vom 26. Februar 1861
geändert
und ergänzt durch
Gesetz vom 10. Jänner 1867, wodurch die §§ 13 und 15 der
Landtags-Wahlordnung abgeändert werden (GVBl. Nr. 4/1867,
de.,
sl.)
Gesetz vom 1. Mai 1867, wodurch der § 54 der Landtags-Wahlordnung abgeändert
wird (GVBl. Nr. 15/1867,
de.,
sl.)
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch der § 18 der Landtags-Wahlordnung abgeändert
wird (GVBl. Nr. 7/1869,
de.,
sl.)
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch Bestimmungen
für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtagsabgeordneter zu einer Strafe
verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet (GVBl. Nr.
8/1869,
de.,
sl.)
Gesetz vom 29. Mai 1884, wodurch einige Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung
für das Herzogthum Krain abgeändert
werden (LGBl. Nr. 10/1884,
de.,
sl.)
Gesetz vom 6. November 1888, womit der § 13 des Gesetzes vom 29. Mai 1884, L. G.
Bl. Nr. 10, für das Herzogthum Krain abgeändert wird (LGBl. Nr.
27/1888)
Gesetz vom 16. Jänner 1894, betreffend die theilweise Abänderung der
Landtags-Wahlordnung für das Herzogthum Krain (LGBl. Nr.
5/1894)
aufgehoben durch
Gesetz vom 5. November 1898 (LGBl. Nr.
40/1898)
§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das Herzogthum Krain Einen Wahlbezirk.
Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Laibach.
§ 2. Die Wähler der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bilden Einen Wahlkörper, welcher zehn Abgeordnete zu wählen hat.
§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte
und Märkte bilden:
Die Landeshauptstadt Laibach Einen Wahlbezirk;
a) die Stadt Idria Einen Wahlbezirk;
b) Krainburg, Lack, zusammen Einen Wahlbezirk;
c) Neumarktl, Radmannsdorf, Stein, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Adelsberg, Oberlaibach, Laas, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Neustadtl, Weixelburg, Tschernembl, Möttling, Landstraß, Gurkfeld, zusammen einen
Wahlbezirk;
f) Gottschee, Reifnitz, zusammen Einen Wahlbezirk.
Durch
Gesetz vom 16. Jänner 1894 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden:
Die Landeshauptstadt Laibach einen Wahlbezirk;
a) die Stadt Idria einen Wahlbezirk;
b) Krainburg, Bischofslack, zusammen einen Wahlbezirk;
c) Neumarktl, Radmannsdorf, Stein, zusammen einen Wahlbezirk;
d) Adelsberg, Oberlaibach, Laas, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Rudolfswert, Weixelburg, Tschernembl, Möttling, Landstraß, Gurkfeld, zusammen
einen Wahlbezirk;
f) Gottschee, Reifnitz, zusammen Einen Wahlbezirk.
§ 4. Die Landeshauptstadt Laibach und die Stadt Idria, welche für sich allein jede Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.
In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Märkten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangehenden Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Orte der Wahlort dieses Wahlbezirkes.
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Jeder in der Wählerklasse der Städte und Märkte eingereihte Ort ist
zugleich Wahlort.
In den aus zwei oder mehreren Städten und Märkten gebildeten Wahlbezirken ist
der im § 4 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes erstgenannte Ort der Hauptwahlort."
§ 5. Von den im § 3 angeführten sieben Wahlbezirken hat der Wahlbezirk von Laibach zwei Abgeordnete und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.
Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.
§ 6. Die Handels- und Gewerbekammer zu Laibach hat zwei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.
§ 7.
Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden
bilden die politischen Bezirke:
1. Laibach (Umgebung), Oberlaibach, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Stein, Egg ob Podpetsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Krainburg, Neumarktl, Lack, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Radmannsdorf, Kronau, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Adelsberg, Planina, Senosetsch, Laas, Freistritz, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Wippach, Idria, zusammen
Einen Wahlbezirk;
7. Neustadtl, Landstraß, Gurkfeld, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Treffen, Sittich, Seisenberg, Nassenfuß, Littai, Weichselstein, zusammen
Einen Wahlbezirk;
9. Gottschee, Reifnitz, Großlaschitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Tschernembl, Möttling, zusammen Einen Wahlbezirk.
Durch
Gesetz vom 16. Jänner 1894 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die
Gerichtsbezirke:
1. Laibach, Oberlaibach, zusammen einen Wahlbezirk;
2. Stein, Egg ob Podpetsch, zusammen einen Wahlbezirk;
3. Krainburg, Neumarktl, Bischofslack, zusammen einen Wahlbezirk;
4. Radmannsdorf, Kronau, zusammen einen Wahlbezirk;
5. Adelsberg, Loitsch, Senosetsch, Laas, Feistritz, Zirknitz, zusammen einen
Wahlbezirk;
6. Wippach, Idria, zusammen einen Wahlbezirk;
7. Rudolfswert, Landstraß, Gurkfeld, zusammen einen Wahlbezirk;
8. Treffen, Sittich, Seifenberg, Nassenfuß, Littai, Raschach, zusammen einen
Wahlbezirk;
9. Gottschee, Reifnitz, Großlaschitz, zusammen einen Wahlbezirk;
10. Tschernembl, Möttling, zusammen einen Wahlbezirk."
§ 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. In den für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten
Wahlbezirken ist der im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes erstgenannte Ort
der Wahlort."
§ 9. Jeder der im § 7 angeführten Wahlbezirke hat der unter 8 drei, jeder der unter 1, 3, 5 und 9 angeführten Wahlbezirke zwei und jeder der übrigen fünf Wahlbezirke je Einen Abgeordneten zu wählen.
Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden Einen Wahlkörper.
§ 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Wahlberechtigt im Allgemeinen ist jeder eigenberechtigte
österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr
vollstreckt hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist. (§ 18)
Nur in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes werden auch Frauenspersonen,
welche eigenberechtigt, 24 Jahre alt und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen
sind, als wahlberechtigt behandelt."
§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtiget ebenfalls zur Wahl.
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind
durch direkte Wahl der Besitzer jener landtäflichen Güter zu wählen, deren
Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern wenigstens Einhundert Gulden
beträgt, von welchem Betrage die Grundsteuer wenigstens vier Fünftel ausmacht.
Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahlberechtigenden landtäflichen Gutes
kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an
landesfürstlichen Realsteuern zusammen genommen wenigstens Einhundert Gulden und
hievon an Grundsteuer wenigstens vier Fünftel ausmacht, berechtigt ebenfalls zur
Wahl."
§ 12. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.
Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.
§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten
Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen
Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R. G. B. zur
Wahl der Gemeinderepräsentanz der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte
berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper wenigstens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch
Gesetz vom 10. Jänner 1867 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte sind
durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem
Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeinde-Vertretung der Einen
Wahlbezirk bildenden Städte und Märkten berechtigen und nach § 18 der
Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu
wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper wenigstens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und
jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des
Landes, § 1, Punct 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtiget sind."
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 angeführten Städte und Märkte sind
durch direkte Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute der Stadt
Laibach vom 9. Juni 1850 oder dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl
der Gemeindevertretung der Einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte
berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht
ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper wenigstens fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu
entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer
Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die
ersten zwei Drittheile der Gesammtsteuer und überdies jene, welche wenigstens
fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach
der Gemeinde-Wahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf
Steuerzahlung wahlberechtiget sind."
Durch
Gesetz vom 6. November 1888 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 angeführten Städte und Märkte sind
durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute der Stadt Laibach oder dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl
der Gemeindevertretung der Einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte
berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht
ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper wenigstens fünf Gulden an l. f. directen Steuern zu
entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer
Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die
ersten zwei Drittheile der Gesammtsteuer und überdies jene, welche wenigstens
fünf Gulden an l. f. directen Steuern zu entrichten haben.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach
der Gemeinde-Wahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf
Steuerzahlung wahlberechtiget sind."
§ 14. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.
Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundertergeben, haben, wenn sie zweihundertfünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundertfünfzig betragen, unberücksichtiget zu entfallen.
Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als 500 beträgt, wählen Einen Wahlmann.
§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch
jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R. G. B.
zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach
ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.
Durch
Gesetz vom 10. Jänner 1867 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem
Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeinde-Vertretung
berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht
ausgeschlossenen Gemeinde-Glieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden,
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile
aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten
Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und
jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des
Landes § 1, Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jener Gemeinde sind durch jene, nach dem
Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung
berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht
ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören
und im dritten Wahlkörper wenigstens fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu
entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer
Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die
ersten zwei Drittheile der Gesammtsteuer und überdies jene, welche wenigstens
fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach
der Gemeinde-Wahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf
Steuerzahlung wahlberechtiget sind."
§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtiget seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtiget ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.
Durch
Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke und in
der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerklasse des großen Grundbesitzes
ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Frauenspersonen üben
dasselbe nur durch einen Bevollmächtigten aus.
Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein, und er darf
nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des großen
Grundbesitzes muß auf die Ausübung des Wahlrechtes in dieser Wählerklasse lauten
und den Wahlakt bezeichnen, für welchen dieselbe ertheilt wird.
Außerhalb des Herzogthumes Krain ausgestellte Vollmachten und Widerrufe
derselben müssen gehörig beglaubigt sein.
Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in
keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerklassen, und wer in einem
Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner
Landgemeinde wählen.
Ist ein wahlberechtigter der Wählerklasse der Städte und Märkte und der
Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht blos in der
Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes aus."
§ 17. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in
jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten
nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 10 bis 15 wahlberechtiget
ist.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.
§ 18. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage
sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus
Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung
schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen
einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit
der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren
Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung
dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet
oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs-
oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung,
wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde der § 18 aufgehoben und durch folgende
Bestimmungen des Gesetzes ersetzt:
"§ 1. ...
Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in
Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafgerichtlicher Erkenntnisse
nicht mehr nach diesem Paragraphe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu
beurtheilen.
§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen
Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der
Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St. G.) zu einer Strafe verurtheilt worden sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1-10 des Gesetzes
vom 15. November 1867, R. G. B. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende
der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der
Schuldige zu einer wenigstens 5jährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem
mit dem Ablaufe von 5 Jahren, bei den obenangeführten Übertretungen aber mit dem
Ablaufe von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
§ 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das
Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs-
oder Ausgleichs-Verhandlung als Landtagsabgeordnete nicht wählbar (§ 17 lit. c
der Landtagswahlordnung)."
Durch
Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 18 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren
Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert
derselbe mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auch die Mitgliedschaft im
Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Function eines
Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des
Gesetzes vom 3. October 1861, R. G. B. Nr. 98, verlangt, daß die Untersuchung
aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."
§ 19. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Landeschefs, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.
Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.
§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.
§ 21. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogthumes Krain bekannt zu machen. Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.
§ 22. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung Einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.
Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 22 folgende Fassung:
"§ 22. Die Wahlberechtigten aller Wählerklassen sind in besondere
Listen (Wählerlisten) einzutragen.
Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung Einen
Wahlkörper bilden, sind mit den nachfolgenden Ausnahmen in eine Wählerliste
einzutragen.
In der Wählerklasse der Städte und Märkte sind die Wahlberechtigten eines jeden,
nach § 3 in diese Wählerklasse eingereihten Ortes in eine Wählerliste
einzutragen.
In den Landgemeinden sind Wählerlisten für die Wahl der Wahlmänner und für die
Abgeordnetenwahl anzufertigen. In die ersteren sind die zur Wahl der Wahlmänner
berechtigten Personen, in die letzteren die gewählten Wahlmänner einzutragen.
Die Wählerlisten, in welche die Wahlmänner der Landgemeinden eingetragen werden,
sind nach Gerichtsbezirken zu verfassen.
Wähler die Wahlmänner mehrerer Gerichtsbezirke in Einem Wahlorte, so haben die
nach Gerichtsbezirken verfaßten Wahlmännerlisten als Theillisten an einander
gereiht die grundlage für die Wahlhandlung (§ 38) zu bilden).
Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz
zu halten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen."
§ 23. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Landeschef anzufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.
Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.
§ 24. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Landeschef zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von
Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden
Reclamationen hat der Landeschef zu entscheiden, und bis 24 Stunden vor dem
Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste des großen
Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen."
§ 25. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Wahlberechtigten, welche im Herzogthume Krain wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.
§ 26. Die Liste der Wähler in jeder der im § 3 angeführten Städte und Märkte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 13 und 18 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Gemeinde untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Die Wählerlisten der im § 3 angeführten Städte und Märkte,
dann die Wählerlisten behufs der Wahl der Wahlmänner in den Landgemeinden hat in
jeder Gemeinde der Gemeindevorsteher mit genauer Beachtung der §§ 10, 13, 15 und
18 zu verfassen und im Amtslokale der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht
aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer
achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden
Reklamationsfirst öffentlich bekannt zu machen. Ein Pare der Liste hat der
Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische
Behörde vorzulegen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der
Gemeindevertretung richt gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu
dienen."
§ 27. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.
Die Wählerlisten jener Städte und Märkte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Reklamationen gegen die Wählerliste können von den
Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von
Nichtwahlberechtigten, oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem
Gemeindevorsteher mündlich oder schriftlich eingebracht werden, welcher
dieselben innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche
politische Behörde vorzulegen hat.
Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen entscheidet der Vorsteher der
landesfürstlichen politischen Behörde, welcher die Gemeinde unmittelbar
untersteht.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb drei Tagen die Berufung an den
Landeschef eingebracht werden:
Die Entscheidung des Landeschefs ist in jedem Falle endgiltig.
Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind
als verspätet zurück zu weisen.
Der zur Reklamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24
Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von
Amtswegen vorzunehmen."
§ 28. Wenn zwei oder mehrere Städte und Märkte zu Einem Wahlbezirke vereiniget sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Märkte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Sobald die Wählerliste für die Städte und Märkte nach
erfolgter Entscheidung der Reklamationen richtig gestellt ist, sind den Wählern
von dem Vorsteher der unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen
Behörde Legitimationskarten auszufertigen, welche die fortlaufende Nummer der
betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort,
den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des
Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.
In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der
Legitimationskarten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.
Den Wählern sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen; die
Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre
Legitimationskarten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer
längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich
zu erheben."
§ 29. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 14 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 15 und 18 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die
politische Bezirksbehörde nach Vorschrift des § 14 auf Grund der bei der letzten
Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung die Anzahl der von jeder in
ihrem Bezirke gelegenen Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen, Tag und
Stunde dieser innerhalb des Gemeindegebietes vorzunehmenden Wahl anzuberaumen,
die Wählerlisten nach erfolgter Reklamationsentscheidung richtig zu stellen, zur
Leitung der Wahl einen Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von
diesen Verfügungen rechtzeitig in Kenntniß zu setzen."
§ 30. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. Der Gemeindevorsteher hat sofort die Wahlberechtigten unter
Bekanntgabe des Tages und der Stunde und des von ihm zu bestimmenden Locales zur
Wahl einzuladen und dieselbe zur festgesetzten Zeit vorzunehmen."
§ 31. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Wahlcommission besteht aus dem Wahlcommissär und dem
Gemeindevorstande.
§ 32. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 39, 40, 41, dann 43 bis einschließig 47 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 weiter vorzugehen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur
festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen
der §§ 39 bis einschließlich 47 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden
nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen
der §§ 48, 49 und 50 weiter vorzugehen."
§ 33. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. Der Bezirkshauptmann hat die Legalität des Wahlaktes der
Wahlmänner in jeder Gemeinde zu konstatiren, und wenn sich nicht die
Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen
ist, ergiebt, die gewählten Wahlmänner in die nach § 22 zu verfassenden
Wählerlisten einzutragen."
§ 34. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen
Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig sit, hat der
Bezirkshauptmann den gewählten Wahlmännern nach Weisung des § 28 eingerichtete
Legitimationskarten zur Wahl der Abgeordneten auszufertigen und zuzustellen.
Die Zustellung der Legitimationskarten kann durch die Gemeindevorsteher
eingeleitet werden.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort
ist, sind nebst den Akten über die Wahl der Wahlmänner dem Bezirkshauptmanne des
für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die
zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und
Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
Der Bezirkshauptmann am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat
die Listen der Wahlmänner aller zu Einem Wahlbezirke vereinten politischen
Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und
in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten."
§ 35. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten des großen
Grundbesitzes und der Städte und Märkte sind den Wählern mit den
Legitimationskarten Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu
Wählenden eingerichtet und für Wahlen des großen Grundbesitzes und der
Handelskammer mit dem Amtssiegel der Landesbehörde, für die Wahlen der Städte
und Märkte mit dem Amtssiegel der unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen
politischen oder mit der die Legitimationskarten ausfertigenden Gemeindebehörden
(§ 28), ferner jedenfalls mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder
andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden
wird.
Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf
Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde
oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen.
Der Wahlcommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§ 50)
erforderlichen Stimmzettel."
§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen
Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird
einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu
besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier
von den Wahlberechtigten und drei vom Landeschef ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten
Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von
ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung
des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär
und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlcommissärs
vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus demselben
gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten
und drei vom Landeschef ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte aus dem
Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern
der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten
Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und aus
vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Die Wahl der von den Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes und der Städte
und Märkte zu wählenden Mitglieder hat durch Stimmzettel zu geschehen, welche
über Aufforderung des Wahlcommissärs von den beim Beginne dieses Wahlaktes
anwesenden und legitimirten Wählern in Ausübung des eigenen, sowie des von ihnen
in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes vertretenen Wahlrechtes abzugeben
sind.
Die Prüfung der Wahllegitimation steht bei diesem Wahlacte dem Wahlcommissär zu.
Einwendungen oder Proteste sind von demselben nicht zuzulassen. Diejenigen,
welche bei dieser Stimmabgabe die meisten Stimmen erhalten haben, sind als
gewählt anzusehen.
Haben mehr Personen, als zur Vollzähligkeit erforderlich ist, die gleiche Anzahl
Stimmen erhalten, so entscheidet zwischen ihnen das vom Wahlcommissär zu
ziehende Los."
§ 37. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.
§ 38. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 38 folgende Fassung:
"§ 38. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem
dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen,
welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit ernennt
und die Wählerliste nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlcommissär zu ziehende Los."
§ 39. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 17 und 18 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.
§ 40. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Die Beschlüsse der Wahlcommisson werden durch Stimmenmehrheit
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.
Der Vorsitzende der Wahlcommission stimmt nur bei gleich getheilten Stimmen mit
und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Giltigkeit
abgegebener Stimmen steht der Wahlcommission nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstände
ergeben;
b) wenn die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner abgegebener Stimmen oder
Vollmachten oder Widerrufe der letzteren in Frage kommt, oder
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen
Personen bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.
Eine solche Einsprache kann nur insolange, als diejenige Person, deren
Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und nur
insoferne erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person seit der
Feststellung der Wählerliste ein Erforderniß des Wahlrechtes entfallen sei.
Die Entscheidungen der Wahlcommission müssen in jedem einzelnen Falle vor
Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.
Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig."
§ 41. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtiget sind, ihre Stimmen abgeben.
Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.
Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Die Abstimmung erfolgt in der Wählerclasse des großen
Grundbesitzes, dann in der städtischen Wählerclasse ausnahmslos mit Stimmzettel,
in den Landgemeinden aber mündlich.
Bei der Wahl mittelst Stimmzettel dürfen bei sonstiger Ungitligkeit der
Wahlstimme nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen. (§ 35)
Auf jedem Stimmzettel sind so viele Namen zu verzeichnen, als von dem Wahlkörper
Abgeordnete zu wählen sind.
Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlcommission zu überzeugen,
daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission ihre
Stimmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der
übrigen Wähler, zu welchem Ende dieselben durch ein Mitglied der Wahlcommission
in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind,
aufgerufen werden. Wahlberechtigte, welche nach geschehenem Aufrufe ihres Namens
in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste
durchgelesen ist, ihre Stimmzettel abzugeben und sich deshalb bei der
Wahlcommission zu melden.
Der Vorsitzende der Wahlcommission übernimmt von jedem Wähler den von dem
letzteren zusammengefalteten Stimmzettel, legt jeden einzeln in die Wahlurne und
wacht darüber, daß nicht anstatt Eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte
vorzuzeigen."
§ 42. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.
Entfallen auf Einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem
Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Colonne ersichtlich zu machen.
Diese Eintragung besorgt die Schriftführer in der Wählerliste und ein Mitglied
der Wahlcommission in dem Abstimmungsverzeichnisse, in welchem die Personen, die
ihren Stimmzettel abgeben, und bei Wahlen im Vollmachtswege in der Wählerclasse
des großen Grundbesitzes diejenigen Personen, in deren Vertretung die
Stimmzettel abgegeben werden, nebst deren Vertretern namentlich anzuführen sind.
Das Abstimmungs-Verzeichniß bildet die Controle der Eintragung der
Stimmzettelabgabe in der Wählerliste."
§ 43. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Auch bei der mündlichen Abstimmung gilt die Anordnung des §
41 über Beginn und Fortgang der Stimmgebung und über Verweisung der
Legitimationskarten.
Jeder aufgerufene Wähler hat mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die
nach seinem Wunsche Abgeordneter werden soll.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder
Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
In der Wählerliste ist neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten
Rubrik von dem Schriftführer ersichtlich zu machen, daß der Wähler seine Stimme
abgegeben hat.
Gleichzeitig führt ein Mitglied der Wahlcommisson das Abstimmungs-Verzeichniß
und ein anderes Mitglied die Stimmliste.
In dem Abstimmungs-Verzeichnisse sind die Wähler, welche die Stimme abgeben, und
bei jedem derselben die Person, für welche die Stimme abgegeben worden ist,
namentlich anzuführen.
In der Stimmliste ist jeder, welche als Abgeordneter eine Stimme erhält,
namentlich zu verzeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf
ihn fallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 u. s. f.
beizusetzen."
§ 44. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.
Die Eintragung besorgt in dem Einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig Ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages
vollendet werden.
Die Abgabe der Stimmen ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch
Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im Wahllocale
erscheinen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der
Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.
Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der
Wahlhandlung verhindern, so kann diese von der Wahlcommission mit Zustimmung des
Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.
Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu
geschehen.
Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die
Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlcommission und dem
Wahlcommissär bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen."
§ 45. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.
Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 45 folgende Fassung:
"§ 45. Nach Abschluß der Stimmgebung, welche von dem Vorsitzenden
der Wahlcommission auszusprechen ist, und noch vor der Scrutinirung werden von
demselben die Stimmzettel in der Wahlurne untereinander gemengt, sodann
herausgenommen und gezählt.
Bei der hierauf folgenden Scrutinirung entfaltet ein Mitglied der Wahlcommission
jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem
Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die
anderen Commissionsmitglieder weiter reicht.
Hiebei ist von zwei Mitgliedern der Wahlcommission über die Personen, welche
Stimmen erhalten haben, je eine nach § 43 eingerichtete Stimmliste zu führen,
welche beide Stimmlisten übereinstimmen müssen und von sämmtlichen Mitgliedern
der Commission und dem Wahlcommissär zu unterfertigen sind."
§ 46. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen
sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen
unberücksichtiget zu lassen. Sind weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt,
so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht.
Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals
verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt.
Stimmen, welche auf eine in Gemäßheit des § 18 von der Wählbarkeit
ausgeschlossene Person gefallen; Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder
denen Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind; endlich Stimmen, welche die
damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig und
werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt."
§ 47. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.
Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 47 folgende Fassung:
"§ 47. Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem
Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben, und falls die
Abgeordnetenwahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht vollendet ist,
beizufügen, daß das Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen am
Hauptwahlorte ermittelt werden wird."
§ 48. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. Als gewählter Abgeordneter ist derjenige anzusehen, welcher
mehr als die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat.
Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich
haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl
das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von
ihnen als gewählt anzusehen sei.
§ 49. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird
rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engern Wahl geschritten."
§ 50. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach Denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Bei der engern Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen
zu beschränken, die bei dem ersten Scrutinium nach denjenigen, welche die
absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte
von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen
sei.
Jede Stimme, welche bei der engern Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte
Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämmtlichen
in die Wahl gebrachten Personen gleich getheilt, so daß jede von ihnen die
Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der
Wahlcommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.
Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist
die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten
die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Theilung der Stimmen
zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welch
letzterem Falle schließlich das Los entscheidet.
Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren Wahlgange ihr
Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung
dieses Rechtes nicht ausgeschlossen."
§ 51. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Landeschef übergeben.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 51 folgende Fassung:
"§ 51. Nach vollendeter Wahlhandlung wird das darüber geführte
Protokoll geschlossen, sammt dem Abstimmungsverzeichnisse von den Mitgliedern
der Wahlcommission, dem Wahlcommissär und dem Schriftführer unterschrieben,
gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses
und der unterfertigten Stimmlisten, der giltigen wie auch der für ungiltig
erkannten Stimmzettel, bei Wahlen des großen Grundbesitzes unter Beilegung der
etwaigen Vollmachten und Widerrufsurkunden, und bei Wahlen der Landgemeinden
unter Verschluß der Wahlakten der Wahlmänner versiegelt, mit einer den Inhalt
bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlcommissär übergeben.
Der Wahlcommissär hat den Wahlakt, falls die Abgeordnetenwahl durch die
Wahlhandlung vollendet ist, an den Landeschef, falls aber die Stimmabgabe für
eine und dieselbe Abgeordneten-Wahl in mehr als einer Wahlversammlung
stattfindet, an jenen politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung
des Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt. (§ 52)
Werden die Wahlakten nicht von allen Mitgliedern der Wahlcommission
unterfertigt, so ist der Grund hievon im Wahlprotokolle anzuführen."
§ 52. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 18 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieses Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 52 folgende Fassung:
"§ 52. In jenen Fällen, in welchem die Stimmgebung für eine und
dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im
Hauptwahlorte aus den eingelangten Wahlacten (§ 51) das Gesammtergebniß aller
zusammengehörigen Abstimmungen von dem Bezirkshauptmanne, in dessen Bezirke
dieser Ort liegt, oder von jenem Beamten, der vom Landeschef hiezu angewiesen
worden ist, zu ermitteln und schriftlich darzustellen.
Wer als gewählt anzusehen ist, bestimmen die §§ 48 und 50. Kommt es dabei auf
die Entscheidung durch das Los an, so hat der zu obiger Amtshandlung berufene
Beamte zwei an der Wahl betheiligte Wähler hiezu einzuladen, in ihrer Gegenwart
das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden beigezogenen Wählern
mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen.
Dieser Beamte hat erforderlichen Falls (§ 49) die engere Wahl in allen
betreffenden Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung
derselben zur Ermittelung ihres Gesammtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen.
Nach Feststellung des schließlichen Gesammtergebisses ist der darüber
aufgenommene Schlußakt sammt allen von den Wahlcommissionen eingelangten Akten
an den Landeschef zu leiten.
Dies gilt auch, falls die engere Wahl angeordnet werden mußte, von den diese
Verfügung begründenden Akten."
§ 53. Sämmtliche Wahlacten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).
Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 53 folgende Fassung:
"§ 53. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten
Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 18
normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat
ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieser Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den
Landtag und begründet insolange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis
das Gegentheil erkannt ist.
Sämmtliche Wahlakten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher
dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die
Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht. (§ 31 der Landesordnung)
§ 54. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.
Durch
Gesetz vom 1. Mai 1867 erhielt der § 54 folgende Fassung:
"§ 54. Während der Dauer der 1. und 2. Landtagsperiode können Anträge auf
Änderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des
nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen
werden.
Nach Ablauf der 1. und 2. Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages
über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei
Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen
der Anwesenden erforderlich."