vom 17. März 1921,
betreffend die
VERFASSUNG DER REPUBLIK POLEN
(Märzverfassung; Ustawa roku. Konstytucja Rzeczypospolitej Polskiej)
angenommen vom verfassunggebenden Sejm am 17. März 1921
siehe auch
Übergangsgesetz vom 18. Mai 1921, zum Verfassungsgesetze vom 17. Juni 1921,
betreffend die einstweilige Organisation der höchsten Gewalt der Republik (GBl. Nr. 44 Pos. 268)
Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1921, enthaltend das organische Statut der Wojewodschaft Schlesien (GBl. Nr. 73 Pos. 497, poln.)
geändert durch
Bekanntmachung vom 20. Juni 1921 (GBl. Nr. 52, Pos. 334; Berichtigung),
Gesetz vom 6. April 1922 (GBl. Nr. 26, Pos. 213; Anschluß des Wilnagebietes),
Gesetz vom 16. Juni 1922 (GBl. Nr. 46, Pos. 388; Anschluß Oberschlesiens),
Gesetz vom 24. November 1922 (GBl. Nr. 101, Pos. 935),
Gesetz vom 2. August 1926 (GBl. Nr. 78 Pos. 442; poln.)
aufgehoben durch das Verfassungsgesetz vom 23. April 1935
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Wir, das polnische Volk, danken der Vorsehung für die Befreiung aus einundeinhalbhundertjähriger Knechtschaft und gedenken mit Dankbarkeit des Muts und der in opferreichem Kampf erprobten Ausdauer unserer Vorfahren, die ihre besten Kräfte ohne Unterlaß der Sache der Unabhängigkeit weihten. Anknüpfend an die glänzende Überlieferung der unvergeßlichen Konstitution vom 3. Mai -
das Wohl des ganzen geeinigten und unabhängigen Vaterlandes vor Augen, und vom Wunsche beseelt, seine unabhängige Existenz, Macht und Sicherheit sowie die gesellschaftliche Ordnung nach den ewigen Grundsätzen des Rechtes und der Freiheit zu befestigen und zugleich die Entwicklung aller seiner moralischen und materiellen Kräfte zum Wohle der gesamten wiederauferstehenden Bevölkerung zu gewährleisten, Gleichheit, Achtung der Arbeit, gehörige Gesetze und den besonderen Schutz des Staates allen Bürgern der Republik zu sichern, -
haben wir hiermit auf dem gesetzgebenden Landtag der polnischen Republik dies Verfassungsgesetz beschlossen und festgesetzt.
Die Republik.
Art. 1. Der polnische Staat ist eine Republik.
Art. 2. Die höchste Gewalt in der polnischen Republik gehört dem Volke. Die Organe des Volkes sind auf dem Gebiet der Gesetzgebung Sejm und Senat, auf dem Gebiet der vollziehenden Gewalt der Präsident der Republik gemeinsam, mit den verantwortlichen Ministern auf dem Gebiet der Rechtsprechung die unabhängigen Gerichte.
Die gesetzgebende Gewalt.
Art. 3. Der Bereich der staatlichen Gesetz gebung umfaßt die Festsetzung der gesamten öffentlichen und privaten Rechte und die Festsetzung der Art ihrer Durchführung.
Es gibt kein Gesetz ohne die in der reglementsmäßigen Form zum Ausdruck gekommene Einwilligung des Sejm.
Ein vom Sejm beschlossenes Gesetz erhält bindende Kraft von dem in ihm selbst festgesetzten Zeitpunkt an.
Die polnische Republik baut ihre Organisation auf dem Grundsatz breiter territorialer Selbstverwaltung auf und überweist den Vertretungen dieser Selbstverwaltung einen eigenen, durch staatliche Gesetze näher zu begrenzenden Bereich der Gesetzgebung, insbesondere aus dem Gebiet der Verwaltung, der Kultur und der Wirtschaft.
Obrigkeitliche Verordnungen, aus denen Rechte und Pflichten der Bürger hervorgehen, haben bindende Kraft nur dann, wenn sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung und unter Berufung auf das Gesetz erlassen wurden.
Art. 4. Ein Staatsgesetz setzt alljährlich den Staatshaushaltsplan für das nächste Jahr fest.
Durch Gesetz vom 2. August 1926 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Ustawa państwowo ustala corocznie budżet Państwa na następny rok bużetowy."
Art. 5. Die Festsetzung des zahlenmäßigen Heeresbestandes (Präsenzstärke) und die Bewilligung der alljährlichen Rekrutenaushebung kann nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen.
Art. 6. Die Aufnahme einer Staatsanleihe, Veräußerung, Vertausch und Belastung unbeweglichen Staatseigentums, die Auflage von Steuern und öffentlichen Abgaben, die Einführung von Zöllen und Monopolen, die Festsetzung des Münzsystems sowie die Übernahme einer Finanzgarantie durch den Staat kann nur kraft Gesetzes erfolgen.
Art. 7. Die Regierung legt alljährlich den Rechnungsabschluß des Staatshaushalts zur parlamentarischen Bestätigung vor.
Art. 8. Die Art der Ausführung der parlamentarischen Staatsschuldenkontrolle bestimmt ein besonderes Gesetz.
Art. 9. Zur Kontrolle der gesamten Staatsverwaltung in finanzieller Hinsicht, zur Prüfung; der Regierungsabschlüsse des Staates und zur alljährlichen Vorlage des Antrags an den Sejm auf Entlastung oder Nichtentlastung der Regierung ist die oberste Kontrollkammer berufen; diese stützt sich auf den Grundsatz der Kollegialität und richterlichen Unabhängigkeit ihrer Kollegiumsmitglieder, die nur durch einen mit 3/5 Mehrheit der Stimmen gefaßten Sejmbeschluß ihres Amtes enthoben , werden können. Die Organisation der obersten Kontrollkammer und die Art ihrer Wirksamkeit wird im einzelnen durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
Der Präsident der obersten Kontrollkammer nimmt eine Stellung ein im Rang der Minister, tritt jedoch nicht in den Ministerrat ein; er ist für seine Amtsführung und die ihm unterstellten Beamten dem Sejm unmittelbar verantwortlich.
Art. 10. Das Recht der Gesetzesinitiative steht der Regierung und dem Sejm zu. Gesetzesanträge und Gesetzesentwürfe, die Ausgaben aus dem Staatsschatz zur Folge haben, müssen Angaben über die Art ihrer Verwendung und Deckung enthalten.
Art. 11. Der Sejm setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die auf 5 Jahre, vom Tage der Eröffnung des Sejms an gerechnet, im allgemeinen, geheimen, unmittelbaren, gleichen, Verhältniswahlverfahren gewählt werden.
Art. 12. Das aktive Wahlrecht hat jeder polnische Bürger ohne Unterschied des Geschlechts der am Tage der Ausschreibung der Wahlen das 21. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz aller bürgerlichen Rechte ist und im Wahlbezirk mindestens seit dem Tage vor Ausschreibung der Wahlen im Gesetzblatt seinen Wohnsitz hat. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Aktive Militärpersonen haben kein Stimmrecht.
Art. 13. Das passive Wahlrecht hat jeder aktiv wahlberechtigte Bürger, aktive Militärpersonen nicht ausgenommen, ohne Rücksicht auf seinen Wohnsitz, sofern er das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 14. Vom Wahlrecht dürfen diejenigen Bürger nicht Gebrauch machen, die verurteilt sind wegen Vergehen, die nach den Bestimmungen der Wahlordnung den zeitweisen oder dauernden Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts oder auch der Ausübung des Abgeordnetenmandats nach sich ziehen.
Art. 15. Staatliche Verwaltungs-, Finanz- und Gerichtsbeamte sind nicht wählbar in den Bezirken, in denen sie ihren Dienst versehen. Diese Vorschrift betrifft nicht Beamte, die ihren Dienst bei Zentralbehörden versehen.
Art. 16. Im Staats- oder Selbstverwaltungsdienst beschäftigte Personen erhalten mit dem Augenblick ihrer Wahl zum Abgeordneten für die Dauer ihres Abgeordnetenmandats Urlaub. Die in Ausübung ihres Abgeordnetenmandats verbrachten Jahre zählen zu den Dienstjahren.
Diese Vorschrift betrifft nicht Minister, Unterstaatssekretäre und Professoren der höheren Lehranstalten.
Art. 17. Ein Abgeordneter verliert mit seiner Berufung zu einer besoldeten Stellung des Staatsdienstes sein Mandat. Diese Vorschrift betrifft nicht die Berufung eines Ministers, Unterstaatssekretärs oder Professors der höheren Lehranstalten.
Art. 18. Eine Wahlordnung wird die Art und Weise der Wahl der Sejmabgeordneten näher bestimmen.
Art. 19. Der Sejm prüft die Gültigkeit der nichtbeanstandeten Wahlen. Über die Gültigkeit der beanstandeten Wahlen (Wahlproteste) entscheidet das oberste Gericht.
Art. 20. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und an Instruktionen ihrer Wähler nicht gebunden.
Die Abgeordneten legen in die Hand des Marschalls vor versammelter Kammer folgendes Gelöbnis ab:
"Ich gelobe feierlich als Sejmabgeordneter der polnischen Republik nach bestem Wissen und Gewissen ausschließlich zum Wohl des polnischen Staates als Ganzes redlich zu wirken."
Art. 21. Kein Abgeordneter darf wegen seiner in das Gebiet der Ausübung des Abgeordnetenmandats fallenden Tätigkeit im Sejm oder außerhalb desselben zur Verantwortung gezogen werden, weder für die Dauer seines Mandats noch nach dessen Erlöschen. Für seine Reden und Äußerungen, sowie auch Kundgebungen im Sejm ist er nur dem Sejm gegenüber verantwortlich. Wegen Verletzung der Rechte dritter Personen darf er zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden, sofern die Gerichtsbehörde dazu die Einwilligung des Sejm erlangt.
Ein gegen einen Abgeordneten vor Erlangung des Abgeordnetenmandats eingeleitetes strafgerichtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder Disziplinarverfahren ist auf Verlangen des Sejm bis zum Erlöschen des Mandats auszusetzen.
Die Verjährung gegen einen Abgeordneten im Strafverfahren wird für die Dauer des Abgeordnetenmandats gehemmt.
Während der ganzen Dauer des Mandats darf ein Abgeordneter ohne Einwilligung des Sejm weder zur strafgerichtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder disziplinaren Verantwortung gezogen noch in Haft genommen werden. Wird ein Abgeordneter bei Verübung eines gemeinen Verbrechens auf frischer Tat ergriffen und ist eine Festnahme zur Sicherung der Aburteilung bzw. zur Unschädlichmachung der Folgen des Vergehens durchaus erforderlich, so ist die Gerichtsbehörde verpflichtet, den Sejmmarschall davon unverzüglich zwecks Erlangung der Einwilligung des Sejms zur Inhafthaltung und zur Fortsetzung des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Marschalls muß der Festgenommene unverzüglich in Freiheit gesetzt werden.
Art. 22. Kein Abgeordneter darf weder auf eigenen noch auf fremden Namen staatliche Güter kaufen oder pachten, öffentliche Lieferungen oder Regierungsarbeiten übernehmen oder von der Regierung Konzessionen oder andere persönliche Vorteile annehmen.
Auch darf kein Abgeordneter von der Regierung Auszeichnungen, mit Ausnahme von militärischen, erhalten.
Durch Gesetz vom 2. August 1926 wurde dem Artikel 22 folgender Absatz angefügt:
"W razie naruszenia tych postanowień, stwierdzonego na żądanie Marszałka Sejmu lub Najwyższej Izby Kontroli przez Sąd Najwyższy, poseł traci mandat poselski oraz korzyści osobiste, od Rządu otrzymane. Osobna ustawa określi szczegóły postępowania sądowego."
Art. 23. Ein Abgeordneter darf nicht verantwortlicher Redakteur sein.
Art. 24. Die Abgeordneten erhalten Tagegelder in der durch Reglement bestimmten Höhe und haben das Recht zur unentgeltlichen Benutzung der staatlichen Verkehrsmittel für Reisen im gesamten Gebiet der Republik.
Art. 25. Der Präsident der Republik beruft, eröffnet, vertagt und schließt Sejm und Senat.
Der Sejm muß einberufen werden zur ersten Sitzung auf den dritten Dienstag nach dem Wahltag und alljährlich spätestens im Oktober zu einer ordentlichen Tagung (Session), zwecks Beschlußfassung über den Staatshaushalt, die zahlenmäßige Stärke des Heeres und die Aushebung zum Heer sowie über andere laufende Sachen.
Der Präsident der Republik kann den Sejm jederzeit zu einer außerordentlichen Tagung nach eigenem Ermessen einberufen; er muß das tun auf Verlangen eines Drittels der Gesamtzahl der Abgeordneten, und zwar binnen 2 Wochen.
Andere Fälle, in denen sich der Sejm zu einer außerordentlichen Tagung versammelt, bestimmt die Verfassung.
Die Vertagung erfordert die Einwilligung des Sejm, wenn sie im Lauf derselben ordentlichen Tagung wiederholt werden soll, oder wenn die Unterbrechung länger dauern soll als 30 Tage.
Ist der Sejm im Oktober zur ordentlichen Tagung einberufen, so darf er vor Beschlußfassung über den Staatshaushalt nicht geschlossen werden..
Durch Gesetz vom 2. August 1926 erhielt der Artikel 25 folgende Fassung:
"Art. 25. Der Präsident der
Republik beruft, eröffnet, vertagt und schließt Sejm und Senat.
Der Sejm muß
einberufen werden zur ersten Sitzung auf den dritten Dienstag nach dem Wahltag
und alljährlich spätestens im Oktober zu einer ordentlichen Tagung (Session).
Der Präsident der Republik kann den Sejm jederzeit zu einer außerordentlichen
Tagung nach eigenem Ermessen einberufen; er muß das tun auf Verlangen eines
Drittels der Gesamtzahl der Abgeordneten, und zwar binnen 2 Wochen.
Andere Fälle, in denen sich der Sejm zu einer außerordentlichen Tagung
versammelt, bestimmt die Verfassung.
Die Vertagung erfordert die Einwilligung des Sejm, wenn sie im Lauf derselben
ordentlichen Tagung wiederholt werden soll, oder wenn die Unterbrechung länger
dauern soll als 30 Tage.
Rząd składa Sejmowi na sesji projekt budżetu wraz z załącznikami (art. 4) nie
później niż na 5 miesięcy przed rozpoczęciem następnego roku budżetowego. Od
chwili złożenia Sejmowi projektu budżetu sesja sejmowa nie może być zamknięta,
dopóki budżet nie będzie uchwalony, lub dopóki nie upłyną terminy, przewidziane
w niniejszym artykule.
Jeżeli Sejm najdalej w ciągu 3 1/2 miesięcy od dnia złożenia przez Rząd projektu
budżetu nie uchwali, Senat przystępuje do rozważania złożonego projektu.
Jeżeli Senat w ciągu 30 dni nie prześle Sejmowi swojej uchwały w przedmiocie
budżetu wraz z przyjętemi zmianami, uważa się, że przeciw projektowi zarzutów
nie podnosi (art. 35 ust. 1).
Jeżeli Sejm w ciągu 15 dni po otrzymaniu budżetu z przyjętemi przez Senat
zmianami ponownej uchwały nie poweźmie (art. 35 ust. 3), uważa się poprawki
Senatu za przyjęte.
Prezydent Rzeczypospolitej ogłasza budżet jako ustawę w brzmieniu:
a) przyjętem przez uchwałę Sejmu, jeżeli Sejm i Senat budżet w ustalonych
terminach rozpatrzyły i Sejm bądź przyjął, bądź odrzucił poprawki Senatu (art.
35 ust. 3);
b) przyjętem przez Sejm, albo przez Senat, jeżeli tylko Sejm, względnie Senat
uchwalił budżet w oznaczonym terminie;
c) projektu rządowego, jeżeli ani Sejm ani Senat w oznaczonych terminach uchwał
co do całości budżetu nie powzięły.
Postanowienie, zawarte w ustępie poprzednim artykułu niniejszego, nie ma
zastosowania, jeżeli Sejm odrzuci w całości przedłożony przez Rząd projekt
budżetu.
Jeżeli Sejm jest rozwiązany, a budżet na dany rok budżetowy lub przynajmniej
prowizorjum budżetowe na czas aż do zebrania się nowego Sejmu nie jest
uchwalone, Rząd ma prawo czynić wydatki i pobierać dochody w granicach
zeszłorocznego budżetu aż do uchwalenia przez Sejm i Senat prowizorjum
budżetowego, które Rząd obowiązany jest złożyć Sejmowi na pierwszem posiedzeniu
po wyborach.
Jeżeli Sejm jest rozwiązany, a ustawa zezwalająca na pobór rekruta nie jest
uchwalona, Rząd ma prawo zarządzić pobór rekruta w granicach zeszłorocznego,
przez Sejm uchwalonego, kontyngentu."
Art. 26. Der Sejm kann sich durch eigenen, mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen gefaßten Beschluß auflösen. Der Präsident der Republik kann dem Sejm mit Einwilligung von 3/5 der gesetzlichen Anzahl der Senatsmitglieder auflösen.
In beiden Fällen wird gleichzeitig selbsttätig der Senat aufgelöst.
Neuwahlen finden innerhalb von 90 Tagen vom Tage der Auflösung ab statt, der Wahltermin wird entweder im Sejmbeschluß oder in der Botschaft des Präsidenten über Auflösung des Sejm bestimmt.
Durch Gesetz vom 2. August 1926 erhielt der Artikel 26 folgende Fassung:
"Art. 26. Prezydent
Rzeczypospolitej rozwiązuje Sejm i Senat po upływie czasu, na który zostały
wybrane (art. 11).
Prezydent Rzeczypospolitej może rozwiązać Sejm i Senat przed upływem czasu, na
który zostały wybrane, na wniosek Rady Ministrów umotywowanem orędziem, jednakże
tylko raz jeden z tego samego powodu.
Neuwahlen finden innerhalb von 90 Tagen vom Tage der Auflösung ab statt, der
Wahltermin wird entweder in der Botschaft des Präsidenten
über Auflösung von
Sejm und Senat oder
im Sejm- oder Senatsbeschluß bestimmt."
Art. 27. Die Abgeordneten üben ihre Rechte und Pflichten als solche persönlich aus.
Art. 28. Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Marschall, dessen Stellvertreter, die Schriftführer und Ausschüsse.
Die Mandate des Marschalls und seiner Stellvertreter dauern über die Auflösung des Sejm hinaus bis zur Konstituierung des neuen Sejm.
Art. 29. Die Art und Weise und Ordnung der Sejmberatungen, die Art und Anzahl der Ausschüsse, die Zahl der Vizemarschälle und Schriftführer, die Rechte und Pflichten des Marschalls regelt das Reglement des Sejm (Geschäftsordnung).
Der Marschall ernennt die Sejmbeamten, für deren Amtsführung er dem Sejm gegenüber verantwortlich ist.
Art. 30. Die Sitzungen des Sejm sind öffentlich. Auf Antrag des Marschalls, des Regierungsvertreters oder von 30 Abgeordneten kann der Sejm die Öffentlichkeit ausschließen.
Art. 31. Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sitzungen des Sejm oder der Sejmausschüsse zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 32. Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse ist gewöhnliche Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der gesetzlichen Gesamtzahl der Abgeordneten erforderlich, sofern die Verfassung nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Art. 33. Die Abgeordneten haben das Recht, sich mit Interpellationen in der durch das Reglement vorgeschriebenen Art an die Regierung oder an einzelne Minister zu wenden. Der Minister ist verpflichtet mündlich oder schriftlich spätestens binnen 6 Wochen Antwort zu erteilen oder das Ausbleiben einer sachlichen Antwort in einer begründeten Erklärung zu rechtfertigen. Auf Verlangen der Interpellanten muß die Antwort dem Sejm bekanntgegeben werden. Der Sejm kann die Antwort der Regierung zum Gegenstand der Besprechung und Beschlußfassung machen.
Art. 34. Der Sejm kann zur Untersuchung besonderer Angelegenheiten außerordentliche Kommissionen aussondern und bestimmen mit dem Recht zur Vernehmung der interessierten Parteien und zur Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Den Tätigkeitsbereich und die Berechtigungen dieser Kommissionen, setzt ein Sejmbeschluß fest.
Art. 35. Jeder Gesetzentwurf, der vom Sejm angenommen ist, wird dem Senat zur Stellungnahme überwiesen. Erhebt der Senat nicht binnen 30 Tagen nach dem Tage des Empfangs des angenommenen Gesetzentwurfs gegen ihn Einwendungen, so ordnet der Präsident der Republik die Verkündung des Gesetzes an. Auf Antrag des Senats kann der Präsident der Republik die Verkündung des Gesetzes vor Ablauf der 30 Tage anordnen. Beschließt der Senat, einen vom Sejm angenommenen Entwurf zu ändern oder zu verwerfen, so muß er dies dem Sejm binnen den obigen 30 Tagen ansagen und alsdann im Laufe der nächsten 30 Tage den Entwurf mit den vorgeschlagenen Änderungen dem Sejm zurückstellen.
Nimmt der Sejm die vom Senat vorgeschlagene Änderung mit gewöhnlicher Stimmenmehrheit an oder verwirft er sie mit einer Mehrheit von 11/20 der Abstimmenden, so ordnet der Präsident der Republik die Verkündung des Gesetzes in dem durch den erneuten Beschluß des Sejm festgesetzten Wortlaut an.
Art. 36. Der Senat besteht aus von den einzelnen Wojewodschaften im allgemeinen, geheimen, unmittelbaren, gleichen Verhältniswahlverfahren gewählten Mitgliedern. Jede Wojewodschaft bildet einen Wahlbezirk, wobei die Zahl der Senatsmandate ein Viertel der Zahl der auf die Einwohnerzahl entfallenden Sejmmandate beträgt. Das aktive Wahlrecht zum Senat hat jeder Wähler zum Sejm, der am Tage der Ausschreibung der Wahlen das 30. Lebensjahr vollendet hat und an diesem Tage im Wahlbezirk mindestens seit Jahresfrist seinen Wohnsitz hat; es verlieren jedoch das Wahlrecht nicht die neu angesiedelten Kolonisten, die ihren früheren Wohnort unter Benutzung der Landreform verlassen haben; ebenso verlieren dies Recht nicht Arbeiter, die ihren Aufenthaltsort infolge Änderung der Arbeitsstätte gewechselt haben und Staatsbeamte, die dienstlich versetzt sind. Das passive Wahlrecht hat jeder Bürger, der das aktive Wahlrecht zum Senat besitzt, aktive Militärpersonen nicht ausgenommen, sofern er mit dem Tage der Ausschreibung der Wahlen das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die Wahlperiode des Senats beginnt und endigt mit der Wahlperiode des Sejm. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Sejm und des Senats sein.
Art. 37. Die Bestimmungen der Art. 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32 und 33 finden auf den Senat bzw. seine Mitglieder entsprechende Anwendung.
Art. 38. Kein Gesetz darf mit dieser Verfassung im Widerspruch stehen; noch ihre Bestimmungen verletzen.
Die vollziehende Gewalt.
Art. 39. Der Präsident der Republik wird auf 7 Jahre von dem zur Nationalversammlung vereinigten Sejm und Senat mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Die Nationalversammlung beruft der Präsident der Republik im letzten Vierteljahr seiner siebenjährigen Amtsführung.
Erfolgt die Berufung nicht 30 Tage vor Ablauf der 7 Jahre, so vereinigen sieh Sejm und Senat unmittelbar kraft Gesetzes zur Nationalversammlung auf Einladung des Sejmmarschalls und unter seinem Vorsitz.
Art. 40. Ist der Präsident der Republik nicht imstande, sein Amt zu führen, oder ist das Amt des Präsidenten der Republik infolge Todes, Verzichts oder aus einem anderen Anlaß verwaist, so vertritt ihn der Sejmmarschall.
Art. 41. Im Fall der Erledigung des Amts des Präsidenten der Republik vereinigen sich Sejm und Senat sofort auf Einladung des Sejmmarschalls und unter seinem Vorsitz unmittelbar kraft Gesetzes zur Nationalversammlung zwecks Wahl des Präsidenten.
War der Sejm im Augenblick der Erledigung des Amts des Präsidenten der Republik aufgelöst, so ordnet der Sejmmarschall unverzüglich Neuwahlen zu Sejm und Senat an.
Art. 42. Übt der Präsident der Republik 3 Monate hindurch sein Amt nicht aus, so ruft der Marschall unverzüglich den Sejm zusammen und stellt zur Beschlußfassung, ob das Amt des Präsidenten der Republik als erledigt angesehen werden soll.
Der Beschluß, daß das Amt erledigt angesehen wird, ergeht mit einer Mehrheit von 3/5 der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen, d. h. der durch die Wahlordnung festgesetzten Anzahl der Abgeordneten.
Art. 43. Der Präsident der Republik übt die vollziehende Gewalt aus durch die dem Sejm verantwortlichen Minister und die diesen unterstellten Beamten.
Art. 44. Der Präsident der Republik unterfertigt die Gesetze zusammen mit den verantwortlichen Ministern und ordnet ihre Verkündigung im Gesetzbaltt der Republik (Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej) an.
Der Präsident der Republik hat das Recht, zwecke Ausführung der Gesetze und unter Berufung auf gesetzliche Ermächtigung Ausführungsverordnungen, Verfügungen, Befehle und Verbote zu erlassen und die Durchführung der Gesetze durch Anwendung von Zwang zu sichern.
Das gleiche Recht steht in ihrem Zuständigkeitskreis auch den Ministern und den ihnen unterstellten Behörden zu.
Jeder Regierungsakt des Präsidenten der Republik erfordert zu seiner Gültigkeit die Unterschrift des Präsidenten des Ministerrats und des zuständigen Ministers, die durch die Unterzeichnung des Akts die Verantwortung für ihn übernehmen.
Durch Gesetz vom 2. August 1926 wurden vor den Absatz 1 des Artikels 44 folgende Absätze eingefügt:
"Prezydent Rzeczypospolitej ma prawo w
czasie gdy Sejm i Senat są rozwiązane, aż do chwili ponownego zebrania się Sejmu
(art. 25), wydawać w razie nagłej konieczności państwowej rozporządzenia z mocą
ustawy w zakresie ustawodawstwa państwowego. Rozporządzenia te nie mogą jednak
dotyczyć zmiany Konstytucji i spraw przewidzianych w art. 3 ust. 4; art. 4, 5,
6, 8, 49 ust. 2; 50 i 59 ustawy Konstytucyjnej, ani też ordynacji wyborczej do
Sejmu i Senatu.
Ustawa może upoważnić Prezydenta Rzeczypospolitej do wydawania rozporządzeń z
mocą ustawy, w czasie i w zakresie, przez tę ustawę wskazanych, jednakże z
wyjątkiem zmiany Konstytucji.
Rozporządzenia, przewidziane w dwóch poprzednich ustępach, będą wydawane z
powołaniem się na postanowienie Konstytucji, zawarte w tych ustępach, na wniosek
Rady Ministrów i podpisane przez Prezydenta Rzeczypospolitej, Prezesa Rady
Ministrów i wszystkich ministrów, oraz ogłoszone w Dzienniku Ustaw.
Rozporządzenia te tracą moc obowiązującą, jeżeli nie zostaną złożone Sejmowi w
ciągu dni 14 po najbliższem posiedzeniu Sejmu lub jeżeli po złożeniu ich Sejmowi
zostaną przez Sejm uchylone."
Art. 45. Der Präsident der Republik ernennt und entläßt den Präsidenten des Ministerrats und auf dessen Antrag die Minister; auf Antrag des Ministerrats besetzt er die in den Gesetzen vorbehaltenen Zivil- und Militärämter.
Jeder Beamte der Republik muß einem Minister unterstehen, der für dessen Tätigkeit dem Sejm gegenüber die Verantwortung trägt.
Die Ernennungen der Beamten der Zivilkanzlei des Präsidenten der Republik erfolgen unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Ministerrats, der für deren Tätigkeit dem Sejm gegenüber verantwortlich ist.
Art. 46. Der Präsident der Republik ist zugleich oberster Kriegsherr der bewaffneten Macht des Staates, darf jedoch den Oberbefehl in Kriegszeiten nicht führen.
Den Oberbefehlshaber der bewaffneten Macht des Staates im Kriegsfalle ernennt der Präsident der Republik auf durch den Kriegsminister vorzulegenden Antrag des Ministerrats, der für die mit der Kommandogewalt in Kriegszeiten verknüpften Akte wie auch für alle Angelegenheiten der Heeresleitung dem Sejm gegenüber die Verantwortung trägt.
Art. 47. Das Recht des Erlasses und der Milderung von Strafen sowie des Erlasses der Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung (Gnadenrecht) im Einzelfall steht dem Präsidenten der Republik zu.
Der Präsident darf dies Recht nicht in Anwendung bringen gegenüber Ministern, die, nachdem sie durch den Sejm in den Anklagezustand versetzt waren, verurteilt worden sind.
Amnestien dürfen nur im Wege der Gesetzgebung gewährt werden.
Art. 48. Der Präsident der Republik vertritt den Senat nach außen, empfängt die diplomatischen Vertreter fremder Staaten und entsendet die diplomatischen Vertreter des polnischen Staates nach fremden Staaten.
Art. 49. Der Präsident der Republik schließt Verträge mit fremden Staaten und bringt sie zur Kenntnis des Sejm.
Handels- und Zollverträge sowie Verträge, die den Staat finanziell dauernd belasten oder die Bürger verpflichtende Rechtsvorschriften enthalten oder auch eine Änderung der Grenzen des Staates herbeiführen, ebenso Bündnisse erfordern die Einwilligung des Sejm.
Art. 50. Krieg erklären und Frieden schließen kann der Präsident nur nach vorgängiger Zustimmung des Sejm.
Art. 51. Für seine amtlichen Handlungen ist der Präsident der Republik weder parlamentarisch noch zivil verantwortlich.
Wegen Landesverrats, Verfassungsbruch oder wegen strafbarer Vergehen kann der Präsident der Republik nur durch den Sejm auf Grund eines mit einer Mehrheit von 3/5 der Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten gefaßten Beschlusses zur Verantwortung gezogen werden. Zur Verhandlung und Urteilsfällung in solchen Sachen ist das Staatstribunal nach den Bestimmungen eines besonderen Gesetzes berufen.Mit dem Augenblick der Versetzung in den Anklagezustand durch das Staatstribunal ist der Präsident der Republik vom Amte suspendiert.
Art. 52. Der Präsident der Republik erhält Besoldung (Zivilliste) nach den Vorschriften eines besonderen Gesetzes.
Art. 53. Der Präsident der Republik darf kein anderes Amt bekleiden, noch auch dem Sejm oder Senat angehören.
Art. 54. Vor Übernahme des Amtes leistet der Präsident der Republik in der Nationalversammlung folgenden Eid:
"Ich schwöre bei Gott dein Allmächtigen und Dreieinigen und gelobe Dir, polnisches Volk, im Amte eines Präsidenten der Republik, das ich übernehme: die Rechte der Republik und vor allem die Verfassungsgesetze heilig zu bewahren und zu schirmen; dem allgemeinen Wohl des Volkes mit allen Kräften treu zu dienen, alles Übel und Gefahr vom Staate wachsam abzuwenden, die Würde des polnischen Namens unentwegt zu schützen; Gerechtigkeit gegen alle Bürger ohne Unterschied als erste Tugend zu betrachten; den Pflichten des Amtes und des Dienstes mich ganz und ungeteilt zu weihen. So wahr mir Gott helfe und seines Sohnes heilige Marter. Amen."
Art. 55. Die Minister bilden den Ministerrat unter Vorsitz des Präsidenten des Ministerrats.
Art. 56. Der Ministerrat trägt solidarisch die konstitutionelle und parlamentarische Verantwortung für die allgemeine Richtung der Regierungspolitik.
Außerdem tragen sie die einzelnen Minister für sich, jeder in seinem Geschäftsbereich für seine Tätigkeit im Amt, und zwar gleichermaßen für die Übereinstimmung dieser Tätigkeit mit der Verfassung und den andern Staatsgesetzen, für die Tätigkeit der unterstellten Organe und für die Richtung seiner Politik.
Art. 57. In demselben Umfang tragen die Minister die Gesamt- bzw. Einzelverantwortung für Regierungsakte des Präsidenten der Republik.
Art. 58. Zur parlamentarischen Verantwortung zieht der Sejm die Minister mit einfacher Mehrheit. Der Ministerrat und jeder einzelne Minister treten auf Verlangen des Sejm zurück.
Durch Gesetz vom 2. August 1926 wurde dem Artikel 58 folgender Absatze angefügt:
"Wniosek, żądający ustąpienia Rady Ministrów lub poszczególnych ministrów, nie może być poddany pod głosowanie na tem posiedzeniu, na którem został zgłoszony."
Art. 59. Die konstitutionelle Verantwortung der Minister und die Art ihrer Verwirklichung regelt ein besonderes Gesetz.
Der Beschluß, der einen Minister in den Anklagezustand versetzt, muß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten mit einer Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen gefaßt sein.
Die Verhandlung und Urteilsfällung gebührt dem Staatstribunal. Ein Minister kann sich der konstitutionellen Verantwortung nicht durch Verzicht auf sein Amt entziehen. Mit dem Augenblick der Versetzung in den Anklagezustand ist der Minister von seinem Amt suspendiert.
Art. 60. Die Minister und die durch diese abgeordneten Beamten haben das Recht an den Sejmsitzungen teilzunehmen und außerhalb der Rednerliste das Wort zu ergreifen; an den Abstimmungen können sie teilnehmen, sofern sie Abgeordnete sind.
Art. 61. Die Minister dürfen kein anderes Amt bekleiden, auch nicht im Vorstand oder in Aufsichtsorganen auf Gewinn berechneter Gesellschaften und Institutionen sitzen.
Art. 62. Soweit das Amt eines Ministers von einem einstweiligen Leiter des Ministeriums verwaltet wird, finden alle Vorschriften über das Ministeramt auch auf diesen Anwendung. Der Präsident des Ministerrats überträgt im Bedarfsfalle seine Vertretung einem der Minister.
Art. 63. Die Anzahl, den Tätigkeitsbereich und das gegenseitige Verhältnis der Minister zueinander sowie die Zuständigkeit des Ministerrats regelt ein besonderes Gesetz.
Art. 64. Das Staatstribunal setzt sich zusammen aus dem ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofs als Vorsitzenden und aus 12 Mitgliedern, die zu 4 vom Sejm, zu 4 vom Senat außerhalb des Kreises dieser Körperschaften gewählt werden.
Wählbar zu Mitgliedern des Staatstribunals sind Personen, die kein Staatsamt bekleiden und im Vollbesitz der Bürgerrechte sind.
Die Wahl der Mitglieder zum Staatstribunal nehmen Sejm und Senat sofort nach Konstituierung für die ganze Wahlperiode des Sejm vor.
Art. 65. Zu Verwaltungszwecken wird der polnische Staat im Wege der Gesetzgebung in Wojewodschaften, Kreise und städtische und ländliche Gemeinden eingeteilt; diese bilden gleichzeitig die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung,
Die Selbstverwaltungseinheiten können sich zur Durchführung der in den Aufgabenkreis der Selbstverwaltung fallenden Aufgaben zu Verbänden zusammenschließen. Öffentlich-rechtlichen Charakter können solche Verbände nur auf Grund eines besonderen Gesetzes erlangen.
Art. 66. Bei Organisation der staatlichen Verwaltung wird der Grundsatz der Dekonzentration , durchgeführt werden. Die Organe der staatlichen Verwaltung in den einzelnen territorialen Einheiten sollen zu einer Behörde unter einem Vorgesetzten zusammengefaßt werden. Zugleich wird der Grundsatz der Beteiligung der durch Wahl dazu berufenden Bürger an der Durchführung der Aufgaben dieser Behörden in den gesetzlich bezeichneten Grenzen Berücksichtigung finden.
Art. 67. Das Recht der Beschlußfassung in Angelegenheiten, die zum Tätigkeitsbereich der Selbstverwaltung gehören, steht aus Wahlen hervorgehenden Räten zu. Die ausführenden Tätigkeiten der wojewodschaftlichen und Kreis-Selbstverwaltung stehen Organen zu, die nach dem Grundsatz gebildet werden, daß durch die Vertretungskörperschaften gewählte Kollegien mit den Vertretern der staatlichen Verwaltungsbehörden unter deren Vorsitz zusammenwirken.
Art. 68. Neben der territorialen Selbstverwaltung schafft ein besonderes Gesetz eine wirtschaftliche Selbstverwaltung für die einzelnen Zweige des Wirtschaftslebens, und zwar Landwirtschafts-, Handels-, Gewerbe-, HandwerkerLohnarbeitskammern und andere Institutionen, die zu einer obersten Wirtschaftskammer der Republik zusammengefaßt werden und deren Zusammenarbeiten mit den staatlichen Behörden bei der Leitung des Wirtschaftslebens und auf dem Gebiet der gesetzgeberischen Entwürfe gesetzlich geregelt wird.
Art. 69. Die Einnahmequellen des Staats und der Selbstverwaltungsverbände werden durch Gesetze genau abgegrenzt.
Art. 70. Der Staat wird die Aufsicht über die Tätigkeit der Selbstverwaltung durch Selbstverwaltungsausschüsse höherer Ordnung ausüben; diese Aufsicht können jedoch die Gesetze teilweise der Verwaltungsgerichtsbarkeit überweisen.
Die Fälle, in denen die Beschlüsse der Verwaltungsbehörden ausnahmsweise der Genehmigung durch Selbstverwaltungsorgane höherer Ordnung oder durch Ministerien bedürfen, werden durch die Gesetze bezeichnet.
Art. 71. Berufung gegen Bescheide der Organe der Regierung sowohl wie der Selbstverwaltung soll nur an eine höhere Instanz zulässig sein, sofern die Gesetze in dieser Hinsicht nicht Ausnahmen vorsehen.
Art. 72. Die Gesetze führen den Grundsatz durch, daß gegen zweitinstanzliche Strafbescheide der Verwaltungsbehörden den Parteien das Recht der Berufung an das ordentliche Gericht zusteht.
Art. 73. Zur Entscheidung über die Gesetzmäßigzeit von Verwaltungsakten im Bereich der Regierungs- wie der Selbstverwaltung wird durch besonderes Gesetz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt, die sich in ihrer Organisation auf das Zusammenwirken von Laien- und richterlichen Faktoren stützt, mit einem Obersten Verwaltungstribunal an der Spitze.
Die Gerichtsbarkeit.
Art. 74. Die Gerichte walten des Rechts im Namen der polnischen Republik.
Art. 75. Verfassung, Zuständigkeit und Verfahrungsart aller Gerichte werden im Wege der Gesetzgebung geregelt.
Art. 76. Die Richter ernennt der Präsident der Republik, sofern nicht das Gesetz abweichende Bestimmungen enthält, jedoch werden die Friedensrichter in der Regel von der Bevölkerung gewählt.
Das Richteramt kann nur von einer Person übernommen werden, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Art. 77. Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und nur den Gesetzen unterworfen.
Gerichtliche Entscheidungen dürfen weder durch die gesetzgebende, noch durch die vollziehende Gewalt umgestoßen werden.
Art. 78. Ein Richter kann gegen seinen Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur in den gesetzlich bestimmten Fällen dauernd oder zeitweise seines Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Diese Vorschrift berührt nicht den Fall, daß die Versetzung des Richters an eine andere Stelle oder in den Ruhestand durch eine im Wege des Gesetzes verfügte Veränderung der Organisation der Gerichte hervorgerufen ist.
Art. 79. Richter dürfen ohne vorgängige Einwilligung des im Gesetz anzugebenden Gerichts nicht zur strafrechtlichen Verfolgung gezogen werden oder in Haft genommen werden, sofern sie nicht auf frischer Tat ergriffen sind, aber auch in diesem Falle kann das Gericht die unverzügliche Haftentlassung verlangen.
Art. 80. Die Sonderstellung der Richter, ihre Rechte, Pflichten und Besoldung regelt ein besonderes Gesetz.
Art. 81. Die Gerichte sind nicht berechtigt, die Gültigkeit gehörig verkündeter Gesetze zu prüfen.
Art. 82. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht sind sowohl in Zivil- wie in Strafsachen öffentlich, sofern die Gesetze in dieser Hinsicht keine Ausnahmen vorsehen.
Art. 83. Zur Rechtsprechung über mit schwereren Strafen bedrohten Verbrechen und über politische Vergehen werden Schwurgerichte eingerichtet werden. Die der Zuständigkeit der Schwurgerichte unterliegenden Handlungen, die Organisation dieser Gerichte und den Verfahrenszug bestimmen besondere Gesetze.
Art. 84. Es wird ein Oberstes Gericht für zivilund strafgerichtliche Sachen gebildet.
Art. 85. Die Verfassung der Militärgerichte, ihre Zuständigkeit und Verfahrensart, die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Gerichte bestimmen besondere Gesetze.
Axt. 86. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten wird durch Gesetz ein besonderer Kompetenzgerichtshof eingesetzt.
Allgemeine Bürgerpflichten und Bürgerrechte.
Art. 87. Ein polnischer Bürger darf nicht gleichzeitig Angehöriger eines fremden Staates sein.
Art. 88. Das polnische Bürgerrecht wird erworben:
a) durch Geburt von Eltern, die das polnische Bürgerrecht besitzen,
b) durch Verleihung des Bürgerrechts seitens der dazu berufenen Staatsbehörde.
Weitere Bestimmungen hinsichtlich des polnischen Bürgerrechts, seines Erwerbs und Verlusts treffen besondere Gesetze.
Art. 89. Erste Bürgerpflicht ist Treue gegenüber der polnischen Republik.
Art. 90. Jeder Bürger hat die Pflicht, die Verfassung des Staats und die andern geltenden Gesetze und Verordnungen der Staats- und Selbstverwaltungsbehörden zu ehren und zu beachten.
Art. 91. Alle Bürger sind zum Heeresdienst verpflichtet. Die Art und Weise, die Einrichtung und Dauer des Dienstes, die Befreiung von dieser Pflicht und sämtliche Leistungen für Heereszwecke werden im Wege der Gesetzgebung bestimmt.
Art. 92. Alle Bürger haben die Pflicht, sämtliche durch Gesetz auferlegte Lasten und öffentliche Leistungen zu tragen.
Art. 93. Alle Bürger sind verpflichtet, die rechtmäßige Gewalt zu achten und ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern sowie gewissenhaft die öffentlichen Pflichten zu erfüllen, zu denen sie das Volk oder die zuständige Behörde aufruft.
Art. 94. Die Bürger haben die Pflicht, ihre Kinder zu rechten Bürgern des Vaterlandes zu erziehen und ihnen zum mindesten die Elementarbildung angedeihen zu lassen.
Diese Pflicht wird durch besonderes Gesetz näher geregelt.
Art. 95. Die polnische Regierung sichert auf ihrem Gebiet allen ohne Unterschied der Herkunft, Nationalität, Sprache, Rasse oder Religion vollen Schutz des Lebens, der Freiheit und des Eigentums zu.
Ausländer genießen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit gleiche Rechte mit den Bürgern des polnischen Staates und haben die gleichen Pflichten wie diese, sofern nicht die Gesetze ausdrücklich das polnische Bürgerrecht erfordern.
Art. 96. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Die öffentlichen Ämter sind zu den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen in gleichem Maße allen zugänglich.
Die polnische Republik erkennt Geburts oder Standesprivilegien nicht an, ebensowenig Wappen, Geburtstitel und andere mit Ausnahme von wissenschaftlichen, Amts- und Berufstiteln. Die Bürger der Republik dürfen ohne Genehmigung des Präsidenten der Republik fremdländische Titel und Orden nicht annehmen.
Art. 97. Beschränkungen der persönlichen Freiheit, insbesondere persönliche Durchsuchung und Verhaftung, sind nur in dem Gesetz vorgesehenen Fällen und der durch die Gesetze bestimmten Art auf Grund von Verfügungen der Gerichtsbehörden zulässig.
Konnte die gerichtliche Verfügung nicht sofort erlassen werden, so muß sie spätestens binnen 48 Stunden unter Angabe der Gründe der Durchsuchung oder Verhaftung zugetellt werden.
Verhaftete, denen nicht binnen 48 Stunden die Gründe der Verhaftung schriftlich unter Unterschrift der Gerichtsbehörde angegeben worden sind, erlangen unverzüglich die Freiheit zurück.
Die Gesetze bestimmen die Zwangsmittel, die den Verwaltungsbehörden zur Durchführung ihrer Anordnungen zustehen.
Art. 98. Niemand darf seinem gesetzmäßigen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind nur in den Fällen statthaft, die vor Verübung der Straftat erlassenen Gesetzen bestimmt sind. Strafverfolgung eines Bürgers und Verurteilung ist nur auf Grund eines gültigen Gesetzes zulässig. Strafen, die mit körperlichen Peinigungen verbunden sind, sind unzulässig und niemand darf solchen Strafen unterworfen werden.
Kein Gesetz darf einem Bürger den Gerichtsweg zur Untersuchung von Unrecht und Schädigung verschließen.
Art. 99. Die polnische Republik erkennt jegliches Eigentum, sei es das persönliche der einzelnen Bürger, sei es das Gesamteigentum von Vereinigungen von Bürgern, von Anstalten, von Selbstverwaltungskörpern und schließlich das des Staates selbst, als eine der wichtigsten Grundlagen des gesellschaftlichen Aufbaus und der Rechtsordnung an und verbürgt allen Bewohnern, Anstalten oder Gesamtheiten den Schutz ihres Besitzes; sie läßt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eine Aufhebung (Enteignung) oder Beschränkung des Eigentums, sei es des persönlichen (Einzel-) oder Gesamteigentums, aus Rücksichten des höhern Nutzens gegen Entschädigung zu. Nur das Gesetz kann bestimmen, welche Güter und in welchem Umfange sie , mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen ausschließlich Eigentum des Staates bilden sollen, und inwiefern die Rechte der Bürger und ihrer rechtlich anerkannten Vereinigungen auf freie Nutzung von Land, Gewässern, Mineralien und anderen Naturschätzen aus öffentlichen Rücksichten einer Beschränkung unterliegen dürfen.
Der Boden als einer der wichtigsten Faktoren des völkischen und staatlichen Lebens darf nicht Gegenstand eines unbeschränkten Handels sein. Gesetze regeln das dem Staat zustehende Recht auf zwangsweisen Ankauf von Land sowie den Handel mit Land unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß die Agrarverfassung der polnischen Republik sich auf zur ordnungsmäßigen (rationellen) Produktion fähige und persönliches Eigentum bildende Landwirtschaften stützen soll.
Art. 100. Die Wohnung des Bürgers ist unantastbar. Die Verletzung dieses Rechts durch Eindringen in die Wohnung, Haussuchung, Beschlagnahme von Papieren oder beweglichen Sachen darf - abgesehen von der Notwendigkeit der Durchführung von Verwaltungsanordnungen, die sich auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen - nur erfolgen auf Verfügung der Gerichtsbehörden in der Form und in den Fällen, die das Gesetz vorsieht.
Art. 101. Jeder Bürger ist frei, sich seinen Wohnsitz und Aufenthaltort im Staatsgebiet zu wählen, zu verziehen und auszuwandern, er ist nicht minder frei in der Wahl seines Berufs und Erwerbs sowie in der Übertragung seines Eigentums.
Eine Beschränkung dieser Rechte kann nur durch Gesetz eingeführt werden.
Art. 102. Die Arbeit als Hauptgrundlage des Reichtums der Republik soll unter dem besonderen Schutz des Staates stehen.
Jeder Bürger hat ein Recht auf staatlichen Schutz seiner Arbeit und im Falle der Arbeitslosigkeit, der Krankheit, des Unfalls und der Arbeitsuntauglichkeit auf soziale Versicherung, die ein besonderes Gesetz festlegt. Der Staat hat die Pflicht, auch moralische Fürsorge und die Tröstungen der Religion den Bürgern angedeihen zu lassen, deren er sich in öffentlichen Anstalten, wie Erziehungsanstalten, Kasernen, Krankenhäusern, Gefängnissen, Asylen unmittelbar annimmt.
Art. 103. Kinder ohne hinreichende elterliche Fürsorge, die hinsichtlich ihrer Erziehung verwahrlost sind, haben ein Anrecht auf staatlichen Schutz und Hilfe in dem gesetzlich bestimmten Umfange.
Die Entziehung der elterlichen Gewalt über ein Kind kann nur im Wege gerichtlicher Entscheidung erfolgen.
Besondere Gesetze regeln den Mutterschaftsschutz. Die Erwerbsarbeit der Kinder unter 15 Jahren, die Nachtarbeit der Frauen und jugendlichen Arbeiter in für sie gesundheitsschädlichen Gewerbezweigen ist verboten.
Die ständige Beschäftigung von Kindern im schulpflichtigen Alter mit Erwerbsarbeit ist verboten.
Art. 104. Jeder Bürger hat das Recht, seine Gedanken und Überzeugungen frei auszudrücken; sofern dadurch nicht Rechtsvorschriften verletzt werden.
Art. 105. Die Freiheit der Presse wird gewährleistet. Eine Zensur oder Konzessionssystem für die Herausgabe von Druckschriften darf nicht eingeführt werden. Den inländischen Zeitungsverlegern und Druckwerken darf das Postdebit nicht entzogen, noch ihre Verbreitung im Gebiet der Republik beschränkt, werden.
Ein besonderes Gesetz regelt die Verantwortung wegen Mißbrauchs dieser Freiheit.
Art. 106. Das Brief- und Korrespondenzgeheimnis darf nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen verletzt werden.
Art. 107. Die Bürger haben das Recht, einzeln oder gemeinsam Petitionen an alle repräsentativen Körperschaften und öffentlichen Staats- und Selbstverwaltungsbehörden zu richten.
Art. 108. Die Bürger haben das Recht, sich zu organisieren (Koalitionsfreiheit), sich zu versammeln und sich zu Gesellschaften und Vereinen zu vereinigen.
Die Ausführung dieser Rechte regeln die Gesetze.
Art. 109. Jeder Bürger hat das Recht, seine Nationalität zu bewahren und seine Sprache und nationalen Eigentümlichkeiten zu pflegen.
Besondere staatliche Gesetze sichern den Minderheiten im polnischen Staat die volle freie Entwicklung ihrer nationalen Eigentümlichkeiten mit Hilfe von autonomen Minderheitsverbänden öffentlich-rechtlichen Charakters im Umfang der Verbände der allgemeinen Selbstverwaltung.
Der Staat wird hinsichtlich ihrer Tätigkeit das Recht der Kontrolle und der Ergänzung ihrer finanziellen Mittel im Fall der Bedürftigkeit haben.
Art. 110. Die polnischen Bürger, die zu nationalen, konfessionellen oder sprachlichen Minderheiten gehören, haben in gleicher Weise wie die andern Bürger das Recht zur Gründung, Beaufsichtigung und Verwaltung von Wohltätigkeits-, religiösen und sozialen Anstalten, Schulen und anderen Erziehungsanstalten auf ihre eigenen Kosten sowie zum freien Gebrauch ihrer Sprache und zur freien Religionsübung in diesen.
Art. 111. Allen Bürgern wird Gewissens- und Bekenntnisfreiheit verbürgt. Kein Bürger darf wegen seines Bekenntnisses und seiner religiösen Überzeugungen in den den anderen Bürgern zustehenden Rechten beschränkt werden.
Alle Einwohner des polnischen Staates haben das Recht, sowohl öffentlich wie privat ihren Glauben frei zu bekennen und die Vorschriften ihrer Religion oder ihres Ritus zu üben, sofern das nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt.
Art. 112. Die Freiheit des Bekenntnisses darf nicht in einer Art ausgeübt werden, die gegen die Gesetze verstößt. Niemand darf sich der Erfüllung der öffentlichen Pflichten unter Berufung auf seine religiösen Überzeugungen entziehen. Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen und Gebräuchen gezwungen werden, sofern er nicht der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt untersteht.
Art. 113. Jeder vom Staat anerkannte Religionsverband hat das Recht, gemeinsame und öffentliche Gottesdienste abzuhalten, kann selbständig seine inneren Angelegenheiten regeln, bewegliches und unbewegliches Eigentum besitzen und erwerben, es verwalten und darüber verfügen, er bleibt im Besitze und Genuße seiner Stiftungen und Fonds, ebenso seiner Anstalten für religiöse, Lehr- und Wohltätigkeitszwecke. Kein Religionsverband darf jedoch im Gegensatz zu den Gesetzen des Staates stehen.
Art. 114. Das römisch-katholische Bekenntnis als die Religion der überwiegenden Mehrheit des Volkes nimmt im Staat die Hauptstellung unter den gleichberechtigten Bekenntnissen ein.
Die römisch-katholische Kirche regiert sich nach eigenen Gesetzen. Das Verhältnis des Staates zur Kirche wird auf der Grundlage eines Abkommens mit dem apostolischen Stuhl festgestellt, das der Ratifikation durch den Sejm unterliegt.
Art. 115. Die Kirchen der religiösen Minderheiten und die anderen rechtlich anerkannten Religionsverbände regieren sich nach eigenen Gesetzen, denen der Staat die Anerkennung nicht versagen wird, sofern sie nicht Bestimmungen enthalten, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen.
Das Verhältnis des Staates zu diesen Kirchen und Bekenntnissen wird auf gesetzlichem Wege nach Verständigung mit ihren rechtmäßigen Vertretungen festgesetzt.
Art. 116. Die Anerkennung eines neuen oder bisher noch nicht rechtlich anerkannten Bekenntnisses wird Religionsverbänden, deren Einrichtung, Lehre und Verfassung nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt, nicht versagt werden.
Art. 117. Die wissenschaftliche Forschung und die Verkündung ihrer Ergebnisse sind frei. Jeder Bürger hat das Recht zu unterrichten, Schulen oder Erziehungsanstalten zu gründen und zu leiten, sofern er bezüglich der Befähigung der Lehrpersonen, der Sicherheit der ihm anvertrauten Kinder und seines loyalen Verhaltens zum Staat den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen genügt.
Sämtliche Schulen und Erziehungsanstalten, öffentliche wie private, unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden in dem durch die Gesetze bezeichneten Umfange.
Art. 118. Im Rahmen der allgemeinen Schule (Volksschule) ist der Unterricht obligatorisch für alle Staatsbürger. Zeit, Umfang und Art dieser Schulpflicht bestimmt ein Gesetz.
Art. 119. Der Unterricht in den Staats- und Kommunalschulen ist unentgeltlich. Hervorragend befähigten, aber minderbemittelten Schülern sichert der Staat Stipendien zum Besuch von Mittel- und höheren Anstalten zu.
Art. 120. In jeder Lehranstalt, deren Lehrplan die Ausbildung der Jugend unter 18 Jahren umfaßt, und die ganz oder teilweise durch den Staat oder Selbstverwaltungskörper unterhalten wird, ist der Religionsunterricht für alle Schüler obligatorisch. Die Leitung oder Aufsicht über den Religionsunterricht in den Schulen steht dem betreffenden Religionsverband zu vorbehaltlich des Oberaufsichtsrechts der staatlichen Schulbehörden.
Art. 121. Jeder Bürger hat das Recht, für Schäden, die ihm Organe der bürgerlichen oder militärischen Staatsgewalt durch eine mit dem Gesetz oder den Dienstpflichten unverträgliche amtliche Tätigkeit zugefügt haben, Entschädigung zu verlangen. Verantwortlich für den Schaden ist der Staat, solidarisch mit den schuldigen Organen; die Anstrengung der Klage gegen den Staat und gegen die Beamten ist nicht abhängig von der Genehmigung einer öffentlichen Behörde. Die gleiche Verantwortung trifft Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Organe.
Die Durchführung dieser Bestimmung regeln besondere Gesetze.
Art. 122. Die Bestimmungen über die Bürgerrechte finden auch auf Personen Anwendung, die zur bewaffneten Macht gehören. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestimmen besondere Militärgesetze.
Art. 123. Die bewaffnete Macht darf nur auf Anforderung der Zivilbehörde unter genauer Beachtung der Gesetze zur Hilfeleistung bei der Unterdrückung von Unruhen oder zur zwangsweisen Durchführung von Rechtsvorschriften herangezogen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur kraft des Gesetzes über den Ausnahme- und Kriegszustand zulässig.
Art. 124. Die zeitweilige Außerkraftsetzung folgender Bürgerrechte: persönliche Freiheit (Art. 97), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 100), Pressefreiheit (Art. 105), Briefgeheimnis (Art. 106), Koalitions-, Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art. 108), kann für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Ortschaften angeordnet werden, in welchen es die allgemeine Sicherheit erfordert.
Eine derartige Außerkraftsetzung kann nur der Ministerrat unter Zustimmung des Präsidenten der Republik während des Krieges, oder bei drohender Kriegsgefahr, oder während innerer Unruhen oder bei ausgedehnten landesverräterischen Verschwörungen die die Verfassung des Staates oder die Sicherheit der Bürger bedrohen, anordnen.
Ergeht eine solche Anordnung des Ministerrats während der Dauer einer Sejmtagung, so muß sie dem Sejm sofort zur Bestätigung vorgelegt werden. Wird eine solche Anordnung, die für ein mehr als eine Wojewodschaft umfassendes Gebiet gelten soll, während einer Unterbrechung der Sejmberatungen erlassen, so tritt der Sejm binnen 8 Tagen vom Tage der Verkündung der betreffenden Anordnung automatisch zu entsprechender Beschlußfassung zusammen.
Versagt der Sejm die Bestätigung, so tritt der Ausnahmezustand sofort außer Kraft. Verhängt der Ministerrat den Ausnahmezustand nach Beendigung der Wahlperiode des Sejm, oder nach Auflösung des Sejm, so muß die betreffende Anordnung dem neu gewählten Sejm unverzüglich auf der ersten Sitzung vorgelegt werden.
Diese Grundsätze regelt näher ein Gesetz über den Ausnahmezustand.
Die Grundsätze über zeitweise Außerkraftsetzung der oben genannten Bürgerrechte zur Kriegszeit auf den von Kriegshandlungen betroffenen Gebieten regelt ein Gesetz über den Kriegszustand.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 125. Eine Änderung der Verfassung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten bzw. Senatsmitglieder mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 beschlossen werden.
Der Antrag auf Änderung der Verfassung muß mindestens von einem Drittel der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten unterschrieben und mindestens 15 Tage vorher angekündigt sein.
Der zweite auf Grund dieser Verfassung gewählte Sejm kann selbständig eine Revision des Verfassungsgesetzes durch einen mit Dreifünftelmehrheit der Abstimmenden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Abgeordneten gefaßten Beschluß vornehmen.
Alle 25 Jahre nach Annahme dieser Verfassung soll das Verfassungsgesetz einer Revision durch einfache Mehrheit des zu dem Zweck zur Nationalversammlung vereinigten Sejm und Senat unterzogen werden.
Übergangsbestimmungen.
Art. 126. Diese Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung bzw. sofern die Verwirklichung ihrer einzelnen Vorschriften vom Erlaß entsprechender Gesetze abhängt, mit dem Tage des Inkrafttretens dieser in Kraft.
Alle gegenwärtig bestehenden Vorschriften und Rechtsverordnungen, die mit den Bestimmungen dieser Verfassung nicht übereinstimmen, werden spätestens innerhalb eines Jahres nach Annahme dieser Verfassung der gesetzgebenden Körperschaft zur Herbeiführung ihrer Übereinstimmung mit dieser im Wege der Gesetzgebung vorgelegt.
In Kraft getreten am 1. Juni 1921
Durch Staatsstreich vom 14. Mai 1926, von General Piłsudski, bis 1922 "Inhaber der höchsten Gewalt" in Polen, wurde die vorstehende freiheitlich-demokratische Verfassung in Mitleidenschaft gezogen, aber der Parteienhader und die Teilung der Gesellschaft beendet bzw. beruhigt, doch die Probleme mit den Nationalen Minderheiten (immerhin mehr als 30 % der Gesamtbevölkerung) verstärkten sich weiter. Staatspräsident Wojciechowski und die Regierung unter Wincenty Witos traten zurück und es wurde ein Kabinett aus Fachministern mit General Piłsudski als Kriegsminister gebildet.
Die Verfassungsänderung vom 2. August 1926 stärkte im Sinne des Generals die Rechte des Präsidenten und schwächte somit das Parlament. Das Parlament bleibt bestehen, doch führt der General in den nächsten Jahren als der "starke Mann Polens" eine, auf die Autorität des Präsidenten gestützten Präsidialregierung. Die Uneinigkeit des Parlaments, das im März 1928 mit verfassungswidriger Verspätung gewählt wurde, begünstigt diese Regierung. Nachdem sich jedoch die Sozialistische Partei Polens (PPS) als bisherige Anhänger des Generals ab Anfang 1930 wieder um die Rückkehr zur parlamentarischen Regierung bemühen, wurde es für den General schwieriger, zu regieren und so kam es nach der Auflösung des Sejm am 30. August 1930 zur Verhaftung der oppositionellen Politiker und einer Wahlpropaganda zugunsten der Parteien des Regierungslagers, das bei den Wahlen vom 17./24. November 1930 eine absolute Mehrheit (247 von 444 Mandaten) erreichen konnte.
Die autoritäre Regierung hatte damit eine parlamentarische Mehrheit und diese wurde in verfassungswidriger Weise gegen die Opposition verwendet. Die Oppositionsparteien, die sich immer stärker gegen die Regierung vereinigen, wurden teilweise verboten. Am 23. März 1932 kam es zu einem Ermächtigungsgesetz, mit dem der Präsident der Republik Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen konnte. Die bereits seit 1929 geplante neue Verfassung kam erst am 23. April 1935 zustande. Diese spiegelt eher die Verfassungswirklichkeit in Polen seit 1926 wider als es die Verfassung von 1921 tat.
Da die Verfassung von 1935 von dem, seit Juli 1945 allgemein anerkannten, unter starkem kommunistischen Einfluß stehende polnische Regierung (Lubliner Komitee, Polnisches Komitee zur Nationalen Befreiung) als faschistisch bezeichnet wurde, trat die vorstehende Verfassung in der ursprünglichen Fassung (auch die Verfassungsänderung 1926 wurde abgelehnt) wieder formal in Kraft, ohne aber faktisch wieder wirksam zu werden. Die kommunistische Machtergreifung war in vollem Gange und eine freiheitlich-demokratische Verfassung wie die von 1921 damit undenkbar.
Durch das Verfassungsgesetz vom 19. Februar 1947 (poln.), über den Aufbau und den Tätigkeitsbereich der höchsten Organe der Republik Polen ("Kleine Verfassung"), das die Grundsatzbestimmungen der Verfassung vom 17. März 1921, das Manifest des Komitees der Nationalen Befreiung vom 22. Juli 1944 und das Ergebnis der Volksabstimmung vom 30. Juni 1946 (u.a. Abschaffung des Senats, Agrarreform, Nationalisierung der Industrie und Billigung der neuen Grenzen Polens) beinhaltete, wurde die Grundlage des kommunistischen volksdemokratischen Systems geschaffen, deren Entwicklung durch die stalinistische Verfassung vom 22. Juli 1952 formal verfassungsrechtlich beendet wurde.
Quellen: Gesetzblatt der Republik Polen, Nr. 44 Pos. 267
Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Band 12 S. 300ff, Mohr Verlag 1922/23
Wojewodschaft Schlesien (Verfassungsgesetze, Gerichtswesen, einige andere Gesetze und Verordnungen), herausgeg. vom Poln. Justizminister, Warschau 1922
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© 11. Dezember 2003 - 6. Januar 2004