vom 18. Mai 1921,
betreffen die einstweilige Organisation der höchsten Gewalt der Republik Polen
(Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 44 Pos. 268)
Artikel 1. Der Verfassunggebende Sejm übt seine Gewalt im bisherigen Umfang bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der gesetzgebenden Gewalt nach den Grundregeln des Verfassungsgesetzes vom 17. März 1921 aus und löst sich an diesem Tage kraft Gesetzes auf.
Artikel 2. Die im Sejmbeschlusse vom 20. Februar 1919 (GBl. Nr. 19 Pos. 226) festgestellten Rechte und Pflichten des gegenwärtigen Staatsoberhaupts dauern bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts des auf Grund des Verfassungsgesetzes vom 17. März gewählten Präsidenten der Republik fort.
Durch einen der ersten Beschlüsse des, am 19./26. Januar 1919 gewählten Verfassunggebenden Sejm, wurde der, bereits seit dem 14. November 1918 auch international als Inhaber der höchsten Gewalt in Polen anerkannte General Jozef Piłsudski am 20. Februar 1919 auch weiterhin als deren Inhaber anerkannt. Der General übergab am 14. Dezember 1922 seine Befugnisse verfassungsgemäß an den gewählten Präsidenten, Prof. Gabriel Narutowicz.
Artikel 3. Die ersten Wahlen
zum Sejm und zum Senat nach der neuen Wahlordnung wird das Staatsoberhaupt auf Grund eines Beschlusses des Verfassunggebenden Sejms anordnen, woraufhin der im Art. 25, Abs. 2 des Verfassungsgesetzes vom 17. März 1921 bestimmten Frist den Sejm und den Senat zur ersten Sitzung einberufen und diese eröffnen wird.
Da die Grenzziehungen sich bis in das Jahr 1922 hinziehen (Anschluß des Wilna-Gebiets im April 1922, Teile Obeschlesiens am 15. Juni 1922 an Polen) kommt es erst am 5./12. November 1922 zu den ersten (und einzigen) verfassungsmäßigen Wahlen zu Sejm und Senat in Polen.
Artikel 4. Unverzüglich, allein nicht später als binnen 7 Tagen nach dem Tage der Konstituierung des Sejm und des Senats, wird auf Einladung des Marschalls des neuen Sejm die Nationalversammlung zwecks Vornahme der Wahl des Präsidenten der Republik zutreten.
Die konstituierende Sitzung des, am 5./12. November 1922 gewählten Sejm und Senat fand am 28. November 1922 statt. Die Nationalversammlung wählte am 4. Dezember 1922 den bisherigen Inhaber der obersten Gewalt in Polen, General Jozef Piłsudski, zum Präsidenten, der jedoch die Wahl (aufgrund seiner Ablehnung der Grundzüge der Staatsverfassung) ablehnt. Daraufhin wurde (mit den Stimmen der Minderheitenvertreter) Prof. Gabriel Narutowicz zum Präsidenten der Republik gewählt, der am 14. Dezember 1922 sein Amt antrat, aber bereits am 16. Dezember 1922 von einem politischen Gegner ermordet wurde. So kam es am 20. Dezember 1922 erneut zur Wahl eines Präsidenten der Republik, Stanisław Wojciechowski.
Artikel 5. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Bekanntmachung des Verfassungsgesetzes vom 17. März in Kraft.
Der Marschall
Trąmpczyński.
Der Ministerpräsident
Witos.
Quellen: Wojewodschaft Schlesien (Verfassungsgesetze, Gerichtswesen, einige andere Gesetze und Verordnungen), herausgeg. vom Poln. Justizminister, Warschau 1922
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