Landtags-Wahlordnung

(vom 30. Dezember 1849)

für das
Herzogthum Krain.

 

aufgehoben durch
das Kaiserliche Patent vom 31. Dezember 1851,
womit die Verfassungs-Urkunde vom 4. März 1849, Nr. 150 des R. G. B., außer Gesetzeskraft erklärt, jedoch die Gleichheit aller Staats-Angehörigen vor dem Gesetze, sowie die Unzulässigkeit und die Abstellung jedes bäuerlichen Unterthänigkeits- oder Hörigkeits-Verbandes und der damit verbundenen Leistungen ausdrücklich bestätiget, ferner für die zunächst wichtigsten und dringendsten Richtungen der organischen Gesetzgebung eine Reihe von Grundsätzen festgestellt bis zur Kundmachung der hiernach auszuarbeitenden Gesetze aber die Beobachtung der dermalen in Wirksamkeit bestehenden Gesetze angeordnet wird
("Silvesterpatent").

 

I. Von den Wahlbezirken.

 

§ 1. Der Landtag des Herzogthums Krain besteht nach § 11 der Landesverfassung:
a) aus zehn Abgeordneten der Höchstbesteuerten,
b) aus zehn Abgeordenten der nachbezeichneten Städte und Märkte, und
c) aus zwölf Abgeordneten der übrigen Gemeinden.

Behufs der Vornahme der Wahl werden Wahlbezirke gebildet.

§ 2. Für die Wähler aus der Classe der Höchstbesteuerten bildet das ganze Herzogthum Krain, Einen Wahlbezirk.

§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bildet Laibach (Ljubljana) zwei Wahlbezirke, Idria (Idrija) Einen Wahlbezirk; ferner
Oberlaibach (Vrhnika), Adelsberg (Postojna), Laas (Lož), zusammen einen Wahlbezirk,
Neustadtl (Novo mesto), Weichselburg (Višnja Gora), Tschernembl (Črnomelj), Möttling (Metlika), zusammen einen Wahlbezirk,
Krainburg (Kranj), Laak (Škofja Loka), zusammen einen Wahlbezirk,
Neumarktl (Tržič), Radmannsdorf (Radovljica), Stein zusammen einen Wahlbezirk
Gottschee (Kočevje), Reifnitz (Ribnica), zusammen einen Wahlbezirk.

In jedem der zwei Wahlbezirke der Stadt Laibach sind zwei, in jedem der übrigen sechs Wahlbezirke ist Ein Abgeordneter zu wählen.

§ 4. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bildet jeder der zehn politischen Bezirke einen Wahlbezirk, in der Art, daß die Bevölkerung der, nach Abzug der besonders wahlberechtigten Städte und Märkte, höchstbevölkerten Bezirke von Krainburg und Treffen (Trebnje) je zwei, und jeder der übrigen politischen Bezirke je einen Abgeordneten für den Landtag zu wählen haben.

Ab dem 1. Jänner 1850 gab es die folgende Verwaltungseinteilung in Krain: die Bezirke Laibach (Ljubiliana), Stein (Kamnia), Krainburg (Kranj), Radmannsdorf (Radovljica), Adelsberg (Postojna), Wipbach (Vipava) , Neustadtl (Novo mesto), Treffen (Trebnje), Gottschee (Kočevje) und Tschernembl (Črnomelj).

II. Von dem Wahlrechte.

§ 5. Die Erfordernisse der Wahlberechtigung sind theils allgemeine, d. h. solche, welche bei jedem Wähler vorhanden sein müssen, theils besondere, d. h. solche, die zur Ausübung des Wahlrechtes in einer der drei im § 1 bezeichneten Wählerclassen nothwendig sind.

§ 6. Im Allgemeinen ist Jedermann wahlberechtigt, welcher
a) österreichischer Reichsbürger,
b) großjährig,
c) im vollen Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befindlich ist, und
d) entweder an directer Steuer einen bestimmten Jahresbetrag, welcher für die Gemeindeglieder der Stadt Laibach auf wenigstens zehn Gulden Conventions-Münze, und für die Mitglieder der übrigen Gemeinden des Herzogthums Krain auf wenigstens fünf Gulden Conventions-Münze festgesetzt wird, entrichtet, oder ohne Zahlung einer direkten Steuer nach seiner persönlichen Eigenschaft in einer Gemeinde des Herzogthums nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes oder der besonderen Gemeindestatute das active Wahlrecht besitzt.

§ 7. Wer in der Classe der Höchstbesteuerten wahlberechtigt seyn soll, muß nicht nur die im § 6 ad a), b) und c) bezeichneten Eigenschaften besitzen, sondern auch in dem Herzogthume Krain jenen Jahresbetrag an directer Steuer bezahlen, welcher nach § 42 der Reichsverfassung zur Wählbarkeit in das Oberhaus des Reichstages erforderlich ist.

§ 8. Das besondere Erforderniß zur Wahlberechtigung in einer der beiden anderen Wählerclassen (§ 1 ad b) und c) besteht darin, daß derjenige, welcher in einem der im § 3 und 4 bezeichneten Wahlbezirke das Wahlrecht üben soll, ein Mitglied einer Gemeinde eben jenes Wahlbezirkes sein muß.

Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in dem Wahlbezirke aus, zu welchem die Gemeinde gehört, deren Mitglied er ist; ist er aber Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht in dem Bezirke seines ordentlichen Wohnsitzes.

§ 9. Die Beträge, welche Jemand an verschiedenen Gattungen directer Steuern oder von verschiedenen Objecten im Herzogthume Krain bezahlt, werden Behufs der Ausmittlung seiner Wahlberechtigung zusammengerechnet.

Dem Vater werden die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin errichteten directen Steuerbeträge zugerechnet, so lange das dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß der Vermögensverwaltung nicht aufgehört hat.

§ 10. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke ausüben.

Wer als Höchstbesteuerter wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Orte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.

III. Von den Wählerlisten.

§ 11. Die Wahlberechtigten eines jeden Wahlbezirkes werden in besonderen Listen eingetragen.

§ 12. Die Wählerliste der Höchstbesteuerten wird vom Statthalter angefertigt.

Von denjenigen mit den allgemeinen Erfordernissen der Wahlberechtigung (§ 6) versehenen Personen, welche im ganzen Lande die höchsten Beträge an directen Steuern entrichten, wird eine solche Anzahl in die Wählerliste der Höchstbesteuerten aufgenommen, daß dadurch wenigstens das Verhältniß von einem Wähler auf sechstausend Seelen der Gesammtbevölkerung erreicht, und daß auch über dieses Verhältniß hinaus jeder im Allgemeinen wahlberechtigte Reichsbürger, welcher im Herzogthume Krain wenigstens fünfhundert Gulden C. M. directe Steuern zahlt, als höchstbesteuerte Wähler behandelt wird.

§ 13. Kommt unter den Höchstbesteuerten des Landes eine Corporation oder Gesellschaft vor, so ist jene Person, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen nach Außen zu vertreten berufen ist, in die Wählerliste der Höchstbesteuerten aufzunehmen.

§ 14. Gemeinden können selbst dann, wenn sie als solche unter die höchsten Steuercontribuenten des Landes gehören, weder durch Bevollmächtigte, noch durch Vertreter das Wahlrecht in der Classe der Höchstbesteuerten ausüben.

§ 15. Die Wählerlisten für die im § 3 benannten Städte und Märkte werden von dem Gemeindevorstande derselben angefertigt.

Bilden mehrere Orte zusammen einen Wahlbezirk, so wird die Liste jedes Ortes abgesondert verfaßt und behufs der ortsweisen Zusammenstellung der Hauptliste des ganzen Wahlbezirkes an den Bezirkshauptmann desjenigen Bezirkes, in welchem der Hauptwahlort gelegen ist, eingesendet, welcher hievon eine Abschrift dem Bürgermeister des Hauptwahlortes zu übergeben hat.

§ 16. Die Wählerlisten für die Wahlbezirke der Landgemeinden (§ 4) hat der Bezirkshauptmann mit Benützung der Steuerämter gemeindeweise anfertigen zu lassen, und die Listen der einzelnen Gemeinden den Gemeindevorstehern einzusenden, damit sie von diesen unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeindeausschusses geprüft und die etwa nöthigen Ergänzungen oder Berichtigungen beim Bezirkshauptmanne in Antrag gebracht werden, der aus den Wählerlisten der einzelnen Gemeinden die Hauptliste des ganzen Bezirkes zusammenzustellen hat.

§ 17. Jede Wählerliste hat den Vor- und Zunamen, das Alter und den Wohnort des Wahlberechtigten, dann den von ihm entrichteten Steuerbetrag oder die persönliche Eigenschaft, von welcher sein Wahlrecht abhängt, zu enthalten.

§ 18. In soferne das Wahlrecht von der Entrichtung eines bestimmten Steuerbetrages bedingt ist, wird nur derjenige als Wähler angesehen, welcher jenen Steuerbetrag in dem der Wahl vorangegangenen Steuerjahre vollständig bezahlt hat, und in dem laufenden Steuerjahre mit keinem Rückstande aushaftet.

§ 19. Die Wählerliste der Höchstbesteuerten wird vom Statthalter durch Einschaltung in die zu öffentlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitungen des Landes und durch Mittheilung von Abschriften an jede Bezirkshauptmannschaft, an deren Amtssitze sie zur allgemeinen Einsicht aufzulegen sind, kundgemacht.

§ 20. Die nach § 15 verfaßten Wählerlisten werden bei dem Bürgermeister jedes im § 3 benannten Ortes und die Hauptliste bei dem Bürgermeister des Hauptwahlortes zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

§ 21. Die Wählerlisten der Landgemeinden werden bei den Vorstehern der einzelnen Gemeinden und die Hauptliste des Bezirkes an dem Amtssitze der Bezirkshauptmannschaft zur allgemeinen Einsicht aufgelegt.

§ 22. Der Tag der Auflegung der Wählerlisten ist sammt einem angemessenen Reclamationstermine in jedem Wahlbezirke bekannt zu machen.

Die Reclamationsfrist wird vom Statthalter festgesetzt, sie darf nicht unter drei und nicht über vierzehn Tage, von dem Zeitpunkte der Auflegung gerechnet, betragen.

§ 23. Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen, doch steht es dem Statthalter zu, bis zum künftigen Wahltermine von Amtswegen Berichtigungen der Wählerlisten zu veranlassen.

§ 24. Zu Reclamationen ist Jedermann berechtigt. - Sie sind bei demjenigen Organe anzubringen, von welchem die Liste angefertigt wurde.

Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Wahlunfähigen oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat, wenn es sich um die Wählerliste der Höchstbesteuerten handelt, der Statthalter des Landes, und wenn es sich um die Wählerlisten der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Wahlbezirke handelt, der Bezirkshauptmann, und zwar wenn mehrere Orte zusammen einen Abgeordneten zu wählen haben, der Bezirkshauptmann jenes Bezirkes, in welchem die betreffende Ortschaft gelegen ist, nach Einvernehmung des betreffenden Gemeindevorstehers und unter Offenlassung eines dreitägigen Recurstermines, an den Statthalter zu entscheiden.

§ 25. Die richtig gestellten Wählerlisten werden allgemein mit dem Beginne jedes Steuerjahres und bei der Ausschreibung allgemeiner Wahlen revidirt.

§ 26. Sobald die Wählerlisten nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen vollendet sind, werden für die einzelnen Wähler Legitimations-Karten vorbereitet welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten und den Wahlbezirk, in welchem er zu wählen hat, enthalten, aber den Wählern erst Behufs der wirklichen Wahlhandlung eingehändigt werden.

IV. Von der Wählbarkeit.

§ 27. Um in den Landtag des Herzogthums Krain gewählt werden zu können, muß man
a) mindestens dreißig Jahre alt,
b) seit wenigstens fünf Jahren, vom Wahltage zurückgerechnet, österreichischer Reichsbürger,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte befindlich, und
d) nach den Bestimmungen des § 6 ad d) im Herzogthume Krain wahlberechtigt seyn.

§ 28. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind:
a) alle Personen, denen eine der im vorigen Paragraphe aufgezählten Eigenschaften mangelt; ferner
b) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet ist, oder die nach gepflogener Concurs-Verhandlung in der Untersuchung nicht schuldlos erklärt wurden; endlich
c) Personen, welche eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden schweren Polizeiübertretung schuldig erklärt, oder welche wegen einer anderen Gesetzesübertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt wurden.

§ 29. Wer nach den Bestimmungen der vorausgehenden Paragraphe wählbar ist, kann von jeder Wählerclasse, auch wenn er nicht dazu gehört, und in jedem Wahlbezirke, auch wenn er nicht in demselben wohnhaft ist, als Landtagsabgeordneter gewählt werden.

§ 30. Stellvertreter der Landtagsabgeordneten dürfen nicht gewählt werden.

V. Von den Wahlorten.

§ 31. Für die einzelnen Wahlbezirke werden Behufs der Abstimmung besondere Wahlorte bestimmt.

§ 32. Der Wahlort für die Höchstbesteuerten ist Laibach, als Hauptstadt des Landes.

§ 33. Als Wahlorte für die im § 3 aufgezählten Wahlbezirke haben die eben daselbst benannten Städte und Märkte zu gelten.

Haben zwei oder mehrere Ortschaften zusammen nur Einen Abgeordneten zu wählen, so ist eine dieser Ortschaften als Hauptwahlort zu bestimmen.

Die Bezeichnung und Bekanntgabe der Hauptwahlorte geschieht, mit Rücksicht auf die Lage und verhältnißmäßige Bedeutsamkeit derselben durch den Statthalter.

§ 34. Für die Wahlen der Landgemeinden sind mehrere Wahlorte zu bestimmen. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Wahlorte mit den Sitzen der neu organisirten Gerichte und Bezirkshauptmannschaften zusammen zu treffen haben.

Die Bezeichnung und Bekanntgebung der Wahlorte geschieht gleichfalls vom Statthalter, mit genauer Angabe der jedem Wahlorte zugewiesenen Gemeinden.

Hauptwahlort des ganzen Bezirkes ist der Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft.

VI. Von den Wahlcommissionen.

§ 35. Zur Leitung der Wahlhandlung werden eigene Wahlcommissionen gebildet.

§ 36. Die Wahlcommission der Höchstbesteuerten besteht aus sieben von den höchstbesteuerten Wählern am Tage der Wahl aus ihrer Mitte gewählten Personen, die den Vorsitzenden und Schriftführer unter sich selbst zu wählen haben.

Diese Wahlen geschehen mittelst Stimmzetteln und mit relativer Majorität der Anwesenden.

Ein vom Statthalter bestimmter landesfürstlicher Commissär hat diesen Wahlact zu leiten, und den Sitzungen der Commission, sowie den Wahlversammlungen beizuwohnen.

§ 37. Für jeden der im § 3 benannten Orte wird eine Wahlcommission gebildet.

Die Wahlcommission in Stadt Laibach und die Wahlkommisison der Stadt Idria bestehen aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter, aus drei von ihm beigezogenen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und aus je drei anderen vom Statthalter bestimmten Wahlberechtigten jener Städte.

In den übrigen Orten besteht die Wahlcommission aus dem Bürgermeister, aus zwei Mitgliedern des Gemeindevorstandes und aus zwei vom Bezirkshauptmanne bestimmten Wahlberechtigten des Ortes.

Die Bürgermeister sind die Vorsitzenden der Orts-Wahlcommissionen; die Schriftführer werden aus ihrer Mitte gewählt.

Den Sitzungen der Commissionen und der Wahlversammlungen haben landesfürstliche Commissäre beizuwohnen.

§ 38. Für die Wahlen der Landgemeinden wird in jedem Wahlorte eine Wahlcommission zusammengesetzt.

Jede solche Orts-Wahlcommission besteht unter dem Vorsitze eines landesfürstlichen Commissärs aus vier Mitgliedern, welche vom Bezirkshauptmanne aus den Vorstehern der jenem Wahlorte zugewiesenen Gemeinden gewählt werden.

Den Schriftführer wählt die Commission aus ihrer Mitte.

§ 39. Um die Stimmzählung für den ganzen Wahlbezirk vorzunehmen, wird in jedem Hauptwahlorte (§§ 33, 34) eine Hauptwahlcommission gebildet, welche unter dem Vorsitze eines landesfürstlichen Commissärs aus den Mitgliedern der Wahlcommission des Ortes, und aus je einem von den Commissionen der übrigen Wahlorte des Wahlbezirkes aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten zu bestehen hat.

Der Schriftführer der Wahlcommission des Ortes ist auch der Schriftführer der Hauptwahlcommission.

§ 40. Zu den Entscheidungen und Beschlüssen der Orts- und Hauptwahlcommissionen ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 41. Die den Wahlcommissionen beigegebenen landesfürstlichen Commissäre haben sich weder durch Zurückweisung oder Abmahnung, noch durch Empfehlung oder Vorschlag bestimmter Personen, noch auf irgend eine andere Weise in die Abstimmung einzumischen, und bei der Wahlhandlung nur allein die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen.

§ 42. Eben so haben die Mitglieder der Wahlcommission sich jedes Einflusses auf die Stimmgebung der einzelnen Wahlberechtigten zu enthalten.

VII. Von der Wahlausschreibung.

§ 43. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahlen geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche wenigstens acht Tage vor dem Wahltag ein dem Wahlbezirke allgemein bekannt gemacht werden.

Wenn in den Fällen der §§ 71 und 72 eine Wahl wegen Abgang der erforderlichen Stimmenmehrheit wiederholt werden muß, sind die Wähler durch Kundmachungen der Bezirkshauptmänner zur Wahl einzuladen.

Sind Orte, welche zusammen einen Abgeordneten zu wählen haben, in verschiedenen politischen Bezirken gelegen, so hat der Bezirkshauptmann des Hauptwahlortes die übrigen Bezirkshauptmänner unter Bekanntgebung des Wahltermines, und der in die engere Wahl zu bringenden Personen (§ 71) zur Wahlausschreibung in den betreffenden Bezirken aufzufordern.

§ 44. Die Wahlausschreibung hat den Tag der Wahlen, die Stunde des Beginnes und die Dauerzeit der Wahlhandlung, sowie die Orte, wo die Stimmgebung stattzufinden hat, zu enthalten.

In die nach kundgemachter Wahlausschreibung den einzelnen Wählern zuzustellenden Legitimations-Karten (§ 26) ist die Zeit- und Ortsbestimmung jenes Wahlactes, an welchem der betreffende Wähler Theil zu nehmen hat, einzutragen.

§ 45. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte, und endlich die Abgeordneten der Höchstbesteuerten gewählt, und daß die Wahlen jeder der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

VIII. Von der Wahlhandlung.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 46. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde, und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche die Wählerlisten und die vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse zu übernehmen hat.

§ 47. Außer der Wahlcommission, dem landesfürstlichen Commissär und den Stimmberechtigten ist Niemanden der Zutritt in die Räumlichkeit, in welcher die Wahl vorgenommen wird, gestattet.

Nur in den ersten zwei Stunden nach dem Beginne der Wahlhandlung dürfen Wahlcandidaten, die sich als solche bei der Wahlcommission melden, in den Versammlungsort zugelassen werden, und mit Zustimmung der Wähler sprechen.

Nach Ablauf der zwei Stunden, oder noch früher, wenn es die Wahlversammlung begehrt, oder kein Candidat mehr zu sprechen hat, ist die Abstimmung vorzunehmen.

Vor dem Beginne derselben werden die Candidaten zum Abtreten veranlaßt.

Wähler, welche nach dem Anfange der Abstimmung eintreffen, melden sich bei der Wahlcommission und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen Theil nehmen.

§ 48. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommisison sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.

§ 49. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat in einer kurzen Ansprache den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 27 - 29 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmzählung zu erklären und sie zu ermahnen, ihre Stimmen nach freier Überzeugung ohne alle eigennützigen Nebenrücksichten und in der Art abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

§ 50. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmen abgegeben.

Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben.

§ 51. Jeder zur Abstimmung Berechtigte tritt in der Regel persönlich an den, zwischen der Wahlcommission und der Wahlversammlung aufgestellten Tisch und nennt unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit lauter und vernehmlicher Stimme und mit genauer Bezeichnung jene Person, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.

Entfallen auf einen Wahlbezirk zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat der Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

§ 52. Ausnahmsweise können Wähler, welche stumm sind, schriftliche Wahlzettel überreichen, welche in ihrer Gegenwart von einem Mitgliede der Wahlcommission vorgelesen werden müssen.

§ 53. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines mit der Legitimationskarte versehenen Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.

§ 54. Jede mündliche Abstimmung und jeder Stimmzettel eines zur schriftlichen Abstimmung berechtigten Wählers wird in die hiezu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.

Die Eintragung besorgt in dem einen Verzeichnisse der Schriftführer der Wahlcommission und gleichzeitig ein anderes Commissionsmitglied in dem zweiten Verzeichnisse, welche als Gegenliste die Controlle der Eintragung bildet.

§ 55. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.

§ 56. Über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Ortswahlcommission ohne Zulassung des Recurses.

§ 57. Die Stimmgebung muß in der Regel in jedem Orte im Laufe des zur Wahl bestimmten Tages begonnen und vollendet werden.

Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Commission mit Zustimmung des landesfürstlichen Commissärs, der davon sogleich dem Bezirkshauptmann oder dem Statthalter die Anzeige zu machen hat, auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.

Die Bekanntgebung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.

§ 58. Haben alle Wähler ihre Stimmen abgegeben, oder ist die zur Abstimmung festgesetzte Zeit des Wahltages verflossen, ohne daß sich noch ein Wähler meldet, so ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommisson die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichnis von der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär zu unterzeichnen, und keine weitere Stimmgebung vor geschehener Scrutinirung zulässig.

§ 59. Nach geschlossener Stimmgebung wird in den Wahlversammlungen der Höchstbesteuerten und der Städte Laibach und Idria sogleich zur Stimmzählung geschritten, und wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Commissionsmitgliedern und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, und unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten versiegelt, und mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen, dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Statthalter übergeben.

§ 60. In den Wahlversammlungen der übrigen Wahlorte wird nach dem Schlusse der Stimmgebung das Wahlprotokoll geschlossen, von der Commission und dem landesfürstlichen Commissär unterfertigt, unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse von der Ortswahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär versiegelt, und durch ein, von und aus der Wahlcommission gewähltes Mitglied an die Hauptwahlcommission abgesendet, welche die Stimmzählung vorzunehmen hat.

§ 61. In den Fällen des vorigen Paragraphes, wo die Scrutinirung nicht unmittelbar nach der Abstimmung vorgenommen werden kann, muß der Termin zur Vornahme der Stimmzählung in solcher Weise bestimmt werden, daß bis zu demselben die Wahlprotokolle der einzelnen Wahlorte zuversichtlich im Hauptwahlorte eingelangt seyn können.

§ 62. In den Fällen des § 60 wird über den Scrutinirungsact, welchem die Wähler beizuwohnen berechtigt sind, ein besonderes Protokoll geführt, welches, sowie die beiden, von zwei Commissionsgliedern geführten Stimmzählungslisten von der Hauptwahlcommission zu unterzeichnen und sammt diesen Stimmzählungslisten und den von den einzelnen Wahlorten eingelangten Protokollen und Abstimmungs-Verzeichnissen versiegelt, und mit einer, den Inhalt kurz bezeichnenden Überschrift versehen, dem landesfürstlichen Commissär zu übergeben sind.

§ 63. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Loos, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.

§ 64. Nach vollendeter Stimmzählung wird das Resultat von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt gegeben.

B. Besondere Bestimmungen.

1. Für die Wahl der Höchstbesteuerten.

§ 65. Jeder Wähler aus der Classe der Höchstbesteuerten hat bei der Abstimmung so viele Personen zu benennen, als Abgeordneten zu wählen sind.

§ 66. Die Wahlcommission hat zu bestimmen, ob für sämmtliche zu wählenden Abgeordnete nur Ein Abstimmungsact vorzunehmen sei, oder ob die Wahl in mehreren auf einander folgenden Abstimmungen, bei denen jeder der Stimmgebenden je zwei oder je fünf Personen zu benennen hat, stattfinden soll.

§ 67. Zur Giltigkeit der Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Kömmt bei einem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.

§ 68. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der dritten Abstimmung berücksichtigt werden darf.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.

2. Für die Wahlen der Städte und Märkte.

§ 69. Jeder an der Abstimmung Theil nehmende Wahlberechtigte der zwei Wahlbezirke der Stadt Laibach hat bei der Stimmgebung zwei Personen zu benennen.

Zur Giltigkeit der Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Jeder, der seine Stimme abgibt, ist aufzufordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versammlungsorte einzufinden, um nöthigenfalls die Stimmgebung erneuern zu können.

Für engere Wahlen, zu welchen, falls bei den ersten zwei Abstimmungen nicht die nöthige Mehrheit zu Stande kam, geschritten werden muß, gelten die im § 68 enthaltenen Bestimmungen.

§ 70. Die Wahl der Stadt Idria wird nach der Vorschrift des vorigen Paragraphes nur mit dem Unterschiede vorgenommen, daß jeder Wähler nur Eine Person zu benennen hat.

§ 71. Für die übrigen im § 3 genannten Orte wird die Stimmzählung von der Hauptwahl-Commission (§ 39), welcher die Wahlprotokolle und Abstimmungsverzeichnisse gegen Empfangsbestätigung versiegelt zu übergeben sind (§ 60), vorgenommen.

Die Stimmen, welche in den einzelnen Wahlorten abgegeben wurden, werden zusammen gerechnet.

Zur Giltigkeit der Wahlen genügt die relative Mehrheit von wenigstens einem Drittheile der Abstimmenden.

Kommt eine solche Stimmenmehrheit im ersten Scrutin nicht zu Stande, so ist innerhalb eines vom Bezirkshauptmanne bestimmten Termines von wenigstens drei und höchstens acht Tagen an jedem Wahlorte die Abstimmung in engerer Wahl zwischen jenen drei Personen zu erneuern, welche bei dem ersten Scrutin die meisten Stimmen erlangt hatten, und welche vom Bezirkshauptmanne zugleich mit der Ausschreibung der Wahlerneuerung (§ 43) kundzumachen sind.

Zeigt sich bei dem, im Hauptwahlorte vorgenommenen zweiten Scrutin eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.

3. Für die Wahlen der Landgemeinden.

§ 72. Hinsichtlich der Abstimmung bei den Wahlen der Landgemeinden gelten die Bestimmungen des vorigen Paragraphes mit dem Unterschiede, daß in jenen Wahlbezirken, in welchen zwei Abgeordnete zu wählen sind, jeder Wähler zwei Personen zu benennen hat, und daß in die engere Wahl die beim ersten Scrutin mit den meisten Stimmen betheilten Personen in der dreifachen Anzahl der noch zu wählenden Abgeordneten gebracht werden müssen.

IX. Von der Annahme der Wahl.

§ 73. Nach geschlossener Stimmzählung hat die Wahl- und Scrutinirungs-Commission den Gewählten von der auf ihn gefallenen Wahl mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, daß er sich innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über die Annahme oder Nichtannahme der Wahl erkläre.

§ 74. Jedermann ist berechtigt, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen.

§ 75. Wird die Erklärung des Gewählten, daß er die Wahl ablehne, am Wahltage selbst vor der Wahlcommission aufgenommen, und es kann sogleich eine neue Wahl vorgenommen werden.

§ 76. In allen andern Fällen muß die Erklärung des Gewählten binnen zehn Tagen, von dem Zeitpuncte an, wo die von Seite der Wahlcommission veranlaßte Benachrichtigung von seiner Erwählung ihm zugestellt worden ist, an den Statthalter des Herzogthums Krain abgegeben werden.

Die Unterlassung dieser Erklärung, sowie jede Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung.

Im Falle der Ablehnung hat der Statthalter sofort eine neue Wahl zu veranlassen.

§ 77. Wird ein Wahlfähiger in mehreren Bezirken gewählt, so hat er sich gleichfalls nach Vorschrift der §§ 75 und 76 über die Annahme oder Ablehnung, und im ersteren Falle darüber, für welchen Wahlbezirk er die Wahl annehme, zu erklären.

Hat Jemand die Wahl für einen Bezirk angenommen, so kann er die Wahl eines anderen Bezirkes nicht mehr annehmen, auch wenn ihm erst später die im letzteren Wahlbezirke auf ihn gefallene Wahl bekannt wird.

Erfolgt die Annahmserklärung eines zweimal oder mehrfach Gewählten ohne Angabe des Wahlbezirkes, für welchen er annehme, so gilt die Annahme für den Bezirk, in welchem er früher gewählt wurde, und wenn die Doppelwahl am nämlichen Tage Statt fand, für den Bezirk, in welchem er mehr Stimmen erhalten hatte.

Bei Stimmengleichheit ist die ausdrückliche Erklärung des Gewählten abzufordern.

§ 78. Mit der Erklärung der Annahme der Wahl hat der Gewählte, in soferne es nicht notorisch ist, auch die Nachweisung beizubringen, daß er die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften besitze.

§ 79. Liegt dem Statthalter der Nachweis vor, daß ein Gewählter nach § 28 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sei, so hat er die Wahlacten sammt dem motivirten Berichte dem Landtage vorzulegen.

§ 80. Wenn Personen in den Landtag gewählt werden, die wegen eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden schweren Polizeiübertretung in Untersuchung stehen, so haben sie kein Recht, an den Landtagssitzungen Theil zu nehmen, solange das richterliche Erkenntniß nicht herausgestellt hat, ob sie nach § 28 die Wählbarkeit für den Landtag behalten oder verloren haben.

X. Von der Nachweisung und Prüfung der Wahlen.

§ 81. Den in den Landtag gewählten Abgeordneten hat der Statthalter mit Ausnahme der Fälle der §§ 79 und 80 ein Wahlcertificat auszufertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Certificat berechtigt den Gewählten zum Eintritte in den Landtag, und begründet insolange die Vermuthung der Giltigkeit der Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

§ 82. Über die Giltigkeit der Wahl entscheidet der Landtag nach Maßgabe der, bezüglich der activen und passiven Wahlbefähigung und bezüglich des Verfahrens bei der Wahl in der Landesverfassung und in der Wahlordnung enthaltenen Normen.

Bei der Prüfung und Schlußfassung dienen die Wahlacten als Grundlage.

§ 83. Die Wahlacten bestehen aus dem Wahl- und Scutinirungs-Protokolle, aus den Abstimmungs-Verzeichnissen und aus den Stimmzählungslisten, welche die landesfürstlichen Wahlcommissäre mit ihren den Vorgang bei der Wahl und die gesetzliche Gilitigkeit oder Ungiltigkeit der Wahl betreffenden Berichten an den Statthalter einzusenden haben, ferner aus den gegen die Wahl etwa eingelangten Reclamationen und Protesten, und endlich aus den von den Gewählten über die Annahme der Wahl und über die Wählbarkeit beigebrachten Erklärungen und Nachweisungen.

§ 84. Reclamationen und Proteste gegen den Vorgang bei einzelnen Landtagswahlen sind längstens innerhalb acht Tagen nach der Eröffnung des Landtages einzubringen, widrigenfalls auf sie keine weitere Rücksicht genommen werden darf.

Das Verfahren des Landtages bei der Prüfung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung des Landtages.

    So gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am dreißigsten December im Jahre Eintausend achthundert vierzig neu, Unserer Reiche im Zweiten.

Franz Joseph

Schwarzenberg. Krauß. Bach. Bruck. Thinnfeld. Gyulai.
Schmerling. Thun. Kulmer.


Quellen:  Allg. Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich Jg. 1850 Nr. 9
© 10. Juli 2013 - 13. Juli 2013


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