vom 26. Februar 1861
geändert durch
(Reichs-)Gesetz vom 21. Dezember 1867,
R.G.Bl.
141, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 26. Februar 1861
abgeändert wird; §§ 11 und 12
(Reichs-)Gesetz vom 2. April 1873,
R.G.Bl.
40, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 21. December 1867
(R.G.Bl. Nr. 141) abgeändert wird, samt
(Reichs-)Gesetz vom 2. April 1873,
R.G.Bl.
41, betreffend die Wahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des
Reichsrathes mit der Reichsraths-Wahlordnung
Gesetz vom 29. November 1905 (LGBl.
1/1906)
zwar wurden durch das
Gesetz GVBl. Nr. 1/1906 32 der 43 Paragrafen unverändert gelassen, durch die erhebliche
Ausweitung um 12 Paragrafen und die weitgehende Änderung der Landesordnung,
zeitgenössisch als neue Landesordnung bezeichnet, obwohl
sie juristisch eine fortbestehende Landesordnung von 1861 geblieben ist; allein
die Landtagswahlordnung von 1861 wurde vollständig durch die Landtagswahlordnung
von 1905 ersetzt.
Gesetz vom 28. Mai 1913, mit
welchem die §§ 15b, 15c und 15e der Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren
in der mit dem Gesetze vom 27. November 1905, L.-G.Bl. Nr. 1 ai. 1906,
genehmigten Fassung ergänzt beziehungsweise abgeändert werden (LGBl.
28/1913)
Gesetz vom 29. Juni 1915, mit welchem die Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren
vom 26. Februar 1861 ergänzt wird (LGBl.
57/1915)
(Tschechisches) Gesetz vom 27. Mai 1919, betreffend die Ergänzung der
Landesordnung für Mähren (SdGuV. 288/1919).
zur
Information:
die Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren in der
Fassung vom 29. November 1905
aufgehoben
formal durch
§ 5 der Verfassungsurkunde der Cechoslovakischen Republik (SdGuV Nr. 121/1920)
formalrechtlich, aber keine Durchführungsbestimmungen, so dass Art. 2 des
Gesetzes Nr. 11/1918 betreffend die Errichtung des selbständigen
tschechoslowakischen Staates Gültigkeit hat, das sämtliche bestehenden Gesetze
als in Kraft befindlich erklärt.
Gesetz vom 29. Februar 1920 über die Errichtung von Gau- und Bezirksbehörden in
der Tschechoslowakischen Republik (SdGuV. 126/1920),
ist nie in Kraft getreten
Gesetz vom 14. Juli 1927 über die Organisation der politischen Verwaltung (SdGuV.
125/1927), am 1. Juli 1928 in
Kraft getreten
§ 1. Die Markgrafschaft Mähren wird in Landesangelegenheiten vom Landtage vertreten.
§ 2. Die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch den Landesausschuß ausgeübt.
§ 3. Der Landtag besteht aus hundert Mitgliedern, nämlich:
a) dem Fürsterzbischofe von Olmütz und dem Bischofe von Brünn,
dann
b) aus achtundneunzig gewählten Abgeordneten, und zwar:
I. aus dreßzig Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus siebenunddreißig Abgeordneten der durch die Wahlordnung
bezeichneten Städte und der Handels- und Gewerbekammer;
III. aus einunddreißig Abgeordneten der übrigen Gemeinden
der Markgrafschaft Mähren, mit Einschluß der im Herzogthume
Schlesien gelegenen mährischen Enclaven.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 erhielt der § 3
folgende Fassung:
"§ 3. Der Landtag besteht aus 151 Mitgliedern, nämlich:
a) dem Fürsterzbischofe von Olmütz und dem Bischofe von Brünn, dann
b) aus 149 gewählten Abgeordneten, und zwar:
I. Aus 30 Abgeordneten des großen Grundbesitzes;
II. aus 46 Abgeordneten der durch die Wahlordnung bezeichneten Städte und
Industrialorte sowie der Handels- und Gewerbekammern;
III. aus 53 Abgeordneten der übrigen Gemeinden der Markgrafschaft Mähren;
IV. aus 20 durch die allgemeine Wählerklasse gewählten Abgeordneten."
Durch Gesetz vom 29. November 1905 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 3a. Von den im § 3, Absatz I, erwähnten 30 Abgeordneten des großen
Grundbesitzes entfallen auf den I. Wahlkörper desselben 10, auf den II.
Wahlkörper desselben 20 Abgeordnete.
Von den im § 3/II genannten 46 Abgeordneten der Städte und Industrialorte
entfallen 20 Abgeordnete auf die böhmische Bevölkerung, 20 Abgeordnete auf die
deutsche Bevölkerung und je drei Abgeordnete auf die Handels- und Gewerbekammern
Brünn und Olmütz.
Von den im § 3/III genannten 53 Abgeordneten der Landgemeinden in Mähren mit
Einschluß der mährischen Enklaven entfallen 39 Abgeordnete auf die böhmische
Bevölkerung und 14 Abgeordnete auf die deutsche Bevölkerung.
Von den im § 3/IV genannten 20 Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse
entfallen 14 Abgeordnete auf die böhmische Bevölkerung und 6 Abgeordnete auf die
deutsche Bevölkerung."
Durch Gesetz vom 29. November 1905
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 3b. Die Abgeordneten der Wählerkasse des § 3/II (mit Ausschluß der
Handels- und Gewerbekammern), III, IV werden in national getrennten Wahlkörpern
böhmischer und deutscher Nationalität, für welche je besondere Wahlbezirke
gebildet werden, gewählt."
§ 4. Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 erhielt der § 4
folgende Fassung:
"§ 4. Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den
Landeshauptmann und zwei Stellvertreter desselben."
§ 5. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Vertheilung der Abgeordneten auf die zu bildenden Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl enthält die Wahlordnung für die Markgrafschaft Mähren.
siehe hierzu die Landtags-Wahlordnung vom 21. Februar 1861 und die Landtagswahlordnung vom 29. November 1905.
§ 6. Die Functionsdauer des Landeshauptmannes und dessen Stellvertreters, dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die Landtagsperiode) wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen werden.
Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperiode oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, sowie in den Fällen, wenn inzwischen einzelne Abgeordnete austreten, mit Tod abgehen oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben.
Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 erhielt der § 6
folgende Fassung:
"§ 6. Die Funktionsdauer des Landeshauptmannes und seiner Stellvertreter,
dann der gewählten Mitglieder des Landtages (die Landtagsperiode= wird auf sechs
Jahre festgesetzt.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage können von den Wählern nicht widerrufen
werden.
Nach Ablauf der regulären Landtagsperiode oder nach früher erfolgten Auflösung
des Landtages sowie in den Fällen, wenn inzwischen einzelne Abgeordnete
austreten, mit Tod abgehen oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung
verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben.
Gewesene Landtagsmitglieder können wieder gewählt werden."
Die ersten Sitzungen nach einer
Wahl zum Landtage der Markgrafschaft fanden statt:
am 6. April 1861 (Einberufung durch Patent RGBl. 21/1861, geschlossen nach der
Wahl der Reichsratsdeputierten von Mähren am 20. April 1861, aufgelöst durch
Patent RGBl. 1/1867I. Gesetzgebungsperiode)
am 18. Februar 1867 (Einberufung durch Patente RGBl. 1/1867 und 26/1867, aufgelöst
durch Patent RGBl. 44/1867, II. Gesetzgebungsperiode)
am 6. April 1867 (Einberufung durch Patent RGBl.. 51/1867, aufgelöst durch
Patent RGBl. 75/1870, III. Gesetzgebungsperiode)
am 20. August 1870 (Einberufung durch Patent RGBl. 96/1870, aufgelöst durch
Patent RGBl. 93/1871, IV. Gesetzgebungsperiode)
am 14. September 1871 (Einberufung durch Patent RGBl. 94/1871, reguläres Ende der
Wahlperiode am 14. September 1877, V. Gesetzgebungsperiode)
am 24. September 1878 (Einberufung durch Patent RGBl. 113/1878, aufgelöst durch Patent
RGBl. 79/1884, VI. Gesetzgebungsperiode)
am 10. Juli 1884 (Einberufung durch Patent RGBl. 80/1884, aufgelöst durch Patent
RGBl. 84/1890, VII. Gesetzgebungsperiode)
am 14. Oktober 1890 (Einberufung durch Patent RGBl. 173/1890, reguläres Ende der
Wahlperiode am 14. Oktober 1896, VIII. Gesetzgebungsperiode)
am 28. Dezember 1896 (Einberufung durch Patent RGBl. 219/1896, aufgelöst durch
Patent RGBl. 178/1902 am 8. September 1902, IX. Gesetzgebungsperiode)
am 20. Dezember 1902 (Einberufung durch Patent RGBl. 229/1902, aufgelöst durch
Patent RGBl.177/1906 am 28. August 1906, X. Gesetzgebungsperiode)
am 28. Dezember 1906 (Einberufung durch Patent RGBl. 247/1906, reguläres Ende
der Wahlperiode am 28. Dezember 1912, XI. Gesetzgebungsperiode)
am 23. Dezember 1912 (Einberufung durch Patent RGBl. 227/1912, zuletzt berufen
durch Patent RGBl. 26/1914 auf den 3. Februar 1914 (nach einer Vertagung),
reguläres Ende der Wahlperiode am 23. Dezember 1918, XII.
Gesetzgebungsperiode)
§ 7. Die in den Landtag gewählten Abgeordneten dürfen keine Instructionen annehmen und ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben.
§ 8. Der Landtag hat sich über Allerhöchste Einberufung in der Regel jährlich Einmal, und zwar, in soferne der Kaiser nicht etwas Anderes bestimmt wird, in der Landeshauptstadt Brünn zu versammeln.
§ 9. Die Landtagsabgeordneten haben bei ihrem Eintritte in den Landtag dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Landeshauptmannes an Eidesstatt zu geloben.
§ 10. Der Landeshauptmann eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen; er schließt den Landtag nach Beendigung der Geschäfte oder über besonderen Allerhöchsten Auftrag.
Der Landtag kann vom Kaiser auch während der regelmäßigen Landtagsperiode zu jeder Zeit unter gleichzeitiger Anordnung neuer Wahlen aufgelöst werden.
siehe hierzu auch die Gesetze, betreffend die Berathung einiger im Landtage gestellten Anträge vom 18. Februar 1898 (LGBl. 16/1898), vom 4. Dezember 1903 (LGBl. 68/1903) und vom 19. April 1912 (LGBl. 14/1912) sowie das Gesetz, mit welchem der vom Landtage eingesetzte national-politische Ausschuß für permanent erklärt und dessen Wirkungskreis festgelegt wird vom 27. März 1914 (LGBl. 13/1914)
Durch Gesetz vom 29. November 1905
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 10a. Die Abgeordneten bilden zum Zwecke der durch den Landtag
vorzunehmenden Wahlen drei Kurien, und zwar:
1. Die Kurie der Abgeordneten aus dem großen Grundbesitze in zwei Wahlkörpern.
Dem I. Wahlkörper sind der Erzbischof von Olmütz und der
Bischof von Brünn zuzuzählen.
2. Die Kurie der von den Städten und Industrialorten, den Handels- und
Gewerbekammern, den Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse gewählten
Abgeordneten böhmischer Nationalität und
3. die Kurie der von den Städten und Industrialorten, den Handels- und
Gewerbekammern, den Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse gewählten
Abgeordneten deutscher Nationalität.
Die Abgeordneten der Städte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse
gehören in die betreffende nationale Kurie und haben sich über Aufforderung des
Landeshauptmannes bei ihrem Eintritte in den Landtag je nach der Nationalität
des Wahlbezirkes, in welchem sie gewählt wurden, in ein Verzeichnis der beiden
Nationalitäten als böhmische oder deutsche Abgeordnete einzutragen und gilt
diese Eintragung für die ganze Dauer des Landtagsmandates. Die Abgeordneten der
Handelskammern haben bei Beginn der Landtagsperiode ihren Beitritt zu einer der
beiden nationalen Kurien zu erklären.
Wenn ein Abgeordneter die Eintragung in das Verzeichnis nicht vornimmt, so
entfällt seine Berechtigung, an den nach nationalen Kurien vorzunehmenden Wahlen
teilzunehmen."
Durch Gesetz vom 29. November 1905
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 10b. Bei Beginn jeder Session, und zwar am ersten Tage des
Zusammentrittes des Landtages, haben sich die drei Kurien in nachstehender Weise
zu konstituieren. Der Landeshauptmann fordert in der Eröffnungssitzung des
Landtages die Landtagsmitglieder auf, die Konstituierung der drei Kurien zu der
von ihm zu bestimmenden Zeit und an dem von ihm angeordneten Orte für die
laufende Session vorzunehmen. Die Konstituierung jeder Kurie muß innerhalb 48
Stunden von der zeit der Eröffnung des Landtages an gerechnet erfolgen.
Die Mitglieder jeder Kurie haben in der konstituierenden Sitzung ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen einen Obmann und zwei Obmannstellvertreter zu
wählen, womit die Konstituierung der Kurien vollzogen ist. In gleicher Weise
erfolgt die Konstituierung der beiden Wahlkörper des Großgrundbesitzes.
Der Landeshauptmann bestimmt aus der Reihe der Landesbeamten für jede Kurie die
Schriftführer.
Die erfolgte Konstituierung ist dem Landeshauptmanne anzuzeigen und von ihm in
der nächsten Landtagssitzung zu verkünden. Die Unterlassung der Eintragung nach
nationalen Kurien gilt auf die Dauer der Session als Verzicht des Mitgliedes auf
die Ausübung der ihm nach der Landesordnung eingeräumten Rechte in der Kurie."
Durch Gesetz vom 29. November 1905 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 10c. Die Kurien haben das Recht, alle dem Landtage zustehenden Wahlen,
die Wahl in den Landesausschuß, in die Landtagsausschüsse, in die
Vertretungskörperschaft von Landesanstalten und sonstigen Körperschaften, in
welchen dem Landtage eine Vertretung eingeräumt ist, in die vom Landtage
eingesetzten Untersuchungs- und Überwachungskommissionen vorzunehmen, soweit
dieses Gesetz nicht Ausnahmen hiervon anordnet.
Wenn eine Kurie die rechtzeitige Vornahme der ihr zustehenden Wahlen unterläßt,
so wird diese Wahl vom ganzen Landtage vorgenommen."
§ 11. Der Landesausschuß, als verwaltendes und ausführendes Organ der Landesvertretung, besteht unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus sechs aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählten Beisitzern. Der Landeshauptmann ernennt für Verhinderungsfälle einen Stellvertreter zur Leitung des Landesausschusses aus dessen Mitte.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 erhielt der § 11
folgende Fassung:
"§ 11. Der Landesausschuß als verwaltendes und ausführendes Organ der
Landesvertretung besteht, unter dem Vorsitze des Landeshauptmannes aus acht aus
der Mitte der Landtagsabgeordneten gewählten Beisitzern. Der Landeshauptmann
ernennt für die Verhinderungsfälle zwei Stellvertreter zur Leitung des
Landesausschusses aus dessen Mitte."
§ 12. Ein Landesausschußbeisitzer wird durch die von der Wählerclasse des großen Grundbesitzes (§ 3, I.) gewählten Abgeordneten, Einer durch die von der Wählerclasse der Städte und der Handels- und Gewerbekammern (§ 3, II) gewählten Abgeordneten, und Einer durch die von der Wählerclasse der Landgemeinden (§ 3, III.) gewählten Abgeordneten aus der Mitte des Landtages gewählt.
Die übrigen drei Landesausschußbeisitzer werden einzeln von der ganzen Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
Jede solche Wahl geschieht durch absolute Mehrheit der Stimmenden.
Kommt bei der ersten und zweiten Wahlhandlung keine absolute Mehrheit zu Stande, so ist die engere Wahl zwischen jenen beiden Personen vorzunehmen, welche bei der zweiten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 erhielt der § 12
folgende Fassung:
"§ 12. Die Wahlen in den Landesausschuß sind in folgender Weise
vorzunehmen:
Die beiden Wahlkörper der Abgeordneten aus der Wahlklasse des großen
Grundbesitzes wählen je einen Beisitzer und je einen Ersatzmann, die Kurie der
Abgeordneten der Städte, Handelskammern, der Landgemeinden und der allgemeinen
Wählerklasse böhmischer Nationalität wählt 4 Beisitzer und 4 Ersatzmänner.
Die Kurie dieser Abgeordneten deutscher Nationalität wählt 2 Beisitzer und 2
Ersatzmänner."
§ 13. Für jeden Ausschußbeisitzer wird nach dem Wahlmodus des vorigen Paragraphes ein Ersatzmann gewählt.
Wenn ein Ausschußbeisitzer, während der Landtag nicht versammelt ist, mit Tod abgeht, austritt, oder auf längere Zeit an der Besorgung der Ausschußgeschäfte verhindert ist, tritt der Ersatzmann ein, welcher zur Stellvertretung jenes Ausschußbeisitzers gewählt worden ist.
Ist der Landtag versammelt, so wird für den bleibend abgängigen Ausschußbeisitzer eine neue Wahl vorgenommen.
§ 14. Die Functionsdauer der Beisitzer des Landesausschusses und der Ersatzmänner ist jener des Landtages, der sie gewählt hat, gleich. Sie währt jedoch nach dem Ablaufe der Landtagsperiode, sowie im Falle der Auslösung des Landtages noch so lange fort, bis aus dem neuen Landtage ein anderer Ausschuß bestellt worden ist.
Der Austritt aus dem Landtage hat das Austreten aus dem Landesausschusse zur Folge.
Durch Gesetz (der tschechischen
Nationalversammlung) vom 27. Mai 1919 wurde als Ergänzung zum § 14 bestimmt:
"§ 1. An Stelle der Mitglieder und Ersatzmänner des Landesausschusses für
die Markgrafschaft Mähren, welche resigniert haben, oder resignieren, werden von
der Regierung neue Mitglieder und neue Ersatzmänner ernannt. Dasselbe geschieht
im Falle des Ablebens oder sonstigen Verlustes der Mitgliedschaft."
§ 15. Die Beisitzer des Landesausschusses sind verpflichtet, ihren Aufenthalt in Brünn zu nehmen.
Sie erhalten eine jährliche Entschädigung aus Landesmitteln, deren Höhe der Landtag bestimmt.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 wurde
an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15a. Was die sonstigen vom Landtage vorzunehmenden Wahlen betrifft, so
haben nachstehende Bestimmungen zu gelten:
a) in Fällen, in welchen dem Landtage die Entsendung nur eines Vertreters
zusteht, ist die Wahl vom ganzen Landtage vorzunehmen;
b) handelt es sich um die Wahl von zwei Vertretern, so ist je einer derselben
durch die zwei nationalen Kurien zu wählen;
c) handelt es sich um die Wahl von drei Vertretern, so ist je einer derselben
durch die zwei nationalen Kurien und der dritte von den beiden Wahlkörpern des
großen Grundbesitzes zu wählen;
d) bei vier Vertretern wählen die beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes
zusammen und jede der nationalen Wahlkurien je einen, der ganze Landtag den
vierten Vertreter.
Ist die Zahl der zu wählenden Vertreter oder Ausschußmitglieder größer als vier,
so gilt für die Verteilung derselben auf die einzelnen Kurien die nachstehende
Tabelle:
| Gesamtzahl der Mitglieder | Großgrundbesitz | Böhmische Kurie | Deutsche Kurie | |
| I. Wahlkörper | II. Wahlkörper | |||
| 5 | 1 | 3 | 1 | |
| 6 | 1 | 3 | 2 | |
| 7 | 1 | 4 | 2 | |
| 8 | 1 | 1 | 4 | 2 |
| 9 | 1 | 1 | 4 | 3 |
| 10 | 1 | 1 | 5 | 3 |
| 11 | 1 | 1 | 6 | 3 |
| 12 | 1 | 1 | 6 | 4 |
| 13 | 1 | 1 | 7 | 4 |
| 14 | 1 | 2 | 7 | 4 |
| 15 | 1 | 2 | 7 | 5 |
| 16 | 1 | 2 | 8 | 5 |
| 17 | 1 | 2 | 9 | 5 |
| 18 | 1 | 2 | 9 | 6 |
| 19 | 1 | 2 | 10 | 6 |
| 20 | 1 | 2 | 11 | 6 |
| 21 | 1 | 2 | 11 | 7 |
| 22 | 1 | 3 | 11 | 7 |
| 23 | 1 | 3 | 12 | 7 |
| 24 | 2 | 3 | 12 | 7 |
| 25 | 2 | 3 | 12 | 8 |
Bei allen Wahlen, bei denen die beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes zusammen nur einen Vertreter zu wählen haben, ist die Wahl in einer gemeinschaftlichen Sitzung jedoch nur mit Zweidrittelmajorität der Anwesenden vorzunehmen. Sollte die Wahl auf diese Weise nicht zustande kommen, so ist sie über Anzeige des Obmannes der Kurie an den Landeshauptmann vom ganzen Landtage vorzunehmen."
Durch Gesetz vom 29. November 1905 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15b. 1. Innerhalb jeder der Wahlkurien beziehungsweise der Wahlkörper
ist die Wahl der auf sie entfallenden Vertreter oder Ausschußmitglieder, in
Anwendung des Proportionalsystems nach folgenden Bestimmungen vorzunehmen, falls
in die Kurie oder dem Wahlkörper über Vorschlag des Vorsitzenden und Zustimmung
aller Mitglieder nicht die Wahl per Akklamation erfolgt.
2. Nach Ankündigung der Wahl können dem Obmanne der betreffenden Kurie
Kandidatenlisten übergeben werden.
3. Diese Kandidatenlisten sind vom Obmanne mit nacheinanderfolgenden
Ordnungszahlen zu versehen.
4. Falls den Listen von den Vorschlagenden Parteiüberschriften gegeben wurden,
so sind die letzteren beizubehalten.
5, Diese Listen werden vervielfältigt und wird jedem Mitgliede der Kurie vor
Beginn der Wahl ein Exemplar jeder dieser Listen übergeben. Sodann übergibt
jeder Wähler die von ihm gewählte Liste als Stimmzettel den vom Obmanne
bestimmten Skrutatoren, welche die Zahl der übergebenen Stimmzettel mit der
Anzahl der Stimmenden vergleichen und das Skrutinium vornehmen, indem sie durch
Verlesen aller gültigen Stimmzettel und durch Eintragung in die Zählungsbogen
feststellen, wie viele Stimmen auf jede Liste gefallen sind.
6. Enthält ein Zettel mehr Stimmen als Ausschußmitglieder oder Vertreter von der
Kurie oder dem betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, so werden die am Schlusse
überschießenden Stimmen nicht gezählt. Darauf wird die Stimmenzahlen für jede
Liste ermittelt.
7. Wenn wählbare Personen, die auf keiner Liste stehen, Stimmen erhalten haben,
so wird jeder dieser Namen als besondere Liste behandelt.
8. Wenn eine oder mehrere Listen vorliegen, so werden die zu wählenden Vertreter
auf die einzelnen Listen im Verhältnisse der Stimmenzahlen verteilt, die jede
Liste erhalten hat. Dabei wird in folgender Weise verfahren:
9. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmzettel wird durch die um eins vermehrte Zahl
der zu Wählenden geteilt.
10. Die nächsthöhere ganze Zahl, welche auf den so erhaltenenen Quotienten
folgt, heißt Wahlzahl.
11. Jede Liste erhält bei der Verteilung sovielmal ein Ausschußmitglied
zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
12. Wenn durch diese Verteilung nicht so viele Ausschußmitglieder herauskommen,
als zu wählen sind, so wird die Stimmenzahl jeder Liste durch die um eins
vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Ausschußmitglieder geteilt und der
erste noch zu vergebende Sitz jener Liste gegeben, welche den größten Quotienten
aufweist.
13. Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigegebene
Sitze zu vergeben sind.
14. Haben zwei oder mehrere Listen auf die letzten zu vergebenden Sitze gleiches
Anrecht (Gleichheit des Quotienten), so entscheidet das Los, welches sofort
durch den Obmann der Kurie beziehungsweise Wahlkörpers zu ziehen ist.
15. Von jeder Liste sind entsprechend der vorgenommenen Verteilung jene
Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
16. Bei Stimmengleichheit sind jene Kandidaten gewählt, deren Namen auf der
betreffenden Liste der Reihe nach zuerst stehen.
17. Sollten eine oder mehrere Listen mehr Kandidaten zugeteilt bekommen als sie
Namen enthalten, so sind vorerst alle ihre Kandidaten gewählt. Die überzähligen
Sitze werden unter die übrigen Listen durch Fortsetzung des oben
vorgeschriebenen Verfahrens verteilt.
18. Ist nur ein Vertreter oder ein Ausschußmitglied zu wählen, so entscheidet
das Majoritätsprinzip."
Durch Gesetz vom 28. Mai 1913 erhielt der § 15b Abs. 5
folgende Fassung:
"5. Diese Listen werden vervielfältigt und wird jedem Mitgliede der Kurie vor
Beginn der Wahl ein Exemplar jeder dieser Listen übergeben. Sodann übergibt
jeder Wähler die von ihm gewählte Liste, welche er zu fertigen hat, als
Stimmzettel den vom Obmanne bestimmten Skrutatoren, welche die Zahl der
übergebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Stimmenden vergleichen und das
Skrutinium vornehmen, indem sie durch Verlesen aller gültigen Stimmzettel und
durch Eintragung in die Zählungsbogen feststellen, wie viele Stimmen auf jede
Liste gefallen sind."
Durch Gesetz vom 29. November 1905
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15c. Wenn ein Vertreter aus einem vorbereitenden Ausschuß oder aus
einer Landesanstalt ausscheidet, so haben die Abgeordneten jener Kurie
beziehungsweise Wahlkörpers. welche den ausgetretenen Vertreter entsendet hat,
die Neuwahl vorzunehmen.
Scheidet einer der vom Landesausschusse gewählten Vertreter bei einer
Landesanstalt aus, so hat der Landesausschuß die Ersatzwahl aus derselben Kurie
beziehungsweise Wahlkörper vorzunehmen, welcher der Ausgeschiedene angehört
hat."
Durch Gesetz vom 28. Mai
1913 erhielt der § 15c Abs. 1 folgende Fassung:
"Bei allen durch die Kurien vorzunehmenden Ersatzwahlen bestimmen den Nachfolger
für die erledigte Stelle jene Kurienmitglieder, mittels deren (gefertigten)
Stimmzetteln (im Falle der Anwendung des Proportionalsystems) die Wahl jenes
erfolgte, für welchen die Ersatzwahl vorgenommen wird."
Durch Gesetz vom 29. November 1905
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15d. Die Aufforderung zur Vornahme von Wahlen durch die Kurie erfolgt
seitens des Landeshauptmannes in der Landtagssitzung unter Festsetzung der
Frist, innerhalb welcher die Wahl vorzunehmen ist.
Außer in Fällen der Dringlichkeit soll diese Frist nie weniger als 24 Stunden
betragen. Für die Vornahme von Wahlen ist die Kurie ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Einberufung und Leitung der Kurien erfolgt durch den Obmann beziehungsweise
im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Die Mitglieder der Kurie sind zu den Kurialsitzungen schriftlich unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes einzuladen und ist die Einladung auch in den
Landtagsräumen ersichtlich zu machen, oder durch den Landeshauptmann in der
Landtagssitzung zu verkünden."
Durch
Gesetz vom 29. November 1905 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 15e. Die Sitzungen der Kurien sind nicht öffentlich und ist über jede
Sitzung vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches die Namen der
Anwesenden und das Ergebnis der Wahlen zu enthalten hat. Auch ist die Art der
Vornahme und die Zahl der Stimmen anzugeben.
Das Protokoll ist in der Sitzung der Kurie sofort zu verifizieren.
Für den Fall der Verhinderung des Obmannes und seiner Stellvertreter übergeht
deren Funktion auf das älteste anwesende Mitglied."
Durch Gesetz vom 28. Mai 1913 erhielt der § 15e Abs. 1
folgende Fassung:
"Die Sitzungen der Kurien sind nicht öffentlich und ist über jede Sitzung vom
Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches die Namen der Anwesenden und das
Ergebnis der Wahlen mit genauer Angabe, welche Kurienmitglieder für die
einzelnen (endgültig) Gewählten gestimmt haben, zu enthalten hat. Auch ist die
Art der Vornahme der Wahlen und die Zahl der Stimmen anzugeben."
Durch Gesetz vom 29. November 1905 wurde an dieser Stelle
folgender Paragraf eingefügt:
"§ 15f. Der Landtag hat sofort nach Konstituierung der Kurien zwei
Ordner, vier Verifikatoren und ferner die einzelnen Ausschüsse zu wählen, und
zwar:
einen Finanzausschuß, einen Ausschuß für
Gemeindeangelegenheiten, einen Schulausschuß, einen Kommunikationsausschuß,
einen landwirtschaftlicehn Ausschuß, einen Gewerbeausschuß, einen
Verifikationsausschuß, und zwar jeden dieser Ausschüsse mit mindestens 16
Mitgliedern."
§ 16. Der Landtag ist berufen, bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt nach Maßgabe der Bestimmungen des kaiserlichen Diploms vom 20. October 1860, Nr. 226 R.G.Bl. mitzuwirken, und hat die durch § 6 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Zahl von zweiundzwanzig Mitgliedern in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsenden.
Die Wahl dieser Mitglieder hat auf die im § 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung festgesetzte Weise zu geschehen.
Die Vertheilung der zu wählenden Mitglieder des Hauses der Abgeordneten auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften ist im Anhange zu dieser Landesordnung festgestellt.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40 wurde die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs.2 und 3 faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses des Reichsrates).
§ 17. Gesetzesvorschläge in Landesangelegenheiten gelangen als Regierungsvorlagen an den Landtag.
Auch dem Landtag steht das Recht zu, in Landesangelegenheiten Gesetze vorzuschlagen. Zu jedem Landesgesetz ist die Zustimmung des Landtages und die Sanction des Kaisers erforderlich.
Anträge auf Erlassung von Gesetzen, welche durch den Kaiser oder durch den Landtag abgelehnt worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
§ 18. Als Landesangelegenheiten werden erklärt:
I. Alle Anordnungen in Betreff:
1. der Landescultur;
2. der öffentlichen Bauten, welche aus Landesmitteln
bestritten werden;
3. der aus Landesmitteln dotirten Wohlthätigkeitsanstalten;
4. des Voranschlages und der Rechnungslegung des
Landes, sowohl
a) hinsichtlich der Landeseinnahmen
aus der Verwaltung des dem Lande gehörigen Vermögens, der Besteuerung
für Landeszwecke und der Benützung des Landescredits, als
b) rücksichtlich der
ordentlichen und außerordentlichen Landesausgaben.
II. Die näheren Anordnungen inner den Gränzen der allgemeinen
Gesetze in Betreff:
1. der Gemeindeangelegenheiten;
2. der Kirchen- und Schulangelegenheiten;
3. der Vorspannsleistung, dann der Verpflegung und
Einquartierung des Heeres; endlich
III. die Anordnungen über sonstige, die Wohlfahrt oder die Bedürfnisse
des Landes betreffende Gegenstände, welche durch besondere Verfügungen
der Landesvertretung zugewiesen werden.
Durch die §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 141 (revidiertes Grundgesetz über die Reichsvertretung) wurde der § 18 faktisch erheblich erweitert.
§ 19. Der Landtag ist berufen:
1. zu berathen und Anträge zu stellen:
a) über kundgemachte allgemeine Gesetze und
Einrichtungen bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das
Wohl des Landes, und
b) auf Erlassung allgemeiner Gesetze und Einrichtungen,
welche die Bedürfnisse und die Wohlfahrt des Landes erheischen;
2. Vorschläge abzugeben über alle Gegenstände, worüber
er von der Regierung zu Rathe gezogen wird.
§ 20. Der Landtag sorgt für die Erhaltung des landständischen (Domestical-) Vermögens und des sonstigen nach seiner Entstehung oder Widmung ein Eigenthum Mährens bildenden Landesvermögens, dann der aus ständischen oder Landesmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde und Anstalten.
Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1915 wurde der § 20 Abs. 2
wie folgt ergänzt:
" und zwar soferne es sich um eine Veräußerung oder Verpfändung handelt, nur,
wenn der Wert beziehungsweise Preis des zu veräußernden Vermögens oder der
pfandrechtlich sicherzustellende Anspruch den Betrag von 10.000 K übersteigt".
§ 21. Der Landtag verwaltet das Domesticalvermögen und das Credits- und Schuldenwesen des Landes und sorgt für die Erfüllung der dießfalls dem Lande obliegenden Verpflichtungen. Er verwaltet und verwendet dem Landesfond und den Grundentlastungsfond der Markgrafschaft Mähren mit genauer Beachtung der gesetzlichen Zwecke und Widmungen dieser Fonde.
§ 22. Der Landtag berathet und beschließt über die Aufbringung der zur Erfüllung seiner Wirksamkeit, für Landeszwecke, für das Vermögen, die Fonde und Anstalten des Landes erforderlichen Mittel, in soferne die Einkünfte des bestehenden Stammvermögens nicht zureichen.
Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Zuschläge zu den directen landesfürstlichen Steuern bis auf zehn Percente derselben umzulegen und einzuheben. Höhere Zuschläge zu einer direkten Steuer oder sonstige Landesumlagen bedürfen der kaiserlichen Genehmigung.
§ 23. Die Wirksamkeit des Landtages in Gemeindeangelegenheiten wird durch das Gemeindegesetz oder die besonderen Gemeindestatute geregelt.
§ 24. Die mitwirkende und überwachende Einflußnahme des Landtages in Steuersachen, namentlich in Betreff auf die Umlegung, Einhebung und Abfuhr der landesfürstlichen directen Steuern, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.
§ 25. Der Landtag beschließt über die Systemisirung des Personal- und Besoldungsstandes der dem Landesausschusse beizugebenden oder für einzelne Verwaltungsobjecte zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen.
§ 26. Der Landesausschuß besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonde und Anstalten und leitet und überwacht die Dienstleistung der ihm untergebenen Beamten und Diener.
Er hat hierüber, sowie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse, dem Landtage Rechenschaft zu geben und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antriebe vorzuberathen.
§ 27. Die dem Lande oder den vormaligen Ständen des Landes zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- und Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, das Recht der Aufnahme in ständische Anstalten und Stiftungen wird vom Landesausschusse geübt.
§ 28. Der Landesausschuß repräsentiert die Landesvertretung in allen Rechtsangelegenheiten.
Die im Namen der Landesvertretung auszustellenden Urkunden sind von dem Landeshauptmanne und zwei Beisitzern des Landesausschusses zu fertigen und mit dem Landessiegel zu versehen.
§ 29. Der Landesausschuß hat überdies auch alle übrigen Geschäfte des bisherigen ständischen Ausschusses zu besorgen, soweit dieselben nicht an andere Organe übergehen oder in Folge der geänderten Verhältnisse aufhören.
§ 30. Der Landesausschuß hat die nöthigen Vorbereitungen für die Abhaltung der Landtagssitzungen und die Ausmittlung, Instandhaltung und Einrichtung der für die Landesvertretung und die ihr unmittelbar unterstehenden Aemter und Organe bestimmten Räumlichkeiten zu besorgen.
§ 31. Der Landesausschuß hat die Wahlausweise der neu eintretenden Landtagsabgeordneten zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht.
§ 32. Die näheren Weisungen über die dem Landesausschusse zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleiben der vom Landtage zu ertheilenden Instruction, und in Betreff der Einflußnahme auf Gemeindesachen und auf Angelegenheiten der landesfürstlichen Steuern den besonderen Gemeinde- und Steuergesetzen vorbehalten.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 wurde an dieser
Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 32a. Bei Verteilung der Referate sind die Referate über das
Schulwesen, dann über Landesanstalten, welche einer Nationalität gewidmet sind,
unter die Landesausschußbeisitzer nach ihrer Nationalität zu verteilen. Auf
dieselbe Art sind die übrigen Referate im Landesausschusse nach Möglichkeit
zuzuweisen.
Bei Besetzung von Lehrer-, Beamten- und Dienerstellen an Landesanstalten, welche
ausschließlich einer Nationalität gewidmet sind, ist der Landesausschuß an den
Ternavorschlag gebunden, welcher ihm durch die aus der betreffenden nationalen
Kurie gewählten Landesausschußbesitzer erstattet wird. Bei Neubesetzung von
sonstigen Beamten- und Dienerstellen ist der Landesausschuß verpflichtet, auf
beide Nationalitäten nach der Zahl der Bevölkerung im Lande Rücksicht zu
nehmen."
§ 33. Der über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Landtag hat die zu seinem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen zu verhandeln und zu erledigen.
Die Sitzungen werden von dem Landeshauptmanne angeordnet, eröffnet und geschlossen.
§ 34. Die Landtagssitzungen sind öffentlich.
Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens fünf Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.
§ 35. Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen
vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Landeshauptmann;
b) oder als Vorlagen des Landesausschusses oder eines speciellen durch
Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschusses;
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder.
Selbständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschusses beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Landeshauptmanne schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.
Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, sind durch den Landeshauptmann von der Berathung auszuschließen.
§ 36. Der Landeshauptmann bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände.
Die an den Landtag gelangenden Regierungsvorlagen sind vor allen anderen Berathungsgegenständen in Verhandlung zu nehmen und zu erledigen.
§ 37. Der Statthalter der Markgrafschaft Mähren oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind.
Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig oder wünschenswerth erscheint, hat sich der Landeshauptmann an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden.
Statthalter war in Österreich (einer) der Titel des obersten staatlichen (Reichs-)Verwaltungsbeamten in den Kronländern; im Gegensatz dazu war der Landesausschuß das oberste (autonome) Landesverwaltungsorgan.
§ 38. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesammtzahl aller Mitglieder, und zur Giltigkeit eines Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit ist der in Berathung gezogene Antrag als verworfen anzusehen.
Zu einem Beschlusse über beantragte Aenderungen der Landesordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 erhielt der § 38
folgende Fassung:
"§ 38. Zur Beschlußfassung in dem Landtage ist die Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der Gesamtzahl aller Mitglieder und zur Gültigkeit eines
Beschlusses die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Bei Stimmengleichheit ist der in Beratung gezogene Antrag als verworfen
anzusehen.
Zur Beschlußfassung über nachstehende Gegenstände ist die Zweidrittelmehrheit
von mindestens 121 anwesenden Abgeordneten erforderlih:
a) bezüglich Änderung der Landesordnung und Landtagswahlordnung;
b) bezüglich Änderung der seinerzeit zu erlassenden Gesetzes über die nationale
Trennung der Schulbehörden;
c) bezüglich Änderung des Gesetzes vom 10. Mai 1897, L.-G.-Bl. Nr. 40 über den
Landeskulturrat;
d) bezüglich Änderung der seinerzeit zu erlassenden Gesetzes, womit der Gebrauch
der Landessprachen bei den autonomen Behörden geregelt wird;
e) bezüglich der Beschlüsse, womit bestehende Landesunterrichtsanstalten
aufgelassen oder eingeengt oder die Unterrichtssprache geändert werden sollen:
ebenso bezüglich der Beschlüsse, womit die vor der Gültigkeit
dieses Gesetzes bewilligten Beiträge oder Erhaltungskosten für staatliche,
Landes- oder Privatunterrichtsanstalten entzogen oder herabgemindert werden
sollen;
f) bezüglich der Beschlüsse, womit die Vereinigung oder Trennung von Gemeinden
gegen den Willen der gesetzlichen Vertretung wenigstens einer der beteiligten
Gemeinden herbeigeführt werden soll.
Zu einem gültigen Beschlusse, betreffend eine Änderung der Gemeindewahlordnung
für die Markgrafschaft Mähren sowie die Wahlordnungen der autonomen Städte Brünn,
Ung.-Hradisch, Iglau, Kremsier, Olmütz und Znaim ist erforderlich, daß für die
in Verhandlung stehende Änderung 93 Abgeordnete stimmen, ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden."
während die Landesordnungen durch die Reichsgesetzgebung erlassen wurden, war eine Änderung nur im Wege der Landesgesetzgebung vorgesehen.
§ 39. Die Stimmgebung ist in der Regel mündlich; nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann solche auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben stattfinden.
Wahlen oder Besetzungen werden durch Stimmzettel vorgenommen.
§ 40. Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind unter Zulegung der Sitzungsprotokolle im Wege des Statthalters zur Allerhöchsten Kenntnis zu bringen.
Die Art der Veröffentlichung der gepflogenen Verhandlungen bestimmt der Landtag.
§ 41. Der Landtag darf mit keiner Landesvertretung eines anderen Kronlandes in Verkehr treten; auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen. Deputationen dürfen in die Versammlung des Landtages nicht zugelassen und Bittschriften dürfen vom Landtage nur dann angenommen werden, wenn sie ihm durch ein Mitglied überreicht werden.
Die Absendung von Landtagsdeputationen an das Allerhöchste Hoflager darf nur über vorläufig erwirkte kaiserliche Genehmigung stattfinden.
§ 42. Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegialberathungen zu verhandeln und zu erledigen.
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Ausschußbeisitzern erforderlich.
Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht, berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistiren und die Angelegenheit unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu unterziehen.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 erhielt der § 42
folgende Fassung:
"§ 42. Der Landesausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in
Kollegialberatungen zu verhandeln und zu erledigen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens sechs
Ausschußbeisitzern erforderlich.
Der Landeshauptmann ist, wenn er einen Beschluß des Landesausschusses als dem
öffentlichen Wohne oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufend ansieht,
berechtigt und verpflichtet, die Ausführung zu sistieren und die Angelegenheit
unverzüglich der Allerhöchsten Schlußfassung im Wege des Statthalters zu
unterziehen."
§ 43. Der Landesausschuß darf nur mit dem Landtage, aus dem er hervorgegangen ist, in Verkehr treten und nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.
Deputationen dürfen vom Landesausschusse nicht angenommen werden.
Durch Gesetz vom 29. November 1905 wurde an dieser
Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 44. Die beiden Landessprachen sind in der Geschäftsbehandlung des
Landtages gleichberechtigt."
Anhang
zu der
Landesordnung für die Markgrafschaft Mähren
I.
Die Vertheilung der vom Landtage in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes zu entsendenden zweiundzwanzig Mitglieder auf die einzelnen Gebiete, Städte und Körperschaften, wird in nachfolgender Weise festgestellt.
Der Landtag hat zu wählen:
1. Aus den nach § 3, a) der Landesordnung zu Virilstimmen berechtigten
zwei Mitgliedern und aus den dreißig Abgeordneten des großen
Grundbesitzes, zusammen sechs Mitglieder;
2. aus den vier Abgeordneten der Landeshauptstadt Brünn Ein Mitglied;
3. aus den sechs Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern Ein Mitglied;
4. aus den drei Abgeordneten der im § 3 der Landtags-Wahlordnung
unter h), i), k) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied;
5. aus den fünf Abgeordneten der eben daselbst unter c), l), m),
n), o) aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied;
6. aus den vier Abgeordneten der eben daselbst unter b), p), q), r)
aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied;
7. aus den vier Abgeordneten der eben faselbst unter s), t), u), v)
aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied;
8. aus den acht Abgeordneten der eben daselbst unter a), e), f), w),
x), y), z), aa) aufgeführten Wahlbezirke zwei Mitglieder;
9. aus den drei Abgeordneten der eben daselbst unter d), g), bb) aufgeführten
Wahlbezirke Ein Mitglied;
10. aus den sieben Abgeordneten der im § 7 der Landtags-Wahlordnung
unter 1, 2, 3, 4, 5 aufgeführten Wahlbezirke zwei Mitglieder;
11. aus den sechs Abgeordneten der eben dort unter 6, 7, 8, 9, 10 aufgeführten
Wahlbezirke Ein Mitglied;
12. aus den vier Abgeordneten der eben dort unter 11, 12, 13 aufgeführten
Wahlbezirke Ein Mitglied;
13. aus den fünf Abgeordneten der eben dort unter 14, 15, 16,
17, 26 aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied;
14. aus den sechs Abgeordneten der eben dort unter 18, 19, 20, 21,
22 aufgeführten Wahlbezirke Ein Mitglied;
15. aus den drei Abgeordneten der eben dort unter 23, 24, 25 aufgeführten
Wahlbezirke Ein Mitglied.
II.
Anträge auf Aenderungen der vorstehenden Vertheilung gehören zur Competenz des Reichsrathes und sind nach den Bestimmungen des § 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung zu behandeln.
Durch Gesetz vom 2. April 1873, R.G.Bl. 40, war der Anhang faktisch aufgehoben (Einführung der Direktwahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes).
Diese Landesordnung, das als Beilage II. m) zum Februarpatent von 1861 erlassen wurde, galt bis zur formalen Aufhebung durch § 7 der Verfassungsurkunde der Tschechoslowakischen Republik vom 29. Februar 1920 fort; der ordentliche Landesausschuß war bis zum 1. Juli 1928 fort. Durch die geplante Verwaltungseinteilung in der Tschechoslowakei ab 1920 sollte Land Mähren faktisch aufgehoben und durch Gaue ersetzt werden, was aber 1927 infolge einer Verwaltungsreform gesetzlich wieder zurückgenommen wurde, doch wurde das Land Mähren mit dem Land Schlesien vereinigt; seit 1945 ist Mähren endgültig Geschichte.
Mähren ist insbesondere
durch den Ausgleich zwischen der tschechisch- und deutschsprachigen Bevölkerung
im Jahre 1905 bekannt geworden ("Mährischer Ausgleich" durch
Landesgesetze vom 27. November 1905). 1918/19 wurde das Land kurzzeitig
gespalten in zwei deutschsprachige und das tschechische Mähren; während
der nördliche Teil zusammen mit Schlesien und einem kleinen nördlichen
Teil von Böhmen die "Provinz Sudetenland" als Land Deutschösterreichs
bildete (Vorläufige Verfassung vom 16. November 1918), schloss
sich der südliche Teil dem Land Niederösterreich an. Durch die
militärische Besetzung der tschechischen Truppen in die Tschechoslowakei
hineingezwungen.