vom 26. Februar 1861
geändert durch
Gesetz vom 12. Jänner 1867, wodurch die §§ 13 und 15 der
Landtags-Wahlordnung abgeändert werden (LGBl.
1/1867)
Gesetz vom 11. April 1867, wodurch der § 54 der Landtags-Wahl-Ordnung abgeändert
werden (LGBl.
13/1867)
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung
für Mähren über die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum
Landtage abgeändert werden (LGBl.
10/1869)
Gesetz vom 6. Mai 1869, wodurch Bestimmungen für
den Fall des Ausbleibens von Landtags-Abgeordneten erlassen werden (LGBl.
10/1869)
Gesetz vom 1. Mai 1870, betreffend die Abänderung der Landtags-Wahlordnung (LGBl.
29/1870)
Gesetz vom 26. November 1871, betreffend die Einbeziehung der Orte Butschowitz,
Israeliten-Gemeinde Trebistsch, Bodenstadt und Bystritz am Hostein in die
Landtags-Wahlbezirke der Städte (LGBl.
28/1871)
Gesetz vom 2. April 1873, betreffend die Abänderung der Landtags-Wahlordnung in
Bezug auf die Abgeordnetenwahl der Landgemeinden (LGBl.
32/1873)
Gesetz vom 2. April 1873, betreffend die Abänderung der §§ 10, 11, 12, 13, 15,
16, 24, 26, 27, 30, 36, 37, 40, 41, 45 und 54 der Landtags-Wahlordnung (LGBl.
33/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend die Einbeziehung der Gemeinde Deutsch-Brodek
in den Landtagswahlbezirk der Stadt Proßnitz (LGBl.
49/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend die Einbeziehung der Stadt Lundenburg in den
Landtags-Wahlbezirk der Städte Auspitz, Göding, Austerlitz und Kanitz (LGBl.
50/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend die Abänderung der Absätze k) und r) des § 3
der Landtagswahlordnung (LGBl.
51/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend die Abänderung der Absätze n), o), v) und c) des § 3
der Landtagswahlordnung (LGBl.
52/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend Einbeziehung der Gemeinde Stannern in den
Landtagswahlbezirk der Städte Trebitsch mit Einschluß der Israelitengemeinde
(Judenstadt) Trebitsch und Gr. Meseritsch (LGBl.
53/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend Einbeziehung der Stadt Schildberg in den
Landtagswahlbezirk der Städte Schönberg, Altstadt, Hohenstadt (LGBl.
54/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend Einbeziehung der Gemeinde Pohrlitz in den
Landtagswahlbezirk der Städte Kromau, Eibenschitz, Mähr.-Budwitz und Jarmeritz (LGBl.
55/1873)
Gesetz vom 8. Juni 1873, betreffend die Abänderung der Absätze 15 und 19 des § 7
der Landtagswahlordnung (LGBl.
56/1873)
Gesetz vom 14. April 1894, womit die §§ 4, 5, 24, 27, 28, 41, 47, 49 und 51 der Landtags-Wahlordnung
für die Markgrafschaft Mähren abgeändert werden (LGBl.
42/1894).
aufgehoben durch
Gesetz vom 27. November 1905, mit welchem eine neue
Landtagswahlordnung
erlassen wird
(LGBl.
2/1906)
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet die ganze Markgrafschaft Mähren (einschließig der in Schlesien gelegenen Enclaven) Einen Wahlbezirk.
Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Brünn.
§ 2. Die Wähler der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes theilen sich in zwei Wahlkörper, deren einen die wahlberechtigten Beisitzer der mit dem Fideicommißbande behafteten land- oder lehntäflichen Güter, den anderen alle übrigen wahlberechtigten großen Grundbesitzer zu bilden haben.
Der Wahlkörper der Fideicommißbesitzer hat fünf, der Wahlkörper der übrigen großen Grundbesitzer fünfundzwanzig Abgeordnete zu wählen.
§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte
bilden:
die Landeshauptstadt Brünn vier Wahlbezirke;
die Städte:
a) Olmütz, b) Iglau, c) Kremsier, d) Nokolsburg, e) Proßnitz,
f) Sternberg, und
g) Znaim je Einen Wahlbezirk;
h) Trübau, Zwittau, Brüsau, zusammen Einen Wahlbezirk;
i) Auspitz, Göding, Auterlitz, Kanitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
k) Boskowitz, Gewisch, Konitz, Tischnowitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
l) Gaya, Wischau, Straßnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
m) Ung. Hradisch, Ung. Ostra, Bisenz, Wessely, zusammen Einen Wahlbezirk;
n) Holleschau, Hullein, Wsetin, Wallachisch-Meseritsch, zusammen Einen
Wahlbezirk;
o) Ung. Brod, Wisowitz, Klobauk, Zlin, zusammen Einen Wahlbezirk;
p) Trebitsch und Groß-Meseritsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
q) Datschitz, Teltsch, Zlabings, Jamnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
r) Neustadtl, Saar, Bystritz, Großbittesch, zusammen Einen Wahlbezirk;
s) Neutitschein und Stramberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
t) Freiberg, Fulnek, Frankstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
u) Mährisch-Ostrau, Mistek, Braunsberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
v) Weißkirchen, Leipnik, Keltsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
w) Neustadt und Römerstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
x) Prerau, Kojetein, Tobitschau, zusammen Einen Wahlbezirk;
y) Schönberg, Altstadt, Hohenstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
z) Hof, Liebau, Bärn, Bautsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
aa) Müglitz, Loschitz, Littau, Aussee, zusammen Einen Wahlbezirk;
bb) Kromau, Eibenschütz, Mährisch-Budweis, Jarmeritz, zusammen
Einen Wahlbezirk.
Als selbständige Wahlbezirke der Stadt Brünn werden die durch das Gemeindestatut dieser Stadt vom 6. Juli 1850 im § 2 normirten vier Gemeindebezirke festgesetzt.
Durch Gesetz vom 26. November 1871 erhielt der § 3
folgende Fassung:
"§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bilden:
Die Landeshauptstadt Brünn vier Wahlbezirke;
die Städte:
a) Olmütz, b) Iglau, c) Kremsier, d) Nikolsburg, e) Proßnitz, f) Sternberg, und
g) Znaim je Einen Wahlbezirk;
h) Trübau, Zwittau, Brüsau, zusammen Einen Wahlbezirk;
i) Auspitz, Göding, Auterlitz, Kanitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
k) Boskowitz, Gewisch, Konitz, Tischnowitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
l) Gaya, Butschowitz, Wischau, Straßnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
m) Ung.-Hradisch, Ung.-Ostra, Bisenz, Wesely, zusammen Einen Wahlbezirk;
n) Holleschau, Bistritz am Hostein, Hullein, Wsetin, Wall.-Meseritsch, zusammen
Einen Wahlbezirk;
o) Ung.-Brod, Wisowitz, Klobouk, Zlin, zusammen Einen Wahlbezirk;
p) Trebitsch mit Einschluß der Israeliten-Gemeinde (Judenstadt) Trebitsch und
Groß-Meseritsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
q) Datschitz, Teltsch, Zlabings, Jamnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
r) Neustadtl, Saar, Bistritz, Groß-Bittesch, zusammen Einen Wahlbezirk;
s) Neutitschein und Stramberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
t) Freiberg, Fulnek, Frankstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
u) Mähr.-Ostrau, Mistek, Braunsberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
v) Weißkirchen, Bodenstadt, Leipnik, Keltsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
w) Neustadt und Römerstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
x) Prerau, Kojetein, Tobitschau, zusammen Einen Wahlbezirk;
y) Schönberg, Altstadt, Hohenstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
z) Hof, Liebau, Bärn, Bautsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
aa) Müglitz, Loschitz, Littau, Aussee, zusammen Einen Wahlbezirk;
bb) Kromau, Eibenschütz, Mähr.-Budweis, Jarmeritz, zusammen Einen Wahlbezirk.
Als selbstständige Wahlbezirke der Stadt Brünn werden die durch das
Gemeinde-Statut dieser Landeshauptstadt vom 6. Juli 1850 im § 2 abgegrenzten
vier Gemeindebezirke festgesetzt."
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielten § 3 Buchstabe a) bis g) erhielten folgende
Fassung:
"a) Olmütz, b) Iglau, c) Kremsier, d) Nikolsburg, e) Proßnitz, zusammen mit
Deutsch-Brodek, i) Sternberg und
g) Znaim, je Einen Wahlbezirk;"
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielt der § 3 Buchstabe i) folgende Fassung:
"i) Auspitz, Göding, Lundenburg, Austerlitz und Kanitz, zusammen einen
Wahlbezirk;"
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielten der § 3 Buchstaben k) und r) folgende Fassung:
"k) Boskowitz, Gewitsch, Konitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
r) Neustadl, Saar, Bystritz, Groß-Bitesch, Tischnowitz, zusammen Einen
Wahlbezirk;"
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielten der § 3 Buchstaben n), o), v) und x) folgende Fassung:
"n) Holleschau, Bistritz am Hostein, Wsetin, Wallachisch-Meseritsch,
Keltsch, Zlin, zusammen Einen Wahlbezirk;
o) Ung.-Brod, Wisowitz, Klobouk, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
v) Weißkirchen, Leipnik, Bodenstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
x) Prerau, Kojetein, Tobischau, Hullein, zusammen Einen Wahlbezirk;"
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielt der § 3 Buchstabe p) folgende Fassung:
"p) Trebitsch mit Einschluß der Israelitengemeinde (Judenstadt) Trebitsch,
Groß-Meseritsch und Stannern, zusammen Einen Wahlbezirk;"
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielt der § 3 Buchstabe y) folgende Fassung:
"y) Schönberg, Altstadt, Hohenstadt, Schildberg, zusammen Einen
Wahlbezirk;"
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielt der § 3 Buchstabe bb) folgende Fassung:
"bb) Kromau, Eibenschitz, Mähr.-Budwitz, Pohrlitz, Jarmeritz, zusammen
Einen Wahlbezirk;"
§ 4. Die Landeshauptstadt Brünn und jene Städte, welche für sich allein Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.
In jenen aus zwei oder mehreren Städten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangehenden Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Ort der Wahlort dieses Wahlbezirkes.
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 4
folgende Fassung:
"§ 4. Die Landeshauptstadt Brünn und jene Städte, welche für sich
allein einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.
In jedem aus zwei oder mehreren Städten gebildeten Wahlbezirke ist jede dieser
Städte zugleich der Wahlort und die im vorhergehenden Paragraphe bei der
Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Stadt der Hauptwahlort."
§ 5. In jedem der durch § 3 festgesetzten einunddreißig städtischen Wahlbezirke ist je Ein Abgeordneter zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes städtischen Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 5
folgende Fassung:
"§ 5. In jedem der durch § 3 festgesetzten einunddreißig städtischen
Wahlbezirke ist ein Abgeordneter zu wählen. Alle Wahlberechtigten jedes
städtischen Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper."
§ 6. Die Handels- und Gewerbekammer zu Brünn haben drei und die Handels- und Gewerbekammer zu Olmütz ebenfalls drei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner jeder Kammer den Wahlkörper zu bilden.
§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden
bilden die politischen Bezirke:
1. Brünn (Umgebung), Tischnowitz, Einbenschitz, zusammen Einen
Wahlbezirk;
2. Trübau, Zwittau, Gewitsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Boskowitz, Blansko, Kunstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Wischau, Butschowitz, Austerlitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Auspitz, Lundenburg, Selowitz, Klobouk, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Gaya, Göding, Steinitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Ung. Hradisch, Und. Ostra, Straßnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Kremsier, Kojetein, Prerau, Zdannek, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Holleschau, Bistritz, Napagedl, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Ung. Brod, Klobauk, Wisowitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Iglau, Groß-Meseritsch, Trebitsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Datschitz, Teltsch, Jamnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Neustadtl, Bystritz, Saar, zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Neutitschein, Fulnek, Freiberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
15. Weißkirchen, Liebau, Leipnik, zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Mistek, Mähr. Ostrau, Frankstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Wallachisch-Meseritsch, Roznau, Wsetin, zusammen Einen Wahlbezirk;
18. Olmütz (Umgebung), Proßnitz, Plumenau, zusammen Einen
Wahlbezirk;
19. Sternberg, Römerstadt, Hof, zusammen Einen Wahlbezirk;
20. Schönberg, Wiesenberg, Altstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
21. Hohenstadt, Schildberg, Müglitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
22. Littau, Mähr. Neustadt, Konitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
23. Znaim, Frain, Budwitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
24. Kromau, Namest, Hrotowitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
25. Nikolsburg, Joslowitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
26. Die im Herzogthume Schlesien gelegenen mährischen Enclaven
bilden zusammen Einen Wahlbezirk.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 7
folgende Fassung:
"§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die
Gemeinden der bis 31. August 1868 bestandenen politischen Bezirke:
1. Brünn (Umgebung), Tischnowitz, Eibenschitz zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Trübau, Zwittau, Gewitsch zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Boskowitz, Blansko, Kunstadt zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Wischau, Butschowitz, Austerlitz zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Auspitz, Lundenburg, Seelowitz, Klobonk zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Gaya, Göding, Steinitz zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Ung.-Gradisch, Ung.-Ostra, Straßnitz zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Kremsier, Kojetein, Prerau, Zdounek zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Holleschau, Bystritz, Napagedl zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Ung.-Brod, Klobouk, Wisowitz zusammen Einen Wahlbezirk;
11. Iglau, Groß-Meseritz, Trebitsch zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Datschitz, Teltsch, Jamnitz zusammen Einen Wahlbezirk;
13. Neustadtl, Bystritz, Saar zusammen Einen Wahlbezirk;
14. Neutitschein, Fulnek, Freiberg zusammen Einen Wahlbezirk;
15. Weißkirchen, Liebau, Leipnik zusammen Einen Wahlbezirk;
16. Mistek, Mährisch-Ostrau, Frankstadt zusammen Einen Wahlbezirk;
17. Wallachisch-Meseritsch, Roznau, Wsetin zusammen Einen Wahlbezirk;
18. Olmütz (Umgebung), Proßnitz, Plumenau zusammen Einen Wahlbezirk;
19. Sternberg, Römerstadt, Hof zusammen Einen Wahlbezirk;;
20. Schönberg, Weisenberg, Altstadt zusammen Einen Wahlbezirk;
21. Hohenstadt, Schildberg, Müglitz zusammen Einen Wahlbezirk;
22. Littau, Mährisch-Neustadt, Konitz zusammen Einen Wahlbezirk;
23. Znaim, Frain, Budwitz zusammen Einen Wahlbezirk;
24. Kromau, Namiest, Hrottowitz zusammen Einen Wahlbezirk;
25. Nikolsburg, Joslowitz zusammen Einen Wahlbezirk;
26. Die im Herzogthume Schlesien gelegenen mährischen Enclaven bilden zusammen
Einen Wahlbezirk."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 7 Eingangssatz sowie die Ziffern 1, 5, 8,
11, 12, 18, 20 bis 25 folgende Fassung:
"§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die
Gemeinden der bis 31. August 1868 bestandenen politischen Bezirke:
1. a) Brünn (Umgebung) und Eibenschitz zusammen Einen Wahlbezirk;
b) Tischnowitz Einen Wahlbezirk;
...
5. a) Auspitz, Lundenburg, zusammen Einen Wahlbezirk;
b) Sellowitz, Klobouk, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
8. a) Kremier, Zdaunek, zusammen Einen Wahlbezirk;
b) Prerau, Kojetein, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
11. a) Iglau, Teltsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
b) Trebitsch, Groß-Meseritsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
12. Datschitz, Jamnitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
18. a) Olmütz (Umgebung) Einen Wahlbezirk;
b) Proßnitz, Plumenau, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
20. Schönberg, Wiesenberg, Altstadt, Schildberg, zusammen Einen Wahlbezirk;
21. Müglitz, Hohenstadt, Neustadt, zusammen Einen Wahlbezirk;
22. Littau, Konitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
23. Znaim, Fraun, Joslowitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
24. Budwitz, Hrottowitz, Namiest, zusammen Einen Wahlbezirk;
25. Nikolsburg, Kromau, zusammen Einen Wahlbezirk;
..."
Durch
Gesetz vom 8. Juni 1873 erhielt der § 7 Ziffern 15 und 19 folgende Fassung:
"15. Weißkirchen, Liebau, Leipnik, Hof, zusammen Einen Wahlbezirk;
...
19. Sternberg, Römerstadt, zusammen Einen Wahlbezirk;"
§ 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Markgrafschaft Mähren, und für die mährischen Enclaven ist Hotzenplotz der Wahlort.
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten
Wahlbezirke ist der im § 7 bei Festseetzung eines jeden Wahlbezirkes zuerst
angeführte Ort, und für die mährischen Enclaven ist Hotzenplotz der Wahlort."
§ 9. Die im § 7 unter 1, 5, 8, 11 und 18 angeführten Wahlbezirke haben je zwei, die übrigen einundzwanzig Wahlbezirke je Einen Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte) bilden Einen Wahlkörper.
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 9 folgende Fassung:
"§ 9. Die im § 7 unter 1 bis 26 aufgeführten Einunddreißig Wahlbezirke
haben je Einen Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der
nach § 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte) bilden Einen
Wahlkörper."
§ 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener land- oder lehntäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens zweihundert fünfzig Gulden beträgt, zu wählen.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 10
folgende Fassung:
"§ 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des Großgrundbesitzes sind
durch directe Wahl der dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer
jener land- oder lehentäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens
zweihundertfünfzig Gulden beträgt, zu wählen."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des Großgrundbesitzes sind durch
directe Wahl der dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener
land- oder lehentäflichen Güter zu wählen, deren Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen Realsteuern ohne außerordentlichen Zuschlag wenigstens 250 fl.
beträgt.
Der Besitz zweier oder mehrerer land- oder lehentäflicher Güter, deren
Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern ohne außerodentlichen
Zuschlag zusammengenommen wenigstens 250 fl. beträgt,
berechtigt ebenfalls zur Wahl.
Güter, für welche eine selbstständige Einlage in der Land- oder Lehentafel neu
eröffnet wurde, sind erst drei Jahre nach der rechtskräftigen Eröffnung der
Einlage den zur Wahl berechtigenden Gütern gleichzuhalten."
§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten land- oder lehntäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hierzu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer land- oder lehntäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens zweihundert fünfzig Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 11
folgende Fassung:
"§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden
land- oder lehentäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen
alle Mitbesitzer oder doch die Besitzer von mehr als die Hälfte des Gutes hiezu
bevollmächtigen, wenn im letzteren Falle die Jahresschuldigkeit der vertretenen
Besitzantheile an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des
Kriegszuschlages) wenigstens zweihundertfünfzig Gulden beträgt.
Der Besitz zweier oder mehrerer land- oder lehentäflicher Güter, deren
Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen REalsteuern (mit Ausnahme des
Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens zweihundertfünfzig Gulden beträgt,
berechtigt ebenfalls zur Wahl."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden
land- oder lehentäflichen Gutes steht zwar Jdem derselben das Wahlrecht zu, kann
jedoch nur durch Denjenigen aus ihnen ausgeübt werden, welcher entweder kraft
seines eigenen Besitzantheiles oder mit Hinzurechnung der Antheile der ihn
bevollmächtigenden Mitbesitzer mehr als die Hälfte des Gutes vertritt, in allen
Fällen jedoch nur insoferne als die Jahresschuldigkeit der vertretenen
Besitzantheile an landesfürstlichen Realsteuern ohne außerordentlichen Zuschlag
mindestens 250 fl. beträgt.
Ein Mitbesitz, welcher nach diesem Zeitpuncte der Wirksamkeit dieses Gesetzes
durch Übertragung unter Lebenden neu entsteht, begründet das Wahlrecht erst nach
Verlauf von drei Jahren nach rechtskräftiger Einverleibung des Eigenthumsrechtes."
§ 12. Für jene zur Wahl berechtigten land- oder lehntäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten land- oder lehntäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 12
folgende Fassung:
"§ 12. Für jene zur Wahl berechtigenden land- oder lehentäflichen
Güter, in deren Besitz eine Corporation, Gesellschaft, Stiftung oder eine
juristische Person überhaupt sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene
Einzeln-Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder
gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation, Gesellschaft, Stiftung
oder sonstige juristische Person nach Außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigenden land- oder
lehentäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht
ausüben."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 12 folgende Fassung:
"§ 12. Für jene zur Wahl berechtigenden land- oder lehentäflichen
Güter, in deren Besitz eine Corporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder
sonst eine
juristische Person befindet, ist das Wahlrecht durch jene
Personen auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder
gesellschaftlichen Normen, Statuten oder Stiftungs-Urkunden berufen ist, die Corporation, Gesellschaft,
Anstalt, Stiftung
oder sonstige juristische Person nach Außen zu vertreten und, woferne die
Vertretung nicht einer Einzelperson zukommt, durch jene Einzelperson, welche von
den berufenen Vertretern aus ihrer Mitte hiezu bestellt wird.
Derjenige, der dieses Wahlrecht ausübt, muß dem österreichischen Staatsverbande
angehören, physisch großjährig und eigenberechtigt sein, und es darf demselben
keine der im § 18 dieser Landtags-Wahlordnung normirten Ausschließungsgründe
entgegenstehen.
Der dem Functionär einer Corporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder
sonstigen juristischen Person überlassene Genuß eines Gutes verleiht dem
Functionär kein Wahlrecht, wenn derselbe nicht zugleich nach den bestehenden
gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen, Statuten oder Stiftungsurkunden
berufen ist, die im Besitze des betreffenden Gutes befindliche Corporation,
Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonstige juristische Person nach Außen zu
vertreten.
Dem Staate, den Ländern und
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigenden land- oder
lehentäflichen Gütern befinden, kommt ein Wahlrecht rücksichtlich derselben
nicht zu."
§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten
Städte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute
oder dem Gemeindegesetz vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl
der Gemeinderepräsentanz der einen Wahlbezirk bildenden Städte
berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper
gehören und im dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an directen
Steuern entrichten,
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei
Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen
Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen
anzureichen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active
Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 12. Jänner 1867 erhielt der § 13
folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte
sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder der
Gemeindeordnung vom 15. März 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen
Wahlbezirk bildenden Städte berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung
vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche zum
ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper in Brünn
wenigstens zwanzig Gulden und in den anderen Städten mindestens zehn Gulden an
directen Steuern entrichten."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte
sind von allen jenen Gemeindegliedern direkt zu wählen, welche in den Städten
des Wahlbezirkes zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigt, nach § 18 der
Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind und, ohne Rücksicht
auf die Eintheilung in Wahlkörper, in Brünn wenigstens 20 fl. und in allen
anderen Städten wenigstens 10 fl. als Jahresschuldigkeit an directen Steuern
ohne außerordentlichen Zuschlag entirchten. Diesen sind Jene anzureihen, denen
das Ehrenbürgerrecht mindestens Ein Jahr vor Ausschreibung der Wahl verliehen
wurde, dann alle Jene, welchen nach den derzeit bestehenden besonderen
Gemeindestatuten, beziehungsweise nach dem Gemeindegesetze vom 15. März 1864 das
active Wahlrecht in der Gemeinde ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung zukommt."
§ 14. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundert ergeben, haben, wenn sie zweihundert fünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundert fünfzig betragen, unberücksichtigt zu entfallen.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als fünfhundert beträgt, wählen Einen Wahlmann.
§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene
nach dem Gemeindegesetz vom 17. März 1849, Nr. 170 R.G.B. zur Wahl
der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen,
welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper
bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei
Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen
Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen
anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active
Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch Gesetz vom 12. Jänner 1867 erhielt der § 15
folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach der
Gemeindeordnung vom 15. März 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten
und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen
Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene
Gemeindeangehörigen anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung, § 1 Punkt
4 ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."
Durch Gesetz vom 1.
Mai 1870 erhielt der § 15
folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem
Gemeindegesetze vom 15. März 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten
und nach § 18 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen
Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen;
c) ohne Rücksicht auf die Eintheilung in Wahlkörper, überhaupt jene
Gemeindeglieder, welche wenigstens 5 fl. an dierecten Steuern entrichten. Diesen
sind die Ehrenbürger und jene Gemeinde-Angehörigen anzureihen, welche nach der
Gemeinde-Wahlordnung § 1, Punct 4, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung
wahlberechtigt sind."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene zur Wahl der
Gemeinde-Repräsentanz berechtigten und nach § 18 der L. W. O. vom Wahlrechte
nicht ausgeschlossenen Gemeindemitglieder zu wählen, welche, ohne Rücksicht auf
die Eintheilung in Wahlkörper, mindestens 5 fl. als Jahresschuldigkeit an
directen Steuern ohne außerordentlichen Zuschlag in der Gemeinde entrichten.
Diesen sind Jene anzureihen, denen das Ehrenbürgerrecht mindestens ein Jahr vor
Ausschreibung der Wahl verliehen wurde, dann alle Jene, welchen nach dem
Gemeindegesetze vom 15. März 1864 das active Wahlrecht in der Gemeinde ohne
Rücksicht auf eine Steuerzahlung zukommt."
§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so über er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 16
folgende Fassung:
"§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke und
in der Regel nur persönlich ausüben.
Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre gesetzlichen Vertreter, die in
ehelicher Gemeinschaft lebende Gattin durch ihren Gatten, andere
eigenberechtigte Frauen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus.
Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß in der Wählerclasse wahlberechtigt sein,
und darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Corporationen und Gesellschaften üben ihr Wahlrecht durch diejenigen Personen,
welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen
Bestimmungen nach außen zu vertreten berufen sind.
Ausnahmsweise können auch Wahlberechtigte der Wählerclasse des Großgrundbesitzes
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Derselbe muß in der
Wählerclasse und im Wahlkörper wahlberechtigt sein, und darf nur Einen
Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem
Wahlbezirke der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke oder
in § 3 genannten Städte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Jedoch sind die Wähler aus der Classe des Großgrundbesitzes in gleicher Weise,
wie jene der Städte und Landgemeinden, wenn sie gleichzeitig Mitglieder einer
Handelskammer sind, berechtigt, ihr Stimmrecht auch für die Wahlen der
Abgeordneten der Handelskammer in den Landtag auszuüben.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Landgemeinden Mitglied
mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht blos in der Gemeinde seines
ordentlichen Wohnsitzes.
Durch diese Beschränkungen sind die Mitglieder jener Corporationen, welche als
solche das Wahlrecht in der Wählerclasse des Großgrundbesitzes ausgeübt haben,
nicht gehindert, das ihnen persönlich zustehende Wahlrecht in ihrer Wählerclasse
auszuüben."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke und
in der Regel nur persönlich ausüben.
Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre gesetzlichen Vertreter, die in
ehelicher Gemeinschaft lebende Frauen durch ihren Ehegatten, andere
eigenberechtigte Frauen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus.
Wer im Namen eines Anderen das Wahlrecht ausübt, muß mit Ausnahme des im § 12
bezeichneten Falles in der betreffenden Wählerclasse wahlberechtigt sein.
In der Wählerclasse des Großgrundbesitzes können alle Wahlberechtigten, sowie
auch die im § 12 bezeichneten Vertreter nicht eigenberechtigter Personen,
insofern diese Vertreter in der Wählerclasse des Großgrundbesitzes nicht selbst
wahlberechtigt sind, dürfen ihr eigenes, beziehungsweise das Wahlrecht durch
Bevollmächtigte ausüben. Frauen und die gesetzlichen Vertreter nicht
eigenberechtigter Personen, insofern diese Vertreter in der Wählerclasse des
Großgrundbesitzes nicht selbst wahlberechitgt sind, dürfen ihr eigenes,
beziehungsweise das Wahlrecht ihrer Mündel oder Curanden nur durch
Bevollmächtigte ausüben. In dieser Wählerclasse muß der Vollmachtsträger auch in
dem betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sein, und darf nur Einen
Wahlberechtigten Vertreten. Auch solche Wähler, welche im Sinne des § 12 für
eine Corporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonstige juristische
Person, oder im Sinne des § 11 für Mitbesitzer wählen, können Eine Vollmacht
übernehmen.
In der Wählerclasse der Städte oder Landgemeinden wird das Wahlrecht von
Corporationen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen
Personen ebenfalls auf die im § 12 vorgeschriebene Weise ausgeübt. Wer in einer
dieser beiden Wählerclassen im eigenen Namen wählt, ist überdies berechtigt, das
Stimmrecht als gesetzlicher Vertreter nicht eigenberechtigter Personen, als
Ehegatte und als Vertreter der im § 12 erwähnten juristischen Personen
auszuüben. Abgesehen von diesen Vertretungsfällen darf jeder Wähler nur Eine
Vollmacht übernehmen.
In den Wählerclassen der Städte und Landgemeinden begründet der Mitbesitz einer
steuerpflichtigen Realität für die Mitbesitzer zusammen nur Eine Stimme, und es
kann dieselbe nur von jenem Mitbesitzer giltig abgegeben werden, welcher
entweder seines eigenen Besitzantheils oder mit Hinzurechnung der Antheile der
ihn bevollmächtigenden oder sonst von ihm vertretenen Mitbesitzer mehr als die
Hälfte der Realität vertritt und von seinem eigenen Besitzantheile an
landesfürstlichen direkten Steuern ohne außerordentlichen Zuschlag als
Jahresschuldigkeit den zur Begründung des Wahlrechtes in der betreffenden
Wählerclasse festgesetzten Mindestbetrag entrichtet.
Wer in der Wählerclasse des Großgrundbesitzes wahlberechtigt ist (außer Jenen,
welche im Namen der im § 12 bezeichneten juristischen Personen das Wahlrecht
ausüben), darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerclassen, und wer
in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte wahlberechtigt ist, in der
REgel in keiner Landgemeinde wählen.
Wer in beiden Wahlkörpern des Großgrundbesitzes wahlberechtigt ist, darf sein
Wahlrecht nur im ersten Wahlkörper ausüben.
Wähler aus jeder Wählerclasse, auch die im § 12 bezeichneten Vertreter, wenn sie
zugleich Mitglieder einer Handelskammer sind, dürfen ihr Stimmrecht auch für die
Wahlen der Landtags-Abgeordneten der Handelskammer ausüben.
Ist ein Wähler der Wählerclassen der Städte und Landgemeinden zugleich in
mehreren Städten, oder in mehreren Landgemeinden, oder sowohl in Städten als
Landgemeinden wahlberechtigt, so darf er sein Wahlrecht nur Einmal ausüben und
zwar in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, oder wenn er in keiner der
betreffenden gemeinden, oder in mehreren Gemeinden abwechselnd seinen Wohnsitz
hat, nur in jener Gemeinde, in welcher er die höchste Steuerschuldigkeit
entrichtet.
Jede Wahlvollmacht muß schriftlich ausgestellt, vom Vollmachtgeber eigenhändig
unterschrieben sein, auf die Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerclasse lauten
und mit Berufung auf die Wahlausschreibung den Wahlact bezeichnen. Mündliche
oder telegraphische Verfügungen in Betreff der Ertheilung oder des Widerrufes
einer Vollmacht sind wirkungslos. Im Auslande ausgestellte Vollmachten müssen
gehörig beglaubigt sein."
§ 17. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte, oder
in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen
der vorausgehenden §§ 10 bis 15 wahlberechtigt ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.
§ 18. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage
sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretungen
schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit
der Beweismittel vor der Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren
Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung
dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet
oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs-
oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung,
wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.
Durch Gesetz vom 13. Jänner 1869 erhielt der § 18
folgende Fassung:
"§ 18. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind
diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen
der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder
des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt
worden sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6, unter Zahl 1 bis 10 des
Gesetzes vom 15. November 1867, R.-G.-Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit
dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren,
wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde,
und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten
Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe
aufzuhören.
Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren
eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs- oder
Ausgleichsverhandlung als Landtags-Abgeordnete nicht wählbar (§ 17 lit. c. der
Landtags-Wahl-Ordnung)."
§ 19. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
§ 21. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden der Markgrafschaft Mähren und der in Schlesien gelegenen mährischen Enclaven bekannt zu machen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
§ 22. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste für jeden der beiden Wahlkörper ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.
§ 23. Die Wählerliste für jeden der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes ist vom Statthalter auszufertigen und durch Einschaltung in die Brünner und Toppauer Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren. Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
§ 24. Ueber den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Über
den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die
Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter
zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, Berichtigungen der Wählerlisten des
Großgrundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
Ein Recurs gegen die Entscheidung des Statthalters ist nicht zulässig.
Die Wählerlisten sind bei der Statthalterei zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufzulegen und dürfen in den letzten 23 Stunden vor dem Wahlacte nicht mehr
abgeändert werden."
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 24
folgende Fassung:
"§ 24. Über
den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die
Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Statthalter
zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, Berichtigungen der Wählerlisten des
großen Grundbesitzes von amtswegen vorzunehmen.
Ein Recurs gegen die Entscheidung des Statthalters ist nicht zulässig.
Die Wählerlisten sind bei der Statthalterei zur Einsicht der Wahlberechtigten
aufzulegen."
§ 25. Sobald die Wählerlisten der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtiggestellt sind, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Lande Mähren oder in den in Schlesien gelegenen mährischen Enclaven wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb Mährens oder den Enclaven wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Brünner und Troppauer Zeitung aufzufordern.
§ 26. Die Liste der Wähler in jeder der im § 3 angeführten Städte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 13 und 18 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Stadt untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtggestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. In jeder der im § 3 bezeichneten Städte ist die
Landtags-Wählerliste mit Zuhilfenahme der Gemeinde-Wählerliste vom
Gemeindevorsteher zu verfassen.
Zunächst sind in die Landtags-Wählerliste aus jener Gemeinde-Wählerliste, welche
der letzt vollzogene Wahl der Gemeinde-Repräsentanz zu Grunde lag, alle
Diejenigen einzutragen, welche nach § 13 dieser Landtags-Wahlordnung das
Landtags-Wahlrecht zukommt, wenn sie das active Gemeindewahlrecht nicht
mittlerweile verloren haben, oder ihnen nicht ein im § 18 normirter
Ausschließungsgrund entgegensteht. Unter denselben Voraussetzungen sind Jene
hinzuzufügen, welche seit der letzten Gemeindewahl das Gemeinde-Wahlrecht in der
betreffenden Gemeinde neu erwarben.
Dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Stadt untersteht, liegt es
ob, diese Landtags-Wählerliste mit den Gemeinde-Wählerlisten, Steuerlisten und
sonstigen Behelfen zu vergleichen, zu ergänzen und richtig zu stellen und zum
Beweise dessen mit seiner Unterschrift zu versehen.
Die in solcher Weise richtig gestellte Wählerliste ist bei dem Vorstande dieser
Behörde spätestens 8 Tage vor dem Wahlacte zu Jedermanns Einsicht aufzulegen und
ist dies unter Einem durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen.
Allfällige Reclamationen, für welche unmittelbar nach dem Publicationstage eine
3tägige Präclusivfrist läuft, sind bei dem Vorstande derjenigen politischen
behörde, bei welcher die Liste aufliegt, einzubringen und von diesem ohne
Zulassung eines Recurses zu entscheiden.
In einer Stadt mit eigenem Statute, Brünn ausgenommen, kann sowohl die Vornahme
der Wahlvorarbeiten, als auch die Entscheidung über Reclamationen vom
Statthalter jenem Bezirkshauptmanne übertragen werden, welcher in dieser Stadt
seinen Wohnsitz hat."
§ 27. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Die Wählerlisten jener Städte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausfüllung des Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Der Vorstand der politischen Behörde des Wahlortes hat auf
Grund sämmtlicher Wählerlisten des Wahlbezirkes den eingetragenen Wählern
Legitimationskarten auszufertigen und im amtlichen Wege rechtzeitig zustellen zu
lassen. Die Legitimationskarten müssen den Namen und Wohnort des
Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung enthalten.
In Städten mit eigenen Statuten, Brünn ausgenommen, kann auch zu diesen
Verfügungen der Bezirkshauptmann delegirt werden."
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 27 folgende
Fassung:
"§ 27. Sobald die Wählerliste der Städte nach erfolgter Entscheidung
der Reclamationen richtiggestellt ist, sind den Wählern von der unmittelbar
vorgesetzten politischen Behörde Legitimationskarten zur Wahl des
Landtags-Abgeordneten auszufertigen und im amtlichen Wege rechtzeitig zustellen
zu lassen.
Die Legitimationskarten müssen den Namen und Wohnort des
Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung enthalten.
In Städten mit eigenen Statuten, Brünn ausgenommen, kann auch zu diesen
Verfügungen der Bezirkshauptmann delegirt werden.
Die Wählerlisten dürfen in den letzten 24 Stunden vor der Wahl nicht mehr
geändert werden."
§ 28. Wenn zwei oder mehrere Städte zu Einem Wahlbezirke vereinigt sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wohnortes die Wählerlisten der einzelnen Städte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 28
folgende Fassung:
"§ 28. Die Wählerlisten dürfen in den letzten 24 Stunden vor der
Wahl nicht mehr geändert werden."
§ 29. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 3 aufgeführten Städte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 14 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, aus den bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtiggestellten Listen der Gemeindewähler das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 15 und 18 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Den gleichen Vorgang haben jene politischen Bezirksbehörden Schlesiens, in deren Bezirke sich Gemeinden befinden, die als Enclaven zu Mähren gehören, bezüglich dieser Gemeinden zu beobachten.
§ 30. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.
Durch Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat das
Verzeichniß der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu prüfen
und richtig zu stellen, den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl
festzusetzen, zu deren Leitung einen Wahlcommissär zu bestimmen und den
Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntiß
zu setzen, die wahlberechtigten Gemeindemitglieder zur Vornahme der Wahl
spätestens 23 Stunden vor derselben einzuladen."
§ 31. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.
§ 32. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 39, 40, 41, dann 43 bis einschließig 47 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 weiter vorzugehen.
§ 33. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.
§ 34. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den gewählten Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
§ 35. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu Einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird
einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu
besteht hat:
1. für den Wahlkörper der Fideicommißbesitzer aus drei
von den Wahlberechtigten und zwei von dem Statthalter ernannten Gliedern;
2. für den Wahlkörper der übrigen großen Grundbesitzer
aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten
Städte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter
und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier
vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär
und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 36
folgende Fassung:
"§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus
demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper der Fideicommißbesitzer aus zwei von den Wahlberechtigten
gewählten Gliedern und Einem von dem Statthalter ernannten Gliede.
2. für den Wahlkörper der übrigen großen Grundbesitzer aus vier von den
Wahlberechtigten und drei vom Statthalter ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten Städte aus dem Bürgermeister
oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der
Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten
Gliedern;
4. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und aus
vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers."
Durch Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus
demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper der Fideicommißbesitzer aus 2 nur von den persönlich
anwesenden Wahlberechtigten
ohne Berücksichtigung der von ihnen vertretenen Vollmachtstimmen zu wählenden
Mitgliedern und einem dritten vom Statthalter ernannten Mitgliede.
2. Für den Wahlkörper der übrigen Großgrundbesitzer aus 4 nur von den persönlich
anwesenden
Wahlberechtigten ohne Berücksichtigung der von ihnen vertretenen
Vollmachtsstimmen zu wählenden und 3 vom Statthalter ernannten Mitgliedern.
3. Für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten Städte aus dem Bürgermeister
oder seinem gemäß der Gemeindeordnung fungirenden Stellvertreter und 2 von der
Gemeinderepräsentanz gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus
4 vom Wahlcommissär ernannten
Mitgliedern.
4. Für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus 3 vom Wahlcommissär ernannten
Wahlmännern und aus
4 von den Wahlmännern aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern."
§ 37. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
Durch Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 37 folgende Fassung:
"§ 37. Die den Wählern udn beziehungsweise Wahlmännern erfolgten
Legitimationskarten allein berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale
und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem
darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl
einzufinden."
§ 38. An dem Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 38
folgende Fassung:
"§ 38. An dem Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu
bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen,
welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den
vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen übernimmt.
Ist selbst die zur Constituirung der Wahlcommission erforderliche Anwahl von
Wahlberechtigten nicht erschienen, so wird zur Vornahme der Wahlhandlung ein
anderer Tag vom Statthalter festgesetzt und in gesetzlicher Weise verlautbart."
§ 39. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 17 und 18 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
§ 40. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.
Durch Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die
WAhlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt,
und behauptet, daß bei ihr seit der Feststellung der Wählerlisten ein
Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der
Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden. Die
Aufnahme neuer Wähler in die Wählerliste steht der Wahlcommission nicht zu.
Der landesf. Wahlcommissär hat überhaupt für die Aufrechthaltung der Ordnung
beim Wahlacte Sorge zu tragen und die Beobachtung der Bestimmungen der
Wahlordnung wahrzunehmen. Überschreitungen des Wirkungskreises der
Wahlcommission hat derselbe nicht zuzulassen."
§ 41. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.
Durch Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der
Wahlcommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission der Wähler in der
Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung
aufgerufen.
Wenn ein Wahlbezirk aus mehreren Städten oder Gerichtsbezirken besteht, so ist
bei der Stimmenabgabe jene Reihenfolge einzuhalten, welche durch die §§ 3 und 7
dieser Wahlordnung festgesetzt ist.
Wahlberechtigt, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung
kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimme
abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melden."
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 41 folgende
Fassung:
"§ 41. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der
Wahlcommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission der Wähler in der
Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung
aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die
Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimme
abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melden."
§ 42. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
§ 43. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.
§ 44. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controlle der Eintragung bildet.
§ 45. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.
Durch Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 45 folgende Fassung:
"§ 45. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von
Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit solcher Wahlstimmen entscheidet sogleich
die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses."
§ 46. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
§ 47. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 47
folgende Fassung:
"§ 47. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben,
ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die STimmgebung für geschlossen zu
erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichnis von der Wahlcommission und dem
Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinierung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der
Wahlcommission sogleich bekanntzugeben.
Der Wahlcommissär hat den Wahlact, falls die Stimmabgabe für eine und dieselbe
Abgeordnetenwahl in mehr als einem Wahlorte stattfindet und der Wahlort nicht
zugleich der Hauptwahlort ist, an den Bezirkshauptmann des Hauptwahlortes
einzusenden, welcher aus den einzelnen eingelangten Wahlacten das
Gesammtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln und
schriftlich darzustellen hat."
§ 48. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.
§ 49. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 49
folgende Fassung:
"§ 49. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu
wählenden Abgeordneten keine absolute Stimmenmehrheit zustande, so wird ein
zweiter Wahlgang vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige
Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Der Bezirkshauptmann, in dessen Bezirke der Hauptwahlort liegt, hat im
erforderlichen Falle auch diese Wahlen in allen betreffenden Wahlorten zu
veranlassen und nach Durchführung derselben zur Ermittlung ihres
Gesammtergebnisses in der im § 47 angegebenen Weise vorzugehen."
§ 50. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
§ 51. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten, - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Durch Gesetz vom 14. April 1894 erhielt der § 51
folgende Fassung:
"§ 51. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt
ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den
Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben,
gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und
Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch
unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit
einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen
Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.
Ebenso hat bei den in mehr als einem Wahlorte vorgenommenen Wahlen in den
Städtewahlbezirken der Bezirkshauptmann des Hauptwahlortes nach Feststellung des
schließlichen Gesammtergebnisses der Wahl den darüber aufgenommenen Schlußakt
sammt allen von den einzelnen Wahlcommissionen eingelangten Acten an den
Statthalter zu leiten."
§ 52. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 18 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
Durch Gesetz vom 1. Mai 1870 erhielt der § 52
folgende Fassung:
"§ 52. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten
Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der nach § 18
normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat
ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den
Landtag und begründet insolange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis
das Gegentheil erkannt ist.
Durch die Annahme des Wahlcertificates verpflichtet sich der gewählte
Abgeordnete zugleich zur Annahme und wirklichen Ausübung des Mandates.
Wenn das Certificat zurückgelegt wird, was binnen längstens acht Tagen, vom Tage
des Empfanges, geschehen kann, so verliert der angenommene Wahlact seine
Wirksamkeit und ist sofort zu erneuern."
§ 53. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).
Durch Gesetz vom 6. Mai 1869 wurde als Zusatz zu
diesem Abschnitt bestimmt:
"Wenn ein Landtags-Abgeordneter seinen Eintritt in den Landtag über acht Tage
verzögert, oder ohne Urlaub sich von den Landtags-Verhandlungen fern hält, oder
über die Zeit des Urlaubes ausbleibt, und der vom Landeshauptmanne oder dessen
Stellvertreter ergangenen Aufforderung, binnen vierzehn Tagen zu erscheinen oder
seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge leistet, so kann der Landtag
gegen einen solchen Abgeordneten unter gleichzeitiger Entscheidung über die etwa
vorgebrachten Rechtfertigungsgründe den Verlust des Landtags-Mandates
aussprechen."
§ 54. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch Gesetz vom 11. April 1867 erhielt der § 54
folgende Fassung:
"§ 54. Sowie während der Dauer der ersten, so auch während jener der
zweiten sechsjährigen Landtagsperiode können Änderungen der Bestimmungen der
Landtags-Wahl-Ordnung für die Markgrafschaft Mähren durch absolute
Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen
Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschluße des
Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von
wenigstens drei Viertheilen aller Mitglieder des Landtages und die Zustimmung
von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."
Durch Gesetz vom 2. April 1873 erhielt der § 45 folgende Fassung:
"§ 54. Zu einem Beschluße des Landtages über beantragte Änderungen
der Landtagswahlordnung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen der
im § 3 der Landesordnung festgesetzten Gesammtzahl der Landtagsmitglieder und
die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."
Durch
Gesetz vom 2. April 1873 wurde als Schlußbestimmung verfügt:
"Dieses Gesetz hat auf die Mandate der für die betreffenden Wahlbezirke dermalen
in den Landtag der Markgrafschaft Mähren entsendeten Abgeordneten keinen Einfluß
zu üben."
Durch
Gesetze vom 8. Juni 1873 wurde als Schlußbestimmung verfügt:
"Dieses Gesetz hat auf die Mandate der für die betreffenden Wahlbezirke dermal
in den Landtag der Markgrafschaft Mähren entsendeten Abgeordneten keinen Einfluß
zu üben."