Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrats
über Maßnahmen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik

vom 15. Dezember 1992

(Verfassungsgesetz Nr. 4/1993)

Der Tschechische Nationalrat hat das folgende Verfassungsgesetz beschlossen:

Artikel 1. (1) Die Verfassungsgesetze, Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die am Tage der Beendigung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik auf dem Gebiet der Tschechischen Republik in Geltung waren, gelten weiterhin. Nicht anwendbar sind jedoch solche Bestimmungen, die lediglich durch die Existenz der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und die Zugehörigkeit der Tschechischen Republik zu dieser bedingt waren.

(2) Sofern in Verfassungsgesetzen, Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften, die vor dem Ende der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ergangen waren, Rechte und Pflichten mit dem Territorium der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik oder mit der Staatsangehörigkeit der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik verbunden waren, ist darunter nunmehr, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Territorium der Tschechischen Republik bzw. die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik zu verstehen.

Artikel 2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik aus der Zeit vor dem Ende der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Vorschriften derselben rechtlichen Qualität ist nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik zu verfahren.

Artikel 3. (1) Die Zuständigkeit der Föderalversammlung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und von deren Präsidium geht nach den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Vorschriften mit dem Ende der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik auf den Tschechischen Nationalrat und dessen Präsidium über.

(2) Die Zuständigkeit der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik nach den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Vorschriften geht mit dem Ende der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik auf die Regierung der Tschechischen Republik über.

(3) Die Zuständigkeit der Zentralorgane der Staatsverwaltung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geht mit dem Ende der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik auf diejenigen Zentralorgane der Staatsverwaltung der Tschechischen Republik über, die dafür nach den Vorschriften über die Zuständigkeit der Zentralorgane der Staatsverwaltung der Tschechischen Republik der Natur der Sache nach dafür geschaffen werden oder denen diese Zuständigkeit der Natur der Sache nach am ehesten zukommt. In Zweifelsfällen entscheidet die Regierung der Tschechischen Republik im Wege der Anordnung.

(4) An die Stelle der übrigen Organe der Staatsverwaltung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik werden mit dem Ende der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Organe der Staatsverwaltung der Tschechischen Republik geschaffen, die nach den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Vorschriften entsprechende Zuständigkeiten übernehmen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Zuständigkeit des Obersten Gerichts der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Generalstaatsanwalt der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik einschließlich der Militärstaatsanwaltschaft geht mit dem Ende der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik nach den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Vorschriften auf das Oberste Gericht der Tschechischen Republik über. Anstelle der Militärgebietsgerichte der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sowie an die Stelle der Oberen Militärgerichte der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Oberen Militärstaatsanwaltschaften der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik an denselben Orten und für dieselben Gebiete Militärgebietsgerichte der Tschechischen Republik und Militärgebietsstaatsanwaltschaften der Tschechischen Republik sowie Obere Militärgerichte der Tschechischen Republik gegründet, auf die die entsprechenden Zuständigkeiten nach den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Vorschriften übergehen.

(6) Die nach Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 geschaffenen Organe der Tschechischen Republik können durch Gesetz aufgelöst und ihre Zuständigkeit durch Gesetz verändert werden.

Artikel 4. Die Vermögensrechte wie auch die anderen Rechte und Pflichten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik gehen mit deren Ende auf die Tschechische Republik in dem Umfang über, wie er durch Verfassungsgesetz der Föderalversammlung oder durch Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik festgelegt wird. Für die auf diese Art und Weise übergehenden Rechte und Pflichten sind die Vorschriften über den Umgang mit dem Eigentum der Tschechischen Republik und über die vorübergehende Verwaltung des Volkseigentums anwendbar. Zuständiges Zentralorgan der Staatsverwaltung ist das Ministerium der Finanzen.

Artikel 5. (1) Die Tschechische Republik erkennt alle diejenigen Staaten und Regierungen an, die von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum Tage ihre Beendigung anerkannt worden waren.

(2) Die Tschechische Republik übernimmt auch diejenigen Rechte und Pflichten, die in Artikel 4 nicht aufgeführt sind, sich aber für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik am Tage ihrer Beendigung aus dem internationalen Recht ergeben haben, mit Ausnahme derjenigen Pflichten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, die das Territorium betreffen, das der Gebietshoheit der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik unterlag, jedoch nicht der Gebietshoheit der Tschechischen Republik unterliegt. Dadurch werden solche Ansprüche der Tschechischen Republik gegenüber der Slowakischen Republik nicht berührt, die sich aus der Erfüllung derjenigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ergeben, die von der Tschechischen Republik nach dieser Bestimmung übernommen worden sind.

Artikel 6. Dieses Verfassungsgesetz tritt am 31. Dezember 1992 in Kraft.


Quelle: Schmid/Horsky, Das Ende der Tschechoslowakei 1992 in verfassungsrechtlicher Sicht, Berlin Verlag 1995
© 2. Februar 2003
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