vom 15. Juli 1920,
enthaltend das
Organische Statut der Wojewodschaft Schlesien
angenommen vom verfassunggebenden Sejm am 15. Juli 1920
(Gesetzblatt der Republik Polen, Nr. 73 Pos. 497, poln.)
in Kraft getreten am 15. Juni 1922
geändert durch
Gesetz vom 8. März 1921 (GBl. Nr. 26, Pos. 146),
Gesetz vom 30. Juli 1921 (GBl. Nr. 69, Pos. 449),
Gesetz vom 18. Oktober 1921 (GBl. Nr. 85, Pos. 608),
Gesetz vom 16. Juni 1922 (GBl. Nr. 46, Pos. 388; keine Textänderung sondern Sondervorschriften),
Gesetz vom 13. Februar 1924 (GBl. Nr. 21, Pos. 224),
Gesetz vom 18. März 1925 (GBl. Nr. 36, Pos. 240; änderte das Gesetz vom 13.2.1924),
Verfassungsgesetz vom 23. April 1935 (GBl. Nr. 36, Pos. 240),
aufgehoben durch das Verfassungsgesetz vom 6. Mai 1945 (GBl. Nr. 17, Pos. 92)
es folgt die Fassung des Gesetzes nach der Änderung vom 8. März 1921
Art. 1. Die Wojewodschaft Schlesien wird das gesamte Land Schlesien umfassen, das seit es von Teschener Schlesien sie es auf Grund des Versailler Vertrags mit Deutschland vom 28. Juni 1919 (GBl. v. 26. April 1920, Nr. 35 Pos. 200) Polen zugesprochen wird.
Die Wojewodschaft Schlesien wird einen untrennbaren Bestandteil der Republik Polen bilden und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses organischen Statuts Selbstverwaltungsrecht besitzen.
das Gebiet hätte nach dem Versailler Vertrag (Teil II. Grenzen Deutschlands) fast den ganzen bisherigen preuß. Regierungsbezirk Oppeln (=Oberschlesien) umfassen können; es war, mit Ausnahme des, ohne Abstimmung aus strategischen Gründen an die Tschechoslowakei abzutretende "Hutschiner Ländchen", gemäß Artikel 88 des Vertrags Abstimmungsgebiet. Die Abstimmung fand am 21. Mai 1921 statt und im gesamten Gebiet wurden 59.6 % für den Verbleib bei Deutschland und 40.3 % für den Anschluß an Polen abgegeben. Nach § 5 des Art. 88 des Vertrags war jedoch vorgesehen, daß die Grenzlinie "unter Berücksichtigung sowohl der Willenskundgebung der Einwohner als auch der geographischen und wirtschaftlichen Lage der Ortschaften" festgesetzt wurde. Diese ziemlich wässerige Bestimmung führte wiederum zum Streit zwischen den Alliierten, der erst durch Beschluß vom 21. Oktober 1921 für die bekannte Grenzlinie beendet wurde. Sie wurde so gelegt, daß 85% der Kohlevorkommen in diesem Gebiet der Republik Polen zugeschlagen wurden und somit z.B. die mit Mehrheit für den Verbleib bei Deutschland stimmenden Städte Kattowitz und Königshütte Polen zugeschlagen wurden.
Der autonomen Wojewodschaft Schlesien gehörte auch das, formal von Österreich abzutretende Gebiet eines Teils des ehem. Kronlandes Österr.-Schlesien an, das erst nach langwierigem Streit zwischen der Tschechoslowakei und Polen durch Beschluß vom 28. Juli 1920 endgültig den Polen übertragen wurde ("Olsagebiet").
Art. 2. Die am Tage des Inkrafttretens dieses Statuts innerhalb der Grenzen Schlesiens geltenden, bisherigen Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht den Bestimmungen dieses Statuts entsprechend abgeändert werden.
Art. 3. Alle Einwohner der Wojewodschaft Schlesien, welche die staatsbürgerlichen Rechte der Republik Polen genießen, sind gleichberechtigt, und alle Ausnahmegesetze werden mit dem Inkrafttreten dieses Statuts aufgehoben.
II. Zuständigkeit der Gesetzgebung und der Selbstverwaltung Schlesiens.
Art. 4. Der Gesetzgebung des Schlesischen Sejm sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1. die Gesetzgebung, betreffend den Gebrauch der polnischen und der deutschen Sprache im äußeren Dienst aller Zivilbehörden und Ämter im Gebiete Schlesiens,
2. die Gesetzgebung, betreffend die Verfassung der Verwaltungsbehörden Schlesiens und die Kreis- und Gemeindeselbstverwaltung, sowie die Verwaltungseinteilung Schlesiens,
3. die Gesetzgebung, betreffend das Gesundheitswesen im Bereiche der öffentlichen Hygiene und der gesundheitlichen Zwecken dienenden Einrichtungen der Selbstverwaltung mit Ausnahme der Vorschriften über die Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten und Viehseuchen,
4. die Gesetzgebung, betreffend die Organisation der Polizei und der Gendarmerie,
5. die Gesetzgebung, betreffend die Bau-, Feuer-, Straßenpolizei und die Instandhaltung der Landstraßen,
6. die Gesetzgebung im Bereich des allgemeinen und des Fachschulwesens aller Art und Stufen,
7. die Gesetzgebung in Konfessionsangelegenheiten mit Ausschluß der in das Gebiet der auswärtigen Politik fallenden Kirchenangelegenheiten (Konkordat),
8. die Gesetzgebung, betreffend die Armenpflege und Bekämpfung der Bettelei und Landstreicherei,
9. die Gesetzgebung in allen Angelegenheiten, deren Gegenstand die gesetzliche landwirtschaftliche Berufsorganisation, Organisation des landwirtschaftlichen Kredits, Zusammenlegung von Grundstücken, land- und forstwirtschaftliche Produktion, sowie Bestellung und Benutzung der dazu bestimmten Bodenflächen ist, wie Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Viehzucht, Feldschutz (Feldpolizei) und Einrichtungen zum Zwecke der Vertilgung von Feld- und Waldschädlingen,
10. die Gesetzgebung, betreffend landwirtschaftliche Meliorationen,
11. die Wassergesetzgebung samt der Wasserbaugesetzgebung, mit Ausnahme der Gesetzgebung, betreffend künstliche Wasserstraßen sowie die Regulierung der schiffbaren und der Grenzflüsse,
12. die Gesetzgebung, betreffend die Versorgung der Bevölkerung Schlesiens mit elektrischer Kraft zu privaten und zu öffentlichen Zwecken,
13. die Gesetzgebung, betreffend die Eisenbahnen zweiter und dritter Ordnung (Lokalbahnen), sowie den elektrischen und den Motorverkehr,
14. die Wuchergesetzgebung, sowie die Gesetzgebung zur Unterdrückung der Spekulation auf jedem gebiet (Spekulation mit Liegenschaften, Aufkauf von Waren, Wohnungsfrage u.s.w.),
15. die Gesetzgebung betreffend öffentliche Wohlfahrtseinrichtungen beziehungsweise auf Kosten des Finanzfonds Schlesiens ausgeführte öffentliche Arbeiten, sowie betreffend die vom Finanzfond Schlesiens dotierten Aktiengesellschaften und Genossenschaften,
16. die Festsetzung des Jahresbudgets Schlesiens und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, Aufnahme der Wojewodschaftsanleihen, Veräußerung, Tausch und Belastung des unbeweglichen Vermögens der Wojewodschaft und Übernahme der finanziellen Bürgschaft durch den Finanzfond Schlesien.
Öffentlicher Verkauf von Renten und sonstigen Schuldverschreibungen der Wojewodschaft Schlesien darf außerhalb der Grenzen Schlesiens nur mit Erlaubnis des Finanzministeriums vorgenommen werden.
17. die Festsetzung von Steuern und öffentlichen Abgaben Schlesiens gemäß den Vorschriften des im Art. 5 vorgesehenen Gesetzes.
Art. 5. Der Wirkungskreis des Schlesischen Sejm auf dem Gebiete des Finanzwesens, und insbesondere das Verhältnis des Steuersystems Schlesiens zum Steuersystem des Staates und das gegenseitige Verhältnis der Steuerverwaltung des Staates und jener Schlesiens werden in gleichlautenden Gesetzen: einem des Staates und einem Schlesiens, festgelegt werden. Der Entwurf dieser Gesetze wird durch den Ministerrat im Einvernehmen mit dem Wojewodschaftsrat verfaßt werden.
Bis dahin gelten auf dem Gebiete der Wojewodschaft Schlesien:
1. die Steuer- und Gebührengesetze, die am 1. Januar 1919 in Schlesien gegolten haben;
2. die Gesetze, welche in einer späteren Zeit durch die deutsche, preußische, oder tschechische Regierung und die interalliierten Kommissionen eingeführten Steuern und Gebühren betreffen, sofern deren Geltung durch ein Gesetz des Schlesischen Sejm aufrecht erhalten wird;
3. die durch den Schlesischen Sejm für Bedürfnisse der Wojewodschaft beschlossenen Gesetze, betreffend die Zuschläge zu den direkten Steuern, welche ohne Einverständnis des Finanzministers 100 % nicht werden überschreiten dürfen;
4. schließlich werden auch diejenigen Steuern und Gebühren zu entrichten sein, welche durch Staatsgesetze einheitlich für das ganze Gebiet der Republik geregelt sind, deren Geltung sich auch auf das Gebiet der Wojewodschaft Schlesien erstreckt. In diesem Falle treten diese Steuern und Gebühren an die Stelle entsprechender Steuern und Gebühren, die vor ihnen gegolten haben.
Der Schlesische Sejm wird befugt sein, die in den Teilgebieten Schlesiens bisher erhobenen Steuern einheitlich zu regeln und die zur Zeit der Übernahme der Staatsgewalt durch Polen in diesen Ländern geltenden Systeme aufrecht zu erhalten, sofern dies nicht der obigen Bestimmung unter Nummer 4 widersprechen wird.
Der Ertrag der in Schlesien erhobenen Steuern und Gebühren wird in die Kasse des Finanzfonds Schlesien fließen, welcher auch die Steuerverwaltung führen wird.
Von diesen Einnahmen gibt der Finanzfonds Schlesiens einen der Einwohnerzahl und der Steuerkraft Schlesiens entsprechenden und in der im Anhang angegebenen Weise berechneten Teil für allgemeine Staatsbedürfnisse ab.
Der zu leistende Betrag wird alljährlich auf Grund der Anträge des Wojewodschaftsrates durch den Ministerrat festgestellt, und dessen Entscheidung samt eingehender Begründung veröffentlicht.
Art. 6. Die Gesetzgebung Schlesiens ist für alle, Schlesien nicht vorbehaltenen Sachen zuständig, sofern die Wojewodschaft Schlesien aus dem Geltungsbereich des betreffenden Staatsgesetzes ausdrücklich ausgenommen ist..
Die Gesetzgebung Schlesiens wird jedoch immer berechtigt sein, in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten zivil- und strafrechtliche Vorschriften zu erlassen.
Art. 7. Die Gesetzgebung betreffend die soziale Versicherung und die Versorgung der Kriegsinvaliden sowie der Kriegswitwen und Kriegswaisen liegt dem Sejm Schlesiens solange ob, bis die Staatsgesetzgebung der Arbeiterklasse, beziehungsweise den Kriegsinvaliden, Kriegswitwen und Kriegswaisen für die ganze Republik keine bessere oder wenigstens keine gleiche Versorgung, wie die in Schlesien geltenden Gesetze, sicherstellt.
siehe hierzu das Gesetz vom 18. Dezember 1920, betreffend Gewährleistung der Renten und Versicherungsleistungen zu Gunsten Versicherter in Oberschlesien (GBl. 1921 Nr. 5 Pos. 20) sowie den Beschluß des Verfassunggebenden Sejm vom selben Tage, betreffend die Gesetzgebung über die Sozialversicherung und die Versorgung der Kriegsinvaliden sowie der Kriegswitwen und Kriegswaisen, wie auch betreffend die Währung in Oberschlesien.
Art. 8. Die Zustimmung des Sejm Schlesiens wird erforderlich sein für:
1. jede quantitative Einschränkung der Produktivität schlesischer Unternehmungen auf dem Gebiete der Kohlen-, Hüttenproduktion, Produktion der chemischen Erzeugnisse, Zementproduktion und anderer Produktionszweige, die in Schlesien mindestens soviel Arbeiter beschäftigen, wie die entsprechenden Unternehmungen in den anderen Landesteilen Polens zusammen genommen;
2. Einführung von Produktionssteuern und Monopolisierung der Kohle, der Hüttenerzeugnisse, der chemischen Erzeugnisse, des Zements und anderer Produktionszweige, die in Schlesien mindestens soviel Arbeiter beschäftigen, wie die entsprechenden Unternehmungen in den anderen Landesteilen Polens zusammen genommen.
Die Handelssteuer oder auch die Verbrauchssteuer wird nicht als Produktionssteuer angesehen werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 8. März 1921 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 8a. Alle Änderungen der den Bergbau, das Gewerbe, den Handel und die Manufaktur betreffenden Gesetze, die am Tage der Übernahme Oberschlesiens durch Polen in der Wojewodschaft Schlesien gelten, dürfen nur mit Zustimmung des Sejm Schlesiens erfolgen."
Art. 9. Einführung der polnischen Währung als einzigem Zahlungsmittel in der Wojewodschaft Schlesien wird im Wege eines Einvernehmens des Finanzministeriums mit dem Wojewodschaftsrat erfolgen. In obiger Weise wird der Übergang zur polnischen Währung festgesetzt werden, wobei die Vorschriften des Artikels 10 zur Anwendung kommen.
Art. 10. Die im Besitz der Bevölkerung der Wojewodschaft Schlesien befindlichen deutschen Geldzeichen werden nicht zu Gunsten des Staatsärars zwangsweise ausgekauft, sondern vielmehr den anderen ausländischen Währungen gleich behandelt und als solche zu Bank- und Börsengeschäften zugelassen werden.
Die Bestimmungen des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. November 1919, betreffend die Währung im Gebiet der ehemals preußischen Landesteile Polens, wonach alle auf deutsche Mark lautenden Verpflichtungen in polnischer Mark in gleicher nomineller Summe zu begleichen sind, werden in der Wojewodschaft Schlesien keine Anwendung finden.
Art. 11. Die Vereinigung der Eisenbahnverwaltung im Gebiet der Wojewodschaft Schlesien mit der Staatseisenbahnverwaltung wird auf Grund des Einvernehmens der Regierung der Republik mit dem Wojewodschaftsrat beziehungsweise mit dem Vorläufigen Wojewodschaftsrat stufenweise durchgeführt werden.
Art. 12. Ins Eigentum des Finanzfonds Schlesiens geht das im Bereich der Wojewodschaft Schlesien liegende Vermögen über, das dem ehem. provinzionalen Kommunalverbande Schlesiens eigentümlich gehörte, beziehungsweise das Eigentum der Fonds und Anstalten, die unter der Oberverwaltung des Provinziallandtags und des Provinzialausschusses in Breslau standen, sowie das Eigentum des ehem. schlesischen Landesfonds und sonstiger Fonds und Anstalten, die unter der Oberverwaltung des Landtags und des Landesausschusses in Troppau standen.
III. Über den Sejm und die Gesetzgebung Schlesiens.
Art. 13. Der Sejm Schlesiens wird zum erstenmal in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Verhältniswahl gewählt werden. Auf 25.000 Einwohner wird ein Abgeordneter entfallen.
Die Einteilung in Wählbezirke wird auf Antrag des Wojewodschaftsrat durch den Ministerrat festgestellt werden. Die Wahlen zum Sejm Schlesiens müssen spätestens binnen 80 Tagen nach Übernahme des Landes durch polnische Behörden stattfinden.
Die Wahlen werden nach der für die Wahlen zum Sejm der Republik Polen geltenden Wahlordnung mit der Maßgabe vorgenommen werden, daß das aktive Wahlrecht jeder Person zusteht, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und in am Tage der Übernahme des Landes durch polnische Behörden ihren Wohnsitz hat. Sollten mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse Schlesiens einige Bestimmungen dieser Wahlordnung keine Anwendung finden können, so werden sie auf Antrag des Vorläufigen Wojewodschaftsrats vom Ministerrat durch andere Bestimmungen ersetzt werden.
Art. 14. Sejm Schlesiens wird ein Gesetz betreffend die innere Verfassung der Wojewodschaft Schlesien beschließen.
Dieses Gesetz wird die Zusammensetzung des Sejm Schlesiens der Wojewodschaft eingehend bestimmen, außerdem die Wahlordnung und das Wahlrecht zu diesem Sejm, die Art der Beschließung und Bekanntmachung der Gesetze Schlesiens, gegebenenfalls die Einführung eines Volksreferendums, das Recht des Sejm zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Wojewodschaftsrats, insbesondere aber das Recht des Sejm, Enqueten zu veranstalten und im Rahmen der Gesetzgebung und der Verwaltung Schlesiens besondere Kommissionen abzuordnen, die Mandatsdauer der wählbaren Mitglieder des Wojewodschafsrats, den Wirkungskreis und die Verfassung der Rechnungskammer Schlesiens und sonstige wichtige Verfassungsfragen des Sejm Schlesiens, des Wojewodschaftsrats und seiner Verwaltungsdepartements, des Wojewodschaftsamtes und anderer Einrichtungen Schlesiens.
Art. 15. Das Gesetz, betreffend die innere Verfassung der Wojewodschaft Schlesien, wird nach seiner Unterzeichnung durch das Staatsoberhaupt durch das Gesetzblatt der Republik (Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej) und das Gesetzblatt Schlesiens veröffentlicht werden. Das Staatsoberhaupt darf seine Unterschrift verweigern, wenn Gesetz die Bestimmungen dieses Statuts verletzen würde.
Die Entscheidung des Staatsoberhauptes muß binnen 45 Tagen nach dem Tage erfolgen, an dem ihm das Gesetz einigt wird.
Das derart bekanntgemachte Gesetz, betreffend die innere Verfassung der Wojewodschaft Schlesien, kann nur unter Einhaltung der in diesem Artikel angeführten Bedingungen abgeändert werden.
Art. 16. Der Sejm prüft die unbeanstandeten Wahlen auf ihre Gültigkeit. Über die Gültigkeit der beanstandeten Wahlen entscheidet das Gericht, welches durch ein Gesetz Schlesiens, beziehungsweise in Bezug auf den ersten Sejm Schlesiens - durch den Sejm Schlesiens bestimmt wird.
Art. 17. Die Mitglieder des Sejm Schlesiens genießen die gleichen Rechte Unverletzlichkeit der Abgeordneten, wie die Abgeordneten der Republik Polen.
Art. 18. Die Abgeordneten beziehen Tagegelder in der durch Sejmbeschluß festgesetzten Höhe. Außerdem steht ihnen das Recht auf unentgeltliche Fahrt mit den in Schlesien gelegenen Eisenbahnen zu.
Art. 19. Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer Berichte über öffentliche Sejmsitzung zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 20. Der Sejm wählt aus seiner Mitte einen Marschall und dessen Vertreter. Die Geschäftsordnung des Sejm wird die Rechte und Pflichten des Marschalls, die Zahl der Vizemarschälle und der Sekretäre, die Art und Zahl der Sejmausschüsse, sowie die und Ordnung der Sejmberatungen bestimmen.
Art. 21. Das Staatsoberhaupt beruft, vertagt und schließt den Sejm Schlesiens. Der Sejm muß am dritten Dienstag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung und alljährlich im Oktober zur ordentlichen Tagung einberufen werden. Diese Tagung darf weder vertagt noch vor Beschließung des Budgets geschlossen werden.
Das Staatsoberhaupt darf jederzeit den Sejm Schlesiens zu einer außerordentlichen Tagung einberufen, und auf Verlangen des Wojewodschaftsrats muß er dies binnen zwei Wochen tun.
Art. 22. Das Gesetz, betreffend die innere Verfassung der Wojewodschaft Schlesien, wird die Wahlperiode des Sejm Schlesiens festsetzen. Diese Wahlperiode darf nicht über 5 Jahre, vom Tage Eröffnung des Sejm an gerechnet, dauern.
Das Staatsoberhaupt kann den Sejm Schlesiens auflösen, hat in diesem Falle zugleich neue Wahlen anzuordnen, welche 75 Tagen nach dem Tage der Auflösung stattfinden müssen,
Art. 23. Das Recht der Gesetzgebungsinitiative steht im Sejm Schlesiens dem Wojewoden kraft einer Ermächtigung durch die Regierung der Republik, dem Wojewodschaftsrat und den Sejmabgeordneten nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Sejm zu.
Dem Wojewoden, dem Stellvertreter des Wojewoden, den Mitgliedern des Wojewodschaftsrats sowie den durch die Genannten abgeordneten Beamten steht das Recht zu, vor dem Sejm außer der Reihe der zum Wort gemeldeten Redner das Wort zu ergreifen. Das gleiche Recht steht den Ministern der Republik zu.
Die Gesetze Schlesiens dürfen dieses Statut, die im Verfassungsgesetze der Republik Polen gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte, die Bestimmungen der internationalen Verträge oder Vorschriften sonstiger für das der Gesetzgebung Schlesiens nicht vorbehaltene Gebiet geltender Staatsgesetze nicht verletzen.
IV. Verwaltungsbehörden der Wojewodschaft Schlesien.
Art. 24. Oberste Verwaltungsorgane der Wojewodschaft Schlesien sind: der Wojewode und der Wojewodschaftsrat.
Art. 25. Der Wojewodschaftsrat besteht aus dem Wojewoden Schlesiens, dessen Stellvertreter und 5 durch den Sejm Schlesiens durch Verhältniswahl gewählten Mitgliedern. Vorschriften über die Wahl dieser Mitglieder werden durch den Sejm Schlesiens beschlossen werden.
Der Wojewode und sein Stellvertreter werden auf Antrag des Ministerrats durch das Staatsoberhaupt ernannt.
Das Staatsoberhaupt kann auf Antrag des Ministerrats den Wojewoden und dessen Stellvertreter unter Belassung ihres Rechts auf Ruhegehalt des Amtes entheben.
Art. 26. Sofern die Staatsgesetze oder die Gesetze Schlesiens je nach deren Zuständigkeit nichts anderes bestimmen werden, vereinigt der Wojewode in seiner Person die Befugnisse eines Oberpräsidenten, beziehungsweise eines Landespräsidenten.
Der Wojewode ernennt, entläßt und versetzt alle unteren und mittleren Beamten der ihm in Schlesien unterstellten Staatsbehö
rden, sowie schlägt dem Staatsoberhaupt durch den Ministerpräsidenten, beziehungsweise den zuständigen Ministern höhere Beamte jener Behörden zur Ernennung oder zur Abberufung vor.
Art. 27. Der Wojewodschaftsrat hat die ihm durch dieses Gesetz und durch spätere Staatsgesetze oder Gesetze Schlesiens, sowie die durch preußische Gesetze dem Provinzialrat beziehungsweise dem Provinzialausschuß, beziehungsweise die durch Landesstatut oder durch andere österreichische Gesetze dem Landesausschuß verliehenen Befugnisse.
Art. 28. Sofern die Gesetze Schlesiens nichts anderes bestimmen werden, tritt der Wojewodschaftsrat im ganzen Bereich der Gesetzgebung Schlesiens an die Stelle des Organs, welches bis durch die Gesetzgebung zur Genehmigung von Verordnungen des Oberpräsidenten und des Regierungspräsidenten sehen war.
Art. 29. Bis zum Erlaß der Gesetze durch den Sejm Schlesiens wird der Wojewodschaftsrat mit Zustimmung des Wojewoden Übergangsbestimmungen betreffend den Gebrauch der polnischen Sprache bei Behörden, Ämtern, Schulen usw. treffen.
Art. 30. Bis zur anderweitigen Regelung der Angelegenheit durch ein Gesetz oder auf dem im Art. 39 vorgesehenen Wege verrichtet der Wojewodschaftsrat die Amtstätigkeit des Bezirksausschusses; sollte der Wojewodschaftsrat als ein Verwaltungsgericht tätig sein, so genügt die Anwesenheit von 4 Ratsmitgliedern und eines vom Staatsoberhaupt ernannten Richters. In diesem Fall nehmen der Wojewode und sein Stellvertreter an den Ratssitzungen nicht teil.
Art. 31. Den Wojewodschaftsrat beruft der Wojewode; auf Verlangen von drei Ratsmitgliedern muß er ihn berufen. Der Rat en
tscheidet mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, wobei aber der Wojewode beziehungsweise dessen Stellvertreter nicht mitzurechnen ist.
Art. 32. Der Wojewode ist berechtigt, Beschlüsse des Rats, die den Gesetzen widersprechen oder unter Überschreitung der Zuständigkeit des Rats gefaßt werden, zu suspendieren. In solchen Fällen leitet der Wojewode die Sache an das Oberste Gericht in Warschau zur Entscheidung.
Art. 33. Die für Staatsverwaltungssachen bestimmten höheren Beamten der Wojewodschaftsbehörde von der VIII-ten Klasse an werden auf Antrag des Ministerrats nach Anhörung des Wojewoden vom Staatsoberhaupt ernannt.
Das Staatsoberhaupt versetzt diese Beamten auf Antrag des Wojewoden, während der ersten zwei Jahre nach der Übernahme des Landes durch Polen kann er sie aber auf Antrag des Wojewodschaftsrats, ihres Amts unter Belassung des Rechts auf Ruhegehalt entheben.
Staatsbeamte, die in der Wojewodschaft Schlesien amtieren, sollen in der Regel aus der Wojewodschaft Schlesien stammen. Bei Besetzung von Amtsstellen der Staatsverwaltung im Gebiet Wojewodschaft Schlesien gebührt bei gleicher Eignung der Vorzug den aus der Wojewodschaft Schlesien stammenden Beamten. Beamte und Funktionäre sowie Arbeiter aus der Wojewodschaft Schlesien, die in der Staatsverwaltung oder in den Staatsunternehmungen in der Wojewodschaft Schlesien beschäftigt sind, dürfen gegen ihren Willen nach den anderen Landesteilen der Republik Polen nur dann versetzt werden, dies wegen ihrer Ausbildung oder Vervollkommnung oder wegen überwiegender Interessen des Staatsdienstes unumgänglich notwendig wird.
Art. 33 Absatz 3 in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 8. März 1921
Art. 34. Beamte Schlesiens, Lehrer und Kommunalbeamte leisten den Diensteid nach der für Beamte der Republik vorgeschriebenen Eidesformel und Art.
Mitglieder des Wojewodschaftsrats leisten den Eid, daß sie ihre Pflichten gewissenhaft, den Rechtsvorschriften gemäß und von der Absicht beseelt erfüllen werden, der Republik Polen dienen.
Art. 35. Alle Gerichte sprechen die Urteile im Namen der Republik Polen.
Art. 36. Der Justizminister hat im Einvernehmen mit dem Wojewodschaftsrate ein Appellationsgericht für die Wojewodschaft Schlesien zu bilden, dessen Sitz zu bestimmen, und im Verordnungswege notwendige Änderungen der Gerichtsverfassung, der Rechtsanwaltschaft und des Notariats, sowie notwendige Änderungen der Gesetze über das gerichtliche Verfahren führen. Diese Berechtigung des Justizministers hört nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage der Übernahme der Staatsgewalt in Oberschlesien durch die Republik Polen auf.. Die vom Justizminister erlassenen Verordnungen mit Gesetzeskraft sind ungesäumt dem Sejm der Republik vorzulegen, welcher sie abändern oder aufheben kann.
Art. 36 in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 8. März 1921
Sofern durch ein Staatsgesetz nicht ein anderes bestimmt n wird, stehen zu:
1. dem im Absatz 1 bezeichneten Appellationsgerichte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Breslau und des Kammergerichts Berlin in Bezug auf das Teilgebiet von Preussisch-Schlesien, sowie die Zuständigkeit des Appellationsgerichts Krakau und des Appellationsgerichts Brünn gegenüber dem Teilgebiet Teschen-Schlesien;
2. dem Obersten Gerichte in Warschau die Attributionen des Reichsgerichts in Leipzig als Revisions- und Beschwerde, mit Ausnahme der Strafsachen, in denen die Anklageschrift strafbare Handlungen nicht als Verbrechen qualifiziert. Für diese Sachen wird das im Absatz 1 bezeichnete Appellationsgericht die zuständige Instanz sein zur Entscheidung über Beschwerden und Revisionen, die gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte beziehungsweise gegen von Bezirksgerichten als Gerichten erster Instanz gefällte Urteile erhoben werden;
3. dem Obersten Gerichte in Warschau die Attributionen des Obersten Gerichtshofs in Wien in Bezug auf das Teilgebiet n Teschen-Schlesien.
Art. 37. Die Oberaufsicht über alle ordentlichen Gerichte steht dem Justizminister zu.
Art. 38. Die Ernennung von Justizbeamten erfolgt nach den in der Republik Polen geltenden Grundsätzen, und zwar in den ersten 5 Jahren nach Anhörung des Wojewoden.
Art. 39. Durch ein Gesetz Schlesiens werden an Stelle deutscher und preußischer beziehungsweise österreichischer Gerichte, welche nicht ordentliche Gerichte sind, Verwaltungsgerichte gebildet werden, die zuständig sein werden bis zur Vereinheitlichung der einschlägigen Gesetze für das ganze Polen.
Zwecks unverzüglicher Bildung eines Verwaltungsgerichtshofs für Schlesien hat der Vorläufige Wojewodschaftsrat entsprechende Übergangsvorschriften zu erlassen.
Art. 40. In Teschen-Schlesien wird von dem Zeitpunkte an, in welchem Teschen-Schlesien Polen zugesprochen wird, bis zur Übernahme des in Oberschlesien zugesprochenen Gebiets durch Polen die Vorläufige Kommission regieren, bestehend aus einem Regierungskommissar, dessen Stellvertreter und 5 vom Ministerrat ernannten Mitgliedern. Der Kommissar und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ministerrats vom Staatsoberhaupt ernannt.
Von dem Zeitpunkte an, in welchem die Staatsgewalt in Oberschlesien durch die Republik Polen übernommen wird, wird die administrative Verwaltung der Wojewodschaft Schlesien von dem Wojewoden und seinem Stellvertreter, die auf Vorschlag Ministerrats vom Staatsoberhaupt ernannt werden, und von dem aus 20 vom Ministerrat ernannten Mitgliedern bestehenden Vorläufigen Wojewodschaftsrat übernommen werden. Von diesen Mitgliedern werden 3/4 aus Oberschlesien und 1/4 aus Teschen-Schlesien entnommen werden. Ihre Ernennung wird auf Vorschlag des Wojewoden erfolgen, wobei örtliche Verwaltungs-, wirtschaftliche und sowohl polnische wie auch deutsche nationale Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.
Der Wojewode wird im Einvernehmen mit dem Vorläufigen Wojewodschaftsrat bis zur Zeit des Zusammentritts des Sejm Schlesiens in dem der Gesetzgebung Schlesiens vorbehaltenen Bereiche und in Fällen, die eine sofortige gesetzliche Regelung dringend erheischen, die gesetzgebende Gewalt ausüben. Die auf dieser Grundlage erlassenen Dekrete mit Gesetzeskraft treten außer Kraft, sofern sie nicht vom Sejm Schlesiens genehmigt werden, welchem sie in der ersten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Die Tätigkeit des Vorläufigen Wojewodschaftsrats hört mit der Konstituierung des Wojewodschaftsrats auf, was spätestens binnen 2 Wochen nach dem Zusammentreten des Sejm Schlesiens zu erfolgen hat.
Bis zur Konstituierung des Wojewodschaftsrats werden seine Funktionen, mit Ausnahme der im Art. 9 bezeichneten Zuständigkeit, durch den Vorläufigen Wojewodschaftsrat ausgeübt werden.
Art. 40 Absätze 3 und 5 in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 8. März 1921
Art. 41. Während der ersten 10 Jahre nach Übernahme Schlesiens durch Polen dürfen alle Beamten, die nicht durch Behörden oder Anstalten Schlesiens ernannt oder gewählt werden, nicht Anhörung des Wojewoden ernannt werden.
Art. 42. Durch dieses Verfassungsgesetz werden alle bisherigen, seinen Bestimmungen widersprechenden Vorschriften aufgehoben.
Art. 43. Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Ministerpräsidenten ob.
Art. 44. Zur Erlassung eines Gesetzes, wodurch dieses Verfassungsgesetz abgeändert, und die Rechte der Gesetzgebung oder der Verwaltung Schlesiens (Artikel 1, 4 bis 12, 13 bis 33, 36 bis 42 und 44) beschränkt werden, wird die Zustimmung des Sejm Schlesiens erforderlich sein.
Art. 45. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Übernahme der Wojewodschaft Schlesien durch die Republik Polen in Kraft.
Anhang zum Artikel 5. Alljährlich ist zu berechnen:
1. die Zivilbevölkerung der Wojewodschaft Schlesien, = a,
2. die Zivilbevölkerung der Republik Polen und der Wojewodschaft Schlesien zusammen genommen, = b,
3. der Gesamtertrag des Finanzfonds Schlesiens aus den in Schlesien erhobenen Steuern und Gebühren, allein ohne Ertrag aus den Steuerzuschlägen (Punkt 3 des Art. 5), = c,
4. der Gesamtertrag des Staatsschatzes der Republik und des Finanzfonds Schlesiens aus den Steuern und Gebühren aller Art (ohne Steuerzuschläge), = d,
5. der Finanzfond Schlesiens hält für eigene Bedürfnisse einen Teil zurück, der c/2+d/2*a/b gleich ist,
6. der Finanzfond Schlesiens gibt für allgemeine Bedürfnisse c/2-d/2*a/b gleich ist.
Der Marschall
Trąmpczyński.
Der Ministerpräsident
Witos.
Quellen:
Wojewodschaft Schlesien (Verfassungsgesetze,
Gerichtswesen, einige andere Gesetze und Verordnungen), herausgeg. vom Poln.
Justizminister, Warschau 1922
http://www.law.uj.edu.pl/
(polnisch)
© 11. Dezember 2003 - 6. Januar 2004