vom 16. Dezember 1992
(Verfassungsgesetz Nr. 1/1993)
geändert durch
Verfassungsgesetz Nr. 347 vom 3. Dezember 1997
(in Kraft seit dem 1. Januar 2000)(tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz Nr. 300 vom 9. August 2000
(in Kraft seit dem 1. Januar 2001)(tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz Nr. 395 vom 18. Oktober 2001
(in Kraft seit dem 1. Juni 2002)(tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz Nr. 448 vom 27. November 2001
(in Kraft seit dem 1. Januar 2002)(tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz Nr. 515/2002 vom 14. November 2002 (in Kraft seit dem 1. März 2003) (tschechisches
Gesetzblatt)
ergänzt durch
Verfassungsgesetz
Nr. 4/1993 vom 15. Dezember 1992 (in Kraft seit dem 31.Dezember 1992) (tschechisches
Gesetzblatt)
Beschluß des Präsidiums des Tschechischen
Nationalrat (Verfassungsgesetz Nr. 2/1993)
vom 16. Dezember 1992 (tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz
Nr. 347/1997 vom 3. Dezember 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 2000)(tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz
Nr. 110/1998 vom 22. April 1998 über die äußere Sicherheit
der Tschechischen Republik (tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz Nr. 515/2002 vom 14. November
2002 über das Referendum zum Beitritt der Tschechischen Republik in
die Europäische Union, zur Änderung des Verfassungsgesetzes Nr.
1/1993 über die Verfassung der Tschechischen Republik und weiterer
Verfassungsgesetze (in Kraft seit dem 1. März 2003) (tschechisches
Gesetzblatt)
siehe auch
Verfassungsgesetz Nr. 74/1997 (tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassungsgesetz Nr. 69/1998 (tschechisches
Gesetzblatt)
Verfassung der Tschechischen Republik
Der Tschechische Nationalrat verabschiedete das folgende Verfassungsgesetz:
Wir, die Bürger der Tschechischen Republik in Böhmen, in Mähren und in Schlesien,
sind zur Zeit der Wiederherstellung eines selbständigen tschechischen Staates,
getreu allen guten Traditionen der althergebrachten Staatlichkeit der Länder der Böhmischen Krone sowie der tschechoslowakischen Staatlichkeit,
entschlossen, die Tschechische Republik im Geiste der unantastbaren
Werte der Menschenwürde und Freiheit, als Vaterland gleichberechtigter,
freier Bürger,
die sich ihrer Pflichten gegenüber anderen und der Verantwortung
gegenüber der Gesamtheit bewußt sind, als einen freien und demokratischen,
auf der Achtung der Menschenrechte und den Prinzipien der bürgerlichen
Gesellschaft beruhenden Staat,
als Teil der Familie der europäischen und weltweiten Demokratien zu gestalten, zu schützen und zu entfalten,
entschlossen, den ererbten natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtum gemeinsam zu hüten und zu fördern, und uns nach den bewährten Prinzipien eines Rechtsstaates zu richten,
verabschieden mittels unserer frei gewählten Vertreter diese Verfassung der Tschechischen Republik.
Artikel 1. Die Tschechische Republik ist ein auf der Achtung der Menschen- und Bürgerrechte und Freiheiten beruhender souveräner, einheitlicher und demokratischer Rechtsstaat.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 wurde der bisherige
Wortlaut des Artikels 1 Absatz (1) und folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Tschechische Republik beachtet ihre
Verpflichtungen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben."
Artikel 2. (1) Das Volk ist die Quelle aller Staatsgewalt und übt diese mittels der Organe der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt aus.
(2) Das Verfassungsgesetz kann festlegen, wann das Volk die Staatsgewalt direkt ausübt.
(3) Die Staatsgewalt dient allen Bürgern und darf nur in Fällen, Grenzen und auf Art und Weise geltend gemacht werden, die das Gesetz festlegt.
(4) Jeder Bürger kann tun, was gesetzlich nicht verboten ist, und niemand darf gezwungen werden zu tun, was ihm das Gesetz nicht auferlegt.
Artikel 3. Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung der Tschechischen Republik ist die Deklaration der Grundrechte und -freiheiten.
Artikel 4. Die Grundrechte und -freiheiten stehen unter dem Schutz der rechtsprechenden Gewalt.
Artikel 5. Das politische System beruht auf der freien und freiwilligen Bildung der politischen Parteien und deren freie Wettbewerb, die die demokratischen Grundprinzipien respektieren und die Gewalt als Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen ablehnen.
Artikel 6. Die politischen Beschlüsse gehen vom Willen der Mehrheit aus, die durch die freie Abstimmung zum Ausdruck kommt. Die Entscheidung der Mehrheit ist auf den Schutz der Minderheiten bedacht.
Artikel 7. Der Staat achtet auf die rücksichtsvolle Nutzung der natürlichen Ressourcen und auf den Schutz der Naturschätze.
Artikel 8. Die Selbstverwaltung territorialer Selbstverwaltungskomplexe ist verbürgt.
Artikel 9. (1) Die Verfassung kann nur durch Verfassungsgesetze ergänzt oder abgeändert werden.
(2) Eine Änderung der wesentlichen Erfordernisse des demokratischen Rechtsstaates ist unzulässig.
(3) Die Interpretation der Rechtsnormen berechtigt zu keiner Beseitigung oder Gefährdung der Fundamente des demokratischen Staates.
Artikel 10. Die ratifizierten und proklamierten internationalen Konventionen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, sind unmittelbar verbindlich und haben vor dem Gesetz Priorität.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 erhielt der
Artikel 10 folgende Fassung:
"Artikel 10. Promulgated treaties,
to the ratification of which Parliament
has given its consent and by which
the Czech Republic is bound, form a part of the legal order; if a
treaty provides something other than that which a statute
provides, the treaty shall apply."
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 wurden nach
dem Artikel 10 folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 10a. (1) Certain powers
of Czech Republic authorities may be transferred by
treaty to an international organization or institution.
(2) The ratification of
a treaty under paragraph 1 requires the consent of Parliament,
unless a constitutional act provides that such ratification requires
the approval obtained in a referendum.
Artikel 10b. (1) The government shall
inform the Parliament, regularly and in advance, on issues
connected to obligations resulting from the Czech
Republic’s membership in an international organization
or institution.
(2) The chambers of Parliament shall
give their views on prepared decisions of
such international organization or institution
in the manner laid down in their standing orders.
(3) A statute governing the
principles of dealings and relations between
both chambers, as well as externally, may entrust the
exercise of the chambers’ competence pursuant to paragraph 2 to a
body common to both chambers."
Artikel 11. Das Territorium der Tschechischen Republik bildet ein unteilbares Ganzes, dessen Staatsgrenze nur durch das Verfassungsgesetz geändert werden kann.
Artikel 12. (1) Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik bestimmt das Gesetz.
(2) Niemand darf gegen seinen Willen der Staatsbürgerschaft verlustig gehen.
Artikel 13. Hauptstadt der Tschechischen Republik ist Prag.
Artikel 14. (1) Die Staatssymbole der Tschechischen Republik sind das große und das kleine Staatswappen, die Staatsfarben, die Staatsflagge und die Standarte des Präsidenten der Republik, das Staatssiegel und die Staatshymne.
(2) Die Staatssymbole und ihre Benutzung regelt das Gesetz.
Artikel 15. (1) Die gesetzgebende Gewalt der Tschechischen Republik obliegt dem Parlament.
(2) Das Parlament bilden zwei Kammern, und zwar das Abgeordnetenhaus und der Senat.
Artikel 16. (1) Das Abgeordnetenhaus hat 200 Abgeordnete, die für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.
(2) Der Senat hat 81 Senatoren, die für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Ein Drittel der Senatoren wird alle zwei Jahre gewählt.
Artikel 17. (1) Die Wahlen zu beiden Kammern finden in der Frist statt, die mit dem dreißigsten Tag vor Ablauf der Wahlperiode beginnt und mit dem Tage ihres Ablaufes endet.
(2) Im Falle der Auflösung des Abgeordnetenhauses finden binnen sechzig Tagen nach seiner Auflösung Wahlen statt.
Artikel 18. (1) Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus erfolgen in geheimer Abstimmung auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts nach dem Prinzip der proportionalen Vertretung.
(2) Die Wahlen zum Senat erfolgen in geheimer Abstimmung auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts nach dem Prinzip des Mehrheitssystems.
(3) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Tschechischen Republik, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Artikel 19. (1) In das Abgeordnetenhaus ist jeder Bürger der Tschechischen Republik wählbar, der das Wahlrecht besitzt und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) In den Senat ist jeder Bürger der Tschechischen Republik wählbar, der das Wahlrecht besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Das Mandat eines Abgeordneten oder eines Senators entsteht durch die Wahl.
Artikel 20. Die weiteren Bedingungen der Ausübung des Wahlrechts, die Organisierung der Wahlen und den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmt das Gesetz.
Artikel 21. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern des Parlaments sein.
Artikel 22. (1) Mit der Funktion eines Abgeordneten oder eines Senators ist die Ausübung des Amtes des Präsidenten der Republik, der Funktion eines Richters sowie weiterer gesetzlich bestimmter Funktionen unvereinbar.
(2) An dem Tag, an dem ein Abgeordneter oder ein Senator das Amt des Präsidenten übernimmt, oder an dem Tag, an dem er die Funktion eines Richters oder andere Funktionen übernimmt, die mit der Funktion eines Abgeordneten oder eines Senators unvereinbar sing, erlischt sein Mandat als Abgeordneter oder Senator.
Artikel 23. (1) Der Abgeordnete legt auf der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses, an der er teilnimmt, den Eid ab.
(2) Der Senator legt den Eid auf der ersten Senatssitzung ab, an der er teilnimmt.
(3) Der Eid des Abgeordneten und des Senators lautet: "Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre Verfassung und ihre Gesetze wahren werde. Ich gelobe bei meiner Ehre, daß ich mein Mandat im Interesse des gesamten Volkes und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werde."
Artikel 24. Der Abgeordnete oder Senator auf sein Mandat in einer persönlichen Erklärung auf der Sitzung der Kammer, deren Mitglied er ist, niederlegen. Falls ihn daran schwerwiegende Umstände hindern, kann er dies auf gesetzlich festgelegte Art und Weise tun.
Artikel 25. Das Mandat eines Abgeordneten oder eines Senators
erlischt:
a) durch Eidesverweigerung oder Eidesleistung unter Vorbehalt,
b) mit dem Ablauf der Wahlperiode,
c) mit der Mandatniederlegung
d) mit dem Verlust der Wählbarkeit,
e) bei den Abgeordneten mit Auflösung des Abgeordnetenhauses,
f) durch Entstehen der Unvereinbarkeit der Funktionen laut Artikel
22.
Artikel 26. Die Abgeordneten und die Senatoren üben ihr Mandat persönlich im Einklang mit ihrem Eid aus und sind dabei durch keine Weisungen gebunden.
Artikel 27. (1) Weder ein Abgeordneter noch ein Senator darf wegen seiner Abstimmung im Abgeordnetenhaus oder im Senat oder in deren Organen verfolgt werden.
(2) Für die im Abgeordnetenhaus oder im Senat gemachten Aussagen kann ein Abgeordneter oder ein Senator nicht strafrechtlich verfolgt werden. Der Abgeordnete oder Senator untersteht nur der Disziplinargewalt jener Kammer, deren Mitglied er ist.
(3) Bei Übertretungen untersteht der Abgeordnete oder der Senator nur der Disziplinargewalt jener Kammer, deren Mitglied er ist, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt.
(4) Weder ein Abgeordneter noch ein Senator können ohne Zustimmung jener Kammer, deren Mitglied sie sind, strafrechtlich verfolgt werden. Falls die Kammer die Zustimmung verweigert, ist die strafrechtliche Verfolgung für immer ausgeschlossen.
(5) Ein Abgeordneter oder ein Senator kann nur dann festgenommen werden, wenn er bei der Verübung einer Straftat oder unmittelbar nach derselben angetroffen wird. Das zuständige Organ ist verpflichtet, die Festnahme dem Vorsitzenden jener Kammer, deren Mitglied der Festgenommene ist, sofort mitzuteilen. Falls der Vorsitzende der Kammer nicht binnen 24 Stunden nach der Festnahme seine Zustimmung zur Auslieferung des Festgenommenen an das Gericht erteilt, ist das zuständige Organ verpflichtet, ihn freizulassen. Die Kammer entscheidet auf ihrer ersten nachfolgenden Sitzung endgültig über die Statthaftigkeit der Ahndung.
Artikel 28. Der Abgeordnete und der Senator haben das Zeugnisverweigerungsrecht über Tatsachen, die sie bei Ausübung ihres Mandats erfahren haben, und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr Abgeordneter oder Senator sind.
Artikel 29. (1) Die Abgeordnetenkammer wählt den Vorsitzenden und seine Stellvertreter und beruft sie ab.
(2) Der Senat wählt den Vorsitzenden und seine Stellvertreter und beruft sie ab.
Artikel 30. (1) Zur Ermittlung einer Angelegenheit des öffentlichen Interesses kann das Abgeordnetenhaus eine Untersuchungskommission bilden, falls dies mindestens ein Fünftel der Abgeordneten beantragt.
(2) Das Verfahren vor der Kommission regelt das Gesetz.
Artikel 31. (1) Die Kammern bilden Ausschüsse und Kommissionen als ihre Organe.
(2) Die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen regelt das Gesetz.
Artikel 32. Ein Abgeordneter oder ein Senator, der Regierungsmitglied ist, kann nicht Vorsitzender oder Vorsitzender des Abgeordnetenhauses oder des Senats, der Parlamentsausschüsse, der Untersuchungskommissionen oder der Kommissionen sein.
Artikel 33. (1) Falls das Abgeordnetenhaus aufgelöst wird, obliegt es dem Senat, gesetzliche Maßnahmen in den Angelegenheiten zu treffen, die keinen Aufschub dulden und sonst die Verabschiedung eines Gesetzes erfordern würden.
(2) Dem Senat obliegt jedoch nicht die Verabschiedung gesetzlicher Maßnahmen in Fragen der Verfassung, des Staatshaushalts, der staatlichen Schlußbilanz, des Wahlgesetzes oder internationaler Verträge laut Artikel 10.
(3) Gesetzliche Maßnahmen kann dem Senat nur die Regierung vorschlagen.
(4) Gesetzliche Maßnahmen des Senats unterzeichnen der Vorsitzende des Senats, der Präsident der Republik und der Ministerpräsident. Sie werden so wie ein Gesetz erlassen.
(5) Eine gesetzliche Maßnahme des Senats muß vom Abgeordnetenhaus auf seiner ersten Sitzung gebilligt werden. Falls das Abgeordnetenhaus sie nicht billigt, verliert sie die weitere Gültigkeit.
Artikel 34. (1) Die Sitzungen der Kammern sind permanent. Die Sitzung des Abgeordnetenhauses beruft der Präsident der Republik so ein, daß sie spätestens am dreißigsten Tag nach dem Wahltag eröffnet wird. Falls er dies nicht tut, tritt das Abgeordnetenhaus am dreißigsten Tag nach dem Wahltag zusammen.
(2) Die Sitzung der Kammer kann auf Grund eines Beschlusses unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Sitzungsunterbrechungen darf hundertzwanzig Tage im Jahr nicht überschreiten.
(3) Während der Unterbrechung der Sitzung kann der Vorsitzende des Abgeordnetenhauses oder des Senats die Kammer vor dem festgesetzten Termin zur Sitzung einberufen. Er tut dies immer, wenn ihn der Präsident der Republik, die Regierung oder mindestens ein Fünftel der Kammermitglieder darum ersuchen.
(4) Die Sitzung des Abgeordnetenhauses endet mit dem Ablauf der Wahlperiode oder mit seiner Auflösung.
Artikel 35. (1) Der Präsident der Republik kann das Abgeordnetenhaus
auflösen, wenn
a) das Abgeordnetenhaus der neuernannten Regierung, deren Ministerpräsident
vom Präsidenten der Republik auf Antrag des Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses
ernannt wurde, nicht sein Vertrauen aussprach,
b) das Abgeordnetenhaus binnen drei Monaten die Gesetzesvorlage der
Regierung nicht verabschiedet, mit deren Erörterung die Regierung
das Vertrauensvotum verbunden hat,
c) die Sitzung des Abgeordnetenhauses länger als zulässig
unterbrochen wurde,
d) das Abgeordnetenhaus länger als drei Monate nicht beschlußfähig
war, obwohl seine Sitzung nicht unterbrochen wurde und obwohl es in dieser
Zeit wiederholt zur Sitzung einberufen wurde.
(2) Das Abgeordnetenhaus darf drei Monate vor Ende seiner Wahlperiode nicht aufgelöst werden.
Artikel 36. Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur unter gesetzlich festgelegten Bedingungen ausgeschlossen werden.
Artikel 37. (1) Die gemeinsame Sitzung beider Kammern beruft der Vorsitzende des Abgeordnetenhauses ein.
(2) Für die Beratungen der gemeinsamen Sitzung der Kammern gilt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.
Artikel 38. (1) Das Regierungsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen beider Kammern, ihrer Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen. Es wird ihm jederzeit, wenn es darum ersucht, das Wort erteilt.
(2) Das Regierungsmitglied ist verpflichtet, auf Grund eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses persönlich auf dessen Sitzung zu erscheinen. Dies gilt auch für die Sitzungen eines Ausschusses, einer Kommission oder einer Untersuchungskommission, wo sich jedoch das Regierungsmitglied von seinem Stellvertreter oder einem anderen Regierungsmitglied vertreten lassen kann, wenn seine persönliche Teilnahme nicht ausdrücklich gefordert wird.
Artikel 39. (1) Die Kammern sind bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder beschlußfähig.
(2) Zur die Verabschiedung eines Beschlusses der Kammer ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten oder Senatoren notwendig, sofern es die Verfassung nicht anders bestimmt.
(3) Zur die Verabschiedung eines Beschlusses über Kriegserklärung und zur Annahme eines Beschlusses über das Einverständnis mit dem Aufenthalt fremder Streitkräfte auf dem Territorium der Tschechischen Republik bedarf es der absoluten Stimmenmehrheit aller Abgeordneten und der absoluten Stimmenmehrheit aller Senatoren.
(4) Zur Verabschiedung eines Verfassungsgesetzes oder zur Genehmigung eines internationalen Abkommens laut Art. 10 bedarf es der Zustimmung der Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten und der Dreifünftelmehrheit der anwesenden Senatoren.
Durch Gesetz vom 9. August 2000 erhielt der Artikel
39 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) The concurrence of
an absolute majority of all Deputies and
an absolute majority of all Senators is required for the adoption
of a resolution declaring a state of war or a resolution granting
assent to sending the armed forces of the Czech Republic
outside the territory of the Czech Republic or the stationing
of the armed forces of other states within the territory of
the Czech Republic, as well as with the adoption of a
resolution concerning the Czech Republic's participation in the
defensive systems of an international organization of which the Czech
Republic is a member."
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 erhielt der
Artikel 39 Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) The concurrence of three-fifths
of all Deputies and three-fifths of all Senators
present is required for the adoption of a
constitutional act or for giving assent to the ratification
of treaties referred to in Article 10a para. 1."
Artikel 40. Zur Verabschiedung des Wahlgesetzes und des Gesetzes über die Prinzipien der Beratungen und der Kontakte beider Kammern untereinander sowie nach außen hin und des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Senates ist die Genehmigung des Abgeordnetenhauses und des Senates erforderlich.
Artikel 41. (1) Gesetzesvorlagen werden dem Abgeordnetenhaus eingereicht.
(2) Eine Gesetzesvorlage kann ein Abgeordneter, eine Abgeordnetengruppe, der Senat, die Regierung oder die Vertretung eines höheren territorialen Selbstverwaltungskomplexes unterbreiten.
Artikel 42. (1) Die Vorlage des Staatshaushaltgesetzes und die Vorlage der staatlichen Schlußbilanz legt die Regierung vor.
(2) Diese Vorlagen erörtert nur das Abgeordnetenhaus auf einer öffentlichen Sitzung und beschließt über sie.
Artikel 43. (1) Das Parlament kann über die Kriegszustandserklärung entscheiden, falls die Tschechische Republik angegriffen wird, oder falls internationale vertragliche Verpflichtungen über die gemeinsame Verteidigung gegen einen Angriff erfüllt werden müssen.
(2) Die Entsendung von Streitkräften außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik ist nur mit Genehmigung beider Kammern möglich.
Durch Gesetz vom 9. August 2000 erhielt der Artikel
43 folgende Fassung:
"Artikel 43. (1) Parliament decides
on the declaration of a state of war, if the Czech Republic
is attacked, or if such is necessary for the fulfilment of its international
treaty obligations on collective self-defense against aggression.
(2) The Parliament decides on the
the Czech Republic's participation in defensive systems of an international
organization of which the Czech Republic is a member.
(3) The Parliament gives its consent to
a) the sending the armed forces of the Czech
Republic outside the territory of the Czech Republic;
b) the stationing of the armed forces of other
states within the territory of the Czech Republic,
unless such decisions are reserved to the government.
(4) The government may decide to send the armed
forces of the Czech Republic outside the territory of the Czech
Republic and to allow the stationing of the armed forces of other states
within the territory of the Czech Republic for a period
not exceeding 60 days, in matters concerning the
a) the fulfillment of obligations
pursuant to treaties on collective self-defense against aggression,
b) participation in peace-keeping operations
pursuant to the decision of an international organization
of which the Czech Republic is a member,
if the receiving state consents;
c) participation in rescue operations
in cases of natural catastrophe, industrial
or ecological accidents.
(5) The government may also decide:
a) on the transfer of the armed
forces of other states across the territory of the Czech Republic
and on their overflight over the territory of the Czech Republic.
b) on the participation of the armed
forces of the Czech Republic in military exercises
outside the territory of the Czech
Republic and on the participation of
the armed forces of other states in military exercises within the
territory of the Czech Republic.
(6) Without delay the
government shall inform both chambers of
Parliament concerning any decisions it makes
pursuant to paras. 4 and 5. The Parliament
may annul the government's decisions; in order to annul such
decisions of the government, the disapproving resolution of one of the
chambers, adopted by an absolute majority of all
its members, shall suffice."
Artikel 44. (1) Die Regierung ist berechtigt, zu allen Gesetzesvorlagen Stellung zu nehmen.
(2) Falls die Regierung nicht binnen dreißig Tagen nach Zustellung der Gesetzesvorlage Stellung nimmt, gilt, daß sie sich positiv geäußert hat.
(3) Die Regierung hat das Recht zu fordern, daß das Abgeordnetenhaus die Erörterung einer Gesetzesvorlage der Regierung binnen drei Monaten nach ihrer Unterbreitung beendet, sofern die Regierung damit einen Vertrauensvotumsantrag verbindet.
Artikel 45. Das Abgeordnetenhaus leitet die Gesetzesvorlage, zu der es seine Zustimmung äußerte, unverzüglich an den Senat weiter.
Artikel 46. (1) Der Senat erörtert die Gesetzesvorlage und beschließt darüber binnen dreißig Tagen nach ihrer Zustellung.
(2) Der Senat verabschiedet die Gesetzesvorlage mit einem Beschluß, oder lehnt sie ab, oder reicht sie dem Abgeordnetenhaus mit Änderungsanträge zurück, oder äußert den Willen, sich mit ihr zu befassen.
(3) Falls sich der Senat in der laut Abs. 1 festgelegten Frist nicht äußert, gilt die Gesetzesvorlage als verabschiedet.
Artikel 47. (1) Falls der Senat die Gesetzesvorlage ablehnt, stimmt das Abgeordnetenhaus erneut darüber ab. Die Gesetzesvorlage ist angenommen, wenn sie von der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten gebilligt wird.
(2) Falls der Senat die Gesetzesvorlage mit Änderungsanträgen dem Abgeordnetenhaus zurückreicht, stimmt das Abgeordnetenhaus über sie im vom Senat gebilligten Wortlaut ab. Mit seinem Beschluß ist die Gesetzesvorlage angenommen.
(3) Falls das Abgeordnetenhaus die Gesetzesvorlage in dem vom Senat gebilligten Wortlaut nicht akzeptiert, stimmt es erneut über sie in dem Wortlaut ab, in dem sie dem Senat zugeleitet wurde. Die Gesetzesvorlage ist angenommen, wenn sie von der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten verabschiedet wurde.
(4) Abänderungsanträge sind nicht bei der Erörterung einer abgelehnten oder zurückgereichten Gesetzesvorlage im Abgeordnetenhaus nicht zulässig.
Artikel 48. Falls der Senat den Willen äußert, sich mit der Gesetzesvorlage nicht zu befassen, ist mit diesem Beschluß die Gesetzesvorlage angenommen.
Artikel 49. (1) Internationale Abkommen, die die Zustimmung des Parlaments erfordern, verabschiedet das Parlament ähnlich wie Gesetzesvorlagen.
(2) Die Zustimmung des Parlaments erfordern die Konventionen über der Menschenrechte und Grundfreiheiten, politische Abkommen und Wirtschaftsverträge allgemeinen Charakters sowie Verträge, zu deren Realisierung ein Gesetz erforderlich ist.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 erhielt der
Artikel 49 folgende Fassung:
"Artikel 49. The assent of both
chambers of Parliament is required for the ratification of treaties:
a) affecting the rights or duties of persons;
b) of alliance, peace, or other political nature;
c) by which the Czech Republic
becomes a member of an international organization;
d) of a general economic nature;
e) concerning additional matters, the regulation
of which is reserved to statute."
Artikel 50. (1) Der Präsident der Republik hat das Recht, ein angenommenes Gesetz mit Ausnahme des Verfassungsgesetzes innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag, da es ihm übergeben wurde, mit Begründung zurückzureichen.
(2) Über das zurückgereichte Gesetz stimmt das Abgeordnetenhaus erneut ab. Abänderungsanträge sind unzulässig. Falls die absolute Mehrheit aller Abgeordneten des Abgeordnetenhauses auf dem zurückgereichten Gesetz besteht, wird das Gesetz verkündet. Ansonsten gilt, daß das Gesetz nicht verabschiedet wurde.
Artikel 51. Die verabschiedeten Gesetze unterzeichnen der Vorsitzende des Abgeordnetenhauses, der Präsident der Republik und der Ministerpräsident.
Artikel 52. Für die Gültigkeit eines Gesetzes ist seine Verkündung erforderlich. Die Art der Verkündung legt das Gesetz fest. Dasselbe gilt für die vom Parlament genehmigten internationalen Abkommen.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 erhielt der
Artikel 52 folgende Fassung:
"Artikel 52. (1) In order
for a statute to be valid, it must
be promulgated.
(2) The manner in which statutes
and treaties are to be promulgated shall be provided
for by statute."
Artikel 53. (1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, an die Regierung oder ihre Mitglieder in Sachen ihres Wirkungsbereiches eine Interpellation zu richten.
(2) Die interpellierten Regierungsmitglieder beantworten die Interpellation binnen dreißig Tagen nach ihrer Einbringung.
Artikel 54. (1) Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik.
(2) Den Präsidenten der Republik wählt das Parlament auf einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern.
(3) Der Präsident der Republik ist kraft seines Amtes keine Rechenschaft schuldig.
Artikel 55. Der Präsident der Republik tritt sein Amt mit der Eidesleistung an. Die Wahlperiode des Präsidenten der Republik dauert fünf Jahre und beginnt am Tag der Vereidigung.
Artikel 56. Die Wahl erfolgt innerhalb der letzten dreißig Tage der Wahlperiode des amtierenden Präsidenten der Republik. Wenn das Amt des Präsidenten der Republik frei wird, findet die Wahl innerhalb von dreißig Tagen statt.
Artikel 57. (1) Zum Präsidenten der Republik kann ein Bürger gewählt werden, der für den Senat wählbar ist.
(2) Es kann niemand mehr als zweimal hintereinander gewählt werden.
Artikel 58. (1) Einen Kandidaten vorzuschlagen, sind mindestens zehn Abgeordnete oder zehn Senatoren berechtigt.
(2) Zum Präsidenten der Republik wird ein Kandidat gewählt, der die absolute Stimmenmehrheit aller Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit aller Senatoren erhalten hat.
(3) Falls keiner der Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit aller Abgeordneten und aller Senatoren erwirbt, findet binnen vierzehn Tagen ein zweiter Wahlgang statt.
(4) In den zweiten Wahlgang rückt der Kandidat auf, der die meisten Stimmen im Abgeordnetenhaus erhalten hat, sowie jener Kandidat, der die meisten Stimmen im Senat erlangt hat.
(5) Falls es mehrere Kandidaten gibt, die die gleiche höchste Stimmenzahl im Abgeordnetenhaus, oder mehrere Kandidaten, die die gleiche höchste Stimmenzahl im Senat erhalten haben, werden die für sie in beiden Kammern abgegebenen Stimmen zusammengezählt. In den zweiten Wahlgang rückt der Kandidat auf, der die meisten Stimmen erhalten hat.
(6) Gewählt wird derjenige Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Senatoren erhalten hat.
(7) Falls der Präsident auch im zweiten Wahlgang nicht gewählt wird, findet binnen vierzehn Tagen ein dritter Wahlgang statt, in dem derjenige der Kandidaten des zweiten Wahlgangs gewählt wird, der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten und Senatoren erlangt hat.
(8) Falls der Präsident der Republik auch im dritten Wahlgang nicht gewählt wird, finden Neuwahlen statt.
Artikel 59. (1) Der Präsident der Republik leistet den Eid vor dem Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses auf einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern.
(2) Der Eid des Präsidenten der Republik lautet: "Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, ihre Verfassung und ihre Gesetze zu wahren. Ich gelobe bei meiner Ehre, daß ich mein Amt im Interesse des gesamten Volkes und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werde."
Artikel 60. Falls der Präsident der Republik die Vereidigung ablehnt oder den Eid unter Vorbehalt ablegt, wird er als nicht gewählt betrachtet.
Artikel 61. Der Präsident kann vor dem Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses sein Amt wiederlegen.
Artikel 62. Der Präsident der Republik
a) ernennt den Ministerpräsidenten und weitere Regierungsmitglieder
und beruft sie ab, nimmt ihre Demission entgegen, beruft die Regierung
ab und nimmt ihre Demission entgegen,
b) beruft die Tagungen des Abgeordnetenhauses ein,
c) löst das Abgeordnetenhaus auf,
d) beauftragt die Regierung, deren Demission er entgegengenommen oder
die er abberufen hat, mit der vorläufigen Ausübung ihrer Funktionen
bis zur Ernennung einer neuen Regierung,
e) ernennt die Richter des Verfassungsgerichtes, den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter,
f) ernennt aus den Reihen der Richter den Vorsitzenden des Obersten
Gerichtshofes und dessen Stellvertreter,
g) erläßt und mildert die vom Gericht verhängten Strafen,
entscheidet über das Nichteinleiten eines Strafverfahrens, und falls
dasselbe eingeleitet wurde, über sein Einstellen und die Tilgung des
Urteilsspruchs,
h) ist berechtigt, dem Parlament ein angenommenes Gesetz mit Ausnahme
des Verfassungsgesetzes zurückzureichen,
i) unterzeichnet die Gesetze,
j) ernennt den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten
Kontrollamtes,
k) ernennt die Mitglieder des Bankrates der Tschechischen Nationalbank.
Durch Gesetz vom 14. November 2002 wurde dem Artikel
62 folgender lit. angefügt:
"l) tschechische
Fassung"
Artikel 63. (1) Der Präsident der Republik
a) vertritt ferner den Staat nach außen,
b) vereinbart und ratifiziert internationale Abkommen. Deren Vereinbarung
kann er auf die Regierung oder mit ihrer Zustimmung auf ihre einzelnen
Mitglieder übertragen,
c) ist der obersten Befehlshaber der Streitkräfte,
d) empfängt die Leiter der Vertretungsmissionen,
e) beauftragt und beruft die Leiter der Vertretungsmissionen ein,
f) schreibt die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zum Senat aus,
g) ernennt und befördert die Generäle,
h) verleiht und erteilt staatliche Auszeichnungen, falls er dazu kein
anderes Organ ermächtigt,
i) ernennt die Richter,
j) hat das Recht auf Amnestiegewährung
(2) Dem Präsidenten der Republik obliegt auch die Ausübung der Rechtsbefugnisse, die im Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich angeführt sind, falls dies das Gesetz festlegt.
(3) Die laut Absatz 1 und 2 herausgegebenen Entscheidungen des Präsidenten der Republik erfordern zu ihrer Gültigkeit die Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten oder eines von ihm beauftragten Regierungsmitglieds.
(4) Für die Entscheidung des Präsidenten der Republik, die die Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten oder eines von ihm beauftragten Regierungsmitglieds erfordert, ist die Regierung verantwortlich.
Artikel 64. (1) Der Präsident der Republik hat das Recht, an den Sitzungen beider Parlamentskammern, ihrer Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen. Ihm wird das Wort jederzeit erteilt, wenn er darum ersucht.
(2) Der Präsident der Republik hat das Recht, an den Regierungssitzungen teilzunehmen, von der Regierung und ihren Mitgliedern Berichterstattung zu fordern und mit der Regierung oder mit ihren Mitgliedern Fragen zu erörtern, die in deren Wirkungsbereich fallen.
Artikel 65. (1) Der Präsident der Republik darf nicht festgenommen, bzw. wegen einer Übertretung oder eines anderen Verwaltungsdeliktes strafrechtlich verfolgt werden.
(2) Der Präsident der Republik kann vor dem Verfassungsgericht auf Grund einer Anklage des Senates auf Hochverrat strafrechtlich werden. Die Strafe kann im Verlust des Präsidentenamtes und der Befähigung zur Neuerwerbung bestehen.
(3) Eine strafrechtliche Verfolgung von Straftaten, die während der Amtszeit des Präsidenten der Republik verübt wurden, ist für immer ausgeschlossen.
Artikel 66. Falls das Amt des Präsidenten der Republik frei wird und noch kein neuer Präsident der Republik gewählt wurde oder den Eid noch nicht abgelegt hat, oder wenn der Präsident der Republik sein Amt aus schwerwiegenden Gründen nicht ausüben kann und falls darüber das Abgeordnetenhaus und der Senat entschieden haben, obliegt die Ausübung der Funktionen laut Artikel 63, Abs. 1, Buchst. a) , b) , c) , d) , e) , h) , i) , j) , des Artikels 63, Abs. 2 dem Ministerpräsidenten. Dem Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses obliegt während der Zeit, in der der Ministerpräsident die abgegrentzten Funktionen des Präsidenten der Republik ausübt, die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Republik laut Art. 62, Buchst. a) , b) , c) , d) , e) , k) . Falls das Amt des Präsidenten der Republik in der Zeit frei wird, in der das Abgeordnetenhaus aufgelöst ist, steht die Ausübung dieser Funktion dem Vorsitzenden des Senates zu.
Durch Gesetz vom 14. November 2002 wurde im Artikel 66 nach dem Hinweis auf "k)" der Hinweis ", l)" eingefügt.
Artikel 67. (1) Die Regierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.
(2) Die Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, seinen Stellvertretern und den Ministern.
Artikel 68. (1) Die Regierung ist dem Abgeordnetenhaus verantwortlich.
(2) Der Präsident der Republik ernennt den Ministerpräsidenten und auf dessen Antrag die übrigen Regierungsmitglieder und beauftragt sie mit der Leitung der Ministerien oder anderer Ämter.
(3) Die Regierung tritt binnen dreißig Tagen nach ihrer Ernennung vor das Abgeordnetenhaus und ersucht um das Vertrauensvotum.
(4) Sofern die neu ernannte Regierung das Vertrauen des Abgeordnetenhauses nicht erwirbt, wird nach Absatz 2 und 3 verfahren. Falls auch eine so ernannte Regierung das Vertrauen des Abgeordnetenhauses nicht erwirbt, ernennt der Präsident der Republik den Ministerpräsidenten auf Antrag des Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses.
(5) Auf Antrag des Ministerpräsidenten ernennt der Präsident der Republik in den übrigen Fällen die restlichen Regierungsmitglieder, beauftragt sie mit der Leitung der Ministerien sowie anderer Ämter oder beruft sie ab.
Artikel 69. (1) Das Regierungsmitglied leistet den Eid vor dem Präsidenten der Republik.
(2) Der Eid eines Regierungsmitgliedes lautet: "Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre Verfassung und ihre Gesetze wahren und sie in die Tat umsetzen werde. Ich gelobe bei meiner Ehre, daß ich mein Amt gewissenhaft ausüben und meine Stellung nicht mißbrauchen werde."
Artikel 70. Das Regierungsmitglied darf keine Tätigkeiten ausüben, deren Charakter seiner Funktion widerspricht. Einzelheiten legt das Gesetz fest.
Artikel 71. Die Regierung kann dem Abgeordnetenhaus einen Vertrauensantrag vorlegen.
Artikel 72. (1) Das Abgeordnetenhaus kann der Regierung das Mißtrauen aussprechen.
(2) Den Mißtrauensantrag erörtert das Abgeordnetenhaus nur dann, wenn er schriftlich von mindestens fünfzig Abgeordneten unterbreitet wird. Für die Annahme des Antrages ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten notwendig.
Artikel 73. (1) Der Ministerpräsident reicht dem Präsidenten der Republik seine Demission ein. Die übrigen Regierungsmitglieder reichen ihre Demission dem Präsidenten der Republik über den Ministerpräsidenten ein.
(2) Die Regierung tritt zurück, wenn das Abgeordnetenhaus ihren Antrag auf das Vertrauensvotum abgelehnt oder ihr das Mißtrauen ausgesprochen hat. Die Regierung tritt stets nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Abgeordnetenhauses zurück.
(3) Falls die Regierung laut Absatz 2 zurücktritt, nimmt der Präsident der Republik ihre Demission entgegen.
Artikel 74. Der Präsident der Republik beruft auf Antrag des Ministerpräsidenten das Regierungsmitglied ab.
Artikel 75. Der Präsident der Republik beruft die Regierung ab, die keine Demission eingereicht hat, obwohl sie verpflichtet war, dies zu tun.
Artikel 76. (1) Die Regierung entscheidet korporativ.
(2) Zur Annahme eines Regierungsbeschlusses ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller ihrer Mitglieder notwendig.
Artikel 77. (1) Der Ministerpräsident organisiert die Tätigkeit der Regierung, leitet ihre Sitzungen, tritt in ihrem Namen auf und übt weitere Tätigkeiten aus, die ihm durch die Verfassung oder auf Grund anderer Gesetze anvertraut wurden.
(2) Den Ministerpräsidenten vertritt der Stellvertreter des Ministerpräsidenten oder ein anderes beauftragtes Regierungsmitglied.
Artikel 78. Zur Ausführung eines Gesetzes und in dessen Grenzen ist die Regierung berechtigt, Verordnungen zu erlassen. Diese Verordnungen unterzeichnen der Ministerpräsident und das zuständige Regierungsmitglied.
Artikel 79. (1) Ministerien und andere Verwaltungsämter können nur durch Gesetz errichtet und ihr Wirkungsbereich festgelegt werden.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Staatsangestellten, der Ministerien und anderer Verwaltungsämter regelt das Gesetz.
(3) Ministerien, andere Verwaltungsämter und Organe der territorialen Selbstverwaltung können auf Grund und in den Grenzen des Gesetzes Rechtsvorschriften erlassen, falls sie dazu durch Gesetz befugt sind.
Artikel 80. (1) Die Staatsanwaltschaft vertritt die öffentliche Anklage im Strafverfahren. Sie erfüllt auch weitere Aufgaben, falls dies das Gesetz festlegt.
(2) Stellung und Wirkungsbereich der Staatsanwaltschaft legt das Gesetz fest.
Artikel 81. Die rechtsprechende Gewalt üben im Namen der Republik unabhängige Gerichte aus.
Artikel 82. (1) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Richter unabhängig. Ihre Unparteilichkeit darf niemand gefährden.
(2) Der Richter kann nicht gegen seinen Willen abberufen oder an ein anderes Gericht versetzt werden. Ausnahmen, die sich vor allem aus der disziplinarischen Verantwortung ergeben, legt das Gesetz fest.
(3) Die Funktion des Richters ist mit der Funktion des Präsidenten der Republik, eines Parlamentsmitgliedes oder jedweder anderen Funktion in der öffentlichen Verwaltung unvereinbar. Das Gesetz legt fest, mit welchen weiteren Tätigkeiten die Ausübung des Richteramtes unvereinbar ist.
Artikel 83. Das Verfassungsgericht ist ein Gerichtsorgan zum Schutze der Verfassungsgerichtsbarkeit.
Artikel 84. (1) Das Verfassungsgericht besteht aus 15 Richtern, die für die Dauer von zehn Jahren ernannt werden.
(2) Die Richter des Verfassungsgerichtes ernennt der Präsident der Republik im Einvernehmen mit dem Senat.
(3) Zum Richter kann ein für den Senat wählbarer, unbescholtener Bürger ernannt werden, der juristische Hochschulbildung hat und mindestens zehn Jahre im Rechtsberuf tätig war.
Artikel 85. (1) Durch Vereidigung vor dem Präsidenten der Republik übernimmt der Richter des Verfassungsgerichtes seine Funktion.
(2) Der Eid des Richters des Verfassungsgerichtes lautet: "Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich die Unverletzbarkeit der natürlichen Menschen- und Bürgerrechte schützen, die Verfassungsgesetze befolgen und nach meiner Überzeugung unabhängig und unparteiisch entscheiden werde."
(3) Falls ein Richter die Vereidigung ablehnt, oder den Eid unter Vorbehalt leistet, wird er als nicht anerkannt betrachtet.
Artikel 86. (1) Der Richter des Verfassungsgerichtes kann ohne Zustimmung des Senats nicht strafrechtlich verfolgt werden. Falls der Senat die Zustimmung verweigert, ist die strafrechtliche Verfolgung für immer ausgeschlossen.
(2) Der Richter des Verfassungsgerichts kann nur dann festgenommen werden, wenn er bei der Verübung einer Straftat oder unmittelbar nach derselben angetroffen wurde. Das zuständige Organ ist verpflichtet, die Festnahme dem Vorsitzenden des Senats sofort mitzuteilen. Falls der Vorsitzende des Senats binnen 24 Stunden nach der Festnahme der Überführung des Festgenommenen an das Gericht nicht zustimmt, ist das zuständige Organ verpflichtet, ihn freizulassen. Der Senat entscheidet auf seiner ersten nachfolgenden Sitzung endgültig über die Zulässigkeit der strafrechtlichen Verfolgung.
(3) Der Richter des Verfassungsgerichtes hat das Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich Tatsachen, die er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Funktion erfahren hat, und zwar auch dann, wenn er nicht mehr Richter des Verfassungsgerichtes ist.
Artikel 87. (1) Das Verfassungsgericht entscheidet
a) über die Aufhebung der Gesetze oder ihrer einzelnen Festlegungen,
wenn sie dem Verfassungsgesetz oder einem internationalen Abkommen laut
Artikel 10 widersprechen,
b) über die Aufhebung anderer Rechtsvorschriften oder ihrer
einzelnen Festlegungen, wenn sie dem Verfassungsgesetz, dem Gesetz oder
einem internationalen Abkommen laut Artikel 10 widersprechen,
c) über Verfassungsbeschwerden der Organe der territorialen Selbstverwaltung
gegen einen gesetzwidrigen Eingriff des Staates,
d) über Verfassungsbeschwerden gegen eine rechtskräftige
Entscheidung und einen anderen Eingriff der Organe der öffentlichen
Gewalt in die von der Verfassung garantierten Grundrechte und Freiheiten,
e) über ein Rechtsmittel gegen den Beschluß in Sachen der
Beglaubigung der Wahl eines Abgeordneten oder Senators
f) bei Bedenken über den Verlust der Wählbarkeit und über
die Unvereinbarkeit der Ausübung der Funktion eines Abgeordneten oder
Senators laut Artikel 25,
g) über eine Verfassungsbeschwerde des Senats gegen den Präsidenten
der Republik laut Artikel 65, Abs. 2,
h) über den Antrag des Präsidenten der Republik auf Aufhebung
eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses und des Senats laut Artikel 66,
i) über unerläßliche Maßnahmen zur Ausführung
eines Beschlusses des internationalen Gerichtshofes, der für die Tschechische
Republik verbindlich ist, soweit er nicht anders vollzogen werden kann,
j) darüber, ob die Entscheidung über die Auflösung einer
politischen Partei oder eine andere Entscheidung bezüglich der Tätigkeit
einer politischen Partei im Einklang mit den Verfassungsgesetzen oder anderen
Gesetzen steht,
k) über Streitfälle hinsichtlich des Ausmaßes der Kompetenzen
der Staatsorgane und der Organe der territorialen Selbstverwaltung, falls
sie laut Gesetz keinem anderen Organ zustehen.
(2) Das Gesetz kann festlegen, daß anstelle des Verfassungsgerichtes
das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet:
a) über die Annullierung von Rechtsvorschriften oder deren einzelnen
Festlegungen, falls sie dem Gesetz widersprechen,
b) über Streitfragen hinsichtlich des Ausmaßes der Kompetenzen
der Staatsorgane und der Organe der territorialen Selbstverwaltung, falls
sie laut Gesetz keinem anderen Organ zustehen.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 wurde der Artikel
87 wie folgt geändert:
- Absatz 1 lit. a) und b) erhielten folgende
Fassung:
" a) to annul statutes or individual provisions
thereof if they are in conflicts with the constitutional order;
b) to annul other legal enactments
or individual provisions thereof if they are
in conflict with the constitutional order, a statute;"
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2) Prior to the ratification of
a treaty under Article 10a or Article 49, the Constitutional
Court shall further have jurisdiction to decide concerning the treaty’s
conformity with the constitutional order. A treaty may
not be ratified prior to the Constitutional Court giving judgment."
- der bisherige Absatz 2 wurde zum Absatz 3.
Durch Gesetz vom 14. November 2002 wurden dem
Artikel 87 folgende lit. angefügt:
"l) tschechische
Fassung
m) tschechische
Fassung"
Artikel 88. (1) Das Gesetz legt fest, wer und unter welchen Bedingungen berechtigt ist, den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und weitere Regeln über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht zu unterbreiten.
(2) Die Richter des Verfassungsgerichtes sind bei ihrer Beschlußfassung nur durch die Verfassungsgesetze und durch internationale Abkommen laut Artikel 10 sowie durch das Gesetz laut Abs. 1 gebunden.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 erhielt der
Artikel 88 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) In making their decisions,
the Justices of the Constitutional Court are bound only
by the constitutional order and the statute under paragraph 1."
Artikel 89. (1) Der Beschluß des Verfassungsgerichtes ist ausführbar, sobald er in der gesetzlich festgelegten Art und Weise verkündet wurde, sofern das Verfassungsgericht über seine Ausführbarkeit nicht anders entschieden hat.
(2) Die ausführbaren Beschlüsse des Verfassungsgerichtes sind für alle Organe und Personen verbindlich.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 wurde dem Artikel
89 folgender Absatz angefügt:
"(3) Decisions of the Constitutional Court
which declare, pursuant to Article 87 para. 2,
that a treaty is not in conformity
with the constitutional order, are an obstacle to the
ratification of the treaty until such time as they
are brought into conformity with each other."
Artikel 90. Die Gerichte sind vor allem dazu berufen, die Rechte in der gesetzlich festgelegten Art und Weise zu schützen. Nur das Gericht entscheidet über Schuld und Ahndung von Straftaten.
Artikel 91. (1) Das Gerichtssystem bilden das Oberste Gericht, das Oberste Verwaltungsgericht, die Obersten, Bezirks- und Kreisgerichte. Das Gesetz kann ihre Bezeichnung anders festlegen.
(2) Wirkungsbereich und Organisation der Gerichte legt das Gesetz fest.
Artikel 92. Der Oberste Gerichtshof ist das höchste Gerichtsorgan in Angelegenheiten, die in die Gerichtsbarkeit der Gerichte fallen, mit Ausnahme von Angelegenheiten, über die das Verfassungsgericht oder das Oberste Verwaltungsgericht entscheidet.
Artikel 93. (1) Den Richter ernennt der Präsident der Republik ohne zeitliche Begrenzung in die Funktion. Seine Funktion tritt er nach der Vereidigung an.
(2) Zum Richter kann ein unbescholtener Bürger mit juristischer Hochschulbildung ernannt werden. Weitere Voraussetzungen und das Verfahren legt das Gesetz fest.
Artikel 94. (1) Das Gesetz legt Fälle fest, wann die Richter im Senat entscheiden und welche Zusammensetzung dieser hat. In den übrigen Fällen entscheiden sie als Einzelrichter.
(2) Das Gesetz kann festlegen, an welchen Angelegenheiten und auf welche Art und Weise an den Gerichtsentscheidungen außer Richtern auch weitere Bürger teilnehmen können.
Artikel 95. (1) Der Richter ist in seiner Entscheidung durch das Gesetz gebunden. Er ist berechtigt, die Übereinstimmung einer anderen Rechtsvorschrift mit dem Gesetz zu ermessen.
(2) Falls das Gericht zu dem Schluß gelangt, daß das Gesetz, das bei der Lösung der Angelegenheit angewant werden soll, im Widerspruch zum Verfassungsgesetz steht, legt es die Angelegenheit dem Verfassungsgericht vor.
Durch Gesetz vom 18. Oktober 2001 erhielt der
Artikel 95 folgende Fassung:
"Artikel 95. (1) In making
their decisions, judges are bound by statutes
and treaties which form a part of the legal order; they
are authorized to judge whether enactments other
than statutes are in conformity with statutes or with such treaties.
(2) Should a court come to the conclusion
that a statute which should be applied in the resolution
of a matter is in conflict with the constitutional
order, it shall submit the matter to the Constitutional Court."
Artikel 96. (1) Alle Teilnehmer des Verfahrens haben vor Gericht die gleichen Rechte.
(2) Das Gerichtsverfahren ist mündlich und öffentlich. Ausnahmen legt das Gesetz fest. Das Urteil wird immer öffentlich verkündet.
Artikel 97. (1) Das Oberste Kontrollamt ist ein unabhängiges Organ. Es übt Kontrolle des Wirtschaftens mit dem Staatseigentum und die Kontrolle der Erfüllung des Staatshaushalts aus.
(2) Den Präsidenten und Vizepräsidenten des Obersten Kontrollamtes ernennt der Präsident der Republik auf Antrag des Abgeordnetenhauses.
(3) Stellung, Wirkungsbereich und Organisationsstruktur sowie weitere Einzelheiten legt das Gesetz fest.
Artikel 98. (1) Die Tschechische Nationalbank ist die Zentralbank des Staates. Hauptziel ihrer Tätigkeit ist die Sorge um die Währungsstabilität. Ein Eingriff in ihre Tätigkeit ist nur auf Grund des Gesetzes möglich.
(2) Ihre Stellung, ihren Wirkungsbereich und weitere Einzelheiten legt das Gesetz fest.
Durch Gesetz vom 27. November 2001 erhielt der
Artikel 98 Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) The Czech National Bank shall
be the state central bank. Its primary purpose shall be to maintain price
stability; interventions into its affairs shall be permissible only on
the basis of statute."
Artikel 99. Die Tschechische Republik wird in Gemeinden gegliedert, welche die grundlegende territoriale Selbstverwaltungskomplexe darstellen. Höhere Selbstverwaltungskomplexe sind die Länder oder die Bezirke.
Durch Gesetz vom 3. Dezember 1997 erhielt der
Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99. Die Tschechische Republik
wird in Gemeinden gegliedert, welche die grundlegende territoriale Selbstverwaltung,
und in Kreise, die die höheren territorialen Einheiten darstellen."
Artikel 100. (1) Territoriale Selbstverwaltungskomplexe sind territoriale Gemeinschaften von Bürgern, die das Selbstverwaltungsrecht haben. Das Gesetz legt fest, wann sie Verwaltungsbezirke sind.
(2) Die Gemeinde ist immer Bestandteil eines höheren Selbstverwaltungskomplexes.
(3) Einen höheren territorialen Selbstverwaltungskomplex kann nur das Verfassungsgesetz bilden oder auflösen.
Artikel 101. (1) Die Gemeinde wird von ihrer Vertretung selbständig verwaltet.
(2) Der höhere territoriale Selbstverwaltungskomplex wird von seiner Vertretung selbständig verwaltet.
(3) Territoriale Selbstverwaltungskomplexe sind Korporationen des öffentlichen Rechts, die ihr eigenes Vermögen haben und nach eigenen Haushalt wirtschaften.
(4) Falls es der Schutz des Gesetzes erfordert, kann der Staat nur auf die gesetzlich festgelegte Art und Weise in die Tätigkeit der territorialen Selbstverwaltungskomplexe eingreifen.
Artikel 102. (1) Die Mitglieder der Vertretungen werden in geheimer Abstimmung auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts gewählt.
(2) Die Funktionsperiode der Vertretung beträgt vier Jahre. Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen Neuwahlen der Vertretung vor Ablauf ihrer Funktionsperiode auszuschreiben sind.
Artikel 103. Über die Bezeichnung des höheren territorialen Selbstverwaltungskomplexes entscheidet seine Vertretung.
Durch Gesetz vom 3. Dezember 1997 wurde der Artikel 103 aufgehoben.
Artikel 104. (1) Der Wirkungsbereich der Vertretungen kann nur gesetzlich festgelegt werden.
(2) Die Gemeindevertretung entscheidet über Angelegenheiten der Selbstverwaltung, sofern sie nicht der Vertretung eines höheren Selbstverwaltungskomplexes gesetzlich anvertraut wurde.
(3) Die Vertretungen können in den Grenzen ihres Wirkungsbereichs allgemein verbindliche Kundmachungen herausgehen.
Artikel 105. Die Ausübung der Staatsverwaltung kann den Selbstverwaltungsorganen nur dann anvertraut werden, wenn dies das Gesetz festlegt.
Artikel 106. (1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung wird der Tschechische Nationalrat zum Abgeordnetenhaus, dessen Wahlperiode am 6. Juni 1996 endet.
(2) Bis zur Wahl des Senats laut Verfassung übt der Verläufige Senats die Funktion des Senat aus. Der Vorläufige Senat wird auf die Art und Weise konstituiert, die das Verfassungsgesetz festlegt. Bis zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes übt das Abgeordnetenhaus die Funktion des Senats aus.
(3) Das Abgeordnetenhaus kann nicht aufgelöst werden, solange es die Funktion des Senates laut Abs. 2 ausübt.
(4) Bis zur Verabschiedung der Gesetze über die Geschäftsordnung der Kammern verfahren die einzelnen Kammern nach der Geschäftsordnung des Tschechischen Nationalrates.
Artikel 107. (1) Das Gesetz über die Senatswahlen legt fest, auf welche Art und Weise bei den ersten Wahlen zum den Senat ein Drittel der Senatoren zu bestimmen ist, deren Wahlperiode zweijährig und ein Drittel der Senatoren, deren Wahlperiode vierjährig sein wird.
(2) Die Senatstagung beruft der Präsident der Republik so ein, daß sie spätestens am dreißigsten Tag nach dem Wahltag eröffnet wird. Tut er dies nicht, tritt der Senat am dreißigsten Tag nach dem Wahltag zusammen.
Artikel 108. Die nach den Wahlen 1992 ernannte Regierung der Tschechischen Republik, die ihre Funktion zum Tag des Inkrafttretens der Verfassung ausübt, wird als eine nach dieser Verfassung ernannte Regierung betrachtet.
Artikel 109. Bis zur Errichtung einer Staatsanwaltschaft übt diese Funktion die Prokuratur der Tschechischen Republik aus.
Artikel 110. Bis zum 31. Dezember 1993 bilden auch die Militärgerichte das Gerichtssystem.
Artikel 111. Die Richter aller Gerichte der Tschechischen Republik, die zum Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung die Funktion eines Richters ausüben, werden als Richter angesehen, die nach der Verfassung der Tschechischen Republik ernannt wurden.
Artikel 112. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung Tschechischen Republik bilden diese Verfassung, die der Grundrechte und Freiheiten, die laut dieser Verfassung verabschiedeten Verfassungsgesetze und die Verfassungsgesetze der Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik, der Föderativen Versammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und des Tschechischen Nationalrates, die die Staatsgrenze der Tschechischen Republik regeln, sowie die nach dem 6. Juni 1992 verabschiedeten Verfassungsgesetze des Tschechischen Nationalrates.
(2) Aufgehoben werden die bisherige Verfassung, das Verfassungsgesetz über die tschechoslowakische Föderation, die Verfassungsgesetze, die es abänderten und ergänzten, und das Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrates Nr. 67/1990 Slg. über die Staatssymbole der Tschechischen Republik.
(3) Die übrigen, zum Tag des Inkrafttretens dieser Verfassung auf dem Territorium der Tschechischen Republik geltenden Gesetze haben Gesetzeskraft.
Artikel 113. Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Uhde e.h.
Klaus e.h.
Die Tschechische Republik führt ähnlich wie die Republik Österreich die staatsrechtliche Tradition der Österreichisch-Ungarischen Monarchie fort und schreibt ihre Verfassung in verschiedene Gesetze (die als Verfassungsgesetze bezeichnet werden). Dadurch wird das tschechischen Verfassungsrecht ziemlich unübersichtlich.