner,
1966
Die Verfassungen der EG-Mitgliedstaaten (dtv 5554) 1., Auflage, dtv-Verlag
Das Grundgesetz des Königreichs Dänemark, Verlag G. J. Pfingsten, Itzehoe 1852
Goos, Hansen, Das Staatsrecht des Königreichs Dänemark, Verlag Mohr, Tübingen
1913
Das Grundgesetz des Königreichs Dänemark vom 5ten Juni 1849, Verlag
Pfingsten, Itzehoe, 1852
Homepage von Thomas
Thorsten
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