Gesetz

vom 5. November 1898

mit welchem die Landtagswahlordnung für das Herzogthum Krain abgeändert wird

deutsch-slowenische Gegenüberstellung in LGBl. 40/1898

geändert und ergänzt durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtagsabgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet (GVBl. Nr. 8/1869, de., sl.)
Gesetz vom 26. August 1908, mit welchem die Landtagswahlordnung für das Herzogtum Krain abgeändert wird (LGBl. Nr. 15/1908)
Gesetz vom 20. Juni 1910, betreffend die Einführung der Wahlpflicht für die in Gemäßheit der Landtagswahlordnung in der Wählerklasse der Städte und Märkte, sowie der Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerklasse vorzunehmenden Wahlen in den Landtag des Herzogtumes Krain  (LGBl. 21/1910)
Gesetz vom 17. Oktober 1910, mit welchem einige Bestimmungen der Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Laibach abgeändert und eine neue Gemeindewahlordnung erlassen wird (Gemeindewahlordnung für die Stadt Laibach,
LGBl. 31/1910)
Gesetz vom 17. Oktober 1910, mit welchem einige Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Gemeindewahlordnung für das Herzogtum Krain vom 17. Februar 1866, L. G. Bl. Nr. 2, außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden (
LGBl. 32/1910)

aufgehoben in Folge des
Beschluß des Nationalrates der Slowenen, Kroaten und Serben in Agram vom 29. Oktober 1918
betreffend die Regierungsübernahme in den von Slowenen, Kroaten und Serben bewohnten Gebiete der Österreichisch-Ungarischen Monarchie
Errichtung eines Slowenischen Nationalrates in Laibach am 31. Oktober 1918

 

Artikel I.

Die Landtagswahlordnung für das Herzogthum Krain tritt in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und hat künftig zu lauten:

I. Von den Wahlbezirken und  Wahlorten.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das ganze Herzogthum Krain einen Wahlbezirk.

Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Laibach.

§ 2. Die Wähler der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bilden einen Wahlkörper, welcher zehn Abgeordnete zu wählen hat.

§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden:
1. die Landeshauptstadt Laibach einen Wahlbezirk;
2. die Stadt Idria einen Wahlbezirk;
3. Krainburg, Bischofslack, zusammen einen Wahlbezirk;
4. Neumarktl, Radmannsdorf, Stein, zusammen einen Wahlbezirk;
5. Adelsberg, Oberlaibach, Laas, zusammen einen Wahlbezirk;
6. Rudolfswert, Weixelburg, Tschernembl, Möttling, Landstraß, Gurkfeld, zusammen einen Wahlbezirk;
7. Gottschee, Reifnitz, zusammen Einen Wahlbezirk.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden:
1. Die Landeshauptstadt Laibach zwei Wahlbezirke, und zwar:
    a) den Wahlbezirk Stadt Laibach 1,
    b) den Wahlbezirk Stadt Laibach 2.
    Den Wahlbezirk Stadt Laibach 1 bilden die Stadtbezirke II, III und V (Jakobsviertel, Burgviertel, die Vororte: Hauptmanza, Hradeckydorf, Jlovica, Karolinengrund, Orelgasse, Schwarzdorf, Unterkrainerstraße),
    den Wahlbezirk Stadt Laibach 2 bilden die Stadtbezirke I, IV und VI (Schulviertel, Bahnhofviertel, Udmat),
2. die Stadt Idria einen Wahlbezirk,
3. Krainburg, Bischofslack zusammen einen Wahlbezirk,
4. Neumarktl, Radmannsdorf, Stein zusammen einen Wahlbezirk,
5. Adelsberg, Oberlaibach, Laas zusammen einen Wahlbezirk,
6. Rudolfswert, Weixelburg, Tschernembl, Möttling, Landstraß, Grukfeld, Reifnitz, zusammen einen Wahlbezirk,
7. Gottschee einen Wahlbezirk."

§ 4. Jeder in der Wählerclasse der Städte und Märkte eingereihte Ort ist zugleich Wahlort.

In den aus zwei oder mehreren Städten und Märkten gebildeten Wahlbezirken ist der im § 3 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes erstgenannte Ort der Hauptwahlort.

In größeren Städten und Märkten können von der politischen Behörde mehrere Wahllocalitäten bestimmt und die Zuweisung der Wähler dahin nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit verfügt werden. Derartige Verfügungen sind in der Gemeinde rechtzeitig in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

§ 5. Von den im § 3 angeführten sieben Wahlbezirken hat der Wahlbezirk von Laibach zwei Abgeordnete und jeder der anderen Wahlbezirke einen Abgeordneten zu wählen.

Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Von den im § 3 angeführten achte Wahlbezirken haben die Wahlbezirke Stadt Laibach 1 und 2 je zwei und jeder andere Wahlbezirk je einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper."

§ 6. Die Handels- und Gewerbekammer zu Laibach hat zwei Landtagsabgeordnete zu wählen.

Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.

§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die Gerichtsbezirke nach ihrem jeweiligen, bei der Vornahme der Wahlbestehenden Gebietsumfange, und zwar:
1. Laibach, Oberlaibach, zusammen einen Wahlbezirk;
2. Stein, Egg ob Podpetsch, zusammen einen Wahlbezirk;
3. Krainburg, Neumarktl, Bischofslack, zusammen einen Wahlbezirk;
4. Radmannsdorf, Kronau, zusammen einen Wahlbezirk;
5. Adelsberg, Loitsch, Senosetsch, Laas, Feistritz, Zirknitz, zusammen einen Wahlbezirk;
6. Wippach, Idria, zusammen einen Wahlbezirk;
7. Rudolfswert, Landstraß, Gurkfeld, zusammen einen Wahlbezirk;
8. Treffen, Sittich, Seifenberg, Nassenfuß, Littai, Raschach, zusammen einen Wahlbezirk;
9. Gottsche, Reifnitz, Großlaschitz, zusammen einen Wahlbezirk;
10. Tschernembl, Möttling, zusammen einen Wahlbezirk.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 7a. Für die Wahl der Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse bilden je einen Wahlbezirk:
1. Die Landeshauptstadt Laibach (Ortsgemeinde),
2. der Gerichtsbezirk Laibach ohne die Ortsgemeinde Laibach,
3. die Gerichtsbezirke, Radmannsdorf, Kronau, Neumarktl,
4. die Gerichtsbezirke Krainburg, Bischofslack,
5. die Gerichtsbezirke Stein, Egg,
6. die Gerichtsbezirke Oberlaibach, Loitsch, Idria, Zirknitz,
7. die Gerichtsbezirke Adelsberg, Senosetsch, Illyrisch-Freistritz, Wippach, Laas,
8. die Gerichtsbezirke Littai, Weixelburg, Ratschach,
9. die Gerichtsbezirke Gurkfeld, Landstraß, Nassenfuß, Treffen,
10. die Gerichtsbezirke Gottschee, Großlaschitz, Reifnitz, Seisenberg,
11. die Gerichtsbezirke Rudolfswert, Tschernembl, Möttling."

§ 8. In den Landgemeindewahlbezirken ist jede Ortsgemeinde, welche nach der letzten Volkszählung über fünfhundert Einwohner zählt, Wahlort.

In größeren Ortsgemeinden können neu von der politischen Behörde mehrere Wahllocalitäten bestimmt und die Zuweisung der Wähler dahin nach territorialer Zugehörigkeit verfügt werden. Derartige Verfügungen sind in der Gemeinde rechtzeitig in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Ortsgemeinden mit fünfhundert oder weniger Einwohnern wählen in der Regel zusammengelegt mit den nächstgelegenen Landgemeinden desselben Gerichtsbezirkes in zu bildenden Gruppenwahlorten.

Die Gruppenwahlorte bestimmt der Landeschef nach Einvernehmen des Landesausschusses im Verordnungwege.

In jedem Landgemeindewahlbezirke bestimmt der Landeschef, welche Ortsgemeinde in demselben Hauptwahlort ist.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 8a. Die Bestimmungen des § 4, letzter Absatz, und des § 8 finden auf die Wahlen in der allgemeinen Wählerklasse analoge Anwendung."

§ 9. Von den im § 7 angeführten Wahlbezirken hat der unter 8 drei, jeder der unter 1, 3, 5 und 9 angeführten Wahlbezirke zwei und jeder der übrigen fünf Wahlbezirke je einen Abgeordneten zu wählen.

In den betreffenden Gerichtsbezirken sind die in die Wählerclasse der Städte und Märkte eingereihten Gemeinden nicht inbegriffen.

Alle Wahlberechtigten eines jeden Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 9a. Von den im § 7a angeführten Wahlbezirken hat jeder je einen Abgeordneten zu wählen. Die ebendort angeführten Gerichtsbezirke, bezw. die Ortsgemeinde Laibach sind nach ihrem bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebietsumfange aufzufassen.
Alle Wahlberechtigten eines jeden Wahlbezirkes der allgemeinen Wählerklasse bilden einen Wahlkörper."

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 10. Wahlberechtigt im Allgemeinen ist jeder eigenberechtigte österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollstreckt hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist. (§ 16)

Nur in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes werden auch Frauenspersonen, welche eigenberechtigt, 24 Jahre alt und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind, als wahlberechtigt behandelt.

Durch Gesetz vom 20. Juni 1910 wurde als Zusatz bestimmt:
"§ 1. In der Wählerklasse der Städte und Märkte, der Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerklasse hat jeder Wahlberechtigte, insoferne er in der Gemeinde des Wahlortes, beziehungsweise in einer Gemeinde des Gruppenwahlortes seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die Pflicht bei den im Herzogtume Krain stattfindenden Wahlen der Landtagsabgeordneten der genannten Wählerklassen an den festgesetzten Wahltagen innerhalb der für die Stimmenabgabe vorgeschriebenen zeit vor der Wahlkommission zu erscheinen und seinen Stimmzettel abzugeben (Wahlpflicht).
§ 2. Wer sich ohne einen gerechtfertigten Entschuldigungsgrund seiner Wahlpflicht entzieht, wird an Geld mit 1 bis 50 Kronen bestraft.
Bei Bemessung der Strafe ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage des Wahlberechtigten Rücksicht zu nehmen. Im Wiederholungsfalle ist die Strafe innerhalb des im ersten Absatze festgesetzten Ausmaßes höher zu bemessen.
§ 3. Als Entschuldigungsgrund, der die Nichtbeteiligung an der Wahl rechtfertigt, ist besonders anzusehen:
1. wenn ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;
2. wenn ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
3. wenn sich ein Wähler auf Reisen außerhalb des Landes Krain befindet;
4. wenn ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
5. wenn ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände abgehalten wird.
§ 4. Die Ausübung des Strafrechtes steht der politischen Bezirksbehörde des Wahlortes zu."

§ 11. Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der Besitzer jener landtäflichen Güter zu wählen, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern wenigstens Einhundert Gulden beträgt, von welchem Betrage die Grundsteuer wenigstens vier Fünftel ausmacht.

Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen, wofern die hiernach vertretenen Besitzantheile mindestens die Hälfte des Gutes ausmachen, und die auf dieselben entfallende Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern die im vorigen Absatze festgesetzte Höhe erreicht.

Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern zusammen genommen wenigstens Einhundert Gulden und hievon an Grundsteuer wenigstens vier Fünftel ausmacht, berechtigt ebenfalls zur Wahl.

§ 12. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.

Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.

§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 angeführten Städte und Märkte und der im § 7 angeführten Landgemeinden sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute der Stadt Laibach oder dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 16 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper wenigstens vier Gulden an l. f. directen Steuern zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die ersten zwei Drittheile der Gesammtsteuer und überdies jene, welche wenigstens vier Gulden an l. f. directen Steuern zu entrichten haben.

Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 angeführten Städte und Märkte und der in § 7 angeführten Landgemeinden sind durch die direkte Wahl aller jener nach dem besondern Gemeindestatute der Stadt Laibach oder nach der Gemeindeordnung zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach §§ 16 und 16a der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen bzw. ausgenommenen Gemeindemitglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper wenigstens acht Kronen an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die ersten zwei Dritteile der Gesamtsteuer und überdies jene, welche wenigstens acht Kronen an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeindewahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."

Durch Gesetze vom 17. Oktober 1910 (Gemeindewahlordnung für die Stadt Laibach und Gemeindewahlordnung für das Herzogtum Krain) wurde der § 13 erheblich dahingehend geändert, dass die bisherige Aufteilung der Wähler in 3 Klassen nach Ihrem Anteil am Steueraufkommen wegfiel und durch gänzlich anders zusammengesetzte Wählerklassen ersetzt wurde:
- die erste Wählerklasse bestand aus denjenigen Frauen (!) und Männern und Körperschaften, die 2/5tel der Steuersumme der Stadt Laibach bzw. jeweils 1/3tel der Steuersumme der übrigen Gemeinden aufbrachten,
- die zweite Wählerklasse bestand aus den restlichen steuerzahlenden Personen (ob Männer oder Frauen oder Körperschaften), sowie ein bestimmter Personenkreis männlichen Geschlechts, die im Gesetz aufgeführt sind (z. B. Doktoren, Lehrer, Staats- und Landesbeamte oder Hofbeamte)
- die dritte Wählerklasse bestand aus allen Personen, die in der ersten und zweiten Wählerklasse bereits eingereiht waren sowie allgemein allen weiteren Männern und Frauen, die in der Gemeinde seit einem Jahr ihren Wohnsitz hatten;
diese Bestimmungen haben gemäß § 13 praktisch so gewirkt, dass ein allgemeines Zensuswahlrecht für die Landtagswahl eingeführt wurde, das allerdings, da der § 10 nur das männliche Geschlecht als wahlberechtigt bezeichnet, nur ein allgemeines Zensusmännerwahlrecht war, bei der alle Männer, die wenigstens 8 Kronen jährlich an direkten Steuern entrichteten, wahlberechtigt waren.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 13a. In der allgemeinen Wählerklasse ist wahlberechtigt jede Person männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen oder ausgenommen ist und innerhalb des Herzogtumes Krain in der Gemeinde, in welcher das Wahlrecht auszuüben ist, am Tage der Ausschreibung der Wahl seit mindestens einem Jahre ihren Wohnsitz (§ 66, Absatz 1 des Gesetzes vom 1. August 1895, R. G. Bl. Nr. 111) hat."

§ 14. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke und in der Regel nur persönlich ausüben.

Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerklasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Frauenspersonen üben dasselbe nur durch einen Bevollmächtigten aus. Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein, und er darf nur einen Wahlberechtigten vertreten.

Die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes muß auf die Ausübung des Wahlrechtes in dieser Wählerklasse lauten und den Wahlakt bezeichnen, für welchen dieselbe ertheilt wird.

Außerhalb des Herzogthumes Krain ausgestellte Vollmachten und Widerrufe derselben müssen gehörig beglaubigt sein.

Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerklassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.

Ist ein wahlberechtigter der Wählerklasse der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes, und wenn er in keiner der betreffenden Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste directe Steuer entrichtet.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 14 folgende Fassung:
"§ 14. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht in der Regel nur persönlich ausüben. Ausnahmsweise kann in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes das Wahlrecht im Vollmachtswege ausgeübt werden. Frauenspersonen, dann aktivdienende Militärpersonen, Militärbeamte ausgenommen, üben das ihnen in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes zustehende Wahlrecht nur durch Bevollmächtigte aus. Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein und darf nur einen Wahlberechtigten vertreten.
Die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes muß auf die Ausübung des Wahlrechtes in dieser Wählerklasse lauten und den Wahlakt bezeichnen, für welchen dieselbe erteilt wird.
Außerhalb des Herzogtumes Krain ausgestellte Vollmachten und Widerrufe derselben müssen gehörig beglaubigt sein. Das Wahlrecht im großen Grundbesitze schließt die Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse der Landgemeinden aus.
Wer in der Wählerklasse der Städte und Märkte wahlberechtigt ist, darf in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerklasse der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinde, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes und wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste direkte Steuer entrichtet.
Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer, dann Mitglieder von wahlberechtigten Korporationen und Gesellschaften sind nicht gehindert, das ihnen zustehende Wahlrecht in ihrer Wählerklasse auszuüben.
Das Wahlrecht in den in den vorstehenden Absätzen angeführten Wählerklassen schließt die Ausübung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerklasse nicht aus."

§ 15. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 10 bis 13 wahlberechtigt ist.

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, der nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Wahlrechte ausgeschlossen oder ausgenommen ist und
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
c) eigenberechtigt und
d) in einer Wählerklasse des Landes wahlberechtigt ist.
Dasselbe gilt auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammer."

§ 16. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464  des Strafgesetzes) zu einer Strafe verurtheilt worden sind.

Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. B. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.

Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet worden ist, sind während der Dauer der Concursverhandlung als Landtagsabgeordnete nicht wählbar (§ 15 lit. c der Landtagswahlordnung).

Durch Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 18 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert derselbe mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auch die Mitgliedschaft im Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Function eines Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. October 1861, R. G. B. Nr. 98, verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."

Durch Gesetz vom 26. August 1908 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 16a. Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere, Militärgeistliche, gagisten ohne Rangsklasse und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht, beziehungsweise der Gendarmerie, die zeitlich Beurlaubten inbegriffen können, den in dem § 14 vorgesehenen Fall ausgenommen, weder wählen noch gewählt werden.
Von der Wählbarkeit sind neben den Obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgenommen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden jedoch auf jene Angehörigen der bewaffneten Macht, die lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen- (Dienst-) Übungen während der betreffender Zeit in aktiver Dienstleistung stehen, keine Anwendung."

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 17. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Landeschefs, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 18. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 18 folgende Fassung:
"§ 18. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse, hierauf jene der Landgemeinden, dann jene der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammer, endlich die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes gewählt werden und daß die Wahlen der Abgeordneten jeder der drei erstangeführten Wählerklassen im ganzen Lande je an demselben Tage stattfinden."

§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogthumes Krain bekannt zu machen. 

Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 19 folgende Fassung:
"§ 19. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die amtliche Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogtumes Krain bekanntzumachen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerklasse des großen Grundbesitzes durch die amtliche Landeszeitung, bezüglich der Wählerklasse der Städte und Märkte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse auch durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren."

§ 20. Die Wahlberechtigten aller Wählerklassen sind in besondere Listen (Wählerlisten) einzutragen.

Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung 3inen Wahlkörper bilden, sind mit den nachfolgenden Ausnahmen in eine Wählerliste einzutragen.

In der Wählerclasse der Städte und Märkte sind die Wahlberechtigten eines jeden, nach § 3 in diese Wählerklasse eingereihten Ortes in eine Wählerliste einzutragen.

In der Wählerclasse der Landgemeinden sind die Wählerlisten nach Ortsgemeinden zu verfassen.

Wählen die Wähler mehrerer Ortsgemeinden in einem Gruppenwahlorte, so haben die Wählerlisten der einzelnen Ortsgemeinden als Theillisten aneinandergereiht, die Grundlage der Wahlhandlung zu bilden, ohne daß hieraus eine die zur Wahl an dem Wahlorte berufenen Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung enthaltende Gesammtliste anzufertigen wäre.

Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz zu halten.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Die Wahlberechtigten aller Wählerklassen, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind mit Ausnahme der Wahlberechtigten der Handels- und Gewerbekammer in besonderen Listen (Wählerlisten) in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen.
In der Wählerklasse der Städte und Märkte sind die Wahlberechtigten eines jeden nach § 3, in dieser Wählerklasse eingereihten Ortes in eine Wählerliste einzutragen.
In der Wählerklasse der Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerklasse sind die Wählerlisten nach Ortsgemeinden zu verfassen.
Wählen die Wähler mehrerer Ortsgemeinden in einem Gruppenwahlorte, so haben die Wählerlisten der einzelnen Ortsgemeinden, als Teillisten aneinander gereiht, die Grundlage der Wahlhandlung zu bilden, ohne daß hieraus eine die zur Wahl an dem Wahlorte berufenen Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung enthaltende Gesamtliste anzufertigen wäre.
Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz zu halten."

§ 21. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Landeschef anzufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.

Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.

§ 22. Über den Grund oder Ungrund der, die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Landeschef zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste des großen Grundbesitzes von amtswegen vorzunehmen.

Die Entscheidung des Landeschefs ist in jedem Falle endgiltig.

§ 23. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Herzogthume Krain wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.

§ 24. Die Wählerlisten der im § 3 angeführten Städte und Märkte, sowie die der im § 7 angeführten Landgemeinden, sind von deren Gemeindevorsteher mit genauer Beobachtung der §§ 10, 13 und 16 zu verfassen.

Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslocale der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfirst öffentlich bekannt zu machen.

Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte l. f. politische Behörde vorzulegen.

Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richtgestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Die Wählerlisten für die übrigen Wählerklassen hat die Gemeindevorsteher (Bürgermeister) mit genauer Beobachtung der §§ 10, 13, 13a, 16 und 16a zu verfassen.
Die Listen hat der Gemeindevorsteher im Amtslokale der Gemeinde zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist öffentlich bekanntzumachen.
Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde vorzulegen.
Bei Verfassung der Wählerlisten für die Wählerklasse der Städte und Märkte, sowie für die Wählerklasse der Landgemeinden haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richtiggestellten Listen der Gemeindewähler als Grundlage zu gelten."

Durch Gesetz vom 20. Juni 1910 wurde als Zusatz bestimmt:
"§ 5. Die Gemeindevorsteher (Bürgermeister) haben anläßlich der Vorbereitung der Wahlen eine dritte Ausfertigung der Wählerliste anzulegen, in welche jedoch nur diejenigen Wahlberechtigten aufzunehmen sind, die in der Gemeinde des Wahlortes, beziehungsweise in einer Gemeinde des Gruppenwahlortes den ordentlichen Wohnsitz haben. In dieser Liste sind sämtliche in der Wählerliste vorzunehmenden Richtigstellungen durchzuführen, welche sich auf Wahlberechtigte beziehen, die in der Gemeinde des Wahlortes, beziehungsweise in einer Gemeinde des Gruppenwahlortes den ordentlichen Wohnsitz haben.
Diese dirtte Ausfertigung ist gleichzeitig mit den Wahlakten der Wahlkommission zu übermitteln, und zwar bei Gruppenwahlorten im Wege des Gemeindevorstehers des Gruppenwahlortes.
Bei der Wahl ist in dieser Ausfertigung abgesondert für die Wahl und für die engere Wahl in der hiefür vorbereiteten Rubrik ersichtlich zu machen, daß der Wähler erschienen ist und seinen Stimmzettel abgegeben hat.
Die Nichtzulassung eines Wählers zur Stimmenabgabe wegen Mangels der Konstatierung seiner Identität ist in der Ausfertigung besonders anzumerken.
Die dritte Ausfertigung ist ebenso wie die Wahlakten zu unterfertigen und an die politische Bezirkswahlbehörde des Wahlortes einzusenden."

§ 25. Reclamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten, oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher mündlich oder schriftlich eingebracht werden, welcher dieselben innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde vorzulegen hat.

Über die rechtzeitig eingebrachte Reclamation entscheidet der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welcher die Gemeinde unmittelbar untersteht.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb drei Tagen die Berufung an den Landeschef eingebracht werden:

Die Entscheidung des Landeschefs ist in jedem Falle endgiltig.

Reclamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.

Der zur Reclamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzunehmen.

§ 26. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Reclamationsentscheidung berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der Stimmengebung zu enthalten haben.

Wenn mehrere Städte und Märkte und Landgemeinden, welche nicht zu derselben Bezirkshauptmannschaft gehören, zu einem Wahlbezirke vereinigt sind, so hat der Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft, zu welcher der Hauptwahlort gehört, die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung zu ertheilen.

In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der Legitimationskarten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.

Den Wählern sind die Legitimationskarten spätestens drei Tage vor dem Wahltage in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.

Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens drei Tage vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben.

§ 27. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten des großen Grundbesitzes und der Städte und Märkte sowie der Landgemeinden sind den Wählern mit Legitimationskarten Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu Wählenden eingerichtet und für Wahlen des großen Grundbesitzes und der Handelskammer mit dem Amtssiegel der Landesbehörde, für die Wahlen der Städte und Märkte, sowie der Landgemeinden mit dem Amtssiegel der unmittelbar vorgesetzten l. f. politischen oder der, die Legitimationskarten ausfertigenden Gemeindebehörden (§ 26), ferner jedenfalls mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden wird.

Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen.

Der Wahlcommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§ 43) erforderlichen Stimmzettel.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten sind den Wählern mit den Legitimationskarten, Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu Wählenden eingerichtet und für die Wahlen des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer mit dem Amtssiegel der Landesbehörde, für die übrigen Wahlen mit dem Amtssiegel der unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen oder der die Legitimationskarten ausfertigenden Gemeindebehörde (§ 26), ferner jedenfalls mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungültig behandelt werden wird.
Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlkommissär andere Stimmzettel auszufolgen.
Der Wahlkommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§ 43) erforderlichen Stimmzettel."

§ 28. Die richtiggestellten Wählerlisten jedes Wahlortes sind in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten. Ein Pare der vorbereiteten Wählerlisten ist von den Vorstehern jener Gemeinden, welche zu einem Gruppenwahlorte gehören, vor der Wahlhandlung rechtzeitig dem Gemeindevorsteher des Gruppenwahlortes zu übergeben. Das mit der Bestätigung der Richtigkeit der Wählerlisten versehene als authentische Grundlage anzusehende zweite Pare der  Wählerlisten ist vom Wahlcommissär zur Wahlhandlung bezubringen. Tritt der im § 4, Abs. 3, beziehungsweise § 8, Abs. 2, vorgesehene Fall ein, so sind die Wählerlisten nach Wahllocalen gesondert zur Wahlhandlung vorzubereiten.
 

IV. Von der Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten.

§ 29. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlcommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Landeschef ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlort der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte beziehungsweise jede Wahllocalität (§ 4) aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und drei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus drei vom Wahlcommissär ernannten Mitgliedern;
3. für die Handels- und Gewerbekammer in Laibach nach den für sonstige Wahlen in der Handels- und Gewerbekammer bestehenden Vorschriften;
4. für jeden der im § 8 angeführten Wahlorte, beziehungsweise Wahllocalitäten der Landgemeinden aus je zwei von der Gemeindevertretung des WAhlortes und vom Wahlcommissär aus den Wählern zu bestimmenden Mitgliedern. Die in der vorbezeichneten Weise bestimmten vier Mitglieder wählen mit absoluter Mehrheit das fünfte Mitglied der Wahlcommission.

Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zustande, so wird dieses Mitglied vom Wahlcommissär ernannt.

Die Wahl der von den Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes und der Städte und Märkte zu wählenden Mitglieder hat durch Stimmzettel zu geschehen, welche über Aufforderung des Wahlcommissärs von den beim Beginne dieses Wahlaktes anwesenden und legitimirten Wählern in Ausübung des eigenen, sowie des von ihnen in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes vertretenen Wahlrechtes abzugeben sind.

Die Prüfung der Wahllegitimation steht bei diesem Wahlacte dem Wahlcommissär zu. Einwendungen oder Proteste sind von demselben nicht zuzulassen. Diejenigen, welche bei dieser Stimmabgabe die meisten Stimmen erhalten haben, sind als gewählt anzusehen.

Haben mehr Personen, als zur Vollzähligkeit erforderlich ist, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet zwischen ihnen das vom Wahlcommissär zu ziehende Los.

Ist die zur Constituirung der Wahlcommission erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die Functionen der Wahlcommission von dem Wahlcommissär ausgeübt.

Die Bestellung der Wahlcommissäre erfolgt für den großen Grundbesitz, die Landeshauptstadt Laibach und die Handels- und Gewerbekammer in Laibach durch den Landeschef, für die übrigen Wahlbezirke durch die politische Behörde erster Instanz. Das Amt des Wahlcommissärs ist unbeschadet der Bestimmungen für öffentliche Beamte hinsichtlich der Reisekosten und Diäten ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahlkommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Landeschef ernannten Mitgliedern;
2. für jeden in der Wählerliste der Städte und Märkte eingereihten Ort, beziehungsweise für jede Wahllokalität aus dem Gemeindevorsteher oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und drei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus drei vom Wahlkommissär aus den Wählern ernannten Mitgliedern;
3. für die Handels- und Gewerbekammer in Laibach nach den für sonstige Wahlen in der Handels- und Gewerbekammer bestehenden Vorschriften;
4. für jeden Wahlort, beziehungsweise für jede Wahllokalität der Wählerklasse der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse aus je zwei von der Gemeindevertretung des Wahlortes und dem Wahlkommissär aus den Wählern zu bestimmenden Mitgliedern. Die in der vorbezeichneten Weise bestimmten vier Mitglieder wählen mit absoluter Mehrheit das fünfte Mitglied der Wahlkommission. Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zustande, so wird dieses Mitglied vom Wahlkommissär ernannt.
Die Wahl der von den Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes und der Städte und Märkte zu wählenden Mitglieder hat durch Stimmzettel zu geschehen, welche über Aufforderung des Wahlkommissärs von den beim Beginne des Wahlaktes anwesenden und legitimierten Wählern in Ausübung des eigenen, sowie des von ihnen in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes vertretenen Wahlrechtes abzugeben sind.
Die Prüfung der Wahllegitimation steht bei diesem Wahlakte dem Wahlkommissär zu. Einwendungen oder Proteste sind von demselben nicht zuzulassen.
Diejenigen, welche bei dieser Stimmenabgabe die meisten Stimmen haben, sind als gewählt anzusehen.
Haben mehr Personen als zur Vollzähligkeit erforderlich ist, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet zwischen ihnen das vom Wahlkommissär zu ziehende Los.
Ist die zur Konstituierung der Wahlkommission erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die Funktionen der Wahlkommission von dem Wahlkommissär ausgeübt.
Die Bestellung des Wahlkommissärs erfolgt für den großen Grundbesitz, für die im § 3, Punkt 1 und § 7a, Punkt 1, bezeichneten Wahlbezirke sowie für die Handels- und Gewerbekammer in Laibach durch den Landeschef, für die übrigen Wahlbezirke durch die politische Behörde erster Instanz.
Das Amt des Wahlkommissärs ist, unbeschadet der für öffentliche Beamte geltenden Vorschriften, ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist, der an dem Wahlorte wahlberechtigt ist."

§ 30. Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

§ 31. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit ernennt und die Wählerliste nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlcommissär zu ziehende Los.

In Laibach und in den anderen im § 3 angeführten Städten und Märkten ist der Bürgermeister oder der von ihm bestellte Stellvertreter Vorsitzender der Wahlcommission.

§ 32. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 15 und 16 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Überzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 15, 16 und 16a der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Überzeugung, ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten."

§ 33. Die Beschlüsse der Wahlcommisson werden durch Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.

Der Vorsitzende der Wahlcommission stimmt nur bei gleich getheilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.

Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Giltigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahlcommission nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben;
b) wenn die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner abgegebener Stimmen oder Vollmachten oder Widerrufe der letzteren in Frage kommt, oder
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Personen bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.

Eine solche Einsprache kann nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und nur insoferne erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person seit der Feststellung der Wählerliste ein Erforderniß des Wahlrechtes entfallen sei.

Die Entscheidungen der Wahlcommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.

Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig.

§ 34. Die Abstimmung erfolgt mittelst Stimmzettel, und es dürfen bei sonstiger Ungiltigkeit nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen.

Auf jedem Stimmzettel sind so viele Namen zu verzeichnen, als von dem Wahlkörper Abgeordnete zu wählen sind.

Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlcommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf haben die übrigen Wähler ihre Stimmzettel abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melden.

Der Vorsitzende der Wahlcommission übernimmt von jedem Wähler den von dem letzteren zusammengefalteten Stimmzettel, legt jeden einzeln in die Wahlurne und wacht darüber, daß nicht anstatt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte vorzuzeigen.

§ 35. Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Colonne ersichtlich zu machen.

Diese Eintragung besorgt die Schriftführer in der Wählerliste und ein Mitglied der Wahlcommission in dem Abstimmungsverzeichnisse, in welchem die Personen, die ihren Stimmzettel abgeben, und bei Wahlen im Vollmachtswege in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes diejenigen Personen, in deren Vertretung die Stimmzettel abgegeben werden, nebst deren Vertretern namentlich anzuführen sind.

Das Abstimmungs-Verzeichniß bildet die Controle der Eintragung der Stimmzettelabgabe in der Wählerliste.

§ 36. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden.

Die Abgabe der Stimmen ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im Wahllocale erscheinen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.

Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann diese von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.

Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.

Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen.

§ 37. Nach Abschluß der Stimmgebung, welche von dem Vorsitzenden der Wahlcommission auszusprechen ist, und noch vor der Scrutinirung werden von demselben die Stimmzettel in der Wahlurne untereinander gemengt, sodann herausgenommen und gezählt.

Bei der hierauf folgenden Scrutinirung entfaltet ein Mitglied der Wahlcommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die anderen Commissionsmitglieder weiter reicht.

Die Namen der in jedem Stimmzettel zu Abgeordneten bezeichneten Personen sind von einem Mitgliede der Wahlcommission in die Stimmlisten derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Namen in die entsprechende Rubrik eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten STmme die auf ihn entfällt, die Zahl 2 u. s. w. beigesetzt wird.

Gleichzeitig werden die genannten Namen auf  dieselbe Weise auch in der von einem anderen Wahlcommissionsmitgliede zu führendenden Gegenliste verzeichnet.

§ 38. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Sind weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht.

Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt.

Stimmen, welche auf eine in Gemäßheit  des § 16 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person gefallen; Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder denen Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind; endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt.

§ 39. Nachdem die Unterfertigung der Abstimmungsverzeichnisse erfolgt, die Scrutinirung vorgenommen und das Resultat der vollendeten Stimmenzählung von dem Vorsitzenden der Wahlcommission bekanntgegeben worden ist, wird in dem Falle als das Gesammtergebnis der in den einzelnen Wahlorten, beziehungsweise Wahllocalitäten (§ 4, Abs. 3, § 8, Abs. 2) vollzogenen Wahlhandlung an einem Hauptwahlorte zu ermitteln ist, das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem Wahlcomissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerlisten, des Abstimmungsverzeichnisses, der Stimmzettel, der Stimmlisten und sonstiger Bezugsacten versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen dem Wahlcommissär übergeben, welcher die Acten an den Vorstand jener Bezirkshauptmannschaft einzusenden hat, zu welcher der Hauptwahlort gehört.

§ 40. In den im vorigen Paragraphe vorausgesetzten Fällen versammelt sich die Hauptwahlcommission in gegenwart eines Wahlcommissärs in dem Hauptwahlorte und hat aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Bürgermeister (Gemeindevorsteher) oder dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Hauptwahlortes, dann aus drei vom Wahlcommissär ernannten, an der Wahl betheiligten Wahlberechtigten zu bestehen. Das siebente Mitglied wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 29, Punkt 4, gewählt oder ernannt. Der Vorsitzende der Hauptwahlcommission wird von den Commissionsmitgliedern mit relativer Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte ernannt.

Jeder an der Wahl betheiligte Wahlberechtigte hat gegen Vorweisung der Legitimationskarte Zutritt in das Locale der Hauptwahlcommission.

§ 41. Als gewählter Abgeordneter ist derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat.

Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.

§ 42. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine absolute Stimmenmehrheit zustande, so ist die engere Wahl anzuordnen.

Zeigt sich der Mangel der erforderlichen Stimmenmehrheit in den Fällen des § 40 bei der durch die Hauptwahlcommission vorgenommenen Ermittlung des Gesammtergebnisses, so veranlaßt der Bezirkshauptmann in allen betreffenden Wahlorten die engere Wahl, deren gesammtergebnis gleichfalls aus den Abstimmungsacten der einzelnen Wahlcommissionen durch die Hauptwahlcommission zu ermitteln ist.

In der Landeshauptstadt Laibach obliegt die Anordnung der engeren Wahl dem Landeschef.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. Kommt bei dem Abstimmungsakte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine absolute Stimmenmehrheit zustande, so ist die engere Wahl anzuordnen.
Zeit sich der Mangel der erforderlichen Stimmenmehrheit in den Fällen des § 40 bei der durch die Hauptwahlkommission vorgenommenen Ermittlung des Gesamtergebnisses, so veranlaßt der Bezirkshauptmann in allen betreffenden Wahlorten die engere Wahl, deren Gesamtergebnis gleichfalls aus den Abstimmungsakten der einzelnen Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu ermitteln ist.
Für die im § 3, Punkt 1 und § 7a, Punkt 1 bezeichneten Wahlbezirk obliegt die Anordnung der engeren Wahl dem Landeschef."

§ 43. Bei der engern Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem ersten Scrutinium nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.

Jede Stimme, welche bei der engern Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämmtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich getheilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.

Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Theilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welch letzterem Falle schließlich das Los entscheidet.

Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen.

§ 44. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem Wahlcommissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses und der unterfertigten Stimmlisten, der giltigen wie auch der für ungiltig erklärten Stimmzettel, bei der Wahl des großen Grundbesitzes auch der Vollmachten und Widerrufsurkunden, versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlcommissär zur Einsendung an den Landeschef übergeben.

Das Protokoll, welches von der Hauptwahlcommission in dem Falle des § 40 über die Ermittlung des Gesammtergebnisses der einzelnen Wahlhandlungen aufgenommen wurde, ist von allen Mitgliedern der Hauptwahlcommission zu unterfertigen und mit allen im § 39 bezeichneten Acten versehen, versiegelt dem Wahlcommissär zur Einsendung an den Landeschef zu übergeben.

§ 45. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 16 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.

Dieser Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet insolange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

Sämmtliche Wahlakten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht. (§ 31 der Landesordnung)

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 45 folgende Fassung:
"§ 45. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 16 und 16a normierten Ausschließungs-, beziehungsweise Ausnahmsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlzertifikat auszufertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Zertifikat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet insolange die Vermutung der Gültigkeit seiner Wahl, bis das Gegenteil erkannt ist.
Sämtliche Wahlakten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung)."

V. Schlußbestimmung.

§ 46. Zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Änderungen der Landtagswahlordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Änderungen der Landtagswahlordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Vierteilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Anwesenden erforderlich. Änderungen der §§ 1, 2, 3, 11, 12 und 46 können jedoch nur bei Gegenwart von mindestens zweiundvierzig Mitgliedern und mit Zustimmung von mindestens drei Vierteilen der Anwesenden beschlossen werden."

Durch Gesetz vom 20. Juni 1910 wurde als Zusatz bestimmt:
"§ 6. Die politische Bezirksbehörde fertigt auf Grund der im § 5 erwählten Liste für jeden Wahlberechtigten, welchem die Legitimation zugestellt worden ist und welcher sich an der Wahl oder an der engeren Wahl nicht beteiligt hat, eine Strafverfügung aus, wenn der Wahlberechtigte die Nichtausübung seines Wahlrechtes nicht spätestens innerhalb der Fallfrist von acht Tagen nach dem Wahltage bei der zuständigen politischen Bezirksbehörde mündlich oder schriftlich entschuldigt und erforderlichenfalls durch Beibringung von Belegen oder in sonst glaubwürdigerweise das Vorhandensein eines gesetzlichen Entschuldigungsgrundes ausreichend dargetan hat.
§ 7. Dem durch die Strafverfügung Betroffenen steht es frei, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert erachtet, innerhalb einer achttägigen Frist, von der eigenhändigen Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei der politischen Bezirksbehörde, welche die Verfügung ausgefertigt hat, mündlich oder schriftlich anzumelden.
Durch den rechtzeitig erhobenen Einspruch wird die Strafverfügung sistiert. Wenn der Betroffene bei seinem Einspruche die Nichtausübung seines Wahlrechtes durch Belege oder auf andere glaubwürdige Art ausreichend gerechtfertigt hat, ist das weitere Verfahren gegen denselben einzustellen. Anderenfalls ist gegen denjenigen, der einen Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erhoben hat, wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung dieses Gesetzes das Strafverfahren nach den allgemeinen Vorschriften für das Verfahren in den zur Amtshandlung der politischen Behörden gehörigen Übertretungsfällen durchzuführen. Hiebei darf jedoch über die in der Strafverfügung verhängte Strafe nicht hinausgegangen werden.
Wenn der durch die Strafverfügung Betroffene den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht rechtzeitig bei der politischen Bezirksbehörde anmeldet, so findet gegen die Strafverfügung kein anderes Rechtsmittel statt und erwächst dieselbe in Rechtskraft.
§ 8. Die Geldstrafen werden im Wege der politischen Exekution eingebracht. Eine Umwandlung der Geldstrafen in Arreststrafen findet nicht statt.
Die Geldstrafen fließen in den Gemeindearmenfonds des Wahlortes, bei Gruppenwahlorten in den Armenfond der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes der betroffenen Wahlberechtigten.
§ 9. Die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in die Wahlausschreibung aufzunehmen und überdies durch 8 Tage vor der Wahl mittels öffentlichen Anschlages in allen Gemeinden jener Wahlbezirke, in welchen die Wahlen stattzufinden haben, zu verlautbaren; diese Bestimmungen sind auch auf der Rückseite der den WAhlberechtigten auszufertigenden Legitimationskarten anzuführen."
 

Artikel II.

Der vorstehende Artikel dieses Gesetzes tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Durch Gesetz vom 26. August 1908 wurde hierzu bestimmt:
"Artikel II. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 26. August 1908, L. G. Bl. Nr. 14, mit welchem die Landesordnung für das Herzogtum Krain abgeändert wird, in Wirksamkeit.
Artikel III. (Übergangsbestimmung.) Sofort nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Ergänzungswahlen für die zwei neuen Abgeordneten der Stadt Laibach aus der Städtekurie (§ 3, Punkt 1) und für die Abgeordneten der allgemeienn Wählerklasse (§ 7a) auszuschreiben. Alle diese Mandate erlöschen gleichzeitig mit jenen der schon gewählten Abgeordneten der übrigen Wählerklassen. Für die kompletatorische Wahl der zwei neuen Abgeordneten der Stadt Laibach in der Zensuskurie wird die Stadt Laibach nur einen Wahlbezirk bilden."

Durch Gesetz vom 20. Juni 1910 wurde als Zusatz bestimmt:
"§ 10. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung
(7.7.1910) in Wirksamkeit."
 

Artikel III.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister des Innern beauftragt.

    Gödöllo, den 5. November 1898.

Franz Josef

Thun.

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Herzogtum Krain Jahrgang 1898 Nr. 40 Seite 170
© 13. Juli 2013 - 8. August 2013
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