Landtags-Wahlordnung
(für das Herzogthum Krain)

vom 26. Februar 1861

geändert und ergänzt durch
Gesetz vom 10. Jänner 1867, wodurch die §§ 13 und 15 der Landtags-Wahlordnung abgeändert werden (GVBl. Nr. 4/1867, de., sl.)
Gesetz vom 1. Mai 1867, wodurch der § 54 der Landtags-Wahlordnung abgeändert wird (GVBl. Nr. 15/1867, de., sl.)
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch der § 18 der Landtags-Wahlordnung abgeändert wird (GVBl. Nr. 7/1869, de., sl.)
Gesetz vom 13. Jänner 1869, wodurch Bestimmungen für die Fälle erlassen werden, wenn ein Landtagsabgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet (GVBl. Nr. 8/1869, de., sl.)
Gesetz vom 29. Mai 1884, wodurch einige Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung für das Herzogthum Krain abgeändert werden (LGBl. Nr. 10/1884, de., sl.)
Gesetz vom 6. November 1888, womit der § 13 des Gesetzes vom 29. Mai 1884, L. G. Bl. Nr. 10, für das Herzogthum Krain abgeändert wird (LGBl. Nr. 27/1888)
Gesetz vom 16. Jänner 1894, betreffend die theilweise Abänderung der Landtags-Wahlordnung für das Herzogthum Krain (LGBl. Nr. 5/1894)

aufgehoben durch
Gesetz vom 5. November 1898 (LGBl. Nr. 40/1898)
 

I. Von den Wahlbezirken und  Wahlorten.

§ 1. Für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bildet das Herzogthum Krain Einen Wahlbezirk.

Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Laibach.

§ 2. Die Wähler der Abgeordneten aus der Classe des großen Grundbesitzes bilden Einen Wahlkörper, welcher zehn Abgeordnete zu wählen hat.

§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden:
    Die Landeshauptstadt Laibach Einen Wahlbezirk;
a) die Stadt Idria Einen Wahlbezirk;
b) Krainburg, Lack, zusammen Einen Wahlbezirk;
c) Neumarktl, Radmannsdorf, Stein, zusammen Einen Wahlbezirk;
d) Adelsberg, Oberlaibach, Laas, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Neustadtl, Weixelburg, Tschernembl, Möttling, Landstraß, Gurkfeld, zusammen einen Wahlbezirk;
f) Gottschee, Reifnitz, zusammen Einen Wahlbezirk.

Durch Gesetz vom 16. Jänner 1894 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden:
    Die Landeshauptstadt Laibach einen Wahlbezirk;
a) die Stadt Idria einen Wahlbezirk;
b) Krainburg, Bischofslack, zusammen einen Wahlbezirk;
c) Neumarktl, Radmannsdorf, Stein, zusammen einen Wahlbezirk;
d) Adelsberg, Oberlaibach, Laas, zusammen einen Wahlbezirk;
e) Rudolfswert, Weixelburg, Tschernembl, Möttling, Landstraß, Gurkfeld, zusammen einen Wahlbezirk;
f) Gottschee, Reifnitz, zusammen Einen Wahlbezirk.

§ 4. Die Landeshauptstadt Laibach und die Stadt Idria, welche für sich allein jede Einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte dieser Wahlbezirke.

In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Märkten gebildeten Wahlbezirke ist der im vorangehenden Paragraphe bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Orte der Wahlort dieses Wahlbezirkes.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Jeder in der Wählerklasse der Städte und Märkte eingereihte Ort ist zugleich Wahlort.
In den aus zwei oder mehreren Städten und Märkten gebildeten Wahlbezirken ist der im § 4 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes erstgenannte Ort der Hauptwahlort."

§ 5. Von den im § 3 angeführten sieben Wahlbezirken hat der Wahlbezirk von Laibach zwei Abgeordnete und jeder andere Wahlbezirk Einen Abgeordneten zu wählen.

Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden Einen Wahlkörper.

§ 6. Die Handels- und Gewerbekammer zu Laibach hat zwei Landtagsabgeordnete zu wählen.

Für diese Wahlen haben die Mitglieder und Ersatzmänner der Kammer den Wahlkörper zu bilden.

§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke:
1. Laibach (Umgebung), Oberlaibach, zusammen Einen Wahlbezirk;
2. Stein, Egg ob Podpetsch, zusammen Einen Wahlbezirk;
3. Krainburg, Neumarktl, Lack, zusammen Einen Wahlbezirk;
4. Radmannsdorf, Kronau, zusammen Einen Wahlbezirk;
5. Adelsberg, Planina, Senosetsch, Laas, Freistritz, zusammen Einen Wahlbezirk;
6. Wippach, Idria, zusammen Einen Wahlbezirk;
7. Neustadtl, Landstraß, Gurkfeld, zusammen Einen Wahlbezirk;
8. Treffen, Sittich, Seisenberg, Nassenfuß, Littai, Weichselstein, zusammen Einen Wahlbezirk;
9. Gottschee, Reifnitz, Großlaschitz, zusammen Einen Wahlbezirk;
10. Tschernembl, Möttling, zusammen Einen Wahlbezirk.

Durch Gesetz vom 16. Jänner 1894 erhielt der § 7 folgende Fassung:
"§ 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden bilden die Gerichtsbezirke:
1. Laibach, Oberlaibach, zusammen einen Wahlbezirk;
2. Stein, Egg ob Podpetsch, zusammen einen Wahlbezirk;
3. Krainburg, Neumarktl, Bischofslack, zusammen einen Wahlbezirk;
4. Radmannsdorf, Kronau, zusammen einen Wahlbezirk;
5. Adelsberg, Loitsch, Senosetsch, Laas, Feistritz, Zirknitz, zusammen einen Wahlbezirk;
6. Wippach, Idria, zusammen einen Wahlbezirk;
7. Rudolfswert, Landstraß, Gurkfeld, zusammen einen Wahlbezirk;
8. Treffen, Sittich, Seifenberg, Nassenfuß, Littai, Raschach, zusammen einen Wahlbezirk;
9. Gottschee, Reifnitz, Großlaschitz, zusammen einen Wahlbezirk;
10. Tschernembl, Möttling, zusammen einen Wahlbezirk."

§ 8. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlkreise ist der Sitz des politischen Bezirksamtes des im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführten politischen Bezirkes der Wahlort.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 8 folgende Fassung:
"§ 8. In den für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirken ist der im § 7 bei Festsetzung jedes Wahlbezirkes erstgenannte Ort der Wahlort."

§ 9. Jeder der im § 7 angeführten Wahlbezirke hat der unter 8 drei, jeder der unter 1, 3, 5 und 9 angeführten Wahlbezirke zwei und jeder der übrigen fünf Wahlbezirke je Einen Abgeordneten zu wählen.

Die Wahlmänner aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden Einen Wahlkörper.

II. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

§ 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directe Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Wahlberechtigt im Allgemeinen ist jeder eigenberechtigte österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollstreckt hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist. (§ 18)
Nur in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes werden auch Frauenspersonen, welche eigenberechtigt, 24 Jahre alt und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind, als wahlberechtigt behandelt."

§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.

Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtiget ebenfalls zur Wahl.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 11 folgende Fassung:
"§ 11. Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind durch direkte Wahl der Besitzer jener landtäflichen Güter zu wählen, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern wenigstens Einhundert Gulden beträgt, von welchem Betrage die Grundsteuer wenigstens vier Fünftel ausmacht.
Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahlberechtigenden landtäflichen Gutes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern zusammen genommen wenigstens Einhundert Gulden und hievon an Grundsteuer wenigstens vier Fünftel ausmacht, berechtigt ebenfalls zur Wahl."

§ 12. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.

Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigten landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.

§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R. G. B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz der, einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper wenigstens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 10. Jänner 1867 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute oder dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeinde-Vertretung der Einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkten berechtigen und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper wenigstens zehn Gulden an directen Steuern entrichten;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des Landes, § 1, Punct 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtiget sind."

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 angeführten Städte und Märkte sind durch direkte Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute der Stadt Laibach vom 9. Juni 1850 oder dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung der Einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper wenigstens fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die ersten zwei Drittheile der Gesammtsteuer und überdies jene, welche wenigstens fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtiget sind."

Durch Gesetz vom 6. November 1888 erhielt der § 13 folgende Fassung:
"§ 13. Die Abgeordneten der im § 3 angeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemeindestatute der Stadt Laibach oder dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung der Einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper wenigstens fünf Gulden an l. f. directen Steuern zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die ersten zwei Drittheile der Gesammtsteuer und überdies jene, welche wenigstens fünf Gulden an l. f. directen Steuern zu entrichten haben.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtiget sind."

§ 14. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch gewählte Wahlmänner zu geschehen.

Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je fünfhundert Einwohner Einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch fünfhundertergeben, haben, wenn sie zweihundertfünfzig oder darüber betragen, als fünfhundert zu gelten, wenn sie weniger als zweihundertfünfzig betragen, unberücksichtiget zu entfallen.

Kleine Gemeinden, deren Einwohnerzahl weniger als 500 beträgt, wählen Einen Wahlmann.

§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. März 1849, Nr. 170 R. G. B. zur Wahl der Gemeinderepräsentanz berechtigten Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind jene Personen anzureihen, welche nach ihrer persönlichen Eigenschaft das active Wahlrecht in der Gemeinde besitzen.

Durch Gesetz vom 10. Jänner 1867 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeinde-Vertretung berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeinde-Glieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden,
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler ausmachen. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des Landes § 1, Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind."

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 15 folgende Fassung:
"§ 15. Die Wahlmänner jener Gemeinde sind durch jene, nach dem Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 18 der Landtags-Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche
a) in Gemeinden mit drei Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im dritten Wahlkörper wenigstens fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben;
b) in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern jene, nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Steuern gereihten Gemeindewähler, welche die ersten zwei Drittheile der Gesammtsteuer und überdies jene, welche wenigstens fünf Gulden an l. f. direkten Steuern zu entrichten haben.
Diesen sind die Ehrenbürger und jene Gemeindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung des Landes, § 1 Punkt 2, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtiget sind."

§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke, und in der Regel nur persönlich ausüben.

Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

Derselbe muß in dieser Wählerclasse wahlberechtiget seyn und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.

Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtiget ist, darf in keinem Wahlbezirk der beiden anderen Wählerclassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.

Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 16 folgende Fassung:
"§ 16. Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke und in der Regel nur persönlich ausüben.
Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerklasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben. Frauenspersonen üben dasselbe nur durch einen Bevollmächtigten aus.
Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein, und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.
Die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes muß auf die Ausübung des Wahlrechtes in dieser Wählerklasse lauten und den Wahlakt bezeichnen, für welchen dieselbe ertheilt wird.
Außerhalb des Herzogthumes Krain ausgestellte Vollmachten und Widerrufe derselben müssen gehörig beglaubigt sein.
Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirke der beiden anderen Wählerklassen, und wer in einem Wahlbezirke der im § 3 genannten Städte und Märkte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.
Ist ein wahlberechtigter der Wählerklasse der Städte und Märkte und der Landgemeinden Mitglied mehrerer Gemeinden, so übt er das Wahlrecht blos in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes aus."

§ 17. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte und Märkte, oder in jener der Landgemeinden zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 10 bis 15 wahlberechtiget ist.

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

§ 18. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder einen aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uebertretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen einer aus Gewinnsucht begangenen Uebertretung bloß aus Unzulänglichkeit der Beweismittel vor den Anklage freigesprochen worden sind;
b) Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert, und
c) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, in solange die Concurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, und nach Beendigung der Verhandlung, wenn sie hieran nicht für schuldlos erkannt worden sind.

Durch Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde der § 18 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen des Gesetzes ersetzt:
"§ 1.  ...
Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafgerichtlicher Erkenntnisse nicht mehr nach diesem Paragraphe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen.
§ 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St. G.) zu einer Strafe verurtheilt worden sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Zahl 1-10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. B. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens 5jährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von 5 Jahren, bei den obenangeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von 3 Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
§ 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Concurs- oder Ausgleichs-Verhandlung als Landtagsabgeordnete nicht wählbar (§ 17 lit. c der Landtagswahlordnung)."

Durch Gesetz vom 13. Jänner 1869 wurde als Ergänzung zu § 18 bestimmt:
"§ 1. Wird gegen einen Landtags-Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung ein Straferkenntniß gefällt, welches nach dem Gesetze den Verlust des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zu dem Landtage nach sich zieht, so verliert derselbe mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auch die Mitgliedschaft im Landtage.
Während der strafgerichtlichen Untersuchung kann er die Function eines Landtags-Mitgliedes nicht ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. October 1861, R. G. B. Nr. 98, verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde."

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 19. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Landeschefs, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 20. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und Märkte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

§ 21. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Plakate in allen Gemeinden des Herzogthumes Krain bekannt zu machen. Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte und Märkte und der Landgemeinden durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

§ 22. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung Einen Wahlkörper bilden, sind in eine besondere Liste einzutragen.

Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von dem zu deren Anfertigung berufenen Organe in Evidenz zu erhalten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 22 folgende Fassung:
"§ 22. Die Wahlberechtigten aller Wählerklassen sind in besondere Listen (Wählerlisten) einzutragen.
Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung Einen Wahlkörper bilden, sind mit den nachfolgenden Ausnahmen in eine Wählerliste einzutragen.
In der Wählerklasse der Städte und Märkte sind die Wahlberechtigten eines jeden, nach § 3 in diese Wählerklasse eingereihten Ortes in eine Wählerliste einzutragen.
In den Landgemeinden sind Wählerlisten für die Wahl der Wahlmänner und für die Abgeordnetenwahl anzufertigen. In die ersteren sind die zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Personen, in die letzteren die gewählten Wahlmänner einzutragen.
Die Wählerlisten, in welche die Wahlmänner der Landgemeinden eingetragen werden, sind nach Gerichtsbezirken zu verfassen.
Wähler die Wahlmänner mehrerer Gerichtsbezirke in Einem Wahlorte, so haben die nach Gerichtsbezirken verfaßten Wahlmännerlisten als Theillisten an einander gereiht die grundlage für die Wahlhandlung (§ 38) zu bilden).
Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz zu halten und behufs der Vornahme der Wahl in zwei Parien auszufertigen."

§ 23. Die Wählerliste für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes, ist vom Landeschef anzufertigen und durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.

Reclamationen, die nach Ablauf der Frist erfolgen, sind als verspätet zurückzuweisen.

§ 24. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Landeschef zu entscheiden, dem auch das Recht zusteht, bis zum Wahltermine Berichtigungen der Wählerlisten des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Über den Grund oder Ungrund der die Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder die Weglassung von Wahlberechtigten betreffenden Reclamationen hat der Landeschef zu entscheiden, und bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste des großen Grundbesitzes von Amtswegen vorzunehmen."

§ 25. Sobald diese Wählerliste nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtig gestellt ist, werden für die einzelnen Wähler Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Herzogthume Krain wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.

§ 26. Die Liste der Wähler in jeder der im § 3 angeführten Städte und Märkte ist von deren Gemeindevorstande mit genauer Beachtung der Bestimmungen der §§ 13 und 18 zu verfassen, und von dem Vorstande der politischen Behörde, welcher die Gemeinde untersteht, nach Vergleichung mit den Wählerlisten für die Gemeinderepräsentanz unter Bestätigung der Richtigkeit mitzufertigen.

Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz richtig gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Die Wählerlisten der im § 3 angeführten Städte und Märkte, dann die Wählerlisten behufs der Wahl der Wahlmänner in den Landgemeinden hat in jeder Gemeinde der Gemeindevorsteher mit genauer Beachtung der §§ 10, 13, 15 und 18 zu verfassen und im Amtslokale der Gemeinde zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfirst öffentlich bekannt zu machen. Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde vorzulegen.
Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richt gestellten Listen der Gemeindewähler als Basis zu dienen."

§ 27. Jede nach dem vorangehenden Paragraphe zur Bestätigung der Richtigkeit der Landtagswählerlisten der Städte und Märkte berufene politische Behörde hat den eingetragenen Wählern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahlhandlung zu enthalten haben.

Die Wählerlisten jener Städte und Märkte, welche nicht der Wahlort sind, müssen dem Vorstande des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes eingesendet, und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung eingeholt werden.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Reklamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten, oder Weglassung von Wahlberechtigten bei dem Gemeindevorsteher mündlich oder schriftlich eingebracht werden, welcher dieselben innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde vorzulegen hat.
Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen entscheidet der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welcher die Gemeinde unmittelbar untersteht.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb drei Tagen die Berufung an den Landeschef eingebracht werden:
Die Entscheidung des Landeschefs ist in jedem Falle endgiltig.
Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurück zu weisen.
Der zur Reklamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von Amtswegen vorzunehmen."

§ 28. Wenn zwei oder mehrere Städte und Märkte zu Einem Wahlbezirke vereiniget sind, hat der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes die Wählerlisten der einzelnen Städte und Märkte in eine Hauptliste des Wahlbezirkes zusammenzustellen, und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Sobald die Wählerliste für die Städte und Märkte nach erfolgter Entscheidung der Reklamationen richtig gestellt ist, sind den Wählern von dem Vorsteher der unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde Legitimationskarten auszufertigen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.
In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der Legitimationskarten der Gemeindevorsteher beauftragt werden.
Den Wählern sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.
Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben."

§ 29. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat jede politische Bezirksbehörde für jede in ihrem Sprengel gelegene Gemeinde (mit alleiniger Ausnahme der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte) auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung nach Vorschrift des § 14 die Anzahl der von jeder Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen und dem Gemeindevorstande mit der Weisung bekannt zu geben, das Verzeichniß der nach den Bestimmungen der §§ 15 und 18 zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder zu verfassen und vorzulegen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. Behufs der Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat die politische Bezirksbehörde nach Vorschrift des § 14 auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Bevölkerung die Anzahl der von jeder in ihrem Bezirke gelegenen Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen, Tag und Stunde dieser innerhalb des Gemeindegebietes vorzunehmenden Wahl anzuberaumen, die Wählerlisten nach erfolgter Reklamationsentscheidung richtig zu stellen, zur Leitung der Wahl einen Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig in Kenntniß zu setzen."

§ 30. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat nach Einlangen des Verzeichnisses der zur Wahl der Wahlmänner berechtigten Gemeindeglieder den Tag, die Stunde und den Ort der Vornahme dieser Wahl festzusetzen, zu deren Leitung einen Abgeordneten als Wahlcommissär zu bestimmen und den Gemeindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig mit der Weisung in Kenntniß zu setzten, die wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Vornahme der Wahl einzuladen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 30 folgende Fassung:
"§ 30. Der Gemeindevorsteher hat sofort die Wahlberechtigten unter Bekanntgabe des Tages und der Stunde und des von ihm zu bestimmenden Locales zur Wahl einzuladen und dieselbe zur festgesetzten Zeit vorzunehmen."

§ 31. Der Wahlcommissär hat das Verzeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zu prüfen, dessen Richtigkeit, sowie die geschehene Vorladung der Wähler zu bestätigen, und das Verzeichniß der Wahlberechtigten nebst der vorbereiteten Abstimmungsliste dem Gemeindevorstande zu übergeben, welcher vereint mit dem Wahlcommissär die Wahlcommission bildet.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die Wahlcommission besteht aus dem Wahlcommissär und dem Gemeindevorstande.

§ 32. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der nachfolgenden §§ 39, 40, 41, dann 43 bis einschließig 47 in analoge Anwendung zu bringen.

Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.

Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 weiter vorzugehen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem bezeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen, und sind dabei die Bestimmungen der §§ 39 bis einschließlich 47 in analoge Anwendung zu bringen.
Jeder Wähler hat so viele Namen zu nennen, als Wahlmänner zu wählen sind.
Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.
Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 weiter vorzugehen."

§ 33. Der politische Bezirksvorsteher hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergibt, die Gewählten in die doppelt auszufertigende der Liste Wahlmänner des ganzen politischen Bezirkes einzutragen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. Der Bezirkshauptmann hat die Legalität des Wahlaktes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu konstatiren, und wenn sich nicht die Nothwendigkeit einer Neuwahl, die sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen ist, ergiebt, die gewählten Wahlmänner in die nach § 22 zu verfassenden Wählerlisten einzutragen."

§ 34. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat der politische Bezirksvorsteher den Wahlmännern Legitimationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche die fortlaufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wohnort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl des Landtagsabgeordneten zu enthalten haben.

Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Acten über die Wahl der Wahlmänner dem Vorstande des politischen Bezirksamtes am Sitz des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig sit, hat der Bezirkshauptmann den gewählten Wahlmännern nach Weisung des § 28 eingerichtete Legitimationskarten zur Wahl der Abgeordneten auszufertigen und zuzustellen.
Die Zustellung der Legitimationskarten kann durch die Gemeindevorsteher eingeleitet werden.
Die Listen der Wahlmänner jener Bezirke, deren Amtsort nicht zugleich Wahlort ist, sind nebst den Akten über die Wahl der Wahlmänner dem Bezirkshauptmanne des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes einzusenden und von demselben auch die zur Ausfüllung der Legitimationskarten nöthigen Weisungen über Ort, Tag und Stunde der Wahlhandlung einzuholen.
Der Bezirkshauptmann am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu Einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten."

§ 35. Der Vorstand des politischen Amtes am Sitze des für den Wahlbezirk bestimmten Wahlortes hat die Listen der Wahlmänner aller zu einem Wahlbezirke vereinten politischen Bezirke in eine Hauptliste der Wahlmänner des Wahlbezirkes zusammenzustellen und in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten des großen Grundbesitzes und der Städte und Märkte sind den Wählern mit den Legitimationskarten Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu Wählenden eingerichtet und für Wahlen des großen Grundbesitzes und der Handelskammer mit dem Amtssiegel der Landesbehörde, für die Wahlen der Städte und Märkte mit dem Amtssiegel der unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen oder mit der die Legitimationskarten ausfertigenden Gemeindebehörden (§ 28), ferner jedenfalls mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden wird.
Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlcommissär andere Stimmzettel auszufolgen.
Der Wahlcommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§ 50) erforderlichen Stimmzettel."

IV. Von der Vornahme der Wahl der Landtagsabgeordneten.

§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines landesfürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu besteht hat:
1. für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Landeschef ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlcommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird einer aus demselben gebildeten Wahlcommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus vier von den Wahlberechtigten und drei vom Landeschef ernannten Gliedern;
2. für jeden Wahlkörper der im § 3 aufgeführten Städte und Märkte aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Gemeindevertretung des Wahlortes und aus vier vom Wahlcommissär ernannten Gliedern;
3. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und aus vier von den Wahlmännern ernannten Gliedern des Wahlkörpers.
Die Wahl der von den Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes und der Städte und Märkte zu wählenden Mitglieder hat durch Stimmzettel zu geschehen, welche über Aufforderung des Wahlcommissärs von den beim Beginne dieses Wahlaktes anwesenden und legitimirten Wählern in Ausübung des eigenen, sowie des von ihnen in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes vertretenen Wahlrechtes abzugeben sind.
Die Prüfung der Wahllegitimation steht bei diesem Wahlacte dem Wahlcommissär zu. Einwendungen oder Proteste sind von demselben nicht zuzulassen. Diejenigen, welche bei dieser Stimmabgabe die meisten Stimmen erhalten haben, sind als gewählt anzusehen.
Haben mehr Personen, als zur Vollzähligkeit erforderlich ist, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet zwischen ihnen das vom Wahlcommissär zu ziehende Los."

§ 37. Die den Wählern und beziehungsweise Wahlmännern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

§ 38. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 38 folgende Fassung:
"§ 38. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen, welche den Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit ernennt und die Wählerliste nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse übernimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlcommissär zu ziehende Los."

§ 39. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 17 und 18 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

§ 40. Wenn Jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erforderniß des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 40 folgende Fassung:
"§ 40. Die Beschlüsse der Wahlcommisson werden durch Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.
Der Vorsitzende der Wahlcommission stimmt nur bei gleich getheilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Giltigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahlcommission nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben;
b) wenn die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner abgegebener Stimmen oder Vollmachten oder Widerrufe der letzteren in Frage kommt, oder
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Personen bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.
Eine solche Einsprache kann nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und nur insoferne erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person seit der Feststellung der Wählerliste ein Erforderniß des Wahlrechtes entfallen sei.
Die Entscheidungen der Wahlcommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.
Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig."

§ 41. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, in soferne sie wahlberechtiget sind, ihre Stimmen abgeben.

Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmen abzugeben und sich deßhalb bei der Wahlcommission zu melden.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Die Abstimmung erfolgt in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes, dann in der städtischen Wählerclasse ausnahmslos mit Stimmzettel, in den Landgemeinden aber mündlich.
Bei der Wahl mittelst Stimmzettel dürfen bei sonstiger Ungitligkeit der Wahlstimme nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen. (§ 35)
Auf jedem Stimmzettel sind so viele Namen zu verzeichnen, als von dem Wahlkörper Abgeordnete zu wählen sind.
Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlcommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der übrigen Wähler, zu welchem Ende dieselben durch ein Mitglied der Wahlcommission in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, aufgerufen werden. Wahlberechtigte, welche nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmzettel abzugeben und sich deshalb bei der Wahlcommission zu melden.
Der Vorsitzende der Wahlcommission übernimmt von jedem Wähler den von dem letzteren zusammengefalteten Stimmzettel, legt jeden einzeln in die Wahlurne und wacht darüber, daß nicht anstatt Eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte vorzuzeigen."

§ 42. Jeder zur Abstimmung aufgerufene Wähler hat unter Abgabe seiner Legitimationskarte mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter zum Landtage werden soll.

Entfallen auf Einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 42 folgende Fassung:
"§ 42. Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Colonne ersichtlich zu machen.
Diese Eintragung besorgt die Schriftführer in der Wählerliste und ein Mitglied der Wahlcommission in dem Abstimmungsverzeichnisse, in welchem die Personen, die ihren Stimmzettel abgeben, und bei Wahlen im Vollmachtswege in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes diejenigen Personen, in deren Vertretung die Stimmzettel abgegeben werden, nebst deren Vertretern namentlich anzuführen sind.
Das Abstimmungs-Verzeichniß bildet die Controle der Eintragung der Stimmzettelabgabe in der Wählerliste."

§ 43. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. Auch bei der mündlichen Abstimmung gilt die Anordnung des § 41 über Beginn und Fortgang der Stimmgebung und über Verweisung der Legitimationskarten.
Jeder aufgerufene Wähler hat mit genauer Bezeichnung jene Person zu nennen, die nach seinem Wunsche Abgeordneter werden soll.
Entfallen auf einen Wahlkörper zwei oder mehrere Abgeordnete, so hat jeder Wähler so viele Namen zu nennen, als Abgeordnete zu wählen sind.
In der Wählerliste ist neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Rubrik von dem Schriftführer ersichtlich zu machen, daß der Wähler seine Stimme abgegeben hat.
Gleichzeitig führt ein Mitglied der Wahlcommisson das Abstimmungs-Verzeichniß und ein anderes Mitglied die Stimmliste.
In dem Abstimmungs-Verzeichnisse sind die Wähler, welche die Stimme abgeben, und bei jedem derselben die Person, für welche die Stimme abgegeben worden ist, namentlich anzuführen.
In der Stimmliste ist jeder, welche als Abgeordneter eine Stimme erhält, namentlich zu verzeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 u. s. f. beizusetzen."

§ 44. Jede Abstimmung wird in die hierzu vorbereiteten Rubriken des zweifachen Abstimmungsverzeichnisses neben dem Namen des Wählers eingetragen.

Die Eintragung besorgt in dem Einen Verzeichnisse der vom Wahlcommissär der Wahlcommission beizugebende Schriftführer und gleichzeitig Ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 44 folgende Fassung:
"§ 44. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden.
Die Abgabe der Stimmen ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im Wahllocale erscheinen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausgeschlossen werden.
Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann diese von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.
Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.
Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen."

§ 45. Wahlstimmen, die unter Bedingungen oder mit Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig.

Ueber die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 45 folgende Fassung:
"§ 45. Nach Abschluß der Stimmgebung, welche von dem Vorsitzenden der Wahlcommission auszusprechen ist, und noch vor der Scrutinirung werden von demselben die Stimmzettel in der Wahlurne untereinander gemengt, sodann herausgenommen und gezählt.
Bei der hierauf folgenden Scrutinirung entfaltet ein Mitglied der Wahlcommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die anderen Commissionsmitglieder weiter reicht.
Hiebei ist von zwei Mitgliedern der Wahlcommission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine nach § 43 eingerichtete Stimmliste zu führen, welche beide Stimmlisten übereinstimmen müssen und von sämmtlichen Mitgliedern der Commission und dem Wahlcommissär zu unterfertigen sind."

§ 46. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtiget zu lassen. Sind weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht.
Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt.
Stimmen, welche auf eine in Gemäßheit  des § 18 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person gefallen; Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft oder denen Aufträge an den zu Wählenden beigefügt sind; endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungiltig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt."

§ 47. Sobald alle anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission die Stimmgebung für geschlossen zu erklären, das zweifache Abstimmungsverzeichniß von der Wahlcommission und dem Wahlcommissär zu unterzeichnen und mit der Scrutinirung sogleich zu beginnen.

Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 47 folgende Fassung:
"§ 47. Das Resultat der vollendeten Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben, und falls die Abgeordnetenwahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht vollendet ist, beizufügen, daß das Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen am Hauptwahlorte ermittelt werden wird."

§ 48. Zur Giltigkeit der Wahl jedes Landtagsabgeordneten ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig.

Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet in allen Fällen das Los, welches von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehen ist.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 48 folgende Fassung:
"§ 48. Als gewählter Abgeordneter ist derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen giltigen Stimmen für sich hat.
Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.

§ 49. Kommt bei dem Abstimmungsacte für einen oder den anderen zu wählenden Abgeordneten keine solche Stimmenmehrheit zu Stande, so wird ein zweites Scrutin vorgenommen, und falls auch bei diesem nicht die nöthige Mehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl geschritten.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engern Wahl geschritten."

§ 50. Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene Personen zu beschränken, die beim zweiten Scrutin nach Denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Jede Stimme, welche beim dritten Scrutin auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. Bei der engern Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem ersten Scrutinium nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.
Jede Stimme, welche bei der engern Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.
Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen giltigen Stimmen zwischen sämmtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich getheilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.
Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Theilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welch letzterem Falle schließlich das Los entscheidet.
Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen."

§ 51. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordneter gehörig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen, von den Gliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Abstimmungsverzeichnisse und Stimmzählungslisten - und bei Wahlen der Abgeordneten der Landgemeinden auch unter gleichzeitiger Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner - versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem landesfürstlichen Commissär zur Einsendung an den Landeschef übergeben.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 51 folgende Fassung:
"§ 51. Nach vollendeter Wahlhandlung wird das darüber geführte Protokoll geschlossen, sammt dem Abstimmungsverzeichnisse von den Mitgliedern der Wahlcommission, dem Wahlcommissär und dem Schriftführer unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses und der unterfertigten Stimmlisten, der giltigen wie auch der für ungiltig erkannten Stimmzettel, bei Wahlen des großen Grundbesitzes unter Beilegung der etwaigen Vollmachten und Widerrufsurkunden, und bei Wahlen der Landgemeinden unter Verschluß der Wahlakten der Wahlmänner versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlcommissär übergeben.
Der Wahlcommissär hat den Wahlakt, falls die Abgeordnetenwahl durch die Wahlhandlung vollendet ist, an den Landeschef, falls aber die Stimmabgabe für eine und dieselbe Abgeordneten-Wahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, an jenen politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung des Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt. (§ 52)
Werden die Wahlakten nicht von allen Mitgliedern der Wahlcommission unterfertigt, so ist der Grund hievon im Wahlprotokolle anzuführen."

§ 52. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 18 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.

Dieses Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 52 folgende Fassung:
"§ 52. In jenen Fällen, in welchem die Stimmgebung für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im Hauptwahlorte aus den eingelangten Wahlacten (§ 51) das Gesammtergebniß aller zusammengehörigen Abstimmungen von dem Bezirkshauptmanne, in dessen Bezirke dieser Ort liegt, oder von jenem Beamten, der vom Landeschef hiezu angewiesen worden ist, zu ermitteln und schriftlich darzustellen.
Wer als gewählt anzusehen ist, bestimmen die §§ 48 und 50. Kommt es dabei auf die Entscheidung durch das Los an, so hat der zu obiger Amtshandlung berufene Beamte zwei an der Wahl betheiligte Wähler hiezu einzuladen, in ihrer Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden beigezogenen Wählern mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen.
Dieser Beamte hat erforderlichen Falls (§ 49) die engere Wahl in allen betreffenden Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur Ermittelung ihres Gesammtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen.
Nach Feststellung des schließlichen Gesammtergebisses ist der darüber aufgenommene Schlußakt sammt allen von den Wahlcommissionen eingelangten Akten an den Landeschef zu leiten.
Dies gilt auch, falls die engere Wahl angeordnet werden mußte, von den diese Verfügung begründenden Akten."

§ 53. Sämmtliche Wahlacten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).

Durch Gesetz vom 29. Mai 1884 erhielt der § 53 folgende Fassung:
"§ 53. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, gegen den nicht einer der durch § 18 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen.
Dieser Certificat berechtiget den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet insolange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.
Sämmtliche Wahlakten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht. (§ 31 der Landesordnung)

V. Schlußbestimmung.

§ 54. Während der Dauer der ersten Landtagsperiode können Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.

Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

Durch Gesetz vom 1. Mai 1867 erhielt der § 54 folgende Fassung:
"§ 54. Während der Dauer der 1. und 2. Landtagsperiode können Anträge auf Änderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der Landesordnung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden.
Nach Ablauf der 1. und 2. Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Änderungen der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich."

 


Quellen: Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich Jahrgang 1861 Nr. 20 Beilage II, h)
J. Siegl, Die Staatsgrundgesetze, Manz 1909/11

© 13. Juli 2013 - 31. Juli 2013
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