vom 19. Februar 1959
in Kraft getreten am 16. August 1960
Die Republik Zypern einerseits, und Griechenland, die Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits,
zur Bekräftigung, daß die Anerkennung und Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, der territorialen Unversehrtheit und Sicherheit der Republik Zypern, wie sie durch die grundlegenden Bestimmungen ihrer Verfassung errichtet und bestimmt wurde, in ihrem gemeinsamen Interesse liegt,
in dem Wunsch, die staatlichen Verhältnisse, wie sie durch diese Verfassung geschaffen wurden, zu sichern,
haben das folgende vereinbart:
Artikel I. Die Republik Zypern unternimmt alle notwendigen Anstrengungen, um ihre Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit und Sicherheit unter Beachtung ihrer Verfassung zu schützen.
Sie unterläßt es, ganz oder teilweise an einer wie auch immer gearteten politischen oder wirtschaftlichen Gemeinschaft mit einem Staat teilzunehmen. Sie erklärt dementsprechend jede, auf die Errichtung einer Union mit einem anderen Staat oder zur Teilung der Insel gerichtete Aktivität, direkt oder indirekt, zu verbieten.
Artikel II. Griechenland, die Türkei und das Vereinigte Königreich nehmen die in Artikel I. festgesetzten Tätigkeiten der Republik Zypern zur Kenntnis, anerkennen und garantieren die Unabhängigkeit, die territoriale Unversehrtheit und Sicherheit der Republik Zypern sowie die durch die grundlegenden Bestimmungen ihrer Verfassung geschaffenen staatrechtlichen Verhältnisse.
Griechenland, die Türkei und das Vereinigte Königreich verbieten, soweit es ihnen notwendig erscheint, jede Aktivität im Zusammenhang mit der Förderung zur Errichtung einer Union von Zypern mit einem anderen Staat oder zur Teilung der Insel.
Dieser Artikel wurde zuerst als Zusatzartikel zum Vertrag angenommen, jedoch bei der endgültigen Unterzeichnung in den Vertrag intergriert.
Artikel III. Die Republik Zypern, Griechenland und die Türkei verpflichten sich zur Anerkennung der Integrität der Gebiete, die unter der Souveränität des Vereinigten Königreiches verbleiben, wie sie bei der Errichtung der Republik Zypern bestanden haben und garantieren dem Vereinigte Königreich die Nutzung und den Genuß der Rechte, die ihr durch die Republik Zypern in Übereinstimmung mit dem, am heutigen Tage in Nikosia unterzeichneten Vertrag betreffend die Errichtung der Republik Zypern zugesichert wurden.
Artikel IV. Im Falle der Verletzung von Bestimmungen dieses Vertrags werden Griechenland, die Türkei und das Vereinigte Königreich sich gemeinsam in Bezug auf die Verletzungen oder die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beobachtung dieser Bestimmungen zu beraten.
Soweit eine gemeinsame oder konzertierte Aktion nicht möglich gemacht werden kann, hat jede Garantiemacht das Recht zum Eingriff unter der Bedingung, daß dadurch die staatsrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch diesen Vertrag geschaffen wurden, wiederherzustellen.
Article V. Dieser Vertrag tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Der Urtext dieses Vertrags wird in Nikosia hinterlegt.
Die Hohen Vertragsparteien werden sobald als möglich, in Übereinstimmung mit dem Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen, die Registrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen durchführen.
Gegeben zu London in Lancaster House am 19. Februar 1959
E. A-T. (Evangelos Averoff-Tositzas, griechischer
Außenminister)
A. M. (Archbishop Makarios III., Führer
der griechischen Zyprioten, ab 1960 zypr. Präsident)
S. L. (Selwyn Lloyd, britischer Außenminister)
F. R. Z. (Fatin Rüstü Zorku, türkischer
Außenminister)
F. K. (Fr. Fazil Kücük, Führer
der türkischen Zyprer, ab 1960 zypr. Vizepräsident)
Der vorstehende Vertrag ist auch heute noch unzweifelhaft und in jedem Teil geltendes Völkerrecht, auch wenn die Türkei den Vertrag seit 1974 faktisch unbeachtet (Artikel IV. Abs. 2) läßt. Der Vertrag ist gemäß dem Artikel 181 der vereinbarten Verfassung Zyperns Bestandteil der Verfassung.