Königreich Dänemark |
Island |
Herzogtum Schleswig |
Herzogtum Holstein |
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verwaltet von der Dänischen Kanzlei in
Kopenhagen (bis 1848) |
verwaltet von der Schleswig-Holsteinisch-Lauenburgischen Kanzlei in Kopenhagen (bis 1848, danach Verwaltung geteilt (bis 1864/66) |
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Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg ec. verordnen in Folge des unterm 28ten Mai 1831 von Uns erlassenen allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen in Unserem Königreiche Dänemark, und nach Erwägung des Uns allerunterthänigst vorgetragenen Gutachtens der zur Berathung über diese Angelegenheit durch Unser Allerhöchstes Rescript vom 23ten März 1832 berufenen erfahrenen Männer nunmehro zur näheren Regulirung der Provinzialstände für die Stifter Seeland, Fünen und Lolland-Falsters, samt Islands und Färöers Nachstehendes:
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Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg ec. verordnen in Folge des unterm 28ten Mai 1831 von Uns erlassenen allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen in Unserem Königreiche Dänemark, und nach Erwägung des Uns allerunterthänigst vorgetragenen Gutachtens der zur Berathung über diese Angelegenheit durch Unser Allerhöchstes Rescript vom 23ten März 1832 berufenen erfahrenen Männer nunmehro zur näheren Regulirung der Provinzialstände für Nord-Jütland Nachstehendes:
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Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König Dänemarks, der Wenden und Goten, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und Oldenburg, tun hiermit Allen kund: at da Vi havde overbeviist Os om, at den landsfaderlige Hensigt, hvori Provindsialstænderne vare indstiftede, med Hensyn til Vore kjære og troe Undersaatter paa Island, kun paa en tilfredsstillende Maade vilde være at opnaae, naar bemeldte Vort Land erholdt sin egen raadgivende Forsamling, saa have Vi under 20. Mai 1840 befalet de j til at forberede en saadan Indretning fornodne Overveielser anstillede deels paa Island, deels i Vore Collegier. Af disse Overveielser og Vore i saa Henseende I tagne allerhbieste Beslutninger er fremgaaet et Lovudkast angaaende Indretningen af en særlig raadgivende Forsamling for Island under Navn af Althing, hvilket Udkast Vi have ladet forelægge Vore troe Provindsialstænder for Sjællands, Fyens og Lolland-Falslers Stifter samt Island og Færøerne. Efter at have modtaget disses allerunderd. Betænkning, byde og befale Vi nu som fölger: Das Gesetz vom
8. Januar 1857 hatte folgende
Sanktionsformel:
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Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg ec. verordnen in Folge des unterm 28ten Mai 1831 von Uns erlassenen allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, und nach Erwägung des Uns allerunterthänigst vorgetragenen Gutachtens der zur Berathung über diese Angelegenheit durch Unser Allerhöchstes Rescript vom 6ten März 1832 berufenen erfahrenen Männer nunmehro zur näheren Regulirung der ständischen Verhältnisse in Unserm Herzogthume Schleswig Nachstehendes:
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Wir Frederik der Sechste, von Gottes Gnaden König von Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg ec. verordnen in Folge des unterm 28ten Mai 1831 von Uns erlassenen allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, und nach Erwägung des Uns allerunterthänigst vorgetragenen Gutachtens der zur Berathung über diese Angelegenheit durch Unser Allerhöchstes Rescript vom 6ten März 1832 berufenen erfahrenen Männer nunmehro zur näheren Regulirung der ständischen Verhältnisse in Unserm Herzogthume Holstein Nachstehendes:
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Verordnung vom 15ten Mai 1834 |
Verordnung vom 15ten Mai 1834 |
Verordnung vom 8ten März 1843 |
Verordnung vom 15ten Mai 1834 |
Verordnung vom 15ten Mai 1834 |
geändert durch |
geändert durch
aufgehoben durch
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faktisch aufgehoben durch |
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faktisch aufgehoben durch
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mit der
Verordnung betreffend die Verfassung vom 15.
Februar 1854 wurde diese
Verordnung in modifizierter Form erneut veröffentlicht |
mit der
Verordnung betreffend die Verfassung vom 11. Juni 1854 wurde diese
Verordnung in modifizierter Form erneut veröffentlicht |
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§ 1. Die ratgebenden Provinzialstände für
die Stifter
Seeland, Fünen und Lolland-Falster, einschließlich Islands sowie von Färöer, auf
die wir diese Einrichtung erweitern wollen, sollen aus den Grundbesitzern der
eben genannten Provinzen bestehen, die durch folgende gewählten Mitgliedern
vertreten werden: - für Kopenhagen und die zugehörigen Vorstädte 12 - für die übrigen Handelsstädte in den vorgenannten Stiften insgesamt 11 - für die gesamten Landgutsbesitzer im Stift Seeland 9 - für das Stift Fünen 5 - für das Stift Lolland-Falsters 3 - für die übrigen Landeigentums-Besitzer in allen drei Stiftern 20. Hvilket Antal Medlemmer, der vil blive al udvælge af Islands og Færöernes Indvaanere, og efter hvilke Regle de skulle vælges, forbeholde Vi Os nærmere at bestemme, naar Vi have erhvervet de yderligere Oplysninger, som Vi finde fornødne, for, saavidt disse Vore Lande angaaer, at ordne Sagen paa en til deres locale Forfatning og Indvaanernes Tarv svarende Maade. Men indtil videre ville Vi Selv med Hensyn til disse Lande udnævne tre med sammes Tilstand bekjendte Mænd til at tage Sæde i Forsamlingen, hvilken blot midlertidige Indretning dog bortfalder, saasnart Omstændighederne tillade at indføre et hensigtsmæssigt Valgsystem i bemeldte Lande, da det er Vor Villie, at Vore kjære og troe Undersaatler sammesteds, ikke mindre end Vore øvrige Undersaatter, skulle nyde Rettighed til selv at vælge Medlemmer i Stændernes Forsamling. Foruden det Antal Medlemmer, der, saaledes som foranført, bliver at vælge af Grundeierne i Sjællands, Fyens og Lolland-Falsters Stifter og i sin Tid ogsaa af Indvaanerne paa Island og Færöerne, ville Vi endvidere udnævne 2 Geistlige og 1 af Professorerne ved Vort Universitet i Kjøbenhavn, til at tage Sæde i Stænderforsamlingen. Saa ville Vi og, i Henhold til. Vor Anordning af 28. Mai 1831, have Os forbeholdt efter Omstændighederne at udnævne indtil 4 Grundeiere til Medlemmer i bemeldte Forsamling. De Medlemmer, der saaledes af Os Selv udnævnes, ville blive udnævnle for ligesaa lang Tid, som de Medlemmer, der vælges af Grundeierne. Iøvrigt følger det af det Ovenanførte, at de Regler, som de efterstaaende Paragrapher indeholde, angaaende Valgene af Medlemmerne i Stændernes Forsamling og hvad dermed staaer i Forbindelse, ikke blive at anvende i Island eller paa Færøerne. Durch Verordnung vom 8. März 1843 wurden im § 1 Abs. 1 die Worte "Islands sowie" faktisch gestrichen.
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§ 1. Die ratgebende Provinzialstände für Nord-Jütland sollen aus den
Grundbesitzern der eben genannten Provinzen, die durch folgende gewählte
Mitglieder vertreten werden: - für sämtliche Handelsstädte insgesamt 14 - alle Landguts-Besitzer im Stift Aarhaus 4. - alle Landguts-Besitzer im Stift Aalburg und in dem zum Stift Viburg gehörenden Teil des Amtes Aalburg 4. - alle Landguts-Besitzer im übrigen Teil des Stifts Viburg samt dem Stift Ribe 4. - die übrigen Landeigentums-Besitzer in allen vier Stiften 22. Neben dieser Anzahl von Mitgliedern, die von den Grundbesitzern in Nord-Jütland gewählt werden, werden Wir zwei Geistliche und einen der Professoren an Unserer Universität in Kopenhagen berufen, die einen Sitz in der Ständeversammlung nehmen werden. Ebenso wollen Wir, in Übereinstimmung mit Unserer Anordnung vom 28. Mai 1831, Uns vorbehalten, den Umständen entsprechend, bis zu 4 Grundeigentümer als Mitglieder der genannten Versammlung zu berufen. Die Mitglieder, die Wir selbst berufen haben, werden so lange Zeit Mitglieder bleiben, wie die gewählten Mitglieder der Grundbesitzer.
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1) Statt, wie bisher, sollen die Unser Land Island betreffenden Angelegenheiten, die in Übereinstimmung mit der Anordnung vom 28. Mai 1831 in den Wirkungskreis der Provinzialstände gehören und der Behandlung durch die Provinzialstände der Stifter von Seeland zugewiesen worden sind, für das vorher genannte Land zukünftig von einer eigenen beratenden Versammlung mit dem Namen Althing behandelt werden. Der den vorstehenden Ständen zukommende Wirkungskreis wird somit in Bezug auf die Gesetze und Beschlüsse für Unser Land Island auf die neue Versammlung übertragen, und von nun an hat diese in Wirksamkeit zu treten, und kein Vertreter Islands hat mit diesem Zeitpunkt mehr das Recht, einen Sitz in den zuvor genannten Ständen des Reiches einzunehmen.
Durch Gesetz vom 2. Januar 1871 wurde der
"Wirkungskreis" des Althing wesentlich erweitert; es blieb aber bei der
"beratenden Versammlung", keine "gesetzgebende Versammlung". |
§ 1. Zu der Versammlung der berathenden Stände für das
Herzogthum Schleswig werden gewählt: 1) von den Besitzern adeliger und anderer größerer Güter 5 Abgeordnete 2) von den kleineren Landbesitzern in den Ämtern, Landschaften, so wie in den adeligen und klösterlichen Districten in Vereinigung mit denjenigen einzelnen Ortschaften, deren Bewohner hauptsächlich Landwirthschaft treiben 17 Abgeordnete. 3) von den Einwohnern in den Städten und in denjenigen Orten, welche vorzüglich bürgerliches Gewerbe treiben 12 Abgeordnete. 4) von den Angesessenen in den gemischten Districten 2 Mitglieder Lateris 36 Abgeordnete. Sodann ertheilen Wir 5) de, jedesmaligen Besitzer der Herzogl. Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburgischen Fideicommißgüter 1 erbliche Virilstimme, welche indessen ruht, wenn ein Nutznießer derselben annoch in den Jahren der Unmündigkeit oder in fremden Diensten sich befindet. Dabei ist es dem Besitzer gestattet, sich durch einen wählbaren Eigenthümer eines größeren Gutes, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Versammlung ist, vertreten zu lassen. Ferner wollen Wir 6) an Mitglieder der Schleswigschen Ritterschaft, die sich im Besitze einer Prälatur oder eines adeligen Güterfideicommisses befinden, oder Eigenthümer eines adeligen Gutes sind, in sofern sie in diesem Eigenthume oder Besitze verbleiben 4 Stimmen ertheilen. Endlich wollen Wir 7) jedesmal auf 6 Jahre 2 Geistliche und 8) von den bei Unserer Universität zu Kiel angestellten Professoren 1 Mitglied zu der Versammlung berufen. Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 44 Mitgliedern.
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§ 1. Zu der Versammlung der berathenden Stände für das
Herzogthum Holstein werden gewählt: 1) von den Besitzern adeliger und anderer größerer Güter 9 Abgeordnete 2) von den kleinern Landbesitzern in den Ämtern, Landschaften, so wie in den adeligen und klösterlichen Districten in Vereinigung mit denjenigen einzelnen Ortschaften, deren Bewohner hauptsächlich Landwirthschaft treiben 16 Abgeordnete. 3) von den Einwohnern in den Städten und in denjenigen Orten, welche vorzüglich bürgerliches Gewerbe treiben 15 Abgeordnete. Latus: 40 Abgeordnete. Sodann ertheilen Wir 4) dem jedesmaligen Besitzer der fürstlich Hessensteinschen Fideicommißgüter 1 erbliche Virilstimme, welche indessen ruht, wenn ein Nutznießer derselben annoch in den Jahren der Unmündigkeit oder in fremden Diensten sich befindet. Dabei ist es dem Besitzer gestattet, sich durch einen wählbaren Eigenthümer eines größeren Gutes, welcher nicht schon Mitglied der ständischen Versammlung ist, vertreten zu lassen. Ferner wollen Wir 5) an Mitglieder der Holsteinischen Ritterschaft, die sich im Besitze einer Prälatur oder eines adeligen Güterfideicommisses befinden, oder Eigenthümer eines adeligen Gutes sind, in sofern sie in diesem Eigenthume oder Besitze verbleiben 4 Stimmen ertheilen. Endlich wollen Wir 6) jedesmal auf 6 Jahre 2 Geistliche und 7) von den bei Unserer Universität zu Kiel angestellten Professoren 1 Mitglied zu der Versammlung berufen Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 48 Mitgliedern. Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 1weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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2) Das isländische Althing soll aus 20
Männern mit Grundbesitz im Lande bestehen, die gemäß den in dieser Unserer
Verordnung vorgeschriebenen Weise dazu erwählt sind, nämlich 1 für die
Hafenstadt Reykavik und 1 für jeden der 19 Ämter oder
Landgerichtsbezirke des Landes. Wir haben Uns nach Umständen vorbehalten,
bis zu 6 weitere Amtsmänner des Landes, 2 geistige und 4 weltliche, zu
Mitgliedern der genannten Versammlung zu berufen. Die Mitglieder, die von
Uns selbst ernannt wurden, bleiben eben so lange ernannt bleiben, wie die
von den Grundbesitzern Gewählten. Durch Art. 14 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 2 aufgehoben und ersetzt.
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§ 2. Die Befugniß zur Wahl eines Abgeordneten für die
Provinzialstände ist bedingt durch den Besitz eines in dem District, wo die
Wahl durchgeführt wird, belegenen Eigenthums
von der Größe, wie solche für jede Classe der Wähler in dieser Verordnung (§§
13-16) besonders vorgeschrieben ist. Den vollen
Eigenthümern werden nicht nur Nutznießer eines Lehns- oder Stammgutsbesitzes, sondern auch die Erbpächter
gleich geachtet, welche zur Verpfändung und zum Verkaufe ihrer Besitzungen
berechtigt sind. Auch sind die übrigen Erbpächter sowie die anderen
lebenslangen Pächter wahlberechtigt, doch nur gemäß den Bedingungen über die
Größe des Grundbesitzes (§ 16). Den Fæsterne saaledes tilkommende Valgret gjelder
imidlertid kun med Hensyn til det Bøndergods, som efter Loven og
Anordningerne skal være overladt til Fæstere, men ikke for de enkelte
Tilfælde, hvori en Selveier- eller Arvefæste-Gaard er bortfæstet, da i saa
Fald Rettigheden bliver hos Eieren eller Arvefæsteren selv. Wenn ein zur Wahlberechtigung hinlänglich großes Grundstück sich im
Besitz mehrerer Eigenthümer befindet, so kann die Wahlberechtigung nur durch
Einen derselben ausgeübt werden; dieser muß aber die hiezu erforderlichen
persönlichen Eigenschaften besitzen, und überdieß die durch desfällige
Vereinbarung auf ihn statt gehabte Übertragung dieser Befugniß genügend
nachweisen. I Mangel af saadan Overeenskomst kan ingen
Valgrettighed udøves for den i fælles Besiddelse værende Eiendom. Iøvrigt
bør den Adkomst, hvormed en fast Eiendom besiddes, være aldeles fuldstændig,
naar Valgrettighed skal kunne paastaaes. Som Følge deraf er et thinglyst
Skjøde eller Fæstebrev nødvendigt, for al Kjøberen eller Fæsteren skal kunne
tilegne sig saadan Ret. Für
das Uns selbst zuständige Eigenthum wollen Wir keinen Antheil an den Wahlen
ausüben.
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§ 2. Die Befugniß zur Wahl eines Abgeordneten für die
Provinzialstände ist bedingt durch den Besitz eines in dem District, wo die Wahl
durchgeführt wird, belegenen Eigenthums
von der Größe, wie solche für jede Classe der Wähler in dieser Verordnung (§§
13-15) besonders vorgeschrieben ist. Den vollen
Eigenthümern werden nicht nur Nutznießer eines Lehns- oder Stammgutsbesitzes, sondern auch die Erbpächter
gleich geachtet, welche zur Verpfändung und zum Verkaufe ihrer Besitzungen
berechtigt sind. Auch sind die übrigen Erbpächter sowie die anderen lebenslangen
Pächter wahlberechtigt, doch nur gemäß den Bedingungen über die Größe des
Grundbesitzes (§ 15). Den Fæsterne saaledes tilkommende Valgret gjælder
imidlertid kun med Hensyn til det Bøndergods, som efter Loven og
Anordningerne skal være overladt til Fæstere, men ikke for de enkelte
Tilfælde, hvori en Selveier- eller Arvefæste-Gaard er bortfæstet, da i saa
Fald Rettigheden bliver hos Eieren eller Arvefæsteren selv. Wenn ein zur Wahlberechtigung hinlänglich großes Grundstück sich im
Besitz mehrerer Eigenthümer befindet, so kann die Wahlberechtigung nur durch
Einen derselben ausgeübt werden; dieser muß aber die hiezu erforderlichen
persönlichen Eigenschaften besitzen, und überdieß die durch desfällige
Vereinbarung auf ihn statt gehabte Übertragung dieser Befugniß genügend
nachweisen. I Mangel af saadan Overeenskomst kan
ingen Valgrettighed udøves for den i fælles Besiddelse værende Eiendom. Iøvrigt
bør den Adkomst, hvormed en fast Eiendom besiddes, være aldeles fuldstændig,
naar Valgrettighed skal kunne paastaaes. Som Følge deraf er et thinglyst Skjøde
eller Fæstebrev nødvendigt, for al Kjøberen eller Fæsteren skal kunne tilegne
sig saadan Ret. Für
das Uns selbst zuständige Eigenthum wollen Wir keinen Antheil an den Wahlen
ausüben.
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3) Die Befugniß zur Wahl eines
Abgeordneten des Althing ist bedingt durch den Besitz eines Grundbesitzes
von der Größe von mindestens 10 Hundert Dyrhed oder in Reykjavik entweder
eines Landeshandelskontor, eines Haus, das einen gesetzlichen Steuerwert von
mindestens 1000 Reichsthaler rein Silber hat, oder eines für öffentliche
oder kirchliche Zwecke benutztes Grundbesitzes von einer Größe von
mindestens 20 Hundert Dyrhed. Bemeldte Taxalionsforretning maa paa den Tid,
Valghandlingen foregaaer, ikke være over 2 Aar gammel. Det vil ibvrigt være
den Bygningseiers Sag, der bnsker sig opfort paa Valglisten, selv paa sin
egen Bekostning at foranstalte den Taxation, som behöves for at godtgjore
hans Berettigelse dertil. Wenn ein zur Wahlberechtigung hinlänglich großes Grundstück sich im
Besitz mehrerer Eigenthümer befindet, so kann die Wahlberechtigung nur durch
Einen derselben ausgeübt werden; dieser muß aber die hiezu erforderlichen
persönlichen Eigenschaften besitzen, und überdieß die durch desfällige
Vereinbarung auf ihn statt gehabte Übertragung dieser Befugniß genügend
nachweisen. I
Mangel af saadan Overeenskomst kan ingen Valgrettighed udöves for den i
fælleds Besiddelse værende Eiendom. Iövrigt bör, for at Valgrettighed skal
kunne paaslaaes, den Adkomst, hvormed en fast Eiendom besiddes, være
notorisk eller stöttet paa saadanne skriftlige Documenter, saasom Skjöder
eller Fæstebreve, at den af Valgbestyrelsen kan erkjendes som vis.
Für
das Uns selbst zuständige Eigenthum in Island wollen Wir keinen Antheil an den Wahlen
ausüben. Durch
§ 1 des Gesetzes vom
8. Januar 1857 wurde der vorstehende § 3 aufgehoben und durch folgende
Bestimmung ersetzt: Durch Art. 17 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 3 aufgehoben und ersetzt.
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§ 2. Die Befugniß zur Wahl eines Abgeordneten für die
ständischen Versammlungen ist bedingt durch den Besitz eines im Herzogthum
Schleswig belegenen Land- oder städtischen Eigenthums
von der Größe, wie solche für jede Classe der Wähler in dieser Verordnung (§§
13, 14 und 15) besonders vorgeschrieben ist. Den vollen Eigenthümern werden nicht nur Nutznießer eines mit Fideicommiß belegten Grundstücks, sondern auch die Erbpächter und die Festebesitzer gleich geachtet, welche zur Verpfändung und zum Verkaufe ihrer Besitzungen berechtigt sind, oder die dieselben in Gemäßheit der Verordnungen vom 14. April 1766 und 26. März 1772 vererben können.
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§ 2. Die Befugniß zur Wahl eines Abgeordneten für die ständischen Versammlungen ist bedingt durch den Besitz eines im Herzogthum Holstein belegenen Land- oder städtischen Eigenthums von der Größe, wie solche für jede Classe der Wähler in dieser Verordnung (§§ 13, 14 und 15) besonders vorgeschrieben ist. Den vollen Eigenthümern werden nicht nur Nutznießer eines mit Fideicommiß belegten Grundstücks, sondern auch die Erbpächter und die Festebesitzer gleich geachtet, welche zur Verpfändung und zum Verkaufe ihrer Besitzungen berechtigt sind.
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Wenn ein zur Wahlberechtigung hinlänglich großes Grundstück sich im Besitz mehrerer Eigenthümer befindet, so kann die Wahlberechtigung nur durch Einen derselben ausgeübt werden, dieser muß aber die hierzu erforderlichen persönlichen Eigenschaften besitzen, und überdies die durch desfallige Vereinbarung auf ihn stattgehabte Übertragung dieser Befugniß genügend nachweisen. In Entstehung dessen ruht die Wahlberechtigung. Für das Uns selbst zuständige Eigenthum wollen Wir keinen Antheil an den Wahlen ausüben. siehe zu Abs. 2 auch das Kanzleischreiben vom 28. Juni 1834 über die Lösung einiger Zweifel über die Wahlrechte der Ehemänner, das Kanzleischreiben vom 4. Oktober 1834 über die Wahlrechte der Miteigenthümer und das Kanzleischreiben vom 25. Oktober 1834 über die Wahlrechte der Setzwirthe. Mit der Verordnung vom 1. Juni 1854 wurde der § 2 weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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Durch § 2 des Gesetzes vom
8. Januar 1857 wurde an dieser Stelle folgende Bestimmung eingesetzt: "3a) Enhver, som efter forestaaende § 1 har Valgret, er tillige valgbar til Althinget, naar han, foruden at være i Besiddelse af' de i For. af 8. Marts 1843 §§ 4 og 5 anförte personlige Egenskaber, endvidere opfylder de i sidstnævnte § 5 Nr. 1, 4 og 5 fastsatte Betingelser. Dog kan den vælges, som har sit Hjem udenfor Valgdistriktet, eller i dette har opholdt sig en kortere Tid end eet Aar." Durch Art. 17 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 3a aufgehoben und ersetzt.
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§ 3. | 4) | |||
Die Wahlberechtigung ist ferner bedingt durch
folgende persönliche Eigenschaften: 1) durch unbescholtenen Ruf. Niemand kann das Wahlrecht ausüben, wenn er für ein Verbrechen verurteilt wurde, das den Verlust des Amtes, der Ehre oder des Bürgerrechts nach sich zieht, oder der sonst in einem Urteil schuldig gesprochen wurde, das in der öffentlichen Meinung als unehrenhafte Handlung gilt, Verfehlung war, oder wer wegen eines Verbrechens in der vorgenannten genannten öffentlich angeklagt, aber nicht vollständig freigesprochen worden ist; 2) durch Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zur Zeit der Wahl; 3) durch welche er durch das Alter, das für die Vollmündigkeit vorgeschrieben ist, diese ohne Beschränkung erhält. Niemand, der unter Vormundschaft oder Curatel steht oder der zu einer Concurs- oder Fallitverhandlung gezogen wird oder sonst einer Beschränkung über die Verfügung seines Eigenthums unterliegt, hat das Recht zum Wählen.
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Die Wahlberechtigung ist ferner bedingt durch folgende persönliche
Eigenschaften: Die Bekenner der mosaischen Religion sind indessen, auch wenn sie vorstehende Eigenschaften besitzen, mit besonderer Rücksicht auf den ihnen nicht eingeräumten Genuß voller bürgerlicher Rechte von der Wahlberechtigung ausgeschlossen.
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Durch Art. 17 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 4 aufgehoben und ersetzt.
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Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 3
weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 3
weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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§ 4. Wer zu einem Deputirten in die Stände-Versammlung gewählt wird, muß zusätzlich zu den nachfolgenden Bedingungen einen in den Stiften Seeland, Fünen oder Lolland-Falster belegenen Grundbesitz in solcher Beschaffenheit vorweisen, wie er für jede Classe der Wählbaren in der gegenwärtigen Verordnung (§§ 13 - 16) besonders vorgeschrieben ist, im Übrigen aber alles in allem die gleichen Bedingungen, die der § 2 enthält, ferner die zur Wahlberechtigung geltenden Bestimmungen zu den persönlichen Eigenschaften (§ 3), auch die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen: | § 4. Wer zu einem Deputirten in die Stände-Versammlung gewählt wird, muß zusätzlich zu den nachfolgenden Bedingungen einen in Nord-Jütland belegenen Grundbesitz in solcher Beschaffenheit vorweisen, wie er für jede Classe der Wählbaren in der gegenwärtigen Verordnung (§§ 13 und 15) besonders vorgeschrieben ist, im Übrigen aber alles in allem die gleichen Bedingungen, die der § 2 enthält, ferner die zur Wahlberechtigung geltenden Bestimmungen zu den persönlichen Eigenschaften (§ 3), auch die folgenden besonderen Bedingungen erfüllen: | 5) Die Wählbarkeit zum Althingmitglied ist bedingt durch den Eigentumsbesitz von solcher Beschaffenheit, wie sie für die Wählbaren in § 3 besonders vorgeschrieben ist, im Übrigen aber alles in allem die gleichen Bedingungen, die der vorgenannte § enthält. Wie ferner zur Wählbarkeit die zur Wahlberechtigung erforderlichen persönlichen Eigenschaften, wie im § 4 vorgeschrieben ist, vorausgesetzt werden; und außer dem müssen noch folgende besondere Bedingungen erfüllt werden: | § 4. Die Wählbarkeit ist zuvörderst bedingt durch den Besitz eines ererbten oder sonst erworbenen in dem Herzogthum Schleswig belegenen Land- oder städtischen Eigenthums von einer solchen Beschaffenheit, wie sie für jede Classe der Wählbaren in der gegenwärtigen Verordnung (§§ 13, 14 und 15) besonders vorgeschrieben ist, im Übrigen aber unter den näheren Bestimmungen, welche in Ansehung des Eigenthums für die Wahlberechtigung festgesetzt sind (§ 2). Wie ferner zur Wählbarkeit die zur Wahlberechtigung erforderlichen persönlichen Eigenschaften (§ 3) vorausgesetzt werden, so ist die Wählbarkeit annoch durch Folgendes bedingt: |
§ 4. Die Wählbarkeit ist zuvörderst bedingt durch den Besitz eines ererbten oder sonst erworbenen in dem Herzogthum Holstein belegenen Land- oder städtischen Eigenthums von einer solchen Beschaffenheit, wie sie für jede Classe der Wählbaren in der gegenwärtigen Verordnung (§§ 13, 14 und 15) besonders vorgeschrieben ist, im Übrigen aber unter den näheren Bestimmungen, welche in Ansehung des Eigenthums für die Wahlberechtigung festgesetzt sind (§ 2). Wie ferner zur Wählbarkeit die zur Wahlberechtigung erforderlichen persönlichen Eigenschaften (§ 3) vorausgesetzt werden, so ist die Wählbarkeit annoch durch Folgendes bedingt: |
1) durch das Bestehen eines alleinigen persönlichen Unterthanenverbandes zu Uns
und Unseren Nachfolgern in der Regierung, dergestalt, daß Jeder, welcher zu
einem fremden Staate in einem persönlichen Unterthanen-Nexus oder
Dienstverhältnisse steht, von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist; 2) durch das Bekenntniß zur christlichen Religion; 3) durch ununterbrochenen Besitz eines für jede Wahlklasse wählbar machenden Eigenthums, während zweier Jahre von dem ersten Mai desjenigen Jahres zurückgerechnet, in welchem die Wahl geschieht. Es kommt also hierbei nicht in Betracht, ob das nämliche Eigentum oder überhaupt ein wählbar machendes Eigenthum in jeder Wahlklasse während dieser Zeit besessen worden. Im Hinblick auf das durch Erbschaft oder Heirat erworbene Eigenthum bleiben diejenigen zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum auf die Person übergegangen ist, unberücksichtigt. 4) durch fünfjährigen Aufenthalt in Unseren europäischen Reichen und Landen; 5) durch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres zur Zeit der Wahl. Unserem Geheimen Staatsminister und Unsere Beamten, welche entweder einem Departement vorstehen, aus welchem Uns unmittelbar Vorstellung geschieht, oder Mitglieder eines Collegii oder einer Direction sind, welche unmittelbare Vorstellung bei Uns haben, sind nicht wählbar. Auch kann ein von Uns ernannter Wahldirector in demjenigen Wahldistricte, für welchen er ernannt ist, nicht gewählt werden. Auch sind diejenigen nicht von den Grundbesitzern wählbar, welche Wir in die ständischen Versammlung berufen haben, doch bleibt ihnen indessen die Ausübung einer ihnen etwa zuständigen Wahlberechtigung unbenommen, und das nämliche gilt von den Wahldirectoren und von denjenigen, welche zufolge des Obigen, ihrer amtlichen Stellung nach, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
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1) Durch das Bestehen eines alleinigen persönlichen Unterthanen-Verbandes zu
Uns und Unseren Nachfolgern in der Regierung, dergestalt, daß Jeder, welcher
zu einem fremden Staate in einem persönlichen Unterthanen-Nexus oder
Dienstverhältnisse steht, von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist; 2) durch das Bekenntniß zur christlichen Religion; 3) durch ununterbrochenen Besitz eines wählbar machenden Eigenthums, während zweier Jahre von dem 6. Juni desjenigen Jahres zurückgerechnet, in welchem die Wahl geschieht. Es kommt also hierbei nicht in Betracht, ob das nämliche Eigenthum oder überhaupt ein wählbar machendes Eigenthum während dieser Zeit besessen worden. In Vererbungsfällen und bei Heirat wird die Besitzzeit des Erblassers mitberechnet; 4) durch fünfjährigen Aufenthalt in Unseren Europäischen Reichen und Landen; 5) durch die Vollendung des dreißigsten Lebensjahrs zur Zeit der Wahl. Der Bürgermeister von Reykjavik, die Stiftsamtmänner und Diejenigen, welche unmittelbar Vorstellung bei Uns haben (§ 14), sind in ihrem Amtsbezirk nicht zum Abgeordneten des Althing wählbar. Wer durch Unsere Ernennung einen Sitz im Althing hat, ist ebenfalls durch die Grundbesitzer nicht wählbar, aber die Ernannten verlieren Ihr Wahlrecht nicht, wenn diese es besitzen, was auch für die Wahldirectoren Gültigkeit hat. Durch Art. 18 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 5 aufgehoben und ersetzt.
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1) durch das Bekenntniß zur christlichen Religion; Unsere geheimen Staatsminister und Unsere Beamten, welche entweder einem Departement vorstehen, aus welchem Uns unmittelbare Vorstellung geschieht, oder Mitglieder eines Collegii oder einer Direction sind nicht wählbar. Auch kann ein von Uns ernannter Wahldirector in demjenigen Wahlbezirk, für welchen er ernannt ist, nicht gewählt werden. Endlich sind diejenigen nicht wählbar, welchen Wir eine Viril-Stimme in der ständischen Versammlung ertheilt, und die Wir zu derselben berufen haben (§ 1). Die Ausübung einer ihnen etwa zuständigen Wahlberechtigung bleibt ihnen indessen unbenommen, und das nämliche gilt von den Wahldirectoren und von denjenigen, welche zufolge des Obigen, ihrer amtlichen Stellung nach, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. siehe zu § 3 Ziffer 3 auch das Kanzleischreiben vom 12. Juli 1834 (Kein Ausschluß der Wählbarkeit allein durch Besitz von Grundstücken in einem fremden Staatsgebiet) und Kanzleischreiben vom 24. November 1840 über den Nachweis einer erfolgten Entlassung aus dem fremden Nexus.
Durch
Verordnung vom 11. Juni 1854 erhielt der § 4 folgende Fassung:
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§ 5. Von jedem Wahldistrict werden eben so viele
Stellvertreter als Abgeordnete gewählt und die Stellvertreter treten in die
Stelle der Abgeordneten und werden statt derselben einberufen, wenn diese in der
ständischen Versammlung nicht erscheinen können. For ethvert Valgdistrikt vælges ligesaa mange Suppleanter som Deputerede, hvilke Suppleanter blive at indkalde til Stændernes Forsamling, naar nogen Deputeret er forhindret i at bivaane samme. |
6) Von jedem Wahldistrict werden eben so
viele Stellvertreter als Abgeordnete gewählt, die in die Stelle der
Abgeordneten treten können, wenn diese im Althing nicht erscheinen können.
Ebenso ernennen Wir zwei Stellvertreter, einer des geistlichen und einer des
weltlichen Standes, eben so wie diejenigen die von Uns als Abgeordnete im Althing einberufen werden, wenn ein Abgeordneter verhindert ist, zu
erscheinen.
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§ 5. Von jedem Wahldistrict werden eben so viele Stellvertreter als Abgeordnete gewählt. Die Stellvertreter treten in die Stelle der Abgeordneten und werden statt derselben einberufen, wenn diese in der ständischen Versammlung nicht erscheinen können.
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§ 6. Die Abgeordneten und Stellvertreter werden durch die Wahlberechtigten nach
Stimmenmehrheit unmittelbar gewählt.
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7) Die Althingmitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Wahlberechtigten nach Stimmenmehrheit unmittelbar gewählt.
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§ 6. Die Abgeordneten und Stellvertreter werden durch die Wahlberechtigten nach Stimmenmehrheit unmittelbar gewählt.
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§ 7. | 8) |
§ 7. Die Abgeordneten und Stellvertreter werden auf 6 Jahre gewählt. Wenn aber in einzelnen Wahldistricten zur Ergänzung eingetretenen Vacanzen, zu deren Besetzung kein Stellvertreter mehr vorhanden ist, eine außerordentliche Wahl von Abgeordneten und Stellvertretern stattfinden muß, so geschieht solche nur für die Zeit, welche bis zum Ablauf der 6 Jahre seit der letzten allgemeinen Wahl annoch übrig ist. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
siehe hierzu auch das Patent vom 9. März 1840,
welches hinsichtlich der ersten Wahlen vom 1. Januar 1835 zu wählen ist,
so dass die darauffolgende allgemeine Wahl dann zum 1. Januar 1841 stattfinden
konnte. |
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Die Wahlen sollen für 6 Jahre gelten,
doch wird, nach einer außerordentlichen Wahl, die in den einzelnen
Wahlbezirken nach dem Eintritt einer Vakanz erforderlich wird, und kein
Stellvertreter hierzu bestimmt war, die Zeit seit der vorhergehenden
allgemeinen Wahl mit eingeschlossen. Der Austretende kann wieder gewählt
werden.
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Durch Art. 14 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 8 aufgehoben und ersetzt.
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§ 8. | 9) | |||
Das
Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden.
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§ 9. Wer in
mehreren der in den Stiftern Seeland, Fünen oder Lolland-Falster gelegenen
Wahldistricte auf eine zur Wahlberechtigung befähigende Weise angesessen
ist, kann nur in einem dieser Districte von dieser Berechtigung Gebrauch
machen. Er muß daher erklären, in welchem District er wählen will, ohne dass
er hinsichtlich seines Wohnsitzes an einen solchen gebunden wäre. Es ist ihm
jedoch unbenommen, in Bezug auf das Wahlrecht, das er überall in den
vorgenannten Provinzen genießt, auch seine Wahlberechtigung entweder in
Nord-Jütland oder in Unserem Herzogthume Schleswig oder in Unserem
Herzogthume Holstein auszuüben.
|
§ 9. Wer in mehreren der
Landes-Wahldistricte in Nord-Jütland auf eine zur Wahlberechtigung
befähigende Weise angesessen ist, kann nur in einem dieser Districte von
dieser Berechtigung Gebrauch machen. Er muß daher erklären, in welchem
District er wählen will, ohne dass er hinsichtlich seines Wohnsitzes an
einen solchen gebunden wäre. Es ist ihm jedoch unbenommen, in Bezug auf das
Wahlrecht, das er überall in Nord-Jütland genießt, auch seine
Wahlberechtigung entweder in den dänischen Provinzen oder in Unserem
Herzogthume Schleswig oder in Unserem Herzogthume Holstein auszuüben.
|
10) Wer in mehreren der Landes-Wahldistricte auf eine zur
Wahlberechtigung befähigende Weise angesessen ist, kann nur in einem dieser
Districte von dieser Berechtigung Gebrauch machen. Er muß daher erklären, in
welchem District er wählen will, ohne dass er hinsichtlich seines Wohnsitzes
an einen solchen gebunden wäre. Es ist ihm jedoch unbenommen, in Bezug auf
das Wahlrecht, das er überall in Island genießt, auch seine Wahlberechtigung
entweder im Reiche Dänemark oder in Unserem Herzogthume
Schleswig oder in Unserem Herzogthume Holstein auszuüben.
|
§ 9. Wer in mehreren Wahldistricten des Herzogthums auf eine zur Wahlberechtigung befähigende Weise angesessen ist, kann nur in einem dieser Districte von dieser Berechtigung Gebrauch machen, und muß daher erklären, in welchem District er wählen will. Auch ist es ihm unbenommen, eine ihm etwa im Herzogthume Schleswig oder in Dänemark zuständige Wahlberechtigung auszuüben, falls die Zeit der Wahl das zuläßt. Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 9 weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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§ 10. Wer in dem
nämlichen Wahldistricte verschiedene eigenthümliche Besitzungen hat, deren jede
ihn wahlberechtigt macht, ist gleichwohl nur zu Einer Wahlstimme befugt.
Verschiedene eigenthümliche zu dem nämlichen District gehörige Besitzungen,
wovon jede für sich keine Wahlberechtigung giebt, können zur Erlangung derselben
die Werte oder Hufe zusammengelegt werden (§ 18).
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§ 10. Wer in dem
nämlichen Wahldistricte verschiedene eigenthümliche Besitzungen hat, deren jede
ihn wahlberechtigt macht, ist gleichwohl nur zu Einer Wahlstimme befugt.
Verschiedene eigenthümliche zu dem nämlichen District gehörige Besitzungen,
wovon jede für sich keine Wahlberechtigung giebt, können zur Erlangung derselben
die Werte oder Hufe zusammengelegt werden (§ 17).
|
11) Wer in dem
nämlichen Wahldistricte verschiedene eigenthümliche Besitzungen hat, deren jede
ihn wahlberechtigt macht, ist gleichwohl nur zu Einer Wahlstimme befugt.
Verschiedene eigenthümliche zu dem nämlichen District gehörige Besitzungen,
wovon jede für sich keine Wahlberechtigung giebt, können zur Erlangung derselben
die Werte oder Erd-Hundertzahl zusammengelegt werden.
|
§ 10. Wer in dem nämlichen Wahldistricte verschiedene eigenthümliche Besitzungen hat, deren jede ihn wahlberechtigt macht, ist gleichwohl nur zu Einer Wahlstimme befugt. Verschiedene eigenthümliche zu dem nämlichen District gehörige Besitzungen, wovon jede für sich keine Wahlberechtigung giebt, können zur Erlangung derselben zusammengelegt werden.
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§ 11. Ein
Abgeordneter der Stände-Versammlung für die in § 1 genannten Provinzen
kann auch Mitglied der Stände-Versammlung für Nord-Jütland oder in
derjenigen für Unser Herzogthum Schleswig, oder für Unser Herzogthum
Holstein sein, wenn
die Zeit der Versammlungen dies zuläßt.
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§ 11. Ein
Abgeordneter der Stände-Versammlung für Nord-Jütland kann auch Mitglied
der Stände-Versammlung für die übrigen Provinzen in Unserem Reiche Dänemark
oder in derjenigen für Unser Herzogthum Schleswig, oder für Unser Herzogthum
Holstein sein, wenn
die Zeit der Versammlung dies zuläßt.
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§ 11. Ein
Abgeordneter kann auch Mitglied der ständischen Versammlung im Herzogthume
Holstein oder einer ständischen Versammlung im Königreiche Dänemark sein, wenn
die Zeit der Versammlung dies zuläßt. Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 11 weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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§ 11. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied der ständischen Versammlung im Herzogthume Schleswig oder einer ständischen Versammlung im Königreiche Dänemark sein, wenn die Zeit der Versammlung dies zuläßt. Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 11 weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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§ 12. Wer zum Abgeordneten oder
Stellvertreter erwählt worden ist, muß unaufhältlich den Empfang der ihm darüber
gewordenen Mittheilung bescheinigen, und es auch sofort anzeigen, falls er die Wahl nicht annehmen kann,
sei es, weil er schon in einem andern Districte gewählt worden, oder aus einem
anderen namhaft zu machenden Grunde. Wir
heben aber zu den Männern, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger in die
ständische Versammlung berufen werden, die Zuversicht, daß sie ohne erhebliche
Gründe eine auf sie gefallene Wahl nicht ablehnen werden.
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12) Wer zum Althingmitglied oder
Stellvertreter erwählt worden ist, muß unaufhältlich den Empfang der ihm darüber
gewordenen Mittheilung bescheinigen, und es auch sofort anzeigen, falls er die Wahl nicht annehmen kann,
sei es, weil er schon in einem andern Districte gewählt worden, oder aus einem
anderen namhaft zu machenden Grunde. Wir
heben aber zu den Männern, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger in das
Althing berufen werden, die Zuversicht, daß sie ohne erhebliche
Gründe eine auf sie gefallene Wahl nicht ablehnen werden.
|
§ 12. Wer zum Abgeordneten oder Stellvertreter erwählt worden ist, muß unaufhältlich den Empfang der ihm darüber gewordenen Mittheilung bescheinigen, und es auch sofort anzeigen, falls er die auf ihn gefallene Wahl nicht annehmen kann, sei es, weil er schon in einem andern Districte gewählt worden, oder aus einem anderen namhaft zu machenden Grunde. Wir heben aber zu den Männern, welche durch das Vertrauen ihrer Mitbürger in die ständische Versammlung berufen werden, die Zuversicht, daß sie ohne erhebliche Gründe eine auf sie gefallene Wahl nicht ablehnen werden.
Durch Verordnung vom 11. Juni 1854 erhielt der § 12 Satz 1
folgende Fassung:
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§ 13.
I Vor
kongl. Residentsstad Kjøbenhavn og sammes Forstæder udkræves hos Vælgerne
Eiendomsret over Huse eller Gaarde, der ere ansalte i det mindste til en
Assurance-Værdie af 4000 Rbd. Sølv. For at kunne vælges til Deputeret i
Kjøbenhavn, er en Eiendom af bemeldle Slags til en Assurance-Værdie af 8000
Rbd. Sølv eller derover fornøden. Dog bliver, forsaavidt en Gaard- eller
Huuseier tillige eier Jorder paa Kjøbenhavns Grund, den Værdie, hvorefter
sammes Bankhæftelse er bestemt, at tilføie Assurance-Værdien af hans Huus
eller Gaard, for at udbringe det ovenmeldte Beløb af 4000 eller 8000 Rbd.
Sølv.
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§ 13. Das adelige Kloster und die Güter, welche Jurisdiction oder Polizei über Untergehörige haben, oder die, bei einem Steuerwerthe von wenigstens 50,000 Rthlr. einem höhern Gerichtsstande unterworfen sind, bilden nur Einen Wahldistrict. Der Prälat und jeder Gutsbesitzer, bei welchem die sonst dazu erforderlichen Eigenschaften zusammentreffen, ist wahlberechtigt und kann gewählt werden (§ 4). Durch Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 13 die Worte "Das adelige Kloster und die" ersetzt durch: "Die" und der Abs. 2 wurde weggelassen und damit aufgehoben.
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§ 14.
De
øvrige Kjøbstæder udgjøre, i Overeensstemmelse med den nærværende Forordning
vedføiede Fortegnelse Litr. A, der indtil videre skal være Regelen for
Kjøbstædernes Inddeling i Valgdistrikter, 11 saadanne, hvilke, deels hver
for sig, deels i den sammesteds bestemte indbyrdes Forbindelse, have at
vælge et lige Antal Deputerede. I samtlige disse Kjøbstæder og paa deres
Grund udfordres Eiendomsret over Gaarde og Huse, beliggende i et af bemeldte
Valgdistrikter, hos Vælgerne til en Assurance-Værdie af i det mindste 1000
Rbd. Sølv, og hos de Valgbare til en dobbelt saa stor Assurance-Værdie. De
Jorder, som tilhøre en Gaard- eller Huuseier paa samme Kjøbstads Grund,
blive dog, paa lige Maade, som i § 13 for Kjøbenhavn er bestemt, at lægge
til Assurance-Værdien. Som Undtagelse fra den Eiendomsværdie, der saaledes i
Kjøstæderne udkræves saavel til Valgret som til Valgbarhed, ville Vi
imidlertid, i Betragtning af de særdeles Forhold i de bornholmske
Kjøbslæder, have bestemt, at Værdien sammesteds i begge Henseender nedsættes
lil det Halve.
|
§ 13.
Kjøbstæderne udgjøre, i Overeensstemmelse med den nærværende Forordning
vedføiede Fortegnelse Litr. A, der indtil videre skal være Regelen for
Kjøbstædernes Inddeling i Valgdistrikter, 11 saadanne, hvilke, deels hver
for sig, deels i den sammesteds bestemte indbyrdes Forbindelse, have at
vælge 14 Deputerede.
I samtlige disse Kjøbstæder og paa deres Grund udfordres Eiendomsret over Gaarde og Huse, beliggende i et af bemeldte Valgdistricter, hos Vælgerne til en Assurance-Værdie af i det mindste 1000 Rbdlr. Sølv, og hos de Valgbare til en dobbelt saa stor Assurance-Værdie. De Jorder, som tilhøre en Gaard- eller Huus-Eier paa samme Kjøbstads Grund, blive dog efter den Værdie, hvorefter deres Bankhæftelse er bestemt, at tilføie Assurance-Værdien af hans Gaard eller Huss, for at udbringe det overmeldte Beløb af 1000 eller 2000 Rbdlr. Sølv.
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13) Jedes der 19 Ämter des Landes hat
einen Wahldistrict zu bilden und von jedem ist ein Abgeordneter in das
Althing zu wählen. Die Stadt Reykjavik und das Umland, das unter deren
Jurisdiction steht, bildet ebenso einen Wahldistrikt, der einen Abgeordneten
des Althing erwählt. Ein wählbarer Mann kann sich sowohl in der Stadt wie in
deren Umland wählen lassen, wenn er das in den §§ 3 und 5 vorgeschriebene
Eigenthum in dem genannten District wie auch außerhalb besitzt. Durch die Übergangsbestimmung 1 Abs. 2 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 13 aufgehoben und ersetzt.
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§ 14. Die zu den Gutsbesitzern (§ 13) nicht gehörigen wahlberechtigten
Landeigenthümer, Bauern, Festebesitzer und Erbpächter in den Ämtern,
Landschaften und adelichen Districten, so wie die Bewohner derjenigen
Ortschaften, welche hauptsächlich Landwirthschaft treiben und daher in dem
Anhange B nicht verzeichnet sind, wählen ihre Abgeordneten in verschiedenen
Wahldistricten dergestalt, daß in jedem Wahldistrict Ein Abgeordneter gewählt
wird. Zu diesem Behuf sind die in dem dieser Verordnung unter Lit. A angehängten Verzeichnisse näher angegebenen Wahldistricte gebildet, welche jedoch nur eine provisorische Gültigkeit haben. Wahlberechtigt sind diejenigen, welche in dem nämlichen Wahldistrikt Landeigenthum von wenigstens 3200 Thlr. Steuerwerth besitzen, wählbar Alle, die in irgend einem der in dem Anhange A angegebenen Wahldistricte mit Landeigenthum von wenigstens 6400 Thlrn. angesessen sind. Wenn Gebäude in den Landdistricten oder in den zu denselben gelegten Ortschaften zur Grundsteuer angesetzt sind, so wird der Betrag des Brandversicherungswerths mit gleicher Wirksamkeit wie der Steuerwerth des Landeigenthums in Anschlag gebracht und berechnet; das Eigenthum eines solchen Gebäudes ist also, auch wenn kein Landbesitz damit verbunden ist, zur Wahlberechtigung hinlänglich, wenn der Brandkasse-Werth wenigstens 6400 Thrl. ausmacht. Obgleich nach obigen Vorschriften eigenthümliche Besitzungen, welche in verschiedenen Wahldistricten belegen sind, im Allgemeinen zum Behuf der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit nicht zusammengelegt werden können, so soll solches doch in denjenigen Fällen gestattet sein, wenn diese eigenthümlichen Besitzungen als Ein landwirthschaftliches Ganze bewirthschaftet werden. Die Zusammenlegung geschieht alsdann in dem Wahldistricte, wo die Gebäude belegen sind, von welchen aus der landwirthschaftliche Betrieb besorgt wird.
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§ 15.
I det
Valg af Deputerede, som Vi have bevilget Sædegaardseierne, deeltage ikke
blot de, som eie Sædegaarde, der endnu have complet Bøndergods, men ogsaa
Eierne af saadanne Sædegaarde, hvorfra det til deres Complettering hørende
Bøndergods er blevet afhændet, naar delle er skeet enten med Reservation af
Herligheden og ellers under de i Forordningen af 13. Mai 1769 § 2
foreskrevne Belingelser, eller og complette Sædegaardes Rettigheder ved sær
Bevilling ere blevne forbeholdte, dog i dette sidste Tilfælde kun, naar ikke
selve Hovedgaarden er bleven udparcelleret, eller dog i al Fald 25 Tdr.
Hartkorn fri Hovedgaardstaxt ere blevne tilbage. I denne Valgclasse giver
enhver Eiendom, som hjemler Valgret, ogsaa Valgbarhed.
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§ 14. I det
Valg af Deputerede, som Vi have bevilget Sædegaardseierne, deeltage ikke
blot de, som eie Sædegaarde, der endnu have complet Bøndergods, men ogsaa
Eierne af saadanne Sædegaarde, hvorfra det til deres Complettering hørende
Bøndergods er blevet afhændet, naar delle er skeet enten med Reservation af
Herligheden og ellers under de i Forordningen af 13. Mai 1769 § 2
foreskrevne Belingelser, eller og complette Sædegaardes Rettigheder ved sær
Bevilling ere blevne forbeholdte, dog i dette sidste Tilfælde kun, naar ikke
selve Hovedgaarden er bleven udparcelleret, eller dog i al Fald 25 Tønder
Hartkorn fri Hovedgaardstaxt ere blevne tilbage.
I denne Valgclasse giver enhver Eiendom, som hjemler Valgret, ogsaa Valgbarhed.
|
In Ansehung der Städte Burg und Aeroeskjöbing, sowie des Ortes Marstall, welche mit den Inseln Fehmarn und Aeroe zu gemeinschaftlichen Wahlen verbunden sind (Anhang Lit. C), wird die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit nach den für die Städte festgesetzten Maaßstabe (§ 15) bestimmt, und die Wahlberechtigten in diesen beiden gemischten Districten können sowohl Städter als kleine Landbesitzer aus ihren Districten zu Abgeordneten wählen. Durch Verordnung vom 15. Februar 1854
wurde der § 14 wie folgt geändert:
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Durch Verordnung vom 11. Juni 1854
wurde der § 14 wie folgt geändert: - die Abs. 2 und 3 wurden weggelassen und damit aufgehoben. - im bisherigen Abs. 4 wurde das Wort "Grundsteuer" ersetzt durch "Haussteuer" und der Zensus von "6400 Thlr." auf "800 Rthlr." vermindert. |
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§ 16. | § 15. | § 15. Die Städte und diejenigen Ortschaften, welche vorzugsweise bürgerliches Gewerbe treiben, machen diejenigen 12 Wahldistricte aus, welche in dem dieser Verordnung unter Lit. B. angehängten Verzeichnisse aufgeführt sind. Diese Wahldistricte haben nur provisorische Giltigkeit. Wahlberechtigt ist in den Städten und den erwähnten Ortschaften, wer innerhalb des Wahldistricts ein Eigenthum an Häusern besitzt, welche einen Brandcassenwerth von wenigstens 1600 Bankothaler haben. Besitzt eine Hauseigenthümer zugleich innerhalb des Weichbildes gelegenes Land, ost ist der Betrag, nach welchem es zur Bankhaft angesetzt ist, dem Brandcassentaxate hinzugerechnet. Wählbar ist derjenige, welchem in einem in dem Anhange (Lit. B.) angeführten Wahldistricte Häuser und Grundstücke gehören, die nach dem obengedachten Maßstabe zusammen den Werth von wenigstens 3200 Bankothaler haben. siehe hierzu auch die Kanzleischreiben vom 15. Juli 1834 und vom 16. August 1834 Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 15 weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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||
De
øvrige Besiddere af Landeiendomme udgjøre en særegen Valgclasse, der
udnævner 20 Deputerede igjennem et lige Antal Valgdistricter, saaledes at
hvert af disse udnævner een Deputeret. Den Inddeling af Valgdistricter, som
i den Henseende indtil videre skal være gjældende, findes fastsat i den
vedføiede Tabel Litr. B. Den, som i denne Classe skal udøve Valgret, maa med
Eiendomsret, hvortil dog den Arvefæsterettighed, som er forbunden med Ret
til at sælge og pantsætte, i Overeensstemmelse med § 2, bliver at henregne,
i Valgdistrictet besidde 4 Tdr. Hartkorn Ager og Eng, eller 8 Tdr. Hartkorn
Skov og Mølleskyld, eller og Bygninger, som i Overeensstemmelse med
Forordningen af 1ste Oktobr. 1802 ere undergivne Arealskat, til en
Assurance-Værdie af 2000 Rbdlr. Sølv. Gaardfæstere have Valgrettighed, naar de
besidde i det mindste 5 Tdr. Hartkorn Ager og Eng, eller 10 Tdr. Hartkorn
Skov og Mølleskyld.
Hos den, der i denne Classe skal kunne vælges, udkræves, at han i et af de ovenmeldte Distrikter besidder en Eiendom af dobbelt saa stort Hartkorn, eller dobbelt saa stor Assurance-Værdie, som den, der efter Eiendommenes Beskaffenhed behøves til at hjemle Besidderen Valgret. Mellem frit og ufrit Hartkorn bliver i denne Valgclasse ingen Forskjel at gjøre. Skjøndt i Almindelighed Eiendomme, der ere beliggende i forskjellige Valgdistricter, ikke kunne lægges sammen, for at hjemle Besidderen Valgret eller Valgbarhed, saa skal dog i det Tilfælde, hvor de til een og samme Landeiendom hørende Bestanddele maatte ligge i forskjellige til hinanden stødende Valgdistricter, denne Eiendom efter sin fulde Størrelse komme i Betragtning i det Valgdistrict, hvori den Bygning ligger, hvorfra Eiendommen drives.
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§ 17. In denjenigen Distrikten, für
welche die Brandversicherung der Gebäude nicht gesetzlich
anbefohlen ist, tritt in Ansehung der Gebäude, welche bei keiner Brandkasse
versichert sind, an die Stelle des zur Bestimmung der Wahlberechtigung und
der Wählbarkeit festgesetzten Brandversicherungswertes (§§ 13, 14 und 16) ,
das Taxatum, welches in Übereinstimmung mit der Verordnung vom 1. Oktober
1802 § 36 ermittelt ist.
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§ 16. In denjenigen Distrikten, für
welche die Brandversicherung der Gebäude nicht gesetzlich
anbefohlen ist, tritt in Ansehung der Gebäude, welche bei keiner Brandkasse
versichert sind, an die Stelle des zur Bestimmung der Wahlberechtigung und
der Wählbarkeit festgesetzten Brandversicherungswertes (§§ 13 und 16) ,
das Taxatum, welches in Übereinstimmung mit der Verordnung vom 1. Oktober
1802 § 36 ermittelt ist.
|
§ 16. In denjenigen Districten, für welche die Brandversicherung der Gebäude nicht gesetzlich anbefohlen ist, tritt in Ansehung der Gebäude, welche bei keiner Brandkasse versichert sind, an die Stelle des zur Bestimmung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit festgesetzten Brandversicherungswerths, das Taxatum, welches in Übereinstimmung mit den §§ 15 und 18 der Verordnung vom 15ten December 1802, betreffend die Ausschreibung einer neuen Steuer vom Eigenthum und der Benutzung liegender Gründe, ermittelt ist.
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§ 18.
Naar
de i samme Valgdistrikt beliggende Eiendomme, der i Medhold af § 10 kunne
lægges sammen for at begrunde Valgret, ere af forskjellig Beskaffenhed,
saasom Ager og Engs og Skov og Mølleskylds Hartkorn eller Hartkorn og
Assurance-Vœrdie, eller dersom en Gaardfæsler tillige har nogen
Eiendomsjord, saa bliver hver af bemeldte Eiendomme for sig at ansætle efter
sil Forhold til det Hartkorn eller den Værdie, som til Valgrettighed
udkræves. Saaledes vil Valgret ilkomme den, som i et Landdistrikt eier en
Bygning af det i § 16 omhandlede Slags til en Assurance-Værdie af 1000 Rbd.
og derhos 2 Tdr. Hartkorn Ager og Eng. Paa lige Maade bliver der og at
forholde, naar forskjellige Slags Eiendomme skulle lægges sammen, for at
hjemle Valgbarhed.
|
§ 17. Naar
de i samme Valgdistrict beliggende Eiendomme, der i Medhold af § 10 kunne
lægges sammen for at begrunde Valgret, ere af forskjellig Beskaffenhed,
saasom Ager og Engs og Skov og Mølleskylds Hartkorn eller Hartkorn og
Assuranceværdie, eller dersom en Gaardfæsler tillige har nogen
Eiendomsjord, saa bliver hver af bemeldte Eiendomme for sig at ansætle efter
sil Forhold til det Hartkorn eller den Værdie, som til Valgrettighed
udkræves. Saaledes vil Valgret tilkomme den, som i et Landdistrict eier en
Bygning af det i § 15 omhandlede Slags til en Assuranceværdie af 1000 Rbd.
og derhos 2 Tdr. Hartkorn Ager og Eng. Paa lige Maade bliver der og at
forholde, naar forskjellige Slags Eiendomme skulle lægges sammen, for at
hjemle Valgbarhed.
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|||
§
19.
Mit Hinsicht auf Kopenhagen wird der gesamte Magistrat unter Mitwirkung von
32 Männern Unserer Residenzstadt die Erledigung von Allem, was notwendig ist
zur Vorbereitung der Wahl bis zur Aufsicht über die Wahlhandlung
selbst, damit die Wahl gesetzmäßig durchgeführt werden kann, jedoch sollte
weitere Hilfe hierzu erforderlich sein, so wird diese wie im Folgenden
bestimmt angeordnet. Für jeden der übrigen Wahldistricte werden Wir dagegen
einen Wahldirector ernennen, der in besagter Hinsicht verordnetes erledigt.
Wenn Wir es für richtig halten, dass Wir einen Wahldirector ernennen, der
nicht bereits früher einen Eid an Uns geleistet hat, hat dieser seinen Eid
an Unsere Dänische Kanzlei einzusenden, worin er einerseits allgemeine Treue
gegen Uns, andererseits die besonderen Pflichten zur redlichen und treuen
Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben angelobt. Wenn der Ernannte aber
bereits früher den Treueeid abgelegt hat, ist er diesem Eid so verpflichtet,
dass er der gewissenhaften Erfüllung seiner vorgenannten Pflichten zu
erfüllen hat.
|
§ 18. Für jeden Wahldistrict werden Wir einen
Wahldirector ernennen, der zur Erledigung von Allem, was notwendig ist zur
Vorbereitung der Wahl bis zur Aufsicht über die Wahlhandlung selbst, damit
die Wahl gesetzmäßig durchgeführt werden kann. Wenn Wir es für richtig
halten, dass Wir einen Wahldirector ernennen, der nicht bereits früher einen
Eid an Uns geleistet hat, hat dieser seinen Eid an Unsere Dänische Kanzlei
einzusenden, worin er einerseits allgemeine Treue gegen Uns, andererseits
die besonderen Pflichten zur redlichen und treuen Erfüllung seiner ihm
übertragenen Aufgaben angelobt. Wenn der Ernannte aber bereits früher den
Treueeid abgelegt hat, ist er diesem Eid so verpflichtet, dass er der
gewissenhaften Erfüllung seiner vorgenannten Pflichten zu erfüllen hat.
|
14) Der Bürgermeister von Reykjavik und
die Amtsmänner sollen die Wahldirectoren in ihrem District sein und
alles Nöthige für die Durchführung der Wahlen vorbereiten, das Wahlverfahren
selbst durchführen und überwachen sowie die gesetzlichen Wahlbestimmungen
zur Anwendung bringen. Diese Beamten haben einen Eid der Treue gegen Uns und
für die redliche Erfüllung der ihnen in ihrer Eigenschaft als Wahldirectoren
obliegenden Pflichten anzugeloben.
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§ 17. Für jeden Wahldistrict werden Wir einen Wahldirector ernennen, der, wenn er Uns noch keinen Eid geleistet hat, einen schriftlichen Eid an Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei einzusenden hat, worin er Treue gegen Uns und die redliche Erfüllung der ihm in seiner Eigenschaft als Wahldirector obliegenden Pflichten angelobt. Bei dem von ihm geleisteten Eide soll er verbunden sein, die Pflichten des ihm anvertrauten Geschäfts den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung gemäß, treu und redlich zu erfüllen. siehe hierzu auch die Patente vom 3. April 1835 und vom 20. August 1841 über die Diäten und Reisekosten der Wahlbeamten.
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Durch die
Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 17 die Worte "Unsere
Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei" ersetzt durch: "Unser Ministerium für
das Herzogthum Schleswig".
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Durch die
Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 17 die Worte "Unsere
Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei" ersetzt durch: "Unser Ministerium für
die Herzogthümer Holstein und Lauenburg".
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§ 20. I Kjøbenhavn bliver med Hensyn til Vælgernes Mængde og det betydelige Antal Deputerede og Suppleanter, der skulle vælges, Valgene at fuldbyrde gjennem Sectioner af Magistraten og de 32 Mænd efter den Fordeling, sotn disse indbyrdes have at træffe, saaledes at Valghandlingen, ved samtidigen at foretages for flere Sectioner, kan fremmes med al den Hurtighed, som den fornødne Nøiaglighed tilsteder, og at derhos kun et saadant Antal af Vælgere kaldes til hver Dag og hvert af de forskjellige Localer, hvori Handlingen foregaaer, som der med Rimelighed kan ventes at faae Leilighed til at udøve deres Valgret. |
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I de Kjøbstæder, som have at vælge hver sin Deputeret til
Stændernes Forsamling, udøves Valget i een Forsamling, hvorimod de
Kjøbstæder, som i Forbindelse have at vælge een Deputeret, hver for sig
udøve deres Valgret i en særlig Forsamling. De complette Sædegaardseiere
samles i hvert Stift for sig paa det Sted, som Vi i det Commissorium, der
udstedes til Valgdirecteuren, ville bestemme. Med Hensyn til de øvrige
Landeiendoms-Besiddere, skeer Valget i een for hele Distriktets
Valgberettigede fælles Forsamling, forsaavidt dette ikke vil medføre, at de
Valgberettigede faae længere Vei fra den Eiendom, der begrunder deres
Valgret, til det Sted, hvor Valget skal foregaae, end omtrent 3 Mile. I
modsat Fald bliver derimod Valgdistriktet med Hensyn til Valgets Udførelse
at afsondre i 2 eller flere Afdelinger; dog kan i intet Tilfælde nogen
særlig Valgforsamling finde Sted med Hensyn til de Øer, der ei indeholde
eller udgjøre nogel heelt Sogn, men sammes valgberettigede Beboere maae, for
at udøve deres Valgret, møde med de øvrige Beboere af Valgdistriktet eller
en Afdeling af samme. Hvor der i Overeensstemmelse med det Foranførte i et
Valgdistrikt skal vælges gjennem Afdelinger, ville Vi, angaaende disse
Afdelingers Grændser, tillægge vedkommende Valgdirecteurer Vor Befaling,
ligesom Vi og stedse ville tilkjendegive Valgdirecteurerne for
Landdistrikterne, paa hvilket Sted Valgforsamlingerne skulle holdes.
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§ 19. I de Kjøbstæder, som
hver for sig have at vælge een eller to Deputerede til Stændernes Forsamling,
udøves Valget i een Forsamling i hver Kjøbstad, hvorimod de Kjøbstæder, som
i Forbindelse have at vælge een Deputeret, hver for sig udøve dewres Valgret
i en særlig Forsamling. De complette Sædegaardseiere samles i 3 Forsamlinger,
een for hver af de i § 1 nævnte Afdelinger, paa det Sted, som Vi i det
Commissorium, der udstedes til Valgdirecteuren, ville bestemme. Med Hensyn
til de øvrige Landeiendoms-besiddere sker Valget i een for hele Districtets
Valgberettigede fælles Forsamling, forsaavidt dette ikke vid medføre, at de
Valgberettigede faae længere Vei fra den Eiendom, der begrunder deres
Valgret, til det Sted, hvor Valget skal foregaae, end omtrent 3 Mile. I
modsat Fald bliver derimod Valgdistrictet med Hensyn til Valgets Udførelse
at afspmdre o 2 eææer fæere Afdelinger; dog kan i indet Tilfælde nogen
særlig Valgforsamling finde Sted med Hensyn til de Øer, der ei indeholde
eller udgjøre nogel heelt Sogn, men sammes valgberettigede Beboere maae, for
at udøve deres Valgret, møde med de øvrige Beboere af Valgdistrictet eller
en Afdeling af samme. Hvor der i Overeensstemmelse med det Foranførte i et
Valgdistrict skal vælges gjennem Afdelinger, ville Vi, angaaende disse
Afdelingers Grændser, tillægge vedkommende Valgdirecteurer Vor Befaling,
ligesom Vi og stedse ville tilkjendegive Valgdirecteurerne for
Landdistrikterne, paa hvilket Sted Valgforsamlingerne skulle holdes.
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15)
Valgene skulle i Almindelighed skee i en for hele Distriktets
Valgberettigede fælleds Forsamling, enten paa det Thingsted, der ligger
nærmest ved Distriktets Midtpunkt, eller paa et andet bekvemt Sted, hvilket
af Amtmanden, efter indhentede Oplysninger fra Sysselmanden, nærmere bliver
at bestemme. Dog skal det med Hensyn til Localiteterne i Skaptefells Syssel
være tilladt, at afsondre Distriktet i 2 Afdelinger, hvis Grændser af
Amtmanden nærmere skulle bestemmes.
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§ 21.
Hver
af de Sectioner, hvori den samlede Valgbestyrelse for Kjøbenhavn, i
Overeensstemmelse med § 20, haver at dele sig, bestyres af oen
Magistratsperson, som dertil af Overpræsidenten udnævnes, i Forbindelse med
tvende af de 32 Mænd, der af de øvrige dertil udnævnes. Men dersom det til
Forretningernes Fremme skulde være fornødent, kan og den samlede
Valgbestyrelse udnævne andre duelige og paalidelige Mænd til at indtræde i
bemeldte Valgsectioner. Ligeledes udnævner den tvende duelige Mænd til at
føre Protokoller over hvad der ved Valgmøderne foregaaer, hvilke tillige
tage Deel i at afgjøre de Spørgsmaal, som maatte blive al paakjende af
Commilteen. Udenfor Kjøbenhavn haver den af Os beskikkede Valgdirecteur,
hvergang et Valg foregaaer, at udnævne 4 Mænd til under hans Forsæde at lage
Deel i Valgbestyrelsen, foruden tvende andre, som han udnævner til
Protokolførere, hvilke, ligesom med Hensyn tll Valgcommitteerne for
Kjøbenhavn er bestemt, tage Deel i at afgjøre de Spørgsmaal, som maatte
blive at paakjende af Valgbestyrelsen. Til foranførte Poster haver han at
udnævne saadanne Mænd, der nyde deres Medborgeres Tillid, og som ved deres
Stillinger have haft Leilighed til at forskaffe sig fortroligt Bekjendtskab
med Forholdene i den By eller Egn, hvorfor Forsamlingen holdes, og
haver han herved i Kjøbstæderne især at tage Hensyn til de eligerede
Borgere. I Valgforsamlingerne for Sædegaardseierne blive de Tilforordnede og
Protokolførerne at vælge blandt Forsamlingernes egne Medlemmer. I ethvert
Tilfælde, hvor enten Kjøbenhavns Magistrat eller vedkommende Valgdirecteur
til foranførte Forretninger udnævner Mænd, der ikke forhen have gjort Eed
til Os, bør de, inden de tiltræde deres Forretninger, til Magistraten eller
Valgdirecteuren indsende deres skriftlige Eed, hvori de deels i
Almindelighed tilsige Os Troskab, deels i Særdeleshed forpligte dem til
redelig Udførelse af de dem i fornævnte deres Stilling paaliggende Pligter.
Ligesom Magistraten i Kjøbenhavn eller den af Os beskikkede Valgdirecteur
strax igjen haver at foretage en ny Udnævnelse, naar Nogen af dem, der
oprindeligviis ere udnævnte til foranførte Forretninger, af en eller anden
Aarsag maatte fratræde, saaledes bør dette og saavidt muligt iagttages, hvis
en Fratrædelse skulde finde Sted under selve Valghandlingens Udøvelse, for
at Antallet kan, om muligt, altid blive fuldstændigt, og det forebygges, at
der, ved mulig forefaldende Spørgsmaales Afgjørelse, kunne blive lige
Stemmer. Forsaavidt et saadant Tilfælde alligevel maatte indtræde, gjør
Formandens Stemme Udslaget. Hvis der i en Kjøbstad, eller udi en afsides
liggende Deel af et Landdistrikt, der i Medhold af § 20 kommer lil at vælge
i en særskilt Forsamling, ikke ere flere end 40 Eiendomme af det Slags, der,
uden Hjælp af den i § 10 hjemlede Forbindelse af flere Eiendomme, giver
Adgang til Valgret, behøver Valgdirecteuren ikke personlig at indfinde sig i
samme, men han kan i saadanne Tilfælde udnævne en anden duelig Mand til paa
hans Vegne at tage Forsæde i Valgbestyrelsen sammesteds, og dertil iøvrigt
beskikke 4, eller, hvis Omstændighederne ere i Veien, 2 andre duelige Mænd,
hvorhos dog tillige 2 særskilte Protokolførere, om muligt, bør udnævnes, men
i andet Tilfælde bør Protokollerne føres af de ellers til Valgbestyrelsen
beskikkede Mænd. Paa lige Maade bliver der, uden Hensyn til den ovennævnte
Betingelse hvad Eiendommenes Tal angaaer, at forholde paa de Øer, som ligge
over 2 Mile fra det faste Land i Valgdistriktet, forsaavidt særlig
Valgforsamling der skal holdes (§ 20).
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§ 20. Den af Os beskikkede
Valgdirecteur haver, hvergang et Valg foregaaer, at uddnævne 4 Mænd til
under hans Forsæde at tage Deel i Valgbestyrelsen, forunden 2 andre, som han
udnævner til Protocolførere, hvilke tage Deel i at afgjøre de Spørsgmaal,
som maatte blive at paakjende af Valgbestyrelsen. Til foranførte Poster
haver han at udnævne saadanne Mænd, der nyde deres medborgeres Tillid, og
som ved deres Stillinger have havt Leidlighed til at forskaffe sig
fortroligt bekjendtskab med Forholdene i den Bye eller Egn, hvorfor
Forsamlingen holdes, og haver han herved i Kjøbstæderne især at tage Hensyn
til de eligerede Borgere. I Valgforsamlingerne for Sædegaardseierne blive de
Tilforordnede og Protocolførerne at vælge blandt Forsamlingernes egne
Medlemmer.
I ethvert Tilfælde, hvor vedkommende Valgdirecteur til foranførte Forretninger udnævner Mænd, der ikke forhen have gjort Eed til Os, bør de, inden de tiltræde deres Forretninger, til Valgdirecteuren indsende deres skriftlige Eed, hvori de deels i Almindelighed tilsige Os Troskab, deels i Særdeleshed forpligte dem til redelig Udførelse af de dem i fornævnte deres Stilling paaliggende Pligter. Ligesom den af Os beskikkede Valgdirecteur strax igjen haver at foretage en ny Udnævnelse, naar Nogen af dem, der oprindeligviis ere udnævnte til foranførte Forretninger, af en eller anden Aarsag, maatte fratræde, saaledes bør dette og saavidt muligt iagttages, hvis en Fratrædelse skulde finde Sted under selve Valghandlingens Udøvelse, for at Antallet kan, om muligt, altid blive fuldstændigt, og det forebygges, at der, ved mulig forefaldende Spørgsmaales Afgjørelse, kunne blive lige Stemmer. Forsaavidt et saadant Tilfælde alligevel maatte indtræde, gjør Formandens Stemme Udslaget. Hvis der i en Kjøbstad, eller udi en afsides liggende Deel af et Landdistrict, der i Medhold af § 19 kommer lil at vælge i en særskilt Forsamling, ikke ere flere end 40 Eiendomme af det Slags, der, uden Hjælp af den i § 10 hjemlede Forbindelse af flere Eiendomme, giver Adgang til Valgret, behøver Valgdirecteuren ikke personlig at indfinde sig i samme, men han kan i saadanne Tilfælde udnævne en anden duelig Mand til paa hans Vegne at tage Forsæde i Valgbestyrelsen sammesteds, og dertil iøvrigt beskikke 4, eller, hvis Omstændighederne ere i Veien, 2 andre duelige Mænd, hvorhos dog tillige 2 særskilte Protokolførere, om muligt, bør udnævnes, men i andet Tilfælde bør Protokollerne føres af de ellers til Valgbestyrelsen beskikkede Mænd. Paa lige Maade bliver der, uden Hensyn til den ovennævnte Betingelse hvad Eiendommenes Tal angaaer, at forholde paa de Øer, som ligge over 2 Mile fra det faste Land i Valgdistrictet, forsaavidt særlig Valgforsamling der skal holdes (§ 19).
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16) Hver Gang et Valg skal foregaae, bör Valgdirecteuren udnævne 2
Mænd, til under hans Forsæde at tage Deel i Valgbestyrelsen, hvilke Mænd
tillige skulle være Protokolförere. Disse Mænd skulle, tillige med
Valgdirecteuren, tage Deel i at afgjore de Spörgsmaal, som maatte blive at
paakjendeaf Valgbestyrelsen. Til foranförte Poster har Valgdirecteuren at
udnævne saadanne Mænd, der nyde deres Medborgeres Tillid, og som ved deres
Stillinger have haft Lejlighed til at forskaffe sig fortroligt Bekjendtskab
med Forholdene i Valgdistriktet. I ethvert Tilfælde, hvor Valgdirecteuren
hertil udnævner Mænd, der ei forhen have aflagt Embedsed, bör de, inden de
tiltræde deres Forretninger, til Valgdirecteuren indlevere deres skriftlige
Ed, hvori de deels i Almindelighed tilsige Os Troskab, deels i Særdeleshed
forpligte sig til redelig Udfdrelse af de dem i fornævnte deres Stilling
paaliggende Pligter. Forsaavidt Nogen af Valgbestyrelsens Medlemmer for
eller under selve Valghandlingens Udövelse, af en eller anden Aarsag, skulle
fratræde, skal Valgdirecteuren foretage en ny Udnævnelse, for at Antallet
kan, om muligt, altid blive fuldstændigt, og det forebygges, at der ved
muligt forefaldende Sporgsmaales Afgjörelse kunde blive lige Stemmer.
Forsaavidt et saadant Tilfælde alligevel maatte indtræde, gjör Formandens
Stemme Udslaget.
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§ 18. Zum Behuf der Mitwirkung bei dem Wahlgeschäfte und der Protocollführung müssen stets Wahlassistenten und Wahlsecretaire gegenwärtig sein, welche von dem Wahldirector, aber immer nur für das jedes Mal bevorstehende Wahlgeschäft, ernannt werden. Sind die solchergestalt ernannten Männer noch nicht beeidigt, so haben sie den Eid der Treue (§ 17) schriftlich abzulegen und an den Wahldirector einzusenden. Bei den von ihnen geleisteten Eiden sollen sie zur redlichen Erfüllung der denselben in den ihnen angewiesenen Stellung vorschriftsmäßig obliegenden Pflichten verbunden sein. Der Wahlassistenten sind Viere. In den Städten erwählt der Wahldirector sie zunächst aus den deputirten Bürgern oder andern, vorzugsweise das Vertrauen ihrer Mitbürger genießenden Einwohnern; auf dem Lande aus den bereits gewählten Vorstehern, Vertretern und Vollmachten, oder in deren Ermangelung aus den angesehensten Angesessenen in den verschiedenen Bezirken des Wahldistricts. Die Zahl der Wahlsecretaire, welche zugleich mit den übrigen Wahlofficialen bei den von ihnen abzugebenden Entscheidungen ein Stimmrecht haben, ist auf Zwei bestimmt. In der Wahlversammlung der Gutsbesitzer werden zu Wahlassistenten und Wahlsecretairen ansässige Landräthe und Districtsdeputirte, oder wenn ihre Zahl nicht hinreichen sollte, andere Gutsbesitzer ernannt. Sollte ein Wahlassistent oder Wahlsecretair wegfallen, so hat der Wahldirector den Platz unverzüglich wieder zu besetzen, und solches auch dann wo möglich wahrzunehmen, wenn die Vacanz während des Wahlgeschäfts und also vor Beendigung der Wahl einträte, damit die Zahl der Wahlofficialen, so viel nur immer thunlich, vollständig vorhanden sei, und der Fall einer etwanigen Stimmenparität vermieden werden. Sollte aber eine Stimmengleichheit eintreten, so giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
siehe hierzu auch das Kanzleischreiben vom 1.
Juli 1834 (über das Eidesformular). |
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§ 22.
Det
vil i Kjøbenhavn paaligge Magistraten, og udenfor denne Hovedstad den af Os
udnævnte Valgdirecteur, at sørge for, at der forfattes paalidelige og
fuldslændige Fortegnelser saavel over alle Valgberettigede som over alle
Valgbare i det hele Valgdistrikt.
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§ 21. Det
vil paaligge den af Os
udnævnte Valgdirecteur, at sørge for, at der forfattes paalidelige og
fuldslændige Fortegnelser saavel over alle Valgberettigede som over alle
Valgbare i det hele Valgdistrict.
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§ 23.
Som
Grundvold for disse Fortegnelser haver, forsaavidt Kjøbenhavn angaaer,
Directionen for Brandforsikkringen at meddele qvarteerviis indrettede og
efter Matrikul-Nr. ordnede Fortegnelser over alle i Staden værende Gaarde og
Huse og disses Assurance-Summer, saavel som de indtegnede Eiere, og andre
særskilte Fortegnelser over de Gaarde og Huse, hvis Assurance udgjør 8000
Rbd. Sølv eller derover, i hvilke, saavidt muligt, ogsaa de Eiendomme blive
at optage, der ikke særlig ere assurerede til en saadan Sum, men som tilhøre
samme Eier, og hvis forenede Assurancebeløb udgjør fornævnle Sum. Lignende
Fortegnelser blive af Branddirecteuren for Kjøbenhavns Amt at forfatte med
Hensyn til de Bygninger paa Stadens Grund, der høre under Brandforsikkringen
for Landbygningerne. Derhos bliver af Stadens Kæmner at forfatte Fortegnelse
over dem, der eie Jorder hørende til Stadens Grund, med Bemærkning om den
Taxt for disse, der ligger tid Grund for Bankhæftelsen, hvorhos der, saavidt
det er Kæmneren bekjendt, vedføies Oplysning om, hvorvidt hine Jordeiere
tillige eie Bygninger i Staden eller paa sammes Grund, og hvilke disse
Bygninger ere. Forsaavidt ifølge deraf Nogen erhverver en Valgbarhed, der
ikke allerede tilkom ham paa Grund af ham tilhørende Bygningers
Assurance-Værdie, haver Kæmneren over disse Valgbare at forfatte en særskilt
Fortegnelse. Bemeldte Fortegnelser blive at tilslille Vor Lands-Over- samt
Hof- og Stads-Ret, som foranstalter dem gjennemgaaede af Brevskriveren, for
at denne, som Bestyrer af Skjøde- og Pante-Protokollerne, kan forsyne dem
med Bekræftelse eller Berigtigelse, hvorhos han i Særdeleshed paa
Fortegnelserne over de Valgbare haver at bemærke, om Eierens thinglæste
Adkomst er saa gammel, som denne Anordnings § 4 Nr. 3 fordrer, eller, i
manglende Fald, hvor gammel den er. Fremdeles haver Magistraten ved de af
Stadens Bestillingsmænd, som dertil bedst ere istand, samt ved andre
hensigtsmæssige Midler, at søge de fornødne Oplysninger angaaende de
Paagjeldendes personlige Egenskaber, forsaavidt disse komme i Betragtning i
Henseende til Valgrettigheden eller Valgbarheden; hvorpaa Magistraten
foranstalter Forlegnelserne yderligere gjennemgaaede og berigtigede ved
nogle af dens Medlemmer, i Forbindelse med nogle af de 32 Mænd, som dertil
af disses Forsamling udnævnes, hvilke samtlige derefter have under deres
Hænder at udfærdige en særlig Forlegnelse over alle Valgbare, og en anden
over alle Valgberetligede i Kjøbenhavn.
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§ 24.
I de
øvrige Kjøbstæder haver Byskriveren al forfatte Fortegnelser saavel over
alle de under samme hörende Bygninger, der efter deres Assurance give Adgang
til Valgstemme, som og over de Grundeiere, der ifølge deres Bygningers og
Jorders forenede Værdie ere Valgberettigede. Fremdeles haver samme
Embedsmand at forfatte en særlig Fortegnelse over de Huse og Gaarde, som
enten formedelst deres Assurancesum alene, eller i Forbindelse med de sammes
Eiere tilhørende Jorder, give Adgang til Valgbarhed. Dernæst haver han at sammenligne fornævnte Fortegnelser med Skjøde- og Panteprotokollerne, og
forsyne dem med de Attestationer, Berigtigelser og Vedføininger, som
Brevskriveren ved Vor Lands-Over- samt Hof- og Stads-Ret ifølge § 23 har at
meddele med Hensyn til de kjøbenhavnske Eiendomme, hvorpaa Fortegnelserne af
Magistraten eller Byfogden, i Forening med de eligerede Borgere,
gjennemgaaes og forsynes med de fornødne Vedtegninger angaaende Eiernes
personlige Qvalfication til at udøve Valgret, eller til at vælges. Fornævnte
saaledes forfattede og berigtigede Fortegnelser tilstilles derefter Vor
Valgdirecteur til nærmere Eftersyn, og, om fornødent gjøres, yderligere
Oplysnings Erhvervelse og Berigtigelse, saaledes at der erholdes rigtige
Lister over alle Valgberettigede og særlig over alle Valgbare i
Kjøbstæderne, og forsaavidt de Kjøbstæder angaaer, som kun i Forening med
andre udnævne een Deputeret, blive af de særskilte Forlegnelser for hver
enkelt Kjøbstad Generallister at indrette over alle til den fælles Valgkreds
hørende, deels valgberettigede, deels tillige valgbare Grundeiere. Ved
foranførte Arbeide haver enhver Valgdirecteur at tiltage nogle af de Mænd,
som han i Overeensstemmelse med § 21 har udnævnt til Deeltagelse i
Valgbestyrelsen, hvilke bør være ham behjælpelige i at gjennemgaae de
specielle Lister, og deraf danne de generelle Lister, som de tilligemed ham
bør underskrive.
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§ 21. Som
Grundvold for disse Fortegnelser haver, saavidt Kjøbstæderne angaaer,
Byskriveren al forfatte Fortegnelser saavel over
alle de under samme hørende Bygninger, der efter deres Assurance give Adgang
til Valgstemme, som og over de Grundeiere, der ifølge deres Bygningers og
Jorders forenede Værdie ere Valgberettigede. Fremdeles haver samme
Embedsmand at forfatte en særlig Fortegnelse over de Huse og Gaarde, som
enten formedelst deres Assurancesum alene, eller i Forbindelse med de sammes
Eiere tilhørende Jorder, give Adgang til Valgbarhed. Dernæst haver han at sammenligne fornævnte Fortegnelser med Skjøde- og Panteprotokollerne, og
forsyne dem med Bekræftelse og Berigtigelser, hvorhos han i Særdeleshed pa
Fortegnelserne over de Valgbare haver at bemærke, om Eiernes tinglæste
Adkomst er saa gammel, som, denne Anordnings § 4 Nr. 3 forderer, eller i
manglende Fald hvor gammel den er. Derpaa blive Fortegnelserne af
Magistraten eller Byfogden, i Forening med de eligerede Borgere,
gjennemgaaes og forsynes med de fornødne Vedtegninger angaaende Eiernes
personlige Qvalfication til at udøve Valgret, eller til at vælges. Fornævnte
saaledes forfattede og berigtigede Fortegnelser tilstilles derefter Vor
Valgdirecteur til nærmere Eftersyn, og, om fornødent gjøres, yderligere
Oplysnings Erhvervelse og Berigtigelse, saaledes at der erholdes rigtige
Lister over alle Valgberettigede og særlig over alle Valgbare i
Kjøbstæderne, og forsaavidt de Kjøbstæder angaaer, som kun i Forening med
andre udnævne een Deputeret, blive af de særskilte Forlegnelser for hver
enkelt Kjøbstad Generallister at indrette over alle til den fælles Valgkreds
hørende, deels valgberettigede, deels tillige valgbare Grundeiere.
Ved foranførte Arbeide haver enhver Valgdirecteur at tiltage nogle af de Mænd, som han i Overeensstemmelse med § 20 har udnævnt til Deeltagelse i Valgbestyrelsen, hvilke bør være ham behjælpelige i at gjennemgaae de specielle Lister, og deraf danne de generelle Lister, som de tilligemed ham bør underskrive.
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17) Der Bürgermeister von Reykjavik und
die Stiftsamtmänner sind als Wahldirektoren beauftragt, dafür zu sorgen, daß
verlässliche und vollständige Listen sowohl aller Wähler als auch aller
Wahlberechtigten in ihrem Wahldistrikt aufgestellt werden.
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§ 19. Für jeden Wahldistrict ist eine Liste über die in demselben befindlichen wahlberechtigten und wählbaren Angesessenen durch den Wahldirector zu entwerfen, demnächst mit sämmtlichen Wahlassistenten und Wahlsecretairen durchzugehen, und wenn sie ausgefertigt worden, von sämmtlichen Wahlofficialen zu unterschreiben. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 19 die Worte "und wählbaren" weggelassen und damit gestrichen.
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§ 25. Hvad de til Sædegaardseiernes Classe hørende Eiendomme angaaer, da
lader Vor Valgdirecteur sig af enhver Amtsforvalter i Stiftet meddele
Fortegnelser over alle under hans Oppebørselsdistrict hørende Eiendomme af
dette Slags og deres Eiere, hvorved bliver at iagttage, at en Sædegaard
altid bliver at henføre under del Amtstue-Distrikt, hvorunder Hovedgaarden
ligger, uden Hensyn til, at den og har Gods andetsteds. Saadanne
Fortegnelser gjennemgaaes derpaa først af vedkommende Retsbetjent, for al
forsynes med de Bemærkninger, som Skjøde- og Panteprotokollerne maalte
frembyde, og siden af Amtmanden. Denne haver i Særdeleshed, foruden at
bemærke, hvorvidt der i Eierens personlige Forhold maatte være Noget til
Hinder for den Valgret eller for den Valgbarhed, som der ellers paa Grund af
Eiendommen vilde tilkomme ham, at gjøre fornøden Tilføining, forsaavidt der
i Amtet maalte være nogen til et Grevskab eller Baronie hørende Sædegaard,
der ikke henhører under nogen Amtstue og derfor er forbigaaet i
Amtsforvalterens Fortegnelser. Derefter forfalter Valgdirecteuren under sin
Haand en General-Forlegnelse over Alle, der i Stiftet ere berettigede til,
som Sædegaardseiere, at udøve Valgret, med tilføiet Bemærkning angaaende de
Enkelte, der ifølge Reglerne § 4 ikke for Tiden ere valgbare.
|
§
23. Hvad de til Sædegaardseiernes Classe hørende Eiendomme angaaer, da
lader Vor Valgdirecteur sig af enhver Amtsforvalter i Stiftet meddele
Fortegnelser over alle under hans Oppebørselsdistrict hørende Eiendomme af
dette Slags og deres Eiere, hvorved bliver at iagttage, at en Sædegaard
altid bliver at henføre under del Amtstuedistrict, hvorunder Hovedgaarden
ligger, uden Hensyn til, at den og har Gods andetsteds. Saadanne
Fortegnelser gjennemgaaes derpaa først af vedkommende Retsbetjent, for al
forsynes med de Bemærkninger, som Skjøde- og Panteprotokollerne maalte
frembyde, og siden af Amtmanden. Denne haver i Særdeleshed, foruden at
bemærke, hvorvidt der i Eierens personlige Forhold maatte være noget til
Hinder for den Valgret eller for den Valgbarhed, som der ellers paa Grund af
Eiendommen vilde tilkomme ham, at gjøre fornøden Tilføining, forsaavidt der
i Amtet maalte være nogen til et Grevskab eller Baronie hørende Sædegaard,
der ikke henhører under nogen Amtstue og derfor er forbigaaet i
Amtsforvalterens Fortegnelser. Derefter forfalter Valgdirecteuren under sin
Haand en General-Forlegnelse over Alle, der i Valgdistrictet ere berettigede til,
som Sædegaardseiere, at udøve Valgret, med tilføiet Bemærkning angaaende de
Enkelte, der ifølge Reglerne § 4 ikke for Tiden ere valgbare.
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§ 20. Dem Wahldirector sollen diejenigen Beamten, welche nach ihrer Stellung officielle Auskunft darüber geben können, in wie weit die Angesessenen in einem Wahldistrict die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen der Wahlberechtigung erfüllen können, alle Verzeichnisse, Extracte und Nachrichten auf sein Verlangen unaufhältlich mittheilen, deren er zur Verfertigung dieser Liste bedürfen möchte.
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§ 26.
Med
Hensyn til de Landeiendomme, som efter § 16 give Adgang enten blot til
Valgret eller tillige til Valgbarhed, bliver for ethvert Sogu Fortegnelser
at forfatte af Sognefogderne, under vedkommende Herredsfogeds eller
Birkedommers Tilsyn, særskilt over begge hine Classer af Eiendomme, og
forsynede med de fornødne Oplysninger om Besiddernes personlige Egenskaber,
forsaavidt disse have Indflydelse paa bemeldte Rettigheder. Godseierne bør
paa Begjæring meddele fornødne Oplysninger med Hensyn til de Fæstebønder,
som blive at optage paa Fortegnelserne. Efter at disse Fortegnelser,
hvorunder de valgberettigede og valgbare Eiere og de valgberettigede og
valgbare Fæstere bør afsondres fra hinanden, ere igjennem Herredsfogden
eller Birkedommeren indsendte til Vor Valgdirecteur, lader denne dem
gjennemgaae og bekræfte eller berigtige, deels af vedkommende
Amtsforvaltere, deels af vedkommende Retsbetjente og, forsaavidt de i § 16
ommeldte Bygninger angaaer, af Branddirecteurerne, hvorpaa Valgdirecteuren
afdesaaledes erhvervede og berigtigede Fortegnelser over de Valgberettigede
og de Valgbare i de enkelte Sogne danner 2 almindelige Fortegnelser over
disse for det hele Valgdistrikt, nemlig en over alle Valgberettigede og en
anden over alle Valgbare. Hvor et Landdistrikt er henlagt under et
Kjøbstadsogn, bliver det i foranførte Henseende at behandle som et eget
Sogn. Ved foranførte Arbeide haver enhver Valgdirecteur, i Lighed med hvad
der er bestemt i § 24, at tiltage nogle af de Mænd, som han i
Overeensstemmelse med § 21 har udnævnt til Deeltagelse i Valgbestyrelsen,
hvilke bør være ham behjælpelige i at gjennemgaae de specielle Lister og
deraf danne de generelle Lister, som de tillige med ham bør underskrive.
|
§ 24. Med
Hensyn til de Landeiendomme, som efter § 15 give Adgang enten blot til
Valgret eller tillige til Valgbarhed, bliver for ethvert Sogu Fortegnelser
at forfatte af Sognefogderne, under vedkommende Herredsfogeds eller
Birkedommers Tilsyn, særskilt over begge hine Classer af Eiendomme, og
forsynede med de fornødne Oplysninger om Besiddernes personlige Egenskaber,
forsaavidt disse have Indflydelse paa bemeldte Rettigheder. Godseierne bør
paa Begjæring meddele fornødne Oplysninger med Hensyn til de Fæstebønder,
som blive at optage paa Fortegnelserne. Efter at disse Fortegnelser,
hvorunder de valgberettigede og valgbare Eiere og de valgberettigede og
valgbare Fæstere bør afsondres fra hinanden, ere igjennem Herredsfogden
eller Birkedommeren indsendte til Vor Valgdirecteur, lader denne dem
gjennemgaae og bekræfte eller berigtige, deels af vedkommende
Amtsforvaltere, deels af vedkommende Retsbetjente og, forsaavidt de i § 15 ommeldte Bygninger angaaer, af Branddirecteurerne, hvorpaa Valgdirecteuren
afdesaaledes erhvervede og berigtigede Fortegnelser over de Valgberettigede
og de Valgbare i de enkelte Sogne danner 2 almindelige Fortegnelser over
disse for det hele Valgdistrikt, nemlig en over alle Valgberettigede og en
anden over alle Valgbare. Hvor et Landdistrikt er henlagt under et
Kjøbstadsogn, bliver det i foranførte Henseende at behandle som et eget
Sogn. Ved foranførte Arbeide haver enhver Valgdirecteur, i Lighed med hvad
der er bestemt i § 22, at tiltage nogle af de Mænd, som han i
Overeensstemmelse med § 20 har udnævnt til Deeltagelse i Valgbestyrelsen,
hvilke bør være ham behjælpelige i at gjennemgaae de specielle Lister og
deraf danne de generelle Lister, som de tillige med ham bør underskrive.
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18) Over de Eiendomme, som efter §§3 og 5 give Adgang til Valgret og
Valgbarhed, bliver, for Reikjavig og dertil hörende Omegn af Byfogden, og
iövrigt for hver Rep af Præsten og Repstyreren under Sysselmandens Tilsyn,
Fortegnelser at forfatte, forsynede med de fornödne Oplysninger om
Besiddernes personlige Egenskaber, forsaavidt disse have Indflydelse paa
bemeldte Rettigheder. Efter at Fortegnelser for de enkelte Repper ere
Valgdirecteuren tilstillede, bör de af ham gjennemgaaes og berigtiges,
hvorpaa af de saaledes berigtigede Fortegnelser over de Valgberetligede og
Valgbare i de enkelte Repper dannes en almindelig Fortegnelse for det hele
Valgdistrikt. Ved foranförte Arbeider har enhver Valgdirecteur at tiltage de
Mænd, som han, i Overeensslemmelse med § 16, har udnævnt til Deeltagelse i
Valgbestyrelsen, hvilke bor være ham behjælpelige i at gjennemgaae Listerne,
og, forsaavidt Sysselerne angaaer, af de specielle Lister at danne den
generelle Liste, hvilken de tilligemed ham bör underskrive.
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§ 21. Diese Liste, in welche auch die Namen der Wahldirectoren, welche ein wahlfähig machendes Eigenthum besitzen möchten, mit der Bemerkung aufgenommen werden müssen, daß sie nur in ihrem Districte nicht wählbar sind, ist spätestens 8 Wochen vor der Wahl, unter Beifügung einer kurzen und faßlichen Übersicht der gesetzlichen Vorschriften über die für den Wahldistrict in Betracht kommenden Erfordernisse zur Wahlberechtigung öffentlich auszulegen und an die Beamten und Prediger im Districte zu vertheilen, auch, daß solches geschehen, wie es der Umfang und die Bestandtheile des Districts erfordern, entweder in einer Zeitung, in den Wochenblättern, oder in den einzelnen Kirchspielen auf die für andere Bekanntmachungen übliche Weise, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 21 die Worte ", in welche auch die Namen der Wahldirectoren, welche ein wahlfähig machendes Eigenthum besitzen möchten, mit der Bemerkung aufgenommen werden müssen, daß sie nur in ihrem Districte nicht wählbar sind, " weggelassen und damit gestrichen.
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§ 27.
Med
Hensyn til de i §§ 23 - 26 givne Bestemmelser angaaende Valglisternes
Berigtigelse ved Hjælp af Skjøde- og Panteprotokollerne, bliver det at
iagttage, at den, som har et i sin Form lovligt Skjøde eller anden lignende
Adkomst, ikke udelukkes fra Valgret eller fra Valgbarhed, fordi der kunde
mangle fuldstændig Berigtigelse for hans Formands Adkomst, naar delte
iøvrigt ikke har anlediget Paatale af Nogen, der tilegner sig større Ret til
Eiendommen.
|
§ 25. Med
Hensyn til de i §§ 22 - 24 givne Bestemmelser angaaende Valglisternes
Berigtigelse ved Hjælp af Skjøde- og Panteprotokollerne, bliver det at
iagttage, at den, som har et i sin Form lovligt Skjøde eller anden lignende
Adkomst, ikke udelukkes fra Valgret eller fra Valgbarhed, fordi der kunde
mangle fuldstændig Berigtigelse for hans Formands Adkomst, naar delte
iøvrigt ikke har anlediget Paatale af Nogen, der tilegner sig større Ret til
Eiendommen.
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§ 28. | § 26. | 19) | ||
Ligesom det iøvrigt er Enhvers Sag at varetage sin Valgret og Valgbarhed,
der, uagtet den Omsorg, som derfor drages fra det Offentliges Side, stundom
ikke kunde blive iagttaget, saaledes ville i Særdeleshed de, der paa Grund
af flere Eiendommes Sammenlægning eller formedelst uforsikkrede Bygninger
have Adgang til fornævnte Rettigheder, selv have at sørge for betimelig
derom at give Oplysning til de Vedkommende, og derved bevirke deres
Optagelse paa Valgfortegnelserne.
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||||
§
29. Die gemäß den vorstehende
Paragrafen verfasste Liste, welche die Wahlberechtigten und die Wählbaren
des Wahldistrictes aufführt, einschließlich der Namen der Wahldirecotren,
welche ein wahlfähig machendes Eigenthum besitzen, mit der Bemerkung
aufgenommen werden müssen, daß sie nur in ihrem Districte nicht wählbar
sind, ist spätestens acht Wochen vor der Wahl und unter Beifügung einer kurzen
und faßlichen Übersicht der gesetzlichen Vorschriften über die für den
Wahldistrict in Betracht kommenden Erfordernisse zur Wahlberechtigung und
Wählbarkeit, zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen, in den Städten im
Rathause, auf dem Lande bei allen Gerichtsstätten, dessen Bezirke einen Teil
des Wahldistrictes ausmachen, sowie an anderen Orten, die einfach zu
erreichen sind, vorzugsweise bei ortsansässigen Beamten oder Predigern. Aber, daß solches geschehen, wie es der Umfang und
die Bestandtheile des Districts erfordern, wird in der Stadt Kopenhagen im
politischen Journal sowie in den Bekanntmachungszeitung sowie in dem Blatt
für die periodische öffentliche Kundmachungen, in den übrigen Kirchspielen
auf die andere Bekanntmachungen übliche Wiese, zur öffentlichen Kunde zu
bringen, im übrigen in Seeland in den üblichen Kundmachungsorganen sowie in
den üblichen Zeitungen der Städte wie auch in den Stiften Pyons und
Lolland-Falster in den Gazetten dieser Stifter, und zwar mindestens 8
Wochen, bevor die Wahl stattfinden soll.
|
§ 27. Die gemäß den vorstehende
Paragrafen verfasste Liste, welche die Wahlberechtigten und die Wählbaren
des Wahldistrictes aufführt, einschließlich der Namen der Wahldirecotren,
welche ein wahlfähig machendes Eigenthum besitzen, mit der Bemerkung
aufgenommen werden müssen, daß sie nur in ihrem Districte nicht wählbar
sind, ist spätestens acht Wochen vor der Wahl und unter Beifügung einer kurzen
und faßlichen Übersicht der gesetzlichen Vorschriften über die für den
Wahldistrict in Betracht kommenden Erfordernisse zur Wahlberechtigung und
Wählbarkeit, zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen, in den Städten im
Rathause, auf dem Lande bei allen Gerichtsstätten, dessen Bezirke einen Teil
des Wahldistrictes ausmachen, sowie an anderen Orten, die einfach zu
erreichen sind, vorzugsweise bei ortsansässigen Beamten oder Predigern. Aber, daß solches geschehen, wie es der Umfang und
die Bestandtheile des Districts erfordern, wird in den
Bekanntmachungszeitung sowie in dem Blatt für die periodische öffentliche
Kundmachungen, in den übrigen Kirchspielen auf die andere Bekanntmachungen
übliche Wiese, zur öffentlichen Kunde zu bringen, und zwar mindestens 8
Wochen bevor die Wahl stattfinden soll.
|
20) De saaledes forfattede Fortegnelser over de Valgberetligede og
Valgbare i ethvert Valgdistrikt, hvorpaa Valgdirecteuren, forsaavidt han
besidder en dertil qualificerende Eiendom, bliver at optage, med Bemærkning,
at han ikke er valgbar, blive at henlægge til almindeligt Eftersyn for alle
Vedkommende, i Reikjavig paa Thingstedet, og i Sysselerne hos samtlige
Sognepræster, hvilket i bemeldte Kjöbstad, paa den der for offentlige
Kundgjörelser sædvanlige Maade og andetsteds til Kirkestævne af Repstyreren
bor bekjendtgjbres i det mindste 6 Uger förend Valget finder Sted.
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§ 22. In den Städten und den dazu gelegten Ortschaften geschieht die Auslegung der Liste, welche bei dem Stadtsecretair oder dem Ortsbeamten zur Einsicht vorhanden sein muß, auch auf dem Rathhause oder der Gerichtsstäte; in den Wahldistricten auf dem Lande, wo Exemplare bei den Predigern zur Einsicht hingelegt werden können, auch auf der Gerichtsstäte und bei den innerhalb der Kirchspiele wohnhaften Beamten. I Kjøbstæderne og de dertil henlagte Byer blive Listerne, som til Eftersyn maae være tilstede hos Byeskriveren eller Steders Øvirghed, ogsaa at henlægge paa Raadhuset eller Tingstedet; i Valgdistricterne paa Landet, hvor Exemplarer kunne henlægges til Eftersyn hos Præsterne, ogsa paa Tingstederne og hos de i Sognene bosatte Embendsmænd. |
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§ 23. Den Prälaten und Gutsbesitzern hat der Wahldirector die Liste auf die für sonstige Bekanntmachungen übliche Weise zur Kunde zu bringen. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 23 die Worte "Prälaten und" weggelassen und damit gestrichen.
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||||
§
30. Wenn Jemand glauben sollte, daß in
diese solchergestalt nach § 29 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegten
Listen Personen als wahlberechtigt oder wählbar aufgenommen
sind, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, oder ebenso, welche diese Eigenschaften haben, in den Listen fehlen, so kann
er bei dem von Uns ernannten Wahldirector, unter Anführung der Erinnerungen
und Gründe, eine
Anzeige davon machen. Eine solche, insbesondere in letztgenanntem Fall
erfolgte Anzeige muß indessen innerhalb 14 Tagen
von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die Vorschriften in dem § 29 vollständig
zur Ausführung gebracht worden. Ansonsten finden die Eingaben und
Erinnerungen für die dermalige Wahl keine
Berücksichtigung. Nach Ablauf dieser vorgenannten 14 Tage wird von dem von
Uns ernannten Wahldirector ein
Termin zur Prüfung und Erledigung der eingegangenen Erinnerungen gegen die
Wahllisten festgesetzt.
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§ 28. Wenn Jemand glauben sollte, daß in
diese solchergestalt nach § 27 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegten
Listen Personen als wahlberechtigt oder wählbar aufgenommen
sind, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, oder ebenso, welche diese Eigenschaften haben, in den Listen fehlen, so kann
er bei dem von Uns ernannten Wahldirector, unter Anführung der Erinnerungen
und Gründe, eine
Anzeige davon machen. Eine solche, insbesondere in letztgenanntem Fall
erfolgte Anzeige muß indessen innerhalb 14 Tagen
von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die Vorschriften in dem § 27 vollständig
zur Ausführung gebracht worden. Ansonsten finden die Eingaben und
Erinnerungen für die dermalige Wahl keine
Berücksichtigung. Nach Ablauf dieser vorgenannten 14 Tage wird von dem von
Uns ernannten Wahldirector ein
Termin zur Prüfung und Erledigung der eingegangenen Erinnerungen gegen die
Wahllisten festgesetzt.
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21) Wenn Jemand glauben sollte, daß in
diese solchergestalt nach § 20 zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegten
Listen Personen als wahlberechtigt oder wählbar aufgenommen
sind, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, oder ebenso, welche diese Eigenschaften haben, in den Listen fehlen, so kann
er bei dem von Uns ernannten Wahldirector, unter Anführung der Erinnerungen
und Gründe, eine
Anzeige davon machen. Eine solche, insbesondere in letztgenanntem Fall
erfolgte Anzeige muß indessen innerhalb 14 Tagen
von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die Vorschriften in dem § 20 vollständig
zur Ausführung gebracht worden. Ansonsten finden die Eingaben und
Erinnerungen für die dermalige Wahl keine
Berücksichtigung. Nach Ablauf dieser vorgenannten 14 Tage wird von dem von
Uns ernannten Wahldirector ein
Termin zur Prüfung und Erledigung der eingegangenen Erinnerungen gegen die
Wahllisten festgesetzt.
|
§ 24. Wenn Jemand glauben sollte, daß in diese solchergestalt (§ 21-23) zur öffentlichen Kunde gebrachten Listen Angesessene des Wahldistricts als wahlberechtigt oder wählbar aufgenommen sind, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, oder daß Angesessene, welche diese Eigenschaften haben, in den Listen fehlen, so kann er bei dem Wahldirector, unter Anführung der desfälligen Gründe, eine Anzeige davon machen. Eine solche Anzeige muß indessen innerhalb 14 Tagen von dem Zeitpunct angerechnet, wo die Vorschriften in den §§ 21, 22 und 23 vollständig zur Ausführung gebracht worden, beschafft werden, wenn sie darauf gerichtet ist, daß annoch Namen auf die Listen der Wähler aufgenommen werden; eine spätere Anzeige der Art findet für die dermalige Wahl keine Berücksichtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird von dem Wahldirector ein Termin zur Prüfung und Erledigung der eingegangenen Bemerkungen und Erinnerungen gegen die Wahllisten angesetzt. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 24 die Worte "oder wählbar" weggelassen und damit gestrichen.
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§ 31.
De
indgivne Erindringer blive at behandle og paakjende i Kjøbenhavn af en
Committee, bestaaende af en Borgemester og 2 Baadmænd, der udnævnes af
Overpræsidenten, samt 4 af de 32 Mænd, hvilke disses Forsamling udnævner, og
paa andre Steder af samtlige Medlemmer af Valgbeslyrelsen, Protokolførerne
deri indbefattede, under Valgdirecteurens, eller i de enkelte Tilfælde, hvor
en Anden fungerer som Formand (§ 21), under dennes Forsæde. Efter at de
indkomne Erindringer ere samtlige Medlemmer afValgbestyrelsen meddelte,
berammes et Møde, hvortil saavel de, der have fremført Erindringer mod
Valglisterne, som de, hvilke disse Erindringer vedkomme, kaldes, og efter at
nøiaglig Oplysning paa den hurtigste og simpleste Maade er indhentet,
afsiges moliveret Kjendelse angaaende deslige Besværinger. Saavel
Kjendelserne, som den forudgaaende Forhandling, bør tilføres Protokollen,
der føres af En blandt de Tilforordnede, som dertil af Formanden udnævnes,
og underskrives af samtlige Committeens eller Valgbestyrelsens Medlemmer.
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§ 29.
De
indgivne Erindringer blive at behandle og paakjende af samtlige Medlemmer af Valgbeslyrelsen, Protokolførerne
deri indbefattede, under Valgdirecteurens, eller i de enkelte Tilfælde, hvor
en Anden fungerer som Formand (§ 20), under dennes Forsæde. Efter at de
indkomne Erindringer ere samtlige Medlemmer afValgbestyrelsen meddelte,
berammes et Møde, hvortil saavel de, der have fremført Erindringer mod
Valglisterne, som de, hvilke disse Erindringer vedkomme, kaldes, og efter at
nøiaglig Oplysning paa den hurtigste og simpleste Maade er indhentet,
afsiges moliveret Kjendelse angaaende deslige Besværinger. Saavel
Kjendelserne, som den forudgaaende Forhandling, bør tilføres Protokollen,
der føres af en blandt de Tilforordnede, som dertil af Formanden udnævnes,
og underskrives af samtlige Valgbestyrelsens Medlemmer.
|
22) De indgivne Erindringer blive at behandle og paakjende af
Valgdirecteuren i Forening med de bvrige Medlemmer af Valgbestyrelsen i et
Mode, hvortil saavel de, der have fremfört Erindringer imod Valglisterne,
som de, hvilke disse Erindringer vedkomme, bör kaldes, og efter at nöiagtig
Oplysning paa den hurtigste og simpleste Maade er indhentet, afsiges
motiveret Kjendelse angaaende deslige Besværinger. Saavel Kjendelsen som den
forudgaaede Forhandling bor tilföres Protokollen, der föres af Formanden og
underskrives af Bestyrelsens samtlige Medlemmer.
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§ 25. Zu diesem Termin beruft er nicht allein die Wahlassistenten und Wahlsecretaire, sondern ladet auch die dabei betheiligten Personen ein. Nachdem er in dem Termine die Wahlofficialen mit den bei ihm eingegangenen Bemerkungen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse, unter Vorlegung etwaniger selbige betreffender Eingaben bekannt gemacht hat, werden die erschienenen dabei betheiligten Personen von ihm und den Wahlofficialen näher vernommen und nach hinlänglich vorbereiteter Sache wird von dem Director, den Wahlassistenten und Wahlsecretairen über die gemachten Einwürfe entschieden, über den ganzen Vorgang auch ein von ihnen zu unterschreibendes Protocoll durch einen der Wahlsecretaire geführt, in welches zugleich die gründe der Entscheidung aufzunehmen sind.
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§ 32.
Nachdem solche vorkommenden Beschwerden eingekommen sind, oder wenn vierzehn
Tage seit der Auslegung derselben verflossen sind, ohne daß Beschwerden
gegen solche eingekommen wären, werden diese, mit den Berichtigungen, die
gemäß der Anleitung über die stattgehabten Entscheidungen angebracht wurden,
was die Wählbaren angeht, gedruckt und ein gedrucktes Exemplar sobald als
möglich einem jeden Wahlberechtigten zuzustellen. Außerdem hat der Wahldirector den Wahldirectoren der
anderen Districte diese Listen mitzutheilen, in welchem die Bedingungen für
die Wählbarkeit dieselbe ist und somit in jedem Wahldistrict die Wahl
stattfinden kann (§§ 14, 15, 16).
|
§ 30. Nachdem
solche vorkommenden Beschwerden eingekommen sind, oder wenn vierzehn Tage
seit der Auslegung derselben verflossen sind, ohne daß Beschwerden gegen
solche eingekommen wären, werden diese, mit den Berichtigungen, die gemäß
der Anleitung über die stattgehabten Entscheidungen angebracht wurden, was
die Wählbaren angeht, gedruckt und ein gedrucktes Exemplar sobald als
möglich einem jeden Wahlberechtigten zuzustellen.
Außerdem hat der Wahldirector den Wahldirectoren der anderen Districte diese Listen mitzutheilen, in welchem die Bedingungen für die Wählbarkeit dieselbe ist und somit in jedem Wahldistrict die Wahl stattfinden kann (§§ 13, 14, 15).
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23)
Nachdem solche vorkommenden Beschwerden eingekommen sind, oder wenn vierzehn
Tage seit der Auslegung derselben verflossen sind, ohne daß Beschwerden
gegen solche eingekommen wären, werden diese zur Berichtigung
vorbereitet und infolge stattgehabter Entscheidung festgestellt, und alle
diese Vorkommnisse der Allgemeinheit zur Einsichtnahme ausgelegt, wie in §
20 bestimmt. Dann sollten, wenn es die Umstände es erlauben, die Listen
gedruckt, und ein gedrucktes Exemplar so bald als möglich einem jeden
Wahlberechtigten zugestellt; auch soll das Verzeichniß der Wählbaren an die
übrigen Wahldirectoren der Ämtern, zur Prüfung und Kenntißnahme, falls das,
ihn wählbar machende Eigenthum eines Mannes in einem anderen Wahldistrikt
liegt.
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§ 26. Wenn nach diesen Entscheidungen die Liste berichtigt und von sämmtlichen Wahlofficialen unterschrieben ist, oder wenn vierzehn Tage seit der Auslegung derselben verflossen sind, ohne daß Bemerkungen oder Erinnerungen gegen solche eingekommen wären, so ist als Grundlage für die bevorstehende Wahl das Verzeichniß der Wählbaren zum Drucke zu befördern, und jedem Wahlberechtigten sobald als möglich ein Exemplar davon zuzustellen. In den Städten und den dazu gelegten Ortschaften haben überdem die Wahldirectoren sich gegenseitig diese Listen mitzutheilen, und die nämliche Verbindlichkeit liegt den Wahldirectoren in den Wahldistricten für die kleineren Landbesitzer ob. Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 26 weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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§ 27. Damit dem Wahldirector die mit der Zeit erforderlich werdenden
Berichtigungen in den Wahllisten möglichst erleichtert werden, sollen die
Beamten, welche ihm die zur Verfertigung dieser Listen erforderlichen Extracte,
Verzeichnisse und Nachrichten zu geben verbunden sind (§ 20), gleicherweise
angewiesen werden, ihn im Verlauf des Maimonats eines jeden Jahres von allen den
Veränderungen in Kenntniß zu setzen, welche seit der letzten amtlichen
Mittheilung eingetreten sind, und von Einfluß auf die Wahllisten sein können.
|
||||
§ 33. In Kopenhagen hat
der Magistrat und sonst jeder Wahldirector den Tag, an welchem die Wahl
stattfinden soll, mit der Anzeige über den Ort der Versammlung auf die im §
29 vorgeschriebene Weise zeitig und wenigstens acht Tage vorher, zur
öffentlichen Kunde zu bringen. Eine gleiche Anzeige des Tages und des Ortes
ist auf der jedem Wahlberechtigten zuzustellenden Liste der Wählbaren zu
notiren, verbunden mit einer Aufforderung an die Wähler, in der
Wahlversammlung zur bestimmten Zeit zu erscheinen, um daselbst diejenigen
für ihn wählbaren Personen namhaft zu machen, die er zu Abgeordneten oder zu
Stellvertretern zu wählen wünscht. In Kopenhagen wird 48 Stunden vorher in
dem Intelligenzblatt die Abgrenzung der Wahlquartiere kundgemacht, damit
eine größere Zahl der Wahlberechtigten am nämlichen Tage ihr Recht ausüben
können. Eine solche Einteilung einer Kommune in Wahlquartiere muß auch dort
stattfinden, wenn es die Wahlhandlung erfordert, damit diese innerhalb eines
Tages abgeschlossen werden kann.
|
§ 31. Jeder Wahldirector
hat den Tag, an welchem die Wahl
stattfinden soll, mit der Anzeige über den Ort der Versammlung auf die im §
27 vorgeschriebene Weise zeitig und wenigstens acht Tage vorher, zur
öffentlichen Kunde zu bringen. Eine gleiche Anzeige des Tages und des Ortes
ist auf der jedem Wahlberechtigten zuzustellenden Liste der Wählbaren zu notiren, verbunden mit einer Aufforderung an die Wähler, in der
Wahlversammlung zur bestimmten Zeit zu erscheinen, um daselbst diejenigen
für ihn wählbaren Personen namhaft zu machen, die er zu Abgeordneten oder zu
Stellvertretern zu wählen wünscht.
In den Städten, wo absehbar ist, daß das Wahlverfahren an einem Tag abgeschlossen sein kann, wird 48 Stunden vorher in dem Intelligenzblatt die Abgrenzung der Wahlquartiere kundgemacht, damit eine größere Zahl der Wahlberechtigten am nämlichen Tage ihr Recht ausüben können.
|
24) Die Wahldirektoren legen daraufhin, mindestens 14 Tage vorher,
den Tag und den Ort der Wahlversammlung in der im § 20 bestimmten Weise
fest. Die Wahlversammlungen sollen, soweit als möglich und die Wahlen müssen
überall im Laufe des Monats September des Jahres stadtfinden, bevor die
Mitglieder des Althing im darauffolgenden Jahr in ordentlicher Sitzung
wieder zusammentreten.
|
§ 28. Jeder Wahldirector hat den Tag, an welchem die Wahl stattfinden soll, mit der Anzeige über den Ort der Versammlung auf die im § 21 vorgeschriebene Weise zeitig und wenigstens acht Tage vorher, zur öffentlichen Kunde zu bringen. Eine gleiche Anzeige des Tages und des Ortes ist auf der jedem Wahlberechtigten zuzustellenden Liste der Wählbaren zu notiren, verbunden mit einer Aufforderung an die Wähler, in der Wahlversammlung zur bestimmten Zeit zu erscheinen und daselbst diejenigen für ihn wählbaren Personen namhaft zu machen, die sie zu Abgeordneten oder zu Stellvertretern zu wählen wünschen.
Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 28 wie
folgt geändert:
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§ 34.
I
Henseende til Sædegaardseiernes Valgclasse vil dog, i Stedet for den i §§
29- 33 foreskrevne Fremangsmaade, følgende Regler være at iagttage: Strax
efter at Valglisterne paa den i § 25 nævnte Maade ere blevne forfattede,
blive de at trykke og derpaa et Exemplar af samme at tilstille hver enkelt
valgberettiget Sædegaardseier i Stiftet, med Opfordring til dem, som derved
maalte have nogen Bemærkning at gjøre, inden 3 Uger at fremføre samme for
Valgdirecteuren, ligesom og den Sædegaardseier, der formedelst en anden ham
tilkommende Valgret, som han foretrækker, ikke kan benytte sin Valgret i
Stiftet, har inden fornævnte Tid at indberette delte til Valgdirecteuren.
Ligeledes har Valgdirecteuren at sende et passende Antal Exemplarer til de
udnævnte Valgdirecteurer for Sædegaardseierne Valgforsamlinger i de andre i
§ 1 nævnte Stifter, for af disse at tilstilles de sammesteds
stemmeberettigede Sædegaardseiere. Det kundgjøres derhos i den Berlingske
poliliske og Averlissements-Tidende, og forsaavidt Sjællands Stift angaaer,
i Kjøbenhavns Adressecontoirs Eflerretninger, og for de øvrige Stifter i
Stiftsaviserne, at slige Fortegnelser ere omsendte til de Paagjeldende, og
at de, der maatte troe sig derved forbigaaede, have inden 3 Uger at melde
sig hos vedkommende Valgdirecteur. De Besværinger, som i Anledning af
Valglisterne fremkomme, blive derimod først paa Valgdagen at tage under
Paakjendelse, men Valgdirecteuren har forinden at indhente de Oplysninger,
som i den Henseende kunde være fornødne. Om Stedet for Valgmødet, som vil
findes bestemt i Vort Commissorium til Valgdirecteuren (§ 20), og Tiden, der
bør bestemmes saaledes, at alle Vedkommende faae en Frist af 3 Uger, bliver
enhver valgberettiget Sædegaardseier ved Skrivelse at underrette, ligesom
det og i Forbindelse dermed bliver at meddele ham, om og hvilke Indsigelser
der ere fremkomne mod de forhen udsendte Fortegnelser, saa og hvilke af
Stiftets Sædegaardseiere, der have frasagt sig Stemmeretligheds Udøvelse i
Stiftet. Ligeledes bliver Underretning om Tiden og Stedet at meddele Enhver,
der har paastaaet sig berettiget til at tilføres Fortegnelsen. Fremdeles
bliver, med Hensyn til Muligheden af, at Urigtighed kunde være indløben ved
den specielle Tilsigelse, Valgmødet med i det mindste 3 Ugers Varsel at
kundgjøre i de ovenmeldte offentlige Tidender. Valgdirecteuren udvælger
endvidere, forinden Valgmødet finder Sted, sine Medtilforordnede,
Protokolførerne derunder indbefattede (§ 21), og giver disse derom fornøden
Underrelning.
|
§ 32. I
Henseende til Sædegaardseiernes Valgclasse vil dog, i Stedet for den i §§
27 til 31 foreskrevne Fremangsmaade, følgende Regler være at iagttage. Strax efterat Valglisterne paa den i § 23 nævnte Maade ere blevne forfattede, blive de at trykke og derpaa et Exemplar af samme at tilstille hver enkelt valgberettiget Sædegaardseier i Valgdistrictet med Opfordring til dem, som derved maalte have nogen Bemærkning at gjøre, inden 3 Uger at fremføre samme for Valgdirecteuren, ligesom og den Sædegaardseier, der formedelst en anden ham tilkommende Valgret, som han foretrækker, ikke kan benytte sin Valgret i Valgdistrictet, har inden fornævnte Tid at indberette delte til Valgdirecteuren. Ligeledes har Valgdirecteuren at sende et passende Antal Exemplarer til de udnævnte Valgdirecteurer for Sædegaardseierne Valgforsamlinger i de andre i § 1 nævnte Afdelinger, for af disse at tilstilles de sammesteds stemmeberettigede Sædegaardseiere. Det kundgjøres derhos i den Berlingske poliliske og Averlissements-Tidende, og i vedkommende Stiftsavisern, at slige Fortegnelser ere omsendte til de Paagjeldende, og at de, der maatte troe sig derved forbigaaede, have inden 3 Uger at melde sig hos vedkommende Valgdirecteur. De Besværinger, som i Anledning af Valglisterne fremkomme, blive derimod først paa Valgdagen at tage under Paakjendelse, men Valgdirecteuren har forinden at indhente de Oplysninger, som i den Henseende kunde være fornødne. Om Stedet for Valgmødet, som vil findes bestemt i Vort Commissorium til Valgdirecteuren (§ 19), og Tiden, der bør bestemmes saaledes, at alle Vedkommende faae en Frist af 3 Uger, bliver enhver valgberettiget Sædegaardseier ved Skrivelse at underrette, ligesom det og i Forbindelse dermed bliver at meddele ham, om og hvilke Indsigelser der ere fremkomne mod de forhen udsendte Fortegnelser, saa og hvilke af Valgdistrictets Sædegaardseiere, der have frasagt sig Stemmeretligheds Udøvelse i Valgdistrictet. Ligeledes bliver Underretning om Tiden og Stedet at meddele Enhver, der har paastaaet sig berettiget til at tilføres Fortegnelsen. Fremdeles bliver, med Hensyn til Muligheden af, at Urigtighed kunde være indløben ved den specielle Tilsigelse, Valgmødet med i det mindste 3 Ugers Varsel at kundgjøre i de ovenmeldte offentlige Tidender. Valgdirecteuren udvælger endvidere, forinden Valgmødet finder Sted, sine Medtilforordnede, Protokolførerne derunder indbefattede (§ 20), og giver disse derom fornøden Underrelning.
|
|||
§ 35. An dem nach den §§ 33 und 34
bestimmten Tage der Wahl versammeln sich pflichtgemäß Alle, die nach § 21 die Wahlofficialen bilden, sowie die Wahlsecretäre in dem Wahllocale, zu welchem
zwar außer den Wahlberechtigten auch Anderen der Zutritt gestattet ist, doch
so, daß jene dadurch nicht in der Ausübung ihrer Wahlbefungnisse gestört
werden. Nachdem der Wahldirector sein Commissorii vorgelesen hat, worin die Rechte und
Pflichten der Wähler und Wählbaren kurz zusammengestellt sind, weist die
übrigen Beigeordneten ihre Plätze zu und beginnt die Wahlhandlung damit, die
Wahlversammlung auf die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung aufmerksam
und erledigt auch die weiteren Angelegenheiten in der Reihenfolge, wie es
die vorbeschriebene Ordnung es besagt.
|
§ 33. An dem nach den §§ 31 und 32
bestimmten Tage der Wahl versammeln sich pflichtgemäß Alle, die nach § 20 die Wahlofficialen bilden, sowie die Wahlsecretäre in dem Wahllocale, zu welchem
zwar außer den Wahlberechtigten auch Anderen der Zutritt gestattet ist, doch
so, daß jene dadurch nicht in der Ausübung ihrer Wahlbefungnisse gestört
werden. Nachdem der Wahldirector sein Commissorii vorgelesen hat, worin die Rechte und
Pflichten der Wähler und Wählbaren kurz zusammengestellt sind, weist die
übrigen Beigeordneten ihre Plätze zu und beginnt die Wahlhandlung damit, die
Wahlversammlung auf die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung aufmerksam
und erledigt auch die weiteren Angelegenheiten in der Reihenfolge, wie es
die vorbeschriebene Ordnung es besagt.
|
25) An
dem nach den vorangegangenden Paragrafen bestimmten Tage der Wahl treten der
Wahldirecteur und seine Mithelfer pflichtgemäß zu einer Sitzung zusammen.
Neben den Wahlberechtigten ist auch Anderen der Zutritt zu den
Wahlhandlungen gestattet, doch so, daß Jene dadurch nicht in der Ausübung
ihrer Wahlbefugnisse gestört werden. Nachdem der Wahldirector sein
Instruktion vorgelesen hat, worin die Rechte und
Pflichten der Wähler und Wählbaren kurz zusammengestellt sind, weist die
übrigen Beigeordneten ihre Plätze zu und beginnt die Wahlhandlung damit, die
Wahlversammlung auf die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung aufmerksam
und erledigt auch die weiteren Angelegenheiten in der Reihenfolge, wie es
die vorbeschriebene Ordnung es besagt.
|
§ 29. An dem Tage der Wahl versammeln sich der Wahldirector, die Wahlassistenten und die Wahlsecretaire in dem Wahllocale, zu welchem zwar außer den Wahlberechtigten auch Anderen der Zutritt gestattet ist, doch so, daß Jene dadurch nicht in der Ausübung ihrer Wahlbefugnisse gestört werden. Der Wahldirector, welcher den Vorsitz führt, eröffnet die Wahlhandlung durch Verlesung seines Commissarii, worin die Rechte und Pflichten der Wähler und Wählbaren kurz zusammengestellt sind, macht alle Beikommenden auf die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung aufmerksam und sorgt vornämlich für Beobachtung der Ordnung. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 29 die Worte "und Wählbaren" weggelassen und damit gestrichen.
|
|
§ 36. Sollte Jemand wider die Wahlliste eine Erinnerung dahin anbringen, daß
ín diesen fälschlicherweise Personen fälschlicherweise als Wähler
aufgenommen wurden, so ist diese Erinnerung aufzunehmen und es sind Angaben,
die an Ort und Stelle eingeholt werden können, oder aber die früheren
Entscheidungen des Wahlvorstandes (vgl. § 31) zu der Untersuchung
heranzuziehen. In den Wahlversammlungen der Grundeigenthümer bleiben die
früher in Übereinstimmung mit § 34 getroffenen Entscheidungen auch für die
am Wahltag angebrachten des Wahldirectors zu Erinnerungen zur
Wahlberechtigung einer Person gültig, sofern aber bisher zu der Person
ausschließlich bei der Wahlversammlung Einwendungen angebracht wurden, daß
dieser am Wahltag nicht mehr berechtigt war, in die Wählerliste aufgenommen
zu werden.
|
§ 34. Sollte Jemand wider die Wahlliste eine Erinnerung dahin anbringen, daß
ín dieser fälschlicherweise Personen fälschlicherweise als Wähler
aufgenommen wurden, so ist diese Erinnerung aufzunehmen und es sind Angaben,
die an Ort und Stelle eingeholt werden können, oder aber die früheren
Entscheidungen des Wahlvorstandes (vgl. § 29) zu der Untersuchung
heranzuziehen. In den Wahlversammlungen der Grundeigenthümer bleiben die
früher in Übereinstimmung mit § 32 getroffenen Entscheidungen auch für die
am Wahltag angebrachten des Wahldirectors zu Erinnerungen zur
Wahlberechtigung einer Person gültig, sofern aber bisher zu der Person
ausschließlich bei der Wahlversammlung Einwendungen angebracht wurden, daß
dieser am Wahltag nicht mehr berechtigt war, in die Wählerliste aufgenommen
zu werden.
|
26) Sollte Jemand wider die Wahlliste eine Erinnerung dahin
anbringen, daß in dieser fälschlicherweise jemand aufgenommen wurde, werden
solche Erinnerungen aufgenommen und nach den Angaben, die an Ort und Stelle
eingeholt werden können, oder aber die früheren Entscheidungen des
Wahlvorstandes (vgl. § 22) zu der Untersuchung heranzuziehen.
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§ 30. Sollte Jemand in diesem Termine wider die Wahlliste eine Erinnerung dahin anbringen, daß in dieselbe Angesessene des Wahldistricts aufgenommen wären, welche die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, so haben die Wahlofficialen dieselbe annoch näher zu untersuchen und möglichst aufzuklären, und über deren Werth oder Unwerth eine Entscheidung abzugeben, welche nebst den Gründen zu Protocoll zu nehmen ist (§ 24).
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§ 37. | § 35. |
27) Jemand, der zur Abgabe seiner
Stimme im Wahllocale erscheint, hat dem Wahldirectoren, und gegebenenfalls
deren Mithelfern, seinen Namen zu
nennen und diese haben ihm alle etwa erforderlichen Aufklärungen zu geben, zu
deren Mittheilung sie im Stande sind.
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§ 31. Die Wahlassistenten (§ 29), welchen, so wie den Wahlsecretairen, der Wahldirector die für sie bestimmten Plätze anweiset, haben die Namen der einzelnen Wähler bei jeder Abstimmung zu nennen und alle etwa erforderlichen Aufklärungen zu geben, zu deren Mittheilung sie im Stande sind.
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Jemand, der zur Abgabe seiner
Stimme im Wahllocale erscheint, hat den Beigeordneten im Wahlvorstand seinen Namen zu
nennen und diese haben ihm alle etwa erforderlichen Aufklärungen zu geben, zu
deren Mittheilung sie im Stande sind.
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§ 38. Über alles,
was in der Wahlversammlung
vorfällt, wird von einem der Protocollführer, den der Vorsitzende
bestimmt, ein Verhandlungsprotokoll
aufgenommen. Getrennt von diesem sind aber besondere Protokolle über die
Abstimmung durch die beiden Secretäre und zwar dergestalt zu führen, daß
einer von ihnen bei dem Namen eines jeden Wählers die Namen derjenigen
hinzufügt, auf welche derselbe gestimmt hat, der andere aber auf der Liste
der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefallenen Stimmen
bemerkt. Für die Stimmen, welche auf Wählbare außer dem Wahldistricte
abgegeben werden mögten, sind besondere Folia in dem Abstimmungsprotokoll
einzurichten, und darin die Namen dieser Wählbaren und die Zahl der ihnen
zugefallenen Stimmen einzutragen. Die Protokolle, welche die Wahlgeschäfte
festhält, werden in Kopenhagen nach näherer Bestimmung des Magistrats der
Stadt, sonst von dem von Uns ernannten Wahldirector
aufgenommen.
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§ 36. Über alles, was in der Wahlversammlung
vorfällt, wird von einem der Protocollführer, den der Vorsitzende
bestimmt, ein Verhandlungsprotokoll
aufgenommen. Getrennt von diesem sind aber besondere Protokolle über die
Abstimmung durch die beiden Secretäre und zwar dergestalt zu führen, daß
einer von ihnen bei dem Namen eines jeden Wählers die Namen derjenigen
hinzufügt, auf welche derselbe gestimmt hat, der andere aber auf der Liste
der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefallenen Stimmen
bemerkt. Für die Stimmen, welche auf Wählbare außer dem Wahldistricte
abgegeben werden mögten, sind besondere Folia in dem Abstimmungsprotokoll
einzurichten, und darin die Namen dieser Wählbaren und die Zahl der ihnen
zugefallenen Stimmen einzutragen. Die Protokolle, welche die Wahlgeschäfte
festhält, werden von dem von Uns ernannten Wahldirectors
aufgenommen.
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28) Über alles, was in der Wahlversammlung vorfällt, wird vom Vorsitzenden ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Getrennt von diesem sind aber besondere Protokolle über die Abstimmung durch die beiden Secretäre und zwar dergestalt zu führen, daß einer von ihnen bei dem Namen eines jeden Wählers die Namen derjenigen hinzufügt, auf welche derselbe gestimmt hat, der andere aber auf der Liste der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefallenen Stimmen bemerkt. Für die Stimmen, welche auf Wählbare außer dem Wahldistricte abgegeben werden mögten, sind besondere Folia in dem Abstimmungsprotokoll einzurichten, und darin die Namen dieser Wählbaren und die Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen einzutragen. Die Protokolle, welche die Wahlgeschäfte festhält, werden von dem Amtmann aufgenommen. |
§ 32. Über alle in der Wahlversammlung vorfallenden Verhandlungen wird von einem der Wahlsecretaire, nach näherer Bestimmung des Wahldirectors ein Protocoll aufgenommen. Getrennt von diesem sind aber besondere Protocolle über die Abstimmung durch die beiden Secretaire und zwar dergestalt zu führen, daß Einer von ihnen bei dem Namen eines jeden Wählers die Namen derjenigen hinzufügt, auf welche derselbe gestimmt hat, der andere aber auf der Liste der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefallene Stimmen einzutragen. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 32 die Worte "der andere aber auf der Liste der Wählbaren bei dem Namen eines jeden die ihm zugefallene Stimmen einzutragen" ersetzt durch: "der andere aber bei dem Namen eines jeden Wahlberechtigten die ihm zugefallene Stimmen vermerkt".
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§ 39. | § 37. | 29) |
§ 33. Wenn die Wahlofficialen zugleich Wähler sind, so stimmen sie zuerst. Demnächst ruft der Wahldirector die Wähler einzeln nach einer gewissen Ordnung, die sich in einer bestimmten vorher bekannt gemachten Regel gründen muß, zur Abgebung ihrer Stimmen auf. Ist ein Wähler, welcher dieser Ordnung zufolge aufgerufen wird, nicht zur Stelle, so darf die Wahlhandlung dadurch nicht aufgehalten, sondern muß fortgesetzt werden. Am Schlusse derselben sind aber die Namen derjenigen, welche beim ersten Aufruf nicht zugegen waren, nochmals aufzurufen und diejenigen, welche sich alsdann nicht melden, für das Mal beim Abstimmen zu übergehen.
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Wenn die
Mitglieder des Wahlvorstandes zugleich
Wähler sind, so stimmen sie zuerst. Demnächst ruft der Vorsitzende die
Wähler einzeln nach einer gewissen Ordnung, die sich in einer bestimmten
vorher bekannt gemachten Regel gründen muß, zur Abgebung ihrer stimmen auf.
Ist ein Wähler, welcher dieser Ordnung zufolge aufgerufen wird, nicht zur
Stelle, so darf die Wahlhandlung dadurch nicht aufgehalten, sondern muß
fortgesetzt werden. Am Schlusse derselben sind aber die Namen derjenigen,
welche beim ersten Aufruf nicht zugegen waren, nochmals aufzurüfen, und
diejenigen, welche sich alsdann nicht melden, für das Mal beim Abstimmen zu
übergehen.
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§ 40. Jeder Stimmgebende benennt zwei wählbare Personen, welche er zum
Abgeordneten des Wahldistrictes erwählen will, und macht sie
bei der Abstimmung, möglichst genau kenntlich. Insonderheit muß er,
wenn er Namen nennt, die sich auf der Liste der Wählbaren seines Districts
nicht finden, angeben, in welchem Wahldistricte diese für ihn wählbaren
Personen angesessen sind, damit die Liste für diesen Wahldistrict
nachgesehen werden kann.
Die abgegebenen Stimmen werden in das Protokoll in der gemäß § 38
vorgeschriebenen Weise eingefügt. Diese Protokolle werden nach jeder
Stimmabgabe verglichen und das Niedergeschriebene wird laut vorgelesen, worauf der
Stimmengebende weder gestimmt hat, zurücktritt.
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§ 38. Jeder Stimmgebende benennt zwei wählbare Personen, welche er zum
Abgeordneten des Wahldistrictes erwählen will, und macht sie
bei der Abstimmung, möglichst genau kenntlich. Insonderheit muß er,
wenn er Namen nennt, die sich auf der Liste der Wählbaren seines Districts
nicht finden, angeben, in welchem Wahldistricte diese für ihn wählbaren
Personen angesessen sind, damit die Liste für diesen Wahldistrict
nachgesehen werden kann.
Die abgegebenen Stimmen werden in das Protokoll in der gemäß § 36 vorgeschriebenen Weise eingefügt. Diese Protokolle werden nach jeder Stimmabgabe verglichen und das Niedergeschriebene wird laut vorgelesen, worauf der Stimmengebende weder gestimmt hat, zurücktritt.
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30) Jeder Stimmgebende benennt zwei wählbare Personen, und macht diese Personen bei der Abstimmung, möglichst genau kenntlich.Insonderheit muß er, wenn er Namen nennt, die sich auf der Liste der Wählbaren seines Districts nicht finden, angeben, in welchem Wahldistricte diese für ihn wählbaren Personen angesessen sind, damit die Liste für diesen Wahldistrict nachgesehen werden kann. Die abgegebenen Stimmen werden in das Protokoll in der gemäß § 28 vorgeschriebenen Weise eingefügt. Diese Protokolle werden nach jeder Stimmabgabe verglichen und das Niedergeschriebene wird laut vorgelesen, worauf der Stimmengebende weder gestimmt hat, zurücktritt. |
§ 34. Für jeden Abgeordneten, welcher der District zur ständischen Versammlung zu entsenden hat, nennt jeder Wähler diejenigen zwei wählbaren Personen (§ 5), welche er zu wählen beabsichtigt und macht sie bei der Abstimmung, welche auf die ganze Zahl der Abgeordneten zu richten ist, möglichst genau kenntlich. Insonderheit muß er, wenn er Namen nennt, die sich auf der Liste der Wähler seines Districts nicht finden, angeben, in welchem Wahldistricte diese für ihn wählbaren Personen angesessen sind, damit die Liste für diesen Wahldistrict nachgesehen und überhaupt die Richtigkeit der Angabe untersucht werden könne. Die Secretaire verzeichnen sämmtliche abgegebenen Stimmen auf die vorgeschriebene Weise in ihren Protocollen, vergleichen selbige bei jeder einzelnen Abstimmung, und lesen das Niedergeschriebene laut vor, worauf der Wähler, welcher gestimmt hat, zurücktritt. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 34 Satz 2 weggelassen und damit gestrichen.
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§ 41. | § 39. |
31) Wenn jemand
solche Individuen wählen, die nicht benennbar sind, so kann er eine andere
Wahl treffen. Er soll diese Wahl aber nicht sofort treffen, sondern erst,
nachdem der Wahlvorstand ihm
die nöthige Aufklärung ertheilt und bemerklich gemacht hat und ihn aus
diesem Grunde entlassen hat, um ihm die erforderlich Bedenkzeit zu geben,
wem er seine Stimme geben will, und er ist daher aufzufordern, nach dem
Schlusse der übrigen Stimmgebung an diesem Tage wiederum
zur etwaigen Abgebung seiner Stimme vorzutreten.
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§ 35. Wenn ein Wähler solche Individuen, die für ihn nicht wählbar sind, nennen sollte, so ist ihm die nöthige Aufklärung und Erläuterung zu ertheilen, zugleich aber bemerklich zu machen, daß es ihm überlassen bleiben müsse, sich für Angesessene, die ihm wählbar sind, zu entscheiden. Er ist aber nicht sofort zum Abstimmen aufzufordern, sondern zu entlassen und ihm zur Überlegung bis zum Schlusse des Wahlacts Zeit zu geben, wo er dann wiederum zur etwanigen Abgebung seiner Stimme vorzufordern ist.
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Wenn jemand solche Individuen wählen sollte, die nicht wählbar sind, so hat der Wahlvorstand ihm die nöthige Aufklärung zu ertheilen und bemerklich zu machen, daß er eine andere Wahl treffen kann. Das soll er aber nicht sofort entscheiden, sondern zu entlassen um ihm die erforderlich Bedenkzeit zu geben, wem er seine Stimme geben will, und er ist daher aufzufordern, nach dem Schlusse der übrigen Stimmgebung an diesem Tage wiederum zur etwaigen Abgebung seiner Stimme vorzutreten.
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§ 42. | § 40. | 32) |
§ 36. Jedem, welcher glauben möchte, in irgend einer Hinsicht wider das bei der Wahlhandlung beobachtete Verfahren Einwendungen machen zu können, ist es bis zur bewerkstelligten Ermittelung des Resultats aus der Abstimmung gestattet, selbige und seine damit in Verbindung stehenden Beschwerden nebst den Gründen den Wahlofficialen vorzutragen. Diese haben die Beschwerden sofort zu untersuchen und darüber nach genugsam Statt gehabter Erörterung zu entscheiden. Sowohl die Beschwerden nebst den von dem Beschwerdeführer dafür angebrachten Motiven, als auch die zu publicirende Entscheidung ist zu Protocoll zu nehmen. Die Entscheidung wird bei dem ferneren Verfahren zu Grunde gelegt und das Wahlgeschäft findet seinen Fortgang. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 36 Satz 2 die Worte "Entscheidung ist zu Protocoll zu nehmen" ersetzt durch: "Entscheidung mit den Gründen sind zu Protocoll zu nehmen"
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Derjenige, welcher glauben mögte, in irgend einer Hinsicht wider das bei der Wahlhandlung beobachtete Verfahren Einwendungen machen zu können, ist es bis zur bewerkstelligten Ermittelung des Resultats aus der Abstimmung gestattet, selbige und seine damit in Verbindung stehenden Beschwerden vorzutragen. Der Wahlvorstand hat, nach der gehörigen Untersuchung und Erörterung der Beschwerden darüber gültig zu entscheiden. Alles dieses muss in den Bestand des Protokolls genommen werden. | ||||
§ 43. | § 41. | 33) |
§ 37. Wenn sämmtliche anwesenden Wähler auf die vorgeschriebene Weise Gelegenheit zum Abstimmen gegeben ist, sind die Protocolle nochmals zu vergleichen, zu dem Ende laut zu verlesen und die etwa befundenen Irrungen zu berichtigen. Findet die Abstimmung in mehreren Sitzungen Statt, so muß solches am Schlusse einer jeden Sitzung geschehen. Sind solchergestalt alle zur Abstimmung gehörigen Verrichtungen vorgenommen, so werden zur Ermittelung des Resultats derselben die Stimmen, welche auf jeden Wählbaren gefallen sind, zusammengezählt, und nach jeder Zusammenzählung die Zahl der Stimmen in den Protocollen notirt, welche, sowie das Verhandlungs-Protocoll nach völlig beendigtem Geschäft von dem Wahldirector, den Wahlassistenten und den Wahlsecretairen zu unterzeichnen sind.
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|
Wenn sämmtlichen anwesenden Wählern auf die vorgeschriebene Weise Gelegenheit zum Abstimmen gegeben ist, so sind die Protokolle nochmals zu vergleichen, zu dem Ende laut zu verlesen und die etwa befundenen Irrungen zu berichtigen. Findet die Abstimmung in mehreren Sitzungen Statt, so muß solches am Schlusse einer jeden Sitzung geschehen. Endlich werden, nachdem die gesamte Wahlhandlung abgeschlossen ist, für jeden der verschiedenen Personen die bei der Wahl auf diese gefallenen Stimmen zusammengezählt, und das Resultat ermittelt und bekannt gemacht.
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§ 44. | § 42. | 34) Derjenige, der die meisten Stimmen für sich erhalten hat, wird zum gewählten Mitglied des Althing, und Derjenige, der nach ihm die nachfolgend meisten Stimmen erhalten hat, wird zum Suppleanten. Sind die meisten Stimmen über Mehrere, welche in vorher aufgeführter Hinsicht als Abgeordnete und Stellvertreter in Betracht kommen können, gleich vertheilt, so entscheidet unter diesen das Loos, um zu bestimmen, welcher von ihnen bevorzugt werde. Einer der Beisitzer wird diese Loose bereiten und fordert denjenigen zur Ziehung des Looses auf, der betroffen ist, und wenn dieser nicht anwesend ist, so fordert er den Wahldirector oder einen Anderen der anwesenden Wähler zur Ziehung des Looses auf, bis der fehlende Gewählte bestimmt ist. Die Protokolle sind von den sämmtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. |
§ 38. In denjenigen Districten, in welchen nur Ein Abgeordneter zu erwählen ist, ist Derjenige als erwählter Abgeordneter anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat, und als Stellvertreter Derjenige, auf welchen nach ihm die meisten Stimmen gefallen sind. Ebenso sind in denjenigen Districten, welche mehrere Abgeordnete zur ständische Versammlung zu senden haben, Diejenigen, welche hiernach bis zur vollständig geschehenen Ausmittelung der verordnungsmäßigen Anzahl von Abgeordneten mehr Stimmen als irgend ein Anderer gehabt haben, als erwählte Abgeordnete, und Diejenigen, welche nach ihnen bis zur beschafften Ausmittelung der vorschriftsmäßigen Zahl von Stellvertretern die meisten Stimmen gehabt haben, als erwählte Stellvertreter und zwar in der Ordnung zu proclamiren, und erforderlichen Falls zur ständischen Versammlung einzuberufen, die sich nach der Mehrheit der auf jeden einzelnen Stellvertreter gefallenen Stimmen ergiebt. Sind die meisten Stimmen über Mehrere, welche zufolge des Obigen als Abgeordnete und Stellvertreter in Betracht kommen könnten, gleichvertheilt, so entscheidet unter diesen das Loos. Diese Loose werden von Einem der Wahlsecretaire bereitet. Für die etwa Abwesenden werden die Loose durch Wähler gezogen, welche der Wahldirector dazu auffordert.
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Sofern die endliche Wahl nicht von den Stimmen abhängig ist, die zu einer anderen Zeit in der zu demselben Wahldistrikt gehörenden Abteilung abgegeben wurden, werden diejenigen, die gewählt wurden, bekanntgemacht, und als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten oder, wenn die Versammlung eine größere Anzahl zu wählen haben, diejenigen, die bis zu der bekannten Anzahl mehr Stimmen auf sich vereinigen konnten als Andere und werden zu gewählten Abgeordneten erklärt, und die Person oder die Personen, die neben ihnen, bis zu der entsprechenden Anzahl die meisten Stimmen als Suppleanten erhalten haben, werden in der zuletzt genannten Ordnung und Reihenfolge, die sich nach der Mehrheit der auf jeden einzelnen Stellvertreter gefallenen Stimmen ergibt und in Übereinstimmung mit dieser Ordnung und erforderlichen Falls an Stelle der Abgeordneten einzuberufen. Sind die meisten Stimmen über Mehrere, welche in vorher aufgeführter Hinsicht als Abgeordnete und Stellvertreter in Betracht kommen können, gleich vertheilt, so entscheidet unter diesen das Loos, um zu bestimmen, welcher von ihnen bevorzugt werde. Einer der Protokollführer wird diese Loose bereiten und fordert denjenigen zur Ziehung des Looses auf, der betroffen ist, und wenn diese nicht anwesend sind, so fordert er den Wahldirektor, oder an deren Stelle einen Anderen der anwesenden Wähler zur Ziehung des Looses auf, bis der fehlende Gewählte bestimmt ist. Die Protokolle sind von den sämmtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
|
||||
§ 45.
Forsaavidt derimod Valget for et Distrikt skeer igjennem flere Afdelinger,
bliver der, efter at i Kjøbenhavn Magistraten og ellers Valgdirecteuren
har modtaget samtlige Protokoller, snarest muligt at beramme en Dag til
Valgets endelige Afgjørelse. Ved dette Møde blive Protokollerne for de flere
Afdelinger at sammenholde og det fælles Resultat at uddrage, ligesom det og
bør oplæses og protokolleres. Ved denne Handling bør, saavidt muligt, alle
Valgbestyrelsernes Medlemmer være tilstede, og Een af dem føre Protokol over
Forhandlingerne, hvilken Protokol underskrives af alle tilstedeværende
Medlemmer af Valgbestyrelsen. Om det saaledes berammede Valgmøde skeer
offentlig Kundgjørelse, for at ogsaa de, der ellers maatte ønske det, derved
kunne indfinde sig.
|
§ 43.
Forsaavidt derimod Valget for et District skeer igjennem flere Afdelinger,
bliver der, efterat Valgdirecteuren
har modtaget samtlige Protokoller, snarest muligt at beramme en Dag til
Valgets endelige Afgjørelse. Ved dette Møde blive Protocollerne for de flere
Afdelinger at sammenholde og det fælles Resultat at uddrage, ligesom det og
bør oplæses og protokolleres.
Ved denne Handling bør, saavidt muligt, alle Valgbestyrelsernes Medlemmer være tilstede, og een af dem føre Protocol over Forhandlingerne, hvilken Protokol underskrives af alle tilstedeværende Medlemmer af Valgbestyrelsen. Om det saaledes berammede Valgmøde skeer offentlig Kundgjørelse, for at ogsaa de, der ellers maatte ønske det, derved kunne indfinde sig.
|
35) Forsaavidt Skaptefells Syssel, i Overeensstemmelse med den i § 15
dertil givne Tilladelse, adskilles i to Valgafdelinger, bör Valgdirecteuren,
efter at Valgene igjennem begge ere tilendebragte, snarest muligt beramme en
Dag til Valgets endelige Afgjörelse. Ved dette Möde bliver Stemmegivningen
for begge Afdelinger at sammenholde, og det fælleds Resultat at uddrage,
ligesom det og bör oplæses og protokolleres. Ved denne Handling bör, saavidt
muligt, Medlemmer af Valgbestyrelserne for begge Afdelinger være tilstede,
og Formanden fore Protokol over Forhandlingerne, der underskrives af alle
tilstedeværende Medlemmer af Valgbestyrelsen. Om dette Valgmöde bör skee
offentlig Kundgjörelse, for at de, der ellers maatte onske det, derved kunne
indfinde sig.
|
||
§ 46. | § 44. |
36) Die vollzogenen Wahlen in einem
Distrikt ist in gleicher Weise wie die Bestimmungen des Wahlverfahrens
bekannt zu machen und deren Ergebnisse sind an Unsere Dänische Kanzlei
zu berichten. Außerdem sind die Protokolle des Amtes einzusenden.
|
§ 39. Der Ausfall der Wahl ist durch den Wahldirector in seinem Wahldistricte bekannt zu machen und unter Beifügung der Protocolle an Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei einzuberichten. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 39 die Worte "Unsere Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei" ersetzt durch: "Unser Ministerium für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg".
|
|
Der Ausfall der Wahl ist im Wahldistrikte nach derselben Art bekanntzumachen wie der Tag der Wahl selbst, und unter Beifügung der Protokolle an Unsere Dänische Kanzelei einzuberichten.
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§ 47. | § 45. |
37) Wir ermächtigen die Stiftsamtmänner
von Island, hinsichtlich derjenigen Beamten, welche nach Maaßgabe der
Verordnung vom 28. Mai 1831, § 2, zur Annahme der etwa auf sie gefallenen
Wahl Unserer Erlaubnis bedürfen, diese zu erteilen, aber nicht ohne unsere
hierzu ergangene Resolution außer acht zu lassen, die jedoch
schnellstmöglich zur allerunterthänigsten Berichterstattung an Uns
weiterzugeben ist. Durch Art. 31 Abs. 2 des Verfassungsgesetze von 1874 wurde der § 37 aufgehoben und ersetzt.
|
§ 40. Sobald aus sämmtlichen Wahldistricten die Berichte und Protocolle über die vollzogenen Wahlen bei Unserer Schleswig-Holstein-Lauenburgische Kanzlei eingegangen sind, werden Wir hinsichtlich derjenigen, welche nach Maßgabe des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831, § 3, zur Annahme der etwa auf sie gefallenen Wahl Unserer Erlaubniß bedürfen, Unsere Allerhöchste Resolution ertheilen. Hiernächst soll das Resultat sämmtlicher Wahlen zur öffentlichen Kunde gebracht werden. Durch die Verordnung
vom 11. Juni 1854 wurde der § 40 wie folgt geändert:
|
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Sobald aus
sämmtlichen Wahldistricten die Berichte und Protokolle über die vollzogenen
Wahlen bei Unserer Dänischen Kanzelei eingegangen sind, werden Wir
hinsichtlich derjenigen, welche nach Maaßgabe der Anordnung vom 28. Mai
1831, § 2, zur Annahme der etwa auf sie gefallenen Wahl Unserer Erlaubniß
bedürfen, Unsere allerhöchste Resolution ertheilen. Hiernächst soll das
Resultat sämmtlicher Wahlen sowie die Namen der Abgeordneten und deren
Stellvertreter zur öffentlichen Kunde gebracht werden.
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§ 48.
For
Valglisternes vedvarende Vedligeholdelse, saavel for Kjøbstæderne, som for
de efter § 16 indrettede Valgdistrikter paa Landet, bliver der at sørge af
dem, der ifølge §§ 23, 24 og 26 have at affatte de specielle Lister. Til den
Ende bør der i Løbet af hvert Aars Mai Maaned gives dem fornødne
Underretninger af Pantebøgernes Bestyrere, forsaavidt disse ikke ere de
samme som de, der have at føre hine Lister. Iøvrigt have de selv saavel ved
enkelte forefaldende Leiligheder at benytte de Oplysninger, som de erholde,
til efterhaanden at gjøre de fornødne Vedtegninger i Valglisterne, som og
een Gang om Aaret i Mai Maaned, eller strax efter at Underretningerne af
Pantebøgernes Bestyrere ere modtagne, selv at gjennemgaae dem og lade dem
gjennemgaae af dem, som efter de foranførte Paragrapher have derved at gaae
dem tilhaande. Iøvrigt har og Enhver, der ved Eiendoms Erhvervelse, ved
Opnaaelse af den Alder, som udfordres efter §§ 3 og 4, eller ved anden
indtræffende Begivenhed bliver berettiget til at indlemmes blandt de
Valgberettigede eller de Valgbare, selv at iagttage sit Tarv og til den Ende
melde sig hos Vedkommende og legilimere sin Hjemmel til slig Indlemmelse.
Overpræsidenten i Kjøbenhavn og ellers overalt Amtmændene have een Gang
aarligt at forvisse sig om, at denne Vor Anordnings Forskrifter i foranførte
Henseende ere opfyldte. Men naar nye Valg skulle foretages, blive desuden
Fortegnelserne omhyggelig at gjennemgaae af alle Vedkommende, og at udlægge
til offentligt Eftersyn paa den oven i § 29 foreskrevne Maade, ligesom og nye Fortegnelser over de Valgbare blive at trykke, og iøvrigt Forlegnelserne
i Eet og Alt at behandle efter de oven foreskrevne Regler, med de
Modifikationer, som umiddelbart flyde deraf, at der allerede haves
Valglister, som alene kunne behøve en eller anden Berigtigelse. Hvad
Sædegaardseierne angaaer, da bortfalder hvad der ovenfor er foreskrevet om
Valglisternes successive Berigtigelse; men det er tilstrækkeligt, at de,
naar et nyt Valg skal foregaae, gjennemgaaes og berigtiges i
Overeensstemmelse med § 35, og at d er fremdeles dermed forholdes efter §
34.
|
§ 46. For
Valglisternes vedvarende Vedligeholdelse, saavel for Kjøbstæderne, som for
de efter § 15 indrettede Valgdistricter paa Landet, bliver der at sørge af
dem, der ifølge §§ 22 og 24 have at affatte de specielle Lister. Til den
Ende bør der i Løbet af hvert Aars Mai Maaned gives dem fornødne
Underretninger af Pantebøgernes Bestyrere, forsaavidt disse ikke ere de
samme, som de, der have at føre hine Lister.
Iøvrigt have de selv saavel ved enkelte forefaldende Leiligheder at benytte de Oplysninger, som de erholde, til efterhaanden at gjøre de fornødne Vedtegninger i Valglisterne, som og een Gang om Aaret i Mai Maaned, eller strax efter at Underretningerne af Pantebøgernes Bestyrere ere modtagne, selv at gjennemgaae dem og lade dem gjennemgaae af dem, som efter de foranførte Paragrapher have derved at gaae dem tilhaande. Iøvrigt har og Enhver, der ved Eiendoms Erhvervelse, ved Opnaaelse af den Alder, som udfordres efter §§ 3 og 4, eller ved anden indtræffende Begivenhed bliver berettiget til at indlemmes blandt de Valgberettigede eller de Valgbare, selv at iagttage sit Tarv og til den Ende melde sig hos Vedkommende og legilimere sin Hjemmel til slig Indlemmelse. Amtmændene have een Gang aarligt at forvisse sig om, at denne Vor Anordnings Forskrifter i foranførte Henseende ere opfyldte. Men naar nye Valg skulle foretages, blive desuden Fortegnelserne omhyggelig at gjennemgaae af alle Vedkommende, og at udlægge til offentligt Eftersyn paa den oven i § 27 foreskrevne Maade, ligesom og nye Fortegnelser over de Valgbare blive at trykke, og iøvrigt Forlegnelserne i Eet og Alt at behandle efter de oven foreskrevne Regler, med de Modificationer, som umiddelbart flyde deraf, at der allerede haves Valglister, som alene kunne behøve en eller anden Berigtigelse. Hvad Sædegaardseierne angaaer, da bortfalder hvad der ovenfor er foreskrevet om Valglisternes successive Berigtigelse; men det er tilstrækkeligt, at de, naar et nyt Valg skal foregaae, gjennemgaaes og berigtiges i Overeensstemmelse med § 23, og at d er fremdeles dermed forholdes efter § 32.
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38) Die Wählerliste wird für die fortdauernde Evidenz der Sorge der
Wahldirektoren überlassen. Til den Ende bör der i Löbet af hvert Aars Juni Maaned
gives dem den fornödne Underretning af Sognepræsterne og Repstyrerne.
Valgdirecleurerne skulle desuden selv benytte de Oplysninger, som de ved
forefaldende Leiligheder erholde, til efterhaanden ai gjöre de fornödne
Vedtegninger i Valglisterne, og derhos een Gang om Aaret i Juni Maane d
gjennemgaae dem i Forening med vedkommende Præst og Repslyrer. Iövrigt har
Enhver, der ved Eiendoms Erhvervelse, ved Opnaaelse af den Alder, som
udfordres efter §§ 4 og 5, eller ved anden indtræffende Begivenhed bliver
berettiget til at indlemmes blandt de Valgberetligede eller de Valgbare,
selv at iagttage sit Tarv, og til den Ende melde sig hos Vedkommende og
legitimere sin Hjemmel til slig Indlemmelse. Amtmændene have, saavidt muligt,
een Gang aarligt at forvisse sig om at denne Vor Anordnings Forskrifter i
foranförte Henseende ere opfyldte. Men naar nye Valg skulle foretages, blive
desuden Fortegnelserne omhyggeligt at gjennemgaae af alle Vedkommende og at
udlægge til offentligt Eftersyn paa den oven i § 20 foreskrevne Maade,
ligesom nye Fortegnelser blive at forfatte og derved i Eet og Alt at
forholde efter de oven foreskrevne Regler med de Modificationer, som
umiddelbart flyde deraf, at der allerede haves Valglister, som alene kunne
behbve en eller anden Berigtigelse.
|
||
§ 49. | § 47. |
39) Wann das Althing das erste Mal
zusammentreten soll, werden Wir durch ein Patent, worin der Tag der
Eröffnung festgesetzt ist, feststellen. Die Stiftsamtmänner werden
ermächtigt, die Abgeordneten des Althing alle zwei Jahre für eine
Versammlung auf den ersten Sonntag im Monat Juli einzuberufen und diese
Versammlung dauert 4 Wochen, es sei denn, dass Wir aufgrund besonderer
Umstände hierzu eine Änderung genehmigen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 39 aufgehoben.
|
§ 41. Wenn die ständische Versammlung zusammen treten soll, werden Wir selbige durch ein Patent, worin der Tag der Eröffnung festgesetzt ist, einberufen. Ohne eine solche Einberufung können sich die Abgeordneten zu einer ständischen Versammlung nicht vereinigen. Die ständische Versammlung stellt sofort ihre Functionen ein und geht auseinander, sobald ihr durch Unseren Commissarius die Aufhebung derselben angekündigt ist.
|
|
Wenn die Stände
gemäß der Anordnung vom 28. Mai 1831, § 7, zusammentreten sollen, werden Wir
selbige durch ein Patent, worin der Tag der Eröffnung festgesetzt ist,
einberufen. Ohne eine solche Einberufung können sich die Abgeordneten zu
einer ständischen Versammlung nicht vereinen und die Versammlung geht sofort
auseinander, sobald die Zeit, für die Wir die Versammlung einberufen haben,
abgelaufen ist.
|
||||
§ 50. Versammmlungsort der
Ständeversammlung ist Roskilde. Daselbst ist auch zu diesem Behuf ein Gebäude
anzuweisen, in welchem außer dem Versammlungszimmer von gehörigem Raume für
die Plätze sämmtlicher Abgeordneten, Unseres Commissarius und der demselben
etwa beigeordneten Personen, auch die sonst erforderlichen Locale,
namentlich zu Comptoien und zu sicheren Aufbewahrung der Protokolle und
Acten der ständischen Versammlung, vorhanden seyn müssen. Die desfälligen
näheren Veranstaltungen sind von Unserem Commissarius in Verbindung mit dem
Präsidenten der Versammlung zu treffen.
|
§ 48. Versammmlungsort der
Ständeversammlung ist Wiburg. Daselbst ist auch zu diesem Behuf ein Gebäude
anzuweisen, in welchem außer dem Versammlungszimmer von gehörigem Raume für
die Plätze sämmtlicher Abgeordneten, Unseres Commissarius und der demselben
etwa beigeordneten Personen, auch die sonst erforderlichen Locale,
namentlich zu Comptoien und zu sicheren Aufbewahrung der Protokolle und
Acten der ständischen Versammlung, vorhanden seyn müssen.
Die desfälligen näheren Veranstaltungen sind von Unserem Commissarius in Verbindung mit dem Präsidenten der Versammlung zu treffen.
|
40) Das Althing versammelt sich in
Reykjavik. Daselbst ist zu diesem Behuf ein Gebäude anzuweisen, in welchem
außer dem Verhandlungszimmer von gehörigem Raume für die Plätze sämmtlicher
Abgeordneten, Unseres Commissarius und der demselben etwa beigeordneten
Personen, auch die sonst erforderlichen Locale, namentlich zu Comtoiren und
zur sicheren Aufbewahrung der Protocolle und Acten vorhanden sein müssen.
Die desfälligen näheren Veranstaltungen sind von Unserem Commisarius in
Verbindung mit dem Präsidenten des Althing zu treffen.
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§ 42. Zum Versammlungsorte der Abgeordneten für das Herzogthum Holstein bestimmen Wir bis weiter die Stadt Itzehoe. Daselbst ist auch zu diesem Behuf ein Gebäude anzuweisen, in welchem außer dem Versammlungszimmer von gehörigem Raume für die Plätze sämmtlicher Abgeordneten, Unseres Commissarius und der denselben etwa beigeordneten Personen, auch die sonst erforderlichen Locale, namentlich zu Comtoiren und zur sichern Aufbewahrung der Protokolle und Acten der ständischen Versammlung, vorhanden sein müssen. Die diesfälligen nähern Veranstaltungen sind von Unserm Commissarius in Verbindung mit dem Präsidenten der Versammlung zu treffen. Durch die Verordnung vom 11. Juni
1854 erhielt der § 42 Abs. 2 folgende Fassung:
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§ 51. Nachdem
Wir das entsprechende Patent, wie im § 49 erwähnt, ausgestellt haben, werden Wir als Mittelsperson für
alle Verhandlungen einen Commissarius ernennen, dem Wir, den Umständen nach,
entweder für die ganze Dauer der Versammlung oder für einzelne in derselben
vorkommende Gegenstände der Berathung einen oder den anderen Beamten
beiordnen werden, damit sie nach näherer Anweisung Unseres Commissarius in
der Versammlung erscheinen und über einzelne bestimmte Gegenstände die etwa
erforderlichen Aufklärungen ertheilen können.
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§ 49. Nachdem Wir das
entsprechende Patent, wie im § 47 erwähnt, ausgestellt haben, werden Wir als Mittelsperson für
alle Verhandlungen einen Commissarius ernennen, dem Wir, den Umständen nach,
entweder für die ganze Dauer der Versammlung oder für einzelne in derselben
vorkommende Gegenstände der Berathung einen oder den anderen Beamten
beiordnen werden, damit sie nach näherer Anweisung Unseres Commissarius in
der Versammlung erscheinen und über einzelne bestimmte Gegenstände die etwa
erforderlichen Aufklärungen ertheilen können.
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41) Vor der Eröffnung des Althings
werden Wir als Mittelsperson für alle Verhandlungen einen Commissarius
ernennen. Und Wir werden, den Umständen nach, für einzelne Gegenstände der
Berathung einen oder den anderen Beamten beiordnen, damit sie in der
Versammlung erscheinen und über einzelne bestimmte Gegenstände die etwa
erforderlichen Aufklärungen ertheilen können.
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§ 43. Efterat
Indkaldelses-Patentet er udstædt, ville Vi udnævne en Vommissarius, gjennem
hvem alle Forhandlinger mellem Os og Stænderne skulle gaae, og hvem Vi,
efter Omstændighederne, enten for den hele Tid. da Forsamlingen varer, eller
med Hensyn til enkelte Gjenstande, der ville komme under sammes Overveielse,
ville tilforordne een eller anden Embedsmand, for at de efter nærmere
Anviisning af Vor Commissarius kunne møde i Forsamlingen, og give den
fornødne Oplysning over enkelte bestemte Gjenstande.
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§ 43. Nach erlassenem Einberufungspatent werden Wir als Mittelsperson für alle Verhandlungen einen Commissarius ernennen, dem Wir den Umständen nach, entweder für die ganze Dauer der Versammlung oder für einzelne in derselben vorkommende Gegenstände der Berathung einen oder den anderen Beamten beiordnen werden, damit sie nach näherer Anweisung Unseres Commissarius in der Versammlung erscheinen und über einzelne bestimmte Gegenstände die etwa erforderlichen Aufklärungen ertheilen können.
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§ 52. | § 50. |
42) An dem dazu bestimmten Tage wird das
Althing nach gehaltenem Gottesdienste durch Unseren Commissarius eröffnet.
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§ 44. An dem in dem Patente dazu bestimmten Tage wird die Versammlung nach gehaltenem Gottesdienste, durch den von Uns ernannten Commissarius eröffnet.
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An dem in dem Patente dazu
bestimmten Tage wird die Versammlung nach gehaltenem Gottesdienste durch Unseren Commissarius eröffnet.
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43) De Lovudkast, der blive at forelægge Althinget, saavel som de
Moliver, hvoraf disse ledsages, og hvad Vor Commissarius ellers efter Vor
Befaling maatle have at meddele, blive at afgive skriftlig saavel i det
danske som i det islandske Sprog. Under Forhandlingerne skal det være Vor
Commissarius, saafremt han ikke troer at være det islandske Sprog fuldkommen
mægtig, tilladt at udtrykke sig paa Dansk, og det skal da være den ham
tilforordnede Embedsmands Sag, at forklare Althinget Indholdet af hans
Foredrag paa Islandsk. Saavel de danske Foredrag, som den islandske
Oversættelse, bliver at optage i Protokollen, lövrigt skulle alle
Forhandlinger paa Althinget foregaae i det islandske Sprog, i hvilket Sprog
Protokollerne ogsaa skulle föres. Saa skulle og alle Betænkninger til Os
affattes i det islandske Sprog, dog at der med samme fölger en af Althinget
vedtagen og af sammes Præsident verificeret dansk Oversættelse; ligesom der
ogsaa af Forsamlingsprotokollerne bliver at indsende en af Althingets
Præsident og Sekretairer verificeret dansk Oversættelse til Vort danske
Cancellie.
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§ 53. Unser Commissarius
wohnt, jedoch
ohne Stimmrecht zu haben, allen Sitzungen der Versammlung bei, und
in derselben das Wort nehmen, so bald und so oft er es angemessen findet.
Nur bei den Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§ 80), und bei der
Prüfung der ausgearbeiteten Schriften und Aufsätze (§ 85) ist er nicht
gegenwärtig. Unser Commissarius theilt der ständischen Versammlung die
landesherrlichen Propositionen mit, gibt die nöthigen Erläuterungen, sowohl
bei Mitteilung der Propositionen, als im Laufe der Verhandlungen, und
empfängt die von der Versammlung abzugebenden Erklärungen und Gutachten,
sowie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden, zur weiteren
Beförderung an Uns. Alle Mittheilungen zwischen der Regierung und der
Versammlung gehen daher durch Unseren Commissarius, und die Versammlung hat
über sämmtliche Gegenstände ihrer Wirksamkeit mit Niemanden außer ihm zu
verhandeln.
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§ 51. Unser Commissarius
wohnt, jedoch
ohne Stimmrecht zu haben, allen Sitzungen der Versammlung bei, und
in derselben das Wort nehmen, so bald und so oft er es angemessen findet.
Nur bei den Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§ 78), und bei der
Prüfung der ausgearbeiteten Schriften und Aufsätze (§ 83) ist er nicht
gegenwärtig. Unser Commissarius theilt der ständischen Versammlung die
landesherrlichen Propositionen mit, gibt die nöthigen Erläuterungen, sowohl
bei Mitteilung der Propositionen, als im Laufe der Verhandlungen, und
empfängt die von der Versammlung abzugebenden Erklärungen und Gutachten,
sowie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden, zur weiteren
Beförderung an Uns. Alle Mittheilungen zwischen der Regierung und der
Versammlung gehen daher durch Unseren Commissarius, und die Versammlung hat
über sämmtliche Gegenstände ihrer Wirksamkeit mit Niemanden außer ihm zu
verhandeln.
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44) Unser Commissarius kann, jedoch ohne
Stimmrecht zu haben, allen Sitzungen der Versammlung beiwohnen, und in
denselben das Wort zu nehemn, sobald und so oft er es angemessen findet. Nur
bei den Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§ 71), und bei der Prüfung
der ausgearbeiteten Schriften und Aufsätze (§ 76) ist er nicht gegenwärtig.
Er theilt dem Thing Unsere Propositionen mit, gibt die nöthigen
Erläuterungen, sowohl bei Mittheilung der Propositionen, als im Laufe der
Verhandlungen, und empfängt die von der Versammlung abzugebenden Erklärungen
und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden,
zur weiteren Beförderung an Uns. Alle Mitteilungen zwischen der Regierung
und dem Althing gehen daher durch Unseren Commissarius, und das Thing hat
über sämmtliche Gegenstände ihrer Wirksamkeit mit Niemanden außer ihm zu
verhandeln. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 44 aufgehoben.
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§ 45. Unser Commissarius kann, jedoch ohne Stimmrecht zu haben, allen Sitzungen der Versammlung beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, sobald und so oft er es angemessen findet. Nur bei den Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§ 74) und bei der Prüfung der ausgearbeiteten Schriften und Aufsätze (§§ 54 und 77) ist er nicht gegenwärtig. Unser Commissarius theilt der ständischen Versammlung die landesherrlichen Propositionen mit, giebt die nöthigen Erläuterungen, sowohl bei Mittheilung der Propositionen, als im Laufe der Verhandlungen, und empfängt die von der Versammlung abzugebenden Beschlüsse und Gutachten, sowie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten und Beschwerden, zur weiteren Beförderung an Uns. Alle Mittheilungen zwischen der Regierung und der Versammlung gehen daher durch Unseren Commissarius und die Versammlung hat über sämmtliche Gegenstände ihrer Wirksamkeit mit Niemanden außer ihm zu verhandeln.
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§ 54. | § 52. |
45) Niemand kann im Althing einen
Anderen für sich bevollmächtigen zu stimmen oder seine Stimme abzugeben.
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§ 46. Die Abgeordneten können, mit Ausnahme des Fürstlichen Inhabers der erblichen Virilstimme, in der Versammlung keinen Anderen für sich bevollmächtigen.
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Die Abgeordneten können in der
Versammlung keinen Anderen für sich bevollmächtigen.
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§ 55. | § 53. |
46) Jedes Mitglied des Althing hat sich
spätestens am Tage vor der Eröffnung des Thing einzufinden, und, unter Producirung der ihm nach § 12 dieser Verordnung gewordenen Mittheilung über
die auf ihn gefallene Wahl, seine Ankunft Unserem Commissarius anzuzeigen.
Ist ein Mitglied des Althing behindert sich einzufinden, so ist solches zur Kunde
des Commissarius zu bringen, und von ihm befundenen Umständen nach, der
Stellvertreter einzuberufen, welcher dann während der ganzen Sitzung in
Function bleibt. Eine solche Einberufung ist schon dann erforderlich, wenn
ein Mitglied des Althing bei Eröffnung der dermaligen Versammlung bis zum Ablauf der
ersten von diesem Zeitpunkt an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist.
Sollte aber auch der einberufene Stellvertreter während der Dauer der
Versammlung aus einer oder anderen Ursache verhindert werden, derselben
beizuwohnen, so wird das Mitglied des Althing, dessen Stelle er vertreten, wieder
einberufen, wenn die frühere Verhinderungsursache wegfällig geworden.
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§ 47. Jeder Abgeordnete hat sich spätestens am Tage vor der Eröffnung der Versammlung einzufinden und, unter Producirung der ihm nach § 12 dieser Verordnung gewordenen Mittheilung über die auf ihn gefallene Wahl, seine Ankunft Unserem Commissarius anzuzeigen. Ist ein Abgeordneter behindert sich einzufinden, so ist solches zur Kunde des Commissarius zu bringen und von ihm, befundenen Umständen nach, der Stellvertreter einzuberufen, welcher dann während der ganzen Sitzung in Function bleibt. Eine solche Einberufung ist schon dann erforderlich, wenn ein Abgeordneter bei Eröffnung der dermaligen Versammlung bis zum Ablauf der ersten von diesem Zeitpunct an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist. Sollte aber der auch einberufene Stellvertreter während der Dauer der Versammlung aus einer oder anderen Ursache verhindert werden, derselben beizuwohnen, so wird der Abgeordnete, dessen Stelle er vertreten, wieder einberufen, wenn die frühere Verhinderungsursache wegfällig geworden.
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Jeder Abgeordnete hat sich spätestens am Tage vor der Eröffnung der Versammlung einzufinden, und, unter Producirung der ihm nach § 12 dieser Verordnung gewordenen Mittheilung über die auf ihn gefallene Wahl, seine Ankunft Unserem Commissarius anzuzeigen. Ist ein Abgeordneter behindert sich einzufinden, so ist solches zur Kunde des Commissarius zu bringen, und von ihm befundenen Umständen nach, der Stellvertreter einzuberufen, welcher dann während der ganzen Sitzung in Function bleibt. Eine solche Einberufung ist schon dann erforderlich, wenn ein Abgeordneter bei Eröffnung der dermaligen Versammlung bis zum Ablauf der ersten von diesem Zeitpunkt an laufenden Woche zu erscheinen behindert ist. Sollte aber auch der einberufene Stellvertreter während der Dauer der Versammlung aus einer oder anderen Ursache verhindert werden, derselben beizuwohnen, so wird der Abgeordnete, dessen Stelle er vertreten, wieder einberufen, wenn die frühere Verhinderungsursache wegfällig geworden.
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§ 56. | § 54. |
47) Gleich nach Eröffnung des Althings erläßt Unser Commissarius eine Aufforderung an die Abgeordneten,
ihre etwaigen Erinnerungen wider die Richtigkeit der in den einzelnen
Wahldistricten stattgehabten Wahlen anzuzeigen, diese Erinnerungen mögen nun
darin bestehen, daß einem Gewählten die erforderlichen Eigenschaften zur
Wählbarkeit fehlten, oder darauf begründet seyn, daß eine gesetzmäßige Wahl
rechtswidrig verworfen worden ist. Zugleich hat der Commissarius die
Zweifel, welche er selbst in den gedachten Beziehungen hegen mögte, dem
versammelten Thing vorzulegen. Hierauf finden die nöthigen
Berathungen und Verhandlungen über die etwa angebrachten Erinnerungen und
Einwendungen statt, bei denen ein Mitglied, welches von Unserem Commissarius
dazu ausersehen wird, das Protokoll führt. Sowie die Verhandlungen über eine
Einwendung zu Ende gebracht sind, bringt der Commissarius die Frage zur
Abstimmung. Stimmt mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten für die
Ungültigkeit einer Wahl, so ist sie aufzuheben, im entgegengesetzten Falle
hat es aber bei derselben sein Verbleiben. Wenn die Entscheidungen
solchergestalt erfolgt sind, so ist keine Einwendung wider die Wahl eines
Abgeordneten weiter zuzulassen.
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§ 48. Gleich nach Eröffnung der Versammlung erläßt der Commissarius eine Aufforderung an die Abgeordneten, ihre etwanigen Erinnerungen wider die Richtigkeit der in den einzelnen Wahldistricten Statt gehabten Wahlen anzuzeigen, diese Erinnerungen mögen nun darin bestehen, daß einem Gewählten die erforderlichen Eigenschaften zur Wählbarkeit fehlten, oder darauf begründet sein, daß eine gesetzmäßige Wahl rechtswidrig verworfen worden ist. Zugleich hat der Commissarius die Zweifel, welche er selbst in den gedachten Beziehungen hegen möchte, den versammelten Abgeordneten vorzulegen. Hierauf finden die nöthigen Berathungen und Verhandlungen über die etwa angebrachten Erinnerungen und Einwendungen Statt, bei denen ein Mitglied, welches von Unserem Commissarius dazu ausersehen wird, das Protocoll führt. So wie die Verhandlungen über eine Einwendung zu Ende gebracht worden sind, bringt der Commissarius die Frage zur Abstimmung. Stimmt mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten für die Ungültigkeit einer Wahl, so ist sie auszuheben, im entgegengesetzten Falle hat es aber bei derselben sein Verbleiben. Wenn die Entscheidungen solchergestalt erfolgt sind, so ist keine Einwendung wider die Wahl eines Abgeordneten weiter zuzulassen.
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Gleich nach Eröffnung der
Versammlung erläßt Unser Commissarius eine Aufforderung an die Abgeordneten,
ihre etwaigen Erinnerungen wider die Richtigkeit der in den einzelnen
Wahldistricten stattgehabten Wahlen anzuzeigen, diese Erinnerungen mögen nun
darin bestehen, daß einem Gewählten die erforderlichen Eigenschaften zur
Wählbarkeit fehlten, oder darauf begründet seyn, daß eine gesetzmäßige Wahl
rechtswidrig verworfen worden ist. Zugleich hat der Commissarius die
Zweifel, welche er selbst in den gedachten Beziehungen hegen mögte, den
versammelten Abgeordneten vorzulegen. Hierauf finden die nöthigen
Berathungen und Verhandlungen über die etwa angebrachten Erinnerungen und
Einwendungen statt, bei denen ein Mitglied, welches von Unserem Commissarius
dazu ausersehen wird, das Protokoll führt. Sowie die Verhandlungen über eine
Einwendung zu Ende gebracht sind, bringt der Commissarius die Frage zur
Abstimmung. Stimmt mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten für die
Ungültigkeit einer Wahl, so ist sie aufzuheben, im entgegengesetzten Falle
hat es aber bei derselben sein Verbleiben. Wenn die Entscheidungen
solchergestalt erfolgt sind, so ist keine Einwendung wider die Wahl eines
Abgeordneten weiter zuzulassen.
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§ 57. | § 55. |
48) Sind überall keine Einwendungen wider die Wahlen der Mitglieder
des Althing angebracht, oder sind die angebrachten auf vorstehende Weise
erledigt, so fordert Unser Commissarius den Ältesten in
der Versammlung auf, die Wahl eines Präsidenten aus den Mitgliedern des
Things zu leiten. Dies geschieht durch Zettel. Jedes Mitglied überreicht
daher dem Ältesten in der Versammlung einen Zettel, worauf es den Namen
Desjenigen geschrieben hat, auf den seine Wahl gefallen ist. Wenn alle
Stimmzettel eingereicht sind, beruft der Älteste zwei Mitglieder zur
Verzeichnung der Stimmen, und überliefert zu dem Zwecke jedem derselben eine
Liste, auf welcher sich die Namen sämmtlicher Abgeordneter in alphabetischer
Ordnung befinden. Hiernächst öffnet er die Zettel und verliest die darauf
verzeichneten Namen,. Die solchergestalt verkündeten Wahlstimmen werden von
jedem der berufenen beiden Mitglieder auf der Liste bei dem Namen Derjenigen
verzeichnet, auf welchen sie gefallen sind. Nach geschehener Verzeichnung
sämmtlicher Stimmen werden die beiden Listen und die darauf verzeichneten
Stimmen unter sich und mit den zu dem Ende hingelegten Stimmzetteln
verglichen, etwa vorgegangene Irrungen berichtigt und, wenn solches
geschehen, die Stimmen gezählt. Dasjenige Mitglied, welches hiernach die
meisten Stimmen, und zugleich nicht weniger als ein Drittheil der
abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist von dem, welcher die Wahl leitet, als
Präsident der Versammlung zu proclamiren, und nimmt den für den Präsidenten
bestimmten Platz ein. Hat kein Mitglied eine so große Anzahl Stimmen
erhalten, so ist unter Beobachtung der vorgeschriebenen Regeln von
Neuem zu stimmen. Erhält auch sodann kein Mitglied wenigstens ein Drittheil
sämmtlicher Stimmen, so ist zwar abermals zu stimmen, jedoch nur auf
diejenigen drei Mitglieder, welche bei der zweiten Abstimmung mehr Stimmen,
als irgend ein anderes Mitglied der Versammlung erhalten haben. Sind bei der
ersten Abstimmung oder bei einer Umstimmung gleiche Stimmen für mehrere
Mitglieder vorhanden, von denen Jeder für sich ein Drittheil aller Stimmen
hat, so wird von diesen Einer durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, und
wenn auch hier Gleichheit der Stimmen eintreten sollte, so giebt das höhere
Alter den Ausschlag. Auf gleiche Weise ist es in dem Falle zu verhalten, in
welchem es nach Maaßgabe obiger Vorschrift zur Frage steht, welche drei
Mitglieder der Versammlung zur engeren Wahl zu stellen sind. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 48 aufgehoben.
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§ 49. Sind überall keine Einwendungen wider die Wahlen der Abgeordneten angebracht, oder sind die angebrachten auf vorstehende Weise erledigt, so fordert Unser Commissarius den Ältesten in der Versammlung auf, die Wahl eines Präsidenten zu leiten. Diese geschieht durch Zettel. Jedes Mitglied überreicht daher dem Ältesten in der Versammlung einen Zettel, worauf er den Namen desjenigen geschrieben hat, auf den seine Wahl gefallen ist. Wenn alle Stimmzettel eingereicht sind, beruft der Älteste zwei Mitglieder zur Verzeichnung der Stimmen und überliefert zu dem Zwecke jedem derselben eine Liste, auf welcher sich die Namen sämmtlicher Abgeordneten in alphabetischer Ordnung befinden. Hiernächst öffnet er die Zettel und verliest die darauf verzeichneten Namen. Die solchergestalt verkündeten Wahlstimmen werden von jedem der berufenen beiden Mitglieder auf der Liste bei dem Namen desjenigen verzeichnet, auf welchen sie gefallen sind. Nach geschehener Verzeichnung sämmtlicher Stimmen werden die beiden Listen und die darauf verzeichneten Stimmen unter sich und mit den zu dem Ende hingelegten Stimmzetteln verglichen, etwa vorgegangene Irrungen berichtigt, und, wenn solches geschehen, die Stimmen gezählt. Dasjenige Mitglied, welches hiernach die meisten, und zugleich nicht weniger als ein Drittheil der abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist von dem, welcher die Wahl leitet, als Präsident der Versammlung zu proclamiren, und nimmt den für den Präsidenten bestimmten Platz ein. Hat kein Mitglied eine so große Anzahl Stimmen erhalten, so ist unter Beobachtung der vorgeschriebenen Regeln von Neuem zu stimmen. Erhält auch sodann kein Mitglied wenigstens ein Drittheil sämmtlicher Stimmen, so ist zwar abermals zu stimmen, jedoch nur auf diejenigen drei Mitglieder, welche bei der zweiten Abstimmung mehr Stimmen, als irgend ein anderes Mitglied der Versammlung erhalten haben. Sind bei der ersten Abstimmung oder bei einer Umstimmung gleiche Stimmen für mehrere Mitglieder vorhanden, von denen Jeder für sich ein Drittheil aller Stimmen hat, so wird von diesen Einer durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und, wenn auch hier Gleichheit der Stimmen eintreten sollte, so giebt das höhere Alter den Ausschlag. Auf gleiche Weise ist es in dem Falle zu verhalten, in welchem es nach Maaßgabe obiger Vorschrift zur Frage steht, welche drei Mitglieder der Versammlung zur engeren Wahl zu stellen sind.
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Sind überall keine Einwendungen
wider die Wahlen der Abgeordneten angebracht, oder sind die angebrachten auf
vorstehende Weise erledigt, oder sind die angebrachten auf vorstehende Weise
erledigt, so fordert Unser Commissarius den Ältesten in der Versammlung auf,
die Wahl eines Präsidenten zu leiten. Diese geschieht durch Zettel. Jedes
Mitglied überreicht daher dem Ältesten in der Versammlung einen Zettel,
worauf es den Namen desjenigen geschrieben hat, auf den seine Wahl gefallen
ist. Wenn alle Stimmzettel eingereicht sind, beruft der Älteste zwei
Mitglieder zur Verzeichnung der Stimmen, und überliefert zu dem Zwecke jedem
derselben eine Liste, auf welcher sich die Namen sämmtlicher Abgeordneten in
alphabetischer Ordnung befinden. Hiernächst öffnet er die Zettel und
verliest die darauf verzeichneten Namen. Die solchergestalt verkündeten
Wahlstimmen werden von jedem der berufenen beiden Mitglieder auf der Liste
bei dem Namen desjenigen verzeichnet, auf welchen sie gefallen sind. Nach
geschehener Verzeichnung sämmtlicher Stimmen werden die beiden Listen und
die darauf verzeichneten Stimmen unter sich und mit den zu dem Ende
hingelegten Stimmzetteln verglichen, etwa vorgegangene Irrungen berichtigt,
und, wenn solche geschehen, die Stimmen gezählt. Dasjenige Mitglied, welches
hiernach die meisten, und zugleich nicht weniger als ein Drittheil der
abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist von dem, welcher die Wahl leitet, als
Präsident der Versammlung zu proclamiren, und nimmt den für den Präsidenten
bestimmten Platz ein. Hat kein Mitglied eine so große Anzahl Stimmen
erhalten, so ist unter Beobachtung der vorgeschriebenen Regeln von Neuem zu
stimmen. Erhält auch sodann kein Mitglied wenigstens ein Drittheil
sämmtlicher Stimmen, so ist zwar abermals zu stimmen, jedoch nur auf
diejenigen drei Mitglieder, welche bei der zweiten Abstimmung mehr Stimmen,
als irgend ein anderes Mitglied der Versammlung, erhalten haben. Sind bei
der ersten Abstimmung oder bei einer Umstimmung gleiche Stimmen für mehrere
Mitglieder vorhanden, von denen Jeder für sich ein Drittheil aller Stimmen
hat, so wird von diesen einer durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, und
wenn auch hier Gleichheit der Stimmen eintreten sollte, so gibt das höhere
Alter den Ausschlag. Auf gleiche Weise ist es in dem Falle zu verhalten, in
welchem es nach Maaßgabe obiger Vorschrift zur Frage steht, welche drei
Mitglieder der Versammlung zur engeren Wahl zu stellen sind.
|
||||
§ 58. Den Geschäftsgang in der
ständischen Versammlung leitet der Präsident allein, und unabhängig von der
Gegenwart des Commissarius. Er steht besonders dahin, daß Gegenstände,
welche nicht vor die Versammlung gehören (§ 86), auf den vorschriftsmäßigen
Weg verwiesen werden. Es ist ihm überlassen, in wie weit er an den
Verhandlungen über die Propositionen Theil nehmen will. Nur gibt er die
Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung keine Stimme ab. An ihn werden die
Vorträge in der Versammlung (§ 80)gerichtet. Er stellt, nachdem ein
Gegenstand hinreichend erörtert worden ist, die Frage, über welche
abgestimmt werden soll; und von seiner Verfügung hängt zunächst Alles ab,
was auf Ordnung in der Versammlung Beziehung hat. Er bestimmt die
Geschäftsordnung, und hat jedes Mitglied zu erinnern, welches von dieser und
der Ordnung der Versammlung abweichen sollte. Besonders hat er darauf zu
sehen, daß die Berathungen und und Arbeiten der Versammlung möglichst
beschleunigt werden, und daß solche zunächst auf die landesherrlichen
Propositionen, die stets vor allen von den Mitgliedern durch den Präsidenten
zur Berathung gebrachten Gegenständen in der Versammlung zur Erörterung
kommen müssen, gerichtet werden. Er ist daher auch verpflichtet, etwaigen in
dieser letzten Beziehungen von Unserem Commissarius an ihn ergangenen
Aufforderungen zu entsprechen.
|
§ 56. Den Geschäftsgang in der
ständischen Versammlung leitet der Präsident allein, und unabhängig von der
Gegenwart des Commissarius. Er steht besonders dahin, daß Gegenstände,
welche nicht vor die Versammlung gehören (§ 84), auf den vorschriftsmäßigen
Weg verwiesen werden. Es ist ihm überlassen, in wie weit er an den
Verhandlungen über die Propositionen Theil nehmen will. Nur gibt er die
Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung keine Stimme ab. An ihn werden die
Vorträge in der Versammlung (§ 78)gerichtet. Er stellt, nachdem ein
Gegenstand hinreichend erörtert worden ist, die Frage, über welche
abgestimmt werden soll; und von seiner Verfügung hängt zunächst Alles ab,
was auf Ordnung in der Versammlung Beziehung hat. Er bestimmt die
Geschäftsordnung, und hat jedes Mitglied zu erinnern, welches von dieser und
der Ordnung der Versammlung abweichen sollte. Besonders hat er darauf zu
sehen, daß die Berathungen und und Arbeiten der Versammlung möglichst
beschleunigt werden, und daß solche zunächst auf die landesherrlichen
Propositionen, die stets vor allen von den Mitgliedern durch den Präsidenten
zur Berathung gebrachten Gegenständen in der Versammlung zur Erörterung
kommen müssen, gerichtet werden. Er ist daher auch verpflichtet, etwaigen in
dieser letzten Beziehungen von Unserem Commissarius an ihn ergangenen
Aufforderungen zu entsprechen.
|
49) Den Geschäftsgang in der
ständischen Versammlung leitet der Präsident allein, und unabhängig von der
Gegenwart des Commissarius. Er steht besonders dahin, daß Gegenstände,
welche nicht vor die Versammlung gehören (§ 77), auf den vorschriftsmäßigen
Weg verwiesen werden. Es ist ihm überlassen, in wie weit er an den
Verhandlungen über die Propositionen Theil nehmen will. Nur gibt er die
Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung keine Stimme ab. An ihn werden die
Vorträge in der Versammlung (§ 71)gerichtet. Er stellt, nachdem ein
Gegenstand hinreichend erörtert worden ist, die Frage, über welche
abgestimmt werden soll; und von seiner Verfügung hängt zunächst Alles ab,
was auf Ordnung im Thing Beziehung hat. Er bestimmt die
Geschäftsordnung, und hat jedes Mitglied zu erinnern, welches von dieser und
der Ordnung der Versammlung abweichen sollte. Besonders hat er darauf zu
sehen, daß die Berathungen und und Arbeiten des Things möglichst
beschleunigt werden, und daß solche zunächst auf die landesherrlichen
Propositionen, die stets vor allen von den Mitgliedern durch den Präsidenten
zur Berathung gebrachten Gegenständen in der Versammlung zur Erörterung
kommen müssen, gerichtet werden. Er ist daher auch verpflichtet, etwaigen in
dieser letzten Beziehungen von Unserem Commissarius an ihn ergangenen
Aufforderungen zu entsprechen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 49 aufgehoben.
|
§ 50. Den Geschäftsgang in der ständischen Versammlung leitet der Präsident allein und unabhängig von der Gegenwart des Commissarius. Er sieht besonders dahin, daß Gegenstände, welche nicht vor die Versammlung gehören (§ 78) auf den vorschriftsmäßigen Weg verwiesen werden. Es ist ihm überlassen, inwieweit er an den Verhandlungen über die Propositionen Theil nehmen will. Nur giebt er bei Abstimmungen nach förmlicher Verhandlung (§§ 74 und 75) keine Stimme ab. An ihn werden die Vorträge in der Versammlung (§ 72) gerichtet. Er stellt, nachdem ein Gegenstand hinreichend erörtert worden ist, die Frage, über welche abgestimmt werden soll, und von seiner Verfügung hängt zunächst Alles ab, was auf Ordnung in der Versammlung Beziehung hat. Er bestimmt die Geschäftsordnung, und hat jedes Mitglied zu erinnern, welches von dieser und der Ordnung der Versammlung abweichen sollte. Besonders hat er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Versammlung möglichst beschleunigt werden, und daß solche zunächst auf die landesherrlichen Propositionen, die stets vor allen von den Mitgliedern durch den Präsidenten zur Berathung gebrachten Gegenständen in der Versammlung zur Erörterung kommen müssen, gerichtet werden. Er ist daher auch verpflichtet, etwanigen in dieser letzten Beziehung von Unserm Commissarius an ihn ergangenen Aufforderungen zu entsprechen. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 50 die Sätze 2 und 5 bis 9 weggelassen und damit aufgehoben und im Satz 4 wurden nach der Klammer die Worte , außer in den Fällen, wo die Stimmen in der Versammlung gleich getheilt sein sollten, " eingefügt.
|
|
§ 59. | § 57. | 50) | § 51. | |
Sobald der Präsident seine Function angetreten hat, wird unter
seiner Leitung zur Wahl eines Vicepräsidenten geschritten, selbige im Übrigen
aber ebenso wie die Wahl des Präsidenten bewerkstelligen.
|
||||
Durch Verfassungsgesetz
vom 5. Januar 1874 wurde der § 50 aufgehoben.
|
|
|||
§ 60. | § 58. | 51) |
§
52. Der Vicepräsident tritt ganz in die Stelle, Rechte und Pflichten des
Präsidenten ein, wenn dieser zu fungiren behindert wird, hat aber im
entgegengesetzten Falle nur die Rechte und Pflichte der anderen Mitglieder.
|
|
Der Vicepräsident tritt ganz in die Stelle, Rechte und Pflichten des Präsidenten ein, wenn dieser zu fungiren behindert wird, hat aber im entgegengesetzten Falle nur die Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder und nehmen denselben Antheil an den Verhandlungen und Abstimmungen.
|
||||
Durch Verfassungsgesetz
vom 5. Januar 1874 wurde der § 51 aufgehoben.
|
|
|||
§ 61. | § 59. | 52) |
§ 53. Wenn die Wahl des Vicepräsidenten beendigt ist, schreitet die Versammlung zur Wahl von zwei Secretairen. Auch diese geschieht durch Stimmzettel. Jedes Mitglied hat auf einen solchen Zettel die Namen derjenigen beiden Mitglieder zu verzeichnen, auf welche seine Wahl gefallen ist, und selbigen dem Präsidenten zu überreichen, unter dessen Leitung dann fernerweitig, wie bei den vorhergedachten Wahlen, zu verfahren ist. Die Secretaire nehmen hiernächst die für sie bestimmten Plätze ein.
|
|
Des weiteren führt der Präsident die Wahl von zwei Secretären durch. Jedes
Mitglied hat auf einem Stimmzettel die Namen derjenigen beiden Mitglieder zu
verzeichnen, auf welche seine Wahl für diese Posten gefallen ist. Im Übrigen
finden die für die Präsidentenwahl vorgeschriebenen Regeln entsprechende
Anwendung. Die Secretäre nehmen hiernächst die vom Präsidenten für sie
bestimmten Plätze ein.
|
||||
Durch Verfassungsgesetz
vom 5. Januar 1874 wurde der § 52 aufgehoben.
|
|
|||
§ 62. | § 60. | 53) | § 54. | |
Die Secretaire führen das Journal über die
eingekommenen Sachen und das Protocoll über die Verhandlungen in der Versammlung
und deren Resultate.
|
||||
Beim Anfang
einer jeden Sitzung wird das Protokoll der vorhergehenden Sitzung von
demjenigen Secretär, welcher es
geführt hat, verlesen, und nach erfolgter Genehmigung von dem Präsidenten
und den beiden Secretären unterzeichnet. Die Secretäre, welche an den
Verhandlungen und Abstimmungen Theil nehmen, verfassen ebenfalls im
Allgemeinen, und nur mit den im Folgenden bezeichneten Ausnahmen (§ 85) und
näheren Bestimmungen, alle Schriften und Ausfertigungen für die Versammlung.
|
Beim Anfang einer jeden Sitzung
wird das Protokoll der vorhergehenden Sitzung von demjenigen Secretär, welcher es
geführt hat, verlesen, und nach erfolgter Genehmigung von dem Präsidenten
und den beiden Secretären unterzeichnet. Die Secretäre, welche an den
Verhandlungen und Abstimmungen Theil nehmen, verfassen ebenfalls im
Allgemeinen, und nur mit den im Folgenden bezeichneten Ausnahmen (§ 76) und
näheren Bestimmungen, alle Schriften und Ausfertigungen für die Versammlung.
|
Beim Anfang einer jeden Sitzung wird das Protokoll der vorhergehenden
Sitzung von demjenigen Secretär, welcher es
geführt hat, verlesen, und nach erfolgter Genehmigung von dem Präsidenten
und den beiden Secretären unterzeichnet. Die Secretäre, welche an den
Verhandlungen und Abstimmungen Theil nehmen, verfassen ebenfalls im
Allgemeinen, und nur mit den im Folgenden bezeichneten Ausnahmen (§ 76) und
näheren Bestimmungen, alle Schriften und Ausfertigungen für das Thing.
|
Beim Anfange einer jeden Sitzung wird das Protocoll der
vorhergehenden Sitzung von demjenigen Secretair, welcher es geführt hat,
verlesen, und nach erfolgter Genehmigung von dem Präsidenten und den beiden
Secretairen unterzeichnet. Die Secretaire, welche an den Verhandlungen und
Abstimmungen Theil nehmen, verfassen ebenfalls im Allgemeinen und nur mit den im
§ 77 bezeichneten Ausnahmen und näheren Bestimmungen, alle Schriften und
Ausfertigungen für die Versammlung.
|
|
Die Vertheilung der
den Secretairen obliegenden Arbeiten ist, die Genehmigung des Präsidenten
vorbehältlich, ihrer Übereinkunft zu überlassen, in Ermangelung derselben
aber vom Präsidenten zu bestimmen.
|
||||
Unser Commissarius soll ferner ermächtigt sein, soweit es als angemessen
empfunden wird, auf der Grundlage einer angemessenen Bezahlung Mithelfer für
die Sekretäre zu berufen.
|
||||
Zur
Führung eines Copiebuchs und Besorgung von Abschriften kann der
Präsident zuverlässige Leute von außerhalb der Versammlung gegen eine passende Bezahlung annehmen.
|
Zur Führung eines Copiebuches und
zur Besorgung der erforderlichen Reinschriften kann der Präsident zuverlässige
Leute gegen eine passende Bezahlung annehmen.
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|||
Durch Verfassungsgesetz
vom 5. Januar 1874 wurde der § 53 aufgehoben.
|
|
|||
§ 63. | § 61. |
54) Die Mitglieder, welche zum
Präsidenten, zum Vicepräsidenten und zu Secretären erwählt worden sind,
behalten diese Eigenschaften nur für die Dauer eines von Uns einberufenen
Thing. Die auf sie gefallene Wahl kann nur mit
Genehmigung des Things abgelehnt werden. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 54 aufgehoben.
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§ 55. Die Mitglieder, welche zum Präsidenten, zum Vicepräsidenten und zu Secretairen erwählt worden sind, behalten diese Eigenschaften nur für die Dauer Einer nach Maaßgabe des § 41 von Uns einberufenen ständischen Versammlung und die auf sie gefallene Wahl kann nur mit Genehmigung der Versammlung abgelehnt werden.
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Die Mitglieder, welche zum
Präsidenten, zum Vicepräsidenten und zu Secretären erwählt worden sind,
behalten diese Eigenschaften nur für die Dauer einer von Uns einberufenen
ständischen Versammlung. Die auf sie gefallene Wahl kann nur mit
Genehmigung der Versammlung abgelehnt werden.
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§ 64. Wie etwaige Einwendungen und
Erinnerungen gegen die Wahlen der Abgeordneten in Übereinstimmung mit § 56
von der ständischen Versammlung zu erledigen sind, so hat sie auch in
gleicher Art und unter Beobachtung eines gleichen Verfahrens in denjenigen
Fällen zu entscheiden, in welchen es zur Frage steht, ob ein Gewählter die
Eigenschaften verloren hat, die dazu erforderlich sind, um Mitglied einer
ständischen Versammlung zu seyn (§ 4), und derselbe sich gleichwohl nicht
zum freiwilligen Rücktritt veranlaßt fände. Auch in dem Fall, daß die
Mehrheit der Stimmen es fordert, soll er zum Rücktritt gezwungen sein. Es wird hierbei aber
festgesetzt, daß der Verlust eines wählbar machenden Eigenthums nur dann die
Befugniß zur Theilnahme an den ständischen Versammlungen aufhebt, wenn
binnen Jahresfrist dieser Verlust nicht durch die Erwerbung eines anderen
wählbar machenden Eigenthums ersetzt worden ist. Zur Zeit der Einberufung
einer ständischen Versammlung ist indessen der Besitz eines solchen
Eigenthums stets und ohne Rücksicht darauf erforderlich, ob diese
Unterbrechung kürzer als ein Jahr gewährt hat.
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§ 61. Wie etwaige Einwendungen und
Erinnerungen gegen die Wahlen der Abgeordneten in Übereinstimmung mit § 54
von der ständischen Versammlung zu erledigen sind, so hat sie auch in
gleicher Art und unter Beobachtung eines gleichen Verfahrens in denjenigen
Fällen zu entscheiden, in welchen es zur Frage steht, ob ein Gewählter die
Eigenschaften verloren hat, die dazu erforderlich sind, um Mitglied einer
ständischen Versammlung zu seyn (§ 4), und derselbe sich gleichwohl nicht
zum freiwilligen Rücktritt veranlaßt fände. Auch in dem Fall, daß die
Mehrheit der Stimmen es fordert, soll er zum Rücktritt gezwungen sein. Es wird hierbei aber
festgesetzt, daß der Verlust eines wählbar machenden Eigenthums nur dann die
Befugniß zur Theilnahme an den ständischen Versammlungen aufhebt, wenn
binnen Jahresfrist dieser Verlust nicht durch die Erwerbung eines anderen
wählbar machenden Eigenthums ersetzt worden ist. Zur Zeit der Einberufung
einer ständischen Versammlung ist indessen der Besitz eines solchen
Eigenthums stets und ohne Rücksicht darauf erforderlich, ob diese
Unterbrechung kürzer als ein Jahr gewährt hat.
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55) Wie etwaige Einwendungen und Erinnerungen gegen die Wahlen der
Mitglieder des Althing in Übereinstimmung mit § 47 vom Althing zu erledigen sind, so hat sie auch in
gleicher Art und unter Beobachtung eines gleichen Verfahrens in denjenigen
Fällen zu entscheiden, in welchen es zur Frage steht, ob ein Gewählter die
Eigenschaften verloren hat, die dazu erforderlich sind, um Mitglied des
Althing zu seyn (§ 5), und derselbe sich gleichwohl nicht
zum freiwilligen Rücktritt veranlaßt fände. Auch in dem Fall, daß die
Mehrheit der Stimmen es fordert, soll er zum Rücktritt gezwungen sein. Es wird hierbei aber
festgesetzt, daß der Verlust eines wählbar machenden Eigenthums nur dann die
Befugniß zur Theilnahme am Althing aufhebt, wenn
binnen Jahresfrist dieser Verlust nicht durch die Erwerbung eines anderen
wählbar machenden Eigenthums ersetzt worden ist. Zur Zeit der Einberufung
des Althing ist indessen der Besitz eines solchen Eigenthums stets und ohne Rücksicht darauf erforderlich, ob diese
Unterbrechung kürzer als ein Jahr gewährt hat. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 55 aufgehoben.
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§ 56. Wie etwanige Einwendungen und Erinnerungen gegen die Wahlen der Abgeordneten von der ständischen Versammlung zu erledigen sind (§ 48), so hat sie auch in gleicher Art und unter Beobachtung eines gleichen Verfahrens in denjenigen Fällen zu entscheiden, in welchen es zur Frage steht, ob ein Gewählter die Eigenschaften verloren hat, die dazu erforderlich sind, um Mitglied einer ständischen Versammlung zu sein (§ 4), und derselbe sich gleichwohl nicht zum freiwilligen Rücktritt veranlaßt fände. Es wird hiebei aber festgesetz, daß der Verlust eines wählbar machenden Eigenthums nur dann die Befugniß zur Theilnahme an den ständischen Versammlungen aufhebt, wenn binnen Jahresfrist dieser Verlust nicht durch die Erwerbung eines anderen wählbar machenden Eigenthums ersetzt worden ist. Zur Zeit der Einberufung einer ständischen Versammlung ist indessen der Besitz eines solchen Eigenthums stets und ohne Rücksicht darauf erforderlich, ob diese Unterbrechung kürzer als ein Jahr gewährt hat. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde im § 56 der Klammerausdruck "(§ 4)" ersetzt durch: "(§ 19 der Verordnung vom 11ten Juny 1854)".
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§ 65. Wenn aus
den vorangeführten oder ein anderer Ausfall ein
Althingmitgliedes erfolgt, so ist der Stellvertreter sofort von Unserem Commissarius
einzuberufen (§ 55).
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§ 63. Wenn aus den
vorangeführten oder ein anderer Ausfall ein
Althingmitgliedes erfolgt, so ist der Stellvertreter sofort von Unserem Commissarius
einzuberufen (§ 53).
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56) Wenn aus den vorangeführten oder ein anderer Ausfall ein
Althingmitgliedes erfolgt, so ist der Stellvertreter sofort von Unserem Commissarius
einzuberufen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 56 aufgehoben.
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§ 57. Wenn aus gültigen Ursachen ein Abgeordneter wegfällt, so ist der Stellvertreter sofort von dem Commissarius einzuberufen.
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§ 66. | § 64. |
57) Das Althing kann ebenso Entscheidungen abgeben, welche die Berichtigung der Wahllisten
betreffen, jedoch nur mit einer auf künftige Wahlen beschränkten
Wirksamkeit, und die vorherige Wahlhandlung kann keineswegs ihre Gültigkeit
verlieren, weil dem Einem oder dem Andern
gesetzwidrig Wahlberechtigung oder Wählbarkeit beigelegt oder entzogen
worden ist. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 57 aufgehoben.
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§ 58. Die ständische Versammlung kann auch Entscheidungen abgeben, welche die Berichtigung der Wahllisten betreffen, jedoch nur mit einer auf künftige Wahlen beschränkten Wirksamkeit. Denn das etwanige Ergebniß, daß Einem oder dem Anderen gesetzwidrig Wahlberechtigung und Wählbarkeit beigelegt oder entzogen worden, hat keineswegs die Ungültigkeit der ganzen Wahlhandlung zur Folge (§ 48). Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurden im § 58 die Worte "und Wählbarkeit" weggelassen und damit aufgehoben.
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Die ständische Versammlung kann
ebenso Entscheidungen abgeben, welche die Berichtigung der Wahllisten
betreffen, jedoch nur mit einer auf künftige Wahlen beschränkten
Wirksamkeit, und die vorherige Wahlhandlung kann keineswegs ihre Gültigkeit
verlieren, weil dem Einem oder dem Andern
gesetzwidrig Wahlberechtigung oder Wählbarkeit beigelegt oder entzogen
worden ist.
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§ 67. Ohne gültige Ursachen, und ohne
Vorwissen des Präsidenten, darf kein Abgeordneter aus der Versammlung
wegbleiben. Wird ein Mitglied durch Krankheit oder andere dringende Ursachen
auf längere Zeit verhindert, an den Sitzungen Theil zu nehmen, so muß der
Präsident solches dem Commissarius anzeigen, welcher dann den Stellvertreter
einberuft, so ferne die Umstände es zulassen, daß derselbe annoch an den
Verhandlungen Theil nehmen kann (§ 55).
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§ 65. Ohne gültige Ursachen, und ohne
Vorwissen des Präsidenten, darf kein Abgeordneter aus der Versammlung
wegbleiben. Wird ein Mitglied durch Krankheit oder andere dringende Ursachen
auf längere Zeit verhindert, an den Sitzungen Theil zu nehmen, so muß der
Präsident solches dem Commissarius anzeigen, welcher dann den Stellvertreter
einberuft, so ferne die Umstände es zulassen, daß derselbe annoch an den
Verhandlungen Theil nehmen kann (§ 53).
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58) Ohne gültige Ursachen, und ohne
Vorwissen des Präsidenten, darf kein Mitglied des Althing aus der Versammlung
wegbleiben. Wird ein Mitglied durch Krankheit oder andere dringende Ursachen
auf längere Zeit verhindert, an den Sitzungen Theil zu nehmen, so muß der
Präsident solches dem Commissarius anzeigen, welcher dann den Stellvertreter
einberuft, so ferne die Umstände es zulassen, daß derselbe annoch an den
Verhandlungen Theil nehmen kann (§ 46). Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 58 aufgehoben.
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§ 68. | § 66. |
59) Jedes Mitglied des Althing kann im Thing unter Achtung der
vorgeschriebenen Ordnung Anträge machen, und zu den gemachten
Anträgen Zusätze und Veränderungen in Vorschlag bringen, wie er denn auch
befugt ist, über alle auf gehörigem Wege im Thing zur Sprache
gebrachten Gegenstände zu reden. Da er sich hierbei nur durch die
Berücksichtigung desjenigen leiten zu lassen hat, welches nach seiner
gewissenhaften Überzeugung zur Förderung des Gemeinwohls beitragen kann, so
darf er auch von den Wählern keine bindenden Instructionen annehmen.
Bewohner eines Wahldistrictes können jedoch verlangen, daß der Abgeordnete
sie betreffende Bitten und Beschwerden der Versammlung vorlege, und selbige
in so weit unterstütze und rechtfertige, als es mit seiner Überzeugung
übereinstimmt. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 59 aufgehoben.
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§ 59. Jeder Abgeordnete kann in der Versammlung auf ordnungsmäßigem Wege Anträge machen und zu den gemachten Anträgen Zusätze und Veränderungen in Vorschlag bringen, wie er denn auch befugt ist, über alle auf gehörigem Wege in der Versammlung zur Sprache gebrachten Gegenständen zu reden. Da er sich hierbei nur durch die Berücksichtigung desjenigen leiten zu lassen hat, welches nach seiner gewissenhaften Überzeugung zur Förderung des Gemeinwohls beitragen kann, so darf er auch von den Wählern keine bindende Instructionen annehmen. Bewohner eines Wahldistricts können jedoch verlangen, daß der Abgeordnete sie betreffende Bitten und Beschwerden der Versammlung vorlege und selbige insoweit unterstütze und rechtfertige, als es mit seiner Überzeugung übereinstimmt.
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Jeder Abgeordnete kann in der Versammlung unter Achtung der vorgeschriebenen Ordnung Anträge machen, und zu den gemachten Anträgen Zusätze und Veränderungen in Vorschlag bringen, wie er denn auch befugt ist, über alle auf gehörigem Wege in der Versammlung zur Sprache gebrachten Gegenstände zu reden. Da er sich hierbei nur durch die Berücksichtigung desjenigen leiten zu lassen hat, welches nach seiner gewissenhaften Überzeugung zur Förderung des Gemeinwohls beitragen kann, so darf er auch von den Wählern keine bindenden Instructionen annehmen. Bewohner eines Wahldistrictes können jedoch verlangen, daß der Abgeordnete sie betreffende Bitten und Beschwerden der Versammlung vorlege, und selbige in so weit unterstütze und rechtfertige, als es mit seiner Überzeugung übereinstimmt.
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§ 60. Ohne gültige Ursache und ohne Vorwissen des Präsidenten darf kein Abgeordneter aus der Versammlung wegbleiben. Wird ein Mitglied durch Krankheit oder andere dringende Ursachen auf längere Zeit verhindert an den Sitzungen Theil zu nehmen, so muß der Präsident solches dem Commissarius anzeigen, welcher dann den Stellvertreter einberuft, sofern die Umstände es zulassen, daß derselbe annoch an den Versammlungen Theil nehmen kann.
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§ 69. Jedes Mitglied muß
sich der Entscheidung des Präsidenten über Verstöße gegen die Ordnung
unterwerfen (§ 58), und kann den Präsidenten auf solche Verstöße zum Behuf der Rüge
aufmerksam machen, wenn es dergleichen wahrzunehmen glauben sollte.
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§ 67. Jedes Mitglied muß
sich der Entscheidung des Präsidenten über Verstöße gegen die Ordnung
unterwerfen (§ 56), und kann den Präsidenten auf solche Verstöße zum Behuf der Rüge
aufmerksam machen, wenn es dergleichen wahrzunehmen glauben sollte.
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60) Jedes Mitglied muß
sich der Entscheidung des Präsidenten über Verstöße gegen die Ordnung
unterwerfen (§ 49), und kann den Präsidenten auf solche Verstöße zum Behuf der Rüge
aufmerksam machen, wenn es dergleichen wahrzunehmen glauben sollte. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 60 aufgehoben.
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§ 61. Jedes Mitglied muß sich der Entscheidung des Präsidenten über Verstöße gegen die Ordnung unterwerfen, und kann den Präsidenten auf solche Verstöße zum Behuf der Rüge aufmerksam machen, wenn es dergleichen wahrzunehmen glauben sollte.
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§ 70. Um Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei Viertheile sämmtlicher Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig seyn. In denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Versammlung zu entscheiden hat, erfolgt die Entscheidung nach Stimmenmehrheit und sind die Stimmen für zwei einander entgegenstehende Meinungen gleich getheilt, so ist die zur Erörterung gebrachte Motion als hinfällig zu betrachten (§§ 56, 64, 72, 79, 86). Diese allgemeinen Regeln kommen auch in den genannten Fällen unter den daselbst vorgeschriebenen näheren Bestimmungen zur Anwendung, während es in Ansehung der durch die Versammlung zu treffenden Wahlen nach den in den §§ 57, 59, 61 und 74 gegebenen Vorschriften zu verhalten. | § 68. Um Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei Viertheile sämmtlicher Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig seyn. In denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Versammlung zu entscheiden hat, erfolgt die Entscheidung nach Stimmenmehrheit und sind die Stimmen für zwei einander entgegenstehende Meinungen gleich getheilt, so ist die zur Erörterung gebrachte Motion als hinfällig zu betrachten (§§ 54, 62, 70, 77, 84). Diese allgemeinen Regeln kommen auch in den genannten Fällen unter den daselbst vorgeschriebenen näheren Bestimmungen zur Anwendung, während es in Ansehung der durch die Versammlung zu treffenden Wahlen nach den in den §§ 55, 57, 59 und 72 gegebenen Vorschriften zu verhalten. |
61) Um Beschlüsse des Things fassen zu können,
müssen wenigstens drei Viertheile sämmtlicher Mitglieder gegenwärtig seyn. In denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Versammlung
zu entscheiden hat, erfolgt die Entscheidung nach Stimmenmehrheit und sind die
Stimmen für zwei einander entgegenstehende Meinungen gleich getheilt, so ist
die zur Erörterung gebrachte Motion als hinfällig zu betrachten (§§ 47, 55,
63, 70, 77). Diese allgemeinen Regeln kommen auch in den genannten Fällen
unter den daselbst vorgeschriebenen näheren Bestimmungen zur Anwendung,
während es in Ansehung der durch die Versammlung zu treffenden Wahlen nach
den in den §§ 48, 50, 52 und 65 gegebenen Vorschriften zu verhalten.
Was die Gegenstände betrifft, welche Wir dem Althing zur Berathung haben vorlegen lassen, so wird Uns diejenige Meinung, für welche die Mehrheit sich erklärt hat, als Meinung der Versammlung vorgetragen. Ist Parität der Stimmen vorhanden, so sind Uns beide, einander entgegengesetzte Meinungen vorzutragen, wie es denn neben der Mehrheit der Stimmen in einer Sache, die Unserer Allerhöchsten Beschlußfassung bedarf, immer auch der Minorität freisteht, zu verlangen, daß ihre abweichende Ansicht, unter Ausführung der Gründe, in das an Uns gelangende Gutachten aufgenommen werde. Über die Proposition eines Mitgliedes der Versammlung wird nur dann ein Gutachten derselben an Uns erstattet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sich dafür erklärt hat. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 61 aufgehoben.
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§ 62. Um Beschlüsse fassen zu können, müssen wenigstens drei Viertheile sämmtlicher Mitglieder in der Versammlung gegenwärtig sein, In denjenigen Angelegenheiten, in welchen die Versammlung zu entscheiden hat, erfolgt die Entscheidung nach Stimmenmehrheit. Sind die Stimmen für zwei einander entgegenstehende Meinungen gleich getheilt, so ist die zur Erörterung gebrachte Motion als hinfällig zu betrachten. Diese allgemeine Regel kömmt auch auf die in den §§ 48, 56 und 71 bezeichneten Fälle unter den daselbst vorgeschriebenen näheren Bestimmungen zur Anwendung, während es in Ansehung der durch die Versammlung zu treffenden Wahlen nach den in den §§ 49, 51, 53 und 66 gegebenen Vorschriften zu verhalten ist. Was die Gegenstände betrifft, welche Wir der Versammlung zur Berathung haben vorlegen lassen, so wird Uns diejenige Meinung, für welche die Mehrheit sich erklärt hat, als Meinung der Versammlung vorgetragen. Ist Parität der Stimmen vorhanden, so sind uns beide Meinungen vorzutragen, wie es denn auch bei getheilten Stimmen immer der Minorität freisteht, zu verlangen, daß ihre abweichende Ansicht unter Ausführung der Gründe in das an Uns gelangende Gutachten aufgenommen werde. Über die Proposition eines Mitgliedes der Versammlung wird nur dann ein Gutachten derselben an Uns erstattet, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sich dafür erklärt hat. Durch die
Verordnung vom 11. Juni 1854 erhielt der § 62 Abs. 1 Satz 2 folgende Fassung:
|
|
Was die
Gegenstände betrifft, welche Wir der Versammlung zur Berathung haben
vorlegen lassen, so wird Uns diejenige Meinung, für welche die Mehrheit sich
erklärt hat, als Meinung der Versammlung vorgetragen. Ist Parität der
Stimmen vorhanden, so sind Uns beide, einander entgegengesetzte Meinungen
vorzutragen, wie es denn neben der Mehrheit der Stimmen in einer Sache, die
Unserer Allerhöchsten Beschlußfassung bedarf, immer auch der Minorität freisteht, zu verlangen, daß ihre
abweichende Ansicht, unter Ausführung der Gründe, in das an Uns gelangende
Gutachten aufgenommen werde. Über die Proposition eines Mitgliedes der
Versammlung wird nur dann ein Gutachten derselben an Uns erstattet, wenn
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sich dafür erklärt hat.
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||||
§ 71. | § 69. | 62) |
§ 63. Wenn ein Abgeordneter einen Beschluß der Versammlung durch seinen Antrag über einen besonderen Gegenstand zu bewirken und daher selbigen an die Versammlung zu richten beabsichtigt, so hat er den Vorschlag in Form des Beschlußes, den er zu bewirken gedenkt, schriftlich abzufassen und bei den Präsidenten einzureichen. Dieser bringt denselben sodann, indem er ihn zu gleicher Zeit abschriftlich Unserem Commissarius mittheilt, durch Befestigung an einer Tafel zur Kenntniß der ganzen Versammlung und bestimmt den Tag zur Einbringung des Vorschlages. Zur festgesetzten Zeit hält demnächst der Proponent seinen Vortrag. Wenn nach Beendigung desselben Niemand den Gegenstand für so berücksichtigungswerth erklärt, daß er annoch in einem Ausschusse zu verarbeiten sei, oder wenn die Mehrheit der Versammlung sich gegen eine solche Bearbeitung ausspricht, so ist der Antrag als zurückgewiesen zu betrachten und darf bei der dermaligen Versammlung von keinem Abgeordneten erneuert werden. Durch die Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde im § 63 Satz 2 das Wort "abschriftlich" weggelassen und damit gestrichen.
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|
Wenn ein Abgeordneter einen
Beschluß durch seinen Antrag über einen besonderen
Gegenstand zu bewirken, und daher selbigen an die Versammlung zu richten
beabsichtigt, so muß dieser einen konkreten Vorschlag enthalten. Der
Präsident bringt denselben sodann, indem er ihn zu gleicher Zeit abschriftlich Unserem Commissarius mittheilt, durch Befestigung an einer
Tafel zur Kenntnis der ganzen Versammlung, und bestimmt den Zeitpunkt zur
Einbringung des Vorschlags durch den Proponenten.
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Durch Verfassungsgesetz
vom 5. Januar 1874 wurde der § 62 aufgehoben.
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§ 72. | § 70. |
63) Wird ein solcher Antrag
von der Versammlung zu einer näheren Berücksichtigung geeignet befunden, so
findet eine nähere Berathung in einem Ausschusse statt, aber wenn die
Mehrheit sich gegen eine solche Bearbeitung ausspricht, so darf dieser bei
dem dermaligen Althing nicht erneuert werden. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 63 aufgehoben.
|
||
Wird ein solcher Antrag
von der Versammlung zu einer näheren Berücksichtigung geeignet befunden, so
findet eine nähere Berathung in einem Ausschusse statt, aber wenn die
Mehrheit sich gegen eine solche Bearbeitung ausspricht, so darf dieser bei
der dermaligen Versammlung nicht erneuert werden.
|
||||
§ 64. Wird dagegen ein solcher Antrag von der Versammlung zu einer näheren Berücksichtigung geeignet befunden, so ist ein Ausschuß zum Behuf des Vortrags über die Proposition zu wählen.
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||||
§ 73. Wenn
von Uns über Unseren Commissarius den Ständen eine
Proposition vorgelegt wird, so wird solche auf die im § 71 bestimmte Weise
von den Präsidenten der ganzen Versammlung zur Kunde gebracht. Wird in der
Sitzung, in welcher Unser Commissarius die Proposition vorlegt, von Keinem
in der Versammlung auf Erwählung eines Ausschusses angetragen, so hat die
Versammlung in der nächsten Sitzung durch Stimmenmehrheit die Frage zu
erledigen, ob die Ausführung der Proposition ohne vorgängige Bearbeitung in
einem Ausschusse anzurathen sey.
|
§ 71. Wenn von Uns über
Unseren Commissarius den Ständen eine
Proposition vorgelegt wird, so wird solche auf die im § 69 bestimmte Weise
von den Präsidenten der ganzen Versammlung zur Kunde gebracht. Wird in der
Sitzung, in welcher Unser Commissarius die Proposition vorlegt, von Keinem
in der Versammlung auf Erwählung eines Ausschusses angetragen, so hat die
Versammlung in der nächsten Sitzung durch Stimmenmehrheit die Frage zu
erledigen, ob die Ausführung der Proposition ohne vorgängige Bearbeitung in
einem Ausschusse anzurathen sey.
|
64) Wenn von Uns über Unseren Commissarius dem Althing eine
Proposition vorgelegt wird, so wird solche auf die im § 62 bestimmte Weise
von den Präsidenten dem ganzen Thing zur Kunde gebracht. Wird in der
Sitzung, in welcher Unser Commissarius die Proposition vorlegt, von Keinem
im Thing auf Erwählung eines Ausschusses angetragen, so hat das Thing in der nächsten Sitzung durch Stimmenmehrheit die Frage zu
erledigen, ob die Ausführung der Proposition ohne vorgängige Bearbeitung in
einem Ausschusse anzurathen sey. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 64 aufgehoben.
|
§ 65. Wenn durch Unsern Commissarius der Versammlung eine Proposition vorzulegen ist, so wird solche gelcihfalls von dem Präsidenten durch Befestigung an einer Tafel zur Kunde der ganzen Versammlung gebracht. Wird in der Sitzung, in welcher Unser Commissarius die Proposition vorgelegt, von keinem in der Versammlung auf Erwählung eines Ausschusses angetragen, so hat die Versammlung in der nächsten Sitzung die Frage zu erledigen, ob die Ausführung der Proposition ohne vorgängige Bearbeitung in einem Ausschusse anzurathen sei.
|
|
§ 74. Die Ausschüsse, in welchen die
Gegenstände der ständischen Berathungen zur Verhandlung in der ständischen
Versammlung vorbereitet werden, bestehen wenigstens aus 3 Mitgliedern,
welche die Versammlung wählt. Diese erfolgt in der Weise, daß jedes Mitglied dem Präsidenten einen Zettel
überreicht, worauf die Namen so vieler
Abgeordneter von ihm geschrieben sind, als Ausschußmitglieder gewählt werden
sollen und daß diejenigen, die mehr Stimmen erhalten haben als die anderen,
werden als gewählt betrachtet und sind zum Eintritt in den Ausschuß
eingeladen. Sonst werden die Regeln, die in den §§ 57, 59 und 61
vorgeschrieben sind, beachtet, und sonst gibt bei Stimmengleichheit das
höhere Alter den Ausschlag. Der Präsident kann
indessen als Folge des § 58 nicht zum Mitgliede eines Ausschusses ernannt werden. Die
Ausschußmitglieder erwählen nur unter sich Denjengen, welcher als
Vorsitzender das Directorium und die Verhandlungen zu führen, so wie
Denjenigen, welcher den Vortrag in der ständischen Versammlung zu halten hat, sondern vereinigen sich auch über die etwa
sonst erforderliche Vertheilung der Arbeiten. Überdem steht es dem
Ausschusse frei, bei der Versammlung darauf anzutragen, daß ihm ein oder das
andere Mitglied beigeordnet werden möge.
|
§ 71. Die Ausschüsse, in welchen die Gegenstände der ständischen Berathungen zur Verhandlung in der ständischen Versammlung vorbereitet werden, bestehen wenigstens aus 3 Mitgliedern, welche die Versammlung wählt. Diese erfolgt in der Weise, daß jedes Mitglied dem Präsidenten einen Zettel überreicht, worauf die Namen so vieler Abgeordneter von ihm geschrieben sind, als Ausschußmitglieder gewählt werden sollen und daß diejenigen, die mehr Stimmen erhalten haben als die anderen, werden als gewählt betrachtet und sind zum Eintritt in den Ausschuß eingeladen. Sonst werden die Regeln, die in den §§ 55, 57 und 59 vorgeschrieben sind, beachtet, und sonst gibt bei Stimmengleichheit das höhere Alter den Ausschlag. Der Präsident kann indessen als Folge des § 56 nicht zum Mitgliede eines Ausschusses ernannt werden. Die Ausschußmitglieder erwählen nur unter sich Denjengen, welcher als Vorsitzender das Directorium und die Verhandlungen zu führen, so wie Denjenigen, welcher den Vortrag in der ständischen Versammlung zu halten hat, sondern vereinigen sich auch über die etwa sonst erforderliche Vertheilung der Arbeiten. Überdem steht es dem Ausschusse frei, bei der Versammlung darauf anzutragen, daß ihm ein oder das andere Mitglied beigeordnet werden möge. |
65) Die Ausschüsse, in welchen die
Gegenstände der ständischen Berathungen zur Verhandlung im Althing
vorbereitet werden, bestehen wenigstens aus 3 Mitgliedern, welche das Thing wählt.
Diese erfolgt in der Weise, daß jedes Mitglied dem Präsidenten einen Zettel
überreicht, worauf die Namen so vieler
Mitglieder des Althing von ihm geschrieben sind, als Ausschußmitglieder gewählt werden
sollen und daß diejenigen, die mehr Stimmen erhalten haben als die anderen,
werden als gewählt betrachtet und sind zum Eintritt in den Ausschuß
eingeladen. Sonst werden die Regeln, die in den §§ 48, 50 und 52
vorgeschrieben sind, beachtet, und sonst gibt bei Stimmengleichheit das
höhere Alter den Ausschlag. Der Präsident kann
indessen als Folge des § 49 nicht zum Mitgliede eines Ausschusses ernannt werden. Die
Ausschußmitglieder erwählen nur unter sich Denjengen, welcher als
Vorsitzender das Directorium und die Verhandlungen zu führen, so wie Denjenigen, welcher den
Vortrag im Althing zu halten hat, sondern vereinigen sich auch über die etwa
sonst erforderliche Vertheilung der Arbeiten. Überdem steht es dem
Ausschusse frei, bei dem Thing darauf anzutragen, daß ihm ein oder das
andere Mitglied beigeordnet werden möge. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 65 aufgehoben.
|
§ 66. Die Ausschüsse, in welchen die Gegenstände der ständischen Berathungen zur Verhandlung in der Versammlung vorbereitet werden, bestehen wenigstens aus 3 Mitgliedern, welche die Versammlung nach relativer Stimmenmehrheit erwählt. Jedes Mitglied überreicht zu dem Ende dem Präsidenten einen zettel, worauf die Namen so vieler Abgeordneten von ihm geschrieben sind, als Ausschußmitglieder gewählt werden sollen. Sonst geschieht die Wahl auf die in den §§ 49, 51 und 52 vorgeschriebene Weise. Für den Fall einer hier eintretenden Stimmengleichheit giebt das höhere Alter den Ausschlag. Der Präsident der Versammlung kann indessen nicht zum Mitgliede eines Ausschusses gewählt werden (§ 50). Die Mitglieder eines Ausschusses erwählen nicht nur unter sich denjenigen, welcher das Directorium zu führen, so wie denjenigen, welcher den Vortrag in der ständischen Versammlung zu halten hat, sondern vereinigen sich auch über die etwa sonst erforderliche Vertheilung der Arbeiten. Überdem steht es dem Ausschusse frei, bei der Versammlung darauf anzutragen, daß ihm ein oder das andere Mitglied beigeordnet werden möge.
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§ 75. | § 73. |
66) Den Ausschüssen des Things kann Unser Commissarius, wann und so oft er will, schriftlich oder mündlich diejenigen
Mitteilungen machen, welche er für erforderlich hält. Den Berathungen in den
Versammlungen der Ausschüsse wohnt er aber nur dann bei, wenn er von ihnen
dazu eingeladen worden ist. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 66 aufgehoben.
|
||
Den Ausschüssen
der Versammlung kann Unser Commissarius, wann und so oft er will, schriftlich oder mündlich diejenigen
Mitteilungen machen, welche er für erforderlich hält. Den Berathungen in den
Versammlungen der Ausschüsse wohnt er aber nur dann bei, wenn er von ihnen
dazu eingeladen worden ist.
|
||||
§ 76. | § 74. |
67) Die Sitzungen der Ausschüsse müssen
so angesetzt werden, daß deren Mitglieder selbst an den Sitzungen des
Althing theilnehmen können. Kein Mitglied darf von den Sitzungen des
Ausschusses wegbleiben, ohne dem Vorsitzenden solches, unter Angabe der
Behinderungs-Ursachen, angezeigt zu haben. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 67 aufgehoben.
|
§ 67. Die Sitzungen der Ausschüsse, aus denen kein Mitglied wegbleiben darf, ohne dem Dirigenten solches unter Angabe der Behinderungsursachen angezeigt zu haben, müssen so angesetzt werden, daß sie nicht mit den Sitzungen der ständischen Versammlung collidiren.
|
|
Die Sitzungen der Ausschüsse müssen
so angesetzt werden, daß deren Mitglieder selbst an den Sitzungen der
ständischen Versammlung theilnehmen können. Kein Mitglied darf von den Sitzungen des
Ausschusses wegbleiben, ohne dem Vorsitzenden solches, unter Angabe der
Behinderungs-Ursachen, angezeigt zu haben.
|
||||
§ 68. Den Ausschüssen (§ 66) kann Unser Commissarius, wann und so oft er will, schriftlich oder mündlich diejenigen Mittheilungen machen, welche er für erforderlich hält. Den Berathungen in den Versammlungen der Ausschüsse wohnt er aber nur bei den, wenn er von ihnen dazu eingeladen worden ist.
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§ 77. | § 75. |
68) Die in Ausschüssen berathenden Angelegenheiten sind mit
möglichster Schnelligkeit zu erledigen. Bericht nebst Anträgen sind in einer Ausschuß-Sitzung zu verlesen, und wenn er daselbst
gebilligt und berichtigt ist, von sämmtlichen Mitgliedern zu unterschreiben. Diejenigen, welche mit der Mehrheit
nicht einig sind, müssen entweder in dem Berichte des Ausschusses ihre abweichende
Meinung ausführen, oder ein besonderes Gutachten nebst Antrag beifügen, und
mit Beziehung darauf den Bericht unterzeichnen. Dieser wird demnächst an den
Präsidenten eingeliefert, welcher dafür zu sorgen hat, daß solcher nebst
dem etwanigen abweichenden Gutachten der Minorität wenigstens drei Tage, ehe
er im Thing zum Vortrag kommt, zur Einsicht in derselben hingelegt
wird. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 68 aufgehoben.
|
§ 69. Der in Übereinstimmung mit den Verhandlungen im Ausschusse zu entwerfende möglichst zu fördernde Bericht nebst Antrag ist in einer Ausschußsitzung zu verlesen und, wenn er daselbst gebilligt ist, von sämmtlichen Mitgliedern zu unterschreiben. Für den Fall einer Meinungsverschiedenheit müssen diejenigen, welche mit der Mehrheit nicht einig sind, entweder in dem Berichte des Ausschusses ihre abweichende Meinung ausführen, oder ein besonderes Gutachten nebst Antrag beifügen, und mit Beziehung darauf den Bericht unterzeichnen, welcher demnächst an den Präsidenten eingeliefert wird. Dieser hat dafür zu sorgen, daß solcher nebst dem etwanigen abweichenden Gutachten der Minorität wenigstens drei Tage, ehe er in der Versammlung zum Vortrag kommt, zur Einsicht in derselben hingelegt wird.
|
|
Die in
Ausschüssen berathenden Angelegenheiten sind mit möglichster Schnelligkeit
zu erledigen. Bericht nebst Anträgen sind in einer Ausschuß-Sitzung zu verlesen, und wenn er daselbst
gebilligt und berichtigt ist, von sämmtlichen Mitgliedern zu unterschreiben. Diejenigen, welche mit der Mehrheit
nicht einig sind, müssen entweder in dem Berichte des Ausschusses ihre abweichende
Meinung ausführen, oder ein besonderes Gutachten nebst Antrag beifügen, und
mit Beziehung darauf den Bericht unterzeichnen. Dieser wird demnächst an den
Präsidenten eingeliefert, welcher dafür zu sorgen hat, daß solcher nebst
dem etwanigen abweichenden Gutachten der Minorität wenigstens drei Tage, ehe
er in der Versammlung zum Vortrag kommt, zur Einsicht in derselben hingelegt
wird.
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||||
§ 78. An dem nach §
77 bestimmten Tage wird entweder von dem Vorsitzenden oder von demjenigen Mitgliede des
Ausschusses, welcher dazu ausersehen ist, der Ausschußbericht sowie der
Minderheitsbericht vorgetragen. Betrifft der Vortrag eine von einem Abgeordneten
angebrachte Proposition, so kann diese, nach Beendigung des Vortrags, nur
mit Zustimmung aller Mitglieder der Versammlung zurückgenommen werden.
|
§ 76. An dem nach § 75 bestimmten Tage
wird entweder von dem Vorsitzenden oder von demjenigen Mitgliede des
Ausschusses, welcher dazu ausersehen ist, der Ausschußbericht sowie der
Minderheitsbericht vorgetragen. Betrifft der Vortrag eine von einem Abgeordneten
angebrachte Proposition, so kann diese, nach Beendigung des Vortrags, nur
mit Zustimmung aller Mitglieder der Versammlung zurückgenommen werden.
|
69) An dem nach § 68 bestimmten Tage
wird entweder von dem Vorsitzenden oder von demjenigen Mitgliede des
Ausschusses, welcher dazu ausersehen ist, der Ausschußbericht sowie der
Minderheitsbericht vorgetragen. Betrifft der Vortrag eine von einem Abgeordneten
angebrachte Proposition, so kann diese, nach Beendigung des Vortrags, nur
mit Zustimmung aller Mitglieder der Versammlung zurückgenommen werden.
Außer dem Fall, daß eine solche Proposition hinfällig geworden ist, eröffnet der Präsident unmittelbar nach Beendigung des Vortrags des Ausschußberichts eine vorläufige Berathung über den Gegenstand, welche hauptsächlich den Zweck hat, die Mitglieder näher zu instruiren. Ziel der Berathung ist, daß die Mitglieder näher und gegenseitig instruirt sind und sich über die Vorzüge der Sache klar werden, ohne aber daß am selben Tage noch eine Entscheidung getroffen werden darf. Andererseits kann, wenn das Thing es angemessen findet, die ganze Sache einer endgültigen Verhandlung im Althing unterzogen werden oder aber weitere Vorarbeiten der förmlichen Behandlung und Abstimmung im Thing vorangehen müssen. Bei dieser vorläufigen Berathung kann jedes Mitglied wiederholt das Wort nehmen, Erläuterungen von dem Berichterstatter des Ausschusses oder Denjenigen, der die Proposition gemacht hat, verlangen, und Abänderungen oder Zusätze in Vorschlag bringen, welche dann gleichfalls mit zu berathen sind. Ein Mitglied, welches bei dieser Berathung oder einer anderen Gelegenheit das Wort nehmen will, erhebt sich von seinem Sitze, und sind Mehrere aufgestanden, so bestimmt der Präsident die Ordnung, in der sie reden sollen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 69 aufgehoben.
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§ 70. An dem Tage, welchen der Präsident zu diesem Vortrage bestimmt hat, wird selbiger entweder von dem Dirigenten oder von demjenigen Mitgliede des Ausschusses, welches dieser dazu ausersehen hat, in der Versammlung gehalten. Betrifft der Vortrag eine von einem Abgeordneten angebrachte Proposition, so kann diese nach Beendigung des Vortrages nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Versammlung zurückgenommen werden. Ist eine solche Proposition nicht hinfällig geworden, oder betrifft der Vortrag eine durch Unsern Commisarius gemachte Proposition, so eröffnet der Präsident unmittelbar nach Beendigung desselben eine vorläufige Berathung über den Gegenstand, welche hauptsächlich den Zweck hat, die Mitglieder näher zu instruiren und die Frage zu erledigen, ob die Sache im Ausschusse gehörig vorbereitet sei, oder weitere Vorarbeiten der förmlichen Verhandlung und Abstimmung in der Versammlung vorangehen müssen. Bei dieser vorläufigen Berathung kann jedes Mitglied wiederholt das Wort nehmen, Erläuterungen von dem Berichterstatter des Ausschusses, von dem Commissarius oder demjenigen, der die Proposition gemacht hat, verlangen, und Abänderungen und Zusätze in Vorschlag bringen, welche dann gleichfalls mit zu berathen sind. Ein Mitglied, welches bei dieser Berathung das Wort nehmen will, erhebt sich von seinem Sitze. Sind mehrere aufgestanden, so bestimmt der Präsident die Ordnung in der sie reden sollen.
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Außer dem
Fall, daß
eine solche Proposition hinfällig geworden ist, eröffnet der
Präsident unmittelbar nach Beendigung des Vortrags des Ausschußberichts eine vorläufige Berathung
über den Gegenstand, welche hauptsächlich den Zweck hat, die Mitglieder
näher zu instruiren. Ziel der Berathung ist, daß die Mitglieder näher und
gegenseitig instruirt sind und sich über die Vorzüge der Sache klar werden,
ohne aber daß am selben Tage noch eine Entscheidung getroffen werden darf.
Andererseits kann, wenn die Versammlung es angemessen findet, die ganze
Sache einer endgültigen Verhandlung in der ständischen Versammlung
unterzogen werden oder aber weitere Vorarbeiten der förmlichen Behandlung
und Abstimmung in der Versammlung vorangehen müssen. Bei dieser vorläufigen Berathung
kann jedes Mitglied wiederholt das Wort nehmen, Erläuterungen von dem
Berichterstatter des Ausschusses oder Denjenigen, der
die Proposition gemacht hat, verlangen, und Abänderungen oder Zusätze in
Vorschlag bringen, welche dann gleichfalls mit zu berathen sind. Ein
Mitglied, welches bei dieser Berathung oder einer anderen Gelegenheit das Wort nehmen will, erhebt sich von
seinem Sitze, und sind Mehrere aufgestanden, so bestimmt der Präsident die
Ordnung, in der sie reden sollen.
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§ 79. | § 77. | 70) |
§ 71. Findet der Präsident, daß der Zweck der vorläufigen Berathung erreicht ist, so bringt er, wenn von einem Mitgliede darauf angetragen wird, zur Abstimmung, ob die Sache noch einen ferneren vorgängigen Bearbeitung in dem Ausschusse bedürfe und also zuvor an solchen zurückgelangen müsse, oder ob sie nunmehr zur förmlichen Verhandlung und Abstimmung für geeignet zu halten sei. Erklärt sich nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für das Letzte, so geht die Sachen an den Ausschuß zurück. Ist dieses nicht der Fall, so bestimmt der Präsident den Tag, an welchem die förmliche Verhandlung und Abstimmung vorgenommen werden soll, und bezeichnet selbigen auf einem Anschlag-Bogen, der an einer dazu bestimmten Tafel zu befestigen ist, unter Beifügung der Proposition, sowie der Namen des Proponenten, und des Ausschuß-Berichterstatters. Dieser Anschlag-Bogen ist zugleich so einzurichten, daß diejenigen Mitglieder, welche über die Proposition zu reden beabsichtigen, ihre Namen darauf verzeichnen können.
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Findet der Präsident, daß der
Zweck der vorläufigen Berathung erreicht ist, so bringt er, wenn von einem
Mitgliede darauf angetragen wird, zur Abstimmung, ob die Sache noch einer
ferneren vorgängigen Bearbeitung in dem Ausschusse bedürfe, und also zuvor
an solchen zurückgelangen müsse, oder ob sie nunmehr zur förmlichen
Verhandlung und Abstimmung für geeignet zu halten sei. Erklärt sich nicht
mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für das Letzte, so geht die
Sache an den Ausschuß zurück. Ist dieses nicht der Fall, so bestimmt der
Präsident den Tag, an welchem die förmliche Verhandlung und Abstimmung
vorgenommen werden soll, und bezeichnet selbigen auf einem Anschlag-Bogen,
der auf einer dazu bestimmten Tafel zu befestigen ist, unter Beifügung der
Proposition so wie der Namen des Proponenten und des
Ausschluß-Berichterstatters. Dieser Anschlag-Bogen ist zugleich so
einzurichten, daß diejenigen Mitglieder, welche über die Proposition zu
reden beabsichtigen, ihre Namen darauf verzeichnen können.
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Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 70 aufgehoben.
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§ 80. Am Tage der
zusätzlichen und endlichen Verhandlung,
deren Zweck vornehmlich darin besteht, durch deutliche Zusammenfassung und nähere
Entwicklung des bei der vorläufigen Berathung Vorgekommenen, die endliche
Beschlußnahme gehörig vorzubereiten. Diejenigen, welche sich zum Reden
angezeichnet haben, halten ihre Vorträge zuerst. Kein Mitglied kann mehr als
Einmal reden, mit Ausnahme des Berichterstatters, welcher zusätzliche
Informationen zur Verfügung stellen kann und erforderlichen Falls
Bemerkungen zu Behauptungen eines Redners gegen den Ausschußbericht machen kann. Der Vortrag muß
in Übereinstimmung mit § 58 stehts an den Präsidenten gerichtet sein, und es
ist untersagt, einen anderen Abgeordneten, oder Unseren Commissarius oder
die ihm beigeordneten Beamten namentlich anzureden.
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§ 78. Am Tage der
zusätzlichen und endlichen Verhandlung,
deren Zweck vornehmlich darin besteht, durch deutliche Zusammenfassung und nähere
Entwicklung des bei der vorläufigen Berathung Vorgekommenen, die endliche
Beschlußnahme gehörig vorzubereiten. Diejenigen, welche sich zum Reden
angezeichnet haben, halten ihre Vorträge zuerst. Kein Mitglied kann mehr als
Einmal reden, mit Ausnahme des Berichterstatters, welcher zusätzliche
Informationen zur Verfügung stellen kann und erforderlichen Falls
Bemerkungen zu Behauptungen eines Redners gegen den Ausschußbericht machen kann. Der Vortrag muß
in Übereinstimmung mit § 56 stehts an den Präsidenten gerichtet sein, und es
ist untersagt, einen anderen Abgeordneten, oder Unseren Commissarius oder
die ihm beigeordneten Beamten namentlich anzureden.
|
71) Am Tage der zusätzlichen und endlichen Verhandlung,
deren Zweck vornehmlich darin besteht, durch deutliche Zusammenfassung und nähere
Entwicklung des bei der vorläufigen Berathung Vorgekommenen, die endliche
Beschlußnahme gehörig vorzubereiten. Diejenigen, welche sich zum Reden
angezeichnet haben, halten ihre Vorträge zuerst. Kein Mitglied kann mehr als
Einmal reden, mit Ausnahme des Berichterstatters, welcher zusätzliche
Informationen zur Verfügung stellen kann und erforderlichen Falls
Bemerkungen zu Behauptungen eines Redners gegen den Ausschußbericht machen kann. Der Vortrag muß
in Übereinstimmung mit § 49 stehts an den Präsidenten gerichtet sein, und es
ist untersagt, ein anderes Mitglied des Althing, oder Unseren Commissarius namentlich aufzuführen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 71 aufgehoben.
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§ 72. Am Tage der förmlichen Verhandlung, deren Zweck vornämlich darin besteht, durch Zusammenfassung und nähere Entwickelung des bei der vorläufigen Berathung Vorgekommenen, die endliche Beschlußnahme gehörig vorzubereiten, halten Diejenigen, welche sich zum Reden angezeichnet haben, ihre Vorträge zuerst. Jedes Mitglied redet nur Ein Mal, mit Ausnahme des Berichterstatters, welcher Behauptungen eines Redners erforderlichen Falls berichtigen kann. Der Vortrag muß stets an den Präsidenten gerichtet sein (§ 50) und es ist untersagt, einen anderen Abgeordneten oder Unseren Commissarius oder die ihm beigeordneten beamten anzureden, oder auch nur in einer Rede namentlich aufzuführen.
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|
§ 81.
Kein Vortrag, der von Jemandem in er ständischen Versammlung gehalten wird, kann
durch Ablesung einer schriftliche Ausarbeitung
erfolgen, außer wenn ein Proponent gemäß § 71 seinen Vorschlag erläutert und
der Berichterstatter eines Ausschusses nach § 78 seinen Bericht und das
Minderheitsvotum, wie diese im Ausschuß beraten und beschlossen wurden, und
auch der Präsident und Unsere Commissarius sowie die im § 51 erwähnten
beigeordneten Männer unterliegen dieser Regel nicht. Ferner brauchen
diejenigen der Regel nicht folgen, die das Protocoll verlesen oder dem Thing
Anträge vorlegen.
|
§ 79. Kein Vortrag, der von
Jemandem in er ständischen Versammlung gehalten wird, kann durch Ablesung einer schriftliche Ausarbeitung
erfolgen, außer wenn ein Proponent gemäß § 69 seinen Vorschlag erläutert und
der Berichterstatter eines Ausschusses nach § 76 seinen Bericht und das
Minderheitsvotum, wie diese im Ausschuß beraten und beschlossen wurden, und
auch der Präsident und Unsere Commissarius sowie die im § 49 erwähnten
beigeordneten Männer unterliegen dieser Regel nicht. Ferner brauchen
diejenigen der Regel nicht folgen, die das Protocoll verlesen oder dem Thing
Anträge vorlegen.
|
72) Kein Vortrag, der von
Jemandem im Althing gehalten wird, kann durch Ablesung einer schriftliche Ausarbeitung
erfolgen, außer wenn ein Proponent gemäß § 62 seinen Vorschlag erläutert und
der Berichterstatter eines Ausschusses nach § 69 seinen Bericht und das
Minderheitsvotum, wie diese im Ausschuß beraten und beschlossen wurden, und
auch der Präsident und Unsere Commissarius unterliegen dieser Regel nicht.
Ferner brauchen diejenigen der Regel nicht folgen, die das Protocoll
verlesen oder dem Thing Anträge vorlegen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 72 aufgehoben.
|
§ 73. Sämmtliche Vorträge in der Versammlung werden stehend, von dem Platze des Vortragenden aus, gehalten. Schriftliche Ausarbeitungen abzulesen ist nicht gestattet; von dem Proponenten ist jedoch die von ihm an die Versammlung gerichtete Proposition (§ 63) zu verlesen, so wie von dem Referenten eines Ausschusses der Bericht desselben und das etwanige Bedenken der Minorität in dem Ausschusse. Auch sind die Secretaire, wenn sie das Protocoll oder eine Ausfertigung vorzulesen haben, so wie ferner der Präsident und Unser Commissarius oder die ihm etwa beigeordneten Beamten (§ 43) an jene Regel nicht gebunden.
|
|
§ 82. | § 80. | 73) |
§ 74. Wenn die Vorträge beendigt sind, und die Sache zur Beschlußnahme reif ist, so bringt der Präsident den Gegenstand zur Abstimmung, indem er entweder den ganzen Inhalt der Proposition zusammenfaßt, oder selbigen in verschiedene möglichst einfache und für die Form der Abstimmung geeignete Sätze oder Fragen auflöst, über welche dann einzeln zu stimmen ist.
|
|
Wenn die
Angelegenheiten gehörig verhandelt sind, so bringt der Präsident den Gegenstand
zur Abstimmung, und wenn deren Beschaffenheit und der Fortgang der
Verhandlungen zu gewährleisten, indem er entweder den ganzen Inhalt der Proposition
zusammenfaßt, oder selbigen in verschiedene, möglichst einfache, und für die
Form der Abstimmung geeignete, Sätze oder Fragen auflöst, über welche dann
einzeln zu stimmen ist.
|
||||
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 73 aufgehoben.
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||||
§ 83. | § 81. |
74) Die Stellung der Frage kann nicht Gegenstand der Discussion werden, jedoch ist es jedem Mitgliede erlaubt, eine andere
Fassung vorzuschlagen, was aber der Entscheidung des Präsidenten unterliegt,
es sei denn, dass er in einzelnen Fällen es für angebracht hält, diese dem
Thing selbst zu überlassen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 74 aufgehoben.
|
§ 75. Die Stellung der Frage, welche hiernach von dem Präsidenten zu beschaffen ist, kann nicht Gegenstand der Discussion werden. Jedoch ist es jedem Mitgliede erlaubt, eine andere Fassung vorzuschlagen, welchemnächst es von dem Präsidenten abhängt, ob er die seinige, oder statt derselben die vorgeschlagene wählen, oder die Versammlung darüber entscheiden lassen will.
|
|
Die Stellung der Frage kann nicht Gegenstand der Discussion werden, jedoch ist es jedem Mitgliede erlaubt, eine andere
Fassung vorzuschlagen, was aber der Entscheidung des Präsidenten unterliegt,
es sei denn, dass er in einzelnen Fällen es für angebracht hält, diese der
Versammlung selbst zu überlassen.
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||||
§ 84. | § 82. | 75) |
§ 76. Die gewöhnlichen Abstimmungen geschehen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, oder auf eine andere Art, die der Präsident nach Gutbefinden bestimmt. Spricht sich auf diesem Wege die Stimmenmehrheit nicht entschieden aus, so kann der Präsident eine förmliche Abstimmung anordnen und jedes Mitglied die Anordnung derselben von ihm verlangen. Die förmliche Abstimmung, bei welcher die Secretaire die Stimmen sammeln, nachdem sie die ihrige zuerst abgegeben haben, geschieht durch Kugelung.
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|
Die Abstimmungen
geschehen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, oder auf eine andere Art, die
der Präsident nach Gutfinden bestimmt; aber, wenn wenn die Stimmenmehrheit
in dieser Art nicht ermittelt werden kann oder nachdem dies von einem
Mitglied verlangt wird, findet eine förmliche Abstimmung mit Kugeln statt,
welche von den Secretairen gesammelt werden, nachdem sie die ihrige Kugel
zuerst abgegeben haben.
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||||
Durch Verfassungsgesetz
vom 5. Januar 1874 wurde der § 75 aufgehoben.
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||||
§ 85. Von der in §
62 bestimmten
allgemeinen Regel, wonach die Bedenken, welche in Übereinstimmung mit dem
Resultate der Abstimmung abzugeben sind, von den Secretairen entworfen
werden müssen, findet dann eine Ausnahme Statt, wenn eine Sache vorher in
einem Ausschuß behandelt worden ist, und die Meinung desselben im
Wesentlichen den Beifall der Versammlung erhalten hat.
|
§ 83. Von der in § 60 bestimmten
allgemeinen Regel, wonach die Bedenken, welche in Übereinstimmung mit dem
Resultate der Abstimmung abzugeben sind, von den Secretairen entworfen
werden müssen, findet dann eine Ausnahme Statt, wenn eine Sache vorher in
einem Ausschuß behandelt worden ist, und die Meinung desselben im
Wesentlichen den Beifall der Versammlung erhalten hat.
|
76) Von der in § 53 bestimmten
allgemeinen Regel, wonach die Bedenken, welche in Übereinstimmung mit dem
Resultate der Abstimmung abzugeben sind, von den Secretairen entworfen
werden müssen, findet dann eine Ausnahme Statt, wenn eine Sache vorher in
einem Ausschuß behandelt worden ist, und die Meinung desselben im
Wesentlichen den Beifall des Thing erhalten hat. Auch ist es dem Thing
unbenommen, nach Umständen, einzelne Männer auszuersehen, die mit der Abfassung
von Berichten und anderen Schriften im Namen des Things beauftragt werden. Wenn das
Bedenken des Things in der Sache, die in
einem Ausschusse behandelt worden, nicht von diesem entworfen wird, so muß
der beikommende Secretair, oder wer sonst zu diesem Geschäfte vom Thing
ausersehen seyn möchte, zum Behuf der Ausführungen desselben, mit den
Mitgliedern des Ausschusses die nöthige Rücksprache halten. Alle erwähnten
Aufsätze sind dem Präsidenten zu überliefern, welcher sie im Thing
verlesen läßt. Sind sie genehmigt, oder die in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen für nöthig erachteten
Berichtigungen darin vorgenommen, so werden sie von dem Präsidenten und dem
beikommenden Secretair, oder wenn statt des Secretairs ein anderes Mitglied
zur Ausarbeitung derselben ausersehen worden wäre, von diesem
unterschrieben. Der Präsident hat erforderlichen Falls die Bedenken an Uns
durch Unseren Commiussaris zur weitren Beförderung an Uns, zu übersenden. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 76 aufgehoben.
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§ 77. Von der allgemeinen Regel, wornach die Bedenken, welche in Übereinstimmung mit dem Resultate der Abstimmung abzugeben sind, von den Secretairen entworfen werden müssen (§ 54), findet dann eine Ausnahme Statt, wenn eine Sache vorher in einem Ausschusse behandelt worden ist und die Meinung im Wesentlichen den Beifall der Versammlung erhalten hat. Auch ist es der Versammlung unbenommen, zur Abfassung solcher Schriften auch andere Mitglieder aus ihrer Mitte auszuersehen. Wenn das Bedenken der Versammlung in einer Sache, die in einem Ausschusse behandelt worden, nicht von diesem entworfen wird, so muß der beikommende Secretair, oder wer sonst zu diesem Geschäfte von der Versammlung ausersehen sein möchte, zum Beuf der Ausführung derselben mit den Mitgliedern des Ausschusses die nöthige Rücksprache halten. Alle erwählten Aufsätze sind dem Präsidenten zu überliefern, welcher sie in der Versammlung verlesen läßt. Sind sie genehmigt, oder die für nöthig erachteten Berichtigungen darin vorgenommen, so wird sie von dem Präsidenten und dem beikommenden Secretair, oder, wenn statt des Secretairs ein anderes Mitglied zur Ausarbeitung derselben ausersehn worden wäre, von diesem unterschrieben. Die an Uns gerichteten Bedenken sind durch den Präsidenten an Unseren Commissarius, zur weiteren Beförderung an Uns, zu übersenden.
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Auch ist es
der Versammlung
unbenommen, nach Umständen, einzelne Männer auszuersehen, die mit der Abfassung
von Berichten und anderen Schriften im Namen der Versammlung beauftragt
werden. Wenn das Bedenken der Versammlung in der Sache, die in
einem Ausschusse behandelt worden, nicht von diesem entworfen wird, so muß
der beikommende Secretair, oder wer sonst zu diesem Geschäfte von der
Versammlung
ausersehen seyn möchte, zum Behuf der Ausführungen desselben, mit den
Mitgliedern des Ausschusses die nöthige Rücksprache halten. Alle erwähnten
Aufsätze sind dem Präsidenten zu überliefern, welcher sie in der Versammlung
verlesen läßt. Sind sie genehmigt, oder die in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen für nöthig erachteten
Berichtigungen darin vorgenommen, so werden sie von dem Präsidenten und dem
beikommenden Secretair, oder wenn statt des Secretairs ein anderes Mitglied
zur Ausarbeitung derselben ausersehen worden wäre, von diesem
unterschrieben.
Der Präsident hat erforderlichen Falls die Bedenken an Uns durch Unseren Commiussaris zur weitren Beförderung an Uns, zu übersenden.
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§ 86. | § 84. |
77) Das Althing kann sich nicht mit Bitten und Beschwerden Einzelner
befassen, sollte diese aber sofort an Uns oder die betreffenden Behörden oder
Obrigkeit
verweisen. Wenn aber Mitglieder von Bedrückungen einzelner Individuen
bestimmte Überzeugung erhalten, so kann er hierzu einen Antrag stellen.
Tritt das Althing dem Antrag bei, kann eine gehörig constatirte Anzeige
darauf angetragen und dem Althing hinreichend begründet werden, so kann das
Althing mit Stimmenmehrheit der Anzeige beitreten und die Beschwerde für
die Abstellung bei Uns schriftlich vorstellen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 77 aufgehoben.
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§ 78. Bitten und Beschwerden Einzelner hat die ständische Versammlung sofort an die betreffenden Behörden oder an Uns unmittelbar zu verweisen. Wenn aber Mitglieder von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Überzeugung erhalten, so können sie bei der Versammlung mit gehörig constatirter Anzeige darauf antragen, daß selbige sich für die Abstellung bei Uns verwende. Mit der Verordnung vom 11. Juni 1854 wurde der § 78weggelassen und war deshalb aufgehoben.
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Die
provinzialständische Versammlung kann sich nicht mit Bitten und Beschwerden Einzelner
befassen, sollte diese aber sofort an Uns oder die betreffenden Behörden oder
Obrigkeit
verweisen. Wenn aber Mitglieder von Bedrückungen einzelner Individuen
bestimmte Überzeugung erhalten, so kann er hierzu einen Antrag stellen.
Tritt die ständische Versammlung dem Antrag bei, kann eine gehörig
constatirte Anzeige darauf angetragen und der Versammlung hinreichend
begründet werden, so kann die Versammlun mit Stimmenmehrheit der Anzeige
beitreten und die Beschwerde für
die Abstellung bei Uns schriftlich vorstellen.
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§ 87. | § 85. |
78) Damit der wesentliche Inhalt der
Verhandlungen des Althing zur öffentlichen Kunde gelange, hat Unser
Commissarius dafür zu sorgen, daß derselbe möglichst in einer eigenen dafür bestimmten
Zeitung bekannt gemacht werde. Zur Bearbeitung dieser Zeitung, welche unter
der Theilnahme des Präsidenten und unter Aufsicht Unseres Commissarius
erfolgt, hat das Althing 2 seiner Mitglieder zu bestimmen. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 78 aufgehoben.
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§ 79. Damit der wesentliche Inhalt der Verhandlungen in den Versammlungen zur öffentlichen Kunde gelange, hat Unser Commissarius dafür zu sorgen, daß derselbe und zwar, soviel nur immer thunlich, noch während der Dauer der Versammlung, nach und nach, so wie ein Resultat der Berathungen über einen Gegenstand vorliegt, in einer eigenen dafür bestimmten Zeitung bekannt gemacht werde. Zu dem Ende ist der Inhalt der Verhandlungen durch zwei zu solchem Zwecke für die ganze Zeit der Versammlung besonders zu erwählende Abgeordnete, unter Aufsicht und Mitwirkung des Präsidenten, zusammenzustellen und durch diesen Unserm Commissarius vorzulegen.
|
|
Damit der wesentliche Inhalt der Verhandlungen in den Versammlungen zur
öffentlichen Kunde gelange, hat Unser Commissarius dafür zu sorgen, daß derselbe
und zwar, soviel nur immer thunlich, noch während der Dauer der Versammlung,
nach und nach, so wie ein Resultat der Berathungen über einen Gegenstand
vorliegt, in einer eigenen dafür bestimmten Zeitung bekannt gemacht werde. Zu
dem Ende ist der Inhalt der Verhandlungen durch zwei zu solchem Zwecke für die
ganze Zeit der Versammlung besonders zu erwählende Abgeordnete, unter Aufsicht
und Mitwirkung des Präsidenten, zusammenzustellen und durch diesen Unserm Commissarius vorzulegen.
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||||
§ 88.
Medlemmerne af Provindsialstænderne erholde, efter derover indgiven fiegning,
Diætpenge af 4 Bbd. Sølv daglig, saavel for den Tid, som de behøve til Reisen til og fra Stedet, hvor Forsamlingen holdes, som for den Tid, de
opholde sig ved Forsamlingen, og derhos 1 ½ Bbd. Sølv for hver Miil, de have
at reise; dog bør, istedelfor denne sidste Beise-Godtgjørejse, de Medlemmer,
som sendes hertil fra Island, Færøerne eller Bornholm, nyde Godtgjørelse for
deres Beiseudgifter efter billig Regning. Disse Diæter og Reiseomkostninger,
saavelsom de øvrige Udgifter, som Stændernes Forsamling medfører, blive at
ligne paa de vedkommende Provindser, og ville Vi angaaende Ligningsmaaden i
sin Tid tage naermere Beslutning, efter derover at have modtaget Stændernes
Betænkning. Saalænge indtil den endelige Repartition kan foregaae, blive de
omhandlede Udgifter at forskyde af Amtsrepartitionsfondene eller
Kæmnerkasserne, eftersom de vedkommende Medlemmer af Stændernes Forsamling
ere udnævnte enten af Landeiendoms-Besidderne eller af Kjøbstæderne, og
forsaavidt de ikke udelukkende ere valgte enten af et til samme Amt hørende
Landdistrikt eller af en enkelt Kjøbstad, bliver Udgiften foreløbigen at
afholde af de flere vedkommende Amtsrepartitionsfonds eller Kæmnerkasser,
efter indbyrdes Overeenskomst mellem Øvrighederne eller vedkommende Collegii
Bestemmelse.
Durch Verordnung vom 8. März 1843 wurden im § 88 das Wort "Island" faktisch gestrichen.
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§ 86.
Medlemmerne af Provindsialstænderne erholde, efter derover indgiven Regning,
Diætpenge af 4 Rbdlr. Sølv daglig, saavel for den Tid, som de behøve til Reisen til og fra Stedet, hvor Forsamlingen holdes, som for den Tid, de
opholde sig ved Forsamlingen, og derhos 1 ½ Rbdlr. Sølv for hver Miil, de have
at reise.Disse Diæter og Reiseomkostninger,
saavelsom de øvrige Udgifter, som Stændernes Forsamling medfører, blive at
ligne paa de hele Provinds, og ville Vi angaaende Ligningsmaaden i
sin Tid tage naermere Beslutning, efter derover at have modtaget Stændernes
Betænkning. Saalænge indtil den endelige Repartition kan foregaae, blive de
omhandlede Udgifter at forskyde af Amtsrepartitionsfondene eller
Kæmnerkasserne, eftersom de vedkommende Medlemmer af Stændernes Forsamling
ere udnævnte enten af Landeiendoms-Besidderne eller af Kjøbstæderne, og
forsaavidt de ikke udelukkende ere valgte enten af et til samme Amt hørende
Landdistrikt eller af en enkelt Kjøbstad, bliver Udgiften foreløbigen at
afholde af de flere vedkommende Amtsrepartitionsfonds eller Kæmnerkasser,
efter indbyrdes Overeenskomst mellem Øvrighederne eller vedkommende Collegii
Bestemmelse.
|
79) Die Mitglieder des Althing erhalten
auf desfalls eingegebene Rechnung an Diäten, während der Reise und ihres
Aufenthalts an dem Versammlungsorte des Althing 3 Reichsthaler täglich. Die
Reisekosten werden nach billigem Ermessen errechnet. Diese Ausgaben werden
nach den, für die Jordeborgskasse vorgeschriebenen Bestimmungen bezahlt und
die genannte Kasse repartiert die Ausgaben in der Weise, die Wir nach
Berathung mit dem Althing für gut und richtig näher bestimmen werden. Die
Ausgaben für die Wahlen werden jedoch jeweils von den Kassen der
betreffenden Ämter auf Rechnung dieser Ämter übernommen. Im Übrigen wird die
Correspondenz Unserer Beamten anläßlich der Durchführung der Wahlen und der
Verhandlungen des Althing portofrei geführt. Durch Verfassungsgesetz vom 5. Januar 1874 wurde der § 79 aufgehoben.
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§ 80. Die Mitglieder der ständischen Versammlung erhalten auf desfalls eingegebene Rechnung an Diäten, während der Reise und ihres Aufenthalts an dem Versammlungsorte. 4 Reichsthaler, und an Entschädigung für Reiseunkosten 1 1/2 Reichsthaler für die Meile. Die Repartition dieser Kosten wollen Wir der Bestimmung der ständischen Versammlung, unter Vorbehalt Unserer zu bewirkenden Genehmigung, überlassen, für die erste ständische Versammlung sollen selbige aus Unserer Kasse vorgeschossen werden. siehe hierzu das Patent vom 31. Oktober 1837, welches durch zwei Patente vom 7. Januar 1840 geändert und ergänzt wurde. |
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§ 89.
Iøvrigt bliver intet Gebyhr at erlægge og intet stemplet Papir at bruge i
Anledning af de Forretninger, som enten Valgene eller selve de stændiske
Forhandlinger medføre, ligesom Vi og ville træffe saadanne Foranstaltninger,
at ingen Porto bliver at betale for den Correspondence, som enten Vore
Valgdirecteurer eller Vor Commissair under de stændiske Forsamlinger ville
erholde i Anledning af fornævnte deres Functioner. Hvorvidt de Udgifter, som
Valgene ikke destomindro ville medføre, bør lignes paa samme Maade som de i
§ 88 omhandlede Udgifter, eller efter en særegen Regel, vil blive afgjort,
efter at Stændernes Forsamling derom har afgivet sin Betænkning. Men ogsaa
bemeldte Odgifter blive forskudsviis at udrede efter de samtne Regler, som i
bemeldte § ere foreskrevue. For de Reiser, som Nogen gjør for at udøve sin
Valgret, bliver ingen Godtgjørelse at erlægge.
|
§ 87.
Iøvrigt bliver intet Gebyhr at erlægge og intet stemplet Papir at bruge i
Anledning af de Forretninger, som enten Valgene eller selve de stændiske
Forhandlinger medføre, ligesom Vi og ville træffe saadanne Foranstaltninger,
at ingen Porto bliver at betale for den Correspondence, som enten Vore
Valgdirecteurer eller Vor Commissair under de stændiske Forsamlinger ville
erholde i Anledning af fornævnte deres Functioner. Hvorvidt de Udgifter, som
Valgene ikke destomindro ville medføre, bør lignes paa samme Maade som de i
§ 86 omhandlede Udgifter, eller efter en særegen Regel, vil blive afgjort,
efterat Stændernes Forsamling derom har afgivet sin Betænkning. Men ogsaa
bemeldte Odgifter blive forskudsviis at udrede efter de samme Regler, som i
bemeldte § ere foreskrevue. For de Reiser, som Nogen gjør for at udøve sin
Valgret, bliver ingen Godtgjørelse at erlægge.
|
§ 81. Dasselbe findet hinsichtlich der Ausgaben Statt, welche mit den Wahlen selbst an Druck- und andern Kosten verbunden sind. Für die Reisen, die Jemand unternimmt, um sein Wahlrecht auszuüben, findet aber keine Vergütung Statt.
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||
§ 82. Wie hinsichtlich sämmtlicher Geschäfte bei den Wahlen und in den ständischen Versammlungen alle Gebühren wegfallen, so wollen Wir auch für selbige völlige Befreiung vom Stempelpapier Allergnädigst zugestanden haben. Ebenso werden Wir die Veranstaltung tretten, daß die Correspondez portofrei geführt werden könne, welche die von Uns ernannten Wahldirectoren oder Unser Commissarius, zur Erfüllung der ihnen nach gegenwärtiger Verordnung obliegenden Pflichten, zu führen haben.
|
||||
Sollten Wir zur vollkommenen
Erreichung Unserer landesväterlichen Absicht für die Zukunft eine
Veränderung in dieser Unserer Anordnung nöthig finden, so werden Wir dies
als einen nach Maßgabe Unseres allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 zuerst
den Ständen zur Beratung vorlegen lassen, ehe Wir darüber Unseren Allerhöchsten
Beschluß fassen.
|
Sollten Wir zur vollkommenen Erreichung Unserer landesväterlichen Absicht für die Zukunft eine Veränderung in dieser Anordnung nöthig finden, so werden Wir dieß zuerst dem Althing zur Beratung vorlegen lassen, ehe Wir darüber Unseren Allerhöchsten Beschluß fassen.
|
Sollten Wir zur vollkommenen Erreichung Unserer landesvälterlichen Absicht für die Zukunft eine Veränderung in den wegen Anordnung und Regulirung der ständischen Verhältnisse erlassenen Vorschriften nöthig finden, so werden Wir dies als einen nach Maßgabe Unseres allgemeinen Gesetzes wegen Anordnung von Provinzialständen vom 28. Mai 1831 zu behandelnden Gegenstand betrachten, und die solche Veränderungen betreffenden Gesetz-Entwürfe der ständischen Versammlung zur Berathung vorlegen lassen, ehe Wir darüber Unsern Allerhöchsten Beschluß fassen.
|
||
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 15ten Mai 1834. Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel. Friedrich R.
Moltke
|
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 15ten Mai 1834. Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel. Friedrich R.
Moltke |
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 8ten März 1843. Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel. Christian R.
|
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 15ten Mai 1834. Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel. Friedrich R.
Moltke
|
Wornach sich männiglich allerunterthänigst zu achten. Gegeben in Unserer Königlichen Residenzstadt Kopenhagen, den 15ten Mai 1834. Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrucktem Insiegel. Friedrich R.
Moltke
|
Anhang A. |
Anhang A. |
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Erster Wahldistrict. Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele Fardrup, Foel, Hiortlund, Kalslund, Hygum, Lintrup, Hierting, Osterlinnet, Rödding, Skrawe, Schottburg, Axrild, Bröns, Hoirup, Hvidding, Reisbye, Roagger, Scherrebeck, Spandet, Westerwaedstedt, Seem, Wodder, Röm, Aggerskau, Bestoft, Tiislund, Bramderup, Toftlund, Gram, Nustrup, Schrydstrup, Döstrup und Meolden.. Wahlort: Gram. Zweiter Wahldistrict. Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele: Stenderup, Bjert, Dalbye, Wonsild, Oeddis, Heils, Weistrup, Aller, Taps, Fielstrup, Thyrstrup, Hierndrup, Stepping, Frörup, Jels, Oxenwad, Sommerstedt, Jägerup und Maugstrup. Wahlort: Christiansfeldt. Dritter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele: Moltrup, Bjerning, Aastrup, Wonsbeck, Hadersleben (Landgemeine), Starup, Grarup, Oesbye, Halk, Wilstrup, Hoptrup, Hammelef und Wittstedt. Wahlort: Hadersleben. Vierter Wahldistrict. Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesessenen der Krichspiele: Bedstedt, Heldewadt, Ekwad, Osterlygum, Löit, Apenrade (Landgemeinde), Ries, Jordkirch, Bjolderup, Raepstedt, Bylderup, Tinglef, Uck, Holebüll, Kliplef und Ensted. Wahlort: Apenrade. Fünfter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Feldstedt, Warnitz, Quars, Rinkenis, Gravenstein, Atzbüll, Ulderup, Satrup, Nybbel, Dyppel und Broacker. Wahlort: Ulderup. Sechster Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Ulkebüll, Höirup, Kekenis, Lysabbel, Tandslet, Atzerballig, Ketting, Nottmark, Ecken, Swenstrup, Hagenberg, Oxböll und Tundtoft (Nordburg). Wahlort: Augustenburg. Siebenter Wahldistrict. Die nicht nach Hartkorn steuernden wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele: Nordlygum, Lygumkloster (Landgemeinde), grede, Randrup, Schads, Jerpstedt, Hoyer, Emmelef, Dahler, Abel, Uberg, Tondern (Landgemeine nebst Schloßgrund), Hoist, Hostrup, Burkall, Süderlygum, Humtrup, Braderup, Karlum Klixbüll, Stedesand, Leck, Enge, Ladelund und Medelbye. Wahlort: Tondern. Achter Wahldistrict. Die zum Herzogthum Schleswig gehörenden wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele: Aventoft, Neukirchen, Rodences, Klaucbüll, Horsbüll, Emmelsbüll, Dagebüll, Fahretoft, Riesum, Lindholm, Niebüll, Deetzbüll, St. Johannis, St. Nicolai, Keitum, Morsum und Westerland. Wahlort: Emmelsbüll. Neunter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Bau, Wallsbüll, Nordhackstedt, Großenwiehe, Wanderup, Jörl, Eggebeck, Sieverstedtk, Oeversee, Groß-Solt, Klein-Solt, Handewitt, Flensburg (Landgemeine), Adelbye (Landgemeine), Rüllschau, Hürup, Munkbrarup, Husbye, Grundhof und Neukirchen. Wahlort: Flensburg. Zehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Ockholm, Langenhorn, Bordelum, Bredstedt 8Landgemeinde), Brecklum, Bargum, Drelsdorf, Viöl, Joldelund, und auf Nordstrand, Pellworm und den Halligen. Wahlort: Bredstedt. Elfer Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Olderup, Schesing, Ostenfeld, Schwabstedt, Süderstapel, Bergenhusen und Erfde. Wahlort: Schwabstedt. Zwölfter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Hattstedt, Schobüll, Mildstedt, Simonsberg, Coldenbüttel, Witzwort und Oldenswort. Wahlort: Witzwort. Dreizehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Kating, Kotzenbüll, Tönning (Landgemeine), Welt, Vollerwieck, Tating, Ording, St. Peter, Garding (Landgemeinde), Catharinenheerd, Poppenbüll, Westerhever, Osterhever, Tetenbüll und Ulvesbüll. Wahlort: Garding. Vierzehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Treya, Hollingstedt, Kropp, Hohn, Hütten und Haddebye und den zur Michaeliskirche in Schleswig und zur Christkirche in Rendsburg eingepfarrten Dörfern. Wahlort: Kropp. Fünfzehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bündstorf, Sehestedt, Gettorf, Dänischenhagen, Krusendorf, Eckernförde (Landgemeine), Borbye, Cosel, Risebye, Waabs, Sisebye und Schwansen. Wahlort: Eckenrförde. Sechszehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Moldenit, Kahlebye, Tolk, Nübel, Fahrenstedt, Ulsbye, Havetoft, Satrup, Struxdorf, Thumbye, Boel, Norderbrarup, Rabenkirchen, Süderbrarup, Loit, Bohren, Ulsnis, Taarstedt und Brodersbye. Wahlort: Loit. Siebzehnter Wahldistrict: Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen: Töstrup, Cappeln (Landgemeine), Gelting, Quern, Steinberg, Esgrus, Sörup und Sterup. Wahlort: Esgrus. Mit der Verordnung vom 15. Februar 1854 wurde der Anhang A dieser Verordnung weggelassen und deshalb an dieser Stelle gestrichen. Im Anhang B der Verordnung betreffend die Verfassung vom 15. Februar 1854 wurde jedoch dieselbe Einteilung der 17 Wahldistrikte vorgenommen.
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Erster Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Weßlingburen, Hemme, Neukirchen, Büsum und Wöhrden. Wahlort: Weßlingburen. Zweiter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Lunden, St. Annen, Schlichting, Hennstedt, Delve, Weddingstedt, Heide (Landgemeine) und Tellingstedt. Wahlort: Heide. Dritter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Hemmingstedt, Nordhadstedt, Albersdorf, Meldorf (Landgemeine), Südhadstedt, Burg, Windbergen und Barlt. Wahlort: Meldorf. Vierter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Marne, Eddelack, St. Michaelisdonn und Brunsbüttel. Wahlort: Marne. Fünfter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen St. Margarethen, Krummendieck, Heiligenstedten, Beienfleth, Wewelsfleth, Brockdorf, Wilster (Landgemeine) und Itzehoe (Landgemeine). Wahlort: Wilster. Sechster Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Borsfleth, Neuenkirchen, Münsterdorf, Breitenberg, Hohenfelde, Horst, Süderau, Neuenbroock, Glückstadt (Landgemeine) und Crempe (Landgemeine). Wahlort: Neuenbroock. Siebenter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Herzhorn, Colmar, Neuendorf, Seester, Haselau, Haseldorf, Elmshorn (Landgemeine) und Uetersen (Landgemeine). Wahlort: Elmshorn. Achter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Hörnerkirchen, Barmstedt, Quickborn, Niendorf, Ottersen (Landgemeine außer Neumühlen und Oevelgönne), Nienstädten (außer Blankenese), Relling (Landgemeine) und Wedel (Landegemeine). Wahlort: Pinneberg. Neunter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Steinbeck, Trittau, Eichede, Bargteheide, Bergstedt, Rahlstedt, Woldenhorn und Sieck, und in den zu Eppendorf eingepfarrten Holsteinischen Dörfern. Wahlort: Ahrensburg. Zehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Sülfeld, Leetzen, Oldesloe (Landgemeine), Zarpen, Reinfeld und Wesenberg. Wahlort: Oldesloe. Elfer Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Kaltenkirchen, Segeberg (Landgemeine), Bornhöved und Warder. Wahlort: Segeberg. Zwölfter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bramstedt, Stellau, Kellinghusen (Landgemeine), Großenaspe, Neumünster (Landgemeine), Bordesholm, Brügge und Großen-Flintbeck. Wahlort: Neumünster. Dreizehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bovenau, Westensee, Nortorf, Hohenwestedt, Hohenaspe, Schenefeld, Hademarschen, Iwenstedt und Rendsburg (. Marien Landgemeine). Wahlort: Hohenwestedt. Vierzehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Flemhude, Kiel (Landgemeine), Elmschenhagen, Barkau, Preetz (Landgemeine), Lebrade, Hageb, Schönberg, Seelent, Schönkirchen und Gikau. Wahlort: Preetz. Fünfzehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Ploen (Landgemeine), Schlamersdorf, Gnissau, Prohnsdorf, Ahrensboeck, Gleschendorf, Sarau, Tatekau und Curau und in den zu Eutin, Bosau und Rensefeld eingepfarrten Holsteinischen Dörfern. Wahlort: Ahrensboeck. Sechszehnter Wahldistrict. Die wahlberechtigten Eingesessenen in den Kirchspielen Bleckendorf, Hohenstein, Großenbrode, Neukirchen, Grube, Grömnitz, Altencrempe, Süsel, Nüchel, Hansühn, Lensahn, SChönwalde, Lütjenburg (Landgemeine), Oldenburg (Landgemeine) und Heiligenhafen (Landgemeine) und in den zu Neukirchen im Eutinschen eingepfarrten Holsteinischen Dörfern. Wahlort: Lensahn.
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Anhang B. |
Anhang B. |
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Erster Wahldistrict: Die
Stadt Flensburg mit St. Jürgen und Duborg, jedoch ohne die Hohlwege und en
Fischerhof 2 Abgeordnete. Zweiter Wahldistrict: Die Stadt Schleswig mit Cappeln und Arnis 2 Abgeordnete. Dritter Wahldistrict: Die Stadt Eckernförde 1 Abgeordneter. Vierter Wahldistrict: Die Stadt Friedrichstadt 1 Abgeordneter. Fünfter Wahldistrict: Die Stadt Sonderburg, ohne Unterschied der Jurisdiction 1 Abgeordneter Sechster. Wahldistrict: Die Stadt Alpenrade mit dem Schloßgrunde 1 Abgeordneter. Siebenter Wahldistrict: Die combinirte Stadt Hadersleben und der Flecken Christiansfeld 1 Abgeordneter. Achter Wahldistrict: Die Stadt Husum, ohne Unterschied der Jurisdiction 1 Abgeordneter. Neunter Wahldistrict: Die Stadt Tondern, ohne de Schloß- und Freigrund 1 Abgeordneter. Zehnter Wahldistrict: Die Städte Tönning und Garding 1 Abgeordneter Wahlort Tönning. Zusammen 12 Abgeordnete. |
Erster Wahldistrict. Die Stadt Altona 3 Abgeordnete. Zweiter Wahldistrict. Die Stadt Kiel 2 Abgeordnete. Dritter Wahldistrict. Die Stadt Glückstadt mit dem Lübischen Recht vor der Stadt 1 Abgeordneter. Vierter Wahldistrict. Die Stadt Rendsburg ohne Unterschied der Jurisdiction 1 Abgeordneter. Fünfter Wahldisstrict. Der gemeinschaftliche Polizeidistrict der
Sadt Itzehoe und der Flecken Kellinghusen 1
Abgeordneter. Sechster Wahldistrict. Die Flecken Heide und Meldorf
1 Abgeordneter. Siebenter Wahldistrict. Der
gemeinschaftliche Polizeidistrict der Stadt Wilster, die Stadt Crempe, der
Flecken Elmshorn mit Vormstegen und Klostersande und der Flecken Uetersen
1 Abgeordneter. Achter Wahldistrict.
Die Flecken Pinneberg, Wandsbeck und Wedel, und die Ortschaften Blankenese,
Oevelgönne und Neumühlen 1 Abgeordneter. Neunter
Wahldistrict. Die Städte Oldesloe und Segeberg 1 Abgeordneter. Zehnter Wahldistrict. Die Flecken
Preetz und Neumünster 1 Abgeordneter. Elfter Wahldistrict. Die Stadt Ploen mit
der Neustadt, dem Schluß- und Klostergrunde, die Städte Lütjenburg und Oldenburg
1 Abgeordneter. Zwölfter Wahldistrict. Die Städte Heiligenhafen und
Neustadt 1 Abgeordneter. Zusammen 15 Abgeordnete.
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Anhang C. |
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Erster Wahldistrikt. Die wahlberechtigten Bewohner der Stadt
Ärveskiöbing, des Fleckens Marstall, und die wahlberechtigten Eingesessenen der
Kirchspiele Breigning; Soebie, Riche, Tranderup, Ärveskiöbing (Landgemeine) und
Marstall (Landgemeine) 1 Abgeordneter. Zweiter Wahldistrikt. Die wahlberechtigten Einwohner der
Stadt Burg und die wahlberechtigten Eingesessenen der Kirchspiele Burg
(Landgemeine), Bannesdorf, Landkirchen und Petersdorf 1
Abgeordneter. Zusammen 2 Abgeordnete. Mit der Verordnung vom 15. Februar 1854 wurde der Anhang C dieser Verordnung weggelassen und deshalb an dieser Stelle gestrichen. Im Anhang B der Verordnung betreffend die Verfassung vom 15. Februar 1854 wurde jedoch dieselbe Einteilung der zwei Wahldistrikte vorgenommen.
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Quelle:
Lovsamling for Island, 1833-1835, Seite 707
Verordnung wegen näherer Regulierung
der ständischen Verhältnisse in dem Herzogthum Schleswig, Verlag Schultz, Kgl.
Buchdrucker, Kopenhagen 1834
außer für Schleswig und Holstein: Eigene Übersetzung (ohne
Gewähr)
© 15. April 2016- 8. Juni 2016